2!33 H Amtsblatt ^nr Laibacher Heilung Nr. 290. Dienstag den 19. December 187t. (528d) Nr. 12.78V. Kundmachung der Verordnung >c» !>. k. Hxndelsmini/lerinm» »«m 12. Vc»«ber 1871, Z. 5770-750, betreffend die Vrhöhung des Maximalbetrages der Postllachnahmen auf 2OQ st., beziehungsweise 5OO fl. und anderweitige Aenderungen ln den Bestimmungen über Postnachnahme im internen Verkehre. Zufolge Vereinbarung mit dem k. ungarischen Handelsministerium haben in den Bestimmungen über Postnachnahmen vom 15. December d. I. angefangen folgende Aenderungen einzutreten: 1. Bei allen mit dein Fahrpostdienste be» trauten k. k. und k. ungarischen Postämtern können Sendungen mit Nachnahme bis zum Betrage von 200 si. nach allen Orten der österreichisch-ungarischen Monarchie angenommen werden. 2. Bei den ärarischen Postämtern in Wien und den zum Stadtpostbezirke von Wien gehörigen Ortschaften, dann bei den ärarischen Postämtern, in deren Standorten Postkassen bestehen, welche zur Annahme von Geldanweisungen von mehr als 100 ft. ermächtigt find, können auch Sendungen mit Nachnahmen von mehr als 200 ft. bis 500 fl., jedoch nur an eines der ausdrücklich bezeichneten Postämter aufgenommen werden. Diese Postämter sind: u) Wien (Stadtpostamt lind die mit dem Fahr-postdicnste betrauten Postämter innerhalb der Linien Wiens und Bahnhof Postämter), ferner Döbling, Hcrnals, Hietzing, Meidling, Sechshaus und Währing, dann l») nachstehende Postämter: Agram, Arad, Baden, Bochnia, Bodenbach, Bozen, Bregcnz, Brircn, Brody, Brück a. d. Muc, Brunn, Cattaro, Czcrnowitz, Debreczin, Eger, Essegg, Feldkirch, Fiume, Fünfkirchcn, Görz, Graz, Großwardein, Hermannstadt, Hohenstadt, Innsbruck, Ifchl, Karlsbad, Karlsburg, Karlstadt, Kaschau, Klagenfurt, Klauscn-burg, Kolomca, Krakau, Krems, Kronstadt, Kufstcin, Laibach, Lemberg, Linz, Lundenburg, Marburg, Meran, Miskolcz, !^iagy-Kanisza, Nyiregyhaza, Wr. Neustadt, Oedenburg, Ofen, Olmütz, Pest (Stadtpostamt, Postamt in der Leopoldstadt und Thercsienstadt), Pola, Prag, Przemysl, Prcßburg, Raab, Ragusa, Reichenberg, Rovcredo, Rzcsgow, Salzburg, Alt-Sissek (Civil), Selulin, Spalato, Stanislau, Steyer, St. Polten, Szathmar, Stuhlweißenburg, Suczawa, Szcgedin, Tarnow, Tarnopol, Temesvar, Teplitz, Trient, Trieft, Troppau, Billach, Warasdin, Wels, Wien, Zara. 3. Die Provision wird bis 50 ft. mit 3 kr. und bei höheren Nachnahmen für den Mehrbetrag über 50 st. mit 2 kr. für je 5 fl. oder den Theilbetrag hicvon berechnet. Der geringste Betrag der Provision folgt im Anhange. 4. Jede Nachnahmesendung mit cmziger Ausnahme der neueingeführten Postnachnahmekarten ist mit einem mit dem Nachnahmeschewe verewigten Frachtbriefe zur Aufgabe zu bringen. 5. Die Vlaukettc zu diesen z-rachtbriesen werden für das diesseitige Postgebiet auf lichtem Rosapapier in deutscher und für jene Postbezirke, in welchen andere Landessprachen gangbar sind, mit doppeltem Vordruck, nämlich in der deutschen und einer der betreffenden Landessprachen aufgelegt. Dieselben sind mit der Stempclmarke von 5 kr. versehen, und können bei allen Postämtern um den Preis von 6 kr. bezogen werden. Blan-kette, welche vom Aufgeber bereits allsgefüllt, aber wegen ungenügender Ausfertigung nicht angenommen worden sind, können bei den Postämtern gegen Erlag von 1 kr. umgetauscht werden, wenn sie kein Merkmal emer postämtlichen Behandlung an sich tragen, d. i. wenn die von dem Aufgabspost-amtc einzutragenden Porto- und Gewichtsansätze nicht vorhanden sind, und die Stempelmarke nicht obliterirt ist. Andere als die amtlich aufgelegten Blankette dürfen bei der Aufgabe von Nachnahmesendungen nicht verwendet werden. Auch die für das t. un-garifche Postgebiet auf lichtgrünem Papier aufge^ legten, mit dem ungarischen Finanzstempel versehenen Frachtbriefe werden bei der Aufgabe von Nachnahmesendungen im diesseitigen Postgebiete nicht angenommen. 6. Der Ausgeber hat den Frachtbrief in allen seinen Rubriken mit Ausnahme jener sür die Porto- (Franco-) und Gewichtsansätze, dann die oberste Rubrik des Nachnahmescheines bis zur Ucberschrift „1. Postvormerk des Aufgabsamtes" genau und deutlich auszufüllen. Insbesondere ist der Name und die Wohnung oder das Geschäftslocale des Aufgebers und des Adressaten auf das genaueste einzusehen, damit einerseits die Zustellung der Sendung an den Adressaten, anderseits die Aoisirung des Aufgebers von der geschehenen Einzahlung der Nachnahme leicht und verläßlich bewirkt werden kann. Der Nachnahmebctrag ist im Frachtbriefe blos mit Ziffern, im Nachnahmefcheine aber mit Ziffern und bezüglich der Gulden auch in Buchstaben einzusetzen. Bei den mit doppeltem Vordrucke versehenen Frachtbriefen kann die Ausfüllung in der einen oder anderen Sprache vorgenommen werden, jedoch empfiehlt es sich, diejenige Sprache zu wählen, welche am Bestimmungsorte gangbar ist. ?. Für die Nachnahmesendungen werden eigene Aufgabsrecepisse aufgelegt, welche mit einem Allszahllmgsabschnitte versehen sind. 6. Bei der Ankunft am Bestimmungsorte wird der Frachtbrief von dem Nachnahmeschein abgetrennt und sofort die Sendung nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften mit dem Frachtbriefe entweder avisirt oder zugestellt. Der Nach-nahmeschcin bleibt beim Abgabs-Postamte zurück. l). Wenn der Adressat die Annahme der Sendung ausdrücklich verweigert oder die avisirte Senduug nicht binnen 14 Tagen unter Berichtigung der auf derselben haftenden Nachnahme oder fonstigen Gebühren bezicht, wird dieselbe an den Aufgabsort zurückgeleitet und gleich anderen unbestellbaren Sendungen behandelt. Verweigert der Adressat die Annahme der Sendung nicht unbedingt, verlangt derselbe jedoch die Herabminderung oder gänzliche Auflassung des Nachuahmcbetrages, so ha't er hierüber innerhalb der obigen Frist dem Abgabs-Postamte eine schrift liche Erklärung zu übergeben, welche im dienstlichen Wege an das Aufgabs-Postamt zu leiten ist. Diese Erklärung wird dem Aufgeber mit dem Ersuchen zugestellt, auf derselben schriftlich zu bemerken, ob er dein Ansinnen des Adressaten entsprechen wolle. Im Falle der Zustimmung wird auf dem von dem Aufgeber vorzuweisenden Aufgabs-Recepisse von dem Postamte die verabminderung oder Auf lassung der Nachnahme angemerkt. Die Erklärung wird mit der Aeußerung des Aufgebers im Dienst» wege an das Abgabs-Postamt zurückgelcitct, welches den Adressaten von dem Inhalte zu verständigen hat. Im Falle der Herabmmderung der Nachnahme wird die Sendung gegen den ermäßigten Betrag, im Falle der Auftassuug ohne Einhcdung einer Nachnahme ausgefolgt. Wenn aber der Adressat auch nach Herab Minderung oder gänzlicher Auflassung des Nachnahmebetrages, die Sendung nicht binnen drei Tagen, vom Zeitpunkte der erhaltenen Verständigung an gerechnet, bezieht, wird dieselbe an das Aufgabs-Postamt zurückgeleitet. Eine Herabminderung der nach dem ursprüng» lichen Nachnahmebetrage bemessenen Provision findet nicht statt. 10. Wenn der Aufgeber selbst die Herabc Minderung oder Auflassung der Nachnahme beim Aufgabs-Postamte anmeldet, so hat das Postamt seine diesfä'llige schriftliche Erklärung entgegenzunehmen und in der obigen Weise an das AbgabS. Postamt zu leiten. Wenn bei Einlangen derselben beim letzteren Amte aber die Sendung bereits bestellt und der ursprüngliche Nachnahme-Betrag eingezahlt wäre, so hat eine Rückstellung nicht stattzufinden, und ist die Erklärung mit der entsprechenden Bemerkung an das Aufgabs-Postamt zu retourniren. 11. Die Verständigung des Aufgebers von der erfolgten Einzahlung der Nachnahme hat nicht mehr mittels eines eigenen Aviso, sondern durch Zustelluug des Nachnahmescheines stattzufinden, dessen Uebernahme von dem Versender und bei Nachnahmcschcmen, die außerhalb des Standortes des Postamtes und nicht durch Organe desselben bestellt werden, von den abholenden Individuen in dem Briefträgerbuche zu bestätigen ist. 12. Der Nachnahmefchein ist von dem Äuf geber zu unterfertigen. Die Nachnahme wird dem Ueberbringer des gefertigten Scheines gegen Vorweisung des mit dem Auszahlungsabschnitte versehenen Aufgabs-Recepisseb ohne weitere Legitimation und weitere Haftung der Postanstalt ausgefolgt. 13. Jene Parteien, für welche täglich eine größere Anzahl von Nachnahmefcheinen bei dem Postamte ihres Standortes einlangt, können bei der Postdircction oder an dem Standorte eines ärarischen Postamtes bei dem Vorstande desselben oder der für die Auszahlung der Nachnahmen bestimmten Abtheilung das Anjuchen stellen, daß ihnen täglich oder in den von ihnen zu bezeichnenden größeren Zeiträumen die eingelangten Nachnahmescheine mittels Consignationen zugestellt werden. Hiebei sind jedoch immer gesonderte Consigncttionen auszufertigen für jene Nachnahmen, welche im diesseitigen Postgebiete zur Einzahlung gelangten, und für jene, welche im ungarischen Postgebiete eingezahlt wurden. Die einzelnen Scheine sind in den Konsignationen nach der arithmetischen Reihenfolge ihrer Nummern einzutragen und der Consignation in gleicher Weise geordnet und zusammengeheftet beizugeben. Auf der Consignation ist von dem Versender unter Einsetzung des Gesammtbetrages in Buchstaben die Empfangsbestätigung durch seine Namcnsunterschrift beizufügen und die Consigna-nation fammt den Nacknahmescheincn und den in der obigen Weife zu ordnenden AufgabsMecepissen sodann zum Postamte zurückzusenden. Dem Ueberbringer der so belegten und unterfertigten Consignation wird der Gesammtbetrag der in der Consignation verzeichneten Nachnahmen ohne weitere Legitimation und ohne weitere Haftung der Postanstalt ausgezahlt. 14. Bei Aemtern, bei welchen zur Auszahlung der Nachnahmen eine eigene mit »ehreren Beamten bestellte Abtheilung besteht, haben jene Parteien, welche sich die Zustellnng der Nachnahme» scheine mit Consignationcn nicht auöbedungen haben, in dem Falle, wenn sie gleichzeitig mehr als 10 Nachnahmen aus demselben Postgebiete (dem dies« seitigen oder ungarischen) beheben wollen, über dieselben selbst cine Consignation zu verfassen, zu welcher die Druckforte bei der betreffenden Amts-abtheilung unentgeltlich zu beziehen ist. Bei der Eintragung der Scheine in die Consignation llnd der Ordnung der beizulegenden Scheine und AufgabsRecepisse ist in der im Absatz 1o angedeuteten Weise vorzugehen, jedoch sind von der Partei nur die Rubriken „Post-Nr., ManualK, Nr. und Betrag der Nachnahme" auszufüllen, 2!34 und ist am Schlüsse die Gesammtzahl der Scheine und die Summe der Nachnahmsbeträge ersichtlich zu machen. Die Consignation ist vom Bersender in der obigen Weise zu fertigen und deim Postamte zu hräsentiren, wornach die Auszahlung der Nachnahmen dem Neberbringcr der gefertigten Consignation ohne weitere Legitimation und ohne weitere Haftung der Postanstalt erfolgt. 15. Im Falle der Verwendung von Eon-signationen find die einzelnen Nachnahmescheine! nicht zu unterfertigen. ' 16. Zur Deckung dcr Parteien für die zur! Liqmdininq übergcbenen Consignations wird den , selben cin Ausschnitt ausgefolgt, welcher den Namen ^ des Aufgebers, die Stückzahl der in der Const-! gnation verzeichneten Nachnahmcschcine, die Summe der Nachnahmen, das Datum und den Amtsstempel oder die Unterschrift des Beamten enthält. 17. Die zur Zahlung prä'sentirten Const' gnationen sollen, wenn der Uederbringer nicht bis zur Liquidnung derselben im Amte zuwarten will, doch entweder noch an demselben oder am nächstfolgenden Tage gegen Zurückstellung des Aus schnittes realisirt werden. Itt. Für die Zustellung der Nachuahmescheine oder Consiguationcn wird an H>tcn, wo die Zu stcllimg gewöhnlicher Briefe unentgeltlich stattfiudet, keine Gebühr eingehoben, an den übrigen Orten ist die Bestellgebühr wie für Briefe zu entrichten. 19. Die beim Bezüge der Nachnahmen bei gebrachten Aufgabs-Necepisse müssen noch mit dem Allszahlungsabschnitte versehen sein. Dieser Abschnitt wird bei dcr Auszahlung dcr Nachnahme abgetrennt und das Reccpisse ohuc demselben dem Uederbringer zurückgestellt. 2l). Wenn an dem Aufgabs Rcccpisse der Auszahlungsabschuitt fehlt, wird die Auszahlung üls erfolgt angesehen. Den Aufgabs-Postämtern ist strenge untersagt, gegen em solches mangel hafte Rcccpissc odcr aoer, wenn das Rcceplsse gar nicht beigebracht werden kann, eine Anszay-lung zu leisten. Ist dem Verfender da« Aufgabs-Recepisse in Verlust gerathen oder der Auszahlungsabschmtt hievon vor der Auszahlung zufällig abgetrennt worden, so kann derselbe uuttels gehörig gcstem Pellen 'Gesuches unter Beilegung des Nachnahme schemes die AuszahlungsbewlUiguug bei der Post-Direction nachsuchen. Diese Bewilligung wird jedenfalls nur dann ertheilt, wenn die Auszahlung nicht etwa mittlerweile erfolgt ist und auch sonst keine Bedenken obwalten. Die Auszahlung darf in diesem Falle nur gegen die obige Bewilligung und unter den in dem bezüglichen Bcschcide festgesetzten Bedingungen stattfinden. 21. Der Termin zur Behebung der Nach-nahmebeträge bei dem Aufgabspostamte wird dahin abgeändert, daß diese Behebung binnen zwei Monaten, vom ersten des auf den Anfgabstag folgenden Monats gerechnet, stattfinden muß. Trieft, am 2. December 1871. Von der k. k. Postdirection. Kundmachung. der Verordnung des ll. k. Hanoelsnlinilieriums vom 13. October 1871, Z. 5770—750, betreffend die Mnführung von Postnachnahme» Karten im internen Verkehre. Im Einvernehmen mit dem t. ungarischen Handelsministerium werden vom 15. December d. I. angefangen im internen Verkehre der österreichisch ungarischen Monarchie gestempelte Pust-nachuahme-Karten eingeführt. Mittels dieser Karten kann die Einziehung rück ständiger Forderungen bis zur Höhe des bei den einzelnen Aemtern für Nachnahmen jeweilig fest-gefetzten Maxinialbetrages in einfacher und bequemer Weise bewerkstelligt werden. Bezüglich der Benützung diefer Karten wird Folgendes festgefetzt: 1. Die Blanlette zu Nachnahmekarten werden für das diesseitige Postgebiet in deutscher Sprache und für jene Postbezirte, in welchen andere Lan dcssprachcn gangbar sind, mit doppeltem Vordruck, nämlich in deutscher und in einer dieser Landessprachen auf rosafarbigem Papier aufgelegt, sind mit dem österreichischen Poststempel von 10 kr. verschen uud mu dlcfcn Betrag bei allen Postämtern und Briesmaikenverschlcißern zu beziehen. Wenn solche ötarteu vor ihrer Ausgabe durch cin Bersehcn oder zufällig unbrauchbar geworden sind, tönncu dieselben gegen Erlag von 1 kr. gleich verdorbenen Bricfcouverts umgetaufcht werden. Dic im ungarifchcn Postgcbictc auf lichtgrüucm Papier ansgclcgtcn, nnt dcm, ungarischen Poststempel versehenen Blantette dürfen zu Karten, welche bei diesseitigen Pofwii stallen zur Aufgabe t'ommeu, nicht vcrwcndct wcrdcn. 2. Dcr Aufgeber hat die auf dcr crstcn Seite der Nachiiahmclcntcu vorhmidcucu Rubriken bis zum Postvormcrkc vollständig auszufüllen, uud zwar sciueu eigcnen Namcn, sowie seine Wvhuuug odcr scin Gcschäftslocalc, fofort dic gcuauc Adrcssc des Empfängers und dcn Nachnahmcbctrag, uud zwar die Gulden mit Buhstabcu und Ziffern anzusetzen. Auch steht es dein Aufgeber frei/ in dem oberhalb d.s Postvormcrkcs 1 frci gelassenen Raume zur Sache gehörige Notizen (kurzgefaßte Mittheilungen an den Adressaten) beizufügen. Außcrhalb dieses Raumes uud namentlich auf dem Rcccpisse dürfen keine Beisätze angebracht werden. 3. Für die Beförderung der Karten au den Bestimmungsort ist ohne Unterschied dcr Entfernung der geringste Betrag der Fahrpost Gewichtstare mit 10 kr. zu entrichten, die Provision ist nach dem für Nachnahmen im Allgemeinen festgesetzten Tarife zu berechnen. Diese beiden Gebühren sind von dem Aufgeber zu entrichten, und zwar das Gewichts-Porto durch die mit dem Stempel versehene Nach-nahmekarte und die Provision durch Briefmarken, welche auf dcr durch Bordruck ersichtlich gemachten Stelle der Karten aufzukleben sind. 4. Die Nachnahmekarten sind bei der Fahrpost auszugeben und werden als Fahrpost-Gegen-stand an die. von dein Aufgeber bezeichnete Adresse befördert. Am Bestimmungsorte angelangt, werden dieselben dem Adressaten, wenn er im Standorte des Abgabspostamtes domicilirt, zur Einzahlung des Nachnahmebctragcs durch die gewöhnlichen Be-stcllorganc präscutirt. Wcun der Adressat den Nachnahmebetrag sofort berichtigt, so ist das Recepisse hierüber von der Nachnahmekarte abzutrennen und dem Adressaten auszuhändigen. Allf verlangen des Adressaten kann mit der Einzahlung dcr 'Nachnahme 14 Tage zugewartet werden, das Receftisse ist in diesem Falle aber erst nach wirklich erfolgtcr Einzahlung des Nach-nahmcbctrages abzutrennen und auszufolgen. Die Äußcrhalb des Standortes der Abgabs Postämter wohnhaften Adressaten werden von dem Eintreffen dcr Nachnahmekartc durch Zusendung eines postämtlichcn Aviso verständiget. Auf diesem Aviso ist, falls von dem Aufgeber iu der Nachnahmckarte ctwa befondere Mittheilungen dem Adrefsatcn eingezeichnet wurden, hievon Er wähnung zu machen. Derlei Adressaten haben binnen 14 Tagcn vom Tage der Aoisirung die '.»l'achnahmc uuter Vorweifung des Aviso beim Post amtc zu berichtigen oder berichtigen zu lassen, wo gegen dem Uebcrbringer das pustämtlich ausgefertigte, von dcr Karte abzutrennende Recepisse ausgefolgt wird. Die des Reccpisses entledigte Nachnahmekartc ist von dcu Bcstcllorganen zurückzunchmcu und wird sofort bchllfs de« an dcn Aufgeber auszuzah lcnden Nachnahmcbetrages als Nachnahmeschein an das Aufgabspostamt zurückgeleitct. Hcrwcigctt der Adressat die Zahlung dcs Nachllahmcbclragcs oder berichtigt er denselben binnen l4 Tagcn nicht, so wird die Nachnahme kavte sainmt dcin damit verbundenen Necepissc gleich ciucr andcreu uneinbringlichen Nachnahme seuduug an daö Aufgabspostamt rctournirt. s). Für dic Zustellung der Nachnahmekarle ist die gcwöhnliche 'Bestellungsgebühr für Fahr Postsendungen cinzuheben. 6. Für die Nach- oder Netoursendung einer solchen Karte wird keine Gebühr in Anrechnung gebracht. ! Trieft, am 2. December 1871. ! Von dsr k. k. Postdirection.