^r. 179. Mittwoch den 6. August 1851 Z> 406. a Nr. 3976, «ä 6705. Kundmachung. Der Stadtrath dieser reichsunmittelbarenStadl hat beschlossen, die Besorgung des Bedarfes, wcl cher sich auf 14 bis 16,000 Stück Ochsen jährlich belauft, so wie die Auöschrottuug des frischen Rindfleisches für die Stadt, den Hafen und das Stadtgebiet, in so fern dieses sich hier versorgen will, zu verpachten, und bringt hiermit die betreffenden Bedingungen zur öffentlichen Kenntniß. Der Pacht umfaßt den Zeitraum von drei Jahren, und zwar vom 1. November 1^51 bis letzten October !854 Ein Anbot auf nuc zwel Jahre, das ist, bis Ende October I55,3, wird unter Berücksichtigung der übrigen Bedingungen den Vorzug haben. §, 2. Die Anbote zur Uebernahme des Pachtes müssen die Verbindlichkeit des Pächters, das Fleisch noch dem Wicnergewichte und ohne Zuwage zu verkaufen, genau enthalten, und zwar: g) In abgesonderten Bänken um den bestimmt anzugebenden Preis die Hintertheile; deßglei-chen die in den nämlichen Banken zu verkaufenden Lenden und Zungen. 1>) In andern Bänken um den ebenfalls bestimmt anzugebenden Preis die Vurderlhelle und dic sogenannten Fleischbröckchen , alb Leber, H.'rz, Lunge, Milz und die Kaloaunen. Der Preis der Vorderteile und der Brockchen muß 3 Kreuzer pr. Pfund billiger als jener für die Hinter-theile gestellt seyn. Ausnahmsweise können die Kaldauncn und die Lunge, wie bisher, an verschiedenen Orten, jedoch stets nach Wiener-Pfundgewicht und zu dem wie oben auszusetzenden Preise verkauft werden. c) In abgesonderten Bänken nach Pfundgewicht um den geringsten Preis die Zuwage, wozu der Kopf, nach Ausscheidung des Gehirns und der Zunge— dle vier Mittelfußknochcn, die langen und mittleren Fingcrgliedcr (I'^kili ß«n), so auch diejenigen Knochen und Sehnen, welche den Endtheil der Füße bilden, gehören; und ci) unter keinerlei Vorwand das Fleisch, die Fleisch-brockchen und die Zuwage, laut ad ^) > d'» und c), um einen höheren als den in dem Anbote angegebenen Preis. Die Preise, zu welchen der Pächter sich verbindlich machen wird, verstehen sich in der hier geltenden Währung von 20 Guld. auf eine feineSll-bermark. Zu einem Aufschlage der Fleischpreise wird er nur dann daS Recht haben, wenn der Curs auf Augsburg ilä U5O sich auf 105 A stellt, in welchem Falle derPreis derHintertheile um einen halben Kreuzer pr Pfund hoher gestellt wird; und stellt sich der.Cours für Augsburg sä U8o auf IWF, so wird alsdann auch der Preis der Vordertheile und der Brockchen um einen halben Krcutzer pr. Pfund erhöhet, und so, fort im Verhältnisse des Courses von je weiteren 5 und 6F um einen halben Kreuzer pr. Pfund für d'.e Hinterteile, und um einen Kreuzer pr. Pfund für den Lendenbraten, und um einen halben Kreuzer pr. Pfund für d,cVor-derthcile und die Brockchen beim jedesmaligen Steigen (siehe die angeschlossene Tadelle). Dagegen muß der Pächter in abfallender Richtung des Courses nach den nämlichen Verhältnissen in absteigender Scala die Preise niedriger stellen. Tabelle. Aufschlag des Preises ^^Z. Curs .. ,, l I Curb "5k--i fur die sin- dm ^" L^?^ Hintcrthcllo Lcndcnbiatcn ^^ä^ auf Kreuzer Kreuzer auf Kreuzer 106 !/2 l 106 1/2 NN 1 2 112 1 113 IV2 3 118 I'/, 120 2 4 124 2 126 2'^ 6 130 2V2 130 3 6 136 I 136 3'/2 7 142 3'2 140 48 14g 4 Fur Bestimmung undFixirung des Auf- oder Abschlages der oben angedeuteten Preise wird der städtischen Verwaltung die aus den Wiencr-Börsenlisten der ganzen vorangehenden Woche entnommene Durchschnittsziffer des Courses auf Augsburg !,c1 U80 zur Grundlage dienen. Diese Berechnung wird an jedem Freitage vorgenommen , und der daraus erhobene Preis vom nächst darauf kommenden Montage für die ganze künftige Woche und zwar bis zum nächsten Montage auch für den Fall gelten, als der Cours noch so bedeutenden Aenderungen im Auf- oder Ad-schlage in der Zwischenzeit unterliegen Me, der Preis der Zuwage :,cl c) adcr s<> lange unvcr-! ändert bleiben, als der Cours !40A nicht überschritten haben wird; erst alsdann kann der Päch-ler einen Aufschlag von einem Kreuzer und nicht mchr pr. Pfund ansprechen, um jedoch denselben auf dcn früheren Stand zurückzustellen, sobald der Lours unter 141 ^ fällt. s 4. Der Pächter ist verpflichtet, das Rindfleisch in wenigstens 40 Bänken, wozu die städtische Verwaltung verschiedene Punkte drr Stadt be-stlmmcn wird, zu verkaufen. In 17 Bänken darf nichts anders als Rindfleisch von dcn Hir.ter-chcilcn, dann Lendenbraten und Zungen, in 20 Bänken die Voroerthcile und die Brockchen, u„o in drei Banken ausschließlich die Köpfe und die Füße, überhaupt die Zuwage, verkauft werden. §5. Alle in dcn Trieste Bchlachthof zuzutreibenden Ochsen müssen von erster Qualität seyn. Das Fleisch der aus Dalmatien, Bosnien ^ Herzcgouma und Albanien aufgettiebenen Ochse/ >o wie der Iunzen, kann nur in abgesonderten Banken, und um einen stets wenigstens um 2 Kreuzer niedrigeren Preis als jcncs der ersten Qualität verkauft werden Auch kann der Verkauf dieser mindern Qualität Fleisch nur in zehn der aieo!il und äl. ^u-ria N3^(^:,len2 inkeli«,!-« begriffen sind, kann das Rindfleisch entweder von der Stadt bezo.-<;en, oder es kann in denselben für den eigenen Bedarf geschlachtet werden, aber das daselbst geschlachtete Fleisch darf nicht in der Stadt zum Verkaufe kommen. Den Einwohnern des Triester-Land-Gebiets steht es jedoch wie bisher frei, Kühe zum eigenen Gebrauche zu schlachten. s '» Die Fleischausschrottungsbänke müssen zur Bequemlichkeit des Pudl'kums mit dem nöthigen Rindfleische hinreichend versehen, tagtäglich von früh Morgens bis um II Uhr, und Nachmittags von 4 bis 8 Uhr offen bleiben. s 14. Auf Ankunft jeder für den hiesigen Verbrauch bestimmten Parthie Schlachtochsen werden dieje im innern Schlachthofe von einer eigenen Com» Mission untersucht; alle ;ene zur Schlachtung zugelassenen mit einer Stämpelung bezeichnet, unterschieden jedoch vcn denen, die aus Dal matien, Bosnien, Herzegovina und Albanien kommen, welch' Letztere eine eigene Stämpelung erhalten und in die Stallungen eingeführt; alle übrigen von der Commission zur Schlachtung nicht zugelassenen Ochsen dürfen in den Schlacht-hofstattungen nicht untergebracht, und müssen übcrdieh sogleich über dve Gvänze des Tnester-Gebiels ausgeführt werden. Von allen aus dem Schlachthofe kommen den und zur Vertheilung in die verschiedenen Auöschrottunsisbanke bestimmten Ochsen-Vierchei-w,, wird jedes mit wenigstens acht Stämpeln versehen, deren Zahl auch aus Aufforderung der stadtischen Behörde vermehrt werden kann. Der Stämpel in Oelfarbe wird i der Ochsen 1 Qual.; roth für dieHmtcrthelle ^ schwarz fürdieVorderlh. ^ ^ ^ Dalmatien, gelb für die Hinterteile ) Bosnien, aus der Herzegovina und aus Albanien kommenden, so wie der Iunzen seyn, z. iß. D.r Pächter ist verpflichttt, sich den nun in Wirksamkeit stchcnden Bauvorschriften, welche in dem betreffenden Reglement vom 15. Februar 1844, Z. 14W, enthalten sind, zu fügen, kraft welchem für jeden zur Schlachtung zugetriebenen Ochsen der Daz von 7 fl. zu zahlen ist. § '7 Der Pachter wird verpflichtet styn, den jüdischen Schlachten die benöchi^ten Ochsen unter denjenigen, welche für den Verbrauch des Tages bestlmmt sind, beizustellen, damit dir Schlächter die Wahl der für die jüdische Gemeinde erforderlichen vornehmen können. §. 18. Alle äufäültzkeiten und Gefahren des Pach-tcs treffen den Pächter, welcher das benöthigte Rindfleisch aus keiner wie- immer gearteten Ursache oder Vorwand« mangeln lassen darf; für diesen Fall stedt der städtischen Verwaltung das Rechr zu, sich sogilich die Caution zuzueignen und auf Gefahr und Kosten des Pächters das nöthige Rindfleisch auf was immer jür eine velteoige Weise, ohne vorausgegangene Ein, williaung, oder sonstige gerichtl'che und außergerichtliche Aufforderungen herzuschaffen. Der städtischen Behörde stehet ferner daö Recht zu, den Pächter nach Maßgabe der vor- erwähnten Bedingungen zur Vornahme der nö. thig erachteten Maßregeln aufzufordern, und für den Fall er der gehabten Aufforderung binnen acht Tagen nicht Folge leisten würde, ihn der Pachtung für verlustig zu erklären, und auf dessen Gefahr und Unkosten für die ganze noch übrige Pnchtzeit entweder mittelst neuerlicher Versteigerung oder im Wege des Privateinverständnisses, und ohne daß der Pächter gegen die erlassenen zweckdienlichen und von oer Munici-palbchörde in Wirksamkeit gesetzten Maßregeln Einwendungen machen könnte, das Nothige vorzukehren. Ein gwches Recht wird der Municipalbehörde auch für den Fall einer Uedertretung des Z. 6 von Seite des Pächters zustehen. § 19. Bloß in dem Falle einer allgemeinen Rinderpest in den Provinzen Krain, Kärnten, Steier-mark, Croatien, in der Woiwodina, Slavo. nien und Ungarn, wird der Pachter ermächtigt seyn, mit der stäotlschen Behörde um eine bilNge und angemessene Zubesserung der Preise übereinzukommen. Aus dieser Ursache wird er jedoch die Herbeischaffung des Rindfleisches nicht aufschieben! oder unterlassen dürfen, und für oen Fall, als! ihm die angebotene Prcisentschädigung nicht an- j ständig seyn sollte, wird ihm kein anderer Rc-' clamationsweg als jener an den Gemeinderatl) vorbehalten. §. 20. Außer den im §. 18 vorgesehenen Fällen^ kann der Pachter, wenn er wegen durch seine z Veranlassung unbefugter Weise versuchter unge-! bü'hrlicher Preiserhöhung nach vorangegangener dreimaliger Bestrafung sich die gleiche Ueber-tretung nochmals sollte zu Schulden kommen lassen, des Pachtes verlustig erklärt werden. Die Uebertretungen der gegenwärtigen Pacht-dedingungen durch unmtttelbare Schuld des Pächters werden mit Strafbct'.'ägen von 25 bis Ilw st., welche im Wiederholungsfälle verdoppelt wilden, belegt. s 22. Der Pächter wird verbunden seyn, alle gegenwärtigen und künftig zu erlassenden Sani, täts-u. Polizelvorschriftcn sowohl selbst zu beobachten, als wie auch von seinen Untergebenen beobachten zu lassen , und wird sich san«mt diesen den ,n der 5uk D. beigeschlossenen Fleichverkaufs^or> schrift enthaltenen Verpflichtungen, bei Vermeidung der sonst in derselben angedrohten Strafen, unterwerfen. §. 23. Das Verfahren bei Annxndunn von Straf-betlägen und beziehungsweise von Arresten im Falle einer Ueberttetung der Fleischvcrkaufsord-nuna und gegen die Vorkehrungen der Localpo» lizei steht dem Magistral zu, die Berufung da gegen gcl't an den Aerwcltungs - Ausschuß. Streitigkeiten zwischen der pachtenden Bchörde und dem Pachter von civilrechtllchcr Beschaffenheit werden der Entscheidung der in Trieft resi-direnden Justizbehörden vorbehalten. z. 24. Der !. Tag des nächstkommendeu Monats September, von 10 bis 12 Uhr Vormittags, ist zur Uebrrgade der versiegelten Pacht ^ Offerte an eine eigene, unter dem Vorsitze deö Bürgermeisters bestellte Municipal - Commission, in dem Saale dts städtischen Gebäudes oder der Loggia, bestimmt; nach 12 Uhr werden keine ferneren Anbote mehr angenommen, und die bereits übergcbenen öffentlich entsiegelt, in Gegenwart der Offcrenten protocoling und sodann mittelst der Comnnssion dem Gememderathe übermittelt, welchem die Wahl und Guthelßun^, welch' letztere längstens bmnen !5 Tagen er-folgen wird, vorbehalten bleibt, um sodann mit der städtischen Verwaltung den förmlichen Contract auf Grundlage der gegenwärtigen Kundmachung und der Beilagen abzuschließen. AUen anderen Osserenten wird sogleich das Cautionsdepositum zurückgestellt werden. 3- 25. Jedem Offert muß ein gedrucktes Exemplar der gegenwärtigen Kundmachung und der Vorschrift, den Fleischverkauf betreffend, eigenhändig vom Offerenten unttrzrichntt, beigeschlossen werden; zu diesem Bchufe können'bei allen k. k. Landesstellen, Statthaltereien und übrigen politischen Behörden der im §. 7 erwähnten Städte von Jedermann derlei Exemplare behoben werden. § 2ll. Alle Auslagen für den Ankauf der Con. tractstämpel, für die Tabular-Operationen zum Bchufe der Caution, die Einschreibungsgcbühren und andcre werden vom Offerenren bestritten. Im Falle ein Zweifel über die Auslegung der gegenwärtigen Kundmachung und der beigeschlossenen Fleischverkaufsvorschrift entstehen sollte, hat der italienische Text als Norm zu dienen. Gegenwärtiger Pacht wurde vom Stadtrathe in der Sitzung vom 25. Juli d. I. definitiv genehmiget. Vom Stadt-Magistrat. Tiest den 5. Juli IH5I. ! Der Bürgermeister ,! M. Tommasini. i Beilage /^. Formular des Anbotes. Der Unterzeichnete auf Grund- läge der magistratlichcn Kundmachung Triest 5. ^Ilili 1851,3.397«, übernimmt die Versorgung !und die Ausschrottung des frischen Rindfleisches in der Stadt Tliest für die Dauer von Jahren, vom 1. November !85l angefangen zu folgenden Preisen: i<) Die Hintertheile ohne Zuwage zu Kreuzer pr. Pfund. k) Die Lendenbraten zu Kreuzer per Pfund, c) Die Zungen (ohne Bchlunde) zu Kr. pr. Pfd. ä) Die Vordertheile ohne Zuwaqe, wie auch die Flcischbröckchen und die Kaldaunen zu Kreuzer pr. Pfund. 6) Die Köpfe und die Füße zu Kreuzer pr. Pfund, und verpflichtet sich nebstbei zur genauen Beob-! achtung aller in der von ihm unterzeichneten Kulld-! machung und in der gleichfalls unterzeichneten und ! beigeschlossenen Verkanfsvorschnft enthaltenen Be-!dingunge!! und Anordnungen. den 1851. (Unterschrift und Wohnort des Offerentcn.) Von Außen. „An die städtische Commission für den Pacht des Rindflcischbedarfö." Offerte zur Annahme des Pachtes der Rindfleisch-Lieferung für Triest, mit beigeschlossener Caution von bestehend in und gedrucktem Exemplare der Kundmachung, Z. 3!)?tj, und der Fleischverkaufsvochhrift vom Offcrcnten gcfertiget. Beilage ll. Fleischverkaufsvorschrift. s. i Außer dem Schlachthofe dürfen die Ochsen niwt geschlachtet, und das Fleisch ohne vorangegangener samtätöämllicher Beschau von Seite der Tchlachlaufsichts - Commissa're im städtischen Schlachthofe, und ohne daß es zum Beweise der Zulässigkcit zum Consumo mit dem betreffenden Sanitäts - Stämpel versehen ist , zu Markte nicht gebracht werden; die Uebertreter werden im Sinne deö §. 153 des ll. Theils des Strafgesetzbuches behandelt und bestraft werden. h. 2. Die Vorschriften, welche die Emfuhr der Bchlachtochsen zum Gegenstände haben, sind in dem städtischen Dazrestlement vom 15. Februar l844, Z, 1409, und für deren Schlachtung in der Dienstesvorschrift vom 17. December !U3« Z. 13,708, enthalten. Es werden jedoch auch jene ferneren Anordnungen, welche die Behörde vorzuschreiben fände, und namentlich in Betreff 431 des Vorganges bei der Schlachtung, beobachtet werden muffen. §. 3. Der Transport des Fleisches vom Schlachthofe zu den Bänken muß entweder Früh Morgens oder Abends und in ganz geschlossenen, von Pferd?« gezogenen, von reinlich gekleideten Knechten begleiteten Wägen Statt finden. Die Uebertreter werden angehalten, und mit einer Strafe von 2 ft., welche in Wiederholungsfällen verdoppelt und verdreifacht wird, belegt. H. 4 Der Verkauf des abgestandenen Fleisches ist strengstens verboten ; die Uebertretung dleser Forschrift wird, außer der Beschlagnahme des M'-sches, mit einer Geldbuße von 5 vls iu sl>, welche in Wiederholungsfallen verdoppelt und Verdreifacht wird, geahndet. In den Fleischbänken, in den diesen nahe gelegenen Orten und in was immer für einem Stadttheile ist die Aufbewahrung der Häute, Gedärme, Klauen, Hörner oder Knochen untersagt, da zu diesem Zwecke besondere, von der Stadt entfernte, taugliche und vom Magistrate zu genehmigende Orte zur Aufbewahrung gewählt werden müssen. Die Ucbertretcr unterliegen, nebst dem Verluste der Ware, einer im Wiederholungsfälle zu verdoppelnden Strafe von 2 bls 10 fl. §. N 3n> t) vi» »Ha c386lrn!Z, ^) 1e vi? slgncl^zziun^ il c»na^ ^>l»n^6 toilio l'uavo, /) ^inx/eUu 8^lu Oiovilnni üno ul swnte m) lc^ vi« clel polN« ,0530 e äellu Oo-n) vii» lit)!! > I^o^^iiz, ^l^lii c!i 8ll»t« Nllrill ^lu^^ioie, <7) vii» ciell'oi olo^iu 0vvc.i l) Nclncii-Acc^ic), llt;l (^sino 6i sllni^, clc^I I^Ixxal'^Uo veeckio, e cleilil nuov» 8anitÄ ütiu 3Ü3 f,i^/^n (^iu8^z)pinu eiettg l^rumolli, ,) UUti, lu »ponäll äel niuvc; äai cunul §. 15. Alle in dieser Fleischverkaufsvorschrift erwähnten Confismungen und Strafbeträge werden an das hiesige Hauptarmeninstitut abgeführt. § ,6. Eigens aufgestellte Commissäre werden die genaue Beobachtung der gegenwärtigen Vorschrift überwachen, und demnach die geeigneten Weisungen erhalten. l Z. 4U4. it (2) N^7««Ü9 Kundmachung. Mit h. Finanz c Ministerial-Erlasse vom 24. v. M., Z. 14794, ist die provisorische Anstellung eineö Secretärs mit dem Iahreögehalte pr. ?2lw ss. bei dieser Steuerdir.ction bewilligt worden. Es werden daher diejenigen, welche sich um die Verleihung dieses Dienstpostens in Bewer- >dung setzen wollen, aufgefordert, ihre Gesuche bis Ende d.M. hier, und zwar im Wege der vorgesetzten Behörden einzureichen, und sich in denselben, nebst den allgemeinen Erfordernissen zum Eintritt in den Staatsdienst, über die mit gutem Erfolge zurückgelegten juridisch-politischen Studien, Alter, Stand, Geburtsort, Sprachkennt- ^ niffe und ihre sonstigen bisherigen Dienstleistungen, ! insbesondere aber über die Kenntniß der Steuerverwaltung legal auszuweisen. K. k. Stluerdirection für das Kronland Kram, > Laibach am 2. August 1851. j Z. 407. 2. (1) Nl- 2335. Edict des k. k. Oberlandesgerichtes für Körnten und Krain. Nachdem in den Kronländern Kärnten und Krain in Kürze mehrere Auscultantenstellen mit einem jährlichen Adjutum von 3W ft. und dem Vorrückungörechte in jene von 4Ntt fl. in Erledigung kommen dürften, so werden die Bewerber um solche aufgefordert, ihre Gesuche, worin sie sich über ihre Befähigung zum Richtelamte, ihre aUfällige bisherige Dienstleistung, über ihre Sprache und sonstigen Kenntnisse auszuweisen und zu erklären haben, ob und in welchem Grade sie mit einem Beamten im Sprengel dieses k. k. Ooer-landesgcrichtes verwandt oder verschwägert sind, längstens bis 6. September 1851 hierorts einzubringen. Klagenfurt am 31. Juli 185«.__________ Z7 399. a (3) Nr. «658. Concurs-Kundmachung. Bei der k. k. Camera! - Bezirks - Verwaltung in Neustadt! ist die in Erledigung gekommene systemisirte Amtsdieneröstelle mit der Jahres-lö'hnung von 2M> ft., einem Iahrespauschalbe-trage von 50 st. und einer Naturalwohnung, auf welche jedoch eben so wenig als auf das ^equivalent hiefür ein dauernder Anspruch gewährt wird, und in dem Falle, als durch die Besetzung dieser Stelle die Amtsdienersgehilfen - Stelle mit der Iahreslöhnung von 2W st. erledigt werden sollte, auch diese letztere Stelle zu besetzen. Die Bewerber um die cine oder andere Dien-stesstcllc haben auszuweisen: 1) das Lebensalter; 2) die volle Kenntniß der deutschen und krai-nifchen Sprache; 3) die bisherige Dienstleistung; 4) die Kenntniß des Lesens und Schreibens; 5) die erworbenen Gefällskenntnisse; 6) den Besitz der erforderlichen körperlichen Rüstigkeit; 7) eine tadellose Moralität und bisherige unbescholtene Aufführung, und 8) den lcdigen oder verheirachetcn Stand und im letzteren Falle anch die Anzahl der Kinder. Der Concurs um diese Dienstesstellen wird bis zum 20. August d. I. eröffnet, bis zu welchem Tage die betreffenden Competenten ihre Gesuche im Wege ihrer unmittelbar vorgesetzten Behörde an diese k. k. Camera! - Bezirks - Verwaltung zu leiten haben. Auf später einlangende Gesuche wird keine Rücksicht genommen. K. k, Cameral-Bezirks-Verwaltung. Neustadtl am 23. Juli 185». Z. 402. :. (3) Nr. 15tt^ Concurs - Edict. Bei dem k. k. Landcsgerichte Neustadtl im Kronlandc Krain ist die Stelle cineö Kanzcllistcn I.Classe mit dem jährlichen Gehalte von 350 st. und dem Vorrückungscechte in die höhern Gehaltsstufen erledigt. Bewerber um diese, oder um eine durch all-fällige Vorrückung ln diesem Landesgerichtssvren-gcl in Erledigung kommende Kanzellistenstclle li. Classe bei einem k. k. Bezirkö/^richte, haben ihre Gesuche unter Nachweisung des Alters, Geburtsortes, Standes, der Kenntniß der deutschen und slovenifchen Sprache, dann der bisherigen Dienstleistung, mit der Erklärung über allfaüige Verwandtschaft oder Verschwägerung mit den bediensteten Iustizbeamten dieses Landeögerichtö-sprcngelö, und zwar die bereits angestellten durch ihre Vorsteher, die noch nicht angestellten aber unmittelbar bei diesem Landesgerichte längstens bls 20. August l. I. zu überreichen. K k. Landesgericht Neustadtl den 31. Iull 1851. 3^403. i» (3) ^ licia Nations-Kundmachung. Nachdem am 28. dieses der Licitations-Ver- such zur Versteigerung der Baulichkeiten an den ! Mühlgebäuden am Risano-Flufse in Istrien ohne 432 Erfolg geblieben ist, wird den 18. des künftigen Monats August zur zweiten öffentlichen Versteigerung geschritten werden, welches hicmit zur öffentlichen Kenntniß mit dem Beisatze gebracht wird, daß der mitDecrete der hohen Statthal-terei für die Provinz Küstenland vom 3!». Juni l.I., Z. 4779/W57II., bewilligte Baukostenbetrag von 2178 fl. 32 kr. zum Ausruföpreis dienen, und von den Baulustigen dle 10 percen-tige Caution im Betrage von 217 si., 51 kr. zu erlegen seyn wird. Die Plane, Vorausmaßen und Kostenüberschläge, wie die Licitationsbedingnisse sind im Amtslocale dieser Baudirection in der Architec-turs- Abtheilung, wo die Versteigerung abgehalten werden wird, täglich einzusehen. Von der k. k. Landesdaudirection. Trieft am 28. Juli 1851. Z. 951. (2) " Nr. l!27. Edicr. Von dem k.k. Bezirksgerichte Laibach II. Section wird hiermit bekannt gemacht: Es sey von diesem Gerichte über daö Ansuchen dcs Hrn. Dr. Anton Lindner von Laibach, gegen Hrn. Anlon Podkraischea, Kurator dcr unbekannt wo befindlichen Iocod Novak und Maria Scheme, und ^ deren gleichfalls unbekannte Rechtsnachfolger, we^en aus dem Urtheile «1 Map. Nr. 218 vorkommenden Morastantheiles in Illouza, im gerichtlich erhobenen Sch^ungtzwerthe von 30 fi. M. M. gewilliget, und zur Vornahme derselben vor diesem Gerichte die dm Feildietungstagsatzungcn auf den 2. Seftiernber, auf den 2.October und auf den 4. November d. I., jedesmal Vormittag um 9 Uhr mit dem Anhange bestimmt worden, daß dieser Ml)-rastantheil nur bei verletzten, auf den 4. November d. I. angedeuteten Feilviecuna, , bei allenfalls nicvl erzieltem oder ü'berbotenrm Echatzungswerthe auch unter demselben an ten Meistbietenden hüilangege-den werden wird. Die Licitationsbedingnisse, das Tchätzungsprolo lvll und der ^rnudduchsexiiait können bei diescm G3. E d i c ^. Von dem k k. i^ez. Gerichte Üaibach I. 86ct,'nll wird bekannt gemacht, daß im Hause Nr. 2, in der Polana-Vorstadt, die Verlafsenschafisessecten des verslo'benen Plcfefsors Herrn !)?. Anton Schubert, besteh'Nd in Wäsche, Leibcsileidung und Vü'chem, me-dicinischen und nalurwissenscdaf'ltchen InHalls, am 7. Auglist d. I. Vo,mittags von 9 bis »2, und Nachniitlogs von 3 bis 6 Uhr, gegen gleich dare Bezahiunq öffentlich vetsteigeri werden. Laidach am 3!. Juli !85l. ^ 2. 944. (3)" ^ Nr. 2526. Edict. Vom k. k. Bezirksgerichte Mottling wird hi«' mit bekannt gemacht: Daß ^es über das, vom'Nlglw und ^»nko ?op0Vl<>, von 8kkm!ovo Const. Nr, l, eingebrachte Gesuck, um Einstellung der executiven Feilbietung ihrer Grundstücke, von der auf den 7. August l. I. angeordneten ersten FeilvietungstagsaO zung einstweilen sein Abkommen habe. K. k. Bez.-Gencht Mottling am 30. Juli 1851. Z. 930 (3) Ä.'r. 239«. Edict. Von dem k. k. Bezirksgerichte Gottschee wird hiermit dek.,n!>l gemacht: Es hade in der Executions-sacke des Hrn. Johann Kosler uun Neifniz, gegen Mathias Slcfandel von Hinteibera, wegen aug dem w. ä. Vergleiche ll6o. 3. Juni l847, »ntab. 9. M.n 1850, schuldigen 125 fl. «. ». e , die executive Feil-bie'ung der, dem Letzteren gehörige!,, zu F^interberg gcle genen. qeflckttich auf >40 fi. bewerthe en, im Grundbu-che8nI,Necif. Nr. lg?7 vorkommenden Viertelhube be--willrgei, und hie^u die Feilbittungstagsahunaen auf den 26. August, auf den 27. Sept. und auf dtl, 27. Oct. d. I., jedesmal Vo Haus Nr. 9 ver-! storbenen Hü'dlers Johann Nuppe, als Gläubiger! Forderungen zu stelle,, haben, zur Anmeldung und Darlhuung derselben den 26. August d. I. Vormit-lags um 9 Uhr zu erscheinen, wl'dngens diesen Gla'u: bigern an die Verlassenschafl, wenn sie vurch die Bezahlung der angemeldeten Forderungen erschöpft würde, kein weiterer Anspruch zustande, als insofern ihnen ein Pfandrecht gebührt. K. k. Bez. Gericht Gotlschce am 5. Juni 1851. 5 932. (3) Nr. 2648. Edict. Dem Mathias Vcrdetbcr von Mitleidorf, derzeit unbekannten Aufenthalts , wild detannt gemacht: W habe wider ihn Mathias Kröpf von Kern» dorf, die Klage auf Zahlung dls, laut Schuldschein nes tlllti, 25. Mai 1850, ihm schuldigen Darlehens pr. 45 fi. <:. «. e , und auf Nechiferligung der dieß-falls erwirkten Pranotalion hieramls eingebracht, worüber zum summarischen Verfahren die Tagsatzung auf den 31. October l. I., Vormittags um 9 Uhr mit dem Anhange des Z. 18 a. h. Einschließung vom 18. October 1845, angeordnet wurde. Nachdem der Aufenthalt des beklagten diescm Gerichte nicht bekannt ist, so hat man lhm zu semer Vertretung auf ftine Gefahr und Kosten den Hrn. Joseph Pe,z von Mltterdorf als löurator aufgestellt, mit welchem obiger Rechtsstreit nach der hierlandcs bestehenden Gerichtsordnung verhandelt weiden wird. Der Geklagte, Mathias Verderbcr hat daher zu dieser Verhandlung selbst zu erscheinen, oder dem aus» gestellten (äuracor selne Schelf miizutheilen, ode, emen andern Sachwal:er auszustellen und anher nam-bafl zu machen, widtigens er die Folgen seiner Saumniß sich selbst beizumcssen hätte. K. t. Äez. Gerickc Gottschee am 17. Juni 1851. Z. 916. (3) Nr. 2479. Edict. Vor dem k. k. Bezirksgerichte Gottschee haben Diejenigen, welche an die Verlafsenschast des am 27. April 1850 zu Pesih in Ungarn vorstorbenen Hau-sierers und Realita'lenbesitzers Joseph Stampfel von Iniauf, als Gläubiger eine Forderung zu stellen ha-ben, zur Anmeldung und DarttMing derselben am 27. September l. ). Vormittags 9 Uhr zu erscheinen, oder bis dahin ihr Anmeldunasgcsuch schriftlich cm,-zubringen, widngcns diese" Gläubigern an die Vcr-lassenschaft, wenn sie durch die Bezahlung der ange< meldeten Forderungen erschöpft wü'i'dc, kein weiterer Anspruch zustande, a!s insofern ihnen ein Pfandrecht gebührt. K. k. Bezisksg. Gottschee am 14. Juni I85l, Z. 918. (3) Nr. 3806. Edict. Vom k. k. Bezirksgerichte Laas wird hiemit be^ kannt gemacht: Man habe über Ansuchen des Joseph Modic von Neudorf, die Nelicilalion der, von der Gertraud Roth von Kremenca unterm 28, August 1847 um 1322 fi. im Er,ecutionswcge erstandenen, 8nl, Uro. Nr. 219^2l0, Rectf. Nr. 453 im Herrschaft Nadlischcg'schen Grundbuche vorkommenden Rcalital ihres Ehegatten Johann Noth von Kremcnca, auf Ge.-fahl und Kosten dec gedachten Ersteherinn und rl-! spcctive ihrer mj. Erben, wegen nicht erfüllter i5i-citatiunsbedingnisse bewilliget, und zu deren Vornahme eine einzige Tagsatzung, auf den I. Septerw der 185 l Vormittags um 9 Uhr, in loco der Realität mit dem Beisätze angeordnet, daß dieselbe hiebn auch unter ihrem Schätzungswerthe hintangegeben werden wird, dann daß dcr Grundduchsextcatt, das Schätzungsprotocoll und die Licitatiotisbedmgnisse tag-lich hieramts eingesehen werden können. K. k. Bezirksgericht Laas am 28. Juni 185 l. F. 924. (3) 1>i>. 18U6. Edict. Von dem k. k. Bezirksgerichie Sittich wird bt« kannl gemacht: Es habe in die erecuiioe Feilbietung der, dem Joseph Finz gehörigen, im vormaligen Grundbuche oer Rcllgions'onds -Domain« S'itlch »ul) Url). Nr. 172 und 173 vorkommenden, genchüich auf 1816 si. 30 ki. geschätzten ^ Hude und Mahlmühle zu Kosleuzh, wegen dem Martin Ülii'hrn von Slan-genpollane schuldigen 66 si. 15 tr. sammt Klags-und Erecutionskoslen grwilliqet, und hiezu drei Ter-mine, als: der 1. am den 21. August d.I., der 2 auf den 22. Eeplemder o. I. und der 3. auf den l.23. October, j.dcsinai in lo^o der iiiealiiäi mil dem Anhange be>limmt, daß diese Realität unter dem Lchätzwerihe nur bei dritten Feilbielunastagsatzung hintange^eden werden würde. Das Schätzungspro-locoll, der Grunvvuchseriracc und die ^nilationbde' dlngnisse tonnen zu den gewöhnlichen Amlbstunden hiec eingesehen werden. ^ K. f. Bezirksgericht Sittich den «5. Juni 1851. Der k. k. Bez. Richter: O N! a ch e n. ii. 931. (3) Nr. 2781. Edict. Diejenigen, welche an die Verlaffenschaft des am 24. Juni I8Z1 zu Goitschee Nr. 72 uli int6«l»lo verstorbenen Rcalilälenbesitzers Johann Krenn, als Gläubiger eine Forderung stellen wollen, haben zur Anmeldung und Darlhuung derselben am 18. Sep» tember l. I. Vormittags um 9 Uhr Hieramts zu er» scheinen, oder bis dahui ihr Anmeldungsgesuch schriftlich einzusingen, wiorigens diesen Glaubigern an die Vcrlasseüsch^ft, wenn sie durch die Bezahlung der nngrmi'Idelen Forderungen erschöpft würde, kein weiterer Anspruch zustande, als insofern ihnen ein Pfandrecht gebührt. K. k. Bez. Gericht Gottschce am 26. Juni 1851. 3. 927. (3) Nr. 6063. Edict. Von dem k. k. Bezirksgerichte der Umgebung LaibachZ werden hiemit alle Jene, welche an die Wer-lafsenschaft des am 5. Februar l. I. zu Oberkaschcl Nr. 45 verstorbenen Ganzhüblers Georg Shidan, vulgo Podgurz, als Gläubiger eine Forderung zu stellen haben, oder in diese Vcrlaffenschaft etwas schul-den, aufgefordert, zu der auf den 29. August l. I. Vormittags um 9 Uhr Hieramts angeordneten An-meldungs- und Liquidationstagsatzung so gewiß zu erscheinen , als die nicht erschienenen Verlaßgläubigcr die nackthciligen Folgen des §. 8l4 b. G. B. sich selbst zuzuschreiben haben werden. Laidach am 25. Juni I85l. Z. 919. (3) Nr- 2218. E d i c l. Von dem k.k. Bezirksgerichte Fcistntz wird hllr-mil btkcimit gemacht: lZs sey von diesem Gerichte über das Ansuchen des Anton Sä'niderschitz Miiai- von Ftistritz, gegen Joseph Mcrschln'g von Kleindukovitz, wegen schuldiger 70 fl. M. M. e. 8. l),, in die eiecuuve öffentliche Versteigerung der dem üetzteren gehörigen, im Grundbuche der gewesenen Herrschaft Prcm, «u!» Urb. Vir. 29 vorkommenden Emuieltelhube in Prem, im gerichtlich erhobenen Schätzmigswcrrhe von t6t5 si. M. M. glwilliget, und zm Aolnahme derselben vor oi^sem Gelichie vie erecuiivcn Fcil'.'ietungstas,scltz!.ni-^en .-uf dcn ^9. August, auf den 29. September und auf dcn 29. October l. I., jedesmal Vormitlaq um 9 Ul?r mit dcm Anhange bestimmt werden , d^ß dtlse !/^ vule nur bei der ichtrn a»f den 29. O.to-ber I, I, allgedeuteten F^ldiccunü, bei allel,faUK nicht erziellem <.'der ül,'erbolene,n Schä^ungswelthe auch unitr demselben hiülnigcgcden werde. Dic ^iciiaiimisdcdmgnisse, das Schatzunqsplpr iocoll u»id der GrundduchZcriract können bei vielem Gerichte in l>en gewöhn lichen Alntss/uiden eingesehen werden. K. k. Bezirksgericht Feistritz am 1. Juli 1851. Z. 935. (3) Aus freier Hand wird zum Kauf angeboten, das Gut Wurmhof, zwei Stunden von Klagenfurt in Kärntcn, dann ^ Stunden von der Poststraße von Klagenfurt nach Feldkirchen, und ^ Stunden von der Poststraße von St. Veit nach Feldkirchen, in sonn-seitiger, sehr günstiger und romantischer ^age gelegen. Dasselbe besteht in: «) dem Schloßgebäude; k) dem daran stoßenden Dienstboten - Gebäude sammt Wagen-und Holzhütte; c) dem vor II Jahren neu erbauten Stadl sammt gewölbter Stallung für 8 Pferde und 3<» Stück Rindvieh; ä) den erst neu erbauten Schweinstatlungen für 40 Stück Schweine; c>) dem neu erbauten Getreidekasten; l) der Eisgrube, Odstdörre, 2 Haus- , mühten und 3 Heuschupfen. Diese sämmtlichen Gebäude stehen im guten baulichen Zustande, auf einem Flächenraume von 1023 H)° erbaut; weiters x) in 36 Joch 345 Hü Klafter Aecker, 38 Joch 614^° Wiesen, , Joch 725 ^" Gärten, 17 Joch 1140^" Weiden, 21 Joch lUl5lHl° Waldungen, und endlich k) in 3 Joch N3U lü" mit Servitut belasteten Weiden. Ueber die billigen Verkauftbedingungen des Gutes, mit oder ohne Inventar, ertheilt nähere Auskunft die Besitzerin Maria Pü'chlcr in Laibach, und Herr Franz Rupprccht, k. k. Landtafel-Director zu Klagenfurt in Kärnten.