! A!. Disnstag den Li. ÄnZust 1832. VNien. Vcn 12. August. ^>cn seit dem bekennten Vorfalle am vcr» flosscnen Donnerstag aus Baden eingelaufenen Nachrichten zufolge, bestliden Sich Se. Maj?!iat der jüngere König,von llngarn im erwünschtesten Wohlseyn. — Hockstoieselbcn fuhren am fclgc-idcn Tage von Ihrer durchlauchtigsten Gemahlin,^ be« gleitet nach den Kraincr Huiten, und beide Maje-fiäten machten spater zu Fuß einen Spazicrgang im Parke. Ueberall, wo Sich der Konig zeigt, empfangt Er die rührendsten Beweise der Liebe und Anhänglichkeit des Volkes. —Im Schauspielhaus?, rro Abends auch Ihre Majestäten der Kaiser und die Kaiserinn und sämmtliche in Baden anlesende Mitglieder des kaiserlichen Hauses erschienen, war der Jubel unbeschreiblich. Folgendes sind die Namen der waberen Manner, welche sich bei Ergreifung und Einbringung des Verbrechers, die ihnen von der verzweifelten Gegenwehr desselben drohende Gefahr nicht achtend, durch Muth und Entschlossenheit ausgezeichnet ha< den: Franz Tausch er, als Gärtner in Diensien bei dem Wundarzte Rollet, bei dessen Hause der Mordversuch verübt wurde, ging, ungeachtet des vorgehaltenen Tcrzerols, unerschrocken auf den Thäler los,, packte ihn von rückwärts und riß ihn zu Bode». Andreas Keller, Bedienter bei Madame Ephraim, hat das Verdienst, der Crsic herbeigeeilt zu seyn. Gr risi dem Hauer Glaner die Haue aus der Hand, griff damit den Hauptmann Remdl al. lein an, der sich mit dem Tcrzerol zu vnlhciti^cn such« te, und beschäftigte ihn so von vorn, bis Tausche» dazu kam und ihn von hinten packte. Joseph G lanev, Hauer im BaumgartcnberA zu Baden, kam den beiden obengenanntcn zu Hül« fe, riß sein Halsnick ab, und half damit dem Haupt« mann di? Hcind? binden. Der später hinzugekommene Joseph Bern« scher er, ,dehauster Fuhrmann in Baden, half den Ncindl aufs Rathhaus bringen. Se. Majestät der Kaiser haben in Anerkenn nung des vorzüglichen Verdientstes, welches Nch Franz Tauscher r>nd Andreas Keller durch ihr uncrschr^I'enes Benehmen bei diesem Anlasse er-worben hüiben, ersteren sogleich in Allerhöchstihren Dicnss, als k. k. Leiblasai, aufzunehmen, und dem zweiten die näHste in Erledigung kommende Leib, lakcnen l Stelle zuzusichern geruht. Zugleich smd sowohl diese beiden, als auch die obengcn.innten Glaner und Bernschercr von Sr. M^icstät dem Kaiser, und von Ihren Majestäten dem jü„. geren König und der Königinn von Ungarn reich, lich beschenkt worden. Als der Verbrecher Reindl auf dem Wege nach Wien durch Neudorf, wohin die Kunde von dem von ihm verübten Attentate bereits gelangt war, gebracht wurde, war daselbst eine große Bolksmasse versammelt, durch die er mit Mühe hmdurchgeführt werden tonnte. Nur durch die Fe-siigkeit des ihn begleitenden Ossicicrs konnte ver« hindert rrcrdcn, daß von dem über die Unthat cnh, rüsteten Volke nicht augenblicklich Rache an dem Thäter, den man mit Verwünschungen überhäuf, te, genommen wurde. Die Geständnisse, welche Reindl bei den Militärgerichten abgelegt hat, bestätigen vollkommen, daß derselbe das Verbrechen aus ruchlosem Ingrimm über die Verweigerung der vollen bei Sr. Majestät dem Konige angcsuchten Summe verübt habe. Se. k. k. Majesty haben mit an den Obersten Kanzler Grafen von Miccrowoky, gelangter Uller« höchster Entschließung vom 6. August d. I., den Domdechant des Wiener Dom. (^piiels, Joseph Plcl^, zum Director und Referenten über die theo, logischen Studien, mit dein Charatier eines Re, gicrungsrathes, den Piaristen - Priester, Professor der P h y si l in Pra g, (Z a ssi a n H a I! a sch ta, zu m p h i« losophischen Nefereitten und Director, mit dem Character °und der Besoldung eines Ncgierungsra' thes, allergnädigst zu ernennen; den bisherigen Beisitzer der Stuben-Hof'Oommiffion und Director der Gymnasial» Studien in Oesterreich unter der (Znns, Dom-(Zancor des (Äroßwardciner (Za-pitels, Innocenz Lang, aufsein Ansuchen von die' ser seitler Anstellung zu entheben, und ihm zum Beweise üllerhöchiilhrer Zufriedenheit mit seiner langen und eifrigen Dienstleistung, oas Klclntreuz des St. Stephan «Ordens taxfrei allergnadlgst zu verleihen geruhet. Ail lessen Stelle geruhten Se. Majestät, mit tben derselben Allerhöchsten Entschließung, zum Referenten und Director der Gymnasial'Studien, den Prälaten von Klosterneuburg, Jacob Hütten« stock, mit dem Range und Character eines Regic-vungs »Rathes, allergnädigst zu ernennen. (W. Z.) M i e V e r l a n v e. Der Konig Wilhelm war von seiner Ii.spec« tiansrnse zurArmee am i. August Abends nachdem Haag zurückgekommen. Aus dem Ha ag wirv unterm i. August (in holländischen Blattern) geschrieben : „Die allge. meine Heerschau ist unter den Augen des Königs aufs Ecwünschlcste uon Statten gegangen. Die Soloatcn haben bei dieser Gelegenheit den Wunsch geäußert, auf oiese Revue möchte ein eben so glor. reicher Feldzug wie der vom verflossenen Jahre fol» gen. "- Von der (Konferenz sollen sehr günstige Nachrichten eingetroffen seyn, die sogleich Sr. Ma« zestät entgegengeschickt wurden. Da nach der An» gäbe des Amsterdamer Handelsblctttcs, auch die neueste Antwort der niederländischen Regierung an hie Csnferellz ganz ftieolich lautete und neue (Hsn« ccssionen zusagte, so dürfte die belgisch'holländische Frage lvoh! bald und um so mehr ihre Erledigung finocn, als das Kriegsgeschrei in Belgien nichts -weiter als Iaaionslärm zu seyn scheint." "Mg. Z.) Frankreich. Paris, den 5i. Juli. Aus Lyon rvird ge> meldet, düß die obcre Militärbehörde Befchl er» theilt habe, die dortigen Fcstungsbauten mit uer. doppeltein Gifer zu betreiben; an dem Fort Saint Irene arbeiten ununterbrochen 400 Leute. Dem Gä)c> dc la Frontiere zufolge, wird Valenciennes nebst andern nahe liegenden Festungen stark mit Getreide, Heu und Hafer verproviantirt. (PrZ. Z.) Portugal. Die Times enthält nachstehendes Schreiben aus Lissabon vom 22.Iuii: „Dom Pedro de^ findet sich mit feinen Truppen, unsern letzten Bc« richten zufolge, noch immer in Porto; er wird aber bald einen heftigen Kampf in der Nahe jenes Platzes zu bestehen haben, da bedeutende Streit« träfcc ihm entgegen marschirt sind. Im Ganzen fürchte ich, oaft ricl Blut vergossen werden, und daß dieser schreckliche Zustand noch lange dauern wird. Admiral Sartorius ist am 19. d. M. mit 7 Kriegsscdlffen uno einem bewaffneten Dampf, schiffe vor Lissabon angekommen, welche jetzt un« gefähr auf Hlanoncnschußwcite von Bugio liegen. Ihre Flaggen sind deutlich zu sehen. Dom Miguel defindct sich in (Zachias, wo seine Flotte liegt, die aus einein Linienschiffe, einer Fregatte, 3 Korvetten und zwei Briggs besteht; dieselbe ist> wie es hc'ßt, segclfertig, um den Feind vor der Barre anzugreifen. Der Admiral Sartorius hat dem Hrn. Hoppncr und den andern hiesigen (Zonsuln offiziell angezeigt, daß er den Hafen nunmehr im Namen Ihrer allergctreuesten Majestät mit seinen Schiffen Uockire. Or hat, wie cs hecht, 1000 Mann Lan« dungstruppen und 5c.al> Gewehre für Freiwillige mit sich. — Die Siadl ist vollkommen ruhig." (Oest. B.) Ttroßbritannien. Nachstehendes ist der in Bezug auf dic neue Souveränität Griechenlands abgeschlossene Vcrcrag zwischen Ihren Majestäten dem Könige von Eng« land, dem Könige der Franzosen, und dcm Kaiser von Nichland cmer, und Sr. Majestät dem Koin-ge von Bayern cuNerer Seits^ Art. i.Dic Hölcv^, Großbritannien, Franb 273 reich und Rußland, von der griechischen Nation zu diesem Zwecke gehörig bevollmächtigt, bieten dein Prinzen Friedrich Otto, zweiten Sohn Sr. Ma' jostät des Königs von Bayern, die erbliche Souvc' rainität über Griccheüland an. Art. 2. So. Majestät der König von Bayern im Namen feines Sohnes, cines Minderjährigen, handelnd, nimmt zu dessen Besten die erbliche Souverainität über <^"iechenland und die nachfol^ gend festgesetzten Bedingungen an. Art. 5. Der Prinz Otto von Bayern soll den Titel „König von Griechenland" tragen. Art. 4. Griechenland, unter der Souverai« mtät des Prinzen Otto von Bayern und unter der Garantie der drei Höfe, soll, dem von den besag« ten Höfen cim 3. Februar 1600 unterzeichneten, und sowohl von Griechenland als von der ottoman-nischen Pforte angenommenen Protocols gemäß, einen monarchischen und unabhängigen Staat büdcn. Art. 5. Die Gränzen des griechischen Staates werden definitiv durch die Unterhandlungen fcstgo setzt werden, welche die Hofe von Großbritannien, Frankreich und Rußland kürzlich mit der ottoman-lnschcn Pforte, in Ausführung des Protocols vom 26. September iL3i, cröffliet, haben. Art. ü. Da die drei Höfe schon im Voraus -entschlossen waren, das Protocoll vom 3. Februar 235c» in einen definitiven Tractat zu verwandeln, so bald die Unterhandlungen über die Gränzen Griechenlands zu Ende gebracht seyn würden, und den Tracts allen Mächten, mtt denen sie in Vcrbin» dung stehen, mitzutheilen, so wird hierdurch aus^ drücklich festgesetzt, datz dicse Verpflichtung erfüllt, und daß der König von Griechenland ein contra« hirenocr Theil jeneö Tractates werden soll. Art. 7. Die drei Höfe werden von diesem Augenblick an ihren Einstuß anwenden, um Vem Punzen Otto von Bayern die Anerkennung als Ko« nig von Griechenland von allen Souvcraincn und Staaten, mit denen sie in Verbindung stehen, zu verschaffen. Art. 6. Die königl. Krone und Würde soll n, Griechenland erblich seyu und soll auf die dircc« ten gesetzlichen Nachkommen und Erben des Prinzen Otto von Bayern nach dem Rechte der Erstgeburt übergehen. Im Fall des Abjwbens des Prinzen Otto von Bayern ohne dirccte und gesetzliche Nachkommenschaft soll,die Krone Griechenlands auf seinen jün^ern Bruder und dessen direct? und gesetzliche Nachkommen und Erben nc>5) dem Rech« te der Erstgeburt übergehen. Im Fall auch der letzterwähnte Prinz ohne directe oder gesetzliche Nachkommenschaft sterben sollte", geht die Krone Griechenlands auf seinen jüngern Bruder und cnlf dessen dirccte und gesetzliche Nachkommen und Er- ' bell nach dein Rechte der Erstgeburt über. In keinem Fall soll die Krone Griechenlands und die Krone Bayerns auf demselben Haupte vereint werden. Art. 9. Die Großjährigt'cit des Prinzen Otto von Bayern als König von Griechenland wird auf den Zeitpunct festgesetzt, wo er sein zwanzig« sieg Jahr zurückgelegt haben wird, das heißt auf den 1. Juni il)o5. Art. 10. Während der Minderjährigkeit des Prinzen Otto von Bayern, Königs von Griechenland, sollen scine Souverainiläts-Rechte in ihrer vollen Ausdehnung durch eine Regentschaft ausgeübt werden, die Lus drei von Sr. Majestät dein Konige von Bayern ernannten Räthen bestehen wird» Art. 11. Dcr Prinz Otto von Bayern sott un vollen Besitz seiner Appanagen in Bayern bleiben. Se. Majestät der Kön^g von Baycrn verpflichtet sicb außerdem, den Prinzen Otto in seiner Stel<° lungin Griechenland zu unterstützen, so viel cs in seinen Kräften steht, bis in dicfcin Staate eine Einnahme für dic Krone festgesetzt worden seyn wird. Art. 12. In Ausführung der Bestimmungen des Protocolles vom 2c». Februar 18I0 verpflichtet sich Se. Majestät der Kaiser aller Rcußen, zu ga< rantiren, und Ihre Majestäten der König des ver« einigten Königreiches von Großbritannien und Irland, und der König der Franzosen verpflichten sich, der Erstere Seinem Pa.lamcnce und der Letztere Seinen Kammern zu empfehlen, Ihre Majestäten zu ermächtigen, unter folgcnc^n Bedingungen eine Anleihe zu garantiren, welche von dem Prinzen Otto von Bayern, als König von Griechenland, abgeschlossen werden sollte: 5.) Die Total'S^mme der Anleihe, welche unter Garantie der drei Mächte abgeschlossen werden kann, darf die Summe von 60 Millionen Franken nicht übersteigen. 2.) Die besagte Anleihe soll in Abtheilungen von 20 Millionen Franken abgeschlossen werden. 3.) Für jetzt soll nur die erste Abtheilung abgeschlossen werden, uno die drei Hofe machen sich jcder für die Zahlung der jährlichen Zinscn und Amsrtisacicn besagter Abtheilung rcrantwHrclich, W?4 4.) Die zweite und dritte Abtheilung der besagten Anleihe können ebenfalls, den Bedürfnisftn des gricchlftbcn Staates grmäß, nacd vcrhcrgrgan« genem Ucbeceintomlncn zn-ischen dcn drei Mäch« ten und Sr. Majestät dem König von Griechen« land abgeschlossen werden. '" - 5.) Im Falle die zweite und dritte Abtheilung der oben erwähnten Anleihe in Folge eines solchen Ucbcreinkommenö abgeschlossen werden sollte, macht sich jcder der drei Hofe für die Zahlung von einem Drittchcil der jährlichen Zinsen und Amovtisirung dieser zweiten und dritten Abtheilung, so wie für die erste, verantwortlich. 6) Der Sourerain von Griechenland und der griechische Staat sind verpflichtet, fur die Zahlung der Interessen und der Amortisation der Abthcilun' gen der Anleihe, welche unter Garantie der drei Höfe erhoben worden sind, die ersten Einnahmen des Staates zu bestimmen: auf die Weise, daß die gegenwartigen Ginnahmen des griechischen Schatzes vor allen Dingen zur Bezahlung der be-sagten Zinsen und Amortisation angewendet, und zu keinem andern Zweck verbraucht werden sollen, bis seineZahlungen für das laufendeIahr uollt'om» wen gesichert smd. Pie diplomatischen Repräsentanten der drei Höfe in Griechenland Men besonders beauftragt lrerdcn, über die Orfüllung dieser letzten Bestimmung zu wacken. Art. i3. Im Fall eine Gcldentschadigung zu Gunsten der Ottomannischen Pforte aus de , Untcr« Handlungen hervorgehen sollte, welche die drei Hö» fe bereits in Konstantmopel, zur definitiven Festsetzung der griechischen Gränzen, eröffnet haden, so ist es verstanden, daß der Betrag einer solchen Entschädigung aus der Anleihe bezahlt werden soll, welche -den Gegenstand des vorigen Artikels bildet» Art. ;4- Se. Majestät der König von Bay. ern wird dem Prinzen Otto seinen Beistand leihen, um in Bayern eine Truppenmacht, jedoch nicht über 55aa Mann aufzuheben, welche in sei. ncm Dienst, als König von Griechenland, ange. sendet, und von dem griechischen Staat bewaffnet, " equipirt und bezahlt, und sobald als möglich dahin gesandt werden soll, um die Truppen der Allianz, welche bisher in Griechenland standen, abzulösen. Die Letzteren sollen in jenem Lande gänzlich zur Verfügung der Negierung Sr. Majestät des Ko. nigs von Griechenland bleiben, bis das vsreru'äh-n-te (ZorpZ angelangt seyn wird. Unmittelbar nach dcsscn Anl'unfc s^cn die erwähnten Truppen der Allianz sich zurückziehen, und das griechische Ge. biet sämmtlich räumen. Art. i5. Sc. Majestät der König von Bay» ern wiro auch den Prinzen Otto mit einer gcwif-ftn Anzahl Bayrischer Offnere unterstützen, u,n das National. Militär in Griechenland zu orgc.ni. siren. Art. i6. Sobald als möglich nach Untcrzeich, nus'g des gegenwärtigen Vertrages sollen die drei Räthe, welche d/m Prinzen Otto von Sr. Majestät dem König von Bayern deigegebcn werden, um die Regeiuschast von Griechenland zu bilden, nach Grn chenlal>d adgchcn, die Ausübung der Functionen der Regentschaft antreten, und alle zum Empfang des Souverains nöthigen Maßregeln anordnen, welcher Letztere seiner Scits sicb mit so wenig Verzug als möglich nach Griechenland begeben wird. Art. 17. Die drei Höfe werden die griechische Nation durch eine vereinte Erklärung von der Wahl Sr. königl. Hoheit .des Prinzen Otto von Bayern zum König von Griechenland in Kenntniß setzen, und der Regentschaft jede in ihrer Macht sichende Unlerstutzl'.ng zu Theil werden lassen. Art. i3. Der gegenwärtige Vertrag soll rati-ficitt, und die Ratisicationen in London binnen 6 Wochen, oder früher wo möglich, ausgewechselt werden. Zu Urkund dessen haben die resp. Bevollmach« tigten denselben unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen." Gegeben zu London am 7. Mai iL32. (Gez,j Palmerstan. Talleyrand. Matuszewlcz. Licvcn. lZetto. (W, Z.) Parlaments.Verhandlungen. Ober» haus. Sitzung vom 2o. Juli. Die irländische Reformdill wurde zum drittenmale rerlcsen, und pcissirle, naci'dem ein von S^ten dcr Opposition gemachtes Amendement von 26 gegen 2/l Stimmen verworfen worden war. Unterhaus. Sitzung vom 2. Augusi. Lord Palm erst on legte den zwischen den Ge« sandten von Großbritannien, Frankreich, Rußland und Baiern abgeschlossenen Vertrag in Bezug auf die künftige Souveränität Griechenlands auf die Tafel des Hauses. (Prg. Z.) MeVactrur: Fr. Vav. Ueinrich. Verleger: Ignaz M. Edler v. Uleiumaur.