1007 Amtsblatt Mr Laibacher Seituna Ar. 14tt Freitag den 21. Juni 1872. (219—1) Nl. 515. Kundmachung der l. l. Steuer-Localttmmisswn Laibach, betreffend die Ueberreichuuss der Hausbeschreibunssen und HauSzins-Vekenntnissr des IahreS »^72. Zum Zwecke der Umlegimg der Hauszins-steuer für das nächstfolgende Verwaltuugsjahr 187Z sind die vorgeschriebenen Hausbeschrcibungcu und Zinsertrags-Bckcnntnissc fiir die Zeit von Michaeli 1871 bis Michaeli 1872 auf die bis nun üblich gewesene Art bei der gefertigten k. k. Steuer-Lo-calcommission innerhalb der unten festgesetzten Termine während den vor- und nachmittägigen Amlsstundcn einzureichen. Die Herren Hauscigcnthümer, Nutznießer, Administratoren und Sequester von Gebäuden, so wie deren Bevollmächtigte hier in der Stadt und den Vorstädten Laibachs werden sonnt zur rechtzeitigen und genancn Vollziehung der in dieser Angelegenheit bestehenden Gesetze und Vorschriften angewiesen, und anfgcsordcrt, sich bei Abfassung der Hausbcschreibungen, dann der Hauszins-Bekenntnisse genan nach der in voller Wirksamkeit bestehenden Belehrung vom 26. Inni 1820 zu benehmen, wobei zugleich bemerkt wird, daß auch alle Hütten, Buden, Kramläden, deren Benützung oder Vermiethuug dem Eigenthümer nicht blos zeitweise zusteht, nnd bezüglich welcher diesem auch das Eigenthum der Grundfläche, auf der sie er-, richtet sind, zukömmt, so wie alle zu einem Hanse gehörigen vcrmiethctcn Hofräumc, Portale :c., Objecte der Hauszinssteuer bilden. Die einzubringenden Hauszinscrtrags - Vc lcnntnisse, gleichwie dic denselben bcizuschlichcndcn Hansbcschreibungcn sind vor ihrer Ucdcrrcichung noch einer sorgfältigen Prüfung vorzüglich in folgenden Richtungen zu unterziehen: 1. Ob in denselben alle Hausbestandthcilc richtig aufgenommen wurden; die Hausbcstandthcile sind nämlich mit ihrer Lage nach von znnnterst angefangen fortlaufenden Zahlen, wie dies die Belehrnng vom 26. Juni 1820 anordnet, in den Bekenntnissen — genau übereinstimmend mit den Beschreibungen — auszuführen. Die bei einem oder dem anderen Hause gegen das verflossene Jahr eingetretenen Aenderungen Müssen jedesmal in der Hausbcschreibung, nnd zwar in der Rubrik „Anmerkung" nachgewiesen werden, und es dürfen bei jenen Häusern, welche sich ganz oder zum Theile im Genusse von Bausreijahren befinden, die steuerfreien Bestandtheile durchaus keine andere Zahlenbezeichnung erhalten, als jene, welche sie durch die Baufreijah res-Bewilligung erhielten. Das Decret, mittelst welchem eine noch gil tige zeitliche Zinssteuerbefrciung bewilliget wurde, ist jedesmal in der Eolonne „Anmerkung" auszusühren. 2. Ob genau diejenigen Zinsbeträge, welche Mit Berücksichtigung der etwa eingetretenen Zins-stcigcrungen oder Zinsermä'stignngen, für jedes der vier Quartale — von Michaeli 1871 bishin 1872 ^- bedungen wurden, und welche den Maßstab zur Bemessung der Hauszinsstener für das Steuer ^erwaltungsjahr 1873 zu bilden haben, sowohl Nach ihren vierteljährigen Theilbeträgen als in Hren ganzjährigen Summen aufgenommen wurden, hierbei wird mit Beziehung auf die tztz 15 und 16 der erwähnten Belehrnng erinnert, daß nebst öen verabredeten baren Micthzinsbeträ'gcn auch alle bus Anlaß der Miethe sonst noch bedungenen Leibungen im Gelde, an Arbeit und Naturalien, an steuern und Reparatursbeiträgen u. dgl. in An-'chlag zu bringen und einzubekcnnen sind; daß die ^on den Hauseigenthümern selbst benutzten oder an Anverwandte, Hausverwalter, Hausmeister, sonstige Angehörige oder Dicnstlcutc überlassenen Wohnungen — um sonst einzutretenden amtlichen Zinswerthserhebungen, wie solche in den Borjahren gegen mehrere Hausbesitzer bereits durchgeführt wurden, zu begegnen — mit den Miethzinsen der übrigen Wohnungen desselben oder der nachbarlichen Häuser in billiges Ebenmaß zu setzen, also mit jenen Zinsbeträgen cinzubckcnnen sind, welche für dieselben von fremden Parteien, abgc-schcn von allen Ncbcnrücksichten, erzielt werden könnten, beziehungsweise früher wirtlich erzielt ^wurdcu; endlich, daß von Seite der Hausbesitzer oder deren Bevollmächtigten nach der Bestimmung des tz 30 der Belehrung der gestattete 15pcrcen-tigc Abschlag weder von den Zinsungen der in eigener Benützung stehenden, noch von jenen der vermicthctcn Wohnungen stillschweigend veranlaßt werden darf, weil dies Sache der ZiuserhcbungS' bchörde zu bleiben hat. ' 3. Ob die eingestellten Zinsbeträge, wie fol-ches die tztz 21, 22, 23 der Belehrung vorzeich-nen, je nach Bestand und Dauer der Miethe bezüglich ihrer Richtigkeit von fämmtlichcn Wohn-Parteien eigenhändig bestätiget, oder bei des Schreibens unkundigen Miethparteicn durch einen Na-mcnsschreiber als Zeugen unterfertigt seien, wobei die Miethpartcien zugleich aufmerksam gemacht werden, daß im Aalle der Bestätigung einer unrichtigen Hinsangabe auch sie einer verhältnißmaßigen Bestra fung unterliegen. Zu diesem Punkte werden die Herren Haus-eigcnthümer mit Hinweisung auf das kaiserl. Pa-teut vom 111. September 1857, womit die österreichische Währung als der alleinige gesetzliche Münz und vicchnungofuß angeordnet windc^aus merksam gemacht, daß in den Zinsertrags - Bekenntnissen die Micthzinse in österr. Währung einzustellen kommen. 4. Ob auch richtig alle unbewohnten nnd unbenutzt stehenden Hausbestandthcilc nach Bor-schrift der HH 25 und 26 der Belehrung mit den angemessenen Zinswcrthsbcträgcn angesetzt seien, weil für den Fall des Unbcnütztscins der selben über eingebrachte besondere Anzeigen der Anspruch auf vcrhä'ltnißmäßigc Abschreibung der vorgeschriebenen, beziehungsweise Nückcrsatz der bereits eingezahlten Zinssteucrgebühr erwächst. Hierbei wird bemerkt, daß Woh nnngsleerstehnngs Anzeigen stets in nerhalb l^ Tagen, vom Tage 5er Wvhttungöraulnnng all gerechnet, uud ebenso im Falle der Wiedervermie thnng leer gestandener llbicarivnen die diessälligeu Anzeigen anher zu überreichen sind und daß bei fortdauerndem verstehen die Anzeigen hierüber zur (Heorgi und Michaeli Uebersiedluugszeit wiederholt werden müssen. Das unterbliebene Einbekenntnis eines aus der Bcrmicthung von Hausbestandtheilcn bezogenen Zinses ist auch dann eine als Zinsverheimlichung strafbare Unrichtigkeit, wenn diese vermicthctcn Hausbcstandtheile für sich allein oder mit anderen vereint, als in der eigenen Benützung des Haus cigmthümers angegeben und als solche ohne Ansatz eines Zinswerthes gelassen werden. Auch müssen zufolge des hohen Gubernial Intimates vom 24. Juli 1840, Z. 18.051, in die Hauszins Bekenntnisse die Fcuerlösch-Ncqnisitcn-Depositorien und die Fleischbänke cinbczogcn werden, weil für die genannten Ubicationen, wenn sie gleich keinen reelen Zinsertrag abwerfen, doch im Wege der Purification ein angemessenes Zins-, erträ'gniß ermittelt werden kann. Am Schlüsse jedes Zinsertrags) Der St. Peter Vorstadt der 6. Juli 1872 sin dieHäusrr (5, Nr. I visual. lit. D. e) Der Kapuziner Vorstadt dll «. Juli 1^72 fill' t i^ Häuser (5 -Ni. 1 bis im:I. !><.. U. <2) Der (Hradisclia Vorstadt d.l- N. Juli 1U72 für di: Häuscr (5.-M. 1 bis inci. M. 0. «) Der Polana-Vorstadt der 10. Juli 1^72 sin dic Hülise, ^.-Ni. I l'is i»^. I,<. I>. l) Der Harlstadter Vorstadt der 1 l.I„li 1X72 silr dic Häuser (5..Nr. 1 dis mol. M. <^. A> der Vorstadt Hiihnerdorf der 12. Il»li 1«72 filr dic Häuscr (5 -Ns. 1 bis uioi. lit,. ^. «,) Der Vorstadt Krakau dcr 13. IliÜ l^72 für dic Häiis., (5. Nr. 1 d>^ iü0l. lit.. (.'. l) Der Vorstadt Tirnau der I5x Juli 1872 sür dic Hiuiscr C.-N,-. 1 bis j«<:1. ji<. k. »^1 Für den Karolinenstrnnd d(r 10. Juli 1872 für die Hiiusci (>.-Nr. 1 l)ie i,!0i. 7j. Einfache Erklärungen, daß sich der Stand der Methzinsc seit dem vorigen Jahre nicht ge ändert habe, werden nicht angenommen. Wer die angegebenen Fristen zur Ueberrei chung der Dansbeschreibungen und der Zinser tragS-Vclcnntnissc nicht zuhält, verfällt in die mit H 20 der Belehrung für die Hauscigcnthümer vorgeschriebene Behandlung. Laibach, am 15. Juni 1872. K k. Stcllcr-Local-Commiliwn. 1008 (216-2) Nr. 499. Hilfsämter-Dimtions-Adjunc-tenstelle. Bei diesem k. k. Landesgerichte ist die Hilfs-ämter-Directionsadjunctenstelle mit den systemmäßigen Bezügen in Erledigung gekommen. Die Bewerber um diese Stelle haben ihre Gesuche im vorgeschriebenen Wege bis 30. Juni d. I. diesem Präsidium zukommen zu lassen. . Klagensurt, am 14. Juni 1872. Vom Präsidium des k. k. fandesgerichtes. (220-2) Edict. ^- "6- Bei dem k. k. Bezirksgerichte Guch'eld ist eine Kanzelistenstelle mit dem Gehalte von 500 si. und dem Vorrückungsrechte in die höhere Gehaltsstufe von 600 st. in Erledigung gekommen. Die Bewerber um diesen, oder im Falle eiucr Uebersetzung, um den hiedurch bei 'einem anderen Bezirksgerichte erledigten Posten haben ihre gehörig belegten Gesuche, in welchen sich auch über die volle Kenntnis der beiden Landessprachen auszuweisen ist, bis 3. Juli d. I. bei diesem Präsidium im vorschriftsmäßigen Wege anzubringen. Rudolfswerth, am 18. Juni 1872. K. k. Kreisgerichts-Priisidium. (222—1) Nr. 645. Kundmachung. lieber zu veräußernde Leinenhadern von Wäschesorien im Gewichte von !