».»/«et FRANZ KAISER, Geschichte b e s Serzogthnms Steiermark. Von 3*1) Dr. $(§$¥) Ltiftökapitular zu Admont, k. k. Professor an der Universität zu Grätz. Dritter Theil. Grätz, 1846. Bei Damian und Sorge. P-Aüt, rmioH t fEi’TAt.; Seiner Execllenz dem Hochgebornen Herrn Herrn Landeshauptmann im Herzogthume Steiermark; Freiherr auf H. Kreuz, Luzeniß, Podgora, Falkenstein und Tanzenberg; Herr der Herrschaften Rann, Burg Feistritz, Wurmbcrg, Freihof Pettau, Hartenstein, Landsberg, Ollimic, Dornau und St. Marxen; k. k. wirklicher geheimer Rath, Kämmerer, Ritter des kaiserl. östcrr. Ordens der eisernen Krone erster Classe, Oberst-Erblandkämmerer im Herzogthume Steiermark; erster Curator und Stellvertreter Sr. kaiserlichen Hoheit des Herrn Erzherzogs Johann am Joanneum zu Grätz, Höchstdesselben Stellvertreter bei der k. k. steiermärkischen Landwirthschafts - Gesellschaft, Präses des Musikvereins in der Steiermark, Vorsteher und Mitglied mehrerer gelehrten und gemeinnützigen Anstalten, Ehrenbürger von Grätz re. rc. Edlen, Biederen Sohne des Vaterlandes hochachtungsvoll gewidmet vom Verfasser und den Verlegern. ®tn vorzügliches Verdienst Karl des Großen (oder ein Beweis seines richtigen Verstandes) war, daß er mit seiner großen und siegreichen Kraft nicht verschmähte, nach den Gesetzen des Landes und nach dem Rathe seiner Getreuen zu regieren. Sein Reich bestand aus unzähligen kleinen Höfen, deren jeder eine Republik machte. Auf jedem war für alle Bedürfnisse der Bewohner gesorgt. Viehzucht und Landbau waren die Hauptbeschäftigungen. — In diesen Sitten war Zeder sich selbst genug. Es geschah nichts in der Vollkommenheit unsers Kunstfleißes, aber mehr, als Zeder von uns, wußte der Einzelne zu thun; unser Zeitalter hat eine größere Mannigfaltigkeit von Begriffen, sie hatten Jeder für sich zu mehreren Dingen Geschick. Man kann sagen, daß sie das Wesentliche der persönlichen Freiheit befassen, deren Grundfeste auf den zwei Punkten ruhet: möglichst wenig zu bedürfen, und für möglichst Vieles brauchbar zu seyn. — Nach der vorübergehenden Macht, welche Karl dem Großen persönliche Eigenschaften gegeben, zeigte sich, wie nach und nach ein Volk das Andere beschränkte und sie einander nöthigten, durch Landbau und Handel zu suchen, was ihre Väter dem Schwerte schuldig waren. Hieraus entstand nicht allein Civilisation, sondern auch bei den durch unsere Väter in Banden der Leibeigenschaft gehaltenen Menschen Selbstgefühl und Muth für Freiheit; es erhoben sich Einige zu Betrachtung der Natur, Prüfung des Glaubens und Auseinandersetzung der Menschenrechte. Die von Osten hergekommenen Religionsformen erhielten im Abendlande eine spekulative Gestalt; sie wirkten bei uns auf Cultur und Ordnung. In Europa war Kunst und Beharrlichkeit in Planen; dadurch blieb dauerhafte Oberhand bei uns; und je gesitteter und aufgeklärter ein europäisches Volk war, um so mächtiger wurde es. Johannes v. Müller, allgein. Gesch. 74. «oe. .. . » ,, ■: . - , ' '' ' : . ? v' ' ' . : . > v','"’” ■ v, - ", • - iW m mi ' ;■ . > :.:V : j '■. - ; ; : : , . . .. - / ■ ■ ' X/) ii/lf : . . X ‘ ■ ' . ' - ' , r,; . . . • ' .. . ■ ... • ! (H K H a l f. Seite. Die inner» Verhältnisse und das innere Leben im Steirerlande in der mittelalterlichen Epoche vom Jahre 493—1300 nach Christi Geburt. — (Fortsetzung)........................ 1 Ausbildung der Landeshoheit in der Steiermark. Hofstaat. Burgen und Einkünfte der steiermärkischen Landcsregcnten............................ 3 Der Landeshauptmann und die Landlcute oder die Landesstände ..... 22 Ausbildung des Adels nach verschiedenen Graden und Hccrcsschi'lden. Die ältesten Adelsfamilien in der Steiermark bis zum Schluffe des dreizehnten Jahrhunderts............................................................. 40 Die Regalien überhaupt...................................................... 54 a) Markt- und Zollrccht.................................................. 55 b) Münzrcgal und Münze .................................................. 63 c) Das Forstbannsrcgale.................................................. 68 <>) Hoheitörecht auf Jagd und Fischfang................................. 74 c) Die Bergwerke auf Salze und Metalle ................................ 80 Die Landeskultur und die landwirthschaftlichen Verhältnisse. — Werth der Güter und landwirthschaftlichen Erzeugnisse. — Lasten und Leistungen der Güter................................................................. 108 Handel und Flußschiffahrt auf der Save, Drave, Mur, Enns und Traun, bis zum Ende des dreizehnten Jahrhunderts ......................... 127 Industrie und Handwerke in der Steiermark bis zum Ende des dreizehnten Jahrhunderts....................................................... 144 Fortdauer des Christenthums in der Steiermark über die Römer-Epoche herab. Wiederbelebung desselben in einigen Gegenden und neue Gründung der christlichen Religion und Kirche unter den flovenischen Wenden 154 Das kanonische Recht als Hauptnorm der Einrichtung und der gesetzlichen Leitung der kirchlichen Institute in der Steiermark ...................... 158 Die Kirche ............................................................... 161 Christkatholische Hierarchie und ihre Verhältnisse im Allgemeinen......... 163 Berhältniß zwischen Kirche und Staat, oder zwischen der Landesregierung und der kirchlichen Gewalt in der Steiermark.............................. 168 Die Kirchenregierung im Besonderen. — Metropolitansprengel. — Diözesen und älteste Pfarren in der Steiermark.............. .................. 174 e Der römische Papst. Dessen Ansehen und Einfluß in der Steiermark. — Die päpstlichen Legaten. — Die Zehentsammlungen für das heil. Land 183 Die Metropoliten und ihre Rechte ......................................... 211 ; Die Bischöfe. Pflichten und Rechte derselben. — Der Bischof von Seckau. Dessen Rechte. Das Domkapitel in Seckau............................... 220 Unterabtheilungen der Diözesen. Die Erzdiakonate; die Pfarren; die De-chänte; Kapläne. Pflichten und Rechte der Pfarrer......................... 236 Kirchengütcr, Zehenten. Bestimmung aller Kirchengüter..................... 260 Die Kirchenvögte und die Kirchenpatrone .................................. 281 Verhältnis der Kirchengüter zum Staate. — Das Asylrecht................... 296 Geistliche Gerichtsbarkeit und kirchliche Strafen......................... 300 Ehe und Erbrechte . . .................................................... 309 Die Glaubenslehren und das kirchliche Symbolum............................ 322 Der äußere Gottesdienst und die kirchliche Liturgie....................... 326 Die Synoden oder Kirchenvcrsammlungen von Aquileja und Salzburg in Bezug auf die Steiermark............................................... 349 Die Priesterehe. — Der Cölibat. — Die alten Stifte und Klöster und deren Einrichtungen in der Steiermark .................................... 366 Nachtrag. Römische Alterthümcr in der Steiermark. 397 ekOrudt mit C Lanzer'schen Schritten. und -as innere Leben im «S t e i r e r t a n - e in tier mittelalterlichen Epoche vom Jahre 493 bis 1300 nach Christi Geburt. (Fortsetzung.) (gef* d. Steiermark. - III. »>. 1 Ausbildung bet Landeshoheit in Steiermark. Hofstaat, Burgen und Einkünfte der steiermärkischen Landesregenten. *^it der allmähligen Auflösung der Gauenocrfassung und mit den dadurch herbeigeführten Veränderungen im Innern der deutschen Reichsprovinzen, in gleichzeitiger Verbindung mit dem beginnenden und fortschreitenden Kampfe zwischen Kaiser und Papst, der sich mit weltlichen Fürsten vereinigt hatte, wurde die Landeshoheit der Reichsfürsten in ihren ehemals ambachtlichen Ländern nach und nach begründet und vollends ausgebildet. Neben dem natürlichen Gange hatte die cigenthümliche Lage und Natur der Leitverhältnifse die germanischen Fürsten dahin geführt, ihre am-bachtliche Gewalt in selbstständige Herrschaft zu verändern; und die allmählige Erblichkeit der großen ReichSlehcn hatte bis zum Anbeginne des cilften Jahrhunderts diesen Drang nur zu sehr begründet und bekräftigt. Nun erkannten die weltlichen Fürsten schnell den für sie Alle gefährlichen Plan K. Heinrichs M-, die Macht der großen Fürstenhäuser zu schwächen. Mit zu unvorsichtigem Eifer und mit zu auffallender Gewalt verfolgte K. Heinrich IV- dieses Ziel. Dagegen suchten die Fürsten ihre Unabhängigkeit vom deutschen Reichsregcnten möglichst zu vollenden und zu behaupten. Sie schlossen sich daher in dem eben ausflammenüen Jnve-stiturstreite im Augenblicke ihrer größten Gefahr an den Papst gegen den Kaiser und vollendeten dadurch ihre Selbstständigkeit. Auf diesem Wege vorzüglich sind Herzogthümer, Markgraf-schaftcn und Grafschaften (ehemals bloße Aemter und kleine Lan-üesöistrietc, jetzt aber gewisse ausgeschieöenc erbliche Territorien, Erbgüter mit bestimmten Gränzen und Rechten) selbstständige Länder; deren Beherrschung aber erbliches Eigenthum jener Geschlechter geworden, welche seit längerer und vorzüglich in der letzten Leitepoche in den Besitz derselben gekommen, geblieben oder gewesen waren. So begründete und vollendete sich auf ihren geschlos- l * ftnen Territorien die Landeshoheit der salzburgischen Kirchenfürsten *)/ der babenbergischen Markgrafen und Herzoge in der Ostmark, der Traungaucrmarkgrafen und Herzoge in der Steiermark und der Markgrafen von Epp enstein und Mürzthal wie ihrer Nachfolger, der Grafen von Sponheim -Ortenburg, als Herzoge über Karantanien. Wir haben hierüber zum Theile schon oben gesprochen und die Reihenfolge derjenigen Fürsten nachgewiesen, deren ambachtliche oder selbstständige Gewalt an der Beherrschung der Steiermark einen entschiedenen Antheil behauptet hatte. Welche Herrscher-rechte in Bezug auf besondere Vcrhältniffe der Bewohner die älteren karantanischen Slooenenfürsten des achten Jahrhunderts ausgeübt hatten, läßt sich eben so wenig mit Bestimmtheit und Zuverlässigkeit Nachweisen, als wie weit sich deren Herrschaft selbst über die Steiermark ausgedehnt habe. Selbstständiger und herrischer, wenn gleich immer nur ambachtlich und angemaßt, scheint das Walten der karlowingischcn Prinzen Pipins bis zum Jahre 810, K. Lothars I. bis zum Jahre 817, K. Ludwigs des Deutschen bis Jahr 876, K. Karlmanns vom Jahre 859 — 879 und Arnulphs über die Steiermark, gewesen zu seyn. Ganz gleicher Natur war das Walten der bajuoarischen Herzoge des zehnten Jahrhunderts in der Steiermark und Karantanien, bis zur Theilung des erstem Landes in die obere und untere Karantanermark. Die vielen Veränderungen mit den Markgrafen in diesen beiden Marken in der ersten Hälfte des eilften Jahrhunderts deuten von selbst auf das streng ambachtliche Verhältniß derselben in ihrer Würde. Die Vollendung der Landeshoheit in der Steiermark gebührt dem hoch-edlen Geschlechtc der Ottokare, der alten Traungauermarkgrasen von der Steicr. Nach dem Sinne der älteren Zeit, vorzüglich zwischen dem zehnten bis zum vierzehnten Jahrhunderte, umfaßte die Landeshoheit im unwidersprochenen Besitze und in der freien Ausübung folgende Hohcitsrechte. Das oberste Richter amt im Lande, wie wir oben schon angedeutet haben, welches der Landesregcnt immer nach altgermanischer Sitte in der Mitte von Edeln des Landes und nach deren Rath und Urtheilsbefunde gehalten hat. Dieses Recht schloß jetzt alle Rechte der alten Sendgrafen, der Pfalz- *) Luvavia, Abhandlung. |j. 266 - 317. grafen (weil ohnehin nicht in allen Ländern Pfalzgrafen als oberste königliche Richter angcstellt waren) in sich; das Recht, Landtage zu halten und für die öffentliche Sicherheit im Lande Anstalten zu treffen. Die Regalien, das ist, kaiserliche Rechte, durch Verleihung zu lehenbarein und freiem Eigenthume übertragen, in sich begreifend. Die Grafschaft nach ihren Haupttheilen Gerichtsbarkeit und Heerbann, die Münze, die Zölle, die Marktrechte, die Salze und Metalle, der Forst-, Wild- und Fischbann, und andere st'sralische Nutzungen im Lande. Lehensherrliche Rechte, das durch Geburt oder durch Amt erlangte Recht, als Lehens- oder Dienstherr eine wenigstens aus rittermäßigen Leuten bestehende Heerfolge zu haben und mit derselben den ordentlichen Reichsdienst der Grafschaft zu leisten. Schutz herrliche Rechte, das ist, die durch Emunitätsrcchte erworbene Bcfugniß, alle auf cigenthümlichem Territorium seßhaften Reichsunterthanen, die Land-sasscn, im Reichsdienste zu vertreten. Jede Landeshoheit, mit welcher ein Fürstenamt, das ist ein Herzogthum, eine Markgrafen-würöe verbunden war, oder wenn damit, auch ohne den Titel, die Rechte des Fürstenamtes verbunden waren, ivar zur vollständigen Landeshoheit gediehen ')• Wer jedoch, wenn gleich mit den Haupt-rechten der Landeshoheit begabt, in einem Fürstcnterritorium gesessen war, gehörte nur zu den Landsaffen vom Herrcnstandc und genoß die Ausübung der Landeshoheit nur in beschränkter, und untergeordneter Weise, besonders in Beziehung auf die Rechte des Heerbanns. In diesem Verhältnisse standen gegen die steierischen Landcsregcnten die Hochstiste Aquileja, Salzburg, Bamberg und Freisingen mit ihren Leuten und Saatgütern in der Steiermark. Diese Ausbildung und Vollendung der Landeshoheit jedoch hatte auch die Idee unzertrennlich begleitet und sich seit der Feststellung des Sinnes der Investitur im Wormserconcordatc im I. 1122 für immer befestigt, daß alle Landeshoheit nach ihrem ganzen Umfange, sowohl hinsichtlich des Fürstenthums als auch der Grafschaft mit Regalien, ein unmittelbares Lehen des heiligen römischen deutschen Reiches, ein Ausfluß der Gnade des Reichsoberhaupts scy und bleibe; ') Beispiellos für die damalige Zeit sind die besonder» Vorrechte, welche der erste Herzog von Oesterreich, Heineich Jasomirgott, im Jahre 1156 auf vollkommen gesetzliche Weise vom Kaiser mit Zustimmung der versammelten Reichssürsten erworben haben sov. wenn es gleich auch zu Folge öer Lehcncrblichkeit nicht inehr so ganz in der Willkühr des Kaisers stand, einen Anderen als den gesetzlichen Erben des verstorbenen Herzogs oder Markgrafen zum Nachfolger zu ernennen. Eine Ausnahme hatte hiervon nur Statt bei wenigen Grafschaften, welche unabhängig von den Fürstenämtern und freies Territorialeigenthum gcivcsen und geblieben waren. Die Landeshoheit über Ein Fürstcnthum, über Eine Grafschaft war anfänglich untheilbar; nachher erfolgten Thcilungen, nicht nur des Erbes und der Lehen, sondern auch öer Macht oder des Amtes selbst unter den Descendenten mit Würden und Titeln als Herzoge, Markgrafen, Pfalzgrafen, als Fürsten und als Grafen, so daß von jetzt an die Idee uralten Ambachtes bis auf die letzte Spur verschwunden ist. Den Herzogen zunächst standen die Markgrafen; eine ganz neue, erst von Karl dem Großen eingeführte Reichswürde, welche den Vorstehern der Gränzprovinzen verliehen worden, weil hier eine wohlgeordnete Aufsicht über stets bestehenden Heerbann und das Landesaufgebot nöthig war. Der Kriegsdienst war das Erste und Vorzüglichste, worauf ein Markgraf zu sehen hatte. Daß er ein unmittelbarer Reichsoasall, nur vom Reichs-oberhaupte und nicht vom nächsten Herzoge abhängig gewesen; daß er nebst dem Heerdienste auch für die Justizpflcge und Landespolizei gesorgt und sich in seiner Mark eben so wie ein Herzog in seinem Herzogthume benommen habe, ist eine auf überzeugende Urkunden beruhende Sache. Geübt und anerkannt wurde demnach die Landeshoheit der Regenten in der Steiermark in der ganzen Epoche der Traungauer- und Babenberger Markgrafen und Herzoge bis zum Schlüsse des dreizehnten Jahrhunderts. Noch bei Lebzeiten des Vaters Ottokar V-, hieß der Sohn Ottokar VI, I. 1074, 1088, in allen Urkunden als sicherer Nachfolger in der Landeshoheit, Markgraf von Steier, und eben so auch Leopold der Starke, I. 1112, 1122 bei Lebzeiten des Vaters, Ottokar VI. Nach dem Tode des Markgrafen Leopold des Starken blieb ohne allen Widerspruch Landeshoheit und Herrschaft, während der Minderjährigkeit Ottokars VII., sogar in öer Hand Sophias, der Witwe Markgräfin '). In selbstständiger Herrschaft im Jahre 1146 *) Dipl. Styi'. II. p. 5. Urkunde vom Jahre 1138: „Sophia, quae post, obilum Liupoldi fortis Mai^hionis in administratione Marchiac, filium parvuluin nutnens, Marcliiam strenue ac civiliter rexit filioque ser-vavit.“ — In dieser Mi'nderjabrigkeitscpoche wurden aber alle Urkunden drückte Markgraf Ottokar VII. auf die Urkunden für den Ministerial Heinrich von Dunkenstein sein Sigill, gibt auf dieselbe sein Monogramm und unterschreibt mit dein Kreuzeszeichen *). Eben so gibt nach dem Ausspruche H. Ottokars VIII., I. 1179 seine landesfürstliche Bestätigung allen Besitzoeränöerungen durch Schenkung und Tausch, die erforderliche Bollendung a). Der erlauchte Fürst (illustris princeps) Ottokar VIII-, in der Ueberzeugung, daß er für das Wohl Aller, geistlichen und weltlichen Standes, welche sich unter seiner Herrschaft befinden, pflichtgemäß zu sorgen habe, wie im Gefühle der Großmuth und der edlen Handlungen aller ruhmgekrönten Vorfahren seines Fürstenstammes, entscheidet in letz-ter Stufe Gebietsstreitigkeiten zwischen dem Stifte zu St. Lambrecht und dem Edlen Adalbert von Eppenstein (1166—1174) * 1 2 3). In einer besonderen Urkunde erklärt Herzog Ottokar Vin. im Jahre 1186 das Stift Admont gänzlich unter seinen landesfürstlichen Schutz gestellt, so wie es schon unter seinem Vater und Großvater vollkommen desselben genossen habe 4), Alles von seinen Vorältcrn dem Stifte Ertheilte für alle Zukunft befestigt, die von seinem Vater dem Stifte gegebene und vom K. Friedrich I. bestätigte Mauthfreiheit im ganzen Lande Steiermark für erneuert und bekräftigt, die Gerichtsemunität auf den Stiftssaal-grünüen treu bewahrt und geachtet, wie es seit seinem Vater und Großvater damit gehalten worden ist; die Vogteiausübung ohne alles Entgelü über alle Stiftssaalgründe und Leute, so wie dies schon von seinen Vorältern überliefert worden ist; endlich auch erneuerte Vorrechte aus den landesfürstlichen Regalien des Fisch- und Jagdbanns. Im Jahre 1189 entscheidet Herzog Ottokar Vlil. den Streit zwischen seinem Kämmerer Wülfing und dem Stifte Admont um das Gut Cibisfeld bei Leibnitz in der Gerichtsvcrsammlung zu Marburg in oberster Stufe 5). Die dennoch im Namen Ottokars VII. ausgefertigt, wie z. B. im Jahre 1136 für das Stift Rein. 1) In einer Urkunde des Stiftes Rein: Ego Ottokarus nutu superni Opilicis Marchio Styrensis U. s. w. 2) Reinerurkunde. 3) Saalbuch von St. Lambrecht. — Dipl. Styr. I. p. 162 — 163. '*) Urkunde im Saalbuche III. p. 200 — 223: Adinontensc monastcriuin cum rebus et pcrsonis in terra nostra existentibus in defensione nostra« tuitionis suscepimus et auxilii »ostri muniminc deinccps tam por nos ipsos quam per ministeriales nostros fidel iter roboramus. 5) Admontetfaalbuch. III. p. 225 - 226. beiden Stifte Rein und St. Lambrecht fanden für nöthig, einen im Jahre 1146 geschlossenen Gütertausch auch von dem Landes-fürstcn, Markgrafen Ottokar VII., bestätigen zu lassen. Eben so ließ sich das Nonnenstift Göß die, von der edlen Matrone Elisabeth von Guttenberg erhaltenen Patronatskirchcn- und Pfarrspfründen zu St. Dionysen und St. Veit zu Proleb von den Herzogen Ottokar VIII. und 1214 Leopold dem Glorreichen bestätigen; und Ottokar VIII. beschenkte als Landesherr, I. 1173, die Canonikcr zu Seckau mit Mauthbefrciung, mit Gerichtscmunität, und 1182 und 1192 mit vielen anderen Freiheiten und Fisealländereien '). Dieser Fürst handelte in fester Ueberzeugung und im lebhaften Rechtsgefühle seiner Landeshoheit bei der Taidigung am St. Georgenberge bei Enns mit seinem Vetter Leopold dem Tugendhaften von Oesterreich im Jahre 1186. In dieser Taidigung bestimmte er den Herzog Leopold zu seinem Nachfolger in der Beherrschung der Steiermark (succcssorem designavimus), und er band den Geist künftiger Verwaltung dieses Landes, um Willkühr und Härte von allen Lanösassen ferne zu halten, an mehrere gesetzliche und schriftlich nieöergelcgte Bestimmungen und Grundsätze, welche nur von der Landeshoheit ausgehen konnten und welche nur das Oberhaupt des heiligen römisch-deutschen Reiches als höheren Herrn voraussetzen und erkennen: Bestimmungen, welche die stets vereinigt bleiben sollende Beherrschung von Oesterreich und Steier, den Besitz des ganzen Landes nach allen landesherrlichen Burgen und Befestigungen, Saatgütern und Lehen, die Erbschaften und Testamente, die Streitfälle der Landcsbewohncr, das ungehinderte Schalten der freien Güterbesitzer mit ihrem Eigcngute, selbst zum Behufe der todten Hand, die Behandlung des Lnnöes-sassen hinsichtlich auf Abgaben und öffemliche Leistungen, die Stellung und die Pflichten der landesherrlichen Hofministerialen mit allen ihren Untergebenen, die Pflichten aller künftigen Landesherren in Steier, diese gesetzlichen Bestimmungen strenge aufrecht zu halten, endlich das allen Steirern ewig vorbehaltene Recht der Appellation an den höchsten Richter, den Kaiser, in Fällen der Mißachtung dieser Grundsätze, der Ungerechtigkeit und Bedrückung von Seite eines künftigen Landesherren u. s. w. betrafen, wie wir dieses schon oben aus der Ottokarischen Urkunde selbst öargestellt haben. ») Dipl. Styr. I. 28 — 34. 160. 166. 16!). 31. 12 - 13. Die feierliche Belehnung des neuen Herzogs Leopold mit der Fürstcnfahne von der Steiermark, am 24. Mai 1192 durch K. Heinrich VI. zu Worms, war, nach dem Geiste jener Zeiten und römisch-deutscher Kaisermacht, Siegel und Bestätigung der Landeshoheit des neuen Regenten in Steier. Daher deuten auch die urkundlichen Ausdrücke auf die Beherrschung der Steiermark als eines geschloffenen Fürstenthums, Herzogthums, mit unwidersprochener Landeshoheit seines Regenten ')• Daher die feierliche Bestätigung der Ottokarischcn Prioilegienurkundc (14. August 1186), wie alle späteren fürstlichen Bestätigungsdiplome bezeugen '-). Daher auf Anordnung Herzogs Leopold des Glorreichen die schriftliche Aufstellung des österreichischen Landrechts, dessen Grundlage und Fundament eben die Landeshoheit mit ihren wesentlichen Rechten, dem obersten Gerichte, der Aufrechthaltung altherkömmlicher Gesetze, bewährter Gewohnheiten und des Landfriedens, der Lehensoberherrlichkeit, des Heerbanns, der Regalien auf Münze, Märkte und Zölle * 2 3) und der sicheren Landesbeherrschung bildet, so daß ohne des Lanöesregcnten Wissen und Zustimmung keine neuc Mauth, keine neue Burg oder Wehre inner der Lanöcsgränzcn errichtet werden durfte. Als Landesrcgent und regierender Fürst verkündigte Herzog Leopold im Jahre 1196, daß er an allen Personen und Beamteten, welche sich Beschädigungen des Stiftes Admont zu Schulden kommen lassen und des Ersatzes und Gehorsams sich weigern, schwere Strafe nehmen werde4). Aus eben dem Grunde ließen sich die Stifte St. Lambrecht, Admont, Seckau, Rein, Seitz, Stainz, Voran, die Dcutschoröensbrüüer u. s. tu. nicht nur ihre Gründung und ihre besonderen Vorrechte und Freiheiten, sondern auch einzelne Erwerbungen an Saatgütern und Leuten, einzelne Verträge und von den Richtern und Oberrichtern in der Steiermark in ihren Angelegenheiten gefällte Urthcile von den Landcs- *) Admonterurkundcn, 1194. 1196. M. 4. 19. — Dipl. Styr. 1. 183. — Scckauerul'kuilde I. 1202: Quia divinae dispensations providenlia g u-bernalioucm Styrcnsis Principatus assecuti sumus pariter et adepti. 2) Landhandvest. p. 5 — 6. 16, 3) Adniontersaalbuch. III. 229. I. 1200 — 1206: ,,1-nipoldus — qnod nos tam ipsis fratri bus Admontensibus, quam iiominibus eorum totum jus fori rclaxamus, statuentes, ut nullas angarias patiantur, quoties vcl emendi vel vendendi vcl itincrandi causa ipsum forum ad ire nccessc liabuerint.“ '-) Urkunde. M. 19. rezenten und Herzogen, Leopold dein Glorreichen, Friedrich dem Streitbaren, Stephan von Ungarn und K. Ottokar von Böheim oder ihren Stellvertretern feierlich und in eigenen Diplomen bestätigen '). Nach Versicherung des Sängers Ulrich von Liechtenstein ließ ihn Herzog Friedrich der Streitbare tut Jahre 1240 nicht zum Turniere nach Krumau in Böhmen, mit dessen Könige er in Fehde lag, ziehen; um feine Würde und Macht zu bewahren, verbot er als Lanöcsregent auch allen Rittern seiner Länder, dahin zu ziehen * 2). Die mannhafte Herzogin Theodora bewahrte die landesherrlichen Rechte ihres Gemahls Leopold des Glorreichen so nachdrücklich, daß die, während der Abwesenheit dieses Regenten auf dem Heerzuge nach Palästina ohne sein Vorwissen und seine Zustimmung unternommene Gründung des Bisthums zu Seckau bis zu seiner Rückkehr und ausdrücklichen landesfürstlichen Erklärung verzögert werden mußte 3). In der Epoche der Ausbildung der vollkommenen Erblichkeit der Reichsfahnenlchen geschah die Bestätigung der neugewählten Aebtc der Stifte bei Kaiser und Reich. Im zwölften Jahrhunderte schon hingen sie vom Einflüsse der Landesfürsten auch in der Steiermark ab und von dessen landesherrlicher Bestätigung. Nach Andeutung Ottokars von Horneck hatten sich die Stiftsherren zu Admont die Ungnade des Herzogs Albrecht I. zugezogen, weil sie, während dessen Abwesenheit zu Prag bei der Krönung des Königs Wenzel und ohne seine Rückkehr zu erwarten, sogleich zur r) Dipl. Styr. I. 171 (3. 1192), 183 (1202), 202 (1227), 218 (1260), 220 (1262), 221 —222. 234 — 236 (1270. 1275), 237 (1277), 309 (1239), 331 (1269)5 II. p. 24 (1259), 25—26 (1260), 73 (1274), 75 — 76 (1192. 1199. 1207), 140 (1227). — Admontersaalbuch. III. 230 (1242), 270 (1241). - Urkunden. A. 17 (1227), L. 1 (1242), R. 2 (1248), L. 10 (1263), Q. 24 (1265), X X (1265), A. 82 (1267), X X. 8 12 (1269). — Saalbücher u. Urkunden v. St. Lambrecht u. Rein. *) Ulrich von Liechtenstein. Ausgabe Lachmann. p. 504. 3) Wie kräftig sogar der Neffe H. Friedrichs des Streitbaren ein Erbrecht auf die Landeshoheit in Steier und Oesterreich angesprochen habe, erweisen seine Worte in den Urkunden für Judenburg im I. 1259: „Fridericus D. G. Dux Austriae et Styriae — Nobis illustri Duci Austriae et Styriae, ad quos terra utraque pertinet hereditatis jure et successionis a noti tris progenitoribus ex antique, allodiis et aliis juribus et privilegiis niliilominus ab aula imperial! multipliciter pracnotatis, licet reges eon-terminales confinium nostrorum cam in praesentiarum detineant per potentiam violentam.“ — Lambachcr, Anhang. — Caesar. II 528. Wahl des Abtes Engelbert l. (I. 1297) geschritten waren, unb öcssen Bestätigung nicht geheischt hatten ’). Zum immerwährenden Beweise und zur Anerkennung der Abhängigkeit der steiermärkischen Landeshoheit von Kaiser und Reich diente nicht nur die feierliche Belehnung eines Jeden, auch erbweise nachfolgenden neuen Landesregenten mit der Fürstenfahne der Steiermark und die pflichtmäßigen Fahrten der steierischen Markgrafen und Herzoge mit ihren Hofministerialen in das Hoflagcr des deutschen Kaisers * 2), sondern auch die in so vielen Handlungen und Diplomen ausgesprochene Unterwerfung der geistlichen und weltlichen Saalherren in Stcier. Fast alle im Lande begüterten Hochstifte und Abteien, Göß, Admont, St. Lambrecht, Seckau u. s. w. ließen sich ihre Fundation, ihre Saalgründe und Lehen, ihre Freiheiten, und einige derselben auch ihre Rcgalienrechte auf Salze, auf edle und unedle Metalle, auf Jagden und Fischbann vom Kaiser und Reich in der Weise in feierlichen und selbst mit goldenen Bullen verherrlichten Majestätsbriefcn, vorzüglich von Kaiser Lothar II., Konrad II , Friedrich I-, Philipp, Friedrich II. bestätigen, daß in diesen Kaiserurkunöen die früheren Grünöungsbriefe und Hauptöiplome wörtlich aufgcnoinmen worden sind 3). In dem Zerwürfnisse zivischcn Kaiser Friedrich II. und Herzog Friedrich dem Streitbaren von Oesterreich und Steier ward der Letztere I. 1236 aller seiner Rcichslehcn, also auch der Regentschaft über die Steiermark verlustig erklärt, und Graf Otto von Cppen-stein im Namen des Kaisers und von Reichswegcn zum Hauptmanne und Landcsverwcser in der Steiermark eingesetzt; und nach seiner Wiedererhebung hatte Herzog Friedrich der Streitbare selbst die Kraft der über ihn verhängt gewesenen Reichsacht urkundlich anerkannt 4). ') Horneck. p. 596. „Pctcnti curiam Imperatoris (Duci Styrensi) dieti officiarii paribus ebdomatibus serviant“ besagt die ottokarische Bertragsurkunde des I. 1186. 3) So Stift Göß von K. Friedrich II. I. 1230, Admont von K. Friedrich I. und II. I. 1184 und 1235. Saalbuch. III. p. 206 - 219. — Seckau von Friedrich I. I. 1158 und das Bisthum Seckau von K. Friedrich II. I. 1218. Die Deutschordensbrüder I. 1236 gleichfalls vom K. Friedrich II. Das Stift St. Lambrecht und das Hospital im Cerewalde von K. Friedrich I. I. 1170 und 1166. Dipl. Styr. I. 20 - 22. 149 — 150. 194. II. 181. 278-280. 312 — 315. — Dem Stifte St. Lambrecht verlieh K. Friedrich I. 2. 1170 auf dessen Bitten Marktrechte im Orte Kövlach bei Boitsberg. Dipl. Styr. II 278 — 279. 4) Admontersaalbuch. III. 270 - 271. Nach des heidenmäßigen Herzogs Friedrich Tode ist die Steiermark wieder im Namen des Kaisers und des Reichs zuerst vom Grafen Otto von Eberstein (1246 — 1249), dann vom Grafen Mainhard von Görz (1249 — 1250) verwaltet worden '). Als Reichsoberhaupt bestimmte K. Friedrich II. in seinem Testamente ausdrücklich, daß die Regentschaft von Steiermark mit Oesterreich seinem Enkel Friedrich zufallen und dieser von dem römischen Könige Konrad, seinem Nachfolger, damit förmlich belehnt werden solle (13. December 1250). Kaum war Rudolph von Habsburg 1273 zum Oberhaupte des heiligen deutschen Reichs gekrönt, so machte er es sich, in Uebereinstimmung mit dem Churfürstencollegium, zur Hauptaufgabe, alle seit dem Tode K. Friedrichs H. so sehr herabgebrachten Rechte des Reichs und dessen Oberhauptes wieder herzustellen, Hoheit und Macht des Reichs wieder zu erheben. Sogleich wurden alle seit dem Jahre 1245, oder seit der Absetzung K. Friedrichs H. durch Papst Jnnocenz IV-, ohne ausdrückliche Beistimmung des Mehr, thcils der Churfürsten ergangenen Handlungen und Verfügungen in Sachen und Rechten des Reichs für ungiftig und nichtig erklärt. Dies betraf auch die Steierinark in Händen K. Ottokars von Böheim ohne förmliche und feierliche Belehnung mit Zustimmung des Churfürstencollegiums; welcher jetzt die Hoheit des Kaisers über dieses Land, als eines Reichslehcn, anerkennen mußte und sich über dessen rechtmäßigen Besitz mit Kaiser und Reich gesetzlich und nach allem Reichsrechte vertragen und darin neuerdings versichern sollte. Bereits hatte das Hochstift Salzburg alle Reichslehcn aus K. Rudolphs Hand ordnungsmäßig genommen. K. Ottokar weigerte dies, er siel in Acht und Oberacht; der Reichskrieg gegen ihn begann, und K. Rudolph I. handelte mit Verkündigung eines allgemeinen Landfriedens in der Steiermark und Jnnerösterreich im Namen des Reichs und als dessen Oberhaupt, als selbstständiger Gesetzgeber s). K. Ottokar verlor alle Reichsfahnenlehen und die Für- 1) Beide Herren nannten sich urkundlich 1248. 1249. 1250: Otto Dei gratia Comes de Eberstein Sacri Imperii per Austriam et Styriam Ca-pitaneus et Procurator. Et ego Witigo, Scriba ejusdem Imperii. — Nos Mainhardus — ex injuncto imperial! mandate capitaneatus officio Styriac. — Capitanus Austriac et, Styriae, Urkunden von Admont R. 2. und St. Lambrecht. -) Lombacher, Anhang, p. 117. stenlänöer unterhalb Ser Donau. Dem Seckauerbischofe wurde es hoch angerechnet, sich für Ottokar so hartnäckig dem rechtmäßigen Oberhaupte der Steiermark, K. Rudolph I., widersetzt zu haben. Alle dem Böhmenkönige in diesem Lande geleisteten Eide wurden für nichtig erklärt; und wiewohl mit gebrochenem Herzen mußte Ottokar die Lehen von Böheim und Mähren vom K. Rudolph I. Namens des Reiches empfangen (Fracto quidem animo, genibus curvatis) '). Nicht nur in der Hoffnung, den künftigen Lanöes-herrn aus K. Rudolphs erlauchtem Stamme zu erhalten, sondern weil nach der über K. Ottokar von Böheim ausgesprochenen Reichsacht auch die Steiermark als Reichslehen heimgesallcn mar, begaben sich während des bereits (1. 1276) wider K. Ottokar begonnenen Reichskriegs des Landes Vordersten geistlichen und weltlichen Standes sogleich zum Hoflager K. Rudolphs I. bei Wien, und bceiferten sich, anerkennende und bestätigende Majestätsbriefe für alle ihre Lehen und Freiheiten, und die Stifte, Abteien und Städte (wie Judenburg, Grätz, Bruck an der Mur) für alle ihre Funda-tionsgüter und weltlichen Rechte zu erhalten I. 1276 —1280; der siegreiche Monarch willfuhr ihren Wünschen im Namen kaiserlicher Majestät und des heiligen römischen Reichs -). Sogleich nachdem K. Ottokar in die Acht und der Reichslehen verlustig erkärt worden war, I. 1275, ernannte K. Rudolph I. den Neichspfalzgrafcn Ludwig als pcrcmtorischen Reichsvcrwcser in Oesterreich und iu der Steiermark, bis diesen Ländern ein neuer Regent vom Reiche vorgesetzt seyn würde; und Ludwig empfing auch die feierliche Huldigung in Wien 1276. An des heiligen römisch-deutschen Reichs alten Normen getreu festhaltend, bewarb sich dann K. Rudolph I. tut Jahre 1280 bei den Churfürsten um ihre Einwilligung, die erledigten Reichs-länder Oesterreich, Steiermark, Kärnten, Kram und die windische Mark seinen beiden Söhnen Albert unö Rudolph nach Lehensrecht und Förmlichkeit geben zu dürfen. Bis zur Mitte des Jahres 1282 hatte er die übereinstimmende Zusicherung aller Chur- *) Lambachcr, Anhang. 106 — 110 — 116. 2) So haben wir noch die bestätigenden Majestä'tsbriefe für das Canonikat-stist — »nd für das Bisthum Seckau Jahr 1277, für Mahrcnbcrg 1277, für Admont I. 1276, 1277, 1280, 1283, 1284, 1288, nach deren Inhalt K. Rudolph I. und sein Sohn Albrecht, I., Herzog in Steiermark, in völliger Landeshoheit walteten. A. 39. F. 2, A. 80. K. 2. DDD.7. 0 1. C. 6. Saalbuch III. p. 238. 267. 272. 273. 281 - 283. 285 — 287. - Dipl. Styr. I. 237. 335 - 340. 11. 326. fürsten erhalten worauf dann eine förmliche Belehnungsurkunöe int Der. 1282 aus dem Reichstage zu Augsburg aufgerichtet worden ist, deren wörtlicher Sinn über die Fortdauer vollendeter Landeshoheit in der Steiermark keinen Zweifel übrig läßt"). In der, in demselben Jahre noch an die Stände der Steiermark erlassenen kaiserlichen Urkunde, in welcher sie auch zum Gehorsam und zur Treue gegen ihren neuen Landesherrn aufgeforöert werden, ist zugleich auch die Erblichkeit der steierischen Regentschaft in der Familie der genannten kaiserlichen Prinzen Albert und Rudolph für immer ausgesprochen * * 3). Weil jedoch die Stände des Landes aus dem Schalten zweier Landcsrcgenten, für die Gegenwart als für die Zukunft, insbesondere bei brüderlicher Zwietracht, die Wohlfahrt der Steiermark gefährdet sahen und dem Kaiser hierüber ihre dringlichen Bitten vortrugen , so verordnete Kaiser Rudolph L in einer neuen Majestätsurkunde von Rheinfelden 1. Juni 1283, daß Besitz und Regierung der Steiermark und Oesterreichs dem Herzoge Albrecht I. und seinen männlichen Erben ausschließenö verbleiben, dem Prinzen Rudolph aber (falls er nicht mit einem andern fürstlichen Reichslehen begabt werden würde) eine bestimmte Jahresrente in Geld vom Herzoge Albrecht entrichtet und nach dem Absterbcn der Alberti-nischen Familie die Regentschaft gedachter Länder den Nachkommen Rudolphs zufallen solle 4). Die Landeshoheit mit der Reichsfürstenwürde ging schon unter den Ottokaren in der Steiermark vom Vater aus den Sohn über. Von ihrer Geburt an und während den Lebzeiten der Väter führten sie schon den Titel Markgrafen (Mavchiones). Adalbert der Rauhe, Graf im Enns- und Gaißerwalde, trug schon im Jahre 1073 neben dem Vater Ottokar V. und neben dem ältern Bruder Ottokar VI., und neben diesem als selbstständigen Landesre-genten der obern March trug sein Sohn Leopold (der Starke zu-gcnannt) den Titel Markgrafen 5). Der älteste Sohn folgte ordentlicher Weise mit Gewalt und Titel dem Vater in der Re- *) Lambacher, Interregnum, p. 255 — 257. -) Lambacher, Interregnum. Urkunde, Anhang, p. 196 — 198. 3) Lambacher, Interregnum. Anhang, p. 198— 199. Lambacher, Anhang. Urkunde, p. 200 — 203. — Siche auch Caesar, An-nal. II. p. 33 — CO. s) Kurz, Beitrage. II. 474. 484-486. gentschaft der March, so daß selbst während dessen Minderjährigkeit, wie bei Ottokar VII. (Junior Marchio), öte überlebende Mutter die Herrschaft führte, aber alle Regkerungshanölungen in dessen Namen mit Urkunden, Monogramm und Sigill kund gab und versicherte '). Die Markgrafen von Steier im eilften und zwölften Jahrhundert führten insgemein *) den Titel: Hochedle Männer, Herren (I. 1088) (Nobilis vir Ottokarus Marchio), durchlauchtige Markgrafen, durchlauchtige Fürsten, sehr gestrenge, veste Markgrafen, 1088 Ulustm Marchio Styriae Otaka-rius, 1181, 1186, Strenuissimus Marchio, lllustris Princeps), Fürsten der Steiermark (Princeps Styriae 3. 1112) u. s. w.; in Urkunden nennen sie sich: Von Gottes Gnaden, durch Gottes Wink, Zulassung, Güte, Erbarmung, Gunst Markgrafen, Fürsten von Steier, steierische Markgrafen 3); sie bekräftigen alle ihre urkundlichen Entscheidungen und Anordnungen mit dem eigenen Monogramme, und mit Sigille, welches den Markgrafen zu Pferde sitzend, mit dem Schilde, auf demselben den Panther, und mit der Reichsfahne vorstellt und zeigt4), welches auch das Wappen des Landes selbst, der beiden in Ein Reichsfürstcnthum vereinigten obern und untern Marken geworden ist. Ein weißer Panther im grünen Felde! keines- *) In der Urkunde für Rein vom I. 1136: Ego Ottokarus supcrna annu-cnte dementia Marchio Styrensis, und alles in der Urkunde Berzeichnete geschieht: cum manu et consensu atque bona voluntate iilii mei Ota-chari Marchionis von der Markgräsin Mutter Sophie; und in der Urkunde vom Jahre 1138 gleichfalls so mit Sigill und Monogramm des jüngeren minderjährigen H. Ottokars „administrante Marchiam Sophia Mar-chionissa cum fllio Ottokaro.“ — Dipl. Styr. II. 7. s) Kurz, Beiträge III 294. — Caesar, Annal. I. in den Urkunden p. 736. 741. 776. 783. 789. 3) Kurz, Beitrage III. 299. — Caesar, Annal. I. p. 743. 745. 750. 751. 752. 754. 760. 773. 774. I. 1122: Otokarus Dei gratia Styrensis Marchio, I. 1125 Marchio Styrensis, I. 1128 Liupoldus, Dei favcnte gratia Marchio de Styra, I. 1146 — 1156 misericordia et permis-sione Altissimi Marchio Styrensis, — nutu superni opificis M. St. — divina favente dementia, I. 1163—1164 divina pietate Marchio de Styria, I. 1181 divina largiente gratia. 4) Das älteste Wappen und Monogramm der Traungauermarkgrafen trägt die Urkunde des Stiftes Rein vom Jahre 1138: „Sigillum in quo Ottokarus (V1I.J j-— galeatus equo insidet ephippiato ma- ( r—1 P > h Y nu gerens vexillum quoddam oblon- S gum cum superscriptione Otacha- {(=’ \jc\ 2. rus Marchio S tiren sie.“ tv X IS -i wegs tin FZrre, Ochst oder Stitr, Taurus (uni) Daher Die Steiermärker Stiri, Stieri, Taurisci genannt) ')' ? Schon Die Traungauermarkgrafen, Die Ottokare, als Landes-regenten Der Steiermark, wenn gleich oftmals auf ihrer alten Burg ©teter, Styre, am Zusammenflüsse Des Steterflusses mit Der Enns, im Traungaue festhaltenD, hatten ihre Hauptburg unD ihren Hauptsitz zu Gratz in Mitte Des SteirerlanDes. Als Fürsten Des Reichs mit erblichem Fahnenlehen Der Landeshoheit umgab sie, gleich onDcren Fürsten Des Reichs, ein vollkommen ansgebildeter Hofstaat (Mäsney, Mässeney genannt). Die Hauptwürden Der Ministerialist, oDer Die Hofämter, waren Den eDelften Geschlechtern Des Landes anvertraut, welche als Marschalle, Truchsesse, Mund-schenken unD Kämmerer Der Markgrafen unD Herzoge von Steter erscheinen unD für Deren ehrenhafte Behandlung nach Der Bereinigung Der Steiermark mit Oesterreich unter Einem Regenten im ottokarischen Vertragsbrief ausDrücklich vorgesehen ist "). Jedem Einzelnen Dieser Oberhofämter waren wieder besondere kleinere Würden und Aemter, wie Kuchenamt, Kelleramt, Bergmeifteramt, Jägeramt, Fischeramt, Forftamt u. s. w. mit Den Dabei bestellten Amtleuten, Vögten, Pröpsten, Gehöftemeiern, Jägern, Falknern, Fischern n. Dgl. zugetheilt unD untergeordnet. Die Träger dieser Mi-nisterialwürden standen in solcher Schätzung unD in so großem Ansehen, daß sie immer neben Den Landstanden (Ministeriaies et Com-provlnclales oDer Provinclales, wie sie solche natürlich auch gewesen sind) in allen landesfürstlichen Urkunden gestellt werden * 2 3). Als Marschälle Der steierischen Landesregenten (Mavschalli Marchionis de Styra) kennen Ivir namentlich: I. 1160 Mar-quarD, Friedrich; 1170, 1172 Wieland (de Styra Marschalch); 1180 Rüdiger Limar; 1190 und 1217 Hartnid von Ort, Ulrich (Bohemus); 1219 Dietmar von Aich heim; 1255 Friedrich Der Jüngere von Pettau (regio mandato Marschalchus Styriae); 1272 Ulrich von Liechtenstein; 1276 Berwick; 1277 bis 1286 Ulrich von Liechtenstein; 1287—1302 Hart-niD von Wildon; 1341 Hardegen von Pettau; 1350 — 1360 Friedrich von Pettau «). - Als Truchsesse (Dapiferi) 1) Caesar, Annal. I. 188 — 189. 2) Comes a Wurmbrand, Collectanea gcncalogico - histor. p. 259. 3) Landhandvest p. 3. 4. 5. 6. 8. 10. o) Dipl. Styr. I. 238. 340. 345. 346. II. 184. — Admontersaalbuch. !.!. 340. II. 178. — Von dem Amt eines Marschallcs sagt Ulrich von Liech- sind bekannt: I. 1160 Marquard, 1180 Dietmar von Püt-tenau; 1190 Herrand von Wildon; 1196 Dietmar. Diesen scheinen die Edelherren von Emmerberg gefolgt zu feyn, bis sie während der böhmischen Herrschaft verdrängt worden sind. 1268 Her-bordvon Fullnftein; 1305, 1307Ulrich vonWallsee,zugleich Landeshauptmann; 1359, 1360 Friedrich von Stubenberg. — Als Mundschenken (Pincernae) sind folgende Namen urkundlich aufbcwahrt: 1214 Albert; 1319 Otto von Perneck -); 1345 Friedrich, Ulrich und Otto von Stubenberg; 1360—1395 Friedrich von Stub enberg"). — Als Kämmerer der Markgrafen und Herzoge von Steier nennen uns die Urkunden: 1150 G e-runk; 1160,1161,1170 Marquard, Reginward; 1180Ulrich; 1180 Wülfing; 1190 Ortolf von Gonowitz; 1199 Pertholö, Marquard, Hermann. Vor dem Jahre 1242 scheinen die Edlen von Wasscrberg das Officium camerae getragen zu haben; im I. 1242 belehnte damit H. Friedrich der Streitbare den Konrad von Kindberg * 1 2 3 4). 1289 Otto de Liechtenstein, Came- rarius Styriae; 1302 Otto von Liechtenstein; 1225 Rudolph von Liechtenstein; 1357 Otto von Liechtenstein; 1360 Rudolph von Liechtenstein 3). — Hofkapelläne: 1188 Sig-harö; 1211 Ulrich, Heinrich, Luipold und Pitrolf; 1222 Hermann von Neunkirchen; Jahr 1263 Meinhard, Hofkapellan der Herzogin Witwe Gertrude zu Voitsbcrg a). — Hofkanzler und Kanzler (Protonotavii et Notarii); 1125 Wolfgcr (Notarius); 1207 Luitpold (Notarius Ducis); 1222 tenstein p. 64: „und namen herberge in der Stat. Des Fürsten Lui-polds Marsclialc bat dez riehen da von Oesterrick daz man da, wacre gezogenlich.“ Oberaufsicht über Hofsitte, Zucht und Ordnung. — Für die Erziehung ihrer Söhne und Töchter waren besondere Lehrer, Hofmeister, an-gcstellt und genannt: Mayczog und Mayczogin, Glossar zu Horneck — Fez. III.; so wie es auch Sitte war, für jedes markgräfliche Kind eine eigene Säugammc zu halten; wie in einer Garstnerurkunde: Richinza Matrona, nntrix Marchionis (Ottokar, VII.). — Kurz, Beiträge. II. 626. — Wurmbrand, Collcctan. p. 320. 1) Dipl. Styr. I. 233. 347. — Admonterurkunde. — Hormayrs Taschenbuch vom I. 1812. 2) Dipl. Styr. I. 296. — Urkunden von Admont, St. Lambrecht, Rein. 3) Wurmbrand, Collectan. p. 278. 4) Admontersaalbuch. III. 225. — Dipl. Styr. I. 151. 263.280. II. 9. 149. - Hormayr, Taschenbuch. I. 1812. p. 44. — Urkunde von Admont u. St. Lambrecht. — Kurz, Oesterreich unter K. Ottokar I. 130. ') Dipl. Styr. II. 22. 36. 217. — Ludew. Reliq. IV. 292. eStfrti. t. ©leitrmiuf. — m. D» 2 UNÜ 1233 Leupold (Protonotarius Ducis); 1213 Heinrich, Pfarrer in Retz, 1243 Bischof zu Seckau; 1242—1243, Meister Ulrich von Kirch berg, Erzdiakon in Oesterreich und Hofkanzler (Protonotarius); 1246 Gottschalk und Heinrich Faba, nachher Lanöschreiber in Steyr; 1252 Wilhelm und Gottschalk (Notarii); 1260 Meister Arnold (Protonotarius Ottokari re-gis); 1267 Ulrich, Pfarrer zu Hartbcrg (Notarius regis Ottokari) ; 1282, 1284 Meister Bentzo (Protonotarius Alberti Du-cis) ')• — Münzgrafen und Säckelmcister (Monctarius et Dispensator): 1166 Eberhard (Monctarius et Dispensator); 1186 Säckelmeister; 1190 Ortlieb von Fischach (Mo-netarius ). — Keller IN eist er (Chalemaister); 1180— 1202 Konrad (Magister Cellarii). — Küchenmeister (Magister 00-quinae): 1199 Hiltigrim von Grauscharn im obcrn Enns-thale. — Hubmeister oder Hausmayr (Oeconomi); 1170 Hartwik, Ekkard (Oeconomi). — Bergmeifter: 1265 Ulrich (Magister Montium). — Kämmerlinge: 1160 Regin-10 ft 1*0 (Cubicularius Marchionis Ottokari); 1187 Wolfram t) 0 tt Kammern (Oeconomus Ducis apud Wizzenchirchen); 1190 Ortlieb von Fischach (Oeconomus et monctarius). — Schildträger: I. 1160 Gottfried und Sigfrieö (Scutiferi Marchionis de Styra). Von einer Erblichkeit der obersten Hofämter der Ministeria-litüt, und auch davon, daß diese nur dem höheren Adel (sogenannten Dynasten) und in untergeordneten Würden dem Ritterstande oder niederen Adel gegeben worden seyen, findet sich bis zum Ende des dreizehnten Jahrhunderts keine Spur. Alles hing hier vom Willen und von der Huld des Landcsfürsten ab. Das Hofmarschallamt ging noch bei fester Fortdauer der Eöel-herren von Liechtenstein zu Murau und Judenburg auf die Eöeln von Wildon über. Daß ungefähr seit dem Anbeginne des dreizehnten Jahrhunderts die Truchsesscnwürde an die Eöeln von Emmerberg gelangt und ungefähr bis zum Eintritt der Böhmerherrschaft über die Steiermark bei diesen geblieben sey (1. 1260), ist nicht unwahrscheinlich. Gänzlich unerweislich ist, daß die Stubenberge schon unter den Traungauermarkgrafen die Erbschrnkenwürde getragen !) Dipl. Styr. I. 213. II. 23. 80. — Caesar, Annal. I. 745. II. 189. 193. 280, 338. — Urkunden von Admont, St. Lambrecht, Rein u. Stainz. hätten; vielmehr scheinen die Eöelherren von Nabenstein dieses Amt vom Ende des zwölften (nach dem Edlen Rüdiger, Marschall von Plankenwart, 1209) bis zum I. 1305 begleitet zu haben, in wel-chem Jahre Ulrich von Nabenstein, als der letzte männliche Sprosse dieses Stammes, den Titel Schenk geführt hat '). Unter diesen Oberhofämtern standen bei Hof und außer Hof, wie wir schon oben angcdeutet haben, noch viele andere Amtsleute, Vögte, Pröpste, Gehöftemeicr, Verwalter, Jäger, Falkner, Fischer u. ögl., welche die Bcwirthfchaftung der einzelnen Saalhöfe mit den Vorwerken, die Verwaltung der nach Propsteien und Acm-tern getheilten fiskalifchcn Güter und Leute, von welchen dem Lan-dessürsten in Stcicr regelmäßige Jahrcsrentcn erflossen, endlich die landessürstlichcn Jagden, Forste und Fischereien besorgen und hegen mußten a). Wir kennen deren namentlich die Meier: I. 1172 Hartwick von Leoben (Economus), I. 1190 Wolfgrimm von Kammern (Economus Ducis apud Wizen chir-chen) ->), 1174 den inarkgräflichcn Verwalter Reginbcrt von Mureck (Ottacher Marchio, procurator noster), und 1265 den Bergmeister der Wein-Bergrecht-Zehenten (Magister mon-tium) Ulrich von Wolfsberg 4). Die sämmtlichen Jahrcsrcn-tcn, welche der landcsfürstlichen Kammer aus den dazu gehörigen Fiskalgründen, Rechten und Unterthancn in der ganzen Steiermark zuflosscn, finden sich in dem sogenannten Nentenbuche der Steiermark (Rationarium Styriac) verzeichnet, welches Bischof Bruno von Olmütz im Jahr 1265, damals Landeshauptmann und Stellvertreter seines Herrn und Königs Ottokar von Böhcim, durch den thüringischen Notar Helwik schriftlich hatte aufnehmen lassen. Im Allgemeinen ergibt sich aus diesem wichtigen Documcnte folgendes. Die jährlichen Einkünfte eines Landesfürsten von der Steiermark als solchen bestanden in den Gefällen von bestimmten Kammergütcrn, Höfen, Gehöften und Schwaigen, welche er zu die- 2 * *) Man sehe auch Caesar, I. 503 — 504. 830. 1011. II. 138. 386. ") Admonterurkunde und Saalbuch. II. 144. 159. IV. 83. 165. 216. 218. 231. 251. 267. 272. 280. 281. — Kurz, Anträge. II. 545. — Dipl. Styr. I. 154 — 156. II. 78. — Caesar, Annal. I. 800 — 801. 3) Admontersaalbiicher. 'O Dipl. styr. I. 163. Im steirischen Rcntenbuche erscheint auch ein eigener Sagittarius Principis, welcher zu Lehen einen Hof mit zwei Hufen am Jägerbcrg genoß. fern Zwecke vom Kaiser und Reich zu Lehen trug, von Zehenten, Weinbergrechten, von den Mauthen '), von den Gerichten, von den Städten und Märkten (als Burgrechtsgefälle) und von der Münze, von Forsten, Jagden und Fischereien, endlich die Regalicnge-sällc von Eisen und Salz. Die sämmtlichcn Kammergüter eines damaligen Landesregenten von Steier waren in folgenden Aemtern (Offlcia) begriffen: Fürstenfcld, Radkersburg, Marburg, Weitsberg, Neumarkt oder Grazzlupp, Ennsthal, Kindberg, Krieglach und Mürzzuschlag (oder Mürzthal), Birkfelö, Suffer, Pettau, Wildon, Voitsberg, Leoben, Gr ätz. Dazu gehörten auch noch die landesfürftlichen Gcrichts-und Marktbezirke: das Stadtgericht zu Gr ätz und das Landgericht jenseits der Mur, das Gericht zu Ilebelbach, Hartberg, Fürstenfeld, Feldbach, die zwei Landgerichte über der Raab und zu Fürstenfeld, das Landgericht an der Raab, das Markt-und Landgericht zu Radkersburg, zu Pettau, das Land- und Stadtgericht zu Marburg, die Gerichte zu Suffer, Sachsenfeld, Hohenmauten, zu Cibiswald, das Land-und Marktgericht zu Wildon, das Landgericht Weitsberg, die Land- und Stadtgerichte Judenburg, Neumarkt, Knittelfelö, das Landgericht im Ennsthale zu Walkenstein, das Marktgericht in Ro-tenmann, das Gericht in Leoben und am Erzberg zu Eisenerz; — die Mauthstätten in Gr ätz, Willbrechtsdorf, Feistritz, Fürstenfcld, Pettau, Marburg, Hohenmauten, Weitsberg, Judenburg, Knittelfeld, Neumarkt, Ennsthal, Rotenmann und Leoben; das Bergrecht am Erzberg (Jus mentis in Aertzpevch) in Eisenerz und Dordernberg, und der Salzsiedereien in Aussee (Salina in Aussee). Die Gefälle aller dieser Aemter, Gerichte und Mauthen waren durch den Landeshauptmann, Bischof Bruno von Ollmütz, im Jahre 1267 verpachtet worden; sie ertrugen die Summe von 7334 Marken Silbers mit Ausnahme der Naturalgaben l 2), welche sich jährlich auf 433 Oesterreicher Metzen Weizen, Korn und Hülsenfrüchte, 833 Metzen Hafer, aus 1000 Schweine oder 150 l) In einer Stainzerurkunde kommt auch die Mauth- und Marktabgabe vor (Solutio, quae est (dicitar) Vurvanch Z. 1240). s) Die Ausgaben beliefen sich jährlich und ordentlicher Weise auf 1969 Marken Pfennige, wornach »och eine ergiebige Baarsumme neben den Naturalien verblieben ist. Silbcrmarkcn, 646 Lämmer, 363 Schöpse und Widder oder 110 Marken Silbers beliefen. Das Bergrecht betrug 80 Fuder Wein. Die Summe der Zinspfennige, Dingpfcnnige und Werkpfennige u. s. tu., der Hühner, Eier, des Flachfes, Honigs und des Weisods, so wie die Zahl der Metzen des Marchfuttcrhafers (ungefähr 740 Metzen) lassen sich nicht genau angeben. Der jährliche Schlagschatz bei der Münzenprägung an der Grätzcrmünzstätte wurde damals auf 350 Marken Silber angeschlagen (in renovatione monetae in Graetz). Das Marschallamt zu Grätz hatte jährlich an den landcsfürstlichen Getreidespeicher (Kasten) daselbst aus den umliegenden Pfarren: Grätz, Gradwein, Adriach, Piber, Straßgang, Stainz, Mooskirchen, St. Lorcnzen, St. Florian, Leibnitz, Vogau, Stiffing, Weitz und St. Ruprecht mehrere Hundert Scheffel Zinshafcr abzuliefern. Ein zweiter Gctreidekasten des Landesherrn für Raturalgetreidcgefälle bestand in Leoben *)• Von diesen landesfürstlichcn Kammergefällen empfing der Landeshauptmann als Jahrsgchalt und für die Burgenhut in Grätz (pro suo solario et custodia castrorum in Graetz) 50 ÄkarkeN, und die Burggrafen der lanöesfürstlichen Schlosser und Pfalzen bezogen als Besoldung jeder Einzelne zu Pettau 200 Marken, Differ 200 Marken, zu Mautcnberg 150 M., zu Wilöon 50 M., im Ennsthale zu Pfiinzberg 50 und zu Neuhaus 10 M., zu No-tenmann 8 M. (ad castrum in Rotcnmanne), am Thurm auf dein Pyrn 10 SOI., zu Neumarkt (ad castrum in Grazlup) 20 dem Burggrafen, den Wächtern und Pförtnern aber gleichfalls 10 M. (Vigilibus et Janitoribus),. zu Judenburg 16 M. (ad castrum in judenburch), zu Offenberg bei Pöls 20 M., zu Weitsberg und am unteren Schloß 10 M. (castrum inferius Witzperch), und Sie obere Burg 40 M., zu Waldstein 6 M., zu Gvsting 16 M., zu Radkersburg 6 M. und 3 Metzen Korn, und in der Mitte der Stadt Grätz ein Thurm (Tunis in medio Graetz) 4 Mar- *) Steierin. Rcntcnbuch. „lteddltus pertinentes ad Granarium in Leoben.“ Die übrigen großen und zahlreichen Renten aus den Alloden und Lehen der traungauischen Landesfürsten sind hier gar nicht erwähnt, wie z. B.: »Die Gülte vnd daz Brbor die da gchoercnt zu der Hövemarche ze Steyer,« und zwar im ausgedehnten Traungaue: zu Tudäch, Steniege, Staffelaren, Swanii-naren, Eiche», Steicrdorf, Judcndorf, Ebcrsekk, Tambcrg, Wartbcrg, Ennö-dorf, Jägerberg, Mülbach, Lauzzach, Mittcrnbcrg, Ternberg, Erzbcrg, Raumnich, Steinbach, Molln, Ramsau, Knibaz, Hall. — Rauch. 1 p. 391 - 462. ken. Endlich waren auch aus diesen Renten der Herzogin Witwe Gertrud jährlich 400 Marken zu bezahlen. Andere Kammergefälle bezogen als Landesregenten weder die traungauischen Ottokare noch die babenbergischen Herzoge. Ihr vorzüglicher Reichthum bestand aber nebenbei in ihren ausgedehnten Privatalloöen, in patrimonialen Saatgütern, in reichen Lehen und Leuten von Hochstisten und Stiften, besonders zu Aquileja, Gurk, Salzburg und Freisingen, welche sie theils wie jeder andere freie Saalherr entweder selbst bcwirthschafteten, theils aber lehenweise oder zu regelmäßigem Besitze und Baue an andere Edle, Gemeinfreie und Hörige gegen jährliche Dienste und Naturalleistungen nach bestimmten Hofrechten überlassen hatten. Aus sämmtlichen Besitzungen trugen Lehengüter und bezogen Renten alle hohen Hofministerialen und viele andere edle Dienst-männer im Lande Steier, theils für die Geschäfte ihrer Würden am Hofe und um die Person des Landesregenten, theils für rit-tcrmäßigen Zuzug zum Heerbanne für den Landesherrn und das Reich. Es ist leicht begreiflich, daß es diesen Herren nicht gleichgil-tig fetjn konnte, wer nach Herzog Ottokar VIN., bei der schon ausgebildeten Erblichkeit fürstlicher Reichssahnenlehcn ihr künftiger Landes- und Ministerialitätsherr werden sollte? daß sie nicht nur gegen einen allfälligen Verkauf der ihnen gleichfalls schon erblich gewordenen Dienstlehen und Renten (wie Ennenkel erzählt) bei Herzog Ottokar Vin. Einrede thaten, sondern auch in Verbindung mit den übrigen von Dienstverhältnissen freien und unabhängigen Saalherren, den Ständen des Landes, die uralten Gewohnheitsrechte im Lande Steier von Herzog Ottokar VIII., 14. August 1186, in einer besonder» Urkunde feierlich bestätigen und zum Theile auch schriftlich befestigen ließen. Der Landeshauptmann und die Landleute oder die Landesstände. Nach dem Geiste der Verfassung des heiligen deutschen Reichs, der fortschreitenden Ausbildung der Landeshoheit und der vollendeten Erblichkeit der deutschen Reichsfürstenlchen lag bei dem Landesregenten eines Reichsfürstenthums, Markgraf oder Herzog, die oberste Gewalt der Verwaltung und des Gerichts, gebunden an die höchsten Gebote des Kaisers und Reichs, an die Theilnah-me der freien Wehren in diesem Reichsfürstenthume selbst und an ihrer uraltgermanischen Genossenschaft. Stets umgeben von den freien Wehren hohen und nieder» Standes, von Lanöleuten oder Landständen, war auch in der Steiermark der Markgraf an seinem Hofe sowohl, als auch außer seinen Pfalzen, wo immer er sich im Lande befand. Zahlreiche Urkunden bewähren dies. Daraus gestaltete es sich auch, baß der Landesregent frühzeitig schon einen Stellvertreter seiner Person aus den edleren Männern, der seine Huld und sein Vertrauen besaß, wählte und einsetzte, einen Landeshauptmann, Landesverwcser. In der Steiermark geschah dieses schon unter den Traungauermarkgrafen; ungewiß ob um das Jahr 1150 zugleich mit der Vereinigung der untern und obern Mark in Ein geschloffenes Reichsfürstenthum, — oder ob nicht viel früher schon? — gewiß aber bestand diese Würde schon zu Ende des zwölften Jahrhunderts; aus welcher Zeit sie urkundlich als etwas seit lange bestandenes und altgewöhnliches erwähnt wird. In einer Seißerurkunöe wird einer der höhern Ministerialen (Majorum Ministerialium), I. 1229, Rkl'mbert V0N Murckke, mit bestimmten Worten als Landeshauptmann, als Stellvertreter des Landcsherrn bezeichnet (qui co tempore guberna-tioni reipublicae fucrat praestitutus) •). Bei der Bestellung eines neuen Landeshauptmanns berücksichtigten die steierischen Landessürsten des zwölften und dreizehnten Jahrhunderts vorzüglich die Wünsche und Zustimmung der vordersten Hofministerialen und der Stände; wie dies den aus altgermanischer Genossenschaft hervorgegangcncn Verhältnissen entsprechend war und wie es auch bewährte Documente verbürgen. Sogleich nach dem Tode Herzogs Ottokar VIII. hatte Herzog Leopold der Tugendhafte beim Regierungsantritte der Steiermark nichts Angelegeneres zu thun, als die Stände des Landes zu einer zahlreichen Versammlung nach Grätz zu berufen, um mit ihnen zum Frommen des Landes Rath zu halten, insbesondere wie es mit den Gütern und Renten zu halten ftp möge, welche Herzog Otto- l) Im Jahre 1185 sagt Ottokar VIII. in einem Diplome für das Stift Rein: „indifferenter ab omnibus, <>ui vice »ostri pro tempore fucrint instituti Capitanei, Judiccs vel Provisorcs in Styria inviolabilitcr cu-stodiri.“ i)ipi. styr. II p. 71 — Eben so in einer Seizerurkunde 2> 1186. L4 kar Vin., jedoch zu allfälligem Nachtheile der landesfürstlichen Kammer, der Städte und Ortschaften des Landes an verschiedene Kirchen gespendet hatte *)• Sogleich beim Anbeginn seines Auftretens in der Steiermark verdarb es K. Bela IV. von Ungarn, als er nicht eingeborne Cöelherren, sondern ungarische, den Herzog Stephan, Ban von Slavonien, und den Grafen Hochold von Landau zu Landeshauptleuten bestellte (I. 1250— 1254). Auch der Fremdling Wittigo, den K. Ottokar einsetzte, ward den Ständen verhaßt; um den Einfluß und die Gunst tut Lande nicht zu verlieren, eilte Ottokar, nur allein landeseingeborne Eöelherren zur Landeshauptmannschaft zu erheben (Jahr 1255 — 1257) 2). Bei Einsetzung des schwäbischen Herrn Ulrich von Wallst als Landeshauptmann in Steier int Jahre 1298 sagt Horneck: "Der „Herczog dar cham, von den Herrn er nam ir Aid und jr Trcw, „als ein Herr new. Do ft) mit jm gerctten, daz ft) zu fchaffen „hetten, des Herczogen Red Hut da an von Landenberg Mar-„schalich Herman, vnö pat die Herrn fleißiglich, daz man von „Walsße Herrn Ulrich zu Hauptman nam hin zu Steyr. Sußßer »dann die Leyer warn seine Wort, die der Marschalich enport, „daz Ott sy jn namen, ivas sy mit jm vberchamen, des gehies er „jn vil. Des lat ons ein churcz Zil, daz wir vns pesprechen. Jr „schult es also zechen, sprach der Marschalich, daz der Kunig en-„phalich, da hie seinen Sun (Rudolph in.) an den Sachen ze tun, „daz des an Ew icht ge ab. Zwar so enhab wir an dem nicht ge-„sprochen, die Herrn da sprachen, vnd enleit auch an vns nicht, seit „es c ist verricht zwischen den Fürsten zwain. Do sprach der Ma-"schalich: Rain! dicz ist die erste Pet, die Ew mein Herr getet, der »schult jr jn gewcrnn. Do sprachen sy gern: was er nicht will *) Urkunde von Steier, 5. April 1192: „cum omnia nobis gubernanda pro-venissent, apud Graeco ministeri ali nm nostrorum magnum convcntum convocaviinus, illic de nostris rebus ac provinciae salute saniori consilio aliquid tractaturi; quo in loco nos a prudentioribus idoneo consilio accepto statuimus etc. — Process« temporis in urbem nostram Styer venientes, et causas rerum ibidem tractantes in anterior! optimatum nostrorum consilio. — Als Zeugen des in dieser Urkunde Enthaltenen erscheinen die steierischen Land-leute, von Kapfenberg, Silben, Stadeck, Grätz u. s. w. Jahrb. d. Lit. LV. Anhang, 1—3. ") Horneck, p. 35. 2 o * vat Han, das sey alles getan. Allda empfalch man fleißiglich vom „Walsße Herrn Ulrich hin zu Steyr Lannd und Leut" '). Jeder neue Landeshauptmann leistete sodann dem Laudessür-sten einen körperlichen Eid, daß er an dessen Statt Friede und Ordnung im Lande halten und ein gerechter Richter seyn werde. Als nach Otto von Liechtenstein im Jahre 1284 Kolo von Sel-denhofrn die Landeshauptmannswlirde übernommen hatte, sagt wieder Horncck: „Nach der Rat (der Stände), die da waren, der "Herzog als örat Herrn Choln pat, daz er nicht verper, so öaz „er Haubtman wer hie zu Steyr in dem Lannd; als lang er jit „dez mannt mit pct, vnrzt daz er crvollt sein Ger. Doz er guten „Frid per, vnd rechter Richter wer, dem Herczog er dez swur" * 2). Jeder Landeshauptmann hatte ordentlicher Weise seinen Sitz in Grätz und im Hause der Stände, so wie auch auf dem Schlosse daselbst. Horneck deutet aus Beides hin 3). Wie wir oben schon hingewiesen haben, erhellt aus vielen Urkunden, aus Ottokar von Horneck und aus vielen Begebnissen, daß der Landeshauptmann Stellvertreter des Lanöesfürsten, oberster Richter, Beschützer und Aufrcchthalter der Gesetze und Rechte der Gesammtheit und jedes Einzelnen, Wächter der Ordnung und des Friedens im Lande und verpflichtet gewesen sey, Gerichtsoersammlungen an gebotenen und ungcbotenen Tagen, allerorten in beiden Marken, in offener Schranne zu halten und in Nothfällen des Landes und Reichs den Heerbann aufzubieten und zu mustern 4). Horneck, p. 639. Eben so bei der Wahl Cholos von Scldenhofcn im Jahre 1284: so geviell ja allen root von Scldenhoven Herr Chol. p. 220. 2) Horncck, p. 220. Horncck, p. 220: »Dem Herzogen er dez swur hincz Grecz er (Cholo von Scldenhoven) mit Haus für, da Herr Ott (der Borfahrer in der Landeshauptmannschaft) waz gesthßen.« Und von Ulrich von Wallst (1289): »Au Grecz er sich vnderwant der Purge, die da ist gelegen, was da gehört zu pflegen, vnd zu thun Haubtman-Amt, das Anttwurtt man jm alles sambt.« 4) Als Stellvertreter des Herzogs halt im Jahre 1245 Ulrich von Liechtenstein im Lande Gericht. Admontcrurkunde AAA. 5. — Eben so auch in der Gerichtstaidigung inKraubath: Nos Ulricus, qui auctoritate Domini Fri-derici Ducis in Styria pracsidcmus, und cum in Clirowat praesidcmus judicio generali. — Dipl. Styr. I. 210. Als im Jahre 1260 K. Ottokar seinem steierischen Landcshauptmanne den Schutz des Stiftes Rein empfiehlt, sagt er: Kidelitati tuae committimus loco nostri, quod Runensein ecclesiam fidelitati tuae habeas commendatam. Eben so in einer Stain-zerurkunde (1. 1276), welches Stift den Landeshauptmann als Bogt erwählte (nostro nomine!). Iur Friedenshandlung mit Ungarn im Jahre 1271 sendete K. Ottokar seinen Stellvertreter, den steierischen Landeshauptmann. — Lambacher, Anhang, p. 54 — 55. Die oberrichterlichc Gewalt des Lan- In vielen Fällen, wo anderweitige Geschäfte den Landeshauptmann in Anspruch nahmen, wurde auch ein anderer, der Rechte und bewährten Gewohnheiten kundiger Edelherr, vielfältig auch der Landschreiber, mit Gewalt und Vollmacht eines allgemeinen Landrichters betrauet und, wo es nöthig war, zu gebotenen und ungebotenen Gerichtstaidigungen im Lande umher gesendet und in diesem Geschäfte auch neben dem Landeshauptmanne beibehaltcn. So treffen wir neben dem Landeshauptmanne Bischof Bruno von Ol-mütz im I. 1268 aufHerbord von Fullnstein als Provinzial-landrichtcr, und neben dem Landeshauptmanne Mi lot a auf Ek-kart von Dobreng als Generallandrichter in Steier '). Wo indessen urkundliche Bestimmungen mangeln, ist es schwer, Provinziallandrichter, Generallandrichter von Landeshauptleuten zu unterscheiden, weil mancher Landeshauptmann in Urkunden auch den ihm gebührenden Titel Generalrichter in der Steiermark trägt. Wir führen nun die aus Urkunden bekannten Landeshauptleute, Generalrichter und Provinzialrichter in ihrer Zeitfolge an, mit der Bemerkung, daß diejenigen, welche den Titel Gcneralrichter des Landes (Judices styriae generales) tragen, zuverlässig zugleich auch Landeshauptleute gewesen sind 2). Während der erbitterten Fehde zwischen Kaiser Friedrich IT. und Herzog Friedrich dem Streitbaren von Oesterreich und Steier (I. 1236 —1240) ist der vom Letzter,! eingesetzte Landcsvcrweser außer Wirksamkeit gesetzt, und anfänglich der Bischof Eckbert von Bamberg (19. April 1237) und dann Graf Otto von Eberstein, deshauptmanns bewährt sich aus Horneck. p. 35: »Graf Hocholt — her zu Steyr vart, do jn derselb gegeben wart zu Richter und zu Hawbt-mann.« Bon Cholo von Seldenhofen p. 30: »Daz er guten Frieden per und rechter Richter wer, den Herczog er dez freut.« Dem Ott von Liechtenstein als Landeshauptmann spendet Horncck großes Lob. p. 220, Die Amtshandlungen Ulrichs von Wallse bezeichnet Horneck mit Folgendem, p. 639: »Darnach vil manigen Tag, wo man hört oder sah, was arges da war gewesen, wo jm das vor ward gelesen, daz sach man jn zu recht prin-gen offener Lant-Taidingen. Hat er genug danach, wo er hört oder sach, daz dem Lande fugt nicht, mit Gewalt und mit Gericht das pegund er wcnnden.« Daß Abt Heinrich II. von Admont als Landeshauptmann auf H. Alberts Befehl mit dem Landcsheerbanne die Gränzen der untern Mark hatte vertheidigen müssen, berichtet Ottokar von Horneck. ») Dipl. Styr. I. 236. 329. s) Ganz unerweisliche Reihenfolge der Landeshauptleute des zwölften und Anfang des dreizehnten Jahrhunderts in Caesar, Annal. 1. 730 — 732. Einer der ältesten Landesverwcser, Stellvertreter des Markgrafen in der obern Mark, dürste man in den im Jahre 1136 in einer Reincrurkunde vorkommenden Stadthauptmanne von Grätz „Ulricus Pracfectus de Graz“ finden? auch Herr von Aich genannt, als Hauptmann und Reichsverwc-scr in Oesterreich und Steiermark bestellt worden '). Fand gleich dessen Würde und Gewalt mit der Versühnung zwischen Kaiser und Herzog ein Ende, so erscheint er doch wieder als Hauptmann und Ncichsverwcser nach dem Tode Herzogs Friedrich des Streitbaren I. 1246 —1248 -). Bis in das I. 1250 führte hierauf diese Würde und Gewalt Graf Mainhard von Gürz (Capitaneus Styriac. — Ex imperial! mandate capitaneatus officio Styriae). In der Epoche vom I. 1240 — 1246 finden wir I. 1243 den Grafen Ulrich von Pfannberg als Landrichter der Steiermark tin Namen Herzogs Friedrich des Streitbaren und als Landeshauptmann, und I. 1245 den Ulrich von Liechtenstein in derselben Wirksamkeit und Stellvertretung des Landesherzogs 1 * 3). — Seit dem Jahre 1250 suchten sich die Ungarn des Landes Steier zu unter-windrn, und K. Bela IV. sendete den Grafen Stephan von Agram, Ban von Slavonien, als Landeshauptmann nach Grätz (I. 1254 10. Sept. Grätz, in einer Seitzerurkunde), dann den Grafen Hocholt von Landau, endlich den Grafen Ainbold und noch einmal Graf Stephan 4). Allein diese Fremden waren den Ministerialen und Eöclherren nicht genehm; wodurch K. Ottokar von Böheim erhvhtcren Einfluß im Lande erhielt und nach dem Jahre 1254 zuerst seinen, mit Gütern in der Steiermark belehnten Liebling, Wittigo, zum Hauptmanne des Herzogthums ernannte, weil er, als Gemahl der babenbergischen Margarethe, es für ein Erbfürstenlehcn des Reichs ansah. Bald jedoch sprachen die Stände des Landes ihren Widerwillen auch gegen diesen als einen Fremden aus, so daß König Ottokar sich beeilte, dem Wunsche der Stände gemäß nur eingeborne Edelherren mit der Lan-deshauptmannswüröe zu betrauen. Nun folgten in derselben bis zum Jahre 1257 ungefähr nach einander: Graf Heinrich von Pfannberg, Hartnid von Pettau, Wülfing von Stu- 1) Schrötter, Gesch. von Oesterreich. II. 461 - 465. 2) Admonter Diplom, R. 2. Nos Otto D. G. Cornea de Eberstein Saori Imperii per Austriam ct Styriam Capitaneus et Procurator. — Horneck. p. 23. 30. 3) Dipl. Styr. I. 210. Nos D. G. Ulricus de Pfannberch, qul auotoritato Domini Fridcrici Ducis in Styria praesidemus — cum in Chrawat pracsedissemus in judicio generali. — Admonterurkunde AAA. 5. Stephanus Capitaneus Styriae kömmt noch einmal in einer Urkunde von Rein und auf der allgemeinen Gerichtstaidigung in Feldkirchcn vor. Am 19, Septemb. 1254: Actum apud Vclchirchcn in judicio provincial!. benberg, Leutold von Stadeck und Wülfing von Tre-wenstein '). In diesen Jahren benennen Urkunden des Stiftes Rein vom Jahre 1254 bis 1256 den Grafen Gottfried von Marburg als Provinziallandrichter und zwar auch noch als Stellvertreter des Ungarnkönigs (judex provincialis Styriae, coram judice pro-vinciali Gottfrido de Marburch loco regis Hungaviae instituto). Am 19. Juli 1257 abermals Herzog Stephan, Dan ven Slavonic», als Hauptmann in Steier; dieser nimmt das Chorherrnstift zu Stainz in seinen und seines Königs Schutz B). Im I. 1259 nennen uns Reinerurkunden den Wülfing von Stubenberg als Landrichter in Steier (judex provincialis Styriae); I. 1260 Heinrich von Liechtenstein, Landeshauptmann und Provin-zialrichtcr in Steier * 2 3) (15. Mai 1260). Im Jahre 1260 noch ward der Olmützerbischof Bruno, und sogleich nach ihm um Weihnachten dieses Jahres noch der Böhme, Wocho von Rosenberg, 1261, 1262, als Landeshauptmann eingesetzt 4), welchem dann wieder Bischof Bruno von Olmütz gefolgt und wohl bis zum Jahre 1269 in Amt und Würde verblieben ist 5 6). Es hatte aber im Jahre 1269 neben Bischof Bruno von Olmütz auch Herborö von Fullnstein die Würde eines Gcneralrichters in Steiermark begleitetG), und Urkunden der Stifte St. Lambrecht und Admont geben ihm auch einmal den Otto von Haßlau als zweiten Landeshauptmann zur Seite 7). Auf Bischof Bruno folgte im Jahre 1269 noch der Marschall des Königreichs Böhmen, Burkhard *) Horn eck, x. 34 — 3b. 2) Reinerurkundc: „Ottacharius D. G. Rex Bohocmiae, Dux Austriac et Styriae dilecto fideli suo Ulrico de Liechtenstein, nec non Capita-neo Styriae salutem etc.“ 3) Stainzersaalbuch und Seizerurkunde. 6) Reinerurkundc: „Wocho de Rosenberch — Capitaneus Styriae — in placito generali in Marchpurch.“ Wurmbrand, Collectan. p. 193. - Urkunden von St. Lambrecht. — Dipl. Styr. II. 26. 27. 83. 141. - Admonterurkunde von Papst Urban IV., genannt: Vioarius carissimi regis Bohemiae in partibus Austriae — cum in placito generali, sive judicio generali, cui nos in Gratz ex commis-sione Domini nostri, Regis Bohemorum, Duels Austriae et Styriae, cujus vicem per Styriam gerimus in temporalibus.“ 6) Reinerurkunde. — Kurz, Beitr. III. 352. 7) St. Lambrechtersaalbuch. „Bruno, Olomuzensis Bpiscopus, tune Capitaneus Styriae et Otto de Haslau, qui etiam pro tempore ejusdem terrae Capitaneus fuit, in placito generali habito apud Graetz (wahrscheinlich int Jahre 1269). - Admontersaalbuch III. 300. Urkunde XXX. 12. von Klingcnberg, als steierischer Landeshauptmann '), bis zu Ende des Jahres 1271. Am 22. Juli 1272 fassen in der offenen Gerichtsschranne zu Grätz vor Gericht der Provinziallandrichter, Otto von Liechtenstein der Jüngere, und Meister Konrad von Himberg, Landschreibcr in Steier “). Wahrscheinlich nach Burkard von Klingenberg eingetrcten, finden wir in den Jahren 1275 und 1276 den Böhmen Milota als Landeshauptmann in Grätz * 2 3). Für das Jahr 1279 meldet Ottokar von Horneck zwei steierische Landeshauptleute Grafen Heinrich von Pfannberg und Friedrich von Pettau 4), welchen auch eine Salzburgerurkunde vom 16. April 1279 bewährt 5 6 7). Diesen folgte sogleich Otto von Liechtenstein, welcher mit hohem Ruhme eines gerechten Richters gegen Arme und Reiche, und eines unbeugsamen Beschützers des Landfriedens bis zum Jahre seines Todes 1284 in dieser Würde verblieben ist. Hierauf kam Kolo von Seldenhosen, welchem jedoch schon in der Hälfte des Jahres 1285 der allthätige Abt Heinrich II. von Admont gefolgt ist G). Zweimal scheint dieser unermüdete Herr der Kabale unterlegen und der Lanöeshaupt-mannswürde entsetzt worden zu seyn, welche sodann (zwischen den Jahren 1288 und 1291) einmal dem Bischöfe Leopold von Se-ckau, und dann dem Leutold von Stadekk (welchem Berthold von Emmerberg als Gehülfe beigegeben worden war) übertragen worden ist. Allein durch die besondere Huld K. Rudolphs I. und des Landesherzogs Albrecht errang Abt Heinrich diese Würde jedesmal wieder und behauptete sie bis zu seinem Tode 25. Mai 1297 '). Hierauf erhielt die steierische Landcshauptmannschaft der schwäbische Edelherr und Rath des Herzogs Albrecht, Ulrich von Wallse 8). Dem Sachverhältnisse gemäß hatte der Landeshauptmann im Ständehause zu Grätz seine eigene Kanzellei für die Geschäfte des Reinerurkunden vom 15. August 1271, — Dipl. Styr. 234. 235. 2) Reinerurkunde. 3) Dipl. Styr. I. 236 und Urkunde von Rein. 4) Horneck, p. 170 — 173. s) Im k. k. geh. Archive. 6) Horneck, p. 170 — 173. 221. - Dipl. Styr. I. 247. 7) Horncck, p. 368 — 373. 501 - 521. ®) Horneck, p. 63S. Schrannengerichteö sowohl, als jene der Ordnung und des Friedens im Lande mit mehreren Notarien und Amtshelfern; unter welchen der Landschreiber von Steier der vorzüglichste war. Dieser hatte nicht nur alle Vorkehrungen und Ausschreibungen zu gebotenen und ungebotenen Gerichtstaidigungen im Lande zu treffen, sondern auch alle Protokolle zu führen und alle Diplome aus-zufertigen, sie mochten Sachen des Gerichtes oder des Schutzes, der Ordnung und des Friedens in beiden Marken betreffen. Vielfach beordneten sowohl die Lanöesfürsten selbst als auch die Landeshauptleute den Landschreiber mit Gewalt eines Provin-ziallanörichters, offenes Gericht im Lande umher zu halten, wie H. Friedrich der Streitbare den Landschreibrr Witigo im Jahre 1245 zur Gerichtstaidigung in Kraubath '). In dieser Amtswürde gebrauchten sie in Urkunden das Wort „Wir" und bekräftigten alles mit dem Sigille des Landes, das sie führten * 2). Als Landschreiber von Steiermark kennen wir folgende Herren: Heinrich von Martin, I. 1180 — 1222 3); Witigo, I. 1245, 1248, 1252, 1253, 1254 4) (im Jahre 1256, nachdem er aus Steiermark ausgewanöert war, von Otto von Dolkersöorf im Speisesaal des Stiftes St. Florian ermordet); nachher ein gewisser Fab oder Faba, dessen Ottokar von Horneck zwischen den Jahren 1245 und 1250 erwähnt 5); I. 1260 Meister Ulrich, Kanoniker von Freisingen, steierischer Notar (Notarius Styriaef) 6 *); 1272 Christoph (Scriba Styriae) 7); 1270, 1271, 1272, 1274, 1277 Meister Konrad von Hintberg oder Himberg (Scriba Styriae), (wahrscheinlich mit dem obigen Konrad eine und dieselbe Person)8), welcher sich in Studenitzerurkunden einen Provisor und Prokurator des Böhmenkönigs Ottokar in der Steiermark nannte, I. 1271 1) Dipl. Styr. II. 223: Ego Witigo — Scriba Styriae — cnnctis notum facio, quod a Domino meo Friderico illustri Duce Austriac et Styriae habui in mandatis, ut judicium et justitiam facerem petentibus per Styriam universis. 2) Caesar, Annal. II. 756. 838 — 839. 3) Kurz, Bettr. II. 532. — Reinerurkunde. Reinerurkunde, Scriba Styriae und I. 1248 Scriba ejusdem sacri Imperii. — Dipl. Styr. I. 311. 312. 323. 324. 325. II. 22. 23. 223. 5) Horncck, 244—245. 6) Reinerurkunde und Admontersaalbuch. HI. 300. 7) Reincrurkunde. — Dipl. Styr. I 235. II. 325. 8) Dipl. styr. I. 338. 335. II. 00. — Wartinger, Privil, von Bruck, p. 5. Marnb. Urk. 1272. (Scriba tunc temporis regis Bohemiae, Provisor et Procurator pracfati regis per Syrian,); 1279, 1280, 1281, 1282, 1283, 1284, 1295, 1297 Abt Heinrich II., sogar neben seiner Landeshauptmannswürde unter Sein Titel eines Lanöschreibers in Steier erscheinend *); 1283 findet sich aber auch neben dem Landeshauptmanne Äbten Heinrich II. der Landschreiber von Steier (Scriba Styriae) Konrad von Tüll* 2); 1297 Eiring, Pfarrer von Praun-leb 3); 1298 Albert von Zeiring 4); endlich im I. 1303 Rapoto von ttrimr, welcher sich jedoch einen Bürger aus Passau, Namens Gundaker, an die Seite genommen hatte 5). Während der erbitterten Fehde zwischen Kaiser Friedrich II. und Herzog Friedrich dem Streitbaren von Oesterreich und Steier I. 1236—1240 ist der von dem Letzteren eingesetzte Lanöcsverwe-fir abgethan und an dessen Statt Bischof Ekbert von Bamberg und nach dessen plötzlichem Hinscheiden (19. April 1237) Graf Otto von Eberstcin (auch der Herr von Aych genannt) als Rcichsvcrwcser und Hauptmann in Oesterreich und Steier eingesetzt worden. Im Laufe der Jahrhunderte und mit den dadurch stets geschaffenen neuen Verhältnissen verschwanden nach und nach so wie die alten Markgenossenschaften auch die Formen im Wirken des alten Friedborgs in denselben. Die fast schrankenlose Ausübung des Fchderechts mit so vielen Gewaltthätigkeiten und Uebertretun-gcn des Fricdborgs, welche für einzelne Familien so sehr beschwerend war und Manche ganz vernichtete; der zunehmende Wohlstand und der mannigfaltigere Verkehr im Volke, wodurch der Grundbesitz aufhörte, einzige Quelle des Reichthums zu seyn; die dadurch erzeugte leichtere und vielfältigere Zersplitterung und Wechsel desselben; die Vervielfältigung der Dienste und Armter nach Lehen- und Hofrecht, und die dadurch gebildeten neuen bürgerlichen Verhältnisse und das Verlöschen der alten, — diese Begcb- 1) Lambacher, Anhang, p. 131. — Admonterurkunde 0. s. — Horneck, p. 171. 655. — Admonttrsaalb. III. 286. 2) Dipl. Styr. I. 245. 3) Horn eck, p. 603. *) Horneck, p. 638. Im Jahre 1304 in einer Urkunde: Albertus de Zirieo, quondam Scriba nostcr Styriae. s) Horneck, p. 713. In der obigen Urkunde vom Jahre 1304: Rapotone ct Uundachero Landscribis nostris Styriae. K. k. Gubernial-Registr. '• P. 116-117. nisse waren die Ursachen der völligen Auflösung der ehemaligen Friedborge. Jedoch Geist und Urgedanke derselben erhielt sich noch fest im ganzen Mittelalter, vorzüglich durch die lebhafte Ursitte der Versammlungen aller freien Wehren in den Gaudingen und bei Entscheidung gemeinsamer Angelegenheiten nach dem in den uralten Gesetzen und Gewohnheitsrechten lebendigen altgermani-schcn Geiste, durch das allgemeine Bestreben, vorzüglich in allem gerichtlichen Wirken, zur Aufrechthaltung der Sicherheit alles Ei-genthmns und aller Rechte, des Landfriedens und durch die Festhaltung eines Friedborgs für gewisse Personen, denen Selbsthülfe und Fehde nicht zustand, nämlich Wehrlose, Schutzbefohlene, heiligem Leben Gewidmete und gewisse Zeiten und Oerter, wo Fehden und Gewalt besonders verboten und schwerer verpönt waren. Nur ging jetzt der Friede nicht mehr von der Versammlung der freien Wehren aus, sondern vom Oberhaupte des Reichs, von den Landcsregenten der einzelnen Rcichsprovinzen und von den von ihnen bestellten öffentlichen Richtern. Der Grundgedanke aber, daß er einst von der Gemeinschaft aller freien Wehren ausgegangen sey, blieb fortwährend und ausgesprochen in einzelnen Sitten und Gebräuchen, wie in den Förmlichkeiten bei der Herzogshuldigung auf dem Zollselde in Kärnten. Die vielen besondern Einigungen aber, welche durch die neuen Verhältnisse nebenbei jetzt sich zusammengethan hatten, forderten für sich auch gemeinsamen Fricdborg nach Innen und nach Außen zu wechselseitiger Unterstützung ihrer Genossenschaft, zu welchem Zwecke sie den untergegangenen Friedborg für sich auf neuen Grundlagen auferbauten und bis zu förmlichen Lanöesgerichten ausbilöe-ten. Dieser Hergang war es, auf welchem sich innerhalb der Städte Gilden, Hausgenossenschaften und Trinckstuben; unter Adel und Ritterschaft, auch unter den Städtern, Land-und Gottcsfrieden und Rirtereinigungen; und in ganzen Provinzen die Gilden der Landleute oder der Landstände vollkommen ausgebildet haben. Die in Steiermark früher schon erscheinenden Landleute der landständischen Gilde heißen urkundlich I. 1173 die Vordern (Proceres); I. 1186 die Ministerialen und Landleute (Ministeriales et Provinciales und Comprovinciales) *)j 1192 die Ministerial en; 1192 die O ptim a- i) Die Urkunde des Stiftes Rein vom Jahre 1261 beweist unwiderleglich, daß Viovincialis bandstand heiße, oder wie cs in der älteren Zeit gewöhnlicher ten '); HW Grafen, Freiherren und Ministerialen; 1237 getreue Ministerialen und Mitlandlcute (Comprovincia-les); 1246 „die Herren von Steier;" 1248 die Höheren des Landes (Majores terrae); 1254 die Adelig en, die Adeligen und die Höheren, die Ministerialen und die Adeligen der Länder Oesterreich und Steier (Nobiles terrae); 1256 die Magnaten der Steiermark; 1270 die Baronen, Lanöherren, die Edelleute, die Herren und Baronen der Steiermark (Domini et Barones Styriae 1283, weil sie zu den Landtagen berufen worden); 1276 die geistlichen und weltlichen Fürsten, Erzbischöfe, Bischöfe, Aebte, Pröbste und andere Prälaten, Grafen, Freiherren, Ministerialen der Steiermark; 1277, 1292 die getreuen Ministerialen und Comprovinzialen; 1272 Grafen, Adelige, Ministerialen, Ritter, Schützlinge und Vasallen von Steiermark (Milites, ciientes et Vasalli); 1283 die Adeligen, die Mittleren und Geringeren, die Gemeinschaft des Landes Steier * 2); die Herren und Bewohner von Steier 1292, die in diesen Kreisen Herren genannt sind, die höchsten Steirer, so tut Lande gesessen sind U. s. w. 3). In bedeutendem öffentlichen Ansehen und Gewichte, wie mit entscheidendem Antheile bei allen Lanöesangelegenheiten erscheint diese Gilde der steierischen Landleute schon um die Mitte des zwölften Jahrhunderts, ein Jahrhundert schon vor dem vielbesprochenen Interregnum, und zwar wirkend und einflußreich überall und bei allen Begebnissen, wo ihr Einschreiten nach dem Geiste deö urgcrmanischen Friedborgs und der Versammlung der freien Weh- und wörtti'chcr übersetzt wurde: Landmann; und Provinciates, Landlcu-te, im Begriffe von Landstände. — Dipl. Styr. II. 27— 28: Henrico et Bernardo Comilibus de Phannebcrch caetcrisque Provincialibus apud Marchpurcli in ptacito generali quacrimoniam movcntcs. *) Wien. Jahrb. der Lit. LV. Anhang p. 1. 2) Diplom. Styr. I. 71. ICO. 245. II. 82. — Oestcrr. Landrccht. Die Otto-karische Urkunde vom I. 1186; die Urkunden in der Landhandveste, p. 3 — II. — Lambachcr, Anhang. Urkunden p. 120. 198. 200. 201. — Pernoldus, Anno 1248. 3) Admontcrurkunde Q. 22. — Anonym. Leobiens. Anno 1270. — Rcincr-urkunde. — Horneck, p. 62. 63. 64. 484. 500. — Eine Rcinerurkundc vom Jahre 1212 scheint auf einen Geburtsunterschied der steierischen Landesherr» hinzudeutcn durch: Quidam de Primoribus Ministerialium Styrensium, nomine Reimbertus de Murekke. (gef*, v. »Steiermark. — tu. DV. 3 Wehren in den Zeiten vor und selbst noch während der Gauen-verfaffung im Voraus schon erwartet werden darf. Gerichtsemunität und Mauthsrciheit rrtheilt im Jahre 1173 Herzog Ottokar Vin, mit dem vorher eingeholtcn Rathe der Vordersten im Lande, dem Canonikatstiste zu Seckau Als Ottokar Vin. gedachte, seine letztwilligen Anordnungen in Betreff der Nachfolge in der Regierung der Steiermark, als seines erblichen Rcichslehens, und in der Veräußerung und Vererbung der damit verbundenen Kammergüter, Dienstleute und Hörigen zu treffen, nahm die ständische Gilde entscheidenden Einfluß auf seine Entschließungen. Auf ihre Vorstellungen kam er dann von dem Vorsätze ab, Saalgüter und Dienstmannen an den Herzog von Oesterreich zu verkaufen; mit und nach ihrem Rathe (consilio prüdenti Majorum. nostrorum communicato), taidigte er mit Herzog Leopold dem Tugendhaften, sprach sich bestimmt aus über die Vereinigung von Steier mit Oesterreich unter Einem Regenten, sicherte ihm die Nachfolge in Steiermark zu, bestätigte alle Freiheiten und Rechte der Eöeln und Freien im Lande Steier auf ihr Ansuchen (Jura eorum, id est; ministerialium et comprovincial um) und befestigte sie schriftlich (secundum Petitionen! corum scripto stalnim u& comprehcndci'c et privilegio munire) zur Gewähr wider gesetzlose Willkühr für alle Zukunft und wies sie feierlich nach germanischem Rcichsrcchte an, gegen den Uebertreter dieser seiner Anordnung (bane formam petitione eorum conscriptam) an des Kaisers Hof und vor dem Fürstcngerichtc des Reichs (adpellandi et adeundi curiam Imperatoris et praetendendi per hoc privile giurn coram principibus justitiam irrefragabilem) Gerechtigkeit zu suchen. Diese Ottokarischc Urkunde, deren Inhalt als förmlicher Rechtsvertrag in der Steiermark freudig gepriesen ward -), 14. August 1186, kräftigte Herzog Leopold der Tugendhafte feierlich mit seinem Jnsiegel; und sein Nachfolger, Leopold der Glorreiche, bestätigte sic auf Verlangen der steierischen Stände. Sogleich nach dem Tode des Herzogs Ottokar Vin. berief Herzog Leopold der Tugendhafte die steiermärkischen Stände zu einer allgemeinen Lanö-tagsversammlung nach Grätz (I. 1193), um mit ihnen über das ') Dipl. Styr. I. 160. Habito Procerum nostrorum sano consilio. *) Ortilo sagt: pactis a tota provincia probatist Wohl des Landes sich zu berathen, — wie wir oben schon angeführt haben. Zu gleicher Zeit (um daS I. 1200) handelt im österreichischen Landrechte ausdrücklich der Lanöesregcnt mit Berathung und mit dem Rathe der Landesherren. Als Herzog Friedrich der Streitbare in die Rcichsacht verfallen, seiner Länder als Reichs-lehen verlustig erklärt (I.1236) und die Steiermark ohne Regenten war, eilten die Stände und sendeten Abgeordnete aus ihrer Gilde im April 1237 zum Kaiser Friedrich II. nach Enns, erbaten und erhielten von ihm, als ihrem obersten Kaiser und Landesherr«, einen Majestätsbrief mit der wörtlichen Bestätigung ihrer Rechte und Freiheiten nach der Ottokarischcn Urkunde („Quod cum Ministeria-les et Comprovincialcs Styriae, ßdeles nostri, — ut eos in nostram et Imperii ditioncm pevpctuo reciperc ac teuere, nec non jura et consuetudincs approbatas, quae per Ottokarum Styriae et Leopoldum Austriae Duces et eorum privilegiis obtinuisse no-scuntur — confirmare dignaremur“) '). Mit Anbeginn der verwirrungsvollen Epoche nach dem Tode Herzogs Friedrich des Streitbaren (Juni 1246) finden wir die steierische Gilde der Lanöleute uncrinüöet in entscheidender Thätig-keit bei alle» Ereignissen und Angelegenheiten ihres Landes. Schon im Jahre 1248 eilen ständische Abgeordnete mit dem Landesver-wcser, Grafen Otto von Eberstein, nach Nerona, um sich von Kaiser Friedrich II. dessen Enkel, Friedrich, Sohn K. Heinrichs VII., als neuen Landesregenten zu erbitten. Im folgenden Jahre 1249 entschieden sich die steierischen Landesstänöe gegen alle Bemühungen des Herzogs Hermann von Baden und des mit ihm verbundenen Papstes Jnnocenz IV., um durch den deutschen Gegenkönig Wilhelm von Holland Oesterreich und Steier dem Hause der Ho-henstauffen zu cntrcissen, treu und selbstständig für Kaiser und Reich; und die ständischen Abgeordneten, der Landesverweser Graf Mainharö von Görz und Ulrich von Wilöon, brachten eine wie-derhohlte kaiserliche Bestätigung der Freiheiten und Rechte des Landes aus dem Hoflager zu Cremona (20. April 1249) zurück. Nachdem im Jahre 1251 Graf Mainharö von Görz die Lanöeshaupt-wannschaft niedergelegt und die Steiermark verlassen hatte, schwankten die Stände unentschieden und getheilt in ihren Entschlüssen, wer als künftiger Landesregent zu erbitten sey? *) Landhandvcst. p. 10. Während im Jahre 1253 die Könige Bela IV. von Ungarn und Ottokar von Böheim, der aus seiner Verehelichung mit der königlichen Witwe Margarethe, der Schwester Herzogs Friedrich des Streitbaren, Erbschaftsansprüche auf den Besitz der Steiermark gründete, sich mit Waffengewalt theilen wollten, mußten alle ständischen Berathungen und Entschlüsse schweigen. Der Frieden zwischen ihnen im September des Jahres 1254 brachte die Steiermark, ohne auf Recht und Ordnungen des heiligen römischen Reichs zu hören oder zu achten, unter ungarische Herrschaft; dennoch aber bewährten sich Ansehen und Einfluß der Landleute geachtet und wirksam. Im Jahre 1259 übergab K. Stephan von Ungarn, als Landcsherzog der Steiermark, den Karthäusern zu Scitz die Verwaltung und Besorgung des Hospitals im Cerewalde am Semmering, auf Ansuchen des salzburgischcn Erzbischofs Ulrich und mit Gunst und Zustimmung der Landleutc ')•> ein Streit um Saatgüter des Nonncnstifts zu Goß wird auf der Ständcversammlung unter dem Vorsitze des Landesherzogs Stephan, in Grätz im October des Jahres 1256, von dein Lanöoberrichter, Gottfried von Marburg, entschieden -). Die Härte der ungarischen Herrschaft bei der Mißachtung der, von Kaiser und Reich bestätigten Rechte und Freiheiten der Steiermark brachten (I. 1258) allgemeine Unzufriedenheit und Gährung im Lande hervor und die Gilde der Landlcute dahin, durch geheime Abgeordnete dem K. Ottokar Anträge auf die Bedingung feierlicher Annahme und Bestätigung der Landesrechte zu eröffnen. Ottokar gab dafür sein Königswort (I. 1259); das Land entschlug sich des ungarischen Jochs und tut siegreichen Kriege gegen Bela IV. von Ungarn kam die Steiermark in Ottokars Besitz, welcher jetzt sich wieder der alten Reichsorönung zuwand und Oesterreich mit der Steiermark in feierlicher Belehnung am 9. August 1262 aus der Hand des K. Richard von Kronwatt empfing. Bald jedoch und vorzüglich schon seit dem Jahre 1268 hatte K. Ottokar durch Grausamkeit und durch Nichtachtung reichsurkundlicher und von ihm selbst beschworncr Landrechte den Groll des ganzen Landes auf sich geladen; kaum war Graf Rudolph I. 1) Favore quoijue nobilium terrae ct assensu ibidem favorabilium acce-«lente. «) Dipl. Styr. I. 71 - 72. II. 81 - 82. non Habsburg als Reichsoberhaupt gekrönt (I.1274) und K. 5t-tokar non Böheim nörgelnden, sich nor dein Kaiser und dem Für-stcugericht über den Besitz der deutschen Reichslehen Oesterreich und der Steiermark zu rechtfertigen: so waren auch schon auf dem Hostage in Augsburg (im Mai 1275) die Abgeordneten der steierischen Standschaft, Hartnid non Wildon und Friedrich non Pettau, mit Beschwerden gegen K. Ottokars rechtsbrüchige Herrschaft ausgetreten. Ottokar ward seiner Rcichsläuder für nerlustig erklärt; und als die Reichsacht tut förmlichen Rcichskriege gegen ihn nollzogcn wurde (I. 1276), empfing der neubestellte Reichsverwefer, Graf Mainhard non Tyrol, tin Namen seines Herrn und Kaisers zu Grätz die feierliche Huldigung der Stände, welche zur Unterstützung des Reichsobcrhaupts im Kampfe wider Ottokar die Ge-sammtkräfte des Landes aufbotcn. Hierauf ordnete Kaiser Rudolph im Hoflager zu Wien, umgeben non zahlreichen Ständen der Steiermark und mit ihrem Ruthe, die norzüglichsten und während einer langen nerwirruugs-nollen Epoche sehr nerrülkten Hauptncrhältnisse des Landes, Sicherheit der Personen und des Eigenthums und aller wohlerworbenen Rechte (im December 1276) in einer umständlichen Lanö-fricöcnsurkunöe *). Hierauf unterlegten die Abgeordneten der steierischen Lanöschaftsgilde dem Kaiser alle, ihre Landes-Rechte und Freiheiten enthaltenden fürstlichen Urkunden Ottokar VHI., Leopold des Glorreichen, K. Friedrich II., und sie erhielten, Wien 18. Februar 1277, einen bestätigenden Majestätsbrief mit der neuen und besonders ausgedrückten Verbindlichkeit der eidlichen Angelobung unnerbrüchlicher Aufrechthaltung der steierischen Lanürechte"). Vis zur Belehnung eines neuen Fürsten mit der Steiermark hatte K. Rudolph I. den Pfalzgrafen bei Rhein und Herzog non Baiern, Ludwig, zum Reichslandesnerweser bestellt * * 3); und sodann endlich seine beiden Söhne, Albrecht und Rudolph, unter Einwilligung der Churfürsten, mit der Steiermark und Oesterreich feierlichst belehnet (I. 1282) und den Ständen der Steiermark Beide als ihre neuen Landesregenten angekündigt 4). Sogleich sendete die Stanü- *) Landhandvest. p. 3 — 5. — Lambacher, Anhang, y. 117 — 130. ') Landhandvcste p. 5 —>. 114. 176. 212 — 213. 2) Monum. linic. XXVIII. I. 137— 138. und II. 303 - 306. 3) Archiv für Süddrutschland. II. 221 — 226. thal und Eppcnstein, Herzogen in Karantanien Das Recht, Urfahrgeld oder Brückenmauth an der Enns bei Admont zu fordern und zu heben, hatte schon Erzbischof Thiemo dem Stifte Admont um das I. 1094 ertheilt "). Mauthbefreiung in allen Gegenden seiner Mark hat Markgraf Leopold der Starke von Steter im Jahre 1123 dem Stifte Steiergarsten gegeben * * 3). Im Jahre 1170 erlaubte K. Friedrich I. dem Stifte zu St. Lambrecht in dem diesem Stifte eigenthümlichen Weiler Kvflach bei Voitsberg einen Markt nach Gefallen zu erheben, und zum Bortheile seines Gotteshauses alle Marktrechte daselbst geltend zu machen und handzuhaben 4). Im Jahre 1184 gab Ottokar Viir. dem Stifte zu Vorau Mauthbefreiung für alle dem Stifte zuzuführendcn Bedürfnisse 5). Erzbischof Eberhard I. gab hierauf I. 1160 dem Stifte Admont Marktfreiheit auf allen salzburgischen Märkten, und zollfreien Zug durch die Klause bei Werfen 6). Diesem Beispiele folgten die steirischen Landesherzoge Ottokar VII. und Ottokar Vlil.; sie ertheilten dcmselüc» Stifte auf dem ganzen Gebiete ihrer Herrschaft die Mauthbefreiung auf Straßen, Märkten, Brücken, Klausen und Urfahren im Jahre 1160 und 1186 7); welches Privilegium jedoch sich Admont von K. Friedrich I. und K. Friedrich H. in den Jahren 1184 und 1235 neuerdings bestätigen ließ 8 9). Bald darauf, ungefähr im Jahre 1204, erließ Herzog Leopold der Glorreiche den Brüdern zu Admont und ihren Leuten alles Markt-und Wcggeld an allen Orten, wohin sie immer zu einem Markte ziehen oder ihrer Geschäfte halber erscheinen mußten fl). Eben *3 St. Lambrcchtce Saalbuch. „Mercatum Judenbüroh cum usu, qui muta dicitur, theloneo et ex praetercuntiuin mcrce.“ "3 Saalbuch von Admont. IV. 114. „V ad um super An es um — cum jure, quo sibi servivit.“ 33 Diplomat. Carstens, p. 32. — Caesar, Annal. I. 742. *3 St. Lambrechtce Saalbuch. „In Villa Cliövelach forum pro suae voluntatis arbitrio ordinäre et ad ipsius ccclesiac commodum forensia in eo jura constituere.“ 53 Caesar, Annal. I. 722. 63 Saalbuch. III. 121. „ad hoc in oppidis nostris, ubi forum habemus, sed et apud einsam juxta Werven liberum jam diotis lratribus (Ad-montensibus) transitum concedimus et ne in eisdern locis thelonei ex-actione graventur.“ 73 Saalbuch. III. 222. 83 Saalbuch. III. 206 - 219. 93 Saalbuch. III. p. 229. „quod non tarn ipsis, quam hominibus eorum, toi um jus fori relaxavimus, statucutcs, ut nullas a vobis angarias solche Befreiungen von allen Landeszöllen und Mauthen im ganzen Gebiete der steiermärkischen Landesregenten erhielten auch für alle ihre Bedürfnisse und Geschäfte die Stifte zu Voran 1163, zu Seckau 1173, zu Seitz 1185, zu Rein (besondere Bestätigung, Grätz 26. Mai 1259), und die Deutschoröensherren von Herzog Friedrich dem Streitbaren 1233 '). Schon bei seiner Gründung hatte das Stift zu Stainz das Marktrecht im Markte Stainz, zu St. Stephan und St. Georgen das Recht des Markt- oder Standgelds erhalten, welches in der Bestätigungsurkunde vom Jahre 1240 als Mauth - und Fürfang bezeichnet wird Das österreichische Landrecht enthält folgende zwei Bestimmungen: Niemand darf, weder zu Wasser noch zu Land, Mauth und Zoll erheben, es sey dann, daß der Landesregent ihm dazu die Bcfugniß gegeben habe; sonst ist er einem Straßenräubcr gleich zu achten und zu bestrafen. — Kein Edelmann ist für seines Hauses Essen und Trinken einer Mauth oder einem Zolle, weder zu Wasser noch zu Land unterworfen; dafür diene er aber dem Lan-dcsherrn mit feinem Hcercsschilöe * 2 3). Der Bestätigung aller von den Lanöesherzogen Ottokar VIII. und Leopold dem Glorreichen den Steirern ertheilten Privilegienbriefe zu Enns, im April des Jahres 1232, fügte K. Friedrich N. noch bei: daß an allen Landesmauthstättcn die erhöhten Mauth-gebühren auf jenen Stand, wie sie zur Zeit des genannten Herzogs Leopold gewesen waren, zurückgcfetzt werden sollen, und über diesen Stand durch keine weiteren Forderungen nimmermehr beschwert werden dürfen 4). Eben dies befahl auch K. Rudolph i. in seiner Landfriedcnordnung im Jahre 1276 für alle Weg - und Zollgebühren in der Steiermark (für Mutas, Thelonia, Vectiga-lia und Pedagia) zu Wasser und zu Land 5). Den Karthäusern im Johanncsthale zu Seitz verlieh Berthold, Herzog von Dalmatien patiantur, quotios vel emendi, vel vcndcndi, vel itinerandi oaasa ip-sum forum adirc nccesse habucrint.“ ») Dipl. Styr. I. 160. 180. p. 308. — Reiner-Urkunde. 2) Stainzcr-Urkunde: „in dedicationibus vel aliis solemnitatibus ecclc- eiariim suarum, quae Kirchgang dicuntur, in dotibus ecclesiae S. Katharinas in Stanz videlicet in S. Stephano in Lembsniz et in S. Georgio apud Eppendorf — Monta et Vürvanoh nulli nisi etc. 3) Oesteer. Landrccht. §. 46. 55. 'O Landhandvest. p. 10. — Dipl. Styr. I. p. 207. s) Lamdacher, Anhang. 119. und Markgraf in Istrien, im Jahre 1200 ungefähr, Mauth- und Zollbefreiung in Windischgrätz und im Markte zu Stein, und Herzog Bernhard von Kärnten dem Kloster von Geirach Gerichts-emunität und Mauthbcfreiung in der Stadt Laibach I. 1243 '). Wie das Hochstift Salzburg vor hundert Jahren gethan, so that auch das Stift Freifingen, indem die Bifchöfe Konrad I. und Konrad H. (I. 1231 — 1279) dem Stifte Admont Mauthbefreiung in ihrem Orte Oberwöls ertheilten * 2). Neben den Hochstiften und Stiften waren auch Pn'oateüle im Besitze von Mauthcn; wie die Edelherren von Stubenberg von der Mauth in Kapfenberg, für welche Ulrich und sein Sohn Wülfing dem Stifte Rein im Jahre 1220 die Mauthfreiheit ertheilten 3). Auch die Edlen von Pettau gaben den Karthäusern in Seitz Mauthfreiheiten im I. 1277 4). Um diese Zeit nun, I. 1265, benennt endlich das steirische Rentenbuch die damals im Lande bestandenen Mauthstätten fol-gendermasscn: Grätz, Feistritz, Willbrechtsöorf, Fürstenfeld, Pettau, Marburg, Graßlupp oder Neumarkt, Ennsthal, Notenmann, Leoben und Bruck an der Mur 5 6) (auch Borau). Das Mauthregal für die Steiermark und in Zollstätten dieses Landes bestätigte K. Rudolph I. im Jahre 1276 und 1277, und der neue Landesfürst Herzog Albrecht i. I. 1292 mit dein besondern Beisatze des Majestätsbriess K. Friedrich II. (I. 1237) *). Frühzeitig schon haben die steiermärkischen Landesfürsten ihre Kammermauthstättcn in Pachtung gegeben. So verpfändete K. Rudolph I., 21. Mai 1279, die Mauth in Judenburg nach Dietmar von Offenberg dem Otto von Liechtenstein 7). In einem Majestätsbriefe von Wien, 19. Jänner 1277, bestätigte K. Rudolph I. *3 Dipl, Styr. II. 87 — 89. 141. 8) Stiftsurkunde. R. n. 14. „Ut nuncios ipsius Abbatis cum suis merci-moniis ad forum nostrum Welte venientes adire sine tcloneo permit-tas libere et abire.“ 3) Reinerurkunde. *) Dipl. Styr. II. 90. s3 St. Lambrechter - Saalbuch hat I. 1226 Chuno Mutarius im Bezirke Maria Grazzlupp, d. i. Neumarkt. — Caesar, Dipl. p. 545. 6) Landhandvest. p. 4 - 10. 7) Archiv für Geogr., Gesch. u. s. ro, Wien. Kaltenback. III. p. 204. Ser Stadt Judenburg Sas alte Stappelrecht ') für das am Eisberge, zu Eisenerz und Vordernberg erzeugte Roheisen, und für alle von Venedig und aus Italien hergebrachten Maaren, mit Markt- und Zollrechten: „Wie von alten Zeiten her Gewohnheit „war, so darf auch künftighin das Roheisen von Trosaiach her nur „bis Judenburg gebracht und dort allein zum Verkauf gestellt wer-„den. Die aus Italien kommenden Kaufleute (die Matchen oder „Venezianer) sind verbunden, ihre Maaren nur den Bürgern von „Judenburg und keinem andern fremden Kaufherrn zu verkaufen, „bei einer Pön von fünf Silbermarkcn für Käufer und Verkäufer. Jeder fremde Handelsmann darf nur ein Vierteljahr hindurch „in Judenburg einkaufcn, bei Verlust der Kaufsummen und der gc-„kauften Maaren. In ihren Handelsgeschäften von Judenburg bis „Wien haben die Judenburger in allen gewöhnlichen Stadtzöllen „nichts weiter an Mauth zu bezahlen, als: für einen gebundenen „Saum 12 Denare, für einen Saum Oehl 3, für einen Saum „Feigen 3, für 100 Kuhhäute 12, für 100 Ziegenhäute 6, für 100 „Schaffelle 4, für einen Wagen Getreide 2, für einen Zentner „Wachs 4 Denare. Am Stnötthore in Wien zahlt jeder ihrer be-„laöencn Wagen 5 Denare und an Marktgelö müssen 12 Denare „bezahlt werden. Auf dem Rückwege nach Judenburg ist ihnen „dann so viel abzurechnen, als sie früher an Mauth bezahlt hatten a)." — Den Bürgern der Stadt Bruck an der Mur er-theilte K. Rudolph I. gleicherweise das Stappelrecht, vorzüglich auf Salzverkauf in hölzernen Kufen mit dem gewöhnlichen Markt- und Mauthrechte, Wien 25. August 1277: „Zwischen Rotenmann und „Bruck darf keine Salzniederlagstätte fcyn. In Bruck allein darf „das Salz in Kufen eingeschlagen und dann in solcher Gestalt ver-„kauft werden. Die Bürger von Bruck dürfen mit Maaren und „andern Sachen auf drei Tagreisen (Rasten) von Bruck umher 1) Das Stappelrecht (Jus cmporii, freie Niederlage, Schiffs- oder Anlandungszwang) war die Befugniß, die durch- oder vorüberziehenden Kaufleute zu nöthigen, ihre Maaren auf eine bestimmte Zeit abzulegen und sie nur den Bürgern allein zum Verkaufe anzubiethen. Dieses Recht war gewöhnlich auch mit dem Straßcnzwange verbunden, d. i. die freie Wahl der Straßen, auf welchen Handelsleute ihren Waarenzug einlciten wollten, wurde von den Regenten nicht gestattet; sondern es waren für Kaufleute des In - und Auslandes die Straßen genau bezeichnet, auf welchen sie, bei Verlust des Laufmannsgutes, alle Maaren fortbringen mußten. 2) Leikhner, Monographie von Ludenburg. 1840. p. 5 — 7. «mauth - und zollfrei zu Wasser und zu Land Verkehr treiben ')•" — Auch die Stadt Gr ätz besaß schon seit Ende des zwölften Jahrhunderts und von den Herzogen Leopold dem Glorreichen und Friedrich dem Streitbaren das Niederlagsrecht aller Kauswaa-ren und die Mauthfreiheit in allen jenen Städten, deren Bürger auch zu Grätz Mauthbefreiung genießen; welche Privilegien K. Rudolph I., Wien 27. Februar 1281, bestätigte * 2). Auf dem Allodkalgrunde seiner Saalherrschast Gallenstein, zu Weissenbach am Ennsflusse, besaß das Stift Admont von den Tagen seiner Gründung her eine Ilrfarstätte, an welcher Reisende und Wagen zu Schiffe über die Enns gegen mäßiges Fahrgeld befördert wurden. Die zunehmende Bevölkerung und der öffentliche Geschäfts- und Handelsverkehr forderte nach zwei Jahrhunderten dringend die Herstellung einer ordentlich fahrbaren Brücke. Abt Heinrich H. von Admont stellte an Kaiser Rudolph l. von Habsburg, als Reichsoberhaupt und zeitweiligen Regenten der Steiermark, die Bitte, eine solche Brücke statt der Kahnfahrt auf der Enns Herstellen und die Urfarmauth künftighin als Brückenmauth ab-nehmen zu dürfen. Der Kaiser bewilligte, Wien 7. Jänner 1277, Beides 3). Als seltenen Vorzug hatte Herzog Leopold der Glorreiche der alten Pfarrkirche und den Pfarrherrn in Piber und ihren Rücksassen eine allgemeine Mauthbefreiung gegeben und K. Rudolph I. dieselbe gleicherweise bestätigt 4). Von regelmäßigen Wochenmärkten für den kleinern alltäglichen Handel in Städten und Märkten, in welchen überhaupt jeder rücksässigc Bürger zu allem Handel berechtigt war, finden wir in der Steiermark bis zum Schlüsse des dreizehnten Jahrhunderts keine urkundlichen Beweise. Es darf jedoch deren Bestehen im zwölften Jahrhundert wohl nicht bezweifelt werden, so wie das Bestehen und die Handhabung gewisser Polizeigesetze durch obrigkeitliche Aufsicht deS Handelsverkehrs sowohl zwischen den Untertha- Wartinger, Privilegien von Bruck, p. 1—3. Diese Urkunden bestätigten Herzog Albrecht L, Grätz 21. April 1293, und Herzog Rudolph III., Grätz 13. Juli 1299. - Ibidem, p. 3 — 8. 2) Wartinger, Privilegien von Grätz. p. 1 — 3, 3) Saalbuch. III. p. 263 — 264. An jedem Ufer waren eigene Ueberführcr angestcllt. Verig, Verige, Voergen, Fery, Ferrich, Jorgen genannt, welche baä Ueberfuhrgeld, Vergen-Schaz, Fergelt genannt, abnahmen. Siehe Glossar ad Horneck. — Petz. III. Urkunde im Saalbuch von St, Lambrecht, 10. Juli 1277, Wien. um s>'lb st, als mich zwischen diesen und den ausländischen Kaust lenten, ungeachtet auch hierüber Urkunden mangeln. Die 3icg alien. — b) Münzregal und Münze. In der vorrömischen und während der römischen Epoche bis zum Ende des fünften Jahrhunderts waren in der Steiermark gemünzte Geldstücke allbekannt, Geldstücke aus Gold, Silber und Erz, auf Einer oder auf beiden Seiten geprägt, mit und ohne Inschriften, Münzen aus dem zweiten und dritten Jahrhundert vor Christus, von Fürsten und Städten Thraziens, Mazedoniens, Griechenlands, pannonifche Münzen vom Könige Balanus, illy-rifche Geldstücke vom K. Gentius, Münzen aus den Werkstätten der Römer von Julius Cäfar an bis auf die Geldstücke der letzten Imperatoren, und der byzantinischen Kaiser Anthemius, Anastasius, Justinianus, welche noch lange und weit ins Mittelalter herab in der Steiermark getroffen worden sind. — Eben so wie in Gallien fanden die austrasischcn Könige auch in Baioarien und in dessen östlichen Vorländern das Münzwesen noch von den Römern her als ein Stuatsregal und Hohcitsrccht allbekannt; sie übernahmen und übten cs daher hier wie dort als ein willkommenes und schon mit dem Staatslebcn innigst verwebtes Erbtheil. — Im fränkisch - germanischen Staate waren weder grobe Silbermünzen noch schwere Goldstücke im Gange: meistens nur Talente oder Pfunde (Solidi), Schillinge und Pfennige (Denarii) '), Beide von reinem Silbcrgehalte; Silberfchillingc, Silberpfennige und später auch Haller oder Heller (Oboli). Zwölf Silberpfennige machten einen Schilling. Ein fränkisches Silbcrpfund zu 24 Loth, oder zu 12 Unzen (Libra Frančiča) galt anfänglich 24, nachher aber 20 und 22 Schillinge. Cs enthielt somit 240 (nämlich daS karolinischc Pfund) oder 264, oder 288 Pfennige. — Das altbajoarische Gesetz nennt keine andere Münze als den Solidus oder das Pfund mit feinen Theilen (Semis, Trisemis. So auch der Schilling, wie Halbschilling, Drittelschilling, Tremisamia Triens) ; und die Zollorönung K. Ludwig des Kindes (I. 906) allein nur Soliöos, Drachmen und Schildmünzen (Solidos, Drachmas, Scutatos). Eine Drachme hatte damals 3 Pfennige (Obolus, Saiga, Saica). Ein ©toter *1 Chrnn. Lunaclac. i — 70. galt eine halbe Drachme, oder IV, Pfennige. Mit dem baioari-schen Gesetze kennen die baioarischen Saalbücher der -Hochstifte und Abteien Salzburg, Freisingen, Passau und Monsee Solidos aus Gold und Silber, so wie Goldpsunde und Silberpfunöe (Solidos in auro et argento. Solides auro adpretiatos. Auri libras. Argenti libras) *). Der Werth des Silbers zum Golde stand damals wie Eins zu Zwölf. In Städten und in Marktorten, wo ein bedeutender Handel zusammcnströmte, wurden nach und nach von den fränkischen Königen Münzstätten erlaubt, welche jedoch die edlen Metalle zur Ver-münzung erst anderswoher einhandeln mußten. Wer gemünztes Gold zum Handel bedurfte, brachte alles Gold oder Silber in die Münzstätte, wechselte dafür geschlagene Münze ein und ließ für jedes Pfund Silber einen Schilling als Schlagschatz zurück. Alle Münzen solcher Münzstätten waren öffentliches Geld, mit Bild-niß und Namen des Königs, und mit jenem der Münzbank versehen. Alle Münzwaröeine, Münzmeister oder Hausgenossen (Monetär») stau den in öffentlichem Amt- und Pflichtschwur, und nirgend durfte andere Münze, als das Münzprioile-gium vorschrieb, geschlagen werden. Die sich ausbilöende Landeshoheit übte, gleich den übrigen Hcrrschcrrechten, auch das Münzregale aus; und mit ihren groß-müthigen Spenden von Markt- und Zollrcchten an die Kirche und weltliche Saalherren verbanden die deutschen Reichsregenten gewöhnlich auch das Recht der Münze zur größten Verwirrung und zum Nachtheile des Handels durch unendlich vervielfältigte und schlechte Münzen. Salzburg und Freisingen erhielten so, schon in den Jahren 996 und 1062, das Münzregale auf ihren ausgedehnten Saalgütern °). Die Kaiser Otto lb, I. 975, und Heinrich H. I. 1015, verliehen der karantanischen Edelfrau, Jmma, und ihrem Sohne Wilhelm, Gaugrafcn von Friesach und im Saangaue der slovcnischen Steiermark, das Münzregale (Monetam constru-endam. — Cum Moneta) auf allen ihren Alloüen in Karantanien und in der Steiermark * * 3). 1) Juvavia, Anhang, p. 31. — Chron. Lunaelac. 4 — 70. 2) Juvavia, Anhang, p. 213. 254 — 255. — Besch, Aetas Millenar. p. 9t> — 97. 3) Archiv für Süddeutschland. II. 221 - 222. 225 - 226. Die ältesten Münzen im Lande Steiermark waren, neben jenen des deutschen Reichs und der landesfürstlichen, die Bajuvari-schcn, die Salzburgischen, die Aquilejer, die Venezianischen (Venezier, auch Ferner genannt, von der Stadt Verona, Bern oder Dietrichsbern), ja auch Byzantinischen (Pesande, Pisand, Pfände). Es sind jedoch Andeutungen vorhanden, daß in der südlichen Steiermark vorzüglich die von Aquileja und Venedig vorherrschend im Gange gewesen sind '). Nach einheimischen Urkunden waren die steiermärkischen Lan-desregenten schon in der Mitte des zwölften Jahrhunderts in unbeschränkter Ausübung des Münzregals "). Im österreichischen Landrechte wird daher die Münze auch als ein altbekanntes Ho-hcitsrecht der Landesherren von Oesterreich und Steier besprochen und verordnet, daß Niemand aus des Landesherrn Namen Pfennige schlagen solle, damit ihm nicht die Münze verfälscht werde. Wer dawider handelt, soll als Falschmünzer bestraft werden ->). Es ist daher nicht unwahrscheinlich, daß schon Herzog Leopold der Glorreiche der Stadt Judenburg eine eigene Münzstätte erlaubt habe ’). Der Bestätigung der Ottokarischen Urkunde vom Jahre 1186 fügte K. Friedrich II. zu Enns im April I. 1237 in seinem Majestätsbriefe für die Steiermark folgende Anordnung bei: »daß fürderhin die Münze, welche aus Habsucht zum Nachtheile »der Lanöcsbewohncr alljährig umprägt worden ist, ohne vorher »gepflogene Bcrathung mit den höheren steierischen Ministerialen »keineswegs erneuert werden dürfe, und daß jede solche jedoch im «alten Gehalte umgcprägte Münze sodann fünf Jahre beizubehal-«ten sey ■•).<• Diese Bestimmung ist späterhin gleicherweise in die bestätigende Majestätsurkunüe K. Rudolph 1,1. 1277, und des Lan- *_) Leupotd von Gouowitz sagt in einer Urkunde von Seitz, I. 1296. pro XIII, Marci« dcnariorum usualiuin juxta Grctz ct Marpurgam, et pro XV. Marcis ilcii., quorum usum no s tri territorii retinct con-suetudo, 2) Dipl. Styr. I. p. 166. Urkunde vom Jahre 1166. 3) Oestcrr. Landrecht. §. 45. '•) Urkunde bei Leithner. p. 5. „Cum Monetär» denarios novos cudunt, camsores in Civitatc Judenburch sex septimanis soli cambicnt.“ 5) Urkunden im Landhandvest. „Monetam quoque, quae singulis annis ava-ritia exposcentc solebat renovari, in praejudmium commune hab.lato-rum ejusdem terrae, ex nunc volumus sine consil.o commum Mimste-rialium majorum Styriae nullatenus renovari ct rcnovatam in primo pondere per quinquennium perdurarc.11 > VV. 5 desregenten bon Steier und Oesterreich Albrecht L, Jahr 1292, wörtlich ausgenommen worden *). Die vorzüglichsten Münzstätten der steierischen Landesrcgen-ten waren uransänglich in der Stadt Enns im österreichischen Traungaue, dann auch in Gr ätz, was viele Urkunden bewähren, welche daraus hindeuten, daß das Loth der Grätzer Münze Norm und Richtschnur im Lande gewesen sey s). Das steiermärkische Rentenbuch versichert, daß die jedesmalige Umprägung der Münze und der Schlagschatz in Grätz der lanöesfürstlichen Kammer ungefähr 350 Marken eingetragen habe (I. 1265). — In der Münzbank zu Enns arbeiteten großen Theils wälsche oder venezianische Münzer * * 3). Die babenbergischen Lanöesherzoge scheinen ihre Münzstätten vorzüglich durch stamändische Münzmeister, welche sich in ihrem Lande niedergelassen, verbessert zu haben 4). Ob auch in der Stadt Judenburg eine Privatmünzstätte, und seit welcher Zeit sie bestanden habe, ist nicht ganz zuverlässig und bestimmbar. Das Münzwesen daselbst betreffend enthält der bestätigende Majeftätsbries K. Rudolph I., Wien 19. Jänner 1277, Folgendes: »Wenn die Münzer neue Pfennige schlagen, so haben »die Wechsler in der Stadt Judenburg das ausschließenöe Recht, »durch sechs Wochen allein den Geldwechsel zu treiben und Niemand „anderer. Nach Berlauf dieser sechs Wochen mag jeder andere »Judenburgcr Bürger Wechsel treiben. Münzer und Wechsler dür-»sen auf Niemanden aus eigenem Antriebe gewaltsam Hand lc-„gen und ihn fortschleppen; sondern, was immer sich in ihren Ge-»schäften für Streit ergibt, diesen hat der Staötrichter zu unter-»suchen und zu entscheiden 5 6)." Die Regenten der Steiermark hatten ihre eigenen Münz-wardeine (Monetarii), von denen wir aus der Epoche öerTraun-gauermarkgrafcn namentlich kennen: 1166 den Münzwardein Eberhard und 1189 den Münzmeister Ortlieb von Vischa c). 1261 1) Landhandvest. Urkund. p. 5 — 8. *) Dipl. Styr. i. 244. 251. 343., II. 42, 82. — Saalbücher von Admont und St. Lambrecht. 3) Pusch. II. 42. 61. „Acta apud Anisum in interior! domo Rio vidi, qui tune temporis monetam habebat» <) Schröttcr, Geschichte von Oesterreich. II. 368 — 372, £) Urkunde bei Leithner. p. 5 — 7. — Dipl. Styr. I. 240 — 242. 6) Reincrurkundcn. — Dipl. Styr. I. 156. — Admontersaalbuch. IV. 280. Dies Saalbuch nennt auch I. 1190 Adalbcrtnm magistram Monetae de Frisoeo — Friesacher Münzmeister. öen Größer Bürger und Münzmeister Otacher (quondam Monc-tarius ei vis) und Ditmar I. 1283 (Monetarius de Graetz). Vis zum Schluffe des dreizehnten Jahrhunderts war demnach in Steiermark gangbar Ennsermünze, Grätzermünze, Wienermünze, Frisachermünze, Salzburgermünze, Aquile-jermünze, italienisches-oder Benezianergelö, und Goldmünze '), und zwar insonderheit als Mark und Talent nach Wiener- und Grätzer-Gewicht- (Ponderis Viennensis, Graecensis, Denarii, Nurami) Pfennige, und nach dem österreichischen Land-rechte, Pfund, Schillinge, Pfennige, wobei man die Löthigkeit des Silbers im Gelde selbst genau unterschied * 2). Die ausgeprägten Münzstücke waren größtentheils dünn, nur auf einer Seite mit dem Panther im Wappen, mit einem oder zwei Buchstaben, ohne Inschrift, ohne Jahrszahl. Aus der Epoche der Ottokare bewahrt das Joanneum in Grätz nur eine einzige Münze, weil sich bei der stäten Umschmelzung derselben nur äußerst Wenige erhalten konnten. Und gar groß mag die Masse der circulirenden Münze eben auch nicht gewesen seyn; in Oesterreich berechnete man sie auf 14 bis 18000 Talente, und es war gewiß ein Beweis von sehr gelöarinen Zeiten, daß Stifte vertragsmäßig schuldige Geldsummen oder öen Ankaufspreis von Land und Hörigen in Kirchenkostbarkeiten, Golökelchen, Silbergefäßen u. dgl. erstatteten 3). Die flöte Umprägung der Münze, wobei sie so vielfältig schlechter gemacht und doch für volllöthig nusgegeben worden ist, hatte im Lande Steier den Bewohnern so viele Nachtheile und Verarmung gebracht, daß dadurch die oben angeführten Gesetze der Kaiser Friedrich ii. und Rudolph i. veranlaßt worden sind, die Münze nur 5 * r) Dipl. Styr. I. 244. I. 1280, p. 251. 343; II. p. 82. — Admontersaalb. p. 140. 2) Ein Admontcrsaalbuch sagt: „Quindecim mareas puri argent!, hoc est, Winzes Silier.“ — Cefterr. Landrecht. §. 4. — In andern Urkunden liest man folgende nähere Bestimmungen? „Centum marcae Graecenscs in pondere continclant argenti ponderati Viennensis pondens marcas quadraginta minus una marca.“ Man rechnete auch Marcas 34, dualus inarcis denariorum numeratorum pro una Marca argenti coniputatis. Und i Marca valerc dehet dcccm et septem l.ot de moncta Graeccnsi. — Dipl. Styr. I. 251. 343. — Auch die Zudenmiinze, Schekel, kömmt in einem Admontersaalbuche 3. 1150 vor: „I’raedium ad Trieben sex Seclis emptum.“ — Eine Reinerurkunde vom 3. 1261 gibt folgende Berechnung : „Summam 300 Marcarum argenti, ponderis Graecensis, at-tingentem, scu 450 Marcarum denariorum Gracccnsium tantundem va-lcntium, lalonto denariorum pro Marca argenti supputato.“ 3) Saalbuch von Admont. I. 1186, IV. p. 276, alle fünf Zahre und mit Anziehung der Landesministerialen und Stände umzuprägcn. Als Abt Heinrich II. von Admont, als Landeshauptmann und Landschrciber in Stcier, auch zugleich die Münzprägung in seine Gewalt erhalten hatte, ist Ottokar von Horneck geneigt, ihm wucherischen Gewinn und Bereicherung zum Nachtheile des Landes bei diesem Geschäfte zuzuschreiben '). Die Regalien. — c) Das Forstbannsregale. Sehr alt ist das Forstbannsregale im umfassendsten Sinne auf hohe und niedere Jagd, aus Fischfang und auf die Benutzung der Weiden und des Holzes. — In den ältesten Zeiten ecltisch-germanischer Verfassung war dies alles ein unzertrennliches Zugehör jedes freien Saatgutes; kein öffentliches Gesetz hinderte den freien Wehren, auf seinem Allodialgute zu jagen, zu fischen, Holz zu fällen und die Weiden für Vieh und Bienen zu benützen; so daß jeder Saalherr innerhalb der Gränzen seines Wehrgutcs den umfassenden Forstbanii zu Eigen besaß. Die großen Waldungen innerhalb eines oder mehrerer Gaue erscheinen im fränkisch-germanischen Reiche frühzeitig schon theils als Gesammteigenthum der Markgenossen und im freien, nur durch Markgewvhnheiten beschränkten Gebrauche derselben; theils gehörten sie als herrenloser Boden dem königlichen Fiskus und nachher den landesherrlichen Kammern der einzelnen Reichsprovinzen. In Benützung dieser Fiskalforste, so wie der Waldungen ihrer Privatsaalgründe standen die Könige, Fürsten und Landesre-gcntcn jedem anderen freien Eigner ganz gleich. Schon uralt waren die Gränzen dieser Privat- und der fiskalischen Wälder und Gebirge in den Markgenossenschaften der Gaue den Bewohnern wohlbekannt, nach natürlichen Bezeichnungen umgränzt und dadurch von selbst eingebannt. Die Unverletzlichkeit des Eigenthums dieser Forste und aller daraus befindlichen Gehölze von Waldbäumcn, Fruchtbäumcn und Gehege-Sträuchen bewahrte schon das altbaju-varische Gesetz vor jedem frevelhaften Angriffe, welchen es schwer-verpönte * 2). Nach und nach, durch die Entvölkerung der Mark- 1) Horneck. „Sein Fraidichatt den Abt lcrt, da; er die Munsße vcrchert nach sein selbs Willen. — Nu gewan der Abt von Admund gegen During einen Aorn, vnd jach, er hat verlor« an der Munsße de; Jares." 2) Lex Bajuvar. p. 301. 323 — 323. genvssenschaften bis auf wenige Bewohner, fielen solche große Ge-mcindewälder und Gebirge von selbst dem königlichen Fiskus an = heim; auch fanden es oft die Könige selbst für gut, andere derlei ausgedehnte Forste, vorzüglich der allbeliebten ritterlichen Jagden wegen, für sich zu schließen, einzubannen und fürderhin den bisherigen Gcsaminteigenthümern nur ein beschranktes Benützungs-rccht zu »erstatten, welches die Jagd ganz und gar nicht mehr in sich schloß. Solche Wälder hießen dann vorzugsweise Forste, und sie wurden durch den K ö n i g s b a n n, den ein Jeder erlegen mußte, welcher sich einen Eingriff in die dort vorbchaltcnen königlichen Rechte erlaubte, eigentliche Bannforste. Alle dergleichen auf fiskalischen Gründen, so wie auf eigenen Alloden gelegenen Bannforste wurden von den fränkisch-germanischen Kaisern und Königen, und spater auch von den einzelnen Regenten der Reichslander, wie andere Eigengüter behandelt: an Adel und Kirche theils lchcnweise verliehen, theils in ewiges Eigcnthum als wirkliche Allode und Saale geschenkt, so daß in der Regel immer auch das ausgedehnte Forstrecht mit Holz-, Jagd-, Fisch- und Wei-üebann damit verbunden geblieben und dieses Gesammtrcgal ein Eigenthum der neuen Besitzer geworden ist. — Die Steiermark betreffend, war dies der Fall mit allein Grund und Bode», welcher aii die Hochstifte Aquileja und Salzburg, Frcisingen und Bamberg gekommen war '). — Aller Grund und Boden, welchen K. Ludwig der Deutsche, 10. October 860, dem Grafen Witago-wo im Admontthale geschenkt hatte, umfaßte zugleich alle darauf gelegenen Wälder “). — Alles früher von Salzburg als deutsches Reichslehcn besessene, nachher aber, 20. November 861, in dessen freies Eigcnthum übergangene Gut an Land und Leuten an der Pinka, zu Pcttau, zu Zistanesfelü, von der Drau bis an die Dran, an der Mur, Raab, Laßnitz, Sulm, im Sausale u. s. w. schloß auch alle Bannwälder und Forste in sich. — Dem Erzbischof Adal-win schenkte K. Ludwig, 2. October 865, große Landtheile in der pannonischcn Steiermark an der Laffnitz und zu Wisitendorf, zu jedem Gehöfte daselbst 90 Joch Grund und Boden, und von den Wäldern eine Strecke von einer deutschen Meile rund umher 1 2 3). 1) Juvavia, Anhang. >>. 94. 2) Juvavia. p. 95. 90. 112 — 115. 3) Juvavia. p. 99 —100: „Et de sylva undique in gyrum scilicet ac per omnes partes miliarium unum — cum terris et pascuis totnm et in-tegium.u — Die Besitzung, welche K. Ludwig, 14. October 881, zu Mauth-ftftöt an der Mur von dem salzburgischcn Erzbischöfe Dietmar gegen andere Lehengüter zu Grätz an sich getauscht hatte, gingen fammt allen Wäldern und Forsten in das wechselseitige Eigenthum über *). — Einem edlen Karantaner, einem getreuen Walthun, schenkte K. Arnulph, 29. Juni 895, königliches Fiskalgut zu Reichenburg, Videm und Gurkfeld an der Save mit allen Wäldern und Forsten 6); und zu gleicher Zeit erhielt ein anderer Edler in Karantanien, Zwetboch, 31. August und 4. September 898, alles Wald- und Alpengebirge mit allen Gehöften und Forsten fammt Jagd und Fischfang zwischen dem Gurkslusse in Kärnten und dem Murstrome in der nordwestlichen Steiermark 2 3). Und als diese Besitzungen zu Ende des zehnten Jahrhunderts in der Hand der edlen karantanischen Grafen von Friesach und Zeltschach, Gaugrafen an der Saan, erscheinen und durch die großmüthigen Spenden an Land und Leuten an den slovenisch-steirischen Flüssen und Bächen Save, Saan, Sottla, Koprivnike, Ogvanie, Chodin-gie und Nirine, und im Aöinontthale von K. Heinrich II. und K. Konrad dem Salier so ansehnlich vermehrt wurden, 16. und 18. April 1015 und 11. Mai 1025, so sprechen die darüber erschienenen Majestätsbriefe auch zugleich alle Regalrechte damit verbunden, wörtlich aus 4 5). — Am 7. März 970 erhielt der Salzburger-Erzbischof, Friedrich, von Otto 1. das große Gehöfte, Ridrinhof genannt, in der Gegend von Sausal, fammt dem nahe dabei gelegenen Wald Sausal, die Stadt Ziub (oder Sulp) bei Leibnitz fammt allen dazu gehörenden Land und Leuten mit den Bannwäldern b). — Eben so mit dem Forstbannsregal erhielt Graf Rach-win königliche Güter zu Ratzwai und Zitilinesfelö auf der Pet-tauer Ebene in der untern Steiermark, 15. October 985, von K. Otto ni.6). — Mit den Gütern Luitolödorf und Gumbrechtstät-ten an der Laßnitz kam auch der, an dem Laßnitzbache gelegene Antheil des Sausalerforstes und andere dazu gehörige Wälder, 7. December 1045, 3. Juli 1056 und 1. Juni 1059, durch K. Hein- 2) Luvavia p. 104—105. 2) Archiv für Südd. II. 213-214. 3) Archiv ibid. p. 214—216. 4) Archiv ibid. p. 224. 226-227. 5) Zuvavia p. 187. *0 Juvavia p. 210. rich m- an das Hochstift zu Salzburg '). — Die Majestätsbriese K. Heinrich des Heiligen, 6. Mai 1007, über die königlichen Güter in der oberen Steiermark zu Oberwöls, Lind und Katsch an das -Hochstift zu Freisingen lauten auch auf alle Hoheitsrechte des ausgedehnten Forstbannes * 2 3). — Als K. Heinrich der Heilige, 13. April 1000, dem Markgrafen in der Karantanermark, Adalbero von Mürzthal und Eppcnstein, erlaubte, hundert Mansus von königlichen Fiskalgründen, wo er immer wolle, in Karantanien, auf der steirischen Mark und in seiner Grafschaft als Eigengut sich auszuwählen, waren natürlich die Hoheitsrechte über alle Wälder daselbst mit einbegriffen; so wie K. Konrad II. einer hochedlen Matrone, Beatrice, wahrscheinlich aus der Sippschaft der Grafen von Eppenstein und Mürzthal, hundert Huben Königsgutes im Afstenz- und Mürzthale gespendet hatte, 12. Mai 1025, wobei alle Wäldcrstreckcn mit ausgedehntem Forstbanne eingeschloffen waren a). — Dieser ausgedehnte Forstbann haftete auch auf allen Saalgründcn, welche die traungauischen Ottvkare und Aribonen schon seit dem Jahre 904 um Göß und Leoben im Leobenthalgaue, tut Liesingthale und im Kraubathgaue des oberen Murtha-les befassen, und welche nachher, I. 1000—1025, an das von ihnen gegründete Nonnenstift zu Göß gekommen sind 4). — DieS war sogar bei Spenden von geringerem Umfange der Fall; wie als K. Heinrich IIL, 8. November 1042, seinem getreuen Markgrafen Gottfried von Lambach, Wels und Pütten zwei Königs-mansus im Orte Gösting, in der Grafschaft Hengcst, mit Hörigen, Wäldern, Weiden, mit dem Rechte der Bienenweide und mit dem Ausrodungsrcchte5), und bald darauf, 2. October 1048, dem Bischof Hartwick von Bamberg das Gut Rotenmann im Palten-thalgaue mit allen Hoheitsrechten schenkte ®). — Schon bei der Stiftsgründung erhielt das Stift St. Lambrecht, 1.1060—1096, allen Grund und Boden um das Stift selbst herum tut Thale Margestal, von Grafenstein, von der Wargustalpe und von der Quelle des Lasingbacheö bis zu dessen Ausmünöung in die Mur *) Zuvavia I>. 232. 242. 246. 2) Mon. Itoic. XXVIII. I. 333. 333. 3) St. Lambrechtersaalbücher. Hormayr, Laschenbuch. 2> 1813. x. 219, 4) Dipl. Styr. I. p. 3—18. s) Mon. Boio. XXIX. I. 76-77. 94-95. Ä) Dipl. Styr. I. p. 3-18. mit ausgedehntem Forstbannsrechte; im Afflenzthale alle Hoheitsrechte mit Wäldern und Weiden, und dergleichen im Piberthale an der Kainach und Deigitsch, den Wald, Forst genannt, bis hinauf an die Höhen der Piberalpe. — Das ausgedehnteste Territorium mit allen Hoheitsrechten auf Wälder, Gehölze und Weiden, auf Jagd und Fischfang hatte das Stift Admont vom Jahre seiner Gründung bis in die Mitte des zwölften Jahrhunderts, 1. 1070—1140, zu vollem Eigenthume erhalten: alles ausgedehnte Hochland vom Zelzthale am rechten und von der nördlichen Klause im Aömontthale auf dem linken Ufer der Enns bis hinaus au die Gränzen von Ober- und Unterösterreich in der Laussach, Fräntz und gegen Mariazell, die beiden Herrschaften Admont und Gallenstein in einer Ausdehnung von mehr als 10 Geviertmeilen! '). Da, wie wir schon bemerkt haben und noch umständlicher Nachweisen werden, mit dem Forstbanne auch gewöhnlich das Hoheits-rccht auf Jagd und Fischfang verbunden gewesen war, so wurden die Eigenwälöer frühzeitig unter strenge Aufsicht und Besorgung von Forstmeistern und Jägermeistern gestellt, welche mit ihren untergeordneten Gehilfen das Walöwesen zu hegen und zu pflegen hatten. Schon in den obcngeöachten aümontischen Fundationsdi-plomcn (1.1074—1140) wird in einem Theile des großen Waldlandes an der Enns ein Waldhüter Günther, welcher für seine Dienstleistung ein eigenes Lehengut besaß, namentlich angeführt * 2). Etwas später nennen die Aömonterfaalbücher den Waldmeister Gerhvch 3). Schon che die großen Waldungen an der Kainach und Deigitsch an das Stift St. Lainbrecht gekommen sind, wurden dieselben durch eigene Waldhüter besorgt 4). Die genaue Ausmarkung, Umgränzung und Bezeichnung der einzelnen Waldflächen, wie sie schon im zwölften Jahrhunderte bestanden hatte und gepflogen worden ist, ersieht man vorzüglich in *) Admontcrlaalbuch III. ,>. 97 — 98. — Urkunde des Erzbischofs Konrad I., 3* 1139, nachher wörtlich ausgenommen und bestätiget in den Majesta'ts-bricfen K. Friedrichs I., I. 1184, K. Friedrichs II., I. 1235 und K. Rudolphs L, I. 1276. — Saalbuch III. p. 206-346. -) Saalbuch III. p. 97. Silvam in scptemtrionali parte Anasi — Benefici um etiam ad eundem sylvam pertinens, unum scilicet mansum et di-midium, c ns to dem quoque sj^vae nomine Gunt herum. 3) Saalbuch 10—11. Gerhoch, Procurator saltus. '•) Dipl. Styr. II. 273: „Saltum autcm, qui Vorst vulgo dicitur, — cum saltuaribus, qui Vorstcrc dicuntur. Aömontischen Saalbüchern, bei den, zu einzelnen Salzsiedereien in Hall bei Admont und den Besitzern derselben gehörigen Wald-theilen, bis endlich zu Ende des zwölften Jahrhunderts alle Wälder des Admontthales mit den Salzpfannen in Hall sämmtlich ein Eigenthum des Stiftes Admont geworden sind. Eben da ersieht man, wie aufsichtig und genau man die Granzen und Rechte seiner Bannsorste bewahrt habe '). Die vorzüglichste Hauptnutzung von den Saalwäldern zogen die Eigner von den Gehölzen derselben theils für eigenes Bedürfnis!, theils für Andere, welchen derlei Waldungen nicht zu eigen waren. Wer aus Bannwäldern Holz haben wollte, mußte dem Eigner Zins dafür bezahlen (Census), das ist: nur gegen Kauf konnte er Bannholz erhalten. Dies sprechen schon die ältesten Urkunden wortdeutlich aus a); und Kaiser Rudolph I. setzte in seinem allgemeinen Landfriedensgebote, 6. Juli 1281 folgenden Artikel fest: »Swer Holtz in den Borsten und in den Pan-«holtzen über des Hüters Willen nimpt, der sol ez gellten mit der Zwigult, onö sol dem Richter öannoch „wandeln!" * * 3). Daß öie steirischen Markgrafen und Herzoge nicht bloß auf ihren Privatalloden eigenthümliche Saalwälder besessen hatten, erhellt aus der Sache selbst und aus ungemein vielen Spenden von Land und Leuten an Kirche und weltliche Herren ihrer Gewogenheit und Ministcrialität. Nicht minder ausgedehnt war ihr Besitz fiskalischer Kammcrbannforste. Cs mangeln Urkunden, um daraus ein Verzeichnis solcher Kammerforste der steirischen Lan-dcsregentcn auf steiermärkischem Boden selbst herzustellen 4). Wir wissen nur aus dem steirischen Rentenbuche vom Jahre 1265, daß damals zur Verwaltung und fruchtbaren Hegung der landesfürst-lichcn Kammcrwalöungen ein eigenes Forstamt (entweder am Erz- Saalbuch IV. p. 85—87. Ln Streitigkeiten über Wäldergränzen mit den Salinenbesitzern Wernher von Menninghofen, Stift St. Lambrecht, Hochstift Bamberg. — St. Lambrechtersaalbuch. — Admonterurkunde. III. 114 ungefähr vom Jahre 1130. ”) Paffauerurkundcn. — Ilansiz. Germ. Sacr. 1.180. — Mon. Boio. XXVIII. I. 77—78. — Beiträge zur Lösung der Preisfrage II. 165—106. — Das älteste Urbar des Stiftes Admont, vom Jahre 1290, enthält ausdrücklich auch den Censum lignorum. 3) Vevtz, IV. 428. 4) Dem Stifte zu Steiergarsten ertheilte Markgraf Leopold der Starke das Holzungsrecht in allen landcssürstlichen Bannwäldern: Jus liabeant — iiu cacsioiie ligmivum. Caesar, Annul. I 742. berge in Eisenerz oder in Vordexnberg) bestanden habe. — Der Stadt Judenburg hat K. Rudolph I., Wien, 19. Jänner 1277, den Besitz und die Benützung ihrer Banngehölze in der Muschnitz, Feistriß und den sogenannten Judenburgeralpen bestätigt ’). Die Regalien. — d) Hoheitsrecht auf Jagd und Fischfang. Nach dem ausgedehnten Begriffe faßte das Forstbannsrecht auch den Wild- und Fischbann, die Jagd und Fischerei (Venatio, Piscatio, Wildbannus, Banus ferinus, Bannus bestialis) in sich. Bei allen Spenden fränkisch-germanischer Kaiser und Könige mit Kammergütcrn oder Privatalloden an Kirche und weltliche Herren, oder der Letzteren und gemeinsreien Wehren mit ihren Eigengütern. verstanden sich auch von selbst schon alle Theile des ganzen Forstbannes darunter, oder sie wurden in den Schenkungsurkunden oder Vertragsbriefen ausdrücklich als wirklich mitgcge-ben, oder als Vorbehalten bezeichnet. Schon das altbajuvarische Gesetz enthält über Wilübann und Jagd mit Hunden, Habichten und Sperbern mehrere umständliche Bestimmungen und besondere Vorschriften für die unverletzliche Wahrung aller, zu Wilöbann und Jagd nothwendigen Hundearten, der Leithunde, Treibhunde, Spürhunde, Dachshunde und der mächtigen Doggen zum Jagen der Wölfe, Baren, Auerochsen u. dgl., so wie der Sperber und Falken, der Kranichhabichte, der Gänsehabichte, Entenhabichte u. s. w. a). Seinen Jagd- und Fischbann suchte jeder freie Saalherr sorg-fältigst zu bewahren; und wie sehr man diese mit dem allodialen Grunde und Boden wesentlich verbundenen Rechte festhielt, erweisen die frühesten Urkunden schon über Streitigkeiten, Verträge und Vergleiche, den Jagd - und Fischbann betreffend * * 3). Mit allen Privat- und Kammerforsten standen hierin die fränkisch-germanischen Reichsregenten und alle anderen fürstlichen Herrscher und Adeligen in gleichem Rechte mit allen anderen freien 1) Leithner, p. 6.: „Item in alpibus, qoae dicuntur Judenburgeralbcn, nul-lus habet vel habere debet quidquam juris, nisi sola civitas in Judenburg , exccpta sola curia, quae dicitur Schaflehen, quam ibidem ha-bent Monachi Seccovienses. Item ncmus in der Muschonitz ct in Vu-eteritz debet tantum utilitati Judcnburch. -) Lex Bajuvar., p. 320—334. 3) Hund. Metrop. I 164. 243. 245. 365. — Chron. Lunaelac. p. 70—80. Wehren und deren Wchrgütern. K. Karl der Große mußte im Jahre 802 seine eigenen Bannforste gegen fremde Eingriffe durch ein eigenes Kapitular verwahren ')• Vom Kaiser und Reich, von den agilolffngischen Herzogen und von allen anderen fürstlichen und adeligen Saalherren befaßen feit ihrer Gründung die Hochstifte Aquileja, Salzburg, Freisingcn und Bamberg auf allen ihren Gütern in Steiermark den ausfchließenöen Jagd- und Fifchbann, eben so wie die weltlichen Fürsten und Herren, die traungauifchen Ottvkare, die Grafen von Mürzthal und Eppenstein, jene von Lambach, Wels und Pütten, die Grafen vom Saangaue und jene von Neuburg und Formbach fl). Dieser Jagdbann gab das ausschließende Recht innerhalb der Bannforste auf alles rote immer genannte Wild, auf Auerochsen, Bären, Wölfe, Eber, Hirsche, Hündinnen, Rehe, Gemsen, Piber, Marder, Luchse u. s. w., wie der Fisch^-bann auf alle Fische der Bannwäffer, Seen, Bäche und Flüsse, Beider durch alle Künste und Weifen der Jagd sich habhaft zu machen und sie zu erlegen * 2 3). Aus allen oben schon für den ausgedehnten Walübann angeführten Urkunden sieht man, daß die fränkisch-germanischen Monarchen großcntheils sehr ausgedehnte und in Länge und Breite mehrere Meilen in sich fassende Territorien mit cingebanntemJagü-und Fischregale besessen und gespendet hatten. Aus der Sache selbst erhellt, daß diese Länderstrecken nicht bloß königliches Patri-monialgut oder siskalischcr Boden gewesen sey. Derlei Territorien waren nur durch Königsrecht zu ausgedehnten Bannforstcn mit dem Königsbanne geschlossen und eingebannt worden, so daß dadurch alles frühere auf den Privatsaalgrünöcn haftende Jagdrecht entweder sehr beschränkt worden war oder gänzlich hatte aufhören müssen. Nur der reichere und mächtigere Adel behauptete hierin seinen mit freiem Herrschaftsbesitze uralt verbundenen Wildbann. Dicfer erlaubte es sich jedoch nach und nach, selbst auch gleiche 1) Pertz, III. 90. 2) Alle oben angeführten Urkunden über den Wälderbann enthalten auch die Belege über das Hoheitsrecht auf Jagd und Fischfang. 3) Die Urkunde K. Heinrichs III. für Salzburg, I. 1049, erklärt den Jagdbann mit folgenden Worten: nt nullus praeter lieentiam praefati Ar-chicpiscopi Baldwin! in praedicto foresto cervos vel oervas, capreas, apros, scu quodlibet genus forarum, sub bani lege jure publioandum canibus venari, areuque figere, plagis, laqueis, pedicis, aut qualibet venatoriac artis iudustria capere vel decipere praesumat. — Juvavia, Anhang, p. 233. ausgedehntere Bannforste über alle innerhalb seiner größeren Hof-marken befindlichen oder ihnen nahe gelegenen kleineren freien Saal, gehöfte zu erweitern und einzufrieden, so daß schon K. Ludwig i. diesen Umgriffen durch eigene Kapitularien Einhalt than mußte. Die deutschen Herrscher aber bedachten frühzeitig schon die Beeinträchtigung der allodialen Rechte durch Unterdrückung oder Beschränkung des altbcfugten Wildbanns auf den Saalgründen kleinerer und gcmeinsreier Wehren, bei Ausdehnung großer Bannreviere durch Königsrecht; sie suchten daher ordentlicher Weise in solchen Fällen theils Einzelne, oder auch ganze dadurch beeinträchtigte Gemeinden und Genossenschaften durch andere Forstbrgünsti-gungcn zu entschädigen, theils aber nur mit Willen und Zustimmung aller betroffenen Edlen und gemeinfreien Wehren ihre Forste auszudchnen und in große Bannterritoricn zu schließen '). Das Hoheitsrecht auf Jagd und Fischfang ") in Steiermark betreffend, führen wir hier folgendes Einzelne noch an. Aus dem großen salzburgischcn Saalterritorium auf dem Leibnitzerfelde, an der Mur, Sulm und Laßnitz und im Sausale haftete das Hoheits-rccht der Jagd, und insbesondere drei Wochen vor der Herbst-Tag- und Nachtglciche bis Martini der Jagd auf Bären und Eber, unter Königsbann, worüber die ganze Bewohnerschaft, 20. November 890, das eidliche Bekenntniß gethan hatte * * 3). — In den ersten Jahrzehenten seit seiner Entstehung, I. 1074—1140, vereinigte das Stift Admont das vollständige Hoheitsrecht aus aus-schlicßcnden Jagd- und Fischbann in allen Bächen, Flüssen und Seen in der Herrschaft Admont und im weit ausgedehnten ehemaligen Waldlande der heutigen Herrschaft Gallenstein 4). — Gleichfalls bei der Gründung schon, I. 1060—1096, erhielt das Stift St. Lambrecht auf allem Saalbodcn in den Thälern der Kainach und Deigitsch, zu St. Lambrecht selbst, im Asflcnz- und Mürzthale und auf den Territorien einzelner Pfarren herrschaftliche Jagd- *) Wie z. B. K. Heinrich III. im Jahre 1048 gethan hat in Chiemgaue. -Juvavia, p. 233. ") Der altberühmte Hausenfang auf der Donau im dreizehnten Jahrhunderte noch gewöhnlich. Ulrich von Liechtenstein p. 577. 3) Juvavia, p. 112-115. 'O Saalbuch III. 98. Nachdem in der Urkunde des Erzbischofs Konrad I. von Salzburg die Territoricngra'nzen umständlich bezeichnet wurden, heißt es: „quidquid igitur infra praedictos tcrminos in omni genere vcnationuni et piscationum, vel cujuslibct quacstuti — donamus.“ unit Mschrechte, insbesondere auf den Marder- und Bibcrfang '). — Auf den Saalgrüudcn des Nonnenstiftes zu Goß ward schon seit den ersten Zeiten der traungauischen Ottokare, I. 904, und der Stiftsgründung, I. 1000—1025, das Hoheitsrecht des Fisch-bannes und der Jagd ausgeübt 8). — Das große Territorium zwischen der Patte, Liesing und Mur sammt allen Bächen und Wässern erhielt das Stift Scckau mit allen Hoheiten auf Jagd und Fischerei gesichert von Herzog Ottokar VIII. im I. 1174 3). — Das Fischrecht auf den Wässern ihrer Stiftsgründe, und den Jagdbann daselbst befassen die Mönche auf Oberburg im Saan-thalc ausschließlich bis auf die Hegung der Habichte und Sperber 4), 1140. — Zum heiligen Zwecke der Gründung eines stumm-ruhigen Karthäuserklosters tut Johannesthale zu Seitz wollte Markgraf Ottokar VII. sein fürstliches Jagdrecht in den Bannwäldern um Gonowitz so beschränkt wissen, daß der Jagd und des Fischfangs wegen keines Menschen Fuß die geheiligte Gränze des den Karthäusern gespendeten Saalbodens überschreiten sollte; das Fischrecht aber gab er dem Kloster in allen Wässern ihres Territoriums, so wie in der Oplottnitz und Dran 5). — Das Hoheitsrecht auf den Wilöbaiin begünstigte Herzog Ottokar VIII., I. 1180, dem Stifte Admont solchergestalt, daß er dem Stifte erlaubte, allem Gewllüe, was von Hunden gehetzt im Fliehen aus des Stiftes Wäldern in die landesfürstlichcn Bannforste übergehe, ungehindert nachzusetzen und desselben sich zu rrgewaltigen °). — Herzog Fried- L) Dipl. Styr. I. 272. — St. Lambrechtcrsaalbuch. — Ulrich von Liechtenstein kennt die Mürz als ein fischreiches Wasser p. 212.: „ „senerzerbergwerk im Jahre 712 ist erfunden und seil „her ohne Abgang und Mangel bearbeitet worden, und -.noch bearbeitet wird!" Diese Nachrichten sind wohl nichts anderes, als die in Schrift gestellte ungcwiffe Sage selbst, welche keine historische Gewißheit gibt, selbst kaum über einen Wiederbeginn der Arbeiten am steirischen Erzberge nach einer dunkeln Epoche barbarischer Raubzüge, Zerstörungen und allgemeiner Unsicherheit von Personen und Eigenthum in einem schutzlosen Lande! Die Wiederaufschlicßung des Erzbergs schreibt man nun auch nebenbei noch den Slovenen zu, welche zu Ende des sechsten und zu Anfang des siebenten Jahrhunderts in die steirisch -karantani-schen Länder zwischen der Save und Mur eingcwandert sind und sich bis gegen die Mitte des siebenten Jahrhunderts auch weiter nordwärts ausgebreitet haben. Allein — wer des norischen Eisens und Stahles allgemeine Verbreitung und den Ruhm der tauriszischen Eisenstätten, der norischen Stahl- und Eisenerzeugnisse lange schon vor Christus und in der Römerepoche von 500 Jahren aus den übereinstimmenden Versicherungen der Alten kennt; wer weiters von dem Culturszustanöe der Slovenen nach den Schilderungen gleichzeitiger Beobachter, ivie Procopius und Jornanües, und aus der innerösterreichischen Slovenengeschichte nach Paul Diakonus richtige Vorstellungen hat; wer serncrs erwägen will, daß außer einigen wenigen, dem slovenischcn Sprachenstamme ähnlichen oder ähnlich klingenden Namen, alle topographischen Benennungen von Ortschaften, Flüssen, Bächen, Bergen, Thälern, Berg- und Waldtheilen u. s. w. am Erzberge und um denselben her rein deutsch sind; und wenn nun sowohl dadurch, als auch durch die ältesten Urkunden und Saalbüchcr von Salzburg, Goß, Admont, Traunkirchen, Seckau, und durch so viele Briefe der steiermärkischen Landesrcgenten eine allgemein verbreitete Bewohnung und der Landbau im Liesing- und Murthale mit allen Seitcnthälern, und insbesondere des hart am Erzberge gelegenen Trofaiachcrtha-les als uralt und weit über das neunte Jahrhundert hinaufreichend verbürgt werden, ohne die geringste Andeutung oder Erwähnung von slovenischcn Einwanderungen: so wird wohl nicht leicht in Abrede gestellt werden können, „daß Bewohnung und Eisenbau am steiermärkischen Erzberge seit grauer Vorzeit „bis in das Mittelalter herab nie ganz unterbrochen „und aufgegeben, sondern von den tauriszischen Urbe- „wohnern des Steireroberlanües und von deren Nach-,.kommen nach Vcrhältniß der Zeiten bald ausgedehnt «ter, bald beschränkter betrieben worden sey!" Die ersten Bearbeiter dieses Eisenberges waren freie, bergbaukündige und schmelzverständige Männer, welche an verschiedenen Stellen des Berges Erzgruben und Schächte als Eigenthum bebauten, und deren Nachkommen und Familien sich durch Jahrhunderte auf ihren Gehöften um den Berg, und im Besitze der dazu gehörigen Erzantheile ungestört erhielten, selbst dann noch, als die steiermärkischen Markgrafen und Herzoge das landesfürstliche Bergregale auch am Erzberge geltend einführten und aufrecht erhielten. Urkundliche Nachrichten verbürgen es, daß der Ort Trofaiach schon im zwölften Jahrhunderte bestanden habe, und daß er als geschlossene Ortschaft früher als Eisenerz in Diplomen erscheine. Der älteste Pfarrsprengel von Trofaiach begriff Vordcrn-bcrg, den Erzberg und den Ort Eisenerz in sich. Auch verbürgt die Sage den Bewohnern von Trofaiach die urältcste» Versuche, den Eisenstein des Erzücrges zu schmelzen. Aus allen mündlich überlieferten und urkundlichen Andeutungen erhellt demnach, daß die einheimische Gewcrbsthätigkeit am Erzberge im Laufe der Zeit zwei selbstständigen Ortschaften, Eisenerz und B ordernd erg, ihr Beginnen gegeben habe. Es ist nun zwar nicht möglich, das eigentliche Entstehungsjahr derselben urkundlich nachzuweisen; in-öeffen führt doch die Lage gegen den Erzberg selbst darauf hin, daß Eisenerz als geschlossener Ort älter als Voröernberg scy. Eisenerz liegt hart am Fuße des Erzberges, Voröernberg aber noch drei Stunden von dem oberen Thcile desselben entfernt. Die Bewohner an der Südostscite des Berges schmolzen in sehr-alter Zeit den Eisenstein desselben thcils auf dem entfernten Berge selbst, thcils auf der Höhe und auf den oberen Abhängen des Präbühels. Die vielen unter grünen Bergmatten und selbst auf mit Waldung bewachsenen Stellen Vorgefundenen Schlacken, die Spuren von ehemaligen Schmelzöfen oder Feuerstätten, wie bei dem sogenannten Steinhause und Grabenbauer, die lleberlieferung von den Häusern auf den Höhen des Präbühels, daß viele derselben als Burggehöfte zum Markte Voröernberg rinbezogen, Bürgers-Häuser dieses Marktfleckens, und daß das Haus an der Mauth auf dem Präbühel das einstinalige Vordernberger-Rathhaus gewesen scy, verbürgen unsere Ansicht. Im Laufe der Jahrhunderte machte der mit wachsender Bevölkerung auch zunehmende Bedarf, ötv sich erweiternde Handel und Gewerbssteiß in den Eisenstätten der Länder Steier und Oesterreich einen regeren und vermehrten Betrieb der Rauheisenerzcugung (int Erzberge nothwendig. Dieser forderte sogleich größeren und bequemeren Raum für die Werks-gebäudc, mehr und in stärkerem Falle strömendes Wasser. Diese Verhältnisse zwangen nach und nach die urältestrn Bewohner des Erzberges diesseits desselben von dem Gipfel des Präbühcls und von feinen nahen Höhen tiefer hrrabzusteigen, thalauswärts sich auszudehncn und so Eisenerz vor dem Berge, oder überhaupt den Ort vor dem Berge zu gründen. Jenseits, im Noröwesten des Berges, wo der Eisenschatz, der uralten Mythe nach, zuerst aufgeschlossen worden war, blieb man gleicherweise theils auf dem Berge selbst, theils hart am Fuße desselben, in der Ortschaft inner dem Berge, in Eisenerz inner dem Berge. In einem Diplome Herzog Leopold des Glorreichen, 1.1205, erscheint der steirische Eisenberg zum ersten Male unter der Benennung Eisengrube, Eisenschacht '); zu Ende des dreizehnten Jahrhunderts, 1291, war dieser auch schon in Ungarn, unter der Benennung »die Eisen Wurzel" bekannt; Admontische Urkunden und das steirische Rentenbuch nennen ihn dazumal auch Erzberg vorzugsweise (Mons Cathmiae, Mincra feni. Cathmia feni — Acrzberch), non woher dann die Benennung Eisenerz (Mineva, Cathmia feni) -) auf beide Orte vor dem und inner dem Berge nbergegangen ist; so wie später, I. 1313, der Berg nach seinen zwei Seiten nach diesen Ortschaften selbst der vordere und der innere Berg (Mons anterior, Mons interior, Interior mons Cathmiae) genannt wurde. Denn die Urkunden aus dem Ende des dreizehnten Jahrhunderts fügten auch schon zur Benennung Eisenerz, Eisengrube die nähere Bestimmung bei: inneres Eisenerz und vorderes Eisenerz (interior Eisenerz, also auch anterior Eisenerz) * * 3). So erscheinen nun im Mittelalter wieder die Bergleute und Eisenarbeiter unter den Benennungen Eisenerzer, Erzberg- *) Dipl. Styr. II. p. 17. ") Ndmontisches Urbarbuch. C. 4. 572. „Hota in Cathmia ferri.“ — Fejcr, Cod. Dipl. Hung. VI. I. 119 — 121. 3) Dipl. Styr. I. p. 106. „Mansum in interior! Eisencrzt apud viham situm“ (3. 1293). — Admonterurktmdc A. n. 28. (3. 1282.) (i'll tv, Eise »bl äh er (Manuarii, Cathmiavii), und zwar urkundlich im Jahre 1313 '). Cs scheint keinem Zweifel unterworfen, daß man in der Urzeit und durch lange Zeit fort bis zu dem ausgedehnteren Eiscn-bedarfe und Handel den reifen Eisenstein am Erzberge zum großen Theile auf der Oberfläche (mit Tage) der höheren Vergseiten gewonnen, denselben in ausgchöhlten Gruben, und später erst in leicht erbauten und übersetzbaren, nur mit Einem Blasebälge aus-gestattctcn Oefen (daher hieß im Jahre 1205 ein solcher Schmelzofen am Erzbcrge geradezu nur Follis)l 2 3) zu mittelmäßigen Klumpe» oder Brocken geschmolzen habe. Diese Klumpen geschmolzenen Roheisens hießen noch im Jahre 1182 geradezu Meeß, Maß (Massac fern) und zwar größere und kleine Massen. Der vermehrte Bedarf an Eisen forderte jedoch bald am Erzberge auch größere Schmelzstättrn, Oefen, sogenannte Maßöfen oder Stuckösen, endlich auch Hochöfen; und diese bedurften zum stärkeren Balggebläfe nun auch des Wasserrades und hölzern Wassrrgefälls; und von dieser fortbleibcnden Einrichtung der Oefen hießen nun alle Eisenschmelzstätten am Erzberge Radwcrke, und ihre Besitzer Radgewerken. Die Benennung Radmeister um Erzbcrge erscheint urkundlich zuerst im Jahre 1439, wornach in de» Ordnungen K. Friedrichs IV., 1448 und 1449, auch die Benennung Pleehäuser, Plahhäuser, und die Erzeugnisse des Schmelzprozesses als Rauheisen, und Meiler öeö Rauheisens gelesen werden und bleibend sich erhalten haben. Wie viele solche Schmelzöfen dies- und jenseits des Erzberges bis zum Ende des dreizehnten Jahrhunderts bestanden haben, läßt sich aus Mangel urkundlicher Nachrichten nicht mehr ange den. Bis zu jener Zcitepoche hin hieß alles diesseits des Erz-bcrgcs erzeugte Eisen Rauheisen von Leoben, und Rauh eisen von Trofaiach, das leobnische und trofaiachcrische Eisen ■’); diesem entsprechend wird gleichfalls auch schon im örci- l) An dcn Eiscngruben bei Friesach in Kärnten erscheint die Benennung Cath-miarius schon um das Jahr 1160. Admontcrsaalbuch. IV. 325. „Wczil, cathmiarius. Kuclbcrt, cathmiarius. -) Dipl. Styr. II. p. 17. 68. 141. 3) Dipl. Styr. II. p. 68. Im Jahre 1183 sagt Ottokar VIII. in einer Sei-zerurkunde: „Pater meus dederat XX Massas ferri in Leuben.“ — Leithner. p. 5 — 8. im Judenburgerdiplome 1277: „Wem ferr um de Trcvaiach debet duci tantum ad eivitatem Judenburch ibique. vena- zehnten Jahrhunderte das im Jnnerberg gewonnene Eisenmetall das Jnnerbergereisen, das Eisen von Eisenerz inner dem Berge genannt worden seyn. Nördlich und nordwestlich um den Erzberg, im weiten Waldlande der Herrschaft Gallenstein des Stifts Admont (seit dem Jahre 1074) waren Hirten, Köhler und Eisenarbeiter die ersten Bewohner. Die Entstehungszeit der einzelnen Hammerstätten an der Buchau, zu St. Gallen, in der Franz, Laussach, Oeßling, Mandling, zu Weissenbach, Laimbach und Reifling des St. Gall-nerwalölanös läßt sich nicht mehr genau Nachweisen; die ersten Hämmer erscheinen dort urkundlich um das Jahr 1250. Eben so alt als alle diese Eisenwerkstätten sind auch die über den Nordgränzen des Steirerlands in Ober- und llnterösterreich gelegenen verschiedenartigsten Eisenwerkgaden am Forsten, zu Weyer, Gaff-lenz, in Kleinreifling, Höllenstein, am Kessel, am Bodenberg, zu Aschach, in der oberen Raming u. s. tu. Uralt und urkundlich um die Mitte des dreizehnten Jahrhunderts in admontischen Urbarbüchern erscheinend ist die Wasserfahrt mit Plätten, Kähnen und Flössen auf der Enns, dem Hauptflusse int St. Gallnerwalölande. Man überführte hier nach Oesterreich hinab theils Rauheisen, vom Erzberg hergebracht, theils die Eisenfabrikate aus den uralten Hammerftätten dieses Hochlandes. In Reifling und Weissenbach waren Haupturfarstätten, Ladungsstätten und Flößmeister an der Enns. Die Kirchen und Pfarren zu St. Gallen im Walde und zu St. Bartholowä im Holzlandl an der Enns entstanden schon in den Jahren 1154 und 1272 '). Dem immer mehr erhöhten Eisen- und Kohlenverkchre genügten nun bald die bloßen Urfarstätten in Weissenbach und Reifling nicht mehr; der unternehmende Abt Heinrich III. von Admont mußte daher eine starke Brücke über den Ennsfluß zu Weissenbach schlagen lassen, wozu K. Rudolph I im Jahre 1277 nicht nur seine Bewilligung gegeben, sondern dein Stifte Admont auch das Recht bestätigt hat, das uralt gewöhnliche Urfargeld künftighin als Mauthgebühr an dieser Brücke von Jedermann rinzuheben. litati exponi. — Zwischen den Jahren 1164 und 1170 hatte die Markgrafen Kunegunde dem Stifte zu Borau (Forowc) geschenkt: „Mansum unum apud Leuben, ubi foditur f er rum.“ Caesar. I 698. l) Admonter- Saalbuch. IV. p. 153. Aller Verkehr mit Eisen und Holz auf dem Ennsstuffe ver einigte sich nun non Atters her in der Stadt Steier an der Enns. Es ließen sich daher die Bürger dieser Stadt am 22. November 1287, als der Landcsherzog Albrecht I. dort anwesend war, nebst anderen Stadtprivilegien, auch ihr uraltes Recht bestätigen, daß gegen Jedermann, welcher Eisen oder Holz auf der Enns ihrer Stadt zuführt, drei Tage nach einander den Staötbürgern das Kaufsrecht Vorbehalten bleibe, und sodann erst den Eisen- und Holzflüssern und jedem Anderen gestattet seyn solle, die noch vorhandenen Waaren zu verschleißen, oder diese anzukaufen ')• Vom Erzberge aus nach Nordost, Ost, Süd und West zu verbreitete sich ein nicht geringeres Leben über Gcwerbsieiß und Handel mit Eisen, wie im Norden und Nordwesten. So wie in Eisenerz wurde auch im Vordernbergerthale, in der nächsten Umgebung der ältesten Schmclzgruben und Oesen das Rauheisen des Berges grvßtentheils aufgearbeitet. Nach und nach zwang der er-höhtcre Eisenbedarf und der Kohlemnangel, die Hammer auch von hier weiter hinweg und an entfernte Walöbäche zu rücken, wo diese und alte Wälder um Leoben und Bruck, an der Liesing, Palte, Teichen, Laming, Mürz, Stainz, an den Afflenz. und Thörlbä-chen, an der Lobming, Jngering, Pols u. s. iv. in schönen fruchtbaren Thälern voll Wald, Weiden und Saatfeldern, größere Bequemlichkeit und zahlreichere rüstige Hände darboten. Hart bei der Stadt Leoben und tu ihrer nächsten Umgebung bestanden 18 Hammerstätten so frühe schon, daß ihre Entstehungszeit gar nicht mehr urkundlich nachgcwiesen werden kann; und deren zahlreiche, verschiedenartige Fabrikate aus Erzbergereisen zur frühesten Be nennung „Leobnisches Eisen, Eisen zu Leoben" mit beigetragen haben. Zuverlässig sind die meisten Hämmer in diesen nahen und entfernten Gegenden des Erzberges eben so uralt, als jene an der Nord- und Noröwestseite des Erzberges. Im Jahre 1170 erhielt das Stift Sorou eine Besitzung in der Trofaiacherpfarre nahe am Erzberge, wo man Eisen grub, gelegen, von Kunigunde, der Witwe des Markgrafen Ottokar VH. a). Eben dieser Markgraf Bestätigung im I. 1384. ‘J Das Stift SBoiau vertauschte nachher diese Hube: Ilobam unam solventem •sex solidos denariorum in Parochia Trafayaclk in intevioti monte Catli-miac a|iud S. Oswalduni — an das Stift Admont im Jahre 1282. Urkunde A. n. 28. hatte den Karthäusern zu Seitz im Jahre 1164 schon jährlich zwanzig Massen Eisen in Leoben '), offenbar Rauheisen aus den Frohn-gefällen des Lanöesherzogs zu erheben gegeben. Zu gleicher Zeit mar das Stift Seckau zu wirklichen Anthcilen am Vordernberger Erzberge durch Herzog Leopold dein Glorreichen gelangt* 2). Eben dieser Lanöesregent hat auch dem Stifte zu Rein aus seinem Ei-senerzberge so viel Eisen gegeben, als durch vier Blasbälge erzeugt werden kann 3) (I. 1205). Bei der Wiedererhebung des Karthäuserklosters zu Geyrach in der slovenischcn Steiermark im Jahre 1209 hat Herzog Leopold der Glorreiche weiters dieser Karthause 10 Maß Rauheisen alle Jahre in Leoben zu beheben angewiesen 4). Zu Windischgrätz im Jahre 1270 veränderte K. Ottokar von Bö-heim das jährliche Eisenquantum der Karthäuser in Seitz dahin, daß sie künftig für die bisherigen 30 Massen Eisen in Leoben 8 große Massen beheben sollten. Aus diesem Allen ergibt sich nun Folgendes: Schon im dreizehnten Jahrhunderte hatte sich aus langer Gewohnheit der grauesten Lorzeit her der Hanüclsgang mit Rauhcise» vom steiermärkischen Erzberge aus nach zwei Hauptrichtungen tiefe Geleise gefurcht, sich in denselben festgehalten und ein bedeutendes Gewerbsleben im ganzen Lande umher und im Lande Oesterreich ob und unter der Enns verbreitet und unterhalten. Im Norden war vorzüglich die Stadt Steier, und im Süden und Südwcstcn des Erzbergs waren die Städte Leoben und Judenburg die Hauptplätze für Niederlage und Ankauf des Erzbergereisens geworden; so daß alles innerhalb des Berges im inneren Eisenerz erzeugte Nauheisen in die große aömontische Walömark imö nach Oesterreich in der Stadt Steier seinen Verschleiß, alles vor dem Berge, im Trofaiacherthale und um Leoben nicht selbst schon verarbeitete Rauheisen in die Dipl. Styr. II. 68. „Pater meus dederat (sagt Ottokar VIII. in einer Urkunde des Jahres 1182) XX Massas ferri in Leuben.“ ") Dipl. Styr. I 189: „Ex dono Leopoldi Duels — silvam Müllwald, et partem in fodina ferri Lenden" in dem Bestätigungsbriefe des Erzbischofs Eberhard II. von Salzburg, I. 1208. 3) Dipl. Styr. II. p. 17 — 18. „Quod fratribus de Runa dedimus in fodina ferri noatri, quantum eia utilitatis provenirc potest ex quatuor follibus.“ — Joanneumsurkunde 7. No». 1212: „in officio de Luiden in pcrpetuum deccin Massas ferri.“ 4) Dipl. Styr. II. 141. 3m Bestäti'gungsbn'efe vom I. 1269. Nach dem steirischen Rentenbuche bekamen die Karthauser alljahrig für ihr Eisenquan-tum am Erzberge: Carthusienses pro ferro accipiunt X Marens.“ Niederlagen zu Leoben und Judenburg seinen Ausgang hatte, und von dort gehoben in den Hammerstätten an der Palte, Liesing, Teichen, Lobming, Laming, Mürz, Stainz, Fcistritz, Jngering, Polsen u. s. ro. verarbeitet worden ist. Der sehr alten Münz-, Wechsel- und Handelsstadt Judenburg, dem Hauptstappelplatze der durch den lombardischen und venetianischen Handel über die südlichen Alpen heraufgebrachten Maaren, bestätigte K. Rudolph i. im Jahre 1277 das uralte, und wohl schon aus den Tagen der Ottokare herstammende Recht der Niederlage des Trofaiacherci-sens '). Als gegen diese altgewohnten und festgestcllten Handcls-richtungcn und Rechte gesrevclt werden wollte, sand es Herzog Friedrich der Schöne, zu Grätz im Jahre 1313, für nöthig, dir genaue Beobachtung der alten Gewohnheiten und Rechte einzuschärfen und brieflich zu befehlen, daß die Radmeister in Bordcrn-berg ihr Rauhcisen ja nicht über den Präbühel hinaus und nach Rotteninann hin verführen, sondern allein nur in der Stadt Leoben zum Verkaufe einlegen sollen 2). Urkundlich zeigt sich demnach die thätigste Bearbeitung der Eisengruben am oberländischen Erzberge im zwölften und dreizehnten Jahrhundert, so daß die Traungauer Markgrafen schon die ftnanzielle, industrielle und landesthüinliche Wichtigkeit ihres Erz-berges erkannt und den Betrieb des, ihrer landesfürstlichen Kammer so einträglichen Eisenwesens daselbst durch eigene Anordnungen geregelt und festgestcllt hatten. In diesem Geiste beurkundete auch K. Rudolph I. seine Gesinnungen, alö er im Jahre 1279 die uralte, seit dem Jahre 1016 bestandene und von dem Papste Benedikt VIII. eingcwcihtc (?) St. Oswaldkirche in Eisenerz erweitern ließ 3). Neben dem steirischen Haupteisenberge zwischen Vordernberg und Jnnerberg ist aber Eisenerz und Eisenbau noch an vielen anderen Stellen des Landes länger, schon vor dem dreizehnten Jahrhunderte, aufgeschlossen und betrieben worden. — In der umfas- >1 „Item ferrum de Trofayacli debet duoi tantum ad eivitatem Judcn-burch, ibique venalitati exponi, ut ab antiquis temporibus est consue-tum.‘‘ Leithner. p. 5 — 8. „Universis in foro Trofayacli in Minera ferri rcsidentibus quate-nus ferrum sive mineram ferri ultra montern l'repühel vcl ltottenmann trailucere, et in aliis locis quibuscunquc vendere — non in oppido nostro Lcubcn nullatcnus debeatis.“ 3) Nach Angabe der Urkunden K. Leopold I. in den Jahren 1702, 1703. senden Bestätigungsurkunde der hochstistischen Besitzungen gab St. Arnulph dem Erzstifte zu Salzburg tin Jahre 890 das Recht, eine Erzgrube am Gamanoronberge oder am Gammeringberge im oberen Ennsthale Ein Jahr lang ausschließlich zu bearbeiten; und im Jahre 931 kam eben diese Erzgrube, rote cs scheint, durch Tausch um eine Salzquelle im Aümontthale aus dem Eigenthume des Grafen Albrich in den allodialen Besitz des Hochstifts, und zwar mit Befreiung von aller Zinsgabe '). — Weit hinauf in den Anbeginn des eilsten Jahrhunderts reicht der Eisenbau in der obcrstei-rischen Waldmark, in den Gegenden zwischen Afflen; und Mariazell. Schon im Jahre 1025 hatte eine Edelfrau, Beatrir, von K. Konrad I. in jenen Gegenden hundert Huben königlichen Saalbodens sammt dem Rechte auf Eisenbau "); welches Alles später in das Eigcnthum des Stiftes St. Lambrecht (I. 1060 — 1096) übergcgangen ist. — Gleich alt ist der Bau aus Eisen tut Ad-monter- und im Jahnsbacherthale und, wenn nicht früher, doch sehr wahrscheinlich von den Grafen von Friesach und Zeltschach und Gaugrafen an der Saan zuerst aufgeschlossen worden; weil schon im Jahre 1015 K. Heinrich II. dein Grafen Wilhelm und seiner Mutter Hemma neben einem Salzwerke im Aümontthale auch noch die Bergwerke auf allen ihren Besitzungen verliehen hatte * 2 3). In einem Admontersaalbuche erscheinen gleichzeitig um das Jahr 1130 die Eisenbauten im Johusbache und am Plahbergc im Admontthale4). Die Benennung Plahberg selbst schon deutet auf uralte Eiscnschmelzwerke daselbst. Run berichtet auch die alte, gleichzeitig bis zum Ende des dreizehnten Jahrhunderts fortgesetzte Chronik von Admont, daß Abt Wolfolü von Admont, im Jahre 1130 ungefähr, seine, durch den oftmaligen Besuch des Nonnenklosters in Admont verdächtige Unschuld im Schinelzhause am Plahberge durch die Ordalie mit glühender Eisenscholle bewährt habe 5). Juvavia, Anhang, p. 112 — 114. 132. 2) St. Lambrechter Saatbuch: „Cum usu salis et ruilcre, quod Arz dici-tur!“ — Pez, Aneedot. VI. p. 285. 3) Archiv für Süddeutschland. II. 225 — 226: „Et onines fodinas cujus-cuinquc mctalli et saliuae, quae in bonis suis reperientur.“ 4) Saalbuch. IV. p. 91 r „Decimam ferri de Jonispaeh clcmosinario dari decrevimus; decimam autem ferri de PJaepcrge sacrista ad continuam illuminationcm altaris 8- lilasii Chron. Admontense. Ueberhaupt ist öcr Neichthum des Erzbergs und die Vortrcff-lichkcit öcr Cisenfabrikation in der Steiermark und im Lande unter und ober der Enns schon zu Anfang des dreizehnten Jahrhunderts im fernen Ungarn so bekannt gewesen, daß Eisenschmel-zer und Eiscnfabrikanten aus Oesterreich und Steiermark nach Ungarn und Siebenbürgen berufen und dort mit den einheimischen Privilegien und Rechten ausgezeichnet und seßhaft gemacht worden sind. K. Andreas erneuerte diesen in der Stadt Tuutzko seßhaften österreichischen Eisenarbeitern (Hospites, Magistri, Ferri fu-sores et cult ores) ihre Privilegien im I. 1291, weil die früheren Handvestcn beim Tartareneinfall verbrannt waren >). Auf Kupfer baute das Stift St. Lambrecht lange schon im zwölften Jahrhunderte, bevor es vom K. Friedrich I. das Regalrecht darauf erhielt l 2 3). Schon in seinem Stiftungsbriefe hatte Admont das Recht, im Fritzbache des salzburgischen Pongaues Goldgewinn zu treiben, und alles daselbst durch Waschen erbeutete Gold ist mit gemeinsamen Rathe der Stiftsherren und des Abtes Wolfold zu Admont dem Nonnenkloster als jährliche Rente zugetheilt worden ''). An den Silberschachten in Zeiring hieß noch im Jahre 1294 eine Schacht, die Römerin: eine Andeutung, daß der Bergbau daselbst der Römerzeit angehöre; ungeachtet aber ein großer Theil derselben durch plötzlich hereingebrochenes Bergwasser im Jahre 1159 ersäuft worden ist, wurde der Bergbau doch fortwährend noch und bis zum Ende des dreizehnten Jahrhunderts getrieben. Im Jahre 1294 verkauften nämlich Bertha und Heinrich Prentil alle ihre Bergantheile an den Bergschachten, der Knappengrube, am Klostermanne, am oberen Funde, an der Weizzinne, am Freudenthal, am Scherm und an der Römerin auf dem Berge der Zeyrich dem Abte Heinrich HI. und seinem Stifte zu Admont 4). l) Fejer, Cod. Dipl. Hung. VI. I 119 — 121 : „proinde iisdcm hospitibus austriaeis, pro ferri fabricis e loco Eiscnvurdzel cum affidationc in lias terras Transylvanas vocatis. (Ferri fodinarum cultores, ferri fa-bri, Urburarii, Carbonarii etc.) -) St. Lambrechter Saalbuch. I. 1184. 3) Saalbuch. IV. p. 109: „Quidquid cst quacstus in jluminc Frize sive in auro colligendo, sive in molendinis instituendis.“ p. 91: „Ego Wolvoldus — cominuni consilio decrevi — ad hoc aurum de Hastat et de Bongowc illis (incarceratis sororibus) dari dccrevimus.“ ') Admontcr - Urkunde. 0. 26. Uralt endlich ist noch der steiermärkische Ort Schladming, die dort aiifgcfunöcncn Jnschriftsteine, die Nähe von Radstadt und die dort vorübergehende Rümerstraße u. s. w. beweisen es. Wir zählen die Silberbergwerke zu Schladming den ältesten des Stci-rerlandes bei. Jedoch keine Urkunde geht mehr über das dreizehnte Jahrhundert hinauf, um cs zu beweisen und umständlicher hier davon zu sprechen. Ueber die Art und Weise, wie in dieser Epoche der Bergbau getrieben worden ist, mangeln, leider! alle Nachrichten und Schilderungen. Aus einer Aömontcrurkunüe jedoch darf man auf regelmäßige Bertheilung und Benennung der Arbeiten an Berge und in den Schmelzhüttcn schließen '). Das erste Auffinden und Bearbeiten der steiermärkischen Salz-berge und Salzquellen gehört der celtisch-germanischen Vorzeit an. Das hohe Alterthum der Salzsiedereien in Ausscc verbürgen die Gebilde eines römischen, dort noch bestehenden Stein-denkmales; jenes der Salinen zu Hall bei Admont im Ennsthale aber bewähren Urkunden des frühesten Mittelalters. Umständlicher können wir von den Letzteren, als von den Eksteren sprechen. Die früheste urkundliche Benennung aller Stellen, wo Sali nrn, Salzbcrge und Salzquellen waren und bearbeitet wurde», ist Hall, Halle, wie die Namen Hallein (Halla, Halle), Reichenhall, Hallstadt, Hall in Ausscc, Hall bei Krcmsmün-ster, Hall bei Admont, Hall und Hallthal bei Mariazell bewähren; von dem Worte Hall, dessen uralter Begriff Salz ist. Daher finden wir die norischcn Bewohner der bezeichnetcn Gegen den im frühesten Alter schon, wie in der Geographie des Ptolo-mäuö, Alauner, Hallauner ('AXaom) genannt; welcher Name selbst schon auf Menschen, an Salzbergcn und Salzquellen seßhaft und diese bearbeitend, hindeutet. Und nicht nur bewähren die ältesten Siegelbriefe und Saalbücher der Erzkirche zu Salzburg, des Bisthums zu Bamberg, zu Gurk, und der Stifte zu Mondsee, Kremsmünster, St. Lambrecht, Admont, Steiergarsten, Rein, St. Peter in Salzburg u. v. a. einen vom frühesten Mittelalter an und durch alle folgenden Jahrhunderte ununterbrochen fortdauernden Salzbau in allen genannten Gegenden und Orten, sondern auch die alten Bewohner derselben, die Hallauner des *) Saalbuch. 11 178. I. 1180: llcginbert Cathniia vi u— Ondalri-ous Wilt wer car, — Chunrat Sciirotar. Ptvlomäus, n sch cin m gleichzeitig und urkundlich im zwölften, dreizehnten und vierzehnten Jahrhunderte wieder daselbst als Haller, Hallingcr, Hetlinger, Salzpfanncr, Pfänner, Salzberge-und Salinenarbcitcr, Hauptsieder des norischen Salzes. In ad-montischen Urkunden und Saalbüchcrn erscheinen bei Gelegenheiten, wo es sich um Besitzungen im oberen Ennsthale und zu Hall im Admontthale handelte, alö Zeugen: Konrad, der Bamber-gischc Haller, I. 1189, das ist Halltngcr oder Hetlinger (Hallarius); Hartwick, der Salzsieder (8alinai'ius oder Hal-lingcr) um das Jahr 1100; die gcsammten Salzmcister oder Hal-linger an den Salinen zu Hall bei Admont liest man unter der Benennung: Pfänner, Salzpfanncr (Patcliarii in Halle) '). Uebcr die norisch-steirischen Hauptsalinen zu Aussee sind uns bis zum Ende des dreizehnten Jahrhunderts nur gar wenige Urkunden bekannt. Aus wenigen Nachrichten jedoch erhellt, daß sowohl der Landesregent von Steiermark im zwölften als auch das Hochstift Salzburg im dreizehnten Jahrhunderte daselbst Salzan-thcile besessen hatten. Im Jahre 1146 schenkte nämlich der Markgraf Ottokar VH. dem (Stifte zu Rein zwei Salzpfannen im Enns-thale zu Ahorn oder Ausfee ~). Im Anbeginne des dreizehnten Jahrhunderts begannen die Salzquellen dieser Salzwerke in Aus-fee zu schwinden und das Stift Rein ließ daselbst nach neuer Sohle grabe»; es kam jedoch dabei mit den landcsfürstlichcn Salzarbritern in Streit, wobei das Stift der Gewalt weichen mußte und seinen bisherigen Salzbedarf dort nicht mehr erzeugen konnte. Die Beschwerden darüber kamen endlich an Herzog Leopold den Glorreichen, welcher den Streit dahin entschied, I. 1211, daß dem Stifte zu Rein für seine bisher besessenen Salzantheile jährlich vom lanöcsfürstlichen Salzamtc in Aussee 100 Metzen Salzes und von dem übrigen landessürsilichen Salzgewinn daselbst die zehnte Mark, thcils zu Michaeli, thcils zu Georgi, ausbezahlt werden sollten* * 3)! — Ein sehr altes Verzeichniß salzburgischer Lehen in der ') Saalbuch. IV. p. 87. 287. — Acltestes Urbarbuch von Admont: „Sciendum cst, quod Patcliarii in Halle numero IV. solvunt XIV. marcas denariorum et XII. boves pro vecturn vini." ") Dipl. Styr. II. p. 9 ■ Tradidi comfirmationc perpetua duas patcllas salis in Enstalc ad Ahorn.“ 3) Dipl. Styr. II. p. 20 — 22. Bestätigungen und Einschärfungen dieses Vertrags geschahen in den Jahren 1275 datum in Aychorn 30. August,. 1312 u. 1320. ibid. p. 29. 32. Grafschaft dcS Ennsthalcs, dessen Angaben mit dein Inhalte anderer Urkunden von den Jahren 1242 und 1277 übereinstimincn, zählt auch den Salzberg in Aussee als salzburgifches Hochstiftslehcn in den Händen der Lanöesregenten von Oesterreich und Steier '). — Neben diesen, seit hoher Urzeit schon, bauten einzelne, des Bergbaues und des Salzivesens kündige Männer, insgemein die Haller, die Hallinger, die Hellinger zu Aussee genannt, auf Salzkernstein und sotten Salz an den Bergen um Aussee; und sie erhielten sich als freie Männer in ihrem Eigenthume selbst neben den Lanöesfürsten, den Traungauer- und Babenberger-Markgrafen und Herzogen, sogar als diese bereits das Salzrcgalrecht genossen und an diesen Bergen ausübten, so daß, wie wir im Verlaufe dieser Geschichte sehen werden, im vierzehnten und fünfzehnten Jahrhunderte mehrere eigenthümliche Salzwcrke und Salzrechte von diesen Hallingern an die landcsfürstliche Kammer verkauft worden sind. Indessen ging der Betrieb der Salzwerkc in Aussee durch das ganze dreizehnte Jahrhundert so lebhaft fort, daß nach dem steirischen Rentenbuche das landcsfürstliche Kammergefälle jährlich 1200 Marken Denare davon betrug. Da die meisten Salzbergtheile und Pfannstätten öainals in den Händen von Privathellingern waren, so suchte Herzog Albrecht I. um das Jahr 1295 ein eigenes Salzwerk für die landesfürstliche Kammer im Gossauthale (damals Kuscnthal genannt) zu gründen. Dieses Unternehmen war so wichtig und beeinträchtigte die salzburgischen Kammcrgcfälle dermassen, daß ein blutiger Krieg darüber entstand, und daß Herzog Albrecht das neue Salzwerk gänzlich wieder abthat, von Salzburg aber dafür 3000 Marken Silber, 264 Huben in Luttenberg mit jährlichem Erträgnisse von 132 Marken, den salzburgischen Marchfutteröienst in der unteren Steiermark, jährlich 20 Marken geltend, und die halbe Mauth in Rottenmann erhielt. Die urkundliche Geschichte der uralten Salinen zu Hall bei Admont beginnt mit der ersten Hälfte des zehnten Jahrhunderts. Uralt ist die Bewohnung des Admontthalcs, wie es die Benennung der Salzgegenö Hall, und die dort aufgefunüenen Römersteine und plastischen Ansiken bewähren. Die erste urkundliche Meldung *) „Allein ausgenommen die stat Rotcnmann mit der Mawt. Ausser mit dcm Aerht vnd alle Best in der Grafschaft," vüii Admont kommt im Jahre 860. vor. Diese Urkunde ') und viele andere Schenkungsbricfc der nachfolgenden deutschen Kaiser a» die Hochstifte Salzburg, Bamberg und Gurk, an die Stifte St. Lambrecht, Admont, St. Peter in Salzburg, Steiergarstcn, und an vielt Landesedle Karantaniens erweisen es, daß ein großer Theil jenes Thales kaiserlich deutsches Fiskalgut gewesen sey. Eben aber in jenen Tagen schon theiltc das Erzstift Salzburg mit der kaiserlichen Kammer den Grundbesitz im Admontthale. Am 27, Juni 931 trat Graf Alberich (wahrscheinlich der Gaugraf des Enns- und Paltengaucs) an die Erzkirche eine Hube am Gamc-ringberge im oberen Ennsthalc mit Cisenmincn daselbst ab, so daß jeder Dicnstmaun des Erzstifts ohne einige Zins- oder Frohnabgabe dort Erze gewinnen und schmelzen mochte. Dagegen überließ Erzbischof Adalbert von den Saalgriindcn seiner Kirche im Ad-montthalr dem Grafen Alberich eine Salzstclle oder Salzpfanne, welche der Graf ohnehin schon von dem Erzstifte zu Lehen getragen, zu Eigenthum, und den dritten Theil alles salzburgischcn Saal-boüens daselbst -). Die hier bezcichnete Salzstclle konnte, zu Folge der uralten Tradition und aller späteren admontischen Saalbücher und Diplome, in keiner anderen Gegend, als zu Hall bei Admont (ad Adamunton!) gewesen fei)ii. Da Salzburg damals schon seine Salzsiedereien im Aömoutthalc nicht selbst betrieben, sondern lehenweise an Andere übertragen hatte, so deutet auch dieses auf viel früheres Ilrbcrkommcn dieser Salzstrtten und auf den uralten Salz-bau zu Hall bei Admont weit über das zehnte Jahrhundert hinauf. Dem besonders hochgeachteten Salzburgcrobcrhirten, Hart-wick, schenkte K. Heinrich n. der Fromme, 7. December 1005, den kaiserlichen Kammerhof Adamunta im Ennsthalgaue sammt allen dazu gehörigen Salzpfannen, Salzstellen, Rechten, und den dort rücksässigcn Hörigen beiderlei Geschlechts * * 3). Eben dieses Haupt-gehöftc wurde 69 Jahre später zur Gründung und Erbauung des St. Blasienstiftcs Admont verwendet. Gleichzeitig gründete K. Heinrich IL, I. 1006, das Hochstift zu Bamberg und beschenkte es unter anderen auch mit Saalgriindcn im Paltcnthale bei St. Georgen und Rottcnmann, und im Ennsthalgaue nicht nur zu Juvavia. p. 94. ") Juvavia. p. 132. 3) Juvavia. p. 215: „Praedium Adamunta dictum, in pago Ensitala, in comitatu Adalberonis situm, cum palcllis scilicet patcllariis locis ct cum familia utriusque sexus.“ Rudindorf nin Fuße des Röthelsteinerbergs bei Admont, sondern auch noch mit einer Salzpfanne in Hall mit Eigenleutcn, Feld und Wäldern '). Mit dieftm war das kaiserliche Kammergut im Ad-montthale noch nicht erschöpft. K. Heinrich II. schenkte, am 15. April 1015, dem Grafen Wilhelm von der Soune und der Mutter desselben, Hemma, den dritten Theil einer kaiserlichen Salzpfanne zu Hall bei Admont mit ausgedehnten liegenden Gründen an Feld und Wald und mit fürstlichen Vorrechten * 2). Höchst wahrscheinlich waren die zwei anderen Drittheile an der genannten Saline lange schon im Besitze der Grafen von der Soune. Aus dem, für das im Jahre 1074 gegründete St. Blasienmünster zu Admont von dein Erzbischöfe Konrad L von Salzburg um das Jahr 1105 wieder errichteten Stistungsdiplomc erhellt Folgendes. Am Stistungstagc selbst überantwortete der Erzbischof Gebehard dem St. Blasienkloster in vollkommenes Eigenthum eine Salzpfanne im Admontthale gelegen, wo Salz gesotten wird, und welche Salzpfanne schon die edle Gräfin Hemma nebst anderen Gütern im Admontthale besessen und in ihrem Testamente dem salzburgischen Obcrhirten Balduin, I. 1049, mit der ausdrücklichen Bestimmung überantwortet hatte, auf daß im Admontthale ein Kloster gestiftet und erbaut werden solle 3). — Weiters sagt jener Stistbrics: „Erzbischof Thicmo von Salzburg, Gebhards unmittelbarer Nachfolger, hat den Klosterbrüdern von Admont im Jahre 1093 geschenkt eine Salzpfanne, das Salzrecht und das Gericht über alle Salzarbeiter an den Salzöfen zu Hall 4). Gericht und Salzrecht in Hall bestanden aber darin, daß alle Bewohner der Gegend Hall, Bauern sowohl als Salzarbeiter, dem dort bestellten admontischen Richter untergeben, und daß alle Knechte bei den Salzpfannen, so wie auch alle Ochsenhalter im Bezirke Hall alle Jahre an gewissen Festtagen jeder einen Sack Salz (was einer alten Ausschreibung zu Folge jährlich 54 Gorz Salzes betrug), eine gewisse Anzahl Eier entrichten, und die in den Haller-sörsten von den stistischen Jägern gefällten Hirsche zu Wagen in die Stiftsküche bringen mußten 5)." Endlich versichert der ange- Hoffmann, Annal. Bamb. ap. Ludewig. script. Germ. I. 43. -) Archiv für Süddeutsch!. II. 225 - 226. 3) Saalbuch. IV. p. 107. Saalbuch. IV. p. 114 — 115: „Fatellam unani et pracconium illud in Hall, totumque jus salinac et ejus focariorum.“ ') Saalbuch. IV. 121 - 122. führte Stiftungsbrief noch: »daß auch Thicmos Nachfolger, der »Erzbischof Konrad I., sich gegen Admont besonders wohlthälig »bezeugt und demselben Stifte fünf größere und kleinere Salzpsan-«nen in Hall eigenthumlich geschenkt habe" Im zehnten und eilsten Jahrhunderte wurde zu Hall im Ad-mvntthale der Salzbau so eifrig betrieben, und die dort aus den Vorgebirgen der Felsenketten des Natterriegls und des Hexenthurms, wie die am Fuße des waldreichen Leichenbergs heroorspru-dclndcn Salzborne waren so ergiebig, daß nicht bloß das Stift Admont allein, sondern auch die Hochsiifte Gurk und Bamberg, die Stifte St. Lambrecht, Steiergarsten und St. Georgen am Längsee in Kärnten, ja selbst viele andere reiche weltliche Dynasten und Saalherren bedeutende Renten von jenen Salzstätten bezogen hatten. Es läßt sich jedoch inicht mehr urkundlich Nachweisen, durch wen und wann jeder einzelne Besitzer zu seinen Sali-nenanthcilen und Salzrcchten in Hall gekommen sey. Das Hochstift Gurk hatte ganz sicher seine Salzpfanne zu Hall aus dem Vermächtnisse der reichen Stifterin, Gräfin Hemma, erhalten. Zu Anfang des zwölften Jahrhunderts war der Erzbischof Konrad I. mit dein Karantance-Herzoge, Heinrich II., Grafen von Mürzthal und Eppcnstein, in blutiger Fehde begriffen. Herzog Heinrich II. verweigerte nämlich der salzburgischen Erzkirche alle Zehenten auf seinen allodialen Gütern; und nur mit Bannfluch und Waffengewalt vermochte Konrad den Herzog zu seiner Pflicht zu zwingen. Solche herzogliche Zehentgründe befanden sich auch in der Nähe des Klosters St. Lambrecht zwischen Teusenbach und Schwarzenbach bis an den Grafenstein. Erzbischof Konrad I. schenkte sie nun dem Stifte Admont. Zu eben der Zeit aber besaßen die Kon-venthcrren von St. Lambrecht ein kleines Gehöfte am Leichenberge im Admontthale und an einer Saline in Hall ein Salzrecht von anderthalb Metzen Salzes wöchentlicher Rente. Dies Gut mit der Salzrente vertauschte nun Abt Ulrich von St. Lambrecht an das Stift 'Admont um dessen Zehenten an der ober» Mur 8). Auch schon seit Anbeginn des zwölften Jahrhunderts war das Benediktinerstift Steiergarsten im Besitze einer Salzpfanne zu Hall, *) Saalbuch. IV. 105. 115. 2) Admontersaalbuch. IV. 13. 123. Gcsch. 0. Glcicrmflrf. — Hl. M. 7 welche die Mutter eines edlen Dynasten des obern Cnnsthales, Herrand von Hachenberg, dahin gespendet hatte. Damals besaß jede Salzpfanne im Admontthale auch einen eigenen zugctheilten Wald in den ausgedehnten Forsten des Hallergebirgs. Wegen der in Folge des allgemeinen Salzrcchts an Admont zu leistenden Salzabgabe und wegen lleberschreitung der Wald- und Holzungsgränzen standen Admont und Steiergarsten in unaufhörlichem Streit; welcher endlich zur Folge hatte, daß Admont in den Jahren 1231 und 1243 die steicrgarstcn'sche Salzpfanne an sich kaufte und mit den andern eigenthümlichen Salinen in Hall.verschmolz '). Einen nicht unbedeutenden Antheil an einer dem Hochstiste zu Salzburg gehörigen Saline in Hall hatten endlich auch noch die Nonnen des Klosters St. Georgen am Längste in Kärnten, welchen ihnen der Erzbischof Konrad l. im Jahre 1134 geschenkt hatte a). Die Saline des Stifts Gurk im Admontthale betreffend schlossen I. 1147 der allthätige Bischof Roman I. und der gelehrte Ad-monterabt Gottfried I. folgenden Vertrag ab: »Das Hvchstift Gurk »überläßt dem St. Blasienkloster zu Admont seine Saline zu Hall »mit Wäldern, Aeckeru und Wiesen auf unbestimmte Zeit pacht-«weist zur freien Bearbeitung und Benützung. Dagegen nimmt «Admont die Verbindlichkeit auf sich, dem Bischöfe zu Gurk jähr-»lich 60 Metzen Salz in Straßburg oder Mvtinz anzuweisen, so «daß dieses Salzquantum ohne alle weitere Unkosten dort für das »Hochstift zum Empfange bereit stehen solle" a). ' Jin Jahre 1163 verpfändete der Erzbischof Eberhard 1. dem Stifte Admont eine hochstiftischc Salzpfanne in Hall um 80 Marken löthigen, und um 20 Marken Bergsilbers, welche so eben aus den Lehen des salzburgischcn Dienstmanns, Wisent von Pongaue, ledig geworden war. Diese Salzpfanne ging im Jahre 1196 bei dem Vertausche des admontischen Hospitals zu Friesach in Kärnten mit allen dazu gehörigen Gründen um die obersteirische Pfarre St. Michael an der Liesing, in das immerwährende Eigen- *) Saalbuch IV. p. 85, 86. — Kurz, Beiträge II. p. 527, 533. N. 49. 63. Tradidit ad altare 8. Mariae Garsten partem sails ad Admunti, quae sui juris erat. Saalbuch III. p. 148. ") Eichhorn, im Archive für Geschichte rc. Jahrgang 1821, p. 377: „De pa-trimonio Salzburgensis ecelcsiae — de valle Salinae, quae vocatur Hall in loco Adinontensi.“ 3) Idem, ibidem, p. 370. chum des Stifts river '). Zu Ende des zwölften Jahrhunderts erhaben hierauf die Klosterherren zu Admont auf ihrem Saalgrunde der großen Waldmark zu Weissenbach bei St. Gallen im Walde ein ergiebiges Salzwerk an einer nahe an dem Ennsflusse hervor-sprudelnden Salzquelle» mit solchem Vortheile, daß in dem ältesten Rentenverzeichnisse des Stifts aus dem dreizehnten Jahrhundert schon ein jährliches Gelöerträgniß von der Saline zu St. Gallen im Walde erwähnt wird. lieber den Werth, welchen man auf den Besitz einer Saline zu Hall im Aömontthale legte, gibt das Hochstift Bamberg'einen besondern Beweis. Bamberg betrieb die ihm daselbst eigenthümli-che Saline noch in der zweiten Hälfte des zwölften Jahrhunderts. In der Salzgegend Hall jedoch hatte der Bischof keinen Flecken Grundes, weder Feld noch Gehölze zu eigen. Aller zu dieser Saline gehörige Saalboden war am rechten Ufer des Ennsflusses zu Ruöendors am Fuße des Rötelsteinerberges bis an den Wolfsbach hin gelegen. Hier standen damals auch die bambergischen Pfann-häuser, und bis hierher mußte die Salzsoole aus Hall auf Saum-thieren gebracht und versöttcu werden, was viele Beschwerde machte. Auf Bitten des Bischofs tauschte nun das Stift Admont die bambergischen Huben und Gehölze südlich an der Enns an sich, trat andern Grund und Boden zu Pfannstellen und Sudhäusern am linken Ennslande am Ocßlingbache ab und wieS den bamber-gischcn Salzarbeitern Brennholz in stiftischen Forsten am Leichen-und Hallergebirge an; und weil auch die neuen Sudhäuser noch zu weit von der Salzquelle gestellt waren, ließ das Stift Admont den Bambergern sogar zu, im Dorfe Hall selbst derlei Gebäude zu errichten 2)._ Im Laufe der Zeit löste Admont auch dieses bam-bcrgische Salzwcrk an sich, so daß sich dieses Stift, nachdem auch im Jahre 1303 die bisher gepachtete Gurkische Saline mit allein zugehörigen, beweglichen und unbeweglichen Gute in das Eigenthum von Admont übergegangen war, bis zum Anfänge des vierzehnten Jahrhunderts zum alleinigen und ausschließlichen Herrn und Eigenthümer aller Salzquellen und Salzwcrke des Admont-thales gemacht hat. Bis zum vollendeten ersten Jahrzehente des vierzehnten Jahrhunderts besaß demnach das Stift Admont folgende zwölf Salzwerke im Aümontthale: Alle zum Hauptgehöfte *) Saalbuch IV. p. 64. Saalbuch IV. p. 86-8?. Adamunta gehörigen Salzstellen und Salzwerke, I. 1005; die von der Gräfin Hemma gespendete Salzpfanne, I. 1049; das Salzwerk, welches der Erzbischof Thiemo dem St. Blasienmünster geschenkt hatte, 1.1093; die Salzpfanne des Erzbischofs Konrad I-, I. 1095; zwei kleinere Salzstätten, welche eben dieser Oberhirt im I. 1139 gegeben hatte; das Salzwerk des edlen Wernher von Memminghofen, welches zuerst für Lösung vom Bannflüche an das Hochstift, dann durch Erzbischof Konrad I. an Admont gelangt ist, I. 1139; die hochstiftische, anfänglich I. 1163 verpfändete, dann I. 11€6 in gänzliches Cigenthum gegebene Saline; die Salzpfanne des Klosters zu Steiergarsten, früher Eigenthum der edlen Dynasten von Hachenberg tut obern Cnnsthale, I. 1230 und 1243; die Salinen des Hochstifts zu Bamberg aus den kaiserlichen Kammergütern dahin gespendet und von Admont an sich gelöst um das I. 1290; das Salzwerk des Bisthums Gurk, anfänglich kaiserliches Kammergut, dann ein Eigcnbesitz der Gaugrafen von Friesach und Zeltschach, I. 1015, seit I. 1070 Cigenthum des Bisthums, I.1147 von Admont pachtweise bearbeitet, endlich I. 1303 völliges Cigenthum des Stiftes; die Salzanthcile des Stiftes St. Lambrecht, I. 1125— 1140. Bon diesen Salzbornen waren einige schon uranfänglich nur mäßig fließend, und einige verloren sich nach und nach fast gänzlich, so daß mehrere zusammen in eine einzige stärkere und zu den Sudstellen leitbare Quelle gefaßt werden mußten 1). In streitigen Besitzessällen wurde mancher Salzborn von zwei streitenden Parteien abwechselnd benützt 2). Mit jedem einzelnen Salzwerke zu Hall im Admontthale war immer auch angemessener Grund und Boden, Aecker, Wiesen und Waldungen, theils als Saalboden, theils vom Stifte Admont zu Lehen genommen, verbunden gewesen; von welchen einige Feldstücke heut zu Tage noch den Namen Salz grün de tragen. Mit den Salzwerken selbst sind auch alle diese Gründe ein Eigenthum des Stiftes Admont bis zum Eingänge des vierzehnten Jahrhunderts geworden, so daß im ganzen Umfange der Herrschaft Admont kein Jauchart Ackerland, Wiese, Weide und Waldung mehr Saalbuch IV. p. 124. Um das Jahr 1150 schon: Jnde est, qnod patellae iliac perparvae et non adeo magni pretii fuerunt, quae postea simul collectae tree tarnen patellae majores reddiderunt, in quibus et Balina Gurcensis Episcopi est annumerata. *) Saalbuch IV. p. 85: „Salina ipsa vero uno sabbato nobis (Admonten-sibus), altera illis (Garstensibns) decurrit.“ war, öcv einen andern Grunüeigenthümer, als das Stift Admont selbst gehabt hätte. Diese zahlreichen Salzwerke zu Hall und jenes zu Weissenbach bei St. Gallen im Walde verschafften dem Stifte bei dem alloüialen Holzbann auf allen seinen Gründen nicht nur die dem großen Hausbedarf bis zum Ueberflusse hinreichende Bedeckung mit Koch- und Kernsteinsalz, sondern auch eine sehr ergiebige jährliche Geldrente '). Auf allen Salzgründen, welche bei dem vereinigten Betriebe der Salzwerke an das Stift gezogen worden sind, saßen jetzt stiftische Eigenleute (de Familia s. Bla-sü) und Freie, als Rücksässige, oder auch als Salzarbeiter (Focarii), welche alle gleichfalls einen bedeutenden Urbardienst jährlich zu leisten gehalten waren 2). Wir haben oben angeführt, wie eine hochedle Matrone Beatrix, I. 1025, mit dem Rechte auf Eisenbau auch das Recht auf Salinen und Salzgruben in den Gegenden der großen Waldmark zwischen Asflenz und Mariazell von K. Konrad dem Salier erhalten habe. Seit jene Landtheile mit allen dazu gehörigen Rück-säfsigen und Rechten ein Fundations- Eigenthum des Stiftes St. Lambrecht (I. 1060—1096) geworden waren, begannen oder betrieben die Konventherren von Lambrecht den Salzbau an einer ergiebigen Saline im Hallthale bei Mariazell sehr thätig, so daß der St. Lambrechter Salzbau daselbst, öfters vergeblich von benachbarten Dynasten angefochten, bis zum Ende des dreizehnten Jahrhunderts im vollsten Gange geblieben ist. Im 'Jahre 1243 klagte Abt Bärmann von St. Lambrecht über die Eingriffe der herzoglichen Leute in das Besitzthum seines Stifts in der Veitsch und zu Dobrin, wo durch die herzoglichen Jagden die stiftische» Neubrüche und Jagdgerechtsamen verletzt wurden (in nemoribus et novalibus — in Vitscha et Dobryn, — in cultuva novalium propter venationes ibidem exerccndas). Herzog Friedrich der Streitbare ließ dem Abte sogleich Recht widerfahren und erklärte allen Boden daselbst, so wie alle Gegenden um Mariazell sammt den Eisengruben und der dortigen Salzquelle, für des Stifts selbst- *) Nach dem uralten Urbarbuche C. 578 zahlten die 4 Hauptpfannstätten m Hall blos an Grundzinsen alle Jahre: XIV Marcas denariorum cl XII boves pro veetura vini. Urbarbuch C. 578: Vier Pfänner, Patcllarii, in Hall waren im dreizehnten Jahrhunderte jährlich dem Stifte zu leisten verbunden: „Solvunt qua-tuordeeim marcas denariorum, und an Robothfuhrc»: duodecim boves pro veetura vini.“ ständiges Cigenthum '). Im Jahre 1296 wurden, bei Gelegenheit einer Streitigkeit zwischen den Stiften Lilienfeld und St. Lambrecht um Waldungen und den Erlafsee bei Mariazell, auch die dortigen Salzwerke in Anspruch genommen. Beide Theile überließen die Entscheidung dem Ausspruch? der erwählten Schiedsrichter Bernhard, Bischof von Seckau, Heinrich, Prior zu Nein, und Konrad, Pfarrer von Neustadt; welche dann in der Sanct Egiöienkirche zu Grätz, am 17. Mai 1269, den Spruch dahin fällten, daß alle von Lilienfeld gemachten Ansprüche auf Wälder und Saline ungegründet und Beide ein uroordenkliches Eigenthum des Stifts St. Lambrecht seyen, und daß Lilienfeld künftighin nur zwei Fischer am See bei Zell halten dürfe; dagegen habe das Stift Lambrecht dem Äbten Berthold von Lilienfeld hundert Pfunde Geldes Wienergcwicht zu leisten Bald darauf hatte ein Anderer; Wikard von Ramenstein, Jagd und Fischerei um Mariazell und eine jährliche Rente von acht Metzen Salzes an dem dortigen Salzwerke gerichtlich angesprochen. Nachdem bereits der steirische Landrichter, Otto von Haslau, die Nichtigkeit dieser Forderungen zurückgewiesen und der Ramenstclner die Gerechtigkeit dieses Richterspruches auch anerkannt hatte, bestätigte K. Ottokar von Bä-heim, Wien 1. Februar 1270, den gefällten Urtheilsfpruch auf Bitten des St. Lambrechter - Abtes Gottfchalk 3). Noch von einer einzigen Salzquelle auch nur eine einzige urkundliche Andeutung haben wir in der Steiermark. Um das Jahr 1150 nämlich hatte der Salzburger-Erzbischof Eberhard I. dem Chorherrenstifte zu Seckau eine Salzquelle am Hartberge und einen halben Mansus Grund und Boden dabei geschenkt. Ueber die früher» und fpätern Geschicke dieses Salzborns wissen wir nichts weiter, so wie wir auch nicht mehr mit Bestimmtheit anzugeben z) St. Lambrechter- Saalbuch! Non tantum in locis illis, verum etiam in silva' sua, quac pracdium suum. hoc est vollem Avelantensem contin-git, quae Cella vocatar, in salina et rudere, quod art* dioitur — nuno juste et rite possidcant. » 2) St. Lambrechter-Saalbuch: „Lis exorta super quodam eireuitu nemoris circa Weisscnltach, Cella, lacu et salina aliisque ibidem terminis ad-jacentibus.1 2* 3) St. Lambrechter-Saalbuch. Des Ramcnsteiners Absagebrief ist vom 1. Febr. 1272, — um das Jahr 1278 kennen wir aus Urkunden einen gewissen Rapoto de Aussee — als Helling er oder Bearbeiter der Salzquelle bei Mariazell. vermögen, mo diese Salzquelle und an welchem Hartberge sie be-standen habe '). > Auch das Stift zu Vorau hatte zwischen den Jahren 1160 und 1170 einen Salzborn bei Wilhelmsburg von der Markgräfin K'UNegUNÜe erhalten (Fontem apud Willehalmcsburc, ubi fit sal), welcher jedoch auf das steiermärkische Salzwescn keinen Bezug hatte -). Gleicherweise gibt die Vorancr-Chronik Nachricht, daß Propst Konrad II. Silberaöern aufgeschlossen, Bergbau auf Silber getrieben und dadurch Reichthum erworben Habe, I. 1282 3); loo aber diese Silbererze in der Umgegend von Vorau bestanden hatten, ist nicht verzeichnet. Dies sind nun alle urkundlich bekannten steiermärkischen Bergwerke und Bergbautcn, insbesondere auf Eisen und Salz, bis zum Schlüsse des dreizehnten Jahrhunderts. Hinsichtlich der Bergregalien, welche entweder bei der ersten urkundlichen Erwähnung schon darauf hafteten oder später erst dazu gekommen sind, ergibt sich aus allem bisher Dargeftellten Folgendes. Eisen-, Blei- und Silbergruben kennen zwar die fränkischen Kapitularien; es finden sich jedoch von Staatswcgen keine besonder» Verfügungen darüber ausgesprochen, außer über solche, welche auf fiskalischem Saalboöen und königlichen Kaminergründen gelegen waren und bearbeitet worden sind. DaS steirische Oberland, wo, nach dem Gesagten, Eisen- und Salzgruben und Quellen bestanden hatten und seit der Urzeit schon bearbeitet worden sind, war ein Theil des römischen Norikums und eine Rümerpro-vinz gewesen. Unter den Römern mußte von Salz- und Gold-erwerb ein Zins oder ein Zehent an den kaiserlichen Fiskus oder mi die Kammer (in Dominicum) abgegeben werden; auch scheinen die agitolfi'ngischcn Herzoge in Bajoarien und in dessen austra-sischcn Vorländern am frühesten und größtentheils im Besitze der Salinen zu Rcichenhall und Hallcin gewesen zu sey». Daraus läßt sich vcrmuthen, daß dort überall die Salze und edlen Metalle nach römischen Gesetzen und nach der aus der Römerepoche herabgeerbten Gewohnheit behandelt worden und der Kammer der fränkisch-germanischen Reichsregenten zinspflichtig geblieben sind. *) Dipl. Styr. I. p. 150: Dedi canonicis— apud Sccowe — fontem aquae salsae prope montcin Hartberg nominatum, et dimidium mansum fonti vicinum, jure quo mihi serviebat. 2) Caesar. Annal. I. 879. 3) Caesar, 11.333: Hie etiam auri seu argenti fodinis ditatus cst. Die Salz- und Goldzinse zu Rcichcnhall und Hallein kamen nachher, 17. December I. 908, durch K. Ludwig IV. an das salzburgische Hochstist und wurden demselben von K. Otto I., 8. Juni 940, bestätigt '). Offenbar liegen hierin schon die ersten Andeutungen eines Regal- oder Königsrechts auf Salz, Gold und Silber. Als K. Arnulph, 20. November 890, in seinem großen Bc-stätigungsöiplome dem Hochstifte Salzburg das Recht gab, die königliche Fiskalerzgrube am Gameringberge im obern Ennsthale ausschließlich ein ganzes Jahr hindurch zu bearbeiten, geschieht noch keine Erwähnung einer Zinsleistung dafür e). Dagegen als diese nämliche Erzgube, wie es scheint im Jahre 931, durch Tausch um eine Salzquelle im Admontthale aus dem Besitze des Grafen Alberich in das allodiale Eigenthum des salzburgischen Hochstifts übergegangen war, sagt die Vertragsurkunde, daß jener Eisenschacht ohne alle Zinsabgabe bearbeitet werden könne (Flatum fem fo-Oere sine censu). Bei der ersten urkundlichen Andeutung des Salz- und Eisengeivinns in der obersteirischen Waldmarch im I. 1025 geschieht zwar keine Meldung von einem Zinse dafür; daß jedoch hundert Mansus Saalgrundes in jenen Gegenden mit dem ausdrücklichen Beisatze gegeben wurden: »mit der Salzgrube UN d mit dem Eisenbergwerke" (cum salino et rudere, quod Ariz, Artz, dicitur), scheint nicht undeutlich auf rin bereits deutlicher ausgebildetes und übliches Königsrecht auf alle Metalle und Salze überhaupt hinzuweisen; um so mehr, da wir aus eben dieser Zeit noch eine andere Urkunde besitzen, in welcher, I. 1015, K. Heinrich II. einem karantanischen Grasen und seiner Mutter, Hemma, nebst einem Salzwcrke im Admontthale, auch noch das Recht auf den Bau und die Benützung aller Metallerze und Salzquellen auf den alloöialen Gründen dieses edlen Dynasten ertheil-te * 2 3). Als im Jahre 1074 alles Saalgut der Gräfin Hemma von Friesach und Zeltschach in dem Admontthale des Steireroüer-landcs sammt einer Salzpfanne in Hall an das Stift Admont gelangte, war dieses Recht auf Metalle und Salze im Admontthale schon mit einbegriffen. Ueber alle Salzwerke und Salinen zu Hall übte damals das Hochstift Salzburg offenbar schon ein Regalrecht *) Juvavia, Anhang, p. 119, 176. 2) Juvavia p. 113—114. 3) Archiv für Süddeutsch. II. 335—236: „Et omnes fodinas cujuscunique metalli ct salinae, quae in bonis suis repericntur.“ aus; denn Erzbischof Thicmo von Salzburg gab im Jahre 1093 dem von seinem Vorfahrer, Erzbischof Gebhard, gegründeten Stifte Admont mit einer Salzpfanne auch noch das Salzrccht und das Gericht über alle Salzarbeiter an den Salzpfannen zu Hall '). Daraus darf man nun schließen, daß der Begriff von einem Regale oder Kö'nigsrcchte (Regale Imperii) auf alle Metalle und Salze bis zum Ende des eilften Jahrhunderts ausgebilöet und auch in der Steiermark angewcndet worden scy. Im Jahre 1160 er-theilte Erzbischof Eberhard I. von Salzburg, in Folge der eigenen von Kaisern und Reich von Alters her dem Hochstifte verliehenen Regalien, und mit besonderer Zustimmung K. Friedrichs I., dem Stifte Admont auf allen dessen Gründen das vollständigste Re-galrecht auf alle Salze, Eisen, Silber und auf alle Metalle 2). Die hier ausgedrückte wörtliche Berufung auf seine kaiserliche Er-laubniß und Billigung erwähnte K. Friedrich Barbarossa auch wirklich in seinem für alle admontischen Güter, Rechte und Freiheiten im Jahre 1184 erlassenen Majestätsöiplome 3). Auch dem Stifte St. Lambrecht ertheilte K. Friedrich I. ein umfassendes Regalrecht auf alle Metalle und Salze, insbesondere aber auf die Kupfergruben im Pibcrthale, zu Regensburg 6. Juli 1184 4). Rach dem 1) Patellam unam et preconinm illud in Halle totumquc jus salinao et ejus focariorum! Admontische Saalbücher erklären dieses Salzrecht, Jus salinac, oder Justitia salis (Antiquissimum Directorium Admontensc, C. 4. 381) dahin: Jus salinae, hoc est: servi administrantes igncni patcllis et omnes koum minatores (nad) Du Cange, vox: Mi nar c, Pastures bourn; daher heute noch in dem Volksdialekte Mahner, Männer, Meaner, d. i. Ochsenführer, Ochsenleiter, Ochsenhalter) in festivitatibus ova cellerario dare debcnt; et unusquisque eorum saecum unum salis per annum; carnos corvorum captorura ad coquinam deferre. IV. p. 121—122. 2) Saalbuch III. p. 121: „Inter quae in vallc Admuntina patellas salis, quas pracdeoessores nostri oontulerunt, sed et ubicumque in posscs-sione coenobii venae salis seu ferri aut argenti vel oujuslibct metali! fodinae rcporiri poterant, quae de regalibus Imperii Salzbur-gensis ecclesia hactcnus qniete possedit, sicut ex eoneessione ponti-ficum praesoriptorum primitus ca fratres Admuntcnscs posscderunt, et nos eis ex assensu Domini Imperatoris nostri Friderioi conccdi-mus et stabilimus. IV. p. 51—S3. 3) Saalbuch III. p. 206—219: „Snb alis et aquilis Imperatoriae majesta-tis conscrvanda susoipimus et defendenda, constitucntes, ut debita usuum integritatc possideant, quae de regalibus Imperii a Salzburgensi ecclesia susoeporunt et possidere dignosountur— fratres Admontcnses. 4) St. Lambrechter - Saalbuch: Omne genus metali: et nominatim cuprum in Pibcrthale, — cum omnibus salinis. Vorgänge mit dem Hochstifte zu Salzburg, und nach dem Beispiele sogar an geringeren weltlichen Dynasten, den Grafen von Friesach und Zeltschach und im Saanthale, wird man es ganz begreiflich finden, daß auch die traungauischen Markgrafen und Landesherren von Steiermark eben so wie zum Fahnenlehen des Landes selbst, auch zum Besitze der Reichsregalien und Königsrechte frühzeitig und schon in der ersten Hälfte des zwölften Jahrhunderts gekommen seyen l). So wie das Hochstift zu Salzburg dem Stifte Admont, eben so hat fast zu derselben Zeit (I. 1182) Markgraf Ottokar VIII. den Kanonikern zu Seckau auf all ihren stiftischen Saalgründcn das vollständigste Salz- und Metallregale gegeben, und der salzburgische Erzbischof Adalbert il. sonderheitlich noch im Jahre 1197 bestätigt, nachdem dieses so eben erst, 6. Mai 1194, alle seine Regalienrechte aus Salze und Metalle auf allodialcm Boden vom K. Heinrich VI. bestätigt erhalten hatte 2). Herzog Leopold der Glorreiche bestätigte dem Stifte Seckau neuerdings, I. 1207, diese Regalien, jedoch mit dem Vorbehalte einer gewissenhaften Schätzung und der Einlösung aller seckauischen Metall- und Salzbauten zllr landesfürstlichcn Kammer 3). ttnö überhaupt liefern viele Spenden der letzten beiden steiermärkischen Landesherren mit Roheisen vom Erzberge an die Stifte zu Rein, Seitz, Gey-rach und Seckau, und insonderheit noch das Rentenbuch des Ro. tarius Heüwick vom Jahre 1265 den vollständigsten Beweis, daß die Markgrafen und Herzoge von Steier seit der ersten Hälfte des zwölften Jahrhunderts über alle Salze und Metalle das Reichsregale und insonderheit über den Haupteisenbau am Erzberge des Oberlandes das Königsrecht befestigt und ausgeübt hatten. Rach Angabe des Rentenbuchs darf man mit Bestimmtheit annehmen, daß die Gerichts- und Frohngefälle am Erzberge dein Landesherrn damals schon alle Jahre über 2000 Marken Silbers eingetragen hatten. Mit der Ausbildung des Bergregalienbcgriffs glcichmässig, wenn nicht etwa zum Theile schon aus der Urzeit hergebracht, muß sich auch der Salz- und Metallbau nach regelrechter Weise und *) Seckaucrurkundc. — Dipl. Styr. I. 1C7, wo Herzog Ottokar Vlu. diese Regalien als von Kaiser und Reich erhalten seinem Water zuschreibt.. 2) Dipl. Styr. I. p. 165. 185., 1. 1202. Saalbuch III. 145—150. Urkunde Z. a, 1. 3) Dipl. Styr. I. p. 185. zu einzelnen daran Hangenden besondern Gerechtsamen ausgebildct haben. DieS jedoch von der frühesten Zeit und bis zum Ende des dreizehnten Jahrhunderts.im Einzelnen öarzustellen und nachzu-weisen, mangeln durchaus einheimische Urkunden. Wir geben folgende Andeutungen, um daraus auf die steiermärkischen Dauwci-ftn und Rechte an Bergbauten schließen zu können. Seit der ersten Hälfte des zwölften Jahrhunderts besaß das Stift Admont Erzbau auf Silber und Schmelzwerk am Berge Zozzen und in dessen Umgebung, Zozzia, Losin und Rettin, bei Friesach in Kärnten. Später entspann sich zwischen dem Hochstifte Salzburg und dem Stifte zu Admont ein langwieriger Streit über das Schmelzoder Plährecht daselbst (Jus cathmiarium); welchen der Erzbischof Adalbert II, im Jahre 1193 dahin entschied und endigte, daß Stimmt für immerhin die Hälfte des Zehenten von allen Metal-len, vom Bergrechte und von den Gerichtseinkünften in jenen Bergbauten innerhalb der Gränzen der Pfarre Gutaring einzufordcrn haben solle '). — Ein anders Admonter-Diplom vom Jahre 1294 bewährt durch die Anführung des auch beim uralten Silberberg-bau an der Zeiring geltenden Spißrechts, daß nicht nur alle andern eben genannten Rechte und Weisen auch am steiermärkischen Dergbaue üblich gewesen sind, sondern daß damals schon einzelne Männer die Erzgruben nach verschiedenen Antheilen besessen und gebaut hatten i) 2). i) Admonterurkunde Z. n. 2: „Porpetualitcr confercntes, ut in fundo prac-dieti mentis Zczaiq — in argenti seu cujuslibct mctalli veniš mediani * portioncm decimae ct custodiae et onmuli publicati et ban-n ortim et aq u isi ti on um pro qualibct litis compositione et montani juris, et in liao quod dicitur Spitzrecht, et Garren-reell t et Hutschicht cum omnibus catlimcariorum pertinentiis quictc ct proprie deinceps ad suog usus acoipiat. *) Admanlerurkunde 0. n. 261 baj wir alleu deu rail tif der Ccyrich, als seu hin geschrieben stent, an der Chnappcn Gruebe ainen brit tail, an nincm sechs vnd dreizgisten, vnb afn halbes Spitzerecht, an der Chlastcrmannes einen ainlasten, an dem oberem Funde ainen sechs tail, an der SBci>ginne ainen zwelftail, und ainen halben gemainen, vnd ain halhez spitzerecht, an derWimmelrinne ainen brit tail, an dem vreuvental ainen achtzehenten, an dem sherme ainen achtzehenten, an der Ramerinne ainen achtzehenten, vnd aller deu tail, di wir haben Vf dem Perge der Ceyrich. Die Landeskultur und die landwirthschaftlichen Verhältnisse. — Werth der Güter und landwirthschaftlichen Erzeugnisse. — Lasten und Leistungen der Güter. Im ersten Theile dieses Werks haben wir nachgewiesen, daß umfassender Ackerbau in Verbindung mit besonders blühender Viehzucht die Hauptbeschäftigung und Nahrungsguelle der celtisch-ger-manischen Bewohner des steirischen Oberlandes und der mittleren und südlichen Theile der pannonischen Steiermark gewesen seyen. Diesen überall im Lande befestigten, dem Klima und Boden angemessenen vervollkommnten Acker-Feldbau mit Viehzucht und Alpen-wirthschaft haben die Römer, hier eben so wie in ihrem gesegneten Italien, in staatskluger Weisheit als Haupt- und Grundverhalt-niß alles Staatslebens und aller bürgerlichen Institute hochgeachtet und mit Sorgfalt gehütet. Zuverlässig sind während des langen Todeskampfes einer all-mähligen Auflösung des römischen Westreichs und bei so vielen Hcerzügen germanischer, sarmatischer und hunnischer Vvlkerhorden nicht nur viele altsteirische Städte und Ortschaften gänzlich zerstört, sondern vorzüglich in der südlichen und östlichen pannonischen Steiermark bedeutende Landtheile völlig verheert und menschenleer geworden, dadurch aber der Verödung und Verwilderung anheim gefallen. Dieser Erschütterungen ungeachtet haben sich jedoch die Landwirthschast und die Bewohner in dem bei weitem größten Theile des Landes unverrückt und in ihrem Wesen ungefährdet in die Jahrhunderte des Mittelalters herab erhalten. Wiederum liefarn die frühesten Urkunden der Hochstifte und Stifte Aquileja, Salzburg, Freisingen, Bamberg, Göß, St. Lambrecht, Admont, Rein, Seckau, wieder urältesten Edelgeschlechterder Grafen von Traungau und Leoben, von Lambach, Wels und Pütten, von Mürzthal und Eppenstein, von Friesach und Zeltschach und von der Saune die unwiüerleglichsten Beweise dafür. Ueberall erscheinen in denselben bedeutende Landbewohnung und so viele bis auf den heutigen Tag noch gleich fort erhaltene geographische und topographische Einzelnheiten, selbst in weniger bevölkerten und bebauten Theilen des steirischen Oberlandes, daß dergleichen von gänzlich verwilderten und menschenleeren Landstrecken niemals zu erwarten wären *). l) Wir verweisen hierüber auf alles oben von den ältesten Grundbesitzern und über das Forstbannsregale im ausgedehnteren Sinne Gesagte. Urtier die Landcsbefthaffenheit im Einzelnen können wir Folgendes anführen. Von dem Afflenzthale und dem Cerewalde am Semmering angefangen bis gegen Admont und auf die Hölftn jener Gebirge hinan, welche heute noch die Steiermark von Unteröfterreich trennen, war am wenigsten bebautes Land, sondern größten-theils Waldung; diese Landstreckc ward daher noch im fünfzehnten Jahrhunderte die Waldmarch genannt, und die noch im zwölften Jahrhunderte vorzugsweise geltende Benennung des Ortes »St. Gallen im Walde" bei Admont bewährt die damalige Hauptbeschaffenheit jenes Lanötheils. Dessenungeachtet aber erscheinen schon im eilsten Jahrhunderte die Benennungen der Gebirge und ihrer Höhen, der Thäler, der Bäche und Flüsse im Umkreise dieses weit ausgedehnten Waldlandes urkundlich und als allbekannt. Auch im Thale der Thaja um St. Lambrecht scheint noch bei der Stiftsgründung größtentheils Urwald gewesen zu ftyn, weil es die Benennung St. Lambrecht im Walde getragen hatte. Das Waldland um Dechantskirchen, zwischen dem Pällaubache und der Pinka ist wohl erst zu Anfang des zwölften Jahrhunderts ausge-rodct worden Unter den Walöbäumen der oberen Steiermark scheint damals die Eiche weit zahlreicher gewesen zu seyn, als heut zu Tage -)• Im schönen Ennsthale überbathen noch im zwölften Jahrhunderte die Sümpfe dergestalt die Flächen fruchtbaren Bodens, das zwischen Hachenberg und Jrdning ein Seegewässer bedeutenden Raum eingenommen hat; da Urkunden ausdrücklich davon Meldung thun und das steirische Rentenbuch eine halbe Mark als jährliches Erträgniß für die landesfürstliche Kammer von diesen See anführt * * 3). Die Eichenforste an der Laßnitz und Sulm und in den Gegenden um Saufal bis Leibnitz (damals eine Hauptstätte für Wildschweine) müssen im zehnten bis zum dreizehnten Jahrhunderte noch sehr ausgedehnt und dicht gewesen ftyn, wegen der urkundlich dem Hochstifte Salzburg dort versicherten Jagd auf Schwarzwild, Eber und Bären, I. 890, 970, 978 4 * 6); wiewohl ») Caesar. I. 675. I. 1161 Erbauung einer Kapelle im Walde, wo jetzt Dechantskirchen ist. 2) Dipl. Styr. I. p. 109. Vom Grunde und Boden des Melhofes bei Tro-faiach bemerkt eine Urkunde vom Jahre 1293: „in quo plures sunt quer-cus. 3) Stcier. Rentenbuch: De stagno dimidiam marcam! — Admontersaalbuch IV.: Sewcn cum molendinis except» dimidio manso juxta laoum sut> eodem monte Hagenlerge. 6) Juvavia, Anhang, p. 114. 187. 202. u. s. w. die Hetzen auf letztere Ungrthüme mehr die Gebirgsgegenden an den Schwambergeralpen, den Quellen der Sulm und Laßnitz/ betroffen haben mögen. Der oben in der Gauentopographie gegebene Iteberblick des Landes zeigt von der Mitte des neunten bis zu Ende des zwölften Jahrhunderts in mehr denn tausend namentlich angeführten Gegenden, Ortschaften, Städten, Märkten, Weilern (Villae), Pfarren und Burgen eine vollständige und uralte Bewohnung aller Flächen, Thäler und Höhen des steirischen Ober- und Unterlandes. In Urkunden und Saalbüchern erscheint da überall aller Grundbesitz regelmäßig abgeschieden und eingetheilt in Wald, Weide, Wiese, Bau- oder Ackerfeld, Weingärten (silvae, pascua, prata, agvi, campi), und im Oberlande auch in Alpen (Alpes) für Hornvieh und für Kleinviehheerdcn. Die einzelnen Saalgründe trugen die verschiedensten Benennungen, Höfe, Mayerhöfe (Curia,Curiae villicales) mit mehreren dazu gehörigen Vorwerken oder Huben (Curiae cum dua-bus hubis) *), Stadelhöfe (Gurtes stabulariae), M ey ereien (Villicationes), A nsitzeoderRücksttze, Bauerngüter (Prae-dia, Arcae, Loca), Huben, Walöhuben, Stiftshuben (Hu-bae, Praedia, quae vocantur Waldhubae um Uebelbach, Stiftshuben im Kainachthale und um Voitsberg), Mansell (Mansi im Ennsthale, Murthale und in den Gegenden des Weinbaues), Schwaigen (Swaigae, und die Rücksäßigen darauf Swaigarii, Schwaiger, besonders im Ennsthale), Lehen (Benelicia, Feoda)e). Auf dem großen Saalboden, welchen das Hochstist Salzburg, 6. October 865, von K. Ludwig dem Deutschen zu Wisitendorf und an der Laffnitz in der östlichen Steiermark erhalten hatte, lagen große Gehöfte, ein jedes zu 90 Joch Ackerlandes nebst ausgedehnter Waldung * * 3). Zu Anfang des eilften Jahrhunderts, 1.1025, mochte eine hochedle Matrone, Beatrix, hundert Königsmansus Saalboden im Aflenzthale mit allen Hörigen und Renten nach K. Konrads I. großmüthiger Spende in Besitz nehmen 4); und aus. dem zersplitterten Erbe der letzten Stammessprossen der Grafen x) Einen solchen Hof besaß zu Lehen der Sagittarius Principis Styriae auf dem Jägerberge. 8) Vorzüglich im steierischen Rentcnbuche. 3) Juvavia, p. 99. *) St. Lambrechtersaalbuch. Ill vou Lcoben kamen blos an die Dynasten von Rkichersbcrg am Jnnfluste und an das von ihnen I. 1084 gegründete Stift, dreißig Mansus Saalbodens mit Hörigen zu Kraubath, und eben so viel zu Nadlach am Radclberge in der Steiermark '). Schon bei der Gründung des Stiftes zu Oberburg, I. 1140, erhielt dasselbe von dem Stifter, dem hochcdlcn Diebold von Chagcrn, als Fun-dationsgut Saalboden im Saanthale mit beinahe hundert Hörigen, mit ihren Ansitzen und mit allem dazu gehörigen Boden; und aus anderen Spenden daselbst weiters noch fünf hundert leibeigene Familien -), Nach Inhalt des steirischen Rcntenbuches besaß um die Mitte des dreizehnten Jahrhunderts die landesfürstliche Kammer, wohl schon aus den Tagen der traungauischcn Ottokare her, ge-gcgcn fünsthalbtauscnd Güter verschiedener Größe und Benennung, dienstbar in allen Gegenden der Steiermark, welche in dem genannten Rentenbuche einzeln verzeichnet zu lesen sind. Eben so finden sich im ältesten admontischen Urbarbuche aus dem dreizehnten Jahrhunderte folgende Zahlen von namentlich genannten Stiftsgütern : 15 Huben und Höfe am Johnsbache, im Admontthale, auf der Buchau, in Ardning und im Neitthale mehr dann 260 Rück-faffige, tut Zelzthale 21 Ansitze und in der heutigen Herrschaft Gallenstein 148 Huben und Höfe. Wir führen die Bewohnung dieser Gegenden tm dreizehnten Jahrhunderte vorzüglich deswegen an, weil damals aller Grund und Boden dieser obcrstcicrischen Landtheile dem Stifte Admont ausschließcnd cigenthümlich zugehört hatte, und keine anderen Rück-sässige, als nur admontische Hörige und Eigenleutc darin zu finden gewesen sind. Einen eben so sprechenden Beweis von durchgeführtem Anbau und von einer Bevölkerung, fast wie heut zu Tage, gibt das gedachte admontische Urbarbuch auch von allen anderen Gegenden des Landes, vom Ennsthale, Paltcnthale, Liesingthale, vom oberen und mittleren Murthale, vom Rotenmannertauern, Pölsthale und Setting, zu Mainhardsdorf, um Judenburg, Weißkirchen, Buch, Obdach und Admontbüchel, St. Martin bei Grätz, im Freilanöe, x) Mon. Boic. III. p. 399. ") Ministerialcs utriusque sexus proprie centom, qoi legem et jus Aqui-lejensium Dienstmanniorum eorum eollaudatione debent habere cum omnibus possessionibus suis — cum quingentis fere alius donationis mancipiis cum suis mulieribus ae natis. Dipl. Styr. II. 287. im Sausale, um Marburg und in den windischen Büheln, wo auch das Stift Admont neben so vielen anderen geistlichen und weltlichen Saalherren so zahlreiche Güter und Hörige besessen hat '). Die feste Stellung des Grundeigenthums, die Werthschätzung des ackerbaulichen Lebens auf demselben und die nach und nach zunehmende Bevölkerung veranlaßten bald eine Erweiterung desselben, so daß ausgedehnte Landstrecken, welche theils durch die früheren Verheerungen menschenleer geworden und mit wildem Gestrüppe bewachsen waren, oder welche noch aus dem. Alterthume her herrenlose Urwalöung bedeckt hielt, ausgeroüet und urbar gemacht worden sind * 2). Für die Steiermark gebührt hierin wohl das vorzüglichste Verdienst dem Hochstifte Salzburg und den übrigen Stiften des Landes3). Auf allen zu Eigen geschenkten Saalgründen mochten die kirchlichen Leute Gestrüppe und Waldungen nach Belieben ausroden und in fruchttragenden Boden umstaltcn. Um außer den Gränzen solcher allodialen Gründe dies zu vollbringen, wurde ihnen das AuSroöungsrecht noch insbesondere er-theilt, wie wir dies urkundlich von den Mönchen in Admont und in Oberburg wissen 4)- In beiden Fällen zeigten sich die ältesten Mönche in der Steiermark sehr thätig, und diese Arbeit war auch ihr vorzüglichstes Geschäft. Außer den Gegenden der Salzsiedereien in Hall und in den beiden Weilern Ober- und Unterardning schuf sich das Stift Admont den größern Theil seiner Bauernge-höste und Höfe selbst bis zur Mitte des dreizehnten Jahrhunderts. Dasselbe geschah auch in dem weiten Waldlande der Herrschaft Gallenstein, wo die oben angeführte Zahl der Ansiedlungen auf urbaren Gründen bis zum Ende des dreizehnten Jahrhunderts durch die fleißigen Mönche geschaffen war und gleich vom Anbe- ») Urbarbuch C. 578. z) Die salzburgischen Dokumente geben hiervon die frühesten Beweise. Juva-via, Anhang >>. 22. 24. 2) Auf solche Bemühungen des Hochstists zu Salzburg in den Gegenden des Rotenmannertauerns und im Polsthale deuten noch im Zahre 1344 Admon- terurkunden hin. XX. 7. Omnem justitiam et jurisdictionem in valle Admuntina, sagt Erzbischof Konrad I. plcnarie et potestative coenobio 8. Blasii confirmamus, inter quae, ut nemini praeter monasterii colonos liceat in valle eadem aliquid novalium de quacumque inibi adjacente silva runcare; sed quae saltibus excisis ad aliorum quorumlibet sartagines (Salzsiedereien) dc-putatis terra excolcnda in jua et potestatem monasterii libere reverta-tur. Saalb. IV. p. 110—117. PAUL HBIGB ginne Vas Auörodungsgeschäft so thKtig betr worden ist, daß um Vas Jahr 1252 das auf dem ausgerodeten Waldboden so eben erst erbaute Kirchlein zu St. Gallen tin Walde zu einer Pfarrkirche hatte erhoben und mit mehreren der Seelsorge in einem so ungemein weit ausgedehnten Territorium obliegenden Stiftsgeist-lichcn von Admont besetzt werden müssen '). Eben so fleißig rodeten die Admontermönche Gestripp und Waldung auf ihren Gründen im Paltenthale aus; und als der emsige Mönch Ulrich bei diesem Geschäfte zu Bärndorf am Dietmarsbergc durch Hartnid von Ort gehindert werden wollte, behauptete das Stift Admont das Ausrodungsrecht daselbst aus demMichterspruche des Markgrafen Ottokar VII. selbst, I. 1150 * 2). Dasselbe geschah auch in noch entfernteren Gegenden des Landes, zu Lesach in der Gegend von St. Lambrecht, und zwischen Rorluch und Eberbach tin Laßnitzthale, wo die admontischen Stistsbrüder überall Neubrüche gemacht und Wohnungen für hörige Rücksässige aus denselben erbaut hatten 3). Eben in diesen Gegenden des Unterlands, zwischen Kamniz, Bohir und Laßnitz, haben die Admontermönche lange vor dem Jahre 1180 so viel Waldland urbar gemacht und Gehöfte darauf erhoben, daß sie vierzig Untcrthancn daselbst seßhaft einführcn konnten. — Um das Jahr 1170 gericthen die Mönche von St. Lambrecht mit dem steirischen Ministerialen Adalbert von Eppenstein in Streit, weil beide Theile bei Herstellung von Neu-brüchen und Ausrodungen unwirthbaren Bodens die Besitzesgrän-zcn überschritten zu haben sich beschuldigten. In der Gegend von Maria-Hof hatten die Mönche zu St. Lambrecht bis zum Jahre *) Admontersaalbuch IV. p. 153. In sylva cocnobio propinqua et propria e c e 1 e s i am in novalibus ejusdem silvae noviter con-s true tam dcdicavit Archicpiscopus Ebcrhardus, dcdicatam omnibus dccimationibus cunctorum novalium, quae tune ibi facta erant vel per secula circum circa longe vel prope in eadem silva fieri possent do-tatam baptis malern constituit, atrium quoque ejuspolyan-drium fecit. 2) Saalbuch IV. p. 66. Mansum apud Pcrendorf — ad quem Dominus Udalricus, ecclcsiae nostrae custos, de montc superjaccnte novalia rlineare coepit, sed Hartnidus de Orte — violanter rnncationcm illam prohibuit. — Sed Udalricus in judicio coram Marchione jus runcationis in monte, illi manso opposite, per sententiam obtinuit. 3) Saalbuch IV. Ad Lesach — quidquid tunc novalium a temporibus Ge-behardi Archicpiscopi runcatum ibi fuit et usque in finem fieri pote-rit (circiter 1130). — Inter Rorlack et Eberpach — und aus der Waldung — ad villam ibi faciendam. 1220 drei neue Bauerngehöste geschaffen — Viel urbaren Boden mit neuen Rücksitzen im Laßnitzthale bei St. Lambrecht hat das Hochstift zu Frecsingen um eben dieselbe Zeit (I. 1187) geschaffen * 2). — Dieses Verdienst in der untern Steiermark theilen auch die Dcutschordensbrüder zu Großsonntag. Als der Dynast Friedrich i. von Pettau den Ungarn das untere Thal der Pösnitz abgejagt hatte (ungefähr 1160— 1170), war daselbst noch alles unbebaut und menschenleer (Terrain de mani bus Ungarorum eri-•piens, licet vacuam adhuc et inhabitatam, primum suae subju- gavit potestati). Da diese Landesstrecke nachher der Kommende zu Großsonntag geschenkt worden ist, so darf man nicht zweifeln, daß die Pettauer-Edelherren und der deutsche Ritterorden sich in das Verdienst theilen, die Thalniederungen in fruchtbare Wiesen und Felder, die Abhänge der Hügel aber in üppige Weingärten umstaltet zu haben 3). — Urkunden des Stifts Rein zufolge waren die Cisterzienserbrüder desselben auf ihren allodialen Stists-gründen für Ausdehnung des Feld- und Weinbaues mit eigenen Händen im zwölften Jahrhundert eben so unermüdet, wie in den Gegenden um Rein, im Süüingthaic und zu Stangersöorf (Pro-priis manibus Jaboraverunt, — plurima edificia erexerunt. — Vinitores in Stangersdorf ponerent, sive a gr os propriis manibus colerent, J. 1140). Die Wälderausroüungen an der Laff-nitz bei Dechantskirchen scheint erst um das Jahr 1160 der Erzdiakon Ottokar veranlaßt zu haben 4). — Auch im Thale der Glein und Lobming auf den nördlichen Abhängen der ectischcn Gebirge war zu Anfang des dreizehnten Jahrhunderts viel Waldgcbiet. Da veranlaßte das Stift Seckau ausgedehnte Bodenrultur. Denn im Jahre 1222 erhielt von ihm Berthold, der Vikar von St. Margarethen, die Zehenten zwischen den Bächen Predigoi und Lobming zum lebenslänglichen Genuffe auf die Bedingung, daß er den Wald im Thale der Glein (Clcyn) urbar legen, fruchtbringend machen und mit Ansiedlern besetzen solle. — Ohne Zweifel haben auch im Unterlande die Mönche zu Oberburg das ihnen schon *) St. Lambrechter-Saalbuch: „Tres curtcs circa monastcrium sitas, quas donationis tempore Monachi ejusdem loci excolere propriis sumptibus consueverunt.“ 2) St. Lambrechter-Saalbuch: „Septem mansus juxta Laznicli propter novitatem Gereuth adpellatos.“ 3) Dipl. Styr. II. 207. *•) Caesar, I 675. im Stiftungsbriefe ertheilte Ausrodungsrecht auch außerhalb ihrer Besitzesgränzen thätig benützt '). Das steirische Rentenbuch spricht um das Jahr 1265 von mehreren Neubrüchen am Pirnberge und im Chascrwald im Ennsthale; und die eben in demselben Rentenbuche angeführten Rücksässigen, auf fünfundsiebenzig Mansus Ackerlandes unter der besondern Benennung Reutarier (Reutarii) in den Gegenden von Kindberg im Mürzthale, halten wir eben nur für solche Rücksässige, welche jene Gründe selbst erst urbar gemacht haben 8)..— Eben solche umfassende Arbeiten zur Ausrodung des Urwaldes und Gestrüppes, wie zur Erweiterung des Feldbaues hatte das Stift Admont im ganzen Umfange seiner Besitzungen zu Admontbühel veranlaßt, weil 145 derlei von Ausrodern (Reutarii) bebaute Stiftsgüter in einer aufbewahrten Urkunde * 2 3) sich verzeichnet finden. Die Stifte wurden um so mehr aufgemuntert, Landtheile mit Wald und Gcstrippen auszuroden und in Felder zu umstaltcn, als ihnen auch die, den Metropoliten zu Salzburg und Aquileja gehörenden gehenden aller Neubrüche zu eigen geschenkt worden sind; wie zahlreiche Urkunden von den Stiften St. Lambrecht, Admont, Rein bewähren. Das ganze altbajoarische Gesetz ruht auf festgegründetem und geregeltem ackerbaulichem Leben; es spricht laut seine hohe Schätzung desselben durch so viele Anordnungen aus, in welchen es nicht nur die Unverletzlichkeit jeder allodialen Feldmark sichert, sondern auch die darauf befindlichen Aecker, Wiesen, Weiden, Wälder, Gärten, Gehege, alle Feld- und Baumfrüchte und alles lanö-wirthschaftliche Vieh mit allen Gebäuden, Brunnen und Quellen in seinen Schutz nimmt und jeden Frevel dagegen unter hohes Wehrgelö stellt. Ja sogar auch für den Kauf und Verkauf von ackcrbaulichein Viehe enthält dieses Gesetz vorsichtsoolle Bestimmungen 4). Ein ccltisch-germanisches großes landwirthschaftlichcs Haupt-gchöfte (Curia, Curlis, Sala regalis, Domus regalis), aus meh- 8 * *) Dipl. Styr. II. 288. 2) Eben nach Inhalt des steirischen Rentcnbuchs waren nicht stets alle Güter und Gehöfte von Rücksässigen bewohnt und baulich gehalten. So heißt es dort: Ex 355 praediis circa Aatgerspurch sunt in c ul t a 83! 3) Codex Praediorum. C. 678. Lex Bajuvar. 288, 301, 303, 322-324, 306, 312. reven Theilen bestehend, hatte ungefähr folgende Einrichtung. Von Aussen her war es mit einem Gehege oder Zaun, oder mit einer Mauer umschlossen (Curtis tumino, sepe, muro strcnue munita), wenigstens die Eingangsöffnung aus festem Mauerwerke gebaut (cum porta lapidea. — Suam quisquc domum spatio circumdat — sagt schon Tazitus), und über dem Eingangsthore eine Sonnenuhr angebracht (Solarium ad dispcnsandum), dergleichen überhaupt mehrere an den innern Wände» der Gebäude ausgezeichnet standen. Diese Umfriedung der einzelnen großem, nicht mvöerni-sirten Bauerngehöste findet sich in der Steiermark vorzüglich in den östlichen Gegenden von der obern Andritz bis über Friedberg hinaus. Das Gehöftehaus innerhalb war wenigstens in den Haupt-theilen aus gutem Mauerwerke, wenn gleich im Innern von Holz, oder wohl auch ganz aus Holz regelmäßig aufgebaut (Domus ex lapide facta; — oder extcrius cx lapide, intcrius ligno bene constructa; — oder auch totum cx ligno ordinabiliter constru- ctum). Dieses Haus umfaßte Kammern und Kabinete zu Wohnungen für die männlichen Hausbewohner (Camerac, Caminaiae, Mansiones virorum), Hallengänge oder Söller (Portions), unterirdische Gemächer (Screones) nebst dem Keller und einer Küche. Innerhalb der Umfriedung und neben dem Hofhause bestanden dann weiters mehrere andere kleinere Gebäude, und zwar: ein Wohnhäuschen für das weibliche Hausgesinde (ancillac vestiariae, puellae de Ginecio), welches in freien Stunden Wolle spann und Kleider verfertigte, auch Frauengemach (Gynaeccum, Genitium, Genetium, Mansio feminarum) genannt; ein gemauertes Hofoder Hauskapellchen (Capelia e lapidibus bene constructa), eine Pfisterei oder ein Backhaus (Pistrinum), eine Hausmühle (Molina), eine Kelterpresse (Tordularium), ein Brauhäuschen, mit Taferne oder Trinkstube (Cambum, Domus cerevisiae conficicndae ven-dendaeque), eine Schmiede (Officina ferraria) zur Herstellung und Ausbesserung der Acker- und Hausgeräthe, ein Speicher- oder Getreiöekastenhaus (Spicaria, Graneca), ein Stadelgebäude oder Scheuer (Horreum, Scura), ein Stallgebäude mit mehreren Abtheilungen für das Wirthschaftsoieh (Stabulum, und zwar: Vac-caritia, Porcaritia, Capraritia, Hircanitia, Berbicaritia U. f. w.). Innerhalb der großen Umfriedung befand sich auch noch der Küchengarten (Hortus) und der Obstgarten (Pomarium). Aus einem solchen Hofe hatte jeder freie Eigner nebst seinen Angehörigen zahlreiches Haus- oder Dienstgesinde (Familia), Knechte und Mägde für Pferde, Horn - und Hfcimucl) (Folcdarii, Bubulci, Pastorcs), einen Zeidler oder Bienenwärter (Cidaralius, qui apes provldcat), einen Kellner (Cellcrarius), einen Brauer (Magister, qui ccre-visiam bonam facere del,et) , eilten Müll»er (Molinator, Farina! or), einen Fifcher (Piscator), Fürst»er und Jäger (Foresta-rios et Vcnatores, qui feramina inter forcstas bene custodiant), worunter auch die Falkner und Rüöenwärter begriffen waren (Falcon arii , qui canes et accipitres, spervarios provideont), endlich nach Berhältniß der Gegenden auch einen oder mehrere Winzer (Vinitorcs, Cepatici), öencit die Wein- und Obstmostbereitung und Besorgung oblag, lieber die einzelnen Abtheilungen der Gebäude und des Gesindes waren eigene Aufseher bestellt. — Ein wohleingerichtetes Hauptgehöfte besaß folgende, für landwirthliche Gemächlichkeit, für die Zwecke des Feldbaues und der Viehzucht» endlich auch für Selbstvertheidigung und Heerbaunsfälle nöthigen Werkzeuge und Stücke: Bettspouden (Lectaria), Bettgewand (Le-ctum) mit Kissen, Pfühlen mit Federsiaum gefüllt, Decken, Leintücher und Leinwäfche (Culcita, Plumarium, Coopertoria, Lintei oder Batliniae), in Cöelhäusern auch.Matraze», Betten mit Baldachin, mit seidenen Ueberzugen und Bettüchern '), Decken und Polster für Stühle und Bänke (Bancalia), Tischwäsche (Mappac, Drappos ad discum parandum, Mantilia), Geräthschaften aus Holz, Stein und Metallen, kupferne Schalen und Schüsseln (Co-ncas aercas), Becher und Humpen (Pocularia), Kesselchen (Bac-cinas), Kessel aus Eisen und Kupfer (Caldaria acrea, fcrrea), Pfannen (Sartagincs), Zinnschüsselchen oder Teller (Patcllas plum-bcas), Schüttsteine (Fusoria), Herd- und Feuergeräthe (Crama-lia oder Cramaculos, Andedas, Sustentacula ferrea ligni com- burentis), hängende Lampen, an Ketten hängende Lichter, Kerzenstöcke zullnschlitt- und Wachskerzen 2), Kellergeräthe, Fässer und Kufen mit Eisenreifen (Ferreala, Barricula, Buttes), Beile, Sterte (Ascias), Schneidemesser (Scalpra), Bohrer (Terrebros, Tara-dros), Eisenketten, Hacken (Secures), Spitzhauen oder Karsten und Pickel (Cuniadas, Runcinas), eine Schreiner- oder Hobelbank (Dolatura), Hobel (Planas), Sicheln und Hibben (Falccs, Fal-cicoias), Schaufeln, Wurffchaufeln und Spaten (Palas ferro pa- *) Ulrich von Liechtenstein, i>. 340—348. Derselbe, ebendaselbst, und p. 294. ratas), anderes Eisenzeug (Ferramenta), Schellen für Hornvieh und Pferde (Tintinabula), Karren und Wagen (Carros, Carraras), allerlei Geschirre aus Holz (Haticas i. e. Cistas majores, Coffines, id est, Scrinias), endlich Lanzen, Sperre, Pfeile, Armbruste, Harnische, Helme, Schilder, allerlei Kriegswaffen mit Heerwagen zu Lebensmitteln und andern Bedürfnissen — Ein wohlbestellter Hof nährte folgendes Acker-, Haus- und Geflügelviel): Pferde in ordentlicher Zucht nach dem Alter, mit eigenen Springhengsten (Poledros, bimos, anatinos, Emissaries) ; Esel und Maul-thiere (Asinos, Luidones, Waraniones); Hornvieh, Farren, Kühe, Kälber, Ochsen nach jedem Alter; Borstenvieh, Eber, verschnittene Eber oder Borgen, Milchschiveinchen (Porcos majores, Por-cellos oöer Pogales, Yerres); Schafvieh mit Lämmern, Widdern, Schöpsen oder Hammeln (Agnos, Arietes, Multones, Yervices, agnos annatinos); Geisvieh, Ziegen, Böcke und Böcklein; und an Federvieh: Gänse (Ancas), Enten (Anates), Hühner, Tauben, Pfauen, Fasane, Edelhühner (Etlehas, Perdrices, Enecas, vielleicht Schwäne, wilde Enten, Feldhühner?), Turteltauben, Sperber, Falken und Jagdhunde jeder Art, endlich Bienen. Aus einzelnen Urkunden, aus dein steirischen Rentenbuche und aus admon-tischen Saal- und Urbarbüchern wird ersichtlich, daß man in allen Höfen und Ansitzen an Acker- und Hausoieh, Pferde, Farren, Kühe, Kälber, Ochsen, Schweine, junge Schweine oder Frischlinge (Fertones Frixlingi), Schafe, Lämmer, Widder, Böcke, Ziegen, Böcklein (Kitze), Hühner, Gänse, Enten, ja auch an manchen Orten Maulthiere hielt s). Ungemein ausgedehnt im Lande war die Schweinezucht, selbst im Obcrlande, insbesondere aber in den slooenischen Land-th eilen. Nicht minder bedeutend war die Schaf- und Ziegenzucht im Steireroberlande * * 3). Uralt und ausgedehnt über das ganze Oberland war die steiermärkische Alpenwirthschaft, sowohl mit Horn- als auch mit Kleinvieh; und die ältesten Urkunden schon enthalten umständ- ») Pertz, III. p. 178. ") Saalbuch von St. Lambrecht: Mul um, VIII marcis comparatum (3.1183). 3) Dipl. Styr. I. p. 108. 2fuf den Alpengebirgen um Göß und Praunleb; Admontersaalbuch, IV. p. 91. in den Gegenden Werg im Admontthale und im Waldlande St. Gallen. — St. Rentenbuch — in allen Gegenden des Landes. lief) bezeichnet Sie zu den grüßen Saaltcrritorien des Hochftifts Salzburg und der Stifte Admont, St. Lambrecht, Seckau Ober-burg u. s. w. gehörigen ungemein ausgedehnten Alpengebirge, der Schwambergeralpen von ihren Höhen und den Quellen der Sulm und Laßnitz bis auf das ebene Land hinab, die Piberalpengebirgr, die Sccthaler- und Schivalbenthaleralpen auf dem Hochgebirge bei Judenburg, die große Schobcralpe von Cppenstein bis an die Gränzen Kärntens, das ungemein große Alpenlanü zwischen der Liesing und Palten und dem Murthale an der Geilerfelsenkette, die Ko-niken- und Ennsthaleralpen zwischen der Enns und Mur auf den hohen Muraueralpenbergen, und die ununterbrochen ausgedehnte Alpcnwelt von der Mündung der Palte in die Enns bis in die Laussach, Fräntz, Mariazell und an die südlichen Gebirge des Lie-singthales hin, das ganze Sulzbacher -Alpengcbirge Die Benennung gewisser landwirthlichen Gehöfte, Schwai-gen, kömmt zwar auch von Gegenden der unteren Steiermark 2), vorzugsweise aber im Oberlanüe im Paltenthale, im Zrlzthale und vom Ennsthale vor. Im steirischen Rentenbuche erscheinen einige Schwaiger insbesondere zu Friesach, auf der Ramsau, zu Stuttern, Mirthscharn, Wollenstem, Ließen und an der Ennsbrücke, welche eine bestimmte Anzahl Kühe halten mußten und welchen aus der lanöcsfürstlichen Kammer ein gewisser Jahreslohn bezahlt ivorüen ist 3). Rach urkundlichen Anzeigen erscheint cs nicht undeutlich, daß sich auf solchen Schwaigen und Schwaighöfen, wenn gleich auch einigermassen auf den meisten anderen Gehöften, vorzugsweise auf Alpen, die landivirthliche Thätigkeit auf Viehzucht und Juvavia, Anhang. p. 114: Et ut Luonzniza et Sulpa >. 352 — 353. 350 — 357. 388. — Anmerk. aus Prcvcnhuber: „In Clusa de relius liis — nullum solvanf. teloncum, sive mulam, in Rotcnmanno vero, in Itazling (?) ct apud Dictmanspcrge — solvere teneantur.“ ") Lambachcr, Interregnum. Anhang. — Urkunden p» 146 — 167. I. 1278, und p. 189 — 193. I. 1281. 3) Lex Bajuvar. p. 320. H Menander, de Legat, p. 127. geregelten Gange und im besonderen Antheile an dem Salzhandel aus dem Hochlande her; so daß unter den dort mehrfach genannten Salzschiffen (Naves Salinariae) gar wohl auch Salzpletten und Flöße auf der Traun und Enns verstanden werden dürfen. — Die alte Urfahrstätte zu Weissenbach an der Enns bei St. Gallen ist aus aömontischcn Urkunden bekannt, und wie der regere Verkehr um das Jahr 1276 eine Brücke nothwendig gemacht hatte 1 2). Nun findet sich aber auch im gleichzeitigen ältesten Urbarbuche von Admont die bestimmteste Hinweisung auf die damals schon altgewöhnliche Beschiffung des Ennsflusses"). — Holz aus den unermeßlichen Urwäldern der admontischen Herrschaft Gallenstein und rohes wie verarbeitetes Eisen vom steirischen Erzberge her und aus den Eisenhammerstätten in der westlichen Waldmark waren die Gegenstände dieser Floßfahrt auf der Enns. — Von der oberen in die untere Steiermark war der Murstrom eine sehr belebte Handelsstraße. Salz und Eisen, vorzüglich aber Brenn-und Bauholz ward da der mittleren und der unteren Mark zugeführt und allerlei Holzfabnkatc, insbesondere Pfeil- und Speerschäfte u. ögl. Ottokar von Horneck gibt in einer Erzählung ungefähr vom Jahre 1230 Hinöeutung auf die belebteste Beschiffung der Mur 3). Ueber die verschiedenen Handelsartikel, welche entweder von der Steiermark selbst ausgeführt wurden, oder welche die Gegenstände der Einfuhr und des Durchfuhrhandels gebildet hatten, finden sich in einigen Urkunden, vorzüglich aber in Ottokar von Horneck und in Ulrich von Liechtenstein folgende Winke: Waaren aus Italien, von Deutschland, von den Rheingcgenden, aus Flandern und den Niederlanden, Regensburg, Ulm, Kölln, Aachen, Gent, Ipern, Mastricht u. s. w. waren wohl die kostbarsten und besondersten, sodann Wein, Oel, Feigen, Pfeffer 4), Seife, Häringe, Hausen, Gewürze, Glas, Gold, Silber, Getreide, Wachs, Salz, Thierfelle, Häute von Rindvieh, Häute und Felle von Kleinvieh, Käse, Vieh, hölzerne Geschirre, Pfeile und Speerfchäfte, Pfähle für Weinpflanzungcn, Pech, Terpentin, Tücher (kostbare lombardische Tücher, Parmi lombardici, latini) von allen Farben, vorzüglich 1) Admontersaalbuch. HI. 263 - 264. 2) Codex Praediorum. C. n. 578. 3) Horneck. p. 245. *) Gröftentheils in Saumgebinden, Sauma circumligata. Scharlach, Purpur (Phele), Leinwand, Woüzeuge, Seidenzcuge vou aller Art und Farbe, reiche Zeuge mit Geld und Silber öurchwebt (Paltikein), gestreift, Zenöal (Tastet), Žarnim (Atlas-ornate), Pukeran, Plias, Siglat, Sammt lgrößtentheils aus Italien, aus Flandern und den Niederlanden), allerlei seltenes Pelz, werk (Ziscl, Eichhorn, Hermelin), Prachtfeöern, Gold- und Sil-bcrgeschmcide, Perlen, Edelsteine, Silber- und Goldborten, Schlcier-•,tilgt, kostbare Stickereien, kostbare Frauen- und Männerkleider, Prunkgeräthe für Kirche und Haus, Pferdegeschirre, Sättel und Pfcrddcckrn von kunstreicher Arbeit, vorzüglich aus Venedig u. s. w. rohes Eisen, Quecksilber, Blei, Zinn, Kupfer, Harnische, Schilde und allerlei Eifenfabrikatc ')• Vom steirischen Erzberge oder von den Haupterzeugungs-stättcn des Roheisens im Jnnerberg oder in Eisenerz und in Vordernbcrg nahm der Roheisenhandel seine Richtung vorzüglich nach Norden und nach Süden. So sparsam auch die Urkunden darüber überhaupt und besonders über die Einzelnheiten dieses Eisenhandels sind, so kennen wir doch die Stadt Judenburg (Jahr 1277 oder wohl gar schon vom Ende des zwölften Jahrhunderts her), und in Oesterreich die Orte Stadt Steier und Ags-bach als Hauptstappelplätze für den steirischen Eisenhanöcl -). Da aber der Gang dieses Handels von dem oben schon geschilderten lebhaften Betrieb des Eisenbauregales am Erzberge abhängig war, so mag über Leben und Richtung des Eisenhandels bis zum Ende des dreizehnten Jahrhunderts das Weitere aus dem, was wir oben dargestettt haben, erschlossen werden. Für die Erhöhung des Verkehrs mit Salz und Eisen waren aber nicht nur die Landesregenten, sondern auch die geistlichen Saalherren in der Steiermark thätig; und die Hochstifte Aquileja, Salzburg und Freisingen suchten durch Freiheiten und Privilegien ihren Ortschaften Wels, Leibnitz, Rann, Rcichenburg u.s.w. diesen Handel, von dessen lebhaftem Gange ihre Kaunnergefälle durch Mauth- und Zollstättcn an den Gränzen ihrer Territorien am meisten gewannen, nach Möglichkeit zu erleichtern, zu sichern und zu erhöhen. *) Bcitr. zur Lösung der Preisfrage. II. 145 —147. — Dipl. Styr. I 241 — 243. ") Leithner. p. 5—8. — Mcichclbcck, Hist. Fi'ising. T. II. V. II. p. 84. ». 139. Darf nmn aus einer Andeutung in einem salzburgischen Do-cumente schließen, so war bis zum Anbeginne des zwölften Jahrhunderts der Handel mit Leibeigenen auch in der Steiermark nicht ungewöhnlich. Von dieser Zeit an, wo er schon zu den fast unerhörten Begebnissen gehörte, verschwand er gänzlich aus dem Lande *). In Ungarn war deutschen Handelsleuten volle Handelsfreiheit gestattet, wofür sie nur den Dreißigsten und den altgewöhnlichen Tribut zu bezahlen hatten. K. Ladislaus bestätigte die alte Handelsfreiheit im I. 1277 * 2). Daß dieIud en auch in der Steiermark, so wie in Oesterreich, an dem Handel im Innern und nach Außen zu großen Antheil gehabt haben, ist nicht zu bezweifeln. Schon die Zollgesetzc des K. Ludwig tut Jahre 906 deuten auf thätigen Antheil der Juden an dem Handel in den Ländern unterhalb der Donau, durch die Bestimmung: daß auch die Juden, sie mögen woher immer kommen, von Waaren und Sklaven billigen Zoll zu entrichten haben 3). Die Ansiedelungen der Juden in Jnneröstcrreich sind uralt. In einheimischen Urkunden erscheint schon tun das Jahr 1146 zwischen Graß und Rein eine Gegend und Ortschaft »zu den Juden" ad Judaeos, heut zu Tage »Juöenöorf bet Straßengel" genannt 4). Die früheste Erwähnung der Stadt Judenburg geschieht schon in der zweiten Hälfte des cilften Jahrhunderts, in den Saalbüchern von St. Lambrecht und vorzüglich im Stiftungsdiplome vom Jahre 1104, und zwar mit Beisätzen, welche auf einen, durch Markt, Mauth- und Zollstätte damals schon bedeutenden Handelsplatz Hinweisen 5). In den Schenkungsbriefen des Erzbischofs Konrad I. von Salzburg, Jahr 1130 ungefähr, mit dem Hospitale zu Friesach an das Stift Admont, wird in den Gegenden des Mötnizthales ausdrücklich eine Straße der Juden bezeichnet 6). Niemand vermag nachzuweiscn, zu welcher 1) Vit. Chunradi. I. apud Pez. Anccdot. II. P. III. p. 245 — 248. 2) Fejer, Cod. üng. V. II. 387. 3) Oeffele. S. B. I. 718. 6) Dipl. Styr. II. p. 9: „Vom Markgrafen Ottokar VII. erhält das Stift Rein (1146) drei Billen, Rötz, Straßengel und Villam quae nuncupatur ad Judaeos.“ 5) Dipl. Styr. II. p. 271 - 273. 6) Saalbuch» IV. p. 131. „Praedium, quod incipit ab aqua quae dicitur Muotniz, et cxtenditur usque ad ilium locum, qui dicitur Via Ju-daeorum.“ Zeit andere Ortschaften und Gegenden der Steiermark, Judende rg tin Bezirke Horneck, Judenöorf, Gegend der Herrschaft Landsberg, Juden darf in dem Stadtpfarrsbezirke Leoben, und Juden do rf bei Judenburg, diese ihre Benennungen erhalten haben. Der zu Grätz in der sogenannten Karlau aufgefundene Grabstein mit hebräischer Inschrift vom Jahre 1287, gleiche inschriftliehe Denksteine zu Waldstein oberhalb, und in Marburg ') unterhalb Grätz, erweisen die Ansiedelungen der Juden in allen genannten Gegenden. Daran aber läßt sich nicht zweifeln, daß in den oben zuerst bezeichneten und urkundlich bewährten Orten und Gegenden Ansiedelungen von Juden in der Steiermark zu erblicken und daß somit die Juden als Theilnehmer an dem steirischen Handel schon seit der zweiten Hälfte des eilften Jahrhunderts zu erkennen seyen. Hiermit stimmen auch die historisch-gewiffen Verhältnisse im Lande Oesterreich unter und ob der Enns überein. — In Deutschland war von Alters her der Reichsregent, der Kaiser, der alleinige Richter und Beschützer der Judenjchaft, und die Juden waren des Kaisers Kammerknechte (Servi Camerae). Alle Fürsten und Provinzen mußten also eigentlich kaiserliche Frei-heitsbriefe haben, die Juden in ihren Provinzen aufzunehmen und darin als ihre Kammerkneehte zu halten. Im Freiheitsbriefe, welchen K. Friedrich I. den Herzogen von Oesterreich im Jahre 1156 verliehen und K. Friedrich II. im Jahre 1245 bestätigt hatte, erscheinen jene Landesregenten schon in diesem wie in einem von Alters hergekommenen Rechte a); weßwegen auch in allen spätem Majestätsbriesen für die Stadt Wien (I. 1237, 1247 von K. Friedrich n., I. 1278 von K. Rudolph I.) die Juden schon als altbekannte Inwohner in Wien und im Lande unter der Enns vorausgesetzt werden, wenn sie in jenen Diplomen für unfähig erklärt werden, die Amtswürde eines Vorgesetzten zu bekleiden »). lind wenn gleich sie es auch bald wieder dahin gebracht hatten, zu öffentlichen Aemtern erhoben zu werden, so lastete doch allgemeiner Haß und Verfolgungssinn auf ihnen. Daher hatte schon i) Zwischen den Jahren 1274 und 1296 hatte Abt Heinrich II. von Admont von einem Juden bei Marburg einen Weingarten um 22 Mark reinen Silbers erkauft. Saalb. III. p. 40. s) Lambacher, Anhang, Urkunde, p. 7: „Et potest (Dux Austriae) in ter~ ris suis omnibus tenerc Judaeos, et usuarios publicos, quae vulgus Gawertschin vocat, sine Imperii molcstia et oflensa.“ 3) Lambachcr, Anhang, p. 13 und 158. K. Friedrich II. in einem Majestätsbriefe für die österreichischen Juden, I. 1238, folgende Anordnungen gemacht: Die Juden sollen nicht gezwungen werden, Gäste in ihre Häuser aufzunehmen. Gestohlene und von Juden gekaufte Sachen sollen gegen Erlag des Kaufpreises wieder herausgegeben werden. Niemand darf Ju-denkindcr heimlich fangen und taufen. Ein Jude, der getauft werden will, soll vorerst drei Tuge geprüft und über den Ernst seines Vorhabens beobachtet werden. Mit der Taufe verliert er Gesetz und Erbe seiner Väter. Heidnische Leibeigene der Juden darf ihnen Niemand zur Taufe abtrünnig machen. Die Juden sind in Gerichten von den Ordalien des Eisens, heißen oder kalten Wassers befreit, dürfen nicht gegeißelt, nicht in Kerker geworfen werden. Sie schwören nach ihrem Gesetze nach 40 Tagen. Gegen Juden dürfen nicht lauter Christen allein, auch jüdische Zeugen müssen in Gerichten da seyn. Jedem Juden steht die Appellation von den untern Gerichten an den Kaiser selbst offen; während welcher Zeit aller weitere Vorgang gegen ihn zu ruhen hat. — Herzog Friedrich der Streitbare sorgte in eigenen Urkunden für die Sicherheit der Juden und ihres Cigenthums; wenngleich auch er sie für untauglich zu öffentlichen Aeintern erkannte (I. 1244). — K. Rudolph 1. bestätigte diese Anordnungen im Jahre 1277 '). — Ganz besonders strenge und umständliche Vorschriften in Betreff der Juden ließ die Synode zu Wien 1267 in allen innerösterreichischen Kirchensprengcln kund machen und in Gcsctzkraft stellen. Allen Christgläubigen ward darin verboten, mit Juden zu essen und zu trinken, sie zu Gast zu laden, an ihren Hochzeiten, Festen und Unterhaltungen Theil zu nehmen, von ihnen Fleisch und andere Eßwaaren zu kaufen (um nicht allfällig vergiftet zu werden), wegen der übermäßigen Zinsen nicht Handelsgemeinschaft mit ihnen zu haben. Die Juden werden verhalten, auf allen Straßen, wo das Altarssakrament getragen wird, sich sogleich in ihre Häuser zu begeben, und Thüren und Fenster zu schließen; dagegen wird ihnen strenge verboten, mit Katholiken Glaubcnsstreitigkeiten zu pflegen; Weiber und Kinder, die sich zum kathvlffchen Glauben bekehren wollen, daran zu hindern; Christen zum Judenthume zu locken oder gewaltsam zu beschneiden; Kranke zu besuchen und sie ärztlich zu behandeln; neue Synagogen zu erbauen oder bei Ausbesserung alter Synagogen dieselben zu erweitern, zu erhöhen oder zu i) Die Urkunden im Lambacher, Kurz und Hormayr's Taschenbuch. 2. 1812. verschönern; während der christlichen vierzigtägigen Fastenzeit Fleisch feil zu haben oder offen über die Gassen zu tragen. Endlich ward den Juden auch geboten, sich durch besondere Kleidung von den Christen kenntlich zu machen und stets den eigengestalteten Judenhut (Pileus cornutus) zu tragen. — Solchen Verordnungen lagen offenbar nicht nur die Vorurtheile der finsteren Zeit, sondern auch die wirklichen Verhältnisse und Vorgänge der Juden zum Grunde und die Erscheinung allgemeiner Judenverfolgungen, welche sich vorzüglich über Oesterreich von Deutschland her verbreitet hatte, kann nicht befremden. Man warf den Juden vor, sie hätten Chri-stenkinüer gestohlen und statt des Osterlammes geschlachtet, Cru-zifire angesiüen, mit Füßen getreten, heilige Hostien mit Messern durchstochen, so daß Blut daraus geflossen» sey; dergleichen Trughostien man zu Klosterneuburg vorzeigte.-------Geld gegen Zin- sen von Juden zu leihen, verboten die Kirchengesetze bei Bannfluch; Unglücksfälle, Handel, Industrie forderten aber doch vielfache Gelöaufnahme, und die Juden waren durch christliche Kirchengesetze nicht gebunden. Der Juden Geld benöthlgten aber am allermeisten die Fürsten und Landesherren selbst; sie waren ihre Säckelmeister. So siel alles, Fürst und Volk, in die Hände der Juden, welche durch ihren unwiderlegbaren Wuchersinn nach und nach unerloschlichcn Haß auf sich luden und allgemeine Empörungen hervorriefen '). Mit Handel und Wandel unmittelbar verbunden sind Maße und Gewichte, sowohl für flüssige als auch für feste Stoffe, welche die Gegenstände des Handels bilden. Vorschrift für Maße und Gewichte enthält schon das alte Gesetzbuch der Baioa-rier *). Zum Behufe des Handels im Innern des Reichs sowohl, als nach Außen, hat K. Karl der Große eine besondere Anordnung für die allgemeine Gleichstellung der Maße und Gewichte erlassen. Rieht- und Prüfungsstücke aller Maße und Ge. Wichte nach allen Abstufungen bis zum kleinsten Theile waren bei jedem Gaugrafendinge im ganzen Reiche hinterlegt, an ivelche zu halten Alle verbunden waren, und nach welchen die Berichtigung aller privaten Maße und Gewichte vorgenommen werden mußte. Man hatte daselbst als Cimentmaße der Länge Ruthe und Stab *) Kurz, Oestcrr. unter K. Ottokar. II. 31 —41. „) Andccinga, i. c. pertica deccm pedes liabcns. Virga (Ruthe), Fustum (Stab). (Pertica, Virga, Fustum), für Holste Maße Metz e II (Modius), Sechstelmetzen (Scxtarius), Scheffel und Korb (Situla,Corpus oder Corbis), nach welchen Getreideartcn und Salz abgemessen wurden. Für Honig und Butter waren Gewichte (Si-clus, siclus dimidius) vorhanden. Das Maß für Wein hieß Pic-tura und für Mehl Pensa >). Jedoch konnte weder Kaiser Karl der Große, noch ein Anderer seiner Nachfolger im Reiche es hierin zu einer allgemeinen Gleichheit bringen. Nach Inhalt vieler einheimischen Urkunden und des landesfürstlichen Rentenbuches waren noch im dreizehnten Jahrhunderte die verschiedensten Maße und Gewichte für feste und ssüssige Stoffe in Uebung, so daß man in verschiedenen Gegenden von den allgemeinen Normen wieder bedeutend abgewichen war. Flüssige Stoffe, wie vorzüglich Wein (zum Theile auch Honig) wurden nach Fudern, Eimer, Was-fercimer, Redcimer, Krügen, Maßen gemessen (Canada, dimidia Carrada, Urna , Wazzerember, Redember, Mensura, Ydria, Hydria * 2). Für trockene Gegenstände, insbesondere für allerlei Getreidearten, hatte man Metzen (Modius), große und kleine Muth (Muta, magna, parva), Vierling (Virling), Gorz, Görz, Zinsgorz (Gorz, Goerz), Viertl (Quartale), Schaff (Scafa, Soafia), gegupfte, gegipfelte oder gehäufte Metzen (Choufmezen), österreichischer Metzen und Maßt (Modius, Metreta Australis), Hartbergcr M etzcn (Metreta Hartpergensis mensurae), Oesterreicher Muti) (Mutta Australis), Rotenmanner Marktmetzen (Metreta forensisRo-tenmanne), Voitsberger Maß (Voitsbergensis Mensura), Grätzervierling (Virlingus Graecensis), Boitsbergerviertl (Virlingus Voitsbergensis), landesfürstliches Kasten maß (Mensura Granarii), Oesterreicher Maß (Mensura Australis) 3). Das steiermärkische Kammerrentenbuch bemerkt selbst, daß *) Lex Bajuvar. p. 263. — Pertz. III. p. 175 — 187: „Ut mensurae et pondera ubique aequalia sint et justa.“ — Chron. Lunaclac. p. 63. — Jtlon. Boic. VII. 373 — 376. Es tarn aber niemals hierin zur gewünschten Gleichheit; und noch das späte öftere. Landrecht mußte verschreiben, daß Alle sich eines gleichen Metzens, Eimers und einer gleichen Elle bedienen sollten. 2) Eine Admontcrurkunde sagt im Lahre 1296: „Sex Vasa vini ad 8. Petrum in Tepsovve, quorum quodlibet viginti urnas de mensura Mar-burgensi eontinet.“ 3) Auch das öftere. Maß war sehr verschieden: Große und kleine Metzen, Burgmetzen, Kastenmetzen, — Metzen nach Tulner-, St. Pöltner-, Kremser-, Neuburgermaß. — Ein Muth enthielt 30 gewöhnliche Metzen. Ein Schass ks ftiiifcrfct Maße nngcdc, in welchen das alljährige Marchfutter vem Lniideshcrrn entrichtet werden müsse, nämlich: Vierling, Schaff, kleine Muth, große Muth und Weißermetzen; und es bestimmt deren Gehalt folgender Maßen: Ein Kastenschaff macht zwei Vierling weniger ein Viertl; eine kleine Muth macht zweiKastenschaffe, und eine große Muth vier Ka-stcnschaffe; sechs Weitzermetzen machen Ein Schaff ')! Die Stadt Judenburg hatte von Alters her ihre eigenen Maße für Getreide und Mehl, und ihre eigene Elle =)• Eine Sauinlast oder ein Saumbünöel, von was immer für einer Waare, scheint eine bestimmte Schwere gehabt zu haben 3). Eben so scheint es, daß man am steirischen Erzbcrge schon von der frühesten Zeit her Klumpen Roheisens von bestimmter Größe und so ziemlich gleichem Gewichte geschmolzen, und unter der Benennung Maaß, Maß, Massa ferri (schon im Jahre 1182 so benannt) von den Schmelzofen am Erzberge weg in Handel gebracht habe4). lieber die bis zu Ende des dreizehnten Jahrhunderts in der Steiermark üblich gewesenen Gewichte gibt uns keine Urkunde Aufschluß. Aus späteren Rechnungen kennt man: Zentner, Pfund, Loth, und die Gewichtcnamcn: Meiler, Ster, Meder, Karg. Durch den Handel mit Venedig, vorzüglich auf dem Juöenburgerstappelplatze, lern-te man auch die venetianischen Maße, Geivichte und Ellen kennen. Die Letzteren hießen in Oesterreich Bretschen (von Braccio). bestand aus sechs Metzen. Es gab aber doch bei dieser Verschiedenheit einen gesetzlichen Stadt-, Markt- und Schloßmetzen, der den einzelnen Hausbesitzern zur Richtschnur diente. Franz Kurz, österr. Handel, p. 258—272, x) Rationarium Styriae: „Notandum vero, quod quinque mensurae po-nuntur in hoc libro, cum quibus ipsum Marchfutter debet praesentari in granarium Domini nostri regis; quia una huba plus, una minus de jpg a avena, quod dicitur Marchfutter, administrat, juxta quod ab antique tempore usque nunc tenuit et consucvit. Ilaec videlicet sunt mensurae: Virlingus. Scaffium, parva Mutta, magna Mutta, et Mctre-ta de Wcidcs. Jam Virlingus Graeccnsis intelligitur. Scaffium grana-rii facit duos Virlingos praeter quartale. Parva Mutta facit duo Scaf-fia, magna Mutta facit quatuor Scaffia sicut priora. Sex Metrctae de Wcidcs faciunt unum Scaffium.“ — Lambach er, Anhang, p. 176—178. — Dipl. Styr. I. 243. — In der Verzichtsurkunde der Herzogin Agnes <2. 1279) auf die ihr in der Steiermark in den vier Schephonaten zu Tüf-fcrn zugcwiesenen Renten werden inländische Maße auf österreichische zurück-gcrechnet. — Lambachcr, Anhang, p. 177. 2) 3m Bestätigungsbriefe K. Rudolph I. vom I. 277. — Lcithncr. p. 5-8. — Dipl. Styr. I. 242. 3) Sounia eircumligata. Ibidem. Dipl. Duc. Styr. II. p. 68. Aus Sem bisher Gesagten kann man ziemlich klar ersehen, daß man eben nicht die richtigsten Grundsätze für Handel und Wandel bis zum Ende des dreizehnten Jahrhunderts beobachtete. Nicht thätlich und allgemein ermunterte und förderte man Fleiß und Kunstfertigkeit, sondern man hemmte Beide vielmehr; man begünstigte nicht die allfällige Ausfuhr einheimischer Produkte, sondern erschwerte sie nur. Man wollte durch ansehnliche Mauthen und Zölle viel gewinnen, und suchte daher, diese Einnahme möglichst zu sichern. Städten und Märkten ertheilte man, wie wir von Judenburg, Rotenmann, Bruck an der Mur und Grätz gemeldet haben, das Stappelrecht, das Recht freier Niederlagen, mit welchen natürlich auch der Straßenzwang verbunden war. Wir haben zwar hiefür erst mit Anfang des vierzehnten Jahrhunderts Bc-weisurkunden; allein aus dem Straßcnzwange und Stappelrcchte selbst, und aus dem urkundlichen Erscheinen des Meilenrechts, des Befangs oder Bisangö (Banleuca, Bannileuca) erhellt zuverlässig das frühere Bestehen desselben an Städten und Märkten in Steiermark. Diesem Vorrechte zu Folge waren aus der Umgegend gewisser Städte und Märkte auf mehrere Meilen weit aller Handel mit gewissen Maaren, Salz, Eisen, Holz, auch die Gerechtsame von Fleischern, Bäckern, Wirthen u. dgl. wcggebnnnt. Dadurch ward nur für bestimmte Orte gesorgt, alles Land mit den Bewohnern umher vernachlässigt. Diese Stappelrcchte erzeugten nur ein Monopol zur Beeinträchtigung allgemeiner Bequemlichkeit und Wohlstandserhöhung, und zum Zwange, meilenweit zu reisen, um gewisse und um gute Maaren zu finden. Diese Anordnungen waren nicht nur der, den Handel und die Gcwcrböthätig-keit allein fördernden Freiheit zuwider, sondern auch gegen Land und Bewohner ungerecht und selbst den Besitzern von derlei Vorrechten mit der Zeit nachtheilig. Daher baten auch Viele derselben sogar um Aushebung solcher Privilegien. Der Handelsgeist von Venedig, Genua, Pisa war noch nicht über die Alpen heraufgedrungen. Nach diesen Vorrechten galt auch im Lande die allgemeine Regel: Die Jahrmärkte ausgenommen, durfte auf dem Lande kein anderer Handel, als nur mit den täglichen Lebensbedürfnissen getrieben werden; alles Uebrige mußte man sich aus einer Stadt oder aus einem privilegirten Markte, deren es eben noch nicht viele gab, herbeischaffen und es dort nur ganz allein von Bürgern kaufen. Selbst Bürger, die sich in einer anderen inländischen Stadt mit Maaren versehen wollten, waren an diese Regel gebunden und durften nur mit dortigen Bürgern Kaufverträge schließen. Eine Dorfgemeinde mochte noch so zahlreich seyn, so war ihr doch aller Handel unter ihren Mitgliedern, ja auch alle Ausübung eines Ge-werbes, auf das ein Bürger nur den entferntesten Anspruch machen konnte, strenge verboten. Von anderen Hemmungen des Handels, von welchen in Oesterreich in der früheren Zeit Spuren Vorkommen, und welche im späteren Mittelalter gang und gebe geworden sind, haben wir für die Steiermark bis zum Schlüsse des dreizehnten Jahrhunderts keine urkundlichen Belege, wie: vom Wildfangs rechte (Jus Wildfangiatus, Atiractus), vermöge dessen ein Fremder, der sich ein ganzes Jahr auf dem Gebiete eines Grundherrn aufgehalten hat, dessen Höriger geworden ist; vom Strand rechte, oder von der Grundruh re (Laganum), oder der Befugniß des Grund-und Eigenthumsherrn eines Ufers, die an demselben gestrandeten Menschen, Güter und Schiffe als sein Eigenthum anzusehen und zu behalten; von dem Pfändungsrechte und den Repressalien (Jus repressaliorum , talionis, difiidationis), oder der Befugniß, sich, wegen der, von der Obrigkeit verweigerten oder verspäteten Genugthuung, selbst Recht zu verschaffen durch Ergreifung aller Personen und Güter, welche, wie der Schuldner oder Beleidiger, zur nämlichen Herrschaft oder Gemeinde gehörten; von der Einschränkung des Handels nach Venedig bloß auf die Großhändler mit Ausschließung der Krämer; von der Festsetzung der Waarenp reise; und endlich von der so oftmals gefährdeten Sicherheit der Personen und des Eigenthums ')! So sehr nun auch diese zwar gut gemeinten Vorrechte und Freiheiten dem freien Aufschwünge und dem wahren Geiste des Handels hinderlich gewesen sind: so hat man sich doch auch bemüht, durch polizeiliche Gesetze und eigene Obrigkeiten zur Aufsicht und Handhabung derselben auf Jahr- und Wochcnmärkten dem Handel und Verkehr Ruhe, Ordnung, Recht und Gerechtigkeit wirklich zu sichern. Für das Wohl einer Stadtgemeinde, für Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft hatte der Stadtrichtcr mit seinen Rüthen zu sorgen. In der Classe des äußern Stadtraths erscheinen nun frühzeitig schon die sogenannten Genannten, auserwählte ärmere und minder angesehene *) Fran, Kurz, österr. Handel, p. 18 — 101. Bürger, welchen es zur Amtspflicht auferlegt war, für Treue und Glauben zwischen Käufern und Verkäufern Sorge zu tragen, allen Betrug zu beseitigen, in zweifelhaften Fällen als Zeugen aufzutreten und beim täglichen Handelsverkehr die gesetzliche Ordnung aufrecht zu erhalten. Diese Obliegenheiten der Genannten gingen nach und nach in das sogenannte H ansgrafen amt über. Ein Hansgraf mit Unterbeamten und Aufsehern (den sogenannten Zi-mentirern) kömmt im Lande Oesterreich schon zu Ende des dreizehnten Jahrhunderts vor '). Er war, nach unserer Ausörucksweise zu reden, Polizeidirertor in Hanöelsgegenstänöen, und seines Amtes war es daher: als Handelsrichter die Streitigkeiten zwischen Käufern und Verkäufern zu untersuchen und zu entscheiden; die Richtigkeit der Maße, Gewichte und Ellen aufrecht, und alle Betrügereien hierin ferne zu halten; für die Beobachtung der bestehenden Handelsgesetze und für die Sicherheit der Kaufleute an Person und Eigenthum zu sorgen. Was hievon bis zum Ende des dreizehnten Jahrhunderts in der Steiermark, und ob auch damals schon in Grätz ein Hansgraf und Hansgrafcnamt bestanden habe? — darüber mangeln beweisende Urkunden * 2). Industrie und Handwerke in der Steiermark bis zum Ende des dreizehnten Jahrhunderts. Römische Cultur, Industrie, Sprache und Schrift waren in der Steiermark, als einer Römerprovinz, während einer Epoche von fünf hundert Jahren fast allgemein verbreitet und durch die Ansiedlung italisch-römischer Familien vorzüglich in Städten und größeren Orten fortgepflanzt worden. Durch die raubziehcnöcn Barbaren im fünften Jahrhundert ist jedoch Vieles davon gänzlich wieder zertrümmert worden, und in der dunklen Epoche vom sechsten bis zum Anbeginne des achten Jahrhunderts eben so Vieles von selbst wieder erloschen und für immer verschwunden; so daß am Ende alles das wieder vorherrschend sich zeigte, was aus Fejer, Cod. Hungar. V. II. 549: „Rector mercatorum de Vienna et de Austria: H ans gravi u s.“ 2) Franz Kurz, österr. Handel, p. 238 — 258. 279 - 281. Das alte Wort Hansa ober Hanse bedeutete überhaupt eine Gesellschaft und auch einen Bund. Späterhin wurde es bloß von dem Bunde der Handelsstädte und von einzelnen Handelsgeschäften gebraucht. Das Wort Graf bezeichnet«: einen Richter über einen gewissen Bezirk. Hansgraf ist also ein Richter, der die Streitigkeiten in Handelssachen untersucht und entscheidet. öcr reltisch-germanischcn Vorzeit bei dem größeren Theile Ser Bevölkerung festgehalten und fortgepflanzt worden ist. Aus der Schilderung der innern Einrichtung eines celtisch-gerinnnischen Hauptgehöftes oder Hofes (Curtis) erhellt, daß man innerhalb der Haupthürde desselben für alle Erfordernisse des Hauses und Hofes, für Lebensunterhalt, Kleidung, Ackerbau, Viehzucht, Jagd und Vogelfang u. s. 10. besondere Werkstätten gehabt hatte, und Allcö in denselben durch die eigenen Leute erzeugt worden ist. In das Fraucngeinach (Pišita) mußte für die nöthige Bekleidung des Herrn, seiner Familie und des ganzen Hofgesindes nicht nur der erforderliche Theil des jährlich erbauten Flachses, Hanfes und der gewonnenen Wolle, sondern auch aller dazu nöthige Farbestoff, Z. B. Waid und Krapp (Lana, Linum, Ca-nabis; — Waisdo, Glastum, Warentia, Vermiculum u. dgl.) (t6= geliefert werden. Dadurch jedoch war noch nicht für die Bedürfnisse aller klebrigen gesorgt. Daher war es jedem Gaugrafen durch die Staats-gesctze zur strengen Pflicht gemacht, für das stäte Daseyn und für Thätigkeit kundiger Handwerker und Meister im ganzen Gaue zu sorgen, und zwar für Bäcker, Fleischer, Schneider, Schuster, Schreiner, Schmiede, Zimmerleute, Drechsler, Maurer, Seifensieder, Brauer, Waffenschmiede (Harnisch-, Schwertschmieöe), Pfeilschifter, Speermacher u. s. w. '). Nach Auflösung der Gauenoerfassung erscheint in keiner Gegend des Steirerlandes, auf dem Lande so wie in geschlossenen Orten, ein Mangel an Handwerkern aller Art, und zwar theilS aus Hörigen, theils aber aus freien, selbstständigen Leuten. In admontischen Urkunden kommen vor: 1. 1094 Ottokar der Kirsch-n er (Pcllifex), Walchun der Schuster (Sutor), Lanzo der Schmied in Schwarzenbach; 1.1139 Reginhard der Zimmermann (Carpentaria) ; J. 1160 Engelbert der Fischer (Piscator), Witmann der Bäcker (Pistor), Konrad der Jager; I. 1170 Ulrich der Schreiner (Faber Hgnarius), Engelbert der Maurer (Cemen-tarius), Engelbert der Bötticher (Binder, Dolarius), Konrad der Pfeilschifter (Sagittarius); I. 1180 Luitold und Gerloch die Drechsler (Tornatores), Thieino der Kalkbrenner (Cal-cifcx); 1.1180 Heinrich der Seifensieder (Saifsiedarc); I. 1259 in Judenburg Otmar der Krämer (Institor), Heinrich *) Peru. III. 184. 6. ®trirrm«rf. UI. der Sattler (Sellator), Wisant der Fleischer (Camifcx); z„ Voitsbcrg I. 1249 Walther der Schneider; I. 1272 Petrus und Lcutold die Pfeilschister (Sagitiarii); I. 1287 Heinrich der Schneider zu Neumarkt (Sanor in novo fovo) '). Ja wir haben sogar Andeutungen, daß italische Handwerksleute die Steiermark besucht und sich darin angesiedelt haben. Im Jahre 1180 lesen wir einen Wccilctti de Ilalia, Homo liber, Cementarius -). Die uralt verschiedene männliche und weibliche Kleidung hat sich forterhalten und vorzüglich im Haargeflechte und in der Kopfbedeckung unterscheidend bewährt. Schon im bajoarischen Gesetze finden sich bestimmte Hinweisungen darauf ^). Von kunstgemä-ßeren Arbeiten und Beschäftigungen des weiblichen Geschlechts in Stickereien und Webereien geben uns die in der Psarrsakristci des ehemaligen Nonnenklosters zu Goß ausbcwahrten pricsterlichcn Kirchenklcider und die noch erhaltene Insel des salzburgischen Erzbischofs Gebchard aus dem Anbeginne und dem Ende des eilften Jahrhunderts sprechende Belege; wenn gleich daran kein Kunstwerth gepriesen werden kan». Gebehards kleine unansehnliche Insel zeigt heilige Gestalten auf Golüstoff mit der Nadel ein-gcarbcitet, und sein Krummstab aus Holz und Elsciibei» die Schnitz-kunst in ihrer Kindheit. Merkwürdiger, wiewohl nicht mehr so gut erhalten, ist der bereits über 800 Jahr alte Pricstcrornat, Meß-kleid, Vespermantel sammt Levitenröckcn zu Goß, voll Ezechielischer und apokalyptischer Thiergestalten, aus bunter Seide gestickt und sowohl von dem ehemaligen Glauben an Mysterien der Religion, als auch von der Beschäftigung adeliger Matronen und Jungfrauen Zeugniß gebend durch folgende cingcnähte, noch lesbare Inschriften: Bogo te ecce mortalis pro te datur liostia talis f In cruce sum pro tc, cessa peccare rogo te. — Majestas Amor et divina potestas nos locat in coclis — — — Coeli Matrona Chuncgundis suscipe dona, — Casula cum cappa placeat tibi coelica m---------(appa). — Chuncgundis Abbatissa hoc opus est operata. — Chuneginne grsikkl hat Illil Vrr AiVlN Wat Vru! Daß sich edlere Handwerksbeschäftigungen aus dem Lande gänzlich verloren haben sollten, ist nicht glaublich. Silber- und 1) Saalbuch IV. 11. 39. 85. 91. 205. 248. 249. 251. 272. 273. - St. Lambrechtersaalbuch. 2) Admontersaalbuch. 3) Lex Bajuvar. p. 284. Golüarbeiter fanden immerfort Beschäftigung durch die Gewohnheiten, Bedürfnisse und den standesbürtigen Aufwand und Luxus dev Markgrafen, Herzoge, Grafen, der anderen reichen Dynasten und Ritter, der Stissäbte, der Kanoniker und der Kirchen. Die agi-lolfingifchen Herzoge trugen kostbare Ringe, Sigille, kunstreich gearbeitete Stäbe; und, wie diese ganz von Silber und Gold, eben so hatte in dem Landtheilc zwischen der Mur und Save auch der Slooenenwoiwvöe Jnguo vergoldete Trinkgcfäße auf seiner Tafel (Stampis deauratis) '). Markgraf Ottokar VII. war reich an goldenen und silbernen Geräthschaften. In seinem Testamente ver-orönete er, daß sein Goldbccher, sechs Marken schwer, zertheilt und in verschiedene Klöster als Seelgeräth geschenkt werden solle. Dem Stifte zu Seckau hatten Burkhard von Mureck und seine Gemahlin Judith einen Gürtel geschenkt, eine Mark Goldes schwer, mit ungemein vielen edlen Steinen besetzt und zu sechzehn Marken Silbers geschätzt *). Die kostbaren silbernen und goldenen Kirchengeräthc stellt schon das bajoarische Gesetz unter ein erhöhtes Wehrgelö; so wie dieses Gesetzbuch schon von derlei kostbarem Hausrathc privater Dynasten sehr sprechende Andeutungen gibt * 2 3). Bei der Gründung des Stifts Admont, im Jahre 1074, hat der Salzburgererzbischof Gebcharö dasselbe mit vielen kostbaren Kirchenornamenten und priesterlichcn Kleidungen ausgestattet 4 * 6); und bei der Plünderung dieses Klosters im Jahre 1078 raufte sich die Räubcrhorde Bertholds von Mosburg insbesondere um ein goldenes, mit Edelsteinen reichbesctztes, aus 1000 Marken geschätztes Priester lich cs Ornament, mehr als um alle andern kostbaren Gefäße, auf Leben und Todä). Bei mehreren Gelegenheiten erkaufte das Stift Admont vortheilhafte Saalgründe und gab dafür, statt Baar- 10 * *) Lex Bajuvar. 270. — Einhardi, Annal. Anno 787. — Juvavia, Anhang. p. >3. 2) Dipl. Styr. I. 155. (I. 1166.) 3) Lex Bajuvar. p. 256. 307. 4) Admontersaalbuch. III. p. 4: Dedit et ornamenta complura, anro, argento et scrico valde pretiosa, vestimenta scilicet sacerdotalia, calices et quaeque divinis ministeriis necessaria. 6) Saalbuch. III. p. 11. In vita B. Gebchardi: „Pcrlholdy — multa no-strac ecclesiae ornamenta — diripuit, — inter caetera practiosa ornamenta -- nobis abstulit Rationale nimm ex anro et gemmis praetiosis intextum, aureis catenulis dcpendens, pcne mille marcarum pretio aesti-matum.“ geld, goldene und silberne Kirchengefäße ')- 3« öiefem Allen kommen noch die Beweise admontischer Urkunden, in welchen (I, 1170) unter den Zeugen auch einheimische Goldschmiede und Silberarbeiter namentlich angeführt werden — Wir dürfen nun daraus gar wohl auf gleiche, mit schön gearbeiteten Gefäßen und kostbaren Ornamenten versehene, reiche Kirchenschätze an allen anderen Abteien und besser ausgestatteten Kirchen schließen. Wir verweisen endlich hier insonderheit noch auf das, was weiter unten von Sitten und Luxus gesagt wird. Erwägt man Alles, was allein in Beziehung auf Kleidung und Schmuck in den zahlreichen Cüelfamilien des Landes von Ulrich von Liechtenstein und Ottokar von Horneck angedeutet wird — Leinen, Wolle, Sammt, Seide, Schleicrstosse (Slogir), Leder von allerlei Farben, buntgesicckt, gestreift, mit Gold und Silber durchwebt oder gestickt, Hüte mit kostbarem Gefieder, Kappen, Gürtel mit Stickerei, mit kunstreichen Schnallen und Heften aus edlen Metallen, Handschuhe, Halsgeschmeiüe, Ringe, Armbänder, kostbar ausgestattete Prunkzimmer und Frauengemächer, Perlen und Eöelgestein u. s. w. und Alles dieses an Kleidungen edler Frauen und Ritter, stattliches und reiches Pferdegeschirr, eine bedeutende Mannigfaltigkeit in Blas- und Streichinstrumenten zu Musik, — was doch nicht bis zu jedem einzelnen Stücke vom Auslände hcr-beigcbracht worden scyn konnte: so darf man wohl mit Grund behaupten, daß in allen auf diese Gegenstände sich beziehenden Handwerken und Künsten der Gewerbefleiß in der Steiermark mit den Bedürfnissen der Zeit so ziemlich gleichen Schritt gehalten habe. Eben so alt als alle anderen zu den Lebensbedürfnissen noth-wendigcn Handwerke ist der Mühlenbau in der Steiermark, durch das bajoarifche Gesetz schon so wie durch so viele uralte Urkunden verbürgt, so daß Mühlen und Schmicöestättcn in jenem Gesetze sogar unter höheres Wehrgeld gegen alle Beschädigungen gestellt wurden* * 3). Wie viele mechanische Leistungen und Fabrikate bedurfte nicht der uralte steiermärkische Bergbau auf Metalle und Salze? Die 1) Saalbuch. IV. p. 66. (I. 1140, 1184 und 1198): „Anreum Calicem tres marcas auri uno fertöne minus habcntem dedimus. — Calices — unum aureum, duos argenteos, et capitellum argenteum — dedimus.“ ") Saalbuch. IV. p. 214. 216: „Fridericus aurifex. — Fridericus argen-tarius.“ — In einer Reinerurkunde vom Z. 1164: „Factum in urbe Graece — Rudolfus aurifex ex Anno — als Zeuge." 3) Lex Bajuvar. p. 288. einheimische Verarbeitung des Eisens vom Erzberge und von andern Eisenschachten in allen Gegenden des Steirerober- und Mittellandes, das Verbot K. Karl des Großen, Waffen und Harnische den im Osten des fränkisch-germanischen Reichs seßhaften Barbarenvölkcrn zu verkaufen, die vielfach verschiedenen Eisenwas-fcn im Landcshcere, zahlreiches und mannigfaltiges Ackergeräthe und verschiedene Metallarbeitcn für Fuhrwerke und Zugvieh (Frena, (Japistva, Fcltra, Bruniac, rt'intinabula u. s. >v), die Verordnung des bajoarischen Gesetzes, die Ermordung eines Bischofs mit so vielem Golde zu büßen, als ein Rock aus Blei gegossen wägen wurde, und viele andere urkundliche Anzeigen ') bewähren, daß in allen Thcilrn der mittelalterlichen Steiermark Metallarbeiter, Schmiede und Mechaniker, gewandt in ihren Erzeugnissen und angemessen dem Stande der Bildung und der Bedürfnisse dermaliger Zeiten, ansässig gewesen sind. Ueber den Stand, die Art und Weise der Baukunde uni) über die Beschaffenheit der steiermärkischen Gebäude bis zum Ende des dreizehnten Jahrhunderts werden uns ohne Zweifel die alten Burgen und Schlösser, die Mauern der Städte und geschlossenen Orte unö endlich die ältesten Pfarrkirchen des Landes, deren Bestehen schon in der Epoche vor dem dreizehnten Jahrhunderte urkundlich erwiesen werden kann, den vollkommensten Aufschluß geben. Wir haben uns im ersten Theile dieser Geschichte für das Bestehen vieler Burgen der Steiermark in der celtischgermanischen Vorzeit ausgesprochen. Viele steiermärkische Burgen, welche schon vor dem dreizehnten Jahrhunderte bestanden hatten, sind nun bis auf die letzte Spur verschwunden; Moos, Gestrüppe und Waldbäume bedecken jetzt das tief in die Erde gesunkene Gestein derselben, wie: Saurau, Mossenberg, Leoben, Grauscharn oder Gru-scharn tut Oberennsthale, Stadeck, Helfenstein, Trewenstein, Lueg, Lcmsitz, Hengst oder Hengist, Marburg, Friedberg, Hoheneck, Pei-lenstcin, Rabenbcrg unö viele uralte Burgen auf dem'Bacher; viele sind Trümmer unbewohnter Ruinen, wie: Saanek, Schönstem, Forch-teneck, Cilli, Gonovitz, Linöeck, Walöek, Schalleck, Weitenstein, Neuhaus, Königsberg, Tüffer, Rohitsch, Drachenburg, Stattenberg, Luttenberg, Mahrenberg, Schinielcnberg, Seldenhofen, Wilövn, Deutsch-landsbcrg, Arnfels, Limberg, Leonrode, Trautmannsdorf, Vottsberg, Kainach, Krems, Gleichenberg, Klüch, Gösting, Rein, Waldstein, 4) Lex Bajuvar. p. 360. 367. 377. 391. Rahenstein, Peckau, Pfannberg, ©tubing, Klamm bei Radigunb am Schöckl, Wachseneck, ©tunnbcvg, Nenhanö an der Feistritz, Vokken-berg oder Schiellenten, ©tnbcnberg, Bärneck, Kapfenberg, Hohen-wang, Kaisersberg, Kamcrstein, Ernfels, Wolkenstein, Gallenstein, Kaisersberg, Eppenstein, Lichtenstein, Dansdorf, Reifenstcin, Offenburg, Frauenburg, Stein, Katsch, Pup, Teuffenbach, Schallun, Dlirn-ffein; wenige stehen noch nach stäter Erneuerung und nach vielem lteberbnue an die alte Majestät erinnernd da, wie: Herberg, Win-dischlandsberg, Plankenstein, Ponikl, Montpreiß, Reichenburg, Wi-sell, Pettau, Bertholöstein, Kapfenstein, Feistritz, Wilühaus, Mureck, Radkersburg, Leibnitz, Herbersdorf, Pöppendorf, Horneck, Wilö-pach, Holleneck, Purkstall, Greiscncck, Pack, Piber, Freiberg, Gutenberg, Kirchberg, Waldeck, Wasen, Reitbcrg, Herbordstein, Wcis-seneck, Spiüberg, Schönberg, Plankenwart, Kinberg, Strechau, Sölk, Prank, Murau, Lind, Lobming, Tann, Forchtenstein. Ohne auf diese Letzteren Rücksicht zu nehmen, bewähren die bereits in Trümmern daliegendcn Burgen großentheils einen un-gemeinen Scharfsinn in Auswahl der trefflichen Puncte zur Runö-unö Fcrnschau für die zu erbauenden Burgen und Schlösser, neben der besonderen Rücksicht, welche man dabei festhielt, nahe an uralten Straßen und Saumwegen sich auf den Höhen zu lagern. Man baute ungemein kühn und verwegen vom äußersten Rande jäh abstürzender Fclfenwände und Felsenzacken empor, so daß man jetzt den dazu nöthigen Gerüstebau außenumher kaum mehr begreifen kann. Bewunderungswürdig bleiben die Kraft des Mörtels, die Dichtigkeit der Mauern, die feste Spannung der Gewölbe und die Riesenmassen der runden und eckichten emporsteigcnden Thürme, und wie dies alles den Jahrhunderten sammt allen Stürmen der Elemente Trotz bietet. Alles bewährt einen gewaltigen Sinn, dem keine Beschwerde zu unüberwindlich, keine Beharrlichkeit zu ermüdend, kein Hinderniß schreckend und keine Gewalt zu groß war. Auf die innere Einrichtung dieser Urburgen dürfte man zwar aus der Beschaffenheit der noch Bestehenden schließen. Allein die Neuerung hat hier schon zu viel und zu wesentlich verändert und in den Alten liegt Alles so sehr in Schutt verfallen und in Trümmern umhergeworfen, daß man auf jede klare Vorstellung davon verzichten muß. Auf besondere regelgerechte Eintheilung und auf Bequemlichkeit nach unseren Gefühlen und Vorstellungen darf man dabei durchaus nicht denken. Auf den Höhen vieler dieser Burgen hat man römische Jnschriststeine, antike Plastikgebilde und Mlin- •ni aufgefunörn, wie auf Freiberg, Gleichenberg, Pfannbcrg unä Eppenstein; die Hunderte von Römer-Steinen und Gebilden im uralten Thnrme auf dem Schlosse Seckan bei Leibnitz sind jedoch aus den Trümmern der, auf der nahen Ebene gelegenen Stadt Solva auf jenen Hügel gebracht worden. Die Stadtmauern von Leoben, Boitsberg und Cilli, deren Bau man urkundlich aus dem dreizehnten Jahrhunderte weiß, geben ebenfalls kein sprechendes Zeugniß von besonderem Kunstbaue: rohe Festigkeit allein war das Ziel des Baues, der dabei selbst der römischen Schriststcine und antiken Trümmer nicht schonte, und sic mit den unbehauenen Bruchsteinen, ivic's der Zufall wollte, zusammensügte. Endlich erscheint in Bürgin und Stadtmauern aller Bau allein nur aus Steinen. Die ältesten, und weit in die Epoche vor dem vierzehnten Jahrhunderte gehörenden Kirchen sind urkundlich erwiesen 1.1140 zu Oberburg im Saanthale, I. 1120 zu Fr aß lau, I. 1173 zu Gonovitz, I. 1265 in Trisail, I. 1173 zu Peilenstein, I. 1260 zn Studenitz, I. 1220 zu Großsonntag, I. 660 — 890 Pettau, I. 1165 Seitz, I. 1265 Katsch, I. 1265 Schleiinitz, I. 1280 Et. Peter in Tepsau bei Marburg, I. 1074 Jahring in den ivindi-schen Büheln, I. 1200 Marburg, I. 1251 Mahrcnberg, I. 940, 970 Leibnitz, I. 1194 St. Beit im Bogau, I. 1150, 1160 St. Nikolaus im Sausalk, I. 1200 St. Georgen an der Stisfing, I. 1241 St. Maria in Tobel, I. 1190 St. Florian, I. 1160 Piber, 1.1200 St. Stainz, 1.1265 Mooskirchen, I. 1265 St. Lorenzen am Hengstberg, I. 1140 St. Egydi und St. Bartho-lomä bei-Hollneck, I. 1025 und 1055 St. Georgen bei Straß-gang, I. 1055 St. Martin bei Straßgang, I. 1130 Feldkirchcii, I. 1140 Grcitz, I. 890 Gleisdorf und St. Ruprecht an der Naab, I. 890 Nesselbach, I. 1180 Weitz, I. 1260 Stubcnbcrg, 1.1161 Dechantokirchen, I. 1194 Hartberg, I. 1164 Voran, I. 890 Wattersdorf, I. 1194 Gradwein, I. 1160 Aöriach bei Frohn-leiten, I. 1187 St. Dionyse» bei Bruck, I. 1200 St. Veit zu Praunleb, I. 1000 Göß, I. 1255 Tragöß, I. 890, 922, 1194 Et. Marcin im Mürzthale, I. 1273 Kinberg, I. 1060 Asslenz, I. 1270 Mariazell, I. 890 Bruck an der Mur, I. 1190 Tro-faiach, 1.890 Leoben, I. 890, 922 St. Michael an der Liesing, I. 1150 St. Stephan bei Kraubath, 1.1140—1150 St. Maria zu Fcistritz und Scckau, 1.1270 St. Margarethen an der Glein, I. 860 — 890 Kobcntz, I. 1197 St. Lorenzen bei Knittelscld, I. 860 — 890 Knittelftld, I. 1296 St. Marein bei Prank, ILL J. 1060 Lind, J. 1207 Vonstors, J. 1239 St. Peter bei Judenburg, J. 1148 Judenburg, J. 922, 1214 Wcißkirchcn, J. 1194 Zeiring, J. 860 — 890 Pols, J. 1060 — 1096 St. Lambrecht, J- 860 -890 Schäusiing, J. 860 - 890 Tcuffenbach, J. 1215 Fuoiach, J. 1007 Oberwöls, J. 1060-1096 Mariahof, J. 1148 Neumarkt, J. 1190 St. Walöburgen bei Michel, Traboch, Seitz, Kammern, Mautern, I. 1290 Kallwang, 1.1290 Wald, 1.1180 Gaishorn, I. 1169 St. Lorenzen bei Rotenmann, I. 1042 Ro-tenmann, I. 1074 St. Amand zu Admont, I. 1280 die Stiftskirche in Admont, I. 1094 Hall, I. 1130 Ließen, 1.1190 Laf-ftng, I. 1200 Jröning, I. 1196 Grauscharn oder auf der Birk, I. 1140 Gröbming, I. 922 und 1074 Haus u. s. w.'). — Je-öoc() an allen diesen Kirchen haben Wiederherstellungen, lieb erbauten und Erweiterungen gleicherweise so viele Veränderungen hervorgebracht, daß fast keine derselben die urälteste Gestalt vor dem vierzehnten Jahrhunderte mehr darbietet. Das älteste kirchliche Gebäude der Steiermark mag wohl der sogenannte Karch er oder die Kapelle neben der Stadtpfarrkirche in Hartberg seyn, welche sich auch wirklich mehr dem Style der vergangenen besseren Kunstzeiten, als dem rohen Geschniacke des eigentlichen Mittelalters nähert. Dieser Kapelle zunächst kömmt wohl das uralte Kirchlein auf dem Tabor zu Weiß, dessen rückseitige Ringmauer aus großen Quadern den Bau der ältesten Zeit verräth. Eben so im ältesten Baue noch erscheint die Kirche in Tobl. — Indessen geben doch noch die ganze Gestalt vieler derselben und insbesondere uralter Kapellen und Filialkirchen, von welchen schon in Urkunden des zwölften und dreizehnten Jahrhunderts Meldung geschieht und welche zuverlässig durch Ueber-bauten nicht mehr verändert worden sind, sprechende Beweise von der hohen Einfalt und schmucklosen Weise des ältesten Kirchenbauwesens in der Steiermark. Biele der ersten, ältesten Kirchen waren gar nur aus Holz erbaut, wurden vielleicht Jahrhunderte in dieser Gestalt belassen und sind erst im zwölften Jahrhunderte in Steingebäuöe umstaltet worden, wie wir dies von der urältesten Landeskirche in Kobentz bei Knittelfeld wissen; und so hatte noch Erzbischof Konrad I. von Salzburg, ungefähr in der Zeit 1.1120 l) Sehr zu bedauern ist cs, daß viele dieser ältesten Gebäude dem gänzlichen Werfall in Trümmer und Schutt sind Preis gegeben worden, wie in Stu-benitz, Mahrenberg, Seitz, Göß, die Johanniskapelle auf Seckau. — 1130, am Hospitale zu Friesach cine Kirche aus Holz erbauen lassen '). Dcmungeachtet aber bewähren auch Kirchen, deren Hauptformen sich aus der Zeit vor dem vierzehnten Jahrhunderte noch erhalten haben, höheren Baugeist, größere Anstrengung und Kühnheit mit einiger Annäherung zu Geschmack und Kunstbau. Non dem ältesten Kirchen- und Stiftsgebäude in Admont, vor dem Brande im Jahre 1152, versichern einheimische Urkunden, daß dasselbe, vorzüglich durch die Großmnth des Erzbischofs Konrad I., mit verschiedenartigen schönen Marmorsteinen und mit Marmorsäulen ausgestattet und geschmückt gewesen scy s). Eben so verwendeten auf einen würdigen Aufbau und schönere Ausstattung der St. Johanniskapelle im Stifte zu Seckau Ulrich und Otto von Liechtenstein, Vater und Sohn, sehr viele Kosten und wiesen zur Vollendung dieses Gebäudes, insbesondere zur Anschaffung von gefärbtem Glase für die Fenster der Kapelle, dem Propste Ortolf und dem Stiftskapitel (I. 1277) eigene Güter mit jährlicher Rente von 10'/- Mark Silbers zu * * 3). Die heutige Stiftskirche in Admont, in der Hauptform noch aus dem Ende des dreizehnten Jahrhunderts erhalten, bewährt schon einen höheren Aufschwung, den die damalige Baukunöe zu nehmen begann. Sehr wahrscheinlich darf man hiezu auch noch die Kirchen in Göß, in Seckau, in Murau, die ehemalige Dominikanerkirche in Leoben, die Kirche am Leeh zu Grätz, und die Kirche auf dem Pöllauberge rechnen. Die letzten noch sichtbaren Spuren in den Trümmern des Klostcrnonncngcbäudes in Studenitz zeugen noch von größerem Auf-wande und von den Anfängen des späteren rein gothischen Geschmacks. Wir sind endlich auch sehr geneigt, bei jenen Kirchen ihre älteste Form vor dem vierzehnten Jahrhunderte auf unsere Zeit herab erhalten zu glauben, an deren Mauern römische Jnschriftsteine und andere antike Trümmer schon beim Baue selbst eingcfügt worden sind, wie an den Kirchen zu Pettau, Heidin, St. Johann am Drau-ftlde, Windischfeistritz, Teinach bei Winüischfeistritz, St. Martin am Bachern, Schlennitz, St. Margarethen an der Pößnitz, Gamlitz, Eibiswald, Frauenberg bei Seckau, Hengsberg, St. Margarethen !) Dipl. Styr. i. p. 177. — Admontersaalbuch. IV. p. 131. 2) Venerah. Irimberti, Monachi Admontensis, narratio de lugubri incen-üio monastcrii sui. — Pez, Bibi. Ascet. T. VIII* p. 455 — 464. 3) Dipl. Styr. I. p. 239 — 240. Diese schöne Kapelle liegt jetzt in Schutt und Trümmern. bei Vvitsberg, Piber, St. Johann bei Hohenberg, Mooskirchen, Tobl, St. Ruprecht an der Raab, Bischelsdorf, Grafendorf, Eggersdorf, Hartberg, St. Johann bei Stubenberg, Tabor in Weitz, Straßgang, Stallhafen, Geisthal, Semriach, Waltendorf, Adriach, St. Margarethen an der Glein, Weißkirchen, Frajach, St. Martin im Greuth, Mariahaf und Liehen im obern Ennsthale, so lote sich gleicherweise antike Steintrümmer mit Inschriften oder plastischen Gebilden in den Mauern der uralten Burgen des Landes zu Lichtenwald, Pcttau, Gleichenbcrg, Scckau, Burg in Gratz und auf dem ehemaligen Schlosse zu Graß, Krems, Rueii und Pfannberg, beim Baue verwendet finden. Auch diese Alle bestätigen unsere, oben über die Bauweisen in der Steiermark vor dem vierzehnten Jahrhunderte ausgesprochene Ansicht. Fortdauer des Christenthums in der Steiermark über die Römerepoche herab. Wiederbelebung dessetben in einigen Gegenden, und neue Gründung der christlichen Religion und Kirche unter den slovenischcn Wenden. Wie wir im ersten Theilc dieser Geschichte öargethan haben, lebten die celtisch-germanischen Steiermärker bis in das Heiüen-thum hinauf nicht als verworrene, ungcbändigte Horden, sondern sie psiogen eines althergebrachten, sinnvollen Rechts in freiem Bunde und kräftig blühender Sitte. Ihre Herzen waren des Glaubens an Gott und Götter voll; heitere und großartige, wenn gleich unvollkommene Vorstellungen von höheren Wesen erfüllten sie; Sie-gcsfrcude und Todesverachtung bcsecligten ihr Leben und richteten es auf; weit ferne stand ihrer Natur und Anlage ein dumpsbrü-tendcs Nicdcrfallen vor Götzen oder Klötzen, im ungereimten Ausdrucke Fetischismus genannt. Auf diesen Grundlagen, vielfach veredelt durch römische Bildung und Sitte, bezeugt die älteste Geschichte der Steiermark und ihrer Bewohner von der Urzeit bis zum Schlüsse des fünften Jahrhunderts nach Christus bürgerliche und religiöse Tugenden des öffentlichen und häuslichen Lebens, heilige Anbetungsstätten des Einen höchsten Urwefens, Priester, Wahrsager, Opfer, Ceremoniendienst, heilige Loose, Gebete, religiösen Bann, Eide, Glauben an Unsterblichkeit der Seele und an ein künftiges besseres Leben in Gesellschaft der Gottheit, Werthschätzung weiblicher Tugenden und edler Mannessitten, Heiligkeit des Ehebundes, Hochschätzung mütterlicher Häuslichkeit, Ehrfurcht vor Obrigkeiten, Priester, Alter und Aeltern, Liebe gegen Kinder und Angehörige, Sicherheit der Personen und des Eigcnthums, Gerechtigkeit nach Gewohnheitsrechten — öffentlich und innerhalb jeder Feldmark u. s. w.; ohne welchen weder in einer einzelnen Völkerschaft, noch bei Allen untereinander jemals ein ordentliches Gemeinwesen hätte bestehen können. Schon zu Ende des dritten Jahrhunderts fanden wir die Lehre des heiligen Evangeliums auf untersteirischem Boden gegründet, an Christengemeinden und deren Aufseher und Lehrer gebunden; und wir haben hinreichende Gründe zu behaupten, daß damals auch schon im steirischen Oberlande einzelne Kirchengemeinden bestanden hatten. Zuverlässig sind nun alle früheren Vorzüge und Tugenden der celtisch - germanischen und römischen Steirer gesteigert und vermehrt worden durch das Christenthum, durch dessen klare und wohlwollende Vorstellungen von einem einzig wahren Gott und Vater aller Menschen, durch dessen einfache, allen Menschenbedürfnissen entsprechende, jedem Menschenverstände faßliche, in sich selbst vollkoinmcne und über allen Widerspruch erhabene Liebes- und Frieüenslehre, und insbesondere durch die heiligen Bücher des neuen Bundes, durch fromme, brüderliche Ober-aufseher christlicher Gemeinden, durch fromme und thätige Priester, durch regelmäßige Christenversammlungen zu religiösen Cerc-monien, zum Gottesdienste und zum einigen heiligsten Opfer der Liebesreligion, durch öffentliche Lchrvorträge und Kirchengesänge und durch den dadurch allseitig verbreiteten und scstgegrünöeten Geist reinerer Erkenntniß und einer innigeren, auf das Leben selbst rückwirkenden Verehrung des höchsten Wesens, des Vertrauens und der Hingebung in höhere Fügungen, der jetzt höherverbürgten Hoffnung eines ewigen, seligen Lebens als künftiger Belohnung für untaüelhaften Wandel im irdischen Leben, der allgemeinen Bruderliebe unter allen Menschen und der Gleichheit derselben vor des ewigen Gottes und Vaters gerechtem Richterstuhle. Auch über die christlichen Institute in der Steiermark tritt jetzt vom Anbeginne des sechsten bis zum Ende des siebenten Jahrhunderts große Dunkelheit ein. Vorerst aber ist kein Grund vorhanden, ein gänzliches Erloschen des bereits so festgegründeten Christenthums in der Steiermark anzunehmen; vielmehr erweisen zahlreiche Begebnisse und Andeutungen die ununterbrochene Fortdauer desselben. Unter der staatsklugen Herrschaft des ostgothi- schm Königs Dietrich fanden die christlichen Institute in der norisch-pannonischen Steiermark, als Provinz seines großen Reichs, eben denselben Schutz, wie in Italien. Nach der gothischcn Epoche war der Geist der Herrscher tut großen Frankenreiche, insbesondere im austrasischen Königsstaate und in dessen bajoarischen Vorländern nicht nur ganz christlich, sondern so strenge rechtgläubig, daß kirchliche und politische Verhältnisse, innigst mit einander verflochten, als ein einziges und un-getheiltes Ganze mit Hofgeistlichkeit, mit Neichsstandschaft der Oberhirten und mit dadurch offen begründetem Einflüsse der Geistlichkeit auf die Reichsgeschäfte und Staatsverwaltung, im ganzen Reiche und dessen Vorländern fcstgegründet und aufrecht erhalten worden sind. Das alte, von den austrasischen Frankenkönigen Theodorich, Chilperich, Clothar und Dagobert I. (I. 534 bis 638) schriftlich befestigte und verbesserte bajoarische Gesetz liefert dafür den ersten und vorzüglichsten Beweis. Setzt doch dieses Gesetz das Bcsteheit des Christenthums in geregelten und ausgebildeten Verhältnissen in Baioarien und in dessen östlichen Vorländern schon voraus; und sind doch diese Gesetzesvorzüglich in der Absicht, um sie mit dem Christenthume in Einklang zu bringen, schriftlich ausgenommen worden, so daß im bajoarischen Gesetzbuche der erste Titel schon der christlichen Kirche, den Kirchengütern, dem Kircheneigenthume und allen kirchlichen Personen gewidmet ist, und die Rechte derselben im Staatsleben durch dasselbe sichergestellt werden. Run bewähren die Fortdauer des Christenthums in der Steiermark noch andere Thatsachen. Die erste Pflanzung des Christenthums in den Ländern an der Save und Drave war, wie wir dargethan haben, von Aquileja ausgegangen; und Aguilcja behauptete auch immer den Ruhm und das Verdienst einer Mutterkirche für jene Landtheile. Die Patriarchen von Aguileja ließen daher die christlichen Pflanzungen in Krain, tin südlichen Kärnten und in der untersten Steiermark nie mehr aus ihrer Sorge; wenn uns gleich auch die historischen Belege mangeln, dies nach allen Einzelheiten nachzuweisen. Indessen vermögen wir doch Einen, aber sehr gewichtigen Hauptbeweis vorzuführen. Im Jahre 579 berief der Aglajerpatriarch alle seine Sprengelsbischöfe nach Gradus zu einer Synode, um durch gemeinsamen Synodalbeschluß die Ueber-tragung des Patriarchensißes von den Ruinen Aquilejas auf die Insel Gradus berathen und bekräftigen zu lassen. An dieser Synode hatten auch die Bischöfe Patrizius von Aemona oder Lai- bach und Johannes von Celeia oder Cilli Persönlichen Antheil ge-noinmen. Dies bewährt die Fortdauer des Christenthums und ge-regeltrn Kirchenwesens in der Steiermark so weit, als von Süden herauf sich die Metropolitangewalt der Aglajerpatriarchen erstreckt hatte. Wenn wir nun auch nicht weiters fort angeben können, was Aquileja zur Christianisirung der nachher eingeörungenen sloveni-schen Wenden in der untern Steiermark gethan habe, so bewährt es doch der Gang der Dinge im Allgemeinen, daß die Aglajer-Patriarchcn die Pflanzung des Evangeliums und der Kirche unter einem Theile der südlichen Slovenen begonnen und öurcfjge* führt hatten. Denn kaum begann in der zweiten Hälfte des sechsten Jahrhunderts (I. 579, 589 und 591) sich die apostolische Wirksamkeit der fränkisch - austrasischen Bischöfe für Christenthum und Kirche in den norisch-karantanischen Landtheilen geltend zu machen und ') um die Mitte des achten Jahrhunderts von Salzburg her durch Bischof Birgilius über das südliche Karantanien unter den dortigen Slovenen auszubreiten und in kirchlichen Formen und Einrichtungen sich thätig zu bezeigen, so sahen es die Aglajer-Pa-triarchen nur mit Widerwillen an und erklärten es für Verletzung uralter kirchlicher Rechte 1 2). Und sic beharrten auf den altgegrün-öctcn Rechten ihrer Mutterkirche, weit in die Länder Norikums und Pannoniens, über den Alpen, der Save und Drave gelegen, so fest, daß K. Karl der Große selbst den Diözesen-Gränzstreit zwischen Aquileja und Salzburg (I. 810) entscheiden mußte und den Lauf des Draustroms als Gränzlinie zwischen beiden Erz-kirchensprengeln festgcstellt hat. Hierin selbst liegt nun der Beweis, daß auch von den eingewanüertcn heidnischen Slovene« die christlichen Institutionen in den Ländern zwischen der Save und der Mur nicht gänzlich vernichtet worden seyen, und daß Aqüi-lcja früher als Salzburg an der Christianisirung der innerösterreichischen Wenden gearbeitet habe. Nebenbei aber kam theils die Wiederbelebung des verlassenen Christenthums in dem steierischen Bcrglande, theils die gänzlich neue Pflanzung des Evangeliums unter den steirischen Wenden an der Mur und Drave auch noch von Norden, von Salzburg her. Das hohe Verdienst dabei gebührt einzig nur dem Gründer des salzburgischen Hochstifts, dem 1) S. 8. Concil. Tom. VI. p. 651 — 655. 1327. 2) Luvavia. p. 61 und abermalige kaiserliche Bestätigung vom I. 820. p- 76. H. Rudpert, dem unermüdeten Bischof Virgilius, und dem ersten Erzbischöfe jenes Hochstifts, Arno (I. 695 — 800) '). Es ist merkwürdig und wieder ein Beweis für unsere Ansicht, daß die salzburgischen Dorumente immer nur von der Bekehrung der karantanischen Slovenen, keineswegs aber von einer neuen Pflanzung des Christenthums in den celtisch-germanischen Ländern der Steiermark und Kärntens sprechen. Und wirklich erscheinen auch schon in den frühesten historischbewährten Dorumenten des neunten Jahrhunderts Christenthum und kirchliche Institutionen im ganzen Lande der Steiermark, von Pettau und von dem Einflüsse der Peßnitz in die Drau bis über das Murthal und das Ennsthal an die Gaue der salzburgischen Mutterkirche von Alters her so fest gegründet, daß nicht ein Mal eine leise Hindeutung auf Heidenthum und römischen Götterdienst mehr vorkömmt l 2). Diese Erscheinung könnte auf keine Weise Statt haben, wenn das Christenthum sogleich auch mit der römischen Herrschaft in diesem Landtheile vom Grunde aus wieder zerstört worden wäre, und sich nicht viele christliche Pflanzungen in das achte Jahrhundert herab festbcstehenö erhalten hätten. Wir wollen jetzt Geist und Formen von Christenthum und Kirche in der Steiermark von dem Untergänge der Römerherr-schaft bis zum Ende des dreizehnten Jahrhunderts so öarstellen, wie bewährte und auf die Steiermark unmittelbaren Bezug habende Dorumente uns dazu die erforderlichen Aufschlüsse geben. Das canonische Recht als Hauptnorm der Einrichtung und der gesetzlichen Leitung der kirchlichen Institute in der Steiermark. Die Steiermark hat ihre ersten kirchlich-positiven Gesetze oder Canons von der fränkisch - austrasischcn, nachher.^ fränkisch - germanischen Regierung, von Bajoarien und von den Hochstiftcn zu Aquileja und Salzburg erhalten. In den ersten Jahrhunderten des fränkischen Staats und aller dazu gehörigen Vorländer erschei- l) Juvavia, Anhang, p. 7 — 14. z) Juvavia, Anhang. I. 860, 861, 865, 881, 890, 922 - 924, 970, 985 u. s. rv. p. 94. 95. 99 — 100. 104. 112 — 115. 126. 129 — 130. 132. 141. 166. 175. 187. 310. lien Ms kirchliche Gcsetzesnormen neben den heiligen Schriften, kirchlichen Gewohnheiten und Ucbcrlicferungen, vorzüglich das Thco-öosianische Gesctzlnlch, die altern Canonsammlungen mit den Beschlüssen der ersten allgemeinen Kirchcnoersammlungen zu Nicäa I. 325, Constantinopel I. 389, Ephesus I. 431 und Chalzedon 1.451; die Satzungen anderer orientalischen, gallischen und spanischen Provinzialconzilien; die Dekrctalen einiger Päpste an Bischöfe in Spanien und Gallien und die Beschlüsse der neuern fränkischen Synoden. Alles dieses mit den neueren Dekrctalen war schon zu Anfang des sechsten Jahrhunderts als ein Ganzes im Abendlande bekannt. Nebenbei verbreitete sich seit dem Jahre 633, und brachte sich im Frankenreiche in Ansehen die spanische Canonsammlung des Bischofs Isidor von Sevilla (t I. 636), die Jsidorische genannt. Diese Canons nun erkennt schon das bajoarische Gesetz als die Norm in Gerichten über Bischöfe und Landklerus '). Bei der Feststellung der kirchlichen Verhältnisse in Bajvarien und in dessen östlichen Vorländern unter dem H. Bonifazius beriefen sich die Päpste Gregor II., Gregor III., Zacharias und Stephan immerfort auf die Canons, die ranonischcn Statuten, die kanonische Regel, die eanonischen Rechte der Kirche, die Anordnungen der Väter oder der Canons, auf'das Buch der Canons der heiligen Apostel, ans die Dckretalen der Päpste Gelasius, Leo, Jnno-cenz, Sirizius und Anderer. Sic wollten alles strenge nach diesen Vorschriften gethan und eingerichtet wissen, — freilich nicht ohne Widerspruch des seit früher schon bestandenen Clerus 2). Von jetzt an aber blieben diese eanonischen Normen in den bajoa-rischen Ländern befestigt, und sie gingen von daher, durch Salzburg vorzüglich, auch in die kirchlichen Institute in der Steiermark über. Der Salzburger-Oberhirt Virgilius richtete in seinem Sprengel, und insbesondere unter den karantanischen Slovenen alles nach Vorschrift der Canons ein (juxta canonum statuta) a). Kaiser Karl der Große führte nun auch noch die vom Papste Hadria-nuö i. erhaltene Canonfammlung Dionysius des Kleinen als Kir- *) Lex Bajuvar. p. 361. 362. =) 8. 8. Coneil. VEIL 181 - 189. 201. 207. 228. 230. 232- 233. 243 - 244 - 249. 302. 5) Juvavia. p. 11. 38 — 39. chengesetzbuch im fränkischen Reiche allgemein ein, und empfahl das Studium dieser Canons in einem eigenen Kapitulare '). Bei der Gründung und Wiedererweckung der christlich-kirchlichen Institute in den pannonischen Ländern zwischen der Donau und Drau (I. 796 — 810) hielt sich der salzburgische Oberhirt, Arno, ganz genau nach Anweisung des Kaisers und Papstes an die Vorschriften der Canons “). Ueberdies führte der Erzbischof Arno auch noch jene Canons, welche auf der Synode zu Aachen im Jahre 816 nach dem Entwürfe des Diakonus Amalerius festgesetzt und ihm mitgetheilt worden waren, in seinem ausgedehnten Kirchensprengel ein. In einigen Verträgen des Erzbischofs Balduin, I. 1040 —1060, mit einem steiermärkischen edlen Saalherrn Waltfrid werden die Zehenten als eine nach kanonischen Gesetzen schuldige Leistung bezeichnet * * 3). Da mit der Sammlung Dionysius des Kleinen auch die Jsi-dorische und diese Aachener-Canons nach und nach zusammen-flofsen, so benützte diesen Umstand der planmäßige Betrüger Pseudo-Isidor und sendete um die Mitte des neunten Jahrhunderts unter dem berühmten Namen der Jsiüorischen Canonsammlung seine unechten Canons, und insbesondere seine falschen Dekretalen in die christliche Welt. Aus den seit dem zehnten Jahrhundert bis zum Erscheinen des Corpus Decretorum, oder der Concordantia discordantium canonum des Benediktiners Gratianus von Chiusi im Jahre 1151, chronologisch und systematisch zusammcngestcllten Sammlungen kirchlicher Canons und Handbüchern des kirchlichen Rechts ist endlich das Corpus juris canonici gebildet und in der ganzen christlichen Welt eingeführt worden. Wie weit man nun in der Anwendung dieser frühern, theils echten, theils falschen Kirchcngesetze und Dekretalen gegangen sey und wie tief sie auch wirklich in die öffentlichen Ereignisse in der Steiermark eingegriffen haben 4), erhellt überzeugend aus der Hal- ») Pertz. III. 62. — Harzheim, Collect. Concil. I. 131 — 234 — 347. s) Iuvavia. p. 13 — 14. 3) Iuvavia. p. 251 : „Redimens ab Episcopo sili suisque posteris in pro-pnam justam decimationem, quam secundum canonum jura dare de-buit — de praediis suis Clirowata et Runa et de vineis suis ad Hen-gista. Viele Gegenstände sind noch im zwölften Jahrhundert durch geistliche Gerichte untersucht und entschieden worden, wie z. B. im I. 1151 die Ansprüche der Gräfin Sophia von Skalach auf Güter des Stifts St. Lambrecht kling und Handlungsweise des Metropoliten und Salzburger-Erzbischofs Gebehard, welcher, als einer der Hauptcoryphäen der päpstlichen Partei im erschütternden Jnvestlturstreite, auch nur die bis zu seiner Zeit bekannt gewesenen Sammlungen von Canons und Dekretalen zur alleinigen Richtschnur seiner Handlungen gemacht hatte '). Die Kirche. Wie die Begriffe von Kirche und von Kirchenthum bei den steierischen Christengemeinden in der Epoche vom sechsten bis in die erste Hälfte des achten Jahrhunderts beschaffen gewesen sind, kann wegen gänzlichen Mangels an geschichtlichen Quellen nicht deutlich und bestimmt nachgewiesen werden. Aus dem bajoarischen Gesetze jedoch läßt sich der Begriff von Kirche als einer moralischen Person, eines einigen Körpers, einer geschlossenen Gemeinschaft und Gemeine in den oft wieöerkehrenden und bestimmt hingestellten Ausdrücken »Kirche, Kirche Gottes" deutlich genug entnehmen * 2). Klarer und bestimmter noch treten Begriffe und Ansichten von Kirche und Kirchenthum nach den Reformen und nach der Anordnung des bajoarisch-norischen Christenthums und Kirchenwesens durch den heiligen Bonifazius in der ersten Hälfte des achten Jahrhunderts hervor; und sie sind nach und nach auch in der steiermärkischen Kirche für immer einheimisch geworden 3). Wir erinnern aber vorläufig Folgendes. Aquileja und Salzburg, die zwei Metropolitankirchen, deren kirchliche Macht und Oberleitung sich in die ganze Steiermark getheilt hat, sind hierüber die einzigen und die Hauptquellen-, von Beiden sind Ansichten .und Begriffe auf das ganze deutsche und wendische Land übergegangen. Weiters ist durch die Reformen des H. Bonifazius in bajoarisch-norischen Kirchen- durch ein geistliches Gericht in der St. Stephanskirche bei Diernstein. — St. Lambrechtersaalbuch. *) Juvavia, Abhandlung, p. 140- 143. Anhang p. 263 - 281. ") I.ex Bajuvar. p. 265 — 264. 3) In einem Admomerdiplome vom I. 1234 sagt der Salzburger-Erzbischof Eberhard II.: „Cum omnes simus unum corpus in Christo, vo-lentes unanimitati providcre, vigiianti cura discordantium animos, ut sint cor unum et anima una, in unum studuimus revocarc. 11 QScfiti. v. ©tcicrmotf. — UI. Dd. dingen, gegen die ältere Zeit, eine große Veränderung vorgegangen. ES wurde dabei allein der Zweck verfolgt und auch erreicht, das sämintliche Kirchenwesen in Bajoarien und dessen vstli-chen Vorländern nicht nur mit der römischen Kirche auf öaS Innigste zu verschmelzen, sondern auch von derselben gänzlich abhängig zu machen und eS ihr vollständig für alle Zukunft zu unterwerfen 1). Die Päpste Gregor H., Gregor m. und Zacharias sprechen sich in allen ihren Briefen an die fränkisch-germanischen -Herrscher und an Bischof Bonifazius wortöeutlich aus, daß Boni-fazius ein zur Kirchenreform in Bajoarien und Deutschland in der Lehre der römischen Kirche vollständig unterrichteter Mann sey, und daß in Deutschland und Bajoarien alles kirchliche Wesen so gestellt und gegründet werden solle, wie cs in der römischen Kirche gebräuchlich sey; auf daß alle gallischen, deutschen und bajoarischen Kirchen mit der römischen Muttcrkirche zu einem einzigen geistlichen Leibe Einer apostolisch-römischen Kirche verschmolzen und gebildet werden; daß man zur Gestaltung dieses Körpers einer allgemeinen Kirche alle von Bonifazius »ach Norm der römischen Kirche zu treffenden Einrichtungen und zu gebenden Weisungen willig annehmen und genau befolgen solle; weil Bvnlfaz im katholischen und apostolischen Glauben und im Kirchenthume der römischen Kirche vollkommen unterrichtet sey. Bonifazius selbst endlich unterwarf alle seine Zweifel und Alles, was er gelehrt und eingerichtet hatte, dem Gutachten und der Billigung des römischen Stuhls und nannte seine apostolischen Arbeiten in Deutschland und Bajoarien durch 36 Jahre geradezu nur eine römische Gesandtschaft (Legationem Romanam) 2). Eben dies geschah auch in der südlichen Steiermark von Aguileja aus. Papst Eugenius IV. nannte die Aglajerkirche eine Schülerin der Römischen, deren Stellvcrtrcterin sie in ihrem weiten Sprengel gewesen sey; Und auf der Synode zu Mailand tm Jahre 828 ward diese Behauptung als historisch erwiesen und wahr anerkannt 3). Daraus und aus den Synoöalakten von Aguileja, I. 579, 589 und 591, erhellt, daß auch dort derselbe Begriff einer einzig wahren und allgemeinen, mit der römischen innigst verschmol- Zuvavia, Abhandlung. I>. 140 — 1-13. 5) Sacrosanct. Concil. T. VIII. p. 108. 169. 173. 177. 181. 203. 204. 207. 234. 256. 258. 251. 281. 423. 3) S. S. Concil. IX. 659 zen en Kirche vorwaltend und im weiten Aglajersprengrl über die slovenischen Länder in Kärnten und der Steiermark verbreitet gewesen scy >). Und von nun an blieb dort überall die Idee von der Einen, allein feligmachenden Kirche, als einer moralischen Person und Mutter aller Gläubigen, und mit der Vorstellung von der apostolischen Kirche in Rom als Repräsentantin der allgemeinen Kirche innigst verschmolzen, für alle nachfolgenden Zeiten festgestellti) 2). In einem Schreiben an Papst Johann IX. im Jahre 900 in Angelegenheiten der bajoarischen Bischöfe und Kirchen sagte der Mainzer-Erzbischof Hatto: „Keine Brüdervercinigung, der allgemeinen und apostolischen römischen Kirche untergeben, ist getreuer, ergebener und unterwürfiger, als mir, die wir Eurer Herrlichkeit und dem Haupte aller Kirchen mit aller Hochachtung untergeben sind 3)1» , C.hristkatholische Hierarchie und ihre Verhältnisse im Allgemeinen. Die in der christlichen Kirche gepstogcnen Weihen oder feierliche Absonderungen und Widmungen führten einzelne Christgläu-bigc zur Fähigkeit verschiedener gottesdienstlicher Verrichtungen oder Funktionen; aus welchen sich dann die Hierarchie (Hierar-ehia ordiuis ct jurisdictionis), eine, die allgemeine Kirche in allen ihren Theilen leitende geistliche Körperschaft in folgender Stufenreihe gebildet hat: Thürhüter (Ostiarius), Vorleser (l-eowr), B eschwörer (Exortista), Akolythe, Subdiakon, Diakon und Erzdiakon, Priester und Erzpriester, Bischof, Erzbischof oder Metropolit, und Papst in Rom. Das Pres-byterat und Episkopat sind die sogenannten höhcrn Weihegrade (Oidines Majores), denen später das Diakonat beigezählt worden ist. 11 * i) 8. 8. Concil. VI. 651 - 655. 791. -) gn fcinem Schreiben an die bajoarisch - norischen Bischöfe im I. 798 sagt spapft Leo III. „Sancta catholica et apostolica Romana Ecclesia.“ — Jnvavia, Anhang, p 52. — Eben dieselben Ideen von der allgemeinen Kirche als einer moralischen Person finden sich ausgesprochen von K. Karl dem Großen int I. 802, 803, in der Aachenersynode Z. 816, und von K. Ludwig I. — Pertz. III 102. 3) Juvavia, Anhang, p. 69. 79, In Bajoarien und in dessen östlichen Vorländern erscheint nach der römischen Epoche frühzeitig schon die ausgebildete christkatholische Hierarchie. Das altbajoarische Gesetz kennt alle hierarchisch-kirchlichen Grade bis zum Bischose, mit besonderer Unterscheidung zwischen den Dienern des Altars und den andern Cleri-kern (Ewart, ö. i. Priester; P hapho, Pfasf, d. i. Geistlicher Ministri altaris et alteri clerici) '). Desgleichen führen die salz-burgischen Hochstiftsurkunden von den Zeiten des H. Rudperts bis auf den Oberhirten Arno alle hierarchischen Personen, mit dem be-sonöern Beisatze an, daß viele derselben sich durch Begründung des Evangeliums unter den norisch-pannonischen Slovenen, durch Erbauung von Kirchen und durch Spenden an das Hochstist selbst verdienstlich gemacht hatten i) 2). Ueber die Beschaffenheit und die Eigenschaften jener Personen, welche durch die heiligen Weihen der christlichen Hierarchie gewidmet und einverleibt werden sollen, findet sich weder in frühesten Salzburger-Documcnten, noch tut bajoarischen Gesetze etwas Bestimmtes ausgesprochen. Im achten Jahrhundert aber sind durch den H. Bonifazius, nach Anordnung der Päpste, umständlichere Vorschriften darüber gegeben worden, daß nämlich jede zur Hierarchie einzuweihenüe Person gewisse, theils durch biblische Vorschriften, theils durch kanonische und ftuatsgesetzliche Bestimmungen bezeichnete Eigenschaften haben müsse. Jede Ordination zum Cle-riker und Priester soll nur nach canonischen Vorschriften (Cano-nica, — approbata solemnitäte eanonicae ordinationis), nach erprobter Rechtgläubigkeit des zu Weihenden (recta fidei ratione), nicht vor einem Altar von 30, und im strengsten Nothfalle nur mit 25 Jahren geschehen 3). Weiters solle Keiner, der zweimal sich verehelicht, der nicht eine Jungfrau zur Ehe genommen hat, kein Ungebildeter, kein körperlich Mißgestalteter, kein in öffentlicher Buße Gestandener, kein in üblem Leumunde Stehender zum Cleriker geweiht werden 4). — In demselben Geiste reden auch die Kapitularien K. Karl des Großen und verordnen nebenbei, daß Jeder nur für einen bestimmten Ort und für eine bestimmte Stelle geweiht werden soll; sie schreiben vor, mit welchen Kennt- i) Lex Bajuvar. p. 359. -) Juvavia, Anhang, p. 11 — 12. 23. 25. 36. 37. 40. 43. 44. 45. 150. 154. 3) 8. 8. voneil. VIII. 18t. 207. 261. 4) Ibidem, p. 172 — 173. 182. iitffen jeder zu Weihende auögestattet seyn muffe '), — Diesen (§ci|f und Sinn athmcn auch die Vorschriften Papst Leo's HI. an den Salzburger - Erzbischof Arno * 2). — K. Ludwig I. verbietet auch dem salzburgischen Metropoliten, Adalbert I-, ohne Varmissen des Clcrus, der christlichen Gemeinde und des Herrn irgend einen Leibeigenen zum Priester zu weihen; und sollte dieses doch einmal der Nvthfall erheischen, so soll früher die förmliche Freilassung vor sich gehen und urkundlich erklärt werden 3). In den päpstlichen Briefen an den H. Bom'fazius werden die Amtsoerrichtungen eines Clerikers und Priesters in der christlichen Kirche bezeichnet mit Opfern, Kirchendienst und Pfal-mrnsingen, so wie es Ordnung in der römischen Kirche fei); und für die Erthcitung der Weihen zum Diakonate und Prcsby-terate werden bestimmte Zeiten vorgeschrieben 4). Mit Wort und That strebte K. Karl der Große und sein Sohn, Ludwig der Fromme, dahin, im fränkisch - germanischen Reiche einen Clerus zu bilden, der an Wissenschaft und Tugenden iveit über öle Zeitgenossen erhaben stünde; und Ersterer sprach den Wunsch aus, in feinem Reiche nur zwölf so wohlunterrichtete Cleriker, wie der H. Hieronymus und der H. Augustinus gewesen, zu besitzen a). Der ehelose Stand gehörte anfänglich keineswegs zu den Eigenschaften desjenigen, welcher für die christliche Hierarchie geweiht werden sollte; ein allgemeines Cölibat ist unerweislich. Man betrachtete es aber in der christlichen Kirche frühzeitig schon als eine Pflicht des Clerikers, nach erhaltener Ordination, vom Subdiaro-nate angefangen, nicht mehr zu heirathen; und wenn er verheirathet geiveiht ward, nachher enthaltsam zu leben. Das Zusammenleben mit der Ehefrau war indessen nicht versagt; daher in der fränkischen Geschichte sogar noch verheirathete Bischöfe erscheinen. Auf diese strengern Vorschriften und Weisen deutet auch schon das ba-joarische Gesetz hin. Es erlaubt einem Priester und Diakon nicht, 1) Pcrtz. III. 54. 58. 107. 2) Juvavia. p. 54: „Ule ad hoc officium perduoatur, quem actioiics et worum gravitas commendat.44 3) Juvavia. p. 79. <•) 8. 8. Concil. VIII. p. 181: „Sacrificandi, ministrandi, sive etiam psallendi, ex figura et traditione sanctae et apostolicac et Itomanae sedis ecclesiae ordine tradetis potestatem.44 p. 173. s) Monach. 8. Gali. iu vita Caroli M. - Pcrtz. II. 734, III. 231. eine auswärtige Frauensperson bei sich im Hause zu haben, nur Mütter, Töchter, Schwestern; und von einem Bischöfe kennt dieses Gesetz keine größere Schuld (Culpa), als Unenthaltsamkeit (Fornicatio) '). Dennoch finden sich zur Zeit des H. Bonifa-zius in den bajoarischen Ländern verheirathete Priester, Diakone und Bischöfe, was auch die salzburgischen Dorumente bestätigen "). Durch die Umstaltung und neue Ordnung des Kirchenweseus in Bajoarien und dessen östlichen Vorländern sind aber von dem H. Bonifazius, nach den gemessenen Aufträgen des römischen Stuhls und nach Norm und Vorbild der römischen Kirche, auch die strengeren Ansichten und Grundsätze eingeführt und verbreitet ivoröen * * 3), wiewohl nicht ohne großen Widerstreit und Kampf, in welchen man die neuen Satzungen als ungerecht und der alttestamentlichen Tradition widersprechend gescholten hatte 4). Zwar vernichteten die wiederhohlten päpstlichen Aussprüche alles Widerstreben; wie wenig allgemein jedoch die römischen Grundsätze und Verordnungen im fränkisch-germanischen Reiche durchgreifen wollten und konnten, erweisen die vielen, durch Jahrhunderte und fast auf jeder Synode, selbst unter Androhung von Kerker, körperlicher Züchtigung und Absetzung unenthaltsamer Cleriker, wiederholten Cölibatsge-bote 5). Schon nach dem bajoarischen Gesetze und nach dem Geiste der römischen Kirche gründete man diese strengeren Begriffe und Grundsätze auf die Ansicht, daß der Ehestand mit dem Wesen der höhern Weihen unverträglich sey und auf die Furcht, daß Übertretungen hierin Gottes Strafe über ein ganzes Volk herbeiführen müßten 6). Den strengeren Ansichten über Hierarchie gemäß erscheinen in Bajoarien und dessen östlichen Ländern frühzeitig schon die Geistlichen im Genüsse besonderer Rechte und Privilegien vor den übrigen Staatsbewohnern. Das bajoarische Gesetz verbürgt allen Geistlichen und allem Kirchengute das Privilegium höherer Achtung und Sicherheit. Neben anderer schwerer Berpönung setzt es für al- *) Lex Bajuvar. p. 261. 262. s) 8. 8. Concil. VIII. 228. 231. — Juvavia. p. 36. ») 8. S. Concil. VIII. 172 — 173. 231 — 245. 249. 4) 8. 8. Concil. VIII. 237. 302. rz pertz. III. p. 17: Incarcerates , Flagellatos , Scorticatos. 78 — 80. 55. —- 8. S. Concil. IX 338, X. 437. Auch in solchen Synoden, wo die Salzburger-Metropoliten zugegen gewesen sind und eingestimmt haben. 4z Lex Bajuvar, p. 262. — 8. 8. Concil. VIII. 232. lcii Clerus ein höheres Wehrgeld fest. Die Mehrleistung für Mord, mt einem Bischöfe verübt, solle ein nach der Körpergröße des Mörders aus Blei verfertigter Rock seyn, welcher dann mit Gold ausgewogen werden müsse. Bor allen andern Gegenständen räumt dieses Gesetz den Kirchenpersonen und dem Kirchencigenthume die erste Stelle ein, wozu ihm das Wesen des mit der Gottheit unmittelbar zusammenhängenden Heiligen, und die Festhaltung der Ehrfurcht vor demselben der Hauptbeweggrunü ist '). Hochachtung und Gehorsam gegen den Clcrus befehlen die karolingischen Kapitularien"). Die Päpste Leo m. und Gregor IV., in ihren Schreiben an die Bischöfe der.baroarischen Länder (20. April 798) und an den salzburgischcn Oberhirten, Liupram, (20. Mai 837), geben folgende allgemeine Ansicht über die wichtige Stellung und das hohe Ziel des christkatholischen Priestcrthums: »Die Geistlichen »aller Grade sind die Hirten, die Leiter und die Beschützer aller »Gläubigen der ganzen Kirche, welchen die Sorge für die ihnen »von Gott und Jesus Christus selbst anvertrauten Seelen, die »einstige Bereinigung derselben im Himmel, und die Rettung der-»sclbcn von der ewigen Beröammniß anoertraut ist. Sie haben »daher mit wachsamster Sorgfalt und mit unbesiegbarer Kraft zu »kämpfen gegen die unaufhörlichen Anfälle des Teufels, welcher »die christliche Heerde zu zerreisscn und die Kirche Gottes zu zer-„stären bemüht ist ; und über dieses ihr hochivichtigcs Amt werden »sie Alle einst vor Gott die strengste Rechenschaft geben müssen * * 3)." Die päpstlichen Schreiben an den H. Bonifazius deuten mehr auf die Unveränderlichkeit des einmal angenommenen hierarchischen Standes, als auf eine Personalfrcihcit von öffentlichen Lasten und Staatsdiensten hin durch das Verbot, daß weder Geistliche noch Mönche sich dem Soldatenstande, noch anderen weltlichen Bedien-stungcn widmen dürfen. Das bajoarische Gesetz endlich weiset auf eine befreite Gcrichtsform über Geistliche dadurch hin, daß es die Canons als Gcsetzkodep für geistliche Gerichte anerkennt und auf den Bischof in den meisten Fällen das Gericht über Priester, Diakone und andere Cleriker überträgt. Erhebt sich jedoch wider einen Bischof Klage auf Mord, Unenthaltsamkeit, Hochverrath, Einverständniß mit auswärtigen Feinden, so ist der Landesherzog *) Lex Bajuvar. 255 — 2b"4. ") Georgisch, p. 711 — 714. 3) Iuvavia. p. 51 - 53. 53. 57. 83. oder die Nation der Bajoarier der rechtmäßige Richter. Metropoliten und Papst kennt das alte Gesetz der Bajoarier nicht ')• Die Gefühle besonderer Hochachtung und Ehrfurcht vor Kirche und Hierarchie finden sich in allen Eingängen der Urkunden über fromme Spenden, als eine feststehende und gewöhnliche Sache, bis zum Ende des dreizehnten Jahrhunderts ausgedrückt. Ulrich von Liechtenstein wollte auf seiner abenteuerlichen Fahrt mit dem Kärntner Ulrich von Himinelberg aus dem Grunde nicht tur-nieren, weil dieser im Mönchskleiüe (Wat) gegen ihn gekommen war 2). Verhältnis zwischen Kirche und Staat, oder zwischen der Landesregierung und der kirchlichen Gewalt in der Steiermark. Im Gesetzbnche der Bajoarier erscheint die fränkische Staatsregierung, ja selbst die Herrschaft der bajoarischen Agilolfinger als die obenan stehende, rechtmäßig gebietende und in diesem Rechte allgemein anerkannte Macht, und die Kirche mit ihrer Hierarchie als das untergebene und gehorchende Element. Dieses von der freien Nation der Bajoarier ausgegangene und von der christlichrechtgläubigen fränkischen Königsgewalt nach dem Geiste des Christenthums verbefferte und vervollkommnete Gesetzbuch sichert aber durch eigene Vorschriften der Kirche und Hierarchie Sicherheit, Schutz, Hochachtung und Ehrfurcht für Personen und Eigenthum zu; und indem es die Bischöfe dem Königs- oder Herzogsgerichte unterstellt, gestattet es, sie nach den Kirchengesetzen zu richten; so wie es auch den Bischöfen erlaubt, ihrem Clerus nach eben diesen Gesetzen Recht zu thun. Dieses Gesetz tritt zwar der Urfreiheit germanischer Wehren und Allodialherren bei Verwendung ihrer Saalgüter zum Wähle der Kirche keineswegs zu nahe: es weiset aber derlei Spenden doch an die genaue Befolgung schon bestehender gesetzlicher Vorschriften, an förmliche Verbriefung und an feierliche Ilebergabe auf dem Altäre und vor gerichtlichen Zeugen. — Nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Landesherzogs durfte der heilige Rupert in den östlichen Ländern Bajoariens umherwandern, i) Lex Bajuvav. p. 261 — 262. 8) Ulrich v. Liechtenstein, p. 199 — 300. lehren, Kirchen erbauen; die Gründung des salzburgischen Hochstifts geschah ausdrücklich nur mit Willen und Zustimmung der agilolfingischen Herzoge; und der Bischof Virgilius war bei der Wiedererweckung und Pflanzung des Christenthums und der Kirche in Karanlanien und unter den Slovenen an dieselbe Abhängigkeit von den agilolsingischen Baierherzogen gebunden ')• — Nicht anders war es unter dem heiligen Bonifazius. Alle von ihm durchgeführte Regulirung und neue Gestaltung der kirchlichen Verhältnisse in den bajoarischen Ländern geschah mit gänzlicher Unterordnung der Kirche und ihrer Hierarchie gegen die fränkisch-austra-sifche Königsgewalt, und mit deren und der agilolflngischen Landesherzoge förmlich erklärten Erlaubniß, Billigung und Bestätigung; wie denn der heilige Bonifazius selbst nach Rom berichtete, daß er mit solcher Bewilligung und Bestätigung auch Bajoarien in vier Kirchensprengel getheilt und über jeden einen Bischof eingesetzt habe “). Nach diesen Grundsätzen blieben nun alle alten und alle neuzugründenden kirchlichen Institute abhängig von der Machtvollkommenheit des Reichs und des Reichsoberhaupts. Kaum war die herzogliche Gewalt in den bajoarischen Ländern abgethan, eilte der Salzburgcrinetropolit Arno nach Regensburg (I. 788), mit allen Urkunden und mit dem daraus verfaßten Urbarbuche seines Hochstifts, um von K. Karl dem Großen die feierliche Bestätigung der salzburgischen Gesammtfundation zu erbitten; und alle Nachfolger an der salzburgischen Hvchkirche sahen sich verpflichtet, Arnos Beispiele zu folgen a). Und als K. Karl der Große Arnos Bitte erfüllte (I. 791), that er es in Folge königlicher Machtvollkommenheit, und Arno nannte sich: »durch Gottes Barmherzigkeit und durch das Verdienst K. Karl des Großen Bischof von Salzburg1 * * 4).« Die Erhebung der Bischofskirche zu Salzburg zur Metropolitankirche über Bajoarien und aste Länder bis an den Zusammenfluß der Drave mit der Donau war nur nach dem ausdrücklich erklärten Willen K. Karl des Großen und mit seiner Zustimmung geschehen (I. 798 — 800), wie Papst Leo Ul. selbst kund gethair 1) Juvavia. p. 11 — 13. 23. 29. 31. 2) Sacrosanct. Concil. VIII. 168. 181. 176.207. 228. 237. 241.270. 281. ä) Juvavia, Anhang, p. 50. 65 — 246. 4) Juvavia. p. 19 — 20. 50. hat — Weiters sind die Begründung des Christenthumö und die Wiedererhebung der kirchlichen Institute unter den pannoni-schen Slovencu, welche vom Joche der Aoaren befreit wurden, auf Befehl des K. Karl des Großen und nach seinen Anordnungen vom Salzburgeroberhirten Arno vollbracht worden, I. 799 -). — Den langwierigen und hartnäckigen Streit zwischen Salzburg und Aquileja wegen der Sprengelsgränzen in Karantanicn entschied allein K. Karl als Reichsoberhaupt (I. 810) und ließ die Entscheidung sogleich brieflich festigen und ins Werk setzen * * 3). Der lange Streit zwischen dem Aglajerpatriarchcn Andreas und Ve-nerius, Bischof von Gradus, endigte vor dem Throne K. Ludwig des Deutschen (I. 850), welcher Aquileja für immer als das Haupt und als die Metropolitankirche von Istrien, Forumjulium, Denc-ticn u. s. w. erklärte4). Zur Verbesserung des Kirchenwcsens und der kirchlichen Institute berief K. Ludwig der Fromme aus eigenem Antriebe die Synode zu Aachen im Jahre 816, sendete die dort festgesetzte Regel für canonisches Leben allen Metropoliten zur Einführung im ganzen Reiche zu, und forderte alle sich dagegen Sträubenden vor sein eigenes Gericht. Zur Reise nach Rom erbitten sich die Salzburgcrmctropoliten Aöclram und Liupram die kaiserliche Erlaubnis 5). Das staatskluge Institut der königlichen Kammerboten, wodurch K. Karl der Große Einheit, Seele und Nachdruck in die Verwaltung des ausgedehnten Reichs brachte, durchdrang das ganze Wesen der Einrichtungen. Die königlichen Kammerboten untersuchten bei ihren jährlichen Bereisungen der Reichsprovinzen den kirchlichen Zustand der Diözesen eben so, wie den bürgerlichen oder weltlichen; die Amtsführung und das Benehmen der Bischöfe eben so, wie jenes der Gaugrafcn und aller Untergeordneten Beider; und ihre Hauptberichte über den kirchlichen Zustand der Dinge wurden dann auf den jährlichen RcichSversamm-lungen eben so gut Gegenstände der Berathungen und Beschlüsse *) Iuvavia. p. 51. ' z) Iuvavia. p. 13 — 14: „Missus Karoli cum cpistola sua, mandans illi, ipso itinere in partes Sclavorum irc et exquirerc voluntatem populi illius et praedicare verbum Dei etc. — Ipse Imperator praeccpit Ar-noni pergere in partes Sclavorum et providere illam regionem, ccclc-siasticum officium more episcopal! colerc.“ 3) Iuvavia. p. 61 — 62. 6) Ughelli, Ital. Sacr. V. 69 — 40. s) Iuvavia, Abhandlung, p. 161. b), Anhang, p. 66 — 69. mit öen Reithsftänden, als jene über die bürgerlichen und allgemeinen Reichsangelegenheiten. Alles Kirchengut unterstand fortwährend der Oberaufsicht des Reichsoberhaupts; daher alle Veränderungen mit demselben durch Käufe, Verkäufe, Verträge u. s. ro. nur mit Vorwissen und mit Zustimmung desselben als rechtskräftig und geltend anerkannt wurden, so daß sich die Hochstifte hierüber von den deutschen Reichsregenten Generalprivilegi'en ertheileN lassen mußten, wie der Erzbischof Liupram von Salzburg, 15. November 851 '). Die Gründung des Nonnenklosters zu Goß geschah mit Vorwissen, Zustimmung und ausdrücklicher Bestätigung von Seite des Reichsoberhaupts K. Heinrich II., sogar auch hinsichtlich einzelner Spenden von Saatgütern s) (I. 1020—1023). Um in seinem ungemein ausgedehnten Erzsprengel ein neues Bis-thum gründen zu dürfen, mußte der Salzburgermetropolit, Gebe-hard, vorerst auch die Erlaubniß von Kaiser und Reich erhalten, welche K. Heinrich IV., 4. Februar 1072, sodann dahin ertheilte: »in Karantanien, im Orte Gurk und aus den Gütern des dortigen Nonnenklosters, so wie des salzburgischen Hochstifts ein neues Bisthum mit gesicherten Renten zu gründen, und für dasselbe jedesmal einen Bischof ernennen zu dürfen * * 3)." — Eben dieser Kaiser hat mitten in der allgemeinen Erschütterung des Jnvestitur-streits die Gründungen neuer Stifte in der Steiermark, zu St. Lambrecht und Admont, in der Machtvollkommenheit eines Reichs-oberhauptes bewilligt und bestätigt 4); und bei der Einweihung des Stifts Admont war der Landesregent, Markgraf Ottokar von Styre, selbst persönlich anwesend 5). Indessen, und in Folge der verhängnißvollen Krönung K. Karl des Großen durch Papst Leo HL, I. 800, in Rom, zeigten sich schon zu Anfänge des zehnten Jahrhunderts die ersten und ernstlichen Regungen der Kirche und Hierarchie gegen die weltliche Regentengewalt in Baiern und in dessen östlichen Ländern unter Herzog Arnulph L (I. 911—935), welcher Landesfürst eben wegen seiner Strenge, womit er die tiefgefühlte Machtvollkommenheit eines Landesregenten gegen Kirche und Geistlichkeit ausübte, *) Iuvavia. p. 63 — 64. 91. Dipl. Styr. I. 8 — 15. 3) Iuvavia. 275 — 259. 'O Dipl. Styr. I. 274 - 277. 5) Saalbuch. IV. p. 113 — 114. sich den Beinamen des Bösen zugezogen hat. In dem welthisto-rischen Kampfe zwischen Papst Gregor VII. und K. Heinrich IV. stand der Erzbischof Gebehard von Salzburg an der Spitze des strcnghierarchischen Theils in seinem ausgedehnten Kirchensprengel. Zu welchen Ansichten man nun damals fortgeschritten und zu welchen Behauptungen man von hierarchischer Seite übergangen sey, zeugen sehr bestimmt die Aeußerungcn dieses Kirchenfürsten über den dem Kaiser, als Reichsoberhaupte, von den Kirchcnhirten geleisteten Unterthanseid, in seinem Sendschreiben an den Bischof Hermann von Metz (I. 1082); und aus Gcbeharös Munde und Feder stoß damals zuerst das allgemeine Losungswort: Einigkeit der weltlichen Herrschaft mit dem höchsten Priesterthu- me! (Concordia inter regnum et summum sacerdotium) '). Ungeachtet NUN durch diese strengeren, von Gregor VH. auf ihren Höhepunkt getriebenen und von seinen Nachfolgern auf dem päpstlichen Stuhle in allen Einzelnheiten durchgeführten Grundsätze die Ideen von einer vorzüglichen geistlichen Macht und Gewalt deö römischen Papstes auch in weltlichen Dingen neben der des deutschen Reichsoberhaupts und der anderen Regenten der einzelnen Reichsländcr immer mehr verbreitet und befestigt worden sind, so sahen sich doch Kirche und Hierarchie in der Steiermark, eben so wie in allen anderen Ländern, fortwährend noch an die Oberherrschaft und Abhängigkeit vom Reichsoberhaupte und Reiche und deren Gesetze unauflöslich festgebunden. Zahlreiche Urkunden geben hievon den sprechendsten Beweis, in welchen nicht nur Bewilligung und Bestätigung der Gründung kirchlicher Institute von den Regenten des deutschen Reichs und von den Beherrschern einzelner Rcichsprovinzen ausgesprochen sind, sondern auch viele andere kirchliche Verhältnisse als vollkommen abhängig von Willen und Zustimmung derselben erscheinen; wie die Majestätsbriefe der Kaiser Heinrich HL, Heinrich IV., Konrad I , Friedrich L, Friedrich II., Rudolph I., und die Diplome der steiermärkischen Landesregenten Ottokar VIL, Ottokar VUL, Leopold des Tugendhaften, Leopold des Glorreichen, Friedrich des Streitbaren, Albrecht l. für das Hochstift Salzburg und das Bisthum zu Seckau, für Göß, Admont, St. Lambrecht, Seckau, Vorau, Seiz, Geirach, Oberburg, Rein, für das Hospital im Cerewald, für Stainz, Mahren-berg und für den deutschen Orden — in den Jahren 1042, 1043, l) Juvavia. p. 379. 380. 1057, 1142, 1144, 1146, 1158, 1170, 1172, 1173, 1182, 1184 — 1187, 1192, 1202, 1206, 1210, 1214, 1218, 1230, 1235, 1242, 1260, 1265, 1274, 1276 — 1279, 1281, 1290 ') bewähren. Diese Machtvollkommenheit des deutschen Ncichsoberhaupts haben übrigens nicht bloß die Regenten selbst, sondern auch denkende Männer des Vaterlands noch im dreizehnten Jahrhunderte in lebendiger Idee in sich getragen und die ungemcsscne Erhebung sowohl als die Uebergriffe der Hierarchie mit deren schrecklichsten Folgen eben so innigst bedauert. Auf den uralten austrasisch-ger-manischen Grundsatz: Da das ist erkannt nun und zu aller Frist, daß der König von Rom ist an Gewalt, Reichthum und Ehren aller Könige und Herren oberster König und Herre! -) hindeutend, enthüllt Ottokar von Horneck den Urgrund und beklagt die grausen Folgen des Zerwürfnisses zwischen Kirche und Staat: „Ey, Kaiser Constantin! wo het du dein „Sinn, do du den Pfaffen geb die Gewalt und das Vrleb, daß „Stet, Burger und Land unterthänig ihrer Hand und trem Ge-„walt sollt wesen? Geistlicher Zuchtbesen ist nu zu scharf worden. „Du solltest in dein Orden die Pfaffen haben tun als sein St. „Peter begann, das wär hoher Miethe werth. Was wolltest du „das Schwert den Pfaffen zu der Stola geben, die damit nicht „können leben, noch zu Rechten können walten lassen und behalten „als man mit dem Schwert soll? — Das können sie nicht wohl. „— Sie haben das Reich verirrt mancher Ehr und Gewalt, die „ihm vor was bezahlt. Constantin! nu sieh an, hättest du zu La-„teran den Papst den Psalter lassen lesen und den Kaiser gewaltig wesen, als er vor deiner Zeit was, so wär." — Eben diese Sprache führten alle Freimüthigen des dreizehnten Jahrhunderts, insbesondere Walther von der Vogelweide in fast wörtlich gleichen Ausdrücken mit Ottokar von Horneck * * 3): „König Constantin der „qnb so viel, als ich cs euch bescheiden will, dem Stuhl zu Rom „Speer, Chruz und Krone. Zeh and der Engel lute sch ree: O „weh, o weh, zum dritten Weh! Es stund die Christenheit mit ») Dipl. Styr. T. 15 — 18. 22. 24 -26. 28 — 30. 34. 143. 149. 161. 171. 194. 218. 227. 338. 281. 305, II. 8. 11. 18. 19. 25. 67 — 71. 73. 75 — 80. 94. 278. — Juvavia, Anhang, p 243. — Admontersaalblich» 1>. 206 - 211. 212 — 219. 220- 224. 230. 236 — 246 — 250 — 255. 256 — 260. — Boraucrurkunde. Wien 22. Jänner 1278. z) Ottok. v. Horneck, Kap. 674. 3) Derselbe. Kap. 448. „Zuchten schone; den ist ein Gift nu gefallen, ihr Honig ist wor-„den feiner Gallen, das werd der Welt hernach viel leid. Alle „Fürsten leben nn mit Ehren, wenn der Höchste ist gefchwachct, i,das hat der Pfaffen Wahl gemachet; das fei dir süßer Gott ge-„kleit, die Pfaffen wollen Laienrecht verkehren. Der Engel hat i,uns wahr gefeit!" Die Kirchenregierung im Besonderen. — Metropolitansprengel. — Diözesen und älteste Pfarren in der Steiermark. Die Kirchenrcgierung wird durch die in bestimmter Kirchen-gemalt stehenden Geistlichen, durch die gewalttragende Hierarchie (Ilierarchia juvisdictionis) geführt. Die Kirchengewalt aber umfaßt alle Rechte, welche zur Erhaltung des Lehrbegriffs, der Verbindung, der Einheit und Ordnung in der Kirche nothwcndig sind. Man bezeichnet diese Rechte mit der gesetzgebenden, oberaufsehen-dcn und vollziehenden Gewalt, welche die Kirchenvorsteher, die Bischöfe, von Gott erhalten. Diese Kirchengewalt aber ruht in der Versammlung aller Bischöfe auf allgemeinen Kirchenoersammlungen (Synodus oecumenica), welche durch den Beistand des heiligen Geistes in Glaubenssachen untrüglich sind. In der Hierarchie des Kirchenregiments nimmt daher die allgemeine Kirchensynode die oberste Stelle ein. In den Kirchengemeindcn der bajoari-schen Länder galten frühzeitig schon, wie wir oben aus dem alt-bajoarischen Nationalgesetze angegeben haben, die kirchlichen Canons, welche am frühesten vorzüglich die Beschlüsse der ersten allgemeinen Concilien von Niräa, Ephesus, Chalzedon und Konstantinopel umfaßten und daher auch in den bajoarischen Ländern die vorderste Stellung in der Hierarchie des Kirchcnrcgiments behauptet haben, alsbald aber auch in den Synoden des Aglajerpatriar-chats (I. 579, 589, 591) anerkannt worden sind. Unter dem obersten Kirchenregimente erscheint nun jeder Bischof mit einem besonderen District, mit seiner Diözese oder mit seinem Kirchensprengel (Diocesis) und mit der über die christkatholischen Bewohner desselben auszuübenden Kirchenregierung (Lex Diocesana). Der Umfang und die genauen Gränzen der urältesten Diözesen in der Steiermark während der römischen Epoche, der Bischöfe zu Pettau und Cilli, sind uns gänzlich unbekannt. Von dem Bischofssitze zu Pettau ist schon seit dem Anbeginne des fünften Jahrhunderts alle historische Spur verloren. Das Bisthmn in Ce lej a bestand noch zu Ende des sechsten Jahrhunderts. Bischof Johannes von Ccleja erschien noch mit Bischof Patrizius von Laibach auf der Synode zu Gradus im Jahre 599. Später erscheint er, wahrscheinlich vor dem Andrange der Slovenen stüchtig, in Istrien; von wo er in die Steiermark nicht mehr zurückgekehrt ist '). Bon dieser Zeit an verschwindet auch das Bisthum in Ce-leja gänzlich. Gleicherweise liegt es in tiefem Dunkel, wie weit in die Steiermark herauf von der slovcnischen Epoche an die bi-schöstiche oder auch die Metropolitane Kirchengcwalt der Patriarchen von Aguilcja gereicht, ob und wann sie durch die eingewan-dcrten Slovenen gänzlich unterdrückt, aufgehört habe? — Historisch erwiesen ist es, daß in der Stadt Lorch an der Enns im norischcn Lande Oberosterrcichs Bischöfe bestanden haben, welchen turnt seit dem Jahre 498 selbst erzbischöfliche Gewalt mit einem Erzsprengel zuzuschreiben geneigt ist. Ob sich nun die Lorcher-diozese und wie weit sic sich über die obere Steiermark erstreckt habe? — läßt sich aus Mangel an allen historischen Documenten nicht entscheiden; und das Kirchenregiment der Lorcherbischöfe über die obere Steiermark ist, als wenn es gar niemals bestanden hätte. Und eben dieses gilt noch mehr von der vorgeblichen Ausdehnung des Lvrchcr-Metropolitausprcngcls über die obere Steiermark gegen die Ausdehnungen von Aquileja -). Nachdem zu Ende des siebenten Jahrhunderts in Salzburg ein neues Bisthum gegründet war; und nachdem bei der neuen Gestaltung der kirchlichen Verhältnisse unter den Baierhcrzogcn Theodo, Theodebert und Oti-lo, der heilige Bonifazius die bajoarischen Länder in vier Kirchen-sprcngcl getheilt hatte, sind alle östlichen Vorländer den Salz-burgerbischöfcn untergeben worden. Die schnelle und eifervolle Thä-tigkeit dieser Kirchenhirten in ihren Sprengelspfarren* * 3) veranlaßt nun Streitigkeiten mit dem Patriarchen von Aquileja, welche durch die Ausdehnung der salzburgischen Kirchengcwalt über Karantanien herab ihre Sprengelsgränzen verletzt glaubten. Nach der Ent- 8. 8. Concil. VI. p. 651 — 655. 1034 — 1036. ") Mein: Röm. Norikum. II. Thl. p. 288 — 303. 3) In fränkischen Kapitularien heißt eine Diözese: „Parochia Episcopi.“ Pertz. Hl. 17. anno 743. scheidung K. Karl des Großen, 14. Juni 810 '), ward der Lauf des Dravestromes als Gränzlinie zwischen den Kirchensprengeln von Aguileja und Salzburg festgesetzt, wodurch das Land Steier unterhalb der Drau für immer der kirchlichen Leitung der Aglaier-patriarchen zugetheilt worden und bis in die letzten Jahrzehente des achtzehnten Jahrhunderts auch unter derselben geblieben ist 1 2). Die ungemein weite Ausdehnung des Salzburgersprengels, vom Jnnstrome bis zum Einflüsse der Drave in die Donau, veran-laßte schon den Erzbischof Gebeharö in der zweiten Hälfte des eilften Jahrhunderts im Orte Gurk in Kärnten mit Zustimmung des Kaisers und Papstes ein neues Bisthum zu gründen (1.1070 — 1072). Es kann kaum einem Zweifel unterliegen, daß von jener Zeit an wenigstens das Mittelland der Steiermark ober der Drau der Amtsgewalt der Gurkerbischöfe, als Stellvertreter oder Bika-rien des Metropoliten, untergestcllt gewesen sey. Weil jedoch die Gränzen des Gurkersprengels damals keineswegs noch geographisch genau festgesetzt worden waren: so läßt sich auch für die Steiermark hierüber nichts Bestimmtes aussprechen. Nach anderthalb hundert Jahren sah der ungemein verdienstvolle Metropolit Eberhard II. seinen Erzsprengel und dessen Bewohner für zwei kirchliche Oberhirten abermals zu ausgedehnt und zu zahlreich. Ergründete daher mit Vorwissen und Zustimmung des Kaisers Friedrich II. und Papsts Honorius m. im Jahre 1218 das Bisthum Seckau, und schrieb demselben im Jahre 1220 folgende Sprengelsgränzen oder die Pfarre eines jeweiligen Bischo-fes 3) von Seckau, nach dem Ausdrucke der fränkischen Kapitularien (Parochia Episcopi) vor: „den ganzen Bezirk der Pfarre Kobenz, in welchem die Kirche von Seckau selbst liegt, bis zu den Gränzen der Pfarre St. Lorenzen (Pfarre St. Stephan bei Stainz) nach der Länge, und die Kirche der heiligen Maria in Brank (Pfarre St. Marein), bis zu den Gränzen der Pfarre Lembsniz in der Breite, mit allen innerhalb dieses Umfangs gelegenen Kirchen, deren Zugehör und Kapellen innerhalb ihrer Gränzen 4)!" 1) Juvavia, Anhang, p. 61. 2) Juvavia, Abhandlung, p. 143 —148. Anhang, p. 13. 14. 16. 3) Dipl. sacr. Duc. Styr. I. p. 299 — 307. Der Ausdruck des Stiftsbriefs über die Sprengelsausdehnung: una diaeta et dimidia, bedeutet eine solche Strecke der Lange nach, welche man in anderthalb Tagen bereisen kann. 4v Terminos novae Dyoecesis extendi usque ad diaetam et dimidiam inve-nerunt: Parochiam videlicet Chumbenza, cum omnibus suis pertinen- Auch mied cv öem neuen Bischöfe die Erträgnisse der Kirchen zu Vonstorf, Leibniz, Vogau und St. Ruprecht au der Raab, so wie auch eine Waldung von dreißig Mansus am Bache Gail, einen Zehenthof in Sakkach, ein Haus zu Friesach und ein Haus in Salzburg als immerwährende Renten an, welche jährlich zu 300 Marken angeschlagen (ungefähr 3600 Gulden in Conventionsmün-ze) und zum würdigen Unterhalte eines Bischofs hinreichend befunden worden sind '). Nach dem Tode des Herzogs Friedrich des Streitbaren beeilte sich der Erzbischof Eberhard II. im Jahre 1246, auch noch alle dadurch seinem Hochsiifte ledig gewordenen Lehengüter und Reuten diesseits des Semmerings zu Kirchberg, weiters alle salzburgischen Lehen und Zehenten im Saggathale und an der Sulm nach dem Tode Remberts von Murek dem neu erwählten Bischof Ulrich von Seckau zum Ersätze der Zehenten in Passnil zu übergeben * 2). In dem Stiftungsbriefe des Bisthums Lavant (I. 1228) findet sich die dem ersten Bischöfe, Ulrich I- (ehedem Pfarrer zu Haus im oberen Eniisthale), zugewieseue Diözese nach ihrem Umfange nicht bezeichnet. Die enge Grü'nze derselben wird erst in de» späteren Urkunden des Erzbischofs Eberhard II., I. 1244, und Friedrichs II-, 13. April 1280, so angedeutet, daß in Kärnten nur die Pfarren und Kirchen St. Andrä, Lavamünö und Un-terdrauburg mit ihren Kapellen, in der Steiermark aber die Pfarren und Kirehen zu Remschnik, Großflorian, St. Peter bei Lin- tiis, in qua sita est ecclesia Seccoviensis , usque ad finem parocliiae S. Laurentii in longum, ecclesiam vero 8. Mariae in Branck usque ad finem parochiae in Lembsniz in latum, cum omnibus ecclesiis me-diis et earuni pertinentiis et capellis, quae sunt in earum terminis constitutae. 1) Dipl. Styr. I. p. 301: „Bedditus autem future Episcopo assignandos invenerunt Ecclesiam Vonstorf, et XXX mansus de nemore, quod est apud fluvium, qui vocatur Gawl, Ecclesiam Leibenz, Ecclesiam Vogan, Ecclesiam Rabe, cum omnibus pertinentiis earundem, salvo tarnen jure quae ibi hactenus domino servierunt. Curiam quoque de-Saccach et domum in Frisaco, quam a nobili muliere Hemma, et domum in civitatc Salzburg, quam ab Heinrico, cive Salz-burgensi, emisti.“ 2) Dipl. Styr. I. 317: „omnes decimas tarn in grano, quam in vino, et alias possessiones, quocunque titulo vel nomine censeantur, quae per mortem D. Remberti de Moureke — coeperunt in Sackatall, et circa fiuvium, dictum Sulba, vacare nobis et ecclesiae Salzburgensi — — pro rccompcnsatione decimarum in Poseyle de consensu capituli no-stri. — Decimas nostras in Chirchperg ultra inontem Semeringh, quae ex morte — Ducis Austriae nobis vacare coeperunt. — —“ Glich. 0. ©tcurmorf. — III. 930. 12 personarum, cimalem in denberg, St. Martin im Sulmthalc und die Sussenzelle (?) dem neuen Bisthume als Sprengel zugcwiescn waren. Im ausgebildetcn Kirchenregimente erscheint jeder bischöfliche Sprengel in mehrere kleinere Bezirke oder in Psarrdistrikte ge-theilt, von welchen jeder Eine oder mehrere kleinere Christengemeinden unter einem Priester oder Pfarrer (Parochus, Plcbanus) flir die Seelsorge und die innere kirchenrechtliche Verwaltung (Ju-ristlictio) umfaßte. Und rocim darin auch mehrere Kirchen oder Kapellen bestanden, so war doch eine Kirche, als die urälteste Mut-tcrkirche, die Hauptkirche, und der vom Erzbischöfe dort bestellte Priester der eigentliche Pfarrer des gesammten größeren und ur-ältesten Pfarr- Bezirks. So setzen es schon die bajoarischen Gesetze, Papst Gregor n. in seinen Briefen, und die fränkisch-germanischen Kapitularien voraus '); und eben so erscheinen auch in den Urkunden von Lorch und des Hochstists zu Salzburg in allen bajoarisch-norischcn Landthcilen im ganzen Hoch- und Flachlande zwischen der Tauernkette, der Donau und der Enns viele uralte Pfarrbczirke mit Pfarrkirchen, mit kirchlichgcsetzlichen Taufsteinen, mit Pfarrern und Pfarrgemcinden — schon seit dem achten Jahrhunderte festgegrünöct -). Und alle diese Pfarrkirchen hatten dainals schon ihre gesicherten Jahresrentcn in attoöialein Eigen -thume an Grund und Boden (Dos, Res Ecclcsiae) mit den später durch K. Karl den Großen dazu gegebenen Zehenten, großten-thcis aus. den großmüthigen Spenden der ältesten bajoarisch-nori-fchcn Christengemeinden i) * 3). Die ältesten Pfarrkirchen mit Pfarrsprengeln in der Steiermark waren folgende, welche wir hier in der Zcitfolge, wie sic in Urkunden ausdrücklich nach einander kommen, anführen. Wir bemerken im Voraus, daß zwischen den Jahren 700 und 900 in Urkunden von Salzburg, Monsee und Kremsmüiister in den Landthcilen, welche nördlich, nordwestlich und westlich die Steiermark umgaben, im Traungauc, Mattichgaue, Attergaue, Salzburggauc, Pongaue, Pinzgauc und Lungaue, kein bedeutender i) Lex Bajuvar. p. 255. 256. 260. 262 — 263. Z) gacros. voneil. VIII. 181. - Pertz. III. 17. 80. — Mon. Boic. XXVIII. II. 39 — 40. — Juvavia, Anhang. 26 — 28. Quidquid a Christianis ad ccclcsiam Bei datum fuerit. — De colonis et servis ecclcsiae qualiter serviant, et qualitcr tribute, reddant'. Lex Bajuvar. p. 255. 262 — 263. — Juvavia, Anhang, p. 26. 37, und Abhandlung. 144 — 145. — Mon. Boic. XXVIII. II. 39 — 40. Ork ohne Kirche und Kirchengemeinde genannt werde '). Wir dürfen daher für die nördliche Steiermark und für die bezeichnete Epoche dasselbe schließen; wenn gleich bestimmt sprechende Urkunden inangeln. Eben so war es auch im neunten und zehnten Jahrhunderte im Lande unter der Enns, wo überall Pfarrkirchen bis hart an die nördlichen und nordöstlichen Gränzen des Steirerlandes von Gaflenz bis Ncunkirchen, Tärmberg und Pütten an der Schwarza und Fischa urkundlich gelesen werden * 2). Nicht anders war es auch schon um die Mitte des neunten Jahrhunderts in den ungarischen Gauen und Grafschaften an der Raab, Güns, Saala, Mur und Drave im Osten und außerhalb der heutigen Gränzen der Steiermark. Um das Jahr 850 treffen wir auf Kirchen zu Großsonntag (TJsenteyn) an der untern Peßnitz (Businiza), zu Pettau (Betobia), zu Afflenz im Afsienzthale, — im Jahre 861 zu Waltersdorf an der Safnitz oder Savcn, zu St. Ruprecht an der Raab, zu Lumnich, wahrscheinlich Gleisdorf eben daselbst, zu Nesselbach, zu Straßengel, (wahrscheinlich auf der Stelle des Stiftes Rein?) in der Stadt Zuib oder Sulb bei Leibnitz, zu Bruck an der Mur, zuSt.Michel an derLießing, zu Knit-telfelö an öcrJngering, zu Kobenz beiKnittelfelö (später1.1140 mit drei Filialkirchen: St. Margareten, St. Benedict und St. Lo-renzen), zuPöls (St. Maria im Moos), zu Mar iah of bei St. Lambrecht, zu Mar ein bei Neumarkt, St. Amand, zu Admont im Admontthale an der Enns, — im Jahre 881 zu Graz, — im Jahre 890 zu Leoben, St. Martin, zu Lind bei Knittelfeld, zu Großlobming, zu Schäufling (Ablaßbrief vom Jahre 1298), zu Teuffenbach, — im Jahre 935 zu Baumkirchen bei Judenburg, — im Jahre 1020 St. Maria und St. Andreas in Göß, — im Jahre 1007 zu Oberwöls, — 1.1027 St. Maximilian zu Niederwöls, — im Jahre 1055 St. Georg und St. Martin zu Straß gang bei Graz, — im Jahre 1040 St. Marein im Mürzthale, — im Jahre 1060 zu Piber bei Boitsberg, Adriach bei Fronleiten, Weißkirchen bei Judenburg, St.Lam- 12 * ■) Chron. Lunaclac. p. 3 — 70. — Juvavia. p. 144, Anhang, p. 26. 26. 33. 34. 35. 37. 39. 250 — 289. 290. — Monumenta Boic. XXVIII. II. 33. 36. 39 — 40. 88 — 89, XXIX. I. 32 - 33. 2) Mon. Boic. XXVIII. I. 449—450. — Juvavia. p. 96.113. — Boczeck, Cod. Diplom. 13. 38, 99. — Hansiz. II. 247 — 250. — Hormayr, Taschenbuch. 1811. p. 97 — 101. 186. brecht im Walde, — in den Jahren 1040 bis 1070 die Kirche im Schlosse Heilig ist (Wilüon), — I. 1065 auf dem W e izbe r g e, — I. 1074 die Stiftskirche St. Maria und Blasius in Admont, — I. 1090 die Kirche zu Windischgraz im Mieß-lingthale der untern Steiermark, — I.1095 Heil. Kreuz zu Hall im Admontthale, Pfarr und Pfarrkirche zu Haus im obernEnns-thale, — I. 1074 bis 1100 Hauptpfarrkirche zu Feldkirchen bei Graz, — I. 1100 St. Martin in Nicgcrsburg, Pfarre und Pfarrkirche zu Iah ringen in den windischen Büheln, St. Margareten bei Voitsberg, — 1.1110 St. Raöigunö in Hartmannsdorf, - und Feldbach,— 1.1130 St. Maria in Rein oder in Ruen, — I. 1115 — 1137 St. Lorenzen im Palten-thale, — I. H36Großflorian, — 1.1140 Kirche und Pfarre in Gröbming, St. Egydi und St. Bartholomä zu Hol neck, — I. 1148 zu Judenburg, — 1149 St. Thomas zu Voran, — I. 1150 zu Liehen im Cnnsthalc, — I. 1160 St. Nikolaus im Sausale und Leidnitz als Mutterkirche, St. Georgen an der Stiefcn, zu Dechantskirchen, St. Stephan oder die Hezilospfarre bei Krau bat, — I. 1170 die Pfarrkirche in der Pöllan bei Neumarkt, die Kapellen St. Agatha zu Weng bei Zeiring und St. Anörä zu Trieben tut Paltcnthale, — I. 1168 Lassing bei Strechau, — I. 1170 Hartberg, Pollau, St. Johann an der Fcistritz, — 1.1160 bis 1170 Ponikl, Eilly, Kötsch, Schleinitz, Kostriuniz, Johannesthal beiSeiz, St. Dyonisen bei Bruck, St. Gallen im Walde bei Admont, Seckau, St. Peter zu Jrdning, — 1.1172 die Stadtpsarr-kirche St. Egyden in Graz, — I. 1173 St. Georgen in Go-nowitz, St. Jakob im Geisthal, St. Nikolaus zu Trab och, St. Benedikt zu Seiz, — I. 1174 Luttenberg, die Kirche in Peilenstein, — 1.1190 St. Biet und St. Martin in Praun-leb, St. Oswald in Eisenerz, — I. 1194 Vogau, Gradio e i n, St. Mar ein bei Erlachstein, — J. H94 Pfarre und Pfarrkirche in Zeiring, - I. 1196 zu Burk oder zu Grauschern im obcrn Ennsthale, die jetzt selbstständig gewordenen, bisher zur Mutterkirche St. Michael an der Ließing gehörigen Kirchen und Pfarren, St. Nikolaus in Mau tern, St. Johann der Täufer in Kammern, St. Rupert zu Trofaiach, St. Georgen zu Krau bat und die Kapelle St. Waldburgen bei St. Michael, St. Peter und St. Jakob zu Leoben, St. Egyden zu N e n d i n g e s d o r f, die St. Salvatorskapelle auf Trail>ikirchcr Grund, und Boden, Tragöß, — J. 1207 •,u Nonstorf bei Judenburg, — J. 1202 St. Beit im Bogan, — J. 1209 St. Stephan bei Stainz, — J. 1210 Mürzzuschlag, — J. 1213 Pfarre in Radkersburg, — 1.1215 zu Frojach im obern Murthale, — 1.1224 Aussee, — 1.1229 zu Marburg, St. Katharina in Sstainz, — I. 1239 St. Peter bei Judenburg, —I. 1240 St. Maria in Pikelbach, — I. 1241 zu Tobl bei Graz, — I. 1245 zu Ponigl, — 1.1249 zu Höchenwang, zu Kumberg, — 1. 1252 Neu-markt, — I. 1255 zu Tragöß, — I. 1258 St. Veit bei Grätz, — 1.1260 zu St. Johann bei Stubenberg, — 1.1272 zu St. Margareten an der Gl ein, — I. 1277 St. Margareten bei Piber, — I. 1273 zu Kindberg im Mürzthale, — 1.1278 zu Mariazell (S. Maria in Zella), — 1.1286 Fraßlau im Saanthale, — 1.1287 St. Peter bei Grätz, — 1.1295 Pfarre in Marburg '). Ucberhaupt werden Pfarren und Kirchen, oder Kirchen allein urkundlich genannt vom Jahre 1180 bis 1300 in folgenden Orten: Trifail, Tiffer, Sachsenfeld, Cilli), St. Leonhard bei Oberburg, Weitenstein, Herberg, Drachenburg, Landsberg, Rohitsch, Poltschach, Studenitz, Feistritz, Teinach, St. Peter in Tepfau, Marenberg, Maria Rast, Saldenhofen, Luttenbcrg, Radkersburg, Murek, Stradcn, St. Andrä in Witfchein (eingeweiht zwischen 1.1183 und 1189), Gamliz, Ehrcnhauscn, Eibiswald, St. Andrä im Sausal, St. Florian, St. Jakob im Frciland, St. Margareten und St. Lorenzen am Hengstbcrge, St. Mathä in Lang, St. Katharina in Stainz, Lembniz bei Stainz, Moskirchen, Köflach, St. Nikolaus in Stallhasen, Kirchbach, Kirchberg, heil. Kreuz, St. Marein am Pickclbache, St. Jakob in Friedbcrg, St. Jakob in Münichwald, St. Margareten bei Voran, St. Jakob in Arzberg, St. Beit in Passail, St. Peter und Paul in Pirkfcld, St. Rubbert in Gradwrin, St. Maria in Leoben, St. Oswald in Kall-wang, St. Martin im Oberennsthal, St. Bartholom» im Landl, St. Maria in Prank, St. Egyden in Obdach, St. Oswald bei ') Juvavia, p. 105, 113 — 114, 239, 259, 260 - 262, 281. - Saalbuch von Admont 111., p 48, 106, 124, 135 — 136, 164, IV., 6, 23, 48, 50, 53, 55 - 56, 124 - 125, 226, 231, 250, 359, 290. - Saalbücher von St. Lambrecht. — Dipl. Styr. 1. p. 69, 109, 148—149, 175, 207 , 209 , 253, 306, 310, 315, 318. II. 17, 60, 61, 75, 186 - 187, 212, 310, Zeiring, St. Peter bei Judenburg, St. Johann in der Scheiben, in Schönberg. Und nun sind diese anderthalbhundert urkundlich nachweislichen Kirchen keineswegs noch die einzigen, welche um die Mitte des dreizehnten Jahrhunderts schon in der Steiermark bestanden hatten. Aus den mehr denn tausend topographischen Namen, welche uns aus der Gauenoerfassung des Landes bekannt sind, läßt sich mit Recht auf das früheste Bestehen noch vieler anderen Kirchen und Pfarren im Lande in jener Epoche schließen. Von den wenigsten Kirchen und Pfarren, welche nach der obigen Angabe bis zum dreizehnten Jahrhunderte schon in der Steiermark bestanden hatten, kann jetzt mehr ihr Ursprung urkundlich nachgewiesen werden. Einige dieser Kirchen und Pfarren haben die Keime ihrer Gründung wohl in den Zeiten des ersten Christenthums im Steirerlande bis in die später« Jahrhunderte erhalten; von den bei weitem größten Theile ist die erste Gründung im frühesten Mittelalter zu Lebzeiten des heil. Rudberts, seiner ersten Nachfolger an der Metropolitankirche zu Salzburg und der zahlreichen Misstonarien vor dein Jahre 810 sowohl von Aquileja herauf, als von Salzburg her zu suchen; von welchem Letzteren die Urkunden versichern, daß (I. 730 bis 784) sie unter den Karan-tanerslooenen in sehr vielen Orten Pfarrkirchen gegründet hätten; und ungemein viel ist hierin in der Steiermark bis an die Drave herab durch die Erzbischöfe Arno, Adelram, Liupram und Adal-win (bis ungefähr I. 875) vollbracht worden. Man sieht daraus in jedem Falle, auf welch breitem und festen Grunde die christliche Religion und Kirche frühezeitig schon in der Steiermark gestellt worden sind. Wer nun so frühe schon Grund und Boden, Gold und Renten, so viele Gotteshäuser zu erbauen und zur fortwährenden Erhaltung von Pfarrpriestern an denselben dargegeben habe, kann gleicherweise urkundlich nicht mehr dargethan werden. Bedenkt man jedoch, daß weder Aquileja noch Salzburg in der frühesten Zeit so reich und so allerorten im Lande begütert gewesen sind, um so vieles aus eigenem Kirchengute zu leisten; daß die ersten Urkunden von Salzburg, Lorch, Passau, Monsee, Kremsmünster, Freisingen, Brixen und der ältesten bajoarischen Stifte hierin die groß-müthige Frömmigkeit der Landcsbewohner Oesterreichs unter der Enns, im Traungaue, Mattegaue, Salzburggaue, Pongaue, Pinz-gaue, Lungaue u. f, w. um die ganze nördliche und westliche Steier- mark her, in glänzendem Lichte erscheinen lassen: fo darf man mit Recht schließen, daß eine fo ausgedehnte und aufopferungsvolle Gründung und Begabung der christlichen Religion und Kirche nur aus dem energischen guten Willen der steirischen Landesbewohner, der hohen und minderen Sanlherrc», aus der Großmuth der römisch deutschen Kaiser, und aus den durch K. Karl den Großen auch in der Steiermark zuerst eingeführten kirchlichen Zehenten (wenn gleich in den slovenischen Landthcilen der Widerstand der Bolksgemeinden dagegen über andcrthalbhundert Jahre gedauert hatte) hervorgcgangen und zu Stande gekommen sind. Der römische Papst. Dessen Ansehen und Einfluß in Der Slciermark. — Die apostolischen Legaten. — Die Ze-hentsammlungen für das heil. Land. Wenn die Bulle des Papsts Symachus an Thcodorus, Bischof zu Lorch an der Enns im Lande Obcrösterreich, um das Jahr 498 echt wäre, fo dürfte man daraus schließen, daß der römische Papst von den norisch - pannonischen, also auch von den steiermärkischen Christengemeinden im fünften Jahrhunderte schon als allgemeines-Kirchcnoberhaupt anerkannt worden scy, mit der Macht, die erzbischöfliche Würde an einen bestimmten Bischofssitz zu binden, über Kirche und Clerus Oberaufsicht zu führen, Lehren und Ermahnungen zu ertheilen, kirchcnämtlichc Treue zu fordern und die Einigkeit aller Kirchen daselbst mit der Römischen fest zu erhalten. Wir müssen jedoch auf die Beweiskraft der gedachten Bulle verzichten^ In der Aglajerkirche scheinen aber diese Grundsätze und Ge-wohnhciten, und folglich auch in allen Landtheilcn der südlichen Steiermark, welche die Aquilejerpatriarchen für sich in Anspruch nahmen, frühzeitig schon verbreitet und seit der zweiten Hälfte des sechsten Jahrhunderts faktisch festgestcllt gewesen zu scyn; wie dieses aus den Verhandlungen der Patriarchen mit dem apostolischen Stuhle bei Ilebertragung des Patriarchensitzcs auf die Insel Gra-dus, 1.575—579, und bei der Theilung des Patriarchats in die Diözesen von Friaul und Gradus, I. 733, erhellt'). Der streng- l) Ughclli, Italia sacra. V. 28. 33. rechtgläubige Patriarch Elias hielt sich zu Aqnileja unter Sen gänzlich arianischen Gothen nicht vollkommen sicher. Er übertrug daher seinen Patriarchensitz von Aquileja auf Sie Insel Gradus, und wendete sich an den Papst Pelagius II. mit der Bitte, diese Uebertragung des Patriarchensitzes gut zu heißen und zu bestätigen. Weil er jedoch damit nicht alles, nach kirchlichen Formen Nüthige vollbracht zu haben tiermeinte, berief er eine Metropolitcnsynodc zusammen, bei welcher auch der Bischof Johannes von Eilly anwesend gewesen ist und die Synodalbeschlüste mit unterzeichnct hat ')• Wir dürfen daraus schließen, daß alle damaligen Borstellungen, Ansichten und Lehren der Aquilejerpatriarchen von der Würde, der Macht und den Rechten der römischen Kirche und ihres Oberhauptes auch die des gesammtcn Clerus und dadurch aller Christengemeinden des Erzsprcngcls, also auch in der pannv-nischcn Steiermark bis an die Drave herauf seit dem Ende des sechsten Jahrhunderts gewesen seyen. Für die obere oder norisch - bajoarische Steiermark werden wir hierin auf die bajoarische» Kirchen und vorzüglich aus das Hochstift Salzburg zu sehen haben. Im altbajoarischen Gesetze geschieht weder von dem römischen Papste, noch von einem Metropoliten, sondern nur von Bischöfen und von anderem Clerus Erwähnung. Die Gründung des Bisthums in Salzburg gehört dem Anbeginne, und die Regulirung des gesammten bajoarische» und westnorischen Kirchenwesens durch den heil. Bonifazius, der ersten Hälfte des achten Jahrhunderts an. Aus allen Handlungen des heil. Bonifazius und aus den wörtlichen 'Aussprüchen der römischen Päpste Gregorius IL, Gregorius m , Zacharias I, Stephanus H-, Paulus I., und Stephanus in., Jahr 715 -j- 768, in Beziehung auf die kirchlichen Einrichtungen, erhellen jetzt für die bezeichneten Länder folgende Ansichten und Lehren der römischen Kirche für den heil. Bonifazius und für die Christengemeinden in Bajoarien und in der norischen Steiermark. Weil die römische Kirche von Gott selbst die Macht zu lösen und zu binden empfangen hat, so ist der römische Oberhirte das Haupt aller Gläubigen des ganzen christlichen Ge-sammtkörpers, die Quelle, der Richter, der Erklärer des Evangeliums, der Wächter des göttlichen Worts, der Besorger der Ausbreitung und Erhaltung desselben unter allen Völkern; von wel- l) 8. 8. Concil. VI. p. LSI — übS. chein daher auch allein alle wahrhaft Bevollmächtigten ausgehen» das Evangelium weiter zu pflanzen und zu begründen, welche in allen Zweifeln bei dem apostolischen Stuhle sich Raths zu erholen haben, mit demselben in unauflöslicher Einigkeit verharren, ihm gehorsamen, alle, dieser Einigkeit und dem apostolischen Glauben zuwider handelnden Bischöfe von ihrer Gemeinschaft entfernen und sie dem römischen Stuhle anzeigcn müssen; die römische, von den Aposteln Peter und Paul gegründete Kirche ist für Glauben und Kirchenwesen die Musterkirche; sie ist, mit ihrem Obcrhirtcn, hierin nicht so sehr aus sich selbst lehrend und entscheidend, als vielmehr von Gottes Gnade exlenchtet und gleichsam unfehlbar; Einrichtungen und Anordnungen so wie alle Belehrungen und Zurechtweisungen irrender und abtrünniger Bischöfe und Priester geschehen durch den heil. Bonifazius blos in päpstlicher Vollmacht und Auktorität '). Der Ernst und die Strenge dieser Ansichten und Grundsätze in der wirklichen Ausführung erhellt aus dem Benehmen des Papstes Zacharias, im Streite zwischen Bonifazius und dem Salzbur-gerbischofe Virgilius, dessen Lehre von der kugelförmigen Gestalt unseres Erdballs und von Erdbewohnern auf dem unteren Theile desselben der Papst verdammt und den. Bischof Virgil von der Kirchengemeinschaft auszuschließen befohlen hat, mit dem Beisatze, daß ein excommunizirter, der apostolischen Auctorität widerstrebender Bischof oder Priester ein vor Gott und Menschen Vcrab-scheuungswürdigcr sey 2). In welchem Verhältnisse nun die wirklichen Begebnisse in dem ungemein ausgedehnten salzburgischen Metropolitansprengel zu diesen Grundsätzen und Ansichten gestanden und bis zum Ende des dreizehnten Jahrhunderts gekommen sind, soll folgende Darstellung lehren. Die, durch den heil. Bonifazius geschehene Eintheilung der gesammten bajoarischen Länder in vier Kirchsprrngel mit vier Bischofsstühlen umfaßte auch den Bischofsstuhl und die Diözese von Salzburg, und somit auch die päpstliche Bestätigung Beider; ungeachtet weder über die römisch-apostolische Sendung des heil. Ru-pcrtus, noch über den durch ihn dreißig Jahre früher schon errichteten bischöflichen Sitz zu Salzburg irgend ein Diplom bekannt *) S. 8. Concil. VIII. p. 167, 168, 173, 173, 177, 179, 181 — 183, 201, 303, 304, 207, 208, 228, 231, 234 - 235, 336 — 237. ') S. 8. Concil. Vlll. 226, 240, 241, 356, 262. und vorweislich ist. Die Begründung des Christenthums und kirchlicher Jnstitlite unter einem großen Theile der inncrösterreichischen Slovenen an der Mur und Drave gebührt, neben dem heil. Rud-pert, insbesondere dem heil. Virgilius. Bon einer päpstlichen Bevollmächtigung dazu — die Ausbreitung der salzburgischen Kirchengewalt unter den Slovenen geschah sogar zur Beeinträchtigung der bischöflichen Metropolitanrcchte der Aglajerpatriarchcn — lesen wir zwar nichts, wohl aber von der ausdrücklichen apostolischen Bestätigung all dieser evangelischen Pflanzungen durch die Päpste Zacharias, Stephan II. und Paulus I-, I. 741 bis 757; auf welchen Vorgang sich auch der Erzbischof Arno im Jahre 810 bezieht '). Soll doch Papst Zacharias auch nur auf die Bitte des mächtigen Pipins nach Karantanien gekommen seyn und die Kirche in Liburnien geweiht haben -)'? desgleichen ist die Wiedererhebung und die neue Gründung des Christenthums und der Kirche in allen östlichen Ländern der Slovenen, zwischen der Save, Mur und Drave, nach Vertreibung der Avaren unmittelbar auf Anordnung K. Karl des Großen und seines Sohns Pipin, I. 792 — 800, durch den Erzbischof Arno von Salzburg geschehen; ist auf kaiserlichen Befehl alles Land bis an den Einfluß der Drau in die Donau unter die salzburgische Metropolitangewalt gestellt und selbst der erste wandernde Landbischof Theoöerich nach dem Willen des Kaisers eingesetzt und zur Untergebung gegen die salzburgische Erzkirche angewiesen worden * * 3). Von unmittelbarem päpstlichen Einflüsse dabei lesen wir nirgend Etwas. Indessen ist doch, zwar nach dem Aufträge des Kaisers, zugleich aber aus die bittlichcn Briefe der bajoarisch-norischen Bischöfe, vom Papst Leo m. das Salzburger - Bisthum zu einer Metropolitankirche, und Arno zum ersten Erzbischöfe erhoben worden, nachdem ihn der Papst in Rom Persönlich kennen gelernt und erprobt gefunden hatte, I. 798 — 800; und in seinem Schreiben an die bajoarischen Bischöfe bezeichnet Papst Leo Itl. sein kirchliches Primat und seine Würde als Vikar des heil. Petrus, und den apostolischen Stuhl als Glaubens- und Belehrungsquellc so, daß selbst die Metropolitanbischöfe nur von daher ihre canonisch - rechtmäßige Gewalt bekamen 4), *) Juvavia, Anhang, p. 61. 2) Ughelli, Italia sacra. V. 34. 3) Juvavia. p. 13 —15. *) Juvavia. p. 51 — 59, 62. und daß durch den Metropoliten die Lehr? der römischen Kirche über alle ihm untergeordneten Bischöfe zu erglänzen habe. Arno's Nachfolger, der Erzbischof Adclram von Salzburg, war ebenfalls persönlich nach Nom gegangen, I.823, und hatte — versehen mit einem Empfehlungsschreiben K. Ludwig des Frommen — von dem Papste Eugenius n. das Pallium erhalten, 24. November 824, in einer, in salzburgischen Urkunden damals zuerst vorkommendcn und von der dem Erzbischöfe Arno ertheilten Dulle ganz abweichenden Form über den Zweck der Palliumsertheilung '). — Aüel-ramö Nachfolger, die Erzbischöfe Liupram, 30. Mai 837, Adal-win, im Mai 860 und Dietmar I., im November 877, verwendeten sich nach Nom um das Pallium und erhielten es v). In seiner Zuschrift an Erzbischof Liupram, I. 837, sprach Papst Gregor IV. sehr gemäßigt («nde modo honoris rcverentia su-blimiores inter caeteros (episcopos) judicamur) l * 3); kräftiger in die bajoarifchen Kirchenangelegenheiten eingreifend trat im Jahre 864 Nikolaus I. auf, indem er anordnet, was der Salzburgermetropolit in Betreff der beiden, durch Körperleiöen zur Ausübung bischöflicher Pflichten ganz untauglich gewordenen Bischöfe zu Regensburg und Passau zu veranstalten habe4). Im regsten Selbstgefühle ungemessener Macht handelte dagegen Papst Johann VIII., I. 872 bis 882, wider König Ludwig in Bajoarien, wider die bajoarifchen Landesedeln und wider den gesammten bajoarifchen Cle-rus. Er nahm es hoch übel, daß K. Ludwig den Weisungen und Ermahnungen des apostolischen Stuhls keine Folge geleistet habe; er forderte den Salzburgererzbischof Dietmar I., den Clerus und Adel in Bajoarien zum strengsten Gehorsame gegen den apostolischen Stuhl auf (I. 876 — 877); er sprach es aus, daß Gott durch den römischen Papst den Königen ihre Macht und Gewalt crtheile (et ne quandoque ad Imperium, quod ei constat, non humano collatum beneficio, licet per nostrae mediocritatis Ministerium, sed divino, pertingere potuisset); er sucht unter Androhung des Banns und des Verlustes ihrer Inseln die bajoari-schen Kirchenhirtcn von Seite K. Ludwigs im Kampfe mit K. Karl dem Kahlen abzubringen und fordert den Salzburgererzbischof l) Juvavia i>. 77 — 80. =) Smeta p. 83, 83, 93 - 93, 101 - 103. 3) Suoaeia p. 83. 4) Sue acta p, 98 — 99. Dietmar L nach Rons, um mit ihm die kirchlichen und politischen Angelegenheiten zu ordnen. Dieser Papst erhob den mährischen Slovenenapostel Methodius, um das Jahr 879 nach Rom berufen, zum Erzbischof der kirchlichen Institute im ganzen alten Pannonien, also auch bei den Slooenen in der Steiermark unterhalb der Mur und Drave, und rechtfertigte diefes Verfahren mit dein Grunde, weil Pannonien von den ältesten Zeiten her nur von dem römischen Stuhle mit besonderen Privilegien ausgezeichnet und stets mit oröinirten Obcrhirten beschickt worden sey (wie Geschichte und Synodalakten unwiderleglich beweisen?); und wenngleich dieser Einfluß für einige Zeit durch widrige Ereignisse unterbrochen worden : so seycn doch die Privilegien der römischen Kirche unveräußerlich und wenigstens vor hundert Jahren nie verfallen. Und als er darauf einen eigenen Legaten, Paulus, für Deutschland und Pannonien mit der gemessensten Instruction bestellte, erhob der Salzburger-Erzbischof Dietmar I. vor Kaiser und Reich ernstliche Klagen über diese Neuerungen von Rom her und über die dadurch versuchte Beeinträchtigung der uralten Rechte und Vorzüge seines Hochstifts '). Dadurch entspann sich ein langer, ernsthafter Streit mit dem römischen Stuhle, in welchen auch alle bajvarischen Suffraganbischöfe verwickelt wurden, weil man ihnen von dorther ein Ciiiverständ-niß mit den heranüringenden Magyaren zum höchsten Verderben der christlichen Kirche tut Occidente zur Last legen wollte. In dem sehr ernsthaft abgefaßten Schreiben des Erzbischofs Dietmar i. und seiner Suffragane an Papst Johann IX., I. 899 — 900, erkennen sie ihn als das Oberhaupt der ganzen christlichen Kirche (summo Pontiüci et universal! Papae!), und sprechen Über ihre daraus entspringenden Pflichten mit folgenden Worten: »Aus den »Dekreten eurer Vorfahrer und aus den Einrichtungen der katho-»lischen Väter werden wir vollständig belehrt, in allen, unserer »priesterlichen Amtsführung rntgegenstehenden Dingen an den rö-»mischen Papst zu appelliren, auf daß Alles zur Einigkeit und »Bewahrung der Zucht Gehörige durch keine Zwietracht verletzt, »sondern von ihm in oberster Fürsorge entschieden werde. Denn »wir glauben niemals, was wir zwar gezwungen täglich hören, »daß von jenem heiligen und apostolischen Stuhle, welcher uns „als die Mutter der Würde und als der Quell der christlichen i) 8. 8. voneil. XI. 172. 217. 218. 220. 221. - Juvavia. 102.103. — Boczceck, Cod. Diplom. I. 34 — 44. »Religio» gilt, etwas Verkehrtes erfließrn könne, sondern allein »nur Lehre und Ansehen kirchlicher Vernunft ')!" Schon in der ersten Hälfte des neunten Jahrhunderts hatte zwischen Salzburg und Passau der ärgerliche Streit um die Me-tropolitcnwürde über die ehemaligen norischen und pannonifchen Länder begonnen. Er dauerte beinahe durch zwei Jahrhunderte. Beide Theile, die Oberhirten von Salzburg und Passau, wendeten sich nach Rom um die päpstliche Entscheidung. Die Päpste thatcn ihre Aussprüche hierin aus dem Grunde der Sorgfalt der von dem Herrn ihnen aufgetragenen Herrschaft (ex sollicitudine a Domino injuncti regiminis); und im Gefühle eben dieser Gewalt theilte Papst Agapitus II., ohne Synode, ohne Kaiser und Reich, und wider die uralten Sprengelsrechte von Salzburg, dessen Metropolitane zwischen beide Oberhirten in zwei Theile, I. 946. Dessenungeachtet hatte gleich darauf Papst Benedikt VI., I. 973— 974, dem Erzbischöfe Friedrich I. zu Salzburg das Pallium und die Würde eines apostolischen Stellvertreters und Legaten in allen norischen und pannonischcn Ländern mit dem ausdrücklichen Beisatze, daß kein anderer Oberhirte in diesen Ländern das Pallium zu tragen befugt sey, verliehen, und zwar mit Begründung dieser Entscheidung ans folgende Behauptung: »Zur Versöhnung derSün-»üe des ersten Menschen und zur Erlösung des Menschengeschlechts »hat Gott seinen eingcbornen Sohn, und dieser hat, unter oberster »Schlüsselgewalt des H. Petrus, die Apostel gesendet; mit dersel-»ben Gewalt sind die römischen Päpste die Nachfolger des H. Pe-»trus; sie haben Erzbischöfe in der Kirche eingesetzt, welche ihre »Stelle überall vertreten sollten, weil sie selbst persönlich nicht alle »Kirchen aus der Erde leiten konnten. Die Päpste sind daher die »Stellvertreter des H. Petrus in allen Kirchen der ganzen christ-»lichcn Welt * 2)!" Dagegen erklärte Papst Benedikt VII. im I. 945, und eben wieder aus dem Grunde päpstlich-apostolischer Machtvollkommenheit und weil die römische Kirche Quelle und Richtschnur für alles Kirchliche auf Erden sey, den Passauer-Bischof als Metropoliten und die Entscheidung des Papstes Agapitus II., I. 946, gegen die Rechte der Salzburger-Kirche, für bestätigt 3). Während dieses Streites ist auch der hochoerrätherische Salzburger- *3 Luvavla. p. 238. — S. 8. Concil. XI. 691 — 692. ") Juvavia. p. 189 — ISO. 3) 8. 8. Concil. XI. 960 — 962. Erzbischof Herold auf der Synode zu Ravenna, 25. April 967, durch Papst Johann xm. in Folge des Autoritätsoorzugs der heiligen römischen Mutterkirche und der Autorität des apostolischen Stuhls, seiner Würde entsetzt und dafür Friedrich I. zum Erzbischof von Salzburg erhoben worden ')> @6en dieser Metropolit ist auch der Erste, welcher, 25. April 984, das erste päpstliche Beftätigungsdiplom (Johannes XIV.) über alle hochstiftisch-salzburgischen Besitzungen, Renten und Privilegien erhalten hatte *). In apostolischer Macht ertheilte Papst Johann XX. dem Salzburger-Erzbischof Dietmar II., 21. Juni 1026, mit dem Pallium auch das Recht, das Kreuz vor sich her tragen und ein geschmücktes Pferd führen zu lassen , zugleich auch Würde und Gewalt eines apostolischen Legaten in allen Fällen, deren Entscheidung sonst von einem persönlich anwesenden päpstlichen Legaten geschehen müßte, nun aus eigener Machtvollkommenheit zu entscheiden * * 3). Auch in den Angelegenheiten der Kirche zu Aguileja entwickelte Papst Johann XX. dieselben Ansichten und Grundsätze päpstlicher Macht und Herrschaft über alle Kirchen Gottes in der christlichen Welt (cum magna sollicitudine insistit cura pro uniyersis ecclesiis ]1ei ac piis locis vigilaodi) 4). Diese Grundsätze und Ansichten waren päpstlicher Seite in allen Verhandlungen mit den Trägern der Metropolitanen Kirchengewalt in der Steiermark, den Patriarchen von Aquileja und den Erzbischöfen von Salzburg, seit dem Anbeginne des zehnten Jahrhunderts vorzüglich ausgesprochen worden. Bei dem Verfalle und bei der Auflösung der carlowingischen Monarchie war natürlicherweise die kirchliche Gewalt der Päpste durch die Theilung des Reichs und durch die unaufhörlichen Streitigkeiten der Machthaber untereinander, welche das, was ihnen erblich angehörte, von den Päpsten suchten und aus deren Händen annahmen, bedeutend erhöht worden. Auf diesem Wege aber begann nun auch der unausweichliche Kampf zwischen der weltlichen und kirchlichen Obergewalt um die Oberherrschaft in der Christenheit; in welchem die Päpste unter den günstigsten Umständen der immer allgemeiner und durchgreifender sich verbreitenden Grundsätze des Pseuöo-Jsiöorus, und !) Juvavia. y. 183 — 184. r) Juvavia. y. 208 — 210. 3) Juvavia. y. 218 - 219. *) Ughelli, Italia sacr. V. 49. 60. des Kampfs öc$ geistlichen und lwcltlichcn Adels gegen die Regenten, ihrem Systeme als Fürsten der Kirche und des Staats mehr Festigkeit zu geben und ihre Privilegien zu erweitern, siegreiche Fortschritte machten bis zum allgemeinen Glauben, daß die kirchliche Gewalt zum Gegengewichte und zur Controlle der Weltlichen bestimmt scy. In diesem Kampfe zwischen der Kirche und Staatsgewalt erkennen wir, welche Grundsätze die Oberhirten von Salzburg und Aquileja hinsichtlich der Päpste, als Träger der obersten Kirchengcwalt, und deren Stellung gegen die bürgerliche Gesellschaft der Völker und Staaten und deren kaiserliche, königliche und fürstliche Führer gehegt und mehr oder weniger auch ihrem Clerus und ihren Kirchengeincinden mitgethcilt hatten; wir finden zuerst in dem Sendschreiben des Salzburger-Erzbischofs Gebehard an den Bischof Hermann von Metz, I. 1082, seine und aller seiner Nachfolger Haltung auf dem erzbischösiichen Stuhle zu Salzburg, vorzüglich in der welthistorischen Epoche der Hohenstauffrn fast durch zwei Jahrhunderte, ausgesprochen und bewährt. Erst nachdem der Erzbischof Gebehard auf seine Bitte die ausdrückliche Bewilligung des Papsts Alexander II. aus apostolischer Machtvollkommenheit und ans Autorität des heiligen Apostels Petrus, erhalten hatte, 24. März 1070, errichtete er zu Gurk in Kärnten ein neues Bisthum innerhalb seines Metropolitansprengels '). Im gedachten Sendschreiben spricht der Erzbischof Gebehard folgende Ueberzcugung aus: "Kein Katholik darf mit Kirchengebäuden, ins-,,besondere aber mit solchen, welche von der ersten Macht der Chri-„stcnheit gebaut worden sind, Gemeinschaft pflegen, weil dieses die „Lehre der Apostel, und der Nachfolger der Apostel, der römischen „Päpste, ist! Die christliche Kirche auf der ganzen Erde ist ih-"fcm Haupte, dem Papste, Gehorsam schuldig. Nach dem Aus-"spruche des göttlichen Worts selbst kann ein römischer Papst von "keinem Menschen gerichtet werden. Ohne Vorwissen und Zustim-"inung des Papsts kann kein Bischof gerichtet oder abgesctzt wer-„den, und ohne päpstliche Autorität ist keine Synode giltig. Ein "rechtmäßig erwählter und mit der römischen Kirche im Einklänge „handelnder Papst darf von keinem Katholiken verlassen werden, "selbst wenn der Papst ein lasterhaftes Leben führte. Ungehor-"sam und Empörung gegen das Oberhaupt der allgemeinen Kirche "bringt ewiges Verderben zuin Lohne.« — Gebehard weist auch *) Luvavia. p. 257. in diesem Sendschreiben ausdrücklich auf den damals schon allgemeinen gewöhnlichen Eid des Gehorsams hin, welchen jeder neuerwählte Bischof dem römischen Papste leisten mußte '). Der welthistorische Jnoestiturstreit zwischen Papst Gregor VII. und K. Heinrich IV. war auch der Kampf um die bisher bezeich-neten Vorstellungen und Grundsätze von der päpstlichen Herrschaft und Gewalt. Seine Lehren bewährte Erzbischof Gcbehard durch seine Handlungen, und seine unmittelbaren Nachfolger, Thiemo und Conrad J., folgten seinem Beispiele. Und ungeachtet die steiermärkischen Landesmarkgrafen, Ottokar V. und Ottokar VI. mit ihnen die päpstliche Sache verfochten, mußten sie doch in Kärnten und in der obcrn Steiermark eben so, wie im eigenen Lande, die bittersten Verfolgungen sowohl von Clerus als von Laien erdulden. Ein Beweis, wie viele Gegner die bezeichneten Lehren und Grundsätze noch hatten. Indessen hatte die vom Papste Gregor Vir. beabsichtigte Gestaltung einer gänzlichen Unabhängigkeit der Kirche vom Staate, und wo möglich, Herrschaft nicht sowohl der Kirche als des Papstes, über die Staatsgewalt, noch keiiirswegs ihre Vollendung erreicht. K. Heinrich V- vollendete den Jnvestiturstreit durch einen Vergleich (zu Worms im I. 1122 mit Papst Calixtus II. — Concordatum Calixtinuni — geschlossen) auf eine für ihn vortheilhüfte Weise. Nach diesem sollte: a) der Kaiser die kanonische Freiheit der Bischofs- und Abtenwahlen hinfür durch keine 'eigenmächtige Ernennung stören, auch keinen Neugewählten durch Ring und Stab investiren; dagegen aber sollte b) jede Wahl im deutschen Reiche in Gegenwart des Kaisers oder seiner Abgeordneten, jedoch ohne Simonie, vorgenommen werden; und wo sie zwiespältig wäre, sollte der Kaiser dem beistehen, für den sich Metropolit und Bischöfe der Provinz erklären würden; c) der Gewählte sollte vom Kaiser die Regalien durch den Scepter empfangen, und was ihm vermöge derselben obliege, erfüllen. So blieben also auch die in der Steiermark begüterten geistlichen Fürsten und die Stiftsäbte des Landes, in Folge des Verbandes der Steiermark mit dem heiligen römisch-deutschen Reiche, als einer Provinz desselben, wenigstens noch Vasallen des Kaisers und diesem immer der Einfluß auf ihre Erwählung. Dessenungeachtet aber erscheinen in geistlicher Hinsicht die 1) Juvavia. p. 266. 271. 272. 273. 275. 277. 280. oben bezeichnetcn Ansichten und insbesondere die Grundsätze des Jsidorus in allgemeiner Verbreitung und Befestigung, nämlich die Idee vom römischen Papste als allgemeinem Bischöfe der gesamm-ten Kirche, als Nachfolger des Apostelsi'irsten Petrus und Erben von dessen oberster Macht, des kirchlichen Supremates gesetzgebender Gewalt, des Oberaufsichtsrechts und der Sorge für die allgemeine Kirche; so daß die ganze Fülle der Kirchengewalt dem römischen Papste allein anvertraut sey zur Aufrechthaltung und Vollziehung der Kirchengcsetze, mit dem Rechte, Berichte über den Zustand aller Kirchen einzufordern und dazu eigene Legaten in die ganze Kirchengewalt auszuscnden, Dekretalen für alle Kirchen verbindlich zu erlassen, von allen Metropoliten und Bischöfen den Eid eines unbedingten Gehorsams abzufordern, eine mit ihnen roncurrirende Gerichtsbarkeit in der ganzen katholischen Welt aus-zuüben, ihnen canonisch zu gebieten, alle Appellationen von ihren Gerichten zu empfangen und zu entscheiden, ihre Nachlässigkeit in Kirchensachen zurecht zu weisen und zu ergänzen, und die Neuge-wähltcn zu bestätigen, — weil die ganze Kirche die Diözese des Papstes ist, und Metropoliten und Bischöfe nur seine Commissa-rien und Gehülfen sind; die Idee von dessen Recht, alle Arten von kirchlichen Vorrechten, Aemtern und Würden zu crtheilen, neue Bisthümer zu errichten, Bischöfe von einer Kirche auf die andere zu versetzen, über alle Kirchenbenefizien zum Vortheile verdienter Personen zu disponircn, neue Mönchsorden zu errichten und neu errichtete zu bestätigen u. s. w. In wie weit man diesen Grundsätzen auch in der Steiermark bis zum Ende des dreizehnten Jahrhunderts gehuldigt habe, dafür liefert die Lanüesgeschichte folgende Belege. Schon in den Jahren 1012 bis 1024 sollen sich die Gössernonnen an Papst Benedict Vlil. um Bestätigung ihres Stifts gewendet haben *). Im Jahre 1105 nahm Papst Paskal II. auf Bitten des Abts Heinrich I. das Stift Admont in seinen besonderen Schutz und bestätigte in einer eigenen Bulle alle Fundationsgüter, Rechte und Freiheiten desselben gegen Jedermanns Angriffe und Verunglimpfungen, unbeschadet jedoch der dem Salzburgererzbischofe gebührenden canonischen Hochachtung, dem es jedoch nicht gestattet ist, demselben Stifte irgend eine Beunruhigung zu verursachen, oder eine der Eccard. Corp. Hist. II. 84 — 85. Gcsch. 8. Fteiermark. — III. S3». klösterlichen Ruhe schädliche Gewohnheit einzuführen. Keinem Bischöfe, keinem Abte unö überhaupt Niemanden soll gestattet seyn, ohne Zustimmung der verständigeren Stistsprofefsen von den Stiftsgütern etwas als Lehen oder auf irgend eine andere Art hindan-zugeben. Es soll Jedermann frei stehen, seine Begräbnißstätte in Admont zu erkiesen, mit Ausnahme der Epkommunizirten. Das Stift soll Macht unö Gewalt haben, Jedermann vom Stande der Laien und des Clerus in die Stiftsgemeinöe aufzunehmen, und hieran weder von einem Bischöfe, noch von anderen Borgesetzten gehindert werden dürfen. Zum Stistsabt soll Niemand durch Hinterlist oder Gewalt, sondern nur derjenige vorgesetzt werden, welchen die Stiftsbrüüer entweder einstimmig, oder deren verständiger denkende Theil in Gottesfurcht und nach St. Benedikts Regel werden erwählt haben. Wer, selbst aus wiederholte Warnungen, dagegen handelt, soll all' seiner Würden verlustig seyn und ihm in der Sterbstunde der Leib und das Blut Jesu Christi verweigert werden. — Papst Innozenz II. wiederholte diese Urkunde auf Bitten des Abts Gottfried, 10. Oktober 1139 '), weil er in Folge des ihm von Gott aufgetragenen Apostelamtes allen Kirchen und kirchlichen Personen verpflichtet (et); ja er bestätigte zugleich auch (Apostolico pri\ilegio) die so eben erst vollführte Errichtung eines Hospitalhauses zu Friesach in Kärnten, welches der Salzburgererzbischof Konrad 1. mit allen Zehenten im Mötnitz-thale, mit Wäldern, Salzpfannen und Hörigen dem Stifte Admont gegeben hatte. Eben dieser Abt Gottfried leitet in seinen Schriften die Macht des römischen Papsts zwar von Christus und von K. Konstantin dem Großen zugleich ab; er theilt ihm aber die ausschließend höchste Gewalt auf Erden zu, als erhabenstem Stellvertreter Christi und Gegenstand der Verehrung und des Gehorsams aller Glieder Christi, wie Diener gegen ihren Herrn (sicut sewus Domino)8). Ganz gleiche Bullen erhielt auch das Stift St. Lambrecht von Papst Paskal II., Honorius IH. (I. 1124— 1130), und Cugenius in. (1145 — 1153), mit den Beisätzen jedoch: die heil. Dele, bas heil. Krisma, Altareinweihungen, Kirchenweihungen von dem Salzburgererzbischofe, wenn dieser gut und recht unö mit dem apostolischen Stuhle in Gemeinschaft ist, sonst aber von einem an- i) Admontersaalbuch. III. 63 — 67. -) Oodefridi, Abb. Homil. II. p. 146. deren katholischen Bischöfe zu empfangen und für den päpstlichen Schutz alle Jahre einen Goldbyzantiner an die päpstliche Curie zu bezahlen '). Diesen päpstlichen Bestätigungsbullen folgten nun ununterbrochen noch andere für alle Stifte der Steiermark: für Admont, 1143, 1170, 1185, 1187 -); für St. Lambrecht 1154, 1178, 1206 3); für Göß, 1148, 1230 1 2 3 4); für Seckau, 1143, 1171, 1218, 1248, 1263, 1265, 1274; für Rein, 1152, 1186, 1213, 1263; für Vorau 1170; für Stainz, 1246, 1294— 1300; für Oberburg 1229 5 *); für Sei; 1184; für Geirach, 1170, 1212, 1214, 1228, 1257, 1264«); für das Nonnenkloster in Stu-denitz 1253 von den Päpsten Innozenz II., Lucius II., Eugenias Hl-, Alexander m., Lucius HI., Urban Hl., Innozenz HI., Honorius Hl., Gregor ix., Innozenz IY-, Alexander IV., Urban IV., Clemens IY. und Gregor X. Die den Jahren der Stiftsgründung zunächst erschienenen päpstlichen Bestätigungsurkunden sind die des Stiftes Seckau, I. 1143 7), die von Admont I. 1105, und die von St. Lambrecht I. 1106; die von allen andern steiermärkischen Stiften sind erst nach längerer Zeit, entweder auf Bitten der Erzbischöfe von Salzburg und Aquileja, oder der Stiftsäbte selbst, erflossen. Indessen liegen Beweise vor, daß von der Gründung solcher Stifte die betreffenden Päpste genaue Kunde genommen und ermunternde Schreiben darüber erlassen haben, rote Papst Alexander III. dem Markgrafen Ottokar Vili. in einem Schreiben aus Venedig, I. 1177, die Gründung und Beschirmung der Karthäuser in Sei; andringlich empfohlen hatte «). In verwickelten Angelegenheiten, in langwierigen Streitigkeiten, in Bedrängnissen durch Gewaltthat und Raub von Seite der mächtigen und krieglustigen Saalherren und Landeseöeln, wider 13 * 1) Lambrcchtersaalbuch. — Dieser Nummus aureus, als jährliche Taxe in Rom zu erlegen, erscheint in Bajoarien schon im I. 799. —' Mon. Boic. XXXI. 22. 53. 2) Admontersaalbuch. III. p. 67 - 93. 3) Lambrcchtersaalbuch. Dipl. Styr. I. p. 123 — 129. 144. 157. 193. 212. 222. 223. 275, 5) Dipl. Styr. II. p. 41 — 42. 310. 295—296. ft) Dipl. Styr. II. p. 135. 156 — 160. — Caesar, Annul. I. 760. ') Dipl. Styr. II. p. 61 — 62. s) Dipl. Styr. I. p. 144. 19C welche sie nirgends Schutz und Recht finden konnten, Huben sich die steiermärkischen Stifte selbst geradezu und unmittelbar um Hülse und Schutz an den päpstlichen Stuhl gewendet. Zwei Salzpfannen zu Reichenhall hatte das Stift Admont bei seiner Gründung erhalten, aber durch räuberische Gewalt des auf dem Metropolitenstuhl zu Salzburg eingrörungenen Bertholö bon Moosburg (1080) schnell wieder verloren, welcher sie dem Grafen Gebhard von Burghausen zu Lehen gegeben hatte. Admont suchte und sand Schutz gegen diese Gewaltttzat bei Papst Innozenz H. (1180 — 1143), welcher die Rückstellung des Geraubten befahl und dessen Wort auch K. Konrad Hl- auf dem Reichstage zu Regensburg bestätigte. So gelangte Admont durch seine Appellation an den römischen Stuhl doch wieder zu seinen Gütern, wenn gleich auch jetzt nicht ohne bedeutende Gcldopfer — Die Errichtung eines Fi-lialklofters bei der Kirche der heil. Maria in Grazzlup ließ sich das Stift St. Lambrecht durch Papst Eugenias m. (I. 1148 —1153) bestätigen, und Papst Adrian IV. bestätigte 19. Dezember 1154—1159 die Lambrechtischen Filialstifte zu St. Michel in Graßlupp, St. Martin zu Lind und St. Peter in Afflenz 1 2). — Gleicherweise hatte sich Abt Otgar von St. Lambrecht im Streite mit dem Stifte Rein um das Saalgut Söding ,'m Jahre 1159 nach Rom verwendet und vom Papste Adrian IV- eine Bulle an den salzburgischen Erzbischof Eberhard i-, in welcher diesem das Recht ertheilt wird, zwischen beiden Theilen zu entscheiden, erhalten 3). — Im Jahre 1170 erlaubte Papst Alexander in. dem Chorherrnstifte zu Vorau, von jedem beliebigen Bischöfe die Weihungen von Kirchen, Altären und Stiftsmitglicdern zu empfangen, wenn ihnen der Diözesanbischof dies nicht umsonst leisten wolle, oder wenn er nicht katholisch und mit dem römischen Stuhle nicht in Gemeinschaft ist 4). — Bei der Gründung einer Karthause in Geirach srägt sich zwar der Gurkerbischof Heinrich I. in Rom nicht an, aber er berichtet alles Dorgenommene dorthin und ersucht um die päpstliche Bestätigung desselben 5). — Um das Jahr 1177 bewirbt sich noch nachträglich Markgraf Ottokar vm. 1) Saalbuch. IV. 2) Lambrechtersaalbuch. 3) Dipl. Styr. II. p. 14. *) Caesar, Annal. I. 764 —. 766. s) Dipl. Styr. II. ui» Die päpstliche Bestätigung (Alexanders NI.) des von seinen Bornltcrn gegründeten Stifts zu Steicrgarstcn aus dem Grunde, weil alle seine Borältern sehr christlich (Christianissimos) und beflissen gewesen scyen, des päpstlichen Stuhles Ansehen zu erhöhen und die kirchlichen Rechte zu achten (circa ccclesiastica jura di-ligeiitissimos cxstiiissc), und auch er demselben Ziele in den nämlichen Gesinnungen nachstrebe *)• — Um seine widerrechtlichen Ansprüche auf die Kirche St. Nikolaus in der Mukernau im Sau-salc zu behaupten, hatte sich um das Jahr 1186 Pfarrer Rcmbcrt von Leibnitz sogar an den apostolischen Stuhl gewendet und von diesem eigene Richter zur Strcitsentscheidung erwirkt "). — In einem ähnlichen Streite zwischen dem Stifte St. Lambrecht und dem Pfarrer Eberhard von Bonstors um die Kirchen zu Obdach und Baumkirchen hatten Beide in Rom vom Papste abgeordnete Schiedsrichter, den Abt Gottfried von Ossiach und Pfarrer Bernhard von Gurschitz im Jahre 1207 erhalten s). — Im Jahre 1209 mußten als abgeordnete Richter die Erzpriester Heinrich von Grauscharn, Walther von Neustadt und Ottokar von Fischach auf päpstlichen Befehl den Streit zwischen dein Stifte Rein und dem Pfarrer Gregor von Graöivcin um die Kapelle St. Maria in Straßengel entscheiden * 2 3 4). — Der, zwischen dem Erzbischof Eberhard II. von Salzburg und dem Stifte St. Lambrecht wegen des Letztern Befreiung von der bischöflichen Diözcsangerichtsbarkeit (super liberlatc ipsius monastcrii) angeregte Zwist wurde (Ult 22. Jänner 1220 in Rom zur Entscheidung angebracht und nach Vorlage der früheren Bullen der Päpste Paskal II., Innozenz Ni., und Honorius m. an die päpstlichen Commissarien, Propst Werner von Maria Saal und Pfarrer Gerold von Piber, gewiesen, ivclchc zu Gunsten des Stiftes St. Lambrecht entschieden. — An die edlen Saalherrn von Gonowitz, Ortolf, Ottokar und Leopold, erließ Papst Lucius in. tun das Jahr 1184 ein eigenes Warnungsschreiben, die Karthäuser tut Johannisthale zu Setz nicht weiters zu verunglimpfen und feindselig zu behandeln 5). — Als Erzbischof Eberhard II. am 4. August 1220 dem St. Lambrcchti- *) Caesar. I 773. 2) ltarzlicim, Concil. Germ. 111. 411. 3) St. Lambrechtcesaalbuch. Reinerurkundc. s) Dipl. Styr. p. 04 — tiä. schm Filialkloster St. Michael im Hof einiges Schlittgetreide vom hochstistischen Zehenthof in Schäufling gab, ließ er diese Spende durch den apostolischen Stuhl bestätigen ')• — Den Streit um das Zehentrecht im Södingthale zwischen Otto von Leonrode und Krems und dem Stifte zu Rein mußten Konrad I. von Teuren, Abt zu St. Paul und Erzdiakon in Kärnten, und Dietmar, Erzdiakon in der March, im Jahre 1224 in dein Gerichte zu Leibnitz auf apostolischen Befehl entscheiden. — Alle den Stiften Admont und St. Lambrecht geraubten und unrechtmäßig entzogenen Güter befiehlt Papst Innozenz IV., I. 1243 — 1254, unter Androhung von Kirchenstrafen und Bannfluch, wieder herauszugeben; und den Bischöfen von Seckau und Gurk befahl er auf die Beschwerden der Kanoniker in Seckau, über die widerrechtlichen Eingriffe in die Seckauerzehenten durch die Landesedeln Hugo von Bärneck, Wigand von Maffenberg und Anderer, Entscheidung zu thun “)• — Dem Propste des Seckauerstifts, Nikolaus, erlaubte Papst Innozenz IV., auch I. 1245, alle bisher besessenen und benützten Lehcngüter zu seiner standesmäßigen Sustentation unbeirrt, jedoch ohne Eintrag der Seelsorge, fortzubehalten. — Der Pfarrer Werner von Schleunitz bei Marburg war ein entschiedener Anhänger des Kaisers Friedrich H., und vertheiöigte ihn durch offenes Wort im Lande. Er verfiel dadurch in den Kirchenbann und der apostolische Legat, Konrad, Bischof zu St. Guido in Speyer, bestätigte diesen Bannfluch und entsetzte den Pfarrer Werner seiner Pfründe am 2. August 1245 in Marburgi) * 3). — Im Jahre 1254 bestellte der apostolische Stuhl den Abt Amalrik von Rein zum Schiedsrichter im Streite des Bischofs zu Seckau gegen die Edelfrau Gertrude von Waldftein, wegen widerrechtlich an sich gebrachter Zehenten. Der Abt entschied den Streit in der Pfarrkirche zu Grätz vor seinem Stiftsprior, vor dem Vorsteher der minderen Brüder daselbst und vor Ulrich, dem Pfarrer zu Straßgang 4). — Der Patriarch Bertholü zu Aquileja hatte die Pfarre Schleunitz dem Nonnenstifte in Studenitz geschenkt, um durch die bedeutenden Renten derselben die Dotation der Nonnen zu erhöhen, und die Priorin Sophia erhielt auf ihr. Anlangen die Bestätigung dir- i) St. Lain-rechtersaalbuch. Z) Dipl. styr. I. 214 — 215. — St. Lambrechtersaalbuch. 3) Studenitzerurkunden. *) Dipl. Styr. 1. 327. ser Pfarrsschrnkung vom Papste Alexander IV., 27. März 1255 '). — Um das Jahr 1260 befahl der Böhmenkönig Ottokar n., den Ort Bruck zu einer befestigten Stadt zu umbauen und den Bewohnern den nahe umher gelegenen Grund und Boden zu verthei-lcn, wodurch dem Stifte Admont seine bedeutenden Besitzungen und Hörigen bei Bruck entzogen ivorden sind. Durch Vermittlung des Landesverwesers, Bischof Bruno vonOlmütz, und durch gleichzeitige Appellation an den römischen Stuhl gelangte jedoch dies Stift bald zur vollen Entschädigung mit anderen Gütern im oberen Ennsthale zu Orblarn, Stralstetten, Stutern u. s. w., und wurde im neuen Besitze durch eine besondere Bulle des Papst Ur-baw IV. im Jahre 1263 bestätigt *). — Als Wigand von Mas-senberg und seine Söhne Heinrich, Wigand, Albert und Otkar das gedachte Stift an Land, Hörigen und Zehenten beraubten, übertrug Papst Clemens IV. im Jahre 1265 die Zurechtweisung und Entscheidung dem Landesverweser, Bischof Bruno von Olmütz, und dem Propste zu St. Virgil in Friesach * * 3). — Auch den Streit um die Pfarre zu Piber, welche sich der Pfarrer Ulrich zu Graufcharn oder auf der Pirk im oberen Ennsthale angemaßt hatte, während Bischof Ulrich von Scckau, vom Schlagflusse getroffen, das bischöfliche Amt zu verrichten untauglich war, als dessen Stellvertreter aber der Propst des Stiftes Seckau und der Pfarrer Ulrich zu Straßgang eingesetzt ivurden, ließ Papst Clemens IV. im Jahre 1268 durch die von ihm bestellten Schiedsrichter, den Bischof von Lavant, den Abt von Admont und den Propst von Klosterneuburg in Oesterreich untersuchen und entscheiden 4). — Auf Bitten mehrerer Prälaten und Pröpste bestätigte Papst Clemens IV. im Jahre 1265 dem Canonikatstiste zu Se-ckau die Pfarre zu Gradivein für immer, nachdem sie jenem Stifte von dem Hochftifte zu Salzburg war geschenkt worden zur Belohnung der dem Erzbischöfe Ulrich und dem Dompropst Otto erwiesenen Gastfreundschaft und der eigenen Nachtheile, welche das Stift Seckau ivährend der vielfachen Heerzüge des zum salzburgi-fchcn Oberhirten erwählten Herzogs Philipp von Kärnten erlitten *) Studenitzerurkunden. ") Admontttsaalbuch. Hl. V4. 3) Dipl. Styr. I. 223 — 224. ") Dipl. Styr. 1. p. 231 - 232. hatte !). —- In einem langwierigen Streite um die Pfarre Hart-derg wurden der Propst Babo von Klosterneuburg und Abt Ulrich von Molk als päpstliche Schiedsrichter von Nikolaus in. im I. 1278 ernannt * 2 *). Neben diesen Fällen besonderer Appellationen wirkten aber die Päpste auch noch auf vielfache Weise in das steiermärkische Kirchenwefen ein. Papst Adrian IY., I. 1154 — 1159, erlaubte dem Stifte St. Lambrecht die Errichtung von Filialstiften zu Mariahof, Lind und Afflenz; er bestätigte die bereits Errichteten und schenkte dem Stifte die Zehenten von allen Neubrüchen auf ewige Zeiten. — Papst Alexander hi. ertheilte um das Jahr 1171 den Canonikern zu Seckau das Recht, in Ermanglung eines Diözefan-bifchofs von einem anderen Oberhirten die kanonischen Weihen zu nehmen (Deliciente Diocesano Episcopo, recipient!! ordines al> alio antistite) -»). — Den Karthäusern in Seiz ertheilte Papst Lucius m. sogar die Freiheit, daß sie, wenn sie zu der Zeit, wo der Diözesanbischof die Weihung ertheilt, dazu zu kommen verhindert wären, einen anderen katholischen Bischof zu sich laden und die kanonischen Weihen, ohne Hinderung von Seite des Diözesan-bischofs, von einem solchen, in apostolischem Aufträge handelnden Oberhirten empfangen dürfen 4). — Bei der persönlichen Anwesenheit des Salzburgermetropoliten in Rom ertheilte Papst Gregor IX. demselben im Jahre 1230 für die Aebte zu Admont, St. Peter, St. Lambrecht u. a. m. in einer besonderen Bulle das Recht, die Insel zu tragen 5 6). — Papst Clemens IV. gab der Kirche zu Piber, I. 1265—1268, das Recht vollständiger Exemption; und dem Abte von St. Lambrecht die unbeschränkte Vollmacht, kirchliche Gefäße und Ornamente aller Art zu weihen; wozu Papst Bonifaz Vili. das Recht fügte, 1.1294—1296, bei der Feier der heil. Messe und anderer öffentlichen Verrichtungen die feierliche Benediktion zu ertheilen c). — Die Nonnen in Studeniß befreite Papst Gregor X. von der Abgabe des zehnten Theils ihrer Ein- 1) Dipl. Styr. i. p. 221 - 226. 2) Mon. Boic. p. 532. 3) Dipl. Styr. I. 158. Dipl. Styr. II. 62 — 63. sj Admonter Diplom. B. 6. — Chron. noviss 8. Petr. p. 265. — Saalbuch von St. Lambrecht. 6) St. Lambrechtcrsaalbuch. fünfte zum Zwecke der Befreiung Palästinas, so wie das Concilium zu Lyon diese Abgabe auf alle kirchlichen Güter gelegt hatte (28. October 1274) — Erzbischof Eberhard II. von Salzburg ließ sein Vorhaben und die Art und Weise der Ausführung desselben, in Seckau ein neues Bisthum innerhalb seiner ausgedehnten Metropolitane zu errichten, durch den vorläufig dazu aus-erkornen Propst Karl von Friesach dem Papste Honorius HI. vorlegen; und dieser ertheilte, aber erst nachdem er die vom Erz. bischofe Eberhard gestellten Anträge über den standesmäßigen Unterhalt eines künftigen Seckauerbischofs durch eigens dazu ernannte päpstliche Commissarien, die Bischöfe von Freisingen, von Briren und den Abt von Admont, hatte prüfen und bewähren lassen, dazu seine apostolische Erlaubniß und verordnete wieder zwei andere Commissarien, die bajoarischen Aebte von Raitenhaßlach und Se. wen, um die wirkliche Erfüllung alles Festgesetzten bewähren zu lassen, I. 1218 * 2 3). — Nachdem hierauf Papst Gregor ix. im Jahre 1229 die Gründung des gedachten Bischofssitzes mit allen dazu gegebenen Rechten und Gütern bestätigt hatte, gab der päpstliche Legat für Oesterreich und Steiermark, Konrad, Propst zu St. Guido in Speier und Domherr zu Mainz, den Seckauerbi-schöfen die Erlaubniß, alle Patronatspfarren, welche sie künftig noch von dem Landesfürsten, oder auch von Salzburgererzbischöfen erhalten würden, zu ihren Tafelgütern einverleiben zu dürfen •'*). In der zweiten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts war den österreichischen Kirchenhirten der Fußkuß als eine besondere Ehrenbezeugung gegen das Oberhaupt der Kirche bekannt; indem die Aebte von Admont, St. Lambrecht, St. Paul und Steiergarsten in ihrem Schreiben an Papst Clemens IV. im Jahre 1265 gänzlichen Gehorsam UNd Fußkuß geloben (obedientiam omnimodam ct devota oscula pedum bcatorum) 4). — Der Cardinallegat Guido versammelte im Jahre 1267 in Wien auf päpstliche 2(iu ordnung ein Concilium für die sämmtlichen Kirchsprengel von Prag, Salzburg und Aquileja; wobei derselbe laut verkündigte: die Schlüsselgewalt sey dem heil. Petrus ertheilt worden zur geivaltigen Einwirkung auf Nationen und Völker gegen die täglich sich erhebende Studenitzkrurkundcn. -) Dipl, Styr. I. p. 299 - 305. 3) Dipl. Styr. I. p. 320. 6) Dipl. Styr. I. 224. Bosheit und zügellose Gier; von dieser fließe die Herrlichkeit des kirchlichen Rechts aus, bald durch die Anordnungen des Papstes selbst, bald durch jene seiner Legaten, um Alle zu würdigem Leben zu zwingen, Niemanden zu verletzen und jedem sein Recht zu bewahren '). Alle bisher angeführten Fälle betreffen ausschließlich kirchliche Institute und Personen in der Steiermark. Die jetzt folgenden Begebnisse werden zeigen, wie tief eingreifend in das öffentliche Leben dieses Landes die Päpste auf dessen Regenten und Bewohner gewirkt haben * 2). Im erschütternden Jnvestiturstreite standen Adalbero der Rauhe, Graf vom Enns- und Goiserwnlü, Bruder des Markgrafen Ottokar V., und die edlen Saalherren von Witens-wald, Rudolph und Werigand, auf Seite K. Heinrich IV. wider die Salzburger - Metropoliten Gebehard, Thiemo und Konrad i. Sie waren dadurch von selbst dem über K. Heinrich i \. und über alle seine Anhänger von dem Papste Gregor Vii. ausgesprochenen Bannfluch verfallen; welchen daher die genannten Oberhirten auch wicderhohlten und die Gebannte» nach den Kirchengesetzen aus das Strengste behandelten. Alle diese Gebannten mußten ihre Lossprechung durch bedeutende Opfer und Spenden an die Kirche zu Salzburg erkaufen 3). So hatten Adalbero der Rauhgras zwei Villen zu Ardning im AdMontthale, Graf Weriand von Witeus-wald dreißig Mansus am Radelbcrge, und dessen Bruder Rudolph von Witenswald, Hof und Kirche zu Jahring in den windischen Büheln vom Ursprünge des Jahringbachcs bis zu dessen Einfluß in die Peßnitz geopfert. — Nachdem Papst Jnnocenz IV. über K. Friedrich II. auf der großen Kirchenversammlung zu Lyon zum wiederhohlten Male den Bannfluch gesprochen und denselben seiner Kaiserwürde verlustig erklärt hatte, 22. Juli 1245, begann auch der Einfluß dieses energischen Papfts auf die Geschicke der Steiermark mit entscheidendem Nachdrucke 4). Zwar hatte Jnno- *) De Lang, Regcsta. III. 286. — Lambcc. Biblioth. Caes. II. cap. III. 6 — 8. — Dalli am. Concil. 105 — 112. :) tiodefridi Abb. Homiliae II. 146: „Osculum pcdum olim Caesaribus, nunc Pontifici Romano defertur (Vicario Salvatoris, capiti ecclesiae). 3) Admontersaalbuch. IV. 39. 107. 113: „Praedium ad Radila, XXX scilicet mansus, quos nobis Weriandus comes pro scelcre, quod in Ar-cliiepiscopum Ticmonem commiscrat tradidit.“ — „Praedium illud ad/ Jaringen inferius cum ccclesia et“ u. s. w. 4) Alb. Stadens. Chron. anno 1245. — Cherubini, Bullarium magnum I. 112V itn; IV. Sie Chur- und Reichsfürsten, welche den Landgrafen Heinrich von Thüringen zum Gegenkaiser erwählt hatten, zu einem Kreuzzuge gegen K. Friedrich II., als einen Feind Gottes, des Glaubens und der Kirche, vereinigt. Indessen blieben dem Kaiser doch die übrigen Fürsten, und insonderheit Herzog Friedrich der Steitbare in Oesterreich und Steicr bis zu seinem Tode treu ergeben. Nach dem Tode dieses Herzogs beeilte sich Jnnocenz IV. die erledigten Länder auf alle mögliche Weise dem K. Friedrich U., welcher sie im Namen des Reichs, als dessen Fahnenlehcn und Provinzen, durch Otto von Eberstein in Besitz nehmen und verwalten ließ, zu entreißen. Die Steiermärker und Oesterreicher jedoch ließen sich weder durch die Drohungen des päpstlichen Legaten, Ca-puzius, I. 1247, noch durch das von ihm auf Befehl des Papsts Jnnocenz IV. über Land und Leute ausgesprochene Interdikt von der Anhänglichkeit gegen ihren rechtmäßigen Herrn und Kaiser ab-bringen '). Vor Allem unterstützte er die Ansprüche der Gertrude, Schwester Herzogs Friedrich des Streitbaren und Gemalin Hermanns von Baden, welchen sie ihre vermeintlichen Erbsan-sprüche auf Oesterreich und Steier übertrug, durch feierliche Bestätigung dieser Rechte und Schenkung in einem eigenen apostolischen Breve, 14. September 1248, und bemühte sich nachdrücklich, bei dem neuen Gegcnkaiser, Wilhelm von Holland, für Hermann von Baden die Belehnung mit den bezeichneten Ländern zu erlangen 8). Im Jahre 1249 scheint das vergeblich verhängte Interdikt wieder aufgehoben worden zu seyn; weil Papst Jnnocenz IV. in dem Propst von St. Guido in Speier, Konrad, Domherrn zu Mainz, einen eigenen päpstlichen Legaten für Oesterreich und Steier bestellt hatte (per Austriam et Styriam apostolicae sedis lega-tus) l * 3). In den Jahren 1248 und 1249, nachdem er die Könige von Ungarn und Böheim wider K. Friedrich II. aufgeregt hatte 4), mischte sich Jnnocenz IV. in die Lehenangelegenhciten der Hochstifte Salzburg und Freisingen. Philipp, der neuerwählte Erzbischof zu Salzburg, erhielt zuerst den gemessenen Auftrag für sich und für alle seine Nachfolger: alle durch den Tod des Herzogs Friedrich des Streitbaren von Oesterreich heiingefallenen Lehen des l) Lambacher, Interdikt, p. 18 — 27. 30. -) Lambacher, Anhang, p. 23 — 24. 35. 3) Lambacher, Anhang, p. 26. 4) Lambacher, Interregnum, p. 30. 31. -Hochftifts nun weiter nicht mehr zu verleihen, oder ohne päpstliche Erlaubniß zu veräussern. Hierauf bekam der Seckauerbischof die Weisung (18. Jänner 1249), den Herzog von Kärnten mit Interdikt und Bannfluch zu verhalten, die mit Herzogs Friedrich Tod ledig gewordenen, vom Kärntnerherzoge aber mit Gewalt vorenthaltenen Freisingerlehen sogleich herauszugeben '). Nachdem, um dem K. Friedrich II. die österreichischen Länder zu entreißen, ein zweiter Plan keinen Anklang gefunden hatte, nämlich: Margareti,, die ältere Schwester Herzogs Friedrich des Streitbaren und Witwe des verstorbenen römischen Königs, Heinrich, mit Grafen Florenz von Holland, des Kaisers Wilhelm Bruder, zu vermählen -), gab die Verehelichung des böheimischen Prinzen Ottokar II. mit der königlichen Witwe Margarethe, 7. April 1252, dem Papste Jnnocenz IV. eine günstigere Gelegenheit, seinen Einfluß auf das Geschick von Oesterreich und Steiermark fcstzuhaltcii. Margarethe mußte nicht nur vorher um die päpstliche Bestätigung ihres vermeintlichen Erbrechts auf Oesterreich und die Steiermark eben so bitten, wie es die Herzogin Gertrude vor ihr schon getha» hatte, — worauf Papst Jnnocenz IV. dieses Erbrecht wirklich bestätigte, — sondern Ottokar und Margarethe sahen sich auch genöthigt, weil sie im vierten Grade der Blutfrcunöschaft und im dritten Grade der Verschwägerung zu einander verwandt standen, um die päpstliche Dispens zu bitten; wozu Jnnocenz, 4. und 5. Juli 1253, seinen Legaten in Deutschland, Velasko, mit der Bedingung bevollmächtigte, wenn sowohl Ottokar, als sein Vater, der Böhmenkönig selbst, vorher einen körperlichen Eid geleistet haben würden, dem römischen Stuhle und König Wilhelm nach allen Kräften bci-zustchen und, auf sein Verlangen, die Lehen von ihm zu nehmen * * 3). Als hierauf, eben wegen des Besitzes der österreichifchen Länder, zwischen Ottokar und K. Bela von Ungarn Krieg ausgcbrochen war, I. 1253, trieb Papst Jnnocenz IV. mit dem ganzen Gewichte seines apostolischen Ansehens und mit Androhung von Kir-chcnstrafen und Bannfluch zum Frieden, I. 1254 4). — K. Ottokars Heercsfahrt gegen Preußen, I. 1254, ist ganz und gar das Werk Papsts Jnnocenz IV. Vergeblich jedoch suchte Papst Ale- *) Lambacher, Anhang. i>. 18 — 20. -) Pcrnoldus, anno 1350. 3) Lambacher, Interregnum, p. 45 — 47. Anhang, p. 38 — 30. *) Lambacher. p. 53 — 57. Anhang, p. 33 — 34. jninDrr IV. ihn zu einem neuen Kreuzzuge gegen die heidnischen Preuße» im Jahre 1255 zu bewegen '). — lieber den am 13. Juli 1260 über die Ungarn an der March errungenen Sieg erstattete K. Ottokar einen eigenen Bericht nach Rom mit der Bitte an Papst Alexander IV., den hierauf mit K. Beta geschlossenen Frieden zu bestätigen — Zu eben derselben Zeit ließ K. Ottokar auch durch den genannten Papst, Alexander IY., seinen unehelichen Sohn, Nikolaus, und seine zwei außerehelichen Töchter, zu aller und jeder, sowohl väterlichen als mütterlichen Verlassenschaft erbfähig erklären, mit Ausnahme jedoch des Königreichs Böhmen J). Nachdem hierauf K. Ottokar seine königliche Gemahlin Margarethe aus dem Grunde, weil sie während ihres Aufenthaltes im Nonnenkloster zu Trier ewige Keuschheit gelobt habe, ver-stossen und Kunigunde, eine Tochter des Herzogs von Bulgarien, geehelichet hatte, 25. October 1261, und mit ihr am 23. December 1261 in Prag feierlich gekrönt worden war, fand er es nö-thig, dem Papst Alexander IV. über Alles genaue Rechenschaft zu geben und dadurch dessen apostolische Gutheißung und Bestätigung zu erhalten l * 3 4). — Um dem Vordringen der Mongolen über Ungarn her Einhalt zu thun, rief Alexander IY. nicht nur alle Fürsten zur Vereinigung ihrer Steitkräfte auf, sondern er belegte den Salzburger-Kirchensprengel mit einer Kriegssteuer von 4000 Marken, welche auch auf die steirischen Abteien theilweise gelegt worden ist 5). — Rach den vorgeblichen Aufforderungen Papst Urbanus IV. im Jahre 1264 folgte K. Ottokar jetzt im Jahre 1267 den wiederhohlten Aufforderungen des Papsts Clemens IV., und unternahm — begleitet noch von vielen steiermärkischen Dynasten — einen zweiten Kreuzzug nach Preußen; wo ihm der Papst im voraus schon alle Länder der schismatischen und heidnischen Völker in Preußen und Lithauen geschenkt und die Freiheit ertheilt hatte, daselbst ein neues Königreich zu gründen und nach Gutdünken einen christlichen König darin einzusetzen 6). — Nachdem Herzog Ulrich von Kärnten, falls er ohne Leibeserben mit Tod abginge, 12. De- l) Lambachcr, Unhang. I>. 37 — 38. ") Lambachcr. p. 68 — 71. Anhang, p. 38 — 40. 3) Lambachcr, ans Bzovius Annal, Ecclcs. XIII. ad anno 1260. p. 71—72 />) Lambachcr. p. 72 — 77. '-) Reinerurkunde vom I. 1261. 6) Lambachcr. p. 90 — 92. Anhang, p. 48 — 49. — Urkunde des Papsts. itmbtv 1267, den K. Ottokar zum Erben all seiner Lehen und Güter in Kärnten eingesetzt hatte, und Ulrichs Bruder, der abgesetzte Salzburger-Erzbischof Philipp, mit der Patriarchenwüröe von Aquileja entschädigt worden war, I. 1269, erklärte Papst Gregor X. ine letztere Verfügung für null und nüchtig und erhob den Bischof von Como, Grafen Raimund von Thurn, I. 1272, zum Patriarchen; wodurch Ottokar sich gezwungen sah, den Herzog Philipp mit andern Gütern und Renten zu entschädigen — In dein ungemein merkwürdigen Friedensschlüsse zwischen K. Ottokar und den Ungarn im Jahre 1271, in welchem K. Bela neuerdings allen Ansprüchen auf Oesterreich, Steiermark, die win-dische Mark, Krain und Kärnten feierlich entsagen mußte, war die ausdrückliche Bedingung enthalten, daß beide Theile über diesen Fricdensschluß vor der Hand von dem Cardinalskollegium in Rom, nach vollführter Papstenwahl aber von dem neuerwählten Papste förmliche Bestätigungsbullen erwirken und gegen einander auswech-seln sollen; welche Bullen auch Papst Gregor X. am 5. Mai 1272 beiden Königen zugefcrtigt hat°). Dessenungeachtet waren alle päpstlichen Bemühungen vergebens, den zu Ende des Jahrs 1273 zwischen Ungarn und den Böhmen wieder auögebrocheneN Krieg zu hindern 1 2 3 *). — Der Wahl des Grafen Rudolph von Habsburg zum kaiserlichen Oberhaupte des heiligen deutschen Reichs, I. 1273, widersetzte sich der Böhmenkönig Ottokar n. mit aller Hartnäckigkeit und both Alles auf, um die Anerkennung und Bestätigung des neuerwählten Kaisers in Rom zu verhindern. Wie er aber den Papst Gregor X. selbst auf Seite Rudolphs von Habsburg erblickte, achtete er apostolische Gewalt und Hoheit für Nichts *); verbot der Geistlichkeit aller seiner Länder, unter Androhung der höchsten Strafen, auch nur das geringste Gebot des Conciliums zu Lyon, um zur Hülfe des heiligen Landes Zehente zu sammeln und einen neuen Kreuzzug zu predigen, zu erfüllen und forderte ihnen darüber den strengsten körperlichen Eid ab 5). Und als sich der Salzburger-Metropolit an seine Drohungen nicht kehrte, ver- 1) Lambacher. p. 93 — 98. 2) Lambacher. p. 106 — 113. 3) Lambacher. p. 117 — 121. *) urkunde bei Lambacher Anhang. p. 115 — 117. r) Lambacher. p. 121 — 136. Sendschreiben des Salzburger-Erzbischofs an den Papst, 3- 1276. folgte er ihn, ohne Rücksicht auf Kirche und apostolischen Stuhl, nuf das Aeußerste '). Wegen der offenbaren Widersetzlichkeit K. Ottokar gegen Kaiser und Reich ward gegen ihn die Aberacht erklärt und vollführt; welcher Vorgang zuin ersten Friedensschlüsse zwischen ihm und K. Rudolph I., 21. November 1276, geführt hatte *). Bei allen diesen hochwichtigen, das Geschick der Steiermark für Jahrhunderte entscheidenden Ereignissen blieb der apostolische Stuhl nicht unthätig und bei Seite gesetzt. Nach einem eigenen Schreiben wollte K. Rudolph I., I. 1275, die Entscheidung des Streites mit K. Ottokar wegen Vorenthaltung der österreichischen deutschen Reichsprovinzcn dem Papst Gregor X. anheimstellen * 2 3). Gegen den K. Ottokar beschwerte sich dieser Papst kläglich, daß er ihn für einen parteiischen Richter ansehe und von ihm weiter zu appcllircn gedenke, weil er ihm im Jahre 1274 in einem eigenhändigen Schreiben versichert habe, daß der päpstliche Stuhl sich nicht entschlageü könne, dem K. Rudolph in seiner gerechten Sache beizustehen 4). Dem neuerwählten Papste Johann XXI., I. 1276, übersendete K. Rudolph I. ein Glückwünschungs-schreiben in so ergebenen Ausdrücken, als kein anderes Reichsoberhaupt vor ihm gethan hatte 5) und eräffnete ihm, daß sich alle Reichsfürsten an ihn angeschlosscn hätten, um die vom Könige Ottokar dem Reiche vorenthaltenen Länder wieder mit demselben zu vereinigen. Darauf erstattete der Salzburger - Erzbischof, in Vereinigung mit andern Kirchenhirten, dem römischen Stuhle genauen Bericht über di« an K. Ottokar vollzogene Reichsacht, über dessen Verzichtleistung aus alle österreichischen Reichsprovinzen, und über die Belehnung des Königs mit Böhcim und Mähren durch den Kaiser selbst 6). Nachdem hierauf K. Ottokar den Krieg abermals ') Lambacher. p. 149 — 151. 2) Lambacher. p. 160— 183. 3) Lambacher,Anhang.Urkunde, p. 72: „Beatissime Pater! — ca pracsumptio nostris intimis cst impressa, quod, Spiritus inspiration Paracleti ad universalis ecclesiae regimen coelestis altitudo confilii vos vocavit. — Igitur in omnibus arduis et dioccsis negotiis — nihil penitus aggredi libuit, nihil prorsus, ut dccuit, voluimus attemptare, nisi vestra prius, quam semper fuimus praestolati, eruditione salutifcra informati.“ *) urkunden bei Lambacher Anhang, p. 71 — 76. s) Lambacher, Urkunde, p. 104 — 105: „Quia omnia vodiš subjicimus, cuncta vestris nianibus tradimus, vobis vivere et in regno vos re-ctovem habere volumus sic, ut inter nos sit idemptitas mentium et in-separabilis unio voluntatum.“ 6) Lambacher, Anhang. Urkunde, p. 115 —117. erneuert und in der Schlacht bei Marchegg, 26. August 1278, sein Leben verloren hatte, fand es K. Rudolph I. wieder für angemessen, dem Papste Nikolaus Hl. von diesem entscheidenden und einen langen Streit endigenden Sieg Nachricht zu ertheilen. Im Streite zwischen Abt Heinrich II. von Admont und Erzbischof Rudolph von Salzburg wendeten sich beide Theile, offen und geheim, an die römische Curie; und in der Bitte bei K. Rudolph I. um Vermittlung erkennt der Erzbischof den apostolischen Stuhl als letzten Richter in geistlichen Dingen: „Herre pringet mich zu Sau „mit dem von Oesterreich, da; bit ich En fleisßichleich. Unz ich zu „schaffen han mit meinen Pfaffen, und sy gen mich Herwider, lig „yezund darnider; wenn wir sie chomen wol zu Pcyl, wenn seine „den Papst gewinnt Weyl— Auch Kaiser Albrecht I. mußte noch vor Papst Bonifazius VIII. erzittern, dessen Einfluß auf die Geschicke der österreichischen Provinzen in den Angelegenheiten mit Ungarn und Vvheim gewaltig und entscheidend gewesen ist, Jahr 1298 —1305. — Dem Nonnenstifte Studenitz gab dieser so sehr übergreifende Papst einen Befreiungsbrief von allen Zehenten, Steuern, Leistungen für Diözesanbischöfe, päpstliche Legaten, Nuntien (bei deren Reisen und Visitationen), und von allen Mauthcn und Zöllen (ad exhibendum pedagia, telonia et alias exactio-nes, quibus eis Regibus, Principibus seu aliis personis saecu-laribus minime teneamini) * 2). Seit dem dreizehnten Jahrhundert erlaubten sich auch die Päpste, Kirchengütcr und die Einkünfte der Geistlichen in der Steiermark zu frommen Zwecken zu besteuern; und die jetzt geforderten Zehenten für's heilige Land, die Beiträge für Ketzervertilgung und andere Unternehmungen waren der Anfang von Auflagen, welche auch hier, wie aller Orten, im vierzehnten und fünfzehnten Jahrhundert zu ergreifenden Erpressungen geworden sind. Dieser Gegenstand erfordert nun auch, etwas über das päpstliche Lcgationcnwescn zu sprechen, insofern dasselbe auch auf die Geschicke der Steiermark bis zum Ende des dreizehnten Jahrhunderts einigermassen Einfluß gehabt hat. Schon in der ersten Hälfte des achten Jahrhunderts erscheint der H. Bonifazius als päpstlicher Legate, als apostolischer Vikar, als Stellvertreter und zweites Ich der Päpste Gregor II., Gre- *) Horneck. p. 335. 2) Studenitzcrurkundcn. gor m. und Zacharias in Bajoarien und in allen von Bajoaricn abhängigen «arischen Ländern '); als welchen ihn auch K. Karlmann auf der Synode im Jahre 742 anerkannt hatte. Aus dem ununterbrochenen gegenseitigen Briefwechsel zwischen dem H. Bo-nifazins und dem römischen Stuhle erhellt für damals schon der Zweck des Legatenwescns klar, nämlich: alle von den Päpsten ausgesprochenen Rechte auszuüben, Kenntniß aller Diözesen und des Zustandes aller einzelnen Kirchen der Christenheit stets in Rom zu unterhalten, streitenden Parteien im Namen des apostolischen Stuhls in den Diözesen selbst Urtheile zu geben, oder die Appellationen nach Nom zu erleichtern. — Nach Inhalt der Bullen der Päpste Agapit II. und Benedikt VII. ist der Salzburger-Bischof Arno, weil im Reiche der Bajoarier kein apostolischer Vikar war, zum Erzbischof und zu dieser Würde erhoben worden "). — Alte Dokumente schreiben dann auch dem Erzbischöfe Liupram die Würde eines apostolischen Vikars zu * * 3 *). — Auf der bajoarisch - norisch rn Synode zu Ingelheim im Jahre 948 führte ein eigener apostolischer Legat, Bischof Martin, den Vorsitz und die Erörterungen über Kirchengcsetze in apostolischer Vollmacht zu binden oder zu lösen "). — Bei der Palliumsertheilung (I. 973 — 979) erhob Papst Benedikt VI. den Salzburger-Erzbischof zum apostolischen Vikar über alle norischen und pannonischrn Länder, ungeachtet fast zu gleicher Zeit auch eilt Bischof Paulus als apostolischer Legat dcs Papsts Johann VIII. nach Deutschland und Pannonien gesendet worden ist. — Im Jahre 1026 hatte der Erzbischof Dietmar II. das besondere Recht apostolischer Richtergewalt (Judicium Apostolic»™) für alle jene Fälle, welche sonst die persönliche Anwesenheit und Entscheidung eines päpstlichen Legaten erfordern würden, und zwar in dem Maße, wie es schon seine Vorfahrcr auf dem Metropolitanstuhle zu Salzburg besessen hatten 5). — Für seine Anhänglichkeit auf Leben und Tod wie für seine Treue gegen den römischen Stuhl erhielt der Erzbischof Gcbehard die Wür- i) 8. S. Coneil. VIII. 168. 204. 238. 240. 356. 258. - Petz, Mon. Hist. Germ. III. 16. -) Juvavia, Abhandlung. 189. 3) Juvavia, Abhandlung. 190. *) König, deutsches Reichsarchiv. II. 60. E) Juvavia. p. 189 — 218. (Stf*. d. Steiermark. — tu. Bd. 14 iic eines apostolischen Legaten über ganz Deutschland '); worauf endlich Papst Cölestin m. dem Erzbischöfe Konrad ui. tin Jahre 1194 die Würde eines apostolischen Vikars und Legaten für ihn und für alle seine Nachfolger in Salzburg ertheilt hata). — Gleiches Recht und dieselbe Würde genossen auch die Aglajer-Pa-triarchen in ihrem Erzsprengel, folglich auch in der slovcnischen Steiermark unterhalb der Drave; wie wenigstens aus den sparsam hierüber vorhandenen Urkunden erhellt 1 * 3). Ungeachtet dieser Verhältnisse aber handelten die Päpste auch hierin immer frei und nach ihrem Gutdünken; sie bestellten und sendeten für Oesterreich und die Steiermark wieder besondere Legaten, so oft ihnen dieses nach den Zeitverhältnissen nothwendig schien. So erweiterte Papst Jnnocenz IV. die Gewalt seines Legaten Capuzzius in Deutschland im Jahre 1247 auch über Oesterreich und die Steiermark, indem er ihm Befehl gab, durch Androhung und selbst durch Vollziehung von Bannfluch und Interdikt die in jenen Ländern dem K. Friedrich II. treu anhänglichen Landcsedeln von demselben abzubringen4). Das Interdikt wurde zwar über Oesterreich und Stcier, jedoch vergeblich, ausgesprochen; Jnnocenz IV. mußte die Kirchcnceusu-ren wieder zurücknehmen, worauf er für beide Länder an dem Propste von St. Guido in Speier, dem Domherrn von Mainz, Konrad, einen eigenen apostolischen Legaten einsetzte, welcher auch seinen Sitz sogleich in Wien nahm 5). Am 4. Juli 1253 bevollmächtigte Jnnocenz IV. wieder einen andern apostolischen Legaten in Deutschland, Delasko, dem K. Ottokar II. von Böhmen zur Vermählung mit Margarethe von Oesterreich die wegen Blutsverwandtschaft und Verschwägerung im vierten Grade angcsuchte Dispensation in seinem Namen dann zu ertheilen, wenn K. Ottokar vorerst mit einem körperlichen Eide sich würde verbindlich gemacht haben, dem römischen Stuhle und dem Könige Wilhelm mit ganzer Macht beizustehen und auf dessen Verlangen auch von ihm die Lehen zu empfangen 6). — Kurz vorher, I. 1251, hatte rin anderer päpstlicher Legate in Deutschland, Hugo, Kardiualpriester 1) Admontersaalbuch. III. p. 2. in der Biographie des Erzbischofs Gebhard. 2) Iuvavia, Abhandlung. 189 — 191. 3) Dipl. Styr. II. p. 60. Z. 1173. Lambacher, Anhang. Urkunde, p. 22 — 23. s) Pernoldus ad Annum 1247, 1249. — Dipl. Styr. I. p. 320, Lambacher, Anhang» Urkunde, p. 28 — 29. Lil non St. Sabina, dem Seckauer-Bischöfe die Dertheidigung des Propstes nnd der Canonikcr von Seckau gegen alle widerrechtlichen Angriffe andringlich empfohlen * *). — Gesendet und bevollmächtigt von dem apostolischen Stuhle erschienen endlich von Zeit zu Zeit auch eigene Geistliche, Aebte nnd Canonikcr in der Steier-mark, theils um neue Kreuzfahrten nach Palästina zu predigen, theils um für das heilige Land Zehenten rinzusammeln. — Im Jahre 1275 verbot K. Ottokar II. allen Erzbischöfen, Bischöfen und Aebtcn seiner Provinzen, irgendwo die ift der Kirchenversammlung zu Lyon fcstgcsetz'tcn Zehenten für das heilige Land predigen und einsammeln zu lasten, — unter Androhung der härtesten Bestrafung 2). Im Jahre 1283 sammelte Friedrich, Abt von Mos-sach, diese Zehenten in der Steiermark ein, und im Jahre 1284 und 1285 der Canonikcr von St. Markus in Venedig, Aliron von Rircardi, welcher bei seiner persönlichen Anwesenheit im Ca-nonikatstiste zu Seckau in der obren Steiermark bezeugte, daß dieses Stift binnen sechs Jahren 500 Marken Geldes schon wirklich bezahlt, aber noch 200 nachträglich zu entrichten habe3). — Gö-ßcrurkundcii bestätigen nicht allein die jährliche Zahlung eines goldenen Pctcrsgulücn nach Rom (unter dem Titel Bisanzia) sondern auch noch besonderer Zwanzigst- und Zehentgcldcr an den Papst; wovon im Jahre 1292 dreihundert und dreißig Grätzer-marken erlegt worden sind 4). Die Metropoliten und ihre Rechte. Daß das Stcirerland einst dem ungemein ausgedehnten Erz-bisthume des H. Maximilian zu Ende des dritten, und jenem des Bischofs Theodor zu Lorch zu Ende des fünften Jahrhunderts angehört habe, ist eine der historisch unerweislichen Behauptungen. Bei der kirchlichen Reformation durch den H. Bonifazius verord- 14 * *) Dipl. Styr. I. I>. 214. ") Lambachcr. p. 134 — 136. a) Dipl. Styr. I. p. 245 — 247. — AdMoNtcrdlplM. Ö. n. 2. — Ilansiz, Derm. 8. II. 373 — 377. *) Gößcrurkanden im Joanncum, Z. 1220: Super een su ecclesiac Rn-manae a vobis persOluto. — De vicesima vero a vobis persoluta. — Z. 1292: De d e C i m a, quam tenebantur Bcclesiab Romanac perse Ivere. nete Papst Gregor II. die Errichtung eines Erzbisthums für alle dajoarisch-norischen Länder '), welche jedoch erst in den letzten Jahren des achten Jahrhunderts (I. 798 — 800) auf Bitten dajoarisch-norischer Bischöfe von K. Karl dem Großen durch die Erhebung des Hochstifts Salzburg zur Metropolitankirche und des Bischofs Arno zum ersten Erzbischöfe derselben vollführt worden ist 8). Nom Anbeginne des neunten Jahrhunderts also war die Steiermark, rote wir schon oben angedeutet haben, zweien Metropolitankirchen und ihren Oberhirten zugetheilt: unterhalb der Drau den Patriarchen von Aquileja, und oberhalb desselben Flusses den Erzbischöfen zu Salzburg, von deren kirchlichem Wirken und Ein-ssusse in diesem Lande wir auch umständlicher unterrichtet sind. Indessen haben wir, den oben schon gegebenen Andeutungen zu Folge, so viel Historischgewisses, daß bis zum Ende des sechsten Jahrhunderts die Bischofssitze und Sprengel der südlichen Steiermark, und namentlich der Bischofssitz in Celeja, zum Aglajerspren-gel gehört, daß Aquileja alles Kirchenwesen in der südlichen Steiermark noch geleitet habe, und daß die Bischöfe, wie Bischof Johann zu Celeja und Patrizius zu Aeinona, auf den Aglajersynoden erschienen seyen i) * 3). Aus den Bullen des Papst Leo III. an K. Karl den Großen, an die bajoarischen Bischöfe (I. 798 — und 11. April 800) und an den Erzbischof Arno (20. April 798), insbesondere aber noch an Bischöfe, Aebte, Abttssinen, Priester, Diakone und an den untergeordneten Clerus, an Mönche und Klosternonncn, an Gaugrafen, Richter, an die Vornehmsten des Volks, endlich auch an die ganze christliche Bevölkerung eines Metropolitansprengels gerichtet, erhellt mit Gewißheit, daß damals schon Pflichten und Rechte christlich-kirchlicher Metropoliten nach den Anordnungen der Väter, nach canonischen Einrichtungen, nach canonischen Censure», nach ranonischer Observanz, nach kirchlicher Sitte (wie sich jene Bullen ausdrücken) festgestellt geivesen sind. In Folge dieser Diplome standen, zwar nur im Allgemeinen angedeutet, jedoch in der schon ausgebildeten Hierarchie thatsäch-lich ausgeübt, den Metropoliten folgende Rechte zu: für die Verwaltung eines untergeordneten und erledigten Disthums zu sorgen; i) 8. 8. Concil. VIII. p. 182. 201. z) Juvavia, Anhang. i>. 13 — 14. 51 - 55. 3) 8. 8. Concil. VI. p. 651 — 655. ‘i 1 3 Dir Bischosswahlen im Metropolitansprengel zu bestätigen; dir neu-gcwählteii Bischöfe zu consekriren; die Provinzialsynoden zusammenzuberufen; in Klagcfällen gegen die Bischöfe in erster Instanz und über Appellationen von den Gerichtshöfen der Bischöfe in zweiter Instanz zu erkennen; die Provinz zu visitiren; die Oberaufsicht und Leitung im ganzen Erzsprengcl zu führen. Papst Leo in. spricht es jedoch in seinen Bullen nicht undeutlich aus, daß alle diese Rechte mit gemrinsamein Rath, vorzüglich auf Provinzialsyno-üen, ausgeübt werden sollten; auf welchen Wechseleinfluß auch die Kapitularien K. Karl des Großen ausdrücklich hindeuten '). In seinem Schreiben an den Erzbischof Liupram von Salzburg, Mai 837, will Papst Gregor IV., daß der Metropolit wie vpn einem höheren Geiste beseelt scyn solle, voll Geduld und Gleichmuth in allen Fällen des Lebens, voll Hirtenmilde, Sanstmuth und Liebe bei väterlicher Strenge gegen Schuldige, strafend die Schuld und doch von der Liebe nie weichend, ohne Haß und unbescheidene Gunst, voll Mitleid gegen Arme, stets bereit zum Schutze Unterdrückter, voll Sinn für Billigkeit und Recht u. s. w. (inter muha alia ista sunt sacerdotii, ista sunt pallii!). Die Salzburger-Metropoliten sahen ihr Amt als eine zum Wohle des christlichen Volks ihnen von Gott anoertraute Würde oil und sowohl kaiserliche als auch päpstliche Diplome gaben ihnen den Titel: Heiligkeit, Gottseligkeit, Heiligster, Gottergebenster -)! Standhaft behaupteten und übten dieselben ihre Rechte. Ein für Mähren bestimmter Bischof, Wiching, wurde von K. Arnulph im Jahre 899 auf den Stuhl zu Passau eingesetzt. Der Erzbischof Dietmar I. aber berief gegen diesen uncanonischeu Vorgang eine Synode zusammen, in welcher Wiching durch Sy-noöalurtheil wieder abgcfetzt und Richer als Bischof auf den Stuhl zu Passau erhoben worden ist l * 3). Die äußerliche kirchliche Auszeichnung für Metropoliten war das Pallium; dessen Gebrauch die Päpste Leo in., I. 798, Eugen II., I. 824, Gregor IV., I. 837, bloß für die damals üblichen höchsten Festtage: Mariä Himmelfahrt, den Tag Johannes des Täufers und den Tag der Weihung des Metropoliten beim feierlichen Gottesdienste, und nur vom Sakrarium bis zum Altäre, l) Pertz, Mon. Germ. Ilf. p. 55. ') Zuvavia, Abhandlung, p. 151 — 188, Anhang, p. 51 — 88. 3) Pertz, I. — Annul. Fuldens. Anno 890. festsetzten; Papst Johann XVl., I. 985, auf die Festtage St. Laurenz, St. Martin, St. Rudbcrt und auf den Geburtstag des Metropoliten erweiterte; und Papst Johann XX., I. 1026, auf andere Festtage mit dem Vorrechte ausdehnte, das heilige Kreuz sich vortragen zu lasten und ein rothgefchmücktcs Pferd zu gebrauchen '). Der Eid, welchen nach Anordnung des Papfts Gregor VII, alle Metropoliten dem römischen Stuhle leisten sollten, schien Alle zu vollendeten Vasallen des Papsts zu machen. Wenn daher zwar früher einige Salzburger-Metropoliten, wie Liupram« I. 851, Adalwin, I. 860, Dietmar I., I, 880, aus freiem Antriebe und vorzüglich aus Andacht, um an den Gräbern der Apostel Petrus und Paulus zu beten, nach Rom gcwallfahrtct waren; einige aber, von den Päpsten berufen, bei italienischen Synoden erschienen sind, wie Friedrich I. zu Piacenza, I. 969; Balduin, I. 1046, zu Pavia; Gebehard, I. 1073, zu Rom; Dhiemo, I. 1095, zu Piacenza; Konrad L, J. 1107, zu Guastalla; Konrad H., J. 1179 und 1182 zu Rom und bei der Wahl des Papsts Lucius !>.; so verfügten sie sich später unmittelbar nur zum Zwecke der Bestätigung und des Palliums wegen nach Rom -). Innerhalb ihres weiten Sprengels bedienten sich die Salzburger-Metropoliten ihrer kirchlichen Macht dessen ungeachtet und ohne von Rom erst Weisungen oder Rath zu verlangen oder zu erwarten mit vollkommener Selbstständigkeit, Die älteren salzburgischen Bestätigungsdiplome für das uralte Nonnenstift Göß sind verloren gegangen. In den Jahren 1203 und 1210 bestätigte der Metropolit Eberhard II. die Fundations-rechte von Goß hinsichtlich der Kastenvogtei und die schiedrichter-liche Entscheidung des Streits zwischen Goß und Admont wegen der Kirchen St. Maria Wasen bei Leoben und St, Maria Magdalena in Tragöß 3), Zwischen den Jahren 1060 und 1070 ertheilte in Folge eines Vertrags mit dem Karantanerherzoge Marquarü von Eppenstcin und Mürzthal der Salzburgererzbischof, Gebehard, den Kirchen zu Adriach, Grazlupp, Piber, Weißkirchen, Aflenz, Lind und Sl. ») Juvavia. p. 53. 80. 83. 92. 209. 217 - 218, ") Juvavia, Abhandlung, p. 161, b, Dipl. Styr, I, 34, 37, 5M5 Lambrecht vollständige pfarrliche Rechte '). — Die zwischen den Sekulargeistlichen in Mariahof und dem Stifte St. Lambrecht wallenden Streitigkeiten entschied der Erzbischof Eberhard I., I. 1147, in eigener Machtvollkommenheit. Schon um das Jahr 1151 hatte dieser Erzbischof wegen widerrechtlichen Besitzes von Lambrechtischen Gütern mit Sophia von Skalach, Witwe des Herzogs Heinrich von Kärnten, und ihren Sühnen, den Grafen Heinrich und Si-gchard, gütlichen Vergleich zu Stande, jedoch den Streit noch nicht zu Ende gebracht; sein Nachfolger, der Metropolit Konrad II., zwang sie aber durch offenen Gerichtsspruch, alle dem Stifte Lambrecht widerrechtlich vorenthaltenen Besitzungen hcrauszugcben B). — Im Jahre 1160 bestätigte Erzbischof Eberhard I. die Gesammtfunda-tion von St. Lambrecht. — Erzbischof Eberhard II. ließ im Jahre 1207 durch die von ihm ernannten Schiedsrichter, Gottfried, Abt von Ossiach, und Pfarrer Wcrnhard von Gurschitz den Steit zwischen Pfarrer Eberhard von Vonstorf und dem Stifte St. Lambrecht wegen der Kirchen St. Egiden zu Obdach und St. Andrä zu Baumkirchcn austragen. Als dagegen eben dieser Erzbischof aus seinem Zchcnthvf zu Schäufling dem Stifte St. Lambrecht, I. 1220, eine jährliche Rente van 10 Metzen Roggen anwies, mußte eine päpstliche Bestätigung erfolgen. Im Jahre 1230 entschied Erzbischof Eberhard II. den Streit zwischen St. Lambrecht und dem Pfarrer Rüdiger von Pols wegen der Kirchen in Schäu-sting und in der Scheiben, und 1240 den Zank zwischen dem Bischof van Lavant und dem Stifte St. Lambrecht wegen der Kirche zu Neumarkt oder Grazlupp. Die Pontifikalien ertheilte der Erzbischof Eberhard 11. im Jahre 1245 dem Lambrecbterabt auf päpstliche Erlaubniß. Im Jahre 1288 bestätigte Erzbischof Rudolph die Anordnung des Abts zu St. Lambrecht, welcher gewiffe Stiftsgüter zum Tische der Kapitulareu gezogen hatte, weil dies ohne Beeinträchtigung der Gastlichkeit und Abspeisung der Armen geschehen konnte. Erzbischof Konrad I. faßte die gesammte Fundation des Stifts Admont mit allen Gütern und Rechten im Jahre 1139 in ein grv- *) Lambrechtersaalbuch: „Saccrdoti ejusdcm ccclcsiao ministranti bonum ab Episcopo ct jus baptizandi sepeliendique, ct omne illud lcgiinen ecclcsiasticum, quod post Episcopum cjusque missum plebcsani utun-tur super onines ejusdcin valiis inhabitantcs acquisicrunt.“ ") Lambrechtcrsaalbuch: Injuste ac violenter sibi usurp arc pracsumit. — Justo curiae nostrac judicio coögimus. ßes Bestätigungsdiplom zusammen Im Jahre 1145 bekräftigte dieser Metropolit die Spende eines Guts zu Mukirnau bei Leibnitz an das Stift Admont durch Gottfried von Wietingen -). Im I. 1152 verweilte Erzbischof Eberhard I. vier Tage in Admont, ertheilte mehreren Klosternonncn daselbst den geweihten Schleier, weihte die bei einer Feuersbrunst zerstörte, nun wieder hergestellte Kapelle des Stiftabts Gottfried ein, begab sich nach St. Gallen im Walde und weihte dort die von den Stiftsbrüdern neu erbaute Kirche zur Pfarrkirche und bestätigte endlich mehrere Gü-teroertauschungen des Stifts, insbesondere mit dem Pfalzgrafen Otto dem Aeltercn in Baicrn * * 3). Im Jahre 1160 gab Eberhard 1. dem Stifte Admont ein umfassendes Bestätigungsdiplom über alle Besitzungen und Rechte, welche dasselbe seit der Gründung erhalten und erworben hatte, mit großmüthiger Vermehrung derselben 4); und absonderlich bestätigte er die Spende Gottfrieds von Wietingen mit dem Gute Mukirnau unter besonderen Verbindlichkeiten 5). Im Jahre 1168 bestätigte er weiters die Spende des Pfarrers Reinhard von Aöriach mit zwei Gütern zu Gurz-()rim, zu Pols und zu Trofajach in der obern Steiermark an das Stift Admont, um daselbst seine Grabstätte zu erhalten 6). Die Ansprüche Friedrichs von Pettau auf das Aümontische Gut Mukirnau tut Sausale zog Erzbischof Adalbert vor sein Gericht und entschied im Jahre 1193 für den künftig ungestörten Besitz des Stifts Admont gegen diesen sülzburgischen Dicnstmann 7). Im Jahre 1204 bestätigte Erzbischof Eberhard II. die Spende von zwei großen Höfen in Weng bei Zeiring durch die Edelfrau Diemut, Gemalin des Kastellans von Salzburg, Meingott s). Im Jahre 1207 bestätigte dieser Erzbischof alle Zehenten des Stifts Admont und bezeichnte die Gränzen der einzelnen Zchentgemeinden; und im Jahre 1215 entschied er den Streit der Mutterkirche in Leib- ') Saalbuch. III. p. 95 — 101: „Auetoritate Bei omnipotentis et beati Petri, quae praedicti antecessores nostri praefato contulerunt muna-sterio stabilimus et conflnnamus.“ K) Ibidem, p. 103 — 104. 3) Admontersaalbuch. IV. 153 — 154. *) Saalbuch. III. p. 120 — 125. •■■) Ibidem, p. 128 — 130. 6) Ibidem, p. 133. ') Ibidem, p. 143 - 144. 8) Ibidem, p. 156— 157. 2l7 nig gegen Die ehemalige Filial-, mm aber Pfarrkirche St. Nikolaus in Mukirnau *). Die Streitigkeiten zwischen dem Stifte Aü-mont mit Reimbert von Mnrcck und Ottokar, Ritter von Graßwien, über das Zehentrecht in den Gegenden Obdach und Gamnar endete der Erzbischof Eberhard II. durch richterlichen Enöspruch theils »nt dem Lnnöesherzog Leopold dem Glorreichen, I. 1214, theils selbstständig und allein, I. 1214 und 1231 und im Jahre 1234 befreite er die Pfarre Admont von der Abhängigkeit vom Archi-öiakon Abermals tut Jahre 1235 entschied Eberhard einen Streit um Zehenten tut Lungauc zwischen seinem Hochstiftskapitel und dem Stifte Admont * * 3 4) und gab die allgemeine Erklärung fund, das; alle Zehenten in den beiden großen Pfarren St. Michael im Ließingthale, St. Lorenzen im Paltcnthale und jene im Gaizer-walde — selbst die Zehenten von Reubrüchen — Eigenthum des Stifts Admont seycn 5). Einen allgemeinen Bestätigungsbrief über alle Güter und Rechte erhielt Admont von dem Erzbischöfe Friedrich im Jahre 1278 ; bald darauf, I. 1281, entschied er den Streit zwischen Admont und dem Propste zu St. Virgil und Pfarrer zu Pöls, Hartniü, wegen der Kapelle der H. Agatha in Weng oder im Schlosse Zeiring 6 7 8); und ün Jahre 1284 billigte und bestätigte er den Tausch einer Hube in Eisenerz in der Trofajacherpfarre gegen zwei Huben im Orte Fcistritz bei Ried zwischen den Stiften Admont und Voran '). Die Gründung des Stifts Rein ist unter Billigung, Bestätigung und besonderer Theilnahme des Erzbischofs Konrad I. vollbracht worden; und er selbst errichtete darüber ein eigenes großes Diplom im Jahre 1138. Im Jahre 1156 erklärte der Erzbischof Eberhard I. das Stift Rein als zehentfrei auf all dessen Besitzungen; und im Jahre 1159 entschied er den langwierigen Streit zwischen St. Lambrecht und Rein um den Besitz des Gutes Söding, nachdem sich der Abt des erstern Stifts deßwcgen sogar nach Rom gewendet hatte s). Einen Bestätigungsbrief über die Zehentfrei- •) Admontersaalbuch. III. p. 151 — 455. 164 — 165. =) Ibidem, p. 165 - 174. 3) Ibidem, p. 168 — 169. *) Ibidem, p. 169 — 170. b> Ibidem, p. 174. *) Ibidem, p. 289. 290 — 291. - 7) Ibidem, p. 287 — 288. 8) Dipl. Styr. II. p. 4 — 7. 13- 14. heit des Stifts Rein hat der Erzbischof Ulrich von Salzburg gegeben '), Bon dem Canonikatstifte zu Scckau haben wir nicht allein die Versicherung, daß dasselbe mit Gunst und Zustimmung des Salzburger-Metropoliten Konrad I. (im I. 1140) zuerst im Orte Feiftrftz ist gegründet, dann von dort, I. 1142, in den Ort Seckau selbst übertragen worden, sondern auch »och zahlreiche Diplome, Bestätigungsbriefe und andere Entscheidungsurkunüen der salzbur-gischcn Erzbischöfe Konrad L, Eberhard I,, Adalbert ll., Eberhard II., Ulrich und Friedrich, I. 1141, 1142, 1148, 1151, 1159, 1160, 1190, 1197, 1198, 1206, 1219, 1231, 1260, 1279 und 1283, wodurch sie ihre vberhirtlichen Rechte in so vielen Angelegenheiten dieses Stifts ausübten und bewährten An der Gründung von Voran hatte Erzbischof Eberhard n. den wesentlichsten Antheil; er gründete die Pfarre Dechantskirchen im Jahre 1161 3). Im Stiftbriefe des Nonnenklosters Mariagnadenbrunn zu Studeniz steht der erwählte Salzburger-Metropolit, Philipp, an der Spitze der Unterzeichneten Zeugen, mit dem Beisatze, daß Alles vor ihm, also mit seiner Zustimmung, verhandelt worden sey 4 S)). Erzbischof Eberhard ll, zwang die Brüder Hartnid und Friedrich von Pettau die von ihrem Großvater ausgestattete, dem Orden der Hospitaliter gegebene und von ihnen demselben gewaltsam wieder entrissene Kirche Gryßsonntag (I. 1222) zurückzustellen und bestätigte die Spende durch sein oberhirtliches Diplom im 1.1236 ä). Mit Wissen und ausdrücklicher Bestätigung des Patriarchen von Aguileja als Lanücsmctropoliten in der Steiermark unterhalb der Drau ist die Gründung des Benediktincrstifts zu Obernburg, I. 1140, durch die Hochedlen Diebvld und Truta von Chagern vollbracht und im Jahre 1243 vom Patriarchen Berthold wiederholt bestätigt worden 6). i) Dipl, Styr. II, p. 28. S) Dipl. Styr, I. p. 141. 143. 143. 148. 130. 151. 108. 173. 182. 189. lOti. 200. 218. 243. 245. i) Dipl. Styr, II. 310, '>) Dipl. Styr. II. 301 —303. s) Dipl. Styr. II. y. 202 — 211. A) Dipl. Styr. 11. p. 286 — 291. Desgleichen haben die Patriarchen Ulrich II. im Jahre 1173 11116 Verthvlü im Jahre 1237 an der Stiftung der Karthanse in Seiz oberhirtlichen Antheil genvinmen '). Die Gründung eines neuen Bischofssitzes mit eigener Diözese oder Pfarre, in Seckau, und mit Zutheilung von Renten bis zu 300 Marken Silbers jährlich zinn standesinässigen Unterhalte eines jeiveiligcn Bischofs ist, wenn gleich an das Vorwissen, an die Billigung und Bestätigung des apostolischen Stuhls in Roni gebunden, ganz das selbstständige Werk erzbischöflicher Gewalt des Metropoliten Eberhard 11, (I. 1218); daher galt, so wie der Bischof ia Gurk, auch der Bischof von Seckau nur als Vikar des erzbischöflichen Oberhirten in Salzburg daher wurden ihm seine Rechte und die Gränzen seiner eigentlichen Diözese oder Pfarre genau vorgeschriebe» und bezeichnet* * 3); daher entschied der Metropolit Eberhard II. alle Streitigkeiten über Güter und Rechte des neuen Bisthums, I. 1225, in oberhirtlichcr Gewalt 4), vermehrte I. 1239 und 1240 das Fundationsgut des Bisthums 5) und ersetzte einige demselben wieder entzogene Renten durch neue Spenden, I. 1245 6); daher erweiterte der für den Metropolitenstuhl in Salzburg neuerwählte Philipp, I. 1248, die Bischofsdotation neuerdings mit Lehengütern zu Kumberg, mit Renten im Orte Wagrcinstorf und mit der Pfarre St. Georgen an der Stiffing 7); und die nachfolgenden Metropoliten Konrad m. (J. 1249) und Ladislaus (I. 1268) bestätigten alles Geschehene in eigenen Diplomen 8). Indessen entschieden die Erzbischöfe über alle wichtigeren Angelegenheiten großtcnthcils nur auf Synoden, durch Berufung des gemeinsame» Clerus, nach dessen Prüfung und Zustimmung; wie es die zahlreichen Synoden zu Mistelbach, Mariasaal, Salzburg, Lausten, Hall, Passau, Friesach, Leibnitz, Oberburg iu ö, uv, m wir umständlicher anführen werden, bewähren. i) Dipl, Styr, II. p. 60 —öl, 83 — 8.1, -) Dipl. Styr. I, 303. 3) Ibidem, p. 301, 306 — 308, f*j Ibidem, p. 307. s) Ibidem, p. 311. 313, ch Ibidem, p. 316. ’) Ibidem, p. 318 — 319. 338. 8) Ibidem, p. 331. 338. Die Bischöfe. Pflichten tint Rechte derselben. — Der Bischof von Seckau. Dessen Rechte. Das Domkapitel in Seckau. Nicht nur nach den frühesten Begebnissen und canonischen Vorschriften, sondern auch nach den ältesten einheimischen Urkunden forderte das kirchliche Episkopat besondere körperliche und geistige Eigenschaften und Vorzüge an denen, welche desselben für würdig geachtet werden sollen '). — Die ältesten Canons schreiben vor, daß jeder Diözesanbischof von Clerus und Volk gewählt werden müsse. Diese canonisch vorgeschriebene Weise war daher auch im fränkisch - austrasischen Reiche bestehend; wenn gleich auch nach und nach der Clerus bei allen solchen Wahlen die dirigirende und die Hauptstimme gewonnen hatte. Zugleich erscheinen aber diese Bischofswahlen an die Erlaubniß und Genehmigung des Königs gebunden -) ; und in den bajoarischen Ländern übten unwidersprochen schon die agilolft'ngischen Herzoge dieses Recht im Namen des fränkisch-austrasischen Reichsoberhaupts aus; so daß das bajoarifche Gesetz jede Bischofswahl als vom Könige und von Clerus und Volk abhängig bezeichnet a); und die Salzburger-Dokumente besagen, daß der fremde Priester, Virgil,'ns, die Bischofswürde zu Salzburg von dem Landesherzoge Odilo erhalten habe i) * * 4). K. Karlmann setzte aus eigener Machtvollkommenheit die Bischöfe des Reichs ein, jedoch mit Berücksichtigung der Stimmen des Clerus und der Edelfreien der Nationen. In diesem Sinne sind auch die Reichskapitularicn Königs Pipi», I. 744, K. Karl des Großen, I. 803, und K. Ludwig des Frommen, I. 817," zu verstehen, wenn sie mit Berufung auf die Canons die Wahlen der Bischöfe auf Clerus und Volksgemcinden zurückführen 5). Kaiser Heinrich I. hatte hinsichtlich der Besetzung der bischöflichen Stellen in allen bajoarischen Ländern dem Herzoge Arnulph dem Bö- i) 8. 8. Concil, VIII. 388. — Juvavia. p. 53. Pert*. III. 14: „Per orilinationem Principis a clero et a populo eli-gottir et ordinetur Episcopus.“ *) Lex Bajuvar. p. 360: „Episcoptts, quem rex eonstituit, vel populus gibi elegit pontificem.“ 4) Juvavia. p, 35: „Virgilius peregrinus donantc Ottilonc Ducc susce-pit rcgnum ipsius Juvaviensis sedis et Episcopatuin.“ 5) Georgisch, Capitulum Aquisgran. p. 649. — Pertz. HI. 16. 31. fen das unumschränkteste Recht gegeben '). So war cs denn auch fortwährend Gebrauch und Gesetz bei dein Hochstistc zu Salzburg, daß daselbst unter Vorwissen, Zustimmung und Bestätigung der Oberhäupter des fränkisch-germanischen Reichs die Kirchenhirten durch die Wahl der Edeln, Clcrikcr und Laien der Bajoarier, mit Einstimmung der ganzen Provinz und der Suffragane erhoben worden sind 2). Wie tief und fcsthaftcnd dieses Gewohnheitsrecht, selbst auf dem Grunde der alten Canons, noch im eilften Jahrhundert im Leben der karantanisch - norischen Christengemeinden gewesen war, bewährte sich bei der Gründung des Bisthums in Gurk. Auf seine Bitte in Rom (I. 1069 — 1070) erhielt der Erzbischof Gebhard von Salzburg für sich und alle seine Nachfolger das Recht, einen jeweiligen Gurker-Bischof nach eigener und alleiniger Wahl (ex sua consitleratione) zu erkiesen und in Gurk einzusetzen. Ungeachtet dieses Zugeständnisses vom Kaiser und apostolischen Stuhle mußte Gebhard schon bei der Wahl des ersten Gurker-Bischofs, Günther von Altenhofen, sich ganz nach der Stimme des Lanöes-klerus und des Volks richten; und auch immerfort nachher forderten die Gurkischen Canoniker uiiö Ministerialen des Bisthums ihren wesentlichen Antheil bei jeder Bischofswahl, bis durch die erfolgte Gründung der Bisthümer zu Scckau und Lavant, durch landesherrliche und päpstliche Entscheidungen andere endliche Bestimmungen festgesetzt und die altchristlichcn, volksthümlichen Elemente bei der Wahl der Kirchcnvorsteher auch in der Steiermark aufgelöst worden sind 3). Noch im Jahre 1166, als K. Friedrich I. dem Erzbischof Konrad III. den Vorwurf machte, daß er auf unrechtmäßigem Wege auf den Metropolitanstuhl in Salzburg gelangt sey und weder vom Kaiser die Regalien, noch vom Papste die Spiritualien empfangen habe, antwortete er im Gefühle vollen Rechts: „er habe die obcrhirtliche Würde durch gesetzliche und cano- *) Luitprand. I. cap. 8. — Dltm. Morsel,. Anno 936. 2) Juvavia. p- 98. 183. 190: „Elcctione pene omnium noMlium Bajuva-riorum Clcricorum et l.aicorum , — et cum Consensu totius provin-ciae ntque SufTraganorum.“ Die Steiermark betreffend verlor sich dieS demokratische Element apostolischer Christengemeinden schon zu Ende des zwölften Jahrhunderts, und vorzüglich durch das monarchische Prinzip der Ernennung der Bischöfe von Gurk, Scckau und Lavant durch die Salzburger-Metropoliten. 3) Juvavia. p. 257 — 259, Anmcrk. a',. nische Wahl des Klerus, der Ministerialen und des gesummten Volkes.erhalten." Nebenher aber sind, vorzüglich seit der Regulirung des Kirchenwescns in Bajoarien durch den H. BoNifazius, auch von Rom her hinsichtlich der Wahlen der Bischöfe in den bajoarischen Ländern Weisungen und Anordnungen crflossen, ohne immer auch auf König und Rrichsrcgic-ruiifl, auf Herzoge, Klerus und Volk der Bajoarier zu sehen. Papst Zacharias bestätigte im Namen der apostolischen Gewalt des H. Petrus die von dem H. BoNifazius in Bajoarien, freilich nur mit Wissen und Zustimmung der austrasischen Herrscher, fest-gestellten Bisthümer ')• Gemäß der frühesten Weisungen des Papsts Gregor Di. an Bünifaziuö sollte jeder neuerwählte Bischof von dem Erzbischöfe und zwei andern Bischöfen geweiht, ja auch zur Prüfung eines zu weihenden Bischofs, ob er die nöthigc Geistesbildung, bewährte Rcchtgläubigkcit und Sitten habe, sollten drei Bischöfe genommen werden a)> Damit die bajoarischen Länder in kirchlicher Hinsicht nach cauoNischeN Vorschriften regelrecht geleitet werden könnten, hatte BoNifazius, wie wir schon oben bemerkt haben, in päpstlicher Sendung und Autorität, dieselben unter vier Bischöfe in vier Diözesen öder Sprengel getheilt und jedem Bischpfe, nach Andeutung des Papsts Zacharias, in einem ansehnlicheren Orte des Landes seinen Sitz * 2 3) und die Sprengelsgtänzcn zugewicscn, innerhalb welcher ihm alles Kirchenwesen und alle christlichen Gemeinden in religiös-kirchlicher Hinsicht zu leiten anvertraut waren. In dieser Hinsicht weiset daher auch Papst Leo Dl. in seinem Schreiben an die bajoarisch - norischen Bischöfe alle Gläubigen, Aebte, Äbtissinnen, Mönche, Nonnen, Priester, Diakone, den ganzen Klerus, Grasen und Gaurichter, und alle Edleren des Landes zum Gehorsam gegen ihre Sprengelsbischöfe an 4). K. Karl der Große spricht sich in seinem Aachnerkapitulare über den Geist, in welchem die Reichsbischöfe ihre Gewalt üben sollten, mit folgenden 8. 8» Concil, VIII. 235 i ,,AtotoritatC beat! Petri, apostolornm Prin-eipis, cui data est a Deo et Salvatore nostro Jesu Christo ligandi solvendique potestas pcccata hominum in coelo et in terra, confir-mamus atque solidas permanere vestras episcopales sc des snncimus.“ 2) S. 8. Concil. VIII. 183. 302. 3) 8. 8. Concil. VIII. 331, '•) Iuvavia, p. 59, Worten aus: »In solchem Geiste sollen die Bischöfe vorzustehen »beflissen seyn, daß sie nicht mit gewaltsamer Herrschaft oder Ty-»rannet ihre Untergebenen bedrücken, sondern die ihnen anvertrau-»ten Herden mit Achtung, Sanstmuth, Liebe und durch gutes Bei-»spiel sorgfältig bewahren.» Anmassung und Prunkliebe verabscheute und mißbilligte dieser große Herrscher vorzüglich bei Kir-chenhirtrn '). Es war uralte Ansicht, daß die Bischöfe ihre Sprengclsge-walt gleichsam als ein kirchliches Crbthcil einer nach dem andern, und die Kl'rchcngcmcindcn ihrer Diözesen als eine von Gott ihnen anvertraute Herde empfangen “). Der Sprengelsbischof orüinirt den für das Kirchcnwescn der Diözese nothwcndigen Klerus. Kein fremder Geistliche darf in der Diözese etwas Kirchliches vornehmen, ja nicht einmal ohne schriftliche EmpfehtuNgsurkuNde seines eigenen Bischofs in einem andern Sprengel ausgenommen oder dort bedicNstct werden (sine literis dimissorialibus, commenda-titiis) 1 * 3). Daher wendete sich der aus Mahren flüchtige (I. 832) und an den Ostgränzen der Stcierinark, in Ungarn von der Saale bis an den Balatonsee seßhaft gewordenen Herzog Priwina sogleich an den DiözesaNbischof in Salzburg, um die kirchliche Jurisdiktion für seine Hofgeistlichkeit zu erlangen 4). Nur mit Vor-wisscn und Zustimmung des Sprcngelsbischofs dürfen innerhalb seiner Diözese Kirchen und Kapellen erbaut, Pfarren errichtet, Klöster und klösterliche Institute gegründet werden 5)> Sowohl nach älteren Eanons, als auch nach den fränkisch-kaiserlichen Kapitularien hat jeder Bischof jährlich einmal (später alle drei Jahre einmal) seinen Sprengel persönlich zu bereisen und zu visitiren, vorzüglich um zu lehren und die heilige Firmung zu erthcilcn °). Dem Sprengelsbischofe steht cs zu, Kirchen, Altäre, kirchliche Ge-räthschaften und Kleider, die Aebte, die Nonnen, das Chrisma und die heiligen Oele zu weihen, die heilige Firmung zu erthcilcn, die öffentlich Büßenden loszusprechcn und wieder in die Kirchengemein- 1) Wonach. S. Galli in vila Caroli M. — I'crtz. III. 738 2) 8. S. Concil. IX. 635. — Juvavia. p. 14. 3) 8. 8. Concil. VIII. 343. 4) Juvavia. p. 16. s) Juvavia. p. 36. 39. 6) Vertz. III. 33. 308. schüft aufzunehmen Der Diözesanbischof ist der natürliche Vogt der Kirchengüter mit dem Rechte der Oberaufsicht über alles Kirchenvermögen, wie schon das altbajoarische Gesetz und Karls des Großen Kapitularien anöeuten In allen alten Vorschriften wird den Bischöfen vorzügliche Obsorge über alle Witwen, Waisen und Annen ihrer Sprengel anbcfohlen 1 2 3), und den Gaugra-fcn, als kirchlichen Kastenvögten, die Unterstützung der Bischöfe in ihrer Amtsgewalt aufgetragen 4). Dem Bischöfe stehen in seinem Sprengel die Berufung der Diözesansynoöen, der Vorsitz in denselben, die kirchlichen Dispensationen und die geistliche Gerichtsbarkeit in der Diözese zu. Da jeder Sprengclsbischof für seine Amtspflichten auch das ihm zugewiesene Einkommen hatte, so sollte er auch nach Inhalt der Karolingischen Kapitularien (I. 796) bei den Visitationsreisen um zu lehren und die heilige Firmung zu erthei-Icn, den christlichen Gemeinden nirgend zur Last fallen 5 *). In der ungemein ausgedehnten salzburgischen Erzdiözese war es indessen uralter Gebrauch, daß iüie Mctropolitanbischöfe bei ihren Bereisungen der östlichen karantanisch - norischen Landtheile von den Pfarrsgeineindcn regelmäßige Beiträge empfingen °). K. Ludwig der Deutsche schaffte auf Bitten des Salzburger-Bischofs Adal-win diese Gewohnheit ab und gab (6. Jänner 864) tfjeifö von seinem königlichen Fiskallchcn, theils alle andern von den Karan-tanern bestimmten Güter zum Ersätze für die einzelnen Beiträge in den ewigen Eigenthumsbesitz des Hochstifts Salzburg; auf daß von nun an alle nachfolgenden Erzbischöfe von den jährlichen Renten dieser Besitzungen die Kasten ihrer Sprengclsbercisungcn bestreiten sollten 7). Rur den einen Theil der ungemein ausgedehnten salzburgischen Erzdiözese, von der Donau bis an den Drave-strom und von Salzburg bis tief nach Ungarn hinab, zu bezeichnen, mußten die Salzburger-Metropoliten frühzeitig eknsehen, daß 1) 8. 8. Cone. X. 457. — Juvavia. p. 16. 2) Lex Bajuvar. p. 255. 3) 8. 8. Concil. IX. 331. 4) Pertz. III. 17. 5) Pertz. III. 33. 208: „Ne Episcopi oecaelonc praedlcaniH aut ennfir-mancli oneri essent populiš.“ Juvavia. p. 96 — 97. 7) Juvavia. p. 96 — 97. ihnen die Ausübung ihrer oberhirtlichen Pflichten auf jährliche Sprengclsbereisungen unmöglich sey. Frühzeitig schon hatte Jeder der Diözesanbischöfe einen beson-öern Gehülfen, einen herumreiscnden sogenannten Landbischof oder Chorbischof (Choriepiscopus,.Episcopus Regionarius) zur (Seite. Bei der Regulirung des Religion- und Kirchenwesens durch den H. Bonifazius scheint jeder bajoartsche Diözesanbischof einen solchen Landbischof zu Diensten gehabt zu haben. Der geistvolle Salzburgerbischof Virgilius hatte einen Griechen, Dobda genannt, als Chorbischof mit sich nach Bajoarien gebracht '). Der Wirkungskreis dieser Chorbischöfe war, unter strenger Abhängigkeit von dem Sprengelsbischofe, genau auf gewisse kirchliche Verrichtungen und auf die Ertheilung der mindern Weihen beschränkt "). Auf Dobda scheint in Salzburg der Chorbischof Modestus gefolgt zu scyn, dessen sich der Diözesanbischof Virgilius vorzüglich in den östlichen karantanischen Landtheilen bediente, welchem er canonische Vollmacht, Kirchen zu erbauen, zu weihen und Cleriker zu or-diniren gegeben, und welcher seinen Sitz in der eben zu derselben Zeit (I. 760 — 782) erbauten Kirche zu Mariasaal amZollfelöe gehabt hatte * 2 3) und im.chorbischöflichen Amte bis zu seinem Lebensende geblieben ist. Nach dein Tode des Modestus finden sich in den östlichen Karantanerlandthcilen keine Chorbischöfe mehr, nur oberleitende Priester, vom Bischöfe Virgil dahin gesendet. Erst nachdem nach Vernichtung der hunnavarischen Macht innerhalb der Donau, I. 792 bis 800, die altpannonischen Länder zwischen der Donau und Drau mit Karantanien vereinigt unter die kirchliche Verwaltung der Salzburger - Oberhirten gestellt waren, fand es der Metropolit Arno für nothwenüig, für die bezeichneten karantanisch-panno-nischrn Länder einen eigenen Chorbischof rinzusetzen. Im Einverständnisse mit K. Karl dem Großen erwählte er dazu einen Bischof Theodorrch, führte ihn, begleitet vom Statthalter, Grafen Gerold, persönlich in die bezeichneten Länder der Slooenen an der *) Juvavia, p. 10. 2) S. 8. Concil. VIII. 243. 3) Juvavia, p. 11 — 12: „Sed Virgilius sua vice miss« suo Episcopo, nomine Modest«, ad doccndam illam plebcm. — Qui vcnicntes Caran-tanis dedicnverunt ibi ecclesiam 8. Mariae — ibique permansit ad vitae suae finem. — Dans ei licentiam ceclcsias consecrare et clericos ordinäre juxta canonum defimtionem.“ 15 @cfd). 0. steiermort. — III. M. Drave bis zu deren Einflüsse in die Donau; stellte ihn dort überall als Chorbischos vor und crtheilte ihm bischöfliche Gewalt zu Predigen, Kirchen zu weihen, Priester zu ordiniren und das ganze Kirchcnwesen nach ranonischen Vorschriften und unter Gehorsam und Verantwortung gegen das Metropolitane Hochstift in Salzburg zu führen * *)• Auf Thcodorich folgte, von dem Erzbischöfe Adel-ram eingesetzt, ungefähr um das Jahp 821, der Chorbischof Otto, und auf diesen um das Jahr 836 Oswald, welcher das chorbischöfliche Amt in jenen östlichen Ländern bis in die Zeiten des Metropoliten Adelwin (I. 859) geführt hatte “). Oswalds Todesjahr ist unbekannt. Nach Versicherung alter und bewährter Salzburgerdokumcnte folgten auf ihn die karantanisch-pannonischcn Landbischöfe Salamon, Engilfrid, Alarik, Cotabcrt und Uniger. Cotaberts Namen, als des zu Mariasaal residirendcn Salzburger--chorbischofs, kömmt in den hochstiftischcn Dokumenten seit dem I. 923 — 945 mehrmals vor 3)_. Durch die Einwanderung und Niederlassung der Magyaren in den Ländern unterhalb der Donau ist jedoch seine chvrbischöfliche Wirksamkeit sehr beschränkt worden und zwar auf die heutigen Länder Steiermark und Kärnten oberhalb der Drau. Cotaberts Nachfolger Uniger hat Würde und Gewalt eines karantanischen Chorbischofs zu Mariasaal bis an die Marken der Ungarn hin zuverlässig noch in der zweiten Hälfte des zehnten Jahrhunderts getragen. Die bajoarische Kirchcngeschichte bewährt frühe schon von den Chorbischöfen Lossagung von der Unterwürfigkeit gegen den Diö-zesanbischof und Anmassung vollkommener bischöflicher Rechte. Deswegen ward, nachdem der Erzbischof Arno auf K. Karl des Grasten Befehl die Ansichten des römischen Stuhls eingcholt hatte, auf der Synode in Regensburg, I. 803, die Sache der Chorbischöfe verhandelt und regulirt; worauf in Folge erneuerten Befehls des Papsts Leo Hl. auf die Abschaffung sämmtlichcr Chorbischöfe angetragen worden ist, wiewohl nach der damaligen Lage der Zeiten und Völker die Ausführung dieses Beschlusses noch nicht-möglich war. Erst in der zweiten Hälfte des zehnten Jahrhun- *) Zuvavia, p. 14: „Dominationcm et subjcctioncm liabcns Juv&vensium rectorum.“ ") Zuvavia, p. 14: „Quorum temporibus Liuprami et Adahvini Archiepisco-porum Oswaltlus Episcopus Sclavorum regebat gentem.“ • 3) Zuvavia, p. 173 —176, u. 178. Urkunde v. 2. 945, L'i'f'C' fat) man sich am Hochstifte 311 Salzburg wegen der beständige» Uneinigkeiten zwischen den Metropoliten und ihren karama-nischen Unterbischvfcn gezwungen, nach dem Tode UNigers keinen Chorbischof mehr für Karantanien zu ordiniren und dahin zu senden Nach Unigcrs Tod wurde also wieder alles Kirchenivcscn in den bis an die Gränzen von Ungarn, und in den an der Drave hin östlich gelegenen Ländern unmittelbar und allein nur von Salzburg und von den dortigen Metropoliten selbst geleitet. Nach ungefähr hundert Jahren (I. 1060 — 1072) fand der Erzbischof Gebehard, bei zunehmender Bevölkerung und bei ungemein erweitertem und erhöhtem Anbau der steirisch -karantanischen Gaue, neue Einrichtungen für unabweislich -). Cr gründete daher mit kaiserlicher und päpstlicher Zustimmung ein neues Bisthum zu Gurk für alle östlichen Landtheile in der Steiermark und Kärn-U'ii, zwar im Vikariatsverhältnisse zum Hochstifte Salzburg, aber doch in verschiedener und in selbstständiger Stellung gegen die alte chorbischöfliche Würde :|). Nach ungefähr hundert und fünfzig Jahren drangen die in derselben Weise noch mehr erweiterten, erhöhten und vermehrten Verhältnisse dem ungemein thätigen und edlen Kirchenfürsten Eberhard H. dieselbe Ileberzeugung auf. Er sah ein, daß für einen so ausgeüchntcn Sprengel zwei Oberhirten, in Salzburg und Gurk, für das geistliche Wohl der Bewohner und für die kirchlichen Verrichtungen durchaus nicht mehr genügten 4), Er ward daher der Gründer von zwei neuen bischöflichen Stühlen und Diözesen innerhalb seines Erzsprcngcls, in Seckau und in Lammt. Mit Boris * * l) Jtw.avia. p. 148 — 150. -) Juvavia. p. 257. ‘ j ^iiuauia, Abhandlung, p. 148 — 150. Anhang, p. 257 — 260. Als solche Warien erscheincti bic Gurkcrbischöfe in der Steiermark vielfältig im zwölften, und auch neben den Seckauerbischöfen im dreizehnten Jahrhundert. Bei der Vollendung des Stifts Rein im I. 1138 war Bischof Roman I. von Gurk anwesend und unterschrieb den Slistungsbrief: „Ego Romanus, Cureensis ecclesiae Episcopus, yices generales Archicpiscopi tenens, recoguovi“ und zwar.an der E eite des Erzbischofs Konrad 1. selbst. — Eben so war dieser Bischof anwesend bei der Stiftung unb bei der Wahl bcs Propsts Werner zu Seckau, I. 1140 —1141. — Caesar. I. 626. *) „Vradcntcr enim rccogitanssage Papst Honorius III. hi seiner Bulle v. I. 1218, ,,quod Salzburgcnsis Dioeeesis usque adeo est diffusa, quod non suflicias universis liabitantibus, in cadcm pastorali sollici-tudiue unmincre., timers quoque, ne non sit, qui parviulis lac docin-nac, vel profectis eibum solidum administret, aut quo.d. iiiarnuuu est in eis consolidet, aut alligct, quod coiifractujn.“ wissen und mit Zustimmung K. Friedrich II. sendete er demnach Karl, den Propst von Friesach, nach Nom, mit Briefen, in welchen seine Bitte und der ganze Plan zur Errichtung eines bischöflichen Sitzes in Seckau dargelegt war. Papst Honorius in. ersah daraus, daß dadurch kein Recht des Canonikatstists zu Seckau verletzt und den Funöationsgütern desselben nichts entzogen werde. Er beauftragte daher die Bischöfe zu Frcisingen und zu Bri-xen und den Abt zu Admont, als apostolische Commissarien im Orte Seckau selbst alle Anträge des Erzbischofs zu untersuchen, die Beistimmung des Canonikaikapitels einzuholen und zu prüfen, ob die bereits festgesetzte Dotation eines jeweiligen Seckauer-Erzbischofs zum standesgemäßen Unterhalte desselben hinreichend sey. Auf den von ihnen hierüber nach Rom erstatteten genügenden Bericht ertheilte Papst Honorius m., 22. Juni 1218, die apostolische Erlaubniß zur Errichtung des bischöftichen Sitzes in Seckau mit Bestätigung der Dotation, der Diözese oder Pfarre, und mit den Bestimmungen über die Rechte und Verhältnisse des Se-ckauerbischofs zu den Metropoliten in Salzburg. Die Pfarre oder Diözese des neuen Bischofs sollte die Ausdehnung von einer und einer halben Tagreise haben, nämlich: die ganze alte Pfarre Ko-benz, innerhalb welcher die Seckaucrkirche gelegen ist, mit allen Zugehörungen, bis zu den Gränzen der Pfarre St. Lorenzen in der Länge, von der Pfarre der Kirche St. Mariä in Brank bis an die Gränzen der Pfarre Lemsniz (oder St. Stephan bei Stainz am östlichen Fuße der Judcnburgeralpen) in der Breite, mit allen innerhalb dieser Gränzen gelegenen Kirchen, Kapellen und deren Zugehöre '), nämlich: Lint, Weißkirchcn, Piber, Mooskirchcn, Tobel, St. Margarethen bei Voitsberg und St. Margarethen bei Wildon, mit Vorbehalt jedoch der Patronatsrechte und der Zehenten daselbst. Zum standesgemäßen Unterhalte des Seckauerbi-fchofs waren die Erträgnisse der Pfarren Bonstorf mit 30 Man-sus einer Waldung an der Gail, der Kirchen zu Leibnitz, Vogau und St. Ruprecht an der Raab mit all ihrem Zugehöre, mit Vorbehalte jedoch der Zahl und der Rechte der Personen, welche bisher dort Gott gedient haben, zweier Zehenthöfe in Sacka und Zirknitz, eines Hauses in Friesach, von einer Eöelfrau Hemma erkauft, und eines Hauses in Salzburg, ausgesetzt; welche Ren. *) Dipl. Styr, I. p. 197. 301. ten genüglich einen jährlichen Ertrag von 300 Marken gaben. Dazu gab der Erzbischof Eberhard n. im Jahre 1219 noch den alten Thurm auf seinem Schlosse Leibnitz, welchen er aus dem Besitze Friedrichs von Pettau erlöst hatte, allen Grund und Boden zwischen diesem Thurm und dem erzbischöflichen Getreidekaflen inner und außer den Mauern, dann den ganzen Heimgarten und einen Theil des Berges, nach der Ausdehnung in die Länge und Quere von der Hauptstraße bis an den tin Volksmunüe sogenannten Fluß Sulbeii '). Weiters solle die Wahl und Investitur eines Seckauer-bischofs ohne Widerspruch den Salzburger-Metropoliten angehören, weil dies neue Bisthum aus der erzbischöflichen Dotation geschaffen worden ist. Weil aber der Bischof in Gurk der Vikär des Salzburger-Metropoliten in seinem Sprengel ist, so soll er auch in jenem Bisthume salzburgischer Vikär verbleiben, in wie weit es die erzbischöfliche Gerichtsbarkeit fordert, damit er nicht auch in diesem Stücke großen Abbruch seines Rechts erleide 8). Hierauf wurden alle diese ^Bestimmungen in Wirklichkeit gesetzt, und der Propst von Friesach, Karl, nachdem er von seiner Wallfahrt nach Palästina zurückgekoiuinen, und nachdem üasBestätigungs-diploin des K. Friedrich II., Nürnberg 26. Ort. 1218, beigebracht worden war * * 3), zum ersten Bischof von Seckau feierlich erhoben »nü als solcher im Beiseyu der päpstlichen Commissarien, der Aebte von Sewen und Reitenhaßlach und des Meisters Hugo, Canoni-kers von Regensburg, investirt. Am 26. Ort. 1218 erklärt zu Nürnberg K. Friedrich II. in seiner Bestätigungsurkunde für das Bisthum Seckau, die Seckauer-bischofe für befugt, Alles, was ihnen Jemand spenden wolle und werde, Burgen, Dienstministerialen, Münze, Mauthen, Zölle und was immer für öffentliche Vorzüge als Regalien rechtmäßig zu besitzen; sie sollen dieselben von den Salzburger-Erzbischösen nach *) Dipl. Styr. I. p. 197 — 198. 5) Gurcensis autem Episcopus, qui Vicarius Salzburgcnsis antistitis in sua Dioecesi esse dignoscitur, in illo quoque cpiscopatu sit Vicarius, quantum Arcliiepiscopalis exigit jurisdictio; no in hoc ctiam jus ipsius grave dispendium patiatur. Ibid. p. 303. — Eben aus diesem Grunde erscheinen die Gurkerbischöse als zu Rath gezogen von den Erzbischöfen in so vielen, auch bloß die Steiermark allein betreffenden Handlungen. Dipl. Styr. I. p. 148. 173. 3) Ibidem, p. 301: „Quia pracdictus Elcctus (Carolus Praepositus Fri-saccnsis) crucc signatus in procinctu quasi peregrinationis positus liuic negotio (in Nom) intcrcssc non poterat.“ Gebrauch der Vasallen empfangen und mit dem Eid der Treue, von welchem Niemand ausgeschlossen werden soll, Huldigung thun. Die Dienstministerialen des SeckaucrbischsfS sollen diesem den Eid der Treue schwören und dabei nur den Salzburger-Metropoliten ausnehmcn, und dann aller Ministerialrcchtc, gleich andern deutsch-kirchlichen Ministerialen thcilhaftig werden. Ist der Seckaucr-Bischofsstuhl unbesetzt, so sollen die Regalien in der Hand des Metropoliten von Salzburg seyn, bis er einen neuen Bischof eingesetzt hat, der dieselben aus dessen Hand auf die vorbesagte Weise zu empfangen hat. Fahren die Seckauer- Bischöfe an den deutschen Kaiserhof, so sollen sie das Recht haben, den Bischofssitz zu übertragen (defevendi). Mit diesem Diplome war auch die Rcichs-fürstenwürde für den jeweiligen Seckaucrbischof verliehen; welche Verleihung später im kaiserlichen Bestätigungsdiploine, 17. Juni 1251, noch bestimmter ausgesprochen worden ist '). In den Jahren 1219 und 1228 bezeichnete Erzbischof Eberhard II. seinem Seckauer-Bischof, Karl, noch folgende Bestimmungen und Pstich-ten: jeder Seckauer - Bischof hat dem Salzburger-Metropoliten den Eid der Treue zu leisten und das Episcopal aus dessen Hand, die Regalien aber nach Art und Weise der Vasallen zu empfangen, wie es im kaiserlichen Bestätigungsdiploine verzeichnet steht. Propst und Kapitel zu Seckau haben sich niemals irgend ein Recht bei der Wahl des Bischofs anzumassen; diese Wahl steht einfach und nach Recht nur den Salzburger-Metropoliten in Gegenwart ihres Domkapitels zu. Der Seckauer-Bischof hat vor seiner Einweihung in Gegenwart des Erzbischofs dem Hochstiftskapitel den Eid beständiger Ergebnis zu leisten Ein Seckauer-Bischof hat *) Dipl. Styr. I. p. 194 — 195. 324 — 325. 2) Ibidem, p. 204: ,,Ut idem Elcctus ante perccptam consecrationcni colam nobis capitulo nostro j n vet, sc eidem semper fore devotum.“ Der älteste Eid eines Seckauerbischofs bei seiner Weihung in Salzburg lautete folgendermasten: „Ego N. Seccoviensis Episcopus ab liac liora in perpetuum fidelis cro et obediens beato Ridberto et sanclae Salz-burgensi Ecclesiae, ac Domino N. venerabili archiepiscopo ejnsdcin eeelesiae et succcssoribus ejus; non cro in consilio aut auxilio, consensu vel facto, nt vitam perdat aut membrum, ant capialur mala r.aptione; archicpiscopatus Ecclesiae Salzburgensis ac regalium et jurium ipsius adjutor ero *d defendendum et retinenduin sen recuperandum contra omnes liomines; res et posscssioues ad cpiscopalem men-sam mcam spectantes non vendam, de novo non infraudabo, non in— pignorabo nec ad tempora non modicum Iocabo, ncc aliquo alienatio-nis titulo aliens bo nee permutabo, Domino mco Archiepiscopo incon-nvilto. Sie me Deus adjuvet, et liaec sancta Dei Evangclia.“ Nachrichten von Ztwavia. p. 267. g. sich durchaus nicht in die Erwählung eines Erzbischofs von Salzburg einzuinischcn; festlichen Gottesdienst darf er in der Hochkirche nie unter einem Rechtsvorwanüe halten, außer vom Domkapitel gerufen, bischöfliche Verrichtungen (Amtshandlungen) ausgenom-incn, welche zu vollbringen er, durch besonder» Befehl des Metropoliten dazu beauftragt, in dessen Abwesenheit und in dessen Namen sich bestreben wird '). In Aufnahme von Streitfällen, deren Entscheidung in Gegenwart des Metropoliten nach gemeinem Rechte dem Domkapitel der Hochkirchc zusteht, soll er sich nie außerhalb seiner Diveese einlasscn. Rach altem Brauche darf der Propst des salzburgischen Erzkapitcls wegen Anwesenheit der Suffraganbischöfe nie von der Seite des Metropoliten wegtreten, sondern dieser Propst hat seine Stelle an der Linken, und die Suffraganbischöfe haben die ihrigen nach der Altcrsordnung an der rechten Seite des Erzbischofs einznnehmen '-). Die Visitationen der Stifte und Klöster nahmen in der ältesten Zeit die salzburgischen Metropoliten gewöhnlich selbst vor. Diese unermudeten Oberhirtcn reisten alle Jahre in ihrem weiten Sprengel umher, und nahmen bei diesen Gelegenheiten auch solche Visitationen vor. Daher auch;keine Meldung davon in Dokumenten geschieht. Nur die Scckaucrurkunden allein machen Meldung von einer Visitation, welche bei Gelegenheit einer Zwietracht zwischen dem Propste und den Canonikern des Chors im I. 1241 auf Anordnung des Erzbischofs von dem hochstiftischm Dompropste, Kuno, ist gehalten und nach welcher folgende Vorschriften gegeben worden sind: der Streit zwischen dem Stiftspropste und einigen Chorherren ist ausgeglichen; der Propst soll stets im Chore, bei der Tafel und im Schlafsaale mit allen Canonikern gemeinsame Ordnung pflegen, wenn ihn nicht nothwendige, gesetzliche Verhältnisse daran hindern; alle Vergehungen der Stiftsmitglieder füllen mit Liebe und Sanftmuth, nicht mit Roheit gestraft und gebessert werden. Alle Vertheidigung beschuldigter Mitglieder hat gleicherweise mit ruhiger Haltung — bei Verlust des Stimmrechts im Kapitel — zu geschehen. Faktionisten, Spieler und Diebe soll der Propst dreimal im Jahre feierlich eikommun iciren; ebenso alle x Mitglieder dreimal zur Beichte persönlich vornehmen. Kein Stifts-mitglieü darf, einen Nothfall ausgenomnien, von jemand Anderem l) Et hoc de mandate nostro special!. ") Dipl. Styr. I. p. 203 - 204. von einer Todsünde losgesprochen werden. Diakone und Sub-diakone haben alle Sonn, und Feiertage das heilige Abendmal zu nehmen. In die nahe um das Stift gelegenen Dörfer darf ohne Erlaubniß kein Stiftsmitglied gehen ; und wenn ein Gang noth-wendig ist, so hat er zu Pferde zu geschehen. Während der Mittagszeit soll das Stift geschlossen bleiben. Wer von der Tafel Speisenüberbleibsel unterschlägt, soll bis zur Restitution seine Prä-bende verlieren. Im Stifte hat man stets mit bedecktem Haupte zu gehen (Pileatus). Zutritt zu dem Nonnenkonvente auf Seckau darf nur anerkannt frommen Personen gestattet werden ')• Unter den übrigen bischöflichen Rechten hing auch die Gründung eines neuen Stifts von der Zustimmung und Bestätigung des Sprengelsbischofs ab, der dieselbe, wenn Landesfürst und Erzbischof mit ihren Einwilligungen vorausgegangen waren, ohnehin nicht und nie verweigern konnte. So bestätigte Bischof Ulrich von Seckau, zu Pibcr 26. October 1247, die Gründung des Stifts Stainz a). Als sich seit dem eilftcn auf das zwölfte Jahrhundert die Geistlichen der Dom- und Eollegiatkirchen nach und nach zu selbstständigen Kapiteln ausgefchieöen, die Kapitclsgüter sich von den bischöflichen Mensalgütern getrennt hatten; und nachdem die frühere canonische Lebensweise (vita canonica) aufgelöst war, verblieb doch noch die Kapitelseinrichtung selbst, das heißt, die gesammten zum Stifte gehörigen Geistlichen blieben im Solle, gium und sie behielten nicht nur ihre Rechte, sondern sie erweiterten dieselben noch bedeutend. Sie gestalteten jetzt den stehenden Senat des Bischofs in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten; so daß diese in gewissen durch die Gesetze begründeten Einrichtungen sogar an ihre Einwilligung gebunden waren. Im Salzburger. Erzsprengel haben Jahrhunderte hindurch der Clerus und die ansehnlicheren Ministerialen an allen Handlungen und Verfügungen der Erzbischöfe, lnsbesondere hinsichts der Dotationsgüter des Bisthums und der Landeskirchen wesentlichen Antheil bei Berathungen und Entscheidungen behauptet; bis endlich dies Hochstiftskapitel alles in seinen Kreis allein gezogen hat. Noch tm zwölften Jahrhunderte waltete dieser Geist in der Salzburger-Metropolitane vor. Vom Clerus, von den Ministerialen, der christlichen Gemeinde werden die Erzbischöfe erwählt. Die Repräsen- l) urkundenbuch von Seckau. r) Stainzersaalbuch. teilten Der Gemkindc waren Die hochstistischen Ministerialen unö Der Clerus. In allen wichtigen Angelegenheiten berathen imD ent-scheiden Die Metropoliten selbst nur auf SynoDen nach Ausspruch Der Mehrzahl Des versammelten Clerus. Daher Die SynoDen zu Mistelbach, Mariasaal, Salzburg, Lausten, Passau, Friesach, Leibnitz u. s. w. Der ältere, mit Der Deutschen Genossenschaft übereinstimmende Geist Der christlichen GemeinDe» verlor sich theilweise schon im Dreizehnten JahrhunDerr, vorzüglich, als Die Salzburger-Metropoliten Das Ernennungsrecht für Die Besetzung Der von ihnen ge-grünDeten Bisthümer Gurk, Seckau unD Lavant errungen hatten. So sind alle Bertauschungen und Erwerbungen mit salzburgischen Hochstistögütern zu Neumarkt ober Graßlupp, Perchach, Zeiring, im UnDrimthale, in ltnDrim selbst, in Furth, Buch, Baumkirchen, Bischofsberg, Lobming, im Leobenthale, an Der Ließing, zu Rot-tenmaün, Haus, Friesach im Mürzthale, im Laßnitzthale, an Der Culm, zu LanzenDorf, in Der ober», Mittlern unD untern Steiermark in Den Jahren 923 — 934, 963—976, 1028 — 1041 und 1041 — 1060 Durchaus mit gemeinsamem Rath aller hochstistischen Getreuen, Der Geistlichen sowohl als Laien, auf Deren Geheiß und mit Deren Zustimmung bewerkstelligt worDen ')• — Die Grün Dung Des Stifts ADmont unD Die ansehnliche Dotation Desselben voll-sührte Der Metropolit GebeharD im Ganzen mit Rath unD Zustimmung Der Canoniker unD Ministerialen seines Hochstists, unD im BesonDern mit gemeinsamem Rath Des ganzen Clerus"). Mit Rath unD Beistimmung Des Hochstiftskapitels erhielt ADmont weiter von Den Salzburger - Metropoliten, KonraD L, CberharD I., ADalbert II. unD CberharD II. umsassenDe Bestätigungsbriefe Der GesammtfunDation mit neuen SpenDen in Den Jahren 1139 unD 1160, Die Regalien auf Salz unD Metalle auf allen StifsgrünDen, Die Zehenten im Paltenthale, Die großen alten Pfarren St. Michael an Der Ließing unD St. Lorenzen im Paltenthale, mit allen zahlreichen Filialkirchen, Die Freiheit wechselseitiger Berheirathun-gen salzburgischer unD aDmontischer Hörigen unD Cigenleute, Die Befreiung Der Pfarre ADmont von Der Gerichtsbarkeit Des Archi-Diakons unD vieles anDere in Den Jahren 1160, 1169, 1196, 1209, *) Juvavia, Anhang, p. 132. 126.130. 141. 166. 175. 193. 223— 224. 250 ") Juvavia, Anhang. >>. 263. 1218, 1234 '). — Die Bestätigung der Errichtung des Canoni-kerstifts auf Scckau gab Erzbischof Konrad I. auf der Synode zu -Hall und mit Zustimmung der dort zahlreich versammelten Spren-gclsgeistlichkcit, 1.1146. — Mit Zustimmung des Hochstiftskapitrls erhielt Scckau von dem Erzbischöfe Eberhard II., I. 1219, alle Jahre hundert Fuder Salzes. — Die Pfarre Gradwein trat Bischof Ulrich mit Zustimmung seines Domkapitels an das Stift Se-ckau ab, I. 1260. — Die Gründung des Seckaner-Bisthums ist mit ausdrücklicher Zustimmung des Hochstiftskapitels vollbracht worden, I. 1218. — Die Gründung des Karthäuserklosters in Gayrach (I. 1167 —1174) auf dem Grunde und Boden der bischöflichen Kirche zu Gurk ist vom Bischöfe Heinrich mit ausdrücklicher Zustimmung des gurkifchcn Domkapitels und der bischöflichen Ministerialen vollführt worden (cum consilio et assensu Pvaepo-siti, canonicorum et ministerialium Gurccpsium) "). — Ebenso handelten auch die Patriarchen zu Aguilcja ach Metropoliten'in der Steiermark unterhalb der Dran. Mit Nath und Zustimmung des ganzen Domkapitels vermehrte der Patriarch Peregrin, I. 1140, die Dotation des Stifts Obernburg mit Zehenten in dieser und in der Pfarre Fraßlau; I. 1243 bestätigte Patriarch Berthold diese Stiftungsgründung, beschenkte der Patriarch Ulrich il., I. 1173, die Srizcrkarthausc mit Gütern in Sei; selbst, und schenkte der Patriarch Berthold, I. 1237, eben diesem Kloster die Zehenten in den Pfarren Kötfch, Schlcunitz und St. Leonhard * * 3). — Alle wichtigeren Handlungen, wie die Schenkung der Pfarre zu Schleunig an das Stift Studenitz war an das Vorwissen und an die Zustimmung des Patriarchalkapitels gebunden 4). — Im Jahre 1277 am Montage vor Pauli Bekehrung hielt K. Rudolph I. einen Gerichtstag im Minoritenkloster zu Wien in Anwesenheit des Erzbischofs von Salzburg, der Bischöfe von Bamberg, Regensburg, Passau, Trient, Gurk, Chimfce, Scckau und vieler Fürsten und Hochedeln des Reichs. Hier ward die Frage: "Ob einem Erzbischöfe, Bischöfe oder andern Prälaten erlaubt scy, ein seinem Stifte erledigtes Lehen ohne Einwilligung seiner Kapitularen weiter zu 1) Saalbuch. III. p. 95 — 119. 120. 134. 143. 145. 159 — 161. -) Dipl. Styr. I. p. 145. 176. 148. 196. 318. 300. 301. 318. --) Dipl. Styr. II. p. 288. 290 — 291. 60. 83 — 84. 4) Studcnitzcrurkundc. I. 1234 — 1245: „De certa conscicntia ct conscns» eapituli Aquilegiensis et cum sigillo eapituli.“ ticrfciOcn?" dahin entschieden, „das; keine derlei Verleihung weder fiit' die Zukunft :wch für die Vergangenheit gültig und rechtskräftig fei)." Der Kaiser bestätigte dies rechtliche Erkenntniß seiner geistliche» und weltlichen Fürsten '). Seit der Aufhebung des Regalienrcchts stand den Domkapiteln bei erledigtem bischöflichen Stuhle die Verwaltung der bischöflichen geistlichen Jurisdiction und der Temporalien zu. Schon seit dem Wormscrconcvrüate erwarben sie für sich ausschlicßcnd das Recht, einen neuen Bischof zu wählen, — welches Recht sic früher mit dem übrigen Clerus und mit dein Volke getheilt hatten. Das Secknuerkapitel konnte schon vermöge der Fundationsurkunüe des neuen Bisthums nie 51t diesem Rechte gelangen. Die Domkapitel vergaben auch durch eigene freie Wahl die in ihren Collcgien erledigten Stellen. Die Dignitarien der Collr-gien, die Pröpste, Dechante, Domküstcr, Domscolastcr u. s. w. erhielten auch eine Disziplinarjurisdiction über die Kapitularcn, so wie die Ausübung gewisser Jurisdictionsrechte in der Diözese oder in einem clnzclncn Distrikte derselben, als mit ihrer Dignität verbunden. Aus der vollkommen errungenen Autonomie ihrer Communal-versassling endlich gingen auch die Bestimmungen der Zahl und der Eigenschaften neu aufzunehmender Mitglieder, 5. B. die Bcding-niß der Ritterbürtigkcit u. dgl. hervor, und sogar auch das Recht, mit einem künftig zu wählenden Bischöfe.Verträge über dessen Verhältnis; zum Kapitel abznschlirßen. Mit der kapitularischcn Umgebung des Scckaucr-Bischofs bis zum Schlüsse des dreizehnten Jahrhunderts scheinen jedoch besondere Verhältnisse bestanden zu haben; indem derselbe seinen Sitz in Scckau und in einem fast ein Jahrhundert früher schon gegründeten Canonikerstiste erhalten hatte,J). Schon bei der Errichtung des Bischofssitzes wurde alle Beeinträchtigung der Dotation und der Rechte dieses Stifts ausdrücklich verwahrt und die päpstliche Genehmigung erst nach geschöpfter Ucbcrzeugung, daß keines von Beiden verletzt werde, erthciü 3). Beide blieben daher hinsichtlich ihrer Dotationen und deren Verwaltung so wie in ihren anderweitigen Rechten selbstständig; was auch alle altern Scckaucrurkunden *) Lambachcr, Interregnum. Anhang. p. 122 — 123. :) Dipl. Styr. l. p. 197. ■J) Ibidem. beweisen '). In die Wahl eines Propstes von Seckau hatte sich der Bischof ans keine Weise zu mischen; und selbst wenn das Kapitel bei der Wahl ihm manchmal die Entscheidung übertrug, so mußte er einen förmlichen Revers darüber ausstcllcn * 2). Im Laufe des dreizehnten Jahrhunderts bekleideten einige Scckaucrpröpste die Würde und Gewalt eines Archiüiakons, wie wir dieses im Jahre 1256 vom Propste Arnold, im Jahre 1292 von dem Propste Rudolph, im Jahre 1304 von dem Propste Ulrich und 1311 vom Propste Christian urkundlich wissen 3). Unterabtheilungen der Diözesen. Die Erzdiakonate; die Pfarren; die Dechante; Kapläne. Pflichten und Rechte der Pfarrer. Um über die Beobachtung dcr Kirchcngesetze, der Kirchcnzucht und des Lehrbcgriffs unmittelbare und stets wachsame Sorgfalt zu üben und üben zu lassen, theiltc man die Diözesen frühe schon, wie es auch die Natur der Sache forderte, in mehrere kleinere Distrikte, so daß mehrere Pfarren besondere Assoeiationen oder Curatkapi-tcl bildeten, welche zusammen einem besondcrn oberlcitcnöen, die Pfarren im Namen des Erzbischofs überwachenden und visitircn-dcn Erzpriester untergeben waren und rin Ar chi diakon at gestalteten 4 *). Im Salzüurgersprengel geht dieses Institut in das hohe Alterthum hinauf. Schon in der Synode zu Rißbach (1.803) bestimmt der Erzbischof Arno das Amt der Erzpriester dahin, zur Unterstützung der Diözesanbischöse Oberaufsicht über den Clerus zu führen &). In den pannonischen Landtheilen außerhalb der Steier- ») Dipl. Styr. I. p. 300. 304. 307. 309. 311. 316. 339 — 230. 333. 319. 350. 353. 353. 354. ") Ibidem, p. 211. 3) Ibidem. I. 316. 350. 357. 367. '>) Manchmal war auch über einen noch großem Theil einer Diözese selbst ein Erzdiakon oder ein Erzpriester bestellt, welcher dann gewöhnlich der Stell- vertreter des ordentlichen Bischofs bei außerordentlichen Sprengelsvisitationen war. In Vorauerurkunden heißt es im I. 1168: „Sane qnotiescumquc Archidiaconus pro debito officii sui placitum Christianitatis habere voluerit, Voravensis Praepositus honestc cum rccipiat, ct de his, quae ad salutem animarum populi ejus dem plebis pertinent, devotus coope-vator existat. Caesar. I. p. 764. 6) Pertz. 111. 80. innrf, vom Ursprung der Saale bis an den Valatonsec hin, in brr Grafschaft beb mährischen Fürsten Priwina, hat der Salzburger-Metropolit Liupram (I. 836) ein besonderes Erzpriestrrthum zur Besorgung des Kirchenwesens und zur Unterstützung der karanta-nischen Chorbischöfe daselbst gegründet, welchem bis ungefähr zum Jahre 875 die Erzpricster Dominikus, Swarnagel, Alfrid und Richbald oorgestandcn sind '). — Bon Erzpriestern und Erzdiakonen in den andern Lanütheilen des weiten salzburgischen Erz-sprengels enthalten die dortigen Hochstiftsurkunden zahlreiche Beweise "). In diesen liegt nun eben auch der Grund, die kirchliche Abtheilung der Steiermark in Archidiakonate schon im höheren Al-terthume zu suchen, wenn uns gleich keine urkundlichen Aufschlüsse darüber zu Gebote stehen. Indessen sprechen doch Urkunden des zwölften und dreizehnten Jahrhunderts von zwei steiermärkischen Erzdiakonaten, von dem Erzdiakonatc der oberen und von jenem der unteren Mark, von einem Erzdiakonatc des Ennsthales, und von einem Erzdiakonatc an der Drau. Aus eben diesen Urkunden aber scheint zu erhellen, daß innerhalb der heutigen Steiermark noch mehrere Ar-chiüiakonate bestanden hatten. Schon in den Jahren 1150 bis 1160 finden wir bei den von einander so weit entlegenen Pfarren Dechantskirchen und St. Lorenzen im Palteuthalc deren Abhängigkeit von ihren Erzdiakonen. Ein gewisser Priester Ottacher scheint damals Archidiakon in der östlichen Steiermark gewesen zu seyn* * 3). In den Jahren 1209 und 1211 finden wir den Pfarrer Heinrich als Erzpricster von Grauschcrn und einen Priester Rudbert; I. 1229 den Propst Bernhard von Friesach; I. 1249 den Priester Ulrich; I. 1282 den salzburgischen Bizedom Leopold; und 1289 denJring, Archidiakon der unteren (mittleren) Mark als Erzdiakon in der Mark, oder im unteren Steirerlande bis hinab an die Drau 4). Im zwölften und dreizehnten Jahrhundert scheint der Pfarrer auf der Pirk im Obcrennsthale oder zu Grauschern 1) Juvavla. p. 16 — 17. 2) Juvavla. p. 76. 190. 195. 3) Admontersaalbuch. IV. 78 - 79 : Parocliia Paltensis cam universal! jure Arclmliaconi. — Mansus in villa Techanchirchcn cum decimatione inter Pincam et Lavcntam, sicut Arcliidiaconus nostcr (sagt Erzbischof Eberhard I. I. 1160) Ottacher a nobis tenet in beneficin. H Admonterurkundeu. — Dipl. 8t) r, 11. 211. 308. Ätich !>t Nelnerur-kunden. Die Er-,Diakonatswürde Des Ennsthales bekleidet zu haben. Wir kennen I. 1190, 1196 die Priester Heinrich, Archidiakon von Grauschern, 1231 Otacher, Archidiakon der obern Mark, 1249 Heinrich, Erzdiakon an ber 33rau (juxta Tracham), 1256 Arnold, Propst von Seggau und Archidiakon, 1271 Hartnid, Pfarrer und Archidiakon zu Pols, 1273 Heinrich, Pfarrer und Erzdiakon der unteren March, 1292 Rudolph, Propst von Seckau und Archidiakon, 1294 Walchun, Archidiakon der oberen March, 1304 Ulrich, Propst von Seckau und Archidiakon, 1311 Christian, Propst zu Seckau und Archidiakon; Admonterurkunden bezeichnen in den Jahren 1234 und 1239 ausdrücklich das tut Ennsthale befindliche Archidiakonat '). Aus diesen urktindlichen Andeutungen dürfte man schließen, daß wohl schon im dreizehnten Jahrhunderte die Steiermark oberhalb der Dran drei grosse Archidiakonate in sich begriffen habe, rote alte Verzeichnisse des Salzburgerhochstifts von den Jahren 1468 und 1487 versichern, nämlich: Das Salzburger-Ar chi-diakon at, welches das ganze Enns- und Paltenthal und das oberste Mur- und Pölserthal (Trans Tuvonem) begriff; dann das Archidiakonat der obern Steiermark (Marchiae Styriae su-pcritiiis) größtentheils in Den Händen der Pröpste zu Seckau -); endlich das Archidiakonat der mittleren Steiermark (Siy-riae Marchiae inferioris oder juxta Tracham) meistens den Pfarrern zu Straßgang anvertraut1 2 3). Dein frommen imD im streng klösterlichen Geiste waltenden Admonterabte Wolvold ertheilte der Erzbischof Konrad I. die Würde und Geivalt eines Erzdiakons und stellte ihn an die Spitze aller anderen Erzdiakone des salzburgischen Hochstifts 4)- Es ist gleicherweise urkundlich bekannt, .daß die Patriarchen von Aquileja einen beständigen Archidiakan in Laibach eingesetzt hatten, welcher die kirchlichen Institute in den Ländern an und über den julisch-nvrischen Alpen beaufsichtigte; und welchem daher 1) Abmontcrurkundcn. — Dipl. Styr. I. 105. 216. 250. 257. 267. — Ad-montcrsaatbuch. HI. 165: ,,Aie Pflichten und Rechte der Pfarrer in der Steiermark drückt sichrem Tauschvertrag zwischen dem Erzbischof Gebhard von Salzburg und Marquard Grafen von Mürzthal und Eppenstein, um das Jahr 1060, folgendermaßen aus: »Sie erlangten für diese Kirche und für den an derselben bestellten Priester von dem Bischöfe den Bann und das Recht der Taufe, des Begräbnisses und alles jene kirchliche Regiment, welches, nach dem Bischof und dem von ihm Gesendeten, die Pfarrer ausüben—, über alle Bewohner jenes Thals"! Man sieht darin leicht die völlig festgestellten pfarrlichen Rechte in einem bestimmten Paro-chialdistrikte, die Administration des Gottesdienstes und dessen Haupt-theile, Predigt und die heilige Messe in der Pfarrkirche, das Taufen, die Führung und Einsegnung in die geweihte Erde und die innere Jurisdiktion der Beichte und der Absolution der verborgenen Sünden. Rach den Grundsätzen des falschen Isidors waren aber die Pfarrer hierin mehr Vikarien und Delegirte des Bischofs, als förmlich Amtsberechtigte. Die Erzbischöfe von Salzburg gaben ihren Pfarrern im zwölften Jahrhundert den Titel: Geliebte Brüder in Christus! und in Zuschriften sicherten sie ihnen stets »Gunst und *) brü-d erliche Liebe" zu! Ilebrigens erhellt, Pfarrer und Pfarren betreffend, aus den ältesten bajoarisch-norischen Urkunden noch Folgendes. Kein Priester darf von seiner Kirche freiwillig und ohne bischöfliche Erlaub-niß sich lossagen, seine Pfarre verlassen und irgendwo einen abgesonderten Altar ausrichten, auch von den Laien nicht eigenmächtig von seiner Pfarre entfernt werden. * 2) Jedem Laien ist es strenge verboten, von einem Priester Geld anzunehmen, um ihn für irgend eine Pfarre anzuempfehlen, oder ihn sogar auf selbe zu befördern. 3) Rach dem Beschlüsse der Synode zu Risbach unter dem Metropoliten Arno sollten zwar Stiftsgeistliche keine Pfarren besitzen; 4) das Concilium zu Mainz hob jedoch I. 847 diese Verfügung wieder auf, mit der Anordnung: daß Stiftsgeistliche als Pfarrer in Verantwortlichkeit gegen den Sprengelsbischof bleiben müssen. s) Und so blieb es auch tm weitausgedehnten Salz- l) Caesar. Annal. I. 697. 8. 8. Concil. Vili. 245. 246. 309. 3) 8. 8. Concil. VIII. 310. ") Peru. III. 79. £) 8. 8. Concil. IX. 1042. burgersprcngel fortwährend Gebrauch und Regel. So erhielt das Stift St. Lambrecht schon bei seiner Gründung die Pfarren St. Lambrecht im Walde, St. Maria in Graßlupp oder Neumarkt, Weißkirchen bei Judenburg, St. Martin zu Lind bei Knittelfelü, St. Marein im Mürzthal, St. Peter in Aflenz, St. Georgen zu Adriach, St. An-drä und St. Margarethen im Piberthalel 2), welche in Folge eines Zehentvertrags zwischen dem Salzburger-Erzbischöfe Gebhard und dem karantanisch-steiermärkischen Grafen Marguard von Mürzthal und Eppenstein I. 1060 — 1062 zu selbstständigen Pfarrkirchen erhoben worden waren. Im Jahre 1142 ist das ältere Stift zu St. Marein bei Knittelfeld nach Seckau übertragen, St. Marein aber, oder die Pfarre Prank, diesem Stifte einverleibt worden zur Besetzung derselben mit einem Stistscano-niker. Im Jahre 1149 übergab Erzbischof Eberhard I. die uralte Pfarre zu Kobentz eben diesem Stifte zur Besorgung mit eigenen Stiftsmitgliedern. — Um das Jahr 1168 sind dem Stifte Voran die alte Pfarre daselbst und alle innerhalb derselben bestandenen Kirchen und Kapellen in Münichwald, St. Jakob, St. Margarethen und Dechantskirchen einvcrleibtworden. Im Jahre 1174 erhielt dieses Stift die Pfarre in Luttenberg mit geistlichen Rechten und Zehenten s). — Im Jahre 1245 ist die uralte Mut-terpfarre St. Stephan in Lemsnitz bei Stainz dem Chor-herrnstiste zu Stainz einverleibt und St. Peter zu Jrd-ning int Jahre 1261 dem Stifte Rein gegeben worden. — Das Stift Admont bekam um das Jahr 1093 von dem Erzbischöfe Thiemo die Kirche St. Am and und die Pfarre derselben, Admont im Admontthale 3); und als Erzbischof Eberhard I. im Jahre 1160 die Gesammtfundation von Admont bestättigte, fügte er auch noch die Schenkung der Pfarre St. Gallen im Walde hinzu, (deren von dem Stifte Admont eben erst neuerbaute Kirche (I. 1152) er eingeweiht und zum selbständigen Pfarrorte erhoben hatte) mit allen Kirchen und Kapellen innerhalb beider Pfarrbe-zirke und mit dem unmittelbaren Rechte für die Stistsäbte, an 1) St. Lambrechtersaalbuch — Dipl. Styr. II. 271 — 277. 2) Caesar. I. 656. 764 707. 796. 652. II. 488. 3) Saalbuch. III P- 96: Ecclesiam S. Amandi totamijuc parocliiam cum omni jure suo. p. 111. den selben ihre Priester anzustellen'). Die Pfarrkirchen St. Maria Magdalena zu Jahring in den windischen Büheln und St. Georgen zu Straßgang hatte schon der Erzbischof Gebchard dem Stifte Admont als Fundationsgut gegeben; Erzbischof Eberhard l. bestätigte nun Beide, I. 1160, unter gleichem Rechte, wie die früher genannten 2). Im Jahre 1169 gelangte das Stift Admont wiederhohlt zum vollständigen Besitze der uralten Palten-pfarre oder St. Lorenzen im Paltenthale; indem der Erzbischof Adalbert II. ine früheren Spenden des Metropoliten Eberhard I. bestättigte 3). Die große alte Liesingpfarre oder St. Michel an der Ließing bei Leoben wurde ein Eigenthum des Stiftes Admont in Folge eines sehr ansehnlichen Gütertausches. Der Erzbischof Adalbert II. erhielt I. 1196 von Admont die Magdalenenkirche sammt dem Hospitale zu Friesach in Kärnten mit dessen bedeutender Dotation an liegenden Gründen und Zehenten; dagegen trat er an Admont die bezeichnete alteLießing-pfarre mit ihrer und mit der Dotation ihrer zahlreichen Filialkirchen St. Georgen in Kraubath, St. Stephan oder die sogenannte Hezilospfarre bei Kaisersberg, St. Walöburgen bei St. Michel, St. Maria und St. Jakob zu Leoben, die *) Saalbuch. III. 123: „Similiter et parochiam totam in valle Admuntensi a Chaiserowe et clusa montis Dietmarsperge, itemquc a clusa juxta Paltam ct Anasum usque in rivulum proximum vico Rute, et abhinc ex utraque parte Anasi usque in fluvium Frodnize, cum omnibus de-eimis antiquis et novellis, quae vel sacerdotis vel Episcopi juris esse noscuntur; ct cum Ecclesia 8. dalli in silva nova, quam nos dedica-vimus et baptismalem constituimus, atriumque ejus Polyandrium feci-mus, ct decimis cunctorum no valium in cadem sylva cultorum et ex-colcndorum dotavimus omnesque praeterca capellas in ipsa parochia jam aedilicatos vel aedificandas sacpefato monasterio confirmamus. Abbas ergo ejusdcm coenobii electus omnia supradicta altaria cum ipsa abbatia de manu Archiepiscopi accipiens ad arbitrium suum ct utilitatem libere deinccps eisdem ecclcsiis sacerdotes provideat.“ 2) Saalbuch. HI. 123 — 124. — Eine zweite Bestätigung gab Erzbischof Eberhard II., I. 1203: „Praeterca parochiam Jaringen, quam testimonia privilcgiorum a pracdecessoribus nostris pracfato coenobio collatam esse affirmant, nos iterata traditione fratribus eisdem auctoritate nostra confirmamus.“ 3) Saalbuch. III. 144 - 145: „Nos parochiam Paltensem cum universal! jure suo salvo tarnen jure Archidiaconi, super altare 8. Blasii ex toto contradimus, curam etiam animarum cjusdem parochiae in tua suc-cessorumquc tuorum dispositione (Luitoldi Abb. Admont.) consistere deccrnimus; cujus actionis excmplum imo ejusdem traditionis a Domino Eberharde hujus Juvavicnsis sedis piae memoriae Archiepiscopo dudum ante nos ex parte factae, Chyrographum in sacrario praefati monastcrii habetur ipsius praesulis sigillo munitum. Igitur totaliter ipsam parochiam praefato monasterio in perpetuum confirmamus.“ Pfarren in Praunleb und in Goß, St. Magdalena in Lragöß, St. Ruprecht zu Trofaiach, St. Egiden zu Nendingesd orf, St. Salvator auf dein Grunde des Stifts Traunkirchen, St. Johann in Kammern und St. Nikolaus in Mau tern ab Durch Erzbischof Eberhard I. erhielt das Stift Admont die Pfarrkirche und Pfarre St. Nikolaus in Mukirnau im Sausale (I. 1160), nachdem diese aus dem Patronate des eöeln karantanischen Saalhern Gottfried von Wie-tingen an das salzburgische Hochstift gelöst und nun mit der ganzen Dotation an Admont gegeben worden ist* 2). Aber auch der Erzbischof Eberhard II. gab dem Stifte Admont die Pfarrkirche St. Leonhard tut Freilande, mit bedeutenden Gütern und mit deren Dotation; und zugleich auch das Kirchlein sammt dem Benefizium des Altars oder der Pfarre zu St. Martin an der Salzach im obern Ennsthale im Jahre 1203 3). Kirche und Pfarre St. Andrst in Witsch ein in den Hündischen Büheln kamen im Jahre 1278 an das Stift Admont mit der ausdrücklich erklärten Befug-niß, einen oder mehrere Stiftgeistliche dort einzusetzen und das pfarrliche Amt ausüben zu lassen 4). Erst in Urkunden der zweiten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts erscheinen diese ausürücklichen Beschränkungen. So bezeugte im Jahre 1296 Bischof Heinrich von Seckau dem Stifte Saalbuch. III. p. 134 — 143: „Cuvam animarutn in Abbatis disposi-tione consistcre decernimus, scilicet et hanc ei suisque successoribus per ostium intrantibus praerogativam pevpctua firmitate indtilsimus, quod non nisi ad voluntatem et arbitrium ipsorum sacerdotes in eisdem ecclesiis instituantur. — Institutio jam dictarum eeclcsiarum omni-faiiam ad Abbatis Admontensis ordinationem inconvulse ac quiete permanent." 2) Saalbuch. III. p. 122 — 123. 3) Saalbuch. III. p. 155 — 157: „Praedium in Freilande — Admuntcnsi coenobio petilione sacerdotis (Frutonis nomine) et pro special! dile— ctione fratrum potestativa manu tradidimus, Ecclcsiam quoque b. Leonardi ibidem fundatam cum omnibus attinentiis suis dote videlicet et decimis in ea libertate, qua exeinpta est a jure matricis eeclesiae, praefato monastcrio contulimus. — Ex potestate quoque nobis injun-ctae dispensations in ecclesia 8. Martini in Enstal beneficium altaris ipsis porrigentes capellam eandem perpetuo stabilivimus.“ 4) Saalbuch. III. 291 : „indulgcmus quatenus vobis liceat in capella nostra Witschein (sagt Erzbischof Friedrich von Salzburg) aliquem vel ali-quos ex fratribus vestris, monachos sacerdotes, qui ad ejusdem ple-bis regimen sufficientes et idonci censcantur, locare et statuere et locates mutare, quum opportunum fuerit pro vestrae libito voluntatis, dantes illis niliilominus auctoritatc praesentium facultatem, ut in li-gando et solvendo ac Confessiones audiendo, et in omnibus aliis mi-liisterium veri plebani circa populum et circa divinum officium valcant exerccrc.“ Scckau ausdrücklich, daß daselbst Propst und Kapitel das bolle Recht haben, einen ihrer Stistscanoniker an der Pfarre St. Maria in Prank anzustellcn; indem man dies Recht damals streitig machen wollte aus dem Grunde, weil die erste Schenkungsurkunde nur in den gewöhnlichen Ausdrücken abgefaßt war '). Sogar Nonnenklöstern sind meistens als Mensalpfründcn zur Erhöhung der Stiftsrenten, Pfarren gegeben und einverleibt worden; das Non-»enstift Göß hatte die Pfarren St. Dionysen bei Bruck an der Mur, St. Leit in Praunlcb, Maria Wasen zu Leoben, und St. Magdalena in Tragöß (I. 1145 — 1192); das Nonnenkloster in Studenitz aber Laporiach, Pöltschach, Skuki en it z und Schleunitz erhalten (I. 1237 —1250) * 2 3 4 5). Es scheint auch, daß in der altern Zeit viele bajoarische Priester, reichen Familien entsprossen und für keine bestimmte Pfründe ordinirt, sich selbst auf ihren allodialen Gründen Kirchen erbaut uud von den Sprengelsbischöfcn dazu eingefriedcte Pfarrdistrikte und innerhalb derselben gewisse pfarrliehe Rechte erhalten hatten •’’)• — Ein Gleiches thatcn auch reiche Laiensaalherrn. Sa erbauten Tridizlaw und dessen Gattin Zlawa, aus edlem slavcnischen Ge-fchlechte, nicht ferne von St. Michel an der Liesing auf ihrem Saalgrunde eine Kirche zu Ehren der h. Waldburga, welche dann erbsweise an die Brüder und Priester Ulrich und Reim-ticit von Hartberg gekommen war (ungefähr I. 1140), welche sie als Pfarrkirche dotirten und einige Psarrechte für den dort bestellten Priester vom Erzbischöfe zu erhalten wußten-»). Die beiden Kirchen St. Peter und St. Jakob zu Leoben sind ohne Zweifel von den traungauischcn Grafen auf ihrem Saalgrunde erbaut worden; weßwegcn die Traungauerlandesmarkgrasen auch stets an denselben, nach Versicherung Admantischer Saalbücher, ihre eigenen Priester mit Pfarrechten angestellt hatten s). Sa 1) Dipl. Styr. I p. 25.3. 2) Dipl. Styr. I. p. 18 — 36. — Studenitzerurkunden. 3) Zuvavia. p. 16. 113 — 114. 4) Admontersaalbuch. IH. 146: „Ex noliili ergo prosapia ortus Tvidizlaw cum uxore sua Zlawa ecclesiam in lionorc 8. Walpurgis in praedio suo fundaverunt.“ 5) Saalbuch. III. p. 135 — 136: „Item duas eoclesias apud Lieben, 8. Petri et 8. Jacobi, in praedio ducis Styrcnsis sitas, et ab antique a jure plcbesanac ccclesiae praeter jus convocandi conventum cmancipa-tas, utpote in quibus liactenu.s Marchiones Styrcnses proprios dum libuit sacerdotes habuernnt.“ G:!a> c. Sicicrmark. - in. Cf. 17 gab es dann wirklich, so wie auf den Alloden der Herzoge unb Nlarkgrafcn, auch auf jenen der reichbegüterten Landesedeln Privat-priefter, Hof- und Hauskapellane au ihren Oratorien und Hauskapellen; alle jedoch unter Verantwortung und Oberaufsicht des Diözesanbifchofs ')• Endlich unterschied schon Papst Zacharias in seinem Schreiben an die Franken, für die bajoarischen Länder und zwar nach der Beftiunnung älterer Canons, Priester und Pfarrer in Städten oder in großen Ortschaften (Presbyteros cardinales) und Priester auf Landpfründen (Presbyteros agrorum, ruris) * 2). Die immer weiter sich ausdehnenüc Bodenkultur, der zunch-inende Sinn für ackerbauliches und landwirthfchaftliches Leben und die in gleichem Schritte zunehmende Zahl der Landcsbcwohner, endlich auch der kirchlichsromme Geist reicher Saalherren, deren Wünsche zum Danke für ihre großmüthigen Spenden berücksichtigt werden mußten, hatten cs schon im zwölften Jahrhundert in der Steiermark nothwendig gemacht, die ungemein ausgedehnten Pfarr-sprengel der uralten Muttcrkirchen nach Erforderniß der Bevölkerung zu beschränken und den innerhalb dieser alten Pfarrgrän-zen bestandenen, von den Urpfarrer» oder frommen Laien erbauten und öotirten Kirchen eigene Pfarrbezirke mit Priestern und mit pfarrlichen Rechten zu ertheile». Alle solche Ausscheidungen und Erhebungen neuer Pfarrkirchen und Pfarren konnten jedoch nur mit Zustimmung der Erzbischöfe von Aguileja und Salzburg geschehen. Alle nöthigen Verhandlungen darüber wurden mit den Pfarrern der Mutterkirchen im Voraus gepflogen und auf Dw-zesansynoden, oder in der pfarrlichen Versammlung der gcfammtcn Pfarrgemeinden und unter Zustimmung derselben feierlich so erklärt, daß gewöhnlich noch das Filialverhältniß zur Mutterkirche gesichert blieb. Von einigen Pfarren in der Steiermark läßt sich dies urkundlich nachweifen; von den meisten jedoch sind darüber entweder niemals Urkunden abgefaßt worden, oder die bestandenen Diplome längst schon im Laufe der Zeit verloren gegangen. Aus der alten Pfarre St. Amand im Admontthale find im zwölften und bis in die zweite Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts zur Selbstständigkeit ausgefchieden und erhoben worden die Pfarrkirche ») Georgisch. Hegest, p. 636. Capitulare anno 802. — Mon. Boic. XXVIII. IT. p. 17. 2) s. 8. Cone». VIII. 244 —24G. zu St. Gallen im neuen Walde, I. 1154— 1160 ') und die Pfarrkirche St. Bartholomä im Holzlandl, I. 1270. — Von der uralten Mutterpfarre St. Michel an der Liesing hatten sich schon lange vor dem Ende des zwölften Jahrhunderts (1196) von den zahlreichen Kirchen innerhalb ihres weiten Pfarrbezirks mehrere zu pfarrlicher Selbstständigkeit erhoben und im Laufe der Zeit fo dabei behauptet, daß, ungeachtet das filiale Baud derselben mit der Mutterkirche im Jahre 1196 noch urkundlich versichert worden war, dennoch in der nachfolgenden Zeit keine Spur mehr davon vorkvmmt. Diese Kirchen waren: St. Martin zu Praun-leb und St. Andrä zu Goß -), St. Jakob und St. Peter bei Leoben, welchen die Landesmarkgrafen pfarrliche Rechte verschafften und eigene Priester gaben * 2 3); die St. Waldburgenkirche bei St. Michel, für welche der Priester Ulrich von Hartberg Befreiung von dieser Mutterkirche aus gesetzliche Weise erworben hatte 4); St. Rupert in Trofajach, welche auch die Kirche St. Magdalena in Tragöß in Abhängigkeit von ihr gehalten hat 5). — Innerhalb der Gränzen der alten großen Pfarre zu Leibnitz ist durch einen karantaiiischen edlen Dynasten, Gottfried von Wietinge», die Kirche St. Nikolaus in Mukirnau tin Saufale von der Mutterkirche befreit, zur selbstständigen Pfarre erhoben, das Recht, einen eigenen Priester dort zu bestellen Vorbehalten und alles zusammen (1.1150 —1160) an das Stift Admont übertragen worden G). Indessen sind solche Befreiungen von Filialkirchen von deren Mutterkirchen immer nur ungcnic gesehen und vielfach angesoch- 17 * *) Saatbuch. Ilf. p. 123: „Cum Ecclesia 8. Call! in sliva nova, quam nos dedicavimus et baptismalem constituimus, atviumque ejus polyan-diium fccimus, et decimis cunctorum novalium in cadcm sylva culto-rum et excolcndorum dotavimus.“ 2) Admontcrsaatbuch. III. p. 136: „Gocssensis vero et Prielensis ecclesiae in placito christianitatis et in excessuum satisfactionc in judiciis ferri et aquae matricem ecclesiam Liesnich rcspiccre tenentur.“ 3) Saalbuch. III. p. 135 — 136: „Duas ccclesias apud Liubcn 8. Petri et 8. Jacobi in praedio Ducis Styrensis.“ 4) Saalbuch, III. 136: „Ecclesia 8. Walpurgis tarn ex antiqua consue-tudine, quam ctiam privilcgio a jure plcbesanae ecclesiae legitime exemptam tradiderunt.“ s) Ibidem, p. 136: „Tragoessensis praeterca plcbs baptisma, sepulturam, placitum christianitatis, absolutionein poenitentium apud 8. Rudbcrtum Treviach rcquirat.“ Ä) Saalbuch. III 122. fen worden. So dauerten die Ansprüche der Hauptpfarrer in Leibnitz auf die vor dem Jahre 1160 zur selbstständigen Pfarrkirche erhobene Kirche St. Nikolai im Sausale gegen hundert Jahre; sic kamen sogar an den apostolischen Stuhl, welcher vergeblich mehrmals Schiedrichter ernannte; bis endlich der Erzbischof Eberhard II. im Jahre 1215 den Streit zwischen dem Leibnitzerpfarrer Heinrich und dem Abte Gottfried von Admont dahin endigte, daß dies Stift der Pfarre Leibnitz eine ewige Rente von vier Marken auf den Stiftsgütern zu Nassau zuweisen mußte. Eben so mußte die Selbstständigkeit der Kapelle St. Agatha in Weng oder im Aö-,nautischen Schlosse Zeiring im I. 1281 gegen die Ansprüche des Hauptpfarrers in Pols, Hartnid, Prvpsts zu St. Virgil in Friesach, durch die Spruchmänncr Leitold, Erzdiakon der untern Steiermark, und Heinrich, Pfarrer von St. Martin, und durch den Ueber-mann Heinrich von Goß, Meister in dem canonischen Rechte der Dekrctalen, für das Stift Admont behauptet werden Kirch eng liter, Zehenten. Best, m m n n g aller Kirchengüter. Schon in der frühesten Zeit war die Kirche Güter zu erwerben fähig. Die Hochstifte, Stifte, Kapitel, Klöster und einzelne Pfarren hatten auch in der norisch - pannonischcn Steiermark durch die Großmuth der Monarchen des fränkisch-germanischen Reichs, durch die Landcsmagnaten und durch hochedle und gemeinfreie Dynasten und Saalherren eine bedeutende Masse liegender Besitzungen zu ganz freiem Eigenthume erhalten, wie wir dieses oben schon im Einzelnen und urkundlich nachgewiesen haben. Wir verfolgen nun hier diesen Gegenstand im Einzelnen noch weiter. Zu Folge des altbajoarischcn Gesetzes konnte jeder freie Mann der bajoarischen Länder ungehindert, was er wollte, der Kirche von seinen Alloden schenken; er unterlag hierin der einzigen gesetzlichen Bestimmung, daß seine rechtmäßigen Erben dadurch an ihrem gesetzlichen Antheil nicht beeinträchtigt werden durften. Kein König, kein Herzog, kein Mensch soll ihn daran hindern können i) 2). Nach den wörtlichen Ausdrücken im bajoarischen Gesetze und in Hunöer- i) Saalbuch. III. P. 163. 289. ") Lex Bajuvar. 255. ten. bon einheimischen Urkunde,, war alles, der Kirche und kirchli-ehe» Personen gespendete Gut und Recht als ein Seelgeräth (Pivelde), zum ewigen Heile der eigenen Spender, seiner Stotem und Vorvordern, zur Sündenvergebung, zur Erlangung der ewigen Seligkeit, gegeben worden (pro redemptione animae; in i emissionem peccatorum; pro minuendis peccatis u. dgl.) '), fo wie auch, um durch das Gebet der Kirche und durch die Fürbitte der Heiligen irdisches Glück und Wohlergehen zu erlangen; weß-wegen auch alle Gaben an die Kirche geradezu Pretia peccatorum genannt worden sind -). Sk» Stifte geschahen auch reiche Spenden, um der klösterlichen Bruderschaft und frommen Verdienste der Klostergemeinde vor Gott theilhast zu werden; wie Reimbert von Mureck zu diesem Zwecke im Jahre 1183 das Stift St. Lambrecht reichlich beschenkt hatte. Das bajoarische Gesetz verordnete weiters noch, daß jede Spende an die Kirche als Seelgeräthe brieflich mit Zeugen und durch die Hand des Spenders selbst befestigt und durch feierliche Niederlegung dieser Schenkungsurkunde auf den Kirchenaltar vollzogen werden solle3). Wo möglich, ist diese Weise bei allen frommen Spenden in der Steiermark durch Jahrhunderte festgehalten worden. Biele solche Spenden geschahen erst auf dem Tvüesbette (in extremis) oder von weiter Ferne her. Die Spende» am Todesbette wurden gewöhnlich für Folgen höherer Anre-gung und Eingebung angesehen und als solche angepriesen (divi- nitus inspiratus. — Per manum allissimi pa terna correction« suscepta. inspirante numinc) 4). In solchen Fällen wurden die Schenkungen entweder vor der geheiligten Hostie, oder vor und über den Reliquien eines bestimmten Heiligen erklärt und brieflich niedergelegt a), oder ein edler und verläßlicher Saalherr in den Ort hingesenöet, welchem die Spende zugemeint war, um sie im i) Die Markgräfin Sophia und Ottokar VII. vollendete» im 1.1138 die Fun-bation von Rein: „fecit hoc pro remissions peccatorum suorum, pro salute lilii et filiarum, eeterorumque fidelium suorum maximeque pro redemptione animae mariti sui — omniuinque fidelium defunctoruin.“ Reinerurkunde. -) Juvavia. p. 178. — Chron. Lunaelacens. 9 — 17. 28.57.60. — Georgisch. Regest. 647. — Dipl. Styr. 1. p. 139: „ob impetrandam de-lictorum suorum veniam et divinae pictatis gratiam.1 ** J) Lex liajuvar. p. 255. 4) Reinerurkunden, ch Admonttrsaalbuch. IV. 12«. Namen des Gebers dart nach der gewöhnlichen Weise in der Kirche auf den Altar brieflich niederzulegen. Auf die Reliquien des H. Blasius legte Markgraf Ottokar VII. den Spenücbricf, worin er auf dein Schlosse Grauscharn im ober» Ennsthale dem Stifte Admont die große Alpcngegend Schobern bei Eppenstcin schenkte *). Ein aus solcher Absicht und auf solche Weise dargebrachtes Gut erklärt das bajvarische Gesetz als unantastbar und geheiligt, welches in das vollkommene Allodialeigcnthum der Kirche übergegangen ist und darin unwiderruflich zu verbleiben habe"). Nachdem der karantanische Edelherr Gottfried von Wietingcn sein großes Eigengut zu Mukirnau im Sausalc mit Hörigen und Zehenten, mit Weinbergen und Waldungen dem Stifte Admont in feierlicher Versammlung zu Friesach, I. 1145, geschenkt und diese Spende über den Reliquien der Heiligen in die Hände des Stiftabts Gottfried nicbergelegt hatte, fragte der Erzbischof Konrad I. von Salzburg: ob Jemand dagegen etwas einzuwenden habe? und wie Niemand Widerspruch oder Einrede gethan, legte dieser Alles in heiligen Bann (inbannivimus) und stellte es unter Jesu Christi, der Apostel Petrus und Paulus, des Papsts Eugenius IN. und unter seinen und der ganzen Kirche Schutz und Fricdborg * * 3). — So galt Kirchengut für das Erbgut Jc/u Christi und der heiligen Jungfrau Maria 4). Darum wird schon tm bajoarischen Gesetze nicht nur jede Entwendung und Beschädigung von Kirchengut schwer verpönt, sondern auch in der Spendeurkunde selbst mit dem Kirchenfluche, mit ewiger Verdammniß und mit zeitlichen Strafen, auch vor weltlichen Gerichten und nach den bestehenden Gesetzen bedroht und belegt 5). Ja auch öffentlich und vor der in *) Saalbuch, IV. p. 200 — 201: „Acta est haec traditio in Castro Gru-scliaren super reliquias 8. Blasii (1170). — Dipl. Styr. I. p. 31 —34. So gab Elisabeth von Guttenberg, um im Nonnenstifte Göß eine Grabstätte zu erhalten, die zur Spende an das gedachte Stift bestimmten Güter dem Nobili viro Ulrico de Pekac'h, qui praefata praedia potestativa manu super altare 8. Mariae delegavit coram testibus. ") Lex Bajuvar. p. 255. 3) Admontersaalbuch. III. p. 100. 103 — 104. So that es dieser Erzbischof auch schon in seinem großen Bestätigungsbriefe für Admont, 10. Oct. 1139. So auch bei der StiftungsvoUendung von Rein. 4) Dipl. Styr.-II. 294. Herzog Ulrich von Kärnten sagt 1268 in einer Urkunde für Obernburg: „Nos igitur, ne videamur usurpare Patrimonium Jesu Christi et gloriosae virgin is Mariae matris ejus. 5) Lex Bajuvar. p. 255 — 256. — Dipl. Styr. II. p. 289. Im Stiftbrief von Obernburg heißt cs: „Praeterea interdicimus, nc aliquis ejusdem čut Kirche versammelten Gemeinde sind diese Drohungen und Flüche über Frevler am Kirchengute ausgesprochen morden *). Als Beschränkung der Spenden an die Kirche haben wir oben bezeichnet, üasi nämlich dadurch den rechtmäßigen Erben ihr gesetz-lieber Anthril nicht entzogen werde. Wie sehr auch in der Steiermark ans diese Gesctzesnvrm gehalten worden war, bewähren Lui-tolü und Elisabeth von Guttenberg. Seinen beiden Töchtern, Kunigunde und Gertrude (vermählt an Wilhelm Grafen von Heun-burg und Herranü von Wildon) theilte Luitolü ihr väterliches Erbe zu und wollte das Patronatsrecht auf seine Stiftung, nämlich die Kirche St. Divnissen bei Druck sammt deren ansehnlicher Dotation, ausdrücklich Vorbehalten wissen; welches Beide er dann als Srelgeräthc dem Nonncnftifte zu Goß ohne alle Einsprache gespendet hatte. — Eben mit gleicher Berücksichtigung der bestehenden Gesetze und Vorsicht schied Elisabeth, die Gcmalin Luitolds von Guttenberg, von ihrem ansehnlichen Gesammtvcrmögen das Pa-tronatsrecht auf die reichlich üotirte Kirche St. Beit in Praunleb; welche sie gleicherweise an das Nonnenstift zu Göß, um dort ihre Degräbnißstättc zu erhalten, dergestalt verschenkte, daß ihre Töchter und Schwiegersöhne früher feierliche Verzichtleistung vor Zeugen schriftlich geben mußten (I. 1170 — 1180) -). — Die Gründung des Ehorherrnstifts in Stainz vollbrachte Leutold von Wildon mit Zustimmung seines Bruders Ulrich und aller andern Miterben (1.1249) -').-------- Aus diesem Grunde erscheinen auch von Seite der gesetzlich berechtigten Erben vielfache Widersprüche gegen fromme Spenden und deren Verwirklichung nach dem Tode der Spender; ivenn sie ohne Mitwissen unb Zustimmung der Miterben waren gemacht worden. Hiltrudc von Rasse hatte im Jahre 1195 dem Stifte Rein zum Besitze nach ihrem Tode Güter am Raddcn-bcrge geschenkt. Allein Ulrich von Stubcnberg, dessen Mutter-schwestcr Hiltrudc gewesen war, griff sogleich nach Hiltrudens Tode ccclesiae res iimtderclacdere , vcl aliquo modo molcstarc audeal; qaod si quls faccrc praesumserit, anatliematis vinculo se subj ace re ct cum Anania et Sapliira deputatum se esse cognoscat,“ l) Juvavia. p. 167.187. — Dipl. Styr. I. 11. in der Stiftungsurkunde von Göß, J. 1020, — In diesem Geiste lauten auch alle Bestätigungen der Päpste für die vaterländischen Stifte vom I. 1105 bič Ende des dreizehnten Jahrhunderts. ") Dipl. Styr. I. p. 19. s) Stainzerurkunde: De pleno consensu et bona voluntate fratris mei VI-rici de Wildonia et omnium cohercdum meorum legavi, donavi, dedi! auf die bezeichn eten Güter (jure herediiario), weil die Spende ohne seine Einwilligung war gethan worden. Eine zweite Beschränkung ergab sich aus den Lehengütern, oder aus den nur zum zeitweiligen Genüsse anoertrauten Allode» und aus fiskalischen Besitzungen, welche, der Natur der Sache gr-mäß, blos mit Vorwissen und Genehmigung des Obereigcnthümers, des Landeshcrrn und des Reichsoberhaupts der Kirche gcschenkr werden durften- Dieses verbürgen schon die ältesten Urkunden des Hochstifts zu Salzburg '). Und bei sehr vielen solchen Spenden wechselten dann die Lehen nur den Lehensträger, keineswegs aber die daran hängenden Verbindlichkeiten, welche jetzt von der Kirche und von kirchlichen Personen übernommen wurden. Sehr wenige gingen in vollendete Allode und Saatgüter über. — In seinem Vertragsbriefe mit dem Babenbergcrherzoge Leopold dem Tugendhaften, wegen Vereinigung der Reichsfahnenlehen Oesterreich und der Steiermark in der Hand eines einzigen regierenden Herrn befestigte Herzog Ottokar Vlil. allen seinen steiermärkischen Ministerialen und Dienstleuten das Recht: daß sie befugt seyn und bleiben sollten, das klösterliche Kleid zu nehmen und von seinen Renten, so viel passend seyn möchte, in den Klöstern Admont, Seckau, Rein, Johannisthal zu Selz, Voran, Lambrecht und im Hospitale am Ccrewald Gott zum Opfer zu bringen. — Im Bestättigungsdiplome K. Friedrich II. wird dieses Recht überhaupt dahin erweitert, daß jeder steierische Saalherr befugt seyn solle, auf seinem Eigengrunde Kirchen zu erbauen und von seinen Gütern nach Gefallen der Kirche zu spenden 1 2). — Der Erzbischof Adalbert II. ertheilte im Jahre 1197 allen salzburgischen Ministerialen das Recht, sich in dem Stifte Seckau dem Cano-nikerstande zu widmen, ihre Söhne und Töchter dort zu opfern, ihre Grabstätte dort zu erwählen und das Stift mit Gütern zu beschenken 3). — In seinem Bestättigungsbriefe des Bisthums Seckau ertheilte K. Friedrich H., Erdburg 22. Februar 1234, allen seinen Reichsministerialen und Vasallen Freiheit und Recht, dein Bisthume Seckau durch Verkauf und Schenkung, was ihnen immer beliebt, zu geben, mit Zusicherung der kaiserlichen Geneh- 1) Zuvavia. >>. 23. 24. 2) Stelle. Landhandvest. p. 10. 3) Dipl. Styr. I. p. 181. Iiügung '); und der Lanöesherzog Friedrich der Streitbare nahm fetncit Anstand, auch seine Gunst mit der kaiserlichen Gnade zu vereinigen, Wien 29. December 1239 Bei jeder Spende von Lehengütern an die Kirche mußte demnach die Einwilligung und Bestättigung selbst gewöhnlicher Lehensoberherren, Edler und Genie,nfrcier, und selbst kirchlicher Personen, wenn diese irgendwo an die Kirche eine Schenkung machten, ausdrücklich erklärt werden, damit dieselbe rechtskräftig sei). So ertheilten die Erzbischöfe von Salzburg, Konrad I. und Eberhard II., dem Stifte Admont (1139, 1201 und 1209) vorläufig Bewilligung und Bestätigung der Verheirathungen Admontischer Hörigen mit jenen des Hoch-stists; und Konrad I. bestättigte Admont im Besitze von drei Höfen zu Podigor, Hartwigsdorf und Percha, welche drei salzburgischen Dienstleuten gehört hatten, die in Admont den Mönchshabit genommen und diesem Stifte ihre bezeichneten Rücksitze gegeben hatten. — Im Jahre 1251 ertheilte der Privatsaalherr Ulrich von Wil-don allen seinen Vasallen und Schutzbefohlenen die Freiheit, von Gütern seiner Grundherrlichkeit, die sie von ihm im Besitze hätten, dem Stifte zu Stainz Schenkungen zu machen (ut quicumque meorum militum vel clientum de suo patrimonio — —) l * 3). Das ewige und unveräußerlich gehaltene Kircheneigenthum an Grund, Boden und Renten erscheint jedoch einigermassen beschränkt bei den kirchlichen Lehengütern. Auch diese Lehen folgten der allgemeinen Vererbbarkeit der Benefizialgütcr; und ungeachtet der Kirche davon stets die bedungenen Dienste geleistet werden mußten: so blieb ihr dennoch nur im Falle des Aussterbcns einer männlichen Lehenslinie die Verfügung mit denselben wieder frei; und gar oft sind solche Fälle als erwünschte Gelegenheiten, derlei Lehen als Allode entweder gänzlich heimzuziehen oder günstiger gesinnte Saalhcrrn damit zu belehnen, von Erzbischöfen, Bischöfen und Aebten sorgfältigst benützt worden. So beeilte sich das Erzstift Salzburg nach dem Tode des Herzogs Friedrich des Streitbaren, I. 1246, zahlreiche von ihm getragene Hochstiftslehen sogleich wieder heimzuziehen, weil Friedrich keinen männlichen l) Dipl. Styr. I. I>. 309 — 310. -) Saalbuch. UI 99 — 100. 159 - 163. In dem Admontischon Saalbuch IV. und in allen andern der steiermärkische» Skiste finden sich zahlreiche Belege von markgräflichcr Bestätigung solcher Güterspcnden an die Kirche, welche von ihren Ministerialen gemacht worden sind. 3) Slainzcrurkunde. Leibeserben hinterlassen hatte. Das Gleiche that auch das Hoch-stist zu Freisingen mit allen seinen Lehengütern in Oesterreich uno in der Steiermark >). Zu dem liegenden Besitzthum der Kirche gehörten vorzüglich die Zehenten, welche eine der ergiebigsten Quellen des kirchlichen Reichthums geworden sind. — Von dem jüdischen Institute der Zehenten suchte schon der heilige Severinus im fünften Jahrhunderte in dem norifchen Lanötheile tan der Donau, jedoch nur während großer Bedrängniß durch Hungersnoth, und nur für die Armen, Gebrauch zu machen a). — In den gallischen Synoden zu Tours, I. 567, und zu Macon, I. 595, kamen Anforderungen von Zehenten an die Gläubigen vor. — Die Andeutungen im altbajoarischcn Gesetze von den kirchlichen Colonen und Hörigen, daß sic von dreißig Metzen Getreide drei Metzen, von Flachs den zehnten Bündel, und von Bienen den zehnten Stock geben sollten, können nicht von regelmäßig seftgestellten Zehenten in den bajoarischen Ländern verstanden werden 1 2 3) — Rach den Anforderungen in den Jahren 765 u. 779 erließ K. Karl der Große im Jahre 794 das allgemeine Reichskapitulare zur Zehentpflicht und Abgabe der Zehenten an die Kirche von allem Cigengutc des Königs, des königlichen Fiskus, des Adels und aller Gemein-freien ohne Ausnahme; dasselbe befahlen die Synoden zu Aqui-leja I. 795, zu Mainz I. 811, und die Kapitularien K. Ludwig des Frommen I. 312, 817 4). Von nun an begannen auch die Zehentleistungen an die Kirche auf allen allodialen Saatgütern in der Steiermark; und auch die Hochstifte Salzburg und Aquileja, das Bisthum Freisingen, alle Pfarrbezirke und die mit der Zeit gegründeten Abteien und Klöster gelangten nach und nach in diesem Lande zu dem ausgedehntesten Zehentbesitze 5). Als der salzburgische Kirchenhirte, Bischof Arno, I. 1198, zur Begründung und Wiedererhebung des Chriftenthums und Kirchenwesens 1) Lambachcr, Interregnum. Anhang. p. 16 — 17. 2) Eugipp. in Vit. 8. Sever. — Juvavia, Anhang, p. 5. 3) Lex Bajuvar. p. 262 — 263: De colonis vel servis Ecclesiae quoinodo serviant, Reddant — — 4) Opera 8. Paulini Patriarcliae Aquil. p. 76. Omnis homo ex sua pro-pnetate legitimam decimain ad ecclesiam conferat. Pertz. III. 32. 36. 73. 81. 87. 88. 111. 181. 207. — 8. 8. Concil. IX. 49. 337. Auch schon das carolingischc Kapitulare vom I. 801 forderte von Heu und Wein den Zehenten; den es jedoch mit Geld abzulösen gestattet. *) Juvavia, Abhandlung, p. 330- 331. in öen weiten Ländern zwischen der Save, Drau, Mur, Raab und Donau dahin abzureisen im Begriffe stand, warnte ihn sein Freund, der geistvolle Alruin, bei Einführung der.Zehenten unter jenen Völkern nicht mit harter Strenge vorzugehen, wenngleich auch K. Karl der Große den dritten Theil aller durch seine Bemühungen für die Kirche gewonnenen Zehenten daselbst im Voraus schon dem salzburgischen Hochstifte zugesichert haben wolle '). Wie es nun mit der Zutheilung der Zehenten bei Einführung derselben in der slvvenischen Steiermark unter K. Karl dem Großen vorzüglich gehalten worden sey, läßt sich im Einzelnen nicht mehr nachweifen. Da wir aber aus Alcuins Schreiben an den Salzburgererzbischof Arno wissen, daß der Kaiser den dritten Theil der Zehenten an allen Orten, wo das Christenthum wieder erhoben oder neu gepflanzt werden werde, dem salzburgischen Hochstiste zugesichert habe: so finden wir darin auch den Grund, warum in so vielen späteren Urkunden und in so vielen Gegenden die Zehenten des Bischofs von jenen der Pfarrer und anderer Saalherrn unterschieden werden. Bis zu den Zeiten des Erzbischofs Gebhard, I. 1060 — 1088, erscheint nun Salzburg urkundlich erweislich als der reichste Zehentbesitzer in der Steiermark, insbesondere I. 860 im Admontthale, I. 861 an der Pin-ka, Schwarza, Güns, Saoen, Raab, zu Nestelbach, zu Neumark in Gratzluppthale, an der Pols, im oberen Murthale, zu Kobenz, an der Liesing, bei Bruck an der Mur, im Mürzthale, zu Strafiengel, I. 865 an der Laffnitz und zu Wisitindorf, I. 881 zu Mauthstadt und um Gratz an der mittleren Mur; I. 890, 923 — 934, 970, 978, 985, 1045 und 1059, zu Pettau und bis an die Dran hin, bei der Stadt Zuib an der Sulm, zu Leibnitz, im Sausal, im Sulm- und Laßnitzthale, im Lungaue, zu Schäufling, Teuffenbach, Katsch im obersten Murthale, zu Lind, im Leobemhale, I. 923 — 934 zu Perchach, Zeiring, Lobming, Buch, Furth, Bischofsberg, Baumkirchen um Judenburg, an der Jngering, Rottenmann im Paltenthale, Haus im Oberennsthale, I. 1025 — 1055 zu Straßgang bis an die Mur hin, I. 1025 — 1042 am Hengstberg, am rechten Murufer bei Graz, zu Rein, zu Kraubath; — I. 1042 — 1060 am Radel- l) Iuvavia. p. 147. (c.) Alcuinus in Epistola ad Arnoncm, Salzb. Antisti-tem, apud Pez, Anecdot. II. P. III. 4 — 5. gebirge M- Zum B eh use ihrer frommen (Stiftungen hotte die ka-rantanisch-steierische Saalfrau, Gräfin Hemma von Friesach und Zeltschach, tun das Jahr 1043 alle ihre Allode an der Gurk, Glan, im Tripenthale, an der Sann, Save, Sottla und Enns von der Zchentpflichtigkeit an das Erzbisthum Salzburg losgekauft"). - Aus ven ansehnlichen Zehenten des Bisthums Freisingen in Kärnten, um das Jahr 1062, darf man auch auf die Zehent-bcsitzungen dieses Stifts im Thale der Wels und der obern Murin der Steiermark, seit dem Jahr 1007, schließen -l). — Aus späten: Salzburgerurkunden und aus verschiedenen Lehensreversen, vorzüglich Herzogs Friedrich des Streitbaren vom Jahre 1242, und K. Rudolph I. von Habsburg, I. 1277, erhellt, daß die Herzoge von der Steiermark die salzburgischen Lehen sammt allen Zehenten in der Grafschaft des Ennsthales, von der Mandling bis an die Gränzen der Lcobnergrafschast, wie auch die Zehenten zu Luttenberg und zu Kinnberg im Murzthale zu Lehen getragen haben 1 2 3 4). So wieöerhohlt indessen auch durch die Reichskapitularien K. Karl des Großen und seiner Nachfolger mit allem Nachdrucke befohlen worden war, die kirchlichen Zehenten gewissenhaft zu leisten: so erhielt die Kirche dennoch nicht überall in der Steiermark diese ihr zugcwiesenen Zehenten sogleich, in manchen Gegenden nur nach und nach, und auch nicht strenge als den zehnten Thcil der Feldfrüchte, sondern nach beliebigem und durch diese Willkuhr zum Gewohnheitsrechte gewordenen Theile, endlich in vielen Land-theilen selbst zu Anfang des eilften Jahrhunderts noch gar nicht. Am Hartnäckigsten weigerten die Slovencu in Karantanien alle Zchentabgaben. Zwischen den Jahren 1041 und 1060 geben die salzburgifchen Saalbucher folgende Nachrichten. Ein edler karan- 1) Iuvavia, Anhang, p. 94. 95. 99. 104. 113 — 114. 135. 136. 130. 141. 153. 166. 175. .187. 303. 310. 334. 333. 339. 343. 351. 253. Bei vielen dieser Spenden und Erwerbungen ist bei Kirchen die Dccima, proud in canonicis libris habetur, — die justa catholica Dccimatio ausdrücklich beigefügt. Bei den Anderen verstehen sich die Zehenten von selbst unter den umfassenden Ausdrücken. 2) Eichhorn, Beiträge. I. p. 185 — 188. 3) Meichelb., Hist. Prising. I. 273. ü) Iuvavia, Abhandlung, p. 363. 384-385. Im Lchensreverse H. Friedrich II. vom I. 1242 heißt es: „Item all Zehcnd die die Herzogen in Steuer und in Kernden in meines Herrn Bistum gelegen habent, und sun-"der zu Läntzenkirchen, Rcunstadl, Harsberg, Rugcrspurg, Martin und ,',Grätz." tanischer Saalherr, Waltfrid genannt, gab dem Erzbischöfe Dal-ü»in und seinem Kastenvogte Wilhelm ein Gut im Orte Kapellen an der Sutm, und kaufte dadurch vom salzburgischcn Hoch-stlstc den rechtmäßigen und nach kanonischen Gesetzen gebührenden Zehent auf seinen andern Saalgrünöen zu Kraubath und Sicht, wie auch von seinen Weinbergen zu Hengiste für immer los, so daß er von diesen Weinpflanzungcn nur drei Eimer Wein, von jenen Gründen aber nur den, früher nach Gewohnheit der Slovene» geleisteten Zehent fürderhin noch leiste. — Ein anderer edel-freier Mann, Eppo, löste von demselben Erzbischöfe den rechtmäßigen katholischen Zehent von seinen Gründen zu Friesach, 217= grrstättcn und Peggau bis auf die Gcwohnheitszehenten ab und gab dafür an Salzburg ein Gut zu Kapellen an der Sulm *). Man ersieht aus diesen Begebnissen, daß der Salzburgcrerzbi-schof Balduin sehr bemüht gewesen sey, den rechtmäßigen kirchlichen Zehent in der Steiermark überall zu erringen, oder wo man sich ö-r Einführung desselben widerfetzte, dafür einen sichern Ersatz zu erzielen ; und daß man noch um die Mitte des eilften Jahrhunderts in der Steiermark nur einen Willkührzehent, einen Gewohnheitszchent (Dccimam consuetudinariam, Dccimam secundum eonsuetudinem Sclavovum, — uli ibi consuetude erat), keineswegs den COHOnt-sthen, katholischen, gesetzlichkirchlichen Zehenten (Dccimam just am et vatholicam; Dccimam, ul. in sacris codicibus habetur, et sicut ccclesiasticis praescribit ordo; quae secundum canonum jura dari debuit), in manchen Gegenden sich habe gefallen lassen. Der Erzbischof Gebhard setzte die Bemühungen seines Vorgängers Balduin fort. Er brachte um das Jahr 1061 den mächtigen Grasen Marguard von Mürzthal und Eppenstein, so wie dessen Gemahlin Liutbirge und dessen Söhne dahin, daß sic von allen ihren obcrsteierischen Saalgütcrn dem Hochstifte die kirchlichen Zehenten leisteten; bei den Besitzungen dieses hochedlen Dynasten in der untern Steiermark mußte er sich einstweilen mit den Zehenten von den sogenannten Stadclhöfcn begnügen “). Das Beispiel einer so reichen und mächtigen Familie scheint für Gebhards Be- 1) Juvavia, p. 251. $) St. Lambrechtersacilbuch : ,,Notnm sit — quod March wart, films A dal 7 beronis Ducis, et nxor ejus Liutpirc et tilii de omnibus pvaediis suis7 tiuae in Epi*copatu Juvavicnsi habuerunt, dec im as in manus Archiep. Gebehanli legitime tradidenmt. — In IM archi a au fern non ! nteg.r.as, sed tantum de suis et clientuni suoruin curtibus stabulaviis^ quas vulgo Stadelhol’ dicimus, tradidcrunl.“ mühungrn dm erwünschten Erfolg herbeigefiihrt zu haben; und der Stiftsbrief von Admont (I. 1074.) deutet schon auf die bei den Slovenen eingeführten, wenn gleich damals noch ungewöhnlichen, kirchlichen Zehenten '); gleicherweise verbürgt die Lebensbeschreibung des Erzbischofs Gebhard die erst durch ihn vollbrachte Einführung der kirchlichen Zehenten unter den Slovenen Demungeachtet aber blieb es noch in vielen Gegenden, selbst der obern Steiermark, wie im Gaizarwalöe und an den Quellen der Liesing und Palte (in Stegmühl, Stegwaldis genannt) 1 * 3), bei den Gewohnheitszehenten, so, daß erst der Erzbischof Konrad I. bis gegen die Mitte des zwölften Jahrhunderts die ordentlichen canonischen Zehenten durchgesetzt hatte. Der Gewohnheitszehcnt bestand nun aber darin, daß die Bewohner des Salzburgerkirchenchrengels von jeder einzelnen Hube als Zehent nur 50 Garben Korn, 50 Garben Hafer, an Gewichte eine Schotte Flachs oder ein Lamm, und nichts mehr gaben, wie viel Früchte sie auch immer von ihren Hubgründen ernten mochten. Die Erzbischöfe Gebhard und Konrad 1. aber errangen in ihrem ganzen Sprengel die rechtmäßigen Zehenten von al-len Saalgrünüen, von Früchten und Wiese; und dieser Zehent hieß der erworbene, der errungen e Zehent 4). Heinrich Graf von Mürzthal und Eppenstein wollte sich der bereits festge-ftellten kirchlichen Zehenten wieder entschlagen. Jedoch der strenge Eiferer Erzbischof Konrad I. ging sogleich mit Bannstuch und Interdikt gegen ihn und zwang ihn dadurch zur Unterwerfung; 1) Nam sive — Decimarum a Sclavis tunc insolita temp oris cxactione — tradidit 8. Blasio. — Saalbuch. III. p. 110. 2) Gens Sclavonica in ejus Episcopii terminis posita ante ipsius tempora aut nullas aut paucissimas decimas reddere consuevit. Admontersaalb. IV. 95 — 96. — Juvavia, p. 262. 3) Admontersaalbuch. IV. p. 122 — 123. *) Admontersaalbuch. IV. p. 122 — 123: ,,Quae sit distantia sive differentia inter decimam consuetudinariam et acquisitoriain in ista ecclesia sciendum. Gebehardus Archiep. cum primum suscepit Salzburgensem Episcopatum, homines ecclesiae istius de singulis nobis non plus decimarum quam L manipulos siliginis et L annonae et pondus lini quod dicitur Sliotc vel agnum solvere consueverunt, quantumcumque illis fructus provenirent. Et haec dicitur decima consuetudinaria. Et hac inbeneliciati sunt milites ab Episcopo. Confortato autem Ar-chiepiscopo Gebehardo et successorc ipsius Chunrado justam decimam per omnem episcopatum reddi vel dari cxegerunt, ^cilicct de omnibus bonis tam pecudum quam fructuum decimam partem; et haec dicitur decima acquisitoria, quia manu et arcu ipsorum ecclesiae est ac-quisita. worauf er die Zehenten von den herzoglichen Besitzungen im obere» Murthale und bei St. Lambrecht dem Stifte Admont übergebe» hat '). Das besondere Diplom K. Heinrichs IV., 23. Slug. 1062, über alle Besitzungen des Hochftifts zu Salzburg bestätigte auch zugleich ausdrücklich all dessen Zehentrechte und Zehenten "). Aus allen diesen urkundlich nachgewiesenen Zehenten, neben noch so vielen 'Anderen, worüber keine Urkunden mehr vorhanden sind, wird man es begreiflich finden, wie die Metropoliten des Hochstifts, Gebhard, Thiemo, Konrad I., Eberhard I., Adalbert II. und Eberhard II. die steiermärkischen Stifte St. Lambrecht, Seckau, Rein, Voran, Stainz und ganz vorzüglich das Stift 'Admont, wie wir weiter unten darthun werden, mit Zehentrechten und Zehentbefreiungen in allen Gegenden des Landes so ungemein reich hatten ausstatten können. Zuverlässig ist auch diesem Zehentinstitute die frühe Gründung und die Feststellung so vieler Pfarren , als schon im zwölften und dreizehnten Jahrhundert allenthalben im Lande erscheinen, zuzuschreiben. Schon bei der Stiftung erhielt St. Lambrecht die Pfarren und Kirchen zu St. Maria im Thale Grazluppe, St. Lambrecht int Walde, Weißkirchen, St. Martin in Lind, Aflenz und im Aflenzthale, St. Marein im Mürzthale, St. Georgen zu Adriach, St. Anörä und Margarethen im Piberthale mit allen Zehenten, welche Erzbischof Gebehard von den Grafen von Mürzthal und Eppenstein zu diesen Pfarren durch Theidigung gebracht hatte * 2 3) 11060 — 1062). Nach Andeutungen in den St. Lam-brechtersaalbüchern hatte das Stift St. Lambrecht das Zehentrecht von allen Neubrüchen, welche durch Stiftsmitglieder in den Pfarren zu Mariahof, Lind und Aflenz urbar gemacht und in 'Ackerfelder umstaltet werden, durch päpstliches Zugeständniß (1.1160)4). Um das Jahr 1280 erhielt St. Lambrecht die Weinzehenten in der Antritz bei Grätz (in tevritorio Enderz). Hefter die Zehenten des alten Nonnenstifts zu Göß mangeln für die älteren Zeiten die Urkunden; man weiß jedoch, daß die Pfarrkirchen dieses Stifts, St. Maria zu Leoben und St. *) Saalbuch. IV. 123 — 124. 2) Lambacher, Anhang, p. 354 — 255. 3) Lambrcchtcrsaalbuch. — Dipl. Styr. II. p. 274 — 276. Z|) St. Lambrcchtcrsaalbuch: Dccimas novalium, quas propriis manibus vel sumptiljus exeolitis. Maria Magdalena in Tragöß (I. 1210) Zehentrechte besessen haben tinb daß die Gößerzehente zu Rotternstein und andern Orten als Lehen in den Händen des Dietmar von Mura (1. 1264) und des Edelherrn Heinrich von Utsch (I.1271) gewesen seyen '). Dem Canonikatstifte zu Seck au schenkte Erzbischof Konrad I. im Jahre 1140 die Zehenten Ms den Gütern des Eöelherrn Adelram von Feistritz zu Kumberg und Nordenstät, sammt jenen Zehenten im Thale der Feistritz, welche Hartnid, der Gründer der Kirche zu Feistritz, dem Erzbischöfe Gebhard gegeben hatte; bei einer anderen Gelegenheit erhielt öleö Stift die vollen Zehenten in Heinrichsdorf, Arbenöorf, Kumberg, Vorinöorf, Anger, Stockheim, Hermannsdorf, Willhalmsdorf, von den Neubrüchen am Schökl, zu Mogelnik, Püchel und Unter-Jahringen, und zwei Drittheilzehente aus den Seckauischen Höfen, zu Arbendorf, Pro-dindorf oder Neuendorf am Weizbache u. s. w. an der Raab von Aeckern, Weingärten und Wiesen; die priesterlichen Pfarr- Zehenten in der großen Mutterpfarre Kobcntz sammt dem halben bischöflichen Zehent zu St. Andrä in Witschein in den winüischen Büheln schenkte endlich der Erzbischof Adalbert II. im Jahre 1190 und 1197. Auch besaß dieses Stift öle Zehenten auf drei Villen seines Stifters Adelram von Walöek, innerhalb des Cere-waldes und Hartberg, zu Willenöorf, Geroltsdorf und Strelz; Erzbischof Adalbert II. fügte noch das Zehentrecht auf allen Neubrüchen, welche das Stift Seckau selbst machen und in Ackerland verwandeln würde, bei und bcstättigte frühere, unter Erzbischof Eberhard I. abgeschlossene Verträge über Zehenten in Vorlach, Hunstorf und Sachcndors -). An das Stift Rein sind schon bei dessen Stiftung alle Zehenten im Rcinthale, zu Lungwitz, Stangcrsdorf, Zirnobet und Pletichach gekommen (I. 1128 — 1140) 1 2 3 * *). Nachdem im Jahre 1140 Papst Jnnorenz II. dem gesammten Cisterzienscroröen das Privilegium gegeben hatte, auf allen von ihnen selbst urbar gemachten Gründen zehentfrei zu seyn, gab auch der Erzbischof Eberhard I., Jahr 1157, diesem Stifte die Zehentfreiheit von vielen Gründen und Besitzungen, selbst von solchen, welche die 1) Dipl. Styr. I. p. 34 — 40. 75. 93. 2) Dipl. Styr. I. p. 143 158. 168— 169. 174- 176. 180. 3) Reinerurkunde: ,,Nihil ergo juris, nihil arbitrii Episcoporum vel plcba- nus in decimatione illa de caetero habcbit; sed recoinpcnsatione, quam pro sua portionc plcbanus assecutus cst, eontentus ent.11 Pfarrer anzusprechen berechtigt gewesen wären '); und fugte noch Zehenten zu Lungmill, Werndorf, Söding, Raas, Tuttenbach, Liboch, Gradwein, Stallhofen, Rückersdorf und Grafenbach, für einige Güter zu Zettlarn, Kaumdorf, Krebsbach, Ror, Ber-chclwang, Feistritz, Trebchenöorf, Hartberg und Ofenbach, zwei Weingärten in Brunnthal und ein Gut zu Weikersöorf in Oesterreich hinzu * 2). Zu Rom, 19. März 1214, befahl Papst Jnno-cenz IH. dem Erzbischof zu Salzburg, das Stift Rein tut Besitze aller seiner Zehenten zu beschirmen, fremde Zehentforderungen ferne zu halten und über Alle, welche sich 11 ebergriffe dagegen erlauben, bei brennenden Wachslichtern den kirchlichen Bannfluch auszusprechen 3). In einer Synodalversammlung in ber St. Jakobskirche zu Leibnitz am 9. Jänner 1219 wurden alle Ansprüche des Hengsbergerpfarrers Bcrthold auf die stiftreinischen Zehenten zu Stan-gersdorf zurückgcwicscn und sein Pfarrersanthcil daran mit einem Gute zu Lank befriedigt 4 5 *). 11m das Jahr 1170 gelangte das Stift Bor au zu einem Zehenthofe in Grafendorf und zu allen erzbischöflichen Zehenten in Hartberg, Waltenstorf, Pöllau und Feistritz ®). Den Karthäufern zu Seiz tut Johannisthale schenkte Herzog Leopold der Tugendhafte die Zehenten von vier Dörfern (Vil-larurri) zu Rachis, Bedoai und zu Ragotz, und Herzog Leopold der Glorreiche bestätigte diese Spende im Jahre 1195 °); bei der Erweiterung der Dotation erhielten die gedachten Karthäuser von eben diesem Herzoge im Jahre 1207 auch die Zehenten tut Dorfe Brizlausdors bei Pettau, zu Predansdorf und von den Neubrüchen jenseits des Pulzgaubaches, zu Rogatz und jenseits der Drau zu Neüou 7). Berthold, der Patriarch von Aguileja, bestätigte (lldine, 29. Mai 1237) den Karthäusern in Seiz die Zehenten in den Pfarren Gonowiß, Kölsch, Schleinitz und St. Leonhard, deren Reinerurkunde: ,,nc a quodain plebanorum suorum de omnibus posses-sionibus suis deinceps cogantur molestiam sustinerc.“ 2) Reinerurkunde. 26. Febr. 1157. 3) Reinerurkunde. '•) Reinerurkunde. 5) Caesar, Annal. I. 696. p) Dipl. Styr. II. p. 7ä — 80. 7) Dipl. Styr. I. p. 83. Gesch. $. Steiermark. — UI. Bo IS erste Spenden eigentlich von den Herzogen Ottokar VIII. und i'cu= pold dem Glorreichen herrührten *)• Im Bestätigungsdiplome für das Benedictinerstist zu Obern-hurg, Aquileja, 7. April 1140, vermehrte der Patriarch Peregrin die von dem Stifter Diebald von Chagern dargegcbenc Dotation noch mit zwei Theilen Zehenten sammt den bebauten Ncu-brüchen in der Pfarre Obernburg, und mit zwei Theilen Zehenten sammt den Neubrüchen in der Pfarre St. Maria in Fraßlau, welche der genannte Eöelherr Diebald bisher als Lehen der Aquilejerkirche time gehabt hatte. Die umständlichsten Urkunden über Zehentspenden und Zehent-vcrzcichnisse birgt das Stiftsarchiv zu Admont. Bedeutende Zehenten im Paltcnthale, im Ennsthale, im Lungaue, in Kärnten, in der mittleren und in der slovenischen Steiermark erhielt dies Stift schon bei seiner Gründung durch Erzbischof Gebhard von Salzburg und im Stiftungsbriefe verzeichnet, I. 1074 * 2)z wozu der Erzbischof Konrad I. noch das Zchcntrecht von allen Neubrüchen innerhalb der Gränzen aller von jeher dem Stifte zehent-pflichtigen Gegenden fügte 3). Im Jahre 1159 beschenkte Erzbischof Eberhard I. das Stift Admont mit den Zehenten in der ganzen Ausdehnung der Paltenpfarre oder der Pfarre St. Lorenzen im Paltcnthale 4), mit Ausnahme des dem Pfarrer gebührenden Antheils; mit den Zehenten aller Neubrüchc in der Pfarre St. Gallen im Walde und bei Oberwols im Thale der Wöls; jenen in der Hczilospfarre oder St. Stephan bei Kaisersbcrg; mit allen Zehenten bei Dechantskirchen zwischen den Bächen Pinka und Laffnitz. Einen großen Zehenthof am Wertsee in Kärnten sammt allen dazu gehörigen Zehenten spendete Erzbischof Konrad H. im Jahre 1168 an das Armenspital in Admont mit dem Bedinge, daß dort stets so viele Arme derselben Gegend unterhalten werden sollen, für wie viele daS jährliche Erträgniß dieser Zehenten zureicht 5 6). — Die Zehentrechte in Obdach und in Gamnar bestätigte Erzbischof Adalbert II. im Jahre 1193 dem Stifte Admontc). Dipl. Styr. II. p. 288. 2) Saalbuch. III. p. 105 —lit. 3) Ibidem, p. 113. *) Ibidem, p. 118. 5) Ibidem, p. 131 — 132. 6) Ibidem, p. 149- Die genaue Leistung aller dein Stifte Admont gebührenden Zehenten wurde im Jahre 1196 vom Papste Cölestin Hl. sehr nachdrücklich empfohlen *)• — In einer besonders merkwürdigen Urkunde des Erzbischofs Eberhard II. vom Jahre 1207 werden die sämmt-lichcn Zehcntgcgenden des Stifts Admont namentlich bestätigt. lieber die Zehenten des Bisthums Seckau bis zum Schluffe des dreizehnten Jahrhunderts sind wir nur theilweise unterrichtet. Bei der Gründung schon kommen (I. 1213), zugleich mit den Dotationsgütern, den Pfarren Vonsdorf, Leibnitz, Vogau und St. Ruprecht an der Raab, mit dem Territorium an der Gail, mit dem Zehenthvfc in Sakkach, auch die Zehenten daselbst an das Bisthum * 2 3). Die Pfarre St. Georgen an der Stiffing erhielt schon alle Zehenten daselbst durch Erzbischof Eberhard I. a), und sie kamen mit dieser Pfarre im Jahre 1248 durch Erzbischof Philipp, gleicherweise als Mcnsalgut, an die Seckauerbischöfe 4). Und so war es auch, als der steirische Landesherzog Friedrich der Streitbare die Pfarre St. Peter bei Judenburg, I. 1239, die Pfarre Tobel, I. 1241 und die Bille St. Jakob im Erzberg in Passail, I. 1242, dem Bischof Heinrich von Seckau geschenkt hatte 5 6). Für die beeinträchtigten Zehenten in Passail erstatteten der Erzbischof Eberhard II. und Philipp, I. 1246 und 1250, dem Seckau erb isthu me hinreichenden Ersatz mit andern Gütern und mit Wein- und Getreidezehentcn im Sakkathale, im Sulmthale und zu Kirchberg jenseits des Semmerings °). In dem landesfürstlichen Rentcnbuche vom Jahre 1268 erscheinen auch die Herzoge des Landes als Zehentbesitzer bei Pet-tau, Radkersburg, zu beiden Seiten der Drau zwischen Marburg und Pettau, in Marburg, zu Kötsch und Schleunitz, zu Rohrbach, in der Graden, in der Kainach, an der Deigitsch, um Boits-berg, im Mürzthale und im Hinterberge im obcrn Ennsthale, jedoch unter solchen Andeutungen, welche größtentheils nur auf Sackzehenten schließen lassen, welche auch mit Geld abgelöst werden konnten. 18 * r) Urkunde. XX. 45. 2) Dipl. Styr. I. 301. 3) Ibidem, p. 305 —307. *) Ibidem, p. 319. 5) Ibidem, p. 310 — 311. 313 - 314. 315. 6) Ibidem, p. 317. In demselben Verhältnisse mit Zehentrechten und Zehenten, wie die Metropoliten zu Salzburg im Lande Steicr oberhalb der Drau, waren wohl auch die Aglajerpatriarchen in ihrem slooenisch-sseirischen Sprengelsantheile unterhalb derselben; nur daß wir dieses im Einzelnen nicht mehr so genau aus Urkunden Nachweisen können. — Bei der Gründung des Stiftes Obernburg tut I.1140 gab der Patriarch zu Aquileja, Peregrinus, zur Dotation desselben mit Zustimmung seines Domkapitels zwei Theile der bischöflichen Zehenten in der Qbernburgerpfarre, und gleicherweise zwei Zehenttheile im Kirchspiele der Pfarre St. Maria zu Fraßlau, sainmt den Zehenten aller gegcnivärtigen und zukünftigen Neubrüche. — Zum Ersätze der Beeinträchtigung der Pfarre in Gono-witz durch die Gründung der Karthause in Seiz, (I. 1164), gab der Patriarch Ulrich II. jener Pfarre die Zehenten von fünfzehn Mansus in der Gegend zu Ainoth (Einöde), I. 1173. Der Patriarch Berthold schenkte im Jahre 1237 den Karthäusern in Seiz alle Zehenten in den Pfarren Gonowitz, Kötsch, Schleunitz und St. Leonhard ')• — Aus viel später» Urkunden wissen wir, daß die mächtigen Cilliergrafen fast alle bischöflichen Zehenten im Saan-thale von den Patriarchen zu Lehen getragen hatten. Eine ganz besondere und heut zu Tage noch geltende Art von Zehenten findet sich auf dem sogeitannten Gratzcrfelöc und auf den größtentheils zur Herrschaft St. Martin und zur Pfarre Straßgang zehentpflichtigcn Aeckern, welche Zahläcker (Zalagri) genannt werden. Diese Acckcr geben auch die Zehenten von geringerem Getreide, oder von Heiden, Hirse, u.s. w., und sie finden sich im ältesten admontischen Urbarbuche aus dem dreizehnten Jahrhunderte schon unter dieser Benennung erwähnt l) 2). Nach der Absicht der Kirche sollte nicht bloß von den eigentlichen Früchten des Lanüeseigenthums der zehnte Thcil als Realzehente abgegeben werden, sondern man sollte auch den zehnten Theil alles Erwerbes leisten, Personalzehente. In einheimischen Urkunden erscheinen jedoch nur die Zehenten von Getreide, Wein, Honig und von Vieh; diese Letzteren jedoch nicht über das dreizehnte Jahrhundert herab 3). l) Dipl. Styr. II. p. 60. 83. 288. Codex Praediorum. C. 578. 3) Dipl. Styr. 1. 175. 317 — 318. — Juvavia. p. 251. — Rationarium Styriae." — Lambacher, Anhang, p. 16. J"> Laufe der Zeit und vorzüglich feit dem zwölften Jahrhunderte waren gar viele Zehenten, theils durch die Gewaltthätig-keit der Vögte, theils lehenweise (Decimae infeodatae) von dein kirchlichen Institute weg und in die Hände von hohen und gemeinfreien Laien gekommen und endlich Cigenthum derselben geworden. Vergeblich waren durch fast hundert Jahre die päpstlichen Gebote, insbesondere Gregors VII. und Alexanders m. an alle Laien der Christenheit, der Kirche die vorenthaltenen Zehenten wieder zurück-zustellen. Wenig half das im dritten latcranensifchen Concilium tin Jahre 117V erlassene allgemeine Verbot, kirchliche Zehenten nicht mehr an Laien zu übertragen. Neben dielen Dotationen an liegenden Gründen und Zehenten der steiermärkischen Kirche wissen wir nur von der Pfarrkirche St. Andrä in Piber, daß dieselbe auch insbesondere noch das Recht einer Täfern oder das Ausschankrecht im dreizehnten Jahrhunderte (1277) genossen und ausgeübt habe l). Wie wir schon oben von den allodialen Besitzungen aller Saalherren gesagt haben, eben so waren auch über alles kirchliche Eigenthum an liegenden Gründen, Zehenten und Rechten in den Hochstiften, Stiften lind Abteien der bajoarischen Länder schriftliche Verzeichnisse oder Urbarbücher aufgcrichtet, und ordentliche Protokolle über alle darauf bezüglichen fpätern Käufe, Verkäufe. Tauschverträge und andere Veränderungen begonnen und fortgesetzt, um allen Besitzstand möglich zu sichern und ersichtlich zu halten. Das Hochstist Salzburg, die Stifte Monsee und St. Peter in Salzburg gaben die ersten Beispiele solcher Urbarbücher (Codices praediorum) und solcher Erwcrbungsprotvkolle (Codices tva-ditionum) 2); alle einheimischen Stifte folgten diesen Beispielen, führten und bewahrten solche Bücher und Protokolle bis zum Schluffe dcö dreizehnten Jahrhunderts, wovon die admontischen Urbar-büchcr und Erwcrbungsprotokolle am wohlcrhaltcnstcn sind. In innigster Verschmelzung mit den bürgerlichen und staatsrechtlichen Verhältnissen sehen wir auch alles liegende Kirchcngut mit den daran Hangenden Rechten der Oberherrlichkcit, Oberaufsicht und dem besonderen Schutze des Staates, des fränkisch-deutschen Rcichoberhaupts, des Kaisers, unterstehend. Aus diesem *) St. Lambrcchtersaalbuch. ") Juvavia, Anhang, p. 30. ,82 — 176. 190- 200. 323 - 331.,247 — 254. — Clit'on. Lunaelac. p. 9 — 82. Grunde baten von jeher schon alle kirchlichen Institute, Hochstiste, Stifte und Abteien bei jedem neuen Oberhaupte des heiligen römisch-deutschen Reichs um Bestätigung ihrer sämmrlichen Güter und Rechte, und erhielten auch Majestätsbriefe darüber, thcils in allgemeinen Ausdrücken abgefaßt, theils aber Urkunden, in welchen alle Einzelnheiten des ganzen Allodialbesitzthums und alle Rechte und Privilegien angeführt werden; endlich auch viele Bcstätigungs-briefe über ganz vereinzelte Besitzungen und absonderliche Rechte 1). Aus diesem Grunde war auch alle und jede Veräußerung von Kirchengut durch politische Gesetze verboten; sie konnte rechtskräftig nur mit Bewilligung des Staatsoberhaupts geschehen und bleiben; und eben darum ertheilte K. Ludwig der Deutsche dem Salzburgermetropoliten Liupram und allen seinen Nachfolgern am Hochstifte die allgemeine Vollmacht (15. November 851), Güter und Hörige ihrer Hochkirche gegen andere Erwerbungen hinzugeben, ohne erst dazu und darüber die Erlaubniß und Bestätigung des Kaisers und Reichs einzuholen *)• — Wir haben schon oben bei der Erörterung der Verhältnisse zwischen Kirche und Staat die erforderlichen Beweise hierüber dargelegt. Im Laufe der Zeit erschienen auch ranonische Decrete und Weisungen hinsichtlich der Veräußerungen von Kirchengütern.' Stiftsgüter sollten ohne Einwilligung des Kapitels und des Kaisers, und bischöfliche Tafelgüter niemals ohne ausdrückliche Bewilligung von Seite des apostolischen Stuhls veräußert werden! Jedoch währte es noch lange, bis diese Praxis in Deutschland einheimisch wurde. Salzburg betreffend, haben wir oben die nöthigen Beweise von Befragung und Zustimmung des Domkapitels bei wichtigen Veränderungen mit Hochstiftsgütern beigebracht. Von der frühesten Zeit an hegte man die Ansicht, daß alles Kirchengut, sammt Zehenten und freiwilligen Oblationen der Gläubigen zunächst zum Unterhalte der Kirche und des dabei angestcll-ten Clerus und der Armen, als Dotation der Kirche (Dos Ecclesia e) bestimmt und gegeben worden sey. Hieraus gestaltete sich, vorzüglich seit Isidors falschen Decretalen, die Idee, alles Kirchengut sey Eine Masse, deren Verwaltung, Bertheilung und Verwendung dem Sprengelsbischofe allein zustehe; der dann auch für den !) Juvavia, Anhang, p. 50. 76 - 77. 85 - 86. 95 — 86. 112— 115. 176 - 177. 200 — 208. 236 — 238. 243 - 246. ") Juvavia, p. 63 - 64. 84. 91 — 92. Unterhalt seines ganzen Sprengelsclerus zu sorgen, die nöthigen Bedürfnisse deö öffentlichen Gottesdienstes zu bestreiten, die Kirchen und kirchlichen Gerächt in gutem Zustande zu erhalten und die Sprengels-arnicn davon zu unterstützen hätte. In unseren steirisch-pannonischen Landtheilen ist jedoch diese Ansicht niemals ins Leben getreten. Schon Papst Gregor II. setzte in seinem Schreiben an den bajoarisch-deut-schen Clerus die Bestimmung alles Kirchenguts in getreue Verwendung für Bischof, Clerus, Arme und Kirchengebäude '1. Die Kapitularien K. Karls des Großen, (I. 803), die Diplome K. Ludwig des Frommen (I. 816), in welchen die Kirchcngüter Erbgut der Armen, Stipendium des Gott dienenden Clcruö und Speise der Armen genannt werden '0, und die Beschlüsse der Synoden zu Rießbach imö Salzburg geben der Kirchcndotation mit den Zehenten keine andere Bestimmung *)• Bald jedoch erscheint diese Bestimmung der Kirchengüter in den bajoarisch - norischcn Ländern ausschlicßend nur aus Verwendung für Bischof, Clerus und Kirchcngebäude beschränkt. Als Dotation des von ihm gegründeten Stifts Admont gab der Erzbischof Gebhard (I. 1074 — 1088) die Zehenten in großen Pfarrsbczirkcn, so, daß Admont nicht verpflichtet war, rin Drittheil dieser Zehenten an die betref-fkiiden Pfarrer abzugcben; diese jedoch von dem Erzbischöfe selbst dafür wieder durch Zuthcilung anderer Grundstücke und Renten entschädigt worden sind 4). So wie seit der Hälfte des neunten Jahrhunderts in den steirisch - karantanischen Landstrichen Pfarrkirchen mit genau zuge-thcilter Dotation erscheinen, eben so war bis in das eilfte Jahrhundert, wie wir eben gesehen haben, dieses ihrer Parochialkirche angchvrige Allvöialgut der Dotation aller Pfarrer schon als Be-neffzium zu ihrem Lohn und Genüsse für die geistlichen Amtsverrichtungen gegeben, und folglich die ganze Masse des Diözcsankir-chrnguts in der Steiermark schon längst als vereinzelte Benefizien unter den Clerus vcrtheilt. Alle Kirchenämter (Ofilcia) hatten *) 8. 8. Concil. VIII. 172- 173. '■') Juvavia. y. 32. — Georgisch, Hegest, y. «47. i) Peru. III. 78. — 8. 8. Concil. VIII. 274 — 27«: ,.Dccimac populi in quatuor yortioncs dividantur, id est, nna pars Eyiscoyo, alia Clc-ricis (Becimac Episcopates aut Bpiscopi und Portio plebani — in den spätem Urkunden), tertia pauperibus, q narta in ccclesiac fabricis ayyli-cetur.“ '') Juvavia. y. 262. — Stistbn'cf von Admont. somit ihre bestimmten Güter und Renten (Beneficia), welche mit dem Kirchenamte unzertrennlich verbunden waren (Titulus). Niemand hatte das Recht, davon etwas dem rechtmäßig in das Amt eingesetzten und dasselbe gesetzlich führenden Pfarrer zu entziehen. Es sollte aber von nun an auch keine Ordination geschehen, ohne daß zugleich dem Geistlichen durch ein bestimmtes Kirchenamt, oder auf eine andere Weise (Titulus Patrimonii) seine Subsistenz gesichert würde. Aber auch frühezeitig schon hatten die Bischöfe von dem Gc-meinkirchengute ihres Sprengels gewisse Besitzungen und Renten zu ihrem eigenen Unterhalte als Tafelgütcr (Bona mensalia) aus-gefchleden; weil ohnehin zugleich auch bei dieser Theilung der Stifts-gütcr zwilchen Bischof und Kapitel die Güter, welche zur Tafel des Kapitels (ad mensum capituli) und bereits in eigene Verwaltung waren gezogen worden, von den bischöflichen Tafclgütcrn getrennt worden sind. In allen ranonifchen Vorschriften wird allen Kirchenvorstehern die gewissenhafte Verwaltung und Beaufsichtigung des ihnen untergebenen Kirchenguts zur heiligsten Pflicht gemacht. Allen Vorstehern, Aebten und Pfarrern in dem Salzburgcrsprengel gebietet die Synode zu Riesbach, von dein ihnen zum Genuß zuge-theilten Kirchengute nichts, was über die in den Canons ovrge-zeichncten Gränzen geht, unter ihre Aeltcrn und Angehörigen zu vertheilen *)• Das reiche Kirchen gut des Salzburgerhochstifts in der Steiermark haben wir oben schon bezeichnet, und auch den ansehnlichen Zehentenbesitz der salzburgischen Erzbischöfe daselbst einigermaßen nachgewiefen. Wie und wann endlich diese Gütermasse zwischen Erzbischöfen und Kapitel getheilt worden scy, können wir urkundlich nicht mehr belegen. — Nebst den canonischen und den Vorschriften der fränkisch-deutschen Kaiser wurden aber auch durch die Urverfassung der christlichen Gemeinden, durch Sitte und Gebrauch die Erzbischöfe insbesondere in ihrer Verwaltung der hochkirchlichen Dotation stark beschränkt, indem alle Veränderungen mit derselben, alle Käufe, Verkäufe, Belehnungen, Verträge, Taufchhandlungen u. s. w. auch immer nur mit Wissen, Bcrathung und Zustimmung l) Pc Hz. III. 80. L81 des hochstiftischen Clerus, der Ministerialen und anderer Laien vollbracht werden dursten, wie wir schon oben angedeutet haben '). Die Kirchcnvögte und die Kirchenpatrone. Mit Kirche und Kirchengütern in unmittelbarer Verbindung erscheinen frühzeitig schon gewisse Personen, unter dein Namen Schirmvögte, Schutzherren, Vögte, Kastenvögte, Schützer, Verth ei dig er (Defcnsores, Protectores, Advocati, Decani, Procura tores, Praepositi, Yicedomini). Seit der Feststellung von Christenthum und Kirche in allen Ländern des fränkischen Reichs stand die allgemeine und oberste Schirmvogtei der Kirche und allen Kirchcnguts nach altbajoarischem Gesetze dem Könige und dem Herzoge des Landes zu; weil es diesen oblag, Verletzer und Berauber des Kirchenguts zum gesetzlichen Ersätze zu verhalten * 2). K. Karl der Große nannte sich in seinen Kapitularien, I. 769 — 771, einen ergebenen Beschützer der heiligen Kirche 3). Der ursprünglichen Bestimmung gemäss war nun der Vogt der gesetzmäßige Verthciöiger der Kirche in allen Fällen, in welchen sie für ihre Güter oder Personen weltlichen Schutz bedurfte. Er war der Vertreter der Kirche und ihrer Güter vor Gericht. Weil aber ein großer Theil der Kirchengüter durch Ministerialen verwaltet wurde, so waren diese zusammen die natürlichen und eigentlichen Vögte, Kastenvögte der Kirche und ihrer Güter. Die Kirche brauchte jedoch auch einen bewaffneten Schutz, welchen ihr ein Vogt an der Spitze ihrer Vasallen und Ministerialen leisten mußte. Ein solcher Vogt hieß dann aus diesem Grunde und ganz eigentlich der Schirmvogt (Defensor Ecclesiae adversus potentiores sae-cularium vel divitum). Er war daher oft eine, von dem Kastenvogte ganz verschiedene Person, ein Herzog, ein Markgraf, ein mächtiger Aöelsdynast, sogar der König selbst. Den Schirmvogt bestellte in der Regel immer dasiRcichsoberhaupt. Dieser Schirmvogt war zugleich auch der Oberaufseher über alle anderen Vögte bei einem sehr ausgedehnten Kirchengute der Hochstifte und Abteien; er war der oberste Kastenvogt. Allen Kirchenvögtcn ließ *) Iuvavia, Anhang, p. 133. 135. 193. 195. 363. ") Lex Bajuvar. p. 355 — 256. 3) Pcrtz. III. 33. 143. K. Karl der Große Unverbrüchlichkeit, strenge Gerechtigkeit und genaues Vorgehen nach den Gesetzen in Furcht Gottes ernstlich gebieten '). Aus der allgemeinen dem Rcichsoberhaupte allein zustehenden Schirmvvgtei hatte sich nach und nach eine untergeordnete und gleichfalls allgemeinere Schirmoogtei der Landesherren über alle in ihren herzoglichen oder markgräflichen Territorien gelegenen Hochstifte, Abteien, Pfarren, Kirchen ausgebilöet. Seit den @muni tätsrechten und der weltlichen Gerichtsbarkeit der Kirche über ihre freien und unfreien Hinterfassen ward auch die Ausübung dieser Gerichtsbarkeit ein Hauptgeschäft der Vögte; welche jetzt von diesem Amte auch Dingvögte, Gerichtsvögte genannt und von den Kirchenvorstehcrn immer selbst gewählt und eingesetzt worden sind. Schon in der ersten Hälfte des zehnten Jahrhunderts waren die Landcsherzoge die obersten Schirmvögte der karantanisch - steirischen Kirchengüter des Hochstifts zu Salzburg s). Wo es sich um Vertauschung salzburgischer Besitzungen in der Steiermark handelte, in den Jahren 923 bis 934 im Mürzthale, im Paltenthale zu Notenmann, an der Lafnitz * 2 3), tut Ließingthale, im Leobenthale, im Admontthale, im obern Ennsthale, im obern Murthale, in den Jahren 963 bis 976 an der untern Drau bei Pettau; in den Jalss ren 1025 bis 1041 im Laßnitzthale, im untern Murthale; in den Jahren 1041 bis 1060 wieder an der Laßnitz, am Hcngstberge, zu Rein und Kraubat, im Sulmthale und am Stadlgebirge, erscheinen von den Landesherzogen verschiedene hochedlc Dynasten, Reginbcrt, Engilbert, Kerhoch, Dietmar, Bernhard, Wilhelm, Engilbcrt 4). Für ihre Stiftung des Nonnenklosters zu Göß behielten Graf Aribo und seine Gemahlin Adula (I. 1020) die Wahl und Einsetzung eines Schirmvogts bevor — unter kaiserlicher Bewilligung und Bestätigung jedoch 5); und K. Heinrich 11. willfuhr diesem Wunsche in einem eigenen Diplome. — Gleicherweise stellten die Stifter von St. Lambrecht, die Karantaner-herzoge und Grafen von Mürzthal und Eppenstein, Marqnard ■) Pcvtz. III. p. 92. Capitular. Anni 802. 2) Juvavia. p. 126. 3) Ibidem, <-) Ibidem, p. 126. 129 — 130. 182. Ul. 102. 166. 175. 192. 223 — 224. 250 — 251. ••) Dipl. Styr. I. 10. und Heinrich, die Wahl eines Schutzoogtes diesem Stifte frei '). — Bei der Wiedererhebung des Karthäuserklofters in Geirach behielt sich Herzog Leopold der Glorreiche, 7. November 1212, die Schirmvogtei über das Stift und dessen Angehörige selbst bevor. — Schon seit der Gründung von Admont trugen die traungauischen Lanüesmarkgrafen die oberste Schirmvogtei über dieses Stift; und sie erscheinen nachher auch als landesherrliche Obervögte aller anderen Stifte der unteren und der oberen Mark, Rein, Seckan, Vorau, Sei; im Johannesthal, St. Lambrecht und Hospital im Cercwald. — Da aber Besitzungen und Hintersassen mancher Stifte, wie die von Admont vorzüglich und von St. Lambrecht, sehr zerstreut und ungemein weit auseinander gelegen waren: so mußten diese einheimischen Stifte schon seit ihrer Gründung mehrere andere Kastenvogte halten. — Die Vogtcivcrhält-nisse für das von seinen Borältcrn gegründete Stift Steicrgar-sten ordnete Markgras Ottokar YH. tut Jahre 1156 folgendermaßen: Dreimal im Jahre hat der Bogt zu allgemeinen Gerichtsversammlungen zu kommen, und zwar begleitet von einem vom Stiftsabte bestellten Richter. Bon allen Wehrgelüern gebührt dem Vogte der dritte Thcil. Er kömmt nur mit mäßiger Gelcit-schaft. Verkostung erhält er aus den Beiträgen der umliegenden Unterthanen. Hvfrechtc hat er nicht zu üben; auch darf er die Stistshatten nicht betreten, keinen Untervogt bestellen, von den Ehc-lichungen der Hörigen sich nichts anmasscn. Er begnügt sich mit den Renten der ihm zugewicsenen Höfe und Huben 2). Wie in anderen Landtheilen des deutschen Reichs sind nun auch diese Vogtcicn sowohl Gerichts- als Schirmvogteien nach und nach in mächtigeren Dynastenfamilien erblich geworden. Ungeachtet aber die Vogte für ihre Mühen von Kirchen und Abteien Lehengüter und Einkommen in Geld bezogen: so kamen eben dadurch und durch die Lchcnserblichkeit der Vogteien bald zahllose Bedrückungen über Hochstifte, Abteien und Kirchen. Die Vögte rissen unersättlich ein Gut nach dem andern, Zehenten und andere Gefälle der Kirchen an sich. Sie besteuerten die kirchlichen Unterthanen wie ihre eigenen. Sie suchten endlich den kirchlichen Instituten sogar die Emunität und Unmittelbarkeit zu entziehen. Die weitere Gc- ■*) St. Lambrechtersaalbuch. z) Ludew. Reliq. IV. 202 - 200. schichte des Vogteiwesens in der Steiermark wird die gehörigen Belege dafür liefern. Für die aömontischenGüter kennen wir, wahrscheinlich von dem Stifter.Erzbischof Gebeharö schon ernannt, die Grafen von Burghausen, Gebeharö Vater und Sohn. Es war aber demun-geachtet diesem Stifte schon bei seiner Gründung die Wahl ihrer Hauptschirmvögte freigegeben; wie dies aus dem Diplome Herzog Leopold des Glorreichen vom Jahre 1200 erhellt 1). In seinem umfassenden Beftätigungsbriefe der ganzen Dotation des Stifts Admont warnte Eberhard L, Erzbischof zu Salzburg (I. 1160), die Vögte vor allen Anforderungen und Bedrückungen dieses Stifts und dessen Hintersassen 2). Als nach dem Tode des Grafen Ge-behard von Burghausen, Jahr 1164, der babenbergische Herzog in Oesterreich, Heinrich Jasomirgott, diese Vogtei aus den Wunsch des Abts Luitold zu Admont übernahm, that er es mit feierlicher Entsagung auf alle Lehen und andere Begünstigungen, I. 1169, und forderte zur gleichen Gesinnung alle anderen Vögte dieses Stifts auf3). Von ihm empfing diese Vogtei sein Sohn Leopold VI. der Tugendhafte in gleicher Gesinnung, 1.1179 4), wie auch dessen Enkel, Leopold der Glorreiche, I. 1196 5 *). In seiner Urkunde vom Jahre 1200 ungefähr erschienen alle anderen admontischen Kastenvögte schon mehr als gewöhnliche Beamte, Verwalter und Anwalde, als in der früher gewöhnlichen Eigenschaft ®). Um dieselbe Zeit bestellte dieser Herzog auch seinen Getreuen, den festen Ritter Kuno von Werfen, zum Vogt über die admontischen Besitzungen in der Gegend von Werfen, um Radstadt, in der Flachau und im Pongaue 7). Im Jahre 1242 erließ Herzog Friedrich der Streitbare, als alleiniger Stiftsoogt von Admont, in einer an alle seine Getreuen gerichteten Urkunde, die Warnung, *) Saalbuch. III. p. 228. 2) Ibidem, III. p. 121., IV. p. 52. 3) Ibidem, IV. p. 75 76: „Advocatiam manu nostra teuere volumus sine beneficij quoque jure vel concessione, absque placitorum etiam et modiorum vel pecudum exactione, tantum ut Bei respcctu et nostrae dilectionis intuitu illos tueantur ac defendant et ubicumque necessa-rium fuerit pro illis respondeant.“ — Admonterurkunde. M. 1. *) Urkunde. M. 3. •>) urkunde. M. 4. «) Saalbuch. III. 237 — 228. 7) Saalbuch» III. 228 — 229: „Dcfensorem te eis constituimus in boni* ipsorum tibi oontiguis, et ab ipsis designate.“ daß keiner seiner Richter und Amtleute in seinen Ländern aus Vorwand und Gelegenheit einer Gerichtsübung oder Gerichtsoer-saminlung es wage, an aümontische Unterthanen eine Forderung zu stellen, Blutrache allein ausgenommen; daß sie im Gegentheile durch alle Richter und Amtleute auf allen ihren rechtmäßigen Besitzungen kräftigst verthcidigt werden sollen '). Man mag daraus von selbst entnehmen, wie sehr damals auch in der Steiermark die Ungerechtigkeiten und die gewaltthätigen Plackereien gegen Güter und Hörige der Kirche von Seite der Vögte zugenommen hatten. Es kommen jedoch noch sprechendere Beweise dazu. Im Jahre 1245 erklärte Luitolü von Wildon seine Reue wegen der vielen durch ihn, als Stiftsvogt, und durch die ©einigen dem Stifte Admont vielfältig zugefügten Verletzungen und Ungerechtigkeiten, und er verbürgte sich in einer eigenen Urkunde feierlich für die getreueste Haltung folgender Bestimmungen: «daß alle Leute des Stifts, de-«nen eine Reinigung von irgend einer Schuld oder Vergehung durch «richterlichen Spruch zuerkannt worden ist, sich ungehindert durch ih-«ren körperlichen Eid losschwören dürfen, und unter seiner Schirm-«vogtei künftighin von ihnen nicht mehr und nicht weniger als diese «Rcinigungsweife gefordert werden solle. Auf Stiftsbesitzungen «wolle er nur einmal im Jahre mit Mäßigung Herberge nehmen. «Eben so soll der Richter nur dreimal im Jahre bei freien Hin-«tersassen des Stifts Admont, bei Eigenleuten jedoch nur zweimal «des Jahrs, wie in der Mukirnau und in dergleichen Orten, mit «zwei oder drei Berittenen Herberge mit Mäßigkeit nehmen. Rich-«terrecht und Marchfutter soll ihm nach landcshcrzoglichem Maße «zugemessen werden. Auf die Henne um Ostern, auf Viehfutter «und auf die Gans im Herbste verzichte er. Bei Fuhren gelobte „er bestmögliche Verpflegung der Leute. Trifft sein Richter auf »stiftischen Gütern einen Dieb, so werde er, nachdem er des Diebs «habhaft geworden, weiters daselbst nichts berühren, lieber Stifts-«leutc soll der Richter nur wegen Blut und Diebstahl richten, in «allen übrigen Vergehungen aber nur der beamtete Stiftspricster «auf den Stiftsgütcrn (sacerdos officialis) *).« — Als Wülfing von Kapfenberg tm Jahre 1245 die Vogtei der admontischen Be- *) Saalbuch. III. p. 230 — 231: „Ut nullus nostrorum judicum aut offi-cialium per omtics Domini nostri districtus occasione alicujus juris-dictionis aut placitus , in ipsius homines, exceptis duntaxat vindietis sanguinum, aliquam cxactioncm audeat cxercerc.“ 2) Stistsurkunde. M. 10. sitzungrn im Thalc der Wüls, zu Mainhardsüorf und Oberwöls) übernahm, wurde für seine Bemühung festgesetzt an jährlichen Bezügen; fünf Pfennige von der Mark der Einkünfte, eiir Metzen Weiz, ein Metzen Hafer, wie die Früchte dort sind, und zwei Hühner, welche nicht durch seine Leute, sondern durch den vom Stifte Gesendeten gehoben und ihm übergeben werden sollten. Dagegen verbürgt er in einer eigenen Urkunde, daß, wenn er auf irgend eine Weife des Stifts Leute daselbst bedrücken würde, dem Stifte freistehen solle, ihm das Dogtenamt wieder zu nehmen und einem Andern zu übergeben; und daß seine Erben keinen anderen Anspruch, als die Gnade des Stiftskapitels haben sollten, die Vogtei länger noch zu behalten '). — Der kräftige Abt Heinrich II. zu Admont beschränkte alle geringeren und untergeordneten Schirm-vogteicn auf den Stiftsgütern nach Möglichkeit, und that Manche ganz ab. Die erbliche Bogtci über die Aömontischcn Höfe zu Pcr-garn und Winklern löste er im Jahre 1284 aus den Händen der Brüder Wülstng und Ortolf von Trewenstein um 20 Marken neuer Grätzerpfennige für immer ab * 2). Auch in der Familie der Wilöonier scheint er eine admontische Vogtei, wie früher (1245), nicht mehr gelassen zu haben; denn Hartnid von Wilüon, Marschall von Steiermark, erscheint im Jahre 1287 nicht mehr als Vogt aömontischer Besitzungen. I» einer Urkunde mußte er feierlich allen widerrechtlichen Ansprüchen auf Stiftsgütcr und Unter-thanen zu Mergeinstorf, Vvllgitsch und Auroham bei Wildon, zu Harde, zu Feistritz an der Mur, zu Stübing und in der innern Stübing, und namentlich auf das Vogtenrecht entsagen, zugleich seine Gerichtsbarkeit nur auf todcswürdige Verbrechen und Verbrecher beschränkt erklären und alle anderen Streitsachen und Gerichtsfälle dem stiftischen Amtmann anheimgestellt seyn lassen 3). — Zu Ende des dreizehnten Jahrhunderts entstand Streit und Kampf zwischen dem Landesherrn Herzog Albrecht I. und dem salzburgischen Erzbischof Rudolph, wegen des Vogteirechts über alle admontischen Kirchengüter, insbesondere über die innerhalb des Mandlingbaches, welcher die Steiermark vom salzburgischen Ge-biete schied, um Radstadt, im Lungaue und am Katschberg gelegenen. Beide Theile erwählten endlich den richterlichen Aus- *) Stiftsurkunde. R. 3. Saalbuch. HI. 308 — 309. 3) Admonlcrurkunde. N. 4. 2Š7 Ipilich K. Rudolphs I., welcher, dem Inhalte aller früher» ad-iiioiitischeii Diplome gemäß, das Recht der obersten Vogtei über die admontifthen Besitzungen ohne Ausnahme dem Landesherzoge, Albrecht I., und allen seinen Nachfolgern in einer umfassenden Ur-klindc zuerkannt hat (I. 1290) '). Der Stifter von Seckau, Adelram v.Walöeck, und der Propst Wernher wählten auf dem glanzvollen ersten Hostage K. Friedrichs L zu Regensburg, I. 1152, mit Bewilligung des Kaisers den steiermärkischen Landesmarkgrafen, Ottokar Vif., zum obersten Vogte dieses Stifts mit großer Feierlichkeit, welches Amt der Markgraf auch mit Verzichtlcistung auf alle Vogtrechte übernommen hat t). Die Obcrvogtei von Seckau ging dann von Ottokar Vit. auf dessen Sohn Herzog Ottokar VIII. und von diesem auf die babcnbcrgischcn Landeshcrzoge Leopold den Tugendhaften und Leopold den Glorreichen über; wie Urkunden vom Jahre 1197 versichern, in welchen die gewöhnlichen Unfuge und Bedrückungen der Kirchengüter und Hintersassen durch Schirmvögte schmerzlich beklagt werden * 2 3). Herzog Leopold der Glorreiche erließ im Jahre 1202 an alle Richter im Lande Steiermark eine besondere Warnung, ohne seinen ausdrücklichen Willen und Befehl keinerlei Klage über seckauische Stiftsgüter anzunehmen und darüber zu entscheiden; weil ohne seiner als Schirmoogt des Stifts besonderer Theilnahme darüber rechtmäßig nicht gerichtet werden könne4). — In einer Streit-lachc wegen Besitzungen zu Gobcrnitz bei Knittelfclü gegen das Stift Seckau gaben sich I. 1227 die Brüder Luitold und Ulrich von Wildon um 50 Marken Pfennige zufrieden; das Vogtrecht darüber aber behielten sie sich noch bevor 5). — Im Jahre 1250 hatte sich Hadmar von Schönberg widerrechtlich Güter und Vogtrecht auf seckauischen Besitzungen zu Glanz und am Roßbach angemaßt, denen er jedoch aus Furcht vor ewiger Veröaminniß wie- *) Admontcrurkunde. A. 83: „Ipsam advocatiam Admuntenscm, nec non omnium bonorum ipsius monastcrii, ultra vel citra fluvium, qui dicitur vulgo IMcnlik, vel alias ubicumquc sitorum, quocumque nomine cen-scantur, quac nunc possidet, vel in posterum possidcbit, Illustri Alberto , Duci Austriae et Styriae ipsiusque suceessoribus ac Ducatui scntcntiando adjudicamus, informal! juribus et consiliis peritorum. 2) Dipl. Styr. I. p. 166. 183 - 184. 3) Ibidem, p. 187. Z|) Ibidem, p. 186. s) Ibidem, p. 202— 2(». öer entsagte *). — Im Jahre 1260 übernahm K. Ottokar von Böheim die Schirmvogtei über die Scckauersaalgüter zu Kumberg, an der Naab und zu Heinrichsdorf, so wie sie einst Hartnid von Ort geführt hatte “). — Im Jahre 1268 verzichtete Herrand von Wildon auf alles Vogtrecht über die seckauischcn Besitzungen zu Lantschacherbach, gelobte kräftigen Vogtenschutz derselben, und sprach dafür nur eine jährliche Rente von sechs Metzen Hafer und ein Huhn von ledcr Hube für seinen Maier (Procurator; nostro) an 1 2 3). — Zum Ersätze für die vielen von seinem Vater und ihm selbst dem Stifte Seckau zugefügten Beschädigungen in den Gütern zu Witschein tritt Graf Ulrich von Pfannberg das Vogtrecht über eine seckauische Hube im Bezirke Semriach an den Stiftspropsten Ortolph freiwillig ab, I. 1288 4). Gegen das uralte Recht, daß das Stift zu Goß nur den deutschen Kaiser, und an dessen Stelle nur den Landcsrcgenten der Steiermark zum Schirmvogte haben solle, hatte sich Ulrich, Ritter (Miles) von Stubcnberg, widerrechtlich Vogtrechte über Stiftsgü-tcr angemaßt und in Folge dessen gefordert, daß die Aebtissin ohne seine Einwilligung Niemand auf eine, dem Stifte gehörige Pfarre inoestircn, kein Amt, auch kein Lehen weder inner- noch außerhalb des Stifts verleihen, und daß auch öer Stifts-Amtmann auf den Mischen Gütern keine Maiereien vergeben und andere Einrichtungen treffen dürfe, weil ihm alles Recht und aller Dienst der Schirmvogtei daselbst zugehöre. Jedoch der Erzbischof Eberhard ll. und der Herzog Leopold der Glorreiche zwangen ihn auf der Versammlung in der Bartholomäuskirche zu Friesach, I. 1203, allen diesen Anmaßungen unbeschränkt zu entsagen 5 6). — Als Luitold von Gutenberg dem Nonnenstifte zu Göß Güter und Pfarren gespendet hatte, übertrug er die Schirmvogtei derselben namentlich auf den Landesherzog in Steier, Leopold den Glorreichen, mit der besonderen Bitte, niemand Anderen damit zu belehnen, sondern dieselbe Vogtei stets bei seinen Nachfolgern zu behalten, I. 1214 «). 1) Dipl. Styr. I. p. 212 — 213. 2) Ibidem, p. 218 — 219. 3) Ibidem, p. 229. '•) Ibidem, p. 248. 5) Ibidem, p. 25 — 28. 6) Ibidem, p. 32. Als um eben diese Zeit Herrand von Mooskirchen, ein steirischer Ministerial, die Besitzungen des Stifts St. Lambrecht gewaltthätig angcfallen hatte, entschied Ulrich von Stubenberg als Gcrichtsoogt des Stifts und zwang denselben, I. 1214, zum vollständigen Ersätze — Wegen der Unfuge des Kastellans auf dem Schlosse Grazlupp zu Neumarkt gegen Besitzungen und Rechte des Stifts St. Lambrecht mußte K. Rudolph I. einen Drohbrief erlassen, I. 1277, sich nicht die geringste Anmaßung eines Vogteioder andern Rechts über das Stift zu erlauben, weil dieses nur dem Kaiser und Reiche unterstehe"). — Gegen die widerrechtlichen Ansprüche Friedrichs, Ritter von Afoltcrn, auf Saalgüter und Zehenten des Stifts St. Lambrecht im Afflcnzthale entschied der Gerichtsvogt des Stifts, Friedrich von Stubenberg, zu Gunsten von St. Lambrecht 1 * 3 *). Die Schirmvogtci über das Stift Bor au hatte sich dessen Stifter, der Landcsregcnt Ottokar VII., selbst Vorbehalten (I. 1163), und zwar, wie aus einem Diplome seines Sohns und Nachfolgers erhellt (I. 1184), mit der besonder» Großmuth der Bcrzichtung auf alle einem Vogte zustehenden Jahrsrenten vom Stiftes; und Ottokar Vlil. wollte, daß diese Schirmvogtei jeder seiner Nachfolger als Landcsregcnt mit gleicher Verzichtleistung führen solle. Die Kastenvogtei dieses Stifts über die Besitzungen zu Wenigzell war bereits im Jahre 1202 den Edclherren von Traun erblich geworden 5). Eben so versicherte Ottokar YUI. in seinem erneuerten Stiftungsbriefe von Seiz im Jahre 1182, daß sowohl sein Vater als auch er selbst die Schirmvogtei der Karthäuser zu Seiz im Jo-hannesthale sich einzig und allein Vorbehalten haben «). Unter den jährlichen Gefällen eines steiermärkischen Landes-Herrn kommen im steirischen Rentenbuche nur zweimal Bezüge unter dem Titel der Schirmvogtei vor, und zwar: Von der Schirmvogtei frcisingischcr Güter zu Wöls und zu St. Peter (am Kammersberge) 10 Metzen Weiz und 100 Metzen Hafer; von der 1) St. Lambrcchtersaalbuch. *) Ibidem. 3) Ibidem. *) Dipl. Styr. II. 311 - 312. s) Caesar, II. 459. Jahr 1202. Dipl. Styr. II. 67- 71. @cf*. r. «Stciormnrf. — Hl. Dv. Schirmvogtei St. Lambrechtischer Güter um Grazlupp 9 Metzen Weiz und 18 Metzen Hafer; von der Schirnivogtei von Lint 3 Metzen Weiz und 2 Gor; und 7 Metzen Hafer; von Wüls und St. Peter 80 Metzen Hafer und 8 Metzen Weiz; von St. Lambrecht 10 Metzen Weiz und 20 Metzen Hafer; von Lungau 7 Metzen Hafer '). Auf einer großen Versammlung zu Marburg im Jahre 1240 mußte Herzog Friedrich der Streitbare sich sehr nachdrücklich und in besonderer Urkunde gegen die Uebergriffe der Adeligen, als wirklichen oder anmaßlichen Kastenvügte der Kirchen und Klöster aussprechen; weil dadurch sogar das Eigenthum gefährdet und öte religiösen Institute dem Untergange zugeführt wurden "). Am 12. Jänner 1255 auf dem großen Landgerichtstage vordem, statt des Ungarnkönigs Vorsitzenden Landrichter in Steier, Gottfried V0N Marburg (loco regis Ungariae legitime constitulos) bewies der Abt von Rein gegen Ulrich von Wildon und Rudolph von Stadeck mit kaiserlichen und päpstlichen Hanüvesten, daß über seine Stiftsgüter weder ein Geistlicher, noch ein Laie sich die Vogtei anzumafsen habe (Quaestus causa), und alle anwesenden Ministerialen von Steier hingen ihre Siegel an die darüber gefertigte Urkunde. — Mit ungemeiner Strenge wider die Anmaßungen der Schirmvögte spricht daher K. Stephan von Ungarn, als Lanöcs-regent öer Steiermark, im großen Bestätigungsbriefe, 26. Mai 1259, für das Stift Rein: daß bei diesem Stifte keine erbliche Vogtei statt habe, sondern die Wahl eines Vogts stets dem Abte anheimgestellt scy, der diesen auch jederzeit seines Amts nach Belieben wieder entsetzen könne. Auch dürfe sich keiner der königlichen Beamten, er scy gefordert oder gesendet, irgend eine Bedrückung und Forderung gegen das Stift erlauben l * 3). Die großen Bedrückungen der hochstiftifch-falzbnrgischen Güter im Lungaue verursachten Hcerzüge und blutige Fehden zwischen diesem Erzstifte und Offo von Saucrau, dem gewaltigen Eöelherrn im obersten Murthale, I. 1280 4). l) Itationariuin Styriae, Anni 1268. -) Kurz: Ottokar und Albrecht, I. 11. p. 543: „Cujus praesumtionis enor-mitas quosdam nobilcs terrae nostrae contra ecclesias in tantum ere-xit, quod non solum de possessionibus et aliis bonis ecclesiasticis praesumant, sed etiam personis Deo famulantibus tales difficultates inherent, quod ubique fere dissolvuntur per lllas et vilescit libertas ccclesiasticae disciplinae. 3) Rcinerurkunden. 4) Koch-Sternfeld, Bcitr. III. 88 — 90. Aus diesem Allen ersieht man gar leicht, wie überall, wo nicht die traungauischen und babenbergischen Landesherren unmittelbar die Schirmvagteien geführt hatten, nicht so sehr die jährlichen Abgaben als Vogtrechte, sondern vielmehr die unaufhörlichen Ucbergriffe der Vögte auch den Stiften in der Steiermark ungemein beschwerlich geworden sind; so daß auch diese, durch die Kreuzzüge und durch das Aussterben der Familien (besonders bei bereits erblich gewordenen Vogteien) begünstigt, alle Schirmvogteien theils abzukaufen, theils auf andere Weisen wieder an sich und zur eigenen freien Verfügung zu bringen bemüht geivcscn sind. Diese Vog-tcicn blieben dann gewöhnlich unbesetzt; und als Kasten- und Gerichtsvögte wurden bloße Beamte angestellt oder Mitglieder der Stifte und Abteien selbst, als sogenannte Pröpste (Praepositi) eingesetzt. So geschah cs, daß in der zweiten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts in den Urkunden und Saalbüchern der einheimischen Stifte gar wenig Meldung mehr von kleineren Schirmvog-tcien und Vögten vorkämmt; was bei dem ausgedehnten Allodial-besitze so sehr zerstreuter Saatgüter, wie bei den Stiften Göß, St. Lambrecht, Admont und Seckau sonst nicht der Fall seyn könnte. Neben den Hochstifteu Salzburg und Aquileja verdankten die meisten der ältesten Pfarrkirchen in der Steiermark, vom achten bis in das eilfte Jahrhundert, der großmüthigen Frömmigkeit reicher Saalherren ihren Ursprung. Der Fundator einer Kirche mit ihrer Dotation hieß frühezeitig schon ihr Patron (Patronus). Der Kirchenpatron besaß nebst dem Rechte aus gewisse Ehrenbezeigungen auch vorzüglich das, schon bei der Stiftung gewöhnlich vorbehaltene Recht, an der von ihm gegründeten und dotirten Kirche einen tauglichen Priester zur Einsetzung und zur kirchlichen Bege^ Ivaltigung (ad Ordinationem oblatum) für die Verrichtungen des geistlichen Amts daselbst vorzuschlagen oder zu ernennen. Willig und im Gefühle der wirklich bestehenden rechtlichen Verpflichtung gaben die Bischöfe dem Vorschläge des Laienpatrons Gehör und Folge, dem von dem Patron für seine Parochialkirche vorgeschla-gencn Geistlichen, wenn derselbe anders in der angestellten Prüfung für canonisch geeignet befunden worden ist, das kirchliche Amt wirklich zu verleihen. Oftmals mußten jedoch die Bischöfe hierin Gewaltthätigkeitcn erfahren; weil von reichen und mächtigen Saal-Herren Priester gewaltsam auf ihren Patronatspfarrcn eingesetzt und sestgehalten werden wollten. Schon K. Karl der Große mußte in einem eigenen Kapitulare (in edicto pro Episcopis), I. 800, 19 * strenge gebieten, daß ohne, Vorwiffen und ohne deutlich erklärte Zustimmung des Sprengclsbischoss kein Priester von irgend einem Patron seiner Patronatskirche aufgedrungen werden dürfe '). Waren Pfarrkirchen von Stifte» gegründet und öotirt, oder waren altbcstanöene Pfarren den Stiften einverleibt worden: so mochten die Stiftsäbte, als Patrone, Mitglieder ihrer eigenen Kapitel für dieselben benennen, wenn nicht, wie vorzüglich in der zweiten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts begonnen wurde, besondere Erlaubniß dazu oder ausdrückliche Beschränkung dabei in den Urkunden ausgesprochen worden ist. In der Steiermark sind sowohl die Landesfürsten als auch die salzburgischen Erzbischöfe, die Bischöfe von Seckau und adelige Laien im Besitze dieser geistlichen Lehcnsherrlichkeit oder der Patronate schon seit dem zwölften Jahrhunderte gewesen; und die Stifte des Landes erhielten theils uraltbcstandene, theils von ihnen selbst gegründete und dotirte Pfarren mit solchem Rechte, Priester aus ihrem Mittel zur Bestellung und kirchlichen Begwaltigung daselbst dem Sprengelsbischofc vorzuschlagen. Die Pfarre und Kirche St. Maria zu Grazsupp, I. 1147, gehörte dem Markgrafen Ottokar VII.; jene zu St. Peter bei Judenburg, I. 1239, St. Maria in Dobl bei Graz, I. 1241 hatten Herzog Friedrich den Streitbaren zum Patron 1 2). Im Jahre 1211 stritten sich der Landesregent Herzog Leopold der Glorreiche und Erzbischof Eberhard 11. von Salzburg um das Patronatsrecht der steiermärkischen Pfarren Lanzenkirchen, Pütten, Hartberg, Graz, Wattersdorf, Radkersburg, St. Marein 3). Die Patro-uatsrcchte über Kirchen und Pfarren zu St. Dionyfcn und St. Beit in Praunleb standen um das Jahr 1150 dem edlen Saalherrn Luitold von Gutenberg und seiner Gemahlin Elisabeth zu und jenes über die Kirche St. Georgen an der Stiffen den Grafen von Plaien, I. 1160 4). Dies Patronatsrccht über die Pfarren zu St. Peter bei Judenburg und in Tobl, I. 1239 und 1241, erhielt das Bisthum Seckau von dem Landcsfürsten Herzog Friedrich dem Streitbaren; zu jenem bei St. Georgen an der Stiffen, 1.1248, gelangte dies 1) Pertz, III. 81. 2) Saalbuch von St. Lambrecht. — Dipl. Styr. 1. 310. 315. 3) Admontcrurkunbe. A) Dipl. Styr. 1. p. 28 — 30. 306. Bisch um durch den Erzbischof Philipp von Salzburg; zur Pfarre Gradwein tut Jahre 1265 durch Papst Clemens IV. '). Das Patronatsrecht, für die uralte Kirche und Pfarre in Koüentz einen Stiftscaiioniker vorzuschlagen, bestätigte Erzbischof Eberhard I. int Jahre 1151 dem Stifte Seckau, und dasselbe Recht erkennt Bischof Heinrich von Seckau eben diesem Stifte auf die Kirche und Pfarre St. Maria in Prank im Jahre 1296 zu * 2 3). Auch die übrigen Stifte des Landes übten ihre Patronats-rcchte schon seit den ältesten Zeiten aus. — In Folge eines Zehentenvertrags zwischen dem Karantanerherzoge Marquarö von Mürzthal und Eppenstein und dem salzburgischen Erzbischöfe Ge-behard, I. 1060 — 1063, hatte der Herzog für alle Kirchen auf seinen Gütern Piber a), Adriach, Asslenz, Großlvbming, Weiß-kirchcn, Mariahof, St. Lambrecht im Walde tu a. m. deit vollkommenen Psarrbann mit Taufe, Begräbniß und kirchlicher Leitung durch die daselbst bestellten Priester erhalten. Mit den meisten dieser Pfarren selbst kam auch das Patrvnatsrecht über dieselben an das Stift St. Lambrecht (I. 1096 — 1104); worauf die Aebte nicht nur Geistliche ihres Stifts als Seelsorger dazu bestellten, sondern sogar Filialklüster (Celias Hon ach or um polyandria), wie I. 1150 zu St. Maria und Michel in Grazlupp mit zwölf, zu St. Martin in Lint mit sieben und zu St. Peter in Afklenz mit fünf Mönchen, an denselben errichteten 4 5). — Schon bei seiner Gründung, I. 1074— 1095, hatte das Stift Admont die Pfarrkirchen und Patronate St. Maria Magdalena in Jahring, St. Georgen zu Straßgang, die Kapellen St. Martin in Straßgang, St. Andrä in Trieben, St. Agatha zu Weng bei Zeiring, zu Teuffcnbach im oberen Murthale, zu Hall bei Admont, int Jahre 1152 die Pfarre und Pfarrkirche zu St. Gallen tin Walde b), im I. 1169 die große Paltcnpfarre oder St. Lorenzen int 1) Dipl. Slyr. I. p. 310, 315, 318. 2) Ibidem. 148. 3) Das Patronat über Piber wurde dem Stifte St. Lambrecht oft bestritten, im I. 1205, nach deni Tode des Pfarrers Warmund, und I. 1213 von dem Landesherzoge Friedrich dem Streitbaren aber aus den vorgelegten Urkunden anerkannt. **) Saalbücher von St. Lambrecht. Im I. 1251 wollte Salzburg das Lam-brechtische Palronatsrecht über Piber an sich lösen. — Dipl. Stye. 333 — 324, 5) Admontcrsaalbuch III. p. 123 - 124. Paltenthale tin I. 1188 die Kirche St. Walöburgen an der Ließing * 2), itn J. 1196 die ungemein ausgedehnte Ließingpfarre oder St. Michel an der Ließing mit dreizehn Töchterkirchen, Maria Magdalena in Tragöß, St. Rupert zu Trvfaiach, St. Mar-tin in Praunleb, Göß, St. Jakob und St. Peter in Leoben, St. Walöburga, St. Egidy, St. Salvator, St. Johann und Nikolaus in den nahen und entfernten Thälern umher, im Jahre 1303 die Kirche St. Leonhard und die Pfarre im Freilande, sammt der neuerlichen Bestätigung der Pfarre Jahring in den windifchen Büheln 3), und im Jahre 1278 das Pfarrspatronat auf der ohnehin schon grunöcigenthümlichen Kirche in Witfchein von dem Hochstifte zu Salzburg erhalten 4). Die von Admont im I. 1270 — 1272 auf eigenem Boden erbaute Kirche St. Bartholomä im Landl bestätigte der Erzbischof Friedrich zur vollständigen Pfarre; und die von der uralten Mutterkirche in Gröbming befreite Kapelle St. Martin an der Salzach im obcrn Ennsthale hat das Stift Admont von dem Landesregenten, Leopold dem Glorreichen im Jahre 1201 erhalten 5). — Die Patronatsrechte von St. Dionysen und St. Veit in Praunleb sind von den edlen Dynasten von Gutenberg an das Nonnenstift zu Göß gekommen; und im Streite zwischen Göß und Admont, I. 1210, blieb die Kirche St. Maria Magdalena dem Stifte Admont, Maria Wasen bei Leoben aber den Nonnen in Göß 6). — Die Pfarre in Dechantskirchen errichtete Erzbischof Eberhard I. im Jahre 1161 und übergab sie dem Stifte Voran 7 8). — Die Pfarren St. Maria in Ruen, St. Stephan zu Feistritz und zu Uebelbach gehörten schon seit der Stiftesgründung (1229) den Cisterziensern in Rein, so wie alle, an den von ihnen bis zu Ende des dreizehnten Jahrhunderts zwischen den Gebirgsbächen Feistritz und Säding erbauten Kirchen gestalteten Pfarren s). — Die Patronate der Kirchen sammt deren Grund-eigenthume und Renten zu St. Kunigund am Leechbächlein bei *) Admontcrsaalbuch. p. 144: Parochiam Paltensem cnm universal! jure suo, salvo tarnen jure Archidiaconorum, ex toto contradimus. 2) Ibidem, p. 145. 3) Ibidem, p. 156. Saalbuch, III. 391. 5) Admonterurkundcn 00. n. i. Q. 65. — Saalbuch III. p. 236 — 227. 6) Dipl. Styr. I. p. 32 — 38. 7) Ibidem, II. 310. 8) Ibidem, 3-20. 2i)5 Gl ätz n n ö zu St. Johann bei Stnbcnberg bekam der deutsche Johanniterorden im 1.1233 von Herzog Friedrich dem Streitbaren, und im I. 1261 von dem Salzburgererzbischofe Ulrich *). D e Kirche St. Johann von Sabina im Johannesthale bei Go-»owitz übergab im Jahre 1165—1173 Markgraf Ottokar VH. und der Patriarch von Aquileja, Ulrich ll., mit vollständiger Dotation und mit Enthebung von der Urpfarrkirche in Gonowiß, welcher die dadurch entzogenen Renten reichlich ersetzt wurden a). — Im Jahre 1278 kam das Patronat und die Pfarre Fraßlau an das Be-nedieti'icrstift zu O bcrburg im Saanthalc, nachdem dasselbe bis-»cr dem edrlfreie» Herrn Leupold von Seuneck und dessen Dor-ältern gehört hatte; und seine Gemahlin, Wittwe Margarethe und Ulrich von Lengcnberg bestätigten dasselbe dem Stifte Oberburg im I. 1286. — Das Patronatsrecht über die Pfarre zum heil. Sonntag oder Großsonntag genannt schenkte im 1. 1235 der edle Dynast, Friedrich von Pettau, unter Einwilligung und Bestätigung des Salzburgererzbifchofs, Eberhard ll., den Deutschordensrittern * * 3). — Urkunden des Jahrs 1245 bewähren, daß das Patronat über die Kirche St. Stephan in Lembsnitz (bei Stainz) dem Hochstift Salzburg, die Kirche St. Johann an der Feistritz dem Dynasten Lcupolü von Wilöon zugehort hatte 4). Das Patronat der Kirche zu Graöwein wurde schon in einer besonderen Urkunde, Wien, 30. Dezember 1252, dem Stifte Rein als Ersatz für Salzgcsällenfordcrungcn in Aussec zugesichert. Im I. 1261 kam das Patronat über St. Peter zu Jrdning von Salzburg an das Stift Rein 5) und jenes von Radkersburg von Salzburg im Jahre 1277 an den Bischof zu Chiemsee 6). Seltsam ist Gewalt und Vorgang, mit welchen Konrad, Propst von St. Guido in Speier und apostolischer Legat in Oesterreich und Steier, den Seckauerbischofen das Recht zutheilte, alle Pfarren, deren Patronat dem Stifte Seckau werde gegeben werden, ») Dipl. Styr. I. 177- 186. -) Ibidem, 67 — 61. J) Ibidem, 208 — 210. '•) Stainzcrurkunde. 5) Reinerurkunde. 6) Urkunde im k. k. geh. Archive. wegen der allzugeringen Bisthumseinkünste, für ihre Tafel als Mensalgüter vorzubehalten '). Verhältniß Lee Kirchengüter zum Staate. — Das Asyl- r e ch t. Seit K. Konstantin dem Großen ivarcn im römischen Zeitalter die Kirchengüter von allen Staatslasten durch vollkommene Emunität befreit. Im fränkisch - merooingifchen Reiche unterlag alles Kirchengut anfänglich allen damals gewöhnlichen Staatslasten und war mit allen darauf seßhaften freien Allodbesitzern auch dem Heerbanne unterworfen. Im altbajoarischen Gesetze kömmt noch keine Spur einer Befreiung norisch-bajoarischer Kirchengütcr von Staatslasten und Heerbann vor. Die schon oben angeführte Rcichs-konstitution von Aachen verbürgt gleicherweise, daß alle Kirchengü. ter zur Heerbannsleistung verbunden waren und daß man nur wenigen Stiften die Lösung von diesem Waffendienste durch Geld, Naturalabgaben, Gebete, Meßopfer u. ögl. gestattet habe. Vermöge des Reichskapitulare K. Ludwig I., I. 817, sollte von den pfarrlichen Funöationsgütcrn Ein Mansus, und Gebäude, Hallen, Gärten, Zehenten des Pfarrers und die Opfer der Gläubigen von öffentlichen Abgaben unbelastet bleiben a). — Trotz der spä. teren Emunitätsprivilegien, welche auf alle Staatslasten ausgedehnt werden wollten, blieb die Kirche, wie alle anderen Reichsvasallen, in so weit sie Allode besaß und in Lehensverbindlichkeit stand, dem Heerbanne und Leheudienste wie der Besteuerung von Seite des Landesherrn, ja selbst der Städte, wenn sie innerhalb deren Ringmauern Haus und Gut hatte, unterworfen, trotz der Dekrete der Päpste Alexanders ui- und Innozenz III., welche der Kirche theils nur solche Steuern aufzulegen erlaubten, die von Bischof und Cle-rus wirklich als nothwendig erkannt werden würden, theils die Entscheidung, ob der Rothfall einer Steuer vorhanden fey, oder nicht? dem apostolischen Stuhle vorbehielten. lieber eine Befreiung der Kirchengüter in der Steiermark von Staatslasten und Heerbannsdiensten lesen wir nirgend etwas. ') Dipl. Styr. I. 320. s) Portz, III. 207. Die oben schon angeführten Belege über das Verhältniß der Staatsgewalt zur Kirchcngewalt beweisen hinlänglich die fortwährend festgehaltene Oberaufsicht über alles kirchliche Eigenthum, sowohl von Seite des Oberhaupts des heiligen deutschen Reichs, als auch der Landesregenten der Steiermark; so daß Erweiterung kirchlicher Institute und Spenden an Kirchen nur unter landesherrlicher Bewilligung statt haben konnten '). K. Friedrich II. ertheilte in seinem Bestätigungsbriefe des sogenannten Ottokarischen Testaments allen steiermärkischen Modbesitzern die Erlaubniß, auf ihren Saal-gründen Kirchen zu erbauen, oder auch die Kirche mit Alloöen als Seelgcräthe zu beschenken, I. 1237 * 2 3). Eben jene Zeitepoche des Zerwürfnisses zwischen dem Herzoge Friedrich dem Streitbaren und Kaiser Friedrich II. gibt auch zahlreiche Belege, wie in Landes- und Regierungsnöthen außerordentliche Ansprüche auf die steiermärkischen Kirchengüter gemacht worden sind. Das Saalbuch von St. Lambrecht versichert, daß Graf Mainhard von Tirol, Reichsverwcser in der Steiermark, um dem Kaiser und Reiche die nöthigcn Dienste zu leisten, im Jahre 1249 Güter des Stifts im Grazluppthale bei Neumarkt an Hermann, Grafen von Ortenburg, verpfändet habe. Im 1.1259 genehmigte der junge Friedrich, Markgraf von Baden, als präsumtiver Landesherr in der Steiermark nach Herzog Friedrich dem Streitbaren, die Spende einer allodialen Hofstatt in Judenburg durch den dortigen Bürger Wisint und dessen Gemahlin Adelheid, an das Kloster der minderen Brüder daselbst und ertheilte allen Bewohnern, Schaffnern und Schaffncrinen, welchen dies Haus von den minderen Brüdern verpachtet werden wird, von Neuem die Befreiung von der Burgstcuer und von allen anderen öffentlichen Leistungen der übrigen Stadtbürgera). Der Erzbischof Friedrich von Salzburg forderte den K. Rudolph I. zu wiederholten Malen, 1.1275, zum Schutze und zur Rettung seiner Hochstifts-gütcr in der Steiermark und Kärnten auf, welche, weil er als Reichsfürst und Vasall sich von treuer Anhänglichkeit an ihn, als den rechtmäßigen Herrn und Kaiser, nicht losreißen lasse, von dem Böhmcnkönig Ottokar mit Feuer und Schwert zerstört werden 4). *) Reinerurkunde vom Jahre 1179. *) Landhandfest p. 5. 3) Urkunde bei Lambachcr im Anhänge p. 44 — 46. 4) Lambachcr Anhang >>. 83 — 89. 29S Auf des Kaisers Anforderung weigert sich der Aglajerpatriarch keinen Augenblick, sich mit dem Hcrbanne all seiner Kirchenallode an denselben gegen Ottokar von Böheim anzuschließen '). Und als zu gleicher Zeit der Bischof Bernhard von Seckau an dem ungehorsamen Reichsvasallen Ottokar von Böheim festhalten wollte, erklärte der Salzburgermetropolit dies für Empörung gegen Kaiser und Reich und forderte den K. Rudolph I. zur strengen Ahndung auf; dieses Bischofs eigenhändiges Schreiben an den Kaiser bekannte die verderbliche Verirrung 2). — Im Jahre 1277 übte eben dieser Kaiser in Machtvollkommenheit eines Reichsoberhaup-tcs das Recht der Oberaufsicht über alles Reichskirchengut dermassen, daß er in einer allgemeinen Urkunde zu wissen gab, daß eine, von irgend einem Erzbischöfe, Bischöfe oder anderen Prälaten, ohne ausdrückliche Bewilligung ihrer Kapitel geschehene Lehensverleihung, sowohl für das Vergangene als auch für das Zukünftige, gänzlich ungültig seyn solle3). — Nicht nur den reichsgesetzlichen Beistand durch den Heerbann, sondern auch außerordentliche Hülfe und Beiträge von den Kirchcngütern, von Hochstisten und Abteien hatte Kaiser Rudolph I. gefordert, als er, die Reichsacht zu vollführen, gegen K. Ottokar von Böheim, I. 1276, mit Heeresmacht nach Wien zog. Damit nun aber, nach vollbrachter Dcmuthigung (Jahr 1276 bis 1278) des Bähmenkönigs, hierin die Kirche nicht anders, als alle übrigen fürstlichen Reichsvasallen behandelt und die Kirchengüter nicht weiters beschwert würden, ertheilte ihnen Allen K. Rudolph I. in einer besonderen Urkunde, Wien, 27. Mai 1277, das feierliche Gelöbniß, daß diese auf alle inneröstcrreichischen Kir-chcngüter gelegten außerordentlichen Beiträge nun abgethan seyn, und daß für die Zukunft daraus von keinem seiner Nachfolger im Reiche oder Einem der Landesregenten der innerösterreichischen Provinzen ein Recht auf förmliche Schuldigkeit solcher Leistungen angesprochen werden dürfe 4). So waren die steiermärkischen Kirchenallode und Lehen zwar nie der Oberaufsicht des deutschen Reichsoberhaupts entzogen, aber doch auch gesetzlich gleich den Alloden und Lehen aller anderen ») Urkunde bei Lambacher Anhang, p. 19 — 23. -) Ibidem, 106 — 107: Et suggerit, non tantum lmpcrio, sod et sedi Apostolicae rebellare! p. 108 — 109. ö) Ibidem, 127-128. <) Ibidem, 139 — 141. Reichsfürsten und Vasallen behandelt und in ihren wesentlichen Rechten geachtet. Der gewaltthätig herrschende Böhmenkönig Ottokar erachtete es für nöthig, den uralten Ort Bruck an der Mur durch Mauern und verstärkte Bevölkerung zu einer festen Stadt zu erheben. Wie er dies Werk vollft'ihren ließ, I. 1259 — 1262, brauchte er dazu unerläßlich die nahe umher gelegenen Gehöfte und Feldstücke, welche damals größtentheils Eigenthum des Stifts Admont waren. Er nahm nun ungehindert alle diese Gehöfte und Feldstücke, weil es der Zweck des Landes und der Herrschaft forderte. Das Stift Admont erhielt jedoch, ausgemittelt durch den Lanöesstatthaltcr, Bischof Bruno von Olmütz und den Rath der Landstände, vollen Ersatz durch landessürstliche Kammcrgüter zu Stadelhofen, zu Oeblarn und Stralstätten im oberen Ennsthale '). Schon seit undenklichen Zeiten genossen die Kirchengebäude das Schutz-, Zusluchts- oder Asylrecht. Das altbajoarische Gesetz hat hierüber eigene Vorschriften, daß nämlich kein in eine Kirche geflohener Schuldige durch jemand Anderen, als durch den Bischof oder Priester herausgeholt oder herausgegeben werden dürfe; daß der Priester selbst den Schuldigen zu gesetzlicher Rechenschaft zu stehen bewegen solle; daß jeder, welcher des Verbots ungeachtet mit Gewalt in die geheiligte Stätte eindringt, schwerem Wehrgclde und einer besonderen Frede unterliege, — wegen Mißachtung des Heiligen und weil keine Schuld, selbst bis an den Tod, so groß sey, daß sie nicht aus Ehrfurcht vor Gott und seinem Heiligthu-me Nachsicht und Schonung verdiente i) 2). Bis zum Ende des dreizehnten Jahrhunderts lesen wir weder von einer Beschränkung noch von gänzlicher Aufhebung dieses uralten Asylrechts. i) Admontersaalbuch III. p. 179 — 180: Cum serenissimus Dominus noster, rex Boemorum, — novellam plantationem oppidi de Prukke in terra Styrcnsi fieri vellet et praeciperet, necessarium fuit, quemadmodum invcnimus, ut ad fundum loci et agriculturam oppidanorum ipsius oppidi bona quaedam immobilia dcputarentur, quae fuerant monastcrii Admuntensis. — Papst Urban IV. bestätigte diese Veränderung in den Admontischen Kirchengütern 1363. p. 94. ») Lex Bajuvar. 258 — 259. Geistliche G erichtsbarkeit und kirchliche Strafen. Nach der Wesenheit ihres Amts und ihrer Pflichten, und nach der Vorschrift der älteren Canons vorzüglich in Hinsicht auf öffentliche Buße für öffentliche Vergehungen erstreckte sich die Gerichtsbarkeit der Bischöfe auf die Vollziehung der Kirchengcsetze, auf die Entscheidung der Streitigkeiten nach diesen Gesetzen, auf die Verhängung der für bestimmte Fälle in den Kirchengefttzen festgesetzten Strafen und auf die Wiederversöhnung und Aufnahme der Bestraften und Gebüßten in die Kirchengemeine. Innerhalb dieser Gränzen umfaßte diese Gerichtsbarkeit sowohl die Geistlichen als auch die Laien. Die vorzüglichsten Kirchenstrafen waren für alle Gläubigen insgesammt die Pönitenzen oder öffentlichen Büßungen nach den Bußcanons, der Kirchenbann oder die Exkommunikation (Anathema), und das Interdikt. Mit dem Kirchenbanne oder mit der Ausschließung aus der Kirchengemeine wurden im Mittelalter steigendermaffen auch wichtige bürgerliche Nachthcile auf bestimmte Zeit oder auf Lebensdauer verbunden; sie wurde der bürgerlichen Acht und Aberacht gleich, ja noch darübergestellt '). Mit welch' hartnäckigem Abscheue man sich im eilften Jahrhunderte aller bürgerlichen Gemeinschaft mit Gebannten enthalten habe, mag man aus dem Schreiben des Salzburgermetropoliten, Gebehard, an den Bischof Hermann von Metz (I. 1082) ersehen s). Und eben die Begebnisse unter diesem Bischöfe Gebehard und unter seinen beiden Nachfolgern Thiemo und Konrad i., geben uns an hochedlen und mächtigen gebannten Laien, am Markgrafen Adalbero dem Rauhen, an den Grafen von der Soune, Poppo, Starchand und Werigand, an den edlen Saalherrn Weriand und Rudolph von Wittenswald, an Grafen Günther von Hohenwart, Markgrafen der Cilliermark und Verfolger des frommen Abtes Wolvold von Admont und an dem Karantanerherzoge, Heinrich, Grafen von Sponheim, Lavant-thal und Ortenburg (I. 1092-1136) lebendige Beispiele von den erschütternden Folgen des Kirchenbanns in den karantanisch-steiri-schen Landtheilen, und von den schmachvollen Erniedrigungen 1) Pertz, III. p. 9. 192. s) Juvavia, Anhang p. 366. und großen Aufopferungen nn Land und Leuten bei der Wiederbefreiung voin Bannflüche '). Die Schilderung der letzten Lebens-stundcn des Herzogs Leopold im Jahre 1195, und was man that, um ihm ein kirchliches Begräbniß zu ertheilen, kann man ohne tiefe Bewegung nicht lesen! Um das I. 1200 hatte sich ein gewisser Bolvold von Ponek an dem Kirchengute zu Weißkirchen vergriffen. Er starb im Bannflüche, beraubt des kirchlichen Begräbnisses, bis seine Freunde Sühnung gethan, und der Pfarrer zu Weißkirchen die erzbischöfliche Erlaubniß erhalten hatte (1205), ihn in geweihter Erde beizufctzen *). Man unterschied auch nach und nach jenen Bann, der mit gewissen Verbrechen unmittelbar schon durch die That selbst verbunden seyn sollte (Excommunicatio non latae sen-lentiae), und einen erst nach allen vorgeschriebenen Formen öffentlich auszusprcchcnden Bann (Excommunicatio latae sententiae). Jedoch nicht blos Personen, sondern auch einzelne Kirchen, Ortschaften, Gemeinden und ganze Länder belegte man schon frühzeitig mit dem Kirchenfluche. Dieser Kirchenbann, Interdikt genannt und erst seit dem eilften Jahrhunderte förmlich regulirt, bestand in der Suspenüirung des gesammten äußeren Gottesdienstes als Zwangsmittel gegen mächtige Laien und ganze Eommu-ncn; m dessen Wirkungen jedoch unwidersprochen die größten Ungerechtigkeiten gegen Einzelne gelegen waren. Nur einmal, wie wir oben schon angegeben haben, ist über die Steiermark diese furchtbare Kirchenstrafe und, wiewohl vergeblich, aus dem Grunde verhängt worden (I. 1247), weil die Stände und die vordersten Saalherren des Landes von der dem rechtmäßigen Herrn und Kaiser Friedrich ll. geschwornen Treue nicht ablassen wollten; welches Interdikt aber eben wegen der völligen Erfolglosigkeit eben so schnell wieder aufgehoben worden ist (I. 1249) * * 3). Tiefer eingreifend > ) Vita Chunradi I. Ap. — Pez, Anecd. x. 340—244. — Iuvavl'a, p. 262, 282. z) Seckaucr-Saalbuch. 3) Lambacher, p. 18 —28- 30. Man bemerkt auch in einheimischen Urkunden keine Spuren von den Wirkungen dieses Interdikts, da diese geistliche Cen-sur ohnehin schon machtlos geworden ist. Als später Erzbischof Konrad von Salzburg Bannfluch und Interdikt gegen den Herzog von Oesterreich mit päpstlicher Bewilligung anwendcn will, rathen ihm seine Freunde davon ab mit der Aeußerung: das Interdikt fruchtet nichts; das hat der Herzog von Breslau bewiesen, der seinem Bischöfe zum Trotz sich gar nicht darum gekümmert. Alle Pfaffen, die nicht singen wollten, hat er gezwungen oder sortgejagt, und andere, die sich ihm geneigt bewiesen, zu Pfarrern gemacht. In Rom ist cs ihm hernach leicht gewesen, seine Widerspenstigkeit durch Gold wieder gut zu machen. Ottok. v. Horneck. Kap. 488. und fortwirkender waren noch in der zweiten Halste des dreizehnten Jahrhunderts, die Folgen des kirchlichen Bannfluches. Der edle Saalherr, Hartnid von Ort, hatte bischöflichseckauischcs Kirchengut bis zu 500 Marken Schätzung verletzt. Darob wurde vom Bischöfe Ulrich über ihn der Bannfluch geschleudert, so daß ihm auch nach seinem Tode noch, bis zum Jahre 1270, das kirchliche Begräbniß versagt worden war. Erst seine Schwester, Gisela, Wittwe des Truchsesses Albert von Belssperch verschaffte ihm die letzte Ehre, indem sie zum Ersätze des zugefügten Schadens durch ihre Getreuen und Schwiegersöhne, Dietrich von Rohrau und Leu-tolö von Kucnring, fünf Unterthanen aus der Klasse der Vasallen, mit deren Familien und mit einer Jahresrente von zehn Marken dem Bisthume Seckau zum Opfer bringen ließ Wie unter den pannonisch-norischen, also auch in den steiermärkischen Kirchengemeindrn die alten strengen öffentlichen Kirchenbußen für öffentliche Verbrechen gehalten worden seyen, ist gänzlich unbekannt. Aber, wie in der Kirche überhaupt, wurden auch in unseren Landtheilen stets öffentliche Büßungen für öffentliche Vergehungen gepflogen und sie hatten nie ganz aufgehört; nur daß auch hierin, gegen die älteren Bußwciscn, große Veränderungen vorgcgangen sind. Auf diese Veränderungen der altkirchlichen Bußanstalten haben besonders eingewirkt: der mit K. Konstantin dem Großen begonnene Ucbergang der Kirche aus dem Zustande des Drucks und der Verfolgung in den Zustand der Freiheit, Selbstständigkeit und Herrschaft; die Völkerwanderung, und der so sehr überhand genommene Mönchsstand. Die Ausnahme der Geistlichen von den öffentlichen Büßungen und der Mönchsstand, die sogenannte zweite Taufe, — dessen Zurückgezogenheit, Kasteiungen, Beten, Fasten, Tonsur, Kleidung, unbeschuhten Füße u. s. w. das ganze Leben als einen besonderen Bußstand zeigten — begründeten zwar nach und nach die Privatbuße; neben welcher jedoch die öffentliche, nach alter Begründung, nie aufgehört hatte, wie die Beispiele des K. Theodosius des Großen, K. Ludwig des Frommen, K. Heinrich IV., Herzogs Heinrich von Kärnten u. s. w. hinlänglich bewähren. Ueber öffentliche und Privatbuße erschienen jetzt zwischen dem siebenten und neunten Jahrhunderte zahlreiche Bußbücher (Libri •) Dipl. Styr. I 332 — 333. jioeniiciiiialos) mit Bußrathschlägcn für besondere Gegenden und Zeiten, von Synoden theils gebilligt, theils verworfen, wie das Bußbuch des Bischofs Theodorus von Canterbury (I. 680), und das römische Pönitenzbuch. Fortwährend waren die Bischöfe die Vorsteher der Kirchenbuße; und so lange die öffentliche Buße für öffentliche Sünden und Vergehungen dauerte, ist die Macht der Bischöfe insbesondere im fränkisch-karolingischen Reiche ungemein erhöht worden; weil sie nicht nur als Staats- und Reichsbeamte, sondern auch als Obcr-richtcr angesehen worden sind. Dazu halfen vorzüglich noch zwei Dinge: das jetzt erweiterte und verallgemeinte Institut der Buß-geistlichen (Peenitentiaiii), das ist, solcher Priester, welche unter Oberleitung des Sprcngelsbischofs mit der Besonderaufsicht über die Büßenden beauftragt waren, und die bischöflichen Senden oder Sendgerichte, größtcntheils mit den Sendgerichtcn der königlichen Kammcrboten vereinigt. Diese Disciplinaranstalt, welche ein eigenes'Ceusuramt regelmäßiger Visitationen sowohl der Geistlichen als der Gemeinen beabsichtigte, ging mehr vom Staate als von der Kirche aus, welche jedoch bald die hohe Wichtigkeit derselben erkannt hatte. Diese Einrichtung in Bezug aus Kirchenrensur und Strafen hat Abt Regino von Prum in folgenden Zugen öarge-stellt '): Der Bischof an der Seite eines angesehenen Staatsbeamten (Missus regius) als Mitoommiffarius, selbst als königlicher Kammcrbotc oder Gesandte (Legatus a latere Imperatoris) soll alle Kirchspiele seines Sprengels visitiren. Durch den voraus gesendeten Archidiakon wird die bischöfliche Ankunft jedesmal zuvor angckündigt, damit er alles vorbereitet finde. In jedem Kirchspiele wählt dann der Bischof zum wenigsten sieben bejahrte, ehrbare und zuverlässige Männer aus und läßt sich auf die h. Reliquien schwören, daß sie aus die, über den Sittenzustand und die attsälligen offenbaren Vergehungen und Verbrechen im Kirchspiele vorgeleg-ten Fragen die Wahrheit sagen wollen. Solcher Fragen betrafen 14 das fünfte,, 23 das sechste, 4 das siebente und achte Gebot. Außerdem waren noch 48 vermischte Fragen über verschiedene Puncte des Gottesdienstes, Aberglaubens, Lebenswandels der Geistlichen und Laien u. f. w. vorgeschrieben. Die königlichen Kammerboten, die Reichsgrafen, Richter und andere Staatsbeamte waren ange- *) Regino, de discipline ecclesiast. Lib. IT. Cap. 1. — Capitulare Carolt M. Anni 813. cap. 1. wiesen, diejeS Amt der Bischöfe nachdrücklich zu unterstützen und diejenigen, welche sich der über sie verhängten Kirchenbuße nicht unterwerfen wollten, mit Gewalt dazu zu bringen. Mit der karolingischen Monarchie ist diese Einrichtung in Verfall gekommen. Gewöhnlich wurden die Versammlungen dieser Sendgerichtc bei den ältesten Kirchen oder Mutterpfarren gehalten; und wir glauben für die Steiermark noch folgende Spuren davon Nachweisen zu können. Zwischen den Jahren 1144 und 1150 hat der ka-rantanische edle Saalherr, Gottfried von Wietingen, seine Güter zu Mukirnau im Sausale dem Stifte Admont geschenkt mit allein Zugehöre und mit der Kirche St. Nikolai, welche schon früher zur Pfarrkirche erhoben worden war, und auf die jetzt der Edelherr Gottfried von Wietingen sich das Patronatsrecht Vorbehalten hatte. Im Jahre 1160 bestätigte Erzbischof Eberhard I. diese Spende mit dem Patronatsrechte der St. Nikolaikirche dem Stifte Admont, und erneuerte in ausgedehnter Weise die Pfnrrsrcchte derselben mit Ausnahme der Gemeindeversammlungen und der Gottesgerichte, welche noch bei der Mutterpfarre in Leibnitz bleiben sollten '). Unter gleichen Bedingungen erscheinen von der uralten Mutterkirche zu St. Michel an der Ließing ausgenommen, I. 1194, die Filialkirchen St. Peter und St. Jakob bei Leoben (ab antiquo jure plebesanae ecclesiae praeler jus convocandi conventum emancipates), die Kirchen zu Goß und zu Praunleb (Gossenses vero et Prielebenses ecclesiae in placito christianitatis et in excessuum satisfactione, in judiciis ferri et aquae matricem ecclesiam Lissnich respicere tenentur), und die Pfarrkirche zu Tragöß von der älteren Pfarrkirche St. Rupert in Trofaich (Tra- gossensis praeterea plebs baptisma , sepulturam, placitum christianitatis , absolutionem poenitentium apud S. Kupertum Tre-viach requirat) i) 2). Seit der Einführung der Archidiakone pflegten nach und nach diese die Aufsicht über die Bußdisciplin und über die Geistlichen zu führen, anfänglich zwar nur unter Ober- i) Admontersaalbuch III. p. 103 - 104. 122: Itaque pracdccessorum no-strorum institutuni pro jam dicta capella ad Admontensem ecclesiam cum praedii Mukirnowe traditione — confirmamus — ut etc Populus etiam, qui cst super collem et ad Mukirnowe et ad Chroetse sepulturam et baptismum et omnem justitiam apud ecclesiam S. Nicolai lia-bebit, excepto dumtaxat placito Christianitatis et judicio ferri et aquae, quae ad plebanum de Leibniz spectabunt, cooperante sacerdote de Mukirnowe. p. 1dl. 3) Ibidem, 135 — 138. Icituiig der Sprengelsbischose; bald aber sich als selbstständige Richter in Bußangelegenheiten betrachtend und der päpstlichen Verbote (Alexanders m., I. 1179) ungeachtet in die bischöflichen Rechte eingi'kiftiid. In der Steiermark jedoch erscheinen diese Uebergriffe der Archidiakone gegen die Mctropolitangewalt von Aquileja und Salzburg bis zum Ende des dreizehnten Jahrhunderts noch nicht. Papst Gregor VH., im eifrigsten Streben zur Wieüererhebung der schon sehr in Verfall gerathenen öffentlichen Bußanstalt, erhob, neben der Steigerung des bischöflichen Ansehens, sich selbst zum obersten Vußverwalter der ganzen Christenheit. In eben dessen Geiste, jedoch im weit umfassenderen Plane, die ganze Fülle der Gewalt des römischen Stuhls recht glänzend zu zeigen, handelte Papst Innocenz III-, berühmt vorzüglich durch die Erhebung der Paschalbcichte zum Kirchengesetze. In dieser Epoche ward die Quadragesimal-Fastenzeit vom Aschermittwoche bis zum Charfreitage der eigentliche Bußtermin; wo anfänglich alle Büßenden sich in der Residenz des Bischofs cinfindcn mußten und wo dann die Lossprechung und Wiederaussöhnung, oder bei schwereren Verbrechern eine Milderung der Strafe ausgesprochen worden ist. So freiwillig, ja selbst «»gesucht die öffentliche Buße in der alten Kirche gewesen war: eben so trat jetzt nicht bloß bei der öffentliche», sondern auch bei der Privatbuße Zwang ein und zwar durch Büßpredigten, durch Einsperrung der nicht Büßenwollenden in den Kirchenkerkern (Decanica, wenn gleich zunächst nur für die Geistlichen selbst bestimmt) und in den Klöstern, durch die Zwangsgewalt von Seite der Sendgrafen und Richter zur Unterstützung der Bischöfe, besonders gegen hochgestellte, mächtige und reiche Cx-communizirte, durch die Ausdehnung der Bußwirkungen über die Gränzen dieses Lebens und durch die Stellvertretung, Loskaufung und Vertauschung der Bußen (Redemptio poenitentiae). Während der gewöhnlichen Milderungen und Nachlassungen der Bußen durch die Sprengelsbischöfe am Charfreitage, welche Papst Innocenz m., 1.1215, wegen der dabei vielfach vorgekom-menen Mißbräuche beschränkt hat, ertheilten auch die Päpste (Gregor VII.) für gewisse wichtige der Kirche zu leistende Dienste und (seit Papst Urban II ) vorzüglich für Heeresfahrten zu Eroberung des heiligen Landes und wider ketzerische und heidnische Völker, vollkommene Vergebung der Sünden ; tvelches nach und nach auch auf minder wichtige zum Vortheile der Kirchen zu leistende Dienste ausgedehnt worden ist. In der Steiermark erscheinen solche Jn- Gcsch. 6. Steiermark. _ in. SW. 20 dulgenzen (Antlaz genannt) seit der Mitte des dreizehnten Jahrhunderts. Im Stifte zu Rein selbst am 22. November 1250 er-theilte Konrad, Propst zu St. Guido in Spcier und apostolischer Legat für Oesterreich und Steier, Ablaß auf 40 Tage für schwere, und auf Ein Jahr für leichte Bergehungen allen Denjenigen, welche den Bau einer Kapelle beim Stifte befördern, oder dies Stift an gewissen Tagen andächtig besuchen und Opfer darbringcn werden. — Am 30. April 1251 gab Papst Jnnocenz IV. der Kirche zu Straßengel für die vier Haupt-Marienftstc des Jahrs einen Ablaßbrief auf Ein Jahr und 40 Tage für alle frommen Besucher und Opferer in derselben. Weitere Ablaßbriefe für Straßengel und für die Stiftskirche sowohl, als für die Kapellen St. Maria und St. Anton zu Rein sind vom Erzabte und General des Ci sterzienserordens, Johann I. im Jahre 1266, von Konrad, Bischof zu Regensburg, 22. März 1299, und Papst Bonifaz VIII., 27. Dezember 1296, erlassen worden. — Im Jahre 1265 ertheilte Papst Clemens IV. eine solche Indulge»; auf 100 Tage bei der Kirchenweihe zu St. Lambrecht. — Im Jahre 1267 ertheilte der päpstliche Legat, Guido, Cardinalpriestcr von St. Laurentius in Lueina, 40 Tage Nachlaß von ihren Kirchcnbußen allen Denjenigen, welche zum Baue der neuen Stiftskirche in Seckau milde Beiträge leisten werden '). — Eben so ertheilte Romuald, Erzbischof von Canusina und Sarina, allen Denjenigen einen Ablaß (Jahr 1283), welche zum Baue der Deulschordcnskirche der heil. Kunigunde am Leech zu Gr ätz Beisteuer leisten werden * 2). — Im I. 1252 erhielt die Kirche zu Vorau bei der neuen Einweihung des Hochaltars und des Stifts gleiche Ablaßbriefe unter gleichen Bedingungen 3). — Am 17. Jänner 1257 bedachte auch der Bischof Ulrich von Seckau die vor den Stsstsmauern zu Rein durch Otto von Plankenwart gegründete ebcngenannte Kapelle mit einem Ablaßbriefe auf Ein Jahr und 40 Tage für alle an bestimmten Festtagen diese Kapelle besuchenden Gläubigen. — Für alle Gläubigen,- welche die Stiftskirche zu Seckau am Maria Himmelsahrts-tagc andächtig beftichen, erhielt diese Kirche Ablaßbriefe auf 100 n nipi. Styr. I. p. 230— 231. SBeiten Ablaßbriefe für Seckau sind von ben Jahren 1258, 1279, 1298. 2) Dipl. Styr. II. p. 191. 3) Caesar. II 232 — 233. Tage vom Papst Alexander IV., 20. Juni 1259 *). — Die Liechtensteinische Kapelle zu Seckau erhielt einen Ablaßbrief am 15. März 1249 =). — Am 15. Februar 1290, am 28. Jänner und am 15. Februar 1291 ertheilte Papst Nikolaus IV., um den Besuch der neuerbauten Stifskirchc zu Admont zu erhöhen, allen Denjenigen, welche an den Festtagen Maria Verkündigung, Maria Geburt, Maria Reinigung, Maria Himmelfahrt, St. Blasius und am Jahrtage der Kirchweihe diese Stiftskirche besuchen und daselbst^ nach reumüthiger Beicht.frommen Gebeten obliegen würden, ein Jahr und vierzig Tage Nachlaß von der ihnen anferlegten Bußei) * 3). — Die Kirche St. Lorenzen bei Schäufling soll einen Ablaßbrief vom Jahre 1298 besitzen. Auf den überhand nehmenden Mißbrauch der Ablaßertheitun-gen macht schon Ottokar von Horneek aufmerksam in der Erzählung, daß bei der Eroberung von Ferrara jedem Kriegsmanne, der einen Venetianer erschlagen werde, Ablaß seiner Sünden verheißen worden scy, und spricht: „Soll man so Gottes Huld durch „Christenblut gewinnen? Gott Herre, durch dein Gut die Chri-„stenheit baß behüt und weis uns auf beßre Spur, denn uns die „Pfaffen gehen vor. Sollten lins Lehr geben mit Worten und init „gutem Leben, daß sie leider thun nicht. Wer ihre Werk' ansicht, „die sind viel warleich ihren Worten ungeleich!" 4). Die Geistlichen wurden niemals in die öffentliche Buße gezogen , weil man dies für unverträglich mit der Würde des Standes gehalten hat. Neben der Excommunication konnte über geistliche Individuen nur Entfernung, Absetzung und zeitweilige Suspension von ihrem Amte verhängt werden, und zwar nach Verschiedenheit der ihnen bewiesenen Vergehungen und kirchlichen Verbrechen, als: Ketzerei, Abfall (Apostasia), Schisma, Blasphemie, Sacrilegium, Meineid, Magic, Simonie oder Verkäuflichkeit der 20 * i) Dipl. Styr. I. p. 216. ") Ibidem, p. 243. 3) Admonterurkunde. B. 21: „Omnibus vere poenitentibus et cunfessis — unum annum et quadraginta dies de injuncta sibi poenitentia — rela-xamus. C. 7." Nicht nur der Papst, sondern auch die Bischöfe ertheilten im dreizehnten Jahrhundert Ablaßbriefe, wie Bischof Heinrich von Seckau dem Stifte Rein 1296, Bischof Bernhard von Seckau 8. März u> 2. Oct. 1277 für die Kathedralkirche von Regensburg und die Nonnenklosterkirche zu Pettendorf in Baiern. — De Lang, Regesta. IV, 32, 39. 4) Horneck. cap. 821. Kirchenämter und Weihen, Verletzung der Amtspflichten, des geistlichen Decorums, Ungehorsam und unerlaubte Erwerbung oder Ertheilung der heiligen Weihen '). Ueber alle Diözesangristliche und zwischen denselben hat nach Angabe des bajoarischen Gesetzes der Sprengelsbischof, als der natürliche Richter derselben, jedoch genau nach Vorschrift der Canons, zu richten; und des Bischofs natürlicher Richter ist der König des Reichs oder der Landcshcrzog i) 2). Dies fordert auch Papst Leo in. in seinem Schreiben an den salzburgischen Suffraganclerus (20. April 798) und die salzburgische Metropolitansynode zu Riesbach, mit dem Beisatze jedoch, daß alle Streitigkeiten des Clerus an den Bischof, die Appellation von diesem an den Metropoliten, und von diesem erst an den König selbst gehen sollten 3). Hatten Geistliche bürgerlichen Streit oder Streit mit Laien: so waren und blieben sie in Lrhenssachen stets ihren competenten weltlichen Lehcns-gerichten unterworfen; in anderen Fällen ordnen die fränkischen Rcichskapitularien gemischte Gerichte aus Bischof und Gaugrasen un 4). Wenn gleich auch Karolingische Kapitularien besagten, daß Geistliche selbst in Civil- und Criminalsachen nur von einem geistlichen Gerichte gerichtet werden sollen; und wenn auch die pscudisi-dorischen Grundsätze völlig absolute geistliche Gerichte über Geistliche aufstellen wollten: so widersprach, weil kein Laie gezwungen war, den Geistlichen in solchen Fällen bei dem bischöflichen Gerichte zu belangen, hierin die Praxis stets, wenn man gleich an einigen Orten hierin nachgiebiger war. Indessen waren und bleiben Synoden und Reichsversammlungcn die eigentlichen Gerichtsbehörden über Metropoliten, Bischöfe und Aebte (vorzüglich als Reichsfürsten); und wenn nicht der König selbst dabei schon den Vorsitz geführt hatte, gingen die Appellationen darüber an ihn. In der zweiten Hälfte des eilften Jahrhunderts hielt sich der Salzburgermetropolit, Gebehard, mit aller Kraft an diesen Grundsatz, jedoch unter ausdrücklichem Vorwissen und unter Veranlassung von Seite des apostolischen Stuhls 5). i) 8. S. Concil. VIII. 184. 201 —214. 237. 239. 560. — Lex Bajuvar. p, 303. — Georgisch, Regest. 535. — Pertz. 111. 1. 78. — Juvavia, Anhang, p. 45. Papst Leo III. gegen die Simonie. (I. 798,) ") Lex Bajuvar. 261. — Pertz. III. 34. 56. 58 - 65. 3) Pertz. III. 77. 79. — Juvavia. p. 57 — 58. h) Pertz. III. 14. 74. f) Juvavia. p. 272. 30V Unmittelbar kirchlich gerichtet wurde seit dem citftcn Jahrhunderte über den Bruch des Gottesfrieöens (Tveuga Del), wenn man nämlich an Tagen, die van der Kirche für befriedet erklärt warden waren, eine Fehde begonnen hatte, welche sanft bürgerlich erlaubt war. In den älteren Zeiten waren die Bischöfe gar oft aus Lie-bcssinn bei weltlichen Streitigkeiten in den christlichen Gemeinden schiedsrichterlich eingetreten. Dies ist tm Laufe der Zeit durch wirkliche Kapitularien der Könige und Kaiser, unter der besonderen Benennung Episcopal is a udi en tin, zu einer förmlichen Besugniß erhaben worden; su daß jetzt die Bischöfe in Fällen, welche freiwillig van Streitenden an sie gebracht wurden, unter öffentlichem Ansehen Recht sprechen durften '). Dieses, und weil überhaupt viele Handlungen wegen religiöser Beziehung und Sündhaftigkeit unter die geistliche Gerichtsbarkeit gezogen wurden, wallte im Laufe der Zeit und vorzüglich nach dem Geiste und Buchstaben der pseudisiöorischcn Gesetzsammlung, weiter ausgedehnt und die bischöfliche Gerichtsbarkeit mit den weltlichen Gerichten zur völlig concurrenten Jurisdiction und in ihren Aussprüchen auch dann als gültig entscheidend gemacht werden, wenn sich auch nur Ein Thcil auf das bischöfliche Gericht berief. Allein bei stets widersprechender Praxis erhielt sich hierin nur der Grundsatz im Leben, daß man sich an geistliche Gerichte wenden könne, wenn man von den weltlichen Richtern kein Recht erhalten konnte. Ehe und Erb re chic. Der alte Germane warb um seine Braut, indem er ihr lein Krlegskleid, sein Hrergeräthe, seinen Streitzeug, Harnisch und seine Waffen darbot l). Die Handlung der Uebergabe dieses Heerge-räthes (Vestis bellica) war dann das, was bei uns die wirkliche Trauung, Einsegnung. Darum war auch der Bezirk des neuen Familienhauses ein geheiligter Bezirk, und dessen Verletzung, auf welche Weise immer, ein Verbrechen. Im altüajoarischen Gesetze finden wir die Heiligkeit der Ehe und des Ehebettes freier Männer durch viele Vorschriften gesichert und jegliche Verunglimpfung l) Pcvtz. III. Z. ') Tacit. Germ. XVI». desselben durch schweres Wehrgeld verpönt'). Die Braut brachte dem Manne das Faderfium, oder das väterliche Erbe und mütterliche Geräthe zu. Da der Erbe des Heergeräths auch der Erbe der Familienrache, der Familicnfehde und der gesetzliche Förderer des betreffenden Wehrgelös war: so fiel auch das daran gebundene Erbe und Eigenthum des Alloös, des väterlichen Grundes und Bodens auf ihn. In Zutheilung der Erbschaft des Heergeräths galt jedoch keine Erstgeburt, sondern nur Körperkraft und heroor-strahlenöer Kriegsgcist. Erst mit der Erblichkeit der Lehen entstanden Vorzug und Vorrecht des Erstgebornen. In dieser ältesten Zeit war auch das Geräthe und Geschmeide der Frau oder Mutter (Gerede, Bhedo, Spolia colli) das Erbe der Töchter. Nach den späteren germanischen Volksgesetzen war die vollständig rechtliche Wirkung einer germanischen Che an eine bestimmte gesetzliche Form, an die vorausgegangene Verlobung (Despon-satio) oder an das feierliche Versprechen, die Braut zu ehelichen, gebunden; welche unter der hinzutretenden Einwilligung der Ael-tern und Verwandten durch Erlegung eines Kaufschillings (Meta, Mundium, witemon) geschloffen wurde. Mit der feierlichen Ue-bergabe der Braut an den Mann, mit der wirklichen Vollziehung der Che, begannen die rechtlichen Wirkungen derselben; und so lange diese noch nicht Statt gehabt hatten, scheint selbst einseitiges Zurücktreten erlaubt gewesen zu seyn. Im bajoarischen Gesetze aber trat mit der Verlobung schon für den Bewerber eine Rechtsverbindlichkeit ein, so daß auf das Zurückziehen seines Versprechens ein eigenes Wehrgeld mit feierlicher und eidlicher Erklärung der Unbescholtenheit der Braut und ihrer Familie verbunden und verpönt war 2). Die Ehe konnte in der älteren Zeit theils durch gegenseitige Willenserklärung der Parteien, theils einseitig wegen Verbrechen, und gegen Erlegung gewisser Strafen, selbst ohne allen weiteren Grund, getrennt werden. Das bajoarischc Gesetz aber, ungeachtet es die Auflösbarkeit der Ehe freiftellt, bindet dieselbe doch an genügende Gründe, welche schon in Sitte und Gewohnheit befestigt waren; weil es bei jeder unbegründeten Entlassung einer Ehefrau dem Manne Wehrgcld für die Aeltern derselben auferlegt und der *) Le.x Biljuvur. 383. Lex Biijuvar. >>. 286 — 387. 5« entlassenden Frau ihre gesetzliche Mvrgengabe und die Zurückstellung ihres ältcrlichen Vermögens sichert'). Papst Gregor ll-gab auch dein heiligen Bonifazius die Weisung für Deutschland Jahr 726), daß eine Ehe aufgelöst werden könne, wenn die Frau durch Krankheit zur Leistung der ehelichen Pflicht nicht geeignet U'i) * 2). Nebenbei aber befahl Papst Zacharias die Verhängung des Kirchenbanns über einen Mann, der seine Gattin von sich getrieben hat und eine andere oder eine gleichfalls Entlassene hei-rathen würde 3). Das longvbardische Kapitulare K. Karl des Großen endlich erklärte sogar eine, zwischen Leibeigenen verschiedener Herren eingegangenc Ehe für unauflösbar aus dem biblischen Grunde: was Gott vereinigt habe, solle der Mensch nicht trennen! 4). Dagegen konnte nach den Synodalftatuten von Aquileja (I. 795), eine Ehe wegen Ehebruch getrennt werden; jedoch durste sich auch der nicht schuldige Theil nicht wieder vermählen 5). Im hohen Alterthuine der Germanen fand zwar bei der Reinheit volksthümlicher Sitten zwischen Ascendenten und Descenöen-ten, so wie unter Geschwistern unfehlbar zu keiner Zeit eine Ehe Statt; jedoch scheint auch, vor der Annahme der christlichen Re ligion, keine Ehe wegen zu naher Verwandschaft oder Schwägerschaft für unanständig gehalten worden zu seyn. lieber Ehehindernisse wegen Verwandschaft und Schwägerschaft kömmt auch im altbajoarifchen Gesetze keine ausdrückliche Bestimmung vor; jedoch das Eheverbot zwischen Ascendenten, Descendcnten und Geschwistern wird darin deutlich vorausgesetzt '•). Mit den Reformen des bajoarischen Kirchenwesens brachte der heil. Bonifazius auch die bis dahin in der römischen Kirche nach den Canons festgesetzten Ehehindernisse wegen Verwandtschaft und Schwägerschaft in die Sitte und in das öffentliche» Leben aller bajoarischen Völkerschaften. Auf seine Anfrage erklärte Papst Gregor II. im Jahre 726 einschließlich den vierten Grad der Verwandschaft und Schwägerschast in der Seitenlinie, und l) Lex Bajavw. t>- 3) 8. 8. Concil. VIII. 178. Nro. 2. 3) 8. 8. Concil. VIII. 245. '•) Pci-U. III. 192. r’) Opera 8. Paulini, p. 75. ft) Lex Bajuvar. p. 262.: Da cs nämlich beit Geistliche» erlaubt, bei |id; i»> Hause zu haben inatres, Alias, sorores germanas, ohne Verdacht wegen des Cölibats. zwar in gemilderter Strenge, als jenen, innerhalb dessen keine Ehe eingegangen werden dürfe; alle dawider Handelnden sollten in schwere Schuld der Blutschande und in den Kirchenbann verfallen seyn '). In der Aquilejer - Diözese wurden gewisse Verwandtschaftsgrade als hindernde und trennende Ehehindernisse strenge angesehen; auf wissentliche Uebertretung war lebenslängliche Kirchenbuße, auf unwissentliche die Trennung und, nach Umständen, eine zweite Einsegnung (Secundae nuptiae) festgesetzt *)• Die Ehehindernisse wegen Verwandschaft und Verschwägerung in der salzburgischen Erzdiözese betreffend berief sich Papst Leo ill. in seinem Schreiben an alle salzburgischen Suffraganbischöfe (1.798) auf die Bestimmungen in den Documenten des apostolischen Archivs in Rom, aus die Verhandlungen der Päpste Gregors n., Gregors III. und Zacharias mit dem bajoarischcn Clerus, auf die dabei festgesetzten Bestimmungen, auf die Schriften der heil. Väter und des spanischen Bischofs Jsidorus, nach dessen Behauptung die Ehehindernisse wegen Verwandschaft und Schwägerschaft in den Seitenlinien gar bis zum siebenten Grade auszudehnen wären, aus dem mystischen Grunde, weil Gott bei der Schöpfung am siebenten Tage von allen seinen Werken geruht habe! Und wirklich blieb man hierin vielfach schwankend und über den vierten Grad hinaus einer größeren Strenge zugewandt, indem auch die geistliche Verwandschaft eingesührt und als ein Ehehinderniß festgesetzt worden ist i) * 3). — Aus einer besonder« Anordnung des bajoarischen Gesetzes ersieht man, daß es bei den Bajoariern nichts Ungewöhnliches gewesen sey, daß die Hausväter, neben ehelichen Kindern einer rechtmäßigen Ehegattin, auch noch Söhne und Töchter von Skla-vinen (Ancillae) hatten 4). * Schon nach älterem Kirchengebrauche ging einer jeden Ehe eine feierliche kirchliche Bekanntmachung in gehörigen Fristen (Pro-fessio matrimonii in ecclesia) voraus. Bald ward dann auch, nach vorausgegangener Untersuchung über die Statthaftigkeit der Ehe, die priesterliche Einsegnung als Form der Eingehung des Ehebundes gewöhnlich und, wenn gleich nicht als wesentliche Form, i) g. 8. Conoil. Vlil. 177. 183. — Portz. III. 27 — 39. Das Kapitulare vom Zahre 757, reich an Ehegesetzen. ") Opera 8. Paulini, p. 74 — 76. 3) 8. 8. Concil. IX. p. 339 — 340. 461. X. 4) Lex Bajuvar. p. 309. doch auch in den Zeiten der Karolinger gesetzlich vorgeschrieben '). In der Aquilejer-Diözese bestanden die Formalitäten bei Schließung einer Ehe in den Sponsalien (pactis sponsalibus), in einigem Aufschübe der Einsegnung (aliqua dilationis mora) und in der sorgfältigen Nachfrage wegen der Verwandtschaftsverhältniffe (requisitis diligenter vicinis vel majovibus natu, qui possint scire lineam gcnevationuin). Ward dies unterlassen, so galt die Ehe für trügerisch und erschlichen, ward getrennt und die Eheleute wurden oft zu lebenslanger Kirchenbuße verurtheilts). Die älteste in den gallisch-germanischen Kirchen gewöhnliche Anrede an die Brautleute (bei der Einsegnung) findet sich in den Beschlüssen der Synode zu Leftin im Jahre 743 l * 3). Zu eben dieser Zeit erscheinen auch geistliche Gerichte in Ehesachen (I. 743) 4); wobei jedoch die Bischöfe, nicht sowohl als geistliche Vorgesetzte, sondern vielmehr als Reichs- und Staatsrä-the zu betrachten waren. Vom zehnten bis in das sechzehnte Jahrhundert aber behauptete die Kirche zwar einen überwiegenden Einfluß auf die Ehesachen, und die Dekretalen Gregors IX. (seit 1254) setzen die geistliche Gerichtsbarkeit über die Ehen schon voraus; jedoch keineswegs auf reichsoerfassungsmäßigem Wege und beim Widerspruche vieler Landesregenten, welche den geistlichen Gerichten hierin Folgsamkeit verweigerten und sich allein als Gesetzgeber in Ehesachen betrachteten. Für die Steiermark haben wir nur folgende zwei Ehefälle, die Landessürsten derselben betreffend. Friedrich der Streitbare, Herzog von Oesterreich und Steier, hatte sich dreimal verehelicht, ohne einen Erben zu erzielen. Von seinen Gemalinnen starb Gertrude von Braunschweig am 18. April 1226; Sophia Las-karis, Tochter des Kaisers Theodor, zu Nicäa, 1226 vermält, ward 1229 verstossen; Agnes, Tochter Otto des Großen, Herzogs von Dalmatien, Croatien und Meran, vermält 1230, ward 1243 entlassen. Was bei der Trennung von der Gemahlin Sophie die Kirche für einen Antheil genommen habe, ist nicht bekannt; wohl aber ist historisch gewiß, daß Herzog Friedrich sich von seiner dritten Gemalin, Agnes, im förmlichen geistlichen Gerichte mehrerer Bi- l) Opera 8. Paulini, p. 74. '-) Capital. Reg. Franc. L. VI. c. 408. VII. cap. 179. Addit. L. IV. c. 2 3) Hartzheim, Concil. Germ. T. VIII. p. 280 — 282. Capitulare Carolomanni. Anno 743. schüfe unter dem Vorsitze des Salzburger-Erzbischofs im 1.1243 Zu Friesach in Kärnten aus Gründen der Verschwägerung und Unfruchtbarkeit habe scheiden lassen '). — Mit Margarethe, Schwester Herzogs Friedrich des Streitbaren, hatte K. Ottokar von Böheim fast zehn Jahre in rechtmäßiger Ehe, jedoch ohne einen Leibcserbcn zu erlangen, gelebt. Im Jahre 126t trennte er sich wieder von ihr unter dem Vorwände, daß sie als Witwe während ihres Aufenthaltes tin Kloster zu Trier das Gelübde ewiger Keuschheit abgelegt habe. Daß ein geistliches Gericht den Schcidungs-spruch gefällt habe, lesen wir nirgend; int Gegentheile ist er am 23. December in Prag vom Erzbischöfe zu Mainz in Gegenwart von zehn anderen Bischöfen ohne Einwendung mit seiner neuen Gcmalin, Kunigunde, Tochter des Herzogs von Bulgarien, feierlichst als Böhmenkönig gesalbt und gekrönt worden. Auch von Seite des apostolischen Stuhls geschah dagegen keine Einwendung 8); während K. Ottokar sich bei Papst Jnnocenz IV. I. 1253 um die apostolische Dispensation bewarb, welche durch den päpstlichen Legaten Vclaskus auch wirklich ertheilt worden ist, so daß Ottokar und Margarethe, ungeachtet der zwischen ihnen obwaltenden Vlutövcrwanöschast und Verschwägerung, in der geschlossenen Ehe verbleiben konnten; nachdem K. Ottokar früher noch den feierlichen Eid geleistet hatte, der Kirche und dem Könige Wilhelm getreu beizustehcn und auch von diesem, auf Verlangen, die Lehen zu nehmen i) * 3). So wie in Ehesachen, eben so wurde auch in Testamcntsan-gelegenheitcn der geistlichen Gerichtsbarkeit wichtiger Antheil zu-gcstanden. Die Testamente wurden großentheils von Geistlichen aufgesetzt, in den Kirchen niedergelegt; und die Kirche war dabei wegen Schenkungen an beweglichem und unbeweglichem Gute am meisten intcrcssirt. Die Testamente wurden auch gewöhnlich nach römischen Gesetzen behandelt, welche den Geistlichen bekannter waren. Aus bajoarisch - norischen Provinzialgesetzen und Gewohnheiten stellt sich jedoch in Hinsicht auf Familieneigenthum, Erbsan-ordnungcn und Erbschaften folgendes Besondere dar. Bei Schließung einer Ehe unter Germanen wurden der Frau von dem Ehemanne oder dessen Aeltern gewisse Güter ausgesetzt, welche ihr zur i) Pci-noldtis ad Annum 1243. z) Lambachcr, Interregnum. 72 - 7«. 3) Ibidem. Anhang. 28 — 30. Witwenversorgung dienen sollten, deren Besitz sie daher während der Ehe selbst noch nicht erhielt. Dies Gut hieß Witthum, Leibzucht (Dos). Bestand hierüber keine vertragsmäßige Br-ftimmung, so gebührte der Witwe eine gesetzlich festgestellte Summe (Dos legitime). Nach getrennter Ehe erhielt die Frau in der Regel nur einen Nießbrauch an dem versprochenen Witthum; und nach ihrem Tode fiel dasselbe an den Geber und an dessen nächste Erben zurück. Hiervon verschieden war aber die Morgengabt, oder das Geschenk, welches der Mann unmittelbar nach vollzogener Ehe der Frau machte; welches ihr auch nach getrennter Ehe als wahres Eigenthum verblieb. Sie durfte in streitigen Fällen mit einem Eide (und zwar schwor sie nach dem österreichisch-steierischen Landrechte mit zwei Fingern auf ihren Brüsten) erhärten, was ihr als Morgcngabe gebühre. Indessen wurde auch in den meisten Fällen einer Braut von ihren Aeltern eine Aussteuer zur Bestreitung der Lasten der Ehe gegeben, welche dann auch nach getrennter Ehe gleichfalls ihr Eigenthum verblieb. Das ganze Vermögen beider Eheleute bildete während der Ehe ein gemeinsames Eigenthum; eine ungetrcnnte, der Verwaltung und Besorgung des Mannes, als ehelichen Vormundes, unterworfene Gütcrmaffc, von welcher ohne wechselseitige Einwilligung nichts veräußert iverden durfte. Von dem, was die Ehegatten während der Ehe erworben hatten, erhielt die Ehefrau (im Falle der Kinderlosigkeit) gewöhnlich die Hälfte. — Nach dem bajoarischen Gesetze erhielt eine Witwe nach ihres Mannes Tode gleichen Erb-theil mit den Söhnen zuin lebenslangen Genüsse, ivenn sie Witwe verblieb. Schritt sie jedoch zur zweiten Ehe, so verlor sie diese Nutznießung; und die Söhne hatten dieselbe unter sich zu theilcn. Die Mutter-Witwe behielt dann nur ihr älterliches Eigenthum und . ihre Morgengabe. Hatte sie in der zweiten Ehe keine Kinder, so ging alles an die Söhne ihrer ersten Ehe zurück ‘). — Nach deutschem Volksrcchte beerbten einen Verstorbenen überhaupt nur Blutsverwandte; und unter diesen waren nicht alle Verwandte von der Weiberscite erbfähig. Nebst diesem gehörte zur Erbsfähigkeit auch noch bei jedem Blutsverwandten eheliche Geburt und Abstammung aus einer gleichen Ehe (de genealogia sue, sagt das bajoari- l) Lex Bajuvar. p. 308. 309.: „De co <|ui sine filiis et iiliabus movtuus est, muli er accipiat portionem suam, dum vid uitatem cuslodim'il ; V01 ~ tioiicm suam, id cot, medi etat cm pocunia'c.“ sche Gejetz). Unter den erbfähigen Verwandten erbte dann zuvorderst der Mannsstamm das von dem Verstorbenen zu rechtem Eigen-thume besessene Land, Allode und Lehen (Terra, Terra Saii-ea. Hereditas a vitica) ausschließlich, so daß, so lange noch Jemand vom Mannsstamme übrig war, alle anderen zur Familie gehörigen Personen gar kein Erbrecht in Ansehung dieses Theils der Erbschaft hatten. Nach dem bajoarischen Gesetze war aber jeder Vater (Erblasser) hinsichtlich auf Spenden an die Kirche gesetzlich so beschränkt, daß er ehevor den Kindern den gesetzmäßigen Antheil von seinen Alloden und Lehen sichern mußte '); und diese Bestimmung galt noch in der Steiermark im zwölften Jahrhundert, wie wir unten Nachweisen werden. — Die Erbfolge aber, in welcher der Mannesstamm eintrat, war eine Parentelordnung, das heißt: es wurde zunächst darauf gesehen, wer von dem Verstorbenen selbst abstamme, oder den nächsten Stammvater mit ihm gemein habe; und nur die gesammte, von einem solchen gemeinschaftlichen Stammvater entsprossene Sippschaft (Parentela, Parentilla, Geschlecht) ging in der Erbfolge allen anderen von einem entfernteren Stammvater abstammenden Personen vor. In dieser Parentele aber schloß der Nähere den Entfernteren aus; welchem niemals ein Rcpräsen-tationsrecht zu Statten kam. Dem Verstorbenen fucceöirte daher im Alloöe zuerst seine eigene Deszendenz, d. i. der Mannsstamm aus seiner eigenen Parentele lzu gleichen Theilen), dann die väterliche, dann die großväterliche Desccndenz, und so fort. Die erblichen Bestimmungen finden sich im österreichisch-steierischen Land-rechte auch auf die Töchter ausgedehnt. Aus den Verordnungen des Bajoarengesetzes über rebellische Herzogssühne erhellt, daß jeder eheliche Sohn vollen rechtlichen Anspruch auf seinen Antheil . an dem väterlichen Allode hatte. s). Als erbfähig erklärt das österreichische Landrecht die Söhne mit dem vierzehnten, die Töchter aber mit dem zwölften Jahre. Söhne aber, welche den Vater am Leibe freventlich mit Wunden, Gefängniß, Banden, Leid u. s. tu; angreifen, oder auf seine Allode, Burgen, Gülten u. ögl. greifen, brennen und rauben, sollen alles Erbtheils verlustig und rechtlos feyn ewiglich. Ueber die Erbfolge bei Kindern aus verschiedenen Ehegattinnen haben das alte Bajoarengeseß und das österreichische *) Lei Bajuvar. p. 255. 2) Lex Bajuvar. p. 809. i'nuömöt öic gleichen Bestimmungen; in öcn väterlichen Nachlaß theilk» sich alle Söhne zu gleichen Theilen; in das mütterliche Vermögen jedoch immer nur die Söhne jeder Mutter allein, sie mag viel oder wenig in das Haus gebracht haben '). Bei diesen Allo-denerbtheilungcn succedirten gewöhnlich die Töchter und die weibliche Parrntele nach der Parentelordnung in den Schmuck und in das übrige weibliche Geräthe (Gerede, Bhedo, Spolia colli) der Mutter oder einer weiblichen Erblasserin. Erst in Ermanglung des Mannsstammcs folgte die nächste successionsfähige Anverwand-tin in das sämmtliche Vermögen des Erblassers. Ucbrigens gehörten zum Stammvcrmögen und als Erbtheile auch die Lehen, Vogteien, Gerichtsbarkeiten und andere Gerechtsame. Für das weibliche Geschlecht jedoch muß nach dem österreichischen Landrechte die Lehenerbsfähigkeit immer durch Zeugen und Handvcsten bewiesen werden; wiewohl dies vermöge ausdrücklicher Bestimmung in der Ottokarischen Handocste vom I. 1186 nicht nothwendig gewesen wäre *). Da jedoch die Frau nicht Le-henshand hat, so geht mit ihrem Tode, ohne Vererbung, alles Lehen fort. Nach eben diesem Landrechtc müssen Vogteien und Gerichtsbarkeiten den Miterbcn durch anderes Gut ersetzt werden. Das Surressionsrecht der Eollateralen findet sich in germanischen Gewohnheitsrechten auf eine gewisse Zahl von Generationen eingeschränkt, wodurch die berufene Sippzahl entstand. Wer daher nach altbajvarischcm Gesetze nicht wenigstens noch im siebenten Grade deutscher Commutation mit dem Erblasser verwandt war, konnte ihm nicht mehr succediren; sondern es erbte schon jetzt entweder die nächste erbfolgcfähige Anverwandtin, oder beim gänzlichen Abgang eines Verwandten der Fiskus das sämmtliche Vermögen 1 2 3). In vaterländischen Urkunden finden wir bis zum Schlüsse des dreizehnten Jahrhunderts folgende, Erbrechte und Erbtheilungen betreffende Fälle verzeichnet. Die Stiftung und Begabung eines Nonncnstifts zu Göß aus den Stammalloden der Grafen von Leoben konnte von den Kindern und der Gemalin des Familienhaup-tcs, Aribo, welcher vom Schlagflusse gerührt und lebensunthätig 1) Lex Bajuvar. p. 308 — 309. 2) Scd etiftin, qui (ilios non liabuerint, filiabus beneficium dimittere non prohibeantur. 3) Lex Bajuvar. p. 309: ,,Si nullus usque ad septimum gradum de pro-pinquis parcntibus invcnitur, tune illas res fiscus acquirat.“ war, nur mit seiner nach den Landesgesetzen ausdrücklich erforderlichen Einwilligung geschehen (I. 1005 — 1020) '). — Zu Anfang des zwölften Jahrhunderts reklamirte Graf Weriganö von Witenswalö ein Gut zu Unterjahringen, welches sein Bruder Rudolph vor seinem Tode durch den Erzbischof Konrad L von Salzburg dem Stifte Admont geschenkt hatte, bevor noch zwischen ihm und Grafen Weriganö die gesetzliche Erbtheilung geschehen war 1 2). — Unangefochten schenkte ein freier Mann und Kleriker, Regin-her, seine väterlichen Erbgüter zu Gurzheim im Pölserthale und zu Trofajach dem Stifte Admont (I. 1150), welche ihm früher bei der Erbtheilung zwischen seinen Brüdern Aribo und Enzin zugefallen waren 3). — Eine edle Matrone, Trouta, spendete, nachdem sie mit den Söhnen das angefallene Erbe gesetzlich getheilt hatte, ihren Antheil an den Salzwerken zu Hall im Admontthnle Sein Stifte Admont, 1.1180 4). — Rudiger, ein edelfreier Mann von Haginberg im Oberennsthale, schenkte seine Besitzung am Hagcn-berg daselbst dem Stifte Admont, falls er ohne Leibeserben sterben sollte; im letzteren Falle jedoch solle seine Spende wieder ab-gethan seyn 5 6x — Im Jahre 1197 setzte Wülfing von Kapfenberg den Bruöcrfvhn, Ulrich von Stubcnberg, zum Erben all seiner Güter ein; weil er aber zugleich auch seinen Maierhof in Lint dem Stifte Scckau geschenkt hatte, so ordnete er an, daß Ulrich durch die Uebergabe dieses Hofes auch seine Billigung dieser Spende an den Tag lege G). — Als Heinrich von Prank im Jahre 1207 sein Allodialgut Prank dem Stifte Seckau spendete, mußte seine Schwester Perchta, an Albin von Tümmersdorf verehelicht, allen Ansprüchen daraus feierlich entsagen, wofür er einen Theil des väterlichen Allods Strechwitz den Tümmersöorfcrn übergab 7). Weit nun aber, besonders bei Spenden an Kirche und Stifte, die landcsgesetzlichen Bestimmungen aus Vertrauen auf den frommen Zweck nicht immer beobachtet worden sind, so finden sich zahlrei- 1) Dipl. Styr. I. p. 11 — 12. 2) Saalbuch. IV. 160.: „Quia a fratre suo non divrserat jure hercditario.“ 3) Saalbuch. IV. 145.: „Quae illi in partitione fratrum suornm Aribonis et Enem in partem obvenerunt.“ 4) Ibidem: „cum hereditatem filiis suis ditiscrat.“ 5) Saalbuch. IV. 196. 6) Dipl. Styr. I. 183. 7) Ibidem, p. 187 - 188. che Einsprüche von Seite tier gesetzlichen Erben dagegen. Der hochedle Aöclram von Waldeck hatte (I. 1140) das Stift Scckau gegründet und so reichlich begabt, daß dadurch das Witthum seiner Gemahlin, Richenza, widerrechtlich beeinträchtigt wurde. Vor K. Konrad II. zu Friesach (I. 1149) erhob Richenza darüber Beschwerde ; das Fürstengericht erkannte ihr Recht, und ihr Witthum mußte aus den bereits au Seckau gespendeten Gütern gesichert werden. Gegen alle ferneren Einsprüche aber ließen sich die Seckaner-herrcn im Jahre 1150 auf dem Fürftentage zu Regensburg von K. Friedrich dem Rothbart einen schützenden Vcstätigungsbrief geben'). — Friedrich, Vogt von Regensburg, hatte vor seinem Zuge mit K. Konrad m. ins heilige Land (I. 1147) dem Stifte Admont zehn Lehcngüter zu Prunnen in Unterösterreich zu ewigem Eigenthume spenden lassen, falls er auf der Heeresfahrt umkom-mcn sollte; ivas auch geschehen ist. Bald darauf erhoben Judith, dessen Gemahlin, aus dem Grunde ihres dadurch verkürzten Wit-thums, und die Schwester ebendesselben Vogts, Adclheit, Gräfin von Hohenburg, mit ihre» Söhnen, Ernst und Friedrich, gestützt auf ihr gesetzliches Erbrecht, dagegen Einsprüche. Abt Gottfried von Admont mußte selbst nach Regensburg reisen und den Besitz gedachter Lehcngüter dem Stifte durch Geldsuimncn und Vergleiche vor den Gerichten daselbst sichern "). — Nachdem der salzburgisch c Ministerial Otto von Kulm den Münchshabit in Admont genommen hatte und seine Gemahlin Judith in das Nonnenkloster daselbst, mit Spendung all ihres Besitzthums an den H. Blasius, getreten war, erhob Otto's Schwcstersohn (I. 1170), Ottokar, aus Vcrwandtschaflsrccht dagegen Einsprüche, welche das Stift Admont mit drei Marken Silbers befriedigen mußte * * 3). — Aus eben solchem Grunde gesetzlicher Verwandtschastsansprüche machte Friedrich von Pettau (I. 1197) dem Stifte Admont die bedeutenden Besitzungen zu St. Nikolaus in Mukirnau im Sausale, welche der karantanische Edelherr Gottfried von Wietingcn gespendet !) Dipl. Styr. 1. p. 149 — 150. =) Adnioiittrsaalbuch. IV. p. 190— 193: Judith praedium illud sicut et caetera ejus praedia jure maritalis dotis impeiere eocpit — Adelheit propinquitatis jure praedium idem impetcrc coepit. 3) Saalbuch. IV. p. 254. Gleicherweise hatten der Bruder Gundacher und dessen Sohn Otto, wie auch der Sohn Rüdiger die ausdrückliche Einwilligung und Bestätigung gegeben, als der Vater, Dietmar von Plankenwart, dem Stifte Nein einen Weingarten zu Mayrn schenkte. 21. Sept. 1265. hatte (J. 1150), so hartnäckig streitig, daß das Stift keinen andern Ausweg mehr hatte, als dieselben mit einer bedeutenden Geldsumme für immer abzuthun '). — Im Jahre 1226 machten die Verwandten des Ritter Perenger heftige Ansprüche auf dessen Allode zu Baieröorf im obern Murthale, nachdem dieselben dem Stifte St. Lambrecht waren geschenkt worden. Eben solcher Vorfälle wegen ließen fromme Spender ihre Vermächtnisse an Kirchen und Stifte auch in solchen Fällen von ihren nächsten Angehörigen und Verwandten feierlich und in brieflichen Handoesten anerkennen, wo sie durch kein Lanöesgesetz dazu verbunden waren; wie die alte Matrone, Elisabeth von Gutenberg, Gemahlin des reichen Saalherrn Luitold von Gutenberg, alle ihre Spenden an das Stift Göß durch ihre Töchter Kunigunde und Gertrude, und durch deren Ehemänner, Grasen Wilhelm von Heunburg und Herrand von Wildon (um das 1.1180), mit Rath und Zustimmung Herzogs Ottokar in Grätz, bekräftigen ließ l) 2). Als Sophia, die Tochter Alberts von Rohitsch und Witt-we Richers von Seuneck, das Nonnenstift zu Studenitz gründete und dotirte (um das Jahr 1230), und ihre Schwester Richezza von Königsberg viele väterliche Erbgüter dazu schenkte: vollbrachten sie alles mit Wissen, Einwilligung und Verzichtleistung ihrer Kinder und Verwandten; und auf alle späteren Spenden an dies Stift, wie durch Leopold von Scharfenberg, 10. October 1260, Heinrich von Scharfenberg, 19. Februar 1264, Otto von Königsberg , I. 1265, Rudolph von Rohitsch, I. 1272, Leopold von Scharfenberg, 22. Februar 1281, und Heinrich von Rohitsch, 6. November 1296, sind wegen Berücksichtigung gesetzlicher Erbrechte, immer nur unter denselben Bedingungen vollbracht worden 3). Eben so ward es auch gehalten bei der Stiftung des Nonnenklosters in Merenberg: immer versichern alle Urkunden (Jahr 1251) die Zustimmung aller Anverwandten und deren Verzichtleistung auf alle Ansprüche auf die zur Fundation gespendeten Güter. Erbfolge und Testament betreffend, haben wir endlich für die Steiermark in der Ottokarischcn Hanöveste (vom Jahre 1186) zwei der l) Admontcrsaalbuch. III. p. 143 — 144.: „Eo quod idem Fridcricus feit de cogimtionc Godefridi de Wietingen, praediimi illud hereditaria suc-cessiune ad se pertincre videliatur,“ s) Dipl. Styr. I. p. 30-31. 3) Studenitzerurkunden. ältesten urkundlichen Bestimmungen. Die Erste sag?: Wenn ein Steiermärker (Saalherr nämlich, Edler oder Gemeinsreier) ohne Testament stirbt: so folgt mit Erbrecht derjenige, der ihm im Blute der Nächste ist. Die Zweite besagt: Daß jeder steiermärkische Le-hcnsträger bei Mangel an männlichen Leibeserben auch seinen Töchtern die Lehen lassen könne! Dazu fügt der Bestätigungsbrief des K. Friedrich II. (Jahr 1237) folgende Aufhebung eines alten Gewohnheitsrechts in der Steiermark, vermöge dessen die älteren Landesherren auf die Verheirathungcn der Söhne und Töchter steiermärkischer Edelhcrren einen fast zwingenden Einfluß behauptet hatten: daß von nun an bei allen Berheirathungen volle Freiheit bestehen solle '). Solcher Heirathszwang ist indessen eben nichts Seltsames. Er hatte seinen Grund theils in den Ministerialists- und Hörig-kcitsverhältnissen “), theils im wirklichen Mißbrauche der obersten Gewalt. Reiche Wittwcn und Jungfrauen wurden gcnöthigt, einen armen Hofgünstling zu heirathcn; Männern und Jünglingen wurden auf hohen Befehl Zofen zu Gemahlinnen ausgedrungen, und dergestalt Hofüicnste auf eine wohlfeile Art belohnt und Pensionen erspart. Jedoch schon Leopold der Glorreiche verbot im I. 1212 solche gezwungene Heirathcn * 2 3); und Herzog Friedrich der Streitbare erthcilte im 1.1239 den Bürgern von Neustadt die Befreiung von allem und jedem Heirathszwange. Achnliche Privilegien er-theiltcn die Fürsten auch anderweitig; weil es überall einen Heirathszwang gegeben hatte. In steiermärkischen Diplomen kömmt nun weiters keine 'Andeutung mehr vor, daß die alte rechtswidrige Gewohnheit des Heirathszwangs fortbestanden habe 4). Bon einer *) Landhandvest, p. 10 — 11: „Inimicam quoque justitiae consuetudinem, quae mcmoratos Styrenses indebite per Principes eorum in eo premere videbatur, quod fllii ac filiae eorum coactim quodammodo matri-monio copulabantur, nos ut zclatores aequitatis penitus summovemus, liano eisdem dantes ac imperial! Justitia confirmantes libertatcm, ut li-bcre Alios ac Alias eorum cui voluerint copulare debcant in futurum. Bestätigung durch K. Rudolph I. I. 1277. - Ibidem, p. 5-7. 2) Wenn der Ministerialherr die Ehe eines seiner Ministerialen verweigerte, durste sie nicht Statt haben; I. 1288. Nos ülricus comes de Plianne-berch — profitemur, quod cum dilectus II. Sigifridus miles noster dietus de Alpibus I). Agnetcm Aliam ejus Harfnido dieto de Esche dcsponsassct, consensum nostrum et omnimodam voluntatcm adhibuimus. — Koch-Sternfeld. Beitr. III. 93. 3) Kurz, Ocsterr. unter K. Ottokar. II. 256. '■) Mittermrier, Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft. S3. II. 359. förmlich beschlossenen und urkundlich versicherten Erbeinigung wollen ältere Forscher der vaterländischen Geschichte, um das 1.1296, in der Familie Stubenberg die ältesten Spuren gefunden haben *)• Auf der Prooinzialsynode in Salzburg im Jahre 1291 vcr-ordnetcn die versammelten Bischöfe mit dem Metropoliten Konrad IV. in Beziehung auf Eheversprechrn, Ehekontrakte oder Verlobungen (Sponsalia) zu den anderen bestehenden Gesetzen noch Folgendes: Bei jeder Verlobung müssen zum wenigsten sechs glaubwürdige, ehrenwerthe Personen aus der Nachbarschaft oder den Pfarren beider Brautleute, oder aus der Pfarre eines derselben, oder des Orts, wo die Verlobung gehalten wird, und zwar wenigstens drei Männer, anwesend seyn. Beim Vertrage selbst dürfen als Zeugen nicht Personen aus der Familie der Vertragschließenden, oder mit denselben unter einem Dache Wohnenden anwesend seyn, bei Strafe des Kirchenbanns. Die beschlossene Verlobung muß von den Verlobten selbst, oder durch Jemand von ihnen selbst dazu Beorderten binnen Monatsfrist dem Pfarrer, oder ihren Pfarrern, oder deren Stellvertretern vor zwei oder drei geeigneten Zeugen kund gcthan werden, gleichfalls bei Strafe des kirchlichen Bannfluches (ipso facto) * 2). — Von besonderen, in gewissen Familien geschlossenen Erbverträgen und Statuten ist für die Steiermark bis zum Jahre 1300 nur Folgendes bekannt. Eine stubenbergijche Urkunde vom I. 1296 enthält den Vertrag: daß kein Fräulein von Stubenbcrg auf ein stubcnbcrgischcö Erbgut Anspruch haben solle, so lange noch ein männlicher Sprosse des Geschlechts vorhanden ist, sondern mit einem Hcirathsgute von 1000 Pfunden abgefcrtigt werden; auch dürfe kein Herr von Stubenberg einem Anderen, als nur allein einem Stubenberger ein Erbgut veräußern 3). Die Glaubenslehren und das kirchliche Symbolum. Die Lehren des heiligen Evangeliums der geoffenbarten Religion waren während der r imischen Epoche in der norisch-panno-nischen Steiermark an vielen Stellen zu fest gegründet worden, l) Caesar. Anna!. II. 888 — 889. — Urkunde im Archive des Joanneums. Z) Dalharn, Concil. Salisb. p. 136. 3) Kumar. I. 43. als daß sie während der Zertrümmerung des römischen Wcftreichs gänzlich hätten vertilgt werden können '). Indessen läßt sich nicht läugnen, daß sowohl celtisch-germanisches als auch römisches Hei-öenthuin neben dem Christenthume in der Steiermark stets fortgewuchert habe; und daß vorzüglich im slovenischen Unterlanöe vom Ende des sechsten bis über die Mitte des siebenten Jahrhunderts durch die Einwanderung und Festsetzung der Slaven die christlichen Institute an vielen Orten daselbst gänzlich wieder ausgetilgt worden sind. Daß jedoch daselbst und insonderheit unter den Bischöfen in Celeja die Glaubenslehren nach dem Athanasianischcn Symbole der allgemeinen Kirchenversammlung zu Nicäa festgehalten und verbreitet gewesen seyen, erweisen die Beschlüsse der Synode auf der Insel Graüus im Jahre 579, welche auch Bischof Johann von Celeja mitunterzeichnet hatte *). Christliche Missio-narieu jedoch und vorzüglich die rechtgläubigen merowingischen Könige des austrasischen Frankenreichs strebten mit Nachdruck, insbesondere in den bajoarisch - norischen Vorländern, alles altheidni-sche Wesen durch die agilolfingischen Herzoge auszurotten, so daß weder in dem altbajoarischrn Gesetze noch in der Lebensbeschreibung des heil. Ruperts inehr eine Spur von wirklich noch beste-henüem Götteröienste zu Ende des siebenten Jahrhunderts in jenen Vorländern vorkömmt; wenngleich in den Briefen des heit. Bonifazius an den apostolischen Stuhl und in dem gedachten Ba-joarcngcsetze volksthümliche Ansichten, Sitten und Gebräuche an-gcücutet werden, welche tief im celtisch-germanischen Heidenthumc gegründet waren und auch noch heut zu Tage nicht ganz aus dem Volksleben verwischt sind * 2 3). Nach der Vorrede des bajoarischen Gesetzes war es auch das Hauptziel der fränkisch - austrasischen Regierung, durch die Verschmelzung der volksthümlichen Gesetze mit dem Geiste des Christenthums alles Heidnische unter den ger-manisch-bajoarischen Völkern niederzukämpfen 4). Die Christiani-sirung aller innerösterreichischen Slovene,: zwischen der Mur, Save und Drave ging von Bajoarien seit der Mitte des achten Jahrhunderts aus und wurde durch den thatenreichen Salzburgererzbischof Arno bis zum Anbeginne des neunten Jahrhunderts voll- 21 * *) Dieses Werkes I Thl. 177 — 197. 2) 8. 8. Concil. VI. p. 651 - 655. 3) 8. 8. Concil. VIII. 201 — 204. '•) Georgisch, Corp. Jur. Germ, Antiq. p. 5—6. endet *)', vorzüglich unterstützt und geleitet durch K. Karl den Großen *). Welche von den Glaubenslehren aus dem steirischen Chri-stenthume der Römerepoche, und in welchen Formen ausgesprochen diese zu Anfang des achten Jahrhunderts noch übrig waren, wissen wir durchaus nicht. Mit dem Erscheinen des heil. Bonifazius in den bajoarischen Ländern wird überall der reine erprobte, katholische Glaube (Fides sincerissima et approbata), wie er ihn durch Unterricht in Rom selbst erhalten hatte und predigte, anbe-fohlen * 2 3). Als Duelle und Urkunde der Glaubenslehren erscheinen im altbajoarischcn Gesetze die heiligen Schriften des alten und neuen Bundes; aus diesen allein werden alle Beweisstellen und Beweggründe genommen. Man dürste daraus auf eine bedeutende Verbreitung und Kenntniß der heiligen Schriften in den bajoarischen Ländern vom sechsten bis zum achten Jahrhunderte schließen, um so mehr, da in demselben Gesetze der feierliche Eid, auf das heilige Evangelium geschworen, in allen Volksgerichten als etwas Altgewöhnliches vorausgesetzt wird 4). In allen Briefen und Belehrungen an den heil. Bonifazius und an die Völker der Germanen und Bajoarier, an Clerns und Hochedle, führen die Päpste Gregor H-, Gregor III. und Zacharias stets zahlreiche Bibelstellen an; und so wie das Bajoarengcsetz die Bibel als Wort Gottes, Wort des Herrn (dieit Dominus) bezeichnet: eben so sind die heiligen Schriften des alten und neuen Bundes dem apostolischen Stuhle das Gotteswort, das himmlische Orakel, das Geheimniß des Glaubens 5). Daher fordert Papst Gregor II. von dem h. Bonifazius, wie von jedem anderen Glaubensprediger, vollkommene Bekanntschaft mit der heil. Schrift 6). Papst Leo ill. bezeichnet in seinem Schreiben an die norisch-bajoarischen Bischöfe des Salzburgererzsprengels (3.798) neben der *) Juvavia. ,>. 13. 2) Georgisch, Regesta. p. 535. 3) 8. 8. Concil. VIII. 167. 173. '>) Lex Bajuvar. p. 258. 263. 278. 282. 393. 319. 5) Lex Bajuvar. p. 259. — 8. 8. Concil. VIII, 167. 203 — 204. 6) 8. 8. Concil. VIII. 167. Bibel auch noch die römisch-apostolischen Anordnungen und die Be, stiininungen der heil. Väter als Norm und Glaubensquellen '). Von einzelnen Glaubenslehren finden wir folgende besonders ausgesprochen. Papst Gregor II. befahl nachdrücklichst, insbesondere die künftige Auferstehung des Fleisches den bajoarischen Völkern zu predigen i) 2 3). Die Mainzersynoüe vom Jahre 811 empfahl vorzugsweise die Lehren von katholischen Glauben, Hoffnung, Liebe, Auferstehung und Himmelfahrt Jesu Christi ■'). Der katholische Glaube an die heil. Dreieinigkeit, an das Glaubcnssymbolum und an das Vater unser zur allgemeinen Lehre und Predigt für alle Gläubigen wird in den Metropolitansprengcln von Aquileja (vorzüglich in der Synode des Jahrs 795), und Salzburg wiederholt cingeschärft 4). Es wird nun mehr hier nur nöthig seyn, zu erwähnen, daß das allgemeine Glaubensbekenntniß oder das nicäische oder athanasiasi-sche Symbolum, welches auf zahlreichen Synoden in Germanien und Aquileja wiederholt und nachdrücklich anempfohlen worden ist, die Hauptglaubensnorm und der Inhalt des katholischen Glaubens in der Steiermark bis zum Ende des dreizehnten Jahrhunderts gewesen sey. Das nicäische Glaubenssymbolum ließ K. Karl der Große, nach dem Beispiele K. Pipins (I. 744), auf der großen Synode zu Frankfurt, I. 794, umständlicher erklärt, im ganzen ausgedehnten Reiche aller seiner Länder feststellen. Diesem gleich lautete auch das Glaubensbekenntniß der im I. 791 zu Aquileja synodalisch versammelten Bischöfe, dessen Paraphrase die einzelnen Glaubenssätze nach kirchlichem Sinn noch umständlicher erläutert *). i) Juvavia. p. 59. Eben so berufen sich die Bischöfe auf der Xglajerftmobe, I. 579, auf den von den Vätern überlieferten Glauben als den Grund des Ihrigen: ,,Fides Sanctorum Patrum, quac cunctis actionibus nostris dcinceps secuturis velut immobile fundamentum existat.“ Uglielli, Ital. Sacr. T. V. p. 28. ') 8. 8. Concil. VIII. p. 184. 3) Pcrtz. III. 59. — 8. 8. Concil. IX. 339 — 330. '•) Pcrtz. III. 77. 106. — 8. 8. Concil. IX. 42. 331. — 8. Paulini Opera, p. 71 — 73. In dieser Aquilejersynode ist die Verhandlung über die wahre Glaubenslehre von der H. Dreieinigkeit und Menschwerdung mit Ablesung und Erklärung des athanasischen Symbols eröffnet worden. 8. 8. Concil. IX. p. 41 — 42. — Dem Nicäischen Glaubensbekennt,liffe gemäß. Ibidem, VI. p. 651 - 655. ' . Man kann nun nicht zweifeln, daß diese übereinstimmenden Glaubenssymbole seit jener Zeit unter den germanischen und slo-venischen Bewohnern der Steiermark durch ihre Metropoliten zu Aguileja und Salzburg eingeführt und ununterbrochen festgchalten worden sind. Als Hauptbeweggrund für alle an diesem Symbo-lutn festhaltende und die kirchlichen Anordnungen mit ehrfurchtsvollem Gehorsam befolgende Rechtgläubigkcit war die Furcht vor Gewißheit ewiger Veröammniß und der Hollenstrafen für die Ue-bertreter, so wie die Hoffnung ewiger Belohnung mit den beseligenden Himmelsfreuden für die folgsamen Kinder der Kirche. Papst Gregor H. in seinen Briefen an den heil. Bonifazius und das vltbajoarische Gesetz führen diesen Beweggrund stets an; und Letzteres wendet bei unverbesserlichen Uebertretern kirchlicher Gesetze und Einrichtungen den Ausspruch des Apostels an: Entfernt das Böse aus Eurer Mitte; Und man muß Solche dem Satan übergeben zum Verderben des Fleisches, damit am Tage des Herrn der Geist gerettet sey! *). Alle von dieser Rechtgläubigkeit Abweichenden und alle, welche sich den kirchlichen Anordnungen und Einrichtungen wiöersetzen, werden als Ketzer bezeichnet und von aller Gemeinschaft mit den übrigen Kirchenglieöern ausgeschlossen erklärt i) 2). Der äußere Gottesdienst und die kirchliche Liturgie. Den äußeren Gottesdienst und die Haupttheile der christlichkirchlichen Liturgie treffen wir in der Steiermark unter den deutschen Bewohnern schon in der frühesten Zeit urkundlicher Nachrichten aus der Römerepoche her erhalten an; und unter den slo-venischen Bewohnern ist derselbe größtentheils durch die apostolischen Bemühungen von Salzburg her seit der ersten Hälfte des achten Jahrhunderts in den Landtheilen zwischen der Mur und Save theils wieöererhoben, theils neugegründet und festgestellt worden. In den oben angeführten urältesten Pfarrsbezirken bestanden überall Mutterkirchen, anfänglich größtentheils aus Holz, wenige und im Laufe der Zeit erst, aus Steinen erbaut und vergrößert. Für besseren und ansehnlicheren Bau und für die äußere Ausstat- i) Lex Bajuvar. p. 362. - 8. 8. Concil. VIII. 184 - 333. -) 8. 8. Concil. VIII. 184 — 337. fung Cut Pfarrkirchen im ganzen Reiche trug K. Karl der Große die besonderste Sorgfalt, wie Eginhard versichert '); und in die unteren Landtheile zwischen der Mur und Save sendete vorzüglich der Salzburgcrmetropolit Liupram (I. 854) zahlreiche Bauleute, Zimmermcister, Schreiner, Schmiede, Maler, Maurer u. dgl. aus Bajoarien, um in den dort neuerhobcuen Pfarrsbezirken überall Gotteshäuser zu erbauen und selbe würdig auszustatten *). Als später einzelne Kirchen erweitert und herrlicher erbaut werden wollten, wurden von dem apostolischen Sinhle Ablaßbriefe erwirkt und Prediger umher gesendet, um auf diese Weise Geldbeiträge von den christlichen Gemeinden zur Bestreitung der ansehnlichen Kosten solcher Münstergcbäude zu erhalten. Das Letztere war der Fall bei dem neuen Kirchenbaue in Admont, im I. 1276 l * 3); und allen denjenigen, welche den Deutschordrnshcrren zum Baue einer Kapelle zu Ehren der H. Kunigunde, Katharina und Margarethe in Grätz Unterstützung gewährten, ertheilte Romuald, Erzbischof von Barina und Canusina, im I. 1283, besonderen Ablaß 4 * 6). Die ältesten Mutterkirchen waren für den kirchlichreligiösen Gebrauch des öffentlichen Gottesdienstes eigens eingerichtet, welchen mit den übrigen liturgischen Handlungen nur der berechtigte Pfarrer verrichten durfte (Sacra mysteria agere). Die Kirche und der Altar im Innern derselben wurden von dem Sprengels-bischofe geweiht Alle Kirchengcbäude stets im besten Bauzu-standc zu bewahren, befehlen die karolingischen Kapitularien °). Für den äußeren Gottesdienst und alle anderen liturgischen Handlungen war jede Pfarrkirche mit den nöthigen priesterlichen Kleidungen und Gcräthschaftcn versehen; welche, wenngleich anfangs höchst einfach und dem Stande der Kunst jener Zeit angemessen, von gewöhnlichen Stoffen, doch in den späteren Jahrhunderten aus cdcln Metallen, mit edlen Steinen und Perlen geziert, aus Seidenstoffen und mit Stickereien ausgestattet und oft von bedeutendem Werthe waren; so finden wir Altäre mit Gold und Silber verziert, Rcliquienkapscln mit Golöschmuck, Vergoldung und l) Du- Chcsne. II. p. 100. z) Juvavia. p. 10. ) Admonterurkundr. V. 1 4) Dipl. Styr. II. p. 191- s) 8. 8. Concil. VIII. p. 308. 6) Peru. III. 87. Anno 801. mit Kristallgläsern; Kreuze und Kronen aus Silber und vergoldetem Kupfer; Kelche mit erhabenen Neliefsgebilöen aus Silber, Gold und vergoldetem Kupfer; Rauchfässer und Weihrauchfchalen aus Metall; jegliche Priesterklcidung aus Wolle, Seiden, Linnen; Sessel mit künstlich gedrehten Gestellen, mit Polstern; Kirchenbücher auf Pergament geschrieben, wie Bibeln alten und neuen Bun-des, Meßbücher (Missalia, auch Graduate genannt), Vorlesebücher (Lectionaria), Martyrcrlegenden (Martyrologia), Bußkanonbücher (Libri poenitentiales), Psalmenbücher (Psalteria) u. s. w., wie wir sowohl in dem altbajoarischen Gesetze, als auch in den karolingischen Kapitularien und in den ältesten einheimischen Kirchenregi-stern lesen ')• Glocken auf den Kirchcnthürmcn erfcheinen in der Aquilcjer-Diözese schon zu Ende des achten Jahrhunderts "), und daher im dreizehnten Jahrhunderte in der ganzen Steiermark als etwas Altgewöhnliches 1 * 3). Von Gestalt und Werth der Kirchcn-kleider um das eilste Jahrhundert in der Steiermark mag inan sich eine Vorstellung bilden aus den in der Kirche zu Gäß aufbewahrten, über 800 Jahre alten Priesterkleidungen, und aus der Insel und dein Pastoralstabe des salzburgischen Erzbischofs Gebchard, welche in Admont aufbcwahrk werden. Eben bei seiner Gründung hatte das Stift Admont von demselben Erzbischöfe einen sehr reichen Schatz an Priesterkleidungen, Büchern und kirchlichen Gerä-then aus edlen Metallen und in kunstreicher Arbeit erhalten (Thesaurum ditissimum), und darunter auch einen Priesterschmuck (Rationale aureum) aus Gold mit kostbaren Edelsteinen besetzt, ein byzantinisches Kunstwerk, damals zu tausend Marken geschätzt 4). Bei dem nach römisch-kirchlicher Weise festgesetzten Gottesdienst an Pfarrkirchen wird schon seit Anbeginn des achten Jahrhunderts das Meßopfer und die feierlich gesungene Messe angetroffen; die Synode zu Rießbach empfiehlt schon tägliche Meßopfer 5). Die feierlich von einem Priester mit Assistenz gesunge- 1) Lex Bajuvar. p. 256. — Pertz. III. 139. 176. — Monum. Boio. XXVIII. II. 13. 2) Opera 8. Paulini, p. 76: „Quando signum insonuerit, vel hora est ad vespcrtinum celebrandum officium.“ 3) Chron. Neoburg. ap. Rauch. Anno 1267 factus est terracmotus in Styria, ut castrum Chymberch corrueret et ecclesiae tremerent tantum, ut campanae sonarent.“ Admontersaalbuch. III. in Vita B. Gebehardi. i) 8. 8. Concil. VIII. 175. 181 - 244. X. 455. — Juvavia. p. 36. 153, — Pertz. III. 80. 106, 2S9 ne, selbst mit Instrumentalmusik begleitete Messe wird als etwas Altgewöhnliches bei Ulrich von Liechtenstein aller Orten erwähnt '). Bei der feierlich gesungenen Messe ging man auch nach der Reihe zum Opfer an den Altar; und gegen Ende der heiligen Messe gab man der anwesenden Gemeinde das sogenannte Pa ze zu küssen 2). Das tägliche Anhörcn einer stillen Messe war gleicherweise im dreizehnten Jahrhundert schon frommer Christenbrauch. Selbst auf seinen abenteuerlichen Zügen hörte Ulrich von Liechtenstein, wenn es möglich war, täglich eine heilige Messe 3 * *). — Nach den karolingischen Kapitularien war ein weiterer Haupttheil des feierlichen Gottesdienstes die regelmäßige Vorlesung aus den heiligen Schriften, umständliche mündliche Belehrung im Evangelium, die sonntäglichen Predigten *). Urkunden des Stifts Rein vom zwölften Jahrhundert geben Andeutungen, daß der kirchliche Gottesdienst, meistens wohl nur wegen übergroßer Zahl der An-lvcsendcn, vor den Kirchen unter freiem Himmel gehalten wordep scy s). Die Verrichtung gottesdienstlicher Handlungen gehörte zu den wesentlichen Rechten der Pfarren; crzbischüsiiche Jnöulte aber begründeten hierin theilweise Ausnahmen; wie im Jahre 1260 Erzbischof Ulrich von Salzburg den Priestern des Stifts Rein das Recht erthcilte, an allen Pfarrkirchen, wo sie aus Andacht oder Geschäfte halber hinkommcn, Predigten an die Pfarrsgemeinden zu halten 6). Die kirchlichen Ritualbücher waren, seit den religiösen Reformen des bajoarischen Kirchenwefens durch den H. Bonifaziuö, ganz nach den Vorschriften der Päpste und den in Rom an der aposty- *) Ulrich v. Liechtenstein, p. 33. 178. 179: ,,In eine Kirchen wol getan ein scliocn Mess huob man da an, die man da Got ze eren sanc. — Dag ich nicht wiste, wo ich was: biz man daz ewangelje las: dö daz ein ander pfaff huob an.“ — > E) Ulrich, p. 383: „Do truoc man mir daz paece dar an einem Buoclie, daz was guot: daz nam ich als manc vrowe tuot. Da ich daz paece alda enpfie.“ 1 3) Eine messe ich dö vernam, und empfaloh mich goto als daz zam, wart ane in niemen ere mac behalten einen halben tac.“ — Godefrid-, Abb, Admont Homil. II. 39. erwähnt der drei heiligen Messen, welche zu Weihnachten gelesen werden: Deo creatori, Redemtori offerruntur. '•) Pertz. III. 87. 106. — 8. 8. Concil. IX. 336. ■’) Dipl. Styr. II. p. 10. A) Reinerurkundc: „Quod ibidem verbum praedicationis populo propona-tis, ut per exhortationem vestram justorum augeatur devotio.“ lischen Kirche altherkömmlichen Weisen in lateinischer Sprache nO-gefaßt. Die ältesten Anführungen von Schrifttexten im bajoari-schen Gesetze geschehen durchaus nach der alten lateinischen Bibelübersetzung. Wenn nun auch ein ganz bestimmtes Gebot befahl, die Liturgie der apostolischen Kirche in Rom, und folglich auch die römisch-lateinischen Vorschriften darüber allgemein einzuführen, so gab es doch lange Zeit hindurch kein unveränderliches römisches Formular darüber. Da wir nun auch noch aus der Mitte des achten Jahrhunderts (I. 744) eine Abschwörungsformel gegen Teufel und Teufelswerke in deutscher Sprache und aus kirchlichem Gebrauche her haben '), so mag wohl noch eine längere Zeit verstrichen seyn, bis die lateinische Sprache als unwandelbare allgemeine kirchliche Ritualsprache in den bajoarischen Ländern eingeführt und befestigt worden war. K. Karl der Große befahl eine Musterung und Verbesserung aller Kirchenbücher in seinem ganzen Reiche, nicht nur der Bibel, sondern auch aller Chorbücher, Ritualbücher, Psalmcnbücher, Gesang- oder Antiphonalbücher u. s. w. 6). Die Letzteren dienten zur Ablesung und zum Absingen theils der davidischen Psalmen, theils der Kirchenhymnen, der feierlichen Gebete und der einzelnen Theile der heiligen Schrift. Das feierliche Kirchengebet der Geistlichen im Choralgesange zu bestimmten StUNötN 'des Tages UNd der Nacht (Cursus divini officii die et nocte), Morgens (Solemnia matutma), zur dritten Stunde (Tertia), zur sechsten Stunde (Sexta), zur neunten Stunde (Nona), am Abende (Vesperae) und in der Nacht (Noctumum) erscheint schon zur Zeit des H. Rudperts und in den rarolingischen Kapitularien als Theil des kirchlichen Gottesdienstes und als Hauptgeschäft aller in Kirchen angestcllten Geistlichen; K. Karl der Große ließ sogar, nach dem Beispiele seines Vaters, K. Pipins, zu gleicher Zeit den Kirchengesang ganz nach der Weise, wie er in Rom gepssogen worden, im ganzen Reiche verbessern und einführen, sodann durch Paul Warnefried einen Cyklus von Homilien aus den Kirchenvätern für alle Feste des ganzen Jahres zur Belehrung der christlichen Pfarrsgemeinden zusammensteüen und in allen Kirchen des Reichs in Gebrauch setzen 1 2 3). 1) Pertz. III. p. 19 — 20. 2) Pertz. HL p. 44 : „De emendatione librorum ct officiorum ecclesia-sticorum.“ 3) pertz. III. 45. 106. 160. Annis 765. 802. 808. — Lünig, Rcichsarchw. — Spied. Ecclcs. 1.27. — Vita S. Corbiniaui. 291. 293. — Juvavia, p. 33. An int vorzüglichen Th eile des Gottesdienfts reihen sich endlich auch noch die als Danksagungen für Gottessegen und als Bitten tun Abwendung drohender oder wirklich schon wüthender Uebel in den Kapitularien und in germanischen Synoöalbeschlüssen nachörücklichst empfohlenen Litaneigebete (Litaniae, Latine dicun-tur Eogationes. Litania major), und das Segnen mit dem heiligen Kreuzzeichen in vielfacher Anwendung und Hebung, wie z. B. etwas für unrein Gehaltenes rein zu machen '). Um das Jahr 874 ist in allen Pfarren und Kirchengemcin-den unter den karantanischcn und steierischen Slovenen die lateinische Sprache aus der kirchlichen Liturgie gänzlich verdrängt, dafür die slovenische Sprache eingeführt und festgestellt worden; worüber gleichzeitige salzburgische Dokumente bittere Klage erheben * 2). Aus den alten Ritualbüchern des Chorherrnstifts auf Seckau, welche im Jahre 1345 zusammengetragen worden sind und alle Wei-' sen des kirchlichen Gottesdienstes von viel früherer Zeit her umfassen, finden sich bestimmte Angaben von deutschen Liedern, welche das Bolk abwechselnd mit den lateinischen Hymnen der Chorherren abgesungen hatte; so daß diese als die letzten Spuren der deutschen Sprache beim kirchlichen Gottesdienste betrachtet werden dürfen. Unter heiligen Sakramenten verstand man in der Kirche mystische gottesdienstliche Handlungen, durch welche man besonderer göttlicher Gnaden und Wohlthaten theilhastig wird. In den Briefen des Papsts Gregor II. an den germanischen und bajoarischen Clerus, in den karolingischen Kapitularien und in den frühesten deutschen Synodalbeschlüssen wird die heil. Taufe ausdrücklich ein Sakrament genannt; die Taufhanölung (Fons sa-cer) als die unerläßlichste Bedingung zur Seligkeit für jedes Mitglied der christkatholischen Kirche bezeichnet, und im bajoarischen Gesetze über jeden nicht Getauften die ewige Berdammniß ausgesprochen 3). In der ersten Epoche der römischen Reformen des bajoarischen Kirchenwesens ertheilte man, ganz nach der bei der apostolischen Kirche in Rom selbst bestehenden Gepflogenheit, Roth-fälle ausgenommen, das heilige Taufsakrament in den bajoarischen *) Peru. III. 32. - 8. 8. Concil. VIII. 178. IX. 336 - 337. ") Iuvavia. p. 17. 3) 8. 8. Concil. VIII. 173. 256. X. 455. - Pertz. III. 88. - Iuvavia. p. 13. — Lex Bajuvar, 288. Ländern nur um Ostern und Pfingsten, und zwar größtentheils schon Erwachsenen; und die Mainzersynode beruft sich noch im Jahre 811 auf diese Gepflogenheit '). Nach apostolischer Weisung an den H. Bonifazius mußten alle Täuflinge vor der heiligen Taufe schon in dem katholischen Glaubenssymbole fest und klar unterrichtet seyn 1 2). Die Taufe wurde als vollständig und gültig und nicht mehr zu wiederholen anerkannt, wenn sie im Namen der heiligsten Dreieinigkeit, selbst auch von einem des Lateins unkundigen Priester, welcher daher die Taufformcl schlecht und irrig ausgesprochen hat, ertheilt worden ist. Diese Behauptung PapstS Gregor II. an den H. Bonifazius wiederholte Papst Zacharias im Streite gegen den Bischof Virgilius zu Salzburg wegen Wiederholung der Taufe 3). Nach der Belehrung des Papsts Gregor III. an Bonifazius muß im Zweifel, ob Jemand getauft sey, und wenn 'Jemand von einem Heiden, oder von einem Priester, der den Göttern geopfert oder Opferfleisch genossen hat, getauft worden wäre, die Taufe wiederholt werden 4). Alle ungetansten Kinder, selbst solche, welche im Mutterleibe noch oder bei einer Fehlgeburt um-gekommen sind, hielt man für ewig verloren, wie im bajoarischen Gesetze angeöeutet wird 5). — Die Taufsteine befanden sich stets bei der ältesten Mutterkirche in der Steiermark; an ihnen haftete das kirchliche Recht, die heilige Taufe zu ertheilen, so daß bei Ausscheidung von Filialkirchen mit Pfarrsbezirken das Recht der Taufsteine und der Friedhöfe stets als vorzügliche Begünstigung und als die vorzüglichsten Zeichen der Selbstständigkeit urkundlich angedeutet werden. So erhielt schon vor dem Jahre 1160 die Kirche zu St. Nikolaus im Sausale, bei der Ausscheidung von der Urmut-terkirche zu Leibnitz, den eigenen Taufstein, zu welchem die Gemeinde auf dem Hügel, in der Mukirnau und zu Grätsch einver-; leibt worden sind 6). — Derselbe Fall war es auch lange schon 1) 8. 8. Concil. VIII. 173. IX. 330: „Secundum ordinem Romanum in singulis parochiis tempora legi tima ad baptisandum a Romano ponti-fice praefixa.“ 2) 8. 8. Concil. VIII. 178. ; 3) Ibidem, 240. 4) Ibidem, 201. 203. s) Lex ltajuvar. p. 287 — 288. _ Admontcrfaalbuch. III. 122 — 123: „Populus ctiam, qui cst super col-]em, in Mukirnawe et ad Chroetse sepulturam et baptisma et oinnem justitiam apud Kcclesiam 8. Nycolai habebit.“ nor dem Jahre 1197 mit den Kirchen in der obern Steiermark, mit St. Peter und St. Jakob zu Leoben, St. Andrä in Göß, St. Martin zu Praunleb unö St. .Rudbcrt zu Trofajach, welche alle non der Urmutterkirche zu St. Michel an der Liesing zur Selbstständigkeit mit eigenen Taufsteinen ausgezeichnet worden waren; die Kirche St. Magdalene zu Tragöß aber war stets noch gehalten, ihre Täuflinge zuin Taufsteine zu St. Ruprecht in Tro-saiach zu bringen, gleich den andern Filialkirchen St. Nikolaus in Mautern, St. Johann in Kammern, St. Georgen zu Kraubath, St. Cgyden zu Nendingesöorf ’). In den Briefen der Päpste Gregor II. und Gregor ill. und in den karolingischen Kapitularien wird die heilige Firmelung durch Händrauflegung und durch das geweihte Chrisma von den Bischöfen, jedoch jedem Christen nur Einmal, zu ertheilcn, im tm-joarischcn Kirchenthume als altbekannt vorausgesetzt *). VomSündenbekenntniffe, von öffentlicher und geheimer Beichte der Sünden (Confessio, Exomologcsis) kommen in den Briefen der Päpste Gregor III. und Zacharias an den H. Bonifazius und in den karolingischen Kapitularien Andeutungen vor * * 3); und die Mainzersynoüe im Jahre 847 ertheilt, besonders hinsichtlich der Sünöenbeichte auf dem Sterbebette, besondere Verordnungen 4). In der Reformation des bajoarischen Religion- und Kirchen-wefcns durch den H. Bonifazius wird die Ertheilung des heiligen Abendmahls an die Christgläubigen mehrfach berührt; und in den karolingischen Kapitularien, welche auch aus die wesentlichen Förmlichkeiten bei Austheilung desselben hinöeuten, wird befohlen, daß jeder christkatholische Laie, gereiniget durch längere Vorbereitung, öfters und wenigstens dreimal im Jahre an der Austheilung des heiligen Abendmahls Theil nehme 5). Nach den Weisungen des H. Bonifazius und aller späteren bajoarisch - germanischen Synvdalbeschlüsse wurde neben dem heiligen Abcnömahlc auch die letzte Oe lung nicht nur den gcwöhn- *) Admonttt'saalbuch. III. p. 135 — 136: „Tragoessensis practerca plebs baptisma, scpulturam, placitum Christianitatis, absulutioncm poeniten— tium apud 8. Iludbertum Trcviach requirat.“ i) S. 8. Concil. VIII. 178. 307. - PerU. III. p. 21. 3) 8. 8. Concil. VIII. 201. 302. 311. 312. IX. 336 — 337, 1045. -Peru. III. 106. 139. 190. A) S. 8. Concil. IX. 1045. — Georgisch, Capital. Episeop. p. 626. b) 8. 8. Concil. VIII. 178. 309. — Peru. III. 89. 139. 299. lich Kranken und Sterbenden, sondern auch den von allen übrigen Menschen abgesonderten Aussätzigen und Pestkranken, endlich auch allen lebenslänglich wegen schwerer Vergehungen Kirchengebannten im letzten Augenblicke dargereicht ‘). Auf oftmaliges Beichten und auf die Theilnahme am heiligen Abendmahle ward in Klöstern vorzüglich gehalten. Subdiacone und Diakone, wie auch die Laienbrüder mußten zum wenigsten monatlich einmal beichten und communiriren; und der Stiftspropst zu Seckau mußte dreimal tut Jahre die Beichte jedes Stiftmitgliedes aufnehmen. Von den Nonnen in Seckau besagen ihre Statuten, daß sie das heilige Abendmahl unter beiden Gestalten empfangen haben. Als etwas ganz Besonderes müssen wir hier noch anführen, daß Ulrich von Liechtenstein im Kerker und in der Furcht vor dem nahen Tode, in Ermanglung eines Priesters, sich selbst die letzte heilige Wegzehrung bereitet und gegeben habe, wie seine eigene Erzählung besagt "). Nach uraltem Gewohnheitsrechte in den bajoarischen Ländern waren die Grabstätten der verstorbenen freien Wehren, und zwar jeder Menschenleichnam, unantastbar und in heiliger Scheue verehrt 1 * 3). An diese schloß sich sogleich auch die uralte mit der christlich-religiösen übereinstimmende urgermanische Ansicht über Tod, Grab und die ewige Fortdauer des menschlichen Geistes an. — Nach der Lehre des Papsts Gregor in. an den H. Bonisazius dürfen von den Priestern christliche Opfer dargebracht werden für abgestorbene katholische Christen, wenn sie nur nicht gottlose Frevler gewesen sind. Daß man aber unter diesem Opfer schon damals feierliche kirchliche Gebete und die heilige Messe verstanden habe, erhellt aus den Verpflichtungen der Bischöfe und Aebte auf den Synoden zu Dingclfingen in Bajoanen, I. 772, und zu Attinia-cum, I. 765, für einander wechselseitig eine gewisse Anzahl Seelenmessen, bis auf hundert für einen Bischof, darzubringen 4). Hieraus nahm die fromme Sitte ihren Ursprung, ewige Gedächt- 1) 8. 8. Concil. VIII. 178. 202. IX. 1045. — Pertz. III. 88. 139. — Georgisch, Capital. Episcop. p. 626. — Statuten der Rönnen u. Chorherren auf Seckau von den Jahren 1241, 1242, 1267, 1269. -) Ulrich von Liechtenstein, p. 543. 544. 3) Lex Bajuvar. p. 318 — 319. <•) 8. 8. Concil. VIII. 201 — 202. 558 — 559. — Pertz. III 29 - 30. "ißtagc Abgestorbener, Sterbgedächtuißtage mit Almosen, kirchlichem Gebete und Opfer durch reiche Spenden an einzelne Hochkirchen, Pfarrkirchen und Stifte zu gründen; wovon K. Arnulph für sich selbst und für seinen abgestorbenen Vater, K. Karlmann, durch die Einverleibung der Abtei Au zu Chiemsee mit dem Hoch-stiftc zu Salzburg (29. Juni 890) das früheste Beispiel in den bajoarischen Ländern gegeben hat *)• In einheimischen Urkunden finden wir erst in der zweiten Hälfte des zwölften Jahrhunderts ausdrückliche Erwähnung von Stiftungen auf Jahrestage für Verstorbene. So versichert das uralte Buch der Hausordnung in Admont, daß schon die Vorfahren eingcführt hatten, gewisse Geöächt-nißtage frommer hochedlcr Wohlthäter auf kirchlichem Gottesdienste (omni ccclcsiastico more) mit Gebeten und Armenbctheilungen zu feiern. So wurden zum Gedächtnisse der Stiftcrin, der Gräfin Hemma von Friesach und Zeltschach, an ihrem Sterbtage, 29. Juni, und alle Mittwoche in der Fasten 15 Brote und eben so viele Becher Bier unter die Pfarrsarmen der Kirche zu Admont vertheilt "). Der Jahrstag des Stifters, Erzbischofs Gebhard, wurde alle Jahre am 15. Juni mit ungemein reicher Spende an Fleisch, Brot, Wein und Geld an die Armen gefeiert. Zu diesen kommen noch die Geöächtnißtagc der übrigen vorzüglichen Stifter und Wohlthäter, wie 30. Sept. 1101 Thiemo's, 9. April 1147 Konrails I., 22. Juni 1164 Eberhards I., 28. Sept. 1168 Konrads n., 7. April 1200 Adelberts HI., und 2. Dec. 1246 Eberhards li., sämmtlich Erzbischöfe von Salzburg; 31. Dec. 1164 Ottokars VII., 8. Mai 1192 Ottokars VIII. der Landesregenten der Steiermark; 13. Jänner 1177 des babenbergischen Herzogs Heinrich Jasomirgott; 31. Dec. 1192 Herzogs Leopold des Tugendhaften und 28. Juli 1230 Herzogs Leopold des Glorreichen, Lan-deörcgenten von Oesterreich und Steiermark; 3. April 1140 des Markgrafen Günther von Hohenwart; 13. Jän. 1152 Gottfrieds von Wcternfclö; 22. Jän. 1242 Sophias, Markgräfin von Istrien u. s. w. * * 3). Nach den ältesten Rechten der Pfarrkirchen hatte jede derselben ihren eigenthümlichen Friedhof für alle aus ihrem Pfarrsspiele T) Juvavia. p. 111. ") Godofridi AM. Admont. Ilomiliac. I. p. 5: Exequiac pro dcfunctis Kolemnitcr faciendac. 3) Aus den admontischen Nekrologen und Saalbüchern. abgestorbenen Ehristgläubigen. So wie der eigene Taufstein, eben so war auch die eigenthümliche Brgräbnißstätte und das Recht, in derselben alle verstorbenen Pfarrsmitglieder mit feierlicher Liturgie aufzunehmen, ein wesentliches Merkmal für einzelne Filialkirchen, welche bei Ausscheidung von den uralten Muttcrkirchen zu einiger Selbstständigkeit erhoben worden sind. Wie mit eigenen Taufsteinen, eben so war dies auch mit eigenthümlichen Friedhöfen bei den oben schon genannten Pfarrkirchen der Fall Nach und nach bildete sich auch daraus wieder eine neue fromme Sitte, sich nämlich seine Grabstätte außerhalb seiner Ortöpfarre, vorzüglich in Stiftskirchen und Grüften zu erwählen und sich dieselbe durch reiche Spende an jene Kirche oder jenes Stift, wo man begraben liegen wollte, zu sichern; womit dann auch gewöhnlich die Stiftungen frommer Kirchengcbete und Scelenjahrstage verbunden worden sind. Weil aber dadurch die Pfarrkirchen in ihren uralten Rechten verletzt und wirklich beeinträchtigt wurden, so mußte eine ausdrückliche kirchlich^ Erlaubniß dazu nachgefucht werden. Und da diese Sitte gegen das eilfte Jahrhundert sehr zunahm, so hatten sich die vaterländischen Stifte selbst vom apostolischen Stuhle Pri-vilegienbullcn auf freie Begräbnisstätte für Jedermann erwirkt. So ertheilte Papst Paskal II. tin Jahre 1105 dem (Stifte Admont das Privilegium, Jeden nach Wunsch innerhalb seiner geweihten Hallen in eine Grabstelle aufzunehmen i) 2). Schon der Erzbischof Gebhard von Salzburg erwählte im Münster zu Admont, seiner Lieblingsstiftung, seine Grabstätte (1085) 3). Markgraf Leopold der Starke ward im Stifte zu Rein, sein Sohn und Nachfolger Ottokar VII. in Seiz, ihren Lieblingsstiftungen, begraben. Der Markgraf der untern Steiermark, Graf Günther von Hohenwart, war in Regensburg am 3. April 1140 verstorben. Auf dem Todbette erinnerte er sich, wie er einst den frommen Wolfold, Abt zu Admont, gefangen gehalten, mit Schmach und Beleidigung überhäuft und dein Stifte Admont an Besitzungen und Hörigen viel Unheil zugefügt hatte. Er verfügte daher, daß fein Leichnam nach Admont zur Grabesruhe übcrbracht werden solle, wofür i) Admontersaalbuch. III. p. 123 — 123. 135- 136. c) Admontersaalbuch. III. p. 64: „Sane sepulturam ejnsdem loci omnino liberal» esse decernimus, ut eorum, qui ifci sepcliri deliberaverint devotion! et extremac voluntati, nisi forte excommunicati sin», guUus obsistat. — Worau erhielt das Begräbnißrccht im 3. J170. Caesar. I. 764. 3) Saalbuch. IU. p. 13 - IS. IV. P. 98. er item Stifte und zur Sühnung all' des demselben zugefügten Unheils seine Erbgüter zu Hempsach bei Leibnitz, zu Hartwigsöorf, Wctzclsdorf, Hovestäten, Poöegor und die Kirche St. Martin bei Straßgang auf dem St. Blasiusaltar in Admont selbst opfern ließ. Ein edelfreier Mann, Fraschun genannt, übergab Günthers Leichnam, auf der Donau herbeigebracht, den Aömontermönchcn in der Stadt Enns, welche ihn dann ln gebührender kirchlicher Weise nach Admont überbracht und dort beigesetzt hatten (1.1137 — 1140) '). — Ihre Grabesstätte in Admont erwählten sich (I. 1150—1170) G outti, ein freier Mann von Leoben, Steinharö, Pfarrer zu Adriach, Albert von Lonsarn, salzburgischer Ministerial, Luitold von Nettesbach und Bernhard von Erlach, freie Männer aus dem Lande Oesterreich unter der Enns, Mazelin von Timmcrsdors im Liesingthale, Maingoz von Surberg, Gerard von Glizcnfeld, Marguard von Star-kenberg, Otto von Rein, Rudolph und Margarete von Holneck, u. v. a. -), und Alle gaben dem Stifte dafür Güter und Renten. — Eben so früh wie Admont erlangte das Stift St. Lambrecht ein päpstliches Privilegium auf freie Grabesstätte für Jedermann. Gottschalk von Bokkenberg wählte im 1.1254 seine Gruft in der St. Lambrechtischen Pfarrkirche zu Maria-Hof, wofür er dem Stifte ein Gut zu Furt bei Judenburg schenkte* * 3). — In, Jahre 1214 spendete die Gräfin Elisabeth von Guttenberg dem Stifte Goß ansehnliche Güter, um daselbst ihre Grabesstätte zu erhalten 4). — Durch reiche Güterschenkung erwählte Wülfing von Kapfenberg den Ort seiner Grabesruhe im Stifte zu Seckau im Jahre 1230 5). — Eben so ward auch bei anderen Stiften des Landes diese Gewohnheit beobachtet. Diepold, der Dorfmeister von Eich (ejusdem villae suppanus,nomine Dicpoldus), erwählte seine Grabesstätte in Rein, (I. 1165), eben da, wo der Gründer des Stifts selbst, Markgraf Leopold der Starke, ruhte und wo auch des Letztem Sohn, Ottokar VH., die Grabesruhe finden wollte (locum sc- 1) Saalbuch. IV. p. 184 - 185. 2) Admontersaalbuch. II. 53. 158. 181. 182. 185. 196. IV. oil verschiedenen Stellen. 3) Et. Lambrechtcrsaalbuch. 4) Dipl. Styr. I. p. 33 — 34. $) Ibidem, p. 205. Gcfch. ». Steiermark. — Ni. $?. 22 pulchri pati’is mei mcacquc dormitionis) '). Eine Grabstätte im Stifte Rein sicherten sich durch großmüthige Spenden im I. 1251 Berthold von Emmerberg mit Entsagung von Ansprüchen auf mehrere Bergrechte und Waldungen; Ulrich Mönch von Grafen dors und dessen Gemahlin Gertrude (Ulricus cognomento Monachus de Gravendorf) mit zwei Hofstätten ZU Feistritz; I. 1280 die eöelfreie Frau Bertha von Laz für Güter bei Semriach; I. 1292 Konrad von Thurn (de Turri); I. 1294 die Brüder Friedrich und Ulrich von Stubenberg durch 20 Marken Gülten von Gütern im Lenzenreut im Jahre 1259, 13. Juli. — Nach seinem Willen wurde der Stifter von Stainz, Leutold von Wildon, welcher am 13. April 1249 zu Wien gestorben war, in der Kirche zu Stainz beigesetzt und sein Bruder, Ulrich von Wildon, gleichfalls nach eigener Anordnung an dessen Seite begraben a). — Rudolph von Hartenfels wählte sich seine Grabstätte in der Kirche zu Vorau, I. 1250 * * 3), und schenkte dafür und zum Ersätze für viele Beschädigungen dem Stifte den Zehenthof zu Heideck. Diese fromme Sitte veranlaßte auch und vermehrte frühezeitig schon die Stiftungen von heiligen Messen, täglich oder auch nur an dem jährlich wiederkehrenöen Sterbetag der Stifter, insbesondere in den vaterländischen Stiften. — Durch Güter am Gavlenzbachc in Oesterreich und am Uschenberge im obern Enns--thale stiftete Markgraf Ottokar Vll. im Jahre 1150 im Stifte Garsten eine tägliche Messe durch ein ganzes Jahr, um eine glückliche Fahrt nach Palästina und Wiederkehr von da zu erhalten; eine zweite, täglich nach seinem Tode für sein Seelenheil zu feiern. — Diemuth, Gemahlin des salzburgischen Stadthauptman-nes Meingoz festigte sich in Admont, 1.1194, einen ewigen Jahrtag mit Höfen zu Weng am Surbache. Herzog Leopold der Glorreiche schenkte die unabhängige Kapelle St. Martin an der Salza im Ennsthale im I. 1202 dem Stifte Admont sammt Dotation und Zehenten, auf daß von diesen Renten ewige Lichter vor den Altären St. Blasius und St. Maria unterhalten werden. — Abt Ludwig zu Rein hatte um das Jahr 1229 nach dem Wunsche der Landesherzogin Theodore zu Ehren des H. i) Caesar. I. 683. -) Saalbücher von Rein und Stainz. 3) Caesar. II. 221. Thomas eine Kapelle erbaut und Bischof Karl von Seckau sie eingeweiht; worauf die -Herzogin zur Erhaltung eines ewigen Lichtes in derselben dem Stifte Weinbergrechte in Algersöorf gegeben. Ein reicher Grätzer-Bürger, Volkmar, vermehrte seine Spende für das Stift Rein vom I. 1271 neuerdings mit ungemein vielen Zehenten, I. 1277, auf daß der Convent in Rein gut bewirthet werde, jeder Stiftspriesier in der heiligen Messe und Vigilie für ihn bete, die Laienbrüder gleicherweise für sein und seiner Aeltern Seelenheil beten und ihm selbst das Stift eine Grabstätte gewähre. Weiters noch erhielt Rein Stiftungen auf ewige Lichter und heilige Messen, 23. August 1293, von Siegfried von Kroten-üorf, Ulrich von oder ob dem Laz, und 13. Juli 1295 von Friedrich und Ulrich von Stubenberg; — das Stift Stainz, 30. August 1271, von Hermann, salzburgischem Vi-cedom in der untern Steiermark, und das Stift Voran im I. 1288 von Thomas Rechberger, Domherrn in Passau '). — Für diese fromme Sitte hatte aber schon die Synode zu Mainz im I. 811 die nähere Bestimmung gegeben, daß im Raume der Kirchen oder Münster selbst nur Bischöfe, Aebte, verdiente Priester und würdige Laien zu Grabe aufgenommen werden sollen 1 2). Der kirchliche Gottesdienst wurde vervielfacht und in seiner Feierlichkeit mannigfaltiger. durch bestimmte Fest- und Feiertage, mit welchen die Verehrung gewisser Heiligen und ihrer hochgeachteten Gebeine in stütcr und enger Verbindung gestanden sind. In den frühesten einheimischen Urkunden treffen wir die ältesten Mutterkirchen bestimmten Heiligen zu Ehren geweiht und in denselben entweder die Reliquien dieser oder anderer Heiligen aufbewahrt und die Gedächtnißtage all' dieser Heiligen zu kirchlichen Festtagen erhoben; worüber die Synode zu Mainz (I. 811) ausdrückliche Bestätigung gegeben und den jährlichen Gedächtnißtag der Kircheinweihung als besonderen Festtag anbefohlen hat 3). Sehr frühe schon begann von Rom aus die Versendung von Reliquien in alle christlichen Länder; und durch die persönlichen Besuche der falzburgischen Metropoliten Liupram, 1.851, Aöel- 22 * 1) Urkunden von Rein und Stainz. — Ludewig, Reliq. IV. 196— 198. — Admontersaalbuch. III. 326, IV. 299. — Caesar, Anna). H. 563. 2) S. S.Concil. IX. 339. 3) 8. 8. Concil. IX. 337. — Boczeek, Cod. Diplom. 13. — Zuvavia. p. 51. 55. win, J. 860, Dietmar I., Jahr 880 in Rom kamen Reliquien von den Heiligen Hermes, Crispin und Crispinianus, Chnssant, Doria, Vinrenzius u. v. a. als gnädige Geschenke der Päpste in die Länder der ausgedehnten salzburgischen Erzdiözese '). Ungemein viele Reliquien brachten auch die heimkehrenden Kreuzfahrer in die österreichischen Provinzen mit zurück; und besonders viele Ue-berreste aus dem heiligen Lande, aus den daselbst besonders heilig geachteten Stellen und von sehr vielen Heiligen hatte Herzog Leopold der Glorreiche zurückgebracht und großmüthig an Kirchen und Klöster vertheilt * 2). Daher hatte fast jedes vaterländische Stift zahlreiche und mannigfaltige Reliquien in seinem Kirchen-schatze 3). Man kam nach und nach zu solcher Hochschätzung der heiligen Reliquien im Glauben, daß ein Eidschwur, der bloß Gott zum Zeugen anrief, nur wenig oder gar nicht geachtet wurde; aber ein Schwur bei den Reliquien eines oder mehrerer Heiligen abgelegt, hatte eine höhere verbindende Kraft. Man trug Reliquien mit in Krieg und Schlacht den Feinden entgegen; Kaisern, Königen oder regierenden Herren, päpstlichen Legaten, Erzbischöfen und Bischöfen bereitete man den feierlichsten Empfang in Ländern, Städten, Stiften, wenn man ihnen in Proression heilige Reliquien cntgegentrug, damit sie gleichsam von dem Heiligen des Orts selbst begrüßt würden. Biele Städte, Klöster und Kirchen verdanken ihr Entstehen, ihre Erweiterung, ihren Glanz nur berühmten Reliquien. Die meisten Spenden an Kirchen und Stifte geschahen über den Reliquien eines Heiligen; wo dann diese Schenkung auch nur dem Heiligen selbst gegolten hatte. So trug man von Admont die Reliquien des H. Blasius oft in sehr entfernte Gegenden, nach Leibnitz, Friesach, Salzburg, Regensburg, um Spenden für den H. Blasius selbst und dessen Stift zu empfangen. — Voll von Ehrfurcht und Verehrung für berühmte Reliquien wähnte Ottokar von Horneck im Glauben seiner Zeit, daß die über Siebenbürgen hereindringenden Tartaren nichts Geringeres im Sinne gehabt hätten, als die heiligen drei Könige aus Kölln abzuholen 4). 1) Iuvavia, Abhandlung, p. 161. b) 2) Hantaler, Fasti Campil. I. 690. 3) Au Worau: „Reliquiae de corpore, de sanguine Domini, et omnium Apostolorum, trium puerorum in camino ignis.“ — Caesar. 11. 231. t) Horneck. 252. Die Weihung und Widmung einzelner Kirchen zur Verehrung gewisser Heiligen geschah immer auf feierliche Weife durch den Sprengelsbischof; und die ältesten Mutterkirchen in der deutschen sowohl als slovenischcn Steiermark find unwiöerfprechlich von den frommen und unermüdeten Salzburger Kirchenhirten Rudbert, Virgilius, Arno, Aüelram, Liupram und Aöalwin im Laufe von anderthalb hundert Jahren (I. 700 bis 874) gegründet und ein-gciveiht worden; worüber freilich der Verlust aller urkundlichen Nachrichten nicht genug bedauert werden kann. Uranfänglich scheinen diese apostolischen Männer an den Stellen, wo sie Kapellen oder Kirchen gründen wollten, hölzerne Kreuze, mit oder ohne Bild des Gekreuzigten, aufgerichtet zu haben '); bis die vereinten Kräfte der nahen und entfernteren Landesbewohner umher daselbst hölzerne Bethäusrr oder Kirchen aus Steinen erhoben hatten. In der Steiermark finden wir von der Mitte des neunten bis zum Ende des dreizehnten Jahrhunderts Kirchen eingeweiht zu Ehren der Heiligen: Maria, Johann, Leonhard, Petrus, Andreas, Nikolaus, Laurenz, Florian, Georg, Jakob, Margarethe, Kunegunde, Martin, Vitus, Stephan, Rudbert, Egiö, Dionys, Oswald, Michel, Salvator, Walöburge, Benedict, Maria Magdalene, Agatha, Lambert, Anna, Thomas, Blasius, Amandus, Gallus, Bartholomäus, Peter und Paul, H. Kreuz; und die vaterländischen Urkunden weisen noch andere Kirchen aus der bezeichneten Epoche nach, ohne jedoch die Namen der Heiligen, denen sic geweiht gewesen waren, zu bezeichnen. — Die Gebeine des heiligen Rudperts, des Apostels der Steiermark, und seiner treuen Gehilfen, Kuniald und Gißlar, waren schon im I. 798 in der Hauptkirchc zu Salzburg der frommen Verehrung ausgestellt; und im I. 984 war der Sterbetag des H. Rudperts schon zu einem Festtage erhoben ■). - In den Aquilejeranthei-len der Steiermark unterhalb der Drau standen vorzüglich die Heiligen Hermagoras und Fortunatus in hoher Verehrung. Schon im bajoarischen Gesetze, in den Briefen der Päpste Gregor n., Gregor Hl. und in allen späteren fränkischen Kapi- >) Zuvavia. p. 53. Uralt ist auch die Errichtung von Kreuzen an Straßen und Wegen in den ländlichen Gefilden. - Chron. Vorav. “ c“esar. II. 533: „HBI)UC ad Cruccin penes castrum superioris Fridbercli. „5. =) Juvavia, p. 34. 51. 55. 81. 30.'). tularien, in ben Synoben zu Dingolfingen, 1. 742, zu Aquileja, I. 791, zu Frankfurt, I. 794 unb zu Mainz, I. 811, galt bei-Sonntag als der altgewöhnlichste kirchliche Hauptfesttag, zur Erinnerung unb Feier der Auferstehung unseres Herrn und Erlösers (propter Dominicae resurrectionis SaCramentum). Düs bajoarische Gesetz spricht sich über öie Sonntagsfeier folgendermaf-fcn aus: »Wenn ein freier Mann am Sonntage knechtliche Ar-"beit (operam servilem) gethan, bas ist, wenn er Ochsen ange-„spannt hat unb mit bem Wagen gefahren ist, so soll er ben rech-„ten Ochsen verlieren. Hat er jeboch am Sonntage einen Zaun „gebessert, Heu gemäht, Frucht geschnitten unb eingesammelt, ober „ein anberes knechtliches Werk vollbracht: so soll er ein- ober zwei-„mal gewarnt werben. Bessert er sich bann nicht, so werbe sein „Rücken mit 50 Streichen zerhauen; unb wagt er es bann wie-„ber, am Sonntage ähnliche Werke zu thun, so werbe ihm ber „britte Theil seines Eigenthums genommen. Unb hört er bann „noch nicht auf, so soll er seine Freiheit verlieren unb Knecht wer-„ben, weil er am heiligen Tage nicht ein Freier seyn wollte. Wer „an einem Sonntage auf einer Reise zu Wagen ober zu Schiffe „begriffen ist, soll öie Reise bis auf ben nächsten Werktag (usque „in feriam secundam) aussetzen ’)•" Die Enthaltung von allen gewöhnlichen unb anftrengenben Arbeiten, von Gericht- unb Markthalten war in allen Anorbnungen vom Abenbe bes Samstags bis zum Abenbe bes Sonntags anbefohlen 8). Die Aguilejersynobe des Jahres 795 befiehlt strenge öie Feier des Sonntags; vorzüglich burch Enthaltung von allen irbischen Werken, von aller Sünbe, von ben rechtmäßigen Ehegattinen, unb burch Versammlungen in der Kirche, Gebet, Gesängen, Lobpreisung Gottes, Auferbaulichkeit unb Liebe * * 3). Neben bem Sonntage finben sich, als kirchliche Fest- unb Feiertage, in ben päpstlichen Briefen an ben H. Rubpert, in ben karolingischen Kapitularien, in ben canonischen Kapiteln bes Ansegisus, in ben Synobalbeschlüssen zu Riesbach, Mainz unb Ingelheim unb in ben Documenten bes Hochstifts Salzburg bis zum eilften Jahrhunberte verzeichnet unb angebeutet: Der Christ-, *) Lex Bajuvar. p. 282. :) 8. 8. Concil. VIII. 184. 575, IX. 104. 337. — Pertz. III. 4. 10. 3) Opera 8. Paulini, p. 76: „Abstinere ab omni peecato et omni opere carnali, a propriis conjugibus et ab omni opere tevreno. (Natalis Domini), Stephans- uni) St. Johanns- (Evangelist-) Tag; das Fest der unschuldigen Kinder, die Octave der Geburt Ehristi (Octavu Domini, Beschneidungsfest), öie Erscheinung Christi oder das heilige Dreikönigsfest, nebst Octave dieses Festes; Maria Reinigung, St. Benedict, die Bitttage (Dies rogationum,Litania major), die Himmel sah rt Christi, das Pfingstfest mit den drei nächst darauffolgenden Tagen; St. Peter und Paul, Johann der Täufer, St. Laurentius, Maria Himmelfahrt und Geburt, St. Michel, St. Anürä, St. Martin, St. Mauritius, Maria Empfängniß, Allerheiligenfest, Gründonnerstag, Ostern, wobei auf die besonderen Feierlichkeiten in der Char wo che, auf die Chrismaweihung, auf das Osterfeuer ii. s. tu. schon in den Briefen des H. Bonisazius hingedeutet wird '). Bis zum Schluffe des zwölften Jahrhunderts nennen einheimische Urkunden auch noch die Festtage der heiligen Apostel, St. Blasius, St. Agatha, St. Amand, St. Peters Stuhlfcier, St. Rupert, St. Bonifazius, St. Georg, St. Philipp und Jakob, Kreuzerfin-dung, St. Ulrich, das Kirchweihfest, Kreuzerhöhung, St. Benedict, St. Maria Magdalena und St. Paterianus s). Bei allen gottesdienstlichen Handlungen und zur Selbsterbau-ung erscheint als gewöhnliches Gebet der Gläubigen im dreizehnten Jahrhundert das „Vater unser!" Den Geist christgläubiger Gebete, besonders zum Trost in Unglück, lernen wir aus folgendem Gebete der verfolgten Herzogin Gertrude von Babenberg kennen: „Dcw Herizogin sprach chlegleichen: Hergot von Hyml-„reichcn, nu lob ich dich sere, daz du so grosße Ere nu hast ge-„tint gegen mir, daz du geleicht hast zu dir mich armes Weib el-„lend. Ich weis wol, daz in deiner Heenü stet Himmls und der „Erden chraft, wann du bist vrhäb ir geschaft, vnd woldcst doch „nicht oberweröen solcher Armut auf der Erden, daz dir alles dez „zeran, daz dir soll wesen vnöertan, dez waz dir nicht erlaubt, so „prait daz du dein haubt möchtest haben darauf gelaint; die Ju-„den so veraint warn auf dein Bngemach, wo man dich Herre „naigen such an dem Chrewcz dein haubt, da wart ez saczchant be-„taubt von den Dorn, die giengcn darin»; du Herre diesen Bn- ') Perlz. 111. 1. 78. 80. Iü3. 183. 203. 208. 8. Concit. VIII. 184, 200. - Juvavia. p. 28. 212. — Lüm'g, Riichöaichiv. II. 00. 2) tiodefi’. Abb. Admont, llomil. 1. 11. »grain lit durch unser fund. Die Zung mit dem Mund belaid »nicht vugemaches frcy; die Juden die dir gestunden bey, die lab-»ten scy mit Gallen: ir Loz sy liesßen vollen auf deinen Mantl »und Rokch, sy machten ploz als aincn Stokch vor armut deinen »zarten Leib. Davon sol ich armes Weib durch deinen willen we-»sen arm; do la dich Herre Got erparin die armut, die mein Leib »öolt!" Sie tröstet sich mit Gottes Fügung und mit Christi Lei? den wegen der Sünden der Menschen * l). Nach karolingischen Kapitularien dürfen kirchliche Gebäude, Kirchen, Kapellen, Oratorien u. ögl., einmal zum gottesdienstlichen Gebrauche geweiht, nicht weiters mehr zu weltlichen Zwecken verwendet werden (Saeculavia fieri habitacula). Weiters sind sowohl nach den ältesten Canons als nach den genannten Kapitularien alle Handlungen des öffentlichen Gottesdienstes und der Liturgie, alle heiligen Weihen des Clerus nach allen Graden, durch die dazu befugten und bestellten Bischöfe und Priester mit dem ihnen beigegebenen Clerus, bei schwerer Schuld, stets unentgeldlich zu verrichten und zu ertheilen 2). Gleicherweise dringen alle bajoarischen Synodalbeschlüsse, päpstlichen Briefe an den bajoarisch- norischen Clerus und alle karolingischen Kapitularien auf Sittenreinheit und auf das äußere Decorum des Clerus, insbesondere, daß er sich von Ausschweifungen und von allen in der öffentlichen Meinung gebrandmarkten niedrigen Gewerben, von schmählichem Gewinne und Wucher (de turpibus lucris, usuris, Simonia u. s. w.) 3) weit entfernt halte. Die altkirchliche Disziplin der Fasten oder des Abbruchs an Speise und Trank zu gewissen Zeiten und an gewissen Tagen hat sich noch aus der römischen Epoche in der norisch-pannonischen Steiermark auch in die Zeiten des Mittelalters herab vererbt und erhalten. Papst Gregor II. erkennt und empfiehlt in seinen Briefen an die bajoarischen Christengemeinden die Fasten als ein Tu-gendmittel für Christen; er erklärt jedoch keine Speise für verboten oder für unrein, außer den Götzen schon einmal Geopfertes (quod fuerit idolis immolatum); wozu noch Papst Gregor III. das Fleisch von Pferden, Raben, Hehern, Hasen, Störchen u. dgl., als I) Ulrich von Liechtenstein, x. 601. — Horneck. p. 69. = ) S. S. Concil. VIII. 239. — Juvavia. p. 54. - Pertz. III. 59. 88. — Georgisch, Regesta. 624. i) 8. 8. Concil. VIII. 561. - Pertz. III. 17. 33. 57. 86 - 89. unrein und dein Menschen zur Speise nicht erlaubt, füget (immun-dum et execrabile) -). _ An Sonn- und hohen Festtagen zu fasten erklärt Papst Gregor H. für sündhaft und schwer verpönt. — Viermal im Jahre, zu den Quatemberzeiten, zu fasten, befiehlt die Synode zu Mainz (I. 811), weil tß dergestalt sowohl Ueberlie-strung al6 auch Gebrauch bei der apostolischen Kirche in Rom sey i) 2). Die vierzigtägige Fasten wird von Papst Gregor II. als altbekannt und gewöhnlich unter den Christengemeinden der bajoa-rischen Länder vorausgesetzt, und in den Synoden zu Ricsbach und Salzburg für diese lange Fastenzeit zwar kein Unterschied in den Speisen gemacht, wohl aber Abbruch an Speise und Trank nach-drücklichst anbesohlcn 3). Die Synode von Riesbach empfiehlt weiters noch allen Gläubigen als ein sehr verdienstvolles Christenwerk, jährlich viermal zu den Quatemberzeiten den Armen öffentliches Almosen nach Verhältniß des Vermögens zu ertheilen; und nach den Beschlüssen der Synoden zu Dingclfingen und Regensburg war es alte Sitte, daß jeder Bischof, beim Todfalle eines seiner Mitbischöfe, eine bedeutende Anzahl Armer öffentlich speiste. Bei allgemein drohenden oder wirklich schon hereingebrochenen Uebeln, Pest, Hunger, Krieg, Mißwachs u. ügl. schreiben sowohl Synoden als auch die Reichskapitularien öffentliche Kirchengebete, Meßopfer, Fasten, Almosen und verschiedene Bußübungen zur Abwendung des göttlichen Zorns, dem man alle jene Uebel zuschrieü, und zur Wiedererlangung der Gnade und Barmherzigkeit des Himmels im ganzen fränkisch-germanischen Reiche aus 4). Wir haben auch geschichtliche Andeutungen, daß unter den bajoarischen Christengemeinden ein tägliches Tischgebet mit Segnung der aufgesetzten Speisen durch das heilige Kreuzzeichen allgemein üblich war, und daß es für frevelhaft gehalten worden ist, von solchen gesegneten Speisen etwas den Hunden vorzuwcrstn5). Schon tut Zeitalter des H. Bonifazius lesen wir, daß bereits seit dem Anbeginn des achten Jahrhunderts aus den bajoarischen i) S. 8. Concil. VIII. 184. 201. 260. =) Ibidem, 173. 184. IX. 337. — Pertz. III. 33. 3) Ibidem, VIII. 173. — Pertz. III. 78. 80. <•) Pertz, III. 39 —40. 162. 164— 165. — Dalliam, Conoil. Salisb. 57 — 59. 5) Vita 8. Corbiniani. 290. Die JohannscJiyn, oder der Trunk Johannes-legen genannt, hatte sich noch auü der frühesten Christenzeit erhalten. Ländern fromme Christen nach Rom gepilgert sind, theils um au den Gräbern der Apostel Petrus und Paulus ihre Gebete zu verrichten, theils auch der apostolischen Lehren und Segnungen des Papsts theilhaft zu werden; ja cs scheint, daß vorzüglich die Bischöfe und alle Jene, welche nach der bischöflichen Tiare trachteten, es für nothwenöig erachtet hatten, nach dem Beispiele des H. Bonisazius, sich in Rom persönlich dem Papste vorzustcllen. Nach dem Agilolfingcrherzog Theodo II., dein H. Bonisazius und Bi-vilo, Bischof zu Lorch, vollbrachten solche Wallfahrten nach Rom die salzburgischen Kirchenhirten Birgilius, Arno, Aüelram, Liupram, Adalwin, DietmarI., Gebhard, Konradi., Eberhard I. u.s.w. Die Gösseräbtissin Willburgis starb im 1.1044 auf ihrer Wallfahrt nach Rom. K. Karl der Große schon begünstigte diese Wallfahrten; und in den folgenden Zeiten wurde diese Sitte immer allgemeiner, so daß nicht bloß kirchliche Personen, sondern auch Laien jeden Standes fortwährend zu den Gräbern der Apostel in Rom wall-sahrteten. Ulrich von Liechtenstein pilgerte dahin im Jahre 1226 tut Pilgerkleide mit Stab und Tasche, Gott zu Lieb und Ehre, und blieb 60 Tage in Rom. Cr nennt diese Reise einen Got- teswkg, und sagt: „Herr! diu vart iu niemen sol leiden; Si „betagt mir wol. Ich weiz für war, si ist iu guot. Es ist ein „ritterlicher muot, daz man dem diene eteswaz, von dem man „hat gar allez daz, guot, Sele, und dar zuo den Lip, liebe, fri-„unt, kint unde wip a)!“ Schon seit bim Anbeginn des eilsten Jahrhunderts, noch mehr aber seit den Kreuzzügen wurde es als eines der verdienstlichsten Christenwerke angesehen, eine Wallfahrt in das heilige Land zu thun. Im Jahre 1065 zog unter Anführung des Erzbischofs Siegfrid von Mainz und der Bischöfe Günther von Bamberg und Otto von Regensburg eine Schar von 7000 Wallfahrter», auch aus Steiermark und Oesterreich, nach Jerusalem, von welchen nur 2000 zurückkehrten. Der Pilgrim Peter von Amiens und Papst Urban brachten, dem Zeitgeiste gemäß, (Recht, Ehre und Blutrache für die Sache Gottes waren Ueber-zeugung und Gefühle jener Zeiten), die Kreuzzüge hervor, welche 200 Jahre hindurch dauerten. Von nun an ward es Sitte, sich 1) Juvavia. 78. — 8. 8. Concil. IX. 634—635. XI. 957. — Die Sv-nobc- zu Aquileja des Jahres 795 verbietet aus Clausurrücksichten den Aeb-tifjmnen alle Wallfahrten nach Rom. Opera 8. Paulini, x. 75. 2) Ulrich von Liechtenstein, y. 120 — 121. 160. on die Fahrt eines Kreuzheeres anzuschließen. Unzweifelhaft waren schon bei dem ersten Kreuzheere auch aus Steiermark viele Edle und Gcmeinsrcie mitgezogen; wir sind jedoch davon nicht mehr genau unterrichtet. Im Jahre 1100 wanderten mit der babenber-gischcn Markgräfin, Ida, und dem Herzoge Wolf aus Bajoarien auch der Salzburgererzbischof Thiemo, der Abt Gisilbert von Admont und zahlreiche andere Lanöeseüle nach Palästina; deren beinahe Keiner mehr die heimathlichen Fluren wieöergesehen hat. MitK. Konrad ill. zogen in das heilige Land, I. 1148, Graf Bernhard von Marburg, Graf Konrad von Bilstein; der edelfreie Herr Rudolf von Buzenbcrg aus dem oberen Ennsthale, Poppo von Pi-ber, ein salzburgischer Ministerial, Heinrich von Gluze, Berthold von Ettinsdorf und ein admontischer Dienstmann Gisilbert; welche alle früher dem Stifte Admont fromme Vermächtnisse gegeben hatten '). Im Jahre 1164 trat Markgraf Ottokar VH. von Steier mit Pilgrim, Patriarchen von Aquileja, Eberhard, Bischof von Bamberg, Heinrich, Herzog in Kärnten, seine Fahrt nach Palästina an und starb auf dem Wege zu Fünfkirchen in Ungarn; unter Anderen begleitete ihn sein Ministerial Rembert von Mur-cck. Im Jahre 1182 pilgerte Herzog Leopold von Oesterreich nach Palästina mit großem Geleite, brachte ein Stück von Kreuze Christi zurück und schenkte es dem Stifte zum H. Kreuz. An die Kreu-zesfahrt K. Friedrichs Barbarossa schlossen sich »us Steiermark an, I. 1188, Abt Jscnrik von Admont, Graf Sigfried von Lic-benau, Rudbcrt von St. Georgen an der Stiffing, Herwik, Marschall des Herzogs Ottokar VIH. von Steiermark, Hartniü von Rukkersburg, Richar von Wildon, Düring von Sulz l 2). Zwi--schm den Jahren 1188 und 1199 hatte Ulrich von Peggau seinen Entschluß, in das heilige Land zu pilgern, ausgcführt und sich mit Herzog Leopold von Oesterreich dem großen Kreuzzuge angeschlossen 3). Vom Papste Jnnorenz aufgerufen, ließ sich Herzog Leopold der Glorreiche im Jahre 1208 zu Klosterneuburg das Kreuz anheften und trat den Kreuzzug erst im Jahre 1217 an. Im Jahre 1228 drängte es auch den Wülfing von Stubenberg, dem l) Saalbuch. IV. ") Admontersaalbuch. IV. 3) Admontcrsaalbuch. III. 188: „Ulricas de Pecoah, quatenus, cum qjus cordi divina inspiravit dementia, pro rcdomptoris sui sanctaequc .crucis gratia vellet snbire laboruni discrimiua in expeditione Hierosolymitana.“ Beispiele seines Vaters Ulrich, mit einer Wallfahrt nach Palästina zu folgen. Zur Bewährung seines ritterlichen Muthes und seiner Anhänglichkeit forderte die geliebte auserwählte Dame vom Ulrich von Liechtenstein eine Fahrt über Meer und eine Pilgerfahrt in das heilige Land; wozu sich dieser auch bereit gemacht hat ‘) Im Jahre 1216 machte sich Ulrich von Stubcnberg nach Palästina reisefertig i) 2). Von einem einzigen Manne, Otto von Stein (1.1180), besagen Admonter-Documente, daß er eine fromme Wallfahrt nach St. Jakob zu Compostella in Spanien angetreten habe 3). Nachdem nach dem Jahre 1220 der Fanatismus für Wanderungen und Heerzüge in das heilige Land allmählig abgekühlt war, wendeten die Päpste die von ihnen unaufhörlich unterhaltene Kriegssucht für den Glauben gegen die nordischen Ketzer, die Preußen. Herzog Friedrich öjn Streitbaren hielten nur Ereignisse in eigenen Ländern davon ab; er sendete aber im Jahre 1244 einen Zug Ritter dahin. Im Jahre 1246 ging ein zweiter Zug aus den österreichischen Ländern nach Preußen, erlitt daselbst die blutigste Niederlage und wurde nur durch die Tapferkeit Heinrichs von Liechtenstein zum Theile gerettet. Gleiche Züge unternahm auch K. Ottokar mit zahlreichen Eüelherren aus Oesterreich und Steiermark, I. 1264 und 1268. Seinem Beispiele folgten noch 1370 H. Leopold der Biedere, und 1377 H. Albrecht III. von Oesterreich und Steiermark; Alle, nur um Geld und Gut aus den Ländern hinwegzuschleppen und unmenschliche Grausamkeiten zu sehen. Seit dem Jahre 1096 führten die meisten Kreuzzüge durch Oesterreich und Steiermark, oder sie hatten an den Gränzen dieser Länder ihre Sammlungsplätze zur Fahrt nach dem Oriente, wie das Heer zu Waltseres mit 30,000 Menschen, Peter der Einsiedler mit 203,000, Gottfried von Bouillon im Lager zu Bruck an der Leitha, Mark, graf Leopold von Oesterreich im I. 1097, Erzbischof Thiemo mit Wolf von Baiern I. 1101, K. Konrad IV. im Lager an der Fi-schach I. 1147 mit 70,000, K. Friedrich Barbarossa in Wien mit 70,000 im I. 1189 u. s. in.; — Brand, Raub, Mord, Noth-zucht begleiteten diese Fahrten und Versammlungen. Man kann i) Ulrich von Liechtenstein, p. 391 — 395. z) Dipl. Styr. I. p. 193. 3) Saalbuch. IV.: „Otto de Trun, sive de Stein, iluvus causa orationis ad 8. Jacobum. sich denken, wie viele Unbilde damals Oesterreich und Steiermark heimgesucht haben! Die Synoden oder Kirchenversammlungen von Aguileja und Salzburg in Bezug auf die Steiermark. Don Kirchenversammlungen, welche während der römischen Epoche innerhalb der Steiermark gehalten worden, findet sich in der Kirchengeschichte keine Spur. Die Synoden von Nicäa (I. 325), von Sardika (I. 347), von Sirmium (I. 349) und von Aguileja (I. 381) berühren das steiermärkische Christenthum nur in so weit, daß wegen der Anwesenheit mehrerer westillyrischer Kirchenhirten bei diesen Dersamlungen, bei der Einstimmung derselben in die Hauptbeschlüsse der Synoden, und weil die Urmutterkirche zu Aguileja weit bis an die Drave der Steiermark ihre Mctropolitanrechte erstreckt hatte, die Rechtgläubigkeit der steierischen Christengemeinden, insbesondere in Betreff der Irrlehren des Arius, vollkommen dadurch bewährt worden ist *). Die von dem Aglajcrpatriarchcn Elias auf der Insel Graöus zusammcnberufene und am 3. November 597 eröffnete Synode, in welcher die Ue-bertragung des Patrinrchensitzcs von Aguileja nach Graöus verhandelt und bestätigt wurde, ist für den Aquilejerantheil in der unteren Steiermark deßwcgcn vorzüglich merkwürdig, weil in den Beschlüssen dieser Synode der Bischof Johannes von Celeia unterzeichnet erscheint, und weil sich aus denselben schließen läßt, daß damals in der südlichen Steiermark das Christenthum mit geregelten kirchlichen Instituten, mit Kirchensprengeln, mit Bischöfen und in Rcchtgläubigkeit des nicäischen Symbolums fortbestanöen hatten * 2). Nom Anbeginn des siebenten Jahrhunderts und bis auf die vollendete Christianisirung der Slovene» hatten die Synoden zu Aguileja auf die untere Steiermark so viel wie gar keinen rückwirkenden Einfluß äußern können. Wir haben daher in dieser Hinsicht vorzugsweise die synodale Wirksamkeit der Salzburgermctropoliten im Auge zu behalten. Im fränkisch -austrasischen Reiche und in allen dazu gehörigen bajoarischen Borländern durften kirchliche Synoden nur mit Erlaubniß des Königs oder des Landesherzogs ge- *) Mein: Römisches Rorikum. II. Thl. p. 308 — 311, 2) 8. 8. Concil. VI, p. 651 — 655. hatten werden; welcher sie daher vielmals aus eigenem Antriebe oder auf Ansuchen der Bischöfe zusammenberief und manchmal selbst den versammelten Bischöfen die Gegenstände der Deliberation vorlegte. Seit der Mission und den Reformen durch den H. Bonifazius in den bajoarischen Ländern nahmen an diesen einheimischen Synoden auch die Päpste unmittelbaren Antheil und Einfluß. Die Päpste Gregor II., Gregor in. und Zacharias drangen auf Abhaltung von Synoden in den bajoarischen Ländern, auf welchen unter Vorsitz des H. Bonifazius, als päpstlichem Legaten für Deutschland, das gemeinsame Wohl der Kirche berathen und geordnet werden sollte; und die karolingischen Kapitularien befahlen, daß alle Jahre in jedem Sprengel Eine und in dem Metrvpolitansprengcl zwei erzbischöfliche Synoden gehalten werden sollen *). Die salzburgische Synode zu Riesbach bezeichnet die Bischöfe, Chorbischöse, .Erzpriester, Aebte, ausgezeichnete Stistspriester und anderen Vorgesetzten Cle-rus als die zur Theilnahme an jeder Synode verpflichteten Personen, und erklärt die Berathung und Leitung des kirchlichen Ber-waltungsamts zum Wohle der kirchlichen Sprengelsinstitute und der Religion für den Hauptzweck und die Hauptaufgabe jeder Synode 1 2). Folgende Kirchenversammlungen in Deutschland und in den bajoarischen Ländern sind auch für das steiermärkische Christen-und Kirchenthum durch die Beschickung derselben und durch die Annahme ihrer Synodalbeschlüsse von Seiten bcc' salzburgischen Erzbischöfe von Wichtigkeit und Einfluß gewesen. Die germanisch-ba-joarische Synode zu Regensburg im Jahre 742, in welcher fest-gestellt worden ist: daß alle Jahre Eine Synode in den Spren-geln gehalten werden, kein Geistlicher Waffen tragen, zur Heersfahrt ziehen und Jagd treiben, jeder Pfarrer mit seiner Pfarre dem Sprengelsbischofe unterworfen, zur bischöflichen Visitation stehen, und dort Glauben, Bildung und Keuschheit bewähren solle; daß weder Bischof noch Priester ohne Prüfung zum geistlichen Ministerium zugelasscn werden, durch Bischöfe und Gaugrafen aller heidnische Frevel aus dem Volke getilgt, Unkeuschheit an Cleruö und Mönchen gestraft, jeder Geistliche ein geistliches Kleid tragen, keine Weiber in seinem Hause haben, und Mönche und Nonneitt 1) 8. S. Concil. VIII. 181. 204. 207. 231. 270. 282. - Pert* III. 46 — 17. 56. 2) Juvavia. p. 60. mir iicich St. Benedikts-Regel leben sollen '). Nach dem Inhalte eines Briefs desH. Bonifazius an den britannischen Erzbischof Cndbcrt wäre auf dieser Synode auch die vollendete Vereinigung der deutschen Kirchen mit der apostolischen in Rom, die Untcrord-iiliiig gegen alle von dorther kommenden Aufträge und Weisungen, und die Bitten aller Erzbischöfe um das Pallium aus den Händen des Papstes ausgesprochen und festgesetzt worden * 2). — Die Synode zu Liftine in dem gallischen Gebiete von Kamerich im Jahre 744. Diese Kirchenversammlung gab das älteste Beispiel, von allen Kirchenrenten und Gütern jährliche Beiträge zu Staats-bedürfnifscn zu leisten^ so-lange als die bedrängte Lage des Reichs dieselben bcnöthigen würde. Weiters bewähren die Acten dieser Synode ein Verzeichniß urvolksthümlichen Aberglaubens, heidnischer Verrhrungsweisen und religiöser Gebräuche, welche nach dem Geiste des Evangeliums mit dem christlichen Religions- und Kir-chrnwcscn nicht mehr vereinbarlich waren und daher möglichst aus dem Volksleben getilgt werden sollten. Wir werden davon weiter unten noch sprechen. —. — Endlich haben wir noch tu den Acten dieses Conciliums einige urdcutsche Fragestücke, welche wahrschein-lich bei der Taufceremonie den Täuflingen vorgesagt und von ihnen beantwortet worden sind, wie folgt: Fe. Forsachistu Diabolae ? Antw. Ec forsacho Diabolae. Fr. Ende all um diabolgeldc? Antw. End Ec forsacho allem dia-bolgeldae. Fr. End allum Diaboles uuercum? Antw. End Ec forsacho allum diaboles uuercum and uuor-dum Thunaer ende Wodan ende Saxnote ende allem them unholdum the hira genotas. Fr. Gelebistu in Got alamochti-gen Fodaer ? Entsagst du dem Teufel? Ich entsage dem Teufel! Und aller Teufelsgilüe? Und ich entsage aller Teufels-gilde. Und allen Teufelswerken? Und ich entsage allen Teufels Werken und Worten, Thunaer und Wodan, und Saxnote, und allen den Unholden, die ihre Genossen sind. Glaubst du an Gott allmächtigen Vater? *) S. 8. Concil. VIII. p. 269 — 274. — Hartzheim. I. p. 48. — Pertz. in. p. 16 — 17. — Simama, Abhandlung, p. 152 a) 2) 8. 8. Concil. VIII. 281. Slutiti. Ec gelob o-in Got alamcch-tigan fodaer. Fr. Gelobistu in Christ Godeš Suno ? $lntro. Ec gelobo in Christ Godeš Suno. Fr. Gelobistu in halogan Gast? Stntlti. Ec gelobo in halogan Gast. Ich glaubt an Gott allmäch. tigen Later. Glaubst du an Christ Gottes Sohn? Ich glaube an Christ Gottes Sohn. Glaubst du an den heil. Geist? Ich glaube an den h. Geist '). Auf der Kirchenversammlung zu Asch heim im Jahre 764 sprach sich der anwesende höhere und niedere bajoarische Clerus zuerst im Allgemeinen für wohlwollende Fürsorge von Seite der Christengemeinden und Kirchen, für die Armen und für die genaue Beobachtung des bajoarischcn Gesetzes aus. An dieses Gesetz, an die Vorschriften der Väter und an ehrerbietige Gottesfurcht werden der Landesherzog und alle bajoarifthen Christen ernstlich gewiesen. Weiters wird in diesen Synodalbeschlüsscn Folgendes festgesetzt. Für des Landeshcrzogs Wohl soll der ganze Clerus beten; der Herzog leistet Verzicht auf alle Zehenten; Mönche und Nonnen sollen strenge nach der Regel leben; blutschänderische Ehen sollen durchaus nicht geduldet werden; bei den gewöhnlichen Volks-gerichtcn soll zur besseren Gerechtigkcitspssege auch immer ein Priester beisitzen * 2). Im Jahre 772 am 14. October eröffncte der Herzog der ba-joarischen Länder, Thasfilo H., zu Dingolfingen einen ungemein zahlreich von Bischöfen, Achten, Priestern, Hochedeln und Edeln des Landes besuchten Hoftag und zugleich eine kirchliche Synode. Neben fünf Bischöfen und dreizehn Achten war auch Bischof Virgil von Salzburg anwesend. Diese wichtige Versammlung berieth sowohl kirchliche als auch politische Gegenstände; sie erinnerte Bischöfe, Achte, Welt- und Klostcrgcistliche ernstlich an genaue Beobachtung der kanonischen Vorschriften, der Lehren der heiligen Väter; sie verbesserte und stellte die altbajoarischen Gesetze in der alten Reinheit wieder her und gab neue Vorschriften in Beziehung auf die Sicherheit der Personen sowohl, als des kirchlichen und bürgerlichen Eigenthums, der kirchlichen Hörigen und Leibeigenen, 1) Hartzheim, Concil. Germ. 1. p. SO. — 8. 8. Concil. VIII. 274—280, - Pertz. III. 18 —20. 2) Dalli am, Concil. Saliab. p. 9 — 10. der Freiheit Ser Testamente und Spenden zum Besten der Kirche und des Clerus, des Zweikampfs, des Diebstahls, wechselseitiger Anklagen u. s. w. Insbesondere schloß die anwesende Geistlichkeit noch eine religiöse Verbrüderung zum Seelengottesöienste und Gebet für jeden Verstorbenen ans ihrer Mitte '). Nachdem der Salzburgerbischof Arno zum Metropoliten über Bajoarien, Norikum und Pannonien erhoben worden, war sein erstes Geschäft, eine Synodaloersammlung aller seiner Suffragan-bischöfe, Aebtc und Erzpriester auf den 20. August nach Ri es-bach in Bajoarien zusammenzuberufen. In der zahlreichen Versammlung wurden gleicherweise viele durchgreifende Beschlüsse ausgesprochen, Im Jahre 803 sah sich Erzbischof Arno abermals veranlaßt, eine Synode seines Sprengels in Regensburg zu versammeln. Weder Laien noch Bischöfe wollten diejenigen, welche von sogenannten Chor- oder Landbischöfen geweiht worden waren, für wahrhafte Suböiakone, Diakone und Priester anerkennen. Vielfache Klagen gelangten darüber an K. Karl den Großen. Der Metropolit Arno wurde in dieser Angelegenheit nach Rom gefeit« bet und brachte jetzt die päpstliche Entscheidung Leo des III. zurück, welche in der Synode zu Regensburg vorgelegt, berathen und angenommen worden ist, daß kein Chorbischof Recht und Gewalt habe, die höheren heiligen Weihen zu ertheilen, zu firmen, Altäre, Kirchen und Chrysma zu weihen, Nonnen einzukleiden, den heiligen Segen in der Messe dem Volke feierlich zu ertheilen, — was allein den Diöeesan- oder Catheöralbischöfen zu vollbringen zustcht. Was die Landbischöfe derartiges vollführen, soll gänzlich ungültig seyn. — Die Synode bestätigte indessen alles bisher von den Chvr-bischö'fen Vollbrachte und stellte die päpstliche Entscheidung nur für die Zukunft für den salzburgischen Metropolitansprengel fest. Die nachträgliche apostolische Anordnung, alle Landbischöfe abzuthun, konnte für diese Zeit vermöge des ungemein ausgedehnten Salz-burgercrzbisthums von dem Metropoliten Arno noch nicht in Ausführung gebracht werden. Deßwegen find alle unter den karanta-nischen und steiermärkischen Slovenen und im tieferen Lande zwischen der Drave und Mur umherwandcrnden Chorbischöfe von ihm und seinen Nachfolgern mit allen, den wirklichen Diöeesanbi- *) Hartzheintj Concil, Germ. I. f 20. —fralhain. ConeiL Salisb. p. 11—14, Ge sch. d. Steiermark. — III. Pd. 23 schüfen zustehenden Berechtigungen zur Leitung der kirchlichen Angelegenheiten ausgestattet worden; und so lange das alte Karantanien und Pannonien zwischen der Drave und Donau nicht in K sondere Diözesen getheilt und mit eigenen Sprcngelsbischöfcn versehen werden konnte, war die Ordination wandernder Lanöbi-schöfe mit ausgedehnteren Vollmachten durch die Salzburgermetro-politen unerläßlich *)• Daß man im neunten und zehnten Jahrhunderte, den früheren Synodaloorschristen und den Befehlen der karolingischen Reichska-pitularien gemäß, in der salzburgischen Erzdiözese alle Jahre wenigstens Eine Synode gehalten habe, darf kaum bezweifelt werden; insbesondere, daß die salzburgischen Metropoliten bei ihren vielfachen Visitationsrciscn im weitausgedehnten alten Karantanien -), in dessen, von ihrem Metropolitansitze so weit entlegenen deutschen und slovenischen Antheilen große Synodalvcrsammlungcn des Clc-rus beider Sprachen veranstaltet haben. Allein von allen darüber aufgrrichtcten Beschlüssen und Synodalacten ist nichts mehr auf unsere Zeiten gekommen. Nur so viel haben Salzburgeröocumcnte aufbewahrt, daß am 22. Mai 927 der Erzbischof Adalbert I. in der Urkirche zu Mariasaal in Karantanien eine Provinzialsynode gehalten habe, auf welcher neben dem Lanöbischof Gotabcrt und zahlreichem Clcrus auch der bajoarische Lanücsherzog Berthold, viele Gaugrafen (Rudbcrt, Reginher, Dietmar, Sigibold) und sehr viele andere Edle und Gcmeinfreie zugegen gewesen sind. Jedoch ist auch außer einem Tauschvertrag zwischen dem Erzbischöfe und seinem Chorbischofe um ansehnliche Güter in karantanischcn, steiermärkischen und salzburgischen Gauen, von den Beschlüssen dieser Provinzialsynode nichts mehr aufbcwahrt zu finden 1 * 3). Gewöhnlicherweise sind aber auf allen Synoden dieser Epoche nicht bloß geistliche und kirchliche, sondern großentheils auch weltliche Gegenstände verhandelt und beschlossen worden. Alle diese kirchlichen Synodalbeschlüsse mußten von den fränkisch-germanischen Königen oder auch von den Lanöesherzogen bestätigt werden; was der Natur der inneren Länöereinrichtung und Verwaltung nach unter Einem geschehen ist, weil größtentheils das 1) S. S. Concil. IX. 241—243. — Hartzlicim II. 693. — Dalham. 41—43. ") Juvavia. p- 96 — 98. 3) Juvavia. p, 136 — 127: „Actum in Synode in Ecclesia S. Mariae ad Carantanam — fidclium suovum clericorum et laicornm.“ Reichsoberhaupt oder die Landesherzoge oder deren Repräsentanten und Abgeordnete auf allen Reichstagen und auf Synoden anwesend waren. Seit der zweiten Hälfte des zehnten Jahrhunderts gewannen auch in dem salzburgischen Metropolitansprengel die pseuöisidori-schcn absolutistischen Grundsätze Eingang und Hebung, welche sich hinsichtlich kirchlicher Synoden in dein Schreiben des salzburgischen Erzbischofs Gebchard an den Bischof Hermann von Metz im Jahre 1082 ausgesprochen finden, gemäß dessen ohne päpstliche Autorität und Bevollmächtigung kein Concilium gehalten werden und Giltigkeit haben durfte; daß alle National- und Provinzialsynoöen nur unter Vorsitz eines päpstlichen Legaten gehalten werden dürfen und daß alle derlei Synodalacten zur päpstlichen Bestätigung nach Rom gesendet werden müssen ■). Wie eifrig man in Abhaltung von Provinzialsynoden noch im zwölften Jahrhundert in dem salzburgischen Erzsprengel gewesen sey, beweisen nachfolgende Synoden. In der zahlreich besuchten Versammlung zu Lauffe», 1. August 1129, wurde der seit 50 Jahren in der Guibcrtischen Ketzerei verflochten seyn sollende Bischof Eberhard von Freisingen gerechtfertigt und als rechtgläubig und in Gemeinschaft der römischen Kirche verstorben erklärt 2). — Im Jahre 1145 hat Erzbischof Konrad I. eine vom Clerus aller bajoarischen Länder unglaublich zahlreich besuchte Kirchenversammlung nach Hall in Tirol berufen. (Facto igitur generali Sy-nodo lotius Bavariae in Hallensi oppido.) Leider sind auch von dieser Synode die Acten verloren; nur die Admonteröocumente melden, daß daselbst die Streitigkeit zwischen dem bajoarischen Lan-desfreien Ulrich von Elsendorf, welcher das Klostcrkleid in Admont genommen hatte, und dem Abte Walther von Buren, wegen Ulrich selbst und seiner Tochter Richiza, die im sächsischen Stifte Traubach Nonne geworden war, verhandelt und beendigt worden sey 3). _ Die nächste Synodaloersainmlung hielt der Erzbischof Konrad I. im Jahre 1146 abermals zu Hall in Tirol mit seinen Suffraganbischöfen Heinrich von Regensburg, Reginbert von Pas-sau, Otto von Freisingen, Roman von Gurk, mit zahlreichen Aeb- 23 * ») Juvavia. p. 263-281. '-) Dalham, Concil. Salisb. p. 66 — 67. 3) Admontcrsaalbuch IV. p. 172 - 177. — Dalham, Concil- Salisb. p. 69 ten und Pröpsten, mit dem Pfalzgrasen Otto von Wittelsbach, dem Grafen Engelbert von Haü, Grafen Hartwick von Bogen, Grafen Rapoto, Friedrich, Vogt von Regensburg, und mit un-gemein zahlreichen Priestern und Edeln feines Erzsprengels. Wiederum wissen wir von den Lerhandlungen und Beschlüssen dieser Synode nichts, als daß die Gründung und Dotation eines Cano-nikatstiftes nach St. Augustins Regel zu St. Maria in Feistritz in der oberen Steiermark im Jahre 1140, und die Ueberlragung desselben in den heutigen Ort Seckau durch den reichen, jedoch aus zweimaliger Ehe kinderlosen steiermärkischen Landeseöeln Adelrain von Waldeck feierlich ist bestätigt und in einem eigenen Diplome vom 27. September 1146 versichert worden ')• Im Jahre 1150 erwähnt die Altaicherchronik einer von dem Erzbischöfe Eberhard I. berufenen Provinzialsynode von fünf Suf-fraganbischöfen, ohne über den Ort und über die Beschlüsse desjel-ben weitere Nachricht zu ertheilen "). Im Jahre 1160 hatte sich Erzbischof Eberhard I. nach Frie^ fach in Kärnten begeben, um bei der dorthin berufenen Synode den Vorsitz zu führen. Versainmelt waren daselbst der Bischof Roman von Gurk, der Dompropst Hugo von Salzburg, der Propst Roma» von Gurk, die Aebte Gottfried von Admont, He-zilo von Ossiach, Pilgrim von St. Paul, die Pröpste Wernher von Seckau und Chuno von Süden, Meister Adelbert von Huven, die Erzpriester Hadmar, Pfarrer zu Friesach, und Ottokar von Vischach, Engelmar, Archidiakon von Mariasaal. Wir wissen nur von folgenden zwei Gegenständen, welche daselbst verhandelt und beschlossen worden sind. Der Erzbischof Konrad l. hatte dem Stifte zu Reichersberg am Jnnflusse die Zehenten der beiden Pfarren Bramberg und Pütten in Unterösterreich gespendet und den Hartberg als unbestimmte Gränze für diese Zehenten bezeichnet. Die vielfachen dadurch veranlaßten Klagen wurden in dieser Synode damit beendigt, daß der Pinkabach als bestimmte Gränze dieser Zehentbezirke festgesetzt und in einer eigenen Urkunde, Schloß Straßburg un Gurkthale, 6. September 1160, bestätiget worden ist * * 3). Um diese Zeit hatte der sehr gelehrte Propst Gerhoch von Reichersberg durch i) Dipl. Styr. I. p. 145—147. — Dalham, Concil. Salisb. p. 71 — 72. -) Chron. Attach apud Oeffele. 3) Mo mim. Boica. III. p. 475. manche auffallende dogmatische und disciplinäre Ansichten und Behauptungen Aufmerksamkeit erregt, so daß dieselben schon im Jahre 1130 auf einer geistlichen Versammlung zu Regensburg und später imf einer andern in Bamberg angefochten worden sind, und Gerhoch sich gezwungen sah, durch bestimmte Erklärungen Verantwortung zu thun. Nun wurde vorzüglich seine Lehre »Von der Glorie und Ehre des M enschensohnes" angegriffen und der Ketzerei des Nestorius angeschuldiget, weil er behauptete, daß Christus, dem Gottmcnschen, die höchste Anbetung gebühre und dieses wegen der eigenen und wegen jener Göttlichkeit, welcher wegen Christus, der Mensch, über Alles von dem Apostel im Briefe an die Philipper n. 9. gepriesen werde; — und weil Gerhoch durch diese Erklärung Christum gleichsam >n zwei Söhne theile, den Gott und den Menschen, den einen von Gott dem Vater erzeugt, den anderen aus der Jungfrau! Dieser Gegenstand wurde nun in dieser Friesachersynode verhandelt. Propst Gerhvch ließ die Verthei-digung seiner Lehre durch zwei abgeordnetc Canoniker seines Stifts mit solcher Klarheit führen, daß ihn die Versammelten von allen angeschuldigten Jrrthümern gänzlich frcigesprochcn haben '). Im Jahre 1173 waren zu einer Provinzialsynodc um den apostolischen Legaten und Patriarchen von Aguileja, Ulrich, zu Obernburg im Saanthale versammelt (in pleno capitulo apud Obernburch) die Bischöfe Bernard von Triest und Friedrich von Patena, Abt Engclbrecht von Obernburg, die Pröpste Otto von Jann und Pilgrim, Johann, der Prior der Karthause von Seiz, die Kapläne Richar, Pilgrim und Regnard, der Erzdiacon im Saanthale Bcrthold, die Pfarrer Sighard von Gonowitz, Bernhard von Peitenstein, Friedrich von Skalach, Günther von Schlcu-nitz, Lambert von Fraslau, Romulus, Domscholastikus zu Aquileja, Tankred und anöere (et aliis fratribus capituli), zu denen sich noch die Landcscdcln: Gerard von Sanncck, Leopold von Hoheneck, Albert von Naszcniwoze, Cbcrhart von Chazent, Wolfschalk von Wizestar und v. a. gesellt hatten. Wir wissen von dieser Synode nur, daß eine Angelegenheit zwischen den Karthäusern in Seiz und dem Pfarrer zu Gonowitz verhandelt und dahin entschieden worden war, daß alle Weingärten und alles Grunüeigenthum zu Seiz, welches der Pfarre in Gonowitz eigenthümlich zugehört hatte, tausch- *) Dalliam, Concil. Salisfc. |>. 74. 35h weise der Karthäuferkirche St. Johann von Savina zu eigen über« lassen und der Gonowitzerpfarre voller Ersatz dafür mit dem vollständigen Zehenten von fünfzehn Mansus in der Gegend Ainoth gegeben worden sey. Der Patriarch Ulrich bestätigte sodann diese Handlung m einer eigenen Urkunde '). Nachdem nach langem Zerwürfnisse zwischen Kaiser und Papst endlich im Jahre 1176 der Friede zwischen K. Friedrich 1. und Papst Alexander m. wieder hergestellt war, schloß der Traktat auch die ausdrückliche Bedingung ein, daß Alles während der Entzweiung zwischen Kirche und Reich der Salzburgererzkirche Entrissene wieder an das Hochstift zurückgestellt werden solle I) 2). Der Metropolit Konrad II. ergriff daher sogleich die Gelegenheit, alles seiner Kirche bisher widcrfahrne Unheil zu entfernen, alle Beschädigungen zu bessern und die höchst verdorbenen Sitten des Clerus wieder in die canonische Ordnung zuruckzusühren. Er eröffnete demnach am 1. Februar 1178 ein nach Hohenau ungemein zahlreich berufenes Concilium aller seiner Suffraganbifchöfe und hoch-edlen Landesherren seines ganzen Sprengels. In Salzburg selbst die Synode zu halten war diesmal unmöglich, weil diese Stadt vor kurzem erst durch eine Feuersbrunst verheert worden war. Die Acten dieser Kirchenversammlung sind nicht erhalten worden. Im 1.1180 sah sich.'Erzbischof Konrad m. veranlaßt, wegen der Anmassungen des Domkapitels und der Ministerialen zu Gurk in Kärnten in Betreff der ihnen gesetzlich zustehen sollenden Bischofö-wahl eine große Synode in Salzburg zu versammeln. Es hatten daran Antheil genommen: Diepold, Bischof von Passau, Siboto, Dompropst von Salzburg, Heinrich, Abt von St. Peter, Jsenrik, Abt von Admont, Friedrich, Propst von Berchtesgaden, Meingoz von Baumburg, Rudolph, Propst von Chiemsee, iSiboto, Abt von Semen, Rudolph, Dechant von Freisingen, Konrad, Propst von St. Andrä, Verthold, Propst von Isen, die Freisinger Domherrn Meister Hartmund, Ortwin und Ulrich, Otto, Propst von Passau, Albert, Propst von Mattsee, Alhard, Propst von Ramshofen, Babo, Propst von Subcn, Egilolf, Kapellan des Kaisers, Allharü, Propst von Hall, Olschalk, Propst von Augsburg, der Diceöom von Aqui-leja, Graf Dietrich von Wasserburg, Graf Konrad von Mitter- I) Dipl. Styr. II. p. 60-61. ") Lünig, Reichsarchlv. II. contin. II p. 129. 35 V sill, Berthold, Markgraf von Andechs, Graf Ekkebert von Tekken-üorf u. v. a. Die Versammlung entschied dahin, daß die Anmas-sungen des Gurkcrkapitels und ihrer Ministerialen unbegründet seycn und daß die Wahl, die Jnvestirung und die Weihung eines Bischofs zu Gurk nur den Erzbischöfen von Salzburg zustehe *). Im Jahre 1187 hielt der Erzbischof Adalbert II. eine zahlreiche Provinzialsynode zu Leibnitz in der untern Steiermark. Ungeachtet der Dompropst Siboto und der Abt Heinrich II. von St. Peter zu Salzburg in ihrem und im Namen aller anderen Prälaten und Pröpste in Baiern sich entschuldigten, wegen weiter Entfernung und hoher Gefährlichkeiten der Zeiten nicht erscheinen zu können; so waren doch damals in Leibnitz anwesend gewesen: Berthold, Abt von Ossiach, Ulrich, Abt von Millstaöt, Wilhelm, Abt zu Rein, Gottfried, Abt zu Viktringen, Wernher, Prop st zu Scckau, Bernhard, Propst zu Voran, Philipp, Propst zu Reichcrsbcrg, Marsilius, Propst von Baumburg, Ekharö, Propst zu Mariasaal, Ortlieb, Erzdiakon von Vischach, und Meinhalm, Erzdiakon von Vvlkermarkt, Hermann, Erzdiakon von Ortenburg. An diese reihten sich die Pfarrer Ulrich von Hartüerg, Liutold von Weitz, Konrad von St. Florian, Hiltibranü von Straßgang, Heinrich von Grätz, Heinrich von St. Marein, Heinrich von Pöllau, Aöilbcro von Radkersburg, Kalhoch von Graüwcin, Luitold von Murcck, Ortwin von Walthcrsöorf, Eberhard von Neun-kirchen, Wolfker von Flatze, Hiltibald von Nitberg, Fruto von Dechantskirchen, Ditmar von Wrißkirchcn, Gerold von Murza, Johann von Vonsdorf, Bernhard von Pols, Petrus von Mos-kirchcn, Eberhard von Piber, Heinrich von Lassing, Heinrich von Grauscharn, Sigwin von Kapellen, Berthold von St. Andrä, Heinrich von Lavant, Bernhard von St. Ruprecht u. v. a. — Zuerst wurde der Streit zwischen dem Pfarrer Neuwert von Leibnitz und dem Stifte Admont wegen der Kapelle St. Nikolaus in Mukirnowe oder im Sausale untersucht; der Pfarrer Rembcrt staud von allen Ansprüchen auf jene Kirche gegen das Stift 'Admont ab, nachdem er durch Ablesung des Original- Spendebriefs Erzbischofs Eberhard I. vom Jahre 1160 seiner unbegründeten Ansprüche ivar überwiesen worden -)• — Weiters hatte der Erzbischof von dem Stifte Admont durch dessen Abt Jfcnrik die Kirche *) Dalliain, Concil. Salisb. |i. 81 -) Admonttrsaalbuch UI. p. 123-133. 138 - 129. 140. 111. IV. p. 390. St. Magdalene und das Hospitalhaus zu Friesach in Kärnten mit ott dazu gehörigem admontischcn Eigenthume empfangen, so wie das Stift dies alles ungefähr seit dem Jahre 1140 besessen hatte; ■) er schenkte dies alles den Canonikern in Friesach und entschädigte dafür das Stift Admont mit den beiden uralten Muttcrpfarrcn St. Michel an der Liesing tin Liesingthüle und St. Lorcuzcn im Paltenthale sammt der ansehnlichen Dotation dieser Pfarren und deren zahlreichen Filialkirchen. Dieser Gegenstand wurde gleichfalls der versammelten Synode vorgelegt und von derselben feierlichst bestätiget °). — Ferners hatten die beiden leiblichen Brüder und Priester, Ulrich Pfarrer zu St. Martin von Hartberg und Rem-bert zu St. Martin von Leibnitz ihr erbliches Stiftcrrecht der Kirche St. Waldburgen bei St. Michel an der Liesing dem Stifte Admont übergeben. Diese Kirche hatte frühzeitig schon eine genu» gcnde Dotation und die Rechte des Taufsteins und Friedhofs für die dahin zehentpflichtigen Holden und eines eigenen Priesters erhalten. Jetzt vermehrten beide Brüder diese Dotation durch neue Güterspenden. Nachdem jedoch der alte Stiftungsbrief dieser Kirche bei einer Feuersbrunst vernichtet worden, ließen die gedachten Brüder durch den Erzbischof Aöelbert II. einen neuen Privilegienbrief errichten, welcher eben in dieser Synode zu Leibnitz förmlich ist bestätiget worden 3). Die weiteren Verhandlungen auf dieser Synode sind nicht mehr bekannt und die Akten derselben verloren gegangen. Indessen schienen die Verhandlnngen mit dem Stifte Admont in kirchlicher Hinsicht so wichtig, daß sie in dem, zu Laufen im Jahre 1196 versammelten Provinzialkapitel noch einmal zur Sprache gebracht und in einem umfassenden Bestätigungsdiplome sichergestellt worden sind; wobei anwesend waren: Gundacher, Dompropst zu Salzburg, Bernhard, Propst von Berchtesgaden, Diboto, Propst von Chiemsee, Berthold, Propst von Gars, Heinrich, Propst von Werde, Arbo, Propst von Rcichersberg, Alton, Abt von Sewen, Liupold, Abt von Buren, Pabo, Abt oon Attl, Heinrich, Abt von Formbach, Konrad, Dompropst von Freisingen, Heinrich, Archidiakon von Grauscharn int Ennsthale, Friedrich, Dechant von Regensburg, Meister Richar, Canouikus von Pas-sau, Arnold, Canonikus von Passau, Eticho, Propst von Rans- *) Admontersaalbuch IV. p. 131 — ist,'. s) Ibidem, 111. p. 135. >*) Ibidem, p. 115 — 148, fjofcn, Pabo, Propst bön Subcn, die Edelherrm Konrad non Walchen, Palm bon Fringe», Siboto bon Surberg, Chuno und besten Bruder Konrad bon Werfen, und sehr viele Andere ')• xV» Jahre 1220 hat Erzbischof Eberhard II., in Anwesenheit des Landcsregentcn Herzog Leopold des Glorreichen, zu Neun-kirchcn in der Ostmark eine Probinzialsynode des gesammten Cle-rus des Erzdiakonats der oberen Steiermark gehalten. Der Haupt-gegcnstaiid der Verhandlungen war das jährliche Almosen, welches von dem Clerus des Archiöiakonats für das Hospital im Zercwald am. Semmering gesammelt und dem Spitalmeistcr übergeben worden ist; und man traf, abgehend bon der früheren bon dem Spi-talmeister Sigfricü nachgewiesenen Gewohnheit, für die Zukunft die Bestimmung, daß diese Almoscnspende jenseits der Gebirge in Oesterreich (extra montes versus Austriam) am St. Leonhardstage, innerhalb der Gebirge aber, in der eigentlichen obern Steiermark und an der Mur (infra montes et juxta Muram) am St. Othmarstage eingcbracht und dem Spitalmeister übergeben werden solle 8). Eine der wichtigsten Synoden hat der päpstliche Legat, Cardinal Guido, im Jahre 1267 nach W ien zusammenberufen und wirklich gehalten unter Theilnahme der Metropoliten bon Aquile-ja, Salzburg und Prag, der Bischöfe bon Passau, Regensburg, Freisingen, Briren, Trient, Seckau, Olmütz, Breslau und zahlreicher Prälaten und Priester aus allen österreichischen Länder». Die Beschlüsse dieser Synode sind in der gesammten Salzburgcr-metrvpolitane kund gemacht und zur genauen Beobachtung strenge anbefohlen worden. Sie sind folgende: Dem Clerus insgesammt wird ein ehrenwerther, bescheidener, nüchterner, eheloser Lebenswandel ringeschärft. Gehen Kirchcnborsteher auf Visitationen, so soll aller bedeutende Aufwand bermieden werden. Kirchengut an sich zu reißen, gilt bei Vielen für List und Starkmuth. Wer aber entfremdetes Kirchengut behält und den angerichteten Schaden nicht ersetzt, dem soll der Eintritt in die Kirche und das heilige Abendmahl bersagt werden. Und wird die Herausgabe solch' geraubten Kirchenguts bis an das Lebensende berweigert, so darf i) Admontcrsaalbuch 134—142. — Dallam, Concil. Salisb. p. 84. -) Eigene Urkunde von dem Erzbischöfe und dem Herzog Leopold dem Glorreichen ausgestellt 1220: „Cum Universitas CIcri Archldiaconatus supe-. rioris Marcltiae ad convcntum JNewukirelicn celebrandum convcnissct!« kein Geistlicher die Leiche eines solchen Räubers zu Grabe begleiten. Wer einen Geistlichen schwer verwundet, verstümmelt oder gar tödtet, ist in den Kirchenbann dergestalt verfallen, daß ihn nur der Papst allein davon wieder lösen kann. In den Pfarren, wo ein Geistlicher gefangen genommen oder beraubt worden ist, hat aller Gottesdienst bis zu geleisteter Entschädigung gänzlich aufzuhören. Zwei Pfründen, mit ivelchen Seelsorge verbunden ist, darf Niemand besitzen. Aller Zehent, auch von Neubrüchen, muß gesetzlich dem Clerus gegeben werden. Gelöausleihen auf Zinsen wird dem Clerus eben so wie den Laien bei Kirchenbann verboten; und jeder geistliche Wucherer soll seine Pfründe verlieren. Einem jungen Manne, der das achtzehnte Jahr nicht zurückgelegt hat, darf keine kirchliche Seelsorgspsründe verliehen werden; nur der Papst oder sein Legat kann hiezu Dispensation ertheilcn; Patrone, Vögte oder Richter dürfen sich niemals die Habe eines verstorbenen Geistlichen zueignen. Nicht der Patron, sondern nur der Bischof oder Erzdiakon dürfen einen Pfarrer in seine Pfründe einführen. Jener Patron, der ein Kirchengut veräußert, soll sein Patronatsrecht verlieren. Die Aebte und Benediktiner sollen nach ihren Ordensregeln leben. Der Uebermuth der Juden soll nicht länger mehr geduldet werden. »Wir geben," sagen die versammelten Kirchenhirten, «keine neuen Gesetze, sondern erneuern nur alte Befehle der Päpste, und verordnen daher: Alle Juden, die man an der Kleidung schon von dm Christen so« unterscheiden können, sollen ihren gehörnten Hut, welchen sie vermefsentlich abgelegt haben, wieder tragen, auf daß man sie zu Folge allgemeiner Kirchen-linordnung sogleich erkenne. Wird ein Jude ohne dieses Wahrzeichen betreten: so ist er dem Landesfürsten in Geldstrafe verfallen. Die Juden sind verpflichtet, den Pfarrern ihrer Wohnsitze denselben Nutzen zu leisten, welchen jene von den Christen beziehen, wenn diese in den Wohnstätten der Juden wären; daher ist auch jeder Jude zu den kirchlichen Zehenten verpflichtet. Badstuben und Weinschenken der Christen dürfen die Juden nicht besuchen, weder christliche Säugammen noch Dienstleute in ihren Häusern halten, auch nicht zu Einnahme von Mauthen oder zu öffentlichen Aemtern zugelassen werden. Wird ein Jude mit einer Christin auf Unzucht betreten, werfe und halte man ihn in einem strengen Kerker, bis er wenigstens zehn Marken Silbers Strafgeld bezahlt hat; die liederliche Weibsperson aber, welche sich eines so wilden Verbrechens schuldig gemacht hat, werde mit Stockschlä- gen durch die Stadt geprügelt und ohne Hoffnung auf Rückkehr hinausgejagt. Den Oeffcrreichern und Pragern wird verboten, Juden oder Jüdinen zum Mahle einzulaöen, mit ihnen zu essen, zu trinken, zu tanzen. Christen sollen von Juden weder Fleisch noch andere Lebensmittel kaufen, um von ihren Feinden nicht ver-gistet zu werden. Den, durch ungerechten, übertriebenen Wucher einem Christen zugefügten Schaden hat jeder Jude vollständig wieder zu vergüten. Selbst durch Kirchenstrafen soll man im Noth-falle die Christen abhaltcn, mit Juden Handel zu pflegen. Wird das heiligste Altarssakrament vor den Häusern der Juden vorüber-getragen, so müssen die Juden sich im Hause verbergen, und alle Thüren und Fenster geschlossen werden. Dasselbe muß auch an jedem Charfreitage geschehen. Strenge soll den Juden untersagt seyn, sich mit unwissenden Christen über Glaubensgegenstände in Wortwechsel cinzulassen, sie zum Uebcrtritte zu locken oder an ihnen die Bcschncidung vorzunehmen, einen christlichen Kranken zu besuchen und demselben ärztliche Hülfe zu leisten. Während der ganzen vierzigtägigcn Fastenzeit der Christen dürfen die Juden Fleisch nicht öffentlich nach Hause tragen. Allen Bischöfen wird geboten, die Juden zur Beobachtung aller dieser Beschlüsse mit Strenge zu verhalten und sie durch Entziehung aller Gemeinschaft und alles Umgangs mit den Christen dazu zu nöthigen. Die Lan-desfürsten und deren Richter werden ernstlich ermahnt, keinen Juden, der diese Vorschriften mißachtet, zu begünstigen oder zu ver-theidigen, sondern diese Anordnungen der geistlichen Oberhirten genau zu vollziehen; zugleich aber erinnert, daß man ihnen tut Weigerungsfälle den Eintritt in die Kirche und die Theilnahme am Gottesdienste versagen werde." — Insbesondere endlich wird den Oberhirten von Salzburg und Prag befohlen, diese Synoöalbe-schlüsse alle Jahre in den Provinzialconeilien verlesen und alle, die Laien betreffenden Artikel auch von den Kanzeln aller Pfarrkirchen den Christengemeinden verständigen zu lassen '). Auf der Salzburgersynode im Jahre 1274, an welcher auch der Bischof von Seckau Theil genommen hatte, sind mehrere Anordnungen für Acbte und Stifte des Beneöictinerordens festgesetzt, zugleich auch die Beschlüsse des jüngsten Conciliums zu Lyon, i) Lamticc. Comment. Biblioth. Caesar. II. 6 — 8. — »alliam , Con-cil. |>. 105—112. vorzüglich aber die Statuten der Wiencrsynode vom 1.1267 zur genauesten Beobachtung eingeschärst worden '). Die zwei nächsten Provinzialconrilicn in Salzburg, 1.1281 und 1288 hatten mehr politische als kirchliche Gegenstände und Zwecke verfolgt, vorzüglich das Letztere, mit dem einzig nur gegen den Bischof Leopold von Seckau und Abt Heinrich II. von Admont gerichteten Statut: daß kein Geistlicher ein weltliches Staatsamt bekleiden dürfe * 2)! Uebrigens befahl die erstcre Synode vorzüglich den Stiftsgeistlichen das Abliefern alles Eigenthums, strenges Beibehalten der Klosterkleidung, Rechnungslegung der Aebte und alle drei Jahre Haltung von Generalkapiteln, und gab das Verbot, nichts vom Stiftseigenthume ohne Bewilligung des Stiftskapitels zu veräußern 3). Von drr für das Jahr 1291 berufenen Salzburgersynode sind wir nicht genau unterrichtet 4). Hefter die Synoden zu Aquileja, deren Beschlüsse auch für die südliche Steiermark bis an die Drau herauf Gültigkeit hatten, mangeln fast durchaus historische Nachrichten, lieber eine einzige find wir deutlich unterrichtet; von welcher wir auch hier umständlicher sprechen müssen. Diese ward von dem Patriarchen Paulinus II., zu Aquileja tut Jahre 795 berufen. Der Patriarch er-öffnete die Sitzung mit einer Anrede an fünfzehn oerjammelte Bischöfe seines Sprengels. Er beklagte die lange Unterlassung kirchlicher Synoden in Aquileja wegen der unaufhörlichen Kriege mit den Barbaren umher. Nachdem er den Hauptgegenstand der Be-rathung bezeichnet hatte, verwies er alle Anwesenden, festzuhalten auf dem nimmer zu verrückenden Grunde der katholischen Kirche und ihrer Lehre, an dem Glaubensymbol der alten Väter; welches dann auch nach der Formel des Athanasius vorgetragen und umständlicher erklärt worden ist. Die anwesenden Bischöfe vereinigten sich in dem einstimmigen Bekenntnisse dieses Glaubens; worauf noch folgende Satzungen für den gesammten Patriarchalsprengel festgesetzt worden sind: Die Simonie ist in jeder Art und Gestalt unter Bannfluch verboten. Der Pricsterstanö, als Licht und Salz der Erde, soll sich vorzüglich durch Weisheit und Geschick im Pre- *) Hansiz. II. 378. z) Dalham, p. 135 — 131. 5) Hansiz. II. 390-391. 4) De Lang. Regcsta IV. 503. digtamte und durch Enthaltsamkeit vor allen Andern auszeichnen. Weibspersonen (subintroductas mulieies) soll kein Priester bei sich habe»; und wenn er gleich arme Verwandte unterstützen darf, so sollen sic doch nicht unter Einem Dache mit ihm weilen. — Der Clerus soll sich mit weltlichen Geschäften nicht befassen; nur sei-nem Berufe, dem Kampfe gegen das Böse, sich widmen. Von weltlichem Treiben der Unterhaltungen, wie es die Hochgestellten und Landesedeln üben, soll sich der Priester möglichst ferne halten. Kein Bischof darf ohne Vorwissen der Prooinzialsynode einen Priester, Diakon oder Archimanürit seiner Ehrenstelle entsetzen. Niemand darf eine Che heimlich und trügerisch schließen, auf daß un-erlaubte Verbindungen hintangehalten werden. Nach dem Ehe-versprechen und einigem Aufschübe sollen benachbarte und hochbejahrte Leute der Gegend, welche die Abstammungslinie der Brautleute wohl wissen können, sorgfältig darum befragt werden; auf daß Priester und Gemeinde von der Ehe Kenntniß erlangen und nachher keine Unannehmlichkeit oder Scheidung eintrete. Werden in einer Ehe (aus eigener oder durch wahrhafte Zeugen erwiesenen Unwissenheit geschlossen) später trennende Verwandtschaftsgrade entdeckt, so soll sie sogleich wieder aufgelöst werden; beide Theile müssen Buße thun, und, wo möglich, fernerhin unvereheligt bleiben. Vermögen sie dies nicht aus Unenthaltsamkeit oder aus Liebe zu den schon vorhandenen Kindern, so können sie eine zweite Verehe-lichung schließen (transeant ad secundas nuptias), jedoch nur aus kirchlicher Nachsicht, keineswegs aber besehlsweise. Die in solchen Ehen erzeugten Kinder sollen gesetzliche und Erben ihrer verstorbenen Verwandten seyn. Diejenigen aber, welche diese Vorschriften nicht beobachten, sondern hinterlistige und verbotene Ehen schließen und in zu nahen Verwandtschaftsgraden sich befinden, sollen sogleich getrennt, bis zu ihrem Tode unter Kirchenbuße gehalten, von der Gnade der Gemeinschaft ausgeschlossen, ihre Kinder für Gottlose (improbi) angesehen und nie zu, einem Erbe zu-gelasscn werden. Vor vollendeter Mannbarkeit soll keine Ehe gestattet seyn. Im erwiesenen Falle eines Ehebruchs kann ein Gatte sich von seiner Gattin trennen; er darf aber dann, nach dem Sinne Christi und des H. Hieronymus, zu keiner weiteren Verehelichung schreiten. Personen weiblichen Geschlechts, welche sich, wenn auch ohne priefterliche Einsegnung, Gott verlobt und das schwarze Non-nenklcid genommen haben, sollen dabei verbleiben. Haben sie sich später heimlich verbrochen oder verehekigt, so sollen sie getrennt, unter Kirchenbann zu lebenslanger Buße verurtheilt, jedoch am Lebensende mit der heiligen Wegzehrung (Viatico lmmanius in-dulto) gestärkt werden. Nonnenklöster darf Niemand, außer im äußersten Nvthfalle, auch nicht ein Bischof, und dann nur im Geleite mehrerer Priester, betreten. Wallfahrten nach Rom werden allen Aebtissinnen untersagt. Der Sonntag ist strenge vom Anbeginne des Sabbatabends mit Versammlung in der Kirche, Gebet, Liedersingen, Enthaltung von Sünden, von jedem irdischen Werke, selbst vom Genüsse der Gattinen, zu feiern. Die Priester sollen dein Volke das Gute predigen, durch die That selbst aber, durch Liebe, Keuschheit, Demuth, Bescheidenheit, Wachen, Beten, Fasten, Rede mit Salz der Weisheit gewürzt, Einfalt des Herzens und mit jeglichem guten Werke dem Volke vorleuchten. Die Zehenten und Erstlinge sollen nach Weisung der heiligen Schrift genau und mit freudigem Willen entrichtet werden '). Die Priesterehe. — Der Cölibat. — Die alten Stifte und Klöster und deren Einrichtungen in der Steiermark. Ueber das Bestehen der Priesterehe in der deutsch-slovenischen Steiermark während der ersten Epoche des Mittelalters bis zum Anbeginne des zwölften Jahrhunderts mangeln historische Beweije gänzlich, aus welchen mit Gewißheit zu entnehmen wäre, wo und welche Priester namentlich in ehelicher Verbindung gelebt hatten. Wie in dem bei weitem größten Theile der abendländischen Christenheit bestand auch damals in der Steiermark der durch so viele frühere Synodalbeschlüsse, päpstliche Verordnungen und selbst deutsche Reichskapitularien anbesohlenc Priestercölibat * 2). Auch für die weitausgedehnte salzburgische Erzdiözese fällt daher dem Papste Gregor VII. allein die ungemeine Härte zur Last, womit er die älteren Cölibatsgesetze vollziehen ließ, und die damals allfällig noch bestandenen Priesterehen ohne Schonung aushob. Unzweifelhaft deutet auf factische Vorgänge in der Salzburger Diözese selbst der Biograph des Erzbischofs Gebeharö durch das entschiedene Lob, das er über diese heroische Härte des Papstes aussprach3). Welch 1) 8. Paulini Opera, p. 65—77. 2) Schröckh, Kirchmgesch. XVI. 326 — 331. 377 — 397. 3) Admontcrsaalbuch, III. V- 9 — 10. langwierigen Kampf indessen auch in der Salzburgermetropolitane sowohl die alten kirchlichen Cölibatsgebote, als auch die strengsten päpstlichen Verfügungen noch zu bestehen hatten, und wie viele ver-heirathete Priester cs noch zu Ende des zwölften Jahrhunderts gegeben habe, erweiset das Geständniß eines einheimischen Erz-üiakons des salzburgischen Hochstifts aus der zweiten Hälfte des zwölften Jahrhunderts in einer historischen Schilderung der Un-heile und Itebef, welche das salzburgische Erzstift vorzüglich in der Epoche des Zerwürfnisses zwischen Papst Alexander ill. und K. Friedrich I. heimgesucht hatten *). Mönche und klösterliche Institute sind seit den Zeiten des H. Severinus aus den norisch-rhätischen Landtheilen an der Donau nie mehr ganz verschwunden; und sie haben sich in das Mittelalter herab erhalten. Die norisch-pannonische Steiermark jedoch scheint lvedcr in der römischen Epoche noch in den ersten Jahrhunderten des Mittelalters ein klösterliches Institut gehabt zu haben, bis um das Jahr 1020 das Nonncnstist in Göß gegründet worden ist, auf welches dann die Stifte St. Lambrecht, Admont, Rein, Oberburg, Seckau, Borau, Seiz, Geyrach, Studenitz, Mahrenberg, Klöster der mindern Brüder (Minorite») und der deutsche Orden gefolgt sind. In den bajoarischcn Ländern setzt das alte Gesetz der Bajoarier Männer- und Frauenklöster nach der Regel des H. Bcneüiktus schon voraus, indem es dieselben unter besonderes Wehrgeld und höhere Verpönung setzt *). Benedikt von Nursia (ungefähr seit dem Jahre 529) hatte neben den bisherigen klösterlichen Einrichtungen seinem Kloster auf Monte Cas-sino eine neue Regel gegeben; wodurch das ganze Wesen des christlichen Mvnchthums im Abendlande umstaltet worden ist. Nicht bloß Beten, Psalmensingen, Meditationen und Bußübungcn i) Bern. Fez. Anecdot. T. II. P. III. P- 198. -~) Lex Bajuvar. p. 259. 261 — 262. 3) Jnsbesondcrs strenge wurden in den alten Stiften die Fastenzeiten gehalten, nicht nur mit Enthaltung von Fleischspeisen, sondern selbst mit Abbruch an Fastenspeiscn oder mit sogenannten Collationen. Daher so viele Schenkungen zur Beischaffung von Oel, Aalsischcn und Feigen, Dipl. Styv. I p. 222—223; daher resignirtc, 6. März 1261, Meister Berthold, salzburgischer Hofnotar, die Pfarre Jrdning im Ennsthale sammt Patronatsrecht und Renten zu Gunsten des Stifts Rein. — Reinerurkunde; daher so viele und so reiche Spenden an Stifte, damit von den Renten der gespendeten Güter die Mittagstafel der im Stifte weilenden Stkftsmitglieder mit besserem Weine und Brote, mit Eiern, mit Fischen u. dgl. genüglicher und stattlicher an gewissen Tagen besetzt werden möge, zum Ersätze für die Entbehrungen in den langen Fastenzeiten. — Admontersaalbuch IV. 266 — 268. Urkunde A. 5a. sondern Handarbeiten und Studien sind von jetzt an pflichtmäßige Beschäftigungen der Benediktiner geworden. Dem Eintritt in ein solches Klafter folgte sogleich die Probezeit (Novitiatus). Wer diese bestanden hatte, vergelübdete sich dann feierlich zu einer, dieser Bencdiktsregel gemäßen Lebensart (Convevsio mm-um), zum Gehorsam gegen die Obern (Obedientia) und zum beständigen Verbleiben im Kloster (Stabilitas loci). Durch diese Verlobung wurde man erst wirkliches Mitglied der Klostergemcinde oder ein Pegebcner Mann (Oröensgeistlicher, Religiosus); und diese Verlobung ist der Ursprung der später und erst durch Papst Bonifacius VIII. festgestelltcn Klostergelübde, welche unter der Benennung Keuschheit, Armuth,- Gehorsam begriffen wurden. Die Stiftsnonnen in Admont sprachen ihre Vergelübdung in folgender aus dem zwölften Jahrhunderte ausbewahrten Formel feierlich aus: "Ich „geheize gehorsam vnserm Herren, dem Abbat Gote-"fride (I. 1138 — 1165) bitte allen öen die mir nach „ime gebieten svlen bitte Staetecheit dirre stetetZad-»ittunt, vnt d isen Heiligen vnee an den Tot vmbe den „ewigen Lib ’)•" Als die Epoche der Klöstergrünöung in der Steiermark begann, war die St. Benediktsregel bereits in allen Klöstern des fränkisch-germanischen Reichs als alleinige Norm eingeführt und durch Synodalbeschlüsse sowohl, als auch durch die Reichskapitu-laricn zur strengen Beobachtung nachdrücklichst befohlen Indessen ist in den später» Jahrhunderten durch Verbreitung unrichtiger Begriffe von Gott, von wahrer Gottseligkeit und Moral, und von wahrem würdigen Menschenleben eine finstere Beschaulichkeit in Selbstquälung und menschenfeindlicher Abgeschiedenheit, unaufhörliches Beten und Psalliren, gegen Wort und Geist der Regel Benedikts, ein der menschlichen Gesellschaft nutzloser Müssiggang, zum Hauptzweck und zur Hauptpflicht des Klosterklerus (Fratres diu noo-tuque Deo servientes, militantes) mit wenigen Ausnahmen gemacht worden und fortan geblieben * * 3). Wir werden davon weiter unten noch sprechen. Die Mitglieder des Benediktinerordens hießen: »die swar-zen,« dieCisterzienser: „die gramen Mönich," die Prämonstra» lenser: "die müssen Münich," und die regulirten Chorherrn; Admonttr - Bibliotheks - Handschrift. N. 567. 2) Pertz. 111. 17. 18. 52—53. 80. 3) Juvavia. p. 33. — Chron. Lenaolae. p. 5!). 71. Kurz, Britr. 11.185. 3ti9 die Regler, die Char-Herrn!" '). Jedem Kloster stand ein Vorgesetzter, Abt (Abbas, Vater) genannt, vor, um welchen sich nach und nach in allen Stiften die Kapitel gebildet hatten, welche sich als ein Ganzes im Gegensätze zu ihrem Abte betrachteten und auch dafür angesehen wurden. Nach St. Benedikts Regel und Kirchensatzungen sollte zwar die Bestellung der Aebte durch freie Wahl der Kapitel geschehen. Jedoch herrschte Hierin lange Zeit große Verschiedenheit. Das römisch-deutsche Reichsoberhaupt hatte dabei einen vorherrschenden Einfluß; die Kaiser beriefen die Aebte und setzten dieselben durch die symbolische Uebergabe von Ring und Stab in den Besitz und in die Leitung der Stiftsgüter, als Beneficium, ein; und manche Stifte sind von den deutschen Reichsregenten an Hochstiste, und manche Abteswürden an mächtige edle Saalherren vergeben worden. Bei manchen Klöstern behielten sich die Gründer derselben die Besetzung der Abtesstelle als eine Art Patronatsrecht bevor a). So sind dem Stifte Admont seine ersten Aebte Arnold, Jsingrin, Gisilbert, Wezilo, Heinrich I-, Wolvold und Gottfried von den Stiftern, den Erzbischöfen zu Salzburg, gegeben worden 3). — Der Stiftsgcmeinöe in Göß ist schon bei der Gründung von K. Heinrich n. (1. März 1020) die freie Erwählung einer Aebtissin nach Weisung der St. Beneöiktsregel für immer verbürgt und bekräftigt worden 4). — Das Stift Admont erhielt im Jahre 1105 (und eben so auch das Stift St. Lambrecht) in der päpstlichen Bestätigungsbulle Paskals H. das Recht der freien Abteswahl durch die Stiftsmitglieder für alle Zeiten, so wie es schon die Regel des H. Benedikts wollte. Demungeachtet sind noch die Aebte Wolvold und Gottfried in Admont von dem salzburgi-schrn Erzbischöfe Konrad L (wie es scheint ohne Wahl der Stifts-mitglicder) eingesetzt worden. In der älteren Zeit wurde die Wahl eines neuen Abtes sogleich nach der Beisetzung des Verstorbenen, oder nach der Resignation des Früheren anberaumt und vollbracht. Größtentheils wählten die Stimmberechtigten Einen durch Sitten- l) -) Ottokar von Horneck in verschiedenen Stellen. - Kurz, Beitr. HI. 399: iuxta reeulam S. Benedict!, nigri scilicet ordinis.“ Die Kleidung der Nonnen war schon im Jahre 795 in der Aquilejer-Diöcese von schwarzer Farbe. — Opera S. Paulini, p. 75. Chron. Lunaelae. p. 31. 73-74. - Juvavia. P. 121, 185-186. 3) Saalbuch. III. p. 5. 18-19. '•) Dipl. Styr. l. p. 10-11. 5) Saalbuch. 111. 63-64. c. Stcictmnrf. - HI. Di. reinheit, milden Charakter und durch Gelehrsamkeit hervorragenden Mann aus ihrer Mitte selbst (in patrem et dominum elege-runt — besagen immer die ältesten Documente) *). Das Recht der freien Abtswahl behaupteten bereits alle vaterländischen Stifte schon um die Mitte des zwölften Jahrhunderts. Es war jedoch frühzeitig schon in Uebung gekommen, irgend einen durch Ruf von Gelehrsamkeit, Frömmigkeit und Dhatkraft ausgezeichneten Priester eines anderen Stifts zu postuliren. So sind um die Mitte des zwölften Jahrhunderts aus dem Stifte Admont mehrere Priester zur Abtswüröe in andere Stifte gerufen worden, wie der Prior Otto in das Stift Müllstaöt in Kärnten (1.1113); der Prior Reimbert in das Stift St. Peter in Salzburg, I. 1116, (nachher Bischof in Brixen, I. 1125, Stifter der Klöster St. Georgen und Wilthau t 1142). Dietmar, aus dem Stamme der Grafen von Putten, in das Stift Ossiach in Kärnten (Jahr vor 1137); Bernhard, Abt zu Attl in Baiern; Engelbert oder Engelschalk in das Stift Buren in Baiern; Wernher in das Stift Brüel (I. 1140); Berth old und Adalbert (I. 1143 und 1149), in das Stift St. Emmeran zu Regensburg; Gunther, Abt zu Weihenstephan bei Freisingen; Otkar in das Stift St. Lambrecht (I. 1159); Johann, Abt zu Göttweih, I. 1156; Rabanus, Abt zu Kremsmünster, 1.1160; Jrimbert, Abt zu Kremsmünster, I. 1160, dann zu St. Michael bei Bamberg, endlich nach Admont wieder zurückberufen, I. 1172; Heinrich, Abt zu Müllstadt, I. 1166; Konrad, Abt zu Steiergarsten; Jsenrick, Abt zu Biburg, I. 1169, wieder zu Admont, 1.1178; Johann, Abt zu Biburg, dann 1199 Abt in Admont selbst; Gottfried, 1206 Abt in Ossiach, dann wieder in Admont selbst; Dietmar, Abt in Seitcnstätten; Berthold, 1251 Abt in Admont, dann zu St. Peter in Salzburg; Bertholü, Abt zu Biburg, dann zu Seon, endlich 1242 zu Admont ; Ulrich Zant, Abt in Admont, dann 1270 Abt in Müllstaöt; Heinrich H., Abt in Admont, dann in Mölk, 1275; Gunda-chcr, Abt zu Mondsee, 1316, dann zu Seitenstätten, 1319 u. s. ro. -). Um das Jahr 1252 ist der Mönch Hermann von St. Lambrecht als Abt nach Seitcnstätten in Oesterreich postulirt worden. Um i) Caesar. I. 764—766. — Dipl. Styr. I. 142. Ost wurde die Wahl durch Kompromiß der Stkmmführenden einem Bischöfe überlassen, dem jedoch daraus kein weiteres Recht erwuchs. — Ibidem, p. 311—212. -) Caesar. Annul. II. 230. 37 i das Jahr 1259 ist Abt Amelrik von Nein zur Bischofswürde in Lavant erhoben worden. Alle in freien Wahlen der Stiftsgemeinden erkorenen Aebte bedurften der oberhirtlichen Bestätigung von Salzburg für die Stifte ober, und von Aquileja für die Stifte unter der Drave; wie dann die Obcrhirten auch die geistliche Investitur vollbrachten >). Die Aebte erhielten auch ihre feierliche Weihe oft erst längere Zeit nach ihrer Erwählung und geistlichen Investitur i) 2). Die Aebte des Salzburgcrfprengels wurden gewöhnlich von den Erzbischöfen cingeführt. Alle Aebte und Aebtissinen in der Steiermark führen in Urkunden nach ihrem Namen den Beisatz: Don Gottes Gnaden, durch Gottes Erbarmung (Dei Gratia, miscvationc), und sie erhielten von ihren Oberhirten, den Erzbischöfen von Salzburg, den Titel: Geliebter Bruder! 3). Sehr frühzeitig schon wird der Anthcil der Stiftsbrüder oder des Kapitels (die Samung, Sa munge) an allen, den Stiftskörper betreffenden wichtigen Handlungen in einheimischen Urkunden verbürgt. In der Bulle des Papsts Paskal II. für Admont (1.1105) wird festgesetzt, daß weder Bischof noch Abt befugt sey, etwas vom Stiftseigcnthumc jemand Anderem ohne Einstimmung des Kapitels weder als Lehen zu geben, noch aus eine andere Art zu veräußern 4). Ein Gütertaufch zwischen den Stiften Admont und Müllstadt in Kärnten geschah im Jahre 1191 mit ausdrücklicher Zustimmung beider Kapitel 5). Im Jahre 1198 wurde der Ankauf von zwei Weingärten und zwei Höfen zu Bischa und Kcrbach in Unterösterreich aus den Rentengeldcrn der admontischcn Saeristci und alle anderen mit denselben vorgenommenen Veränderungen von dem Abte Rudolph und dem gcsammten Stiftskapitel bcrathen, bestätigt und ausgcführt, so daß in der darüber auf-gerichtcten Urkunde alle Kapitularcn: 22 Priester, 5 Diakone, 5 24 * i) Admontersaalbuch. III. 32—34. -°) Saalbuch. III. 29. 3) Admonterurkunden von der Zeit 1112—1147, 4) Saalbuch. III. p- 63—64: „Nec Episcopo autem nee Abbati ipsi, nec ' personae alicui facultas sit, coenobii bona in feitdum sive beneficium sine consensu meliorum fratrum personis aliquibus donare vel modis aliis alienare.“ *) Concambium fecimus — unanimi consensu fratrum utriusqne congregations. Subdiakone und 10 Laienbrüder namentlich unterzeichnet sind ')• Die Ausgleichung der Ansprüche des Stifts St. Peter in Salzburg auf die Güter Admont im Admontthale und Mukirnowe im Sausale gegen das Stift Admont in den Jahren 1221 und 1228 sind mit Berathung und Zustimmung beider Stiftskapitel von Admont und St. Peter ausgetragen worden °). In einigen Urkunden findet sich jedoch frühe schon (I. 1186, 1224, 1269) der Unterschied, daß bei der erklärten Einwilligung des Kapitels nicht alle im Stifte anwesenden Kapitularen, sondern nur nebst dem Prior die Senioren und die in Stiftsämtern gestandenen Mitglieder unterzeichnet sind * * 3). Uebrigcns enthalten die stiftadmontischen Saalbücher noch viele und mannigfaltige Verhandlungen über Stiftsgüter und Rechte, unter beständiger und ausdrücklicher Theilnahme des Kapitels (I. 1216, 1224, 1228, 1269, 1274, 1282, 1283). Im Jahre 1283 ertheilten der Prior und das Kapitel zu Admont ihrem um das Stift ungemein verdienten Abte Heinrich Recht und Vollmacht, alle durch seine besondere Thätigkeit an das Stift gebrachten und noch fernerhin zu erwerbenden Renten auf Lebenszeit ganz und gar zu seinem eigenen und persönlichen Gebrauche zu verwenden. Der salzburgische Erzbischof Friedrich bestätigte diese Erklärung in einem eigenen Diplome4). — Auf gleiche Weise erscheint auch die Mitwirkung und Beistimmung der Kapitel bei allen wichtigeren Handlungen in den Urkunden der Stifte St. Lambrecht und Rein (1222, 1257), des Ronncnstifts zu Göß :>), Admonterurkunde. C. 1 : „Plaeuit nobis ex eonsilio sehiorum nostrorum. — Hoc praedium — unanimi et firmo consensu totius eapituli et congregation^ in usus Sacrarii attributum est. — Testes huic action! interfucrunt 0nines de choro nostro temporis ejusdem presbyteri et aliorum ordinum literati et illiterati fratres, quorum nomina hacc sunt: . . . . nec non omnes personae nos tri conventus scilicet senes cum J n— nioribus.“ In der Urkunde vom Jahre 1216 find 25 Stistskapitularen namentlich unterzeichnet. Z. 2. -) Urkunde von St. Peter: in Obren, noviss. S. Petri p. 263. 3) Admonterurkunden. Z. 8.: Consilio meliorum et discretiorum fratrum. HDD. 78: „De consensu totius conventus scilicet Domini Prioris Stephani, Domnorum etiam Gundacheri, Wichpotonis ccllerarii, Dit-mari cantoris, Chunradi minoris et aliorum multorum.“ I. 1269: „Testes sunt Domnus Chunradus Prior, Hcinricus camerarius, Chunradus C u s t o s, Heinricus H o s p i talari us, Otto C a p el 1 an us, et fratres, Eustachius Notarius.“ Urkunde N. 7. Admontcrurkunde. C. 3. ' \ gf Lamdrcckterurkundc: Bernardus D. G. Abbas, Udalsclialchns Prior totumque capitulum, I. 1287. - Nos Kunegundis Abbatissa, totius-qnc Capituli ejusdem conventus. — Dipl. Styr. I. 66. 70. örv Canonikerstifte zu Seckau (insbesondere in den Satzungen von 1267 und 1269) und Voran '), der Karthäuser in Sei; und in allen anderen Stiften des Landes Stiftskapitel und Abt übten auch ein unbeschränktes Recht aus, nach ihrem Gefallen Jedermann, welcher darum ansucht, in ihr Stift zum Probejahr aufzunehmen und nach Ablauf desselben ihrer Gemeinde einzuverleiben. Dem Stifte Admont bestätigte dieses Recht schon Papst Paskal II. im Jahre 1105 1 * 3 *). In der früheren Zeit führten die Stiftsäbte Krummstab, Ring und ein über die Brust herabhangendes Kreuz. Die Insel kam als späterer Schmuck hinzu; und von den Aebten in St. Lambrecht und Admont wissen wir, daß sic diese Auszeichnung erst um das Jahr 1230 erhalten haben. Als wichtiger Allodbesitzer und Sanlherr hatte jedes Stift an seinem Abte seinen Repräsentanten in staatsbürgerlicher Hinsicht und im öffentlichen sowohl als privaten Rechte, und jedes Stift führte daher auch sein eigenes Wappenschild; was ebenfalls jedem Abte zustand, da er als Repräsentant reichen Allodbefitzes im Lande in die hohe Adels-elasse und zu den Ständen oder Lanöleutcn gehörte. Gewöhnlich zeige» die ältesten Stiftssigille das Bild des Abts mit dem Krunim-stabc in der einen, und mit einem Buche (Regula 8. Benedict!) in der anderen Hand. Das Stift Admont besitzt Urkunden mit Sigillen seiner Aebte von den Jahren 1186 (Abt Jsenrich), 1190, 1198 (Abt Rudolph), 1224 (Abt Gottfried), 1237 (Abt Konrad), 1269 (Abt Albert); welchen größtentheils auch, I. 1198, 1224, 1237, 1269 — das Stift Rein vom Jahre 1170 (Abt Ortwin), das Sigill des Kapitels oder des Stifts beigehängt ist"). Eben so war es in den übrigen Stiften zu Göß, St. Lambrecht, Rein, Seckau, Voran u. s. w. Das Kapitelfigill von St. Lambrecht zeigte im Jahre 1222 den H. Benedict, jenes von Voran den H. Thomas 5), das von Seckau die H. Maria. 1) Dipl. Slyr. 1. p. 191. 193. 203. 20.3. 205. 207. 316. 223. 233. 350. 251. — Caesar. II. 558. -) Dipl. Slyr. II. 71. 75. 80. 82. 88. 91. Smmer nur bie Fratres in Scitz, bit Carthusicnsis ordinis Fratres in valle S. Joannis, vitam heremiti-eain iliicentcs u. f. w. ■i) Laicos sive Clericos saeculares ad conversionem suscipere nullius Episcopi vel Pracpositi contradictio vos inhibeat. Saalbuch III '‘) Abmonterurkunbe. C. 1. DD D. 1. X X. 48. N. 7. ■'•) Caesar. I. 636. II. 564 — 896. Das Stistssigill von Seckau vom Zahrc 1296 wirb folgenbermasscn beschrieben: Supevuc cst insculpta annuncia- lieber die inneren Einrichtungen und über den Geist der Klöster in der Steiermark bis zum Ende des dreizehnten Jahrhunderts sind wir durch einheimische und gleichzeitige Dorumente von den Stiften Admont und Seckau am Besten unterrichtet; aus denen wir folgende Schilderung geben, welche, nach urkundlichen Andeutungen, auch für alle übrigen Stifte mit wenigen Abweichungen geltend seyn mag. Die ganze Stiftsgemeinde zu Admont lebte nach den, von dem strengen Abte Wilhelm zu Hirschau überarbeiteten, durch die Aebte Gisilbert und Wolvold und durch die von ihm aus Thüringen nach Admont gebrachten Mönche eingesührten Vorschriften der großen Klosterverbindung von Clugny '). Die Brüdergemeinde in Admont bestand demnach aus Mitgliedern besserer oder höherer Bildung (sogenannte Fratres literati, in Schrift und in Wissenschaften nach dem damaligen Stande der Kenntnisse unterrichtete Brüder) und aus Mitgliedern, welche in Schrift und Wissenschaft nicht gebildet waren (Fratres illiterati, Fratres ccm-versi, Fratres barbati). Die Crsteren erscheinen in Urkunden größtentheils als Priester, Diakone und Subüiakone, und in Rang und Ansehen vor den übrigen Klosterbrüdern -). Die Letzteren wurden gewöhnlich zu verschiedenen Handarbeiten, zu wichtigeren und minder wichtigen Geschäften des Stifts für die innere und äußere Verwaltung verwendet (Fratres monasterii res dispensan-tes — exitu et reditu). Cine dritte Classe der Stiftsbewohner zu Admont bildeten die Brüder des Gehorsams (Fratres obedientiarii), meist Laien, in ihrer Laienkleidung und ohne förmliche Vergelübdung, meistentheils aus freiem Entschlüsse ganz unter die Befehle des Abts gestellt, aus Frömmigkeit oder aus Reue und zur Büßung ihrer Sünden zu allen Geschäften und Arbeiten im Hause bereit, und meistens noch im Besitze von Gütern und Renten, welche sie jedoch gewöhnlich entweder schon beim Eintritte in Admont oder auf ihrem Sterbebette dem Stifte selbst schenkten. Man findet endlich in den Urkunden auch noch die strengeren As-zeten, die Stiftsmitglieder, einzig und allein frommer Andacht, den tlo Dominica, videlicet B, Virgo Maria, Angelus Gabriel, et Spiritus S. in columbae specie; ipse Praepositus flectit inferius, indnt us voclie-to, longis manicis absque mitra, (nscriptio: S. (Sigillum) Weriandi D. G, Pracpositi e t A rclii diac o n i Bcclesiae Seccoviensis, i) Saalbuch III. x. 15 und 19. IV. 127. 8) Urkunde C. 1. vom Jahre 1198: Temporis ojusdem de Chore nostro presbyteri et aliorum ordinum literati et illiterati! Chorgebeten, Gesängen und wissenschaftlichen Arbeiten gewidmet, die sogenannten inneren Brüder, unterschieden von den äußeren Brüdern, welche alle Hausgeschäfte, Arbeiten und die äußere Verwaltung und Bewirthschaftung der Stiftsgüter und Renten zu besorgen hatten. Entsprechend den Verrichtungen und Arbeiten der Studien und strengeren Aszese, des Gottesdienstes, der Bedürfnisse für das Haus, für die sämmtlichen Brüder (Gesunde und Kranke), für Fremde, endlich der Güterverwaltung und der Landwirthschaft waren auch die sämmtlichen Stiftsgebäuöc gesondert und benannt, und zwar: die Abtei (Domus Abbatis), die Hauptkirche oder das Münster (llasilica, Monasteiium), die Sacristei oder Gusterei (Domus custodis, Sacristia), das Kloster (Claustrum) mit eigenen Abtheilungen der Kapitelhalle (Capitulum), des Sp cisesaalcs (Ilefectorium) und des Krankenhauses (Iniirmaria); das Kasten- oder Speichergebäude (Oranariurn), die Schaffner ei oder daS Haus Verwaltungsgebäude (Cellarium inferius et superius), die Werkstätten der Brüder (Curia Operiš, Operaria, auch wieder inferior et superior, darin tint eigene Tischlerei oder Drechslerei, Tornatura); das Rent- oder G üter vermal tu II gs-Amtsgebäude (Camera Dominorum), das Hospital (Hospitale), die Täfernc oder das Gästehaus (Hospitium, auch Eleemosyna-xia), endlich die Meyerei, der Meyerhof (Curtis Operaria) *). Allen diesen Gebäuden und den daran gebundenen Geschäften standen einzelne Stiftsmitglieder als Oberaufschcr vor, und alle Verrichtungen und Aemter waren ihnen und mehreren Gehülfen zu--getheilt, über deren Führung sie dem Abte und dem Kapitel verantwortlich waren. Wir stnüen in den alten Documenten folgende Vorsteher und Geschäftsführer nach dem Abte. Der erste Prior, der Großprior (Prior major) a). Unter ihm standen die einzelnen Güteroerwalter und Wirthschafter (Decani, Provi-sores villarum), welchen die Aufsicht und die Bestellung der nä- l) Fast in allen diesen Abteilungen waren eigene Küchen: Coquina Fratrum, Coquina Hospitum. — Director. Antiquiss. Admontcns. C. 381. =) Dies Amt war schon in der ältesten Zeit an keine bestimmte Anzahl von Jahren gebunden. Rabanus bekleidete diese Würde von dem Jahre 1130 bis ungefähr 1180. Ueber die Wahl des Großpriors besagt das älteste Document: Isenricus in Bahanj locum unanimi. totius congregation!» applausu a Domno Liutoldu Abbate rcgulariter est .substitutus. — Saalbuch. 111. p. 30-31. her gelegenen Stiftsgüter anvertraut war. Sie besuchten dieselben meistens zu Pferde und waren dein Großprior in Allem zur Rechenschaft verbunden '). Der zweite Prior, der Subprior oder Klosterprior (Prior claustralis), als Vikar und Stell-. Vertreter des ersten Priors (Vicarius majoris per omnia Prio-ris) -). Der Armarius oder auch Bibliothekar (Eo quod in manu ejus esse debet Bibliotheca, quae alio nomine Armarium appellator), der Vortreter, Oberaufseher aller gottesdienstlichen und aszetischen Verrichtungen, eigentlich Großcere- Moitiär (Tota divinae servitutis ordinatio in ecelesia super ilium pendet). Der Sacristan oder Gustcrer, Obcraufscher über alle Kirchengebäude, Besorger aller Bedürfnisse derselben, Empfänger aller Opfer und Spenden in der Kirche, Aufbewahrer-aller Stiftungs-, Schenkungs-, Bestätigungs- und Taidigungs-Diplome des Stifts, unterstützt von dem Kirchenpförtner und Wöchner (Gustos Ecclesiae, Apocrisiarius). Der Aufseher und Besorger des Krankenhauses (infirmarius), mit mehreren ihm zugetheilten Brüdern. Von diesen scheinen einige selbst aus-übendöAerzte gewesen zu seyn 1 2 3). Der Aufseher und Erzieher der Klosterknaben, meist der Schenkü'nge, welche auf dem Altäre geopfert worden waren (Gustos Jurenum, puerorum scola-rium) 4). Der Vorsteher der Laien- und Gehorsamsbrüder (Magister Gonversorurn), mehrere Wächter oderherum-wandernde Aufseher (Circatores, Cautores), welche alle wider Re. gel und Anordnungen begangenen Fehler zu bemerken und in den Kapitelversammlungen an den Betroffenen zu rügen hatten (incla-mant in Capitulo). — Die Geschäfte außer dem Kloster (Glaustrum) und jene der Güterverwaltung besorgten folgende Stiftsherren (Provisores in exterioribus). Der Kämmerer (Came-rarius Dominorum) verwaltete die Stiftsgefälle und Renten; er schaffte zugleich den gesammten Bedarf an Kleidung, Wäsche, Betten, Werkzeugen, Einrichtungen und Bedürfnissen der Stiftsglieder 1) Vetus disciplina Monast. Edit. Congr. S. Mauri. 1736. p. 479. 2) lindem, p. 499. 3) Das Lodtenbuch von Rein scheint hierüber eine Andeutung zu geben mit: Henrious medicus et Diaconus. *) Dies war in allen anderen Stiften auch Gewohnheit. 3m Adrnontertodten-buchc findet sich verzeichnet: IV. Id. Felr. Rcginhalnus puer et cano-nicus Seccoviensis. ü"Hause herbei'). Der Wirthschafter oder Schaffner (Coi-lerarius), besorgte die vorgeschriebene Nahrung an Speisen und Getränken für die sämmtlichen Stiftsbewohner, mit mehreren ihm untergeordneten Helfern, als da sind: ein Stellvertreter, ein Kästner (Granarius) oder Aufseher des Getreidespeichers und der Bäckerei, der Kellner (Custos Vini), welcher Weine, Essig, Meth, Bier, Senf besorgt; der Meyer (Becanus Villae), bestellt allen tun das Stift umher gelegenen Feld-, Wiesen-, Weingärten-, Gärten- und Wälüerbau, liefert den jährlichen Holzbedarf des ganzen Hauses und hält alle Gebäude in gutem Stande =>;, der Gärtner (Hortulanus); der G astmeister (custos ho-spiiii, Ostiariust, dem die Aufnahme und Pflege der Gäste von Stand und Rang oblag; der Gastmeister der Taferne oder des geringeren Hvspitiums (Hospitium informs), auch A rmc n-unter genannt (Eleemosynarius) * * 3) für Fremde und Wanderer gemeinen Standes; der auch täglich Speisen unter Arme auszu-theilen hatte, und dessen untergebene Diener die Reinigung aller Gebäude, die Zubereitung der Grabstätten für die Stiftsbrüücr u. dgl. besorgen mußten. — Allen einzelnen Abtheilungen und Aemtern, wie der Gustcrei, der Schaffnerei, der Hcrrenkammer, dem Hospitale, dem Werkhause, waren eigene Renten zur Bestreitung der ihnen obliegenden Bedürfnisse zugewiesen 4), von denen jedoch der größere Theil dem Tische des Abts und dem Tische der Mitglieder (ad mensam abbatis; ad mensam fra- trum), für welchen gewöhnlich die Zahl und Beschaffenheit der Speisen und Getränke, insbesondere für gewisse Tage im Jahre *) Vctus disciplina monastica. p. 524. Z) Hie procurat cellam, hortos, vineas, prala, quae cellae adjacent. 3) Vom Stifte Rein erscheinen in Urkunden des zwölften und dreizehnten Jahr- hunderts: Hcinricus, Prior, — Chunradus, Supprior et s ac rißt a, — Rudolfns, Senior, — Ulricus, Magister sutorum, — Otto, Fortanus, — Eberhardus, Magister Hospitum, — Fri-dricus, Dursarius , — Petrus, H o s p i t al ar i u s , — Wernliar-dus, major Cellarius, — Joannes, I n f ir m a r iu s, — Syboldus, Camcrarius, — Otto, minor Cellarius, — Bernardus, Granarius, — Dietmar, Magister (Procurator) in Weikerstorf (in Austria). — Vorauerurkunden haben: Hermannus, Dečanu s, — Dietvicus, Custos, — Conradus, Camerarius, — Magister Siboto. — Caesar. II. 559. 861. ^ 4) Urkunde. C. n. 1. vom Jahre 1198. — Antiquissiinum Directorium Ad-montcnsc. C. n. 381. - Saalbuch IV. 293. 294. 399. 300. genau vorgeschrieben waren, angehörte Zum Behufe einer-leichteren Gesammtverwaltung und klareren Uebersicht waren aber alle admontischen Saatgüter nach den Gegenden ihrer Lage in mehrere größere und kleinere Körperschaften mit ihren eigenen Hofmarken vereinigt und von einzelnen Stiftsbrüdern unter der Benennung Propsteien und Pröpste (Praepositurae und Prae-positi) verwaltet. Cs gab darunter dem Stifte näher gelegene, und entferntere Propsteien und Pröpste (Praepositi fratres, Procura to res ‘remotiores; und Praepositi fratres claustro vicini; auch Praepositi majores decent und Praepositi min ores quin-que) “), deren jeder sein eigenes Urbarbuch führte, die darin ver-zeichneten Renten erhob und dieselben entweder in Natur oder in Geld an die betreffenden Aemter im Stifte ablirferte:|). Innerhalb des Stifts selbst, wohin kein Fremder, am wenigsten aber eine Weibsperson zugelasscn wurde, war den Klosterbrüdern zu jeder Stunde des Tages und der Nacht jede Handlung und Verrichtung auf das Bestimmteste vorgezeichnet. Damit die heilige Stille vorzüglich in den inneren Hallen, ohne den Fall der dringendsten Noth, nicht unterbrochen werde, waren alle Stiftsmitgliedcr in einer eigenen Zeichensprache für alle nothwendigen Bedürfnisse, Verrichtungen, Speisen, Getränke, Werkzeuge und dergleichen (gleich Taubstuinincii) geläufig unterrichtet und in beständiger Uebung. Nach dem Abcnd- ») Direct, antiquiss. C. n. 381. — So auch die St. Lambrechtcr-Urkunden vom Jahre 1285. — Das uralte admontische Urbarinm C. 578. enthält die eigene Güterabtheilung: Bona Hospitalis. Bona Camcrae Dominorum. Bona Curiae operiš. Bona custodis. — Die Nonnen in Göß hatten nach ihrer Urpräbende nur zweimal wöchentlich Wein bei Tisch. Die Aebtissin Kunegunde gab ihnen dann im Jahre 1263 eine Stiftung auf einen dritten Weintag. — Dipl. Styr. I. 84 — 85, — Der Infirmaria im Stifte Rein waren Güter in Semriach zugcwiesen. 2) Durch die bis zum Ende des dreizehnten Jahrhunderts gestiegene Gütcrver-mehrung zahlt das älteste Urbarium 17 admontische Propsteien. C. 578. Und nicht etwa bloß auf dem Lande umher, sondern auch in der Stadt Grätz selbst hatten die vaterländischen Stifte seit den ältesten Zeiten ihre Besitzungen, Hofstätten und Häuser und eigene Priester als Berwalter derselben; wo sie dann auch die Erträgnisse von eigenem Grunde und Boden zu Verkauf freistellen und verkaufen konnten; wie das Stift zu Rein im I. 1169. Reinerurkunde. 3) Directorium antiquissimum Admontense C. n. 381. Frühzeitig finden wir In den vaterländischen Stiften die Tafel des Abts von jener des Convents getrennt, und der Tafel der Brüder sowohl (Mensa Fra-trum) als der Tafel des Abts (Mensa Abbatis) eigene Güter und Renten zugewiesen. — Im St. Lambrechter-Saalbuche findet sich hierüber eine besondere Urkunde, 30. October 1285, welche die dem Tische der Stifts-briider zugetheilten Güter genau bezeichnet und deren richtige Beobachtung von Allen vor jeder Abtemvahl beschworen werden mußte. chorgebete (Complctovium) erscholl eine Glocke, worauf alles Licht und Feuer in allen Hauscsabtheilungen (das dringlich noth-wendigste allein ausgenommen) bei schwerer Ahndung und bei körperlicher Züchtigung oder Geldstrafe ausgelöscht seyn mußte. Vor Mitternacht durchwanderten eigene Wächter die Hallen wegen Feuersbewahrung; nach Mitternacht (pulsatis matuti-nis) aber mußten dieses Geschäft abwechselnd bis 7 Uhr Morgens der Schaffner, Kämmerer, Armenvater, der Vorsteher des Werkhauses, die Brüder der Herrnkammer, die Brüder des Gasthauses und der Kästner führen ')• Von der Mitternachtsstunüc an bis Abends erscholl siebenmal zu verschiedenen Stunden das Chorgebet mit Chvralgesang. Wer die Gesetze des Hauses übertrat, wurde nach Sachverhältniß in der Kapitel-versammlung zurcchtgcwiesen (inciamatur in Capitulo) und gewarnt. Schwere Ucbertretungcn, wirkliche Verbrechen und Unvcrbcsserlich-kcit wurden durch Zurücksetzung, durch zeitweilige Einkerkerung (Career tališ est, in quem cum scala descenditur, nec ostium, nec fencstram habet) und selbst auch durch Fesseln (Bogae sunt quae-dam levioves, quaedam vero graviorcs), durch Schläge Mit Stock und Ruthen (Virgis autem caeditur, cum scopis vcl sine scopis) und endlich durch gänzliche Vertreibung aus der Stiftsgemcinöe bestraft. Welch strenger Geist die Mönche Clugniazensischcr Observanz beherrscht hatte, mag man aus der freiwilligen Feuerprobe des Abtes Wolovld in Admont, und “) aus folgendem Vorgänge entnehmen. Kaum tausend Schritte von dem Stiftsgebäuöe in Admont bestand ein Bauerngehöfte, der Oberhof genannt, (ad Obern-hove praedium in vicinitate cellae Admontensis), woselbst Ger-hoch, ein Grundhold des Stifts (de familia 8. Blasii), um das Jahr 1092 rücksässig mit Weib und Kindern wirthschaftete. Wie Abt Gieselbert mit seinen Clugniazensischen Mönchen in Admont angckommen war, wollte er es nicht dulden, daß eine Familie mit Mutter und Töchtern so nahe beim Stifte selbst ansässig sey. Er l) Dircotorium antiquiss. Admont. C. n. 381. Wie bedeutend der Aufwand im Stifte Admont im dreizehnten Jahrhunderte gewesen sey, mag man aus der Versicherung des Abts Heinrich II. entnehmen, daß er im Stifte täglich 300 Menschen abzuspeisen habe. »Ich mus Abent und Marigen wol 300 »Mensche befangen, den ich dhcinen Lag nicht entweichen mag, ob ich mit »Ern will leben.« — Horneck. p. 374. a) Chron. Admontcns. Anno 1137. versetzte daher diesen Geryoch mit seinen Angehörigen ans das stif-tische Griesmeyergut im Paltenthale; und sein Nachfolger, Abt Wolvold, sah sich genöthigt, die Nachkommen Gerhochs noch mit anderen Gütern auf dem Pühel im Paltenthale und im Admont-thale zu entschädigen *). Etwas später und ungefähr seit dem Jahre 1124 hatte Abt Wolvold ein Nonnenkloster in Admont gegründet und demselben eigene Güter zugewiesen (Camera Dominarum), welche von aus-erwähltcn Stiftsmitgliedern verwaltet ivorden sind Auch in diesem Institute bestand jene klösterliche Einrichtung im strengsten Geiste, wie dies aus folgender Schilderung erhellt,, welche der gleichzeitige gelehrte Admontermönch Jrimbert (nachher Stiftsabt zu St. Michael bei Bamberg) bei der Beschreibung einer verheerenden Feuersbrunst im Stifte Admont im Jahre 1152, mit folgenden Worten gegeben hat: * 2 3) „Wir haben hier keine bleibende Statt, „sondern wir suchen eine zukünftige auf. Diese von dem Völker-„lehrcr und Apostel Paulus (Röm. XII1.14.) ausgesprochene Wahr-„heit hat die bei Uns vorgefallene Veränderung bestätigt. Am „Montage um Mitfasten hatte ich eben spät Abends an meiner „Erklärung der heiligen Schrift zu schreiben aufgehört, mit dem „Vorsatze, dieselbe in der Freude des heiligen Geistes mit andere» „Tage wieder fortzusetzen; da kam über mich in derselben Nacht eine „ungemeine Traurigkeit, so daß-ich mit Job ausrusen konnte: Die „Melodie meiner Lyra ist in Trauer, und mein Saitenklang in die „Stimme des Wehklagens umgewandelt worden (Job. XXX. 31.); „denn während die Brüder das erste Morgengebet in hellschallen-„dem Psalmengesange im Chore ertönen ließen, und ich mit dem „zum Schreiben mir zugetheilten Bruder in der Marienkapelle den „Morgenlobgesang absang, wurden wir durch das Lärmgeschrei „eines Dieners um so mehr in Schrecken gesetzt, als es etwas Un-„gewöhnliches ist, nächtlicherweise in den admontischen Stiftshallen „ein störendes Getöse zu Horen. Auf dieses wiederholte, ein Un-„glück an kündig ende Geschrei eilten,wir aus der Kapelle und sa-„hen, daß das Krankenhaus des Stifts, von einer, durch den hef- ') Saalbuch. IV. P. 127. 2) Urbarium. C. n. 578. Bona c&merae Dominarum. — Director, antiquiss. Admont. C. 381. 3) Feierlich eingekleidct und geweiht wurde eine Nonne zu Admont nur an Sonntagen oder an Aposteltagcn. Godefridi, Admont. Abb., Homil. 11. p. 318. »tigstkn Wind angcfachten Flamme bereits ergriffen, hell auflodere. »Ich rilte in die Kirche, wo die Brüder eben insgesammt stehend »und in helltönender Melodie den Psalm: »Was brüstest du dich »in deiner Bosh eit!» absangen; und als die Brüder, durch »meine gegebenen Zeichen belehrt, herauseilten, war bereits die St. »Maricnkapelle von den Flammen so unwiderstehlich ergriffen, daß »kaum eine Hülfe möglich war. Auf die von mir ihnen gegebene »Andeutung unterbrachen auch die Nonnen das Mittcrnachtschor-gebet, warfen sich zu Boden und begannen unter unbeschreiblicher »Thräncnfluth das Litaneigebet; während indessen die Flammen die »vom Erzbischöfe Konrad so herrlich erbaute und mit kostbarem »Marmor geschmückte Kirche, und auf der anderen Seite das Klo-»ster selbst verheerend ergriffen hatten. Abt Gottfried, wie er sah, »daß bereits die sämmtlichen Werkstätten des Stifts in Flammen »standen, eilte zum Nonnenklostergebäude hin und saß eine Zeit-«lang an der Pforte desselben. Wie er nun sah, daß auch dieses »Gebäude dem Feuer nicht werde entgehen können, so ließ er den »Stiftsprior, dem er des Nonnenklosters Schlüssel anvertraut hat-»tc '), herbeirusen und, weil dieser in der allgemeinen Verwir-»rung nicht zu finden war, die Pforte des Nonnenklosters mit »Gewalt aufbrechen. Wie nun die Frau Agnes, die Tochter des »Grafen Otto, des Bruders des Bischofs von Regensburg, unter »Thränen fragte; wohin sie zu gehen hätten? antwortete er: Wo-»hin euch die Erbarmung des himmlischen Vaters führen wird! — »Jedoch der Augenblick der Erbarmung Gottes war gekommen-»auf daß so viele fromme, den edelsten Geschlechtern entstammte »Jungfrauen, welche nur aus Liebe zu Gottes Sohn sich klöstcr-„licher Verschließung hingegebcn hatten, ihre heiligen Hallen nicht »verlassen durften. Auf den Rath und durch die Beihülfe des hoch-„seligcn Erzbischofs Konrad I. ist dieses Nonnenkloster von dem »Stiftsabte Wolvold gegründet worden. Das Klostergebäude hat »nur Eine einzige Pforte, dem Altäre der Kirche gegenüber. Diese »Thüre wird nur dann geöffnet, wenn entweder eine Jungfrau i) Die Schlüssel zum Nonncnconvcnte scheinen stets in den Händen eines besonders auscrwählten Kapirularö gewesen zu seyn. Im admontischen Todten-vcrzeichniffe liest man: VIL Kal. Scpt. Chunradus Monachus nostrae con-gregationis et claviger Dominaruin! Zu Ende des achten Jahrhunderts war in der Aglajer-Diöcese die Elausur der Nonnenklöster so strenge, daß Niemand und der Bischof selbst nur in Begleitung mehrerer Priester hineinge-hen durste. Opera S. Paulini, p. 75. ,/bar ein ausgenommen wirb, ober eine Verstorbene zur Bestattung „hinausgetragen werben muß. Zwei Schlüssel bazu haben bie zwei „ältesten Stiftspriester in ihrer Verwahrung, ben britten besitzt „innenher bie Meisterin (Soror Magistra). Keiner der Stiftsbrü-„ber, selbst ber Abt unb Prior nicht, bürfen bie Thüre öffnen, au-„ßer um einer Nonne bie Beichte aufzunehmen, ober ihr bas hei-„lige Abendmahl unb bie letzte Oelung zu reichen. Unb auch in „solchen Fallen bürfen Abt ober Prior die inneren Hallen nur „mit zwei Zeugen betreten. Immer finb bie geweihten Nonnen „beisammen, im Chore, im Speisezimmer, im Schlafsaale. Sie „sprechen keinen Menschen anders, als bei einem Fenster ihres „Klausurgebäudes. Dort hält ber Abt ober ber Prior auch ben ,,Vorsitz ihrer Kapitelsversammlung; dort werben bie religiösen „Anreden ober Predigten gehalten; dort verrichten sie auch jeden „Samstag wechselweise dem Abte ober dem Prior ihre Beichte, „unb empfangen bie Vorbereitung zum Genüsse ber heiligen Com-„muuion am folgenden Sonntage. Mit Einer Nonne allein dürfen weder Verwandte, noch Freunde, auch der Abt nicht sprechen, „sondern immer im Beiseyn von zwei ober drei anderen eigens be-„stellten und bejahrteren Schwestern. Keine nähert sich, um zu „sprechen, dem Fenster, ohne Erlaubnis der Meisterin, außer sie „sehen den Abt anwesend, mit dem allein sie wie Töchter mit dem „Vater zu sprechen wagen. Sie verrichten Winter unb Sommer „mit demselben Glockenschlage bie gleichen Chorgebete von Mitter-„nacht bis zum Abende, wie bie Klosterbrüder; sie halten mit ih-„nen dieselbe Fasten; und innen gebrauchen sie Linnenkleiber. Zn „ihrer täglichen Kapitelversammlung hält die Meisterin ober ihre „Stellvertreterin den Vorsitz; unb ist ber Abt verhindert, an Fest-„tagen ihnen Predigt zu halten, so sind unter ihnen selbst in Kennt-„niß ber heiligen Schrift wundersam geübte Schwestern zu diesem „Geschäfte bereit. Denn da sie die geschlossenen Hallen nie mehr, „außer abgestorben oder in ein anderes Nonnenkloster überwan-„bernb, verlassen, nichts von weltlichen und von irdischen Eitel-„feiten hören, warum sollten sie nicht Wissenschaft von göttlichen „Geheimnissen haben? Ungeachtet unter ihnen Töchter der edelsten „Familien sind, wetteifern sie doch untereinander in Demuth. „Diesem klösterlichen Geiste, Schlachtlämmern gleich, in Fasten, „Wachen und Kasteiungen strenge anhänglich, leben sie ihre Tage „hindurch und sterben daher auch in großer Ruhe und Zuversicht. ^,Jede Abgestorbene wird unter Thränen und Trauergesängen in »öic große Klosterkirche gebracht und dort in der gemeinsamen «Gruft beigesctzt, wo auf einer Seite die Brüder, auf der ande-«rrn die Nonnen beerdiget liegen *)«. Non den gebildeten Nonnen in Admont sind mehrere in andere Klöster als Aebtissinen berufen worden, wie Regilinüe oder Rcgilla, die geschickte Bücherabschreiberin, als Aebtissin in das Kloster Berg in der Bambergerüiäcese, I. 1156; Atta, als Aeb-tissin in das Kloster St. Georgen; Agnes, Gräfin von Wolfraths-hausen, als Aebtissin nach Neuburg bei Ingolstadt, 1.1168, (vom K. Friedrich I. selbst dazu berufen); Elisabeth als Aebtissin im Nounberge; Ottilia I. 1203 — 1230, Aebtissin in Göß; Herburgis, Aebtissin in Göß, I. 1271; und die Jungfrauen Me-rigarde, Agnes, Ottilia und Sophia als Aebtissinen in andere Klöster i) 2). Auch von dem strengen aszetischen Geiste der anderen Klöster des Landes haben wir sprechende Beweise 3). — Im Orte zu St. Maria in Feistritz, wo das Stift Seckau allererst war gegründet worden, war es den ersten Chorherren, wegen der Nähe der Hauptstraße zu geräuschvoll und störend für klösterliche Einsamkeit; weßwegen sie ihren Wohnsitz höher auf den Berg hinauf und unter die kalte Höhe der Geileralpen übertragen hatten 4). — Die Nonnen in Seckau lebten ununterbrochen eingeschloffen; und Niemand, nur hochadelige und sürstliche Verwandte einer Nonne ausgenommen, war der Zutritt gestattet 5 6). Selbst der Propst war nicht befugt, Jemand den Eintritt zu erlauben (Statuten 1267). Das heilige Abendmahl genossen die Seckauernonnen stets unter beiderlei Gestalten. — Nicht anders war es im uralten Stifte zu Göß, wo der strenge Klostergeist alle Gemüther mit besonderer Eintracht und heiterer Ruhe belebt zu haben scheint °). Eben so i) Bern. Pez. Bibi. Ascetica. VIII. 463 — 464. Zur Besorgung des Gottesdienstes und aller Erfordernisse der Seelsorge hatten die Nonnenklöster ihre eigenen Priester, meist aus Stiften. So kennen wir mehrere Kaplane des Noiinenstistes zu Göß, und: Joannes Capellanus monasterii in Stu-deniz. — Caes. II. 823. :) Lus den Nckrologien des Stifts Admont. 3) Die vom Erzbischöfe Ladislaus im 1. 1267 und die im 1.1241 und 1269 von Propst und Kapitel festgesetzten oder erneuerten Satzungen in den Se-ckaucrhandschriften. *) Dipl. Styr. I. p. 144. 5) Ibidem. I. 229 — 23», 6) Ibidem. 84—85. raca’ es in den übrigen Nonnenklöstern der Fall, deren fast jedes steiermärkische Stift Eines zur Seite gehabt hatte, rate zu Seckau, zu Vorau, und in den Nonnenstiften zu Studcnitz und Mahren-berg ‘), von deren inneren Einrichtung rair jedoch nicht insonderheit urkundlich unterrichtet sind. Jedes Nonnenstift hatte auch seine eigene für Besorgung des täglichen Gottesdienstes und Spendung der kirchlichen Sacramente bestimmte Geistlichkeit, gewöhnlich vom nämlichen Orden, dessen sie selbst waren, vorzüglich bei jenen männlichen Stiften, wie in Admont, Seckau, Vorau, an deren Seite sie selbst bestanden hatten. Mit Anordnung und Zustimmung des Patriarchen Bertholü zu Aquileja wurden die Nonnen in Studcnitz gänzlich unter Leitung und Gehorsam des Dominikanerordens, und zwar des Dominikanerconvents in Pcttau, 24. April 1251, gestellt, so daß sie nur von Priestern dieses Ordens in allen geistlichen Bedürfnissen Vollziehung und Recht empfangen sollten. Im Jahre 1287, 4. November, erklärte Johann^ Bischof von Tuskutum, alle Dominikanernonnen Deutschlands dem Dominikanerorden selbst dergestalt einver-leibt, daß nicht nur die Leitung und Besorgung aller geistlichen Bedürfnisse in denselben bloß von Mitgliedern des Ordens vollführt und Deichten der Nonnen aufgenoininen werden, sondern daß auch alle Visitationen, Besserungen und Reformationen in Haupt und Gliedern den Dominikanern allein zustehen sollten, so daß dabei auch alle jene Personen grhorsampflichtig seyen, welche sogar außerhalb der strengen Clausur zu jedem Stifte gehören (quae Intra septa exterioris curiae seu grangiis commorantur); ja daß auch die Wahlen der Priorinen, wenn sie gleich ein freies Recht der Convente sind und bleiben, doch mehr durch erwählte Schiedsrichter (electos arbitros), als durch Stimmenwahlen (per tliscur-sum Scrutinii) wegen der Einfältigkeit der Nonnen abgethan werden sollen (propter inexperientiam foeminarum fieri persuade-mus). Diese Anordnungen der Generalkapitel in Lucca, 24. März 1288 und 1290, sind durch den Meister Munio, Doininikaneror-densmönch, auch den Nonnen im Stifte Studcnitz untgetheilt wor= den i) 2). — Eben so besorgte dem Stifte der Dominikanernonnen zu Mahrrnberg der Dominikanerconvent zu Friesach in Kärnten alle Ob- i) Caesar. Annal. I. 703-704. II. 267. Klostcmonmn in Vorau: (Forowe): Irmbergis, Perehta, Cunigunt, Ellis, Willbergis, ticrbirch u. 8. z) Studcnitzerurkundcn, liegenheiten des häuslichen Gottesdienstes und der geistlichen Bedürfnisse der Nonnen; und es gibt wenige Urkunden dieses Stifts, wo nicht der Prior oder andere Dominikaner, Priester oder Laienbrüder aus Friesach, als Zeugen verzeichnet sind. Uebrigens hatte jedes Nonnenstift der Steiermark auch stets eigene vergelübdete Laienbrüder, oder geradezu Laienbeamte, welche den Ackerbau, die Viehzucht, die Bewirthschastung des Ganzen, die Besorgung des Hofgerichts, den richtigen Eingang der jährlichen Renten und die Lehensgcschäfte vollführen mußten und welche, eben so wie die Rönnen selbst, zum Ganzen des Hauses (Fratres conversi) gehörten '). Im Stifte Göß hatte die Aebtissin ihren Ammann, Schreiber oder Notar, Schaffner, Kellner, Kämmerer, Spitalmeister, neben ihrer Stiftsgeistlichkeit — einem Pfarrer und zwei Ka-plänen — für Gottesdienst und Seelsorge. Die ungemein strenge Lebensweise der Karthäuser ist bekannt. Schon bei der Gründung der ersten Karthause zu Sei; (I. 1164) schenkte der Landesmarkgraf Ottokar VII. derselben das ganze Thal der Sabina mit seiner Umgränzung, auf daß die frommen Eremiten weder durch Jagdlärm, noch durch anderen zu nahen Zutritt von Menschen in ihrer heiligen Beschauung, Stille und Andacht gestört würden s). Und weil die Ordensregel alle Speisen nur mit Oel zuzubereiten erlaubte, so vermehrte die Herzogin Witwe Theodore durch besondere Schenkung die Renten tut Jahre 1233, damit durch reichlicheren Ankauf von Oel die täglichen Speisen besser und schmackhafter zugerichtet werden könnten * * 3). Dieses strengklösterliche Wesen herrschte jedoch nicht bloß innerhalb der Stiftshallen selbst, sondern es wurde auch außerhalb, auf den den Stiften zur Führung der Seelsorge einoerleibtcn alten Mutterpfarrcn, deren Umfang, wie wir schon oben dargethan haben, sehr bedeutend gewesen war, eingeführt; woselbst immer, eben der ausgedehnten Pfarrsbezirke wegen, mehrere Stiftspriester mit Hülfsbrüdern unter einem Vorsteher in sogenannten Prioraten gelebt haben, wie wir insbesondere von den Stiften Admont auf dessen Pfarren zu St. Gallen im Walde und zu St. Michael an der Liesing, und vom Stifte St. Lanzbrecht wissen, auf dessen uralten Stiftspfarren zu St. Michel in Grazlupp Studenitzerurkunden. z) Dipl. Styr. II. p. 59. 3) Dipl. Styr. II. 89. Gcsch. 6. ©tcicrmrtrf. — III. Bd< zwölf (J. 1147), zu St. Martin in Lint sieben und zu St. Peter in Aslenz fünf Stiftsbrüder gelebt haben ')• Bis zum Ende des dreizehnten Jahrhunderts erscheint auch in der Steiermark die vorherrschende und in der allgemeinen Denkweise begründete Sitte, nicht nur Söhne und Töchter (in der Kindheit noch) auf dem Hochaltäre in Stiften für die ganze Lebenszeit darzuopfern, sondern selbst auch den klösterlichen Habit zu nehmen und sich durch die Gelübde einer Stiftsgemeinde einverleiben zu lassen 1 2). Viele ließen sich, theils aus ernstlicher Frömmigkeit, theils aber auch zur Sühnung für früher begangene Frevel und Ungerechtigkeiten, noch auf ihrem Tod bette nicht nur den Mönchshabit anlegen, sondern auch nebst reichen Spenden ihre irdischen Ueberreste zur Bestattung in Klosterhallen überbringen 3); die uralten admontischen Todtenbücher und die Saalbücher dieses Stifts zählen aus der zweiten Hälfte des eilften, dann aus dem zwölften und dreizehnten Jahrhunderte folgende Männer aus hochedeln, edeln und gemcinfreien Geschlechtern von Kärnthen, Steiermark, Oesterreich, Salzburg und Baiern auf, welche als Mönche dem Stifte Admont einverleibt gewesen und daselbst verstorben sind: Ulrich von Elsenöorf aus Baiern, Ulrich der Lange, Reinher von Tooernich mit seiner Gemahlin und mit dem Sohne Lu it old, nachher 1165 Stiftsabt zu Admont, Arbo von Biburg; Bernhard von Url; Napoto von Trun mit seinem Sohne Napoto; Otto von Jringesburg; Magan, ein freier Mann von Howedorf mit seinem Sohne Otto; Luitprand, ein Freier von Hochstetten; Meginhard und Helmbert von Nassau, salzburgische Ministerialen; Heinrich von Nazzau; En-gelram, Freier von Pöls; der Hochcdle Leo von Püchlarn; D a z e r i ch mit seinem kleinen Sohne R e g i n w a r d, Ministerial des 1) St. Lambrechterurkunde ungefähr vom Jahre 1163. — Caesar. Anna!. I. 797. 2) So um das Jahr 1156 im Chorherrenstifte zu Seckau: Ulrich von Tunsberg in članstvo Seccowe inter reguläres canonicos edueatus jam in ado-lesccntem creverat. — Caesar. I, 798. 3) Mix Eberhard von Leibnitz; Rudolph von Holleneck; Siegfried von Friesach. — Admontersaalbuch. IV. p. 71: Walt, liber homo de Glin, in extremis suis conversioncm arripiens. p. 114: Gatto de Liuben inextremis saeculo renuntians; p. 147—148: Ulricus de Mukirnowe in extremis agens et sepulturam in Admont expetens, dedit. __ Otto de Stein defunctae uxoris corpus allatum apud Ad- montense monasterium sepulturae mandavit.— Gerunch de Stre-ch o w e, apud Admont, sepulturam expetens, dedit etc. Hochedlen Aöelram Don Feustritz; Adalbero, Bruder Heinrichs von Mossenberg; Wigand von Leoben, steiermärkischer Ministerial; Adalbero und Günther, Söhne einer edelfreien Matrone Mathilde; die salzburgischcn Ministerialen Ludwig Don Gugen-öorf, Sigfried, Gottfried, Roppound Rabinger; die steiermärkischen Ministerialen Gerung, Jsingrkm, Wieland (a ma-lignis hominibus lumine oculorum privatus); Udalri ch, Ministerial des Grafen Luitolds Don Plaien mit seinen Söhnen Ulrich und Altmann; Pilgrim und Napoto Don Pfaffendorf; Otto, Dienstmann Herzogs Heinrich Don Kärnten; Eberhard von Dorf; Richer von iPuchberg mit dem kleinen Sohne Grim; Bernhard Don Erlach, Dienstmann Grafen Ekkeberts Don Putten; Otto Don Chulm; Gottschalk Don Genginbach; Pilgrim Don Mürzhoven; Hartnid von Radkersburg; Reinhard von Puch, Oheim Ottos von Puch; Ortolf von Gratz; Kalhoch von Schrattenstein (1249) '). Unter den Klosternonnen in Admont finden sich in den einheimischen Dokumenten folgende: Sophia, königliche Prinzessin zu Hungarn und Braut des kaiserlichen Prinzen Heinrich I. 1150°); Kunegunde, Gemahlin des Markgrafen Ottokar Vir. von Steiermark, Tochter Diepolös, des Markgrafen von Vohburg (gestorben in Admont I. 1181); Sophie, Markgräfin von Istrien und Andechs I. 1142; Kunegunde, Gräfin von Andechs; Willi-birge, Gemahlin (Witwe) Grasen Ekkberts II. von Neuburg, Formbach und Pütten, Tochter des Markgrafen Ottokar VI. von Steier; Agnes, Tochter des Grafen Otto von Wolfratshaufcn, nachher Abtissin zu Reuüurg bei Ingolstadt I. 1162; Kune-gunde, Tochter des Grafen Berthold von Andechs; Kunegunde, Tochter Liutolüs, Grafen von Plain; Liutkardis, Gräfin von Regensburg (I. 1150); Adelheid, Gräfin von Greiffbach; Gertruöis, Gräfin von Sunneburg; Kunegunde von Potenstein; Hadwich von Hohcnloch; Liukardis, Tochter Ulrichs von Liechtenstein und Kunegunde von Liechtenstein; Willüirge, Witwe von Pollenheim, Schwester Ottos von Stein; Trute und 23 * * i) Admontersaalbücher. II. p. 46. 47. 48. SO. 54. 55. 56. 63. 65. 66. 67. VI. 67. 68. 69. 70. 71. 73. 74. 78. 89. 91. 114. 118. 133. 133. 147. 148. 156. 180. 181. 183. 184. 193. 193. III. 31 — 33. *) Saalbuch. III. p. 33—33. Das Lodtenbuch von Admont sagt: XVII. Kal. Sept. Sophia ex regina Monacha noatrae congregationis. Gertrude, Töchter Wildrads von Karlstein; Willbirge von Gratz mit ihrer Tochter; Kunegunde, Tochter Ulrichs, eines Freien von Gratz; Judith, Gemahlin Ottos von Kulm mit ihrer einzigen Tochter; Judith von Kulm, Tochter Sustharös von Kulm; Judith, Gemahlin Heinrichs von Nazzau; Heilka, Gertrude und Margareth, Töchter Regilos und Gertrudens von Hagenberg; Adelheit, Tochter Wigands, und Adelheit, Mutter Adalberos von Massenberg; Mathilde, Gemahlin Wigandsvon Leoben; Petrisfa von Tann; Adelheit und Gertrude, Töchter Wikards von Bestenburg; Truta von Berthe-richshausen; Gertrud, Tochter Gebolfs von Aftheringen; Benedikte und Agnes von Hermutesburg; Richarde, Gemahlin des Maganus von Howedorf, mit ihrer Tochter Hemma; Luit-karöe von Haselbach; Gisila, Tochter Rapotos von Trun; Judith, Schwester Magans von Howedorf; Mathilt, Tochter Pabos von Chinowe, eines steierischen Ministerials; Petrissa, Gemahlin Reginhcrs vonTovernich; Adelheit, Tochter der Judith von Krems; Hazika, Tochter Ulrichs von der Stiffing; Benedikte, Tochter Rudolphs von Touitich; Agnes, Tochter Aöclriks von Stautarn; Mathilt, Tochter der Euphemia von Friesach; Adelheit, Tochter Bolmars von Puchberg; Agnes von Montpreis (Magistra et Monacha nostrae congregationis); Sozi hi a von Schönstem; eine getaufte Jüdin, Heilka (monacha nostrae congr. Judaea); die Töchter Gerard's von Glizenfeld, Marquard's von Starchinberg, Pügrim's von Mürzhofen, Engelbert's von Bolskwin, Otto's von Leoben und Heinrichs von Huseck; die Schwester Hartnid's von Radkersburg; Jrmingarde und und Gertrude, die Töchter Kalhoch's von Schrattenstein; drei Tanten des Grafen Ulrich von Psannberg (1289); Judith und Wentelmunt (Wentiline), Töchter Eckhards von Leibnitz; die Gemahlin Ulrichs, eines Ministerialen des Grafen Liutolds von Plain; Liutkarde, die Gemahlin des salzburgischen Dienstman-nes Meginwarö; Engilmut, eine Ministerialin des Markgrafen Ottokar VII. von Steter, mit ihrer Schwester Willibirge. - Aus den Sterberegistern von Seckau kennen wir folgende Nonnen aus edlen Geschlechtern in Seckau bis zum I. 1300: Adelheit von Zeltwich, Adelheit von Ennstal, Benedikte von Nechenheim, Kunigunde von Eppenstcin, Mechtilde von Kranichberg, Kunegunde von Prank, Gertrude und Sophie von Graeze, Liukaröe von Rideck, Judith von Weiz, Judith von Ließnich, Elisabeth und Mechtilde oon Witschein, Adelheid von Judenburg, Adelheid von Dornberg, Benedikte von Potcnstein, Otilie von Graeze u. v. a. In Goß ioar die erste Abtissin, Kunegunde, aus dem Geschlechte der Grnfen vom Traun- und Leobengaue, und von ihren Nachfolgerinnen waren aus edlen Geschlechtern I. 1188 Otilie von Gutenberg, I. 1200 Katharina von Traunau, I. 1283 Herburgis von Ernfels, I. 1298 Herradis von Traunstein und Preitenfurt. Einzelne Familien begaben sich in Stifte, versicherten denselben Güter und Renten auf die Bedingung ihres eigenen lebenslänglichen Unterhals und der geistlichen Bruderschaft und Verdienste der Stiftsgemeindc. So versicherte sich und genoß seit dem Jahre 1183 Rcinbert von Mureck mit seiner Gemahlin und mit drei Dienern eine tägliche Präbende lebenslänglich im Stifte St. Lambrecht So hatte auch Katharina, die Witwe des Rüdiger Zahn in Judenburg, im Jahre 1282 ihren Sohn Albert in das Stift St. Lambrecht gegeben, damit er dort lebenslang in der Klasse der Laienbrüder verbleibe, jedoch den täglichen Unterhalt tote einer der Stiftsherrn selbst genieße i) 2). Keine von allen hier oben genannten Personen hatte in Admont das klösterliche Kleid genommen oder die Grabstätte daselbst erhalten, ohne zugleich auch dein Stifte Opfer an liegenden Gütern, Renten und Geld öarge-bracht zu haben 3). Auch von Säeularpriestern traten viele in Stifte und Klöster ein, nachdem sie ihre Pfarren und andere Pfründen freiwillig heim-gegeben hatten. Ein Pfarrer H erb ard starb als Novize im Stifte zu Rein 4). Eben so zahlreich waren auch im zwölften und dreizehnten Jahrhundert in allen übrigen steiermärkischen Stiften und Nonnenklöstern Personen aus den edelsten Geschlechtern des Landes. Aus- i) St. Lambrechter-Saalbuch: „Reimbertus de Murekke — ut particeps fiat nostrac fraternitatis — laborum nostrorum — et tanquam unus ex nostris liabeatur — cmn tribus famulis — cottidianam praeben-dam ad dies vitae.“ Z) Ibidem: „Inter fiatres barbatos — scu converses, — ut habe at quo-lidianam praebendam sicut unus ex Daminis.“ 3) Saalbüchcr. II. p. 46, 48, 50, 55, 61, 63, 65, 66. IV. 67, 68, 69, 70, 72, 73, 78, 79, 92, 97, 98, 106, 110, 132, 137, 139, HO, 175, 179, 180, 183, 187, 192. J»I Nonnenkloster zu Seekau finden rote als Nonnen die Schwester» Heinrichs von Pranck, Elisabeth und Leukardis. — Dipl. Styr. I. p. 187 - 188. t>) Reinertodtenbuch: llcrbordus plebanus, Novitius! gezeichnet hierin ist das Stift Rein. Eine lange Reihe seiner Achte besteht bloß aus Lanöescdeln der Steiermark, wie: Wilhelm von Mureck 1189, Theodcrich von Greißeneck 1205, Engelbert von Helfenstein 1219, Ludwig von Stadeck 1226, Amelrich von Grafeneck 1255, Bernhard von Plankenwart 1266, Reinald, Graf von Pfannberg I. 1280. — Auch die Stiftspröpste von Seckau waren größtentheils Herrn aus cdeln Geschlechtern des Landes: Werner von der Gail I.1141 — 1196, Gerold von Eppenstein I. 1220, Gottfried von Perneck 1234, Wolfram von Herberstorf 1. 1238, Konrad von Stubcnberg 1.1244, Nikolaus von Stubenberg 1.1250, Arnold von Prank 1.1256, Otto von Elnhausen 1.1259, Ortolph von Prank 1289, Rudolph von Waldstein 1.1295. — Die Urkunden des Stifts St. Paul in Kärnten nennen zwei Steiermärker: Gerard von Ennsthal, Abt zu St. Paul, I. 1274 — 1284 Bischof zu Lavant; und Hermann von Schwamberg, Stiftsabt. — Man muß bedauern, daß die Verzeichnisse und Urkunden von St. Lambrecht und Voran nicht ebenso die vaterländischen Adelsgeschlechter bezeichnen, aus denen wohl die meisten der Aebte und der Pröpste des zwölften und dreizehnten Jahrhunderts zuverlässig entsprossen waren, eben so, als daß in Urkunden und Toütenblichern dieser Stifte sich nicht die aus edeln Geschlechtern des Landes entsprossenen Stiftsmitglieder verzeichnet finden. Als geweihte Dominikanerordensnonnen in Studenitz nennen die Urkunden neben der edlen Stisterin Sophia, Tochter Alberts von Rohitsch und Witwe Richers von Saaneck, auch noch die Edelfräulein: 1259 Sophia und Elisabeth von Leumbach, 1260 Sophia und Elisabeth, Töchter Leopolds von Schärfcnberg, 1261 Elisabeth von Raßwor, 1272 Agnes von Schärfenberg, 1282 Agnes von Königsberg, 1283 Kunigunde von Rohitsch, 1305 Adelheid von Frendenberg. — Im Stifte der Nonnen zu Marenberg finden sich: Richardis, die Schwiegertochter der Stifterin, Gisela von Marenberg, 1274 Giuta, Witwe Hermanns von Hörenberg, 1286 Hiltrud, Tochter Sigfrids, Ritters von der Alpe, 1297 Diemut, Tochter Marquarös von Smielenberg. Der Stifter von Seckau, Adelrain von Walöek, hat im Jahre 1147 daselbst das Chorherrnkleid angelegt (depositis ar-niis — mundo renuntiat). Um das Jahr 1249 war Hein rieh von Prank Chorherr in Seckau. Pilgrim, ein salzburgischer Ministerial und Bruder des Pfarrers Werner von St. Florian, ward um das Jahr 1136 Cisterzienser in Nein. — Richenza von Berg, zweite Gemahlin des Seckauerstifters, Adelram non Walöek, ist um das Jahr 1147, und Elleis, Witwe Richers von Guttcnstcin, im Jahre 1263 Klosternonne in Seckau geworden ’). Die Sterberegister von Seckau enthalten übrigens folgende Namen ehemaliger edler Mitglieder bis zum Jahre 1300: Konrad von Hohenburg, Engelbert von Spilberg, Walther von Vonstorf, Ge-runch von Ncchcnheim, Albero von Ennsthal, Marquard von Pet-tau, Sebald von Moosheim, Volkmar von Cerewalö, Wernher von Lint, Bernhard von Walöcck, Alhalm von Duringstorf, Burchard von Mureck, Pilgrim von Link, Maginfricö und Ludwig von Prank, Adalbero von Rein, Rudolph von Hohenstein, Konrad von Grätz, Gerard von Glizenfeld, Ulrich von Leoben, Heinrich von Kindberg, Ernest von Kapfenberg, Wigand von Rotenstein, Adel-hoch von Pütenau, Ulrich von Hohenbrunn, u. v. a. Hinsichtlich der Anzahl der Nonnen, welche jedesmal in Seckau leben durfte, setzte Bischof Heinrich im Jahre 1242 fest, daß sie die Zahl von 50 nicht übersteigen sollte. Bis zum Jahre 1300 wurden die Stiftspriester mit dem Titel Herren (Domini), und die Nonnen mit dem Titel Frauen (Dominae) bezeichnet. Von gegenseitigen Vereinigungen der vaterländischen Stifte unter einander und mit auswärtigen Klöstern finden wir erst im zwölften Jahrhundert in einheimischen Urkunden Belege. So vereinigten sich Admont und Seckau im Jahre 1147 — 1165, die Ca-noniker in Salzburg mit Admont und dem Nonnenkloster daselbst I. 1130 — 1157, Seckau, Voran und St. Florian im I. 1302, Seckau und St. Paul I. 1505, der Dominikanerorden mit den Nonnen in Admont im I. 1241, und mit dem Stifte zu Göß das Wiener Dominikanerkloster im I. 1282, Stainz mit Seckau am 10. April 1296 zur gegenseitigen Gemeinschaft des Gebets, der guten Werke und anderer frommen Verdienste; und im Jahre 1282 vereinigte sich die Karthause zu Citeaux in Frankreich mit den Adinontischen Benedictinern zur wechselseitigen Theilnahme an heiligen Messen, Gebeten, Fasten, Nachtwachen und an allen gottseligen Werken beider Orden 2), *) Caesar. I. 650. II. 820. -) Xbmontcrui-Euilbcn. C. N. 70. - Caesar, Annal. I. 668, 799. II. 373, 398. — Abmontercoder. N. 507. — Dipl. Styr. I 3o3 — 354, 3‘J 2 Von sogenannten Eingeschlossenen (männlichen und weiblichen Geschlechts, inclusi, inclusae), dergleichen es im Lande Oesterreich unter und ob der Enns im zwölften und dreizehnten Jahrhundert gegeben hat, finden wir in der Steiermark um diese Zeit eine einzige Spur, den eingeschlosfenen Konrad, Chorherrn zu Seckau (Conradus conversus et inclusus) und die tingeschlossene Admonternonne Heilwich (inclusa monacha nostrae congregations) ausgenommen. Solchen Schwärmern genügten Klostcrregeln nicht. Sie verfügten sich in ein sehr kleines, an eine Kirche oder an ein Stift angebautcs Zimmcrchen, mit dem Gelübde, niemals wieder aus demselben herauszugehen und daselbst ihre Lebenslage unter frommen Betrachtungen, Gebet, Fasten und verschiedenen Kasteiungen zuzubringen. Manche waren in solche Wohnstätten eingemauert, manche nicht; so daß Beichtväter und manchmal auch Verwandte in das Innere selbst Zutritt erhielten. Die sogenannten Geißler oder Flagellanten waren um die Mitte des dreizehnten Jahrhunderts in der Steiermark nur eine vorübergehende Erscheinung. Diese verrückte Schwärmerei nahm in Italien, vielleicht auf Sicilien, ihren Ursprung; und die Chroniken sagen darüber folgendes: »In vielen Ländern entstand eine »öffentliche Bußübung, die man für etwas sehr Seltsames hielt. »Viele Menschen, Arme und Reiche, Ritter, Staatsbeamte, Dauern, »Alte und Junge, zogen bis zum Gürtel nackt einher, das Haupt »mit einem leinenen Tuche ganz verhüllt. Sie trugen Kreuze, Fah-»nen voraus, brennende Kerze», und Geißeln, mit welchen sich Ei-»nige so sehr schlugen, daß sie sogar Blut vergossen. Während des-»sen sangen sie religiöse Lieder. So zogen sie von Land zu Land, »von Stadt zu Stadt, von Dorf zu Dorf, von Kirche zu Kirche. »Viele Zuschauer wurden innigst gerührt und weinten. Einige wälz-»ten sich ganz nackt in Schlamm und Koth. In diesem Büßerauft »zuge erschien ein jeder derselben am frühen Morgen und Abends »durch 33 Tage. Diese Flagellanten gaben vor, daß Niemand von »seinen Sünden los werden könne, der nicht einen Monat in ihrer »Gesellschaft zugebracht habe. Dann fingen sie auch an, sich selber »unter einander von ihren Sünden loszusprechen und zu behaupten,, »daß ihre Bruderschaft bei Gott so viel vermöge, daß sie sogar die »Seelen der Verdammten aus der Hölle befreien könnten. Solche »ärgerliche Grundsätze zogen aber diesen verrückten Schwärmern »auch bald den Untergang durch Spott und Hinrichtungen mit Feuer »und Schwert zu!" — Nicht nur über die Gründung, sondern noch mehr über die innere Einrichtung und den Geist der übrigen Klöster des Landes mangeln alle in die Einzelnheiten eingehenden Urkunden. Der Mi-no ritenorden hatte bereits in der ersten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts Kirchen und Haus in Judenburg, zu Bruck an der Mur I. 1292, Gratz '), Pettau und Cilli; der Dominikanerorden in Pettau und Leoben; die Augustiner zu Hohenmauten; die Chorherren zu Kirchberg an der Raab (1271?); die Cla-risserinnen zu Paraüeis bei Judenburg, °) und der deutsche Ritt erorden besaß seine Kommenden in Großsonntag, St. Ku-nigund am Lech in Grätz, und zu Melling bei Marburg * * 3). Gründung, Fortgang und Beschaffenheit der christlichkirchlicheu und hierarchischen Einrichtungen in der Steiermark haben wir aus dem Borgcsagten hinreichend kennen gelernt. Um die Begründung der christlichen Hierarchie und die Ausbildung und Feststellung des clerikalischen Lebens haben alle Salzburgermetropoliten und Aglajerpatriarchen wesentliche Verdienste, insbesondere aber die Erzbischöfe Konrad I, Eberhard I. und Eberhard II. Dem Ersten vorzüglich wird es zum höchsten Verdienste angerechnet, die Männer- und Frauenklöster ungemein vermehrt und nicht nur am Hochstifte unter den Canonikern, sondern auch an allen Collcginlkirchcn und größer» Pfarren, und unter der ge-sammten Säculargeistlichkeit ein strenges und mönchisches Regular-? leben eingesührt zu haben. Der Lebensbeschreiber Konrad des Ersten sagt: „Nachdem er die sogenannten Säculargeistlichen entsetzt, „hat er überall Cleriker, welche zu gemeinsamem Leben sich bekann-„ten, angestcllt; und so hat er auch überall Cleriker, Laien und „Laienschwestcrn in Gemeinden zu gemeinsamem Leben verbunden. „Daher geschah es, daß im ganzen Erzbisthume in allen Kirchen „oder Munstern nur Regulare oder Mönche getroffen wurden. — *) Jahr 1254: Frater Chunradus custoe Fratrum Minorum in Graez. Reis nerurkunde. Wien, 28. April 1277. K. Rudolphs I. Bestätigungsbrief einer Spende der babenbergischcn Herzogin Gertrude an das Klarifferinen-Kloster bei Judenburg (Schwester Adelheid von Hof) mit Gütern zu St. Peter. — Joanneumsurkunde. 3) Jahr 1288: Frater Nudungua Commendator in Mellnich. — Rcinerur» künde. — In Admonterurkunden aber: 1279 Frater Chunradus de Veucht--wang, Commendator Domus Theutonicorum per Austriain, Styriam, Karintliiam et Karniolam; und 1250 Gotfridus, dictus commendator ordinis etc. per Austrian: et Styriam. „Mönche und Nonnen, welche von den Verpflichtungen ihres Or-„dens abgewichen zu seyn schienen, sind durch eben diesen Mann „in das Geleise regulärer Haltung wieder zurückgesührt worden. — "Nicht nur um sich selbst her arbeitete der Erzbischof Konrad zur „Erhöhung seiner Herrschaftlichkeiten, sondern auch in allen Stiften „der Mönche, Eanoniker und Nonnen stachelte er eine solche Ein-„sigkeit dazu auf, daß alle, früher unbekannt, in Elend und Dürf-„tigkeit schmachtend, hochberühmt wurden und sowohl an vortrefflichen „Mitgliedern, als auch an Reichthume und allen Gütern Ueberfluß „hatten. Was soll ich sagen, daß er alle Priester und Pfarrer des „ganzen Erzbisthums durch Enthaltsamkeit und Gastlichkeit, durch „Leben und Sitten, durch anständige Kleidung berühmt und ge-„schmüclt gemacht hat, so daß alle durch das Erzbisthum Reisenden „Gott anpriesen und den Pfleger so vieles Guten aller Ehren „würdig verkündigten. Bekannt ist auch, wie bemüht er gewesen, „Frieden, Ruhe und Einigkeit Allen, sowohl in Stiften lebenden, „als auch in Seelensorge angestellten Clerikern zu verschaffen. Denn „wenn er in Erfahrung gebracht hatte, daß Jemand derselben ent-„weder in Person oder Sitten sich entehrt, oder ihm irgend eine „Verletzung angethan worden ist: so hat er auf der Stelle, mit den „Waffen Gottes bekleidet, den Urheber des Frevels, nach voraus-„gegangener gesetzlicher Vorrufung, mit dem Bannflüche belegt, Nie-„mand verschonend, Keines Macht, Keines Roheit fürchtend, bis ihm „und den Verletzten die erforderliche Sühnung gethan und die Be-„strasung vollbracht worden war ')." Damals, im zwölften und dreizehnten Jahrhunderte, waren Stifte und Klöster, in ihrer eigenthümlichen Weise, die Wohnstätten der Wissenschaften und höheren Geisteskultur nach dem Stande der Zeiten, die Vereinigungspuncte mächtiger Kräfte zur Bodenkultur für die edle Landwirthschaft durch Ausrodung von Wäldern und Gestrippe, Erschaffung zahlreicher Gehöfte und dadurch zur AufMießung und Erhöhung mächtig wirkender Grundkräfte im bürgerlichen Verein in der unmittelbarsten Verbindung mit der ewigen Natur, die Ankerpunkte der Gesetzlichkeit und Ordnung rund um sie her und in weiter Entfernung im Lande, auf zahlreichen Stellen, wo sie Grundbesitz, zahlreiche Gehöfte, ihre Probsteiver- ») Vit. Chonradi I. — Pez, Anecdot. p. 237-238. 241-246. Haftungen und Fcudalien hatten, vorzüglich als Gegengewichte gegen die rauhen, soldatischen, eigenwilligen und so lange und so vielfältig Sicherheit der Personen und des Eigenthums gefährdenden Landesedcln; daher auch in allgemeiner Hochachtung und Verehrung. Stand und Lebensweise der Nonnen in Admont war im zwölften Jahrhundert so allberühmt und gepriesen, daß Papst Jn-noccnz H. am 1. April 1140 ein eigenes Schreiben voll mystischer Zuneigung und Zärtlichkeit erließ *); und der größte Theolog seiner Zeit in den norisch-bajoarischen Ländern, Propst Gerhoch von Reicheröberg, die Erklärung des fünfzigsten Davidischen Psalms in lateinischer Sprache (I. 1133, 1169) in zwei Briefen an die Nonnen in Admont geschrieben hat °). Auf alle Stifte des Landes im zwölften Jahrhundert mag angewendet werden, was der Lebensbeschreibcr des falzburgischen Erzbischofs, Konrad L, zum Preise des Stifts Admont niedcrge-schricben hat: "Durch das größte Verdienst der Gott dienenden Män-,,ner und heiligen Frauen wuchs es so sehr empor, daß sein Name „sich nicht nur durch den ganzen Westen verbreitet hat, sondern der »Ruf desselben auch bis in den Orient gedrungen ist. Denn kaum »dürfte wohl ein Ort am Meere und jenseits desselben seyn, wo »Admonts Namen unbekannt wäre. Und wer möchte wohl zwei-«fcln, wer läugnen, kömmt er in diesen Ort und sieht selbst die »Frömmigkeit und Liebe Aller und der Einzelnen, die Sorgfalt und »Aufmerksamkeit gegen alle Fremden, Reiche und Arme, Geistliche »und Laien, wie alle eine größere Beflissenheit zu haben scheinen »zur Aufmerksamkeit, Bedienung and Erquickung aller von wo im-»mer Herbeikommenden, als gegen sich selbst, und wie sie glauben, »nichts gethan zu haben, wenn nicht Allen im Ueberflusse öarge-»reicht worden sey, wer, sage ich, soll beim Anblicken alles dieses, „und wenn er einer solchen Liebe und Gefälligkeit hohe Tugend »näher erwägt, die Bewohner von Admont nicht glücklich preisen? „welche, da Sie Gott, den Pflanzer edler Zweige, in ihrer Woh-»nung haben, wie die Palme blühen und wie dir Ceder Libanons sich »mehren werden? Und da dort eine so ungemein große Zahl von »Mönchen und Nonnen ist, daß man kaum begreifen kann, von wo- *) Bibliotheks-Handschrift in Admont. N. 567. ") Bern. Fez. Coil. Diplom. I. 563. 663, "her in einer von Bergen runduinschlossenen Gegen- eine so zahlreiche Gemeinde Nahrung erhalten könne, wer soll sich nicht ver-,'wundern, »vernicht erstaunen, »vernicht den in seinen Auserwähl-"ten sich so wunderbar bewährenden Herrn anpreisen, indem er nicht «den geringsten Mißmuth bemerkt bei dem Zusammenflüsse so ver-»schiedencr Gäste geistlichen und weltlichen Standes, sowohl aus der „Umgegend, als auch aus fremden Ländern herbeigekommen ').» 1) Bern. Pez, Diplom. I. p. 225—226. Römische Alterthümer in der Steiermark. Bei den Erdarbeiten zum Unterbaue der Eisenbahn, welche dort an der Ostseite der Stadt vorübergeht, hat man Schnellen, Haarnadeln, Agraffen, Heftel, Klammern, Kettchen, Platten, Schlüssel, Schalen, Badestriegcl, Schabeisen, Handhefte, Zierathenstücke verschiedener Gegenstände, Messer, gerade und gekrümmte, Stücke von Sicheln, plastische Gebilde von Schweinen, Löwen, Tauben, Schlangen u. dgl., fämmtlich aus Bronze, Eisen und Stahl, — Handmühlensteine, Trümmer mit plastischen Gebilden und Verzierungen, Krüge, Schalen, Becher, Lampen, Gießgefäße u. dgl., aus Thon und Stein, Schmelztiegel mit Ueberresten geschmolzenen Metalles, Trümmer von Gegenständen aus Glas und Bein — ausgegraben. Ein Steincyppus trägt folgende Inschrift: Q RVFI.aT.C AAJ . Q . RVi-V . HIERO . V . S . L . M . — Von den zahlreich aufgefundenen Münzen der Kaiser, Kaiserinnen und Cäsarn hält man für sehr selten die Münze der Valerischen Familie: L . VALERIYS . In der Mitte; 8.0.; auf der Kehrseite: III. VIR.A.A.A.F.F. In der Mitte: Ein Ambos. — Aus den Mittheilungen des gelehrten k. k. Präfekts am Gymnasium in Cilly, Herrn Hartnid Dorfmann. Auf dem Kirchhofe und an dem Fundamente der sehr alten Kirchenmauer hat man jüngst zwei römische Denksteine aufgcdeckt. Der Cilly. Dechantskirchen. erste Stein zeigt drei Brustbilder, Mann, Frau und einen Krieger in schuppigem Panzerhemde, die Hand auf den Schwertgriff gelegt, in der untern Einfassung drei hinter einander laufende Windhunde, und die ersten Siglen der zertrümmerten Inschrift: CALV1SI0 . CALVEN • XV. Das zweite Monument, gleichfalls nur Trümmer, hat schöne plastische Verzierungen, den römischen Adler und Delphin, und die Siglen MASCVLO-----------lONlS'E-------------XX. Mitgetheilt von dem Stiftskapitular zu Vorau, Herrn Sales Prugger, Kaplan in De-chantskirchen. St. Lambrecht. lieber dem Gartcnthore eingemauert und auf dem ehemaligen alten Schlosse beim Stifte St. Lambrecht befindet sich ein wohlerhal-tcner Römerstcin mit folgender Inschrift: CALVPA SABINAES SER VE. SIDI ET VPPON . CON . KAR . A . IXW . ET . ALBANAE SABINAES . AVIC1LLAE . V. 3. Mitgetheilt von dem Stiftskapitular Herrn Roman Prettner. Landscha. Aus dem Schmölzer'schen Hause daselbst aufgefunden im Mai 1845 (Sandstein): DECVMO ANN . LXX IO(?)RA . SAVRO .........C(?)ON . ET Leibnitz. Bei den Arbeiten zum Unterbaue der Eisenbahn in der Gegend Wagna bei Leibnitz ist ein ungemein wichtiger Römerstein mit folgenden Siegeln ausgcgraben worden: TATTIO . C . EIL . TVTORI . PRAEF . AL AE . I . BATAVOR . MILLIAR . PRAEF . AI AB I (?) TVNC FRONTONANO . TRIB . MIL . LEG . fl . AD . P. F. PRAEF . COH . I . BETASO . P . DECV . FL . SOLVAE SED AT VS . QVIETVS . Im Laufe des Jahres 1845 hat der Herr Hauptmann des k. k. vierten Artillerie-Regiments, Thomas Kollarz, seine früheren Ausgrabungen bei den zahlreichen Gräberhügcln zwischen Leibnitz und Wagna fortgesetzt und viele Gräberantikcn jeder Art aufgefunden, welche dem ständischen JoanneumSkabinette übergeben worden sind. Marnberg. Bei den Brunnen im Orte Marnberg ist folgende römische Steininschrift gefunden worden: GANNICO . MANNI . FILIO . F1LI. F.T . FILIAE . V1VI . FECERE. Pettarr. Folgende römische Steinschriften und plastische Antiken, welche in neuester Zeit in der Stadt Pettau und in deren Umgegend aufgefunden worden sind, verdanken wir der Mittheilung des für die Aus- forschung, Aufbewahrung und Erklärung der klassischen Alterthümer in der Steiermark ungemein eifrigen und kenntnißreichen Herrn Pfarrer Richard Knabl. An der Kirchenmauer der Stadtpfarrkircke im Jahre 1843: C . CORN ELI VS . C . F . POMP . DES . VFRVS . VET . LEG . ü . ADI . DF.DVCT . C . V . T . P . MISSION . AGB . ü . MILIT . B . COS . ANNOR . L . II . S . E . TEST . FIER . 1VS . HERES . C . BILLIEJVS . VITALIS . F . C . An derselben Kirchenmauer im Jahr 1843: C . IVLO . MAGN . DEC . C . V . T . P . AN . ET . VLP . MATERN . AN . L . 1VLIA . MAGNA . An der nördlichen Kirchenmauer im Jahre 1843 ein Eyppus: I . O . M . LIVIA . IRENE’ . TIVA . EX . VOTO . An der Mauer der Stadtpfarrkirche 1843 einige Trümmer mit dem plastischen Gebilde eines geflügelten Drachen. Am Aufgange in das Schloß Oberpcttau einige Trümmer mit folgenden kaum erkennbaren Siglen: .. TABVL . P . P . 8 .... RA . Ä . PLVRI ... A . Q . LAPIDE ... SERT . SVP............... An einer Mauer des Schlosses Oberpettau ein kleiner Eyppus mit sehr verwitterter Inschrift: ŠVLIV . . . EC . C . V . I . P . V . S . L . M . Auf einigen andern Trümmern daselbst erscheinen nur mehr die Buchstaben . . NI . Fl . . VS A .... In dem abgebrochenen Keller unterhalb des Zwingthurmes im Jahre 1843 ein Fragment mit großen Uncialen: APHORVS . . . I . . A TORIS ..... Ebendaselbst ein Stein mit folgendem Reste der alten Inschrift: . . . X . S LIP . VII . DOMO . CLA . CELEIA . C . BE-TVSC1VS . TER1TVS . MIL . LEG . EIVSD . FRATRI . PIENTISS1MO . PO SVIT. Am Schloßberge umher im Jahre 1841 ein Eyppus mit folgender Inschrift: lOVI . DEPVLS . CAETRONIVS . CHRYSEROS . EX . VISV . L . D . D . D . Ein zweiter Eyppus mit der fragmentarischen Inschrift:..... VALERI . . NI . DEC . C . V . T . P . C . SALL1VS . E . FIER . C . C . CONI , EIVSD . ~E . FRATER . ff . Q . GERMANIVS . VALEs . Ein dritter Eyppus mit hart aneinander gedrängten Buchstaben: I . O . M . PROSALVF (oNGINESTORlAI I PROCVRATO- RIS AVGCCNE__________IANVARIVS . EORVNDEM.. ER . . . . SCV...SLMT.. Im Jahre 1844 ein schön gemeißelter Kopf, dermalen im Joanneum zu Gratz befindlich. In der Stadt, im Hause Nr. 39, im Jahre 1844 ein Stein jnit einem netten Gladiator mit Schwert und Stab. Unter dem Hausthore des k. k. Militärspitales wurde ein sehr großer Stcinsarg, 6'/8 Schuh lang, aufgefunden, der jetzt zum Wasserbehälter am öffentlichen Brunnen dient. Sin Hause Nr. 102 am Speckthore — ein zertrümmerter schön gemeißelter Genius; — und Trümmer mit den Siglen: OR . YET . . . 8 '1' . — und . . 1AE . Bei der Pfarrkirche im Jahre 1846 ein großer Stein mit den plastischen Gestalten eines nackten Mannes und eines WeibcS. — Als Stufe der Chorsticge ein Stein mit Len wenigen Siglen einer länge-! rcn Inschrift: — . ATI . . . KIS . . FIRMINI.................. . ILI . . . . LINO FIL .... An der Grundmauer der Pfarrkirche St. Martin zu Haidin außer Pcttau wurde ein Stein 7 Schuh 6 Zoll lang und zwei Schuhe hoch, von der Erde frei gemacht, welcher, wiewohl in roherer Arbeit, dennoch klar und bestimmt erkennbar, eine landesthümlichc Weinlese in neun plastischen Figuren mit Weinpflanzung und Kelter Larstelll. Durch die dankcnSwerthcn Bemühungen des hochverdienten Herrn Pfarrers, Richard Knabl, sind einige Pettauersteine im Jahre 1845 von Mauertünche und Erde sorgfältig gereinigt, in zugänglichere Lage gestellt und die in unserem ersten Bande schon nach Gruter, Povoden und Anderen mitgetheilten Inschriften derselben folgendermaßen vervollständiget und berichtiget worden. I . O . M PRO . SALVTE ET . VICTORIA IMP . CAFS . LVC SEPTIMI . SEVER PERTINACIS . AVG DOMINI . INDVL GENTISSIMl IVN1ANVS . L1B AD1VT . TABVL P . P . S EX . VOTO V L I S E S PRO . SALVTE . ET INCOLVMITATE P . VA . |B . MARCIANI 1VNIOR . P . VALER MARCIANVS . MIL DVPL . LEG . X . GEM ANTONINIANAE I . O . M SEX . VAL NYMPHODO TVS PRO . SALVTESVA ET . SEX . VALERI SEVERINI . Fil l V . S . L . M C . VAL. TETTIVS.FVSCVS. DEC C.V.F.P.n. AEDIL. PRAEF.FABH II . VIR .1.0. AVGVR LOCA.COLLEG.MAGNO.LARVM F . JMAGINV M . DOMINI . n CAES OB . HONOR TRIB P . S . E I . O . M . D T . FLAV1VS CARIN PROSALYTESVA ET . FL . VICTO RINAE . CONIVGIS ET . SVORVM V . S . L . M TI(I?)ER . "E . AN(E?)COS PRESTITO . IOVI . S TRIBVNVS . COH . X PRAET . CVLTOR . NV MINIS . 1PSIVS . PROFIC ISCENS . AD . OPPRIMEN DAM . FACTIONEM GALLICANAM . IVSS PRINCIPISSVI - ARAM ISTAM . POSVIT C . S AGR . POSAE . t VV DINES . AELI . M TVNDINVS . DECI -F . VRS RISILLI . VT I . -E . LvCIANO REGN . ILLR TABVLARIO VECT . ILLR CVM . FELI CISSIM III AVG . M . LIB CNIA8I(?3 COLLEGI IWENTVTIS . "E . VLP . MARCE LLINI . "E . ML . MARCELLI PRvEF . -E . MAXIM! . "E . VRS^ PATRES . GELL . MARCELLi NVS . ^E . PAOT . TERTIVS -E . ML . VALERIVS , Q . Q COLL . SS . EX . VOTO POSVERVNT ST)?)IN0. MARCELE. VALERIVS CALIGENIAE etc. M . VLP . TERTVLLVS V . F . ŠIBI. "F . VLP . ANTONLE CONIVGI . AN . XL . "E . VLP . TVTORI . EILIG . XXXVS ET . VLP . TERTIVS EIL VLP . TVTORINA TES ET . VLP . TVTORINVS . NEPO I . O . M L . IVLI MAXIMV filRARCHA C . F . PAN NONICAE V . S . L . M i . O . M SACRVM M . OCTAVIVS VERINVS . PRO . . • • VT . SVA . -E ......AE . VAR ...... OG I . O . M . D DIDYMVS AVGGVLI . F EXNVMMVL . P . P PRO . SALVTE . 8VA . ET AVRELIAE ALEXANDRIN CONIVGI S V . S . L . M PRO . ET . MAX COS. III . SALVIA . 9 . . . TN . CONIVGI KARISSIMO .VF . . . E: . . . SIBI . ET . 1' C . RVFIVS C . F . OVF MED . MILE LEG . XIII GEM . AN . XXXvI SjP . XVI . FRATRE P . O . 8 H . S . E St. Stephan. Im Bezirke Waldegg im Saßthale» in der Pfarre St. Stephan im Nesenthale sind im I. 1846 fünfzig römische Münzen, größtentheils von den Kaisern Domitian «nd Hadrian, in einem Acker zerstreut gefunden worden.