Nr. 22. PrAnumeration'Pre!«: Im «omptolr ganzj. fl. II, halbj. si. 5 l>0, ifi!l b<« Zustlllun« in« Hau« halbj, b<> »r. Mil d« Poft gnn»j. fi. 15. halbj. f> 7 l.o. Freitag, 27. Jänner. Iusertl°n«gtb glößelc per Zeile « ll,; bei «sleren Viebriholungen per Zeile » lr. 1882. Amtlicher Theil. Ce. k. und k. Apostolische Majestät haben die nachstehenden Allerhöchsten Handschreiben zu erlassen Lieber Graf Kalnoly! A Ich habe die vom Neichsrathe auf Grund des Petzes vvln 21. Dezember 1807 gewählte und die !?. ungarischen Reichstage auf Grund des XII. Gesetz, .llilelz vom Jahre 1807 zur Behandlung der gemein» "lNen Angelegenheiten entsendete Delegation mit den "."bschrift beiliegenden Handschreiben zu einer außer-^entlichcu Session aus den 28. Jänner l. I. nach ""en einzuberufen befunden, und beauftrage Sie, wegen ,,^bringullg der betreffenden Vorlagen das Erforderte zu veranlassen. Wien am 21. Jänner 1882. Franz Joseph m. p. Külnoky m. p. Lieber Graf Taaffe! n„l ^ ^"^ ^'ch bestimmt, die vom Reichsrathe "'Grund des Gesetzes vom 2l. Dezember I8N7 ge-.""^ u"d die ^,^„, ,i„^asischen Reichstage auf Grund lun >! ^^ctzartilels vom Jahre 1867 zur Ächand-leant ^ grmeillsaincn Angelegenheiten enlfendele De-2^ ordentlichen Session auf den N>^.!"«7 !; I' "°ch Wien zur Aufnahme der ihrem AHu re,se gesetzlich vorbehalten«« Thätigkeit ein. geme3m?^ gleichzeitig Meine Ministerien für ^ssunaKm^ '^^enheilen zur Einbringung der vcr-w/1" ?°"'ge" Vo, lagen anweise, beauftrage Ich Sie, l5..Vc^ ^'"berufuug der Mitglieder der Delegation das ^"sprechende zu veranlassen. Wien am 21. Jänner 1882. Franz Joseph m. p. Taaffe w. p. Lieber von Tisza! ^. Ich finoc Mich bestimmt, die vom ungarischen ^elchstage auf Grund des XII. Gesetzartikcls vom Jahre ^0? zur Behandlung der gemeinsameu Angelegen^ yetteu entsendete und die vom Reichsrathe auf Grund °es Gesetzes vom 21. Dezember 1867 gewählte Deletion zu einer außerordentlichen Session auf den A Jänner l. I. nach Wien zur Aufnahme der ihrem "ilrlungslreife gesetzlich vorbchallenen Thätigkeit einzuberufen. «««, ^"" Ich gleichzeitig Meine Ministerien für Nemelnsame Angelegenheiten zur Einbringung der ver-sawmgsmahlgen Vorlagen anweise, beauftrage Ich Sie, w gen Einberufung dcr Mitglieder der Delegat.ou das ^«sprechende zu veranlassen. Wien am 21. Jänner 1882. Franz Joseph in. p. __________ Tisza in. p. Alleres!' "'d k. Apostolische Majestät haben mit Allelyochstcr Entschließung vom 21. Jänner d. I. aller-gnädigst zu gestatten geruht, dass der Ministerpräsident und Letter des Ministeriums des Innern, Eduard ^ 3"«/>^'. das Großkreuz des königlich italieni-lchen Si.-Maurillus. und Lazarus-Ordens annehmen "Ud tragen durse. Nichtamtlicher Theil. Die Schulgesehnovclle. Da einige Blätter auch solche Stellen de« be- ! eyenoen Reichs-Vulksschulgesetzes, welche unverändert n i n '^ Herrenhause eingebrachte bezügliche Gesetzes« > ,^Uc üdergcgangcu sind. znin Gegenstände einer 't'jcheu Besprechung machen, so veröffentlichen wir le ganze erwähnte Novelle. Die veränderten ^ruen sind gesperrt gedruckt, die übrigen Stellen !) nl, ?" ^"' betreffenden Paragraphen des Reichs- ^ Schulgesetzes vom 14. Mai'1809 gleichlautend. ciell'^^^ letzteren werden übrigens auch ohne fpe- ruen Kommentar bemerkt haben, dass die meisten !U!U!iil,!!ll/n der vorliegenden Gesehnovelle nur eine Codification solcher Normen enthalten, die bereits im Verordnungswege erlassen wurden und schon längere Zeit in Kraft bestehen. Bezüglich der übrigen Modi-ficationen liegt es nicht minder klar zutage, dass die-selben vielseitig gehegten und niederholt, durunter auch von liberaler Seite, in die Oeffenllichleit gelangten, beziehnngsweise vor die beiden Hänser des Reichsrathes gebrachten Wünsch?» der Bevölkerung Rechnung tragen. Die Gesetznovelle selber hat folgenden Wortlaut: Mit Zustimmung beider Häuser des Rcichsralhes finde Ich anzuordnen wie folgt: Artikel I. Die nachfolgenden Paragraphe des Gesetzes vom 14. Mai 1809. R. G. Al. Nr. 62, durch welcdes die Grundsätze des Unterrichtiwesens bezüglich der Volks-schulen festgestellt werden, haben in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit zu treten und künftig zu lauten: Die Volksschule hat zur Aufgabe, die Kinder religiös-sittlich zu erziehen, deren Geistetzlhälig« keil zu entwickeln, sie mit den zur weiteren Ausbildung für das Leben erfoiderlichen Kenntnissen und Feltiqkeilen ausznstsMen und die Grundlage für Heranbildung tüchtiaer Menschen und Milglicder des Gcincm-wesens zu schnffen. Die Volksschulen gliedern sich in «allgemeine Volksschulen" und „Bürgerschule»". 8 2. Jede Volksschule, zu deren Gründung ober Er-lwltung der Staat, das Land, der Bezirk oder die Orlsgemeinde die Kosten gan». oder lheilweise beiträat, «st eine öffentliche Anstalt ui-o als solche der Jugend ohne Nntelschird des Glailbei^beleiintnisses zugänglich. Gleiches gilt von den in derselben Weise gegründeten und erhaltenen Schu-leu und Erziehungsanstalten für nicht vollsinnige und für sittlich verwahrloste schulpflichtige Kinder (§ 59. Absatz 2) sowle von den Fabriksschulen (tz 00). Die in anderer Weise gegnutt'eten und erhaltenen Volksschulen sind Privalanstalten. Die Lehrgegenstände der allgemeinen Volksschule sind: Religion, Unterrichtssprache. Rechnen, in Verbindung mit einfachen Flächen- und Kürperberechnungen; das Wichtigste und Einfachste aus der Naturgeschichte, Naturlehre, Geographie und Geschichte, mit besonderer Berücksichtigung des Vaterlandes; Schreiben, Freihandzeichnen, Gesang; ferner: Turnen für Knaben, weiblicheHandarbeitenfürMädchen. MitGenehmigungderLandesschul- behörde kann ein nicht obligatorischer Turnuuterricht fürMädchen eingefühlt werden. Der Religionsunterricht wird durch die betreffenden Kirchenbehöiden (Vorstände der israelitischen Enltusgemeinden) besorgt und zunächst von ihnen überwacht. Die d?m Religionsunterrichte zuzuweisende An-zahl von Stunden bestimmt der Lehrplan. Dir Verlheilung des Lehistliffcs auf die ein» zelnen Iahrescurse wird von den Kirchenbehörden festgestellt. Die Neligionslehrer, die Kirchenbehörden und Religionslieiwssenscliaflen haben den Schulgesetzen u»d den innerhalb derselben erlassenen Anordnungen der Schulbehöiden nachzukommen. Die Verfügungen der Kirchenbehöiden über den Religionsunterricht und die religiösen Uebungen find dem Leiter der Schule (tz 12) durch die Vezuksschul« aufsicht zu verkünden. Verfügungen, welche mit der allgemeinen Schulordnung unvereinbar sind, wird die Verkündigung versagt. Es ist Pflicht der Schulleitung, an der Ueberwachung der Schuljugend bei den ordnungsmäßig festgesetzten religiösen Uebungen durch Lehrer des betreffenden Glaubensbekenntniffes sich zu b e t he i l i ge n. An jenen Orten, wo kein Geistlicher vorhanden ist, welcher den Religionsunterricht regelmäßig zu ertheilen vermag, kann der Lehrer mit Zustimmung der Kirchenbl'hörde verhalten werden, bei diesem Unterrichte für die seiner Confession anqehörige« Kinder in Gemäßheit der durch die Schulbrhöroen eilussenen Anordnungen niKzuwiiken. Falls eine Kirche oder Reliqionegesellschast die Aesoigung des Religionsunterrichtes unterläist, hat die Llindesschulbehö de nach Einvernehmung der Ve-theillgten die erforderliche Ve>fügu»g zu treffen. §7. Der Lehrstoff der Volksschule ist auf die Iohre, während welcher jedes Kind die Schule zu besuchen hat, nach Möglichkeit fo zu vertheilen, dass jedem dieser Jahre eine Unterrichtsstüfe emspseche. Die Griippieinnq der Schuljugend in Abtheilungen oder Klaffen ist durch die Anzahl der Schüler und der verfügbaren L'hrkräfte bedingt. Ob und inwieweit eine Tiennnnq der Geschlechter vorzunehmen sei, bestimmt die Landesgesetzgebung. § 10. Mit besonderer Rücksicht auf die Bedürfnisse des Ortes können mit einzelnen Schulen Anstalten zur Pflege, zur Erziehung und zum Unterrichte noch nicht schulpflichtiger Kinder sowie specielle Fuchcurse für die derSchulpflichtigkeit entwachsene Jugend verbunden werden (§59, Absatz 2). Für Mädchen, welche der Schulpslich-tigkeit entwachfen find, können auchLehr-curse zum Zwecke allgemeiner Fortbildung errichtet werden (H 52, Absatz 2). Die Zahl der Lehilläfte an jeder Schule richtet sich nach der Schülerzahl. Elreicht die Schülerzahl bei ganztäqig-m Unterrichte in drei auf einander folgenden Jahren »m Durchschnitte 80, so muss unbedingt für eine zweite Lehrkraft, und steigt diese Zahl auf 160, für eme dritte gesorgt und nach diesem Verhältnisse die Zahl der Lehrer noch weiter vermehrt werden. Bei halbtägigem Unterrichte sind auf eine Lehrkraft 100 Schüler zu rechnen. Vei der Bestimmuug der Z^HI der Lehrkräfte für jene allgemeinen Volksschulen, welche für die Kinder der zwei letzten Jahres stufen eine von der Regel abweichende Einrichtung erhalten (§21, Absatz 4), sind diese Kinder nicht zu berücksichtigen. Einmal errichtete Lehrstellen dürfen nur mit Bewilligung der Landes-Schul-behörde beseitigt werden. Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, die Maximalanzahl der einem Lehrer zuzuweisenden Schüler noch weiter herabzusetzen. DieLehrerinnen und Unterlehrerinnen der Mädchenschulen haben in der Regel auch den Unterricht in den weiblichen Handarbeiten zu erlhe,len, wofür eine besondere Schulabtheilung einzurichten »st. Wo die Mädchenschule männlichen Lehrkräften übertragen ist, muss für den Unterricht in den weiblichen Handarbeiten eine besondere Lehrerin angestellt werden. ,^, , Wo s'll'ständiqe Mädchenschulen nicht bestehen, sind für die schulpflichliaen Mädchen eigene Ai Veits-schulen abgesondert oder in Verbindung mit der Voll«, schule zu errichten. ^ §17. Die Bürgerschule hat eine über da« Lehrziel der allgemeinen Volksschule hin-ausreichende Bildung mit Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Gewerbetreiben, den zu gewähren. Dieselbevermittellauch die Vorbildung für Lehre r< Bild ungs-a »stalten und fürjeneFachschulen,welche eineMittelfchulvorbildung nicht voraus, setzen. Laibachet Zeitung Nr. 22 IW 27. Ittuucr 1^82. Die Lehrgegenstände der Bürger« schule sind: Religion; Unterrichtssprache in Verbindung mitj gewerblichen Geschäftsaufsätzen; Geographie und Geschichte mit besonderer Rücksicht auf das Vaterland und dessen Verfassung; Naturgeschichte; Naturlehre; Rechnen in Verbindung mit der einfachen gewerblichen Buchführung; Geometrie und geometrisches Zeichnen; Freihandzeichnen; Schönschreiben; Gesang; ferner: Turnen für Knaben; weibliche Handarbeiten für Mädchen. An den nichtdeutfchen Bürgerschulen soll auch die Gelegenheit zur Erlernung der deutschen Sprache geboten werden. Mit Genehmigung der Landesfchulbehörde kann an der Bürgerschule auch ein nicht obligatorischer Un-terricht in einer fremden lebenden Sprache, im Cla-vier« und Violin spiele, ferner im Turnen für Mädchen ertheilt werden. § 18. Die Bürgerschule besteht aus drei Klassen, welche sich an den fünften Jahres curs der allgemeinen Volksschule anschließen. Denjenigen, welche die Schule erhalten, bleibt es überlassen, die Bürgerschule mit einer allgemeinen Volksschule unter einem gemeinsamen Leiter zu verbinden. In diesem Falle führt sie den Namen „Volks- und Bürgerschule." §19. Die Bestimmungen der ZH4 bis 8, 10 bis 14 finden mit folgenden Abweichungen auch auf die Bürgerschule Anwendung: 1.) Bei der Feststellung des Lehrpla-nes ist auf die speciellen Bedürfnisse des Schulortes und des Bezirkes Rücksicht zu nehmen. 2.) An den „Volks- und Bürgerschu-len" sind nach Thunlichleit eigene Religionslehrer zu bestellen. 3.) In der Bürgerschule muss durchgängig dieTrennung der Geschlechter eintreten. 4.) Die Lehrerconferenz erstattet die Vorschläge für die Wahl aus den für zulässig erklärten Lehr- undLesebüchern an die Bezirksschulaufsicht, auch kann die-selbeA n träge aufEinführu ngneuerLehr-und Lesebücher stellen. 5.) Die Zahl der Lehrkräfte beträgt mit Ausschluss der Religionslehrer mindestens drei. 6.) Der verantwortliche Leiter der Schule führt den Titel: „Director". §21. Die Schulpflichtigkeit beginnt mit dem vollendeten sechsten und dauert bi2 zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre. Der Austritt aus der Schule darf aber nur er< folgen, wenn die Schüler die für die Volksschule vorgeschriebenen nothwendigsten Kenntnisse, alsReligion, Lesen. Schreiben und Rechnen besitzen. Nach vollendetem sechsjährigen Schulbesuche sind den Kindern auf dem Lande und den Kindern der unbemittelten Volksklassen in Städten und Märkten überAn suchen ihrer Eltern oder deren Stellvertreter aus rücksichtswürdigen Gründen Erleichterungen in Bezug auf das Maß des regelmähigen Schulbesuches znzuge» stehen. Dieselben haben in der Einschränkung des Unterrichtes auf einen Theil des Jahres oder auf halbtägigen Unterrich, oder auf einzelne Wochentage zu bestehent und ist dieser abgekürzte Unterricht in der Urt zu ertheilen, dass die Schulpflichtigen mittelst desselben das allgemein vorgeschriebene Lehrziel erreichen können. Diese Erleichterungen sind auch für die Kinder ganzer Gemeinden zu gewähren, wenn die Gemeindevertre-tungen auf Grund von Gemeinde-Nusschussbeschlüssen darum ansuchen. In diesem Falle ist der Lehrplan so einzurichten, dass der abgekürzte Unterricht den Kinnern in besonderen, von den übrigen Schülern getrennten Abtheilungen mindestens biszurVoll-endung des vierzehnten Lebensjahres ertheilt werde. Am Schlüsse des Schuljahres kann Schülern, welche das vierzehnte Lebensjahr zwar noch nicht zurückgelegt haben, dasselbe aber im nächsten halben Jahre vollenden, und welche die Gegenstände der Volksschule vollständig inne haben, aus erheblichen Gründen von der Bezirlsfchulaufstcht die Entlassung bewilligt werden. § 23. Von der Verpflichtung, die öffentliche Schule zu besuchen, sind zeitweilig oder dauernd entbunden: Kinder, welche eine höhere Schule oder gewerbliche oder landwirtschaft« liche Schulen oder Fachcurse besuchen, insofern diese nach ihrer Einrichtung geeignet erscheinen, den Volksschulunterricht zu ersetzen; ferner Kinder, denen ein dem Unterrichtszwecke oder Schulbesuche hinderliches geistiges oder schweres körperliches Gebrechen anhaftet, endlich solche, die zu Hause oder in einer Privatanstalt unterrichtet werden. Im letzteren Falle sind die Eltern oder deren Stellvertreter dafür verantwortlich, dass den Kindern mindestens der für die Volksschule vorgeschriebene Unterricht in genügender Weise zutheil werde. Waltet in dieser Beziehung ein Zweifel ob, so hat die Bezirksschulaufsicht die Verpflichtung, sich in angemessener Weise davon zu überzeugen, ob der Zweifel gegründet sei oder nicht. Den zu diesem Behufe angeordneten Mahregeln haben sich die Eltern oder deren Stellvertreter zu fügen. §29. In den Bildungsanstalten für Lehrer wird gelehrt: Religion; Pädagogik mit praktischen Uebungen; Unterrichtssprache; Geographie; Geschichte und vaterländische Verfassungs-lehre; Mathematik und geometrisches Zeichnen; Naturgeschichte; Naturlehre; Landwirtschaftslehre mit besonderer Rücksicht auf die Bodencultur-Verhältnisse des Landes; Schönschreiben; Freihandzeichnen; Musik mit besonderer Berücksichtigung der Kirchenmusik; Turnen. Außerdem sind die Zöglinge dort. wo sich dazn die Gelegenheit findet, mit der Methode des Unterrichtes für Taubstumme und Blinde sowie mit der Organisation des Kindergartens und der Erziehungsanstalten für sittlich verwahrloste Kinder bekannt zu machen. §30. Die Lehrgegenstände an Vildungsanstalten für Lehrerinnen sind: Religion; Pädagogik mit praktischen Uebungen; Unterrichtssprache; Geographie; Geschichte; Arithmetik und geometrische Formenlehre; Naturgeschichte; Naturlehre; Schönschreiben; Freihandzeichnen; Musik; weibliche Handarbeiten. Außerdem sind die Zöglinge dort, wo sich dazu die Gelegenheit findet, mit der Organisation des Kindergartens bekannt zu machen. Als nicht obligate Gegenstände können fremde Sprachen und Turnen mit Genehmigung des Mlnisters für Cultus und Unterricht gelehrt werden. Die Ausbildung von Arbeitslehrerinnen erfolgt entweder an den Vildungsanstalten für Lehrerinnen oder in Lehrcursen. H 32. Zur Aufnahme in den ersten Jahrgang wird das zurückgelegte vierzehnte Lebensjahr, physische Tuch» tigkeit, sittliche Unbescholtelcheit und eine entsprechende Vorbildung gefordert. Der Nachweis der letzteren wird durch eine strenge Anfnahmsprüfimg geliefert. Diese erstreckt sich im allgemeinen auf jene Lehrgegenstände, welche in der Bürgerschule gelehrt werden, ferner auf die Erprobung der musikalischen Vorkenntnisse. Die öffentlichen Lehrerbildungsanstalten sind den mit diesen Nachweisen versehenen Aufnahmsbewerbern ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses zugänglich. §36. Die Rechtsverhältnisse des Lehrper« sonales sind dnrch besondere Vorschriften geregelt. Die Religionslehrer werden im Falle definitiver Anstellung bezüglich der Rechte und Pflichten den Hauptlehrern gleichgestellt. §33. Das Zeugnis der Reife (§ 34) befähigt zur provisorischen Anstellung als Unterlehrer oder Lehrer. Zur definitiven Anstellung als Unter lehr er oder Lehrer ist das Lehrbefähigungs-Zeugnis er- forderlich, welches nach einer mindestens drei jähr»' gen Verwendung im praktischen Schuldienste an einer öffentlichen oder einer mit dein Oeffentlichkeitsrechte versehenen Privat-Volks schule durch die Lehrvefähigungs-Prüfung erwotben wird. Zur Vornahme der Lehrbefähigungs-Prüfungen werden besondere Commissionen vom Minister M Cultus und Unterricht eingesetzt, wobei als Grundsatz zu gelten hat, dass vorzugsweise Directoren und Lehr«! der Lehrer-Viloungsanstalte,,, Schnlinspccloren und tüchtige Voltöschullehrer Mitglieder der Commissw' sein sollen. Zum Behnfe der Prüfung der Candldaten hw' sichtlich ihrer Befähigung zum R^ligiunsimterrichtt sind Vertreter der Kirchen» und Religionsgenossen' schaften zu berufen, (ß 5. Absatz 7.) Das Lehibefähigungs-Zeugnis erkennt die Ae> fähigung zum Lehramte entweder für allgemeine Voll^ und Bürgerschulen ohne Beschränkung oder nur fi" erstere zu. § 41. Diejenigen, welche den Unterrichtscurs an einel mit dem Oeffentlichleitsrechte versehenen Lehrer-V»' dungsanstalt nicht durchgemacht haden, können M nachdem sie das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, gegen Nachweis der übrigen gesetz/ lichen Erfordernisse (ß 32. Absatz 1) duicy Ablegung einer Prüfung an einer staatlichen Lehret Bildungsanstalt das Zeugnis der Reife erwerben sß 38, Absatz 1). Die Bedingungen, unter denen Call/ didaten, welche die Lehrbefähiaung sül Mittelschulen erworben haben, die Leht' befähig« ng und Anstellungsfähigkeit flU Volksschulen erlangen können. bestimlNl der Minister für Cultus und Unterricht' Lehramtszeugnisse, welche außel" halb der im Reichs rathe vertreten^ Königreiche und Länder erworben wUl' den, bedürfen behufs ihrer Giltigt el' der Anerkennung des Ministers f"' Cultus und Unterricht. § 42. Zum Zwecke einer umfassenderen Ausbildnng fi" den Lehrerberuf können besondere Lehl' curse errichtet werden. Die näheren Bestimmungen erläsSt drr Mil»!" für Cultus und Unterricht. § 46. In jedem Lande finden nach je sechs IahltN Conferenzen von Abgeordneten der Vezirksconferenzell unter dem Vorsitze eines Landesschulinspectors st""' (Landesconferenzen.) §43. Der Dienst an öffentlichen Schulen ist ein öfftl^ liches Amt und für al le Staa lsbürge r gleich' mäßig zugänglich, welche ihre Besah'' gung hiezu in gesetzlicher Weise nach' gewiesen haben. Als verantwortliche Schulleiter (ß^' 14. Absatz 2; §19, Punkt 6) können nUl solche Lehrpersonen bestellt werben, welche auch die Befähigung zum Religionsunte^ richte (§38. Absatz 4) jenes Glaubens bekenntnisses nachweisen, welchem dl° Mehrzahl der Schiller der betreffend^ Schule nach dem Durchschnitte der vol ausgegangenen fünf Schuljahre angeht Vom llehramte find diejenigen ausgeschloss^' welche infolge einer strafgerichtlichen Verurtheilu^ö von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung al" geschlossen sind. § 53. Mit dem Lehrbefähigungs-Zeugn'l' versehene Lehrpersonen, deren Leistung' sich als ungenügend erweisen, können ^ der Landesschulbehörde zu nochmaliger Ablegung ^ Lehrbefä'higmiqs-Plüfuna. verhalten werden. Zeigt!>" dabei wiederhult ein ungenügendes Plüfungscrgebl''' so zieht dirs den Verlust des früher erworbenen A" bcfahia.lMgs-Z^lgnisses nach sich, nnd es hängt " der Entscheidung der Landesschnlbehörde ab, ob e'' weitere Verwendung in provisorisch«, Eigenschaft zu gestatten oder die Entfernung ^ Lehrfache ausznsprechen fei. z 54, ,„ Pflichtwidriges Verhalten des Lehrpersonale» ,, der Schule und ein das Ansehen des^e" standez oder d ie Wirksamkeit alsIlige'' bildner schädigendes Verhalten dessel" „ anßcrhalb der Schule zieht die Anwendung ^„ Disciplinarmitteln nach sich, welche unabhängig einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung eintrete"'^ Das Nähere hierüber bestimmt'die Landesge!^ gebung. wobei als Grundsatz zu gelten hat. da»« ^ Dienstesentlassung und Entfernung von, Sch'"' ^ gegen Directoren und Lehrer, die letztere auch s ^ Unterlchrcr, nnr mif Gl'imd ein?« voiausqeljallss ^ oldünngsmähigen Discipline Verfahrens stattfindlN ^ LalliHcher Zeitung vtr. 22 197 27. Jänner 1882. 8 59. Die Verpflichtung zur Errichtung der Schulen «aelt die Landesgesehgebung mit Festhaltung de« Grundsatzes, dass eine Schule unter allen Umständen uverall zu errichten sei, wo sich im Umkreise einer stunde und nach einem fünfjährigen Durchschnitte mehr alz 40 Kinder vorfinden, welche eine über vier «Hometer entfernte Schule besuchen müssen. Ebenso kommt es derLandesgesetz-p.^ung zu. inbetreff der Errichtung der urdas Land nothwendigen Schulen und '".rziehungsanstaltcu für nicht vollsin-"lge und für sittlich verwahrloste Kin-° e l (§ 2, Ubsatz 2) sowie der im § 10 er. «Ahnten Anstalten und Fach. und Lehr-lurse die geeigneten Anordnungen zu "essen. c>.. § 62. <. Mr die nothwendigen Volksschulen sorgt zunächst °'e Ortsgemeinde unter Aufrechterhaltung zu Recht Mender Verbindlichleiten und Leistungen dritter sollen oder Corporationcn. . . Inwiefern die Bezirke daran theilnehmen, dann ""der Aufwand für die im § 2. Abf atz 2, """ N 0 erwähnten Anstalten und Curse ^ "eft re it en sei, bestimmt die Landesgesetzgebung. §75. «., .lVlit Rücksicht auf d»e besonderen Verhältnisse der ^""lgreiche Dalmatlcn, l^alizien und Lodomerien, des u,,M"zogthums Krakau, der Herzogthümer Kram " o, Butowina. der Markgrafschaft Istrien und der «' Ulstrten Grafschaft Gürz und Gradisla bleibt es der 5m ^chtzgcblmg daselbst vorbehalten. Abweichungen W)'^." ,"n 8 ^i, Absatz 1. 3. 4 und 5, im § 22. Uah r theilen den wesentlichsten Im »i l, " "'"gen "'it. Ausschns« . 9 eordnetenhause hat der Wehrgesctz« hebuti Regierungsvorlage, betreffend dle Aus- leki w Vielrutencvulingeule auf der durch die Yle Volkszählung geschaffenen neuen Repartitions» ^lls „ach kurzer Beralhung erledigt, indem er den ^Ichluss fasste, die mweränderte Annahme der Vor-^8e dem Hause zu empfehlen. Dieser Gegenstand beendet sich bekanntlich bereüs auf der Tagesordnung ^r nächsten Sitzung des Hauses. — Der Budget« Mchuss erledigte heule oak Capltel ..directe Steuern", ^as Erträgnis der Grundsteuer wurde nach der Re-U'erungsuvrlage mit 35 Millionen eingestellt. Ein "vln Abg. Dr. Klier gestelller Alltrag auf Einstellung "°n bluß 34 Millionen wurde von der Ausschuss- 'Ulorität al'gelehllt und das Gesammlerträgius der uwlrecten Steuern nach dem Prällminare mit "'"l).000 fl. angenommen. — Der Iustlzuusschuss. vttcher vorgestern ebenfalls eiue Sitzung abhielt, be» MlNgte sich mit der Regierungsvorlage über das "Mahren bet Todeserklärungen und bejchlosö, die. mve als Grundlage für die Specialdeballe anzuneh-men. - DerE>,rnbahnausschuss fasste in sei„er vor-Migeu n.tzm'g deu Beschluss. d,e Petllloneu um Ni-l .«>. ^7 ?""^ l5>lll.Uuterorauburg und Stamz. Mrelen ' ^gierung zur Berücksichtigung ab- Im deutschen Reichstage ist es. wie schon beim Beginne der Session, auch in der Sitzung vom 24. d. M. wieder zu e.ner hoch" bedeutsamen und erregte» Debatte über die Slelluna und Gerechtsame des preußischen Königthums lm staat-Ucheu Leben gekommen, die heute fortgesetzt wird. zur"<^ °? bM gab der von der Fortschrittspartei U'^«°^ gebrachte königliche Erlafs vom 4. d. M. M t Bismarck erklärt, er spräche wesenll.ch als preu-» cyer Bevollmächtigter; der Reichskanzler brauche ^er gar nlcht auweseud zu sem. Für den Erlass "e er voll ein. Der Etlass lvolle Verdunklungen mies alten Rechtes verhüten. Die Redensarten von t.Mtutloneller b"usmelerei, Minister. Absolutismus ,, " wldeisiuuig. Durch dle El Hebung des Königs ' dle Wolken schädige man die Autorität des Kömgs. da» n ^"^" ^"^ "'^ burch zwei Kammern werde us Land regiert; die Minister seien nur Lücken. v>n '« ^^ constltutionelle Leben bestehe aus Com. ^.,.""'."'; deshalb machten die Mimster mannigfache ^^'cMtonru; der wirklich faclifche Mimsterpräsident war "^" 5" ber König. Die Könige von Pleußen ^""n vor dem Jahre 1848 im Vollbesitze der Macht, laa ö""^ die preußische Verfassung beschworen. U uns die Theorie von der Majorilätenherrschaft überaus fern. Der hochselige König machte alle nur denkbaren Vorbehalte, um uns davor zu bewahren. Hätten wir im Jahre 1864 Parlamenlspolitil getrieben, so hätten wir ein zweites Olmütz erhalten, und Sie alle wären vielleicht nicht vorhanden. Der König habe aus seinen eigenen Erfahrungen heraus die Ueberzeugung befestigen muffen, dafs feine Politik allein die herrschende und maßgebende sein muss. Man solle das Königthum nicht durch den Nichtgetnauch schwach werden lassen. Andere Deckungen gegen Angriffe als die eigene Brust brauche man nicht, also nicht elwa den König als Schild. In den sechziger Jahren habe ich wohl mit meiner Person den Monarchen gedeckt. Damals dachte ich wohl daran, dass von einem gegne-rischen Nachfolger mein Vermögen confisciert würde, und brachte den Antheil meiner Kinder in Sicherheit. Den Vorwmf der Feigheit kann mir keiner macheu (Lärm links) oder (vortretend) wagt dies doch Einer ? Der Erlass — sagte Fürst Bismarck weiter — hat nicht den Zweck, neue Rechte zu schaffen, er steht auch in keiner Verbindung mit irgend einer Aussicht auf irgend welchen Conflict. Der König hat Frieden mit seinem Volke, nur nicht mit einigen Fractionen des Parlamentes. Der Erlass ist gegen die constitulionellen Legenden gerichtet, welche den Sah «I^o i'oi r^no, mlü» il N6 gouvornL ^^« j„ Preußen einführen und das alle Recht verdunkeln wollen. Ein ministerielles Regiment neben dem Könige existiert in Preußen nicht. Ich bin verantwortlich sür alle Handlungen des Kö-nigs, die ich contrasigniert und nicht contrasigniert habe. Wie man bei den Regierungsaclen mit der Unterschrift des Kaisers und der mcinigen den Hauplaccent auf die Verantwortlichkeit des Ministers legen kann, das verstehe ich nichl. Es wird alles vom Könige selbst ge< macht. Die Minister redigieren nur, was der König besohlen, aber sie regieren nicht. Die preußische Tra> dilion entspricht hierm vollständig den Bestimmungen der preußischen Verfassung. Der Kö'nicl. bestimmt, wie die preußischen Bevollmächtigten im Aundcsralhe zu stimmen und im Preußischen Landtage aufzutreten haben. Ich habe meinen Ministcrcullegen nichts befohlen, sondern nur der König. Wem haben wir die heutige Weltstellung z>« verdanken? Nur dem Könige allein. Der König wechselte seine Ministerien, bis er endlich ein Ministerium fand, welches den königlichen Willen durchführte und eine nationale Politik verfolgte. Es hat sich stets um königliche und nicht um parlamentarische Actioncn gehandelt. Sind Sie imstande, etwas Besseres an die Stelle des unentbehrlichen mon-archlschen Elementes zu setzen? Sie können nichls an ihre Stelle sehen. Der Koma hat das Recht, zu regieren; dieses lässt er sich nicht nehmen durch eine Einschränkung der Verfassung. Der Erlass beschränke die Wahlfreiheit nicht. Der Eid verpflichte die Beamten, die Pulitil der Legierung zu vertreten. Der politische Be^mle müsse die Tendenzen der Regierung gegen Verleumdungen schützen. Er könne auf Uerorckiem Wahlzelle! stimmen wie er wolle, die Foroelung des Anstandes verlung,-, dass sich Beamte nicht an einer Agitation gegen d.e Regierung betheiligen. In der italienischen Kammer erwiderte in der Sitzung am 24. d. M. Mancini auf die Interpellation des flüheren Kriegsministers General Ricotli. er müsse sich die Vorlage der Docu-mente betreffs Tunis, Sfax und Marseille für einen aneigneten Moment vorbehalten. Frankreich hat über Tunls noch nicht das letzte Wort gesprochen, und die Verhandlungen belreffs Sfax und Marseille find noch Nicht erschöpft. M>t Rucksicht auf die Besorgnisse über die allgemeine Lage ronstatiert Mancim, dais alle Mächte einstimmig den Frieden wünschen. Russland widmet sich der Heilung der in dem letzten Kriege ,hm geschlagenen Wunden. Frankreich habe ernste murre Fragen zn lösen und durch auswärtige Untcrneh» mungen geschaffene Schwie>ia.leilen zu regeln, England ist systematisch der Sache des Friedens ergeben, Deutschland und Oesterreich-Ungarn haben ein evi» denies Interesse und auch den feste» Willen, den Frie. den zu erhallen, und Italien theilt mit ihnen diese Anschauung. Unsere internalionalen Beziehungen wür» den übrigens irgendeine Besorgnis nicht rechtfertigen. Unsere Haltung gegenüber der Macht, mit welcher wir jungst Meinungsverschiedenheiten hallen, hat n,cht auf. gehört. e,ne scrupulös corrrcte zu sein. Unsere Be-zlrhuugetl zu aUen Mächten sind freundschaftliche, na« menllich zu Oesterreich'Uilgarn und Deutjchland, und haben wir bet manchen Gelegenheiten schon die glücklichen Wirkungen der jüngsten Annähelung zu co»sta. tieren vermucht. Das Rüstunaspiüblem müsse demnach al« Erfüllung einer Psllcht mit Rücksicht uus die na« tionale Sicherheit betrachtet und vom wesentlich tech-Nischen Gesichtspunkte studiert weroen, ohne dass man hiebei iigend welche politische Momente u»d momentane und volübergehende Verhältnisse m Rücksicht zu hl. Mancini dementiert entjchleoell die Verdächtigungen einer gewissen Presse, dajs zwischen den Mlliisttrn Meinungsverschiedenheiten bestehen, und fordert Ri> colli aus, eine Motion einzubringen, um der Kammer die Möglichkeit zu bieten, ein Vertrauensvotum auszusprechen. Das Cabinet kann nach der Geschäftsordnung dieses Votum nicht provocieren, doch wünscht das Ministerium, dass baldigst Gelegenheit hiezu ge-Nebm werde. Wenn Ricotti keine Motion einbringen sollte, so wäre dies em Beweis, dass Ricolli an. erkenne, dass die Majorilät der Kammer die Politik des Eabinets billige. — Ricotll brachte keine Motion ein. Tagesneuigkeiten. — (Die Resignation des Bürgermeisters von Wie >,.) Wil entnehmen der „W,ener Zeitung" den nachstehenden Bericht übel d>e Sitzung des Wiener Gemeinderathes vom 24. d. M.: Voisitzen« der: Bürgermeister.Stellvertreter Eo, U t) l. Ne, Er» öffnung der Sitzung macht der iljoisiheiide folgende Mittheilung: „Der Herr Bürgermeister hat mir die i» der Plenarsitzung vom 17. d. M. zugesagten Aufklärungen über die in derselben Sitzung zur Verlesung gebrachte Mittheilung des Herrn Statthalters sowie ein Schreiben an den Gemeinderath übersendet mit dem Er,uchen, beide Zuschriften dem geehrten Gcmeinderathe bekannt zu geben. Dus erstgenannte Schreiben geht d.e «n oer Gemeinderathssitzuna, vom 17. d. M, zur Verlesung ge-brachte Mittheilung Sr. Excellenz des Herrn Sallhcll« terS im einzelnen durch, zieht die betreffenden Punkte der früheren Interftellatlone.Beantluortung bee Herrn Bürgermeisters bezüglich der Berathung und dee Schriftenwechsels über die Sicherheltsoortlhrungen in den Wiener Theatern an, um das Vorgehen und dir Auffassung deS VücgermeisterK m der Angelegenheit zu rechtfertigen. Er schließt mit folgende» Sähen: „Äus diesen Acten geht tlar und deutlich hervor, dass Gemeindellllh. Magistrat und Stadtbauamt seit jeher daran festgehalten haben, dass die Gemeinoe nicht berechtigt sei. allgemein giltige Verordnungen in feuerpolizeilicher Beziehung zu erlassen, dass vielmehr die Gemeinde an die bestehenden Gesetze und Ordnungen gebunden sei. Schließlich füge ich noch bei, das« erst kürzlich gelegentlich der Berathung der neuen Feuer-ftolizei»Ordnung im Plenum des Gemeinderathes darauf hingewiesen wurde, dass sich der Wirkungskreis der Gemeinde in seuerpolizeilicher Beziehung nach tz 64, Gemeinde»Ordnung, nur aus die Handhabung der bestehenden Feuerpolizei'Oronung beschränke. Wenn also nuch in der Froge des Protokolles vom 9. April Itt^i die Gemeinde-Organe sich durch das Feuerlöschpatent vom Jahre 1817 gebunden erachteten, so kann wohl hierin nicht ein Mangel in der Verwaltung, sondern nur ein Mangel in den bestehenden Gesetzen und Ordnungen erblick; werden." Das zweite Schreiben lautet: „Löblicher Vemeinbe-rath! Sehr geehrte Herren College»! Durch Ihr Vertrauen zweimal zur Würde eines Bürgermeisters der Stadt Wien berufen, habe ich dieses verantwortungsvolle Ämt nach bestem Wissen und Gewissen verwaltet und war bei allen meinen Handlungen nur von dec Rücksicht auf das Wohl der Gemeinde und von dem B>stl,rbcn geleitet, dnn Gesetze uod Ihren Beschlüssen Gellung zu verschuffen, Nu»niehr ist aber meme Ge. fundheil zu tief erschüttert, als dass ich hoffen tgüllte, auch noch fernerhin tnr mir obliegenden Pfl,chlen zu genügen. Ich lege daher mein Amt alS Burgrrmelst, r soivie mein Mandat als Mitglied deS Gemelnoeruthrs der Stadt Wien nieder und sage allen meinen lloUegen, insbesondere aber jenen, welche auch in schweren Zillen mir ihre Freundschaft uno ihr Vertrauen bewahrt huben, meinen herzlichsten Dank. W,en am 24. Jänner 1tt8s. — Julius Ritter v. Newald." Än daS letztere Schreiben anknüpfend, widmet der Vorsitzende dem aus seinem Amte geschiedenen Bürgermeister folgenden Nachruf: „In die>em hocherosten Momente gebietet mir mein Gefühl, aber auch die Pjlicht der Gerechtigkeit, der hervorragenden Verdienste zu gedenken, welche sich der auS seiner Stellung geschiedene Bürgermeister während seines achtzehnjähiigen Willens in unserer Mitte erworben hat. Seit seinem E,ntrltte in den Gemeinderath war Herr Dr. v. Newa d bei der Verwirklichung aller großen, von dec Ormeiudevelwal-tuug inS Leben gerufenen, den Aufschwung der Sladt uud das Wohl uoserer Mitbürger söldeinde» W-rle mit rastlosem E fer thätig. Seme reichen Kenütmsss und vielseitigen Elfcchrungrn. sein Festhalte,, an den Grund-lagen uuseres G.me,ndewesenS. se<»e Rechtlichkeit, seine unermüdliche Thätigkeit erwarben ihm unsere vollste Achtung, Infolge feiner hervorragenden Eigenschaften wiederholt cm die Sp'tze der Gemeindeverwultung berufen, war Dr. v. N^ould auch >n dieser äuhelst fchwie-rlgen und verantwortlichen Stellung bemüht, die Ixter» essln der Gemeinde nach jeder Richtung zu wahren und die Beschlüsse deS GeinemdeiatheS getreu zu vollführen. I» gleicher Würdigung dieseS langjährigen Wiitei's werden wir alle, desfen bin ich überzeugt. Herrn Dr. v. Newald unsere Hochachtung und auflichtigen Sympathien bewahren." — Der Vorsitzende elllinl die S,hung für geschlossen. -^ (Prinz Albert von England als Comvottist) D,e musilalischen Compositionen de» verstorbenen Plinz-GemahlS von England sind jüngst >n einem stattlichen Folio.Bande zur Veröffentlichung Laibache» Zeitung slr. 22 198 27. Jänner 1882. gelangt. Eie enthalten ungefähr 30 Lieder — alle in deutscher Sprache — zwei Ehorale, ein Tedeum, eine Cantate für Chor und Solostimmen und ein kleines ikiolinstiick mit Elavierbegleitung. — (Der hundertjährige Gedenktag der Geburt AuberS) wird am 30. d. M. in Paris fest. lich begangen werden. Die komische Oper gibt eine Fest« Vorstellung, für welche vorläufig folgendes Programm angekündigt wird: Der erste Act von „Maurer und Schlosser" und daran anschließend das Frauenduett aus den dritten Acte derselben Operj hierauf folgt die große Scene aus „Manou Lescaut" mit Frl. Isaac in der Titelrolle und Herrn Fürst in der Rolle des Des-grieux Der zweite Theil des Programmes bringt nach An des „Concert k la. eour" ein von Jules Barbier zusammengesetztes Potpourri, in welchem die hervor-» ragenosten Stücke aus den Arbeiten des Meisters figu« rieren werden. Diese Fragmente werden von den Kunst« lern der komischen Oper unter Mitwirkung der Zöglinge des Conservatoriums gegeben werden. Den Schluss der Vorstellung soll eine vom gesummten Künstlerpersonale aufzuführende künstlerische Apotheose bilden. — (St. Agnes.Tag in N o m) Am Fest» tage der heil. Märtyrerin Agnes, dem 21. Jänner, bringt das Capitel der Lateranensischen Basilica in Rom dem Papste jährlich zwei weiße Lämmer dar, die es selber von der Kirche St, Agnesc erhält. So geschah es auch heuer. Aus der Wolle dieser Lämmer werden die PallitN für die Erzbischöfe gewoben. — (Schwere Pflicht eines amerikani, schen Geschwornen.) Der Amerikaner Charles Mc. Farland aus Washington, der sich zum Vergnügen in Berlin aufhielt, musste auf eine Kabeldepesche hin sofort nach Hause reisen, um das Geschäft seines Schwa« gers zu retten, der als Geschworner im GuiteaU'Pro-cesse fungiert. Die unglücklichen Geschwornen haben laut den Vorschriften des Gesetzes seit Beginn der Process-verhandlungen unter strenger Clausur im Hotel gelebt. Sie dürfen das Hotel nicht verlassen, keinen Besuch empfangen und auch keine Zeitungen lesen. Hin und wieder dürfen die Frauen und Kinder zu ihnen, aber stets nur unter Aufsicht eines Beamten. Mitte Dezember vertagte sich das Oericht auf einen Tag. um einem Ge» ichwlirnen zu ermöglichen, dem Begräbnis seiner Frau beizuwohnen; ein auderesmal mussten die Verhandlungen abbrechen, weil einer der Geschwornen erkrankte. Ersatz« geschworne. wie in Deutschland, kennt man dort nicht unü so haben denn die Geschwornen jetzt schon W Tage ihrem Geschäfte und ihren Familien fernbleiben müssen. Der mittelst Telegraph zurückberufene Mac Farland wird versuchen, seinem Schwager darin beizustehen, das durch die Abwesenheit des Chefs nahezu ruinierte Geschäft wieder flott zu machen. Locales. — (Versetzung5«Vewilligung) Der Minister und Leiter des Justizministeriums hat dem Notar Dr Emil Burgerdie angesuchte Versetzung vonLand » ftrnh nach Gottschee bewilligt. — (Die Büste weil. des Bischofs Legat) von Trieft (des Vorgängers des kürzlich verstorbenen Bischofs Dobrila) wird unser heimatlicher Künstler Fr Zajec für die Domkirche von St Iuft in Trieft au» Nabrestna-Marmor ausführen. i (Canonicate in S ara je v o.) Vom hoch» würdigsten Vrzbischofe in Sarajevo wurden, wie „Zagr, List" schreibt, die hochw Herren Anbr Fris, Cano< nicus bei St. HieronymuS in Rom. und Dr Andr, Ja-glitii. Redacteur des „Kat. L^st", als Canonici Wichtige Nachricht. Ich erfahre, dass einige FälsH durch den Tod des berühmten Pros, Hicronymns s«c«, ., die alleinigen Acsitzcr des Receptes zur Vereitniig des b>V erneuernden Paa, l i an o - Ty rup « ausgeben; nichts 'ft'"^ scher! Derartige Angaben, die bloß Misstranen im Pu^il erwecken, müssen mit Verachtung von jedem ehrlichen M^l" ^ zurückgewiesen werde». Ich bin genöthigt, dnS Public""' Z. versichern, dass ich der alleinige Besitzer vom echten bl", H erneuernden, einzig allein in Italien, Franlr c ^ und Ocsterrcich patentierten Paglianll'Syr«»> ^. Wer daher sich dieses Medicament (dem Tausende nild ^ ., sende von Personen das Leben und die wiedererlangte ^^1" ^, heit verdanken), verschaffen will. möge sich auöschlielzlich "'^o, gcnde Adresse wenden: Projcssor Alberto Pagl > ^ Palais „Tcatro Pagliano" in Florenz. (402)^^. ^«»I* ssMtsasi-NVH " Was ist un bed lH in der letzten Samstag erschienenen Nnmmcr des I""i' 6. „Der Kapitalist". Redaction Wien. I.. Kohlmarlt ^ Zusendung aus Verlangen. Anfragen werden sofort"^ »ortet (86«) s^'