U' .. S A i * j aim alien Theilen der Rechts- und Staatswissenschaften, welche nach abgelegtcn vier strengen Prufungen zur ErlangmgderjuridischenDoctorswurde an der h. k. Ktmierfttnt 311 Uint Ferdinand Pogazhnik, Advocaturs-Candidat aus Krainburg in Krain, ? am IS. Mai 1865 , Mittags 12 Uhr , im k. k. IniTersitats-Consistorialsaale zu vertheidigen bcreit, ist. T Z E Wien, t e n • B u c 1865. S h 1 K f-■ U 1. o V i S Aits der llechtsphilosophie. Die Auffassung der Ehe ais biirgerliclien Vertrages ist gegriindet. Die Erzwingbarkeit ist kein wesentliches, sondern nur ein natiirliches Merkmal des Rechtes. Eigenthum und Erbrecht folgen ans dem Begriffe der Arbeit. Die Nationalitat ist kein wesentliches Moment im Staats- begriffe. Ans (lem \ olkerreclite. Die Anerkennung der Unverletzlichkeit des Frivateigen- t.huins auch im Seekriege ist eine Forderung derGerechtigkeit. Volkerrechtliche Vertrage haben die Natur der romischen Innominat-C ontracte. Einc Kriegserklarung vor Beginn der Feindseligkeiten ist kein Postulat des Volkerrechtes. Kein deutscher Bundesstaat darf in den Vert’assungs- Organismus eines andern als selbststiindiger Factor eingreifen, es sei denn, er hatte yom doutschen Bunde selbst die Voll- macht hiezn erhalten. Ans deni roinisclien Rechte. Quasi traditio ist bei Servituten nicht erforderlich. Der Satz: „nemo sibi ipse causam possessionis mutare potest“ erklart sich mit Riicksicht auf die alto usueapio pro hercdc. Wird die dos necessaria evincirt, so hat die Frau An- sprucli auf redotation.' Nacli heutigem Rechte gebiihrt dem Adoptirten auch gegen den leibliclien Yater das gesetzliche Erbrecht. Aus dem Kirchenrechte. Spender des Sacramentes der Elie ist nicht der die Assi- stenz leistende Pfarrer, sondern die contrahirenden Brautleute. Die irregularitas ex delicto wird durch die spatere Buss- f'ertigkeit des Verbrecliers nicht aufgelioben. Die besondern Zwecke, die in kirchlieher Richtung durch ein gewisses Yermbgen erreicht werden sollen, sind als Rechts- subjecte auzusehen, denen das Eigenthum dieses Vermbgens zukommt. Durch die Convention vom 18. August 1855 wurden die in den Ranzleiregeln enthaltenen piipstlichen Rcservatfalle nicht berithrt. Aus dem Lehcnrechte. Die Eventualbelehnung verleiht kein dingliches Recht. Einer Felonie kann sieh auch der dorninus schuldig maclien. Die Lehenprivationsklage ist eine condictio causa data causa non secuta. Aus dem osterr. Civilrechtc. Die Vaterschaftsklage des osterreichischen Rechtes ent- spricht ilirem Zwecke nicht, und sollte ganzlich unstatthaft sein. Die bucherlich siclierzustellende Forderung muss nicht ziffermassig bestimmt sein. Die Anwendung der §§. 456 und 367 a. b. G.-B. auf die executiv gepfandeten Sachen ist nicht zulassig. Wenn ein Notlierbe auf den Pfliehttheil beschrankt, ein anderer Notherbe auf einen grossern Erbtheil eingesetzt wor- den, neben die sen beiden aber noch ein drittes aus den Gran¬ der! des §. 777 a. b. G.-B. iibergegangenes Kind des Erb- lassers yorhanden ist, so kann dieses nichtbloss den Pfliehttheil, sondern einen mit dem zweiten Notherben gleichen Erbtheil verlangen. Aus dem (isterr. Handels- und Wechselreckte. Die Begriffe nKaufmann« und nHandelsgeschafte" im a. H.-G.-B. ermangeln einer scharfen Begrenzung. Handelsfirmen, welclie an verschiedenen Orten, jedoch ihrem Wortlaute nach nicht iibereinstimmend protokollirt sind, bilden keine Personeneinheit, wenn sie aucli aus densel- ben Interessenten bestehen. Der Theil-Giro ist zulassig. Der Wecliselinhaber, welcher zugleich Domic iliat ist verliert durch die Unterlassung der Protestlevirung seinen wechselmassigen Anspruch gegen den Aceeptanten nicht. Aiis dem dsterr. Civilproeesse. Die Forderung, den Buchern der Advocaten halbe Be- weiskraft zuzuerkennen, ist vollkommen begriindet. Auch eine sog. indiscrete Urkunde genugt zur Einleitung des Executiv-Verfahrens. Zur Praclusion von Gliiubigern, welclie im Concurse zwar angemeldet, aber die Liquidirungsklage nicht rechtzeitig ein- gebraclit haben, ist eiii Einschreiten des Concurs-Massa-Ver- treters erforderlich, wodureh sich dieser gegen die aufrechte Erledigung eines spatern Fristgesuches oder einer Liquidi¬ rungsklage verwahrt. Das Institut der Verlassenschaftsabhandlung ist eine un- gerechtfertigte Weitlaufigkeit. Ans dem iisterr. Strafreehte uud Strafprocesse. Zum Verbrechen der Falachung der offentlichen Credits- Papiere ist die Absicht, das Falsificat in Umlanf zu setzen erforderlich. Eine zeitliche Begrenzung der Folgen einer strafreehtli- clien Verurtlieilung ist dringend geboten. Der Staatsanwalt kann auch gegen ein seinem Antrage entsprechendes Erkenntniss die Berufung ergreifen. Ans der Verwaltungslchre mid Verwaltungs- gesetzknnde. Der Staat soli im eigenen Interesse die moglichste pbysi- sclie und geistige Ausbildung der Staatsbiirger zu einer seiner vorziiglicbsten Aufgaben macben. Die Freigebung der Advocatie wiirde dem Uebel der Winkelsclireiberei wesentliehe Schranken setzen. Die Armenversorgung wird am besten der Gemeinde iiberlassen. Findelanstalten siud ein taugliches Mittel den Kindes- mord zu verhindern. Aus der National-Oekonomie und Finauzwissensshaft. Den Gefahren, welehe die unbedingte Gewerbefreiheit im Gefolge bat, lasst sich nur im Wege der Associationen begegnen. Wucbergesetze sind nur bei einer niedrigen Stufe der Volkswirtliscbaft zulassig. Die Gapital-Eentensteuer enthalt principielle und prakti- scbe Widerspruche und ist nur sebeinbar eine rationelle Form der Besteuerung. Aus der Statistik. Europa leidet dureh seine ungeheueren Heere nocli rnelir in national-okonomisclier, als in fmanzieller Bezieliung. Die nationale Verschieddnheit, der Volker eines Staates ist ein grosses Hinderniss der Machtentwickelung dcsselben. —-w--