MITTHEILUNGEN d e s historischen Vereines für Krain im August 18LT. Redigirt vom Dr. V. F. Rinn, V ercinS - Se crctär und Gcschäftslciter K. je. Dipl oni atari ii in Carnlollcum. Jlus 6tn Miiterialien des Vereins-Archives vom l>r. N. F. Klun. V e rz e r ch n i ß der aus dem vormals biscköflich frcisingen schrn, nun staatSherrfchastlichcnk Archive zu Lok überkomm menen Acten und Urkunden. (Schluß.) Proviitcialia. 204. ^$atent des römischen Königs und nachmaligen Kaisers Ferdinand I-, (Ido. Wien 8. September 1949, wodurch verordnet wurde, daß eine von den Cantonen Schwyz, Uri und Unterwalden ausgehende Silbermünze, auf deren einen Seite sich das Bildniß des heiligen Bischofes Martin befindet, statt 12 Kreuzer wie bishin, nur um 10 Kreuzer angenommen werden solle. Original, gedruckt auf Papier, mit Siegel und dem Abdrucke der Münze. 203. Patent Kaisers Ferdinand I., ddo. Wien 1. September 1361, wodurch für die situs’ inner - österreichischen Erbkande, und für die fürstliche Grafschaft Görz angeordnet tvurde, die daselbst eurstrenden ausländischen geringhaltigen und schlechten Münzen bis 1. Jänner des Jahres 1362 auszugeben — worauf selbe nach Verlauf dieser Frist durch abgeordnete Commissäre gegen deren innern Werth mit einer ver-hältnißmäßigen Daraufgabe eingelöset werden. Original, gedruckt auf Papier, mit Siegel und dem Fac-Simile der kaiserlichen Handschrift. 206. Patent Kaisers Ferdinand I., ddo. Wien letzten September 1862, betreffend die Publicirung einer neuen Münzordnung, mit der Angabe des innern Werthes der Thaler, der böhmischen Schwert- und der ungarischen Groschen. Original, gedruckt aus Papier, mit Siegel. 207. Verordnung der Landeshauptmannschaft in Krain, ddo. Laibach 1. Juli 1889, wodurch mit Bezug auf das vom Erzherzoge Carl, Regenten von Jnnerösterreich, unter Gratz 23. Juni 1889 erlassene Patent bestimmt wurde, daß der Werth der neuen Venetianer Münze, auf deren einen Seite sich der Löwe des heil. Marcus mit der Zahl 62, auf der andern aber das Bild der heil. Jungfrau Justina befindet, 37 Kreuzer und 2 Pfennige betrage. Einfache Abschrift auf Papier. 208. Patent Ferdinand's, Erzherzogs von Oesterreich, Herzogs zu Burgund, Steiermark, Kärnten, Krain und Württemberg (nachmaligen römisch-deutschen Kaisers), ddo. Gr ätz 20. Juni 1608, betreffend den Werth einiger fremden Münzsorten. Original, gedruckt auf Papier, mit Siegel. 209. Verordnung der Landeshauptmannschatz in Krain, ddo. Laibach 26. Juli 1618, betreffend den Werth der sogenannten Vieruttdzwanzig-Groschenstücke. Einfache Abschrift auf Papier. 210 bis 214. Patente Kaisers Ferdinand II., ddo. Wien 30. März 1620; ddo. Wien 16. April 1622; ddo. Wien 12. Februar 1624; ddo. Gratz 22. -August 1624, und eines ohne Datum, alle das Müuzweseu betreffend. Einfache Abschrift auf Papier. 215. Patent Kaisers Ferdinand II., ddo. Gratz 22. August 1624, betreffend die Bezahlung einer Schuld nachdem Verhältnisse des innern Werths der erhaltenen Valuta. Original, gedruckt auf Papier mit Siegel. (Anmerkung: Eine einfache Abschrift dieses Patents ist sub Invent. Num. 213.) 216. Verordnung des inner-österreichischen Statthalters Johann Ulrich, Fürsten von Eggenberg, h. ddo. Gratz 31. Mai 1625, betreffend die bis zu Ende des Jahres 1617 gemünzten alten guten Groschen, halben Batzen, Kreuzer, Zweyer, ferner die seit dem Jahre 1615 bis 1620 an verschiedenen Orten ausgemünzten Zwölfer und Vierundzwanziger und die schlechten bis zum Jahre 1618 nicht gangbar gewesenen Münzen. Einfache Abschrift auf Papier. 217. Verordnung des inner-österreichischen Statthalter Johann Ulrich, Fürsten von Eggenberg, ddo. Gratz 1. August 1625, betreffend den Werth der venetianischen Silbermünzen. Original, gedruckt aus Papier, mit eigenhändiger Unterschrift. 218. Patent Kaisers Ferdinand II., ddo. Gratz 28. Februar 1626, wodurch die Annahme der venetianischen Silbermünzen, welche Roßpfundner oder Libernigg genannt werden, wegen deren Geringhältigkeit verboten wird. Original, gedruckt auf Papier, mit Siegel, und vom inneb - österreichischen Statthalter Leonhard Götz, Bischof von Lavant, eigenhändig unterschrieben. 219. Patent Kaisers Ferdinand II., ddo. Wien 18. Juli 1626, mit Bezug auf die vom inner-österreichischen Statthalter Johann Ulrich, Fürsten von Eggenberg zu Gratz unterm 31. Mai 1625 (Inv. Jsum. 216) erlassene, das Münzwesen betreffende Verordnung. Einfache Abschrift auf Papier. 220. Patent Kaisers Ferdinand II., ddo. Gratz 13. Jänner 1629, wodurch verordnet wurde, daß sich, außer im Falle eines besondern Einverständnisses, Niemand weigern dürfe, bei Zahlungen die mit dem kaiserlichen Gepräge versehenen, in Wien geschlagenen Groschen und andere dergleichen Sorten anzunehmen. Original, gedruckt auf Papier, mit Siegel und eigenhändiger Unterschrift des innerösterrcichischen Statthalters Leonhard Götz, Bischofes von Lavant. 221. Patent Kaiser Ferdinand II., ddo. Gratz 26. Juli 1633, betreffend die Abschaffung der venetianischen Qua-drini und anderer dergleichen kupferner Geldsorteii, der schlechten alten Groschen und aller ausländischen geringhältigen kleinen Münzen. Original, gedruckt auf Papier, mit Siegel und eigenhändiger Unterschrift des innerösterr. Statthalters Reinold Scarlichi, Bischofs von Laibach. 222. Patent Kaisers Ferdinand II., ddo. Wien 18 September 1635, mit der Bestimmung des inneren Werthes mehrerer damals courstrender Gold- und Silbermünzen. Original, gedruckt aus Papier, mit Siegel und eigenhändiger Unterschrift, auch mehreren sehr reinen Münzabdrücken. Ferners: eine einfache Abschrift dieses Patents. 223. Patent Kaisers Ferdinand III., ddo. Prag 27. Mai 1637, enthaltend die Münzbestimmungen und (sehr schlecht dargestellten) Abdrücke einiger ausländischen Silbermünzen. Original, gedruckt auf Papier, mit Siegelund mit eigenhändiger Unterschrift. 224. Patent Kaisers Ferdinand III., ddo. Preßburg 6. Februar 1638, enthaltend die Werthbestimmung in Betreff der venetianischen Münzen, der Tiroler Zehner, der ausländischen Kreuzer, Zweier und Pfennige. Original, gedruckt auf Papier, mit Siegel, und mit eigenhändiger Unterschrift. 225. Landeshauptmannschaftliche Verordnung, ddo. Laibach 29. November 1649, wodurch der Werth der sogenann- sten Quadrini auf einen Zweier oder zwei weiße Pfennige festgesetzt wird. Einfache Abschrift. 226. Patent Kaisers Leopold I., ddo. Gratz 6. August 1659, wodurch verordnet wurde, daß kein Geldbetrag höher, als um 5 oder höchstens 6 Procente angenommen oder dargeliehen werden solle. Original, gedruckt auf Papier, mit Siegel. Ferners: eine einfache Abschrift dieses Patents. 227. Patent Kaisers Joseph I., ddo. Wien 17. October 1708, wodurch die Ausfuhr der Gelder und Münzen außer Landes, ohne landesfürstlicher Bewilligung, strenge verboten wird. Original, gedruckt auf Papier, mit Siegel. 228. Patent Kaisers Carl VI., ddo. Gratz 13. Jänner 1713, wodurch die Außerlandesführung der Gelder und Münzsorten verboten wurde. Original, gedruckt auf Papier, mit 4 Siegeln. 229. Patent Kaisers Carl VI., ddo. Gratz, 7, November 1714, wodurch verordnet wurde, daß die Gold- und Sil-berarbeiten, um Betriegereien vorzubeugen, mit den sogenannten Probe-Punzen versehen sein müssen. Original, gedruckt auf Papier, mit Siegel. 230. Patent Kaisers Carl VI., ddo. Gratz 7. November 1714, enthaltend die Vorschriften, welche bei Versendung von Gold- und Silbermünzen außer Landes — zu -beobachten sind, widrigens dieselben confiscirt werden. Original, gedruckt auf Papier, mit Siegel. 231. Patent Kaisers Carl VI., ddo. Gratz 24. Jänner 1716, wodurch die in Baiern neu ausgeprägten Halb- und Viertel-Gulden, ferners die zu Augsburg durch ein Münzedict verrufenen sogenannten Albus und halben Batzen außer Cours gesetzt werden. Original, gedruckt auf Papier, mit Siegel. 232. Patent Kaisers Carl VI., ddo. Gratz 1. August 1726, wodurch mit Berufung auf die dießfalls bereits vormals publicirten Generalien, die Einfuhr geringhältiger und die Ausfuhr guter gewichtiger Silbermünze bei Strafe der Confiscation und bei sonstiger Strafe verboten wurde. Original, gedruckt auf Papier. Zwei Eremplare, von denen das eine mit Siegel, das andere aber ohne Siegel. 233. Patent Kaisers Carl VI., ddo. Gratz am 1. August 1726, wodurch der Werth verschiedener Münzsorten bekannt gemacht und zugleich verordnet wurde, die schlechten, geringhaltigen Sorten in die Münzeinlösungsämter einzuliefern. Original, gedruckt auf Papier. Vier Eremplare, wovon eines mit Siegel, 3 aber ohne Siegel. 234 Patent Kaisers Carl VI., ddo. Gratz 24. Jänner 1728, mit der Bekanntmachung des innern Werthes der sogenannten Philivpi-Thaler und der vom Antoni Cajetano Principi' ausgemünzten Geldsorten. Original, gedruckt auf Papier. 233. Patent Kaisers Carl VI., ddo. Gratz 13. September 1730, wodurch für das innerösterreichische Gebiet alle ve-netianischen Kupfermünzen verrufen werden. Original, gedruckt auf Papier, mit Siegel. Tabakamt betreffend und Tabakgcfälle. 236. Patent Kaisers Carl VI., mit der Bestimmung der in Contrcband-Sachen competenten Instanzen, ddo. Gratz 11. Februar 1713. Original, gedruckt mit Siegel- 236 V2. Tabak-Patent Kaisers Carl VI., ddo. Gratz 7. April 1717. Original, gedruckt aus 4 Folio-Seiten, mit Siegel. 237. Patent Kaisers Carl VI., ddo. Gratz 10. October 1727, welches verordnet, das Contrebandiren so viel als möglich zu hindern. Original, gedruckt auf Papier, mit Siegel. 238. Tabak-Patent Kaisers Carl VI., ddo. Wien 19. September 1729. Aus 9 Folio-Blattern. Zwei Exemplare gedruckt — eines mit — das andere ohne Siegel. 239. Patent der Kaiserin M. Theresia, ddo. Laibach 28. Juni 1759, betreffend die Verpachtung des Tabakgefälles in Ära in. Original, gedruckt. Schuldensleucr. 240. Patent der Kaiserin M. Theresia, ddo. Laibach, 5. December 1764 und 9. Jänner 1763. Betreffend die Einführung einer sogenannten Schuldensteuer. Original, gedruckt. Ueber sämmtliche vorbenannte in die Fächer reponirte Archivsacten wurde int Jahre 1798 ein Verzeichn iß (Repertorium) aufgenommen, aus welchem zu ersehen ist, daß damals in die Fächer noch mehrere andere wichtige oder interessante Documente hinterlegt worden waren, welche aber jetzt nach einem halben Jahrhunderte in denselben nicht mehr vorgefunden werden. Mehrere derselben wurden an die hohe Hoška miner eingesendet, nach deren theilweiser Rücksendung aber nicht mehr in die Fächer zurückgelegt, sondern den currenten Acten beigeschlossen. Don diesen nun abgängigen Documen-ten sind vorzüglich folgende von großer Wichtigkeit: Donations-Instrument, ddo. 9. Mai 1033, vom Kaiser Conrad II., betreffend das Amt Lengenfeld. Freiheiten i. I. 1497 vom Kaiser Maximilian I. der Herrschaft und Stadt Lak ertheilt, wodurch den Bischöfen von -Freisingen alle Jurisdiction eingeräumt wurde. Saalbuch oder Stockurbar der Herrschaft Lak, mit An« gäbe der derselben zukommenden Gerechtsamen v. I. 1501. Freiheiten, den Hqmmergewerken in Eisnern vom Bischöfe Philipp von Baiern i. I. 1501 ertheilt. Commissions-Protocoli über die zu Lak, Oberwelz und Klingenfels wegen des eingeriffenen Lutherianismo durch Hrn. Barthelmä Scholl, Weihbischof von Freisingen und Bischof zu Darien, und durch Hans Heribert zu Hohenburg i. I. 1586 abgehaltene Untersuchung. Polizei-Patent des Erzherzogs Ferdinand v. I. 1615. Waldordnung Kaisers Ferdinand II. vom 18. November 1629' Extract aus dem fürstbischöflich Freisingen'schen Lehenbuche vom Jähre 1652, betreffend die Laker Ritter-Lehen. Criminalprozeß der Zauberinnen Anza Wurnikinn und Katharina Plosaunkinn, ddo. 10. Mai 1652. Stiftbrief des Vicariates Zarz vom 24. Jänner 1656. Tarordnung für Bannrichter und den Freymanu vom 1. September 1676. Acten, betreffend die Feuersbrunft am untern Platze zu Lak i. I. 1698, bei welcher 50 Häuser abbrannten. Acten, betreffend den Bau des Capuzinerklosters zu Lak, i. I. 1705. Acten, betreffend die i. I. 1717 Statt gefundene Erweiterung bcS Klosters der Klosterfrauen, wobei zwischen dem Kloster und der Stadt Lak ein Vergleich geschlossen wurde, gemäß welchent das Kloster einen Theil der Ringmauern zu erhalten hat. Einweihung der Schloßcapelle zu Lak und Beischaffung einer Partikel des heiligen Kreuzes 1723. Neuer Regierungsplan unter M. Theresia, ddo. 29. December 1746. Steuer-Rectifications-Pa ent, ddo. 20. März 1748. Verordnung zur Entrichtung der Steuer durch Spatzenköpfe, ddo. 12. December 1749. Protocol!, betreffend die Herrschaft Laker Gerechtsamen vom Jahre 1754. Historische Nachricht von der Stadt Lak 1761. Acten, betreffend die Errichtung der Normalschule in Lak vom Jahre 1777. Errichtung eines bürgerlichen Militärcorps in Lak durch den Gegenschreiber Ignaz Anton Prenner 1779. . Neuer Stiftbrief des Nonnenklosters in Lak, ddo. 26. Mai 1780. Verzeichniß der durch die Commission nach Freistirgen ge-nommenen Original-Acten, ddo. 22. Februar 1783. Waldordnung Kaisers Joseph II. Errichtung der Mutter-Gottes-Statue mit Platze. Registraturs-Ertract von dem Freisinger-Archiv, die daselbst befindlichen, die Herrschaft Lak betreffenden wichtigsten Acten enthaltend. Entscheidungen über mehrere von der Herrschaft Lak angesprochene und derselben streitig gemachte Gerechtsame. i tithe v - Urkunden. (Im obigen „Diplomatarium Carniolicutn“ sub Inv. Nr. 28.) Weikhard Freiherr zu -Auersperg, Erbkämmerer in Krain und der windischen Mark, mit. kais. Majestät Hofkriegsrath und Oberster Hofmarschall, auch Fürstl. Durchlaucht Erzh. Carl zu Oesterreich Rath und Landeshauptmann in * Krain, und Georg Höffer zu Höflein und Haßperg machen bekannt zu Laibach am 16. Mai 1576, daß bei dem zuletzt abgehaltenen Landtage auf Antrag und Begehren des Durchlauchtigsten Erzherzogs Carl beschlossen worden sei, Beitrage zu den gegen die Türken bevorstehenden KriegSrüstun-gen zu sammeln, welche in dem in dieser Verordnung bestimmten Ausmaße, wöchentlich von einem Jeden, der das zehnte Lebensalter überschritt, gezahlt werden sollen. Wir Hernachbenannte, Weikhard Freyherr zu Aursperg, Erb Camerer in Craiu, vnd der Windisch March. Rom: Kay: May: Hof KriegsRath, vnnd Oberister Hofmarchschalch, auch der Für: Dur. Ertzhertzogen Carls zu Österreich Rath, vnnd Landshaubtman daselbst in Crain, Georg Höffer zu Höflein wind Haßperg auch höchstgedachter Für. Dur. Rath, vnd Vitzdom, vnd. N. ainer Ersamen Landtschafft in Crain Veror-dente. Füege» allen vnd Jeden Geistliche vnnd Weltlichen Herrn vnd Landtleuten, Grundobrigkhaiten, Herrn Pfandtschaffter, auch Kheuffer auff widerkhauff desgleichen denen von Stetten vnud Märckten, vnd sonst meniglich waß wierden, ehren, standts, oder Wesens, die, in disem Fürstenthum Crain, vnd desselben incorporierten Herrschafften, Windischen March, Mötling, Asterreich, vnd Carst gesessen, vnnd wesenlich sein, neben erbict-tung vnserer guetwilligen dieusten vnd grueß, nach aines Jeden gebür zuuernemen. Alß in Jüngstem alhie gehaltenem Landtag den Neünden tag nachstnerschines monats Aprilis, auff in er höchsternenter Für: Dur: genedigiste Proposition vnd beger, wolgedachte ain Ersame Landtschafft, in ansehung des Erbfeinds vusers Christlichen Glaubens vnnd Namens des Türckhen ge wältigen täglichen fürbrechens, vnd der vor äugen steenden grossen gefahr vnd Roth, auff das, vor mittelst göttlicher hilff vnd gnaden, zu noch [engerer Versicherung vnd erhaltung der Granitzen vnd discs anraichenden Landts, ain vorrath von Gelt zusamen gebracht werden möchte, ober die hieuor verschines 70. Jars gethane wind noch wercnde Ailff Jarige bewilligung, sich gehorsamist dahin bewilliget, daß Jeder meniglich im Landt, so vber zehen Jar Allt, den Wochen pfening auff ain gantzes 3»r; vom 13. tag obbemelts monats Aprilis diß lauffenden 76. Jars anzufahen, wochenlich auff ain ander nachuolgendergestallt, rai^ chen solle, Nämlich ain Ertz Bischoff wochenlich zwen gulden Rheinisch, Ain ander Bischof ain gulden, Ain Abbt so guetes vermügens ist, wochenlich 45 kreützer. Ain unuermüglicherer ain wenigers, alß 30 kreützer, für Jeden conventualen ain kreützer, Ain Prior wochenlich 45 kreützer, für Jeden conventualen ain kreützer, Ain Probst 45 kreützer, Ain Canonicus, in bedacht Ires geringen vermügens, wochenlich acht kreützer, Ain Ertz Priester 45 kreützer, Ain reicher Pfarrherr, wochenlich 30 kreützer, Ain unuermüglicherer 16 kreützer, Ain armer gemai ner Pfarrherr acht kreützer, Beneficiaten, wie die pfarrherrn Ain reicher 30 kreützer, Ain Mitterer 16 kreützer, Ain Armer acht kreützer, Predicanten sollen die Stett vnd Marcht Richter Jedes Orts, auff Sy ainen leidenlichen Anschlag machen, vnge färlich wie auff Ire burger, Ain Abbtissin, Also auch ain Prio rin wochenlich 45 kreützer, vnnd für Jede conuent schwester wochenlich ain kreützer, Ain Graf oder Freyherr für sich sein wejb vnnd Hinder, wochenlich ain gulden, ain reicher vom Adl, für sich, sein weib vnnd khinder wochenlich 30 kreützer, Ainer vom Adl mitters vermügen 16 kreützer, Ain Armer vom Adl, für sich sein weib vnd khind acht kreützer, Ain vermüglicher burger, ain woch ain kreützer, sein weib vnd khinder so vber zehen Jar allt sein, Jedes ain kreützer, Ain Armer burger ain weissen pfening, desgleichen sein weib vnd khinder Jedes ain pfening, Ain Doctor acht kreützer, Ain Pfleger so im Landt gesessen oder olinst Verwaltung hatt, acht kreützer, Ain summer Procurator acht kreützer, Ain gemeiner Procurator vier kreützer, Ain schrei-ber vier kreützer Alles auch dahin zuiierstehen, für sich, Ire Weiber vnnd khinder, Gleichermassen solle es mit den verwittibten frawen Personen, wie oben den Grafen Herrn, vom Adl, vnd bürgeren, gehalten werden, Ain Maurer so im Landt Arbaitet, wochenlich vier kreützer, Ain Ballier zwen kreützer, Ain Maurer knecht ain kreützer, Ain paurs Man wochenlich ainen weissen pfening , sein weib vnnd khinder so vber zehen Jar allt, auch Jedes ain Pfenning, Wie mit den paurn, also soll es auch mit den Tagwerchern, Gestleüten, Juwonern vnd Kheuschlern ver-käden, Ain Jeder diener vnd knecht, Also auch dienerin oder bient, Edl oder 93nebi, so bey Herrn, frawen, bürgern oder paurn dienen, ain Wochen ain pfening Vnd in summa von diser gemailten contribution vnd Anlaag, ausser dessen, wie obspeci-ficiert, gar Niemandts im Landt, benennt oder vnbenennt, so vber zehen Jar allt ist, als die Armen Spitaler, exempt aufgeschlossen : Dagegen aber, auff das der Arm gemain Man, zu hoch nit beschwerdt, die Sechs patzen huebsteur, diß Jar absein. Also auch fürs ander, daß bemeltes Jar hiuumb an statt des 30. Manß, dar für diß malß die 200 Prouisionierten püchssen schützen bestöllt, allwegen von ainhundert pfundt gellts Herrn Güllt drey püchssen schützen gehalten, vnd auß diser gemainer contribution besoldt werden: Vnd das zum dritten Jeder me- niglich im Landt, vilbestimbtes Jar von seinem, Inner oder ausser Landts auff Interesse ausgeliehenem Gellt, so nit belegt, ist, alß offt von Jeden gulden Interesse, ainen groschen zu contribuiren schuldig, Vnd diß orts weder die pfandtschaffter, Khauffer auff wider khauff, Jrer Für: Dur: verpfendte noch Lnuerpfente vnderthanen, exempt, sondern neben den Aigenthu-mer, dnrchauß in gleichen Mitleiden sein sollen, Vnd aber durch die versamblten Landtstande bey vermeltem Landtag Für rath-sam angesehen, daß solcher Wochen pfening vnd Interesse Anschlag, von Jedem Grundherrn, auch Herrn Pfandtschafftern vnd Kheuffern auff widerkhauff von seinen dienstleuten, vnder-thanen, vndersassen, auch zu: vnd angehörigen, In Stetten vnd Märckten aber, von Jedes orts Richter, von den bürgern, Jn-wonern, Tagwerckheren, vnd die sich bei Inen enthallten, stief-sig vnd treülich eingenommen, vnd volgendts, denen, auß den vier Standen ainer Ersamen Landtschafft hierzu Verordenten vier Personen, mit ainem ordenlichen vnder seiner handtschrifft vnd pettschafft gefertigtem Register, dar Innen, all vnd Jede Personen, von wem vnd wieuil Er eingenommen, in specie verzaichnet seyn zu Ouartalß zeiten vberandtwort werden solle, Auch gar in khainen zweiffel zustöllen, Wo dem Armen paurs Man, mit dienstlichen Persuasionen, waß für gemaine wolfart mit diser bewilligung zuuerhoffen, vnd dabey angezagit werde, Daß gegen diser beschehener bewilligung die Sechs patzen hueb- steur, wie obuerstanden, dißmalß auffgehebt, Sich auch neben dem hochsternennte Für: Dur: gnedigistvnd vatterlich erbotten, in nächstem Steyerischen Landtag oder Ausschuß, mit derLaudt-schafft in Steyr dahin genedigiste Handlung zupflegen, dauiit der Viechdatz zu Frantz vnd den Steyerischen Confinen gegen disem Landt, mit welchem bisher, so woll der gemain Man alß die Landtleut hoch beschwärdt gewest wo nit gar auffgehöbt, doch auffs muglichest gemildert, Wie dann auch Ir Für: Dur: den gewetzten Traid Aufschlag der zwentzig kreutzer von «mein star waitz so ausser Landts gefüert wirdt, biß auffacht kreutzer geringelt, vnd alberait genedigiste Verordnung gethan, daß dieselben acht kreutzer hinfüro, nit mer int Aufschlag Ambt alhie zu Laybach, sondern an den eusseristen Confinen gegen dem Venedigischen, abgefordert werden sollen, Das betitelter paurs Man, sich dieses Wochen pfennings gar nit waigern oder »erwidern werde. So ist darauff in nammen offthöchstgemelter Für: Dur: auch von Landts obrigkhait, Vitzdom Ambts, vnd biser ainer Ersamen Landtschafft wegen, an all Geistlich vnd Weltlich Herrn vnd Landtleut, Grund obrigkhaiten, Herrn Pfandt.schaffter, vnnd Kheuffer auff wider khauff, die Stett vnnd Marckht Richter, sammt: vnd sonderlich, vnser erenstlicher beuelch, für vnsere Personen, freündtlichs ansynnen vnd vermannen, daß Ir, zur be-fürderung gemainer wolfart, alßbald vnd strackcks nach verne-mung diß Generalß euer dienstleüt, vnderthanen, Burgern, Jn-wonern vndersassen, Kheüschler, Tagwcrckher, Gestleüt zu vnd angehörigen, sambt Iren weibern, khindern vnd dienstleuten, in specie, mit Vermeidung waß vnd wieuil Ir Jeder, in klafft obsteender erzölung am Wochen Pfennig vnd Interesse seines außgeliheuen geldts, zu geben schuldig, sambt euer Jeden selbs aigen gebürnuß, so wol des Wochen pfenings alß Interesse Anschlags, alles von bemeltem dreyzehenden tag Aprilis Jüngsthin anzuraiten, dermassen ordenlich vnd fleissig beschreibet. Wie ain Jeder soliches, bey seinem gewissen vnd Ayd, zubetheuren waiß, vnd soliche beschreibung vnder euer Jedweders aigen handtschrifft vnd Petschafft verwart, von dato Inner Monatsfrist, zu vnser obgedachter Landts Haubtmanns, Vitzdoms, vnd Verordenten hannden, one ainiche weitere Anmanung, gewislich vberschickhet, Hernach auch zu außgang ainer Jeden Quattem-6er vom 13. obgemelts monats Aprilis anzuraitten, allwegen das Jenig, was ainem vnd dem andern angeregte beschreibung geben wierdet, zu der darzu Vcrordenten (Sinnenter Handen, alher gewislich erleget, vnd richtig machet, Vnd Euch hier Jn-nenn dermassen erweiset vnd erzaiget, damit die befürdernng gemaines Nutz vnd wolfart bey eurem Jedwedern wirckhlich zu spüren seye. Das wollen wir vnß (neben dem solches so wol euer Jedes, alß gemaines Wesens nottnrfft höchlich erforderet) im nammen alß obstehet zugeschehen vnzweiffenlich versehen. Actum Laybach in werenden Hosthadung den sechtzehenden tag May Anno Im Sechs vnndsiebenzigisten. (Sub Inv. Nr. 51.) Carl, von Gottes Gnaden Erzherzog zu Oesterreich, Herzog zu Burgund, Steyer, Krain und Württemberg n\, gebietet durch Patent, ddo. Grätz 25. September 1583, für die inner öster- reichischen Provinzen die Annahme des Gregorianischen Kalenders. Wir Carl von Gottes gnaden, Ertzhertzog zu Österreich, Hertzog zu Burgundi, Steyr, Khärndten, Crain, vnd Wirtem-berg k. Graue zu Tirol vnd Görtz rc. Embietten, allen vnd eben vnsern nachgesetzten Obrigkhaiten, vnnd vnderthonen, So in vnsern Fürstenthumben vnd Landen gesessen sein, vnser gnad. Vnd geben Euch gnädiger maiming zuuernemen. Nachdem die Störn: Kay: May: vnser gnedigister geliebter Herr vnnd Vetter, den ^erneuertem Calender, jnt Heiligen Römischen Reich Teütscher Nation, vnd jrer May: Khönigreichensvnd Landen, auf das eingehundt Monat Octobris, Publiciern zulassen, jm werckh, vnd vnß dessen mindert, damit wir vnß demselben gemäß, zu uerhalten missten, Wie dann jr Kay: May: vnß, das Fragmentom sollichen Calenders vberschickht, daruon wir ver-rer den Bifchouen, Vicarien, vnd Ertzpriestern in vnsern Für-kenthumben, vnd Landen, etlich abdruckh, zue der Publicierung, an jetzo vberschickhen. Vnd ist darauf vnser genediger beuelch, Wann solliche Publicierung beschicht, Das jr darob seyet, damit derselben von menigclich, vnder Eurem gebiett, Bey vnser vngnad vnd straff, gelebt werde, Daran beschicht vnser Ernstlicher willen, vnd maiming. Geben in vnser Statt Grätz, den Fünfvndzwainsiigisten tag Septembris, jm Dreyvndachtzigi-sten Jahr. Sigfrid zu Eckh Stadthalter m. p. Ambts-Verwaltcr. Xav. Walcher Dr. Canzlcr. (Siegel.) Commifsio Serenissimi Dnni. Archiducis in Consilio. R. K. Z. Khaltebrun m. p. Georg Mich. Wagering m. p. (Sub Inv. Num. 67.) Patent Kaisers Carl VI., ddo. Gratz 19. December 1736, erlassen für die innerösterreichischen Erbsürstenthümer Steiermark, Kärnten und Krain, für Görz, Gradiška, Triest, Fiume, Warasdin und die Seeküsten, wider die Anmaßungen von Adelsvorrechten und Wappen. Original, gedruckt auf Papier. Wir Carl der Sechste von Gottes Gnaden Erwählter Römischer Kayser; zu allen Zeiten Mehrer deß Reichs; in Germanien, zu Hispanien, Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croa-tien, und Sclavonien, rc. König; Ertz-Hertzog zu Oesterreich; Hertzog zu Burgund, Steyer, Kärnten, Crain, und Würten-berg rc. Graf zu Habspurg, Flandern, Tyrol, Görtz, und Gradišča rc. rc. Entbieten N. allen und jeden nachgesetzten Obrigkeiten, Praelaten, Grafen, Frey-Herren, Herren, Rittern, Knechten, Bürgermeistern, Richtern, Räthen, und Gemeinden, auch allen anderen Unseren getreuen Jnnwobnern und Unterthanen, was Würden, Stands, Ambts, höh- und nideren Befelchs und Weesens die allenthalben in Unseren I. Oe. Erb-Fürstcnthumen Steher, Cärnthen, und Crain, wie auch Görtz, Gradišča, Triest, St. Veit am Pflaumb, und dann auf: und in Unseren Varas-dinischen- Carlstättcrischen- und Meer-Granitzen, und sonst allen übrigen, so in Unseren I. O. Landen wohn- und seßhafft sehnd, denen diß Unser offenes Patent fürgezeigt, und kund gemacht wird, Unsere Kayserl. Königl. und Lands-Fürstliche Gnad und alles ®uteS; und geben Euch hiemit gnädigst zu vernehmen, waSmaffen uns schon von geraumer Zeit hero mißfällig vorkommen , wie daß sich in Unsercu I. Oe. Fürstenthum- und Landen hin- und wider unterschidliche Stands-Persohnen befinden, welche zuwider Unseren vilfältigen gnädigsten Resolutionen und Generalien sich nicht allein unterschidlicher Privilegien, Wappen, Praedieaten, offenen Helm, Königlichen Cron, und dergleichen Freyheiten, und Praerogativen ohne einigen weder von Unserem Hochgeertesten Vorfahrern, noch von Uns habenden Concession, auch ohne beschehener Intimation von Unserer geheimen Jnner-Oesterreichischen Hof-Cantzley auß mit Prae-terir- und Hindansetzung Unserer Hohe» Kayserlich- und Lands-Fürstlichen Authorität, worniit Wir gewisse Persohnen sowohl wegen ihrer Vor-Eltcrn, als selbst eigener Verdiensten, O-ua-kitäten, und Wohlverhaltens, auch auß anderen Uns darzu bewegenden Ursachen Gnädigst zu bedencken pflegen, von ihnen selbsten, und eigenthätiger Weiß sich anmasscn, und unterstehen; wann Wir aber solchen Unfug und Mißbrauch länger zu ge-dulten, und gestatten keines Weegs gemeynt seynd; als haben Wir zur Erforschung der wahren Sachen Beschaffenheit Unseren I. Oe. geheimen Protocollisten und Getreuen Conrad Victor zu Unseren I. Oe. Wappen-Jnspectorn in Unseren gesamten 3-Oe. Erb'Fürstenthuni- und Landen von Neuem gnädigst verordnet, und dergestalten instruiret, daß er Erstens: In allen Unseren I. Oe. Ländern auf alle Geist-und Weltliche, was Würden oder Stands die seynd, sein flei-tzigc Obsicht, Nachfrag, und Kundschafft halte, ob jemand sich eines zugethanen oder offenen Helms - Wappen, oder Königl. Cron, blossen Schild mit dergleichen Cron, oder sonsten einiger anderen Prärogativen gebrauchte, darinnen er kein ordentliches Diploma oder Privilegium fürzuweisen? oder daß ihme solches seines Adelichen Herkommens halber bcrührete, zu zeigen hätte? oder da deren einer oder mehr Wappen-mäßig, jedoch daß selbe anderst, als seine oder ihre Freiheit außweise, führen thäten. Und weilen Wir auch Andertens: Durch offene Generalien zu mehrmalen vergotten, daß niemand des rothen Sigl-Wachses in Vcrsiegilier-Verpetschier- und Fertigung der offenen und beschlossenen Bris rind Schriften, als da seynd Misslv-Lehr- und Freysag - Briefe bei denen Handwercks-Zunfften, 'oder in anderweg, ausser allein Praelaten, wissentliche Herren, und Lant-Leuth, Unsere würck-liche Räthe, wie auch Unsere geadelte wückliche Diener und Officier, so lang sie bey ihren Diensten verbleiben, und sonst niemand, ob er gleichwohl geadelt, er seye dann hierumen spccialitcr befreyet, sich zu gebrauchen Macht haben solle. Nicht weniger ist fürs Dritte. Vorkommen, welcher Massen etliche Comites Pa- I latini ihre habende Palatinats - Freyheiten zu weit ertendiren, und nicht allein guartirte Schild, sondern auch Cronen, ja gar den Römischen Adler, als Unsers 8661. Ertz-Hauses Oesterreich Schild und Kleynod, ohne der von Uns hierauf habenden Special-Freiheit, außzugeben sich unterstanden; als wollen Wir solches in allweg abgestellet, und bäumten den ernannten Unseren Wappen - Jnspectorn darauf gedacht zu seyn anbefohlen haben. Vierdtens: Unterstehen sich cbcnmäffig verschidene Persohnen allerhand ihnen nicht gebührende Intitulationes, Prac-dicata und Ehren-Wort (dessen sie weder befreyet noch befugt seynd) zu gebrauchen, welches ihnen keines Weegs zu thun gebühret; und obschon ein oder anderer eines Praedicats befugt, so solle er sich gleichwohlen dessen so lang und vil nicht gebrauchen, er habe dann solches durch Unsere In. Oesterreichis. geheime Hof- und keine andere Erpedition ordentlich intimiren, und gehörig würcklich übergeben lassen, gestaltsam nach Auß-weiß der noch unterm Dato Augspurg den 16. Jenner 1690. erlassenen Resolution die Gnädigste Intention jederzeit gewest, und noch ist, daß wegen dergleichen ertheilenden Praerogativen und Privilegien forderist die Jntimationen attendiret, und in Obacht genohmen werden sollen, Massen die ausfertigende Diplomata nur zu der Jinpetranten, und deren Posterität Nachricht vornehmlich außgefertiget, und ertheilet werden, damit dieselben künftigen Zeiten sich desto besser darzu lcgitimiren mögen, also daß niemanden ohngehindert dergleichen etwo vorbringenden Diplomaten ohne Beylegung der von Unserer I. Oe. geheimen Hof-Erpedition außgchenden, und weiters der Ordnung nach einzureichen habenden Jntimationen einiges Praedicat und Praerogativa nicht gegeben, und auf die bey dem verordneten Judicio delegato edirende Diplomaten in obverstandenen Fahl die geringste Refferion nicht gemacht, noch einige Titulatur zu geben verstattet, wie zumahlen auch diejenigen, obschon Dero Vor-Eltern dits Orths einige Privilegia erhalten, dannoch die ordentliche Intimation Unseren Wappen-Jnspectorn auf dessen Begehren nicht zu produciren hätten, zu Uberkommung derselben mit Nachdruck angewisen, und bis dahin mit dem Praedicat und Wappen gäntzlichen still zu stehen, auch weiters davon sich zu schreiben bei hoher Straff-inhibirct werden solle; welches nachzuforschen, und die Übertreter zur Bestraffung de» zu disem Ende von Unserer I. Oe. Regierung und Cammer angeordneten Judicio delegate anzuzeigen, er Wappen - Inspector geinässen befehlt worden; Jngleichen haben Wir Fünfftens: Mit sonderbahren Mißfallen vernehmen müssen, daß sich sehr vil befinden, welche entweder sich von selbsten, oder aber mit Vorwand, daß solches deren Eltern schon von Alters hero geführet hätten, untcrschidliche Wappen, und zwar mit zugethanen Helm, Königl. Cronen, und dergleichen fingi-ren, welchen Mißbrauch Unser bestellter Wappen - Inspector (wann von Uns kein Special-Privilegium vorzuweisen, und ge-rig nicht intimiret wäre) ungehindert dergleichen Einsträhungen ebenfahls gehörig anzubringen, und die Ercedenten zur Bestraffung zu citiren, auch solche Persohnen zur ordentlicher Auß-bringung dergleichen anzuweisen Befehl hat. SechstenS: Geben Wir Unseren Wappen-Inspector!! den Gewalt und Vollmacht, alles das zu thun, zu handlen, und fürzukehren, was die vorige von Uns bestelte Inspectovcs von solchen Amts wegen verinög obbesagt Unserer gnädigsten Resolutionen und Generalien gethan, gehandelt, und fürgekehret haben; oder was von Recht und Gewohnheit wegen zu thun, zu handlen, und vorzukehren seyn mochte, also und der Gestalten, daß er völligen Gewalt und Macht habe männiglich, was Würden oder Stands der, oder die seyn möchten, um ihre dießfahls habende Freyheit zu erfragen, und dieselbe zum Ersehen in die Regierungs-Cantzley zu begehren, hingegen sollen die Renitentes und Ubertretter von Unserem deswegen angeordneten Judicio delegate jedesmahls unverschont, und um ein nahmhaffteSumma Geldes nach Gestalt der Sachen, Persohneu, ober Erceß abgestrafet werden; und weilen Sibendens: Unser Wappen-Jnspector sich in eigener Persohn als in Cärnthe», Crain, Görtz, Gradišča, Triest, St. Veit am Pflaum, und Unseren I. Oe. Erb-Landen nicht einfinden kan, als wollen Wir demselben auch noch bife Vollmacht gnädigst ertheilet haben, daß er ein langsames Subjeclum (welches die Aufsicht aus die Verbrecher haben soll) an seinerstatt deno-miniren, und jener aus Vorweisung Unseres Gnädigsten Patents von all und jeden Unseren nachgesetzten Stellen kräftiglich geschutzet werden soll, damit er Substitutes die Verbrecher jederzeit ihme Wappen-lnspeclori (auf daß mit der gebührenden Vestraffung sodann vorgegangen werde) nahmhafft machen möge; nichtweiiiger wollen Wir zum Achten: Daß alle sowohl von In- als Außländischen Für-' sten, Grafen, Freyherren, und Comitibus Palatinis gegebene Nobilitationen, Praedieaten, Stands-Erhöhungen, andere Privilegs , und derglichen Praerogativen vor Unserer Gnädigsten Confirmation und gebräuchiger Intimation in Krafft der noch hiebevor unterm Dato Neüburg den 20. August! 1689. geschafft eu Gnädigsten Resolution in Unseren I. O. Erb - Landen ungültig, und sich dessen keiner alda zu gebrauchen habe; er habe dann zuvor von Uns die Gnädigste Confirmation, und von Unserer Jnner-Oesterreichischen geheimen Cantzley die gewöhnliche Intimation außgewürckt, und folgsam Unseren I. Oe. Tribunalien überreicht, alß auf welches ebenmäßig Unser Wappen - Inspector sein fleistge Obflcht zu haben befehlt ist. Es sollen auch Neundtens: Gleichfals diejenige unnachläßlich abgestrafft werden, welche sich unterwinden, mehrer, oder anders ihnen zuständige Intitulationes in- und außwendig in denen Briefen zu geben, es mögen hernach Missiv- oder andere Briefliche Instrumenta seyn, unter welchen auch die Verkündigungen auf denen Cantzlen verstanden werden, zu dem Ende Unser Wappen-Znspector sothane Verkünd-Zettlen gehörigen Orths zu seinen Ersehen begehren kann, die dann ihme auch ohne geringste Weigerung ertradiret werden sollen, wie Wir dann, damit sich in’S künfftig keiner vors erstemahl mit der Unwissenheit, wie es biß-hero beschehen, entschuldigen möge; oder könne; nicht allein die von Unseren Vorfahrern Seel. Angedenkens in dieser Materi ergangene, und publieirte gemessene, auch ernstliche Generalien hiemit widerum Gnädigst eonfirmiren, und bestäitigen, sondern auch nochmahlen Gnädigst ordnen, daß allen und jeden, sie mögen seyn, wer sie wollen, offener oder zugethaner Helm, Königl. Cronen, oder einiger Ehren-Wort, Praedieaten, und anderer Adelicheu Jntitulaturen ohne Unsere habende Speeial-Freyheit und würckliche Intimation von mehrbesagter Unserer geheimen In. Oesterreichischen Hof-Cantzley folgsam beschehe-ner Vormeckung bei denen I. O. Tribunalien sich zu gebrauchen, oder dergleichen unbefugte Titul» zu geben, bey unauß-bleiblicher grosser Straff verbotten seyn solle. Jmmassen Wir dann auch Zehendens: Gnädigst ordnen, und wollen, daß hinfüro der Titul, Hoch- und Wohlgeboren, und Wohlgebohren, niemand anderen, als denen Grafen, und Herren, so von UnS, oder Unseren Vorfahrern darumen befreyet seynd, und in' geliere denen anderen Grafen, Freyherren, und Herren Wohlgebohren, denen, so des Rittermäßigen Stands und Herkommens, wie auch denen, so in Officiis et Dignitatibus eonstituirt, als da seynd Unsere würckliche Räth, Wohl - Edl - Gebohren, und nur einmahl Herrn, denen übrigen Nobilitirten und Gemeinen von Adel aber allein Wohl - Edel - Gestreng, es wäre dann Sach, daß sie ein Privilegium anderer Gestalten von Uns fürzuweisen hätten, die aber Bürgerliche Gewerb treiben, und deS Stands gemäß sich nicht hielten, Edel-Ehren-Vest, denen Burgern Ehren - Vest in Reden, und Schreiben gegeben; die eine Zeit hero aber eingerissene ungewöhnliche Titul, alsHoch-und Wohlgebohren, gäntzlichen unterlassen, und gar nicht ferner gebrauchet werden sollen. Befehlen demnach Euch allen obbemeldten hiemit Gnädigst, und gantz gemässen, daß Ihr nach Publicirung discs Unsers Generals demselben nicht allein in allen obbeschribenen Puncten gehorsamst nachleben, sondern auch Unseren Wappen - Inspector», oder wem er an seiner Statt verordnen wird, zu solchem Ende gebührend beobachten, auf je- und allezeit sein gebührendes Anrüsten, wider die Ubertretter alle Hüls, Vorschub, und Beförderung, insonderheit aber die gemessene Verordnung thun wollet, damit ihme auf sein Begehren nicht allein bey allen Unseren bannigen Stellen und Cantzleyen, in Specie aber in Unseren daselbstige» Hof-Pfenning-Amt, wie auch bey denen Landschaften, Herrschaften, Einnehmer-Aemtern, und all anderen Orthen die befindliche Quittungen, Obligationen, Contract, Schein, und Brief, so mit Hand - Unterschrifft und Pett-schafft verfertiget, und was nur immer zur-Conservation Unserer Kayserl. Höchsten Authorität und Gerechtsame verträglich seyn mag, zum Ersehen unweigerlich allsogleich edirt, und in alweg guter besördersamer Willen und Beystand geleistet, sondern auch ihme von männiglich, sie mögen seyn, wer sie wollen, hoch- oder nideren Stands auf sein Begehren ihre habende Diplomata, Privih-gia, Praerogativen, und Pettschaffter ohne eintziger Widerred, und ihme anthuenden Injurien, Schimpf-oder Schmach-Worten, bey Vermeydung grosser Straff und Unserer Kayserl. Ungnad gezeiget, und nach Befund die Renitenten damit wohl-empfindlich und unverschont belegt, wie zumahlen die Ubertretter des mit unbefugter Gebrauchung der ihnen nicht gebührenden Wappen, Praedieaten, Königlichen Cronen , blosser Schilo mit dergleichen Cronen, und anderen verübenden Erceß halber nach dessen Befund und Beschaffenheit noch absonderlich bestrafft, und es disfahls nach mehrgemeldten Unseren vorigen Gnädigsten Resolutionen und Generalien gehalten werden solle. An deine vollziehet Ihr Unseren Aller-gnädigst- und ernstlichen Willen, gestalt Wir auch das Widrige tu keine Weiß zu gestatten gedcncken. Geben in Unserer Haupt-Stadt Grätz, den 19. Decembri« 1736. Johann Christoph Gras von u. zu Wildenstein, Staathaltcr. (L. 8.) Commissio Sac.“* Caes.“ et Cathol."' Maj.” in Consilio. Joh. Carl Joseph Edler Georg Joseph Graf v. Hohenrain, von Schrattenbach. Cantzlcr-Amts Verwalter. Joseph Antoni Edler von Luidl. VERZEICHNISS der vom historischen Vereine für Krain erworbene» Gegenstände (Fortsetzung.) Nr. 41. Von den Anwälten des historischen Vereins für Mittelfranken zu Ansbach: Zwanzigster Jahresbericht des historischen Vereins in Mittelfranken. Ansbach, 1851. 4. Mit Beilagen: 1. Geschichte des vorletzten Markgrafen von Brandenburg-Ansbach, von Carl Heinrich Ritter von Lang. Ansbach, 1848. 8. 2. Charte über die alten Grabhügel und Schanzen des Rezat-Kreises. Nördlicher und südlicher Theil des Kreises. Nr. 42. Vom Herrn Oberaintsdireetor Heinrich C o st a, als für Krain ernannt gewesenen Commissions - Mitgliede der österreichischen Commission zur Beschickung der Londoner .Industrie-Ausstellung (im I. 1851): Ein Fascikel von aus die gedachte Londoner Industrie-Ausstellung Bezug nehmenden Acten, Ankündigungen rc. Rr. 43. Vom Hrn. Dr. Vincenz Fer. Klun, Vereins-Secretär und Geschäftsleiter, folgende Broschüre: Salona und seine Ausgrabungen. Vortrag, gehalten in der Sitzung vom 20. September 1847, in der Section für Alterthums- und Erdkunde bei der IX. Versammlung der italienischen Gelehrten in Venedig, vom Professor Dr. Franz Carrara, Director ches k. k. Museums der Alterthümer zu Spalato und der Ausgrabungen zu Salona rc. Wien, 1847. 8. Aus Dr. L. A. Fr ankl's „Sonntagöblät-tern« besonders abgedruckt. Nr. 44. Von dem löbl. Vorstande des historischen Vereins der fünf Orte Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug: „Der Geschichtsfreund." Mittheilungen dieses Vereins. Achter Band. Mit zwei lithographirten Tafeln. Einsiedeln, 1852. 8. Nr. 45. Von einemUngenanntblcibenwollendenJo sep HW—r: a) Proclamation des Kaisers Ferdinand an die getreuen Einwohner der Residenz, ddo. Innsbruck 3. Juni 1848. b) Antwort des Kaisers Ferdinand an die Reichstags-Deputation, ddo. Wien 8. August 1848. c) Begrüsiungsworte des Commandanten der Laibacher Na-tionalgarde, Johann Baumgartner, an dieNational-garde bei dem Antritte seines Ehrenpostens. d) Rede des Commandanten der Laibacher Nationalgarde, Johann Baumgartner, an Se. Excellenz den Herrn Lan-des-Gouverneur Leopold Grafen von Welsersheim, und an die Garde, gehalten am 18. August 1849, bei dem feierlichen Bezüge des neu aufgebauten Nationalgarde-Wachhauses zu Laibach. o) Verzeichniß der Wohnungen, welche von den Bewohnern Laibachs den zur feierlichen Eröffnungsfahrt der Cilli-Laibacher Staats-Eisenbahn geladenen Herren Gästen bereitwilligst vorbereitet wurden. f) (Die Weihe des Willkommens, Sr. Mas. dem Kaiser Franz Joseph I., bei seinem Besuche der Heilanstalten in Laibach, int Namen der Kranken des Civtl-Spitals dieser Hauptstadt in tiefster Ehrfurcht dargebracht und gesprochen von Anna Bold, am 11. Mai 1850, g) Abschiedsworte des Commandanten der Laibacher Nationalgarde Johann Baumgartner bei dem über seine Resignation erfolgten Austritte am 3. April 1851, an alle Herren Garden. Nr. 46. Vom Herrn Johann Steßka, k. k. prov. Staats- buchhaltungs-Rechnungs-Official: o) Circulare der französischen Regierung, ddo. 19. September 1809, wegen Lieferungs - Versteigerung der für die französischen Truppen rcguirirten, noch abgängigen Pferde. b)Der Landsturm ist beschloffen. Aufruf an die Krainer, ddo. Laibach 12. Mai 1809. o)Erlaß des Reichsmarschalls und General-Gouverneurs der illyrischen Provinzen, Marmont, ddo. Laibach 9. Juli 1810, betreffend die Fabrikation und den Alleinverkauf von Tabak in den illyrischen Provinzen und die Hintanhaltung der Täbak-Contrabande. d) Realsteuer-Patent für die illyrischen Provinzen, ddo. Laibach 16. Juli 1810, in französischer, italienischer und deutscher Sprache. e) Gewerbsteuer-Patent für die illyrischeii Provinzen, ddo. Laibach 27. Juli 1810, in französischer, italienischer und deutscher Sprache. f) Erlaß des Vicekönigs Eugen Napoleon, ddo. Villach 2. November 1809, nach welchem die Beamten der vom Kaiser Napoleon übernontmenen Länder mit Beibehaltung ihres Charakters und ihrer Besoldung bestätiget werden. Druck von Jgn. v. Kleinmayr 6? Fcdvr Bamberg in Laibach