Ausicrordentliche Beilage zur Laibacher Zettung Nr. »9 vom 25. Juli 184U. Nas k. k. Ministerium für Ackerbau, Gewerbe und Handel hat mit Erlaß vom ,0. d M., Nr. >4t>lH.M, den nachstehenden Entwurf eines Gesetzes über Handelskammern mit der Aufforderung übergeben, denselben Männern, welche zur Beurtheilung dieses Gegenstandes geeignet seyn dürften', mitzutheilen, damit nach einer sorgfaltigen Prüfung hierüber Bemerkungen gesammelt, allenfalls auch öffentlich besprochen, und Nerbesserungs - Vorschläge entweder durch eigene, zu den Schlußberathungen nach Wien zu sendende Abgeordnete, oder sonstige in Wien ansässige Bevollmächtigte dein Handels - Ministerium übergebend werden. Das k. k. Gubernium hat diesem Auftrag entsprochen, hält es aber für zweckmäßig, diesen Gesetzes-Entwurf zugleich zur öffentlichen Kenntnis zu bringen, dannt jeder durch Kenntnisse und gesammelte Erfahrungen zu einem compe-tenten Urtheil Berufene in den Stand gesetzt werde, die ihm etwa zweckmäßig scheinenden Aenderungs - Vorschläge an das k. k. Ministerium des Handels gelangen zu lassen. Vom k. k. Gubernial-Präsidium. Laibach ant »7. Juli 1848. Die von den Vorstanden des Handelsstandes gestellten und von dem prov. nied. öst. ständischen Ausschüsse unterstützten Anträge um baldige Errichtung von Handelskammern, waren Veranlassung, daß der Herr Minister des Handels, Freiherr voll Do b lhoff, ein eigenes Cointt- aus Mitgliedern des Großhandlungsund bürgerlichen Handlungs-Gremiums , des nied. öst. Gewerbe-Vereines und aus Regicrungs-Drgancn berief, um diese Anträge eincr Berathung zu unterziehen. Die Versammluug sprach sich einhellig für die schon seit Jahren und im gegenwärtigen Augenblicke dringlicher denn je gebotene Ginführung der Handelskammern aus, und stellte die Aufgabe derselben in allgemeinen Umrissen fest, wodurch der Herr Minister zu der Frage veraulasit wurde, ob lediglich die Errichtung von Handelskammern in Berathung genommen, oder ob gleich die Durchführung eines vollständigen Systems, nämlich die Gründung von l>,i>.-Gerichten (Fa-brik-Schieds-Gerichten), Handelskammern, Handels-Tribunalen, Manufactur-Räthen und eines Conseil-General in Antrag gebracht werden sollte, besonders da letzteres bei der Berathung der commerciellen und industriellen Beschlüsse und Fragen des Ackerbaues von höchster Wichtigkeit sey, bevor dieselben zur Verhandlung am Reichstag gelangen. Die Anwesenden erkannten einstimmig die dringliche Nothwendigkeit dieser Institute, mit dem Wunsche, daß sie baldigst in's Leben treten möchten, daß vor Allem abcr zur Ausarbeitung eines Gesetzes, bezüglich der ungesäumten Errichtung und Organisirung der Handelskammern geschritten werde. Zu diesem Behufe wurde die Bildung eines eigenen Ausschusses von fünf Mitgliedern aus der Versammlung beantragt, und vom Herrn Handelsminister mit der Bestimmung genehmigt, daß der von dem Ausschusse ausgearbeitete Gesetz-Entwurfin Druck gelegt, den Provinzen zugeschickt werde, damit dieselben ihn berathen, und Abgeordnete zu den Schlußberathungen nach Wien entsenden könnten. Der fertige Entwurf sollte aber auch der Presse übergeben werden, damit er zur öffentlichen Discussion Anlaß gebe, und die Ansichten, welche etwa hierdurch hervorgerufen werden, nach Möglichkeit benützt werden könnten. Entwurf. § i Errichtung der Handelskammern. Handelskammern in ihrer unmittelbaren Unterordnung unter dem Ministerium für Uckerbau, Gewerbe und Handel sind in allen Dr-ten der Moltarchic, wo sie durch eine ausgedehnte Gewerbs- und Handelstha-tigkeit bedingt werden, zu errichten. §. 2. Veliimmung derselben. Die Handelskammern, als berathende Institute, haben im Allgemeinen die Bestimmung: Wünsche und Vorschläge über alle Gewerbs- und Handelszustande ill Verhandlung zu nehmen, und über erhaltene Aufforderung, oder auch ohne dle-selbe, ihre Ansichten und Gutachten für die Erhaltung und Förderung des Ge-werdfleißes und des Verkehres, M'Kenut-niß der Behörden zu bringen. Zu ihrem Wirkungskreise gehören insbesondere: <) Vorschlage zur Verbesserung der Handels- und Gcwerdsgesetzgebung. l») Antrage über die Mittel zur Beförderung und Belebung der Gewerbe und des Handels, und zur Beseitigung der Ursachen, welche die Fortschritte in denselben hemmen. <) Die Erstattung von Auskünften und Berichten an die Behörden über auf Handel und Industrie Bezug habende Angelegenheiten. wie auch zur Errichtung von Bör- ! sen und öffentlichen auf Handel und bewerbe Bezug habenden Anstalten. 3) Die Erstattung von Gutachten über Eensarien und andere Auslagen für öffentliche, im Interesse der Industrie und des Handels aufgestellte Personen. l.) Die Berechtigung, mittelst Corresponded sich mit den Behörden und andern Handelskammern über Ver- ! bcsserungen ill Gewerbö- u. Handels- ^ Angelegenheiten in Verbindung zu sehen. >) Die Verpflichtung, im Monate März jeden Jahres einen ausführlichen Bericht über den Zustand und den Gang der Industrie und des Handels an das Handels-Ministerium zu erstatten. §. 4. Die Handelskammern sind über neue Geseye und Verordnungen in Gewerbs-und Handclsangeiegenhciteli, bcror dieselben erlassen ,odcr dle bestehendem wesentlich abgeändert werden, um lhr Gutachten zu vernehmen. ElunliNcation der Mitglieder. Zum Mitglieds der Handelskammer oder zum Stellvertreter kann jede m den lndustricllcn und commerziellen Wissenschaften notorisch bewanderte Person, so-! bald sie großjährig ist, und in dem Bezirke der Handelskammer lhren Wohnsitz hat, gewähll wcrdcn. Wer den Wohnort oder den Sih seines Geschäftes aus dcm Bezirke, wo er wählbar ist, verlegt, unter gerichtlicher Curatel steht, m Concurs verfallen lst, ! und durch Beschluß gewerbo - und kauf-^ mannischer Corporationen von deren Mit-alledschaft ausgeschlossen lst, kann nicht Mltglied der Handelskammer seyn; ist derselbe bereits gewählt, so hat dessen AuS» tritt zu erfolgen. Iahl derselben. Jede Handelskammer hat nur )n-degrlff des Vorsitzenden aus mcht wcnlgcr als ^ und nicht mehr alo ^l M ltqlle^ dern zu bestehen. Von den Mitgliedern der Handelskammern müssen wenigstens zwei Drtt-thcile noch lhr Gcwerbs - oder Handelsgeschäft für eigene Rechnung betreiben. Die übrigen Mitglieder, wenn sie dem Handels-! und Gewcrbsstande «ncht luehr angehören, und auch früher Nlcht angehört haben, müssen j cd och dlc lm ^. ^ und li vorg^? schmdenen Eigenschaftcll bcsilzm. §^ Berufung der Mitglieder. Die Berufmig der Mitglieder m dje Handelskammern geschieht durch Wahl. Die Mitglieder werden auf drei Jahre ! gewählt. l ein Drltthell durch das Los aus. Von den bel der Errichtung der Handelskammern gewählten Mltqludern hat ausnahmsweise der erste Dnttheil nach Ablauf dcs zweiten Jahres auszutreten. Die austretcnden Mitglieder sind nach einem Jahre wieder wählbar. Ohne Grund kann Niemand die auf ihn gefallene erste Wahl ablehnen. Ob dle Grunde für die Ablehnung der Wahl eine Berücksichtigung verdienen, ent-schcldet die Handelskammer, welche immer mit H3 der Mitglieder als const^-tuirt angesehen wird. § '2 Bei der Errichtung von Handelskammern sind alle bei dem Mercantll- und Wechselgerlchte der Provinz protocollir-ten Gewerbs- und Handelsleute berechtigt, aus ihrer Mltte Wahlmänner ohne Rücksicht auf den Ort oder Bezirk, wo sie selbst wohnen, zu wählen. Die Municipal - Behörde ernennt den Commissar zur Abhaltung der Wahl. Dieser hat dle Wahl einzuleiten, die Umlaufschreiben an die Wahlberechtigten zur Versammlung an dem bestimmten Wahltage zu erlassen. Die Wahlberechtigten bringen mittelst Wahlzetteln die^ Wahlmänner m Vorschlag. Aus der Mitte der wahlberechtigten Mitglieder sind fünf, und aus diesen em Obmann zu wählen, welche unter Vorsitz des Commissars die Namen derWahl-männcr aus den abgegebenen Stimmzetteln zu protocolliren, und das Scruti-nlum vorzulegen haben. Diese haben das Wahlprotocoll zu unterzeichnen. Kcin Wähler ist berechtigt, Andere zur Stlmmgebung zu bevollmächtigen. 5 '« Die Anzabl der Wahlmänner beträgt das Fünfsache der zu wählenden Mitglieder einer Handelskammer. Für die Wahlmänner entscheidet die relative, für die Mtglleder der Handelskammer aber die absolute Stimmenmehrheit. Gibt die Wahl für die zu besetzenden Stellen nicht eine absolute Stimmenmehrheit, so werden für jedes noch fehlende Mitglied zwci Personen, und zwar diejenigen, welche zunächst die meisten z Stimmen haben, zur neuen Wahl ge- j brachr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § ,7. Die Berufung neuer, an die Stelle der austretenden Mitglieder geschieht gleichfalls durch die Wahl, nur hat die Commission hierfür zu bestehen: ^ Aus Mitgliedern der Handelskammer; I>) des Handelstribunals; l^) der Fabrtksgerichte, wo solche im Orte bestehen; >l) des Municipalrathes der Stadt. Die Handelskammer und das Handelstribunal , wenn letzteres besteht, wäh- len , und zwar jedes dieser Institute die Hälfte der Wahlmänner, welchen nach > §. Itt das Recht zusteht, die Erqan-^ zungswadl für die ausgetretenen Abgeordneten in die Handelskammer vorzunehmen. ! Ist im Orte kein Handelstribunal, besteht aber oas Fabriks^ericht, so hat das letztere ein Drtttheil der Wahlmänner, der Municipalrath ein Duttheil und das dritte Drittheil die Handelskaml mer zu bestimmen. Wo kein Handelstri- ! bunal, kein Fabriksgerlcht besteht, wählt > der Municipalrath ein Dritthell. die an-! deren beiden Dcltthcile der Wahlmän-! ncr die Handelekammer. ! tz, I». ^ ZU'geordnete fur die Handelskammer. Außer den Mitgliedern m der Handelskammer kann für jeden größeren Bezirk, in welche die Provinzen mit Rücksicht auf die Handels- und Industnezu- ! stände einzutheilen sind, ein Abgeordne- ! ter durch die Wahlmänner dieses Bezir- ! kes qewädlt werden. Dieser Abgeordnete vertritt den Bezirk bei der Handelskammer, tritt nnt ihr in unmittelbare Correspondenz und ist berechtigt, bei allen wichtigen Gegen, ! standen, sobald es seine Committenten wünschen, der Berathung unt Sitz und Stimme in der Handelskammer beizuwohnen. Vorlage eines Verleichnijses der Mit-glicder. Das Verzeichniß der Mitglieder der ^ Handelskammer ist alljährlich dem Minister der Gewerbe und des Handels vier Wochen nach der Wahl vorzulegen. Wahl des VarNheuden. Die Handelskammer wählt auf ein 5 Jahraus ihrer Mitte den Vorsißen-j den und dessen Stellvertreter. Der Vorstand der Regierung und jener der Municipalität sind Ehrenmitglieder der Handelskammer und haben, wenn sie in der berathenden Versammlung erscheinen, Sitz und Stimme. § 21. Ernennung deft Secrotiirft und Hilfs» Personals. Jede Handelskammer ernennt den zur Besorgung der Schreibgeschäfte besoldeten Secretär und das erforderliche Hilfs-Personale. §. 22. Versammlungen. Die Versammlungen der Kammer sind ! ordentliche und außerordentliche. Die ordentlichen Versammlungen haben wenigstens alle Monate zwei Mal an voraus zu bestimmenden Tagen, die außerordentlichen über Berufung des Vorsitzenden Statt zu finden. 5 23 In jeder Versammlung müssen wenigstens die Hälfte der Mitglieder, um einen Beschluß zu fassen, anwesend seyn. Die Beschlüsse werden durch Stln^ menmedrheit gefaßt, die Stimme des Vorsitzenden entscheidet bei Gleichheit der Stimmen. s 24. Ueber jede Berathung ist ein Protocol! zu führen. §. 25 Geschäftsordnung. Jede Handelskammer bestimmt selbst ihre Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung und jede wesentliche Aenderung in derselben bedarf der Bestätigung des Ministeriums. Sostenauswand. Der erforderliche jährliche Kostenauf- wand für die Handelskammern ist zu einem Dritthelle von der Gemeinde, wo die Kammer bestedt, ^l einem Dritthelle von der Provinz und zu einem Drtttheile vom Staate zu decken. 6 27. Der Voranschlag für den Kostenaufwand ist alljährlich der Genehmigung des Ministeriums vorzulegen, welches denselben, w wie die Verrechnung der Auslagen, prüfen läßt. z. 2-j. Die zu bezeichnende Casse leistet auf die Anweisung der Handelskammer die Zahlungen, legt darüber Rechnungen, welche von der Handelskammer, bevor ! sie dem Ministerium vorgelegt werden, ! selbst zu prüfen sind. ! 6 29. Die Gemeinde des Ortes, wo die Handelskammer ihren Sly hat, besorgt für ibre Rechnung zur Unterkunft der , Kammer die nothwendigen Geschäftslo- ! calltätem