>d-'. DRESDEN / bey Johann Jacob WknckttM ^rrrrv »!, V L. xc vm, Darinnen zu finden Ws jedweder dem Bergwesen zugethaner/ Ao-en/MttMrn und Niedern Person/ Als Grund-°Herren/Obrist-Miintzmeister/Berg«Vorstehern/Berg- Ampts-Leuten/ Dimern und Arbeitern/ Besehl/Verrichtung undBefuanißist; WiestesichHey und gegen andere/ so zum Nergwerck angenommen/ mit Befchl-oder Forttreiben / auch in Güt - oder Rechtlichen Streit- Händeln verhalten sotten; , Aussen vom Layser > E'obr Gedächtniß/ ^u.1584. xublicirten IcMmsthalWll / SZlacken- waldischen Silber-undZiem WicauchbeyUittn Kayser II. . AochlM. AndenKns/ ZuPappier gesetzten zweyenLlind-BergwerckS-Ordnungenim König- reich Böhmen/auffgerichteten Bergfvercks-Verglcichungen/gefolgten Deformationen, Ettz-Käuffen/Begnadigungen und?i-ivNe^en, je. andern Berg-Gebräuchen/was darinnen von ein oder andernChur-undFürstl. Berg-Ordnung üamiret worden; Mit denen kormaUbuz unter eines jeden sonderbare kudric gebracht/ von Lebalimir EpüN/ ü)kpf. 8ynäico dkk Kayftrlichen snym Berg-Stadt Schlackenwalda. §?Lcul.uick Oder: Mr König!. PMschm und Chlir»Fürstl,Sächß. MerMädWlI krivilegio. § ? * - r. r " e ' ^/- . . ' ' / -'""-'j'-/'.' i»< r.>,.» ,* »^4.', - -r»''.^:»-! 7 ' ! c.^!L - .-4^. ' ' M.WMSMM SW-MHSSW SSSSSS8SDSSSSLGSSSSS« Nis wclEcn Urdimngm / MrglcW» / Kefv! M3U6- nen',Gebrauchen rc- dieser Berg-Rcchts-Spiegek/desgkichendie Ooncoräantien und ^ääitiONLL genommen/und wie sie angczegcn. ^NAyserk'eräinÄnäii.Silber-Bergwerckö-Ord.aufirIeachlmsrbal/ siO. ML^uLäem Schlackcnw. Schönfeld, Lauterd. Zicn-Bcrgwcrckö-L rdnung/ 8.0^ LjmZemZicn-BcrgwercksDrdnung auffn Hengst-Platten/ o. Joacbimstbal geschriebene Gebraute / 6. Käyser kuäolpki II. Land'Berg-Ordnung uffn IoachkMsthal/ ).L.oder^.I» Ljusäem Land-Bergwercks-Ordnlrng aufnKuttenberge/ Bergwerckö-Vergleich in: Königreich Böhmen/ L, <-57)» Kuttenbergische k-eformauorr, L. L.. 1604 l Silbcr-Ertz-Kauff/ L.L. 159,' Schlakenwald.«! Reforma tson, 8. K.I572. , k.esorM3tion, 8. R.. k' 1584. / -549. Jsachimsthalische Begnadunge/ ). L.) ^557, L1564. Chur-Fürstl.S. Silber-Bergwercks-Ordnung/ -589.0.8 Chur-Zürftl.S. Zien-Bergwercks-Ordmmgzu Eybenst. i6iz.L. Chur-,^ürftl. S.Zien-Bergwercks-Ordnung zum Alren-Berg / -^8. Chur-Fürftl. Pfaltz.Bergwercks-Ordnung/ -548.0. Marggrafl. Brandend. Berg-Ordnung/ -619. ki. 8. Fürsil. Braunschw. Berg-Ordnung/ -59z. L. Läpitul oder l^ubric Des Ersten Theils des Berg - Rechts - Spiegels» MH§Ber-MünMeistcr im Königreich Böheimb r ^^-^Ober-Nergmeisier/ 2 LofPlNeister/ 3 Urbrerer/ 4 Hauptmantt/AmbtL-Vexwnlkek/ 5 Zehendner/Aehend/ 6 Zehend-GegönsHreibek / 7 Müiitz-Ambt-Leute/ 8 rVaredein/ s Probierer/ -o Silber-Brenner/ - l Abtreiber/ - Auscheiler/ - S Nerg-Alnbtleute ins Gemein/ 14 Bergmeister/ 's Bergschreiber/ -6 Gegensthreiber/ '7 Berg/Geschworner/ '8 Berg-Richter/ '9 Llmppschasst und derselben Aeltister/rs Einstrhree/ 2r Lrantzler/, zr Mnrckscheider/ Lz Grernd ^err/ Gewercken/ 2 5 Bergleute ins gemein 26 Berg« Städte/ 27 Verleger/Verlag/ 28 I?3Äor, r- Schichtmeister/ zo Steiger/ zr Läuer/Arbeiter? zL Innung/ zz HaußgenSfsen/UttgeWn/ Haspelzieher/ Bergschmiede/wngnee/ z6 Kütten-Herren/ Hutten-Gäste / z? Hütten-Meister/ Hütten-Arbeiker/ ;8 Schineltzer/ z- Hütten-Reuter/ 40 Hüttenschrerber/ 4t /r - Puchs —L puchwercks Mühl-Herren/ LNied- Pu¬ cher, 42 Mühlmeister/ Muhlsteiger, 4; Mühl-Arbeiter/ 44 lVastertheiler, 45 Floß-Meister, 46 Awittertheiler/Zwitter-theilen, 4-7 Zwitter-Lüder, Zwltter-Rörner/ 4« <^3pirul »der!^ub ^Tbürsser, Schurff/ 1 ^M then-Muthung, Muth-ZetreI/2 Entblösen des Ganges, z Bestätigen/Verleihen, 4 Belegen, Baukassrig halten/ 5 Fristen/Frist geben/ 6 Gewcrcklchasst/Erb-undRirchen-Rur/7 Zu-und Abschreiber der Rute/ 8 Gewehr/ Gewehren, 9 Verrößen, 10 Aust nehnien alter Zechen, n Frermachen, ir Zubuß in genicin/ ,z Schicht/Vcssahrung -erstlben/ 14 Feiertage, is Geding, Verdingen/ r6 Lehnschasst/ 17 Lohn / Löhnung/ i8 Anschnelden/ Anschnitt/ 19 (^vstember-Geld, 20 Büchsen-Pfennige, 21 (^vArtsl Rechnung, 22 Kecels, KeLeä.Buch, r z Ausbeuthe, 24 Keraräsc, 2 s Verwesten, 26 Lochstein /Erbstuste». 27 Gänge, -8 dapicu! odtk stubri DTErgwercks, Land/Stadt, Gemein nnd?nvar Nutzen, i Bcrgwercks-NothdursstundZugehör/2 Berg-Ordnung/ Berg-Gebräuche, z Berg-Bücher, 4 Berg-Gerichte/ 5 Berg-Ambt/ 6 Gemeine kegu! in Berg-Sachen, 7 Erste Instznr irriger Berg-Sachen / 8 BeweißaussGängen/ 9 Ruminer oderVerboth austEry undAr- beit/ 10 Irstanr vormHauptm.oderBergambt/il Rechtliche Zsusführung/ i r eiranon oder Vorladung/ r; Ungehörsamb, 14 Ehehasst, >15 R lager, 16 Beklagte, 17 Dorstandt/Litution, -8 ) -»»_ Auslauster/Anschläger, ;« Geupcltreiber, sl lVäjcher / ,2 Seissen/Arbeiter, rz Röhler/Rohlen/ ^4 Etzlicher Bergstadte jönderbahre Be¬ gnadigung, Ander vor/rchmstcr und meister per, jonen bcs Bergwercken. des andcm Thel!ö. Gegentrumb, -9 Vierung, zo Zechen/ z r Zechen-Haustr/ Rauhen/ zr Fund-Gruben/Maßen, Zz Schacht/ Z4 Stoll»/ z> Steuer/Waster-Geld, Z6 Schmeltzen / Z7 Schmeltz-chütten/Sesgerwerrk/ z8 Puchwerek/Mühlen/ Z9 lVasterführung, 40 Erg/ 41 Ertz-RausszumRuttenberg/und andern Orten, 4» Geld-Bergwercks-Ordnung/ 4z Silber-Bergwercks-Ordnung, 44 ^linerallen, 4 s Graupen/Asster/Gchlam/Sand/Heerd, Gleth/Wäjcherey/ 46 Schlacken 47 Haldten, 48 Zien, Zienstcin, 49 Zwitter/ 50 Berg/Berg-Resten, 51 Holtz zum Bcrgwerck, 52 Unslet/Essen, 5z Essn-Bergwerck/ 54 des dritten Therls. Verbürg »»Erlegung der ro.LN.Silber 19 Vollmacht zum Rechten/ 2 0 Vertreter oder Oefenlor, 21 vilstion > Aussschub, r2 vil3tori,I)ec.1iri3rori,Lxceprlonen. 2Z peremptorisch oder zur starckl. Lxce- prion, 24 Zeugen/Zeugnüß, rs Urthcl erster Instsnr, r6 Lauterrrng, 27 ^ppellätion, 2z Lxpens-Unkosten, 29 Von Annehmung Rlagoder Rümmers in Schuld-Sachen, ;o Unterschiedliche Schulden und deren Hülffe/ Zl lVie Einheimische ciriret werden/ z- lVieFrcmbde sürgeladen werde», zz Was bey den Terminen Zu handeln, ^4 Hülsse/warumb und wie sie ergehet, ? s An An dcN unpällionirtM Weser/ UrsaZen naZfolgendcr LolieÄur, und darin- ncn gehaltener Ordnung. vorAugenund mehr denn nororium.daßdienechstenIah- ^W^^^rc hcro die lieben Bcrgwerckellff^oraücn undNineren mehr gcfallendenn crhöht/auch dato meister Orrhcn fasterliegen / odiös kaneinjeder/derjezigeLäufft AlWVW undLeure gegen vorigen hält, unschwer sinden/daherviele/ sonder¬ lich die/welwe mit ihrcmPfennig anocre nähere rind nüzere modos acqvirendi zu treffen wiffen/von Bergwerken / Bergläuffrigen OiLur/sn und üblichen Rew- ken/schlecht und crwan wohl mehr von des ^.pulei güldenen Fell halten Nichts Minders abcr/und nngeachrsie sich insFeld nicht legen/noch nrttHand-Arbcit bau- en/undVcrlagumb die Bergwcrckcannehmen/sondern aussListmuthen undbe- statigen auch Oerter/ Srolln und E trecken gegen ander ^eur Gang,und Gedin- gens treiben / daß manchem Unschuldigen das E einige mit Berg verseyer/ daß Gruben Angst-Wasser verschroten/uns es darüber auffläßig wird dennoch mit der Thar selbsten implicire bekennen und zcugen/daßBcrgwerk nicht zu vcrwcrf- fen / und zu ihrerimemion,wiewohl ex LLLidemi,dienlich sey. Denn niemand mehr/als eben solche Mäs:, klmones und Nimrod, nach Gold/Silbcr und Edel- gesteinen/so gleichsarn ihr 8ummum bonum und vorgcstechres Ziel ist. streben und arbeiten/doch meistens zu lautern irrdischen/unnützen/oder wohl gar schädlichen Gebrauch. Wenn nun Silber und Gold nicht gleich zu Tage auswächst oder bald unter der Tham-Erden lieget/ rein und gediegen ist / sondern muß Berglauffriger weise gcsuchec/durch MüheundFleiß/Berg-Hutten-undSchineltz-Arbeirzugut grmachet werden/denn von den armen Bergleuthcn recht gcsagcr wird: ()vocU. ?. M kaxorum venam L-aborinlls essdllionibns perssqvantur-, ^varrantchecundo so- ßt d.me- äiant, tertiopIurieseKundendoinIucidam materiam addncant, will Wl- Hb. der Vernunfft lauffen/ daß ein Ding angenchnualso hochgclllber lind aK'eÄirer / ' un doch das/so solches ncchftGOtt unmittelbar gegebcn/und bringe muß/auf das eusserste gebasset und verschändet werde/glcich als west einer an lieblichen Garten- Gcwachs/schöncnBlumen / Obstund andern edlen Gaben GOttes/sonderbahre Beliebung trüge/woltc aber der fruchtbarenBäume/Etrauchcr undSröcke/ne- bcn dem zugcrichteten Boden / so gar nicht achten ' daß er auch geschehen ließ/sie möchten gar zu Feuer-Holtz gemacher / und sonsten alles schändlich cor- rumpircl werden/ oder aber cs trüge einer seine Hcrtzens - Lust und Ge¬ fallen an schönen und niedlichen Brod/ klaren und schmackhaffrcn Wein/ blieb aber der obllmsten Meinung/ der Felder und Weinberge/ Bauern und Wirmer könrc man wol entrathen/wie auch daraufgewendeten Spendirung ge¬ gen der in andcrWeg/mehr und gewisser krossrzu haben/diesem nach anders nicht scyn kan/dcnn daß solche Leute mit ihrerinrennon und grosser Begierde/derkrin- cipiarorum die princixia selber recommenäireN/UNd in üne mit denen einer Meplmng feyn/die mittels ihres Darschusses / Bergvk ständigen Vernehrnens / Vorrede- Arbeit undGezau/fündigcGange erschürffen/ausrichten und an sich bringen/ohn daß diese an den Lauüs secunll!8,odcr Mitteln/ da durchaus der jenige/ der alles Gold Md Silber schaffet / solches Lommumclren will/begünstig stynssmeaber mir Befeuftcllung derselben / dem gantz fürschlagen/kürtzer ansttzen und abge¬ waltigenwollen/ über die Marckfchcide Göttl. Ordnung und Willens/ cheijs auch mir Versudelung und Verschmieren ihres guten Ertzes und wod! gantzen Vermögens/ gestalt denen wiederfahrer / wclcke den Sachen/ ihres Bc- dünckcns7 genauer kommen/ das Gold kurtz um anderswo finden wel¬ len / denn wohin es dessen Schöpffer und einige kixmachcr orllmarl gelcget/ darüber die meisten ex MWi promillo öc llulca creäulirats das gtgen^ wänigc wahrbaffrige verliehren^ das gehoffte nimmermehr erlangen. Denn ob gleich in eines vermeintenKu -stlew l^aboratorio sich der Naterialien/Schwe- fcl/Qveck-Silbcr/ Marchesit/ Luffr/Feuer/LlixirLcc. mit höchstem Fleiß gebrauchet wird/ mangelt es doch an GOttes Hand und Krafft/ der ihm diese Kunst Vorbehalten / und den Samen aller Kletzien in die Erde verstecket/ deren er stinen Befehl und beneäiLitgiedet auch selber in solcher durch seine Allmacht 6v;a. würckcr/da ß erg-strthen und Ertzt zu ihrer Vollkommenheit gelangen; rsnciror Von der Goldmacher Hand-Griffaber wird geschrieben/ qvoll 3r8 qvillem in lib.re-verA eile gv63t,soll P3ucillimiimovixunu8llr.qvi eamcalleat, nam gvi bane rum mi-^x-osttsmur, autstituisum, 3Ut3llmollum proLlive8 all psupertstem, Irem nersc rs-pr-ellare potis 6t, ar8 illainllekamsnnon eEcitur-animumelt. cens IN- g-gll jllgm, N3M Lc lliKcilior ell eju8 allecmio ZL periLuIola pok° ' sellio' Und derJtaliänischeOr3tor sagts gar heraus: I8,^vitibiaururnluurri Verrat. s^o^kotLumtno^-uroimprovisus 3uKüssr6t,novinchiIn3rro, mos ellpubli- mecl ^rr -Lcgvamvj8j§necommilIatr3U8sTpe j^nepur^etur,nillil0NÜNU8 ramen fvrt. Ub. tu llelusu8, lleceptorj8tui luppliLiononlle8 jnäemnior, teä norior remane- r.äiäl.Hl bis äi^irsc^ve monllraberi8, avarus lloliäus, c^vanlla exüaulluskammis 3Ä3tU8 affiersusc^ve suÜAine. Niemand Erachtens ist,der nicht demFcld-Bau oder ^riculmr den Ruhm gebe / daß sie eine gesegnete / GOtt wohlgefällige Nahrung zu Erhaltung unser aller hochnochwendig / lind unentbehrlich / und wiewol l sie andern zur LvEr- virung Menschlicher Gesellfchaffr dienenden allmimLl-lls, als Handwercken/ Handlung und Kauffmanschaffren/ Schrffarten re. vielen kessEen nach / billig vorgehet/ karr sie doch so wenig/als jene/die ^chulllrung vom Bergwerke enrratden/ denn welcher Ackersmann wird stincn Pflug keilen und anrickten/ bespannen und forttreiben können / wenn er nicht Gerüche hat/als Pflug Beiss Seeg / Schaar/Mitten/Zeug/ Nagel/ oder auch zuvor Stückel / Grabfcheid / Kratze / Radehaue / Schauffcl / Karst / Fummel / Feusieln braucht / die grossen Tauerwacken/ Legerwand und Hafftsteine auff die Seite zu raumen; wenn es zur Erndrc kömmt/ kan es wie nicht minder an Tisch / Oefen/ wenn itzt die Speise und Gaben GOttes rvill genossen werden/ ohne das/was aus und durch das Bergwerck hcrkömmt/ nicht zu gehen. Der vermeinen will/daß die meisten Handwercke höher und minderer Metall zur Materien ihrer Arbeit/rheils unemrathlichen iullrumenke gebraucheü/muß sehend blind feyn/und das Gehirn gar in die Wasche geschicket haben / und gleichste wenigkan auch der Landknndigens Wissenschafft widersprochen werden/ in de- me/ daß solche Dinge/ so einig und allein durch Bergwerck zu haben/auch an den Schiffarten dienen und behülfflich ftyn müssen. Sollen nun / der ignoran¬ ten und Okorum ürimor nach / die Bergwcrcke in keiner Acht gehalten / oder gar neZliFU'et werden / müssen unfehlbar nechst erwehnte umririva urbmm öc sAmMärum nicht nur lli^ullirrseyn / söttdern endlich gar Zu Grunde gehen/ oh¬ ne was Hohen kotentatcn an ihren inliAmum ün^ulÄris ^rseeminenciT.gebÜH- rendenHevrWeitm/darauSherflüffendenEammer-Gefallmundgantzenkro- VM- Vorrede. vmLien zuwachsenden LommoäitXten zurück bleibet/ über dies alles Lommer- cien und zusammen handeln von und in nahe und ferne Lande nothwendig in ste¬ cken gewinnen muß/ denn welcher Gestalt dasselbe/ so ehermahls nuraufdem Verstechen der Wahren / Korn gegen Saltz/ Gewand gegen Vieh / Wein umb Butter re. bestanden / durch Geld und Muntze / qvanäo parva auri vet ar§entimMpreLiumellrei ma§NXLcGravis, zuMänniglichcs BestenfaciU- ürt, vermehrt / und auffgenommen / darvon zeuget das Werck an ihm sechsten / und seyn hiervon eines ehrlichen lieben Bergmanns Gedancken nicht zu venverffen / daß nemlicken der allmächtige GOtt wohl gewust / es wür- dedcrMensch nicht alleweil von Krautern und Wurtzeln leben / sondern nach anderer Niedrigkeit krackten / desgleichen würde auch die Umbwechselung der Wahren gegen Wahren / iwegcn Neid / Ubcrmuth / und andern sündli- chen kassionen nicht Mch oder in völliger Oblervan? bleiben / derowegen er alsobald zur besserer-äc^vilicionderenDinge/so imWasser/inderLuffr/und auf dem Erdboden / auch ein solch Mitte! Creatur / als Gold / Silber neben andern Metallen / in die Berge und harten Felsen / über aller . Menschen Witz und Verstand geleget / damit wo es unter den Leuten an der Liebe und Treuhertzigkeit IN eommunicaliäis necellariis erwünde / dennoch durch das anmmhige Gold und Geld hierzu Beförderung geschehe / welches nunmehro auch La5u5 convsrlus und gegenwärtige fast Mänmglich in die Hand gehen¬ de Erfahrung bezeuget / da einig und allein aus Mangelung Geldes / die Handlung alles Orthen bey weiten im vorigen Lauff nicht styn / fämbtliche Wahren und Nothdurffcen von wegen Bergs-und Kauffmänm'schen / oder auch wohl starcken l-LAio theucrer und feltzamer werden/dergleichenman nicht vernommen / zu der Zeit / ba^(nuretlicherwenigcr bekannter Berg-Städte zu erwehnen / und wie es vor zwantzig und mehr Jahren ausgerechnet / ) innerhalb Menschgcdencken / bey dein geringen Zustand des Kurrenbergs in Zwölffmahl hundert Tausend Marck Silbers allda / zu S. Joachimöthal Dreyzchen mahl hundert Tausend / fünff tausend / sieben Hunden und vier und neuntzig Marck Silber / zu Kayser Rudolph-Stadt / nur von sechs Zechen / einmal)! hundert / siebentzig Taufend / acht hundert und neun Marck Silbers aus der Erd gebracht / welche samt dem / was bey ctzlichen nndern/ auch Bley undZien-Bcrgwercken / darunter die Hub zu Schlacken¬ walde nicht das geringste / gemachet worden / zum wenigsten auffdrey hun¬ dert / sechs und sechzig eine halbe Tonne Goldes gerechnet wird / Irem, da man zum Äbertbam auff 8t. Lorentz Fund-Grube anffeinen Kux oder rr8. Theil/ incinemOvartakLL5. Thaler/zu Annaberg auffn himmlischen Heer acht hundert Thaler / auff 8t. Georgen zu Schneeberg ein Silber-Kuchen auff eilff hundert Reinisch Gülden werrh zur Ausbeukhe gegeben / also daß bey selbiger Berg-Stadt in 89. Jahren/nemlich von 1471- biß »550. die Ausbeuth hundert drey und zwantzig! Tausend / dreyhundm fünffund funffzig Tonnen Goldes/ der Landcs-Fürstlichen Obrigkeit Zehcnd / einundviertzig'Tausend/ einhun¬ dert und achtzig Tonnen Goldes bclauffen / desgleichen auch bey den nunmeh¬ ro in sünfftehalb hundert Jahren üorirten Bergwerck zu Freybcrg auff 95. Jahr über drey hundert und viertzig Tonnen Goldes zur Ausbeuthe gefal¬ len / daraus zu schliessen / wenn solche wichtige Summen nuran wenig Or¬ ten dahinden bleiben / dessen sonder Zwciffel vielmehr bey noch anderen ansehnlichen Bergwercken der Chur Sachsen /icem Braunschweig/ Manns- ftldt/ Tyroll/ Kärnthen/ Ungern/Stelrer-Marck/ Mähren/ am Rhein rc. äevsrer. gefallen / woher in Teutschland / welches noch darzü die lcops§ munöi wohl nov. erfahren und noch fühlet/der Geld-Mangel rühret/und wäre z.'wündschen/ daß es wiederum hergienge / wie der vortrefliche Mann Oeor^us LLneola schreibet: uv- ' h <^er- Vorrede. 6crmsnorum opus nossrspsrrum^vc memoris , cum rnLAnrecssenr, mecslls maAno cumulo suxerunc , cum cenucs creverunr ex vems iw. i. äe merallicis cum null« ex eisöem orrX 5unr. Ehen dieser bezeuget an ei- re.metLi. andern Orte / daß Bergwerck Metall / Edelgestein / Saffr und fos- üli3, so daraus kommen/ zur Artzney / krLlervir-und Erhaltung Menschli¬ cher Gesundheit merklichen Nutz gebe / derer Meinung ein anderer in diesemund mehr geheimen wunderbahren Dingen hocherfahrnerMann/ wann er schreiben (üli^micam srcem, meäicinL sciminiculscur , Isne.lsucjo üc ve- neror , uc?hi!otophis , 5sÄum prscsssucillimum , invencricem su¬ ri pocskilis , rei non minus ucilis a6 lervsncium , czvsm s6 alen- cium , sc cjvoscl 6eri poress , vicsm proro^sncium , spiricus n. lubcilitlimus ex mecsHi8,oemmi8,p1snci5^vcc6uccn§,^vo puriorahoc essücsciors remcöia pracker,metslls clepurßsc,leAreA2r, perlicit,ispi6cs con6sc,sc^vsm clicir,iAnem veAecsc,§ue ve^ecscoLe 8 , UNd WlL k<1en2ncier redet / oprime lunc , lecl zu schürffen / zu röschen / einzuschlagen / und ZU arbeiten auch ein Recht dadurch zu erlangen verstauet werden muß / ubi kabemus IeAem,non äebemus c^vrerere 6e racione , tacisenilii ciicicur , lex racionalis eo ipto , qvoä leAisIacor pucac esse , rario- nem. kc muItL Ic^cs, ^vamvis cle iplarum racionenon ll^veat Lc 6u- riulcular vl^cancur , nibilomyinus oblcrvsnclL lunc , proprer su- coricacem Londenris, auc vim rnveceratX conlvccucllnis. Und so ebenfalls eineUnmögligkeit / alle Fall / welche sich vielerlei) unR mannigfaltig / im Bergwesen/ so wohl als andern sich begeben / eine solche durchgehende beständige 'Ausmessung zu geben / nach deren unmittelbahren Worten sich sämbtlich lauter und klärlick zu entscheiden / ecemm lemper jnopinadile emer^ar Lcadiis gvX^am polita sunt meäeri non valeat , wie Käyscr fullinianus selbsteu bekennet / tnuß im Mangel dessen nur durch bil¬ ligmäßige Auslegung/ Haltung eines Arriculs / einer Verordnung gegen den oder den andern derselbigen vernünfftige Gründen und Ursachen / auch was jederzeit zurück und vor hohe für Recht gehalten / und observwet / von Linern zu dem andern gleichen Fall geschlossen und dadurch den Streitigkeiten ihre Entfchafft gemachet werden / wie die Praxis zuöiciorum metallicorum bezeuget / und ich ungcrühmt bey mehr faltigen geleisten patrociniis theils angelegenen Ambts-Verrichtungen guter Massen im Werck sechsten erfahren habe. Nach deren Anlaß ick zu vielen nackgeschlagen und ausgesuchet / was in den Berg-Ordnungen / Gebräuchen / «.elormacionen , Vergleichun- gm Manäaten , kri vüe§ien und andern Verfassungen / so viel ich deren ha- dm Vorrede. den kan / einer Materie / Dings oder Falls / hin und wieder ausgemeKn/ versehen und liLtmrr , oder auch ob etwan dergleicheneomingsmiataLisich ereignet / was darinnen verabschiedet / informauäo vel aä aÄL partium äek« uienäo gesprochen / und erkannt / und so ich gespühret / daß es ziemlicher Vomcstigkeit / einen und andern Fall pro Lc eomra desto besser zu erwegen/ mit den Gewerben oder imeressirenden davon zu äilcuriren / auch inLven» wm respeÄive gütliche 1>LnläÄ. oder Abschied und Weistlngezu conkrmi-- ren / sonderlich aber der Wohlgestrcnge rc. N)olff Rechten nicht wenigers daher) / gvoä5ci!icet virtus Ie§i8 conülkt in inäU' r. V3r. Arons , Läoprione vel Applications , und daß es nicht gnug sty / gurr Ordnung / Gesetz und Recht zu machen / wo nicht Leute und Personen sevn/ . , die darob halten / welches eben das Mittel / dadurch einem jedem düs sei« ü?i^co ne wird und verbleibet / so auch die End-Ursach / warumb Ordnungen ge- noi.8, macht / und Ambe - Leute gesetztt seyn / wie die Käyscrlichen Ioachirus- thalischen Berg-Ordnungen melden / dahin der fromme Leser / Gewerck- und Bergmann diesen Bergwcrcks-Spiegel zu seinem Belieben gebrauchen/ undneben Wündschungguter fündiger Gäng und reicher Anbrüche / dessen Huld / von welchem sie kommen und erlangt wer¬ den/ befohlen ftyn wolle, re. I. Ober- Müntz-Meister im KömgreiD Böheim. Deme seynd die Bergwercke im Lande befohlen- die Bergwerkeinurrserm Königreich Böheim/ und desselben Mcorporirren Landen / als im Marggraffrhum Mahren/im Furstenrhum Schlesien/sowohl auch in Oder- und Nreder-Lausitz anlanget / die haben wir unferm Ober- Müntz-Meister/und obgemeldten zweycn Ober-Berg - Mei- stern in ihre fleißigeAcht undVorstehung zu nehmen auch gnä- digst befohlen/K-I rrr.Wiesich unferOber-Münß-Meisterrc. V- item,WasllnftrceigeneBergwercke imKönigreichBöhmew anlanget/darüber haben wirihme/ und einem jeden insonderheit gefertigte in- liruLion zustellen lassen / demselben werden sie nachleben I Derohalbm Haben wir zum ersten unfern Ober - Müntz-Meister bestellet / demselben haben wie den unsert wegen/Jnnhalts einer sonderlichen inüruLkion, alle unsere Berg- wercke imKönigrcich Böhmm samt allen denselben Berg - Leurhen zu verwal¬ ten befohlen/zu demselben alle unsere Berg-AmbrLeute/Berg-Leute/Gewer- cken/ ihre Vorsteher und Arbeiter/ in allen ihren Bergwerks -Nöthen Zuflucht haben und Schutz suchen/ k.. L. m. Von des Ober-Müntz-Meisters §. L- In^eöiion auff die Bergwercks -Verwandte / wie auch Anrbt- Leukhe/und deren Absetzung rc. D^U Och rvollen wir Uns und unstrm nachkommenden König zu Böheim die-' Gewalt Vorbehalten haben / daß unstr Ober-Müntz-Meifter/ den wir im Königreich Böhmen haben werden / all und jedes Bcrgwerck vow Gold und Silber/dabey wir auch Nutzung haben/ jedes Jahrs / so offtes die Notb erfordert/bereuten/besichtigen/ sich aller und jeder Gebrechen von der, Obrigkeit und in andern Weg erkundigen / und was er also unordentlich befin¬ det oder erfraget/dasselbe mit Rath und Hülffe desselben Grund-Herrn / wocL ibn selbst nicht betrifft/abstellcn möge. 8.^. V.izz4- Dann unser Ober-Müntz- Meister soll an unjererStart imKönigrcich Böhmen/samt desselben incorporw- tenLünden/auffallenBergwcrckcn/keinenOrth ausgeschlossen/scin fleißigcsAuf- fthen haben/daß Fricdc/Rccht undGcrechtigkett/auch diese unsere Berg-Ord¬ nungen von den Amr-Leuthen und jedcrmanniglich / inn-und ausländischen: Bergwercks -bauenden Gewercken und Berg - Leurhen gehalten/ aller Betrug/ Bevorrheilungen/Untreu und Unrecht abgewandt / und wo es befunden/ mit Ernst gestrafft/gemeines Bcrgwercks und all derjenigen/so sich öeß gebrauchen/ Nutzund Fremmen gefördert werde/und sollen mit allen untern obbemeldetm Amts-Leurhen/Dienern und Verordneten/desgleichen mit allen Amrs -Ver¬ wandten / un d Jcderman zu dem Bcrgwerck gehöria/von unsert wegenzu schaf¬ fen / zir gebrechen und zu verbicthen haben / deme auch/biß auff unfere Verände¬ rungen undWohlgcfallen / von Jedcrman/wie obgemeldt/ gleich unser PerfM bcy Vermeidung unserer Straffe/vollkommener Gehorsam geleistet werden solle, Wir lassen auch hiermit gnädiglich zu / daß unser Oher-Muntz-Meister U HM aufallen unfern Bergwercken/welche diefeunstreOrdttungbegreifft/alle Berg- Meister in gemein / Berg - Geschworne/Berg - und Gegenschrctber/ Prodirer/ Hütten Schreiber/und dergleichen Berg Ainr-Lcuthe undDienercim Fall ws cs die Gelegenheit giebt/ und Veränderungen fürfallen/) an unser Statt mit tauglichen und ehrlichen Personen bestellen mag/und alles anders handeln und verrichten/was diese unsere Berg-Ordnung in allen ^.rciculn, und dann seine !nüruLwn,dieivir ihme insonderheit zustellen lassen/ ferner in sich halt/«..), tic. Von des Obern Müntz-Meisters Ambt. Der Ober-Müntz-Meister soll auch Macht haben/ausgenommen ein ObeEerg-Meister im Königreich Böhmen/ Hoffmeister zum Kuttenbergk/ und da wir jemand mehr ihme zu Hülffe verord¬ nen würden/auch alle diejenigen/ so in unser Cammer mit Geld-Raitungen verpflicht und verbunden fepn/unfere Einkommen zu sich nehmen/ und in der Verantwortung stehen / alle andere Berg - Leuche und Diener/ als Berg - Mei¬ ster und Geschworne/Ober-Steiger/ odekMdere dergleichen Hümn-Diener/ und welche mehr den Berg - Hütten und Köhlen-Werwen zugerhan seynd / an - und abzusetzen/ bestellen/anordnen und vercyden / doch mit dem Vordehalt/sofern eines neuen Ambcs oder Diensts/der zuvor nie gewesen / anzuordnen vonnö- chen ware/solches soll er an uns gelangen lassen/und äusser unserer Bewilligung soll er nicht handeln/tt.. L. ric. Von des Obern-Münmneisters Amt. Da es sich aber zutrüge/ daß auffunftrn Herrftbaffren/oder andern Königlichen/ Geist¬ lichen oder aussdcr Stände Erb-Gründen Bergwerck erhebt wurde/ da eines sondern Bergmeisters von nörhen wäre/folches soll er alsbald uns/oder in un- ferm Abwesen an unsere Cammer Räthe in Böheim gelangen lassen/und da er innerhalb vier Wochen auff solche und dergleichen norhwendige Schreiben und Vorbringen keine Antwort bekäme / dieweil die Bergwercks - Sachen keinen langen Verzug leiden wollen/ soll er Macht haben/nach Verschemung der vier Wochen mir Ober-Bergmeister und andern unfern Berg-Ambt Leuchen / wo aber es auffderStändte Grund und Boden/ auch mit dem Grund-Herrn/Be- rarlsschlagung und eine taugliche Person zum Berg-Meister/ dahin esvon-nö- then/ verordnen/ k. L-6. m, Trüge es sich zu/ daß im Abwesen eines OberMuntz-Meisters einer oder ihrer Mehr aus den Ambt-Leuthm oder Dienern mit Tode abgiengen/ oder anderer Gestalt vom Dienst kommen würden/ und mit Ersetzung des Diensts keinen Verzug leiden wolle/ so soll dcr Oessmeister oder Berg - Meister desselben Berg¬ wercks/mit Rath verändern lfterg -Ambts-Leute/miktler weiln eurer anderen Person/welche vor tauglich dMi erkannt würde/ die Verrichtung befehlen/ doch zu dem Ambt oder Dienst niM-bsftätigcn/ es würde ihn denn der Müntz- Meister in seiner Wiederkunfft vor tauglich erkennen/so mag er ihn bestätigen/ oder einen tauglichen verordnen, ibiä. Hernach sollen auch alle andere Aemrer der Bergleuthe / als die Eltisten der Hauer/ Haspler/ Bchmeltzer/Wäscher/ Treiber/ und wie die bcy den Berg- wercken jedes Orths sonderliche Nahmen haben mögen/unddieNorhdurfft er¬ fordert/seinem Erwegen und Erkäntniß nach / auch wehlen/ setzen und verey- den. R.. L. Des Ober-Müntzmeisters und Ober-Bergmeisters Erforderung. MUMO in den letzt benahmten Landen/als Mähren/Schlesten/ Ober« und NW Niedcr-Lausitz/aliff dem Bergwerckc ihrer Person vonnörhen/ und sie von Gewercken zur BergRechnung oder sonsten in Parrhey-Sa¬ chen erfordcrtwürden/so sollen sie auffderfelbcn Gewcrcken oderParten Un¬ kosten oder Zehrung erscheinen/doch die Gewercken zuvor auffeinen gewissen Ta- Berg-Rechts-Spiegel. z Tag fürbtscheiden/unddieJrrungen/vermöge unserer Berg - Ordnungen und löblichen alt - wohl-hergebrachten Bergwercks-Gebrauchen und Übungen/ nach Gestalt des Orts abhelffm und entscheiden» k.L.rit. Wie sich unser Ober- Müntz-Meister)c» Also auch/wenn einer oder lnehr aus den Land - Ständen des Königreichs Dvhcim und desselben MLorporirten Landen/ oder darunter bauenden Ge- wcrcken/ unscrs Ober-Müntz-Meisters undOber-Berg - Meisters zu Lesich - rigrmgderBergwercke/ oderin andern Fällen bcdürffen würden / so sollen sie arissdcs begehrten Theils Unkosten und Zehrung dahin zu reisen/ und den Sa¬ chen abzuhelffen auch schuldig seyn/ibiä. Lc Ver.was absonderliche rc,Suche mehr umen/, z» §. 4. Auffsicht wegen der ViökuLl.undBcrgwercks-Nothdurfft/ so wohl die Raths-Ersetzung. WWürde Unser Ober-Müntz-Meister bey der Stadt Kuttenberg / oder einer Berg - Stadt/ wo die Ordnung angenommen / vor eine Noch- durfte erkennen/eine sonderliche Ordnung zu erhalten/ des Armen arbeit- seligen Berg-Volcks/ auffdaß Sie bey dem Bergwerck desto leichter zu er¬ kalten/ bey dergemeinen Scadt/und sonderlich bey den Fleischhauern/Beckern/ Mältzern/ Unschlic-Händiern und andern Handwercks-und Handels-Leuthen/ welche nicht allein in essender Waare und Gtträncke / sondern Kleidung / auch allerlei) Gruben Bezeug und Nothdurffcen umbgchen/ aufzurichten/ so soll Er Macht haben/mit unfern Berg-AlNbr-Leuten und dem Stadt-Rath / was sie sanmttch schlieffen/für das beste und nützlichste erkennen/anordnen und auffrich- ten/und die Jnnwohner der Stadt sollen schuldig seyn / demselben gehvrsamlich nachznkommen/ ru. Von der Berglemhe Frcyheit.Verll würde von unfern re. Dem Ober-Müntz-Meifter gebühret auch/daß er alleJahr zumKuk- renberg/ so wohl auch in allen andern unfern idme befohlenen Berg-Städten im Königreich Böheim die Rarhs-Personen zu vcrneuern und zu setzen/und bey Derncucrung des Raths diesen Brauch Halten: Eine rede Raths - Person zürn Kuttenberg soll r. andere taugliche / und in andern Berg - Städten zum wenigsten eine Person/oder wie es vor Alters her gebräuchlich/ welche das Jahr im Rath nichtgesessen/an seine Stelle nehmen. Dieselben Nahmen sollen dem Ober-MüntzMeisterverzeichnet/undmitdemStadt-Jnsiegel verwahrt mge- stellekwerden / aus solcher Derzeichnüs soll erden Rath wiederum besetzen. Würde aber unser Obcr-Müniz-Mcister/ ausserhalb der Verzeichneten / andere krbaee/ wohlverbaltenePersomn/welche zum wenigsten z.Zahr in der Bürger- schaffkgesranden/für tauglich erkennenchas lassen wir bey unsermWohlgefallcn/ und des Ober Müntz-Meisters Gut-Bedüncken verbleiben/ und willigen diese!- ben/so er für tauglichen erkennet, ob sie schon nicht verzeichnet waren/ zu Rüths- Personen zu erwehlen und zu setzen / k. L. ä. "rw. §. Einsehen gegen die Grund-Herren und Partheyen. F? Ofernesich zutküge/daß der Grund-Herr die Gewercken/ übermäßiger ^^unbillicherWeisc/mitHoly nnd Kohlen beschweren wolle / dadurch die Bergwerckc in Abfall und Verderben kommen möchten/sosollenwir/vder in unscrm Abwesen/an unser Statt/unscre Haubtleute desselben Creysses/da das Bergwerck ist/Befehl khun / aussdas Bergwerck zu remen/dasselbe zu besehen/ zu erkundigen und zu erwegen. So fern aber dieselben Creyß-Haubtleute sol¬ ches nicht vertragen kdnnen/oder hinlegcn/so sollen sie unfern Ober-Muntz-Mei- ster zu ssch nehmen / und sambt Ihme Einsehen haben / damit die Gewercken Lurchdie Grund-Herren unbittig-und gefährlicher Weise in solchem Holy-und A s Wald 4 Berg -Rechts-Spiegel. Wald-verkauffen nicht beschweret werden / ö. ^.V. 15)4. Wann Unord¬ nung oder Gebrechen den Gnmd-Herrn selbst betreffen/ und der Ober Müny- Meister solches bey ihmemitguten nicht zur Abstellung bringen mochte/ oder ob der Grund-Herr bey andern Berg-Amrleuthen und andern Unterthanen / die ietztgedachttnGcbrechen nicht abstellen/oder sich derBerg-Ordnung / so aufdem- selben Bergwerck gemacht/weisen wolte/so soll dcrhalben der Grund - Herr für unsere Königs Person/ oderso wir in unfern Landen zu derselben Zeit nicht ge¬ genwärtig wären/fm dem Ober-Böhetm. Müntz-Meister/und unsere Verord- neteBöhm. und andere Berg -verständigeRäche erfordcrr/und verhöret wer- Den/und was der Billigkeit und Gerechtigkeit nach befunden und erkannt wird/ dochallem was die Berg-Ordnung und Recht betrifft / soll erin deme / was dem Bergwerke zu Schaden kommen möchte / ohne Weigerung / Abstellung zu thun schuldig seyn/ibicl.Wann sich danzutrüge/daß zwischen demGmnd-Herrn und Gewerben in Berglverck-Sachen/und alle dem/was demBergwerck an- hangig/es seymit Muchung/Bammg derBcrgwercks-Theile/Dargebung des Gehöltzes/Waldzinßes/Zulassung der Weg/Sreg/Brücken und Wasserflüsse/ zu Anrichtung des Puch-und Wasch-auch Schrmltzcr-Wercks/ oder in ande¬ re Wege/nichtsausgenommen/Icrungen erwüchsen/ undSie dieGewercken von ermeldten Grund-Herrn unbefugter Weise beschweret oder berrängt wol« te werden/fo s .._Herr so wohl/ als der Gewercke :c. schuldigseyn/ vor unsernOber-Müntz-Meister zu Verhör zu stehen/ darauff derOber Müntz- Meister mir samt Bergverständigen Perkonen/die er darzu ziehen mag / allen möglichen Fleiß fürwenden solle idie Partheyen in der GürcZuvergleichcN' Im Fall aber bey einem oder dem andern Theil einige Güre nicht statt haben wol- re/sosoll derOber-Müntz-MeistermitErzehlungbeyder Tbeil Ein-unFürbrin- gen/eine Frag und Bclernung Rechtens / an das nechste Land Recht/so zur selben Zeit gehalten wird/gclangm lasien/und darauf/vermöge solcher erlangtenBeler- nung Rechtens/ die in allweg den allgemeinenBergwcrcks-Ordnungen/wiedie an sedem Ort nach Gelegenheit der Bergwerck gebräuchlich gemäß/beschehen soll/ die Partheyen bcscheiden/daran denn auch allerseits Parrheyen/ ohne alle Wiederredegäntzlich zufrieden/ und demselben belermen und eröffneten,Aus¬ spruch nachzuleben schuldig ftMsollen. L.^.L.78.^ ( 3) donc. art. iri. ausFett0ttimen/draİr vergleichet/ ist derer / sowohl auch ihrer Ver« kiiliiung/damicmandcrNahmcn/ncbcnDeroAcmhrer sclbken etwas Wissen» chaffr habenindge/hicc zugedenckm für gut angesehen woxdem B 6 Berg - Rechts s Spiegel. §.i. Wie Er beschaffen seyn soll. MEy dem Kuttenbergischen/ als uhralken und in dem Königreich vornehmsten ^Silber-Bergwerckistvon Altersher das Hossmeister-Ambt angcordncr. Dieweil er auch allda zum Kuttenberg das vornehmst-und nächste Amt nach dem Obersten Müntzmeister aussfich hat/sesoll zu sol-l emAmbt eine Berg-verstän¬ dige und wohl-erfahrne Person/die auch ein ordentliches/ stilles und nüchter¬ nes Leben fuhret/nicht zu gestrenge/ damit sie mit übrigenErnst dieLeuthe nicht von sich abwendet/ auch nicht jedcrman gemein sey / damic sie das Amt nicht verkleinere und selbst verachtet werde/ genommen und bestellet mrdar/ k. L. 4. tir, Von des Hoffmeisters §. 2. SeinerVerrichtung bcy denen Bergwercks-Amt-LcuthM und andern. MR soll auffalle andere Unter-Amtleute und Diener acht haben/einen jeden ^zu seiner Verrichtung anhalten und anmahnen; Darauff soll er sonderlich acht haben / daß alle die Aembrer undDienste mit ehrlichen/ wohlverhaltenen/ tauglichen Personen/ die getreu und fleißig sind/ besetzet werden/ soll sie auch offczum Fleiß/ und daß ein jeder seinem Beruss nachgehe / und gnug rhue/ ver¬ mahnen/ und welcher unfleißig befunden / die Ordnung übertreten / oder wider seine Pflicht handeln würde / solchen keines Weges dulden / sondern alsobaw / doch mit Vorwiffen und Befehl des Ober-Müntzmrtsters / des Amts entsetzen / und einen andern tauglichen an die Stelle verordnen. Einen jeden soll er gütlich hören und verabschieden/da esvonndthen/ soll er in vorfallenden sweirigen Sa¬ chen selbst auch einfahren / den Augenschein einnehmen / und wie sich andere Un- ter-Amtleure bey ihren Verrichtungen in Schachten und Zechen halren/zusehcm und keinem nichts unbilliges gcstatten/sondern sv viel möglichen / in allenSachm Gleichheit halten. Der Hoffmeister soll auch von allen unsern Berg-undHütten-Kosten wisien/ und der Berg-Hütten-und anderer Schreiber/sö mir unsern Geld-Ausgaben zu thun haben/ beschriebene Kost Bücher verhören / da er etwas ungebirhrli' ches darinnen befindet/ alsbald vor der Ausgabe abschaffen und ausrhun / un) wenn die Kosten recht beleget und beschrieben/ so soll er sich auch/ neben dem Schreiber/mit eigener Hand seinen Tauff-und Zunahmen mir vollen Worten unterschreiben/ und demselben nach sollmnstrMüntz-Amrmann erst das Geld darauffausgeben/und anders nicht. Er soll auch allezeit / wenn das Berg- Recht gehalten / selbst persönlichen im Berg-Amr seyn/erwäre denn mir andern nörbigern unsern Gcschäfften/oder mit Kranckheir beladen/so soll er entschuldi¬ get seyn/ k. L. tir. von des Hoffmeisters Amt ;c. § z. Trachtet auffBergwercks-Nothdurfft. MR soll auch umb alle Bergwcrcks-Nothdurfftcn trachten / aufdaß/wo mög- ^licken an nichts bey Bergwerck und Hütten kein Mangel / daraus unsmn Nutz und Einkommen Verhinderung und Abbruch geschehen möchte / erscheine/ sondern daß eine jede Sache zu seiner rechten Zeit cingekauffr und versehen an Holtz/Scil/Hauten/Unschlirr/Roß Futter/Kohlen/Bley Treiber/Aschen und was mehr vonnöthcn; denn wo solche Nothdurffren zu rechter Zeit nicht einge- kaufft und versehen/ so würden unsere und der Gewcrckcn Unkosten zu grossem Schaden gesteigert werden müssen / k- L nr. eoci. Nachdem esaberunmüglichen/ daß erfür seine Person allein solche Sachen alle verschwingen und verrichten sotte/seynd derowegcn andere Umer-Amtleute neben ihm verordnet/welche diese Nothdurffttn verrichten heissen/ die soll er darzu halten/und vermahnen/daß ein jeder dasjenige/was zu feinem Umrund Verrichtung gehöret/ zu rechter Zeit versehe und anzeige/ und das soll auch alles mit — Be rg - Rechts - Spiegel. 7 mit Vorwisten des Ober - Müntzmeisters erkaufft und gebandelt werden/ ibich §. 4. Vertritt des Ober-Müntzmeisterö Stelle. MNd soll also alle solche Berg und Hütten-Sachen/ was auch dem Ober- ^Müntzmeister zu seinem Amt allda zu Kuttenberg gehöret und gebührt/in seinem Mwesen/ zu unserm und gcmeinenMtltz / auch zu Erweiterung desBerg. wercksgcreichcn möge/treulich und fleißig verrichten und versehen. Würde aber e twas grosses und bedenckliches fürfallen/ das ihm auch mit Rath der andern Berg-Amrleute zu verrichten beschwerlich seyn wolle/ so joll ers vordenOber- MWincister gelangen lassen/ und von ihm dessen Belernung gewarten/R..L ubi^.rc. IV. Urburier. §.I. Seine Verrichtung in Bergwercks-Sachen. MU Em Urbierer gebühret von allem/was in oder äusser der Gruben und Ze- ^Ichen gearbeitet wird/ Wissenschafft zu haben/ soll derohalben dieGc- ^Dschwornen und Steiger zum steten Einfahren in die Zechen und Ocrrer ermahnen und halten/ soll auch von ihnen / was ein jeder in seiner anbcfohlnen Zechen die Wochen verrichtet hat/wie es an Gebäuden und Anbrüchen befunden/ sirriffklichen Bericht nehlncn / darnach er sich/und da es von nöthen/auch andere/ wie es mit den Gebäuden stehet / ob es zu - oder abnimmer/berichtcn könne; Und da er aus ihrem Bericht einen Mangel in oder auffder Zechen befände / so soll er denselben durch gedachten Ober-Steiger/oder in eigener Person/da aber etwas wichrigers/ mit Hülffe und Rath des Hoffmeisters / und anderer Bcrg-Amrleu- tc verrichten und verbessern. Würden aber zwischen zweyen Gewercksschafften Streit oder andere schwere Sachen Vorfällen/die auch unsere Berg-Gebäude anrrcffen/ so soll er besserer Gewißheit willen selbst auff den Augenschein fahren / desto bessern und ge¬ wissem Bericht einzunehmen/ und hernach zur Richtigkeit bringen helffen/er soll auch vonallen unfern Bergkosten und Ausgaben so wohl als der Hoffmeister wissen/und mit allem Fleiß aufmercken/daß nicht unnörhige und übrige Gebäu¬ de undAufflagen vorgenommen/ und das Geld unnützlich angewendet werde. L. L. rit. Von des urbiers Amt. §.2. Verrichtung in andern Sacken/neben dem yoscmeister/des¬ sen Stelle er in Abwesenheit vertritt- AZEm Urbierer gebühret auch/neben dem Hoffmeister/umb alle Bergwercks- ^Nothdurfften/wie in Hoffmeisters Befl. vermeldet / zu trachten» auffdaß durch Mangel der Nothdurssren/die Berg-Arbeit/ unser und der Gcwerckm Nutz nichrgestccket und verhindert werde: Und was er selber nicht verrkchtm kan/ das soll er an Ober Müntzmeister/und in Abwcsen an Hoffmeister gelan¬ gen lassen. Die alle sollen einander mitRack undThat beystehen/unsern und der Gewerben Nutz betrachtenulnd fördern helffen/und also ihren EydesPflichten ein Genügen I hun/ibiä. viä. §.prox.in6n. §.z. Sonderbahre Verrichtung bey Gcsind und Rossen. UAchdem auch der Urbierer von allen denen Sachen/ die am Tage seyn/von al- ^ierleyGebäudenvondemGesinde/wer/wound Wieste ihre Arbeit verrich¬ ten/ de öglcichenvom Stallmeister und Stall-Gesinde / von Rossen/ daß sie nicht fcyern/sondern die gebührende Arbeit zu rechter und beqvemer Zeit verrichten/ wie sich auch die Hutt-Leute im Kauen und die Schmeltzer in ihren Wohnungen B - mit 8 Berg-Rechts-Spiegel. _ mit Esten und Trincken gegen dem Gesindc/und das Stall-Gesinde/mitdcHür- rerung und mrdercr Reßwarrung halten/ nicht weniger dann. wicauchven oen Zeichen wissen soll. So soll er auch anallen denen Orrhen selbst zllsihen/ ur.ö sich nicht allcmahl auff der Gefchworncn oder Stallrnelsicr ihr Eenchtcn/ die- weiln sich manchmal)! bey etlichen nicht geringe Mangel befunden/ verlassen/ L. rit. Vm des Urdiers Amt rc» Hauptmann / Amts-Verwalter. § n Hal r über Recht / Ordnung und Bergwerck- MMNstr Hauvtlnann und Aints-Verivalter soll an unsir Statt ficsslganff- MMfthen/daßFrrede-Recht lindeHcrcchrigtcir von mannWch/ insonderheit ^-^vondenUnlerrhancn/ ihren rrntergebenen Berg-Anil und D-enmr um vcrbrüchlich gehalten/ aller Betrug / eigner Nutz/Bevorcheilung BoßheicunL Unrecht abgcwcndet/ und wie es befunden/ mir Ernst abgestraffr/ gemeint Bergwcrcks/und aller die sich desselben gebrauchen/ Gewercken und Berglen- thc Nutz und Frommen gefördert/ Schaden mW Nachtheil/ so viel möglich/ver- hütet werde, ssa.u art. I.lv.si'lür. Von dein BcrffHanbtmami.eo./A) (2) coric. L. 8. i. r. §. i.c.rsrt. r» 2. Schaffen mit andern und sollen Gehorsam haben. WIe sollen auch mit allen obbenannren/ und andern lüstern Berg - Amt- ^Leurhen/Dienern mrd Verordneten/ desgleichen mit allen der freuen Bergstadt Joachims Thal und der zugehörenden Bergwercken / Gebür- gen/Amts-Verwandten und jedermann zum Bergwerck gehörigen ( Inn- wohnern)von iu-scrtwegen zuschaffen rrnd zu gebiethen Haden / denen soll auch von jedermann in unserm Nahmen / gleich unser Person/ in allen ziemli¬ chen Sachen/ vollkommener Gehorsam / bey Vermcidlmg unserer schweren Srraffund Ungnade/gcleistet werden. ff ä. H ch) (b) Qvricd. 8. art.4. vcrs lind sollen mit allen 4.§.'r.uhi:ohne dermn- dern lmscrer Anrt-°Leuth -undDefthtshat>er Erntrag und Verhinderung. L. 1. I-.F. r.H.k. 2. Alle dasjenige/ sounser Hauvtmanneder Verwalter / Bergmeister und Ge- sissworner/ verrnögedieser unserOrdniulg,/undmich Berg-länffugenEebrauch / mit Schichtmeister/Sreiger/ Arbeitcr/Gewcrcken/und allen andern/so m Berg- wercks-Sachen und davon het^iestend/vorchnenzn thun habm/undzu khllngc- winncn/befehlen/schaffen/tveisen/gebiethen/zuNnizoderNothdurfft und För¬ derung des Bcrgwercks/ ihnen aufflegen darinnen sollen sie il neu ohne Wider¬ rede gehorsam leisten/ und demselben Folge thun/mw sich keines Weges mit spitzi¬ gen unbeschcidemnWortenundAntwdrr gegen ihnen einlaffen.(c)go.L -05.' (c) Lon. ..rt. 124- udi: Sondern ern scdrr soll und mag sinne Seotbdnrffc und sime-- de mit Bescheidenheit darthrnr. Würde asset das Widerspiel befunden/ so soll der Ubertrcter alj d mit Erkst gestrafft werden/ dass er rrnsirn Mrssfalien daraur vernlereken soll. Lonc. cum tcx, rnar^in. 8.2. ior. Dieweil sich aber zuträgt/daß er nicht jederzeit bey dein Ambtgegenwarrig seyn mag/ und damit durch sein Abwesen bey dem Bergwerck uns und den Gewercken zu Schaden nichts versäumet werde ' so haben wir ihme einen Ämts-Derwalrcr oder Verweser zugegeben/ der auffseine des Hauptmanns Verordnung / gegen- wärtigundabwesinrlich/allcAmrs-Sachen/ Vermöge unserer Verordnung/ bandeln soll und mag/ dem auch unsere Gewercken und Amts-Verwandten auff seinen habenden Befehl gefällig seyn sollen/ Io. ante nn. Unsere Hauptleute sollen auch zu allen Zeiten mit gebührliclmi emsigen Fleiß auffalle andere unsere ihnen untergebene Amtleute und Diener/ keinenausgc- fchlsssm/ schm/ darob seyn/ daß rin jeder seinem Amr und Befehl l vermöge seiner soll, _ Berg -Rechts-Spiegel. 9 sonderbahren von uns habenden inllruÄion, gnug chue / auch nach dieser Ord¬ nung verhalte/und keines Weges gestatte/ daß die Aemter undDienste mit Ver- lcmnden/untüchtigen und unverständigen Personen bestellet werden/ sondern darwidcr berichten lind Warnung thun/ sollen auch darauff achrung geben / daß diebesteüken Amtleute und Diener sich steißig/und der Berg-Ordnung nachun- unvmveißlich halren/bey Vermeidung unserer Ungnade und Straffe. (ä) kd. 6. (chconc.kt.4.L.4.5cL.s.üki-Essollüuch der HüttptmakM/ oderAintsMerwal- ter das Bergwerck/sam t den Hütten/st> offtesvonnöthen/ selbst besehen/ oder Acht geben/ daß atrfdeinselben treulich nndwohl Haus gehaltenwerde/ L. r, r. 4. §.z- Müssen billiges Einsehen leiden. MAnn aber jemand vermeynte/ daß er von unsernr HauptmaModer Amts- Verwalter wider die Billigkeit beschweret würde/ der mag das gebührlich an uns/ oder in unserm Abwesen an unsere Räthe der Böhmischen Eammcr gelan¬ gen lassen/ so wollemvir darauff/ nach eigentlicher Besindung / billiges Einsehen thUN/(e)^0.i.r.UNd L.iog. (e) Lon. k. 1. §. 1° ubi - Der laste es MltgebtthrllcherBeschcrdcnherk anttttstrn Haupt- mann der Ery-Gebürgeoder Ober-Müntzmerster gelangen/ Kl. 4. F.An uns/ oder in unserm Abwesen an unsere zu denBergweecks-SachentlepukERathe rc. kl. Irem srt. 124. 6. l 1. L. Z. allda die keovocstion auffdas Hoff-^echt gehen soll- N°r. lOi^da desHoff-Aechts nicht gedacht. Wann aber jemand vermevnte/ daß er von unsemHaupt-Leutk-en Bergmei- sicrn und Geschwornen/ wider die Billigkeit beschweret würde / der mag das ge¬ bührlich/ und mit ausführlichen Berichte/ an uns / oder an unserer Statt an dm Ober-MüntMeister im Königreich Böheim gelangen lassen/ der dann/mit Ratd unftrer Ober-Bergmeister/ und wo es vonnörhen/und der Handel oderFall auch so wichtig/auch mit Rach anderer Berg-verständigen/Unpartheyischenund uns mir Pflichten verwandten Amts-Personen/ dem Handclnach Billigkeit abhclf- fen/ und einen endlichen Schied darinmn ergehen lassen/ lind was von demselben gesprochen wird / darben soll es auchverbtciben/und gehorsame Folge geschehen/ tz.. s. 6. Vit. Was aber bey ihnen (Hauptmann/Verwalter/ Bergmeister) da¬ ran /Verfügung der Billigkeit) Vorwande/soll man anuns oder unstreBöhmi¬ sche Cammer gelangen lassen/ wollen wir einem jeden der Billigkeit verfügen/so. 2,89.8.,). eoä. § 4. Nehmen Beschwer wider Untere am MAjcmands vermeyme/ daß ihme unstr Bergnreister unbilliges aufflegte /der ^soll seine Beschwerung anunscrnOber-Haiiptmannooer Amts-Verwalter gelange lasten/ diesolle/nachGelcgcnheit desHandcls/gcbührliches EinfelS chun/ so.l.L. 1^0.50. Obsich abcreinTheil/es waren Klager oderBeklagrer/von dem Bergmeister und seincm Proceß / als beschweret/ in das Ambt/oder an unfern Hauptmann oder Verwalter/ würde beruffen/ der soll nach eigentlicher Erkun¬ digung und Besindung dcrSachen/die Billigkeit verfügen/ unddaerdenPart/ der sich in das Ambt beruffen/ ungerecht finde/die Sache wieder an den Bergmei¬ ster remuttren/alsdenn von dem Stande an/wie sie in das Amt gewachftn/zn erfahren; Würde er aber des beruffenden Parts Ursach für billig und gnugsanv ermessen/soll der Hauptrnannoder Verwalter die Beschwerung abschaffen/oder sonst gebührliches Einsehen haben / lind fürwenden/ daß einem jeden Part / was recht und billig ist/mitgetheilet würde/so. in ä.ppenä. art. w. Wenn Srvett- Eachen nach entstandener Güthe von dem Bergmeister ins Ambt wachsen / auch im dritten Theil Io. 4. l. 2, öUeg. re. n. z. ä. m. 10-2.7.9. Iremr. -.such kart. z. c.r^ K §-5.Wch- ro _ Berg-Rechts-Spiegel. — §»5»Wohnen dem Änschnlkt/^erarciZc und Rechnungen bey/so¬ wohl dem Verleih, Tag. MO sollen auch /so fern sic durch andere Geschaffte nicht verhindert/ die M- schnlcrö-Bcstatlgung und^etarääts- Tage/auch alle Wege bey der Ovartal- Rechttungpersonllchstyn/niitFlerßaufffehen/daß/unsererOrdnltNg gemaß/ge- t?g gehagelt unddenGewerckenMgm/auchsonstenerbar und austnch- Und sollen nach gehaltener Ovartals-Rechnung der Schichtmeister ihre Re- glsterzusich nehmen/dieselben besichtigen/ oder andern Mrrranren dasselbe zu strajftn^ unschickliches darinmn befunden / rechtfertigen lind (3) Lonc. ^4. 4. F*. 5, Lon. beeden Vers. nach 6. r. i. 4. A 5,0. x. grt. 92. ubi -. Und wo etwas voenrahlsrrbersschen/undnachmahisbefunden würde/ soll nichts wen;- Heus AeueLz)t^er7tlAet/ Es follen alle Schichtmeister/ Steigerund Vorsteher der Zechen/ unierm Hauptmann/VerwalterundBergmeister ihreRechnung fümagen/ bcsichti- gen/vcrlescnund überlegen lassen/ welche Rechnung unsere itzt-benabmte ssunbr- wlte auff euren ieglichei' Ovatelnber/von allen Schichtmeistern und Vorstehern der Zechen anhoren follen/ wie jeglich Viertel-Jahr denen Gewercken fürgestan- den und mit ihrem Guth gehandelt sty/wo darinnen durchUnwistenheir einigen Gewercken Versäumnis oderNachtheil geschehen wäre/ das sollen unsereAmbt- leute hinfurderfurkommen/woauchdurchUnfieißetwas den Gewercken ver¬ säumt wäre/das sollen sic den Gewercken von denseiben/dieeszuverankworlen/ schuldige Erstattung verschaffen / würde aber darüber Betrug oder ander Un¬ recht öffentlich befunden/das soll unnachlaßig mir Ernst gestrafft werden/so. 2-5Z- Wegen des Verleyh - TagsBeywohnern such L. p. O.4. §.r. §. 6. Keine Berg-Thcile bauen / ohne sonderbahre Erlaubniß. MLterlcy Verdacht und Argwohn abzulehnen / sollen unser Hauptmann und - Amts-Verwalrcr in Zeit ihres Amrs auffunfern Bergwcrcken/in ihreVcr- Wallung gehörig/hinforr ohne unser oder unser Böhmischen Cammer-Räche Bewilligung/keine bauen/noch in einigen Weg Nutzens davon gcwan en (3) er Hatte denn zrivor diestlbe/ehe dann dies'Ordnung ausgangcn / gehabt/ 7». 1.2» Eben diß vom Bergmeister verordnet /0 i. L. Wie es in Keys Rrrdolphs Ord¬ nung liminret/ such unten LÄp.ig.Berg-Amt-Lcute/z. (s) Conc.k, I, 2. Z, ^.7. Haben Auffsicht auff Bcrgwercks-Nothdurfftcn. MEr Hauptmann/ Amts-Verwalter / Bergmeister/ sollen gebührlich Einse¬ hen thun/ damit die jenigcn somit Unfchlir / Eisen/ und andern zum Berg- wcrcknothdürffrig/ handeln, recht Gewicht haben/noch steigen und fallen/ der K auffmann einen gleichen Kauff gebe/ und an ziemlichen Gewinn begnügllch scyi darnit hinfort kein beschwerliches Steigen eingefüdrer odergeübet werde/ sich auch sonsten allenthalben verhalten/ wie sichs vermöge der Endes - Pflicht eignet und gcbühret/go. r. p. I 8.. g. eoä. (3) G)Lonc.X1.4. inün.L. 125. §.8. Straffen die grossen Verbrechen in den Hütten. MCHalte aberiiner den andern zu Ehren/als einen Untreuen oder Dketydes- gleichen ob es mit Messer Zügen/Schlagen/ Werffen/ oder mit andern Unfügen geubet / das soll der Hürren - Reuter unserm Haupunann und Verwalter bey seinen Pflichten ansagen/ dasselbe gebührlich zu straf» fen / (b) Io. 1.8. inf. l, tik. Von dem Hütten-Reuter Befehl/ uki iJnMan- gel Berg - rreecyls - Vpregel. '1 gel des Hauptmanns unjerm Ober-Münnmeister oder Ober-Bergmeister an- sagcn- (b) Lonc.^s. 3rt. 98.§. ult.ubi- Und damit zu halten/ wie obcu bexdem 97- ärt. ver¬ meldet/ juch unten L. 40. §. ult. Verbessern die Mangel in der Hütten- Such unten^p.^ro. vom Hütten-Reuter /§. r. /o. Nehmen auff Erledigung des Gegen-Schreiber-Diensts die Bücher zu sich. MO offt hinfort das Gegen-Schreiber-Amt vcrledigetwird/ es geschehe durch ^tödtlichcn Abgang/oder sonst durch Enturlaubung oder williges Abkehren/ so sollen alle Gegen-Bücher / zu demselben Ambt gehörlg/gar keines ausgeschlof- jcu/rmserm Hauptmann und Amts-Verwalter ohne alle Wegerung und Ver¬ zug so bald zugcstcllet werden/derstlben zur Nothdurffr gemeinen Bergwcrcks zu gebrauchen (u) g- i.9.cyn.R../.tir. Von dem Gcgenschreiber-Amt/nbi: In Mangel des Hauptmannsunserm Berg-Ambt. (3)0on. k. l-7.F. Soofft. Weil aber ein Gegenschreiber dieselben Bücher umb fein Geld erzeigen muß/ so wollen wrr allein im Fall/ da ein Gegenschreiber nicht zwey gantzeJahr am Ambtc gewesen/ ihmeodcr seinen Erben dafür 25. Gulden geben lassen/Io. 1.9. viä. i. Vom Gegenschreiber/ §.7. 03p. -7. §.'n. Halten ob fleißiger Befahrung der Zechen/ so von den Ge- schworncn geschehen soll re- Such unten (Ü3P.18. Geschworne §. §.'2. Nehmen Rechnung vom Bergschreiber wegen der Qvatembrr« Gelder/und von dem Auötheiler wegen der Auöbeuthe. Such unten c3p.iz.Austheilrn/§. 4 ^x>. 16. Bergschreider/L.?. iz. Vermittelst des Marckschüderö übermäßiger Forderung. Such umen 2 z. cux>. Marckscheibcr F. 6. 14- Verordnet oder mäßiget/ was der Jehenkneraussdie Zechen/oder ih¬ re Streit-Sachen/von ihren habend:n Silbern geben soll. Suche cap. prop. §,5. §. 15. Yak Auffsicht auff d!k ProbLrer. Such unken 02p. IO. §.l6. Hilfft bcrathschlagen /wie nützliche Gebäude anzustellen. Such unten cap.14.tz-2. §. 17. Bestellt die Knapschafft. Suche unten e^ap.Lo. §.1. lrem Krentzler/cap. 2r» tz. r und strafft derselben Betrug/ ibiä.§.;. V I . Zehmdncr-ZIlnbt. §.,.Soll sich der Ordnung halten. KWEr Zehendner soll/ Vermöge seiner Eydes-Pfllcht/fleißlg zuschen/damit dieser unserer Ordnung lrculich nachgclebet/ auch die selbst/ sonderlich in «i^LPuncren sein Ambt berreffend/dalk/lo.r. 4. rr Berg'Rechts -Spiegel. §. 2. Die gemachten Silber fleißig^innehmen/ treulich verrechnen und zustellen. WNsonderhclt soll ermkt allcltt FW darob ssyn/ daß alleSilber / so auss diM ^Bergwcrcken gemacht/ treulicheinkommen/ und ihrn ohne alleVerininde- vung/Abgang oder Beosrtheilmrg zugestellkt Mrden^ der Obrigkeic undGewcr- cken jedem gebührenden Ankhcil daven / nach guter erdarer Rechnung verl ich- ren/darinnenfür sich/der Obrigkeitund Gewercken zmnMaclUheil/keincnVor- rheil suchen noch gebrauchen / sondern sich in alle Wege gureu rmd unverweißlich verhalten/ ibill.K.). m. Von des Zehendners Ambreund alles ihres Empfangs gute/klare und richtige Rechnung halten, (a) (ii)Loricokä.<7.5.Akt.r<ü.F.i. X. srr.'Z/ud!:Und ANLrKsirmMVorsiandbeDcllen. Item, so viel ekssen und andern betrifft/ ^4. art. 109. V. r. LoncorZ. In diefenr und ersten F.u. l. 4. L. I. c. ?. art. 17 f. und was er also von denen Gewercken oder Schlcht- rneisier vor Silber empfäher/fragen/vott Welcher Zechen oder tNnßen düs Eilbek gemacht worden /dasselbe w/rgen und ordentlich einschreiben/ und mit den Ge¬ wercken oder Schichtmeister ordentliche VerZeichniß halten / was und wie viel Brand-Silber nach dein Gewicht/ Und der prob/kein gehalten/empfangen/rech- nen/wie viel es Mn bringet/was und wie vieler Geld darauff ausgegeben/da» alles soll er und der Schichtmeister vdnSkund an gegen einander einfchreiben/ damit Zur Rechnung keine Irrungen/ noch jemands gefähret werde / der Schichtmeister auch wisse feinen Gewercken anzuZcigen/ was sie über der Herr- schafft Gebühr in gehenden haben / L. ?, cl. srt. §.z.Seine Verrichtung bey dem Blick-Silber/so gelicfett wird. WAnn ihme ein Schichtmeister oderDorsteher drrZechcn Blick-Silber cinarm ^^wortet/sosoller demselbigen/neben des Hütten-Schreibers Verzrichmß/ wie viel der Blick und der Körner, zum Blick gehörig/ in der Hütten gewogen/ vonihme annehmen/ undauff unserer Wage in Zehenden/ gegen des Hürreu- Schreibers Angeben/ wiederauff itzt bcmeldtc Wag in Zehenden/in des Schicht¬ meisters Gegenwart abwägen/ und des Schichtmeisters Angeben/dcs Gewichts und des Gchalts/ordenrlich in sonderbahre Büwer verzeichnen/ rmd dann den Blick durch unsern Wardein das Gewichte des Blicks undGehalts/und an wel¬ chem Tage/ auch von welcher Zeche csempfangen/bcschreiben/über das alles dem Schichtmeister eingleich-lautendes Verzeichn^ zustellen/un d darnach den Blick samt den Körnern rrnd ausgehanencn Prob-Sttbcrn/dein verordneten S ilber¬ brenner / in Gegenwart des Schichtmeisters/ zum Brennen überantworten, (b) iblä.Id.f ä Io. Wenn solches durch den Silberbrenner gebrandt/ und Meder gewogen und xrobiret worden/ soll der Zehendner das verbliebene Fein/ gegen den angeacbe- nen Fein-Silber halten und sehen/ wie es sich damit Vergleicher; Woftrne nun befunden wird/ daß emrveder über das angegebene gar zu vieloder zuwenig am Gewicht austretben kommer/so soll derZehcndner solchenMangel/daraus aker- ley Verdacht und Argwohn zubcfürchren/ unstrm Haubtmann/ in Mangelung desselben/ dem Bergmeister anzeigen/ und vermelden/dieselbigen sollen die Ur¬ sachen/ warum die Silber mit den; Angeben nicht überein kommcn/mit Fleiß er¬ forschen/ und wofern sielctnigen Verdachtvermercken/dasselbige unsern Verord¬ neten Ober-Berg-Amtleuthen/alsdem Ober Müntzmeistcr und Berg-Amt- leurhen/ nut forderlichen Bericht anlmlden; Die sollen solchen Verdacht an denen Personen/die daran schuldig/entweder mit Entsetzung ihres Diensts/oder ,, nach VEechung und Gelegenheit dißfals an unser Stan straffen / k. f. «t. Von des Zehendners Amt-(v) Er soll kein Blick-Silber treiben lasten / esscy 8?ub^- dann/daß er dem Schichtmeister der Zechen/ davon man treibet/zuvor einen Lenner versiegelten Zettel znstelle/wte viel aus des Hütten-Gchreibers Hand angegeben Strafe, und WN Zehenden eingeschrieben/ L, 8,3kt. !S. §. I» con^. LUM rex. U. art. ros. §,L. Berg - Rechts - Spiegel. rz §.r. Äusser daß daselbst auch des Gölds und Gvldbkenmrs gedacht/oonc. L.r. 4 §. L. v biNachfolgen ds/sv das Silber geb randr /soll er das Brand-Stück auff seiner Wage tm Brennhausc wagen/ und auch in ein Register verzeichnen / auff welchen Tag/und von welcher Zecke/damit wo sich über kurtz öder lang/hon eines Blick-Silbers wegen/ bey uns/ den Gewcr cken / im ersten Probiren / bey dem Schichmicistcr im Gchmeltzen / Treiben/ Brennen in unfern Zehenden oder in dcrMülitze ein Mangel oder Jrrthum erheben rhat / daß mansich von einem Mailändern erkundigen/erforschen^ erfragen/und dis auffden rechtenGrund kommen und erfragen möchte. 8. ck. arr. 54. Dem Aüöthester zuzustellen /waszurAusbruth geschloffen/ liudwit derMüntze keinen Wechsel brauchen. MW auchan überantworteten Silber über die Ausgaben Mr Nothdurfft der Zechen/im Zehmdcn liegend bleibt/ das soll er in treulicher Vtrwah- nW lMen/ und was zur Alrsbeuth zu geben beschlossen/ dem verordneten Aiislheilerzu jederAusbeuth-Zeit ohne DerfauttNnß undVetZug zustellcN ibick. (9) Und aus unfern Zehenden kein ander Geld/ äusser Nnsers Be¬ fehls/weder zur wöchentlichen Ablöhnung noch zur'Ausbtuth geben / denn das aus den SiLbernän jedem Orch gemmtztt wird / auchsoU der Zchendner inson¬ derheit keine Wechsel halten / beh Leibes-Straffe. l<. f. z. 6. Io. (c) ^c)'6on.r^l.Nt. 109-F. was auchy. r. 4.6. ubl : Er soll auch ^lciß haben / wie er die Sri der gewogen/ aus dem Zchenden in die Munye auch wie er düs Geld aus der Münye/darnach in Zehrnden empfange/desgleichen unter Ordnung Nach/ dem Schichtmeister wiedemm heraus gebe / und wie sich das mit deni wöchentli¬ chen M' lohnen älrffHütteN-und Berg-Rost/ einnehmetts und ausgebens ver¬ gleiche/ alles in ein ordentlich ^Egisterund Verzeichnis gebracht/ also wenn es zur ()v3)-rLl-Rechnüng kömmt/ dergleichen/ wenn wirs zwischen dens^vartL- len begehren/ Uns oder den ünsrigen darzu verordneten vol lständiger Bericht darvon gethan werden könne/ und dergleichen wo ihme geduneken wolle / au» dem oder andern/uns und denen Gewercken einiger Nachtheil oder Mangel ZU- stehen / denselben bey Zeiten wahr nehmen/äussägen Und verhüten heissen. (6) Loncorcl. L. 8. urt. io. z. 5- Zn Streitsachen/ sowohl über die Nothdurfft der Zechen/ nichts hinaus zugeben/undZettcl vomSchichtmriffer anzunchmen. TrZehcndner soll keinen Schichkmeistcr/ttöch auffkeinrZeche/ soSilber bey W ihn: hat/ wöchentlich mehr hinaus geben/ denn auffdie Zechen Nothdurfft gehörig/darüber auch von jedem Schichtmeister wöchentlich einen Zettel nehs lmn/darinnenBerg-und HüttenKösten/sonderlich wie vielBleystück.vottStü- ckenverbleibet/die übersehett/und da er sich dünckcn licffc/daß zu viel aefoderr/mit dem Schichtmeister daraus reden/Uttdalso Mir Fleiß verhüten / daß nichts un- pffegliches hittmlögegeben und die Schichtmeister gegen ihren Gewerckenkeine Schulden auff sich laden/und so Er düs befinde/ solle ers unscrm Hauptmann oder Amts-Verwalter anzüzeigrn verpflichtet ftyn. Jo. 1.4. wem k. 7. iW-r. (L) Würde es aber der Zehcndner verschweigen/ so soll er darum selbst gegen Uns m Verantwortung stehen und gestrafft werden/ Wick. st^Lonc. 3rt. isy. F. DerZehendner 6.1.4.^. 4. Da erfordert/ daß die Schickt- meister-Zettirl durch den Hauptmann oder Bergmeister sollen unterschrieben werden ö. r.69. i .Li soll der Gegenschreiber / oder wem es befohlen / solche Zettel äbersthkn 0. k>. urt.176. , . . . . Ubi.daß der Zehendner mit dem Schichtmeister Verzerchnuß halten soll, sk^cono. 109» §. in Hadersachen. JnHadtt-SEn/unddarine ödtkWdcPartM tzilbtt in Zchmdenba- D btn / ,4 Berg-'-Rechts-Spiegel. den/rmd also ihre Kost und Zehrung aus demZehend nehmen / so soll der Ze< henüner keinem Schichtmeister noch Gewercken/viel noch wen-g Geld zu Ver¬ lag oesHaoers geben/er bringe ihm dann deshalb ein Mrzeichmß oder Be¬ fehl von rrnserm Hauptmann oder Amrs-Verwalter/ ibiä. § 6. Keine Gcwerckschafft aus dem Zcherrdm verlegen. Er keine Gewerckschaffl oder Schichtmeister/die kerne Sil- denin Zehenden haben/obgleich Ertzam Steine/ oder Silber imWerck waren ohne gnugsamen Vorstand / verlegen/ damit soll der Zchcndnet seine Sache in guker acht baden/daß er keine Schulden auffdie Zeche rnache/ dennih- mesoll vonwegen solcher Schuld zu keimr Zeche verholffen werden/ sondernek soll die Schulden selbst tragen Md zahlen/ibiä.ll.. s. ä. 40.1. ffI (G^Onc.c',.8 ärt. i o.L. 2,ubi L.Ein jeder- Zehendner soll dein Beegmeisser alle Wochen einen Aetttrl geben/ wieviel ein jedee Schichtmeister Geld aus dem Ze¬ chenden empfangen / damit Unrath vorkominen/nnd.der/fo viel aus dem Zehen- den genominerr/gebährlrch -cstrastt werde/ toncor'cl. cum text. lvl. 21c. 109. Dergl. Irem L. r. 4. gr. 5. biß auffdie Worte / daß er keine Schuld altff die Zechen m rche/ e.?.srr. 84. würde ein Schichtmeister von wegen sturer Gcwercken Erg an Stein oder Silber im Werck haben/ und vom Zehendnsr Verlag be¬ gehren/ so solle» sich dieZehendner des Erg-und Silberhalts der warheik erkulrdigen/und nach Gelegenheit/ mit ^ath unsers Bergmeisters und Gc- schwornen/em Ktrstreckenkhun. ES wäre denn die Noth an einem Ort so groß/ Md die Zech durchkeinander Mürel könt erhalten werden / alsdenn mag der Zchendner auff Befehl des Hauptmanns oder Bergmeisters gegen ihrer certiNLunon bis in z. oder 6.GÜ1- denvon einem zum andern fürleihcn. Solches Fürlchn/ welches der Haupt¬ mann und Bergmeister ihnen versichern lassen sollen/ das sollen sic von denGe- wercken wiederum eindringen/und in unfern Zcbenden rMig maäien/imFM solches nicht geschehen / sollen sie die ausstehende Schuld mit haaren Geld selbst bezahlen/ihm soll auch so wohl dem Zehendner/ wannerohne Befehl fürliehe/ zu keiner Zech noch selbigen Schulden verheissen werden / auch wo die Zech auff- lästig/und hernach wieKwauffgenommen wurde/ sollen die neuen Gewcrcken solcheZehend-Schuloen keines Eegcszu bezahlen schuldig styn/^ch 6.l. §.7- Mit den Schichtmeistern vor der Rechnung abreuten. K'R soll auch mit alleSchichtmejstern/dieSilber inZehcnde geantwortet Haben/ von einer jeden Qvartal - Rech nung aller Einnahm und Ausgab/ und wie viel den Gewercken im Vorrath bleibet/ klare Rechnung halten/ und den Schichtmei¬ stern deseinen Zettel geben/ ibiä. f. ci- 42. couc. lei. ^9. §. Er soll auch. L.-.4.§. ^r soll auch. §. 8. Des Mrmdtelö halben sich erkundigen / und solches dem Sköllner geben. Er Zchendner soll sich auch bey dem Schichtmeister/so Silber geantwortet/ ^mit Fleiß erkundigen ob sic von wegen ihrerGewcrcken einigen Stollen/und welchen das Neundre zu geben schuldig/und da er sich besten erkundiget/ alsdenn solches Neundtel dem Srolln zuschreiben / und dasselbe dem Vorsteher des Srollns/und keines Weges demSchichrmeister derZechen zustellcn/idiä.OoE 109. Der Zchendner. §. 9. Nimmet den UberlauffdesQvatcmbcr-Geldes zu sich. zo.i.w such unten cap. 16. vomBergschk. §. Z. Z.io.Rechnet neben dem Zehenden-SchreLber die Fein ans» JO. such in cäp. n. vom Silber-Brenner §. 5. L.n-Ze- _ Berg-Rechts - Spiegel. _ 15 F.n.ZchmdnerS Verrichtung bcym Abtreiven. ^Je Zehendner sollen auch die Fürfehung thun/ daß keine Werck überleget / noch Silber abgetrieben werden/es sey dann/ daß zuvor von dem Hütten- schwder durch einen Zette!/ wie viel Centner werg übergelegt/und davonSilber komnunsoll/im Zehenden angegeben werden / auf solches Angebcn soll der Ze- hendncrdcm Schichtmeister einen Treib-Zettel mit unscrnim Zehen ^n ver¬ ordneten Zeichen besiegelt zustellen. Wann solcher Treib-Zettel dem Hüttenmei- sterundHütken-Schrciber gercicht/und zugeftellerwird; Alsdennsollen siedas Wcrch zu treiben überlegen und abrreiben lassen. LI. tit.VondesZehendners MM. Ooncorä.go. z. 5. Such unten Lap.lL. §. !2.Zehcndner auff derStandeGründe. MAsden Zehendner und Silberbrenner betrifft/ diezweene sollen uns und ^demGrund Herrn an start der Gewercken einem »eden zu stiner Gereci)- tigkcit lrnd Nutzung verbunden seyn/ urid von uns und demselben Grund-Herm zugleich gesitztt wcrden/und wir und dcrGrund-Herrsollen dieselben zweenAnm Uurheder Billigkeit und der Nutzung nach/ besolden. L.'V/.v, 1575. rem. §- iz. Zichn - Wagen. WLles Zichn/so auff diesen Unsern Gebürgcn/ aus dm Bergen und Saiffen gemacht wird/soll alsbald aus der Hütten oder Flöß/ unstnu verordneten Zehensner/dasselbe zu wagen/zugefteller werden / welcher sich aber unterstehen dürssre/ohm unsers Zchendners Wissen und Willen oderZulassen/dasZiehn zu verwenden/ der soll nach Gelegenheit berSachen mir Ernst gcstraffrwerdcn ffo. 25. Und soll um Richtig cir willen alles Ziehn/ so auff diesen unsern Gebür- gen gemacht wird mir demLeipzigischcn Gewicht und Centner/wle es bisheroauf derMattengedrauchtworden/gewogenllndverzehend/ gekauffr undverkaufft werden/ibiä. Auch soll sich/ bey schwerer Straff/keiner unterstehen/dasZiehr,/ so nicht verzehend ist/ Zuverkauffen / 8o. in ün. §.14. Zchend von Ziehn auff Ihr.Maj. Gründen. MRstlich soll der Flößmeister/ wie viel ein Jeder Ziehn in dcrFlössc hak / und ^sicham Gewichte befindet/ mit einem Jeden ein ausgeschnitten Kerbhots hallen /und daran schneiden/ wie viel ein jeder Emmer und PfundZiehn in der Flösse hat/das eine Kcrbholtz bey sich behalten/und das andere dem geben / deß das Z iehn ist/ mit seinem Kcrbholtz zu dein Gegcnschrciber gehen/ und ihme dass selbe Kcrbholtz überantworten / da soll alsdenn der Gcgenschreiber den Nah¬ men deß/ dessen das Kcrbholtz ist/ auffs Kcrbholtz schreiben/ und in das Register verzeichnen/ wieviel des Ziehns auff dem Kcrbholtz angeschnitten ist / und soll alsdenn oerGegenschreider demselben einen Zette! gcbm/andenScbichtmeister/ der das Wasser-Geld einnimt/ und an den Zehendner/ wie viel ihm derselbe Ziehn angcsagct har/ das Wasscr-Gcld davon entrichten / vom Schichtmeister auch ei- ncnBckänrnis-Zerke! nehmen/alsdenn soll derselbige/dcften das Ziehn ist / ferner mit beydenZertelnzum Zehendnerlgchen/und von «tund an dernZehendmr die Zettel überantworren/und so nun derselbige dasZiehn aus der Flöß ledigen will/ LemZch endncr den geordneten Zehend bczahlen/und vergnügen; Asdenn soll der Zehendner demselben einenZettelgebcn/unrer seinemPetschier/und darein zeich¬ nen wie viel der Gegenschreiber in seinem Zettel den Zehendner angegeben des Ziehns/ so viel dcrselbige inderFlösse bar/80.1^. Jnrnasten wir denn hiermit rmscrmZehendner undBergmeifter gleichfals befohlen haben wollen /ein fleßiges Auffschen inHüttcn zuhaben / und daran zu seyn/ daß mitunsermHüttemverck rrcuiub umgangen/dassclde fleißig u.nützlich gcschmeltzt/nnd die hiervon gemachte Zichn so hoch als sie auszubrmgen/ möglich verkaufft/auch die Bezahlung dafür gebührlich berechnet werden mögen. Lr4.8r. 26. Es sott auch vor Abführung D L hch r6 Berg » Rechts - Spiegel. des Jiehns jedesmah! zuvor/unser Zehend Gebühr/ als von einem Cenrncr ein Gülden/ an guter Cammer-MünU/uNscrm Zchendner entrichtet/das Wage- Geld aber/wie bisher bräuchlich gewcjeu/ dem Wugmeisier zugesellet wcrden. Wofern auch der allmächtige GOrc diese Gebürgc Mir andern Metallen, als Silber-undKupffer-Ertzten/Gley Und WWmth segnen wükde/ wolle:: wir un¬ fern Zehenden uns jederzeit daran Vorbehalten hüben/ Don EisensEin aber soll rmsdaszehende Fuder in gebührüchen Lax bezahlet werde.n.Wofetn über eines diesfalls brüchig eirunden/soll er an Leib und GM/ nach GekMillMHeD Der- brcchung'unnachlaßig gestrafft werden. §.15. Zehend von Ertz in den Ertz-Kauff gegeben. KS sollen auch/zu mehrer Begnadung/ dieGcwercken von den Ertzten/we'l- che ste in den Ertz« Kauffgeben werde»/ llnsgar keinen Zehenden zu reichen schuldigseyn; Wann sie aber ihre Erm selbst verschmeltzen/soll rms der gebühr rende Zehend davon/so vlelsich der Ordnung nach zuthun geziemet/ erfolgen/ 8. L. 159^ § 16. Zehendaust der Stande Gründen/von höhen ^eral 1 en. EAs alsovon Gold und Silber/ aus der Gnade GOttes genommen undge-- -^machr wird/ davon sollen wir dem Grund-Herrn / auffdeß Gründen solch Bergwerck erhebtund gebauetwkrd / den halben Theil des gantzen Zehends erö- lich erfolgen lasten und geben / 6. v. »5)4. Und damit aber sie die Grund - Herren unser gnädigstes Gemürh und Nei¬ gung/ so wohlzu ihnen/als zu dcn Bergivetcken/desto mehr im Merck spüh- ren/sobewilligen wir/überdiß alles ferner gnädiglich/daß allen Grund-Her¬ ren / auffdercn Gründ Bergwercke in esse scyn / und noch weiter aüfikommen möchten/ von unserm / als letzt regierendenKvnige zu Bvheim/gcbüdrcnLenhal- benTbeil zehends/noch einVierttl/ daß ihnen drey Vierte! von dem gantzeü Zehend / auff rz.Jahr läng/von diesem gegenwärtigen Landtags- Schluß am Zurechnen/frey erfolgen/uns und unfern nachkommenden Königen zu Böheim aberdas übrige vkerdtt Viertel Zehends in allwege ordentlich gereicht / und nach verschonender itzt benanten 25. Jähriger Gnad / der halbe Zehend wiede- rum zugute kommen solle/ b. v. 75. ^inersli'2 Arrp. MBer solches alles haben wirofft gedachten Stände»/diese sonderbahreGna- ^de gtthan/ thun dieselbe auch hier mit diesem Brieff und jetziger Verglei¬ chung/daß wir oder unsere nachkommende Könige zu Böheim ihnen/in den we¬ nigen Metallen/ nehmlich/ Kupffer/ Ziehn/ (r'ysen / Bley / und Oveck - Silber/ die sie von Alters hero in diesem Königreich Böheim / von Kaysern und Köni¬ gen zu Böheim/ so lange Jahre genossen/ nicht greiffen / sondern sie darbey gnä¬ diglich bleiben lassen wollen / V.Z4. contra in Mürggmffchum such Men : vsx. rZ. L. 7. Was über ausserhalb der Golder und Silber/sonst auf derer Land - Sassen des Herrn-und Mtcrstandes / auch der Präger bey veralten und neuen Stadt Gründen für andere weniger ^ekäUische Bergwerck in esse seyn / oder noch künfftig aufkommen möchten/als Zieh»/Ku Mr/Bley/Qveck-Silber/Etsen/Sl- laun/Vitriol, und Schweffel betrifft / die sollen einem ieden derselben Grund- Herren zu seiner selbft-Geniessung des gantz^n Zehendts / und anderer Berg- wcrcks-Gerechtigkeitett/ in Krafft dieser neuen Vergleichung frey gelassen seyn/ also daß wir und unsere nachkoinmende Könige zu Böheim darein Nicht greiffen/ sondern sie darbey gnädiglich bleiben lassen sollen und wollen/ doch mit dieser ausdrücklichen Bescheidenheit/ wo in derselben Metallen ein oder mehr Gold Md Silber wären/daß von demselben so wohln als von andern Goldern oder Silbern/ _ *7 Silbern/ uns und unfern Nachkommen unsere vorgemeldete Gebühr an Zehen- den gereichet; Solche Golder und Silber/ auch nach der Geschwohrnen Prob/ in unsere Münge oder Cammer / gegen gewöhnlicher Bezahlung geantwortet werden, ö. V. 75. -- Z. i8. Zchcndts Erlassung auff den Aubuß-Zcchen/ und welche die Ausbeuthe nicht erlangen. MIeweil wir gnädigst wohl erkennen/ und abnehmen mögen / daß den Ge- ^wcrcken / welche rnit schwerer Zubusse und Verlag eine Anweisung an Ertzt erbauen/ Gilberdavon machen/und das gemachte Silber/ verm». oiesirun- screrOrdmmg/eine Ausbeuthe nicht erreichen will / und gemeldres g.machtSil- ber alles wiederum auffs Bergwerck gewendet werden muß/ unddmGewer- cken davon zu ihrem Nutz nichts zu gute kömmet/ dariiber offtmahls nach viel langer Zeit grosse Darlag / aus ihren eigenen Seckeln anwcnden müßen; So bewilligen wir um jetzt erMter Ursachen und Erhebung unserer Bergwerck hiermitgnadigst/daß denselben Gewercken ihre Silber/(so offr als dieselben die Anstheilung und Ausbeuthe nicht erreichen/) völlig alls unfern Zehend und Müntzen für voll und ohne allen Abzug des Zehenden bezahlet werden sotten; Aussoen unterschiedlichen Zechenund Gruben aber/ darzu wir sonderlicheHülff- und Gnaden-Geld geven lassen/mit denselben sott es diese Meynung gar nicht Haven/ sondern von allen Silbern/ ob gleich dieselbe die Ausbeuthe nicht errei¬ chen/der Zehend gegen unsre Darlag abgezogen und uns Vorrachwerben/ je¬ doch sollen hiermit die Stölln/zu denen wir auch Hülffe thu n/ ausgezogen/und derZehcnds Erlassung auch geniessen und fähig werden/ 8../.eit, Freyheit ZchendS. " . .. - . „ /' " Damit alle die Gewercken und Bergleuth Gnad und erzeigten Willen von uns erkennen/ und desto bau-luftiger Bergwerck zu bauen und Metall zu su¬ chen scyn möchten/ rhun wir ihnen diese sonderliche Gnad/und befreyen sie auf allen Gold - und Silber - Bergwercken in unserm Königreich Böheim / auff unstr/sowohl auch derStande Gründe / von welchen uns und den Standen der Zehend gebühret/und von Ihnen gebauet werden/daß sie von denselben Ze¬ cken/ Stölln oder andern Gebäuden/so mit Zubuß erhalten/ auch da sie Nach¬ wahl/ wannAusbcuchen auffhöreten/ wiederum auff Zubuß kommen wür- den/keinenZehcnden zugebenschuldig seyn/ solange die Zubuße währet/ und so lange sie nicht aufeinen jeden Kuckus 15. Wgr. zum Vorrath bekommen. Wann sic aber vonErtzen soviel in Vorrath haben werden/ daß sie auff einen Kuckus »5-Wgr. Ausbeuthe theilen möchten/ so sollen sie alsbald sie theilen/ die Aus¬ beuthe oder nickt/uns und den Grund-Herren/wo es auffder Stande Gründ/ den gebührlichen Jehend angehen/und so lange die Zeche oder Stölln Ausbeu¬ the trägt/ gegeben werden/ und soll also allein auff diesen Zechen und Stollen/ welche von Gold-oder Silber-ErtzendenAusbeurh tragen so offt sie wiederum nachderZubuß zur Ausbeuthe kommen/ der gebührend Zehend gegeben wer¬ den/und anders nicht/Von der Bergleuche Freyheicen rc. vn. Wehend MgensMeiber. §. 1. Der Ordnung nachzulebm. NAchdemwirauchan untcrschiedcncn Orken/ neben dem Zchendner/ Zehend ""Geacnschrcibcr Verordner/ derselben soll ei» Jeder fein üeißig Achtung ha. ten/ daß unscrerOrdnung/ soviel das Zehend« Amt bcrrifft/ vom Zehendner fleißig nachgelebec werde/L.s.rir. Des Sehend Gegenschreibcrs Befehl- E §- -- Auff Berg - Rechts-Spiegel» l8 Berg-Rechts-Spiegel. °- — >»>> ..«»»« §. 2» AuffEinnahm und Ausgab der Silber oder des Geldes/' Irem, Berg-und Hütten - Kost Achtung gehen. ^Oll gute Achtung geben/wie alle S ilber in gehenden daraus mdr'e Müntze/ ^^auch wie das Geld darnach aus der Müntze wieder inZehend gereichet werde/ zu dem auch/was wöchentlichesAuslohnenaufHütten- undBergkosten/Einneh- mens u.Ausgebensgehet/dassoll eraües in einRegisteroderVerzeichniß bringen/ alfo/wann es zurQvartal Rechnung kömer/dcsgleichen/wan wir es zwischen den Qvartalen begehren/ uns und des unsrigen/und rvas derGewerckenGur betrifft/ VoMändigenBericht zu rhun/10 r.8. R..s.tit.DesZchmd-Gegenschr.Befehl/ubi: Er soll neben dem Zehendneraller SachenGegenbeschreibung halten/er sollauch mit Fleiß daraufacht geben / daß im Beschluß der Ovartal-Rechnung / auch der zwischen dieEinnehmmrgdcrSrlberunEmpfahung desGcldesaus der Müntze/ desgleichen das wöchentliche Ablohncn sich mit einander vergleichen / und wo in demeMangel und Gebrechen befunden/denselben warnen/und ansagcn/ damit niemand einiger Nachtheil zustehen möchte / ibiä. §.z.Schichtmcister-Zcttel übersehen- ystJr wollen unserm Gegenschreiber imZehend/ odereinem andern/ ernstlich ^befehlen/ alle Sonnabend nach dem Anschneiden der Schichtmeister Zettel zu übersetzen/ und gegen des Zehendners Buch zu halten/und so er einen/ der mehr ü- ber Berg- und Hütten-Kost/ zu viel aus unserm Zehend genommen hätte/ befin¬ den würde/denselben von Stund an unsermHauptmann oder Verwalter/oder Bergmeister zu straffen ansagen/und ob ers verschweigen würde/ soll er darumb gegen unsere Verantwortung stehen/ )0.2.71. §. 4. Einbringung des Iien-Zehends- Such im vorhergehenden Op. z. 14. 5. Wie er neben dem Zehendner die Fein ausrechnet- Buch unten L3?. ii. vom Silber-Brenner. vm. Müntz - Ambtleute/Müntze. §. uff wen solche Ambtleutezu schm. Wüntzmeiffer/ (rvarclein, und alle andere Amtleute/zu der Müntz gehörig / die ^sollen uns und unsern nachkommenden Königen zu Böheim geschworen/und mit Evdes Pflicht verbunden sevn/so wollen wir auch unsern und das Land/auch ihre Probirer haben / L. v. »5Z4. §.2-Gold-und Silber-Kauff auch der Schlag-Schatz Wer Majest. allein zugehörig. /^ErGold-und Silber Kauff/auch der Schlage-Schatz von derMüntze/ soll ^uns und unsern nachkommenden Königen zu Böheim allein verbleiben / L.^.V.z4.iZ. Und wenn nun unsere Müntz-Amtleute eine Gewißheit empfangen/ daß die Grund-Herren und Gewercken eine Anzahl Gold und Silber bereit in Vorralh hätten/ darauffeinem und andern sich ehrlich zu der wöchentlichen Ablehnung fürgeliehen werden möchte/soll solches Fürlehn unweigerlichbeschehen/ doch daß dasselbe nicht metzrers/weder der Werrh an verhandeln Gold und Silber mit sich bringt/ austragr/ k. >^.V. 75. Es soll auch unser Ober-Müntzmeister schuldig seyn / wenn thme von dem Grund-Herrn oder Bergmeisterzwey Wochen davor geschrieben oderverkündct wird/daßbey solchemBergwerckSilbervorhandm und fertig seynd/ daß er die¬ se!- _ Berg-Rechtö-Spiegel. y selben Silber denen G ewercken ohne Verzug bezahle/ und das Geld auffdieBerg- werck antworte/ k. V. z4. Die Ausbeut-Silber sollen dem Grund'Herrn und Gewercken vomBeschluß der QvartallRechnung an zu rechnm/ innen -4-Tagen in guter diesem unsernKö- mgreichWheim gangbaren Müntzwabrung an Ducaten und Thalern/undan dmmOtten/dadieselbigcnGoldund Silber Herkommen/ shn alle ihren der Herren und Gewercken Unkosten und Entgeld / aus unsern Müntz-Aembtem Migundricktig bezMet werden/».^. v.7s. Woftrne aber die Gewercken und Grund-Herren über die bestirnte Zeit /und über ihr Suchen und Vermahnen urit der Bezahlung auffgezogen würden/so sol¬ len ste alsdenn/ und anders oder eher nicht/ Macht haben / ihr Gold und Silber anders ivohin zu verkauffeu/ n. v. Z4.75. Doch nicht äusser Landes/ weil es wi¬ der die Landes-Ordnung und vorige Landtage wäre/ L. v. 75. z- Auffrichtungeiner Müntz-Stadt/ und wo imMange! dersel¬ ben die Silber zu vermüntzen. MOn rvegen Auffrichtung der Münne bey dem Berglverck/ wo sich das Goid- ^und Silber-Bergwerck so mächtig erzeiget / und so viel Ertz erbauet würde/ daß die Müntze stattlich mit Silber versehen werden möchte/ alsdenn ivoüen wir bey denselbigenBergwercken unsereMünne auffrichten;Soaber die Bergwcrcke so viel nicht ertrügen/ daß daselbst eine cissene Müntze gehalten werdenkönte/ so wollen wir dieselben Silber in unser Müntze / die wir auffunserem Königlichen Schloß zu Prag haben werden/ auffMüntz des Böhmischen Korns müntzen Lass sm damit die Ausbeuthe und wöchentliche Ablehnung den Arbeitern mit dersel* den Müntze bezahlet werde/ wie wiruns dann der Müntze halber mit den Stan¬ den vergleichen werden. V. ?4.7z. Alsdenn wir dieselbigen Gold und Sil¬ ber irr unser derselben Bergwerck neckst gelegenen Müntze nach dem Böhmischen- Schrot und Kornvermüntzen lassen sollen und wollen/ doch sollen sie / die Stän¬ de schuldig seyn/ihre Silber/die sie gewinnen/auffdas Böhmische Korn in der Königs Müntze/wo es ihnen abgelegensten ist/ zu ihrem Nutz vermüntzen zu lasten/ das wir ihnen auch vergönnen wollen/ 8.^. V. ^4.75. Doch sollen sie sich mit dem Müntzmeister umb die Müntz-Kosten vergleichen > und der Müntzmei- ster soll ihnen vergewistern/was die Müntze austrägt/daß er ihnen dasselbe wie¬ der geben Wolle/ L. V.Z4. §.4. Müntz zu pwbiren. WO wollen wir auch unsern eigenen und unsere Stande / auch ihren eigenen ^Land Probirer haben/ die alle Qvartal/ irnd so offtes die Nothdurfft er- fodert/ so wohl die Inländischen als die fremden Ausländischen Müntzen von Gold und Silber/ Leder mir Fleiß auffziehen/und probiren/ und im Fall sie ei¬ nigen Mangel -esinden / so soll unser Probirer dasselbe anunsern Ober-Müntz- meister / der Land Probirer aber an das nechst-halrmde Land-Reckt gelangen lassen/zu welchem Land-Recht unserOber-Müntzmeister sich selbst verfügen und mit sinnt dem Land - Recht berathscklagen Helffen folle / wie solcher Mangek würcklich verhütet werden möge/ . V. 75- ix. Wardein. Blick Abwegung und Probiren» ' N§r Zehendner soll den Blick durch unsern Wardein probiren/und aber- ^madls neben ihme/dem Wardein/das Gewichte des Blicks und Gehalts/ und an welckemTagmtch von welcher Zech das empfangene beschreiben/Jo» 1.4. E K Die- Berg-Rechts-Spiegcl. 20 Djeweil bisher aufsrmsermBcrgwerckzu Gold Cranach bräuchlich gewesen/ daß des Wardeins Gold-und Stlber-Brenners-Amt/ durch eine Person versehen worden/ so wollen wir es auch dabcy bleiben laßen/ es /oll aber allezeit eine verständige und gnugsam tüchtige Person von unscrn Berg-An,t-Lcuehsn und Bergmcrstcr verordnet und mit Etdes-Pflichten darzri verbunden werden/ ei- üem Jeden auß'sein Begehren treulich und fleißig recht zu probiren / über dem auch sonsten niemandes umbGeld oder umsonst/ neue Eryr/ an neuen Gebür- gen probiren soll/ aber in Hütten mag der Hüttenschreiber Ertzt / das man zu schwelgen drein bringt / den Gewcrcken zu Nutz wohl probiren oder probiren laßen/lvl. art. l i z.F. i.r. §.2. Probausschlagen. MNd sollen die Proben vor dem Abwägen des Brandstücks durch den War- dein genommen werden/als aber zuvor durch die Wardein im Ausschlagen der Proben derBlick und Brand Silber gewöhnlich/ von einem jeden Stück/ nach eines Stücks Gelegenheit/ein anderthalb und biß in r. Loch und noch mehr genommen worden/dessich denn dieGewcrcken beschweret. Demnach sosoll hinfüro der Wardein alles Silber/so er aus den Blicken heraus hauet/ und nach besthehener Probe verbleibet/wiederum zu einem jeden Stück legen/ dem Zchendnerzuftcllen/undindaö Gewicht einbringen/damit den Gewercken un- dillig r Weise nichts entzogen werde / ^o. i. 4. concorcl. lvl. srt 109/. Als aber/cum leg. ohne daß daselbst auch desGeldes gedacht L. 1.4. dagedachtvon den Silbern/so der Wardein aus Blicken undBrand- Silberaushauet/iremö.z.5.§.r. Wirwollen aber/daß zu jeder Zeit die gemei¬ nen Ery-Proben in den Hütten/desgleichendieAusgüßevon den Wercken unsern Aehenden und denGewercken zu abzügl. Nachtheil und Schaden nicht übermäs¬ sig und unbillig genommen/ sondern daß damit allemahl zur Nothdursst/ und weiter nicht/wie denn auch/ daß unterm Einbrennen nicht zu viel in Resten blei¬ be/ rechte gebührende Maaß gehalten werde. Ais viel aber die Wardein antriffr/ die sollen aus einem Brandstück Silber mehr nicht zur Prob als ein Ovintlein auöschlagen / und wo der Gewerck solch auögeschlagen Silber wieder zu haben begehret / soll ihnw dargegM4- Wgr. zu seinem Probier-Geld gegeben werden,L. ^.V. 75. z. Wardeins Gebühr. lMBer die Probier-Körner sollen dem Wardein blekben/ und für jede Prob ^derBlick und Brand-Silber soll ihme/dem Wardein/ für feineMühe 6. Wgr. gegeben werden/Wicl. Concorä. art. 109. i- Aber die /o. Da auch an statt der Wafler-Gelder gute oder: teutsche Groschen gesetzt/L. 1.4. Z. ^ürjede prob der Blick-und Brand-Sil¬ ber soll dem Wardein für seine Mühe r. gute Groschen gegeben werden. §. 4. Wie er mit dem Zchendner und seinem Gegenschreiber die Fein auörechnct. Such unten 11. Vom Silberbrennen/§.5. §. 5. Weme er mit Pflichten verbunden. Suche im vorhergehenden c3p.§. r. X. Urobirer. /. '.Sollen angenommen und vereydet seyn/ auch äusser denselben niemand probiren. MOvielProbirer/alsvorr demObersten Müntzmeister zu dem Kuttenbergi- schenBergwercks-WesenundErtzkauffvor nothwendig erkannt wird/ so soll . -Dera-Rechts -Spiegel- _ 21 soll er doch mir unfermV orwissen «.Bewilligen verordnet werden/üttddMdÄ sollen uns», auch dengemeineuGcwerckennllcEydcs-Pflichtenverbttndenseyn/» (3) denn durch ihre Kunst/Fleiß und Arbeit soll zwischen uns / als den Kauffern/ und denen Gewercken/ als Verkäuffcrn/ beym Ertzkauffdas rechte Mittel und Gerechtigkeit gesucht werden/ L. L. ei Von der Probierer Dienst/k..4. irem. VondergcfchwornenProbirerBefehl/ idiä. Diegeschwornen Probirer/ wel¬ che auffunserm Bergwcrck bestellet und verpflichtet werden^ auffden Bergwer- cken/da mir dergleichen Probirer halren/wollen wir / daß sonsten neben ihme we¬ der Mwercke/ Bergleuthe noch andere Probier-Oefen haben und probiren sol¬ len; Wofern die Probirer andere/die auch probiren/ inne werden / so sollen sie cs dem Hauptmann oder Bergmeifleranzeigen/die sollen es alsbald ab- und ein- stellen/und den Probier-Ofen zu sich nehmen/R. 7-ä. rjr.Qim. Es soll aber ei¬ nem ieglichen Gewercken und Bergmann (ausserhalb der Steiger und derer Berg-Arbeiter/ die ihrer Arbeit sonsten in der Wochen abzuwarten haben )frey stehen/ihre Ern-Proben in der Hütten/ darinnen sie zu schmeltzen pflegen/ent- iveder durch den Hütten-Schreiber probiren zu lasten/oLer selbst zu probiren/id. lo.i. Lrc. ,6l. und sollnicmand über sie/umb Geld oder umsonst / neu Ertz probt- rm/ausgeschlossen in der Hütten/ da mögen die Hüttenschreiber Ertz / das man zum Schmeltzen hinein bringet/ dm Gewercken wohl probiren oder probiren las¬ sen/(t>) (o) sa^oonc.(7.?.3rr. ,46. fb) donc. (Ü.8. art. rx.L. r-y-Zt.<7. ?. ark. 147. (c) Es soll alles heiinlrche probiren in den Häusern und das Silber-Brennen an un- gebührenden Orten verbothen seyn/ um der bösen Mißbrauche und Übungen wil¬ len jo daraus entstehen und ersolgen/und sonderlich rnit dein Handstein ansteden/ wo die Übertreter befunden werden/es sty in denen Haufern oder Schmeltz-Hüt- ten/ die alle sollen darumb von unser«» Bergmeister von unstet wegen schwerlich gestrafft werden/ L. k.art. >47. itom art.67. nom 147. rb«: Es soll über ihn / den an¬ genommenen verpflichteter, probirer/niemand/umb Geld noch umsonst/neu Ery probiren/ 'nem. Hat einer oder mehr etwas Ery zu probiren/das soll er unser», ge- schwornen und verordneten probirer in unsermBrenngaden probiren lasten/da- von ihm seine Gebühr und Lohn geben/L.k.arr. 146. würde einer oder mehrsel- ber probiren können/und an der Geschwornen prob Mangel oder Fehler haben/ und selbst eine Gegen-Prob thun und machen wollen / das soll ihm von unser«» probirer ungerveigert zugelasten werden/in unfern Brenm Gaden und nirgends anderswo / dazu soll "fhmRohl und Gezeug gegeben und geliehen werden/und was oder wieviel Rollen er verbrennet/'das soll er unstrm probirer bezah¬ len/ L. ?. 150. wo die Gewercken sämtlich ihren Gegen-probirer auss ihre Rosten halten wollen/ so soll ihnen der zugelaflcn werden/also/daß er an gebührenden (Orten und Stelle/wie hiervon gemeldet/auch seiner Runst ge¬ nugsam sep/ probire / dam it nieinand gefehret werde/ und unsermAmtmann oder Bergmeister die Pflicht thue/und sich in allen/wie unser probirer/ der Gebühr halte/ L. ?. > sL. WasdreArbeit indenSchmeltz-Hüttenbelanget/dashatderHüttcn-Schreiber, der uns auch mit Pflichten verwandt/Macht und Fug zu probiren / was in die Schmeltz-Hütte gefüvret u. gearbeitet wird/so seinenGewerckezugehörig/es seyn Schlacken/ StcinDfen-Brüche/ Ertz oder Werck/Lley/ und was zumSchmel- M gebraucht wird/allein seinen Gewercken/und weiter nicht/ L. e.art.rös. §. 2. Wie fle beschaffen seyn sollen/und gefaßt. .MJe sollen die Ertz auff alle Merall/auch die daraus geschmeltztcnMtall mit rechtemGrund probiren können/und sollen vornehmlich unserOber-Münz- meister und Ober-Bergmeister/ sorvohl auch unsere Berg - Hauptleute darauff gute achtung geben/ daß keine ungeschickte Probirer / die ihres Probirens nicht gcwißscyn/zudemProbir-Dicnstbcfördertwcrden/R..f.ä.,o. Derhalben so sollen zu solchem Dienst erbare / auffrichtige/ getreue und fleißi¬ ge der Probier-Kunst geübte und erfahrne Personen erwehlet werden/ auff daß uns oder denen Gewercken nicht zu kurtz oder unrecht geschehe/«..L, in obgemeld- 22 _ Berg-Rechts-Spregel« _ _ tentit. Sollen auch mit guten Probier Wagcnund rechten Gewicht versthen ftyn/damit em jeoer Gewercke oder Bergmann seiner Probe einen reckrcnBc- ncht bekommen/ und feine Gebäude darnach anstelle» kan/ ibick § z. Fleißig einem jeden probiren. MJe geschwoknen Probirer/ einer oder zweene/ wie es jederzeit die Gelegenheit erforoern wird/ sollen einem jeden auffstinBegehren treulich und fleißig pro» biren/ und desseloen rechten Bericht thun/fo.i. n.k L.6. rir. sollen einenr jeden willig seyn ir. s. ä.nr. und sich fürsehen/und die Probe also angcben/ damit sie solche nn Fall der Noth vertheidigen/ und den Hair crwei sen können Bey mPro- drren sollen sie Fleiß haben/ und/so möglich/ kein Silber ballig Bley brauchen; Da aber solch Bley nichtzu überkommen wäre/ so sollen sie von Bley/ als sie zum Probiren nehmen wollen/von solchen schweren Bley als sie zurProb bedürften/ rin Bley-Korngar abgehen lassen/und dasselbe zum Gewicht legen / derogleichen Dey allen andern Sachen sollen sie sich des reckten Mittels gebrauchen/ GOtt und Die Gerechtigkeit vorAugen habens ll.. L. gedachtes tir. viüe §. sec^.Loncorll L.8. Lrt.'5.6.>.9^.i.e.k.Ll-r.i49. Der verordnete geschworne Probirer soll einem Mn/wer da kömmt/gegen gebührlicheBelohnung/treulich und mitFlciß pre¬ diren/ und/bey seiner Eyoes-Pflicht/ die Haltung treulich/ wahrhaftr ig einem je¬ den/ der ihm seine Gebühr giebt/ er sey reich oderärin/anzeigcn/und nickt verhal- tcn/iremarr 148. Wounserm Probirer neu El tzt ober Arten zu versuchen zu- kömmt/das soll er fleißig probiren/wo sicl)s mit Siber beweist/ das soll er un- ferm nnbrmann und Bergmeister anzeigen/ m Beyseyn des Zebendners/das Ertzt gebracht wases hält/srr. 151. Wird die gesckworne Prob Unfleiß oder mir G> fehrde befunden wie dann das geschehe/ darum soll der geschworne Probirer von unserm Bergmeister gestrafft/ und seines Dienstes gcurlaubetweroen. 4. Verrichtung DcymAdmagen derErtztt. DTEymAbwagen derErtz/ Kies/Scklickt/Kraupel/Wittenlng und anders/sol- ^ten sie Fleiß haben/daß die Wage jederzeit gereckt und schnell sty/die Ausschlä¬ ge sollen sie an einem Cenmer nicht über 5. H- geben. Gie sollen auch bey A'uffgc- dung auffdie Wagachtung geben daß durch niemand kein Vorrhcil oder List ge- bra-! ckek werde; und wenn eine Post abgewogen/ und die Prob mit allen getreu¬ en Fleiß davon genommen wird/diesilbc ollen sie alsobald an eine gebühr ende und darzu verordn te Grelle seyen und verwahren/daß niemand ftemdes dem es nicht gebühret/ angreiffe/ daraus oder darein etwas thun / und dieselbrgcn verfälschen können. Die Ertzt/Kieß/Schlicht/Gräupel/Witterung/welches Maas auf die Wage gegeben oder gcstürtztt worden/sollen sie mir allem Fleiß von der genom¬ menen Proben auffeiner kleinen SagedasverordnekeGcwichteabwägcn/nach- mahlntruEncn und nach dem Trucknen wieder wagen/ damit sie den Abgang der Nässe wieder suchen/und an der gantzen Post abzuziehen wissen mögen/doch sollen sie cs auch nickt zu beiß machen/und rösten/ dadurch es zu leicht werde/und den Gewcrckcn unrecht beschehe/ sondern sie sollen das Mittel darin» haltewdaß weder wir noch die Gewerckcn darinnen verkürtzt werden/ kr.. L. gedachtes m. § 5 Die Proben in geheim halten/Md mein Buch zMnen. Je Proben/wenn sie es nun fertig haben/sollen sie Niemands offenbabrcn/ —sondern bey ihren Ambts-Pflickten und ernstlicher Strafe in geheim halten/ folange/W dkfelbenimBerg-Ambt öffentlick verglichen und p' bticiret worden. Es sott auckemProbirer dem andernseinen Prob-oder iyalt-Zeddel weder Mi- sm/ neck destelben Innhalk offenbahren/ bey ernster Straft / sondern es soll ein jeder seinen Prob-Zertel/wieeAes im Probiren befunden alrffzeicknen und dem Bergmeister fürlegen; Sie sollen auck niemandes frembdes/ äusser die Ambt- xeute und Gewesen/ in ihre Probier-Srube oder Gaden kommen lassen/ sollen auch alle solche Proben/ wann und wem sie es probixet haben/ alles nahmhafftig mit __ Berg Rechts-Spiegel. 2z nncaucm Fleiß,zu künfftiger Nachrichtung in ein sonderbares Buch verzetch- nm/8.» L gedacht-cic. §. 6. Neue Anbrüche oder Ertz den Obern anzeigen. MO den Probirern neu Ertz oder Berg-Artzu versuchenzukockt/dassollen ^sieausss fleißigste probiren/und wo cs mit Silber beweist/ sollen sie es erst¬ lich dem/ der cs ihnen zu probiren gebracht/ und darnach dem Hauptmann Ver¬ walter und Bergmeister ansagen/ fo.n. Lonc. L. 5. art. 15. Da erfordert/ daß das Ansagen geschehe im Beyseyn des / der da» Ertzgebracht/Item,kr 2rc.nz.F.z,L. r.9 F.r.c.onr.e,?.3rr.i48.SuchdLeZorm oben/§.z. Wann ihnenProbirern aber etwas vonneuen Bergwerken zu probiren kä^ me/ und sic cs Gold/ Silber/ Kupffer- und Bleyhaffrig befinden/ sollensiecS alsobald dem Ober-Münnmeister/ Ober-Bergmei-ler/oder in ihren Abwesen ei¬ nem andern fürnehmen Berg-Amrmann anzeigen/ undvon.wanncn das Ertz Herkommen/berichten- R.- k. ged. rir. §. 7. Probirer Lohn- ZKOllen von einer geringen Proben nicht über 4» Wpf. nehmen/ aber von Weiner Gold -oder Kupffer-Probe/ sollman ihnen von jeder 6. Wgr gebens so. I.n. Sollen von einer Silber Prob nicht über 4.Wps aber von einer Gold-Prob w.Wgr. von einerKupffer-oder Bley-Probe 6. Wgr nehmen/R..L. ged.rit. Damir auch die gefthworne Probirer/ die wir halten lastcn/niemands mit dem Probier -Lohn übersetzen / so haben wir ihnen / was von den unterschiedlichen Ertzten und andern Proben zu nehmen / hierunter verzeichnen lasten/ a,s Von einem Ery auffSilber zu probiren/1 .Wge. Ein Silber auffGold zu probiren/ 5. Wgr. Von einein Ertz auffLupffer zu probiren / 4. wgr. Von geschmeltzten schwaetzen Lupffer auff Silber/ 4. Wgr, Von einem Erg auffBley/ z.Wgr. Ein Bley auff Silber / i. Wgr. Von einem Zwitter oder Ziehnskein/auffAehn/ y. wgr. Zieh» auffSilber/ z. wgr. VonEryt und Ersenskeru auff Eisen/ r. Wgr. EisenauffSilber/ z.Wgr, Von einem Eryt auff Gold zu probiren/6. wgr. Von einem Liveck-Silber-Erytzu probiren / 24. wgr. Dveck-Silber auffSilber oder Gold zu probiren/ /o. wgr. Von einem geschmeltzten Rupffer-Stein auffSilber/r. wgr, Schlacken und Ofen-Brüche auffSilber /r. wgr. Ein Lupfferflein auss Rupffer/ 4. wgr. Eittgeschmeltzt Werck-Bley auffSilber/7. Wgr. Ein geschmeltzt schwarg Lupffer Gaar-Rupffer/ 6. wgr. An denen Orken aber/ da wireinenErtzt-kauffhatten lassen/ da solle der Probirer verpflicht scyn/ alle dieselbigen Proben des Ertzt-KaliffS Unter seiner Besoldung / so wir ihme geben lassen/ mit unserm Unkost zu probiren/davon ihm Lic Gewcrckcn kcirr sonderlich Lohn geben sollen/was aber die Proben seynd/s- dieBerglellthe äusser demErtz-Kauffvorfich zu einer Nachricht probiren lassen/ die sollen sie sonderlich belohnen. Es sollen auch dem gesibwornen Probirer vor» allenProbcn das überbleibend geriebenErtzt M dicPrvbier-Körncr verbleiben/ lr.. ). aed.tit. Don einer Gold Proben z E» Von einer Silber - Prob nicht mehr über Von einer Stein-Prober O. Von einer Kupffer-Prob s.K. nehmen. L.8 3tt. 15 H4.3rr.nz.§.^. ubi. Von einer Gold-Probes ff. Von einer Ertz- Prob r K. und von einer Steiwund Kupffer-Prob 5 Ä» Da er F , abe^ 24 _ Berg-Rechts-S piegel. aber die Brand-Gollnmd Silber ausschlagen und probiren muß- soll er z. K. halb von dem Verkauffer/und halb von dem Käuffer zugcwarrcn Haden / wo er aber eine Post von Schwary-Kupffer ausscklägct und probirer / soll er von ei¬ ner Prob 8-s?» haben/ 6. r.9. Und von einer gemeinen Probe nicht übcrr. Mar. ae. nehmen/aber von einer Gold-und Knpffer -Prob soll man ihrm vor jedes Marierm» geben/von einer B-cy-Proben z. Mar. K.c.?. art/149. Von einer Ertz-Proben auffSilber/14. Silberg?. Von einer Eley-und Knpffer- Prod 42'Pf. Von einer Silber-Prob auff die Fein/^-. Pf. Von dcn Land - Prolmern- Such oben <Äx>. Von Müntz-Amüeuthen/ F. 4. 0^. xi. Silber/Brenner. l. Wie er dieSilber empfährt/und fich damit verhält vor dem Brennen. MI O dem Silber-Bremer die Blick von dem Zebendner durch den Schicht- meister geantwortet werden / soller neben dem Blick von demZehcnd- L^^ner einen Zettel empfangen/darinnen das Gewicht/auch die Haltung des Wardeins Blicks-Prob verzeichnet: Alsdennjoll der Silberbrenncr/ in Bey- scyn des Schichtmeisters/denBlick/auchdieBlick-KörnervondemTreib Heetd/ auch die ausgehanenen Silber iso über die Prob verbleiben/ und zu derselben Blick gchörig/zusammenabwägen/und für Blick-Silber rechnen/ und denBlick in Gegenwart des Schichtmeisters zuschlagen/ die Stück samt dem Schichtmei¬ ster rein und fleißig zusammen halten/Zo. 1.7.12) Daselbst (im Zehend) soll der Silberbrcnner/gegen des ZehendnersZettel/die Blick samt den Körnern und ausgehaucnen Prob-Silbern/in Beyftyn des Schichtmeisters abwägen/ des Zehendners Angeben auch der Blick Gewichte im Brennhause beschreiben/ l. 1.4. befindlich inkd.Zo.cit.vonder Silber-Brenner Befehl m princ, da vermeldet/ der Zehendnersoll die Silber dem Silber-Brenner auff der Zehend-Wage zu¬ wägen. (3) Die Silber-Brenner sollen die Silber mit Hlslst und also breum-u/daß nns und den Gewercken dnrinn kein Nachtherl erfolge/noch im Zu/chlagca der Blick das Silber reine zufrininen hulten/die Stücklein und Schrörlein/ fo im su/chlageu «rbspringen/ mit brennen. <7.5.26. /. r. So der Schichtmeister oder Aechen-Vorsteher das Zeichen/ wie anfangk. des 16. vermeidet/erlanget/so soll er selber dem Arbeiterdas Merck zuwagen/vnd bey dem Ab treiben gegenwärtig styn/ L. 8. srt. 90. L. i. Lonc. cum rex. srk. 11 z. L. So ihn, auch 6- l. s. /. r. Es soll bcx schwerer Straff'niemand kein Silber bren¬ nen/allein unser verordneter Silberbrenner in unserm Brenn-Gaden/und nir- gendswo/L 9.171. Der Srlberbrenner soll alles Silber in Gegenwart undBex- sexn des Schichtmeisters oder der ZechenMsrstehcr; Wollen denn die Gewer- ckcn auch eines Theiles datbe^ seyn/ das mögen sie thun/alsdenn den Blick glüend Zuschlägen/in den Test setzen und brennen/L.I>. art. 171. §. 2. Wie er sich verhalt im Brennen. WLsdanndie Silber zujammenatlffeinen wohlzugerichtetenundabgcwärm- ren Test setzen/und solch Silber mit gttrcuen Fleiß ungcfehr auff »5. Loch z. oß.Fcinbrennen/unddamber dieSilber im Feuer zu einem hohen Uberbrandt gefährlicher Weile nicht nöthigen/L. 7. ged. stt.Z. 0.1.7. verf. die .Silber mit ge¬ treuen Fleiß re. (a) Der Silber-Brenner soll stchauch mit frommen / getteuen und verständigen Dienern versehen/ und nickt unverständige Jungen übers Brennen lasten/denn wenn durch seine oderder eSinenVerwahrlosungoderUnfleiß/ etwas den Ge- wcrckm B erg-Rechts- Spiegel. 25 werckcn zu Schaden gehandelt würde/ dämm soll er gebührlichen .Abtrag rhun / oder ernster Srraafe gcwarten/ (b)fo. i. 7. vers DerSilber-brenncr? ukiEr soll das Silder-brennen aber selbften verrichten/ und treulich abwartm/ wenn auch hinfort ein BlickSilber hundert lind scch^'gMarck schwer oder darunter sinkommet/soll derselbigeNutz crschlagen/gewogen/ und auffeinen Testgebrandt werden. ffDerSilber BrennersollauckalleGrlber/ausserhalb grosserMkh/ bey Tag/und nickt bey Nacht brennen / doch soll er das auch in der Nacht/ äusser unsers Hauptmanns oder Ambrs-Derwatters Zulassen / nicht chlMsso.I.7.IN stn. Aas Silber-brennen soll er allwege beym Tag verrichten / wofern cs sich bege- be/daß der Silber viel auffeine Zeit zusammen kämen / und bald fertig werden solte/ so mochte das Silber-brennen also/aus Noth/mit desHauptmanns oder Bergmeisters Wisien undBcfchl/zumTheilbey derNachkgcschehen/und sonsten nicht/^..s. ged. tit.(L) (3)Loncorä.M^rt. n z.L. jo er ihm auch/8. i, s.zs.i. verf Der Silber rc, . Gr Treib-Bier/ vorAsch und Holtz ' A. gereichet werden; Don 4 Tentner Merck/ biß aufs 8» Lenk. 10 Gr.6.Pf. r.Gr Treib-Bier/ vorAjchundHoltz/r.Fl. Don 1 e.Tentncr biß aufsrc>. r I. rr. rz r ; und bis aufs zo.Tent. 7s.Gr- und r.Gr.Treib-Bier/ für Aj che und Holtz/z. -l Von zo. biß aufs4v. Cent r. Ft. 9. Gr. r.Gr. Trerb- Bier/Asch und Holtz wie oben rc. Mas über 40. Lent. 1. ^l. 9. Gc Treibe-Bierz Aj ch und Holtz / wie oben rc. Und dieweil die Meister den Mreibern lohnen/ und das übrige zu sich nehmm/ derHamn Schreibcr aber gleichsovielMühcmit dem krobiren und andern ha¬ ben muß/alö dec Meister/so sollen hinführo der Hütttnschreider und Meister de¬ nen Berg-Rechts-Spiegel. 29 MN Abtreibcrn Zugleich lohnen / und das übrige auch Zugleich theilen/o.8. ä. Alt. von Ursachen zu vrel unnörhigen treibens/0.8 Eckart, such p 2, c.z7. DieAbrrcive^ sollen von grossen und kleinen Wercken zlt treiben nickt mehr denn 8. Silber-Gr. zu Lohne haben / darzu soll dee Sckicht Meu.er rc von der Gewcrcken Geld zu verrrincken zahlen 2. Silbersr. und nicht rnehr L» 8.art. 169, xm. Musthcilek. - l MecrdicAuöbeuth empfahct/ und wieder ausgiebek. Mf'Nstr Ausrheiler soll alle das Geld / das jederzeit in gehaltener Rechnung/ Mz dell Gcwcrchcn auszmlMtn beschlossen wir d/ von unstrn Zehcndner cm- pfahen / und einem jeden ewerckcn seinen gebührenden Anrheil (2) nach Besage des Gegmschrcibers Register / mit der Müntze/wie die allhier geinüntzct/ und aus unstrm Zchenden gegeben wird, in »4 Tagen/ nach Beschluß oer Rech¬ nung gewißlichen ohne allem Verzug und Arglist treulich und ungeweigerr ent¬ richten Io.1.6 1 tir.Von dcsAustheilcrs Ambt. (s) Sobald ihn: solch Geld emkommek/ aEAnsuchen treulich und ungehindert eut» richten/L, 8. «rt. 11. F'. i.Lonc srt. ncr.K.i.N. r«4-§.ult ohne daß dcrsehendnek d.sAustheilers Aincverwaltet. 2. Vorsichtigkeit gegen dem Empfang Herrn. MErAusthcilersoll keinem Gewcrcken stine gebührende Ausbeurhe absckrci- benlasscn/ noch verrichten / dernickr dann selbst pcrsoonlichZlsg gen/ oder sckiche cincgebührlicheVollmackc und wo derAusrheilcr hierinn anoers handelt/ und einigen Gewcrcken/ r er nicht persöhnlich zugegen / auch keine geoühruche Vollmacht idme zugcschicker/stine Ausocuthe einem andern geb n würde/so joll er denE ewerckcn dicAusbeuthe/aufstinErfordcrn/ungeackter/daß er die zuv«. rn unvorsichtig hinaus gegeben har -ohne Bebelff verrichten / und mag sich der zuvor entrichteten Ausbeurh an dem Empfahcr erhöhten. Io. r. 3rr. 8.. z» angezcigre rir.Oonc.IeL.2rt.11o §. z. Verweisung der Ausbenthe. WANN ein Gcwerck der Ansbemhe bey dem Ausrheiler zu heben hat/die er ihm sobald nicht verrichten könte / einer oder mehr Schicktmeisierder Zubuß halber an Ihn verweist / sosollder Ausrheiler des einen Zettel vorn Eewercken nehmen / auckdemSchicktmeitter hinwieder ein Derzeickniß zustellen/ und dem E chichtmcister sclcke angewelste Zubuß von des abroesenden Gewcrcken Auss beurh forderlichst cntrichrcn/lo 5.6.Oono. r,r. art. no./.uk. § 4. Rechnung des AuRhrilers» LRsoll auch unstrm Hauptmann oder Ambts-Verwalter jährlich guttbe- ^ständige Rechnung thmr/10. i. 6. (Lonc. ^L. art. i > o. §. z.) Die Ausrheiler sol¬ len in L Monarchen / nach Verfliessung eines jeden Qvarrals/ unstrm Ober- Müntzmcister oder an denen Orttn/da wir Haupt-Leure halten/ aller verrich¬ ten Ausweitung und was noch an unabgcsckriebenen Ausbeurh hinter ihnen ver- bleibet/gute urd klare Rechnung rhun/L.). angez. tit.O ä n. §. z. Ordnen und wollen wir / daß ein Jeder Unstr Ausrheiler jährlich auff slicst, von aller unab- gcfordcrten und hinterlegtenAustheilungeinklaresVerzeicknis denBerg-Ambt- Men sowohl als dem Rath jedes OrrsMetten und aus antworten solle. § 5. Iurücke bleibende Ausbeuchcn. MOsich befinde/ daß erliche Ausbeukhen dasselbe Jahr nicht abgesckrieben noch ^entrichtet worden wären / so soll der Ausrheiler gedachten unstrm Haupt- Mann otzer Amts-Verwalter (s) dieselbe verbliebene AuStheilunZ neben einem H schk'sst- zv Berg-Rechlö-Spiegcl. schrifftlichen Verzeichuitz der Gewercken Nahuien und Kuxe / auch der Zech und desQvartals sodaldüberamworlen/ die soll alsdenn nachunftnn Bedenckm den Vorstehern des Reichen AUluosens oder von ihrmrwegen dem Rath gegen einem Revers eingehändiget werden/dergestalt/wenn sich niemandts ein Gc- werck/ oder seine rechte natürliche Erben über kurtz oder lang mit glaubwürdi¬ gen gnugsamen Schein angeben würde / daß ibme so viel Geldes von berührter hinterlegter Ausbeuthezuständig wäre/und beständige Ehchaffrcn und Ursa¬ chen seines so lang auffenbleidensdeweißManzeigen würde / so soll ihm solche Ausbeuthe als denn unweigerlich von den Vorstehern des Reichen Lillmosens/ oder vom Rarh/odcr wer solche imrm !)at/enrrichm werden / )o. i. 6. k. angez. rit.(b) Wo es sich aber begebe / daß eines Gewercken Ausbeuthe/ den man nicht kenncte/ oderniemand wüste/ wo er zu finden oder anzmrcffenwäre/himer einen Rath/wie oben vermeldet/geleget würde/ und künffrig dieselbe Zeche oder Gru¬ be wiederum also in Abfall käme/daß wieder Zubuß angeleget würde/so soll der Schichtmeister von einem Rath / an statt dieses Gewercken / von Ovarralm zu Ovartalcn / gegen seiner Handschrifft / mit des Berg - Ambts Vordewust und Rath/so viel Zubuß erleget werden / soweit sich die hintcrstellige Ausbeuthe er¬ strecket/davon auch künfftig/so lange sich der Gewerck und seine Erben nicktfin- den/ die Ausbeuthe einnehmen/ und alle Jahr unstrmOber-Müntzmcistcr/odcr unsernHaupt-Leuten/ an unsere statt/ gute rind klare Rechnung dafürrhun. Wann aber die Zech/ davon Ausbeuth gefallen/ aufläßig würde / oder aber aus erheblichen Uhrsachen/dieselben Theil/ davon die Ausbeuth hinter einen Rath gelegt/nickit mehr verlegt werden sollen; Alsdenn wollen wir zu jederzeit ferner gnädigsten Befehl thun/ob solche hinter dem Rath verbliebene Ubermaas zu Hülffdes Spitals/Kirchen/Schulen/oder ander norhwendigen Bergwercks- Hülffen/nützlich angewand werden solle/ll.. 1- ged. (s)Dem Rath daselbst/ jedes Orths/neben einem ordentlichen Register oder "Ver¬ zeichnis und gegen einen Revers, c. 8. n, F. r. (d)Lonc.Kl. no, F. per. §. 6. Austheilers Gebühr. MR (Ausrheiler) soll auch von einer jeden Ausbeuthe-Zech einen Reinischen ^Fl-zu sv.Ereutzer/zu Lohn aus dem Zehenden enipfangen und darüber von der Zech und Gewercken/so Ausbeuth bey Ihm empfahen^ weder durch sich noch andere einig GeschenckvdcrLiebniß fordern/so r. 6. den Fl. sotten die Schicht¬ meister ihren Gewercken neben andern Ausgaben ordentlich verrechnen/ L. I. (ä) tit. Conc.L.5. i. vcrs. Soll auch nicht mehr/7. (7onc. Nem.L. 1.4. F,ull. Unangesehen/ daß der Zehendner das Austheiler-Amt verwaltet. XIV. Werg-Wmtlmthe ins Gemein- §. i. Zu was Ende sie verordnet- Bcrgwerck g-lrmlich/ nützlich und wohl flirgeftandm/ WM diese unsere Ordnung in allen ihren ^rciculn fleißig und fest gehalten/ W^unrecht gedampfftundgestraffr/gemeiner Nutz geordert/ aüeüEinhei-- mischen Md Fremden/so wohl die Bergwercke besuchen und gebrauchen / ge¬ bührlicher Schutz/Fried/ Recht und Gerechtigkeit förderlich mitgetbeilet und ^eleifterwcrde/ haben wir Minder Vorrede/ R..). m. Von den Berg-Amts Lone« _ Berg- R echts. Spiegel._zi Lonc.L.8. 3rk.z. ubi Daß sieaoch alie h^lbe Jahr dieBergwrrcke besuchen sbllem Diese unsere vorgemclde Ambtleuthe/ als der Ober - Müntzmeistrr im Kö- nigteich Böheim/ Hoffmeister/Urbircr/Gesclnvorner/Ober Steiger und Ur- bur-Schrciber/sollen zuförderst zu dieser unserer Ordnung gehören/'.darob sie nach ihren treuen Fleiß und Vermögen handhaben/dieselbe schützen/niemand übertreten lassen/vielweniger sich selbst dessen unterstehen/ k. Leit. Von Uk- burschreibcr. §.2.ZhrAmbt. MOllen gebührliche Eydes-Pflichtthun/uns/unscrn Erben und nachkommen- ^den Königen zu Vöhetmb geivehr und treu zu seyn k Sie sollen auch ohneEr- laubnißvon hinnennichr abreissen. eie. Von der Ambe Leu rhe Reisen/ /. ubr jn iili,.(Ä.)Einen erbarm rmsträsiichen Wandelführen / nicht eigen nützig/ sondern ihres gesetzten Lohns begnügig und niemandes darüber beschwerlich seyn/ und fonberlichBergincister/Geschtvorne/auch dieSchichrmeister/undSreiger un Arbeiter ssürnehml. M Arbcits-Tagen/sich viel Hochzeit-gehens undGasterryen mäßigen/allch sonstcnallenthalben dieser Ordnung/ denRechren / Erbarkeitund Billigkeit gemäßgeloben undverhalten/sn. in derVorrede;Undwöchentlich/nach verrichten Anschnict/soll unserHauprmann oder Verwalter/ samt dem Berg¬ meister und Bcrggeschwornen/auch die Schichtmeister und Steiger / sonach Ge¬ legenheit der Sachen darzu erfordert werden mögcn/BerarNMagung thun/wie gltt und nützliche Gebäude jederzeit angegeben und fürgenommenwerden sollen/ und alsdenn dieselben insWerck zu richten Fleiß fürkehrrn/ 10.^24. /02,. 25. Suche unten Lap. 21. (L)(^onc.8. rz. ult. Sollen zu gebieten und Gehorsam haben/so. r. wz. Such oben <^39.5.5. -.Me bauende Gewercken/ Steiger/ Schichtmeister / Mühlmciftcr und ArbeUer sollen unfern verordneten Bergmeister und Geschworncn/in allen Puncren/Stückm undArrickuln dieser unserer Ordnung/desgleichen in allen andern/was sie nach Bergwercks Recht mrd allen allen wohlhergevrachren Gebrauchen/ zu Rutz/ Notbdursst und Förderung des Bergwercks mit ihren Schaffen/ Gebiethen und Befehlen/ ohne Wiedersttzung'Gehorsam leisten/ /o. 50. Stellen dieMan- gelbey dem Schüreisen/ oder in der Hütten ab. /0.22. sso.rz. Such unten Cao. zy. Schweißer gelten mit ihrem mündlichen Bericht in solchen Sachen/ die nicht bcym Berg Bau verschrieben seyn/ /. oder rir.so. 2.74 Such die Nor¬ mal. unten im andern Theil/Op.y. §.4. Woferne Gewercken etwan ein Tieffstes oder Zech auflassen wollen/die sol¬ len solches zuvor unserm Bergmeister und Geschwornen jedes Orts anzeigen/ und in der Gruben die Llrsach berichten/ warum sie solches auffgchen lassen müssen/und wenn sie zugleich solches für nothwendig erkennen/ oder die Ge- Mrcken ferner nicht nachsetzen wollen / oder tönten,- So sollen unsere Berg- Amtleuthe die Anbrüche darinnen behauen /probiren lassen/ Zettel vomBerg- Amtm daranbindcn/und sonderlich gute Verwahrung nehmen/daß solcheAn- öchche nicht verrückt werden/noch hinweg kommen/denn auch in ein sonderlich Buch mit allen Umständen verzeichnen lasten / wie mächtig der Gang und wie fest das Gesteine gewesen/und wieviel derCrntner an Silber gehalten/damit/ wann künfftig wiederum die Tuffstein und Oerter gewaltigst werden sollen/ daß man der Anbrüclie/wiediefürdemAufflassen stehen blieben/ dann auch des Gesteins zu einer guten Nachrichtung ein rechtes Wißen haben mag/sä arr. jo.r. 24. Alle unsere Berg-Amtleuthe und Diener/ welche Wein / Bier oder Getrancke schencken/und in ihren eigenen oder gemietheten Häusern schencken lassen/ sollen derselben Person/ welche sie rmter ihrem Befehl haben können/ H? , drin- Z2 Berg-Rechts-Spiegel» dringen / noch andere Ursachen / die Kost bey ihnen zu haben / oder zuWW Bier zu gehen/ K. L.stit. Vom Schencken. Ob wohin bey dem Kuttmberg die Aemter obgehörter inasscn llnterschieden/ also daß dieBerMmrleuthe/ in Berg-Sachen und derselben Norhdmfftcn/ dasStadr-Amt aber in der Stadt und gemeinen Sachen dieNothdurfftund Gerechtigkeit auszusuchen/allen möglichen Fleiß fürzuwenden / bestellet und vereyder seyn/ so sollen sie doch in Proviant und andern Leibes-Nothdurffttn/ Zu Erdaltung des armen Arbeit-seligen Bcrg-Volckö/ desgleichen/ in andern demBergwerck zuständigen Nothdurfften/als Eisen/ Seil / Heut/ Unschlitt und dergleichen vor einen Mann stehen/und einander treulich rathen/und Helf¬ fen/ solche Nothdurfften in gleichmäßigen Kauffzu erhalten/ damit das arme Volek und die armen Gewercken von denHandwercks - und Handels-Leuthen nicht übcrsetzkoder beschweret werden/ k..L.tll. Von Rechts Sachen/)(. Da auch der Bergmeister in fürfallendcn Sachen/zuFdrderung undNutz des Berg- wercks/ Bcrgverständiger Rarhs-Personen/ die zu den Sachen dienlich /! erliche zu ihm erfodcrt würden/die sollen sich darzu auffErfordcrung des Bergmeisters gehorsamlich erzeigen und brauchen lassen. Es sott der Bergmeister hieyinne/ so ferne es ohne Nachtheil des Bergwercks umgangen kan werden / dieselben Raths-Personen/ auffdie Rarhs-undGerichtsräge zu erfordern verschonen/ -a aber ja so viel daran gelegen/ so sollen die Gerichts und Raths-Händel biß auffeinen andern Tag zu handeln erlängt und auffgeschoben werden / und sich also demBergwerck zuGme/auffErforderung des Bergmeisters ohne Wei¬ gerung geborsamlichen verhalten / und da sich hinwiederum zutrüge / daß der Bürgermeister und Rath des Bergmeisters und Geschwornen in seinem Amr oder Obrigkcits-Sachcn bedürffre/ und zu ihm erfordern rhäte/ soll er auch gut¬ willig zu ihnen gehen/ einander Helffen undrathen/ damit der Obrigkeit/des Bergwercksundgemeiner Nutz gefördert werde/ Go?o. Unsere Ober-Berg« Amtteuthc sowohl auch Bergmeister undGesckworne sollen neben denen vom Rath in den Berg-Stadtcn fleißig Anffsicbt haben/ daß dic Elttsten der Knap- fchafft/und die von der Gemeine/ auffdie Gewicht bey denen Fleischhackern und denn deren Unschlitt/Elsen zur Nothdurffc der Bergwerck und sonsten für den gemeinen Mann ViÄuMn auffdcn Bergwercken gewogen wird/ und wo sie bey einem und dem andern falsch Gewichte gefunden/ daß sie solches unstrn Obcr- Berg-Arntleuthen fürbringen/ die sollen die Verbrechung und Bevonheilung des gerneincn Nutzcns/nach Dcrbrechung uno Bevortheillmg an unserer Statt/ hart/ unnachlaßig gestrafft werden. Also sollen die Eltesten auch / und die von der Gemeine schuldig feyn/ auff Wein-und Bier-Maas/Korn/Hafer/ und andere Maassen fleißige Achtung zu gebens damit in selbigen auch keinfalsch-noch schädlicher Vortbeil gebraucht werde / und solche schädliche Bevortheillmg soll in allewege ernstlich gestrafft werden/k.si. kv.nt.9L.tu. VondenKux-Krenßlcrn/ ver§. Unser Berg- Amtleutc. Dochsollensie(Schöpfflneister und Rath) die Jenigen so rmscrm Bergwerck und andern demselben zugcthanen Händeln dienen/undmitEydcs- Pflichr verbunden seyn/ mit keinen Stadt-Acmtern beladen oder beschweren/ sondern dieselben itt ihren unsern verpflichteten Diensten undDerrichrungen un- verbindert verbleiben lassen/Id. x. tit. Von derKnapschafft in sin. Es ist unser verbietende Meynung/daß keine Berg-Amrs-Personen/ es sey gleich wer es wolle/einiges Fubrwerck innen zuhabcn/ und zu unsern Bcrg- werck fahren solle/ bey Vermeidung unserer schwchren Ungnade und unnach- läßiger Straffe/8.2. zr.§.ull. Wie die Schichtmeister und Steiger nicht gefreundet/Vettern oder Brüder feyn sollen/also ingleichen die andern Aemtcr und Diensteauffunsern Bergwer¬ cken za Vermeidung allerhand Argwohns und Verdachts dermassen also be¬ stellet BrrH- Rechts-Spiegel. A stellet werden sollen/ daß die vornehmsten Amrs«Personen nichr Vater und Sohn/ als wohl auch die andern mir naher Frcund-und Schwagerschchj r nicht verwand seyn/ L.2.4;. K. z §.?. Ihr Bergwerck bauen. MB wir wohl hiervor etlickxr Maasten bewegen lassen/daß unsere Berg-Amt- ^'leuthem ihren befohlenen Gezrrck und Berg - Rcvicren/fönderlich/ welche M Berg Aemcern sitzen/ Schied-und Weisung geben/ gar keine Bcrgkheil bau¬ en noch haben sollen/ so kömmt uns dock glaubumrdiger Bericht ein/ daß dio Berg - Amtleute fast alle des Bergwerks Nutz bißanhero wenig genoßen/ M gleichwohl ihres 5Heils viel vergeblich daran gewendet haben sollen/ auch gewiß dafür gehalten würde/wo die Berg-Amtlemhe in den Zechen und Gru¬ ben Theil mir haben / andere Gewereken neben ihnen stattlicher und mehr das ihrige zusctzen/ als sonsten gesibehe/uno gleich an ihnen einen Trost haben/ weil sie selbst mit bauew daß gleichwohl an denselben Orten/waszu hoffen scy/auck sich wohl begeben haben / und noch/ daß die Amrleuthe in schweren Gebäuden anderer Gewereken halben , die auffsicackt gegeben/ ihre Tbeil nicht liegen las¬ sen können / und a'so zu Erhaltung der Gebäude / gleich ihren gr ossen Maden thun müssen- und damit wir ihnen/3-den Segen G O TTE S/ Lenste durch Bergwerck-bauenzu^ewarten haben/ nicht gar entziehen möch¬ ten; So bewilligen wir timen hiermit gnädiglichen / damit auch sie an- dem Gewcrcken gure Exempe! geben/ daß die Berg-Amtleuthe/ welche im Berg-Aintsitzen/Schied-und Weisungengeben/als Bcrgmerster/ Berg-Ge- schworneund Bergsckreiber cintzliche Theilund meiner Gruben mehr niau als 4° Kuxe bauen mögen/ welche sie von den Gewereken erkauffcn/oder sonsten red¬ licher Welse an sich dringen/ jeoock daß ein jeder bey setm' Evoee-Psiickr / sich M kcineZeck oder Stölln/so streitig seyn/cinmenge/ und soll llmen hiermit verde¬ rben seyn/ daß sie keim Zecke für sich mmhen/auckdieselbe andern zu muthennickt, andeuren/ und sich alfi) dieser unserer Verordnung treulich nachzuleben verhal¬ ten sollen. Woftrne auch an denen Orten/wo sie einige Kuxe haben/Zanck und Irrung fürfallenwürde/ so sollen sie ernstlich gewarnct seyn/ daß siesick alsoennin Schied undWeisirngen/erbar und unverdächtig verhalten k. /. letzten rir. cr- sten Weils - 3) e. 8. are. Damit cs aber nickt davor gehalten /als wollen wir ihnen den Segen GOttes gleich andern zugewarken nickt gnädigst vergönnen/ und sic durch iolckes Derboth selbst verdächtig macken/sondern vtellnehr ftemro Bergleuthr durch ihr Exempcl desto stattlicherzu bäumangereitzetwerdmmö¬ gen : So wollen wir/ daß nun hinfort unsere Berg-Slmrlcuthe gantze und hal¬ be Schickten ein zwey Kuxe bauen/und solche von-en Gewereken kauffen/oder sonsten redlicherweise an sich bringen möchten/doch daß rc LMcet mir ebert- mäßiger l-imirarron auff streitige Gebaud und wegen auffehenö beyVorfällen- dm Irrungen Lonc. § 4. Doch ohne Bestimmung gantzer oder halber Schichte viel oder wenig Kuxe: Bergmeister und Geschworne sollen nicht ver, legen L. 7. Suche die Form unten e Lg.§. i.Berg-Amrmann/ Bergmeister und Geschworne sollen keine Vorrheil haben auch in keinem verborgenen Schein Lutzens davon gewarten/ L. k. § 4. Zn Bestellung auff der Stande Gründen. MAS denn alle Amklembe zu dem Bergwerck gehörig / als Hauptmann/ ^Bcrg-Rickter/Bergmeister/ Austheller / Gesckworner und andere Berg- Amtleutbe belanget/ die sollendem c^rnnd-Hermallein mitPflickr verbunden und Geschworene seyn/ aber was den Zebendner und Silbcrbrenner anlsnger/ die zweene sollen uns und dem Grund-Herrn an statt der Gewercken/einemIe- dcy zu feiner Gerechtigkeit und Nützung verbunden / und von uns un-demssl- 3 den 24 Berg. Rechts-Spiegel. den Grund-Herrn zugleich geschet werden / und wir und der Grund-Herr sol-» len dieselben zwene Amrleukhe der Billigkeit und nach Gelegenheit besolden/ aber' derBergmeifter soll uns/als einem Böhmischen König/auch mit End verbun¬ den seyn/und unscrn Frommen schaffen/ und Schaden / so viel immer möglich/ fürkommen und verhüren/doch allein/ in dem/was unftre Gerechtigkeit betrifft/ und darinnen des Grund-Herrns noch keines andern verschonen/L.^.V. ;4. K..X. c. Dom Ober-Muntzmcistcr/idiä. Wäre aber solch Bergwerck auff der Stände Grund/ dieweil wir uns mit de- nen Ständen dahin verglichen/ daß wir nur ein Theil und die Stände z.Thcil Zehenden auffgcwiffe Jahre von ihren Ergründen nehrnen sollen/ und der Berglneifter soll so wohl uns als dem Grund-Herrn mir Eydes-Pflichten ver¬ bunden seyn/ Irem ibichVon Bestellung eines Bergmeisters bcy neuauffkom- menden Bergwercken/ such die ormal. L. i. §. 2. Doch soll der Grund-Herr einen Bergnreister/Hauptmann/Berg-Richtcr/ Austheiler / die Geschwohrnen/ und andere Amrleukhe / die zu dem Bergwerck gehörig seynd/einzusetzen und zu verordnen undabzusetzen Macht und Gewalt haben/wenn er das billig Ursach hat/und für norhwendig erkennet/L.^v.V.z4. Was die Bestellung der unterschiedlichen Berg-Amtlemhc/ auff ihr der Stände Grund betrifft/in dem soll esallermasscn gehalten werden/ wie es die Vorigen ^.nno 1554. auffgericht/ und in dieLand-Taffel eingcleibte Bergwercks- Vergleichung vermag. L. "yss. V. LZ. Der Grund-Herr ist schuldig/ derLan- des-Ordnung nach/einen Bergmeisterzu setzen/ibiss Es soll auch das übermäßige unnöthtge Fahrgeld unerfordert/damit dieGe- wercken und Zechen von dem Bergmeister und Geschworncn bißhero zu Neuig¬ keit stynd belegt und beschweret worden/ durch unsere Berg-Rache und Amtleu- che abgeschaffr und hiermit verboten seyn, O.8. ,9>§.z. Es sollen auch unsere Hauvtleuthe / Ober-Bergmeister / und Bergwercks- Verwalrer/ darauff sonderliche Achtung haben/daß die andern obbemewenAmt- leuthe/ alsBergtneister/ Austheiler/ Gegen-Berg-und Xecess-Schreiber/ Silberbrenner/Wardein/Marckscheider/ und andere / ein jeder an geordneter Gebühr/wie die bishero auffjcdern unsern Bergwercke im Gebrauch und durch Gewohnheit hergebracht/begnügig seyn/.und niemand darüber in etwas über¬ setzen/L.8. art. 2r. Desgleichen sollen auch unsere Berg-Amrleuthe/ dicPser- -e und Geschirr auffden Göbeln ohne hohe Noch keines Weges von den Künsten nehmen/und zu ihren Geschafften gebrauchen/bey zwannig Gülden Straff/ soofftsolchesgeschehenunderfahren wird. arr.4z.§.z. OL'k'. XV, Wcg-Meister. §.1. Sern Amt mS gemein. WAEtzigeund künfftige unsereVergmeister unserer SilberVergwerckeimSt. MMJoachimsrhal und darzugehörenden Bergwerckcn/sollen mit allem Fleiß darauffcbenund verschaffen/daßgemeinem Bergrverk/und denenGcwer- cken getreulich und nützlich unwohlfürgestanden/ dieGebaudcbrfördert/unwas Schädel! trohet/fürkomen/einem jeden/der sie ersuchet/in Sachen ibremA mt zu- ständ ig/wasRecht un billig ist/verhelffen/diescr unser Ordnungin allenPuncren gcleben und nachsctzen/daß derauchvonMänniglich naäigesetzecwerde/verfügen/ niemandwieder Billigkeit beschweren lassen/an ihrer zugelassenen Besoldung be¬ gnügt seyn/ IO.U2. L.ss tir. Von derer Bergmeister Amt/ (a) (3) LoriL. ^1. Art. s. ,ss. I. ^ibi: an seiner geordneten lrnd zugelassenen Besoldung be- gnuglg sek»n/8.r. r.L. i. Der Bergmeister sollffeißig auffsehen / unddie Geschwornen auffsehen lasien/ daß Berg - Rechts -Spiegel-Z5 . b r- i allen Zechen nicht unnütz!rch gebauet werde/ und wo er schadü Bau Lrsin- ect/ den wtt er abschaffen/und nützliche Gebäude mir den Gcfthwornen angcken/ darinn soll ihme Folg und Gehorsam geleistet werden I0.2.26. ibicl^b) (b) Lonc. (7.8. Ätt. 28- o. k. Zrt. r8-Ll. n. it. u. r. Ls. ubl: Daß die Zeche mitvielelk undunnöthigm Arbeitern nicht überlegt werde/ ^.srt. 19. F.i.ublmürl. In diesen Dingen soll unser Bergmeister vorsrchtigllch handeln / die gcschworne Gewercken und Vorsteher der Zechen gerne undnut Gedult hören / sie nicht für den Lopfl stoßen/ alle hinden anseyen / Raths folgen/ und ausfseine Pflicht das Beste/seinem Verstand nach/rathen/ in dein er auch/ wie oben be« rühret/Zolg und Gehorsam haben soll/ damit allenthalben nützlich gebauet werde, Such hiervon: Und wenn die Gewercken mit demBergmeisterZwiespalt tlgseyn/unten L. rs.gt.r. Der jetzige und künffrige! Bergmeister und Geschworne sollen alle Tageauff dm Gebürgen fleißig Achtung haben und zusehen / daßdie Gebäude förmlich und nützlich angestellrrlnd treulich m Berg und Mühlen gearbeitet werde/ darinnen ihm dann dre Steiger und Mühlmeister Gehorsam leisten sollen / und La ste Stei- ger/Müblmejstrr und andere Arbeiter unfleißig befunden / soll ste der Bergmei¬ ster mit Ernst.siraffen/oder mir der Gewercken Bewust ablegen/es Men auch die Gcschwornen denselben Unfleiß dem Bergmeister anzuzeigen verpflichtet styn/ und da sie es nicht tharm/ sollen sievon unferm Hauptmann oder Verwalter ge¬ bührliche Strafe darumb gcwarten/(e) (c)Dcrjenrge und künfftige Bergmeister soll stchunfers Ambts-Verwalters Befehl imd Bescheids verhalten / seinen Pflichten nach täglich aussden Gebürgen sc-nr/ Gtolln und Zechen fleißig befahren/gute Achtung haben / daß recht Schicht ge- halten/trerllich und fleißig gearbeitek/nützlrche Gebäude angegeben/wo er Scha¬ den befindek/abwenden/ oder unserm Arnbts-Verwalter anzeigen/dcrgleichcn in MählenHochwercken und Hükten/allenthalben gute Auffachtunghaben / daß treulich und fleißig gearbeitet/ den Gewercken nichts veruntrauet / oder sonsten unnützlich umbkoinmemnd alles soviel mögluch/zu rathe gehalten werde/ z. UnserBergmeisier undGesckworner sollen/ss ost res dieNothdurffr erfordert/ und zum wenigsten die Woche einmal)! / durch alle Schachten undZechen durch¬ aus befahren/die Bergfesten und alle Oerter mitFlerß besichtigen uudsinwcisuug thun/darmirderBerg nichtzuSchaden ausgehauen u erde/wo aber jemand über des Bergmeisters oder Gefchworns Verbot h zu Schaden arbeiten würde/ der sollvom Bergmeister umb 4-ßo.olmeNachloffung gestrafftwerden.Ho o. Denen geschworncn Einfahrern auch der Bergmeister / damit solches alles treulich vollzogen/so viel möglich nachfahren/.und allerD inge Erkundigung ha¬ ben soll/(6) fo.^. 2,5. (ä) Lonc. (7. L. r. rg.H. r. Macht/nebeu dem Gefthwornen der Zwitter-Körner Las Lohn / so. ,o. Such MenLap. 49-L.r. Bergmeister zum Schneeberg hat die iulpeLLon auffdie Bergwercke und Amtleutezum Eiben- Stock und daselbst Herumb/L. §. 2. Soll Gchorsam haben. ZWne (Bergmeister) auch ein ieder in Sachen/ihr Ambt und Befehl betref- ^ftnd/Gehorsambletstcn/unbgcfolgigscyn solle/beyVermeidimg unsercrUn-- Wde und ernstlichen Straafe/so. 1. f. 2.105. Such l^o.8v. Such lÄp. 1^. §. 2. Conc. 14. art. 6. §. i. 8. i, L. F. r. Was sich auch ferner in mrscrs Bergmeisters Ambte gezeugt / mtt Cummer- Klage GebothundVerboth/daraus Furbcschcid erfolglich/undvonnörhcuseyn/ Larinn sollen sich alle die jenigen/so sich aühier enthalten / cs sey Blwaerrmister/ Ratbs-Pcrsonen / die von Ädel/der Herrschafft ^Llor, Verweser der Mühlen/ und Berg/wo und wenn sie durch den Bergmeister mit einem Eerg-Holtze für- I 2- M zß _Berg-Re chts Sp iegel. geschricbenwerden/schorsamlichrrscheinen/und sichangeben/ zo. Alle bauende Gewercken/Steiger / Schichtmeister/ Mühlmeisterund Arbeiter sollen unfern verordneten Bergmeister und Gefchwornen in allen Puncten/ Stücken llnd Lr- kicuin dieser unserer Ordnung/desgleichen/inallen andern/ was sie nach Berg' rvercks Recht und allen wohlhergebrachten Gebräuchen/ zu Nutz / Norhdmfft und Erforderung desBcrgwercks mit ihnen schaffen/gebieten und befehlen/ohne Wiedersetzung/Gehorsamb leisten/ 80.52. Lonc. r.L.i. §.z. Einsehen leiden. IV.r.r. Such^p in appenä. 2rt. io. Such Osp. ^4.1o.L.2Z. Such unten e3P.2l.Zr.fo.289» SuchobenLap.s.K.z. Da auch jemandes erinnertt/daß ihme unser Bergmeister unbilliches auffleg- tt/ dersoll seine Beschwerung an unfern Berg-Hauptmann/ an denen Orten sber/da wir keine Bergleute haben / an unfern Ober-Bergmeister / wo aber der Fall so wichtigen unfern Ober-Müntzmeister gelangen lassen/die sollen nach Ge¬ legenheit des Handels gebührliches und rechtmäßiges Einsehen rhun / k, f. cir° Don der Bergmeister Ambt/ Lonc. /r. 8.2. L. N. 3rc. o.ö, r.r. i. §.4. WodieOrdnung nichts ausmiffet. MNd da unserm obgenannten Bergmeister Sachen fürstiessen / darüber er ^nicht klare ^.rticul in unser Ordnung hätte/so soll einerden andern umb Be¬ richt ansprechen/mitbeyderstitsGeschtvornen / die streitigen Sachen befahren und berathschlagen/und zugleich schliessen/ damit in gleichen Fällen/ gleiche und einerlei) Weisung/Schied und 8ementz gegeben und gehalten/Zwiespall und Un¬ gleichheit zum höchsten vermieden werde/ (s)fo. 1.2.8.. f. obangezogenen Orten/ da soll derselbige Bergmeister des nechst an Ihn gesessenen Bergmeisters und Ge- fchwornen Glltdüncken und Rath darinnen vernehmen und folgendsrc. wie oben. (ä) Cvnc. 6. F. ult. 8. i.r r. Keine Bergtheil bauen. WJk Bammg der Bergwercke oder Vcrgcheil sollen cs unsere Bergmeister ^halten/ wie oben von des Hauptmanns und Verwalters Bauen verordnet ist. fo. l.2.8.. f. letzt tie. Ersten rheils/suche beym nechstvochergehenden Lsp. §.z. §. 6. Bestellung auffder Stande Gründe. Suche im vorhergehenden^?. §»4. 7. Muthung annehruen und bestätigen» ZMr jetzige und künfftige Bergmeister soll Macht haben/auffden Gebürgen/so ihnen befohlen seyn/nach Berglaufftiger Weise und der Berg-Rechte/ auff alleMerall Bergwerck zu verleihen/ und Murhung des Auffnehmens/söll er zu keiner Zeit / auch niemands wcgern/den er/ bey dem so gemuthet wird / getrauet zu erhalten-fo.L.L. 8.. f.eoä. Der jetzige und künfftige Bergmeister soll Macht und Gewalt haben/auffden Gebürgen/so ihnen besohlen seynd/nach Berglauffri¬ gen Gebrauch und Berg-Recht/ aus Zwitter/ Eisenstein rmd andern geringen Merallen/ausserhalb Gold und Silber-Gäng/Bergwerck zu verleihen und Mu- thungen anzunehlnen/ 80.2,. (2) Soviel dieEistn-Ertztbctrifft/dieweildieselben viel Holtz verschwendm / deß man mehr zu demSilber/und andern Bergwercken nöthig/ so sollen dieselben Bergwerck mit Vorwiffen und Bewegnüß unsers Hauptmanns und Verwal¬ ters im Ioachimsthal verlieben oder abgefchaffer werden / wie es die Gelegenheit am besten gebenwird. H0.1.D0N diesen und vorhergehendenMekalle^Such k-I. WJnwiederum soll der Bergmeister/was ftine Person/Behausung und alles Zanders /so in Bürgerlichen und Gerichtlichen Sachen/den Gtadr - Rechten unterworffen/und zugehörig/aufJörderungen deSBürgermeisters und Raths / ausserhalb seiner Amts-Sachen/ sich auch gebührlich verhalten, äo. zo.g. L. 1564. Such unten/ Ls? -6. Bergleuth insgemein/ §. 4. -o. Busen undBothmaßigkeit des Bergmeisters. NMr Bergmeister soll alle Sachenzum Bergwerck gehörig/von unftkt ws- ^gen zu straften und zu buffen Mache haben/was vormals nach Herkommen undAuswcisung der Berg-Rechtt andere Bergmeister zustraffen Macht haben/ doch soll der Bergmeister solche Busse und Straffen mir Rach und Dillen un- sers Hauptmanns oder Verwalters entrichtet nehmen/und was davon gefällt/ uns Jährlich berechnen und entrichten/ die alsdann zurNorhdurfftdesBerg- Mchs sollen angelegetwerden/go.2.8» 80. 44.(3) Wie aber solche eingebrach- re Büsm angewendet / und durch unfern Bergmeister damit gehandeltM werden/ das soll Letzt und künfftiger Zeit zu unfern Wohlgefallen stehen/ 8c>- K. 1. rir. Was und wie der Bergmeister kc. Und als wir aus Gnaden und keiner Gerechkigkerk/anffdem Bergwerck alle Straffen/Buß und Wandel dem Bergmeister/desgleichen dem Rarhund Ge¬ richten/auch alle Wandel/Buffen und Straffen/ was sich in der Stadt und derselben zugehörigen Revier und Beraumniß verwurcklich begiebel/(ausserhay peml^ p. tü. r. unten Lsp. 2.c.4. §. 5. Am Mangel eines Bergmeisters auff der StändeGründe verleihet dessen Ambtmann/such O.p.24» <2) Lonc. 6. r. L . L. 1. C. 5. art. 6. »rt. 7. F. r. r. udi. Und nach dem Uns / Anhalts Aäyserl.rmdAönrgl. Fceyheiten und Lonlirmst. nicht allein die hohen Metallen? alrGold und Silber/ sondern auch in trafst derselben/ und unserer Aembter Hetkommen/das Elsen/ Rupsser/ Ziehn/ Bley/ Qveck-Silber/ Schrveffel/Galy / Vi6r ol, Alaun/ und derxsteichen/so in unsern Landen eureget wird/zugehörig/als sdlleinieder itzigerUnd künfftiger Bergmeister/ uns sonst niemand/ Macht und Recht haben/ in unsern Fürstenthümen/aussalle Metalle und r^inerslien/ wie die Nahmen haben/ sambt Stem-^ohlen/S chiefer/Mühl-und Feuer-Stein/ nichts ausgenommen/Bergwerckzuvcrleyhen/nach AusweisungBergläusstigec N.)ei- se/und der Nerg-Rech i en/und da iemand anders / auch die Grund-Beeren / Edet und Unedel/aussihren oder ihrer Hinterlassenen Gründen und Gütern/aussEr'-- senstein/und andere hohe oder niedereMetall oder^linerZlien selbst verlcihen/und damit in unserZürstl. Hoheit thätlichcnEingrissthun würden / sollen der oder dieselbigen ieder,nah! -o. Marck Silber uns zue Straf unnachlaßig verfallen ftyn/ L. ?. srt. 4. Es soll niemand Macht noch Recht haben/ ein ieglich Bergwerck zu verleihen/wederSchursse/neufangen/ alte Zechen / oderverlegene Gebau / als seyn alte Schachte/ Such-oder Erb-Stolln/noch Serssenwerck/ wie die genannt mögen werden/allein der verordnete unser Bergmeister/nach laut unser Berg¬ werck« Ordnungen/anders soll er keine brasst haben/ Item Lonc. cum text. L.^, »rt.6,ubüaussalle Metall Muthvng anzunehmen/ausgenommen auffEisen. ^.8- Bergmeisters Jrrthum. Würde der Bergmeister vermercken / daß einer oder mehr ihre Muth-Zettel/ ^ihnen zuVorrheil und andern zuSchaoen/insBrrch wolten legen lasten denen soll es keines weges gestattet werden/und ob es gleich gcschahe/soll es doch unkraf- rigscyn/ Io. 24. Unser Bergmeister soll forthin kem frey Schürffcn erlängcn/ und ob cs gleich aus Unvorstchtigkeitorlangt würde/soll es doch keine Krafft ha¬ ben/)o»r. 5. Und ob ein Bergmeister aus Unverstand auff des Lehnträgcrs Eyd anders verwesten würde/ denn wie es nach dem Berg-Buche geschehen soll/) so sott es Krafftlos seyn/ Geb. 61. Z8 — Berg »Rechts- Spiegel. peinliche Sachen) zugesteller haben/ so sollen sie doch solches nicht länger genies¬ sen und georauchen /dann wir ihnen auff unser Wohlgefallen zulassen/80.^?. Alle das /so ausserhalb des geordneten Stadt - Rechtens sich begiebek/ so das Bergwerck / oder was demselben anhängig / anrühret/ das soll durch den jetzi¬ gen und künffrigen unsern Bergmeister gerechtftrriget/ gestrafft und gebusset werden / ausgeschlossen die Fälle in peinlichen Sachen/welche wir uns in alle¬ wege/ aus Obrigkeitlicher Macht/zu rechtfertigen und zu straffen Vorbehalten. Alle Sacken/ so sich auffdem Bergwerck auff der Hub / und der Huben zuge¬ hörig an und auffden Wegen/ so sie zum Bergwerck / oder durch geben oder reuten/ wem in Zechen auffden Hallen/und ausserhalb deren/als in Mühlen/ Pochwerckem uno dergleichen Oertern/dem Bergwerck zuständig sich zutra¬ gen/sie geschehen mit Übertretung der Verboth/oder sonst durch freventlich tbät- lichBeginnen/ oder mit Schänden und Schmäh Worten/ solches alles soll durch unsernBergmeister und seine zugeordnete Gcschworne/nach der Billigkeit gebusset und gestrafft werden/ 80. zo. Und die Geschworncn sollen alle Wochen dem Bergmeister solche Bußfälle verzeichnet geben/oder mündlichen/ wo sie die mit Grund erfahren/anzeigen; Darüber foll sie auch der Bergmeister schützen rrnd handhaben/8c>. zo. Und ob gleich die Zechen/Hallen/ Zechcn-Häuser/ und andere Oerter zum Bergwerck gehörig/ da sich die Verhandlung zugetragen/ in König!. Maj. Freyes der Zeit lägen und gefallen wären/so sollen doch nichts desto weniger ob¬ berührte Abträgen und Bussen/ nach alten hergebrachten Bergwercks - Ge¬ brauch/ demBergmeister von unsertwegen folgen undzustehen/50.2.8-. k. eoll. Es sollen auch die Gerichts-Diener demBergmeister in allen Sachen/ darzu er ihr bedarff/gehorsam jeyn/ 80.45. Such unten cap. 27. §. 4» Darzu ihm der Richter und das Gerichte/ oder wen der Bergmeister um 'Hülffund Volckanruffenwürde/ dieselbigen anzunehmen/ und zubefestigen/ bey Vermeidung schwerer Straffe/ schuldig und pflichtig scyn / 8v. Von der Oorresponäentz/ so wohl 8udliäio und /PÜiüenr der Gericht UNd Stadt-Aemter mit dein Berg-Amt/ such oben Oap. 14. §. L. llem Lap. 27. §. 4. Begäbe sichs auch/ daß der Grund-Herren Unrerthanen oder jemand anders/ derbem Bergwerck nickt verwandt/ einen Gewercken/ oder Bergmann/ in Berg Sachen und was denselben anhängig/ zu beklagen hätte/ so soll er den¬ selben vor dem Berg Amt desselben Orts fürnehmen/und allda Güte oder recht¬ lichen Ausspruchs gewärtig/sich auch daran begnügen zu lassen schuldig seyn / L. V. .525. Da sich auch bey denjenigen/ so Häuser bey den andern Mühlen/ Schmeltz- Hürttn und auff denen Bergwerckcn haben / zutrüge / daß dieselben Schuld machten/oder sich mit Hader/ Schmähen/ Schlagen/oder andern freventlichen Thaten verwürckten/ über die soll der Bergmeister/ es scy zu Behausung/Pfe r- den/ Vieh oder andern Vorrath/so darinnen begriffcn/zu verkümern/zu verhclf- fen und zu straffen haben/80. ;i. Von Verschreibung/ Kummerund Hülffe auffBerg-oder Stadt-Gütern/such umen Osp 2.7. §.5. Daß der Bergmei» ster mit den Bergleuthen und kein Stadt Amtmann zu schaffen haben solle/fuch unten Cap. 26. §. 4. e. k. art. 186. <3)l7onc. 8. 2.79.c.?.2rt.i8s.c.8.3rt.9.L. r ubi: Doch solider Bergmeiffer solche Bussen und Straffen mit Rath und willen unserer Hauptleuthe/ Ober - Berg, meiffer und Bergwercks,Verwalter entrichtet nehmen/ und was davon ge¬ fällt/ berechnen. Von Glitten? und Hülffe der Gerichte/such unten 27. L. 4- Oonc. ^rt«4z. ubi Und soll forder »nie denselbigen Bußen/ wie solches unsere Silber-Berg, Ord¬ nung besaget/ gehalten werden/ Lose, cum text. Kl. srr. irr. 1. Der Der Bergmeister soll nach Gelegenheit der Verbreckung ziemlichen straffen/ und nicht aus heimlicher Rach oder Neid / damit niemand beschweret werde/ L.k. srr.iZ?. §.n.Hülff auffder Bergleukhe Lohnundzudemsclbigm. H INd nachdem sich auch der Schulden halber/von Bergwerck herreichendcka die Berg -und andere Arbeiter denen Leuthen schuldig seyn / vielfältige Irrungen begeben/sttzcn und ordnen wir: So sich nun fortan zurragen würde/ daß irgend ein Berg Mühl-Arbeiker/Schmeltzcr/und die/so in den Hutten arbeiten / denen Wirchen oder andern schuldig seyn/an denen man sich sonsten der Bezahlung nicht Mrs/dann an ihrem Wochen Lohn erholen mag/und so man den Bergmeister du halben umb Kurmneransuckcn thut/so soll der Bergmeister zuderftlbenLolm zu kümmern gestarren/und gebührliche Hülffe wiederfahcen lassen ; Würde sich aber derKlager in desBergmeifters Ambt an demselbenBerg - Gesellen nickt er¬ holen können/noch wisscn/so mager denselben dl,rch den Richter gefänglick einzie¬ hen und verhassten lassen/biß er dem Klager gestalt machet / 80. Wiewohl Vermöge der Ordnung/unvillig/daß man einemBcrg-Arbciter sei¬ nen Lohn aufflcklage/so tragt sich dock zuweilen zu/ daß es / nach Gestalt und er legenheit der Sacken geschickt; Kömmt alsdenn ein Arbeiter klagend vor den Bergmeistcr/daß ihm jein verdienrerLohn nickt werden kan/alsdensoll derBerg- meister den Schichtmeister oder Vorsteher/so den Arbeiter angelegt/weisen / imn seinen Lohn unverzüglich und bey Sonnenschein zu entrichten: Da aber Umstän¬ de und Ursacken vorhanden/mag der Bergmeister ck-us in ^4» Tagen Frist geben/ alle Schulden/so vom Bergwerck und alle dem/dasmanoarzu gebraucht/ Her- fliesscn/darnber har der Bergmeister zu helssen/G '55- inLip. Wiewohl esrc. Welcher bauende Gcwercke Verlag auffstine Gebäude nimm:/ der soll den Ar¬ beitern wdckentlick/oder alle 14 Tage / ihr Lohn entrichten undBezahiUngthim/ ob einer die Arbeiter mit dem Lohn würde darüber ausibalren / zu welcher Zeit sich die Arbeuer darüber beklagen würden gegen unfern Bergmeister / soll der ergmeifter den Arbeitern ohne eine Ausflucht zu dem oder seinen Gütern / es seyn gewonnene Zwitter oder auffvereitttt Ziehnstein oder gemacht Ziehn/ ver- helssen/damitein ieoer zu Frieden gcstcllet und K!aa-loß gemacht werde. Zm Fall aber/ wo arme Gebäude/ und einer schuldig seyn wurde/ und die Arbeiter klagen/ die keinen Verlag nehmen/soll denen Arbeitern / wie vor Alters üblich und hcrge- brackr/Hülffczu ihrem Lohn zuthun/nicktgeweigert werden. L.19. K.r.L. Wenn ein Arbeiter/ oder andere / dem Bergmeister über einen Gcwercken/ Schichtmeister oder andere unter seiner Verwaltung umb Schuld klaget/ so soll derBergmeister den Schuldner mit einem Kerbboltz erfordern/ und hören/ ob er der Schulden bekenntlich in 14 Tagen die Bezahlung verschaffen; Wo aber das nichtgefckickk / sondern der Schuldner legt dem Bergarbeiter oder Gläubiger Pfand zu dem Berg-Mcister/und löset solches in 8. Tagen mcht/so magderBcrg- meifter das Pfand schätzen lassen / was cs treulichen werth ist/ und alsdenn den Gcwercken Klagern oder des das Pfandt ist/ die Sckätzunganzeigen/ oberszu Um hätre/wo nickt/daß manes indem Werth / laut der Schatzung/ verkaufft/ iver das haben will/ davon soll man den Arbeiter oder Gläubiger / so geklagt/ ^zahlen / und was übrig ist/ dem Schuldener Wiedergaben und zllstellen / L» ?- srt. ,89» So aber einer/oder mehr/einen umb Schulden verklagen / und hatte nichtzu bezahlen/sondern stellet ihnen Häuser/Schmeltz-Hütten/Pockwcrck/auffdie be¬ nannte Zeit fiw/nach Gelegcnheit/zu beyderscits leidtl. das der Schuld und woht mehr werrh ist/so sollen die Gläubiger zu frieden seyn / biß die benannte Zeit odet Tag kömmet/wo der Schuldner solch Pfand nickt löset / so mögen die Gläubiger das Pfand inNutzbrauchen/oderzumZinßhinlassm/ bißsieihrcr Schuld ver- K » snugk Don 40_ Verg«^ccyw- Spieg el. _ gnügrfeyn/ dock daß sie cs baulichen inne habcn/und nicht abkommen lassn/ zu- schleissen oder hinbringen/ umb der Ursachen willen/ ob G O T T mir Gnade er- schiene/daß der Gewercke aus Noch käme/ und nicht gar in Armmh bedrängt/ sondern zu Beförderung des Bergwercks erhalten würde- L. ?. srr. 191. Wo aber soviel Schulden fürkamen/daß verZinß von denHausern/Schmeltz- Hütten/und Pochwerckcn nicht ertragen könte/ so solldcr Bcrgmeister/dic/ wie sichs gcbühret/treultch schätzen lassen/und so viel die Schuld bringet und nickt mm einantworten/davon sollen dicGlaubiger dem Bergmeister undGeschwornen für ihre Bemühunggeben/von den Gülden/,wie vorgemeldt und angezeigr ist. e. k. ,91. Such unten/, ull. §.i2. Geleit in Schuldsachen. MB einer BerglSchulden halber cnrwichen/den mag der Bcrgmeister/jö er sich ^zu zahlen und Rechnung zu thun erbeuth/wohl vergleiren/da aber in Schuld- Handeln Betrug gebrauchr/welcher peinlichen anzutasten wäre/ oder Freyheik oder Ordnung gebrochen/geschänd und gesckmähet/ darinn soll der Bergmeister niemand vergleiten G. -54» incrp. Ob einer re. Sondern denen Hauptleuten jedes Orts anzeigen/und Bescheids erwarten /«..). tu. Don der Bergmeister Ambr. §. lz. Nachricht aus dem Bergbuch/wie zu willigen. MNd so jemands zu seiner Nothdrwfft in obbemeldten Büchern/ Registern und ^Recessen/etwas zu juchen/oder auszuzeichnen begehrte/ demsolles um sei¬ ne Gebühr wiederfahren- und der Bergmeister und der Bergschreiber sollen Nie¬ mands weigern/Unterricht zu rhun/oderauch das Bergbuch in Arriculn/ darin- nenescinerbedürffenwürde/zuverlassen/wasundwieverliehen ist/ Da¬ mit sich jrdermansckner Nothdurfft darnach habezu richten/)v. 29. so.,, io. Lonc. C.8. art» 27.^. srt. ,6.8.2.9. H.2.L.8. srt.ro. Wann zwischen Gewercken oder Partheyen in Berg-Sacken Irrung ent¬ stünde/ also/daß einer oder der andere Theil Auszug und Bericht aus denBerg» Büchern begehrte/dem soll man denselben Arrieul / wofern er Gerechtigkeit dar- zu hat/ und ihn angehet/ gegen der Gcbühr/ein/zwey oder dreymahl fürlesen/und dann emVerzeichnißgeben/in welchesBuch/un an welchemBlattoder verlesenen Articulgeschrieben stehct/und zu Verhütung grossesZancks/ sollenunsere Berg- Amtleuthe keine weitereAbschrifft folge lassen ob gleich dieParcheyen zu Rechts- Führungen solches bedürsstig/jedoch wo eszum Zeugniß vonnöthen wäre/ uü ih¬ nen selbsten so hart angienge/fo möchte solcherArticul inGegenwart bevder Par- theyenwan andereZeugnißerössnet/un sich einTheil in den^Äen darauf re5eri- ree hätte/nachNothdurfft aus demBergbuch verlesen wcrden/darbey soll es ver¬ bleiben ; Woferne aber ein Theil nach gesprochener 8ementz appellirre, alsdenn sollen die verlesene Articulaus dem Bergbuch/ so wohl als andere Gezeickniß/ bey der Appellation von Wort zu Wort völlig überschicket werden. Wann aber der Bergmeister befinde/daß dem Part dieselbige Sache/ so er zu wissen begehret/nichts angienge/und erauch desselbigen Orts kein Gewercke wäre/ so soll ihme/Zanck und Wiederwillen zu verhüten/ weder der Articul verlesen/ nochAbschrisst davon gegeben werden/ k.I.p. r. ne. Wann aus dem Berg¬ buch. Wie sich der Bergmeister zu verhalten/in Annehmen der Muthungen/ in Bestätigen/Vermessen/wird sich bey jedweder» Titul finden. §. i4. Besoldung oder Gebühr. AVVn einer LNuthUng/ i.Wgr.Zo.2r.8o* r. f^Von Erlengen/,. wgr. Zo. 14.80. z. Von einem Muth-Zettelodec andern ins Bergbuch Zlllegen/r. W-V, Davon gebnhrekdem Bergschreiber/ i-wgr. Von Bestätigen einer Fnnd--VkUben/ z^. wgr. klo. 4. Berg-Rechts-Spiegel. Von einer Maaß/ r^. wgr. Von einem Erb-Scollr»/ 6/, wgl. Davon dem Bergschreiber einzuschreiben/ es sty Fund-Grub/ Maas / oder Stölln/ von;eden allcweg i. klem Rsgrl. - Von einer Frist/ r. wgl. Davon der Bergschrerber/ r.wgr. ^E.Grub-n«ndM^ß/ Und dem Geschwornen ^.Fl. Vom vermessen/wenn eine Zeche Maaswüröig wird/iv war kr i Voneiner Fund-Gruben/ ir.Fl. ) ' » « ö- Davön gebühret dem Geschwornen^.Fl-J Von einer Fund-Gruben z. Thaler Darvon gebühret dein Geschwornen ro.wgr. s I cl. trk„ Von einer Maasen/ 8- Hl. > Davon gebühret demGeschwornen r.Fl. Von einer Maas / a.^haler i llnd dem Geschwornen ry.Wgr. I» Wüsaber Bergmeister und Geschworne zuvor von dem Lochstein zusetzen und von Überschlagen empfangen Haden / das gehet ihnen wiederum am Vermeß- Geld ab. Gonc.lVI. urt. L. k. urt. ZQ. wann ein Lochstein von Tag in die Gruben gebrachtwird/ soll jedes Theil dem Bergineister geben ». wgr. JO. K. 7, wann die Trusten sorder von einem Stölln oder Strecken gebracht wird / ge¬ bühret ihme von jedem Theil 6.wgr. IO.K. I. Von Einer Erbstust' nach dein Wehrzug doppelt/6.68. mcip. Von einem Loch¬ stein/ Lrc. So der Bergmeister in kriegischen Sachen / nebst dem Geschwornen fahrt/ soll ihm das ansuchende Theil entrichten6. wgr.Io.i.r. R..I ibiä. Geschicht aber die Fahrung aussbcyder Theile Ansuchen / soll ihme jeder geben/ s.wgr.ZO. Von einer Schmiede - Statt/ puchwerck / Wasser in einem Stölln / - 7 v r Zu inuthen/ von jeder Mnthung s z 0. Vorn Bestätigen 6 wgr. Jo. K I. ir Wgr Jo. » Fl. 80. 4. Von einem pochwerck oder Mühlen zu bestätigen ir.wge. ? , Dem Bergschreiberr. Wgr. s 5- Von einem Vochwerckoder Schrniede-Stadt abzuschrerben/ giebt jedes Theil 3 wge.Io. r wgr. K. I. Z wgr Jo. 4. Von einer Hütten/ gatttz/halb oder zum Theil / abzuschreiben / gebühret ihme i.FUIo. - 6.Wgr k. I. Vorr einern Vertrag/ Schied oder Einred/ ins Bergbuch Zu verleiben / jedes partF 6.Wgr.)o» K. I. 80.4. Voneinem Rümmer rr. wpf. i.wgr.s.wpf.^ I. Von Helster - Geld/ von k. Fl. wgr. JO. VomRthl. i.wgr. K. I. Äusser dieser obangezeigten Stück soll ihm auch nach alten herkommendM Gebrauch gegeben werden Jo.I. Voneinem Erb-Stolln aussswitter-Zechen Z.Rsgr.Io/4. VomVerschreiben desFrei-machens 1. Rsgr. Jo. 4. Ooncorä. Fast in allen art. ro. Ohne daß diese weift - Gr. dort guke oder teutsche Gr° gefttzt Loucorchicem L.i.r, Ohne der Unrerscheid dkr Möutze. r. 8, l.S./.'. Hai- ' E Mann 42 Berg.Rechls -Spiegel. Wann die Geschworne Bcrgtheil oder anders das Bergwerck angehörig fchößen/so gebühret ihnen von jeglichem Fl. i.Mrgr. zu Schatzgelv/des nehmen die Geschwor, nen r-Theil/und der Bergmeister dasdritte/c.?. src. 29. za. Setze von der Gebühr also: Von einem Muth,Zettel oder andern ins Bergbuch zu legen r Silbergr. Von einer Fuud-Grub/ und beyden uechsten Machen zubestatigenr Silbergr. Und dein Bergschreiber Silbergr. Von einer Fund,Grube oderMaasen zu schreiben. Von einer Frist oder Nachlassung 1 Wgr. dein Bergschreiber Gr. Von Überschlagen oder Lochstein setzen r Fl./o. Icl ett: Von einer Fund-Gruben und beeden nechsten Maasen denr Geschwornen ^Fi. Item -irt.zo wenn eine Zeche Maaß-würdig wird/ von nechstgemeldten r r Fl. Davon dein Ge- schwornen; Fl. Von cinein Maas 4 Fl. davon der Geschworne i Fl. Wenn ein Lochstein vorn Tage in die Grube gebr. 6 Silbergr. Jeder Theil dem Bergmeister/ davon dem Gcschwornen4 Gr. wenn aber die Stuffen förder von einein Stölln oder Strecken gebracht 2 Gr. von jedem Theil / und dem Geschwornen 1 Gr. So der Bergmeister in Rriegs-Sachen neben dein Geschwornen fahrt/soll ihm jeder Theil geben r Silbergr. Geschicht aber dieFahrung aujsbe^der Theil Ansuchen/soll jedes geben 2 Gr. und /edem Geschwornen 1 Gr. Von einem Vertrag/ Schied oder Einrede 1 Silbergr. Jeder Theil/in das Bergbuch zuschreiben/oder zu verleiben/ Vone.'nensRummcr »Pf. Hütsp-Geld/ von l Fl. 6 Pf. Ausscr dieser angezeigten Stücke / soll ihm/wie billig/ gegeben werden/ ohn- gefehrde O.k.ä. Lrt. Ilern src. 57.188. Von einem Huttschlag zu muthen r Silbergr.' Von einer Hofsstadt zuin pochwerck 2 Silbergr. Von einer Hoffstadt zu Behausung»Silbergr. Von Huttschlag zu bestätigen 12 Silbergr. Davon dem Bergschreiber 4 Gr. Vom pochwerck zu bestätigen 12 Silbergr. Davo n dem Bergschreiber r Er. Von einer Schmieden oder pochwerck abzustheeiben/giebt jeder Theil r Silbergr. Von einer Hütten gangoder halb/oder zum Theil abzuschreiben^ Fl. E.k. aäart.z/. Wo Bergwercke auff unsern Herrschafften oder Gründen auffka- men/ und Nock viel Nutz nicht crtriegen/ damit -der Bergmeister besol¬ det würde/ so soll der Ober-Müntzmeister Macht haben/demselben Berg- meistcrvon andern unsern / oder auff der Geistlichen Gründen Bergwer¬ ken / wo es mit dem geringsten Nachtheil geschehen könte/die Besoldung anfäng¬ lich/ 1. Woche zo. Wgr. zu reichen anordnen: Da sich das Bergwerck aber erwei- terte/und er mehr Verrichtung haben würde/ so soll ihm die Besoldung/nach Ge¬ stalt seines Flcisses und Vcrrichnmg/vcrordnet werden/und das so lange/ biß daß Las Bergwerck so viel ertragen würde/daß ihme seine Besoldung von dannen ge¬ fallen möchte,- Wäre aber solch Bergwerck auffder Stande Gründe.- Die- wci! wir uns mit den Ständen dahin verglichen / daß wir nur ein Theil und die Stände z. Theil Zehenden/ auffgewisse Jahr von ihren Erb-Gründen neh¬ men sollen: Und der Bergmeister soll sowohl Uns/als auch dem Grund-Herrm mit Eydes-Pflichtcn verbunden seyn; Derohalben so soll auch der Grund - Herr diez Theil/ und wir den einen Theil / so lange die Jahre nicht verlausten / des Berg- _ Berg - Rechts - Spiegel. 4z Bergmeisters Besoldung zubczahlcn schuldig scymWann aber die Jahre verschk- ncn/unduns das eine Viertel-Jahr Zehend auch wiederum Heimfallen wird/ so wollen wir den halden/und der Grund-Herr den andern halben Lheil bezahlen/ R..L, inxrimo. e^.xvi. Werg - WEreiSer. L. >. Halt über der Ordnung. Wk§r verordnete Bcrgsihreiber soll mitFleiß darauffsehen/daß unsereBerg^ WIOrdnung/inSachen/dabeyerist/vonMänniglichen nachgeleor/auck dre/ so viel sein Ambc betrifft/selbst halten/ und wo er dawider gebandelt befin- öe/demselben vorkommen/ und was er nicht vorkommen kömc/unsirm Haupt- mnn/oderAmbt6-Verwalter/oderEcrgNieisicranzeigcn/)0.».:o.LonL.^l. 1.8 r. §.2. Gehorsam und Fleiß in seinem Zlmbte/mit Verschreibcn/Ab- schrifftcn verlesen. MR soll sich auch insonderheit des Bergmeisters billigen Befehl verhalten/alle Lcneih-Lagc mir seinen befohlenen nochdür fftigen Berg-Büchern im Be¬ stätigen erscheinen/ allegemuthe/alteundneueZcchen/MaasenundSlolln durch wen/wieuno auffwas Gebürgen/Gängen/ Klussten/und Geschickten/oarzu mit was Unterscheid gemuther/verliehen und bestätlger worden aus öenMuth-Zet- teln/so allcinahl fürgelegt sollen werden/in sein Lehn-Buch eigentlich und deucuch einschrelben/dcm Muthcr oder Lehmräger/und wer es begehrt / mir Vor wistm des Bergmcisters/savonKopien und Abschriffren geben. )o.i. lo gcem.L.z.L. I. tir. Von des Bergsthreibers Befehl (ä) In Auffnehmung der alten Zechen/sollen die Bergschreiöerneben andern auch eigentlich vermelden und verzeichnen / durch welchen Geschworen die Zech und Gruben frey beweist worden ist / kJ. ä. cit (K) Damit auch aller Verdacht und unbilliches Gezanck verhütet/ soll der Bergschreiöer die Vorträge oder Schiede/ so durch Bergmeister und Gc- fth.uorne abgeredet/ und ins Berg-Buck zu verleiben gebecen worden / erst¬ lich ausssPapvicr bringen/ denen Parrhcvenin Bcywcsen Bergn.eisters und Geschwornen verlcstn/und wo es alsdenn/ der Abrede gemäss/ von Parten gewilligek und vom Bergmeister befohlen wird/dem Berg Buck nach seiner Ge- lcgenbcit deck ohne sondern Verzugwon Wort zu Worteinleibcm und was der- masten eingeschrieben wird das soll vor bündig und kraffüg geacht und gehalten werden. )o. r. io. k j. ä. eit. (e) Der Bergschreibcr soll über alle Fristungen und Steuer/über alle Schied und Verträge / wenn und wie die gegeben werden / zu ictzlichcn Sachen ein sonderlich Buch halten/zu dcncnselben soll ein Kasten oder Lade verordnet werden / darzu der Bergmeister einen/und der Bergschreibcr auch einen Schlüssel soll baden/ da¬ rein sic allem ahl die Bücher/so man der zum Einschreiben nicht bedarff/verschlress sm sollen/ (ä) Aust daß auch in Bergsachen und Händeln alleUnordnung vcrbutet/dleem- geschriebenen Sacken und Händel mit welliger Mühe und Nachsuchung Meuni- gerzu finden seyn / so soll der Bergschreiber zu denselben Sachen unterschiedene Bücher haben/un d mit Dorwissen des Bergmeisters/ von (^member-Geldern zeigen/nehmlich: Ein eigen Buck zu Muthungen und Belehnungen. Eines zu Fristen. JtemNachlassungder Steuer. Vertrag en und Schieden. 5 ' Lr Kla- 44 Berg-Rechts -Spigel. ' ' Eines zu Klagen/ Einreden. l-io. 8..). ä. tit. Lonc. L.iz.Z.(e) (2) Lonc. L. 8. arc. l z. F. I. udl acicl. Und sollen zu neuen sonderliche / zu den alten Ze¬ chen auch sonderliche Bücherhalten.Lonc.L.r.8.§.Z.L.?.art.64. L. i z.§. i. 2. srt. m.zs.i.r.Sc 4. üb': Er soll dem Muther oderLehnttager/ und wer dasbegehrek/ mit T)orwisten des Bergmeisters/ vonalledem/ so er verzeichnet/ CopieyundAb, schriffsten geben. Item ä. art. L. pen. Und so jemand zu seiner Nothdurffst in ob, bemeldten Büchern/ Registern und Recesten etwas zu suchet» und auszuzeichnen begehrete/ demsoll es um die Gebühr wiederfahren / doch nicht ohne Vorwisten des Bergmeisters/be)> ernster Straste. Lcmc. cum text. L. i. 8 L. r.L. r 9. F.r. Vom Uurerrichtzu thrm such oben L. i s §.i;. fd) Lonc.<1.8. a t. /4 §. r. ^I.art. m. F. z. (c) Lonc.I^ srt. nr. Damit auch/N. r. 8-z.ubi: Auch den pakthe)>ett/ sobald/ und aufstunverwandten^uf/soste esbegehren/Lopercn davon gegeben werden. fä) (,ouc.L8. art.iz.H.ubi: WasauchderobbestiintenStückunddergleichenBerg- H.rndel rnBerstrn des Bergmeisters und der Geschwornen in angezeigre Bücher nicht eingeschrieben wird/ soll für unkräffstig geacht und gehalten werden / L. i z. F. art. i n./Zudenstlbenk.r. 9. Zt. i.Lonc. cum text.Scsäcl.L.?.art.6s. fe) Es soll auch derBergschreibcr/ in streitigen Sachen / die Berg-Bücher/ ohne Vorbewustdes Bergmeisters/ niemand lesen lasten/nochAbschrisfren von sich ge, ben/bep Vermeidung ernster Straffe /L. 8.sru iZ.F. 4.ItemL. rz.tz.^.Oonc. text.lvl. art. in. §. Zlussdaß auch/^ cum leg. Da auch von einem Buche über alle Maasen/wann und wie die gegeben worden/auch über alle Ketarclata, wie die nachfolgender Maasen vorgebracht/(.onc. So viel die ketaräat betriffst/L.r. A. Zs. I. Daauch ein Verzeichnrß der Berg - Bücher/ wie folget: Erstlich Ein Bestatig-Buch/ MLArinnen findet man verzeichnetdie Lehnschafften s wieeinem ieden auffferne Mu- ^^lh'Mg / Zrchen/und Maasen/ 4>üttcn-poch-und Schmiede-Städte/ durch den Bergmeister verliehen sep. Mcitcr findet man in diesem Buche/was der jcnige Bergmeister einer icden Zechen für Masten vermessen habe. EinNach!affungö-Buch. KMArinnen werden die Zechen/cine icgliche Rechnung/wie sie ihre zugehörende Maa- ^^sen/wclche sie wasser-halben oder sonst nicht belegen können/vnd uffdieGrolln oder Füge warten müssen / doch wie sic dieselben nachgehenden Quartals bavhassng er- halten/mögen verschreiben/auff daß sie ihnen von andern nicht frey gemacht werden dürfften. ^Zn diesem Buch werdenauchder Zechen Fristen/ wenn ekwan eine Wassers odcrUn- g,-witrers halbe/oder so daraufkein Geld vorhanden/der Belegung gefristet rvird/biß zu einem andernQvartaleverschrieben/derglerchen werden auch darum dicSkeuren/ Waffcr-Geld und vierdtcpfennig/wie sie denn auffErkäntnis Bergmeisters und der Geschwornen werden auffgelegek / verschrieben. Vertrag-Buch. k^Arnmen werden verschrieben die Entschiede der partheyen / sd in Bergfachen irrig ^gestanden / welcher gestalt und was Meinung sie vertragen/ und vereiniget seyn/ undkierinnenwerdenauchverschrieben / so einer dem andern ^rrell und Lummer auff Zechen/ Bergthcileund dergleichen Hütten-und pochweeckthut. Kccelg-Buch. MdIerinnen wird verzeichttetauffjede Berg-Rechnung der Zechen/Ber g - und Hüt- ^-»ken,Losten/ Item/wasvorZubußangcleget gewesen/ undwieviel Duxsvcrle- getworden/ Itemmehr/ was in selben (Kvartal/ von ieder Zeche für Silber/Blex/ G örh und Lupffcr gemacht / und was we»ter die Zeche derselben Rechnung nach- Schuld oder Vorrakh behält. Gkgcn« _ Berg-RechkS-Spieg el. _4; Gegcn-Buch. ^Arlanen studek man verzeichnet alle Gewerckschafften der Zechen/ und werden ^darinnenjeden Gewercken/auft sein 2lasuchen/seine Theile/ober dieselben verkaufte -der vergeben/ab-und zngeschrieben. Ek- B-m Ab-undZu-'! Einlüul eines Registers/so man stehet/wiees M Hvstemder ver¬ schreiben. Ein Hand-Buch. K^Arinnen ßndet man die Rathschiage undBedencken / was der Berg-Hauptmann/ ^Bergmeister und Geschworneicdeczeit des Bergwereksund aller Zechen/ oblic- gendeeNoth und Gebrechen halben/handcln und beschliessen/ davon auch iedesmahl uns/dem Land-Fürsten/Lopeyen sollen zugeschickct werdcn/verleibet rc. §. z. Berechnung der Qvatember-Gelder. MErBergschretber soll auch das Ovatember-Geld/ von allen Zechen/ auff ""AeketLräÄt und Rechnung/ getreulich und ohne alle Nachlassung einfor- -ern lmd empfahen/ als von einer ieglichen Fund-Grube oder Maas 7. Ksgr. Ovarmlich davon/seinem Befehl nach/ausgeben/und also über alle solche Ein¬ nahme und Ausgabe / von halben zu halben Iahren/unserm Hauptmann und Mts-Verwalter gutebeständige Rechnung rhun/ und denUderlauff unserm Zchendner/ncben einem Verzeichniß der Gumma/zuftellen/auch vom Zehend- ner ein Bekömmst ernpfangener Sumlna nehmen/ so. r.w. L. s. ä. kir.(ä) Und solcheOva tember-Gelder stynd angesehen zu Unterhaltung derGeschwornen/und anderer gemeiner Bergwereks - Nothdurffc /110-42. ta)Lon . art. m. Der Bergschrciber. Ern jeder Bergschreiber soll auch dar «Qvatember-Geld/ sostder Vorsteher oder Schichtmeister zu llnterhalt der Geschwornen und andern gemeinen Bergwercks-Nothdurstren/ von jeglicher bauenden Zeche alle Wochen Gr.und von einer Frist-Zechen z. Pf. schuldig/ cinnchmen und berechnen/der Bergschreiber aber zu Frey berg soll alle «Quartal aussjederZeche/ ausswelcher Anschnitt gehalten wird/r. Gr. nehmen/ und den nechstenSonnabend hernach dieLehnschassc ihre ^ecessenund cQvatem» bcr- Gelder richtig erlegen lasten/ damit die Receß-Schreiber dem Zehendner die Receß-Gelder richtig zustetlen/ und uns zu rechter Zeit zugeschickt werden mögen.L.8. Lrrt. iz. F. vir- §- 4. Berg.undGegmschreiber zugleich/ doch daß er keine Schichtmeisterey habe. lassen auch gnädiglich zu/daß aufden Bergwercken/die erst neu ausskom- *^men/und noch nicht inWurden seyn/derGegmschreiber auch den Recestmnd Bergschreiber - Dienst so lang verwalten möge/ biß an selbenOrten sonderbahre Personen durch unsere BöhmischeCamer darzu auch bestellen lasten; es soll aber dcrselbe/nnd alle andere Gegenschreiber/keine Schichtmeister-Dienste mm haben/ l.ä.tlt. IN 5. Bergschreiber- Gebühr. s Einer Einrede/1.Wgr. l EinesVerkrags/iedesTheils i.Wgr» ! Einer Belehnung 4-Wpf. Vsm Ein schreibens Einer Nachlassung i-Wgr. , Einer Schmieden r. Wgr. l Eines Wassers 2. Wg». l Einer Hätten r.Wgr. Von einem Zettel ins Berg-Buch zu legen r.Wgt. Von einem Zubuß-Briess i.Lsgr. » s Einer Hutten halben oder Gchicht/iedes Theils Z. Wgk.' Einer Gchmieden/iedes Theils i.Wgr. Ernes pochwercks/jedesTheilsHo ry.r. Wgr. Eines Wassers/ jedes Theii i.Wgk. rechnet ist i.MgF, iEinLlag.Bnessr.Wgr. l Einer Llag aus dem Buch 1. Wgt. Einer Hülffz» schreiben 1. Wgr. 46 Berg-Rechts- Spiegcl. »Einer Belehnung 4. Wpf. Einer Fnst 4. Wpf. i EinerNachtr. Ioachimsthal mit dem Ein-und Abschreiben der Gewcrcken Tbeil gemäs halten/ ttn 7. DerGegenftweiber soll sein befohlen Amr dermassen dcstellen/daßem icglicher zujcderzeitsausgefchlossen anFeyerragen vorEndigung des Kirchen-Amts) mir Zu-und Abschrciben/ ohne nachtheiligen Vcrzug/geför- derr werden möge/so. 1.9.(b) Alleandere Sachen/fozum Lerg-Rechtund seinem Amt gehören, soll er mit allem _ Berg-Rechts-Spiegel. _ 42 allem Fleiß verschreiben/als Muthung/Verleihung dcrZechen und Oerter/den Ledntragcr mir seinem Tauff- und Zunahmen/ und was verliehen wird/ das soll er alsbald verzeichnen/ welches Tages cs geschehen/und wieweit der Lehntrager seines Ledens geniessen solle auffdaß durch unffeißig und unvorsichtige Verschrei¬ bung oder durch Nachläßigkeic, uns an unserm Freyen/ oder andern nahen dar- bey oaucnden Gcwercken an ihrem vermessenen Felde nicht verkürtzt würde. Mann Rechts-führungen zwischen Parthcyen gcführet werden / soll er mit allcmMß auffhdreu/und was von einem oder andern geredet oder gcführet wor¬ den/mit allem Fleiß beschreiben/dergleichen soll er auch den Verschreibung der Zengen chun. R, L. ll. rit. Undwennsich die Berg-Amtleuthe eines Ausspruches verglichenhaben/den Mer in Schriffccn verfassen/den LLmtlcuthen vorlcsen/ und da es ihrem Ver¬ gleich nach verfassr/follers denPartheyenauch verlest»/ Will. (2) Wirwollen auch/daß sie nicht allein für ihre Person gnugsarne Vorstände be¬ stellen/sondern daß sie auch vor ihre Diener hassten sollen. 0.8.^rc. ir. L. Z.L. ir. Der Gegenschreiber soll vereydet /und an dein/was von Alters her gebräuch¬ lichen/sich begnügen lassen. Lcrnc. cum text. nr. I'. l.Itcm 8.1.7.^'. I. Qk.3rt.9y. Den Gegenschreiber soll unser Amtmann und Bergmeister mit Rath der Geschwornen und der Gcwercken Wissen und Willen a ssnehmen / doch daß er einen Vorstand hat/dieweil an dem Ab - und Auschrerben der Theile den Ge- wercken nicht wenig gelegen/ und wann er zu solchem Gegenschreiber-Oienst füg¬ lich und gnugsam / alsdenn soll unser Amtmann oder Bcrgmeister/in Bessern d-r Ge;chwornen/und aller s'cwercken/so viel derer vorhanden st^n/diepsiicht von ihine nehmen/ und das Gegenbuch einantworten. tb)conc.IL. ark. irr. s.8.r.7.K. z. 4. (x) Der Gegenschreiber/welcher von uns darzu verordnet/und gebührlicher Wei¬ se vereydet soll werden/soll sich allenthalben denen Articuln unser Silber - Berg- Ördnung mitdem Ein- und Abschreiben der GewerckenTheile gemäß halten/ auch nicht mehr von allen Stücken / denn so viel ihm unsere Ordnung zu lasi/ zu seiner Gebühr und Belohnung nehrnen/ 6. F. r. Such mehr von Ab -- und Fu¬ schreiben in folgenden §. und dessen ^Mition. §.5. Wie er mit den Korbar. Thcilen gebühret. MUch die 8.Lt3r63t-Theile / die einmahl gemeinen Gewercken Zttgeschrieben ^werden/soll er ohne unsers Bergmeisters Befehl ihnen nicht abschretben/)o. r-./o. 2. ig. Der Gegenschreiber soll hinfortvon ihm selbsi/nnd aus eigener Gewalt/ keinen Kuckus Mts demR-eturclur aeben/sondern alle 8.et3rcl3t-Theil sollen allewege auf die Mitwochnachdem Bestätigen/ und arrffden lL onnabend nach dem Anschnei- den/m Gegenwart Bergmeisters und Geschworne/doch nicht ohne Ursachen/ aus demketLräat gegeben werden/ wo aber Bergmeister undGeschwornehierinncn der verle cken Nachtheil oder Vevorkheilting spührcn würden/ sollen sielfolcheTheil/ohnegnugsame Vollmachten der verlegten Gewercken/ aus dem ketaräLt keines Weges zu nehmen gestatten/(3.) fo. 2.68. Würde aber einer dar- wider handeln/so soll es unserm Oder-Müntz-Meister oder Berg-Hauptmann berichtet werden/ die sollen an unser Statt die Verbrechung zu straffen vcrord- mn/oder das Ambt mit unser Böhmischen Cammer Vorwisten / mit einem an¬ dern Gegenschreiber bestellen/damitBetrug lind Nachtheil hinführo in alle We- ge/so viel möglich/ vermieden bleiben. )o. §..3ä ric.r. 67. Sie/dieGegenfchreiber/ sollen auch ohne des Bergmeisters und GewerckenBe- wustund Bcfehl/aus eigener Gewalt/keinen Kuckus oder Bergtheile aus dem Z.et3rä3t nehme/vicllvetliger ihnen selbstzucignen/u. zuschreibcn/bey sonder licher undernstlicher Straffe. 1.8.. nt.9. Von dem Gegenschreiber-Ambt (^vnL L.8. 3rt.iL. §. r- Also soll er sich auch bey allen andern Verschreibungen / die auch hie¬ rinnen nicht vermeldet / und was ihme sonsten von Berg-Ambtlemhcn zu ver¬ schreiben befohlen wird/aW / und was also in die Bücker or¬ dern- » i' i' !l^ I!l' Bcrg.Rechts-Spiegel. 49 dentlick verschrieben wird/das sott in seinen Würden unverändert bleiben/ nie¬ mand zu Gefallen daran das wenigste besscrn./andern oder austhun/ bey ernstli¬ cher Halß-Straffe/k.L tt.rit.(b) K.r.66. Lonc.^.arc.z-z.ubi: Und erjchwcigeir undunverweißlichverhalten/ t-)conc.c.S.«r.-o 4«. w and-mund nachfolgmdm U-qviLm. k. I.Z./.I.Item», zl./.r.Itemc.k.srt. s9.Lcseo. Item.62. (b) Lonc.kl.art.48-8. 2. zz. tc)Doch solle ihnen (Geschwornen) unbenommen sexn/ der Berg-Gebaude / auck ern- derer Sachen halber/aussrhre pflichte m it einzuenthen/ und dahin Zusehen/da« alles richtig zugehe/ wie ihr Befehl mit sich bringet/ darinnen soll sie der Bergmeister rn kerne unbillige verdacht nehmen/oder einiges Ungehorsams be¬ schuldigen/Kl. art. 46./.:. Lonc. cum text. 6.2.51./. auch sollen «rum/, i. Es sollen auch die Geschwornen auffihren zugeeignetenGebürgen nothdürssti- lle Befahrung und Erkundigung der Zechen Hersohnlich thun/ damit sie in für* flillendcn Handlungen lautern und gutenBericht/aus eigenem Wissen geben mö- gen/und nicht auffVermeineri Berickt geben/darob unfcrHauptmann/Ambrs- Verwalterund Bergmeister fleißig halten sollEo.i.z.^)Wenn fremdeBera- leuthe / Gewercken und andere die Geschworne umv Gelegenheit der Rechen / Stölln und Gebäude fragen/ denen sollen sie guten Bescheid geben / oder wo einer dasselbe Gcburge/ daran solche Zechen gclegcn/nicht beführe/ an seine Mitqesellen/ die befahren/Berichtzu erlangen/weisen/(b)so. 2. zzDie Geschworre sollen alle i4.Tage eineieglichcZeche befahren/eigentlich besthen/und crkundigen/wie darin¬ nen gebauetwird/und nach ihrem höchsten Vermögen/ fleißigmit ihrerAnwei- fung/und wo sie das zu thun wissen/daß uns/denGewercken und gemeinemBera- werckzuNutz gebauetundgehandeltwerde/undwasste schädtsiches und Gebre¬ chens befinden / das sollen sie / wo es möglich/ selbst abwcnden / oder solches null die Derlei) - Tage oder mittler Zeit/ wo es Noch ist/ unstrm Hauptmann/ Verwalter und Bergmeister ansagen/die alsdenn fernern Schaden Vorkommen/ das Arge/wo es befunden / straffen / und das Gute ungesaumet befördern sollen/ Zo. L. Z2. Zo.L.26. Ho. IZ. 80. 6. (L) such (Ü3P. '5. §. I. R.. z. ä. tit. Dieweil sich zuträgt / daß eines TheilsiGeschworne in Befahrung und Erkundigung der Ze¬ chen unfleißig und unachtsam seyn / lind allein auffdcr Hallen von denen Stei¬ gern Bericht nehmen/in dicZechen selbst nickt einfahren/ oder besichtigen thun/ durch welchen Unfleiß demBergwerck viel Schadens erfolget/welchem aber unser Hauptmann oder Verwalter aus Unwisienhctt nicht vorkommen mögen/)o.2. LZ.(ä) DieGeschwornen odcrObersteiger/ welche zum Kuttenberg Bergmeister ae- ncnnet werden/sollen bey denStlber-Gruben alleWochen/so offt es imnier moa- lich/die Zechen befahren/ und am Sambstag in Anschnitt oder bey der Kostleguna ins Berg - Ambt schriffclichen Bericht / wie es ein ieder in derJechen/die er befah¬ ren/ an Andrucken und mit der Arbeit befnnden/vorlegcn/k. L.cit.Von derGe. schwormn Ambt. Es sollen auch die Geschwornen alle Tage frühe umb 7 Uhr/ wenn die Häuer einfahrenwollen/ob derZech und in der Kaue ftyn/und Nachsehen/ obdieHutt- leuthe __ Berg - Rechts«Spiegel, zz (a) Lonc.L. 8. art. I8. §. 1. Da erfordert/ daß sie alle 14. Tage eine jegliche Zeche be¬ fahren sollen/ Ic. Der Bevginerster soll mit ihnen zum wenigsten alle halbe Iahe cinmahl die Restren der Gebürge/die ein jeder soll befahren/umwechseln/ damit sie alle der Gebürge durchaus kundig und erfahren werden/L. 8. art. ro. Ivl. air. 46, L-z» Der Geschworne soll zum wenigsten eine jede vergewerckte Zeche alle Wochen ein¬ mal)!/unsere Berg-Gebau aber täglich / wo es seyn kann/ befahren/eigentlich se¬ hen/ und erkundigen/ wie darinnen gebauet wicd/Item F. ulk. 1. ibiä, Von ihren ei* genen wißen Bericht zu geben / k. i. z. §. 2. Item 8. r. z r .L.r. Mie wollen/daß unser Geschworne unweigerlich fahren sollen/ so osfb und vielmals solches vonnsthcn/und rhnen von unserm Hauptmann/Bergwercks--Verwal¬ ter und Bergmeister aufferleget und befohlen wird/auch von solchem ihren be¬ fohlenen Befahren von denen Gewercken keiner Besoldung gewärtig seyn/ in 8elin§.conc. cum text. (,. p.ärc.6i. will alle 14. Tage eine Zeche befahren und besichtiget haben/ wie sie mit Zimmern verwahret/ und vor den Oertern ge¬ arbeitet werde, (d)Lonc.l^4. art. 47.ult.8. 2. zr.L.ult. (c)Lonc.L.8.3rt.i8.L.r.ü. Alt. 4. ubi: Daß sie auch in Hütten und Mühlen fleißig zusehen sollen. L.k.art. ü. scl^j Louc. von Verb. Dieweil solches aber/8 r.24,§. r. ^Nachdem wir auch in Erfahrung komnren/daßje zu Zeiten unsere Berg - Ge¬ schworne mit unnöthigen Geschwätze nicht allein aufsiden Zechen und Aechem Häusern / sondern auch auffden Halden und andern Oertern/die Steiger von dem Einfahren abhalten / dadurch denn viel Feit und Versaumniß der Arbeit in den Gruben verspielt wird/ so soll demnach den Geschwornen hiernnt ernstlich vcr- bothen seyn/die Steiger hrnforder dergestalt auff-und von ihren Arbeitern aus den Gruben zuhalkcn/sondern vielmehr bey ihnen nothwendig AufssehenZu ha- ben/damit sie an ihrem ^leiß keinen Mängel erscheinen lassen,8.2.z i .F. 4, Wo inan mitFeuer fürfttzet / soll er die Hurrmanner und Hauer darzu hal¬ len und vermahnen/ daß sie bey dem Feuersetzen fleißig seyn/ die Lodr-Rauch / so weites ihnen gebuhret/offc ausränmen/den Ruß auskehren/damit nicht dadurch ein Brand-Schaden geschehe/ soll ihnen auch mir Ernst aufferlegen/ da stchs zu- rrügc/und Feuer auskärne/ daß sie es bald und ohne Verzug anzeigen/ damit mans/ehe es überhand nehrne/ löschen möge. Er soll auch keinen neuen Huttman oder Hauer/ welcher des Feuer-fttzens nicht wohl berichtet und erfahren ist/zu se¬ tzen gehalten styw R.. X. Wiä. Es sollen die Geschwornen vor allen Gilber-Gruben/ von Gang/als TaM- gang/ wo sie cinfahrett/ die Anbrüche mit allem Fleiß besichtigen / und erwegen / ob auch von dersclbigen Anbrüchen mehr Ertz und Kieß genommen werden möch¬ te/ als wöchentlich genommen wird/ befinden sie/daß es mehr seyn könre/ sollen sie den Hauer darzu ermähnen/ und mit gantzem Ernst halten/ daß es geschehe / dar¬ neben sollen sie auch fleißig auffmerckcn/aufwelchem Ort oder Anbruch dieHau- er Erst oder Kies hauen: Wann sie denn zum andern mahl einfahren / und fin- dmsie an einem andern Ort/sollen sie nachfragen/ aus welchen Ursachen sieden vorigen Anbruch verlassen/ und nach angenommenen Bericht / soll ers auch Au¬ genscheinlich besichtigen / Befindet er/ daß sic solches vorsetzlich und hinterlistig ge- khan/damit sie nur die Gewercken vom Gebäu bringen/und das Ort vor sich be¬ balten wollen/ soll er es alsbald dcmHofmeister oderUrbirer anzeigen/damtt sie/ andern zur Abscheu/ ihrem Verdienst nach/ auffden Hals gestraffet werden-So^ len demnach keinem Huttmann oder Häuer gestatten/ ohne Vorwissen / Besich¬ tig und Erwegung der Geschwornen/ Anbrüche liegen zu lassen/ und sich anders wohin zu wenden/ K.-tir. . Strossen der Bergvesten/ wo es den Schachten/ Fördermß/ Wekter-Fuh- rungen oder bauenden Oertern zu Nachrheil oder Schaden gereichen mochre/sol- 54 V lrg - r)iecylö - Vpregel» _ len sie keines Weges zu arbeiten und durchzureissen gestatten/ ibick Sie sollen auch acht darauffhaben/daß sie Kies undErtzauöden Zechen und Oertern alle Mocken vor voll/ so viel der im Anbruch gewonnen/am Tag geforderk/und künff- tiger Wochen/damit die Hauer ihren Unfleiß decken möchten / nichts hinterste!» liges gelassen werde/ ibiö. Und also auch sollen die Geschwornen ihr fleißiges Aufffthcn haben/auffdaß, wo Ertzt erbauet und gewonnen werden kann/daß sol¬ ches wöchentlich in den Ertz-Kauffgeschafft/ auch fein rein geschieden und griffbe¬ reiter/und nichtan statt Ertz das unreine öde Eebürgeabgcführct/ und dadurch grosse Hütten-Kost und übermäßiger Silber-Abgang bey dem Schmeißen geur- fachet werde/ L. K.ef. 604. art. io. (a) AuffVorrath bey den Zechen achmng haben/7.8.. 2.4z. x. ^5.624. such die Normal. L3P.ZO.§.Z. Item in Anschnitt nickt zu xMren/ was nicht wießl.auff die Zeche kommen/ oder die Nothdurffr ist/ such unten cax>. ;o. §. ?, (s)O.k.3rt.5. Such die Normal, p. r.c.4. 1. F. r. Item srt.47. Bey welcher Zechen Sder Maasen Ertz gehauen wird/ da soll man das bestund geringste Ertzt jedes besdndern scheiden/ und die Felsen von den geschiedenErtz soll der Steiger beyseits «ruffeinen besonder» Platz und nicht in die Holden stürtzen lassen/und soll allezeit «ruffdie Scheider sehen/damit das Ertz fleißig geschieden werde/ bey schwerer Straff. <-'.k.ä.2rt.Item,3rt8;. Such die Normal, unten Lap. zo.F.in Ln.L. k. 2rk.n r. Als offt man Ertzt nachschlägt/ sollen die Steiger dabey seyn/damit das Ery rein ausgehalten und nichts in den Berg komme/ auch den Arbeitern befeh¬ len / wenn ste in Verschremen Ery treffen/oder hauen/daß sie solches bey schweh- rer Strafeaushalten/und nichtinden Berg gehen lassen/es seyuff Geding oder Herren-Arbeit. §. 2. Der Geschwornen Verhalten in Streit-Sachen. ^Je Geschwornen sollen sich in Streit-Sachen/ so vor dem Bergmeister und ihnen abgehandelt werden/ erbar/ auffricktig/ und unverdächtig halten / und welche in fürfallenden Streit-Sacken bey einigem Theil Mirgewercken ftyn / die sollen vas dem Bergmeister anzeigen/der soll sie uffsein und der andernGesckwor- mn Bedencken von der Handlung abweichen lassen. Io. 2. rz. R.. eoä. LouLM. art. 47. art. i.L. L.zv. F.i. Zn Verhör streitiger Sachen und Parten/sol! kein Gesckworner/ohne Befehl oder Erläubniß unfers Bergmeisters/den Parten einigen Bescheid zu geben/sich anmassen/sondern/ein ieder im Rathsch/agc sein Bedencken mir guter Bescheiden¬ heit fürtragen/einer dein andern nicht einreden/sondern dieStimmen frcy lassen/ La aber der Bergmeister in dem/daßer denen Parten Bescheid giebt/ sich in etwas verharret/des mag ihn ein ieglicher Geschworncr / wie gebührlich/erinnern / Mä. (lonc. N, /^.rt. 47- §. I. L. r. ZL. §.2. §-z- ZnFreymachen. MN Freymachen der Zecken/Maasen/oder Stölln/sollen sich die Geschwornen ^auffricktig/ unparthcvisch und unverweißlich halten/ auffdaß niemand ver- vortheilct werde. ^o.r.z4.k..^eoä. * Lonc.Ivl.rirt.4^.8. r z z. Würde ein Gesehworner von jemand begehret /er solle mit ihm gehen/Er wol¬ le eine Zeche oder Orth/die er unbelegt befunden/ frey machen/und mmhen / soll es der Eeschworne alsbald thun/und da ers frey und unbelegt befunden/soll er ihme dieMurhung vergönnen/und alsobald zu belegen und zu arbeiten zulasten/ k, L.ä. tit. §'4. Zur Berg-Fördernüß und Steuermachen. D Jeweil es sich dann offtmahls begiebet/daßMaasen und Lehen zur Förderniß nicht eigene Schachte haben'odersincken können/ und also eine Gewerckschafft durch andere Schächte Erß und Berge fördern muß/so sollen dteBerggefchworne in Berg- RkchtS -Spiegel._ 55 in Machung der Steuer erstlich und in alle Wege in gute Acht nehmen / wie viel Haspeln oder Schächte und wie tieffdieselben seyn/auch mit wie vielSchichren ein Lachter-Berg heraus gezogen werden mag / denn wie fern es von einem Schacht -um andern zu lauffcmwie offt er niedergestürtzt werden muß/ auch wie viel ein Lachter anfeinem Stoll-Orch/Lang-Orth/oder-in tieffsten Berg gieber/ und als- dann die Berg-Fördernüs darauff nach dem gleichsten und Billigkeit machen. Wann aber die Geschwornen Schacht-Steuer machen/so sollen ste erstlich in acht nehmen/ ob die Schächte schwer oder ticff zu halten seynd / auch welches Theil KübelnndSeyl hätte/und die Schacht-Steuer auch darnach machen/unb hicrin- nen fürstchtiglich handeln/damir kein Theil wider die Billigkeit beschweret wer¬ de- /.k. chtit. Z4- § 5. In Verdingen und Durchschlage zu machen. WAn soll nun hinfürder ohne des Bergmeisters Willen und sonder Zulassung aufErtz und in fündigen Zechen mitGeding nicht arbeiten lassen/fo es aber zu¬ gelassen in fündigen und unfündigen Zechen/so sollen die Geschwornen zu verdin¬ gen gefordert werden/die sollen alsdann die Oerter/darauffman dingen will / zu- vorbestchtigen/dcn Stein behauen/auch ob vormahls darauff verdinget / ob der Arbeiter etwas oder nichts erübrigeehabe / aufs fleißigste erkundigen / und also das Beding auffs nechste nach ihren Bedencken machen / damit der Häuerzukom- men/und die Gewerckcn nicht übersetzet werden (a.) Auff dasselbige Beding sol¬ len sie Stuffen schlagen/und so cs altffgefahren ist/ wiederumb abnehmen / davon sollen sie allein ihres gesetztenStuffew Geldes/und sonst keines andernGeniesseS ge- warten. (b) fo. 2. zz. zo.k.. eoä. rit. Die Gedinge nicht nach Gunst machen/ damit die Bewerben nicht übersetzt/und die Arbeiter auch darbey bestehen und zukom- mcn können/darauffdann der Bergmeister iederzeit gute Achtung geben soll. k. ibiä. DieGeschwornen sollen auch dies wahrnchmcn/und bedencken/ wann die armen Hauer/bey ihrem Geding/fleißig und treulich arbeitcn/muthwillignichts verfeyern/und darinnen nicht gerecht werden können/ sondern von ihrenArmmh zubüffen/ und fich derowcgen in Schulden begeben müssen/daß sic das andere Ge- ding dermassen mit ihm treffen/daß er sich / w 0 nicht gar/ doch zum Theil seines Schadens erholen/und von dem Beding Arbeit! durch welche die Bergwerck ge¬ fördert werden/nicht abgesthrcckt/und abscheu werde/anders wurden die Häuer verursacher/die Beding dermassen zu übersetzen/ daß dcmGewercken beschwerlich seyn möchte. Würde es aber erkenet/daß ein Häuer durch seinenUnsteißzuScha- den kocken/so soll ihm nichts eingebracht werden/k.x.tjt. Vom Verdüngen nach der Lachter such p La6. §. z. Da stchs auch zutcüge/daß das Gestein fchmeidiger würde/dann es zur Zeit des Verdingens gewesen/so soll nachGelegenheik destclben dasGedinge-Geldgeringerr werden. Da fich aber das Gestein viel vester/alS im Verdingen gewest/anlegtemnd dieArbeiter über ihren möglichenFlciß das Beding nichtauf-fahren/nochdabey bestehen könten/so sollen denselbenArbeitern nach1.2rt. 49. L. r.r.ubi: Daß die Geschworneallein ihres Stuffen-Geldes und keines andern Genieß davon sollen gewärtig seyn. Item/ eine unfündige Zeche soll man/ wo es ohne Schaden geschehen mag/ mit Gedinge besser ar¬ beitenlasten. Conc.cum text. xer tot.8. r. lc)conc.c. 8. srt. 19. r.rvl.art. 49.F.z.Sc. s. Da auch wegen des Mls/ wenn der Arbeiter bey demGeding nicht bleiben kan- O r Wann — Berg - Rechts - Spiegel. Wannäber eine Gewerck?chassr Mittel will/ auffzufahrcn oder durchschlägig Zu machen in festen Gestein/ sonderlich/ wenn man wohl weiß/wic dick die Mittel- Srein nut Bewillignrg Bergmeisters und Geschwornen/znFördcrung derGe- bauden/ dem Arbeiter/ nssGewinn und Verlust/aufzufahren verdinget/darüber soll Bergmeister und Geschworne halten/ daß solches Beding auffgcfahren/ und die Gavercken noch die Arbeiter darüber weiter nicht beschweret werden/^.). ^Es sollen auch die Geschwornen/gleichfalls Schichtmeister und Steiger (6) an dm Gedingen einigen Gewinst nicht haben/wie Vermag genennet werden/ bey Vermeidung schwerer Strafe/es wäre dann/daß ein Steiger eine Schicht auff dem Gedinge mitführe/so- 2,5. k.6. tit. Es soll hinführo an kein RostZwir- rcr mehr zll bauenvcrdingekwerden/ohne der Geschwornen oder unsers Berg¬ meisters Wissenund Willen/sondern die Geschwornen sollen samt den Gewer- cken oder ihrenl Steiger mit anfahren/denStcin oder Mahlwerckzuvor behaus en/und alsdenn nach Billigkeit denen Arbeitern verdungen/ und soll dem Ge¬ schwornen r.Wgr. zumStuffen-Gelde gegeben wcrden/und so die Geschwornen assoinder Wochen einsahren/sollen sie die Beding und Arbeit/ soofft sie einfah- rcn/bcsichtigen/und wo sie ob den Gedingen oder Arbeit befinden / daß denen Ge- wercken zu Schaden gehauen und gearbeitet würde/dasselbigc abschaffen/ damit der Gewerckcn und Bergwcrcks Nutz allenthalben gefördert werde/80.8. Werden die Gewerckcn oder ihre Diener begchren/auffden Zwittern zu ver¬ düngen/ alsdann sollen die Geschwornen die Zwitter besichtigen/ und mir Fleiß behauen und da sic befinden/daß cs alles zu hauen/ und nichts zu sondern oder auszuhauen scy/ mögen sie / nach Gefallen der Gewerckcn / denen Häuern auff Gewinn und Verlust verdingen. Wollen auch die Gewerckcn dem Mühlmeister zu rösten und auszubcrciten verdungen/ das sollen sic zu rhun Macht haben/ N0.15. tä)Lo»c C-8.3rt.l9F. 4.Ssv:elSchichtni.Und Stligcr betrifft/^. 3^.49. ut5up. Gedinge»/ubi: Es solle» auch der Geschwornen Schichtmeister oder SteigersLSöhne/Epdannnc odcrnndere Verwandte/anr Gedinge kemenTkeil haben/ sie ftxn dann tüchtig zur Arbeit. Lonc. cum text. per. ror.r. Z4. §. ult. 6. Die tkffften in alten Jechcn zu besichtigen. - H fNd sollen allewege zuvor in alten Zechen/ ehe er (der Wieder-Aussnehmer) "derftlbigencine belegt/dieOerrcr und tiesssien durch die Geschworne besehen und besichtiget werden/so. 2.2'. §. 7. Ihre Gemerck bey deö Marckschciders. «Ann auch ein Marckscheider gezogen und sein Gemerck geschlagen / und den ^Steiger dcrselbennach anzusetzen/und die Arbeit anzustellen anweisen wür¬ de/ sollen alsobald zwcene Geschworne darzu erfordert werden/ und ihre Gemerck auchschlagen/damitsichdarnachder Marckscheider seines unffcißigen Ziehens nicht zu entschuldigen habe. so. 1.12,. k suu. Von der Marckscheider. (2) fts col!c.r^.3rt. l'4.§. 4 k. I.roy. wenn auch. Wann er (Marckscheider) feinen Marck- oder Lochstein von Tage in die Grube bringet/ und die Stelle anzeigt/sosollen zum wenigsten zweyGcschworne mit ein- ^UndanM Orte eine Stusse aushauen/welche Stussen zu künfftigcrGe- dachtniß und Nachrichrung mir einem zugebundenen Zettel daraufsoll verzeith- ner werden/ aus welcher Grube oder Orr/ und aus welchen Ursachen sie ausge- bauen und behalten worden/ imBcrg-Ambt verwahret und aussgeboben seyn solle Sollen auch die Geschwornen dem Grubcn-Steiger und Schichtmeister befehlen/ daß sie das Orth der ausgehauenen Srussen fleißig wahrnehmen / daß es von niemand verzimmert/ vermauert/ verschmieret/ verhauen / noch anderst ver> verblendet werde/sondern daß stets wiedcrMarck oder Sechstem am Tage/ also auch dieStuffen oderZelchen inderGntbenin guter Verwahrung und im Au¬ genschein dehalren werden. L. L.tir. Von des Marckscheiders rc. Von etzlichen an¬ dern ihren Verrichtungen und Puncren such oben L^. 14. Berg-Amleme ins gemein. § 8i. Lohn und Gebühren. MU deren Unterhaltung seynd die Ovatember-Gelder/ als von jeder Zeche und Mastnalle Ovarral 7-Ksgr.angejchen/Io. 42. juch oben Läp. 16. Bcrgschrei- bcr/§ -.Sollen sich an ihrer gemachtcnBesoldungundSohn begnügen lassen/nie- mMdarüber beschwer^/ Io. i. z. 2. zr.ch K. von der Geschwornen Befehlrc. Don emer Gedmg-Sruffen zu schlagen/(3) 2. Wgr. Setz davor s. Gr. Von Wasser - Geld zu machen /beyden 4. Wgr. Von Berg-Förderniß zu machen/ beyden 4. Wgr. Von Wasser zu seyern L. Wgr. Von einem Besichtigen L.Wgr. Von einem Anbietl. 2. Wgr. VonSrcuer-Wasser-Geld auffsagen L.Wgr. Vom Schacht Steuer zu machen/ 4. Wgr. Von einer Fund-Grub/ Maaß oder Swlln / z anfahrende Schicht srey zu ma¬ chen/von jeder Schicht L.Wgr. rhm die Ruckus-Partiereruno Verknuster in den Zechen/die sie nicht gemuthet/denLeu- rhen Ertz wriscn/da sie keines nm Anbruch/ keinen Rur un Gegenbuch hätten/ falsche Gewahr-und Zubuß-Zettel machen/Zl/bußeinnehmen/da keine angeleget/ oder wohl niemand wisie/wo solche Zeche gelegen/ sollen unsere Berg-Amtlettthe mit ^leiß nachtrachten/ daß sie einbracht/ und im Eefängnüs harter denn andere gehalten werden/und verschaffen/daß sie denstnigen/so also auffgeserzt/ ihr Geld und aufgewandteUnkosten alsbald wieder erstatten / und zum wenigsten sie 8. Wochen gesanglich enthalten/und hernach/da das Geld von ihnen nicht erleget/ der Landes verweiset werden. Ware aber derBetrug dermassen beschaffen daß die straffe des Gefängnüs nichtgnugfam, oder hievor damit gestrafft und an¬ derweit verbrochen/soll man dieselbe mir Ruthen aushauen laßen / und unserer Lande und Bergwerck auf ihr Lebenlangverweistn/damit männiglich zu spuren/ daß wir ob ihrer Betrügerei Mißfallen tragen, cone. Kl. art. 1 r 7. u' i F. ult. Sölten aber auch die verordnete und geschwornen Rur-Reantzler gleichwohl die Leuthe/es wären Frembde oder Innlandische/in Ichte wider ihre Pflicht / und was sie mit sich bringen/benachtheilen oder wie solches geschehen möchte/ so soll es mit der Straffe gegen sie gleicher gestalt/wie oben gemeldet / auch gehalten wer¬ den/ k. r. 1 or. sagt davon also: Nachdem wir auch berichtet werden / welcher gestalt vor dieser Zeit etliche leichtfertige Gesellen sich hin und wieder an ehrliche Leuthe bößlicher weise ge- Li. r macht 6^ . Bag-Rechts-Spi'egk!. dicstiben durch falschen Bericht/ und unwahrhasstig erdichtes Nirge- bco/ umb ihre guteTheLl und Ämc/oderrrmb ihr wohl-gewonnen Geld verte:- re rund betrogen haben foUen/und dann solches zu Verachtung und Abgang unfe^ rer Bcrgwerck gereichet. So khun wir hiermit dasselbe ernstlich veebiethen/und dantiu hcnstldroe:n:gcr Lur-RrüntzleraussunfernVergwereken oder sonsten ie- fnaades dessen wir mächtig fern nröchteN)ehrllcheLettthe mit öffentlichen Lü- ^cu dec Rureoder Archen und Berglverrkhalben / unrb ihre Theil / oder wshlge- Monnen Guth und Gcld/hintergehen/ausssetzcir und betrugen wurde/ so wollen wir an demselben seineBüberey und betrüglicheHandlung/aussder beleidigten 7^tag undAnsttchen/ nach Verdienst/und imtfolchcm Ernststraffen/ daß eres füh- len/und ein ander sich daran zu spiegeln habe»; solle/ k. cl. art. 4. Kuckuö-Krmtzlcr sollen ihre richtige Vollmacht fürzuzei- gen haben. cMAmit aber inn- und ausländische GewerckenGewißhcit haben mögen/ welckx ^Riw-Krentzlerauff unfern Bcrgwercken/ obgchörtcr Gestalt/ verordnet - worsen scyu/ so befehlen wir hiermit wann die Kuckus-Krantzler von denBerg- w cken - oarauffsie ocstcllet/ avreifen/lind an fremden Orthen Berg-Tbeile oder Kuxckauffcn oderverkauffensollen sosollen sie von unserm verordneten Berg- Amchedes Orrs/ was sic vor Befehl an andern Orken zu verrichten haben / oder handeln wollen/ schrifftl. und gefertigte Kundschaffr nehmen und fürweisen/wel- che se: gleiten beglauoteKundschaffccn nicht vorzuwcisen HMn/denen soll keines Weges Sratt uno Glauben gegeben werden / und sollen solche Kundschaffren / neocn desBerglneisrersFertigung/auch durcheinenRath derselben Berg-Stadt/ nur ihrem vorgeoruchtcnZnsiegel/ zuglcichmit gefertiget werden/ welcheKund- ftl)uss oemrsie/dieWgerclstm/zuihrcrWiederkunffrim Berg- Ambt wieder MzuoriNM schuldig seyn sollen/^. f. ä. rie. §. 5. Lohn. M Nd sollen vor ihre Mülle im Kauffeil ulld Verkauffen anders nichts/ denn - was illueir ein jeder nach Gelegenheit/ aus Gmwilligkeit/zum Trinckgeldgie- der oocr schencker gewärtig seyn. fo. 2.92. (2) Wann die Kux-Krentzler auffden Bergwerckcn/auf der Gewercken Ansuchen nnd Bcgcllren / Krtxe kauffen oder verkanffeu / so soll der Verkaufter von jedem Thaler einen Wgr. zu geben schuldig seyn. Wolrennun hierüber die Käuffer oder Verkauffer/nach Gelegenheit dcsHan- dels und Verrichtung/ aus gutem Willen/ über diese Ordnung erwasmellrcs thun-das stehet bey ihrem guten Willen und Wohlgefallen. f.ö.cir. DieHcr- ren Oompilärores aberfeynd der Meynung/ daß es bey dem ^rcicul im Jo- achimsrllalischct Ordnung verblerben soll/ sonsten des Krentzlcrs Lohn gar zu hoch steigen würde/ welches bisher nicht gebräuchlich gewesen, WarWeider. §.Werder sey und seme Bestellung, MMß S soll sich hinfürder altffunserm Bergwerck niemandes Marscheidm un- UW rcrstellen / er sey denn zuvor von unserm Hauptmann / Verwalter und st^-'Bergmelsterzugclaffen/ und darzu gebührlich vereydet. Dieselben unse¬ re Amtlcme sollen auch keinen zulassen/ er sey denn tüchtig und des Marscheidens vcrffändig und geschickt befunden/ (3) so. r. 17. K.). cj. tlt. Von der Marscheider Befehl/in princ. Da illn Obcr-Mmtzmeisters und Ober-Bergmeisters Zulas¬ sung erfordert/und nach denen anOrthcn/da Berg-Hauptleuthe seyn/ derselben Emwilligung/itemk.Lric, Von des Marschkiders Befehl/in xrmc. Da nach Dek g-Rcchts-Spiegel.65 nach des Ober-Müntzmeistcrs/ des Hoffmeisters/ als feines Vicarü, m loc. gedacht- (3)V'asscn/ verleihen/undAmtlcu- the setzen. GDL ^stlich / wo sich Gold - oder Silber - Bergwerk in unserm Königreich auffwas Gründen daswarecreigncte so soll der Grund-Herr ^^oieGewercken/Häuer/ und einen jeden schürssen und bauen lassen/ und danoch auffdenselben Bergwerken kein bestallter Bergmeister verbanden' soll dcrM Grund-Herr/ sttn Amt Mann oder Befehlrchshadcr/ denen Berg- lcnchen/auffihr Begehren/Schachte / Gruben/Stössen und alle andere Berg- Miks Geoaude nach Bergwercks-Ordnung und Recht/so lange verleihen biß derGrund-Herr einerr ordentlichen Bergmeister an dasselbe Orrh setzet/ und be¬ stätiget. Er berGrund-Herr auch solches ohne daö/der Landes Ordnung nach/ zmhlm schuldig ist /darinnen er auch niemand einige Verhinderungen thun/son- dem dre Gewcrcken inalleWeg befördern solle/ doch daß solche Verord-und Bestätigung ei.rcs Berg-Meisters/ nach Gelegenheit des Bergwerks/ auffs förderlichste gcsioahc / und nicht auffgczogen werde / und daß auch in alle Wege der erste Marder bey demselben Grund - Herrn oder seinem Befehlshaber / von erster versuchter Muthung und Belehmmg/durch andere/ so hernach kommen/nicht gebracht noch gedrungen/sondern den Vorgang/ wre billig/nach Auöweisuug der Berg-Ordnung / haben solle / 8. V. rit. Von Begehren und Bewrlllgen des Schürssens/ such die umen p. L.Lap.L.§.z. §.2. Oer Ordnung sich halten/ IHicH'. krXLeö. in 6n, M'Achdem sich auch etwan zugerragcn/daß sich Herren undLandleuthe/ oder auch die Grund-Herren selbst/ in Bergwercks-Gedaude eingelassen/ und sich in fnrfallendcnBergwercks-Streitigkeiten das Berg Amt nicht wollen wegen lassen/ welches vielleicht künfftig noch weiters fürfallen möchte; Damit aber ein jeder hierinncn Nachricht habe / diesfalls künffciger Srreir verhütet/ abgestellct/ und Gleichheit gehalten werde/so sollen sie/ die Stande und Gründ- Herren/auff den Fall/ was ihre bauende Bergrheile betrifft / cl^en das /enlge/ was andere bauende Gewercken davon zu leisten/und des Berg Amrs Entjwei¬ den und Erkäntntssen zugelevcn schuldig seyn/ 8. IV- V. 1575. Doch wollen wir hierneben uns und unfern nachkommenden Königen M Böheim/ auffallen Bergwerken / von Gold und Silber/ so von neuen erhebe worden/ so fern vorhin niemand daraufFristungen hak/mit samt dem Ober- Mütwmeister und unfern Rächen im Königreich / demselben Grund-Herren/ mit anderer verständiger Personen Rarli/eine Ordnung und Berg-Rccht/nach Gebrauch des Berg Rechts in St. Joachimsthal / oder wie cs die zcitl. Noth- burffr derselben Bergwerck erkennet/und erfordert wird/auffzurichten und zu machen Vorbehalten haben / 8. v. 7514. Bcrgwercks-Nothdurfftcn und ViAualicn ungehindert undZoü-ft'ty paßirenMassen. KLeiäffalls sollen die Bergivercks - Nothdurfften und ViKuallen / so zu Wasser und Lande dem Bergwerck von andern Land - Herren/ oder inner Landes zugeführec/ ohne alle Verhinder-und Sperrung der Grund- Herren/ darauff das Bergwerck ist/ oder künffcig auffkommen möchte/ Mil auch die Erhaltung der Bergwercke daran gelegen / so wohl von den Standen/ als von uns Maut-und Zollfrei) durchgelassen und paßim werden» L.^.V,i5Z4- G F.4. Bera - Rechts- Spiegel. tz.4. Wasser-Führunge leiden. IM es sich auch zmrüge/daß zu Bergwercks Nothdurssken auff Kunste/ ^Hütten/ und Pochwerckvonder Land - Lenthe Gründen ein Wasser zu nehmen/oder über ihre Gründ und Böden vonnörden Zufuhren wäre/ soscll sich derselbe Grund-Herr solcher Dargebung und Führung des Wassers/ als viel er anders Uder seine Nothdurffl möglich entbehren kan/weil die Erhebung der Bergwerke nickt allein uns/ sondern auch dem gantzen Königreich / ihmc/ Grund-H^rrn/ und also dem allgemeinen Nutz zu Guten gereichet/ nickkvcr- wecgern doch gegen billiger Vergleichung / nach Erkämniß bcyderseiks nieder- gesetzten Freund und Unterhändler (Lonc.^.Zir.rz. Suckdie Form/ §-6. inaää.) §.5. Hütten/Pochwerckbanen oder bauen lassen/unddcro Zinß. MS sotten auch die Grund-Herreu denen Gewercken bcy jeden Bergwcrckm ^ihre eigene Hütten Zum Sckmcltzcn und Pockwerck/aussihrenundber Ge¬ wercken Koften/an gelegenen Orren/nach Bergwercks Ordnung und Gebrauch/ ohne Verhinderung und Beschwerung auffzurichren und zu bauen gestatten; Wo aber der Grund-Herr solche Hütten und Pochwerck auffjeine selbst-Kosten bauen wolte so sollen die Gewercken ihme nichts mel r oder anders/ als die Hut¬ ten-Gebühr/zugleich/als wie andern Hütten-Jnhabern/davon zu reichen schul¬ dig scyN/ L. V. ^575. 60.2;. Läp. Lq. §. 5. Lonc. lVL. art. 24. Such die Form leg. in acZll. 3rt. 96. ult. Such x>. r. c. ;8» § 6. Holtz geben gegen dem Erb-Kuckus. MJe Gewercken sollen dem Grund-Herrn/ aussdessen Grund sickss Gold und ^Silber ereignet und gearbeitet wird/vierErb-Kuxe/bey denZecken/Sckach- ten und Sröllcn auffihren Kosten zu verlegen und zu bauen schuldig seymSo fer¬ ne siche dann zutrüge/daßsievondelnselbenBcrgwerck-Gcbau auffhörren/und Hernach dieselbe oder andere Gewercken wieder an denselben Orten zu bauen und zu verlegen anfiengen/so sollen dieselben Gewercken auf ihre Kosten dem Grund- Herrn die4. Erb-Kuxe vcrlegcn/unddieAusbeuthedem Grund-Herrn davon geben/8. V.Z4.75. Dagegen soll der Grund-Herr denen Gewercken zu den Sckächten/Gruben/und Sröllen/zu demGebäuumer dcrErden /Heiß umsonst und ohne Bezahlung folgen lassen und geben/so weit das Heiß auss stincn Grün¬ den reichen mag. Wann aber demselben Herrn Holtz abgieng / oder daß er vor¬ hin keines hätte / so sollen dennoch durch die Gewercken dem Grund-Herrn die 4. Erb «Kuxe Zu seinem Nutz nickt minder gebauet und verleget werden/ L. V. IZZ4. Woferne aber einer oder ander Grund-Herr nicht soviel Bau- Holtz hätte / davon die Bergwercks Gebäu unter der Erden versehen und be¬ ständig erhalten werden möchren/also/daß sie/drc Gewercken/ dergleichen Noth- LurfftBau-Holtzes anderswo um ihr selbst cigncBezablung erbohlen müsten/so sollen sie dem Gründ - Herrn nicht mehr denn 2. Erb-Kuxe zu verbauen/ und die Ausbeuthe davon Zu berechnen schuldig seyn/ Aber das Holtz zu Gebäu der Häuser/ derSchmeltz-undKohl-Hütten/Pockwercken/Kohlen/und zu aller Nothdurfft/ soll der Grund-Herr denen Bcrglenthen um ein ziemlich Geld erfolgen lassen; Und so ferne stckszutrüge/daß derGrund-Herr dieGcwer- cken übermäßig und unbilliger Weise beschweren wolte/ dadurch die Bergwerckr zu Abfall und Verderben kommen möckken/so sollen wir/oder in unjcrmAbwesen an unser Statt unsere Hauptleuthe desselbigen Kreysses / da das Bergwerck ist/ Befehlthun/auffdas Bergwerckzu reukcn/dasselbige zu besehen / zu erkundigen und zu crwegen; So ferne aber diesclbigen Kreyß-Hauptleutbe solches nicht ver¬ tragen oder hmlegen möchten / so sollen sie fünfer n Ober - Müntzmeister zu sich neh- Berg- Rechts - Spiegel. 71 nchmen/llnd sambe ibrne Einsehen h,tben/danüt die Gewcrcken durch dieGrund- Herren nicht unbilliger Weise in solchem Holtz - und Wald - verkauffen be¬ schweret werden. 8. V. 15^4. ,57^. Doch sollen dieGcwerckemKnapschaffcund andere Leuthe / so sich bey dem Bergwerck Niederlagen und setzen / ohne Vorwissen und Willen des Grund- Herrn/oder seines Vorstehers nicht/sondcrn an denen Orthen Holtz abhauen/wo es ihnen der Gelegenheit nach ausgezeichnet und ausgemessen wird / L.ö^.v. IZZ4- Wäre aber Sache/daß der Grund-Herr solcher Norhdurffr Holtz / auffsei- nenGrimden nicht hätte/so soll er schuldig scyn/solche abgehendeNothdurffrHoltz, bey stinen Benachbarten oder andern Orten/doch auch gegen der Gcwercken Be¬ zahlung eines ziemlichen Wald-Zinfts als viel an ihme gelegen und möglich seyn Md/auffs nechste zu erhandeln/ L. V. 1575. Ein jeder Grund-Here istschuldig / alle gute Beförderung mit Holy- rerchung und andern zu thuu/undda er sei bst aufseinen Gründen die N'orhdursst Holtz nicht hatte/ jo soll er doch uns/ihin selbst/ und gemeinen, Vlugzum > esten/ schuldig seyn/ solche abgehende ^othdurstst Holk; ins Bergwerk/bey seinen Be¬ nachbarten oder andern Oertern/doch gegen der Gcwercken Bezahlung eines ziemlichen Wald-Zinses/ als viel an ihme gelegen und möglich seyn würde/ausfs nechste zu erhandeln: wurde aber über diese unsere Begnadung und der Gewer- cken ungezogene Gebühr der Grund-Herr eines oder mehr unserer und gemeiner Bergwercken rrnsers ^ärstenthums auf seinen Gründen/mit Verweigerung Hol¬ ges und dergleichenV^othwendigkeiten fürseylich sperren und verhindern wollen/ der oder dieselben sollen dochzu Gebühr undBergwercksBcsorderung/im Holtz geben/ mit Ernst angehalten werden / um den gewöhnlichen Wald-Ainst / wie der anderswo/ uns/ amstunsern Wäldern von den Hammer, Meistern / und andern Eingeforstetcn/nach Gelegenheit jedes Orths gereichet wird/ und sollen die Ge- wercken damit höhern-chtgesteigert werden/und äusser des einigen Erb-Luckus/ wie oben/ im rr ^.gemeldet Such l. c. 7.) weiters keinen Erbtheil oder an¬ dern Genieß bey derselben Zechen zugewartcn haben/ ä. art. Item F. 1.4. Wür¬ de aber der Grund-Herr selbst dieGewercken in der Gruben mitnothdürsfcigen Bau-und Setz-Holtz/auch zur A»auen ohne Wald Zinß versehen können/so sollen ihme deswegen von der Gewcrcken zuvor gedachten Erb-Rttre noch ein )^uy frey verbauet werden; Und wo er über das auch zu Lohlen und Röst-Holtz/ item zu Gcbaue der Zechen-Hauser/ Schmeltz-undRohl-Hütten/ pochwerckcn/wast serfurten und ^Lunst/ lwelche der Grund-Herrausst seinen Gründen/angelegenen Orten/ WasternundBachen/ohne einige Beschwer-und Verhinderung/ denen Gcwerckenzu verbauen und austzurichten/inalle Wege gestatten soll/) und zu andern dergleichen Bergwercks -lolothdurstten/ ob der Erden/ denen Bergleu¬ ten ohne Entgeldniß Holtz geben würde/ sollen ste/ nach Bergwercks-Ordnung und Recht/ihme auch den Dritten/und da er stch also in Beförderung desBerg- wcrcks nnt Holtz geben/und anderen seines Vermögens gutwillig erweisen wür¬ de/ auch den Vierdten/ und also 4. Rrrre/bey denen Fund-G ruben/ Maasen/Schäch- ten und Stollen/ aussihren/ der Gewercken/E^ost zu verlegen und zu verbauen schuldig seyn/^/l. Z.srt. §. 7. Grund-Herren und Gewcrcken mögen Seigerwerck anrichten. MIe dann denenGrund-Hcrren undGewerken/dergleichenSeigerwerck selbst/ ^doch hinein iniLande/auffdenBergwercks-Gründen/ anzurichten und zu HM zugelaffcn und bevorstehen solle/ L.^.V. 15^5. 8- Grund-Herren sollen denenGcwerckenihre Silber m'chtab- dringen. MJewcil auch solche Gnade (der Silber- Bezahlung) fürnehmlich den bauen¬ den Gcwercken gemeiner wird / und zugute kommen soll/ aber etliche Grund-Herren brßhero die Gewcrcken darinnen beschweret/die Silber selbst M ihnen zu nehmen/ und für ein. wenigere zu bezahlen sich unterstanden / daß S L dem- 72 Berg - Rechts - Spiegel. demnach diejenigen/ die Bergwcrck miss ihren Gründenhaben/ lMdsEsW- anhcrogerhanhabenmögen/sich desselben hinfüdro enthüllen/ nndden Gcwcr- ckcndic Gelder und Silber/ Jnnhalt ietzigcr Vergleichung und beschchencn Be¬ gnadigung/ die nicht Mein dem Grund-Hcrrn/sondern auch vornehmlich denen Gewercken gegeben/in unsere Müntze zu antworten zulassen/und gestatten/ k. V/. V,iZ7s. daßsieihre Silber selber mögen vcrmüntzen lasten/ suchobcnOLp. 8» Z» §. 9. Gmnd-tzemn haben keine Lcib-Eigknschafft aufGewerckm oderBergleuke/auch wegen liegender Güther. DA As die Obrigkeit über die Leuthe / so sich bey dem Bergwcrck niederlasten ^würden betrifft/haben wir bewilliget/daß alle Berglcuthc/ so sich aussjedcs Gründen/darausssie Berglverck erzeigen/niederthunarbeiken/urrd daselbst ver- samlen werden / durch denselbigen Grundh errn mit aller Obrigkeit geeignet werdcn/und ihm mit aller Untcrrdänigkeit/Pflicht und Mannsgelicbte verbun¬ den und unterrhänig seyn sollen. L. v. Z4. Im Fall einer aus den Bergleuthen/von iemand anders / der zuvor auffden- selben Gründen gesessen und dem Grund-Herrn mit der Untcrthänigkeir untcr- worssen/Grund und Boden erkauffen/oder in andereWegc an sich bringen wür- de/derselbe soll alle dasjenige/ was die vorigen Unterrhanen und Innhaber der¬ selben Gründe/davon gethan und zu rhun schuldig gewesen / äusser der Leib/Ei- gensckasst / zuleisten pflichtig und verbunden seyn / und dieselben Gründe/so lange dem Grund-Herrn und ihme/dem Gewercken oder Bergmann / gefällig/ Ku besesen/oder wieder zu verkauften und zu andern Macht haben/ z. io. Grund - tzerrnö Fälligkeiten und Busen. er^Icrechtmäßigen lauternFalligkciten/diesichbey denBergwercks Verwand¬ teren auffder Stande Grund und Boden/äusser Gewercken Theilen / Baar- schaffren Geld und andere Fahrnüsscn/ausserhalb Grund und Boden/ und was an Vieh und andern darzu gehörig/ im Mangel rechtmäßiger Erben zugctragen/ Liesoll der Grund-Herr nichtzu seinem selbst-eigenen Genießziehen/ sondern mit Rarb des Bergmeisters und Geschwornen / auff die nöllngstenBergwercks- Gebäue/ und also zu gemeinem Bergwcrcks-Nutz wenden und anlegem Gleich¬ falls soll es auch mitAnwendung der Geld-Bnsseü und Straften/ die sich bey denBergwerckenzutragen/gehalten werden/ L. V 1575. Was aber an Grund und Boden/und dieselben vorbemeldten Zugehörungen/ auffihr der Stände Gründen/ reckunäßig und lauter fällig wird / das soll auch/ ohn alles Mittel/demGrund-Herrn alleine Heimfallen und bleiben. Wick tz. Nr Streitigkeiten zwischen Gewercken oder Bergleuchen und des Herrn Uncerthanen. DrEgäbesichs/daß der Grund-HerrenUnrerthanen/oderjemand anders/der ^dem Bergwcrck nickt verwand/ eincnGewcrcken oder Bergmann/ in Berg- Sachen/und was dem anhangig/zu beklagen hätte / fo soll er denselben für dem Berg-Ambt desselben Orts fürnehmen/ und allda Güte oder rechtliches Ausspruchs gewärtig/ sich auch daran begnügen zu lassen schuldig seyn. Hin¬ gegen sollen auch dieGewcrcken und Bergwcrcks-Verwandten/ wo sie iemands/ der demBergwcrcknichtzugethan/lausserBcrgwerckö-Sachen/ sowieobgehö- ret/für das Berg-Amt gehörig) nsthwendig zu verklagen haben / solche ihre Kla¬ ge bey dem Grund-Herrn/ oder ihren nachgesetzten Ambtkeurhen fürwenden/ und des Ausspruchs von denen gewarten/ damit ihme/ dem Grund-Herrn an sei¬ nem Gericht und auch Obrigkeit nichts entzogey werde. (H Also sotten auch die Streit- Berg-Rechts-Spiegel. 7Z Srrcik-und Irrigkeiten/die sich zwischen Bergleuthen und andern Partheym/ um Grund und Boden willen zugetragen/ so dem Grund-Herrn umcrworffm/ von derselben Grund-Obrigkeit entschieden und ausgetragen werden. V. ^75' (s)Lonc,Kl.Lrt° IL7.L. per S( ult, §.i2. Maicfitz-Handel. MAssich aber vorHandel auffderjStandeGründm begeben/mikde- gehalten werden/nehmlich: Woftrne der Grund Herr/auff dessen Gründen ein Malerischer Handel sich zutcüge ein eigenes Hals - Gerich- teWe/ so soll derThater fürgeftellct/und seiner Verbrechung nach der That MM werden; Woftrne er aber mit keinem eigenen Halsgerichte versehen wä- re/sosoll er dem Klager ein wohlbesctzt gesireucres Gast-Recht von ehrbaren/ Mündigen Personenzubesttzenschuldig seyn/und was das erkennet/ demsel- bmgemäß gerichtet und gehandelt werben. V. v. r57^. Mehr von dem Grund-Herrn ist zu finden csp. i. VonOber-Müntzmeister/ cap.6. VonZehendner/c3p.i4. Von Bergleuthen/§.4. Irem, CLP. 26, Verg¬ leiche insgemein. XXV. Mewercken. Z.i. Dero Nutz zubcförbem io.i.r.r. Item L.2Z. Such oben L3P. 5. 6c 15. §. 2. Haben Macht ihre Gebäude zubestelken. Gcwercken/ der mehrer Thcil soll Macht haben/ihre Ze- MWchcn mit Steigern/Mühlmeistern und Schichtmeistern/ die der Sachen verständig/ auch sonsten tüchtig und auffriebtig seyn / zu bestellen; Die sol¬ len alsbald unscrm Bergmeister zurVerevdung fürbracht werden. 80.8. Von nützlicher Anordnung ihrer Gebäude/durch die Amtlcuthe/such oben cap.iz.K. fs) Es soll hiermit Schichtmeistern und Steigern/ sowohl auch allen anwesenden Gewerckeri»/ sie stund Inn-oder Ausländisch / unbenommen seyn/ ihr gut Deden- cken/wiedreGebättdeanzustellett/auchzu vermelden; Trüge sichs nun zu/ daß der Bergmeister und Gcschworne aust einen weg schließen/ welchen die Bor¬ steher der Zechen und Gewereken (derer Stimmen/weil ste Geld seyn müsten/bil¬ liggehöret würden) aus erheblichen Ur/uchen einzugehen Bedencken trugen/ so solssunser Bergmeister solche seine und der Geschwornen/nuch der Gewerben und Vorsteher Meynung an unstrn Hauptmann gelangen lassen/ der soll die Gebäu¬ de durch unparthepische Bergleuthe/ und ausss wenigste 4. Personen/(doch «ruf der Gewereken Unkosten) befahren/und die Gebäude besichtigen lassen/dann bey- dcr Meynung erwegcn/ und nach Anweisung der Mehrern oder vernünsstigerr Theile/ wie gebauet werden solle/ scheiden/ >4.3«. 19. F. r. L.,?. 3«. 8* sagt: Aussallen Zechen oder Maasen mit den Gewereken soll allwege der mehrerTheils Md Stimme der Gewereken für dem wenigern in ihren Bergwereks - Handlung gen dieZolgehaben. lrem.C. k.art. rzi. in ün. suchdie korm. x. L. c. 17./. r. z. Hütten nnd Setger-Wcrcke anzurichten. s. v. 75. Suche im vorhergehenden^?. §.5.7. such unten §. 5-ie. r. §.4. Haben sie Macht / ihre Ziehn zuverkaussen. WU sonderlicher Förderung des Ziehn-Bergwercks/wollen wir hiermit gnä- ^digst allenden jenigen/ die dasselbige bauen/ zulassen / daß ein jeder Ge- werL sein Ziehn seines Gcfallens/und nach seinem Nutz und Frommen / wenn/ wo und wann er will/zu verkauffen Macht haben folle/^o.ld.Ko.r y. Wir wol¬ len auch allen Gemmen ihre Ziehn/ dieselben ihres Gefallens/ nach ihrem Nutz T und T4 Berg.Rechtö-Spiegcl. und Frommen/wcnn/wann und wohin sie wollen/ohn einiger fernem Eintrag und Verminderung zu versprechen/zu verhandeln/zu verhandthieren/und zu vcr- kauffcn/frey gelassen haben/ doch daß sie alle dieselben Zichn/was und wie vielste jedem Handelsmann ussVerlag oder sonsten verschreiben/ in alle Wege richtig und ordentlich liefern/und da einer oder mehr hierüber begriffen / und solche ver¬ legte Ziehnc ohne Bewilligen und Vorwlssen des Verlegers in andere Wege verwenden/lindderohalben Beschwerung über den oder über dieselben im Amt fürkvmmen würde / die sollen von unserm Hauptmann/ oder Bergmeister/ Hauptleutenunnackläßig gestrafft werden/und hierknnen keines Weges/ wer -er auch sey / verschonet werden - 8.K. 157^. rM. tz.z. Iu keinen Schmeltzern oder Hütten zu nöthigen. MNdnachdemeauch bishero eineieglichcHütte sonderliche eigeneHütteu-Mei- ^ster und Schmeltzer gehabt/ die dem Gcwercken/ so in dieftlbe Hütte gefahren/ geschmelßet habcn/und aber die Erfahrung giebt/daß in einer Hütten viel fieißi- gcre und künstlichere Schmeltzer/ denn in der andern Hütten styn; Demnach soll es hinsübrohin in der Gcwercken oder derselbigen Schichtmeister Wil¬ len stehen/ ihres Gefallens die besten/ fleißigsten und künstlichsten Schmeltzer für- zustellen und sollen die Gcwercken hinwieder von den Hütten - Herren nicht ge- dränget werden/ sondern frey styn / go. z. 4. kl.. 1 eoä. Und dieweil wir den Gcwercken eigene Hütten zu bauen gnädigst zugelasscn/ (2) so wollen wir auch/daß allen denjenigen/die nicht Hütten haben / ihres Ge¬ fallens / bcy weme sie es gelüstet zu schmeltzen/frey stehen solle; und da einer ein¬ mahl oder mehr in einer Hütten geschmewet/ und Uhrsachcn auszn ziehen hat/ daßes ihme ungeweigerc gestattet soll werden: Auch soll niemand durch Lieb- niß/ Geschencke oder andere Wege in dieHüttttr zu ziehen gemüßiger oder gezo¬ genwerden/ dey Straffe. Allen Gewercken/ dicauffunsern Zichn Bergwer- cken Ziehn-Sttin erbauen/ soll auch frey stehen / denselben ihren gemachten Zichnstein einen Schmeltzer ihres Gefallens sckmeltzen zu lassen/und soll keiner ün einigen Schmeltzer gebundenseyn/ kko.rz»^onc.^.Lz §. i.L. ' (3) Alle und iegliche Gewercken sollen und mögen S chnieltz-Hütten undpochwerckc^ wo sie gelegene HsWädte zum Dergwerck,bekommen könncn/bauen/L. ?. art. /7. Von Mrt-Htndern der Wasser - Flüge zu und mrss/siche re. . ?. art. s6. S uch die Formal, r. c. 4. /. und eben dnssibsi von Muthen und t)crieihen. Welcher Gewerckschafft oder Zechen einer Hütten mit einem odcr mchrOcftn zu sckmeltzen verstärket wird/dic jöllennichr abgedrungen werden/ sie haben denn zuvo r ihr Ertz-und Schlacken gar auffgcschmeltzt/ /0. z.8. L.ss eoä. Lonc.L. 5. Art. y -. Such in Lap ;y.§ ; Ivk, are. 102. Niemand soll mir Löbniß/Verbeischung Fördernüß oder anderer Wege/ wie zu crdencken/ angereitzet noch gemüßigct / viel weniger mir starcken Anbalteuge- drungen werdcn/in einige Hürrcn Zuziehen auch keiner dem andren seine Hütten- Gäste abspänsig macken / sondern es soll einer reden Gcwerckschaffr frey stehen / ihres Gefallens m eine Hütten zu ziehen/ so vielaberdas Ausziehen betriffr/das sistl ohne Vorwissenunscrs Harrptmanns oder Verwalters und ohne gnugsame Ursachen nicht gestattet werden. /o.z.A.kh.ss eocl.(3) (a^Lonc. art. 108. § 6. Gcwercken Tag / ^aqlcistung. WIr wollcn/daßdie Gewerckenund k'äÄorn allewege in »4. Tagen an einer ^Mittwochen zusammen kommens und sich öon denz angeschnittenen Bergko- sten/und darinnen fürgclauffencn Mängel/so viel einem teden bcwuft/untcrreden und berarhschlaaen/wie solche abzustellen/und förderlich zu.vcrbessern seyn mö- gen/undihrenBeschluß alsdcnnunsern Ober-undBcrg-Ambt fürbringen/die hernacher die Billigkeit/dcm Bergwerck zürn besten / in alle Wege befördern sol¬ len Berg - Rechts - Spiegel. 75 len Wofern sich aber Gewercken darwider ungehorsamlich erzeigen / und zum Eewercken Tag ausserhalb sonder Edehaffren / deren sie sich gleichwohl entschul¬ digen sellm nicht würden kommen wollen / derselben ein jeder solk rund die von denAemterttangestellteGeld-Bußenfürgenommen/gestrafft/undwasdavoncin- kömmet/ins Hospital gegeben werden. Bey solcher Zusammenkunfft mögen die Gewercken auch erwehlen/welche an statt ihrerGewercken einfahrenmögen/ da¬ mit nickt allein alle wege die Last uff etlichen Gewercken alleine liege/ 8 L. ^84» Wenn eine Gcwerckschafft/Schichtmeister / Steiger / oder ein ander Vorsteher / Zusammenruffung der Gewercken/einernothwendigen Sacken willen / die bey ihren Gebäuden zu berarhschlagen wäre -vor eine Norhdurffr erkennete/ jö sollen ße solcheUhrlacken dem Hoffmeister anzeigen/und umb Erlaubnüs bitten.Da es auch derHoffmeister vor billig erkennet/ so soll er darein verwittigcn / und einen Geschworncn oder zween / die mir und dabey rvaren darzu verordnen/ und äusser Erlaubnüs / des Hoffmeisters soll keineZusammenruffung zugelassenwerdenr Und solche Zusammenkunfft der Gewercken soll sonst an keinem andern Ortezu- gelaßen feyn/als wo andere Berg-Ambt-Sachen gehandelt werden. Da sich nun die Gewercken einer Sache entschliessen und nicht wider diese unsere Ordnung/ und andere gute allda herkommende Gebrauche befunden würde / sott das Berg- Ambtzulassen/oa vonnörhen/solckes oeym Berg-Arnbt zu verschreiben und be- stätigen/darneben auch mit Tauff-undZunahmen verzeichnen/welche Perjvnem und welchen Tag und Jahr / solches gehandelt haben. Würde aber solches ihr Vorhaben wider die Ordnung und andere gute Ge¬ brauche befunden werden/so sotten sie die Ambrleure davon abweisin/ unterrich- ren/und zu reckte bringen. Wir wollen auch hiermit alle ande re vor unsernAmbtleuren heimlich und ver¬ borgene Zuftunenkunfft der Gewercken gantzlich.und ernstlich eingestellct und ver- bothen haben. Unterstünde sich aber iemands in seinem Hause/ Hoff, Garren/ Feld / oder andern Grund / ohne Bewilligung des Hoffmeisters/solcher ver¬ borgener Zusammenkunfft der Gewercken/sosoll er uns in unsere Kammer rs. Mr. fein Silbers/und alle die/ft zusammen kommen seyn/ und sich ihrer Ge- bäu umerrederr wollen/ein jeder io.Mr. Silbers verfallen seyn. Aberaufden Zecken/ wenn die Gewercken zusammen kommen / und sich ihrer Gcbau unterre¬ den wollen/das sott ihnen/doch in Beysiyn zum wenigsten einesGesckwornens/ Melassenseyn/ L.L.tü. VonZusammenkunfftder Gewercken/ da auch ein Notul des Zettels/ den die Pfarrherren wegen solcherZusinnmenkunfft ablescn/ eoci. it. Da sich aber der Gewercken und kZAorn Muff den Tag) keiner finden liesse so soll es derselbe/ welcher die Zusammenruffung ausgeberen/ mit den Ge¬ schworen bezeugen/und um Einsetzung birken/ bey nähesterZusammenkunfft der Amtleuche Wort reden / und dem Berg-Amt / aus welchen Ursachen er die Zu- sammenkunffr gethan/ anzcigen/ und um Einsetzung bitten/ und das Berg - Amt soll/nach eingenommenen Bericht/ die Ursach erwegen / und was sie darinnen M das Beste erkennen und anordnen/ dasseyndsie/ die Gewercken/zu kalten/ und demselben nachzukommen schuldig/darüber sollen auch unsere Amtleute/daß demselben nackkornmen werde/ mit ErnstHandhalren; Denn sie sollen nicht zu- laffm/daßvon derNackläßigkeit/ und unffeißigerGewercken Aussenbleiben und Mr Zusammenkunfft/ lvir an unftrn Urbnr verhin dert werden. Nachdem auch mit unnützcnTaglristungen zwischen Parrheyen vielSckadens ergangen/ ordnen und sitzen wir/ daß hinfürder keine Gewercksckaffr Berg - Sa¬ chen halber einige Tagleistung/ ohne unsers Hauptmanns oder Verwalters und Bergmeisters Willen/üben sotten/sondern so sich Gezanck begeben/ die sollen sie an unsere Amtleurhe gelangen lassen/und da sie die gütlich nicht vergleichen kön¬ nen/ dieselben sollen obverblcibrer Masen und nachfolgender Weise Rechtlich geordert werden. )o. 2. so. k. s. eoä. (a/ K 2 (a)Oonc. 76 Berg-Rcchts-Spiegel. (L)i7onc.^2!t-I22.L. I.k. r. 78.L.8. 2lt. 97. vlst: sondern sösichGezanckmBerg- Sachen begeben/sollen die zum ersten an unsernBergmeister jedesOrtlzs gebracht Aierde Wo derdieselben nicht entscheiden mag/soll nran si e an unsere Hauptleute/ Ober-Bergmeister undBergwerrk-Verwalter gelangen lassen/ die sich zugleich befleißigen söllen/dieparthen gütlich zu vcrcinigen/und zuvertragen / in Entste¬ hung aber derGüte/solches gebührl. ferner an unsere geordneteBerg-Ra the/oder an uns selbst/bringen und suchcn/L.8.6. Lrc.d. ?.3rt. 10 s. ulst: Dieparthexen gütlich vertragen/und sie nicht inldasRechtiwachsi'n lastcmwo sie die nicht mögen gütlich vergleichen/sollen sie nachfolgender Weise rechtlich entschieden werden. LNitZu- jammenkünflten der Gewercken/ sich in Bergwercks-Sachen nut einander zu un¬ terreden/ soll vorigen Gebrauch nachgegangen und bey allen Birchcn das Ausruf- fen/wie bishergehalten werden. Dieweil sich aber begeben/ daß das wenigste Theil der Gewcrcken hierzu erschienen/ unddas Ausrusscnzum dritten mahl bcschehen müßen / und was von den Anwesenden berathschlaget und beschlossen / von den Abwesenden dennoch widersprochen / und also Uneinigkeit und Aussschub unter ihnen / so den Bergwercken schädlich/ erwachsen; Wollen wir / daß forthin dergleichen Berussung das erstemahl beschehen/ daß sich dieselben Gcwerckev/Ihre stsötor, Schichtmeister und Steiger/an das benanntliche Ort endlich verfügen/ derBe- rathschlagung beywohnen / mit und neben unssrn Amtleuten frermdlich und ein¬ hellig vergleichen sollenIm Fall aber einer oder der ander Ehehasst halber nicht konnncn konce/ sich seines Austenbleibens /Nachrichtong halber/ entschul¬ digen lasten/ und solle nicht weniger das/ was der Zechen und Gewcrckfchafst . 27soth erfordert/ und durch die Anwesenden mit unserer Be g- Aintleuthe w ist sen berathschlaget und beschlossen wird/ keafstig gehandelt und geschlossen / und die Abwesenden dasselbe alles zu halten schuldig sexn/als ob dasAusrussen zumr. und z. mahl beschehen wäre/auch die gange völlige Gewerckschasst geordnet und geschloßen hatte/ darwider denn einiger Gewercke/ weder mit Worten noch mit werden/nicht thun noch handeln solle/ bey straff i.ßo. Groschen/ so er unserm Berg-Hossineister/so osster Hierwiderthut / unablaßig zu erlegen schuldig scyn soll. R..R.ekorm.<>O4.srt.7. Ein icder Gewerck/ob er gleich wenig Theil hatte/soll er Macht haben / neben seinen Toeilen/um Unordnung oder Schaden bey der Zeche so frey zu reden / als der/so viel Theil hätte/denn einem Armen neben seinen wenigen Theilen ihm die Unbill igkeir weder als einemReichen/der es nicht empfindet bcy viclenThcilen/R.. L tlt.Von der Ladung oderBescluckung zum Bcrg-Rcchren. Auffdaß aucbdie räglich-fürfattendcNochdurffren bey demBergwerchzeitlich befördert/dleMän- gel ersuchtund abgestcllet wewen/so ist unsir endlichergnädlgsterWAe/daßunftr Hauptmann samtdemgantzen-Berg-Ambt/ Zehend-undMüntz-Ambtleuten/ und dem der Ergkauffbcfohlen/auch dem Ausschuß vorn Stadt - Rath und Elte- sten/nebendemViertel-Meister/aufeinerMitwoch/oderandcrnbcsiicktenTag/ alle4.Wochen einmahl in Anschnittzusammen kommen/und ein jeder/ was für Mangel un dem Bergwerk schädliches die 4.Wochen über vorgelauffen/odcr son¬ sten vorhanden/ohn alleScheuredenundvorbringen/und darauff mitein ander sämtlich Rathschlagen/und schliesscn/wie es abzustellen/zu straffen/ und hinführo bessere Ordnung anzurichten; Und was sie befinden / sie selbst nicht wenden mö- stcn/an uns mit norhdurfftigcr Ausführung gelangen lassen sollcn.fiL.,;9!. § 7.Streitztvischcn Gewerckcn und Grund-Herrn. Such oben<^2p.i. 5. (a) (a) Wegen der Raume/ die die Gewercken bedüeffen/ sollen sie sich mit demGrund.- Herrn vergleichen/ L. 8. art. 72. §. s. Such p. r. c--p. 1. instn. Es ist auch unsere sonderliche Meynung und Befehl / daß kein Gcwerckoder Berg-Verwandter angenommen werde/cr sage denn bey stinemGlaubenzu/sich solcher unser Ordnung mit ihrem Vermögen und Vegrieff zu halttn. e. k. Lrt.i§r. s. _ Berg-Rechts-Spiegel. 77 § 8 Gewercken oder Berglmthe/die Land-Güther haben. Märe aber Sache/daß ein Gewcrck oder Bergmann/ erbaue gleich uffunser 0- ^derderLtändeLrunden/eigeneLand-Güterhätte/darumervordasLand- Recht/zu stehen ciriret wird/so soll er dcrselbenLand-Güter halbem eben das M- gc/als andere Landleuthe zurhun/und allda vor dem Land-Recht zu gestehen/auch RechtMtben und zu nehmen / schuldig seyn. 8. V/. V. ,575. Mr denen/ welche liegende Gürherauffder Stande Gründe haben/suche im vorhergehenden §. ?. §9. Vcrgtheil und Nutzung der erlassen/wieauch der Verlichrung durch Kriege / Auftruhr rc- UM nach dem die Joachimsthalischen Gewercken verschienen 4 «sten Jahres/ ^verwöge einer sonoerlichenLesollmOn, welche wir auch hernach Anno s^auff ein neues gnädigst wieder bestätiget und Lvnürniiret haben/neben andern Be¬ gnadungen auchEinziehungihrerVergrheil halber befteyet worden/ so wollen lvirnichc allein hinführo anoenenJoacdimsthalischen/sondernauchallenJnn-un Ausländischen Gcwercken/auffallen Bergwercken der Cron Böheim/uno dersel¬ ben incorporirten Landen/ solche Freyhcit und Begnadung hiermit wiederum von neuen gnadigst bewilliget und gegeben haben / nemlich und also; Daß alle Berg-Tdeile/ sankt ihrer Nutzung/Ausdeurhe und Ubcrlauff/ste seyn erkaufft/ erbauet/ererbet/oder in andere Wege ordentlich an sich gebracht/ jederzeit/ in Krieg oder Fried /bcmeldten Gcwercken ingemein / um kcinerlep Übertretung oder Vcrbrechung u?egcn eingczogen, genommen oder entwendet werden/sondcm lnalle Wege frey bleiben sollen Darneben so wollen wir uns auch aller Lonklcatton,so sich aus Straffoder? VerbrechungderGewercken imKrieg oderFried zutragen möchte/ gegen solchen Bergtheilen undNuyungen hiermit gnädist verzeihen / und allein mir der Strafe, gegen die Person und Leid verfahren/es wäre denn ein solcher Unfall/ daß sonst gar kein Erde und gesipter Freund darzu verbanden wäre/ ). in xrinc. rtt.Ge- meineBegnad. Joachims. Begnad ^.1549.57.64. Oonc. ChurfürM. Sachs.Berg. arr. i. in xrinc.undL.Darneben^l.art, r, Scf.dae- nebM. Wo es sich aber zutrüge/ daß ein Unterthan auff unscrn seines Erb-Herm odcreincs and rn ausden Ständen Gründen/Bergtheil bauen würde/ und uns oder seines Erb-Hcrrn Leib und Guth/oder derstlbcn eines verfallen seyn/ so sollen doch seine Bcrgrheile bcy ihm bleiben/ und sollstch niemand in keinerlei) Wege/auch der Schulden wegen/darauff ziehen / sondern er sott Mackt haben/ dieselben zu halten/ jemand zu geben/ verkauften/ oder verkeimen / wie ein ande¬ rer befreyeterBerginaun. Würde es auch darzu kommen/davor GOtt gnädiglich behüten wolle ' daß die Bergleute und Gewercken aus Verhängnus GOttcs/ durch'Krieg / Arffruhr/ Ar j» ander Gestalt/ von Bcrgwerck vertriebcn/und darnach sich wiederum her¬ zu Mn/so soll ein ieder zu seinen Bergtbeilen und allerseinerGercchtigkeit/die ktnochfinden/crfragen und beweisen möchte/zugelassen werden/und derselben ge« rricssenL. L. rie. von der Bergleute Freyheiten, 10. Frcyheit und Geleit wegen Schulden. UM wir aber bey uns gnädiglich wohl abnehmen können/daß in alle wege/und ^sonderlich dieAusländischenGewercke/zu der ftlbe Herzuzichlmg/mit Begna¬ dungen und gnugsan en Versicherung/auff daßsic auch dessen/ was sic nicht allem auffunfern/ sondern auch auffderStändeGrund und Boden erbauen und erer- den/vorgewist/damllfrey und unverbunden seyn / insonderheit aber bcy mren 78 ' Berg-Rechts-Spiegel. OrdnttNgen/krivileAicn/8t3tmen/festiglich geschützet/und gehandhabt / und auck von ftemdenGerichr exempt gemacht/versehen sollen und müssen werdrn.E. V.75. in princ» Da es sich aber zutrüge/daß ettva einer beyunstrn Bergwerken scßhafftigo- der nrckr / oder aus unserCron Böheimb und derselben incorporirten Landen Schulden gemachthättc/undzudcsselbigen Bergrheilcn geklagt würde / so soll nicht zu den Bergtheilen/sondcrn zu Wer des Gewerckcn Person geholffen wer- dcn/doch ausgeschlossen dieBergschulden/da man umb ausständigeZubusse/ Hüt- tm-Koft und dergleichen zu machen- Da auch die Haupt-E chuldencr verstorben/ und sich ihre Erben und Erbnehmen der Bergtdeil oder derselben Nutzung un- terfahen wolten/ zu denselben Personen allem/und nicht zu dcn Theilen/ mögen fick die Gläubiger obbcrührtergestalt gleickfals halten. Wo sich aber die Erben oder andere um solcherBergthelle undNulzung nicht annehmen wolten/alsdenn so soll denenGläubigcrn umb ihrcSchulden/(wofcrn die bcweißlich seynd)zu den- selbenBergtheilenverholffen werden / ll. g. ä.rit. g, Ler^. 1549.57. Loncorä3t.L.8. srt. l. Da es sich überinahl fass mit einerlei k'ormul, biß zu Ende die- sssVersicu's,undussbeyde Falle/ sowohl des Verssorbenen selbss-Schuldners/ als auch ssinee Erben. Ivt.art.l. » Wo einer aus srembden Land auffein Gold oder Silber-Bergwerg inKönig- reich Böhcimb/auffunser oder der Stände Grund / mir ftinem Haab und Guch konimen alda fttzen/Bergwerrkbauen/und arbeiten würde / und wäre in andern fremden Landen schuldig geblieben/dock in keinen unehrlichenHals fälligenStü- cken besunden/sollderseloe/und ein ieder dergleichen / aller Gnad und Frcyheit en/ die wir mit dicftr unserer Berg-Ordnung errheilen/sowohl der andern / sein un- sern?rivile§ien begriffen/wie ein anderer befrcyctcrBergmann geniessen mögeli/ soll auch mit Weib/Kind und Gesinde/auch alle dem/was er mit sich hinbracht/ was er auch dero Orchen ehrlich bekommen und erwerben möchte fvcy / und vor feinen Gläubigern von der Zeit an/als er hinkommen z Jahr lang sicher scyn und Gleithabcn/ also und dergestalt / daß ihme kein Ausländischer von wegen der Sckulden/vorAusgang der z.Jahrem kcinesWeges hindern/oder mir Reckt miss ihn dringen dürffe/welchesGelaitwir in solckenFällen einem Leden/ die obgcmelre z- Jahr/von seiner Hinkunffc an zu rechnen aus unser Königlichen Macht/al? ein König zu Böheimb/geben / und sie damit befreyen / K x tiuDon der Bcrg- Freyheit. Als wollen wir g nadigst nachgeben und bewilliget haben / daß alle ausländische Sckuldner/welcke sonst nickt mit ^lesi^-Händcln öeladcn deren Sckttldcn/wel- che sie äusser des Königreichs Böheimb/und desselben iucorporirtenLanden schul¬ dig seymauff 2. Jahr lang/auffallen unstrn Bergwercken / welche diescunscre Berg-Ordnungbegreiffl/ von äaw ihrer Dahinkunjft/ frey sicher Geleit haben sollen/also/daß in solcher Zeit der z. Jahren / miss mehr berührten unfern Berg- werckcn/ niemand/ weder zu seinem Leib/ Haab/nockGurh, so er dahin ge- bracht/oder alda bekömmet/mtt Reckt nicht soll vcrholffen werden. Dcrohalben sich ein ieglicher/dersichauff unser Bergwerck wendet/und solchcrFrcyheir genies¬ sen oder fähig werden will/beyunscrm Bergmeister ansiigcn / und wahrhaffttge Ursachen Leiner dahin-Bcgcbunge auff die Bergwerck/anzcigen solle: Und wann sich nun solche Personen auff unsere Bergwerckcbegeben/und sich bey dem Berg¬ meister anfagen/so sollen unsereBergmeister/bey welchen das geschichk/solchcs un¬ fern OberMüntzrneister im Königreich Böheimb zur Wissenschaffl vermelden. Was aber die Jnnländiscke Schuldner des Königreichs Böheimb und desselben incorporirten Landen anlanqet/und gleichfalls die Schulden / so anffdcn Ncrg- wercken und im Lande in Zeit der z. Jahren von densi-lben Personen gemacht würden/ die sollen sie ohn alle Mittel bezahlen / und derselben keines Weges be- freyetseyn/xg.rir. Daß der ausländische Schuldner. Lompell. (a)Wir Berg - Rechts -Spiegel. 79 (3)witbeftrhrett/daßhierdttrch/iveiinMrdereGewercken/inAnsehungvieleeUrsach/ von Bmr-L ujk inehr abgewen det-wedev dazu bewogen/ und daraus denen D erg- wercken/auchBerg-Stadren/sonde- e ^tachtheil zugefugetwerden inöchte; De- rowegen denn solcher ^i-ricul unsers Erachtens zu übergehen, ^uch auch in fol¬ genden/^rt. ßrelnbde Gewercken sollen ihren und Verleger haben / L. Ke- korm. 604,2«. 4. Such die kormul umen L3p. 29 L. i.und p. r. c.iz.F.x. §. u. HoltzfürGewerckenund Bergleuth. MMaß dieBergleuke an ihrenGebauk zuSckachte/ St ölln/Wäschen/Müb- ^ lcn Häusern auf denen Zeche/ füglich kocken mögen/svll ihnen zu irderZeit so siemochdürffrigleyn/aufunsernWäldernHoltz darzu gelassen werden/doch soll sMsHoltz in keinem Wegeanders / denn nach Anweisung unsers Forstmeisters mdFörsters/gcfallet werden; Welcher darüber Holtz fällcn/und Niederschlagen lassen wird soll an Leib und Gurd gestrafft werden. Würde aber sich zmragcn/ daßBergwerck auff denen Qrrhen auffkame/ da die Wäldnüß uns nicht zustän¬ dig wäre/ da sollen sich die Gewercken mit denen Leurhen welchen das Holtz / so sie dedüksstig/Zuftehen wird/zieinlicher Weise vertragen; Und da Spaltung zwi¬ schen denen parrheycn entstünde, sollen unsere Berg-Beamte zur Billigkeit sie al¬ lewege zu vmragenchaben. L.ZL, XXVI. Uerglcutbe insgemein. §.». Dero Freyheiten / ihrer Pkrsohnen/Ktnder und Güther halber. jede Gewercken und Bergleute sollen nicht allein mir ihren ielbst ei- HMgenen/sondcrn auch ihrer Weiber und Kinder/die sie dahin gebracht!/ oder E^ auffoer Stande Gründen in Zeit ihrer Wohnung daselbst erzeugen wer- denssamr demjenigen Gesinde / was dem Grund Herrn mit Leib-Eigenschafft nicht unrerrhantg/Leib und Güthern frey und unverbunden seyn / auch darneben zu einem freyen Zu-und Abzug (doch auff vorhergehende Bezahlung ihrer auff denselben Gründen gemachten Schulden) habcn/uno was sie dahin bringen/ oder noch daselbst c außer Grund und Boden/davon hernach Meldung geschickt) über¬ kommen und erobern/dasselbige ihrer Gelegenheit lind Gefallen nach / ohne des Grund-Herrn und sonsten manniglicheVerhinderling/mitsichlpegzunchmen/zu verführen/item zu verreLren und zu vergeben Macht haben» Wann aber,auch ein Gewercke oder Bergmann/Inn-odcr Ausländisch / ebne 'rellsmem, mit Tode abgienge/ so sollen alle desselben Haab und Güther stinen Erben oder nächsten Bluts-Freunden / sie scyn gleich inner oder äusser Landes / frey erfolgen/und ihrer Gelegenheit und Gefallen nach damit zu handeln zugelas¬ sen werden. V. /575. wegen der liegenden Güther such oben Lap. ^./.9. wegen der Fälligkeiten/ idiä. F. 10. Aber die Sperr-Verpetschier-und Inventur, in Todes-Fallen / item die Vo- rigerhabung der Waisen / was der Gewercken und anderer Bergwercks-Ver- wandken anrrifft/und des Grirnd-Herrn leibeigene Unterthemen nicht seyn/ sol- len/mit Vorwissen des Grund-Herrn oder seines Ambtmanns/ durch das Berg- AM beschehen/und ob ihrer/der Waisen Habhafftmachung/ angeregter Der-- lassung fleißig gehalten wcrden/ö.^.V. 25. Damir auch die Bergleute/auffallen Bergwercken in der Cron Böheimb und derselben incorporirten Landen/ ihrer Bergwercks-Gebäu und Arbeit jederzeit desto besser auswarrcn/obliegen und beywohnen mögen / so sollen sie aller Heer¬ züge besrcyet seyn/iedocb was zu eilend und gemeiner Landfolge/ auch Christlicher Hülffe und Rettung fürfiele / da jemand in bemeldtem unsern Königreich mit Raub/Brand und ander Beschwehrung/durchzüge und im Lande streiffete/ oder u r de- 8O Berg-Rechts-Spiegel. denen Bergwerckcn dergleichen Unrath zustünde/da sollen sie uns / neben andern unfern Umerthanen/auch schuldigsiyn/auff unser oder unsers Ober-Müntzmei- sters und der Bcrg-Hauprleureoder Verwalters VerordnMg und Auffbokh/ge- horsalneFolge/HülffeundBeystandzuthutt/K.s.tit. Gem.Verg-Ordnung/R.. L. eit. Von der Bergleuthe Freyheit §. Wir lasscnsie arrch re. tz.2. Gewercken undBergleuthemögenLand-Gucherhaben. SucheM vergehenden e ap. F.8. Kurrenbergk/ mspeLie,such umenbey ihrer Stadt. tz.Z. Bergleuthe/wo sie Zeugnüß gebm. MEnnsichs auch zurrüge/daß jemand aus denStänden dicsesKönigrekchsBö'' ^heimb/eine oder mehr Bergwercks-Personen/ m Sachen/Leib/ Ehr und Land-Gürher betreffend/zuZeugnüs bedürffke/fosoll ihme derselbe einenSchrei- ber von der Land-Taffel ausbiethen/und an die Orrh/da der Zeuge wohnet / es fty nunauffunfern eigenen Königs odereines andern Grund-Herrn Boden/ent- weder zum SrM-oder Berg-Ambr daselbst/ dem Gebrauch nach/ abfertigen/ al- da dicselbcPerson beschicken/cmren/und dieZeugn iß durch berührrenSchreiber/ dem Land-Brauch nach/einnehmen lassen/solche Zeugniß sollen/als wäre die mit der Land-Tafel auffgenommen/kräffrig und gnugsam seyn. Wo aber einer aus denen Bergwercks-Verwandten/auss derPartheyen An¬ halten/ fein Zeugniß gutwillig hinnen/ bey der Land-Tafel/oder andern Rechten/ geben wolle/so solles demselben auch bevorstehcn/aberin andern gemeinen Fal¬ len/die nicht Leib / Ehr und Land-Güther antreffen/ sollenund mögen sie/ die Bergwercks-Verwandttn/ ihre Zeugniß-Aussagen vor dem Stadt- oder Berg- Gericht thun/welche folgends durch derselben Berg-Stadt oder Berg-Ambrs Gerichts-Jnsiegel/auffdes anruffenden Tdeils Unkosten / an die gebührenden Oertber beschriebener massen überschicket werden / und sonsten/wie obsteher/in kein ander Gerichte zu zeugen gefordert oder gezogen werden. L. . v. 75. § 4. Berglemhe/wie weit sie dem Rath unterworffem MAchdem wir auch berichtet worden/ wie daß unsere oLcirer und Ambtleuke / "^auch ihre Diener/desgleichen die Bergleuthe/in Bürgerlichen Sachen denen Gerichten nicht wollen Gehorsam leisten / daraus allerlei) unzüchtig und freycs Leben/auch Verachtung derGerichtm entstanden,- Undob wir »unwohlzuvor/ nach der jüngsten Entpöhrung/das Stadt- und Berg-Regimentzertheilet/ die Berg-Oikcirer und Bergleuthe des Ober-Hauptmanns und Bergmeisterssu- riLäiÄion untergeben/so thunwir dochhierinnen diese Erklärung/und wollen/ daß alle/ so Grund-Boden/ Haus/Hof/ Acker/ Wiesen/ Raum und dergleichen liegende Gründe und Gütder/ so nicht ohne Mittel dem Bergwerck anhängig/ betrifft/ des Raths surisäMoir unterworffen/und dergleichen BürgerlicheSa- chenvor dem Rath abgehandelt werden sollen/ daß auch / zu Erhaltung guter Zucht und Erbarkeit/ die Berg-und andere Amrlemhe und ihre Diener/desglei¬ chen die Bergleute/in Rumor-Fecht Händeln/ Füllereyen / Gokkeslästcrungen/ Unzticht und andern/so wider die Policen/auff wahrer That betreten werden/ ob sie Mich sonst dem Berg- Ambt unkerworffcn/im Abwesen des Berg Regi¬ ments Diener/ im Rath cinziehen/ auch über Nacht/odcr sonst/ nach Gelegenheit der Zeit/ in ihrer Verwahrung behalten mögen/ doch folgendesTages/ohneEnr- gcld/ dem Berg Ambt insein Gericht und Straffe / mir Vermeidung derMißr handlung/überantworten/lo. Vcg. i?64.E. R.. arr. 156. Es soll kein Pfleger/ Ambtmann noch Land-Richter mit den Bergleuthen/die nichts denn Bergwerck baucn/anch an Bergwerck arbeitenmnd allein mirBerg- wcrckenihre Händlungund Handthierung treiben und haben / zu schaffen noch zu geMhm haben; Allein unser Berg-Ambtmann und der verordnete Verg- mei- Berg-Rechts-Spiegel, A meister/ vor oensetbigen sie zu beklagen und fürzunehmen/ es scy nun was es wol¬ le/und nirgends anderswo zu beklagen. §. 5. Sollen nicht schädliche Wehren tragen. Mdem auch uns Bericht fürkömmr/als wie die Steiger und Berg-Arbeiter nach der Schicht/unb sonderlich am Sonntage und andern Feyertagen/in unfern Bcrg-Städten/Gruben-Veil/ ll. schädliche eistrne Spitz-und andereHa- ckenund Hammer tragen! damit offrmahlsaus Leichtfertigkeit und Trunken¬ heit einander hart beschädiget/daß sie der Berg-Arbeir nicht allein nicht gebühr¬ lich mehr fürstehcn können/ sondern auch offtmahls sie/ ihr Weib und Kind an Bettelstab gerathen seyn sollen; Go verordnen ivir hiermitgnädiglich/und wol- lcn/daß in unftrn Berg-Städten/ nach der Schicht/ an Sonn- und Feyertagen/ weder Steiger noch andere Berg-Arbeiter/ sowohl Wascher und Schweitzer / dergleichen obbemeldte oder andere schädliche und ungebührliche Waffen ausser- balo ihrer gewöhnlichen Seiten Wehren/ oder sonst gemeiner Berg - Häcklein/ M Ansteuern nicht tragen sollen. Befehlen hierauff unfern Berg Amtleuten und dem Sladr-Richter zu St. Joachimschal/ sowohl auch auffandern unfern Vcrgwercken/woferne sie einen oder mehr Bergleute und Schmcltzer/die dieses unser V erboth übertreten würden/bcsindcn/ denselben sollen sie die Wehren und Waffen nehmen/und ihnen selbst behalten/ und dem Verbrecher keines weges wieder geben; Würde sich aber einer wider diese nnftre Ordnungen fürsttzend wi¬ dersetzlich machen / und die Wehren nicht von sich geben wellen / der joll mir Gefängniß/ oder nach seiner Verbrechung ernstttch gestrafft werden/ ^./, m Daß auffsen Zechen ZccH(. Von der Berg-Gerechrigkcll oder Freyheit Darum auch / rc. Da alle Wehren verborhen zu tragen/ äusser oen Amtleuten/ SchichtmeisternundSchreibern/ProdircrnundandernDien-i-Personen,- Die gemeinen Berg-Arbeiter aber mögen ihre Gruben - Beile oder Scheid- Hämmer haben/ wennsicanihre Arbeit gehen/ ingleichen die Seiten-Wehren/ wennsie überFeld reisen: Der Übertreter soll §-Wgr. dem Richter Strafe gcben/ibiä. L k.Lrc i8». Es sollen die auffder Bergwcrck Berg-Gesellen/ Schmeltzer/ Nock keine andere/keinerleyBesaumung und Bündniß haben/ oder macher/weder heimlich noch öffentlich; Welcher oder welche aber darüber thäten / den oder die¬ selben soll unser Amtmann oder Bergmeister annehmen/ und weiter nachun- serm Befehl gestrafft werden. §. 6. Frel-Heit nicht mißbrauchen / gilt nicht wider Recht oder yttJr befehlen ernstlich/und wollen/wo sich jemand unterstünde/und diese un- ^sere Freyheiten zu bösen/freventlichen und gottlosen Handeln und Leben brauchen/ und sich damit schützen wolte/und nicht allein mir Schlagen angrciffen/ gefangen nehmen/ sondern auch mit ungebührlichen Worten GOTT in seiner ho¬ hen Majestät angreiffen/ mit Gotteslastern / Schelten/ Fluchen und Schweren dir Leute an ihren Ehren verletzen/ schänden und schmähen würde / den sott als¬ bald der Steiger/ Schichtmeister und Arbeiter / oder wer zugegen wäre/gefangen nehmen/verwahren? und unfern Amtleuthen anzeigen/damit er zu seiner verord¬ neten Erraffe kommen möge. Da sich aber jemand befände/ es wäre dec Stei¬ ger/ Schichtmeister und ein anderer/ und wolle solchem Freveler und Ubellhaeer nicht Helffen nacheylcn/ und gefangen nehmen / derfelben ein jeder soll gleicher Straffe mit dem Ubelthätcr gewärtig styn. Wann aber unsere Berg-Amtleu- te jemand seines Ungehorsams oder anderer Ursach und Verbrechens willen straffen wollen/ dieselben sollen Macht haben/ auch an einer jeden derselben be- fteyeten Stelle/sowohl als anderer Orten in der Sradr/oas Gericht nach idme zu schicken/ gefänglich cinzunehmen/und nach seinem Verdienst zustraffen. Das soll aber insonderheit hoch ausgenommen und verbothen seyn/daß kein Mörder/ X Lau- 82 Berg-Rechts - Spiegel. Landes-Beschädiger/Brcnmr/Räuber und dergleichen Ubclehäter/ derete- dockten ^rcyheiren in keine Wege geniessen >- Da aber einer in eine besreyctcStcl- le flöhe/ so soll denen Gerichten zugelasim seyn/ daßsie/initVorwissen des Hoff¬ meisters dahin gehen lind solche Ubelthäker angrciffen und nehuren, dochmither« nach vermeldtem Unterjchcid/ id. L. 6. cir. §. 7- Wicftembde Unterthanen Bergleuteabgebcn und dieFrey- heit geniessen mögen. MA sich der Stande UntMhanen im KönigreickBöheimb und derstlben einver- ^leibten Landcn/auff eilt Bergwclck/samt Weib und Kind begeben/mikBerg- werck-bauen/odcr sonst mit ehrlickerBergwercks-Arbeit Nahrungsi.'chken/doch daß er auch in keiner unehrlichcn/Treu-und Ehr-verlustigen oder Hals-fälligen Sacke befunden/und seinemHcrrn den Grund belctzk/so rnag er sich bcym Berg- werckniederlassen/stßen/alda verbleiben/scinc Nahrung mir Berg Gebäud/odec Berg-Arbeit führ en/wie einem ehrlichen Bergmann zu stehet und gebühret,- Wo aber einer von seinem rund und Such mit Weib und Kind enrrunnen / oder sonst heimlicher Weise hinweg gekommcn/so soll er nichts wcnigers aller Freyheit geniesten/abcrwaseravffseincöHerrn Grund undBoden hinter sich verlassen/ es wäre an liegender Gütbern und andern Gereckrigkeiren/joll er derslben verlu¬ stig und stmenr Herrn verfallen styn Solche und dergleichen entgangene und entronnene Umerrhanen fetten derstlben Freyheittn in keiner ander n Gestalt ge¬ niessen, als fo längste mit dem Bergwerck-bauen/ oder mit Berg-Arbeit umbge- hem uns sich dabei) erhalten k. L 6. ric. §. 8 Freyhcit auff akkeö/waö zum Bergwerck gehörig / und wieder der hohen Standcs-Pcrsoncn Unfug/auch daß die Bcrgleuthe selbst über ihrer Freyhcit Mn halten heissen. MNdals auch von Alters hcro Berg-Ordnungen und Frcyheiten vermögen und weisen/welckes wir auch hiermit dckröffugm/und wollen/ daß bcy unfern Bergwcrcken im Königreich Böhcimb/wo die Oremrng gehalten/ daß in unfern Ambe-Häusern Zecken/Sckäckten' Stölln ob derselbe auch d»e Zechcn-Häu- ser/Lostunenler/Hallen Evsckoff/ Schütten und alle tadteln/jo zumBcrgwerck und Hurren unter des Berg-Ambts Befehl gehören/ vor allen andern Rechten uno mamriglick frei) styn sollcn/aljo/daßstckniemands/ wesSrandes und Wür¬ den der wäre/keinen Gewalt oder Mmhwittm üben /niemands scklagcn/ auff ihn grciffen/gefangen nehmen / oder sonst en au ssstiner Arbeit oder anders stecken und verhsndcrn welle linmOehen dürsste r Da fick abericmand über diß unser Deroowund Ordnungen diß unterstünde/mrd diese Ordnung übercrate / der soll uns mir Leib rind Guth ernstlich und gäntzlick verfallen seyn- Derostalben soll un¬ ser Hoffmeister zum Kurrcnberg / und andern OrrewBegmeistcr/alsbald von solchen Übertretern einen Handschlag nehmen/und verstricken' daßerstchinl4. Tagen vor unsere Pcrson/und in unstrm Abwcsen / vor unfern Ober-Müntzmci- stcr gestellen wolle: Wo es aber eine Person/ deren so viel nicht zu trauen wa- re/fo joll er mit Gcfängnüß verwabret/und ohne Verzug an uns / und in unscrm Abwescn an rurscrn Obcr-Mnnmncistcr gelanget werden / tlnd der Oder.Müntz- mcister soll ihme beym nächsten Rechr/cin Recht besitzen / und nach der Erkäntniß straffen lassen. Wo cs aber eine höhcrn Standes Person anträffe/ scllihn der Ober-Müntz« meister in Verstrickung nehmen daß er stck in >4. Tagen vor unfern Hauprmann auffoem Prager Schloß gestellen wolle; Da er aber über einer bösen und Nörd¬ lichen That ergriffen wäre/ sollerihn unstrm obgedackrenHauptmannzusÄi- ckm/unddarneben seine Thatund Derwirckung sckriffrlick berichten/ der wird sich ferner/Vermögc der Landes-Ordnung und seines Ambts/gcgen ihme zu hal¬ ten und die Sachen zu versehen wissen / L. L. ä. tu. Und Be rg-Rechts- S piegel' 8z Und dieweil nach alten Herkommen/und Vermöge der Berg-Reckte/auff den Zechen in Gruben auffden Hallen/ in Berg-Schmieden / und andern Oertern/ demBcrgwcrckzugehörig/Freyheitist/so wollen wir / zu Slärckung derselben FreyM/männigiich treulich verwarnet haben/ daß sich keiner bcmeldre Freybcit vorfttzlich/oder auö Vergcsienhcir/ weder mit Worten nock mit der Tbar zu bre¬ chen unterstehe; Welcher aber das übergangen befundcn/den wollen wir an Leib und Guth/nach Grösse und Gelegenheit der Ubertretung/mit derSckärffestraf- fenlassm. Hiermitwollen wir auch Steigern/Schichtmeistern undBcrg-Ar- bcitem ernstlich gebothen haben/daß sie von Stund an dicselbigen Übertreter/ es geschähe die Übertretung mir Worren/Schelten/Schänden/ Schmähen / GOt- rcs-lästern/würcklich zu Gcfangnüö bringen wollen / auffdaß unsere Ambtleute ton unsertwegen gebührliche Straffe an ihmc mögen bekommen. Würde auch kineroder mehr solches verschweigen/oder angerüffen nichtzugreiffen / deroder dieselben sollen gleiche Straffe der Übertretung gewärtig seyn. I. 8z» k.). Das suffdenZechcn/re.^0.46. Lonc- Von Ver^Und dieweil re. bis daher art. Z4.x. rot.ltem N.r. 8v. L.r.r. Damit auch Friede und Ruhe anS rcllen undOrtcn dcs Bergwercks desto bes- scrcrhalten werde/so wollen wir/daß in den Gruben/ auffden Hallen / in Zechen / Häusern/Käucn/Bergschmieden/Mühlen/Hütten/ auffWegen und Strasten / sonderlich in der Zeir/da die Leute zu und von ihrer Arbeit gehen/und allen andern Otten zum Bergwerken gchörig/unsere Freyhcir / Fnes und Sicherheit ftyn soll/also daß/welcherden andern aus Frevel oder Vermessen! eit/ an berührten Orken / mit Worten schänden/ schmähen und beleidigen würoe /der soll einge- nommen/und dem Bergmeister ohne einige Nachlassung drey Gülden zur Busse geben. Würde aber einer den andern mit mörderlicher Wehre überlauffem Blm-rünstig schlagen oder verwunden/dcr soll eingezogen/wohl verwahret gehal- ten/un d nach Gelegenheit der Vcrwürckungen mir der Sa ärffe gestraffcr wer¬ den. Dergleichen soll es gehalten werden mit denen / so GOrr unfern Herrn lä¬ stern/ und sonsten unchriftlicher Weise Kuchen/ dadurch den Gottesfürchtigen/ und sonderlich der Jugend/nicht gering Aergernüs gegeben wird. Io. 46.Lonc. 9. Wie sie sich in Auftlauffen undFeuerö-Nölhen zu verhalten. MO sich ein Aufflauff/Feuers und anderer Sachen halber/da GOtt für sey.'be- ^gäbe/oa sell sich n iemands unziemliches Gemurmels / Scheltens oder Flu¬ chens und Gcsthreycs/dadurch einigerUntville wider iemandcs/oder Empöhrung crweckctmöchte werden/vernehmen oder hören lassen/ sondern ein ieter allein demSchaden/sovor Augen/zuvorkommen/bebülfflichseyn/ und des Ortsund Tbuns/da erzugeordnet ist/abwarten; So aber jemand hierwider etwas für- nebmen/und darinnen befunden würde/dersclbc soll am Leibe / oder sonsten nach Schwehre derVerbrechung/härtiglich gestrafft werden/Iv.r.88.L.).eOä.(eonL. xer tot. lVl. 2rr*z7.L.L. 8;-) So iemandts mit dem andern zu khun oder Widerwillen und Bcsikwernüs Mtr/der soll in Zeit der Aufflauff/oder in andernNoth-Sacken/ und wenn sonst Versamlungen seyn / desselben weder wenig noch viel eyftrn/aufrücken/ oderge- dcncken: Und so iemands im Aufflauffoder Versamlungen hierwider thun/und dasVolck in ihren nothdürffrigenBeginnen hindern und abwendig macken oder sonstenUnrarh stifften und erwecken würde/der soll dadurch seinerZusprückever- lustig seyn/und förder damit nicht gehöret/auch darzu mitErnst am Leib gestrafft tvttden/lo, L.89- eo6. (a) (a-conc.)vl.arr. z8>sondern sonst zu beqvemerZeit/be^dem ^auptmann/Verwaltcr oder Bergmeister/Rath oder dichter derbalben anregen/da soll ihme die Billig¬ keit mitgekheilet werden/ Lonc. 8. r. 86. woes aber bey ihnen daran erwinde/joll nians an uns lassen gelangen/wollenwirjedemdieBiiligkeit verfügen. Indem ubrigen/rvielo.z.Z.srr, Zss L Trü- 84 Berg-Nechts-Spiegel» Trüge es sich m/daß unter gemeinen Volck ein Ausstauff oder Auffrutzrent- stünde/oder ein Feller auskäme/ so sollen alle unsere Ambtleute/Geschworne und Diener Zum Kuttenberg ^alsbald auffden Müntz-Hofflaussen/und dasselbeweh- ren/und bey andern Bergwercken/da keine Müiitze ist/zu denen Ambt-Häusirn/ wo die Verg-Ordnung/allerleyVerschreibungen/und derLeuteGerechkigkeit ver¬ wahret werden/laussen und wehren.Wo es aber eines Ambtmanns lindDicners Haus antreffe/oder ein Feuer nahend dabey wäre/so mag er bey den Seinen blei¬ ben/ und dasselbe wehren. Von der Bergleute Freyheit. LLk. xxvn. Bergstädte. § r. Wo sie zu Rechte stehen sollen. vielrrnsere eigeneBerg-Städte in dieserCron Böbcim/ausserhalbKut- EAEtenberg/ EyU Knirn und Bergreichenstein (darvon hernach sondere Mel- -Endung geschicht) die anitzom eile seyn/undkünfftig noch mehr auffkommen mochten/ belangend/da wollen wir/daß sie samt und sonders / es seyn gleich kri- vat-Personen/oder Berg-und Sradt-Aembrer/oder die Gerneinde/ öcy ihren habenden Freyheiten/8t3tutLn undOrdnungen/ sowohl in Politischen alsBcrg- Sachen/oeruhiglich gelassen/sestiglich dabey gehandhabt/ und weder für die Sradrhalrcr/ ^ppeUstion oder andere Gerichte/ dahin sienichr gehörig / weder zu Verhör noch sonsten Zum Rechten Littretund gezogen werden sollen. Da sich aberjemand von den Ständen in der Cron Böheim in etwa wider krivae-Per- fonen/ auch Berg oder Städte/ Aembter und Gemeinen zu beschweren hatte / sol¬ jen sie solche Beschwerung bey demBerg-Ambrmann jedes Orts anmelden/und umb die Ausrichtung ansuchen; Im Fall aber dem klagenden Theil ermeldter Stand nicht zu seinem billigen Begnügen nothwendige Ausrichtung beschütze/so solle dergleichen Beschwerung an uns/oder nachkommende Könige z« Böheim/ oder an den/welcher unsere Königliche Person reprsetemirm wird/remitnret werden/ darauff wir uns alsdmn/ mit Rath unserer Ober-Land-OKcirer, auff das/so allerseits eingebracht/und durch die Berg-Ambtleute/auff vorhergehen¬ de LoHstionirung beyderseiks eingebrachttr Schrifften und Handlungen/ unter der Berg-Amtleute/sowohl Verklagenden Parthey Insiegel oderPetschafft ver¬ fertiget/ jederzeit überschicket werden/ dec Gebühr nach entscheiden sollen und wollen. Was aber die Berg-StadtKuttenberg/Cvl/Knirn undBergreichen- stein betrifft/ weil die auch ihre sonderliche Gebräuche und Ordnung haben/so sol- len sie auch gleichfalls bey solchen ihren alten wohlhergebrachten und conürmw- ten Frcyheitcn/Ordnung undGebräuchen berublich bleiben und gelassen werden/ §. 2. kmcul Lnder Bergwercks'Vergleichung gehen alle Berg- Städte an. OAAs die ^rticul in der Bergwereks-Vcrgleichung/so mit den Ständen im Kö¬ rnig reich Böheim /^nnols7s. gettoffen/anlangen thut/ ob siesich rvohl allfdie Bergwcrcke/wclchesich auffder StändeGrunderweisen/und auffkommen wür- den/zichen / sosoüendochsolcher^rticuiGnaden und Freyheiten/ nichtallein dieselben/sondmiauchalleandereBergleuteundGewercken!/ bey allen ietzigen und kunfftigen unftrn Berg. Städten im Königreich Böheim/daBergwercke ge- bamt werden/keine altsgenommen/wie esdieNothdurfft ersodert/genicssen/sich darnach richten/und halren/iedoch wofern ein Bergwerck oder Berg-Stadt ge- gcn derselben einen anders begnadet wäre/ darbey lassen wir es gnädiglich verbleiben. R..L. m. Von derBergleureFreyheit/§. 4. § z.Bttg' Berg- RechtsSpLege!. 85 § z. Brrg-Stadkc Mn auch zumBcrgwcrck helffen/und dreselbm nicht hindern. MAckdcm auch bey unstrn alten Berg-Städten die Inwohner mit sonderlichen Freyhcken vor andern Städten imKönigreick Böheim begnadet ftyn / und derslbciiFreyheiren bey-ihren Wohnungen undNahrungen sich ruhig gebrau- chcn/imd derselben gemeffen/so sollensieauck in fürfallendenBcrgwercko-Noth- durffltisiwann durch unsere Berg-Amötleuke an sie gelanget uno sie ersucht wer¬ den/ mir allen nothwendigenFuhrenundandern Hülsten/ wie es jederzeit die MH erheischen würde/gegen einer gebührlichen und gleichmäßigen gememenBe- Mrnq/wes Standes die wären / unweigerlich und unabschlagig befinden und Mulchen zu lassen schuldig seyn. L. L. ä. cir. Such wegen Erbauung eines geineine» Stöllns bey der RuttenbepgrMenFreyheit/ Osp. s4. Und nachdem auch das Bergwerk und die Zechen/ durch die Raum/ Gärten und Hauser ereffenllich belrängec und verengert werden/ so wollen wir hiermit ernstlich befohlen haben/keinen Raum/Garten/Hauß Hoff oder anders / um- uno neben die Hallen verlegener und bauhaffrerZechen/odne Vorwisscn undZu- lastung rmsersHauptmanns Verwalters undBergmeisters ferner zu verleyden ms zu oauen/mrd so darwider dem Bergwerck und Zechen etwas zu Schaden rmd zu Schmälerung verliehen und gebauer würde/ das sollobne alles Mittel/ durch becüyrten unfern Hauptmann/Verwakerund Bergmeister wieder abgc- schaffe wcrden/.fo. L.82 ll.. g. eoä. L, L trr. Wie die Schichten gefahren. §.4. Was den Gerichten in den Berg - Städten zuständig. MB sich auch Sachen und Zwietracht begeben / die dem Bergmeister zu straffen ^zustcheu ; Demnach sollen dicGcricktshalrer unstrerBcrg'Stadt und Sk° Zoachimschal/unrd mehr Fried und Gehorsams willen Macht haben/an densel¬ ben Gnden/da dieThat geschehen/Freveler und Übel:Hüter anzufaffen / und die in ihre Verwahrung zu brmgen/od gleich die Tbar an denEnden gesckehen/da allein dem Bergmeister von unsernvegen die Gerichte und Antastung Zustehen. So aber dieselben Sacken sollen gerecktferriger oder abgetrugen werden / soll der Bergmeister wie vorberühret/die Rechtfertigung / oder den Abtrag von un¬ sertwegen rhurr rrnd annehmcn/.so. 2. 82. l<. f. eoä. M (3) Lonc. L. 8, art. 9. L. r. 44. rrbj: Es sollen airch die GerichtsDicttcr dem Berg¬ meister in allen Sachea/daztt er ihrer bedarff/gchorsam und gefolgig seyn. Conc. cum rext. ^4.2rt. l 2 l. Z. Lo.4y. Es sollen auch die Gerichts-Diener dem Bergmeister in allen Sachen/dazn er ihrer bedarff/gehorsam seyn. Würdensick odderührrer Gestalt auff dem Bergwerck und sonsten Irrungen ruiraaen/eswäredurchwelchcrlcyWeiscundWegc cs «olle/ daß dcrBcrgmei« Ar ru Befestigung derMiß-Händler der Gerichte oder Gerichts Diener / der SWtSchlackcmvalda/Schönfcldrc. bedürffrigsermwurde/dieMenauffAn« russm des Berameisters-Angefichtsmid unw-igerlich durch den Bürgermeister owAichicr darzu tkun/damik dich,den zur Gcstngnuo gebracht werdcn mogmi Wo abcr auch der Rath und Gerichts-Herr in Erfahrung kominen, dastso udcls »schclun/ehe es an den Bergmeister gereichet,so soll-ndieG-r,chtc,zu Erhaikung Kicdens und RechtenS/sungeachter/daßesauffbcm Bergwerck undmdesBerg. mcikcrs tmbrachdriqt dieUoclibärerundUbcrtrcterantasten/undzccrGcsang. m ingm / W sollen dichiben Sachen allweg mit Verbürgung/ Gkid-Siraffen oder Rcchtferkigungidurch unser» verordneten Bergmeister ad. getragen und entschiede» werden/bo. ^2. 86 Berg - Rechts - Spiegel. Was ausserhalb Berg-Sachen/ als Bürgerliche Schulden / die nicht von dem Bergwerckeherfliessen/ Hauß/ Hoff/ fahrende Haabe/ Aecker / Wiesen/Gär¬ ten/ Wasserführung in der Stadt / und in die Häuser (doch unverbrüchlich dein Bcrgwcrck/) irem Schmähung/Hader / so in der Stadt und Stadt-Reinen (ausserhalb des Bergwercks/geschehen/ und um alle andere Sachen/ sodem Stadt-Gerichte zuständig/als an den Endcn/da es nicht in desBergmeisters Amt gehörig sichzurragen/ das alles solle dem Rache und den Gerichten zrl verhören/ zu verhandeln/zu straffen und zurcchtfertigengehörcnundzustchen/8oz'. Wasaber beschwerliche Fälle antriffr/da einer Leib/ GuthundEhr verwür- cket utld die Sachen Peinlich ssyn / das wollen wir uns aus zugehörcnderO- drigkeic zu straffen Vorbehalten haben/ibiä. Trüge stchs zu/ daß einer oder mehr auff den Bcrgwcreken in des Bergmei¬ sters Amt/ in Sachen/ mit Worten zu Unfrieden würden/ und nehmen doch da- Zumahl desOrrs nichts mir der Tharfür/ aber nachfolgend in der Stadt/ in Hausern / Gassen oder Stadt - 9-einen/ und da cs dein Sradt Gerichte unter- worffen/ weiter einander mit S chmähe-Woncn oder Schlägen angriffen / der oder dieselben sollen in des Raths und der Gerichte Straffe seyn/ ohne Eintrag desBergmeisters ibiä. Als sich auch zu mehr mahlnbegiebt/ daß denen Bürgern/ auff ihren Erb- Gütbern/ alsAeckern und Wiesen/von denFuhrleurhen' so Holtz anfdasBerg- werck und Zwitter für die Mühlen führen/Schaden zugcfügr/dcr oder dieselben/ dem der Grund und Bodenzusteher/mag um den zugcfugten Schaden zu pfan- denFug lind Macht haben /thut der jenige / so gepfändet/ dem als der Grund und Boden ist/ ziemlichen Fug und Abtrag/so har cs seinen Weg/könte cs aber güt¬ lich nicht entschieden werden / so soll es durch den Bürgermeister / Richter und Rath erkannt/ was dem Klager vor den Schaden soll gegeben werden / da er aber den/ so ihm den Schaden zUgcfügr/ nicht übertreten könte / ihn zu pfänden / lind könte doch Bcweißlich surbringen / durch wen solches geschehen / der mag für dem Richter klaghaffc werden; könte sie der Richter in der Güte cntschciden/wohl gut wo aber nicht/so sollen zween des Raths zu Besichtigung des Schadens darzu ge¬ geben werden / und was also erkannt/dabey soll es bleiben/ un d soll der Bergmei¬ ster / ob wohl das Holtz und Zwitter zur Norhdurfft des Bergwerks geführet/ nichts darein zu reden haben/ iöich Was aber die Pferde und Geschirr / damit man Zwitter führet/ und andere Bcrglver cks-Nothdurfft/welche in der SradtScklackenwalde begriffen und ge¬ funden werden/über diestlbigen soll von dem Richrer/auffAnruffen des Klägers/ Kummer gestatret/undHülffe geschehen/ibiö. Stadt-Amr oder der Rarh solle demBerg Amrcverbolffen feyn/zu Einbringmnd Bezahlung Veralten Schul- den/auffden Zechen/such den 2. Theil/ 5. Von Verpfandung/ Kümmern und Helffen auffStadt- vder Bcrg-Güthern. MO iemand um Berg-Mühlen und andere Güther/die dem Bcrgwerck an- hängig seyn/schuldig ist/ und um solche Schulden sein Hauß oder andcrs/sö dem Stadt-Gericht zu Schlackenwalde oder Schönfeld umerworffen/verpfan- den will/ so soll der Bergmeister solche Stadt Gürher insBerg-Schuld--Buck/ der bemeldten Schulden halber/ wie obstehet/ verschreiben lassen/ dock daß Ver¬ pfänder zuvor vorn Stadtschreiber/ unter feinem Petschier odcrHandschriffc/ei- nen Zertel und Bekäntniß bringe/daß solche Stadt-Güther im Stadtbuch frey und unverpfandet seyn. 8o. zr. Dergleichen/ wann ein Mitbürger seine Stadt-Güther im Stadt-Buch ver¬ pfänden will/soll esMn auch nickt gestattet werden / er bringe denn einen Zettel unter des Bergschreibers Petschier und Handschrifft / daß seine Güter im Bcrg- - Buch — Dcra-Rechts -Spiegel- 8^ Buch auch niemand verpfändet seyn. Und es soll vey dem Bergmeister ein son- dcrlichPfand-Buch zu solchen Skadt-Güthern/desgleickcn bey eineur Racy auch cm sonderlich Pfand ttrnd Kummer-Buck gehalten werden/ darein solche Ver¬ pfandung allein geschrieben / und Zur Nochdurfft desto leichter m chlengefm.oerr werden/ibiä. Würde jemand seine Gürher gefährlicherWcise inBerg-und auchStadt-Bu- chcrnzirGchlackenlvaldeundSchönfeldvcrpsanden/ui'-dsolcheVerpfandung/oie ancmm i?rt geschehe a/am andern verschweigert/lm also bezüglich handeln/auch woderScadc-oder Berg-Schreiber hierinn Betrug gebraucht / und andere zu solcher berrüglicken Handlung fordern und heissen würde/ so sollen diesclbigen die d chnld und Ursach an Lerrug haben / und durch unser» Hauptmannoder Ver- Mltrr an Lew und Gurh gestrafft werden / ibiä. Wo aber icinand seine Sradr-G älher zu Schlackenwald undSckönfcld/umb Schuld undGcld das er auffZiehn entlehnet/verpfänoen wolte/-ob er gleich solch tmle'v ict Geld zum Bcrgwerwgebraucht-sosoll er dock seine ^laor-Guther oer- halben/ dieweil die Schuldmir Sradt-Gürhern vergewissert / allem im Sraoc- Buchvcrpfarwen / will. Wo aoer Sach/daß er umb solch Geld Berg / Mühlen und Zieh»/ oder andere Eucher vcrpsänoenoocrverschreiben wolle/ so sollen diefelb gen rn Ver¬ schreibung/geMben/nachmahls soll denjenigen/ff gekümmert haben / wie die Kummer einer nach dem andern einkommen seyn / so fern sich die Guther erstre¬ cken auch verbolssen werden ckiä. „ Was dem Sradt-und Bergsckreibcr zuvor von Tucken oder Emzuschrelben gebühret dak/dabev soll es nockmabls bleiben i aber von dem Zettel und Bekank- mß/wie obstehet/zu shreiben/soll dem G ckreiber n Wgr. gegeben wcrdcn/derglei- chmsolldemStadtschreibervoncinemKummer zu verschreiben/ auch «.Wgr. dcmRickter z.Gr. und dcmGradt-Knecht i. klein gr. gebühren und gegeben wer¬ den/iblä. Nachdem sich bißbero osskmahls begeben / daßetwa benachbarte Creiß und Landsassen unserer Berg-Sradr unvermögenden Einwohnern wissentlich und auch etwan über des Rarhs/einer oder Verändern Berg Sradt Warnung' ge- borget/damir sie nur ihr Getreyde/Vicbe/ Butter / und andern Vlüuslien desto tbeurer vertreiben/und dadurch im Fall der nickt Zahlung die Vermögenden und Unschuldigen cmffhalten/die Bezahlungen von ihnen durch solche Mittel zu erlan¬ gen/dadurch die Vermögenden von den Berg-Stadrenverjagt/ cuffgelitten/ oder ja zum wenigsten von ihrem Gewerbe abgcsckrcckt und cm mer (kucken Abbruch an Zmreidung und Zuführung der ViLbuLlieu crfotger / dein P 2 . acer 88 Bergrechts-Spiegel. aber künfftig vorzukomnim / fo sollkein Landsaß / weder vom^errn- Ritterftans / oder Königlichen Sräoren / noch auch von Untcrrhamn jeder brande / der Berg- Stäorr Iinuvohner einem hinführo mehr borgen / er ha¬ be denn deAvegenvomHaupunann oderRarh derselben Berg-Stadt einFür- schreiven/ darinnen spscisioiret sey/ nmb wie viel er einem oder dem andern bor¬ gen möge: Und woalsdenn derselbe Schuldner zu den bestickten Fristendem Gläubiger nicht zuhielke/ so so!! ihm auff sein Ersuchen / erstlich durch den Rath/ unoim Fall der klagendeTheil daran nicht crsättiget/ alsdenn durch den Haupt¬ mann schleuniges Rechtens verhslffcnwerden; JmFall csaber nicht beschäbe/ alsdenn/uns nicht eher /sol! das Mittel der Zluffhalrung zu gebrauchen zugekast fcn seyn. Ware aber Sache/daßumand ohncein solches Schreiben vom Haupt¬ mann oder Ratd/und aljo dieser Ordnung kn wider/wasdarliche oder begehrte/ so soll der Gläubiger dieser Schuld verlustig seyn/ ibme auch deswegen zu dem Schuldner einiges Rechts nicht verholffen / noch einige Auffhaltung gestattet werden/ 6. M. V. 75. §6. Wie sich Stavt-undBerg-Amt gegen einander zu verhalten. A-S findet sich/ daß die vorigen Röm. Käystr und Könige zu Böheim/ unsere ^Vorfahren da das Kmlenbcrgische Bergwerck mBeruffkommen/dasVolck sich gemehrec Stadt und Hälistr gcbauet/nurncherlcy Hanowerckö-undHan- dcls-oeure sich gcsttzet/ erkannt haben/ daß dem Berg-Anu r und Vorsteoerndes Bergrvercks unmöglich/ solch Doick allein zu regieren: Ais ha. en sre denselben zu Hu. sie euren Stadt Rath ar ffgerichret / daß die Stadt- und Rards-Perso- nen/ Vermöge der Staoe-Ordnungen/ Gerichtlich handeln / die Gemein in guter Ordnung und Frieo crlralren / auffdaß die Berg-Amtleme/mir andern Sacken unbeladen/desto ruhiger undfieißiger die Bergwerks-Sacken/ Innhalrs und Vermöge der Berg-Ordnung verrichten und handeln mögen,- Und weil wir auck solches für billig erkennen lassen wir es nicht allein dabey verbleiben, sondern wir wollen und befehlen/ daß sie/die gedachten Aembter/ eines dein andern in sein anbefoylcn Ambt nickt greiffen/noch cinigcrlev Verhinderung nicht thun sollen/ sondern daß unsere Ber g-Amdtteutesich selbst / und alle andere dem Bergwerck Zugetham/auch alle Bergwercks-Sachcn und Zufälle/ diestr Ordnung nach richten und handeln sollen. Dergleichen soll auch das Gtadk-Ambt alle die Sa¬ chen und Hänsel/ welche zum Gtadt-Reckten gehören/ Vermöge der Stadt- Rechte handeln/und nicht was Bergwerck amrässe/als vor sie gebracht würde/ Zn sich nehmen/sonöcrn von sich zum Berg-Anrbt weistn. Da sich aber derAem- rer einem Ursache gebe von wegen weiterer Erhaltung des Bergwercks/ oder von der gemeinen Stadt Nothourffr zu handeln/ alldieweil solch weitläuffriges Bergwerck ohne eine Stadt Gemeine/und die SradkKutcel'berg mit ihrenEin- wohncrn ohne das Bergwerck mir ihrem Wesen nicht bestehen können; Dero- halbcn so sollen die Aembrer eines das andere zu Hülffe der Bcrathscklagung an- spreckenund beruffen/und soll keines Weges eines das andere verachten/ oder solch billiges Begehren abschlagcn/sondern dieselben mir einander in Lieb Fried und Einigkeit unter einander/unsers und dcr ganmn Gemeine/ des Königreichs Böheim/ auch ihren selbst Nutz und Fromm bedrucken und befördern hclffen. ObwohlzumKuttenbergdasBerg-A nbr/wegen des uhralten Bergwcrcks/ V0'- dein Stadt-Ambt sich etwas älter erzeigen thnt; Dieweil aber die Aembker beyde/das Berg-und Skadt-Ambt/uns/nack unserln Wohlgefallen zu ordnen und zu setzen gebührct/ihnen auck Ordnung zu geben bey uns stehet / derohalben wollen wir/zu Verhutnrng eines künffcigenMißverstandes undUneinigkeit/daß/ von derZeir an als dieseBerg Ordnung ausgangen/nun hinführo an in allen für- fallende.r Ursachen/welche von dem Bergwerck bersiiesim / und unterdes Berg- Altthts Befehl gehören/odcr daß die Hämr/Haspler/Schmrltzer/ oder der andern Knapp- Berg-Rechks-Spiegel. 89 Knapschaffr antreffe/in Zusammenruffung/Verkündigung auffder Carrtzel/und in allen dergleichen Handlungen und Rathschlägen / das Berg-Ambt die erste Stell und Stirnm haben soll; Gleicher Gestalt soll auch das Sradt-Ambt/in al¬ len der Stadt und Gemeine Sachen/die fördere Stelle und Stimme haben / k-, L. tot VonRechts-Sachcn/suchoben Lsp. !4.§. 2.80. Z0. 7. Todtschlagcr in den Berg-Städten nicht zu lcidm/wie auch Seiffensteder und Juden, WOciner in unser Berg Stadt St. Ioachinmhal/oder aussden zugehörenden uns einverleibten Gebürgen und Bergwercken/ ohne Nothwehr einen Todr- Wgthut/demsollSt.IoachimsrhalunddasBergwerck / ob gleich die Sacke M vertragen wird/cwig verborhen seyn / jo, 2.84» R-. cn, Die Todrschlager Mm/ 80.47.(3) (3)conc.L.8. »Os. 46. ir. L. z^.uba lD eiche in der Tbat begriffen/ sollen naH Erkäntnüs Urthel und Rechts/ und ihrem Verdienst gestrafft werden.Lonc.cum rexc. i ro. Irem- L> r. 8i, L. k. art. rSr. Vereinen Mord ohne gegebene Urjäcke gechan / und nickt / daß erflckaus ge¬ drungener Noth hätte wehren müssen/ und unterdess n ein Todtscklag geschehen/ od er sich auch umb denselben vertragen/oder Gnaoe erlangt/so soll er dock bey kei¬ nem Ambk oder Dienft/bey keinem Bergwerck gebrarrchr werden/ k..L-Von dec Bergleute Freyheirrc. Nachdem auck/ undsonderlichaussdenPartieukar-Bergwercken/ durch die Seissmsteder viel Argwohn verursacht / auch fürkommen / daß oieSkeigermik demUaschlittunrechtumgehen/sondern den Arbeiternabvrechen/ unosolchesdm Seiffenstedernverkauffen/ sowohln auch die Seiffensteder sonsten das Insclr arrf- kauffen und vertheuern sollen: Damir nun solcher schädlicher Argwohn und des BergwercksNacktheil abgeftellet werde/so wollen wir/daß dasSeiffensteden auf u s 'I .„ ^rEengantzundgarabmndeingestellerwcrde/barüberoannunse- re Berg-Amtleute stciffund feste halten sollen, k.ff ä.tit. Nachdem unser gelicbrester Herr undVarer/Kayser ^LximiliLnu8,Hochlöb- !kchsterGedächtnü§/in einem sonderlichen ^isnääc vom L6sten izMen Iabres/aus erheblichen Ursachen/wie in demselben nack der Länge ausgefuhret/ ernstlich geborhen/daßdieJudenattssnKutrenberg/inSrIoachimskhal/und auf allen Bergwercken im Königreich Böheim/ nicht gelitten noch geduldet wer¬ den/ sondern dieselbe fliehen und meiden sollen. Wo darüber einer oder mehr betreten und wider dies Geboth handeln würde/ der oder dieselbe firllen anr Leib und Guth gestrafft werden; Go wollen mr hiermit ernstlich wiederunr gevotden haben / daß solches obberührt/ unsers geliebten Herrn und Vatern ^MäZcmockmals unverbrüchlich gehalten werde. rlr. Den Juden die Bergwercke verborhen/re. lViLnäätum jplurn D, II» UM ^r der Andere/ von GOTTes Gnaden/erwehl- ÄWtzter Römischer Käyser/zu allen Zeiten Mehrer des Reichs / in Senna-- ^W?men, auch zu Hungarn und Böheim/ König / Hertzog zu Oesterreich/ HMsqzuBurgundt/Steier/Kernten/ Kram uno Würtenberg/ in Ober- und Nieder-Laußnitz/ Graffzu Tyrol/^c. Thun kund allen und jeden unstrn Unterchanm/ wes Würden und Standes/Amts oder Wesens/ die allenrhal- benin unserm Königreich Böheim seß-und wohnhafft sevnd: Nachdem uns nunmehroalsglaubwürdigerBerickksürkommen/wiedieJuden/ absonscr.lch aber die/so zu Cölln an der Elbe/ -. Meilweges von Kuttenderg / allda sie dann ziemlich wieder/wieanderstwo/imLandeeingewurtzelt wohnen/ die armmbe- nöthigten Berg-und Handwercks-Leuthe nicht allein mir ihrem unchrRl-cken Z Wucher/ 90 -- Berg -Rechts - Spiegel. Wucher/ und andern dösen Jüdischen betrüglichenHändeln undRanckm iMi> derben bringen/ sondern allch Ursachcr seynd/ daß die Ertz auch eines ThcilsSil-- der/ fürncuilich aber in Treib-Körnern/so zu imhrmahln abgetragen und mun- rramr/ dlrrch sie verhündrbieret/und ais uns und gemeinen Gewercken/ allcricy zugehörige Nutzbarkeiten und billiger Genieß entzogen wird/ derhalden sich In« den nicht allein Zudem ohgemeldttm Kuttmbcrgischcn / sondern auch unftrn Bergwercken in Böheim/sonderlich gerne in derNahend thun / damir sie solchen handeln desto baß auswarren/ und ihre Jüdische Gewerbe und Pracriavcn um sovieifltglicherrrctben mögen: Also/wosiemäuwären/würdeoffcmanchcVer- mmhung/ die auffund durch sic mir diebischer Nachstellung obbemeldttvErtz und S-lber beschicht/und gefordert wird/wohl vermieden bleiben/ es würde auch die Müntz-BeschneidungUberbrennnng/VerpAssememirung sonderlichauchAus- schnelltlng der schweren Müntze (nachdem die Stücke nicht allezeit so gargkeich ge- schroten werden nrögen) damit sie derb Olahrung/ als mir der Christen Land und Lenk Verderben/ Hasen und suchen/zu ihrer Unterhaltung insonderheit wohl be- helffen/ so können wir derohalben solches/weiln es nicht allein denGewcrckmund gemeinen Mann/ sondern auch unserm Camnier-GUth zu Schaden und Nach- rhei! gereichen rhur/keines Weges langer gestatten noch Ztisehen/sondern wollen hiermit allen Juden / und denen in dem Gebiethe / so in unser bemcldrer C ron Böheim und den Bergwercken in Städten lwd Flecken wdhnhafftig seyn/ m Krafft dieses unsers offenen ernstlich aufferlegt und geboren haben/ Laßsie/dieJuden/inner Monars-Frist/von 6äw dieses unsers offenen llars anZurcchnen/ ihre Sachen dahin richten/damit sienach Verscheinungder-- selben Zeit/und hinführo an / nicht allein obbemeldte unsere Kuttenbcrgische/ sondern auch unserJoachimsthalisch/undsonstcn alle andere unsere in Böheim gelegene Bergwercke/ws und welcher Orten die seyn/und Nahmenhabm/gantz und gar fliehen und mciden/und derselben müßig gehen sollen; Wo aber über be¬ stirnte Zeit undFrist/auch dieses unserVerborh/hinführo einer oder medrJuden/ auf ermeldrenBergwercken wo das ware/odcr betreten un befunden würde/der oder dieselben sollen alsbald gefänglich eingezogen/und anLeibund Guth ernstlich gestrafft werden. Derohalben sich mm ein jeder Jud vorSchaden undNachtheil selbst zu hüten wissen wird: Und gebierhen auch hieranff unstrn verordneten Cammer-Räthen/ Ober-MüntzMeistern / Berg - Arntlenthen und Bergmei¬ stern /und sonsten allen andern unfern Hanpt-Anmund Bergleuten dep ermeld- ten Bergwercken in unssrm Königreich Böhmen / mit Ernst/und wollen/daß sie ob diesem unfern lAgnösr ernstlich halten/darwider nicht thrm / noch sonsten soll ches andern zu thun gestatten. L>as ineynen wir ernstlich/und beschicht auch daran unser endlicher gefälliger Will und Meynung. Geben in unser Stadt Wien/ den 6. Aug. Anno im acht und sechzigsten/ unsers Reichs desRömischm Uns. Hnngarischen imz. unddes Böhmischen im Lösten Jahr, (a) fa) Vielmehr (such p. r c. 44.) wird erfahren/daß solch Ertz und Silber der Juden/ foihrcnUnterfchleissund ?räüigven in unstrm Lande inachcn/ soll unterschoben und von ihnen äufgektrufft/und förder aus unserm Lande verschleisst werden.So wollen wir nun/ daß hinfürder kein Jud auff unsem L^erg-Städten an einem Orr/über Nacht/von jemands/es fep Wirth oder andere unsere Unterthanen/ soll beherberget/ da ihn aber jemands beherbergen würde / der soll ernstlich da¬ rum gestrafft werden/ und sollen sich also alle dieUnferigettenrhalten/bcrLeibes- Gtraffe/ die ihnen im Fall der Übertretung begegnen solle / irgend mit einem In¬ dem diesfalls Geineinfchasst ZU haben / ZU handelt» und über Nacht zu Haufen; würde aber ein Jude darüber betroffen werden/ so soll er den halben Therl alles des/so beyihm befunden/ uns/ und dem andern Theil/ dem / der ihme zur Aasst bringen wird/verfallen sexn/ und so Er mehr denn einmal brüchig/foll er an Leib und Guth gestraffet werden/ L, 5. srt. 76, 3re. 19. § 8. Um § 8- Uudesiffcue in den Bergftadttn. ^Jcwcil auchdic Ungestssenen Vielüttfugs/Muthwillms und Frevels grübet/ daraus allerlei) Nackt heil und Deschwehnrng scynd erwachsen / so sollen/ zu welkerer Verhüttung desielben/hinforr alle Unbesessene/sie scynd beweibet oder unbeweibek/^erg-oder andere Arbeiter und Handwercks- Gesellen/keinen aus- gesch!ojscn/so lang sie ibren Auffenthalt all hier haben / uns und unsernAmbtlew len WM n. gehorsam zu seyn/Eydes-Pflichr thnnMenn sie sich aber von hinnen beMn/sollcn sic derselben erledigt seyn/welche aber wieder andere kämen/ die sol¬ len auch wieder auffs neue vcrcydct werden. Io. L. 91. X.). eock (b) (o) Verfas- stmaherdunckc rathsam/ daß dieser ^.rticul aussen bleibe. lb)Lottc.!el.3rt.!r 6.8. / sc) L. ?. stt. 114. Es soll kein Arbeiter am Berg zu den pochwerckcn/m der Schmelz hütken/noch sonllen bcp dem Bergwerck geordert werden/ er thue dennzuvor un- sermBcrgmcisscr die Pflicht/ sich nach unsererOrdnung und geborsami. halten wolle; wo aber ein Schichtmeister / Steiger oder Hüttenschreiber solches über¬ führe/ die sollen darum gestrafft werden. Es soll auch ein jeder Arbeiter/ der aus ander Gegend/Flecken oder Land auffunser'» Bergwerck befördert wird/und unserm Bergmeifler Pflicht gethan / durch unsern Bergs chrerber ordentlich in ein sonder Register nüt seinem Tauss'-und Zunahmen/ und von wannen er iss/ eingeschrieben werden/ L.?. ä. srr. § 9. ViLwaUeo und derftlbcn Vcrkauff/auffdem Marckt. MS soll sich kein Vorkausscr/ Vorkauffcrin/ oder Höckrn am Sonnabend auss ^dcsn Marckr heimlich oder offen tlick für 2. siors nacy Mirlage/weil dasFahn» lein /oder Wffck/stchec/nichts furzukauffeu unterstehen; Wo aber dieselben Dor- käusscrdarwiderbandelten/ und darov betreten würden/denen wUbaffclbige vorgekauffc durch den Sradtkncckr genommen / denen armen Leuten in Spirtalgegeben/undUbertrererdarzu gestrafft werden/ 80.28. Bergwcrcks- NokhdnvAen undlViÄuLlien Zollfrei), .V. 75. Such oben ^^.24. §. z. Weil auch die Erhaltung der Bergwerck daran an Bergwercks Norhdurff-- ten und ViÄuLllcn gelegen/ sowohl von den Srandcn/aiö von uns muur undZoll frey durchgclassen/pLssirer auch äusser Rath / Gemein und Knopsckafftinbcn Bcrg-Städten/(welche jederzeit zu einem Vorrakh der ViÄualien auff künffige Mthfälle trachten mögen) keiner?rivL^Person in dcnBcrgstadten cinigcrley Fürkaufbey Straffe nicht gestattet werden/ 8.^. V Von freycn Zurreibimd Tragung allerhand Vicssnallen tn-rmd allster Wochen- Marckts / saget Io. Be- anab.-7.64. Slichunten bey wrerSka dtFreyheiten.Etlk'chcr sonderbahrer Berg- Städte Frey heil und Begnadungen/silch irn letzten Csx. dieses Theils. XXVIII. Terleger/Veriag. Hu. Verleger zugelajsen/doch dem Dritten unverhiMich. soll das Verlegen auffdiesen unsern Ziehn-Bergwercken jedermann WZfrey ftyn/und ob gleich der mehrerTheil Gewercken des Bergwercks mit ^^unserer Zulassung sich in einen Ziehn-Kauffbewilligen und einlassen / so Mir M diejenigen/die es nicht bedürffcn/ oder denen/ so es nicht gelegen seyn ivilf damit nicht verbunden sondern frey seyn / Io. 29. m) (flDetBerglnclssetUnd Geschworue sollen memaub / auffTberle/ Ziehnsseine odet aussFiehnleiben/noch verlegen /bet unserer schwehren Straffe Und Ungnade/ nach Grösse und Menge ihrer Übertretung.^. F. 2. Denen Verlegern zu verhclssen. MLlediejenigen/sovonVerlegernGeld auffZiehn nehmen trnd entlehnen / die sollen airffoestiemre und versprochene Fristen unverzüglich zahlen; L a aber Z - die 92 Berg - Rechts - Spiegele die Verleger derhalben gegen unfern Bergmeister klaghasstigwürden / alsdenn sollerungeacht ihrer ungegründeten Ausflüchte und Behelss/Zu ihrem Leib und Guth schleunig verheissen/ Io.29.(b) (b) Lanc. /».. 27. L. 2. ubi : l !i;d im Fall/ss mmr sich an ihrem Guth nicht erhohlm kön- te/soll man sich an-ihue Person zu hatten haben. Mir dem Verlag soll es dermassen gehalten werden/ daß die jetzigen und künff- tigcn Verleger sich sollen bey dem Bergmeister angebcn/ und ein jeglicher ins Bcrgduch verzeichne:/ auch alle auffZiehn-Verlag/dcmselben einver- lcider werden; Welcher Gestalt/ wie hoch und wie lang/ Er sich gegen den bauen¬ den Gewerben bewilliget und verpflichtet/ und sollen auch die Ziehn keinen an¬ dern / als ihren Verlegern/ mit deren Gclo sie gewonnen / zugestellet und über- antwortet werden/ vermöge ihrer Verwilligung und aussgerichteren Vertrags/ und was sie vor Ziehn empfangen/soll alle Qvarral und Rechnung gegeneinan¬ der abgerechnet wcrden/undfur dem Berg-Amr richtig gcmachetftpn/L 20. Und wollenvor allen Dingen/daß denen Verlegern jederzeit Treu und Glau^ den gehalten/ und daß von unserm Bergmeister nach dem Buchstaben/ihrcrvon sich gegebenen und in die Berg-und Stadt-Bücher einverleibtcn Derschreibun- gen oder Vertragen/und vermöge der Berg-Ordnung verholffen/und uff solche versprochene Ziebn kein fremder Kummer/ Errett noch anders mir nichrm gestattet werden soll/8.R.. 72.. 84. such oben cap. 25.§. 4. Damit aber die Verleger nicht bevorrheilet/ und abscheuig gemacht/ so Mm Bergmeister und Geschworne fleißig achtung haben/und die jenigen/ so von Ver¬ legern Geld aussZiehn nehmen/ dahin halten/ daß sie in Berg und Mühlen treu¬ lich arbeiten / und daß sie auch wöchentlich anschnewen / bcv Straff: und so der Berglneifler undGeschwornen befinden/ daß mehr aussunstrm Berg und Müh¬ len gerechnet/ denn gebührlicher Weise daraufgangen/das sott unser Hauptman/ Verwalter/Bergmeister/mir Ernst straffen/so. 29. §. z Wenn mehr denn ein Verleger» MMrden Gewercken mehr denn von einem Verleger/ auch mehr denn uff einer Zecken Geld empfahen/ und entlehnen/und darnach in der Zahlung sichdec Ausflucht und Behelssgcbrauchen/ und sagen/ dasZisbn wäre nicht mitöes/fon- dcrn mit eines andern Geld erbauet und gemacht / oder der Verleger hätte ihm nickt auss.dtesc/sondern auss eine andere Zeche geliehen/ an solch Wd dergleichen Behelsssoll sich unser Bergmeister nicht kehren/sondern allweg den ältesten und ersten Verleger mir der Hülsse für die andere gehen lassen/ ungeacht aller Ver¬ schreibung/ so sie gegen einander eingangen und aussgerichtcr Haben- Zo. 29. (3) (L)Lonc.xertot. 27.z. Und dieweil sonderlich aus solchen der Gewercken Übeln Haushalten allerley Nachrheiligkctt blslm erfolget ist / daß erliche mehr Gewercken ihren Mrlegern noch mir ziemlichen starckenVerlag-Gchulden verhasst und schuldigbleiben welche Verleger fernern Verlag nicht reichen/ sondern bezahlt leyn wollen/ dagegen die Gewercken anderer Ocrrersich umbVerlag umbsehen/und doch auch die alrenvo- rigen Verleger darneben ihresAusstandes vergnügen müssen/damit nunhierauff weder der alte Verlag dcn neuen/noch der neue den alten hindere / das Bergwerck und unscrcZcheno-Gefalle gcfordert/auch dieGcwercken ussVerleger beyderseirs mit Verlag und Bezahlung nicht gesperretwerden / so mögen die Gewercken sich entweder mit den alten Verlegern wieder aussein Neues umb Verlag einlassen und vcrgleichen/oder sich umb neue Verleger bewerben/ ausswelchen Fall / wenn ein Gcwcrck einen neuen Verleger bekömmst / und doch dem altern noch schuldig Mm bleibet/mag sich ein ieder alter Verleger / so er sich sonsten mir denen Gewer¬ cken mcht vergleichen kan/ in daß Berg-Ambl finden/ dasselbe wird gebührliche Mit- MittelzwlMn ihnen adhandeln/folches mit Fleiß LmAlnbte verfchreiben/und da¬ rob soll festigiich gehalten wcrden/8. rr. 84' §. 4. Arbeiter gehen dem Verleger für. Al S soll auch keinem Verleger Ziehn gefolget werden / es seyn denn Zuvor die Ar- ^beittr/sodieZwitttr gewonnen/furgeführet/und aufbereitet/ihres Liedlohns/ Md darnach die Mühlhcrren / Schmeltzer und Hütten-Herren ihres Lohns und Zmsesgantz und gar entrichtet/ jo. -,9. " M da auch im Faü einVorrarh an Ziehn oder Zwitter einem Verleger ver- schrlcl'cnware/lt. cin soickerGewerke dieZubusse in andere Wege nichtrichrigma- chmimrde/dannnen sollen sich unstr Hauptmann und Bergmeister obgedachtec Mstrund unserer Böhrmsthen Cammer derohalben ausgegangenen Befehl ge- mäß/vcchallen/und darob seyn/damir in allewegerichtig abgelohner/ die Arbeiter Wroerr/und der arme Berghäuer und Arbeiter mir seinem Harken Lied-Lohn Mrauffgezogcn werde/ 8.K. 72. § 5. Von dem Verlag richtig emszulohnm. MJr wollen auch/daß alle die jenigen/ so vonVerlegcrnGeldaufZichn empfand *^gen/ dergleichen auch alle andere/denen Arbeitern an ihrem Lohn nichts auff- fchlagen/sondern gar lohnen/und mir keinerley Wahr; daß auch keinem Händler gestattet werde/Schichcmeistcr zu seyn/ jo« 29. Nachdem erlrchcGewrrcken und derselben^Eorn offrmahlsvon ihren Verle¬ gern Wöchenrllch Geld zrlm Ablohnen einnehlnen/jölches aberinandereWege ver- ryununeanwcnden/ und dargegen beniArbeitervorfetzlicher Weise auffschla» gen / und nicht ablohnen/ so sollen solches unsere Haupt - und Berg-Ambt- leuche keines Weges gestalten / sondern wo ein solches untreuer kaÄor oder Schichtmeister vermercket und angezeiger wird/ denselben mir Ernst straffen / fol¬ gend oey ihren Verlegern Verordnung thun/daß solcherVerlag alleWocden ms Ambteingelegt/davonausgelohnerunddieUbermaaß alsdenn idncn/demn Ge- wercken/chaÄor oder Schichtmeister zugestellet werde; Wo auch ein Schichtmei¬ ster dicZlbuß von denen Gcwercken emmdme/und den Arbeitern / wkobenge- meldet/nicht völlig ablohne/und das Geld in andere Wege verthuelich anwenden/ oder sonsten comrebruiäe damit treiben würde/der soll andern zum Abscheu M Leib und Guth gestrafft und seines Ambtes enksttzet werden/ 8. k. 84- 72. (b) (b) Loire. L. 19,Such diekorm. oben Lsp. 6L.k.XXIX. kaÄoru. §. I. Der vaÄorn NothwendrgkettMdBrstMlW- ^c^Achdcm fick bey meisten Bergwerckcn nicht wenig der frembdm und 8)> 1 ausländischen Gewercken mir Gebmun einlassen / und mit Hoffnung er- VÄ was zu erlangen von ihrer Haabemir sonderlicher Luft uff Bergwercke rvagm/und die GabenGOrees suchen/und desGlucks erwarten; Dieweil aber auf irdmBerawerck hoch vonnöthen/daß der Gewercken Gcbau/damit die Arbeiter/ ohn welche keinBergwerck auffkommen und erhebt werden kan/erhalten werben¬ des Geldes Verlag/oder daß die Zubussen zu rechter Zeuerleget werden / von Men/anderskönnenund vermöchten die Gewercken und Ambtleuke auch Die- m/die Gebau /ohne Auszahlung der Arbeiter und Einkauffung allerley Noth- durfften mit keinem Nutz verwalten/daß aber die Gewercken/welche ihre Woh- NMg anderer Orrhen äusser Bergwercks haben/mcht allemahl felbstpersöbulich zurStelle seyn/und dieZubussen erlegenkönen. Und damit derGewerckenBerg- Gebau/ sowohl ein jeder bey seinen habenden Bergtheklen desto gewisser erhalten möchte werden/har uns vor gut angefthen/und wollen/daß ein jeder fremder Ge- Aa wer- H4 oerg - wercke/er wäre inn-oder äusser Landes/cimn vollmächtigen k'aÄor üb er seine Tdeilder von ftmetwegen die Zubusse zurechrerZeiterleg/undAusbeuthe rmpfa- he/bestell und anordm/und imKcrg-Ambt verschreiben lasse/derhalben wird sich ein jeder frembdcr und ausländischerGewerke/wie und in welcher Gestalt er einen ksÄor über seine Tbcil / da er anders derselben nicht verlustig seyn will bestellen/ vollmächtigen/ und beyurBerg-Arubte verschreiben lassen soll/ zu richten habmk K L tit. Von der ^3Äorie,iröm trr.Von dem Schichtmeister. Ein jeder fremder Gewercke soll alldarzum Schlackcnwalda seinen gewissen Verleger haben/und wer der fty/oderwieer mit Nahmen heisset/ andre Tasse!/ wo die Zubussen angeschlagcnstverden/auch anschlagen/oder dem Berg-Ambt/die es denn verzeichnen sollen/anzeiM lassen/be5.6c,4. Zrr. 4. §. r. käÄor§ Verrichtung bey Jusammenkunfft und uff Erforderung. M Enn eine Zusammenkunffcund Ruffung der Gewcrcken geschicht /und ihrer ^Gcbäu halben zu handeln vonnöthen/fo soll der als ein Gevollmäch- tigrcr/an statt seiner Gewercken erscheinen/Helffen berathschlagen und handeln/ ncht anders/als wie er selbst der Gewercke/ und die Theil sein eigen wären; Wür- de der kHÄor an statt stines Gewercken vor das Berg-Ambt gefordert/ und umb Zubuste oder dergleichen beschuldiget/ so soll er schuldig styn/zu Recht strhen/Red und Antwort geben/ als ob cs seine eigene Person angienge/ L. ä. rtt. §.z. ersetzt den Gewercken den Schaden ftmer Hinlaßlgkeit. MNd wenn ein k'ÄÄor, angezeigter Gestalt / kHÄoric und Vollmacht zu sich ^nimmmmd denenGewercken/ durch seine Unvorsichtigkeit/ NachlWgkeit oder Fürsttzlichkeir umb seine Bergtheiloder anders zu Schaden brächte/ soll er schuldig styn/ denen Gewerckcnumb seine Schuld gerecht zu werden/und mit ihz mesich zuvcrgleichen/L L.ä.lo. §.4. Wiedem ^ÄorgegendenenGewerckenzuverhelffen- WA aber ein Gewercke seinem VaLor schuldig bliebe/und der r^Äor könte mir ^^Güte zu seiner Schuld nicht kommen/so soll der^aLor das Berg-Ambrhie- rinnen ersuchen/und umb ein Schreiben an den Gewercken buren/ darzudas Berg-Ambt willigen/ und den Gewercken durch ein Schreiben ersuchen solte/mit Vermeidung/wofern er ihn nicht bezahlt/ oderzu frieden stellt/ sowürdeman verursachet/andere feinet wegen zu halten; und da er ihn in i4.Tagen nicht zufrie¬ den stellt/ ist der Gewerck Herrn- oder Rittcr-Srandes/foll ihm noch einSchrei- bm/ mit Vermeldung der Auffhattung gethan werden; Da er ihn noch nicht zu frieden stellet/fo mag demiHÄordes GewerckenUntertharr auffzuhalken bewilli¬ get und zugelassen werden'; Da er aber cm Geistlicher/ ein Bürger/ oder sonst ei¬ ne Stadt - Person / so soll dem Rath derselben Stadt/ odcr«wo er sonst seine Wohnung hat/ oben angezeigtcr Gestalt geschrieben/und sich in dem Fall/ wie mir der Auffhattung Land - bräucblich / gegen ihme verhalten werden, k. L.cktjt. §. 5.Daß kaÄor so wohl/ als Schichtmeister/ sollenPflichttbun/ und kein Händler ftyn. 80.4.19. Such im folgenden Lsp i.LcL.Von derVerlegeroderkaLornVm theilhaffrigkeit und Verzug/in Erlegung der Zubuß. L.8. an. 60. Such die korm.x.2.L. Berg -Rechts - Spiegel- 9; MEiDtmeister. §., Wer oder wie er seyrr soll. Ssollcn unsere gemeldte Ambtlcute aAezeit fleißig auMhen/daßkeinun- ^fleißiger/ lmverftandiger oder ungetreuer Schichtmeister oder Steiger an- genommen werde/ so. r. >5. h) Deswegen Aufsicht denen Ober-und Nieder Berg-Amtleuthen befohlen, c.8. m.4r.M.s-7. Trüge sichs auch zu/daß eine oder mehr Gewerckschaft/undienliv cheoderunfleißige Diener annehinen wollen; Dieselben sollen unsere Amtleuthe richt zulasten / sondern solches an unsere Rathe und Ober-Amtleuthe gelangen iassen/die HLerrnnen gebührendes Einschen Haden sollen/ D. 8.^k. art. s i. Welches auch zu geschehen verordnet/ wann erliche ihre Freunde wieder der Gewercken willen eintrüngen wslten /ibist. Truge sichs zu/ daß durch etliche Gewercken/ aus Gunst / solche Personen/ die da nicht tüchtig/oder muthwillig / zänckischund gantz unerträglich angegeben würden/die soll der Aines-Verwalter und Berg- meister keineswegeszu solchenAemteen oderDiensten zulaflen/sorrdern denenGe- wercken aufeelegen/ daß sie andere Personen kiesen/ H.. 8. ubi in princ. Alle Schichtmeister undbaöiores, dergleichen die Steiger / sollen von dem mehrern Thei! der Gewe- ckenangendmmen und bestellet werden/doch sdllen die Gewers cken solche persohnen denen Amtleuthen angeben/ die)» ihren Diensten geschickt / verständig/ und eines ehrlichen Herkommens seyn/ und ihren Aemtern für- stehen können. Von unverständigen Schichtmeistern und Vermeidung der- selben/Lchy.F. r. Unsere Hauptleuthe irndBerginerster sollen alle Wege fleißiges Aufsehen haben / daß dieSteigerundSchichtmeister/welche von den Gewer¬ ben fürgestcllee werden/und der Zeche fürstehensollen/Berg-verstandig/ und in ihren vorhero gehabten Verrichtungen getreu und fleißig befunden worden seyn/ damit der Zech-oder Gruben mit ihrer Verwaltung Nutz und Frommen geschafft werde ; würden aber von Gewerkschaften Steiger oder Schichtmeister fürgestellet / welche zuvorhero unfleißig befunden/ und untreulich gediener hät¬ ten/ die soll unser Bergmeister keines Weges in Dienst zu nehmen gestatten; woltenflch abeedieGewerckendavonnichtabweisen lasten / so sollen sie solcher den Berg - Harrptlenthen/ in Mangelung aber derselben/ unserm Ober-Müntz- meister und Ober-Bergmeister im Lönigeeich Böherm vermelden/ die sollen sol¬ che Unordnung keines Weges gest.rtten/sondern die Gewercken davon abhalten/ und diese Fürschung thun lasten/ damit getreue und ehrliche Bergleuthe zu die¬ sen und andern Diensten gebrauchet werden mögen. 7 k.ckrit. 15.H0.8- ibick» Schichtmeistern/ die der Sachen verständig/ auch sonst tächtrg/und aufrichtig seyn. Wo ein Schichtmeister unfleißig und nachlaßig Ware/ und der Gewercken Nutz und Frommen/wie ers billich thun solle/dadurch auch aN unstrer Urbur und Einkommen Abbruch beschehen möchte/ nicht wohl fürst ünde/ so sollen unsere Amtleute die Gewercken vermahnen / daß sie sich mit einem andern tauglichen versehen/ und den unfleißigen ablegen. Würden aber die Gewercken in deme auch nachläßig sepn / so sollen unsere Amtleuthe die Macht haben/ denen Ge- wercken einen emsigern Schichtmeister Zn verordnen/ und den vorigen zu Urlau¬ ben/ R.. L. rit. Von des Schichtmeisters Befehl. Derohalben so soll man hin- führo keine weiberzu Schichtmeistern annehmen/ wie es zuvor oft beschehen/ welche zum Einfahren ungeschickt/ stehet ihnen auch übel an/ ibicl. Dieselben Schichtmeister und Steiger unserm Hofmeister und Berg-Amtleuthen fürzu- fleilen/die dann ihr fleißiges Aufmercken haben sollen/ ob solche per söhnen zir solchem Dienst verständig/ tauglich/geschicklich/und mit keinem bösen Nahmen behaftet seyn. würden sie nun ein und die andere Person (davon aberdieweis bes-personen gar ausgeschlossen und nicht zuläßig! tauglich besinden/l^k. 1604. Wiewohl uns glaubwürdig fürkommen / daß viel aus denen Raths-Herren und Handels-Leuten zu Schichtmeistern fürgenommen und gefordert werden / die doch fetten und kaum zu halben Jahren in die Gruben/ und je zu Zeiten gar uicht einfahren/ noch die Zechen besuchen/ das doch vielfältig ihrer Gewerkschaft MermeidlicheNothdurffterfordert/derhalbenwirguteUrsachhätten/ solche Aa L Schicht- _ B erg-Rechts-Spiegel._ Sckichtmeistereym/ von angezeigtenNaths-Herren und Handels-Leutben gar auffzuhebcn und abzustcllen/ aber nicht minders biß auff unsere fernere Verord- nung und Wohlgefallen/gebenwir gnädiglich zu/ daß aus angezeigrenRaths- Verwandten und Handels-Leuten diejenigen/ so darzu tüglichundLeibes-ver- möglich/ und ihrerGewerckschaffren Norhdurffren nach/ selbst fahren/zu den Ze« chcn kommen/ und zu den Schichrmeiftereyen gebraucht werden mögen, so. r.15. Welcher ). also verfaß. Wir Haven in unserer Joachimsthalischen Berg-Ordnung gnadigst nachgege- ben/undzllgelassen/daßaus dcn Raths-Personen und Handels Leuthen/ so Berg-verständig/ ratlglich und Lcibes-vernwglich wären/ daß sie selbsten in ihre befohlene Zechen und Gruben fahren könten/zu Schichtmeister-Diensten auffge- nommen undgebranchr werden mögen: So kömmt uns doch auch wiederumb glaubwürdiger Bericht für/ daß bißweiln aus Gunst alte und uuvermögliche Raths-Personen/ auch andere zu dm Schichtmeister-Dienstm gebraucht wr- den/welche von wegen anderer Aembter und Dienste/ damit sie verhasst/ garscl- ren in die,Grube kommen / rmd ihren Gervrrcken zum besten nicht in die Grube körnen und einfahren/ noch zusehen können / dadurch denn uns rmd denGewer- cken übe! gehaust und flrrgestanden wird; Befehlen derohalben unsermOber- Müntzmeister und Ober-Bergmeister im Königreich Böheim / so wohl auch un¬ fern Berg-Ambkleukm hiermit/und wollen / daß sie auffallen unsern Bergwer- cken ihr steißigesAufschen haben/darntt nickt allein hinfürrer dergleichen untaug¬ liche und Leibes-unvermöglicheSchichtmeister undPersorrcn nicht bcförderr/son- dern auch diejenigen/so albereit in Diensten siyn/ und selbst zu Norhdurffr nicht in die Gruben fahren können/noch wollen/von ihren Diensten abschaffcn/und mit Wissen und Bewilligung der Gewercken an ihre Statt andere zubestellen und verordnen/ dqmttunsundden Gewercken allwege ordentlich rmd wohl gehaust werde. Damit das Bergwerck desto fleißiger abgewartct/und durch dieSchichkmeister den Gewercken stattlicher zugeschen/auch Bergleute allhier erhalten werden / so soll fortan nickt gcdulret oder gestattetwerden einigemHandler/daßcreinSchicht- meister oder der G ewercken ^aÄor fty / 80., 9. Daß auch keinem Händler gestartet werde Schichtmeister zu scylE0.29.iniw. Würdeauch einer/zlveett'dreye/vl'ere/aufs meiste eine oder mehr Zechen bau- en/und selbige zugleick/oder einer aus ihnen die verwesen wollen / das sollen auss vorberührte gebührliche Psticht/unser Hauptmann / Verwalter und Bergmei¬ ster gestatten/so. 2.17.7. «..eoll. (a) ° (^)Eonc.(7.8.art. z6.lvl.srt sz.L.r.iS.L.s. L.k.srt. ri,ubi: imd daß sie Wöchentlich in Anschnitt gehen. Die Schichtmeister und Vorsteher der Zechen die sollen selbst schreiben können; Wofern aber ein Lehnrräger selbst Schichtmeister oder Vorsteher der Zechen styn wolle/und nicht schreiben könte/ das mag ihm vergönnet werden/jedoch soll er auff die Gewerckenkein Schreibe-Geld rechnen lassen/sondernsolches von seinem Lohn verrichten/ (b) und seinen Dienst/ wie oben im 46. /^rncul vcrmeldtt/srlbst versehen/und den Gervercken ordentlich Rechnung tbun/M. nt.47. DieSchicht- rneister und der Zechen Vorsteher / die nicht selbst schreiben können / sollen kein Schreibe-Geld oder Schichtmeister-Lohn auff die Gewercken rechnen lassm/son- Lern von ihrem Lohn verlegen/ Io. 2.47. Nachdem auch eine Weil im Brauch gewesen / daßetliche Personen Schicht- meistereyen rmd Schreibereyen angenommen rmd verwaltet/ diewedcr schreiben noch lesen können/sonderrr habensieauch zu der Kostbeschreibung gebraucht/ und sich damit inGefährttakeit gebracht: Sollen derohalben unsere Bcrg-Amkleuthe solches/ so Vie! imer nroglich/ abwehren/es kdnre denn nicht ohne das seyn/daß eine armeGewerckfthaffkeinen andern Schichrmeister/als der sie in derNotb mitGek- deverlegmwolle/habmkönte/sosottesihmeeineZeitlang/bißsichdjeZecheM^ vcrr _ Derg-Rechts -Spiegel' 97 verlegen wird/vergönnct werden / doch soll derSchichtmeister das jenige/ so er ei¬ nem andern/von wegen der Kost-Beschreibung zu Lohn giebet/ auffdie Gewer- cken Mr schlagen oder in dieKostlegcn lassen/sondern von seinem eigenenGeld be- zahlen/ll..L. ne. Von Schichtmeister Befehl. ^)Lonc.L.5.3rk.s z. uvi: Uttd fleißig aufffehett/ ihre Rechnung ungetadelt und reiht ZU verfertigen/ 64. Irem art. r.?. L.r.46. §. i.L.?. srk. t>Z. mitdiefen Worten Es soll kcinee/der nicht fcheeiben/lesen und einfaheen kan/ zum Schicht¬ meister gebraucht und ausgenommen werden/ damit sie ihre tadelhafftige Re- gister/wegen Vergessenheit oder Ubersehen/zur Entjchuldigung nicht verwen¬ den mögen/ dadurch den Geweecken / und gemeines Beegwercks Schaden und Nachtheil erfolge. Es sollen auch die Schichtmeister und Steiger miss einer Zeche nicht Brüder mo Vettern seyn/sich auch in keine sonderliche Ewigkeit begeben/ die den Grwer- rkenzu Nachthcilgereicher/s K. eoä.(a) so 2.44. oder verdächtig seyn mag S oichlMlster und Steiger bey einer Zech j llen nicht Brüder/ Vettern oder andere nahendeBlurs-Zreunoe seyn/sollen sich auch in keine Wegr/derGewer- rken N ltz und Frommen zu entgegen/zusammen gesellen ooer verbinden/ bey rrustitcherHals-Lrraffc.R..L ä ric. ,c) (c)Lonc.L.5.3tt-4L.F.l. Xl.ür.F»i.8.2.4;.^. r. L.k.art.»!. § 2. Wjesieanzllnchmcn/zuvereyoen/zublvorstandigen/und wieder zu erlassen. WJn jeder Auffnehmer undLehncrager mag nachGcfallen des mehrernTheils Efemer M rgewercken doch mit Vorwissen und Willen unrers Haesp-mans/ Verwalters uno Bergmeisters/ ftine Zeche einem rüglichm Schichtmeister und Steiger befehlen. Sie sollen auch von jeglichem Schmmnei. er und Steiger / dir vormahls nicht vereyder seyn/ gebührliche Pflicht/ laut folgender Weise/ m unse- rerOrdmuig verleibt/nehmen (a) LrrSchichmmstersoll einen Vorstand se¬ tzen/also/daß die Gewercken und jederman dasfcnige / soer zu ihun t nozu pfle¬ gen schuldig ist/ auch was er Schaven lhäre/oder Schadens Ursacb wäre/an ihm bekommen möge/ derseldige Vorstand wo er im Betrug befunden würde/soll ih- mc nach Vcroienst peinliche Strafe nicht benehmen/fo. 21 .s.R. ibill (b) Nie- mandsoll sich unterstehen/ohne unsers Hauptmanns/ Verwalters uns Berg¬ meisters Wißen Steiger und Schichtmeister zu sencn odcrzuenksctzen/auffdass Belrttg/ daraus fliessend/ vorkommen / auch die Diener mir Pflichten mögen verbunden werden; Wo es aber befunden soll der Steiger oder Schichtmeister/ der si ch darzu gebrauchen läst / und der ihn auffnimmet oder gebrauchet/mit Ernst gestrafft werden. Der Hauptmann/Verwalter und Bergweiler/ sollen sämtlich Macht und Gewalt haben/ einen jeglichen Steiger und Schichtmeister mit und ohne der Ge¬ werben Wissen seines Dienstes zu entsetzen / und die sollen von den Gewercken/ ohne des Hauptmanns/Verwalters und Bergmeisters Witten/ nicht entsetzet werden (c) Hiermit wollen wirauch die Vollmachten/ soumb Sreigerund Schichtmeister Dienst ausgebracht worden/ abgeschafft haben, jo. r- rs./o.k. rx. L.R.6S4 (ä) Unsere Berg-Hauptleute und Bergmeister an einem reden Ort / sollen jämr- lichMachtund Gewalt haben/ einen jeglichen unfleißigen und ungetreuen Stei¬ ger und Schichtmeister/ welche nicht/Vermöge ihrer Pflicht / die Dienst versor¬ gen und vergehen/ auffder Gewercken Klage und Beschwerung/ und wo es die Nothdurffr erfordert/auch obne ihre Bewilligung zu entsetzen/ jedoch daß recht- mäßige Ursachen verbandenseyn/undkeine Abgunst darunterfürlauffe und ver» merrket werde, so. ir..l6 (e> Die(SchichtmeisterundSttiger)sollenalsobaldunserm Bergmeister zu ver- Bh eydm 98 Berg.Rechts-Spiegel. enden fürgebracht werden/ und soll keinem Schichtmeister der Gewercken Guth zu verwalten verstärket werden/cr setze dann den Gewercken auch einenVorstand/ also/ daß die Gewercken des Schadens/so ihnen von dem Schichtmeister zugefü- gcr/ oder des er Ursache wäre/an ihm bekommen möge. Ho. 8. L R.. 604. Und sollen alle Steigerund Schichtmeister/Vorsteher und kaÄore^, zu ihren Aembrcrn rmd Diensten unserm Vergmeister/inBeysein derGeschwohrmn/ Eyd und Pflicht tbun/daß sie uns und ihren Gewercken/nach ihrern besten Fleiß/ alle- weg getreulich fürstehenwollen/ 80.4. MancherleyArgwöhnligkeitzuvermciden/sollkeinStekgerzugelassen werden/ Fürstandzuseyn für seinen Schichtmeister/ die Zeit sie zugleich auffeiner Zeche Diener scyn/ V. r;o. incip. Mancherley. DieSchichtlneister sollen alle 4.Jahr ihreFürstände/oderBürgen/dem Berg¬ meister fürstellen/auffdaßersich erkundigen mag/vb sie gesissene oderungesessene Leute sind/und wie es eine Gelegenheit umb siehabe. EinieglicherFürstand/ dec seine Bürgschaffr auffsagen will/soll es vor dem Bergmeister rhun / so lange er aber Fürstand gewesen/mrrß er fürm Schichtmeister zur Amtwort stehen/ ibifl. Der Bergmeister soll keinem Schichtmeister und Fürsteher der Zechen/einigen Zubuß-Bricff/weder uff alte oder neue Zechen geben/ auch der Gewercken Guth in Verwaltung nicht lassen ohne einen Fürstand/ibifl. Wir wollen auch/ daß ein jeder Schichtmeister und Steiger zu seinem Ambt und Dienst gebührlicher Weist vereydet seyn/denen GewerLen wohl und genau/ auch steißig/treulich/nnd ehrbar Haus halten und keine übrige Unkosten auff die Zechen gehen oder schreiben lasten / noch jemands einige unbillige Bcvorthei- lung oder Schaden-Thuung zusehen/noch viel weniger selbst thunsoll- 8.L..72. 84. Wann ein Schichtmeister unfleißig und nachläßig ware/such oben §. i. Wenn ein Schichtmcistcrvon seii'en Gewercken Urlaub begehren will / so soll er im Bcrg«Ambt umb Zuiammenruffung der Gewercken anhalten/ und wenn die Gewercken beysammen/so mag er sein Anliegen anzcigen/ Urlaub begehren/ und nicht wenigers den Gewercken das jenigc/wie zuvor beschehm/ zwo Wochen lang verschen/un d die Arbeiter abzahlen/also mögen ihnen die Gewercken in de¬ nen r. Wochen/ einen andern Schichtmeister ausrichten: Wurden aber die Ge¬ wercken nachläßig/und kämen auffdie Erforderung nichtzusaimnen / so mag der Schichtmeisterbey nahistcrZusammenkunffrderBerg-Ambleute/wenn sie recht in Anschnitt sigen/sürtreten/und sich anmelden/daß er iveirerdieSchichtmeisterev zu halten nimmer gedencke/daß er solches denGewercken gerne angezeigt/und von ihnen Urlaub genornmen wolle haben/aber cs wäre auff die Zusammenruffung keiner kommen/er solle auch dem Steiger/Hauslemen derselben Zeche / welche die Bezahlung von ibme nehmen/anzeigen/daß er/vermogederOrdnunglundal- renGebrauch/die 2 Wochen noch auszahlen/und nachVcrscheinung derselben vom Dienst abtreten wolle. Nach Verscheinung derselben 2. Wochen und Verrichtung ferner schuldigen Pflichte/mag er in Bcyftyn unserer Geschworncn eines oder mehr / aller der Ge¬ wercken Sachen/dic er in seiner Gewalt oder Verwahrung gehabt / neben einem Inventario, der Gewercken Grubenstciger überantworten. Würden aber die Gewercken einen Mangel haben an etwas / so sotten sie/ ehe 4. Wochen überlauf- fcn/Rechnung von ihm begehren/welche er zuthun undaus allen gercchtzu wer¬ den schuldig scyn soll/k.lc.rit. Von dcs Schichtmeisters rc. Wann ein Steigcr/Gchichtmeister oder anderer Vorsteher der Zechen/von sei- nemDienst abtretcn will/so soll er dem neuen/welcheran seine Start treten soll/ all : der Gewercken Sachcn/die er unter seinerBewahrung odcrDerwaltung ge- habt/nicht allein allerlei) Gruben-Zeug und andere Norhdurfften der Zech/ son¬ dern auch in der Gruben allerlcy bauende und unbauende Oerter/ Anbruche/ auch dicMarckscheide-Stuffen/und alle andere dergleichen Sachen abtreren / in _ Ge- Berg - Rechts - Spiegel 99 Gewalt geben und weisen/damit den Gewercken an ihren Reckten undGerccktig- kcir nichts bcnommen/odcr was in Vergessen käme/ k. L. cir. Volt Auffastcn der Zechen. Daß einem neu angewiesenen Schichtmeister von dem alten die Loch« steine undMarckscheide-Stuffen sollen gewiesen werden/such oben O 2z §. 5. (s)conc. Go viel Pflicht und Vorstand betrissr/H. 8-K1. f«.L. i.ubi.- Dochdaßdie« selbenehrlicher Ankunffc/ redlich/und hierzu dienlich seyn/KL.57, So viel Vor¬ stand Md Pflicht anlanget. Conc.L.v.arc. 67. Item art. 69. ubi: Die Gewercken habenNacht und Recht / ihre Schichtmeister/ Steiger zu setzen und zu entsetzen/ ohne des Amtmanns und Bergmeisters lVillen/dieweil sie ihre Diener / und mit ihrem Gelde ihnen gelohnet wird/ doch daß sie solche dem Bergmeister fürstel, /en/ dre Pflicht und Vorstand/wie sichs gebühret/ von ihnen zu nehmen. soX'onc.L.8.s l. kl art. 77. Loncorä. mallen Verlicul.k.L.ich.F. 1.2.C?. 2N. 91. Wo ein Schichtmeister keinen Vorstand hätte/ so mögen die Gewercken einen unter ihnen erwehlen/ der bey dem Bergwerck wohnet/ und befehlen / daß er/ samt dem Schichtmeister/ die Zubuße einnehme/ und beyhändig halte/und wo« chentlich/ was aussdie Zeche gehet/ nach Laut des Berg-Registers/ in Gegen« wart des Steigers/ gebe/ damit die Arbeiter bezahlt werden. sc) Oone-O.?. art. 69. viele paulo 5. item art. 8r. Rein Schichtmeister noch Steiger soll/ ohne Vorwrflen der mehren Theil Gewercken/ ohne gegründete Ursachen/ nicht abgeleget werden. sä) Lonc. per tot. L. r. r s. (e) Lonc. L. 8. art. 44. ubi: Und sollen doch die Schichtmeister oder Steiger auch wider die Gewercken/ da «richt Untreu oder Unflerß von ihnen vermercket/ von obbemeldten A«ntleuthen/ den Gewercken zu Liebe / nicht abgesetzt werden. KL. srt. 5. L. r. Item art. 60. z. Schlchtmeisters Verhalten bey der Zechen oderGebau. MOck sollcnunsirHauptmann Verwalter und Bergmeister ihr fleißigesAuf- sehen haben/ daß sie, wie ihrem Ambt gebühret/und die Ordnung lauter ver¬ mag/treulich und fleißig vorstehenumd die Zechen/so offt es die Norhdurffr er¬ fordert/ befahren/und wo sie darüber unfleißig befunden/gegen ihnen/wie gegen andern mit Strafe verfahren. Jo. 2.15. m ün. Ein jeglicker Schichtmeister soll zum wenigsten alle Wochen in seine befohlene Zecken fahren/fleißig auffsehen/daß sich der Steiger mit seiner Arbeit und Ge¬ bäuden dieser unser Ordnung/ mir Aus- und Anfahren/ und allen andern treulich halte/ den Hauern und andern Arbeitern fürder auffsehe/ daß sie recht und wohl arbeiten/auch rechte Schickten Halten/und welche das nicht thun/ daß denen da¬ gegen ihr Lohn auffgehoben/unddarzu gestrafft werden. la) )o. L. 44. f. k.eock ubi: Auch fleißig'in achtnehmen/was der Skeigervor Häuer und Arbeiter in der Zecken fordere / damit er derfelben aller guteWissen- schafft habe/ und keine blinde Nahmen geschrieben werden / und welche das nicht thun/ und nicht fleißig auffsehen/ die soll der Bergmeister umb ein Wochen-Lohn Aasten-»wofern solches mehrqcschicht/ ihres Dienstes entsetzen/ und zu keinem fMcrbrauchen.Suchunten§.7.^.R..arr.2. . jd) Wofern aber ein SckichtmeisterSckwackheit halber in feine habende Zecke nicht fahren/oder anderer feiner Geschaffte halber seinen Dienst nickt selbst ver¬ sehen oder bey Schmeltzen/auch in Pockwercken und Waschen erliche Tage nicht seynköme/ auffdenFallsoll er/mitVorwisscn und Nachlassung des Bergmei¬ sters/durch einen andern tüchtigen Bergmann oder Schichtmeister die Gebäude Mfahren und vorzustehen/auff seine eigene Kosten/ Vergünstigung haben. (c) f. k. ä. art. jo. 2.47. Desgleichen sollen die Schichtmeister mit den Stei¬ gern offt und viel in die Gruben einfahren/ zu den Gebäuden/ und wie die Arbeit bestellt und verrichtet werde/ selbst fleißig mit zusehen/ darauff auch Bergmeister und Geschworne jederzeit ein besonders Auffsehen haben. 8. k. 72. Monc.Klarr.Sr.F.ubi: Und daß der Steiger die Arbeiter nicht trünge/Rosk oder Zechen bey chmc zuhalten/ daß er auch keine Arbeiter deswegen zu-oder ablege/ Bb 2. son- IOO ^rkrg-LNkMvr^pu^r. sondern daß allenthalben treulich und ungefährlich gehandelt werde/undwo an¬ ders befunden/ daß er solches unfern Amtleuten anfage/ derohalben gebührliche Straffe fürzunehmen/L.?.an.irr. 7-. tb) Ein jeglicher Schichrrneiffer soll alle acht Tage/ wo es möglich/ feiner Gewercken Zeche befahren/und fleißig auffsehen/ daß sich dec Steiger mit seiner Arbeit und Gebäuden dieser unserer Ordnung mit Aus-und Anfahren und allen andern treu¬ lich halte/ den Hauern forder missfehe / daß sie recht und wohl arbeiten/ auch rechte Schichten halten. Da ein Schichtmeister in 14. Tagen feiner innhabenden Zechen eine oder mehr nicht selber befahren wurde/ soll ihm der Bergmeisker/so offnes geschicht/feinen Lohn aufflderfelben Zechen/ die er nicht befahren/diefel- be Mocheaufheden/und nicht folgen lasten. Mannaber ein gantz Ovavtal einer fürüber gehen lassen/ und feine Zechen nicht befahren würde/ soll man ihme die Register nehmen/ und mit einem andern Schichtmeister versehen. L. 8. art. 46. art. 62.. Doch mir dertämiäarioii wegenLerbes-Schwachheit/ Oonc.We- gen Aussicht bex den Arbeitern und derd Schichten/ auch Ausshebung des Lohns/ L. i s L. Z.conc. Wegen Befahrung der Zech n/L.-.4. z./.i. Dieweil/ daß der Schichtmeister in der Wochen 2. mahl die Zeche befa. ren. (c) Lonc. 6. arc. 46. L. 8. Icem lvl. art. 64. Da ebenmäßig vom Abwesen be->dem Schmeltzen/ingleichen des Steigers gedacht/fuch untenL.4.'m6n. 6.2.46. F. 2. Die Gruben-Schreiber/so Schichtmeister genenner werden/wo es vomBerg- Amot/und bey welchen Zechen/für eine Noryourffr erkannt würde/ vnd seyn möchte/sollen Fleiß ha^en/und zusehen/daß die Grubenstclgcr und andere Arbei¬ ter nicht müßig gehen/ sonderlich nach oen Feyertagemoaß sie sich zeitlich an dieAr- beit stellen/ uno aus dem Werckcage nicht einen Feyerrag machen; Da sich aber einer oder mehran die Arbeit nicht Mere/ oder langsam kamen/oder gar aussen¬ blieben/ so soll ers unverzüglich unserm gesehworncn Ocer^Sreiger ansagenda- mtt sie mir Gefängntß gestrafft werden/ und soll ein jeder dieselbe Woche so viel le- Liae Gedichten rinlegen und bezahlen/als er gearbeitet. Er soll auch aüerley Nothdurffren/was zurZcche gedöret/zum Zimmern und andern Richtungen kauffen und ausrichren/damit der Steiger und Zimmerleute nicht feyern und darauffwarten dürffen/oder dey der Zechen/aus Mangel dersel' ben/nickt Schade beschähe» (ä Er soll auch alle Wochen zum wenigsten indic Grube fahren/ und zusehen / wie sich der Steiger und andere Arbeiter in ihrer Aroeir in der Grube halren/auff daß der Gewercken Geld nicht unnützlich angewendek/fondern treulich und fleißig darumb gearbeitet werde/k.L. tic.Don des Schichtmeisters Befehl. Und nachdem uns vieünahls fwkommen/als sollen etlicheSteigerundSchichk- mcisier/ auch andere denen Gewerken/sonderlichFremden/nichk guten gründlichen Bericht der Gebaude/und anders/dieZeche belangcnd/rhun/die Zeche undGebäu- de darnieder schlagen / welches denn demBergwcrck und unserm Zebenden nicht m geringenAbbruch gereichet / allerlevArgwsdndarauszuschöpffen: Ordnen und acbierhen wir derowegen allenVorstehcrn und Dienern der Zechen / daßsie ihrenGewercken/in deme/ so sie geftaaer werden / der Gebäudeund Gelegenheit der Rechen guten Bericht mit Glimpffthun iollen;Wv cSaber übergangen / und das Widerspiel befunden/und solches für unfern Hauprmann/Verwalrer / und Bergmeister kommen würde/sollen sie dieselben / beneben der Entsetzung ihrer Dienfte/anch mit Ernst straffen/(e> fo. r.48.L.)o.eoä. Da dieser^rncul also ab- aefaffet - Es sollen auch Schichtmeister und Steiger allen GewerHn/ die es be¬ gehren der Gebäude undRegister halben guten und gründlichen Bericht geben/ und sonderlich den frembden Gewercken/ als wohl vorhero geschehen seyn soll/die Zeche nicht niederschlagen/ und umb verdächtigen und betrügsickenVorrheik wil- Unauffläßig machen. Wo aber rc. so sollen sie solches/ neben Entsetzung ihrer Dienste/ als einen fürsetzlichm Betrug/ am Leib / oder nach Gestalt und Verbre- ^WÄ^r Gewercken einer zu wißen begehret/ wie es auff der Men oder Orth/ Berg - RechksEpiegel. lox Orth/ bey welchem er Thcil har/ an Anbrüchen oder anders wäre / und wie gear¬ beitet würde / oder was ihm sonsten von seinen Gebäuden zu wissen vonnörben seyn würde/soll ihm der Ober- und Unter-Steiger/Schichrmeister/und ein jeder Arbeiter der Zechen oder Orts/gründlichen und wahrhafftigenBcrickt/wiees an ihm selbst/zu geben schuldig seyn. k. L. ell. Vom Verlcyhen der Zechen. (ä^ Also auch was dieHütten-Vlothdurffr bereifst/ zeitliche Fürsehung zuthun/ da¬ mit kein Mangel an der Schmcltz-Arbcrt erscheine/ und die Arbeiter auffdasGe-- Mg nicht warten dürsten/ beyVermcydungderStraffe/wegen solchen Unfleis- ses/ L. ?. srr z6. Lonc. per rot. k. 2.47. ^1. art. 56^(65) Da aber der Entsetzung des Dienstes nicht ge» dacht. Desgleichen sollen auch Steiger undSchichtmeister treulich auffschen/daßwe- dcrSreigcr noch Arbeiter guten Montag/ noch sonsten in der Wochen Bierschich- ren umchen/ wo cs aber erfahren würde / sollen ste obbemeldter E traffe ohne Nachlassung gewärtig seyn. M so.2.45.K0.z0.Such unten o. Hauer/Arbei¬ ter, z^. (5) Lonc.lVl. srt.Sr.H. z. 8. r. 4.4. tz. 2. Die Schichtmeister sollen alles / was sie von der Gewcrcken wegen einnehmen und empfaben/ treulich und wohlbewahren / der Gewcrcken Sach mit Gebäu- den/undwasmandarzubcdarff auffs nützlichste bestellen alles daszurNoth- durssr der Gebäue und ihrer Zechen muß gebraucht weroen/es sty Eisen/ Un- schlitt/ Scyl/Trög/Kübel/Zuver/ Holtz/ Bret/Nagel und alles anoersumb der Gewcrcken Geld auffs nächste/ da es zu bekommen möglich ist/ zu bestellen und kauften/und selber an solchen Stücken gar keines N wes oder Geniestes erwar¬ ten/ auch aus Gunst oder Freundschaftr/mit derG.werckcn Nacktheit/ niemand deshalben einigen Nutz oder Vsrthcil zuwenbcn. zo.2.4r.z.^ evä.ubi: Du Schichtmeister sollen vereydct und vervor- ständet werden/ oamit sie alles/was sie von wegen rarer Gewcrcken einnehmen uns ausgcben/ ordentlich und treulich verrechnen/ und alles eigenen Nutzes und Vorrheils enthalten/ auch der Gewcrcken Gurh treulich und wohl bewahren. (§)Lonc. 8.2.41.F.1. L. 8.70. L.8. srt.^e. L. i.Sc r. nbi: Sowollenwrr/ daftfte nichts auffdie Zeche kauften sollen/ es sty denn/ nach Belage des >8- ^rk< vom Berginerster und Gefthwornen zuvor nothwendig erkannt/ und ihnen zu kauften befohlen/ fte sollen auch ein /edes Stück in ihret Rechnung/ laut des so. trenn¬ tet sonderliche Lap. sttzen/was erkauftt/wieder auftgewandtainö noch i«n Vor¬ rat!) blieben / wie fte es denn in gleicher Gestalt mit dem Hütten - Vorrath auch haltensollen/ und sollen die Schichtmeister denen Gewerek.n die Register/ so offt fte es begehren/ftch darinnen ihrer s^orhduuftt zu ersehen/ungcweigert zu¬ stellen/ Lonc.14. srt. 61. Es soll auch ein jeglicher Schichtmcistcr seinem Stcigcr selbst Unschlitund Ei¬ sen nach dem Gewicht reichen/ (ll) auch solches nach dem Gewichte in Rechnung bringen/derhalben wir auch etwas verordnet/und noch zu Hullen ernstlich befeh- lm/daß kein Schichtmeister das Eisen von wegen seiner E ewercken bezahle/und amehme/ es scy denn zuvor durch den geordneten Wagemeister in der Wage ge- wogm/auffdaß niemand dcshalben betrogen oder vervorrhciletwerde. ck)conc.L.8.srt.48.^k.3r^.67.ubi: Und das auch nach dem Gewichteln die Rech¬ nung zeichnen/und sonderlich die Amtleute achtung haben/damit die wagenier-- ster jedes Orts alle Mochen das Eilen austzieben/ und jederinann/ ohneVer- vortheillmg/ recht Gewicht bekomme. Such vom Gewicht an Unschlitt und Eisen. 1. L.L.-iz.c^onL GanyerVers N.r. 42.tz.2.O. ?.srt.7r. Stcigcr und Sckickrineister sotten keines Weges von einer Zecken auffdie an- dcre/weder Geld/Eiscn/Unscklit/oder einigen andern Vorrath /. ohne ZulMmg des Bcrgmeistws/leihen; i) Wclckcr sick aber des unterstehenwürde/dcn soll der Bergmeister straffen / und das verliehene von seinem eigenen Gelde zu bezahlen - Cc weilen/ io2 Berg-Rechts-Spiegel- wcW/" lo. 2.4Z.K. I. eoä. ubi Diesen auch allen andern Vorrath / so offttr aufder Zeche erzeigt wird/unscrn Berggeschwornen/wann die aufdic Zeche kom- mcn/weisenundanzcigen/damttsie umb denVorrakh wissen/ und bey demAn- schnitt/wo es vonnöthen/ dem Bergmeister berichten können. (l)o nc.L-s. 3rt.7z.e.5.art.49.ubi3äcl. Sollen auch den Geschworenen nicht mchk Unschlitt geben/ denn sie zu dem Befahren jedes Orts bedürften/rtt.srt. 6z.udü Nndjollder Bergmeifter darauffguteAchtung geben/ daß die Steiger nicht inehrUnschlitt oderEisen schreiben lassen/ denn sie zur ^lothdursstbedürssen,- welchen sie aber untreu würden bcfirrden/ der soll am Leibe ernstlich gcftrasst werden/ Lonc.im gangen Ver5L. 2. 42. F. z. DieweilvontheilsGewerckerrBesibwerfürkommen/ wie die Schichtmeister und Steiger mit ihrem Zechen-Vorrach von allerley Eisen und HandGezeug nur ihres Gefallens umbgehen/denfeldm von denen Zechen nehmen / und einige Rechnung noch Beschreibung darüber nicht halten sollen; Derowegen so sollen die Gewercken/ein ieder bey seinen befohlenen Gebürgen/alle Viertel-Jahr/ so wohl auch/so offt sich ein Schichtmeister-undSreiger-Dienst verändertchey ieder Gru¬ ben allen Vorrath vom Bezeug ordentlich beschreiben und m vemiren/und dersel¬ ben Invemurien eines dem Berg-Ambre/ das andere dem Schichtmeister der Ze¬ chen zustellen/und daß alle Viertel-Jahr/ wie solcher Vorrath zu-oder abgenom- men/nachgefehen/und die Gewercken hierüber ein eigentliches Wissen haben kön¬ nen. Es soll auch kein Schichtmeister noch Steiger solchen Vorrath/nocb etwas davon/eigenmächtig von der Zeche wegzunehmen/ bey Vermeydung derSrraffe/ sichunterstehenM.ss.e5or. 604. art. n. Es sollen die Schichtmeister allen Vorrath der Zechen/ von Gezeug undatten andcrn/denenGcwercken zuständig/desgleichen den Vorrath in der Hütten / ieg- lichesStück-weift/den alten und neuen/auffoder in die Register verzeichnen. M Welchen Vorrath die Gcschworncn/nach geschehener Rechnung/ in Beyftyn der Schichtmeister/ nach Vermög seiner aufigezeichneten Zettel / so die Schicht¬ meister unter ihrer Handschrifft geben sollen/ob der aller vorhanden / besichtigen sollcn/auffdaß den Gewerckennichts verrückt werde/ (N ^0.2.56. ss k eocl.ubi: Der Von'ach in dem Pochwerckund Waschen gedacht/ und daß das Verzeich- nüs der Berg-Rechnung angehängr werde. (Ii^) Lonc. L. 8. srt. so. (l) Lonc, per. tit. srt. 7S. N. 2.54. Der Gewercken Geld/so er umb S ilber/Erßt oder Zubussen einm'mmet / soll er mit allem Fleiß verwahren/ und zu seiner selbst-eigenen Noch darfst gar nicht gebrauchen/sie auch in einer andern Schichtmeisterey nicht verlegen/ sondern ei¬ ner reden Gewcrcksehafft das ihrige Vorbehalten und bewahren / wo aber die Ge- wcrcken ihreErtz selbcrsthmeltzen lassen/undSilber machen/so soll er das gemach¬ te Silber in feine Verwahrung nehmen/mit Fleiß behalten / k., x eie. Von des Schichtmeisters Befehlen. Sollen überfahrne Gang und Klüfft / ihren Gewercken zum Besten auffneh- men/oder stehen deswegen inVerantwortung/70. r. 2.2. R..eoä.Such diMorm. L. P. c.4.§. 5. Wieste steh inAnleg-undEinforderung derZubußzuverhalten/such imandem Tbeil Lsp.iz.K.z. Von Betrug und Hinläßigkeit der Schichtmeister in nicht Auslösung ihrer HerreN-KetaräatKukUs/L. 5-art. 6z. Such die^ormul. p. 2.c. 2.5. §. z. Die Schichtmeister sollen darob seyn/und bey den Steigern verfügen / damit das Ertz fleißig ausgehalten/und nicht in den Berg komme / oder darein gestürtzt und zum andern mahlUnkosten mitKlauben undWasthen darauff muß gewen¬ det werden. L. ?- art 8Z. Bey allen Gedingen und Hinlaß der Lehnschafften sollen die Schichtmeister samt denen SZeschwornen einfahren und gegenwärtig feyn / und wie die gemacht und beschlossen werdcn/wissen einzurragen/L.k. 2rt.7Z. (2z.) Irem Berg-RechtS-Spiegel. roz Item vomSteiger such oben ieq.K.2. m stn.Gonc. mit diesem gantzen §. So viel betrifft das fleißige Zusehen aussdcnZecheniHLrtten/Muhlcn/Bcfahr-und nützliche Anstellung oer^ebäude/Verrechnung/Einkaufflrng lmd8peLi6cirrrna allcsAuffgangs/EnthaltunggesuchterVortheilen/und nach Befinden Entse¬ tzung des Diensts/^. 7. Wir wollen auch hiermit ernstlich geordnet haben / daß ein jeder verordneter EchichtnMcrdes Rath Schachts/ aller seiner Einnahm und Ausgaben alle Om'lnlvon unfern Amblleurben richtige Rechnung thun solle / und jedes mahl dtiM eine wahre Abschrifft insAmbr einlegen/hiermit sich unsere Ambtleukbe/ MdieGcwercken ftlbst/jedcrzcitzur Norhdurffc daraus erkundigen können.Es soll auch hinfort aus gedachtemRath-Schacht/durch derselbigen Schichtmeister/ ohneBewust unsers Ambts-Verwalters und Bergmeisters/gaim und gar nichts ansgegeben werden/hiermit bißher viel unnörhiger auffgeweuderer Unkosten ab- geschnitten und verbleiben mögen. Da aber der Schichtmeister sich in dem vcr- brüchlich wird finden lassen/soll er deswegen mit Ernst gestrafft werden. /V.49. Lonc. Was die Rechnung betrifft. L. 15. §. r-. icl. art. 6. So viel die Register an- langt. 4. Schichtmeisters Verrichtung in Zehenden und Hütten. AS soll ein jeglicher Schichtmeister oder Vorsteher/ der Silber in Zehenden ge¬ antwortet/ oder zu Verlegung der Zechen/auffVorstand Geld vorn Zehend- ner empfangen har zuvor mir dem Zehendner abrechnen / auff daß er solches m seine Rechnung bringen und wo es verbanden und übrig/ausgerherler werde. 7o° eoä. (2) (A>Lonc.L.r. sr.C.V.art. 17s.Suchdr'e formul. Vb (7 7-L°z. L.8.3rt. ^r.Lrss. ukü Wasüberlaufft;woauffemcn Hur ein Gülden auszutheileu rst/ soll auffgeord¬ nete Zeit ausgetheilet/ oderwassichzur Austhellung nicht erstrecket / denGe- wercken zu gutin Zehenden zu Vorrath enthalten oder rnit ZulaffungderAmt- leurhe und Bergineister denen Gewercken zu ihren ^utz / was übcr^Lothdurfft der Zechen seyn wird/gefolget werden. ^i.art.sz. 69-^-i. 8cr. ubi: Diesem- gen aber/jo zur Ausbeuth Geld borgen/sollen keines Weges Ausbeuth l»eschliesi sin/ es erstrecke sich dann verinöge der Ordnung. Nicht überflüßig aus dem Zehenden nehmen/such tlnten §.6. was demScöicht- meisterverborhen. item, von Silber brennen/Abkreiben/suchobenLsp. ir.ir. Wo auch einiger Schichtrneistcr bcy deinZuschlagen dcrSilber-brcnnen undTest ausklauben mehr gegenwärtig ftyn würde/ das soll der Silber-Brenner unserm Hauptmann oder Amb-ts-Verwalter ansagen/ den Schichtmeisterin Straff zu nehmen, (b) jo.i.7. (b)Lvnc.(7.8. urt. Der ^chichtineister soll beydem Schmelrzen seyn/ L. 15« nj.L.wt. L. I.z F. r.g.K. eoll. Und wo das mehr denn einmahl ge¬ schehe/ seines Dienstes entsetzen. Eo ein Schichtmeister oder der Zechen Vorsteher in einer Hütten zu schwel- Mhat/soll er allezeit vor dem Anlassen selber gegenwärtig senu / vom Hultem schrcher zurNothdurffcsiiner GcwerckenErtz/Blcy/undandernZusltz/ wie rielman desauffsclbigeSchichtbedarff/ und sonderlich das Bley gewogen neh¬ men/ mit dem Hüttenschrciber davon ordentlich Verzcichniß urachen/ desgleichen AendieGchichtmeister bey demAnlaß-und Auslassen auch gegenwärtig seyn/ das Werck probnen lasscrr und wägen/wic vielBleywieder ausbracht/un wie viel das WerL Silber halte/solches alles verzeichnen/rrnd diestlben Verzcichniß mit zum Anschnitt bringen/ und soll allezeit sein Werck und Bley in einem Kasten m dec Hütten verschlossen haben/ öarzu der Schichtmeister und Hutten-Schreiber reg- Cc 2 sicher >04 Berg. Rechts-Spiegel. licheheinen Schlüssel haben sollen, lo.z. 15.1.L. eoä.Such etwas hiervon unten L. 4O. §.2.(3) (3) Lonc 6. ?.6.L. 1. 2. Von Abrechnung der Hütten-Kosten mit dem Hüktenschreiber. 0.8. are.^. 34-Such unten Läp.41 §. ;.(b) (d)Uttd so einSchichtmeisserausandern/seinen Gewercken nützlichen Ursachen/Nicht allezeit/wie oben vermeldet/auffseinen Zechen miteinfahren und zusehen/auch bey dem Schmelyen selbst verbanden seMkonte/so mager einen arrdern Verständigen/ doch nicht auffder GewerckenGeld/darzu schieken/seinc Statt zu verwesen/ des¬ gleichen sollen sich auch die Steiger verhalten / allen ihren Befehl in eigener Per¬ son ausrichten/wo sie aber aus Ursachen/wie oben vom Schichtmeister vermeldet/ und nicht ihrer eigenen Geschasste halber verhindert/mögensiedastelbe mit einem andern verordnetenSteiger/doch mit willen des Bcrgmeisters/bestellen/damit den Gewercken nichts versaumet/treulich und wohl gearbeitet werde/ M art. , 4. Lonc. L. 16./. 7. So viel denAnsang betrifft/und folget weiter/und wo sie einen (das issHütten-Reuthee einGchichtmeisserchierinnen säumig spuhren/ den sollen sie vor Schaden warnen/oder unseemBergmeisser zu warnen vermelden/und wel¬ cher 2. mahl gewarnet/und daraussnicht fleißiger iss/ der soll seines Dienstes ent-- setzetwerden. §.5. Anschnitt/ Löhnungen/Rechnungen. MJe Schichtmeister und Steiger sollen aufdenLohn Tagen bcy dem Anschnitt allezeitgegenwärtig styn/ 3) Berg- und Hütten-Kosten/und was sonsten die Woche aussoieZeche gangen/ Stück weise/ auch die Nahmen und Zunahmen aller Arbeiter/und was ein jeder gearbeitet / und wofür der Lohn gegeben/(h) eigentlich anzeigen/ den Geschwornen vorlesen/und sie es überlegen lassen der¬ selben Summa Verzeichniß niederlegen/ welche durch den darzu verordneten mit Fleiß auffgehoben / verschlossen / uns zu der Rechnung wieder sollen fürgeleget werden; Und so die Geschwornen im Anschnitt Ungeschickligkeit vermercken/ das sollen sie dem Bergmeister zu straffen anzeigen, (c) (a ) Lonc. L. 8. art. 47. M arr. 66. in princ. L. ?.art.7 e -Alle Sdnnabend/oder zum läng¬ sten/ wenn es derBergmeisser zulässet/in r 4. Tagen. ! (b)c.'onc.kl.66.§. z. udi: und sollen ohne des Bergmeisters willen auffZechen und in Hütten keineLöbnußgeben/ 29. sc)Lonc. p. tit. Scart. n.F. r.2. itk.r. 48. §- i. Auch soll ein Steiger weder Unfchlit/Eisen noch anders schreiben lassen/er ha¬ be denn zuvor von dem Schichtmeister auff die Zechen empfangen/ bey Straffe Entsetzung seines Dienstes. (6) Ho.-8.8.10.2.50.1.^.50.51.^1: Woferne sie (Geschworne)erwas ungebührliches/das sich auff die Zeche zu rechnen nicht ge¬ bühret/ befinden werden/ so sollen sie cskeinesWegespassiren/sondernausstrei- chenuind den Anschnitt-Zettel anders stellen lassen/ingleichen an erzeigten Vor¬ rathnichts passiven lassen/es seydann/daß solcher Vorrath auff die Zechen ge- schafft/und sie denn selbst gesehen/ und mit ihrem Rath und guten Gewissen er- kauffc. Sie sollen auch nicht mehr Unschlitt/Eisen Bret-Schwarten/Seil oder anders/denn man zur Nothdurssc bedarff/ einkauffen lassen, (e) (c)fo.'r. 50. (b) Lonc.L. 2. 48.5.2. (e> Es sollen auch die Geschwdrnen nichts in Anschnitt nehmen/es sep denn folcheszu- von init ihrem Bedencken und Vorwisten erkauffr / und sie haben solches / daß es auffdie Zeche geschafft/ selbst gesehen/wie sie denn auch nicht mehrUnschlitt/Ei- fen/Breter/Schwaeten/Sexl/und anders / denn was man zur Nothdursstbe, darffcinkaussen lasten sollen /L. 8. art. 1 8. Zr. Mart. 46.^. i. Welche auch den Anschnitt versäumen/die soll unser Bergmeister darum straf- fen/(t)1o. 2.50. f.ss. eoä. ubi:Welchc Schichrm und Steiger die bcnannteStun- de versäumen/ und den Anschnitt/ ehe das Berg-Ambr wieder auffstünde / nicht über- _ Berg-Rechts- Spiegel.' übergeben und den Anschnitt halten würden/die sollen einieder vom Bergmeister umb i Wgr. gestrafft/ und uns berechnet werden -> f) Lene L. 2.48. §. 5. Es sollen alle Schichtmeister und Steiger des Sonnabends nmb 7. Hora frühe imAnscbnitt-Hause / vor unserm Bergmeisterund Geschwornen erscheinen/ und ihre Rcchrmng was sie dieWockc über,' von ihrer Gewercken wegen verbauet ha- hen/aMen/damit den bauenden Gewercken ihres Darlcgens halber auch Rech¬ nung beschehe/und ste derhalben allewege Bericht bekommen mögm/und welcher Schichtmeister und Steiger oder^aLor nicht wöchentlich in das Anschneiden ge- hen/undkeine redliche Ursachen des Versäumnis anzeigen würde/ der soll durch unfern Bergmeister umbs Wochenlohn gestrafft werden. 80. i-. So sollen auch die Gewercken und Schichtmeister wöchentlich alle Sonnabend sMPersöhnlich im Anschnitteerscheinen/undschen/wie dieLehen undVorräthe verrechnet werden/dadey unser Hauptmann/ Bergmeister und Geschworne/ Eallein allffoic Regigerund Anschnitt-Zettel/ wie dieselben recht gerechnet/ sondern auch auffandere des Bergwerckö Norhdurfftcn chr fleißiges Auffseheir und Nachfragen haben/ wie allenthalben Haus gehalten/ und wenn eine Ge- wcrckschaffr die Rechnung vom Schichtmeister einnehmen will / das soll in Ge¬ genwart des Bergmeisters und eines Geschwornen geschehen- 8. R.. 72. Es sotten auch die Schichtmeister in Beyseyn ihrer Steiger / allen Arbeitern/ (die dann alle selbst gegenwärtig sollen erscheinen/ihren Lohn zu empfangen/ sie würden denn durch norhdürfftkge und nützliche Ursachen daran verhindert/) der¬ gleichen Hanowercks-Leuren/ was auffihren Zechen gearbeitet wird / mit guter Landes-währiger Mimtze/undmir keinen! andernGelde/(§) noch mir einiger an¬ dern Waare (ll) lohnen / uns einem jeglichen seinen Lohn selbst zu Händen rei¬ chen : fi) Würde aber einer oder mehr erfahren / die da ihren eigenen VorrM und Genieß suchen/und sonderlich die aus unserm Zehenden lohnen/ mir andern Gelde lohnen/ die soll unser Hauptmann/ Verwalter, ihrer L ienste emsetzen/und darzu straffen. Ho.r8.z0.r^oss.8..eoä.(lL)ubi: Begebe sichsaber/daß cinGewerck für ftinePerson allein stattlich und eigcneGebaude bärte/und dieAroeiter nicht al- lewege wöchentlich baar auszablen könte/dein soll hiemit nachgclasten un vergün¬ stiget ffyn/daß er seine Arbeiter halb mir Proviant/und halb mit baarem Gelde zahlen mag/ jedoch daß dcrProviam rechrKaufmanns-Guth sei)/ den Arbeitern auch in einen! billigen Preiß gegeben / auch darinn kein Arbeiter übe rsi tzer, werde. Und wird hiermit den Arbeitern frey gesteller/ob sic in solcher Gestalt einemBerg- wercks-Herrn oder Gervercken arbeiten lvollen oder nicht. ^Lonc. 0.8. srt.^.ubl welcher Arbeiter aber stinenjLohngern auffsthlagen last' set / dein s)ll man nachfolgends darzu nicht heissen. l7onc. KI. art.66. § r. (k)Lonc.^.7.ubi: Auch mit baaren Gelde/ und keiner andern Maare lohnen/odee hierinnen Vortheil und Eigen-lAutz suchen; Da einer oder inehr brüchig befun¬ den/ soll von unfern Berg-Amtleuthen unnachlaßig und nach Verbrechungder Sachen gestrafft werden/ undda die Amtleute darinnen nachlaßig/ so wollen wir ste nicht ungestrafft lasten. ^..9. Mit guter Landwahriger Müntze/ ^.r r. F. z. udi : ReinemArbeiter seinenLohn auffchlagen/ noch mit Waare lohnen/ei- nein jeden auffden Sonnabend dasselbe zu eigenen Händen stellen. (ÜLonc. Ivt. art. 66. ubi: Und keine»n Arbeiter feinenLohn aufffchla^en/ die auch alle gegcnwürt'g sollen erscheinen/ ihren Lohn zu empfangen/ste wurden denn durch notbdürffeigeoder nützliche Ursachen verhindert/L ?. art.?» st)conc peromns8ver5tz.r.a8.zs.;.8.4. Dazt.6. verordnet/ daßdarAuslohnen, sowohl auffZubuß - als Ausbeuth-Zechen/ hinführo nicht in der Schichtmeister, Hüttenschreiber oderandern Hausern/ sondern auffdem Rathhause/ auch mit demGclde/ wiecsaus den Zehenden gegeben wird/ beschehenfoll/ auchdaßdie Derg-geschworne zu iedcr Zeit be? den Löhnen sitzen / und dahin init allein Ernst und Aeiß sehen sollcn/daß das Lohnen richtig geschahe/und durchgehe / und daß keiner für dein aikdern seinen Lohn/sondern was einemiedenjgebuhtek / er selbst auffhebcundempfahe. Dd io6 Bcrg- Rechts-Spiegel. LL. 604. art. z. So wollen wir hiermnallen Schichtmeistern/und einem jeden insonderheit/ dem der Gewerckcn Guth auffRechnung vertrauet/auffcrleget ha¬ ben/ daß er alle Wochen/ in Gegenwart desselben Steigers/ und vor unfern ver¬ ordneten Berggeschwornen / so sänuiich / neben unstrm Urbur-Schmber oder seinen Gehülffen ^dalm) sitzen sollen/die wöchentliche Bergkost/und was sonsten auffgcgangew Stück-weise/ auch der Arbeiter und anderer Tauff-Nahmen und Zunahmen/ was ein jeder gearbeitet/ und wofür der Lohn gegeben / anzeigcn und verlesen/ welches der Urburschreibcr oder sein Gehülff mirFlciß überlegen/in acht nehmen/ und kein Unrecht gestatten sollen; Da sie auch Unbilligkeit vermercken/ alsbald nnferm Hoffmeister zu straffen anzcigen/ daß weder Unschlit/Eisen noch anders/ cs habe es denn der Steiger auffoie Gruben richtig empfangen/geschrie- ben noch angeschnitten werde/ keines Weges gestatten/ noch nachsehen. Da auch ein oder ander Steiger oderSckicktmeistersolchen wöchentlichen Anschnittmuth- willig versäumen/ lmd dieser Anordnung nicht gehorsamen würde/den soll unser Hoffmeister umb dasselbe Wocken-Lohn, und so offterdasüberrrirr/unnachläst sig straffen. L.k..cknt. Der Schichtmeister soll die Arbeiter allewege stlbst auszahlen/ undbeyder Auszahlung einen jeden fragen / wie viel Schichten er gearbeitet,- Da sich aber des Arbeiters Bericht mir dem Koftzmel nicht vergleicht/soll er alsbald dcr Sa¬ chen na chgehcn/ und suchen ob es nicht mir List beschcben wäre; Findet erdierin- nen einen bösen Argwohn/soll ers auch alsbald an unsere Ambtleute briMN/da, mir die Sache mit gutem Grund ersucher/und wer des bösen Stücks so unterstan¬ den/ernstlich/nach Erkämniß des Berg-Ambts/gestrafft würde. Wenn er die Kosten beschreibt soll er einen jeden! Arbeiter/ groß und klein/mit seinemTauff-und Zunahmen setzen/^.. 1^. ä. rir. 80.4. such im folgenden Lsp. §.2. DieSchichrmeister/Gruben-uns Ortschreiber/dergleichen auch die Hüttensckret- ber und anderc/welche denBerg-und Hütten-Arbcitern auszahlen/ die sollens in keinemSchenck-Hausethun/damitdieArbcitcr nicht verursacht werden wenn sie auff die Zahlungwarten eines Thcils von ihren Löhnen / wider ihren Willen zu vertrinckcn darübersichihreWeiberundKmderbeklagtt^DaabereinSchicht- meisteroderSchrcibcrin Schenck-Hausern zahlen würde/so soll ein jeder dersel¬ ben/ der hierinnen begriffen/ 5. ßo. Böhmisch vor unsere Berg-Ambtleuteuns zur Slrafflcgen/welches keinem nachgelassen werden soll.k- X. ä.rit. , Die.Gchicktmeister sollen auch den Arbeitern selbst ablohnen/und dem Steiger kein Geld zum Ablobnen in die Harwegeben/welcher aber das nicht thär/ der soll alsbald seines Dienstes entsetzer/und binfübrozu keinem Schichtmeister noch an¬ dern Dienst bey den Bergwcrcken mehrgcbraucktwerden 8. k.72.84. Wie die Rechnungen beschaffen seyn sollen / such im andern Theil / Lap. 22. Rechnung. Fleißig Auffsehen haben/wegen der Gewercken Holtz / such unten r. cax. 5-. §. 2. h. 6. Was den Schichtmeistern vcrbothen. M Jr wollen hiermit allen Schichtmeistern undSteigern/das Vorkauffen mit '^Unschlik/Eisen/Scyl/undandern/bey Entsttzungihrer Dienste/ und Ver¬ meidung unser Ungnado/verborhen haben/ jo. 2/42.4, such oben §. z.42. io. L.46...F.7. Conc.^. art. 61.8. r. 41. F-.r. Hiermit wollen wir ernstlich gebothen haben / daß Vorsteher der Gewercken/ weder an der Müntzc/Insclt/Eisen/Seylen/Nageln / und anderer Stokhdurfft/ zumBergwerk gehörend/über ihren gesetzkcnLohn/cinigcnVortheil oderGenieß/ mitVerkatlffcn/oder wie das geschehen mag/ viel oder wenig sticken söll/bcy Ent¬ setzung seines Dienstes undunsers Bergmeisters Strafe/8oi<-. Ho, >8, Kein _ Berg-Rechts- S piegel. 107 KeinSchicktmcister oderGteiger soll keinenArbeiter oder Häuer dringen/oder sonst in andere Wege Ursachen noch müßigen/dieKostbey ihmzuhaben/odcrsein/ noch anderer Bier auszutrincken/und sollen deshalben keinen Arbeiter weder an- nochablegm/auckkeinen derhalben ander Arbeiroder Beding einigen Vortheil -uwendcn /bcy Entsetzung ihrer Dienste / und unserer ernsten Strafe/ (2) /o. 2-. 45.sU.. eoä (2) Lonc.L.8»3rt.4Z. F. Z. ^.311.46.^.1. ubu Daß evcruch keinen Avbertev deswe- gm an-oder ablegen/art. 59 L.r.curnrexr.p.nr. 8.r. H.F. i. Hiermit wollen wir auch allenSteigernundSchichtincistern ernstlich verbothen Wcn/daßkeinerkeinen gemietderen Jungen/ Hauer oder Knecht halten soll/ bevobmerzchlter Strafe/ibiä. 8. «..72.. 84 (b) ubi :Wie bißhero ein schädlicher Brauch gewest» rc. (b)Lonc. 8. r. 44. F. zd-8 art. rv. inün. L. 8. art. 4z. F.r.z.ubi: ^iesöllen keinem Jungen/ der für einem Hauer nicht bestehen kan / vollkommlich Hauer-Lohn an- fchceiben/^l art. 74. §. r. ubi: Sonderlich d/e das Bier zutragen / item: Noch einei dein andern zu Gefallen Söhne/Vettern/Hauer/Rncchte oder Jungen för¬ dern. Don Einheimischen/ und daß ste vorFremden sollen gefordert werden/such p. r. c. l4 L.4,^1.art. s9. was gemiet eke jungen antristc/ vb : Viclweni- gcr einen Hauer oder Arbeiter/ denenvon derGewerckenZubuftcgelohnetwird/ aus der Zeche oder von ihrer' rbeit nehmen/ und daheim zu ihrer eigenen oder der Berg-Amtleuthe Arbeit gebrauchen/ >4. arc. 6r. F. z. Icem . 4. Da auch Bier und Mein schenckcn/ Lost gehen/ icem Hausgenossen aust'der Zechenverbo- then. Es soll sich auch kein Gteiger/Schichtmeisternock andere unterstehen/aussden Zechen Bier zu sckenckeu/odcr Kostgeher zu halten: o es aber geschähe/ soll es unser Bergmeister/wie gebräuchlich/straffen; Dazu sollen keine Hausgenossen auff die Zeche genommen weroen/ohne des Bergmeisters und GeschwornenWss- sen und Willen- (c) idiä. 8. 84. Auffoaß sich desSckenckens halb auffoenZe- chen desto weniger Unrichtigkeit und Versaumniß der Gewercken Arbeit zurra- ge und erfolge: So wollen ww hiermit allen Steigern und Arbeitern/ Fuhrleu¬ ten und andern/so in Hausern und Oerthern/ so zum Zechen und Bergwerken gehörend/ wohnen/ Mühlen/Sckmiedcn/ernftlich verborhen Haben/Bier/Wein oder Meerh zu sthencken. (ä) Da aber unser Bergmeister befinde daß solches ver¬ dächtig übertreten/dieselben soll er/ wie gebräuchlich / straffen / 80.26. Ho-zo. in Kn. In Zechen -Hausern / sowohl in Hürren- Häusern/ soll kein Bier oder an¬ der Getranck auff die Orthcn/ sondern blosse Nothdurssren den Arbeitern ge¬ geben werdcn/sollen auch kein ander starlkGerräncke/ausser des gcmeinenBiers/ auch keinen Brantewcin ftbencken; Würde sich aber dessen ein Huttmann oder seinWeib unterstehen/so sollen sie/ einen andern zur Abscheu/gestrafft werden. Soll auch nahend anZecken Häusern undKauben keinKrezschmer oderSckenk- Häustrzu bauenzugclassenwerden, k. L. nr.vonder Gewercken Schulden- (c)Oonc.k. r.44. 4. (?.?.art. 7i. (ä.Conc öc ry L. r.in ün.L.p.art. 71. Ein Schichtmeister soll den Arbeitern an ihrem Lohn wenig noch viel auffsckla- M/ welcher aber auffschlüge/ der soll zu bezahlen geweift werden / es hätte denn der Arbeiter bewilligct/das Lohn bey der Zecken zu stehen/und der Schichtmeister tönte das beweisen/ auff diesen Fall sotten Arbeiter und Schichtmeisterauff die Zeche geweift werden. (cMo. «8. so. 2.51. z.s. k eoä. ubi: Es sott ibm kein Arbei- terseincn Lobn auffscklagcn lassen; Würde abercin Schichtmeister einem Arbei¬ ter seincnLohnauffscklagcn/und nicht alleWocken reicken/derselbesollvomBerg. meister drumb geftrafftund zur Bezahlung geweift werden. Würde ihm aber ein Arbeiter seinen Lohn/ ohne Vorwissen des Bergmeisters undGesckwornen/auff- schlagcn lassen/dem soll hcrnacher zu dem Lohn nickt geholffen werden, (b) Lonc. L. 8.2N.47.L. 2.4s, Ihnen (Schichtmeister und Steiger) sott auch ferner mcht Dd - verstat- lO8 Berg-Rechts- Spicgrk. __- - - _ . . —-- - IW»I miiur IISIS.UI !!. lürmniurm^-^niiH » verstatttt werden/ in ihrer GewerckcnHoltzhau/eigen Holtz vor sich Hanen Ms- sen/ sondern sich ihrer Nothdurfft Holtz an andern Oerthern/ da sie unver¬ dächtig seyn mögen/erholen. 8. ll. 84. Es soll keinemSchrchrmeister über 6. Zechen/ darauss er Anschnitt/ undr. Steuer- oder ^eoess-Zechen/ davon er Lob» hat/ innen zu haben gestatterwer- den/ doch daß darunter nicht über 2. fündig seyn; Sofie abcrbey ihm fündig wer¬ den,/mag der dicwohl in Verforgung/biß zu Entfetzung behalten. (5 -/o. 2.17.K. seoä. in welchen nur 5.pMret. Es soll auch keinem Schichkmeisier über o. Zechen zu verwalten gestattet wer- den;DenndicweileralleWochenzweyinahl/ und zum wenigsten einmahlein- fahrensoll/und er derZechenmehrzuverwaltenhar/alsin der Wochen Merck- Tageseyn (k) Lonc. L.8.3rt.4Z.L.r.8.r. 16. Daeinem Schichtmeister mir z. Zechcn/daeauff' er anschneidc/vergunnt. L. ?. srt. 98. wili/ daß ein Schichtmeister nicht mehr denn eine fündige Zechen verwalten solle/und thun eben gnug/ wenn siebende die Zeche/derNochdurffr nach / versorgen; Denn viel Zechen einem allein zu befeh¬ len/ ist der Gewerckcn Schade/ und gemeinen Bergwerck kein Vtuy/ L. ?. ei. srr. Der Gewerckcn Ambtleutbe oder Vorsteher sollen/ohnc Vorwissen und Wil¬ len der Gcwercken keine neue Gebäude/wedcr in noch äusser der Gruben vorneh- men/noch anderer Gestalt Unkosten nehmen/und auffdic Gcwercken treiben; Da sichs aber einer unterstünde/sollen ihme die Kosten nicht pslürcr werden / sondern er selbst mir seinem eigenen Gelde bezahlen, k. L. cir Wie die Schichten gefahren» Und so ein Schichtmeister von wegen seiner Gcwercken Silber im Zchcnden har/ sollerbeyschwehrer Strafe wöchentlich nicht mehr davon nehmen/denn soviel er zublosterNothdurfft/ Berg-undHütten-Kosten?/ und andern nützlichen Sa¬ chen derGcwerckenbedarff/ das müdem Zehendner.in Vcrzeichnüsbringen/ )o. 2. LI. 4'. L. evä. such oben L.7. F. z. (§) Demnach auch biß anhero dieVorfteher der Zechen nicht allein uns / sondern auch den Gewerckcn durch dasZuviel-nedmen aus dem Zchenden/auch sonst auff unfündigen Zechen / den Gewerckcn offrmahls viel schuldig blieben sind / und sich vertröstet / durch Vollmacht / oder sonst durch Gunst der Gewerckcn / solcher Schulden Erlassung zu erlangen/ und wir aber vermercken/daß cs unsirmBerg- werckzuSchmälerung gereicht/und viel Gcwercken derhalbtnabschcuig gemacht werdenM so wollen wir / daß forthin keinem Schichtmeister solche fürfetzliche betrügliche Schulden erlassen sollen werden,- Und ob gleich die Gcwercken einem auffstin Ansuchen in Vollmachtdie Schulden zu erlassen/einschreiben und willi^ gen würden/so soll es dennoch bey nnscrs Hauptmanns oder Verwalters und BergmeistersErkäntniß stehen/ob sie das zulassen wollen oder nicht;Die sollen sich nachGclegenheü diesfalls dermassen erzeigen/damit demSchichrmcister derWeg/ Schulden zu machen/unternommen werde/(Y Io. 2.. 7i z.L.eoä.uhi: Wenn es sich inder Berg-Rechnung befindet / daß ein Schichtmeister müder Gcwercken Geld dergestalt eigennützig und vortheilhafftig umbgangen / und den Gcwercken schuldig bleibt/so soll unserHauptmann und Bergmeister dieSchulden abzuloh¬ nen keine Vollmacht annehmen / u ie im nächsten 70. ^twu! auch verbothen/ sondern den Schichtmeister und ftincn Vorstand/ welche dergleichen Schulden aemacht/gefänglich einziehen/und nicht heraus lassen/sie haben dann denGcwer- cken die Schuld bezahletund vergnüget/ und sollen ihrer Dienste darzu entsetzt und zu keinem ferner gebraucht werden/ibiä. conc. 8. r. 69, F-. r. (/. 8.2rt. 4Z. F. 2. Item 3rt. 6 c . Xt. srt. 6z. Ir. Lrt. 78. Mo un¬ ser Hauptmann/ Verwalterund Bergmeistcrinder Qvartal-Rechnung befin¬ den/daß ein Schrchtmeisser zu viel aus dem Zehenden genommen/ den sollen sie alsbald gefänglich einziehen/nicht Heraus lasten/ er habe denn solch Geld und Schuld den Gcwercken baarüber vergnügt/und bezahlt/ und sollen ihn darzu seines Dienstes entsetzen/und ferner zu keinen gebrauchen, Lonc. V, 2.69. L. uir. _ Berg-Rechks- Spiegel. wA 6onc. 0 ?. art 86. Daß nehmlich der Schichtmeister nicht über die Ttothdurssk der Zechen ans dem Zehenden nehmen solle. (h) So soll es foetmcbr also damit gehalten werden/ daß welcher Schichtmeister ei- nigeFchuld/ der sey viel oder wenig/machen wird/ des Vorstand soll ohne allen Bebelssdiestlbe Schuld alsbald wiederzu erlegen verpflichtet se^o/und soll/ob/ darüber voll machten wolten auffgebracht werden/nicht gelten/ sondern das Gcldsoll denen Arbeitern/ wie gebührlich/verlohnet werden/ bey sonderlicher Straste/ beyde gegen dein Schichtmeister und seinem Vorstand/ und sollen un¬ sere Amtleut^e mit Fleiß hieraus^ Achtung geben/ daß dem also nachgangen werde/ ohne das wollen wir uns gegen ihn nicht weniger die Straffe Vorbehal¬ ten haben/L. 8. art 67-Lcrnc. cumtext. pertotitit. ^.art.78. shLonc.pertor.tit. 8.2.69. Demnach rc. Ob stchs begebe/daß einem Schichtmeister zwischen der Rechnung/ zu Verle¬ gung seiner Gewercken Zecke/ Geld mangeln würde/ aus Ursachen/ daß die ange¬ legte Zuoußc nicht einkommen/ oder nicht reichen möchte/ so mag der Schichtmei¬ ster/ d.e Zeche u erhaltcn/mit Willen und Rach deSBergmeisters/so viel Schuld auffdie Zeche machen/alszu Erhaltung dcrftlben/btßauff nächste Rechnung/dar- zu nörhig stylt wird; und so der Schichtmeister seines dargelegtenGeldes/oder ge¬ machten Schulden/ auffdie nachst-folgende Qvatember nicht entrichtet würde/so soll ihme der Bergmeister zur Zeche heissen/ Zu derselben Zeche aber solcher Schichtmeister biß auffdie andere Qvatember darnach Frist haben / die Zeche zu belegen; So aber die Zeche darnach unbauhaffrig/ uno daßnach unserer Ord¬ nung darinnen nicnt gebauet wäre/befunden würde/alsdenn soll diestlbeZcche freyohne ^chulo verliehen werden. so.L.^.s.k.eocj.kart.)-! Wofern.^) Weicher Schicktlneistcr aber/ ohne Willen und Zulassung des Bergmeillers / Schuld auffdie Zeche mähen würde dem soff zu der Zech und Geld nichtgeholf- fe n werden ums so die Zeche liegen bleibt/und wieder auffgenommen wird, keine Schuld davon bezahlt werden, so. L 72,. s. R.. eoä. so- r. 46. in 6n. l l) VersObsichsbegeberc. 8.2. 20. ubi in princ. Unstre Schichtmeister sol¬ len mit allem getreuen Fleiß dahin sehen/ daß auff die Zeche keine unnöthigtc Schuld/ welches ein Anfang zu der Gebau Untergang ist/gemachcwerde.Lono. cum text, per tit. d. ?. art. 8o. (l) Lonc. psr tit. L. 8-art. 66.^.art.2r.L.uIt. 8.2.70. d. p. art. 80. Schichtmeister sollen am Beding keinen Genieß haben/ so. 25 such oben c7ap. >8.§. 5.in6n.öL.s.K eocj. Ohne des Ambts Vorbewust keine Zubuße anlegen/, sucb im andern Theil Lup. rz. Zubuße. Es soll auch keiner Häuer oder Arbeiter / denen von der GewerckenZubusiegeloh- net wird/ aus den Zechen oder von ihrer Arbeit neh men/und zu seiner eigenen oder der Berg-Amtleuthe Arbeit gebrauchen. (/.8.4z.tz.z. LeinEry/ Schlacken/ Ofen-Bruche/ Rrätz/ Felsen/Aeffter/oder anders von denen Zechen/ die sie irr Verwaltung haben/ kauffen/^l. art.r6.in 6n.L.8.r;.zs.4. Such pa§. r.L. 48. ^r.art.54.§ r. Such oben bey den gemietheten'Jungen. Essoll kein Schicht¬ meisteroder Steiger über eine halbe Meile vom Bergwerck gehen oder reistn/ bey Vermeidung harter Strafe / 8.2. zz. § 7. Schichtmeister Besoldung. Mnen Schichtmeistern und Steigern soll auch der Hauptmann / Verwalter und Bergmeister/nach Achtung ihrer Mühe/Lohn sttzenso.2.15. /2) (z) c.y. rt.69, Und nach Gelegenheit soll ihnen der Bergmeister und Geschworns Lohn setzen. Welcher Schichtmeister ihme selbst/ ohneVorwissen und Willen unsers Berg- meisters/eincn gröffern Lohn/denn oben gemeldet/fehreiben wurce / dem sollen dieselben Zechen genommen und ernstlich gestrafft werden/so.2^6 s L. eoä ubi: Nachdem sich auch Gewercken vorhero unterftanden/und demSchtchrmeEeroh- m des Berg Ambtö Vordewust undBewittigung grosse^ohne gemacht/ daru- no Berg- Rechts- Spiegels der die Gewercken ihre Schichtmeister zmn hefftigsten verrheidiget/llnd bey den grossen übermäßigen Löhnen erhalten wollen. Welches denn/ wann cs die Ge¬ werken recht in acht gcnommen/ihnen felbstzumNachtheilgerathen ist: Deswe¬ gen so wollen wir/daßhinführo an dieser Ordnung gelebt / und der Lohn niwt bey denGewercken/sondern bey unsercrAmbrleuke/wie obengelneldt/Erkantnüs stehen und von ihnen verordnet werden sott - Wofern auch zuvorhin wider unsere Ordnung/denenSchichtmeistern zu grosse Löhne gemacht worden/ so sollen solche unsere Ober-Müntzmeister/Ober-Bergmeister/und Hauptleute nach Billigkeit maßigcn/und so viel möglich eine Gleichheit halten/ damit auff die Zechen nicht vergebliche Unkosten gelegt/ uns und den Gewercken wohl gehaust werde. Es soll auch kein Schichtmeister selbst seines Gefallens/ohneVorwissen derAmbtleu- rhe und Gcwercken/Bcsoldung machen/da sich aber einer solches unterstünde / so soll ihme die Schichtmeistern genommen/und darzu ernstlich gestrafft werden/k.. L. Von des SckicktmeistersBau. Nachdem sich aber zwischen den bauenden Zecken ein grosser Unterscheid befin¬ det/ denn bey erlichen sind viel Ambtleuche/ Diener und Arbeiter/ und bey andern wenig/ bey erlichen bedarffman Geld-Verlag/ bey andern auch nicht. Derohal- ben kan dein Schichtmeister oder Grubenschreiber keine gewisse und gleiche Be¬ soldung gemacht werden/ aber eine jedeGewerckschaffc wird mitHülffe undRatb unserer Ambtleute ihren Schichtmeister/ nach Gestalt der Mühe/ihre Besol¬ dungzumacken wissen/ibill. Daß forthin kein Schichtmeister ihm felbst seinen Lohn nicht macken/sondern sich an deine/ wie es ihm vonunsirmBerg-Ambr geletzt würde/begnügcnzu lassen/dasBerg-Ambt aber sott nach eines jedcnVer- richrung den Lohn setzen/als wo auff einer Zeche oder Gruben nur ein Arbeiter wäre/ soll er zum Schichtmeister-Lohn mehr nicht die Woche haben/ als 4. Gro¬ schen; von 2. z. 4.5. Arbeitern 8 Wgr. von 6. biß auff 9. Arbeitern 12. Wgr. Hät¬ te aber einer über 9. Arbeiter/ so soll ihm nach Achtung seinerMühe/und nachdem die Zeche in Auffnehmen ist/das Lohn durch unsere Berg-Ambleme von 16. biß 2v. Wgr-gemacht/einemSchicktm auckzu seinem besscrnUnterhalr/von einer biß auffs.Zechen oder Gruben zu verwalten zugelaffen/ er( Schichtmeister) auch schuldig seyn/alle Wocken solche Zechen ffeißig zu befahren/und damit durch den Steiger und Arbeiter der Arbeit und Schickten fleißig gewartet/ und Untreu un Betrug verhütet werde/ jein emsiges Aufflehen haben solle/L.L. 1604. art. 2. )o. L. 46. K. eocl. Schicktmeister/Gteiger lind Arbeiter sollen sich ein jeglicher seines gesetzten Lohns begnügen lassen/keines Weges mehr Genieß durch Fürkauffen Unschlits/ Eisen/Seils/oderdurch wastrlcy Handthicrung oder Practigven es geschehen könte/gewarren/ auch von Ausbeuth Zechen und Gewercken kein Ge- scbenck fordern; Ob aber eine Gewerckichafft ihrem Schichtmeister oder Stei¬ ger/umb gehabten Zleisscs willen/eine Verehrung thunwolte/(darzu doch Nie¬ mands verbunden seyn solle/) so mag die dem Schichtmeister und Steiger jedem z. Gülden/und darüber nicht geben, (b) (b). Oonc. per tot. 8. r.Hs.^.arr. 70. Da die Verehrung zu der ClewerckentVillkühr geffellet. Oonc. R.. L. tit. Von des Schichtmeisters Befehl/ ohne daß sie nichts gewisses bestimmet/denn was eine Gewerckichafft ausgutem Willen thut/oder vereh¬ ret/zirmTranckgeld/vonAtisbeut-Zcehen/ auffeinen Arbeiters er stehe einen gantzen Tag lL. Stunden/ oder zu Schichten / (doch von keinem Weil-Arbeiter/ soll der Schichtmeister zu Lohn haben z-Wgr. Auff L. Arbeiter 4-Wgr. Auff z. Arbeiter 6. Wgr. AlissaArbeiter 8. Wgr. Auff6.7. Arbeiter lo.Wgr. Auff8.9 Arbeiter »L. Wgr, Hatte Berg- Rechts« Spiegel» m Hakte abereiner über 9 Arbeiter/alsdenn soll ihme dasLshn / nach Achtung jr'merMüdeauffi4. oderi6.Wgr»wltt Bergmeister turd GesAvorncn gesetzer werden/ jo 2.46»i-R.eoch Aufffündigcn Zechen/da viel Arbeiter seyn/in derGruben/und inderWaschen/ oder die das (svaril über/oder ie über die Helffce des Qv artals/ schmeltzen / der¬ gleichen aufffimdigm undunfündigen Srölln/die mir Sreuer/vierdten Pfennig undNenndtenviel zu berechnen/auchvielArbeirer haben/mag demSchichtmeister auffErkantnüs unscrs Bergmeisters / em Gülden zu Lohn gemacht werden / jo, 2.46.(0) Lone ^.L.eoä giebr doch zu von L4.'brß höchst;6.Wgr»AberdieOvm* pstäwi'eL lastens beym io blcibenu. Welche aufffündigen Zechen das (Kvartal 2. oder;.mahlschmeltzen/auch wenig Weiter haben/und gleichwohl aus den Zehenden lohnen/ die sollen sich an dem Lolmüvie cs ihnen unser Bergm. ordnec/oegnügen lassen/)o. 2.46,0.8.. /.soä.(ä) Anss Steuer-Zechen/da man Zubuße anieget/ und mehr denn einem Hauer Steuer giebt / soll ein Schichtmeister ein gantz (Zvrtal 14^. Lohn haben/ Wich Legt man aber keine Zubuße an/sondern die Greuer wird von dem Zcchcn-Dor- rath gegeben/soll 1. fk» das Ovaremder-Lohn seyn; aber von einer Zeche / die mit Friest erhalten wird/soll ein Schichtm. ;.^.zu(^3t6mbel--whn va''en/ihiä. (e) Würde aber ein Schichtmeister befunden/oer umb seines Lohns willen dieZe- chemjrunnorhdürffrigenArbeitemüberlcget/oderdcrmchrArbeircrtmAuschnitr oder Rechnung brachce/denner in der Zechen hat / dem soll sie Zewe von Stund angenommen/ und darzu nach Erkantnüs desHauplmam.s/ Verwalters/ Bergmeisters und Gefchtvohrnen/ ernstlich gestrafft werden/)o L.46.8.F.evcl (5) (c> conc.^t.arc.rr.L.i.r. Oh«d»rs/ wie hier wehe/doet Teutfche Gr. Aejetzk. (ä)dvnL.^l 6. sre. Li. (e/(tonc. ä. sre. r i. (k) Lonc. ä. sri. ri. Desgleichen welcher Bchichtmeissee/ohne Dorwrssett und willen unsersBergmeisters/ihme selbsseinen gröstem Lohn/denn oben gemel¬ det/auffein oder mehr Zechen schreiben würde/ dem loll dieselbe Zeche genom» men/und darzu ernstlich gesteasset werden. Lohnungs- Qrüculi, Vor dessen in drrAhur Sachsenzum Alten-Bergepuhllcffef. MM Uffgnädigsten Befehl undAnordnurrg des Durchlauch stg«?en/ Hochge- UWhodrnen Fürsten rrnd Herrn/ Herrn FriedrichWilbem,/ Heinogen ^^zu Sachsen re. Sowohl auch des Durchlauchtigsten/ Hochgebohrnen Fürsten und Herrn/ Herrn Iobann Georgen / Mwggraffen liud Chur- Fürsten zu Brandenburg/re. in gesamter Dormundschaffr/Herrn Cbrlstian/ weyland Herzogen und Chur-Fürsten zu Sachsen/ Lhristmilder stet. Gedacht- niß/ hinterlassenen jungen Herrschaffr/soll hinführo uffn Men-Berge das Loh. mn folgender maaßen angestellec werden: Lrftlichen soll ein jeder Gewcrcke und Koralle 14-Tage/ an einem Fcey- WnachMittage/ oderzum längsten des Sonnabends frühe für 8-Uhr/ seinen SWrn und Arbeitern mit baaren Gelde / und keiner Essen-und andern Waa- re/richtig ablohnen/ also/ daß weder Mehl/ Brod/ Wein/ Bier / Käse /Burrcr/ Krahm-Waaren/ noch anders dergleichen darein geschlagen/ sondern einem jeden sein verdienter Lohn an baaren Gelde gegeben werde / damit er solches zu seiner besten Gelegenheit anwenden und gebrauchen könne. Zvmandern/sollsolcherLohn-TagaufnRath-SchachtmBeyscyndesAmbt- Verwalters/ Bergmeisters und Geschwornen/ oder/ da die nicht sambtlich zur Stelle seyn könrcn / zum wenigsten in des Bergmeisters und Geschwornen Ge¬ genwart geschehen/und ohne derselben Eeyseyn das Lohnen nicht verrichten noch Mfangen/bey ernster Strafe» Ee 2, Zum Zum dritten/soll keine andere/als gute ganghaffce Münße/ MeißnischerWeh- rnng/gebrauckt werden. Zum vierdten/ob ein fremder Gewercke den bestimmten Lohn-Tag/ aus für- fallender Vcrhinderung/nicht innen halten könte / soll denen Ambtleurhcn solches angezeiget werden / und da dieselben die Uhrsachevor gnugsam erheblich haltm würden/alsdenn dem jenigen / so verwegen angesucht/ der Lohn-Tag auff8. Tage rrstreckt/darüber aber nickt aufgezogen/und gleichwohl der künffrige L ohn-Tag wiederumb ordentlich eingebracht und innen gehalten werden/ damit wegen der bewilligten 8 Tage Frist / keine Irrung nock Unordnung e-ngeführet. Zum füufften / soll ein jedwederGewercke schuldig scyn/wenn er mit denStei- gern abrecknm und lohnen will/dcnselben/nebenEntrichmng des baarenGeloes/ auch einen Zettel zuzustellen/daraussverzeicknet/was und wre viel die Berg^Ko- sien gewesen/und welcher gestalt er deren bezahlt worden auffdaß man fick zu je¬ derzeit aus solchen Zetteln ufffürfallcnde Norhdurffr zu erkundigen haben mö¬ ge/und was diesfals des richtigen Lohns halber uffdie Gcwercken gemeynet/ soll ebenmäßig uff die Steiger und andere/so den Arbeitern Geld zustcllen sollen/ver- standen werdcn/wie bey dem ersten^rciLul gemeldet/ und aller vorcheilhafftiger Gesuch verbothensevn. Zum stchsten/wennein Steiger oderArbeiter/deme also vermöge dieser ^.r- NLul dasLoh anbaarcn Geldezugesteller werden soll/ etwas andersdarauffan- nehmen/eingeben und ihmc abrecknen lassen / also mit den Gcwercken und Stei- dernheuchclii würde/dersoll/soosstcscssahren/nachGelegenhetr ernstlich gestrafft werden. Zum Siebmden/ob die Berg-Ambts-Personen/ bey dieser verfasseten Ord¬ nung und Articuln befinden würden/daß es zuAuffnehmcn des Bergwercks und armer Ardener Nutz gleichere/wann die Gcwercken auffTheile cingerheilet würden/ daß wöchentlich von jedem Theil der Wercken gclohner nedmlick/ wenn den ersten Lohntag die Augspurgiscken / Nürnbergiscken und Drcßdniscken Ge¬ wercken / und die Herren Altenbecken den Anfang gemacht/ daß über 8. Tage hernacker die andern Gcwercken mit ihren Lohnen folgeren/ daß also jedes Theil in 14. Tagen feinen Lohntag innen hielte / soll ihnen die Verordnung daranff zu thun hiermit befohlen seym Und sintemaln dadurch alle Wochen unter die Arbei¬ ter Geld gebrachtwürde/und ein jeder das seine zu Nutz anlegen könte/ soll auch denselben Arbeitern aller Borg an Wein und Bier verdorben auch die Gerichte über solchen Borg zu verheissen nicht schuldig styu/ damit den jenigen/ so mehr verzehren/ als sie erwerben/ das unordentliche Verschwenden abgescknitttn/ und die Arbeit desto bester abzuwarten verursachet werde. Welcher nun wider diese vorgeschriebcne in einem oder dem andern handeln würde/ dersoll/soofftes gcschicbt/der Herrschafft mit hundert Gülden Strafe verfallen fcyn/ welche denn der Ambts-Verwalter von dem brüchigen und strafflichen Theil unnacklaßig zu jeder Zeit/ ohne unsere Erinnerung/ einbringen und verrechnen/und neben demBergmeister und Geschwornen über diesen /^rti- culn festiglich halten soll. Uffdaß sich auch niemand dieser Ordnung und ^rriculn halben mitUnwissen- heit zu entschuldigen/ sollen dieselben unter dem zu End auffgedruckten Chur - Teeret gezweyfackt/ eines uffn Rath-Schacht/ das andere dem Bergmeister auff feine Stube/ in Nähmen zu fassen und auffzuhangen/zugestellet werden / damit sich manniglich darinnen zu ersehen/und wem es noch ist/ Abschriffr davon zu er¬ langen haben möge/ dock vorbehaltlich / solche Verordnung nack Bcfindnng zu mindern/ztlmehren/odergarallffzuhcbcn. Geschehen rind gegeben am-8.Ms «5yzstenJahr. Berg ^Rechts - Spiegel. i,z UhuOrst1.OtMWchn-?sxL,-tumWrrgMrbnteM lle clät. Dreßden / den Z. vec. 162^. MMOnGOttesGnaden/wirJohann George/ Hertzogzu Sachsen/Jülick/ NMClcvcund Bergk rc.desH Nöm.ReichsErtzMarjchall undChnr -Fürst/ ^^Uirkundchicrmit/und füge allen baucndenGewercken / dcro Verlegern undVorstehern/Bcrg-Arbettcrn Bergschmieden/Kshl undHoltz-Ftrhrleuren/ und andern/welcke solches betriffr/zu vernehmen. Demnach ctzliche Jahr bero bey denen untersckiedl. vorgefallenen Müntz- Vcränderungen/und oahero entstandenen hohenSreigerungcn/allerhand ViLst- Mniind anderer Nothdurffren/nichr allein der Hauer/ Knecht und Jungen- Mre/bevoraus derer Gcding-Gelder/ sondern auch der Berg Gckmied-Kohl- md Holg-Fuhrlelithe Beiohnunge dermassen gestiegen / daß solche denen noch ü- brigen Gnvercken höchst deschwehrlich tlnd fördcr zu ertragen unmöglich. Jm- massen denn dieselben sico dicrüoer zu unterschiedenen mahlen beklaget/und umtz billkgmaßige und erträgliche ^ollerarion unterthänigst angesuehet; Als haben wiroahero durch unsere verordneteCammer-undBerg-Rarhe/Ober-undBerg- Hailpttnanne darlloerratoschlagen lassen/welche sich mit Zuziehung der fämbt- lichenBerg-Beamdtennnd gedachter Gewercken nachfolgendes laxes vergli¬ chen/ und soll einem jeden zu Lohne entrichtet wcrden/wie folget/ ncmlich: z6.Gr. Einem Obcr-Sreiger auffAusbeuth-Zecken. zo.Gr.Einem Unter-Steiger auffAusbmth-Zechen. zv Gr. Einem Ober- Steiger s8.Gr. Einem Unter-Sreiger Zubuß-Zechen, Und welche sich selbst verbauen; il. Gr.Einem Einfach-Hauers wöchentlich 5» Schichten. Gr. Einem Gang - Häuer, r mit beyden Schichten. Gr. Einem Sckrdm-Häuer.e Wöchentlich Geding-Gelv/bey sehr festen Gesteine und m tiefen Was-« scrnötdigen Zecken/ ins gemein aber - 6 Gr. Einem Gängen-Hauer 4. Gr. Einem Schröm - Häuer Sckrckttn. Und ferne sie ibreGedinge richtig rifffahren/ufuGegenfall soll es bey demGe- brauch der Gedinge/ uffGewinn und Verlust verbleiben. '8- Gr. biß in 22 Gr. einem Bergknecht wöchentlich uss> Doppel-Schichte/ nach Gelegenheit der Zechen und deren Umständen« ,6. Gr. einem Karnlauffcr. 14. Gr-einem Ausschläger- „ . 8. Gr. biß in o. und 12 Gr. einem Ertz-Scheider / nach Gelegenheit ftines.Mrrs undVerdiensts. 14. Gr. biß in zo Gr. einem Wascher/ uffz.duppelre Schickten/ MZu i-, Sllurdeir. . 6.Wm8.und'o.Gr.Poch-Wasch-undKlaub-Jttngen/ nach Gelegenheit er- nes jeden Verrichtung. . zo.hjß ing6. Gr. wöchentlich Schrchtmcister-Lohn/uffAusbeukh-Zecken/und wo- ferne sie neben demLohn-Gcld ausim Zehenden/steten und volligcnVerlag schassen/auch sonsten aussZechen md in Hütten ihren schuldigen Fleiß be- lr.biß in ^8. und 2U Tuch 2.4.Gr. wöchentlich Schichtmeistcr-Lobn / ussZubußo Zecken/ nach Gelegenheit der Anzahl/Häuer/Knechte und Jl.ngcn/ und also der ivöckentlichen Berg-Kosten / auch wofern sie neben den emkom- memden Zubußen nothdürfftig Verlag fckaffen/und richtig aus lohnen. Ff , SM ,i4 Berg-Rechts-Spiegel. Seyl/ Leder/ Schmeer/ und Unschlitt in dem Werth / wie bey unserer Tax-Ord¬ nung zu befinden. Kunst-Steiger und Kunst Arbeiter Löhne/wie hergebracht / nach Anzahl der Zeuge und Sätze/ wie seiche verdinget / und vom Berg-Amt jedesmahl erkannt worden. Berg-Schmied-Arbcit- i. bis in r;. Gr. wöchentlich Oerter Geld/ von einem jeden einfachen Häuer / nach Gelegenheit des Gesterns undErkanrniß deöGcjchwornen/ wie Herkom¬ men. -L. biß in 15. Gr. von einem Kübel/ mit neuen Eisen zubeschlagen/ nach Gelegen¬ heit des starcken oder schwachen Eisen-Wercks. 6. Gr. von einem Kübel mit airen und Gewcrcken Eisen zubesihlagen. 4. Gr.von einer Wag Eisen zu schroten / 8. Gr. von r. ßo angelochrcn Eisen zu machen/ i. Gr. von i. ttz. groben Gezäde/ von der Knapschaffr Eisen Zumachen/da cs aber von Krahm - Eisen und gnugsam erwcißlichen von reden Pf. r. oder z. mehr. 21.Gr Vor6. neue Hand-Feustel- rr. Gr. vor 6. neue Kratzen. 21. ^r- vor s. neue Kcylhauen. 1^. Gr. vom. §0. Schachr-Nagcl. i. Gr. vor 4 Fahrt-Haspen. ir- biß in 15. Gr. von einem Auslauff-und Stolln-Karn / mit neuen Eisen zu be¬ schlagen. 6. Gr.von derglcichen/mtt der Gewercken-Eisen zu beschlagen. Berg-undPoch-Eysen/in demWecth/so bey unsererEhurfurstl.Sachs.Berg- Eisen Ordnung gesetzt und wie vor Alters Herkommen. Holtz-und Kshl-Fuhrlohn/nach Gelegenheit derer in der Nahe oder Weite ab- gclegenen-respLÄivä Gchöltzcttnd Schmeltz-Hntten/ darüber das Berg-Ampt xedesmahlerkennen/und die bißhcro diesfalls gemachten hohen und unbilligen Steigerungen/der Billigkeit nach/mocleriren und rnitHülffe detGertthts-L er- ren einziehen sollen. Befehlen demnach unfern obgedachten Ober-Berg-Hauptmann / und den andern Bcrg-Ambtleurhen/ch wohl den Schichtmeistern / Steigern / Bctg- Schmieden/Holtz-und Kohl-Fuhrleuten/hiermit/ daßsienachvorbcschriebener lax-Ordnung sich binführo achten lind richten/bauendeGewercken darüber nicht beschwedren/sondcrn an den gesctzrenLöhnen sich begnügen lassen/oder auffm Fall der Ubertremng/unftrer ernsten und unnachläßigcn Straffe gewarren sollen. Darnach sichein jeder insonderheit/und alle ingefamk eigentlich zu richten/um mehrer Uhrkund willen/ haben wir unser Cammcr-8eLret hierauffdrucken laf- scn/und uns mir eigener H and unterzeichnet / welches geschehen und gegeben zu Dreßden/denz. veoembr. ^nno 1625. Berg-Rechts -Spiegel XXXI. Steiger. Wie sie anqenOMmen/vercydet/und wieder erlasien werden. "U 0.2.15.16.X.I. ibiä. 8o.X. X. 624. X.8. 72,. 84> 8-. X. rit. V0N AuftasseN dek s Zecken 80.4. such Lin vorhergehenden Oap. §. 2. «.J Es soll eine jede Gewcrchsckaffr/auffeiner jeglichen Zeche einen Beschwor- mmmdntten Steiger setzen/mir dem unser Bergmeister und Gesckworner zu jckFeiumd zu gedierhen Macht baben/und ob gleich eine gesamte Gewercksckaffc träre/diebishero ihre Zeche miteinander gebauct Härte/'und keinen Steiger ge¬ iaht/so sollen doch drefelbigen Gewerben nun fdrtan/ einen unter ibnen kiesen/ im setzen zu einem Steiger / mir dem der Bergmeister und Geschworne/ der SMdurffrnach/ zu gedierhen urrd zuschaffen haben. 80. 4. Unfleißiger Steiger kan mit der Gewcreken Vorbewust/ durch den Berg- MMr abgelegt werden/ Uo-iz. Such oben Lap iz. § i. Ä uroeein Steiger und Muhlmeister nickt auffrickrigee Weist abkedren/der soll bey Strafe/von andern/auff unfern Gründen nicht weiter gefördert wer¬ den/üo. zz. Von verständigen und vereyderen Steigern sagt L. ärr. 15. §.». 0 p.are. »oö. Eösoll keiner/der nickt'zimmern kan / und auff festen Gestein arbeiten/ zum Sreiger-Amt gefördertwerden/ dieweil in Bcrgwerckcn viel an Zimmern ge¬ legen/und den Arbeitern/ so den fester; Gestein nicht wissen anzugreiffen/ unter¬ weisen und zusprechen könne. §.2. Der Steiger Verrichtung. MBrgleichcn sollen sich auck die Steiger verhalten / all ihren Befehl in eigener ^Person ausrichren/ wo sie aber aus Ursachen / wie oben vom Sckichrme-.j er vermeldet/ und nickt ihrer eigeren Geschaffte halber verhindert/ mögen sicoas- sellstge mit einem andcrnvercyderen Sreiger/doch mit Willen desBergw.eisters/ bestellen/damit den Bewerben nichts versäumt/ treulich und wohl gearbeitet werde/ (2) Io. L.47.chX.eoä.ubi: Jedoch/ daß solches über zwch oder dreh Gckichknichrgeschede/ damit nicht der andere Steigeranseinem Dienst/stinett Mwerckcn zum Nackrheil/verhindert werde. (L)0.8.3rk.46» kl. 3rt. 62.64. Such oben im voblgen O3pik./.Z.4.8,L»46./.,.O. ?. at-i-. i08> Die Steiger sollen alle Schichten mit den Arbeitern einfahren/ Und einen jeden an seine Arbeit änschassen/ auch darneben besehen/ wie ein jeder sei¬ ne Arbeit attsrichte Und der eine Gnäge thue/ damit den Gewetcken U>nb ihr Geld recht geschehe. Xo. -z. such cap. i>. §. u In Angebung der Gcbäu sollen sich Steiger und Ar» Wer nackm Bergmeister und Gesckwornen richten, so. 2. rz. Wie auch dem Einfabrcr Bericht geben/such oben Lap ri §. 2. . Ein jeglicher Steiger soll zu jeder Schickt auff der Zechen gegenwärtig sehn/ Mauffsehcn/daßditHauerund Arbeiter gl; rechter Sckickk einfahren/ auch rechte Sckickt halten / und soll die Arbeircrfleißig anhalren/ rmd unter weism/ demGewercken/mitFleiß/treulich undnützlick zu arbeiten; Soerauckwur- kebeßn-cn/daßeincrodermehrHäuer oder andere Arbeiter nickt rechte Schick- km Men/denen soll er solches in keine Wege zu Gute harren/sondern wo einer Mchattscrheblickcr Ursach/seineSckichtzuhalttn säumig gewssen/ demnach solldemselbenstinLodn/nachAnzahldargegen abgezogen undauffgehobenwer- Lm; Wo abereincr aus bösen Ursachen nachtäßig befundenodcr fcyern wolle/ dem soll der Steiger ablegcn/ oder dem Bergmeister solches ansagen/ der soll ihm Menn nicht allein seinen Lohn taffen abbrcchen/ sondern ihn auch mit Ernst -srž« von unsert wegen straffen. (3) ^ono. L. 8. srr. 69. Kl, »rt, da von u6 — Berg-Rechks-Spr'egel. _ Les Steigers Absitzen nicht gedacht /Lono. cum text- per tot. 8.L.Z7. K.i.Q k. Lrt.lo2. udi: Den soll der Steiger mit Wissen des Schichtmeisters ablegen/und dem Bergmeister wissen die Uhrsache anzuzcigen. / Und ein jeglicher Steiger soll denen Häuern und Arbeitern sechsten allcSckich- tcn Unschlitt und Eisen geben/ und was sic des erübrigren/in ihren Nutz zu wenden/nicht gestatten/ (2) go. L. z8. I eoä. ubi: Wenn die Steiger mckr Ertz zu pochen/oder andere nöthige Geschaffte am Tage zu verrichtenhaben/ so sollen sie sich in der Gruben undnicht auffderen Hüllen sinden lassen. (22) Woferne ein Steiger in der Gruben nicht vielArbeirerhar/undihn andere Sackennickt verhindern/ soll er zu Beförderung der Gebäu/mW Nutz seiner Gcwercken/ei- ne Schickt auffdem Gestein silbft mit arbeiten/jedoch darneben auff die Arbei¬ ter gute Achtung geben/damitste treulich arbeiten/und nicht nacklaßig werden. (2) 8.r.Z7- F. 2.L.?.3tt. 107.0.8. 3tt.69.^.3rr. sz. Oonc. Soviel das Insi!t-ge- öenanlattget/ ic-.L. i.udi: Es foilemjeder Steigevzu rechter Schicht/wie dieselben geordnet/auffdem Berge fern/ nut ihren (Arbeitern) in die Gruben fuhren/ und sie getreulich nnweijen/ daß sie den Gewercken zu lAcktz arbeiten/ die Zwitter rein gehauen/der Schicht fleißig gewartet/und der Gewercken !"tuy befördert; Da aber tlnfleiß durch dre Amtleute befunden/ soll derselbe stincs Diensis entsetzet/undgestrafft werden. (33) Lonc.^I. 3rc. sz.F. r. Ein jegllcher Steiger und Mühlmeister/ sollen zureder Sckichr/auffdem Ber¬ ge und in der Mühlen gegenwärtig seyn/ auffsehen/ daß die Bcrgumd Mühlcn- Arbciter zu rechter Schickt ein-uno ausfahrcu/ auch rechte Schickten halten und rmrcrweisen/ den Gewercken treulich und nützlich zu arbeiten/ da es aber anders befunden/ sosolles/vermögcdcsz7. )ürr. unserer Ordnungin St.Ioackims- thal/unnachlaßig gestrafft werden / Ko. 12,. Es sollen die Vorsteher olrcrSreü ger samt ihren Arbeitern mit Fleiß auff das An - und Auslauten auffmercken/ und welcher Steiger mir seinen Arbeitern über das Anlauten verzöge/und nickt anführe/ derselbe Steiger und Arbeiter soll durch unfern Bergmeister gestrafft werden/ 80.5. Der Gruben-Steiger soll sich / sowohl als der Gesckworne alle Tage zu7. Uhr/ wenn die Hauer cmfahrcn wollen/ auffder Gruben in der Kaub finden lassen. kd.L.cit. Von des Gruben-Steigers Befehl/ die Steiger Men den Geding-Hauern nickt mehr Schickten / denn sie auff dem Orth gear¬ beitet/rechnen/und die ledigen Schickten sollen sie denen Gewercken in die ge¬ meinen Ausgaben odcr Unkost sitzen/ so fern anders dieselben ledigen Schick¬ ten denen Gewercken zu guth gebraucht morden. 80.8. Es sollen auch alle Lrtelger der Hueb undLauterbacks/alleHäucr/cs seynGe- ding-oder Lohn-Hauer/und darneben alle andere Arbeiter/ wöchentlich einen jeglichen mir silnem Nahmen/sonderlich und wieviel er zu Lohn har/ schreiben lassen/80.9. Es soll auch ein jeder Steiger seinen Arbeitern selbst auspucken/ Fo.2.z9.eowL.^l. Ärt.-) 4. §. 5. Die Steiger sollen bcy ihren Pflichten gute Ach¬ tung daraufi geben/ daß im Theilen der Zwitter kern Gewercke bevortheilet werde/ und die Arbeiter oder Knechte/ denen das Theilen befohlen / M Len durch unfern Bergmeister sonderlich darzu verordnet werden. Ko.zz.EonL. ZI.F.Z. Einen jeglichen Arbeiter soll der Steiger oder Schichtmeister im Lohn oder zu¬ vor ablegen/ da aber redliche und der Ordnung gemaßige Ursachen verbanden/ mag der Steiger einen wohl mitten in der Wochen ablcgen/welcher einen Arbei¬ ter anlegt/der soll auch ihm seinen Lohn auszurickten geweift werden/wo es nickt sonderlicher Rath und mercklicher Schaden der Gewercken/ so sollen die Arbei- MdieWochen für den Oster-Pfingft-oderWeynackt-Fcyerkagen nicht abgele- get werden / im Fall/ da ein Arbeiter von einem andern verkleinert odergcsckmä- det würde/ den soll der Srcigcrnickt der Ursachen halber alsbald ablegen/ er scy denn zuvor überwunden/ sonsten wäre der Steiger Ursiich/ daß einer obne Grund siiner Ehren entsetzet würde/ llno in böß Gericht käme/ und sollen hier- B erg- Rechts'Spkegel» ^7 innen die Steiger fernem Hader und Unlust zwischen den Arbeitern zuvor kom- men/ vorsichtig seyn / o. 140. Mcip. Einen jeglichen. Nimm hieher aus dem vergehenden Lap. .5.5. e.?.Lrr. !li. Die Steiger sollen der) allen Verdingen mit dmGesckwornm seyn/ und der Oerrcr / darauff man verdingen will/ den Geschworncn bey ihrer PWt/gestalr der Sachen/ vor dem Verdingen gründlichen Berichtrhun/da¬ mit die Gewerben nicht übersetzet/noch den Arbeitern zuwen-g gcschehe/undwie die Stuffegeschlagen / und das Beding gemacht wird/ daß es unverrücktund eingeschrieben werde/ und sein fleißig Auffsehmhabm/wie die Arbeiter auffden men Gedingen arbeiten/und zu rechter Weil und Zeit'/ lvieessich gebühret/ Nfchmne. <2. ?. kv8. Auch sollen sie dieZechen mitZintmem/derNothdurfftnach/wohl verwahren/ üiiffdaß kein Schadc/durchihreNachläßigketr den Gewercken geschehe/nockkciu Meiter vom Berg bejckadiget werde/wo solches bey einem oder mehr durch Un¬ fleiß verwahrloset würde/die sollen darum!) von dem Bergmeister gestrafft wer- den/und daztl den Beleidigten seinen Schaden ablegen; Es sollen allch die Stei- Mvelche nickt Ertzt zu pocken haben/oder andere nöthige Geschaffte vorhätten/ nach Mittage in derGruben/undnichtauffden Hallen befunden werden. Q 8» Es sollen dir Steiger zu jederzeit gute Auffackkung haben/fümehmlichbey den llnkänntlichenneuen Berg-Arwen/ oaßsie dieErtz richtig scheiden/ und mitallen getreuen Fleißzusehen/was sie aushalten/oder nicht aushaltensollen/ damit uns und denGewerckrn kein Schade zugezogen werde/wolcen aber sotcheunkännrlicke Ertz/undneue Berg-Artl-en/sie Mtsckneiden und ausbalten / irrig und zweiffelich machen/so soll davon unser O vAräjen allemahlumd so offt es nölhig ist/ die Prob nehmen /8.2. ;7. F. 5. Wie sie die Erst aushalten und rein scheiden lassen sollen» 112. suchdiechormni oben L. 18. §. k. §. z. Was die EtttgerD unterlassen haben» MUch zum Lheil auch im vorgehenden csp.§. 6. E^Des Schichtmeisters Vorstand nicht zn senu/ O. izs. Such im vorhergehenden«^^ §,2. Auffdaßauch desto baßzugesehenmag werden / so sollen Steiger rMdWühk m elfter von ihrer Arbeit überNachtnicht styn / oder abreisen / ohne des Berg¬ meisters Erlaubnüs Ks.iL. Es soll auch ohne unstrsBergmeistersZulassuttg kei¬ nem Steiger mehr denn eine Zeche zu verwesen vergönmr Mrden/ ' evä. ubi: Daß die Zulassung des Bergmeisters ohne sonderliche erhebliche Ur¬ sachen nicht besthchen solle/ an Gedingekein Genieß habenlo.r.zz. fuchvben^ap» i8- /. r- Es soll derselben keiner (Steiger) kein heimlich Beding mir irgend einem Hauer haben. Würde auch ein Steiger/derdaGeding/odek einer/der da kemGedknghatte/ek- m Geding-oder Lohn-H äuer von demOrth nehmen (welches denn ohne puder- WNoth mchtgesckehenundsoviclmöglich vermieden soll werden) im Zustnr- Mm odcr andererFördernüs Zu helffen/und dieStciger rechneten ihme diefelbi- genkdigen Gchichten/dergleichen das Wochen-Lodn auch vor voll / diestllenmit Aivercr Strafe geftraffet werden 80.8. Kein Steiger soll einigen Gesellen Neids halber/von eineurGediug/daran er Geld erkriegen möchte/ablegen/ er be- Meöann bey seinen Pflichten an dcmselbigen Arbeiter/oder anstmerArbcitGe- bttchen/oder daß man die Oerter weiter nickt treiben wolre/ so sollen doch die!Ge- lvcrcken in diesemFall/demH äuer heraus geben/wasBergmeister undGeschwor- ne erkennen/ibiä. (2) (ä) c. Art. HO. Es sollen die Steiger ohne Vorwissen des Schichtmeisters oder der ZechenMorstcher keinen Arbeiter ab-noch anlegen/ erzeige dann zuvor die Ursachen an/wamm/oder von weswegen/damit die Zeche nicht überlegk/und kein 1'8 _ guteeArbeiter/aus^eid/abgelegt/und emZech-Brudeegefördertwerde/mitdee Gewercken Schaden/und des Bergwerkes ^Tk^chtheik / so durch lose Arbeiter er-, folget/wo solches geschicht/das soll unser Bergmeister härtrglrch straffen. Hiermit wollen wir auch ernstlich verbolden haben / weder Steigern/ Arbei- tern/Sckmeltzcrn/und Mühlmciftern einigeLübnüsnickt zu geben/ sondern em jeder soll sich an seinem geordneten Lohn begnügen lassenMo. 2g. Darneben auch die Steiger insonderheit in acht nehmen und zusehen sollen/daß mit der Gewercken Gurh recht treulich und fleißig umbgangen / und nicht etwan blinde Nahmen/ledige Schickten/oder anders zu denenZechen gehörig/ und das nicht verbanden geschrieben werde/und da einer in dem geringsten unrreulich be¬ funden und ergricffen würde/denselben umb solche semeUbertretungund Untreu ernstlich straffen/8. k.?r. Würden die Sreiger/Hauer/Treiberodcr Gesinde/Jnsclt oder Eisen verkauf« ftn/und die jenigcn/so es gckaufft/hinterkommen/und erfahren/so sollen bccde der Verkauffer/und Kauffer hartiglich gestrafft werderr / 8o. 2.4. Es soll keiner sein Feuer anstossen/ er habe es denn in alle Schächte zuvor an- gesagrodcr ein Zeichen gegeben. Welcher Steiger oder Arbeiter vor ietztgemeld- ter Zeit (zu 4 Uhr nach Mittage) sein Feuer anstossen würde/und das nicht an- sagen / so offc das geschicht / sollen dieselben so es thun / in alle Wege 4. ßo. zur Straffe verfallen ftyn Welcher auch dem andern mit dem Anfeuern an sein Gezimmer/ wie offt geschehen ist/daß sie einander ihre Pfühle ausfeuern/ Scha¬ den rhun/und sich solches bey der Geschwornen Besichtigung befinden würde/ der odcrdieselben sollen auch 4. ßo.zurPön/ ohne Nachlaß/zu geben verfallen scvn. 80.5. Übriges Hochzeit-gehen einstellen/ such im folgenden Mehr hiervon such imvorhergehercken Osp.z.6. Es soll auch ohne unscrs Bergmeisters Zulastung keinen Steiger mehr denn eineZechezu verwesen vergnügt werden/ ^.k.srt. 98 Such im vorhergehen¬ den SÄp.H.6.O8.3rt, 6z.^i.Lrt.52.L.r.i6.§. ult. KeinErtz oder Halden und anders von der Zechzukauffen/ such im vorigen Lap.Z.6. m Kn. Nachdem uns auch glaubwürdig fürkommen/ daß die Steiger / so wohl vor als nach Mittage in den Zech-Hausern und auff den Halden sich finden lassen/ zu Zeiten auch ehe/alssichs gebühret/ausfahren; So befehlen wir gantz ernst¬ lich/daß hinführo kein Gteigervonden Arbeitern inderGrubenzuTagaüsoder sonsten anderweits fahren/ehe als die rechte Zeit ist/er habe denn ehehaffte noth- wendige Arbeit und Sacken zu verrichten/ bey Verlust seiner Dienst-und Ver¬ meidung andererfürbehaltenerStraffe/ 6.2. L. k.srt. ioy. Die Stei¬ ger sollen auffden Zecken kein Gesckcnck gestatten zu halten/wann fremde Berg- Gesellen kommen/ nock anderswo keine Wirthschaffc treiben/ mit Bier und Weinsckencken/ und den Arbeitern auff derZechen kcinesWegcs gestatten zuspie¬ len/cs sey um viel oder wenig / bey schwerer Lcibes-Straffe/wie sie weder Gang noch Klüfft/ Orth/ Streckenoder Schachr/versttzm oder verzimmern sotten, e. k.srt.nz. Such die korm.p.r.c. zr.K.z. §.4. Steiger Lohn und Besoldungen. WOll sich an seiner Besoldung/so wohl alsandere/ begnügen lassen/ I0.2.46. ^Suck im vorgehenden L3p.§-7« Was die Steiger / so die Geding in den Zechen/ allein haben/ belangt/ soll man einem jeden aufs seine Person wöchentlich nicht mehr den ».Fl. rcichen/denen Stei¬ gern aber/so keinGedinghaben/soll man wöchentlich i.Fl. und nicht mehr zuLohn reichen/8o.8.DasGteiger u.Arbeiter-Lohn belangend/ weil dieArbeit unSckich- ten bey diesen Bergwercken/deme Theils Oerter die Berg und Ertzte nut Feu¬ er/ theils aber rohe gewonnen werden/untcrsckiedlich seyn/so sollen nach billiger Erkäntlliß unserer Berg-Amrleuthe/ auch Bergmeister utld Geschworne jedes Gebürgs __ Berg - Rechts- Spiegel. 119 Gebürgsdem Steiger seinen Lohn machen/ der Steiger auck mit Bewuftder Bergmeister undGcschwornen/ den Arbeitern das Schicht-und Wochen-Lohn legen lassen; W ic nun beydeö den Steigern und Arbeitern die Löhne gelcgk/und geschrieben werden/ davon sollen sie begnügig seyn / und sich andern eigennü- zigcnGesuchs undVortheils bey Straffe enthalten/ doch sollen den bauenden Gewercken hierdurch nicht gewehret seyn/einem Schichtmeister/ Steiger oder Arbeiter um seines gebrauchten treuen Fleisses Willen / aus sreyen guten Wil¬ len / lmgcfordert / eine Verehrung zuthun/darbey aber durch Geschenck undGa- bcn/eineGcwerckschafft Verändern ihre Diener und Arbeiter abihennig zuma¬ chen/ stchgantzlich enthalten/L. Kekorm. 604. grc. r. . XXXII. Häuer/Arbeiter. §-». An-und Ablegen/ Abkchrcn/ derArbeiter. Geb. 140 such im vorhergehenden c^p. r. WEnn ein Hauer von einem Beding abgelegt / und das Beding hernach durch einen andern auffgefahren und avgcnommen wird/als denn soll demselben/ nach gespürten Fleiß seiner Arbeit/sein gebührlich Theil von Geding-Geld/so fern mvas daran erübriget ist/erfolgen/ da aber einer vomGeding entwiche/und stlbst Mhrte/so soU daffelbige Anrheil/so amGeding erübriget/den Gewercken zu gu¬ te komm/ und Heimfallen/Io.2.Z7.R..). eoä.(a) Es soll auch kein Gewcrck dem andern seinen Steiger Mühlmcister oder Arbeiter abwendig machen / auch der keinen anlegm/noch fördern/er habe denn zuvor einen redlichen Abschied von sti¬ mm vorigen Herrn genommen / Ho. z. und soll anff diese Wege keiner dem andern seine Arveirer/wie die seyn mögen/ nichtabspannig machen/ Ho. ;z. 6o4.such im vorhergehenden Capirel.z.; (b) Welche Hauer oder Arbeiter von seinem Beding oder sonsten von anderer angenommenen Arbeit entweichen/ und nickt wie sichs gebühret / abkehren wurde/ kr soll ohne deß Willen/von deß Beding oder Arbeit er entwichen oder aussen blieben ist/ weder miss der Zecken noch an anderer Arbeit gefördert/ und darzu von unstrn Amtleuthen mit Ernstgestraffet werden / /0. 2.. Z7. eoä. (c) Wenn eine Gewerckschafft einen Arbeiter nickt mehr haben/ oderein Arbci- ter bey stinen Gewercken nickt mehr arbeiten wolle/ so soll einer dem andern 8. Tage ' aber ein Schichtmeister/ Huttmann/ Steicker und dergleichen Diener/ und Vorsteher 14. Tage zuvor anzeigen/ auffdaß sick die Gewercken mir einem Arbeiter oder Diener/ und der Diener oder Arbeiter mit einem Herrn oder Arbeit versehen möckte/ anders ist/ einer von dem andern zu treten nicht schul¬ dig. Wo aber einer einen Arbeiter ohne grosse erhebliche Ursachen ablcgct/ und batteihmewie letzt gemeldet/ eine Woche zuvor nicke angemcldet/ soiftersckul- dig/demstlben ArbeirerstinWochen-Lohnvor voll zubezahlen/ als ob er gear- deim/würde aber der Arbeiter dieselbe Woche einem andern ums Lohn arbei¬ ten/so ist er ihme zu geben nichts schuldig/ er hätte denn etliche Schichten feyern müftni ehe er Arbeit bekommen/dieselbe ist ihm der Gcwerckezu bezahlen schul¬ dig; Welcher Arbeiter aber zum wenigsten sechs Wocken/bey einer Zechen oder Gruben ums Wochen-Lohn gearbeitet hätte/ der soll auffdie Heil. Feste/weil er dieselbige Zcir schwerlich anderer Orthen zur Arbeit kommen mochrewon seiner Arbeit ohne erhebliche Ursachen/ welche von unfern Berg-Gmtleuten vor gnug- samcrkank/nichtabgclegetwerden, 8.. L.nr. Von der Arbeiter Urlaub. Wir wollenauck/ daß dieHäuer und Berg-Arbeiter nickt nack Gunst (M Mttwa eines Geniestes willen/ gefördert werden/sondern unsere Bcrg-^-mt- lttttbe sotten darauff Achtung geben/ damit in atteweg die Hauer und Berg- 120 Arbeiter/ welche auffdem Bergwerck besessen/auch die Migen/ so Weib und Kind haben/ für andern fremden und jungen ledigen Gesellen befördert wer¬ den/ jedock/ daß dieselben die Berg-Arbeit zu rechter Stund / und sonst der Ord¬ nung und Gebühr nach/ verrichten. K-.s. m- Wie die Gewerben ihre Zechen belegen / (e) Da der Steiger einen Arbeiter unfleißig befindet/ soll er denselben ablegens und unserm Bergmeister anzeigcn/daß esgebührlick gestrafftwerde S ?. Art. H4- Will/ daß alle Arbeiter dem Bergmeister Pflicht thun/auck eingeschrieben werden sollen/ such die oben c. 2,7. §.8- (3)Lonc.^t»2rr.49-§.uIt. 8. r. Z6./.r, (b) Wie wollen 4. L. 4. §.2. Ihre Schichten/ Arbeit und Versäumnlß. MOnden Ausbeuthen such im vorhergehenden Osx.Z. 2. No. 5, ^Von rechten Schichten/ LLp.;o. go. 2.44. Von BierEchtchten und guten Montag/eoä.so. 2.. 45. (L) Steiger und Arbeiter sollenfürnehmlich an arbeitenden Tagen /so viel Hoch¬ zeit-gehen und Prassereyen Mäßigen/Zo. p.par. Welcher Mühl-oder Berg-Arbeiter/ guten Montag/ oder sonsten in der Wo¬ chen Bier-Schichten macken wird/ den soll man die Woche vollends ausfeycrn lassen oder abkegen / lb) welcher Steiger oder Mühüneister solchen Muhrr illen/ (fürsetzlich ftycrn/das ohne erhebliche undnorhwendige Ursacl-en geschickt) mit AuffheblmgderSchlckren nachhangen/ und rmangezeigt wirdhtngehcnlassen/ den soll der Bergmeister seinesDienstes entsetzenMo.zO.CoriL.^. 2.9. 1. Und dieweil auch denGewercken und deni Bergwerck zu Schaden/der Hochzeiten halber/ viel Versäumnis der Arbeit geschieht / jo ordnen wir/daß/ (c) welcher Berg - öder Müh! - Arbeiter zu einer Wirthfchafft gehet/ an einem Feyertage' oder an emem arbeitenden Tage in der Wochen/ da er anfahren folte/daß man ihn denselben ersten Hockzeit - Tag nickt auffheben soll / wurde er den andern Tag nicht anfahren/denn soll man ihn auffheben/No. go. Nachdem auch den bauenden Gewerben der Hochzeit und Nachhochzeit hal¬ ber an der Arbeit viel versälnmt würde / so befehlen wir hiermit/ welcher Steiger oder Arbeiter/ zu einigerNackhockzett gehen würde/ er scy Freund oder nicht/ daß ihm dieselben Schichten dagegen durch den Schichtmeister auffgeho- ben sollen werden/ungeacht/obgleich die rechteHockzeit/ in der Wochen an einem Feyertagwäre/ rmdl so muh eine Hochzeit in derWochen an einem Wercktage gehalten/so sollen doch dirjenigen/fozur Hochzeit geladen und die Frühe-Schicht haben/ dieselbe zu fahren schuldig seyn- so. L. 45- eoä. obu Wenncin Steiger oder Berg-Arbeiter Hochzeit machen witt/daß solches an einem Sonn¬ tage beschrbe. Man soll allezeitfrühe zu4. Hora dieerste Sckicht / die ander zu iL und die dritte zu 8. des Nacktö anfahren / und also iegliche Sckicht sieben Stunden vollkömmlieh an der Arbeit, blöden / und eher man ausklopfft/ von - Oer- Oertern nicht fahren/und Zu jeglicher Schicht soll man eine Stunde zuvor Mau¬ ten/ damit sich die Arbeiter darnach zu richten und desto weniger ihre Dersäumig- keit zuenrsckuldigenhaben/(ä) ^0.2. Z9 kb./.eoä.ubi: Zu welcher Stunde auf der BdhmWen gantzen Uhr der Schichten anzuläuren und einzufahrcn/ Irem L. L. m. Wie die Schichten gefahren und gearbeitet. Und diewciln inAn-undAusfahren derBerg-Arbeirer undSkeiger grosse Un¬ ordnung eingerissen/und ein jeder seines Gefallens Schickten gehalten / so sollen Wführo unsere Gcschworne ihr fleißiges Auffmcrcken haben/oamitSteiger lind Meiler zu gebührlicher Zeit zur Arbeit kommen/die Sckichten ordentlich halten/ MohnedesStcigersAuspochenoderEinzeichnen/ keiner von der Arbeit gehe/ und darin Arbeiter hierinnen unrecht berretcn/dem soll dasselbe Schicktlohn auf- Mht; Wenn aber der Steiger selbst derSchichtcn nicht abwarren und darinnen unfleißig befunoeit würde/der soll umb das gantze Wochen-Lohn gestrassct / da er auch hierüber ferner zum andern mahl in solchem Unfleiß befunden/ des Dienstes rntsitzer werden/ L Reform, art. 9.(e) Nimmhieher das '4. L3P. x.art. 2. sa j Conc. )ck. art. s 4. L. s bj Welcher Arbeiter die erste Schicht nicht «rnfähret/ den soll man garnusfexern/ und uicht^mfahren lasten/ L.?. art. 117. L.r.art. irz. Wir wollen/daß auffunfern Bergwercken von keinem Schmied / Büttner/ Läuer/ooer andernAcbeirern/sozumBergwerckgehören / kein gurer Monrag soll gehalten/welchen wir auck zu halren/unjern Schichtmeistern/ Steigern/Ar- bcitern/ und allen andern/hiermir ernstlich wollen verborhen haben / und wollen auch/daß der Bergmeister und Gesckworne hicraufffleißige Achtung haben sol¬ len / So cs aber ein Sckickrm. oder Steiger rhären/ der soll den Gewcrcken ein Wocken-Lobn verfallen scyn/dazu abgelegt und zumSchichlmeism oderS leider nimmer gebraucht werden c.) Alle Hochzeiten unter Bergleuten auffden Sonntag angestellet/ und da ein Steiger und Arbeiter dcshalben seine Arbeit versäumen würde / dem soll dieselbe Schichtauffgehoben/undnichtnachgelaflen werden/ 29.^. L.irerri arc. 62. 5. So befehlen wir hiermit/ daß/welcker Steiger oder Arbeiter zu einer Nach- hockzeit geben wird/ cs siy Frernrd oder nicht/daß ihm dieselben Schickten durch den Sckichmeistcr auffgeboden sollen werden/ungeackt/ob gleich die reckte Hoch¬ zeit an einem Feyerrage wäre; und so auck eine Hochzeit in der Wockcngeballen/ so sollen dock die jenigen/sozur Hochzeit geladen/und die Frühe-Schichthaben/ dieselbe zu fahren schuldig scyn/ Lck6. art. ö. 2.44. F. u!t. (ä) Lonc. L. ?. art. 115. (e) Es sollen sich die Arbeiter mist'dem Bergwerke des Steigers/ so «rüst' jeder Ze¬ chen geordnet/Befehl und Bescheids oerbnlten/ ihrer Schickten getreulich warten/und Fleiß haben/ daßsiedenGewerckenzu Nutz arbeiten/ ä.. 10. F. 2. L. ?. art. irz. Welcher Häuer oder Arbeiter nicht zeitlich zu der Arbeit kömmst / und ver¬ säumet sich/ daß der Steiger das Unscklitt gegeben hat/zu welcher Schickt das wäre/den sollderGteigernickt/auchkemenTrunckenen/ansahren lasten/L k art. 1-5. Ob ein Arbeiter einem Steiger oder andern zusagte zu arbeiten / und fah¬ ret nicht an / sondern feyert oder fahret einem andern/den soll der Bergmeister straffen um ein halb Wochen-Lohn. § z. Arbeiter beschädigt oder kranck. 1 kNd so ein Arbeiter in der Gruben oder an anderer der Gewercken Arbeit/ an ^Gliedmaßen/ Arm-oder Bein-brechen/ oder dergleichen Fallen/ Schaden nimmet/ so soll demselben von derZecken/ ob die fündig wäre/ 8Wockendas Lohn und das Artzt-Geld folgen / aber auff andern Zechen/ die da mckr fündig/ sondern mir Zubuß gebauetwerden/ die sollen dem Arbeiter ^Wochen ftmen Hh >20 Berg-Rechts-Splegcl. Lohn und das Artz-Geld entrichten (3) ^o. 2.85-R.. eo6. ubi: Daß in dem lch§ tcnFall das Artz-Geld ausdemOvatember - Geld soll gegeben werden. Trüge sichs zu/daß Arbeiter in der Gruben/ oder an anderer der Gewercken Arbeit an Gliedmaßen/ Arm oder Bein-brechen oder dergleichen Fällen/Sckadennch* men/ so soll dem Arbeiter von derselben Zechen das Artzt-Geldund4 Wochen das Lohn folgen, llo.48. 80.21. Ordnet 4. Wochen lang/ alle Wochen einen Ort/ und das Artzt-Geld/es geschehe der Schaden aufffündigen oder unfündigen Zechen/ da ein Arbeiter an der Arbeit derselben Gewercken eine Hand oder Gchenckel brecke/ oder sonsten am Leibe Schaden nehme/ wäre die Zeche auff Ausbeuthcn/ so sollen die Gewercken dem Geschädigten 8 Wochenlang/ da er anders in der Zeit nicht gesund würde/ sein Lohn/ das er bey der Arbeit gehabt/ für voll zu geben schuldig styn/ und denArtzt zu bezahlen; Wäre aber die Ze¬ che auffZuoußen/so sollen ihm die Gewercken 4» Wochen lang jein Lohn geben/ unddenArtzt bezahlen; wäre aber der Schaden nicht so groß/ und tönte gleich¬ wohl nicht arbeiten/ so soll ihm des zuvor gehabten Lohns die Helffte 4. Wecken lang gereichet werden/ k. L. rie. Von der Arbeiter Verlaub. So ein Ge¬ sell aus der Knapschaffc kranckwürde, 80.ro. such oben 20.§.4. (3) Lonc. L. r. yr. 47. Aufsdas Aryt-Geld und 4. Wochen Lohn ohne Unterscheid. Lonc. auff 8. und 4. Wochen/ neben dem Aryt-Geld. KI.31r.z s. §.4. Arbeiter-Lohn. Sollen sich an ihrem gesetzten Lohn begnügen lassen/ )o. L. 46. such oben / -- L3P. zo.§.7. MS sollen auch keine Hauer/ Haspler/oder andere Berg-Arbeiter/odne des Bergmeisters Bewilligung/auff einer Zecken/m einer Wocken mehr denn ei¬ nen Lohn nehmen/ oder auff sich schreiben lassen/ wo cs anders befunden oder erfahren wird/ dasollman den Steiger und Arbeiter harriglich straffen. (3) Ein jeglicher Hauer soll von einer gantzenSckickt/die er denn alle Tage in einer Wochen gantz verfahren soll / ir. Wgr zu Lohn haben / aber die Steiger sollen bey Entsetzung ihrerDienste den Arbeitern ihres Gefallens/und ohne des Berg¬ meisters und der Geschwornen Wissen und Willen/keinen Lohn macken noch ge¬ ben. /o. r.4'-ch eocl. (ch) Den Hauern auffdem Bergwerck wellen wir biß auffunsere fernere Verordnung und Gelegenheit/ noch eine Zerr lang/ zwo Sckicktenzu fahren/und das Lohn/ wie es an einem leden Orth/ wiebishero bräuchlich gewestn/zugeben/gnädiglich Nachlassen und gestatten/Ho. zr. Einem Arbeiterin derHuebe soll wöchentlich nicht mehr denn 15. Wgr. er arbeite gleich auffeinem Ort/ in Tieffstcn oder in Brüchen/ zu Lohn gereicht werden/ Dergleichen soll man auch einem Arbeiter/ so am Zwitter Haspel ziehet/ nickt mehr denn '5. Wgr zu Lohn geben/ von sechs Schichten; Einem Häuer/ der eine ledige Schicht fahret/ soll nickt mehr den fünff Kleingrl. einem aber/ der am Zwitter Haspel ziehet/fünffKleingrl. und einem Jungen drey Kleingr. von ei¬ ner ledigen Schickt zu Lohn gegeben werden. 80.9. Und wenn ein Feyertag in der Mocken ist/ und ein Häuer oder Arbeitcr/eS sey im Berg oder für der Mühlen/ würde eine oder mehr ScNckten darzu fey- ern / alsdenn soll ihm der Feyertag mit samt den Schichten auffgehoben wer¬ den/ibick Da ein Arbeiter wandern will/ dem ein Gewerck etwas zu thun schuldig wä¬ re/ demselben soll zu feinem Wecken-Lohn/durch unsernBergmcister/bey Son¬ nenschein geholffen werden. Wo er ihme aber Geding-Geld oder andere Schuld hinterstellig wäre / soll dem Arbeiter in ,4 Tagen darzu geholffen werden. 80.8. Was aber die Geding-Häuer anbelanget/ soll man jedem die Woche >5. Wgr. zuLohn reichen-. Würde aber ein Geding-Häuer denen Gewercken etwas an seinem Beding hinrerstellig und schuldig bleiben / so soll er solche Schulden ohne alle Mittel denen Gewercken zu entrichten verpflickrerseyn, 80.8. Da Berg-Rechts-Spiegel. KL Da eine Zeche/ Wasser oder anderer Uhrsachen halber/ausNoth mitten in der Docken anfieng/ und der Arbeiter feyern müste/ soistman ihm gleichwohl das ganyeLohn zu geben schuldig/ 6. ,40. Wie dm Arbeitern zu ihrem Lohn verholffen wird/o.i^. Such oben/ Lrz» z.n.incip. Einem jeglichen/rc. Und diewe-l auch eine Zeirhero bey dem Bcrgwerck übel ausgelohntt worden/ darausgrosse Unordnung / und Verarmen Berg-und Hütten-Arbeiter höchste unbillige Beschwerung erfolget / undsich aber die Gewercken allein mit dem Mangel der Nicht-Verlag entschuldiget/sb wohl wir/sowohl unsere Böhmische Cainmer an Unser Statt/dcöwegen vielfältige ernstliche Befehl gtthan welcher Gewcrck seine Zubuße in 4- Wochen nicht völlig entrichten und bezat len würde/ daßeemselbigen seine Bergtheil/vermöge der Bcrg-Ordnung/cingezogem item/ daßanch den Arbeitern zu chrer Bezahlung die Zwlmr gestürtztt werden sötten/ ob sich wohl darwidcr beschwcret/daß ste Gewercken ihrerTheu/darein sie all ihr Vermögen gcwendcc/in so kurzen und sonderlich ltzigen beschwerden und oetrang- len theurenZeiren verlustig seyn/ooer auch ihrenZwitter enrrarhen soltttt/so wol¬ len wir/damit doch gleichwohl denen Arbeitern wochentl. abgelohner/und dieAr- beit mir so viel mehrern Fleiß nützlich fortgerrieben werde/in solcherZctt mitEin- ziehuligder Bergrheil so viel Nachsehen/ als durch welchen nicht abgelohner/daß denensclbcn kein Ziehn/ welches srey/ und keinem Verleger verschrieben/ aus der Flöß nicht gefolget/sondern dasselbe durch unser« Bergm. verkauffc/und damit abgelohnetwder in Mangel des Ziehns / solcher Gewercken Zwttrer umgestür- ßer/taxirct/ und denen verlegten Gewercken zugerheilr/ oder aber andern / wer dck will/ darzu ein freyer Kauffgestattet undzugelaffen/ und damit niemanover- schonet werden soll / 8.8-7 r. Wenn sieb hinführo ferner begebe/daß einer oder mehr Gewercken/ innerhalb oder nach Ausgang 4. W ochen Zeit / seine gebührende Bergkosten nicht erlegte / und die Arbeiter nicht auszahlcn könte / demselben Gewercken sollen aus seinen Srürtzen auffdemBergekeine Zwittererfolgennoch abzuführen gestattet wer- den/sondern durchs Berg-Amr und endlich vom Ober-Amt darzu verordnete Gewercken nach Wurden tgxirer/ und dieselben hernach / vor eine sonderliche Müble/welche vonunserm Ober-Ambr darzu angewiesen/geführet/ durch die da- bey besi ellrc Vorsteher-Personauffberett gefchmcltztundzugutgemacht/ die da¬ raus gemachten Ziehn auffstheuersteverkauffr/und die Arbeiter davon alsdann samt den gebräuchl. Poch-oderMühl-Zinß/ bezahlt werde. Damir sich aber hier¬ über die jetzigen Gewercken/derenZwitter also im l"ax angenotnen/keincrBevor- theilung zu beschweren/ noch etwas darwiderzubehelffen haben mögen/ so soll mir ihnen alleHvartäl ordentlich abgerecknet/und da am aufgeschmcltzten und ver- kaufftcn Ziehn noch ein Uberschuß vorhanden wäre / derselbe pro rsts eines jeden Gewercken tgxirten Zwitter treulich ausgetbeilet/ und hierdurch nichts anders denn des Bergwercks und gemeiner Gewercken Bestes und Wohlfarth gesucht ^gehandelt werden/jedoch mit der Bescheidenheit / im Fall ein Gewcrck in der Mm/dritten oder vierdkenWochen auszahlen und dieBcrg-Kosten erlegen ließ/ derWgc soll die Zwitter/so in solcher Zeit gestürtztt worden / absühren zu lassen und selbst zu gut zu machen gut Fug und Macht haben / und nicht länger an diese unsere Verordnung gebunden seyn/biß daß er selbst lohnen/und die Arbeiter aus- zahlen kan/wofern aberderiax derZwitter denBerg-Mühl-undSchmelz-Ko- stennichtausrragen/nnddieGewercken darüber mehrers schuldig wütden/so soll derVorfteher/als Annehmer derZwitter/solchcs demBcrgamt zeitlich anzeigen/ und dasselbe bey keinem Gewercke dieSchuld nicht höher als 5O-GüldenBöhmisch Misswüchsen lassen; Wolre es aber höher hinan ftctgen/sollen solche Gewercken oh¬ ne Mittel zur Bezahlung innerhalb 4. Wochen ernstlich gehalten werden / darzu unserOber -und Berg-Ambt auchdtevomStadc Rathunnachläßig verhelffen/ Hh 2. und 122 Vcrg -nkMö-^pleger. und hierinnen niemand verschonen sollen/iedoch/ daß unsere Ambtleutbedarne« den in acht nehmen/ob einemGewercken für dein andern höher/als die 5o.st.nach- zusehen/und zu vertrauen wären/daß hicrinncn ein Unterscheid gehalten / aber doch keinem mehr nicht/als daß er wohlchezahlen kan / bewilliget werde / §.k, 1584- Nachdem in etlichen Zechen die Häuer böse Wetter/ auch in gefährlichen und wasserickten Orten arbeiten müssen/ und doch nicht mehr Lohns haben/denn an¬ dere / die dergleichen böse Arbeit nicht haben; Als wollen wir/ daß der Berg¬ meister und Berg-Geschworne/ so offt sichs zuträgt / dieselbige Arbeit besichtigen/ und nackErmaßigung den Lohn ziemlich verbessern sotten. Welcher Steiger und Schichtmeister aber ausserhalb solckerUrsach/und ohneErkänrniß unftrerBerg- Beamten/oenArbcitern ihren Lohn steigern und bessern / die sollen am Leib und Guth gestrafft werden. L. ri. (3) Lonc. 8. 20.40./. i. Sttchp.r.c.^. /.4. (d)conc. 8.2,42./. z ubi- Von einer ganym Schicht und weil-Arbeit/die er düttu alle Tage in einer Wochen gany verfahren soll/1 s. Gr. Lohn haben. XXXIII. Aungen. ^Jese Steiger und Schichtmeisterzu halten verboten/ )o. L. 45. k..). eoä. 8. 72.84. Such oben Lax. zo. 6. XXXIV. Waußgenoffene und Ungescssene. ZFJese sollen Pflicht thun/ jeneauffdieZechen nickt genommen werden/ Io. r»91.X'I.eoä.^0,4.45.Such oben L.zo.H. 6.CÄP. 17.§.8. XXXV. Maspe» - Weher. dEssenLohn/ I0.L.41.K.I.eoä.80.9. Such L3p.z2. §.4. LL?. XXXVI. Werg - NAmied/ Wagner. §. l. Unter den Ober-Müntzmeister gehörig und ihre Freyheit. MNNsere Berg-Schmiede/die alleine uns bey unsern Berg - Gebäuden und WUHütten arbeiten/auch der Wagner/ welcher unsums Wochen-Lohn ar- beitet/ sollen frcy scyn / und von den Stadt- Schmieden und Wagnern zu keiner Sache genölhiget oder getrungen werden/ sondern sie sollen auck/ wie andere unsere besoldete Diener/unrer des Ober-Munnmeisters und Berg-Amts Sckutz und Befehl bleiben/ dergleichen soll auch ihr Gesinde von Niemands ge¬ hindert werden/ bey ernstlicher Straffe; und wenn unsere Berg und Hütrcn- Sckmiede/ auch der Wagner/seines Handwercks Gesinde oder Gesellen be- dürffte/ und finde sie in der Stadt auffder Herberge niemand versprochen/oder fände fick einer/ der von seinem Meister aus der Stadt wandern und bey un¬ fern Schmieden oder Wagnern arbeiten wolte/ibrem Gebrauch nach/ von fei¬ nem Meister mit ordentlichen Urlaub abtritt/ so mag unser Schmied oder Wagner/ da seiner von nöthen/ jeden solchen ohne männliches Verhinderung sicher anlegen/ dann wir/ als ein König zu Böhmen/ habens wohl Macht/die unsvor andern dienen/ zu befreyen und zu begnaden/ Bonder EMsten Knapsthafft. §.2.' __ Bem- Rechts ne gemacher oder gebraucht. Von«. Wag-Eisen wann sie solche schroten/ist ihnen vor diesem/ oder vor Al¬ ters/ ?. Pfund ins Feuer pMrer worden/jetzo aber 4. Pfund/ jedoch wird das Elsen allezeit angesehen/ nachdem es böse wird/ der Abgang xMret auffdie Wa¬ ge o. auch wohl 8. Pfund. Den Sten ^prll. ^o. 1622. ist in Beyseyn der Herren Ober- und Berg-Haupt' auch Berg-Ambtlcutc/sowohl der Herrcn Gewercken/ und deren Vorstehern/ denen Bergschmieden/ in ihrer Gegenwart/ auffn Berg-Ambt-Hause / damahli- ge nachfolgende Schmiede-Kost xMrlichen bewilliget worden/als: io. Gr. von r. Schock angelochte Eisen zu machen. s. Gr. von r. Wag-Eisenzu schroten. 18. Gr. von 4. Kratzen/ ) -8- Gr. von4.Keylhauen/ - jedes rn rechter Stärcke. ro. Gr. von 4- Hand-Feusteln/ r -8. Gr. von i.^wey-männischen Kübel. '«EU ! "ür neuen Mn zu beschlagen. 2. Gr. vor ein Pfund neue Arbeit/ an Keyln/Plötzen und Feder. Von der Gewercken Eisen: 8. Gr. von l> Kübel zu beschlagen. 9. Gr von r. Karrn zu beschlagen. 7. Gr. von i Stölln Karrn zu beschlagen. z.Gr. von r.Keylzu erlegen. zo.Gr. von grosseir Feusteln zu erlegen/ vor 2. Aufflagen. Gr. vonKeil-Hauen l Undsoll dem SchichtmeistcroderSteiger frey stehen/ bey Schrotung des Ei¬ sens selbst zu feyn/wann und zu welcher Zeit cs ihme beliebe^/ davon auch etwas imandernTheil/^x.zz. Oä?. LLr. XXXVII. Hüttcn-Hemn/Hütten-Gäste. § i. Was dleHütten-Hcrrenthun sollen. MkJtHütten-Herren sollen alle Hütten-Gebäude mir demSchmeltz-Ofen/ ^Dtziebläß/Treibe-Heerden und andern Zugehörungen/ also anrichlen und sMLhatten/daß den Gewercken damit nützlich gediener werde desgleichen sollen sie ihrcHiutenhöfe/ Währe und Graben also befinden/daß den Gewercken an ih- renSchlacken/ Oefen/Brüchen undandernVorrath/ausVerwahrlosung nichts Mkommc/ls) sie sollen auch vom Kohlholtz zu hauen / von i. Malter nicht mehr Wpf. gcben/und das Holtz soll an der Länge drittehalb Frevbergische Ellen hcken/alsosollen sie darob seyn/daß das Kohl-und andere Norbdurffc undZu- saMn man inHurren gebraucht/dergleichen oerHücten-Zmß nicht erhöhet wer¬ ke/Io. zr. I-ibi. 8o.iz.(b) (a) conc.k. z. I.F. l. Und setz von dem Malter Holtz in gleicher Langes. pf.Häner- Lohn. (b) ^onc.k.;. r.L. Aljosollen rc. Die Hütten-Her ren sollen für r. Kübel Kohlen / nach Gelegenheit wir dieser Zeit die Wald zu bekommen/gegeoen werden s. Kwgr. 6. Ksspf. Alle Gewercken/ sobey einander schmeltzen/ sollen dem Hütten-Herrn von r. Cenmer Ziedn 17. Ksrgr. für H rten - K ost/Hütten-Zinß/Hütten-Zeug / Kohlen und Schmeitzer- Lohn geben. Ho 2.6 80 z. Die Schmeltz-Hürren zumZiehn/ solwir aus sondern Gnaden denen Ge- werken/dieftlven für sich selbst und zu i! remBeuenzu bauen/gnadigst hiermit zu- gelaffenhaben/die sollen ihreOcfen/Heerde/Geblaß/Formen/Effen oderGlocken/ wie man es nenner/mit allem! o)Fleiß zurichren/ damit denGewercken/so darmnm schmeltzen/derbalben kein Scha ren oder Nachtheil erwachse. Ho. 22,. 80. iz. Vom frcyen Hürtenbau/such mehr oAn o. ? 5. (c) Lonc. 24. Daauchverordnet/daßdie Schmeltzerauss solche Mängel Acht hn- ben/und dieselbe anzergen sollen/such oben C. L.r. DieHüttcn Herren sollen sich bifleiß'gen/ daßsie fromme/verständige/ treu und fleißige Diener/ als Hüttenschrciber/Hiurenmeiner/^ chmeltzer/ Wächter/ und andere/in ihren Hürrenhaben/danUr i ns und den Gewercken darinn treu¬ lich und wohl fürgestandemihr Guth aufdas fleißigste ^earl eiret und verwahret/ LieDiener an ihrem gesißten Lohn begnügig/niemand ubersetzet/und unsereOrd- mmgfleißig gehalten werde, sie sollen auch otmeVonrissm unscrs Hauptmanns/ Verwalters und Hütten Neurers/nicht ohne Noch abgelegctv erden / damit man der Hurren-Diener Geschicklichkeit allewege Wissens haben/ Mich die neuen Diener in gebührliche Pflicht nehmen möge/Io. z i.k. I. eoä. (ä) (ä)Lonc. N.z. 1. F. r. Es soll kein Hütten-Diener/cs ftv Hüttenschreiber/Meister/Schmeltzer/Für- Affer/Wächter/oder andere/ohne sondereErlaubnüs derHütten-Reuter/ über NM aus dem Thal bleiben / Io. z. i §, 2 Was die Hütten-Herren sollen unterlassen. ZFJe Hütten-Herrcn sollen keinen Ofen in der Hütten einzehlig verkanffen/(3) 8.;. Sie sollen auch einander die Köhler und andere Arbeiter nicht abspannen/auch dieWen mit keinem Vortheil noch Geschenck an sichziehen/beyVermeidungun- smrStraafe/(b) ch Lonc. s. z.F'.z. Dergleichen soll kein Hütten^ Herr seinen Hutten-Dienern und Arbeitern medr Lohn geben/noch geben lassen/dcnn in andern Hüchen gewöhnlich ist. (c) (c)conc.L. Z.I.§. Dergleichen. i2Z Ters-RcchtEpkgel. Die Hütttn-Hcrrcn sollen sich ohne unsere Zulassung ln keine Wege unterfa« hen/oieSchlackenzupochen/ausszubreiren / und zu der-Hütten zu verarbeiten/, und hiermit soll bas Hücren-Silber-machen gäntziich abgcschaffc; wo aber einer drüber betreten/der soll nach Ungnade mit Ernst an Leib gestrafft werden. (6) zl.U.g. esc!, ubi. Lompil. Wir vermeyneten/daßdasHüttenSikber-machen dergestalt zuzulaffm/daß der darüber gelauffene Unkost/waSw aufzubrciten gestanden / von dem ausge- LrachtenSilber für allenDingen abgezogen/auch von jedcrDtarck/altenGebrauch nack/dem Spittalbezahlt/und was noch andere Nutzung verbleibt / die soll auffz. Lhcil/dem Hütten-Herrn zuErhaltung der Hütten-Gebäu/der 4ke Thei! aber dem klarem Ker-Geld zu Beförderung der Bergwerck folgen. Darwicdm die Ioachimrhalische Begnadung ^nno. »564. Als so viel die Auspochungder Schlacken und Machung der Hürten-Silber/so wir hiervor verborhcn/betrifft/ obwohlndaffelbigeetlickeZeithero aussihrso hefftig Anhalten / biß auffunser gnädigstes Wohlgefallen / etlicher Massen zugelassen und vergönnet worden » Dieweiln aber der Vorrath der Schlacken - und Hütten-Hossalso dadurch ei¬ niger Weise verzehret/ der doch sonsten bey andern Bergwercken zu einem son¬ dern Vorrath/ als einem Schatz/ auffeinige künfftige Noth/ ob der Bergekwam Abfall käme/ man demnach nicht gar fcyern müste/ sondern die Arbeiter und Gewercken noch eine Zeit/ bist das Bergwerck etwa wieder sich erhebet/ damit auffvalten köme/mit Fleißverwahret/und diestlbenniemanden/ weilErtzver¬ banden/ auffzuarbeiten gestattet werden; Derohalbcn wollen wir das Auspo¬ chen aller Hütten/ Höff- und Schlacken/ und also alle Hütten Silber/ auch bey denen/soauff Wohlgefallen darauff Begnadung haben / sonderlich Mil auch denHütten-Hexren von dengeröftenErken/deren jetzt am meisten geftdmeltzet werden/doppelterHütten-Zinß dieser Zeit verordne; ist/ davon sie ihre Hur¬ ten und Gebäude wohl erhalten können / hiermit wieder abgeschafft/und bey allen Hütten/Vermöge unserer Berg-Ordnung/auch der jüngsten 57- Jährigen Xe- formLtion, beyVerlierung der Hütten undPochwerck/darinmn solches bcsche- he/auch ernster Straffund Entsetzung der Hütten-Reuter und Huttenschreü der/ so cs nicht anzcigcn wurden/gäntzlich vcrbothen haben. Und ob gleich mva/ wieder einigerlcy Begnadungen darauff durch einen oder mehr von uns überse¬ hen/oder sonst böstnBericht/ausgebracht würde/sv soll doch dicstlbe keine Krafft noch Wurckung haben/ und solches durch Hutten-Meister und Hütten - Reuter keines Weges gestattet werden/ (H Lonc. L. z. r. §. ulc. Daß Hütten-Gäste nicht abzuspannenoderzunörhigen/lo.z.9..Uo.2z.such oben Denen z« schmeltzen vergönnet/ vor dessen Verrichtungen nicht ubzudringen / L.8- srt. 91. Such im folgenden LLp. z s-L-z. xxxvm. Hütten-Meistcr / Hütten-Meiter. § u Wiesieanzumhmen/zuvereyden und abzuschaffen. alle andere MIM Hütten-Arbeiter/sollen mit Dorwissen unftrSHauptmanns oder Ver- ^^walters und Hütttn Reuters angenommen/in dasAmbr bracht/daselbst gebühr l. Pflicht thun/ uns in alle Wege/und den Gewercken/ so viel ihr Ambt be¬ trifft / getreu un gewärtig zu ftyn/ihrerArbeit getrerrlich und fleißig vorzustehen/ sich an ihrenr gemachten Lohn begnügen zu lassen/und diese Ordnuvg / so vielste berrifft/halten/weder den Hütten-Herrcn/noch Gewercken/viel oder wenig / wi¬ der Billigkeit/ zu-noch abwenden/sondern einem jeden/ was ihm gebühret/zu Nutz arbeiten, (a) go. z. z. ). R.. eo6. errot.^,3rr.los.F'. z.4,6.z. Z.F. A, 4, § z. Was den Hutten-Meistern und Hütten- Arbeitern verbokm. AIeHütten-Meister sollen weder amHüttenlverck darinnenste arbeiren/noch andern kein Theil haben/noch Nutzes erwarten/ anders/denn was ihr Lohs belanget/(2) donc. art» i So. L. 2,. 8. Z. Z. F. r. Der Hütten-Meister und Schmeltzer Geig abzuwenden/ und darmit arme mdgeschickte S bmeltzer undArbeiter auch gefördert werden mößm/sott hin' Mrokeinem unter ihnen/ dem Hütten-Meister und Schmeltzer/mehr dann mit LMM Ofen zu arbeiten/auch nur einen und nicht mehrJungen zu haben/gcstatttt fcvMrallff die Hütten - Reuter und Hüttenschreiber zu sehen / und wo sie das Widersyiel finden/abzuschaffen und zu straffenMacht haben sollewEs sollen auch Hüttm-Meister und Sckmeltzer an der Vorlaufferund Hütten - Arbeiter Lohn kcilM Genieß und Vortyeil/wiezu erdencken/ haben / sondern einem reden sein gebührend verdient Lokm/wie khrne das nach der Schicht oder Ofen zusteher / und geschrieben ift/ohne Verminderung folgen lasten. (d)c!onc.mbeydenVer5 8. z.z.F. <.6. _ W'r verbicthen / beyVermeidung schwerer Strasse/daß kelnHüttenschreiber/ Meister Schmeltzer/oder andereHütten-Arbciter bey denWäschm eilligenTheiss Mnochwenig/öffentlich od-er verborgener Wem , izv - _ Berg-Rechts-S piegel. Welcher auch in einer Zeche/ davon man Ertz/Schlicb/ oder anders in die Hüt¬ ten darinnen er stehet/zu arbeiten bringet/z Schicht oder drüber hat/derselbe s ll solch Srtz und Schlich/umb Verdachts willen/nicht stlbff arbeiten/ sondern 1 tchcs andere unverdächtige rhun lassen/^o.z.;.R../.eocI.(L) Sollen überNM n chtaußmThalseyn./o.; n. Slich oben irn vorhergehenden Capitel §. i. (6) (c) c 8. srt. 94. wird verordnet/ daß sie garm andern Hütten ihr Ertz schmeitzen sol¬ len/such die Normal. in folgenden csp.tz. z. ) § 2. Ihre Verrichtungen. MN) sollen die Schmeltzer/wclche dann zu ihrer Arbeit allewege mit Eyd sollen ^angenommen werden/auft fleißigste auffsehen/ daß durch sie und andereHüt- ten-Arbeiter treulich und ohne ) Lonc. 25. L. 1. ubiSo er besindet/daß der Ziehn-Stein nicht rein gnug/Lies, Eisenmahl und andere Wildigkeit hat/ so soll er rc. Welcher Schmeltzer aber darüber und darwider/ ausUnfleiß und ausUnver- stand / den Gewercken darmit fleckige oder hart Zuhn macken und ausgiessm würde/der soll den Schaden oder Abgag / so ihm derhalben erfolget,/ nach Er- kantnüs unserer darzu verordneten Ambrleute zu erstatten geweift werden/ Ho» 2,4. (b) (b)Lonc.L.rf. §.r. DieZiehnsckmeltzer/ die sollen das Geblase also richten und führen/und des Ofens warten / damit der kleine Zichnstein nickt oben ausstiebe/ auffoaß die ar. menGewercken/so den Ziehnstein rnir schwerer Darlage und Mühe erbauet/ ihn nicht im Winde verlieren/ Ho. 14.(0) (csiLonc. L 2t.L. Die Schmeltzer sollen auch der Gewercken Nuß und Frommen mit den Feu¬ ern und O efen bcy ihren Eyden fördern / die Kohlen in den Hütten schwemmen/ und mit Fleiß aufdie Oefcn breitcn/und des Feuers/so derSrein dargesttzr wird/ also warten/ daß derselbe in keinem Weg über sich/ihrcn cigenmNutz nach/ aus- stüben möge/ inmasscn bis anders zu Schaden gesckmcltzet worden ist/ und da cs auch unsere Amtleutde von den Sckmcltzern übergangen befunden/ sollen sic es/ wiegebührlich/nut Ernststraffen/80. n. Ferner sollen die Schmeltzer niemand/sie seyn wersiewollen/ es sey dasZiehn A eigen oder nicht/ kein Ziebn auszugiesscn/ oder hkndan zu scheiden/ nicht gestat» tenuoch verhängen/auch die Purtfleißig einträncken/ und nickt das Kratz und Auffkehricht gestatten hinweg zutragen/wo cs aber gcsi ickt/so soll der Sckmeltz- MGr/und der dasZiehn ausgegossen hak/schwerlich darum gestrafft werden. 80. Da ein Schmeltzer bessern Bericht hat / denn der Meister/fo. z. z. Such im vergehenden Lsp. §.L. So haben auch bishero die Sckmeltzer im Gebrauch gehabt/ wann sie in vier oder fünff Stunden ein Faßgen flüßig Ertz geschmel- zet/ daß sie alsdann die kurtze Zeit füreineSckickt gerechnet haben. Demnach so ordnen wir binführo an/ daß sie allewege zu Morgen um 4-Uhr die Ocftn um- Wn/ und erst umb Ubr wiedcrumb ausgehen lassen sollen / mittler Zeit soll ein jeglicher Schmeltzer/ es sey nun fast weniger oder mehr / so viel die Zeit geben Hl mag/ iz2 Berg-Rechts-Spiegel. mag/ getreulich und ungefährlich auffsißen/darob ?die Hütten-Reuter ihrflcij- slgcs Atlffschen haben/ und dey Strafe nicht zulasten sollen/ daß man kurtze Schicht fchmeltzc/ cs befchehe denn aus zufälligen Ursachen/ daß etwa eine Ge- werckschaffc nicht so viel Krtz hätte/ oder daß ein Ofen übersetzet würde/ und vor der Teil Schicht machen müße/oder sich andere unverfehenliche Fälle zutrügrn/ darinnen sollen die Hütten-Rcuternachsehcn; doch wo die Ofen übersetz t/oder sich andere Verhinderungen/ aus der Schmelzer Unfleiß/ zutragcn würden / darin» nen sollen die Schmeltzcr nach Gelegenheit gestrafft werden/ (3) Io.?. 4. (a) Man soll alle Tage in Hütten frühe um 4. Uhr/und nicht einer umb 4 Uhr/ der andere um fünff/ derdritteum sichs oder sieben Uhr anlasscn/damit/wenn der letzte mit dem Ersten zugleich ausbrennen und fertig se-mwill/ die Oefen über, setzt/und die Ery nicht richtig hindurch geschmeltzet/ dadurch denn offt an Sil¬ ber rnid Nler Anhalt darhinden bleibt/ und uns/sowohl auch bauenden Gewer- cken/gröffer Schaden erfolget/ Herwegen/da forthin einer oder mehr Schmel- zerzu rechterZeit/wieoben gemeldet/ nicht mit den andern zugleich anlasten/ und ein jeder si'ine Schichten nicht richtig hindurch schmeltzen/und den Halt des vorgelaussenen Ertzts nicht heraus bringen würde/ der soll unnachlaßig gestrafft werden. L. 8. srt 87*ult. Irem,lbicl.§. 2. Suchoben i.F. r. Mau foll allc arbeiteudeTage/wie oben im ^tcn/rrtiLul vermeldet/in denHük- ten frühe umb 4. Uhr anrichten/ und umb 5. Hora mir Schmelzen anlasscn / und ohne das Zumachen rechteSchicht/nemlich 8. Stunden/ haltcnttS wäre dann/daß nach Achtungen der Hütten-Remer/Schichtmeister oder Hüttenmeister gantze Schichten zu schmeltzcn/dem Ertz schädlich wäre/ alsdenn mögen die Schmeltzcr mit Nachlassungdersilben/ehcSchichtmachen/ z.iz.ll..ch soä.ubl. Wenn aber die rohe Schicht gefchmeltzenvird/da soll eineganye Schicht ohne das Zuma¬ chen »2. Stunden gefetzt werden/davon soll der Meister oderS chmeltzer 15. Ksrgr. und der Vorläuffer 6 Ksrgr. zu Lohne haben. Lie Schmeltzcr sollen auch alles Bley/das sie dcm Ertz im Schwelgen fürschlagen/zuvor aufSrück hauen lasten/ und nicht im Heerde lassen zugehm/ es würde denn sehr reich Ertzt gearbeitet/ z. z. in im. OonL. N. 3rc. IOO, H. ult. §. z Wasvendenen Schmcltzernzu unterlassen. MUO nicht die Noth oder sondere wichtige Ursachen vorhanden seyn/da soll man keines Weges/es sey Ertz/Gchlich/Schlacken/oder anders/lrachMittage oder beyNachtarbeitenlassen/jo.z. 10. ^3.) (L)L.Z. s. I. sitzt silchesauch von dem Abtreibcn/ such oben o. 12. Uber das alles soll kein Gewerck/ bcy Straffe/ einigem Schmeltzcr / viel oder wenig zu essen oder zu trinken geben / auch kein heimlich Liebnus oder Finantzen mit idnen/andern zu Nachrheil/gebrauchen kko. 24. Auch soll sich keinSchmeltzcr unterstehen wir Schmeltzen anzulassen/es bringe denn ihnen derjenige/so schmel¬ zen will / zuvor» von unserm verordneten Zehendner ein Zeichen oder Zetknl; welcherSchmeltzer aber darüber schmelzen wird/der soll von unstrmHauprman/ Verwalter oder Bergmeister gesiraffcwerden/No. 2r.LonL- -»4- §. 2,. Nichrsichmeltzen vor dem Abwägen oder Probieren der Ertz / such unten/ Osp 4o- §. 4. Von Wäschwercken und Affker zu schmcltzen/such p. r. c. 45. (h) (b) Es soll Mich nicht zugelasten werden/ sindern hinführo verbothen sixn/ daß kein Hütt-Diener oder andere/ wer die auch sijm möchten/ austerhalb des Meisters 2. Ocfen/ einigen Ofen innen haben sollen/ und Jungen oder Lnechte dafür halten/ denen sie kaum den halben Lohn geben/und das andere zu sich ziehen/und nichts dabeythun/dadurch denn im Schmeltzen uns und andern vielen Gewercken gros¬ ser Schade und V°kachtheil erfolget und geschicht. L. 8. 3^87. Es soll auch rc- Welchem Schicht'Meister oder Zechen - Vorsteher in einer Hütten miteinigen oder mehr Ofen zu schmeltzen gestattet wird/ der oder dieselben sollen nicht abge- lrun- . . Berg-Rechts'Spiegel. _M rmngcn werden/sie haben denn ihr Ertz und Schlacken gar auffgeschmeltzt /o. 8. Wv auchHüttenschreiben/Hüktenmeiffer und Schmelßcr eigene Lehen bauert edcr sonstenciner über 8-Kuxc in einerZeche hätten/denenselben soll unserHütten- VcrwallerundHürren Reutherin denen Hütten / darinnen sie Diener seyn/ nicht rematren zu schmeltzen sondern dieselbe Zeche in eine andere Hütten weisen. DesglcrchensolleSmitdem Schichtmeister und Steiger/ so eigene Lehenhauen/ auchIchalren werden/daß sie nicht in denenHütten/darinnen sic von ihrerGewer- ckcnsimdigen Zechen sckmeltzcn sollen/ausarbeiten lassen/ L.8. art. 94. Zrt. 124. 6. per. Die Schmeltzer sollen auch alles Bley/das sie dem Erk im Schmel¬ zen fursivlagen/zuvor auffSrück hauen lasten/und nicht im Heerde lassen zcrge- hm/es ware denn sehr reich Ertz gearbeitet. §.4.GchMtItzcr-Lohn. KJc Gewercken sollen einem Schmeltzer von einem Ofen Tag und Nacht zu Lohn geben >4 WgcWüroecr aber einen Tag allem oder eine Nackt allein lr.Sturwen sckmcltzen/soll man wm? Wgr.geden; daaber ein Schmeltzer zwey Stunden zuvor Smickr machen würde/ wll lhine nickrs desto weniger das Lobn M voll folgen/dcrgleichm sooer schmeltzer 2. Scuudm über dre Schicht länger stzm wür de/soll man ihm auch nichts nackgedcn/H 24 80. ,z. (Eno oicweil man allhier das Ziedn allenncist aus dem Hcerd gcnst nn gattert/ so sollen die Gewercken sonderlich dem Schmeltzer von einem jeden Cemner einen Kstgr.gcben/und da auch einSckmelzcr einen! hartZkelm anSgiessen und gattertt würoe/dafür soll man ihme für das Gattern uno Äuegicssen nichts zu geben schuldig scywibiä. So ein Gcwerck Affter-Scklacken zu sckmeltzen hat / soll er dem Schmeltzer Tagund Nackt einen Gülden von einem Ofen geben/ibiä. 80 Und so cinSchlacken-Kauffer/der keine eigencHüttei, Har/Schlacken zu treibey hatre/derselbe soll einem Schmeltzer Tag und Nacht auch einen geben/ und sich mit den Hütten-derren nmb Kohlen und Hutt-Kost sonderlich vertragen/ ckill. 80. -z. So offtein Schmeltzer einen neuen Ofen macht/soll man ihme davon ge¬ ben r.^. Von einem Färhecrb zu stucken/ 12. Ksrgr. Von einer Neben-Wand einzuziehen/ s' Ksrgr. Don einem Hohlstein zrr machen/ 16. Ksrgr. Von einem Fuder klein Wand zu machen/ 12. Ksrgr. Von einem Fuder Neben Wänden/ »-.Ksrgr. 80 z kio (e) Dagegen soll denen Schmeltzer»/ wegen ihrer Arbeit/die sie treulich versorge» sollen/ ihr geordneter Lokn/als r.Gr.und4 Hf von jeder Schicht / wie bißhe- ro geschehen/zu Danck gereichet und gegeben/auch mit den L ötznen in einer Hut¬ ten wie in der andern gehalten werden/ jedoch sollen die Meister arbeiten/ und sonst keinen ungebührliche» Vortheil suche». Da auch in einer oder -'er andern Hütte» wenig zu arbeiten wäre/ aufssolchen Fall soll dein Meister nur ein Ofen vergönnet/das andere aber dem schmeltzer nach Schichten ausgetheilet wer- d-n/darinnen denn unser Ober-Hütten-Verwalter/ Hütten - Reuter und andere Berg-Beamte jederzeit gebührlich Einsehen vorwende» sollen. L. §. art. xg. L. Derentwegen Veril Dagegen rc Die Gcwercke» sollen einem Schmeltzer von ei¬ nem Ofen Tag und Nacht zu Lohn geben i Z.Rsrgr.alsnehinlich/ dem Meister 6. Gr. dein Rnechte z Gr. dem Jungen r Gr. und 2. Gr. Bier-Geld / doch / daß der schmeltzer seinen Rnecht und Jungen stets ber sich habe. H.. 2 s. 4. wel¬ cher ^rr das übrige/ wieimHo. 80. begriffen/auch besaget. Einem ^chmel- zer/der die Rohe Schicht aussden Stern geschmeltzet/ für ein Wochen - Lohn be¬ zahle» 1 s. Rsrgr und seinen» Bnecht oder Fürlauffer für sein Wochen - L^rM rr Silbergr.Einem Schmeltzer/der auffdem Bleye schmcltzct/ furstinkVochen« Lohn rv.Silbergr. und seinen» Vorläuffer r z. Dem Röster und Gestubinacher/ rZ4_ Bergrechts - Vpregel. — soll nach Gelegenheit ihrer Arbeit vom Bergmeister und Hütten-Reuter-Lshn geseyet werden/ wasbillichrst. 0.?. art. 169. Läx. XI.. Hütten-Reuter. k. art. 162. Der Hütten-Reuker soll sich auff das Schmelzen wohl verste- hen/undmir eigener Hand zu schmeltzen und zu arbeiten wissen; wo er ei¬ nen Mangel oder Unfleiß indem Rösten/Schmeißen undArbeiten sehe/de¬ nen Arbeiter n/ als den Röstern/ Schmeltzern/ Treib-Meistern/Dorlauffern und Gesiübmachern/ wisse zuzusprechen. §.l. Auffsicht auff die Hütten und Hutten-Arbeiter. Nachdem uns und gemeinen Gewercken an Schmeltzen der Er? und anderer *Hütten-Arbeir nicht wenig gelegen/und deshalb gutes Auffsehens wohl von- nöthen/ derowegen sollen die verordneten Hütten-Reuter eine jede Hütte alle ar¬ beitende Tage bcsuchen/in einer jeglichenHutten mit höchstem Fleiß sehen/ und foc- fchen/ob unsere Ordnungen/ sonderlich so viel die Hütten anlanget/gehalten / ob getreulich und fleißig gehandelt und gearbeitet/und nach einem jeglichen Ertzt/das uran schmeltzet/ sehen und erkunden/wie man dasselbe nach unsern itzt neu gegebe¬ nen Ordnungen zu schmeltzen furgenommen/und sonderlich verfugen/ daß man alle Ertzte wohl poche/ scheide und rein mache/damit man desto besser finden möge/ wiemanein jedes Ertz nach seiner Arth am nützlichsten schmeltzen soll / und wo er befinde/daß wider angezeigke unsere Ordnung/zu Nachtheil/gcschmeltzet würdet dasselbe abstelle/ und auff dieselbe unsere Ordnungen richte.(u)zo.,.81 k.eoä. irdu Fleißig nachforschen/damit nichts verdächtiges in die Hütten komme/oder darinnen geschmeltzet werde, (b) cvnc. 98. §. 1 V. i.6. §. 1. L. k. arr. isz. ubi; son¬ derlich sehen/daß das Fürmaaßgemacht undvorgelauffen/ ob die Ery nach Ge¬ legenheit der Arbeit rein geschieden und gewaschen seyn/den Hüttenschreiber fta- gen/ wie viel ein jeglicher Schmeltzcr mit einem Ofen/ in einer S chicbt/ Ertzver- fthmeltzt/und was er macht/und wie er gegen die Prob bestehe/oder nicht / und ob viel oder wenig in den Schlacken und Ofen-Bruchen bleibe / daß ers alsdenn wisse n ir den Schmeltzern zu reden/ wie es unser und der GewerckenNothdurfft erheischt. Wann auch die Hutten-Reuter befinden/ daß in einer Hutten mit Vortheil oder Betrug gehandelt würde/ so sollen sie es bey ihren Eydes-Pflichten unserm Hauptmann und Verwalter anzeigen/ dersolldasmit Ernst straffenundab- schaffen. (c) (c) Lonc. (ü. 8. art. 14. §.!. Sc r. ^.6.3tt.98.§. Z.8.1. 6.F.Z. würde dec Hütten» Reuter befinden/daß ein Ertz mit Schaden und Nachtheil geschmeltzt/wie denn durch den Hüttenschreiber inseinem prob-und Schmely-Buch oder Register lie¬ derlich zu versehen/ das soll er abstellen/und keines Weges weiter der Gewer- cken Schaden Zusehen / und dein Hüttenjchreiber befehlen in Gegenwart der Schmeltzcr/wie er das Fürmaaß mache/ und gefchmeltzt joll werden. L.?.3rc, 164. §.2. Auffsicht auff die Personen. ZFIe Hütten-Rcmer sollen mit Fleiß darauff sehen/ daß die Schichtmeister ^selbst/oder im Fall/da sie anderer und nörhiger ihrer Gcwercken Geschasste halber verhindert/ durch andere an ihre statt bcymAnlaflen/Schmeltzen undAus- lassenftyn/undso sie einen hicrinnen säumig spüreten/ den sollen sie vor Schaden warnen/ oder unserm Bergmeister zu warnen vermeldcn/und welcherzweymal gewarnet/ und darauff nickt fleißiger ist/ der soll seines Dienstes entsetzet werden/ (a) zo.l.8.k.).eoc!.ubi: Daß die Schichtmeister in der Hütten beymErtz-wä- gen/ beym Probiren und beym Anlassen/ biß zu Vollendung der Schickt / aegen- wärtigsiynsotten/damitfie sehen/ wie mü der Gewercken Guchgehand,:/ m - -- Ofen BergRechts-Spiegel' W Ofen gesetzt/und wiederumb ausgebracht wird. Daß die Hutten-Arbeiter ver- ständigund vereydet styn sollen/ such öden cap. ;8. §.». ^Lonc >t.3rt.98.§.8.k 1.6. F. r. wenn auch dre Hütten-?teutervermerckett/dL.l.6.§.uIt. 6. Von denen Gerichten in Hütten. MAmitauch ein jeder auffunsernB^rgwercken sich enthaltende wiffnmöge/ wie es mit den Gerichten in denenHüaen auf unser nBergivercken/obsichun- gebührlicheFälle uiwFrevclrhatcl: darinnen zurrügen/soll gehalten wcrde-r So ordnen wir und wollen/daß unse:eHücre!t- Reiner undHütten-Vcrwaltcr jedes Orcs/überalle/so indenHütren u. da stlbcn zugehörenden Heerdenun Räumen/ entwedermitWorren/oderstnst/dochohneBlurrünst/einanderverletzen/vonun- sertiwegcn sollen zu verhören/zu entscheiden und zu straffenMacbt haben/doch daß siediestlben Srraffen/gleich wie derBergm. verrechnen.Da peinlichcFälle sich zu¬ tragen/als Blurrünsic/ Lcibden/Diebstahl rc.und andere peinliche Fälle /rc. die sollen unsere BergmHaupcleurhe/ und andere unsere Aintleuthe der Bcrgwer- cke/jederzeit zu richten und zu straffen haben/O 8.art.84. Kl. srt. 97. Und diß har auch Statt in der Gewercken eigenen Hütten/08. art. 9z. Guck oben O z8. §. r. kl. art. 96. §. ulc. Luch die korm.pn.O ;8. XI.I. Hütten - SGreiber. §.k. JhrAnnchmenundVcreyden. MPJe Hüttenschreiber sollen uns in ihremAnnehmen/welches auch mit Vor- MWwiften unsersHauptmanns oder Verwalters lind Hütten-Reuters ge- sM^schehen soll/gebuhrlichePflicht thun/uns in allewege und den Gewercken/ so viel die Hütten-Arbett anlangct/gerreu zu seyn/ ob dieser unserer Ordnung mit Fleiß zu haltewund gemeiner Gewercken Nutz in Hütten zu schaffen/.und Scha¬ den zu warnen/ Io. z. 2. 1. x. eoä. (a) (s)Lolic,e.8.Ltt. 86.Lcart.88./.!.Ivl. Lrt.99. §. l.Ok. art, l6s. Berg-Rechts-Spiegel. iz7 § 2. Wer und wie sie seyn feilen. WIe sollen auch der Hütten-Arbeit und sonderlich des Probierens guten Be- ^nchrhaocn/(s)lo.zL.^.kr.. eoä. obi- sich auffdas Schureltzen verstehen. b) Wer eigene oütten odcrTheile anHürcen har/dcr soll in seiner eigene/noch andern Hütten/zu keinem Hüttenschrciber gcbrauchtnochgedulter werben / go.pr f.ir.. eoä, sc.) sie sollen auch nicht SchichrmcisterWic seytt/sondern sich an ihremHüt- schreibet Lohn alleine begnügen lassen / ibiä, (ä) fz) (7onc. 8. z. 2. i. (b) Lonc. 99. §.r. (c) Lonc. (7. 8. art. 86. ^1. ä. srt. 99. L. z. (ä) Lvnc. lvl. srt. 99. §. s. § z. Der Hüttenschrciber Verrichtung und Äuffsichk. MJesollen auffSchrneltzer und andere Arbeiter fleißig sehen damit ein jederin Ziemer Arbeit seinen Befehl mit getreuen Fleiß auörichre / und nichts verlasset noch verunrrauct werde/uns was sie unrichtlges svühren/ dem sollen sie vorkom- mcn/und unsern Hütten - Neurern zu andern ansagen/ und keines Weges ver¬ schweigen/ (2) ibiä. die Hüttenschrciber sollen darob seyn / daß die Hütten allewe¬ ge mir Kohlen/Blcy/Ltückauf6nechste/ohneAnfsa8/lasscn sollen/ so.-;. 2. st R. eoä.(b.) EinieoerHütcenschreibersollallewege bey dem Schmeltzen seyn / fö derli tz aber bey dcmAnlasten/und alle Ausguß und Vessuch-Schichten ftldß probiren/ aust dass die Schmeltzer ihnr Ocftn und Arbeit warten mögen / und so man Smichler. machet, mir Fleiß zusehen/damit allezeit getreulich und wolst geha ?oelt werde/ ^o.z 2 z.lb. und daß alleWegever oemS-chn eltzM!MdSch»chlU..der Ertzte probiretwerde / lo z.2.).8.eoä. influ. Lonc.cum ll?exr.L, z.2 F.z.(c) (3) Lonc.Iä.srt. 99.F. 2.8.7. 6. per. sch) ttonL. tt. 8 3rt. 8F. 1. nbi: Doch soll auch einem jeden srep sieben sc---en Zusatz Zlrm Entz / wre gemeldet/ als Stein/ Lies/ und Flöße selbfl zu schassen. Lonc. curn rexc. arc 99.^. Die^üttenschreibet tt. ?-arr. 8^. (c) ttl ne. L. 6. art. 88. F. l. lvt. 1.3t. 99. Ein jeder Hlltteuflhreibee /oll in der Schmeltz-Hütten der allen Umlassu / Auslassen und Fürlausseu der Fürmaaß persönlich gegenwärtig flyu/uud fleißig ausseben/ daß die Schicht recht für- gelausscn/die Schmelyer das Füruraaß und ihre Schicht fleißig und treulich schmeltzen/ und was ein jeglicher Schweiger flr gemeßen/und gewogen wird/al¬ les probiren und in ein ?xegifler ordentlich cinschreiben/ darnach wann der Schmeltzer auslasset/ und was er gemacht Kat/ cs sc? Stein oder Dlcy / wieder¬ um wagen/ probiren und cinschreiben/ alle Tage/ wenn man schmelzet/ und einen jeglichen Schweiger mit Nahmen und Arbeiter verzeichnen / er arbeite auss Silber/ Stein oder Bley/ L.?, arr., >z. ir m srt. is^. Der hüttenschrciber soll zu allen Zeiten alles Ertzt/wie vieldas ifl/ eswerdenach der H^aage oderLu- bel gefuhrek/und von welcher Zech oder Maaßen/ eigentlich einschrerben und pro- diren/ Zahl u d Haltung/ dergleichen wie es verarbeitet / und was daraus ge¬ macht ifl worden/beschreiben. itemart. 1 Oerhüttenschreiber soll alle Merck Diep alle Schichten wagen/probiren mrdeinshreiben/darnach dieselben Mer- cke Bley fleißig aussheben und versperren/ bis zum Abtreibcn rc. Die Hüttenschrciber sollen insonderheit mir probiren der Wcrck / alle Stich lM-SchichtenFleiß rhun/und nicht so reichlich / sondern anffdas genaueste und schärsseßc probiren / damit unverdächtig und den Gewercken nicht zu Schaden gehandelt werde/ ibiä. c^onc. 99. Die Hütlenschreiber 8.2. /.4. Die Hüttenschrciber sollen auch die Ertz/Schlich und Graupel / sonderlich der- jenigen/so erst zu schmeltzen anfahen/ und derer / so eigene Leben undFclstn haben/ alleWcgevordemSchmcltzeneigentlichprobiren/ lrnd ob sie Verdacht daraus Mm - spuh- spühreten/folches dem Hütten-Reuter anzeigen/diejM alsdcnn darum eigentlich erkunden sollen/Wiä. Louc. Xl.srt. 99» AlsosollenauchdieHüttenschrciberausden Stichen dieWercke prodi rcn/mit einer sonderlichen Form oder Modcl/darein ohngefährlichoder Loth-Werck gehet/schöpffen/so. z. 4. in 6n. Es soll auch einjeder Hüttensthrcibcr alles Bley/das er von dem Bleyhändler oder ihre m k^Äor annimmet/ und eine jede Post sonderlich in derWag/so darzu bestellet und angerichtet ist/durch den verordneten Wagmeister gewogen / und mir des Raths Zeichen vermcrcket/ alles in persönlicher Gegenwart / und gar keines ungewogen und ohne des RarhsZeichen annehmen/ dasselbe förder dem Schichtmeister nach rechtem Gewicht zustellen/ und von i. Centner i.Ksrpf.zu wagen geben- Es sollen auch alle Bley/so zu dem Schmutzen gebraucht/zuvor von oen Hütten-Reutern und Hüttenschreibern gezeichnet/eingeschrieben/ und wo es die 9sorhdurffr erfordert/probiret werden, so. z.2, s.k.eo6. Lonc. XI. art. 99. F. Es soll auch/ Item. Es sollen auch rc. Sie sollen darob seyn/ daß die Wag und Gewichte in Hütten/sonderlich/wcnn man der gebrauchen will/rechrschaffen/auch sauber und rein seyn / und daß die Schmeltzer und Fürläuffer das Werckmit allem Fleiß wagen/ dabey die Hütten- fchreiber selbst seyn sollen, (ä) Es sollen auch alle HvsrtJl die Gewichte und Wa¬ ge in allenHütte/durch dieHütten-Reuter/Hüttenschreiber/fleißig und treulich/ nachdem rechtenNürnbergischenCentner/inBeyseynunsersHauprmannöoder Verwalters geziemet und gerichtet werden/ so. z. 2. s. kr.. eoä. (e) (6)Lonc.k. z.r. s. (e) Die Hütten-Reuter sollen/so offtesvon nöthen/ die Höhlen/Truhen und Larn et» chen/ auffdaß den bauenden Gewercken an^uhrlohn/poch-undwasch-Lohn/ weiches sie dann nach derHölen verlohnen/nichtSchaden erfolgen möge/ desglei¬ chen sollen sie fleißig aussdie Gewichte in Hütten sehen/daß die recht und rein ge¬ halten werden/Item, die neuen Gewicht sollen den Meistern zugestellet/ auch alle Gwartal/in Bexsexn des Hauptmanns / Ober,Hüttenverwalters und der andern Berg-Amtleute austgezogen/und da daran Mangel befunden / derselbige erstat¬ tet werden/L. 8. art. >4.^.4. Lonc. cum text. Xl.srt.99.K- Sie sollen cum le^. . Die Hüttcnschreibcr sollen auch auffeine jede Wochen alle Silber / so in ihren Hütten gemacht werdcn/mit nothdürfftigen Bericht/wie viel und von wasZechen die gemacht/durch ihreHandschrifftcn in Zehenden angeben/,desgleichen sollen sie alle Silbcr/so im Merck vcrkanfft werden/mit anzeigen / wieviel Silbers darin- nen/vonivas Zechen/Hatten/ Waschwerck oder wovon es gemacht ist / unfern Hütren-Reutern eigentlich berichten / und dieselben sollen solches fürter dem Bergmeister wöchentlich anzeigen/damit er mit seincnGeschwornen nachtrachten möge/wovon ein jeder schmeltzt /und soll durch unsere darzu Verordnete/ohne des Hütten-SchreibersHandschrifft/niemand einig Kauff-Silber probiret noch be¬ zahlt werden/und sollen also alleSilber/die im Werk verkauffr/nienrand andere/ dennuns inunsern Zehendcn zugebracht und verkaufft werden / so.^.L. s.«.» eoä.(f) (5) Oonc-Xl. srt. 99 Da auch des Gelds gedacht. Die Hütten-Schreiber sollen keinem Schichtmeister dieHüttcn-Kosi über 4. Wochen borgen/lmd wo sie solches unsern Hütten-Reutcrn nicht ansagen wür¬ den/ dem sott zu solcher Schuld nicht geholffen werden. Sie sollen auch auffmercken/ daß man nicht grosse unnothdürffrige Hütten- Kost mache, (§) Darzu sollen sie hinfort dasjenige/so Schichtmeister und Stei¬ gere in denHüttcn über dem Schmeißen verzehren/in dieHütten-Kostnichtbrin¬ gen. so.z.L. s.L.eoö.ubi. Ihnen auch bcy Strafe durchaus nichts dafür pätti- ret werden-(ll) (§) Lonc.k.z» r./. Sie sotten auch/ubi: wie denn SU eines Theils dexselbenVer- _ Berg - Rechts-Spiegel. tz9 Hütung bey allen und jeden Schmeltzen alle übrige unumgängliche Zehrungen und Rosten denen darzu gehörigen Personen ernstlich verbothen/ auch bey sol¬ chen Tchmeltzen von fremden oder auch von andern durchaus niemand gezogen/ gestattet oder gelassen werden soll/welcher darzu nicht gehörig ist L.v.srt iss. chMnd sollen die Hüttenschreiber und Hüttenmeister alle Posten der Silber oder Rupsser/ so gemacht/ alsbald/oderzum längsten fürin Schluß der Rechnung/ mitjedem Schichtmeister wegen der Hütten-Rost klar abrechnen/ und nichts dabinden stehen lasten/ wie zuvor osst geschehen^ dadurch denn bauenden Ge» werckenmit solchen, Hinterstand an Hütten - Rosten unwissende Schulden ge- macht/und derselben vielvomBergwerck abscheuig gemacht worden/derowegen/ da forthin oder zu jederzeit etwas von Bley / Rohlen/ oder Holtz/oder wie das Nahmen haben mochte/dahinden stehen bliebe/ und in der Hütten-Rost / wie billich / nicht angegeben würde/ das sollen die Gewereken/ denen es wissentlich/ zu bezahlen nicht schuldig seyn/ sondern an weme der Mangel befunden / es sey von Hüktenmei ter oder Hüttenschreiber solches geursachet/ denen soll hiermit ausserleget seyn / uns solchen Hinterstand der Hütten-Rost baar zu bezahlen. Es soll auch kein Hüttenschreiber Bier-Geld in die Hütten-Rost schreiben/ son¬ dern der Schichtmeister soll dasselbe in der Berg-Rost in Anschnitt bringen/ L. 8. art 95. §. z. 4- Lonc, cum text, biß aussden Verl^ Darzu sollen sie. dä. srt §9. Irem art. l o6. Zs. z. 4. Ein jegllcher Hüttenschreiber soll alle Wochen dieHütten- Rost/ so aussdas Schmeltzen gehet/ es seyn Schmelyer - Färlausser - Röster- Gestübmacher - Fuhr - Holtz - Rohlen - Schmid - Rost/ und andere Nothdurff- ten zum Schmeltzen gebraucht/ und was dafrr ausgegeben wird/ in ein Register ordentlich beschreiben/und alle Wochen aussden Frey tag/ Nachmit¬ tag/demSchichtmeister oder der Zechen Vorstehern/einen Auszug der Hütten- Rost zustellen/ und in den Anschnitt kominen.(.'.?3rc. iss. Und wie wöchentlich alle Hütten-Kost in Verzeichnüs bracht werden / darauff sollenHürrenschreiber einem jedcnHütten-Arbeirer in eigmerPcrson seinenLohn geben/nnd nichts abbrechen/sie sollen auch mit oem Gelds / so allemahl aus dem Zehenden gegeben wird/ lohnen/ ibiä. Art. 99. zs. Die Hüttenschreiber. SoeineGewerckschaffr/ oder die/so eigene Leben bauen / oderein Wäscher schimltzt/sollendieHüttenschreiberihre Hütren-Zetkel lauterund klarniacUn/ nemlich die Zcche/ davon gescbmelm/des Schmeltzers Stahmen/wie viel Schich- ten/und wie viel Ofen gearbeiret/derer Fürläuffer / Gestübmacher / Wächter- Lobn/den Zusatz miurechtern Gewicht Ztem/wie viel Bley fürgeschlagen/ und Werck ausbracht/wasesan Silber/Marck und Loch halte/wie vielScheibcn- Wcrcks alleSchichten und Ausguß ausbracht/auffdas fleißigste anzeigen / die¬ selben Hütten-Zettel sollen dem Schichtmeister der Zeche/so geschmeltzet/ überge- bcn/nnd von ihm in wöchenclichenAnschnitt und folgend in dertH^rtAl-Rcchnung fürgelcget werden/fo z.2. K. eo6. com. x>. tot. art. 99. Jeder Hüttenschreiber soll auch alle Schichren/so geschmeltzet werden/von was Zech das Ertzt ist/was es im Fürwägcn wiegt / und attemabl darauff geschlagen Md/auch was es herwieder für Bley und Stein giebt/mit seinem Halt / derglei- chcn/was am Treiben für Werck-Bley am Gewicht überleget/und Blick Silber herwicderwird/in ein sonder Hüktcn-Schmeltz-Buch einschrerben/und so solches dilrch unfern Hauptmann oder Verwalter zu sehen erfordert/ihnewdurch sie/ ZU Händen gestellet werden/ so. z. 2. /. 8.. eoä. Louc lvl. ä.2rt.99.8. ?. r.zs. perubi': Und daß allewege vor den Schmeltz-Schichten -ieErtz probiret werden.was seine Verrichtung beym Abkreiben/such oben csx>. ,r.zs.z. Item/daß er bey dem ZLnschnitt seyn soll/x.r.c. ,9.in6n. §. 4. Lohn. Hüttenschreiber sollen an ihrem gefetzten Lohn begnügig feyn/ darüber ^memands beschweren/ von den Hütten-Nutzungen/ und von den Ge-- Nn wer- !4v Berg- Rechts-Spiegel. wcrcken/so darinnen sihmeltzen/ keinen Genieß haben/ nöchgewarten. so.H f. x.eoä. Lone.^l.2rt.9x>.F.4.L.z.i.§.r.e.?.Lrt. l;6. Die Hüttenschrelbev follen allein ih¬ res gesetzten Lohns gewärtig und gnügig sexn/ und die Ausguß der proben/so viel der seyn/ alle üLvateinberzuBeschlußderRechnungseinen Gewercken über¬ antworten ; Zum letzten Abtreiben aber/ die Probier-Börner /ollen ihme blei¬ ben. Desgleichen sollen sie auch sich an ihrer geordneten Gebühr und gesetzten Lohn vergnügen laßen / auch keinen Ausssatz ohne Borwißen derAmtleuthe ma¬ chen/ odervon Zugängen der Hütten/ oder von den Gewercken/ so darinnen schmelyen/einigen Genießztt suchen trachten/odee sinnen rc. L.8. srt. 88. F. r. L/c?. Xl.II. BuZMrck/ WühlMemn/ Mieth-WuM. §. 1. Denn Zinß und andere Gebühr / gegen den Miekh- Puchern. WU Je jenigen/ so nicht eigene Puchwerck haben/ und ihre Zwitter zur Mieth DK bey andern puchen und auffbereiten müssen / die sollen von 6o. Holen oder Fudern 5. Gülden dem Mühlherrn zu Zins geben; Da aber einer nicht einen gantzenoderhalben Sivst/sondern einzele Fuder puchet/ der soll von einem Fuder oder Höl geben r. Wgr- Zins. Ho. 20. eonc. B. 19. §. i. Es sollen aber auch die Mühlherren demselbigen ihre Graupen/Sctzlamm un Asscer/nach ihremNutz zugeniessen/ einmahl herwicder zu arbeiten nicht wei¬ gern noch wehren/rmd was alsdann bleibet/das soll zur Mühlherren Erbe ge- stürtzet werden-Ho. LO. Lonc. X19- §. i. udi: Da aber einer nicht einen ganyen oder halben Ross / sondern einzele Fuder puchet/ der soll von einem Fuder oder Hüle 2.. Gr. Zinß geben. So Gewercken nicht eigene Puchwerck und Wäschen haben/ in frembden auf¬ bereiten müssen/ da sollen sich die Herren und Jnnhaber derselbigen Puchwerck und Wäschen an dem wöchentlichen Zins/ so ihnen die Gewercken machen/oegnm gen lassen / und sollen sich keines Weges der Gewercken halben Sand/ Affrer/ Schlammrc. zu ihrem Nutzzu arbeiten untcrfangen/auchvom Puchwerck kein Silber machen/ sondern es soll den Gewercken frey stehen / das ihre/so lange sie es geniessen können/ herwieder zu arbeiten 6.15/. Mcip. So gew, re. Alle Gewercken/die in frembdenHütten schmeißen müßen/ denen soll ohne Verweigerung der Hütten-Herren gestattet werden/ihre Schlacken einmal her¬ wieder zu setzen/und hernach die Affter-Schlacken nach ihrem bestenNunzu sich zu nehmen und zu gebrauchen/ und was im Abläutern in Sumpfs fallet/ soll der Hütten bleiben/wasaberftirGekretzundAuffkehrieht im Schmeltzenge- macht/ soll den Gewerckenalle wege folgen, kio. 2.5. Lonc. r8. F. r. Es sollen aber auch die Miethlinge die Platzen / Zwilliche und ander Gezeug selbst zu hatten schuldig ftyn- Ko. 20. MühlMeister/ Mühl-Steiger. §.l. Dessen Bestell - und Vereydung. Ho. such cap. 25. §. 2. L. z8. §. l. MLle Mühlmeister sollen durch die Gewercken angenommen nnd durch dm ^Bergmeisterbestellet werden/ Von verständigen und vereydettn Mützlmeistern/L.iz.Z» r. §.2. Lohn. WItder Mützlmeister Lohn soll es / wiebißtzero geschehen / gehalten werden/ doch dergestalt/ daß keinGewerck einem Mützlmeister über u Gülden wö- chenk- chentlich zu Lohn gebe/ und keiner die Löhne zu erhöhen und zu steigern sich unttv» stehe/bey Strafe, tto.zr.8o 12. LonL.d.k.zrt. i6o. Suche, leg. L. z. Die Muhlmeister sollen zu jeder Zeit fleißig Aufüchtung huben/daß dieZwitter zutTlug/und nicht zu grob un zu klein gepocht/ die Gezeuge richtig gehalten/fleißig geschleumet /und die Steine rein ausgeftrn« gen/uttddü es die Noth erfordert/gebrunt/dMnitgutFiehn gemacht/auchnichts in dm Trieb oder Schlamin hinweg gehen lagen / sondern alles getreulich und fleissig zu rathc halten/so aber t lnflelß befunden/ sdljen sie darumb gestrasttwer» den/und inan soll keinem Mühlmeister wöchentlich über einen halben GüldenM LH» geben/ Don besten Abkchrung oder Verhetzung such oben cap. zi.z2. Uchrershiervon such im folgenden Eaplcul. Von einem Ober Muhlmeister. U -6. DieGewcrckcn mögen sechsten eine Person/so zu solchem Ambt tüchtig *uno vcrsta.tdl^sey/Vorschlägen und angeben/die auch mit derGcwcrcken Wil¬ len soll best.Üct/ angenommen und vereydec werden; Und oieweilsemFleitz und treulich Auffsehen allen Gewcrcken zum besten kömmet/ so soll cm jegliches Poch- wcrck/oder Mühle/darinnen eineKunsr gehet/alle (^vsrcal Gr zu Unterhal¬ tung des Mühlmeistersgeven/ dagegen soll er die gantze Wochen oie ochwerck auffben Walden begehen.undneben oem Bergmeister rnw Geschwornen fleißig zMcn/daß rechte Schichten gehalten/detn Pochwerck uno Dewercken zu Nutz gcarbeittt/die Ziensteine zum Schmeltzen rein gelyachet / und die Lohne nickkge- stcigerr/sondernGleichhcic genalten werde /und sich neben den Geschu ornen des Bergmeisters Befehl verhalten/ rc. XttIV. §.r. Weiche undjwicste anzumhmen. MWNd soll kein Gcwerck dem andern seinen Steiger oder Mühl-Arbeiter ab- MMhändig rnacken/und auch keinhöberLohngeben/denn erzuvor gchabr/eö soll auch kein MM - Herr oderSreigerkeinen Mühl - Arbeiter nickt an- legen/nock fördern/er habe denn zuvor einen reolicken Abschied bey stmem vori¬ gen Herrn genomrnen/bey Grra sse oesBergmeisters. 80.12.. ( o Lano 22.L.rz. sirch die korm. untenz. Von den Hütten-Arbeirern suchoben Lap. ?7.§. r. ieem Oap.zr. Es soll auch keine Dienst-Magd/ oder eine / die aus dem Dienst getreten Ware, für der Mühlen arbeiten noch gefördert werden / wo sie aber em Gcwerck oder Mühlstciger wissentlich fördern würde/ der soll von dem Bergmeister gestrafft werden/80. rr> §.2. Ihre Schicht und Arbeit. WIt den Mühl-Arbeitern soll es folgenderGestaltgchatten werdemErstlick soll ein jeglicher Mühlmeister oder. Mühl-Steiger mir seinen Arbcitern/Winrer MSommer Morgens frühe umb 4. Uhr anfahren/und nicht ehe Schickt ma- chen/esbabedenn derSeiger zuAbendsy. geschlagen/und sollen alle Tage nicht mehr denn eine Stunde zu Mittags essen und ruhen / am Sonnabend aber sollen sie nicht eher denn mitL. Hora nach Mittag Schickt macken, tto. z». (s)UndsolleinjederMühlmeister/wiebißheto brauchlich/feüheumb4.Uhr anfahen/ und zur Atbeitwiederumb mit seiuem^eug ums 7. Uhr ausfahren und E chicht machen//^, r. F. r. » Ein ieglicher Mühlsieigcr mit seinen Arbeitern sott von Ostern an biß McK. zu Morgens früheumbg. Hora anfahen/ und nickt ehe Schickt macken/ cs habe dann der Seiger zu Abends 6, geschlagen/und sollen in der Woche alle Loge nickr Nn L mehr 142_ Bttg-Rcchls-Spiegel. nuchrd-nncmcSttlndezlM^ragScsscivuiwlu!.'en/M,c,wa:>ns°Lii fienicklchcr dcnnumb-.tiora na» Mittag S»ichtma»cn/ vonMck ak e auffOftcrnsollEMWftig-r.indAkbcittrfL^^^^^^ umds.korsnachMittagMicdcrSchichimachcn/undzuMittaa auckcin^nm- decffmundrulmxo.^. Nachd-ms,chalM>deSWaffcÄW/^ Zeiten/fur den obmiMuhlen und Tämmen vonSchöuefeld Hemd/des Mm acns lang/ biß es hcrab für die Unter-Mühlen kommet / vcrzcnchr und vcE / Sero« halben die Arbeiter auffdas Wasser warten/ imd die Zcü vcrüünnei, Mefchlcnwirhicraiiffcrnstlich/daßallcdieArbeitcrfürdenüübänMib^^ tinscrBergmeistercmen, eden i,ms Wochen-Lohn straffen. 8° „ " ^n/ ,oti„e Würde auch ein Arbeiter für der Mühl / ohne des Mühlmciffers oder f-lncr GcwerLcnErlaubniß/z^encn erflchdieWocheoder auffcineZcikver^ harre/ziirAkerZcitimdStundenicht anfahre»/ und dochkeim- redücheUrsa" »enseiner Verhinderung/dadurch er die Gewerben init der Arbeit verfäimierz ^Ee thun/der soll durch unfern V-rgnml Von der Mühlmeister Lohn/ Ko. ZL. suchkmvorgehendcncap. §.r. MMS der Jungen und anderer Müdl-Arbeiter Lohn belanget / soll in der Ge- E^wercken Wohlgefallen/und wie es ein jeder auffs genaueste erzeigen kan/frey stehen/ doch soll der Mühlmeistcr/ohnc Vorwissen seines Herrn/ keinem Jungen oder Arbeiter das Lohn seines Gefallens machen Ko z-. So ein Mühlsteiger eine ledige Schicht vor der Mühlen ober Hütten fahren Würde welches er denn mir den Mühl-Arbeitern/so offt es den Mühlherrcn von nöthen/zu thun verpflicht und schuldig ist/) soll manihme nicht mehr denn 4. Ksrgf. davon zu Lohne geben/ und einem Arbeiter / der ,5. Wgr. die Woche über zu Lohne hat/ von einerledigen Schicht auch 4- Ksrgs. Mit den andern Arbeitern aber soll es mir den ledigen Schichten zu verlohnen nach Gelegenheit eines jeden Wochen-Lohns/auch nach Anzeigen des Steigers bep seinen Pflichten und Ver- willigung des Mühlherrn gehalten werden Einem Arbeiter/ herunter den Künsten arbeitet/ und des Wassers auswar- M/ sollman io. WA zu Lohn geben/ undlvon einer ledigen Schicht 5. KsrA. Den andern Mühl-Arbeitern soll ihr Lohn/ nach eines jeden Gelegenheit'/ was ei¬ ner verdienen mag durch des Steigers/ bey seinen Eydes-Pflichten Anzeigung/ und mit Bewilligung des Mühlhcrrn und desselben lHÄoris, gemacht und gege¬ ben werdcn/dochdemftarckstcn nichtüber^ WA Was die Frauen undMäg- Le belanget/soll keiner mehr denn 9-WA die Woche zu Lohne gegeben werden- Einer Frauen oder Magd/ so erst auffrrägt/ soll einen Tag z. kleine Gr. zu Lohn gegeben werden do. ,r. was die Steigerung dec Löhne und Übersetzung derselben anlanget/damit'die Ge- wercken anhero beschweret worden / und einer dem andern seine Arbeiter ab^ spannig geinacht hat/solleshinführo dermalen gehalten werden/ daß den ge¬ meinen Muhlsseigern/Arbeitern undIungen/in pochwercken durchaus dieL oh¬ ne nach Gelegenheit eines jeden Arbeit/ wie vor diesen oder Alters geordnet/ge- gebenwerdcn. Darüber der.Berg weiss er / Ges-hworner und Ober/Mühlmei- sser mit ernssen ^leiß halten sollen / damit einein nicht mehr dann -em an¬ dern zu Lohn gegeben werde/und keiner in pochwerckcn den, andern/wie bishe- ro geschehen/ seine Arbeiter und Jungen nicht abjpanne noch abwendig mache/ L, rz. c.k.srt. r6s. Dein Hüttenschreiber noch Gewercke soll dem andern/be)» Ver, Dekg- Rechts - Spiegel- 14z Vermeidung ünsetee Straffe/seine Röhler noch Arbeitet abspan neu/ noch kei¬ nen Lohn erhöhen oder steigern, H. 4. Waö dteMühl-Arbciter unterlassen sollen. Mühlsteiger/ Arbestcr/Frauen oder Mägde/sollen keines rvederHoltz/Plaben/ Uuschlit/Eisen oder sonst etwas/wie das Nahmen haben mag/ ohne Wißen desMrchlsteigers/oderMühl-Herrns undMühlsteigerö von derMühlen hmweg rragm/öo.iL. Dergleichen soll auch der Mühlsteiger gar kein Holtz/ welches der Mühlen zu- Ondig/obne Wissen und Willen des Mühl-Herrn/verbrennem würde aber je- iNtMd dieses überrreren/oer soll schiverlich von unser m Bergmeister gestrafft wer- -eii/6o ir. Auch soll kein Arbeiter für die Mühle/wenn das Wasser ganghafftig/ und die Gewercken zu puchcn habcn/scines Gefallens abzukehrcn Macht haben / sondern der Gewercken Arbeit die Zeil/so Wasser verhanden/abwarten/ bey Straffe un- strs Bergmeisters/80.52. von guten Montag und Vierfthichten/such obenLap.zr.F.r. Von.Abkehrunguno Verhetzung/such oben L.zr.F. r. XI. V. Wasser-L heiler. 4's Nd damit auch des Wassers halber/ so auffdiepuchwerck gehet/ denGe- ßA wcrcken kein Schade oder Verhinderung zugefüzt mag werden/ un d die Ge- ^wcrckcn verursachen einen geschwornenWafferrhester haben/s soll ocrselbi- gr zu demTheilen des Wassers auffbeyde Gründe einen yd rhun / 8». L. L/v?. XI.VI. Mlöß-vder Uichnmeister. § i. Sein Annchmen und Verrichtung. In jeder Floßmeister/so zu aller Zeit bestellt und angenommen wird / soll Eyoe/wic hernach folget/verbunden werden/daß er deuGcwer- ^^cken treulich furstehen/und mit allem Fleiß das.Zien zu ihrem Besten flös¬ sen wolle und sollen sich die Flößmeister zu S chlackenwalda / Schönfeld und Lau¬ terbach allewcg rnit guten rüglichen Holtz geschickt machen/ damit den Gewerckett nickt zu Schaden oderNackrheilmaggeflöst werden/80. ,4. Trüge sichs zu/daß ctlicheZienstcin mchr so rein und geschmeidig Zien geben wol- ken/daß maus alsbald aus dein Hcerd gattcrn und rechtschaffen Kaussmanns- Guth daraus machen könte/sondern ferner Flößens bedürffre/ dastelbige Zien soll zu Förderung unsers Bergwercks gebührlich gcfldst werden /da cs aber dicNoth- durffc nicht erfordert/so sollen die Gewercken mit den Flössen unoeschwerek seyn Ndverbleiben/klo 27. Achend ein briugen such oben c. 6. L. 14' sollen auch dieFlößmeister niemand Zien aus der Flöß geben / er habe denn die Zettcl vomZehendner unter ftinem Perschiersso soll Er auch keiir Zien «aus der Floß folgen laßen/denn so viel er Ziens auff dem Zettel verzeichnet findet und der Wmeiftcr soll die Zettel von dem Zehendner nehmen/alleSonnabend mit ihren KerbhdlUlDlt dem Gegenschretber komnren/ und dieKerbböltzer zusammen Hal- ten/obsici) das Anschneidcn mit einander vergleiche/ oder nichr/undwo dieFlößmei- ster und Gegenschreiber befinden/daß sich die Höitzer nicht vergletchen/und jemand damitgefährlick gehaadelt das sollen sie unserin Bergmeister ansagen / derfott solchesvon unsertwegen mit Ernst straffen / 80.15. Welche Gewercken ihr ZiM stdsten müssen/sollen des Wald-Zinses enthoben seyn/Ho. 4§. Such den ganyen /Vrt. k. r. c. s r, r. Oo M- l44 Berg-Rechts-Spiegel. Alle Gewercken sollen ihreZiehn ins Brennhauß dem Gießmeister übtrank- worten/die er allda aufs neue gattern/giessen/und was rein ist/undgut befunden/ das soll er/wic gebraucklick/zeichncn/was aber nicht rein ist/ das soll ungezcichutt bleiben / auch soll der Gicß-Mcistcr dicZiehn recht nach dem Alrenbergiscken^r« wicht und Cenrner wägen / und einfchlagen / damit niemands/weder die Kauffrr noch Verkäuffer/bevorrheilt oder betrogen werden mögen/und foll derGieß-Meu ster dcrn Zehendner ein ordenklickVerzetcknüs/wievicl ein jeder Gewercke dieselbe Woche Ziehn insBrennhauß geantwortet zuftellen/daintr derZehendner unfern gebührenden Zehenden einbringen/ und uns noch den Gewercken nichts verun- rrauet werden könne. ^6. Zwitter-Tbetler. ^Mle die Gewercken / so Zwitter erbauen/ in einer Zecken / Mn dieselben/ MMauch zu Verhütung des Zancks/ Haders / und allerley Vervortheilung/so möglich zu lhun/ und ihre Gelegenheit styn will/ in einern.Pochwerck auffbreitenwelches denn/ unsers Erachrens/den Gewercken nütz undfürrrag- lick seyn soll; Welche Gewercken aber von einer Zecken ihre gewonnene Zwitter in einem Pochwerck nicht auffbreiten können/ die sollen Macht und Gewalt da, den/ die Zwitter auffoer Halden/jedern Gewercken seinen Antheil/nach Anzahl feiner Berg-Theil/ so er in derselbigcn Zecken hat/ nachm Kübel/ oder wie es sich am besten thun will/zuzurheilen/ und sonderlich zu stürtzcn. ZI. I. 2. Würde sich ein Zwitker-Theiler mit Gaben oder sonsten bewegen lassen / un¬ gleich und untreu hierinnen zu bandeln/alsdenn sollen dieTkeiler und diejenigen/ so ihn zur Untreu verursachet/nach Erfindung der Untreu härtiglich und pein¬ lich gestrafft werden/ ibiä. O ONL. Zl. § 4. Daß dieSteiger auffdas Zwitter-Tbeilen acht haben sollen/ibi6. Such oben/ d. ZI. §. 2 Lonc. Z'. §. z. Und die Arbeiter und Knecht/ denen das Tbeilen be¬ fohlen/ sollen durch unser» E ergmeister sonderlich darzu vereydet werden üo. zz.conL- X.zi.F.z. c.?, gre. igo Man soll gemeine gleiche gebrandte Maaß / darnach man das Ertzt theilt/im Bcrgwerck haben/desgleichen auch die Kohl-MaaßinSchmeltz- Hütten gebrandk seyn/von dem Bergmeister/mit der Obrigkeit Zeichen/ in B ey- seyn der Geschwornen und Bergschrcibcrs gegen-Oehmen/mit der gewöhnlichen Berg-und Kobl-Maaß/ wer sich anderer Maaß / denn der gcbrandren / gebratl- chet/und damit betreten wird/ der sott damit in unser Straffe gefallen feyn. XI.VIII. Zwitter-Lader. Ine jede GewercksclEr/so Zwitter vom Berg führen lässet/mag ihren ei- E^genen Lader halten und babcn/nack ihrem Bestcn/daßsich kein Fuhrmann o^wegcrn nock beschweren solle/u. da auck jemand befunden würde/der fürsey- lick mehr oder höher in die Truhcnladen/denn darinnen bleiben möchte/denGc- ding-Hauern zu Abbruck/der foll umb 4. Sckock durch unfern Bcrgm. gestrafft werden. 6o.io. Damitauch den Gewercken an Jnselt/ Eisen, und andern Ze- cken-Vorrath umb so viel weniger verumrauet/ und diese Norbdurffren zuRa- lhe gehalten werden / so sollen hinfür an eine sondere Wohnung auffdie Hub ge- bauet/darzu wirgemeincn Gewercken einhundert Gülden Böhmisch ausGna¬ den bewilliget/ und darinnen L. Personen gehalten werden/ welche die Jnselt an- unv anderer SackenVerwahrungcn berrifft/ in ihrer Verantwortung baden / darneben auch das An- und Ausfuhren der Arbeiter / wem, auch das Holtz bcy den Berg-Rechts-Spiegel. 145 den Zechen und Zwitter abführen/ damit recht geladen und umgcgangen werde/ fleißig auffseben/und wo sie in cm-oder anderm Untreu und Nachläßigkeit spü¬ ren/ solches alsobald unscrm Berg-Ambre zu gebühr!. Abstellung anzuzeigen / ws sic aber das nicht thäten/ selbst der Strafe gewärtig seyn sotten. 5.K. 1584. Zwitter-Körner. §.I. Ihr Lohn. KMEr Bergmeister/ samt seinen Geschwerrien / sollen gewöhnliche und leidll- DUche Lohne/ wie viel man einem Fuhrmann von einem Rost für jede Mühle S^Hzu Lohn geben folle/ fetzen und machen; MlcherFuhrmann oder Gewercke darüber das Fuhrlohn steigern würde/ derselbige soll 4- Schock zur Buße verfal¬ len stvn.8o.ro. § 2. Ihr Maaß und Truhen. MNd nachdem etliche Fuhrleute bißhcro viel zukurm und cngeTruhen gefüh- ^rct/ davon man ihnen gleich fo viel als von den groffenTruhen zu fuhren geben Mtssen/welches dann den Gewercken allffdem Berge und für den Mühlen / der¬ gleichen an den Gedingen/ ein Abbruch ist: So befehlen wir derohalben / daß um ftr Bergmeister ein Eich und Maaß/ wie lang/hoch und weit dieZwittcr-Tru- henseyn sollen/machenlassen/ dasselbige MaaßfottmirEisen bcschmgen werden/ uns bey dem Bergmeister innen liegen/ dergleichen sott auch eines auff den Berg verfertiget werden/ welcher Eich oder Maaß ein jeder Fuhrmann / der sich des Bergs mit Fuhren gebrauchen will / halten solle. Würde aber darüber cincTru- bc grösser ooor kleiner/ denn das Maaß ausweiser/ betreten / die sollen durch un¬ fern Bergmeister und Geschwornen zuhauen/ und der Fuhrmann / so dieselbe un¬ rechte Truhe gcführec/ umb 4. Schock darzu gcstrasset werden. Es sollen sich unserBergmeister undGcfchwornc imVerdingenderRoß-Zwit- ter nach obbcrührten Truhen und Maaß richten. 80.12. Es sollen alle Schichtmeister/ Steiger und Gewercken mit allem Fleiß in ach- tung haben/und darauffschen/daß die Fuhrleute nichtzu kleine Zwitrcr-Truhen haben/ und dieselben auch ganß voll laden und führen >- Da sie aber einen mehr in dem verbrüchlich befinden/ dieselben unfirm Bergmeisterzu straffen unablässig anzcigen.^.48. Es soll auch ein rechter Maass-Kübel geordnet und eingefitzet/ und solcher Maaß-Kübel auffallen Zechen in einer Größe gehalten werden/ damit die Her¬ ren Gewercken in Verführung derZlvstrer von Fubrleuten/welche zu kletncKar- ren habcn/nicht vervorrheilet werden/und soll der Bergmeister im Ambte einen Gegen-Kübel halten/wo Jrrthumfürsicle/ Laß man sich allda Berichts zu er¬ holen. L. zo. §.z. An-und Abspannen. Wben dem haben wir auch ungnadigst vernommen / daß die Kärner / welche die Zwitter von Berg ab für die Mühlen führen/ in kurtzen Tagen/ und zu Wimers-Zeit frühe umb 2,. Uhr und z.anfpannen/ und abzuführen anfangen sollen / zu der Zeit und so gar frühe / und noch in der Nacht die Gewercken ihnen nicht zur Norbdurffc aufffehen können/darunter wohl zu beforgen / daß an fo un¬ gewöhnlichen Zeiten und Stunden die Karner für den unrechten und nabend gcle- gknenStürtzen/andern Gewercken zu grossen Schaden / ihre Zwitter abführen mögen/und darmtt dicfir Argwohn auch abgcstellet werde, so wollen wir/daß hin- fübrovon Sr.Gatten-Tag/biß auffSt.Georgen-Tag/frühe/eher nicht/denn um 5. Uhr/ und dann umb Sr Georgen-biß anffSt.Gallen-Tag früh umb z Uhren angcfangcn werden solle; Wofern sich eimr oder mehr ungehorsamlich darwider § I. Ihre Schichten. MWIewcil auch gemeiniglich Pockwcrcke bey und umb die Hütten seyn sollen/ die Wascher, so sonsten darinnen arbesten/in Ze-t/ wenn dke Hü:ten-Gaste ^^oder Gewercken ihre Felsen oder Halden zu pochen haben/ sich der Poch- werckmit ihrer Arbeit enrhalten/auch nichts für führen: Da aber die Gewercken un-Hütten-Gäste das ihreauffgepocht haben/dann mögen die rascher mit ihrer Arbeit wiederanfahen//o. ?. /. R.. eo6. Es soll auch durch unfern Hauptmann oder Verwalter undHütten-Reuker den Wäschern eine eigene und sondere Hürren angczeigr und gewiesen werden/ darin- mn zu schmelyen/darmit Argwohn verhütet werde / Io. ;?.s. L.eoö. Vom SchmcltzmdesWaschLercks/Glöth/ Graupen/ Schlamm/Affrer/ such ^alle Tage die Wochen über an ihre Arbeit gehen/ frühe/ wann die Sonne auff- gebtt/dengantzenTag/biß zuNlcdergang derSonnen/daran beharren/und aller¬ erst am Sonnabend umb »o. Kora von der Seiffen Arbeit abgehen/ 80 z l.Lonc. DiesellenallcMontagumbyoder M.UHrzu ihrer Arbeit auffden Waldge- ben/den Tag aus / und die folgende Tage/ als Dienstag/ Mittvoch/ Donnerstag/ Frcytag/alleTage/vomAtlffgangbiß zum.Niedergang der Sonnen anfahren/ ihre rrzeigen würden/ der oder die selben sollen unabläßig gestrafft werden/ 8 ll.84. Wogegen ihnen auchPferd und Geschirr verhilfst/ stich oben/ L. -7- §. 4 ic. Wusläuffer / WnsMgcr. >5^ Je Ausläuffer in Göppeln sollen den Hauern das Holtz in dicTonnen sr- tzen/dergleichen der Anschläger wiederum heraus werffen/davon soll man ihnen-6. Groschen zu geben schuldig seyn/ 80.9. So auch jemand bcfun- den/Mann oder Frau / Jung oder Alt/ Ausläuffer oderAnschlager/und andere Arbeiter / so einigerleyHoltz oder andcrs/den Gewercken zuständkg/von der Hub tragen oder nehmen würoen/die sollen auch/nach Gelegenheit der Sachen/ durch unfern Bergmeister rnit Ernst gestrafft werden. 80.24. öcc. Lonc. Von den Hätken-Acbeitern/ 0.8. srr. 97. r. juch oben C. Z8. §. z. Und da sich auch dst Steigcr/Gövpel-Treiber/ Ausläuffer/ Anschlager/und an¬ dere Arbeiter/ihres Befehls/vermoge dieser unserer Ordnung gemäß/ nicht ver- halten/und widerfttzig erzeigen würden/die soll unferBergrneister auch mirErnst straffen/80.2.5. u. Je Göppel-Trelbcr sollen bey schwerer Strafe schuldig scyn/ auss die Ausläuffer Achtung zu haben/ undihnen dieZwilter-Hattffen mit Fleiß z-, weisen/ damit den Gewercken zu jeoer Zeit das iyre recht möge gcstürtzer wcrden/80.9. Sollen sich ihres Befehls nach Ordnung hatten/ 8. rz. such un oorgeheuden Oax. I.II. — Berg-Rechts'Spiegel. _147 ibre S dichten treulich uns und den Gewercken zuguth verfahren / undauff.dm Sonnabend umd ro. Uhr ihren Abgang nehmen / L. »4. §. 2. ZhrSchmeltzen. Miß dicSeissncr dahin gchalcen/daß sie ihren Ziehnstein andemOrtheschmel- " tzcn/dayin sie mit dem Verleihen geboren / auffdaß uns an unserm Zehenden und Gebühr nichts entwendet werde/ Ho. zi. Oonc. zo. tz.z. Verleihen. A Aß man forthin den Seiffnern nicht Meilweges Feldes / wie vor Alters ge- ^scheben/verleihen/sondern Gemcrck nnd Mahlsteine fetzen/ wie fern sich einer strneš Seissens gebrauchen soll/ibi6 vräe§.leq.in6n. Lonc. ^o,§.z. Mit Vermessung der Seiffen-Gebürge aber soll es also gehalten werden / daß demLehntragcr i oo. Lachter lang und 50. Lachter breit/ für r. Fund-Grube und beyde nechste Maasen vermessen/ dafür auch das gewöhnliche tzvswmber-Geld entrichtet werden solle, und da auffZwitter-Gängcn oder Seiffenwerck 2. oderz. Centner geschmeltztes Ziednszur Ausbeuthe gegeben wird / sollen die Gewercken und Lehmragcr schuldig seyn/ solches Feld vermeßen zu lassen/ und sollendem Bergmeister von 1. Fund-Gruben ?o.Gr. von i.Maas mit r. Wehren zu ver¬ messen 20. Gr.undvon '.Lochsteinzu feyen s.Gr. gegeben werden/L.4.§.L. Wer em Gold-Seiffenwerck (wie wir dieselben in unfern Landen hiermit frey gegeben haben wollen/) erfindet und arbeiten will/soll solches bey unserm Berg¬ meister zu Gold-Cronach ordentlicher Weise muthen/ auch die gemachten Gol¬ der daselbst hin antworten/und keines Weges anders wohin verwenden / kl.r. §. uk. le. Kl 9. 4. Die Gold- und Silber-Seiffen aber sollen / wie mir Alters Herkommen/84 Lachter in die Lange/und rs.Lachrer in die Brette des Feldes verliehen werden. §-4-Weichen. MA sich auch Mrüge/daß wir zurNorhdurfft desBergwercks dasWasser oder die Erb-Flüsse zu nützern un nördigernDingm brauchen kötEn/alsdenn sol¬ len dieSeiffnerweichen/oder stille halren/dasWasser nicht hindern u. derohalberr die Erb-Flüsse denSeiffnern nicht erblich verliehen werdenMä.Lonc./l.zo.^ Zehettd/ ww wolle»/urrs die Geweveke»/ auff»llen Geissen/ so in dieser Arth und besser uns gehörig/ rhr davon gemachten Zieh»/ gleich andernGewercken/vec- sehenden/ und von /edem Centner r . Groschen geben sollen. L, z z, I.IV. Köhler/ Kohlmeffer/ Kohlen. W^Je Köhler auffunsern Gründen sollen hinführo keine Kohlen anderswo» UNbin/dennzu unfern Bergwerckenverkauffen- Es soll auch ein geeichter Kübel in einer jeden Schmeltz-Hütten ftyn / nach Erkanrniß und Beden¬ ken nnsers Bergmeisters und der Geschwornen/ welcher den Köhlern und Ge- werekcnleidlich eingesetzet und verordnet worden/ 80. n. Die Hütten-Herren MneinanderdieKöhler undandereArbeiter nicht abspannen/ auch dieselben mit keinem Vorthcil noch Geschenck an fich ziehen/ bey Vermeidung unserer ern¬ sten Strafe. Io. Z'.ss. K.. eoö. Sssollen auch die Kohlmesser die Kohlen von den Köhlern und Kohlbrennern rechtens Kohlhaus/ desgleichen den Gewercken wieder heraus messen/ nach Ver¬ möge der unterschiedlichen Meß-Körbe/ und keinen eigenen Nutz oder Vorrhcil daran gebrauchen/so uns oder den bauenden Gewercken zuSchaden gereicht; Da aber einer oder yrehr hinterkommenden Vortheil oder Eigen-Nutz hierinnen ge¬ brauchen würde/ derödcr dieselben sollen nach Erkantniß ihrer Verbrechung ge¬ strafft werden. L. 8. arr. 96. Pp Von ,48 Berg-Recht s -Spiegel. Von geeichten/gleichen und gebrannten Kohlmaaß such ober» cax. 147. L. 8. Ärt.igo. I.V. EtzliDer Berg-Städte sonderbahre Begnadungen. Kuttenberg. Bergtheil werden durch Krieg nicht verlohren. MMürde es auch darzu kommen/(davor GOTT gnädiglich behüten wolle .') WW daß sie/die Bergleute lind Gewcrckcn/ aus Verhängniß GOttes/ durch ^d^DKrieg/Auffruhr/Aufflauff/ oder in anderer Gestalt/vomBergwerck vertrieben/und darnach sich wiedermO herzu finden/ so sott ein jeder zu seinen Berg-Theilen und aller seiner Gerechtigkeit/ die er noch finden / erfragen und er¬ weisen würde oder möchte/ zugelassen werden / und derselben geniessen- k. L. cir. Von der Bergleute Freyhetten. Mauth und Zoll-stey. HfBerdas alles so befreyen wir insonderheit unsere Bergleuthe zum Kutten- ^berg/ als nemlich und erstlich/ in deme/ daß wir sie aller Zoll / Mamh und Un¬ gelds erlassen und frei) machen/ daß sie von denen Sachen/ welche sie / die Kutten- berger/ihreeigenodergedüngeteFuhrleute/ von essender WaaroderGerranL/ oder anderenNothdurffren/ zuErhalcung desBergwercks und Berg-Volcks/ fuhren/tragen oder treiben werden/ mir keinem Mauth/ Zoll und Ungeld/ in die¬ sem Königreich Böhmen/ und andern zugethanen Landen/ von niemand/ ausge¬ nommen was von Alters hero/ zu Erhaltung der gemeinen Stadt und derselben Nsthdurffr/im Brauch zu geben gewest/(darbey es noch verbleiben soll/) sonst von manntglich unbeschwerd und ungehindert bleiben/Wiä. FreyeLand-Güther kauften. MAchdem auch die Kutkenberger/welche alda gesessen/bey der Stadt Gutes und Böses leiden/von vorigen Käysern und Königen zu Böheim/unftrn Vorfah¬ ren/ unter andern auch mit diesen unten vermerckren^rtiLuw und Freyhciren begnadet/beywelchen wir sie auch verbleiben lasten / und wollen/ was sieM ihren Kirchen/Spitälen/zu der gemeinen StadtodersonderlicheHausgesessene Perso¬ nen und Bürger alda zum Kuttenberge vor freye Land-Güter/ und wie die Nah» men baden mögen/kauffen werden/das soll ihnen frey un ohne männigliches Ver¬ hinderung und Aussschub/und auch ohne ferner an uns Gelangen und Bitten/in die Landtaffel geleget/und verschrieben werdewbewilligen auch/ daß sie solche Gü- khcrwiederumb frey/ohnemännialichesVerhinderung/verkauffen mögen/ und das Kauften und Verkauffen/so offt es ihnen gefällig / zu thun Macht haben sol¬ len/ ibiä. 'refren von Land-Gütern. WNd da einBergmann von seinen habende Land-Gütern relliren würde/so sott ^dasselbe ein i'ellAmenkbcyll.elLtGren von Schöpffmeister und Rarhs-Aus» gesandten zu der Landtaffel geleget werden/und wohin er seine Land-oder Schoß- Güther verrelliren würde / der soll dero frey und ohne Hinderung geniessen mögen. Erbschafft ohne Testament» WA auch ekn Bergmann oder Bergmanns Weib mit Tode ohneTesiamÄtt ^^und Erben abgienge/so soll sein oder ihr Guth den nächsten in oder bey der Stadt Haußgesessenen Freunden zufallen, wären aber bey der Stadt keine der¬ gleichen Freunde/ die mit der Stadt heben und legen/zu befinden/so soll dasLand- Guth und baar Geld uns und unfern nachkommendenKönigenzuBöhme,n/aber dre Bcrg-iRechtS-Spicgki. die Schoß-Güther/Aecker/Wiesen/Häuser/Gärten/Teicke/Bergtheil und and^ re vergleichen und dem Bergwerck zustehendeSachen/der gemeinen Städt des Kuttmbergs zufallen. Damit sie auch desto st ältlicher mir ihren Darlagen das Bergwerck bancn/und Serail suchen möchten/ so erlassen wir dieselben alle / wel- cke sich ümBergwerckannehmen/und Bergtheil bauen / aller der jetzigen und künfftigen Stadt- Steuer undBeercnmnd sic sollen von ihrcnStadr-undSchoß- Guchern/und allen ihren bürgerlichen Nahrungen /die sie bey der Sradt-Kur- tcnberg rreiben/führm/haben und genieffen/keine Steuern und Beeren zu geben schuldig jeyn/auch lnit keinem Bier>Geld/ welches sie selbst bey derStadt/von we» gender Gemeinen oder Bcrg-Volcks/ weiß oder alt Bier brauen würden/be- schwerer oder zu geben gehalten werden. Und wenn etwa Steuern und Beeren angelegt und von Landes-Ständen bewilliget würden/so soll es doch ihnen/Km- renbergern/ an ihren Frcyheitcn/Begnadungen und Rechten / zu keinem Scha¬ den/ Nachtheil oder Abbruch gereichen/ ibiä. Gemeine Zeche. MIe sollen aber gegen solchen von uns empfangenen Gnad-und Freyhektm ^schuldig seyn/ mir ihren Darlegen das Bergwerck zu erhalten / und zum we¬ nigsten eine Zech oder Grube einhellig und in der Gemeine bauen/ und darinne die Gleichheit halten/daß die Armen und Unvermöglichen nicht über ihr Vermögen beschweret/ und die Vermöglichen / welche entgegen mannigfaltige Nahrung ha- ben/verschonet würden» Und wenn eine solche gemeine Grube oder Zecke zurNM tzung gebracht. und ein gantz Jahr lang Ausbeurhe ausn üge/so sotten sicwieoe- rlnnb eine andere Zeche/ mir Rath unsers obristcn Müntzmeisters und der Berg- Ambtleute zum Kuttcnberge/vor die Hand nehmen/und bauen/ und so offr eine Zecke zur Nutzung gebracht/ und ein Jahr Ausbcurhe tragen würde / so offr sol¬ len sie auch eine andere zu bauen vor sich nehmen / damit das Bergwerck erweis rert/und unsere Urbur gemehrcr werde. Kriegs-Zugs Befreyung. MJr erlassen sie auch aller der Kriegs-Züge/ sonderlich aber außer des Landes/ ^es wäre denn/ daß cs die Königreiche und das Land zu Böhetm amrasse/mit Einfall der Feinde/oder aber/daß aus andern erheblichen Ursachen des gantzen Landes Gemein aussseyn müssen / so sollen sie/neben andern/ wenn wirs vor eine Nothdursst erachten/und wir selbst/oder unsere nachkommcnde Könige zu Be- heim/solches ausserlegten/oder an unserer Statt unsire Ober-Müntzinclster ih¬ nen dcrbalben Befehls thären/so sollen sie ihr Vaterland zu schützen und zu ver¬ wahren schuldig seynMä. Adels-Personen in der Stadt. MIr wollen auch/nachdem die Stadt Kuttcnbcrg von dem Bergwerck/ und ^ihren Bergleuten ihren ersten Anfang und Berussbekommen/ und die Jnn- Mncr von wegen des Bergwercks von den vorigen Römischen Käysern und Königen zu Böhmen/unsern Vorfahren/so wohl von uns mir mancherlei) Frey- beitenvor andern Städten im Königreich Böhmen begnadet feyn/ derowcgen sollenste/und ein jederJnnwohncr derselben Stadt / was Würden oder Ambt der wäre/samt ihrem Gesinde und Hausgenossen/demBerg-Ambt inBerg-Sa- chen/und dem Stadt-Ambt in Stadt-Sachen / dieweil solche beyde Aembtcr von unsgeordnetundauffgerichtctseyn/allen billigen Gehorsam und Ehrerbietung halten/thnn und erzeigen/auff Erforderung derer sich gestellen/ und warumb sie von ihnen gefordert / oder beschuldet werden /so weit als die Bergwercks-oder Stadt-Ordnungen und Reckt angienge/ Red und Antwort zu geben schuldig stynsollen re. Wo sich aber AdelEersonen in-oder vor der Stadt Kuttenberg/ sderauffm Bergwerck fttzm/Häufer kauffen/anSchulden annehmen/ererbeken/ Pp oder lzo Berg-Rechts-Splegkl. i. oder waßerley Gestalt an sich brächten/und hielten/so sollen sie jolcheHäustr/daffe sie behalten würden/ selber mit ihren Personen/ nnd nicht mit Hausgenossen / be- fetzen/und sollen alles das neben und ihren Hausern zu der Gemein und anders/ was auch andere HausgeMene Bergleuthe und Znnwohner zum Kuttenberg und in andern Berg-Städten zu thun schuldig styn/ ausgenommen derStadr Aembter/ in welche sie nicht gezogen werden sollen/ sondern da wir selbst / oder an unser Statt unser ObcrMüntzmeisterim Königreich Böhmen / derselben Per- foncneine zu unsern Aemtern zu Kurrenbergk/ oder anderer Orthen / für taugli¬ chen erkennet/ und darzu erforderten/ so soll er sich ohne alle Widerrede/ sowohl als ein anderer Znnwohner der Berg» Städte/ willig erzeigen und gebrauchen lasten/ Wosich aber derselben einer widersetzlich stellcre/ und solches / wie obge- mcidt/ nicht annehmen wolre / so soll der Oöer-Müntzmeistcr das Berg - und Stadt-Ambtzu sich beruffen/und dieselbige Personen auch vor sich fordern las¬ sen/ und gütlichen vernehmen; Wo er aber nach derVermahnung nicht willigen wolte / so soll er ihme anzeigen/ daß er innerhalb z. Monathen sein Haus verkauf- fen/ und lnit einer ankernPerson/die sich willig finden und brauchen ließ/bcsctzen. Da er sich aber in dem Verkauffen auch nackläßig und säumig erzeigcre/so soll der Ober-Muntzmeister/und in Abwesen das Berg, und Stadr-Ambt/die Macht haben/sein Haus durch geschworne Personen schätzen zu lassen/undwec esin der Schätzung annehmen wolle/ und das Geld beym Stadt - Ambre nicdergeleget/ dem soll es gelassen werden/damit das Bergwcrck und dieStadt nicht abnehme/ unddieHäusermitHaushaltern/undnicht Hausgenossen/ besetzet werden /dm wir achtens nichtvor billig/ daß diejenigen/welche mit dem Bcrgwerck und der Stadt nickt Mitleyden tragen/ heben und legen wollen/der Freyheiren undGna^ den geniessen sollen/ die den Bergleuten gegeben seyn. Mehrers such oben Lax. Lö. 27. FoaZiipsthal. FreyerAb'Und Zuzug. E^MLs wir auch hiebevor unter andern / dieser freyen Berg-Stadt St.Joa- MMchimsthal gegebenen Freyheiten und Begnadungen/ alle und jede Jnn- wohner/so sich daselbst niederlassen/auch mit einem freyen Zu-und Abzüge Lefreyet/solcheFreyhcit wollen ivir männiglichzuNachrichtung hiermit auch wie¬ der verneuert/ und zu wissen gemacht haben/ Joachimsrhal. Begnadung 1564. Juden Abschaffungen. MO wollen wir auch/auffder Gewercken Begehren/ die Juden von der Lich- ^tenstadt und daselbst umb den Joachimsrhal abschaffen / damit Conrrebanä und Verdacht des Silbers und der guten Ertzt halber verhütet werde/^R.^549. Sciffensicden. §>Esgleichen haben wir das Seiffenficden auff der Gewercken Begehren im ^Thal abgeschaffc/dadurck so viel möglich die Steigerung des Jnselts undVer- schwendung der Wälde verhütet werde /16. Wochen-Marckt/ Ungeld uffBrodund Fleisch. wollen wir auch/dicweil wir zuvor der Berg-Stadt im Thal einen freyen ^Wochen Marktausgesezet/daß man mit allerNothdurfft daselbst hin Hand- thieren/auch die frembden Becken dasWciß-Brod/immaffenesvon derGemei- ne begehret wordcn/verkauffen mögen/aber das Fleisch soll vorigen des Rarhö- Ördnung gemäß/lcbendig lmd gesund verkaufft u. geschlachtet werden/1.6.1549» Als auch zu arosserBesthwehrung fürgewendet worden / das Ungeld/ so von rmserm Rath im Thal/auffdas Bier/Vrod/ Fleisch und alle andere ViAualleir» _- _ zu bezahlen ihreSchuldcn/angeleget undaussgeschlagen werden/ welckes nicht zu kleinerTheummg gereichet/und der gemeincMann und Arbeiter sick desto schwer- licher zu erhalten gehabt, solch Ungeld auster des Biers und Weins baden wir/zu desto, besserer Erhaltung des gememcnManns/auff dato adgeschafft und auffge- hoben//. Begnad. 1549. ViÄuLlieu an und äusser des Wochen-Marckts- ZLsauch weiterzu grosser Beschwerung fürgcwendct worden / die Atlffsetzung/ soE.E.RathimThal/usserlicheViÄuaUen und krovram, zuwider ünsem MigenFreyheiten/auch sonderlich niernand in der Wochen weder Brod/Fleisch/ Brrtter/Käse/nochanders/austerdes fteycnWochen-Marckts/ den wir ihnen allewege am Sonnabend zu halten bewilliget/ zu seilenKaussmchtszuführen/ Ertragen dürffen/ so wohl auch dieZufuhren dcsfrembden Biers verdorben; Dieweil wir denn selbst gnadigst crwegen daß diese lind dergleichen vom ermeldten Rath gemachte neue Aussetzung und Verborh/dem gemeinenMann/ fürnemlich aber denen Berg-Häuern/Arbeitern u.nd sonst armen Leuten / die sich alleine mit ihrer harten Hand-Arbeit ernähren mussen/nicht allein im Thal/ sondern auch daselbst hierum in dennoch armern Berg-Flecken/zu sonder Bückwernng/auch Nacktheit und Schaden/ und zu einer sonderlichen großen Tbeurung in allen Pfcnnwenden gereichet: So wollen wir demnach alle drcst eines Rarhs neu-ge¬ machte Ausfttznng und Verbotb/es sey nun auffBicr/Brod / Fleisck/oder sonst andere ViÄualienbcschchen'gantzlich und garwiederumb abgesckassr und auss gehcbt/ und die Zuführlmg/Zutragung und Trctbungen aller und jeden ViLu- slren und?roviAnt,wie die Nahmen haben mögen/ keine ausgenommen/ nickt allein an dem beftiemten Wochen-Marckt/ sondern auch sonst in der Wochen alle Tage/ jedermanniglich/immasscn wie zuvor und vom Anfang des Thals her be¬ sehenen/ ohne alle Beschwerung einiges Aussehens oder Zolls/ hiermit frey zuge- tasten und gestartet haben/h o. 1557. »564. Wir haben gleichwohl noch im versckienen^. und folgends im 59. dieZufüh- rung/Zutrag-und Zutreibung aller ViÄuLlien und ?rovi3nr, wie die Namm haben mögen / keine ausgenommen / nicht allein an dem bestiemtcn Wochen- Marckt/ sondern auch sonsten in der Mocken alle Tage/jedermänniglich/ostne alle Besckwerungeiniges Auffjatzcs oder Zolls/ gnädigst srep zugelassen/ auch des Raths dajelbst zuwider gernackte Ausssaß und Verbotst Mißlich abgesthasst/so ist doch in gedachter jüngsten (üommillion im Tstal von dcr Gemeine abermahl Be¬ schwerung furkonlmen / wie daß ob solchem bißstero nickt Hand gehgbt/sondcm der arme Mann von den Becken und Fleischern ihres Gefallens überfttzet werde/ die Becken mit Erkauffung des Korns muthwilligeTlnuerung/auck da dasGe- treydigt sonst abschlagt/cinführen/ ic.daß frembde Becken nur Mittwoch und Sonnabends Brod frcv zu verkauffcn haben/ und was einem am Sonnabend Äerbleibet/dastlbst im Tbal cinlegen/ und dann erst auffdie andere Woche kein ander Brod verkaussen mögcn/sie haben den das eingelegte vorhin gegeben/item, daßdicFleischer unter andern beschwerlichen EigennutzigkeicenVorkaussmitdem Vieh treiben/Derhalben können wir solch der Gemein schädlich und nachtheilig Fürnehmen keines Weges gestatten/ sondern wollen/ daß dasselbe durch einen RathmirErnstabgeschasst/unddieBerg-Stadt und ihreInnwohnerbeyun» strn gegebenen Freyheiren/ mit Zufuhr-Treib- und Tragung aller ViLMierr undNothdurssen an allerlei) Gerreydigt/ Brod/Butter/Käsc/und andern/ oh¬ ne einigen Zoll oder Auffsatz/ und sonst in allen andern geftracks gehandhaber werden. Es soll auch allen frembdcn Becken/nicht allein am Mittwoch/sondern die gantze M ocke über/ alle Tage ihrBrod zu verkaussen erlaubet/dock dasBrod/ so ihnen überbleibet/emzulegen verbothen/und sie sich dem gesetzten Brod Kauss ihrer der Ioachimsthalischen Brod-Ordnung gemaß/zu verhalten schuldig seyn/ Q a ' und iz2 - Berg«Rechts-Spiegel. und ein Rath fleißig Auffsetzen haben/ daß das Brod beym frembden undeinhei- mischen Becken nichr zu gering/ sondern nach dem Werth des Korns verkaufft werde/ ibiä.Und von wegen mehrer Versetzung des armenVolcks allen fremden und einheimischen Fleischern am Sonnabend ein freves ungewehrres Schlachten vergönnet undzugeiassen haben/ ibi6. Korn-Marckt/ Vorkauffer. kMJr bewilligen auch insonderheit/ einen Korn-Marckt alle Sonnabend zu , halten/an welchem Korn-Marcktader/sowohl auch anden andern Wochen« Marckten/denVorkauffcrnkcinerlcyGetrcydigrnochandcreViLuÄljen undkro- vi2nt,so zu Nochdurffr des Vergwercks getzörig/vor Mittag zu kauffen/ keines Weges gestattet werden soll/ibiä. Vieh und Insekt anders wohin nicht zu verhandeln. NAJr wollen auch denenFleischern und allen andern/dasVieh und allen andern Provianr/so sie unter dieser Stadt - krivilebjum und Zoll-Freyheit erkallf- fen/aus dcmLandc über die Gräntze oder anders wohin zu treiben oder zu führen/ wie bißtzero unter dem Schein ermeldter Stadt-Freyhcir geschehen/ auch darne¬ ben alle Vorkauffcrey/und den frembden und einheimischen Meistern das In- sclr von dem Fleisch/so ste im Thal und umliegenden Berg-Flecken anwendcn / an¬ ders wohin zu verkaussen/tziermit bey Verlierung desselbcn/so also betreten wird/ und ferner ernstlicher Srrasse/gäntzlich verborhen haben/ ibiä. Eine fteye Berg-Stadt ftyn und heissen. MS soll gedachte Stadt Joachimsthal/wie bißhcro/ also auch hinführo künfftig und ewiglich/eine frcye Bcrg-Sradt scyn und bleiben/da für manmgttch gehal¬ ten und genennet werden/ Kayser krivileZ. 1615. Frcyer Handel und Wandel/Ab-und Zuzug. KS sollen und mögen die jetzig und künfftigen Jnnwohner daselbst (imIoa- ^chimöthal) alle Handthierüng/auch Brauen/ Schencken -Maltzm/ Scklach- tcn/Backen/Gewandschneiden/einesfreyenZwundAbzllgs/und alles anders/so einer freyen Bergstadtzugehöret und gebühret/es seyhierinnen benennet/ oder unbenennet/wie das alles mit sonderbahren Nahmen ausgedruckumd bedeutet werden möchte/ nichts ausgeschlossen / attermassen wie alle andere freye Berg- Städte gebrauchen und geniessen/ Wick Conürmirung der Berg-Ordnung. WJrwollensie auch bey nnsersgeliebtenAntzcrrns Kayser ^eräinsnäi.Hoch- ^löblichen seel. Gedachrnüs / neu-auffgerichteken Berg-Ordnung unter seiner Liebdcn Nahmen rir. und Fertigung ausgangen/gnädiglich bleiben lassen/ wel¬ cher in allem gemäß sich verhalten und solcher nachgelebtt werden sollMä. Auflag-Steuer-und Zinß-ftcy. I lNd auffdaß die Leute von andern Orten/dahin zu bauen und zu wohnen/ de¬ sto eher Lust und Liebe haben/auch sich jetzige und kunffrigc Jnnwohner zu ih¬ rem und des Vergwercks Nutz/ Auffnetzmen und Förderung/desto baß und zu¬ träglicher erhalten mögen / so geben wir ihnen hiermit diese sonderbahre Gnade und Freyheit/ daß sie von uns und unsern Erben undNachkommen/jetzo und hin¬ führo ewig/von Aufflagen/Steuern und Zinsen/ unbeschwert unssunbeladcn seyn sollen/ibiä. Heerfarth/ Kriegs-Zug. ^Je sollen auch zu Hm farthen nicht erfordert werden / es belange denn uns selbst/ unserer Erben und nachkommenden Könige zu Böhmen Nochdurffr/ dar- _ Berg - Rechts- Spiegel. 15z darinnen sie sich gegen uns/ als die gctreuenUnterthancn jederzeit zu erzeigen/bey Leibes-Strasse verbunden scyn sollen/ibiä. So sollen unsere Bürger/ Innwohner und Bcrgleutemuff ermeldtem Joa- chimsrhai-sten Bcrgwerck/Lünffrrger Zeit in Kriegs-Übungen / /die GOtt gnä- digli^vcrhüten wolle!) so viel möglich verschonet werden- Ioachimsthalische VcgnaöiMg -564. Wo zu Recht zu stehen. EOllenitzige usid künfftige Inwohner bemcldter unser frcyen Berg-Stadt St Joachimsthal / hinfuhro zu keinen Rechten oder Gericht gegen Prag sich zugestellen schuldig scyn/ sondern wer sie zu beschuldigen hat / solches vorihrcm ordentlichen Stadr- oder unserm Berg-Gericht daselbst / wo eine jede Sache hin¬ gehöret/ thun/ doch solle von beyden Gerichten dem beschwerten Theil die lätion oder Beschwerung für unfermHauprmann oder Verwalter daselbst/vor- behaltenseyn.Käyser^lLximü. i/rivii, 1615. Berg-Gericht und Urthel sprechen. WEmnach auch/ ariffsondcrbahre gnädigste Zlrlaffung unserer Hochgeehrten Vorfahren/derKönigezu Böhmen/von Anfang der Stadt Joachimsthal/ aus- und innländisisie Gcwercken/ dieser Cron Böhmen beymRath im Tbal/als unfern verordneten Schuld- undBerg-Gcrichten/in fürfallenoen Irrungen we¬ gen Berg-Sachen/ des Berg-Rcchtens sich mlormiren lasten: Als wollen und verordnen wir gnädiglich/ daß sie der Rath bcy solchem ersessenen Recht und Ge¬ brauch gerubiglich verbleiben/und welcher Orthen immer ihnenUrthelsrFragen zukommcn/ durch ihrer Spruch Berg-Rechtl. Weise darüber erkennen sollen/ rbiä. Zoll-Bcfreyung und frcye Straffen. MOll alles Guth und Haab/das allein und nichts anders/denn zurNothdurfft ^des Bergwercks und Erhaltung der Einwohner daselbst/zugeführetund ge¬ trieben wird/ anffunfern Gründen und Bodcn/umbunsere Bergwcrcke dastlbst gelegen/ aller Zoll/Ma mH und Geleits frey styn/und unbeschrvercr durchgehen/ auch alle umliegende nnd zugehcnde Straffen also befreyet jevn und bleiben / daß man sich an den senigen/ so solche frcye Berg-Stadt und Bcrgwerck in St. Ioa- chimsthalanJahrmarckten und sonsten bcsuchen/lnit Nichten vergreiffen sollen/ ibicl. Muthwillige und ?riv3r.^ppeÜLMen. O^-As weiter die Aembter und der Stadt Regiment belanget / da ist unfern tOommilLrien auch nicht wenig Beschwer fürkommen/ daß viel böst und muthwillige R.ebel!ische Personcn/unscre ihnen fürgesetztc Aembter und Gerichte nichstallein schimpstich halken/sondcrn auch von ihren ergangencnUrthei- lenundAbschieden/allcin zu Stärckung und muthwilligen Aufzügen ihrer bösen Handlung/frcventlicherWeise appelliren/die Ambtleute verkletnern/und Befeh¬ lig dawider/ auch an denen Orrhen ausbringen sollen / dahin die Berg-Sachen mit dem wenigsten gehörig seyn; Und dieweil dann solches in Regimentern grosse Zerrüttungen und Unordnung / auch dem Bergwerck sonderliche Nachtheil und Steckcn/und dann bcyAus-und Innländischen ein böses Geschrey und übelNach- redcnbringer/und verursachet/ so will uns solches hinfuhro nachzuschen keines Weges gemeiner oder olmeStraffe hinqehen zu lassen sevn/fondern wollen/und ist auch zu Er Haltung guter koüeex und Ordnung hiermit unser ernstlicher Befehl undEcboth, daß sich ein jeder an glejchmGcrlcht und Recht/fo von uns verordnet/ . Oa 2 hier- !54 ' Berg- Rechts-Spiegel. hiermikundfürgesetzt/begnügenlassen/ und sichmuthwilliger Weise demselben nicht widersetzen/ 8.^.157^584. Zoll-Befrcyung. MIr bewilligen anch'gnädiglich/daß unser Berg-Stadt Schlackenwalda /des Zolls von Eisen/Holtz/Kohlen/Getreydig/ und andern ViKuslien, auffun* ser gnadigstesWohlgefaücn/bcfreyet und erlassen seyn sollcn/un gebicthen hierauf allen umliegenden Ereysen/SrädtenundUnrcrrhanen/obbemeldkcStadtE chla- ckenwalde bey dreser unser Begnädigungberuhiglich und unverhinderr bleiben/ und darwider nicht beschweren zu lasten//noch jemand andern zu lhun gestatten/ rbiä. Wem - und Bierschenck auff der Hub. MS soll auch kein Steiger/noch jemand anders aufdcm Hub/weder Bier noch ^Wein schenken/ bcy Vermeidung unserer Strafund Ungnad/ 8. ll. 1584. Eine sreye Berg-Stadt. M Jeweil Schlackenwald von obbesagten unsernHochgeehrten Vorfahren für eine Berg-Stadt ausgesctzer j geachtet und gehalten worden / fo wollen wir/ baß dieselbe nun hinffchro an weniger nicht/ alsZoackimöthal / für eine Kayser!, und Kbnigl. Berg-Sradt von manniglich gehalten/ anders nicht genannt/ cirM- ret/ und sich selbst also in allen ihren Ausschreibungen/ Handlungen und Sachen gegenbohen u. niedrigen StandeS^Personen dergestalt nenen/wic auch dey denen biß daher auffgerichketen Bergwcrcks-Vergleichungen und kekormLtivmbin» in allenPuncren uüArticuln gelassen und geschüzet werden; Dagegen sie aber auch Fleiß anzuwenden schuldig seyn sollen/ damit das Berg-Gebau nach eines jeden Vermögen an Zien und andernMerall in fündigen und höflichen Gangen beför¬ dert und melle erhallen werde. Kays, leisc. kriv. 1514. Freye Handthierung. MJeweil gleichwohl eine solche mit Mannschafft ziemlicher maßen besetzte freye Bergstadt/ ohne Bürgerliche Handthierung nicht wohl bestehen ran/und nun dasselbe bißher als- im Brauch gehalten und ersissen, lassen wir sie dabcy nicht un¬ billig verbleiben/iedech auffoben angeregte clonäi tion, und bcfreyen sie hiermit von neuen/also daß inige und künffrige Inwohner daselbst/ neben den Berg-Ge¬ bäuden alle ehrbare sind redliche Handchierungen/ mit Schenckcn/ Maltzen/ Brauen Schlachten/Backen/Gewand-schneiden/und sonst allen andern/was ei- uer freyen Bergstadt zustehct/ nichts misgeschlossen/ rreiben/führen / und damit ihr Bestes suchen und fördern mögen/ idici. Bürger auffnchmcn und verweglaffen. MB wohlnderRath undGericht zuSchlackcnwald/Dcrmög altert oncellou, ^und diß daher erhaltenen üblichen Gebrauch nach/bcfugt gcweftn / ihres Gc- fällens/ehrliche wohlverhaltene Leute zu Bürgern an-und aufzunchmen/ und zum wicder-ölbzug denselben Weglaß zu crthcilen/ immasten denn der ^1111075. auffgerichtete Bergwercks-Vergleich solches ausweiset / darinn aber die Norh- durffc nicht gnugsiun ausgeführet worden/ so erklären und erläutern wir diestn Punctdurch diese Unsere Begnadungen dabin/daßsie nochmals dabey hinführo unangefochtenverbleibcn/undMachthabensollen/ehrliche/wohlverhaltene/jedoch freye unverbrindene Biedersleute zu Bürgern an-nnd aufzunehlnen/llnd diesel¬ ben mit gewöhnlichen Pflichten/diezuförderstauffuns/als regicrendenKönigzu Böheim/unftre Erben und Nachkommen/ dero nachgehendc Ober-und Nieder- Ollcirer/und dennauch/wie sonst brättchlich/auffden Rathund gantzeLommnu daselbst zu Schlackenwalde gerichtet werden sollen/zu belegen / sie auch hinwieder Mlffbegebenden Fall mit Weglaß-Vrieffen zu versehen/ und also einen jeden Bür¬ ger Bcpg - Rcchts- Spiegc!- lzz ger mtt Wcib/Kind und Gesindc/und allen seinem Vermögen/ waserhinbracht/ und allda crworben/scincr Gelegenheit nach/von dannen zu wenden/auch sich und ihre Kindcr/wobin sie wollen / unter frcmbde Herrschafften Christlicher Weift ehrlich Zn verheyrarhcm/ ungehindert männiglich frey stehen / und solcher Gestalt mir Leib imd Guth unverbunden seyn und bleiben sollen/ doch hierdurch der ge¬ wöhnlichen Rück Bürgschafft / wenn er an Gürhern nichts/und doch Schulden hinter sich vcrlicß/nichts benommen/ Kays. krivil, 16/4. Wo die zuRecht stehet. DJeweil ohne das/Vermöge der Rechte/in prima instantia ein jeder vor seiner ^ordentlichen Obrigkeit zu stehen/ Recht zu geben und zu nehmen schuldig/ so sollen jetzig und künfftige/dieser freyen Berg-Stadt Jnnwohner/anders wo/und an keinem Orth für Gericht zu stehen schuldig seyn / sondern wer dieselben zu be¬ sprechen har/dem soll gebühren/solches vor dem ordentlichen Stadt- oder Berg- Gericht öasclbsten/nach Gelegenheit einer jedweden Sache / Jnnhaltö der obbe- melbtm 75. Jährigen auffgerichren Bergwercks-Vergleichung/der Gebühr nach ausznüben/ doch dem beschwerten Theil die Appellation vor unserm Hauptman oderVerwalterdasclbst/undnach demselben auffdie ^.xpellacion-Cammer un- sers Königreichs Böhmen/Vorbehalten/ibiä. Jahr - undWochkN'MarcktöFreyhcit. E)Emnach auch der Rath und Gemein vorhin einen Wocken-Marckt jederzeit auffdcn Sonnabend gehalten / desgleichen auch mir zweycn freyen Jahr- marckren/ zu gewisser bcstiemcerZeit versehen gewest/ und sich derselben; ow biß- hero rechtmäßiger Weise gebrauchen/ lassen wir es dabey itzo lmdkünssrig ver¬ bleiben/und wollen/ daß es damit/wie vor Alters hero mir Aufffteckul)g del Fah¬ ne und anderer Marcks Ordnung/ ingleichen wegen der Jahrmärckrc/ mit Ein- läuren/Frcyheir und Zeit halber gehalten werde/ ohn männiglich Eintrag; Hier¬ zu denn alle und jede/ so diese unsere freyen Jahrmärckte zu besuchen / in Zu- und Abreisen/ auff Weg und Straffen/ wie sonsten bräuchlich/ gesichert und vergleitet seyn sollen/ibiä. Wohin der Bürger appemret. MO aber ie einer billige Beschwer zu babcn/und dvrhaiben von unscrmHaup?- ^niannzuappestiren/ verrneyner/ dem soll dieselbe Appellation nirgends an¬ ders wohin/als allein fürunftre Böhmische Cammer / zugclassen seyn/ welche folgends in Sachen ferner billiges Einsehen haben/und da nothwendig befunden/ auch weiter an uns gelangen zu lassen wissen wird; Und wann dann erkannt/ daß sich derselbe Appellant aus Frevel und Mutbwiüen / allein zu Beschönung und Auffzug seiner bösen Sachen/ unbillig beschweren würde/ der oder dieselben sollen nicht allein wieder an ihre ordentliche Gerichte gewiesen / sondern auch von um serm Hauptmann nach Erkäntniß unser Böhmischen Cammer gcstraffc/undzu Egen Gehorsam gebracht werden. 8. k. 1584- SWnfeld. Anfällige Gulher. SWLle ihre Gükher/ sie ftyn liegend oder fahrend/ wie die Nahmen haben/ sol- HW len nicht fällig ftyn/noch Erb-loß sterben/ sondern/wo nicht Mann/Weib/ E^oder ehrliche Kinder vorhanden/sollen alsdenn der Abgestorbenen Haab und Güther/ so sie nach ihnen gelassen/ auffdie nächsten Freunde/ sie seyn männli¬ ches oder weibliches Stammes / erblich gefallen. Wo einer umb seiner Verhandlung willen an Leib oder Leben gestrafft/ und Güther/von ihm herrührend/verhandelt seyn würden/dicftlbm sollen nicht ver- Rr fallen/ i;6 B erg-Rechts-Spiegel.— fallen styn/sondern den Erben/ doch gegen Bezahlung billiger Schulden/ünge- raumer und zugestellet werden. Kays. kerä. Schönfeld. krivll. 1547. Bürger auffnehmen und weglassen. MOtten auch sie/die vonSchönfeld/die Bürger auffzunehrnen Macht / und dm ^jemgen/so Welters zu ziehen Willens/ Abschied - Brieffe zu geben Fug und Gewalt yaben/doch mit dieser Bescheidenheit / daß ein jeder / so die Bürgcrschaffr annimmet/durch Bürgermeister und Rath uns mir Eydcö-Psiichrcn zugcrban/ auch ihr jeder in fürfallenden Besowcrungen/uns/ oder wohin wir cs befehlen/ zu ersuchen bevorgelassen werden solle/ Wist. Go sollen und mögen alle und jede Mir-Bürger und Innwolmer/ bcmcldter unser Bcrg-StadtSchönftld/die jetzo alldessen/ooer in künsttigerZeir dadin kom- men/und sich haußlkch niederlassen werden/cs scy reich oder arm/jederzeir/ wenn es ihre Gelegenheit erfordert/mir allen ihrenLeib und Gürhern frey/sichcr pEen/ und von dannen ziehen / auch mir Verkauffung und Vergebung derselben ihrer Haab und Güter ihres Gefallens zu handeln und zu rbun Fug undMacht haben/ ohne unser Erben und Nachkommen/und sonst männiglichesVerhinderung doch mit dicstr ausdrücklichen Erklärung und Vorbehalt/daß ein jeder zuvor undehe er sich von dannen erhobcn/und andere Oerrher zu seiner Wohnung suchen wür¬ de/ auffIahrund Tag / wie sonst bey den Berg-und Städten brauchlich / Rück- Bürgschafft thun/also/wo inIahr und Tag jemands zu seinen Güthern nichts zu sprechen und zu fordern harre/ daß derselbe den jenigen / so ihn ansprcchen würde/ des Rechtens/ wie Gebrauch scy und zu Recht geste/ en wolle/damir hicrümen nie¬ mand an seiner Gerechtigkeit nichts entzogen oder vernachrheiler werde/ Mä. Berg-Recht. MAß wir ihnen demnach uff solch ihr untcrchanigstes Bitten / und aus beson- ^'dernGnaden/der obberührrenzweyer^rciLui oes Bcrg-Rcchrs und Berg- Vcrleyhunghalbcr/von neuen dieseGuade gethanunb gegeben/tbun ungeben ih¬ nen der auch hiermit wissentlich und in Krafftdieses unscrs Bricffts/für unS/un- fere Erben und Nachkommen/nemlichl So sollen sie Macht und Gewalt haben/ neben unfern Bergmeister,zu Schlackwald oder Schönfeld/ wo wir den jederzeit nach unserm Willen und Gefallen/unser und desBergwercks Nochdurssl irach/ setzen und verordnenwerden/überalleZiehn-Bergrvercke/ so jetzo styn / oder sich kimffriglich auffbemeldter unjcr Herr schafft PeeschauGründenund Güthern er¬ eignen werden/ zu ewigen Zeiren/nach ihrem besten Verstand und Gewissen/ doch in Bersscyn unsers Bergmelsters/wie obgcmeldr/richken und Recht sprechen sollen und mögen/ und solch Recht soll von niemand anders wohin / denn für uns / oder wohin wir solches verordnen und befehlen werden/ geappellirtt noch geweigert werden/und diejenigen/so alsoversprechen/und vor dein Berg-Recht zu gestehen schuldig/die sollen allein durch unftrn Bergmeister fürgeladen und gemahnet wer¬ den/ ibiä. Und demnach gedachte Berg-Stadt Schönfeld/unter andern/ besage obberüh¬ render ihrer habenden pr-iv-le^en, ohne des dadin begnadet seyn/daß sie über alle Ziehn-Bcrgwerck/ so wobl aufdemSchönfeldischen alsScklackenwaldischen und der Herrstchafft Perschau ^rritorio,Grund-und Boden/mir und beneben dem jetzigen oder künffrigen Bergmeister zu Schlackenwald oder Schönfeld / wo wir oder unsere nachkommende Könige zu Böheim/nach Willen und Gefallen unftr und Vergwercks Nothdirrffr/sttzen und verordnen werden / recht zu setzen / recht und wohl zu sprechen/zu äeLiäircn/und zu erkennen befugt seyn/ sich auch benc- bcnsöffterzuträgt/daß sie/die vonSchönfeld/vonAuslandischen unterschiedenen Oerthern umb rechtmäßige Belehrung undvecilionesinGilber-und Kupffer- Bergwcrcks-Sachen ersucht werden/und dann auffihrer der Schönfelder selbst- Gezirck/dic Hub genannt / unter dem Ziehnstein ziemlich Silber-und Kupffer- Ertz Berg-RcchtsEpiegel. 257 Ertz mit eingebrochen/und dergleichen durch dcu Sccgendeö Allmächtigen wei- ter zuhoffen ist l So haben wir sie/Krafft drcses/von neuen daUn begnadet/ da- ftrn daselbst/odcraufderHcrrschaffcPerschau ins kunffrigGold/Sriber Kupf- fer/oder andere Merallausgeschurfftund entblöscc wurden/daß sie darauff fo-- wohl/alsdasZichn/Rechrzu sprechen/ auch sonsten andern ausländischen Ge- wcrcken/wer oder wo die seyn nrögen/ allff ihr Ersuchen/ hcrgebrachtenGcbrauch nach/Rechrzusprechen Macht haoensollcn; verncuern/bestätigen und Lonstrmi- ren Mm dicß aus Böhmischer König!, Macht/ in Krafft dieses Brieffcs. Kays. UM. Schönfeld, krivile^. 1615. 8.(^acksriN3 und Sonnenberg. Frey-Hoitz/ doch mitUnkcrschcid. ^ZUm zten wollen wir allen und jeden wesentlich bauenden Gewercken/aus ^^unscrnWaloenund GcbürgenfreyHoltzzumSetzen/Schächtcn/Stölln/ ^^Rostcn/und zu andern nothwendigenBergwercks-Gebätiden ol neWald- Zinß/ biß auffunser gnädigstes Wohlgefallen/ erfolgen lasten- Kayser L.uäolPlli Begnad. auff8ebaüian - Berg 1597. Von Kohlholi; aber stll uns cm gebührst und den Gcwercken erschwinglicher Wald-Zinß/ oder an start desselben von: Kübel Kohlen/wiesic sich dertzal- cn nur nnscrn Hariptmann ruw Forstrneister vergleichen/gegeben und bezahlt werden/ ibici. Und welcher gemeldlcs HM bedürfftig seyn rvtt'd/der soll sich ukttdoieAn- Weisung desselben bey unsernr diß Orts verordnetem Forstmeister anzeigen / und äusser desselben anweisend Ausmechlngen/soll in den Walden undGeburgen son- sten/ bey Serafe/ nirgend kein Hol z geshlagen/gefallet noch abgefilhrer/ fön ern desselben an billigen Oethen/ so viel mögliche verschonet / und von unserm Forst¬ meister an denen O. len/ da es der Witdbahn und auch dem Gehöre / von wegen langwieriger Erhaltungund auch herwieder Wachsungen und Herziestmg dessel¬ ben alnweistgsten'nachthellig seyn/ undf'.Och dcschehen 'werden möge / abgcdcn/ und vermessen/ und sonsten damit allenthalben unserer Wald-Ordnung und In- üi'uLon nachgelcöct werden, stolä. Frcycr Ad-und Zuzug/stlmt denGülhcrn. Ollen alle und jede Jmrwohner und Bergwercks-Verivandre/die sich derer ^ Endcn nicserlassen/ und Bergwerck bauen / mir ihrem Leib / Weib /Kind/ Haab und Gurhern/was sie mir sich dahin gebracht/auch künffrig ererben / be¬ kommen/ und darbey erwerben und erobern möchten/nach anderer frcyen Berg- Städte ordentlichen Gebrauch-Rechten und Gewohnheit/befreyet seyn und blei-- bm" und ihnen von uns/unfern Erben und Nachkommen" wenns einer bey dem Rarh gemeldter Berg-Städte suchet rmd begehret / jederzeit einen freycn Zu-und Abzug vergunnt/uno daran nicht verhindert werden/auch ihre Haab undGü- M zu verkauffen zu verwechseln/ and damit ihresGcftllens zu rhun und zu lassen Gewalt habcn/cs tväre denn/daß solcher mit rechtlicher Klag oder Schuld daselbst Verkommend oder gemacht/bchaffr wäre/ die soll er ehe und zuvor nach Gebühr adzurichrcn verpflicht seyn- Da aber einer oder mehr/Mer/Wiejen/Hanser/oder Erbehalrcn/welche vormahlsZinßbar gewesen wären / damit soll es nach der im 75stenJahr mit den Ständen unserer^ ron Böheim aufgcrichtetenBcrglvcrcks- Vcrglcich gehaltenwcrdcn/daß nemlich der jenige aus den Bergleuten/ so von je¬ mand andern/der zuvor auffsersclben Grunde/ mit der Unterrhanigkcit gesessen/ erkauffm/oder in ander Weg an sich bringen wurde/schuldig seyn soll/ alles das ?e- nige/was die vorigen Unrerrhanen davon gcthan/ äusser der Lcib-Eigcnschaffr/ auch zu leisten/ibiä. Frey zu ress.rcn. Lumrc.befrcyenwirallediejenigen/sosichumBergwerckhmterun^ cinlassen/ Rr 2 daß Berg'RcchtEpicgc!. raß ein jidcr alle sein« liegende und fahrende Güther »nd Haab/ so er allda ans 8Lb3tti2n,^2t2rmcn tmd Sonnenberg / und was dahin gehörig/ zu verteüinn/ zu ver schaffen bey gesunden Leibe oder am Todtbette/ Freunden oder Frembdcn/ Jnn-oder äusser Landes/wohin sie wollen/ungehindertMacht haben solleMä. Erbschafftohne Testament. M MN aber ein Gewerek oder Bergmann ohne Testament oder Übergab mir Tod abgienge/so sollen alle desselben Bergtheil/Haab undGuth/seincn Erben oder nechstenBims-Freunden / sie ftyn inner oder äusser Landes/ frey erfolgen/ und ihrer Gelegenheit oder Gefallen nach/ damit zu handeln zugelassen werden/ doch unserm Grund und Boden und daraussstehenden Gerechtigkeit ohne Scha¬ den/ ibiä. Freye Handthierung. WUm rc. Geben wir allen Gewercken/Bürgern und Jnnwohnern / niemand ^ausgeschloffen/diesichaufdieseunsereBergwcrcknicderlassen/odcrsonstaldar wohnen werden/vollkömmlicherFreyheiren/sick aller uno jeder erbarn Handthie- rung/sodemBergwerck nicht schadlich/sondernnütz-undzurraglich/alsmitBrau- en und Schenckcn/frembde und einheimisch Bier einlegcn undausgcben/ auch Echlachren/Backen/Meltzen/Gewandschneiden/Tuchmachen undandernHand- werckcn/desgleichen ehrliche Handlung und Nahrung/ wie andere freye Berg- Städte/zu gebrauchen und zurreiben, ibiä. Zoll- Befreyung. b O soll und mag demnach jederman dahin/auf bemeldie Berg-Sradte/ 8edsL. und Sonnenberg/rreiben/ führen und rragcn/alles dassso man bedarff/ und dem Bergwerck/deren Jnnwohnern und Bergleurhen zu. gute gereichen mag/ ohne Entrichtung einiger Zoll/ Maurh und anderer Beschwerung. i6. Schaarwcrg/ Steuer / tzmfarth. MAmitdieLeute von andern Orten dabin zu bauen und zu wohnen/ umb so ^^viet mehr Lust und Liebe Haden/ auch ihrcnBergwer ck-Gedaudcn undArbcit jederzeit ocsto besser auswarren/ obliegen und beylvohnen mögcn/so geben wir ih¬ nen hrerlnic diese weitere Gnad und Freyheir/daß sie von uns / unfern Erben und Nachkommen/aller Zinß < Steuer/Pcen/Schaar rverg undFrohncn unbesthwe- recund unbeladen/sondern dcren/wie andcrcBerglcutrc inunsirEron Böheim/ doch uns an denen von Alters her ausgesetzten Erbzinjen llnd Gercchrigkeiten/wie obbemcldet ohne Schaden/ dcfreycr ffyn/at!ch zuHcerfahrren nicht gezogen wer¬ den/ cs belange denn uns selbst/ oder die gange Landschaffr unser E ron B öbmcn/ darinn sollen sie sich! wie andere Bergleut und getreue Untcrrhanen/ gehorsam- licherzeigen.ibiä. . GraffschafftGlatz. WErenBergw 'rcks-Freybeiken vom Kayser Rudolph Slnnoi578.gegebcn/vcr- ^^mag eben diese vergehende Puncr wegen Holtz-Abgcbens/frcyen Ab-und Zu¬ zug und frcyer Handthierung/Zoll-Bcftcyllitg / Steuer-und Heerzugs / darzu mireinerley Normalien/daher sie nicht anherowiederhobletnoch nöthig. -Wayscr UudolpyMtadt. Freye Berg-Stadt und ihr Wappen. MHMJr haben berühret Bergwerck bey Böheimb/Budweiß/znemerfreyen MK-MBerg-Stadt von nelren ausgesetzt/und erhebt/ihr auch einen Nahmen ge- «^^geben/und wollen daß siehinführo Kayser Rudolph-Stadr heisse / eine freye Berg-StM ftyn lind bleiben / und dafür von manniglich gehalten und ge- mnnet werden soll/ihnen arrch ihr Stadt-Wappen / darinnen sie einen gelben Lö¬ wen wen im blauenFclde/neben Schlägel und Eisenführen/mit einer Eron/ darüber derBnchftabeL. geseßt/aufdes Löwens Haupt/zu künfftigenewigenGedächtnüS gnadigst gebessert. Kays. Rudolph Begnadung der Stadt Kays. Rud. Stadt, 1585. Freye Handkhiemng. MUmwir ihnen gnadigstzu/immassen sie dann auch hiervordaruberprivi!^ ^Mt/daßsie unter ihnen undl bey gemeldttr Stadt alle Ehrliche Handthie- rung/ mit Schencken allerley Getränck/ Backen/Schlachten/Gewandschneidett Mandcrn/so einer freyen Berg-Stadtzugehörer und gebühret / es fey hierimr benennet oder unbcnennet/ wie das alles mit sonderlichen Nahmen ausgedruckt: und bedeutet werden möchte/nichts ausgeschlossen/ allermassen wie andere freye. Berg-Srädre/ auffrichrig gebrauchen und geniessen mögen/idick Zahr-unv Wochen-Marckt Zoll-Befreyung. /DO befreyenwir sie aus sondern Gnaden jährlich mit zwey freyenJahrmärck-' ^ten/ darneben auch einem Wochcn-Marckr / und sollen die-emgen / so dahm auffsBergwerckhandthieren/allerZöll und Russsetzung gantzlch enthebt und. bcheyetseyn/ibiä. Steuer/ Zinsen/ Heerfarch. MIrqebenihnenhiermikdieseweitereGnadeundFrcyheiten/daßsievonuns/ ^unfern Erben und Nachkommen/ itzo und hinfnhro von Auffsttzen/Stcuerlr und Zinsen unbeschwert und unbeladcn seyn/ auch zu Heerfartben mcht (fordert werdensollen/ es belange denn uns sechsten/ oder die gantze Landscoaffr unser(^rorr Böheim/darinnen sie sich gegen uns/unsereErben und Nachkommen/als getreu^ und gehorsameUnrenhanen zuerzeigen/ne. idiä. Frcyer Ab-und Zuzug/auch Macht zu cekiren. WS Men auch alle und iede/ die sich daselbst in unser freycnBerg Stadt/Kay- °^ser RudolvhsSrad t/setzen/aller und jeder derselben von Uns gegebenenFrcy-' Heiken geniessen/ auch mit ihren Haab und Güthekn / so sie hinhringen / oder da¬ selbst erwerben/frcy zu verschaffen/ bey gesunden Leib/oder ümTodbettc / Freun¬ den oder Fremden/inn- oder auster Landes/ wenn sie wollen / unverändert / auch für ihre Personen/samt Weib und Kindern/ einen freyen Zu-und Abzug ha¬ ben/ibiä. Frey Holtz. ^Erncr.sollcnüuchdieGewercken/JnnwohnerundBcrglcltte/mitderMlhl! W'durfft Hol« zu Schächten und Gebäuden ob und unter derErdcn/zuKohkn/ Eatzen/R^en/Brenncn/auch Hauser undWohnnng ä"bm.en/unverEnd^ vielmdM) der Waldverschonet/undkeineübermäßige Verschwendung des Ge- holtzes gebraucht werde/ ibiä. Joachimsthalischr Berg-Ordnung. YNcil auch auffdieler unftr Berg-Stadt und BergwerS von Anfang her W die ^oachimsthaler Berg-Ordnung gehalten/ auch noch hmfuhro an/ bistaussunser anädiaste Veränderung/ derselben nachgclebet und danrach ge handelt werden M/ ausserhalb etzlicher sonderbahren Geb^^ Joachimsrhalischenvergleichen/ibiä. l6o M FrcyeHandthierung. MIr befteyen alle und jegliche- Gewercken und Innwohnerzu Preßnitz/daß sie frey Macht haben zu schlachten/brauen/backen/sihencken/ auch fr einbd Ge- träncke zuzuführen/und alle andere redlicheHandthierung und Kauffmanschaffr zu treiben. Zu Recht stehen. MJrchunauch diese sondere Gnade/ daßitzig-und kürrfftige Innwohnerbe- ^Emeldter unser freyen Bergstadt Preßnitz/Hinfüro an zu keinen Rechten oder Gericht gegenPrag zugestehen schuldig seyn sollen/sondern wer sie zu beschuldigen hat/daß solchesvor ihrem ordentlichen Stadt-oder Berg-Gericht/ oder in^p- psH3tion-Sachcl,/vor unserm Hauptmann von unserr wegen geschehe/ ibiä. Urthel sprechen. MIr lassen ihnen auch zu/in allen fürfallenden Bürgerlichen und Berg-Sa- chen/doch äusser das/fo unser Berg-Gericht betrifft/Urrhel zu sprechen, stück Drey Hacken / Promenhoff. Mit Bcrg-Gerichkbarkeit nach Schlackentvald gehörig. 4 Nd erstlich wollen wir / daß alle desselben bauende Gewercken/ihre Dimer ß I und ihre Bergwercks-Arbeiter/wie die Nahmen haben mögen/so ißo all- -'^da verbanden oderinkunffrigaussdiesi Bergwerck sich Niederlagen/ von ltnscrm Ober-Ambt der Stadt Schlackenwalde/ als ihnen zum nechsten gelegen/ m allen und jeden Berg-Sachen gebührlich geschützt und gehandhabt/ auch von dannen haben wir zu Beförderung und Auffnehmen gedachten ?erg- WMwercks/unsirn Flecken zu der Preßnitz/zukünffriger Zeit zu einer fteym ^^Berg-Stadrausgesetzet/L. k. 1546. Freyheitder Personen undGüther. ES sollen alle und jede/so sich daselbst in unstre Berg Stadt die Preßnitz sitzen/ aller und jeder derselben von uns gegebenen Freyheitengeniessin/auch mir ihrer Haab und Güthern/so sie hinbringen/ oder daselbst erwerben, frey seyn/ diesilbige ihres Gefallens wiederum von dannen zu emwenden/zu venestiren oder zu ver- schaffen/beygesiindenLeib oder amTod-Bette/Freunden oderFremden/ inn oder ausserhalb des Landes/wenn sie wollen/unvcrhindcrr/ auch für ihre Personen / samt ihren Weib und Kindern/einen freyen Zu-oder Abzug habenMä. Steuern/ Schaarwcrch/ Heersarth. s)NIr befteyen in künffrigc Zeit alle Gewerckew aller Steuer/ Zinß-und Heer- ^Reifen/und Schaarwerchen/ doch ausgeschlossen die alten Erb-Zinsen und Dieuste/diesie Unmassen wie bißhero von ihren Erben und Gründen verrichten Men/Mch Iahr-und Wochen-Marckte auchZoll-frey. O^Jr befteyen dieBergStadt-Preßniß mit freyenJahr-Märkt undWochen- ^Marckte/und sollen/dte daselbst hinhandeln/aller neuen Zoll und Auffsetzung beftcyer seyn ibiä. Irem: Wir befteyen sie auch allerZöll/ von alle dem/das man zu Nothdurfftdes Bcrgwercksführer/ immassen/wreunsereBergstadrimJoa- chimskhal beftcyet ist/ ausgeschlossen den alten Zoll an dieP reßnitz/davon man zu Förderung der Strassen und des Bergw ercks / wie vor Alters gebrauchtg/ die Wege bessern khuk. gO solle ihnen dieNothdurffr Holtzes zu TagGebäuden/ Gchmeltz-Hütten/ Puchwerckcn Kohlen/so wohln/was in die Gruben verbraucht wtrd/ausun¬ fern TachauischenWaloen/ doch gegen gebührliche Entrichtung des Wald Zin- Wmmassen es aus den KönigswarrischenWälden denGewereren gelassen wird/ auch gefolget werden/ibiä. KSsoll ihnen auch Weg und Strassen zu ihrem Handel und Wandelab-und zuzuführen wie aufanoernBergwercken/ unvcrhtnderr undfrcyseyn, wiä. Puch und Wäschwcrck / neben andern Gebaucn. ULsdann auch bey Erhebung dieser beeder Vergwerck Zum Pllch- und Wasch- werck/wie auch zum Schmeißen unterschiedene Hütten und Gebäudauffzu- richtcn/desgleichen fürdieGewerckm/dero Diener/ so wohl für die Arbeiter und Bergleute/Wohnung vonnöthen als wollen wir/ daß ihnen diesesFalls gelegene Ork und Stelle hierzu angewiesen und cingeräumt/ ibiä. Wassr-Fluß/Teich/ Stadt Graben. MLso auch/ die zum Puchen / Schmeltzen/ Künsten/ bedurssttge Wasser-Flüsse / Derchstell und Grabenunweigerlich verliehen undaufzurichrm verstärket. Gonst in diesem Punct auch so viel fremder Perrschafft Grund betrifft / aller- dingö/wie unsere75 Jährige init unfern Städten der Cron Böhmen getroffene Bergwercks-Vergleichungvermag/gehalten werden/ ibiä. ZoU-Befrcyung. SOllcn auch alle und jede/so diesen beyden Bergwerken Zuführen oderzutra- M/ es von allerlei) bev Pochwercken gebräuchigen Nothdurffkcn an Instlt/ Wn-Waaren/ ViLuslien, oder was das sey/allerdings Mauth und Zoll-frey scyn/von niemanden weder auffgehalten/noch in einigerleyWeise beschweretoder verhindert/ ibiä. FreycrAb-undZuzug/Scharwerg undandererAufflagenfrey. - FEn Gewercken und Bergleuten auch ein frcyer Ab- und Zuzug verstärket / und widerBilligkeit mit Scharwerg und andern Aufflügen nicht beschweret werden/ibiä. JoachLmsthalische Ordnung. WIese unsere Befreyung soll allermassen' wie obberührk/stet und fest/im übri- ^gm aber allerdings mit Muthen/ Verleyhen/ Bestätigen/ und andern unser Ss L Joa- Berg -Rechts-Spiegel» —— Et dätMn her in fürfattenden Streitigkeiten entschieden / und bannender Bergs Aechtenöstch zlt erholen haben sollen, ld ?. rsos. Bergmeister in Kremblmg. AOnsten mit fleißigcrBefahrung verdingcn/Anschnttk und anders durch unsem Bergmeisterzlun Kremblmg versehen werde/ ibiä. Halb Zehends-Erlaffung/ und die K upffer äusser Landes zu führen. Mmit dieseBergwerck desto ehender crhebt/und inSchwang gebracht werden/ ^so haben wir sie dieGt vcrcken/des halben Zehenden amKupffer und Silber/ aM-fthen/daß alle Bcrgwercks-Norhdurffren in höchsten Ä crty kommen/ auff io. Jahr lang/die nechsten nacheinander zu verstehen / vorn ersten Schmeltzen an/ gnädigsterlastcn/auch die jcnigen Kupffer/ so nicht Seiger-würdig/ entzwischen/ biß reicher i^etLU brechcn/oder dieselben Seiger würdig worden/ auffer Landes zu verführen bewilliget/rs. i6r Berg'Rechts-Spiegel Joachimsthalcr Berg-Ordnung nach/ biß wir uns eines andern entschjiesscn/M- hatten werden/ ibiä. NWnsiM. Freyheitmit HaabundGuth/ zu cellirm. F)^^-Jr bewilligen allen und jeden alda bauenden Gewercken und Jnnwoh- tnern/so jetzo alda sind/oder in künffriger Zeit dahin kommen/Bergiverck bauen/llnd haußlich wohnen werden/mir allen ihrenHaab undGüthern/ die sie dahin bringen/oder daselbst erwerbenmöchten freyzu seyn/ dieselben ihres Gefallens wieder von dannen zu wenden/zu vercelliren oder zu verschaffen / bey gesunden Leib oder am Todtbette/ Freunden oder Fremden / inn- oder ausserhalb Landes/wohinsic wollen/ unverhindert/ auchfür ihre Personen/samt ihren Weib und Kindern/einen freyen Zu-und Abzug zu haben/ es wäre denn/daßje- mands mit Rechtlicher Klag oder Schuld behaffr würde/ darinn fölldie Billig¬ keit gehandelt werden. L. k. 8. x. k, 1550. Mauth und Ioll-frey. WUrn L. befreyen wir sie auch aller Maut und Zöll/ von alle dem / was man zu ^Notddurfft und Unterhaltung solches Bergwercks bedarffund hinzu gefüh¬ rt wird. ibiä. Handthierung- ^Umzkenlassenwirihnenauch zuallerley Handwereke und Handthierung/ *^auch B' äuen/ frembdeoderJnnländifthe Getränck ichencken/MaltzM/ Ba- ckeri/Schlachtm/ gemeine Bad/ Saltz-Kasten und anders auffzurichttn/ ibiä. Vor Recht zu stehen. OUM4tenthun wir ihnen auch ferner diese sondere Gnade/ daß alle itzig und «^künfftigeJnnwohner zu Schönficht/ zu keinen andern Rechten oderGericht/ denn allein für unserm Hauptmann in St. Joachimsrbal/ oder wo wir dieselben jederzeit verordnen werden/ zu gestehen schuldig/ aber die Appellation soll dem be¬ schwerten Theil für uns Vorbehaltenseyn. Steuer-Anlage frey. OUm 6ten wollen wir sie aller Steuer-Anlage und Schatzung / desgleichen auch ^der Zinsen/ Heer-Reisen und Scbarwcrgen aus Gnaden befrcyet und erlassen haben/doch hierinn ausgeschlossen die alten Erbzinß und Dienste / so man dem Grund-Herrn zu entrichten schuldig/ibiä. Frey Holtz. 2Um 7. wollen wir den Gewerben und BerMrkhen / gegen Erbauung der 4^ ?Erb-Kucks/aus unfern Waldern und Holtzern/ so wir ihnen durch unsem künffrigen Waldmeister oder Förster ausmeffen lassen werden- freue Beholtzung zu Schacht-Holtz/ Hütten undPuchwerck erfolgen lassen. It Von äato dieser un- serBcfreyunganzu raiten8.Iahrlang/ die nächsten nach einander kommend / aus berührten unfern Walden freye Beholtzung/aber doch alleine zu ihrem eige- rienBau- undBrennholtz/und nirgend anders wohin/dasselbe zu verkauffen und zu verhandthierm bewilliget haben / dock daß sie solches jederzeit an den Orthen und Enden/ allda ihnen durch unfern Waldmeister oder Heeger ausgemeffen ge- zeiger und geordnet wird/und mindert anderswo nehmen noch abhauen; Ss viel sie aber Kohlen bedürfftig seyn/dieselben sollen sie uns zu bezahlen schuldig seyn/ ibiä. Sie sollen unsvonästo dieferunserZehend-Befreyung/von den Zechen/da¬ von keine Ausbeuth gefället/^Jahr lang keine Zehend / Aber von den Zechen/ davon Ausbeuth gefättet/sotten sie uns den gebührendenZehend zu geben schuldig seyn. Mrg« AO wollen wir ihnen auch die Silber/so sie allda erbauen und machen werden/ ^5- Jahr lang/von ä-uo nach einander folgend/umb i. Thlr. oder 70. Kr. höher/ als wie wir jetzo die in hemeldttr unftrBerg-StadrSt'Joachimöthal annehmcn/ bezahlen / und sie darwider nicht beschweren lassen / Wick yauser-bauen/ ?ottcey-Wesem MIr thun zu desto mehrerBeförderung undErhebilng bcmeldtenBergwercks ^allen dencn/so sich daselbst in Gebau und Arbeikeinlassen/diese sondereGnade/ daß sie jetzo in? Anfang daselbst an gelegenen Ott-und Enden / biß in 6o. Häuser und Wohnungen baucn/und dabey ihre Nahrung und Handthierung/ wie bey andern dergleichen Bcrgwercken gewöhnlich ist/suchen und haben mögen. Und wann das Bergwerck/aus Verleihung Göttlicher Gnaden/in besser und mehr Uffnehmen kömmt/und sich rum gemeldte Gewercken und Bergleute etwas eingerichtet werden haben/so wollen wir ihnen auch einSradr-Meftn daselbst an- zurichren/auchBürgemeister / Richter und Geschworne / auch andere Ambtleutd und Diener/nach Gelegenheit desFlecken/zu fetzen und zu ordnen vergönnen/ und sonstmir mehrern Freyheiten und Begnadungen entgegen gehen. Doch so wollen wir uns hierinn ausgenommen haben / wo gemeldte Gewercken und Bergleute obangezeigtBergwcrck nicht banen/oder in mehrerAuffnehmen bringen/sondern dasselbe liegen und stecken liessen /daß alsdenn diese unsere gegebene Freyheit todt und abseyn/und keineKraffc mehshaben/sondern dieselbe also allein aufdasBerg- werck verstanden werden soll. Berg-Ordnung. MM nachdem aber die Nöthdurfft erfordert / daß die Jnn-und Ausländischen- dllnd sonstmanniglich/so der Orden wohnen undBergwerck bauen werden/sich nach einer richtigen lind beständigen Berg-Ordnungzu halten / und derselben zu-- gelebcn Mn wollen/so wollen und ordnen wir hiermit gnädiglich / daß beybe- melden Lergwerck Schönficht (doch auff tlnseceDerordnUng undVerbesserung) die Berg-Ordnung n nsers JoachimsthalerBergwercks gebraucht und derselben also gelebcr wcrden/darbcy wir dann alle Gewercken und Bergleuth/durch unst- reNnttleure/ so wir ihnen verordnen/ festiglich Handhaben und schützen lassen mM/ibiä. Freyheit/ freye yandthLmmg. geben allen Mwercken und Jnnwohnern Macht'/ in gedachter unser OH ^Berg-Stadt frcy zu wohnen und zu sitzen/ ohn alle Auflag oder Beschwe- rung äusser gemeiner Stadt Anlagen / die mit unfern Vermissen und Bewilligung unter ihnen selbst von gemeinen Obliegen oder Nutzens willen be-. schweren/ und jeder solches zu geben schuldig ist. Es soll auch jeder allda frey seyn/so allda gesessen/ oder sich noch künffrig niedcrsetzen würde/ sich aller uns Mr erbarn Handthierung/mit Brauen/ Schlackten/ Backen/ Gchenckcn/ Verlausten und Kauffen allerlei) Proviant und Nöthdurfft/ auch von Eisen/ Tuch/ Koru/ Unschlitt/Wein/ Mtth/ Bier und allerlei) ViLualien Ab-undZu- führensisick gebrauchen/dem Bergwerck zumGuten/oder manniglichesJrrung/ Aufflag oder Schatzung. M. R-. k. S Was die Gewercken und Jnnwohner mit Bergwerck-bauen und HandtlM rnngen erobern/ damit sollen sie frey zu thun und zulassen Macht haben / zu ih¬ rem Nutz und Frommen/sonderlick was ausländische Gewercken/d-ie sich der En¬ den niederlasscn mögen/dahin bringen werden/ oder mit sich gebracht/ dabev er- oberthaben/ oder noch erobern/auch künfftig erwerben möchten. Dreselben/nut ihrem Leib/Haab und Güthern/ erzehlter Massen/ nach anderer ftcyen Berg- Städte Renk oefreyeeseyn und bleiben/entweder ohne Beschwerung zu sitzen/ oder freycn Zu-und Abzug zunehmen/ ibiä. Frey zu celliren. G^n jeglicher Gewerck und Jnnwohner soll Macht haben/ seine Bergtheil/ ^Hü.lcn/Pochwerck/Häuser / oder was ihme gehörig/liegcndsund sahrends zu versetzen /mn-oder äusser Landes/ dey Leben oder auffdemTod-Berre/Freun- oen ooerFremdcn/wem und wohin es ihnen gefaller/und damit rhun als mir sei¬ nem frey-eigenerz Guth/ ibiä. Erbschafft ohne Testament. EAs aber unverschafft befunden wird/das soll den nechstcn Freunden erfolgen/ ^es gereiche denn aus Mangel der Erben an uns und unsere Nachkommen/ dann wir unsere hohe Gerechtigkeit Vorbehalten haben wollenMä. EOllen alleGewcrcken undBerglcme/samt andern ^ffwobnern/mitWeib und Kind/sosie dahin gebracht/ oder allda zum Closter-Grab zeugen werden/ so wohl ihre Erben/unbeschweret einen freven Abzug zu verkaussen/zu verwechseln / und ihres Gefallens mit ihren Gütern zu rhun und zu lassen freue Gewalt haben/ es wäre dann/daß einer init rechtlicher Klag oder Schuld behafft würde / sonsten von uns oder unjernNackkommen daran unverhindert scyn/dock unsermGrund und Boden/ünd darauff stehenden Gerechtigkeit ohne Schaden/ibiä. Freye Handthierung. MOllenallederselbigcn Bürger uiw Jnnwohner/niemand ausgeschlossen / die ^stchauffdiesem Bergwerck ElosterGrabund Stadt nicderlassen/ odersonst allda wohnen werden/älle ehrliche und ehrbare Handthierung / so dem Bcrg- werck nicht schädlich / sondern nütz-und Zuträglich / als Brauen/ Wein und Bier ffchen- Schutz und Schirm. DMSRstlich wollen wkr/daß allen Bcrgleuten/Bürgern/Einwohnern / Hand- und Gewerckleuren wie die Nahmen haben mögen/ sojenover- ^^handen/oderzukünffrtgaufdemBergwerkClostcr-Grab/samtderoZuge-- hörung/geoühnickSckuß undTchirm/inBürgerlichenunPeinlicken/undBerg- Sacken/einordenllichGerichrund Reckt mirgerheiler werde/auchdaß alle die Gc- wercken mitihrenVerwandtenzudiesemBergwerckgehörig- so offr N-As besuchen/ab'und zureuren/fahren oder gehen würden/aufunsern Grünoen/Gu- tern/Boden/so weit sich die erftrecken/von uns und männigüch vor Gewalt/ocy sicher Geleit Ab -und Zuziehen haben sollen/in allewegaber der Kayscrl. Ma;, als Königs inBödeimb/und der CronBöheimb und unsere abgesagte oder öffent¬ liche Widerwärtige ausgeschlossen. Erbschafft. Auch soll es mit den Erbsckafften und Anfällen Ioachimsthaler Ordnung und Lmmren gemäß gehalten werben / jhlä. lelliren. KS soll ein jeder/ und alle diejenigen/ so stck mit Bergwerck allda einlassen / alle ^ihreliegendeundsiihrendeGüchernndHaabe/ sosie zum Closter-Grab und dahin gehdrig/gebrachk/gcwinuen oder erlangt zu vcrrelliren und zu verschaffen- bey gesunden Leibe oder auffi Todberte/Frcunden oder Frcmbden/ inn-undaus¬ serhalb Landes/wshin sie wollen/unverhindert Macht haben. __ Berg-Rechts-Spiegel. schencken/Schlachten/Maltzen/Backen/Gewandschneiden/Tttchmachen/Hand» wercke auch andere dergleichen Handlung/ Kramerey und Kauffmanschaffk/ frey üben und treiben/ ohne unser und unserer Nachkonrmen Verhinderung/ ibiä. Holtz gegen Erb -Kupe. MW in einer jeden Zechen uns und unfern Nachkommen 4. Erd-Kuxe und ^2. Stadt-und Kirchen-Kuxe/zum GOrtes-Dienst/ und zu gemeinem Nutz fteygebauct/Dagegen soll dmGewerckcn zu Schächten und Stölln Schacks HchMöunsern Waloern/wo es durch dieFörster/ neben Überreichung eines Mrzeichniß vom Bergmeister/so cs zuvor besichtigen soll/angewiesen undsonst gMer werden. Zoachimsthalische Ordnung. AA in dieser gesuchten und bewilligten Freyheit einer oder mehr Articul/ zum ^Bergwerck gehörende/ aussen gelassen/ soll es doch alles undinallcn/nach ZMhaltderJoachimöthalischen Berg-Ordnung und Freyheiten/in Bestellung eines ordentlichen Bergmeisters und Geschworncn/ auch im Bauen/ MuthMj- Bestätigen/Vcrlephen und Berg-Rechten gehalten werden idiä. Greßlch, Schutz und Schirm. Ms^Nd erstlich wollen wir/ daß allen Bergleuten/Bürgern/Jnnwshnem/ MD Handwerks-und Gewerchs-Lcurhen/wie die Nahmen haben mögen/unZ jetzovorhaudenseyn/odcrinkunffeigauffdiescm Bergwerck sich nteberlast sen/ von unfern obbenanntt l Ambrlemm/ an unser Skarr gebührlicher Sämtz und Schirm/und denn auch/ in Bürgerlichen / Peinlichen und Berg - Sachen) em ordentliches gleiches Recht und Gericht mirgcrheiltt werden solle / 8. S, Lboi, Freycr Weg und Steg. MIr willigen artch/daß aussunfern Gründer) / doch mit Borwissen undZnlass sungunstrs Verwalters/ zu und von solchen Bergwcrcken/ Pochwcrckenj Hütten/Wäldern/und Wasscrn/freyeStege undWegezugehen/zureuthcn und zu fahren/ etzo als dann/und dan/r als ictzk/derselben nachBergwercksNorhdurst zugebrauchen/zugelassenund erstattet rverden solle/ ibist. Zoachimsthalischc Ordnung. AOll es mit dem Vermessen nach der Joachimsthalischen Berg-Ordnung und ^Gebrallch gehalten werden/llsm sonsten in allen Puncten / als tm Bauen / . Murhen/Bestätigen/VeNeihen/Berg-Rechttn/Vermcssen/Zrieften/Feyertügcn/ unddergleichen / nach der Ioachimötbalilchen Bcrgwercksl Ordnung gchalim nnd re^uiiret werden/ doch alles arlffunser ferner Wohlgefallen und Verände¬ rung/ibiä. Holtz/ Kohlen. MNr wslleli allen jeden wesentlich bauenden Gtwercken / ans Ilnsern Wäldti'li ^nnd Geböltzen/Holtz zu Schachren/Stölln/und andern norhwcndlgen Berg- wercks-Gebauden unter der Erden/ohne Wald-Zinß folgen lassen / von Kohl- Hotz aber soll uns ein gebührlicher Wald-Zinß gereicht und gegeben werden/unv welcher GewerchbemcldesHoltzbedürfftigseyn würde/ der soll sich umb die An- Weisung desselben bey unfern desOrts verordnetenVerwalter anzeigen/und äus¬ ser derselben Anweiß-undAusmessung/soll in den Wäldern und Gebürgen sonst bey Straafnirgend kein Holtz geschlagen/gefättet/noch abgeführer/sondern dessel¬ ben an gelegenen Orthen/so viel möglichen/ verschonet/ undvonunserm Vermal- Lk M s 66 Berg-Rechts-Spicge!. ter/an Dcr.cn Orrden/Da es der Wild-Bahn und auch den Ge! öltzcn / von wegen der langwicrkgen Erhaltung llnd Hertviedernachwachsiing am wenigsten Nach- rhcil seyn/rutd füglich beschehen möge/abgegebcn tmd vermessen wcvdcn/Liä. Erb-Kuckus-Zehknd. WArgegen und vor obbemeldte Holn-Befrey img/sollcn die Gewercken/wie auk d andern Silber-Bcrgwerckcn gebräuchlich/waö Silber-bältig ist/rms in crnrr jeden Zeche 4. Erbktrxe/auch Schul und Ktrchen/zum Gottesdienst/-Kuxe frey zu darren schuldig seyn. Was den Zehcnden anZrehn/Kupffer/Eisenstein/ und andern ^etZl!en bc- triffr/damit soll es allermassen/wie in der7s Jährigen und nunmcdrowiederum auffsneue abgeflossenen 1600. Jahrs von'Kayserl. und König! in der Cron Böhmen bestätigten ideiormLtton und Bergwerchs-Vcrgleschung auegc- messen/nentlich also/daßuns die Gewercken von allen ^etällen, ausierhalb Gold und Silber/den völligen ZehenLen geben sollen/ und zu reichen gehalten werden/ ibich Freyer Ab-unD Zuzug. knifflig ererbcn/dabey erwerben und erobern möchten/nachänderer fteyerBerg-- Städre ordentlichen Gebrauch / Rechten undGewohnheiten/befrcyct seyn und bleiben/tönen von uns jederzeit ein freyer Zu-und Abzug vergönnet und daran nicht verhindert werden/jedoch/daß solcherAozug mit unscrm oder unftrerAmbt- leute daselbst Vorwissen geschehe/ auch ihr Haab und Güthcr zu vcrl aussen / zu verwechscln/und damit ihres Gefallens zu thun und zu lassen Gewalt b abcn /cs wäredenn/ daß solcherin Rechtlicher Klage oder Schuld / dascldstbctkon.mcnd oder gemacht/ behaffter wäre/ die soll er ehe und zuvor nach Ee^ ühr adzurichten verpflichtet seyn/lbiä- Unbewegliche Guther. MA aber einer odermehrAecker/Wiesen/Hauser/ Raum oderErbe hätte/wc!- ^che vormahls zinsbar gewesen waren/mit denselben soll es hernacher/ wie zr - vorbeschehen/gehaltcnwerden daßnemlich derjenigeaus den Dcr^lcurcn / ch von jemand andern oder zuvor aussdcrselben Gründen mir Leben undUnterthanig« kett geftsscn/Grund und Boden erkauften / oder in andere Wege an sich bringen würoe/alle das jenige/was die vorigen Unterthancn darvor gcrhan / äusser der Leibeigcnschaffk/auch zu leisten schuldig jeyn solle/ ibiä. lettiren. Ollen alle und jede Umwohnende Bergleuthe und Bergwercks-Verwandt die sich derer Enden niederlasscn / und Bergwercke baiwn / mit ihrem Lei nb/Kmdern/ Daabund Gütern / was ste mit sich dahin gebracht habe» / ar M-Jr befreyen alle die jenigen/sosich mitBcrgwcrLcn hinter uns Massen/ daß *^ein jeder alle seine liegende und fahrendeEürer undHaab so c? aida zur Greß- ras/lnw was dahinzumBer gwerckegebörct/besizet zu vcrteLren/zu verschaffen/ bcy gesunden Leibe oder amTodbettc/FreundenoderFremden/ inn oder äusser Landes/wohin sie wollen/ungehinderr Macht haben sollen. Erbjchafft ohne Testament. WEnn aber ein Gewcrck oder Bergmann ohne Testamcntoder Übergabe ab- ^^gienge so sollen alle desselbenBergrhetle/Haab undGütber/scinenErben oder nächsten Bluts-Freunden/die seyn in oder äusser Landes/damit zu handeln zrrge- lassen werden/ doch unsermlGrund und Boden und darauff stehenden Gerechttg- kctt unschädlich/ibiö. Schaarwerg und Drenstfrey. D Amit die LlW von andern Orten dahin zu bauen und zu wohmn/ umb ss viel mehr Berg-Rechts--FpiW. E7 mehr Lustirird Liebe haben/auch ihren Bergwercks-Gebäuden und Arbeit jeder- zeirdestsbcsscr auswartcn/ obliegen und beywohnenmögm/ so gcbenwir ihnen hiermit dlese Gnade und Freyheit/daß sie von uns aller Schaarwerg und Froh¬ nen/unbeschwerdilndunbeladen/sondernderen/wie andere Bergleute in Berg- Städten (doch uns an denen vor Alters ausgesetzten Erb-Zinsim/Frohnen und GcrechtigMen/wie oben bemeldet/ohne Schaden)besreyetseyn / undsollenstch/ wie Mere Bergleuthe und getreue Unterthanen/gehorsamlich erzeigen/ibiä» WochcN'Marckt. WJr bewilligen auch insonderheit / daß alle Sonnabend ein besonderer Wo^ chm-Marcht zu Greßlas/aller lind jeder ViüuLüen, Proviant und Noth- dmO/von atterlen Getreydigt/ Brod/ Butter/Kase/ Jnselt lrndandern/wie die Nahmen haben mögen/ keine ausgeschlosten/zu führen/ztl tragen und zutreibm/ ohne aller Beschwerung einiges Aussfatzes/gehalten werdensolle/ibici. Lhur.Fucstl. EäDß. Bergwercks-Befteyung/ ciac. Drcßven/ den 17. 1624. MMOn GOttesGnaden/wjrIOhKnnesGeorge/Herzog zuSachsen/JülM ^MCleve und Berg/des Heil. Röm. Reichs Ertz-MarschalH und Churfürst/ ^bLand-Graffin Thüringen/ Marggraff zu Meisen und Burg-Graffzu Magdeburg/ Graff zu der March und Ravensberg/ Herr zum Ravenstein/ vor uns/unscre 6 rben undNachkommen/rhun kund und bekennen hiermit; Nachdem bcy denen in etlichen Jahren hero eingerissenen Ungelegenheiten/ sonderbaren und hohenTheuerung an allerhand ViÄuLüe^und andernzu ge¬ meiner Auff-und Unterhalt/ wie auch zu den Berg-undHünenwerckett gehöri¬ gen Norhdurffttn/ denen in unscrm Churfürstenthumb und Erblanden befindli¬ chen höflichen/durch GOrres Seegen wohl atlstraglichenBergwercks-Bau/viel« faltige und in die Lange unvcrschwingliche Beschwerungen / wider unser Hoffen und Vermachen zugewachsen/und dahero selbige gar in hinderliches Stecken und Abnehmen gerathcn / also/ daß bey ltns die sambtlichen ballenden Gewercken eine unterthanigste bewegliche Application schriffrlich eingeivender / und beydes umv förderlichste ldemsciirung und Abschaffung angedcuttr Beschwerung/ sowohl mnv gnädigste Huiffc rind Handreichung^mir Ertheilung fonderbahrer Begna¬ dungen /gehorsamstes Misses gebethm. Als haben wir nicht allein/durch unsere hierzu cleputirte LommMi-len,we¬ gen obigenBeschwerungcn/und wie solchen füglich abzuhelffen/gründlicheErkun- digung mW llnrerschiedliche Vorschläge einnehmen / sondern auch die von ihnen eingcschickte kelgtiondurch unsere verordnete Cammer-und Berg Räthe/auch ihnen 3ch'un§irte Ober-undBerg-Hauptmannc/in reisse nothdürfftigc Bcrach- schlagungziehen/lmd uns darüberihrBedenckcn eröffnen lassen. Wann denn hieraus unter andern so viel zu vernehmen/ daß zu Erhaltung / Fortftcllungund Erweiterung angeregkesBergbaues/llebenftAbschaffungoderErieichterungvor- LerührterBergwercks.-Oravaminum, dcrohalbcnwiran behörigenOrthen allbereit gnädigste und ernste Verfügung thun lasten/ auch sonderbahre von ge¬ dachten Gewercken lüppücanöo gederhene Begnadungs-Mittel/ bey itzigen in allen Lommerci en rind Gewerben sehr geschwinden und schweren Zeiten/ nicht füglich zu umbgehcn; Als haben wir/ in Betrachtung oben angedeuttter Um- stände/aus gnädigst und sonderbahrergnten^sseÄlon/owirZu denen sämtlichen Bergwercken/ als unserer Chur- und Erb-Landen hohen und vornehmen und Kleinod/ nichts weniger gegen bauende Gewercken / gleichwie bißhers jeder- zeit/also auch nochmals kragen/über unsere andere orcknarSilber-und Kupf- fer-Befreyung und exträorajnät-Hülffen/ sowirfrvArmlirec bey den meisten undvsrmlMften Haupt-Stölln/ auffallen unstrn Ober-und Nieder^Bcrg- Vv stadkm/ i6g Berg - RechlsEpiegek, stadten/an Verlag undUitkosten/sowohl bey denen allda befindlichen Gemrcken- an Gnadcn-Groschen und vielen andern Steuern/ aus unserer Renr-Cawmer und Freybcrgischen Berg-Lallsn vorreichen lassen/und jährlich aussviel larscnd Gülden fick delauffen/auch nachfolgende Berg Freyheiren zu errhcilen und hur- mir öffentlich zu jedermanns kündbaren Wissenschaft pubiiciren zulassen/uns in Gnaden relolviret. r. Nemlich und vors erste wollen wir nebst Verschaffung nöthdürffsigesZc- Henden-Sckmeltz -und Scygcr - Hutten-Verlags / so woyl bedürffenoer B" st¬ und Pock-Eisen/in deme iyo üblichen Werrh auch gnugsiunes Berg - Röst-und Kohl-Holtzes gegen der biöhero gewöhnlichen Zahlung/ diejcnkgcnZedenden- Restc/ welcheauffdenZügenunoZeämr/anFund-Gruben unoMaasen/ fi> vor diesem liegen blieben/ und bisher» in unser Frcyes gcrarhen/ ausicnständig und ein Hohes auscragencjedock ausgeschlossen/die auss denen nachmahls gang- haffrigen Zecken hassten/ in ander Wege versichert/) den zenigen Gcwcrcken uno Gesellschafftcn/welche dieselben BergüblicherMaßen hinwieder belegen und standhafftig bauen werden/uffallen Berg-Srädten gäntzlich fallen und ihnen zu gute gehen lassen. r. uberdas/ vors andere/ sollen von ictztgedachten ttndandernGe r ercken/ welche ihreZechen uncerdieHaupr SMnriessabgebauet/ fest Gestein/gr, sie Wasser-Nöchigkeiten/geringhältrge Silber und Kupsser-Ertzte/ schwere För- dernMoheBcrg-und oütten-Kosten haben/ unddahcrozukeinem Uocrfchuß gelangen können/auffvorhergehendc eigentliche Erkundigung unserer Ober und andcrerBerg-Beamdtcn/diezu regt berührten un- meistcnrherls uns zuftebendcn Stölln vonBerg-Rechts wegen sonst gehörigenNeundtm, urrgeackter unserer ho¬ hen und langwierigen Darlagcnaufdrenechstcnzwey Jahr ä ämo an zu rechnen/ uffgcoacklcn unfern sämtlichen Berg Siädrcn nicht gefordert noch emgebrachr / sondern ihme diesclbe;ctzt bmanntcZeit über/und so lang biß ein oder mehr Zechen zu beharrlicher Ausbeuthengelangen möchten / aus Gnaden erlassen werden. 3- Jmmassen denn wir uns ferner auck und zum dritten/ gegen neckst erwchn- teGewercken/ihrebey uns mpnrticulsrikünfftig/emgewandcen unkert^änigsten FuppljLAtion-Schrisscen und unser Haupt - und Berg-Amrleute darausseingc- HoltcnErkundigungs Berichte/mit gairtzücker Erlaüung oder Minderung der uns ohne Mittelund Krafft habender Chursürstlichen Regalien gehörigen zc- hend - und zwantzigst Gebühren/von ihren cinbringenden Silbern und Kupfern ihrer beharrlichen und zu Register gebrachten Darlagen/ uffcine Zeit lang/nach jeder solchen tiefen schwerköstigen Zecke Uffstand und Gelegenheit gnädigst bezei¬ gen wollen. Denn obwohl wir solches zu thun geneigt gewesen / so hat es doch wegen dieser Zechen mercklicken Unterscheid und fast jedes Orrs sonderlichen Um¬ standen und ungleichen Beschwerungen zu diesem mahl nicht süglich geschehen mögen. 4. Hierüber/ undzumVierdten/ habenwir gnädigstbewilliget'/ und verord¬ net/daß nicht allein/mehr gedachten Gewercken/das zu ihren Scknultzwercken bedürffende Kohl/frisch Bley/Glörhe und Heerde/samt andern Zuschlägen/ in dem bisher» üblichen Werth gelaßen / und sie hiermit zu jeder Zeit richtig und nothdürfftig versehen/ sondern auch ihrem unterthanigstcn Sueben nach / Zu Er¬ leichterung oder besserer Ertragung der auffdcnen meisten Zechen sehr hock-larf- fendenHütken-Kosten/ die hohen Ofen-Schichten (derer bishero wöchentlich in gemein/ und zwar acht und vierzig vey der rohen-und Bley-Arbeir/auff unstrer hocklebl. Vorfahren Befehl lnitHütten - und Ofen-Zins vergnüg: wordcn)auf drcy Jahr lang moäenrer/und binführo wöchentlich sechs und dreyfigSchickren/ hey roher und Bley-Arbeit/ auffallen und jeden Zechen/die fick in bemeldter Ar- bett / wegen ihrer geringhaltigen Gilberumd Kupffer Ertzke gebrauchen müssen/ über jeden hohen Ofen gerechnet / bey denen krummen Offen aber/ anstatt _ Berg- Rcchls -Spiegel._ »69 der diödero üblichen sechs und dreysig Schichten/ bcy der rohen - und Blcy-Ar- deir/ hmMro vier und zwantzig Schichten/ auff beyoerley Schmeltz Orrh m die Hü rm-Kostm gebracht/ unoyicrbey die Hmren-und Ofen - Zinsen/ so viel als nm möglich/ und ohne sonderbahren Nachtheil geschehen kan/ gemildert/ die Stich-Osten aber/ bcy denen in unserer Berg-Ordnung im 87» ^rr. gefaßten Schichten gelassen/ und hierbey die völligen Stunden mir mehrcrn möglich und nützlichen durchsetzen/derbauendenGewcrckenErtzte inngehalren werden sollen. Weil auch / zum Fünfften / nach Ausweisung der Gegenbücher / bißhero viel Km oder Bergrheil bcy zurück-gebliebener und biß äaco nicht erfolgender Erle¬ gung deren jedes Orths öffentlich angeschlagenen Zubuße/ in das gewöhnlichere- rarclac koinmen/und meistenrheils als verstandene Kuckus den verlegten Gewer- ckcn/nach üblichen Berg-Recht und Jnnhalc unftrer Berg-Ordnung im 6L./rrt. heimgefallen/so wollen wir ausChur-und Landes-Fürst!. Macht und Hoheit zu diesem eingig mahl berührten ^rtiLul,lulhencüret/ und hierin« gegen die zur Baulustigkeic geneigten Gewercken/aus sonderbahren Gnaden äiHenllret / den¬ selben aber/Kraffc dieses/dahin fleovriret haben/und daß alle Inn-und Ausläm dtsche Gewercken/so ihre in Kstsrflac befindliche und zum Theil vcrstandene/jcdoch bißhero und noch zur Zeit unter die vcrlegrenGewercken mchr ausgecheilrenKuxe wieder anzunehmen gesinnet/ und sich derhalocn bey unscrn Obern und andern Berg-Beambten angebenmöchren/nicht alleinauff zwey!/ sonderri auff;. und gegen baarer lrnd vollkömnilichcrAbstattung der alten und neuenZubus- sen/ soviel deren in bemeldren vrtalen / mitderBerg-Ambtleute Vergünsti¬ gung/ von den Vorftchcrn/nach ^auc der gewöhnlichen Anschläge und offenenZu- buß-Brieffe angelegt/und bißhero nicht entrichtet worden/aufallen und jedenZu- buß-Zechen/binnen 2. Monarhen / ü Vie publiLLciouis anzurechnen/unhinderlick zugelassen / hinführo aber die mir Einwilligung der sämtlichen Gewercken und Na chlaffung gedachter Berg-Beamoren angelegte Zubuß/gvarrchieer zu rechter Z ir/nach Jnnhaltdes 6i.^.rc. unsererBerg-Ordnungerleget/oder aufnFallder Ve bleibung mit denen in folgenden un obangczogmen 62. .^re. beschriebenen tZl-äLt,und dessen würcklichenVollstreckung/so durch Austheiltlng oderDcrkauf- fung der verstandenen Kuxe zngeschehen pfleget/ ohne re5peÄ eines und des an¬ dern Person gebührlichen verfahren und zu Folge des 59. und 6osten ^rt. vorbe¬ sagter unserer Berg-Ordnung/durch die von unsernVcrg-Städten abgesestenen/ und so wohlauster und innerhalbLandes lvohnhafftigenGewerckenzu nothdürff- - tiger Versorgung ihrer jedes Orts habenden Bergtheile/gewisse und stete Verle¬ gene/ (daran es bißhero sehr ermangclt/und hieraus vielfältige Ungelcgenheitctt entstanden) auff denen Berg-Sädren/ wo ein jeder fremder Gewercke bauet/ hinfürder gehalten/und um mehrer Gewißheit halben/den Berg-Beamten all¬ da vorstellig gemacht werden sollen. e. Ferner und zum Sechsten / haben wir auff der iuppÜLirendcn Gewercken MMS und hiebevoriges umertbanigstes Anhalten / und um derer von ihnen oben gedachten uusern diesfalls verordneten OommiLrien angeführten Mo¬ tiven willen/ das uns von unserm vielgeliebten Herrn Bruder/Churfürst Cdrestian dem Andern/ hochlöbl. Christmildester Gedächtniß/ üchflgto,dcn i9tenDccemb.Anno r6io. denen sämtl. Gewercken auffihredamahligeundun- rerthanigste 8uppüc3tiou Schrifft/ wegen der ihnen zu sondern Gnaden bewil¬ ligten frcyen Vorbehaltung dreyer Vierrheile/und deren in nechst-folgenden 15. Jahren durch GOttes Segen einbringenden Kupssern/ derer Bezahlung/Sey- aer-Kostens und Schmiede-Lobns crtheilte kriviie§ium, nach Endung icytbe- melter arrffs nechstfolgende Jahr zu Endelauffender Frist/ hinwieder auffro. Jahr dergestalt vroroZiret und erstrecket / daß nicht allein der kunfftigen und ienigen bauenden Gewercken / vermittelst Göttl. fernem Segens/ hinführo er¬ bauenden und in unsere Seyger - Hütten Grühnenthal eingeamworrctm Uu L Schwartz- Berg-Rechts-Spiegel. Sckwartz-Mpffer/auffs allerförderkichsteindie Arbeit daselbst genommen und gesargerr sondern auch nach dessen Vollendung und Abzug unser s daran haben¬ den Äcroren Lheils/ die übrigen orey Viertbeil Gaar-Kupffer an Scheiben/ Plechen uffgeriesster oder anden Gattung/vstlerwehnten Gewercken/ gegen baarer uns völligerAblegung des gewöhnlichen billig-mäßigen Seyger-Kotlens/ Schmied - Lohns/ in ihre Behausung und Verwahrungen (wohin es ein jeder begehrt/ und benörbiger zu freycr Verhandlung undVerkauffung/nachdemes den bauenden Gewercken beliebet und beavem- jedoch daß auch die Kupffcr- Schmieve/und andere unsere Unrerlhanen tm Landc/gegen billicher Bezahlung/ mir dürffrigen Kupffcrn vor Ausländischen versehen werden mögen/von unferm ^.rÄorchhne einige Hinderung oder beschwerlichen Verzug /abgcfolget/ und kei¬ ner üusMißgunstoder Freundfchafft/odcr ar.dern Ursachen / vor andern geför¬ dert sondern diejenigen Gewercken welche ihre Kupsser erstlich eingeanrworket/ hinwieder vor andern/so langsamen ihrer Lieferung gewesen/ gefördert / und alsv nach ihrer Bezeugung diesfalls macht genommen werden sollen. Zum Sicdenden/woferne auckEmyeinusche ilnoJstländische oder fremde und ausländische Lonlorten einen oder mehr alten Zug / so bißhero im freyen gelegen/ und beyMenschen gedencken nicht gebauct worden, mirDarschiessung und beharr¬ licher Anwendung einernahmhafftcnVerlag-8umm3aussallen unfern Hcutpt- Berg-Stadten/und wo etwan sonsten dergleichen alte Züge zu besindm von neu¬ en aussnehmcn/und aussunsererBerg-Beambten Anweisung oder Gutachten/ tiefe Stoll-Oerter darzu treiben/zu Gewältigrmg uno Haltung der alda befind¬ lichen schnellen Gruben-Wasscr/ umb welcher willen man vor Alters aufflassen miissen/hangen oder zurichren lassen/und hiermit Anbruche von Silber/ Kupftcr und Bley- rtztenerreichen/ oder aber in gantzcn lmeröffiwren und verschrorenen Felde/neuc fündige Gänge entblösen/und dergleichert Ertz anbrüchig machen/oder in die Tuffe erbauen würde / Unmassen denn unserer Berg Beawbten Bericht uach/üff oeyde Fälle sebr gute und Bcrgläuffrige Hoffnung So haben wir auff solche Falle unfern Ober-Berg und Hükten-Beambten gnäoigst auffge tragen/und bcfohlen/daß bcmcldrenLonsorten nicht alleinsolches/ Berg üolichcr inasscn verstattet/ und ihnen hierbei) alle mögliche Förderung mir Rath und Thar mvieftn/sondern auch dic/w dann unfern Stölln von den er¬ hallten Metallen (welche in unfern Zchenden Hurren-und Seygcr-Aembter ge¬ bührlich rmd gegen obgefttzter baarenBczahllmgeinzuan! Worten) gehören- Len neundten auff4-Jahr/ die Zehend vom rosten Gebühren aber auff 6. Jahr / vom ersten Haupt-Schmeltzen an / und so ferne dieselben Zechen immittelstnach völliger Ablauffung des hierauffgewendrcn und Zllm Anschnitt gebrachten Berg-und Schmcltz-Vcrlags/zu keiner beständigen Ausbeuthc gelan¬ gen würden/nebst gäntzlichcr Lefrevung der alten Zehcnden undR-eceK-Schul¬ den und anderer prLtenüonett zur empfindlichen und inercklkchen Ekgötz- ligkcir/ihre darauffgewendtenDarlagen/ausGnaden erlaffen/die Hütten-Kösten und Schichten über die hohen Krummen-und Srich-Ofen/ auff die bcy obigen füufflen Punc/ beschriebene Maasegcreclmet und paEi-er/ darüber auch die von mchrgcdachten Konsorten crbaliende Klipffer/wann solche gar gemacht/ und Zu¬ vor die hiermnen befindlichen Silber auff unser S cyger-^ütte davon gebracht/ ihnen vollständig/ ohn einigen Abzug des vicrdre-i oder eines andern Tbeils / auff zehen Jahr lang/ von dem ersten Kupffer-machen an zu rechnen/ allein gegen Entrichtung obiaes zwantzigsten/nach Endung der vier Jahr/ und immimlst des Scyger Kostens/unhmderlich und ohne einige Verzögerlmg oder unbilligen Ussoalr/ beydes inn- und allsserbaib Landes/jedoch daß die Kupffer-Schmiede irn Lan^e/und andere unsere Untertbünen/ vor Ausländischen mir bedürffrigen K' pffcr/umb gleichmäßige Zahlung/wie oben berühret/anfänglichen versehen / Zcfolgcr werden sotten^ Son» Berg- Rechts - Spiegel- ry-i Sonsten haben wir vors achte diesen und andern bauenden Gewercken zur bes-s fern Handburhung und mehrerErössnung neuer Gänge oder Züge/ den "/^r. offc angcg0gciurmhcc el Berg-Ordnung dahin äsclariret/ und bcy denen Berg* Aembternauftallen unsicn Berg-Städten verordnet/daß dm jenigenBeraleu- ltzcii/ wc!chc neue sündige lmd unvcrschrottene Gange nn gantzen und rmverritz- len ^eldelnlsschurssen/ und solche in gantz Gemein ein halb sachter nun wenigsten niedcrbrmgen/voii jedem Silber-Haltigen Gang/ wenn solcher eure Marckodcr mehr in dtt Gemem-Prob halten/und so viel imSchmeltzcn auszubriugenscyn wird/;2. Gulden/ und von einer halben Marck auff gleiche Maase,6. Gülden/ Wöadcr weniger lind anHalt unter 8,Loch sich besindct/alsdennvon jedemLoth/ m/m es auffgcdeuteteMaasem kleinen und großen Feuer zu erhalten/ andert¬ halb Gulden; Ferner von jedem Kupffer-Eryt führenden Gang/ so er von 4. biß M8. Psimd Kupffcr/ undz. oder 4. Loch Silber hält / von jedem Pfund Kuvffer i. ss.und von jedem Lotb SilberDenn auch von jedem Zwitter-Gang/ da crvon io. biß in ro. Psund Ziehn/nach Probier Gewichte hielte/und imSchmel- zen hcrailö zu bringen/von jedem Pfund 4. fk- und endlich von jedem Bley Gana/ wmner von i biß in 8- Psund Bley hielt/ und darneben Silber-Haltig wäre/von ledern Psund Bley ein Orchs-Güldcn/ und von jeder» Loch Silber / da es unter 4. Lochen/ einen halben Loaler; Wofern aber von fünften biß in 12 Pfund Bley/ M hicrinnen von 4. biß in 8- Loch Silber bey der gemeinen Proben zu befinden/ lmd beym großen Feuer in die Ausarbeit zu bringen/ sodcnn von jedem Pfund Bley E- und von jedem Lorh Silber ein gantzer Reichs-Thaler aus unfern Ze- hendcn jedes Orths entrichtet und gefolget werden solle Wofern glich jemand in unfern Chur-und Fürstlichen Landen/ bevoraus an denen Ortben / wo bishero unterschiedene Gold-Körner und Fliezsche gefunden und gcsucher worden / Gold- Saiffen und Waschwerck/ desgleichen streichende und Gold-Ertz führende Gän¬ ge/ derer Verleyhung wir uns jederzeit Vorbehalten/ausrichren/ cnrblöfen / und zum nützlichen Stand bringen würde/ gegen denselben wollen wir uns nachBe- findung mit einer sonderbahrm und solchen Begnadung/ deren er sich wohl zu er¬ freuen haben solle/zu erzeigen nicht unterlassen- Nach dem auch zu unfern obberührren Stötten von dero damahligen Borste--, sichern/ viel dcrerselben versiegende Fund-Gruben und Maasen aus wohlge¬ meinter Vorsorge zürn wenigsten gebauet/ sondern nur in kecels erhalten/ und dies Feld gleichsam gespahret worden / So haben wir/zu mehrer Eröffnung und Erweiterung des allgemcineBerg-baues/auch dieses gnädigst bewilliget, auffun- Bcrg-Stadren pubsicn-en zu lasten/ daßattcund jedeobbemeldrc / und bißbero weder belegte noch gebauete Fund-Gruben und Maasen den jenigen / welche sich darum angeben/und mit beständiger Hand-Arbeit cinlegen / auch uns eine gantzL oder zum wenigsten halbe Schicht Kure/bißzumUberschuß/Berg-üblicherMas- sen/undfrcy verbauen würden/ massen bißhero allbereit vonetzlichenmit ihrem sondcrbahren Nutz gescheben/in den Gegen-Büchern jedes Orths / äusser unserer auffietzterzchlte Maase vorbehalrenenBergtheile/ zugcschriebenundgewebret/ vondenen durch GOttes Scegcn erbaueten Silbern und Kupffcrn allein das roste, so lang biß der auftgewmdre Verlag ab gclauffen/undAusbeuthe beschlos¬ senwerden kan/zu unsererZehendm Gebühr abgerechnet/und die Ubermaaßdcn Gewcrcken obbeschriebener Gestalt bezahlet/sonsten auch denselben alle mögliche Förderung mit Ertheilung rathsamen Gllthachtenö und allerhand Nachrich- rungerwiescn werden sott. Hierüber und dieweil dieBergwercke mit grossen Geld-Verlag und du rch vic- ro¬ ler Mannschafft an Steigern/ Hauern / Knechten / Jungen und andern Perso¬ nen beleget/ fort getrieben/und durch GOTTes Segen erbauet/ auch zu guten Aussstande und Ausbeurhe gebracht werden müssen; So haben wirs vors E gnädigstgeschehen lassen/und hiermit bewilliget/ daß unsere Ober-und andere Xx Berg- 172 Berg'Rechts-Spiegel. Berg-Städte/ sann den Einwohnern/nicht allein der Land-undTranck-Steuer halben bey ihren Bcfreyungen/wie sie dieselbigen jedes Orrs von unfern Hochge¬ lehrten Vorfahren/ und auch bey unserer Regierungs-Zeit erlanget/und Me¬ ro gebraucht/ jedoch mir solchem Bedinge/ wo auch von den Jnnwohrmnsich Bergmännisch erzeigt/ nach unser Ober- und anderer Berg-Beambten Verord¬ nung und Gutachten/auch jedweden OrtdslVermögcn gebauet/ also aber der Bergwercks-Baugebührlich durch sie gefördert wiro/ verbleiben/ sondern auch diejenigen Gelder und Baarschaffren/welche zum Berg-Verlag in - und ausser¬ halb des Landes von Gewercken rind Lchnschafften/oder von dcrcnVerlegern/iH« Lorn.Gchichtmeistern/Vorstehern/umb Verzinsung auffgenom-nen werden möchten/ so lange diese Gelder und Baarschaffren zu obigen Verlag gebrauchet/ und zu Erhebung des Berg-Baues unserer Lande angcwender/ uno solches auch glaublich und gnugsam bescheiniget wird/aller itzigen und künfftigen Steuer frcy seyn und verbleiben sollen/ damit hierdurch verdoffemlick desto baßzu dem Geld- Verlag zu kommen/ auch die Mannschaffr/ so zu der Berg-Arbeit dienstlichen/de- sto mehr bey unseren Berg-Sradrenzu befinden und auffzuhalten Anlaß haben möchten. Befehlen demnach unsernOber-und Verg-Hauptmannen/auchandernOber- Berg- und Hüttcn-Beamren/ hiermit und inKraffi dieses/daß sie nickt allem sich gegen diejamrl.bauenden Gewercken dieser unser vorher beschriebenen Begna¬ dung und Derwilltgung allenthalben gemäß bezeugen? sondern auch dieselben Hierbey/so offres nöthig/uno an sie gelanget/ biß an uns gebührlich schützen / und keinen darwider unfugsamer und unbilliger Weise hindern und beschweren lassen sollen: Wir behalten uns aber hiermit ausdrücklich zuvor- oben an gcdeuter un¬ ser Begnadung und Bcrg-Freyheiten/ nach Endung bestienuer Anzahl Jahre/ auch sodann nach Gelegenheit Zu-oder Abnebmung unserer Hüiffe undHand- biethung wicderfahren zu lassen; Da auch etwas hierinnen übergangen/oder nickt gnugsam erläutert o er erkläret wäre/solches werden wir bey anbefohlener und vorhabender keviüon und Vermehrung unserer Landes-Bcrg-Ordnung / da- bey es sonsten und immittelst verbleibet/mitmebrern mlerircn und öeckrirm kaffen. Welches geschehen und geben zu Dreßden/ den 17. MaMnno 1624. IohannGeorge/Wurfürst. Molgen die Eyde uff vorherbenannte Ambts-Per¬ sonen mehrer L Heils. Ober- Müntzmetstcrs. ^MCH ^.schwere GOT? und dem AllerDurchl-Großmächtigsten Fürsten ^WKund Herril/Herrn^uäolpko dem U. erwchlren Römischerr Käufer? auch ^svzu Hungarn und Böheimb König / als regierenden König zu Böhmen ?c. auch allenHerrenRitterstands ustInrrrrohnern desKönigreichBöbmens/denen Armen als den Retchen/daß ich in diesem meinem anbefohlenen Obristen Müntz- mcister-Ambt des Königreichs Böhmen/ die Wahrheit und Gerechtigkeit zu befördern/dieUnwahrheit lrndUngerccktigkeit zu dämpffen und unrerzudrucken/ auch dieHeimligkeir imRarh nicht zuoffenbahren/über beyden von ihrer Kayseri. Maj. neu ausgegangenen / und von Ständen angenomlnenenKtlttenbergischen und Joachimsthalischen Berg-Ordnungen/ ohne Veränderung / Schutz und Handzu halten/und denselben nach alle dieBergwerck/somiranbefohlenseyn/ in guter Ordnung zu halten/und hierinnen nicht anzusehen/wederGunst nockUn- gunst/Freunojchaffr oderFeindschafft/noch etwas anders/als mir GOtt helffe rc. Hof. '7Z __ Berg-Rechts -Sp iegel. yoffmeisters oderUrbunerö. schwere GOtt/und dem Römischen Kayser/ auch zuHungarnundBö- E^yeimb Königs. Mas. meinem Allergnadigsten Herrn/und an statt ihrer Mas. dem Wohlgebohrnen Herrn/Herrn Ober-Müntz meister im KönigreichBöh- men/in diesem mir anbefohlenen Hoffmeister-Ambt/ zum Kuttenberg/ so mir von ihrerMaj. vertrauer/und befohlen/gerreu und gewärtig zu seyn / ihrer Mas. NußnndFrommen zu befördern/ Schaden und Nachrheu abzuwenden/ auch das Hoffmeister Ambt/vermöge der Berg-Ordnung/ fleißig und treulich zu be¬ fördern / jederman die Billigkeitvcrhelffen / und darob Handhaben/ und was mir darinnen aufferleget und befohlen ist / selber verbringen / so viel ich verstehe/ und mir möglich ist/und da ich etwas selber nicht abwenden oder verbessern tönte oder vermöchte/ solches an die Käyserl. Maj oder an den HerrnOber-Müntzmei- ster gelangen zu lassen/und darinnen nicht ansehen wederFreundschafft nochFeind- schaffr/Gabe oder ander Genieß / als mir GOtt helffe. Zehcndners. ACH schwere der Römischen Kayserlichen Maiestat/ auch zu Hungarn und ^Böhmen Königlichen Maj. meinem allcrgnädigsten Herrn / und an statt ihrerMaj. derselben Hauptmann oder Verwalter/ sojederzeit von ihrerMajest. mSt.Joachimsthal ve roroncr wcroen getreu und gewärtig zu seyn/meincmZe- Hendner-Ambt treulich und fleißig vorzustehen/ihrerKäyseri.Maj Gerechtigkeit/ und dercrGcwerckenGuth/waS mir des einzunehmen und auszugeben eingebun¬ den ist/eigenrlich versaminlen redliche und gnngsameRechnung undEnrrichtung darvon thun/hochgedachrer Käyscrl. Maj. Ordnung festiglichHandhaben/wo ich die übergangen befinde/warnen un ansagen/ die auch unverbrüchlich selber halten/ Ms nach meinem höchsten Vermögen / in dem allen keinen Nutz oderGcnieß/ denn der mir von ihrer Kayserl Maj.Ordnung zugelassen ist/gewarten/mich von demallenkeinenNutzodcrGab/Gunst/FreundroderFeindfchafft bewegen lassen/ als mir GOtt helffe. Zehend» Gegen-Schreibers. schwere der Römischen Kayserlichen Majest. auch zu Hungarn und ^Böbmen Königlichen Maj. meinem allergnädigsten Herrn/ und an statt Ihr. Maj. derselben Hauptmann oder Verwalter / so jederzeit von Ihr. Maj. im St.Joachimsthal verordnet werden/getreu und gewärtig zu seyn / und daß ich fleißig Achtung geben will/ wie alle S iber in!dcn Zehenden/ und daraus in die Müntzc/ und nachmahls das Geld aus der Müntze wiederum in den Zehenden gereichet worden; Desgleichen was zum wöchentlichen Ablohnen auf Hütten-und Berg-Kosten/ Einnehmens und Ausgebens gehet/ in ein ordentlich Register und Verzeichniß bringen/und zu dcr Qvarral-Rechnung/ oder wenn es zwischen dem Ovartal begehret wird/ Zhr. Kayserlichen Maj. das Ihre/ und was der Gewercken Guch betrifft/ lautern oder vollständigen Bericht thun/ daß auch im Beschluß der Ovartal- Rechnung/des Geldes aus der Müntze/desgleichen daswöchentliche Ablohnen/mit einander überein kommen / und wo ich in dem al¬ len Mangel und Gebrechen befinde/ denselben warnen und ansagen / damit nie¬ mand Nachtheil zustehen möchte/ und sonsten alles anders / was mir in meinem befohlenen Zehend-G egenschrciber-Ambt gebühret und auffgelegec wird/mit al¬ lem Fleiß handeln rmd ausrichten / treulich und ungefährlich rc. als mir GOTT helffe. Silber-Brenners. und an Et Ihr. Maj. derselben Hauptmann oder Verwaltern/so Mrzeir von Ihr Mas im St. Ioachimsthal Verordner Mrden/ daß ich einem jeden / auffscin Begehr en/treulich und fleißig xrobiren/ und demselben rechten Bericht thun will / wo mir auch neu Ertz oder Bergarth/die sich mit Silber beweiset/zukömmt/ wM icbs erstlich dem / der mirs zu probiren überbracht hat/ und darnach dem Hauptma n Verwalter und Bergmeister mit beständigem Bericht unsäuml ich a sa^m/ und von einer gemei¬ nen Prob über 4. Wps. nichts nehmen/auch k^ mes andern gefährlichen Miesses ode. Vorlheilsgewarten/ alsmirGOtthelffe. Schweitzer und Abtrcibcr. MCH dl. schwere der Röm. Kayserl. auch zu Hungarn unL Böhmen Königl. Maj. meinem allergnadigstenHerrn/und an statt ihrer Nias derselbenHaupt- mann oder Verwalter/so (derzeit von ihrer Mai in Sr. Ioachimsthal verord¬ net wc dell/gerreuund gewärtig zu seyn/ihrer K ayserl Maj rind gemeinenBerg- werck Bestes suchen urid fordern/ und sonderlich meinem Dienst mir sckmeltzen ge¬ treulich/ fleißig gnug rhun/ zuMehrung Kar serl.Maj gehenden und der Ge- werckcn Nutz^bey meiner strbeit lösten Fleiß fürwenden darinnen garkeine Ge¬ fahr noch Betrug üben/oderjemandszu thurrwissendli b verhängen / Höchstge¬ dachter Kaystrl. Maj Ordnung in allen/das mir zu thun eingebunden ist/festiglich halten/ keines Nutzens oder Genicsses/denn soviel mir Zl!gelasscn und verordnet iss begehren/oder einigen Nutz Gabe / Gunst Fr eund- oder Feindjchaffr davon bcrvcgcn lassen/sondern will dem allen/ nach meinem höchsten VermögenGnüge rhun/ getreulich und lmgefehrlich/ als mir GOrr helffe- Liustheiler. ZZCH^l.schwere derRöm.Kayftrl. Maj. auch zu Hungarn undBöhmenKö- o^nigl.Maj meinem allergnädigsten Herrn/und an statt Ihr. Mas derselben Hauptmann oder Verwalter / so jederzeit von Ihr. Maj. in St. Ioachimsthal verordnet werden / getreu und gegenwärtig zu scyn/ Ihr. Mas und gemeinen Bergwercks Nutz fördern und Schaden warnen und abwcnden/eincm ieden sei¬ ne Ausrhcilung/ wie dic mir zugerechnetund gereichet wird / unvermindert ent¬ richten/ davon niemand verkurtzen/ auch selber keines Nutzens / denn der mir zu¬ gelassen ist/davon gewarten/ über HöchstgcdachterKäyserl Maj. Ordnung fe- fliguch halten/ und wo ich die übergangen befinde/ warnen und ansagen / auch wi¬ der dieses alles mich keinerlei) Nutz/ Gabe/ Gunst/ Freund- oder Fcindschafft be¬ wegen lassen/ sondern solches allemhalb nach meinem höchsten Vermögenhalten/ treulich und ungefehriich/als mirGOrc helffe. Bergmeister. UCHN. schwere der Römischen Kayjerlichen Majestät/auch zu Hungarn und ^Böhmen Königlichen Maj. meinem allergnädigsten Herrn / und an statt Ihrer Maj. derselben Hauptmann oder Verwalter / so jederzeit von ihrer Maj. in Sc Joachimstyal verordnet werden/getreu und gewärtig zu ftyn/ Ihr Maj. Nun und Frommen zu befördern / Schaden und Nachtheil abzuwenden / auch das Bcrgrneister-Ambr/vermöge der Berg-Ordnung/treulich und fleißig zu för¬ dern jedermann die Billigkeit verhelffen/und darob Handhaben'./ und was mir darinn auffcrleget ist/selber verbringen/soviel ich verstehe / und mir möglich ist/ darinnen nicht ansehen Freund-noch Feindschassr/oderNab/auch mich keincEe- nicßes zu gebrauchcn/denn was mir von ihrer Käyjcrl.Maj. zugelassen wird/und alles anders ttmn/was einem getreuen Bergmeister und Diener gebühret/ rc. W mir GOtt heisse. Berg-Geschwornen. ZZCH^. schwere der Römischen Kayserlichen Majest. auch zu Hungarn und ^Bödmen Königlichen Mai. meinem allergnädigften Herrn/ undanstatt Ihr. Maj. derselben Hauptmann oder Verwalter / so jederzeit von Ihr. Mas im Sk.Ioachimsthal verordnet werden / getreu und gewärtig zu scyn / Ihr. Königl. Maj. und gemeinen Bcrgwercks Besteszubeföroern/Schadentreulich ust fleißig warnen und abwcnden chöchstgedachtcr K aystn.Maj.Ordnung festig« M Handhaben/ wo ich die übergangen befinde / warnen uns ansagen/ die auch unverbrüchlich selber halten alles nach meinem höchsten Vermögen/in dem allen keinen Nm oc er ^enieß/denn der mir von ihrer Käyserl. Maj. Ordnung zugelaffenifi / ge.varčen / mich von dem allenkeinen Nun oder Gabe/ Gunst/ Freund-odcrFcmdschaffcbewegen lassen/alsmirGOttheisse. Gegen-und Bcrgschrcibers. ^Ch^i. schwere der Röm. Kayftrl. auch zu Hungarn und Whmen König!. ^Maj.meinemallergnadigstenHerrn/ undanstatt Jhr^Maj deroselbm Haupttnann oderVcrwalter/so jederzeit vonIhr.Maj.inSt.Zoachimsthal ver- ordnerwerden/ gerreu und gewärtig zu seyn/ ihrer Maj.und gemeinen Berg- wercks Bestens treulich und fleißig fördern / Schaden warnen und abwenden/ MeinemAmpte treulich vorstehen/idrer Maj. Ordnung festiglich halken/wo ich die übergangen befinde/rvamen un ansagcn/ jederman/was mir ausKrasst memes Ambts gebührct/leisten/dariitnen keirces andern Nutzens oder E'enleß / denn der mir zugelassen und geordnet ist/gewan en mich darwrder kemerley Nutz/ Gabe / Gunst/Freund-oder Feindichassr bewegen lassen/sondern will solches alles nach meinem höchsten Vermögen halten/ treulich und ungefehruch/als mir GOtt heisse- , KnappschafftAcltestcr. ACH ^.schwere der Röm. Käyserl. Maj. auch zu Hungarn und BöhmenKö-. ^nigl. Maj. meinem allergnädigstenHerrn/und an start ^zlu.Maj. derostlben Hauptmann oder Verwalter / so jederzeit von .zhr.Ma^ verordnet werden / demnach ich von gemeiner Knapschasst zu einem Aclrestenzu Verwaltung ihres Einncbmens und Ausgebens erwehlet bm/ und solches durch Hochernannter Käyserl- Maj. Hauptmann nachgegeben ist/ daß ch mM) m sol^ chemAmbte treulich /fleißig und ungefährlich verhalten will/wo ich auchmCr^ fahrung komme/oder vermercke/daß Ihr. Maj-derftlben Ambtleuttn^ meistern/Rach/qantzen Oemcme/Schaden oderNachtheil zusteben wittce/solches dein Hauptmann oderVerwalter/vonStund an/undunsmlmlichzusage^^^ selbstnachmeinemhöchstcnVermögenzuvorkommen/foweirmlr^ekbund^eom wendet/treulich und ungefährlich/als mirGOtt helffe. Knapschafit Jüngster. UCb n. schwere der Röm-Käyserl. auch zu Hungarn und Böhmen Kolugl» ^MajmeimmattergnadigstmHerrn/undanftatNhrerMai.derfilbenHaup^ i? 6 Berg-Rech ts-Spiegel. mann oder Verwalrer/so jederzeit von ihrer Käyserl. Maj. in St.Ioc-chimstbal verordnet werden/nachdem ich von gemeiner Knappschaffl/zu Verwalm-g ihres Entnehmens und Ausgebens/nebcn dern Aeltesten erwehler bin / und sclchesvon der Obrigkeit istnachgegcben/daß ich mich in demselben Ambt/in allen dem/das mir darinnen zu handeln gebühret / fleißig/ treulich und ungefehrlrch verhalten will wo ich auch m Erfahrung komme, daß etwas/ hochgedachter Käyserl. Maj. derselben Amtleuthen/Bürgcrmcister/Rathund gantzen Gemeine zu Nachrheil uno Schaden gereichet / das will ich ihrer Käyserl. Maj. Hanpmann oder Ver¬ walter von Stund an offenbahren/und jelbst darwider rrachlen/so weit rn ir Leib und Leben wendet/ als mir GOtt helffe. Einfahrer. ZolCh^.schwere derRöln. Käyserl. Maj. auch zu Hungarn und Böhmen Kö* ^nigl. Mas meinem allergnädigsten Herrn/ und anstatt Ihr. Maj. derselben Hauptmann oder Verwaltern/ so jederzeit von Ihr. Maj. im St. Ioacbimsrhal Verordner werden/ getreu und gewärtig zu seyn/Ihr Maj. und deeBergwercks Bestes zu befördern Schaden treulich und fleißig warnen und abwcnden/Hech- gedachter Kayserl. Ma-. Berg-Ordnung festiglich handhaben / wo ich die über¬ gangen befinde/ warnen uno anjagen/ die auch unverbrüchlich selber hallen/nmn befohlen Ambt mit dem Einfahren treulich abwarren/ damit Kavserl. Maj und den Gewercken nützlich und wohl mit den Gebäuden fm gestanden/ die Zechen nicht verhauen noch verstürtztt werden/ mit allem Fleiß nachfahren undauffsc- ben/ und was ich also ungeschickt befinde/ Ihr. Maj. verordneten Amtleuten ohne Verzug anzeigen/ alles nach meinem höchsten Vermögen / in dem allen keines Nutz oder Genieß/ denn der mir von Kayserl. Ma), zugelaffen ist/ gcwarten/mu- lich und ungefährlich/ als mir GOtr hclffe. Krantzlers. ZotCH N. schwere der Röm. Kays. Maj. auch zu HungarnundBöhmenKönig!. ^'Maj. meinem allergnädigsten Herrn/und an statt Ihr. Kayserl. Maj.dero- felben Hauptmannoder Verwalter/ so jederzeit von Ihr.Maj.imSr.Ioacbims- rhal verordnet werden/ nachdem ich zu cmemKrantzier binangenomrmn/daß ich demselben Dienst nach meinem höchsten Vermögen und Verstand gerreu- M und fleißrg fürstehen will/ jederman rechten/ wahrhassten Bericht rhun/ was an jedem Orth der Gemeine Kanffist/keinen Dortheil noch Betrug suchen noch ge¬ brauchen/sondern mich gegen Armen Und Reichen gleichmäßig und unverweiß- lich halten/welcher mir arich Kure zu verkanssen anbierhcn ederzukauffcn begeh¬ ret/den will ich damit am ersten fördern/und in berührten meinem Dienst weder Gunst Geschenck/Freund- oder Feindschafft /noči' nichts anders/wie zu erdrückens ansehen/sondern mich an dem/ was mir ein Mr aus guten frcren Willen zum Lrmckgeld schencket odcr giebtt/ganklich begnügen lassen / und alles anders ban¬ deln und thun/was einem auffrickrigen Krantzler gebühret und zuftehet/getreu- lich und ungefährlich/ als mir GOtt helffe. Marckscheider. ACH ftbwere der Röm. Käyserl. auch zu Hungarn und Böhmen König!. ^Maj meinem allergnadigstenHcrrn/und an start ihrer Kaystrl. Maj dersel¬ ben Hauptmann und Verwalter/so jederzeit von ihrer Maj. in St.Joachims- thal verordnet werden-Nachdem ich zu einem verordnerenMarckscheider bin zu¬ gelassen u angeordnetworden/daßich gedachterKayserl.Maj Ordnung getreu¬ lich will halren/und mich einen jeden zu seiner Notbdurfft gutwillig gebrauchen Lassen/ doch keinen gemeinen Zug Wehr- Zug oder Verlobten Zug / ebne Vor¬ wissen un.'Willen desHauprmanns/Verivalrers und Bergmeisters/thun/und so dieselben/ uffberührte Nachlassung/ thun würde / daß ich darinnen keinen Be¬ trug üben/ noch einigen Genieß oder Nutz suchen / auch niemand mit unpflegli- chen Lohn übersetzen will; Wo sich aber jemand desbalben über mich würde be- schwercn/so sollen dieselben meineBelobnung auss desHn.Hauptmafls/Verwal- ters und Bergmeisters Mäßigung stehen/ treulich und ungefährlich/ als mir GOtt helffe. Schicht- _ Be rg-Rcchks-Spiegel. 7^7 Schrchrmerftcr/ Steiger und MWmeiÜer. ' ^Ch schwere der Röm. Kayser!, auch Zu Hungarn und Böhmen König!. -^Maj. meinem allergnadigsten Herrn / und an statt Idr. Maj derselben Haup:m.odcrVerwaü er/so jederzeit von Ihr. Maj. in Gr. Ioachimsrhal ver¬ ordnet werden /getreu und gewärtig zu ftyn/ Ihr. Kayftrl. Maj. und gemeine» Bergivercks Bestes treulich fördern / Schaden warnen und abwenden/und mei¬ nem Ambr/so mir befohlen ist/ und sonderlich meinen Gewercken treulich flrrste- den/ alles/damit ich ihren Nutz mit Recht steigern und erhöhen mag/auffs höchste fleißigen/keinerlei) rhun oder verhängen das meinen Gewercken zuSchaden oder Mchchcilgereichen mag / mich allenthalben/ Hochgcdachtcr Kayftrl. Maj. Ord¬ nung nach/unverbriMich halten/wo ich die übergangen befinde/warnen und an- sagen/und keines Geniestes oder Nutzens/ denn dermirinIhr. Maj.Ordnunz zugclassen ist/ in dem allen gewartet: / mich von diesem allen keinen Nutz/Gabef Gunst Freund- oder Feindschafft bewegen lassen / sondern will solches nach mei¬ nem höchsten Vermögen halttn/gctreulich und ungefthrlich als mir GOtt heisse. Bergwercks-kEor schwere und gelobe meinem gnäd. Fürsten undHerrn/und an statt Sr.Fürstl-Gnadettz ^derofelbenHaupkmannoderVcrwalter/soiederzeitvonZhr.Gn.verordnet/Zetreu/gehorsam Md gewärtig zu ftyn / Sr,Fürstl. Gnaden und gemeinen Bergwercks Nutz und Bestes zu för¬ dern/^ chaden zu warnen und abzuwenden/meinem Amtgerreulich und fleißig lurzustehen / und alles/ was zu Nolhdursst des Bergwercks gebrauchet werden kan/oderVorwochen ist/ ausss treulichst und beste/als das zu bekommen möglich ^st/eiuzukauffen/ solches alles undein jedes in¬ sonderheit hinwiederum uffdieZechenzu geben und folgen zu Mssen/wre mirs im Einkaussstehet/ und höher oder theurer nicht/ und an demselben allen keinen Gewinn oder Genieß zu suchen oder gewärtig zu ftyn/ viel weniger aus Gunst oder Freundfchaffk/mitFleiß/zu der Gewercken Nach- theil/deswegenemigenVorthetlsebrauchen/rreulichundvhnalleGeführde/alömlrGotthelffe. Hütten-Verwalter. ^CM.schwere/daßich will meinem gnädigenHerrn getreu und gewärtig feyn/Sr.Gn.und ge- -^memenBergwercksNuh undBestes färdern/Schadenwarnen und abwenden/und nach mek- riem destenVerständniß dahin trachten/ daß der Gewercken Gerechtigkeit im Schmelhen / und sonsten inn-und ausserhalb derHütten/soweit sich meinBefchl erstreckt/nichl verkürtzet / sondem aüerBetrugundunrechterVorcheil gemieden/un überSr.Gn.Berg-Hükten-undandernOrd- nungen festiglr'ch Zehal ten werde/immassn solches zu rhun mich hiermit verpflicht mache.Wo ich auch bemeldteOrdnung übergangen befinde/wiü ich jblches warnen und ansagen/auch keinesan- dernGeniestesoderNutzes/dann der mir/Vermöge meiner Bestallung/zugelassen und verordnet jst/gewarten/m'emand vorrheilhasstigerWeise überfttzen/svndern mein Ambt recht führen/ und solches ohne Ansehen der Person/gegen denArmen gleich als gegen denReichen gebrauchen/uni» mich sonst keinen Nutz/Gabe/Gunst/Freund-oderFeindschafft/oder etwas anders/wie dasNa» men haben mag/zuUnrecht bewegen lassen/sondern will dem allen/was allhier gemeldet/und mie sönstgebühret/nach meinem höchstenVermögeGnügethun/alsmirGotthelffe/un sein-H.Wort. tzülteN'Reuther/ tzütten-Schreiber. ^Chbl. schwere der Röm. Kays, auch zu Hungarn undBohmenKön.Maj meinem allergna- ^digsten Herrn/und an statt Jhr-Maj. derselben Hauptmann oder Verwalter/so jederzeit in Ct.Joachimsthal verordnet werden/getreu und gewärtig zu ftyn/ Ihrer Maj. und gemeinen Bergwercks Nutz undBestes zu fördern/Schaden warnen und abwenden/meinemAmt treulich und fleißig fürstchen/undaufffthen/daßAhr.Maj und GewerckenGerechtigkeit mit Schmelzen nicht verkürtzet/treulich/nühlich undwohlgefchmell.et/auchalerBetrugundunrechtcrVortheil gemieden werde/auch den selbst meiden/ Hochgedachter Kays V-aj. Ort nung alle! khalben fe- stiglichhandhaben und halten/und wo ich die übergangen befinde/ warnen und aasigen/ kei¬ nes andern Geniestes oder Nutzes/ denn mirzugelassen oder verordnet ist/gewarten/davon mich keine Gabe/Gunst/Freund-odel Feindschafft bewegen lassen/sondern will dem alle nach meinem höchsten Vermögen gnug thun/treutich und ungefährlich/als mir GOtt heisse. Flojzmeijiers. ^kCH ^.schwere/ daß ich der Röm. Kayftrl. auch zu Hungarn und Böhmen König!. Maj.mel- -^nemAlleignädigstenHerrn/treu undgewärrigseyn will/Jhr Kayferl.Maj.gemeinenBerg- wercks und der Gewercken Bestes zu fördern/meinen Dienst/mit Flössen/ guten Stück Zieht» ausgiessen/ wägen und alles andere meinem FloßmeisterAmt zugehörende treulich auszurichten/ zu Mehrung der Röm,Kayftrl. Maj. Zehenden und der Gewercken Nutzlmrt meiner Arbeit uii sonsten höchsten Fleiß vorwenden/darinen keine Gefahr üben/oder jemand» zu üben wissend ver- hengenchckKMMaj. Ordnung m Mm/daS mikvarinn zu thun eingebunden/ftstiglich halten/ V y r kfl- _ Berg-Rechts^Spiegel. Leine -Nlitzes oderGenieß/dan soviel mir.zugelassen und geordnet ist/m dem allen gewarten/mich auchkei nerley Nutz/Gabe/Gunst/Freund-oderFeindfchafft davon bewegen lassen/sondern will Mches alles nach mei.-emhöchstenVermögen halten/treui.ohnalleGesehrbe/alst mirLvtt heisse. Wasser-Theilccs. schwere/daß ich Röm.Kars. Maj. auch zu Hungarn und Böhmen Königl. Maj-wei- —^nem allergnadigsten Herrn/treu undgewartig seyn will/gemeinenBergwercks Bestes treu« lich zu fördern/Schaden zu warnen und abwenden/und meinem Ambt/ das Master auffbeyde Gründe zu theiien/gcmeinem Bergwerck zum besten/Vermöge des Vertrags/ss zwischen ihnen aufgerichk und ins Bergbuch verleibet/unverweißlich und mit allemFleiß nackkomen und^nüge thun/dainit keinem Gewercken einiger Schade auffirgend einem Grunde wder die Billigkeit möckte erfotgen/in diesem allen keines Nutzes oderGeniesses/denn so mir durch Bergmeister/Ge- schworne und gemenwGewercken gesetzet und zugelassen ist/zu gewam n / sondern will mich al- lel'thalben hierinnen unverdächtig uno auffrichtig verhalten/ als m r GOtt heisse. Zwitter-und ETsevndLel'Theiler. ^Cb kH Hwerc meinem gnadigenHerrn/und an stattCr-Gnad. dero Ambts-Verwaltern/un - O^Bergmeiuern/soj derzeit vonSr.Gnad.anhero verordnet werden/ getreu und gewärtig zu sey-i/Sr Gnad.undgem inen BergwerckBestes treulich zu fordern/Schaden zu warnen und abzuwenden/und meinen Befchl/in Theilung der Zwitter/einem uden Eewercken/nach Anzahl der Bergtheiie so einjeder in derZechen hat/treulich undohnGcfthrdeauszurichten/dergleichen auch mTheilung des Neundten mich unverdachtig/auffr-chtig und treu zu verhaüen/alleö/da¬ mit >ch Sr. Gn. und der bauenden Gewercken Nutz mit Reckt steigern und erzeigen mag/ auffr ffeißigste/nack Gutachien/keinerley zu thun oder zu verhengm/das Sr Gnad und gemeinenGe- werken zuH chadcngereichen mag/mich allenthalben Hochged chten meines gnädigstenHerrnS Ordnung unverbrüchli n zu halten/wo ich die Überganges befinde/da elbe warnen und ansagen/ kemes Geniessest oder Nutzes/denn der mir in Sr.Gnad.Oednungzugelassenlst/mdemallenzu g wahren nu'ch wider diß alles keinen Nutz-Gabe/Gunst/Freund- oder Feindschafft bewegen zu la,ssn/sond rn will solches alles nachhöchstenVermögen halten/treulich und ohngefchrd/als mir EOtt heisse. Doltz - Schlichter. ^kCH dl. schwereder Röm- Kays. Maj. auch zu Hungarn und Böhmen Kön.Maj. meinem al- -^iergi ädigsten Herrn/und an statt Jhr.Maj.derselbenEHauplmann oder Vermalter/sozuje- ^erzm von Ihr. Maj. verordnet werden/getreuund gewärtig zu seyn/Zhr Maj. und gemeinen Bergwercks Bestes fleißig zu fördern/Schaden zu warnen und abzuwcnden/ und weil ich von allgemeinen Herren Gewercken zu einemSchlichter desLachter-Holtzes verordnet worden br'iv solchenDienit und anbefohleneVe richtung mit gleichmäßig unrorlheuhaff igenSchiichten ge¬ treulich und aufrichtig vorzmrchen/sonstm auch alles das jem'ge/ damit I. KayserlMas un Ge- werckschasst Nutz mit Rechtgesteigert und erzeiget wert e kan/mich aufs höchste zu befleißigen/ Leinern-Y thun noch verhangen/ dasIhr.Kays. Mai und den Herren Gewercken zu Schaden oz¬ de- Nachtheilgereichen mag/ mich aüentbalden Höchllermeldester Kayseri Maj. Ordnung ge- mas zu erzeigen/wo die übergangen ich befinde/wamen undansagen/keines andern oder Mehrern Nutzes und Geniessest/dann der mir von wohlgcdachten Herren Gewercken diesfalls zugelassen ist/m dem allengewarren/ mich wider dies alles keine Gab/Gunst/Freund-oderFeindschafft be-- wegen lassen/ sondern will solches alles nach meinem höchsten Vermögen hatten/ treulichund vhngefährüch/ als mir GOTT heisse. Gesessener. ^kChdisch verederRöm.Kays.zuHungarnundBähmenKönigl.Maj.meinem allergnadigsten Herrn re und an stattJhr.Maj.derselben Hauptmann oder Verwalter/fo jederzeit von Ihr. MastinSt I achimsttbal verordnet werden/daß ichKays.Maj und derfeibenNachkocken/tren und g wartig/auchIhr.Maj.Hauptmann/Verwaiter/Bürgermeister/Richterun Rath allhicv gehorsam seyn will/ihrer aller Ehr/Nutz und Frommen fördern/ E chaden/Auffrubr undEmpö- rung/wo sich die begeben/unsäumblich ansagen/und nach meinem höchsten Vermögen vorkomen «ndzumBesten helsten wenden/auch fonstenalles anderst handeln/daseinemgetreuenUnterkhan zustchet/getreulich und ohngesichrlich/ als mirGOtt heisse. Ungesessener. ^Ch.bl.schwere derRöm.Käyserl auch zuHungarn undBchmenKönigl.Majest meinem aller- ^>gnädigsten derrn/unb an stattJhr.Maj.derfelbenHauptmann oder Verwalter/ so/ederzeit vmJhr.Maj in SttJoachimstrhaiverordmtwerden/daßichJhr.Maj.derselben Hauptmann/ V-rwait t/Bürgermeister/Richte'. undRath/so lang ich meinenÄuffenrhalt allhierhabe/getreu und qehorsam seyn will/ihre Gebote treulichhalten/allenSckaden warnen/und nach meinem be- stmVermögen Helffen Vorkommen / auch wnsten alles anderst handeln/ bas einem Fromen/Ge- lhorsnnen zustehel / getreulich und ungefthrlich/ als mirGOtt he ffe. Wembetiebet/derkan beyde vor ehendediotuln derZydes-Pflickten mehre undverbessern/ fd Wohl nffandere mehr Perfonen/derqleichen mit schlechter Mühe abfassen/auödkW/ was bey jedweder von ihrer Verrichtung in den LsxKM gesetzet ist, Dez- Nec Mndere Mhcil l. UWrffen/ UZürff. § l. Schürffen/ jedermann zugelaffem Jnem jeglichen Bergmann soll hiermit nachgelassen und vergünstiget werden/auffdiesen und andern unfern zuständigenGründen/auffal¬ le Metall/auffGängen/Klüffren und Geschicken / ohne der Grund- Herren und Besitzer derGürerEmhalr/zusckürssen/und welcher also einen neuenGang entbldsen und ausrichrcn wird/der soll der ersteFin- der seyn/auch des ersten Finders Recht/ nemlichen eine Fund-Gruben haben/die Maasen aber sollen dem ersten Muther verliehen werden / Io. 2. i. eoä. Aldar folgende Formul : Einem jeden Jnn-tlnd Ausländischen Bergmann soll nachgelassen und vergünstiget scyn/auffallcn Gründen im Königreich Böh- men/und desselben Mcorporirten Landen/ auffalle Metall/ nach Gangen/Klüff« ten undGeschicken/ohne unser und derGrunoherren ooerBesitzer dcrGürherEin- halt zu schürffen/wiedenn die ^75 Jahrs in Druck ausgeg ingene Bergwercks- Verglcichung mir niedrem ausführlich in sich hält. 3) So sich Gold-und Sil- ber-Bergwcrck in linserm Königreich Bödrnen/ auf was Gründen das wäre/er- zeigten/befunden und erfraget werden möchten/so soll der Grundherr die Ge- wercken Bergicutbe/Hauer/ und einen jeden schürffen und hauen lassen/ und des¬ selben Grundherr nBcrgmeifter soll/an start und imNahmen des Grundherrn/ zu schürffen/ und die Schachte/ Gruben und Stöllen / und alles anders / so ihm zu verleyhen gebühret/ verleyhew und Grundherr darinnen niemand Verhinde¬ rung thun/sondern die Gewercken hierinne zu fördern schuldig seyn. L.^. v. I5Z4-und 1575- such auchk.i e. 24.z.l. Erstlich bewilligen wir/auffangezcigten und allen andern Gebürgen/in dem Ellenbogischen Creise gelegen/ auff aller Metall/Gäng/Kläffte/ Flötzen/Stöck- und Saiffenwerck/manniglich ein frey Schürffen/ und wo daselbst Gold- oder Silber-Gangausqeschürfftwerden/ die sollen nachunsererJoachimsthalischen Silber Bergwercks-Ordnung/aber dieZiehn-Bergwercknach dtestr unserOrd- mmg verliehen werden/ denn der andern Metall halben/ wo dieselben erschürfft/ wollen wir daselbst hin auch sondere Ordnung geben/ und sollen die Gewercren vondenJnnhabern der Gründe des Schürffens oderBauens halber/hierinnm nickt verhindert werden, rro. 1. Und wann sich auff der Land-Leute Grund/ ausgenommen die Stande / mir denen zuvor eine Vergleichung getroffen / aber ausserhalb derselben/es wäre auffder Geistlichen Kircken-Güthern/Freyleuthen/ Sradt-oder Schloß-Güthern / in Hausern/ Höfen/ Aeckern/ Wälden / Wiesen/ Auen/Dieh-hurt/ Garten und dergleichen/ wie es Nahmen haben mag / Berg- werck erweisen/ und von unfern Berg-Amtleuthen zumSckürffen/oderGang/ oder ^erall zu suchen/verliehen würden/ soll niemand wehren / oder denBerg- leuthcnenngerleyVerhindcrungthun/ bey VerfaLung in unser Cammer 2s. Marek fein Silbers/ R.. L. «r. von Verleyhen. Befehlen hierauff manniglich / und,sonderlich denen/so eigene Aecker/Felder/Wiesen oder andereGründe haben/ daß sie darinnen einem jeden/ wer der sey/Vermöge unser Ioachimsrhallschen Verordnung/ohne Verhindcrung/seines Gefallens einzuschlagen undzuschürf- fen gestatten/ niemand wehren/noch daran einige Verhinderung thun / und sol¬ ches soll unser Hauptmann öffentlich beruffen lassen. 8, k. 1572. So wollen wir Z z «M ;8s Berg - Rechts-Spiegel. nun hinfürder tn allen denen bishero angefangenen Ränmen/sse gehören zuwem sie wollen/ mamriglich seines Gefallens einmschlagen und zu fchürffen zugelassen/ und dasselbeniemand/weder heimlich noch öffentlich / mit Worten oder Wercken gewedrct/sondern/wie itzt gemeldet/ jederman ftey gestattet/ auch solches alle Zaor ünrb die Österliche Zeitz. Sonntage nacheinander ausgernffen/ und wer also darwider rhäle/ daß oerstl bige nicht allein des Raums verlustig/söndern auch noch darzu unnachlDg gestrafft/und keines hierinne verschonet werden/s.o.is^. 1564. Schürffen nach der Schicht/ den Bergleurhen zugelaffen/ x. cic. Von der Häuer Arbettnach der Schicht/such die korm. unten c3p.i5.§.ii.srr.r.L.i. ubi: Und damit unsere Bergwercke geöffnet/ und Maftniglich derer so vielmehr geniessen möge / beruffen wie hiermit ein gemein Dffett ftey Schueffen und Einschlagen nach B^tzt/ allenthalben in unser» Lan¬ den/ und gebiethen/ wie da« nach Berg-Recht üblich und Gewohnheit/ von memanden/Edel oderUnedel/daean gehindert zu werden/ und iss weiter nichts dem Muther/denn Tisch/ Bett und Feuerssadte befreyet/ It m art. rr. vie- weil aus Lrafft der Kylien, und Landübl. alten Herkommen nach / Bergwerke zu suchen/und einzuschlagen überal frey ssehet/ und aber bishero zwischen den Grund werten und Bergleuten allerley Irrung deswegen entstanden/ daß such etliche sich unterstehen/ die Bergleuthe mit Gewalt abzutrciben: Als wol¬ len wieernsslich/ dass in unserin Fürssenkhuin niemand auffseinen Güthern oder Gründen / wie die nahmen haben mögen/ einigen Bergmann / nach B ergwerck zu suchen und Zu bauen / wehren/ verhindern/ noch Innhalt thun soll/ bey Stra- fe r». Marek Silbers/die er unnachlassrg und ohne Gnade sedesrnabl für solchen Frevel uns zu erlegen verfallen jeyn-oll mr. L. ?. art. z setzt also: Und die¬ weil aus Krafft derUe^alien. Bergwerck sollen und mögen gejuchtwerden und Bergwerck der Regalien eine iss/ auch der grösscste Nutz dem kleinessen billig Vorgehen soll / wollenwir / daß keiner oder niemand/ auffseinen Güthern oder liegenden Gründen/ wie die Nahmen hüben mögen/ einigem Bergmann / Berg zusuchen/wehren/verhindern/oderInnhalt thun sollen/ sondern mögen nach ihrem Gefallen im Hause/Hofe und allen Güthern/ Ertz zusuchen/eichchlagen/ und ist weiter nichts/ denn unter dem Tisch / Bett und Feuer-Gtadten gefreyhet/ art. (b) eonc.R. rz.'H. r. Such die k'orm. unten Cap. 1^. kl.art. 56. ubi- Aber doch soll niemand bey seiner Weyl ihm selber oder ums Lohn zu schürffen/verbothen seyn. L.?. ü/t. i 2i. §. 2. Muthwilliges Schürffcn verbothcn. UAgegen/wo befunden / daß es das Schürffen) einer oder mehr dem Grund- ^herrnetwann aus Muchwillen Mte/soMs soll durch denBergmeister nicht gestattet/ sondern stracks abgesihaffet/ auch nach Gelegenheit gestrafft werden/ 8.8..L<7L.sa) (s) Doch dergessalt/daß der Schürsser nLemands MUthwillig zu Nachtheil oder aus Neid einschlage/ und insonderheit der besaameten Aecker/so viel möglich/ver, schonet werde, ä Mitein ,rt.ri zs.^L.^.art Iz. n? er einen Auffjchlag in ei¬ ner wiesen/ Acker oder Bau-Feldern thut/ derselbe soll den Schaden/so damit in dem Grund geschiehet/dem/des der Grund iss/ nach Gelegenheit und Erkant- mss des Bergmeissers und cheschwornen/ablegen und vergleichen. § z. Frey-Schürffen nicht zu erlangen oder zu verleihen. M Nd dieweil biß anhersmiterlangen desFrey^Gchürffcns/ andern/so Gäng ^und Klüffre enrblöfet habcn/zum Nachrheil/vielZanck und Hader mutbwil- Ug seyn eingefülmt worden/olso/daß man sich mit dem freyenSwürffen inznvsr enidlöster Gänge Vierung und Maasen eingelegt/ und des Alters zum Betrug harM-auchr/sosoll unser Bergmeister hinfort/kein Frey-Schürffen erlangen/ und obes gleich aus Unvorsichtigkeit erlanget würde/soll es dock keine Krafft ha- ben/damu die ersten Finder derGänge geruhiglich bauen mögen; Wo aber in dem Zrrun- Berg-Rechts-Spiegel. _ »8t Jrrungfürfiele/so sollen sich die Parr durchBcrgmcisterundGcschworne/Berg* lauffciger Weise entscheiden und vertragen lassen/ /o. L. 5. (3) ^onc.ö 2.5. Und ob wohin in unserer vorigenJoachimsthalischenBerg-Ordnung die fteyen Gchürffezunmthen nachgegeben worden/darausdennZanck und Widerwille erwachsen ist/so wollen wir hierauff/daß nun htnführo an kein freySchürffen ver. liehen werden soll/sondern die Gevürge sollen einem ieden Bergmann frey seyn/ darinnen seiner Gelegenheit nach/ohne einiges vorhergehendes Murhen/ frey zu schürffen/und welcher alsdenn durch GörrlicheVerleihung einen neucnGang zum ersten enrblösen wird/der soll der erste Finder seyn/auch des ersten Finders Recht/ mmlichcineFund-Gvube/haben/öieMaasen aber sollen dem/ der sie zum ersten murhen wiro/verliehen werden der mag dieselben bey unserm verordnetenBerg- mctster/dem die Gebürge untergeben murhen/und seine Gebäu / vermöge dieser unser Berg-Ordnung/anstelle«/p^.r. Wir wollen auch/zu Verhütung Zank undHaderö/ unserm Bergmeister Hiermil befohlen haben kein frcySchürf. ftn zu verleihen/Ho.;. JnMuth-ZerteM/ sooffrFrey-Schürffcndem Berg¬ meister zukommen/soll er nicht mehr oenn aufeine Fund-^ rube annchmcn; denn da noch keine Fund-Grube entblöset ist / können auch nicht Maasen seyn / und ein frey Sckürssen/nach alten Gebrauch/bnngt nicht mehr denn 1. Fund-Grube mit sich. 6.4-mcjx. im Muth-Zerrel. §. 4. Bewilligt Schürffgclö. DU mehrerErhebung unserer Bcrgwerck im Königreich Böhmen/ samt den- dsewen incorporirten Landen/ bewilligen wir hiermit gnädiglich/ daß einem jeden der einen unverschroteren Gang allöschülffet/oderausschürffeni ässet/ und am Tage erdffner/von einem Schurff/ (a) wenn ein Lenrner desselben Gangs eine Marek oder r6. Lorh und darüber Silber halt / w. ff. wenn er aber darunter und biß in 8 Loch halt/ 5. ff- und ferner von z. Marek oder 4. Loch / und darunker/vott einem jeden Loch 1. ff. alles auff Böhm, den ff. zu -4. Wgr zu verstehen/ aus un- sern Zehenden jcdesOrrhs zu einer Verchrung/aufunsers Ober-Müntzmeisters/ im Abwesen desselben uffs Over Bergmeiüers oder Berg-^aupttelite ^tiüca- tion,sollgcreichetundgegcbenwerdcn (b) Jedoch wo dergleichenSilber-haltigcv Gang eröffnet und ausgeschürfft wird / den sollen unser Bergmeister undGe- schworne anStein besichtigen/und selbst so viel nachsivlagen/davon er keine gemei¬ ne Proben haben und also Prokuren lasten kam Also soll es auch mit neuen unverschrokenen Gängen (c) mit Stölln überfah¬ ren gehalten werden/k. ss in princ, «r. BegnädigNeu ausgestl ürffrer Gänge. Und den jentgen/die was erfthürssen/so ein Marek lind darüber halten/ wollen wir zuSchurffgcld w. Thlr. von der halben Marck aber 5. Thlr. und da, n von ei¬ nem Viertel der Marck 2.4. Thlr. daß/wofern unferBergmeistcr undGeschworne dasselbe also am Anbruch befinden/ aus unserm Emnehmer-Ambr unverzüglich gebenundzustellenlassen/L.'552.irem 1564.aldawetterfolget: Dieweilfichaber gleichwohl/ungeacht solcher unserer Begnadigung / noch bißbero wenig auffdas Schürffen derselben Orrhen eingelegt / vielleicht aus der Ursachen / daß sich selten zuträgt / daß die Klüffr und Gange von Stund an / am Tage Sil¬ ber-Haltig und sich die armen Bergleute / als denen es/ ob sie schonttwan einen Gang entblösten/ biß er sich so reich veredelt/ zu treiben am Nachdruck ge- mangelt/derohalben auffs Schürssen wenig gelegt/ und also in deme bemeldre un¬ sere Begnadunge fast gar in Vergessen komm. Demnach/und auffdaßdochdie Gewercken und Bergleuthe sich desto baß in das Schürffen und Gcbäu auff demselben unsermJoachimsthalischen unverschrotenen ganzenGebürge legen und cinlasten/so wolle wir nicht allein die obstehendk zuvor daraufbewilligkcnBegna- digungcn/alsNachlastuna unsers gebührenden halbenZehendens/biß zuAusgang obbemeldter iz. Jahr/ und das benannte Schürff-Geld hiermit wieder von neu- ,82 Bttg -Rechts-Spiegel. en/ sondern auch darzu/so offtein streichender niederfallender Gang ineillemun- vcrschrotcnen Felde/ vey und umb gedachten unserm JoachiniskhalischenGeoür- ge ausgeschürftr/ und durch Bergmeister und Geschworne / nach Besichrigung/ für einen neuen Gang erkennet würde / ob der gleich am Tage nicht bald Silber¬ haltig/ (Meinen halben Gülden/als 12. Groschen/zur Verehrung ausermeldun unfern Einnehmer Ambrs-Gesällen geben zu lassen/gnädigst hiennir bewilliget haben-Qoncorä K..s 8 ä.tit.wie hernach folger- Wir bewilligen hinfort einem jeden Bergmann/ welchereinen nelren streichenden niederfallendenGangamTag jneinemunverfchrotenenFelderjchürfft uno derselbe durchBergm elfter undGe« fchworne nach Besichtigung fureinen neuen streichenden diang erkandr würde/ er halte Silber oder nicht/ aus ermeldrem unfern Schlackenwaldischen Zehend/ Zehen Wgrkl. zur Verehrung gnädigftreichen zulassen/ 8. -5 Da einer auffunfern M ünden/oder Bergwercken/ einen neuen Gold - oder Silber-Hal¬ tigen Gang/ darauffzuvor weoer Schacht noch Schürft wäre erschürftet und Mtblsfec/ und des Ertztes ein Cenrner von 8-biß «5. Loch oder mehr Silber hielte/ oderein Hüll 2. ^oth Goloes/soll ihm zur Verehrung gegeben werdens. Schock Bohm. Daesabervon8 Lothenbißauffi.LotbSi!ber oder' Hüllü. Loch Gold/ soll ihrne gegeben werden-. Schock Böhmisch; Würde es aber da¬ runter halten/ und sich glerchwohl mir Gold und Silber in der Probe beweisen/ und ein besserErtz zu erba uenHoffnung wäre/soll ihme gegeben w erden j.S check Boh"..k T rit.vomDcrleyhen (e) Wenn ein Bergmann einen neuen Gang in zuvor unverschrotenen Gebürgen ausswürfft/eröffnet/ und vorn Bergmeister vor einen uncrschrorenen streichen¬ den Gang erkennet/und eür halb Lachter ins Gestein gebracht wird/ und gleich nicht Silber hält/ so soll demfelben; Gülden aus unserm Zehenden/ als ein Schurff-Gcldgegebenwerden/«..l obgedeumcn Orrs- (2) L.8. pr. ein Marck oder mehr ro. Gülden/pr.^.Marck io. Gülden/ unter der!» Marek xr- jedes Loth l. Gülden- Kl. srt. r. F. r. td)L^vnc.C.8.ä.3kr»2. Den Anbruch in Gestein dem Bergmeister zu weisen/ der es xrobiren laff?n soll. §c) Lonc. L. 8. 6. 3rt. r. ubi: Doch soll solche Begnadigung eher nicht gcfolget wer¬ den/ es seydenn soviel Erg gewonnen/ daß in der gemeinen Probe cineganyeoder halbeMarck zu beweisen/ welches jedes Drts Bergmeister durch dengeschrvor- nen lVarendein soll probiren lassen, kl. art. r.F. 2 Lä) Lonc. d. 8. art. r. Ein halber Gülden/ und doch mit ebenmäßiger Bedingung vorgehender Besichtigung / durch Bergmeister und Geschworne. Item, kl. r. L. z. Doch wenn der CentnerEryt 'Loth Silber halten würde/desgleichen auch da¬ selbst bewilliget ' Gulden dein/ der ein Goldsaiffen-Werck erfindet. (e) Im ßall auch/daßeine Marek Silber i.Lorh feinUngarisch Goldin gerechter und gemeiner Probe halten würde/ alsdenn dafür s. Gülden/ da sie 2. Loth / 10. Gülden/und da die Marek 4. Loth Gold/ 20. Gülden zu einer Verehrung aus un¬ ser Cammer bezahlt werdensoll/Kl. r. F.r. § 5- Schürff nicht emzufüllm- MEiterverbierhenwir hiermit ernstlich/undwollemdaß die alten aufgeworffe- ^ncn Schluffe/ ob die gleich nicht Silber-Haltig/ weder in noch neben den Räu- mcn/sönderlich/wo damit Gang undKlüffte entblösst ssyn/ nicht mehr wie bißhe- ro/durch diessnigen/so zuwider der Ordnung/Slecker/Wiesen/Garten/ oder an- bere Raurne umchen/bescheben ssyn soll / von niemand wieder eingefüllet / noch verschüttet/sondern/damir dieselbe hernach durch andere weiter nachgebautt rmö fortgctrieden werdenmögen/ offen gelassen; wo aber kein Gang erschürfftwäre/ dieselbenSchürffungcn mögcn/doch nach Besichtigung und nach Bewilligung des Bergmeisters und Geschwornen/wieder eingefüllet werden/ s. L. 1564.8. k. /57^ ubr. Wo aber einer keinen Gang erschürffre/ derselbe soll nach Besichtigung des Bergmeisters schuldig seyn/denSchurfeinzusülleli,(a)Nachdem auch öurchEin- nch- "" Berg-Ncchts-Spiegel» chr ' - - - I.I M, - - . . . - - - _' üchmung der Schacht/Püngen rmd Schürff unser KEmbergisch Bcrgwcrck sehr verenger/unö der mebterThril zuAckcrn unsGarttn gtlnachrworsm/also/ Daß wenn die Bergleute M mit Schürffm/ünd die alten Schachte zu erheben/ einlaffrn wollen/von den Jnnhabern dersllbcn Grüns uns darren avgeirieben/ oder ihnen dieselben zu bezahlen gcsrungen/und dadurch so abscheu gemacht wor- Len/daß sich fast keiner mttSchttrffen undBauen mehr einlassen wrll:Wann wrr dann solches länger zu erstarren keines Weges gemeiner/ so befehlen wir hiermit ernstlich und wollen/daß sich manniglich uns ein jeder insonderheit/ forrhin eini¬ ger Schacht/Püngen/oder Schurff einzuebnen / nicht unterfangen / noch unser Hoffmeister und Berg-Ambt ohne gnugsame erhebliche Ursachen solches zn thun, verstärken sollen: Da aber einer oder der ander sich dessen gewaltsam und eigen¬ mächtig unterstehen/mw einigenSchacht/Schürff/Püngen/Stölln/Mundloch/ Wasserstrig/eswaredakauffgebauecoderrricht/ausstürtzen/ verziehen/ unddiö Halden einebnen würde/der oder dieselben/so offr sie das übertrete / sollen uns 2.0. Schock Gr. Böhm, zur Straffe verfallen seyn/ und dieselben mir Rath unfers Ober-Müntzmeifters an die Bergwerck zu ErhebungStölln und Schacht/ange- Wender werdemBegabe sichs auch/daß ein solcherUbenrerer unserlnKutrenbergi- schen Ambt nicht unterworffen / und sie seiner zu Erlegung der Straafe nicht mächtig seyn konten/ sollen sie solches alsbald an unsere Böhmische Cammer ge¬ langen lassen/ welche/ damit solch Verbrechen unnachläßig gestrafft/ die fernere Norhöurfft unauffzüglich verfügen sollen/R.. Reform. -624 art. item, nc» wie dieSchichten gefahren./da verordnet/daß solche eingeebnetePungen/Schachc/ Schürffe/über die Straffe der Lv. Schock Gr.Böhm. wieder sollen gewalriget und geraumer werden/wie sie vorhero gewesen. Wofern remand nach Gange!? schurffc/und keine Gange anrräffe/so sollen dieselben solche Schürffe / sonderlich inAcckcrn und Wiesen/ wiedereinzufüllenschuldig seyn/ die andern SämrM aber/darmnenGangeentblösctwerdcn/ob gleich sarauffmcbt gcdauet wirs/dre sollen offen gelassen und nicht eingefüüer werden / damit sich andere darnach Mi¬ ren und dieselben ferner bauen mögen. Wofern aber jemand aus eigener Gewalt Die Schürffe/ darinnen Gange emblöser werden/ einfüllen würde/ dcrselbige soll darzu gehalten werden/saß er solcheSchürffe wiederumanffmache/auchernstlich darum gestrafft werden, k-.s. rw. von Enrblösimg der Gänge. (a/Mürde sichs begeben/ daß einer auffunserer Unterthanen Güther/chürffenMd suchen würde/ soll es iederman gegönnet und zugelaffn werden / dergestalt / so er nichts antreffen würde/daß er die geworstcNenSchürstewiederu.mbeinzusülle/r schuldig stpn/ und durchs Berg-Ambt darzv angehalten werden solle. L. 57. Da auch etwas gemeldet vo-n Abtrag der Schaden/ wenn der Grund-Herr den Erb- tkeil nicht will annehmen/sirch untenLap 7. in 3.§.'7. . (c) Wenn einer ein frey Schurffen muthet/es ssy im freyen Felde / wo es wolle / und wasesfürRIufftund Gänge entblöst oder crschürfft/ der ist zu denselben der er¬ ste Mukher/und soll vor ihm keiner zugelnflen werden/erst nuch ihm/ L.L. 8» §. z. Wie gemuthet werden soll. MOck soll der Bergmeister von jeglichen einen Zettel nehmen / was gemuthet/ ^und welchen Tag und Stund und an welchem Gebürge die Muthung gesche¬ hen sey/desgleichen soll der Bergmeister zu Beweisung der Muthung dem Auff- nehmer/wo er es begehrer/auch einen Zettel geben/ und von einer Fund-Grube/ Maasen oder Stölln nicht mehr zu Muth-Geld denn Wgr. annehmen / Io. 22. I.eoö. so viel die Gebühr betriffr/stimmet über einMo 2.(3.) DerBergmeister soll inAuffnchmung derMuth-Zettel treulich und nWfähr- iich handeln/und dem ersten/der Lehen begehrer/zu leihen schuldig feyn/Io.L.L. Und soll nach dem ersten und andern Erlangen eines jeden Zettels dieselben Leben / wo sie nicht belegt oder gebauet werden/manmglich frei) zu mackengestarm und zugelas- sm seyN/8..ss eoä. Würde aber der Bergmeister erkennen/ daß einer seinen Muthzettel / andern Zn Nachtheil und Schaden/ Zauck uno Haoer anzurickten / ins Buch legen lass scn/und hierinnen einen sonderlichen Vortheil suchen wolle/ sosoll der Bcrgn.ei« ster solches keines Weges gestatten/damit also Zanckund Unrichtigkeit/ soviel möglich verhüretwerde/8..s.eoässo 2.4-such die8orm.oben§ z. Es joll auch der Bergmeister ohne Ursachen das Erlängen nicht zulasscn/ da es aber gcsckäye/ und die Nothourffr erfordert soll es doch nicht über zweymahl geschehen, Uo. z. Welche Lehen oder Zechen nachm Erlängcn mcht bauhassrig erhalten werden/dte sollen-ederman frey zu machen verstauet werden/idiä. Und da es sich zutrüge/ daß aus nothwendigcn Ursachen Zettel ins Buck geleget würden/st soll es allent¬ halben damitgehalrcn lverden/vermögc unser Ordnung/auffdemSilber-Bcrg- werck in St- Joackimsthal/ ibiä. Von einem jcglichenZettelzu erlcklgen/sollder Auss chrrrer dem BergmeisterWgr. und vorr einem Zettel ine Buch zu legen dem Bergmeister-. Wgr. und dem Gergschreiber auch». Wgr. geben/ckick Ein jeglicher Verein Lehn ussnZiehn-Bergwerckbey unsermBergmeisteraufnimt/ der soll solch Leben inTagen/ die nahesten/nachdem es ihm verliehen ist/ nach al¬ ten Herkommen/ belegen, wo er aber solches in bemels!er Zeit nicht belegen / noch Fristungbey unserm Bergmeister darzu/wie Bergwerks Rechr/erlcwger/sosoll solch Lehn wiederum in unser Freyes gefallen seyn/ 80.1. (o) L uch hiervon mehr UMNL2^.4.ZL6. (s) Oonc.3 kirt. I.zt. 8.2.41.2. srt. 10.F. i.ll.r.ch.L.z. (c)weil sich auch zutragt/daß nothwendigeundhinteeliche Ursachen furfallen/daß demselben zu BestatigungEinhalt geschieht/ und ihre Muthuugs- Zettel in das Berg-Amt hinterlegt werden / und also bleiben denn solche Lehn, Zettel wohl viel Jahr lang ohne einige Nachfrage der Lehnträger allda liegen/ da sich als- dennwas ereignet/wollen sie ihr Alter und Gerechtigkeit sowohl als andere be¬ stätigte und verrecette Maasen erhalten haben/dadurch allerlei Aanck und Un¬ einigkeit geursachec Denselben aber vorzukommen / ordnen und setzen wir: Do jemanddcrgcstaltZetteiinlicgenhatte/ oder noch künsstig hinterlegt möchten werden/soll der Lehntrager alle Qvartal aussMltwoche in derBerg-Rechuung odersonst/welchen Tag man pflegt Bestätigung zu halten/ seinen inliegenden Zettel mit 1. Gr. erlangen; Da aber solcher von dem Lehntrager verlasset/und er BbL nach 1YO ge Lehn in unser vorigesFeexes gefallen styn/uud solche Muchung vorunkrästtig gehaltenwerdeu.L.^. srk.^.F.Z. Lvnc. ^l.srt. io. §.z. III. Entklösen des Gangs. §. l. In welcher Zeit nach der Muthung nöthig. MMAch beschehener Muthung soll ein jeglicher Auffnehmcr in nechstfolgenden Tagen seinen Gang cntbiöscn/ den auch der Bergmeister besichtigen ^WMsolle/aussdaß er nichts anders / denn auff Klüffren uns Gangen verlebe/ Io.L.;.Ao.z.(3) (L)Lonc.I^.8.3rt.7.§.i.^.r.2rt.i. Such die I?orm. <1>b. cap. ,. F. i. I/l. srt/ i o. F. 1.8. r.z.c. k. srt, n.in princ. Wann iemattds auffausgeschürffren Gangen Maasen auffnimmt / so soll der¬ selbe schuldig styn dm ang in seinengemuthelen Maasenin nechstfolgenden 14. Tagen Zuemolöstn im Fallaber solches mchtßeschichr/so sollendieseloengcmurde- rocn Maasen wieder m unserSreyes gefallen seyn. Wann der Gang enwlöser ist/ so soll derBergmeifterdensetdigen besichrigcn/ob^es ein recht streichenderGang scy/ damic er nicht anders/als wieobgemciot/aUffKlüfft und Gang verleihe/K..Z.eo6. Der Bergmeister sollkeine Fund-Gruben bestaiigen/er habe denn zuvor selbst/ oder durch seine Geschwokne/an sen»cr Sratt/die Gang besichtiget/in Gestein / K. I p.2. tit.8» Wann und wiedas Bestätigen/o. 9. incip. Der Bergmeister. Sin jedes Gcgen-Tmmb/sonderlich auffeinem neuen entblöften Gang / soll',in alleWege vvr derBcstatigung entblöset/undvomBergmeister undGefttwornen besichtiget werden/da aber Güng mit Stölln überfahren werden / mögen die Ge¬ gen-Trümer dem Murher wohl bestätiget werden/15. incip ein Ge- gen-Trum. tz. 2. Wo das Entblösen des Gangs erlassen- yttOfern rin Stölln auffeinem Gang fortgetrieben wird / und etliche Maasen n^auft demselben Gang in einem Waffer-uörhigen Felde legen/so mag derGe- werLe/auffdesBergmeisters Erkanmus/zu den Maßen/ ob gleich der Gang im Fclo nichtMtblöset worden/ biß der Stollen dieselben ferner eröffnet/ wenn zum Sroll-Ort Steuer gegeben wird / ihr Alter und Gerechtigkeit damit zu erhalten/ Frist gegeben werden/R../. cj.tn. L. 8. srt. 7. L. r. Vers (Da auch rc.) Da auch Gang mit Stölln überfahren/ und in der Gruben gemüthet/ belehnet würden/soll es mitEntblösen der Gänge / nach Er- käntniß der Berg in eistet und Geschwornen jedes Orts gehalten werden. Lvnc. ro.F.r. iLL?. IV. Uestätigm/ Werleihm. DestätigungS-Veüeyh-?ag/wie ergkhaitcn. ^MLle Wochen soll der Bergmeister/ fambt denen Geschwornen undBerg- HW'chreibern/ auffdie M itwoche/odrrwo auffsolchem Lag Feyerware / den andern hernach von rs. an/biß so lange es nach der Gelegenheit derSa- chen die Nothdm fft erfodm / bey einander seyn / daselbst sollen alle Muthungen (3) alter und neuerZechen/wie die auffdie Zeit verlieben/ und bestätiget worden/ nach Anzeigung der Muth-Zmel/die man für allen Dingen aufflcgen soll/eigent- lich wenn die Muthung gcschchen/auffwas Gangen oder Klüffren/undauffwel- chc.r Tag/ und Gebürgen/auch wenn/wie/und mir welchem Unterscheid verliehen ist/ eingeschrieben weroen/daß auch dem Auffnehmer/wie es verieichnetwird/ eine Berg-Rechts- Spiegel. —_ W Abschrifft/wo es begehrtt/gegeben/ Zo. r. g.k. i.eoä. Hc>. 4. (b)Esfollm auch un¬ ser Bcrg-Ambtleure/ woftrn sie nicht anderer Geschaffte halber verhindert wer¬ den/aUeVcrleih-Tage selbst gegenwärtig seyn/undihr sieißiges Auffsehen Haden / daß unserer Ordnung eine Gnüge geschehe/). eoä. (c) (ci) donc. L. ?. art. 19. Daselbst alle Muthung mit Verleihen und Einschreiben Allen bestatiget/Frist gegeben/Schiede beschlossen/auch solches nachfolgender ordentli- cherweise eingeschrieben werden/ und was dannohne das geschicht/ soll unkräff- kig rmd für nichtig gehalten werden. (b)Lonc.N.L. 5-H. 1. je) Lonc. L. 8. srk. 5. udi ! was ohne das geschiehet/soll unkrasstigund vor nichts ge¬ achtet seyn. Irem, daß auch Ober- und Berg-Hauptmann/Ober-Bergmeisterund Bergwercks-Verwalter/dein Verleih-Tag beywohnen sollen/ Ivl. »rt. ir. § 2-. Was auffsolchen gehandelt / und wer verleihekoder bestätiget. MUffobbemeldttn Verleih-Tag / dergleichen auch den Sonnabend nach dem Anschnitt/sollen alle gegebene Fristen / Steuer und Nachlassung verzeichnet und vcrlcscn/Schied undVertrage beschlossen/und ordentlicher Weisc/immassen hiervon iln Bergschreibers Befehl zu bcsinden/eiNgefchriebenwerden/L s-Ko» 4- (ä) Atiffdenstlben V . rleihtag sollen auch vom Bergmeister undGefchwornen/ auffAnsuchen der Bergleute und ^'cwercken/ wo cs dieNorhdurffr crfodert/ Friest gcgeden/auch in wr igen Fallen/ zwischen den Parthcyen Schiede beschlos¬ sen/auch alles anders/ was demBerg-Llmr in Berg-Sachen fürkommr/ ver¬ richtet werden/A, /. ä tir. Der jetzige und künsstigc Bergrncister sollen Macht und Gewalt haben/ zu verleihen- 5o.r»2.8..f.Lüä.Ko.i. 2. Such die korrn. r.L3y.r5. K.r?» (ä)Lvnc. pertot. 8.2. 8. F.L. Lonc. So viel das Einschreibett betttsse / da auch der Belehnung gedacht/^. r.L"» vlt. L z.L. i. Da auch der Muthung gedacht. It. punÄ. Db auch jemand Fri¬ sten oder anders Bergwerck belangende/vom Bergineister haben oder erlangen wolte/ soll solches auff obbestiemtenTag/ in Bessern der darzu Verordneten ges schehen/ und in das Berg-Buch verzeichnet wcrden/und ausserhalb dessen All keis ne Verleihung/ Fristnng oder bescheheneMuthüng/die Nicht »nttZetteln beweist/ oder in das Bergbuch geschrieben/ Statt noch Rraffr Haden. §. z. Was vor dem Bestätigen oder Leihen hergehen soff. MO nach Achtung des Bergmeisters/ der Auffuehmer bey seiner Muthung ^bleiben/und rechtgebührl- Maasett/nach Verg-Recht/und dicferunserOrd- nung einkommen mag/soll er ihin innerhalb angezeigter 14. Tagen sein Lehm auffden verordneten Leihtag leiben/ und bestätigen lassen/ und welche Muthung ohne sonderliche Zulassung des Bergmeisters in 14- Tagen nicht/ wie oben be¬ rühret/bestätiget wird/die soll wiederum in unser Freyes gefallen scvn. jo. r. z. Lc 4. (e) Gleiches Falls soll der Bergmeister vor demBcstätigen sich erkundigen oder be- sichtigen/ob er auch die Maasen/die er bestätigen soll/einzubringenvder nicht/^L, evä.o.lo.mcip.Der Bergmeister re. VonEntblösender Gang / )o.7.2.l4o such im vorhergehenden/ Lu?» 6. >5 such e. 2. 4 . Vom Ausruffen des Bestäti- gens/o.^ suchc2p.2.§. 5. uem Besichtigung der Mänge/0.9. such csp. VonUmrrhandlung zwischen zweyen/die auffeine Zeit gemurhet/64;. such cup. r« zs.4- (e) Lonc. c . p . srt. 1 r. e 8. srt. 7. F. r. Vekst Und WS Nach Achtung re. srt r o.L. i.N. 2. z. 1. F. 1. udi: Davon (i. est dem Einschreiben) soll dem Lehntrager Abschrisst gegeben/L. i.F. i. ulu: So denn der Bergmeister dieselben Gang/ Llussrebesich- tlget/ und der Muther aussdem Verleih-Tag denBetgMerster umb Verleihung des Lehns ersuchet/ alsdenn soll ihm der Bergmeister die Verleihung nicht wei¬ gern/ und aussGängen / Rlüssten und Seissen-Geburgen Belehnungs-Zettel er- rheilen/ auch darinnen ausdrücklich vermelden / an welchem «vrth/ auch was für Bbb r Fund- zy2 Berg - Rechts-Spiegel- Lund-Gruben und Mausen/und wie dieselben sollen gestreckebweeden/ingleichen/ welches Tages und zu welcher Stunde die Verleihung geschehen/ diesMge Mu- rkrmg aberjolle/srmtderBelehnung/ in das Bergbuch mirAeißeingeschrieben werden/ rvl. ^rt. 9/. i. Der Bergmeisker/als offt er verleihet/soll sich in demsel- bigen unverdä chtig halten/bei seiner gethanen Pflicht gegen den Armen/ais den Reichen/ es sein neue Schürfte/ alt Püngen/Scha cht/Such-odcr Erb-Stolln/ 0» derwie es Nahmen haben mag/ so er von unscrt wegen im Befehl hat/ und von ihm begehrt wird. Lonc. i.L.?. srr.5. 4. Wie und weme zu bestätigen. MGr Bergmeister soll kein Lehn anders bestätigen/ oder ms Gegenbuch ant- ^worcen lassen/ denn auff den Lehnträger/ so in dem Mmhzmcl bcgnffen/es gebe denn der Lehntrager/ in Gegenwart des Bergmeisters/Periönlich selbst ei¬ nem andern über. 6. l4.inLip. Der Bergmeister re. Der Bergmeister soll In den neuen/ desgleichen zu den alten Zechen/ zu jeden ein sonderlich Buch haben/ Jo. 2.8. L. ss evä Der Bergmeister soll auch im Bestätigen der alten Zechen in ein sonderlich Buch eigentlich verzeichnen lassen/durch welche Geschworne und in welcher Zeir die alten Zechen srey gemacht sind woroen. Io. 2.8 4 eoä. Ho. 4. Vom Verlcyhen such im folgenden §. Im Bestätigen überfahrner und emblöseker Qver-Gänge/Sckaar-Gänge und Müsste/ soll der Bergmeister deut- lich anzeigen lassen/ wo es in den Murdzetteln zuvorn nicht ausgcführck / wohin der Lillffnedmer seine Fund-Grube/Maafen/innhangends oder liegends/die Ge¬ bürgt hinab oder hinauss/halb oder gar hinstrccken ober nehmen wlll/und solches alles ausss stetigste ins Bergduch verzeichnen lassen/ ch.ö. ric. o.»5. Mclx. Im Bestätigen. VomErlängen derZettel/ oder Bestätigen/ such obencax.L.z. 6. Irem,Wie viel Maasen zu einer Fund Grube anffeMmahl ztl verleyhcn/ 8. csx. 2. §. z. h > Was zu verlcyhen oocrnlcht. MEr Bergmeister soll m anderer verliehener Gänge Vierung nickt verleyhen/ Ertrügestckö aber zu/ daß die alten Lehnleute in ihre Vierung/ so sich ihre Gän¬ ge theilten/ ihnen selbst zu gute/ mit dem Bescheid / ob die Trömcr von einander Kelen/und äusser derViemng kämen/auffnehmen würden/ alsdcnn mages ihnen der Bergmerster auch also wohl bestätigen/ andern aber nicht, o.n.tto.io. des H'orm hernach/(a) Wenn es fick begiebt/daß uff einen Gang etliche Maasen auffgenommen wür¬ den/und solche Maasen alle von wegen eines Erbstustes nickt eingebracht werden möckren/und ob gleich dicMaasen älter den das Gegen-Thrum gcmuthet wären/ so sollen dock die Maasen dem Gegen-Thrum weichen/ denn ein jeglicher Erb- Fluß/ der die Gebürg/ Gründ/und derselben Nahmen scheidet/ der machet cinGe- gen-Thrum/ J. ä. tir. 6.16. incip Ob maßen re. Wenn jemand von denGesckworncn zu sckürffcn und zu arbeiten nachgela fteu/ so sott derselbe Muther in der nächsten Zusammenkunfft der Ambtleure vorrre- Len/tind umVerleyhung derselbenSrelle birren/und wenn derGesckworne/daß er dicSrelle srey gefundcn/und lhme zu schürffen und zu arbeiten bewilliget hat/ sei¬ nen Berichtgetban/so soll demselben Muther alsobald ohne weitern Verzug ver¬ liehen/ die Muthungund Verleihungin das darzu verordnete Buck mir Nah¬ men der Zecken/ wie sie der Muther nennen wird/ auff welchem Bergwerk auchNahmen und Zunahmen des Muthers/wclckesTages und Jahres cs bescke- hcn/alles ordentlich beschrieben werden/8.-Leit. Dom Verleihen. Würden Ge- wercken m ihren Maasen / Stölln /Strecken oder sonsten mit andere Gebäude/ Gänge oder Klüffte überfahrcn/(b) die soll derSteigcr denGcwercken zugurbc- legen/und darauff ausbreckemWoaber die verlassen/und von andern gemuthet/ die soll der Bergmeister nicht verleihen / er habe denn solches den Gewercken oder ihrer V orstehern/die ste ttberfahren/durck 2. oder zum wenigsten durch einen Ge- schrvornen ansagenttnd anbicten lassen/ so aber dieselben in 14. Tagen nach dem An- B erg-Rechts-Spiegel. M Nnslgenund Anbieten/solcheMüffte oderGängenicht belegen / sollsie drrWrrg- meister andern Leuchen verleihen/ L.. K c. 604. Arr.s.incch, dessen korm, umm ^Lp.41. §.r.(c) Es sollen auch auffbemeldten überfahrenen Gängen und KLüsscm die VsrU- her der Zechen Uhren Gewercken/mit derer Geld sie erbalret worden / eine Fund- Grube und nechfteMaas ihres Gefallens zustrecken/ (ä) aussztmehmen schuldig scvn/ob sie solches verlassen wurden/ sollen sie den Gewercken in VerantworrunK stehen//o.L.L2.Welchenovft. alsogiebtrc. Würden Gewereken in ihren AtaasenaussStölln/Skrecken in ihrerErb-Gr» rcchtigkeit/odcr sonst auffandernGebäuden/Gang oder Müsste überfahren / ss soll der Bergmeister den G nverckeu aussihr Begehren eine Fund-Grube und ei-, mnechste Maaß/welche sie erwehlen / verleihen / dara uff soll der Steiger alsbald ausbrcchen lassen/und solches feinen Gewercken zum Besten belegen / woaber die verlasien/ nickt belegt/und von andern gemurhet würden/die soll der Bergmeister eher nicht verleihen/er habe denn solches den Gewercken oder ihren Vorstehern/ die sie überfahren / durch zwey oder zum wenigsten einen Gefchwornen ansirgm und anbierhen lassen/so aber dieselben in i4.Tagen nach demAnfagen undAnbiekew die Müsste oder Gange nicht belegen würden/ soll sie der Bergmeister andern/ wersie begehret/ verletherr /und das Anbierhen soll nichtrnehr denneinmahl be- schehen. Wofern die Vorsteher oder Schichtmeister aussden ttelk-überfa hrnen Gangem nichts muthen/und hierinnen etwas verlassen würden / sosollen sie gegen den Ge¬ wercken darum in Verantwortung stehen/ (e) und solche den Gewercken / so den Gang zu der Gruben überfahren/in der Bestätigung die Fund-Grub und nechste Maas ihrcsGefallens zu deuten und zu strecken frey stehen. srt. 9.^.4. Der Bergmeister soll dem Aussnehmer oder Mllther nicht anders verleihen/oderwaser aussnehmen und muthen will / denn / denen verliehenen Schürften/Gangen und Maasen ohne Schaden/zu verhüten Hader und Zanck/ sd durch unordentlich Verleihen erfolgen möchte. Lonc.L.k.src s. udi:DerBerg- ,nerster/als osst er verleihet/ soll sich in demselben unverdächtig halten/ bey seinep gethanen pflicht/gegen denArmen/als denReichen. (d) wer in feeren ungemessenen G/bürgen erstens neue blässte und Gange ver¬ schrott oder entblost/ es sty mit Schürften/Stoll-Oertern/oderAuslängeninFe- chen/wie das geschehe/diesclbensollen fürManniglich als die ersten Austnehmee zugelasien werden/ L. k. art. 40. s c) Lonc. p.rot.L7.8. art. r6. H N.r. 27. F. i. M.3rtr4.Fa.ubi. Und soll solchAttsagew mit Meldung der Aeit/personen Gegend und Teufe ins Berg-Buch einverleibek werden/ Lonc. L. p. srt. 4 r. sä)Lonc. L. 8. srt. 26./. art. r^. K» 2. in 6n. Lonc. p. tot, Vers. K. L. rt. it. L. (e) würde aber solcheVernachlaffirng durch desSteigers Hinlaßigkeit übersehen/s9. llem k..).p.r.rrr. 98- dessen Form unten (zz. §. 19. Lonc. ^9.) Gäng/Klüfftund Stoll-Oerter/ sollen durch die Geschworne angebothen werden / und das Anbiethen soll nur einmadl b schehen / 6. 40 incip. Gäng-Klüfft/ ( Lonc. l^l. arr. 4. §. L.) So Gang und Klüfft mit Erbstolln überfahren ftyn worden / die sollen dm Sröllnern nicht eher angeboten werden/ sieseynd denn mit ihrem Gerinn-unb Wasserseigevorüber/da aberausserhalb eines Erb-Srollns in Schächten Stre¬ iken oder sonsten Gang und Klüffre verschroten / die mögen zu aller Zeit angebo¬ then werden / (-. 41. MLip. so Gang oder Klüfft. R..ä. art. )o. 2.95. such unten c.zs. Der Anbiether soll die angebothene Lehen-oder Stoll-Oerter / wo sie durch die erstenFinoer, vermöge dcrOrdnung/nichtbelegr/murhcn/bestatigcn.und ordent¬ licher Weise in Lehen nehmen/o. 42. incip. der Anbieter. So jemand uffüberfahrmn Gängen und Kiüssten/ mit Erb-Stölln / Stoll- Oerter oder Massen auffnchmen wolle/ der soll dieselbigen Stöll-Oemr zurück unbehauen verlassen/ihnen den Stöllmr/dieweilesin derStöllner Erb-Gerech¬ tigkeit ist/anbteren/und mit den jenigen / in derer Maasen oder Feld sie überfahren seyn/unangcsehen obgleich die Maasenden 4tenPf.zum Stölln gegeben/ denn so ferne sich des Erb-Stollns Gerechtigkeit in die Höhe und Weite erstreckt / haben die Maasen keinen Einhaltzu thun/da aber einErb-Stolln läge/so mag dcrAuff- nehmer überfahrne Gänge und Klüsste/behauen und unbehauen/durchs Frey- mackenmnangejehen/ob man gleich die Masen/darinnen sie überfahren seyn/ noch baucr/an sich bringen / o. 44. incip. so jemand;c. Liesse einer einer Gewcrckfchafft überfahrne Gänge/Klüsite oderStoll-Oerter anbieren/er ist auf den Fall nicht schuldig/einigen Gewercken der Zechen/darinnen das Anbiethen geschickt / zuzulaffen/ oderzueinemGewercken zu machen/ denn das Anbiethen trifft gemeiniglich neue versckrorencGange undKlüffte/die zuvorn unvorlichcn/ o.4Z.inLjp. Liesse einer. Wir behalten aber/als König in Böhmen/uns und unstrnNachkommen in al» le Wege bevor/ dieweil Saltz ein hohes privile§irtes n önigl klerall ist/daß/wann solches eröffnet und gefunden wird/es sey amSaltz-SreineoderSaltz-Brunnen/ uffunserncigenen/oderderSrändeGrund/daßsolches/vermögederBergwercks- VergleichungAnno 1575. keinemGewerckenverliehen/ sondern zu unftrn selbst Nutz und Gebrauch frey Vorbehalten und ausgezogen sey. Doch haben wir uns aus sondern Gnaden so viel bewilliget / wann uffihr der Stande Gründe einiaes Galtz-Bergwerckoder Saltz-Brunnen entstünde/ daß wir demselben Grund- Herrn den loden.Theil der Nutzung/als viel dessen in guter Raitung / über den daraufflauffenden Unkosten bevor bleibet/erblich erfolgen lassen wollen/ entgegen sollen die Grund-Herrn alleimögliche Förderung zu solchem Saltz-Wesen mit Holtz und gebüyrl. leidlichen Wald-Zins/und anders/auch umb gleiche Bezah¬ lung zu thun und zu leisten schuldig seyn. Wir wollen auch gnädigst bedacht seyn/ allen denjenigen / so als dergleichen Saltz-Bergwerckund Saltz-Brunnenauff unsern oder der Stände Gründen finden/und offenbahren/nach Gelegenheit der Sacken gebührliche Verehrung und Ergetzlichkeitzuverordnen/s.L.x.r.tit.r. L.V/.V.I575- Nachdem auch in unferm Königreich Böhmen und desselben inLorpormen Landen viel Essen-Hämmer/Alaun und Vitriol, so wohl auchSchweffel-Berg- werck in eile seyn/ von denen man jetziger Zeit derselben Sachen eine ziemliche gure Nothdurffc und Gnüge haben kan/ auch offtmahls eines das andere nicht al¬ lein im Verkauffen verhindert/ sondern dadurch sehr viel Holtz verschwendet und ab- _ Berg-Rechts-Spie gel. 195 abgetrieben wird/ damitaberinskünfftige die edlere drallen keinen Abbruch an Holtz leyden dürffen/ so befehlen wir hiermit'gnädigst/ daß unsere Bergmeiste- re hmführo an anffdergleichen Metall und Klwel-Liien auff unfern Erb Grün¬ den nickt verleyhen/ sondern hierinn unser und unsers Obristen Müntzmeisters oderBerg-Haupt-Lerithe/ob solches ohneNachtheil deMehöltze und Oerter des Landes wohlnachzugeben/Befehl erwarten /k.). eochH.i. (f) Nachdem wir denen Bergmeistern befohlen/ daß sie allein auffGängen/Müss¬ ten und Geschicken verleyhen sollen/ das haben wir dahin gemeynet/ daß solche die Gerechtigkeit uss den Bergwerken vor den Flößen in alle Wege erhalten sollen/ un aber gleichwohl ünKönigreick Böhmen auch allerley Flöße erbauet werden/so verordnen wir hiermit/daß dieBergmeister auf denFlößen/die für keinen flachen Gangzu erkennen/ dergestalt verleyhen / daß dem Auffnehmer nicht das gantze Feld/sondcrn 41. Lachter (§) in die Weice/als für einen Leben verliehen uns ver¬ messen wird. Mit solchen verliehenen Flötzen aber soll keiner auss den Silber- und andern Gängen einige Vierung noch Gerechtigkeit erlangen/ haben oder bekommen / und ob gleich die Flötze das Alter hätten/ sondern die Gange / wo es sich also begeben/ sollen die Gerechtigkeit der Vierung aussden Flötzen habenBegäbe sichs aber/ daß sie mit ihren Geoäudcn Kluffr oder Gange überführen so sollen die Berg¬ meister jedes Orths oiesilben Gänge/ auffihr Muthen und Begehren/wie andere Gange/verleyhen/mit denen sollen sie die Gerechkigkeit/wteaussandernGangen/ zu erlangen haben, k. s, eoä. (U) Alle die Wasser/ somit Schächten/Stölln/Gckürssen oder Röschen verschro¬ ten werben/ die soll unser Bergmeister den jenigen/so sic murhcn und aussnehmen/ anders nickt verleyhen/ denn mir dem Vorbehalt/ daß solch Verleyhen derselbt- gen Wasser dem Bergwerck und bauenden Gewercken der Orthen / unschädlich seyn solle/ daß sie alle Wege/so sie des zu Auffdereitung der Ertz bedürffen/unvcr- hinderlich brauchen mögen. ) 02.102.0.148.1^19. Alle Wasser. 6onL.Kl.Lrc. 4:. §. l. 8. r. lOO. i.8. Alle die Wasser/ so mit Sckürffen/ Schackten/Stölln und Röschen verschro¬ ten werden/ die sollen zuförderst zu Bergwcrcks-Nothdurffren angewendet wer¬ den/und wo es die Gewercken/so das Wasser verschroten/ der Zeitnickr bedürf- fen/so sollen sie es andern/ohne allen Entgeld undWiderrede w.r dessclbens/edoch auch zu Bergwerck) nach Erkäntniß der Berg-Ambtleuthe/ am nörhigsten be- dürssce/zu geniessen vergönnen/ und der Hoffmeister soll niemand solch Wasser/ von des BergwcrcksNochdurfften/zu andern Sachen zu brauchen/ abzufuhren oder zu verkauffen gestatten/8.. L cic. von Stölln und ihrer Gerechtigkeit/ m sin. Würde auch einer oder mehr ein Wasser/das obberührter Gestalt verschroten/ aussnehmen/ unddassclbigevonäLtoandes Auffnehmens/ innerhalb eines hal¬ ben Jahres nicht fassen oder führen/oder wo daffelbige gefast und geführt gewe¬ sen/ auch ein halb Jahr verliegen lassen / und solches durch ider Geschwornen Be¬ fahrung oder Besichtigung also befunden/so sollen alsdcnn dieselben Wasser an¬ dern verlieben werden/es hätte denn der jenige/so des Wassers in Lehen gehabt/ ehrbarr/Eheba ssce Noch anzuzeigen / daß ers in ernannter Zeit nicht hätte ferti- genkdnnen/ und so seine Ursachen durch unfern Bergmeister und Geschwornen für gnngsam geacktet/sollen sie ihmezu obberührten halben Jahr noch einenMo- nar zu Fertigung des Wassers Frist geben. Io. r. Die Brmmqvellen aber/ die vor sich selbst durchs Erdreich brechen/ die sotten dem Rath oder Gemeine/ aussderer Gründen sie entspringen/ billich zu gemeinen Nutzen bevor stehen und verbleiben, si«.. 6. cic. 104.6.148. incip. alle Wasser rc. Was aber die Bäcke und fliessende Wasseranlanget/ die sollen die Bergmei¬ ster niemandenverleiben/noch zu eigengeben/sondern solche Backe und fliessende Wasser sotten zu den Sacken / welche das Bergwerck ingemein am meisten beför- Ccc - dern Berg-Rechts- Spiegel. Lern/ als zu Wasser-Künsten / Schmeltz-Hüttett und dergleichen gebrcmcbctund Dorbedaltm werdM/L..f.eoä.H(Z.i9.8o.zl. instn. sirch?.l.cux>ttA.b.ä.Ltt. ;48- M v. Gr. Lehngeld von einer Mühlstadt gefttzet. L.k. 3r:. s6 sttzt al/o: Unser Bergmeister soll und mag verleihen/ was zu des Bergrvercks !7sothdurstr er- . heischt/alsHüttschlag/zu den Schmeltz-Hütten/ Hoffstadt/ zu denen Hochwer- chen/Tchm ieden/ und Häuser zu Mohnungen/ wo die zu Beförderung der Berg¬ werke in unsermFürstcnthum am gelegensten stM würden. Nem, art. Kg. ,7. und wer zum ersten kommet/und begehret die von dein Bergmeister zu verleihen, da« soll er nicht weigern/wre vorgeitte! oet. In andern Verleihen von den Gebühren suchp. i.e-ij) »s. H. 14. fm)Oonc. 1 r.§.r.ubl:!DasdereinMercklein dorten^ Fre^bergt'sche Ellen. (n) Lonc.^.>8-§. (o)LOnc./^.'9 F. r. § 6. Würckung/als Bestätigen undVcrleihen. WEnn ein Bergmann seilt bestätigt Lehn / vermöge unserer Berg-Ordnung/ ^mir Friftoder Steuer bcymAllcrcrhahenhat/sosoll ihn keiner / (derin sei¬ nem veUieoenen Felde bauet) ausrreibcn / sondern weil cs beym Berg-Ambtor- dcit lieh gesuchet/bey scinem Lehen und Alter in alle Wege erhalten werden ; Die Gewcrckerr aber/wclche ihrLehcn/aus erheblichenUrsachen/lnit Steuer undFrie- sten beym Alter erhallen haben die mögen die Jüngern wo sie/wie gebührlich/be- weisen/und laut ihrer Belehnung zu ihnen kommen/ohnc Mitte! auslreiben/ un- geacht/ob gleich der jünger in der Gewehr mit der Hand-Arbeit lage/und der älte¬ re nicht/ ch 2.77.6. jncip. Hätte einer re. Wofern auch einer Gebäude anfähet/ in eincmFelde/das ermcht im Lehen hät¬ te/ch ferne dasselbe Feld frey und zuvor keinem andern nicht verliehen ist / so soller gleichwohl dabey / alsein Neufänger bleibenund erhalten werden; Wenn aber dastclbeFeld zu vorhin verliehen ist/so soll der Bergmeister solches einen andern auf sein Begehren nicht frey machen lassen ob sich gleich ein anderer mir der Hand Ar¬ beit schon ins Feld gelegcr harre / L.ss eoä Da auch einer ein Gebäude anstelltte in einem Felde / das er nicht in Lehn hättc/so ferne dastelbige Feld fren ist/und zuvor nicbr verlieben gewesen ist / kan er wobldabey bleiben/als ein Ncufänger/ist aber dastelbige Feld zuvor verliehen ge- wesen/und ein ander käme/und begehrere esfrey zu machen und inLeben zu empfa- ben/ so mag cs ihm der Bergmeister verleihen/ungeachtet/ daß er darum ohne Belehnung bauet/ 6.6.urt.rzl. Begäbe sichs abcr/daß einer emFeld inLchn hätte/und umgnugsirmerUrsachcn willen mir Fristen erhalten / und sich andere zu bauen beym Berg-Ambte ange¬ ben/ sosollderBcrgmeisterdiea!tenGewercken/vermögedes52. /Vrno. zu bcle- genund zubaueir weiscn/ im Fall da sich die alten Gcwcrcken desselben vcrwie- dern/und nicht belegen woltcn/fs sotten unsere Bergmeister jedes Orrhs auff den Fall undnichrcher den neuen Gewercken das Feld verleihen/ll..),eoä.suchauch yllroben davon §.z. Ddd E^'V. 98 -Äerg-Rechts-Spiegel, - - clU ' Belegen /Bau hafftig halten. §.!, Istnochwendigund gebokhen- WHSistünsauchfilrkommen/als wie erliche Bergleute und Gewercken/ zu Fund-Gruben viel Maasen auffnehmen/auch hernachcr einerley Ge- ^^wcreken/auch in einer Murhung z.4. und mehr Maasen in einemMnch- Zcttel bringen und auffnehmen / und hernachcr solche Maasen mir augestcllmi Berg Gebäuden in der Flind-Grube oder in der andern auffgenommenen Maa¬ sen einer alle andere Maasen und Lehen bauhaffrig erhalten wollen/dadurch denn bißbero das Feld gcsperrer/ uns unddcmBergwcrck nicht kleiner Nachrheil und Schaden erfolget ist/und wenn es also sich begeben / so sollen unsere Bergmeister jedes Orths i^e fleißige acht darauff haben/und solche Verordnung zu verschrei¬ ben keines Weges gestatten/wie forne in dem 2. ^.nic. des andern Thcils von der Mmhüllg auch Meldung geschehen ist. Such obenL. Wolken aber einerlei) Gewercken die ncckste Maas mit der Fund-Grube bau¬ haffrig erhalten/ so sollen sie schuldig styn/ die Fund-Grube auffs wenigste mit». Häuern zu belegen. Also soll es auch gehalten werden/ wenn eineGewerckschafft L. Maasen bauhaffrig erhaltenwill; Woltenabereinerley Gewercken viel Maa¬ sen und Lehenin ihrer Belehnung erhalten/so sollen sie in alle Wege- Maasen unterschied!, für eine sonderlicheZecherairen/und gehörter Gestatt nach belegen. .(a) Und als uns auch furkocken/daßofftmahls die Zechen und Gebäude die Berg- leuche mit nachtheiligen Vorcheil/ als mir ledigen Schichten und Polen baubaff- tig halten/auch bißweiln die gantze Woche über 2. oder z. Frühe - Schichten nicht angefahren und gebauet wird/ dadurch fürzukommen/daß z.anfahrende Schich¬ ten nach einander die Geschwornen/ Vermöge der Ordnung / die Zecke nicht frey fahrenkdnnen/und also andernGewcrcken/welchesrdenrttchbaucn möckren/das Feld gesperrte wird. Hierauff verordnen wir/ und wollen / daß nun hinführo an auffunfern Bergwercken dergleichen Unordnung kcinesWegeS gestattet wer- Len wllen/ sondern wenn es sich also begäbe/ daß die Geschwornen dergleichen vor- theilhaffttg Bauen befunden / so sollen sic solches dem Bergmeister alsobald ver¬ melden/ der soll denSckichrmeister und die Gewercken fürbcscheiden/ und ihnen Warnung thun/damit sie nachOrdnung/wie essich gebühret/also bauen/ und die Frühe-Schichten zu rechter Stund nacheinander/ so ftarck/als es in ihrem Ve mögen ftyn wird/halten und verrichten lasten. Dafcrne aber über des Bergmeisters und der Geschwornen Verwarnen/noch- ma hls der Gestatt vorthelhaffrig gebauet/und in einer gantzen Woche nicht mehr als;- auffs meiste 4- Schickten gefahren würden/ so sollen sie die Zecke einem an¬ dern/der sie frey zu fahren begehret/ freyerkennen/ undverleyhen/ R../.7.P. r,(h> sL^jWs in einerZund-Grube gearbeitet wird/dke nicht fündig ist/da möge dieGewer- cken au alle^varcLl Rechnungen bexde nechsteLNaastn zu dem Gebau in derFund- Grubedem Bergmeister ins Berg-Buch verschreiben lasten/ wo aber die Fund- Grube fündig wird/alsdenn sollen beyde nechste Maasen / jede insonderheit bele¬ get werden/oder inunser Zreyes gefallen sexn/ desgleichen soll es aufs Such und Erb-Stollen/wo dieGewercken Stölln oderFeld-Öerther nicht treiben/ sondern Licht-Löcher stneken würden / fojollensie ihre Stölln/ wie obstehet / 'auch ver¬ schreiben lasten/ L. ?. «rk. 4z. Lc 44. wo einer r. Maastn auffgenommen und arber, tet in einer/ der soll auch die anter/wie oblaur/verschreiben lasten / biß die erbauet fündig wird/dann die andere auch belegen. (d) Als aber ihrer viel ihre Zechen und Lehen nicht bauhaffrig halten/ und wö¬ chentlich kaum i. Schicht darauffgearbeitet/und dennoch das Lohn vonGewer- cken für voll genommen wird/ dadurch aber'unser Zehend und die Gewercken be- nach- Berg-Rechts -Spiegel. 19- ttachtheiligetwerden/sowollenwie/daßem jeder seine Fund-Grubeund Maasen/ wöchenckichz.anfahrcnde Schichten zu 6. Stunden mit richtiger Hand-Arbeit halte/in Verbleibung aberdeften / und wenn solches vom Bergmeister und Ge- stchwornen also befunden / soll dieselbige Fund-Grube und Maasen verliehen wer¬ den/ L.!>.arc. rz.H.uIr. >-l. >i. L.4. Essollein feder Lehnrräger/ alsbald nach seiner Bestätigung/seine Aänge/ F!ö8 oder Klüffrzu belegen schuldig seyn; Da aber dasselbe verbliebe/ und zum wen Mn nm einem ganzen Hauer seine Fund-Grudeoder Maaftn nicht vaum würde/oder aber mir Bewilligung des Bergmeisters nicht verfi-reibenbeste/die- selben sollen wieder in unser Frcyes gefallen seyw und wer sie begehret/ verliehen/ und Vermöge unstrSilber-Berg-Ordnung frey gemacht werden-^. H L. GaßüberfahrneGängund Klüffce zu belegen/von denen/ welche sie überfah¬ ren/ oder andern zu verleihen/ ^sv. r. Lr.RMeoä. such dick'orm. im, vorhergehen¬ den 5. Uv. io. ibiä. Zechen/so nicht bauhaffckgerhalten/könnenftey gemacher werden / Ho. z. such obenL. L. §.6. Wenn nun der Murher die ihm verliehene Zech im Buch verzeichnet und versi¬ chert har/so soll er die Stell alsbald belegen / und die Schichten ordcntlicherWci- se/innhalt der Berg Ordnung/arbeiten rind die Berg Kosten vor unsere Ambc- leme legen/soll auch bey der ersten Kost die Gewercken verzeichnet einzusihrcibcn übergeben; Würde er aber ohne Ursachen und Witten des Gesiüwornen seme Schichten nach Ordnung nicht fahren und dieZeche oderOrch ungebauct lassen / so soll die Zeche oder Orth wiederum irr unser FreycS fallen/und unurcAmbrlelz- te und Geschworne sollen Macht haben/solches einem andern/ der es begehren und fleißig arbeiten wird/zu verleihen/ denn die Berg verck dienen nicht den schlaffen- dcn/und habcnMüßigganger nicht lieb/ darum soll keiner der Zechen unnützlich genicssen/welchesgcschccht/wennsic darinnen /wie es der Ordnung nach/ ausge- mcssen michr arbeiten/ und anderer Unordnung sich dabey gebrauchen/ k. L, ru. Dom Verleihen. Wo einer in seiner Zech mehr Anbruche oder andere höflliche Stellen hatte / als er vermöchte zu bclegcn/sosoll er dieselben in Oerter theilen/und andern die eß be¬ gehren verleihen/sowodl auchauffdenbelochrenOertern/da dicGewcrckenmehr Anbrüche oder höfliche Stellen hätten/ als sie belegten/so sollen sie von denHanpt- odcr Gruben-Gewercken vermahnet werden/daß sie dieselben unbelegken Stel¬ len in 4 Wochen auch belegen/und daraufarbetten lassen/und wo sic es in bemeld- ten 4. Wochen nicht belegen/ oder billige Ursachen/warrunb sie nicht beleget/an- zcigm/so sollen die Gruben-Gcwcrcken solche unbelegte Oerter/ andern die cs be- gehren/vcrleihen/essollen auchunsereBerg'Ambrleute/mitallem Flciß Achtung darauss geben/ daß dieGewercken in ihren belehnten Zechen und Oertern kein bauwürdiges oder höfliches Orth/zu Abbruch unserer Urbur liegen lassen / K.L. ru. Wie die Schichten gefahren. tz.2. Wie und ausi was Weise belegt oder Bauhafttig gehalten wird oder nicht. Ms wieder unser Ordnung vielZcchen allein mit ledigen Schichten und Bo, ^sen qebauet werden/dadurch andern das Feld versi erret/dieStölln/Schach- te/oderOertkcr verhauen wcrdcn/und eingehen/daß also niemand dicsclbcn durch dieGcschwome kan frey machen/wolle wir/wo hinfürdereine oder mehrZcche un¬ ser Ordnung gemäß / nicht gebauer würde / und die Gcschwornen den Vorsteher oder Arbeiter zu einen Mahl im Frevmachen verwarnen/ und ersieh alsdenn der Ordnung nicht halt/so soll dasselbigcLchn zu dem andern mahl/odne alleWieder- rede und Behelff/durch die Geschworne frey erkanr werden/)o. r.e. L.esü.sa) such im vorgehenden L. Alle Zwitter-Zechen! auffdiesen und andern umbliegenden unfern Gebürgen Ddd » und 2OO Berß - Rechks-Spiegek. und gründen / sollen znm wenigsten mit einem steten Häuer /welcher alle wege die frü >e Schicht anfa dren soll / gebauet werden / und welche Zeche ol m unferS Begmeistcrö Zulassung diesem Lrüc.gemäö nicht gebauet wird/ soll in unser Freyes gefallen seyn/kko. 9. Da aoerBergmeister und Geschworne befinden/daß eine ZeckezuNuß derGe- werckcn und zu Förderung n öniglMaj.Zehenden stattlich zu belegen war en/das sollen sie als zu geschehen mit den Gewcrcken verschaffen/ doch mtt vergehenden Rarh uno guten Bedrucken/80.9. Welche auch mir ledige;» S ckich'en oder mit Posen bauen weroen/denen soll es nicht gestattet/ sondern dieselben Zecken sollen/ vcrmögedes6.^.rt unsererSilber-Berwercko-Lrdnung frey gemacht und er¬ kannt werden ibick. Es soll auch keiner L.odermehr Maasen mit einem Arbeiter (b) oder einer Ar¬ beit bauhaffrig erhalten/jöndern jede Maasen sonderlich bauen und verschreiben lassen. Es soll der Bergmeister niemanden gestatten/ die Zechen zuvermiethen/ damit dieselben nicht verstürget/ da es aber jemand/dem Bergmeister unwissend über¬ gangen/ so sollen beyde der Vermiether und Muther darumb gestrafft werden / L. 8. srr. r 7. 3rt. ry. F. s. . cum t"xt N, Ed - Zwo oder mehr Maastnkönnen nicht mit einern Arbeiter bauhafftig erhalten werden/ onc.t^. 8. arr.z-.F 1. such unten c. 6. zs .L r; ubi: wer solches anders stnden/und be? unstrm Bergmeister die ungebauete Lehn nmthen wird/ sollen sie sirr unstr freies verliehen werden. Wo ctnerzwcen or er b»ß in 4 Gewercken eigene Gebäude oder Zecken hatten/ der oder sie sollen dieselbm mit der Weil-Arbeiralle Tage 4-Gmnoen du gffckeye vor oder nach Mittage bauhaffüg erhalten wo aberr.c- chickreu vcrgcwerckcl/ oder die Zeche fündig würde/ alsdenn sollen sie BerglaufftM Weise, rmd.laur uw ftrer Or nung gebauet werden/^o.L.7.K.l.eoä (L) Damit aber .urch oie jenlgen/so nur halbcGewercksckaffcen und darunter babe/ auch andere armeGeselicn/so e;geneLehen haben/aueUnvcrmdgcn / diesem ^r-ric. gern "ß nickt alle Wege bauen können/so wollen wir denenftleen gnadrgst hiermit zulasscn/ihreGeoäuoe »nll eimrWeil-Arbeir/ 4 Gründen deöTages/^s ey frühe oder nackMi.kage/(doch daß dicselbige alle Tage in dcrWocken gele; e e vaubaff- tig zuerhalren kjo 9. ä Es soll niemanden bcy ftinerWeile ihme selbst oder umbS Loonzu arbeitenooerzuschürffenverbothenieyn/ (e- )o.L 41. ^..cheoä.kd.L. tff. Von der Hauer Aroeü nach der Schicht such die k'orm umenLup Wlll einer stine.Zeche barlhafftig halten/ und derselben nicht verlustig werden / so socker die Schickten ordentlicher Weise / wie ferne davon ausfübrl ch gemeldet / halten. Je ock daß sie andern ihre Arbeit dadurck nickt verabsäumen / sondern derselben treulich abwarten/ k ch arr. z. p. L. Der Bwgmeister soll die Neufan- ger darzu anbalren/daß sie alsbald nach dem Bestätigen Kübel undScil einwerf- fen/ibr Bleibens unoErvschackr nehmen/auff daß andere / sonach ihren belehnet scyn/sich darnach zu richten baden / und sojemand auffden Gängen Ernt treffe / derbalben kein Zanck erwüchse/ undohnedas/ soll ihnen derBergmeistcr keine Frist geben / es wäre denn / daß Neufänger alsbald einen Stölln mit auffnebme und anfienge/nnd also fein Erb-Bau mir einem Stölln anfienge/alsdennmüüe er auch Lebn-uno Fund-Gruben im Mundtloch des Stöllns crst/da man denGang in Gestein erkennet / anzuhalten /den Berg hinan zu strecken / o. 17. Mcip. der Bergmeister. sc^Lonc.k. L.7. Diese den Wald-Arbeitern nicht zugelasten/ wie auch aussandern Zechen/ L. 18. L'. 2. such die k' orm. unten cap. i4. In 6n. fä) Und da arme Gesellen eigene Lehen hatten/ mag ihnen der Bergmeister bex der Weil-Arbeitzu arbeitenvereänstigen/ er sollauchw. Irem. 3rt.1o. ss. r. «b-Da er (Arbeiter) eigene Lehns ch afft hatke/mag er dieselben be-> seiner weil bauen, ck.3rt.'S./. r. 8.2. ry./.n Irem (7. 5.srt. zr. Der Berg¬ meister soll nicht lerchtlich/ohne merckliche nothdürsstigund wichtige Ursachen / Fristen geben / so aber aus gnugsamett Ursachen zu einer Zechen zwex mahl^ri- strrng gegeben wird / so soll er forders keines Nutzens mehr davon gewarten / soll auch nicht gestatten/ r-Maasen mit r. ^auer bauhasstig zu halten / Damit aber Ordnung hierinn gehalten/ so soll hinfurder kein Bergmeister Macht oder Ge¬ walt haben/jemands/wer der sey/auss unser Silber-Bergwerck über ein Ovar« tal/und aussZwitter/Rieß-und E istn Zechen zum längsten über ein'Iahr nachzu« lassen zuvcrschreiben/sondern ein jeder soll schuldig styn/bey dem Bergmeister in obbemeldten Ovartal oder Wahres ^rist/ um neue Verschreibung und Nach- Eee r lastung 204 Berg-Rechts-Spiegel. lassung zu bitten/da aber einer oder mehrGewercken ihre 75. (3) So »reueZechen verliehen oder bestätiget werden/soll der Lehnträger und Auf¬ nehmer feiner Gewerckschafft alsbald nach der Bestätigung dem Berg'neistcr antworten/ und zu stellen/ wenn aber alte Zechen auffgenommen/ jollnachAb- nehnrung derZubuß-Brieffe/die neue Gewerckfchafftdem Bergmeister gleicher Gestalt alsbald übergeben und r'nsGegen-Buch eingeschrieben werden. L. z s. art. iz. N)ennZechen oderLehen/alte oderneue/auffdcnZwittern bestä¬ tiget scyn worden/ /o /ollen dieselbe mit Vorwisien des Bergmeisters ins Gegen- Luch zu verleib en/geantwortet werden. ^.6. F.I, Lonc.cumtexr.L.r.n. tz.l- Lcsrt. i^L.ubl: Daßdie Gewerckschafft aussdenselben oder nechst-folgenden Verleihtag dem Bergmeister soll übergeben werden. L k.3rt.67. st;) Lonc. 6. i. b/l. srt. 9. F. ult. Von welchen i r8. Luren die Gewercken l. Rur Kir¬ chen und Schulen/und i.Lur der Grund-Herr Herschafft/sie stxn Edel öder Un¬ edel/vor ihren Grund und Boden/darauffdie Zech erbauet wird/ihrem Belieben und Gelegenheit nach/ laut des folgenden r.2 /^rr. frey zu erbauen schuldig seyn/die rrndern lLS.Rureaberdie Gewerben unter sich austheilen/such unten am Ende desL.Lone.cumtexc.8.r. 11.K.r.ubi:Darunter(nemlich die irß.Dmte-für uns und unstrn Bruder zu Erbtheil zugeschrieben werden. Wenn der Bergmeister einem ein Lehn leihet/ so soll er dem Muther und Auf¬ nehmer eigentlich lägen und gebiethen/ daß er nicht mehr dennirF.THeil oder Kme ausrheile/ wie auffden andern Bergwerken gebräuchlich ist. c. k. arr. 12. ^c)Lonc. So viel das Vereintzeln der Lure bis auffg-item der Erbkure betrifft//^. 6. §.r. Dagegen von jedem LentnerZiehn die GewerckenPfund / unddieZiehn- HändlerZ Pfund zu Erhaltung Liechen und Schulen reichen und geben/ut ibich tz.2. Gcwerckschaftt zur Rechnung zu bringen. WUch sollen alle Schichtmeister und Vorsteher der Zecken und Lehnträger/zu jeder Zeit der Rechnung l 6) die Gewerckschafften aus dem Buch/beneben den Registern haben' darinnen alle Gewercken mit ihren Nahmen und Zunahmen / auch wie viel ein iegliches Theil verleget/und wie viel der inketar^t blieben/auch diejenigen/so auffVollmachten vergewerckt/ eigentlich und deutlich sollen ge¬ schrieben seyn/ auffdaß sich alle und iede Gewercken/ wie sie mit ihren Theilen ver¬ rechnet/ erkunden mögen/jo.-,.57. Dessen wettern Begriff such x>.i.c. 17. ^VersEssoll auchrc.(e) Gleiches Falls wollen wir auck/daßzu jedcrOvartalslZeit zuRechnung dieGe- werckschaffien mit ihren Nahmenund Zunahmen aus dem Gegenbuchgenom- men/ und zu Ende des Registers angehefftet/auch öffentlich verlesen werden. K.F. Aä ä.cit. 57» Berg Rechts Spiegel. 207 (ä) Darinnen sie die Gewerckschass-cn / so sie von dein Gegenschreiber empsirhen/ge» genwärtig haben Men. 8. art. s;. /»I. L. r. Art. z.Item r per tot. ^1. Art.77. Art. ?9> (c) Lonc. xcr tot. L, 2. zs. §. l. §. z. Gewerckschafften zusammen schlagen. MEnn Gewercken/ beweglicher Ursachen tvillen/ihreZechen und Lehen zusaM men schlagen wollen/die sollen sich ins Bekg-Ambt verfügen/ und wofern beederfeits Gewcrckcn darein verwilligen und damit zufrieden seyn/ alsdenn soll der Bergmeister solches nachgcben/ und in Vollziehung zu bringen verfügen/ son¬ derlich wenn darunter Streit und Irrung zwischen den Gewercken fürgefallen/ dadurch entschieden werden/ und der Bergmeister soll keines Weges nachlassen? daß sie beyde Zechen und Lehen mit einander bauhaffrig halten wollen/ sondern soll den Gcwerckschaffcen aufferlegen/beede Zcchen/Vcrmöge unserer Ordnung zu belegen und bauhaffrig zu haltert. K. I. aä ^rt. 8- p. L. Wie Gewercken zu einer Sach zu reden haben / such x.c. 7« '4. Erb-Kuxe. c.8.72.§.'. Es soll hinfükder ein jeder Gründ-Herr von Adel/ Bürger oder Bauer/ alsbald/wenn eine neue Fund-Grube oder Maasen bestätiget/stinenÄws theil im Bestätigen zu fordern schuldig seyn/ denn auch der Lehnträger solches für der Bestätigung anmelden/und soll der GrundherrMacht haben/4. Kuxe vor fei¬ nen Erbtheilzunehmen/undselbftzu verlegen/ oder einen Kux/welcher vondm Gewercken in allermassen der Kirchen- oder Stadr-Kuxe frey verharret werden soll/ zu behalten/ src. 22. §. r. L. zy. So eine Zeche verliehen wird/sie sey alt öder neu so soll uns/ wie vor Alters Herkommen / ein Acht-ihcil zum Erbtheil zuae- schrieben/ und so die Zubuße verbauet/und die andern angelcget/ wir unsiVErb- theil nicht verlegen würden/ soll es mit den Theilen/wie mit andern/die unverlegt bkiben/gehaltenwerden/L.8.77.§.2.e.8 art.§.i. Würde sich der Grundherr im Bestätigen nicht finden/ so soll/ wie oben gemeldet/ iyme ein Kux frey verbauet und ins Gegenbuch geantwortet werden/ dabey der Grundherr bleiben/ und fer¬ ner keine Anforderung haben/ auch die Gewercken keinen Schurffeinzufütten schuloig seyn/ LonL. So viel die Annehmung des Erbtheils/und uffselbigenFall mit Ergeßung des Schadens/ L. ;7- ubi.- Ob der Ackermann in gebührlicher Zeit dieser unser Ordnung/ fein Erbtheil nicht annehmen/ fondern feiner Schäden er¬ götzet feyn wolre/ soll einem jeden umb seinenzugefügren Schaden/ nach Erkänt- niß unferer Ambtlcure / ziemlicher Abtrag gefchehen / Lonc. gre. rr. §. L. ubi r Damit die Gewercken nicht übersetzet werden- item L. ^7. Wei! auch die vvnLet- tau/ welchen das AmbtSchwartzMberg vor Alters gehörig gewesen / bey ihrm Unterstissen den Brauch gehalten/wo auf eines ihrer Unterchanen GütherBergs werck erbauet worden ist/ daß dem Ackermann der halbe Erbtheil gelassenwor- den/ die andere Helfftc aber ihnen/ denen von Tettau/ zugehörig blieben/so wollen M uns auch daran begnügen lassen. Such hiervon auch etwas p. r, e. L5. §. 6.L» 8.Lä2rt.§.Z. Wo sicbs zlltrüge/ daß man auff eines Manes Grund eine volle Maaß mit ein- bringenkdntc/oder daß man von einem Guth auffdas andere stürtzen wüste / so soll derBrrgmeister den Erb'Kur/nach Gelegenheit des Schadens cheilen/Lonc. IA. 22. z. M. Da aber der Berg nur auff eines MannesGrund gestürtzet wür¬ de / und dem andern neben ihme kein Schaden aus diesem Gebäu entstünde / soll derErb-Kuxdemalleinbleibcn/demderSchadegeschiehek/ irem.§. 2. Welcher Grund -Herr den Kux annimmt/soll schuldig seyn/sovielRaumzu verstattcn/als die Zeche zum Stürzen bedarffund von Nöthen ist/ Q 8. sre. §. 4. Es soll auch der Erb Kux allemähl bey dem Gute/darauffdie Maasen liegen/ denen vonAdel/ Bürgern odex Bauern bleiben/und nicht dem Lehn-Herrn/und sott keinBü^er/ 8 208 Berg-Rechts - Spiegel» Bauer oder Gemein gcmeldcErb-Kuxe vom Gute zu verkaufter; Machtbabm/ Lö sey denn Sache/daß das Guth mitsambr dem Erb-Kuxe verkauffr/ sMdoch selber Erbtheil allewege beydemGuthebleiben/'Lonc.i^l. 2.2. 4. ubi'. Daß der Lwrer Lehn-Herr sich solchcsErbrheils selber anmaften/und deswegen seineHm« rcrsiassen vergnügen/und zu friedenstellen würde/soll doch solcheVergleichungch- M gemeiner Gewercken ferner Anforderung oder Kosten geschehen- e. 5. ä.srr. tz. 5. ^So man auch auff Stölln oder andern Gcbäuden/Gängen dcrGrubcn über« führe^ sollen die Finder oder Lehmrager niemand den Erbtheil anzuhiethen/ viel weniger zu geben verpflichtet seyn. Go sie aber Schacht oder Räume bedürften/ sollen sich die Gewerben umb denRaum/nach Erkawrniß der Amrleuthe/ver¬ tragen. Conc M r r ^.4. s.Sc 6. ubi: Da auchGcwerckfhaffte» auff? Stölln oder andernGe- bauden und Maast»/ Schacht- oder Lichtlöcher bedürfften/dieselben sollen nrchr schuldig fern/ dafür zu geben/ alldieweil» sie Anfangs demfelben/oder einem an¬ dern/die Erbtheil auffden Stölln oderZechengcgeben/oderAbtraggethan/son- Der» sollen allein denSchaden auffErkantniß zübezahlen schuldig sexn/^l. cl. srt. VIII. Zu-und MWelben der Kuxe. i. Vom Zu- und Abschreiben der Theile durch den Gegenschreiber. Such im ersten ?heil cux>. 17- §» 4^ 5. lo. r. 75. such im folgenden cup. §. MSürde auch jemands einem andern eine Zecke oder Theil im Schein zuschrciben ^^laften/und des Nutzens selbst da von gewarten wollen/so sollen dieselvcnZc- chenoder Theil derer bleiben/ denen sie zugefckrieben sine; und wo Betrug oder Vortheil in solchem Verschreiben befunden/ der soll mit Ernst gestrafft. Ob auch dieselben/ denen sie zugeschrieben' nicht un Wesen waren/alsdenn sollen solcheZe- chen oderTdeile als ve- leugnerund verbührer Guth geachret/unduns heimgefal- jen ftyN' so. L, Lo. L s. eoä. ^Oonc. L. 2.19. o. 8. art. 4l. Da auch in dem Fall die Theil verfallen werden /wenn sie die jenigen nicht haben wollen/ denen sie also imSchein zugefchrieben worden./kl. srt.2s. Soviel den ersten und andern Punct der go. betrifft. Item, L. r.io.ubi: Und derselbe/so vortheil gesucht/ soll in der Gruben zu keinen T heilen gelassen Werden. Louc. ?.srt. ror, Lc ierr. IX. Gewähr/ Gewähren. I.Inwas Zeitdie Gewähr geschehen und begehret werden soll." MA O einer dem andern Theil wird verkauffen oder geben/ soll der Verkaufter Gegenbuck die Gewahr in 4. Wochen tdun/ und der Käuftcr soll auch ^^verpflichtet scyn/die Gewehr in bestimm Zeit zufordern/foaberdieFor- derung nickt gesckickt/und Mangelder Gewehr am Verkaufter nicht gewest / soll er alsdenn forder zu gewahren nickt schuldig seyn/sick befinde denn/daß der Käuf- ser die Gewahr zu fordern/ mercklich-und redlicher Urfachen halben verhindert rvare/so. 2,. 75. K. j. eock ubi. Welches bey Erkäntnüs des Bcrg-Ambts stehen soll (u) (3) Oonc. per tot. 8. r. 71.0. p. art. uz. 0.8. art. zz.L. n. Es soll der/dem dieTheile gege¬ ben/oder verkaufftsti»»/in 4. Wochen die Gewahr/ vondem erdieTheilehat/ fordern/so sie ihin in berührter Zeit nicht gewahret würden/darzu soll der Berg¬ meister auffAnsuchen des Llagers die Billigkeit verhelffen/ wurde aber nach EndlgungderH. lvochen einerodermehr die Gewahr über geschenkte oder ge¬ knuffte Theile/von dem er sievermeynekzuhaben/nicht suchen/soll unser Berg¬ meister keinem mehr Hülffe thun/ noch einige Gerechtigkeit diestr unser Ord- , nu »g/ nach gefetzten Termin/ dawider emramnm / Loac. IvL, srr, zi. Berg- Rechts-Spiegel. 2O9 §. 2. Wie ßchKaufferodcr Verkauffer gegen den Abwesenden zu verwahren. Würde auch ein Tyeil/Käuffer oderVerkäuffer/ »ichk vorhanden ftyn /odersich ^^nichr wollen finden lassen/ so soll derKäuffer/ wieer die Gewehr zu bekom¬ men begehret/ oder der Verkäuffcr / wie er die Gewehr gerne churnvotte/ dem Hauptmann/Verwalter oder Bergmeister ansagen/ damitsoll crgnugge- r han baben/so aber befunden würde / daß einig Theil berrüglich in solchem Fallge- handelt/ der soll mit Ernst gestrafft werden / go. 2.74. (b)Von becdcn §.§. redet 8.. L. Ordnung tir. vor: vergebenen lind vcrkaufften Bergtheilen also: Wenn einer dem andern Bergtheile geschencket/ oder verkauffr / so soll er ihm inner 4 Wochen die geschenkten oder verkaufften Theile im Gegen-Buch ver¬ schreiben lassen/da aber einer unter ihnen/ der Käuffer oder Verkauffer/ säumig wmde/so soll einer den andern hierzu vermahnen/ oder fürdasBerg-Ambtbe- schicken/daßer zurVerfthrcibung gehalten werde/woaber einer/eöwäre der/ so dieTheile gckaufft/oder dem die Theile geschencket worden/ säumig befunden/ und last vondcmTagan/alsihmdieTheileverkaufftodergeschenckrworden/ 4.Wo¬ chen verscheinen/und har nicht billige mrd redliche Ursachen verzulcgen/daß ihnte was verhindert hätte/so soll er nachVerscheinung der 4. Wochen keiner Verschrei¬ bung uffdieselben Theile mehr geniessen können/oer Geber oder Verkauffer wolle ihme es denn gutwillig zuschretben lasten. Würde er aber billiche und redliche Ursachen/durch welche er verhindert/ vor- bringen/so soll er desselbigen gcniessen/und ihme dieVerschrcibung zugelassen wer¬ den/ wo aber einer aus ihnen nicht zur Stelle / oder auffdem Bergwerk wäre/ und zuRechce nicht könte gebracht wcrden/cs wäre denn Verkäuffer odcrKäuffer/ und der andere wolle gcrne/daß dieVerschreibung verbracht würde/soscllsich der/ welcher zurSrellc/daß cs der Verkätlffer wäre/vor dem Hoffmeister undUrbur- schreibcr anmelden/undumbVerzcichnüs seiner Anmeldung/ daß er nicht die 4. Wochen vcrscheinen lasten/sondern daß er seinem Kaufimann/der von ihme Thei¬ le ge kaufft/die Verschreibung thun woll/dieweil er aber nicht zur Stelle / so wäre er entschuldigeuDcrgleichen soll auch der Käuffer lhun/rpo dcr Verkäuffer nicht verbanden wäre/besindtsichsabcr/daß einer den andern/nicht aus billigen oder verhinderlichen Ursachen/ sondern aus Muthwillen und List/seinen Dorrheil da¬ rinnen zu suchen/mir der Verschreibung auffb ieue/ so soll er mit Ernst darzu ge¬ halten/auch gestrafft werden. R..X. 5. ubi5. Dergleichen sollen sich auch dicGc- wcrcken mit Gewähr der Thcile/obberührrer Ioachimsthalischer Silber-Berg- wercks-Ordnung nach/ halten und geweift werden. Ho.7.jnLip.(L) (b) Loric. per tot. L. 8. art. 40. Da angchangt uach derStrafte/und seinerTheil verlas ftig seyn/ Lonc. >1. art. n. u. r. 72. C. ?. 104. (c) Lonc. 6.L.r.in6n.L ?. art.isz. Gbstchs begäbe oder zutrüge / daßeinerodee mehr die Bergwercks-Theile bauen/viel oder wenig / und ausserhalb des Berg- mannsTheil verkauffen oder übergeben wolte/wie und wo solches geschähe/so soll der Verkaufter dem Raufter eine Vollmacht und Bekäntniß seiner Handschrift^ und Hetschaftt/ wo er aber nicht schreiben kan/zweene ehrbareMänner brtten/d/e neben ihmezu Zeugnifi die Vollmacht verfertigen/an den Gegenschreiber geben/ daß er ihme solche Theile ab- und dem Bäufter zuschreibe/ und der Läufter soll in 4 Wochen die Gewahr bey dem Gegenschreiber samt derVollmacht ers uchen und begehren/und langer nicht anftehen lassen/wie hiervor gemeldt. §- z. Ob mit oder ohne Zubuße die verkaufften Thctlzu gewühttn» MJeweilsichhiebevorderZubußhalberjauffTheil/ so von der Rechnungan/ biß zu folgender ^etar62t,verkaufft seyn worden/ vicl Zancks/ Wicdcrwil- lens und Bevorthcilung harzugerragen/so ordnen wir: Welcher forthin in der Wochen/darinncn man rechnet / Kuxs kauften wird/ der soll bieauffsll.et3rä3c selbst zrr verlegen schuldig styn/welcher aber aufnechftcn Montag/ nach geschehener Ggg Rech- 2lO Rechnung anzufahen/biß auffdas folgende lr.et3räarkaussen wird / der sollftey gewahret werdm/ltnd der Gegcnschreiber soll keinem mittler Zeit abschreibm/ er beweise denn/mik des SckichtmeistersHandschrifft/daß er die Zubuße gegeben ha¬ be schreibet er aber darüber ab/ so soll er vordie Zubuße stehen//0.2.7;,^. eoä. (ä)Lonc.8. r.?z. h. 4. LxcräLt, juäictLl-oder krivac-Handlungen / geben keine krafttige Gewahr. ES ist uns auch Bericht fürkommen/als wie Bergleute und Gewercken/ohne ^Vorwissen unser Berg-Amtleute/ umbBergtbeUund andere Berg-Gachen fchriffrliche LomrZÄe aufrichten / auch mündliche Vergleichung aufs gewisse Lonäition machen/und hernacher/in deme cs streitig worden / füroieAnwtleure kommen und ansuchen / ihnen darinnen Hülffe zu rhun / hierinnen ordnen und wollen wir/ wenn hinführo an dergleichenSchrifft- oder mündliche so vorhcro auffgerichtet / abgcreder/ oder nochkünfftig anffgmchr und abgchan- delt würden/und wenn mit desBerg-AmbrsWissen nicht geft!)che/auch insBerg- Buch zu einer Vergewisserung nicht cinverleibr noch verzeichnet worden odcr nock zu verzeichnen nicht begehretwürde/so sollen unsere Berg-Ambtlcuteredcs Orths darüber nichtverhelssen/sondern dergleichen heimliche Lontrsäe sollen uns nicht krässtig seyn und dieBergtheile un anders sollen dem verbleiben un zuerkanr wcr- den/der im Gegen-Buch die Gewähr/und im Berg- Buch die Lehn bar/ und wann ausssolcheLontraÄGeld ausgcgeben oder empfangen worden wäre/ so joll das Berg Ambt darüber auch nickt verhelssen/also soll es auch mit allen andernBcrg- Sachen/welchenichcfürdemBerg-Ambre/sondern heimlichgehandelt/ und ins Berg-Buch nicht verzeichnet gehalten werden/und keineGtatt haben/ jedoch sol¬ len dieBerg-Ambtleme/wie vorgemelder/in acht haben/und wo eincPcrson/wel- che der Berg Ordnung nichr berichtet / vortheilhafftig betrogen worden wäre/ daß folckerBetrug an unjerSratt/andern zueinemAbscheu/ernstlich und unnach- läßig gestrafft werde. Es traget sich aber offrermahls zu/daß in gemeinen Vorfällen den täglickenHän- deln Abreden und mündliche Vertrage zuweilen gemacht/in GegenwarrBerg- m eisters und Geschwornen/ die ins Bergbuch nicht alle verschrieben werdenIn solchen Fällen sollen Bergmeister und Gesckworne rc wo sie der Händel und Ver¬ träge gründlichen gut Wissen haben/ keines Weges zurück gesem werden/ unan- gefehen/obs ms Bergbuch nickt kommen sty/ dann die Bücher mehr umb der Ab- sterbendcn und Glaub-losen leichtfertigen Leute wegen/ denn umb der Redlichen und Frommen Witten erfunden und gehalten werden. 2.74. x. Verrecellen. §.i. Noehwendigkeit desselben. ^Ssollenälleund jegliche Zecken hinführo atte Ovartal durch die Sckicht- meister und Vorsteher derselben/wie vor Alters gebräuchlich/ verrechnet UNdverreceKwerden/(a)fo-L. 76. R../ eoä. Alle und jede Vorsteher und Lehnrräger der Zechen/sollen alle Qvartal dieLe- hen oder Zecken/ darauff man nicht angeschnitten hat/ sonderlich ver-r-ecellen^in Register der Einnahme und Ausgabe/fo das Ovartal über darauff gangen/ bey dem Bergmeister einlegen/ damit sich die Gewercken zu der Nokhdurffr daraus zu erkundigen haben. 80. ;7.(b) Lonc. k. r. 74, in xrinc. §.r.Zwey- _ Berg Rechts- Sp icgkl. 211 h.2.Zweyerley Straffe desnichr-verreceffenö- /l. art. 8z- Der es ampstrtaussjede Zeche und Lehen/ auff unsernoderunsererLehn-LeuteGründen / es sey aufswas Metall oder Omersi es wolle. lä)Lonc.^.z6. (7/^?, Xl. Zluffnehmen alter ZeKen. §.i Waö dergleichen aufflaßig oder im Freyen ist. HSMsbaid eine Grube oderZeche auffgelassen wird/so ist sie wiederumb in unser WMFreyesgefallen/und har alle ihre zuvor gehabte Gerechtigkeit mitsamt den *ET^Maasen verlohren/kr.» x nr. von Vermessen derZechen/und wo solchem er¬ nannterZeit der z Tage belegt/ und doch nicht nach BergläufftigerWeise vermes- fenwäre/sondernz.anfahrende Schichrenledigundunbauhaffrigerfundenwür- Ggg L . de/ 212 _ -Berg'Re chts-Spieg el.'_ de/solche soll auch in unser Freyes wiederumb gefallen seyn/und einem jeden / der es also findet und murhen wird/ durch unstrn Bergmeister frcy verliehen/ und Larbey gehandhabet werden/ und da auch ein Lehn auffZiehnberg/ nach allen Herkommen verlnessen wird/ so hat er 6. Wochen und nicht langer Freyung / wo es aber über 6. Wochen unbauhafftig erfunden / und des keine Frieftungvom Bergmeister mit redlichenUrjachen haben würde/dasselbigeLehen istcksdenn auch wiederumb inunftr Freyes gefallen / 8o. i. Die vorhergehende k'orm. such oben LÄp. 2. L. 6. Wann eineGewerckschafft ihre Zeche oder Gruben auffläst/ und feruernicht Lauen will/8..L.rit. Von Aufflassen der Zechen-c. Alle Bergwcrck-Gebäu/die sich auffunfern Königs Hcrrschafften und Gründen befinden/und aufflaßig wer¬ den) als Zechen oder Schächt/mit ihren Hälden / Kauen/Srollen Losammten/ Lischhöfen/und allen andern Zugehörungen / als auch die Hütten / Hütten-Stä- Lel/ Raume und Plätz/Halden/Ofenbrüche/Gchlacken/Wasserftüfien/ desglei¬ chen auch die Pochwerck mit allen ihren Gebauden/Hallen/Schlichlen/ Schlack/ Wasserfiüssen/und was mehr darzu gehört/ ob eshierinn mit Nahmen nicht ge* sttztworden/sollen nach demAufflasscn uns und nachkommcndcnKönigcn zuBoh- men in unser Freyeö gefallen/ aber auff der Stände fteyenErbgründensollcs dem Grundherrn gleicher Gestalt anheim fallen/ k.. L. m. Wie die Schichten ge¬ fahren. Vonunbelegten Zechen/k..K.nc. VonVerlepdensucbdiekorm.oben d3p.s. §. i. Es möchte aber ein Huttmann oder Hauer mit einem andern seines eigenen Nutzens willen einen Verstand haben/ und die Zech mit Fleiß fr ey unge- Lauet liegen lassen/damit es ein ander bekommen möchre/abcr solcher Betrug und Lift soll keinen Fortgang haben/befindet sich im Grunde daß sie solches beß bc- rrüglich Stück geubet/ und werden darüber ergriffen/ so sollen sie am Leibe ge¬ strafftwerden / Wo aber der Hauer/ der die Zeche liegen lassen/ flüchtig würde/ so ist er in dem Verdacht/derohalben soll es inErwegung dcrAmbtler te seyn/wem dieZeckevon Rechts wegcnsoll zugesyrochenwerdcnA.L.ca. vomVerlcyhen.ic. rir. von Aufflaffen der Zechen Lcc. Nachdem sich auch wohl zugetragcn/ daß die Gewcrcken durch Unfiech' odcrNachläßigkeir/auch wohldurchUntrerr ihrerHur- leute und Hauer unversehens und unwissend umb ihre Bergtheile und Gebäude kommen seyn/welches/wo dem nicht zeitlich vorkommen würde/ noch beschehm möchte. Damir aber solchem gcwehret/ so wollen wir/ wenn cmHuttmann/Ge- Ling-oder Lehnhauer/dem eine Zeche oder Orchvon ftincn Gcwercken vertrauet und befohlen wird/ und er daffelbigegutwillig zu sich nehme / und folgende durch Nachläßigkeit/ Untreu/oder seinen eigenen Nutz darinnen suchet/ und frey unge- Lauetliegen tieß/dieGewerckenzu Schaden und Verlust ihrer Bergtheilebrach- te/einer und jeder soll den Gewercken ihren Schaden cinzubringen/tlnd die Theile zu bezahlen schuldig seyn/ oder andern zu Abscheu am Leben gestrafft werden. Von alten Zechen/so in K ays.Maj.Freyen gelegen oder liegend geblieben feynd/ Jo. 2. io.». such die k orm. imten §. lec^v. l-äI sasse.v.ss.wirgebiethen und wollen auch/daß keineZeche/ Maastn/Schacht noch Stölln auffgelasten werden/ sondern zuvor unserm Bergrneister ansagen/ die soll er oder durch die Geschwvrnen besichtigen lasten/und wie die befunden / und aus was Ursach man auffiast/ das soll unser Bergschreiberinein besonder Buch or¬ dentlich einschreiben/ wie das Gebäude Heist / wo es gelegen / an welchem Orth/ damit man allezeit besten ein Misten habe/zu beratschlagen/ob dem Gebäu ge¬ heissen möchte werden. § 2. Wie sieauffzunchmen oder zu benennen. 1 Md wer sie 'die auffläßigeZech- wieder auffnehmenund belegen will/ dersoll sich in dem allen der vor augezeigtm Ordnung mir Muthen/ Auffnehmenund Vermessen verhalken/unddassooffc/ als offc sie auffgelaffen und wiederumb auffgenommenwerden/L.L.t!t.vonVermessenderZechen.(b)EmieglicherAuf- nchmer Berg-Rechts- Spiegel. 2IZ nehmcr alter Zcchen/so in unserm Freyen unbauhafftig gelegen / soll von Stund an/so cr derselben eine durch dieGcschworne frcy gelnachc/auffgenoinmenundbe- stäriget har/ Io. 7. io.). k. eo6. ubu Würde iernand alte Zechen für unser Frcy- esmurhen/sollesmit Muth-Zetteln und Bestätigen/wie auffneuen Gängenge- haltenwerdcn/ ,so.2.6.k.L.ric. VoinVerleyhen/ stich die k"orm.L.4. §. 5.(0) Welcher eine altcZeche murhet/und auffnimt/ der soll sie auch durch die GcsOvor- nen lasten frcy machen/und ob ers nicktthär/undein ander kömnit vorm Bestäri- gen/begehrcr dasselbe Lehn frcy zu machen/dem soll es der Bergmeister vcrgünsii» gen/auch Muthung von ihm annehmen/und der erste Murher/ der das Frevma- chcn verachtet/ soll dem andern/ der der Ordnung Folge gethan/weichen/ unan- gesehen/eb er gleich mit der Muthung älter/ 6.2. r.inLip. Welcher eine alte (D ^c- Lonc. L. 8. 3rt. ;z L. I. Desgleichen st)ll der Bergincisser einem /edenLehnträgec älter Zechen in Bestätigung nufferlegen/daß er leine Fund-Gruben und Maust» alsbald nahmhasstig-mache/wohiner diestibe habenund erstrecken will/ und sol¬ ches ins Berg-Buch verschreiben lasten/ L. 8. art. 8- L. r. (ä)Ern jeglrcher Alistnehmer alter Zechen soll nach dem Auffnehmen / von Stund an/ösfentlich anschlagen/welche Zechen er ausstzenominen/das Anschlägen^.. wo- chen stehen lasten / und welche alte verzubußete Gewercken ihre Theile bauen wol- len/soll er darzu kommen lasten/er soll auch nicht gcdrungenstM/dieselben 4. Wo¬ chen die Zeche zu belegen / L.». io. O. ?. 14. §. z. Wie sie Zu bauen. AS sollen auch unsere B ergmeiftere fleißige Auffacht geben/wenn eine alte Zeche ^wiederum!) auffs neue belegt würde/ daß solches mir ihren Wissen und guten Rath gesckehc/(e)damit dicGcbäude am nützlichsten angestellet/lrnd keines wege§ nackgcben solle/ daß die Zechen verhauen/besckädiget/oder die Strecken mitBerg versetzet werden/woftrn sie solches befinden/ sollen sie es nach Gestalt der Sachen/ mir Gcfangnüs/oder in andere Wege ernstlich straffen st L. Lä.ttt.go. r. 6. Der Auffnehmcr alter Zechen joll nicht gedrungen seyn/in denselben 4 Wecken die Ze¬ che zu belegen/10.2. ,o.L. st eoä.(f) Daß aber auch dem Auffnehmcr keinrVer- kürtzung beschehe/soll keiner gedrungen sevn/solche Zeche/ die zwischen der Zeit und Rechnung liegen blicbew und wiederum!) auffgcnommen worden/biß zu nächster Rechnung nach demAuffnehmen zu belegewes soll aber auch niemand diezubau-. en und zu belegen damit verbothen seyn /I o. 2. n. st eoä. (§) So eine alte Zeche wiedcrumb ausgenommen und zu bauen angefangen wird/ soll derAuffnebmer das tieffste oder rieffstenStrcckenund sonstkeine andenOer- rher/ ohne des Bergmeisters Zulassen/ belegen/ und sollen alle wegc zuvor in al¬ ten Zechen/ ehe er derselben eine belegt / die Oerther und Deffsten durch die Ge- schworne besehen und besichtiget wcroen/und auf denselben Zechen soll der Berg¬ meister keine Halden/ ohne unsern Willen/ zu kleinen und zu waschen gestatten / auch aufandern Zechen/ ob die gleich von Rasen allezeit erbauet / und keinmM ms Freye kommen wären/ und doch die T ieffsten nickt baucn/solchcs nickt vergön¬ nen/es geschehe denn aus wichtigen Ursachen/die Bergmeister und Geschworne/ nach nothdürfftiger Erkundigung / für gnugsam ansehen./ll) fo.L.rr. L.,str. eoä.M. Wcnnnun der Auffnehmcr der alten Zechen die Holden angegriffen/kleinen und zu gute machen wolle/ so soll cr solches unserm Bergmeister und Gestbwor- ncn zuvor anmclden/ und daneben berichten/wie er die Gebäude anzustellenWil- lens sey / darauffsollen sie die Gebäude befahren/ und besichtigen, Wofern nun sein Ratbschlag für nützlich und gut angesehen und befunden wird/ so sollen sie den Auffnehmcr darbey verbleiben lassen; Würden abcr dcr Bergmeister und Gc- schworne die Gebäude besser und nützlicher anzustellen/andere Mittel und Wege wissen/so sollenste dem Auffnehmer der Gruben solchesbericktewund gute Anlei¬ tung und Vorschub darzu geben / dcme denn auch der Aufnehmer oder Lehnträ¬ ger zu folgen in alle Wege schuldig seyn solle, k. st ubi leg. Hhh Da 2>4 Derg-Rechtö »Spiegel. "Dastmand solche Gruben/unterm Schein/als wolle er die Anbrüche belegen/ austrehmen würde/und befinde sich/ basier alleine derZugehörunge wegen ge- than/uno wolre sich in dieHolden legen/darinnenHütten/Asstcr/Schlich/Schlatn und dergleichen Zeuge zu seinem Nutzen wenden/ das soll keinem zugegeben wer¬ den/ Will aber einer desselbigen geniessen/ so soll er auch die Zeche zu Mittlern und tiessern Anbrüchen gewaltigen/ und darauffarbellen/ so mag er alsdcnn eines ne- den dem andern geniessen/ und sonsten nicht/ R.» L. tll. von Aufflasscn derZcchen. Soll derAussnehmer den Bergmeister oder die Geschwornen dreZeche zu bestchtr» gen führen/ und die Gebäude in dem tiessstcn/oderwo es 1. art. ys.K.r.ubi: Es soll auch ein jeglicher Aussnehmer alter Zechen / die angelegte Zubuße ausss Freye machen/so viel derselben gefallet/ zu verbauen und zu verrechnen schulotg (k)4. 1. 6. r. r r. L.?. «rrt. 22. (c) Lonc. ^1, art» 14. F. 2. Da 6. Gr bestiiüt. §. Wie die alten Gcwercken zuzulassen. ^FElcher aus den alten Gcwercken mir dem neuen Lchntrager bauen wolle/ so ^soll ein einheimischer Gewerek in 8» Tagen/ ein frembder/dochInnländischer/ rn 14» Tagen/und ein Ausländischer in 4- Wochen / seine Zubuß uffdie vergehab- ten und verschriebenen Berg-Theil den halben Thcilerlegen/ unddcme/so darzu verordnet/und auffoem Zettel benannt worden / in Gegenwart anderer zweyer beßlaubter Personen/zustellen; Do aber der Zubuß-Einnehmer nicht gefunden würde/so soll der Gewercke/oder sein ^3Äor, dieZubußindas Berg-Amb! le¬ gen/und der Lehn-Trager ist schuldig/einen jeden/der also seine ordentliche ver¬ schriebene halbe Berg-Theile verleget/bcy seinen verlegten halben Berg-Thcilen zu erhallen und bleiben zulasten/und den andern halbenTdeil haben dieGewer- Ken/ ihrerNachlaßigkeit halben/verlohren/daß sie die Zeche oder Orw ungcbam et liegen lassen. Solche verlohrne halbe Theil/ sowohl welche in der benannten Zeit nicht verleget würden/ selten dem neuen Lebntrager zugee^gnet werden/ doch ausgenommen unsere Theil/welche unsereBerg-Ambrlcure uns zu gu he anrch- men/ und aus unserer Müntzc verlegen/ die sollen uns vor voll verbleiben, Wan aber eine Zecke oder Orth über ein gantz Jadr lang ohne alle Lonäirion ftcy undungebauer läge/so soll der neue Mutber nicht mehr snuldigjcyn/ dieallen Gcwercken zu dem halben Theil zuzulasscn/ ru. Von Ausflüssen der Ze¬ che. ä) Wo aber ja die alten Gcwercken ihrer Zeck verlustig werden / so soll der neue Auffnehmer oder Muthcr die Ordnung darinne hallen/ und eine Zubuße auff die alten Gcwercken anlegen/ md welcher seine im Ambt verschriebene Theil die Helffre verlegen würde/ oarbeyfoll er erhallen werden. vom Derley- hen. Welche alle Zubuß-c^ewercken / si) im Gegenbuck als Gewercken noch gefun¬ den werden/ihre Theil bauen und verlegen wollen/die soll er.der neue Murher) wieder darzu kommen lassen- Wofern aber die Zecke a. Qvartal nach einander im Freyen gelegen / soll der Ar ffnekmer die alten Gcwercken zuzulassen nicht schuldig seyn. Wofern abercin GcMrck eine gantzc Zecke allemgebauer hätte/und insFreyc kommen lasten/ fo soll der neucAuffnehmer den allen Gewercken nicht mehr als mit dem halben Theil/ gegen Erlegung der Zubuße/ zuzulassen schuldig feyn. R./. säcktir. so. 2. 6. Welche alle verzubuste Gcwercken ihre Theil bauen wollen/ die foll er darzu kommen Lassen /0.2.. 8- (e) (ä)<7.8.2. ,z.§.ulr.^.3rt. r r.F.r. Doch soll der Bergmeister dir allen Gewerckcn/st» derhalben Veschwehrung hätten/ hören / und darauff"nach Berg¬ recht gebührliche tVeijung thun/ L. 8.3rt 2 z. F'. i. <^onc. ^1. ik.F. i.udi. UndwS er Ursachen nach Berg-Recht gnugsirm/soll ees dabey bleiben lasten. (e) welche alte verzubußete Gewercken ihre Theile bauen wollen/foll er/wre der <74. ^rric. verinag/wreder darzu kommen lasten/ L. 8. -irr. 2;. Es soll niemand/der str¬ ne Theil/ laut vorberührter Ordnung/auffjetzltche Rechnung mit Zubuff verlegt/ Hb auch zwischen depstlben Md nachfolgenden Rechnungen/dreZeche lieget bliebe/ Wied«: Berg - Rechts -Spiegel. 217 wieder arrssgmommernrndZubuß angelegt "würde/ dieselben seine Theil verfall- nien/odee verlichren/fondernso derselbige seineTheil/dieer aufncchstzuvorange- legter Zubuße verlegt / aufsnechstfolgcnde Rechnung darnach / was mittler Zeit angelegt ware/oder auf das mahl angelegt wurde/ laut vorbenreldt Unserer Oed» nung/ ^.^rt.rz. mit subuß verlegen wrrd/ der oder dieselben sollen bex ihren Theilen bleiben/ L.8. art. 64. Ob auch eineoder mehr Zechen liegen blieben/ Und» tzn unser Feexes kommen/ die fsll der Bergmeister dem ersten Muthernachobbe- Membter unserer Ordnung/ doch die Alten nicht ander«/ denn den nechstenalten aussgelassenen verzubusten Gewercken ohne Schaden/verleihen/und so dieVerlei» hunggefchicht/soll der Bergineister solches öffentlich anfchlagen / wo denn die al¬ ten verzubußeten Gewercken in 4. Mochen/nach dein Anschlag / ihre Theileverle¬ gen/ darZu sollen sie gelaßen werden/wo aber nicht/so mag dcr Aufsnehmer diesel¬ ben andern wiederfahren laßen / L. y. U)elche Gewercken ihre Zubuße gegeben - soll der Auffnehnrer von Stund an in das Gegen-Buch einschreiben laßen/ L, k.uit. rr. Such auch etwas davon / k.L. eir. von des Schichtmeisters Besch! / und die korm.jmfolg.L3x. §.5. KreymaZe». Zu diesem mag das vorhergehende und contra genommen /und eins Ms dem andern luxplwt werden / wie imJoachimsrhal. und kr. s. Ordnung beyde zusammen gefastet. § 1. Was zum Freymachen gehörig. iZ^Lles Freymachen sott mit Dorwlffenunsers Bergmeisters geschehest / so. zL ^iin.calKcinGeschwornersott sich unterstehen/emeZechc frey zumachest ^J odnc des Bergmeisters Vorwissen und Befehl/O. i8. iucip.KcinGeschwor- mr. Trüge sichs zu/ daß die beyde Geschworne zugleich / aus Hindernüö nicht fahren könren/ als mag der eine Geschworne/ mit Vorwissen desBcrgmeisterö/ ein en vereidetenSteiger zu sich nehmmund fahren/s.iy.incix.Trügc sichs zu rc. Der Bergmeister soll nicht an eines Geschwornen Statt zum Freymachest vcrfahren/dieweil er über das Freymachen geordneter Richttrist/ o. Lo. Der Bergmeister. Würde jemand alte Zecken für unser Freyes muchen/der sott in der Muthung zum wenigstenmitL. Geschwornen bcweisen/daßdieselbige Zeckeohne des Berg- Meisters Zulasiung z- ansahrendeFrühe-Schichten nicht bauhafftig gehalten sey/ so. 0. s. R.. orä. ubi. mit einem oder L Gefchwornen/nach Gelegenheit desBergs wcrcks/so.L.M, such die korm. im vorgehenden Lsx. Welcher Zwitter-Zechen frey machen lassen will / der soll unsern Bergmeister zuvor darum ansprechen/ folgends mir seiner Zulassung mit 2. Geschwornen be¬ weisen/ daß dieselbe Zeche ohne des Bergmeisters Nachlassung^. anfahrendeFrü- He-Schichten nickt bauhasttig gehalten sey/ und wenn sie also dieselben;. Schich- ttnungearbeitet finden/sollen sie die frey crkennen/tto.5. (c) Wo einer oder mehr auffunsern Königs Gründen Bergwerck oder Metall suchen/alte verlegene Ze¬ chen gewaltigen/ oder im Bauen der Zechen Oerter belegenwolte/ derfelbesoll/ nach Aussehungund Erwchlung des Orts zumHoffmeister oder desOrtsBerg- rneister gehen/und begehren/ er soll einen Geschwornen mit ihme schicken / er wol¬ le ihme eine verlegene Stelle weisen/ die er frey machen/ mmhen und zu bauen 0- derzugewalrigen/undGOtcesGabenzu suchen/und umbVerleyhung zu bittest Willens/ und ausserhalb solchen Begehrens soll sich keiner in geheim und verbor¬ gen in unser frey Feld cinlegen ;Und da sich einer des unterstünde / soll er/ andern zum Abscheu/ ernstlich gestrafft werden; Wäre aber solche Stelle ausserhalb Kmenbergs/ und auch ferne von andern Bergwerken / so mit Amtlemym be- Zii setzt/. 2iZ fttzt/ft soll der /welcher es begehren will/zu dem nächsten Berg-Ambt gcbcn/und obangezeigter Gestalt sich darauff verhalten / auch alsbald der Hoffmeister oder Bergmeister/ seinem Begehren nach/ zu Besichtigung der Stell einen Erschwer- nen zuschicken schuldig seyn/und da ers also verlegen oder frcy befindet/soll er ihm alsbald zu schürffen und zu arbeiten vcrwilltgen/denn von demTag und derselben Stund an/alö er um Geschwormn qeberhcn/soll ihme seine Gerechtigkeit vor allm andern angehen/ wäre dann die Stelle nicht frey/ und könte aus solchen Ursachen nickt verliehen werden/ welche Ursachen ihme der Hofmeister oder Bergmeister anzeigen soll / damit er niemand in Verdacht oder bösen Wahn habe / L L. ric. Von Begehren und Verwilligung des Schürffens re. Der Bergmeister soll auch im Bestätigen der alten Zechen in ein sonderlich Buch eigentlich verzeichnen lassen/ durch welche Geschworne / und in welcher Zeit / die alten Zechen frey ge¬ macht seyn worden/ /o.r.g'Lolic.^.i;. Eösollauchtt. L L.8.K.ult. Doch soll der Bergmeister vor derBestätigUng der alten Gcwerckcn Ursachen auft ihr Ansuchen hören/warum die Zeche nicht ins Frcye gefallen scyn solre/und wo ihre Ursachen nach Berg-Recht gnug ser-nssoll er ste dabey bleiben kaffen/Lo. 5, gv» 2.6K. f. eocl. ubi: Und darauff nach üblichen Berg-Recht und dieser unser Ordnung unverzüglich gebührliche Weisung tbun. lcl) Mit Muth-Zetteln und Bestätigen soll es gehalten werden/ wie auff neuen Zecken/)o 2.6. Such im vorgehenden csp.z7. (e) Alsbald nach dem Muthen und Bestätigen Zubußen anschlagen/ stich im vorgehenden Lap. §.5. lind die Ursachen im folgenden Läp. L.». korm. Des Zubuß-Brieffs am Ende folgenden t7ap. Denjenrgcn/ss aste Sechen frey machen/ stll der Bergmeister keinen Znbuß-Brieff geben / sie haben denn dem Freymachen mit dein Bestätigen Folge gethan/und der Lehn träger soll zum Zu¬ buß-Brieffeinen Vorstand haben/6. rz.mcip. Demjenigen. Der Freymacher ist nicht mehr dann dieZubuß/so er von dem attenGewercken empfaher/ uffncchft-folgende Rechnung nach dem Freymachen zu verrechnen schuldig/o. 24.incip^ Der Freym. Würde dem Freymacher sein Zubuß-Brieffvor Ausgang der 4»Wochcn heim» lich abgerissen/ das soll ihme ohne Schaden scyn/sofcrne das Verzeickniß desselben Zubuß-Brieffs ins Buch darzu verordnet kommen ist/oder der Bergmeister ihm bekänntlich/oaß er ihrn einen Zubuß-Brieffgebenhat/O.r8.mcip. Würde danrc. Einem reglichen Auffn ehmeh alter Zwitter-Zecken soll bald nach dem Bestätigen einen Zubuß-Brieff anschlagen lassen/ es soll aber unser Bergmeister auff eine Schickt über 5' Gülden anzulegen nicht gestatten/damit die alten Gewwcken von ihren Theilenj durch die grosse Zubuße/nicht gedrungm werden. Ho. ^.(k) Der Bergmeister soll auch in solchen Fallen/ob gleich der Zubuß-Brieffauffs Freymachen4.Wockengestanden/ vor obberührterZeit/ nemlich dennecksisost genden^etaräsr, damit niemand unwissend umb seine Thcile kommen möchte/ keine neue Gewercksthafft ins Gegen buck verleiben lassen/ fo. ». lr.. /. eoä. (§) (a) Lonc. K. r. 6. §. r. in 6n. (b) <7onc.C.8.srt.rZ. i. 8. r.s.F.k» (c) iLonc. per tvt. ir. §. r. (cl)Lonc, L.8.srt.rz.§. r> rr.zt. i.Xl.arf. n.§.i.8. r.F.F.r, fe) Lonc. art. rt. F. r. L. r. 6. zs« i. (f) Lonc.^. iz.F'.i.u bi Und welcher seine Zubuß also erlegt/ soll bey seinen Theilen bleiben. (g) Loire. Xl. arc.ys F. ult. tz. 2. Was frey zu machen oder nicht. MLle alte Brüch/behauene Gänge oder Klüffle/ inStölln/ Strecken/ und Schächten / desgleichen verreißt Feld am Tag / sollen auch durch unsere Ge- schworne/vermögederOrdnung/ftey gemachrwerdm/ch^.3ää, rir. )o.r.6. srt. l i. F. i. Zii » L-4-MS L2o Derg-Rechks - Spiegel, 4. Was dem Freymachen folget. MEm Freymachen folgen alle unverlegte Theile/samt denen / die zuvor in Ke- liehen/ 6.25. incip. Dem FreymaäM rc. K. s. sä srt. so.2,. 6. Aller Vorrach der frey gemachten Zechen/was im Freymacken begriffen wird / folger dem Auffnehiner/ und soll ihm/ da er dem Freymachen Folge thut/ eingeraumet werden/ doch wo dieselben Auffnehmer die Zechen allein des Vorraths halben an sich zu bringen frey machen wolten/und die Zeche nicht bauen / alsdenn rnag ihnen der Bergmeister von Ambts wegen das rvchren/und denselben Vorrath verwah¬ ren/ biß so lange Gewerben kommen/ die die Zeche redlich Zu bauen begehren/ O. 29. inLip. Mer Vorrarh/ suche im vorgehenden c §. 4. Würderine Zeche frey gemacht/undes lägen gewonnene Zwitter auf derHol- den/so sollen dieselbigen Zwitter dem jenigen/softe gewonnen/folgen / so ferne sie die Zeit von Anffnehmen in I Jahre hinweg führen; Da sie aber in obbcrührter Zett nicht hinweggefuhret/ alsdenn follcn sie bemFreymacher bleiben ;Was aber die alten Gewercken für Zwitter oder Vorrath für derMüblen/ oderanGchla- cken für der Hütten harten/ die sollen ihnen bleiben Ho. 5. Lonc. ir. §. r. §5. Zulassung alter Gewercken. Such im vorgehenden Lsx. §. 6. §>En alten Lehnträger soll der neue Auffnehmer auch zulassen / wo er seine Zu- ^busse Zn rechter Zeit giebt/ und beweist/ daß crein Gewcrck ist/eder scy/ G 8.26. 8. /. sä ä. srtZo 2.6. Ob Zechen Zwischen und innerhalb ncchst verschienemr und folgender Rechnung liegen blieben/ rmd wieder frey gemacht und auffgenommen würden/ auff den Fall soll niemand/ der seine Theil/lam unserer Ordnung/ auff ^tzüchcOvaual mirZubuß verlegt/(ob auch zwischen derselben und folgendcnRech- nung d»e Zeche liegend bliebe/ frey gemacht/wicder auffgenommen und Zubuß er¬ legt würde-dieselbige seine Theil versäumen noch verlieren/ sondern so derselbige scineThell/die auff nechst zuvor angelegte Zubuß verleget/ auffnechst folgend Ke- tsräLl,darnach was mittlcrZeit angelegt ware/oder aufdas mal angelegt würde/ laut unser Ordnung mir Zubuß verlegen würde/dcr oder dieselben sollen bey sol¬ chen ihren Theilen bleiben so. L.n. K. s. eoä. Lonc. srr. 95. §. i. c. x. srt. 97. Trüge ftchs Zu/daß eine Zeche Zweymah! frey gemacht/bestätiget/und einZu- buß-Brieff angeschlagen/ 4. Wochen gestanden / und der Aufnehmer batte gleicl)- wohluffsersteFreymachen die Gewercken im Gegenbucbnicht ausrhun lassen/ und es kommen folgends uffs andere Freymachen andere Gewercken/wollen zu- gelassen seyn/aus Ursach/daß sie nock Gewercken im Gegenbuch wären/und ihre Theil wären noch nicht ausgethan. Hier ist der Brauch also gebar en worden: Wenn die altenGewercken zu gebührlicherZeit/weil dieZttbuß-Brieffeauffs er¬ sten Auffnehmers Freynracken gestanden/ ihre Zubuße gegeben/ hat man sic/ laut der Ordnung/billig zugclasten/welche aber auffs erste Freymachen keine Zubrrß gegeben/ hat man derselben weder auffs andere noch dritte Freymachen keinen zu- gclassen/unangesehen die alten Gewercksihafften im Gegenbuch. Da aber auffs Freymacken kein Zubnß-Bricffangescblagen wäre worden / da hätten die alten Gewercken noch einen Zutritt Zu ihren Theilcn/6.2,-7. MLiy. Truge ftchs zu rc. Was aber die Ablösung der alten Zechen/ so den alten verzubustcn Gewercken in 4. Wochen/nach angeschlagener Zubuß-Br ieffe/ von dem neuen Auffnehmer/ wie die Berg-Ordnung im roten ^rc. des andern Theils abzulösen Zugiebt/belan- get/ haben wir zuvor durch unfern Ambts-Vcrwalter im Thal öffentlich anstb/a- gcn und poblioiren lassen/ daß solche Ablösung den alten Gewercken nur eimnahl gestartet werden solle/ das wir denn auch dem Bergwerckfürrraglich und eine Andere Norhdurffr erachten. Nachdem aber obgedachtesZehend und dann der 96.^-rt.in derBerg-Ordmmg etwa unlauter und ungleiches Lauts ftyn/und nemlich der 96.^. vermag/ daß die Bergrechts- Spiegel. 22L dlc Zechen/ so Zum dritten nicht verrechnet/noch verrecellz ohne Mittel in unser Freycs gefallen/und dem ersten Murher verstehen werden soll/und dann cnrgegelt ocr wte^rt. dahin zuverstehcn/daß auch die ungebauten f- eycn Zechen/ ob die schon gemnthet und auffgenommen worden / doch ohne Benennung einiger Zcir/von den alten ewercken wieder abgclöfet werden mögen/und also das obbe- melde Verleihen/der in unser Freyes gcfallenenZechen/dadurch wieder gesperrek/ und dieaitcn Gewercken über viel Jahr wieder zurAblösung Zugclaffcn werden wollen / und also hierinncn bißher allcrley Irrung und Mißverstand unter den Ecrmcken erwachsen/damit N8N nicht allein denselbigen/sondern auch derStre- chmgdes Bergwercks so daraus entstandm/dinführo abgeholffcn/ und die Ge¬ bäude erwan stattlicher als bißher belegt wcrden/ss erklären wir crmeldte zivecne -wt. dahin/nemlich/daß die Ablösung den alten Gcwerckcn/vermögeobgedachrcn io. ^rt. nicht langer denn z. welches auch lang gnug ist/ frey und bevor- ßehen soll/und würde eineZeche/so in unserm Freyen unoauhaffüg gclegen/inner- halb solcher Zeit der;. (lvArräl gemurhet/josoll der Mutber/ Jnoaltdesselbigm in Zeit der 4 Wochen/dcs angeschlagenen Zubuß-Brieffs/den alten verzu- busten (S)cwercken/der Ablösung/vermöge ebbcmcldter lrnscrer vorigen Vcrord- mmg/nur einmal uns nrchc öffcer statt zu rhun/verbunden ftyn/so. oder neue Begnad. 1564. V0N dem24.such die vonk'orm.oben iMro.c3P.F»L. XIll, ZubM ms gemein. §. k- Ursach derstiben/und was ihr gleich» einen Ort oder Grub von neuen auffnimmk/ soll alsbald uff MM 4- Wgr. Zusammenschuß anlegcn/ und an gMhrcnder Stelle anschlagcn lassen / welcher Zusammenjchuß wird erltlich dieser Ursachen angelegt/oamirem jeder Gcwerck oder k3Äor von derneuenMmhungoderVer- leiyung wissen/ und die Wahl seiner halben Theil oder verschriebenen Bergtheil Zu verlegen haben/un ocr neueLehncrager wissen mag/ wer mir ihme von den altk Gerverchen ballen will oder nichr/dcr Zusamurenschuß iit von der Zubuße unter¬ schieden in deine daßduGewercken lss einer Trzizct Zu 4- Wgr. zusammen schiess sen/ ehe der Bau angefangen/damit ste einen Verlag/ Norhourffren einZukauf- ftn/haben/aber die Zubuste ist allbereit Zuvor verba net/und was dasBcrgwerck nicht vertragen mag/sasrnüsten die Gewercken zuleacn oder zubüßen/ tir. Wie Ausbeurhen gerhcilt und Zubußen. Wollen die Gcwercken unter einander wöchentlich die Kostung zusammen le¬ gen/ und ohne Zubuß ballen/ das soll ihnen frey stehen/ da aber zwischen denselbi- gen/des einer oder mehr seinen Antheil des Unkostenö wöchenü ch nicht e> legre/ Zwiespalt stchzutrüge/ alsdenn soll der Bergmeister/ auffAMuchen der andern Gewcrcken/ dem jenigen/so den Unkosten schuldig ist/auffcrlsgen / solchen hinter- stelligea und ausstehenden Unkosten in 4 Wochen unverzüglich zu erlegen / und so er darinnen säumig sollen/nach Ausgang der 4« Wochen/seine Thcile denen an¬ dern/ so ihre wöchentliche Unkosten erleget/ in gemein Zugeschrieben werden / doch daß ordentliche Rechnung vor dem Bergmeister geschehe / Uo. 16. Louc» per tot. K4. §. 2. Wie und durch wen solche anzulegen. lo.r.u such diekorm.oben cap.n.tz.s. MO ein Schichtmeister oder Vorsteher der Zechen seine Rechnung/wie vor an¬ gezeigt/gctt an und überreicht hat/und so viel Vorraths nicht bleibet/ damit er sei ne Zeche biß zur ncchften folgenden Rechnung bauhafftig erhalten Mag/ (b) der soll ibm von Stund an unfexn Hauptmann oder Verwalter und Bergmci- ster/als Verhöper der Rechnuffg/nach ihrer Achtungund Nothdurffr derZMn/ Kkk zu 222 _ Berg-Rechts-Spiegel. zu nützlichen B m cmeZubuße anlegcn lassm/mw vomBergmeistereinen Zubuß- Bruffnehmen/ den M er von Stimd an anscklagcn/ und nach gechamr Rech¬ nung gantzer Wochen stehen lassende) densclbenBrieff soll niemand in berühr¬ ten 4- Wochen/bey schwerer Straffe/abreisten/go,L. 6z.k../.eoll. öL^rc. rz.dacx al d verfasset: Wenn ein Schichtmeister oder Vorsteher der Zech oder Gruben/nach der Rech¬ nung anfffolgend Qvartal nicht so viel Vorrach behalt/ daß er die Zeche biß wie¬ der auffnächste Rarrung bauhaffcig erhalten mag / und auff die Gewerben eine Z nbuße anlegen müsse/ jo soll er neben dem Steiger/ denen meisten und gröffesten Gewerckcn alle wcge nach gehaltener Qvartal-Recbmmg / in Gegenwart Berg- me-stersmrd^eschworner/der Gruben Gelegenheit/ und wie ost Gebäude hm- führo anzustellen vonnöthen/ausführlichvermelden und berichten/darauffalö- bald einen Überschlag machen/was ufffotche angestcllte Gebäude eine Woche/uir denn auffcin gantzOoartal auffgehen würde/darauffdie AusrdeilungundRech- mrng machen was auffeinen Kux an Zubuß kommenwird; und wennoiemei- sten Gewcrcken damit also zu frieden jeyn/ fo soll solche neue Zubuße durch den Ecrgschreibcr/ auffBefehl oes Bcrgineisters/ und dann vomBergfchmber son- derbahr eingeschrieben. Solche neue angelegte Zubuße soll mit Raro des Berg¬ meisters und Gestchwsrnennützltch angewender/verbauer/ und hcrnachmahls or¬ dentlich verratret werden. k f ä.c. Wo esdteNorh erfordert/ dasollalleHvntLlin derRechnung/nach Achtung unsers Haup manns Verwalters und Bergmeisters/ undmitVorwisseuder Gewercken/Zubuße angclcger werden/Hou6. Der Schichtmeister oder Gruben- und Orthschreiber soll kerne Zubuße ohne Dorwissen unserer Ambtleute anle- gen/so sollen auch unfercAmbtleure keine grosseZubußc anzulegen gcstarten/dann Zuvor die Schichtmeister im Brauch gehabt/daß sie die Zubuße nicht angelegt/ biß sie eine grosse Summe aufgcschlagen/ nackmakls die Zubuße auffemmah! groß angelegec/oamit sie die armen unvermögUchenGewerckenvon döfflichenGttheilen ge.rieocn/und dieselben an sich gebracht haben / darum bey den fürnehmstcn Ze¬ wen ober Orthen auffeinTrzizet ».Schock Gr-B öbm. und bey schlechten/daun- vermögliche Gewercken sind/sollen über w.Wgr. Zubuße auff ein Trzizet nicht ängclcger werderi/dann es kömlnr die armen Gcwercken des schwer gnug an / da sich aber die Gewercken einhellig auffeinegroffe Zubuße vergleichen/ soll es auch dabey bleiben/ k. L. el k. wie Ausbeuthe gecheiler und Zubuße//s)itemtir. von des Bergmeisters Befehl 5- Es soll aber re. Von klolleratiou der Zubuße / fo. 2. r;. K.. L. ric. von Aufflassen der Zechen/ such dickvrm. oben/ L. n. Z. 5. Lc Ho. 6.L3P. 12. §. i. tsh donc.L. 8.art. (d)( onc.L.8.3rt. s8. Da weiter folget' So wollen wir/daß alle Schichtmeister auffden Sonnabend vor der Rechnuug/wann sie ihre Register beschliessen/ihre Gewercken und Berleger/soviel der verhanden/und sie derer erlangen mogen/auf eine gewisse Stunde zusammen erfordern/ ihnen die Register fürlegen/ damit sie sich zu erfhen/wie das vergangenes vartal gebauet worden/und mit ihremGut- achtendre Zubuße beschließen und anlegen / und dalsie sich also der Zubuße halben verglichen/soll derSchichtmetstcrvomBergmeister einen Zubuß-Zettel nehmen/ denstlben nach gehaltener Rechnung öffentlich anschlagen/und 4-wochen in ver¬ ordneten Ambt-Hause stehen lassen/solchen Briefföll niemand binnen denselben 4. wochen/bey schwehrer Straffe abrcistn/ Lonc. Mas die Zusammenforderung der Gewercken und Schliessung der Zubuß anlanget/XI. art. 14. F. r. Item Xl.srt. 84 F.' bi werden sie sich denn einer einhelligen/nützlichen / den Gebäuden dienst- lichen/und zrr Beförderung unstrs Zehendens und der Gewercken Bestes erschieff- lichen Meinung vergleichen / so soll denstlbigen Beschluß der Bergmeistergehen lasscn/undwie geordnek/denZubuß-Brieffgebev/waren aber dieGewercken nicht verhanden/oderkönten sichalso/wie oben gesttzt/nichtvergleichen/ so solldie Zu¬ buße anzulcgen/wie oben gehöret/ bex unserm Hauptmann und Bergmeister ste- Berg Rcchts-Spicgel. 22z hen/lmd ikneu gefolget wenden/ k r. 61. ordnet hiervon also: Hmfukro sollen al¬ lem.rhl 14 Tage für der Rechmmg/dm-ch unsere Berg-Beambten/alleAechcn/Ge-- baude uod Gruben auffunstcinBergwerck befahren und in Augenschein genom¬ men werden/zu welchem Behülff ein jeder Schichtmeister und Vorsteher dec Zechen «rüst'oder in seiner inhabendcn Zechen auch persöhnlich sepn/und derBerg- beambtcn Rath undGutachten ankören soll/wie undwclcherGcstalt dieGebau» -eMnfügltchstcn und beqvemsten angestellet werden mögen/ und darauffals- baldeinen förmlichen und ordentlichen Überschlag im Berg-Ambtlegen/desglei» chen was noch daselbst vom Vorrats) an Gelde verhanden/ wie weit stch derselbe erstrecket/wie lang die Gebaudcdanritcrhalten werden können / und wasdarzu auff/eden Rur noch anzulegen styn wolle/und solche Anlage und Zubuße st!! alle wegenichtübermaßigundallzuh^ch/sondern nach Gelegenheit und erheischen¬ der lAothdurstt dec Zechen und Gebäuden gestyet/ undnach der gehaltenen Qvartal-Nerg-Rechnung durch einen offenen Zubuß-Brreffmit unserer zu je- derz. rt verordnetenBsrgmeister Siegel bedrucket/ungesaumt angeschlagen wer- den/welcher Zubuß-Brieffgantzer6.N)ochen also öffentlich angeschlagen stehen/ und von jcdermanniglich in solcher Zrist/ bey Vermeidung unserer ungnädigen schweren Straffe/unabgeristen bleiben sol!/ L. cl. urr. (c) Lonc. i z.F. j .ubi: Moes die Noth erfordert/soll alle Gwartale in Verrech¬ nung/ nach Achtung unsers Hauptmanns / Verwalters und Bergmeisters/ und mit tdorwisten der Gewereken / nothdürfftige Zubuße angeleget werden. L. 17. Man solle alleGwatember/ wo es nöthig ist/Zubuße anlegen/die der Schichtmei¬ ster das andere Eivartal hernach für unserm Bergmeister den Gewerckcn soll be¬ rechnen/ alsdenn mögen die Gewerckcn/mit des Berginci, st rsRath nach Noth- durfft der Zechen/ wieder Zubuß anlegen/ dieselbe soll in Wochen von /edemGe- wercken gegeben werden; welcher aber/ nach Anlegung der Zubuß/ in 4. Wochen seine Zubuße nicht geben wird/ den oder die soll der Schichtmeister unserm Berg¬ meister im Register anzeigen/ welcher von Stund an soll ausgethan werden/ und die verzubußeten Gewerckcn sollen und mögen die Theile ihnen allen zu gute be¬ halten/oder andern Leuthenumb die Zubuße oder sonst verkaussen. Lonc. xerr.t. cumtexr.kl.3rt.84. i.ItemL. p.art. 9Z. -(ff Dieweil viel nahls erfahren/daß die Gewercken/so etwas Vermögens seyn/durch Lrmötkige groste Zubussen die alten Gewerrken umb ihre Theile bringen/ so soll der Berginci ster hinfort sonderlich darauff bedacht segn/ daß nicht mehr/denn so vr l zu der Zechen lAothdurfft vonnöthen/uffjedeZeche Zubuße angeleget wer¬ de. und ü' erinäßige unnöthige Zubußen / sonderlich die/ so den armen Gcwcrckerr zum !Aachtheil angestallt/ nicht gestattet werden / Kl sr . r 4.;. ulr. Lonc. Von übermäßiger Zubuße nicht anzulegen/ Z. 2.61. Such dieb'orm.be/'vorgehen¬ dem § z- Zubuß-Brieffe. ^ErBergAreibersollalleZubub-Brieffe/alterundnenerZecken / samtdes ^Bergmc stcrs Schreiber/zugleich schreiben/auch gleichen Genieß / dock über /. Wgr.von einem Zubuß-Briest nicht nehmen/ und dieselben Zuluß-Brieffe sollen durch einen Gerichts-Frohnen angeschlagen/ und denn von jeglicher Zeche/ da Zu¬ buße angclegec/2Wgr. zur GebÄhrg geben werden/ soll auii niemand Zubuss- odrr andere Brieft/so angeschlagen werden/an gebührlichen Orten/ebne Befehl abrciffen/wcr hicrwieder handelt/dcr soll durch unsernHauptmann/Vcrwalter und Bergmeister ernstlich gestrafft werden / )o. L. 14. ss eo6. ubi.^ Damit auch alle Gewichen der neuen Zubuße ein gründliches Wissen haben mögen/re. Iren, Er der Schichtmeister soll damit nicht biß aufs keksi-öae verzlehen/und solche Zu- buß-Bricffefolgmds die 4. Wochen nach einander stehen lassen/ /o.r.6z such im vorgehendcnZ. Der Schichtmeister soll vom Bergmeister einen Zubuff-Brieffempfahen/ an- schlagen/und wie gebührlich/4.Wochcn stehen lasten / Ho. ,6. Lonc. e. 8. g«. iz. 5. Da ein Gl ostlxn zur Gebühr gesetzt/^l.sre 15. ubi. Von demAnstblagen durch den Geri chts-Frohnen und z. Pf. seiner GebührMm §. -.Von Llbreiffen des Zu- Kkk » büß- 224 Berg «Rechts-Spiegel. l'Nk-BmffS und dcffm Straffc/^L!z2,bi. Dee BeeMreiber soll MIuduß- Bricffc alter un) neuer Zechen/auchvon einenr Bricffüver 2.Mgr mchtnermen. ibill. Von nickt Abreissen desZubuß-BricffsundBcstraffung dessen/ iwm.tz. 2.6». Nack welcher Ordnung der Zubuß-Brieff 6, Wochen stehen M/ such dir TorM. vcy vergehenden §. 4. Wann Zubuße zu erlegen. e^FElcher Gewerck denn in denlelbigcn 4» Wochen seine Zubuße selbst/odcr durch seinen Verleger/dem verordnetenSchichlmeister oder Vorsteher nicht rei¬ chen oder vergnügen wird / dem sollen seine Theile nach Ausgang der 4. Wochen ins kdemröatgesetzk/im Gegen Buch ausgerhan / und den andern verlegten Ge- wercken ingemeinztrgeschrieben werden/ Ko. »6. und also auch von den wöchent¬ lichen zusammengeschossenenUnkostensuch im Und sonach ästo des Zubuß- Brieffs die 4. Wochcn/wte vorberühret vcrlauffen/ tvclchc Gewercken in dersel¬ ben bcstiemrcn Zeit ihre Zubuß nicht gebenwerden/die sollenchrcr Theil verlustig feyn/so. 2.65.L.s.eoä. wie die k'orm. hernach folgen. So Zubuße auffeine Zecke/ wie vorberührt / angelegt und angeschlagen wird/ sollen alle und iegllcke Gewercken derselben Zeche / mangezergten nechstfolgenden 4 Wocken/nach gehaltener Rechnung ihre Zubuße gebcn/so 2.64. k.g.eoä, wie Sm folgenden Suck von der Zubuß-Schuld auch etwas / p. ?. cap. ;i. §. r. 4 «Tage/ im nach- 'folgenden/F.L> 17. suchdiek'orm.iin vorgehenden F.Lovc.n besten heimgefallen fepn/und sie/ Rrasst unserer vorigen Ordnung/ Macht haben/nach verlaßener Zeit solche Zech unter sich auszutheilen / oder aber zu ih-. rem Besten zu verkaussen. »4.§. 2. 8. r. 6r. setzet hiervon also. Die Schichtmeister sollen verpflichtet seyn / die an¬ gelegte Zubuße zu mahnen und zu fordern bep den Gewercken/da sie der Sonnen¬ schein zu ihnen und wieder ausss Bergwerck korninen können/ und auch bep den Verlegern/ welche in solcher Nähcanunstrn Bergwercken seznr/ und in Zeit der Zubusse schrisstttch angeschlagen werden/ da sie dafelbst anzukressen / und die Zubusse bey ihnen zu bekominen se^ / und unsere Schichtmeister diesem also/ wie angedeutet/ mit Muthung oder Forderung Dee Zubuß bep den ansitzenden nahen Gewercken und Verlegern nicht ge¬ bührliche Folge leisten würden/ soll es ihnen zu Schaden reichcn/die andernGe- werckenaber/die nicht so nahe geseßen/oder ihre Verleger da haben/inögen ihre Zubuße allemahl in vorbenahmter gesetzter Zeit s der d. Wochen) selber unferm Schichtmeister zuschicken/oder ihnen so'ehe Verleger schassen und bestellen/wel- che ihre Theile und Rure mit dem Verzubußen und sonsten der Gebühr verwah» ren/denn unsere Schichtmeistersollennicht verpflichtet sepn/soicheGewerckenum die Zubusse zu bereden oder anzufprechen. L.zt. 3rc. Von der Verleger oder ksLborn Verzug und Vorthelhafftigkeic: Nachdem es auch am Tage/dnß durch der Verleger muthwUtrgen Verzug und Vorrheil/ den sie gegen den Schichtmeister gcbrauchen/das erfolget / daß den Arbeitern zuwider des 4.7. H.rtzdlefer OrdnungnichtznrechterZeit ge!ohnet/ als darnach gearbeitet wird/m dem daß ob gleich die Verleger/ von dem Ausrhcller und ihrem Herrn zu jeder rechter Zerr baar Geid cmpfangen/sie dochden Schichtmeister durch Inselo/ Eisen/undandere waare anhüngen / davon denn nichrkan gelohnct werden/ und da es denn die Schichmeister se bißweiln nicht annehmen/wollen sie/ die Verle- Lier/sich hören lassen/ daß sie ihre Herren auflaßig und von dem Bergwerck abscheu machen wollen/wie denn auch wohl geschicht rc. Deßgleichen auchetzlichc Gewercken / sonderlich aber die Verlegersich unterstehen/ wann dieSchichtmeister die Zubuße fodern / daß sie die Zubuß-Zettel von ihnen nchmcn/hergegen Bekantnüs geben / und alsdenn die gange Rechnung nichts zah¬ len noch abschlagen/sondern überschlcken die Zubuß-Zettel ihren Herren/ als Hütten sic die enkkichtet/empfahen darauffdas Geld/wenden es in ihren Nutzen/ undent- richtendarnachdic Zubgßcn nachihrer Gelegenheit/auch offt/ wie oben gedacht/ mit böser Waare/und verbotener Müntze/in Meinung / daß sie von ihren Herren kcinGeld bekommen hatten/unterstehen sich auch etzliche denArbeitern/ihren Lohn und den dritten/wohlvierdten / auch fünstten Pfennig abzuwassern/ welches als unfernBergwercken zum höchsten nachtheilig. . Wollen BergMechts-SpieM 227 wollen derohalben/daßhicraussallc unsere Ambtleute mit Fleiß Auffachtllng und Nachforschung haben sollen / und wo einer oder mehr dießfalls betreten würde, der sich solcher vorrheilhaffcigcn prsÄicen untcrstehen/und setnea Nutzen suchen würde / denoder dieselben sollen sie m Gehorsam nehmen/ und umb ro.Güldcn oder aber nach Erkäntnüs unser und unserer Berg-Amktleurc mehr und höher/dev Verbrechungnach/strasten/aufdaßhierinneandernzurAbscheugebührlichcrErnst fürgenonimen werde/ L. 8. arr. 60. Lonc. per tor.)^. srt. z 7. (lc)ö.r.6z.st2tuiret also - würde einer oder mehr Gewercken oder Verleger/die an« gelegte Zubuße allemahl in 6. Wochen Frist/ nach gehaltener Rechnung / und also fürdem nächsten Ketsrästnicht entrichten / so sollen unsere Schichtmeister die nicht verzubußere Ruxe rn der ersten kommenden Rechnung darnach retarcliren/ und wo« fern für dem daraust folgenden Ketsräst der oder dieselbigcu Gewerckenund V rle- ger/jo die Luxe nicht gebührlicher weise verzubußet/ gegen Entrichtung alter: versessener und neuer angelegter Zubuß/ solche Ketsräst-Lux mit unserer Beamb- ten wissen und willen / nicht hinwieder zu sich lösen / und ausdemR.etar soll er kei¬ nem über 2.Zubussm warten/ und ausszuschlagen gestatten / sondern er soll ihn alsobald vor das Zlmbt fodern lasten/ daselbst soll ihme unverzüglich/alsbald die¬ selbe Woche/ oder wo eine Zeche oder Orth fre? und ungebauet läge/ oder aber an andereGewereken kommenwäre/ rn 14. Tagen gcholffen werden wäre aber der Gewercke frembd/an einein andern Orth wohnhaffrig/und hatte zu seinen Th« le 11 keinen kLÄor, der ihin vorstehet/ oder verleget/ so soll der Schichtmei¬ ster vor Anlegung der Zubuss': vor das Berg-Ambt kominen/ und anzcigcn / daß der Gewercke keinen kHor oder Befehlshaber über seine Thcilc verordnet / und werde eine Zubusse daraufangeleget werden/ und dieweil er niemand wüste/von dem er/ seinerTheil/die Zubuß fodern möchte/bätheer umb Bewilligung/ daß dieselben-Theil insR-etarclar geseyet würden Als soll das Berg-Ambt nachsuchen lasten/ und da berm Ainbte kein ?aLkor, von wegen desselben Gewerckcn/über seine Theile Verschrieben ware/sollen sie darein willigen/aksdenn soll der Schichtmei¬ ster/ mit Vorwrssen des Ambts/ Nuss' die vergewerekten Theile die Zubusse anle- gen; würden aber die Gewerben von dein selben / der seine Theile verlohren hät¬ te/ eher als die andere Zubuß angeleget würde/gütlich ersucht/und bcgehret/wie- derumb zu stinen Theilen/ gegen Erlegung der Zubuß/gelassen zu werden/ so sol¬ len die Geweecken solches zu thun schuldig sexnwürde er aber bierin- nen srumig/ und biß die andere Zubusse auch/ oder zum wenigsten 6. Wochen »erschienen/so soll es bey der Gewerckenguten Willenstehen/ obste es thun, oder dieselben Theil unter sich theilen/ oder in der Gemeine verlegen und bauen wollen Q ürde aber der Schichtmeister solches übergehen/ und die Zubustb Nuss' die völlige Theil legen/und könte darnach zu seinen, Verlag nicht kommen/so sollen dieAmbtleuthe ihme zu solcher Schuld zu verheissen nicht schuldig styn; wolle er denselbenGewercken vor der angelegten Zubusse / damit ernichtzu Schaden käme/warnen/ und berichten/ das stehet bey seinem guten Willen/ U. K. rit. von des Schichtineisters Befehl. Dergleichen sollen ste/Schicht- meisiere/ init Einbringung der Zubuß auch nicht verziehen/ sondern allewochen alsbald nach dem Anschlägen fodern/ und die armen Gervercken nicht in grosse Schulden fuhren/denn eskömt sie nicht so schwer an/einyelich zu geben/ als her¬ nach eine grosse Summa auss einmahl zu zahlen. K.L.üt.wieAusbeuthen ge- theiletre. §. 6. Zubusse unterschlagen oder empfangen / von denen/ so im Ge¬ genbuch nicht gewahret. Würde einer oder mehr/Schichtmeister oder Vorsteher der Zecken/von Gewer-- ^wenZubußc cmpfahen / rmd gleichwohl drestlben Theile m^ecuräst sichen Lll 2 lassen/ 228 Berg-Rechts - Spiegel. jassen/ auch die empfangene Zubuße aussfolgende Rechnung nicht verrechnen/ der soll beneden Entsetzung feines Diensts schwerer veroienter Straffe gcwmia feyn/ /o. 2.69. Lonc- 8.2.. 67. §. 1.9. Wo auch ein Schichtmeister die Zubuße von den Gewercken tinnehmen / M den Arbeiter nicht völlig ablohncn/ und das Geld in andere Wegeverthulizan- Mnden/oderOnst LontrebLnä damit treiben würde/der soll andern zumÄbfcheu am Leibe gestrafft und feines Ambrs entsetzet werden / 8.8.. 1^7?. Und da etzliche von Leuten Zubuß einnehmen/ die ihre Gewahr und Theile im Gegenbuch nicht harren/ des mir ihren Zubuß-Zerreln überwcifer würden /diesel¬ ben sollen durch unsern Bergmeister/so ferne dicGewcrcken auff die Thellung zu schleuniger und unverzüglicher Gewähr geweist werden/und dre empfangene Zu¬ buße/ wo dienichrzuvorvcrrechner /den Gewercken zu gute auff folgende Rech- nungzuverrechnenfchuldigfcyn. Im Fall aber/da ein Gewercke den Theil nicht haben wolre/fofollen dieEmpfaher oerZubuße auch geweist werden/ den reuigen/ so keine Gewähr ihrer Theil haben/die eingenommene beweißliche Zubuke wiede¬ rum zu erstarten/es wäre denn/daß derGchichtmciiler oderEinnehmer dcrZubus- se beweisen könte / daß der Gewercke dieselben Theil bey thnre oder bey andern wissentlich hätte stehen laffen/und fo unfer Bergmeister in diesen Fällen vorfttzli- chen Betrug vermerckte/oas foll/wie oben berühret /mit Ernst gcstraffer werden/ Ho. r. 69. Louc. per tot. art. 91. §.2.. ö. L. 67. 2.;. §. 7- Zubusse auff alt auffgcnommene oder frey gemachte Zechen/ such in vorhergehenden zweyen Capiteln rc. NAchdemauch bißhcro mit Anlegen und Emfordern der Zubussen grosse Un- ordnung vorgelau^en/ etliche Schichtmeister ohne Zubusse auff Smulden die Zechen verlegt/ hernach ihres Gefallens/ wenn sich die Schulden gehauffet / und sse/die Schichtmeister/ ibre Vorrhetl/ nachGchalc der Anbrüche / in der Gruben ersehen/ unversehens eine starčke Zuvuße/ die die armen Gewercken zu erschwin¬ gen nicht vermocht/angelegt/und dadurch die Armmh nicht allein vonThetlen erschreckt / sondern haben auch noch die langwierige Rechts-Führung der Zubuß halben ausstehen müssen/ welches vrel Gewercken vom Verbauen aufftaßig ge¬ macht/abgehalten und Untergang der Bercjwercke geursacher - Derowcgen soll hinführo ein jeder Auffnehmer und Lehmrager/ alsbald er die Zeche vcrgewer- cket/odcr ein Schichtmeister/ der vom Vorrath die Gruben nicht völlig hauen kan/fchuldigseyn/mitGutachtenundVorwissenunsers Hoffmeistersund Berg- Amtlcuke/ nach Nothdurfft der Zechen/ zu nmlichen Bau eine Zubusse/ davon er ibme dasGebau 6.Wocken lang zu unterhalten undforrzubauen gerrauet/so esst es noch rhut/anlegen/darüber alsbald den Zubuß Briefs/ wie gedräuMch/an- schlagen/und4. Wochen stehen lassen/ den dann bey schwehrer Straffe niemand vor der Zeit abreiffen solle. Solche angelegte Zubuße sollen alle und jede Gewercken insonderheit/ste haben ihreVerleger/odcr feyn selbst anwesend/in den angezeigcen nechstfolgenden 4.W0- chen unter einsten/oder nach und nach/demSchichtmcister zu erlegen schuldig und verpssichm seyn/ da aber ein oder ander Gewercke in bemelderer 4- Wochen Zeit/ seine Z ubuße nicht erlegen/ oder feine Theil in Berg-Gegen Buch nicht ausleschen ließ/und der Schichtmeister solches unsern Hoffmeister anzeigen würde / so soll ihn der Hoffmeister alsbald sürfordern ibme die Zubuße in denen nechstfolgenden 14. Lagen endlich richtig zu machen aufferlegen/da er aber über diß auch säumig/und also die 6. Wochen/ darauffdie Zubusse angelegek/völlig verstreichen lassen wird/ so soll er ohne Mittel seiner Tdellc verlustig/und dieselben denen verlegtenGewer- cken heimgefallen feyn. Ein jeder fremder Gewercke soll allda zum Kuttenberg seinen gewissen Verle¬ ger haben/ und wer der sty/und wie er mir Nahmen heisse / an die Taffel/ wo die Zu- Berg-Rechts-Spiegel. 229 Zubußen angeschlagen werden/auch angeschlagen/oder dem Berg-Ambt/ die es dann verzeichnen sollen/ anzeigen laffen/wenn denn das geschicht/so ist derSckicht- nisister denselben/sowohl als andere einheimische Gewercken/umb die Zubusse zu ersuchen schuldig/und wo auffsolchem Wege die frembden Gewercken keine ka- Lkores oder Detteger bestellen und nahmhafft machen/und die Zubusse nicht er¬ legen würden/ist der Schichtmeister anderer Gestalt solche cinznmahnen nicht fthuldkg/und fallen dieselben unverlcgtenTheile den verlegten Gewercken (sie ha¬ ben sich im Gegenbuch austhunlassen odernicht)nach Verstreichungder6.Wo¬ chen zur Austheilung heim. L.^ekor-M. 604.2rt. 4. §.8. Form Zubuß,Brieffsauffs Freymachen ALlen und jeden Herren Gewercken/ die in unten geschriebenen Zecken Theil ge- habt/ füge ich dl. im Joachimsthal zu wissendaß ich folche Zeche/dierveil die rn meines gnädigsten Herrn Freyes gefallen / diesem unten benannten Lehntra- ger/ doch den alren verzubußeren Gewercken 4. Wochen ohne Schaden/ verliehen habe. Demnach/ welcher Gewerck sich von äato an in 4 Wochen zu gemcldtem Lehnträger/mit Unterrichtung gnugsamcr Ankunfft seiner vorgehabren Theil / daß auch die jüngst angelegte Zu busse darauff verricht angegeben wird/ derfoll von ihm für einen Gewercken erkannt und zugelasten werden/ darnach sich ein »e- der habe zurichten. Geben unter meinem Petfchafft/ Mittwoche nach re. XX. Ged. Kayser Heinrich am Pfaffenberg. Johann Kluge/ Lchnträger- Da aber ein Fürstcher der Jecken/stinen Gewercken zu gut/etwas frey ma¬ chen lasset/ mag er sich und seine Gewercken uff den Zubuß - Brieff zeichnen las¬ sen/ O.i9r. Andere Form/ auff die Zechen / so man bauet/ nach der Qvartal- Rechnung. ^Chn.n.im Joachimsthal füge zuwisien/ baß mit meineck und der Herren ^Gewercken Bewust/ eine neue Zubuße / wie hierunren verzeichnet/ angeleget ist,' Solche Zubuße ein jeder Gewerck/ von äsw an in 4» Wochen/dem verordne¬ ten Sckickrmeister/Innhalts der Berg-Ordnung/ reichen und geben sollWcl- chcrGewercke aber in Entrichtung seiner Zubußeuberangeregte Zeit säumig be¬ funden wird/demselben nach Ausgang bemeldter 4. Wochen alle feine unverleg¬ te Lbeil verlustig ab-erkannt/ imGegenbuchausgethan/ und dm andern verzu- busten Gewercken in gemein zugefchrieben werden sollen/ darnach sich ein jeder habe zu ricktm. vacum, unter meinem Petfchafft / Montag nach OcuU, Xll, Ged. Aller-Heiligen. Hoffmanns Lehn. A. N. Ich. Kluge / Schichtmeister.' Das vsmm des Zubuß-Brieffs soll alle wege auffn Montag nach geschehene Rechnung gesetzet werden, o. 19z. Mur-Mürstl. wegen vergangener Uukuß- Erlegung. On GOttes Mnaden/wir Lüriül3n, Hertzog zu Sackfen/des Heil. Rom/ Reichs re. :c. Fügen euch Bergmeister und Gesckwornen zu Freyberg auch allen und jeden Gewercken / Verlegern und Schichtmeistern daselbst hier¬ mit zu wissen. Ob wohl in unser allgemeinen Landes Berg-Ordnung deutlich versehen/welcher Massen Zubuße angeleget und eingebracht / über die säumigen ketaräLt gehalten/und wie sonst ein jeder Schichtmeister mit Austheilung/ Zu¬ lassung und,Vergewerckung der verlassenen Bergkheil nach allen nützlichen und Mmm wohl 2zo Derg-Rechks - Spiegel. wohl hergebrachten Bergwcrcks-Gcbräuchen verfahren solle/ wiruns auch zu euch versehen/ ihr obdencnselben vorberührten alren löblichen Gebrauchen mit Ernst halten und einige Neuerung oder demBergwerck nachtheiligcEinfühnmg nicht zulasten / stch auch sonsten ern jeder Gewerck / Verleger und SchichrmeMr dcroselvcn allenthalben gemäß erzeuget und erwiestn haben. Go kömmt uns doch nunmehr glaublich vor/daß Gewercken und Derleger/un- geachtet desten/stchunterstanden/oic Zubußen in die r. auch zurück zu yalren/ihr die Bergmeister/ Geschworne/ Schichtmeister auch solchen sn-ädlrchen Einführungen nachgefthcn/lu.d die verordnete gebührliche undBerglöblicheMir- tel darwiber nicht gebrauchr/sondern es so weit kommen lasen/ baß endlich merck- licheSchuldcn aufdieZechen vieler Orte gewachsen/die verzubußeten Gewercken/ (welche dre säumigen Berg-Theile mit ihrem Gclde eine so lange Zeit zu verbauen überdrüßigwerden)nichrallein gleichermaßen auffläßig/ sondern auch eines Theils Schichtmeister des Verlags dadurch dermassen erschöpffer worben/ daß die endlichen die Register drüber einlegcn müssen/ und dahero uns/ unserm Berg-- werck und Zehenden nicht geringer Nachtheil zugezogen worden ,* Dieweil dann solche unziemliche und schädlicheEinführung gemeinen balrendenGewercken ftlbst zu grossen Nachcheil gereichet/und leichtlich zu ermessen/was bey so lang hinter¬ zogener Zubuße und unrichtigen Lohnen/ weil nach alt herkommenden Gebrauch dieser Bcrgstadt die Arbeiter die Zubusse auff Zettul (so ihnen an ihren Löhnen gegeben werden) einlauffen und ennahnen müssen/vorArbeir geschehen) und wie/ dey dero mäßigen Zustand/der Gervercken Gebäude auffgebracht/ und derselben Nutz geschafft werden möge. Sintemahl berührte Zeit über/darinnen dieZubußen Hinterhalten/ zu bloser baulicher Unterhaltung der Zecher/ auch auff Schjchrmeiftcr-und Steiger-Löh- ne der mehrere Theil der hinterhaltcnen Zubussen nicht allem ohne Nutz aussgc- lauffen/ sondern auch die Schichtmeister von dem gewöhnlichen Verlag / den sie sonsten neben den angelegten Zubußen/ bey anhängigen Zubuß-Zetteln auff die Zechen uffzuwenden pflegen/ abgeschcuet werden/ zu geschweigcn/ daß durch soll cheunbillige Einführung offcermahls der unschuldige arme Mann/so seine Zu¬ bußen richtig und zu rechter Zeit erlegt hätte aber doch wegen des Säumigen auch Zurück gehalten) ocs unmöglichen und säumigcnMit-Gewerckens bierinnen ent¬ gelte/und wann derselbe im 4ten Qvarral die auffgewachstne Zubußen nicht/wie der Vermögliche/baar zu erlegen gehabt/seiner Theile verlustig worden/ und sol¬ che demselben hcimkommen lassen müssen/welches alles uns in keinem Wege län¬ ger leidlich/ sondern unserm Bergwercke und Zehenden zum höchsten nacktheilig; Als wollen wir euch Bergmeister undGeschwornen / auch euch Verlegern und Schichtmeistern/bey unnachläßigcr Straft hiermit ernstlich befohlen haben/ihr wollet euch sämtlich unserer Berg-Ordnung gemäß verbalten/wie wir denn un¬ serm Ober-Hauptmann der Ertzge« ürge/ und Berg - Ambrmann zu Freyberg/ auffgetragen/ mir Ernst über dieser unsere Ordnung zu halten/ und darwider nichts cinreissenzu lassen. Verwarnen auch hiermit endlich und ernstlich euckGewercken und Verlegcr/do einer oder der andere zu rechter geordneter und gesetzter Zeit seineZubußc nicht ge- ben/ober zum wen igsten sich anhängig mache wttrde/daß wider denselben/JnhaltS unserer ^erg-Ordnung/gebührlich un unnachlaßig verfahren werdcn/dieVerle- ger ihren Her ren die verlassene Theil wieder zu schaffen/und die Schichtmeistcr/so nicht Berg-Ordnunggehalten/ dieZubuße der Säumigenlso viel sie derer anff sich genomenW verrechnen schuldig feyn/idne darzu nicht verholffcn werden solle. Darnach sich ein jeder zu richten/und vor Schaden zu hütcn/die Verleger auch sol¬ ches forderlich zu berichten wissen werden- ZuUhrkund wir unftrChur-8eLret re. Dreßden/den6.^iarmi6o6, >—>. si. 8 > Khristian/Ahursürir. xG- Ich _ Berg-Rechtö- S piegel. 2zr MCd Lorentz von S. nffRensberg Churfürst!. Sachs B"g-Ambtmann/M. E^P Obcr-BergmciftcrundA.H. B-M. allhierzuFreyberg/ entbieten hie- mir allen und jeden cuchEinhcimischen undAusländifchcn Gewercken und Verle- gern/oic zum Berg-Ambt zu Freyherg/und so weit sich das erstreckt / Theil bau- (n/und in Verlag haben/unscrn freundlichen und günstigen Willen re- hiermit zu wissen: NachdemindesChurfürstenzu Sachsen/ unsers gnädigsten Herrn/ ausgegangenen Berg-Ordnung äs /Luno 1574. pnblicirec worden im z8- und 59. -^rc gnugsam und überflüßig zu ersehen/und in was vorZeit ihrGewercken/auch idrVerleger euer Herren wegen die Zubuße jedes (H^rcal dem Schichtmeister geben und entrichten sollet; Aber ihr zuwider Jhr.Churfl- Gnaden Löbl. Ver¬ ordnung gar einen Mißbrauch daraus macker/ daß mancher Gewcrck und Ver¬ leger/ wann der Schichtmeister auch Zubuß-Zettel schickt/ daß ihr dieZubuße da- raussentrichten sollet/faget ihr: Ich will nichts darauffgeben / will verharren/ biß das fürüder kömmt/uno wie sich dieAnbrüche indefz Masten wollen/ man kan und darffmich doch nicht unter einem Hvsrtai gefahren/ und gleichwohl wieder zu meinen und meiner HerrnT heil zukommen lassen/und auch dieGcwer- cken und Verlegerzum Theil den Gebrauch / wenn sie auch gleich nach angelegter Zubuße sich uff die Zerre! anhängisch macken/ darnach im selben Hvartch, auch wohl langer ihre Zerrel nickt ablosen/und dergestalt ihre Gebäude und zu voraus deö^hurfürsten zu Sachsen/unsers gnädigsten Herrn/ Hütten-und Cammer- Guth gestecker/dürsten auch wohl fagen/daß folchesetn alter Gebrauch / und von alren Herkommen befugr/alles zu entgegen des Hurfürsten zu Sachsin, unsrs gnädigsten Herrns löblichen Berg-Ordnung/uno derselben solcher Gestaltzu ih¬ rem Vorrheil miß drauchen/welches uns Ambts halben/unsern gerhanen Pflich¬ ten nach/nickt gebühren will/länger dergestalt zuzusehen / sondern vielmehr will uns gebühren / dieweil wir zu des Churfürsten zu Sachsen Berg'Ordnung ge- sckworen/daß wir billig auch darüber ballen/damir man derselben nicht mißbrau- cher/sondern stracks darüber gehalten werden möge. Wollen hiermit einen jeden Gcwcrcken und Verleger / der siy Ausländisch oder Eilckeimisch/vor solchcmMißbrauckAmbts halber getreulich gewarnet/und hiermit/ Krafft unserer befohlenen Aembter ernstlich befohlen haben / daß ein je¬ der Gewercke und Verleger / so bald die Schichtmeister die Zubuß-Zettellasten ausgehcn/und sie damirourck die Schichtmeister/ Arbeiterund sonst jemandes Zubuße zu geben ersucht und angesprockcn/daß sie ihreZubuße darauffentrichten sollen/odersich daraufzum minsten anbengisck machen/und darnach alleWochen uff die Zettcl Geld entrtchten daß je die Zubuß zum längsten im Schluß dersilben Rechnung^ darinnen die Zubuße angeleget/gar mit baren Gelbe/ nicht mitWaa- ren/entrichten und gar ablegen sollen joermöge und Jnnhalt des Cbur- Fürstl. Sacks Berg-Ordnung/ damit man den Arbeitern lohnen/ sie auch de¬ sto fleißiger arbeiten mögen- Und wo aber ihr Gewercken und Verleger zum meisten sich in 4. Wochen an dieZubusz Zettel nicht anhängisch macken/ und darnach nicht alle Wochen Geld auffdicZettelentrichten/unddieJubuszen / diezumSchluszderRcchnungan- gckgr/und auffjeden Zettel geschrieben wird/zum Sckltlß und Ausgang dersilben Rechnung nicht gar ablösen wollender soll sein und seiner Herren Theilverlustig seyn/und sollen die verlegten Gewercken Macht haben/dieselben Gewercken nicht wiederum zuzulasten/und die unverlegten Theil untersich auszulassen/ gut Fug und Macht haben. Und ob gleich darnach dieselben Gewercken und Verleger Vollmachten wollen auffbringen/daß sie wieder zu ihren Theilen kommen möch- ren/soll ilmen doch keine Vollmacht im Ambte vergönnet und zi'gelassen werden/ und soll stracks Über den ^8. und 59. /Lre. der Churfürstj, Berg-Ordnung/ also ge¬ halten werden ; Darmir aber kein Gewerck oder Verleger sich feiner Versäum- nüs oder Unwissenheit zu entschuldigen haben soll / haben wir solches/ sickjeder- Mmm L mann 2Z2 Berg-Rech t s-Spiegel. mann darnach zur m/östcntlich anschlagen lassen/ darmit sich ein jeder inson¬ derheit vor seinem ^^aden zu hüten haben möge. vÄumFreybcrg/umrrun- serm angebohrnen Perschaffr/nach Christi Geburth im r57ssten Jahre. xiv. SMM/ Berfahrung derselben. §. i. Schicht uffder halben undgantzen Uhr. M St. Ioachimschal/und da fönst diehalbe Uhraufden Bergwercken ge^ braucht wird/da soll man frühe zu Winter-und Sommers-Zeit umbz. Uhr anlauten/und umb 4 Uhr in die Grube fahren- Die andere Schicht umb n. anlautcn/ und umb ir. im Mittag anfahren. Die dritte Schicht umb7-Uhr anlauten/ und zu 8. des Nachrs anfahren/ und jegliche Schicht 7. Stunden vollkömmlich an der Arbeit bleibcn/und also dieHäu- er allewege eine Stunde von Anlauten biß zürn Einfahren zu ihrem aufs Gebür¬ gt lausten/und desto weniger ihrerEmfchuldigung zum Vorthcl haben mögen/, und eher der Steiger ausklopssr/ foll kein Hauer vom Orth fahren- «.I.aä ^.rr. ^o.L.;y. 40.(3) An denen Orthen und aussdenen Bergwercken aber / da die gamze Uhr gebraucht wird/da wollen wir/daß zu Sommers-Zeiten/als voi , . gensTag / biß auff 63llj,die erste Schicht umb7.angelauter/und zuL. die Hauer anfahren/ die andere Schicht zu 15. angelauter/ und zu >6. ungefähren / die dritte Schicht zu^.angelautet/ und zu 14. angefahren werde; Zu Winters Zeiten a- der/ als von St.OM Tag/ biß austSt Oevr^enchoU die erste Schicht um y.Uhr angelautet/und zu 'v. Uhr eingcfahren/ die andere Schichtumbi7- angelautet/ und umb >8. eingefahren/ die dritte Schicht aber umb u Uhr in der Nacht ange- zautet/und umb 2. Uhr eingefahren werden.«., z. 26 /^rt. )o. r. zy. 40. (a)Ovnc. (7.8. art. 70. h. r.I^.art. 54. §. i.<7ono. was das Anläuten anlanget/k. zg. 1. Nem F'.z. Es sbll unter ihnen (ArbeiternDurchaus Gleichheit gehnlten/und ein jeder in punüo, wenn die Glocke schlägt/mrssn Zech-Hause styn/und seinInstlt und Eistn/ wie gebräuchlich ist/ empsahcn. (7onc. L. ?.art. 11 s. ubi: Und sol^inein jeglichen Arbeiterin. Silber-Groschen wöchentlich zu Lohn gegeben werden. Vie Hauer sollen/ wie vorgemeldet/ unter 8. Stunden von ihren Schichten nicht anfahren/und 6. Schichten für eine Woche arbeiten. Item.ärt. irr. Wir gebiethen auch/ und wollen/dnß die Sonnabend-Schicht oderHos/wie dreaufpandern Bergwercken gebräuchlich/ gearbeitet und gehalten werde/und wer darinnen brüchig erfunden/ der soll mit Ernst darumb gestrafft werden. §.2. Schichten zum Kuttenberg. EAckdem von Alters her bey unferm KuttenbergisthenBergwerck der Ve¬ rbrauch qehalten/daßaüeTage/ausserhalbdesFeycrtags/imSommerund Minter/ zu7 Uhr/auff dengansenSeiger / die Häuer-Glocke gelautet wird/ darnach sich die Häuer und andere Arbeiter richten/und zurArbeit schicken sollen. Befehlen wir hiermit gnädiglich/ daß dicfer Gebrauch forthin auch alfo gehalten werde/ darnach steh die Häuer und andere Arbeiter/welctie die Frühe-Schicht Ha¬ den/ M7 Uhran die Arbeitgehen/ in Kauen und Lostimentern zusammen kom¬ men/ und umb 8. Uhr endlich alle mit einander zugleich einfahren / und ihre SchM treulich und fleißig biß auffi6.Uhrarbeitcn. Welche Zecke aber auffr.Drirtel zu 8.Gtunden gebauet wird/follen dieHäuer und andere Arbeiter, welche das andere Drittel anfahren/umb rz. Uhr an dieAr- beit gehen/ und umb ,6. anfahren/ damit sie ihre Gesellen jeder Gruben von dem Orth Berg Rechts-Spiegel. rzz vm, losen/und sollen ihre Schichten bißauffrch. arbeiten. Wo auffz.Drtt- rhcil zu 8- S lunden gearbe itet wird/ so sollen die Drittheil umb 2z Uhr an die Ar¬ beit gehen/ und umv 24. einfahren/ ihre Gesellenlöstn/bißauff8.Uhr/ fleißigund kreulick arbeiten/ und sollen in allewege einer des andern in der Arbeit warten/ Schlegel und Eisen einer dem andern aus derHand in dieHand geben solcherge¬ stalt sollen sie auch sich bey andern Dritteln halten / als wo auff 2. Dritteln zu 12. Stunden gearbeitet wird/ sollen sie das erste Drittel zu 8. Uhr/und das andere nm 20. Ubr lösen/ gleicher gestalt / wo es auff4- Drittel zu 6. Stunden gearbei¬ tet/daß das Erste um 8. das Andere um 14. das Dritte um 20. das Vicrdte um 2. Uhr/ und sollen ein ander bey jedem Drittel/wie gemeldet/vor denen Oer¬ thern warten / und lösen/ k. L. rn. Wie die Schichten gefahren, (b) 0) Schichten nach Berg-Ordnung. Und soll allezeit frühe zu 14. Uhren/die erste Schicht/und zu 12. Schlagen die Po¬ sen oder Weil-Arbeit anfahen/und das ist die Tage-Schicht. Die Nacht-S chicht bebt sich an zu 4. Uhren nach Mittage/und wah ret biß zu 7. Schlagen/ und das ist dic weil-Arbeit/und zu F. Schlagen die Schicht/biß zu 4. Uhr des Morgens/ das ist dieNachtschichtmitderweil-Arbeik/und also iegliche Schicht und Weil- Arbeit/ sollen dieHauer und andere Arbeiter vollkömmlich i1. Stunden an dec Arbeit bleiben/und ehe mann ausklopfft/nicht von Oerthern fahren/b.L- z z. z. Schichten austn Brenn Oerthern. L^^-O mit Feuer gearbeitet oder gesetzet wird / da können die Schichten nicht t also auffgewisse maße oder Stunden getheiler werden/ es sollen aber nichts wenigers alle dieselben Häuer gleicher maßen zu 7, Uhr an dieAr- beit gehen/und zu8.Uhren einfahren/ und sollen arbeiten/biß sie das Ertzr oder Berg/was das Feuer gehoben har/biß auffdie Gange abraumen/ wicderumb setzen und anzünden. Dieweil aber etlicher Orten grosse Feuer gesetzet werden/ und was ein Feuer gehoben/ daß solches in einer oder zweyen Schichten nicht möglich abzuraumcn / sollen derbalbcn die Ortb-Hut-Leuche fleißig zustben/ daß die Haucr.ihre Arbeit treulich und förderlich verrichten/ und zum wenigsten acht Stunden an der Arbeit bleiben- Sie wären denn mit dem Abräumen/ Setzen und Anzünden/ eher fer¬ tig worden /R..L. tit. Und so die Arbeiter ihre Schichten zu 4. Uhr nach Mittage verfahren Oben/ alsdenn mag man in einer jeglichen Zecken/so es fest und noth ist/mit Feuer fetzen/ und nicht vor derSchicht/ 8. o. 5. Dessen ferncr^ol-mul.wie und wenn dasFeu- er-sctzen geschehen soll/ such im ersten Theil/ L. ;i. §. z. 4. Was bey den Schichten tatelich. KS sollen die Vorsteher oder Steiger/ samt ihren Arbeitern / mit Fleiß auff ^das An-und Auslauten auffmercken/80.5. Deffenweirer k'orm. such oben/ zi. §. 2-. AuffwelcherZeckennicht^-Schichtengearbeiterund gefahren wer¬ den/ da sollen unsere Ambtleute die Nacht-Schicht nickt gestatten / und wo eine Schicht alleine gearbeitet wird/ soll man alle wege die Fruhe-E chichten halten / cs geschehe denn aus Ursachen/mit Zulassung des Bergmeisters/anders//o.L. 40/ä) Unsere Ambtleute und Geschworne sollen ihren Fleiß anwenden / so viel immer möglich vorzukomlnen/daß kein Arbeiter zwo Schickten aufeinander fahre/odcr bey einer bleibe / es wäre denn ein grosser Mangel an Arbeitern/und die Arbeit so nöthig/daßes nichtumgangen werden könte/so mochteeseinmahloderzwey zuge¬ lassen werden/ aber keinen Brauch sott man daraus kommen lassen / denn es nicht wohl möglich daß einer beyde Schichten treulich/und wie sichs gebührer/verbrin- gen möge/ir. rit.(e) Etzliche H äuer haben im Brauch gehabt/ vor sich selbst eigene Zechen zu bauen/ Nun auch 2Z4 Berg-Rechts-Spiegel. auch keim Gewercken bey sich einkonrmcn zu lasscn/damit sie möchten ftcv scyn/M ihnen ihres UusteißeS lvegen uiemarst Ursache hätte etnzureden/und haben ibnm Hres Gefallens selbstmSchichken erwchlet/ sprechend/cs gehe niemand Mrsda- von ab. Es soll aber hinführo chnen'nichr gestattet werden/ sondernsie sollmbsn Geschwornen darzu gehaltcrr werben/daßsie ihre Schichten vor voll/ wie auch die andern/darvon eben gemeldet/ arbeiten/unddieKosten ordentlich legen/daM unsan unserer Urbur nichts benommen oder verabsäumet werde /K.L. ä.m. Doll ledigen und verftycrten Schichten / 5o, 19. dessen korm. suche x. i.c. ZL. 4. Mehr von der Arbeiter Schichten such cap.zL.K.?, Von Zechen/die mit ledigen Schichten oder Weil-Arbeit gebauet/ so. L. 7. Ho« 9. such oben cap 5. §.2. Von den Schmeltz-Hütten/ so.z. 4.8,.s. eoä. such p. r. c. zy. §. 2. (f) seiner weyl ihnre selbst oder umb Lohn zu arbeiten oder zu schürsfen verbothen sexn / Done. L. 5- ?rr. 121. Da aber gleichwohl zugelassen/ ir. Stunden zu stehen / und für eine E chicht zu arbei¬ ten/« mb gröstern Lohn. (f)Es sollen Steiger und Schichtmeister / als im 4Z.^rr.auchverme!dct/keinege- miethete Junge noch^nechte haben/sonderlich/die dasBier zutragen/noch einer dem andern zuGefallen/Söhne/Vettern/Häuer oder Lnechtc fordern / sondern die Ambkleute stilen daraussachtung geben/ daß die einheimische Bergleuteimd Arbeiter/st zur Arbeit täglich befunden / durch den Bergmeister und Geschwore¬ ne für den Frembdengebraucht/und zur Arbeitgesördert/welche Steigerauch solches alles/wie oben gemeldet/ nicht halten/ und darwieder handeln würden/die sollen ihrer Dienste ents eget/und mit ernster Straffe gestrasset werden / L. 8.70. F. r. such p, I, c, Zr. F.s. Lonc. >4. /^re. 48. F. r. §. 5. Arbeit verbiekhen- MB Lenthe amBergmeister/andern die Arbeit zu vcrbiethen / suchen würden/ ^darinne soll er sich durchGeschworne sclbst/oder in ander Wege / wie ihm zu rhun/auffs fleißigste erkundigen/und ohne rechrmäßigcUrsachen keinem dieArbeic verbierl)rn/da er aber zum Grunde nicht kommen kan / mager wolll bevden T hei¬ len derArdett/biß aufBcsichtigung/einen Stillstand gchiethen Würde in solcher Zweyspaltigcr Arbeit Ertz getroffen und erbauet/alsdenn hält sich derBergmei- ster/ailffAnsuchen der Ordnung/da er aber nicht klahre ^rticul derOrdnling da¬ rüber härre/richtet er si ch nach alten herkommcndcn Bergwercks-Gebrauch/ 6. rzß.lnLip. ObLcutherc. Es haben die Häuer im Brauch/ wc, rr sie bcy ihrenGerekenumbs Lohn ar¬ beiten/ daß sie auch eigene Zechen vor sich sechsten halten/ darinnen sie nachher Schicht eine Stund/L.;.arbeiten/und damit bauhaffrig zu erhalten vermeinen/ aber es soll hinfübro keinem mehr zugelassen und gestattet sevu / will aber einer seine Zeche bauhafftig halten/ und derselben nicht verlustig werden/ so soll erdie Schichten ordentlicher weise wie forme davon attsfühtlichgemcldct/haltcn/abcr zu schürffcn/amRasen cinzustblagcn/und Gange zu suchcn/soll keinem vcrbothcn seyn/da mögen dicHaucr /nach ihren Schichten / wenn sie zuvor die Erlaubnüs ponBerg-Ambtleurm bekommen/schürffen undarb;iten/nachBerglvercks Ge- - ' " . brauch/ brauck/und dieser unser Ordnung / und wenn er einen Gang erreicht/ oder aber glci v keinen erreicht/und?^. Berg-Lachter tieffeinkömml/ Kubel und Seyl ern- wirffr/so soll erdiegebührenden und mit diescrOrdnung auögemessencnL wichcen halten und lerne Koster? alle Wochen ordentlich einlcgen / anders sollihme zu ar- bcirenuichtzugelassen weiden/ 8-. X. eir. Von der Häuer Arbeit nach der Schicht/ re. Von dem sonderbahren Auffsebcr/ auffdas Anund Ausfahren der Arbeiter ZuGchlackenwald/X.L. «584. such die Xorm. x. i.c.48. Von dem Schichten vor den Mühlen / such/1. L. 46. L. §.6.Von dm Schichten anss den Walom.L.rZ. MJe Steiger und Arbeiter auffdcn Zechen sollen allewege am Montage umb ^9. oder-o. Uhr an ihre Arbeit auffden Waldgchen/ unosolchem Ta^etverL nach 4. Stunden/ und folgenden DienstagS/MittwochS/DonnerstagsundFrcy- rags r o. Stunden alle Tage arbeiten / so mögen die Wald Arbeiter am Svnna-- bend/ und nicht eher/wrederumb anheim von ihrer Arbeit gehen/ Welche Stei¬ ger oder Arbeiter darüber brüchig befunden/ die sollenabgelegt/und nicht beför¬ dert noch gedulret werden. Irem L. 14.suche die korm.p i. L.4;.§. r. Und iver! Steiger und Arbeiter vollständige Schichten fahren müssen / soll ih¬ nen neben denselben keine Wcil-Arbeuauff andern Zechen/ wie eine Zeitlang von etlichen zur Ungebuhrgeschehen/ ferner nicht verstauet werdenDa aber jemand ausserhalb der ordentlichen Schichten/sich des Schürssens bestcißrgen weite/soll ihm dasselbe nachgelassen und unverborhen feyn/L.ig, §. r. xv. Feyer-Tage. § i. Welche die seyn. /^s^Ach altenGebrauchauffnBcrgwerek/ hatman denArbeirern/so 2. Fey-- o Dertage in einer Woche gewesen seyn/den einen am Lohn auffgehaben/ aus- rsxLF genommen die Weynachr- Oster- und Pstngst Feyerrage/ o. i4r.juLrp. nach altcnM.f. 26/0.2.8'^ Lonc.x. X. Wie hernach folget-' Feyer-Tag im Thal. Der Christ-Tag/samt St. Stephans-und Johannis- Lag. Der Oster-Montag und Dienstag. Der Pfingst-Momag und Dienstag. Atter Apostel Tage- Der Neu-Jahrs-Tag. Der Heil.; KönigTag. Lichtmeß- Tag. Fastnachc-Tag. MriX Verkündigrtng» Himmelfarrh Christi. St.Johannis des Täussers Tag. O-146.14?° In Z.x. Ordnung ists folgender Masen verfasset: Wir geben auch gnädiglich nach/daßden Häuern undBerg-Arbeitcrn die hernach verzeichneten Feyertage/ ausserhalb der Sonnrage/hinführo an Bcrgwerck in St.Joachimöthal/ und welche diese unsere Ordnung begreifft/durchSgantze Jahr vergünstiget / und ürec werden sollen -. Als nehmlich: Das Neue Jahr. . Fastnacht Dienstag. Der Heil. z. Könige. l 8r.N3trIüXTag. NäriLe LichtlMA l XlarrL VerkÜNdigUNg. NNNL Oster- Berg« Rechts-Spiegel. Cbar-Freyrag. Ofter-Monrag. Oster-Dienstag. 8r. kkilippi und /ucobi. Christi Himmelfarth. Pfingst-Montag. PfingftDienftaA. Johannis desTauffers. 8t.ketriUNdk3uIi. NäriX Heimsuchung. 8t. Mobs-Tag. 8c. LurrholomLi Tag. 8r.^l3tthXi Tag. 8t. MchaeliZ des Erß-Engcls. 8t.8imoms und/uä^. 8t. ^närea8. 8c. HiomLS. 8r. 8tephLN8. Feycrtage/welche von Alters hero bey dem Kuttenbergischen Bcrgwerck ge¬ halten worden. Weynachten. Neu Jahr. Heil. z. Könige. Lichrmesse. §t.I^2tthi38. ^lariX Verkündigung. rhjljppiMobi. Auffarth Christi. LorporiL Llirifli. 8c. Johannis des Tauffers. 8t. Perri und Pauli. Austheilung der Apostel. 8t.gLcobi. 8t, I^urentij. iviLriX Himmelfarth. 8t.LärthoIomLj. ^läriL Geburh. 8t. MLÜLelis- 8t. 8imoni8 undM^. Aller Heiligen. 8t.1korriL. Oster-Tag. Pfingst-Tag. Alle Sonntage/^.L.nc. Feyertage/ welche von Alters hero rc.(L) (L Und nachdem sich die Arbeiter gantz gerne unterst ehen wollen / viel Fest-Tage/ welche aussbenachbarten Berg-Städten/ Zeller,Feld/ Lautenthal/ Wrldmann / und andern nicht gefeyert werden/ einzuführen und zu machen / und doch an sol¬ chen Tagen nicht zur predigt oder Barchen kommen / sondern dieselben unnütz, Uch zubringen mitFaullenyen and müßig gehen/oder mit Sauffen/ Spielen/ und andern gottlosen Wesen/ in Wirths-Häusern und Schencken/und also das jenige/ umb welches sie zu Zeiten wohl lange gearbeitet / auss einmahl übel und bößllch verschwenden/wordurch nicht allein ihre Weiber und Bander in Noth undAr- muthgesttzet / sondern sie selbst auch ssst und vielinahlszu Widerwillen und Aanck/gefährlicher Schlägerei / unüberwindlichen Schaden/ tödtliche Enrlei- bung/und andern Unheilgerathen / so wollen wir / zu Abwendung solches unor, deutlichen Lebens und Verderbens/daßein/edeeArbeiter seines Beruffs und ge- bührenderArbeit/mäßig und fleißig inGOttes Nahmen unoFuecht treulich aus- warten/auffdaß auss unsern Bergwercken hinführo keineApostel-Festeoder Fey, ertage gehalten und angenommen werden/mehr/weniger/oder anderer Gestalt/ als auss den umbliegenden Berg-Städten üblich und gewöhnlich Herkommen jst/L.r. Z8 F.ult.c.?.art. ,17. LcnZ. Mit den Feyertagen/als Ostern/ Pfing¬ sten/ und weynachten/dergleichen mit andern gebotenen Festen/ soll es / wie auss andern Bergwercken/doch daß dieselbe Woche z. gantzeSchichtenzum wenigsten gcarbeitet/gehaltenwerden/allegewöhnlicheFeyertage/sövon dempfarr-Herrn geboten/sollen und die andern nicht ge halten werden. Wenn stchder Christ-Tag In der Wochen zuträget/ sotzllen ihnen die Feyer- tage/ als der Christtag und Stephans-Tag/ als der nächste hernach/ oben ange- -cigrerGestaltznsevernzugclaffenwerden. Diese F-ycrtag-sollen also gebalttn werdci'i Wann stchineinerWochen2.Feyertagczukrugen/sosollden Dauern/ Himemund andern Arbeitern/ wclchcnmb dcn Wochen Lohn beständig arbei- ten/der eine Fenerrag zu gute kommen und bezahlet werden/ob sic gleich mchtar- beiten; Aber umb den andern/ so ferne si' nicht arbeiten wurden / soll ihnen nicht allein nichts gegcben/iondern derTag von leinen Lohn auffgeboben werden/ dasie aberarbeiien/sosollcr/wiecinanderWerckrag bezahletiverdcn. Wostch abernureinerzmrägt/sosoll erihnen zu fcyern bewilliget/ und nicht weniger Berg-Rechts- Spiegel« 2^ bezahlet werden. Mer welcher Arbeiter die Woche/ darinnen sich einFeymas Zmragr/ an die Arbeiterstankritt/ denselben soll keiner/ so er feycrr/ zu bezahlen zugelasien/sondern diestlbe W^che/ so viel er Schichten gearbeitet/bezahlttwer- den. Dergleichen/welche das Tage Lohn/oder nach den Schichten und Losungen Äs Haspler/Mauer/Zirnmerleuche/ Handlanger / und welche mehr umbdas Ta- ge-Lohn arbeiten/ wiesle denn unsere Ambtleuthe von den andern zu unterscheid den wissen/ dencnselben sollen ihre Schichten/ Lotungen oder Tage-Lohn / so M slegearbeitet/und nichts mehr bezahlet werden /1<. x. ä. cir. §. 2. Wann an Fcyertagen zu arbeiten» M es die Noch erheischt/ über Feyerrage anzufahren/ da Men Hauer- Jungen und Knechte am Sonntage anznfahren schuldig styn / den Oster-Tag/ Psingst-Tag und E hrist Tag haben die Arbeiter frey/ sollen ih¬ nen/ so sie der einen anfahren sonderlich verlohnet werden/ o. 141 mcip Wo es dieNochrc. Es sollen aber die Hauer/Knechte und Berg-Arbeiter inalleweg sihuldigseyn/wann es die Nochourffl erfordert/daß sie auch an denFeyerragm anfahrcn u>rd Gehorsam leisten/,edoch sollen ihnen die Sonntags-Schichten ton- derlich bezahlet werden, x. s. 5.0. sre. Wo es aber die Nochdlirffc so hock erfordert daß auch am Fepertage gearbei^ tetmuß werden/sollen sich dre Arbeiter oes nicht besibwerm/oenn diesclbeSchicht soll ihnen sonderlich/ so viel sie/dem Wochen Lohn nach austragr / über das/ daß Dm der Feyertag auch eingelegt/bezahlet werden/x.L. st. ru, QXx.XVI. Geding/ Verdingen. Hiervon auch etwas p. i. e. >8. 5. 8-1» Wiedie Gedinge Anfangs zu machen/und wieder abzunehmen. .ch^Hne unsere Ambtleutde und Geschworne soll keine Berg - Arbeit aistfLachter oder anders/ weder im gantzen Gestein ^ noch im alten Mann verdinget werden/ und wann sie nach dem Lachter verdingen wol- ken/so sollen die Geschwornen zum ersten einfahren/ das Orth oder Stelle besich¬ tigen/ dm E^rein behauen / damit sie wissen mögen das Gedinge rechtmäßig zu trcssm/aussdaßdenen Gewerckenoder Gedingchartern nicht unrecht geschehe; Da aber auch zuvor an denen Orten verdinget gewesen/ so sotten sie demselben nachsehen/ was zuvorgegeben worden/ und wieder Geding-Hauermit dem Be¬ ding bestanden/ ob er was crübriger/oderzugebüßet/ demselben werden sie sich nach zu richten haben. Wenn ein Geding mit den Hauern getroffen / so sollen die Geschworne eine Stusse aushauew von welcher das Geding angenommen soll werden/ und wenn es auffgefahren ist/sollesderGeding-l aucr anzeigcn/daß der Geschworne und Gewerck wieder einfahren/ das Geding abzunehmen / und da vsnnöthen/ein an¬ ders zu verdingen/R.. L-m Vom Derdingennach dem Lachter/go,2.Z5.ll.,g.eoch such die k'orm. p.u c. Würden dieGewercken oder ihreDiener begehren/aufdenZwittern zu verdin- gen/alsdenn sotten dieGeschwornen dicZwittcr besichtigen/ un mitFleiß behauen/ und da sie befinden/daß es alles zu hauen / und nichts zu sondern oder auszuhal¬ ten sey/ mögen sie nach Gefallen der Gewercken den Hauern auff Gewinn und Verlust verdingen. Wollen auch die Gewercken dem Mühlmeister die Zwitter zu rösten und auffzubereiten verdingen/ das sotten sie zu thun Macht haben- (2)Lonc. ^rt.^Xonc.L. rr.ubl: Alsdenn nach Gelegenheit des Gesteins/und nichd -rach der Person verdinget werden/ und ein recht Berg-Lachter aussdie Zeche ge¬ ordnet/ dre Geding so verfahren/ dadurch abgenommen/ and von einer Tkusse/so Doo Vers 2Z8 Berg-Rechts- Spiegel- verdinget und gej chkagen wird/ s. wgr. gegeben werden. 0.?. art. nr. Es soll kein Geding-Geld eingeleget werden / wenn die Geschworenen das Geding nicht haben abgenomnien / oder gnugsain auffgefahren und verfertiget ist/ bey schwe- rer Straff/daß Schichtmeister und Steiger bey dem Verdingen styn stilen/ 0.?. 7;.ür l l i. such die k'orm.p. I. c.z .L. q.inbn. Scc.zi.F'. r.iniin.Lo^c.rVegenBey- fe>'n/ besichtigen und Beharren der Gefchworncn/ wie auch Stusten-fchlayens. <1. ?. art. izr. Item Abnehmen des Gedings aufAnzeigen und Begehren des Stei¬ gers/ davon/wie auch vor das Stusten-Geid / jedes mahl r. Silber--Grofchen/stNi- sten stll kern Gedinge-Geld eingeleget werden. L. ?. cl. art. tz. 2. Verdingen nachm Aentner und Lachter. WO die ErtzoderKieß nach dem Eentncrgewonnenund verdinget/so sollen die '^Gedinge von einem Ovartal zum andern gerroffen/und bey dem Verdingen/ sonderlich wo cs mit Feuer gewonnen wird/auögenommen werden / wo der Ge- Ling-Häuer ins Feld brennen oder arbeiten würde/daß er das O rtb nicht verbren¬ ne oder ausschleppe/ sondern die Sohlen und Fürsten zugleich/ so wohl auch lie- gends un hangenos/wie ausgemessen wird/halce/damic ers nicht verenge sondern zu derFördernüs undWetterführung gnugsam Raum haben möge Mit oem Feuer/daß er gewahrsam u-ubgehe/ und laste keinen Arbeiter Feuer sctzen/cr wäre denn der Sachen erfahren und bewährt ooer wäre selbst dabcy. Im Lait rauchen/ den Ruß osst abkedren / so weit sie zu einem Orrh gehören. Zum Kosten/ da sie wohl kleibt/ beschlagen und verschmieret werden / zusehen/ sindeter/ daß der Leim abgesallen/oder einen andern Mangel dabcy/ so soll ers unverzüglich dcmgeschworncn Ober-und Unter Steiger anzeigen/daß sie es ver¬ wahren lasten ehe oer Schade beschiehet/stllalso alle Sacken bey dem gedingten Ork versehen und bcwahrcn/als ob er umb das Lohn gearbeitet / darumb so soll der Over-und Unter-Steiger/so wohlder Schichtmeister/offtzu ihme cinfahren und vermabncn/daß er demselben nachkomme/und seine Hauer darzu hatte / daß sic ihre Schichten recht verfahren/und fleißig arbeiten / weferne sie ihn aber un- sicißig befinden oder daß er derOrdmmg nicht nachkäme / sc stllcn sie cs ihme nicht nachlassen sondern nach seinem Verdienst siraffcn/Ertz oder Ktcß/was er vonAn- brüchcn gewinner/das soll er ufm Ort überkiatlbcn und unterscheiden / das gute besonders, das dürre auch bcsonders/und den Berg mit allem Fleiß / und auffdas remeste davon schciden/soll auch mit allem Fleiß daranffachtung geben/ daß nicht Kleibenwcrck und andere Unreinigkeit in die Klein kömmet/ und wenn der Kieß oder Ertz am Tage gefördert lvird/so soll er es in die Kieß-Eammer/oder wo sichs gebühret/klein zuschlagen/daß keineStussereincrgediegcncrKicßoder Ertz über i. Pfund/ und dürrer geringer Kieß oder Ertz nicht über 20. Loch wage/da soll ers abermahl überklauben/und rein Scheidewerk machen/da ers aber nicht rein gnug zugericht/so soll es von ibme nicht angenommen noch bezahlet werdcn/bkß ers rein gnug gemacht hat / zu solchem Ertz-oder Kics-Robr oder mit Feuer zu gewinnen soll der Hauer seinen eigenen Jungen haben/ als.Setz-Holtz/ Eisen/Inselt/ und was mehr vonnöchm/aber die Fördcrnüs mit Holtz und Leim soll ihme zumOrt auff die gebührende Stelle gereichet/ auch die Ertz / Kieß und Berg von seiner Statt / biß an Tag/alles auffder Gewercken Unkosten genommen werden/ll.» ir eie. Vom Verdingen der Ertz und Kieß. Wo ausseinem Ort nicht so viel Kieß undErtz amAnbruch wäre/daß nach dem Centner verdinget möchte werden/und dieGewerckcn wolren/um mebrerFörder- nüs willen/lieber vcrdtngen/als umsLohn arbeiten lassen/so sollen sie es nach dem Tumblachter oder Berglachtcr vcrdingen/mit diesem Geding daß der Hauer den Kieß un- das Ertz verschränke und sonderlich sturtze / damit er nicht unter den Berg komme/so soll ibme vor? einem jeden Centner gegeben werden/wie cs mit ih¬ me der Billigkeit nach gemacht / aber die Tumblachter sollen ihme umb so viel wohlfeiler verdinget werden / weil er von Kreß auch eines Nutzens zu gewarten/ Berg-Rechts-Spiegel- Zzy auffdaß denen Gcwcrcken auch etwas davon zum besten komme/ k. L. rit. Vom Verdingender Ertz und Meße. Z. z. Wes sich der Geding-tzauer zu verhalten. NN Elche Häuer Gedinge annehmen/die sollen dieselben fleißig und gnugsam auf- fabren/nnd davon nicht mehr denn ihres gesetzten Lohns geworren / es wäre dann möglich Fleiß fürgcwandt/ und aus redlichen Ursachen die Arbeiter nicht hätten zukommen rnögen / alsdenn sollen die Geschworne/ nach ihrem Gutdün- cken/auffö gleich ste darein sehen/daß den armen Arbeitern ihre Mühe vergleichet werde fo.2.z6 k.f eoä.suchcLp r8-p.i.§.5-ch) Soll derhalbcn bev jeder Zechen wo Beding-Häuer arbeiten / der Ober-und Unter-Steiger fleißig atlffsehcn/ daß sie die Schichten recht und vor voll arbeiten/ und wie viel der Arbeiter scynd/was ein jeoer zu Lohne har/ und was mehrfür Unkosten auffg wen/das alles ordentlich in du Kasten geleget/ und nichts darzu gcthan werde/ oamit man sich desto gründlicher darnacn richten möge/ ob die Ge- ding-HäucrerübrigeroderzugedÜ!>echaben/^.L.ric. Vom Verdingen nach dem Lachter. Welcher Häuer ein Geding auffGewinn undVerlust annimmet/der soll schul¬ dig sinu/ dasseloige auffzufahren es wäre mit Nutz oder Schaden / denn die Gc- wercken müssen ihme auch oarumb stehen/und ihrer Zusage ein Gnüge rhun/ R.. X. eoä. o) Würde aberein Gedinghäuer von siiner gedingten Arbeit/ohne Vortvissen ufl ErlaubnißderGewcrcken/abrreren/ so solldersilbc bcy keiner Arbeit nffunftrm Bcrgwerck mi Königreich Böhmen gefördert werden/ er käme denn sitnem Ge¬ dinge nach/ und oalrc die Zulage/ R..L. eoä. tir. (cl)such c. >8. §. 5. Welcher das Gedinge nicht auff-fähret/ und davon abkedrct / geneust des ero¬ berten mchr/^v 2.^7 suchdle^or-m p.i.L.zrtz.t. DerHauer soll mir demSrei- ger nicht tdcilen am Gedinge/ 80.8.such die )o. x. 1. o.zi. § 4.und c zr. da mehrcrs hiervon zu finden, (e) Wo einerein Beding annahme/und würde ihme hcrnack nicht gefallen/ so soll ers keinem andern/ odnc Vorwiffcn der Ambtleutke und Bewerben/ übergeben; Da aber einer nach seinem möglichen Fleiß dcy dem Gedinge nicht könte gerecht werden/ soll er die Wahl habet;/ welche Woche er will' den Geweicken das Be¬ ding wiedcrumb zu übergeben/ und anzuzeigen / daß er dabey nicht bestehen kön¬ te/ begehrte verwegen erlassen zu werden; über das sollen ihn die Gcwcrcken wei¬ ter nicht nöthigen/ aber der Hauer ist im vorigen Gedinge noch eine Wochezn ar¬ beiten schuldig/» ;d darnach mag er erst abrreren wo sich die Gcwercken -n andere Wege nut ihmcnicht vergleichen. Da es aber von unscrn Berg-Ambtleuwen er¬ sucht und befunden würdc/daß einer fürsitzlich un ohne billig Ursache von der Ar¬ beit lassen wolle/ allein darum/daß er die Gewerben zu höherer Bezahlung trin- gen möchte/solches soll ihme nickt zugelassen / sondern er soll von den Ambtleuthen ermahnet werden; Da eraberübcrdas Ermähnen der Ambrleutbe muthwil- lig un trotzig sich erze'getc/und von der Arbeit abstündesso Mer ein ganz Ovarrak zukcincr ArbeitaussoemselbenBergwerckgelassen werden/ denn nachdem die Gcwercken einen; reden Beding-Hauer ihre Zusage/ gemachten Beding nach/ ob er gleich einen grossen Uberschuß nehme/ zu halten und vor voll auszuzahlen schMigseyn/ derodalbeuift vmnöthcn/ daß die Amtleute fleißig auss die Ko¬ sten jeden/ daß dicsilben ordentlich geleget/und nichts darzu gerhan werde/ da¬ rinnen mansich imFall der Nothdurffc ersehen kan/ was einer oder der ander das Ovarral über zu gewinnen oder Verlust gehabt / und das nechste Beding darnach richten könne. Vom Verdingen der Ertz/( 5) (b)Lonc.8.2.zs. c.p.ark. i rz. woabereineFestefürfiele/josollen siefolchesdem Steiger anzeiaen/und so ferne an ihrer Arbeit kein Unfleiß befunden/ so soll ihnen nach Erkantnuß der Geschwornen/das Gedinge mit dem Lohn gebessert werden/ Ooo r hinge- L4S_ BekMechtEpiezkl . hingegen wo ein geschmeidig Mburgegotrosseu/oder eine Mrle erreichet/ so soll esauchbey der GeschworneuErkämuus stehe» / damit den Gewercken Recht geschehe. Wo aussGewmnuttd Verlust verdiugekwurde/ welchemTbei!/ den Gewer¬ cken oder Arbeirern/der Stein zufället/sie erobern viel oder wenig/ soll denArbeb tern ihr Geding vor voll bezahletwerden/ hergegcn wo derStein oder Gebürgt eine Veste gewinne/oder anstände / demnach sollen die Arbeiter be^ dem Gedinge bleiben/rmd nicht davon abstehen/sondern im nächsten Gedinge darnach erstattet werden/treulich und ungefährlich / L. ?. arr. iz4. (Z) Lonc. o.p. L7t. IZZ. (e) An Gedingenzwie die geschehen/sollen Schichtmeister und Steiger kernen Theil noch Genieß haben / wie der mag erdacht werden / bex Vermeidung schwehrer Straffe/L. ?. stt.izs. (f) Welcher Häuer oder Arbeiter von seinem Geding entweichen/wie sichsgebührrk nicht abkehren / sondern aus Vermessenheit / ohne Ursache / betrüglich abgehen wärde/der oder die sollen von unseren Ambtleuten nicht allein gestraffet/ sondern auch.mit anderer Arbeit ausskeiner Zeche gefördert werden/ L.ä.srt. XVII. NehlWasst. tz. i. WelchezvgEm oder nicht/und was die Gewercken zu thun schuldig. MIM Elche Gewercken eine Zeche oder Grube ordentlicher weise vom Berg- MDLAmbt belehnet oder vermessen haben/-die sollen solche Gruben niemand ^s^anffZeit und Friesten hinlassen oder verleihen / sondern sie sollens selber rn ihrer Gewalt haben / oder so ferne sie es nicht selber haben oder bauen wollen/ andern crbllchgebrn/vcrkauffen/odermitVorwissen der Gesctnvornm gantz da- ^on laffen;aber Oerter mag eine jede Gewerckschaffr / so viel sie derselben in ihren Zechen und Maasen haben mögen/doch in solcherGestall verlerhen/daß dieHaupt- oderGruben-Gewerckcn ihren Lehnschaffttn auff ihren der Gruben Gewercken selbst eigenen Unkosten/allc die nothwendige und gebührende Fördernüö hallen/ Ertz/Berg und Wasser von il nm nehmen/ Setz-Holtz/Deck-Leim und was mehr von nöchm lind ihnen gcbuhret/zu Händen reichen/ dergleichen die Förder- nüffen/Einfahrten/Wettcrführunge/ Lattrauch und dergleichen in steter und si¬ cher Richtlmge halten/R..L. m. Von Verleihen der Zechen/ (u) (3) Alle Lehnschassten sollen mit wißen und willen der Gewercken vor demBerg-- meisterund Geschwornen hingelasstn werden/ doch daß zuvor die Gebäu und Oerter/wie die Stein und Erg vor Augen/eigentlich und nach^Tlothdursst besichtiget/ und durch den Schichtmeister auffgezeichnet werden / von wem und wie die auffgenommcn/ soll auch durch den Bergschreiber ein- geschrieben/an welchemTag/ausswas Zeit solcher Hinlaß geschehen/ davon sollen rhme die Gewercken nach Gelegenheit eines jeden Lehnschaffk/ seine Mühe ver¬ gnügen/L.k. srt. 127. Es soll niemand Lehnschafft oder Geding gelassen werden/ die nicht mit eigener Hand kommen oder arbeiten/und allein bey demSaussenMdSpielen sitzen/son- bern denen/die mit eigenerHand arbeiten/und derArbeit fleißig obliegen/ und aus dem gehalten Ertz/nach Gelegenheit/gut Scheidtverck machen/ und das gute Ertz Zusaimnen und das letztere auch besonder«/ e. k. urc. i-8. Alle Zechen undOerter/so man zuLehnschafften will hinlassen/die sollen zuvor durch dtcGewcrckcn und Ambrlcure derselbigenGebäu/sambt den Geschwornen/ besichtiget und beschauet/und alsdenn vor dem Bergmeister dingelassen werdens undwo sich die Gewercken und Hauer in dein Hmlassen alleine verglichenhät- ten/ntchrs desto mitlder soll solches dem Bergmeister und Geschwornen angezei- get/besichtiget/ und eingeschrieben werdey/ sonst sott es ßeineKrafft haben / e» k.izo» Nie- _ Berg-Rechts - Spiegel. 24? Niemand kan oder mag eines andern Bcrgthei!/ wider seinenWiUiMLchn- schaffc hintaffen oder verleihen / so man aber Leyulchaffr verleihen oder hinlasscn wrll/in einer Zeche oder Stollnso soll der Bergmeister auff einem Leihtag dcn- felbigcn Gewerckcn zuammengebiechcn/sambt idrem Schichtmeister und Stei¬ ger / auch den Arbeitern/die die Lehnschafft wollen annehmenM stincBehausung zukommen/und der mehrer Theil der Gcwerckcn sott die Folge vor den Wenigem haben/c.L.izl. §. 2. Was die Lchnfchafften zu thun schuldig. KNkgegen aber so semi dieLehnschaffrer ihren Haupt-oderGruben-Gewercken/ Zaires das / was auff der belehntet! Gruben gehauen / gewonnen und rein ge- Mchtwird/alsErtz/Kicß/Schlich/Kräupel/Gchlarnm / den halben Thcilzu ge¬ ben samldig/aber die Berge / welche über die Halden gestürmt werden/ sollen der Gruben Gcwcrcken alleine bleiben/ daran haben die Lchnschafften keinen Thcil mchr/dre Lehnschafften sollen ihnen das Setz-Holtz und allen Eisern und andern . Von wem sie gegeben und verrechnet werden- jeglicher Vorsteher der Zechen oderSchichtmeister sollzu Erhaltung der Gefiluvornen und anderer oesgemeinen Bergwcrcks Norbdurfft/ von jeg- ^^licherZecheund Maasen/ ste werden erbauet oder nnsFrist erhalten/ alle Ovarral 7- Ksrgr. gebcn/dastIlbige^cldsollu«7strHauptmannoderVerwaltcr/ dem Bergschreiber einzunehmen/auszugeben und zu berechnen befthlen/doch daß cinesonderlichefeste Laden incinGemach/nachAngebungdesHauptmanns oder Verwalters darzu verordnet/zli welcher z. Schlüssel gehören sollen/dcn ersten der Hauptmannoder Verwalter / den andern der Zebcndner / den -tm derBerg- schrciber haben sollen/ darein das Geld und Register darüber allezeit sollen ver¬ schlossen werden. O.lSo Erb-Stollen Maasen hätten / soll das ()v.3tember- Geld allein vonMaasen gegeben werden/hätte al er einStolln keineMaasen/als- dann soll er alle 7. Ksrgr gcbcn/doch soll ein jeder das erste , nach d(mAuffnehmenderZechen/des(rv3rember-Geldesfreysevn/(b)so.2.51. KI. eoä M: Würdestch aber eine Gewerckschaffr/das (Zvatember-Gtld / verinöge dieser unserer Ordnung zugeben fürfeülich weigern/fo soll dieselbeZeche oderLebn in unser Frcyes gefallen seyn/und einem andern/wer dies begehret/und diese unse¬ re Ordnunghalrcnwill/verliehen werden. (c.) Damit unftre verordnete Berg- rneisterund Geschworne alleNothdurffc des Bergs / desto stattlicher betrachten und denn mir mehrern Fleiß und Nutz mögen für seyn/ so soll ihnen hinführan von einer jeden Fund-Grube und Maastn/die sündig ist/zu jedem Ov^tember 7. Groschen zu ^rember-Geld gefallen / und solch Geld, sott allewege auffden Ppp r nech- sechsten Sonnabend/nach dem Gülden Sonntag durch einen Schichtmeister und Geschwornen/in dem Anschnciden gercchneeund erleget werden/80 2L. <3) Lonc.pertot.k.r.zv. Da «r^cr Groschen gesetzet/L. 8. arc. iz.L.uIt. inün. L.I Z./.4-sagt hiervon also: Der Bergmeister soll auch das ()v3tcmbei- Geld/von allenZechen/ttffdie^etarclac- Rechnung getreulich und ohne allelTsachlaffung eln- fodern/undempfahen/davon/seinem Befehl nach/ausgeben/und alsoüberallesci- ne EinnahmeundAusgabe/von (^rtölen zu (^vartslen, uns/oder unserm sederzcir darzu Verordnetem/ gute beständige Rechnung rhun. (d)Lonc.k. r. ss. Da7.Marren-Groschengestyet/Ivl.srt. gr-Da gesetzet von einer Fund-Gruben zs. Gr von einer Maasen 2 '.Gr. Welche Zechen mit Frist gebauet oder erhalten werden/ die sollen halb Ovartal- Geld geben/doch daß dre Gewercken inrr dem Bauen/zu Verhinderung der Berg- werckund der Fürstlichen Gebühr nicht gefährlichen oder langen Verzug suchen/ welcher ihnen dann nicht »erstattet werden soll. Solches Geld sott unser Haupt-- mann/demBergschreiber einzrrfordern/auszugeben und zu berechnen/Inrrhalt m. ^rt. gemeldet/verrechnet werden. fr) Lonc. lvl. srt. Zr. F, i. XXI. BüEsen-Pfenilige. Don wem und wie sie gegeben/eingenommen/öerechnet undange- wmdet werden. Sucherm ersten Theil cap. 20.^. 4. ^ewercken oder Vorsteher anf9?achlassung unftrsBergmeisters/ twöchentlichnichr abschneiden/die sollen ihre PüchsemPfmuige zur Rech- nung mir einander geben / Ho. 4> (-onc. 8-. §. L. Ein jeder Schichtmeister sott von seinen befohlenen Zechen und Mühlen/wie auch die Gckmeltzer in derHütten/ew jedcr/bey seinen geryanen Eydes-Psiichtm/bey allen Arbeitern wöchentlich dicBüchsemPfennige mahnen und zu stch nehmen/und alle c^varral den Attesten der Berg-Knappschafft / zur treulichen Berechnung beantworten / wie auffandernBergwcrcken üblich und gebräuchlich ist/L.Z4. Solche Büchsen-Pftnnige sotten mit unserer Ambtleute Wissen zum gemci- nen Nutzen angewendet/ gebrauchet und über Einnahme und Ausgabe ordentli¬ che und richtige Rechnung gehalten/auch hiervon Abschrifften unserm verordne¬ ten Zebendner qvsrtattter zugcstcüet werden. L.Z4. e.k.3tt. 78 . Davon (nehmlich der Arbeiter Lohn) soll der Schichtmeister und Steiger jedem Arbeiter eine Woche einenBücksen-Pfennig auffheben/und nach Jnnhalt seines Registers dem Nettesten der Knappschafft alle Wocken/sambl ei¬ nem Zettel der Guma seiner Handschriffl zuftellen/undvon dem GHinge-Geld/ vomGülden 6. Pfennige. xxii. Ovartal-ReWung. §. i. Wann sie zu halten und anzuschlagek Amit nun in dcrBerg-Rechnung eineOrdnung gehalte werde/auch'ftem- de und ausländische Gcwcrcken gewiß wissen mögen / zu welcher Zeit im Jahr dicBerg-Rechnunge gehalten werdcn/so verordnen u. wollen wir/ daß nun hinsühro an alle wege von >z Wochen zu >?. Wochen für ein Qvatember geschloffen/und alle wege der Montag nachdem Advent anzufahen / und die an¬ dern Termine gethcilet werden sollen/und gleichwohl/ umb mehrer Ordnung willen/ eme jede Rechnung r4. Tage zu voran/nach altem Gebrauch/ unser Berg¬ meister anschlagen lassen solle, (a) Woftrne auch dieselben Rechnungs-Tage em Keyer Berg-Rechts-Spiegel- 245 Ayer wäre/ so soll der nächste folgende Tag darzu fürgenommen werden- k.s. L.^L. (L) 0.8. art. sz. vermag zum wenigsten 8 Tage/art. 2Z. da aber des Anklagen« nicht gcdacht/item, daß die Lvatember mrt dem neu-angehenden Monat, "(an. sollen angefangen werden/ davgegen art. 14. Daß vom'Hauptmann / Bergmeistee und andern Verordneten auffjeglichen Dvatember/ Montags nach keminilcere Montags nach ^rinitariz, Montags nach Oruci;, »rnMontags nach Qucir.vSNal¬ len Schichtmeistern und Vorstehern der Zechen angehöret werden soll. §.2.Von wemsie gethan/angehöret und überleget werden solle. AS sollen alle Schicbtmeister/Steiger undVorsteher derZechen allemahl auff ^Sonnabend in der Weichfapen ihre Rechnung beschliessen/ und dicselbige auff nächstenMonrag nach der Weichfasten (alleine auff Pfingsten wird es 8 Tage länger verschoben) unserm Hauptmann/ Verwalter/ Bergmeister und andern/ so wir darzu verordnet/ fürtragen/befichtigen/verlefenund überlegen lassen/wel- che Rechnung unsere itzt-benahmte Ambtleurheund darzu verordnete/ aufeinm jeglichen Ovatembcr/ "von allen Schichtmeistern und Vorstehern der Zechen/an¬ hören sollen/ wie jeglich Viertel-Jahr denen Gewercken fürgestanöen j und mit ihrem Guth gebandelt sey; Wo darinnen durch Unwissenheit einigen Gewercken Versaun.niß oder Nachrheil geschehen wäre/ das sollen unsere Ambtleurhe hin» fürder fürkommen. Wo auch durch Unfleiß ichts den Gewercken versäumet wäre/des sollen sie dm Gewercken/von denenftlben/die es zu verantworten schuldig / Erstattung ver¬ schaffen . Würde aber om „ oder ander öffentlich Unrecht beftmdm/ das soll unnachläßigmit Errrst gestrafft werden. (b) )y. L. zz. g. K.. eoä uki. ZusMer Rechnung sollen die Schichtmeister gefast seyn/daß sie die Rechnung allewege den Sonnabend zuvor schliessen/ recht raiten und lümmiren / und dann auffden Rairungs-Tagen (S unserm Ober-Müntzmeister lind Ober- Bcrgmei- ster imKönigreichBöhmen/ auch unseren Berg-Hauprlcuten Bergmeister und andern Bcrg-Ambttcuten/jedes Orrhs/ohne Mangel/ auch in Beysein seiner Gewercken und des Steigers fürtragm; Nach solchem sott der Schichtmeister alle Poster; öffentlich lesen/ was er von wegen der Gewercken bas gantzc Ovartal über gehandelt/an ihrem Guth eingenommen und ausgegeben habe/ und so offt eine Woche furüber und geschloßen ist/ so sollen Bergmeister und Geschworne ge¬ gen den wöchentlichen Anschnitt sehen/ wie es sich damit vergleichet: Würde sich mm in solcher Rechnung befinden/ daß derSchichtmeister aus Nachläßigkeit/oder aus Unverstand/seinen Gewercken schädlich rind nachtheilig gebauset hätte so sol¬ len unsere Ambtleuthe solche unfleißige Dienerund Schichtmeister in gebührliche Strafe nehmen/und den Gewercken ihren Schaden wiederumb zu vergnügen/ die Schichtmeister oder ihre Vorstände ernstlich weisen und anhatten. Ob gleich eine Zeche zwischen einem Qvartal auffttesse und liegend bliebe / soll nichts weniger auffnachfolgende Zeit der Rechnung/ gleich andern Zechen / wie vorberührt/ durch die Vorsteher Rechnung davon geschehen/ fA.k./, eoä.(L) Alle Schichtmeister und Vorsteher derZechen sollen alle Ovartal/auff nahm- haffteTage/die wir darzu bestimmen werden/ für unsern Hauptmann/ Ver- walter/Bergmeister und Geschworne beständige richrigsteRechnungthun / Ein¬ nahme der Zubuße samt dem gemachten Ziehn / darnach die Ausgabe auffBerg und Mühlm/und was sonsten auff die Zeche gegangen / ordentlich / vornehmlich von Wochen zuWochen/wie dasselbige angefchnitten/in säubern reinenRegistern/, siunbt lauternklahrenBeschluß/was Schuld oder Vorrath bleibet / gezweyfach- ttg fürhringen/vorlesen/und das eine bey unsern Ambtleuttn einlegen / auffdaß Qaa sich 246 Berg-R echts- Spiegel. sich dieselben unsere Ambtleuke/dergleichen die Gewercken/zu ibrerNoltzdurfft/itt alle Wege daraus erkunden mögenMo.!7.(6) (d) Lonc. L. 8. art. sch.F.r.r. Itemz.ubi. Dwerck/Infilt/Eifin/ Holtz/Bret/Seil/ Gefäß und alles andere/ch denGeweroken zufiandig/und er em¬ pfangen/vor Einnahme fitzen/darnach was er für die Zech/ Hütten/und fonfien zur Gewercken lTluy ausgegeben / eigentlich anzeige» / was / wie viel / wem und wenn er davon etwas gegeben/ was/ wie theuer ein jegliches Stück/ und von wem ers gekausst/ferner von sich wieder gereichet/und was mit und ohne Geding ge¬ arbeitet fij>/ dieselben und alle Arbeiter Mitnahmen und Zunahmen einzeichnen/ undletzlich/lautdes^Grt.allenverbleibenderMorrathStuck-rveifiaujfischrei- ben/ und richtig in eine Rechnung bringen. L. 8. art, 50. >1. art. 72. F. i.r. L, ?.art. 75.1tem. art.85. (k) Lonc. L. k. src. 79. such hiervon auch p. r. c. ;c>. L. 5. t8)Lonc.^.3rk.72.F.r.8. k.r. z.C. ?. art. 71. (k) Lvnc. art. 72. F .2. ubi in 6n. wo auch irgend was den Gewercken durch Un-- fleißodertlnwchenheitderSchichtmeifierversäumet worden wäre/ dassollen sie oder ihre Vorfi ande denen Gewercken unnachlaßig zu erfiatten geweifit wer- den/e.8.2rr.s4.L.4.vbi:Oderin Mangel des ihre Vorfiande/ laut des 67. H.rc. zur Bezahlung mit Ernfi angehalten werden. L. 2.56. zs.4. s. 6. Wir befehlen hiermit ernstlich/daß ein jeder Schichtmeister seinen Vorrath am Gelde/so wohl von den Zubussals Ausbeuth-Zechen/ jedesmahl/ vermöge der Rechnung/baar über in dasBerg-Ambt niederlege / welcher darnach gezahlet werden soll/ und so einer oder mehr in solcher Niederlegung unrichtig und man- Qg g r gel- 248 Bergrechts-Spiegel. gcltzaffrig defunden/und weniger geleget/alö dre Rechnungen austragen/undver¬ mögen / derselbe soll seines Dienstes entsetzet werden / und noch darülm schwere Straffe gewärtig seyn / seine Vorstände aber sollen alsbald Zu Gefängnüs oder sonst/nach Gelegenheit des mangelnden Geldes/angenommen werden/ biß so lan¬ ge der Vorrath durchausergäntztt ist/oder aber/es sollen dieSchichtmeister ihren Vorratk von der Silber-Zechen in unsermZehenden lassen/ damit und auffdaß derstlbige in ihren Händen nicht bleiben/und deshalben kein bauender Gewcrcke sich Zu deschwebren haben möge/L. ä. ^rc., L. ?. art. 76. will auch haben die baare Ntederlegung des Geldes/Vorraths/und daß derstlbige eine Zeitlang liegend blei- be/und daß wöchentlich davon gelohnet werden solle/welchcr Schichtmeister aber das nicht thäte / und anzeigen würde/er hatte cs an Eisen / Jnnselc und andern norh-ürfftigen Vorrath / solches soll alsbald erkundiget werden / und wo der Vsrrath nicht befunden / soll der Schichtmeister von Stund an ange¬ nommen/ und gefänglich gehalten/ und förder Zum Schichtmeister-Ambt nicht mehr gebrauchet werden/ und wo er nicht zubeZahlen hat/folches an seinem Vorstand zu bekommen, e. k. ä. urr. 4. Register zur Rechnung/ wie die seyn und übersehen werden sollen- cMIr wollen auch/daß die Schichtmeister ihre Register rein und sauber/um-a- ciirt. alle Dinge deutlich/klar und lauter verzeichnet/ mit grossen Fleiß und Mffsthen zu dcr Rechnung bringen/anders soll keines angenommen wcrden/(i) 70,2. ;8.ss l^.eoä Allda weiter.- Erstlich und Anfänglich sollen (die Schichtmei¬ ster) auffdas Register verzeichnen/der Zechen oder der Gruben Nahmen / was fürLean darzu gehören oder verschrieben werden/ausführlich leien/ darauffsell der Bergmeister und die Gcschworne fleißig acht haben / damit auff denen Regi¬ stern an ihren der Gewercken gebührenden Lehnen nichts ausgelassen / auch nicht mehrdarauffzuschreiben und zu verlesen nachgegeben werde / denn wie es das Berg Lehn-Buch vcrmag/und in sich hält / und dann unten auffs Register der S Nchtmeiftcr und Steiger Nahmen/samt ihren Vorständen verzeichnen; wur¬ de 'der einS>chichtmeifter in solchem unfleißig beftmden/der soll umb ein Wocken- L nn gestrafftwerden/würde sich auchbesinden/daß die Schichtmeister ihre Re- Mer unordentlich hielken/auch darinne unrecht M gerait oder unrecht gelum- miretwordenwärc fofollenunfereAmbtleuttfolchesralfchaffen/ und so manche Postim Register unrecht gerait furkommt /so offt sollen stedenSchichtmeister ei- nen W grofchen Zu Straffe geben lassen/ und uns neben andern Straffen berech¬ nen >wurde aber Betrug und Untreu darinnen befunden / das soll an Leib und Gurh gestraffetwerdcn/k.st ä.tjc. Und so die Rechnung und Register nach der Rechnung angenommen werden/ alsdenn soll unser Hauptmann oder Verwalter mit einem oder zwcycn darzu Verständigen solche Register mir guter Muß übersehen/und so etwas vormahls versehen wäre/ und naässolgends funden würde/soll nichts weniger nach vorigem unserm Befehl gerechtfertigt verbüßet und gestraffet werden/ d) )o. L. 61. L. /s. eoä. allda gesetzet/daß der Ober-Müntzmeister/oder auff denen Bergwerken/ da fonderbahreHauptleutbe stnd/dicselben solcheverrairet Register zweyen Berg- verständigen und Ihrer Majestät mit Eydes-Pflichten verwandtenPersonen/ mit gutem Bedacht zu übersehen / untergeben sollen. Nimm hieher / was p.i. c. zo.K.s.von des SchichtineistersVerrichtung bey der Rechnung gemeldet. Vom Vorrath der Zechen auffdie Register zu verzeichnen/M 2» 66. k.eoä. such die korm.p.u crrp.zo.F. i. (i) Lonc. 77. F. r. L. r. 7z. L. r. (le.) GoaberderGchichtnicisterRechnungen tadelhnfftig befunden rvürdcn/und ob einer oder incbr/ wie etliche inahl geschehen/ sagen wolte/es sty ungefährlich und aus Vergessenheit hergeflossen/ und ob es gleich nlstwäpe/ soll dennoch ieglichev . / die- _ Derg-RechtS-SpM l. -49 hheftlbeftmeUnvorflchigkeitgegekr uns/ nach Auflegung unserer Ambtleuche/ Ebttßen/ L. 8. art. 54. Zs. z. art. 7s. sy Lonc.8. r.sy.c. 8. art. 5s. Da verordnet/daß die Register l.oderr. Verständi¬ gen zu übersehen sollen gegeben werden. tvl. art. zo. XXlll. Uecch. Ueceß-NuD. gethaner Rechnung sollen alle 8umm3rien derselben Rechnung aus U L allen Registern/ durch alle Puncte / wie viel Silber diß Ovartal gema- sd chet / was für Vorrath Mr Schulden verbanden / Ausgab / Zubuß/ Schkchtnleiftcr-Lohn/verrechncte Theil/verschlosseneAltsbeuthe ordentlich in ein Lscess-Buch/ aus Beseh! unscrsHauptmanns oderVerwalters versaßet und bracht wecden/welches gezweyfacht/tins oder unsermHauptm-oderVerwalkher eines soll zugeftellet/ u. das andere in eine Lade oderKaften/mit z.Schlössern ver- wahrct/samt allenRegiftern sollen beschlossen werden/(a)barzu unser Hauptm. oder Verwalter eincn/der Bergm. den andern / und der Bergschreiber den drit¬ ten Schlüsselhaben soll/(b))o.r.68.f «..soä.ubi: Diese Lade oder Kasten soll in dem darzu äepmitten Orth in Verwahrung stehen/und der Bergmeister dar- zu den Schlüssel haben/ und wenn hernach ein Bergmann oder Eewcrcke etwas Nachsehen bassen wolle/ das soll der Bergschreider anzeigen/und darauffdem/dcr es begehret/umb die Gebühr der Post nachsehcn. (a) Lonc. L. 8.art. s6.ubi: Daßuus oder» uustttt verordneten Berg -Rüthen eine zugeschickt rc. ^.art.8i. ^Lonc..per tot. 8. r. 58. XXIV. ^the beschliessen es erstreiket sich denn/Vermöge der Ordnung fo. 2.6-.L0NC N.art, 69.mstn.L. 2.68^ Rrr Nach- i. Wann und wie die zu schliessen oder zu geben. ürde sich in der Rechnung befinden / daß vom Silber oder Namdken so viel Uberlauffsvcrhanden/daß auff cinenKux Eüldcn auszlrtheilen/ der soll auffgeordnete Rechnung ausgetheilet werden / was sich aberzu der Ausbeuch nicht erstrecket/ das soll denen Gewercken zu guche irn Abenden zu Vorrat!) behalten werden/oder mllZulassung des Hauptmanns ooerVerwal- rersund Bergmeisters den Gewercken zu ihrem Nutz/was überNothdursst der Zechen styn wird/lassen folgen) (u)/o.2,.62.,x.ss eo6. ubi. (a)<7onc.L.2.6o. Hierauffordnenundwollenwlr/daßmmhinfür an unsere Berg-Ambtleute keine Ausbeuthe zu schliessen nachgeben/csseydenn/daßsichdiestlbigen Silber der Zech oder Ncunoes/üder allen abgezogenen Unkosten so hoch erstrecken / daß auff 12g. Kuxe/aufjedcn i. ^.auszuthcilcn verbleibek/jedoch mit derBeschcidenheit/dast die Zeche desVorraths nicht gar entblöset werde / und aufkünfftig Ovarta! nicht wieder emeZubusse angeleget werden muffe; Darum soll hinfür an bey demKut- tmbergischen/ sowohl andern Bergwercken / wo diese Ordnung angenommen? der Gebrauch gehalten werden/ wenn bey einer fürnebmen Zeche oderOrthsovi.el Geldes im Vsrrarh lvare / daß eine Ausbeuthe auffdas wenigste r. Schock Gr. Böhmisch möchte getheilec werden / und über die Ausbeuthe so viel im Vorrath Webe/ davon die Grube oder Orth auff^ Wochen Unkosten bezahlen möchte/fo sollen öle Msbeurhen unter dre Gewercken getheilet werden / x. L. cll. wie die Ausbeuthmgerheilet. §.2. Was deren zuwider. r;o_ Berg-RcchtEpicgcl. Nachdem uns auch Bericht fürgekommen/ als wie sonderlich in unser Berg- Stadt Joa chimsthal vor Jahren verdächtige Ausbeuthen uns zu Nachtheil ge¬ schlossen worden styn sollen/nemlich/daß sonderlich die Lehnschassten/ wanntzch die Silber zur Ausbeuthe nicht erstrecken woüen/eines Theils Kuxe kurtz vor dec Berg-Rechnung ins ketaräat setzen lassen / auff die übrigen die Ausbeillhe de- schliessen/ und andere verdächtiges ortheilmehr gebrauchen/uns aber oas-urch die Valvation-Nutzung entzogen wird. Hierauff ordnen re. (Hieher die Morula- lia, die im vorgehenden z.gesetzet.) Würden sich aber Lehnschaffrer oder andere/ verdächtige Ausbeuthen zu schliessen unterstehen / die sollen umb ihren Vorrath im Zehenden unnachlaßig gestraffet/ und uns durch den Zehenoner verrechnet werden; Wo aber der Betrug also beschaffen/ und einer Härtern oder Leibes- Scraffe würdig/so wollen wir uns dieselbe hiermit in alle Wege auch Vorbehal¬ ten haben, kd»ää 6.1. art. 6». Und wiewohl hiervor die vortheilhasstkgen Ausbeuthen und Nachgriffe / da¬ durch uns unsere Gebühr entzogen wird/ ernstlich abgeschaffet und verbothen / so habenwirdoch/unangefehendesselbigen/ in mehr-bemeldter jüngsten Lommis- üon, in Schliessung dergleichen Ausbeuthen/allerley Verdächtigkeit undUnord- nung/ dadurch uns untere gebührende Gefalle / die wir doch sonsten Wher auff Gnade und Hülste treulich und gnädiglich dargcstreckll/ nicht weniger entzogen worden/befunden - Derhalben wir dieselben hiermit abermahls/ bey Vermei¬ dung unserer Ungnaden und Straffe/gantzlich verbothen haben wollen. Die¬ weil aber die Gemeine unterthanigst angelanget/ ihnen zu vergönnen / daß vin- führo das Silber und das Neundre aussn OvartalL. oder; biß es sich zur Aus- beuthe erstrecket/zusammen spahren mögen/ft wollen wir ihnen demnach biß auf unseren gnädigsten Wohlgefallen/ w.rinnen das gnädigst zulaffcn und bewilli¬ gen/ nemlich: Wo hinführo an jemands dergleichen Ausoemhe / die er sonst mit ordentlicher Verraitung der Anzahl Kure / Hütten-Kost und Rechnung der Neundtcl nicht erreichen tönte/ schliessen wolle/ daß er solches zuvor unftrm Ober- Hauptmann ausführlich und gründlich anzeige/ der soll alsdenn mir dem Ze- hendner und Berg-Alnbt die Gelegenheit derselbe!: Zeche gnugsam erwogen/ und da er erhebliche Ursachen findet/in Schliessung solcher Ausbeurh willigen/ und dem Schichtmeister einen Schein zu seiner künssrigen Verantwortung darumb geben/ doch soll bierinn allein die Zeche/so den Thaler zur Ausbeuthe nicht errel- chenkönre/verstanden/aberaussoie so den Thaler erreich en/und durch bemeldte Wege die Ausbeuthe ausseinehöbere^umma steigern wollen/keines Weges ge- stattetnock zugelassen werden. Würde aber hinführo jemand betreten/ der fich dergleiäM Ausbeuthe/wie ge¬ meldet/ohngedachrunsers Ober-Hauptmanns Bewilligung/ für sich selbst nn- teraünde (darauffdenn die Ambtleuthe ihr gut Auffsehen haben/ und nach Be¬ schluß jedes Quartals alle Register mit Fleiß auffs neue übersehen und ersuchen sollen - derselbe soll von einer jeden solchen beschlossenen Ausbeuthe um 644. Gül¬ den/ das ist doppelt so viel/als er uns hieran vervorrheilek / der Unvermöglicbe aber mitGefängniß/oder sonsten nach Gelegenheit unnachläßig durch ermeldten Ober-Hauptmann gestrafft/auch darzu seiner Arbeit entsetzet werden, z. Be¬ gnad. 1564. Go sollen auch von keiner Zeche Ausbeuthen auszutheilen zugelassen werden/ cs iväre dann dieZecbe/davon die Ausbeuthe gefallen / mit ihren Gewercken und Maasen in Berg-Büchern verschrieben/kd. Lchm. Die Schichtnieister/ober Gruben-und Orthschreiber sollen den Gewercken ih¬ re ausgetheilte Ausbeuthe nicht verhalten / sondern alsbald nach dem Auswegen und Anschlägen einem jeden seine Gebühr zustellen/würde abereinSchichnm ster oder Schreiber denen Gewercken/ ohne billiche Ursachen/Ausbeutben verhallen/ und die Gewerckensich vor unfern Berg-Beambten beschwehren würden/foll ih¬ nen vBerg-Rechls-Spiegcl. 251 ncn unverzüglich verholffcn / und der Schichtm. oder Schreiber mit Gefangnüs gestraffcm.do er Ai destenldas andere mal unterftünde/scinesSchichmuister-oder Sckrelber-Diensts entsetzet/ und zu keinem mehr zugelasien werden / k. L 6. eie. Als sich auch dieGewcrckcn des Verzugs der Ausbeurhe halber beschwehret/ Und derhüibcn umEinschen geberhen/darallffhadcn wir diese gnädigste Verord¬ nung gechan/daß einem jeden seine! gebührende Ausbeurhe / nach Beschluß der Rea)Nung/inner r4'Tage auffs längste gewißlich zugestettet/ und damit forthin kein Verzug gebrauchet werden soll/ fo. Beg. !557- Wiebiß oahero die Schichtmeister und Steiger mitAnlegung der Zubuße um ordentlich und ihrcsGefallensu mbgegangen/so haben sie auch/ wie wir berichtet sind/ mitSchlieffung der Ausbeurhe Gewinn-Geld und Vorrath eingenmächrig vcrsahrcn/solchen Gcld-Vorrath zu ihren Händen empfangen/untcr sie gerheiler ihres befallens zu eigenen Nutz gebraucht/ und also die Gewercken/ biß es dem S chichtmeister oder Steiger Alssbeurhe zu schlicffen/gar wohl gefalltt/dasNact? scben haben müssen/ ist auch solcher Geld-Dorrakh damir nur den Gewercken da¬ von nichts erfolget/ wieder mir Unordnung bößlich angewand und verbauet/ un¬ termalen auch dieZechen/mit Schliessung derAusbeurhensogar cmblöset wor- den/daß gleich die folgenden Tage wieder Zubuße angcleget/solcke Eigennützigkeit der Schichtmeister und Steiger/ durch uns abzustricken / setzen und ordnen wir hiermir/daß wenn durch Gnadenreichen Seegen GOttes/cinc oder die andereGe- we^ ckschastr Ertzt erbauet und davon so viel nr unstrn Ertzt-Kauss liefern wird/ daß sie nicht allem die wöchentlichen Unkosten davon entrichten/ sondern iüber das¬ selbe etwas zu Vorrat!) behalten/so soll unser Hoffmeister nichtgcstamn/ oaß^r Schichtmeister mebrers/ais was der wöchentliche Anschnitt und Kesten milbrm- ger/aus unserer Mün tze bezahlet werden/das übrige aber soll als ein Dorr ach - Gewercken/ in der Müntzc hinrcrlcger/auffgcbebt/und dafich aisdenn vefino- oak derVorrarhsostarck/davondieGrubcoderZeche 4 Wowen langodne Z erhalten werden kansso mag alsdenn und eher nickt/das übrig so wett cs st- streckcr/zuAusbemh gescklosien/und den Gewercken inBcyscynder . sterundund Greiger/ourch unsereMüntz-Ambtlerue/solche Auöo. arhe nut >. tzen Lhalcrn auegethcilek werden/L kbetorm. 1604. VonVerehrung/wegenAusbeurh-Zechen/demSchlchttneister geschehen/ s p.r. e.zo.F, 7./0,2.46» XXV. Ketätclat. § u k^etAr/lLt-process wenn und wie der gehalten wird» ^^>2lchAU6gang der 4- Wochen soll cm iegstcher Schicktm istcr/ so vermöge lt unserer Ordnung Zubuße angeleger dar/ein Verzeichnüs machen/(L) Welche Gewercken ihre Theile/obberührter weise/ nickt verleget d ie in der um Wochen auffden Montag/ oder rvo auffde-selben Monrag ein Feyerrag lvare/auffden nächsten Dienstag hernach oder welchen Tag sonsten vom Hauvr- mannoder Verwalter und Bergmeister darzu ernannt/ uns ausgcruffen wr^/ solche unverlegte Theile alskdetaräat unserm Hauptmann / Verwalter oder Bergmeistcrfitrtragen/dicselbenverunzttbußctenGewercken verzeichnt nmabtn- baffrigver!esen/undübergeben/(h)dieselbenkd6tar62tsollenalsotemGcgenschre!- der förderhm einzuschreiben durch bemeldtt unsere Ambneuche übergeben und befohlen werden. /0.2.66. /. ir.. eoä. allda die in beraten Woche/dem Ausländi¬ schen aber in der sren Woche dieselben KetZränr-Theil den unverzubusten Gewer¬ cken durch den Gegenfchreiber abzuschreiben/ und den verlegten und verzubustm Gewercken in gemein zuzuschreiben befohlen wird. Und soll in solchenFallen das LetÄrääk ein jeder Schichtmeister und Vorsteher der Zechen/mik Rach und Vsrwissen unserer Berg-Ambrlemhe und der Gewer- Rrr r Mr 2Z2 Berg- Rechts- Spiegel. §. 2. Unverzubuste Gcwercken. MJrwoücn auch/aus besöndern Gnadcn/dcn unvcrlegtm Gcwercken hiermit ^Nachlassen / daß sic von äaw des gehaltenen ^eraräars 7. Tage haben sollen/ wo sic in bensclbigen 7- Tagen ihre Zubuße geben sollen/sie ohne einige desGcgcn- schreiber Gebühr zugclassen werden /(c) jo. 2. 66. ^..z.eoä. äusser daßdaftlbst dcn Gewcrckcn/sofremoLe/i4.Tage zugelassen/ Uem. Wolken aber etliche Ge¬ werben in der noch zugelassenen ^ren/ lrnd die frembden in der 6.Woche ihreTbeile verlegen/unddieJllbuße dem Schichtmeister zustellen / und der Schichtmeister nehme dieselben Gewerben dennoch folgenden Verleihung nicht aus dem Ketur- clat.und hätte doch/über die empfangene Zubuße/Zttbttß-Zettel von sich gegebetk/ der soll nach Gestalt der Sachen/ neben Emsttzung seines Dimstes ernstlich ge¬ strafft werden/^. I- wie oben. Wofcrne ein GewerckeseineTheil/die er ins rl.6- tÄrääk kommen lassen/gerne wieder haben wolte / die mag er von einem oder an¬ dern Gewercken/dencn sic zugetheiler/umbGeld oder sonsten/ erlangen und an sich bringen/^.1.2.76. Alle diejenigen/fo aus dem^etLräurzugelassenwerden/die sollen / benebender Zubuße/ auch des Gcgmsibreibers Gebühr/ als 4 Pf. aufflegen und entrichten ; Welcher sich aber des weigern würde/ von dem soll der Schichtmeister die Zubus¬ se nicht nehmen/ sondern die Theile in ll-smr^tstehen lassen / auff daß die verleg¬ ten GewerckenhiermitzurUnbittigbeit nicht beschweret werden, jo. 2.6. (c)Lonc.Ivs. art. 89./. ult. §. z. kerarclac. Theilverkauffen / vergewercken austbeilen. NM) Verflieffung deMekm-äat§,und zugegi'bener Tage/lollen dtcsesclbmThek- ' le/die also in dask-ecur^tscyn kommen/dcm jcnigen/dem sie gewest sind/um- sonst oder ohne Zubuße nicht wieder werden/chndern unsere vorgenannte Ambt- leure sollen von Stund an dein Schichtmeister befehlen / solche ketZräut-Tbeilc/ denen gemeinen Gewercken zu gute/auffs theucrste zu verkauffen / oder wo die nicht mögen verkaufst werden / umb die Zubuße / oder wo es auch nicht aeseyn möchte/umbsonst zuvergewercken/zil solchem Kauffoder Gabe/die verzubußeten Ge-! Een handeln/aus eigener Macht und Gutbedüncken nichts fürnehmm noch han¬ deln/würde aber ein Schichtmeister sich darüber etwas unterfahen/ der sollvon unserm Bergmeister nach Gestalt und Vcrbrechung gestrafft werden, art. 66. Was das Erfordern der Zubuße und anders mehr das R-etaräae und^r- 63t-TheU belanget uudfürfaller/ joll nach dem 6;. 65.66. und 67. Rr-t. unserer Silber-Bergwercks-Ordnung imJnachimsthal gehalten werden/ so. r6. (3) Und alleunverlcgtc Rure/wem auch dre zustmdig / auffeinen gewissen Tag/ so aufjeder unser Berg-Stadt ernannt/inBepsepn unlcrcr Arnbtleute joll gehalten rverden/insNetaräatsttzen/solche Theile auch den gemeinen verzu bu sten Gerver- cken/ i»n Gegen-Buch zuschreiben lasten/ D. 8. art. 6r. fb^Douc. Ivl.art. 89. L. I.ubij: Dieselben Theil sollen also inGegenwartlgkeit unserer beydenAmbtleute s. l. L. 17. h. 5. Es soll auch hin- führo an kein Schichtmeister oder Vorsteher der Zechen einigen Gewercken/ ohne der verlegten Gewercken Vollmacht oder Willen/ oder der Ambttemhe Vorwis- sen/aus dem ^etaräLt wiederum!) zuzulasten unterstehen/ sonderlich auff die Ovartal zurück/ und auff denen Zechen/ da man Ertz spühret / oder sonsten eine Hoffnung verbanden ist/auffdaß den verlegten Gewercken ihre zuständigere- raräat.Theile nicht so liederlich und schimpstich entzogen werden/ Io. 2.67. (6) Wo auch die verzubußeten Gewercken des mehrer» Theils würden begehren/ dieselben roraräLt-Theile unverkaufft und unvergeben gemeinen Gewercken zu überschreiben/lund stehen zu lasten/ (/) oder die unter sich nach Anzahl auszuthci- len/so soll cs also geschehen/ doch daß dieselben Theile gemeinen Gewercken/ oder jeglichem seine Gebühr/ sonderlich/ wie es beschlossen wird oder wic die sonst/alS verbauet/andern verkauffr oder gegeben/ allezeit/ mit Wissen und Willcnoer Ambrleukbe/ in das Gegenbuch geschrieben weroen/Io.eoä. (§) Und soll auffdicsen Fall kein Schichtmeister oder Vorsteher der Zechen einige Ausrheilung der ^eraräLt-Theile beschließen oder machen / ohne Vorwiffen dec Ambtleuthe und der verlegten Gewercken/ und so alsdenn Gliche der verlegten Gewercken ihren gebührenden Antheil nicht annehmen würden/ der soll im re- tLräat stehen bleiben/ oder durch besondere der verlegten Gewercken Vollmach. ren und Bewilligung/ hinweg gelassen werden. Da aber die Austheilungen be¬ rührter Gestalt nicht geschehen/ die soll unser Bergmeister nicht Massen/ Io. L. 67. (ü) Und sollen hinführo an alle Austheilungen und Vollmachten/ die ketaräat- Thcile anrührend/ so viel immer möglich zu rhun/alleweg auff die Mittwoch nach dem Bestatigen/und auffden Sonnabend nach dem Anschnitt/ überantwortet und angenommen werden. Io. 2.70. M (6) Lonc.8. 65. §. I.c. k. art.96. e. 8. art. 62. Zs. r.arr.85>.zs.i. 8. 2.6z.Zs. r. such die lhorm.oben/cap. iz..ls. s. und folget/6. art. 8.0. werter: wenn aber die retarcljr. ten Lure sich zu derÄustheilung nicht erstreckten/st sollen unstre Berg-Amöt- leute sämtlich stlche Luxe / als hoch ste ste können verkaussen / und durch den Schichtmeister das Rauff-Geld denen bauenden Gewercken zu gutem die Rech¬ nung bringen lasten/ 8. 6.1. Oonürm. art. leg. 64. F.r.ubi: Doch also bescheidene» lich/wenn/verinöge solches (vorgehenden /^rt.) einige Bure aus dem Ketarclat ge- nommen/daßalsdennfleißigverzeichnetwerde/usswelcheZeit/ wieviel/ durch wen/und mit was Zubuße solche Bure gelöset sind / auffdaß man sich darnach al¬ le wegezu richten/L. 6. art. 64-Zs.r. (e) Lonc.^/l.art.9r. zs. l.8. r. 6s.zs. 2. (k'Z Lonc. L.8.art. 6r. zs. i-in iine. (8)Lonc.^I. 89 Zs-r.Lonc. per rot. 8.2.6s. L. z.L. ?. art. 96. (b)Lonc.lVl.art. 92.F.2 per tot. 8. r. 6 s. §. ult. (i)conc.^.art.94. zs.undstllen 8.2.66.Zs.ult: weil auch erliche Schichtmeister mit Betrug handeln/nehmen osst die Zubußen von denen Gewercken und lasten sie nichts desto weniger im Netaräat stehen bleiben/wo nun ein Schichtmeister stlches hinfürder thun würde/und er nehnre nach einpfangener Zubuße nicht des nechst- folgenden Verleihtags die Theile wiederum aus dein^ecaröac.derstll/stoffrstl- ches geschiehet/ 5. Gülden alsbald zur Strasse erlegen/da er aber ein gany c^vartal damit verziehen würde/st soll er/benebenEntsttzUngstiner Dienste/mit Ernstrm- nachlaßrg gest rasst werden/ L. 8. srr.öz.Lonc.^l. art.9',§, 2Z4 Berg-Rechts -Spiegel. tz. 4. Wie mit Vollmachten überkecar^c-Theile zu handeln/ was vor denselben hergchen soll. e^Er Bergmeister soll keinem Schichtmeister oder Vorsteher der Zechen gM- ^tcn/etntgc Vollmachten auffzurichten/ Theilc aus dem Letarclat zu vcrgebm/ zu vergewercken oder zu verkauffen/ essevdenn/ daßdieGeschwornen zuvor in dersclbigen Zechen die Tieffsten und Oerter/auch Gebaude/da man ientbauer/und nicht zuvor gebauet har/auffs fleißigste besichtiget und bestochen haben / und wo sie alsoenn Betrug oder gefährlich Fürnehmcn befinden/sollm sie es dem Bcrgmei- ster/und dieser fördcr dcmHauprmann oderVerwalter unnachläßig anzeigen/der soll es an unsere Statt mit Ernst straffen. Und da der Bergmeister befinde/daß in den Vollmachten / durch die Vorsteher der Zechen oder durch etliche Gewercken zu ihrem eigenen Nutzcn/den andern Ge¬ werben zu Schaden/Dortheilgesuchet/ diesilbigen Vollmachten soll derBerg- meister keines Weges annehmen/nocb bekräfftigen/ ungcacht / ob gleich die Gewer¬ cken auffberüdrre Vollmachten über den halben Thet! eingeschrieben Härten/ und wo hierum betrübliche Handlungen gefunden/daß unser Hatiptmann oder Ver¬ walter dasselbe mir Ernst straffe/ Io. 2.20. (k) (k) Lonc.xertot.^-l. 3rt.94.A- l.r. Item.L. L.6z.§.ir. § 5. Wie die Vollmachten seyn sollen. MRstlich soll kein Vorsteher der Zechen sich unterstehen/ einige Vollmacht der ^ketarclZt-Toeile Halden auffzubringen/erhabe denn zuvor die verlegten Ge¬ werben und Verlcger/so viel er immer der bekommen mag/ zusammen erfordert/ undihnenderGebäudeundGelegenheitderSachen/bcnebcndemSrcigcr gründ¬ lichen Bericht gethan/ mit ihnen beschlossen / welcher Gestalt sie damu zu gcbah- ren und zu handeln gcsinnet/ solchen der Gewercken Schluß sollen sie dem Berg¬ meister anzeigcn/ der soll ihnen alsdcnn eine Zeit / die Vollmacht auffzuttchrcn/ bestimmen und ernennen/und so dicselbigen Vollmachten in berührter Zeit nicht vollzogen/ und des Verzugs nicht ansehnliche Ursachen dargetban / sollen sic uu- kräfftig geachtet/ und nicht zugelasten wcrdcn/auff daß nicht die Auffbringcr der Dollmachtcnzu ihrem eigenen Vorrheil undNuiz/derKetarcjat Theil/als lange cs ihncn wohlgesallet/mächtigseyn. l) In die Vollmachten soll einer vor dem andern nicht emstbreiben/er habe denn das von demselbigenemcn Befehl/ derbe- weißlichund aussricht/g/und wo es ausführlich/ daß ein Vorsteher/oder auch ein anderer/ von wegen eines ensschriebe/ von dem er keinenBefehl bätte/odcr eine Vollmacht/ durch einen falschen Bericht/ ausbrachr würde/ und solches in Zeit/ da dieTheilc unverrückt an Tag bracht/ und erweist / so soll alsdenn dieselbige Vollmacht (ungeachtet/ob sie der Bergmeister aus Unwissen des Handclsbc- kräffkiger hätte/) nicht erkannt/ und zurücke gelassen/und diejenigen/ so sic durch eigen angemassetes Einschreiben oder falschen Bericht auöbrächten/ mit Ernst und härtiglichgcstraffer werden (in) Und da auch dcrBergmeister befinde/daß in denenVollmachten durch dicVor- steher der Zechen/ oder durch etliche Gewcrckcn/zu ihrem eigenen Nutz / und den andern Mit-Gewcrcken zu Schaden/ Vonheil gesuchct/die ll.et3r63t-Theile da- mitum ein geringes an fick zu bringen/ dieselben schnellen undvcrdächrigenDolll machten soll der Bergmeister so bald nicht annehmen / sondern der Sachen nach- trachken/auffdaßden bauenden Gewercken allzugleich hierinnen zum besten ge¬ handelt/ und niemand wider die Billigkeit bevorkheilet werde, (n) Dieweil auch in den gestickten Vollmachten/welche unter dem ru. (daß man die KetAräat-Theile denen verlegten Gewercken austheilen wolle/und welck er fi'inen Theil nicht annehme/daß man denselben andern vergewercken mögoaufgebracht/ viel seltzame Parrimmg und Paktieren vermercket/(o) so befehlen wir hiermit/ . daß — Berg-R echts - Spiegel. 255 Laß unserBepgmeistersolcherVollmachtenkeineannehmensoll/esbabendennal¬ le verlegte Gesvercke/lauter trnd klar eingeschrieben/ ob sie ihren gebührenden An- rhcil annehmen wollen oder nichr/und solle mit dcmAustheilen nicht anders denn oben im 67. vermeldet/gehalten werden/)o. L. 2,0. (p) 0) Louc.pertor.Ick.art. 94. L. z.L.r. 68. L. 4. (m) Louc. per tot. lvl. 2rc. 94. h. 4.8.2. 68. §. 5. Lonc.pertot. ^I.Zrt.94. §.s-8.r. 68-F. 6. so/Demnach für das die alten Gewercken durch Vollmachten wieder zu ihren Thei- len koinmen/und zugelassen werden/darausssich denn etliche Verleger und andere verlassen/ ihrer Herren und ihre eigene Theile/die doch bißweilen würdig und gül- tig/insKetsräut konnnen lassen/und da man in r. oder z.auch iuehr()v3rt3leu,Ertzr antrifft/ pflegen sie Vollmachten ausszubringen/ kommen also mit Nachtheil un- ssrs Bergwercks und der verlegten Gewercken wiederumb zu ihren Theilen/ solches vorzukoinmen/befehlen wir/daß hinfürder unsere Berg-2sinbtleute keinen zu seinen Theilen/ die über ein dsvsrtsl und langer iin K tarisr gestanden/ und fündig oder würdig seyn/ob er gleichVollmacht darüber aufbrachte / kommen lassen sollen/danundie Verlegerundander / ihrerHerren Geld in Händen hatten/ und zu rechter Zeit nicht verlegten/und der Theile also darüber verlustig würden/ die sollensolche Theile ihren Herren wiederumb ihr eigenGeldzu schaffen gewei- fck/rrnd angehalten/auch vermöge unserer Ordnung gestrasset werden/ was aber anderegeineineund noch unwürdigeTheil anlanget/ mögen unsere Ambtleute aussdein Leih^Tag dieselben nach Gelegenheitzulaflen/L. 8. 62./. ;. 4. Lonc. in tot.lVl.3rt. 90. s?s ( onc.pcrtot. lck. srt.^.F.s.L.r. 6z. §. 6. der sich aussden 66. art. restrirek/ m korm. p. r c.^.F.z. §.6. Nach auffgm'chtetmkrafftigen Vollmachten waözuthun. die Vollmachten gebührlicher Weise und vermöge dieser unserer Ordnung ^auffgebracht seyn worden/so sollen die Aufforinger der Vollmachten allewe¬ ge dem Bergmeister ein Verzeichniß aus dem Gegen-Buche/ wie viel Theile auff denselben Zewen zu dem-mahlii im k-ecuräut gestanden/ mit bringen/damir er sich derNothdurffk/ oder/ob die Vollmachten zu der Gnüge auffbrachr/ zu erkun¬ den! und darnach zu richten habe, (P Me Theil/so obberührrerGestalrausdemR.et3rä3k vergewercket/und hin- tveg gelassen werden/ soll neben die Personen/ so dieselben angenommen / alle We¬ ge auss die Vollmacht verzeichnet werden/ allff daß sich der Gegen schreiber/Bcrg- meister und Gewercken/ rvie viel Theile aus dem l^eturciut vergewcrcket/oder da¬ rinnen stehen blieben/ersehen. Es soll auch eigentlich auff die Vollmachten ver¬ zeichnet werden/wie theuer/ und welcher Gestalt solche Theile hingelassen wer¬ den/lo.L. 72. (r) (cs Lonc. !vl. srt. 94. L. 6.8.2. 68. §- Sodie. (r)Lo"c.^l. Zrk.y4..ss.7.Ltleq.udt: LetzlichMder Bergmeister dabinfthen/daß nicht die senigen/ so keine Gewercken gewesen/durch Vollmachten sich eintringen/ daß auch kein Gewercke mehr Theile zu sich reisse / als er gehabt / was dessen be¬ funden/ soll nichtig stpn/ und der Gebühr gestrasset werden.Es sollen auchBerg- meister/ Gcgenschreiber/ Schichtmeister/ und andere Beambte personen/mit de- nen8etar6st-Theilen/ ihnen selbst nütze/so den Gewercken schädlich/ nicht machen/ Key Vermeidung ernster Strasse/die wir/ soosstes noth/zuwercke setzen wollen/ t^onc. cum text. v. r. 68. zt-Älle Theil ro. §. 7. Vollmacht garauffgehebt- Achdttn auch mit denen Vollmachten über Kemräm-Theil/ wie uns fürkom- ^lnen/unordentlich und verdächtig gehandelt worden/so wollen wir nun hin- fubro an solche Vollmachten auch über Erlassung der Schichtmeister-Schulden/ gantzlichabgeschaffec undverbothen haben/ und ob gleich darüber von denGe- werckcneine Vollmacht gegeben würde/so sott aber unser Bergmeister diestlbi- 256 Berg-Rechts-Splegel. ge keines Weges nachlassen/ und daranff auch nichts befehlen/ sondern unkraffug achten und abschaffen. R..I- aä ä. 3rr. r. 70. XXVI. Vermessen. Was vor demselben hergehek. f O eine Zeche ihren Schacht belcget/Kübel und Seil einwirfft /und die Ee- zuüberschlagen / undzu vermessen/ das sollernichtweigern/ (3) ehe denn der Bergmeister ver- miffer/soll er/wo und weme er vermessen will/solches 14. Tage zuvor durch einen Brieff öffentlich anschlagen/und vor dcrKirchen ausruffen lassen/einem jeden/oen es belanger/darnach zu richten/ Io. L.L7.Es soll aber der Lehnrräger oderSchicht- meister auff Befehl des Bergmeisters 14. Tage zu vorhin/ durch einen Brieff öf¬ fentlich anschlagen/und vor dcrKirchen ausruffen lassen/darinnen vermelden/den Orth oder Zeche/wem und wenn der Bergmeister vermessen will/damikstch män- ruglich/dcm daran gelegen/darnach zu richten Habe/ R..I. in angezogenen ^rc.(b) Kommen Gewcrcken oder ihre Vorstcher/und begehren ihreFund-Gruben und Maasen zu vmnessen/denen soll der Bergmeister einen Vermeß-Briest? folgen¬ des LautS/geben/und durch den Frohnbothen am gewöhnlichen Orte anschlagen rassen/o.45.rucrp. Kommens korma des Vermeß-Brieffes. MCH Michael Zimmermann/ Bergmeister zu Freyberg / thue hiermit man- «^niglichzu wissen/daß ich auffLegchren und Ansuchen der Gewercken auffS- N.gedencke/ihre Fund-Gruben undMaasen auff nachftkünffrigenMontag nach/ N. rechtlich (ist aber kein Hader und Zanck vorhanden oder vcrmmhtich / oder da man einem Nmfanger/da auch keineAnfecktungen vorstossen möchren/vermessen will/mag der Bergmeisterwohl das Wörttein Erblich setzen laficn)zu vermessen/ wo nun jemand daran gelegen/und dabey styn wotte / der mag sich auffbcstiemren Tag darzuverfügen/ auff daß sich unwissend niemand zu entschuldigen habe/ Scc. unter meinemPerschafft. Wenn ein Lehnrräger in einem von neuen erschlagenen oder altauffgenommc- uen Schacht oderZechcn/ein Gold- oder Gilber-Halcigcs Ertz erreichet/ (c) und so viel davon in die Hütten überantwortet/ daß 8. Loth Silber können davon ge¬ macht werden/ so soll es der Lehmrager/ und im Mangel desselben der Vorsteher per Zechen stinen Gewercken anzcigen/ und mit ihrem Vorwissen vor dasBerg- §lmbt/ ehe i4.Tageverschienen/ treten/ und derselben Zeche Maasen begehren/ zu solchem Begehren soll das Berg-Ambt willigen/ und am nächsten Sonntag her¬ nach/doch äusser OsternundPfingst-Tags/und da sich dieWeynachten Sonn¬ tags treffen/ soll in allen Kirchen nach der Predigt durch den Priester verkündi¬ get werden/ welckenTag oder Stunde zu der Zechen (soll dieselbe mit Namen nennen) Maasen gezogen werden/ wo jcmand darbey seyn/und was darzu zu re¬ den hätte/der mag sich an dem Tage und Stunde der Orthen finden lassen. Und solche Verkündigung der Maasen soll zuty wenigsten 14. Tage zuvor beschehen/ und ein gelegener Tag/ äusser Feyertags/ darzu erwehlet werden. tir. Wie undwennMasen sollen begehret werden. Irem, rir. vom Ver¬ messen der Zechen/die'korm. ftynd§.z. zu befinden. ItemL. kekor-MÄtion ^rt. 6. such die Vorm. s. 4. Befehlen darauffqnädiglich/daß hinführo an / wenn eine Zeche ihren Schacht belcget/Kübel und Seyl einwirfft / zu Verhüttung Zancksi und auch guterNachrichrung/innerhalb eines Qvarrals/oder iz-Wochen/dic Ge¬ wercken ihr Feld überschlagen zu lassen schuldig scyn sollen -Z. k. ä. 2rc. 2.2.0. Da auch der erste Finder nicht Kübel und Seil einwerffen und nicht vermessen wolle lassm/die jenige/so nach ihm belehmk/derhalben rricht gefähretmöchten wer¬ den/ Berg - Rechts - Spiegel ^7 den / so M der Bergmeister auss die Wege ihme das Vermessenauffzulcam Macht und Gewalt haben/ Ho. Z4. Lonc.Art.zr. F.ult. Trügen sich Ursachen zu/daß von nöthen zu wissen / wie ferm sich des Neufän¬ gers Fund-Grub erstrecret/alsdenn hat ihme der Bergmeister dieselben erblich oder rechtlich vermessen zu lassen ausszuerlegen/O.^.incip. Trüge sichre. (3) Lonc. O.8.srr,L9.§. i. L.4.^s. r6. L.k. Lrt.rz, sb^conc.c^.3rc.r9.L.r -L.4./.i.^.3rr, i8»L. l-6. 2. rö.cvnc, wegen des All- schlagens/ L. ?. art. 27. in princ. scMenn eine Zeche Maas-würdig und fündig würde/ als daß z^. Marek Silber/ ro. Lentrrer Bley/oder l 0. Lentncr /Lupsser daraossgemachet wird / art.! 18» /. i.L.U.srt. r6. würde ein Maas oder Zeche fündig/und Ery darauf gchau- en/ daß manzu schnreltzenhat/und 10. Marek Silber/zo. Centner Ble^/oderrs, Centner Lupsser geinacht wird/ fo iss sie Maas-würdig. §. 2. Vermessen auff Zichn-Bergtverck / verlohrne Schnur ziehen. MZewcil die Zwitter aussdicsen unfern Gründen und Gebürgen nicht Stock- ^weiß/sondern ganghassrig noch zur Zeit befunden werden und auch verlie¬ hen/ sossoll sich umer Bergmeister imVermessen dersilben allerGestattundMaa- sen/wie alissn S-lbcr-Bcrgwerck übllch/und der Ls. 27. öc 28. derOrdnung daselbst davon lagen/ verhalten/ 80. Z4. Da aber ern Zwitter-Gang entblößet/und der Bergmeister daranssvermessm will/sosoller/wieauffden Gängenbräuchltch/die Maasen geben/do.z. WoferneGewercken ausgutenWillen odererdeblichenUrsachen/ehcr diever- lodrm Schnur gehen lassen wollen/ das soll ihnen frey stehen / und der Bergmei- stersott solches zu rhun nicht weigern noch auffziehen/ und wenn hernach die Ze¬ che Maaswürdig wird/ so soll der Bergmeister ordentlich / und vermöge unserer Ordnung/ rechtlich vermessen/L z.oä h.rc. 2.27. Aust Begehren der Gewercken oder eines Lehnträgers / mag der Bergmeister kn einem vermessene!? Felde verlohrne Schnur ziehen / ohne Lochstein / davon ge¬ bühret dem Bergmeister 6. Wgr- und dem Gcschworncn z. Wgr. o. 59. Mess- AuffBegehren.(e) (cl) Auch soll cm jeder Lehntrager in denen nachssen 54. Tagen nach demBessatr- Jett/ssrneFuttd-GrubenundMaassnzusiH nehmen / undihme vermessen lagen/ davon s)ll dein Bergmeisser und Geschworne/r/ auch dem Bcrgschreiber/ wie vor Altersher gebräuchlich/ihre Gebühr gegeben werden/Auch soll. /^. z 2.^.1. init eben denb'orm. scheine Gewerkschaft ihreMaassn mit verlohrnenSchnü- ren wolte verinessen lagen/ und die Lochsscine gesstzethaben/soll derBergmeisser Ur Vormund Maas/wie angezeiget/such oben F. i. denen Gewercken vermessen/ von eurem Mehr 7 Gr und von einem Lochssein ausszurichten z.Gr. nehnren; So denn die Zeche Maaswürdig/ und Zieh« machen thue/sollen sie denen Berg-Be- ambten/ dein Herkommen nach/ ihre Meß- und Lochssein-Gelder für voll entrich¬ ten/ und was sie von verlohrnen Schnüren zu messen/und Lochssein zu fegen ent¬ richtet haben/davon abgerechnet werden. L r8-L. i.ssuch unten §.9. (e)Trüge sichs zu/daß ein Stock oder Flötz-Zwitterangetrossenund entblösst wür- de/sosoll unser Bergmeisser aussdiesen Fall/gevierdte Maasen vermeßen/ als ausseineZund-Grube -8-Lachter/und auss jede Maas 14. Lachter/^. zr.F. comra^l. 3rt.9.§.4-auss eine Fundgrube 42.Lachter/ auss eine Maasrs.Lach- ter/such unten c. zz. tz.z. Was bey dem Vermessen geschiehek. Em der Bergmeister mit denenGeschwornen auffoas Gebürge kömmet / zu vcrrnessen/M nach abgelegter Belehnung der Lehmrägcr / oder wo der nicht mhanden/der Vorsteher derZechm eiller/einen leblichmEyd mit auffgchabenm 's;8 Berg-Rechts-Spiegel. Fingern schwehren/daß der Gang/darauff er vermessen will lassen / sein rechter deteonrer Gang sey/und daß er seine Fund-Grube und Masen auffdewsclbmmd auffkeinen andern Gang/laut seiner Belebnung/vermessen nehmen will / (k) L. r8. s. 8. evä. ubi. 3ä. ct. Niemand zEchaden oder Nachtheil/ohne Gefährde/ und ohne alle List und Betrug. leem, es begäbe sich aber/ als wohl zuvorhm ge- scheyen/daß Weibeö-Personen/oder rmmündige Kinder Lehen auffnehmen / und sich zu Lehentragern schreiben lassen/ so sc..... ^.. „...Mer dicselbige zu dem Eyd des Vermessens nicht zulassen/sondern solcher Eyd soll an start ihrer oder derselben Gewercken/durckManns-Personen/die wohl mündig/ und kein bösis. Gericht yaben/auchsich allewege erbar undunverweißlick gchalten/gcleistet werden. Wiewolhn auffn Bergwercken zuweilnKinder/so unmündig seynd/auckWei- bcr/Lehenauffnehmen/so soll doch der Bergmeister derer keines mildem Eyd- schwchren zum Vermessen zulassen/sondern solcher Eyd soll durch eine mündige Manns-Person geschehen/ 6.48. incip. Wiewohl. korm. des Eydes zum Vermessen. M CH schwehre/daß ich eine Fund-Grube oder Maaß vermessen nehme aus ^memen belehnten Gang/laut meiner Belchnung/unb auffkeines andern/ und das niemand zu Schadcn/oder einigem Nachrheil/als mir GOtr helffe. Wo der Lehnrrager nicht selbst persöhnlich verbanden / und die Vorsteher fchwehren müstcn/so soll derEyd auffihre Gewerben gerichtet werden/also/daß die Vorsteher an statt ihrer Gewercken schwehren / 6.74. iucip.Jck Mr e- re rc. Bey Vermessen der Zewen soll zumKuttenberg hinführo an dieser nachfol¬ gende Brauch geoalten werdcn/daß nemlich/wenn der Hoffmeister mit andern Berg Ambtlemenuno Ge'chwornen auff benannten Tag und T rund auff die Zechekommct/iollder Hoffmeister den Lehntrager oder Zechen Vorsteher fra- gen/ob er und seine Gewercken des Willens / wie zuvor ihr Begehren g wesen/ daß der Zechen Maasen gezogen werden sollen/wo sie noch des Wittens/ss soll der Hoffmeister den ^cschwornen einfahren/und den Gang/ darauff Maasen begeh¬ ret werdembehaucn/Wahrzeichenvon Anbrüchen herausbrmgcn/und auf wel¬ che Stunde der Gang sein Streichen hat/auff den tzompaß stechen oder merckcn lassen/damit man wissen möge/wohin die Sci nur gezogen soll werden/ und wenn die Gcschwornen nach Verrichtung der anbefohlcncn Sacke wiederum b aus den Gruben kommen/und die Zeche Maaswürdig ansagen / sollderLehmrager oder Vorsteher zwcy Finger mitten auffden Ronn-Baum legen / und dem Lirbur- schreiben die Eydcs-P Glicht nacksprcchen mit denen Worten: Ick gelobe an/und sagezu/bey meiner Seelen/und guten Gewissen daßickauff dicftmS arge/ da- rauffich belednet/und dicGeschwornen dieseStunde behauen/und auf keinem an- dern/ohne Bewilligung des Berg-Ambts/arbeiten/bauen/ Ihr. Kayser!. Maj. Ilrbur, meinen Gewercken und mir Nutz iucken/und schaffen will/ k. L. cit. vom Vermessen der Zecken/in princ. Mmrager oder Vorsteher der Zechen/ soll alle¬ wege der Schnur Vorgehen/ so. 2.28.80. 4. Es soll auch der Bergmeister fein fleißig Achtung haben / wenn der Lehnträger oder Vorsteher/ihme zum Vortheil/ und andern zum Schaden und Nachkbeil/ fürsetzlick/ zu fern vom Gang gehen/ und seinen Lockstein sitzen lassen wolte/daß er solches Unrecht-gehens den Vorgeher der Schnur warnen/ und keines Weges in das unrecht Vermessen bewilligen solle/s.R.. ä-art. o. 50. item. Wofern es sich aber beziehet/ daß der Lchnträger in vorgehender Schnüre aus Unwissenheit zu weit vom Gang/entweder zu hoch/oder zu niedrig/angieng/und der Lochstein an Tag/ auffdes Gangs Ausgang nickt recht geschlagen / und nack- mab!S/ wenn der Gang ferner abgelanget/ und dadurch augenscheinlich gemachet wurde daß der Lochstein des Gangs Streichen nach nicht reckt geschlagen worden wäre/so soll solches dem Lehntrager/ umb der Ursach willen/ nickt nacktheilig seyn/ dieweil er im Vermessen geschworen hat/ daß er auff keinem andern Gange Berg -Rechts-Spiegel. L§Z vermessen nehmen will/ denn auffseinem rechten belehnten Gange/und vm dem» selbigen Gange niemahln gefallen oder gewichen/sondern alle Wege darauff ver¬ blieben ist/ so mag der Bergmeister hernach/ MBeyssyn der Geschwornen / auff des Lehn Wägers Anhalten/ durch den geschwornen MarcksckeiderdenLochstein an sein en rechten Orth schlagen lassen/ und ihn darbey erhalten, L. s. eoä. Der Bergnurstersoll allweg im Vermessen sich nach der Belehnung richten/ es wäre oenn/ daß es BerglaufftigenBrauch zu entgegen seyn wolle. 0.49. mcip, Der Bergmeister rc. ss)Loirc.rvl. tZ. F.;» N.r.L/.§. 1. 4. Wie anzuhalten/Maasen und Uberschar zu gebem WAchgethanemEydsoll der Bergmeister/ nach alten Bergwercks-Brauch/ mir der Schnur anhalten/ und dem Lehntrager oderVorsteher/cwelcheralle¬ wege der Schnur fürgehen soll) nachgeken / und also nach üblichen Bergwerks- Brauch gebührliche Maase/ als einer Fundgrube 42. Lachter/ und einer Maasen -8. Lachter Feldes vermessen geben/ und folgends durch die Geschwornen verloch- steinen lassen, so. L.r8» L seoä.(§) Nach gerhanem Evo soll der Bergmeister des Ganges Stunde in fleißige Acht nehmen/ und/nach alten löblichen Bergwercks-Brauch / mit der Schnure/mit- ren auff dem Runnbaum/ da zum ersten am Tage/ auffn Gang / Kübel un d Seil rirrgeworffenz anhalten/Ls. ibiä. (ll) Lonc.I^. akt. 18 Z.n. 2.27.L. r,O.?,Zkt« 27. Lttd stüch ÄuZgMgbtt 14. UüM soll der Bergmeister veernegen/wre hermrH folget: Einer ^U nd-Grirben Z.Wehr/ ein wehr hält 14» Berglnchker/einer ieglichen Mnnsen r. wehr / ein wehr hält 14. Beeg-Lnchter/Gcheid-oderwinckeU^echkZtt veemeffen/das ist: rZ. Lachter/ und 2^ Erndorssee Ellen/ für ein Lachter zu rechnen. sUIlnd soll düs Vermessen allemnhl ordentlich eingeschrieben/ auch w0äM Tage/ Lübel und Seil eingeworffen/auffMittel des Rhünbaums ungehalten / und die FuNd -Grub halb hinauffUnd halb hinab v ernteten werden/ 8. srk. 29. L. r, i8.^r,.L»4,ss.i. so viel das Gestatten und Anschlägen des Vermessens bekrlstt/ ubi.Lclclit.AlsdennelneZnnd-Grubeauffstreichenden Gängen und blufften mit z und eine Maas mit 2 en Mehren vermessen/ibiä. Vom Vermessen auffAeiffen- werek/Zwitker-Aechcn/ssrchdieb'vtm^^ i.c. fz»§. Z. Im Vermesse« der Maasen aber/ soll der Bergmeister amLochsteim derFuird- Grube/oderan «echst-stehenden Lochsteinc m Maastn anhallen/ und die Maasen also nach einander abstreEen L.s.eoä 6.4.ML1P. Maastnzu vermessen. Wenn einer am Tage eine« neue« Gang entblösst / und an welchem Ort er Kü¬ bel und Seil einwirffr/da soll der Neufänger bleiben/ und seine Fund-Grube -ver¬ messen nehmen/iudem soll der Bergmeister auffdemsslben Erb-Schacht / mitten aussden Rbünbaum anhaltenumo dem Lehntrager/ vermöge des 2,7. in leg- lichen Stoß halbe Fund-Grube gcben/und stch darwtder nichtslrren lassen/ s. L. eoä. 6.52,. mcip. Hak dcrNcufanger re. Entblösste aber einer einen Gang/und wirfft nicht Kübel und Seil ein/sondern finge des Orts oder nechfl darunter aufn Gange einen Erb-Stolln/der Fund-Grube zu gute/alsbald an/ so soll der Berg¬ meister im Vermessen form im Mundlochs / oder da er den Gang in der Wasser- feige im Gestein wohl erkennen kan/anhallen/ und dem Lehnkräger/ oderde« Ge- wcrcken/diegantze Fund-Grube/das Gebürge hinan und nicht zurück geben/ L. s.eoä.Q.z^incip. entblössekew. Wenn aber ein Neufänger seinen Gang kn einem Feld entblösst / auffgenornen und bestätigt hätte / und fieng derselben seiner Fund-Gruben zu gute / einen Stolln/auffeinemandern/oderaussssinemGang/ oder aber durch Over-Ge¬ stein/ form/ vom ersten Schurff an zu treiben/und ob er gleich aus erheblichenUr- fachen die auffgenommene Fundgrube zu dem Stölln verschreiben lassen! so soll doch der Bergmeister mir dem Vermessen im Schurff/ oder in der Rösch/da der Ltk - Gang ^6o Berg-Rechts- Spiegel. Gang erstl. entblösst oderbcsichtigetworde/anhalten.Hätteaber einer eineGana entblösst / gemuthet und bestätiget / fieng dem zu gute einen Srolln an/uffeimm andern/ oder auffssinem Gange/oder durch Ovcrsteinezu treiben/ ist der Stölln in einer andern Maasen/ oder etwas weit vom ersten Schurff/ oder alsbald auch Len Erdbau anzustellen/ nicht auffgenommen noch angefaitgen/ auch das Feld anfänglich damit nicht banbafftig erhalten worden/ alsoenn gehet der Bergmei¬ ster mit dem Vermessen in Schurff oder Rösch/da der Gang erstlich entblösst ist/ o. ä. 3ut.5z. K.ch ä.3rt.L. 28 da folgendek'orm: Wofern aber mit Stölln und StreckenGänguberfahren/oder inSchächten ersuncken undFund- Gruben aus¬ genommen und gemuthecwären/dasollderBergmeister/ vermöge undlamder Belehnung/anhalten und vennesse-ss^.ssevä. Wenn etnerFundgmben oder Maasen in der Teuffe auff einem Stölln auff- genommen hätte/und begehrte auch im Stölln vermessen zu lassen/ da soll der Bergmeister bcfehlen/daß die Ocrthung lind Streichens desselbigen Gangs durch dengeschwornen Marckscheider anTaggebracht werde/und alsdenn/ nach vor¬ gehörten Bergläufftigen Brauch/ vermessn. iv.). eo6.6/57. incip. So einer re. Hatte aber einer einen Gang enrblöset/ und darauff eine Fund-Grube gcmu- thet/und/Vermöge der Ordnung/ vor dem bestätigten Bergmeister und Gc- schwornen angezeigck lrnd besichtigen lassen/und hernacher/ehe denn er Kubel und Seil eingeworffen/bestätiget/und die andern Gcwercken in den Maafen/so nach dem NeufanM belehnet/ eher Kübelun dSeil cinwürffen^ und Ertz antvaffcn/ und der Neufänger alsdenn allererst an einem andern Orth/ und nicht im ersten Schurff Kubel und Sett einwerffen/ und feines Gefallens seine Fundgruben zu strecken/und die Maasen fortzurücken/ durchs Vermessen dringen weite: So be¬ fehlen wir und wollen/wenn es sich also begäbe/ und derNeufanger/ andern zu Nachtheil/solchen Vorthel suchte/daß der Bergmeister undGeschwornem dem ersten Sstiurff/ darinne der Gang emblösst/dem Bergmeister und Geschwcrnen erstlich gezeiget/mit dem Vermessen anhalten/ und vorbefohlener maßen ver¬ messen. Wofern aber frey Feld verbanden/ und niemand zu nahend ist / auf demselben Fall mag dem Neufänger nackgegcben werden / die Fundgrube seines Gefallens zuerstrecken, /.^.eoä.6.58. ubi: Hierinn soll sich der Bergmeister wohl sin- fthen/undwo ihm gäntzlich wissend/ daß derErbschacbr desNeufängers nickt in dem Schürf/ da erihnr erstlich den Gang angeze/get/und darauf bcstärigcr/an- gefangen ist/ sondern denselbigen/ andern zum Schaden an einem und andern Orte gesunken; So soll der Bergmeister imVermessen auf den Schurs da er den Gang erftlick/wie obengescnr/ gesehen/ anhatten/ und dieses ist dem alten Bcrgwercks-Gebraucheda der Neufänger seinenLehu seinesGefattens zu erstre¬ cken Gewalt gehabt/nichts zu entgegen/ denn es bey den Alten gar viel einer an¬ dern Meynung mitdem Strecken der vehcn gewest/ denn itzund im Brauch ist/es möchte auch itzund noch zur Zeit einem Neufanger sein Lehn ssincs Gefallens zu strecken gestattet werden/wo esnicmands zu Nachtheil/ und srey Feld verban¬ den wäre. Trüge sichs zu/ daß ein Stock oder Flöß-Zwitter angetressen und entblösst würde/so sott unser Bergmeistcr/auffdiessmFall/nicht anders/denn ein vollstän¬ dig Maas/als 28. Lachter in die Lange/und 14- Lachter in die Breite vcrleihen/die- sslbige folgends auch nicht anders/denn wie gemeldet/ vermessen / m Vermessen obbcruhrtermassen/sott der Bergmeister/nach alten Bergwercks-Gebrauck/auf denRunnbaum des Erb-Schachts/ da der Finder erstlich ssin Kübel und Seil eingeworffen/anhalten/und vom Mittel des Rühnbaums/den Finder / welcher der Schnur furgehen sott/ i4-Lachter in den Obern/und 14. Lachter in den umern Stoß/alles nach derLänge/geben. Ferner auff den Runbaum wieder anhalten / und ihme zu beyden Selten des Berg-Rechkö-Sprege!. M Sckachrs/auffjede Seite 7. Lachter/in die breite geben und vermessen/ LieAbm alsdcnn/wie gcbührlichen/verlochsteinen/ 80. zg. Nach gcchanenEyd soll die Gebühr vomVermessen erleget werden/demHoff- mcifteri. Schock WGroschen/ dem Urbiercrj. Sckock W.Groscken/und oem Urourschrcibcr oerMaasen iL.W.Groscke/alsdenn soll derHoffm. von derMtrtt des Schachts die Schnur nach dem Lomp^auffwievielStunden sich der Gang in der Gruben erzeiget/ziehen/rmd der Lehnrrager oder Vorsteher soll mit ihm ge- hen/und soll gezogen werden/auffeine jede Seite nach des Ganges Streichen 74. Berg-Lachter / und ein Berg-Lachter sollEllen und drittchalb viertel Ellen trügerisch Maaß lang seyn/und im liegenden das hangende auch 7. Lachrer/wirö also eine gemeine Zeche der Lange nach ^.Berg-Leden/das ist 2,8. Lachter/ und der Breite nach 2. Lehen/das ist -4» Lachter vermessen Feld haben / welche Zecken aber ihre alreMaase haben/nnd derselben bißhero nicht verlustig worden/ die sollen da¬ her) erhalte werden/so lange die Zeche bauhasstig bleiber/da aber selbige ZumAuff- lassen kärue/und die Maasen verlenret/so soll sie hinführo/da sie wieder zu vermes¬ sen käme/ vermöge dieser Ordnung/ vermessenundverneuerwerden/L. L.tic. vom Vermessen derZechen. Wo nun neu Bergwcrck erhebt/odcr aber uffeinem altenBergwercke ein neu¬ er zuvor unentblösterGang/darauffwederSchurff/nochSchachtzufinden/lmd würde dieZeckeMaaswmdig erkannr/so soll eine solche jede neneZcche oderFund- Grube/da es anders von den Gewercken begehret würde / cin Fund-Grubem Maaserlangen/als rremlich auff jede Seite der Länge nach soll gezogen werden rr. Lachrer/und ins liegend oder Hangende ZU7-Lachrcr/ wie einer andern gemeine Ze- chcn/und soll vom Vermessen/Verschreiben/und Lock-ober Marckscheide-Steiu Zu setzen/ nichts mehr als von den genreinen Maasen ausgemcssn/ zu bezahlen schuldig ftyn/und sollen die Gange/so viel die Maaß betrifft/derselben Gewack- schafft zustcdcn/^.L.eoä. Wenn einer einen neuen Schacht sincket/und sacket ekncnGang/aber findet der Orrcnkeincn/und triebe einen QvcrsMagins liegendeoder Hangende/träffeimn an/ oder trieb einen Erb- oder Such-Stolln/ und käme auffeinen Gang/ der her¬ nach Maaswürdig würde/ soll die Maaß nickt von dem Sckackt/davon er mjt ei¬ nem Overscklag den Gang erreicht/ auck nicht von des Stölln Licht-Loch / da er sich aus und cuifüdert/weil derselben keines auff den Gang ist gezogen worden/ sondern der Hoffmeister soll einen Marckfckeidcr und Gcfchwornen auff densel¬ ben Gang führen/und auffoer Gewercken Unkosten des Gangs Streichen und Fallen an Tag bringen lastcn/und wo der Marckscheider am Tage den Gang nickt anweisen würde/ ist cs in einem sreyen unbelehnten Felde / soll man einen Pflock einschlagen/und vom selben die Maasen ziehcn/aufdie Stunde/wie er sein Strei¬ chens bat; Ware aber der Gang so weit vom Schacht/daß er aus der Maas und Vlerungkame/sösoll doch nichts wenigcrs der Schacht/ durch welchen derGang erlänger/und mit der Gewercken Unkosten erbauet/ denselben Gewercken zur Fdrdernißoder Wetter-Schacht bleiben/so lange sie die Zeche halten/ und ober gleich mit andern frembden Maasen erreichet würde/so soll es doch den alten Gc- wrrcken ohne Schaden ftyn. ff vom Vermessen derZecken. Würden sie aber aus gedachtem Schacht nock einen andern Gang/ausser des vorigen Maas / im freyen Felde erreichen/oder finden / so sollen sie sonderliche Maasendarzu begehren/ vermessen und verschreiben lasten; Da aber ein ander/ nahend bey selben Schacht/ äusser ihrer Maasen/ in ihrem Felde einschlagen / und Gänge suchen weite/ so soll ers/der Ordnung nach/ machen und auffnehmen/soll ihm auck weder abgeschlagen/ noch von jemand gewehretwerden/denn was ihrer Mfilcken/das kan eher gefunden werden. L. k-ci.m. Ob wohln biß dahero aus alter Gewohnheit und Gebrauch / wenn eine Zecke Maaßwürdig wordrn/und die Gewercken Zu vermessen begehret/ unsere Hoff- Uuu MM 262 Berg-Rechts-Spiegel- mcisterund Berg-Ambtletite auff dem Mittel des Schachts oder Mnndaums anhaltenund indem einmStoß'^.Berg Lachter/ denn so wohl auch in Len andern Stoß 2-44 Berg-Lachtcr/denn in dasCreutz des Gangs Vierung/mdas lieacnde 74- Lachter/und in das hangende 2,4 z. Lachter vermessen und in dieMaa- senaewacn/ kömmt dockBcrichtvor/daß so lchVcrmcssen etwa« nur auffdE- schworncn Anweiscn/es fty der Stund oder des Gangs Streichen nach richtig aewesen/oder nicht/verrichter worden/durch solche grosse Vierung auch/ so sich im fangenden und liegenden aufzr. Lachter ersireckl/anbern Gcwercken und Berg- leuren das Feld sek r gcsperrct worden/und ungebattet verblieben / damit aber in dem forthin auch bessere Ordnung gehalten / die Geburge an mehr Orten durch- suchet/nach andern Gangen geschürfft/und einer Gewerckschasst nicht eine so gros¬ se Vicrung/die sie mit bauen nicht ersireüenlkan/ vermcflen und eingeraumbt werde/so soll hinführo an/wenn eine Zeche Maaswürdig/ rmd die Gcwercken zu vermessen begehren/unser Hoffmeister und Berg-Ambtlcute erstlich aus ihrem Mittel zwo Personen neben den Berg Geschwornen solchen Gang befahren/und die Stunde seines Streichens nach dem Compaß absehen/und anTag bringen las¬ sen/alsdenn soll der Hoffmeister nach vorgcleistetcn des Lchntragcrs / Swicht- meisters/odcr derselben Gewerckschasst Steigers/ gewöhnlichen Evd/ auffden Runnbaum oder Mittel des Schachrs/wofürder auffden Gang gesuncken / oder wo der Gang durch die Overschläge angctroffen woyen / von silben Pflock m je¬ den Gtoß/nach des Ganges Strerchen/wie vor gcbrauchlich/r4t. Lacktcr vermes¬ sen aeben/und durch die geschwornen vcrpflöcken lassen/ alsdcnn auch der Stun¬ de nach in das S rcutz die Vierung/als in das liegend 7.und in das hangend auch 7. Berg-Lachrervcrmessen / und gleichfalls-durch dieGeschwornen verlochsieincn lassen/ welcher Maasen und Vierung sich also eine icde Gewerckschasst in die im¬ merwährende Liesse / esfalledcr Gang flach/oder seiger/zugebrauchen/ dabey sie auch von uns und unfernAmbtleuten / gcschützet / gehandhabet.ttNd jede Ge- werckschaffr bev ihrer Gerechtigkeit und Alker erhalten werden solle. Wir wollen auch/ daß die jemgcn Gewerckew so vor diesem ckr Lehen undGru- ben/der alten Meinung nach/ vermessen genommen / so lange sie solche Maasen m Lehnbauhafflighalten/beysolchemVermestenerhaltenwerden/dsschdaßsieauch sollen schuldig seyn/solch Feld der Nothdurffr nach zu belegen / und zum Fall ein anderer in ihrer Vierung einen neuen Gang oder Gebäude zuleyhen begehren/ ?md die allen Gewerck-en denselben Gang anff des Hoffmeisters Anbie,h-n Md Verwarnen in ,4 Tagennicktielbstbclegenund bauen wurden/ so stll derselbe denandcrn verliehen/unddieMaastndarauff/dcrneu-nOrdnungnach/gezogen werden/ R.. reform, /lnno 1604 ^re. 6. Wost»imUb-rschlagennichcvoll-Maasen-rgcbcn/nndslchanffeineWekr nicht erstrecket/ soll der Bergmeister sonderlich solcheUberschaar bcydcn nechst.st^ a ndcn Sechen zugleich ausiheilen. Wo aber eine Wehr und darüber lst/das soll der Bergmeister sonderlich vcrkyhen/ lo. z. -7.«.. s. coä. w Trstacisstchbeym Vermessen zu/ daß einer andern altern Z-»en und ihren Maastn so nab-iw wäre/ daß di- jüngern Maastn der allem halben auffdie Sei- reu nchiwobl gezogen werden tönten/so soll der Abgang/ so viel auff derselben Selten ui wenn-/ auffdie andcreS-ii-zugclcg-t und eingebracht werden/ auff u lil die Srchc ihre Maastn vor voll bekommen mochte/cs Ware dann ans der an- dem Seiten mich ein ander Maas iin West-/stmüsten stch die Gcwmkcn an dem beanligcn lassen/was ihnen GOtt und «stuck' zwischen den Menen Machen abgc- kbe er/doch nichts desto wcnigcrsollcn ff-voniVcrnicffcn.Vcrs»rctbcn undLo». Sein stben die oben genannte («cbilhr vor voll erlegen/ ll.. L. vom Vermeffn!. ' Mmde aber zwischen zweven Maasen ein Uberstbaar verbleiben/ ungefebr ei¬ ner kalben Maas und weniger /und würdcns dieSlewercken zi, beydcn Tbeilen begeht dieMacht haben/ solch UbersstE Berg-Rechtö-Spiegel. 26z zwischen die Gewcrcken beede rechtmäßiger Weise/ jedem den Halden Theil zuzu- theilen/ und einen Marckstein zwischen sie fetzen/ davon sollen sie den Gefchworncn ein jedes Tdeil 7^. Wgr. thut zusammen 15- Wgr- Böhmisch geben / wofern aber lnchr Uocrschaarbliebe/als einer halben Maas/ das follen dtc Ambtlcmhe nicht theilen/sondern wers begehren wird/ vor ein Maas vcrleyhen/ 8.. eir. Begäbe ffchs/daß einer einen Gang entbköfet/ Kübel und Seil einwirfft / und von wegen des Gegenrrumbs die halbe Fundgrube gegen dem unrern Stoß nicht völlig einbringen könte / fofoll sich der Ncufängerhicrinnen für sehen - und dem Bergmeister feine Fllnd-Grubc zeitlich überschlagen lassen / ehe denn sich andere Gewercken neben ibme ins Feld starck einlegen / alsdenn mag der Bergmeister/ was im unternStoß abgchct/im obcrn wieder zulegenl/ lrnd alfo der Neufängec nichtgefahret wird/und feine volle Fund-Nrube erlangen kan/ kd.g. 2.28. (lc) (j) Lonc. (7. S.Zrt.ry. ss l.^1. art. 17.8. r.r6-L.?.art.rz.ubi; Und kernen Ubetsthaar/ umb Vermeidung Zancks willen/ nicht verleihen. (i^ Uff Klötz vermessen. wo auss einem Flötz eine Fund-Grube/ ssrmbt beeden nächsten Mnasttt/ gemuthek und verliehen/ dnß die fündig und tNans-würdig wird/ und der Aussnehmer,- be¬ gehret an den Berg>neister/die zu vermessen / das soll er nicht weigern/ sondern seine Maasen geben und ziehen / in die Lange und nach der Zeche/ zugleich in die Vrerung gezogen und verpflöckt werden/ dieweil kein Flötz unter sich gehet noch fallet/sondern sich in die Werre und Breite eben ausstreckt/ und sein Vermeß- Geldgegebenwerden/ als von andern Gebäuden angezerget ist. L. k. art. sr. wo aber ein streichender Gangzum xlötz fallet/jo erhalt das Flötz nicht mehr / denn was die Vier» ng erreicht/ und das Flötz tiessunter sich und nicht werter noch trest fer/L.?.srr. > Fällt aberder Gangunterstchin ewige Tiesse/dtttch das Flötz/was unter demFlötz ist/das gehöret dein Aussrehiner des Ganges Maasen/und nicht dem Flötz zu / wo aber derSchachtdurchdes Flstzes Vierung dem Gang nach abgesuncken wurde/ und die Vlothdursst erfordert es/so soll es den Gewerben / durch welcheVierung abgesuncken wird/nachErkantnüß desBergmeisters undGeschwornen/Schachk- Gteucr gegeben werden/ d.?, srt 5; wo aber die Gewercken aussdem Flötz belehnten Gang tressen und entblössn/fo sol- len ste/ als die ersten Aussnehmer zugelassen werden/ware aber Aache/daß dieGe- wercken aufm Gangalterim Feldewaren/verfchrieben dasFlötz / und entblössten das am ersten/ss> /ollen ste/als die ersten 'Äussnehrnerzugelassen /und damit gehal- ten/dast einem /eden ssrne Maassn gezogen und gegebeNjwerden /wie hiervon ge¬ meldet ist/ (7. k. art. 54. Such mehr hiervon unten/ e. z z. in. 3Ü L'. 4.8. r. r8. Uutt 2 (m)llud ^4 Berg-Nechts-SpWs» (m) Und soll sich niemand mdre Schnüre zu greisen bey Straffe/ wie dieÄergs Rechte vermögen/ unterfangen.^. 8. src. r9. L. ult. srt. > 8- F. 2. § 6. Das dem Vermessen schädlich» JHEgäbe sichs auch/ daß einer auffzweyen Gängen belehnet/oder von scillembe- ^lehnten Gang zu seinem Vorryell/auff einen andern fallen/und seinen rcch- ren Gang verleugnen/ und auffden Düngern vcrrncssen/stin Alter dahin dcuunj urrd durchs Vermessen bekraffrigcn wolre / und Bergmeister und Gcschwornc im Grunde anoe°S wüsten auff wem en Gang er rechte V elchnung habe/und hier- inne einen verletzlichen Betrug vermerkten/ so soll der Verbrecher am Leibe ge- straffer werden- 8..I.3äurc.L. 27.Ar.55.mcip. Bcgäbe stchsrc Vcrmcffeu/wo der ^/ang mckt entblösek/ soll nicht geschehen/ k.). 26 ä. src. 6. < 3. such eben §. 4» Da sich einer unter stünde eine Maas zubcgebren/und die Ambtlmtbe sich auff den bememren Tag lmo Stunde dahin sich auffdie Zeche stelleren/einfüdren/lmd nicht Maaswürdlg bcfinden/also ihre Mühe und Vcrsäumnüß vergeblich ange- wendet/so soll der oeroieMaaicn begehret/ und die Ambrleutc vergeblich zur Mühe und Versaumnüs gebracht" nichts wcnigers dasMaasen-Geld auch dem Schreiber und Gcsckwor.cn vor voll crlegen/mrd 14» Tage mit Gefängnüö gc- straffcr werden vom Vermessen rc- Lrüge stchs zu/ dast einer eine ncchste und andere Maas auffcinem Gang hatte/ und wäre m der Belehnung nickt klar ausge wuckr/ obs die - ntcr oder die ober rvare/harre auch weserKü.el nochSeyl ctngeu orffen/soudern dieselbe micSreu- er oocrFrresten erhalceu/rm) der Bergmeister vermässe ihm die/ darcmff er der Leyntrager sckwüre/und es wüchse darnachHaderundZanck daraus/hicrmn sott sich der 2 crgmcistcr wo die Maasen in Lehn-Zetteln nicht ausgedruckr/ nach dem Berg-Buch richten/wie icdcrLelMtrager sine Maas imVcrmesien rmdDcr- schreiben gcdcncke/aiso soll er ihme vermcsten/und ob cinBcrgmechcr ausUnve» siand aiiffs Lehnlragers Syd/andcrs vermessen würde / so soll es Kraffnes scyn/ und man soll sich nach dcn.Bückcrn mehr/denn nach einem falschen vorrhcilhaffü- gen Eyderichren/ 6.6i. incip. Trüge cs re. §.z. Vermessene Würckung Erstligkeik. "ak Wochen Feeyhung/ Wenn einer seine Maasen ordentlicher Weise wie obgeme/det/bekomet/so mag er d u miren ausMen^ rten/stiner nn derGewerchenWohlgesallen nach/arbeiten lassen/so weit die Vierung rercht/wo aber das Ertz/ daraufffie arbeiten/ aus den Mastig ür andere frcmdeMaas'n ftünde/das gebühret ihm nimer zu haue-sondern es rst der andernGewercken/in derer Maasen es stehet/kb.L. rir von Gewcrcken. ra tta^rcinc Maas-würdige Zeche batte/ undwolte zu seinem Vorthei! / und andern zu Schaden/mit Begehren der Maasen säumig sinn/ und Verzüge so lan- ge/bch andereneben ihmErtzerrcichen/undihrcZecheauch Maas-würd ama- chen/ da wurde er allererst die Maasen begehren/ und die andern arism ssen wöl¬ ken cs soll ibm aber solcher Vorrheil und List keine Frucht bringen / sondern ob er gleich Mlt Begchrung der Maasen den andern vorkämc/ so soll ibme doch aeaen der andern Zeche nur bist anff die Mitre die Schnur gezogen werden/und das an- des andern Zeche kommen/ was aber einem rmd dem andern auffdcrselben e- eiten abgieiige/das sott ibme auffder andern Seiten waeleaet werdem es wäre denn zuvor eine ältere Maas im Wege/ so muß sich cin jeder/ den es trcffenwurde/an deme begnügen lasten/was ihm werden kan - Würdeaber der letzte Finder nm Erlangung der Maastn vorko.nmcn und se-neZlchMaas- wurdlg befunden/ so sott rhme die Zecke zuerst rnit vollen Maasen zu beyden Sei¬ ten gezoge-nverden/und da er dett ersten Finder mit se.ner Maas überreicht und ausunsstt/soksterchme/soweitseineMaasen reichen/ zu weichen schuldig/ und _Berg-Rechks-Splcgel- 26L das derhalben/ dieweil er jeineZeche lange zuvor Maas-würdig gehabt/und doch/ vermöge dieser Ordnung nicht vermessen lassen/^.x.ä.nr. 8- Was nach de m Vermessen zu thun, MAch besthchenem Vermessen soll der Lehnträger oder die Vostehcr der Zechen dasVmnessen aller Gelegenheit/ ob ihme am Felde ab- oder zugangen / bcy dem Bergmeister eigentlich einzeichnen lassen/ und iie die Zechen zu bauen weisen/ lv.2,. 28. conc. 3rc.l8. §. ? L.L. L7.§. L. g. eoä. da dieser Vrt.also gegebenNach beschehenem Vermessen soll der Lchntragcr oderDorfteher der Zeche dasVer- messen aller Gelegenheit / ob ihme an Felde ab-oder zugangen / wcrdenEyd gcrhan/welchc Gcschworne die Lochsteine gefttzet / insBerg-Buch ordentlich ein- schreiben lassen/daranffsie denn alsobald die Zeche zu belegen und zubaucn schul¬ dig seyn sollen/o. 56. incip. Wenn das Vermessen rc. Wenn der Urburschreiber die Lehen und Maasen verschreiben will/ so soll cr den Gcschwornen beruffen/unter des Befehl dieZeche/Orrh undMaasen gelegen/ und von ihme Bericht nehmen / damit er ihme nicht zu wenig noch zu vrel rhue/ und zum Zanck oder Streit Ursache gebe/K.Lä.rir. Nach abgezogenerSchnur sollen die GcschwornendenLochsteinsetzen/und dar¬ neben die Bezeugen/die sollen verdeckt stehen/o.zuiäo Z4. Die korm.ftynd oben gesetzet/§-4. Wenn nun die Maasen/ oben gezeigter Gestalt/gezogen und verbracht/so sollen die(» eschworncnauss jeder Seiren/wodiei^Lachrcr/ der Länge nach/wendens einen Marck-oder Lochstctn/mit einemeingehanenen Crerrtz-Zeichen/eingrabcn/ davon sollen dieGewerckcndcm Gcschwornen zu geben shuldig ftpn 15-Gr, Böh¬ misch/8.. L. ä.tit. 9. VermcssGeld oder Gebühr. WHAs dem Bergmeister und Gcschwornen vom Lochftcin zu setzen gebühret/das ist hiervor in ihren Befehlen/ da von ihrer Besoldung vermcloct wird/ klar- lich verzeichnet/)o. 2.28.8..). eoä. Hiervon etliches in der 8.K)rä. zu finden/ wie§. 4. bey etlichen Vers. Man soll dem Bergmeister von einer Fund-Gruben/ desgleichen von einer Maasen von jeglichen i. ft-zu vermessen gcben/und dcmGe- schwornen -2. WA Ho. Go der Bergmeistervermessen thut/ sollen ihme die Gcwercken von einem jeg¬ lichen Wehr i. WA. geben; dergleichen sollen sie auch eem Berg - Richter von Schönfeld von einem jeglichen Wehr 1. WA geben/ denen Gcschwornen jegli¬ chem von einem vollständigen Maas 2. WA zn geben/und von dem Lochstein zu fetzen auch dcnGeschwornen 6. WA zu geben verpflichtet styn/80. z. Wenn ein Neufanger in seiner Fundgruben oder Maasen Ertz tröffe / z. Mr. undeinVierting/ nachalten Bergwercks-Brauch/machcraber nach unsern itzi- gen Brauch z; . Marck Silbers/und in der Herrschaffr Zchendcn oder Kammer überantwortet/ so ist er/ Bergmeister und Geschworene/ihr gebührlich Vermeß- Geld davor zu geben schuldig. Hatte einer mehr Gange und Maasen/ zu einer Gewerckschafft gehörig/ alsdenn soll der Bergmeister nicht mehr denn von der Maas/darinnen dasErtz gehauen- und davon das Silber gcmachet/ jein und der Gcschwornen Maasgelo fordern und nehmen. Würde Ertz troffen/mtt einem Stolln/und derStolln hätte seine gebührliche Erb-Tauffe/ als 9j. Lachter Seiger/ an stlbigen Orth des Erms nicht / so ge¬ bühret dem Bergmeister und Gcschwornen das Vermesse-Geld davon/unangc- schen der Stollen gehöre zum selbigen Feld oder nicht u. Da aber ein Erb-Stolln stine gebührende Erb-Tcuffe hätte/ Erzt hiebe und Silber machre/davon ist er Bergmeister und Gcfchwornen/so ferne ers mit seiner Stoll-Gerechtigkeit hoch und weite gehauen/keinVcrmeß-Geld zu geben schrlldlg/ obgleich derStolln ZudcmFelde/darinu erdasErtztgehauen/gehöretc/dleErb- Berg.Rechts-Spiegel. 262 E Mn sind für sich selbst des Vermeß-Geldes frcy/ o. 159. incux». Wenn cmNm- singerrc. ^n)Lonc.srt. zr. §.Em Gülden demBeegmeisser/ttttddemGcfchworneu ir.wgr- suche hiervon auch etwas/was das Ziehu der verjähren Schnur betrifft oben Item p. I. c. s z. F. z. und soll der Nerglneifker /nachalterGewohnheit/gebtthrlich Maas-Geld/uach Veruiögeder Ordnungen im 20. ^rr. nehmen/doch was er vom rtberschlagen und Lochstein fegen zuvor genonrmen/nm Mans-Geld abgehen las sen/rvl.srt.iz.L. c. XXVIl. - UoZstciii/ Erbstiiff. §. i. Von wem und wann sie an Tag gcsctzck werden. 5,. Ho. Z4.8..f.2.28. such die 8orm.im vergehenden L3P. /. 8.V0N Wei- I -v sung der Lochstein/ durch den allen Schichtmeister/ suchep.l.c3p.r.z. 5» §.2. Auff den rechten Gang zu setzen. e^FAnn im Vermessen versehen/daß ein Lochstein nicht recht aufn Gang gefettet ^worden w are/und von Gewercken begehrerwürde/ den Lochstein nockmahlS auffden Gangzu setz en/wosern das Feld aufn Gang mit einer offenen Bewei- sung/oder sonst ocrOrth/da derLochstein hinkommen soll verfahren ist / und der Bergtncister dessen eine rechte Wissenschafft haben mag/ so laß er dcnLochstein/in Beyseyn der Gewercken/die mit dem Feld Marckscheiden/von dem Orth/ da er gestanden/ durch den geschwornen Marckscheider Wtnckel-Rechr auff den Gang bringen. Wann aber der Gang 'vorgehörter maftn/nicht überfahren worden wäre/so soll der Bergmeister keines Weges nachgebcn/ den Lochftein auffeine Ungewißheit zu verrücken/ 2.. nc. Vor den Lochstein/6.7r.MLip. welcher im Verwesten re. Es soll sich auch der Bergmeister wohl fürsehen/ damit im Hineinbrkngen der Lochstein vom Tage in die Gruben nicht geirret werde / sondern daß ein jeder fei¬ nen belehnten Gang an das Orth/da der LochstcinoderErbstussen in der Gru¬ ben hinkommen sollen/ eigentlich beweist / auff daß in dem niemand zu Schaden gehandelt/noch Verkürzung geschehe/auch keine Gerechtigkeit/ die ihme nicht ge¬ bühret/ eingerälnnet werde/und soll also unser Bergmeister keine Lochsteine auff einen frembden Gang unerweist in die Gruben bringen lassen / und obs gleich in der Vierung wäre/8.. st. eoä. o. Z7. ubiDenn einLochstein / in die Gruben hin¬ ein gebracht/ räumet eine Gerechtigkeit ein. (3) (L)wiedieLochssemeanTag gessyet / die Zechen oderMaassn vermessen/ und der pflock geschlagen wird/ also sollen dieselbenLochffeine in das Gebürge/durch den geschwornen Marckscheider zu ewiger Teuffe unter sich gebracht werden/und die Vierung in liegendes und Hangendes ein halb Wehr / das iss 7. Berglachter/ Lachter in das liegende/ und Lachter in das Hangende zu vermeßen / und an den preist oder Bau m des Hangenden oder liegenden anhalten/und daß derGang srep ssche/ L. ?. arr. 27. §. z. In die Gruben voneinerStrcck zurandern bringen. i^rrAnn Fundgruben und Masen vermeßen/ und am Tage verlochfteinet seyud/ und die Gervercken oder ihreVorstcher begehrenanBergmcister/dieselbigen Lochsteine in die Gruben hinein zu bringen / alsoenn soll der Bergmeister bey der ncchffgelegenen Zewen Vorsteher/so mit einander auffeinen GangMarckschei- den/für sich ins Ambr bescheiden und ihnen aufferlegen/daß sie auff gleichen Ko¬ sten den Lochstein durch den geschwornen Marckscheider in die Grube bringet! las¬ sen/ darauffdem Marckscheider Befehl thun/ daß ersolcheö mit Fleiß/und inGe« genwart der Geschwornen verrichten solle Desgleichen sollesauchmirdenErb- Berg-Rechts. Spiegel. _ 261; Gruffcnoder Lochsteincn fortzubringen/ von einer Strecken odervoneimm Krolln auffden andern/gehalten werden/ und dcrMarcksckeidersoll/ohne des Bergmeisters Beseh! und Wissen/keinen Lochstcin in die Gruben/noch etnigeErb- Stuffcn fortbnngen/ R.. chä.tit.ä. art.o.öL. «sz.ubi: Würde sich ein Thcil den halben Kosten zu geben weigern/ alsdenn mag der ander Thetl auffseine eigene Unkosten den Lochstcin hireimbringen lassen/ist aber nicht schuldig / seinen Nach¬ barn denftlbenLochftein oder Erbstuffen anzuzcigcn/odcrzu eröffnen/ ergebe ihm dann die halbe Kosten wieder. W oferne es sich aber zurrüge / daß das Feld/ da die Erbftuffcn hinein geschlagen werden sollen/ nicht überfahren wäre/so soll derMarckscheider in Gegenwart der Geschwornen ein Gcmerck schlagen/ und ei¬ ne Post Feldes/ so noch zu verfahren sey/ hinrerm Bergmeister verwabrlich ins Berg-Ämbt niederlcgen/biß so lange solch angcgebenFcto folgend verfahren wer¬ de/ alsdenn sollen sich beyde Thcile mit dem Marckscheider in die Gruben vcrfü- gcn/und in Gegenwart der Geschwornen die Erbstuffen schlagen. cic. Lc art. 6.65. incip. Trüge sichö zu rc. Begebe sich/ daß eine Gewerckschafft / die ihren Lochstein in die Gruben hinein bringen wolle lassen nicht eigene Schachte hätte / und die wenigen / durch welcher Schächte solche Lochsteinc hmem gcbrawc mustcn werden / wegcrten es und wol« rens nicht gcftarten/uffdaß in solchen Fallen niemand sein Ertz wieder die Billig¬ keit möchte cnthaucn/und semesFcloes beraubet oder verkürzet wcrden/so hat der Bergmeister Macht zu gcbicren/daß man den Lockftein durch Die öff ne Schachte muß hinein vnngcn lassen/es wäre dann/daßdie jenigen/so keineSckackteHarun/ ihre Gerechtigkeit an dasOrtb/da.'stn sie den Leckstem wollen bringen laffn/noch nicht erweist harren/nach Bergläuffrigen Brauch/Hierl nne wirb die Gelegenheit der Falle wohl weisen/wieihme zu rhunsty/6 69.MLIP. Begebesichsre. 5 4. Lochftcin und Erbstuffen zu verschreiben und anzuweiscn. ^Enndie Lochftein indie Gruben hinein/ und dieErbftuffcn fortbracht wor- dcnckie sollcn/als sic gewilliger/ und angenommen / deym Bergmeister auff Ansuchung der Vorsteher eingeschrieben werden/ 6.70. incip. Wenn die Loch- stcine /)o. I ir. such die I^orm. p. I. c. LZ. F. 5. (b) Wie sie von dem alten dem neuen E chichtmeistcr oder Steiger anzuzeigen und ZU berichten/jo. L. r8.eocl. l. IL. such dic^orm.x. i.c. rž. §.5. (b)Lonc.k.k. 10.F. Es Men auch re. §. 5. Annchmung undKrafft der Lochsteine oder Erdstössen. MEnn derMarckscheider einen Lochstein vomTagbi :ein in dieGruben/oder ei- ne Erbftuffeforrge bracht hätte so soll er-en Berggcschwornen/auffdcmklci- gen kartiLulLr.Bcrgwerck aber/ da nicht 2 Geschworne verbanden scyn / den Bergmeister undGcschworncn/und beydcrscits Zechen-Vorstehcr oder Schicht¬ meister darzu in die Grube führen / wenn beyde Tbeile/in Gegenwart der Ge¬ schwornen/ denselben Lochstcin oder Erbstuffen annehmen / und damit zu frieden seyn/alsdenn soll derMarckscheider die Stuffen in hangend und liegenden gegen einander überschlagen / die Geschwornen sollen mit denen Sachen nicht'zuthun haben/ Id. s. ä. art. öc tlt. Item. ibiä. Wenn zwo Decken mit einander Marckscheiden/ihren Lochstein in die Gruben bringen/odcr Erbstuffen vorgehörter Gestalt fortbringen lassen / und von beyder TbeilenVorstchern in Gegenwart derGcschwornen angenommen/ und also im Berg-Buch verzeichnet worden/so soll darmitdcrLochsteinoder Erbstuffin ihre Krafft kommen scyn/und nickt mehr gefochten werden können/wofernc aber dem einen Tbeil an seinem vermessenen Felde durch die Erb-Stuffen abgienge/ auff demFallmöchtc der beschwerte Theil dem Bergmeister im Berg-Ambre solckcs furbrrngen/der soll alsdenn schuldig seyn/ den Mangel zu erkundigen / und zu wenden. Xpx L Wann 264 Berg-Rechtö-Spiegkl. Wann sich Mr em Theil des Lochsteins / so in die Gruben gebracht / oder der forrgebrackten Erb-Stuffen beschwerte und ^Mangel daran hätte/ dennag zuvor/che er dicErbstuffen angcnommcn/und bcwilligct/stine Beschwerung an- zeigen/undso der beschrverre Theil einen andern Marckscheider brauchen wM/ das soll ihlne derBergineisteranffseine Unkosten nachlassen/und nicht abschlagM /.X. ä. 80,0.66, incij). Haben 2. Zechen re. §.6.Lochsttin vcrlohren. M^ürden Lochfteine ve rlohren/ und wären keine Stuffen davon in der Gruben/ "^und dieGewcrcken begehrten andere zu sttzen/das mag derBergmeistertbun/ und soll am nechsten Lochsteine/ der mit demselben Feld marckscheidet/oder wo er auch hinweg/ am nächsten/ so auffdem Gang noch stehet/anhalcen/ ihnen ihre Masen auffs /reue geben/ man darffdarzu auffs neue nicht schtveren/ dem Berg¬ meister und Gesihwornen gebührt halb Geld davon Da die Lochsteine in einer Fundgrube verlohren werden/ so halt der Bergmeister auffm Erbschachr an / e. Lc tit. vom Vermeßen. Wosichs zutrüge/daß die M erck-oder Lochsteine von jemand gewonnen/ver- wendet/mitHallen versiürtzet/ oder sonst in andere Wege verlohnen/ oder wäre doch die Zeche vom Vermessen hero nicht auffläßig/lmd dermaßen verlustig wor¬ den/ und dieGewercken begehrten ihre Maasen wieder zu verneuen und zuvcr- lochsteinen/ so solls ihnen zugelaßen und ohne Verkündigung auffdcrCantzcl wie- derumb den vorigen Zug/oder wohin sich der Gang wenden tbace/verneucrr wer- den/und dieGewercken sollen von solchem Verneuen denen Berg-Ambtleurhen und Schreibern den halben Theil der angeordncten und gesetzten Gebühr / das Maas- Schreib- und Verlochstein - Geld zu geben schuldig seyn. x. L. cir. vom Vermessen. 7. Verrücken und Verfastchen der Lochstein und Erbsiuffen. W ürde sich jemand unterstehen/ die Lochsteine fürsetzlich auszureissen/ zu verrü- cken/oie Erbstuffen in der Gruben betrüglicher Weise auszuhauen/ zuver- fchmieren. verzimmern oder verstürtzen/der oder dieselbigen sollen/ nach Erfin¬ dung der Sachen/ peinlich gestrafft werden/ Io. r. 28.1. x. eocl. Unterstünde sich auch jemand mukhwittiger Weist die Loch-oder Marckffeine zu gewinnen/anderer Orten zu setzen/oder in anderer Gestalt von ihrer Stelle zu bringen/ oder aber die Erbftuffen in einer Marckscheid zwischen L. Gewcrck- schafften/ oder andere Stuffen / die sonderlicher Nothdurfft willen ausgc- hauen/ zu verzimmern/ verschmieren / verhauen/ oder anderst mukhwillig oder vortheilhafftig zu verbergen / derselben jeder soll am Halse gestrafft rverden/K.L,ä.tit,(Lonc. kl.art. - tz. 8 Gebühr von Lochsteinen. Suchp.i.cÄp. r;. §.i4.c3p.i8§.8.c3p.2z.§.ulr.ltem cap.periä. Würden Lochsteincvom Tage in die Gruben hinein gebracht/ oder da die Erb- siuffen in dcrGruben fortbracht lverde/davon sollen die Gewercken/so mit einan¬ der Marckschei den/dem Marckscheider/demBergineister undGeschwornen/nicht mehr denn den balben Theil der Gebühr/so auffdem Silber-Bergwerck bräuch- lich ist/zu geben schuldig seyn/ »o. 34. xxvm. Mange. §. 1. Uberfahrne Gange und Klüstte. e^ttIe zumuchen/zuverleihen/angcbothen und verleget werden sollen//0.2.22. ^110.10.0.40.41.4L. 44. such oben Oäx. 4. §. 5. §. 2. Des — Berg'Rechls-Sp iegel. 26; §'2. DeöGangSentblKßen. Such obcnOäp. z vom Bestätigcn/Besichrigen/iA. 9. such oben eap. §. z. Gang getheilet und Kiesen eines Trumbs. DA sichs begäbe / daß die Gänge sich in 2. z. 4. oder mehr Trümer rheilen Wut-' den/und ein Keil Bergs oderSohlwerws sich zwischen dieTrümer legre/ und dcrhalbcn in Anhaltung der Vierung Hader erwüchse/so soll den Aeltesten alle Wege srey stchen/ein Trum/darauff sie ihre Vierung nehmen/und anhalren wol- ien/a,rzunehlnenund zu kiesen / doch so ferne/ daß es augenscheinlich erkennt und crwcist/daß dassclbige ein Trumb von ihrem belehnten Gange fty / und da eine Gcwerckschaffr auffdiesem Fall einen Trum kiesen und annehmcn würde/ so soll dasselbigeTrumin Gegenwart des Bergmeisters versinfft/ und ins Gegenbuch verleibet werden. Es sollen auch dieselben Gewercken dastelbige gekührteTrum allweg zu erweisen/nach Berglaufsrigen Brauch schuldig seyn/ Ho. 55. (a) Wenn sichs degieber/oaß sich einGang rheilre/und die Trümer von einandcrsies len/und d eIüngerimFeloe rrüngen auffdie Ältesten/ cinTrumzuerwehlenund gnzunehmen/in solchem Fall soll es also gehalten werden/ so lange die Trümer bey einander in der Vierung blewem so soll derAeltcstezu kiesen oder zu crweblen nicht schuldigsiyn/alsbald aber die Trümer einander aus der Vierung fallen/ alsoenn soll dem Aeltesten ein Trum/daraufer sein Bleibens haben will/ zu erkie¬ sen und zu erwehlen aufferleget werden / und rvelches Trum d er Aeltesie crwehlet hat/das sott der Bergmeister und Geschworne vcrstuffen/ und insBcrg-Buch ßeißig verzeichnen lasien/kd. all 3l-e. so. 2.77.6.12,2. ineip. Begab es sich re. Theilre sich des Aelrern Garrg in einerBeweisung/alsdcnn mag derAeltere auf rinemTrum/welches ihmegcfället/bleiben/und Gerechtigkeit erlar,gcn/ softrne es augenscheinlich/daß ein Trum von seinem Hauptgange ist/ o.irz.iriLix.Lheils re sich. § 4. Gänge verrückt» g^Rügesichszu/daßinSchachren/Gtdlln oder Lang-Oerthern mächtigcGätt- ^ge/Flötz oder Kluffte überkämen oder zufielen/ also/ daß man ihn in einem/ zwey oder mehr Lachtern nicht erkennen könre/ und dcrJüngere/so eine Vierung leisten müstc/wolle auff diesen Fall den ältem auff augenscheinliche Beweisung tringen/ hierinnen hats diese Mcynung: Hat der älteste seinen Gang indem Schachr/Srolln oder Orth/ da er belehnet ist/Kübel und Seil cingervorffen/vom Tage nieder/oder von dem Orth stiner Belehnung an/ biß auff obanbcruhrte Flötz/Qvergange oderKlüfftebracht/dieihn also verrnckt/zerstossen/versetzt oder mitgenommen haben/und er/derälteste sindetseinenGang inseiner Vierung wieder/ so hat ihn der süngcre aufffernere Beweisung nicht zu tringen; Da aber mächtige Fäulen / oder so fest Gesteine fürfiele/ daß es einem seinen Gang also versetzte und abschnitte/ daß man keinen Gang erkennen könte/alsdenn wüsten die Faulen abgesunckcn/oder durchbrochen/der Gang in der Vierung wieder gesucht/ und das Streichen im festen Gesteine inne gehalten werden / und wenn also eines Ganges hangend oder liegend/mit seinem streichenden Saalbande durch eineFau- le oder fest Gesteine beweist wird/soll der altere stineGerechtigkeir erhalten haben. Da aber die Gänge verlohren seyn würden/kan der ältere auch nicht ferner seine Gerechtigkeit/ denn so ferne er seinen Gang augenscheinlich bracht hat/ erhalten / in solchen Fällen sollen Bergmeister und Geschworne/ sonderlich woFäulen/und nicht kenntliche Flötz/ohne hangend und liegends vorfallen / die Gebrechen aüffs fleißigste erfahren und besichtigen sich mit den Weisungen wohl fürsehen. 6.12z. k. eoä. ä.Zirt.lo. 2.77. Von Gängen aus ihren Streichen veMlckt/O.156. Die Marckscheider/such die korm.p.l.cap.rz.z.L. Dyy L.L.GW Brrg-Mechts-SMZA 266 Gänge vom Stöllner Ncrfchrm/ ehe er seine ErRevA^ bekommen- Mätte ein Stöllner Gänge rmd Klüssre überfahren / Morn und eße er Mr ^Erbteuffc bekommen/die sollen ihme/demStöllner/Vermöge der Ordnung Angeboten werden/wosie unbehauen/denn die alten Bergleuthe wollen / daß kn« ' mr in seinerWasscrseigc/ohne des GMners Nach!assung/cin-und ansitzen Ml G, 77« incrp. Häm eiriA. §.6. Qver-Gange» UUäkte einer MaafenoderFund-Gmben/auffQvcr-Gängcn am Tage oder in ^der Teuffe aussgenomen / semFeld cinesTheils ins Hangende lind cinesTheils As Liegende eines älternund zuvor verliehenen Ganges/ gedeutet und augenoM- men/fo muß er jedes Theils seines Feldes sonderlich bmien / so ftrn es augensckein- Sich/daßeine Vierung darzwischenkämeund verbanden ist/da aber der Jüngere auffdemOver-Gang jedes Theilseims Feldes ausserhalb der Vierung nicht son¬ derlich baulich erhielte/mag derBergmeister das verlegene Theil Feldes frey ma- chen/llnd verleihen/ohne allemEmhalr 6. iso. wcch. Hatte einer rc. Z. 7, Gange/die m der Teufte zusammen und einander indie Vmmig fallen. MB stchsbegabe/daßandererntblösteGange von einem Haupt -Gange oder ^verliehmenMaaftn an Tag ferne giengen / undausserhalb der Vierung von Mander waren/und doch in der Teufte zusammen und einander in die Vierung Mm/daraus Gezanck entstünde//da soll der Bergmeister sambr den Gefckwor- MN/ und so cs vonnöthen/mit andern rmvcrdachtigen Bergverstandigen/ die Ge- beecheu zubesichtige/darzufahren/ (^) undnach ihreinDerstand/dieIüngern den Uelresten/nach Berglauffrigen Gebrauch zu weichen weisen/ daß sich auch jeglich Theil also haltensoll/damit unnütz Gezänck undHinderung desBergwcrcks ver¬ mieden werde/würde aber einig Theil an des Bergmeisters / Geschwornen und Bergleute Weisung Befchwehrung tragen/ sich davon an das Recht beruffen/ LasMihnen/ durch unsernHauptmannoder Verwalter auffgnugsame Der- hürgung des koen-Falls/ als 20. Marck Silbers / gestattet und zugelassen wer¬ den/und wo derselbe Thell der Sachen in Rechten verlustig erkannt/ soll er mis gemeldken ?Ln-Fallohn alle Gnade erlegen, so. 2.77. K. /. eoä ubi ch. W Woftrn aber dicjclbigenGange noch in grösserer Liesse wieder aus der Vie¬ rungsielen/ alsdenn sollen die vorigen Gcwercken ihre Gerechtigkeit/ nach Berg- wercks Gebrauch undUbung/ wiederumb daran erlangen und haben. Trüge es sich zu/daß L. Zecken/eine im liegend / und die andere im Hangenden/ ulchrscrnc von einander waren/und im ticffsten kamen die Gänge zusammen/ und würden denselben Gangen nach von einer Zeche in die andere durchscklägig gemacht/so sollen die mit ihrem Gesencke tieffer seyn/das ticffste erhalten- Wür¬ den aber sonderlich auffOertern die Durchschläge zwischen von einer Marckschei- de bleiben/und ein jeder seines Stoll-Orths/ was ihme das Glück zugerheilet/ geniessen/ soll auch ein jeder derselben in seinemStoll-Orth/von dem Durchschlag oder Marckscheid/ein Dump'Lachter oder 4. Ellen Prägisch zurück ansitzen / ob er wU/fdmagerniedersincken/soll aber nicht eher auslängen'/ seinen Gegen« rheil zu untersitzen/er wäre denn mir seiner Sohlen 7»Berglachter treff Säygcr unter dem Durchschlag/ k. L. nr.vvm Vermessen rc. (*) Lonc. bißzum Zeichen L. 7. du weiter folget: Sollen sieden einen Lheil/der dem andern äus Unbilligkeit za nahendisi/der Gebührnnch/weifen/ r>«rmitUMäthig Gezänck und Unkosien vermieden blieben. Lonc. L, p. srt. 17. Btimmet mit so. überein/fetzetendlich: wo aber die Gange in die Liesse mikGe- zusammen/Md nicht von einander wolten/ alsdenn sollen dieselben - Ze¬ chen Berg - Rechröh Spiegel. 267 chen zusammen gzschlagen werden» Lonc. vorn Anfang des F.M dresemZeichen^, 8.r»7s.Zs. i.r. Durchschlag. MO Durchschlagevon einem Gebäu in das andere / oder von einem GMttA ^^den andern/und wie die allenthalben gemacher werden odergcschehen / fir Ol¬ len dicselbigen Steiger solches ihrem Schichrmeister/undder Schichtmeister dem Bergmeister.unverzögentlich anzeigen/die soll der Bergmeister selbst / oder durch die Gtschwornen besichtigen lasten/ und wo sich Irrung zwischen den Gebäuden wolte zurragen/solches abzuleinen und gütlichen zu vergleichen / zu Verhütung unnützen Unkostens/so daraus erfolgen möchte/zu Erhaltung Med undEinig- keit/c.k.lz6. XXIX. Wegcnthrumb. §. i. SollvormBestatigenentblösetseyn/undbesichttget werden/ doch mit Unterscheid/ 6. rz.Such die korm. oben/ eap. z. tz. i. 2. Auffgenommene Maasen weichen dem Gegenthrum/ 6. r6.such die korm. oben/ oap. 4. XXX. Wierung. §->. Waö eine Vierung. MH In jeglicher Gang Hat/Vcrmöge seines Alters / »lertehalb Lachter W ^^V^angende/undvierdtehalbLachterinsliegendeGercchtigkeit/ und was er in bemeldten,7. Lachtern begreiffc/ das ist sein / so ferne er sein Alter auffsemem Gang erhalten hat/und das heissen Bergleute eine Vierung / (->1,7» incip. Ein jeglicher rc. Darumb der Bergmeister in anderer verliehener tziäng Vierung nicht verleihen soll/o. n. such oben c3p»4.^. 5. §. 2. Vierung auffSilber und andern Gängen/eirierley. 1 Md auff daß auch derVierung halben auffdenZwitter-GängenZrrung und ^Zwiespalt firrkornmen/und das Feld desto weniger gesperrer / so wollen wir/ daß auffdenjelbigen die Vierung nicht anders/und auch nicht ferner sich erstrecken soll/denn anffden Silber-Gangen/cssollen auch/allermasten dieselben Vierun¬ gen angchalten/zugeleget und gegeben weroen/durch die Marckschcider/ wie auff den Silber-Langen bräuchlich ist/nehmlich V.§.ieq. Ho. §5.(3) (2) Und soll der Marckschcider die Vierung aussden Gängen oder Müssten / wie auf Silber-Gängen am Saun- oder Sohlband des Gangs in Hangenden oder liegen» den anhalten/und den Gang im Mittel freyffehen lassen/ /^. zz.F.r. Von Vie¬ rung der ^lötz/9. F-4» suchunten/ cax.zz. e.k.srt.r?. suchdiekorm. Ob.c» -7-L.r. §. z. Wie die Vierung zu geben und zu legen. rr>Aß drr Marckschcider am Saum oder Sohlband des Ganges in bangend und ^liegenden/anhalten soll/und den Gang im Mittel ssrey stehen lassen/ Ho.zs» und so dieGewerckcn ihnen dieVierung zu geben begehren/alsdenn soll derBerg- meister an bcederr Sohlbandcn anbalten/dieVierung/als;; Lachter/in das han¬ gend und ;4 Lachter in das liegende geben/ 80. z Nachdem sich/wie uns Bericht fürkommen / der Vierung halber zuzulegen / grosser Zwietracht und Irrungen bißhero zugetragen und entstanden find / so verordnen wir und wollen/wo ein Marckschcider/ in Gegenwart unsers Berg- Ampts/eineVierung zulegensott/ sosoll er dieselbige nicht eher zulegen/ essey Vyy L denn/ 4- 268 Berg-Rech ts-Spicge l. denn/ daß er desGangs bangendstind liegendes wob! erkennen mag /alsdeimseü ier att des Gangs Sohlband anhalten/ und der Vierung ins.hängend und lie- gendc ein halbLehnals z;. LackM zulegen / daß also die garuze Vierung von des GamsSoblband anzurechrlen/cin gantz alt Ledu/ oder 7-Lachter stri / undgege- bcn wcroc.Begabe es sichaber/daßeinEang zerrrümcrt oder nickt ganz u^äre/und davon dieVierungzrl nehmen vonnöthcnfepn wolle / wofeme nun dcrGang also zerlrümert über ^.Spannen nicht mächtig ift/sosoll derMmcksckeider Milten aus dem zertrü mmerten Gang anhalten / und die Vierung unserer Ordnung nach Mlcgen und meßen- Auffeinem mächtigen Gang aber/ der zertrümmert/ und Dicktgantzist/ an dem such wegen des schneidigen und faulen Gebürgs weder Hangends nock Liegends gewiß zu erkennen/um der Ursachen willen/ dann die Vierung davon nickt gewiß genommen werden kan/ in diesem Fall soll der Marckscketder in dem zertrümmerten Gange / beydes gegen dem Hangenden Und gegen dem liegenden L. Spannen anhallcn/ und der Stunde des Ganges Streichen nach der Vierung zulegen/ und soll sich der Bergmeister imZulegen der Vierung auff solchen zertrümmerten sckmablen und mächtigen Gangen wohlfürsehen/ daß er dm Partheym in solchen Fallen eine schriftliche Wei¬ sung thue / mit angehängtcr conclmon, wenn die (6 äuge im ftrnern stucken oder langen gantz würden/hangend und liegends wohl zu erkennen styn würde/ daß alsdenn die Vicrung/VermögeunsererOrdnunghernack recht zugelegetl!nd ge¬ ändert werden möge damit kein THeil verlürtzet werde. Trüge stcksaberzuckaß ein Gang mächtig und nicht zmrümmert wäre/alsdenn soll rnan im hangend und liegenden an beydcn Sohlbandcn anhalrcn/und die Vierung also geben / und der Gang soll tmMittel frcy stehen/K.. /. uä urc. go. L. 77 (K) mczumuchcm0.^.suchcgp.„.^ SrlängteZechm nicht frey zu machen/o.zo. such oben / L. i2. Auffläßige Zechen fallen insFreyek.L. tü. ,Vom Vermessen berücken/ such oben c.t».§.r. Wasfiemirhinivegkannehmen/x.L.tit.VonAuflösenderZechen/suchoben/ ^Zechumb Schulden angenommen/ hateincrvatember Frist/ 10.2.7z. such Zechen im Schein zugcschrieben/ /o. rz. such oben/ c. 8. §. 1. §. z. Was bey den Icchcn zu thun ober zu unterlassen. MOll mit einem geschwornen Steiger bestellet seyn/ 80.4. such r. cs». 2161 Bauhafftig erhalten werden/ tto. z.such oben/ cax. r.L. 6. Ho. 9 such oben/ e. 5. L. 2. R..X.M. vom Verleihen such oben/c. 5. F.i. Vorn Benahmen der Zechen/ k. x. eoä. such oben / o. n. §. 2. Zechen Verwestn/)o.L. 76. R.. ).eoä. such oben/c. -o. i. r. Fündige Zechm/wiezu verwahren//o. -. 49. x. /. eoä. such unten/c. 41. /. r. s. Nicht zu verengern. A Und nachdeln auch das Bergwerck/ und dreZechen/durch die^aume/Garten und Hauser/tressentlich betvaugetuud verengertwcrden/sowotten wir hiermit ernst¬ lich befohlen haben/keinen Raum/Gavteu/Hauß/Hoss/oderanders/umb neben den Halden verlegenen und bauhaffren Zechen/obne Vorwissen und Zulassung unstrs Hauptmanns oderVerwaltersundVergmcisters/ferner zu verleihen und zu bau- en/ und so darwider dem Bergwercke und Zechen etwas zu Schaden und Schmä¬ lerung verliehen und gebauet würde / das soll ohne alle Mittel durch berührten unfern Hauptmann und Verwalter und Bergmeister wieder abgejchastet wer¬ den/l^.srt.zr. §. 4. Zechen nicht verstürßen und verhauen. WO man Meiner Zechen die tieffsten Stölln/Strecken oder andere Oerter anff- ^lassen/verzimmernund verstürtzen will/soll es zuvor dem Bergmeister ange- zeiget werdcn/daszu bcsichtigcn/wie denn der Bergmeister Fleiß lhun / oder zu thun verfügen soll/und welche ohne desJchtes auflassen/verzimmcrn / oder vcr- stürtzen/oder auch sonst denBerg inStolln/Strecken Ticffsten oder andern Oer¬ tern (ob die gleich mit Willen des Bergmeisters auffgelassen wären) verstrccken oder verstürtzcn/und der: Berg nicht an Tag sördern/soll der Bergmeister gefäng¬ lich einziehen/ und nicht heraus lassen/fte verbürgen denn zuvor/densclben gewon¬ nenen Berg an Tag zu fördern (b) Und _ Berg-RechtS - Spiegels_27» Und da auch einer in einer alten Zecke Silber machte / daß man ihm daffelbige nicht eher zahlet/er hätte denn zuvor seinen gewonnenenBcrgheraus gefördert/ Fo. 2.24. k. /. eo6 uhj. Und sotten unsere Bergmeister keines Weges sich mächti¬ gen/ Tieffste und Strecken versitzen zu lassen- (c) (c) Lonc. c. 8. art. z z. udi: Der oder die sollen mit Ernst nnLeib undGllth gestraffek werden Und ob dieGefchworne/so dasselbe Gebäude beführen / solches verkäng- ten/und dem Bergineister nicht anzeigen würden/sollen dieselben auch mitErnst gestrasset/oder ihrer Dienste entsetzet werden/ ^rt. l s.§. r. L. ?. art. 49. L k.art. «z. Die Steiger sollen bex schwererStraste keinenOrth/Strecken nochSchacht/ auch keinen Gang noch Rlusst/so mit Auslangen versHroten wird/verseyen noch verzimmern/er zeige es denn zuvor dem Schichtmeister/ und der Schichtmeister unserin Bergmerster und Geschwornen an/ dainic solches besichtiget werde. (c) Lonc. per omnia ^/l. srt. r9> L. r. rz. Zt. l. r. z. In Gruben / Schächten/ Oertern / Stölln/sollen unsere Geschworne keine Stelle/ ob diese gleich mit Vorwissen unsererBerglcuthe aufgelassen/mitScklam und Ber g zu versetzen/ oder mit Wasser zu erlräncken zu lassen / oder wo es auff Zubuße wäre/und Gewercken vermöchten nickt Berg und Schlamm an Tag zu nehmen und befinden in ihren Zecken emenOrch/ der nickt bauwürdig und oh¬ ne Nachtheil der Gruben wohl versetzet weroen möchte/ sollen sie es für sich selber nicht thun/sondern an unsere Berg Ambrkurhe gelangen lassen/und Erlaudniß beqchren/alödennsollcn unsere Geschworneeinfavren/uno die Stelle besichtigen» Befinden sic dieselbe Stelle unarrig/lind zum Ertz unhöfiick/oder anders un.rür- dig zu bauen/so mögen sic damic/ von wegen Erspahrung der Unkosten willigen/ und im Berg Amdt künsstiger Nackrichc willen/wie die gefunden und warum sie zu versitzen gewilliget/versckretbcn lassen; Wo aber jemands dieseAnordnung übergienge/un ohneVonvissen undBewilligungdesBerg-Ambts etwas derglei- chenversitzle/oder mirWaster vcrtra ckere/ soll er ins Gefangnißgenommen/ und daraus nickt gelassen werden/ er verbürge fick denn gnugsamlich/daß er in ge¬ wisser Zeit/ welche ihm unsere Ambtleuthe nach Gestalt der Sachen crwcgen und benennen/ die Berge oder Wasser ausraumenund säubern wolle / auff baß unse¬ re Geschworne das Orrh oder Stelle nack Norhdurffr besichtigen und erwegen/ eb.'es bauwürdig oder nickt/k.k. eit. vom Verleihen rc. Es sollen unsere ^ergm.ister und Geschworne sonderlich verhütcn/daß dicZe- cken und Stolinnicht verhauen oder versturtzet werden/ wo es aber beschahe/ so sollen diesilben / welcke die Zecken also verhauen imdverstürtzcn/gefänglich ein¬ gezogen/ und nickt heraus gelassen werden/ sie verbürgen dann gnugsam / diesel¬ ben Berge amTage zu fördern. Da aber jemand etwas verstürben will/das soll zuvor durch den Bergmeister und die Geschworne besichtiget und berarhschlagec werden/ ob es dem Bcrgwerck nicht schädlich sey/ Ho. 14. Und nachdem sich auch inkünfftigerZeit auffdiesen unfern Zwittcr-Bcrawercken sonder Zweiffclzu- tragen wird/daß man in der Tcuffe die Gange nicht gar zu breiten Blicken aus- bauen/ sondern Bergfesten/ die den Berg tragen/ und dadurch den Gebäuden zu heissen/ wird stehen lassen müssen .* So wollen wir hiermit aus billiger und noch- wendiqerFürsorge/allenbauendenGewercken/ bey Vermeidung unserer Un¬ gnade und ernster Gtraffe/befohlen undaebothen haben/daßfiekünfftig/wo sichs also zutragen würde/ dicsilbigen Bergfesten / nach Ausweisung und Erkänrniß Bergmeisters undGeschwornen/ stehen lassen; welche aber dieselben fürsttzlich oder heimlich wegdaueu/ oder einbrennen werden / die sollen unsere schwehre Straffe empfinden und gewärtig siyn. Ho. ibick Sottihncnauch nickt zugelassen werden/ daßfiein ihren Zecken oder Oertern/ Strossen der Berg-Vesten / da es der Zechen künfftig Schaden oder Nachtheil bringen möchre/durchreissen sollcn/und wer fick dessen unterstünde/ohneBewilli- gung desHoffincisters u.andererAmtleute/dcr soll ernstlich gestrafft werden/un d Zzz - was _ B erg-Rechts - Spiegel. was er der Orten ausgehaucn/soll er in unsere Cammer erlegen/R.. L rir.^M Schichten gefahren/rc. §. 4» Fremde Zechen nicht zu befahren. Es soll auch hinfortkeiner/dcr kein Gewcrck ist/dem andern in seine Zeche fad- ren/weder bcy Tag noch Nacht/er habe denn des Bergmeisters Erlaubnüs/ oder geschehe m Bcyseyn eines Geschwornewoder je aufdas wenigste/mitWiüen eines Vorstehers derselben Zeche/ (ä.- (ä-conc.L. r. 84. c. 8. art. Z4. ubl: wer es über hierüber thttt/der follam Leib rmd Guth gestrasfet werden/3^.32^0.2.87. eo6. Dü dieser 3rt. also fvrmiret: Esjoll auchhinsuhroan/ zu Verhüttung künsttigen Unraths und Argwohns/ deiner dem andern/weder bex Tag noch Nacht/ in seine Zeche fahren / cs Habs ihm dann der Bergmeister/aus erheblichen und redlichen Ursachen/ ohne das es auch mcht geschehen soll/erlaubet,- wer aber hierüber handeln würde/der soll anLerb rrnd Guth gestrafft werden. Da aber ein Mitgcwercke derselben Zeche einfahren wolke/so soll er solchesnut Vorwlffen undBexsexn des Schichtmeisters/ in der Früh-Schicht thun/das soll ihn, vergunskiget und nicht geweigert werden / K.f. ä. loco conc. L. 8. cl. 3rt- z 4. F. 2. grt. ;o. Sosoll auch ausserhalb unserer Ambtleute und Geschwornen kein Frcmbdcr des andern Zechen/ da er kein Gewercke ist/ ohne Vorwissen und Bcwilligun g Les/den! die Zeche zugchörct/fahren unterstünde sich aber dessen einer für cel-ch/ aus eigenem Muth/uns führe in eine Zeche/ohnc Erlaubnüs dcr Gcwcrckm/ so soll er an Leib und Guth ernstlich gestrafft wcrden/L. L. Ut. wie die Schichten ge¬ fahren. Wo Fristen den Zechen zugeben/to. r.zo. such oben/cap. 6. Schulden auffden Zecken/ Io.L.72.sucht P3g. l.L.zo. §. 6. p. L.c. n.§ 4. Vorrarh auffden Zechen/ Io. 2.56.1^. rei0rm.604.2ru u. such die k'orm.ä.c» zO.§.z.Scc.u.§.4. FreyhM auffden Zechen und Gruben/Jo. p. 2. 8z. such x.r.c.26.§.8. tz 4. Befahrung einer Zeche/ wie anzustcllm. MRügesschszu/ daß von unfern Berg-Ambtleutenauffrunstrcr Geschwor¬ enen noch andere Personen inehr/in streitigen Sachen Grund und Wahrheit zu erfahrcn/oder anderer noththwendigen Sachen willen / in eine oder mehr Ze¬ chen oder Orth zu befahren/zu verordnen und vonnöthcn / so sollen unsere Simbt- leute dencnselbcn/in des Zeche oder Orth sie fahren sollen/im sitzenden Ambte an- zeigen/welche Personen zum Einfahren in seineZeck oder Orth erweblet seyn/wä- re unter diesen Personen ihme eine oder mehr verdächtig/ soll crs alsbald nahm- hafftigmackcn/und dieUrsacken/warurnberihnoder sie nicht leiden mag/ anzci- gen/und umb cineandcre an die Stelle bitten. Befinden unsere Ambtlcute seine vorgebrachten Ursachen vor gnugsarn / so soll es dabcy'gelassen/und eine andere erwehlct werden/wo er aber für dem Ambtc kei¬ ne derselben Person verwirfft so soll crs hernach / wenn cs zum Einfahren köm- mek/zu Verkleinerung seiner Ehren/kcinem thun/bey ernstlicher Straffe / k. L. rit. wie die Schichten gefahren. Zechennichrzu vermicrhen/Q8. art. 25. such die?orm. oben/cap^^.r.l' §. 5. Waffcrhalten der Zechen. YFO 2.oder mehrZechen bcysammen/und tranckt cineZcche die andere mitWas- ^scr/so sollen sie alle schuldig seyn / eine jede Gewcrckscha fft in ihre oder zu glei¬ chen Theil/undauffglcichen Unkosten in einerZecke/ darnach sicsichauchvcrg/ci- chen könncn/die Waster zu halten schuldig seyn/wo aber derselben Gewcrckschafft eine weder eines noch das andere willigen/und keine Hülffe thun wolle/ so sollens unsere Berg Ambtleme befahren und besichtigen/sinden sie / daß sich die Ccwcr- cken Bcrg-RechtckSpiegrl. 27Z cken (incr billigeii Sache« widcrsttzen/so sollen sie ihre Zeche oderGruben den an¬ dern/ so die Wasser haken / allff gleichen Thei! übergeben lmd zucignen.L. L. Wieundwenn Müjen/p.m6n. §.6. Ertz odcrSchauEtustm von dm Zechen nicht zu nehmen. ewJruwSen hiermit dem itzigen und nachkommenden Bergmeister einige Schau-Stuffen oder Ertz von den Zechen zu nehmen ernstlich verdorben ha- ben/so.2.86.^ g.3ä3i-r.)o.r.2z.ubi: Diewcilunsauch Bericht fürkommen/ daß nssetlichen unfern Silber-Bergwcrckcn mit dem Silber-reichen Ertz nicht ordentlich und wohl gehauset/und zuwider unserer vorigen Berg-Ordnung/etti- chcn fürnchmcn Gewercken ohne Bezahllrng Schau-Stuffen davon zugesandt worden seyn sollen/ dawider sich dann andere Gewercken zum höchsten beschweret haben: So wollen wir/ daß hinfübro von dergleichen gmen oder Silber-reichen Ersten/ bey Vermeidung Lcibcs-Straffe/weder groß noch kleine Schau-Gruf- ftn/ weder vom Bergmeister oder Vorsteher der Zechen/ weggesandt werden sol¬ len/ cs scy denn/daß solche Ertz-Sruffen Zu vorhin in unsermZehendcn gewogen/ und durch den Bergmeister geschaht/ und denen Gewercken bezahlet worden/je- dvch so sollen die guten Echau-Sruffen denen Gewercken/ auff ihr Begehren/ vor andern ums Geld hmgclasicn werden/ rmdalso hierinnen Verdacht undLlrg- wohn/so viel möglich/ verhucer vlelben mag (e) (e)Lonc.Ivs.srt. zs.L.Mc 8.2-;7. §,4. Immasten b/e Steiger und Vorsteher emee jeden Zeche cin fleißlges und unnachläßigesAustssehen haben -oNen/daK keinHand- stein oder Schau-Stuste/bevorab von den reichen Ergten/fwelche wir in einem verschlossenen Lasten/ so bald als ste gcrvonnen/rreulich zu legen und zu verwah¬ ren hiermit ernstlich rm e ren) verrückt/ entzogen oder verkaufft werde/ solches .auch für ihre Person selbst nicht fürnehmen/noch andern zuthun gestatten/ als lieb ihnen und einem jeden/ bey unserer schweren Strasse undUngnade/auch nach Gelegenheit der Überführung/ernstlrcheStrasse an Leib undGuthe zu vernrei- den/L.cl.to. irem,8.r.5z. Wir wollcil auch dem itzigenund nachkommenden Bergmeister einige Schalk» Staffen oder Ertz von der Zechen zu nehmen ernstlich verdorben haben/L.k srt. 144. Die Steiger sollen nichtzuschen noch gestatten/jedermann seinesGefallenS Hand-Steine von der Zechen zu rragen/und sonderlich dicScheider/rvederLohn- Häuer noch andere Ardener; Wo aber solchesgeschäbe/und der Steiger nachge- be/oder über des Steigers Verborh rbun/ wie solches geschieht/ die sollen darumb gestrafft und abgeleger werden. Wo aber ein Mit-Gewerckc eine Stnffe begeh¬ ret/de? soll sich der Steiger nicht Wiedern/ivasziemlich und denen gemeinen Ge¬ wercken ohne Schaden ist/oder einen frembden Bergmann mir einer Sruffc zu verehren/ und andern nicht. Daß keiner/denn dem cs befohlen/Ertzt vonder Zechen wegnehmell soll. 08. Lrt.zo. suche die formul unten L3P. 4>.§. I. xxxn. ZMn-Hauftr/Kaum. Wenn sie ins Frcye fallen/ und wohin wieder zu verwenden. MEEmnach die Kauen und Häuser auffden Zeck en/so ein halb Jahr lang kn MWunsermFreyen gelegen/nach allen Gebrauch / dem Bergmeister hckmge- ^«^fallcn und zuständig seyn sollen/so wollen wir/daß sich der Bergmeister de- melter Kaumund Häuser/und was der Gebäude mehr seynd/ zu Nothdurffk desBergwcrcksgebauer/vorobberührter Zcit/die zu verkauffen/ zu übergebend zu verwenden enthalten soll / auch wo er die nach verlauffcnen halben Jahre ver- andern/verkauffen/ und vergeben wolte / soll er die in keinem andern Gebrauch / denn wiederum zu Nutz und Norhdurffr des Bcrgwercks kommen lassen-/ )o. Aaaa s,,86» 274 _ Berg'Rcchtö-SpM!. L.86.k.j.eoä.udi: Derowegcnso wollen wir/ daß unser Bergmeister avffal- Len unfern Bergwerken/ohm Vorwissen und Bewilligung uujersObrGm Müntzmeisters/Ober-Bergmeisters undOber-Hauptmänner keineKauen oder Zechen-Hauser abbrechen und anders wohin setzen und wenden sollen / und ob gleich von ihncn/unsern Ober-Berg-Ambtleuken Bewilligung erfolget / und an. dern Zechen zu Beförderung der Bergwercke/damit beholsscn würde/ so soll dord dem Bergmeister und Geschwornen hinführo an keine Nutzung davon Zu gu¬ te kommen /(a) ,a)Lonc.K1. art. ;6. L. r. 8. r. 8;. ubi: Dee Bergmeister soll keines weges verstat- ten/ dieFechen-Häustr zu verpfanden/odee zu verstyen/es soll kciner/ohneBorwist sen unsers Ambts oder Bergmeisters / Rauen an Berg-Sch mieden / Hausern/ Schmeltz-Hütten noch pochwerck/undwas zum Bergwerck gebauetwird/abbre- chen/bex schwehrer Straffe/wo einer oder mehr betreten / die über solch unser Verbots» jwürden was abbrechen/viel oder wenig / die soll unser Ambtmann und Bergmeister in gefängliche Verwahrung nehmen laßen und halten/ auffunfern weitern Befehl / L. k. art.ss. 2. Wa6 an und bey denensclben nicht zulaßig. KS soll auch der Bergmeister keines Weges gestatten/die Zechen-Häuser zu vcr- ^pfänden/oderzuversetzen/)o.2.86.K.). eoä.(b) (b) (?onc. Äl. art. z6. §. 2. Zechen-Hauser/Kauen/Losamenter und dergleichen G ebäude /sollen von den Zechen nicht verkauft^ an Schulden versetzet/auch keiner andern Gestalt verge¬ ben werden/denn die Zechen-Hällser/Kauen/ und allederZechengehörende G e¬ bäude sollen zum wenigsten ein gantzes Jahr lang bey den Zechen bleiben / und da die Zeche in einem ganßen Jahre nicht auffgenommcn würoe / so soll der Hoffmei¬ ster Macht haden/nach Ausgang des Jahrs dieselben Lebaude zu andernZechen/ wo es für nothwendig erkannt wird/ und die Gewercken cs begehren würocn / zu geben/und sollen auch sonst nirgend hin als zu dem Bergwerck gewandt werden/ L.L.vt.Von der Gewercken Schulden. Die Gewercken sollen auch nicht Macht haben / bey ihren Zecken in Kauen und andern Wohnungen/auffcr dieser unser Ordnung/ andere neue Ordnung / ihres Gefattens/aufzurickten/sollen auck ohne Dorwiffen des Hoffmeisters nichts ge¬ bieten/noch verbieten / würde aber etwas wichtiges oder nöthiges anzuordnen vonnöthen seyn/so soll es auch derHoffmeisternichtfürnebmen/ es gelange denn zuvor an den Ober-Müntzmeister/und erwarte deßelben Bescheides/ ll.. L 6. Kein Bier/Brandteweinoder ander starckGttrancke schencken/ 8.. L eock such x.UL.?v.§.6. Auffunftre/ wie auch der Gewercken Zechen-Hauser / Hütten / Pochwerck/ Ertz-Mühlen/ Losamentcr bey der Zechen/Kohlstatt-Häusern und dergleichen/ was dem Bergwerck zugethan/ sollen keine Steuern / Pern / Zubußen oder an¬ dere Gaben angeleget werdcn/fondernsie sollen desselben alles frey seyn/damit die Huttlenthe/undandereWitthedarinnen/nichtUrsachhaben/ denen Arbeitern die Kost höher/ als billig/ auffzufckn erden/ jedoch was sie vom Bier / einheimisch oder frembdes/in gedachten Häusern und Kauen/von Gesindes wegen cinlegen und ausschenckcn/ sollen sie des Ungeldes und Faß-Geldes nicht mehr zu geben schuldig seyn/denn wie in derStadt andere von solchem Bier ihrer Gemcinezu geben im Gebrauch haben,- Solches sollen diese/damit ihrer Gemeine nichts be¬ nommen/zu geben auch schuldig seyn. 8.. von Schencken. Freiheit an diesem und andern Orten/ demBergwerck zugehörig/such c.rs. Essollauch sonst ausskekner Zeche einig groß Haus anders/ dennzublosser Nothdurffr gebauek werden/^», r. 49- eoä. (c)^,Ltt.rz. Daß / Berg-Rechts- Spiegel 27; Daß diese nichtvonZechenzunehmen/oderwegen Schulden zu vergeben/ftrch obenL.u. §.4. xxxiii. Fundgrube / Maasen. m Ine Fundgrube hat 42,. Lachter/ ein Maas L8- Lachter/fo. L.L8. suchdMsr« ^msI.obenc.Lö K.z. UlrenrrMe Fundgrube hat keine Maase/o. 4. suche obenc.i.^. 2. Wer einen Gang erstlich entblößet / dem gebühret die Fundgrube / 0.5. such Mnc.L.F.2. Maasen stehet jedcrmanfrey zu muthen/ungehindert deß/ der die Fundgrube Hat/und solche oder die Maasc darzu nicht gemmhet/ o. 6. such oben L. 2. §. L. Der Bergmeister soll sich erkundigen/ ob die Maasen einzubringen/ o. -o.such obcnL.4^ z» Auffgenommene Maasen weichen dem Gegentrum/ 6.16. such oben e.4.§.z> WievonSröllnern den Maasen die Steuern auffzusagen. o.ioo. such oben/ c.rr.§. 2. Und hieher alle das zunehmen/was oben c. L6. Vom Vermessen gefetztt: ki.srt. 9 §.5.4.5. Essollaber auffnGange/als nemltch einer Fund-Grv- be 42.. Lachcer / einer Maasen 2,8. Lachter in die Länge / und zL. Lachter ins Han¬ gende/ und z L. Lachter ins liegende/in ewigeTeuffe verliehen werden. Wo auffeinem Ztehn-Eisen-Kleß-oder Srein-Kobl Flötzen /eine Fundgru¬ be oder Maasen 2,8. Lachrer lang/und jede so breit/in gevierdt Feld verlcchen wer¬ den/und sollen die Flötzez;. Lachter über sich/und zj. Lachter unter sich das Flöß fallen/nach ihrer Vierung haben/dergestalt/daß man solche Vierung auchaussn Mittel dcr Flötze soll anfahen/ L. zi. Sc such oben L. 2s. § 4. Du Gold- und Ziehn Smffen aber sollen/wie mir Alters Herkommen/84 - Lachter in die Lange/ und 28. Lachter in die Breite des Feldes verliehen werden / Kl. ä. arr. e xxxiv. Wie die Schacht/ Schürff/Pingen/ nicht emzuWen/ KX.ark. 12. such oben/ c.1.54. §. i. Förderntlß durch andere Schacht. A dieselben Gewercken in der Maasen/ da Ertz stehet / aus ihrem Schacht nicht darzukönten kommen/und hauen/ und würden die andern bittlich umb Erlaubnüs/durch ihren Schacht zum Ertz zu fahren hauen/ und zumTagzu fordern ersuchen und solches an das Bcrg-Ämbc gelangen / so sollen unsere Berg-Ambtleme in dieselben Zechen/dadurch das Ertz an Tag möchte ge¬ bracht werden/fahren/alle Gelegenheit mit Fleiß besichtigen und crwegen / befin- denste/daßohne Nachtheil und Verhinderung ihrer Arbeit und Fördernüs das geschehen kan/so sollen sie darzu vermahnet/und gehalten werden/ daß sie es ihnen vergdnnen/und zulassen sollen/aber die Gewercken/welchedes fremdenSchachtes geniessenwollen/sollen ihnen einen billigen Vergelt/ nach Erkäntnüs derBerg- Ambtleute/entgegen zu thun schuldig seyn/x.L.rit. vonVermessen der Zechen re. Fördern viel Zecken zu einem Schacht oderStolln heraus/und erwachst dero- balben Hader undZanck/darinne geben ihnen derBergm. dieseWeisung-Welche Zecken/so zu einem fremdenSchacht oder Stölln ihren Berg heraus gefördert / sonderlich gestürtzet/und von der andern gemeinen Halden gesondert haben / die- selbensollenseinauchungehindertgcbrauchen/der Bergaber/ so durch einander und in die gemeine Holden gestürtzet/bleibet und stehet dem zu / des der Schacht oder Stölln ist/ 6. iz9. iucip. Förderten. Aaaa 276 Derg - Rechts - Spiegel. """ ' xxxv. Stölln. tz. i. Unkrschiedlichkr Arkhcn. MMes anders/ was sich der Stölln halben sonst zmragen wird / sottuackdem ZH arc. und Brauch der Ordnung auffdcm Srlbcr-BergwerE enrschiedmi ^^gehattenundgewerstwerden/lro.z8. Wenn jemand cinenStolln von neuen zutreiben/und einen alten Zu gewältigcn für sich wolle nehmen/ sso soll er sich mir Freynmchen /Muthung und allcit Sa- chen verhalten / wie davon von Auffnehmung der Zechen gesager und gemel¬ det ist. L.L.tit. vonStöllenund ihrerGercchtigkcit. Bon den Erb-Stölln und ihrer Gerechtigkeit/70.2. yz.6c 5eq. Geynd auch noch andere Stotten/als Gncb-Gtolln/ (3) dieselben haben nicht Ser Erb-Stolln Gercchrigkeit/davon ietzt gestgt/oder wann sie an einen Gang im freyen Felde kommeit/so sollen siesich allmnasien verhalten/wie von Auffnebmen der Zewen und dem Erb-Stolln/wenn der einen Gang im freyen Felde antriffc/ vermeldettft/haltcn/wollensic auch denSuch-Srolln noch weiter treiben/ und noch mehrmalige im freyen Felde suchen/soll es ihnen Zugelasien seyn/ undvey jeden Gang/ den sie belegen und hauen wollen/sollensie der Ordnung nach mu- then und auffnehnien/ und wenn sie Maaswürdig vermessen lassen / wenn sie über einen Maaswürdigen Gang nicht vermessen lassen / und mir dem Srolln üverr^Lackker davon kommen/fo sollen unftre Berg-Ambtleure Macht haben/ denselben andern zu verleihen/L.L. ä. rik. (L)VondemSuch-StollnßrgetlO. ?. srt«;i. wer einen Erb-Stolln muthet/oder auffirimmt/und schlaget den untersten des Gebürges nicht aufss/ daher er ihme zu bauen fürgenommen / so soll derselbe für einenSuch-und keinen Erb-Stollnge¬ halten werden/und hat zu recht/was er für Gang und Rlüssttrrsst und erbauet/ so vor nicht verschroten/daß er als der erste Muther und Aussnehmer zugelaßen/ i kommet er in ein vermessen Gebürg oder Schacht/ daß erwasierfeld undwettee dringt/ l 4. Lachter tiefunterm Rasen/mit seiner wnsierserge / so istman ihm das xpeundtel schuldig / ist aber die Zeche oder Maas nicht fündig / den 4. Pfennig "Gtoll-Steuer/doch/nach Erkanrnüs der Bergmeister und Geschwornen/sthuldig AU geben/kömmet er in ein frembde Maas/wird darinne Erg befunden/ so mögen die Stöllner 4 einer Berglachter von der wasserstrge über stch / biß in dre 5. und eine halbe Lachter in die Weite/dasEry hauen/undzv sich nehmen / biß st lange/ daß ihn ein ander Such-Stolln mit seiner wasserseige 7. Berg-Lachter unter-- trlssr/und die Oerterausseinander gebracht seyn/könnnet aber ein Erb-Stolln/ und übertrifft sie beyde/es sty viel oder wenig/so behalt er das Recht/ c.k.ä.arr. Von einem SuchStolln/der eher in eine verlegene Zeche oder Maasen kömt/ denn der Erb-Gtolln/ e. k. src. -zz.such die^orm. unten §. «. m Ln. Kömmt einSuch-Stolln in ein gefreyet Lehen und Maasen/ die Wasser oder Wetter halben von dem Bergmeister eine genannte ZeirFriestung hat/ die vom Stölln Steuer gebe/ oder gegeben bat/ und darinnen Ertz treffe und hauet/ das behalt er mit Recht/und wann der Durchschlag gemacher wird/so soll er indcnsclbigenLe- tzen/ so weit und ferne das in derZeche/kein Ertz mehr hauen/ ausgenommen / was rr mir dem Stoll-Orth hoch und weit erreicht / wie hiebevorn gemeldet ist / und nach Erkänrniß des Bergmeisters und Geschlvornen darzu daMeundtel schuldig jeyn zu geben/e.?.3rc.;4. Wieher dre beeden L-V. ;z» ;s. unten in ßn. 1. L. r i. Von alten und neuen Gtdllnern/ L. L- ä. rw. Von Srolln/ der zu Fördcrnüs eines andern Schachtes bedürffrig ist/iblcl. E rolln in einer Zeche / da rieffste. Stölln/ der Ertz hauet/und keim Erbteuffe hat» ' Stölln/ Stölln in Qvthr-odel'gethcilken Gängen. Stölln gegen einander getrieben/zwecne in einer Zeche. Gtolln/derdieFördcrnißnicktgiebct/ der die Zechen treuget/ohne Gewinn/ Von welchen allen unterschiedlich hernack. (b) Raub-Stolln. Mir wollen auch/ daß fürder aussunsern Bergwerken nie- rnattd sich unterstehen soll/ einen Raub-Stölln / so denen Gewercken/ und zu For¬ derung der Berg-Gebaude nicht dienstlich oder nsrhdürstrig ist / zu treiben / da-° rarrssdenn unstrNergineister iederzeit guteAchtung geben und da die dermassen befunden/sollen sie von ihnen nicht verliehen oder weiter zu treiben verstattee Werden, L. k. arv. 78« 4s. § 2.Welches einCrb-Stoünsey oder heisset. UAchdem ein Erbßolln seinen Nahmm/nach denen alten Landes-Berg Ord¬ nungen/aus sonderlichen Ursachen/zu denen Zeiten bekommen har/ weicht die Bergleurhe iniger Zeit nicht allerdings brauchen sollen - Derowegcn so soll nun hinführo an zu dieser unser Berg-Ordnung das für ein Erbstolln geachtet und erkannt werden/ welcher die Erbgercchtigkeir und Erbreuffe / vermöge fol- gender Ordnung/in eineZeche etnbrtngct/und so lange er dieselbe Erbteusse er¬ hält/und von einem andern Stölln nickt enterbet wird/derNahm und sein Reckt bleiben/ und ein Erbstottn ftyn und genennet werden/k..). 26 arr. 2.92,. §.z.Ergenschaffttn oder eines Erb-Stollns/und wie Z er zu halten. UM als sich bißhero vkelZrrthümer der Stölln halber begeben / welches wir/ so viel möglich/ hinfort zuvor kommen geneigt seyn/ wollen wir / daßein jegli¬ cher Erbsiolln und andere Stölln/was in dieser nachfolgenden unser Ordnung nicht verändert wird/seine Gerechtigkeit haben und behalten / auch gebanetwer- den soll/wie gememBerg-Recht/alt Herkommen und Übung das geben und ausweisen, (c) (c) eonc.e,8.^rt.77/mprmc.L.r.89 Alles anders- Was sich der Stollen halber sonsten zutragen wird/soll nach unserOrdnung und Gebrauch auf den Silber, Bergwercken entschieden/ gehalten und gewerstwerden, ^ri.z-. zs. ult. Nemlich/ wo ein Erb-Stolln mit seiner Erb Leusse/ als 94. Lachrer/von Ra¬ sen seiger gerade nieder/ (6) auch mit seiner gebührlichen Wasser-feige nr eine Ze¬ cke körnrnc/ über die Erbrächte/ oder an das Ort/ da Ertzt brickt / erscklägt/dör- selben Zechen Wasser benimmet/ und Wetter bringet/ dern soll dasNeundte/und durch lvclche Zeche derErbstöllner siihret/dieweil er mit dem Stoll^Orkh in denen Maasen ist/der vierdke Pfennig gegeben werden/so. 2.. yf. (s) Ein jeglicher Erbstolln/der seine Gerechtigkeit erlangen und haben will/ der soll seine gebührliche Erbteuffe als zehendehalb Lachter seiger/ gerade vom Ra¬ sen/ wo aber Schachte verbanden waren/von der Hengebanck nieder eindringen/ und so er in die Erbschäckt erschlaget/ und seine Gerinne darüber bringet/ soll ihm das Neundte unweigerlich felgen- üo.zß-80.17.(0 (ä)c.8.orä.3rt. 77. L- r. vermag io Lachter rrnd i .Spanne von; Rasen.Lonc.^.srt. ZS.L.r» (e) Lonc-per tc>t. 8. r. ßy. ss.r.r. (f) Em jeglicher Erb-Stolltt/ der stine Gerechtigkeit erlangen lind haben will / der sollseine gebührliche Erbkeussc/als 9;. Lachter Seiger gerade vom Rasen ein- bringen/ und so er in die Erb schachte erschlaget/und semeGerinne darüber bringt/ foll ihm der 9te Lübel unweigerlich gestüryek werden. 37. in princ, e. k. srt. z 6. Ein jeder Erbstslln/ der das Erb-Recht von allen Gebäuden/darein erkömmet- haben will/der soll am untersten des Gebürges/ am Tage sein Mundloch auff, schlagen/ und dahin er kommen will/ seine Masierseigeebensolig einbringen / ohn alles Gespreng/ und nicht steigen laßen - also / daß keiner an demselben Gebürge- Dbbb Nits 27 8 Berg Rech ts-Spiegel _ niederer noch tieffer kan und mag Unterkommen; Und wann er in einer Gruben oder Schacht -4. Berg-Lachter unkerm Rasen einkommet/nachGangs sail/so de« hallt er das Erb-Recht/das ^eundte/ L.?. (j.srt. So in einemFeld auffeinem Gange Erbschäckrc wären/ und der Erb-Stolln brächte in dieselben Schächte seine Erbräuffe ein/Seiger gerade/von der Häng^ banckniederzuwägen/undauffdieStolln-Sole/sosollihminderfelbigcnMM seine Erb-Gerechtigkeit folgen/ 6.67. wc.jp. So in einem / X.). r. 9 z. Wenn ein Stölln ordentlicher Weise / nach Aussage dieser Ordnung/ Meine Zeche/ und zum wenigsten wj. Lackrcr Scyger unter dem Rasen einkömnm / das Wasser benimmet / und Wetter bringet / so soll ihm die S tolln - Gerechtigkeit in nachbemeldter Gestalt angchm / X. X. nr. von Srolln und ihrer Gerechtigkeit. Ein jeglicher Stöllncr soll seinen Stölln mit seinem Mundloch und sonst allenthalben biß vor dicHaupt-Stoll Ocrrer/of- fen und also halten/daß man zu allerZeit/der Nochdurfft nach/ fahren kan/ auch soll er seine Gerinn und Wasserseige also verwahret halten/daßalles Wasser/ so er mitseincn Oertern verschroten hat / hinweg und zum Mundloch heraus gehe/ auch an denen Oertern/da er enterbt ist/ und so andern durck sein Wasser muth- willig und durch Unfleiß Schaden zugcfüget würde/dem sott er nach Gelegenheit der Sache durch Bergmeister und Geschworne zu gelten gcweiset werden/ würde aber ein anderer demSröllner seine Gerinne auffrcisscn/oder sonstan scinerWas- serseyge mit Verhauen Schaden zufügen / das sott dcrstlbige wieder ztt ftnigen geweift und darzu gestraffet werden; entstünde andern Zecken Schaden daraus/ derThätersoll den Gchadengelren/ und schwehre Straffe gewarrcn/O.9Z.inLip. Ein jeglicher. Wann aber die Stöllncr kein offen Mundloch batten / oder der Srolln sonsten vergangen wäre /also/ daß das Wasser in den Maasen / die das Ncundte geben sollen / sich dammete/und nicht weggehen wolle / oder die Wasserseyge und Ge¬ rinn in dcnselbenMaasen nicht verwahret/denenMaaffn zuSchaden wieder hin¬ ein in die Schachte und Tieffstensiel/und selche dergleichen Mängel fürfielm/auch die Stöllncr solches nickt bald wenden köntem noch welren/so soll dcrBergme.ster dasNeundte zu geben solange einsiellcn/oder nachGcstallt derSachen vermitteln/ W das die Sachen gewendet werden/^. ).Lä srr. 102. Erschlüge ein Stoün in einen Schackt/so ist er schuldig / sein Stoll-Ort und Gerinn/dem Schacht ohne Scha den/in liegend und hangend hindurch zu fertigen/ also/daßman ungehindert fördern un fahren kan/und ehees die Stöllncr also ge- sertiger/kan sich der in demselbigen Felde / dasNeundte ihm zu geben auffhalrcn/ es wäre denn/daß die Maasen des Stollnszu W aster und Wetter brauchten und benörhigetwären/sosottes nach der Befahrung auffdes Bergmeisters und Ge- schwornenErkänknüs stehen/undwasin selchen Fall der Stöllncr in Schächten auffreisset/sollcr auchwiederumb machm/o.sMncip. Erscklügc/X. art.ior. So ferne die Stöllncr nickt verliehr en wollen/ so fellen sie in einer Jahres- Frist darinn ein halb Lacktcr damit forkfahren/ es würden denn so grosse Festen/ oder andere erhebliche Ursachen verfallen / daß cs unmöglich zu thun/ welche Ur¬ sachen die Ambtlcute besichtigen und erwegen sollen / finden sie nickt gnugsame Ursachen/fo sollen sie cs darzu vernehmen/ und was sie itziges Jahr versäumet/ das sollen sic das andere Jahr wieder einbringcn/derowegen sollen dicGcschwor« neofftzumSwll-Orthfahren/und sehen/ ob sie cs der Ordnung nach treiben/ dann das Stoll-Orth soll ohne Vorwissen unserer Ambtleuleund ordentlichen Vcrstuffens/nicht auffgelassen werden/da sie eine Zecke vor sich hätten/ welche des Stöllns von wegen Abführung des Wassers und Bringung des Wetters mit Verlangenwarren thäre/foll sie unverzüglich Tag und Nacht umbgehen lassen/ und eilends dcr Grube oder Zecke zu Hülste kommen/kd. X. 6. rll. Es solln auch die jenigemso Stölln treiben / nach unscrs Bergmeisters und Ge- schrvornen Rach und Anzeigung sich halten / damit diese lben dem Berg zu guche ordenr- Berg-Rechts- Spiegel.279 ordentlich getrieben werden / wenn sie sich aber damit nickt wie Bergwerks und Erb-Molm Reckt ist hatten/und anders befunden werden / so sollen sie nach Er- kantnüs unscrs Bergmeisters und Geschwornen gestrafft werden / 80.17. Ob gleich die Gewerckcn in einem Mölln mit Gebäuden emkommen und ansi- tzen/ff dar doch ter Stöllner das Reckt/daß ihn niemand an seinem Wetter und Fördcrnüs hindern soll/aus Ursacken.- EinGroll-Orthfördert cffr eingantzes Bergwerck/da eine eintzele Maas sich nur allein fördert/ o. ineip Oö gleich re. §. 4. Stölln seyn nütz / erfordern aber grosse Unkosten. AJeweil das Bergwerck allermeist durch die Stölln erreget/ lind erbaten wird/ 8r. incip.Wicwoh! rc. DieErb-Gtolln sind einem jeden Bergwerck we¬ gen Benehmung des Wassers und Einbringen des Wetterszn gr ossenNutz und Besördcrung/allcin/ daß sievielZeit eines langwierigen grossen Unkostensund fleißigen Zusehens bedürffen/k.. x.ttt. von den Stölln und ihrer Gerechtigkeit. Such mehr hiervon in§. u. VomNeundtcn/icemz.iö. vonSröllruOerthern. §. 5. Erbteuffe eines Stollens. Je hoch dieselbe seyn soll/ift im vorhergehenden in xrincip. zu finden / /0. 2.9Zn eoct Ho. ;8. Wenn ein Bergmeister an der Erbtcuffe zweiffclte/ so soll er den geschwornen Marckscheider oie ieyrbenannce gevührlrche Eroteuffe(9L-Lachter vom Rasen Seygergeraoenieder abwägen/und in Gegenwart Dreyer (ö esthwornen ver- Huffen lassen/uno alsbald soll derselben Fundgruben oder Maastn / dem S.olln feine Gerechtigkeit folgen zu lassen/angekündiget und aufferleget werden; Der Marckscheckcr soll im Aowagen derEr.'stolln-Tieffe am Tage aufftrRasen andal- tm/ und nieder auffdre Srolm-Sohlc wagen. Trüge sicks aber zu/daß ein Erb- stostn in einem Gedürge seine Erbreuffe embracki e/ und ferner getrieben würde/ und so weit käme, daß das ^evürgewiederumb so sehr fiele/ daß der Stolm die Erbteuffe/als 94. Lachter/wie obgemcldt nickt erhielte/und an solcher ^rbteuf- fe abgienge/ in demselben Gebürge oder Felde/ so lange ihm die Erbreuffe enrge- het/soilen die Stöllner die Gerechtigkeit desErbstollns nicht völlig daben/noch fä¬ hig seyn/ sonoern auffMäßigung des Berg-Ambts gestellct werden/ 74- 75- Allda dem Stolln/dem seine Erbteuffe entgehet/ seine Gerechtigkeit gar lvie-! der abgesprochen ist. Dem Bergmeister/ Geschwornen lind Marckscheider ge¬ bühret von einer Erbteuffe zu Lohn so viel/als von einem Lochstein bomTage hin¬ ein in die Grube zu bringen/ 6 74 incip. Mme rc. Würde aber ein Stölln meiner Zecke oder Maas getrieben/ und krasse Ertz/ hatte dock die Erbreiffe nickt/die (in Erb-Stolln haben soll/dasselbe Ertzt soll der Maasen/ darinnen es gebrochen/und nickt dem Stöllnerzustehen. (§) (e) Lonc. L. 5. -^rt. 77. L. r. such die ?orm. unten ,ss. r 0. (tone per tot. verll 8. r. 9 r. 0.?. srt.46. Würde eiuStolln meine Zeche oder LNaase getrieben/ und tröffe Erg/ hätte doch die Teuffe nicht/ die ein Stölln Huben soll/von Rastn/daffelbe Ery soll der Zeche die Helffte/ und dein Stölln das andere halbe Theil bleiben/ was in der Stölln weite und Höhe gehauen würde/gegen halbenTherl des Unkoffens/so da- raussgehet L ?. srr.ck Dock sollen dieselben Maasen/ wo sie das Ertz zu sich nehmen/ und nicht den Scöllncrnaus gutem Willen lassen wollen/denenSröllncrn dieUnkosien/so fer¬ ne Has Ertz gebrochen/zu erstatten schuldig stym so L 95.K. s.eocl. Konrmen die Stöllner in eine Maas/ und treffen Ertz an/ und Härten doch der StollnTeuffe der io;. Lachter nickt/so soll das Ertz der Zecken / oder der Gruben Gcwercken/ denen die Maas ist/zugestelletwerden/was auffsErtzhamn gangen/ der AmbtleuteErkantniß nach zu erlegen schuldig seyn /R..L. 6. tir. Trifft em Stölln Zwimr/und hätte seine gebührliche Erbreuffe / als 9^ Lack- Bbbb L ter 2ZO Berg-Rcchk6 -Spicgck. ter Seiger gerade nicht/alsdenn sollen die Maasendll Wa h?ha b^!t /dkqwen- nenen Zwitter zu sich zu nehmen/ sie sollen aber den Sröllnern auffdiesemFE die Unkost/so dieZwirrerzu gewinnen gestanden/zu erlegen schuldig stpn/ ^k)Lonc.^.Z7.§-Z. tz.5. Mundloch cincSStollnö. 6.95. R.. 2. lor. such §. Z. ^VLJengc einem Erb-Stollnaus redlichen guten Ursachen sein Mundloch abe/ ^so mag der BergmeiNergestarten/und nachlassen/ daß das Wasser aussemm andern treffen StoUn geleider und geführer werde/ mitErstattung der Wasscr- ftygedem tieffern Stölln. Solckr Fälle aber sollen aller Gelegenheit nach insBergbuch/gleich wie bey dm Gesprengen bräuchlich/ verschrieben werden/ 6. in Tag ausszuschlagen. L.?, srr, Z6. such die koim.obenF.z. §.6.Wasserseige/Sohf. ^NElcher Stöllner anfänglich und erstlich in seinerWasserseige untergckrochcm ^diefelbigeausgezimmcrr/ Tränckbret darüber gelegec/und also sich gelagert/ und das Gwll-Orth biß in -5. Lachter und drüber sortgcbracht hätte/ dem soll keines Weges gestattet werden/ die Wasterseige weder innerhalb noch ausicrhalb des Mundlochs zu scncken/oder tiesser zu heben ohne unscrsHaupcmanns/Ver- walters und Bergmeisters Zulassung,-wo es aber geschähe/ so sollen sie es mit Ernst straffen/und dieselben Stöllner sollen damit keine Gerechtigkeit erlangen/ und beneben der Straffe in ihrer ersten Wasserseige zu bleiben geweift werden/ aufdaß die Stölln/js darüber und darunter angesangcn/an ihrer Erbteuffe und Gerechtigkeit/wider die Billigkeit nicht verkürget werden. Dergleichen soll es auch mit dem ungewöhnlichen Steigern undErhebcn derWafferseigen/so andern Stollen zu Nachlheil fürgmommen/ gehalten werden/Io. 2.97.«.,) eo6. :k) (k-eonc.k.r.Z z. ohne daß der I s. Lachter nicht gedacht / von ebensohliger und nicht steigender Wasserseige/ L. ?. art z 6. suche dre korm. oben/F. z, Darneben sott er auch wisscn/daßcm jeder Stölln/ dcrvon neuen angcsangen/ und getrieben wird / vonderSohlean bißauffdieFürsteinesDunPLacklers/ das ist 4. Prägerische Ellen hock / und vom liegenden in das Hangende / ij. Ellen weit scnn soll/ die Sohlen sollen eben seyn/ kein Gestreng / Schlepp/ oder Füchcl/dahinker sich das Wasser auffhält/sondern seinen geraulncn Lauff haben/ man soll auch die Sohle nicht gehling oder sehr gegen den Berg steigen lasten / und in loo. Dumplachteru nicht über ij. Prägerische Ellen Seiger geben / es wä¬ ren denn sonderlicheUrsache daß mans nicht umbgehen könte/alswcnnfesteKam- menfürsielen/und zu einer Wassernörhigen oder Wetters bedürffrigen Zecke zu Mn von nöthen so möchte etwas deffelben/was leidlich/zu Beförderung der Ze¬ cke / und daß die Stöllner ihre Gerechtigkeit und das Neundtebekommen moch- ten/zugelassenwerden/aberohneVorwiffen und Einwilligung des Hoffmeisters M sich besten niemand unterstehen/und der Hoffmeister soll auch nicht ehe darein bewilligen/er habe es denn zuvor mit denen Gcschwornen besichtiget und befrm- den/daß nicht anders ftyn kan. Wo aber die Stöllner ohne Dorwissen und Bewilligung des Hoffmeisters ei¬ nen Srolln über die Gebühr steige liessen/soll ihnen keineGerechrigkcit odcrNeun- tcs folgen. Wann die Stölln so weit gckrieben/daß einer mit seiner Sohlen 7 Lackter m- terdem Rasen einkölmnt /und die Gewercken wollen sich erst bedencken/dcnsilben tiefferzubohlen/oderdie Sohlen steigen zu lassen/ dadurch sie andern enterben/ oder sonsten einen Vortheil.darinncnsuchen wollen / soll ihnen nicht Melassen wer- Berg-Rechts - Spiegel. rFi werden/sondern wo sie anfänglich den Stölln zu treiben angefangen/ dabev soll es verbleibcn/dasie sich aber nmcrstünden/und den Gwlln anders / als sie ibn ange- fangen/ohne Vorwissen unserer Ambtleute/nicder oder höher treiben würden / so soll ihnen keine Stottn-Gerechtigkeit folgen/biß so lange sie solches wiederum/ der AmbtlcuteErkäntnüs nach/zu rechte bringen. Den Gwlln und Gerinn sollen sie offt aussMemmen/und stets rein halten/damit das Wasser seinen Fortgang/und die Wetter keine Verhinderung haben/wo der Gwlln der Musst nach getrieben wirdMen die Gewercken Gerinn legen / in liegenden und Hangenden Löcher ma- chen/und die Wasser auff die Gerinn fassen/ k.. L. ä. tir. Säß einer in einen Erb-Stolln an/ einen Stoll-Orthzu treiben/so ist er dem Stöllncr/nach Erkantnüs des Bergmeisters/die Wasserfcnge zu zahlen schuldig/ da aber einer ausserhalb der Erbtieffe in einem Gwlln angesessen / der ist dem Stöllner die Wasterscige zu zahlen nicht schuldig / sondern allein dieselbige Was- serseige/so fern er denselben gebraucht und bedurfft/soll er demGtöllner/nachEr- känrnüsdeöBergmeisters/helffcnhalten/6.78 incip.Gaße einer/ (I,) Welche Zechen die wasierstige brauchen/also daß sic durch Lotten / oder ander Wege das Wager darausfleiten/dochdaßeemder Maasen iss/ sosollen siHdcn- noch/nach Erkantnüs des Bergmeissers und Geschwornen / dem Stollnsseigev von Neundten/oder wo nicht Ektz/sonssen zurwasierstige zu geben schuldig styn/ ^l.art. Z9- F. 12. Trüge stchszu/daß der Erb-Gtöllner ein Stoll-Orth in feiner Vierung lie¬ gen lresse/und ein ander nehme es auff/auffdiestn Fall ist der Auffnehmer die Zeit/ solange dasselbe Gwll-Orrh in der Vierung ist/ die Wasserstlgezu zahlen nicht schutoig/also salles auch gehalten werden mir angeborhenen GtelllOerrern/ eye sie aus oer Vierung kommen/6 80 incip. Trügestchs zu/ k.st.e^. Und ob em) Conc.tvl.3rt.z9 §.5.8.2.92. Vom verbothcnen Gejpreng/ 0. k. art. z6. such hje korm.ob. L. Z-. Und wo eine Zeche Wassers oder Wetters halben eines Stöllns bedürffre/der- selbigen Zechen mag derStolln/doch mit Zulassung des Bergmeisters/und obne Lasnicht/mitdemStoll-Orth/durchGefprengzu Hülffc konnuen/ und damit in denselben Zechen das Neundte/undsiincStolm-Gercchligkeir erlangen/ wel¬ cher Stölln aber ohneErlaubnüs desBcrgmeistcrs stinenOrth mitGesprcngen/ m einer oder mehr Zechen treiben werd / der soll damit keine Gerechtigkeit erlan¬ gen» (o) jo^Conc. 8'3rt.77.L.z.4.5. tvl. 3rt»Z§.§.^.s. L.r.^.L.r. Würde aber ein Stölln na ch Berglänffrigcr iveisi in eine Zeche getrieben/ dem sott nach alter herkomendenGewohnheit und Berg-Mcht/unverändert seine Ge¬ re chtigketrsolgen/imd was also für Gespreng den Gtöllnern durch denBcrgmci- ster aus Ursachen zugelassen/die sollen inSBerg-Buch neben den Ursachen verlei¬ bet werden/ lo. 2. Y6. kd. eoä. (p) Conc. 8.r. 92. §. Z. Es soll aber auch hiermit den Stöllnern ernstlich verbothen scyn / der Zwitter vderanderer Vorthell halben einerlei) Bespreng im Srolln zu machen/es geschehe dennausUrsachen/dieBergmetsterundGeschtvornefürgnugsam achten und er¬ kennen/ bio.z8.Lonc. H.» Z7» §. ult.L.L. tit, von den Stölln und ihrer Gerechtig¬ keit/such oben §.6. § 8 Uber sich brechen. Kein Erbstöllner soll sich auseigenem Churst untersteben/ausserhalb und über feinen Srolln über sich zu brechen/und asso andere Stölln wider die Billigkeit/ Les Neundten zu enterben/ ohne Vorwissen und Nachlassung des Bergmeisters/ als auch gleich die Zechen / darinnen es fürgenommen / nachlassen und gestatten Wollen/ )o. r,. §9. L.eoä. Trüge stchs aber zu/ daß ein Stöüner seinen Stölln Orth so ferne getrieben/ sein Wetter mit Fleiß gefasst/und so weit gcführethätte/daßer weiter nicht sah- rcn könte/ und die Maasen mir ihrenGestneken übernStolln aussüessn/odcr sonst nicht nieder erschlagen wotten/dem Srolln zu heissen/ so sollen Bergmeister und Gesthworne die Gebrechen aller Gelegenheit auss das fleißigste besichtigen/ lind wo Muthwillen oder fltrsttzlicheHinderungdesBergwercks befunden,mögen sie die Stöüner über sich brechen/ und ihnen selbst Wetter zu machen oder zu bringen gestatten und Nachlassen/ Io. r. 99. KI. eo6. Lonc. per tot. L. 2.95. §.1.2. Wo ein Stölln unter eine Zeche käme/ der noch so tieffnicht abgeteufft/ und stünde Ern in der Sohle/oder die Gcwercken wollen ferner nicht niedcrsincken/ damit sie auff denStolln nicht durchschlügen/undStolln-Gebühr geben müstcn/sondern sich in die Felder/ das Ertz hinweg zu halien/ ehe der Durchschlag beschäbe/ legren / so soll dem Swllner nachgelassen werden/ vom Stölln über sich gegen ihnen zu brechen/ rind was sic für Ertz im selben hauen/das sott ihr der Stöüner seyn.(ti) ' (y) Lonc. C.8. Mt.77» L. würde mrch/Ver5 Und ob die rc.^l.srt. z-.F, u.Such die korm, nneenL. n. Aber/alsbald sie durchschlagen/Wasser benehmen undWektcr bringen/soll ih¬ nen die Srolln-Gebühr angehen/und sich ferner des Ertz-Hauens enthalten/^. L. ä. 3kt. tik. k. L. ro r, § 9. VonKommcnundErschlagenindieIeche/wenn eszu Erhallen Les Stolltts Gerechtigkeit vonnöthen oder nicht ? Ist im vorher gehend-und im folgenden S.n. vom Neundten zu befinden. Ob Berg-Rechts- Spiegel. 28z Ob ein Stölln durch eine Fundgrube oder Maasen getrieben/ und in derselben die Zechen oder Maasen auffdem Srolln nicht erschlagen batten/ und hieben übern Stölln Erß/davon sollensic ihm kern Neundtcs zu geben schuldig seyn/L. z. L. lOL. 6.99. mcip. Ob gleiche Da weiter folget: Harten aber die Maasen Ge¬ bäude unrcrm Srolln/in dcmselben/so sie Ertz bauen/ sollen sie dem Stöllnsein Neundtes geben,- Würden aber auch die Maasen in dem unerschlagenen Felde übern Stölln ihre Wasser etwan durch andereSchachte undWege auffnSlelln leiren/oder fallen lassen/darinnen sollen Bergmeister und üeschworne/nach ge¬ schehener Besichtigung/ die Billigkeit verfügen, Da sichs zutrüge/ daß ein Stölln in einem Schacht erschlüge/mag er feine Gerinne in Hangenden oderlie- genden/wo er am ersten kan/ übern Schacht legen / doch daß er die Maasen anib- rerBerg-Fordcrung nicht hindere/damit die Zuber und Kübel im Schacht kön¬ nen auffgehcn/ und da er die Erbreuffe hatte/ leine gebührliche Gerechtigkeit er¬ langen/ L. 8, art. 80. art. 42,. kZFO ein Erbstottn in Maasen kommet/darinnen erErtzt trifft/ so mögen die Stöllner eines Lachters von der Wasserseige über sich / biß an die Fürst ein halb Lachter/ in die Weite (vierdrehalb Freybergische Ellen für ein Lachter ge« rechnet /) dasErtz hauen und zu sich nehmen/zo. r. 94. Xss. eoci. (r)° (r)<^onc.^ srr.zy.F. Item, L.r. 90. L. 8. art. 77. F.i. ubi L.2- wurde über eitt Stoll» in einer Zeche oder Ma kaufttenGuthezusich bracht/undallberei'tverncunbet/ auch durch Wülfte ihres Stöllns nicht gewonnen / zu verneundten nicht pflichtig seyn/ srt. ZA. F.lZ.14- Es soll auch der Zehendner zu jeder Rechnung fleißigeVorsehung haben/ wo¬ hin das Neundte gebühret/und alsdenn dasielbigedemStolln/welchemesgebüh- ret/Zll schreiben nndgeben/^o. L.ioo.(u) (u) <^onc. per. tor. L. 196. MergewonnenerguterBerg soll alsbald/so viel mögllch/herausan Tag ge¬ fördert werden/oamit ein jeder Gtollnstin gebührend Neundtel davon erlangen kan/ der gemeine Berg aber/ welcher in den Gruben auffdie Kosten gcfttzetwtrd/ und in Halden auffder Gruben liegt /den soll der Stölln geniessen/ bcy welchem der Berg heraus gefördert und zu gute gemachet wird/jedoch alle die Stölln / die das Neundevon Ertz/Haldm/Felscn/Äffrernund Ofen - Brücken geniessen und desselben Habbafftwerden wollen/die sollen auch schuldig sevn / daß sie dieselben bauhafft erhalren/und den Zechen durch dieVcrwahrlosunganWasserundWet- rcr nicht Nacktheilerfolge/R.. ss eoä. Einem jeglichen Erbstolln sollen dieZecken/darein derStolln mit seiner gebühr¬ lichen Erbeeuffe und Waffcrseigc über die Erb-Sckäckte kommen ist / denneund- tcnKübelvon dengewonnencn Zwittern auffder Halden frey stürtzen und ge¬ ben/ undso die Stöllner vermercken/ daß ihnen darinne ungleich geschähe / das soll unser Hauptmann/ Verwalter und Bergmeister/wo es ausfündig gcmackt/mit Ernst straffenEs sollen auch die Steiger gute acktung darauff geben / und de¬ nen Arbeitern treulich befehlen/und darzu vereyden lassen>daß denen Stöllnern das Neundte/ohn Abgang von gleichen Zwittern/ wie die brechen und gehauen werden/ ohn allcMfatw gestürtzct werde, tto Z9. WmneiijErb-Stolln in eincZcche kommet/ und derselben ganßen Zecken Wasser Berg-Rech ts- Spiegck LU Wasser benehmcundWetterbrechtt/davonsolllhm auch düsNeundtevöllrgfob Zen/^.i.io2. (xl (x)Lr>nc /L. z), ausgeschlosien in welcher Zechen vor Lieber Fett Stdlln getrieben worden sirn/darinnc sich dieselbe Gewerekschasst / der Zechen des )7seundtcn gc-- weigert/und sich mit dem Stöllner verglichen und vertragen haben / loll csbep "solchen Vertragen und Vergleichungen billigbleiben/Itern von Such-Skolln / L. b.3 t. ri. sirchdickormul oben §. i, Welche Zechen ihr Ertz in unfern Erb^Kauffgebcn / die sollen von demselben MM/ das sic für das Ertzbezahlt einnehmen/ dem Sröllncr das gebührende Mnnöte geben und folgen lassen/ K. l. i. 701. Bey welchem Stölln gewonnener Berg aussKasten liegend am Tage und über die Hänge-Banck gebracht wird / demselben Gtolln gebühret auch oas Neundte davon/ ungeachtet / daß der Berg bey Zeit eines andern Stöllns gewonnen / und auffdie Kasten gesetzet ist worden- Meines Erachtens aber wäre es billig/ daß der gewonnene gme Berg alsbald an Tag gefordert/ damit einem jeglichen Stölln sein gebührens Neundtes nichtent- zogen würde/6. ioa. incip. In welchen rc. Ist der Stölln in eine Zeche durch gantz Gesteine getrieben/so sollen dieGruben- Gewcrckenden Slöllnern von allen dem/ was in der Gruben gchauen/als Ertz/ E chltch und dergleichen Sachen/ was aus der Gruben kömmt / und reine gema¬ cher wiro ob sie gleich die Reit/ Mer / Schlich/Schlamm oder Berg andern ver¬ lassen ober gegeben/ so sollen sie doch aus allen deme/ was daraus zu Nutz? ge¬ bracht wird/das Neundte zu geben schuldig styn,- Do cs ein alter Swlln/durck alten Mann mit Gerrieb und anders auffgchobcn warc/so sollen die Gewereken nichts wenigers von allen deme/wie itztgedacht / doch nur das Jwölsstezu geben schuldig seyn; Wo er aber aus einem alten Stölln durch gantz Gestein in eine Ze¬ che zerrieben würde/ so soll auch das Neundre folgen/ 8.. L. cü. von Gtolln rc. Wenn der Stölln ordentlicher Weife in eine Zeche getrieben/ Gerinne geleget/ und Dächer gemachet/ also/daß er Wasser benähme und Wasser brachte / und die Grüben-Gcwerckcn wolten das Wasser aus ihren Tieffsten nicht auffdcn SrollN giessen/ sondern an Tag ziehen/ und sich des Stolln-Werters nicht gebrauchen/al- lcin der Ursachen/damit sie die Stölln Gerechtigkeit nicht geben diu ssm /Essoll sic aber nickt heissen/ sondern sie sollen darzu gehalten werden / daß sie die Groiln- Gerechtigkeit'für voll geben / sie gebrauchen sich desSwllns oder nicht/R..L. cl> tit. Würden die Stöllnerunter eikien Schachtkommen / der noch nickt so tiessge- sunckcn/ und doch das Wasser daraus durck osscne Klüsste auss den Stölln siele/ so sollen sie die halbe Gebühr oder Stolln-Gereckkigkeit / und wenn der Durch¬ schlag besckahe/ lind sie auch das Stolln-Wetter bekommen / die völlige Stolln- Gerechrigkeit zu geben schuldig seyn/ L. L. (^) (^Lonc. 0.8, art 77.würde auch/l»ä.arr.zy. §. il. nbl.- Undobdie Gewercken v0t- jeglich nicht erschlagen wolten/ so soll er Macht haben / über sich zu ihnen Zu brt- chen/und was er also über sich für Ery hauet/soll dem Stölln blerben. Wo sie aber unter eine Zecke kommen/ llnd das Wasser nickt nächste! / stynd sie Mts zu geben schuldig; aber wenn sie hernach auffdemSrolln durckscklugen/das Wasser adsiele/ und Wetter bekämen ob gleich das Ertz ob dem Stölln bricht / so seyn sie nickt weniger die Stolln-Gebühr vor voll schuldig/ k. L. ci. tu. Würde durck Bergmeister undGesckworne erkannt / daß durch ossene Klusst das Dasier auffden Srolln siel / oder auss andere Wege das Wasser aussden Stölln zu fallen geleitet würde/und derZcche also das Waster benähme/ so soll Lern Stölln das Ne undte halb erfolgen/R.. s L. ivL.(r) (r) Würden ausserhall» des Stöllns mit Strecken//^ lässt ober Gange errcicher/dLe Wasser aussdem Stol ln erhalten / und sich des Wetters gebrauchen / tue sollen auchhalbpseMdtesgeben/e',5,srt,77.§. würden aber/Lvnc, bä, 3N.Z9. 8> 8. Dd.bh 6on-- 286^_ Berg-Rechts- Spiegel. eomra.Träffe einStolln offene Klüffk oder sonst schmeidjg Gestein/dadurcher einerZechenWasserbenehme/begehrtederohalbenvonderselbigenZechendasste/ auf diesenFall ist man dem Gtolln kein 9kesschu!dig/nach unsermBergwerkM- brauch/unangesehen/ob gleich der Grolln für die Schächtefürüber ware/darin- neu dasWafler weg fället/ denn allhier haben die Grollen nichts am Mn /wosie nichtmitoffenenDurchfchlägenWasserbenehmcn/6.,09. inctx. Treffe. Und . 2.10L. ver5. ob ein Stölln/ 5. K 8 Begebe sichs/daß 2. z. oder mehr Zechen zu¬ sammen geleger und erschlagen härren/und kahme ein Stölln / erschlüg in dersel- bigen eine/treugete die andern auch mit/auffdiesen Fall sollen dieselbigenZechen/ wo es augenscheinlich / daß ihnen der Gtolln mit einem Durchschlag das Wasser bcnimmer/das halbe Neundte zugeben schuldig seyn / cs wäre denn/ daß sie ihre Wasser auffemen andern Stölln zögen/und hielten/ und solche Fälle sollen alle - wege zuvor auffs fleißigste besichtiget werden/ o.iog. mcw. Begäbesichs/ R-. g. cl.tit. Würde sichs auch begeben / daß 2.;. oder mehr Zechen zusammen geleget/ und erschlagen hätten/und der Stollnkahme in derselben eine / rrengete die andern auch und benehme allen das Wasser/und solches augenscheinlich gemacht worden ware/so soll demselben Stölln das halbe Neundtel von allen denselbigen Zechen crfolgen/fielen aber aus erheblichen Ursachen Bedencken für / die sollen Berg¬ meister und GeschwornemitFleißbesichtigen/und darauff das Neundte vermir- reln. H akte einer einen Erb-Stolln verstuffen lassen/trnd man hiebe Ertz in derTeif- fe innerhalb seiner Stölln-Gerechtigkeit/ und es wäre doch die Fördernüs mir Wasser und Berge von selbigen Orth in ander Leute Schachten/ unddieselbigcn Schächte waren in dem Felde/da ein ander die Erb-Gtolln-Gercchtigkeir harte/ niedcrgesuncken/erwüchsedcsNeundtenhalbenHader/ in solchen Fallen soll ein Be» gm. undGeschworne die Sache auffs fleißigste besichtigen/finden sie / daß das Ertz in der Teiffe innerhalb eines verstuffren Stollens Gerechtigkeit bricht/ und gleichwohl im selbigen Felde keine Durchschläge nieder gemacht seyn / und. der jemge/sodas Ery hauer/scine Fördernüs mitBerg/Wasscr undWetter in frem¬ den Schäckten/sö auch in einem Felde / darin ander die Stoll-Gerechtigkeit hat/ gesnncken/brauchen müsse/so mögen sie demselbigen das halbe Neundte/ oder so viel sie der Billigkeit nach befinden zuerkennen. Trüge sichs aber zu/daß einer in eines andern Stolln-Gerccktigkeit angesessen wäre/auch andere Schächte zum Ansitzen/Wasser und Berg-Fördernüs / eines oder mehr brauchen müste/auffdem Fäll ist er dem Gtolln / unter oder über des SrollnGtuffen/wo er obberührter Massen Ertz hauet/ das gantze Neundte zu geben schuldig/ 6. n6. mcip. Hakte einer k. f. 2.95. Welcher Erb-Gtolln in eine Zeche kömmcr/ da er der gantzen Zechen Wasser benimmet und Werter bringer/ob er gleich das Orrh/da Ertz bricht/mitdcrWas- scrscige nicht erreichet/soll ihm dennoch des Neundten die Helffte gegeben werden/ wenn er aber die Wasserseyge an die Orth/da Ertz bricht/bringet / soll er das Neundte gar haben/go. L. R.,g. eock (3) (3) Lonc. d. 8. 3rt. 77. §. 6. incip. Da nun einer/ re srt. ?9. F. 6.8.2.97. WoeinErbstolln in eine Zeche kommet/ da er der gantzen Zechen nickt Wasser benahme/und Wetter bräckre/Ursache/ daß L.Tieffstc darinnen waren/in dem ei¬ nen benähme er Wasser/ in dem andern nicht / und in dem unerscklagencn brache er Ern/da soll man ihm kein Neundtcs geben/er habe denn in demselben Schacht erschlagen/ darinnen das Ertzt bricht; Brauchte aber der fündige Sckackt des Stöllns zu Wasser und Wetter/so sollerauchhalb Neundtes geben/so. r.lor, A.g. eoä. (b) (b >Oonc.O.3rt.77.F..w0em Ekb-Stollu/ »rt. zI.L.A.L.r.zZ.ubl; Mer auch Neundtes geben. Wann Berg - Rechts - Spiegel- 287 Wann ein Stölln zu einer Zeche kömme t/benimmet das Wasser/ und bringet nicht Wttker/ooer bringet Wetter undbenimmerdas Wasser nicht/ so soll ihm nur der halbe Theil der Stolln-Gerechrigkeir/ wie von alten und neuen Stölln unterschiedlich angezeiget/ gegeben werden/so lange/biß daß sie beydes verbringen/ so soll es ihm auch hernach für voll erfolgen. Kommen sie mit dem Stölln in eine Maas/woztveeneSchachte der L.Tieffften waren/in einem wäre Ertz/und in dem andern nicht/ und der Stölln wäre in dem Schacht durchgeschlagen/wo kein Ertz/ auchoarinnennichr gearbeitet würde/ so scynd die Gewercken nichts zugcben schuldig/ so lange der Stölln nicht in das Tieffste kommet / da Ertz bricht / es wäre denn/daß in demselben Schacht/ da kein Ertz/dem andern Schacht oderTieffsten/ wo sie Ern hauen/das WasscranffdemSrolln gehalten/ oder daß sie durch den alten Schacht des Stollen Wetters geniessen mochten/ so sollen sie den halben Theil der Stolin-Gebühr schuldig seyn / so lange / biß sie mit dem Stölln durch¬ kommen/ Gerinne/ und da vonnöthen/Tächer legen/ erst soll ihme dieSwlln-Ge- recktigkett für voll folgen/ anders nicht, k L. ä. nr. Von einem Fall des halben Neundtes saget auch k. L. 6. M Wann derGrolln zur Förderniß eines Schachtes bcdarff/such die k'orm. unter §17- Wenn ein Stölln kein offen Mundloch hätte/oder sonst vergangen wäre / oder das Wasser in den Maasen/ die das Neundte geben sollen/ stünde/ und Nichtweggehen wolle/ oder die Wasserseige und Gerinn m denselben Masen nicht verwahret / den Maa¬ sen zu Schaden weder hinein in die Schachte und Tieffsten fiele/uffdicse und der¬ gleichen Gebrechen kan man sich des Neundten auffyalten/ biß so lange folcheHin- derniß gewendet/ sollen aber alle wege solche Gebrechen zuvor durch die Gejchwor- nen besichtiget/ und dem Bergmeister darüber zu erkennen angezeiget werden, 6» 98.incip.WannciMe. Wo es die Stöllner übersehen/daß derStolln oder ein Lichkloch eingienge/und derStolln verfiele/dadurch dasWasser seinen Abfall und das Wetter seinen Zug verliere/ und sie/die Stöllner/ wären damit säumig und nicht wicderumb alsbald räumeren/ sondern denen Gewercken Schaden geschehen liessen/ so soll ihnen keine Stolln-Gercchtigkeitfolgen/solangesiees nicht wieder zurrchten;.Da sieaberja zu lange verzögen/ sollen sie von unftrnAmbrleuthcn vermahnet werden/und wo sie es nach der Vermahnung in 8- Tagen nicht richten / so soll der Stölln andern/ die es begehren/verliehen werden/R.. L. ä. ric. Fanden die Geschwornen/ daß ein Erbstollnmit feiner Wasserseige und Stoll- Orth/ wie gebührlich/an das Orw/und sonderlich über die Erb-Schach c/ da er desNeundten begehrct/kommen ist/so sollen sie in Gegenwart der Obern Gtöll- ner/ die das zuvor gehabt/ihnen das Neundte auffsagen/und den Tieffsten zuer- kennen/ doch mikdem Vorbehalt/ wo nach gewonnenen Vorrath von Ertz / Fel- sen/Affter/Schlacken/Ofen-Brüchen verhandm/daßdasNeundte denen Ober- Stöllner davon zu feiner Zeit gereichet werde; was aber von äsro an gewonnen/ dem tieffsten Stoll-Orth gereichetwerden.6.97. inLip. Finden die Beschwor- MN.(c) (c) Vom Neundten eines alt verlegenen Stöllns. Db auff einein alten Zuge der Stölln vergangen und liegen blieben wate/und je- manbsZiind-GrubenoderMaasenauffnehmen/ seine Schachte öffnen undge- wältigen/und stchszutragen wurde/daß den Stölln durch jemanden anders auch gewaltiget/der das Mundloch erhoben/den StoUn ausss neue fertigen / und an bemeldte Zeche bringen wurde/jo stll gleichwohl der Lehntragee der Zechen/ so er alter belehnet denn der Stoll»/ Macht haben / den Stölln durch seine Maasen selbst zu fertigen/und damit des Neundten befreiet firn /doch daß er sich mit den Stöllnern/nach Erkantniß Bergmeisters und Geschwornen vergleiche/und ver- trage/da ab^r der Stölln alter belehnet/denn die Maastn/und dasMundloch er¬ hoben hatte/mit seinen Gerinnen und Wasterse^ge an dis (Oerther käme / und die Erbreiste einbrächte in alten oder neuen Zechen/unangesehen/ ob gleich dieMaa- Dddd 2. . sen 2AK Berg-Mechb-Spiege^ " dM den Stoll» ftibst getl-rebe» hätten / soll er dochädns WNtze NeundtcE cinelnErbstdlln gebühret haben lindsrlaiigtn/.. ä. art. 8z.bt. arc. 4s. oteennein Such-oder Erbstolln in euienerkrunckeneitSstiacht oderMechn -shmmet/soauffaelasienist/und im Freymlieget/odcr.stch verlegen har/z« baumj »der sah«» mit ihre» Sioll'Oerihern, und welcher an, ersten komck/und dm», fchläae / dir Waffer fället und W-rc-r dringet- der behalt denselben Schachnmd Maasen-Kömmt aber derErbstdlln hernach/ und unterrriffr ihn mit,einer Wafferjeige/ so harerftin Erb-Siechl/wie auffandern Zechen und Maasen/ und EunÄvenn'esti SuchM mrch die ercrunckenc Zechen und Maastn in frenesunacmkffcnGebargemtrseimmFcld-Orrköinmr/undtraffcGangeoder Sri, /so hak er ru recht für männlgllch dastelblge austzunehmcn und am Tag« seine Maastn/waserauffgenommen/denB-rgmeikerverlneff-nzulaff-». H.12. Enlcrbung. 1 Mdals vor Zeiten die Zechen in 8. JoachimSthal der Stölln halbersthrbe« "fchmehrrtattvcseii/ auchdtcSwllneinantcrselbstohnegcbiihrl.Lciffeeni-l-- Octhabcn/so ordnen wir/dast hinfort ein jeder Groll-numerremandern 7-stach. ,erSciacracri»reinkommen soll/wel»eraber die,« Duffe untern den andern 7. ^a^crn nicht clnbringcr/dersollkein-nandernenierben/auchkemReundtes er- ,angm/es soll aber doch/,v° es ein halb Lachter anfoderab mangclr/nngefahrlich bicl.Do!c. ' (äac°n<:.i,crroi.L.t.<>4. I«m. wtge/idciw.Lachter von dem Such-Srollu/ c.s- arr ; i slkch die?orm. oben /. r. Dieweil uns auch B-richtsürkommen/ daß dieses /strel «ul- halber auff unser« MmawerckknvielGezänlkundZrrunginfurkommen/sowollenwirnochmahhst ÄttlnStolln den andern-literben soll/ esseydann/ daher umer dem ober« Rmllnmsttchlichren«cbürgen7.stachl-r/ undsanninden stachen undsanffien Mbürgen 5 Lachter Seiger gerade unrer dem obern Srolln tieffer einkom. dem Stölln den andern enterben/ auch keine Stolln-DerechriMt haben/ ^ab"rcrlanacnidll/crko.nmedenn znmstichlichtenGcburgcn/clncrunterdenan. be7n 'LaU«und in den stachen Gcbür^ ein icaiichcrSrollnim stachen Zeise se-rieben/nnd!!.Lachterunr-rd->n andern ! nkomnicn/da-Ecbcb-halec,,. DaabcrfolchcrSrslinans einem stachen Zcldr meinstichlichrÄcbüi-Sc-inkomincn/nnS z^L>chr-r nnt-r d-in andcrnhabcn würde/so fsll dennoch derselbe/i» er den andern cnrcrben Will/Mvor zum wcnig- Nen-02. Lachter getrieben werden/ unddannalloda-Lrb-/ wicgcbrauchlich/ nehmcnundb-halrcn/c.b.i>tt.7s F. >. Lonr.bst. e-r.41.F.i.r. -dster solche Tciffe nicht einbrmgcn wird / so soll cr dm oder« Stölln von seiner Mlu« >Gerechtigkeit nichrenlerben können/begebcua-Saber / daß ein Srolln rm erdiiEdernlnFund GrubenundMaasc seichter cinkam/ und dieselben »icw-rckenvondencn Maasen kbntcn den ricffstcn neuenStollnzu ihrem Dor- ^.-il bester als dm ober« Stölln brauchen / so sollen Bergmeister und Geschwor- ' ne solches befahren und bestchtigen/befinde es sich / daß solcherStolln denen Ge« «emcrchen Mträglich/sosollen siedie Swlln-Gerechrigkiildce Neundtenund«. 8 nach Gestalt derSachen auffbeydc Stölln vermitteln/ kst^ä. ,«<>. Es sollkem Sr°llndcnandernenr-rb-n/«rkameden7.Lacht-r/odcrauffS--nauest«^.Lach-' ter seiger gerade unter einen andern Stölln ein / No. ;o..8o. i/./r) (f^onc. ^rt. Z7-F. r. Wenn Merne Stölln in einen Berg getrieben würden / und wolt ein Stölln Den andern emcrben/so lnrkß der Jüngere Srolln zum wenigsts, 7-Lachter Mr tkiffer einkommen/andcrö kan er den Äelresten nicht enterben Berg-Rechts-Spiegel. Truge es sich aber Zu/ daß aus». Tbalern in einen Berg ».Stölln gegen einam der getrieben würden/ und kämen nabend Zusammen/ und wäre einer nicht-. Lachter tieffer/ alsderandere / so soll der Aclttre das Stoll-Recht bebatten / aber den andern Stölln sollen die Maasen / dadurch er kommen / die Stolln- Gebüdr zu geben schuldig seyn / so lange biß der tieffereStolln hernach kommet/ Lcl.trt. Pb euch vielleicht rrngefehrlicher U-eife aus 2. Gründen Stollen getrieben wärden/deree einer nicht 7. oder z .Lachter/wic gemeldet/unterschicdlicherWei- st/ttnter dem andern einkäme /so soll dennoch in alle weg- derStolln/soam treff- steneinkömmet/daßErbe für dem andern/so seichter einkömmct / behalten / L. 8. art. 79 F'. r.Lonc. ^4. art. 41, Wo». Stollen mit Durchschlägen zusammen kommen/ in gleicher Tieffe / so erhält der altere das Stoll-Ort/da sie zusammen kommen/ und Gtolln-Rechk für sich und zurücke nicht/ o. k>. urc.zr. Wo es sich begäbe oder zutrüge/ daß zween Erb-Skolln zusammen einkoms men/ und welcher den andern unrertrifft/und am untersten mit seinem Mundloche andemGebürgeamTage ist/angesessen/ und seine Wasserseigc ohne Gespreng ebensohlig hinein gebracht/er sey der Jüngst oder Netteste/ so behält er dasErb undRecht/kommen sie aber bcyde zu gleicher Tieffe ein/ so behält der Nettere das Erb und Reckt auff demselbigen Ort für sich/ o. ? art. zp. Da einer umb 7. Lachter oder mehr tieffer als der andere einkäme/so soll der tie¬ fer die Gerechtigkeit erhalten/ob der gleich jünger wäre; wären sie aber wett von einander/jeder auffeinem sonderlichen Gange/so mag ein jeder derselben Gerech¬ tigkeit/ die er erlanget/ geniessen/ so lange biß sie zusammen schlagen/und einer den andern enterbet/6. nc. Hieher was im vergehenden §« gesetzet/von Auff kündigung des Neundren. (-.97. iz. Vierdter Pfennig. MUrchwelche Zeche der Erb-Stolln fä'oret/ dieweil er mit dem Stoll-Orth in denen Maasen ist/soll ihm der vierdre Pfennig gegeben werden. 10.2.9z. Do.6cc.(tt- (b) Oonc. L. 8. art. 77. L. 7. incip. Und dieweil/ Item von Such - Stölln L. ?. ark.z r» suche die b'orm oben L. 1. Wann ein Erb-Stölln ausserhalb eines verliehenen Gangs Vierung käme/ soistmanihm keinen4ten Ps zugeben schuldig/wann aber das Stoll-Orth des Ganges Vierung erreichet/und ob ergleick auffdem Gange noch nicht wäre/ ss sollen die Gewercken den 4ten Pfennig zu geben schuldig seyn. So bald auck ein Grolln mitseinem Ortb ein Maas oder Lehen auffn Gange erreichet/ so soll man deuenftlben Gewercken alsbald den 4ten Pfennig ankündigen / den sie denn auch zu geben schuldig seyn sollen. L.. 1.2.99.0.114. incip. Kamere- Käme auch ein Erbstolln mir seinem Orthe an einen Overgang/ und belegett denselben/oder do sich ein Gang theilete/ und die Stöllner trieben aufbeydenTrö- mern Gtoll-Oercer/ und wolren von allen den 4ten Pfennig haben / wenn es sich also begäbe/ so sollen die Stöllncr auff dem Overgang/oder auff den beydenTrü- mern/ weil die Stoll-Oerther noch in der Vierung seyn/nickt mehr denn nur auff einemGangoderTrome den 4tenPfennigzu geben schuldig scyn/k I.evö.L.r.94. o. 8^.inLip.Kämett. Ware ein Stölln in einerMaasen/und es käme ein anderer tieffer in diestlbige Maaß/mir gebührlicher Teiffe hinter und nach demObern/so bentembt der tieffer dem Obern den 4ten Pfennig/ in derselbigen Maaß/ o. 84. incip. Wäre ein rc. Begäbe sichs aber/daß zweene Stölln in einer Fund-Grube oder Maaftn / ei¬ ner von der obern/der ander von der untern Marcksckeide käme / und also gegen einanderführen/uffdiesem Fall mag ein jeglicher/ bißsolange sie zusammen er- schlagcn/oder ein ander gleich kommen/semen vierdken Pfennig nehmen/ es mag Eeee auch 290 auch in emcm solchem Fall cm jeglicher stin Ncundtcs haben/ so ferne er sunr Lc< rechhgkcrt bracht/ O.Z^.inLip. Begaberc. Zmey Stol Oerrher mag der Gtöünerin einer Vicrrmg wohl treiben/man ist ihn: aber nicht mchr denn uj einem/dieweil sre in derVicrung seyn/dcn vkmm Pfennig schuld g/ (-. 86. R..r. 94. Alics das jenige/so uffeinen Sroll-Orth gehet/auch die Steiger / HamrM zugelcgrenArbeitcr/magder Etöilner in den 4ten Pfennig rechnen / was aber mlssrhatbaufden Stölln gehcr/alsZechen-Häustr/Bau-undBrcnnhoitz Qva- tember-Geld/Marckfcheider-Lolm/darein dieMaasen/ soden viermn Pfennig gebcn/nicht gewilligct haben/das soll in 4ten Pfennig nicht gerechnet werten / K. P2.99.6.liz.inLip. Alles das re. isemQ.ils.incjp. Tragetstchrc. Allda.'Esvcr- möchrens dann darüber aufgcrichtcre Vcrrräge/tns Bergbilch verleibet/andcrs/ doch soll hierinn der Bergmeister der Ordnung und Bergwcrcks-Gebrauch zu entgegen nichts gestatten / ob der 4te Pfennig auch eine Gerechtigkeit cinräume Oder gebe/ O.88.suchdic^orm.oben/ c.5.§.r. Es foll auch den Gewercken/wclche den 4ten Pfennig geben / auff dem Stölln/ wo es von nötben thäte und dem Stölln an stinemÄ erter und Förder nüs nicht hinderlich und nachtheilig ist/ihre Gebäude anzustellen und anznswen in allewege vergönnet werden/und ob sich dcrbalben eincJrrungzurrüge/die söllenBergniei- stcr lind Gcschworne besichrigen/und darinnen die Billigkeit verfügen/ «I.2.99. o. Ho. INLIP. Hatten Zechen rc. Hätten die Jüngern in einem Felde den 4ten Pfennig dem Sröllner gegeben/ und es wüchse Hader dcrhalben / so sollen die Aellesten/denen dasselbe Feld zu cr- kannt/eingeräumetwird/dencnJürrgernausgegebcnen vicrdlen Pfennig wie- Lerumb zu erstatten schuldig seyn/oo aber den Jüngern des4ler.Pfennigs halber keine Einrede deschähe/undste auch des Feldes mit Silberwachen genössen / als- dcnn stcocr dasWiedercrftatten des vierdren Pfennigs auf Bedenckm desBerg- mcistersundGeschworncn/ andere Unkosten ist man denen Jüngern zu erstar¬ ken nicht schuldig / cs wäre denn / daß denen Jüngern / im schwebenden Hader/ Wasser-Gel) oder anders aufferleget würde/durchBcrgmeisterundGcschwor- m/auffdicsemFallist man ihnen dasselbe wieder zu erlegen/ der Billigkeit nach/ schuldig/k- /.6. !i2.jnLip.Hatten dierc. Wann eine Gewercksüassc zu einem Stölln Vieloder wenig Steuer giebct /so foll hernacher denselben Gewercken/wenn derstlbigeSrolln in wr Feld oder Maas kommet/arn vierdren Psennig/wo sich derstlbe so hoch nicht erstrecket/ainNeund- ten wiederum abgekürnetund innen gelassen werden, (i) (i) (7onc. L. 8. art. s i.F. 5. art. Z9- Die Steuern/st) zu deu Stölln gegeben werden/ sollen/wenn der Stölln in die Maastn kämmet/ am Neundten abgekuryet und abgezogen werden/und dieweil die Steuer nur am 9ten und nicht am4tenHfen- nigabgckürtzct wird/ foll die durch die Berg -Ambleuthe desto leichtlicher ge¬ machte werden. Es soll aber denen Stöllmrn nicht mehr abgerechnet/ und an dem 4ten Pfen¬ nig inne gehalten und abgezogen mrden/denn so viel im Berg-Buch zur Stölln- Steuer verschrieben worden. Wenn nun die Gewercke n/auss ihre zugelegrcn Häucr/Steiger-undSchichtmeister-Lohne/oder anders darüber ausgcgcben hät¬ ten/ das soll dem Stöllner nicht abgerechnet werden / und soll sich in dem Fall der Bergmeister in alle wege nach dem Bergbuche/ wie es verschrieben/ richten/ k. f eocl. /0. ?2. ubi: Alle Steuer/ so forthin zum Stölln gegeben wird/soll dieHelff- te/ wenn der Stölln in dieselbe Maaß kommet/ am vierdren Pfennig/ oder wo es die nicht erreicht/ am ncundten Pfennig abgehen/ und die Helffte abgezogen wer- dkN/KJ. eoä.M (K)Lonc.N. r.ZO.F'. Alle Steuer rc. Daß die Zcchen/so zum Stölln Steuergeben/wmn er m die Maasen kömmet/ keinen _ Berg-Rech ts-Spiegel . 29; keinen 4ten Pfennig zu'geben schuldig styn sollen/und daß auch derselbigenSteucr dem Srelln an seinem gebührlichen Neundten gar nichts soll abgerechnet wer¬ den/ (l) Es sollen schalle fündige Zechen/ so sich des Erbstollens gebrauchen/mit Be- nehnrung Wagers und Bringung Wetters / ob er in ihren Maasen nicht ist / Stcuer/nach Erkantniß Bergmeisters und Geschwornen/als auch hiervon im funfften^rt. vermeldet/demselben Stölln geben/c. 8. 3^.77./. Es sollen auch von der Steuerzur Wasterseige/such oben tz. L.inün. §.14. Vierung. KZn ieglicher Erbstolln hat seine Vierung/ und es mag ihm ein anderer Stölln Lachter ins Hangende/und;;. Lachter ins liegende sein Neundtes und 4te» Pfennig/ so ferne er seine Erbteuffe hat/ nicht nehmen oder enterben/ o. gi. incip. Einiegllchcr Erbrc.R..g. r. 95. Überführe ein Erbstolln Qvergänge/triebSroll- Ocrrher darauff/ und rräffe Ertz in der Vierung/ das mag er billig behalten/ und zu sich nehmen; Da sich aber der Gang/ daraufferscin Stoll-Orth treibet/ thcilt, und Ertz drücke/ hats eine andere Meynung/ wie vor gesagt. Trüge sichs aber zu/daß überfahrne Gänge und Klüffte von denen Stöllnern unbehauen zurück verlassen/oder auch behauen/folgend durch andere auffgenommen wür¬ den/ und also in der Vierung Ertz getroffen/so soll dasselbe Ertz denen Maasen in welcher Vierunst es bricht/ doch mir Erstattung der Bergkoften/folgen/ aus Ur- sachen/daß der sungereStöllner in des älternStollnsVierung keineGerecktigkeit haben kan - Also soll es mir Vierung in Fundgruben und Maasen auch ausierhalb desStollns auch gehalten werden/6.8^. Mcip.Uberführcr. m) (m) Man soll auch demStolln/m einer Vierung/ nicht zweene vierdte Pfennige zlk geben schuldig seyn/ 8. 3rc. 8 k. §. Z. ^1. arr. 4;. F. tz. 15. Maaßm. MR 'gesichszu/ daß auff hoben und jähen GebürgenBergwerckeauffkom- mm uno mir Schächten nicht wobl/sondcrn mit Stollen müssen gebauer wcr- den/und wo ein Gang mir einem Srottn erbauet würde/und der Unrer-Maastn begebrer / so soll sich der Hoffmcister/allermaffen angezeiget / verhalten / allein/ daß er die Schnur mitten insStollns Mundloch zwischen derSohlc undFürst an- halte/ein Theil der Maasen dem Gang nach Berg hinab und dm andern Tbeil Berg hinauffziehe/in das liegend und yangend/soll auch zu 7. Lachtern/ wie denen Achen z n geben gebühret.- Wofern aber die Schnur auf einer Seiten nickt kön- re für voll gezogen/so soll der Abgang anff der andern Seiten, wo nichts verhin- derr/wievon Zechengesagct/zugelegetwerden/ wäreaber der Srolln garunrcn im Thal/ also/ daß die halbe Maas nicht könte unter sick gezogen werden / so soll doch nichts weniger über sich/auch nichts mehr/ denn die halbe Schnur gezo^ gen werden/ und die andere halbe Schnur im Tbal / denn cs wird ihnen auch dicErbteuffe bleiben/und wo die Maasen wenden/sotten gleichfalls / wie beyden Zechen/Lock-und Marckstcine gcsetzet werden/und von denselben Lochsteinen soll siineErbtenffe hinein in Berg gantz Wag-re»- t gehen.. Was aber nach demVer- meffen zwischen zweyenMaafen/sowohl auck bey den Zechen' lvtc zuvor angezei- gcr/verbleibet/das sotten unsere Berg-Amblleuthe da sie es vor gut erkennen / uns zuNutz belegen/oder andern verleyhen/ aber auffder Stände Grunde W es dem Brnnd-Herrn zuvor stehen/ihme zum besten zu belegen/oder andern zu verleihen. 8.L.ä. eik. Wie viel Maasen zu einem Such-oder Erb-Stottn auffein¬ mahl zu verleyhen/such oben c. 2. §. 16. Aufläßrge StollDerther. MNd ob Gewrrcken auffihren GtollrOertern auffliesien/und Stuffen geschla- ^gen würden/sollen sie nichts desto weniger/sofernr sie dasNeundte dabcn wol¬ len/ ihren Stölln mit Gerinne/ Wasserseige und offenen Mundloche allewege im Eeeer bau- 2H2 Berg- Rechts- Spiegel. baulichen Wesen erhalten/und alle Ovartal/gleich andern Stölln undMaM/ verrechnen und verreceüen; Wenn aber derlelbige Stölln verfieloder eiMn- gc/also/daß man aus und ein/oder sonst darinne nicht fahren könrc / oderM Wasser zum Mundloch heraus gienge / oder/ vermöge unserer Ordnung/ nicht verrecett würde/ so soll ihm kein Neundtes zu erkant/ noch gegeben werdenston. Lern unser Bergmeister soll demjenigen/der es begehret / wie gebührlich derlei» hen. (n) )o.L.wz.R.. f. eoä. Da auch verordnet rc. (n)v.r.99. c«nc. <1.8.82.^. Esfollenaber/tvl.3rt. 44.ubi: Da er aberbrüchl'sge- funden/soll ihm kein Neundtes noch Gerechtigkeit folgen. Begäbesichsauch/ daßGewerckenStoll-Oerterverstuffenlassenwolten/ so sollen fic zu vorhin alle Steuer/die von andern Maastn darzu bewilliget/und ver¬ schrieben worden/auffjagen lassen/wenn aber solches nicht geschichc / und darüber verschriebene Maasen frcy gemachctwürden/und sie beweisen könten / daß ihnen Liese Steuer nicht auffgesaget worden wäre/so sollen sie nicht gefädrer / ^d da¬ durch ihres Lehns undMersnicht verlustig werden/ ä.lo. o. 104.wcw. So ein Stöllnerrc. Wenn nun die Gewercken Stoll-Oerrer verftussen lassen/ Las soll ihnen künfftigen Jrrrhum zu verhüren/nachgelassen weroen/Laraufsol- len die Geschwornen mir Vorwissen des Bergmeisters die Stuffen oder Gewcrck- ZcichenanoasOrth/dadas Gerinn und Wasserseige wenoet/tn hangenden und liegenden gerade gegen einander überschlagen. Da aber an dem Orr dieGerinne/Wasserseyge oder derStolln sonst mit Berg verhauen und verstürm/sollensie keine Stuffen schlagen/ wann aber das Gerin¬ ne und Wasserseige für das Sroll-Orch nicht gar verfertiget wäre / so soll die Stuffe nicht weiter als zu halber Strosse geschlagen werden. Damir nun künfftig aus solcher Verstuffung des Stolln-Orts keine Irrung entstehe / so sollen die gc- mcldlen Srolln-Sruffen mit aller Gelegenheit und Umstanden in wclchenMaa- sen und Felde die Stdüner auffgclassen und die Truste geschlagen worden/deurlich ins Bergbuch verzeichnet werden/damit/wann dieSlöll-Oerther künffrigwicde- rumb auffgenommen rrnd weiter getrieben werden / des Neundten und anderer Sachen halber kein Jrrlhumb daraus erwachse / und also alle Sachen ordentlich gehalten und verschrieben werden. Den Geschwornen gebühret von einer sol¬ chen Stuffe 4- WK. dcmBergmeistcr nichts/«../. 6. o. 105.ios. woix. Liesse um mehrers. Es sollen auch für demAuffiastensürden Stoll-Oertbern alle Anbrüche be- haucn/probiret/ und hinter das Berg-Anrbtzu künfftiger Nachricht geleger/und darneben mit allen Umbständen in ein sonderlich darzu gemachtes Buch geschrie¬ ben werden / warumb das Stoll-Orth auffgclassen worden / wie mächtig der Gang ist / Wasser gehalten / und wie fest er vor dem Orth gewesen ist / und der Bergschreiber soll es befibreiben/davon soll der Stollner/der das Orth verstuffen lastet/ 2. Wgs. geben/st ä. I. o. ä.Lre. 166. Und so einer aus Unverstand oder Unwissenheit ein Swtt-Otth/das er liegen lasser / nicht verstuffer/ gleichwohl im baulichen Wesen mit verreceNn und sonsten erhielte/ der soll hiermit seine Erb- Scolln-Gerechtigkcirso fern er sein Gerinne und Wasserseige gebracht/ auch er¬ halten haben/ 6. io7. incip. Wenn die Stöllner vom Stoll-Orth lassen / und weiter zu treiben nicht Wil- lenö/so sollen fie doch niä-l wenigere den Stölln und Gerinn rein und sauber / die Licht-Löcher offen/und die Dächer verwahrlich zu halten/da fie anders derStolln- Gerechrigkeitgeniesscn wollen/schuldig seyn/und wenn sie vom Stoll-Ork gelas- scn/so sollen die Geschworne bey dem Sroll-Orth eine Stuffen aushauen / und einen Ferrel darzu bindcn/darein verzeichnen/ von welchem Ort und aus welcher Ursache/wclches Tages ausgehauen/und beymBerg-Ambt mit Fleiß zur künffri- gen Nachrichtung auffhalten/kömet aber einer un begehret denSrolln fortzntrei- ben/so sott er ihm von der ausgehauenm Stuffen./ der Ordnung nach/ verliehen wer- Lnecyrs - vpregel. 29z rverden. Wann der neue Mutber den Stölln forttreibct/und sich durch den alten Srolln und ihr Lichtloch mit Berg-cinfahren und andern fordern wolte/soll ihm nicht gewehm werden/ cssollaberimfcloigenLichrlochund Srolln/ dadurch er sichfördert/auffstineneigenenUnkosten/das Zimmer imSwlln/dasTrägwcrk und dergleichen Nothdlrrffr erhalten. Er soll auch an denenOrrhen inStottn/Sohlen und Gerinnen/von dcrGtuf- ftn biszumLlchi loch/ und noch 7. Lachter vom Lichtloch Hinabwerts / rein und ge¬ säubert halten/so lange er sich desfrembden Stöllns und Lichrlochs gebrauchen wird/und da er im ordentlichen Fomreiben des Stöllns in eine Zeche kommet/ oder einen Gang erreichet/ soll er der Oerter aller der Gtolln-Gerechkigkeir ge¬ niesten/ als ob er denselben vom Mundloch getrieben/ k. L vom Stölln und ih¬ ren Gerechtigkeiten. §.17. Warm die Stölln andere Gebäude bedmffen. WANN die ersten Stöllner ihren Stölln schlämmen oder stuckern wollen/ und ^begehrten vom letzten Stöllner Hülffe/ weilndenn die Stölln ohne Schlamm nicht ftym doch an einem Orth mehr/ als am andern/ und derSchlam von dem letzten Stöllner in den alten Stölln gehet / so sollen unsere Gcschworne darauff fahren/und nach Nothdurffk/wie sehr sich der neue Stölln schlemmet/ besichtigen und erwegen/ auch erkennen/ was vor eine Hülffe der neue Stöllner dem alten thun soll/ und wie es die Geschwornen zwischen ihnen aussttzen / demsel¬ ben sind sie zu bcyden Theilen nachzukommen schuldig/ll.. L 6. ttr. Wenn dre Stöllner mit ihrem Stölln in frembdeMaastnzu einem Schacht oder Zeche kommen/ lind desselben Schachts zur Förderung bedürffen/soll ihnen nichts gewchret seyn/ denn es ist billig / daß einer deine / welcher ihrer vielen / und einer gantzen Gemeinschafft/auffeine kleine Zeit seine Gerechtigkeit gönnet und abtritt/aber so viel immer möglich/ sofollensie die Gruben-Gewercken verscho¬ nen/ und ihnen in ihren Gebäuden keinen Schaden oder Irrung thun / und so lange sie ihres Schachts zur Förderung brauchen / sollen ihnen die Gruben-Gc- wcrcken zu geben nicht mehr schuldig seyn / als den halben Theil der Srolln Ge¬ rechtigkeit; Ware es aberden Gruben-Gewercken ohne allen Schaden und Verhinderung/so sotten sie ihnen die Srolln-Gcbührvor voll geben / entgegen so sollen die Stöllrrer in ihren Schächten/dadurch sie ihreFördermß habcn/dicZim- merundanbereRichtungezuerhalten/ttebenErkäntnißderAmbtleurhe/ denen Gruben-Gewercken Hülffe zugeben schrttdig seyn; wo sie aber den Schacht gar allein brauchen/so sollen sie denselben mitZimmern und andern auffihrenselbsi Kosten allein erhalten / k. L. 6. m. (0) (0) wo die Stöllner ihren Berg und Ertz durch ihre (der Maaserr)Schacht anTag fordern woltcn/ das mögen sie thun/ doch dargegen / nach Erkantnrß des Berg-- meissers und Geschwornen/eine Schacht-Steuer wöchentlich dcnenjelbigen Ge- werckenzu geben/sie auch in ihrer Arbeit nicht gehindert werden/L.k. src. ;6. Wo aber den Stottnern eines Lichrlochs in frembden Maasen nieder auff den Stölln zu sencken vonnöthcn/ so sollen sie cs an Hoffmeister gelangen lassen/ und mit seinem Fürwissen solches fürnehmen/darinnen sollen sic dieGrubcn-Gerver- cken mit Nichten verhindern; Würden sie aber in solcher« Lichtloch sencken / Ertz antreffcn/das soll denen Gruben-Gewercken / denen die Maas zugehöret / ver¬ bleiben/ aberdie Gruben-Gewercken sollen entgegen den Unkosten/was auff das Ertz-gcwinnen gegangen/bezahlen/und desselben Lichrlochs mögen sie/ die Sröll- ner/so offc cs die Noch erfordert/ gebrauchen; aber wenn die Stölln des Llcht- lochs nicht bedmffen/ so mögens die Gruben-Gewercken zu ihrer Nochdurfft wenden/k.Lä.m. § r8- Was der Stölln zu thun/zu leiden/und zu kragen schuldig sey. tHElcheGewerckschafft durch ihre Zeche odcrSchachr eine schwere Fördernüs d4_ Berg'Rechk-SMg cl- hätte/und möchte es durch dm Stölln/ ohne Verhindernüs der Srellm/ leichter bekommen / und die Gruben-Gewcrcken solches zu vergönnen bcy dun Stöllner sucheten / so sollen es die Sröllner / doch gegen einen gleichmäßigen ge¬ bührlichen Entgeld/nach Erkäntnüs der Berg-Ambrleute/ihnen Massen/ Wenn eine Gewerckschafft einen Stölln mit Berglauffen oder andern zu ih- remNutz brauchen würde/so iftdiefelbigeGewerckfchasst das Treckiverck Helffen zu haltenschuldig/R..z.L. l01. O 92.mcip. Würde einer re. Begabees sich/daß ein Stölln in eine Zeche käme / Strecken und Oerter / die mit Bergverfttzct/und verhauen waren/ antreff/ wenn der Stölln mit feinem Swll-Orthfortfahren will/fo soll er diestlbigen.uffs ine eigene Unkosten zu ge¬ waltigen schuldig styn/und damit gehalten rr erden/als wenn derStolln sonst das Orr forttriebe/ k. z. ä. Are. o. roi. Mcip. Trasse einStolln re. Aujstr Stölln zu fahren/ soll jedermann frcy seyn / doch daß es mit Bescheiden¬ heit und zu gebührlicher Zeit bcschehe / o. 91. ll.. z. L. 221. Ma. Wir lassen auch hiermit gnädiglich zu/ daß nach alten Bergwercks-Recht und Gebrauchen ein jeglicher Bergman anfdenStolln nnverhinderlich fahren mag/ jedoch/ daß es mit Bescheidenheit und zu der Frühe-Schicht/ mit Bcwuft des Steigers geschehe/welchcr aber nach derFrühe-Schickt nnzu ungcbübrlicherZeit auffdemSrolln fahren wird/ der soll vonunserm Bergmeister desselben Orths ernstlich gestrafft werden. Befinde es sich aber/ daß er ausBetrug und gefährlicher weife gefahren wäre/ so soll thme der Bergmeister unfcrm Hauptmann desselben Orths anzeigcn/ in Mangelungdesselben/unfermObristenMuntzmeisterundObriften Bergmeister den Betrug berichten / die sollen an unsere Scart / nach Vcrbrechung mir der Straffe gegen ihn jverfahrernc. Kein Stölln hat die Zechen / darinnen er ist / zu zwingen / das Ertz heraus zu haucn/umbseinesNeundtenwillen/O.yz.mcip. Kein Stölln, re. Trieben Gewercken in ihrem Felde Oerther in einer Stolln-Teusse/ der Mei- rmng/dcm Stollen das Ertz zuenrhauen/und die Stöllner erschlügen/mit ihrem Stoll Ort/auffdicstlbigen Oerther/und wollen die Gewesen abrreiben/ auss diesen Fall / sollen die Gewercken von ihreni Orth oder Strossen nicht cher m weichen schuldig scyn. es scy denn/daß der Swllnhäucr in der Wa sserstige auff sti- nem Sitz-Pfahl fitzend und arbeitend mit stiner Keilhauen/doch daß der Keilhau¬ en Helm seine gebührliche Lange habe/den Gcwercken-Haucr erreiche und beruh-» rc/ohne das mögen die Gewercken ihr Ertz gmchiglich hauen und geniessen / L. I. L. I02.o.loz.incip. Trieben Wann die Bergleute einem zulasscn/inStoll-Oertern zu suchen/fo sollen es die Sröllner keinem wehren/und wo er einen Orth sinder/und Ertz hauet / so ist er die Stolln-Gerechtigkeit zn geben schuldig/ k. L. ä. rn. Würde einer Zeche/dadurch der Swlln getrieben / aus einer andern Zechen/ welche im liegenderroder Hangenden lage/oder sonsten aus alten vcrlegenenSchach- ten oder Püngcn/das Wasser fchaden/und unter dem Stölln in das rieffste fallen/ die Stöllner seyn ihme fistches cinzubringen/oder zu Wender: und zu denen verlege¬ nen Zechen/davonfie nichts zu gewartenhätren/denGtolln zu treiben nichtschrll- dig/dieGewercken wollen sich dann mit demStöllner darum vergleichen. Wann aberfolches Wasserob dem Stölln wäre/so styn die Stöllner mit Dächern und anders auffdem Stölln oder Gerinn zu fassen schuldig. k.x.ä.tit. Undwo ein Grolln in srernden Maasen über einen Schacht oder Hafvel ge¬ trieben würde/ so seyn die Stöllner/alsbald über demselben Schacht oder Haspel in Hangenden oder liegenden/ wo es am Einfahren und der Förderniß am we¬ nigsten hindern möchte / Gerinn zu legen/ und das Wasser darüber abzuführen schuldig;woesabersoenge/daßohnedie Verhinderung die Gerinne nicht liegen tönten/ Bergl- Rechts - Spiegel. M könttn/ so Mn die Stöllner auffjhre stillst eigene Unkosten stlbft zu führen/Md der Norhdnrffrnach erweitern/ daß sie die Gerinne legen mögen. Daauchmoerstlben Zechen einer Oerther aussdicHclffke/ oderwelckerGe- Geftalr das verliehen/ so soll gleichfalls von denselben Ertzten/Schlichcn / wie ob- gemeldtt/öie Stolln-Gerechrtgkeir vor allen andern / und wenn die Skolln-Gc- rechrigkeit davon abgetheilec/soll erst die andere THMrng hernach folgen eoä. M Gewercken/ welche von Gewercken Silber/gantz oder halb MsAupsam gen/dle sollen auch schuldig seyn/(wie cs denn bißhero gehalten worden ist/dcnGe- wercken den Neundten oder halben Neundten 9. des uffgewandten Hut¬ ten-Kostens auffdie Silber unweigerlich zu erlegen/ f. ä. art. 6.96. Moip. Al¬ le und jede/ ubi: Aus Zwittern aber und geringen Metallen pfleget man denen Gtöllnern den Mn Kübel zu stürlzen / da von scynd sie nichts schuldig lviedee zu geben denen Gewercken/ von denen sic es empfangen. Von solchen Erb- und Suchstollen/ welche ihre eigene Gebäude und Maastn auffunserm oder der Stände Grunde haben/ unddcsZehends nicht bestehet seyn/ die sollen gleicher Gestalt/wie die andern - von alle dem / was sie von Metals len/Ertz- Gold- Silber-Haltig gewinnen/ den Zehenden zugeben schuldig str-nM» k.tit.von denen Stölln. l9.Uberfal)kne Gange» M§nn mit einem StollnGänge oder Klüffre Verfahren werden/lknd obgleich - die Srolln die Erbticffe noch nicht erreichet hatken/und andere Gewerben be¬ gehrte-? solche Gange und Muffte in Lehen zu haben / und von denen Stöilmrn solche Gange oder Klüffrc behauen worden waren/so sollen dock unsere Bergmei¬ ster solche andern nicht verleUM / sondern zu vorhindenen Stöllnerrr anbiechem (p-^.s.L.95. (?)äV.irde auch eia Stölln in jernandes Maasen^lüsstc öder Gange überfahren? und umb das L re Ny aussbepden Gangen Ertzantvessen/ so soll der Stölln Macht haben/ auss ciiren Gang zu kiesen/ welcher ihni gefällig/ dasEvtz/ wie einen? Erb- stdlln gebühret/ weghauen/ aussdcm andern aber soll der Stölln nichts desto we¬ niger Macht haben fortzufahren/aber das Ertz/so fern ers in derMierung bricht/ den Maastn/da ste es annchmen wollen/ bleiben/und dern Stölln dre ost davon erisgen/ 0.8. art. F. r. ^l. art. 4z. F. 7. l Dainanabee auss^den übersahrne-r O.vet, Gangen mit dein Stoll?? nicht Erg ar?-- krasse/ st» sollen die Stöllner denen Maastn/das Orthaus seiner Vierung zu trei-- ben/anbiethen/ da sie dasselbe in 14. Tagen nicht annchmen noch belegen wollen? fosolles der StollN selbst treiben/ unddaerdainit in der Vierung Ertz erbauet/ das stll dern StSlln Urrd nicht denen Maastn bleiben; Da aber die Maastr? da» Orth stlbst treiben Woltem soll der Betgineister verschaffen / daß dastclbige mit z. Dauern stattlich beleget / und der Stölln an seinem VVicder-ansitzen / Nach ab¬ geleiteter Vierung/nicht gehindert werde. L. 8. art. 81» L. Lrt.4;. F. 2. z. Welche Gewereken aussihren Stoll-Oerteri? auss-lresscn/ und dieselbe Verstirsscrt lasten/ daß sie keinen Ort mehr treiben wollen/ soll man nicht schuldig strn/ihnen die überfahrrre Gange oder Stoll-Oerther anzubiethen/ sondern der Berginei- ster soll die/wer sie begehret/verleihen/c. 8. art. Zr.dl. 2^.44. Nemlich/wenn sie diestlbigen belegen undbauen wollen/ daß sievonwegmihs rer auffgewendeten grossenUakostcn/als die ersten Finder/ die solche eröffnet ha- ben/billig daben gelassen Uno erhalten werden; Wofern sie aber dieangeborhe- ne Gänge und Klüffre / vermöge dieser unserer Ordnung/ nicht belegen würden vd rwolten/alsoenn sollen unsere Bergmeister dieselben andern/ die sie begehret haben/obnealleMittel/alseittfreyFeld verleihen/ dasAnbiethenabcrsollte- gen den Stöllner nur einmahl/und nicht eher geschehen/ts styn de?m dieStöll« ner mit ihrem Gerinne und W asserseige fürübee.R..f. 2.95. „ „ So aber jemand auffüberfahrnenMngen uyd KluffttnM Erbstolln/ . ' Ffstr- Stoll- 296 B erg-Rechts-Spiegel- Stolln-Oertbcr oder Maastn auffnchmc / der soll dieselben Skölln-Oertcr oder Maafeu/wo sie von denen Sröllnern zurück unbehauen verlassen/ ihnen denen Slöllner/dieweil es in der 85 töllnerErtz-Gerechkigkeit ist/anbierhen/rmd nicht de¬ nen jcnigen inMaasen oder Feld/da sie überfahren feyn/unangeseben/ ob Mi die Maasen den vierdcen Pfennig zunr Gtolln gegeben/denn so ferne sich des Erb- Scottns-Gerechrigkeit in die Hone und weite crsteckct/habenihm die Maastn keü neu Einhalt zu rhun/da aber e.Un Erb-Stolln lege/ fo mag derAuffnebmer über- fabrne Gange nnd Klüffre behaum/und unbehauene/durch Freymachen^ unan- gefehen ob man gleich die Maasen/darinn sie überfahren styn/nvch bauet/ an sich bringen/R.. s. ä.arc. Da sie Stöllneweinen Creuiß-oderSchaar-Gang ankreffen / darallffkein Ertz zuspührcn/fofollmsiedie Gröilner denen Gruben-Gewercken zu ihrem Willen stcllen/ob sie den Gtolln auff demselbigen Gange/so weit ihre Maasen reichen/auf ihre Unkosten treiben wolten/wofern sieabtr das Stoll-Ort in ^.TagennM be- legen/so sollen die Stöllner ihre Gtolln daraufffort treiben/ und was sie für Ers amrcffcn/und hauen/das foll/ss weit cs die Ordnung zulasset / ihre und nicht der Gruben-Gewercken styn/ k.. X.cl.ne. Würden aber die Gruben-Gewercken das Stoll-Orth selbst belegen / und auff ihre Kosten den Gtolln in ihren Maasen kreiben/so sollen sie vom Hoffmeister er¬ mahnet wcrden/daß sie desto schleuniger fortfahren/und aus ihren Maasen kom- men/damit die Stöllner nicht gcsäumet/sondern mit dem ehisten zu ihrem Stoll- Orch kommen lnöchken/ R..Libiä. Treffen die Stöllner einen Gang im freyen Felde/und begehrten denselben in Lehen/der soll ihnen/nach Answeifung dieser Ordnung/wie vorne vom Verleihen vermelder/verliehen und vermessen werden/ibici. Da sie aber einen bauwürdigen Gang antreffen/ und würden denselben / der Ordnung nach/mcht auffnehmen/sondern mit dem Stölln fortfahren / wenn sie von dem Gang mir dem StolbOrrh 14. Lachter kommen / und keine Meldung rtmn/so sollen sie vom BergMmbtermahnerwerden/ daß sie den Gang/ weiter Bauwürdig/auffnchmen/und in 8. Tagen belegen/ anders würde man denselben andern / fo es begehren/ verleiben muffen/ dasieesabernawderVermahmmg nicht rhun/ und den Gang belegen/ so mag er andern verliehen werdcn/k.L- 6, tik. (g/ Da eitt ErbstoUn Llüffke oder Gauge überfahren hätte/ undwürde diefelbigen nicht mntheu/darauffausbrechen/oderin Belehnung nehmen/ und nlfö mit fei¬ nem StoUMrth über bernhrken Gang 14. Lachter vorrüber fahren / so soll der Bergmeister dcnselbenGang/wer ihn begehret zu muthen/verleihen / und denen StöllnerwederFund-Grrben noch Maasen anzubicten schuldig seyn / über die Stoll-Derter sollen denen Stöllner» bleiben/ so ferne sie die selbst treiben wollen/ O.8.arr.8i-§ ulr.Ivl.3rtt4Z.F.uIt:Rommen die Stöllner mit ihren Feld-Dertern in ein frembd und ungemesien Gebürge/Gäng und Ery/erbauen die vor nicht er- schroren noch entblöset worden/darzu sollen sie / als die ersten Auffnehmer/zoge- lagen werden / L. ?. art. z 7. wo aber ein Erb-sder Such-Stolln in einer Maase käme'/ diensch die Stollntiefe nicht abgesuncken/und dieStöllnermir ihren Dertern treffenGangundErtz/sind diefclbigcnGewereken in derstlben Maas die ersten Muther und Auffnehmer/ darnach der Stöllner/ und die Stöllner haben auffdas Ery nicht mehr zu recht darauffzu hauen/denn was Stoll-Recht ist/wie zuvor gemeldet/ (it. art. z l. such obcn/F.r.) 0.?. arc. Z8. §. 20. Verschrotene Wasser. 10.r. 104. R..x.tit. von denen Sköllnund ihrer Gerechtigkeit / stich die^orm, 'obm/Lax,4.§. 6. Von Stölln und andern Steuern giedet folgend cax. 04?. Berg- Rechts. Spiegel. 297, c^Li-. xxxvi. " Steuer/Wasser-Geld. §.i. AuHülffundBcförderung des Bergwcrcks dienend. Steuern machen/so man zu Gtoll/Strecken/und andernGebaudengs» OMben joll/Alert Bergmeister und Geschworne gure Achtung haben/ und be- ^L2»äM. gen/ob die Steuer dem Bcrgwerck und denen Gewercken förderlich und zuträglich sty/auffdaß niemand lsternüt/wieder die Billigkeit beschweret werde / zo.2Zl. Lonc. lei. srt, Z9. §. L, L. ;o. §, I. Lägen Zechen für einem Stölln / die man Wasser oder anderer Ehchaffter NE halben nicht bauen tönte, denen mag der Bergmeister zur Förderung des Bcrgwercks und unsers Zehenden / eine gleichmäßige Steuer anlegen / Ao. z6. (3) (3) Lonc.^rt.z f.L. l. Dergestalt/daß die Zechen / st) zu berührten Stoll» / Steuer geben/demselbenStolln/st> cr in dieMaasen konruret/dieSteuer an dem 4tcnPfen¬ nig abrechncn/Lonrrs: Daß die Steuer vom sten soll abgezogen werden/ r/l 39. strche im vorgehenden Csx. F. i;. Es ist uns auch vorkommen/daß unser Bergmeister in diesem Articul sonderst* che grosseUnordnung einreissen lassen/also: Daß osstmahls uff solchen Gebäuden und Zechen/welche Wassers und Wetters halben wohl hätten gcbauet werden mögcn/und forn vordemSrolln gelegen/gleichwolnachgegeben Haben sollen/daß solche Zechen undLehen mit einer geringöSrolln-Stcuer/von einemOvartal zum andern/nnd also etliche Jahr ihr Alter und Gerechtigkeit mir einem sthlechrenKo- sten/unserm Zehenden und Cammer.Nutz aber zu grossen Nachtheil/erhalten / und andern Gewercken/die vielleicht gerne gebauer harten, damit das Feld gcsper- ret worden/welchcs wir nun hinführo ander Gestalt nachzusehen keines Weges ge- somrcn seyn/damit nun in diesemArticul auch eine rechte Ordnung gehalten/ un^ ftreCammer-Nutzungund dann auch andernGewercken/in dem nichts uachrhei- liges gehandelt werden. So wollen wir / daß sich nun hinführo an / unsere Bergmeister nachfolgender Gestalt in diestm Articul verhalten und mächtigen sollcn/ncmlich-.Wenn eine Ge- werckschaffr mir Berg-Gebäuden in einem Wasiernöthigekr Feldeltegen/ Berg¬ meister und Geschworne sehen daß sie Wasser halben nicht bauen können/und mit einem Srolln demselben zu Hülffe komrnen wollen/so inag der Bergmeister in ei¬ nem solchem Fall/denen Gewerben nachlassen/daß sie ihre Berg-Gebäude mit ihrem Stolln/den sie dcrhalbcn forrrreiben/bauhaffrig und bey ihrer Gerechtig¬ keit und Alter erhalten mögen/ und ob gleich der Stölln nicht auff dem Gange/ sondern im Overstein getrieben werden muß. Es soll aber der Bergmeister hierinne in fleißigeAcht nehmen/ob die Berg-Ge¬ bäude/welche zum Srolln verschrieben/ viel Fund-Gruben/ Maasen und Lehen haben/ damit/ denselbtgen nach/der Srolln auch desto stattlicher belege t und fort- gerrieben werde. R-. s. 2.9 y. Woferne eine Gewerckschafft auffihre eigene Unkosten in einem Gebürgt einen Stölln/ auffeinem Gang/oder in Overstein treiben ließ / und andere Gewerck- schafften woltenzu solchem StöllnHülffe und Stolln-Sttuergeben/ ihr Aller und Gerechtigkeit im Felde dadurch zu erhalten/ biß der Srolln in ihr Feld und Maasen käme/ das soll der Bergmeister keines Weges zulassen/es sey dann/daß er samtdenenGeschwornen/in Besichtigungso viel befinder/daßsie Wassers oder Wetters halben nicht bauen oder fortkommen können / alsdenn und in solchem Fall mag die Steuer/doch dergestalt gewiüiget werden / daß auch dieselbigen Ge- werckschaffren/ nach Gestalt ihrer Maasen und Lehn / stattliche Hülffe zuFort- treibung des GroUns geben/ damit der Stölln desto eher an die Gänge komme n/ rmd denerrftlbcil Gebarrden auch desto el/ er gcholffen werden möge. k..eoä. 298 Berg-Rechts-Spiegel. ""Darin Srolln stattliche Steuer hätte/und nicht starck bauen wolle/ alsdcnn soll ihnen der Bergmeister ausslegen/den Srolln förderlich zu treiben/damit die Zechen nicht alleine den Srolln zu treiben gernüßiger werden. Ho.z6. Lonc. ^.Zs § io. Und so die Stöllner läßig zu treiben befunden wcrden/sich der Steuer trösten/ und also faulen wollen/ soll es bey dem Bergmeister und Geschworne» sieden / die Steuer nach Gelegenheit des Ficisses und Arbeit zu Mitteln. Kl. 6. srr, such§.z. §.2. Wird durch Bergmeister undGeschworne/ oder ja mit ihrem Wissen gemacht. W S sollen alle Stellern durch Bergmeister und Geschworne gemacht / durch «^dieselben auch wieder auffgesagcr werden. Wo aber Gewerckcn der Steuer sich zu geben und nehinen/ihres Gefallens vertragen würden / dassollen sie doch mir Vorwissen der Bergmeister und Geschwornen zu thun haben und verschrei¬ ben lassen/lo.r.zi. 8..^. eo6. (b) (b) 0onc.K.2.?s.Z.r. (7.8.art.5'.ubi.3äZ. w. ,6. Es sollen auch alle fündige Zechen/sodesErb-Stollnsgebrauchen/ mitBenehmung Wagers und Bringung Wetters aber in ihren Maasen nichtig / Steuer/ nach ErkäntnüsBergipersters und Geschwornen/demstlben Stölln geben/ lvl.srt. z-. ^.!O. ' Wiewohln aitch/daßalle Steuer/zu denen Stöllen/S trecken / Künsten und allen andern Gebäuden/wie sie Nahmen haben / durch unfern Bergmeister und Geschworncn jedes Orrhs/wo es die Nothdurfft erfordert / und nicht umgangen werdenkan/auch dem Bcrglverck und denen Gcwcrcken zuträglich und beför¬ derlich scyn mögen/gemachet/und durch dieselben / wenn es die Zeit geben thur/ wieder auffgcsaget werden sollen/woferne sich aber Gewerckcn / Steuer zu geben oder zu nedmen/ihres Gefallens sechsten vertragen würden / das sollen die Berg¬ meister undGeschworne im Ambre berichten und verschreiben lassen.(c) (c) Lonc.'kvl. art.zy.Z. ult.L.r. ubl: würden Gewercken/zu mehrer Befördernüs ih¬ rer Gebauden/mit Stöllnern einer stattlichen Steuer/in ander Wege/ Vertrag- wetse/eimg denen soll es f doch daß es mit> Vorwissen und Willen Bergmeisters und Gcschwornen gefchicht/1 nachgelassen und ins Bergbuch verleibet werden. § z. Berg-Fördernüß zu machen. M Otten die Geschworne gute Acht haben/wieviel Haspel und Schachte/und wie ^tiessdicfelbigcnftyn/ auch in lvie viel E chächten man eirrLachrer Berg heraus ziehen möge/ic.wic ferne von einemSchachre linter den andern zu lauffen/wie offt man ihn niedcrstürtzen müsse/it. wie viel einLachtcr von einem Stoll-Ort/Läng- Orth oder ticffstcs Berg giebet/aller Gelegenheit auffs steißigstc erkundigen/ und erferschen/und alsdenn die Bcrg-Fördcrnüs auffs fleißigste machen / damit der es giedet/nickt überseger/und der cs nimmer/auch mchtSchaden habe/desgleicben/ inder Schacht Steuer zu machen/sollen die Geschworne sehen / ob die Schäckte tieff/oder schwer zuhaltcn/lrermwelckes Theil Kubel und Seil hält / die Schackt- Steuer aufs fleißigste machen/hier nun in alle Wege sthen/daß dasBcrgwcrck in dicfenSachen gcför dcrt/keinTheil das andere fürfezlich und muthwillig wider die Billigkeit hindere denn cs können nicht alle Zechen allewege eigene Schächte sin- ckenzürFördernus/o. i4>. mLip.Berg Fördcrnüs. §. 4. Wie einzubringen und zu rechnen. WLle Steuer/ wie die genannt mag werden/soll durch dieVorsteher der Zechen/ vorBefchluß der Rechnung/gefallen/ treulich eingebrackc und verrechnet werden / welcher aber die Steuer nicht einbringen/fondern borgen würde/ber soll dievonseinem eigenen Geldezu erlegenschuldig scyn. Desgleichen soll es auch mit -ten/ vierdtenPfennig /Wasser-Geld/ Schacht-Steuer/ BergförderM/und c wie - _ Berg-Rechts-Spiegel. _ 299 ' wie es alles Nahmen haben mag/ stracks gehalten werden (^) ilo.L. zl^.^ eoä. Ds. - ^äZ Lonc.ö.r. zo.F. Z. Wie denn auch die jenigen Vorsteher/ denen Ache Steuer zu reichen imBerg- Ambt aufferleget/vor Beschluß der Rechnung unverzüglich gegen Oviltung/ne¬ ben den Registern/bcy der Ausgabe fürbringcn sollen. Irem, rmd sollen gemach¬ te und verschriebene Steuern wöchentlich gefallen/und bcy denen Schichtmeistern cingebrncht werden/damit die Gebäude undStoll Oerter desto stattlicher beleget und getrieben/ und unsere Bergwercke derhalben nicht gehindert werden (e) Lonc- per tor. (1.8. srt. s l. L. rz Item L. 4. ubi: werden die jenigen/denen Steuev gegeben/ nachlässig darren/ alsdenn sollen Bergmeister und Geschworene sie statt¬ lich zu bauen anhalren/oder die Steuer nach Gelegenheit desAeistes und ?.'rbeit/ Innhalt des 77. ^rr. hernach bemeldet/ Mitteln / oder es andere Gewerckschasst treibenlasien/dainitdenenandern Gewerckcn Ntttz geschadet/ und an unser» Bergwercke» nichts versäumet werde. Item, L 8.77, §. Es sollen auch. r/t. art. Z9- Lonc. L. r. Z0. F.ch.Btß aufs das vermitteln rc. Welcher Vorsteher derZechen zur Rechmrng die verschriebene und versestene Steuer nicht einnehmcn und einbrtngen wird/ der soll solche Steuer von seinem Gelde zu erlegen gewetset lverden/ oder zum wenigsten umb dieselbe Steuer zum Felde klagen. (f) Lonc. lvl art. Z9. ubiDesgleichen es mit dein neundren/vierdten pfennig/wast ser-Geld/ Schacht-Steuer/Bergforderrrng/wie es N'ahmen haben mag / auch stracks also gehalten werden. Und da die Steller zur Rechnung nicht gefiel / so soll dasselbige Lehn ferner mit der Steuer nicht verschrieben werden / tto. (ß)Lonc,^rt. z;.zs.z. Würdeeiner oder Mehrseine Zechenmikttnd zurMeuer ver¬ schreiben lassen/und dieselbe versestene Steuer zur (^varral-Rechnung nicht ver- rechnen/von dem soll der BergineisterkeinenReccisnoch Rechnung annehmen/ er lege den des Schichtmeisters Handschrift^ fur/daß er dieselbe Steuer bezahlet Ha¬ be/ L. 8. art. si.zs. ult. Lonc.R^. art. zy. ubi.- Und sollen alle gemachte undvorge- schriebene Steuer wöchentlich gefallen/und von dein Schichtmeister eingebracht werden/damit die Gebäude und Stoll-Orthe desto stattlicher getrieben/ und un¬ sere Bergwercke derowegen nicht gehindert werden /L. 2. zo. §. ult. §.5. Gkstang-Steucr. W 5nn aber die Berggefchlvorne/ aussden Stollen/ G stang-Steuer machen EE^sollen/dasollensteerstlichinachtnehluen/ ob die Knechte zu Schichten zu-L. Stunden einen gantzcnTag / und alle Drittclmit einem oder mehrHundcn da- raufflauffen/ und nach solchen die Gestäng-Steuer/aussdie Woche oder nach den Schichten aufs östlichste machen und vcrmitteln/iedoch wo die Gestäng liegen/ soll auch eine ieglicheZecke ihr eigen Füll-Orth haben/ damit die Fördcrnüö nicht ge¬ hindert werde/woftrne sich aber dkParrheyenund Gcwerckcn in diesen gemach- ten Steuern von denen Geschwornen nicht wollen weisen lassen / so sollen die Ge- schwornen solches alsobald an Bergmeister gelangen lassen/ der soll alsdenn die Gelegenheit selbst bestchtigen/nttdwie er alsdenn die Steuer verordnet und für billig erkennet/ da rbey sollen es auch dieParthcyen in alle wege verbleiben lasten/ k.z. L. IO2.6.14.6 ubi: Umb die Schicht aber soll der>Atöllmr/lo das Gestäng leget/ dasselbige ftlbst fördern. §. 6. Wafferaeld. l^Ieweil es billig und recht ist / daß welche Zeche der andern ihre Waster ver- schroren/Wasscr-Geld zu gcben/sollen dicGcschwornen imAufflegen dcsWas- str-Geldes zuvorauffsfleißigste Achtunghaben/und zustben / von wannen das Wasser kömmn/obs auffn Haupt-Gang/ oder andern verschrocenen Gängen/ aus den Stössen der Schachte/ hangenden oder liegenden/oder von unten auss Gggg L gviller/ Läp. XXXVII. §. l. Unterricht und Ordnung des Schmelzens. W^AßamSckmcltzen dcrErtzte und andcrcrHuttm-Arbeituicht wenig gclc5 M»MgeN//o.,.8 such diek'orm.p.i.cÄp.4o.tz.r. Nachdem manzuvorauffdm Stichgesckmtltzethat/ und ob sich gleich rer Zeug im Ofen wohl gearbeitet, soist doch im Stecken/ Schlacken/ Bley/ und Schlackenstein alles ungeschiedcn in Tiegelgeflossen / also wo man eine Schicht Ertzt geschmeltzet/ daß inan allewege 4-5.6.und biß in ?.Schichl Schlacken undO- fendruch von demselbenErtzt hienach geschmeltzet/welckes bißhero einegrssseVer- schwendung an Waldern/ Kohlen/Bley/ undHürren-Kosten verursachet und gc-- machet har/dieweilwir aberwahrgenomen/daß anfreich undarmErtz/in unser« Erblaudern viel ein geschickter und besser Gchmeltzen gebrauchet wird/ haben wir uns und unsernGewcrckenzuNuzundGute/etlickeverstandigcSckineltzer in den Ioachimsthal beschieden/ die nun im Werckc und Augenschein erwiesen / daß alle Erste in dererstmErk-Schicht/aufihre Arrh/Ofcn-GericktundZumachen/mit vffenenAllge aufden erstenGang zusckluelM/die crsteSchichk rein und saubergc- sckmeltzer werden mögen/also daß fuhrobin keiner Schlacken Nackschickr von nö> tben/es sey denn / so man einer Gcwerckschaffr ihr Eryr gar auffgcsckmeltzet hat/ daß nun die letzte Schickt von der vorigenSchicht überbliebeneOfen-Brüche und S chlacken gesckmeltzet werde/und nachdem einen jeglickemErtz/nebcn anLernZu- sätzen/Slacken zugefcklagen lverde müssen/und ob/ wie denn auch nichtRath seyn mag / eklicke Scklacken / und sonderlich die-um Anfänge oder Ausgange der Schachts ausdeM Ocfcngehn/oder diezunechst auffdem Sttinliegen/noch et¬ was Zoo^ Berg- Rechts, SpleM _ «villct/item, obs in nächst-gelegenen Zechen mehr oder weniger wird/ Uem, wie groß die Zuber seyn/und wie ticsseszuhalte/aller Gelegenheit anffs fleißigsucr- tundigctr/und alsdennzietnlich uns traglich Wasser-Gels rnachen, Würde einer Wasser-Geld auffsagen lassen wollen/ das mögen die Geschwornen umb ihre be¬ rühr wohl thun; Würde sichsaber das Gcgcnt'heil beschweren/ so mag er die Ge- sckworneauffsneuewicdcrkltnbzumMasscrführen/dassclbige seygcrn/undan- Wen lasten/ und jö die Gesckwornen bcfinden/daß dasWaffer- dic Wochen herumb kornmen/auch das Ausbringen derStein zrksanunen rechnen und probie¬ ren ckcy welchem denn lvas hinterstelliges beftlnden dem soll erstlick darurn zuge- sprocken werden/ im Fall sich auch zu mehrmastlen bey einem grossenAbgang fin¬ den wurde/so ist ein solcher Schmeltzer zu enturlauben/ und solle der Hürrcnstei- ger und Hückenschreiber jeder ein Wock r. Tblr. zu Lohn staben. Das Rösten der Srein solle mit solchem Fleiß beschehen / damit die Röst nickt so hart fliessen/ und mir z. Feuern also zugebrandt werden / daß von der Bley- schichtnickt über4 Centner Bleystein herwiederwerde. Ein Röstknech c soll eine Schicht 8. Kr. zu Lohn haben/ und wird zu einer Bley- Arbeit genommen Cent- geröstcr Stein/ und 4.Cent. Bleystein. Solchen Roftarbeiter man auffeine Schickt/ undwird darauff ungefehrverbranst 5. Maaß Kostlen. Solcher Bley-Arbeit wird fürgeschlagcn i;. Cent. Bley/ und wenn die B'.eysckmeltzer fleißig seyn/sollcn sie nicht über ein Viertel Bley Abgang verbrennen. Die Wcrck soll der Hüttenschreiber fleißig numeriren/wägen/ probiren und verwahren/auch alleweg dahin sehen/ daß neben dem Frisch-Bley auch dasHarr- Bley eingetheilet werde. Bey dem Abtreiben soll der Hüttensckreiber und Hütten-Verwalrer gegen¬ wärtig ftyn/ und einander ablösen/ und fleißig achtung geben/ damit gegen oen Hhhh r Halt Halt die Wcrck/auch das Ausbringen zustimme. Die Aschen soll aucbjWq ae- schlämmer werden. Das Zumachcn auff die Bley-Arbeit soll nickt gar schWa feyn/ und daß eine halbeEllc zwischen dein Gespcrrund der Form frcy bleibe. Es soll auch für demAug eme starčke hohe Brust gemacht werden/und hernach die Stich in das Bley scharffzu führen/und die Schichten 2. Ausguß äusser das Gebräu. Der Hüttensthreiber soll nicht allein über das Schmcltzen ordentliche Register tzalten/ sondern auch alle Entnahm von Ertz/ Schlick/Kohlund Bley/ auch was dargegcn für Ausgab daraufgeher/ cinschreiben/ bey allen Vermessen selbst scyn/ auch alle Stich die Stein-Proben zu nehmen nicht unterlassen/ und worinn die Hüttensteiger und Huttensckreiöer wider diese Ordnung Mangel befinden / das sollen sie alsbald dem Hütten-Verwalter anzeigen/ der alsdenn den SackenRath sch. ffenfollund wird/keinem Hücten-Arbeiter soll einige Eigennützigkeit nicht verstauet werdcn/dcr Wachter auch die Wacht also balren/damit sie recht versor¬ get weroen/und durch sein Verwahrlosen kein Schaden erfolge. Was vonGezeug in die Hütten zu schaffen oder zu bessern von nöthen ist / das solle mit des Hutten-Verwalrers Bewust geschehen.In oder ausserhalb dcrHüt- ten sollkeinAanck nochSchlagen gestattet werden/auck hierüber derHütrenschrei- ber und Hurrenfteigerbeeydigc werden sollcn/dem allen auffsgerreulichste nack- Zukommcn/(ä)(3) ohneLaub an frembdcn Orten nicht zu schmcltzen. Nachdem/ GOtl Lob l unstr Bergwercke mit viel Schmeltzwcrcken wohl versorget/ wollen wir/ daß an andern Enden nicht soll geschmcltzt werden/denn in denHümn zer an- gezeigtenBcrgwerffen gehörig/es wäre denn/daß einSckicktmeister/odcr derZe- chen Vorsteher an andern Enden seiner Gewercken Nuß mehr schaffen möchte/ das soll er unsern Ambtlcutenjedes Orts ansagen; Wosie dann der Gewercken Nutz daraus besinden/so soll es einem jeglichen verftatter und zugelassen werden/ 0.8. src. Z5. conc. Daß in andern undfrembden Hüttennicht zu schmcltzen/Ivl. «rt.9^. m xriQL. such mehr unten L3P. 41. SchMltz-Atticul 0.5.89. MG soll ein jeder Hüttenschreiber/ Hüttenmeister und Schichtmeister des ^Morgens frühe zu rechter Zeit bey dem Anlassen. Lonc pertor.^l. 3re. in. Die Kupffrigen Kieß/ sonderlich scheidest/und welche ungefährlich zu Lothen oder 2. Loth/und der Müh und Kosten zuverbleyen nickt verlohnet/die sollen sie über die Rohe-Sckicht schmcltzen/ und die Steine zu Kupffcr brennen / würde Mr Unfleiß befunden/ gestrafft werden/ c. 8. Zre. 90, §. Dieweil. Bexlage v. i Ausführlicher Berichk/welcher maßen das Schmcltzen itziger Zeit beym Kuttenbergischen Handelgetriebenwird. Erstlich die Sottirung. MMLAnn Sonnabends derWochen - Kauffwegen der Probenabgelestn und MWverglichen worden/ die Kieß und Ertzt zusammen stortire, als was die dürren Kieß anlanget/welche über 8. biß auffib» oder Lo. Qvent. halten werden/ alle ausgehalten/ das kleine davon abgczogen/oder ausgezogen und aus¬ gerädelt und biß zu5c>rtirun§ der Ertzt alle gestürtzt / welche Ertzt/so darauff kommen / mitäissn. « und L. auff dem Scheide! bezeichnet werden/ die andern reichen dürren Kieß auffL4. oder mehr Qvent. so reich sie auch feyn / ihrer gar wenig wöchentlich einkommen werden/auch sonderst zu den gar reichen Kiesickren Ertzten gestürtzt/ welches reichste Ertzt mit 8i§.0^gemercret wird/ die andern dürren Kieß alle/so viel der einkommcn/ werden auch ansgezogen/ lind in die 800. und mehr Cent, in einer; Rost gesetzt und gebrannt/ und auffdie rohen Schickten geben/ Berg» Rechts-Spiegel zoz geben/ wiehernach gemeldet/sowohl die Kieß klein/ so davon ausgezogen / welche aber nicht gebrannt/ sondern nur roheauffgeben- Die 8ortlrling der Ertzbelangende/daran gar viel gelegen/mitdeneverhältsichs also: Was kiestchte Ertz seyn / oder gleich nur halbierte Ertzten/Halb Kieß oder Qvcrtz/Gpatoder anders/so nicht über 2.Loth halt/wird vor Schulsten-Ertzt ge- nenner/undanssdieSchindel/so auffn Ertzt stecken/diests8jK. gemacht ii. damit die Arbeiter iin Ertzt-Hauß wisten/daß es also rohe abgeführr werden muß in den Hütten. L. Was hcrnacher vonL.Loth/blßin diez.Lothhalt/und auchKiesicht ist/wird auch sonderlich ausgehalten/durch gerädelr/und in ein sonderlichRöstel/mit ein 6c>. Cem- Kieß/welcher von 8. biß in die 20. Qvent. Silber hält / davon oben Meldung geschehcn/angesetzt und gebrandt/und mit dem klemen Ertzt / so durch den Röder fällt/cben dasRöstel zugedeckt/einer guren qvcren Hand dücke oder hoch/daß was nur darauff genommen wird / das erstickt das Feuer / daß cs nicht brennen kan; Bleibet aber was von dem kleinen Ertzt/ wird solchesauffden rohen Schichten tröge weiß cingetheilet/undistdißdasErtzt/somit «.bezeichnet. z. Das Ertzt/so von 5. biß in die iz. oder 14. Loth bält/und Kiestcht ist/wird mit bezeichnet/und ebener massen auch allein gestürtzt/zusamcn und durchrä- Lelt/und auch mit 40. oder 50. Cent. Kieß / jo von 8. biß Lo.Ovent. Silber hält/ wie im andern Punct gemeldet/in ein sonders Röstet gestürtzt/und mit den kleinen durchgerädertund ausgebrannt. Was das reichste Ertz nun anbelangcn thut/und Kiestcht ist/ von 14. biß in die zo.oder gleich Ivo Loth/oessenWöchemlichgar wenig einerreinkoinmt/wird erliche Wochen zrssammen gehalten/ausgeräderr/und mit ein zo.oder 40. Cent, desgar reichen Kieß/davon oben gedacht/in ein sonders Röste! gethan/und gebrandt/ und diß ist dasErtzt mit 8i§. 0^. wie bey den rcickenKiesen gemeldet. Die dürren qvertzigren und spadigten Ertzt aber / die keinen Kieß bey sich füh- ren/so wohl auch die Witterungen/ die da von r. biß in die iz. Lothen halten / wer¬ den ungebrannt oder gerbst vordieBlcy-Oefenaeführet/ und zum Verbleiben gebraucht/ wie hernach folgen wird / und wird also den Arbeitern im Erzt-Hauß mit bezeichnet. Was nun die gar reichen dürren Ertzt/die nichtKiesicht seyn/anlanget/ werden McheWochen zusammen gesammlet/und wenn man dieTest/aus der man schmel- tzet oder arbeitet/ oder sonst rohe Bley - Schichten arbeiten will / Karren-weiß auffgelauffen/wie hernacher folgen soll/und wird solch reich rohe Erst undWit- ttrung mit oder bezeichnet. 7. Was die gararmenErtzt^unz.undauch r.Lothen/sogaravertzigundstren- ge/wcrden auch sonderlich gesturtzk und ausgerädert / und unter die gemeinen dürren Kieß im Rost mit angesetzt und gebrandt/und wird auff den Schindeln in der Sortirung mit 8i§.o» gezecchnet. 8. Die Ertz/ so ausgelescht/werdenmit D. gezeichnet. 9. Und daß ich der Pfend von Tauergange auch nicht vergesse/so werden diesel¬ ben auch/wie die andern reichen dürren Kieß/doch allein ohne Ertzt gebrandt/und auffdas Durchstechen fürgelauffen. Das Schmeißen der Roh-Schichttn. Kührmaaß. 4. oder wohl 5. Karren guten Kieß. z. Karren gebrandtenKieß. L. - - Kießklein. z. - - rohe Schichten Ertzt. z. - - gute Kieß von Tauer Mang. r. - - Graupel von Gange. Iiii ».Kar, zo6 Berq-Rcchts-Spiegel. i. - - Schlich von Taner. - ' ' i. - -« OfcnBrüche. io. - - oder 8. Karren Bleyschlacken. r. - - Kalckstein. i. - - Schur oder gewaschen Ofengekrätz. Hier ist zu mcrcken/ daß die Furmans einmahl nicht wie das anderegcnM werden/ocnn es auch nicht eine Wochen der andern gleich kömmt/bißweilen gefal¬ len viel guter Kieß/so giebt man zu 6. Cent, bißweilen auch nur zuund 4. Kam auffdie andere geschieden/ welches sich dann in der Arbeit in der andern SEt baldfinder/und lernet sich die Arbeit selbft/daß man ihr alsbald heissen kan/ denn mans bald an den Schlacken sicher / und was man in z oder4. Stunden l mein setzt/obs streng oder flüßig über die Forin oderNasscn kömmt/aebct cs zu strcnge/so lassen sie einen Karren Gestlmr ober Ofenbruch aussen / cs stund auch Schlicht und Graupel von Gang und Tauer sthrunrein/und rnebrenheils Assrer/das Hemmer und flecket/als trüge mir Bleyschlacken/ daß der Ofen wieder in seinen Gang kömmr/ift die ^chichtsckur gar vorgclausscn / so nimmt er noch ein Kar¬ ren gutenKieß und Kieß-Klein darauff / last dagegen dengcröftcn dörren Mß aussen/ biß der Ofen wieder vor der Form fein lichrgehet / und fern für der Für- wandfein starckausblaset/bey diesen Gchmeltzen muß täglich ein fleißiges Pro¬ bieren seyn/auffoie Schlacken/daß sie nicht Silberhaltig werden/ wann 4. oder 5. Cent. Schlacken n Ovent. Silber halten / läfts man pMren / wo sie höher kom- men/so muß man mit dörren Kieß undinebr Bley-Schlacken die Schickten bes- sern/zu rnehrer Nachrichrung / ein anders Fürmaas / wie es gemeiniglich gehen soll. Fürmaß. 4. Karren guten Kieß. 4. - - gebrannten dürren Kieß. i. - - Tauer-Kieß. L. - - Kießklein. n - - Schlick von Gang. i. - - gewaschen Ofenkretz. r. - - Rohe Schickten Ertz mit ü. 8« - - Bley-Schlacken. Em anders. 5. Karren guter Kieß. 4. - - gcrösten dürren Kieß. r. - - Rohe Schichten Ertz mit ii. L. - - Kieß allein. i. - - Schlick von Gang. r. - - Geschur. 5. - - Bley-Bchlacken- 4. - - Schlacken von Durchstechen. Dieser Fürmaß odcrauffgelauffen Schickten sollen die Wochen über/ überei¬ nen hohen Ofen zum wenigsten 9. gesckmeltzet werden/wird Tag undNacht über 1. hohen Ofen zum wenigsten 12. oder -z.Centner roher Stein gemacht/zu4. und4L.Lothcn/und gehen derstlben hoben Ofen mir rohen Schickten zcbcn Dieser Stein wird 102. oder iroga auch wohl i;o. Cent, in cmcnRost gelausten/ micHoly lind 5chlgebrannt;Wann er ausgebrannt/wird er w iedcr auffgeristen/ und wieder in ein ander Röstbcttc angesetzt/und gewendet/das geschickt 4 mabl/ ckaß er also 4. Feuer bekommt e Wann man aber den rohen Srein durchstechen will/ so giebt man ihm nur z. Feuer. Für- Berg - Rechts. Spiegel. zc>7 Fürmaß. rr. Karren gerösten z. feurigen Stein. 4- - - geröste Blende von Tauer. 4. - - ausgerädert klein Ertzt/so von Ertzt mit»»., oder x.überbleibet/oder sonsten 4. oder 5. Löthig Srtzt/so nickt sonderlich kiesichtist. I. - - Scklamm von gewaschen Ofenkratze/welches wohl nicht viel Silber hält/geschickt mehrcntheils deswegen/ daß sich desto reiner arbeitet/ und die Schlacken arm machet/ und wird dieser durchgestochen Scein 8. und 9 Löthig/ und soll der Schmeltzer von Rechts wegen zum wenigsten?, große Röste durchsetzen und wegarbeiten / danwird dieser durchgestochene Stein mit z Feuern gebrannt/und zum Ver¬ dienen mir gebraucht/ wie hernach folget. Bon Blcy'SZiAten. Von Bley - Osen - Fürmaß. 22. Karren rohen gcrösten 4. feurigen Stein/wie oben 6.Karren/ das Ertzund Kieß unter einander gerbst / mit8i§. und L. -. - , Witterung oder rotze Ertzt. r. - - Waschwerck von Bley-Ofen-Brüchen. IL. - - Bley-Schlackm. Ein ander Fürmaß. LL. Karren gerösten Stein/wie oben. L- - - roh Ertzt/mit 8jx.or. oder L. 2. - - gerösten dürren Kieß des gemeldten Kieß. L. - - reiche Witterungen. L. - - Schlamm von Oftnkratz^ oder Schlamm von Silber-Gruben/wie er bißweilen einkatlfft wird. L. - - Wasckwerck von Bley-Ofen-Kratz. 1. - - Bley-Ofen-Bruch. »2. - - Bley-Schlacken. Diese Schichten werden auch bißweilen geändert. Dann dadurch Versetzung/ auch durch Unffeiß/der Steinröst-Sener die Stein nicht recht zugebrannt/ so wird der rohe Zeug anssden Schichten zum halben Theil aussen gelassen/ und das stehet man oennalsobald in der Arbeit an den Schlacken/wenn man steabhes bet/daß man sie über dcrForckel bald beginnen zu drecken/ so gehet die Arbeit wohl reckt: Wird aber die Schlacken bald dick/ und hebet sich gar gantz und frisch/welches die Sckmeltzer so hellfrisch heissen/ so arbeitet sick zu viel Silber in die Schlacken/derowegen man die Schicht bald ändert mit weich-stüßigen Zeu¬ ge/ als i. Karren Witterung und 2. Karren Bley Schlacken/ diß dann alles auch die Arbeit giebet/ und man bald zu erkennen hat. Ein ander Fürmaß. 18. Karren gerösten rotzen Stein. 5- - - geröstenz. feurigen Durchstech-Stein. 5 - - geröft gucErtzt mir 0N. r. - - gewaschen Bley-Ofen-Kratz. - reiche Witterung. 8. - - Blev-Scklacken. z. - - Kupffer Schlacken. 2. - - Schlacken von dürren Stücken. 4. - - gcm-Schlacken/daß es in allen 8-Karren thut. 3iii r Der M _ Bcrg- Rechts-Spiegel. _ Der Vorschlag uffvorgeschriebene Bley-Schichten. L. Cenmer Heerd. Z- Cent. frisch Bley oder reich Seiger-Bley. z. Cent. Vorschlag-Bley ander Werck. Ein ander Vorschlag. Z.Cenk.'Heerd. Z. Centner ftisch Bley oder Seiger-Bley. L- Cent. VorschlagtBley. Ein Fürmaas auffeine ReichsäMt von Test und andern garreichenErßt/ 'welches man an Donnerstag/wann der Ofen in bester Arbeit gehet/ pflegt zuar- deiten. '8. Karren gerösten Rohstem. i. - - reiche Witrernng. r. - « reich Ertzt. -- - Schlacken von Schwartz Kupffermachen/Ber Schlacken von Mfrisch-Ofcn. Vorschlag. I. Karren Bley-Schlacken- Z. Cent. Heerd. Z. Cenk, frisch Bley. Da auch kein Heerd mit verhanden/nimmt man denVorschlag an lauter frisch Oder Seiger-Bley/ wo das Vorschlagwerck herkommt / werdet ihr hernacher be¬ richtet werden/und wann derSchmelzer den vierdren oder fast den halbe Tdeildcr Schicht zum Ofen hac/als setzet er den Heerd oben in Ofen/ dchman die Schichten Met/das Bley aber träncker er bey derVorwand/wann er einSchlacken abgeho¬ ben/ fein gemachsam herein/ und sticht alle 8. Stunden einmahl/ist aber der Vor¬ schlag werckreich/und sehr Kupfferrcich i wird zu 6. Stunden allezeit gestochen/ denn zum ersten lasset dasKupfferige Vorschlagwerck dasSilber zu dem Bleyfal- len/da rnan langer darauffchmeltzer/und lreibetsdic grosseHitze wieder ins Bley/ wirds aber eher abgestochen/so bleibet das Kupffer in demBleystein. Wann nun von demSchmeltzer gestochen/so kömmt Bleystein und Schlacken wieder berausser. DasBley ist nun dasWcrck/sozutnDeiben kömmt/derStein/das ist derBlcy- fiein/Die Schlacken über dem Stein in denrStichheerd/werden genennetStich- fchlacken Diestr Bleystein halt zu iz. 14.15. und is.Loth/ wird zusammen ge- sammler/und in ein Rostgelauffen/in einem Rost 48.Karren/und mit z Feuer ge- Hrennt/dann wieder gearbeitet. Fürmaß auff demBleystein. r8. Karren gerösten Bleystcin. 18. - - Stich-Schlacken von demBley-Ofen. 2.. - « SchlammoderOfenkrätze von Blevöfen. Den Bleystein/wie gcmeldet/fähet man erst an zu arbeiten auffdie 4. oder ^.Schicht/an einer Mittwochen zu Nacht/ oder Donnerstag frühe/ wann eine Schichtvder z in rohen gerösten Stein verbleyt worden ist/geschicht deßwegen/ daß man mit den geringen Sachen erstlich den Ofen erhitzet/ und der gute Zeug Dicht in den Seiten ersitzen bleibe/ und viel in die Ofenbruch kömmt. Der Vorschlag auff diesen Bleystein. Cent.frisch Bley/ oder in Mangelung dessen einen Tbcilö an Glek odcrHeerö / doch daß es in allweg an frischen Bley ij» Cent, gilt Bley austragt. Und Berg- Rechts- Spiegel. 309 NN. Undistzumercken/ dasz i-Cent.Heerd wird gerechnet pro z. Cent-frisch B^ey/oenn derProb nach hält k. Cent Heerd yo.Pfund.itemGler wird derCcnt- ncr gerechnet auffno. Loth gut Bley/ daraufmanRechnung machen muß/wann man diesen Vorschlag/daß manCent, gut Bley beschickt oder vorschlagt / und wird alle 6. Stunden einmahl gestochen/wann dieser Bley-Schichten nun 5. oder hinein ftyn/so nimmt der Sckmeltzer den Stein/ so er ietzt wider den Bley ab¬ sticht / r8 Karren/ und 4. Karren seiner Stich-Schlacken / und den Vorschlag von Bley/wie zuvorn/wann er diese Schicht hinein hat / so brennt er drüber aus/ und sticht seln Merck ab/diß Merck kommt auch zum Treiben/und dieser Stein kommt wteder/wird gcnenner verblcyter Bleysrem/ oder verbleiter Stein / dieser Stein wird wieder gesammlet/und wann dessen ein 48. Karren zujammen wie¬ der imRost angeft tzr/und nuneinFeuer gedränt und wieder gearbeitet/und ist diß seinFürmaaß. Fürmaas. 18. Karren solchen geröften einmahl verbleyten Stein. ,L-Karren Lleyfthlacken. Vorschlag. E- Cent. frisch Bley oder anGlötk so viel/daszCent, rein Bley / vermög der Proba auszrägr/ wann gleich ein 5. oder 6.Loch mehr kommt/verschlägt nichts/ und wrrd hierüber zu 6. Saruden einmahl gestochen/ das Merck wird genannt Vorschlagwerck/aus denen Ursachen/daß es sehr Kupfferig / und nicht mir Rath oder Rutz kan getrieben werden/sondcrn wird allerhand Bleyschichren neben dein frisch und Scygerblcy Centner vor gut und rein Bley mit emgelheilt und vor¬ geschlagen/ ieodgemeloek. Der Siein/ der zu diesen mahl wieder kömmt/wird L. mahl verdleyterStein genau tt/wieder besonders gesammler und in Feuer gebrandr/auch wie nechstge- melder/ wieder also vorgelauffen / mit den jüngsthm gemeldten Vorschlag ge- schmelyt/und wieder zu6. Stunden gestochen / das Merck wird auch Vorschlag- werckgenennet. Der Stein davon wirdmahl verbleyter Bleysiein genennt/von diesem wird eine Prob genommen/ ist er noch 9. oder »o. Löthig / so wird er abe rmahls mit ei¬ nem Feuer gebrannt/ und in allen so prooeäiret / wie Morn, Wann er nun zmn längsten zum?, oder 4. mahl also übers Bley gearbeitet/ so wird der Stein so rockst/und garkupfferich/ wird dannzu schwartz Knpsser/ mir 5« oder6 Feuer gebrennet. Die Schlacken/ sovon dem Vorschlag.Werck/ wie itzrgemeldet/ gemacht wer- den/scynwohl auch Bleyschlacken/halten aber kein Silber/wie die andernBlcy- schlacken/ die da gerösten rohen und den ersten Bleystcin arbeiten. Dessen Steins/der nun zu Kupffer mit;, oder 6 Feuern gebrannt/ wird ein Rost von 20. oderr-.KarrenDiescrSckwartzkupffer-Rost wird nickt gar auf eine Schickt aussgelauffen/ und zum Anfang ein paarKarren Kupffcr-Schlacken ge¬ setzt. Wann er nun mercktt/ daß er im Tiegel Kupffer hat/ sticht ers ab / und das ist uun da s Schwartz-Kttpffer. Der Gtein/dessen gar wenig wird/und über dem Schwarßkupsser lieget/wenn etwa Spurstein oder Kupfferlohn/ wird den fei¬ nen/ soauff Hchwartzkupsser gebrerrnet werden/zugeben. Wannesnunzum Stichbeecosttstzu scheiben kalt werden will/ivird heraus gehoben / und weil es noch glüend mir eistrn Hammern und Brechstangen zustossen/ in der Grösse als ein Hand/grösser und kleiner / damit man zum Beschickungen auff die Seiger- Stück mit dem Gewicht recht eintheilen kan/ werden die Wochen über/wann der Ofen die gantze Wochen gehet / in 120. auch izo. solch Sckwartzkupffcr gemacht/ halt der Cent.zu »r. i?. und 14. Lokh Silber/ das wird nun also beschickt. Kkkk Für- A0 Berg-Recht s-Spiegel. Fürmaaß ust arme Stück HZ. ttz. Gchwartzkupffer zu Z2. Qventl. thut - 17. Ovenkl. I^c^. frisch Bley zu I.qveml. thut - - - IZ. qventl. z.c?. arme Seiger-Bley zu io. qventl. - - 4;.qvenrl. thut - 2z. qventl. anders. Hz.^.SchwartzkllpfferzuzLqvmtl.rhllt - - i7.qvmtl. -Z.c^. arm Seiger-Blev zu iz. qventl. thut - 20. qventl. thut - Z7. qventl. Ein anders. 55.w.bchwartzkupfferzu44.qventlthut - - Lo.qvenrl. r.c^.freyBleyzu i.qventl.thm - - 1. qventl. -.^Seiger-Bleyzu 12. qventl. thut - rr.qventl. thut - zz. qventl' Mchr em ander Fürmaß auffarme Stück 65'^. Schwartzkttpffer zu 40. qventl. - - 24. qventl. Z.<^. Geiger-Bley zu 12. qventl. - - 74-qventl. K.c^. Seiger-Bleyzu io. qventl. - - 6. qventl. z.c^.frWBLeyzu r.qveml. - - 4. qventl. thut - ;8. qventl Diese Fürmaaß wird über einen Cent, wenn Stichöfen geschmeltzt/wie zu se- chen/mic offenenAug/und wird erstlich der Ofen mit ein baar Trög Kupffersihla- ckenangcsetzt/oaszderOfensich in Seiten vorschlacken/hernach auff die S chlacken wird ein baar Füllmaas Kohlen gcsetzt/dann erstlich das Bley / und dann hernach das Kupffer/und dann wiederKohlen darzwischen/und wieder von einem andern FLirmaasdas Bley/darauff Kohl wieder zwischen/und das Kupffer darauff/und st fortan/ und muß der Gchmeltzer obgeschriebener Fürmaas den Tag über 25. Werck schmeltzen und auffjeden Fürmaas/wann er in Ofen wieder in die Pfan¬ nen ausgiesset/daß also r8. Stück gemacht werden/ unddiß werden genennet ar¬ me Stück / die werden alsdann vor die Geiger-Ofen gelausten/und allezeit^ Stück auffeinen Ofen geseßt/und abgcseigert/kommkungefehr Seiger-Bley da¬ von wieder auffdiese 4»Smck 6.oder 6z. Cent.Säyger-Bley/darnach der Seli¬ gerer fleißig ist. Und diß Seygerbley wird genennet armSeygerbley/dann es zrun höchsten mit über 15. oder »6. Qvent. hält. Das Kupffer/so auffn Seygerofen verbleibt/wird weggehoben und zusammen gehalren/biß man dessen eine Nothdurfft und eine gantze Dörr haben mag / und Der Dörr-Ofenmöchrvollwerden/ und wird diß Kupffer jetzt genennerKühn- flöck/das Seygerbley davon wird armGeygerbley genennet/und wiederum Zum reichen Stücken vorgeschlagen/als folger: Fürmaaßauff die reiche Stück 65. -w. Gchwartzkupffer zu -24. Loth/ thut 25. Qventl. r. arm Seygerbley zu 12. qvent. thut qvent. z.c..arm Seygerbley zu iz.qvent. thut 9. qvent. ;.c^. zu 16. qvent. thut 8. qvent. z. <^. frifch Bley zu 1. qvent. thut qvent. z. <^.z.qvent.beschickenauffi.Stück54.qvent kömmtauff 4-Stücks. Loth Mrz.Marck. 6.Lorh- Kömmt auff 4.Stück 5ZL. Loch/ odex z. Marck/L. Lorh/Qventl. Wird - ' ebe- Berg> Rechts - Spiegel.zi- ebencrmaßcnwiemit denarmeffStückenschmeltzenprocsäiret/dcsgleichenmit der Sergerung/lömmtaliffch. Glück an Seygcr--Bley/von Geygern wiederum gefthr em8.auch8L.c^.zu2i.und2 4.halrende. Dieser reichen Glück muß der Schmcltzer ebener maßen wie die armen Stück die Schicht L5. Stück machen/ und werben derselben 4'allezeit auffeinen Seiger-Ofen gestellt und gcseygerr/ die Külmftöckzum andern. Diß Seigcrbley aber wird reichSeigerdley genennet/ mW das Bleyschichten zmn verbleyen wie frischBley vorgeschlagen/dcnn cs trägt den Schichten Silber zu/ es wird auch kein schlecht Frischoley gebrauchet/ wann solch reichSeigerbley verbanden/ in Mangelung aber dessen wird auch wohl Frischbley gebrauchet/welches bey diesem grossen Sämeltzwcrckkein Rath oder gute Haushaltung wäre. Was zwischen den Seiger-Ofen mit denKohlmher- aus gezogen wird/ halt man auch sonderlich übereinen Haussen zusammen/und wird genennet Seiger-Dörner/ die werden auch/ wie hernachers und gar zuletzt gemeldet werden soll/ wieder gearbeitet. Wann nun der Kühnstock also viel/daß er eine gute Dörre oder Dörr-Ofen gar wohl seyn kan/wird es inDörr-Ofen fein scharf mit denSciten gegen einander ge- legt/daß daEohefeuer fein dazwischen ziehen kan/un wird erstlich fein gemachsam mit einem linden Fcuer/'dann starcker/dann wieder das Holtz und Kohl aus dm Gaffen gezogen und wieder mit frischen Holtz starck Feuer geben / und diß ein 2,4. oder 2.6. Stunden getrieben/soists recht abgedörrt/ es giebt auch Schlacken/ so aus den Bassen mir ausgezogen werdet!/ werden auch wiedergebraucht/ davon zum letzten in Bcschickunge der Dörner gemeldet wird / es giebr auch Dörner iw diesen Äddörren oder Kühnstock/werden Rest-Dörner genannt,/wird den Kchlm auch aus den Gassen gezogen/ gleichwie in Saiger-Dörnern gemeldet. Wenn es nun gar abgedörrrt / so müssen die Arbeiter ein 8. oder M. Personen dasselbe mit Gewalt ausreiffen/ und in den Sumpft darneben abkühlen/nachdem wird es wie¬ der heraus genommen/ und von Jungen und Weibern rein abgepusr / das kleine von Mtrucken wird auchausgehaltenumd mit den Seiger-Dörncrn/davon ob- gcmeldt/ beschickt. Wenn die Kühnstdck aus dem Dürr - Ofen gar rein abge- buckk/ werden derselben ein z8- oder z6. Cent, in Garofen gesetzt / kommt ungefehr Gaar-Kupffcr wieder-ö.^.auchwohl 28.Cent Die Schlacken von Garma¬ chen/ so von Garkupffer außn Ofen/ und dann von Vorriegeln abgezogen wer¬ den/ ein 6. oder 8. Wochen zusammen gehalten/ biß man vermeynet/ daß ausseine Wochen gnugsam vor em Ofen zu schmelßen rvcrden / gar allein ohne einen Zu¬ schlag über einen hoben Ofen gefchrneltzt / und diß Kupffer wird genennt Gchla- cken-Kupffer/ diß ist noch Bleyisch/und wird Gcheibenuveiß/wann andere Kupf¬ fer abgedörret / zllm Dörr - Ofen mit eingesetzt / doch keinmah! über z. oder 4. Centner. Fürmaaß auff die Dorne. i. <^. Geyger-Dörner. Schlacken von Abdörren. i.c^. Schlacken/so von armen und reichen Stücken über den Stich-Ofen ge¬ macht worden. '.^.Ofenbruch von den Stich-Ofen/ da man die armen und reichen Stück machet. z. ^.Waschwerck von Ofenkrätz auffden frisch Stück-Ofen. -8« th. Kleines/ so von abgedörrten Kühnstöcken abgebuckr wird. Glet oder so viel Frischbley. Diese Fürmaaß muß der Schmcltzer/1. Schicht odcr r.Tag rL. Werckatbek- rm/und von jedenFüvmaß einSrückausgiessen/wie der armen und reichenStück/ werdenaber nicht sochück und groß/daß also eine Schicht ir.Srück gemacht wer- Len/ diese werden genennet Dörnerstück/werden vor die Seyger-Ofen gelauffen/ Kkkk L ' und žir Bcrg-RechtS-Spiegel. ,ind; Stück auftinScygir'Oftngesctzklindgestyg!rt/daS8eyger-B>!vdMi, batt biß in die avenr wird hernacher/wie obgemelr/zum reichen Stücken be- schickt/die Kühnstöck davon/werden neben andern Kühnstöckcn abgedörm/und zuGar-Kllpffer gemacht. Allo giedet eine Arbeit der ander dieHand/ und istdieses der gantzeausführliche oigeneBericht des jctzigenGanghafftigenGchmeltzens. Wegen der Lauff-Karren durch alle Hütten zum Vermessen/welche aller eine Grösse/werden taxiret auff als Ungebrandte. i. Karren guter Kieß auff die rohe Schichten. - pro iz. <§. r. - - gebrandter dürrer Kieß. - - proi.^. L. - - Kießklein. - - proij.c^. i. - - Kießschlich - - - proij.c^. 1. - - Ektzt - - - proiL.cH. Auff Bley-Schichten- ». Karren rotzergeröster Stein - » pro,.«. r. - - gutErtzt - * - - proi.c^. r, - - Winrerungs - - - proz-c^. Schlacken und andere Zuschläge haben nichts zubedeuten. Formular eines richtigen Schmeltz-Auszugs-Empfang dcrSil- ber in gefchmelyttn Zeuge. Erstlich/ was vermöge der Inventur voriges Jahr an geschmeltzten Zeuge zum Dorrach verblieben/als nehmlich: Gewicht. Marck/ Loch/ Qventgm. c^. w. darinnen Silber - - - , - » - Hierzu ist diß Jahr als von biß auff eingelost/und an allerley geschmeltzten Zeug/wie hiermit specMcwek folger/ ein- kommen: In E chwarz-Kupffer. InWerckbley. InSeigerbley. In Srein. gewaschen Schlacken. Ofenbruch. überGewichtundüber Prob/ sambk den 2. Lochen zum Schwartz- kupffern/ Snmma/ thur der Empfang an geschmeltzten Zeug/ als - Am Gewicht/ - - A darinnen Silber - - Marck/ Loch. - Empfang der Silber im rohen Zeug. Erstlich was vermög jüngster Inventurverblieben/am rohen Zeug/Wiefolget. Gewicht. rv. darinnen Silber - - Marck. Loth. Ovcnt. - DannsoistdißJabrinihrHütten-Amt erkaufft an allerley rohenErtzt/ Bergarten undSchlichen/vermög der Verzeichnüs ^o.i.geantlvortek . - - worden/als - darinnen Silber - - vornüber Gewicht und Prob - ' Berg-Rechts-Spiegel zi; Summa alles Empfangs an rohen Zeuge. Gewicht -- - <2. ttz. Silber - Marek. Loch- Qventl. Folget dagegen die wieder Überantwortung. Diß JahrinZehendm AmbtSilberZeantwortet/vermög der Zettel / !>lo. 2.' Marek. Loch. Qventl. Dann so ist/vermög der jetzigen invenwr, im Vorrath verblieben an allerley gcjchrnöltzten Zeuge . - - - Gewicht / darinnen Silber - - Also auch an allerley rohenZeug ZusittntdennechstenWscheN'KaO. - - darinnen Silber Gar-Kupffer ist gemacht worden - ttz. werden auffjeden <^.xMrr i. Loch Silber w. - - * * UbrrGewichtan den verbliebenmgeschmeltzrn und rohen Zeug bey jetziger ln- vemurdas tdut - - - - - Summa churalle desStein-Müllers wieder überantworten anGewicht und Silber/als Gew. - - - W. darinnen Silber - - Marek- Loch. Qventl. Wann nun jetzt belneldre Überantwortung von dem vorgesetzten Enrpfang der Silber abgezogen wird / so befind sich der Abgang zum Schmeißen / Marek. Loch. Qventl. Und da die völlige §umrn3 der empfangenen Silber im rochen Zeug / als Marek. Loch. Qventl. niedergelegt/ und die wieder Überantwortung der Silber im rohen Zeug abgezo¬ gen w ird/so befindet sich/ daß in abgeloffenen Jahr an rohenZeug verschmeitzt ist/ . Marck. Loch. Qventl. Kommt demnach auffobgedachte - - Marck. Loch. Ovencl. Verlust ins Feuer auffjede verschmeltzte Marck. Silber in rohe Zeug zum Abgang - - - Loch. Qventl. Marck. Kupfferrst neben jeden Marck Brand-Silber/ aus rohen Zeu¬ ge ausbrackk- Giß abgelauffeneJahr oder 4. L^varrsl Hak w. Also verbleibet noch verbrannt Bley/ cb. Und kommt demnach auff die von dem rohen Zeug ausgemachten Marek/ Loch/ Ovent- Silber/M derselben Mr. verbrannt Bley w. Kohlen ftyn auff die auö dem rohen Zeug ausgebrachten Mr. Loth/ Qvent. Jede derselben Mr. insonderheit verbrannt/wie folget. Vermögevorigerinvemur^rmir. 1605. Kübel im Vorrach H Darzu scynd diß Jahr/laut des Hütttnschreibcrs Wochen Zettel dio. r.in dit Hütten gestüryt worden - - - 2416. Dann so wird zur Herausbringung der cingesckmeltzten Zeug vermehrten Marck. Loth. Qvenrl. Silber auffjede Marek ij.Kübel gereitet/ chut Summa aller empfangenen Kohlen thut - - - Kübel Davon wird abgezogen der Kohl-Vorrath / so jetziger Inventur verbleiben . - - - 70. Kübel. Absonderlich auffdre Seyger-Arbeik verbraucht - - - Andern Gew. zu ihren absonderlich Schmeltzen gelassen 8- Kübel/ Summa / rhur der Abzug - - Kübel. Ist demnach biß Jahr Kohl verbrennt zum Schmeltzen in allen - » Kübel Also kommt auff die an rohen.Zeug ausgebrachten Marek. Loth. Qventl. Silberund auff jede derselben Marek insonderheit - - Kübel. Hüttm-Kost/so zu Ausbringung mehr gedachten Mnrck/Loth/Qventi. Silber aus dem rohen Zeug auffjede Marck aussgelauffen. Der Hutten-Diener Besoldung hieher ß. und das z.auffdte Kupffer Arbeit. Schmeltzcr-Lohn nach den Schichten/lcem Trciben/und anders/ dann andere Ausgaben/vmnög derParticularausder Seiger Arbeit. Röft-Holtz und anders. Mehr auff die eingefthmeltzten Zeuge vermehretcNMarck/ Loth/Dveytl. Sil¬ ber zu Herausbringung derselben/uffjede Mareks» > Grm- __ Berg-Rechts-Spiegel. A Summa deroräinari HüttenKost/thutMämmen Schock. K- Und kommt auffdie aus dem rosten Zeug ausgebrachrenMarck/Lolh/Lventl. auff jede oerselbm Marck zmnHünen Kost gf. Sakger-und Kupfter-Mbeit. SchlvartzKupfferist in die Seiger-Mbeiranunttrschiedlichen Postengenorn- men woroen/als folget. Getvtchk. itz. I. c^. ttz. statt Kupffer/ Centuer Herd hält Sicher. Marck Loth. Qvmrl. w. Silber» Marck. Loth. Qveml» hält Bley/iv-ttz. Kupffer-Schlacken Und anders Cent Pfund Frisch-Bley 1 Giert k Hecrd l, M frisch Schlacken / Summa / Empfang/ Kupffer/ Silber/ Bley. Dagegen äusbrackt itz. rein Bley / darinnen Silber Mr. Loth/ OveA Garkl'.pffcr/ w. wird auff oen S. ein Lotst Silber xMrt> Summa / rstnt das Ausbringen Silber/ Kupffer/ Bley/ Summa von Summa gezogen/ , Ab- oder Zugang zum Silber/ A bgang an Kupffer/ Abgang an Bley/ Kömmt uff r. Cemner Abgang. Die Skcmsa iger u n g/ so von ctstchen v or cine neue luvennOn äusgegeben wird/ aber beyandern vor ein to. Jahr in guter Wiffenschaffr geweftrp und Dieselbe beschrieben haben. r. MA^u bte Kieß odek Kstpffer-Erß zuKupffer-Stein gemacht styn / soll man den ^tein rösten und durchstechen/ und dann zum Kupffcrmachen brennen und rösten/ damit man aberöes Haltes darinnen gerM seyn kan/ soll man die Stein eigentlich prostlren zuvorn: so dann der Scein zum Kupffcrmachen aller¬ dings zugebrannt ift/so nimm desselben getosten Steins eine gemeine Prob durch einandermnd vrobire ihn durch eine Proboder Z auff Silber und Kupffer; Sofern nun der Host so gar ungleiches Halts nickt unter einander konnnen ist/ so findest du einen geringen/ auck öißweilen gar keinen Unterschied zwischen vori¬ gen Halt; Befände sich aber umb?. öder 4- Loth auffi. gegen einander eitt Unterscheid/ so nimm daraus dasMittel/ und mache darauff deine Beschickun- Llll - ge ar nach dessen Exempel also : Jchsttze/ ich habeineimm zngerichtenRHdM die kleine Prob fanden/ daß 2. haltenKupffer./ und desselben Kuvffers halti.^. ro. Low Silbers/ und weilL.c^. desRostsz.^. Kupsser halten/ und zu einem Stück durchgeschmeltzt sollen werden / so halten z.c§. Kupsser der ae. meinen Prob nach 15. Loch Silber / darauff wiege ich 15. mahl 17. w. gutes Sri« gcrbley/kömc aufiedcSsrischSruck -.^.zr Loch Blch/undwirdeinfrischGtück z ^.7.itz.wääen; Ist aber das BlcySilber-reich/ muß auff jedes Loth 17.^. Kley darzu gerechnet werden/ dann die Seigerwerck müssen nicht höher als auff 7.Lolh haben/ sonsten bleiben dieKühnstöck so reich; Wenn nun der Säimelzer den Schmeltz-Oftn zumachen will/ muß er den Tiegel im Heerde etwasenge/wie einen Frisch-Ofen machen/und neben den Ofm ein ander kleinOefflein/welches der Wind treibet/ darinnen er das zugeschlagene Bley warmläst werden- Soer nunanfahetzusetzen und r. ^.abgewogenRostes in Ofengesem/ soll er hernach einen Satz weiche Schlacken sctzcn/dabey er zusehen/wann die 2.^. Rostes durch scyn/ alsdann so stopsse er das Auge zu/und ziehe die Schlacken undGrein von Kur ffer ab/und stich aus demOestein das heisscBley in dasKupsser in Tiegel/ und immer einen warmen Löffel geuß atsbalden inTiegel/schöpffe einenLöffcl oder 2. über sich/daß es unter einander komnit/und geußalsdannin die Pfanne das er¬ ste Frisch Stück/das kan manalsbald wagen/und sehen/ob das gebührlicheKupft ftr darzu kommen ist/ also xroLeäirt man fort/ biß der Rostgesetzt/und die frisch Stück gegossen seyn. Das Seigern tstbedunckensauffdieKupffer-Skein / die gut Kupffer geben/ gegen den andernBleySeigerwerck vorrräglich/danneinjeder/derzu seigern hat/ ferner nachzudencken wird wissen / dann es nicht aus einemWahn berichtet wird/ sondern in grossen Merck also recht befunden worden, WasaberDörrlcin und andere dergleichen Sachen seyn/dievon solchenGachen kommen / die kan man gleich wie in andern Seigerwerck schmeltzenundzugur machen, XXXVlll. Mütten/MDmeltz-Wütten/Uaygerwerck. MWIe dieselben denen Gewcrcken zu bauen vergunt/auch bestellet seyn sollen/ DMHLL. 80. IZ. such p. l. c. Z7. §. I. 5.item Hüttm-undSaygerwerck an- L^s^^zurichtcn / L. V. 75. such p. r. L. 24. 7. Nachdem die Hütten und Kohlen/welche sich von Bergwercke keines Weges theilen sollen/denn eines dem andern Hülffund Handreichung thun muß/ und ei¬ nes ohne das andere nicht seyn kan/dcrhalben so sollen auch alle Persohncn/welche sich bey Hütten und Kohlbrcnnen brauchen lassen/untcrdcsOber-Müntzmeisters und Berg-Amdts Befehl Mich gehören/alle die Zufall/ so sich der Orten zutra- gen/und denen zuvor angezeigtenBerg-Sachengleich seyn möchten/sollen vor dem Berg-Ambt gehöret und geörtert werden/ derohalben so sollen sich auch alle die¬ selben AmbUeute und Diener unfern Ober-Müntzmeister uiwBcrg.Ambtteuten auch dieser Ordnung nach richten und in ihren Nöthen daselbst Hülffund Schutz suchen/ n. L. eit. von Hütten/ Gewicht und Wag in denen Hütten sotten geziemet und gerichr seyn/)o.L. such?. i. 0.41. Von Gaigerwercken such mehr unten/ cap. 45. Von den Gerichten zum Hutten/ such p-». c. 4. in 6n. Scc. ;8. §.r.' Von nicht Abbrechen derselben/ohne Vorbewust/L.?.arr. 58. such oben cip. ES soll auchden Getvcrcken frey stehen/ selbstauffihren Kosten Hütten/Poch- wercken und dergleichen nothwendige Gebäu an Wassern und Bächen auf un¬ fern und unser Lchm-LeutGründen unsersFürstenthumbs/anOrtenzumBerg- werckwohlgelegen/nach Bergwercks-Ordnung undGebrauch/ ohnejemandes Be rg-Rech t-S pikg el.^7 Verhinderung undBesckwehrung/auff- undanzurichten/und die mit Hütten- Arbeiternzu bcstellen/wo aber der Grund-Herr solche Hütten und Pochwcrck auffsein selbst Kosten bauen wolle / so sollen die Gewercken ihnen nichts mehrers oder anders/als dieHütten-Gebühr/gieich wie andernHütten-Hcrren oderJnn» habern/davon zu reichen schuldig scyn/und do also h-mands eigene Hütten darre/ so sollen dock unser Berg-Ambtleure und Hütten/ dicstlbigen Hürtcnschreiber / Hüttemneister/Schmelzer/Wascher zuvcrcyden/an-und avzulegen/und dieFalle darum zu strasten haben / Kl. arr. 96. H. ull. KWOn GOttes Gnaden wir/Joh. Georg/Herzogzu wachsen/Jülich / Cleve MUllN Berg/dcsH.Röm. Reichs Ertzmarschall lind Churfürst/Landgrassin ^^THüringen/MarggrafzuMeisen undBurggrafzuMagdeburg/Graffzu dcrMarck undRavensburg/Herr zumRavenltein fügen hiermit jedermanns chen zu wissen/nachoem bey uns die anwesenden Aus-undJnnländischen Gewer- cken nicht allein vor dieser Zeit / und zu vielen unterschiedenen mahlen / son¬ dern auch neulichst wegen der bißdero bcydcs in Pochmühlen und S chmcltz »Hüt¬ ten crgangenenDicbcrcyen unoUntreu/daßdardurcd demAltenbergiftden löbli¬ chen Bergwercke im Zwittcrftock ein grosser Abbruch und Schaden zugezogen worden/in Schriffrcn klagend sich beschwehret/ und darneben nach ernstes Einse¬ hen und publicirung eines öffentlichen klÄnäslö zu besserer Vorbauung und Ab¬ schaffung solches geklagten Unheils/ unrerrhanigst ar/gesuchet/ und wir diesem ih¬ ren Glichen gnädigst äskeriretmnd statt gegeben / auch solchen Unwesen ferner nicht nachzusehen/ sondern gebührlich und ernstlich zu steuern/ die unvermeidliche Norh erfordern thut Als haben wir aus diesen und andern erheblichen Ur fachen dahin geschlossen/und wollen/daß hinförder niemand/ewsev auch wer er wolle/ sich des Nachts in und bey den Pochmühlen undHürten/der hierzu nicht bestellet/ noch allda notwendig zu schaff.n/bcyVermcidrmg schwerer Leibes-Strass ruckt finden noch betreten lassen/ oder da einer oder mehr allda begriffen / solcke alsbald durch die jenigen Personen und Schützen/ so wir umb mehrerFurcht und L cheu - willen/ zum Aufffthen beydeö am Tag und zu Nackt zu verordnen entscklossen/zu gefänglicher Hasst gebracht/wider stc «ffs fleißigste Mgviriret/ und über das/ was in Erkundigung gebracht/ Rechtlich Erkamniß erholet / den Ansagern aber und andern die derglerchenPerfonen einbringen helffen/est-en gutenR.ecompen§, oder do gestohlen Gurh bey den Betretenen erfunden/die Heisste desselben von der Gewerben Diener entrichtetund gefolget wcrderr soll. Befehlen hieraussunsern Ober, und Unter-Berg Amtleuten/sonderlich aber unscrm AmbtS-Verwalter zrun Altenberg' sowohl denen von Adel/unter deren snriRcüÄion die Tbättr sich befinden und auffhallcn oder betreten lassen werden/ hiermit und in Krafft dieses/ mit besonderm Fleiß daran zu seyn / daß obbesckrie- benen Puncren nicht allein würcklicke Folge geleistet/ undsolcke im wenigsten nickt übergangen/ sondern auch daß dieses unser gedrucktes Kl3n6at,darmit sich manniglich darnach zu achten und zu richten/und niemand mit Unwissenheit zu entschuldigen habe/zum Altenberge/und uffderer von Adel zum Lauenstein und Bernstein Gerichten publiciret/ und an gewöhnlichen Orten / als an des Raths und Sckenckhäusern öffentlich ackeret und angeschlagen werden möge. Daran gcschichtunsere ernste und gefällige Meynuug. Zu mehrer Uhrkund haben wir unser Cammcr-8ecret Hierauffdrucken lassen/ und geben zu Dreßden/am »8.^.u. AUstj,/VmU)l620. Hüt- Mmmm ZI8 Berg - Rechts- Spiegel. Hütten-Ordnung. Shmfürstl. wegen Dieberey in dm Hütten. Emnacb biß daher in unfern Hütten keine beschriebene ordentliche und de- ftatigre Hütten-Ordnung gehalten/ so haben wir vor gut angesehen/ emr <^^Hütten-Ordnung/zu Beförderung des Bergrvcrcks und Geringcrunz derHütttn-Koftenausgehenzulassen/wie hernach folgen i.Sslleine iegliche Schicht über den krummen Ofen/auch Stich-Ofen/Bley- Schichten/ und wie die Nahmen haben mögen/ uff 6. Gründen vor eine ganye Schicht geeicht werden/ und vor-. Schichten Stunden/ doch ohne das Zu- machen. Welche aber Kieß haben / und solche mehr nützlicher arbeiten können / dann in Stein/ sollen L4- Stunden vor 2. grosse Schichten rechnen / und mir dem Schmeltzen abwechseln/ und sollen die Gchmeltzer frühe umb -(.Uyr anlasscn/ auch umv 2. Uhr ausbrennen/ und alsdann wieder zumachcn/daß sieumb 4 Uör Schicht haben. Wofernflc aber den andern Lag mit diesem Ofen nicht arbei¬ ten/sollen sic die Schicht desto grösser machen/ daß sie alsomnb^ auöbrennen/ und soll vor eine 6. Stündige Schicht gegeben werden / wie folger: -L.K.4 H.Schmeltzer-Lohn. 8. H. Schmied-Lohn und Wächter-Lohn. z.H. Stübmacher-Lohn. 4. K.Ofen-Geld. 4. zj. grüne Schlacken. z-85. - Hütten-Zinß. Wo aber einer derer Gew. die grünen Schlacken selbst schaffen / soll ihnen frcy stehen/ die Kohlen sollen auch hmförder /dem Gew. in unserHütten nach dem klei¬ nern Maaß umbz.K zugemcssen werden. Die Nacht - Schichten sollen in allen / ausgenommen mit rohen Schichten in Stein/verbotenftyn/ dann solche wohl ein Tag z. oder 4. gerhan werden können/ chemanausdrennet- Es soll auchSchichmeistcr oderVorsteher/auch der eigenLehen hat/von seinem Ofen nicht abgedrungen werden/es sey oann/oaß sie ihre Ertz und Schlacken gar auffgearbeiret- . Weil dann unser Gemüth undMeynung/dleBergwerck so viel möglich inAuf- nehmcn hinwieder zu bringen/auch daß die Gewercken bei) den Hütte/r-Kosten und ihren Gebäuden bleiben können sso haben wir befohlen/befehlen auch hiermit in Krafft dieser unser Ordnung/daß unsere v. E.E-übcr dieser unser Ord¬ nung stet/fest und unverbrüchlich halten sotten/ und wo einer oder mehr/ es sey auch wer es woll strafwürdig befunden/solche unnachlaßlichen zu straffen / bey Vermeidung unser Ungnad. Des HütttwVertvalters Ambt. ^Ersoll der Ordnung in allen fleißig halten/und auffdie Kohlbcstellung gut —^acht haben! auch einen jeden Hüttensch. Meister und wie die Nahmen haben mögen, so zu denHütten-Dicnsten gebraucht/seinenverordnetenLohn zu recht ge- bcn/er soll auch keinen Hüttenschreibmauch Meister in,die Hütten/ohne Vorde- wust desHauprmanns/annehmen/damit keinerurnFreundschafft/ und nicht um Geschickligkeit willen gefördert werde / auch nach dem Verständigsten trachten/ und die so eigennützig/vortheilbaffrig und sonst unrecht handeln/ abschaffen / und soll alle Kvartal die Gewichteln Hütten eichten/ und welche unrecht befunden/ dieselben andern/daß zu jederzeit richtige Gewicht befunden / und sonst mital¬ len treuen Fleiß in Hütten zusehen/ so er auch jemands straffwürdig befindet/ solches unsmn Hauptmann anzeigen/und neben demselben unrrachläßig straf¬ fem Des Berg- Rechts- Spiegel. zry Des YülttnschrciberS Ambt. DEr solle mit allen Fleiß die arbeitenden Tage in der Hütten seyn/und Zusehen/ daß die Ordnung mir Fleiß gehalten/er auch diejenigen/ so der Ordnung zu¬ wider handeln/anzeigen/ damit selche entweder mir Ablegung des Dienstes/ oder sonsten gestrasser/ wo er auch vermercker / daß die Hütten mir unverständigen/ unflejßrgen/vortheilbaffrigen eigennützigen und untreuen Mcistern/AbtreiberU oder Schmetzern versehen / so soll er solches unfern Hauptmann und Hürcett- Verwalrcranzeigcn/die sollen pflichtig seyn/ die untüchtigen abzusckaffen/unv andere anzuoronen. Er soll auch/ micVorbewustdes Hütten-Verwalters/die Hütten mit rüchtk- gen Abtrcibern und Schmcltzern versehen/ und keinen umb Gunst oder Freund- jchaffc wellen befördern/ sondern nach den Geschicktesten und Fürnehmsten krach» rem Wo auch ein Hüttcnsckreibcr / Meister oder Schmeltzer eigen Lehen oder sonst 8. Kux ineincrZechenhaben/dencnsouderHittten-Reulerin der Hütten/doste cmer darinnen zu schmelyen mchr gestatten sondern Hm andere we-stn / desglei¬ chen den Schichtmeistern uns Steigern in den Hüllen/ do fie ihre fündige Zecken schmeltzen/ nicht arbeiten lassen. Auch achrung haben / daß nicht unnötbige Hütten Kosten zu der GewerckeN und unfern Schaden gemachr/und was man an eme Schicht kun fort bringen/ sotten nicht 2. oser z (den Schmeltzern/Vorlauffern und Röstern zum Beiten) genommen werden. Er soll auch insonderheit darauff fleißig acktung gebcn/daßdie Schichtmeister bey demAnlassen und Ausörennen ftlbsten so viel möglich seyn/ und die Bley naus wägen / und die Werck wieder nein gewogen nehmen/uuo hinführo dem Vor- laussersolches nichtvertrauen/so anckein Schichtmeister anderer Orr/ wegen seiner Gewercken zu sä affen/ so soll er es dock sonsten durch andere / nicht uff der Gewercken/sondern seinen Unkosten also bestellen Wo er auch einen hierinnen säumig spüret/ den soll er bey dem Haupt¬ mann und Bergmeister anftgen/so sollenste mir Ernst verwarnet/ und wo das- > stlbe nicht heissen will/ fie aar ihres Dienstes entsetzet werden. Er soll auch alle balbeJabr die Hölen/ Tonnen oder Karrn eichten/jdaßstö nickt zu klein/und die Gewercken mir dem Fuhriohn und Wacktlohn auch inan- vere Wege nicht übernommen werden. Desgleichen sollen fie fleißig uffdie Gewichte in Hütten sehen/daß die recht und rein gehalten werden. Er soll auch Aufacktung haben aufdicArrenderErtze/wle fick ein jedwedes ar¬ beiten -rud schmeltzen lassen will/ und diekiefickten undärm-halrigm/auck avertzi- genErtze nicht atioundesäckrigdurcksBley jagen/ sondern was fick inSrcin ZU arbeiten lenden will/mir allem Fleiß einrachen/ wie fie schmeltzen/undwasvor Zuschläge sie brauchen sollen. Der yüttenschreiber Ambt. KG soll ein jeglicher Hütkensckreiber des Probierens guten Bericht haben/ und frühe vor dem Auslassen und Ausbrennen persönlich in der j Hurten seyn/ undauffsehen daszuffs treulichste und fleißigste allenthalben in den Hütttnge- handeltundgearbeiretwerde/unddaß fie die Ausgösse mir dem Schichtmeister/ benetzen denVersuch-Proben fleißig verzeichnen/ und die Werck pkobiren. Sie sollen auch an ihren gesitztm Lohn fick begnügen lassen/ und von denGe- wc rcken keinen andern Genieß zu bekommen trachten/ auch nicht Schichtmeister seyn. Ein jeglicher Hüttcnschreiber soll darob styn/ daß seine Hütten mit Kohlen/ Bley-- Lchlackcn/Mßin/uad andern Zuscklagen/was die Nothdurfft erfordert/ Mmmm L ge- Z2o Bttg - Rechts - Spiegels fast seyn/damit die Gewerckcn oder ihre Schichtmeister des zur Nothdmffr cill- weg bekommen mögen/denen sie auch solche Stück ohne Aussatz lassen Nm. Sie sollen darob seyn/daß die Wagen und Gewichte in Hütten allezeit reckt/ sauber und rein seyn / und daß die Schmelzer und Verlauster das Werck mit allen Fleiß wagen/ dabeydieHürrenfchreiber neben dem Schichrmecstcr sM fern sollen Er soll auch mit auff die Röst achtung geben/daß die Ertzt nicht zu viel oder we¬ nig gebrandt/dadurch den Gewerckcn Schaden erfolget. Der SchichtmeistcrAmbtmyütten. ^Ie Schichtmeister sollen beym Anlassen in der Hütten seyn/ das Frisch, Bley ^und Zuschläge von den Hürtenschrctbern gewogen nehmen/auch mit ihnl or¬ dentlich vcrzetchnen/den SchmcltzernuffdieEchichrenwägen/ und dao Werck/ nach dem Äusbrennen/dabey er auch ftyn soll/wieder gewogen nebmcn/und in ei¬ nen Kasten verschlicssen/darzu der Hüttenschreiber unoSchrcktmeister jeder einen Schlüssel t abensoll/ und die Ausgosse fleißig prediren/ damit er simes Halts ge- rviß fty; Wo er aber wichtiger Geschaffte halben seiner Gewerckcn bcy oem An¬ lassen und Ausbrenncn nicht seyn kann/so soll er uff strne Ur kosten einen/der diese Dmg versorgen kan/ dahin schicken / wird aberein Schichtmeister über dieser Ordnung nicht halten/ soll er unnachläßig gestrafft werden. Und wo er gering-haltig Ertz/alöKieß/Schicfer und andere/so nickt blerrg/und er ihnen selbst nicht zu heissen wüste/so sott er/milRarh des Hütten«Rcmhcrs und Meisters/ in der Hutten solches ussandere Maaß/ daun bißheromit dm kleinen Schichten geschehen vo nehinen jortzubringen. So auch seine Gewn ckcn an er¬ stem andernOrth Ertz/KießoderFloß/esseywases wolle/bärren / do es das al¬ lein nicht thunwolte/ das zum Zuschlag dienlich z« ? gebrauchen/ sollihnenunver- hotken seyn/ desgleichen denen/ so eigene Lehn bauen. So nun ein Schichtmeister biß zum Abkrciben geschmeltzet/ solle er nicwands anders/denn einen gcschwornen Abtreiber/so des verständig/treiben lassen / doch zuvor/ ehe er treiben läffet/ein Derzeickniß vom Zehendner nehmen/auch ein Zei¬ chen vom Bergmeister/ daß ibme zu treiben erlaubet. Uno soll der Arbeiter nicht mehr dann seines geordneten Lohns gewarten/und über einem Abtreiben der Gewerckcn Geld über r. Groschen nicht vermnckem Der Meister zum Yütten-Ambt. MZe sollen erstlich beym Anlassen oder Anhängen in der Hütten styn/auch nicht ^wieder aus den Hütten gehen / es haben dann die Schmeltzer gar zu-und Schickt gemacht. Dieweil auch bißhero die Meister und Sckmeltzer über die gewöhnliche Schick- M über-Schichren zu arbeiten sich unterstanden/ auch ihres Gefallens ange- lassen und ausgebrandt/ als soll solches hiermit ernstlich verdorben siyn. Es sollen auch die Meister mit tüchtigen Knechten versehen seyn/und nicht we¬ gen ihres eigenen Nutzes/den Gewerckcn und gemeinem Bergwerck zumerckli- chen Verderb und Nachtheil/Jungen halten/denen sie kaum das halbe Lohn ge- ven. Desgleichen sollen sie mit Fleiß daran seyn/ daß alle Schichten/so viel derer biß zu Ende eines jeden Schmeltzrns und Treibens gearbeitet/und was an Kosten/ Bley und anders/so darzu gcnommcn/von Hütten-Kosten/und nickt umbLübniß oder Glinst willen / * rnit dem geringsten hinterzogen werden/ und do sie an Bley/ Kohlen und andern etwas werden steben/und den Gewerckcn unwissende Schul¬ den machen/soll ihnen durchaus nicht geheissen werden. Desgleichen sollen sie allen möglichsten Fleiß anwcnden / daß den Gewercken nichts vernnrrauet/und dieSckichren also anordnen/daß die Schichten der Ord- ylmgnachgestanden/und sonderlichuffdie geringhaltigen Ertz gut Achtung gege¬ ben Berg- Rechts-Spiegel. den werde/damit dcnGtivcrcken nicht vergeblicheHütten-Kost gelnachr/tindaiss durch diesen ihrenUnfleiß die GewerckenufnGebirrg uffläßig werden müssen. Sie sollen auch ihre Schmeltzer und Knechte mir Fleiß unterrichten / wie sicuff jedes OrtesGclegenheir sollen zumachen/fetzen und arbeitw/auch die Gebläse und Formen recht richten/ undsich doch gäntzlich uffsie nicht verlassen / sondcrnmit Hand anschlagcn/und soll solches nicht n ssdcr KnechleVeranru orlung / sondern den Meister stchen/die dann 2. Ofen in Hurten baden mögen und vor emem selbst arbeiten/vor andern aber einen verftandigcnSchmeltzer halten/und sollen daraus schm/daß die Schmeltzer alle umb -.Uhr zugleich anlassen. DerMtrciberAmbt. AIe sollen alle so wohl die Meister in Hütten vereydet werden / und soll sich ein *^Mr Abtreiber an seinemLohn begnügen lassen/ der ihnen von grossen uttd klemenBücken/nach Erkänrnüs des Bergmeisters und Hüttenreuters/soll gege¬ ben werden/und von derGcwcrckcn Geld nicht mehr den K. über einemTrerden verrrinckcn/auch mit denTreibcn treulich rrnd fleißig umgehen/ und sonderlich soll er die Körner aus dem Heeroe/obne Beyseyn desSchichtmciiicrs/nichr nehmen/ und sollen der allen Oronung nach T reib-Lohn habcn/als von i. biß auff4. 7M.6. und i. K. Tnwe-Brer/vor Asch und Holtz l. von 4.biß 5.^42. A6. und L.g;. Treib-Bier/ vor Asch undHoltz Von 8. biß 15. rž- Ä-2-F?. Treioe-Bicr/ vor Asch und Holtz L. Von 15. biß anffro. Li. Lr. rz. 2,4. und zo. 15. A und 2. N. Treibr-Bier/ vor AsckenunbHoltz-.se» Von zo.bjß auff4o.<^.r.ss' 9.8NMdL.Zx,Treibe-Bier/ vor Asch undHoltz 4.^ Von 4v.biß auss 50.^. soll gerechnet/und cs gehalten werden wie bißhero. Und dieweil die Meister den Abtrcibern lohnen/und das übrige Zusich nehmen/ der Hüttenschreiber aber gleich so viel Müh mit dem Probiren / auch andern ha¬ ben muß/als der Meister/ so sollen hinfort dcrHüttcnschrcibcrund Meister dem Mtreiber zugleich lohnen/ unddasübrige auch zugleich mir einander rheilen. Der Schmeltzer Ambt. ZffJe sollen ihre Oefcn also zurichten und zumachcn/daß sie früh umb 4. Uhrge- ^wiß anlassen/und umb 4 Uyr ausbrenncn/ undalsdenn wieder znmachcn/ Mrd lnit allem Fleiß darauffacht haben daß sie denHalr richtig raus bringen/daß nicht das meiste in S ^lacken und Ofenbruch bleibe/auch nicht mukhwillig dic O-^ ftn versitzen/ und vorwcnden/ daß sie ausdlasin müstcn/daß sie desto eherGchicht bekommen oder sonsten cirugen Beheiss0oer Ausflucht suchen. Und sonderlich die rohen Schichten in acht nehmen/die Ofen recht zumacken/ dieGeblaßundFor neu recht richten/ undden ^crd machen/daß er nicht bald ussstebc/daß eine Schicht;. 4.5. oder mehr der Of n nach einander geben kan/sich auch in nichts widcrsctzigmachen/ sondern dem Hütten-Reurherund Meiftcr/dit sie stets zu Rath nehmen sollen folgen. DerVorlaufjer Ambt- WJeVorläusscr sollen in den Hütten hinfübro nicht Herren seyn/ und dcrGe- ^wcrcken Guth in Händen haben/ sondern sie sollen / was ihme der Schicht¬ meister befiehlt/vorzulauffcn/in die Hütten dahin cs gehörr/lanssen;Uno wann der Schmeltzer früh umb 4. Ubr Mässet / so soll er darbey siyn / ihme heissen setzen die Schlacken naus lausscn/und wann er ausgebrannt/ den Ofen wieder zumachen heissen/ und die E chichten wieder vorlaussen / daß der Schichtmeister Hcneben dem Hüttenschreibcr ordentiich verzeichnen sollen» Der KohlMkffer und HuttleutheAnrbk. Je sollen das Kohl mit Fleiß gemessen nehmen/ auch an rechten Maaß den Nnnn Ge^ Z22 —— Berg- Rechts- Spiegel. Gewerckenwieder zumessen/ und auffkeine Wege Vortheil gebrauchm/H^ sie sollen den Sckmcltzern und andern nicht gestatten / daß sie Brande oder KM mir m ihre Häuser rragcn/oder sonst etwas mir nehmen. xxxix. PoDwerckMühlcn. U^On Muthen derselben 110.19.20 such die k'ormLl. obenc>4.§.f. Item, dem Wehr und übrigen Wasser idicl. desgleichen von zufallencn und ungebaucten Mühlen und Pochwcrcken/ Mühl-und Pochstadren/ von Mühl- Her ren/ Mühlsteigern und Arbeitern/ p. i o. 42. Lc ieq. Graupen/Afftcr/Schlamin/solgen den Mühlen/ Ho. Li. such unren/c. 46. (3) (a) würden pochwerckoder Hütten gantz/ die Heisste der zu Schichten verkalkst?/ davon soll jedes Theil dem Ber^ meister z. Gr.und dem Bergschreiber einen Gr geben/ >8-F. ult. VenirichrAbbrechenderer/L.k.3rt.58.suchdie?orM3hoben/L Z2.§.r. XI.. Wasserführung. MUß auffder Land - Leute Gründe und Boden verstärket werden/L, v.75. ^such/p.r.c.2,4.§.4. xi.i. Drtz. §. 1. Wie anzuzeigen/ nachzuschlagen/und zu verwahren. ^MU welcher Zeit in einer Zechen Ertz troffen wird/das soll man dem Haupt- daß der Berg- meister so bald selbst besichtigen / oder durch die Gcschwormn soll besichtigen lasscn/und von der Besichtigung soll man nichts von Ertz na chschlagen (a) (a)Lonc.^rk. chs.udi: Und das gute Erg soll man in verschlossenen Rübeltt-an Tag ziehen/ L ?. art. 45. ubi: Darnach soll der Bergmeister und Gcschwohrncn dcmsei- bigen Steigerund Schichtineistcr ernstlich bcfehlen/daßsie ihrflerßig Aussehen aussdie Arbeiter haben/ damit das Erg fleißig aussgehalten und nicht in Berg oder Hali komme/und wo Unfleiß befunden/ sollenbeede Steiger undSchichtmei- ster darinn an Leib und Guth gestrafft werden. Man soll auch kein Ertz/ohne des Bergmeisters und Geschwornen Beywestn/ oder der jenigen/dencn er Befehlgiebet/nachschlagen/ und das glire Ertz soll man mverschlossencnKübclNanTagziehen/fo.L Lz.ib.f.ubi: undallwegen/ umb Verdachts willen/in der Früh-^ chicht nachgcschlagen werdcniwolten auch etliche Gcwcrcken bey den Nachschlagen selbst seyn/das soll der Berg-Meister ihnen aus ihr Begehren nicht weigern. iremgmd wenn das gute reichcSilbcr-Ertz nacbge- schlaqcn wird/so soll man es alsobald/wo cS scyn kan/in verschloßenen Kübeln aus der Gruben an Tag förderns) (b Oonc. per tot. L. 8. art. ZO.r bl: Und si)U nicht gestattet werden / jemandes Ertz von Zechen zu tragen/ das zu verkausten/ oder damit zu handeln/denn denjenigen/ denen es befohlen ist/die auch das Ertz nicht anders / denn zum verschlossenen Vaßlein oder Holen für die Schmeltz-Hütten schicken sollen/ such oben c. z i.F.6. von Ertzstussen/ Lonc k-t. art. 27. Bergiueister und Geschwornen sollen beneben dem Schichtmeister verfügen/ und darob styn/ daß alle fündige Zechen/ wo es möglich / versch lossen/ ein guter fe¬ ster Schlot und verschlossener Trog darein gesetzt/ und das gute Ertz darimin wohl-verwabtten Faßlcin oder festen Kasten/ oder den Gcwer cken zum bestm an andern sichern unverdächtigen Orten wohl verwahret/ auch in verschlossener Thür Berg-Rechts. Spiegels zrz Thür (c)gepucht und geschieden/und folgend in das Fasse! oder Kübel verschlos¬ sen für die Hütten geschickt werden/io.L.49.L.s.evä.Do. Und soll sich der Steiger das gut und reich Ern für seine Persohn allein Mu¬ cken mid für die Hütten zu schicken keines weges ünrerstehen/beyEntsetzung seines Dienstcs/würdc aber ausVerwahrlosiing dcsSckichtmeisters oderSreigers von guten Ergen etwas vercintrallet/so sollen sie solches den Gewercken/nackErkant- nüs/lnit ihren Geld zu bezahlen schuldig scyn/(ä) und der Thätcr/wo es offenbahe wird/vcrmög der Recht peinlich gestrafft werden. (c)Unbftttnehmlich bey Tag/und nicht berlTlacht/lnreliqvis con.L. 8. art zr.zs.r. grk. 28 8 r- Z7- L. 4 auchnicht ohneBeysiyn desBergineistersoderGeschwor- ncn die guten Ertz nnchschlngen und auszuführen. (cl) Lonc. d. 8. 3tt. ZI. Zs. 2. setzet dem Vorsteher zur Straff' die Entsetzung des Dienffs/Xl-srt. rs. §. 2. Nicht zu versetzen oder unbclegtzu lassen. Es sollen auch unser Bergmeister und Geschwornen jedes Orrs ihr fleißiges ^Achtung darauff geben / damit die Anbruch in denGrudewuns und den Ne- werckcn zu Nacktheit/ nickt versetzet/ verzimmert oder verschmiert werden / son¬ dern treulich und ungefehrltch damu gehandelt werde; Wofern aber einer betre¬ ten oder überwiesen/der betrüglicher Wesse die Anbrüche vorgemeldrer Gestalt nach verbergen und versetzen würde/der soll anLeib und Guth darum ernstlich ge¬ strafft werden/k.chL.-4. (e- se)Lonc.^l.3rt. 8-F.uIt. Such oben c3p.4> zs. s. ^1.3rt. 29. F'. 6. Lc 7. 8 ubi: hin¬ gegen welcher muffe/ daß in der Gruben L lüfft oder Gäng versetzt oder ver- stürtzt waren/ und das Ertz an Gestein befunden / daß Gold -- oder Silbers reich wäre/ unddas ansaget und augenscheinigmachete/ der soll nachGcstale derErtz/gleichdenen/sofündigeGangeerzchurfft/ Innhalts desN.^.dieser Berg-Ordnung/von den Gcwcrcken begäbet werden / doch daß der Ansager de¬ ren keiner sey/der solche Zechen vorherunter der Hand gehabt/ darauffSteiger oder Häuer gewesen sey/daraus zu vermuthen/ daß ers aus ^ürsay thate. Item, wo jemand wüste versitztoderverschmieretErg in Zechen/ die nunins.^reye körnen/ und zeiget das an/und »nachts augenscheinlich/der soll gleicher Gestalt/Wie vors geincldt/von uns begnadet werden/und darzu dichalbeZech vor sichundsiineGe- wereken haben/die andere Helffte stehet uns nach unserrn Gefallen zu verleihen/ ^l. ci. arc. Es haben auck/wk'e Bericht furkörnult/die Schichtmeister und Steiget / ob ffo gleich auffmehr als einen! Ort Ertz anbrüchig gemacht/dcnnoch auffeinen Ort et¬ wa nur mit einem oder L. Arbeitern gebauer / und die andern höflichen Oerter zu ihrem Vortheil undeigennüzigen Gesuch/ biß die Gewercken aufflaßig gemacht/ und sie selbst zur Zeck kommen möckten/ungebauet liegen lassen / daran uns denn an unsern Urbur und Bergwercks-Gefallcn nicht wenig entgangen/und die Ge¬ wercken abgeschreckr worden; Derowegen sotten unsere Berggeschworncn täg¬ lich fleißig einfahren/zuseben/und da sie befinden / daß ein oder ander Steiger m ftiner Gewercken Gruben höfliche Oerter/sondcrlich daraufErtz gcspühret wird/ verliesse/und darauff nickt bauete/ so soll er ihm alsbald zu belegen und bauen weisen; Da er abersolckeüberdiß noch nickt belegen/ undnurscincs Gefallens auffder Bau-Arbeic liegen wolle/ soll er ihn den neckstcn für den Hoffmeister und Bcrg-Amterfordern/und solches anzeigen/die denn denSteiger hierüber verneh- men/und wo er nicht sondere gnugsame Ursiichen solcher nicht Belegung fürzule- gen bar/umb seinen Ungehorsiim gebührlich straffen/und nickt weniger mit Ernst zu Belegung solcher höflichen Oerter hallen/ Reform. 604. ure. w. §. z Kommen auff Ertz/und was dessen Überdieyeng-Banck. V ürde in zwiespältigen Sachen das befugteTheil Kummer oder Verboth zum ErtzbepdemBergmeistersuchen/ alsdenn sollersichmir denGeschwornen/ Nnnn 2 und Zr4 Berg-Rechts-Spiegel. Mwobs dreNothdurffc erfordert/durck die gesckworneMarschcider nfs fieißigste erkundig-n/ob derKummerzu gestatten sey oder nickt/wann nun dersclbeKum- mer zugelasscnwird/soll idm derBerglneister in bas st erg-Buck verleiben lassens förderden Zehendner nicht mehr dm Berg-und Hütten-Koft von den geküm¬ merten Ertz und Silber heraus Zu geben Befehl thun / und das übrige unvec- rückt/biß Zu Auskrag derSachcn/in unfern Zehenden verwahret zu behaittn / p. 2.?8- ss Und ob ein Thekl den andern in feiner Masen vor dem Kummer und Verboth Ersenrhanet/ob gleich die SachefolgendRechtlichenrsckicdenwird/ fosolldock vasselbeErtz/sovor demVcrborh gchauen/und über diepengbanck bracht ist/dem bleiben/ der es gehauen hat/ ibicl. (s) Lonc.8. r.76.L. i. (^)Lonc.8.2 art.iry Und ob einer dem andern Ertz enthauet/eheman Mit offenen Durchschlagen zusirmmenkommt/und ob gleich dieSachc nachfolgend rechtlich entschieden wird/ so soll doch das Erg/ so vor dem verboth gehauen ist/ dem bleiben/der es gehauen hat. In ümili.wenn die Mastn die Ertz hinweg ge- hauen/ehc der Stöllnee kömmt/ L.?, src. z i. such oben die 8orm.c. 35. 10. EEnn dergleichen Kummer oder Verboth begehretundgesuckctwird/sosollen ^sich Bergmeister und Geschworncn/ und ob es dü Nolhourffr erfordert / ne- chen dem gesckworncn Marfcheider die Sacken auffs beste und fleißigste erkundi¬ gen/ob der Kummer zu gestatten sey oder nicht ? Würden sie befinden / daß der Kummer keinen Grund hat und mir Fug nicht gesucket wird/fo sollen sic dcn/dev Kummer sucht/davon abweistn; Wofern sich aber derselbe Tueil durch Berg- Weister/GeschwornenunoMarfcheidernicht davon adweiscn lassen wolle/ und der Kummer darauffenolick gestartet iverden muß/ und sich adcr hcrnack erwei¬ sen würde/daß der Kummer ohne Grund/und nickt füglich gesucht worden wä¬ re so soll dcrscwtge verlustige Theil umb 2.0 MarckSrl'oers sie er vor dem Kum- merverburgensoll/JnnhaltunsererOrdnungunnachlaßiggeslrafftwerden/sü) N.4.2.78. (h) Lonc. <7.8.3rt. ivo.zs. i. allda aber desVerbürgens nicht gedacht/ It.eocl.grt/. z ubi: Und nachdem des Rümmers und Verboths halber/ soauss das gehauen Ertz pfleget zu geschehen/manchfaltige Irrungund wcitlaufftigkeit färfaNen/ so soll es hinfürdcr damit also gehalten werden/dafl der Bergmeister den Rumer oder Vcrboth/da das Ertz gekümmert oder verbotheu wird/ den? Steiger soll selbst ansagen/ und darüber den Part/ so solchen Rümmer oder Verboth gesucht/ einen Zettel geben/Rrasttwelches das Silber rn unfern sehenden soll geantwor¬ tet werden/und nicht davon der Berg- > ndHütten Rost/bißzu Austrag derSa- chen / folgen / und des Ansagens halber bep des Bergmeisters Auflage bleiben / conc.cumtext.arc. irz.L. l.conc.cumgmt solchen geringen Sa»« Er -b nm>dv-rwusi-t^^ Zechen g-sördcrr und erhol, «n und Kohlens halben keinen Mangel leiden durffim/gebuhrlichcs Einseh-n zu habmnichiunlerlaffmsoll-n: Hicmil sich aber die Diener im Ertz.Haiisc/ so- Wobld bißbcro Erg angeführct/barnachzu achken/was binsorder angcnomnicn werden soll oder nicht, So sollen erstlich die Blcndcn/so unrcrnhoth haltcn/gan« ui daar nichl angenomen werdm/so cs au» das Loth halt/ und nicht rein geschie- ren/und" E B-rgsihWg isi/soll es doNnnchl vorgefubr-l werden, Tu,«Andern: Di-Ki-sin/woftrnsiereingeschiedcn/ don s-inundSkemge. bemsollen angenommen werden aber die qv-rzig-undBcrgsiblisiigen gar mchr. Tum Drillen: Di« Halden und Schlemmen iSiebschliche/so wohl die Sump. Sch mmc und av-rhig-n str-ngenAffr-rn/desgl-ich-n diePochmehl/sollen durch. also/biß aufanberwcit wiederAnordnung/gehallen werden/so alsdcnn und gros. 5 an denvoraefuhrtengeringen Dingenvorgchen/und man des Kohls 8awen in Essern Dorrach gcdcycn möchte/so kan alsdenn alles wieder b,ß arrffdre ^I^?ruauchauffd-nBi-rbänck6^1. r. 8. i.. 8. A. R.von Schönberg. G. F. von Schönberg. xr.11. Ertzkauff zum Kuttenberg. Achdem/als Gottseel. Gedächtnüs Keyser Ferdinand/unser geh Anherr/ AsI L inErwegunggenommen/wiedasKumnbergischeBergwerk durch das unordentliche und schädliche Ernkauffcn der Ertzkauffer zu mercklichen Abnehmen kommen/undwo deme nicht vorkommen werde/eines endlichen Falls zugewarren gcwest/und fürnchmlich ans den Ursachen/ daß die Ertzkauffer ihren eigenen Nutz gesuchr/der armen Gewercken un Häuer/durch welche dieBergwer- cke auffkomtnenund erhaltenwerden/unverstbonet/ stein Ertzkauff genöthiget/ und ihresGcfallcns gedrucketwon etzlicken aber gar nichtkauffcnwollen/dadurch viel Zechen und Oerter liegen bleiben müssenEs haben aber JhreMaj. mir dem Bergwerck und andern Gewercken ein Mitleyden gehabt/und ^.nno 1549. um McirMis bey den Ertzkauffen solchen ihren schädlichen Ertzkauff gäntzlicheinge- stellet/ und einen ordentlichen Ertzkauff/ daß von Mrman sein. Ertz und Kieß nach Gewicht und Prob/ durch vereydete und darzu verordnete Personen ange¬ nommenwerden sollen/ auffgcrichr/ undzuJhr. MajHänden derMcynung an¬ genommen/ daß hierin niemand Verkürtzung bcschähe / sondern von jedem sein Ertz-Kieß nach der Prob und Wag angenommen werde/ vermög einer sonder¬ lichen Austhcilung und Vergleichung dieBezahlung beschahe/damrt er desselben/ was ihmGOttder Allmächtige vcrgunnr und besthehret/ neben der Billigkeit geniessen möchte. Aber hernach//l.nno 1^62.. den 22. Garcii, in gottselMedächrniß Käyscrs klaximiliani, unsers allergnädigstcn Herrn und Vaters/ haben dieGe- wercken und kaLorn inZusammenkunfft der Gemeine auffdem Müntz-Hoff in der Reirung/in Ansehen der grossen Aufflagen und Hülffen/die Zhre Kavstr- Oooo L lrche Ä ic> 9 Pr- misch i 4 2 s 6 6^ 7. Cent. Wit¬ terung Silber hält. r i 12- 1Z 14 l6 r7j ErH i . Cent. Silber Hält, Bezahlung der Witterung von den Silber-Grube». LdthLothLokhLoth. W ches Kieß r Cent. Silber hält. Aberdie Witterung aussden Gang und Taucrgang werden denselben Kiefen gleich bezahlt/und welche am Halt nicht . Loth erreichen / die sollen nicht ange¬ nommen oder bezahlt werden.Darneben soll man auch Achtung geben / daß die Kieß/ Schlich/Witterung alles rein ausgeschieden und auffbereiret/ in denErtz- Kaussgeantwortet werde / anders soll es nicht angenommen werden / k.L. m, vonErtzkauss. Schlackcnwaldischer Crtz-Kauff/^rk.^nnoiM. pudl. MMtich so solle svlchrrErtzkaufaufdem gantzen Gezirck/ so in das Schlacken- ^waldisch Ober-Ambt gehörig/geineynerund verstandenwerden. 2. Dasselbe Ettz/so von Loth auf^. Marek halten/von denGewerckcnangeuoM" men und derGewerckenPrvb undOrdnungnach/wie dasselb hernach begricffen/ bezahlt werde sollen/ als nemlich in allerlei) rohen/strengen und speißigeu Echten/ da der Centner nur ein halb Loth Silber halten würde/daffelbig eiuzcle Lochum 4. Wgr. wenn es aber gllter derber ^ieß oder kleiner ausgesiheidene Mntzwäre/ das -bezahl^ werden. r c> ; « j u l is 8 _ . _ . -12z l und was darüber M abgezahltt werden 48 Io 44 ^6 4« 8 9 Ul r i r" 2 E Maj. zu Erhaltung des Bergwercks bey ihnen gethan/ einhellig MM- willig ein Theil von der hohen Bezahlung der Silber inErßen vonSilberMm den gelaOn/ darbey ww sie auch verbleiben lassen/ wie hemach folget: Ertz-Vczahlung von der Sikder-Gmhm» Lsth.Lorh. 'r;'i R _ z ;; 4 7, 7Z 8 s; !9 I" " ^8 46 ir ir -31, -H io L 4 ___ 5 - Wirdum ! 6^ j Thril/das , istir. Cenk . 8^ beiah-t. s -, . — 20 und was darüber halt wird bezahlt em MöLoth pro 8. Groschen. 4 _-_ 5 l6;,7 jM s xro 8r ^9?!ro!iSl!nin;jir l ____ i jWaöaberüberiL.Lkch/witd wie einSilber-Ertzbezahit / das ° krvjn -MA Kieß von Gang und Tauergang» Schock Gr . Pr. Sch ?E Gr. Höh» L -3 s Berg-Rechts -EpicgcK M düs Kupffer Stein und Bley giebt/und derCent. nur >. Loch Silberhält / diescl- ben Ertz von i. biß auff4. Lokh/jedes Loth umb 8 Wgr. Also auch/wmm obbemelte rode strenge Ertz der Centner über 1. Loch Silber hielt/bißaussi.Lorh/jedesLorh umb 6.Wgr. Es sty aber für Ertzwas es wolle/ wenn derCentnerüber 4- Loch HM/biß auffdie Marck/muß jedes Lorh rc>. Wgr. Und was dann die reichen Ertz feyn/da derCenrnerüber die Marek biß auff;.M. (inLius. zu verstehen) halten würde / umb jedes Lorh Silber 11° Wgr. bezahlet werdcn/allweg 7. Wcißpfennigvor ein MeM. und zo.WeißK.für einenThaler oder 7s. Kr. gerechnet, Letzlich wenn je bißweilen in Pöstlein der reichern und Eintrancken- Ertzt vor- käme/welchcs der Gewercken nur etliche wenig Pfund härre/und mitGelegenheit nicht verschmeltzen könte / so soll es aufsolchen Fall angenonrmen/und die reichern Emtranck-Ertzt dasLoth um 12.Wgr. bezahlt/ doch hierunter keinGefähc gebraucht ivcrdcn. k Essoll aber einem jeden Gemrcken zrigelassen seyn/nnd frey stehen / daß er zu seinem besten Nutz seine Ertz entweder oberzehlrer maßen in denErtzkauffgeben/ oder selbst verschmeltzen möge: Wenn auch einer oder der andere Gewercke in km tzen oder über lang ein bestes und nützliches Gchmeltzen/ als es itziger Zeit da in Gebrauch ist/ oderaüch bey derErtzkauffs'Handlung angericht wird/ erfinden möchte/dessen soll sich ein jeder unverhinderr zu gebrauchen haben/ doch unpr». zuäiLirlich denen jenigen vile§ii8, welche über sondere inveQti0NL8 in derglei¬ chen Sachen den ersten Mvemari Kus gegeben/ und von derselben Anrichtung bey den gemeinen bißhcrogebräuchlichen Bchmeltz-Werckcn nicht in rvisientlichen Brauch gewesen seynd/ wie solches das Werck an ihm stlbsien ausweisen soll/und sich hierüber jedermänniglich keiner Gefahr oder Verhinderung / sondern viel¬ mehr gutes Nutzes zu getrosten haben wird. Fürs dritte soll außer dieses auff- und altgerichteten Ertzkauffs sonstniemand verstarm wer den/von den Gewercken Ertz noch Bcrg-Arthen zu verkauften/ oder die Ertz von zweyen oder mehr Zechen zusammen unter ein Treiben zu brin¬ gen. Zürn vierdkenfo sollen auch zu mehrer Begnadigung die Gewercken von de¬ nen Ertzen/welche sie in den Ertzkauffgeben werden/ uns gar keinen Zehend zu reichen schuldig seyn; Wann fie aber ihre Ertz selbst verschmeltzen / so jöll uns det gebührendeZehend davon/ soviel sich der Ordnung nach zurhun gebühret/er¬ folgen. Zürn ztttt soll auch zugelaffen styn/ im Fall in den Gruben hin und wieder ver- stürtztoderversetzte Berg angetroffen un heraus gefördcrr/wclcheSilber-haltig- daß dieselben gegen einen billigen Garnkauff/ und nach Besichtigung eines Berg- gcschwornen/ sonderlich wo sie viel in einer Summa beysammen/ davon eine ge¬ wisse Sicherung oder Prob zu nehmen/denen Karn-Fudern oder Centner nach/, wie man sich darüber vergleichen wird/in den Ertzkauff zugleich angenockcn mö¬ gen werden/ und daß solches nicht auffdas jenige / so allbereit am Tag und unter derErden liegt/ verstanden und gezogen werde/ weil es zu mehrer Erwegüng deö Felder und Gewaltigen der Oerter gemeynct ist/ und die Ambts-Personen/ so zu Besichtigung derer Gachen geordnet werden sollen/ die Proben von ermeldteff armenWäschlverckenmitallem Fleiß nehmen/ damit/was für Silber darinn befunden wird/daß dieselben unfern Zehendner-Ambtlcuten angegeben/Und dek Ertz Unterscheid weißlich stylt möge/ lind solches umb berührter Zehends-Erlas- sung willen/damit kein Irrung hierin erfolge. Zinn 8km/demnach bey diesernErtzkauffein geschworner Abwäger und z.Prö- birer irnmassen in Ioachimsrhat gehalten werden/ sollen sie für uns und den Ge- wcrckett/ und aisobeeden Theilen mit Eydcs-Pflicht Zligethan feym Zuitt 7. Wo sich Berg-Schulden/ öder strittiger Sachen halb/ öder sonst zwi- Pvpp schm zzo Berg-Rechts-Spiegel. schen denGewercken Irrung zmrugežsoll zu dengewonnenenErtzenkeinUM sondern allein auffdas Geld/so darauffbezahlt/ und über die Nothdurffi des Bcrgkostens übrig seyn würde/Verstärker/und solches folgcnds daselbst bev dem Ambe hinterlegt werden. Zum 8. So viel dann die Antwortrmg der Ertz und Berg-Arthen/ Abwaam und Proben nehmen/ und was dem allen anhängig/ betrifft/ soll es folgendcrGe- staltdamirgehaltenwerden/alsnehmlich: Es sollen alleweg am Donnerstag/ wo es seyn kan/ der Hauptmann selbst/item, einer aus denZehend-Ämbtlemen/ dem Gchlackenwaldischen Bergmeister/samt einem Geschwornen/oderzümwe¬ nigsten bcede unsere GchlackenwaldischeBerggeschworne/stnntden z. geschwornen Probirern/ auch jeder Gewercke selbst dabey seyn/ oder jemand von seinet wegen abordnen/ in dem darzu verordneten Ertz-Haus zu früher Tag Allgegenwär¬ tig styn/und Anfänglich in guter acht haben/ daß alleErtz und Berg-Arthen in unterschiedlichen Sorten klein geschieden/ sowohldie Ertz und schlich reinge¬ macht in Erzkauffkommen; Woferne darwider«gehandelt wird / sollen sie die Ertz oder Berg Arthen/sowohl den unreinenSchllch zu antworten nicht verstat- ten/ sondern denen Bcrgleuthen/die es bringen/aufferlegen/ damit dteErtz und Schlich recht geschieden und zugerichtet einkommem und sich die Ober-Ambtleu- theundBcfehlhaber dißfalls nicht zu besthweren haben/ im Fall es nicht bescha- henware/ daß siesichmitderen Anrworrung biß auffdie andere Woche gedulden Neben solchen allen sollen unsere anwesende Ambtleute/ wer dabey ist/ und son¬ derlich der Bergmeister und Geschwornen/ alle Ertz und Berg-Arthen mit Fleiß besichtigen/und in acht nehmen/ ob auch die Erg auffdenen Zechen/davon die Bergleur anqeben und bekennen/ gebrochen haben/und im Fall einiger Verdacht vorfiele/daß sie die Ertz und Bergarten mittler weil in Ertz-Hauß verwahret liegen lassen/und den Augenschein in der Gruben einnehmen/und alsdann die Gebühr darauff handlen sollen. Und wenn die Ertz gewogen werden/sollen sie zuvor in gute acht nehmen/ da» mit die Schmeltz-Wag auff den gewöhnlichen Hütten- zu -oo. w. schwer / und denn auffdie halben und viertel 8-WA Sechs/sieben und 8. Löthig pro i6. WA rhut der Centner io.st.i6.WA Neun/IO. biß'6. Loth pro 18.WA - - - I2.st. i- AbcrdieMarckpro - Li-WA « - ,4«st. - EinTrancken - °- -Lj. WA - - tz.st. - Inder Ioachimöthalischm Begnadung oder lresormarion scynd nachfolgende Punctazu befinden: Z>Ebendem haben wir auch zu mehrer Fortsetzung der Gebäude fürnemlich der armen Gewercken und Bergleute einen Ertzkauffallda im Thal angeord- net/und denselben neben unstrn Mit-Derwandten anitzo mit noch Mehret» Ver¬ lag stärckcn lassen. Und damit auch dieses Orts ordentlich gehaustt/ so wollen wir einen sonderli¬ chen Einfahrer beym Erskauffhaltcn/der unfern Ambrleuten täglich Bericht ge¬ hen soll / was auffsFürlehen gearbeitet werde / und wie sich die Anbrüche jedes Orts ZZ4 Berg-Rechts-Spiegel. Orts erzeigen. Insonderheit aber wollen wir unfern Bcrg-Ambtlcuten ernstlich auffcrleger/und befohlen haben/daßsieberührrerErtzkauss-HandlungmirRatl) un d Thar beystehen/und wann aus dem Ertzkauffs-Verlag em Fürlchen begeh- ret wird / dasselbe Orthzuvornebendenen Ertzkauffs-Amvrleuren befahren und erwegen/ob was und fürzuleihen. Und damit die Fürlehcn nicht Lonfunäiret/auch kein Lomrnbaiu oder Torrhel darbey gebraucherwerde/ so soll derjenige Gewcreke oder Bergmann/ welcher Verlag aus dem Ertzkauffbegehret/eineKundschaffr aus unsers ZehcndenÄmbr furbringcn/daß er darein nichts schuldig sey/also jollen auch unsercZchend-Amr- leucc kein Fürlehen rhun/ er habe denn bescheiniget / dali er im Ertzkauss nichts schuldig fty/undalsobeydcrscitö im Ausleihen oder sonsten in allen andern/ was zu Beförderung des Wcrcks von nörhen/gure hatten. Und da vey einem oder» andern Theil Mangel oder Irrungen für fielen / solches uujerm Hauptmann jederzeit fürbringen/und im Fall keine Wendung beschehe/folgeuds an uns zu handenen unser BöhrnischenCammer/mir guterAnführung gelangen lassen/undweilofftmahls gute Ordnungen und Verlaß von wenigen m achrgc- nommen werden/so wollen mir unfern beyderseirsAmbrlcmhen/so dasAusschen hierüber rhun/hiemir eingebunden und aufferleget haben/daß sie mir de m Verlag also gewahrsam handeln und umbgehen/damiruns bcy dem Zehcnd/so wohidcm Ertzkauff/kcine böse Schulden gemacher/do aber dasselbe beschahc/ sollen sie dafür in Verantwortung stehen/nnd oen Abgang zu erstarren schuldig seyn. Nachdem auchZeither bey dem Ertzkaussetlicher maßen in Einlösung derCrtz- te/so über z- March haltig/ Mißverstand surgesallen / so haben wir diesen /Vrric. hinsühro an alsö erläurerr/und uns mir unfern Mirverwandrcn oarar.ff vergli- chen/daßnemlichdieeinzelen Pfunde der reichen Ertz/über dreyMarch hallig/ hinführo an dahin za verstehen: Wann in dencnftlden Pswi .en in der Arlsrar- tung 4« Marck und etliche Loth Silber befunden/ und 5. March nicm völlig cr- rcichelen/daß einem jeden Geweeckenfrey stehen soll/daffelbe mErtzkauffzu ge¬ ben/oder selbst gut zu machen. Dosichs auch begäbe/daß durch den Verlag des Ertzkauffs die Zechen erhoben/ und Ertz erbauet würde/ so sollzuvor/ es sey das Ertz reich oder arm/ das Fürlchen aus dem Ertzkaussmit Ertz abgcleget und be¬ zahlet werden- Nebcit dein ist uns fürkommen/daßgleichwohl an etlichen Orten gläntzige und kiesige Berg-Arthen brechen / welche noch zur Zeit nicht silbern/und derhalben auch bißhernach dem bestimmetenErtzkansss-T3xnichtangenommen worden. Dieweil aber solche Berg-Arthen auss ein reichers zeugen / so dadurch zu erbau¬ en/sie auw für einenZusiblag imSchmeltzen ztlträglich scyn/und demnach etlicher maßen der Mantz sein Bley/ und der Kieß sein Kupffer geben soll /So haben wir uns mir unsernMilverwandtcn dahin vetglichen/und bewilliget/damit die Berg- leurhe desto mehr Ursach und Lust/ der gcfaftenHoffnung nach zu bauen/daß hin- fübro an dergleichen glantzig und kiesige Berg-Arthen nach dem Centncr / was dieselbe ohngefehrlich auffunjercr Berg- und Ertzkauffs-Ambtleuthe moäeratt- onund Erkanrniß würdig/uni die Bezahlung angenommen werden soll. Hicher BeylagenL^.iE. L. Shurfürst Augusti?2rem, den Freybergischen Ertz-Kauff betressend/ 6e lluw 12,. d>iov. i58r. MUOn GOttes Gnaden wir Augustus/Hertzog zu Sachsen / des heiligen MMRomischen Reichs Ertz-Marschall und Churfürft/LandgraffinThürin- ^^gen/ Marggraff zu Meissen/und Burggraffzu Magdeburg/Fügen allen und jeden auffunserm Bcrgwercke zuFreyberg bauenden Gewercken hiermit Zu wissen. Nachdem wir befunden/ daß viel Berg - Gebäude / aus Ursach/ daß wegen Berg« Rechts-Spiegel. M l egen des geringen Halts der Ery/ dicselbigen nicht auffden Kosten bracht wer¬ den mögen/ ungetrieben liegen bleiben/da doch Hoffnung / daß die Anbrüche/ so denselben nachgebauet sich bessern und reichern möchten. Und aber wir unsers Bergwercks Ai-ffnedmen zu befördern gnadigst gemeiner/ und durch unsere ^ crg-Anrbtleuthe/sowir von den und andern Sachen unsere Bergwercke und dero Änssnchmen belangende/ zu Rarhstblagen anhcro erfordern lassen/keincn besser n Weg damit der Bergmann zumBauen angehalten/auch dadcyverhar- rcnrnoge/findelr können/dmn daß ein gemeiner Ertz-Kauff angerichter / damit d-ejmigen/so rdreErtz selber nichtschmettzen/undmuNntzZuglu machen/dieBe- zay-ung d erselbigen haben und erlangen mögen. Als Haven wir zu gedcylichen Mssrtlmien unserer Bergwerck/ denselben im Nahmen des Allmächtigen fol¬ gender Gestalt auff unfern Frcybergischen Bergwerck auffzurichren entschlossen/ wie folger: Es sollen alle Ertz / so die Gewcrcken selbst nicht schmeltzcn und zu gute machen wollcn/rcin geschieden/in das darzu verordnete Hauß bey unserer Hurten an der Mulden/welchen Tag es einem jeden in der Wochen gefällig/ geliefert/ und dem durzu verendeten Wagemeister überantwortet werden / von dein es alle Don- ncrnage/inBeyseyttdesBezg-VerwaLtcrs/Bcigmeisters/abcrzwtycrGcschwor. nm/ auch des Vorkauffers gewogen/und solche Ertz von ermeldten Bcrg-Anchk- teuren mit Fleiß bcsichttget / die gemeine Proba davon genommen/uno dem ge^ schworner: Waradin / fo wohl dem Verkäuffer zugesteller werden / solches soll er- weldrcr Waradin mit'Fleiß probiren/und was der Halt dcsseiben/Zettei von sich MM / dcmseloigennach soll es von unscrm Ober-Hütceu-Vcrwalrer/ Michael Schonleben dem altern bezahlet werden/ nervlichen: EmEcnmer reich Bley und Blantz Ertz/so 7» Lorh Silber hält/ das Loch um 7. roickem Ter Ecntmr/so s. Loch desselben Ertz/das Loth um 8-g?. Der cch so y. Lsrh desselbigen Ertz/ das Loch um 8 5/. Desgleichen der so io. Lorh desselbigen Ertz das Loth um 8. g?. Die gemeinen Ertz aber/so auch reich an Bley / da ein Cenrner Lskh Silber hält/das Loch um 5» A Hält er aber z. Loth/ das Loth umb 6. K. Hält der Glei- Berg-ReKks-Splegtl Gleicher Gestalt/ so der <^. ein Loth halt/ solches auch mnb z.A durch uchm verordneten Befthlichhaber bezahlet werden. Und Men die Verkäuffere von solchem bezahlten Kauffgcldekeinen Zehendm ZU geben schuldig seyn. Begehren demnach an alle und redere/so auffunsern Gebürgenumb Freybrrz hauen/ daß sie ihre Ertz/ so sie ftlber nicht schmeltzen/in unser obgemeldt darzu ver¬ ordnet Haus antworten/ und der Bezahlung darfür / wie oben erzehlr/ gewar- ren. Daran beschicht unsere Mcynung. DeszuUhrkund haben wir uns mittigen Händen unterschrieben/ und unser Fecrechierauffdrucken lassen. Geschehens« Dreßden/deniL.^ov» der wenigern Zahl/ imziveyund achtzigstenJahre» Khur-Fürst Johann Georg l. ErtzkauffPatent über das Freybergifthe Berg-und Schmeltz-Westn/ äe äaro iz. OÄobr, ^nno isri. K^bOn GOttcs Gnaden Wir Johanns Georg/Herzog zu Gachßen/Jülich/ ^HElcve und Berg/ des Heil. Römischen Reichs Ertz-Marschalch undChur» Fürst/Landgraffin Düringen/ Marggraffzu Meissen/ Burggraffzu Magdeburg/ Graffzu der Marck und Ravensburg/ Herr zu Ravenstein u Fu¬ gen unsernverordneten Ober- und Berg-Hauptmann / auch allen Berg- und Hütten-Beambren/wie die Nahmen haben mögen/ bauenden Gcwercken und sonst männiglichen zu wissen: Nachdem wir auff anderweit der Freybergischen und andern bauenden Gewerckcn vielfältiges beschehenes untcrthänigstes Su¬ chen und Bitten/ gnädigst bewilliget/ daß zu Erhaltung und Erweiterung des lie» den Bergwercks/ ihnen/dencn sämtlichen Gewercken/ jede Marck Brand-Silber abermahls umb ein merckliches erhöhet/ und theuerer/als bißhcro/ bezahlet wer¬ den sollen: Ais seynd wir auch bedacht/in unstrm Freybergischen Erkkauff/de¬ nen daselbst bauende!: Gewercken undLehenschaffren zum besten/ bcy dieser ange¬ henden stchsten Wochen des Ovartals QuciL diests instehenden iSnsten Jahres/ erhöheren Silber-Bezahlung/auffErtz und Kieß ebener massen eine gnädigste Erhöhung und Zulage zu thun. Wir befinden aber aus der eingeschickten jährlichen Erßkauffs Rechnung so viel/daß mit Auffbereimng der eingekaufften Ertzle / sonderlich mit den eingeant- worteren geringhaltigen Blenden/ Afftern/ Grcupeln/ Sicbschlich und Schlammen/so wohl der unreinen qverzigen/ und Hornsteinigen Blenden/ Kiesen/und Bcrgschüßigen Unarten / eine zeitlang an Kohlen was ansebenliches und grossesauffgangen/und daß dahero/dasolcher Gestalt/ wievor dessengefche- hen/ftrner ohne Unterscheid damit verfahren werden solle / die andern vornehm¬ sten Berg-Gebäude und Zechen des Kohls halben künfflig wohl Mangel leiden Lürffken. Derowegenhaben wkr/auffvorher ergangenegnugsame Erkundigung/ und darauff gehaltene fleißige äeliberation, wie es hinführo in berührtem Ertzkauff Zu halten/ diese gegenwärtige Ordnung dergestalt zusammen bringen und verfas¬ sen lassen/wie heknacher folget: r. Anfänglich undvors erste/sollcn unsere ObettBergmeister undGeschwor- ne/nach Jnnhalr des zzften^rtiouls unserer Berg-Ordnung / mir allemFleiß Ächtung gebcn/und sonderlich dahin sehen/auffdaß die Haupt-GebaUde/als Ge- sencke/StreLen/Feld-Ocrter/Sckächre/und liesse Stölln/ in derer Lehnschaffren und GewerckenGruben undBerg-Gebäuden/aus welchen die gewonmnenErtzkt unsern Ertzkauff ringeschafftund dahinverkauffr werden/nichr zu.Nachtbrilver- stürtztt/ _ Bergrechts -Spiegel- stürtzet/und andere ungebührliche Vortheil gesuchet/sondern daran seyn/daßMe diejenigen Bcrge/soauffoen Kasten und ausgehauenen Felde inderGruben/ohne Schaden nichtzu erhalren/zuTage gefördert und ausgeschaffet werden. L. Vorsandere/so sollen auch alle Blenden / so unter i. Loch halten / gantz und gar nickt angenommen/auch da sie gleich so viel hielten / und nicht rein geschieden oder sonstgverzig und Bergschüßig wären/sollendieselbcn/wie auch die strengen/ qverzigtenE:tzte/welche nicht voll-löthig/durchaus nicht vorgeführet/vlei weniger angenommen noch bezahlet werden. z.Solcher Gestalt und vors dritte/ soll es auch mit den Tag-undSumpffschlam- men/Blendigen/Siebschlichen/Overzigen/ftrengen Affccrn und Poch Mehlen ss niKvoll-löthig/auch gehaltenwerben/dieKiese abcr/wan sie reine geschieden/derv stynund Stein geben/dcrersollcn/so viel man zuZustchlägen unumgänglichen be- nöthiget/angenommen werdcn/die qverzigen/Hcrnsteinigen/blendigcn undBerg- schüßigen abereinzukauffcngantzlichen vcrbochcnscyn. Uno weil wir berichtet/ daß die guten Kiese sich sehr seltzam machen wollen/als sollen unsere Ober-BerglmBcrgmcistcr undGefthworne mit allemFleiß darauf ackrung gebcn/damit unser Ertzkauffs-Schrnelizen/als da des mehrenTheilsErz- te in die rohe Arbeit genommen und gebrauchet werden müssen/ m it guten/ tüchti¬ gen Kiesen und Zuschlägen vor andern versehen/ ingleichen darob seyn / daß solche Kiese Hölen-weise/doch daß gleickwohliedeHöle auss-6. eine halbe auff8.^. ein Viertel auss4. und ein Achtel vor rmftilbargereichet/ darauffdenn in¬ sonderheit unsere Hütren-Reurher/ ob solche alsogelmert und gestürtzer werden/ ein fleißiges Auge haben sollen/vorgeführet und angenommen/ auch eine solche Hole / nach Befindung des Halts und Augenscheins / vor -.ss. 6. K, biß zu z.ss* 9. K. und zum Höchstmass, bezahlet/und umb besserer Nachdichtung willen alle 14. Tage von unserm Prob irer auf Stein gemachet und probiret werden möge. 4. Anreichende vors 4tedie Bezahlung der strengen/averzigen und ander Sil- berchalkigenEme in gemein/dieselbe sollen in nachsolgendenTäxt biß auffunsere, fernere Verordnung bezahlet werden: i.nnd ri.Loth halt / das Lothmit 8.g?» - L.z.4.Loth/mit - Als wann der Centers 5> 7- 8. Loth/mit 9.iO,n.rL.L0th/Mlt rz. 14.15.16. Loch/mit ! 17. Loth/und darüber/mit 5. Wann nun zum fünfften etlvan gebrannte Erste und Rohesteine einkornrn/ welche den Gcwercken und eigenen Lehenschafften zumTreiben odcrKupffer-ma- chcnzu wenig/und füglich nichrwohlmit Nutz aus der Hütten bringen tönten/ auffsölchen Fall sollen dicseldigen/ allff Ermäßigung unsers Ober-Hüttcn-Ver- Walters und Hütten-Reurhrrs/ angenommen / und gebührlichen bezahlet wer¬ den. 6. Go viel aber vors 6te die gültigen Ertzte vom Brande/welche denen Gtöll- ncrn ihre Gerechtigkeit zu geben schrrldig styn/und ein Centner über4. Loch hält/ tttrcffm thun/die sollen das achtzchende zu geben schuldig seyn / welches ihnen auch von unserm Ertzkauff-Schreiber an der Bezahlung alsbald abgckürtzet/und angebührmde^ rte überantwortet werden soll. 7. Uber dieses und zum 7. sollen alle Ertzte undKiese wöchentlich allezeit/Dien- stags Mittwoch oderDomrerstagesmitdcm frühesten angebracht/und verwogen werden/damit man die Proben mit Fleiß stossen/probwen / darauffrechncn und schliessen/auch Freytages hernach dieZahlung rhun möge. 8» Zum Achlen/soN der Wagmeifter von einer und der andern Lehen-oLer werckschafft/ nach vorhergehender Einhändigung des Geschworncn Besichti- gungs Zektelslwelchcr eigentlich in sich bcgreissen sott / ob die Ertzte / Gräupel/ Rrrr Schlich ZZ8 Berg - Rechts - Spiegel. Sck)lich und Schlämme altöder Gruben gewonnen / oder aber ausdenHaldm am Lage gekleinet und gewaschen seynd) auffder Wage die Proben/obcn/unun/ und in der Mitten zu nehmen / und in einem verdeckten Tröge in die Probier* Srube selbst zu antworten / den Ertzverkauffern aber keines Weges darinnen zu grüblen/oscr vor sich eine Probe zu nehmen mit Nichten zugestattcn/auch folgendS dre BesiMigungs-Zettcltn unser Oder-Hütten-Amc wöchenll.einzugebcn nicht allein schuldig scyn/(welche denn auf unser Berg-Beamten Begehren zu jederzeit aus demOber-Hütten-Amtzu nachrichtigen Ersehen ausgcfolgec werden sollen) sondern cs soll auch förder der Probenstösser/alsbald nach eingeschaffterProba/ d-csclbe mirFleiß stossen/trocknen u. reibcn/und soll einem jedeVerkäusscr/aufsein Begehren/ Gegenproben abefotzen lassen/inglciche eine solche/zu cinerSchicds- Proba/verwahrlichcn beyzulcgcn ubcrgeben/und nebenst den andern lmsernErtz- kauffs-VerwandtenflcißigeObacht haben/wormit die Ertzvcrkauffercsichumb Verdachtes willen dcrPwbier-Stuben gäntzlichen enthalten mögcn/dahingegcn aber soll einem jeden/der sich der Proben halben beschwert befinden möchte/ zuge- lassen seyn/seineVcschwerle inerdalb 8-Tagen/nach gefertigter Prcba/bcy unfern verordnetcnBerg-und.hütten-Beamten gebührl.zii sucke/und allda nachBcfin- dung der obangedeuteSchieds-Proba (ivelche alsbald durch unverdächtige vcrcy- deteProbiercr auffgcfitzer und probiretlwerden solle) gebührlicher Entscheidung gewarten/oderhernachmahlsdamitnichtgehöretwerden/ immasscn denn auch vey allen Proben das Qvmtlein/oder auch das halbcLorh/wann es scharffist/und auff der Wage zu genau inne stehet/ nicht angenommen/ viel weniger gerechnet noch bezal lctwerden solle. 9. Damir auch zum 9. umb so vieldesto mehr beständige Richtigkeit erhalten / so sollen alle Wochen über die eingekauffrcnErtzte und ^rcse drcy gleich-lamende Büchlein/ darinnen der Zechen Schichtmeister und eigener Lchenschafften Nah¬ men/sowohl das Gewichte der Ertzte und Kiese/ auch der Halt an Silber aus¬ drücklichen angcsetzet/ gesertiget / von unserm Hruten-Reukher/ Vorsteher und Probirer unterschrieben/ und also dann eines ine Bcrg-Ambr / und das andere ins Ober-Hütten-Ambt eingeantwortet werden >- das dritte aber soll der Ertz- kauff-Echreiberbcysich behalten/darauffdie ZahlungealleWochenaus demZc- henden empfahen/ die Auslohnung thun/ und endlichen stme Rechnung damit belegen. Befehlen demnach hieraussallcnrmd jeden unfern verordneten Ober-und Berg-Hatlpt Leuten/ und andern Berg-Beambren /zusörderft aber tlnscrn O- ber-Hütten-Vertvalter/Hütten-Reuthcr/Ertzkauff-Gchreibcr/Vorstchcrund Probirer hiermit ernstlichen/ und wollen/daß sie ob dieser unser Satzung und Ordnung steiff/ fest und unverbrüchlich halten/und keinem/ wer der auchfey/dar- wider zu handeln nachlassen sollen; Gestalt wir denn schlüßlichen uns hiermit Vorbehaltenbabcnwollen/diese unsere Ertzkauffs-Ordnung nach Gelegenheit der Zeit/Umftände/ und als zu viel Kohles bey gering-haltigen Ertzten auffgchm und verbrandt werden müste/ entweder zu ändern/ oder gäntzlichen auffzuhcbcn. An dcme geschiehct unsere endliche und wohlgefällige Mcynung. Und damit sich niemand mit Unwissenheit zu entfchuldigen/ so haben wir diese Ordnung zu man- nigliches (Wissenschasst) Nachrichtung in Druck pabliciren/ auch unter unserm Cammer-Secret im Berg-Ambthause / ErtzkauffHütre und Ober-Hütten- Ambt zu Frenberg öffentlich anscklagen lassen. Gcfchehen und gegeben zu Dreß- dcu/den iz. Monats-Tag OÄobris,nach Christi unsers Erlösers undSeligma- cherö Geburrh im emtausend/fechshundmund ein undzwantzigsten Jahre» ' „Berg'- Rechts - Spiege l. M N. Dergleichen ^n6-w, mit eben diesen Wortcn/jedoch die Bezahlung also; Das angehende Ovartal k-eminilcere r6LZ. Vz.Loth hält/das Loth mit ir.K. !L.z.4.Lolt)/mit - - Ll.K. WannderCentncr^5.6.7.8.Lorh/ - - 28.K. ! y.io.n.ir.Ldth Mit - - ZL.K. ^iz l4.i5.i6.Lothunddarüber/mitz6. K. Xl-III. Wold-Bergwerck/ Bold-Wrdnung. /^s^Achdem auffunscrnGold-Bergwercken/imKönigreichBöhmcn/alsuff AK der Culknien und Bergrcichenftein/von vielen Jaoren her die Joachims- thalische Berg-Ordnung in allen^reiculn und Puncren gebrauchet wor- den/und noch/und dißfalls dieGewercken undBergleute niemahlsBeschwchrung gehabt/also wollen wir auch/daß hinführo unsere neue Landes aufgerichte Berg- Ordnung/auch auff den vorbemcldetcn/und andernGold-Bcrgwercken/weil sich derselben Klüfftund Gänge mit denen Süber Bergwerckcn in allen Fällen ver- glelchen/hinführo gevrauchet/und alle Irrungen darnach entschieden werden sol- len/dicwcil sich aber noch etzlicheFälleatsffdenenGolo-Bergivercken begeben/wel- che auffdenen Silber-Bergwcrcken nicht vorkommen/ so haben wir darauff son- dcrbahrc^rtiLul stellen und berathschlagen lassen/und daßcs mit demselben gehal¬ ten werden soll/wie hernach unterschiedlich folget. i. ^.rtiLul. Von Gold-Saiffenwerck und wie diese lben verliehen werden sollen. MLle Gold-Saiffen sollen bcy unserem Bergmeister durch einen Muth-Zettel gcnutthet/und demnach/ vermöge unserer Ordnung/ ätiget werden. DerBcrgmeister sollvon einerMurhungnicht mehr demV, Weiß-Groschen haben/und darüvcr niemand beschweren. (3) Suche p. r.c. sz.F. z. Und wird dem Erfinder eines Gold-Sur'sseus Gülden verefiret/^1. S.r./.ulc: Such oben/Lap. i. Vom Schurff-Geld. L. ^rticul. Wie die Seiffenwerck durch unsem Bergmeister sollen vermessen werden. WEnn ein Bergmann bey unscrm Bergmeister an einem Gebürgt ein Gold- ^Saiffen/vorgehenderGestaltnach/muthet/so soll der Bergmeister/ mit dem der Lehn begehret/aufsGebürge gehen/ und demLehntrager zwo Fund - Gruben Maas/alszweymal 4-.Lachrcr/undalso zusamcn 8^.Lachrcr inDicr vermessen/ und sein Feld/ zur VerlmtungZancks undUneinigkeit/verpflöcken / uud von sol- chemVermessen solldcrLehnkräger demBcrgm. nicht mehr denn zo. Weißgro- schenVermeß-Geldzugebenschuldigfeyn. DarauffsollendemGeschwornenio. Weiß-Groschen davon erfolgen:Jm Fall aber einSäiffner vor dieser unser Ord¬ nung ein Saiffen im Lehen hatte/ und mehrer Feld in sich hiclt/so soll derselbe da-- bey gelassen/ und gleichwohl das Feld/ wie er die Lehen zu beweisen hat/ verpflö- cket werden. z.^rkicul. Wie es mit denen Gewerckcn und andern gehalten werden soll- MJe Sciffner sollen die Gewercken auch ins Gegenbuch geben/zu-und abschrek- ^ben lassen/ wie es sonst mit andern Berg-Theilen gehalten wird- gleichfalls ih¬ re Lehen gegen denWinter biß auffn Frühling verschreiben lassen/ und sich also angeben/damit die im Bcrg-Ambte wissen mögen/ daß sich der Seiffner noch - ' Rrrrr Zu Z4-O 6. ^.rticul. Wie denen Geissnern das Wasser verliehen werden soll. MNscr Bergmeister mag den Saissncrn ussibr Muthen und Begehren die EZgastcr oder Erdstösse zu ihrein Saissenwerck wohl verleihen / wenn cs sich aber hcrnacher zutrüge/daß zu Nothdurssc des Bergwcrcks die Wasser oderErb- flöße zu nützlichen und nothwendigen Berg-Sachen gebrauchet werden konten/ sollen die Saiffner zu weichen und stille zu haltcn/auch die Wasser nichtzn verhin- dern/sondern seinen Gang frey zulassen schuldig seyn / und also ihnen umb gehör¬ ter Ursachen die Erdstöße nicht erblichen verliehen werden sollen. 7. ^rticul. Wie die Seiftner ihre Lehen verrecess-n solkri. MRstlich sollen hinftlhro auch alle Gold-Saiffen qv^rtaliter über ihren Lehen Zeinen ordentlichen R-eceK ins Bergambt cinlegen / daraus gesehen werden mag/wassievon Golde gemachct/darum eingenommen/dargegen auffgcwendet haben/ woftrnc sie solches nicht halren/und übertreten würden/ so soll es mit ihnen gleich andern Gewercken/ welche ihre Lehen nicht verrecesten, gehalten werden. 8. ^rtiLul. MLEnn es sich begiebt/daß durch einen verliehenen Saiffen Gange streichen / so sollen die Gewercken /welcheauffden Gängen belehnet seyn/ dieGerechtig- keit erhallen/und obgleich die Saiffner ältere Belehnung hattenwoserne aber dieSaifner / mit ihren Röschen und Saissenwerck Gängeenrblöstrenund ge- duhr- Zudem.Lehen bekennet/ undder Seissner uffn Frühling wieder zu belegm in Willens ist. Was die Saiffner vor Schichten halten / und wohin sie das Gold antwortm'solkn. WAnn die Saiffner Wasser haben/ so sollen se alle Tage in der Wochen an ihre ^Arbeit gehen/ frühe/ wenn die Sonne auffgehet/und den gannen Tag/bißzu Ler Sonnen Niedergang/daran beharren/ und am Sonnabend/ nach der halben Mr/umb io. von der Arbeit abgchcn/und Schickt machen. Im Fall ihnen aber Wasser mangelte/oder sie nicht zurGnügeWasscr hätten/so sollen sie sich nach des Berg-Arnbrs Erkanrniß und Vcrordnling halten. Alles Gold/ so die Saiffner machen werden/ das sollen sie an einem jeden Orr unserm Zehendner/ in Mange- lung desselben unserm verordneten Bergmeister völlig annvorten/und soll ihnen ein jedes Loth Satffen-Gold/Prägerisch Gewichre/umb 6. ßo. Mcinisch/das ßo. M 6c>. kleine Groschen bezahlet werden. Im Fall aber einer oder mehrSaiffner betrcten/undihr gemacht Gold nickt an die gebührliche Orte / unserer Ordnung nach/ antworten würden/ die sollen umb das Gold / und nach Gestalt und Größe der Verbrechen am Leibe gestrafft werden- 5. prtiču!» Wannein Saissmr/rvieder ins Freye erkannt werden soll. NssEnn ein Saiffner seinen Saiffen den 4tcn Montag nackOftcrn nickt beleget/ ^und zuSaiffen anfänget/der soll alsdcnn wieder in unserFrcycs gcfallen/und einem andcrn/wer den begehret/verliehen werden/und wenn auch cm Saiffner auffiekt bemeldte Zeit den Seissen beleget/und hernach/ohne sondere Zulassung unsers Bergmeiftcrs/s.Tage nach einander darinnen nicht arbeiten könre/ dersoll gleichesfalls auch frey erkannt/und einem andern verliehen werden/derNeucAuf- nehmer sollauffdie alten Gewercken / vermöge unserer Berg-Ordnung/anzu- schlagen schuldig styn. Berg - Rechts - Spiegel. Z4l -ehrlicher weist/vennöge der Ordnung/MUhcn /und in Lehen nehmm würden/ darauffsollen sie die Gerechtigkeit/ gleich andern Gewercken / und keiner ander« Geftalr/hadeiumd erlanget». 9. ^riiLvI. Wie es mit dem guten gediegenen Golde im Nachschlagen gchalkm werden soll. WEM gediegen Gold in der Gruben angetroffen wird / so soll der Steiger sol- ches alsobald und unverzüglich dem Bergmeister anzeigen / der denn auch sol¬ chen Anbruch sechsten persönlich unverzüglich besichtigcn/oder durch dicGeschwor- mn besichtigen lassen/und ehe solcher Anbruch und neu getroffen gediegen Gold vom Bergmeister und Geschwornen nicht besichtiget worden / so sollen von sol¬ chem Ertz nichts nachgcschlagen werden /und ob es denn hernacher dcrBergmei- ster vor nothwendig ansiehecund erkennet / so soll kein Nachschlagen auffgmen gediegenen Erg/ohne des Bergmeisters und Geschwornen Gegenwart und in Beyscin geschehen/ bey Leibes-Straffe. Wollen aber auch erliche Gewercken bey dem Nachsthiagen sclbsten seyn/das sott ihnen auch nachgelassen und vergün¬ stiget wcrden/jeosch daß alles nachgeschlagene Ertz irn verftblossenenKübel mir gu¬ ter Vorsichtigkeit aus der Gruben gefördert/ und keines Weges gestartet wcroe/ daßBergmessrer/noch einiger Gewercke/Schau-Stuffen/weder grosse noch klei¬ ne/ davon nehmen/ von der Zechen tragen oder verkauffcn/cs sey denn/oaß solches zu vorhin durch unstrnBergmcister gewogen und geschähet sey; Zu solcbemKauff denn die Gewercken/mir deren Gelbe das Ertz erbauet worden/bie nächsten dar- Zu scyn.sollen; Und von solchen verkauffren Ertz-S tuffen soll uns oder dem Grund-Herrn/ auff deren Gründen das Ertz erfunden und gebauet wird/ver¬ möge des Bergwercks Vergleichung/ der Zchenb in alle Wege erfolgen. lo.^rtwul. WaövorOrdnunginMühlcnundPochwercken soll gehal¬ ten werden. DHAchdem uffunstrn Gold-Bergwereken eine ziemliche Nothdurffr Pochwerck erbauet worden/ und noch künffrig/nach Gestalt und Gelegenheit der Berg¬ werke/mehr erbauet werden mögen- So wollen wir auch/daß oieGäng und Felsen in denen Pocbwercken / diezum Pcchwerckgehörcn/gepochr und auffbc- reitet/und in keinem abgelegenen verdächtigenPockwerckzu pcch n gestartet wer- den/es sey denn/daß dasBcrg-AmbkundMühlcn -Bereuther erkcnnetcn/daß dc- nenGewerckencin gewißer Nug dadurch geschaffetwürde/auch mit ihrern guten Wissen und Bewilligung befckehe/ so mag solches vergünstiget werden In dem Fall aber sollen sie ihr fleißiges Auffsthen haben/daß uns und denen Gewercken nichts verLOiitraKiret/sondern alles Gold ordentlich überantwortet werde / wo- ferne darrvider gehandelt befunden/unscrm OberMüntzmcister/oder inAbwesin seiner Persön/dem Ober Bergmeisterunverzüglich anzeigen/die es dann an un¬ serer Statt zu straffen Macht habensollen/wo aber die Sache zu wichtig/an uns/ oder die Böhmische Carnmer/an unsererStatk/ gelangen lassen/ undwenneme Gewerckschaffr ihre Gänge oder Felsen auffgepochet/ und auffbereiret/ und ein anderer zu pochen anfangen will/so soll derstlben Gewerckstbafft/ nach ihrern Ge- fatten/die Sumph-und Pochtröge zlr saubcrn, und was noch vor Gold darinnen gcblieben ist/unweigerlich heraus zu nehmen vergünstiget werden/und also dies¬ falls keiner Gewerckschaffr Vcrkürtzung geschehen. n. ^.rticul Wie die Mühlen und Pochwercken mit denen Vorstehern und Arbei- beitern sollen bestellet werden. iMstr Obrister-Müntzmeister undOber-Bergmeister sinKönigveichBöhmen/ ' Ssss ft Z42 orrg- so wohldie verordneten Bergmeister fetten darauf bedacht styn/ daß eimjeg« Uche Muhle uno Pochwerck mit einem verständigen / getreuen und fleGm Vorsteher oder Schaffer/so wohl auch mit dergleichen verständigen und gmmm Müyt-undPochsteigern versehen werden/welche uns auch mit Eydcspflichtcn zu. gerhan und verwand seyn sollen/ diese bcmeldtcVorsteher/Mühl-undPochsteigrc zollen sich an ihrem gesetzrenLohn begnügen lasten/undvonderMühl/Pochwerck/ oder denen Gewercken/so darinnen ihre Gänge und Felsen zu gute machen/keinen Nutz oder Genieß suchen und gewarren / sondern treulich und ungefährlich Han- deln/es sollen auch die Schichtmeister oder Vorsteher der Zechen alle Tage/ wenn ihre GewerckenEri; oderGängezupochen/ zumahlen/ oder zu waschen chrge- nommen/in der Mühle und Pochwerck selbst gegenwärtig seyn/und zusehen / da¬ mit es mir der Gewercken Guth treulich/ fleißig/ und ungefährlich zugehc und ge» handelt werde. Gleicksfalls so sollen auch die Vorsteher der Mühlen undPoch- wsrck mir treu-verständigen Wäschern undSchlichern versthen werden/ auch solche uns in gebührliche Eydes-Pflichten nehmen/ damit denen Gewercken recht gehauset/ nichts verunrrauet oder verlasset werden möge. Gleiches Falls soll auch denen Mühl-Herren/Pocksteigern und andern Gesinde in einem Pochwerck und Mühlen/nicht mehr Lohn/ als in denen andern gegebenund hierinnen eine rechte Gleichheit gehalten werden/ damit nicht einer dem andern/ durch gefährli¬ che Steigerung des Lohns/ die Arbeiter abspenstig mache. Alle Arbeiter / so in Mühlen/Pochwercken und Wäschen arbeiten/ sollen denen ihnen fürgefttzten Mühlbereuthern und Pochsteigern Gehorsam leisten/und sich nach ihrer Anwei¬ sung in alle Wege verhalten. 12. ^rticul. Wie es mit dem Gold anqvicken gehalten werden soll. MLle Mühlschaffcr/ Schichtmeister oder Vorsteher der Zechen/ sollen darauffbe- dachr seyn/ daß alle Wochen die Poch-Mühle auffbereiter / der Schlich davon gemacher/und denn das Gold daraus gestossen und zum Erqvicken zugerichtet werde / damit alle wege aufden Freytag dasGold angeqvicket und gcbrenner lver- dcn mag/darbcy denn Schichtmeister und Vorsteher der Zechen/sowohl auch die Mühlen-Bereuther gegenwärtig seyn/und ihr fleißig Auffsehen haben sollen/da- mit in solchen allen treulich gehandelt/ und denen Gewercken nichts vercomra- banciiret werde. Das ausgebrannte Gold aber soll alsobald nnserm verordneten Zehendner/in Mangelung oestelben dem Bergmeisterzugestellet wcrdcn/dersoll cs alsbald in der Vorsteher und Schichtmeister Gegenwart/biß auff einen Hel¬ ler/ nach dem Prägerischen Gewicht mit Fleiß abwägcn/ und dem Vorsteher un¬ ter seinem Handzeichen davon einen Zettel zustellen. i). ^.rtiLul. Wie es mit denenSchlichen/davondasGoldausgestossm/undabge- qvicket worden/ gehalten werden soll. ZxIeweil dann die Goldschlich/ welche von dem Ausstössen und Anqvicken übrig ^bleiben/gemeiniglich reich am Golde seyn/so mögen die Gewerckensolche/nach ihrem Gefallen/auffs beste sie wisscn/schmelsen und zu gute machen / jedoch daß solch Scbmeltzen mit Vorwissett des Ambts geschehe/darbey denn unser verordne- ter Müh l-Berem her undVorstcher der Zechen alle Tage gegenwärtig seyn / und auffsedcn soll/damir unserer Verordnung nach / treulich gehandelt werde r Das Blick-Gold aber soll der Vorsteher der Zechen unserm Zehendner oder Bel gmei- ster/wie oben gemeldet/alsbald unverzüglich überantworten/der soll es auch in der Vorsteher Gcgenwart/biß aufden HellcrinLluüve fleißig wägen/unddemVor- fteher davon unter seinem Hand-Zeichen einen Zettel zustellen. Berg.Rechtö- Spiegel. ZW >.— —----—-—---——-- 14. ^rticul. Von Schlacken und Ofen-Brüchen. MS soll auch einer jeglichen Gewerckschafft vergünstiget werden/ ihre SchlO ^'cken/ Ofenbrüche und Affrer/so offr es die Norhdurfft erfordert / und ihnen gefällig/ wieder zu dem Schmeltzen und Zusatz zu gebrauchen / wenn aber Zechen auflaßig/Schiacken und Ofen-Brüche verlassen werdemdie sollen in unser Frey- cs gefallen ssyn/und ohne unsere sondere Zulassung und Bewilligung ferner am zugreiffen und zu schmeltzen nicht vergünstiget werden. 15. ärticul. Won Gedingen. WIt den Gedingen soll es auck)/ Vermöge unserer vorigen neuen Land-Bergs Ordnung gehalten werden / wenn aber Gewercken aliffdenen mächrigen ge¬ ringen Gold-Gangen dieselben nach der Hülle zu gewinnen / uff Gewinn! oder Verlust verdingen wolttn/denen soll es hiermit auch nachgelassen seyn / jedoch daß nicht länger als ein (Boreal die Gedinge angcnommen/noch verlassen werden. i6, Vom ()uLcerril)er Gkldk. WAs die Lehen auffKlüfft und Gängen uff unserw Gold-Bergwercke anlatt- get/ damit soll es/ vermöge unserer neuen Land-Berg-Ordnung oerStlber- Bergwercke gehalten werden. Die Gaiffer aber sollen von einem jeglichenLe- hen/ das 42,. Lachter insGevier in sich hält auff^. Ovartale imIahr/als Trini¬ tatis und LruLis,an denen sie im Daiffenaroctlm mögen/ jedes Ovarral tz. kleine Groschen/und also vor die zwey Lehen/als uffä4. Lachter gevierhtFcld/z.Weiß- GroschenQvatember-Geld geben. 17. ^rticul. Wie es mit Vorlehen auffdie Gold soll gehalten werden. WEnn ein SchichtmeisterSchmeltz-Gold imWercke hat/und zuErhaltung der Zechen Geld benötbiget ist/somagihmunserZehcndncr nach Gestalt dersel¬ ben/uffGutachcen des Bergineistcrs/ein Fürlehen darauff thun/ damit er die -^ecke erhalten kann/und alsdenn das Vorleben an dem gemachten Eolde wiede¬ rum abkurtzen und innen behalten/ sorrsten soll das Fürlehen keiner andern Ge¬ stalt geschehen noch zugelassen werden. 18. ^.rticul. Daß eine Gewerckschafft von verändern die Schlichkauffen mag. W Ir lassen hiermit auch gnädiglich zu / wenn eine Gewerckschafft Schlich im Vorrath hätte/ daraus das Gold gestossen/ und selchen selbst zu schmeltzen nicht vermöchte/und Geldes benöthiget wäre / idaß eine andere Gewerckschafftsol¬ chen Schlich/mit Wissen des Berg Ambtö/von der Gewerckschafft kauffen / und mit dem ihrigen schmeltzen lassen mag/ und'alsdenn von demselben Echmcltz- Gold unser gebührend Urbur erfolgen soll/jedoch so soll denen Gewercken tlffun- sercn Erb-Gründen nicht nachgelassen werden / Schlich von anderen Gewercken zukauffen/welche ihre Gebäude uffderStände-Grund haben/damitdesZehends und Urburs halben(weil es damit/vermöge der Bergwercks Vergleichung einen Unterscheid hat keine Irrung entstehen oder vorkommen mag/sondcrn wenn die Gewercken zugleich auff eines Herren Grunde bauen/somag der Schlich-Kauff/ wie gemeldetmachgclassen werben. 19. ^rcicul. WiedieGold sollen?rol)iret werden. NNser Bergmeister oder Zehendner / dem die Anqvick-oder Schmeltz-Göldcr * Ssss L geam- 244 Berg-Rechts- Spiegel. geantwortet werden / der soll solche Golder in unser Präger MLmtze ant¬ worten/ und unserm verordneten Müntz-Meister und Gegenhändlcr wie¬ derum!) biß auff den Heller fleißig abwägen lassen / alsdenn soll unser MünH-c^varäien das Schmeltz - Gold zu vorhin auff einem Test/ in Ge» genwarr der Vorsteher/rein brennen/ und durch den Muntzmeifter und Ge« gcnhändler wiedernmb gewogen werden / und also in acht nehmen/ daß kein un» gebührlicher Abgang im Brennen geschehe/die Test/ darauffdasGoldgcbrandt worden/sollendieVocheherzu ihrer GewerckenNutzzu wenden/ wieder zu sich nehmen/und wenn nun das Blickgold gebrannt und abgewogen worden/so soll unser Müntz-Ovardein das Gold ausschlagen/und auffdie Fein mir Fleiß probi- ren/und solchen Ausschlag äusser eines Pfennig Gewichts/ der dem Ovardcin fürfeineMühe zu gure kommen soll/wiederumb völlig zu der GewerckenGold legen/und ihnen darüber nichts zncignen/darauffdcnn unser verordnererMünz- meister und Gegenhändler allezeit gute achtung geben sollen. Das ausgebrann¬ te angeavickte Gold aber/ und das/ so von Baissen kommet / sott unser Müntz- Qvardinzuftmmen in einen Aein giessen/ und derselbe vorgehörter Gestalt nach gewogen und probiret werden. Von Zustunmen-giessen und probiren der kleinen Goldstück soll dem Müny-Ovardein allein ein Pfennig Gewicht Gold / wie vor¬ gemeldet/ folgen. Woftrne aber des Goldes über z. Marck schwer eingeant¬ wortet würde/ so soll nach Gestalt und Schwere des Goldes dem Wardein darü¬ ber vom Vorsteher ein gebührlicher Lohn erfolgen. Dieweilauch die Vorsteher dieGold-Teste wieder zu ihrenHanden mögen neh- men/fo sollen sie dem Waradein von dem Stücke Gold/ so eine Marck und da¬ runter wieget/ für den Test und zu seinem Lohne 5. WeM. geben / umb die gros¬ sen Stücke sollen sie sich der Billigkeit nach auch vergleichen. ro./^rticul. Wie die Gelder bezahlet werden sollen. WEnn nun die Gölder vorgehörter Gestalt gebrennet/zusammen gegossen und probirer feyn/ so soll unser Müntzmcister und Gegenhändler vor jedes Loch fein Gold/so viel sich der Prob nach im Stück findet/ vermöge der Bergwercks- Vergleichung/6. Schock Meißnisch/(3) ivl. 2. Mt. das Loth fein Goldpr09.sk. oder/. E-2. Weißgf. Böhmisch bezahlen. Wenn aber die Gchrmltz-Gölder auch viel Silber hatten/ so soll dasselbe Silber/ darinnen der halbe Theil/als eine jede Marck umb -.GchockMeißnisch/ oder umb-o. Gülden Böhmisch bezahlet werden / der ander halbe Theil aber mußan statt des Zimment-Kostens zu gute gehen. Dieweil aber die Saiffen-Gölder an ihnen selbst hoch und gut am Golde seyn/so bewilligen wir dieselbigen allewege/das Loth auch umb 6. Schock Mei߬ nisch zu bezahlen/ jedoch daß solches Saiffen-Gold in unsererMüntze zu Prag zu¬ sammen gegossen/ und schmeidig gcbrandt werde. Li. ^.rticul. Von unserm gebührenden ZehendundUrbur. H?On allen lrnd jeglichen Göldcrn auffunfern Erb-Gründen soll uns / als Köni- ^ge in Böhmen/ottZehend abgezogen werden und erfolgen. Was aber die Gölder auffder Stande Gründe belanget/damit soll es/ Vermö¬ ge derBergwercks'Vcrgleichung Anno 75. mir denen.Ständen getroffen / gehal¬ tenwerben. L2. ArtlLUÜ Wenn eine Zeche Uberschuß erlanget. WEnn die Vorsteher und Schichtmeister auffdc r Gewerckcn Gold mit demZe- ^henoner oder Bergmeister/so das Zehendcn-Ambthandelt/ gegendemBe- schluß des ()v3rtLl8, vermöge unser Landes-Silber-Berg Ordnung/ ordentlich abgerechnet haben/und/über allenBerg-Wäsch-undHüttM'Kosten/so vielVor- rary Berg - Rechts - Spiegel - 24? wrh verbleibet/daß auff einen Kux ein Ducattn im Golde unter die Gc -i ercken ausgctbeilcr werdeumöchte/ so solle die Ausbeute darauffgeschlosien rverden / je¬ doch daß d-eZeche darneben auch das küuff lige (^rr-aj nicht wieder Zubuße neben dürffte/ sonsten soll dieAusbeuthe zu schliessen keines Weges gcftatrer'werdm. Unser Zehendner/odcr wer das Zehcndner-Ambt verwaltet / oll darauft be¬ dacht scyn/und die Ausbeuthe/angemüntztenDucaken^n Gold/ denen Gewer¬ bengeben und verrichten. Was andere Falle und ^rtiLul/so in Berg-Sachen furkomrmn / anlanaet / die Mn/wic rmEingangevcrmcldet/ nach der neuen Landes-Berg-Ordnmia ae. Handelt und entschieden werden. " v.mug ge- Xs.iV. Won Milber-Bergwerck/ und Uilber. §->. Silber-Bergwerck/ wie verliehen/ und wem sieeMndia uff PsandtS-Gründen. daselbst (als Hengst Pöritz Platten) Gold-oder Silber-Gänae ans- /M tgeschurffetwerden/ die sollen nach unser Joachimsthalischen Silber- Bergwcrcks-Ordnung / aber Zrehn-Bergwerck nach dreser unser Ord¬ nung/ verlieben werden/ No. i. So vrel denn unsere Vorfahren 'die Kanseriind Könige zu Böhmen ober wir/ bey einigerley unsern Pfand oder vcr -chr ebenen Gütbern/oasBcrgwerck oderMetall von Gold und Silber aueqenomcn üaben/ daßwirunsundunsernNachkomenzuunsermGebrauchmitallerebri^keitund Gerechtigkeir/bey denenBerg-Sachen u. Ordnungen Vorbehalten baden/doch der¬ gestalt/ so ferne dem Pfand-Herrn uff denenselben Gründen / durch Erbebuna Gold-undSilbcr-Bergwerck/ einigerley Schaden/ esseyan Einkommen/Nu- zungcn/Gnmden/Wasier-Flüften/ Bächen oder-reichen beschebcn/und sie dassel¬ be zu beweisen damn/ mit dem oder denenselben sollen wir uns umb ibreSchaden nach Billigkeit zu vergleichen/ oder aber softrnedie Zeit und Jahre/ darauff ibrd Verschreibung lautet/ verschienen/ihnen ihre Pfand-Summa zu geben schuldig § -. Wohin die Silber/so im Lande und auff der Stande Gründen ae- machet/zu aeben/oder wo zu vermünßen/ geben die L. v. such die ssormal. V i. 0.8. 2. (3) (3) Was auch für Silber im Merck/ das die Gewercken selber nicht treiben wollen/ das soll niemand andcrs/denn denen/ so wir darzu verordnen/ verkauftet werden/ c. 8. ark. 7Z. F. ult conc. >4. art. 26. in 6n. wir werden auch berichtet/ daß etliche Goldschmiede und andere/ dre sonderlich in unsern Berg-Städten wohnen/ von denen Berghäuern und andern verdächtigen Personen / verborgener Weise Ern und Silber zu kauften pflegen/ungeacht/von wannen ihnen solches zubracht/ io doch alles Erg und Silber/ es sey wenig oder viel/ so auffunserir Bergwerken ge-> machet/ in unsern Ziehenden zu antworten sich gebühret / und derowcgen/wann dieses nicht geschehet/ leichtlich abzunehmen/daß sie solches nichr redlicherwei¬ se an sich bracht. Denmach so wollen und befehlen wir/ wo einGoldshinied/o-, der ander/ wer der sey/ solch verdächtig Erg oder Silber von jemands hinfürdet kauffen/und des überweiset würde/ der soll gleich demjenigen/ der es gestohlen oder veruntrauet/was ihme Urthel und Recht auflegen wird/ unnachläSratte- ftrassctwerden. L» 8. art. 75. kh are. 1, s. p v §.;.Daß denen Gewercken ihre Silber nichtsollenabgenökhlgetwerrem 8. ve.v. 7;. such die roriüsl, x.», c. -4. L. tz» §. 4. Silber-Bezahlung. Uder das/fo bewilligen wir ihmn/denen Gnmd-H«mn/ und denen aiiffihken TkkI GM» Z4.6 Berg-Rechts-Spiegel. Gründen bauenden Gcwcrcken/ zu mebrcrn Gnaden so viel: obwoblnmder alten;4-Jährigen Bergwercks-Verglcichung die Marck Silber/Nürnbrrga Gewickt/nichrmehrerswedermnb?. ss.i4.A 6.8- Böhmisch zu bezahlendem' get woroen / weiche Bezahlung dem jetzigen Prägerischen Gewickr und dcrFcm nach/ 8 ft-k.'A Böhmischer Mehrung bedräget / dasz doch hinführo an gc- dachrenGrundberren und denen unter ihnen bauendeGewercken/vonäako dieses Landtages Beschlusses an zurcchncn/jede MarckSilber der Fein Prägerisch Ge¬ wicht umb -o fk.Böhmisch/jeden derselben zu 24 Weißgroschen/unddenGroscken zu 7. Wcißpfennigen gerechner/und denn das Loth Gold/auck der Fein und Prä¬ ger Gewicht nach/ umd 7. Gulden/ -2. Weißgroschcn Böhmisch / erblick bezahlet werden sollc/also sollen die goldigen Silber gleichs Falls im vorberuhrten unrcr- schiLdlichenWerth/als daöLorhGoldumb7.fi/.iL. WA und dieMarck-Silber auckderFein / unddcnworgemeldtenPrägerischcnGewicht nach/ umb Böhmisch zu 24. Wgf- bezahlet werden/L. ^.V.75. Vom Furlehen auffGold und Silber/ ibi6. such p. i, c.8. 2. §.5. Hüttcn-und Poch.Stlber/auch Silber-Krcß-Schlam einem an¬ dern Zuschreiben zu lassen verborhen. MOnHutten-Silber /Ko.lzk.ir../.eoc!. such die §. L.o.l)4. ^sttch unten/c.46. Item,Ioachimsthal. L suck/ö.L Z7.§. L. Wir wollen männiglichen und iedrvedern insonderheit hiermit / aus bewegen¬ den guten Ursacken/verwarnet/und/bey Vermeidung schwerer Straffe / verbo¬ ten haben/daß keiner dem andern sein S ilber-Gckrätz/Wäschwerck Schlich/ Fel¬ sen oder Hallen/noch anders/zu eigencmVorthetl und zu einem Schein / zuschrei¬ ben noch anders wohin/denn davon cs gemacht/oder kommen ist/nennen noch deu¬ ten soll/)o.z. 12.8..). eoä. XI.V. WJe dieselben denen Ständen bewilliget/ 8.^ V44.75. such oben/c 6.§. 17. Und lvenn nun die Gold und Silber von solchen geringen Metallen geschie¬ den und gesaigert werden/wie denn in derGrunö-Herren unoGewercken derglei¬ chen Saiger-Werck selbst doch hinnen im Lande auff denen Bergwercks-Grün-- den anzurichten und zu halten/zugelasten und bevorstehen solle so soll erstalsdcnn denen Grund-Herren/Gewercken/und andern/die sich mit irnen in Kauff und Vergleichung einlassen/vergönnet styn / solche gcseigerre und geschiedene geringe und Mneräiiä» ihrer Gelegenheit nach / äusser Landes zu verführen und zuverhandthiercn/L.'v/.v.75. ire-m. Mä. Im Fall aber der Grund Herren und Gewercken Gelegenheit nicht styn wol- te/aus denen bemeldten geringen i^etallen .die Gold und Silber durch Saige¬ rung und andere Mittclzu bringen ; So bewilligen wir hiermit gnädiglick/jdaß wir gemeinen Bergwercks-Wcsen zum Besten/in dieser Cron Böhmen an dreh¬ en gelegenen Orten Sciger-Hüttcn/mit aller zugehörigen Nothdurffr/an-und aufrichten lassen wollen/also/daß allen denen/es ftyn Grundherren oder Gcwer- cken/was sie für Silberhaltige schwartze Kupffer anderer Orthen einbringen/für ein Loth fein Silbers. WA bezahlet/item, vor einen Centner Gaar-Kupffer/ als deren aus demSchwartz-Kuffer/der Probe nach / gemacht 7. Schock Mei߬ nisch entrichcek/doch aber dargegen dem Gebrauch nach auffu Gaar-Kupffer/ so vrel dessen m sckwartz Kupffer/der Probe nack/bcfunden/ für Abgang und für das/was darinnen bleibet/r. Loth Silbers/ und noch darzu unsere verbleibende Gebühr am Zehcnden abgezogen werden solle. Was aber die Grundherren für Silberhaltige Bley überantworten/in denen soll dasLorhFein Silber gleichfallszuiL.WAbezahlet/aber füroenMang nickt allein Berg-Rechts-Spiegel.847 alleinunsere Gebühr an Zehenden abgezogen die Bley auch sonderbar ihrem je¬ derzeit gangbaren Werrh nach/vergnüger werden/ 6. v^.V. 75. Was deswegen im Marggraffrhum bräuchlich/ snche p. i. c. 15. 7. it. Von Eisen¬ stein oben art. rz.L.6.7. Damit auch ste/dic GrUnd-Herren/uir- ser/ als Landes-Fürsten/ gnädige Gemüth und Neigung/ sowohl gegen ihnen/als zu denen Beegweecken/ desto mehr im wercke spuhren/ so bewilligen wir hiermit über drß alles aus Gnaden/und keiner Gerechtigkeit/ auch unseren habenden Berg-^e^alien durchaus unoorgreiflich / auff solchen Fall ihrer Gutwilligkeit und Bcrgforderungen (such davon p. 1. c. 25. L. 6.) jedem Grund-Herrn in gemein nicht allein den gangen Fehend an Eisenstein/ sondern auch von allen andern un- zugehörigen Unter-^lerallen und Mineralien, darinnen das Gold und Silber den Werth der untern Vsetallen nicht übertrifft/ so auffseincn und seiner Hintersagen Gründen auffkommcn und erbauet worden/ sdoch benanntlichen Gold-Silber und Saltz-Brunnen oder Bergwerck/so wrr/als ein hohes xrivileAvtes Ke^al in alleweg/ es sty ost'unseren eigenen oder andern Gründen/ uns allein vorbehalten/ ausgenommen) denn vierdten Theil des Zehenden Erblich zu geniessen/ uns aber sdllen die übrigen drey Theil des gangen Zehenden in alle wege ordentlich gerei¬ chet werden/wo aber in solchen geringen k^srallenGold undSilber besser denn die¬ selben kletallen an ihm selbst wären/so sollen diestlben/wie billich/uns/ oder mrsern Erben/als Landes-Fürsten alleine zustehen/ Kl, ä. art. Oke. Xl^Vl. Mraupen/Wter/SWamm/Sand/Herd/Glöth/ WaWwerck. A einer Graupen/Affter/Schlamm/für der Mühlen liegen hätte/ das soll nicht Macht haben zu verkauffen / sondern es soll den Mühlen folgen/ 2i. conc. art. 20. suche die Normal. L. 49. §-z. Alle Gewercken/die in fremden Hütten fchmeltzen mussen/denen soll ohneWei- gerungderHürren-Herren gestattetwerden/ihre Schlacken einmahl herwieder zu sttzcn/und hernach die Affrer-Schlacken nach, ihrem ibesten Nutz zu sich zu neh- men/und zu gebrauchen/und was/im Abläutern/ in die Sümpffe fället / sott der Hürten bleiben/was aberfür Gekrätz oderAuffkchrichr imGchmeltzengemachet/ soll denen Gewercken in alle Wege folgen/1^0.25. So Gewercken nicht eigene Pochwcrck und Wäschen haben/ in Frembden arbeiten müssen/ da sollen sich die Herren und Innhabere derstlbenPuchwerckundWäfchen/an dem wöchentlichen Zinß/so ihnen die Geschwornen machen/begnügen lassn/und sollen sich keines We¬ ges an der GewerckenHalden/Gand/Affrer/Schlamm re. zu ihrem Nutz zu ar¬ beiten unterüchen/auct) vom Pochwerck kein Silber machen / sondern es soll de¬ nen Gewercken frey steben/das ihre/so lange sie es geniessen können / herwieder zu arbeiten/ 0.151. incip. so Gewercken re. Wollen Gewercken oder ihre Vorsteher/ Affter-Sand nach der Marck zu arbeitenverdingen/also/daß sie denen Wäschern einen Lohn von der Marck geben wölken/ das soll anders nicht / denn mit Vorwis¬ sen des Bergmeisters/ geschehen/ und die Gefchworne sollen uff Bedenckcn des Bergmeisters dastelbige auff das genaueste zur Gewercken Nutz verdingen; In andere Wege sollen keine Halden/andernl/ ohne Nachlassung der Herrschafft ge¬ lassen werden zu arbeiten/ o. 6. loc. So wollen wir auch/ daß nun hinführo/ ohne Vorwissen und sonderliche Be¬ willigung unsers Ober-Hauptmanns ooer Verwallcrs/keinenHerd nochGlöth/ wie bißher beschehen/ nicht mehr aus dem Thal hinwegzuführen/oder zu ver¬ kauffen zugclassen noch gestattet/damit dadurch / weiln das frische Bley erspa¬ ret/ und daß uns an dem Mey-Kauff/wie zuvor beschehen/nicht so nachtheilig und zu Verlust gehandelt werde.fBeg. 1557. Such von dergleichen im folgenden 47. und 48 cZp. Es soll hinführo kcinem/dcr eigene Lehen bauet / oder aber erkauffte Halden Wafchwerck/Affrer oder Felsen/ ohne Besichtigung/ zu fchmeltzen erlaubet wer/ Tttt 2. den I48__ Berg-Rechts -Spie grs. dm/ umb allerlep Verdachtes Een / sondern der oder dieselben / jo ihrErtz/ Schlich oder Gräupel/wassie indieHütten schicken wollen/sollen sie zuvor durch einenGeschlvsrnen besichtigen lassen/undsollderGcschworne von allem ErM scy Sckllch oder Graupel/ eine gemeine Probenehmcn/und hinterlegen/ und sol» ches/ was er besichtiget/ dem Bergmeister berichten/ darauff soll der Bergmeister dem/ des das Ertz ist/ einen SchmelH-Zektei an den Hütten -Meister geben / der auch die Ertzte ohne Zettel nicht amrchmen sott. L. 8. arr. 95. §. i. arr. ros. Wenn nun solchErtz/ samt dem Zettel/ in die Hutten gebracht/ so sollen der Hlrttenjchreibcr und Hütten-Meister dieselben mit Fleiß probiren / und da Ver¬ dacht darinnen verspüret/ solches dem Hütten«Verwalter/ Hütten-Remher oder Bergmeister anzeigm/damit dasselbe nach Erkantniß gestrafft werde. L.8. 2.N. ch 2, Schlacken. § I. Nicht außzuarbtilcn. Q.ksi. in sin.such iin vorgehenden Lap. Ze Hutten-Herren sollen sich/ohne unser Zulassen/in keine Wege unter- fghen/ die Selssacken zu pochen/ auffzubemtetmlnd m der Hutten zu ver- o^arbeiten/so. z. I, R.. eoä. Lc 5eq. Die Joachttnsthaüsche Begnad.64. such oben p. l.L.Z7'§-2- §.2. Fallen ins Freye. sS sollen auch förderhin keine Ofen-Bruche denen Hutten-Herrm durch kek- Emriey Schein mebr folgen/sondern so bald dre Gewerckschafftauffgeschmelztt/ und die Schlacken aus der Hütten gelauffcn/ sollen sie in unser Freyes gefallen j(NN. lo« 2,4. f- evä. Die Slackcn b-lrcffcnd / damit Mn wir es bei, vortz-r nnstr nach des v-r« sckimrn Wahres d«rhalbcn beschchmen Einstellung gnädig blcibcn/ also /daß nun hinfortnicinand k-iii- Schlacken mehr auffzupochm noch auffzuwaschen/ oder von diesem unfern Bcrgwerck hinweg zu nehmen weiter nicht gcstaktcr wer« de Wasabcrreichc Schlacken wären/ so d,e Gew-r-kcn ihncnsclbstzu gute schmemen möchten/ das sollen st- zu thun Macht haben: Die aber/ so st- selbst nicht sch ne tz n/ uns übrig bleiben/ sollen hinflibro / saint denen Ofenbruchen/ weiter nichta-roch-roderauffgcwaschen/sondernden denen Hutten darmi sie zum SMls-nundzudcmZuschlagengibraiichetw-rdenmogen/gelMn/und/wie NE/ n unser Frc»cs Kaken sinn. l°. 8. L. m-W'-d,- S-b-chken/such di-korm. obencap. ii ch^>.suck,e mehr hiervon im folgenden osp. M sollen di- f-n.»rüch-n/g„ttnSchInckcn/undnII-nand-rnvoc. rnehind-rHüte-n/nicht--ntzogennochv-euntrau-k werde/»nd so,,chi-mand NSSMWS«»« Z.Lrc.AL.Z.i.^t.art. I0Z.L. i. Und sollen jeglicher Zechen ihre Schlacken in derHütten/darinnen sie gemacht/ veraunnt werden/ so offt es Nutz oder noth seyn mag / zum Schmeltzen oderznm sung/gebrauchen. 8, ch arc,§. L^.Arc.loz.Z.r. c. k.art.170. Berg-Rechts- Spiegel. Z49 Halden. §. i. Iu kleinen/ zu waschen oder wegzunehmen» 4 -4 Nd auff denselbigen Zechen soll der Bergmeister keine Halden/ohnc unfern Z Z Willen/zu kleinen oder zu waschen gestatten/auch auff andern Zechcn/ob die ^^gicich von Rasen/allezeit erbauet/ und keinmal)! ins Freye kommen wä- ren/nnd doch die Tieffsten nicht bauen/solches nickt vergönnen/(ä) ^o. 2.21. <3- 2llle und jegliche Gewercken/jo neue Zechen bnuen/und was sie für Halden heraus fördern und gewinnen/die mögen sie waschen und darinnen arbeiten lagen/ ihres Gefallens/ weil siedle Treffsien bauhasftrg halten/wc» sie aber die Zechen und das Tiesisie aufliesien/ so sollen sie in der Halden auch nicht Macht haben zu klauben, noch zu waschen/es geschehe denn mit,wissen/ rremlichdes Bergmeisters / L.j». 3rt. 6. Es geschehe denn aus wichtigen Ursachen/die Bergmeister und Geschwornen/ nach uorhdürffciger Erkundigung für gnugsam angesehen/ hiermit wollen wir auch die Hallen andern zu verkaussen gantz und garauffgehoben und verbothm Haben» so. 2.2,r. (0) Es soll auch keinemSchichtmeisier/Btciger oder andern/wederErtznochSchla* cken/fen,Brüche/Gekratz/ Felsen/Asster/oder anders/von denen Zechen/ die sie in Verwaltung haben/ Zu kaussen »erstattet werde». L. 8.7;. F. 4. (.one. arr. 26.F-ulc. k, r. Lo.inün. Soviel das Verkaussen der Halden betrifft. lk.. s. eoä. r. Li. Wir haben inunsercr vorigen Berg-Ordnung in einem son¬ derlichen vermelden lassen / wie es mir denen Halden gehalten werden soll / nemltck: Wann der Auffnehmer alter Zechen die Halden kleinen und gemessen wolle/ daß er auch dieTieffsten/ und sonst keine andere Oerter/ ohne des Bergmei¬ sters Zulassung/ bauet; und belegen solle So ist uns doch glaubwürdiger Be- richrvorkommm/daß gleichwohl über unser Verboth die Halden verliehcn/ge- kleinet/gewaschen/ und doch die Zecken oder Gruben weder in; Tieffsten nock an¬ dern Strecken gebauet worden sind: Derowegen so wollen wir/ daß hmfübro an ein jeglicher Auffnehmer alter Zechen/ auch die Gewcrcken/welche noch alle wcge ihre Zecken und Gebäude bauhaffrig erhalten/ und niemahls in das Freye kommen lassn/ihre Halden/zu den Zecken gehörig/ nach ihren; Gefallen und be¬ sten Verstand/klein waschen oder pocken mögen/ dock aber der Überschuß/so aus solchen Halden könunet/inindert anders wohin/ dennallein auff die Zeche oder Grube/ darzu die Halde gehöret/ auffgewendet werde/daraufffollen unserBerg- meifter und Zehendner ihre fleißige Auffackmng haben / daß dem also und nicht anders nackgelebet werde. Würde aber einer oder der andere darwider handeln/ und seinen eigenen Nutzen mehr/ als diese unsere Ordnung/ oder seine Berg-Ge¬ bäude bedencken/ der soll/ andern zum Exempel/ ernstlich darumb gestraffet wer¬ den. Wir wollen auch/gleich in unser vorigen Berg-Ordnung/die Halden andern zu vrrkauffen/hicrmir wiederum gäntzlick verbothen habe/woftrneabec ein oder die andere Gewercksckasst von denen Gängen/Felßenoder Pochwercken aus de¬ nen Zechmoder Gruben förderten/die mögen ste ohne Männiglichcs Verbinde- rung/ihres Gefallens pochen/wascken/Z!l gute macken/ und dasselbe ihrem Besten nack gcniessm/scdock/daß unter dem Schein solcher Festen / nichts von denen alten Halden/oder etwas anders verdächtiges darunter gebracht werde / bey obvermel- ter ernsten Straffe/ öc vas leq vun tur. such oben/ c- n. Es soll niemands/auck kcineHallen/darinnenEry-Arten zu spuhren/ zu ackern- zu schleissen/ zuziehen oder zu verführen gestattet werden/ bey ossterwehntcn Strassen/ kr. L. rit. Wie die Schichten die Hallen zuvor/ehe die Zeche aufgelassen wird/nichtzu verkauffen/such oben/cap. n. 4« scZ Uuuu (Ä)O.8. Ao Berg-Rechts-Spiegel. (c)0.8. art. 7Z> Es sollen auch die Vorsteher der Zechen ihre Halden/ Felsen und Waschwerck denen Gewereken mitFleißpochen u.zu gute machen/da sieaberdie» selben auf die Rosten n icht könten bringen / so sollen sie das ihrensGewercken und Verlegern des mehrentheils anzeigen/ob sie >nit ihrem willen solcheverkauffen solten? Desstn alsdenrr dcmBergmeister berichten/so soll man.'es aust'folgenden Sonntag öffentlich vor der Riechen/oder sonstausruffcn lasten/ und sollenaust gelegene Zeit zwey Geschworne darzu verordnet werden/dieselben besichtigen/ und inGegenwart der Geschw ornen durch dieVorsteher solches denenwaschern/ welche ain meisten dafür geben wollen/Innhaltdes rz ^rt. verkaustt werden.Da aber die Vorsteher/ohne Vorwrsten der Gewereken/etwas verkauffen würden/ auch sonst einiger Betrug oder Vervortheil gesuchct/ so soll der Laustnichtig/ und die Vorsteher oder LVascher/ bep welchen der Betrug vermercket/ihrerDien- ste entseyet/undmitErnstgestrassetwerden.Lonc.^l.art.26. L-5. ä. art.§.,z. Demnach auch die alten verliehenen und verkaufften Halden/ ust unfern Silber- Bergwercken/von den Innhabern nicht gekleinet und austbereitet werden/ und derer cylichevrel 'Jahr unverführet liegen bleiben/ welches unserm Zehenden zu Vlachtheil gereichet: Als wollen wir/daß dieselben Halden/und auch die/s'o künff- tig verkauffet oder verliehen werden/von denen Innhabern jährlich gekleinert/ vorgeführet und daran gearbeitet werde / In welch en aber jährlich nicht gear¬ beitet und zum wenigsten ein Schock Rarren vorgeführet wird / die sollen denen bauendenGewereken/woferne dieselben ihre Gebäude/ nach Erkantniß Berg- meisternnd Geschwornen/bauhaffrig halten; Da aber die Zechen nicht verlie- hen/noch gebauet/in unscrFreyes gefallen seM/und unsere Bergmeister/vermö¬ ge unstrer Ordnung/dieselben zu verleihen haben; Undsoll einjederdcm Berg¬ meister allcOvartal einVerzeichniß zustelle n/daraus klar zu fehen/ob dieAnzahl vorgeführet worden sey. würde aber solches übergangen / so soll der Bergmei¬ ster die Halden andern verleihen. Lonc.bisiaustdenVert. Undsoll ein jeder/ art. 26. XllX. Zien/Zien-Stein. §. 1. Wie ein jeder Gttverck seine Zien möge seines Gefallens verkauffen/ Ho. 2,9.80.16.8. 72.84. such die ^orm.p. i. c. 25. L. 4. demZehendneranzusagen/ 80.15. such dieliorm. p. I.L. 6 §.»4.Auch /HZ tohne desselben Willen und Wissen / und vor der Arbeiter Befriedigung nicht abzufolgen/ibicl. 8. Reform. 7L. such oben x>.i. c.ZL. §.4. §. 2. Wie zu giesen und. zu zeichnen. MJcweil man allhier das Zien allermeist aus dene Herd geusset / und Mert/ ^und was weiter folget/suche 9. i. c. zy. §. 2. Truge stchs zu/ daß etliche Zien-Steine nicht so rein und geschmeidig Zien geben wolten/daß man alsbald aus dem Hecrd gattern/und rechrschassenKaussmanns- Gmh daraus machen köntc/sondcrn ferner Flößens bedürssrig/dasselbigeZien soll zu Beförderung unsersBcrgwercks/wie gebuhrlick/geflösser werden/La cs aber die Nothdurfft nicht erfordert/so sollen dieGcwercken mir demFlößen unbeschwe- ret seyn und bleiben/ Ho. 27. Alles Zien/so auffdiesen unfern Gcbürgen und Gründen gemacher wird / soll das beste gedoppelt/dasgeringste mit einfachen Zeichen/ so wir darzu verordnet/ bezeichnet werden. Da sich aber der Schmeltzer/so derhalben mit sondern Eyd darzu verpflichtet seyn soll/ oder jemand anders unterstehen würde/ das geringe Guth/ so nickt Kauffmanns-Guth/mit gedoppeltcnZeichen zu zeichnen / der soll hart gestrasset werden/Ho. 2,5. (s) (a) Alles Zien/ so auff'diesen unfern Gründen und Gebürgen gemacher wird/ soll mit des Ambts Altenberg gewöhnlichen Zeichennichtgezeichnetwerden/ essexdenn garrein Zien/oderRauffmanns-Guthr Da sich aber der Schmelyer/ soderhal- ben Berg.Rechts-Spiegel. zzr ben mit sonderlichen Epde dauzu verpflichtet se^u soll/ oder jemand anders unter¬ stehen würde/ das untüchtige und geringe Zieu/so nicht Haussinanns-Guth/ mit gedoppelten Zeichen zzeichnen/ der soll hartiglich gestraffet werden, ä.. 2 8 .F.i. So der Allmächtige Gtt Zrensteiu in der Arth und Keiler, nach Gchwaryenberg gehörig/geben wird/ soll derselbe zu Schwartzenberg/ und der Zienstein/ so umb den Eibenstock gewonnen/ daselbst/ und nirgends anders geschnrelget / das Zien in die wage geantwortet/und mit unserm Zeichen vermerket gezeichnet werden, welcher darüber Zien verwenden und hinweg fuhren / und wer solches überkom¬ menwürde/der soll/nach befundener Untreue/seine Strass an LeibundLeben/ oder sonst von uns erwarten- Darzu soll jederCentner/Berg-Gewicht/ur.pfund halten L.r6.F. ir.ir.r7. Die Schmeltzer sollen/bey ihren Pflichten/ das gute Zien/so allein gegattert/ mit dem rechten Zeichen/ aber die bösen Zien/ sovon Gretz/Schlacken und sonsten gemachet/auch sonderlich giessen und gattcrn/auch mit einem sonderlichen Zeichen bezeichnen/ damit alle wege das gute Zien von dem bösen erkannt/ und der Haussmann dadurch nicht betrogen noch von dem Berg» werckeabscheuig gemachet werde. § z. Zienstcin vor dem Schmeltzen zu besichtigen/zuverkauffm nicht zugelassen. HgIe derStein von dem Schmeltzer zu besichtigen/ 80. rz. stlch/p r. c. ^9. §. L. Welche nicht eigene Pockwerck haben/oder sonsten nicht Vermögens styn/ ihre gewonnene Zwitter fürzuführen lind ausszubcreiren/ denen soll hiemü gna- digst zugeiassen seyn/ihreZwitter andern zuverkauffeir/darnur auw allerlei) mg- wohn und Untreu vorgekommen und verhüttet möchte werden / so soll sich ferner/ weder heimlich noch öffentlrch/unterstehen/ZieN'Sttm zu kauften/ bey unser ern¬ sten Straffe/Uo, 21. (L) (s)(/onc. ^.ro.udi: Da aber einer Graupen/Asster/Schlamm/ für denen Mühlen Hütte liegen/das soll er nicht Macht haben zu verkauftem sondern s oll denMühlen folgen. Von heimlichen Entwenden undVerkauffen des Zien Steins/ 80.24. -572. sich p. z o. 7.8.e§. zy. Auf Zien und Zren Slein sollen Bergmeister und Geschwornenicht verlegen/ 8. such sie k'orm. p. I. L. 28. u Die vereydetcn Schmeltzer sollen allenZienstein mit allem Fleiß uns und de¬ nen Gewerben zu Nutze schmeltzen/und gewöhnlichenBrauch nach dasZtcn gat- tern/jcdoch nichts zu ihren Nutz ausgiessen/an sich ziehen/noch etwas vor sich oder andere emfremodcn/sondern mit demLohne/ wie es vor Alters herbrackr/ und bißhero in Ubungerhatten/besättiget seyniwiesie denn auch neben dem verpflich¬ teten Hüttcuwachtcr fleißige Auffachtung haben sollen / daß von denen jenigen Sreigern/Müdlmeistern und andern / welche an statt der Gewercken bey dem Schmeltzen seyn/nichts an Zien/weder Groschen noch Züge / oder andere Stücke ausgegossen/noch veruntrauet/sondern alles treu und fleißig zusammen gehalten/ und uns an unserm Zehenden/ Hüttenwerck/Gestübeund (?" chlackcn im gering¬ sten nichts entzogen werde/alles bey Vermcydung unserer ernsten und schwchren Straffe/L. 2.4. Es soll hinführo in Schmeltz-Hütten/ wcnnman Zien machet / von jedem <2. 1. K. dem Schmeltzer undHeMr-Knechte zu vertrinckcn /und nicht mehr gegeben werden/was sie darüber verzechen oder verrhun / das sollen sie von ihrem Lohne zahlen/L. 29. r^anöac wegen der Fluth-Ziene/5ul).?. On GOttes Gnaden/Wir JohannGeorg/Hertzog zuSachsen/Jülich/Cle- ve und BergweS Heil. Röm. ReicksErtz-Marschall undChursürsi/Land- Grass in Thüringen Marggraff zu Mcissen/und Burg«Graffzu Magde- burg/Grasszu der Marck und Ravensberg / Herr zu Ravenstein re. Fügen hier- UUUU r Mit N- Berg« Rechts- Spiegel. mit jcdermänniglich zu wissen. Nachdem bißhero unterschiedliche Klagen^We zu unserAlkenbergischen Bergwercks-K.eker, ausserhalb des Zwitter - Stocks bauenden GewerEen/die Feld-Gebäude so wohl die Fluthner einkommcn / als ov jetztbemeldre Feld-Gebäude und Fluthner eines rhctls nicht alleine/ ivegen besorg- licher und gespürter Untreue/ziemlich verdächtig styn / sondern auch erliche aller¬ hand Parmrerey verübet Habensolten / undoahero solchem Unwesen ferner nicht nachzusehen/sondern gebührlich und ernstlich zu steuern / die unvermeidliche Ndthdurftr erfordern wolle- Als haben wir aus diesen und andern erhcb-und bcweglichenUrsachen dahin ge- schlosscn/daß es mit denen vor obgedachten Feld-Gebäuden und Flmhnern / so viel Derer nicht allein auff unfern Ambts-Gründen/sondern auch auff derer vonAdcl Gerichten zu befinden/ und sich des Bergwerks gebührlich gebrauchen / gemach¬ ten/ lind in unserer oder itzterwehmer von Adel Wage gebrachten Zienen / nach¬ folgender Gestalt/bey Vermeidung unserer Ungnade mrd der Wfallsuffgejctz- ren Straffe/ gehalten werden solle/ nemlich: r. Ein jeder/so außerhalb der Gewercken/desZwitter-StocksZien indieWa- ge bringet/ und abwägen lässet/ soll über solche Zren dem Wagerneifter einen Zet¬ tel überreichen/ darinnen gemeldet wird/ woher das Zien kommen /von welchem Gebäude oder Fluth esgeschmeltzek/inwasHütren/werder Schmeltzer gewest / wo er das Gekrätze und wie viel kr darzu erlanget/ und was vor Zeichen auffn Zien befunden/ auch ob es zuvor an einem andern Orte und wo gewogen sey/ bey Verlust des Ziens. § L. Dieselben Zettel soll/zum andern/der Wagmeister nicht allein mitFleiß ver¬ wahren/ sondern auch auffeinen jeden mit seiner Hand / verzeichnen Jahr und Tag/ wenn das Zien eingckommen/ wie viel cs gewesen / und wer cs wlcoer aus Der Wage genommen oder auffgcladen/hierneben über solche Zien und Zettel ein sonderlich lpeciüLirt Register/ zu Entscheidung befährlichen Irrthums/ jährlich halten. z. Weil gleichwohl durch diese Verordnung dem Wagmeistcr mehr Mühe er¬ folget/und hergcgcn allerhand Unrichtigkeit/ so vor besten zu vielen mahlen er¬ fahren/ kan verhütet werden/ soll hinführo dem Wagelneister st ine Gebühr/ als da er sonst von jedem Cenmernur 6. Pfennige gehabt/umb etwas erhöhet/ und von denen/so Zien einwägen von jedem CentnerL. Kreutzer gegeben werden. 4. Diejenigen/ so das Zien kauffen/odersonffen aus der Wage nelimen/ auff- ladm oder wegschaffen/sollen von demWagemeister einen Wage-Zettel fordern/ wie viel des Ziens/und was dasselbe gewesen/ welchen Tag es in die Wage und wieder heraus geliefert worden/dargegen sie dem Wagmeister s.Pfennige zu ent¬ richten schuldig seyn. s. Die Wagmeister sollen sich dieser obgesctzten Puncten jedesmahl gemäß ver¬ halten/ bey 20. HZülden/ so sie uns uffwidrigcnFall/so offt es von ihnen über¬ gangen werden möchte/ verfallen seyn sollen. Befehlen hierauffunsern Ober-und Unter-Berg-Ambtleuthen/ sonderlich aber unsermAmbts-Verwaltcr zum Mcnberge/sowohl denen von Adel/unter deren lurisäiÄionfichmehr-gemeldte Feld-Gebaude und Flürhnerauffhalten/ hiermit und in Krafft dieses mit besonderm Fleiß und Ernst/daran zu seyn/ daß obberührten Puncten würckliche Folge geleistet/ und solche im wenigsten nicht ü- bergangen/ sondern alle sämtlich und sonderlich zu Wercke gestellet werden mö¬ gen. Daran geschehet unsere und gefällige Meynung. Zu mehrer Uhrkund ha¬ ben wir unser Cammer-8eLree hi-erauffdrucken lassen/rmd gegeben zuDreßden/ Len22.lJanuariii6i8. Berg-Rechts-Spiegel. NZ Uwitter. MJe die unvermögenden Gewercken solche verkauffm mögen/ 8o.Li.such im ^vorgehenden Lap. §. z. Wie sie zu theilen/ Ho. ;z. suche p.i. c, 47. und c. z». §. r. Würde bc» unserm Bergmeister Kummer und Verbot!) zu Zwitter-Zechen/ Zwittern/ Mühlen/ Ziehn und Bcrgrheilen gesucht / darinnen soll er sich unserer Ordnung aufdem Sllber-Bergwerck im 78 ^rrie. gemäß verhalten. Da man auch/nach geschebenemKumer/Klage anstellcn/u.Hülffe begehren würde/darm- nen soll sich der Bergmeifternach dem Proceß/ so dcrhalbcn im letzten Theil der Ordnung unsersGilber-Bergwercksangehanget/richten/ Ho. 4». Von Zwitter-Theilen/Zwirter laden/Zwircer-Körnern/such p... c. 47.48.4°. BrechenStöckc und Gang-weise/ H0.Z4.suche die r. c. r6.§. 2.. Zwitter verkauffen vergunnt/ such im vorgehenden Lap. QI. Berg / Berg-Vesten. ' e So. 6. such p. >. c. >5-L.ilt.Lrik. wie die Schichten/ suchdie obcn/Q-^.Z.Iw-n-ic. vcndei! Gischwornen/suche/p.i.c.issL.,. Nm bens auch sollen die Geschwornen ihr embsig Äuffmercken und Nächst,. ch-nhabewdamttdieSchächk/Sircck-n/StöNnlmdOirrver/sozlimgroffcliUn. eeraana und Verderben gereicher/nicht mit bos-n Berg versitz» / und ausgestur- «ek/sonderndiesesdenallezuTagc ausgefördert werden / dder was etwa» ohne UchadendchaUmwerdenkan/daßordmtilcheundstarck-Kas^geschiM Berae / sovieisich ohne Verhinderung der Tordernüöund^öetter rhun lassen mNl/niitDorb-wust/darauffgef-tzet werden sollen; so aber -in und der andere ^«NWSSÄSS« ' '°e-^vamit auch di- armen »-rgl-ur-/so ssch alsozu bauen -inlass-" U"b ihr L-ilv-r- ' ssu-h-nwoll-n/d-sso b-ss-rfortkomm-n, und zu d-n Anbruch-,, gelangen »logen, s sollcnuus-r-Scrg.Ambtlcut-„ndL,nfahrcr,n,tall-mErnstv-rf„g-n,,udda° I-^uNum/oamitd-r alte Berg, so hin undwi-dcr, m dcncnIcchen undStrecken, U-gmsoL "von^ s° dieselben»ert-r b.ßhero mehren- W- mit der -feder g-kalk-n,zu Tage au-g-ford-rt/nnd den andern, so da bauen - w^»in-And-rnü-vcrursachetw-rd°/,maff-nsolch--unsMrdn,,ngw-,t. UufftÄ-rinsschhält, un»„nfcrcBcrg.AmbtIcuth-;„thunschuldigseyn/s.S. -7!!-«ef hwornen sollen in einem jeden Sckacht/der da fündig ist/d ieBerg-Ve- «mb AM n/und wosse -rkennen/daß ein Schachkoder Z-ch- der andern zum- h od r m Schaden hauet, dadurch sie keine Bergvestcn zwischen ihnen anffder MlrchscheÄehen lassen wollen / Smffen schlagen/ und denen Gewereken/oder ibrm S liM , solche Smffen oder BergveSen anzcigen / und bey 4. Schock Ke Eaus llau n«r^ Smffen oder Berg-Desten/ Nach all-rN°khdurffk/sM auMZimmern und zu verwahren schuidlMm Was aber zu emanntcr Zeit auch nicht ausgezimmcrt würde/so offt ihm das dir Geschwornen Miethen/soll er uns in unsere Straffe gefallen seyn/80.7. (K) (b) Nachd^n sich auch in künsstiger Zeit / aussdiestm unserm Zwitter-Bergwrrck sonder Zwe isset zutragen wird / daß man in der Teuffe die Gange nicht gar ;u breiten Blick aushauen/sondern Berg-Vesten/die den Berg tragen/und dadurch denen Gebäuden zu Helffen / wird müßen ffehen lassen / so wollen wir hiermit aur billtcher und notwendiger Fürsorge allen bauenden Gewercken/ber Vermeidung unserer Ungnade/ und ernster Strasse/befohlen und gebothen haben / wo sich- künsstig alsdzutragen würde/dicstlben Berg-Vesten/ nach Anweisung und Er- kantnüß Bergineisters und Geschwornen/stchenzu lassen / welche aber dieselben fürsttzlich und heimlich weg hauen / oder ein brennen würden / die sollen unsere schwereStrasse empfinden und gewärtigsten/^. 15. /. r. 1.11, Koltz zum Bergwerck. l. ZusGemein/undwomandieErb-Kuxe mchtbauet. Jeweiles auffdemZien-Bergwerck nicht gebräuchlich/daßman denErb- ihcil giebet/ noch verdauet / die Wälde und das Gehöltz auffn Hengst des O^SmehrentheilsE. E. Raths ist / und damit demnach das Bergwerck und unser zustehcnder Zehend derohalben nicht gestecker/noch gehindert werde / so soll E. E. Rarh zu Nutz und Nothdurffc des Bergwcrcks/in ihren Wälden / Holtz zu Kohlen/Schachren/Rösten/Stollen/Mühlen und Kauen/und anderer des BergwercksNothdurfftzuhauen gestatten/ (dochallcwege auff vorgehend des Raths Vorwiffen undArrweisung der geordnetenWald-Förster)und soll ein jeder Gewerck/der sich zu oben angezeigrer Nochdurffc des Rarhs-Holtzes gebrauchen wird/dem Rath imThaiL.WÄ« von-. ^.Zien zu geben schuldig seyn/ die aber andere Walde brauchen/sollen des frcy seyn/die jenigen / die ihre Zien stoffen müf- sen/sollen des Wald-Zinsts enthoben seynl/ tto. 49. (a) Von Holtz geben/ den Gewercken und Bergleuthen/L.zr.suchdiekormal. p. I. c.rs. §.2. Lachtcr-undSchacht-Holtz/ auch Schlichtenund^axi- ren dejsen. WIt dein Lachter-Holtz soll diescOrdmmg gehalten werden/daß niemand kein -^Lachter-Holk auffderHubkauffc noch annehme/ es wäre dennzuvorein- gcsidlagen/nach dem Maas/wie es uffder Hubegesetzetund verordnet ift/und soll auch ein recht gleichmäßiges Maas zu dem Lackter-Holtz auff der Huben gema¬ cher werden/ nemlich: Sott dasselbigc Lachter-Holtz zwischen dem Schrot auff der Schwarten 4. Schuch lang seyn: Auch sollen - tzoltzhauer mit demSchlich- ten des Holtzes keinen Vortheilbrauchen/sollend. ».chte Höhe und Weite schlich¬ ten ; Welche Lachter aber dermassen nicht gehauen oder geschlichtet werden/die soll der Hceger/ oder der jenige/ so darzu verordnet/ bey seinen Endes-Pflichten nicht abnchmen/biß so lange dieselben Lachter erfüllet/ und rechtschaffen gemachtund eingeschlagcn werden- Würde sich aber über solchen unfern Beses' w Holtz- Hauer mit ungeschickten Worten gegen den Gewercken/ oder die da^Holtz hau¬ en lassen/oder kauffen/einlassen und ungebührlich halten/ die sollen von unseren Ambtleurhen gestraffct tverden. Es soll auch alles Schacht- und Zimmer-Holtz/welcbes demBergwerckzn gu¬ te gefüdrct wird/ durch die Geschwornen des Berges/seincln Werth nach/daß es denen Fuhrleuten und Gewercken zu erleyden/und damit der Berg auch nichtbe- schwcret/ raxirct und geschätzer werden. 80. n. (h) (b) Von nicht weg tragen des Holyes. 80. art. 24. such p. r. c. so. Von derHütten-Ar- beit L. 8.3rt. 97. F. r. suche die Normal, p. I. c. Z8- Zs. In jeder Hütten sollen Hüttenschreiber und Hüttenmeifter/so wohl derHutt- mann Berg - Rechts- Spiegck M mann/auffdieBauern oder Fuhrleute/sodasHoltz für dieHürrenanführen/g-ue Ächtung geben/und mit Fleiß daran seyn daß alles Röschholtz derb und voll einge¬ schlagen werde/darauffdenn die Schichtmeister auch fleißig auffsehen sollen / daß sie ihren Gewercken solch Holtz anders nicht/dennwtegemeldet/annehmen/ und soll derHuttmann hierüber mit denen Bauern und Fuhrleuten Kärbhöltzer hal- tcn/welche hernach mit der Hüttenschreiber und der Meister Rechnungen in der Ablohnung übergeben werden sollen/ L. 8. arc. 97. Z Kohl-Holtz. MIe( die Hütten-Herren) sotten auch von Kohl'Holtz zu hauen / von einem ^Malter nicht mehr denn 4.Weißpfennige geben Mud dasHoltz soll an derLän- ge r^. FrenbergischeEllen halten/ so. ?. i. 8.. H eoä. Wie und durch wen auff das Holtz/auffder Hube/ Licht gegeben werden solle/8.1^.1504. suche pa§.i.c.48. §.4. Articul der Holtz-Flöße halber zu Schlackenwaldund Schönfeld. iMRsilichObwohln vorher zwey Personen/als eine von der Schlackenwald- ^die andere von der Schönfeldischen Gewerckschafft/zu Regierung desWas- ser-Grabens vcrordntt gewesen/ har sich doch bcfundcn/daß sich emcr auffden an¬ dern ver lassen/bißweilen keiner dem andern vergreisten wollen/daraus denn offt- mahls Schaden erfolget/ dessen hernach/ neben der Römischen Kayserlichen Ma¬ jestät/unscrmallergnadigsten Herrn / allgemeine Gewercken cnrgelden müssen. Dcrowegen binfübro dieRegierung und inlheÄion ehe bemeloerenWasser-Gra- benö allein Jhro Röm. Käyserl. Mmest. Schlackenwaldischen Bergmeister/fo zu jederzeit verordnet/ soll auffgetragcn seyn/an welchen ocr Graben Schichtmeister und Steiger alle Vorfälle unsäumlich bringen und darauff Bescheids gewärtig sevn sollen. Im Fall nun dieselben so gar wichtig / wird er / Bergmeister/ sol¬ ches an das Ober-Ambt gelangen lassen/ dessen / und wenn es vonnöcnen/ allge¬ meiner erforderten Gewcrckschaffren Gutachten darüber vernehmen / und alö- dcnn die Sachen darnach richten und anstellen. r.Vors Auderc: Demnach von Alkers her/und noch hochfträflich verbothen/ kein umb/üöer oder unter dem Graben stehend Holtz uffz. Lachter weit abzuhau¬ en dasselbe aber gröblich übersehen/und nicht gehalten worden/ so sollhiermit nochmadls ernstlich abgeschaffet und verbothen ssyn / daß niemand / wer der auch scy/ einige über oder umer dem Graben/berührter maßen/stehendeBaumc ad- haue/beykoen von jedwedem Baum ein Schock Meißnisch. z. Zum Dritten: Wenn die Höltzcr zu dem Einwerffen angeführet/ und Gele¬ genheit/es sey Frühling oder Herbst-Zeit/zum Flößen fürfallcn würde/ sollen alle und jede Holtzer durch zwey Geschworne/ als einen von Schlackenwalde/und einen von Schönfeld/in Beyftyn des R.eviäirer8, der Schichtmeister oder Ge- wcrcken/alles FleisseLabgenommen/ verzeichnet und auffgeschrieben werden: wie viel ein jedes absondeench ist/weme es angehörig/ und ob auch rechte Maas ver¬ banden/ alsdenn sollen solche Verzcichniß oberwehntem Schlackenwaldischen Bergmeister zugestellet werden/ welcher es abermahln wohlgcdachtcn Ober-Amt fürbringen/und dasselbe mit allgemeiner Gewercksckafft ferner / wie die Flöß zu richten 'zu berathschlagen wird haben. Fiele aber vor/daß eines Theils Holtz so gar gering gehauen/ oder aber im Schlichten Vo rtheil gesucher worden/das sollen sie/ dieGeschwornen und keviöirer,'nicht abnehmen/sondern der Schichtmeister dafür in Verantwortung stehen/darulnb sie denn desto öfftcruffn Wald gehen/ und so viel bessere achtung darmiff geben werden. 4. Zum vierdten/wenn und so offte es jährlich Frühling oder Hcrbstzeit zum Flößen kömmet/soll der Käyserliche^Äor, wie von Alters hcro gebräuchlich ge- wesen/mitIhr. Käyserl.Maj. Holtz den Vorfloß haben/ undmitdenetr andern darumb zu losen nicht schuldig seyn. Xxxxr 5-Wann z;6 Bcrg-Rcchts-^Spicgtl. Z. Wenn nun zum zten die Flöß/Wie ehe berühret/gcordnet/ und wie sie nach einander gehen sollen/oemLeß nach/angeschasser worden/sollen dicSchichrnMr und Steiger demselben in alle Wege treulich und fleißig nachkommen/ und etwas anderö/demselvcnzuwieder/ ohne ocs Bergmeisters Vorwissen/nichr fürnehmem auch allezeit eineNothdurfftPersoneu zumFlößen verordnen/so wohl auch denen Auswerffern ihr Lohn M rechter Zeit bezadlen/damit kein Stecken erfolget/ und allgemeiner Gcwerckschafft das Pociuvasser im wenigsten nicht verschwendet weroe. 6. Vors Sechste soll sich niemand unterstehen/ die Teiche für sich selber in ab» nehmenden Wasser hinnach zu ziehen/ sondern wenn dasselbe von nöthen/ mit V orbewuft dcsBergmund doch nicht ohne sondere Noch/ vorgenemcn werden/ welcher sich aber des unterfangen würde / der soll 6. Schock Meißnisch verfallen seyn. 7. Und sollen auch/ zum Siebenden / weder Schichtmeister noch Steiger in ih¬ rer Gewercken Hau-Holtz hauen lassen / oder aber unter dasselbe ihr an andern Orten gehauen Holtz zu werffen/ und mir herein zu flößen / beyunnachläßiger Entsetzung ihrer Dienste. 8. Zum Achten/belangend die Mühl-Höltzer/weil in gemeinen Jahren (unge¬ achtet derer so viel nicht als derHueb-Höltzer styn- viel längere Zeit mir ihrenFlös- zugebracht/undviel Wasserdamitverschwenderwird/sosollcnöiesclbennichkwe- Niger als dieHueb-Höltzer fleißig abgenomen und gezeichmk/und alsdenn durch ein sond.Loßihre Flöß angeordnetwerden/ in welchem sie sich anders nicht/ als die Schichtmeister mit Hub-Höltzern verhalten/und so viel möglich/ kein Wasser un¬ nützlich verschwenden sollen. Weiln auch dieselben Höltzer meistentheils zu Flös¬ sen und auszuwerffen verdinget werden/sollen sie diejenigen Personen / denen es Verdinger wird/in alle Wege bey dem Bergmeister angeben / und dann endlich/ nach aller Ordnung / auffjede ioo. Lachrer io. Personen bestellet und gebrauchet werden / bey pcen 4. SchoL Meißnisch. 9. Zum Neundten/ soll äusser der HerrenGewercken/von denenBergstadten/ Gchlackenwalda und Schönfeld / für ihre Rath-Häuser / Kirchen / Schulen / Hospitäl und dabey verwandten Berg-Ambtleuchen/ sowohl bey denen Badstu¬ ben und Zien-Flöß-Hütten/ wer der auch sey/ sonsten niemand/ der kein Gewerck ist/ weder Holz anzuführen noch zu flößen verstärket werden/und dieBewilligung den letzt benannten auch anderer Gestallt nicht geschehen soll/ denn so viel ihre Nothdurfft erheischet/und daß vorgehende Ordnung darinnen unüberschrittcn bleibe; Würden sich aber einer oder mehr darein mischen und Lomrebanä trü¬ ben wollen/dem oder denen soll nicht allein das Holtz genommen werden/ sondern noch darzu billigerStraffe gewärtig scyn/was auch also LonEiret werden möch¬ te/ soll man treulich hercinflößen/ undder Graben-Schichtmeisterallgemeinen Herren Gewercken zum Besten verkauffen und berechnen. Schlüßlich/alldieweil bon Alters hero fort im Gebrauch behalten worden/daß man/ alsbald krtini Tag verschieden/niemand mehr hat einwerffcn lassen/ so soll es auch hinführo sein Verbleiben dabey haben/und ohne des Käyscrlichen O- ber-Amts-BewiMgung/einigeLachrcr darüber einzuwcrffen/nicmand verstacret werden Holtz-Schlichter-Eyd suche p.i.m UemDom weme und wie/bey dem Holtz auffder Huebzu Schlackenwaldezugesehen wird / L. k.. 1534. such x. i. c.48. Unstet/Eisen. ^sLle Fleischhauer/so zu Schlackemvalde/Sckönfeld und Lauterbach wohnen/ sollen ihr Unslet anderswohin nicht verkauffen/ denn zu NoWurffcobbe- ^^rührrer unserer Zien-Bergwercke/ und sollen den Cenrner nicht theuerer/ denn Berg. Rechts-Spiegel. 357 dcnnumb 6. Gülden Kl. geben; wo aber ein Gewercke dem Fleischhauer auffeine Zcir fürleiben würde/ soll er ihm denCmmer auch nicht theuerer gebcn/er abcr der da dem Fleischhauer heraus geliehen hat/ soll ihn denen andern Gewercken wiederumbumb6j.fk. zu geben Macht haben/ und nicht theuerer/beyVermei¬ dung schwerer Strafen / so wir derhalben verordnet haben. 80, 27. Von nicht Verkauffung des Unstet an fremdeOerter / saget auch f. Begnad. ^64. Wegen Veruntrauung des Unslcts die Seiffensieder auffdenen Berg¬ werken abgeschaffet/ k.. 7. z. M princ. fuchdiek'orrri,k.l.L.27.L.7. Das ersparte oder übrige Unstet sollen die Häuer nicht von der Zeche oder in ihren Nutz wenden, fo. 2. ;8. kd.). eoä. such die siorm. p. I. c. zr. §. 2." Wie der obristc MüntzmeistcrAuffsicht har auffdie Unsler-Handler/ suche 9. i. Item, Hauptmann- Ambts-Verwalter/Bergmeister/sehen auffUnslek/Ei- scn/und andere Bergwercks-Nothdurssken/ lo.i. i. eoä. suche 9. i. 7.(3) (2) DieAmbtleuthe sollen achtung haben/damit die Wagemeister jedesOtths alle Wochen das Eistn austziehen/und jederman/ ohne Dervortheilung/recht Ge¬ wicht bekomme/desgleichen auch diejenigen/so sich des Unslet-Handelsgebrau¬ chen/ denen Gewercken umb ihr Geld recht Gewicht geben/ L. 8.48. lVl. -rrt. 67" ubi: Und sollendie Steigerund Schichtmeister aufföas Eist» acht haben/ daß jede wage z s. Pfund halte/ davon sollen in der Schmiede 4. Pfund und nicht mehr abgehen/ und aufs"40. Pfund Anschlag sollen 6. Pfund im Heuer Abgang prUIiren/ L. r. 42. F. 2 will/daß eine jede wage Eistn haben soll 40. Pfund- Von heimlichen Verkauffcn und Entwenden Unstet und Eisens. 8o. 24.8.8.. »572.und 1584.such die korm.p. z.c. 7.re§.26. (k) VonAuffsichtund Verwahren des Unstet und Eisens auffder Hueb/8.8.. rz84. such die kormLl.x.i. c. 48. (b) Allen Steigern anzumelden/ daß/wann sie ihren Gewercken Eisen kauffen/ so sol, len sie das/ nicht die Schmiede allein/ von der Lnappschasst Eisen seyen / sondern in Gegenwart ihrer der Steiger selbsten das fausten und an sich bringen/ Wenn nun solches also geschehen/ soll vors erste das Eisen auffdie Zeche geschafft/ der Geschworne solches besichtigen/und als denn soll der Steiger dem Schmiede dast stlbezuwagen/ so dann dasEistngeschroten / oder andere Arbeit darausgema- chet/ soll es wieder gewogen/ und au isteinen Stein mehr nicht denn 2. Pfund/und auffdie wage 4. Pfund Abganggerechnet werden. JftalsomLliäiretund angeschlagen zuFreyberg/ Müwochsnach Lanmtedes i577.Iahrcs. 4rricul einer gesKloffenm Eisen-und Unstet- Handlung. Achdem NUN ctzliche Jahre hcro/ und noch bey hiesigem löblichen Silber- 8 A und Zien-Bcrgwerck/nicht geringer Mangel an Eisen undUnjlet-Noth- Gd durffr fürgcfatten / also/daß solche beyde krincipal-undzumBergwerck hochnowwcndigc Stücke in wenig Jahren nicht alleine am Kaufte hoch gestiegen und auffgcschlagen/ sondern auch desselben Gnugen nicht alle Wege zubckommcn gewesen/derowegendennoffters/anstarrUnslers/Butterestauffernndgebrennet werden müssen/welchcs aber aus vielen erheblichen Bcdencken/zufördcrst mit der Röm Kayseri. Majcst. unstrsallcrgnädigsten Herrn/als fürnehmstenGcwer- ckens/so wohl auch der andern Neben-Gewcrckcn/Höchstcn Nachtheil und Scha¬ den besihehen/zu dem es gegen GOtt dem Allmächtigen nicht zu verantworten/ wenn man dergleichcffzu menschlicherNahrung notbwendiges/(so doch uffnFall wenn nur darnach getrachtet würde / auch wohl Unstet zu bekommen) vergebens verbrennen und verschwenden thut/ und man noch darzu in der Gefahr stehen Dyyy müs- z-n Bem - Rechts - Spiegel. umsien/daß solche Butter von denen Sretgem und ihren Weibern/so dir Butter unter Händen haben/auch denen Bergleuten selbst und denen Ihrigen/ mehr zur Spesse/als Zum Geleuchte in denen Gruben / verbrauchet werden / welches denn aucksu > r geurfacher/daß im Mangel des Eelluchrs die Hauer und Arbeimso Vie! ze' - L cher von denen Oerthern gcsahren/ rind ihre Schichten und Arbeit/ M billig/nichtabgewarret/über das die Butter / wenn sie in der Gruben gcbrenntt wird/vicleinen grösscrn und bösern Rauch von sichgiebet/wcder das Unstet/wel¬ cher die Hauer und Arbeiter vor der Zeit sehr abgemattct/und bekranckcr/ ja/ob es auch gleich junge Leute/in wenig Iahren/durch dieBcrgsucht / immasftn cs die ErHhrung leider allzuviel bezeuget/ gar hinweg räumet. So ist die Wag Elsen inner wenig Jahren von ig. und -o. WA?.anffi. Gülden gesiicgen/auch letzt eineZcitberumb von denenPrivat-Personen/so damit gchan- dclk/unter ry^WK-und doch gar scklechtEifen/mchr zu bekonunen/ und dabey hoch zu befahrengewescn/wenncssclchenkriv3t Pcrsoncn/fonurfort uffihren eige¬ nen Nutz und Steigerung trackren/nachgelassen und zugesehen werden Are/ daß sie gar leichtund in kurtzm die Wag-Eisen im Derkauffvollcnd gar auff ».Thaler därten gebracht wenn denn solches alles von allgemeiner Gcwerckscküffl viel und esst gcklagct ivorden/auck dasObcr-Slmbt solches seldsterfahren/und dergleichen nackrheilige a Ungelcgcnheit Ambrshalber länger nick! nackstben können/dar das¬ selbe demnach auffdie Mittel und Wege gedachr/wic dergleichen Besckwehrtmgen gcstcuret/ Lenenseldcn abgcholffcn und zur Verbesserung gebracht wer dm moch¬ ten. Und nachdem fast bey allen vornehmen Bergwercken die Knappsckafft-oder Gewcrckschaffren ftlbst die Jnsclr und Eisen-Handlung zu führen pflegen/ web» ches aber bey dem hiesigen Bergwerck/aus Ursacken / daß die Knappschafflcn das¬ selbe mcktvcrmögen/die Gewercksckaffren auch gar zu wettläufftigscyn / nicktbe- sckehen kan/hatwohlermeldt Ober Ambt die Sacken in notwendig Bederrckm gezogen / und endlich mit der Gewercken selbst Gutachten dadin gcschlosicn/daß E. E. Rarhs Ambt solchen Jnselt- und Eisen-Handelzu sich nehmen und zu führen die beste Gelegenheit haben/ und sich darumb anzunehmen nicht verweigern wurde. Ob nun wohl solcke Anmuthung erwehntemRakh etlicher maßen/urnb willen/ daßsich etliche ihrer Burger bißhermitdergkeicken Handrhierunggenährek/ de¬ nen sie ihrGcwerbe nicht abzufchrecken gesinnet/auch anderer mehr Ursachen hal¬ ber schwer und bedencklick fallen wollen/ sich darein zu begeben/ haben sie dech/ne- ben zu sich Ziehung eines Ausschusses von Mehrern Personen aus der Gemeine/ in deren mir einander gehabten Berathschlagung/geschlossen/ sich erkläret/ und endlich bewilliget / weil solches fürnemlick zu Mehrung und Auffnehmung der lieben Bergwerke gereichet/ davon dann auch ssndcrlick die Stadt und Gemeine/ neckst GOtt/ihren Auffenrhalt zu gewarten hatte / daß sie sich in GOttes Na¬ men umb solche Unsler-und Eisen-Handlung annehmen wollen/der Zuversicht/ die jcnigen Bürger/ so bisher mit dergleichen Sacken gehandelt/ nichts darwider würden haben/ in Bcdencken/ daß sic sonst andere Gewerbe zu ihrem und der ihri¬ gen Urtcrhalt suchen lömen/welckes ihnen frey gelassen wäre. Hierauff/obwobl gedacw Ober-Ambt/ gedachter E.W Rathauch einen Ausschuß von hiesiger S. und S Gewcrckschajften heutzu Ende beschriebenen cirno für sich erfordertumd ihnen Herren Gewercken uno der abwesenden ?3Ä:orLii, solcke mit Rath vör^'habte und von iwren alle ereil bewilligte Handllrng zu vernehmen gegeben/ mir welcher sie (Herren Gcwerckcw gar wohl zu frieden gewest/ und allem ange- halten/daß solche Handlung fördcrtkchst ins Merck gerichtet werden mdckte/sie wollen hoffen/es solle ihnen zu sondern Nutz gereichen / alldieweil durckdievor- h wende Anordnung denen Steigern hinkünfflig derUlwIctund Eisen-Dorratl)/ so in gemein ein anschenlichcs belrifft/uicht mehr/wte blßhcro geschchen/verrrau- er Berg -Rechls'Spirgek Ny et werden dürsste/sondern sie Steiger allein wöchentlich die blose Unstet und Ei¬ sen-Norhdurssc schreiben/ rechnen/ undaus dem Handel würden nehmen müssen. Welchem nach sie ihr Gcwercken und E. W- Rath alsbald in Gegenwart dev Käyserlichen Ober«und Zehend-Ambtleuthc nachfolgender ^.rticul des berühr- ten Unsler-und Eisen-Kauffs und Handllrng halber sich gutwillig miteinander verglichen und vereiniget haben/ wie hernach folget: Nemlich und Fürs Erste wollen E.W-Rarh die Ehren-Gewerckcn auff ihr Berg-und Mnhlweftn aufflo.Jahr lang mit Eisen und Unstet jederzeit nach Nothdurjft versehen. Fürs Andere/nachdem sich bey dem hiesigen 8. und§.Fleischern derUnfletNoth- dursst nicht zu erholen/sondern dasselbe metstentheils von fremden Orrhen herzu bracht werden muß/welches denn in keinem gleichen prerio und Werth zu erlan- gen/so bißweilen imKauffauff-undabsteiger/habensie/dieHerrenGewercken/be- ivilliger/E.W. Rarh jeoerzeir/über denPrctß/wie rheucr sic l-^.Unsler imKaufle ankömmec/für den daraufvorliegendenVerlag/so sie denenFleischern obneZwcif- fel offrers chun/und denn für das Einwagerr / weil cs mit etlichen mehr Centnem eingenommen/aber hernach mit einyelen Pfunden wieder heraus gegeben wird/ so wohl für ihre Mühe und Arbeir/daß sondere Personen darzu gehalten werden müssen/ daraussauch wohl etwas gehet / und vornemlich mnb guter Richtigkeit willen/die daraus zu folgen verhoffer wird / noch ,8. Wgf« uffjedenc^. zuschlagen und zurechnen charauffalsdenn erst der Tax auffs Pfund gemachek werden solle/ hinwieder soll auch E-W. Rath zu jederzeit/ so offc ein neuer Umler-Kauff oder LomraÄ geschlossen werden soll/ourch den ordentlichen Handels-Verwalter dem G. Herrn Bergmeister von wegen Stnrbrs/ und dann wegen derer Herren Ge- werckenC.R-undA.T.ankünoigen/daß sie jederzeit bey solchem Kauffschliessen elbft auch gegenwärtig seyn/ und mit ihrem Neben «Gutachten die Sachen gc- >andett/decTax auffs Pfund ordenriih gemacher/ und anbefohlener maßen be- 'chrieben. So viel aber/zum Dritten/das Eisen belanget / sollE E. Rath dieselben un¬ terschiedliche Sorten in hernach folgenden verglichenen krerio geben und gcfolgen lassen/ als eine Wage gevierdt- oder flach Stab-Eisen/ so ung fehrlichz--. Pfund wägen solle/pno r. Gülden/ die einzeliwen Pfunde aber ein jedes pro Krl. und r» Pfund Stahl/ wie es sonst gegeben wird/mnb 2. Weiß-Groschen / den Eentner Poch-Eisen pro 2. Gülden/24. kleine Groschen/Ring und Wällen-Zapffcn zu¬ sammen pro 2,. Gülden/n. kleine Groschen / am Zapsfen allein pro i. Gülden 12. kleine Groschen/die Ringe allein pro-.Gülden/die Feuftcl aber dem Stab Eisen gleich/ allezeit zo. Pfund pro einen Gülden/ und das einzehlige Pfund / wenn es besonders gewogen / pro 2,. Kreutzer. Da aber jemand grosse Schien - Eisen äusser Handel nchmen/und selbst die Wöllen-Rmge/nach seinerGelegenheit/machen lassen wolte/sollen derselben nicht weniger daselbst bey demHandel allezeit gefunden werden/und auch dem Gewich¬ te nach wie andere Srab-Eistn alle wege;o. Pfund fürfk« gefolget / und für die einzelePfund für jedes2. Kreutzer gerairetund bezahlet werden/ es begebe sich denn/daß müdem Eisen und Stahl künffrigerZcit eine solche Gelegenheit gewin- ne/dadurch entweder die Gewcrckschaffr einen Abschlag/oder gemeineStadt einen AnffschlagttndSreigerunginZeitwährcnden Lonrr^ÄL zu suchen verursachet würden/haben sich beydcTheile allcrGebühr gegen einander zu erzeigen erborhen/ und soll diesfalls mir einander ohne Gefahr gehandelt werden / im Fall auch bey solchem Eisen-Handel so viel Vorraths Eisen wäre/daß man für das hiesige We¬ sen nicht alles bcdürffre / und gleichwohl für das Kuttenbergische Bergwercks- Wesen/von denen allhier umbgelegenen Eisen-Hämmern / auch bißweiln Eisen abgeführet werdcn/sott dasselbe auch möglichst befördert werden/ und in dem pre- tio, wie cs die Gcwcrcken allhier zahlen/unweigerlich und Mich auch gefolgert/ Pyyy r. weil Z8o Berg-Richte» Spiegel. weil dock dies alles nickt umb des Nutzes willen/ sondern allein die Nothdurfft zu befördcrn/und Steigerung zu verhüten/ vorgcnemmen worden ist. E. E. W- Rath will auch jederzeit durch ihren verordneten Handels-Ver- walrer die Zürsehung thun lassen/damit der Handel mir guten tauglichenEism und Unslecversthen werde/unb die Herren Gewerckensich böser Wahre nichtzu- besckwehren haben sollen. Und damit auch dießfalls mit so viel mehrer Ordnung und Gewißheit werde gedandelt/haben albereit die bcydenBerg.Aembrer diescNachrichrung/daßnem- tich die Schichtmeister allewege die andere Woche hernach erst cinstcllen und an- schneidcn sollen/was die fördere Woche an Unstet und Eisen aufgangen und ver¬ brauchet worden ist. Umb solchen Verbrauch sollen dir Berg-Aembter ihren Schichtmeistern damablö im Anschnitt einen Zettel geben/was aus der Eisen-und Anslee-Handlung/und in was Tax genommen worden / darauff folgend die Be¬ zahlung beschehen / auch hernach zu denen Ovarral-Rechnungen dieselben Zettel zum Gegen-Bewciß vorn Verwalter unterschrieben und beygeleger werden sol¬ len. Scklußlichen/ob wol auch solche zwischen denenHcrren Gewercken und GW» Rath getroffeneVcrglcichung mmmehro zu würckl-Vollzichunggebrachrwerde soll/wie es denn die angezogene Nothdurfft erfordcrt/jcdoch /weil dennoch sich ge- bühret/daß in alle Wege dergleichen neuerlich Vornehmen mit ihrer Kayserlickm Majestät gnädigsten (^onlen8 und R.3ti6cLtion beschehe; Als haben bcyde Theile/ die Herren Gervercken und E.W. Rath/neben deut Ober- undZehend-Ambt/vor gut angesehen/und vor eine sondere Nothdurfft gehalten/ daß solches ehest und vor allen Dingen anIhre Majestät unterthänigst gelanget / und darüber dersel¬ ben gnädigste Bewilligung und kaMcation gehorsamst gebethen und erwartet werde/wie solches das Ober-Ambr fernerzu befördern wird wissen. Andere. MU wissen sey/demnach vor dessen auff der Römischen Kaystrlicken/ arrch zn ^Hungarn und Böhmen KöniglichenMaiestat/unftrs allergnädigstenHerrnS rrbothene undorfolgere Einwilligung zu unterschiedenen mahlen/je von :o. zu ro. Jahren/ allgemeine bauende Gewercken/ zu 8. und 8. fick mil E. E- Rarh zu ge¬ dachten^ eines Unsler-und Eistn-Kauffs aus vielen erheblichen Ursachen ver¬ glichen / deren letzterer Beschluß sich mit Eingänge des Neuen Jahres endet hier¬ um und rveil nicht allein ein merckliches an solchem Handel verlieget/in währen¬ der Zeit viel böstr Schulden gemachet/auch in Neuligkeit ein Wohlansehnltches ander Müntze vcrlshren und eingcbüffet worden/sonderlich aber/daß nunmeh- ro bey diestr thcuern Zeit ein schwchrer und wohl vierfacher Verlag zu Unselt und Eisen von nöthen/ und doch eines so wenig als das andere zur Nothdurffkau zu was gebracht werden / solchen ferner zu commniren sich vor berührten! Rath höchst beschweret/ auch umb Enthebung fleißig gebethen worden/ wie denn nicht ohne ungezogene Goriven einer richtigen importrm? und mehrgedachter Rath cceteriL paribuL billig darbey zu lassen gewesen wäre/ das doch hiesig Ober-Amt/ neben gesamten Gewercken/ bey sich erwogcn/wic gleichwohl durch die bißher nun über zo. Jahr/zugesagter maßen/ohne manniglichcsKlage/gcführte Handlung dem gangen Bcrgwerck nickt eine geringe Förderung erzeiget worden/ ohne wel¬ che sonder allen Zweifel mchrmahliger Mangel an Geleucht und Eisen vorgefal¬ len scyn würde/ besten samtdencn Gewercken auch höckst-ernannre Kayserl.Mj. an dero Zehend-Gesallen hatte entgelten müssen ;Hierüber und zu ftrnerVerhü- mngdieses alles EhrermcldtesOber-Ambt/nebcn allgemeinen bauendenGewer- ckcn/ bey vielermeldtem Rarh umb weitcreLommmrung des Unslet-und Eisen- Handels bey unterschiedlichen Zusammen-betagungen angchalten/ auch endlich so vielcrhoben/daßdick-gcmeldrerRath/zunochmahligcrDerspüttms/ wie sie _ Birg-Rechts-Spiegel _M Jhr.KäyserlMq ^-Ni.undCaimmr-Gukh zu fördern gefliffen/ angeregte Eisen-und Unslet-Hanslung wicderumbaufeine Zeitlang/doch uffJhrerKäy- serl, Majestät aüergnadigsten Konsens und k^Mcatlon, anzunehmen gewillet- doch uffnachfolgende Maas und Eonämon, die sowohl das Kayserliche Ober« Amt/alsdieGewercken sämtlich und sonders lauter abgeredtt/relpsÄive darob zu halten/ und in alle Wege durch sich selbst und die Ihrigen zu handhaben ange¬ nommenhaben. Erstlich will E. W Rath zu 8. die geschlossene Zeit über / so viel als ihm immer möglich lknd bey diesen Läufftenseynkan/allgenmneGewerckschaffren mir Eisen aller 8oreen/so wohl Unstet und Geleuchte versehen. Fürs Andere/ist einem Rach versprochen/ daß nicht allein die Bezahlung der altenkellamen/wodieselben beywesendbeyderBergamptermitallenkaLoren/ Schichtmeistern oder dero hinterlassenen Wittib und Erben berechnet und llqvi- äirek/zu gedachten Rarhs-Lomemo erfolgen / auch hierzu die schleunige Ober- Ambts Hülffe ertheilet werden sott / sondert! auch was auffs neue an Unstet und Eisen/durch die Gewercken oder Schichtmeister genommen wird/ daß es gewißlich in 8. Tagen hernach an guten Gclde / und nicht mit dem geringsten oder ausge¬ schlossenen/wie vor der Zeit geschehen/bezahlet werden / oder der Schichtmeister einen Schein von seinen Gewercken bringen/ daß es die andere Woche hinum ohne Verzug geschehen soll/uff welches der Handels-Vorsteher noch dieselbe Woche (damit nicht Streitens erfolge) Eisen und Unstet geben mag/ und ferner nicht eher/wenn das vorher empfangene bezahlet ist: Würde er aber über folches de¬ nen Schichtmeistern borgen/ und Schuld machen / sott er deswegen gegen E. E. Rath in Verantwortung stehen. Drittens/so sollen hinführo die Fleischer / so wohl zu S. als S. ihr Unstet rohe und geschmeltzer nirgend anderswohin/denn in den S.Unstet-Handel reichen und geben/damit vermittelst dessen die Nothdurfft so viel mehr könne verhanden seyn/ und das Verpartieren oder auch Wegrragen und Verschleissen unterbleiben. Zu welchem Ende/Vierdrens/ alle und jedeGewercken/neben ihren kaLoren und Schichtmeistern/ es sey auffdem S. oder S.Gezirck/keinen/wer dersey/aus- gefchloffen/verbunden ftyn sollen/sich/ ohne Mittel allesGeleuckts und EisensS- Handlung zu erholen/hingegen einzustellen/ weder sich ftlbst noch andere mit Ge¬ leucht und Eifen/was gestallt es immer ftyn mag/zu versehen / dieweil durch diese heimliche Winckel-Käuffe und Verlage/allerhand Lonfullonss entstehen/ auch der Billigkeit sechsten zuwider läusset / daß E. Rath/ihres Orths/ stets/ der Ge- werck aber/nach Gefallcn/zu diesem LontraÄ verbunden seyn / und welche Zeit erstinen Nutz micSchaffungeigenerNothdurffcsichet/ eine ungesperrte Hand haben/und der Handel allein gleichsam auffdem Fall Lückenbüsser seyn soll. Wie sich den deswcgcn/vors Fünffce/der Rath zu Sfür ihre Gemeine/so wohl die Bürger alda/insonderheit gantzlichverziehenund bcgebeniin Zeit dieses wah¬ renden mit keinen! Eisen/Stahl oder Geleuchte absonderlich imKauf- fen und Verkauffen zu handeln. Nachdem/ zum Sechsten / nicht allein ein nahmlich Verlag/zu solchem Handel vonnothcn/sondern auch eine gewisse Person mit ziemlicher Besoldung darauff gehalten/und sonst allerhand Unkosten auffgewendet werden muß / istbcwittiget worden/E-W . Rache zu S. der sich anerborhen/ jeden geschlossenen Hauptkauff in Eisen und Unßlecvorzulegen und zu bescheinen / mit der8upputntion und la- xa, im Wieder-ausgeben also zu halten/daß sie nicht allein keinen Einbuß/ son¬ dern einen leidlichen Uberschuß darbcy haben/auch da/über besser Verhoffen/die Müntze und Gelder wieder in einen Abfall kamen/von denen Herren Gewercken Schad-loß gehalten werden solle/so viel die in und bey diesem Handel eiNLMrte Summa Verlust bringen möchte. Wann/zumsiebenden/invorhergehmdenlo-Iahrigen Handlungen auchdie- Zzzz ftE Z62 Berg. Rechts - Spiegel. fes ausdrücklich adgrreder und beschlossen/daß dicGewercken alles altcEisen/w7« rucht inchr zu gebrauchen/ wieder in den Handel zu kansscn geben sollen/ b W difmahlauchdaroey/ doch daß sich des preni oder Werrhs halber uffeinÄ Lorr verglichen werde^; 2dlt denn wegen des neuen Eisen-Wercks nichts g 2 ses hkerume kau verlasse t werden/ dieweil man noch nicht weiß/ wo so che m b. kommen/ und w-e rdeucr eine )ede Gattung mag anhero gebracht werden L ftofftermcldcterRathvielmahlsstchveressenbahrct/auckinihrerletztcnSchr^ Erlernung lauter protellwer/woferne sie ein und andere Zcit/wegen in^r schwe. ren Laufftc zm Nothdurfft/ an Eilen und Unslet/ über angewandten Fl iß nd Muhe/ mcht konten gelangen/ und Mangel lürfallcn laßen müssen / daßsie aulle Schuld feyn/lind desivegcn gelten weder wollen noch kömen/ hat hierw das öb^ liche Ober-Amr ncbe denenGewet Ä'cn nichts weniger consennret/rmd daß solcher Mangel dem Rach zu S. im wenigsten zu Schaden gedeven solle/ verwilliget llv. Jewohl im Königreich Böhrnen hin und wieder Eisenstein bricht und ge- bauer/ auch durch die Hammer-Werckzu gut gemacher wird/ weiß man doch von keiner special Ordnung/so deshalben in gedachterCronBöhcim auffgerichcer/ und hall sich/ so viel das Bergwerck berrisst / eine Grund-Herr- schafftihresRechcens/ die krr vac-Personen aber ihrer durch Mmhen/ Bestäti¬ gen/bauhassre Arbeit erlangter Loncelllon, maßen anderer Orrhen auch bcy Eisen-Bergwercken/aus solchen?rinciplis und Joachimsrhalischer Berg-Ord¬ nung genommene prtiču! verfasset styn und oblervirct werden. Was die löbli¬ che Chur Sachsen vor Eiscn-Bergwcrcks-rrnd Hammer-Ordnung xubllciren lassen / ist/ den Arriculn nach/hieher zu bringen und zu setzen vor gut angesehen worben. Erstlichen: Dieweil durch unsere verordnete Oomrnülarien befunden/daß der gewonnene Eisenstein nicht allein sehr unrein / sondern zum TheilBergschößig und kämpfig ist/ als soll der itzige und künfftige Bergmeister undBcrg-geschwor- m im B. darob festiglich hatten/auch allen und jeden Gewcrcken ernstlich auffer- legen/daß nach sturen/ tüchtigcn/reinen Eiftnstein gebauet/und wenn derselbe her¬ aus an Tag gefordert und gebracht/hernach / so viel möglich / rein gemacher und geschieden werde/rmd keinen Dortheil/ Eigen-Nutz und Betrug hierinnen zu ge¬ brauchen verftatten/damit die Hammer-Meister mit guten Eisenstein versehen/ und des bösen Steins und Ubervortheils wegen > da böse Eiftn von ihnen gema¬ cher würde/in nichts sich zu beschweren haben/sondern gut tüchtig Eisen schmie¬ den mögen/ immassen wir dann derowegen hiebevorn die 2. Groschen Wasser- Geld/ so uns von jedcrFuhr daher gegeben worden/ biß auff unser Wiederruffm nachgelassen. Zürn Andern/soll der Eistn-Stein alle halbe oder viertel-Jahr/nachdem cs die Noch erfordert/ in Gegenwart desAmbrs-Verwalters und des Bergmeisters aus der G. itemdcsBergmeistersundGeschworncnimB.undallerHammer- meister besichtiget und abgemessen/ undohne deren sämtlichen Anwesen die Ver¬ messung mchtfurgenommen werden/ darzu auch kein Theil ohne sonderliche Ehe- hasst/ auff vorgehende Ankündigung/welche 8. Tage zuvor geschehen / aussen blei- ben/die Skeinmessers auch/jedesmahl/ihrer Pflicht erinnern /daß sie rechte volle Kübel stürtzen und messen sollen/da auch sie unreine Sruffen darunter befinden und seben/auswerffen/unddieselbennichtmit messen/bey Straffe eines Silbern Schocks. Zum tten/da in solcher halben oder Viertel-Jahres Messung der Eisenstein vier oder weltigaufeiner oder mehrZechen untüchtig u.von dem Meß undKampffund anderen Unart undUnreinigkeit ungeschieden befunden wird/so sollen bieGewer- cken Berg -Rechts - Epiegck zkh ckc n dm st ibm Sttin zum «rstenmahl auffihre Kosten rein zu mache» angchattm und verwarnet werden. Wenn künfftig der Stein unrein befunden/daß sie dcsselbkgen verlustig seyn fol- len/immassen denn/wenn zum andern mahl verwegen Mangel fürfäller/ sie um solchen Grein durch unfern Bergmeister gestraffet/ von dem Bergmeister aber denen Hammermeistern/wider ihren Willen/ kein Stein eingedrungen werden sollwey Straffe eines silbern Schocks. Ann Vierdten/soll denen Hamrne rmeistern/von diesen nachfolgenden Zechen/ so von obgedachten LommMrien für tüchtig gehalten / sie die Hammmneister auch den Eisenstein selbstcn für tüchtig erkannt / und jüngst gehaltenes Abmessen von ihnen angenommen worden ist/der Eisenstein angewicsen/und im Vermessen derselben/auffdaß ein jeder Hammermeisier von allen Zechen gleichen Theil be- komme/Gleichheit gehalten werden / als: Folgen die Nahmen der Zechen. MAS nun darüber andere dergleichen itzoGanghafftigeZechen styn/aufwelcheN ^derEisenstein etwas gering/dic sollen iedenGewerken frey stehe/dcnEisenstein zu gewinnen/ wird er alödenn auffdst halbe oder Viertel-Jahres Abmessung rein und gut/und denen Hammermeister annehmlich befunden/soll er gleich von an¬ dern obbenantcrr Zechen auch angewiesen werden/ do aber/vermöge unsers jüng¬ sten Befehls/vondenenHammermeistern dcrEisenstein in stehender Besichtigung oder Messung nicht für gut erkannt / noch annehmlichen ist / sondern denselbigen loß sagen/so soll ihnen hmfürder nicht verftattet seyn / denselben lost gesprochenen Eisenstein unserer Bergwercks-Numrng zu Nachtheil von!denen Bergleuten hernachmals zu ihrrm Vortherl/wie sie sich des dißhcro unterstandcn/zukauffen/ welches dann ihmchauch hiermit gantz und gar verboten seyn soll/bey Straffe 4» Wern Schock. Denen Bergleuten aber wird hiermit / um mehrcrErhebung des Bergwercks willen/laur jetzt angeregten unsersBefehls/nochmahls nachgelassen/solchen gera¬ delten Eisenstein/ wenn sie uns dcnZehenden davon stürtzen/in das Königreich Böhmen / oder fürs neue Hammerwerck Königstein zu verkauffen oder zuge¬ lassen. Zum Fünssten/da auch künfftig ein neuerEisen-Stein ainTage entblöset/ aus- geschürffet/oder in der Grube erbauet würde / soll derselbe in nachfolgender Mes¬ sung in Augenschein genommen und auffder Gewercken Unkosten xrobiret/ da alsdenn gut Eisen daraus geschmelßek und geschmiedet wird / und die Hammer¬ meister anffdie Kost zu arbeiten vermögerr/denen Gewercken gleichfalls bezahlet/, und unter die Hammmneister verweilet werden. Zum Sechsten/ weil uns auch vorbracht/ als solle der Eisenstein ins Königreich Böhmen verlassen werden/soll solches hmfürder gantz verdorben seyn; Da aber unsere Hammer-Meister/ die billig in unsernLanden den Vorzug haben sollen/ mit guten EisenstenzurNorhdm ff versehen/mag der andere denen ausländischen verkaufft werden/jedoch daß ein Vorrakh/ob vielleicht einMangel fürfallen wür¬ de/ behalten/ darüber unser Bergmeister hmfürder starck und fest halten soll/bey Vermeidung unserer Strafe und Ungnade. , ' Zum Siebenden/ als auch wegen der Stein-Meß-Kubel Klage furgefallen/io sollen künfftig die Kübel oben und umen in gleicher Weite seyn/ und dahin gerich¬ tet werden/daß derselben einer so viel am Maaß als der vorige austrage,- Jmmas- sen wir denn einen solchen Meß-Kübel in das Ambt P. verordnet/ und sonderlich gemercket/darnach die andern gerichtetund gezcichnet/und sonst keine andere / die nicht mit solchen Zeichen vermercket/gebrauchct werden sollen. ZttmAchren/sollauchderitzig und künfftige Bergmeister mit allen Hammer- meistern richtigeBüchlein halcen/und dareinverzeichnen/wievielFuhren Eisen- Ain jedem Hammermeisier auffeiner oder ^r andern Zeche zugemessen wird/in- _ Berg -RechK- Spiegel. _ gleichen ein sonderlich Büchlein/ was em jeder an geschmiedeten Eisen in dieEism- Cammer unterschiedlich liefert/und die Bezahlung entrichtet. Und soll der Bergmeiftcr/wegen des Eisensteins so er alle Messen denenHam« mermeistrrnPost-weisc gelassen und verkaufft/ von jedern Stein Eisen/so siem. Worten/ 2.K.abzichen: Da aber sich/für den andern nechst-folgenden Messen/ die Bezahlung oder Abzug nicht so hoch erstrecket/ und die Hammer-Leutheansol« chem empfangenen Eisenstein Rest blieben / soll er ihnen auffs neuekeinen Eisen¬ stein vom Berg folgen lassen/ sie haben denn die vorige Post/und was sie daran im Rest verpasstet/, richtig bezahlet/damit nicht unrichtige Schulden gemacher wer¬ den. Zum Neundten. Als auch die Bergleuthe sich des Schlichs bißherosthr beflis¬ sen/ dadurch der Vertrieb des Eisensteins vor dessen gestccket/und in voriger Ver¬ ordnung verbothcn gewesen; Dieweil aber unsere LommiLrü jetzo befunden/ Laß am Eisenstein ein grosser Mangel ist / auch weil derselbige zum Ttzeil geling/ und ohne den Schlich von guten Zechen nicht mit Nuy verarbeiten können/ so seynd wir/biß uffWiedcrrussen/und eine Zeitlang g/iadigsi zussrieden / daß die Bergleuthe ihre Schlich denen Hammcrmeistcrn verkaufen mögen/ jedoch sollen sie von jeder Fuhr l.GroschenzumZehend/ gleichwie von Eisenstein/ zugeben schuldig seyn/der Bergmeister denselben berechnen/auch denenBergleuthen nicht verstatrcn/ einige Fuhr/ohne seinen Bewust/messen zu lassm/oder zuverkauffen/ er habe denn einen Zeddel von dem Berg-Ambt/daß ihnen derselbe erlaubet. Jm- massen denn auch die Hammermeister keinen SMch von einigem Bergmann kaussen sollen/ sie haben denn dessen/ daß ihnen solches aus dem Berg-Ambte ver¬ günstiget/gnugsamen Schein durch einen Zeddelftwzulegen damit uns an derZe^ tzend-Bebuhr nichts zurücke bleibe/bey L. Silber-Schock Straffe. Zum Zchenden/weil der Berggefthworne mit norhdürffriger Besoldung ver¬ sehen/ und auch Klagen einkommen/ als ob Eisensteinvom Bergwerck verlohren werde/ so soll er htnfuhro/Dor- und Nachmittage 'auffdem Bergwercke fleißige Auffacht haben/daß die Knappschafft mir dem Eisenstein richtig umgetze/undso Untreue vermercket wurde/ daß sich die Fuhrleute/oder wer der auch stmamEi- > senstein/ der ihm nicht gebühret / vergreisten / solches dem Bergmeister alsobald berichten/wie denn derBergmeister den Verbrecher ernstlich um 2.Silber-Schock flrassenM; Da er aber zum andern mahl wieder kommet / soll er Pferd und Wagen verlustig seyn. Zum Eilssten/ soll auch der Bergmeister hinführo / weder Geschworene oder Steinmeffer/allein/und vor sich selbst an-und abzusttzenMachr haben/sondern/ da Mangel an einem oder dem andern bcfunden/solches dem Ober-Bergmeister und Bergwercks Vcrwalter/wenn sie zurQvareal-RechntUtg dahin gelangen/berich- tmmnd darauffBescheids erwarten. Jngleichen/da die Ambts-Verordnetenauffn Bergwerck undHammer etwas unrichtiges vcrmercken/dernBergmcifter vcrmclden/und neben demselben hierin¬ nen gute Richtigkeit schaffcn/und erhaleen/auch was nothwendig/an uns gelangen lassen/und darauffunsersBefehls gervarten / wie wir denn auch hiermit wollen verordnet haben/daß unser Hauptmann zu P.über solch unser Bergwerck und Hammcr/und die daraussbcstelltenBerg-Beamten das Ober-Auffsehcn haben/ und zu Beförderung solches Bergwercks und Hammer gute Anordnung und Versetzung thun und leisten sollen. Zum Zwölffcen/ soll derBergmeister den Wöchentlichen Anschnitt/so wohldie Ovartal-Register/init derKnappschaffr/auffjeder Zechen/richtig und fleißig hal¬ ten und cinlegen lassen/ auchdcnVerlag / auffdenenganghaffren guten Zechen/ dahin richten/ damit kein ungewisser Nest und Schulden auffwachstn / bey Ver¬ meidung unser Straffe und Ungnade. ZumBrcyzehcndey/wollenwir/sovieldieHammerbelanstt/daßWlben/fur allen Berg - Re chts-Spiegel. Bz allen Dingen/bey denen hernach aussgesetzten Strassen/zu Nutz und Gedeyen der Bergwerke und Handtwercksleute/wclche solch Eisen gebrauchen/gut tüchkigEi- sen sikmieden/damit männiglich versehen/dargcgen ihnen von jedcrn Srein Sen¬ sen- Eisen 8j. Groschen/und denn für jedem Stein geviert Eisen/8. Groschen / für Has gute zweyschmeltzige Eisen aber/so in dem untern Reich-Hammer Ober-Kö- nigstetn/mtt etwas grösseren Kosten gezeuget wird/einen Stein stach oder geviert Eisen/ umb n. Groschen 2. Pfennige / durch den Bergmeister soll bezahlet wer¬ den. Was wir aber für unser Zeughaus und fonsten bedürffen / oder insonderheit bestellen lassen/dassclbc sollen sic i. Groschen wohlfeiler bezahlet nehmen / an wel¬ chem Eisen ein Hammermeistcr so viel als der ander schmieden und fertigen i oder am Eisen der übrige Groschen soll abgerechnet werden. ZumDicrzehenden/sollen die Hammermeister alles Eisen/mit denen Gemer- ckenoderZeichen/welches ihnen/Jnnhalts der vorigen Ordnung/ benebcn dem Gewichte zugcstellet/und nicht kalt zcichnen/welches aber unbezcichnet befunden/ das sollen sieverluftig scyn/und ihnen nicht bezabletwcrden. So auch einHamcrmeist.untüchtiges Eisen in dieCamcr einantworten wird/ welches denn einen jedemWerckmanne/der solches gcbrauchtt/anzuzeigen frcy ste¬ hen soll/und mitausgeführet wird/welchcr Hammermeister das gcschmiedcr/der soll jedesmahl/sooffter dieses überrveiset/ umb 4» Silber-Schockgestraffer wer- den/und des Eisens darneben verlustig seyn. Zum Funsszehendcn/soll auck ein jeder Hammer-Meister das Eisen an rechten und guten Dreßdnischen Gewichte/ je 22,. Pfund für ein Stein gerechnet / über¬ antworten / und sich darauffbcfleißigen / daß z. Stabe einen Grein am Gewichte ausrragen mögen/und einen jeden Stein insonderheit binden/ wie zuvor auch brauchuch gewesen/ auch ein jeder Hammer-Meister eine gewisse juste Wage ha¬ ben/darauffein halb-sechzig Eisen kan gewogen werden; und soll dcr Bergmei- ster in gurcr Obacht Haber:/daß die Gewichte mehrmahls auffgezogen/ und die Mangel daranabgestellctund in Richtigkeit gebracht werden. Und weil man des gevierdtenEisens benörhiget/sollen dieHammermeister hkn- führoden dritten Theil gevierdt/und zwey Thcil Gensen-Eiscn/wöchcnrlich in die Eisen-Kammer liefern/darunter weder ihr Beyl-Eisen noch Keil-Stangen ein- mengen/ sondern jede Gattung allein wiegenlassen/ bcyzweySilber-Schock Strasse. Zum Sechzehenden. Die Hammer-Meister sollen auch weder ihren Hütten- . Arbeitern/ Bläßern/ auch andern ihren Gesinde/einig Eisen zu blasen/ zu schmie¬ den oder zu verkauffen gcstattcn/ noch ihnen mit Eisen ablohnen / sondern ihnen ihren gebührlichen Lohn mit Gelde verrichten/und für dieselben aller Parkierung halber gut stvn und hassten / bcy 4- Silbcr-Schock Straffe. Zlim Siebenzehenden/sollen die Hammer-Meister auch gleicherGestalt/weder durch sich selbst/noch andere/einigerlcy Eisen verschleissen/ verpartiercn noch ver- kauffen/ sondern alles in die Cammer getreulich liefern/ bey Verlust ihres H am- mers/ und aller andern zugehörigen Güther; Darauf denn sonderliche Auffseher bestellet/ und wenn dieselben jemands/ der sich oberwehnter Stücke befleißiget/ü- berfündigmachen/oder darüber betreten und anhalten würde / dem soll jedes mahl/ mit unserm Vorwissen/ 25. Gülden aus der Eisen-Cammer gegeben wer¬ den/und dargegen das angehalkene Eisen der Cammer Heimfallen. Da auch der oder diejenigen/so solch Eisen antrcssen/denen Übertretern zu schwach/ sollensie die nechst-angesessene Forstmeister/Förster und Ambts-Dorffschafften anruffen/ welche schuldig seyn sollen/bey Leibes-Strasse ihnen Folge und Hülffe zu leisten/ dieVerbrechcr zurHafft zu bringen/ und dieselben dem Schösser/in des befohle¬ nen Ambe sie angetroffen/ überantworten/ dagegen ihnen alsobald die verordne¬ ten 25. Gülden zugesteüer werden sollen. Aaaaa Zmn z66 Berg-Rechts-Spiegel, Zum Achtzehenden/sollenauchdieHammenneistermitFleiß dahin schen/und Mte Auffachrung haben/wenn das ausgezogeneEisen unrermHammer zersckro- ren wird/daß die Mkttcl-Stucken zuSenfen-Eiftn für die Handwercks - Lemr / die andern auswendigen aber zu gevierten undandern Eisen geschmiedet werden/ doch sollen die Hammermeister niemand einigen Stab noch Stein Eisen/welcher ohne Unser Vorwissen und unterschriebene Befehl oder Zettel bestellet / fertigen/ schmieden und zukommen lassen. Was aber diekrummenZapffenvordieBerg- Städte anlanger/darzu denn auch fürnehmlich gutEisen gehöret/solche sollen vom Bergmeister zu Freyberg bey dem Bergmeisterzu G. daß er dieselben machen las« se/suchen/ und darumb anhalten/der Bergmeister zum G. auch keinen gemachten krummenZapssenvomHamernachF.filhren lassen/es fty denn inde:Essen-Cam- mer zu P. gewogen/und das gebührendeAuff-Geld davon entrichtet bey Straffe L. Silber-Sckock. Damit auch die Drat-Mühlezum L. und Zehen Hammerzum K. mit Eisen versehen wcrden/und sich die Handwercke über Vorteil nicht zu beschwchrcnha- ben/so wollen und ordnen wir hiermit/daß derBergmenier ihnen zurNorbdurfft vonSensen und geviertcnEisen/wie es eingeantworrer wird/aus der Eisen-Cam¬ mer zu P. zu kauften gebe und folgen lasse. Zum Neunzehenden/sollen sich alle Hammermeifter/ vermöge voriger Ord- nung/bey zuvorgesetzter kosn, auch derNiederlcgung des Schmidwcrcks/ des Sonder-Pochens/Waschens und Verarbeitens gantzlich enthalten. Weil wir aber/uffsonderlicheMaas/ vermöge unstrs ergangenen Befehls / die Sünder- Haussen zu pochen/wenn einer des Jahrs über von einem Zug «.Gülden Zinse giebct/gnädigst erlaubet/sojcyndwir/ laut ausgegangcnen obgercgten Befeh- ligs/ da einer oder mehr sich des Pochens und Waschens gebrauchen wolle/ und solcher Zins von ihme gereichet wird/ damit nochmadls zu frieden; jedoch behal¬ ten wir uns hiermit zuvor/ da solches gemißbrauchet würde / solches jederzeit wie¬ derum!) abzuschaffen. ZumZwantzigsten soll auch ein jeder Hammer-Meister sein Gesinde auffein halb Jahr mierhen/ und keinen frembden Hütten-Arbeiter/ohne Vorlegung gu¬ ter richtigen Kundschafft/auffnehmen/befördern und unterhalten / keiner deni andern in der bestimmeten Mieth-Zeit sein Gesinde abspenstig machen / oder mit ungebührlichen Lohn übersetzen. Ob aber innerhalb gcmeldter Zeit das Hütten-Gesinde eines oder mehr seine Zeit nicht ausstehen/ sondern ohne seines Hammer-Meisters Abschied und Ver¬ taubung weglauffen würde/ der oder dieselben sollen von andernHammer- Mei¬ stern keines Weges/bey StraffeSchock angenommen / befördert noch unter¬ halten/sondern die weggelauffenen Personen im Ambte 4-Wochen lang mit Gcfangniß gestrafter werden. Zum Em und zwantzigsten. Nachdem sich die Hammermeister/ daß sie von Köhlern und Fuhrleuten/wenn das Kohl aus dem Wald vermessen/bevorrhei- ler werden/beschweret: Demnach soll dasgcbrandte Kohl denen Hammermei- siern für der Hütten/ wie bißher geschehen/ zugemcsten werden; Weil« aber sol¬ ches durch einen bestelletenKoblmesser allein nicht geschehen kan/ so soll ein jeder Hammermeistereinen eigenenKohlmesser halren/dcnstlben aber zuvor im Ambte fürstcllen/wclchersollvercyder werden/ mit dcm Kehlmessen treulich und recht umzugehcn/und wie viel verwesten/dem Forstmeister anzuzeigeu: Zu dem Ende wir denn einen gewissen Meß-Korb ins Ambt Pirna verordnet / darnach die an¬ deren sollen gerichtet und mit einem sonderlichen Zeichen vermercket werden/anss welches Forstmeister und Försterfteißige Missachtung haben sollen / daß kein an¬ derer/ als der mit solchem ZeichcnvermerckrerMeß-Korb gebrauchet/anch die je¬ des Orths vermessenen Kohlen durch die Köhler und Kohlmesser ihnen/ denen Forstmeistery/angemeldet/undauffdie Kohl- Zettel verzeichnet werden- Da Berg. Rechts-Spiegel- auch ein Hammermcister einen oder mehr Kohl-Zettel verlieren würde/ soll er ei¬ nen jeden mit hundert Körben Wald-Zinß zur Straffe verbüßen. Desgleichen? da ein Hammermeister einen falschen / ungerechten und unbezeichneten Meßkorb brauchen würde / soll er jedes mahl 2. Silber-Schock Strafe verfallen seyn. Zum Zwey und zwantzigstcn. Damir auch durch Unordnung des Wercks die Wälde und Gchöltzc nicht aantzlichmAbnehmen kommen/ undohne Unterscheid alles Nutz-Holtz niedergeschlagen werde/so sollen die Forstmeister und Förster in fleißiger und guter Acht haben/auch die Anweisung also.rhun/daß in denen Kohl- hanen/das geschlackte Nutz-Holtz an Bretbaumen und andern verschonet und nickt umbgeschlagen noch verkohlet/dargegen aber das andere gemeine Holtz/ und was umbgebrochen/liegend und wandclbar/mit auffarbeitcn/auffraumcn / in die Kohlstäre zusammen bringen/und verkohlen / und dasselbige nicht zustreuet liegen noch vergebens umbkommen lassen. Zum Drcy und Zwantzigstcn/weil sich auch die Hammermcister beklagen / daß ihnen das Kohl-Holtz zu unrechter Zeit angewiesen werde/so soll hmführo dieAn- Weisung von halben Jahren zu halbenJahren/wenn derSaffc ein-und austritt/ gesckehen/und soll ein rcoer Köhler keinen andern Hammermetster/denn deme/da- rauffer eingeweisec/solch Holtz verkohlen/auch dey keinem andern solche Zeitüber sich in Arbeit cinlasscn/bey Straafc einesSilber-Sckocks. . Zum Vier und zwantzigsten/ damit gute Poch-Etsen für die Zun-Bergwercke gcmachet/ lind eine Gleichheit / damit ein Hammermeister so vtelPoch-Essen/als dcr andere/schmicde und mache/gehalten werden möge/ so wollen wir/ daßohne Vorwissendes Bergmeisters zum G. htnsiirder kein einigPoch-Eistn geschmiedet werde/es geschehe denn mit seinem Vorwissen/und d^:ß der jenige / der sie bedarff/ einen Zettel an den Hammermcister/ welchen solch Schmieden betrifft/vonihme nebmen/so sollen auch alle gemachte Poch-Eisen/sovieldercrseyn mögen / in die Eisen-Cammer zu P. geantworret/und daselbst gewogen werden/ bey Vermei¬ dung lo.Silber-SckockL-traffe. Letzlichen wollen wir uns hiermit Vorbehalten haben/duse Ordnung und Artk- cul/nachErfordecungderNothdurffrund desBcrgwercks Gelegenheit/ jeder- zeitzu ändern/zu mehren/und zu mindern rc. Befehlen darauffrc. Von Eisen-Stein Zehend/ und daß das zehende Fuderim gebührenden Tax soll bezahlet werden /L. 26. suchdie Normal,p.i. 6» 14° Ao, Aaaaa - Der *»§(z68)L» Wr Dritte Weil Des Berg - Rechts- Upiegels. Bon Proceß in Klage« und andern Streitigkeiten bey Bergwercken LLk. I. Nergwercks - Wand -Wtadt - Gemein - und ktt- vür-Kutz. redet Kayser kerämanäus i. in der Bergwerks-Verglei- 1554. Dieweil bas Königreich Böhmen von den Gnaden GOttes über ZWG^Vsonderlich Gold-und Gilber/begabet; Derohalben und damit diesel- bigensBergwercke desto stattlicher crhebet/geoauer uns und unsernUnterthanen/ der Cron Böhmen Jnnwohnern/zu Nutz und Guten gebrauchet werden mögen/ irern, daraus uniern Erben/nachkommenden Königen zu Böhmen und diesem Königreich viel Gutes und Nutzen kommen kan Kayser i^ximilian. in der 8. ^V.iz?;. Alswir bey uns bedacht/ und zu Gemürhe geführet/ wasmaa- sen von der Gnaden GOttes unsercCronBöhmen mit vielen ansehenlichenBerg¬ wercken/ auffallerley Metall und Mne^lien, reichlich geseegner / also / wo allein dieselben/durch die Menge der inn-und ausländischen bauenden Gewercken er¬ sucht und erhebet würden/daß nicht allein eine ansehnlicheMehrungunsersCam- mer-Guths/ beneben einer allgemeinen Wohlfarth unserer Cron Böhmen/ son¬ dern auch ihre der bauenden Gewercken selbst stattliche Bereichung und Auffneh- mung in ihren Nahrungen zu verhelffen. Kayser Maximilian. i. tm Joachims- thal neue Begnadigung und Reformation, 1557. '564. Nachdem in allen Landen kund und offenbahr/ daß in kurtzen Jahren her / in St.Joachimsrhalund andern daselbst umliegenden Gebürgen/ ein ansehnlich und gewaltig weit berühmt Bergwerck mit viel treflichen schönen Silber-reichen Gangen aus sonderlicher G chickung / Gnad und Verlcyhung des Allerhöchsten erhebt/und anTag/auch in üblichen Bau und Wesen gebracht/ daransdenn auch mm etliche hievor verloffene Jahr her merckliche große Ausbeurhe gefallen/ davon sich nicht allein die Jnnwohner unserer Crohn Böhmen/ und andere unse- reUnterthanm/ sondern auch von andernLanden her/ die bauenden Gewercken/ so sich allda ein-und niederlassen/etwas ansehnliches bereichert/ item Reform. ->'64. Dahero denn auch die Erbauung solcher rühmlichen und ansehnlichenBerg- Skadt und darumb liegende Flecken/ mit großer Anzahl Volcks / guten Policey¬ en und Ordnungen erwachsen und anffkommen. Kayser ^ximMan, so in der Schlackenwaldischen Bergwercks-Reform. 1572.1584. Nachdem euch und manniglich zuvor wohl bewust / und offenbar am Tage ist/ mirwasrcichen Zwitter - Stöcken und Silber-Gängen diese Bergwercke mit ihren umbliegenden Gebürgen/durch Hülffe und Scegen des Allmächtigen/ sich hiebevor/ und noch von vielen langen Jahren hero/nützlich erzeiget und bewiesen/ auch noch bißhero / nach Gelegenheit der nunmedro rieffen Gebäude von denen rheuren beschwerten Zeiten erweisen ihm/ davon ihr nichr allein ihr dieZnnwoh- mr/jondern auch frembde Gewercken/so allda gebauet/ stattlichen Genieß/ Nah¬ rung — B erg -Rechts. Spiegel. _Z69 rung/Uberschuß/und Ausbeuthe gehabt/und bekommen mögen/sondern auch da¬ durch solcher zwo ansehnlicher Berg-Städte/darinnbißherovonjJnn-und Aus¬ ländischen Kanff-und Handels-Leuten eine stattliche Zien-Handlung und Ver¬ lag derselben getrieben worden / auchmitgrosser allda wohnenden Lommun er¬ wachsen und anffkommen / Item Reform. 1584. und also grosser Unrach zu Ab¬ bruch und Untergang unsere Bergwcrcks lmd Nutzungen/ auch zu unwieder¬ bringlichen Schaden des gantzen Landes/ erfolget. Kayser kkximil. in obangezogener L.^.v. ,575. Weil die Erhebung der Bergwerke nicht allein uns/sondern auchdem gantzen Königreich/ ihme Grund- Herren / und also dem allgemeinen Nutz zu gute gereichet / (a) ciE. N, Lrt,rz, cixs. rr. Bergwercks-Nochdurfft/Zugehör. §. l. ViLtuaiien. Erselben Vorkauff verbothen/ L. v. 1575. suche die kormsl. p. r. c. 27." 9.80.28. dessen kor-msle auchdaselbstre. Don ungewehrterZutrag-und Treiblmg derselbcn/f.L. 1557.1564.such bey der Stadt Joachimsrhal vrivil. x. i. Seyn Zollfrey/L.^.v.iZ75. suche diek'orm.p.i.c.27.F.9. le beyderStadt Kuttenberg kriv. p.i. Bey welchem aber folgende R-eKMion zu finden :Wo aber Mer aus den Inwohnern zum Kutrenberg/ooer ein ander/ welcher unter dem Gchcin/als wolle er das Bergwerck und Bcrg-Volck befördern/der Berg-Frey- heil geniessen wolt/und etwas von solchen Waaren/welche dahin geführcr / getra¬ gen oder getrieben werden/ dergleichen auch Getreid / und andere erwachsende Frücktj welches allda umb denKuttenberg/auffderselbrn Acckern/Wtescn/Gar- ren und Schoß-Gründen gewachsen / und des alles bey der Stadt kein Überfluß wäre/kauften und anders wohin von der Gtadtverkauffen wollen / das soll ohne Dorwissen und Erlaubnüs des Berg-und Gtadt-Ambts keinem zugelasscn styn/ do W aber einer des heimlich oder verstohlener Weise unterstünde / Als ihme ge¬ wogen werden/ als wenn er Maut und Zoll verfahren/ und da die Waare ergrif¬ fen würde/so solls genommen/und zürn Spittel gegeben werden/und dasAmbt soll sich mit ihme gnugsamlich vergewissern/ und uns dass lbe nothdurfftig berich¬ ten/damit wir uns/was gegen ihme vorzunehmen styn möchte/entschliessen/und er desselbengewärtig seyn solle. L.L. rit VonderBerglentheFreyheit/ suche von derZott-Befreyung mehr bey jedweder Berg-Stadt krivü. §.2. Unschlitt/ Eisen. WIervon 80.2.7.1.6.1564.suche die kormaliLp.r. c.5z. f.L. in Prine, strchep» ^1. c. 27. §. L. Daß die Schichtmeister und Vorsteher kein Genieß und Vorthej darbey suchen/ oder auch des Vorkauffs sich gebrauchen sollen/ such p. r. c. zo. §.6» Was sonst zu dem Bergwerck begehret wird/und vonnö- then ist. (Mrde auffunfern Gründen und Bergwercken/ zu Nothdurfft des Berg- ^wercks/ Hütten oder Pochwercke/ ein Haus oder Mühle auszukauffen von- nöthen seyn/ und würde gekaufft/ so soll es seine Haus-und Mühl - Gerechtigkeit verliehren/ und künfftig ohne Zins/ frev zum Bergwerck/Gruben/Hütten oder Pochwercken gebrauchet werden/ und unter das Berg-Amt gehören / soll auch/ ohnsunser Vorwissen/ keines Weges dem Bergwerck wieder entzogen werden/ da aficheinesStück Waldes/Ackers/Wiesen/Gatten/ Hauß/Hoff oder an¬ ders dergleichen zum Bergwercke von nöthen / sott sich dasselbe zu verkauften niemand äustrn oder wehren/ damit aber dierinnen niemanden nichts benom- Bbbbb MN Verg-rmVrv-Vplkljkl. mm oder verkürzet / auch die Gewerckm nicht übersttzcr werden/ so Men die Gründe (ausgenommen die stehenden Wälde zum Abhauen Aecker/Wiesen und dergleichen/ nach denen Huffenoder Rmtcn ausgcmessen und geschähet werden/ als daß eine Hufe umb ein hundert Schock Groschen Böhmisch ankommen möch« re/oser Baum- und andere Gärten/auch Häuser/^ of/Mühlen und dergleichen/ wie es zuvor gekauffr lind beschrieben befunden würde / also soll es auch wiederum bezahlet werden; Würdestch aber der Vcrkauffer an dcme nicht wollen begnü¬ gen lassen/ so sollen sie zu beedcn Theilen eine jede Part zwo Personen darzu er» Wehlen/und bitten/ daßsiezwischenihnendenKauff der Billigkeit nach beschlies¬ sen/ und sic entscheiden/ welches die Erdechenc thun/und ehe sie von einander kom¬ men/schätzen und aussprechen sollcn/und wie es von ihnen ausgcstigclwürde/da- bey sollesverbleibcn/undcinjedcsTheslistdemnachznkommcn schrüdig. ^..L.nt. Wie dieSchichken gefahren/in ün. suche hiervon auch inderö.^.V. 1575 Deren b'oi'm. I.c.r4» §.4. §.4. Wcq/ Steg/und Straffen. MOU sich auch nieinand unterstchen/Wcge und Stege / da manzrrm Zechen al- ^lerley Nothdurfft fübren/tragen/und die Arbeiter an die Arbeit geben müs- scn/zuvcrackern/zuverbacken vermauern / verzäunen/ oder anders vermachen und verwahren/sondern sic sollen offen styn/ damitdicAchen ibrc Nothdurffren ohne alle Verhinderung bekommen mögen / viel weniger soll sich jemand unterste¬ hen/auffdenen Straßen/ Wegen und Stegen / da manzUmBcrgwerckund Berg-Städten zufahrer/kreibt und traget/zu bauen/ oder anders verderblich zu vermacken oder ändern/kd.L. nc Von Begehren und Verwilligung des Schürf- ftn/inLi. 6 LV. III. Berg-Ordnung / Berg-GebräuDe. Darnach sich zu halten und zu urtheilen. io. n.^. ss rit.Von der Berg-Hauptleute/ such die k' orm. p. e. o. 5. §.i. 5. D so.r.r.§Lz.R.,g.tit.Vondes Bergmeisters Ambt/such diekorm.x.i.c.l5. §.i-<8c L.;8.§.i. /o.z.l.sikch p.I.L. Z7.§. I, lo.z.L.sttch p.i. c.4/.z.r. go.2.z.suchp.i c.z8.§.u Demnach haben wir uns auffberührteBergwercke (verstehe Hengst/Pem'n- gcrnPlattcn)nachfolgendcr Berg-Ordnung gnädiglich entschlossen/ darnach sich nunmkünfftiger Alt unsere Gewercken werden haben zu richten / und befehlen demnach unserm jetzigen und künfftigen Bergmeister auff berührten Berg- wercken/daß sie sich also nach unserer Ordnung gegen denen Gcwercken und sonst männiglich baltcn/was sich aber von äaco dreier Ordnung bcy dem Bcrgwcrck nach der Ioachimsthalischcn Ordnung zugetragcn/darbcy lassen wir die verlanf- fene Handtlungcn auch gnädigft bleiben / m der Vorrede/80. ibiä. item, im Schluß derselben. Auch sollen unsere Hauptmann/ Verwalter/Bergmersier / und andere unsere Ambtleure/mir allem Fleiß darob seyn/daß diese unsere Ordnung treulich gehal¬ ten werde/und wo es anders befunden/mit Ernst straffen/und da auch dicfelbigen trnsere Arubtleutc säumig oder nachläßig in dem erfunden/sollcn sie unsere Ungna- de und Straffe auch gewärtig scpn. item, diese unsere Ordnung soll in allen Arriculn/ wie obsiehct / biß zu unserer Verandmmglwie wiruns als Obrigkeit allezeit/ wie im Anfänge gemeldet/ be¬ vor behalten) unverbrüchlich von jederman gehalten werden. Es sollen auch unsere Ambttentc/Halkptmann und Verwalter/ Bergmeister , _ Berg-Rechts- Spiegel. 37 1 lind andere/fo wuuns unsBefehlhaben/fleißig und treulich darobftyn/und auff- jchen/daß diese unsere Ordnung festigltch gehalten/und wo das anders befunden/ gegen jedermann nne Ernst gest raffer wcrde/wo wir auch dieselben unsere Ambt- lerlte m dcmc säumig und nachlaßig befinden/ sollen sie stlbcrunstre schwchre und ernste Straffegewarten. lo imSchlnsi dersclben/und kurtz zuvor: so haben wir ihm (Hauprmann)einen Ambts-Vcrwalrcroder Verweser zugegeben/ der auffsein des Hauptmanns Verordnung/gegcnwärtig und abwcsentlich/alleAmbts-Sachen/ vermöge be- mcideter unsererOrdnung/handelnsoll und mag. Gcbicthcn bierauff unscrm Obristen MüntzmeisterundOber-Bergmeister/im Königreich Bödmen/auch allen unseren Berg-Haupt-und Bergleuten / welche diese unterschiedliche Berg Ordnungen bcgreiffcn/ bey Vermeidung unserer Un- gnade/darüber in allen Puncten festiglich und unverbrüchlich zu halten/ auch die Inn-und Ausländischen Gewcrcken darwider keines Weges besihwehren zu laffcn/sondernsie in alle Wege darbey schützen und handhaben/ woftrne abervon einem oder dem andern Berg-Ambtinann oder Gewercken darwider gehandelt wurde/so sollen sie solches nicht allein nicht gedulden > sondern auch mit gebühren- drrGrraafe dcmVcrbrechcr begegnen/ö..). im Eingänge. Diese unsere vorgemeldce alle/als der obrifteMüntzmcifter irnKönigreichBöh- mcn/poffmclstcr/Urburircr/Geschworne oder Ober-Steiger und Urburschrri- der/sollen zuförderft zu dieser Berg-Ordnung gehören/ darob sie ihren höchsten treuen Fleiß und Vermögen Handhaben/ dieselben schützen / niemand übertreten Wn/vklwcniger sich seldften des unterstehen/R..L. nc. Von des Uröurschreiberö Iterri im Beschluß derselben OrdnungUnd wollen/daß sich alle die Berg-und Ambleute/Gewercken und Arbeiter/darnach ^verstehe die Ordnung) richtcn/und derselben nach bey Rcchtsführungen und allen andern Bergwer cks-Händeln / in allen ^rticulu und Puncten/ verhalten und gebrauchen Befehlen derohalbcn ernstlich allen unsern itzigcn und künffrigen Berg-Ambtleuten im Königreich Böhmen/Obristcn Müntzmeister / offmeister / Urburirern / Bergmeister und Geschwornen/und allen andern/inwas Berg Acmbrern die styn/ oderseyn wcr- dm/und zu dieser Berg-Ordnung gehören/ daß sic/bey Vermeidung ernstlicher Straffe/überdiesermrstrOrdnung/SchutzundHandhaltcn/Innhaltsdersi'lben Urtbcl rechssprcchen/und alle andere Bergwercks-Gachcn/so wir ihnen vertrau- etttnd befohlen/handeln/ darrvider nicht thun/ auch andere zu thun nicht gestat¬ ten/(3) (L) (7oric. 0.8. im Beschluß rtt- und daß/Irem L. ?. iblff ubi: wurde sich aber je- mands irntersteheu/dieselbc muthwillig zu verachtcn/oder etwas vorsetzlich / aus Frevel und mit Gewalt darwidervorzunehmen/zu handeln/zu verbrechen/ und zu verfahren/der oder dieselben sollen nach Gelegenheit ihrer Verwirrung mit Gefängnüs/ewiger Verweisung des Bcrgwercks und unser Lande/oder sonst am Leibe ohn alle Gnade gest raffet werden/c.k. in: ^chluß/wo aber einer oder mehe befunden/die darwider thaten/oder handelten/ der oder dieselben sollen schwer und ernstlich darumb gestraffet werden? k. L. Im Schluß/ was aber vor Ausgang dieser unserer Ordmmg/Inhalts der alten Kuttenbergischen Berg-Ordnung guter alten Gebräuche und Gewohn¬ heiten/ ordentlichen Befehlen/Resolutionen undAnordnungen/gehandeltwor- den/und noch im baulichen und würcklichenWesen stehet/darbey lassen wir es noch zur Zeit unvcrhindcrt verbleiben/so lang/ biß sich die alteHandlunge selbst cin- stellen / und zudiestr Neuen verursachen werden. Die Belernung des Obristcn Müntzmcifters bey den Land-Rechten soll auch den allgemeinen Bcrgwercks-Ordnungen/wie an jedem Ort/ nach Gelegenheit der Bergwcrcke/gebräuchlich/gemässcyn. L.'V/.V. 1575. Such die k'orm.p. I.o. I. §.5. . Bbbbb 2 Nach- ;72 Bergl'Rrchts - Spiegel. Nachdem unser und gemeinen Bcrgwercks zu St. Joachimsthal samt denen andern eingeleibttn und zugehörigen Bcrgwercke Nutz und Auffnehmen erfor¬ dert/ eine beständige gemeine Berg-Ordnung/ wie es allenthalben daselbst gehal¬ ten werden soll/ausszurtchten/und in Druck ausgehen zu lassen/ so haben wir darauffmic gmenzeitigcn Rath/nachfolgende Berg-Ordnung/uns/und gemei¬ nen BergwerckcnMrch denen bauenden GetverchenzuNutz/ und wie uns sirr nothdürfftig angefthen/ verfassen/ und in Druck ausgehen lassen. Gebicthen demnach/bey Verinetdung unserer Ungnade/auch bey denen darill- mn verleibten und andern rechtmäßigen Strassen/ daß ein jeder/ er sey frembde Ldcreinheimisch/derslchdesBcrgwercks daselbstin St. Joachimsthal/ undder andern eingeleibttn Bergwercken gebrauchet/ diese unsere Ordnung hinführo in allen rmd jeden Atticuln/Punctenund Stücken darinnen verleibet / unver¬ brüchlich halten solle/2. im Eingänge re. (a) Daraus denn/uehinlich aris Mangel der rduung/nicht alleine grosse Unrichtig¬ keit und Unordnung/ dre uns und unser« Berg,An,btlevchen viel mehr Mühe/ Derdrußttgkeit/Anlaussens und Beschwerung/ als andere unsere Bergwercke verursachet/ sondern auch dieser Unrath erfolget/ daß diß genicßlich alteBerg¬ wercke/ wie itzt ohne dem für Augen / zu keinen, rechten bessandigcnAussnehmen und Gedex der Gewereken/ sowohl als auch unstrn armen llnterthanen der Inn- wohner aussn Altenberge/hat können gebracht werden. -e. im Eingänge/ kl.ibiä. Dadurch denn (Koc eik durch publicirte Ordnung) solche Bergwercke in ihrem Gange erhalten/und ssch die Gaben GOttes etwan reichlich ereignet haben. L. 8. rn pr-ef. item L. 8. ibiö. Unfern» Bergwerck zu Beförderung. § 2. Ordnung zu bessern und zu andern Vorbehalten. ylLJr behalten uns auch für uns/ unsere Erben und Nachkommen bevor / diese ^Ordmmg/wenn uns solches gelegen scyn würde/zu bcssern/ändern/mindern/ mehren/ und auff ziemlich- und nutzlichereWege zu richten/odcr gar zumTheil ab- zuthun/ und andere anzurichtcn. zo.im Eingänge Mä.zo.im Schluß/wie obenh.i. Dochobwirnach zufälliger Gelegenheit/ zudcs Bcrgwercks undderGewer- cken Nutz/ mir guteru Rarh/ etwas darinnen bessern oder verändern würden das¬ selbe thun wil'uns Vorbehalten/ /o. 80. im Eingänge/ und das so lange/biß wir dicselbe/oderunserenachkommcndcKönigeinBöhmen/mit Vermissen und Er- wcgung aller dreyer Stände/ diestsKönigreichsBöhmen/ nach unserm Wohl¬ gefallen und Vergleichung der Stände wiederum ändern und besscrn/welches wir uns hiermit Vorbehalten haben wollen/ darinne zu verbessern / davon oder darzu zurhun/ oder gäntzlich zu verändern/auffsneue zurichten/ darnach sich zu Ver¬ änderung der Bergwercke Ursachen geben möchten. R..L. im Beschluß (2) ' (s)Lonc.e.8. Im Eingänge i»n Beschluß L. art. ult. k/l. i»n Eingänge Scc. Z. Auffein Bergwerck nur eine Ordnung. MO oder auffwelchem Bergwercke/zuvordie Kuttcnbcrgischeoder Joachims '^thalischeBerg-Ordnung iln Gebrauch gewesen/daß auch die unterschiedlichen eorri§irten/und verbesserten Ordnungen/aussdenselben Bergwercken / zu Ver¬ hütung grossenZancks undUnrichtigkeit/nochrnahl verblciben/und dieBergwer- cke darnach regieret werden. Was die Bergwercke anlanget/die künfftig in Erhebung kommen / und aniß- in else nicht scyn/auch bißanherodarauffnichrs verliehen worden/da solle denen Gewcrcken/welche dieersie Grube auffbringen/und Leh en begehren/frey stehen/ zuder Kuttenbergischen oder Zoachimsthalischen neuen Ordnung zu wehlen/je- doch/daß auff jeglichem Bcrgwercke mehr nicht/ denn eine Ordnung üblich und bräuchl.sey/und gehalten werde/imFall/da sich die crstenGewercken der Ordnung halber/unter sich/oder aber mit dem Grund-Herrn nicht vergleiche könten/sosol- lensie solchesunsermOber-Müntzm. uhdOber.-.Vergüt. imKönigreichBöhmen Berg-Rechts-Spitgel- Z7z fürbringen/die sollen mit Rath lind anderer unsererBergverstandigenAMbtleu- te darinne einen Ausspruch rhun/worbey cs endlich verbleiben soll /Miftlben soll also gehorsambstnawgeleberwerden/ k. I. Im Eingänge/re. §. 4. Was in dcrOrdnung nicht ist/ersüllen dre Gebrauche/und hohrk Obrigkeit Erfahrung. MOllen sich sonsten (verstehe die Geschwornen) in allen andern Sachen/ Fallen ^mrd Arciculn/so in dieser Ordnung begrieffen/vermöge derselben und ausser¬ halb dcren/nach wohlhcrgcbrachten BergwercksWebräuchen / fleißig verschwie¬ gen und unverwcißlich halten/o. z. Wir wollen/ daß ein jeglicher Berg - Skolln und andere Stölln/ was in dieser nachfolgender unserer Ordnung nicht geändert wird/ seine Gerech tigkeit haben lind behalten/auch gcbauet werden soll/ wie gemeine Berg¬ werk uno alte Herkommen und Übungen das geben und ausweisen /7». 2. k. s ibici. mit nachfolgenden Worten : Dieweil unserer vorige Berg-Ordnung - der Stölln halben, wie es in vielen Fallen damit gehalten werden soll / nicht noch- dürffrigausgeführer/sondern neben andern ^.rriLuM gemeldet worden/ daß die Stölln nach gemeinen Berg-Recht und altenHerkommcn/üblich gebauet werden sollen/welche gemeine Berg-Rechte und alte Herkomen aber nicht ein ledcrBerg- mann und GewerckezurNothdurffc verstanden/ daraus denn vrelinahlö grosse Irrung unsWeitlausstigkcit ZuAbbruch unsererBergwercke erwachstn/welcheö wir deim durch diese unsere neue Ordnung hinführo an / durch andere Und weit- läuffcige Erklährung gerne vorkommen und abstellen wollen. Befehlen daraufstnadiglich/daß demselben unverbrüchlich von sedermänniglich alss nachgelebet/und die Irrung nach solchen auch entschieden und erörtert wer- den/und unsere Amdtlmre wider diese unsere Ordnung / der Stölln halber nichts furzunehmen gestatten sollen. Was in dieser Ordnung nicht begriffen oder ausgedruckt ist / soll bcy gemeinen Berg Rechkemund andern alten hergebrachten Bcrgwcrcks-Ubungen bleiben / lloIo. Berg-Ordnung im Schluß. Dieweil aber die wohlhergebrachten Kuttenbergischen Gebrauche und Ge- wohnheiren/welche bey manchcrlcy unterschiedlichen Verrichtungen / Arbeir-und Handlungen/biß daher gehalten/und auch bcy andern Bergwerckengebrauchet mögen werden/alle herein zu bringen/und zu erklähren nicht wohl möglich gewe¬ sen: DerohalbenMassen wir diestlbennoch in ihren! Thun und Wesen solange verbleiben/biß dicstlbigen auch durch kunffcige Verbessrung verändert mögen werden/wclches wir gleichfalls uns und unfern nacbkommendenKönigen zuBoh- men Vorbehalten haben wollen/L.L.im Schluß/^0.50.Will.Wassie nach Berg^ wcrcks-Rechtun- alten wohlhergcbrachtenGebrattchen/sirchediefolg.torm.p.i. c.i5 Z.L.icem NachBergwercks Recht und Übung/ suche die korm.x.L. c.z5. §.7. . Und da etwan die Bcrg-Ambtteute einen oder mehr ^rticulvoükömmlich nicht vermbmen/oder solcher Fall verfallen würde/darauffsich kein^rticM zu entschei¬ den schicken/und sie sich mnb ein Recht-Mittel oder Spruch unter einander nicht vergleichen könten/so sollen sie bey unserer Person und nachkommenden Königen in Böbmen/und im Abwesen/ bey unsern Obriften Müntzmeister die Erklährung oder Belehrung suchen/L tü-. Don des Urburschreibers Ambt. Wir wollen aber gleichwohl die alten nützlichen Gebräuche und Gewohnheit ten/ so an etlichen sonderbaren Oertern dcrsclbigen Arth und Gelegenheit nach ein- geführer/wohl hcrgebracht/und zu Beförderung der Bergwerke dienlich sind/ hicrinicnicht auffgehaben und abgethan haben/sondcrn biß aussunsere sonderliche Abschaffung und Verordnung bleiben lassen/ L. 8. im Beschluss Ccccc -z>74 DcrgMrchtS-Spiegel. «Lr. IV. Werg-BWr. HF^As dermassen (als ein Berg-Buch) eingeschrieben wird / das sott veröm» AH den uns kräffcig geackrer uns gehalten werden'/ so. i. io.L.s.L. Aä. dessen Erteiuerung/ 6. ir.8. suche die form. p. 2. c. -6. F.6. Was also m die Bücher ordentlich verschrieben wird/das soll in seinenWüMN unverändert bleiben/ niemanozu Gefallen das wenigste daran bessern / andern oder ausrhun/beyernstlichec Hals-Strafe/^.Luit^vonUkdurschreiber-Ämbr/ suche meor hiervon p. i.c. ,6. Lc 17. p. c. 9. H. 4. Wann eine öder devde Parcheyen/ zu Verführung ihres Rechtens/etliche AlKzüge oder Ausschriffrenaus denen Berg-Amors-Büchern dcdürffrig / so soll es einem jeden/ der es zu stinereigenen Nothoursst bedürsstig/ und feinem andern ausgesucher/undohneAusschrcibungeinmahl/ zwey oderdrey/ in Gegenwart seines Freundes oder krocurarori8 verlesen werden/und da er eineMegisters da» rauff/damit es hermch/wenn es vonnöchen/ in der Rechts-Führung desto eher gefunden/ begehrt/soll es ihm gegeben werden. Da aber solcheRechtfertigung nachnmhln zur Appellation köminen wird/ so sollen dieselben ^.rticul alle / so zu der Rechtfertigung verlesen und emgeführee/gleicher Gestalt/wie alle andcreSa- chen/ausgeshricbcn/in die RÄa gebracht/und an seinen ausgcmeffenenOrrh über- schicker werden. Würde abcr ftmand dergleichen Sachen zueinem andern Reckt bednrffen/ st soll er dass lbe dürck eine ordentliche Ordnung/ wie der Brauck/beymBcrg-Amt rechtlich suchen/ und alsdenn soll das Berg-Ambe ibme solche Sckriffren/dle er zu seiner Reckes Führung beourfftig/wic cinandcrZeugniß/unrer des Berg-Aknes JMegel verschlossen zu geben schuldig seyn. K. L-cu. Hon der Ladung/von Nickt» geben oer Abschriffren oder auch Lesung der Bergvücher selbst/ ohne Vorwissen des Bergmeisters. o 8, iz.§. 4. suckc p. i. c 17. 2. V. Berg-EettGt. Ey uttd neben solchen Rechten (BM-Gerickte) Munser Bergmeister si> ^)tzen/und allda durch unstrnBergrneistcr/RichrerundRathföroerlichRccht ^-^'gesprochen werden. 80.29, (a- (a/Ansttin Bergmeister/als uufeem Berg-Dichter/wollen wir das Berg-Gerich¬ te/ samt desselben Schöppen befehlen/imch Innhalt der Berg-Rechte/was unter ihnen entstehet/ das inag vor solchem Ber.^Gerichte bingelegetwerden/ gütlich oder Rechtliche/ ausgenoinmen ö/lsleüc. und die hohe Obeigkeit/das soll uns vor- behalten seyn. L.!'. > 8Z lrem, am Berg-Gerichte soll unser Bergmeister/dieBerg-- geschwornen samt dem Bergschreiber sitzen/ so fern esvonnöthen/und andere ehr¬ bare Bevgleuthe/ die unverdächtig seyn/zu ihnen erfordern/die das Recht heissen sitzen/uftd des sdll sich keiner widern.^.?. 196. Dieweil aber auch noch mehr andere Nmbtleuthe undDiener beydemKutten- bergischen Bcrgwercke / ohne welche es in seinem Wen Stande und Würden nicht wohl erhalten werden kan/ verordnet seyn/ als unser Stollmetster / Probt- ver/ Marckscheider/der Gewercken Ober- Steiger / Gruben-Sreiger/ Sckmel- Zer/Schicktmeistek und andere / welche uns/ zum Mil auch den Gewercken/mir Eydes-Pflichten verbunden seyn/ weil sie aber zumBerg-Reckten nickt gehören/ haben wir sie so ferne übergangen/ und was ihr Befehl und Verrichtung seyn sol¬ len/auffs küktzcste hernack gesetzetlUndweilzu diesen Berg-Reckten nichts mm- der/denn wie bey andcrn/eines Richters vonnöthen / welchem die Ungehorsamen zu verwahrettbefohlen werden/davon auch in der alten Ordnung stehek/daßder Kutkenbergische Richter auchzuden Berg-Gerichcen vereydet worden; Dero- B erg -Rechts - Spiegtl. Z7Z Wben/wellchne-esbe-dekStadtKutkenbergeitt Richttrverordnet/ wercker Auch demBerg-AmbtKUrrmbergMitftinemAmbt zu dienen schuldig ist/ darure er aber desto mehr Ursache zu mehrernFleiß/ denen Leülhen zu ihren Nothdur ff- ren zu heissen/ Hadenmöchte/sofoller neben uns auch dem ObristenMüntzlneister der Grade undBerg-Ambt mitEydeö-Pftichten verbunden seyn. L. L.Ar.von des Urburschrciders Ambre/ in 6u. So dieSachcfür ordentlichesBerg-Gerichtt/ das wir bestellet haben / gedek> her/und dafür auszuüben fürgenommen wird/da soll dieOrdnung wiehier oben/ von oerRechrferrigungim Ambte/gemelder/in allenArriEeln gehalten werden/ alleine ausgeschlossen / daß die Parren nm EinbnngungihrerNorhdurffr von Gerichrenzu Gerichten verfahret! sollen/ und des Beklagten seine Nortwurfft nicht aufs erste/sondern ausss andere Gerichte einbringen sotten/wennaberbehde Parc vor Gerichte in eine Verfassung wollen verwiÜigen/iheeNorhdurffren ei¬ nen Lag umb den andern cooer wie viel Tage sie sich besten vergleichen) schriffrlich rinzubrlngen/so sollen sie damirauch zugelassen und ferner darauff/ wie obsteher/ xrvLeäikec werden/fo.4. zz.R.,).soch^. k.2rt.2iz. Es soll auch alle Jahr/so von nörhen/ein frcy offengemeineBerg-Rechtgehab- ten/und die Bergwercks-Ordnung öffentlich verlesen werden/vor allen mannig- llch. Und wer emigerley Beschwerde oder Obliegen hatte/es scy was cs wotte/in Bergwcrcks-Sachen/oder von wegen desBcrgweicks zu meldender rnag solches frey oyne allen Scheu/w,e Bergwercks-Rcchr ssl/rhum es betreffe wen es rvol- re/nmuauü ausgenornmen/vor oeln Berglneistee und Geschworncn fürbriugen/ tuKlage-wcise/undwokeine Ern-oder Mgen-Redegeschieher / alsdeM omauff Crtanrnüs begehren und einschreidenlassen/ o.k.chare. VI. Werg - Wmbt. Amit auch dlc Jnn-unL Ausländischen Gelvevffen Bertchrhaben tnögM/ welche Personcn/nechst unserm Ooer-Bcrganchre/ un Bergambre sitzen O^HsEn/so haben wir dieselben hernach verzeichnen lasten. München; Bergmeister» Berggeschworner. Berg-und R-ecels-Schrekber. Gcgcnschreiber- . Im Fall der Noth/und wann die Sache wichtig ist/so mögen die ietztbcnanMm Pcrsonen/dic Elresten der Kstappschafft und den geschworMnMarckscheidcr/und nach Gestalt der Sachen / dreh/ vier oder Mehr unverdächtige / vereydere Steiger zu sich ins Berg-Ambr ziehen/8.. I. x. 4- Ar. Welche PerlEN im Berg^ Ambtesitzen sollen- VII. Memeine Berg-ReMs-K.sWl. r. Em jedes Bergwerck nach stiner Ordnung. M^ElchenGewerben (als ussn Hengst/ Perringer.Platten) bMr/ nach cder Joackimschattschen OrdnUng/wie auffdrnSilber-Gängen zu bauen gestartet worden/ dieweil wir aber bevencken / daß die Zien-Bergwercke von den Silber-Bergwercke etliche abgesonderte Ordnung und Gebräuche haben müssen/demnach haben wir uns auffberührttBergwercke nachfolgender Berg- Ordnung gnädiglich entschlossen/ darnach sich nun in künffrigec Zeit unsere Ge- wercken werden haben zu richten/tto. im Eingange/Lo. ibiss Und wo daselbstkals Hengst/Pering-Platten) GSld-oder Silber-Gange aus- geschurffetwerden / die sollen nach unserer Ioachimsthüüschen Silber-Berg- wercks-Otdnttng/aber die Zim-Bergwercke nach diesermser Berg-Ordnung Cerce Z ver-^ Z?6 Berg-Rechts-Spiegel. vcriichm wekdrn: Benn der andern Netsiien halbcii/ wo dieselben erschkrff«/ Wollen wir daselbst hin auch sondere Ordnung geben/ Io. r. 2. Berg-Sachen sollen Bergvcrstandige jucllcsten. ^Jcweil denn aber die Berg-Sachen und dieselbigenHändel allein durch Berg- ^verständige Personen/welche auch imFalldcrNotb/ nach ergangener 8sn- esn2 und Urtdel/ die Lxecm, und Hülffe in den Gebürgen selbst thun und anwei¬ sen können/billigft und am süßlichsten erörtert werden/dessen denn unftrRach bcy Der ^ppellstiou nach Juristischer ^acukät so weit nicht kundig / auch dieBerg- leurde in gemein sich in schwere Rechtliche Proceß für ihre Person nicht wohl rich¬ ten können/ zu Verhütung solcher langweiliger Auffzüg und Unkosten / ordnen und wollen wir/ daß nun hinführo bcy allen unsem Bergwerken und desselben inLorporirten Landen dieser nachgesetzteProceß gehalten und gebrauchet werde/ Darnach sich auch ein jeder Gewcrcke und Bergmann verhallen / und daran ver¬ gnüget seyn sollen, k. I. p. 4. im Ans. 0. ?. art. LOO. wo es sich begäbe/ daß einiger Theil aus Einfalt oder Unwistenheit sein Recht oder Gerechtigkeit im Rechten nicht fördern könte/oder wenn einTheil aus Arglist und Behändigkeit den andern vervortheilcn/und übereilen wolte/ so sol¬ len Bergmeister und Geschworne die Sache/ darumb sie 2^echtbegehren/zu Han¬ de» nehmen/und alle Wege die Ordnung für Augen haben/und daraufsRccht er- kennen/demstlben nach/umb dieselbige Sache recht ist/sich Eintrag/Einfalt/oder Auszug nicht irren lasten. z.juMen undbrocurLcorcs M Bttg-Sachen UNdikNÜch. 1 Md wollen hiermit vornehmlich umb der armen Bergleute willen gnadig- ^lich nachgelassen haben/daß ein jeglicher ehrlicher und verständiger Bergmann dem andern/zum RechrcnvormBcrg-Ambt einen Bcystand leisten/ und nach Bergwercks Gebrauch / vermöge unserer Ordnung / sein Wort für ihm halten und reden mag/undhiermir sollen alle^roLuracores undRechrs-Gelehrten/wel- che nicht darneben in der Gruben/Berg-verständig/ auch dieser unser Ordnung nicht wohl geüber und kundig seyn/ auch umb der übrigen und grossen Unkosten willen^ der auffdergleichen krocururorn gewendet werden muß/ abgeschastct/ und für dem Berg-Ambt in Verg-Sachen zu reden und zu xrocuriren nicht zu- gelassen werden/ K.. I. p. 4. §. Was für krocur. LompU.Mankan dcn^Parrhcyen ihre ?rocm-2kore5 nach Gelegenheit sie es überkommenmögen/nichr sperren/ dieBerg-Ambrlemeohne des nicht auff die Rechtö-Me^m gelM/sondern bey ihrer Berg-Ordnung stracks bleiben. Damir auck so viel immer möglich/ unnörhig Zanck und Irrungen vermieden bleiben/sotten rn gütMen Handlungen/und ohnerechtlicheVerfassungkeinekro- curLwres in Bcrg-Sachenzugclasscn oder gedulderwerdcr/L. ).x.2.3rt,7.9.80. Itein, im Eingangs. Und es soll auch unser Oberster Müntzmcister keines Weges gestatten / daß / in Bergjachen / die lurLen gebrauchet/ oder von ihme Urthel darinne gesprochen wcrden/und wo es auch von einem oder dem andern Theil fürgenommen würde / so soll es nicht alleine keine Krafft haben/sondern von uns ernstlich gestraffet wer¬ den/ sn) (a)Oonc. O.8.3rk.98-Zs- nlt. undirt.ye-.bibi Es solauchfürunstrnBerg.Ambtkeuten oder Berg-Gerichten/auch in Händeln/für uns stlber/niemand keinen Redner/der Ge.stlrch oder einigevlAnirät an ihm hat/gebrauchen/Unkosten un schädlicheEin, führung zu vermeiden/sondern ein Geistlicher und der Dignität an ihm hat/niag seine eigene Sache fürtrages/ Lonc.rvl.srt- irr.Z. 2. Es soll eine ? zu stinerSa- che nicht ineht denn einen ?rocuratvrem gebrauchen/ L.?. arc. 202. 4. Eine jede Sache für ihrem Gericht zu handeln. tAAs also in Srabt-Büchern verschrieben wird / dassoll durch das Stadt-Ge- Berg-Rechts- Spiegel. Z77. richr/Bürgermeifter und Rath/was aber in Berg-Büchern verschrieben/ durchs Bcrg-Gcricht/Bcrgmeister und Geschworne/ gerechtfcrtiget und geheissen wev- den/8o.?L.ver5. und was also/Io. 2.89. such die Normal. P.I.L.L6.§. 9, Von der Rcgul selber suche mehr / p. I. c. 15. §. 10. Lc L. 27. §. 5.4. 5. Berg-Sachen schleunig zu erörtern. ^Avott p.4.3rt.r.r. in den Worten: Auffdas förderlichste. ^rc.z. Zum allerfördcrlichsten. Inden Worten: Ohne sondern Verzug. ^re.iL. In den Worten- Ohne Verzug. ^.rt.28.ibiä. Daß die Urtbel darausszum förderlichften/als möglich/ 80.29.' vers. Wo sie aber ibicl. förderlich recht ergehen und gesprochen. Nachdem uns auch glaubwürdig fürkomen/als wie/ vermöge desGerichtlichen Processes voriger unser Berg-Ordnung/ dieBergleuthe und Gewercken/ zu Verhinderung unserer Bergwerck/ ossnuahls lange auffgezogen werden/ und zu keinem endlichen Schluß und gewissen Spruch schleunig kommen mögen / und das jenige/ so die Partheven zurNorhdurffr des Bergwercks anwenden sollen/in unnöthlgcRechts-pandel vergeblichen wenden müssen/auch offtmahls dieBerg- Gachen von denBerg-Aembrern auss starck und emsigAnhalten derPartheycn/ abgcfordcrr/ und unscrn Rathen undRechtö-verständigen in unser Appellation, darinnen fernerzu erkennen/uncergeben worden sty n. Dieweil aber/ue 5.^. L.).k.p.4. im Anfänge. Dieweil die Bergsachen keinen langcnVerzug leyden wollen/ R. L. eit. von des Obersten Müntzmeisters Ambt und Befehl. Such die k'orm. p. i. c. i. §. r. Und dieweil sich die Berg-Sachen nach ihrer Arth und Gelegenheit gar nicht anftcllen wollen lassen / so soll das Land-Recht dergleichenErledigung der Beler- nungs-Sachennicht auffziehen/sondern alsbald in demselben Land-Recht/da¬ rinnen solche Belernungö-Frag einkommen/ gestracks zum Ende erörtern/ V.IZ75« Und das Ambt soll keine Rechts-Sachen/ohne erhebliche Ursachen/ verlegen und auffziehen/ sondern die Sachen zwischen denen Parthcyen / durch gütlichen Vertrag oder rechtlichen Ausspruch/ mir dem ehesten an einen Orr bringen / und das zu Verhütung der Pa rrheyen zu beyden Theilen Unkosten/Aufflag undVer- säumniß ihrer Arbeit und Nahrung / dadurch uns auch an unserm Einkommen und Urburnicht Abbruch geschehen möge. k. L tik. von der Ladung. (3) (3) conc. c. 8.3rt. lOl.ubi: Als auch die Berg-Sachen / io in Güte / über angewand¬ ten Fleiß unserer Ambtleuthe/ nicht mögen entschieden werden / und zu Recht ge. deyen/durch die Part und derselben krocuratores zu Zeiten in muthwilligenVer- Zug geffellet/und die partheyen in vergebliche Unkosten/Schaden und Lxpenstn gefähret/ auch dadurch das gemeine Bergwerck mercklich verhindert wird / sol¬ ches zuvor kommenOrdnen und wollen wir rc. Suche die folgende k'orm.unten cs^. ir- stlcl. Ivi. i2s. F. i. 6. Berg-Gerichtsoll unverdächtig seyn» tAEnnsichs zutrüge/ daß ein Rechts-Handel für das Bcrg-Ambt käme/ und trässe eine Person an / die nicht inr Bcrg-Ambt sässe / oder eines nahenden Blut- oder andern Freundes / oder daß er mit derftlben einem/ die zum Rechten getreten/ in der Gejellsibaffr/ oder daß er ein Burg oder Vormund wäre / fo soll er bey der Sache nicht sitzen- K.L. m. von der Ladung- /o. r. zz. R../. ibiä. suche die korm. p.l.c. i8.«.r. 2. 7. Articu!.der Landes-Ordnung oder Stadt-Recht/ sv wider die Berg-Rechte. §)Ajemand einen oder mehr Arricul in der Lmid-Ordnung oderStadt-Rechten Z78 Berg - Rechts-Spiegel. zu den Berg-Sachen / weicher dieser unser Berg Ordnung oder BcrMrcks- Verglerchllng mit denen Ständen zuwider befunden / anziehen und gebrauchen 'wolle / das soll ihm nickt zugelaffen/ sondern von unsern Berg-Amblleulhen er- wogcnund davongewiesenwerden/rit.VondcrLadung hiehcr/ was oben re§». - 8. Waszu'Bcrg-Rechtnichtausgcmcffen. MW aber andere ^.rncul beym Reckten anlangen thut / alles was billige und ^redliche Sacken/und für gnugftm seyn mögen/ wenn sich einer zürn Rechten nicht gesellen kan/wclche Zeil auch die ZeugenZeugnüs geben nrögcn/auck welche Personen zu Zeugen angcnommcnodcr verworffcn siyn mögen / lind dergleichen mebrSacken/so wir all hier überg.mgcn/un lassen dieselben bey der gemcinenLan- Hes-Ordnungund Stadt-Rccktcn / nachdem sie der Orden gnugstun ausgeftrh- M/vcrbleiben/ L. eie Von der Ladung hieher/was oben/ cap. z.§. 4. 9. Gerichtliche turen und Een flHig zu halten. WLle die Partheyischen Handel und Rechrsfübrungen sollen vomUrbursckrei- bermirFleiß verschrieben werden/damit/wenn es zur^ppellanon käme/ kei- ncnMangelhabe sondern daß es alles in die /VLa undRecktfübrungevon den Partheyenergangen/wasgeredet/eingefüluct/undvonZeugengezeuger worden/ vor voll cingebracht/undvom Ambt/der Ordnung nack/ausgegeben werde/ R.. L.ric. Von der Ladung. Wann aber einer die ^La vom Ambte gehobemeinenMangel/oder etwas aus¬ gelassen besinde/sosoll ers imAmbte anzeigen/nnd bittcn/daß cs herzu gesctzet wer« -e/wo sich die Ambtlente crinnern/daß dem also/und daß/was er darinnen zuzule- gen begehret/gereder/geführet / oder gezeuget worden/ so soll es im Bucke und Len gebessert/und herzu gesetzet werdcn/derohalbcn so sollen die Parrheyen oder ihre krocuratoreL vor den Rechten mit Reden nicht eilen / auffdaß der S chrctber mit dein Schreiben folgen möge/damit/wenn was nörhiges ausgclasscn/und auch vergessen lvürde/einem oder anderm Thcil zu Nachlbeil oder Schaden nicht gerei¬ chen möchtt/K.L. ä.Ioco. DasBerg-Ambt soll solche beschriebene/i La, in Bcyseyn bcyder Parthcyen/ gegen den Bückcrn Loiisrionwen/oderverlesitk lassen/ damit sichs in allen W ör¬ tern mit den Buckern vergleicke/und nach dem Verlesen sollen sie die und so beschriebene Ursicken zu der Appellation geleg.c/auch verlesen / zusammen legen/ versiegeln- und der Parthey/ so appellirct/ zu Händen steilen/ k.L. ä. loc. IO. Beschcidcnhcitzugcbrauchcn. KSsollcndie Parthcyen ihre ^vocaren/Setzer und Redner/ den Handcl/wie ^der an ihm selbst gelegen / mit guten besiändigenGrunde ohne Einmengrmg frembdcr/weillauffligcr undunnothdürffciger Sacken/auch mit guter Besckei- benhcit/ohne Indien oder Schmach / es scy M Güthe / oder in Reckten fürtra- gen/bey koen 5. ft so der Übertreter unnacklaßig geben / und gleichwohl der iissu- rieuhalbcri/gegen dem Beleidigten in Veranrrvorrung sieben soll / K.l»-4. such die konn. p, i.e. 5. §.2.6. ?.2rt. 20 r. ^Io. so.jbiä. Ihre und ihrer GewerckschafftSächen gegen ihnen nicht Mit spi- zigcn Worren/ sondern bcschetdenrlich verantworten; Würde es aber einet odet mehr verächtlicher Weise übergehen/ der soll von unstrm HauprmanttoderVer- walthcr ernstlich gestraffct werden. ^ssoll hinfort einePavt nicht mehr denn einen krscurstorn zuseinerSachen Versprechen gebrauchen ;Und dieselben pooLuratorSR sollen sich unnützes Ge- schwätzes / und einer den andern/wie sie bißhero gepfleget/zli schimpfiren/unö mit vergeblichen oder unnothdürfftigen Worten zu ihren Sätzen zu übergeben ent» halten; welcher aber solches übergehen Und anders halten würde / dm sollen nnft» reHauprleuthe/ nach Größe seiner Übertretung/ in keinem Wege ungestrafft lasten. L. 8. Lrk.ior» n. Böhmisch oder Deutsch zu klagen. MS soll mich für denen Berg-Rechten/ an welchem Otthe diese unsere KönW» che Landcs-Berg-Ordnung gebrauchet wird/ Deutsch oder Böhmisch/wie es das Berg-Ambt jedes Orths verstehen kann/gereder/ und lateinisch einzUsühren keines Weges gestattet werden. kI.x>.4.kit.Was fürLroeurat. Bey dencnBergwercken imKönigreichBöhmen sollen in keiner andcrnSprä- che dtcKlagc oder8uppiiLkttion angenommen werden/als in der Böhmischen und Deutschen / dieweil wir auch diese unsere Ordnungen zu denselben beyden Spra¬ chen ausgehen lassen: Derohalben/in welcher Sprache der Klager seine Klage fürbringct/ in derselben ist der Beklagte Antwort zu geben schuldig. Wo es sich aber zutrüge/ daß auffeines aus den Stättden/Herren - oderRitter-Stanöes/eiu seines Bcrgwcrw auffkäme/ und der Grund-Herr derselben Sprachen nur eine köme/und die Bergleuthe vderGewcrcken mit dem Grund-Herrn verhört zu fcynbcgehrten/odcrbcydemselbcnetwas Zuthun hatten/so sollen sie ihre Sache in der Sprache/ welche der Grundherr kann/ fürbringenund handeln« item, wenn der jenige nur eine Sprache kann/so soll er in der Spräche ZeUgNiK geben/die er kan; da er abcr beyde Sprachen kann/so soll er in der SpracheZeugs niß geben/ in welcher die Rcchtsführunge ergangen/als er denn desselben von dem Schreiber berichtet soll werden. cm von der Ladung« 12. In Berg - Sachen vor allen Dingen gütlich handeln» ! 0.2.79.80. lind p. 4. r. 2. such die l^orm. im folgenden Osp. Öonc. 6« 8. art. §f» " suche die korm. x. t. c. 25.L. 6. Item. e.8. iol suche die k'orm. oben / reg. 5. Wenn diePartheyen zumRcchten tmen/ihre ^lage undÄntwort fürbringeir- fo soll ihnen allewege das Ambt/ (he cs zum Zeugcn-führen gclassen'.wird/ einen gütlichen Vertrag fürschlagen/und aus ihren Mittels-Personen darzu erwehlcn/ und auffeinen gewissen Tag vorbescheiden/daß sich auch ein jeder Patt mit Frcun- denverschensoll/damitsic ausdencnjclben Freunden/ zu denen AmbtleUtett/ sö viel als sie sich an der Zahl vergleichen / setzen können / und dieselben sollen allen möglichen Fleiß fürwenden/ob sie die Sachen güttlich vertragen köttten. Wo aber die bcyden Partheyen den gewehlten und gesetzrenPersotten ihreSa- che vertraueren/und gutwillig in Gewalt geben / so sollen die Personen mit allem embsigen Fleiß die Sachen erwegen/und solche Mittel darinnen suchen und aus- sprechen/davon die Partheyen zu bcyden Theilenzu frieden styn Möchten. Und ob es gleich einem oder andern Thcil nicht Mele/ so soll es doch bey demsel¬ ben Spruche vcrbleibcn/und zu keiner Appellation weiter kommen / und derselbe Spruck/ehe er denen Partheyen angezciger wird/soll in Schrifft verfaffek/und die Schriffrvor ihnen bcyden überlesen / nachmals in das Buch beymBergambte/ auch mit Vermeidung der Personen / durch welche es gehandelt / des Jahrs und z8o _ Tags/künffriger Nachricht willen/mit Fleiß verschrieben werden- L. m. Von der Ladung. Würde es aber unser Urbur oder Einkommen / oderBezüchtigung einer Un- treue/Uberlegung der Kosten/ falschen Betrug/ Diebstahl oder Ertz-Verber- gen und dergleichen antreffen / jo sollen sie es zu keinem göttlichen Vertrag kom¬ men laffen/sondern mit allem möglichen Fleiß aussnchen. Befinden sie/daßuns oder denen Gewercken was vernncrauet / oder zu Schaden gehandelt worden/ so sollen dieselben nach Verdienst/ andern zum Abscheu/gestraffet werden/ L.L. ibiä. iz. Auffdm Augenschem zu kommen. MA sie sich aber(Parten) nicht wollen gütlich vertragcn/und gienge Berg-Sa- ^chenan/so sollen die Ambtlcuthe auffoen Augenschein fahren oder ziehen/das Orth/warum es zu thun/in Gegenwart beydcrParlheyen/besichtigen/ und ihre Beschwehrunge vernehmen / damit sie hernach desto gewissem Spruch und Mittel darinne finden mögen / ä.rit./0.4.1. L.z. suche die im folgen¬ den Lap. 14. Der Gewercken Vota oder Stimmen. MJnjederGcwercke/ob ergleich wenigTheilhätte/soller Macht haben/neben ^scinenTheilen umb Unordnung oder Schaden bey deroZeche so frey zu reden/ alsder/sovie!Theilhat/denn einem Armen/neben seinen wenigen Tbeilen/thut die Unbilligkeit weher/als einem Reichen/der esnicht empfindet / beyvielThei- len/R. L 6 eit. Von der Ladung. Wo sich eine Gewerckschafft um eine Sache nicht vergleichen könre / und gien¬ ge unsere Urbur gar nicht an/ wo sich die Stimme der meisten Gewercken Berg- rheil hinwendet/ darbev soll es verbleiben/ da aber die Stimmen auff gleichen Thcil der Gewercken zutrcffen/ so sollen die beyden Partheyen ihreMeynung de¬ nen Ambrleurhen anzeigen / und die Ambtleuthe sollen die Sachen crwegen/und zu welchen Theilen sich die Amtleute legen/bey dem soll cs verbleiben; Gieng es aber unser Urbur an/ und wolle etwas zu Abbruch desselben oder andern zum bösen Exempel und Verkleinerung der Bergwercken reichen/ so sollens unsere Amrleuthc/obsich gleich oer meiste L heil dcrGewerckenverglcichet/nichr zulassen/ sondern sie/die Gewercken/davonabweistnu.zu rechte bringen/oderuns/und in unstrmAöwesen/an dessOberstcnMüntzm. gelangen/R.. x.kit.VonderLadung. '5- ZnEnstehung der Güte mit Berg-Gericht oder Recht zu verfahren. MO sie aber die Folge von den Partheyen gütlich nicht erlangen möchten/als- ^denn für das Berg-Gerichte gen Schönfeld weisen/80.29. Conc d.8.Lrt. i o l. Suche die k'orm. unten csp. i r. inaäHt. Wenn in Berg-Sachen vorunserm Berg-Amt die gütliche Handlung zwi¬ schen den Partheyen/über angewandten Fleiß/keine Statt haben wolle/und die Sachezu recht gedeihet/so soll unstr Bergmeister die Sachen keines Weges auf¬ ziehen lassen/sondern denen Parten aufferlegen/ ft/r die Lxx>en§ und Unkosten/ binnen 14. Tagen gnugsam Vorstand zumachen und zu besietten/darauff die Par¬ ten also bald zum Rechten verfassen/ und ihnen zugleich nach bemcldtenl4- Ta¬ gen einen gewissen Termin und Stunde zum Vorbescheid ernennen/in solcher Zeit ein jeder Theil sich mit seinem Beystand und andern Norhdurffren gefast machen soll. R../.x.4. eit. Wenn die gütlichen Lcc. i6.Zn d^ocoriis und unauffzüglichen/wie zu verfahren. MO auch irrige Sachen vor unfern Bergmeister und Geschworne kommen/die ^pon einer Parthey wissentlich oder bekentlichwaren/umbsolche wissentliche Sachen _ Berg- Rechts-Spiegel. W Büchen soll unser Bergmeister und diH. Geschwornen endlich zu entscheiden und zu erkennen Macht und Gewalt haben/80.29. Und da auch Sachen für unserBergmeister und Gefchworneangetragm wür¬ den-oienach Gelegenheit der Nothdurfft/ kein-zs Verzugs/ bißauffdasnechste Berg-Nechr/erleidM möchten/ sofolldenPartheyen auff ihr Begehren forder¬ lichst und unvcrzüglichst Rechtens gestattet / und durch unfern Bergmeister ein Gerichts-Tag ernennet werden/ 80.29. 17. Hinderung des Bergwercks und unnütz Gezanck zu verhüten» 70.L. 77. rbiä. Damit unnütz Gezanck und Hinderung desBergivercksvermie» -dcir werde/such dengantzen ^.rüLul oben / p. 2» c. 28. §. 7. Da auch ein Theil das andere/über Bergmeisters und Gcfchwornen Weisung/ Zu Nord recht dringen würde / so soll das verlustige Theil idem gewinnenden den Unkosten/ darein cs ihn unbillicher Weise gcführcr/zu erstarren geweifte werden? und darzu ailch nach Gelegenheit der Person und Sachen / auff fürgehend durch die Obrigkeit gebührliche Erkänrnüs und Mäßigung gestraffet werden/ 40.(2) Oonc. z 8-§ urr. go. 2.77. in verb. und Vermeidung Zanck undHaders/suche den gantzcnText? x. L.c,zo,§»4. tZAndercr Leute Handlung gehctdemDrittennichtan. MS soll auch das Verlegen auff unscrn Zirhn-Bergwerckcn jedermann frey ^seyn/ undjob gleich der mehrerTheil derGewercken des Bcrgwercks mit un¬ ser Zulassung sich in einen Zien-Kauff bewilligen und einlaffen/ so sollen doch die Mgen/ die cs nicht bedürffen/ oder denen es nicht gelegen feyn will/ damit nicht verbunden / sondern frey feyn. )o. 29. 19. Unsteiß/ Unordnung/ Betrug dem Bcrgwerck schädlich / und nicht zu leiden- 70 L. L5- ibi- Aus welchem Unsteiß dem Bergwcrcke vielSchadens erfolget/fu- »che den gantzen ^rnc. v.i.c»,8.undc.Li.§.!. Würde er (Arbeiter) ohne Ursachen und Willen dcs Gcfchwornen leineSchich- tt nach der Ordnung nicht fahren/und die Zeche oder Orth ungebanet lassen / ss soll die Zecheoder Ort wiederum in unftr Freyes fallen / und nnftre Arnbtleutt und Gcschworne sollen Macht haben/solchcs einem andern / der es begehren und fleißiger arbeiten würde / zu verleihen / denn dieBergwcrcke dienen nicht den Schlaffendcn/sondern den Wachenden / und haben Müßiggänger nichtlieb / da- rumb soll feiner Zechen niemand unnützlich geniessen / denn dieselben geniessen ihre Zeche unnützlichen/welchr darinnewwie es der Ordnung nach ausgemessen/ nicht arbeiten/und anderer Unordnung sich darbey'gebrauchen/ K..L. ne. Vom Ver¬ leihen. » Und so unftr Bergmeister in diesen Fallen furfetzlich Betrug vermerckee / der soll/wie oben bcrühret/mit Ernst gestraffet werden / /».r. 69. suche den gantzen ^rriL. p. L. c. iz. §. 6. kd. /. L. 68. such die k orm. p. u c. r-2. z. R.» L. tit, V0M Verleihen/ verl.es möchte aber rc. Suche die form.p»2.c.».L.^ 22. Psand-und GeWcherGüther Recht inBergrvercks- Sachen. Wir haben auch darzu bewilligct/was unserKönigliche/auchdieGeistlkche GÜ- kher in diesem Königreich/so von linfern Vorfahren lmd uns verpfändet und ver¬ schrieben ftyn/betrifft/dicselben alle sollen bey demn Verschreibungen / Verpfätt- dungen/rrndihrenLonäirioncnbleiben/ und von uns und unfern Nachkommm dardev gelassen werden/und wer auch derer ^stallen in ordentlicherZnnhabUng Eeeee W 282 Dng-Rcchts-Spiegel. jftH iöllcn derselben / Preßburgischcr Bewilligung nach/ und auchlantihrek Verschreibung/ sie seyn auffLeib oder Jahr/ genicscn/zugleich denen /. die erbliche Gücher haben/und dieselben Gluher in die Hoff-Taffel eingeleibet haben/ dnscl« bcn Gürbcr Jnndabcr sollen auch alle dasRechr undFreyheir haben und geniessen/ uls die/so Erv-Güther innhaben/Mlsgeschlossen dieLehen-Lürher/sozum SM« fern gehörig/ Sofern denen Pfand.-Herren auff denselben Gründen/ durch Erhcbllng Gold - und Silber-Bergwercke/ einigcrleySchadcn/csscyanEintominen/Nu- zungen/ Gründen' Wassernüssen/ Bachen/ oder Teichen bcschehcn/ und sie dassel¬ be zu beweisen hatten, mit dem oder benenfclbcn sollen wir uns um ihre Schäden nach Billigkeit zu vergleichen/ oder aber/ so fern die Zeit und Jahre/ darauff ihre Verschreibung lautet/ verfchicnen/ ihnen ihre Pfand-Summa zu geben schuldig seyn.L.^.V.i5Z4. 2i. Jünger im Feld weichet dem Aeltcrn. Io. r.77.8.. f.ibiä. suche die Normal. p-r.L.r8.§.7. 22. Wo Kübel und Sei! cmgeworffen / zu verbleiben. WAch alten Bergwercks-Brauch muß ein jeglicherBergmann an dcmOrth/da ^cr Kübel und Seil cmgeworffen har/ sein Bleiben behalrcn/und ob er darinne geirret/ gereichtö ihme und nicht andern zum Schaden, o. 126. mcip. Nach al- teure- 2z. Was Liber die Hengeßanck. MNd obcinTheildem andern in seinen Maasen vor dem Kummer undDer- E hotb Ernenthauet/ob gleich die Sache folgend Rechtlich entschieden wird/ io soll doch dasselbe Ertz / so vor dein Verboth gehauen und über die Hengcbanck bracht ist/ dem bleiben/ der es gehauen hat. Io. 2.78. 24. Gleicher Fall/gleiches Recht. Io. l.L. suche die korm. p. 4. 25. Erste Finder und sein Recht. MElcher also einen neuen Gang entblößen und ausrichten wird /der soll derer- . sie Finder seyn/auch des ersten Finders Recht/nemlich eine Fundgrube/ha¬ ben/ die Masen aber sollen dem ersten Muther verliehen werden. Io. 2. i. R..I- ibiä- O.5.sttchedie^orm. P.2. c. 2. §.2.6. M.v. 1575. suche die k'orm p.i.c.24.§.r. 26. Juden und Scistensieder in den Berg-Städten. im Eingang/such die Wort p. r. c. 27.§.7.I.L.,?49.So wollen wir auch/auf der Gewcrcken Begehren/ die Juden von der Lichten- Stadt und daselbst um den Joachimsthal abfchaffen/ damic (zomreb-mä und Verdacht desSilbcrs und der guten Ertzt halber vermiedenwcrden. Desgleichen haben wir das Seiffen- sieden/ auffder Gewcrcken Begehren /imThal abgcschafft/dadurch so viel möglich die Steigerung und Theuerung des Unslets und Verschwendung derer Wälder verhütet werden. Kähieri^axiinUism iVianäLt ivcgen der Juden/suche p-r.c- 27. Kaufferund Vcrkauffcr gestohlne Sachen- Stehlens und Dieberey halben / so sich bisanbero in Berg und Muolen soll zugetragen haben/ viel Klagensfürkommcn / alfo/ daß an vielen Orren und Zechen die Gewcrcken an Jnsclt/ Essen/Gezcug/Holtz und dergleichen viel verlohnen/ und ihnen bey Nächtlicher Weile entwendet und abgcborget ist worden. Damit aber solches fürgekomnmr und abgcftellct / so ist ferner unser ernster Befehl/wo forder ein odermchrmtt dergleichen Dieberey betreten/ ödes eines Berg-Rechts-Spiegel. D rineš Gezengbcydem andern gefttnden/ der solches unehrbarlich bekoinmen/oder ohne Wissen und Willen der Gewercken erborget oder entlehnet batte/ es sey we¬ nig oder viel/derseiblge/bey dem es gefunden/oder so er auff frischer Thar darü¬ ber gefährlich betreten wird/ soll an Leib und Leben/ vermöge ocr Rechke/bestraf- fct werden. Und wie wir auch berichtet/ daß etliche bcy Tag und Nacht / so nicht viel Leuche verbanden / das Mahlwcrck durch einander mengen/ scharren oder drecken/ das gute Mahlwcrck von andern Zechen auffihre Haussen / entwenden es also einander dieblich; Welcher nun forthin in solchem Diebstahl betreren/oder wisicntlichangczeiger und begriffen wird / der soll ohne alle Gnade/ nachher Schärffc des Rechtem peinlich gestraffer werden. Nachdem auch zu Zeiten in den Mühlen die Platzen von denenHeerdcn/bcreit- undunbcrciteterZien-Srein/Schauffeln/Krazcn unanderGezeug mehr verroh¬ ren wwd/und zu mchrmahln etliche damit zumTheil vermcrckct undinVerdacht seyn: Befehlen wir hiermit unsermBergm-Geschwornen undMühlmerstcrn/mit allem Fleiß darauffzu sehen/und wo sie jemanden befinden/ oder glaublichen cr- führen/dcr da bereiteten Zien-Stein / oder obcrzehlter Stücken an Bezeug und Mühlen-Gerarh verkaufen/oder infrembden Händen finden wird / denselben von Stund ananzunchmen/und nach Ausführung des Diebstahls/ wie oben vermeldet/zu bestraffen/ 80.24. - Es soll niemand keinen Zienstein/ er sey denn vom Berg oder Seiffenberg ge¬ wonnen/ kauffen/ auch keiner keinen verkaussen/es habe ihn denn zuvor unser ver¬ ordneter Bergmeister und Geschworne bestven/oder wäre mit ihrer Gunst un- Zulassung geschehen/ doch daßunö unsere Zehenden-Gebühren allewege davon zugcsteller werden. L. r8. Wenn auch die Steiger oder Häuer/odcr derselbcnWeibcr/Kindcr und Gesin- de^Unßlet/Eiftn und anders/ ohne Vorwissen und Bewilligung des Bergmei- sters/ihren Gewercken und Zechen zum Nachrhcil und Berrcig/heimlich- und öf¬ fentlicher Weise verkauffen/und diejenigen/so es kauffen/erfahren würden/ so sollen dieselbigenKauffcr und Vcrkauffcr am Gutb oder Leibe ernstlich gestraf- set/ und damit auch niemand verschonet werden. 8. 1572,. und 1584» 28- Löhne der Arbeiter nicht zu steigern. Ho.zz.VsrsMitderMühlmcisterLohn/sttchdie^orm. P.I. c. 4^. §.r. Item. c3?.44'§'Z. 29 Pfändung wegen schädlichen Fahrens. Ms sich auch zu mehrmahlen begiebet/daßden Bürgern auflhren Erb-Gütern/ ^alsAeckernundWiesen/vondcnenFuhrlcucycn/ so Holtz auffsBergwcrck und Zwitter für die Mühlen führen/ Schaden zngesügec / die oder dieselbigen/ dem der Grund oder Boden zustehec / der mag umb den zugcfügten Schaden zu pfänden Fug und Macht haben 80. zi. ZO.Malefiz- und peinliche Handel- YMs aber beschwerliche Fallcantrifft/da einer Leib/ Guth und Ehr verwür- ^ckct/ und die Sachen peinlich seyn/ das wollen wir uns/ aus zugehörender Obrigkeit/ zu bestraffen furbehalrcn haben / 80 zo. ;i. (2) (s)conc.c.?. iZZ-suchdiek'orm.obettc^. irem,c.p, ^it. 184- ubi: wo derBerg- mcistereinen oder inehrin acsanglichcr Verwahrung hakte/ und seine Verbre- chung^sleür berühret/ so soll ihn der Bergmeister dem Richter zu N. rn z Tagen übergeben/und der Richter soll ungeweigert den oder dieselben an ihre gebührli¬ che Stelle führen. Trüge es sich aber zu/daß unter denenjclbm einer / herunter desBcrg-AmbtS Befehl gchörete/übcr einer bösenHaisfäüigenThat ergrieffenundsür dasBerg- Arnbk gebracht würde/so sotten sie die Sache/nach Einnehmung gründlichen Bc- Eeeee 2, richt- — — Berg« Re chts-Sp ieg el. richkö urit allen FleP adhören / und befinde» fiedenstlben mit der Lhat schuldig/ 'oder verdächtig so sollcnfie ihn zu omStadt-Rechten mit allen denen Berichim Andren, zu fernerer Verhör und Urtssel überantworten/ und anders nM/ und das ^radt-Mubt soll den Handel so bald und unverzüglich vor die Hand uch- men/L^.K.rik.Von Rechts-Sachen / Icem, da es aber lvlaleü^-Handcl anträssc/ so sollen sie (Berg-Ambtleute) denselben/ wievorangezeiget/ mit sainbr dcn L- Äen, dem Stadt-Rechtübergcben / und diestlben sollen schuldig ftyn / die Sache alsobald vor die Hand zu nehmm/neben den und Zeugnüssen ftrnerzu vcr- hdren/urrheikn und straffen- Von dergleichen/so sich in Hütten Zuträger / suche A»l, L. 40. M ÜN. Zu DcretivasaKrmiret undvorgicbck/mußcrwciscn. Würde einer dem andern zeihen / er hätte seinen Gewercken nicht anffrecht und redlich gcdiener / oder hätte Ertz en tfrembdct/ und verborgen d«Mosten über- legct/oder errvas in dieKasten gclegct/die Leute nicht bezahlet / sondern zu seinem Nutz angelvendet/in Kalten oder Lostmenrcrn cingebrochen/Zeug'genomnun / in fremde Zechen ohneErlaubnüseingefahrcn/ oder daß ersick anders nicht wohl gehalten hätte/dasgcbühret dem Bcrg-Ambtezu verhören/welches derselbe / so den: andern der Sachen geziehen / zu beweisen schuldig / «. L. m. Von der La- dlttrg. Wo der Kläger im Lande nickt gnugsam besessen / so soll er verbürgen / und in 14. Lagen seine Klage wahr machen/«.. L. cir. Von der Bergleute Freyheir / such hiervon etwas in folgenden 16. Lap. §. 4. L-r?. vm. Erste Inllancr irriger Berg-SaDen. §»i. Richter. WZr verordnen und sttzcn/daß alle Gebrechen undStreitigkeiten inBerg-Sa- ^ckcn erstlich vor unsern Bergmeister und seinen zugcordneren Gesckwornen sollen fürbracht und beklagt werden/ ^o.L.79.«.. g.wiä. such die 25. §. 6. (3- (3) Lonc. 6.2 - 77. in princ. Wenn Irrungen und Gebrechen zwischen Gewcrckschafften oder Parten für- fallcn/sollcn die am ersten für den Bergmeister und Gcschworne gelangen/go. 4.1. «..sjhiä.L. «.eiorm.l6o4.tit. Von^roc.srt.iö. Alle fürfallcndc Irrthnm und Zwiespalt / so auff diesen unfern Bergwercken flwstoffen/soUen erstlich an unfern Bergmeistern gelangen/ No. 40. (b- (b) Lonc.L.8.3rt.98«§.suchdlesorin.p. l.c.2s.L.6.LcZ8-inprinc.L.l>. srt-i^rt Wenn zwischen MyenGewerckschafften oder zweyen Personen ein Wieder¬ willen enlstünde/und tonten sich nicht selbst vergleichen / nach welcher dem andern unrechtware erkmnct/so sollen sie ihnen selbstkeinRecktmacken/ sondern sie sol¬ len beym Berg-Anbr die Rechtfertigung suchcn/und daselbstSchutz undEntschei- des gcwarrcn/« L.tic. VondcrLadung. tz. 2. Vorladung und Verhör. 1 rNserBergmeister/mitsambtdenzwcyzugeordncren Geschwornen/sollen alle Wecken zwcyTage/alsaufden Montag undDonnerstag/sttzen und alle irrige Sachen/durck Bcrg-oder Kerbhöltzer (c) für sich bescheiden / dieselbigen irrigen Parldcyen nach Nothdurftt gegen einander verhören / undFlciß haben/stein der Güte zu vertragen. Für ein jedes Kerb-Holtz/damit einer furbesckltdcn wird/ soll mannnsemr Bergrneister z.kleine Pfennige zlt geben schuldig ieyn / und da jemand das Berg- oder KM-Holtz/damit er gcladen/oder das Recht verachten würde/ und nicht er¬ sehet- _ Berg-R echts < Spiegel.z8; scheinen/ derselbe soll/ so offr es geschichr / umb 4. Schock einfacher Groschen von rmserm Bcrgmeiftcrgcstraffcr werden/80.29. diese Gtraafe wird/ k f. x. 4. in axpsnci. art. 2. spprobiret/suche die k'orm. UMM cup. ;r. §. i. (c)wo/emandcinenfürdemBergmeisterzubeklagenhÜtte/ soll derRlagervonr BerglneistereinLerbholtz nehmen/mrt dem Zeichen/ den Beklagten für ihm zu bringen/welches derBergmeister zu jederzeit dem Rlager geben soll/und so solches -ein Beklagten überantwortet/und er das Rerbholtz verachten/und ungehorsam mrstenbleiben würde / so soll derselbe dein Bergmeister io.Gr zur Busse verfal- len/oder/da er das Geld zu geben nicht vermöchte / ;. Tag und Nacht umb seinen Ungehorsamb in derTxmnitzgestrasset/und gleichwohl dem Klager dieBilligkeit vcrholsscnwerden/ L. 7. woderBergineistcreinen Gewercken / Schichtmeister/ Steiger/und alle andere / so bex denen Bergwerken wohnen/arbeiten/ und sich unterhalten/erfordert/und ein Berg.^olyschrcket/dastelbige verachtet / und un¬ gehorsam erscheinet / der oder dieselben sollen daruinb hartiglich gestrasset wer¬ den/C.v.srt. 1^4. Der denn(Bergmeister) guten Fleiß haben sott / die Partheyen gütlich zu ver- kragen/wo aber die Gütigkeit nicht Statt haben möchke/alsdenn dieselbigen durch ordentliche Option für sich bcyde TheileZu erscheinen erforderte/ und seine darzu verordnete Geschwornezu ihrem Fürbringennorhdürffriglich vernehme/ /o.L. 79. Loire. 8.2.77. Die Bergmeister und Geschworne sie (die Partheyen) aussdas förderlichste be- scheiden/beyder Part Norhdurfft verhören / und obs Noch und Gelegenheit der Sache erforderte/die Gebrechen befahren und besichtigen//0.4. r.R-.ssibick Da cs also gegeben: Welche denn beyde Parten auffs förderlichste fürbescheiden/und beyderseits Nothdurfften mit Fleiß anhören/ und wo es dieNoch erfordert/ und zu der Sache zmräglich/den Streit und Irrung in der Gruben befahren und be¬ sichtigen/ §.r. §.z. Vertragen oder entscheiden. I tNd alsdenn zu vertragen sich zum höchsten befleißigen/ odcroine Weisungin ^Schriffcen thun wes sich die Part halten sollen/ ^0.4.1. K.). ibi6. Und alödenn die Partheyen zu vertragen zum höchsten sich befleißigen. Der dann (Bergmeister) guten Fleiß haben soll/die Partheyen gütlich zu ver¬ tragen. Wo aber (wie im vergebenden §.) folgends der Gebühr und Billigkeit nach>wasRechr/darinneerkenne//o. r.79. Lonc. L.2.77. Und alsdenn/ verinöge dieser unserer Ordnung / und nach Bergläufftigm Gebrauch vertragen/oder weistn/ Ho. 40. L. l^ef. /004» ric. Von kroceL, arc. 17. Lonc.X. u Da auch zwischen Gewerckschaffttn oder eintzelen Personen ein Streit entstün- de/so sotten unsere Berg Ambtkure die Partheyen vor sich fordern / gütlichen Vertrag vorschlagw/und sich nachMöglichkeitbefleißigen/ob sich dieSache gütlich vergleichen möchte/da sie sich aber in keinem Wege vergleichen lassen wollen / erst Mn sie zum Reckten gelassen werdenmnd dasBcrg Ambt soll nach fleißigerVer- hörung der Partheyen einen Rechtlichen Spruch zwischen ihnen geschehen lassen/ K.L.M. VonKummerund Verboth/(a) (3)0onc.L.s. Da aber die Parthexen sich nicht'wolten gütlich entscheiden lasten/ sollen sie solche irrige Sachen zu deren Austrag und Entscheidung an uns oder un¬ sere Ober-Berg-Beambte gelangen lasten/ L. k. urt. 195. ubi: wo sichs begabe/dast zwep Zechen oder Maastn ins Recht wolten wachsen/so soll der Bergmeister und Geschworne möglichen Hleißanwenden / bexde Parthexen göttlichen zu vertra-- gen/woaberdieGütezwischen ihnen nicht erwundenkanwerden/als denn forder¬ lichst das Recht gehen lasten. 4. Wie die Weisung zu geben undzu schliessen. ^Allen Jrrungm und Zwiespalt für/ dannneden Aeltisten Ncweifiing austr^ _ Berg-Rechts-Spiegel. ttgetund zuerkanntsoll werden/diesollenzuvor/chesiebcfahren und besichtiget/ uno Weisung barinnegegeben / dem Hauptmann alle Gelegenheit angezetger werden. Wenn nun der Bergmeister und Gesibworne/sambt andern zngeordncrm Bcrgicurhen/denJrrrhurnbnachNothdurfftbesichrigcr/undeineWeisimgzuge. den norhwendig seynwill/magihnenderBcrglneister/nachbeyberTheileu Gr- legenheit/cincnTag bestimmen / mir Anzeigung / daßbeydeThcile auffbenenntm TagmitihrerBelehnungundandererihrernothdürffrigenGcrechngkeit/ auch mit gnugsamen schristrlichen/der Gewercken zur Sühne und Zum Rechten Voll¬ machten geschickr/erjcheinen und fürkommen sollen. Wann alsdann die Sache/wo sichs anders leiden will/ in der Girre gehandelt/ nicht entschieden mag werden/ und die Parten einer Weisung begehren/ soll ihnen die/ungefehrauffdir Mcynung/wiefolget/gegebm werden/o, ijL mcix. Fallen Jrrungc. Würden dem Bergmeister und Geschworenen andere Bergleute/ frembde oder cinheimische/drcGebrechcn und Hader-Sachen zu besichtigen zugcordnet / so soll derBergmeister/oder der/dem dcrHandclbefohlcn/ersilich seine Geschworne/dar¬ nach die zuegordnete Steiger/auch die frenibdenBergleuthc/jegiichc sonderlich sich einer Weisung emschliessen/und bcrakhschlagenlasscn/ folgends ti res rhells Bc- dencken anhören und einnehmen/und so sie alle zugleich stimmen/ dieWersung dar- arrffsiellen und schliessen / o. izy incip. Würbe re. formula oder k^oru! einer Weisung. MEmnach zwischen denen Gewercken auff an einem / und denen auff8. andern Theils Irrung und Zwiespalt derMasen oder einerVierung/ ober etlicher Lachter Feldes halben zugerragcn/als si'ynd dieselben Gebrechen / äusser- forderten beyderseits Gewercken/und ausBefehl dcsHcrrnHauptmanns/ drrrch Bergmeister undGeschworne/samtg.uuverdachrigcnGteigern/aliffs fleißigste be« fahren und besichtiget worden/folgendö aus guter Wohlmeinung gimicheUmcr- haltung zwischen denen Partheyen fürgenommen; Dieweil aber die Güte ent- standen/und die Parten einer Weisung begehret / haben Bergmerster und Ge- schworne/siamt denen zugcordnerenBergleuten/einrrächtig!ichbieseWeisung/wi( folget/gegeben/nemlich also: So die Gewercken auffn. ibreFund-Grube oderMaastn/lautunstrsgnädig- stenHerrnBerg-Ordnung/in baulichen Wesen als die Eltesten bißhers erhalten/ und Vermöge ihrer Belehnung / wiegebräuchlich/kommen werden/ so soll ihnen die auff8. als die Jüngsten uffchrer Fund-Grube/Maasen und Vienwg/nach Berglaufftigen Gebrauch zu weichen/und sie darinne unbrbräuget zu lasset; schul¬ dig seyn/ Motttags nach Oculi, war w. Diese und dergleichen Weisung sollen/alsobald sic eröffnet/ undgegeben wer- den/ins Berg-Buch verleibct/und darnach den Parten/wo sie es begehren / Ab- schrifft davon gegeben werden/ 6. rzz. wcip. Demnach sich rc. §.5. Wenn keiner schrifftlichcn Weisung vonnöthen. «A einer alleine eine Muthung inliegenb/und kein bestätigt Lehn irn Bcrg-Bu* ^chehätte/wolre ein andcr/derein bestätigt Lehn Härte / änfechten/ und dringe auffeine schrifflliche Weisung/hierinne ist man ihme cine schrifftliche Weisung zu gebenniwt schuld.'g/sondcrn soll sich einer mündtlicken Weisung begnügen lassen/ doch nach Gelegenheit des Handels Erkantnüs und Besichtigung der Ambtleute/ m ag auch eine jchrifftliche Weisung geschehen - o. i;6. In den Gebrechen. §. 6. Krafft oder Wirckung der Weisung. MO die Jüngern von derWeifunq ausRecht nicht spxelliren/so magderBerg- ^meister/auffAnsuchen derEltesten/ beneben zwey Geschwornen/ LieEm- wei- Bcrg-RechkS-Spicgel. Weisung ihm / doch / daß bevde Theiie darzn beschieden werden / L.Lsre. XI. Ueweitz miss Gängen. §1. Wie derselbe geführct und beschaffen scyn soll. «MDJe Beweisungen sollen von der Fund-Gruben/ und dem Ursprünge / dar- MWnach der dieBeweisung führer/und anzuhalten belehnet ist/biß an das streik Mutige Ort mit kmdlichcn hangend und liegend und demSalbande dcsGangs in Gestein gebraut werden / da aber Bergmeister und Geschworne neben denen Bergleuten eine Beweisung also geschickt und gefektiget nicht finden/ sollen fie auch nichts darüber erkennen/es soll auch alle wege/so Bergmeister undGefihwok- ne Beweisung befahren/ Gezau verbanden seyn/ damit fieznrNothdurfftdie Gange behauen mögen/hatte dieBeweisung Mangel/ so mag der Bergmeister/ ohne Nachtheil/auffAnsuchen/wobl durch zwey Gcschworne/dieselbigen Mängel und Gebrechen der Beweisung zeigen lassen / 6. ,34. incjp. Die Beweisung. §. 2, Nach richtigen Bcweiß eine Weisung» AU welcher Zeit der Bergmeister und Geschworne/samt den andern zugeordnr- ^tcn Bergleuten wieocrurnb zur Weisung zu fahren erfordert werden/ und dieselbe nach Bcrgläuffrigcn Gebrauch gnugsam verführet befinden / soll der Bergmeister die Parten/n ic oben berühret / nach ihrer Gelegenheit wieder vor- bescheiden/und ufffolgendeMeynung weisen. ^omlder Weisung/in xuncto: richtigen Beweises in der Gruben. MN Gebrechen zwischen denen Gewercken auffderx. an einem / und denen auff anders Lheiis auch an^. gelegen eine Vierung betreffend/ seynd Berg¬ meister und Geschworne/und die zugcordneteBergleute/ auffErforderung der Parten abermahls gefahren/ dieselben Gebrechen auffs fleißigste bcsichriger/ uns eingenommen/ und dieweil zwischen den Parten/in derGüre gar nichts zu erbeben gcwest/sondern einer Weisung begehret / haben Bergmeister und Geschworne sambt denen zugegebenen Bergleuten/cinträchriglich diese Weisung gerban/nem- jich und also: So die Gewercken auffx. ihreFund-Grube oder Maase/laut unsrrs gnädigsten Herrns Berg-Ordnung/ in baulichen Weefen/als dicAcltcsten hißanhero erhaltcn/ss sollen ihnen die auf^.n. als dieIüngsten/aus ihrerFund- Grltben/ Maasen oder Vierung zu weichen/ und fie darinnen/ nach Berglauffrl- gen Brauch unbedränget zu lassen schuldig styn/^Ltum. 6. srr. rzo. L^i>. X. Wummer oder Mrkoth/auff Drtz und Krbcit. §. i. Wie es gesucht oder geschehen soll. N allen Berg-Sachen/undvomBergwerckherfliessend/was fichdesauft ZVR ser geordneten Rechtens begiebet/ darinnen Kummer oder Verbothund ^-Gedoth zu khun Noch seyn will/soll alles bey unstrm Bergmeister ersucht/ Manger und gechan werden/wie von alter Gewohnheit Herkommen ist/ 70.2.78. Solche/und alle andere Kummer und Derborb / sollen an keinem andern Ort/ denn bey dem Hoffmeister und Berg-Ambt beschehen / soll fich auch sonst niemand umerstehen/cinigerley Kummer / er wäre so gering/ als er wolt/weder Arbeiter- Lohn/oder anders zu fich nehmen/bey ernstlicher Gtaffe/R.. L.tir. Von Kummer und Verbots) (a) (2) Conc. 8.2.76. L!. ?. i88. C. 8. ärt. 120. in princ. art. irr L. r. Item ir2. §. r» ubi: Und wo sich nun jemand zu kümmern unterstehen würde/ sollen sich die Berg- Fffff r Mei- M Berg-Rechks-Spregel. meiner und Geschworne/rmd als die Nothdurfft erfordert/strmt deinMarck, chei- der/deu Sachen erkundigen/und als weiter daselbst folget/ such die korm.x.r.c. §. 2. Wann und wie es zugclaffcn. 10. r.78.^I»ibiä. Suche die^orlN.p.2,c.4r.§.z.k.L. tit.VonKUMMer/siuh 1 hernach §.6. Des Kummers Abschrifft/soll der Bergmeister mit seinemPetschafft bezeich¬ nen /dem Gegenschrciberoder Austheiler zuschicken/ o.^.inLip.Gcgenschrci- chcr/rc. Geschehener Kumrner soll ins Berg-Buch verleibet und durch den Bcrgmei. ster in Gegenwartzweycr Geschwornen aussdie Zechen denen Vorstehern ange- kündiget lverden / und das gekümmerte Ertzzu sondern befehlen / 0.195. Mcip. HerrZchendncr/rc. Ein jeglicher/ der da kümmerr/soll seinen Kummer in 1^?. Tagen erlangen/ es wäre denn/daß ihme der Bergmeister längere Zeit gegeben harre/ 6.194. kormui cints Kummers zu Berg Thellen oderAuöbcuthe. WFErr Gegenschreiber oder Austheiler/ thureinen rcchtlichen Kummer zu einem Kux auffä demdg. dd.zustandigoderzurAusbcuthAemin. Des¬ gleichen auffi. Kux/ in 8. am Kohlbcrge gelegen/ 1^. zuständig / von wegen ro.GAdenfürgestreckterZubuß/ dieerihm schuldig/ Montags. Kummerzu Erß und Silber. WErrZehendncr/ die Gewercken uff8k.i8l. am Kohlberg'/ thun einen Recht- ^licken Kummer zu dem Ertz/ so die aussdcr hl. in der irrigen Vierung / Feld oder Maasen fortan hauen oder gewinnen werden/irnd fo ste dastelbrge Schwel- An Silber machen/und in meines gnädigsten Herrn Zehenden amworten/davon sollen sie mehr nicht/oenn Berg-und Dürren-Kost ncdmen/so viel wöchentlich auf berührter irrigen Vrerung/Felo oder Maasen gehet. Die Ubcr-Maas soll inmei- ncsgnädigstenHerrnZehenden/bißzuAttstragdtrSachcn/verbleiben/ Montags rc. Allhier ist zu mercken/dast der Berglneiftcr keinen ungewissen Kummer zu Ertz gestatten soll denn esgar schimpfflich und verdrießlich wäre/einem stinErtz/ das ihm GOtt beschchrer/ohne Grund kümrnern zu laste/?. Da aber eine Hader-Sache/so irrig/daß es benin Bergmeister / Geschwornen/ auch demMarckscheiderimZwciffel stünde/gleichtvohl vermuthlich/daß derKum- mer bcgchrcc/wcgenseines Alters /Gerechtigkeit haben möchte / so soll der Berg¬ meister Amb ts halber das Errz/so man im Hader-Felde hauen wird / sonders zu siürtzen befehlen/auffeine Zeit lang / biß er des Kummers halber zu gründlichen Bericht kommen mögc/da aber einer/ auffeine bloffeMmhung/einem andern sein Ertz kümmern wolte/das soll der Bergmeister nicht gestatten/es beweise denn der Muther/daß er des befugt wäre/ o. cl.3rr. ,95. Z. z. Wo das Derboth nicht Melassen. MN deine/was über die Hengc-Banck/go.r. 78. verstund ob ein Theil/ such die ^l^orm. oben L. 7. re§. r;. p. L. c. 41. h. z. §.4- keiaxirung des Kummers oder Verboths. MAch Austrag der Sachen/es sey in der Gütvertragen/oderzu Recht geörtert/ ''soll derBergmeisterdcnZehendner schrifftlichen Befehl thun/dein gewinnen¬ den Theil das geklnnmerte Silber zuzustellen / desgleichen soll der Bergmeister durch gemeldte zwei) Geschworne das gekümmerte Ertz und Vorrath aufder Zechen/dcm obsiegendenTheil einraumen und übergeben lassen/ in seiner Gegen¬ wart/0.195. _ Berg-R echt s -Spkegtt. _ M Wie ust Mineralien. Würde bep unstrm Bergmeister Kummer und Verbots) zu Zwitter-Zechen/ ^Mühlm-Zicn-und Bcrgtheilen gesucht / darmnc soll er sich Unser Ordnung aussoem Gllber-BcrgwercklM78.^rt.gemä6verda!ten:Daman auchnackge- schehenen Kummer Klag anstellm und Hülffe begehren würde / darinnen sott sich der Bergmeister nach dem?roeel§, derhalden im Umen Theil des Silber-Berg- wercksanhangig/richten / 80.41. §. 6. Verbsth der Arbeite ^Avono.iz8.suchcdie ^orrn. p^..c. 14. §. 5. Entstünde ein Zanck zwischen zweyen'Gewerckschassrcn/daß einer dem ast- dern in seiner Maase Ery gehaucn/oder anderer Ursiache.r willen einer dem an¬ dern die Arbeit entstellen/ und zum Ertz Zuspruch haben wolle/ das soll zu Ab- bruch ustftrerUrbur keinem geftattet/und niemand zu Gefallen die Arbeit verbö- then oder eingestellee werden/ausgenonnnen / wenn man sich einer Gefährlichkeit Wassers halben besorget/ n ofcrne aber das streitige Ertz imErtzkauff verkausst oder geschrneltzet/und L ilber davon gemacher würde / so sollen von dem umb das Silber oder Ertz gelöste Geld die Unkostcn/so weit cs reichet/ bezahlet/ und was darüber bleibet / im Berg-Ambt behalrenmnd nach Ersuchung und Erkantnüs derAmbcleutc/ welchem Theil cs von Rechts wegen zustehen wird / Zugestellek werden/ K. x» nc. Vonr Kummer. Xl. InkLM/vorm Kaupcmann oder UßeMmbk» §.1. Wiedie Sachen dahin erwachsen und zu handeln. WMB aber die gütliche Handlung vom Bergmeister und Geschwormn eM eine oder beyde/ gcrhaner Weisung sich beschwere- ^-^tcn / alsdenn mag das beschwehrre Theil seine Beschwehrung in das Ambt gelangen lassen: Denn soll unser Hauptmann oder Verwalter auffs förder¬ lichste fürbeftheiden / mit Verbör und andern / wie gemeldet/verfahrest/ al¬ len möglichen Fleiß/ mit Fürschlagungziemlicher Mirrcl/die Sache in der Güte beyzulcgen fürwenden/go. 42. Und so einoderder andere Theil solcher (des Bergmeisters und Geschwor- nen) Erkantnüs beschwehret zu seyn vermeinet/mag derselbe für unsern Haupt¬ mann oder Verwalter zuordentlicherZeit 3pxelliren/)o.L. 79/(3) ( 3) Da es aber die Harten abschlügen / (bt. die Güte) so soll ers Bergrneisser an ttN- jcen Hauptinann oderDerwaltee weisen/ alsdenn soll unftrHauptmannMerwaü ter und Bergmeister dieparte» erstlich in derGüte Zuvertragen/sich befleißigen- r. Alle düng der Sachen/die Billigkeit verfügen/Uno da er den Part/ der sich ins Ambt bcruffen/ungerecht befinde/dieSache wieder anBergmeistcr rem Utiren/alsdenu von dem Grande an/wie sie in das An.bt erwachsen/zu verfahren. Würden aber des berußenden Park Ursachen für bist ig und gnugfam ermessen/ soll der Haupt¬ mann oder Verwalter die Beschrvchrrtngabschassen/odersoilstgebuhrlichEinse- Heu fürwcnöen/daß eine«! jeden Part/was recht und b-ttig ist/ mitgechcilek wer¬ de. Wo aber dieser Wege keiner fortgang'g/ sott unser Hauptmann oder Ver¬ walter die Sacke in das Recht im Ambr over vor ordenklichenBcrg-Gcricht aus- Zttüben weiscn/fo. inüri. Vom krocels Lrt. ll., 1. ibiä. Vom kroö» ärt. io» 2. Oopirddek^oeulemekVerftffuußundLompromil^ e^Ernnach sich zwischen dencnGewcrckcn und Klägern an eincM/denn denen auf ^8. Rl. Beklagten anders rheils/bevdes am K.gelegcn/vön wegen(daß also lum- murie llnd auffs kürtzeste soll erzehlet werden)Jrrungzttgcrragcn/die durch Mich U.V.LOber-Hauprm.ingehaltenerVerhörun fleißig gehabterUnrerhandlUng/ in derGüte nicht haben könen entschieden wcrdenMls fcynd sie durch Michzu recht¬ lichen AUstrag dergestalt verfass t/ daß Klügere ihre Klage/ auss heute flarcj Über t4- Tage/ins Ainbt fchtisstlich undgezwiefachct einlegen/ auch dazumahl alsbald die Gewehr/ wie deren Recht und Gewohnheit ist/ wÜrckM angeloben, follen/dargegen demBeklagten das eine Lxem plsr soll zugcstellet werden/ darauf sie ihre Rechts-Antworr/oderob sie sich mik MiLtorien/ oder äeLlürLwrien/exce-- ptionen zubehelffenvermcinen/diesclbcnalleauffeinmahl/verMöge UNsers gna- digsten Herrns Ordnung/auch gezweyfachr sollen eMbringen: Aber mir denen lctz- ttrn vier Sätzen sollen sie folgende bendevseits vong Tageli zu 8. Tagen / gezwie- fachet einzubringen vcrfahren/und also auch auffjcglich Theil beschliessen. Wann aber Beklagte im letzten Satz Neuerung einbrachren/ welches denn / vermög der Ordnung nicht seyn soll/so sötten die Uttheilcr daräuffnicht sprechen/ wie sie denn Lessenneben den^Äen sollen verwarnetwerden.WelchesTheilaberMitEinbrin- gung seiner Sätze in obbestiembrer Zeit säumig seyn würde/das soll ferner damit nicht zugelassen werden/es habe denn zuvor io.fi. zur Straffe ins Ambt erleget. Wo nun also/ wie obstehet/ zum Urthel beschlössen wird / alsdentt sollen die wie sichs gebühret/Lollatjoniret/ versiegelt/ und «in Urthelabgefertiget werden/ aufdaß aberdesFürsiandes halber nicht excipiretwerde/undkeinDerzüg daraus erfolgen möge/so haben die Kläger ihren Fürstand Mit N. desgleichen die Beklag¬ ten den ihren mikP.wiesich das zu Recht gebühret/ bestellet/ darzustch denn die jctztbenannten N.und P. mit mündlicher Zusage und Handgeliebten verpflich¬ tet habm/das haben also bttde Patten bewilliget/ und das gleich-lautende Copey Ggggg - inM M Berg-Rechts- Spiegel- unter meinem auffgedruckten Petschaffc bekomrnen / /iKum. Lcc. 6. i6r. wcip. Dttnnaä) sichre. H.Z. Wie sonst der Ordnung nach zu verfahren. über Fürstand lind Gewähr von denen Parten bestellet/ das soll aci reFittriret/lmd der Beklagte stine Rechts-Anrwortung von stlbigcmTaa/als die Klage eingeleger/und zugcgellct/Fürstand unbGewehr bestellet ist/auffden 14. Tag auch gezwiefacht in dem Ambt ernlegen / die soll von Grund an dem Klager behänder/und seine Gegen-Nothdurffr 8. Tage darnach auch zwiefach cmbnn- gen/ die Beklagten alsobald zugestcllet/ und sollen also die Part nur dreycn Sä¬ tzen/ diclctztern viere/von 8.Lagmzu 8. Lagen einbrmgcn. so. 4.8. L. Xel. 1624. ttt. vornProccß/arr.-z. Wenn aber bcyde Part vor Gericht in eine Verfassung wollen vcrwilligcn/ ih¬ re Norbdurffc einen Tag umb den andern (oder wle viel Tage sic sich des verglei¬ chen) fchrisstlich einzubringen/ so sollen sie damit auch Melassen / und ferner da- rauff wie obstehet/proosäirer werden/so. 4-z>- X. s. eocl. ubi; Wolle aber ein Theil nm r. Sätzen auffyören/ und schliessen wollen / so soll damit doch dem an¬ dern Theil zu feiner Nochdurfft nichts benommen styn. ' - e.8.art loi.Soordnenttndwollenwir/daßülleBerg-Sachen/ so zu Recht gedcuen/nachfolgender Weist sollen zu Recht verfasset werden/nemlich/daß cme jede Part/nach der Verfassung rg- Tage/ sich mir ^ävocaten, vroLurmorn urid andern zu schicken/Zeit und Alsthaben sollen/ und nach Ausgang der 14 Tage soll der Kläger auffden nächsten Tag darnach seine Klage gczwiefacht (wiegen/ dargegm derBcklagrc stine Antwort oder andere Rechtliche Nolddurfft/auch m einem Tage cinbringen soll/ und also förder einen Lag umb den andern/ biß so lan- gc/daßein jederz.Satze einbracht/ darmit sie denn beschlossen haben; Es würde dennimlctztenSatzeVeuerunggcspüret/ so soll dem andern Theii stincNokh- durssr folgenden Lag dargegen zu setzen auch nachgelassen werden; Würde aber auch ein Theil mir L Sätzen auffhörcn wollen/ so soll dem andern der dritte Satz zu seiner Norhdurfft damitnicht benommen seyn/ und sollen alsdenn / wann die Part ihre Nothdurfft/wie angezeiget/einbracht haben/ undzmn Rechten be¬ schlossen/dieselben Satzegezwiefachet/ und verperschicrer/ beneben dein Urrhel- Geld/alsbald Recht darüber zu sprechen/ verschicket werden / cvuc. are. 125. §,r. 2. o. ?. art. roz. äusserdaß/wooben stehet.'einen Tagumb den andern/stehetnur: und also fürter eirren umb den andern/ biß so lange jeder Theil z. Satze einbracht. Item stehet ä. art.ro.;. Go einig Theil mit L. Sätzen auffhörcn wolt/so soll dcm andern Theilder dritte Satz auch unbenommen seyn. XIII. Oitatlon oder Vorladung. §.,.Von Wem und wie sie geschieht. MOn dem Bergmeister durch ein Kerbholtz/ 80 29. such die korm. oben c. 8. ^Und wenn einer dem andern beym Rcchterr etwas mündlich schuldigen will/ so soll er den Hoffmeister umb Vergünstigung des geschwornen Bothen bitten/ und begehren/ er wolle tbm seinen Widerjachcr/ den er mit Tauff- und Zunah- mcn nennen soll/ für das Berg-Amdr zu ford ern/ befehlen/und soll alsbald anzck- gen/ was er ihn beschuldigen will / und der Hoffmeister soll zu seinem Begehren willigen/ und ihme den Bothen/ daß er stinen Gegentheil zu gewissen Tag und Stunde/ die Klage anzuhören erfordere/ bewilligen/ X X. m. von der Ladung. Da aber ein Frembder/ der anderer Orthen wohnhaffr/ beschicket werden soll/ so soll er durch ein Schreiben vom Berg-Ambtgcladen/ ihme zum wenigsten rg. TagezuvoreinengewissenTagund Stunde ernennen/ und solchen Briefsoder La« Berg - Rechts - Spiegel. zyz Ladung ssll der Kläger uff des, verlustigrcn Theils Unkosten/ bey einem vertrau¬ ten und gewissen Botden seinem Gcgenthcilzuschickcn. ll..L.eoä. Von diesem Un¬ terscheid/ Drifft- und mündlichen Option- gegen Einheimische und Fremdc/fa- get auch so. im Schluß / rir. VonProeeß des Bergmeisters in HülffundSchuld- Gachen/ art. ->. z wieuntenc.z2. befindlich. Wir ordnen und wollen auch/ daß nun hmführo die Partheycn nicht mehr als einmahl vom Bergmeister vors Bcrg-Ambr auff einen geraumen gewissen Tcr- min/bcy Verlust der Sachen/ cirirct werden sollen. h x. 4. tir. von der LllL- tiom XIV. Ungehochm. (T^Elche Park mit Einbringimg seiner Sätze/ auffZeitnndTag/ wieoben /HH ^verordnet / in erster oder anderer ohne Ehehafft und beständige Ursachen säumig seyn würde/dcr soll ferner zu setzen oderGätze einzubrin- gen/er habe denn zuvor lo.GüldcnStraffe insAmr uicdergeleget/nichtzugelaffen werden/lo.g.zL.l^.ss eoä. Da darzu gesetzet: Würde er sich dessen weigern/jö soll er der Haupr-Sachcn verlustig/und in die exx>en8 verrheilec werden/ L. Re¬ form. 1064. tik. VomkrocelL, 3rt.46.ä. art. Wenn aufdcnselbenangestcll- tcn Terminen ein oder ander Theil ttttgchorsam aussenbleiben / persöhnlich oder Lurch einen gnugsamen gevoülilächtigken/Bcrgvet ständigen Gewalthaber nicht erscheinen würde/der soll derSachen verlustig und dem andcrnTheil drüber zuer- kantverholffen werden/von Straffe verachteten Kcrbheltzcs /80.29. Diekorm. eben c. 8. ss. 2. Wo sich bet Beschickte auffbic Erforderung nicht bestellet/ und sich beym Hoffmeister auch nicht enrschuldiger/soll z mahlauffdieselbe Ladunggeruf- fenwerden/undzumwenigsten eine halbe Grunde/ eines nach dem andern/ also daß dieRussen zum wenigsten andenhalbe Srmrde sich verziehen/ und daer sich nach dem andern und dritten Russen nicht meldet / und sich vor den Rechten/die Klage zu hörcn/nicht gcsteller/so soll dem Klager in dcme welcher Ursachen er ihn beklaget: wollen/und zuvor dem Hoffmeister angezciget/Srandt-Rechr mitgethei- let wcrdm/wolte aber derKläger vor demBerg-Ambt etwas anders vorbringen/ darum er ihn beschuldigen wolre/als erzuvor dein Hoffmeister angezeiget / fo soll er aber diesmahlsnicht mehr genicsscn/als rvas er bey Ausbittcn der Beschickung vorgebrachr ha t/da sich aber der Klager nicht gesteller/und nach dem ersten Russen nicht meldet/so soll die Ladung ausgethan/und der Beschickte/da er sich anders ge- stellen und begehren würde/gegen dem Klager das Standr-Recht erlangen / denn der Kläger soll jederzeit mit seinen Nothdürfften/ehcr als die beklagteParr/bereit seyn/ k. L. eie. Von der Ladung. Da ein Beklagter vor den Rechten nicht antworten wolle / so soll er Ursachen/ warum er zu antworten nicht schuldig/anzeigen/ und da er nicht gnug- same billiche Ursache fürlegek/soll er zur Antwort gehalten werden. Hieher was im folgenden Op. e.r. art. 197. wo es sich begebc/odcrzutrüge/daß der Bergmeister einenRechtstag in Bergwcrcks-Sacheu/es sty was es wolle/ das Bergwerck berühret/ oder davon herköminet/nichts heraus genommen/benannt oder gesetzet/jo ist erjaisttden Ge- schwsrnen nicht langer sch uldig auffdie Harten zu warten /bißauffdie ZteStUN» dederUhr/uud welche Harthererscheinet/dem soll der Bergmeisterergehen last' sen/ was Bergwercks-Rechtist/und ferner rrssniemand Verziehen. c:^. xv. -ürde ein Theil mllderEhchassk sich entschuldigen/ und dieselbe zu Recht ^gnug styn/so soll er darbey gelassen nnd nicht gefahret werden/ jedoch soll ' Hhhh.h »SL nickt beweiset/so soll er schuldig scyn/ demselben vor den Reckten abzubitten/ daß er ihmumb GOttes Willen dasselbe verzeihen und vergeben wolle / was er ihm mit seinen Reden zu Mktz und unrecht gerhan/darzu sott er 14. Tage im Ge- i. Die Wag in gewisser Zeit emMegen/ wieauchdielreplic. KMESr Kläger soll von dem Tage an/als zum Reckten bewilliget / auffden 14 MPFseine Klage in Schriffr verfasset und zwiefach im Arnbtc einlegen / darzu ^^dfcinen Wlederrhcilfodern lasscn/dem soll die eine Schriffr zugestellet/ und die anderen« Ambte bchalttn werden/I0.4.6. und§. such die k"orm. csx. 12. §. X Xsf. tit. Vom?i°0Lei8, grt. 21. Solche des Beklagten Amwort/soll in Gegenwart Klagers verlesen werden/' da erfich daran nickt begnügen ließ/soll ihm die Sckriffk, ob ers begehret / auckge- liehen/llnd üngezciget U'crdcn/ob thmc ferner was von nhrhen/soll ers ini4-Tagen verrichten / und sich samt oen Schriffren finden lassen / und da ihm gegen seinen Widerpart Zeugnüs von nöthen zu fuhrett/daßcr sich damit gefast mache / Mer aher in gcmeldrer Zeit seine Zelrgeri der Norhdmffr nicht bekommen kdnre/ so soll er nickrs weniger die Sch Wen niederlegen / und ihme zuder Zeugen Führung noch 14. Tage Frist geben / x. L. .nr. Don der Ladung. § 2. Die bewahr anmgcloben. MEsgleicken soll Klager uff Ansuchen und Begehren des Beklagten die Ge- ' lvehr/wie recht und oräuckiich rst / anzugeloben verpfiichttt styn/ so» 4.6.L» §. z Kan vollmachtigen/Wd wie. WEnnderKläger jemand zu seinerRechksführung vollmächtige will/so sollet -denselben vordem Ambre melden/und stellen/bekennt er sich darzu/ und nicht dieGachen zu sich/so soll dieVollmachr/in wclchcrGcstalt er denselben zumReckken gevollmachtiger/bey dem Ambre verschrieben werden/ und er erhält das Recht oder nickr/so soll es darbey verbleibcn/und krafftig seynA.L.tit.Von der Ladung» p. 4. ric. Die Parten sollen mir gnugsamen Vollm. such unten 220» §>4» Bürgschafft gegen den BezüchWen. t)Fürde der Kläger den Beklagten einer unehrlichen Sacke beschuldigen / oder dass er ihme/vor dein Ambr/seinen Ehren zu nahe käme / und her Beklagte be? gehrte mit ihm versickert zu ftyn/und er wäre nicht gnugsam gesessen/soll fick oben angezeigree Gestalt (das ist mit Bürgen oder Gefängnüs) fieht nach im folgenden cLp.§»iz.) das Ambt mit ihme verfichernM.L. ric. Von der Ladung/such von denr Verbürgen auch oben/ c. 7» re§. zl. M die Entschuldigung und Ehehaffr nicht mehr denn einmahl Melassen Md den/ zum andern, soll er persöhnlich oder durch einen gnugsamen Gewalt-ha- ber erscheinen/ oder der Sachen/lvievorgemeldet/verlustig scyn/K. I. x. 4-ncVen derEhehaffr/undkit. vonkrocess art.;, such diekvrm. unten/ c.zz.L. 1. Wo nun Beklagter zum 4ten lermin nicht erscheinen/ auch keine Ehehafft rinbringenwürde/so soll Kläger bitten/ den Beklagten uff feinen Ungehorsam / in der Sache/darinnen geklager/zuverurtheilen/und zu der Hülffe mit Anschlägen und Ausruffen vor der Kirchen/wie gebührlich zu cmrcn/ dem soll alsoFolge geleit stetwerden/so.p»4. VonHülffoderSchuld-llroLess-Li-t.Dom Lirarlouzur Ehehafft such unten Oäp. Z4-Z. 2. OLV. XVI. " 4 e . Berg-Rechts- Spiege l^ M fängnüs sitzen/und dem Beschuldigten/die Schäden soihme beym Rechen aufge- gangm/und erbeweisenkan/bezahlen/ unddarrsich desselben zum andern mahl unrerstunde/jo jollihm das Bergwerck verdorben seyttundmrden/^ L.ä.tll. su¬ che auch rm folMdcneap^. xvii. Mklagtee. § r. Einbringung seiner Ankwokt. "U0.'4.8. Suche die^ormäl. o.!L. I der Klager seine Klage-Schrissr/ so soll sie in Megenwärt dis v /oeklaglen verlesen werden/darauss mag er/wo er will/alsobatdfeineAnr- Endilch geben/da er aber dcrSchrifft ihme heraus zu geben begehret/dar- auss er seme Antwort auch schriffrlich geben wolre/so ist es ihme zugelasscn/und zu- gegeoen/und ioll auffl4.Uage verleget werden/ also/daß.er sich in i4.Tagcn wie¬ derum gestcllen/dicKlagschrissr/so wol die Antwort/ wicdcrbvingeund verlege. trr. Von derLadung ir.Des Klägers übergebene andere Schriffr sott dem ^eklagrcn auch zugestellct/ und ihm dergleichen angezeigetwcrden/will er gegen den Klager Zeugen fuhren daß crs auch ur aller der Mcynung/wie vom Klaget gejagt/thrm soll/ K.x. eo6. Besiehe vorig csp.§.i. Soll richrige und klare Ant¬ wort ausi erngebrachre Klage rhUn/ /o. 4. io. Glich die korm. umen cax.L4> Von des Beklagten kerem^t. except. § L- Kan auch vollmächtigen. Dergleichen mag der Beklagte / wenn die Klage verhöret / auch jemands zu sci- ner Rechtfertigung vollmächtigen / aber zum Ausspruch soll er.sich selbst pct- sonuch gestellen. r-.x. ä.tu. such unten cap. 20. §. z. Wird nachGestalk derSachen vergewisser. ^Nd da er (Beklagter) Nicht gnugsam gesessen/ oder vermöchte nicht so Viel/M §5 beschuldiget/und der Kläger begehret mit ihm versichert zu seyn/ so ist er schuldig/zu verburgen/odcr in das Gefängnüs zu gehen/biß zu Ende des Rechten/ rr. L »e Von dcrBergleuttFrey: §4» Soll in alle Wege gehöret Verden. MEnn es möchte einer dem andern etwas zeigen/daran er keineSchuld hätte/al- leindarumb/ daß er denselben aus der Frepheit an eine andere Stelle seiner Gelegenheit nach bringen möchte/derohalben/so befehlen wir dem Hoffmeister und Bcrgmeister/sie sonderliche Achtung darauffgeben fsllen/wann der Beklagte die Klage ftraffen/und sich unschuldig angeben wurde /A soll er nicht weniger im Ge- sangnüsvcrwahretwerden/undwoderKlägcr/ und wie folger im vorigen^. Do er (Kläger/ aber in den breycn Fristen nichts erweiset/so soll der Gefangene loßge- Wcn/und der ihn zurGefängnüs gebracht und verhindert/ sich erstlich mit dem¬ selben um seine Schäden und Vcrsäumnüs vertragen/und uns in UnscreStraffe fallen. Man soll auch gegen ihn in solcher Straffe verfahren/ wiemktandem Übertretern/k-.x. 6. t. ^.5. Wenn jemand die Bezüchklgung auffsich lasset ersiM DA über jemands solcher obangezeigrer Urstichen (such oben c. reK. zo.) einer he- ziegen/undin t4.Tagen/da ermitNichtezumRechreverhindert/ sich derSa- chen aiLszuführen nicht thatt/sondern wolle es mitStillschiveigen übergehen/und auffsich bleiben lassen/der soll in dem Verdacht stehen/ für einen solchen gehalten und bey keiner Bergwercks-Arbeit gefördert werden / so lange er sich der Machen nicht ausführen khut/ k. k. ibiä. Hhhhh» Läp» DA Furstand und Gewehr von denen Parten bestellet/das soll also bcy den ^re§iüriret werden/ /o. 4.8. §.z. Straffe der Patt/ so c^aurion nicht bestellet. YFürde Kläger den Fürstand oder gcbethcne Gewähr/wie ob stehct/ nicht bcstck- ^len/benn soll der beklagteTheilvon derKlagcahsolviret / Kläger in exxens vertheilet / auch die Lo. Marek Silbers ohne DerzugundBehelffzu erlegen ge- weiset werden / jo. 4»x. I. ^6. Wolce aber beklagter Thcil den Fürstand nicht bestellen/ der soll in derSache rrmbaussgewandre Unkost verthcllet werden/ und nichts weniger in Rechten zu verfahren schuldigstyn/llo 4'7-X. ch eoä.!c.Xef. WO4. rit. vom Proceß/3tt.22. §. 4. Der Zu/ag bey Treu und Ehren nicht halt. (Mrrde jemand bey Treu undEhrenvcrstrickt/rnrd hielte stineZujagemcht/ver- ^gäße sich ob seinen Treu und Ehren/ der sollMö Gcfangnißgesttzer/und neben Erkantniß der Ambrlcuthe/ seinem Verdienst nach gcstraffet werderl / und man soll ihm nimmermehr auffTrcu und Ehr glauben/ auch zu keinem Zeugen wür¬ dig seyn/ dieweil er seine Treu und Ehr/ da erS noch gehabt / nicht verschönet noch gehalten- 8.« k. m. von der Ladung. T.z.Vorstandwegendeö Ansttzens. MRüge sichs zu/ daß die jenigen/ so das Ansitzen leyden sollen / von der Weisung ^ans Recht LppeMrcn würden/ und dem Besitzer durcksRecht/ für künfftige Schäden einen Vorstand zu bestellen ausscrlcgek würde/alsdenn seyn die Ansitzer/ nachBergläufftigenBrauch/nichtschuldig/cinen Vorstand mitLeutenoderGcld zu bestellen/ sondern ihr Feld und Maasen soll krmssliger Schäden Erbfürstand seyn/darzu sich die Klägere in alle wege/wo ihnen die Steuer und Wasser-Geld durch Bergmeister und Gcschworne aufferleget/zu gebührlicher Zeit nicht entrich¬ tet würde/nach Bcrgwcrcks-Brauch und vermöge der Ordnung halten mögen re. 6. !5Z. inLix. Demnach sich/ vers. Trüge sich re. xvm. VvtstüNd/ OäUtion. r. Wenn und von wem sie bestellet. ^^Och ehe dem Beklagten die Klage zugestellet/sollcn beydcPartcinander gnugsam Vorstand bestellen/ wie sich das Recht gebühret / /0.4. arr. 6.8. (-^SK.ref.i6o4.tit. Vom kroLLs8,Lrt.2i. Es soll aber das Bcrg-Ambt we¬ der Klag noch Antwort annehmen/es sey denn die und Bergschasst / wie vorgcmeldet/zurGnügeund Gebührvollzogenundbestcllet/K. 4. p.4.ur. Wenn die gütliche Handlung/ such auch oben- 7. re^. 15. (3) <3) weil sich aber etzliche durch unsere Ambtleute'/ Berg-Käthe/ auch wohl durch uns stlbst/oder durch frcmbde unparthexische Bergleute / welches ihnen allen zu¬ vor frex stehen soll) nicht wollen weifen und vertragen lasten/föndernausMuth- willen auss unnöthig Recht werffen/ denenselben föll hinfürder ausserleget rver- den/denen partheycn fürdle Lxpensuttd Rosten gnugfam Vorstand zumachen/ und zu bestcllen/auch uns/iin Fall sie der Sachen verlustig/neben Zahlung der Un¬ kosten r o. Marck Silbers verbürgen und zur Strasse erlegen sollen / L. 5. arr. is». irz.L. r. xix. Wrbürg-und Erlegung der2O. Wnrck Wilßcrs. Och soll der Theil/so von gethaner Weisung auffs Recht fleucht/ darzu nicht ge- - B erg. Rechts-Spie gel. Z97 gtlassenwerden/er thue dann zuvor gnugsarne Lmmon, wo ihm dasRechtab- fallcn würde/Lo. Marck Silber unwidcrsprecklich zu erlegen/so. 4.4. so. 2.77. Such diekorm. p. r. c. L8.tz. 7.L.R.e5.1604. tit. vom Proccß/3rt. 19. (7c>nL. e. 8. art. 10O. F.r. such die k'orm. im voegeherrde» L3P. §. r. Wo nun derPart/so des Bergmeisters/Gesckworncn undBergleuthe schrifft- liche Weisung nicht annehmen wollen/sondern sichauffdas Recht gcworffen/ im Rechten endlich fällig und verlustig erkannt worben wäre/der oder sein Vorstand soll ohne alles Mittel 20. Marek Silber erlegen und geben / die sollen mir unsers Hauptmanns oder Verwalters Bewust zu Norhdurffr des Bergwcrcks ange¬ wendet werden/Io. 4. zz.X.K_ef. ä. tit. 3rt, 47. So einige Part/von gegebener Weisung durch Bergmeister und Geschworne/ oder anderer unverdächtiger Bergleuthe/ ans Recht sppelllret / rrnd alsdenn ih- me die Sache zu Recht aberkannt würde/ dasselbige verlustige Theil soll zu Stra¬ fe unserm allergnädigsten Herrn Lv.Marck Silber Zucrlcgen schuldig seyn. Da aber in einer Berg-Sache durch Bergmeister und Geschworne/ oder andere Bergleuthe/ keine Weisung geschähe/ alsdennhätte es auch seinBeden- cken des kosn-Falls halberzu fodern und zu nehmen / es wäre denn/ daß solcher Muthwill bey denen Parten gespührct und befunden / daß man zu straffen nicht unterlassen könte / umb Abscheu willen. o.isi.inLip. So einigere. Sotten auch zur Appellation verbürget werden/wie unten/c. 28 §. 2. Jngleichen werden sie bezahlet und erleget/wegen unbillig angelegkenKumers/ wie p. 2,. L. 4. i. §. z. item, wegen muthwilligen Rechtens/ suche im vergehenden cap./. i. XX. VollmaZrcn zum RrZten. AAmitzwischen irrigen Gebrechen desto stattlicher und ohnesondern Verzug abgeholffen werden möge / so sollen die streitigen Parten/ wenn die Sacke in das Ambr gedcyet/mit gnugsamcn Vollmachten des meistentheils ihrer Gewer¬ ben/nemlick in die 82. Kuxe zurGüte und zum Rechten fürkommen/)o.4.5. x. K.elorm. 1604^ tit.vom Proceß/arr. 20. Wenn zwo unterschiedliche Gewerckschafften nrik einander streitig werden/fo soll ein jeder Tbeil/an stakt stiner Gewercken/ mitgnugsamer Vollmacht/biß in Ko. Kuxzu gürlicher Handlung und zum Reckten flukommen. Wann aber son¬ derbare Personen zu Recht gedeyen/und nicht felbstperchnlich gestehen können/so sollen die Anwälde/ ehe die gehöret werden/ die Vollmachten von ihren krincipa- len fürlegen/ohne dergleichen Vollmachten die Parren nicht zugelaffen werden sollen. X. /. p. 4> tit. Die Partheyen sotten mit gnugsamer Vollmacht re. Wenn die Gcwcrcken zum Reckten trenn wollen/ und könten nicht alle zur Stelle erscheinen/so sollen sie dock zum wenigsten aufeincn Tregat/über dieHelff- re der vergewercktenBcrgkheile/derGewercken Vollmackr erlegen; Da sieaber eine Sckrifft einlcgen/ so sollen sich alle dieselben/ welche drein gcwilliget/ mit eige¬ ner Hand unterschreiben/ und welche nicht schreiben können/die sotten andere dar> zu erbitten/ daß sie ihre Nahmen an ihrer Stakt unterschreiben/ anders sott keine solche Schrifft angenolmnen werden. R.R. eit. von der Ladung. (^x. XXI. Vertreter oder Oekenlor. §.I. Den Armen und Einfältigen ex oKcio zu verodnen» E'Rägt sich auch offt zu/daß ein Rechks-erfahrner und Abgeführter mit einem ^scklechten Einfältigen vor dem Reckten zu thun hat/ und der Geschickte ver¬ last sich mehr auffseine hinterlistige Geschickligkeit/ als auffseincGerecktigkeit/die er gegen dem Armen har/ in Hoffnung/dm andern zu übereilen vor den Rechten/ -mo aber die schlechten Einfältigen/ sonderlich die Armen / bekommen nicht lieder- Iiiis liche zy8 Berg . Rechts-Spie gel. licke Freunde/ die sie gegen solchen Verschlagenen oder Vermüglichen vertreten wollen ;Derohalben so sotten die Bcrg-Ambrleuthe schuldig seyn/ wenn er einen aus ihrem Mittel/ ehe/als er seine Klage oder Antwort verleget/ begehren oder nahmhafft machen würde / ihme denselben zu geben/von der La¬ dung. 2. Stoll darzu willig seyn. NNd d rselbe/ den er ihmezum Freunde erwehlet/undausg:leLhen/sollihme ohne billige und rechtliche Ursachen nicht allein nicht abschlagcn / sondern er soll ihm seine Sachen beym Rechten treulich ausführen herffcn/ 6. io. xxn. vilarion, NussWib. ürdeein Beklagterbeym Rechten einen Anffschub bcgchm?' rroeö nicht Ausbeute/ Zubuße/ooerBerg-Arbeitcr-Lohn anrrcnen würdc.soll wm auffl4.TagcAuffschub vergönnet werden/tt. k.tir. Bin- derLaoung- L^x. XXM. Oll3tor!Le,l)ecIjnatorlL,kxceptio!E8. §. r. Alle auffeinmahl und Anfangs emzubringen. KOMA einBeklagter sich mit Oilatori-Schrisst/oder Oecttnstorierl^xceptio- NMnen,WehrunAussiüchtzu Helffenvermeinre/diesoll er alle aufeinmalvor ^^'Bestellung derGervahr und vor der Krieges-Befestigung einbringen/son- sten und in andern Wegen soll er damit nicht gehöret werden/ ^v.4.9. k. Xekorm. 160 4. tir. Vom krooets, art. 24. §.2. Derwerffurrg des Richters- MUsser billigen und rechtlichen Ursachen soll sich niemand unterstehen / die Ambtleute und Gesckworne von sitzenden Reckten auffzuheben oder zu ver- werffcn/da srck aber einer dessen unterstehet/ so sott er die Ursacken/nM um er die¬ selben auffgehoben/verworffen / und bey seiner Rechtfercigur^g nicht leiden mag/ ehealö sich die Rechtfertigung anfähet/anzeigen und fürbringcn/X.L.tit Von derLadung. §.z. Solchen Punct vorallenDrngcnzuerörtcrn. 1 Md die andern Berg-und Ambrleuke sollen alsobald vor allen andern dieselben fürgebpackren Ursachen für sich nehmen und crwegen/ befinden sie es nickt bil¬ lig oder rechclich/so soll sich derselbe Ambtmann und Gesckwornc wiederum setzen/ und an einer Stelle sitzen bleiben/so sie aber billig und rechtlich befunden würden/ so soll er auffftehen/und bcy derselben Sacke nicht sitzen / k. k. ä. io. 4. Straffe deö/so den Verdacht nichterweisct. (?>A aber derselbe der den Recht-Sitzer verworffen/das Recht verliehrc/und be¬ finde sick/daß er den Geschwornen unbillicher Weise in Verdacht gegeben und vcrworffen hätte so soll cr/solckes seines Fürwitzes wegen / daß er unscrn Ambt¬ mann und Geschwornen verwerffen/ verkleinern und verachten dürffen / uns zu Straff5-Schock Groschen Böhmisch baar erlegen/und r^Tage im Gefängnüs sitzen /X. .6. Io. xxrv. osrem ptorisD oder zerstörliDe Lxceprion. MWätte aber Beklagter keine derselbigen (cittatorischen oder cleclimtori- WM scheu- Lxceptionen fürzuwcnden / so sott er auffgeforderte und bestellte EE Gewahr richtig und klare Antwort auffeingebrachreKlagezu thun schul- big scyn/und wenner die gethan / alsdenn mag er stine peremptorische und zer- störliche Lxception von Stund an auch cindnngen. Da aber Beklagter defreocke keremptorien -Lxception fürzuwenden hätte/ die mag er vorder Gewahr undKriegs-Befestigung/oberwtll/einbringen/ Io. 4.10,^. K.e5.i6v4.cic. Vomkrocels- srt. 2.5 XXV. Zeugen/Zcugnüß. §. i. Wie und in was Zeit die zu verführen. MWRElchem Thcil Beweisung auftgelcget / die er mit lebendigen und schrkfftli- MDLchen Uhrkunden vollführen will / der soll das in 4- Wochen vom Tag er- ^^-öffneren Urrhel/dte ihre Krafft erreichet/zu rhun schuldig styn / ncmlich soll er zum wenigften/auffderwegenernannten Termin,seineBrieftltche Urkun* den einlegen/seine Zeugen fürstcllen und vercyden lassen / und wenn das also in 4. Wochen geschehen ist/soll der Zeugen Führer damit vorkommen/ so 4.17. k.Lef. 1604 Vomi?roLel5,art»Zl. Würde aber der Zeugen-Führer durch den Richter oder commjssarienmit Verführung seinerZeugnüs auffgchalten oder verzogen / also/daß thme die 4» Wochen verssossen/so soll er seinen Fleiß / daß er in den 4. Wochen zu gebührlicher Zeit Slnsuchung gerhan/umb Termin und Fürbesckeid gebethen/ bey den Es procettirett/ und das also re§ittrircn lassen/ und datltit ohne Nacktheit bleiben/ )o.4.r8.^.^,.ä. loc. art ZL. So auch ein Zeugen-Führer sein Zeugnüs äusser Landes oder ferner hohlen müsse da soll ih»n auff gebührliches Ansuchen von unjerm Hauptmann oderDer- walrer/ nach Gelegenheit und Ferne des Weges/längere und beqvewe Frist gege¬ ben werden/ doch daß derselbe Zeugen-Führer unfermHauptmann oderVerwal- rec zuvor an Eydes statt zusage/daß er darinne keine Gefahr/ sondern nur seine Nothdurfft juche, lo 4.ry.x.Xekorm. ä.ric.ärc.z;. Ware auch der Fall also geschaffen/ daß einem Theil Beweisung auffcrleget würde/ die joll er/wo die Zeugnissen auff dem Bergwerchund von denen Einhei¬ mischen erlanget werden können/ in 14. Tagen verführen. Wann aber die Zeug- niß äusser des BerawercksundBerg-Stadtvon andern uns frembden Orchen gesuchet werden müssen/ so soll denselben Theilzu solcherDerssrhrung undErlan- gungdesZeugniß/nachErkäntniß des Berg-Ambts und Weite des Weges /z. oder 4. Wocken gegeben und zugelassen werden, k. /. p. 4. m. voin Bewetß. Da crabcr m gcmeldterZeitder l4.Tage seine Zeltgen der Nothdurfft nickt bekommen könte/so soll er nichts wenigers die Kckrifft niederlegen / und ihm zu der Zeugen-führung noch ^.TagcFrist gegeben werden. L.L.nc.v0ttd(r La¬ dung. Wo ers/der Kläger/ nicht beweiset/und bringet gnugfame Ursachen idaß er ver¬ hindert worden/ lind bittet umb längere Frist/so joll ihm noch l4.Tage Frist gege¬ benwerden' und nack Erweisung gnugsainerUrsachen/soll er auch der dritten 14 Tage geniessen, K.ric. von der Bergleurhe Freyheit. §. 2. Beweiß-Atticul und Fragstücke. MEr Zeugenführer soll seine Beweiß-Articul/ so aus seiner Klage gezogen/und zu der Sachen dienlich/auffdas ediste im Ambt doppelt einlegen/und die eine Sckrtfft dem Widertheil/neben demFürbescheid zugestelletwerden/ seinemrer- roAgkoriadarallffzu fertigen/und auffangesetzten Terminzu überantworten. Diejelben lnkerroZaroria sollen keine unnothdürfftige/weirlauffende/undienstli- cke Fragen micbringen/ lvo es aber nicht gemieden wurde/jo soll der Zeuge darauf nickr befraget/noch Antwort darauff zu geben schuldig seyn/ so.4.2o.L.Let.ä. tit. art. zg. Iiiii 2 §.z-Ver- 4OO Berg-Rechts-Spiegel. § z. Verhör und Aussage der Zeugen. MJewcilder Parten Recht und U-trecht aussder Zeugen Aussige bestehet/und ^daraus erforschet werden muß/ so sollen Richter oder LommMrjen,nnd denen das Lernen befohlen/ allen gebühr-und möglichen Fleiß in Verhör der Zeugen fürwenden / eines jeden Ausjag aus seinem Munde mit allem Flerß und gerröulich verzeichnen lmd re§istrircn/damit niemand in seiner Gcrcchrigkeit ver- Mrtzet/ ^0.4.2i. L. L.tü. art. zs. (3) (2) gc leisteten Erd soll der Bergmeister bexde pachten srmbt den Zeugen abjchujstcn/nlsdenn nebenstdenenGeschwornen/ ernenjeden Zeugen besonderhö- ren/und seine Snge/was er zeiget/ das soll derBergschreiber be>'stine?Pfirchten/ gründtlich/nicht mehr noch weniger beschrerben.Zlls osst derBergschreider einen Zeugen in Gegenwart Bergmeisters undGeschwornen verhöret/und scincAussa- gc beschrieben hat/so soll er die dein Zeugen mit Aeiß alsbald von Stund an vor- lesen / einen Articul nach dem andern/damit er eine Wistenjchafstt/was er gezeu- get/ob er zu viel oder zu wenig geschrieben/das soll der Zeuge anmelden / c. v. art. 2OZ. Wer Zeugen führen will / der soll sie der andern Part nahmlmfft machen/ auch welchen Tag und Stund er die führen will/ so nun das andere Mei! die Zeu¬ gen sehen, will/ so mag cs sich hierzu finden / k. k. ä. m. Zwang gcgm die Zeugen. WElcherineincrSachenzu zeugen angegeben und rechtlich geladen wird/ der scholl zu erscheinen und Zeugnüs oder Kundstl-afft des/das iom hewust ist /-her Warheit und Gerechtigkeit zu gut/zu geben verbunden seyn / und welcher fichdts ebne rechtliche Entschlagung weigern würde/ der soll dey koen ro. Gülden darzu gedrungenwcrden/so.4.22.L.Let.6.tit.3rt.z6.DadieGtraffelo.^chockGro- schen Meißnisch/Irem. Die jenigen aber/so unter andere Obrigkeiten gehörig/und auff des Zeugen-Führers Ersuchen nicht gutwillig allda zum Kurrenberg seine Aussage rhun wolte/den mag alsbenn Zeugen Führer/wie Recht ist / mitHülffe desselben Obrigkeit darztl zwingen / und solche Zeugen Aussage versiegelt in das Kuttenbergische Berg-Ambt einanrworken. DaeinHallsgestjstner/odersonftenJttnwohner/Haus-Gel?oß/Dienst-Both/ odereinander/ der stin Thun und Wejen bey der GtadtoderBergwerckhat/ Zeugnüs zu geben ordentlich erfordert würde und er sich bestechen wieder re/ und der seiner Zeugnüs bedürsscig sich vor dem Ainbt beklagte / und umb Einsehung barhe/jo soll der Zeuge darzu vermahner/oder daß er gnugjame und rechtliche Ur- pchen/warum er zu zeugen nicht jchuldigMrlege, Da er aber nicht gnugsameUr- lachen fürbringergo soll er Zeugnüs zugeben/oder der Straaff/die ihm der Zeu- gemFührer/von wegen nickt gebung der Zeugnüs/vorgeschlagen/ und zu erlegen vom Ambr darzu angchatten werden/ L.L. m. Von derLadungrc. Zeugen zuvereyden/ cum fallenc. MLle Zeugen/so fürgestellet werden/ sollen den gewöhnlichen Zeugen-End zu schweren schuldig ftyn/ohne das soll ihre Aussage nicht glaubwürdig geachtet seyn/es wurdemdenn die Zeugen des Eydes durch beyde Park mir Willen erlas¬ sen/ das soll ajsdenn re^ittriret werden, Zo. 4. LZ. K. L. ä. cit. art, Z7^ Keiner soll eher Zeugniß geben/ er thue denn zaivor die Eydes-Pflicht/so darzu gehörct/und derSchreiber/wclcher die Zeugniß annimr/lmd cinschrecher/soll auch verendet seyn/ und die Sachen in geheim behalten; Da sich aber die Partheyen vergleichen/daß der Zeuge seineZeugniß ohneEydes-Pflichr thun soll/ dassoll ihnen zugetassen/und wider das Ambt nicht seyn/ denn was sich die Partheyen gutwillig vergleichen/ das ist zu rechtfertigen nicht vsnnörhen/ 8.. L, cn. von der Ladung. Dee Berg «Rechts -Spiegel. 40: DerAmbtleute Zeugntß. OflrOferneeine Parthey die Ambtleuthe oder einen Geschwornen zu Zcugniß ^bedürffen/so soll ers zuvor anzcigen/ ehe sich das Recht anfäher/ daß er des N zu Zeugniß bedürffen werde/ also soll derselbe ausstehen/ und bey Verhör derSachen nichtsitzen/undwcnnerZeugnrß giebet/ darffer keinen Eyd darzu tkmn/ sondern es soll ihm auff den Eyd/den er Zu seinem Amt gcchan/geglau- bet werden/ da er aber hierinne säumig/ und im Anfang des Rechten die Person/ socrzuZeugniß bedürffre/nichr meldet/ sokan er hernach desselben auch nicht ge¬ niessen- k.k. 6. en. Zeugen-Schtvur- MIe Eydes-Pflicht aber soll in solcher Gestalt geschehen/ daß derselbe/ wel- cher die Eydes-Pflicht thun soll/ der soll sich mit stimm Angesicht gegen der Sonnen Auffgang kehren / und dem Schreiber nachfolgende Worte nachspre¬ chen: Ich schwere GOTT dem Allmächtigen/ daß ich in der Rechts-Sachen/ die zwischen n. und n. ist/ so viel mir bcwust/ recht und wabrhafftig anzeigen will/ und das weder um Gunst noch Ungunst/ noch keiner andern Ursachen willen / als mir GOTT heisse »der Allmächtige. ll..L.ibiä. Krancken Zeugens - Abhörung. Märe aber ein Zeuge/ daran der Parthey viel gelegen / kranck/ und könke Let- ^bes-Schwachheit halber ins Amt-Hauß/Zeugniß zu geben/nicht koffien / so soll vom Ambte ein Geschworner mitdem Urburschreiber zuihmgeschicket/die Eydes Pflicht vorhalten/ und die Zeugniß von ihme / wie die Rechte auswei¬ sen/nehmen. ll..L.eoä, 4. Eröffnung der Zeugniß/ und wie darnach zu versetzen. die Zeugen verhöret/ soll der Notarius das Register der Aussage auffdaö allcrerste/so er kann/verfmigen/ das sott alsdenn aussden ernennten Termin eröffnet/und beyden Parten Abschrifft davon zugeftellet werden. Und soll derPart/widcr den das Zeugniß geführet/ vom Tage erlangter Ab¬ schrifft in -4- Tagen dem nächsten seine Lxception gezwiefachet in das Ambt einle- gen / die soll so bald dein ?ro6ucemen zugestellet werden/ der soll seine Gegen- Nothdurfft in 14. Tagen auch doppelt einlegen/ und darnach jedes Part noch 2. Saye/von 8- Tagen zu 8. Tagen einbringen / und also mit z. Sätzen beschloßen / auch daraufffernerverfahren werden/ immassen und wie oben verleibet/so. 4. 24. L. ll.ef. ä. tjt.3rc.z8.ll..). idiä. mit nachfolgenden llormalibus. Damit die Partheyen in keincrley Wege bevortheilet werden mögen/ und ein Wer Theil zu Gebühr und Gnüge zur Verantwortung kommen möge / so ord¬ nen wir: Wenn forthin ein Zeugniß verführet/ publiciret und eröffnet / daß un¬ sere Ambtleuthe dieselben Zeugnisse auffs förderlichste abzuschreiben/und dieAb- sckriffren denen Partheyen zu übergeben verfügen sollen/ und wenn solches ge¬ schehen/ soll der jenige/ so wider die Zeugniß excipiren will/ vom Tag der erlang¬ ten Abschrifft/ auff den 5ten Tag feine excepcicm gezwiefachet einbringen/ es wä¬ re denn/daß auffden zttn Tag etn Feyertag wäre/ so mag er biß auffden nächst¬ folgenden Tag verziehen/ in welchem er ungefährer seyn soll/auch seinem Gegen- rheil die eine Abschrifft zugestellet werden/der vom Tage erste bekommen/ auff den 5tenTag seine ll-eplica dargegen auch gezwiefachet einbringen / mit welcher es gleicher Weise/wie vorgemeldet/gehalten werden soll/auch förder/ biß so lange von jedem Theile z. Sätze eingebracht/ und damit beschlossen / und darauffwieder erkannt worden-cb) (b) Lonc. IQZ. udi: Alsdenn/ wo im letzten Satze nicht- neues eingewandr? sollen die Sätze Mn Versprechen abgeschicket werden/ lA. «r. r rS. HOL Bergrechts-Spiegel. Was einer oder mehr Zeugen gelten. AJn Zeuge ist nicht gnugsirm beym Rechten/ es sollen zum wenigsten zwen ftyn/ ^dic sich rnlt einander in derZeugniß vergleichen/ aber ein Geschworner sollvor 2. Zeugen angenonnneri werden. Wenn die Partheyen beybe Kläger und Be¬ klagter/ Zeugen fuhren/ so sich mehr Zeugen miteinander in dasZcugnißverglei- chcn/die sollen auch beymRechten mehr gelten und gewogen werdenA.Ltir von Nr Ladung. H. 6. Folgen l^ocul der Schreiben/oder o'calionen mZeugnüß- Sachcn. Oomprls-SchreLben/ wenn Zeugen/ unter frembden Gmchtmgeses- sen/und daselbst abgehöret werden sollen/verschlossen. ^MMEme freundliche Dienste zuvorn / Ehrbar und wohlweiser lieber Herr WWRMer und guter Freund. Jchfügeeuch freundlicher Meinung zu wis- E*^sen / daß in und di. allbicr im Ambte von wegen di. Sachen in Reckten haffren/undgedachrcnKlägern im jüngsi-ergangenen Urthel Beweisung auferle¬ get ist/dercn er sich auch zu verführen unterfangen/scine Beweiß-^rticul darauff schriffrlick einbracht/und^.und ^.zu Zeugen angegeben/mit angeheffter Bitte / weil dieselben Zeugen nicht allhier / sondern zu di. unter euern Gerichts-Zwang besessen wären/ihme ^ompaL-odcrBitt-Briesse an euch mitzutheilen/damit die- selben/wie gebräuchlich verhöret würden/welches ich ihme denn/als dencnRechten gemäß/ abzuschlagen nicht gewust. Gelangetdemnachan euch meinfreundlich Bitten/ ihr wollet benannte Zeugen/wie stchs gebühret/vor euch erfordern/und sie äuffinliegende Artica! und Frage-Stück/ vermittelst ihrer Eydc/ jeden insonder¬ heit und abwesend des andern/verhören/ ihre Aussage und Zeugnüs fleißig ver¬ zeichnen / auch mir alsdenn solches rrnter eurem Gerichts-Jnnsiegel verschlossen/ alles auff genennten Zeugen-Führers ziemliche Kosten/zuschicken und euch in de¬ ine der Wahrheit und Gerechtigkeit zu gute twle denn in diesen Fällen ein Richter und Gerichte dem andern zu tbun schuldig ist) unbeschwchrr und gutwillig erzei- gen/da will ich in gleichen und mehrern auch thun/und wiederum freundlich ver¬ dienen/Dstumg. unter meinemaussgedruckten Petsckasst den n.^K. Dem Ehrbarn und Wohlweistn Herrn Richtern / zu n. meinem guten Freunde. Ocarion an den Zeugen-Führer / wegen derMrstellung. ^Kck in j.Haubtmann entbiete euch Gcwercken undAnwälden der Gewer- meinen Dienst/und gebe euch hiermit zu erkcnnen/nachdcm ihr euch/ vermöge des Urrhels/so verschienen Tages zwischen euch und euermWi- dertheil d-l. imAmbte eröffnet und puKliLiret worden/ die aussgelegteBeweisung zu vottführen angemasset / und eure pvünones oder Beweiß-^rciLul einge¬ bracht/ auch die Zeugen mit Nahmen angegeben/und gcbethen habet/ zuFür- stellung derselben einen ^rminanzufttzen/unddarzu euren Gegner zu cUiren/ daßichstedarauff/ wie stchs gebühret/ auff^l. Tag erfordert habe/ derowegen citire ich euch auch hiermit peremptorie und unerstreMch/daß ihruffbemeldren Tag frühe umb 2. Uhr durch euch selbst / oder euern gevollmächtigten Anwald/ gedachte eure angegebene Zeugen im Ambte fürstellet/selbige annehmen und ver¬ enden laM/mit Verwarnung/ ihrthut solches oder bleibet aussen/ daß gleich¬ wohl hicrinn soll verfahren werden/wie fich das gebühret / darnach habet ihr euch zurichten. ZuUhrkundmit meinemPetschassrbesiegelt. GeschehenMittwochS nach rc. 6.165. Qtanon anGegentheil. MCH Ui jo. Hauptmann / entbiete euch Gewercken/ und Anwalden der Ge- ^wexcken 1^. meinen Dienst/und gebe euch hiermit zu erkenrren/W die Gewer¬ kten Berg - Rechts * Spiegel» cken oder Anwälde derselben mit der Beweisung! so ihnen/vermögedes am xu» dllLirtkUrthels am^.Lage nechst verscbienm ist aufferlcger worden/zu verfahren brdachr/undaraufihrep06tloüe5UnBcweiß-^.rnculetnbraä)t/auchdicGeM«» gen/ mir denen sie ihren Mrem zu beweisen nahmhafft gemacher haben/ mitBirre/ ihnen zu Fürsteüung und Beeydung derselben einen lermm anzunennen/ auch euch und diegemeldten Zeugen hierzu/ wie sichs gebühret/ zucirwem Darauff ich ihn Kl.Tag und dl. Koram benennet und angesetzer habe/überftndr euch demnach hierneben dieselben ftineeingebrachteBeweiß-Xkricul und darbey verzeichnete Zeugen/ und lade euch hiermit Ambrshalber pekemptvri^atlffer- meldeten Tag und angefttzte Stunde/durch euch oder euer» Gevollmachrigten allhier irn Ambre zu ericheinen / dieselben Zeugen allda fürzustellen / anzunch- men / und zu vereyden sehen und anzuhören / auch eure Rechrs-Nokhdurfftund Frag-Stücke/ob ihr deren hättet/darauffund darwiederfürzuwenden/und ein¬ zubringen / mit gebührlicher Verwarnung / wann ihr ungehorsamlich würdet aussen bleiben/daß nichts destowemger hierinne soll verfahren / und darauffpro- ceäiret werden/wie sichszu Recht eignet und gebühret / darnach Haber ihr euch zu achtcn/zu Uhrkund mir meinem Perschajft bekrafftiget. ^1-ihrcr beyderBcyseyn/oder des einen TheilsUngehorsam/ gegen einander col- iLtiouiret und verlesen/und von Stund an versiegelt/und alsdenndarauffgeur- theiletwerden/so.4.».x.k.ef. 1604.nr. von kwL.grt.rs. Und wann also ein jedes Theil zwo Sckrifften eingeleget / und seine Zeugen ge- führet / so.soll das Ambt alle Schriffren undZeugen inGegenwart bcyderTheile denen Partheven fürlesen lassen/ nackmahls mit allem Fleiß und Treue erwe- gen/dcn Rechts-Spruch befthreiben/und denenPartheyen vorlesen lassen / k. L. tü. Von der Ladung. dirLlion darzu. «FCH X im so. Haupkmann/cnkbiete euch Gewercken ^.meinen Dienst/und fü-. -^ge euch hiermit zu wissen / nachdem ihr und euer Gcgcnrheil die Gewercken dl mir den eingebrachcen Sätzen zum Urthel beschlossen / da ich dieselbe / vermittelst Göttlicher Verleihung/auffnächsten n. zu collatioMren/ versiegeln/ und nach ei- nemUrthel zu schicken bedachtbin/derowegen cittl-e ich euch hiermit in Krafftdie- sts Brieffes peremptorie, daß ihr auff benannten Tag frühe umb 7. Hora durch euchjoder euern gcvollmächtigken Anwald/im Ober-Ambte / bey berührter Ver- jesung/Verpctschierung und Abfertigung erscheinet / und solches alles sehet und anhöret/wcnn ihr aber ungehorsamlich aussen bleibet / will ich euch hiermit vcrge- wisicrt haben/ daß gleichwohl auffgehorsamen Theils Fürkommcn / hicrmne / wie sichs gebühret/verfahren werden soll/darnach ihr euch zu richten wisset. Zu Uhr- kund mit meinem Petschafft bedrucket/geschehen / o. r6z. §. 2. Verfassung des Ausspruches. KSsollauch in alleWege darauffgesehenwerden/daßdie^ÄL, ohne Verzug/ ^zum Urthel abgefertiget/das Urthel gefasset/und denenParten zuEröffnung desielbenfürbeschiedeniverden/fo.4.ir. Xk. ä.arc. Vonschleuniger 8encemi- onirung saget auch der 2,8. art. )o. 4. such cav. 5eq. Und wenn nun beyde Pärchen ihre Nothdurfft im Berg-Ambt eingewandt und beschlossen haben/so soll der Bergmeister und Geschworne solche übergebene Sätzeund Schrifften mit Fleiß lesen und berachschlagen: wofern es aucknoch- mahls die Nothdurfft erfordert/ sämtlich in die Gruben fahren / und den Streit nochmahls und ferner mit Fleiß besichtigen und in Augenschein nehmen / auch in denen Berg-und Lehen-Buchern/darauff sich die Parcheyenin ihren Schriff¬ ten Berg-Rechts« Spiegel, 4vz lcnrefsriret/dem Buchstaben nach/ fleißig nachsehen / und nach aller Bewegnüß und Bcrathschlagung/ worbcy cs bcydc Parrhcyen verbleiben lassen sollen / ver¬ möge dieser unscrBerg-Ordnung erkennen/nnd eine schrissrliche Weisung thun/ x,2§.4. eit. Wenn die gütliche Handlung re. §. z. Nebcn-Sachcn/ Neuerung vorbeyzu gehen. M-Nd soll nn letzten Satze keine Neuerung/ daran gelegen / und der in vorigen E^ätzennicht gedacht/eingebracht werden/ und im Fall da cs gcschahe/so sollen dieUrrhels-Fasseredarauffnicht sprechen/ des auck neben den verwarnet werden. Io, 4.8. K.P ibiä, Und soll im letzten Satze Neuerung einzusührengänz. lich auffgchebt und verbothen scyn/und da hierüberNeuerung eingeführer/so soll doch darauffnichtgesprochenwerdcn.icem 10.4.2,9 mkn. Dieweilnlang-währende kriegische Sachen dem getneinen Bergwerck unl> Parten schädlich seyn/so wollen wir die Urcheiler/denen lederzcit die ^ÄLzukom- men/ verwarnet haben/daß sic in Fassung der Urchel dieBeyjacken/so allein zum Verzug dienen/ so ferne es ohne Verletzung der Sachen und Part geschehen kan/ umgehen/und auffdicHaupt-Gachen/was recht ist/ erkennen und sprechen wol¬ len ; Da aber die Beysachen also gelegen/ daß die ohne Verletzung der Part Ur¬ sachen nicht zu umbgehen sind/ da mögen sie/ was recht ist/ darüber erkennen/und doch/so ferne essich leyden will/ darneben auch auffdie Haupt-Sache ErkämniK gehenlassen.fo. 4. rz. rc. k.ä. rit. art 2,8. §. 4. äporculae, Urthel-Gkid/Bothen-Lohn. kT^Amit Niemands in denen Sachen/ so im Ambte D gütlicher oder Rechtlicher Erörterung gediehen/mir dem Schreibe-Gelde übernommen werde/ sofoll man dem Ambrschreiber reichen und geben/ wie folget/ von: Einer Verfassung zum Rechten/jedes Theil 2. WA Einer OtLtion, - - - 4. Ws?. Sätze zu copiren/von einem Blat/ so auff jeder S eiten ungefehr 20, Zeilen hg, den/ i.WA Eröffnung oder Lopien der Urthcl/ jedes Part 6. WA Einen jeglichen Zeugen zu verhören/ der kroäucsnt 6. WA Abschrifftdes Zeugniß-Regifters/jeder Part von einem Blat r. WA Gerneine Verträge ins Ambt-Buch zu verschreiben/ jeder Part 2. Wgr. Mschrifft eingeschriebener Verträge r. Wgf- L.R-.z.Wgf. Don Verträgen zu wichtigen Sachen/nach Gelegenheit derArbeit/so.x. 4.30k. ult.k.z.ibiä. Der Schreiber soll keinen übersetzen/sondern was ihm darvon in ftiner Amts- Verrichtung ausgcmessen/ nehmen/ und nickt mehr/ k. L. rit. von der Ladung. In Verschickung der Len zum Urthcl soll ein jeder Part r. Gülden im Am¬ te unweigerlich einlegen/ davon soll dasUrthel-Geld und Bothen-Lodn/obs von hinnen verschicket/) bezahlet/ und die Übermaß denen Parrhcyen zugleich / «ach eröffnetem Urthel wiedcrzugestcllet werden /Io. 4.14. §. 5- Eröffnung und Krafft des Urlhels. MEnndie Urthel im Ambte eingekommen/ sollen die Parten/ anffs förderlich- ^ste/als möglich/fürbeschieden/oder citiret/ alsdenn in ihrer Gegenwart er¬ öffnet undverlesen/auchdenenParthenAbfchrisst davon gegeben werden/wel¬ che Urrhel durch Läuterung oder Beruffung/immassen hernach zu befinden/nichr auffgezogmwürden/ dasfoll nach Verlauffun g 8. Tage/von der Stunde derEr- öffnung zu rechnen/seine Krafft erreichet haben / und zwischen Pärchen für cm Rechtgehalrenwcrden/damit soll das Läutern und^ppellirenuffunverwandter» Fuß/ aus bewegenden Ursachen/ auffgehoben werden, io. ne, srt.29. kllll dlotu! Bergrechts-Spiegel. 406 I^ocul der Oiracion. «MlM. im Io. Ober-Hauptmann/mtbieteeuch Gewercken/ (oder Anwäldm) ^arlff^.Zechen/mcinenDicnft/undftigeeuch hiermit zuwissn/daßdasUrthel zwifben euch und em em Gcgenrbcil auff die jüngst Loll3tionitte und abgeferrigte ^.Len von ist einkommen/ welches ich/ vermittelst göttlicher Gnade/aufx.Tag schier stkimffrig zu p^bliciren enlsä losten bin/Litire und lade euch derohalbcn tM. mit und Krafft dicfts Bnestes endlich peremptorie,auffcrncnnrcnlermjn, frü- he mnb 8 üora, dllrck cilch oder encrn herzu gevoll,nächtigten Anwalden/ für mir im Ober-Amtezu ertcheinen/dasiclbigeUrthcleröffnen u.pukl-cirenzusihen und anzuhören/ auch andere Notbdurffc daraufzu handeln/mit Vergewisserung/wo ihr dazumabl ungehorsanrlich werdet aussen bleiben/ daß nichts weniger auff des gedorjamen Parrs Erscheinen/und gebührliches Ansuchen ergeben und geschehen soll/was stch dicßfalls nachErj ordcruug derRechte l. wohlhcrgebrachterrBrauch eignet und gcbübret/darnach Haber ihr euch zu richteu.ZurUhrkund babe ich mein angcbohrenPetschaffr wissentlich hierauffgcdrücket. Geschehen rc. 0.164. XXVII. Neuterung. tz. 1. Wenn iindwicsickinznbringen/undMprol'cqviren. MM Elchen Part/aufferössnere Urrhel/Leutcrung vonnöthen/das soll dersel- MFMbe in 8 Tagen/ den necbsten von Stund derEr öffnung zu rechnen/gczwie- facht nn Ambteinbringen/ darauffsoll alsdenn von 8. zu 8.Tagen ver¬ fahren/ mitzweyen Salzen beschlossen /und gar kerne Ober-^emerung zugelasten werden/ jo. 4.16. k. Kek. 1604. tit. Vom krocek, 3tt.;v. 2. Welche nicht zugclaffen. ZWs Oberleutern/wie vorgchends dasLcutern/ uff unverwandten Fuß / im vorigen Osp §. 5. Von Bey-Unheln/ go. 4. zg. Suche im folgenden c. § 7. Ob stchs nun begabe/daß einige Part/ auffgesprocheneUrthel / Leuterung bitten/ oder das ttrthel straffen / und stch deshalberberuffenwürde/ dem soll man ein- mahl/doch nicht unnothdürfftige Leuterung/ od-rstchan uns zu berusscn nicht sperren/doch daß solches beides auffunverwandten Fuß/ und alsba ld/ nachher- kommen der Bergrechte geschehe- In andere Werse/oil man Appellation nicht gestatten / <7.8. art. 104. e. ?. 207. n bi: Doch daß solches bepdes auffunverwandtenFuß/sörderlich /nach Herkommen des Bergwereks/die/Zppeliationschrifftlich verfasset in io. Tagen nach vermöge der . Rechte geschehe rc. XXVIII. Appellation. §. I. korm, Zeit / Richter. MElcher Thcil sich von versprochenen Urtheilen oder rechtmäßiger Be- Mschwchrung beruffenwill/dcr soll das innerhalb 8. Tagen/von Stund er- . bffncrcn Urrhels/burch Schriffc bey dem Unter-Rickrer cinzulegen thun/ und sich an unsern Hauptmann und Dcrwaltcr/wie gebührlich und gedrärrchlich/ bet uffen / Io. 4.2.5. X. k. 1604. vom Proeek8, art. Und welche Appellation obvcrleibter Gestalt / an unfern Hauptmann oder Verwalter gethan und vollführcr/die joll in ihren kormslibus beständig seyn/und geachtet werden/Io-4.18. Wann auch em Thetl vom gesprochenen Urthel sxvelliren wolt / dem soll es nichtgeiveigert werden/jedoch/daß es Vermöge der Berg.Rechte/ auff unver¬ wandten Fuß vor demBerg-Ambkc arrgcmeldet wird. (2) _ Berg-Rechts-Spiegel 407 Es soll aber vor unfern Obriften Müntzmeister im Königreich Böhmen / an denen Orten aber/da wir sonderbare Vcrg-Ambtleute harren / als zu St. Joa- ckimsthalundzuSchlackenwalde/filrdieselbigenzuappellirenschuldigseyn/ p. 4. tit. Von der Appellation suche p.l. c. I. §- 6, (s) Lonc. Q 5. art. '04. suche die Normal. im vergehenden Lap.^. art IL7. vbi: Und alsbald nach Herkommen der Berg-Rechte geschehen/ in andere Weise soll man Appellation nicht gestatten/ c. ?.art ro8. wir wollen auch/daß von solchem un> strnr Berg-Gerichte nicht wciter/denn vor uns appelliret werde/ da soll die Sache durch unr/oder wem wirs befehlen/ entschieden werden/ und ungeweigert blei, ben. Die Appellation soll von der Stunde eröffneten Urthels innerhalb 8. Tagen/ durch eine Gchrifft/neben vorig mündlichen Anmelders/ bcv unsermBerg-Ambt gcsuchet werden / R.»s.ll.cir. Von gemeinen Beschwerden an dieHaupr-Leure/ suche p.t.c.5.§.4. §. Von einem Bergwerck zum andern appelliren. MOn wegen der Appellation auch Berg-Gerichts / bey neuen Bergwerken/ soll csalso gehaltenwerdewdaß vondenenBergwerken/ die im Königreich Böhmen erftünden/im Joachiinsthal/oder auffandern Bergwercken / die jetzo seyn/oder kirnffrig im Königreich Böhrnen auffkämen/wo verständige Bergleute und verordnete Räthe/ Recht und Gericht seyn / nach Gelegenheit eines jeden Bergwercks appellirct werden möge / doll) daß bey denen Bergwerken / dahin appelliretwird/die Ordnungen und Rechte seyn/und gehalten werden/ wie auff denen Bergwerken ift/davon appelliret wird / L. v. izz4. §. Von Hauptleuten/ uffdie BöhmischeKammer. MO einer je billiche Beschwer zu haben/und derhalber von unsermHauptmann zu Lppelliren vermeinet / dem soll diese Appellation nirgends anders wohin/ als allein für unsere Böhmische Cammer zugelassen seyn / welche folgends in Sa¬ chen ferner billigesEmsehen haben/und da cs norhwendigbefunden/auch weiter an uns gelangen zu lassen wird wissen/ 8. k.1572. L onc. so. r. 89. nbiWo es aber hey ihnen (Hauptmann/Verwalrer/ Berg-Rath/Bergmeister/Richter) daran erwlnde / soll mans an unsoder un sere Böhmische Camrner lassen gelangen/wol- len wir einern jeden die Billigkeit verfügen. §. Kuttenbergrfche Ordnung halt nachfolgende korm. HFEnn M (jn oder ander Theil des Urthels oder Spruchs beschweret zuscyn vermeinet/und umb mehrer Erleuterung und bessers Rechtens willen zu hö¬ herer Obrigkeit sich zu beruffen Vorhabens/ so mag er alsbald / weil die Ambtteu- te noch am Rechten sitzen/auffeinen Bedacht nehmen / der soll ihm auff 14. Tage vergönnet werden;Da er eine Absckriffr desUrthels tmd derben begehren wur- de/das soll ihm auszugeben zugelasscn seyn / doch daß er sich mit dem Schreiber umb seine Mühe vcrgleiche/unö da er zu appelliren Wittens / so soll er nickt 14. Ta¬ ge von Ausspruch verscheinen lassen/sondern soll sich zeitlich / wenn er avvelliren will/amnelden/die /^Lba wieder bringen/und da er will/ so mag er die beschriebene Ursachen/ warumb er gcappelliret/ neben der Appellation einzusckliessenüber- geben/und zur Appellation angelegte kcen L. Schock Böhmisch einlegen / und wo er neben denen wiedergebrachten und eingelegten ^Äen keine beschriebene Ursa¬ chen zu überlesen und zu versiegeln/ dadurch sich die Ambtleute/ warumber an- pelliret/ zu richten hätten/übergeben würde / sosoll er hernach auch keine einle- gen / denn wir unvcrsiegelte/und unsern Ambtleuthen verborgene und verdeckte Sachen/nichtannchmen/ auch denselben keine Statt noch Glauben geben/ der- gleichen soll unser Ober-Müntzmeister auch thun / 8..L. rir. Von der La¬ dung. xllll» ES 408 Berg-Rechts-Spiegel.'. Es soll aber die Beruffung und Appellation vom Berg-Ambke / vor niemand Widers geschehen / als vor uns / und in unserm Abweftn/ vor unscrm Obristen Mitntzineister imKönigreichBöhmen / aberauffder Stände Grundtassenwir es bey iz/z.Iährigen Bergwercks-Vcrgleichung bleiben/8.. rc.ibiä. 2. <^3Ulion AU dieser lnllänr. WAmitunnöthige^-ppellationesvermieden bleiben/so verordnen und wollen ^wir/daß sich der ^pellant, eher denn ihm die ^.pellation zugestcllek wird/ in 14. Tagen gnugsam verbürge/und Kaution thue/dcrgcstalt/x wo ihm bey unsirn Ober-Berg-Arrrbtleuren derStrcit endlich abcrkant/unb er derSachcn verlustig und fällig wird/daß der Appellant muß 20. Marek Fein-Silber / oder so viel das¬ selbe an Gelde ausweiset/zur Straffe verfallen scyn / die er oder sein Bürg auch m 4. Wochen erlegen/oder mit Gefangnüsdarzu gehalten werden soll / k.j.x. 4-ttt. WiedieLsuriou.Ac. Von Erlöschung der Appellation,wenn solche Verbürgung nicht gkschicht/such unten §.7. §. z Aposteln zusuchen undeinzubringen. MJn jeder Appellant soll vom Tageseinergethanen Appellation innerhalb »ol ^Tagen/ den Unter-Richter/ vondemeraxpellirethat/ umb gebührliche Aposteln und Abschieds-Brieffe ersuchen und^ bitten / jo. 4.26. L.^ek.ä.nc. Lrk.40. Vom Tage erlangter spötteln abermahlsinro. Tagen / soll Appellant die er- langten^polleln und Abschieds-Brieffeanunsern Hauptmannoder Verwal¬ ter bringen/ umb Lompulloria! und Inhibition, die ihm auch Zuge stellet soll wer- den/AnsuckUNg thun/ jo. 4.27. L.8.e5 ä. art. Darauffcwennnemlich die^ppellation innerhalb 8.Tagen nach ereffnetenUr- thel gesuchr) soll das Berg-Amor die gantzen Ea aller cingewandtcn Sätze und Schriffren/samdt denen Zcugnüssen/und waSdenSachen anhängig/eiusckliesscw mit der Knavpschaffk Jnnsiegel besiegeln / und dem Appellanten / nack aetbaner c:aution,zustellen/die er alsdenn selbst persönlich oder mir einem gewisscnBorhcn/ an die obbemcldte unsere Ober-Berg-Ambtleure/ alsebald bringen oder senden soll/R..I.?.4'tlt. ZnwasZeit. d^orul der Aposteln. ZKEm Wohlgcbohrnen Herrn/Herrn Grafen zu Passm/ Herrn zu ^Weiß-Kirchen / diestrZeitregierendenHerrnzuSk.Zoachimsthal/ mei¬ nem gnädigen Herrn/entbierhe ich bl. Hauptmann allbicr/ meine unterrhanig schuldige Dienste/ und rhue E- Gnad, hiermit zu wissen / daßdieGewerckerr auff8. bl. an bl. allhierKlager an einen / und die auffbl. Beklagte andern Tbeils/ des Anhalrens halber zum Vermessen für mir zu Recht scyn gewachsen / und am verschiencn bl. nach bl. darinnen ein Urrbel für die R lägere und wider die Be¬ klagte im Ambre eröffnet und publiciret ist worden / davon sich Beklagten als be¬ schwert an Eure Gnaden beruffen / und umb Aposteln und Abschieds-Brieffe ge- berhen haben / darauffich sic/sambt obberübrrer Haupr-Sache/mir allen ihren Umbftanden und Anhängen an Eure Gnaden gewiesen habe / mit gebührlicher Verwarmmg/weil dieses eine Berg-Sache ist / und langen Verzug füglich nickt dulden kan / daß sie in io. Tagen/ dcnnechsten von euer Gnaden Ubrkunden/ vermöge derselben verbesserten Berg-Ordnung/ an mich ausbringen sollcn/daß Euer Gn.solche ihre Appellation angenommen haben/und darinnen/ wie sich gc- bühret/wcitcr zu verfahren verfügen wollen/welches ich ihnen also für Abschieds- Brieffe gegeben/ und des zuUbrkund mein Petschaffr daran gedrucker habe/ge¬ schehen allhier zuJoachimsthalrc. o.rrr. k'or- Berg« Rechts-Spiegel. kormulär kMerln^i!)jcior>. kZFIrH.S.Graffzu Passau/ Herr zu Weiß-Kirch/ dieser Zeit regierender HcrrinSt.Joachunsthal/entbielencuch / unfern lieben getreuen H V.K» Hauptniann/daftlbst unftm gnädigen Willen / und geben euch hiermit zu erken¬ ne n/nachdcm sich die Anwälde der Gewcrcken auff^l. Beklagte/ von dem Urthcl/ fo wegen des Anhaltcns zum Vermessen/ wiedersieund fürihre Gegncr/die Ge- wercken auff^.Klägere/kurtz verrückter Zeit von euch im Ambre eröffnet/ und publlciret ist worden/ alsbeschlverck anunsberuffen/ und dcrhalbcn von euch Apostel oder Abschieds-Briefe überantwortet haben / mit unterthäniger Bitte/ diestlbige ihre ^xpeljatjon von ihnen anzunehmen/ und ferner/was Recht ist / er¬ gehen zu lasscn/daß wir darauffberührte^ppellarjon und Abfchieds-Brieffc aL- ß) von ihnen empfangen und angenommen haben/wiüens darinnen weiter zu ver- fahrcn/tmd was Recht ist/ergehen Zu lassen. Befehlen derowegen euch hiermir/ihr rvollet/in dieser Sache/ Miter nicht han- deln/noch proceöiren/fondern euch solches förderhinenrhalten/ihr erlanget denn deswegen von uns weitern Befehl/ auch dem /VppeilEsn die Gerichts-Ea , fo für euch inerster allenthalben gerichtlich eingebracht seyn / auffziemliche Kosten / vermöge unser jüngst-verbesserten BergMrdnung/verpetschieret Zukommen lassen/ darangeschiehet unfere gefällige Meinung/ und haben unser angebohren Petschafft hieran wissentlich gedruckt. Geschehen Sonnabends rc. 6.172» §.4. peossecurio der Appellation undEinbrmgung her Säße. (WEnn also eine Appellation,wie obstehet/gcthan wird / soll der Appellant die- ^selbe auffs länglic innerhalb io. Wochen / dem nechsten vom Tage gethaner XppeULtion zu rechncn/vor unfern Hauptmann oder Verwalter auffeinenier- rnm, der ihme auffsein Bitten ermnnet soll werden/wte üblich lind recht ist/ recht- fertigm/1o.4.2tz. L. L.ä.rit. art. 42. Nach Kuttenbergischer Ordnung ist dic^tLle 6-Wvchen/ein jeder ^ppellanc sollvon dcmTage an/ als er die Appellation zu seinen Händen genommen/ in 6. Wochen ein ander Urthciloder Bestätigung des Spruchs von der hohen Obrig¬ keit bringen/und bey denen Ambrleuten niederlcgcn - er wäre denn mit rechtlichen Ursachen verhindert worden/x. x. rir. Von der Ladung. Der Appellant soll feinen Appellations-Satz auffden Termin, der zur Julli- llcation angcsttzer ist/gezwiefachteinbringen/darvonsoll dereineSatz dem^ppel^ laten so bald zugestcllet werden/der soll seine Gegen Okothdurfft auffden 8ten Tag auch doppelteinbringen/die soll dem^ppellamenzugcftellet/und er auffden 8ten Lag darnach wieder cinlegen/und sollen also beydcPartcn ihre letztere 4-Sä- tze/von 8. zu 8-Tagen einbringen/und mir;. Sätzen beschliessen/ fo. 4.29. le.ir.. ä. rit.3rt.4z. korm einer 6irät!Qn zur Rcchtfertigung der ^ppellätionan Appellanten. M.Ir H. S- Graffzu Passau /. Herrzu Weiß-Kirch / dieser Zeit regierender Herr zu 8t. /0. entbiete dir nnsern gnädigen Witten / und thue dir hier¬ mit zuwiffm/nachdem du von dem Urthel/jo zwischen dir und dl.in Sachen/durch die von n. gesprochen/ und am verftbienen Montage nach dl. alhier im Ambke ist cröffnttundpubijciretworden/Zppelljret/unddich an unsberuffen/ auchuns Apostcloder Abschieds Brieffe überantwortet / und umb inliibition gebeten / die du von uns bekommen hast / daß wir in berührter ^ppellstions-Sache unfern liebenGetrcucttdl.dl.anunserStattzumcommMrjenverordnet/ undih¬ me befohlen habcn/daß er euer bcyderseits rechtlicheNothdurftt/aufeuer jedes ge- bührlich csSuchen / in Schrifften und Sätzen annehmen/und wenn ihr zum Ur- thel gefchlossen/und dieselben eureSätze und mit Fleiß re§iffriret/ und nste MMMMM sch 4lo — Berg - Rechts - Spiegel. fernem Petschafft wohl verwahret/und bcsiegelrmns zustellcn soll ^ff daß wir uns alsdenn mirRarheines Urthcls dararrff entschliessen rnögen. Detoweam cinrenuud ersordern wir dich hiermit unerstrecklich undperemptonö daß du/ alsder^ppeHanc, zur Rechtfertigung deiner angemasten ^ppe^tion, ocmr rechtliche Srothdurfft/und ersten Satz aufden Montag nach gier st frühe um 7. Kora bey genanntem unserm LommMrio gedoppelt einbringcst auffdaß dem ^ppeÜÄten das cineLxemplaralsobaldzugestellet/ und er seine Gkgen-Nolh- durffr über 8 Lage darnach/das rstauffn Montag nachn auch emiegen mag und alfodannvon8.ragenzu8.Tagcn/auffjedemTheile/mit-.Sätzen/ sofemenn letztcnkcincNetlerungeiM>rachr/^km Urrhel beschlossen werde. Welcher Tbcil aber mit Einlegung seiner Sätze säumig/ dersoü/eheesfcrncrzugelassm wird/ ro. Grilden oey gemelorem unstrm Ooinmilläl-io zu erlegen verfallen seyn / Wre wir denn deineGegner gleicherGestalc erfordert und bcschieden haben wollen/dich auch lstermit vergewissert haben/duerscheinestalsoodernicht/daßgleichwoblauf des gehorsamen Tde-ls weiter Ansuchen geschehen soll/was sich dißfalls zu Recht und üblichen Gebrauch nach/ allbicr eignet und gebühret/darnach du dich weist zu richten. Zu Uhrkund mit unserm angcbohrnen Petfchaffc wissentlich bedruckt. Geschehen rc. o. 175. eüsnonL-^orul anden^ppellsren. H.S. Grasszu Passau/HerrzuWeWrchen/entbicthcn dir unsern qnä- omen Willen/und tyun dir hicrmitzu wissen/ Nachdem n. vorn End-Ur- thel/fozwrschenrhrneunddir/inSachen/durchden Rath zuF gesprochen/ und am verschienen Montag auch n.allhierimAmbttist eröffnet und puKüLirerwor- dcn/^pellirec.ttndstchanunsberussen/trachMschleds-Brieffc überantwortet/ und eine müchuion bey uns ausgebracht hat/ daß wir in berührten ^ppelktion- Sachen/ unser» lieben getreuen allhicr/an unser Statt/zu einem Lommis- ürno Verordner/und ihrnc befohlen haben/eucr beyderseitö rechllicheNorddurffc/ uff euer jedes gebührliches Sml.mgen/ anzunchmen / und wenn ihr endlich zürn rurtde! geschlossen uns dicselbige euere Sätze und^Äa steißig reAistriret/mrd mit seinem Perschafftvcrsicgeltzuzustcllen/ auffdaß wir uns denn/ mir Rarh eines Urthels/darauscntschl-esjen möge. Derolvegensvirobgenannte^ppellsnten Lin- ret und erfordert haben daß er/zu Rechtfertigung semer angemaßeten ^pvellz- tion, seine Rechtliche Nochdurssr rmd ersten Satz auff den Montags, schier st fruue umb 7. llora , bey genannten unserm Commillärio gedoppelt ein¬ bringen solle/auffdaß dir das eine Lxemplcirzugestellet werde: Derohalbenci- riren und ersordcrn wir dich hierrnit pei-emptorie und unerstrecklich/daßduauf ernannten Tag dasselbe LxempUr- bey gemcldtem unserm 6ommMrjofoderst/ und deine Gegen-Norhdurfft über8 Tage darnach/als uffnMontag nach x. auch dermaßen cmlegcst/und alsdenn von 8 zu 8-Tagen / auff jeden Theil/mit;. Sä¬ tzen/ soferne un letzten kerne Neuerungeingebracht/ zum Urthel beschlossen wer¬ de ; Welches Thcil aber mu Einlegung seiner Sätze säumig / das soll/ehe denn es ferner zugelassen/io. Gulden ?a:n bey gedachten unserm LommMrio zu erlegen verfallen scyn/ wie wir denn den Lypellanren gleicherGcftalt auch erfordert und beschrieben haben: Thun dich auch hiermit verwarnen/ wo du ungedorsamlich aussen bleibest/daß gleichwohl auffdes erscheinenden Tbeils weiter Anstichen/ge¬ schehen soll/ was sich dißfalls zu Recht und üblichen Brauch nach / alldiereignet und gebuin-et/darnach du dich habest zu richten. Zn Uhrkund mit unserm Dct- fchaffrwissentüch bedrucke. Geschehen rc. 6.174. kormul, einen Oommjffär-um zuvcwrdnen in Appellation Sachen. YFIr H.S.Graffzu Passau/ Herr zu Weiß-Kirch/entbieten unsermliebett getreuen unser rr genergten Willen/und thue hiermit zu wisien/oaß sich der Auwald der iLcwercken auff^c.^ Zechen von einem Urthel/so kurtz Verschiener Berg -Rechts-Spiegel. M Zeit/des ÄnhÄttttsim 'Vermessen ha!b^!o.c. ii. §.4. §.2 Andere Berg-Schulden/undwas nicht dergleichen. Mler der ordentlichen Schulden/ so von Bergsackcn Herkommen / als Ausbeu- '"then/ZubußundBergrveil/ Verlag auff die Berg-Kostm/ Erk-und Holtz- Fuhr/unddergleichen/ auch das Arbeirer-Lohn/Pcovianr an der Arbeit und im Hause mir Weib und Kind verzehren/ vor und umb nothwendige Kleidung/ Haüszins/Unslirt/Sew Ochsen-Haut / Eisen /Holtz / Kübel und dergleichen Bergwercks-Nothdurfften/sollen dieBerg-Ambtleukhe/Gesckworne und Ael- teste der Knappschafft/ zur Bezahlung zu Helffen schuldig seyn / aber andere Schuld/in Trinck-und Wirths-Häusern verzehret/oder ander Orrben verblie¬ ben/ hoffärtige Kleidung/ Spiel-Geld und dergleichen / was nicht zu Leibes- und Bergwerks Norhdurffr kommen/sollen sie nicht verheissen oder damit beladen/ KL.ibiä. Von Berg-Schulden/6.155. incix. Wiewohl cs re. Such die korrinl. P.I.L. Irem, vom Geleit des Bergmeisters wegen Berg-Schulden / O.154- mcix. Ob rlner re. Sltck die kormal. x. r.c. 15. tz. z-Erweisung der Schulden und deren Bezahlung. NMrdeeincr Schulden halber verklaget/ und er gestünde der Schuld nicht/ zeig- an/er wäre ihm nichts schuldig/auch nichts schuldig gewesen/ so soll cs der Kläger/daß er ihm eine gereckte Schuld schuldig ist/ mit ordentlicken/unverdack- tigen Registern/Kost-Zetteln oder Verschreibungen beweisen und wahr machen. Saget aber der Beklagte/er wäre schuldig gewesen/aber er hätte es bezahlet/ so soll ers mit glaubwürdigen Zeugen/Registern/ Kost-Zeddeln oder Verschrei¬ bungen/ wie obgemeldett daß ers bezahlt habe/ beweisen / oder da ihm vom Ambte- ein Eyd/daß ers bezahlet hätte/ zu rhun zuerkannr würde/und der Beklagte rhät feincnEyd/sosollihm derKlager die halbeSumma/darumb er ihn beklagek/zu erlegen/ oder dergleichen Eyd/daß er ihn einer gerechten unbezahlten Schuld we¬ gen fürgenommen/ aber nicht gntlgsam beweisen köme/ zu rhun schuldig seyn/ k. rc.ä.io. Xxxn. §.1. Wie Einheimische ciciret kverden/im An-oderAbwesen. Er Bergmeister soll den Einheimischen und seiner Bothmäßigkeit unter- worffenen Schuldner/ wie gewöhnlich/ durch ein Kerbholtz / mit Ankün- ^-^Ädigung des Termins/und kurtzen Bericht der Sacken / fürfodern lassen/ der soll auch darauff/ da er mit dem Kerbholtz angetroffen ist / zu erscheinen sckul- digseyn/ Zo.inappenä. vomProceMrt. L.R.F.ibiä.Dahinzugesem.'ttndba er darüber ungehorsamlich aussenMbe/ 4-Schock zurStraffe zu bezahlen schul¬ dig seyn. Hi6o4.trt. vom Droceß/ srt. L. Da aber eine Klage und Hulffe wider xinen/ so des Bergmeisters Bothmäßig- krik _ Vcrg- EHts - Vprege !' _417 M Uttterworffen/gerhan und gesttchet würde/soll in aller massen/Form undGe- nait/ wleobengeordnct/proLeäiretund verfahren werden / allein daß die Lira- flirre Mittel/wider die Person des Beklagten gestellek werde/wenn aber der nicht anbeim/sondern vielleicht flüchtig wäre/oder BeWneister und K iagernicht lvüsten/wo er anzutreffen seyn möchte / so soll er durch'öffenrli- cheLärdtz zmedemiermin angervöbnllcherStelle/indcsBcrgmeistersBchau- nmg/wlegebührlich/citiret- undzumUberfluß/ durch einen Gerichts-Frohnen/ z. 54. Lage nach einander vor derMchen öffentlich fürgeforderr werden. Io. ä.Ioc» srt.n. ü. tit. art. II. §. 2. Wenn Weibes-Personen die Theile zugeschrieben seyn. SM^^'nVergrheile im Gegenbuch'cincmWeibezugeschriebcn/undMann und LLew waren ihres Guths ungesondcrt/ alsdenn mag die Litaeion und Klage an den Mann/ inEhelicher Vormundschafft seines Weibes gestellet wcrden/da sie aber ihres Guthes gesondert/ und andere rechtmäßige Ursachen in solchen Fällen sich zutrugen/ da soll der Bergmeister sich mirLadung undKlage zu gestatten auch oarnach richten, o. 18;. incip. Stünden Bergrheil. tz. z. d^ocul schrifftitcher cürarion wider einen Einheimischen. ^Ch X. Kl. in St- Joachimsrhal/entbiethe euch Kl. meine willige Dienste / und ^fügc euch hiermit zu wissen/ daß der erbare n.euch einen Kux auffSt. Kl. an K. gelegcn/wegen einer SummaGeldes/so ihr ihmfürgestrecket/Zubußzuthun schuldig seyn sollet/ in meinem Ambtgekümmert hat/ und gedencket uffnächsten Donnerstag nach Kl. ä.18 Isn.mrtder ersten Klage vor mir/nach Gebrauch der Bcrg-Ordnung/zuverfahren/mich derowegen angclanger/ euch uff bestiemtm Tagfürzubesckeiden / ob ihr auch bedacht/ seine Klage/ und was er fürbringen wird/anzuhören/und auch zu vertreten. Derowegen heisch und lade ich euch hier- mit/und in Kraffc dieses Brieffes / daß ihr uffbestiemten Tag allhier in St. für mir/in meiner gcwöhnttchenBehausung daftlbst/oder durch einen unverdächtigen anugsamenAnwalden erscheinen wollet/ und anhören/ was allda gehandelt / mik Dergewisscrung/ihr kommet also oder nicht/jo soll dem Kläger uff ferners Ansu¬ chen vergünstiget werden / was meines gnädigen Herrns Berg-Ordnung aus- wciset/ und in diesem Proceß üblich und gebräuchlich ist/ daß ich euch auch förder weder zu folgenden Kiagen/Ehehafft/Hulff/Schätzung/noch anders nicht mehr/ denn allein mit Anschlägen allhier zu St.J. an dem gewöhnlichen Orth / da man den Wöchentlichen Anschnitt undOvartal-Recknung hält/citiren und laden wer¬ de/ darnach wisset euch zu richten. Zu Uhrkund mir meinem gewöhnlichen P'et- 'schafftrc. Geschehene. Dem Bergmeister gebühret von der Option r. Groschen/ dem Bergschreiber aber nichts. 6.177. xxxm. § 1. Wie Frcmbde fürgeladen werden. Em frembden Mann / so anderer Herrschafft Methan/ soll man in Fäl- ^^i lm/da man zu seinen Theilen odcr Ausbeuth/auffMaas/ wie obstehet/ Hüffen will / durch eine schrifftliche Qration, (darinnen die Sachen lüm^ Marie und kurtzverleibet) an des Schuldmanns Obrigkeitoder Richter gestellet/ beneinemvereyderen Bothenzusenden/und alsoxersubüümm tzris, mit Er¬ neuerung eines bcavemenlermins, und Vergewisserung/daß er forder weder zu folgendenKlaMzuderEhehaffr/Hülff/Schätzung/oderandern nickt mehr ru Hauß und Hoff/sondern allein mit Anschlägen daselbst nnTH. an dem gewöhn¬ lichen Ort / da man den wöckentlichen Anschnitt und Ovartal-Rechnung halt/ durch sich selbst persönlich oder seinen gnugsamenGevollmachtigten/von ihme dem BttWeWr/insMrMWlchmBkhau^ngMrscheimn/ker-mxrvri-mid 4'8 Terz« Rechts-Spiegel. endlich ci nret soll werden / auch mit Bitte/die Lxecmion, wie/und durch wen die gerhan/durch seine Wiederschriffrzu berichten/oder im Mangel derer/ vomBo- khen Lelatiqn zu nehmen, )0.ä. sppenä. art z kit. art. z. K.z.gicbet diesen Articul also: Der frembde Mann/ so andern Herrschaffrm zugethan / loll in Fallen / da man zu seinen Theilen oderAusbeuth/aussMaase/ wie obstchet/helffen will / durch eine schrissrliche Otation,wie oben bey dem Ge¬ richtlichen krocek Verordnung geschehen/ zu schleuniger Abdeiffungdes Han- dcls/einmahl/bey Verlust der Sachen/ und peremptorie auff einen geraumen lermin, citirtt werden / jedoch wofcrne der Beklagte erhebliche und gegründete Ehehaffren fürwcnden würde/die sollen ihme Beklagten nur einmahl zugelassen werden/ R.»). ä- tit. art. z. Ware der Beklagte weit enrsesscn /also / daß er in 14. Tagen nicht zu erreichen/ so soll ihme der Bergmeister ziemliche äüation und Verzug gcben/dieselbige in der Otation eigentlich vermeldcn/aussdaß der Beklagte nicht übereilet/und an seinen Rechten verkürtzet werde t, igr. incip. Wäre der Beklagte re. tz.2. kormuldereiracionan einen Frembden. kmZo.Bergmeister/entbiethe euch ehrbarn in Stadt-Richtern zu -?L. meinen freundlichen Dienst/und füge euch zu wissen/ daß der Ehrsames. cuerGerichts-verwandter deinen Kur in der obern andern Maas nach n.anr K. gelegen/ in meinem Ambte gekümmert har/ von wegen 8. Gülden fürgestreck- tcö Geldes und verrechneter Zubuße/ fo er ihme zu thun schuldig seyn solle/ und ist demnach aussmein Zulassen bedacht/feine erste Klage auff nächsten Frcyrag nach Invocavit, den is.^artü itztlaussendenIabres/die andere desgleichen aüfnFrey« tgg nach Oculi cl. 7.^iazi, mit der dritten Klage/ und also weiter von 14. Tagen/ bin zu Endung des Proceß/ für mir zu verfahren / derohalben er mich umb ge¬ bührliche und allhicr gebräuchliche Qtationes gegen und wider euren Gerichts- verwandten ausgehen zu lassen / bittlichen angesucket. Weil nun derselben curemGerichrs-Zwangvcrwandt/und indiescn undder- gleichenFällen einGrrichr dem andern(damir ein jeder zuftinerGerechtigkeit kom¬ men mag) zu willfahren schuldig ist: Sogclangetan euch mein freundlich Bit- ten/ihr wollet mehr genannten n. solchen gechanen Kummer und angemasteKla- ge/ zu Stärckung der Gerechtigkeit/ wie gebührlich verkündigen lassen/ den ich auch/ vermittelsteurer Hülste/ endlich und peremptorie, hiermttcitire und lade/ daß er persönlich/oder durch feinen gnugsam Gcvollmächtigten Anwald/aufbc- sagte Termine für meiner Behausung (oder in der Anschnirr.Stube)in n. erschei¬ ne/ dieselben Klagen/nnd anders / wie sich nach Laut der Berg-Ordnung gebüh- rtt/zu verancworten/lnit Vergewisscrung/und wo er ungehorsamlich aussenblei- bet / daß gleichwohl/ uff des Klagers gebührliches Ansucben/Hicrinnen weiter ge¬ schehen soll/was sich allhier in solchem Proceß/und vermöge derBerg-Ordnung/ eignet und gebühret/ daß ich ihn auch fürder/ weder zu folgenden Klagen Ehe- haffc/Hülff/Gchätzung/noch anders/nicht mehr zuHaus undHoff/fondern allein mit Anschlägen allhier im Ioachimsthal/am gewöhnlichen Orte/da man den wö¬ chentlichen Anschnitt oder Qvartal-Rechnung hält/citiren und laden will/ dar¬ nach er sich habe zu richten; Wollet mich auch durch eure Wiederschriffr/wie und wann dieLxecution gefchehen/bey diesem Bothen berichten/aufdaß hierinne un¬ gefährlich gebahret/ und Kläger an scinerGerechtigkeit nicht verkürtzet werde/das will ich freundlich und zur Billigkeit verdienen. Zu Uhrkund mit meinem ge¬ wöhnlichen Petfchasst besiegelt. Gefchehen zu St. Joachimsthal/ nach 6.176. XXXIV. Was Sey demiermm zu handeln. §. i- Im Abwesen des Beklagten. ZV'iUffangestelltcn Termin soll Kläger fürkommen/und sich anfagen/daßerge- ^horsam erscheine/mit mündlicher Erzehlungseiner Sache/unddesBeklag- Berg' Rechts -Spiegel. 419 ten ordemljch cirirttn Ungehorsamö beschuldigen/ und bitten / ihmezubcken- nen/ daß er seine erste Klage versührer/und ibme die andere Liwkion witzurhri- len/an gewöhnlichenEnde anzuschlagen/das soll ihm also wiederfahren/und durch den Bcrgschretber in das Klag-Buch ordentlich verzeichnet werden. Desgleichen soll esauffden 2. angefttzrenTermin auch gehalten/ auch die; Klage gegeben wcrden/aufdeti z. Termin soll es desgleichen gehalten werden/alleine/im Fall/da der Beklagte weder Persönlich / noch durch seinen tüchtigen Anwald er- fchiene/soll Klager bttren/den Beklagten biß auffseineEheyafft zu vertheilen/und ihme QtLtlon seine Ehehafft einzubringen mitzurheiien / die ihm also wiederfah¬ ren soll/)o. ä.3ppenä.Lrt.4.L.L.i6o4»rit. Vom Prottß srk. 4. §.2. lnLnuLrionderErsten/Andern/DritttnKlagemitQtLtton zur Ehehafft. Form der ersten Klag-lnimuLtion. MEH M. E. im 8t. so. Bergmeifter/entbiete euch Ehrsamen ds. meine willige ^Dienste/ und füge euch hiermit zu wissenl daß der Ehrbare n. auffjüngfl aus- gcgangene citrrtion, zu einem Kux aust der nechsten am K. euch zuständig / von wegen einer 8umma Geldes/ so ibr ihme vorgestreckterZubuße ichuldigseyn sol¬ let/ auffheute äseo seine erste Klage gekhan har/und ist bedacht/auffn Donnerstag nach K. den l. februarji Mit der L. Klage zu folgen / derowegen heisch und lade ich euch hiermit und in Krafft dieses Brteffes/daß ihr aufobbestiembten Tag allhicr in 8t. s. vor mir in meiner gewöhnlichen BehaufungPersönlich/oder durch euern tüchtigen gnugsamgevollmächtigten Anwatd erscheinen wollet / dieselbe andere Klage anzuhdren/und zu vettmen / mir Vergewisserung/ ihr kommet oder kom¬ met mcht/so soll dem Kläger uffförder sein Ansuchen / die andere Klage verstauet und ferner vergünstiget werden/ was meines Gn. Herrns Berg-Ordnung aus- weiftt/und in diesem Proecß üblich und gebräuchlich ist/ darnach wisset euch zu achten. Gegeben unter meinemPerschaffr/ö.o. ,23. lnstnuacwn der andern Klage» KkChdr. ins. Bergmeister entbiete euch Eebarn N» meine willige Dienste/und füge euch hiermit zu wissen/daß der Ehrbare N- jüngst ausgegattgette r. ej tion, zu r. Kur in der am L. euch zuständig/von ivegen einer 8umms Geldes/ so ihr ihm vorvorgestreckte Zubußzu chun schuldig sehn sollet/auffheme äätä sei¬ ne andere Klage gethan hat / und ist bedacht/ auffnächsten Donnerstag/ den Febr. mir der dritten Klage zu folgen. Derowegen lade und heische ich euch hiermit und in Krafft dieses Brieffes / daß thr auffobbestimbten Termin vor mir/in meiner gewöhnlichen Behausung all- hier im Ioachlmsthal/ Persönlich/oder durch einen tüchtigen Anwald / erschei- mt/und dieselbe z Klag anzuhören und zuvmreten/mit vorigerVekgewtsserung/ ihr kommet also oder nicht/so soll dem Kläger ferner/ uff sein Ansuchen die z. Klage verstattetund ferner vergünstiget seyn/ was meinesGn.HerrnsBerg'Ordnung ausweiset/und in diesem Proceß üblich und bräuchlich ist / darnach re. Geschehen unter ermeldeten Petschaffr/ rnlikMLtion der dritten Klag mit angeheffter Ladung zur Ehehafft» ^Ch L. im s. Bergmeister entbiete euch Ehrbarn n. meine willige Dienste/ ^und füge euch hiermitzu rviffen/daß der Ehrbare auffjüngst-ausgegangene eitation zu einem KuxauffN-am K. gelegen/ euch zuständig/ von wegen einer 8ummaGeldcs/so ihr ihm vorgestreckter Zubuße schuldig seyn sollet/ auffheme «lato seine dritte Klage gethan/und sein Recht biß zur Ehehafft erlanget / derowe- gen/wo ihr eine rechtmäßige und beständige Ehehafft fürzubringen hättet / eure Entschuldigung darzuthun / und Ungehorsam damit abzuleinen/ so ernenne ich euch nächstenDonnerstag nach N.ä. »xi. und lade euch hiermit xeremMne,aus Ooooo - Krafft H20 Berg-Rechts- Spiegel- Krafft meines Amls/nnvermöge meines gnädigsten HerrnBerg-Ordnung/daß ihr odcr^mr tücktigcrBcwalrhaber auffdensclben itzr-ernantenTag/zu gcwöbn- licher Zcit/vor mir in meiner Behausung geschickt jeyn sottet/ euer Ebcdaffr ge- düdrlich vorzubringen/ nut Vergewisserung/wo ihr abermals ungehorsam aus¬ sen bleibet/ so solle dem Kläger/auffftrner billiges Ansuchen/ zuerkannt werden/ rvaösich/laut vorig gcmeldter Berg-Ordnung/geziemet. Darnach rc. Gefthc- Hrnre.O. zZ6. Wenn Beklagter auffden angcstelltenTermin nicht erscheinet / keine Ebebaffr auch einbringen würde/ so soll der Klager birten/demBeklagten cufseinen Unge- horsiun/inder Sache/darum er bellager/zu vertheilen/und zu der L ülffe mirAn- schlag und Ausrüstung vor der Kirchen/wie gebührlich/zu cinren/dem soll also Helge geleistet werden K..K 6, ^xpenä. ^rr. 5. §. Z. Handlung in Gegenwart des Beklagten. MEnn aberder Beklagte aufdeni.r.z.undfolgendenTerminfürkommet/und -"^gehorsamerscheiner/soll der Bergmeister/ samt seinen Geschwornen/beyde Parrheyen nothdürffrig verhörcn/und sie gütlich zu vertragen Fleiß fürwenden/ doch in alle Wege Klagers Rechten unbeschadet. Würde es nun gütlich vertra¬ gen/har es seinen Weg/wo nicht/so folget man anffs Klagers Ansuchen mir ange¬ gangenen Proceß/ /0. ä. art. 9. X k. cl. tit. Lrt. 9. L. g. orä. 3rt. 4. giebrs wie folget: Mffden angestellten Termin soll der Kläger fürkommen / und vermelden/ daß er gehorsamlich erscheine/und seine Klage in Gegenwart des Beklagten für dem Berg Ambre ordentlich und ausführlich fürbringe:Und wenn mm dcrBerglnei- ster befindet/das die Schuld und i-jgviäum richtig ist/so soll ermirHülffe derGe- fchwornen Fleiß fürwenden/ damit die Sache in der Güte vertragen und vergli¬ chen werde/wenn aber die Güte entstünde / so; sollen sie dem Schuldiger aufflegcn/ den Kläger zubezahlen / und klagloß zu machen/ konte ers aber nicht thun/ und der Klager nicht langer Vsrmm gebenund nachwarte woltc/soll ein gewisserTer- min/als 14. Tage/ zur Hülste ernennet werden/ncmlich / wennM solcher Zeit Kla¬ ter nicht zu frieoen gehalten oder bezahlet würde/alödcnn dieHulffe gewiß ergehen .ölte. xxxv. Hülff/ worauffund wie ergehet. §. r- Ausruffen 7 darzu cmren. He der Bergmeister zur Zechen Bergtheil und Ausbeuthe Hülste rhnt/ L^soll ers zuvor vor der Kirchen ausruffen lassen/auffwelchen Tag die Hülste «-^ergehen soll / auff daß sich derBeklagte darnach zu richten Habe/ o. 186. in» Lix.Ehrdcr Bergmeister. (Marion zur Hülff/ Schätzung und Einweisung. ÄCHM.E. imJ. Bergmeister/ entbiete euch Ehrbarn x. meine Dienste/und 7^ füge etlch hiermit und männiglich zu lviffen / daß der Ehrbare -X. wegen einer 8ummÄ Geldes/ so ihr ihin an vorgestreckterZubußzu rhun schuldig seyn sollet/ auch die Hülste / vermöge gethaner Klagen / M. Gn. Herrns Berg-Ordnung nach/erlanget/unterstanden/bencbenst heute äsro umb diestlbe/ auch Schätzung und Einweisung gebeten/darzu ich nächsten Donnerstag nach x. ä.X. schierst hier¬ zu ernennet habe:Darum heische und lade ich ench hiermit/Krastr mcineSAmbts/ daß ihr oder euer tüchtiger Anwaldt/ uffbenahmten Tag / vor mir erscheinen wollet/ die Hülste/ Schätzung und Einweisung zu'hören und zu sehen? ob ihr auch bedacht/ Klägern von seinenRechten abzulösen/darnach wisset euch zu rich¬ ten. Gegeben. o.,8. Berg-Rechts- Spiegel. 42» §.2. Hülste zur Ausbeuthe. / so zu der Hülffe ernennet / soll der Kläger bitten / ihme gebühr liehe Hülffe umb seiner cLchuldcn auffgewandten Unkosten zu dem Kux oder Ausbemhc/ darauff er seine Klage verführet/ zu lhun. Da nun die Klage auff Uuöbettthegethan/unddieHttlffcdarzilgesuchct/sollderBergmeisterauffdenr^ Tag darnaeh/dem Klager einen schrisstlichen Befehl unter feinem Pelschaffr an den Ausrheiler geben/ncir Vermeidung / wie Brieffswciscr dl. Gülden / von ^eclie bcfthlossemAuöbeuthe/deln >1. znständig/crklager und erstanden / auch die Hülffe erlanget; Deswegen befehle er/Ambts halber/dem Klager dieselbe Aus- bcuthe zuzustellen/das auch der Auslheiler unweigerlich thun soll / ä. axp. ^rk» o, g. L. oxä. L, L. ä. tin ärt. 4. §. Z. Hülffe zu Bergtheilen. MA aber die Klage aussBergthcilc gegangen/und die Hülffe darzu gesüchrt/als- denn soll derBergmeister dieKrentzler zu sich beschciden/und mir allem gebühr- lrwen Fleiß bey ihnen crkundigen/was dieTheile dazumahl gelrcn/wclches sie ihme auch auffrhre Eydes-Pflicht gebührlich berichten sollen/ darnach sollen dieselben crklagten und erstandenen Thcile verholffen / und auff Bergmeisters und Ge- schwornen Gurdünckcn aufdas gleicheste/keinemTheil zu Vonyeil oder Abbruch/ gcschatzet werden.NachgerhanerHülffund ^chätzirng sollen die verheissene und geschätzteThcile 14.Tage lang/von beschehenerHülffcim Gegenbuch unverrückr stehend bleiben / und so der Beklagte in denen-4» Tagen dieselben ablösen/die Schuld und Unkost/darmub verholffen ist/erlcgenwill/sott er unverhindert dar- Zugelassmwerden/abernach Verflicssungderselben 14.Tage/ soll der Beklagte keinen Zutritt darzu haben/zo.ch» src- 7. K.. g.orä» LK.. item 2rt.7. Nach geschehener Hülfe soll der Bergmeister denen Beklagren/wo sie es lbegeh- ren/zum wenigsten ein Qvartal Frist geben/ Zinn erstandencnZechen/o. 189.1^9. Nach geschehener Hülffe. Wie die Bcrgtheilc können umb Schaden hingegeben werden/ ehe sie anstößig werden/hernach nicht/auch die Gläubiger nichts mehr bey denen neuen Jnnha- bern oöer Aufnehmern zu fordern haben/ such obcn/x. r. c. u, §. 4. k. L. tic, Don der Gcwcrckcn Schuld. §.4» Schatzung zu verzeichnen. M Ach geschehener Schätzung soll dieselbige fleißig in ein sonderlich darzu verord- ' net Buch oder Register beynr Bergmeister verzeicknet/unddenenPartheycn/ ob sie cs begehren/Abschriffc davon gegeben werden/ 6.185. wcix. Nach gesche¬ hener re. §.5. Wcnnder Schichtmeifter/mZeitder Klage Zubuße empfahet. Würde zueinerZeche Klage angestcllet/und die Gewercken geben in schwebender ^Klage die angelegte Zubuße/ und die Zeche würde (ausi Ursachen/ daß die Schulden mitder.Zubuße bezahlet möchten werdcMglcich crstanden/und verholf- fcn/ auff den Fall ist der Schichtmeister die empfangene Zubuße zu verrechnen schuldig/und um so viel amkscek abzukürtzen/da ers abernichtvcrrechnen wür- de/foü manIhn/denenselbenGewercken ihreZubusse wieder zu geben weisen/auch darzu straffen/und sotten die Schichtrncister/da inan zu der Zechen klaget/ solches im Empfang der Zubuße anzuzeigen schuldig styn/ 6.191. ineix. Würde zur rc. ELnkveisung. 'M Er Bergmeister soll kn der HAssc schrifftlich anzekgen/daßvon äaeo an/als die Hülffe gesibehcn/die Zecken-Bergtheile oder Aus-beuthe die nächstfolgenden i4. Tage unverrückt blewen sollen / da aber in denenstlben 14. Tagen man den Klager nicht ablöset/und zufrieden stellet/sott dcr Bergmeister dem Kläger einen schriffrlichen Befehl an den Gegenschreibcr und Austheiler/ihmc/ dem Kläger/ die Ppppp er- 422 Berg-Rechts-Spiegel - .-- - - -- --—>—- —----- crftändene Delle zuzuschreiben/oderdieerstandetre Ausbeutbezu geben/ machen lassen. Da aoer Zechen erstanden/und erklager werden/soll der Be- Meisterüber die Gc -.ehr mDcgcnvuch/ durch zweyGefchworne dem KlägerduZechcnmit ihrem Vorra:dcinräumcn lassen/davon gebühre: dem lbcschwornm 4-WcistA 6.187. incip. Der Bergmeister rc. §.7. AdgangoocrUdcrlauff/ beydcncnverholffcnen Ausbruch oder Chetktn. MO nach getbancr Hülffe/ an denen vcrbolffnen Tbeilen / Ausbeuth / Zechen/ ^Vorrarl) oder andern/etwas Überlaussblcibcn würde das toll dem beklag¬ ten Tocll/auffsein Erfordern zu gute geben/und zugestcllet werdm/da aber Kla¬ ger an verrolsscmnTdeilen/Atisdeutb/ Zeche/ oder Vorrarb nickt volleZavlung erlarigen könrc soll ihm firner gebührlichen Weg aussoenÄusstand zu suchen un¬ benommen seyn/lr. 6 rw^enä.rirt.i?.k..f eoä K R. ,604 rit VdM Protest/ arc.lz. Werden die erst mdcnenTbetlc der Slusbcuthe über die Summa desKiä- gers Lch rldcnstch e- stre ckm/alsdenn soll der Bergmeister dcu U.erlauffoeyih- menieoerlegenlassen/od rmttgnugsamerBürgsi'üfftvSi'KlagciiiVnilchcrung darabcrnehmm/oa a oerZechen erstanden/und noch ell cheGewercken verbanden/ so soll der Berg m. de -cnsi loen Gcwercken zum Bellen, Klägern mir Gczeug oder ansern/durch . ieGeschwornegeschätzer/wo es gnttg/bezaoleil u. vergnügen lassen/ uuoamRest.-fffolgende ReMnungabzichen/6 i8L Mcip- Werdendiere. §. 8' Hülffauffbeweg'UndunbkwtalichcGüthcr. WLKrba dMißbrauch so bißanherogeübcr/abzlllcincn/ordnen wir/ wenn man binfüdro m eines Schichtmciste- s oder FürstüNdesGüchern von wegen aussnlstedkndcr Schulden bclffen will/daß es wre iol^t/ gehalten werden tcll. Nemltch oll die Hülffe am elften zu des Schi -Hummers oder Fürstandes be- we-Me Gütbcrund fanrcnde Haab gechan also/ oatz oarmu/nachEhrdadrer Scham g 'die g'klagrcn Schulden vergnüget/denen Gewercken/Arbeitcru/untz andcrn/so ftrac sich die erstrecken/grlohnet werde/ da sich nun die beweglichenGü- ther zu endt'ichei Bezablnng nicht erstreck n/ssoll folgcuds zu unbeweglichen M- rher m i > dergleichen verbolsscn weiden. U rdwe m oieHülffealsozuHaust undHoffgetban/solldasielbigeHaus/ü' ff Bcfchl/die drev nächstfolgende Sonntage vor der Kirchen ausgeruffen und feil gebotben wcrden.Wer rum zu solcher Zeit das me-ste Kauff-Geld für dasHauß/ und andcre unbcwessiche Gtttix'r bierhcn würde/ dem soll das vcrkauffcr / die Schtlld vorn ersten Kauff Gel-c bezahlet/ und der Herr des Hauses an die Uber- rnaaß/ ob ein ge bleibet/ gewiescr' we-den Osstch aber kein Kauffmann in solcher Zeit finde/soll das/ auffdas Mcheste/ keinem Ldcil zu Dort'aeil oder Schaden/durch die Befedldaber geschätzcr und die Glärbigerdasannebmen/sichibrerSchuldcu damit vergnügen/ und die Uber- maasoern Scku oigcr/auffleidliche Zeit und Ermcssung derBesehlhaber/bezal)- len/ /o. ci< art. Is. ll..g.rbicl. L. K..6.lo.arr. r^. §. 9. Bcrusscn oder HppeMren von diesem procels. M. sä sxxenä. srt. 10. Stiche die Normal oben e. 12. §.r. Much und nützliD Register Der meistm und vornehmsten k^-»cn-n,indemrpecu1o)uris ^Icrallici bkgnA'tt/in welchem der erste ^umeru8 bedeutet denThcil/der andere das Capitel/ der dritte karnZraxhum. meister/i.i6. deren k'orm. Zeit/ Richter , z.r;j. i.Laution darzu/ bi.r.Apostel/ib. ;. deren dlotusibiä. inbibirionisdlorul ib. prolecution, item Einbringung der Sa¬ tze/ desgleichen unterschiedene Litario- nes, ibi6. 4. Verfaß und Eröffnung der Urthel /ibiä. s. dessen ^raffc/ibiä.6. Ap¬ pellation, wann und welche ungültig/z. 2 z. 7. als wieder ein Bescheid / der in seine Äraffr gangen/8.498 4yy. 50;. 526.5^7. wider -rccepnrtc belicbteMeis'uttg78.5oo. die nicht an den Grundherrn cliriAi'ret/ 8. 5 0,. nach verstrichenen IHl. ibici. exe. wo er von dein Unter-Richter gehindert ö. 504. Appellation, dem beschwerten Thcil frey/8. 500. doch nachHerkonnnen und dcrBerg- Ordnung/ ibici.^ppellacionis?rocsls,8. 522.nach der Ordnung anzusteüen/V.505. ^.ppelbinSchuld-Sachen/z Z5-9.8.emi6. Arbeiter gehen demVerleger vor/1.28.4. die abgelegten oder selber abkehren/ r. Z2. r. deren Schichten Versanmmß/ Hochzeit/ ibicl. 2. Bescheidung oder Rranckheit/ ib. z. suchen Schutz bep dem Ober-Meister/ 1.1.1. ohne diese kein Bergwcrekzu erhal¬ ten i. 29.1. einander nicht abzuspannen/ 6. ;r. tl. und -44- ?. Lohn r. zr. 4. solches nicht zu besteigern/ib. in aclöir. lrcm,i. 4;. 2 und 44. z. ubi inr.6cl.ltem, z.7. 28. rs- mils. in eurer Nischen nicht mehr denn einLohn zu verdienen oder auf sich schrei¬ ben lassen -.;r 4. völlig mit Geld und kei¬ nen Maaren zu bezahlen /1.28.5. sollen nichts mit heim tragen/ l. 44.4. und 50. nicht nach Gunst zu fordern/ desgleichen gesessene und beweibte von frembden und ledigen s. zr. 1. und r-14-4-in aclcl. Lohne Rakh/oder um Rlage willen nicht abzu¬ legen/ i.z2.1. in sclL die Trunckenen nicht anfahren zu laßen/r- 72.2. in 366. und Ar- beitern/in ipccieBohlknecht gehen ande¬ ren/ auch den Gewercken/ die Schulden beym Rohlmeisterhaben/vorö. 525. gleichung erläutert/ k. ^5.516. Arrest ausseigcnen Gebäuden / 2.191. nach sbl-'y,''s/'' paoen/vor«. 5 -5- Arbeit verbrechen und mlnbiren/ wenn und wrc es geschicht / r. 14. 5. item10.6. nach der Schicht aufeigenen Gebäuden/ wird nrcht zugelaffen 2.14.5. aber wohl zu schürsten und nach Gangen einzuschla- gen/ i bicl. A- Blösung/ auff' erklagteTheil/Aus- beuth/ wenn und wie langzrrgelas- sen rathschlagen/ ibiä. in sZclir. wie der An¬ schnitt geschehen soll/ ibici. ?. darbe)/ auch Hüttenschreiberund Hüttenreuther sezm sollen/ibiä. in Appellation gehet von Bergwerck an Ihr. ... . ^^^mereks-Ver- Raxscrl Majest. oder den Ober-Müntz- 75-iahrr^ Ppppp 2 Register» gen ernbringen/ z. >7. r. von Vollmachti- gcn/ibiä 2. doch nicht zum Lusspruch/ib. wird »achGestalt derS-'chen vcrgervist ibiä. z. sill in alle Wege gehört wcrden/ib. derdieBezuchtigungauss sich ersitzen/ib. s. wird zum Gegenbeweiß zugelasien/ 8. z 1 r s zi. wo er sich daran nicht versau« met/8. zzr. darssvor der Gewehr nicht antrvorten/8. >42. 749. 550. Beklagter in Schuldsachen/wamr er nicht erscheinet/ was zu handeln/z. 14.1. Böhmischer Cammer Einsihen/1.5. z. werde»/8.27. sic^. silbmaussgericht/uttkrasstig/2.' 9- 4- li¬ mit. ibiä. vici, in ve-d. Bergbücher/Berg- undStadt-Anrbt/wiesichs gegen einan« derverhalt/i.ry.ö.odsremL dein andern vorgehet/ ibiä. eine jede Sache vor ihren Ambczu erörtern/ Z.7.4. Berg-Mmleute/ zu was Ende sie verordnet/ i. deren unterschiedene OKc'm und,Ver¬ halten/ ibiä.2.icem Bergwerckbauen/ib. z. deren Bestell- und Vererbung auf t er Stande Grund/ibiä. 4. deroBericht un Wissenschafft gilt ohne Einverleibung/ 2.9.4' suchen Schutz berm Bber-Müntz- nreister/r . r. r . ihr Bier und Wein scheu« cken/ Losr/r-14 stehen in gemeinen Ber^wereks- Bsothdurssten vor einen Mann mitdem Rath/ibiä. haben Auff- sichk Nuss'die Viökuslien, Maas und Ge- wicht/ibiä. werden mit Stadt-2lemter» verschonet/ ibiä. sollen sich der Fuhrwerk bep dem Bergwcrck anhalten / nicht rm- tereinandergefreund sixn/ ibiä. msää. auch die Pferde davon nicht wegneh« men/1.14.4. in sää. ult. Bergbücher sexn mehr um der Sterbend als Lebend willen/2.9.4. in6ii. mache» die eingeschriebenen Handlungen gültig/ Z.4. item i. 16. r. ubi Sc in sää.ikem. r. 17.5.8.4^9, zeigen auchwas nicht eingc- schrieben/ r. 9.4 tz Z91 - Z§r. . vonä- tion,die nicht eingeschrieben/ gilt nichts/ 8. ;9O.47O.Z9i. 441. was eingeschrieben/ gehet andern vor/8.467. Emverlerbcn und Einlegen in die Bergbücker/Haltei. nerlcy Brasst/8. 472. der Bergbüchee Aendcrung/Auszüge z.4.und. r.i-. 5. Berg-Freyheit auff alles/was zum Berg, werck gehörig/ l.r§ 8. soll von den Berg-Ambtlcuthen auch gehandhabet wsrden/ ibiä. welche darwiöer handeln/ fest Bauhafftig halten oder belegen ist noth- wendig und gebothen/ r. s. l . und in 3ää. b. darau facht zu geben/ibiä. wie mit und neben der Amdgrube auch die Maasen bauhafftig erhalte» werden/ibiä. und in uüäic.Ä.wie und auss was weise belegt oder bauhafftig gehalten wird/ ibiä. §.r. vbivonweil-Arbeit/BübelundSeilein- wersfen/ Nerg-lausscrr/ wasser-ziehen/ Haspel sitzen/Wetter fuhren/ pochen/ Au fbreitett/Zwltter führen/SchmelZen/ vierdken Pf erlegen rc»mrt z.oder 4.Frü He-Schichtm wöchentlich /a. aber nicht aber nicht mit ledigenSchichtcn und bö« Errett aussStadt-oderBerg-Güther/l.27. l s' s 'ä _ L. wenn dasblnterpfand mcht iuKcienr, mit ledigen Schichten/wöchentlich L. Zugelassen/8.402. wegen anderweit ver- < ' ' stchcrtenSchuld und die vomBcrgwerck l sin/ ibiä. was nicht'rach dcrOrdmmg be- nicht herrühret/ unzulaßig/ 8.4/1. alsi legt und bauhafftiggehalten/ wird sie/ auch aussdes Sohnes Theil wegen des l gegeben oder gemacht / ibiä. 2. Vaters Schuld/8.472.491.492. item auf Beklagter soll seine klareAntwortin 14.^ Verlag ziehen/1.28.2. ist schuldig/auss eines flüchtigen Schuldner» Stadt- und Berg-Gütern / ob gleich die Schuld von Bergwercknicht herruhret/ 8.47z arrsss Bupffer wegen Bergwereks-Schrrlden/ s L.474. aussverpfandte Theil und umb s Bergschuld/8.49 z. /^rresswenn er gleich - älter/weicht/oder verconsimirter Ver- j lag- Schuld / 8.476. der unbefugt unds nnrthwillig/wird mit ro.MarckSüber s verkäst/8.49 ü. ; AuffläßigoderfteyeZeche/r.n.i.vbivsnZien-' , wercken in sseeie, item, wen» List oder Belehnung kan durch denBergm. erw.vsin Betrug vom Huttruann oder Hauer ge- werden /8.27. braucht/wieauffzunehmen oderzu nen- Bergamd!/wie besitzt/z. 6. wasausserdem- ne»/ibiä.2. wiezubarren/ibiä.z.wiemit' silchen Zechen - Vorrath und Schulde»/ ibiä. 4. wie Zubuß darausfanzulege» und zu verrechnen/ -biä.s. wie die alte» Ge- wercken zuzulassen/rbiä. 6. item Ablösung thun mögen 8.277. oder nicht 278.279- das übrige such untern Verb. Hreyen. Auffuehmen alter Zechen/ 2.11. per tot. Ausbcuth den rcchte-ir- Gewerckcn zuzustel- len/ V. s 27. wenn und wie die zu schliessen oderzugeben/2.24.i. was dem zuwider/ ibiä. 2. und r >>;. z. welche nicht abgeholet/ wohin zu geben/ibiä.s.8i in sää. such her¬ nach mehr in Verb, austhcilen. Ausiauffer/Anschlager/ r. 5sollennichtmit heim nehmen/ibiä. Austheiier/ wie erdieAusbeuthempfahet und wieder ausgicbet/ 1.1 den Gcwer- cken persönlich oder gegen ihre Voll¬ macht/ibiä. soll Rechnung thun/ibiä.4. seine Gebühr/ ibiä. 6. dessen Binder hass¬ ten vorden Vater/wenn sie zelebct/oder die Güther erlangen/ 8.54z. Augenschein/einzunehmen/ ;.7-, z. ist neben , richtigen Marckscheid der beste Bewe iß/ 8.5. Regisicr- undGäther denrRath unterwsrssen ».«5- 9. sein Gerichts-Zwang/Bußen/und wo¬ hin dieselben zn verwendcnnbici. iO.crmpl. aussZech-Haiden / Zcchen-Häuser/jo in« Freye gefallen/ir. Gericht nnd Gerichts- Diener/ibiä.InchtZt. aus hciinlichenlAeid oderRach/ibicl.in3Zci.3.hrlsstdeirBcrg« leuthen und gegen dieselben / ibicl. 11. fein Geleit/ ib. 12. Nachricht aus der« Berg- buch/wieerverwilliget/ibiä.iz.jeineBe- soldung oder Gebühr/ibiä. 14. irem auss den Bergwercken/die noch nicht nütz tra¬ gen/ und ussdcrStandeGrund/ibiä. kan Berg-verständige Raths-Perjonen z» sich erfordern/l. 14.2. Lcvice versti ibicl. richtetBergsachen/vondesGrurrdherrrr Unterthanen wider Gewercken oder Bergleuth geklagt/l. 15. io. item, was sich zutragt in Häujern/ zu nächst an den Schnrcltz-Hüttcn oder ergwcrcken ge¬ legen/ibici. hilsskwegen Schulden.«« der Arbeiter Lohn/ibig. undinsciä. richtet über alle Schulden/ jo vom Bergwerek herrühren/ in,'. 11. ist in allen Sachen erster Inttcmr Richterz. 8- »-'sitzt samt jcinenGeschwornenwöchentlichzurVer» hör und citiret/ ibicl.r. kan wider dieOrd- nung nicht / L.IIO.IH.-28 hat allein und kein Stadt-Ambtnrann mit Bergleuten zu schaffen/ i.is. 10, item 1. 26.4.in crä- äic. sinn stM/aufwarten/ohneVerlaub «richt abreisen/ über der Ordnung und deren selbst sich gemäß halten/ die Gcbau in ei¬ gener Person befabren/davon gutenBe- richt zu geben wissen/ nützlich gcbauen/ und schädlich abstellen / uss den Zechtir bep den; Zlnfahrenseyn/bexm Feuersttzerr zuin Fleißverinahnen/die Anbrüche fleisi sig besichtigen und erwegen/ ufStrosten Eergvesten/Schacht/ Förderniß/wasi str-Führung / item, auss das Erg liefern und schroten acht haben/1.«8- «.und in icclcl.ibicl. ihrVerhalten in Streitjachen/ ibicl. in freyinachen/ibiä.Z.in Beegfor- dcrnrß und Steuer «rachen/idiä.s. die Tiesssten in allenZechen besichtigen/ibicl. bcp des Marckscheiders Gernerck oder Lochstein ihr Gemerck auch schlagen/ib. 7. vor: andern ihren Verrichtungen such «nehrcsp. 14. ihr Lohn undGebühr/». 18.8- ein jeder gilt/p. 2. zeugen/;. 25. 7. ... _<- Lt. ... . - , j Dtchqjqq ' ^sich festgemacht/ oder angehänget werde«/ bcp Vermeidung gleicher Strafte/ ibiä. Bergfördcrnißzu machen/ 2. z6.2. Such un¬ ten verb. Steuern. Berg-Gericht/ z. s. dessen Bestell-Haltung und proceßibiä. soll unverdächtig fep«/ Z. 7- 6. ^üsn und Signaturen fleißig halten/ib. Berggebrauchrreben derOrdnurrg«.wel¬ che geschrieben/ seyrr noch nicht bekrässth gek/ü.z89. Berg-Gedäude/so stehend/alsHütten/poch- z werek/Schiniede-stättcn/Zechen-Häuser! ohne Verwilligung der Aernbter nicht i zu vercrlieuiren /6.418. Bergholtz veracht/ giebt Strafe/z.Z.l.Lc in i aclcl. Berglachkcr/2.26.4. Dümplachteri.2z.6. Berglcuthe Freiheit ihrerpcrjonen/Zsinderj und Güther halben /1.26.1. dero liegen-i de«r Güter Fälligkeit 1. 2^.. 9. und iO. I Verlastenschafttundwaijc«l 1.26.1 jeyrr derHeerfarth frej'/ausser inNöthfallen/ - ibiä. mögen Land-Güther haben:. 25.8. such Luttenberg/ wo sie Zerrgniß geben/ r. 26 z. wie weit sie dem Rath unterwor-. fen/ibiä.4. sollen nicht schädliche Weh-i ren tragcn/ibicl.s. ubiin aclcl, von verbot- tenerBesamnrung und Bündniß/sollen. Freyheit nicht nrißbrauchen/oder wider i RechtundzuUbe!thatdb.6.wie fremde Unterthanen Berglenthe abgeben/und Bergmeister zu Schneeberg hat dielnsse- derFreiheit geniesten können/ibiä.7.wie i Lläon zu Eibenstock und umbliegends sie sich in Auflaussen undFeuers-Nothen! Bergwerek/1.1 s. r. in 266. ulc. verhalten/ibicl 9- suchen Schutzbeyin O- Bergrichter soll nicht Frist geben ohne des der-Müntzmerster 1.1.1. von andern Vr- th en beschrieben z. 11.2. von dem Dber-Müntzmerster zu verord¬ nen«. i.r.undi-14.4. istdemÄönig auch verpflichtet/ibiä.irem r.« z. 4.vonjeiner Besoldung bcy geringen Bergwcrcken. Berglneisters Ambt und Verrichtung in gemein/ mit Abstellung unnützer/Anstel- lung nützlicher und förmlicher Gebäude/ befahren derselben / Ablegung unfleißi- ger Arbeiter / nachfahren / Fwitterkör- nen/Lohn «nachen i. iy. i. soll Gehorjarn habcn/ibicl-2. EinsthenleZ'dcn/ibicl.z.wie, erstchhältin Sachen/ dieindcrVrd-! nung nicht begrissen/ibicl. 4. bauet keine ? Bcrgtheile/ibiä. s. cloleratnr 1.14.soll bNuthung annehmen aussallerle^Me» tall/ohneGold 1-15.7. aufEisen-Ertz mit Vorwissen desHauptinarls ibul. an statt dessen verleget des Grundherrn Ambt- i mann/ibicl. remifl. I. it. 1.24.1. Arthur« oder unrechtmäßigeHandlung desBerg- meisters giebt kein Recht 1.15.8- L. 94. - seine Person ohne das Ambt/ irewHaus Bergschreiber halt über der Ordnung vor Bergmeisters wißen/1,19. i. nicht ver- __ leihen/ibicl. Bergmeistcraussder^StandeGrund/ wie.Berg-u'schwome jollen den Obern gehör- Register. i r zu verschreiben/'. ;6. r. 1^16^6.8.4'77.478- kö'nen an st ttdcs Laussgeldes oder für dasselbe mchc wie¬ der heimgeschlagen wctden/8.419.420. cxc.wenn derVerkäufter nicht will ge¬ wahren / 8. 425. können von dem Ver¬ kaufter fnrdas precium wieder genomen und sich davon gehalten werden/8.461. 464. umbZubuß einztträttmett/8.446. üm Schulden und anssRechnung innzuhal- ten/ 6-46;. nach Bezahlung demvebiko- ri wieder einzurä'uinen/ ibici. um Schul¬ den umb die l3xs anzunehmen/ 6.477. 478-0hn1'3x undordenrl. proceß nicht/ 6..8Z-477 478 484-489 sonsten sich des- wegen wider das Ambt zu beschweren/ 8. 48«. die Ubertheuer herauszu geben/8. 477.486.48^4 88» Scc. wenn nur so Vie! ein- tgxirt, als die Schuld bringt/ 8.478 482. darüber der Gläubiger nicht ZU beschwe¬ ren/ 6.48'. 486 soll auch auss Mc he nicht/ denn die Schuld austrägt/ verholssen Werden/ 8.484. Bergvesten stehenzu lasten/ r.z k. z. und r./r. Bergwercks-Nvtddlirjst Zoll-frex/.i 24a.it Zugehör/alsViLkuLlien.z.r.'.suchbey-cr Ioachimsthalischen Fr- yhcit/ i. 55. Bergwercks Verengerung durchgeraumbki Garten / Mauser/ 1.27.;- Bergwerck fallen und fteigen über stacht und täglich/8.494.4Z4. 42;. 497. heiml. bau- und dessenFrehheit/ . z6. r. ausziehen von ihirrefurZlbgangEisen paKrr, ibiä- 4 pr¬ tiču! Unter den Bergschmreden / ibici. - TodtMlager/Seissensicdor/ Judenlei¬ den/ ibici. -. die Juden nicht Hausen noch Herbergen/ibici. in sciä.der Bürger Em- schulden gegen Herrschassren und Aem- ter/ r. 27.5. etlicher Bergssrdte ssnder- derbahre krivile^iLn, zum Bergwerck ge¬ hör! g/als - Luttenberg/ Z Ioachimstha!/ Schlackewalde / Schönfeld/ Sebaftiansberg/ Gl'ctz/ Reyser Rudolphs-Stadt/ Preßnitz/ ' Drephauckkn/ Schönficht/ Reichenstein/ Lloster Grab/ Greßlas/ Berg-Schmidt/wie -ftch und gegen andtzrei. 16.1. stüMebor- < - derenVcrkarrssallda/ ibisi sollen kME sam und Fleiß mit ordentlichen umstand- - lichen Verschreiben/Abschrissten r-ersas sen, vorlclen/id. 2. unterschiedene?hn'tL- bücher desselben/ibici. und in aclcl. nimmt ein und berechnet die Oravember-Gel- der / ibiä. v Berg'- und GegenschreibK kau eincPerfsn sern/auf neuenBcrgwer- cken/dochkeinSchichtnreisterdaber/ibiä.i 4.Gebühroder Besoldung/idiä. -> .Ml die Aubuß- Briess schreiben / ibici. in aää. vir. Berg - Ordnung ZU h alte»» und darnach zu nrtheilen i. zu bessern und zu andern vorbehalten/ ibici. 2. nur einer auftinem Bergwerck zu gebrauchen/ibici.wird durch dieGebraüchüipplirswieauch der hohen ObrigkeitErklarung/ ibici.4. des¬ gleichen durch andere Recht/z. 7 8 Un¬ ordnung dem Bergwerck schädlich/2. 7 'S» ... Berglachen lechen keinen Verzug/', r.r.it. z. 7. c äusser der Aembter gchandelt/un- unter dem Ober- Erntzmcister gehörig/ Krässtig/ 8.wo ZS'-a»'fit-2.9.4- bmit. unddessnFrehheit/ .z6.i.ausziehenvon ur ubi, vor allen Dingen gütlich darinnen denslben ibici v dessen Lohn und was Zlkhandöltt/z.7.t2.Siw".r. item,;. 8 2-i is und; limit. urubi aufdenAugeNscheinzU ticulünterden Bergschmreden /ibici. kommen/ibiä Lrz.7.1;. item ; 8.2 ln-'dz. BcrgZirTage auLzufördcrn/r.zl.z.undr, n. 2. inEntftchUngderGüt /Wietechk- > si.cümiimir. ibiä. lich zuverfahren z 7.15 wie in nororio Mergtheii Schatzung?. 75.4- Einweisung/ undwassich nicht ausziehen last/ibiä.16. sollen von Bergverftandigen tMd Nach Bergrecht zuäiciret werden/ z. 7. 2.8. Z§s. 449.46 - .beM Landrecht anhängig bleiben dabep 8. rß8- doch eine Hinde¬ rung und unnökhig Gezänck zu verhüten z. 7.17. itemLandes-Ordnung undSradt- Recht/sö wider dicBe-'g-Ordnung/nicht zu geb-auchen/16.7. wie sieanHaupto- derdas Ober-Amöt wachsen z. 11.1. was darinnepfand und andere geiftlicheGü- tervsr Rechthaben z 7.2». VKg- UttdStadr-Güther/ wie zu verpfän¬ den/ 1.2/. 5. Berg-RechtS-Regul z 7. pertowm. Berg-Schuld/wasnichtfep/8.s?8.?40- Berg-Städt bep ihren Freiheiten Zu lassen/ und wo sie zu Recht ftehen/1.27.1. gehen die Ärticul in denen Bergwercks-Ver¬ gleichung an /doch cum limir. ibici. 2. sol¬ len zum Bergwerckheissen/ förderlich und nicht hinderlich sezm / ibicl. z. gemein Stölln/ 1.5s.venb. Luttenb. was denGe- xichten inden Bergftädten zuständig i. 27.4. sollen dem Berg-Ambt /^iMenr thun/ ibici. und in scici. item 1, 15.10 ver¬ heissen zuEittbringUttgallerBergfchltld ussden Zechen l. 27.4. den Bürgern init Fahren zugefügker Schade / -biä. die Mbesessettc dannn/ibiä. 8. ViÄusISenUnd Register. Büchsen-Pfennigc / von wein/ wie sie gege» ben/eingenommen / berechnet und ange- wendet worden/'. rc>. 4.^.. 2^21- welcher solche mit einZelich giebt/erlegt sie mit ein oder zur Rechnung / ibiä. weresbcj? Gruben-und ^ürten-Arbeiternernnimt/ i b.in aääir.desgleichenvott derBergrech- nüng/ ibiä. Schuldsachen/3.52. wider Meiös-s)er- söhnen/^ denen Theilzugefchrieben/ibiä. Mische/ ibiä. ;.'aussfrembde Schuldner/ dernmahl nicht attsszUlegen/8. 112.154.! Vdcrzuverstatten/8.is;. durch Sand-' stein/ der dein Gang gang und gär ver- stöst/ trägt nichts für/ 8. 39. durch scsi ßeilsder Sandstein gilt/8. 150, isi. 159. doch mitsZnnhalten des Ganges Strei¬ chen und Fällen/und Mit Bringung han- gendund liegend/8.150. Beweißeincs Gänges durch feil oder festGcstein/2.2 8. 4 mit offenen Durchschlagen/ 8. 9.144. 145.14'7. mit richtigen Saalbande/8. 146.148.149. i s8.ro4.vom Tag hinein/ 8.160 vonkcinemnettenangenoinnrenen Gang oder Trum/ L. zz.vom Vater her 8.14z. '49.150.157.168.204. von demOr- te/da erstlich Rubel und Geil eingeworf, fen/ 8.142.14z. 160. äuffverliehett Gai^g in Hauptschächtanzuhülten / 8.196. Lsurion, wenn und von wem sic bestellet /si I8.8g48.s49- ZU re§iüriren/z.i8.r.Straf der part/drc solche nicht bestellet/ibicl. z. wegen des Ansitzüns nicht brauchlich / ib. s.zur^ppellstion/ z. 28. r. wegen Erle- gungder -o. Mr. Silbers/3.49. chirato- ^.^»3,8. s ro. wegen sorglichen und gefähr¬ lichen Einschlagens/8. 526. sirch hiervon mehr in verb.Rlagcr/LÜZiion,durch wen/ was Gestalt/ wider Einheimisch und Fremdc/und wie offt geschiehet/z. r 31. att den Zeugen führen/3.2;. ibiä. an denpart contra gvem, ibiä. auf die Zeugen/ ibiä. an denBerg-oder Gegenschrerbcr aä exbi. hcncinm, idicl. zu Eröffnung des Gezeug- niß/ ibiä. zu Lollätionir- und Abjchichrng der H.Ä n, 3.26.1. Zu Anhörung des Ur- ! mehr unter Verb. Rümmer. Ciäger soll mit seiner ^sorhdttrsst gefast sexrr/ oder lexd erstanden Recht/ 3.14. soll Vorbeugen/;. 7.; 1.8. 5;?. dieRlage zuge- wiffer Feit ernlegett/und den s)art darzU ciriren lasten/z.r6. t. die Gewähr angelo- ben/ ibiä. r. sich lesirimiren u. Vorstand leisten/ 8.548.549. kätt vollnrächtigrn und Leqqqg r wie/ Hänen/Ektz fsdern und schMeltzen/wird iBeysachen zu übergeben/ 3. r6.7 8.siz. an Leib und Gutb gestrafft/ 2.2 4. und r.; Bezahlen dem (Ireäicori oder einem andern ir. 1.jedes nach seiner Ordnung/ z. 7. r. j stinet wegen/gilt gleich/8.403.404. Lt^.8. ^6. sein Vorwachende/iBrunnqvä!oder Bach/ wie gemuthct oder Md nicht schlaffende oder Müßiggan- l verliehen werden/ 2.4.;. Ket/r.s.i.^.z.i. 17. ly. derer gemein und Bußen und Strafen desBergmeisters/wo- Privat-Nutz/3.uffpfandesGründen/! hin anzuwenden/1.15. io. wem sie zustehen/r. 44.1. irem auff der ". Geistl.Grund/;.7.20- was darzu erkaufst oder begehrt wird/z.2.3. tVerck/Streik/ Strossen/ ibiä. 4. werden geschätzt nach dernMetall/weichcsam meisten / nicht nach der lVag/ sondern an Gold aus» krägt/8.38;-;84. Bescherdenheitztt gebrauchen/ 3.7. io. Brstärigeu/ wie der Tag darzu gehalten wird/2.41. was ausssolchen gehandelt wird/und wer verleihet oder bestätiget/ ibiä.2. was vor dem Besta tigen hcrge- het/ibiä. 3 wie und wenn zu bestätigen/ ibiä. 4 was zu bestätigen und zu verlei¬ hen oder nicht/ ibiä.5. als in verliehener Gang/ Vierung / Gegendrumb/ alte Ze- chen/überfahrenGang un Rlüffr/Salz/ Eisenstein /Alaun / Schwefel/ viciriol, Mötz/versthrscen'iVaster/Brunen/Bach/ ^)ochwcrck «MGlemLcc. was das vcsta- rigen/Verlephen für Rrasst habe / ib.ä. bestätigen che/wann derGang inGestein gewiesen ist/widerOrdnung/und bringt andern keinen Schaden/ 8. »8- Besiandnet rhut keine Rechnung / 8- 408. födert nothwendige Lxxenstn und auf* gewandte wieder/ibiä. , . - Beweiß soll der bringen/ jo etwas atts-o- > thels/ibiä. 5. an den ^ppellaten, ibiä. zttr der vorgiebet/ z. 7. rl. Bcwcrß- /^rricul Ehehasst/z.24.2. uss Einheimijche in und Fragstüek stich unten verb. Zeugen. ' . " '' BewcrßaufGängen/wieergeführetundbe- söhnen/ denen Lheilzugefchrceben/ibiä. schaffen jerNsoll/j.9.1. dettZu besichtigen/ j lVotul-Schrisst/ citativn wider Einhei- ibiä.undzuzuäiciren/8.1 iz. 1 zo. nächst!- rnische/ibiä.aussfrembde Schuldner/ chen folger dieweisirng/ ;.9.2. zuvör pr-e- 3.3.1.6r 2. da auch eine Nvrul. zuäicirt "keine weisung/8 i>6. zum an- ElagwegenSchuldcn demBeklägtenzum- dernmabl nicht attssZttlegen/S. n r. i;4. stnuiren/erst/andern und dritten,nals/ 3.24.2. kanBöhmisch und Teutsch styn/ z. 7.11. die oder auchRummer anzuneh- men/was zu erwegcn/ z. 10. l. gegen frem» den persthnen / oder wegen freMbder Schuld/ibichi. Fäll/ woRummerund Rlage nicht anzunehmen/ibiä. z reMiL. vbi von IudeN-Schulden/ welche Kla¬ gen und Rmner anzunehmen/ib. 4. Rlag und Rümmer zu inlmuiren/ibiä. juche Registers cken nicht brauchlichen/ 2.7.1. 8.zz6. ;;7. z;8.cum limit, ibicl.desgleichen von r.Rir- chen-Ruxerr und den geringen Metallen von Seiger - würdigen Rupfstr-Berg- wercken/8.337. welchen» Grundherrn die Erbkur gehörig/ 8.3 z 9.in denen nach al¬ ten Gebrauchen sich zu richten/ ibicl. Erste Finder und sein Recht/ 3.7.2s. eine Fundgrube/ 2.1.3 wird durch hernach er¬ langt Privilegium nicht aufsgehebt/8.12. bey seiner Muthung zu lasten/8.5.6.7,8. ,6. wenngleich ein ander eher Rübelund Seil eingeworffen / 8.17.98- auch gegen dem altern muthen/wenn derselbe keinen Gang im Gestein vor demBestatigen ge- wiesen/8. i8-bleibt bep seinen erlangten Rechte N/L. 40. auch bey den Stdiln und Ehehafftt ?. i-s. wird nur einmahl zuge. lasst»/ ibiä.item z. zz. Litarion darzu, z. 24. r. Einfahrer / wenn und warum er zugegeben/ 1. ri.i.sollGehorsam haben vonSteigern und Arbeitern/ibicl. 2. Zinfüücn der Schürst/ Schacht/ Stollnr pingen/ verbothen 2.15- Ein Stand-Recht hat nicht statt wider be- schehene rrchtlge Gcwehr/8.74.75.76. Einweisung aufcrklagte Bergtheil z.3s.6. Eilen-Bergwerck/ r. 54. Eisenstein wie zu erlcgen/r.4.5. nachderOrd- nlkng zu muthen und zu bauen/ ch. in aci 8. rzp. aber doch ei» Metall/8.721. gebiehrct demLandes- j bahr darüber bestehen/8.379.518- wel¬ ches sich mit vermuthen last/ ibicl. karr sichs auch raöke begeben werden/und west ibicl erkaufst oder durch Belehnung er- langt/darfskeinesVerrecesiens.Muthen oder anders nach der Ordnung / k. s 18« 529 destenGewercken müssen sich mit dem Grundherrn zugefügten Schadens hal¬ ben vergleichen/8 ^2. Estere bleibet bey feinem vermessenen Feld und Alter/ V.98. w i. 1 z 6. ,8; wann gleich der Jüngere eher die Masen entbloset/ Rübe! und Seil eingeworffen/ 8.99.mag seinFeld/wohin erwill/strecken/doch vorr , dem Orths da er erst Rubel und Seil eingeworffen 8. ior. und schadet ihm nicht/ wenn der Gang in derGrube aus seiner Stunde kömmt/ 8. ior. und sich gleich und ohne Unterscheid auf den Jüngern beweisen / 8.114. uz. muß vermessen lasten/8.186. Eltere Gang gebraucht sich seiner Vierung gegen dem Jüngern/ 8.167.168-169.170. Diebstahl/ 37.27. Dilationzugelasten/ri.exc. nicht woesAtts- beuth/Zubuß/Lohn antrifst/ibick. Dilatorisch/OLclinatorischLxceptiones alle Erb-Fluß/ vici eFiuß. anfänglich und auff einmahl färzubrin- Grbkur/2.7l.daein Unterscheid/in aäclit.6. gen/z.rz.i. Lc6n. 2. zi-r.au fdenZwitter-Bergwer- Don3tion,so bey demAmt nicht einverleibt/ such oben Verb. Bergbücher. Drummer von Gängen erlangt oder über¬ fahren / mögen auffgenommen werden/. 8. 9. re?, machen nicht inehr Gange/ 8.46.1 47. Drumm weicht nicht allezeit dem Hauptgang/ 8.4z. Dumplachter ist 4. Prager Ellen/i. r z. 6. Durchschlag/r. 28. in 6n. so aufs Anschlag nicht gemacht/ ersetzt den Schade»/ 8. 544- wie/ibicl. 3.16. z.Bürgschafst leisten ge¬ gen den Bezüchtigten/ ib. 4. der die Be- züchtigungnicht erweist/ ibicl. 5-Lc 3. '7- 4- nnkß erweisen/ was ihm an der Rlage mchtgestandenwird/8.;i2.it.denGrund feiner Rlage/8.s29>5zo.wieersich gegen citircn und aussen bleibendenSchuldman verhalt z. 34.1. item, in Gegegwart oder jEisen/Jnselt/2. 7;. Handlung und ^rticusib. aufsErscheinung desselben/ibiä. z. ^ommiüion, eine ppeilarion - Sache zu cli- riZiren und verrichten/ z. 28.4. 8.l. rtem,2.i6.i.it:ernr.4. iz.ubi in astst.ult. in seinem Feld gehieben/ nicinand zu ver-, treten/V. 20. i. an streitigen Orten ge¬ hieben/ biß zu Austrag zu stürgen/ V.izi. 170.171, i 72. i7;.i78 !79-Arresk darzu/ s. ,74.175. von den Zechen nichtwegzuneh, men/2.Zi.6.nochIuden oderGoldschmie- denzu verkaussen/2.4i.ZO. inLstst.item» r. 44. 2. Lr in rrstst. Erh-oder Schaustusfen/von denZechen nicht wegzunehmen/ r.zi. 6. Lr in sststic. ibist. irem r-4Z.3rk.9. ErtzkauffzumRuttenbcrg/Schlackenwald/ Ioachimsthal/ 2.42. allda unterschiede, neSachß. Ertzkaust/^rt. in sstst. Lxcepriones stilstorise, peremptoriL, z.rz. Lr 24. Uxccprio excusionis wegen eines Vorstan- des/8. ?4y. Lxceprio ^Llionis hat zu Bergrecht nicht - statt/8.405.42z.424. Lxpens Unkosten den obsiegenden zu erstat¬ ten/z. 29.1. welche dergleichen sind/und von der mosterstion. ibist. r. werden in Lhurfirrstl.S Berg-Ordnung nicht lhe- ci6cirer,L. 5?4. zubeschweren/ 8.5z;.zu rnostcriren/L.sz6. F. k'aLtorsoll bey den Abwesenden bestellet werden/1.29.1. dessen Verrichtungen bey ZusaminenkünfftenundErforderungen/ wist. 2. ersetzt den Gewercken denScha- denscrner Hinlaßigkcit/ibist. z. wiedcn- selben gegen Gewercken verholssen/ bist. 4. sollpflicht thun und keinHündler seyn/ 2. zo.i ^2. deren Vortelhasstigkeitin Erlegung der Zubuß / 2.1 z. 5. in astst. de¬ ren Bestallung auszuhalten/8. z 5c. zy6. Fahrgeld abgeflchasst/ r.lF.F. ulc.Ästst.Li., i4.m?.stst.ult. Falsche T'tul auff den Registern oder in Bergbüchern/ geben kein Recht/ 8.20. Feyertaqe/welchedle seyn in Ioachimstbal und Ruttenberg/ 2.15.1. L ibist. in astst.wie ste zu halten/ ibist. da ein Unterscheid un¬ ter Erb/ oder Arbeit / die usfleine gange Woche ihr Lohn haben/und dieusflegli- che Tage.Im lAothfall daran zu arbei¬ ten/ibist. r. doch umb sonderbahreBe¬ zahlung. Feuer sehen/ zu unrechter Zeit veebothen/ I.Z-.;. FtoßmeistersAnnehmungundVerrichtunZ/ '.46.1. Flöh/ wie verliehen werden/ 2.4.5. haben keine Vierung/ ibi. Fluß oder Erdflußsoll nicht verlrehenwer¬ den/ 2.4. 5.ubi sstst L 2.4; srt. 6. scheidet dic Gebürge/ und machet einen Gegen- trumb/8.19;. i yr. k'rLNAt.'nriüstem üsto8 frsn^itur,8. zyZ. 4 6. Fr yberg will nuraufrechtliche ^öten s'pre- chen/darzu derRath und nicht dasBerg- Alnbt/8. t28. Freyhelt/ such oben Berglcuthe. Freyes oder irr das Freye gefallen/r. r 1.1.8, 206 261.274. hat der Dergmeister nicht Macht zu vergeben / 8.276.6o. fluch oben inverb. auflaßige Zechen/ so wieder gc- muthet/ bleibet dem Muther/ 8.22.2z. Frcymachen/was darzu gehörig/ r. 12.1. als des Bergmeisters wisten/umstandliches Verschreiberr/diealtenGewercken darob vernehmen/ Muth und Muthzettel/wie ust' neuen Zechen Zubuß anschlagen/ neu- enGewercken von dem Ketarstrir nicht ge¬ ben/8.259-262.26s. 266. nachher Ord¬ nung damit zu verfahren/8.28-. ?eivr,r- Verwilligung zu demselben nicht genug/ ibist. was srep zu machen oder nicht / als alteBrüche/Gang/Rlüjflt/ verritztFeld/ unbelegte Anbrüche / einmahl erlangt Lehn/ Stölln/ nicht Frist/Zechen/ in ver- liehenerGangVierung/streitige Zechen/ zu den Stölln verschriebene Masen/vor austtzesttzterSreuer/2.12 was demFrey- machen zugegen/ ibist. ubi in ristst. wenn in der;. Schicht Arbeit gesunden/ was dem Freymachen folget oder nicht/ib st.4.8. 267.269.27,. 272.280. wie die alten Ge¬ wercken zuzulassen/ 2.r.5. frey machen »nuß der leiden/der ohneBelehnung bau¬ et/?. 4.6. in geräumter Zeit nicht wider¬ fochten bleibet/8.26r. -> 8 2. dreyma! frey- gemachte Zechen ablaßig/8. 279. frey machen ussSeiffenwcrck/8 267. Fristen / welchen gar keine zugeben/2.6. r. welchen/was Gestalt/ und wie ostk sie zu geben/ibist unterschied! ufSikber/Zwit- ter oder Eisen - Bergwerck/ ibist. in sstst. Frrst-Verschrcibung auss den Stölln/ 8. ZOZ. F!indgrub!.?z.8.Lmi s untentblöst hat keine lllasen/ ibist. G. Vang in 14. Tagen nach der Muthong zu entblösen / 2. z. i. oder fallt wieder ins Frcye/ ibist. irem, soll besichtiget werden/ ibi. lim.werdesentblöstenerlasten/ibist.2. Rrrrr Lin Register. 2. 7. 17. mit Peiß / ibist. cl. 2. Lc 8. wieerGe« werckschasst verschreibt / und aus den, Gegenbuche giebt / ibiä. z. Theil üb^ oder zuschreiben/ ibicl. 4. wie er mit Kemrclar-Theilengebahret/ ibicl. nbiin sclcl. cl.wenn der Bergmeister ausIrr- thurn dasAb-und Zu schrei bett der 8etzr- 17. 2. 8. 68 69.70.84. ist bc? der Rech, nung/rechnct die Silber in Erg aus/ und verrechnet Strasteu/i. »7.6. seine unter* s H icdeneBücher/ib. 7.L0HN undGebühr ib.st.Doch nurvondenFremden/und nicht Gering Geld mit schweren nicht zuersetzen- 8. 4.14.. . gehren/ 2. 9.1.8.56.57.^6. Scc. wenn der Lauster nicht zurStel!e/2.y.2. irem,wen Lindern oder nechsten Gesipten Freun¬ den Theil angcfallen/ welche keine Ge, wehr bedürsten/ 8.77.78. allda ein limic. ob mitoder ohne Zubuß die Theile zu ge¬ wahren/ibiö. z. Lxcch zuäicisl-oderpri. v»r Handlung geben kein Gewehr/ scha¬ den auch nicht/ ibiä. 4.8.74. such mehr o- ben verb. Gegenbuch / Gegenschr. Berg- schr.Gewehr/das zugesagt/soil gehalten werden/8.5s.die einmahl geschehen/blei¬ bet krastiig/L.sg ^S und gehet dem ein Stadt-Recht vor/ k. 74.7 s. 76. die nicht gesücht/macht/ daß die Lure verschrie¬ ben werden / und dem Grundherrn ins Fre^e fallen/8.60. durch privsc.Zettel Or¬ der Brieste ungültig/ s.60.70, wie auch mit blosen Worten / 8-6i. kan unrecht¬ mäßig erlangt werden oder geschehen/ Und wird csstirt, 8.64.6g. 80.8 l - 8r. impn- xnirung derselben verschweiget sich/8.67. cc>mrL8.87.mitdemGegenbuchkrasttig- 8.62.6Z. 6s. 66. 67.8z. 8s. 86. lastet doch Gegenbeweiß zu/8. 52. vorherverpfan« deTheil ungültig/ 8.7Z.Gewehr ussver¬ pfänd Theil gegenAusag solch zu ledigen/ L.;yr. Gewehr durch verdächtige Voll¬ macht/8. 79. Gewehr/woraussste beste, het/ 8.;98. muß der Verkäuffer thun/ oder ihm einTheil wiederum heim schrei¬ ben lassen/ und des Laufsgeldes entra- tben/8. 42 s. wer an nicht Leistu ng deren schuldig/erseyt den Schaden/ 8.95. deren und seiner Postels geneust ein jeder/und soll dabey bleiben/ 8.88.8 9 90.91.92. und hat mit Noth seinen Timlumzv bewei¬ sen Le 'm sää. von bewiestnenGang/durch feil oder fest Gestein/ item, wenn der Gang «us s 'inem Streichen verrückt/ such oben verb. Beweist aufsGängen/ Gängsund Llüfste überfahren/r.2 8.r. müssen or¬ dentlich gemuthet und bestätiget wer¬ den/2.4.58.21- von Stölln überfahren/ ehcerdieErbteiffc hat/2.28-7- Gang/ der verrückt/ibiä. 4. Ganggethcilt und Lieflmg eines Trums zu oder äusser der Vierung /ib. z. O.ver gang/ibiä. und Gäng/ die einander in die Vierung und in der Tiefse zusammen fallen/ibicl. 7. ubi in 266. von Durchschlä¬ gen uffdem Gangzu bleiben/usswelchem I demHerrn/derihn besoldet / ib in6n' . Bübel und Seil eingeworsten/z. 7.22 -- ' ' und bey dem ersten Gang und seinem j Salband/ L- zs. z6. Z7. ;8- bey dem ,'Geschworne such oben Berg-Geschw Hauptgang/s. 9. Z4- 45.207. Hauptgang/ Gesteiig-Steuer/2. z6.4. welcher 8.44. darauss anzuhalten/8. n. Gestohlner Sachen Laust'und Verkaufsen, 44. mitScharsten rmd Overschlagen er- r. 7. 27. wiesen/ bleibt/ö.u. Gänge von einem Gepeltreiber/ r.sr. Stölln unterfahren/ und in,4. Tagen Gewahr/in 4. Wochen zuthun und zu be- mchtaustgenommen/2.zs.Sci9.deruber- - fahren und austgenommen/ bleibet dem Mttther und Austnehmer/ 8.44. Gänge oderGcvergeschick/das die Stöllnerha¬ ben liegen lasten/und andere aufsgenom- men/mögen sie wieder nehmen/8. sr aber wohl/wenns die Stöllner eheraufsge- nommen/8.5;. Gang in des ältern Vie, rung angetroffen/ö.is9. aus der Vierung gefallen/ mag wieder gesucht werden/ 8. 259.4r. dersich verleuvet/hat keine Vie, rung/ ». Z9- biß er wie der Augenschein gemacht ist/ibiä. Lc 8.40. Ganges Streichen in den Grubendiebeste Richtschnur im Vermesten/8. ,Zl. 182. Gebrauch must über verwehrte Zeit ange- fuhrtu.contrastiLborie erhalte st)>tt/--.2o6 Geding/wie sie zu machen und abzunehmen/ 2. iS.i.nachdenElle undLachter/da auch etliche Lonstclerationes, ib. r.wie sichGe- dinghauer zu verhalten in Einbuß oder Gewinst/ibiä. z. Sc in aää. aufs Oertern/ da nicht so viel Ery/das nach demLent- ner zu verdingen/ ibicl. r. Gegendrum soll vor den, bestätigten entblö- stt und besichtiget werden/ r.29.Sc r. z.r. weichen die auffgenommenen Masen /ob sie gleich älter/ 24. s. Gegenbuch giebt Gewahr/ 8. 62.6z. doch kan Beweist dawider gefähret werden/ s. 62.hält sich durch pro ram. Zetteloder Kevers mit aufs 8.70. 71.72. such unten in Verb. Gewehr. Gegenschreiber/was für eine Person dazu zu nehmen/1. k7. i. leist Vorstände und Pflicht/ hält über der Ordnung/ ver¬ schreibt alle Sachen recht oder gütlich 0 Register. sen/L. 92.9z. kan men,and unwissendsge- nochmenwerden/ 6.94. Gewehr zu recht/ 849- s 50^42. Gcwerckschasst ins Gegenbuch zu legen mit ir8.Äuren/r.7. i.ubi: daß sie sollen mit des Bergin-Hand unterzeichnet seyn/in aäel.voin Unterscheid in alten und neuen Zechen/irem, von der Vereinzelung au ff! Zwitter-Zechen zur Rechnung zu bringe r.7> 2. wie zusammen zu schlagen/ibiä. z. die Zusaminenschlagung durch Anneh- murrg der Zubuß rsti6ciret/8. 96. Gewercken/derenNutz zu befördern «.-mils, zk.rs.r.mögen ihrGabäudebestellen/ibiä. 2. Vo in sää. wenn in diesem Ambtl. mit Gewercken/ oder auch diese allein unter sich nicht einstimmig hielten/ und St i- gcrwerck anrichtcn/ib.z. Kemils ihreZicn verkausscn/ ibiä.4. in keineHütten/auch zu keinem Schmeltzen zu nöthigen / ibiä. 5. Gewerben Tage oder Tagleistung/doch nicht heimlich oder ohne Vorwissender Ilnrbtleute/zugelafsen/deren Schluß soll nicht wider die Ordnung fern/ ibiä. s. ihr Streit mit demGrundherrn/ibiä.^wel- cheLand oder liegendeGüther unter dem Grundherr^haben / ibiä. 8 soll sichumb die Räume mit dem Grundherrn ver- gleichen/ibiä 7. in sää. müssen zusagen/der Ordnung sich zu verhalten / ibiä. in sää. können zu bauen nicht genöthiget wer- den/ö.417. welche nimmer im Gegenbuch wie zu belangen/ 509. seynd derLonblcs- tion, sowohl der Verlust ihrer / durch Rrieg und Aussruhr befreiet/ ,. 2 c. 9. de- ro Freiheit und Geleit wegen Schulden/ wie auch Hülst/ ibiä. 50. ir. andere Frey, Heiken neben den Bergi,, .2 6.1 die abwe- sinden sollen ihreb'uöiorin loco haben/,. 29.,.^.riz.z.mög«n Land-Güther haben/ 1.25. 8- s.bey dcr Stadt Ruti cnberg su¬ chen Schutz bey demOber-Müntzmeister r. i.i.die Ausländischen zu bedencken/8. 229. rzo. ihre Stimmen und Vom, was sie gelten/z 7. ,4. der wenig Theil hat mö¬ gens) frey reden/als der stärckere/ r.rs.6. die mit der Lchnung säumig/ mögen an Rupssern gepfändet werden/8.47s. dero Erben müßen bezahlen / wenn sie sich der Bergwercke annehmen / 8.44s. können sich mit dem Grundherrn aufseinen ge, wissen (üsnonem vergleichen/ L. Z64. ver¬ liere aber nicht gleich die Theil wegen nicht Bezahlung deßelben/von dem sie a- ber pro rsts unterpfändig hassen/ ibiä. müssen ihre Zwitter stürtzen / wo es un¬ schädlich/ oder deswegen Laution Ab¬ trag thun/k.sZ9. Gleicher Fakl/gleiche«Recht/z.7.r4. bemiss. Gold und Sitder-Kauff/neben dem Schlage. Schatz dem Rönig alleine zuständig/1 r. oder dem Land-Fürsten/,. 5 z . z. in sää. Gold undSllber denGewercken unsaum- lichzu bezahlen/,. 8.2. oder mag ander/ Werts verkaufst werden / doch nicht äus¬ ser Landes/ ibici. Goldschlich wiezu verkarsten vergönnt oder Nicht/2.4z. srt. ,8» Gold-Berqwerck/r. 4z. Graupen/ Afstee / Schlamm/ Sand/Heerd/ Glöth/ 2.46. aufsdas Marek verdingen/ item,aus dem Thal nicht zu verkausten/ desgleichen ohne Besichtigung nicht zu schmeltzen/ibiä.Lc in sää. Grundherr undGewerck vor Ihr. Rönigl. Mas. oder dem Ober-Müntzin. zu stehen schuldig/r 8. zcZ- doch weiter nicht/ . denn inBergsachen/,. ,.y. ist schuldig/dee Land-Ordnung nach einen Bergm.zu sitzen/,14.4. ic. ,.24. /. dessen Amtmasi nlmint Muthung an / verleihet an statt Bergm. ibiä. soll der Ordnung sich hal¬ ten/ l. 24.2. des Bergm. Nothdurssu. Viötuslien Zoll - frey laßen/ibiä. Z. muß Wasserführung leyden/ibiä. 4. doch ge¬ gen Vergleich/! biä. item Hütten-U.poch- werck-Bau/ ibiä. s. Sc 6. ubi in sää. Holtz geben gegen den 4. oder 2. Erbkur/ibiä.6. zu Häusirn/Schmeltz-Hütten/ pochwer- cken/desglcichenRohle rc. um denwald- Zinß/ibiä. mag sowohl als Gewercken Sergerwerck im Lande anrichten/idiä.7. sill den Gewercken ihr Silber nicht ab-> , tringcn/ibiä. 8. hat Zinß und Dienst we, gen haltender Gründe der Bergl. aber keine Leibeigenschasst/ibiä. 9.Buffettu. Falligkeitdeßelben/ibiäro.Steeitsachen zwischen seinen Unterthanen Und Ge-- werckenoderBergleuthen/ ibiä. ,2. mag siinFreyeszujchreibe laßen/wenn er will/ 8.60. 276. kan den Gewercken ihreTheil nicht abtringen/8.z6c>.z6'.;62. ;6z.oder wohl sich mit ihnen darum vergleichen/ ibiä. Lc z ür. wenn er sich mrt ihnen aufeiN benanntes wegen des Zehendetts verglei¬ chet / so ihn, zurück bleibet / such in v«rb. Gcwercken/gegen solchen muß er die Ge- wercken schützen/ und mit Holtz versehen/ 8. z 64. z6z. kan sich wegendesZehendenr an Voreath halten / ibiä. hat nachaust- läßigen Bergwercken seinen Grund/Bo- den/Gehöltzwieder/8. z7z. fällt proceß an/ 8. zoi. kann willkährl. strassen/wel¬ che Silber und Lupssee ohne prod an- dcrn verparthieren/8.z66. ist schuldig/ die ausssiinem Grund durchswasser ge¬ führte grobeErystusten wieder zu geben 8. z7z.contrs8.z74. ;7s. Z76. siin Wasser und Land soll dem gemeinen Nutzen of¬ fen stehen/,8. Z77. GxMdhepxen Eintrag Rkrkr r pzrd Register. und Hinderung/ v. 367. stehet deswegen vor dein Ober-Müntzin zur Verhör/k. Z68. thut Abtragurgefügten Schadens/ ibiä. soll Gewerckcn bey ihren Rechten und Freiheiten lassen / ibiä. Gütliche Handlung vor allen Dingen fürzu- nchmen / z.7. lL.ubi: wo dieselbige nicht bestätiget. Halden zu kleinen und zu waschen/bey alten Zechen nicht nachzusehcn/ 2. n. z. Lc in rrä- äü, H item, 2. z8-1. nicht zu verkaussen/ ibici.Lc r. n. 4. ins frere gefallen und wie¬ der genmthet/ L.22. wenn stenichrins freie fallen/ 6. 268. Haspel-Zieher/st Hauptmann halt überOrdnung/Recht und Gerechtigkeit/ sowohl der Gcwercken Nutz/ - s. I. schafft nut andern/ und soll Gehorsam haben/ ibiä.2. hat dem Ver¬ walter ihm zugeben/ibicl. muß aufssBe- schwer wider sich Einsehen lerden/ibiä.;. nr mm tBeschwerwider unterean/ und braucht Einsthen/ibicl. 4. wohnet dem Anscchnitt/Kctarä3t,Rechnung/Verleih- Tag/ibiä.s. überstehet der Schichtm. Register/Rechnung/ Verhüt/ Versäum- niß/Nachtheil / verschafft Erstattung/ strafft Betrug/ibiä. bauet keineBerg- thcil/ ibiä. 6. stehet aussdcn Bergwercks Nothdurssc/ ibiä. 7. straffet die grösser» Verbrechen derHütten/ibiä.Z verbestert die Hütten-Mängel/1.io.i. R.emi5s,nimt Nuss'Veränderung des Gegenschreibers Bücher zu stch/i.y. -o. halt ob fleißiger Befahrung derZechcn/r.i 8.1- nimtRech- nung vorn Bergschreiber wegen der Ovatember - Gelder/1.16. z. von Aus- theilen wegen derAusbeuthe/l.»z. 4. ver¬ mittelt des Marckfchciders übermäßige Forderung/i. rž. 6. verordnet oder mäßi¬ get/was der Zehendner den Gcwercken uffrhreStreitsachen heraus geben soll/ 1.6. s. unterschreibet die Vorlehen/>. 6.5. Sc6.hatAuffstchtauffdieprobirer/l.io. L. hilfft zu nützlichen Gebäuden zura- then/i. 14.2. bestellt die Rnappschafft/ z.ro. i.dieRrentzler/1.22m. strafft Un¬ gebühr beiinSilberbrennen/i. 6; inlianr vor bemselben/und wie irrige Sachen an ihn wachsen/;, i i.i.was er nach entstan¬ dener Güte vornunmt/ibiä 2, Hausgenossen/unbestsfen/r. z;.irem 1.27.8- Häuer/suche Arbeiter. , Hengebanck und was darüber/ z. 7. rz. Herr vertritt und giebt feinen Dicner/ö.zsg. Hülffausruffen und darzu cinren/z.^.'. ' HülffzurAusbeuth/z.zr.r. zu Bergthei- len/ibiä. z. aussbcweg-und unbewegliche Güther/wcnn inZeit berHülfe oderLlag Zubußzu empfangen/; zs.;. wenn Ab¬ gang oder Uberlauffber denen vcrholf- fenen Theilen/ibiä.-7. von der Ubcrtheu- er srrch oben in verb. Bcrgtheil. Hoffmeister ncchstdemOber-Muntzin.'.z.s. wie er beschaffen fern soll/ ibi ä. sein Ambt bep den Ainbtleuten und ihren Verrich¬ tungen in der Gruben in Hartker-Sa- chen/ber der Rechnung u ndAnschnitt/i b. 2. schaffet untüchtige Diener ab/boch mit Vorwissen des Ober-Münrzm. ib. trach¬ tet und verschaffet Bergwercks-Noth- burfften/ib. z. vertritt des Ober-Münz- meist. Stelle/ibiä. 4. oder erwartet des¬ selben Belernung/ ibiä. Holtz zum Bergwerck ins gemein/r.;r. i. Lachter- undSchachtholtz/ibiä.r D.ohl- holtz/ib z. Articul der Holtzflöß zuSchla- ckenwald/ibiä. Holtz soll angewiesen wer¬ den/ i. 24.6. L i.2>. sää.ult. Hütken/Schmeltz-Hütten/r.?z.derselbenLcu- te/ ir. Verrichtung/! a. können ohne Vor¬ wißen nicht alieniret werden/ L. 418- rver- den/wie arrch Hoch-Ery/ liegende Grün, de/neben den Theilen nicht auflaßig/ L. r. 6s vor den Gerichten darinn/1.40« 5. in Lää. Hütten-Silbervecbothen/1.37.2. such unten verb. Silber. Hütten-Herren/wasste thun sollen/1.;7- r- was sie zu unterlassen haben/ibiä. 2. ü.r. 46. HütteN'Diener/ohne der Ambtleuthe wist sen nicht abzu1egcn/i.;7. i.soll ohne Er, laubmß über Nacht nicht aus demTha- lesepn/ibiä. Hütleumeister/Hütten-Arbeiter/wie ste anzu- nehinen/zu verepden und abzuschastcn/i. z8l.nbiin aää.vondencn/welchedieHüt- ten selber oderTheil daran haben/n.bey denen Ertzten/diemanschmelyet / ib. de¬ ren Verrichtung/ibiä. 2. wasihncnvcr- bothen/ibiä. z. Hütten-Reuter hat Aussstchtaufdic Hutten und Hutten-Arbeit/1.40. ik. auf dicper- sonen/ibi 2.nbi: daß ohneHüttcmRcu, ters Vorwiflen nicht soll geschmelyet werden/aufdre Rosten/ü-.; aufbiepro- ben/164. verträgt und strafft Hader- sachen/ib. s. von den Gerichten in den Hütten/ c 6. in aää. Hüttcu-Srhreiber annehmen und vererben/ >.14. i.wcr undwiestescrn sollen/ nicht Hütten-HerrcnoderSchichtmeister/ib.r. ihre Verrichtung und Auffstcht / Zettcl undSchmcltz-Buch/ib. z.Lohn nnd Be¬ soldung/ ibiä. 4. ImiiNcm ohne Erkäntniß Hl'oceß/ nich¬ tig/ RcMr. mancherlei wegeverlohrcn/ 8 2,7. mag ein jeder bauenderGewercke seinesGefal- lensslicriiren/8.4. iz. exc.Hütten/Poch- werck/Schnned-Statte/Zechen-Hauser/ ibiä.gegen einen verträstetenKecompeni verehrt/bleiben/8. 426, LandsOrduung lind Stadt-Recht / so wider Berg-Recht/?77, Lehnschafft/welche zugelasten oder nicht/und was die Gewerben darben zuthun schul¬ dig/ 2. ,7. i. was die Lehnschassten.her- gegen schuldig/ ib. r. 8 iasää. Lrukerung / wermmid wiesie einzubeingcn/ zugelasten oder nicht/ z. 27.^2. Lochsteln/von wem und wenn sie an Tag ge¬ setzt werden/ 2.27.1. Lc i.r. zs. aussden rechten Gang zu setzen/2. 2.7.2. in der Gruben von dcreinen Streck zur andern ! bringen/ ib. 2. daßes auch durch anderer Gewcrcken Schachte geschehen kan/und Bergm.solches zu schassen habe/wenn sie in die Gruben zu bringen/8. 189. 190. zu verschreiben und anzuweisen/i 27.4. An- nehmungund Lrasst der Lochsteine/ ib. 7. wenn sie verlohren/ ibiä. 6» Verrücken/ Verfälschen derLochsteine undErbstuf- fen/ib.7. irem,i -2. z.s.Gebühr vom Löch¬ lein/ i. 2z. 6. wie sie in dieGrube zu brin¬ gen/ 8. y6. was das Wort gebührl.brin- ge/8.199. 20O. Bestallung/ i.rz. i.wie er sichln seiner Verrichtung und gegen Gewcrcken ver^ halten / ibid. 2. deffen Irrthnm / ib.z.8. zr s. Wehezug/ ib. 4. sein Zug/Stusscn/ Gewerck za verschreiben imd anzrrzei- SssOH gen - Lundschassten haben/ die mit desBerg- Magd/ss aus dem Dienst gangen/ Vörden blaleÜL- und peinliche Sachen be/Berg» wercken/;^. 50. Mahimöhlcn / ob und wenn sie das Wasser s aast'kirnst oder Hätten müssen folgen esgesitcht^Ä^^^ wo esgeschehett ,.^'nchtzuentrathen/bleiben derselben ib. ibiä. 2.W0 nicht/ ib.und is. n.üttprols. c^viretfällt/8. 4y7.ki.eI3xir1.1nZ desicn/ib» 4. klnneete Theile mögen nicht verkausst werden/8.4zo. suche me^ hiervon in verb. Llag. rig/ 8. 448. imcrrc,A3tosi3 wie sie beschaff Kux Ztt- und abschreiben r.F. werden durch fen und bestellet sepn sollen. Iudm in Ber'Z-Städteu/ suche oben Berg- Städte/ ?- 26. Sc l. 27.7. Zung/dein Schichtm. und Steigern vcrbo- then/r. ZZ. L(2.14.4.in3ää.a. Iüngerweichtdein ältern/7. r,.8. ns.nS. 117. 119.120. iri.irz. 124.127.126.127. 128.129. 154. iZ7> 174.161, 162.16z.r64. stelletseineArbeitnichtein/derajterebe- Eaud-RechtS-Belernung soll der Ordnung weistdenn/8.14g. 149.165. 166.167.16z. j gemäß styn/ r. 1.5. 176.mag den altern keinInnbalt thun/ " - 8. z v. was er von dem ältern wie! «rsfor- i»ert/2.78- l z. Iuriben und I'rocurawrez in Bergsachen > nicht Zu gebrauchen. Fvs8ekr3§kus Lr krocimistcos hatwiderdie Gewehrkeine Statt/ ö.74.77,7s. Ke Kauff/ der unordentlich/wird rekruÄiret/ 8. 4r8.einBergthetl wird mit Vcrkauff fers Handschrisst bewiesen / 8.4w. cum s limit. 4z 1. Wandel -Lauffausszusagen/ s 8.4Z4.4Zs, l Kauffer legt die Zins vom hinteehaltenech Bcanffgeld 3 tempore morse, 8.41 2. Kauen/ such unten vcrb. Zechen-Haustr. Kerb- oder Bergholh / z. 8- 2. Li in uää. Kinder hassten vor den Vater/wenn sie den geerbet/8.Z4Z. Knappschaffi EltesterBestell-and Erkiesung/ i. 20. r.Zuwas Ende solcheveeoednet/ib. L. stpn des ^athstuhls befreiet / ib. z-. de- VenRosten/Siegel/Register/Rechnung/s ibiä. 4. hatObrigkeit/ibici.2. sollunter Lohn/Löhnung/wie sie geschehen oder nicht ihren Insiegel keine Lundschasst geben/ geschehen stlk/r. 18-1 ubi in acicl. dreLNun, ibicl. 4. ze nicht zu seigern/Lohn nicht zutrhö- Kohkcn/Köh!er/i.54. nichtabzuspannen öder hen/ i.44. z.ioem z.7.28. Lohnungs-^tti- mit Vorthel an sich zu bringen/1.57.2. s -crö-, Ä.Mmoäorsüsne, i-.Lo» -S.«d:.rn»ä- ü.r. 5.4. Lohlen nirgends anders wohin die. denn zum Bergwerckztt veekaussen/ibicl. l^elio Eatt itt Bergwercks-LäuMm nicht Ec0hlkttbel/ibid.Rohlmesstn/ibiä. in 3dä. vorgeschützt werden / 11.oben verb.ex-- Kxentzler/iven n sic bestellt und würnm/i.r r. i ocpt. lX6onis. i.ihrVerhaltcn/ibiä.r.betrüglichewcr- i «rv den gestrafft/ibid^5cs. z. sollenrrchtlZe ' Meisters uüd Raths Insiegclbedruckt/' Mühlennichtzuföbern/ -.44. i. ibiä. 4. Lohn / ib. r. und peinliche Sachenbe?Berg» Kübei undSei! erngeworssen/last ferner kei- wercken/zn.zo. neveränderlrng zu/ z. 7.22. Mahimuhicu / ob und wenn sie das Wasser Kummer aass^incrattem z. 10.5. - s auss Glinst oder Hutten mässenfolgen Kummer oderVcrboth aufEetz/Zlrbeit/Wö lassen. 2.4.7. die der Gemein styn und es gesucht werden / oder wo es geschehen nicht zu entrathen/ bleiben derstlbem ib. soll/z.-o. c. wenn undwieeszugelaAn/ Marckfchelder/ Werder sepn -kan/ und seine Register. gen/ib.f. Lohn undGebuhr/ib.6. zeucht/ werckin der Cron Böhmen und incorpo- rirten Landen befohlen/ ». i.i. hat seine iniir.ibicl. zu dein haben alleBergwercks- verwandte in Bergwcrcks-Sachei» s«- flucht/ ibicl. soll dieBergwerckejahrllch besichtigcn/uud fleißige acht darauf ha- ben/ibiä.2. überOrdnung/Recht undÄe- rcchtigkeit halten/ ibiä, hat mir aller» Arnbt- ! und frey erkannt / ibicl. blinde Muchin nicht airzunehmen / ibicl. r. öcc. in frey Schurffcn/ib. Muthungkan'nicht ausf ein ander Ork gedeutet und geändert werden/ibicl. 2. L. 19. 20. muß nachdem Buchstaben verstanden werden/ s. is.ro. gilt ohne Bestätigung nichts/ r.14. stich mehr in Verb, verleihen. Mulhung/wie sicsexn soll/ r.r. z. ubirvon den Muthzeddeln/ dessen Datum ins Buch legen/und inttirdl-Muthung/l lber- antwortungder Muthung/ einem Ge- schwornen oder den Bergmeistern/ Ge- sind/ bex des GrundherrnAmbtmann/ Krafft oderwirckung der Muthung/ib. 4. hebt sichdurchmancherley'Meistwie- derauss/L.rs.Ixrthum und Streit bey Vcrinuthung/ ubi von der Erstigkeit/ wenn ihrer vrel ausss einen Tag muthen/ oder ausseinein Feld nahe beisammen/ it. von unterlaßen des Muthens/ heimli¬ chen Bauen/ Ertz fordern und Schmel¬ zen/ibicl. 4.8c s.k. ;7r. Muth-Aeddelins Buch legen/erlangen/ verleihe»»/ ibiä.6.3c inaclclir. Mulhung und Bestätigung vom Bergmei¬ ster unbillig abgeschlagen/L, i. muß mit demBergbuch erwiesen werde»»/8.8. mu- i thenaus Haß und Neid/ an bcfrexeten s Orthen/kanabgeschlage»» werden/L.26. 4. MühDIung/Mühlmagd undweiber ^ineralia denStanden in derLron Böheim /repib. 17. doch ohne Gold und Silber darinne/ibicl 2.45. ubi vonSaigern/Ver- führ und Bezahlung derselben/ unter diese auch Saflor -u rechnen / 8.269. Münh-Ambtlente stxnd dem Ronig zu Bö- Heim geschworn / c. 8. c- Müntz-Stadt/wieund wenn ausfzurichten/ oderwo in Mangel derselben dre Silber zuvermüntzen/i.8 4 Münße/ in-und Ausländische zu probiren/ und die Mangel derselben anzuzeigcn. Muchung/jcdermannzugelassen/ derdabep Niemand zu bauen zu zwingen. kan erhalten werden/ r. r. 4. Lc r. abschla- j gen/sollbescheinet werden/ ibicl.in acicl. Verwarnung/ ibicl. r. aussMaastn/so ObrrsterMüntzmelstcr/ dem styn die Berg noch nichtausfgenomnien/aussalle Me- — -< tall/ibici. Scc.aufsiSilberund Gold zum He»»gst und Platten/ ibi6. it. aust Ge¬ bäuden/die mit ^rist erhalten/ s. 2.arflss vorher verliehenes/ s. z.4. in anderer Gange Vierung/ s. z n. aufssdieFund¬ grube des ersten Finders / 2. 2. 2. ver.8. l welch ein Gang rc. wenn dieselbe Schürf 8. lyc>. Maasen/ r.;z. Kemrss. Maas-würdigeZeche/ 2.2ü.l.inaää. e.ufden Gang zu strecke»»/ L.s I. richten sich nach der Fundgrube/ Lcnoncontra, V. 190. Mieth-Pucher mögen das ihrige / solange sic cs geniessen können/herwieder arbei¬ ten/ l.42.». haben/ was sirr^ray und Arrfsikehrig in» Schmcltzen gemacht/ ib. mü ßen Zwrllig u»rd a»rdernGezeug selber halten/ib. Mühlstadt/alte Mühlen/wenn und wie an¬ dern zu verleiben/ r. 4. s. Mühl-Herren Zinß/1.4^. i.vonganyenRö- sten ilnd cintzigen Fudern oder Hölen/ib. demselben gchöret/was nach dem herwi- -er Arbeiten der Graupen/Schlain und Asster verbleibet/ibicl. was nach demAb- läutern zu Sumpssfallt/ ib. sonste/r sie sich derGraupen/Asfrer/Schlamm nicht anzumaßen/b. sollen von pochwerckc»» kein Silber machen/ibicl. Mühimeistcrund Mühlsteig'r stine Bestel-j lung und Lohn/c.44 i.Lc.r. itemc.44. dcsstii Verrichtung -; 4; 2.3c in acicl. Ab¬ kehren und Verhetzung/1. z r. 1. Lc».;2.». MÜHi-Arbert/welche und wie anzunehmen/ derenAbkehren/abspannig machen/».44. I. Lcz. in aäcl. ihre»» Schichten und Ar¬ beiten/ibicl. 2. Lohn/ ib cl z. sollen von denMuhlen nichts n,it heim tragen/odcr ber ganghasstcn Wassern abkehren/ib. 'Neuerung/ z/26. z. Ncund/dem Sto!!»» zu geben/ derdie Erb. teiste hak/8.119. i2o.item-den4tenpfen, nig/solange er in derselben Zechen Feld ist/ibicl. von dem/was über dieHenge- barrck/keinesNeundtens/u. zoi. Neu»»d- ten umb gewisser Ursachen willen uff2. Stölln vermittelt / 8. ;06. ümplicicer durchVertrag einenStolln verwilliget/ blerbt/ wenn schon derselbe Stölln enter¬ bet/ 8. Z02. Neundtel/r. n. stich darvor» »nehr unten verb. Stolln/nemo tenetur clicere ve! pro¬ bare litnlum 5uL pofle/Iionis, 8.92. such oben Verb. Gewehr RcgM und niedrigenMctallen/R. 2Z4. Bothinäßigkeit ausgezogen/1.. 5.10. dem ösfenäirter und ungültig/L. 708« nach der Ordnung anzustellen/ 8. s z 7. antworten nicht drum/ 6,46«. gewahrung/ L. z?. Nrobircrföllendem Ronig und gemeinen Gewercken nut Pflicht verbunden feMU i.ro.r. äusser ihnen soll niemand probi- ren/ibist.cxe. die Gewercken selbst/ der Hüttenfchreiber/ ibi6. heimlich probiren und «handsteincansieden/ verboten / ib. in uct6. nicht desgleichen neu Erg/ ibicl. exc. cigenGegeir-proben/ibiä. sollen despro« bircns aufs alle Metall wohlerfahren/ ehrl.und allfsrichtig sexn/ibul.r.niitgu, tem Gewicht und probir-wagen verse¬ hen/ibiä. cincnr jeden fleiß«und willig also Prokuren/ daß fle es vertheitigen können/ibiä. der gefährlich und unfleißig probiret/foll vom Bergmeister gestrafst werden/1. -o. z.uclcl. kein Silber-Haltig Ble^ gebrauchen/ibiä. ihre Verrichtung be)un Ery abwagen/ ibicl. 4. die Probein geheim halten/ und in ein Buch verzeich¬ nen/ ibicl. 5. niemand fremdes zu ihrem Prokuren lasten / auch einem andern die prob oder Prob-Zeddel nicht weifen/ ib. ncueAnbrüche und Ertz den Obern anzai- gen/ ibiä.6-Üc;z.in3ää.Besoldung/ibiä. 7-Ertzkaufs/ probirer hat von den son- derltchen Proben kein Lohn/ibiä. except was allster dein Ertzkaujszu probiren ge¬ ben/ ibiä. probirer haben das übrig ge¬ riebene Erg und Probir-Lörner/ ibiä. Land-probirer/1.8- 4. Gegen-Probirer zu halteu/den Gewercken vcrgönnt/i.is. i.in u6cl. AmbtleutenundBergwercks-verwand-i Gewercken/ desgleichen unter höhcrn ten zu schaffen/ibicl. Ambtleuke zu setzen undmedrrgenMctallen/Z. 2Z4. und ersetzen/exc.Ober-Bergm.Hofsmei- Orts Breit/L. zrr. ster/und die mit Geldrechnung derBö- mischen Cammer verpflichtet/ibiä. neue , Aembter oder Diener zu verordnen/ sie- Peinliche Sachen/ von des Bergmeisters hetau ffdieViÄuulien und Bergwercks-, . psothdrrrfsten / r. i. 4. ersetzt den Rath Obcr-Müntzm. Ober-Bergrn.Häuptleu jährlich/ibict. brauchet Einsehen gegen tcn anzuzeigen/ibicl. 2. den Grundherrn/1.1.5. bemühetsichdie Peremptorisch eLxcepticmes,z. 14. Parten gütlich znvergleichcn/odcr belcr- stPfand umb Berg-Schulden eingeleget/r. net sich der dein Land-Recht/ ibicl. vcr- i 5- >- in ^66. Pfand-Herrschafsten unter strickt die Frevel / und stellet sie für das i Geistl. Rechten Bergwerck/ Z7. ro. Land-Recht/ r. 26.8- verordnet die Be- . Pfändung wegenzugcfügten Schadens zu« zahlungvonder Stande Silber/--L 2. j gelassen/; 7.29. hilfst neben dem Land-Recht sitzen / die koklet und Gewehr/ die richtig/behalt ein Müntzmangel verbessern/1.8.4. vcrord-1 jeder/L.22.24.114.147.148. 172.26z. net Probirer/ so viel er ihrer nöthig ach- koklellorcs rercii unbezahlter Bergtheile tet/ doch mit Vorbewust Ihr. Laxserl- antworten nicht drum/ 6.46«. Maj. r.ro.i.und hat acht aufssie/ibicl.2. krLleripriound Verjährung wider die Ab- remeäiret Beschwerten widerHauptleu- te/ Ambts - Verwalter/ Bergmeister / l. 5. Lc i.is.z. sowohl wider den Grund¬ herrn/ 1.24.6 ordnet Bergmeisters Be¬ soldung bepBergwercken/die noch keinen Nutzen machen /I. >s. 14. intim desglei¬ chen älteste der Lnapschafst 6.202. und ist derselben Ober/ibicl. Lc 120.4. strafst den Verdacht beym Silber-brennen/i. 6. z. thut einen Spruch/wenn Grund-,Her¬ ren und Gewercken sich nicht können ver¬ gleichen/;.;;. seineErfoderung geschicht aufsder Part Unkosten/ i.i. z.Lcmkln. desten zuri^äiölion auff der Stande Grund/,'nicht werter denn in Berg-Sa- chen/i. 1 .s. dc-ssenBelermrng soll derOrd- «ung genraß fern/wie er einen Bergmeister ordnet aufs der Stande Grund/ l.l. mindesten Abwestn wie eine Ambts-Person anzunehmcn/ibiä. Ober-Bergmeister dem Ober-Müntzmeister zrrgeordrret/und an seiner Stelle/-. 2. des scn Ambt und Verrichtung/ibicl. hat in- klruöfion/ ibiä. stine Ersorderung von Parthepen/i.-.z -seine Absetzung/-- l. r. hat Aufsicht anffdie Pr-obircr/1.10.2. Ordnung und Gebrauch gelten gleich/ l. 1. z. Lci.i;. 2.Ordnungzuhalten/-. 14.-. ic. Z i.dienet zu Nutz dein Bergwerch/ mag von neuen Gewercken gekresct wer¬ den/ibiä. wird durch die Gebrauche er- fttllet/ibicl. 4. aufseinem Bergwercknur eineOrdnung/;. Ordnung zu bessern/ i mehren und mindern Vorbehalten/;.;. 2. krocels in Bergsachen vordem Grund« item.auffder Stände Grund Gold- und Heern. 8.501.wider Unmündige und nicht Silber-Bergwercks-Ordnung zu ina« chen "Ihr. Laistrl Map frer/l. 24.2. ge- hetinBergfachengemeinsnRechtenvor PochwerckundMühl«Hcrren-Zins/auchVer- L.;^ä. ;9s.Ioachimsthalhat keinenUn« ! halten wegen Mieth-Pucher /4.42. r.it. tersheid unter rnn-und ausländischen 2.49. i SßSss r Duck^ Register, ME» ' --—-—-- Puchwerck/ wen» sie neu gebauet/ wie sie ih. re wehr und Graben fersten,ollen/r. 4.5. versfoienrsnd. wie sie verliehen wer« den/ ibiä. desaleichen alte puchwerck/ Pttchstadt/Mühl und LNühlstadt/ibicl. Q. HvLlibet causam suovero a§enäa;.7 4-V« 444» Ovartal-Rechnung/warum und wenn sie Zu halten und anzuschlagen/2. rr. i.wcr sie thun/anhörenund überlegen soll/ibi. ubi, daß die Gewercken mögen dabey seyn oder die Register von dem Schichtmei¬ ster begehren/und demselben die Mangel vorhalten/oder dem Bergmerst.und Ge- jchwornen anzeigen/ Untreu/falsch Be¬ trug wird an Leib und Guth gestrafft/ wie dieOvartal-Rechnungsoll formiret und beschaffen seyn / ibicl. z. Register zur Rechnung / wie die styn/ auch übersehen werden sollen/ibi-l. 4. O.vartal verstehet sich vonZeit gehaltener Rechnung/ö.r rs. Ovaternber-Geld/von wem sie gegeben und verrechnet werden/2.10. i.Lcinaclä. wo¬ hin sie angesehen/ r. i6.z. wo sie nicht ent¬ richtet/ fallen die Gebäude insFreye/r. 20. i. L. 279.129. no. 111. Ovatember- Geld beyGoldsaiffen/2.4z. arr. iS. Qvergang/ Qver-Geschiek/ such oben in verb, Gang. (^voägvis^veg'uris in alium.L. 2z 8» R. Raths-Geschasste weichen den Bergsachen/ keculiren oder Verwerffung des Richters Z. 2 z. r. am allerersten zu erledigen/ibiä. z. Strafe des / der den Veracht nicht er¬ weiset/ ibicl. 4. Ke; inter alios aäa, z. 7.18. L. rk 4. n 8- 4 l 1. Kes tranlit cum luo onere, L. 48^. keraräat - krocek, wenn und wie gehalten/ 2.25.1.6. 227.228.229.250. was dicun- verzubustcn Gewercken für Frist haben/ 2.2 s. 2. ketaräat - Theil verkauffen/ vor Gewercken austheilen/ibicl.4. Ke sröat wird gehindert durch Erlegung derFubuß/k,22s.227.irem,Vmor,wokein ordentlicher Schichtm. 8. 227. und sonst dieOrdmmg nicht gehal ken wird/ibiä. it. durch das anhängig machen / L. 228.244. 245. wie auch immittelst hergegebenen Veclag/3.246. gilt auch wider verpfand- teThetl/8.2;9. 240.25s. item,wieder- Thei!/so miMerlegs-Schulden behaffc/ L 241.r42 .24z.auch «Mineralien und bin- nenQvartals dieZubuß zu erlegen/L.rzz. wird gesiarckt/ wann die Zubuß nicht er- legt/oder nichtzu rechter Zeit/ V. 2 56.257. ketaräat-krocek in 'Ioachiinsthalisheu Ordn, begriffen/ inehr ausshöhere/denn mindereMetall zu versteheir/ L. rzr. auch damit gegen Ausländische so üriöte nicht zu verfahren/ ibiä. contra 8.254.245- keraräat und Freymachen unterschieden/ L. r;r. Ketaräat der Ordnung nach gehalten/wird manutenirct/ 2s6. dargegen unrichtiges caüiret/ ibi. begreifst den Vorrath mit Verlegers Geld-Geschafften nicht/L. 1,14.2. Ke ces.kecest - Buch/ 2.2z. stich mehr verb. Ovatemb- Kecek-Schulden auffBergeheilen muß bey Vertragen genannt werden/ L. 45 i. 472. mitdesAmbts wissen gemacht/ gehen andern vor/ L. 444 474. auch vonverhol- fenen Theilen abzufordern/ L. 477. item, von ausgetriebenen Zechen und von wem sieabzutragen/L.4s6.477'4;8.459. auf ketaräat- Theilen werden von den ver¬ legten Gewercken nicht bezahlt/L. 248. 249. contra rsi. kommen pro rata auffdie ketaräat Theil bey Zechen / die nur zum Uberschuß kommen/L. 270. Rechts-Regul in Berg-Sachen/z. 7. per tot. Rechts-vmvehrteZeil/drey 14. Tagen/6.9 z. Rechtliche lAusführung einen, jeden izugelasi sen/;i2. Verfastung zu derselben/ ibiä. wie darinn zu verfahren/ ibiä. z.Lcin aää. . Rechks-Belemung sollen denBerg-Rechten/ Ordnungen un Gebrauchen gemäß seyn/ ! 272. ketaräat-Theil können ohne des verlegten Gewercken willen nicht aus dem Kctar» clac genommen oder vergeben werden/6. rz8. gehenden verlegten Gewerckenzu gut/und nicht dein Verleger/6.247-item, was vor Erg oder Metall davon ge¬ macht/ 6. ryz. wer die Austheilungder« selbenverhindert/ stehetvorden Scha¬ den/L.rs4, ! S. Saltz/deinRönigalleinvorbehalten/2.4.5. denen Standen/ uff deren Grund die Saltz - Brunnen/ der zehende Thei! der Vkutzung verwilliget/ ibi.'. und dem Er¬ finder eine Ergötzligkeit/ ibiä. Saigern/dergeringen Metall lnrdSaiger- werckanzurichten/ 2.2. s. L. 717.746. Saissner oder Saiffen-Arbeiter Schichten 1.7 z.deroSchmcltzen/ib.2.Verleihen/ ib. z.üc inaää. weicheirandererBergwercks- Nothdurfft/ id.4. gebenZehenden gleich ndern/ib. inaää.it. freynrachen/ such oben verb. freymachen, Seif- Register. -s . exc. wo kein Gang geschürft und auss Besichtigung des Bergmeisters/tb kan auch geschasst werden/ dergleichen em Abtrag / ibiä. in 266. Schlacken aus den Hutten gelaussen/sehn im Frcyen/r. Z7.r.iccm,2.4z. 2ää.i4.i>eM r. 47. r. hinwieder zuschmelyen vergünnt? 2.46. sonsten vor den Hutten nichts auss- znarbeitcn/r.47.l.it. r. 4;.ir. oder zu po¬ chen/i.z 7. r. Schlacken von auflässigen Zechen/1.42.31.14. Schlamm/ Sand/46. Schmeljer / wie anzunehmen und zu vereps den/k.Z9.'- ihre Verrichtung undSchich- ten/ ibiä. 2 .was sie unterlassen haben/ib. z. Lehn/ ibiä. 4. die eigen Lehn oder Ectz haben / sollen in andern Und nicht ihren Hütten schmeltzen / ibiä. in sää. Schmeltzens Unterricht und Ordnung dest selben/2.;7. i. ubi Schmely-Ordnung und Schttieltz/ srt. in sää. Schmeltz-Hütten/ Saigerwerck/ such oben/ verb. Hutten. Schulden aussden auflässigen Zechen bepnr Zehenden geinacht/ durssendie Gew er« cken/ welche solche Gebaut wieder auss L nehmen/nicht bezahlen/1.6.6. Schulden von Ausbeuth oder Zubuss? alt und nerr/ zi. i. item, auflässige Zechen/r. 11.4. an¬ dere Bergsihttlden / und was nichk der¬ gleichen/z.zi.r.L.zz?. 540^ Erwersimg der Schulden ».deren Bezahlung? Ttttk Mrg« setzt und gestrasst/ 8. ;46. z 48, der Inselr rheuer eingelegk/als erkausst/;47- bezah¬ let aussgcschlagene Schulden und hin- tcrstellige^est? V. zso.zyi. pur^irrsich endlich wegen Abgang Erg? und ersetzt denselben mit/L.zzi. z s2. z^z noch dieai- ten Elsen/z s;. noch den Holtz-Abgango» der Dorrath auflässiger Thcile? v.z^z. doch Lorpcris psr, ibiä. ir. der Zubußcm- pfahetin der Zeit der Belage aussEheil? z.ss. s. sein Ausleihen oder gemachte Schulden in Lreclito, bep dein Äbtr> iben müssen die Geweecken annehmen/ ö. z;i. doch nach gestalrenDingen und cum mo» clcrsmlnech.zsr.zs4. Llüssten? beschicken/ Saifcnwerck/ se- dcrman frex und zugelassen / 2. i. -. exc. Tisch/Bett und Feuerstatt/ ibi in sclcl. iw muthwilliges Schürssen/ib. r.öc in aää. 8.26. und nach Verboth? ibiä. Schürfen nach der Schicht/denBergleUthen zugc- lassen/ 2.1.1.6rin sää. ib. aber nicht das Arbeiten auf eigenen Gebäuden nach der Schicht/2. iz. s. frep Schürsscn nichtZlt verleyhe/r oder zu verlangen/ 2.1. z. Sciffens:eteriinTha!verbokhen/z.7,L6.such verb. Bergstadt. Schacht/wieeinzusttlleci/ 2. l. nicht Mörder- Nissdutchandere Schachr/r.;4.1.giebt Steuern/cum limic. 8.54g.Schacht Ge¬ rechtigkeit mögen auflaßigenGswerckcn ausgezogen werden/8.270. Schachtsteu¬ er/ such oben verb. Berggcfchworne. Schatzung der Bergtheil zu verzeichnen/;. ZW4. ! Schaden/ttttt fahren denBürgernin ihren Feldern zugessrgt/ r. 27.4. Schäden zu er- weisen/8.4Z6.844- Schicht ussder halben und gangen Uhr 8. Stundenr. Wochen/undSchicht/2., za. ibiä. insää.SchichtcnzumGuttenberg/ Schürsscn aussaile tNetall nach Gängen? ibiä.2.ubivonr.undz.Dritteln/Schich- ! " tettaussnBrenn-Oertern/ibiä. ubi von der Nacht- und Frühe-Schrcht / ir. wo 2., Schichten auf einander/oder Schrchtcn j Missr.Zechett/oderr.Lehnen/insäti. ir. j Schichten/die ihnen die Gewercken selbst j machen/ ledigen verseperten Schwelg- j schichten? Weil-Arbeit? was bcy den! Schichten tadciich? ibiä. 4. drep anfah- j rendeSchichtenaussdemStolln/wie zu verstehen? 8. zo;. nach der Schicht eine Schürff-Geld? 2.1.4, Stunde r.z usseigenen Gebäuden arbei- Schürsse nicht einzufüllen/bepStrafe/ rtk^ ten nicht zugelassen/ 2.14.;. aber wohl zu schürssen/ einzuschlagen/ibiä. Schichtmeistcr/wer oder wie die ftpn sollen? i.zo. i.itcm,vonderAembter Einsehen wider dieUnfleißigen/sowvhl dieGewer- cken stlbst/wenn sieaussstlchcn beharren wollen/ubimsää.dieausGlrnstoderttm Freundschasst w.'len wollen erngedrun- genwerden.^hreAnnehmung/Erd/vor- ssandl.Erlassmg/ib. 2.8. Z4l. desglei¬ chen den psrticulsr annehmen/ st in lübü äium zu belangen/ ib. sein Verhalten bep den Zech- odcrGebäuden/ib.in Zehend undHütten/ib.4. be-'Anschnitt/Lohnuttg und Rechnung/ ib. s. was dem verboten/ ibiä. 6. Bestldung/ ib.7 8. Z44. Hinlassig- keit in nicht Auslösung des Gewercken Ketsräst-Rur/ 2.2s.z. verantwortet den Schaden/8.z 4 r.z44.Z45. aber nicht was vorhero inAnsthnitt angenomen tk. psili- ret/k.zsA. es sepdenn ein^srrthuin inLsI- culo,ib. stll den Geld-Vorrath bey der Rechnung nicderlegen/ r. 22.;. seinVor- stand benimt der peinligkeit nichts/ i.zo. r.wie derselbe seyn soll/8. Z4s. stllalle halbe Jahr fürgestellet werden/ l.ro. 2. wird vor dem Bergmeister aussgeseyt/ ibiä. Schichtmeister muß umb empfangeneZubuss antworten/auchRcchnung überEinnah- me und Ausgabe / Vorrakh und anders thun/ö,z4r. Z49. unflcisslgerwirdabge- Register. Bergmeisters Geleit weges Schulden/ rii 2 wegen Bürger!, handel / werden mit Bürgers Güthern bezahlt/ 6. 4^0. dargegen Bergschaden von Bcrg-Gü- thern/im Fall/wcnn sie daraussbeschrie- bcn/8.460. wie auch die/ sönichtvom Bergwerck hcrrührcn/ wenn sich der Schuldmaun Aeneraliter obliAirt, und sonsten nirgend besessen/ 8. 441.442,. con¬ tra 8.44z. Süber-Bergwerck wie verliehen / und wem sie zuständig se?n au ff Pfands Gründen 2.44. Silber im Land wohin sie zu geben/ oder wo sie zu vermüntzen / i. 8. r. Lcz in >4. Tagen ohn Verzug dem Grundherrn und Gewercken mrt guten Geld zu bezahlen/ibiä. den Gewercken von dem Grundherrn nicht abzudringen/ i. r. 4.8 Hütten-und Puch-Silber ver- bothen/ 1. Z7- 2. Lc 2.44.5. ihre Silber/ Ery/ Brey / Schlamin einem andern im Scheinzuschreiben lassn/ibicl. Silber- Bezahlung/2.44.4. Silberkaust/Schla- ge-Schatz / dem Bönig allein zuständig/ i. 8.r- exc. wenn Grundherr oder Gewer- ckcnmit der Bezahlung über 14. Tage aussgehaltcn werden/ibiä.lublim. doch nicht äusser Landes vcrkausten/ ibiä. Silbcrbrenner/wie er die Silber empfahet und sich damit verhalt vor dem Bren¬ nen/1. n. 1. in Brennen /ib. r. nachdem Brennen und vom Test / ibiä- z. mit dein Schicht,n abrechnen/ib. 4. aussdieFein 1 /.Loth z.oß. Zit rechnen/ib.s.von keinem andern/denn dem verordneten/ das Sil¬ ber brennen/auch nicht aussr dein Bren- gaten/i. ii.in aciä.a. Silberbrenner uss der Stande Grund / ist dem Grund¬ herrn auch verpflichtet/ r. 6. -r. desglei¬ chen dem Bönig/1. 14.4. S tadt-und Berg'Güther/wie zu verpfänden l. 27. s. Stadt- und Berg-Amt/wiesie sich gegen ein, ander verhalten /1. 27.6. Stadt-Äerichr leistet dcmBerg-Ambt ^.iN- stenr. i. l s. 10. item,,. 27. 4. Steiger/wie er angenommen/ vererbet und wieder erlassen wird/i z 1. seineVerrich, tung/ibiä. 2. was er unterlasst: soll/ ib. z. Lohn/Besoldung/ ib 4. soll desSchicht- meisters Vor/kand nicht sexn/ i.zo.i. Stemkohl kein Metall oder Mineral, 8. 520. s 2 .5 2 2. noch zu denen keZalicn gehörig/ ib. ci. doch kan davon/ wie von andern Zuschlägen/als Balck/kein/Flöß ässoni- ret werden/;rr. Sttuer dient zu Hulssund Förderung des Bergwercks/2.z6. i.wird durch Ambt- leute gemacht/ibiä.2. wie einzubringen/ ibicl.;. Gesteng-Steuek/ ibicl. 4.ZUIN Ne» weiß gegeben/ machet sich dessn theil- hafftig/8. i;2. lzz. " ... Stockraum/gcwiss.n ausländischenGewer, cken so wohl als innländischen / 8. Stolln/cinGast/ 2. s. 2. Stölln unterschied!, 2. z s. i. ubi von Such, Raub,Stölln/ welches ein Erbstolln sey oderheist/ibitl.2. ist desVermess-Geldes frex/ 2.26.9. Eigenfchasst eines Erbstol- lens/undwie erzu halten/r.zs.z.Erbtevff ibiä. 4.8.; 12. ibiä.; 2 z. Mundloch/ ibicl. 5. V. ;o. z. Wasserseig/Sohln/ibicl. 6. Ge- spreng/ibiä. 7. über sich brechen/ ibiä.8.8. r 56. ;s6-erschlagen in einer Zech/ r. z,. 8. 29z. l. Stollnhieb/2. z;. 10.8.z 6. z r/. zlS.u9- Neundtel/r.zz.i i. such,nehr da¬ von hernach/ irem, oben verb.Neundel enterben/ibiä. 12. k. Zzz.ZZ4>zz/.Viero- derdas/ib. i;.8.zro. z2l.zn.z2z. Vie¬ rung/ ibiä. 14.8.287- Mafen/ibiä. l 5. auf- laßigeStoll-Oercher/ibiä.üc 8. zr^zr,. zr6. zry.zwexStoll-Orthen ineinerZe- che/ 8.288. wenn die Stölln andere Ge¬ bäude bedürssen/ ibiä. 17 was die Stölln zu thun/zu leiden und zu tragen schuldig/ ibiä. 18 Überfahrung der Gang/ibiä. 19. verschroten Wasser / ibiä. ro. 8.einiL. r. 46. Stolln/ soverstufft/ verrechnet/verrecest, fällt nicht ins Zreye/8. 174.it. warumb sonsten ein Stölln nicht ins Freye fällt/ 8.2 7 s. den Jüngern/ ob er älter Belehn¬ ten Gebäuden ihr Röhr-und Hütten- wassr einzustellen/b. 28). deraufzwey- erle^ Gründen getrieben/8.289. r 90.29. mag durch anderer Gewercken Feld ge¬ trieben werden / 8. Z29 kan nicht ge, wehr über ausbrechen / 8. zr«. ^29. der nur Wetter bring t/ und nicht Wasser benimmet Lcc. vici. verL s. zz i. zzi. Stölln Neundtes oder Vierdtcr wems ge, bühretoder nichtgebühret/8.292.294. z oi. ;o7» z 04.ZO c. zo8 zo9. da die Gewer, cken wasserkünst halten / V. 297. und die Wasser erst durch andereZechen nachfal, len/8.z,;. n,it conäition bewilliget / hö, ret nach derselben auss/8.;6o. vierdte Pfennig gebühret sich von dem/ indes Feld der Stoll ist/ 8.zoc. Neundtes ge¬ bühret sich anErzen und nicht anSilber/ exc. dercontrari Gewohnheit und erhal, tenen Brauches/z. 14. ziz. Lc Ly.it. zzi, Stölln/ der gar nicht oder in ein tiessstes durchschlägig/hat nur das halbeNeun- de/295. r^ö.iu lpecieaus dem die wassr initpunrpen ausgestossen werden/ö.298. 2 !-9. contra 297. der die wassrfaighäit/ hat das halbe Neundte/ 8. zo/. gar kein Neundtes gebühret von dem/ was über die die Hengebanek/zo. und was vor dem ge¬ machten Durchschlag gehauen/8. >10, z 28 - der enterbet/ was er noch fodert/ L. zoo.;o2 Z05. such etwas hiervon oben/ Vers. Müntz- Slollnsteiier wird im §>ten oder ^tcn pfen¬ nigabgerechnet/ 8. r8/ Fubbaüation bey etlichen Bergwereken nicht brüuchlichen/ 8.452. Zuppliciren nach dem .Appellation Urthel Zugelassen. Taxation, ZU war Ende verordnet / 8.478. vor der Immission zu thun / 8.49O. von verexden und unverdächtigen Personen/ ibiä.Lc 8.4/8-481. und V. 48s. 4^0. ge- schicht gemeiniglich auss baar Geld/8. 494.auffsolche muß der Grundherr die Theil von Gewercken/wenn er sic haben will/annehmen/V, z6s. H-Heil falsch ab-undzuschreiben/wird ernst¬ lich und am Leibe gestrasset/ r. 17.4. lemerelikWAnrnr Z. 7.17- -r-rmln zum Beweist inuß genornmen wer¬ dens. 5 46. peremptorisch ohne Ehehasse versäumt / macht der Sachen fällig / L. 547- Avdschläger/ viä. 5 .Berg-Stadte. i einzuraUMkn/ die auch b^potbecirhV» 444. hat Verleger prLlstiontm, p.448^ der sie vor derBezahlung nicht dürst'ab- tretcn/8.445. wie auch vor Bezahlung beweißl. Unkosten/ibiä. Verlag-Schuld hinan Zu rechnen / ehe von Uberschuß ges redet/ 8.4 60. gehet dein Arest vor/ wcnN sie gleich junger / V. 476. von sämtlichen Theilen wieder zu foderN/V.4^9 Verlag ! aussUberschuß / doch mit Verpfandung derTheil/8.466. Verleqet/dem soll verholsten werdeN/-.r8,L auch zu Leib und Gut/ib. Und in aclrl. der alter gehet vor/ ibicl.oder wird durch dasBergaint verglichen/ibiä.weicht den Arbeitern/ib. 4. muß den / jo er ein Ge^ werck/bez> seiner ordentlichen Obrigkeit fürnehmen/8. soy.der nicht ein Mitges . werck ist/inuß nehmen odergeden/V.4!6^ muß sich a n sein Unterpfand halten/und nicht aN die Gcrvercken / 8. 448. allein vorn Bergwerck bezahlt machen/8.449» und aussdrdentl. Tstimarion, 8,4so.ddch was sich Bcrgtheil nicht erstrecken / mit andern Güthern/s. 479 186» Vermessen kan der Bergrneister nach ge¬ stallten Sachen/schassen/ und was vor demselben hergehet/^26.1. ihrer» Ver- meß-Briess vermessen auss Zien-Berg- werek/ ir. verlohrne Schnur ziehen / cl. 2. was der dein Vermessen gcschicht/ib. ubi von demSchweren dcsLehnträ gcrs/ Behauen desG/steitts/ö-und desGanges Stund/dsrSchnur vor. eheN/wie anzu- haltcn/Masen und UbcrschnUrzu geben/ ibicl. 4. ubi in aclä. von dern VerrNefstn uf Flögen/ lt. r.rz. inaäcl. Vcrrttessen hin¬ dern oder in die Schnurgrerffen/sowohL den ro. Mr Silber Strass/226. s. was dem Vermeßen schädlich/ibiä. 6.ubi: wenn einer aufeinen sonderbahrenRank und List das Vermessen nicht begehrte/ und der jüngere ließe ehe vermessen Ver¬ messens wrrckung/ibicl.8-«.iss was nachdem vermessen zu thun/ alsumb- stündlich eittschreiben/8. rzi. belegen/ Lochstein setzen/r. 26. F. VerMest-GelS oder Gebühr/ibicl. ubi.' daß die Erb- Vekmessen/jo Unterlassen/ schadet dem äl- ! kern nicht/V. lo c.wie es am beqvemsteN anzustellen/ V. »z 1.182. was desVermcj- sens 8eq vissta, V. 186.1 »6. sonsten es nicht gültig/V. 19». 194.cum limit. 192. anzu¬ halten/woerstlich Rubel Und Seil ein- geworffen/V.»8z. 186.188- r-7- vom Va¬ ter her/V. 184. exc. utubi vom Haupt- gang/ >85- wie das Feld zu strecken / v.»87>. stehet beßMillkühr dss ältesten iMFel- de/ V. 196. Ltttk L Vet- Uberfchaar/wem zuzueignen / 8. r 9z. I Uberlheuer such oben V-rb Bergtheil. Verdingen/ such oben verb. Berggeschwor- ne/oder». 18 7.it. 2.16. p rrot. Verjährung hat nicht statt unterzo Jahr undTag/L.z8r. Verleihen/juch verb. Bestätigen. Verpfändung bep demBerg-2imbt krasstig/ 8. az9- Verkauffer ist zurLviLkion undGewehr ver¬ bunden/8.409. und last den Räusser compenliren/was crwegen dcsverkauff- ten Guths vorhero ausgelegt / ibicl. Verlegen oder Verlag thun/jederman zu- gelassen/r.r.5 1. exc. Bergm. undGe- schwornen ibicl.in aäcl. katt aber niemand ausscrleget werden/8.417. deren Auss- kündigung/ so wohl bey den Verlegern stotln desVcrmeß-'Geides freß, als Gewereken stehet/ibicl. . Verlag-LontrsÄ sollen im Betg-Ambt ein¬ verleibet werden/». 2 82. exc. moäcrirung derselben/8 41;. 414. ubi von dem langen Geld über die biotirung dersi lben Ver- lagaussnehmen/ wird gestrasst/1. rz. r. also auch solches unterschlagen und da- init conkrsbsnlliren/ ibicl. 7. wird von de¬ nen/ so die Theil haben / bezahlt/ V.447. wiesichdenn deswegen an solche zu hal¬ ten/L. 42 i. 440. ubi solche auss Isxstiott Register. Vermessen nothwendlg/r. io. i. zweyerley IVorladung zur Verhör m erster lnüanr» Straste des Unterlaistns/ ibiä. r.nb, ,n I - verb. Berg-» Städte. 'S ver- 's gcgen^einer andern nicht krassrig/ V.4Z r. Von Mund m die Zeder versetzen / V. 48» Straffe des Unterlassens/ ibiä.r.ubi in äää. c. such obeir in verb. erner gewissen Person zu verkausten/ rst fuhrung/1.24.4. Waster-Haltenzwr- ' schön 2. oder mehr Zechen / such Unten verb. Zechen-waster/wenzu was anders von- Lörner/ ibici- z. fürjede Probe desBlicks und Brand - Silbers 6. wgr. .ibiä. ist dein Lönige mit Pflichten verbunden/». 8. i. rechnet mit dein Zehendner die Zeine aus/i.n.z. AUtr>V^>»/ . Ungehorsam/z ,4. denselben zu beschuldigen/, A). Unschlitt/Eisen/ 2.5.z.ArriculeinerUnschlit- Wa!?-Zich ^lassnd^/^^^ ran Schichtm. Srcigcr kcmen G-m-ß Ward-m wiegt Uttdp^E» ^4', . halten sollen/ ibiä. i »,, nnnmt die öenBlrck/ r Unterpfand/so andern auchhasstet/>nag der > gen/ibiä.2.wre ersich^,, 0/.^'/" Orator losen/ V. 40;. und muß aufj Probe halten soll/chiä l . /.'s 0'dar die probier» Verirrter oderOefensor.z.rl. ViÄualienvorzukauften verbothen/ z. r 1. item, 1.27.9 ungewehrtes Zutragenund Zutreiben derselben/z. 21. itemThal-Be- freyung/ ib Verlchleistung derselben un¬ teren Schein der Freyheit/ibiä. Vierung was sey/ und daß in derselben an¬ dern nichtzuverleihen/r.zO.i.ir.r. 4s. auf Zwitter und Sil ber-Gangen einerley/ib 2. wie sie zu geben und zu legen/ibiä-z.Ge- buhrdatvon/ibicl. s., wo die Vierung Nicht statt hat/ ibiä. 4. wird mit Flötzen aussSilber-Gangen nicht crlangt/r. 4.5. mußvom Hauptgang genommen wer¬ den/ V. 9.44.20z. mag ein jeder zu sich nehmen/V. 10. kan nicht mit zweien Drummern erhalten werden/ V. Z4. noch aussden Gang/dersich gang vertohren/ V. z9- 40. iir derselben darssnicht gekieset werden/V. Lo>.202. Vierung führet ein jeder belehnter und auffgcnommener Gang mit sich/V.2V6.auch durchGewehr seyn ibiä. Vierung des altern Ganges nimmt den Jüngern in ewige Teiste mit und weg / so weiter in der Vierung ist/ Unb-sessm- m Bttgflottn/ stchobm ; MtiMLLLWZKWW verb. Berg-Stadte. ?' Unflei'ß/denBergwerken schädlich und nicht ossnungimdREdesUr^^ zu leybcn / zy. i9. ' . __ ... durch das Rerbholtz/ z 8 r. Erlegen aus deinZehend aussdie Zechen/ r. 4. s. St 6. such Verb. Hauptmann/ Ze¬ hendner auss Gold/ 2.4Z.srt. 17. aufGold , und Silber/k. 8. r. 0^., arickuna der hohem Standes-Persoh- Vormund/ der ihre und nicht der Waisen n „wegen ihrer Frevel-Thaten/ ».26.8. Mühlen beführet/V. 514. -eingebühret gegen Muhe und Rechnung eine Ergey- UNg/V.ibiä. ? Vorstand/such oben Laution. Vorsteher absonderlich zu halte ung« wehet V. ?4. 4 doch verpflichtet/V.Z4z. bezahlt die ausgeschlagenen Schuld-Rest/V.zsv. Vorrath von einerZeche aufdie andere nicht zu leihen/ >. ;o.z. verli so Steigee^und Schichtmeister mit des Verlegers Gel¬ dern zeiget/wird neben den Theilen nicht Kersiäat mäßig/V.r s r. bleibt Key der auf- ! läßigenZech/ doch gegen Vergleich/V. I 272.wird bey denen gesucht/ wclchedie Theile angenommen. UrburiersVerrichtunginBergwerckr.Sa- chen/1.4.in andern Sachen neben dem Hoffmeister Bericht und Augenschein einzunehmen/ ibiä.2. trachten aufBerg- wercks Nothdurss-en/ ibiä. siehet auff denOber,Müntzm und Hoffmeister/ ib. ferne sonderbahre Verrichtung bey Ge- sind und Rossen/ibiä. z. Urkunden zu rccoxnostiren, V. 48. Urthel erster lnttsnr, und was vor besten i Verfassung hergehet/ z. 26. i- dessen Ab- fassrrng/ ibiä. 2. Neuerung zu übergehen 1 z. Urthel-Gcld/Bothen-Lobn/i b. 4. Er- >—>» . vonnöthen/müsten die Saiffnec weichen und still halten/r. sz. 4. wafstr muth- willig aussuihalten verbothen/ r.4. 5.in 266.?. Wester sollen dieMahl-Mühlen/ derer sonst zu entbehren/auff Lunst-rurd Schmely-Hütten folgen lasten/2.4 c. Wel'beö,Personen/ denen Theile zugcschrrc- ben/wiezu eiriren,;. zr.r. Weii-^lrbcit/ob damitdicZeche bauhassrig erhalte,: /s. r. ir. r. 14. s. daß nach der Schicht eineStunde r.z.zu arbeiten nicht will nachgelassen sexn / item, den Wald- Arbeitern/ ib.2clcl.92. conrr3,mitSchnr- fen/ einschlagen/ ibiä. suche oben u»1 Schürssen. Wäscher sollen nicht puchen oder fürfüh- ren / wenn andere Gewercken der puch- wcrcke dürffen/i. 52. denen soll emc son¬ dere Hütten eingethan werden/ ibiä. des Waschers Schmelyen/r. 4.6. Weisung/wie siezu schliesten oder Zu geben/ z. 8. z. Sc 4. wenn ders elben vonnöthen/ ib. -c. Lrasst und würckung derselben/ ir. 6. Fornremer Weisung/ ibiä. 4. Lc z.y.-.soll nach derErössnung einverleibet werden/ z. 8.4. und zu derselben die partheyen vorbeschieden werden/; 9.2. Willkühr bricht Land-Recht/ z. 25. S. Zech/wievielTheil sie hat/ 2. zi. i. unter, schiedcne Arth der Zechen / ibiä. r. was be^ den Zechen zu thun oder zu unterlas¬ sen/ als mit einem Geschwornen / Stei¬ gern zu bestellen/bauhafftig halten/ be¬ nommen mit verengen/ verstürgen oder verhauen/vonFrembdcn nrcht zu befah¬ ren/ ibiä z. von frischen Schulden/ Vor- rath/Freiheit/ibiä. Kemiss Befahrung der Aechcn/wie anzustcllcn/ ibiä.4. wie sie einander die Wasser halten/ibiä. >>. Ery oder Schaustuffen davon nicht zu neh¬ men/ibiä. 6. wie sie ihre Masen mag zu sich nehmen.V.28. welche Maas-würdig seyn/r.r.6.1. in3ää.2. das Wort Zech was es bringe/V. 541. Zechen zu vermiethen wird gestrafft/2 s .r.in Äääic. Zechen zu- sainen schlagen/ such oben verb.Vewcrck- schassr/Zech oder Teessstes / so will aus- gelaffcn/oder verstürzet/ertranckct wer. den/ wie zu besichtigen/ 2.; i. r. it. r. n. in sää. wird sonst ernstlich gestrafft/ ibiä. in aää.b. Zechen-Häustr/wenn sie ins Freye gefallen/ r. z r. i. was an und bey denselben nicht zu- lüßig/ibiä. 4.ir.deren Zreyheit/ ib. nicht abzubrechen oder zu slienireo, r.z l. r-al¬ so auch die Lauen / r. 11.4. 'Zchend von ZienauffIhr. Maj. Gründen/ r. 6. i 4. von Erg in Ertzkaussgegeben/cr- lasten / ib. ry. auss der Stande Gründest von hohen Metallen/ Ihr Ma;, ecnes/ und den Ständen L- ib. ,6. aufgcrmgelnr llletallen gar erlassen/ iblä.z. exe.inr rilarggraffthum/,. is-.'/.in^ää.-r.irem, wann sie Gold und Srlber halten wer¬ den/1.6.17. Zehendvon Zubuß-Zechen erlaßen/ 6.«8- wenn die Zeche nach der Ausbeuth wiederum Zubnß ge¬ brauchet/ ib.limir.wennsicnach joicssn wiederüberflüßigwird ib.ir.cxcip>un!.ur Zeche undStolln/zu dcnenHüissgegeben wird/ib. Zehendcnvon Saisen/r. sz.4.in sää.vonEisenstein und ändernd, neräli- cn,2.45.in 3ää Zehend-lTzutzttngvon ein¬ ander empfangen/u. über drcHengebanck kan nicht mehr gefordert werden/ V.Hi. doch wird nicht das ganzeZehende.Iecht verlohnen/ von zo.Jahren unTag/V.rF-. Zehcnd-Bezahlung bringt einstiklschwei- gcndLecht oder hiz'pocbec aufdrcLure/ derentwegen er bezahlet/V ^z. Zehend- Befrej'ung verstehet sich üriäte, V. z. 9. und nicht weiter denn die Worte geben/ ibiä. ausgenomen eines zustelligen Gan¬ ges/ V. ;?o. ob sie sich per nvn nlum oder contk-irium 3ÜUM auffhebe / desgleichen ob sie im LonrraÄ auch mit verstanden werde/V. 571. Zehendner halt sich der Ordnung/1.6.». soll die gemachtcnEilber fleißig emnehmcn/ verrechnen/ zustcllcn/ibiä. r. Borstand leisten/ib. in 3ää.a serneVerrichtung be? gelieferten Blick-Silbcr/ib ä. z. dieAus- beuth-Gelder unverzüglich heraus ge¬ ben an der Müuy/dle da gemacht/ ibiä^. soll werel brauchen/,biä. nicht zu viel dem Schichtm. oder streitenden par- therea hinaus geben/ oder ohne dloritica- csrion des Hauptmanns/ anders hat er keine Hülsse/ ibiä. 6. stm. da kein ander Mittel/dieZeche zu erhalten/ ibiä. soll vor der Lechnung mit deni Schichtmei¬ ster abrechnen/ibiä.7i desNrundtclr hak, der sicherk.undigcn/un solches dcmStöll, ner geben/ibiä. 8. niint den Ubcrlaussdcs O.vateniber-Gcldes zu sich/ 1., 6.;. rech¬ net neben dem Zehend-fchreibee die Fein aus dl.dl. 5. seine Verrichtung beznn Ab- , treiben//. b.n.stineBestallungundBe- soldung aussder Stande Grund/ di. 6,12. ist auch dem Lönig verpflicht /1.14.4. Zchend-Gegenschrchber hiksst über der Ord¬ nung halten/ r. 7. r. gilt nicht au fSilber undGold/ inundausder Müngegege- bcn/wie auch Berechnung derselben/ibiä. 2. übersiehet der SchichtineisterZeddel/ gegen den Empfang aus dem Zehend/ ib. z. hi isst den Zien-Zehend einbringen/a 6. s 14. die Fein ausrechnen/i,i i.y. j Vvvvv Zeug, ,7- Register. unrecht Empfangen oder unterschlagen derAubuß / wird an L eib und Guth ge- strastt/ibiä.6. Zubuß austalte auffge- noin mene oder frep gemachte Zechen/ib. 7. da von der Schichtmeister List/ die gerne dieTheil hätten/^orn, einesZubuß- Briests auffrep-gefahrne und andcreZe- chen/ib.Z ibi einIvlantlatundA/nchlag we¬ gen hinterzogener Zubuß/verrechnen die Zubuß/v.riz.um solche zu denThcilen ver," helfen/ V. 446.224. unddaranzu halten/ als deswegen verpfandt/ V,r l-.2 l6.doch mit übermäßiger Zubuß oder Arbeit zu baue» / kan meinand! genöthiget wer- den/V.no.rn.212. vor Zu büß keine Alisbeuthe zu fordern/ V. 2,5. 216.217. contra rz5. muß gleichwohl gegeben werden / wenn gleich die Luxe nicht zugeschrieben/ V. 222. wie lange wegen der frembden Ge- werckeu nicht mögen gestört werden/V. 214 wenn einer dieselben zu erlegen zuge- sirgt/hats aber nicht gethan/giebt keinen Verlust derThelIe/V.2Z6.contra 227. Zu- bußmiterlegcn/obdie Schenckung oder Gewehr auffhebt/ V. iro. 22,. 222. Schreiben vomSchichtm. den säumigen Gewercken zuzuschicken / V. 246. Zusag beyTreu und Ehren nicht halten/ z. ,84. Zusag/ Lux zu erbauen/ und was an Metall oder Uberschußdaraustcheben zu lass n/ muß gehalten werden/ V.404.407. cum moä. von dem Ztksagec und seinen Erben/Leus, von den l'erciiso. csulam,» ab illo nynb^bent-V. 461. sich nehincn/ it. vonÄbfordern bexfrem- sZwittcr/andern zu verknusten zugelassn/r. _" . -t 49z LumiiM daraust/r./o. schlagender Gewercken und ihres b'a-jZwktct-TheÜer/thellcn/i.47. ubimaää.von Lkors.desgleichen von dem anhängig nm,! der Maas. chen/'msää. ^.b.lc.it. derb'aÄorenVor- Zwitlerladen/1.48- theilhasstigkeit / ibiä. in aää. U. desglei- Zwltter-Korner/Lohn/1.49., .ihrMaas und chenwennderGewerckkeineissEorhat/4 Druhen/ibiä.r.anun-abspannen/ibicl.z. Seugniß/ Zeugen / wie und wo die zu versah- l ren/ z.2s-'. Beweist-Articul und.^rag-,' stück/ ibiä. 2. Verhör und Austag derZeu-! gen/ ibiä.;. Zwang gegen die Zeugen/i biä. vereyden/ undwodastelbe nicht nöthig/ ibiä. I. item,von derAmbtleutcZeugniß. Zeugen/ kranckcrZeug/wie abzuhören/ ibiä. Eröstrmng der Zeugniß/ibiä.4. was ei¬ ner oder mehr Zeugen gelten/ibiä. 5. von denSchreibcn un Litationen wegenZeug- niß/sirchoben verb- Litation. Zlehn/ jedem Gcwerckenzu verkausten frey/ 2. 49. i.exc.wcnn noch nicht verzehend/ t. 6.iz.üc i4.in aää. wie demZehendner anzusagen / vor Bezahlung der Arbeiter s demVerleger nicht abzufolgen/r 14.1. wie! zu giessen/zu flößen/zu zeichrren/ibiä. r.! _ vcrwägen an Leipziger Gewicht/r. / 6.1Zubuß inZeit der Allste e>npfangen/z. zf.;. von Fluthziehn und l^anäat derer Ma¬ gen/2.49. in aää. Ziehustein/ 2.49. kernig, vor dem Schmel¬ zen zu besichtigen / nicht zu verkauf- fen oder, heimlich cntwcndcn/ibiä.z.item, Z/7. 27. , i , Ziehu;ug/Z!chn-Groschen/verbothen/r.49.z. in aää. Zu- und Abschrciben der Luxe/ r. 27.4.8(5. it. r. 9. per tot. im Scheinzu- schreiben lassen/ 2. 8. such oben Gewehr/ Zubuß-Zcd-el und darbey ein Lommination- dre Unterlassung srepet nicht von Zubuß/ V.22. Z. Zubuß/ Ursach derselben/ und wassolcher gleichen/2. iz. 5. wie und durch wen solche angelegt/ und von moäersrion derselben/ ibiä. 2. Lcinaää. V.nr. 21z.Zubuß-Brie¬ fe/ ibiä. Sc 5. z. Erlegen der Zubuß/ i biä. 4. Einbringen und Verbauen derselben/i b. z.ubi, daß sie der Schicht»,, nicht soll auf den und einheimischen Gewercken/ An- ötor^dcsgleichen von dennrnhängig ma- thcilhasstigkeit / ibiä. in aää. U. desglei- Zwltter-Korner/Lohn/, .49., .ihrMaas und