kmblllher NcchMatt. Jttljdlt: 1. Gesetz über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und Frauenspersonen H'betm Bergbau. — JI. Absolutio generalis Tertiariorum Fraucisc. — III. ActaSelecta. •*»' — IV. Decretum Congr. lndulg. — V. Verehelichungsverbot für die IV. Altersklasse. — VI. Zollfreier Bezug von Cultusgegenständen aus dem Auslande. — VII. Eheconsens in Tirol und Vorarlberg. — VIII. Kirchenstühle. — IX. Priester - Krankenunterstützungs-Verein zu Görz und Meran. — X. Einfluß des Patrons auf die Besetzung der niederen Kirchenoienste. — XI. Firmungsordnung. — XII. Concurs - Verlautbarung. — XIII. Chronik der Diöcese. I. Gesetz vom 21. Juni 1884, §. 115, über die Beschäftigung von .jugendlichen Arbeitern nnd Frauenspersonen, dann über die tägliche Arbeitsdauer nnd die Sonntagsruhe beim Bergbau. Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichs-rathes finde Ich anzuordnen, wie folgt: §. 1. Beim Bergbau dürfen Kinder unter 14 Jahren als Arbeiter nicht verwendet werden. Ausnahmsweise dürfen Kinder zwischen dem vollendeten 12. und 14. Lebensjahre für leichte Arbeiten über Tags, unbeschadet ihrer Schulpflicht, über Ansuchen ihrer Eltern oder Vormünder mit besonderer Bewilligung der Bergbehörde verwendet werden. Frauen und Mädchen jeden Alters dürfen nur über Tags, Wöchnerinnen erst sechs Wochen nach ihrer Niederkunft und nur auf Grund ärztlicher Constatirnng ihrer Arbeitsfähigkeit schon vier Wochen nach ihrer Niederkunft, zur Arbeit verwendet werden. §• 2. Personen männlichen Geschlechtes, welche das 16., und Frauenspersonen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, dürfen beim Bergbau nur in einer Weise beschäftigt werden, welche ihrer körperlichen Entwickelung nicht nachtheilig ist. §. 3. Die Schichtdauer darf 12 Stunden und die tägliche wirkliche Arbeitszeit während derselben 10 Stunden nicht übersteigen. Der Beginn der Schicht wird nach der Zeit der Einfahrt, ihre Beendigung nach der Zeit der vollendeten Ausfahrt berechnet. Ausnahmen hievon kann der Ackerbauminister für hochgelegene Bergbaue der Alpenländer mit der Maßgabe bewilligen, daß die Zahl von sechzig wirklichen Arbeitsstunden in der Woche nicht überschritten werden darf. Die Berghauptmannschaft ist ermächtigt, im Falle außerordentlicher Ereignisse oder zeitweiligen dringenden Bedarfes nach Zahl und Dauer beschränkte Ueberschichten zu gestatten. §• 4. An Sonntagen haben die Arbeiten bei dem Bergwerksbetriebe zu ruhen. Ausgenommen sind nur diejenigen Arbeiten, welche ihrer Natur nach keine Unterbrechung erleiden dürfen, oder welche nur zu einer Zeit, wo der Betrieb ruht, vorgenommen werden können, z. B. die Wasserhaltung, Wetterführung, der Betrieb der Schmelz-, Röst- und Eoaksöfeu, die Grubenwache und die Arbeiten im schwimmenden Gebirge, weiter die Grubenfänberungs-, sowie Jnstandhaltungsarbeiten ober und unter Tags, dann der Betrieb der Salzsudhütten nebst den damit zusammenhängenden Arbeiten, endlich mit Zustimmung der Bergbehörde auch unaufschiebbare Verladungsarbeiten. Die Sonntagsruhe hat spätestens Sonntag sechs Uhr Früh und zwar für die gesammte Mannschaft gleichzeitig zu beginnen und volle 24 Stunden von ihrem Beginne an zu dauern. §. 5. In Fällen dringender Gefahr für die Sicherheit des Lebens, der Gesundheit und des Eigenthums finden die Bestimmungen der §§. 3 und 4 feine Anwendung. §. 6. Die Beobachtung dieser Vorschriften ist durch die Bergbehörden zu überwachen. Die Uebertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes werden mit einer Geldstrafe bis zu 200 Gulden geahndet. §• 7. Die Verwendung von Frauen und Mädchen zu Arbeiten in der Grube kann von der Bergbehörde während der ersten fünf Jahre der Wirksamkeit dieses Gesetzes in solchen Fällen gestattet werden, wo eine derartige Verwendung bisher gebräuchlich war. §. 8. Dieses Gesetz tritt drei Monate nach der Kundmachung im Reichsgesetzblatte in Wirksamkeit. Die Minister des Ackerbaues und des Innern sind mit seiner Durchführung betraut. II. Absolutio generalis Tertiariorum franciscalium. Cum omnes Sacerdotes ab Ordinario ad ex-cipiendas cbristifidelium Confessiones adprobati fa-cultate polleant Sodalibus franciscalibus Tertii Ordinis Absolutionem vel Benedictionem cum ple-naria indulgentia impertiendi, opportunum videtur formulam, qua uti debeant, hic exponere. Confessione ergo audita, nec non sacrattientali absolutione de more impertita, Sacerdos ita dielt: Dominus Noster lesus Christus, qui beato Petro Apostolo dedit potestatem ligandi atque solvendi, ille te absolvat ab omni vinculo delictorum, ut habeas vitam aeternam, et vivas in saecula saeculorum. Amen. Per sacratissimam Passionem et Mortem Domini JS/ostri Iesu Christi; precibus et meritis beatissimae semper Virginis Mariae, beatorum Apostolorum Petri et Pauli, beati Patris Nostri Francisci, et omnium Sanctorum, auctoritate a Summis Pontificibus mihi concessa, plenariam Indulgentiam omnium peccatorum tuorum tibi impertior. In nomine Patris, et Filii et Spiritus Sancti. Amen. Dum confessarius tali modo Benedictionem cum indulgentia impertitur poenitens poterit Confiteor recitare, vel actum doloris elicere. Quodsi circumstantiae non sinunt, ut praedicta formula integre adhibeatur, Sacerdos, omissis Omnibus, ita dicere poterit: Auctoritate a Summis Pontificibus mihi concessa plenariam omnium peccatorum tuorum Indulgentiam tibi impertior. In nomine Patris, et Filii 4* et Spiritus Sancti. Amen. Novies autem in anno hac Absolutione Tertiarii 8. Francisci frui possunt, h. e: 1. Die natali D. N. I. Cb.; 2. die Paschatis Resurrectionis; 3. die solemni Pentecostes; 4. in festo Ss. Cordis Iesu; 5. Inimac. Concept. B. M. V.; 6. 8. Iosephi Sponsi ejus; 7. Impres. Stigmat. 8. Franc., 17. Septemb.; 8. 8. Ludov. regis Gail., 25. Augusti; 9. 8. Elisabeth Hung., 19. Novembr. Ita in novissima Constitutione pontificia de die 30. Maji 1883. (Cf. „Curiamu de anno 1883, pag. 120). III. ACTA SELECTA Ss. Congregationum romanarum. (Exeerpta ex fase. 5. Vol. XVII. „Acta Sanctae. Sedis“.) Ex. 8. Congregatione de Prop. Eide. Beatissime Pater. Fr. P. Hyacinthus Durachio, Rescriptum quo omnes receptiones ad so- Provinciae Capuccinorum Pensilvanicae Moderator, dalitatem vel unionem scapularis cuiuscumque, in- ad pedes Sanctitatis Vestrae humillime provolutus, validae ex aliquo defectu, benigne sanantur. quum sae peinvalide fiant receptiones ad scapularia, prout satis experientiä et ex decreto s. C. Indulg. diei 18. Sept. 1862, constare videtur, humillime supplicat, ut Sanctitas Yestra omnes receptiones invalidas ad Sodalitatem vel unionem Scapularis cuiuscumque, bonä tarnen fide peractas, sanare di-gnetur. Ex audientia SSmi die 20. Iulii 1884, SSmus Dominus Noster Leo Providentia PP. XIII, refe- rente me infrascripto s. Congregationis de Propaganda Fide Secretario, benigne concedere dignatus est, ut adscripti cum aliquo defectu, ut in precibus, ab hine indulgentias singulis Scapularibus proprias lucrari valeant. Datum Eomae ex aedibus dictae Congregationis, die et anno praedictis. Pro R. P. D. Secretario ANTONIUS AGLIARDI off. IV. Decretum S. Congreg. Indulgentiarum. Petrus Bugarini, sacerdos romanus ad pedes Sanctitatis Vestrae humiliter provolutus enixe rogat, ut sacerdotibus et in sacris constitutis devote reci-tantibus sequentem orationem: Jesu dilectissime, qui ex singulari benevolentia me, prae millenis hominibus, ad tui sequelam et eximiam sacerdotii dignitatem vocasti, largire mihi, precor, opem tuam divinam ad, officia mea rite obeunda. Oro Te, Domine Jesu, ut resuscites hodie et semper in me gratiam tuam, quae fuit in me per im-positionem manuum Episcopalium. 0 potentissime animarum Medice, sana me taliter, ne revolvar in vitia, et cuncta peccata fugiam: Tibique usque ad mortem itaplacerepossim. Amen., Indulgentiam tercentum dierum benigne concedere dignetur, nec non eisdem indulgentiam dierum centum, qui devote recitaverint iaculatoriam precem, uti sequitur: Bone Jesu, rogo Te per dilectionem, qua diligis Matrem tuam: et sicut vere Eam diligis, et diligi vis, ita mihi des ut vere 'Eam diligam. SS.mus D. N. Leo Papa XIII omnibus de quibus in precibus, qui corde saltem contrito ac devote praedictas preces recitaverint, petitas Indulgentias, semel in die lucrandas, benigne concessit. Praesente in perpetuo valituro, absque ulla Brevis expeditione. Contrariis quibuscumque non obstantibus. Datum Romae ex Secretaria eiusdem sacrae Congregationis die 14. Augusti 1884. L. CARD. BONAPARTE pro praefecto. FRANCISCUS DELLA VOLPE Secretarius. V. Kundmachung der k. k. Landesregierung in Kram vom 5. Februar 1885 Z. 1332, betreffend die Beibehaltung der IV. Attersklaffe in Kraut bei der regelmäßigen Stellung im Jahre 1885. Laut Erlasses vom 28. Jänner d. I-, Z. 1505, fand Dies wird mit dem Beifügen zur allgemeinen Kenntniß das hohe k. k. Ministerium für Landesvertheidigung im gebracht, daß nach §. 44 des obbezogenen Gesetzes bis auf Einvernehmen mit dem k. k. Reichs - Kriegs - Ministerium Weiteres auch für die IV. Altersklasse das Verehelichungsauf Grund des Gesetzes vom 2. Oktober 1882, R. G. Bl. verbot zu gelten hat. Nr. 153, anzuordnen, daß in Kram die IV. Altersklasse zur Stellung im Jahre 1885 beizubehalten ist. VI. Ueber die zollfreie Behandlung von aus dem Auslände bezogenen Cultusgegenständen. Das Gesetz vom 25. Mai 1882, betreffend den allgemeinen Zolltarif des österr.-ung. Zollgebietes (R. G. Bl. Nr. 47), enthält wörtlich Folgendes: Artikel XII. „Beim Vorhandensein rücksichtswürdiger, durch Zeugnisse unzweifelhaft nachgewiesener Umstände, kann von den leitenden Finanzbehörden der Bezug folgender Gegenstände zollfrei oder gegen ermäßigten Eingangszoll bewilligt werden: 1. Der zum Cultus für arme Kirchen und Gotteshäuser der verschiedenen Religionen bestimmten Gegenstände, dann der Materialien zum Baue oder zur Herstellung solcher Kirchen und Gotteshäuser." .... VII. Erfordernis; des Eheconfenles in Lirol und Vorarlberg. Laut eines an das hohe k. k. Ministerium des Innern erstatteten Berichtes des k. k. Hofrathes in Trient hat ein Pfarrer in Böhmen einen nach Tirol zuständigen Taglöhner getraut, ohne daß von Seite dieses zugleich der politische Ehekonsens beigebracht worden wäre. Da nach dem für Tirol und Vorarlberg noch gegenwärtig in Kraft stehenden Hofdekrete vom 12. Mai 1820 unansässige Personen aus der Klasse der Dienstboten, Gesellen und Tagwerker oder sogenannte Inwohner, welche sich verehelichen wollen, eines Zeugnisses der politischen Obrigkeit bedürfen, daß gegen ihre Verehelichung kein politisches Hinderniß obwalte und die Obrigkeit befugt ist, die Verehelichungs-Bewilligung solcher Personen zu ver- weigern, welche an einer Armenversorgung Theil nehmen, dem Bettel ergeben sind, oder ein unstetes erwerbloses Leben führen, wird das hochwürdige bischöfliche Consistorium dienstfreundlichst eingeladen, die unterstehenden Trauungs-Organe auf die erwähnte Vorschrift, beziehungsweise den Bestand dieses die persönliche Fähigkeit des Ehewcrbers einschränkenden Eheverbotes aufmerksam machen und dieselben anweisen zu wollen, eine Trauung von Angehörigen Tirols und Vorarlbergs, die in die bezeichnten Kategorien fallen, erst dann vorzunehmen, wenn diese Ehewerber den von der Heimatsbehörde ansgefertigten Ehekonsens, eventuell eine Bestätigung dieser Behörde beibringen, daß sie eines solchen Konsenses nicht bedürfen. VIII. Ausfpruch des k. k. Reichsgerichtes ddo. 27. Jänner 1877 in Betreff der Kirchenstühle. „Es kann zwar nicht in Abrede gestellt werden, daß im Allgemeinen die Bestinimung darüber, ob in irgend einer Kirche einzelnen Parochianen besondere Kirchcnstühle zu ihrem ausschließlichen Gebrauche zugewiesen werden mögen und sollen, als eine innere kirchliche Angelegenheit im Sinne des Art. 15 des Staatsgrundgesetzes vom 21. December 1867, R. G. Bl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und des §. 14 des die äußeren Rechtsverhältnisse der katholischen Kirche regelnden Gesetzes vom 7. Mai 1874, R. G. Bl. Nr. 50, grundsätzlich der kirchlichen Amtsgewalt zukommt und daß in diesem Betreff die staatliche Gewalt nach Maßgabe der §§. 28 und 60 des letzteren erwähnten Gesetzes nur insoferne eingreifen kann, als durch die Verfügung eines kirchlichen Oberen ein Staatsgesetz verletzt oder bei Ausrechthaltung derselben, Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung herbeigeführt werden würden. Ebenso zweifellos ist, daß die VertHeilung der Kirchen stühl e, da diese zur kirchlichen Einrichtung und hiernach gleich anderen kirchlichen Gegenständen zum Kirchenvermögen gehören, sowie alle übrigen Verwaltnngsmaß-regeln in Betreff derselben nach Maßgabe der §§. 41 und 42 des mehrerwähnten Gesetzes vom 7. Mai 1874 den Kirchenvorstehern und beziehungsweise dem Pfarr-vorsteher, der Pfarrgemeinde und dem Kirchenpatrone zukommen." IX. M der Mrchenpatron auf die Besetzung der niederen Kirchendienste Einfluß zu nehmen berechtigt erscheint, ilt nach den Verhältnissen des einzelnen Patronats, insbesondere nach einer kanonisch qualisicirten Dbservanz zu benrtheilen. — Der Kirchenpatron ist hiebei an die kirchlich vorgeschriebeimi Erfordernisse, nicht aber an das Einverständnis; mit der Kirchen- behörde über den einzelnen Besehungssall gebunden. Erkenntniß vom 21. November 1884, Z. 2323. Der !. f. V. G. Hof hat über die Beschwerde der Stadtgemeinde Budweis ca. Min. für Cultus und Unterricht, anläßlich der Entscheidung desselben vom 8. März 1884, Z. 31 BO, betreffend die Besetzung der Chorregentenstelle an der Kathedral- und Stadtpfarrkirche in Budweis, nach durchgeführter ö. m. Verhandlung und Anhörung des Adv. Dr. Wendelin Ritter v. Rziha, dann des k. k. Min.-Secr. Freiherrn Jacobi d'Ekholm, zu Recht erkannt: „Insoweit die angesochtene Entscheidung das Be setzungsrecht der Stadtgemeinde Budweis über die Bestimmung des Statthalterei-Erlasses vom 26. August 1859, Z. 39896, hinaus beschränkt, wird dieselbe nach §. 7 des Ges. vom 22. October 1875, R. G. B. Nr. 36 ex 1876, aufgehoben, im Uebrigen aber die Besch werde als unbegründet abgewies eit." Entschcidmlgsgriiiidc. Die Bezirkshauptmannschaft Budweis hat mit Deeret vom 8. Oct. 1883, Z. 21389 entschieden, daß das Budweiser Stadtverordneten - Collegium entweder zu der von ihm vorgenommenen Besetzung der Chorregentenstelle an der Kathedral-und Stadtpfarrkirche in Budweis die Anerkennung des bischöfl. Consistoriums zu erwirken, oder aber einen neuerlichen Concurs für diese Stelle auszuschreiben und hiebei genau nach den Bestimmungen des Statth. - Erlasses vom 26. August 1859, Z. 39898, vorzugehen habe. — Dieses Decret der Bezirkshauptmannschaft wurde auf Recurs des bischöfl. Consistoriums von der böhm. Statthaltern mit Erlaß vom 18. Nov. 1883, Z. 79218, unter ausdrücklicher Wiederholung des Tenors desselben aufrecht erhalten und auf weiteren Recurs des Consistoriums mit der angefochtenen Entscheidung — wie diese selbst erklärt — auch in der Ministerial - Instanz „bestätigt." Insoweit nun in dem Wortlaute der Min.-Entscheidung tatsächlich nur eine Bestätigung der unteren Entscheidungen gefunden werden könnte, wäre dieselbe jeder Anfechtung durch die Stadtgemeinde. Vertretung entrückt, da diese weder gegen die Entscheidung der ersten noch gegen jene der zweiten administrativen Instanz recurrirt hat. — Lediglich in Bestätigung der unteren Entscheidungen konnte aber das Ministerium nur aussprechen, daß vor der nach neuerlicher Coucursausschreibuug vorzunehmenden Besetzung der Chorregentenstelle seitens der Stadtvertretung die Wo hl Meinung des Consistoriums einzuholen sei. — Denn nach dem Wortlaute der Entscheidungen erster und zweiter Instanz war der Stadtvertretung, falls sich dieselbe zu der von ihr bereits vorgenommenen Besetzung der Chorregentenstelle nicht die Anerkennung des Consistoriums verschaffen wollte, nur aufgegeben, einen neuerlichen Concurs auszuschreiben uud bei der Neuwahl genau nach den Be-stimmuugeu des citirtcn Statth. - Erlasses vorzugehen. Dieser Statth. - Erlaß verpflichtet aber die Stadtvertretung wortdeutlich nur dazu: „in Hinkunft vor der Wahl des Chorregenten . . . uuter Vorlage der auf die Tüchtigkeit und Moralität der Kompetenten bezughabenden Zeugnisse die Wohlmeinung des . . . bischöfl. Consistoriums einzuholen." Das Ministerium ist nun aber, ungeachtet es angeblich auf die Bestätigung der unteren Entscheidungen erkannte, über dieselben hinausgegangen, indem es zuvörderst den Inhalt dieser Entscheidungen dahin bezeichnet?, daß ihnen zufolge „die Besetzung der Chorregentenstelle ... der Stadtgemeinde im Einvernehmen mit dem bischöfl. Const-storinm zustehe," und indem es weiters beifügte, daß es nach der Natur der in Frage stehenden Dienste „selbstverständlich" sei, „daß jene Candidaten, welche von dem Consistorium in feiner Aeußeruiig als zum Kirchendieuste nicht befähigt erklärt wurden, von der Gemeindevertretung bei der Verleihung der Stelle nicht weiter in Betracht gezogen werden dürfen." Während also nach den unteren Entscheidungen der Gemeindevertretung nur die Einholung der Wohlmeinung des Consistoriums auferlegt war, ist in dem ersten dieser Zusätze das auch als Einverständniß zu deutende „Einvernehmen" mit dem Konsistorium vorausgesetzt, in dem zweiten Zusatze aber ganz bestimmt erklärt: daß solche Kandidaten nicht berücksichtigt werden könnten, welche das Consistorium nicht für befähigt erkennt, womit thatfächlich das Einver-stäuimiß des Consistoriums zur Besetzung der Stelle insofern vvrgefchrieben erscheint, als Niemand diese Stelle erlangen kann, mit dessen Wahl das Consistorium nicht einverstanden ist. Insoweit nun die Beschwerde auch gegen die Verpflichtung der Stadtvertretung, vor Besetzung der Stelle unter Mittheilung der Zeugnisse die Wohlmeinung, das heißt, die Aeußerung des bischöfl. Corsistoriums einzuholen, gerichtet erscheint, hat der V. G. Hof dieselbe allerdings, und zwar schon deshalb für unbegründet erkannt, weil die beschwerdeführende Stadtvertretung gegen diesen, schon in den unteren Entscheidungen enthaltenen Ausspruch nicht recnrrirt hat, in dieser Beziehung also auch mit der Beschwerdeführung präjudicirt ist, dagegen erschien dem V. G. Hose die Beschwerde gegen die angesochtene Entscheidung in den über die Erkenntnisse der unteren Instanzen hinausgehenden Punkten gerechtfertigt und beziehungsweise diese Entscheidung gesetzlich nicht begründet. Denn die Frage, inwieweit der Kirchenpatron (als welcher hier die Stadtgemeinde-Vertretung zugegebenermaßen erscheint) auf die Besetzung der niederen Kirchendienste Einfluß zu nehmen berechtigt ist, kann nicht nach einer allgemeinen Regel, sonderen nur nach den Verhältnissen des einzelnen Patronats entschieden werden. Es ist weder, wie die Beschwerde annimmt, allgemeines oder particulär-österreichisches Kirchenrecht, daß der Patron stets auch die niederen Kirchendienste zu besetzen habe, noch läßt sich, wie die Gegenschrift des bischöflichen Eonsistoriums behauptet, eine allgemeine kanonische oder particulärrechtliche Vorschrift Nachweisen, wonach der Patron von jedem Einflüsse auf die Besetzung dieser Dienste, insbesondere der Ernennung der weltlichen Kirchenbediensteten, ausgeschlossen wäre. — Vielmehr kann nach der Meinung der bewährtesten Canonisten hinsichtlich dieser Frage nur der erwiesene Umfang des einzelnen Patronatsrechtes oder eine observanzmäßige Hebung maßgebend sein uud dies umsomehr, als wenn selbst das Amt des Kirchenvorstehers auf Präsentation verliehen wird, auch bei diesen niederen kirchlichen Diensten die Jngerenz eines dritten Präsentationsberechtigten der Natur der Dienste nicht widerstreiten kann, eine diesfalls bestehende Gewohnheit also immer „rationabilis“ sein wird, so daß es in solchen Fällen mir auf das zweite Erforderniß des kirchlichen Gewohnheitsrechtes: die priiscriptio legitima ankommen kann (cap. H. X. de consuet. 1, 4). Im vorliegenden Falle ist nun nachgewiesen, daß seit der Errichtung des Budweiser Bisthumes, also seit genau 100 Jahren, die Chorregentenstelle an der Kathedral-und Stadtpfarrkirche in Budweis stets durch den Kirchenpatron, nämlich die Stadtgemeinde-Vertretung besetzt worden ist, und daß hiezu das Eiuverständniß des bischöfl. Konsistoriums nicht gefordert wurde; es spricht also im vorliegenden Falle die Gewohnheit dafür, daß dieses Patronat auch die Besetzung dieses Kirchenpostens in sich begreife. Dabei ist allerdings festzuhalten, daß dieses Recht hinsichtlich der niederen Kirchenposten nur als ein kirchliches Besuguiß geübt werden kann, woraus aber nur zu folgern ist, daß derjenige, welchem das Recht zur Besetzung zusteht, nur solche Personen, welche die kirchliche Eignung für dieses Amt besitzen, zu berufen hat. — Diese Beschränkung ist aber von der in der Entscheidung ausgesprochenen, wonach jeder von dem Konsistorium für nicht befähigt erklärte Eandidat ohne Weiteres außer Betracht gelassen werden müßte, die Besetzung des Postens daher factifch nur im Einverständnisse mit dein Eonsistorium erfolgen könnte, nicht identisch, es mußte daher in dieser Beziehung die an-gefuchtene Entscheidung nach §. 7 des Ges. v. 22. Oet. 1875 aufgehoben werden. X. Jahresbericht des Priester - Krankenunterstühnngs - Vereines ju Göy und Meran. Der unter dem obersten Protectorate Sr. kaiserlichen Hoheit des Kronprinzen Rudolf und dem geistlichen Protectorate des hochwürdigsten Herrn Fürst-Erzbischofs von Görz stehende Priester - Krankennnterstützmigs - Verein von Görz und Meran veröffentlicht im Nachfolgende» einen kurzgedrängten Bericht über desfen Thätigkeit im Jahre 1884. In dem verflossenen Jahre sind dem genannten Vereine 7 Gründer, 82 lebenslängliche Mitglieder, 403 beitragende Mitglieder und 162 Wohlthäter neu beigetreten, davon 6 Gründer, 56 lebenslängliche, 305 beitragende Mitglieder und 132 Wohlthäter ans Oesterreich-Ungarn und 1 Gründer, 26 lebenslängliche, 98 beitragende Mitglieder und 30 Wohlthäter ans Deutschland. Der Verein zählte demnach am Schlüsse 1884: 185 Gründer, 686 lebenslängliche, 1034 beitragende Mitglieder und 151 Wohlthäter aus Oesterreich-Ungarn und 19 Gründer, 122 lebenslängliche, 376 beitragende Mitglieder und 131 Wohlthäter aus Deutschland. Das neue dem Zwecke vollkommen entsprechende Vereinshaus „Rudolsinuin" in Görz wurde am 13. Oktober 1884 von Sr. fürsterzbischöflichen Gnaden feierlich ein geweiht und wurden in dasselbe 17 kurbedürftige Priester ausgenommen und zwar je 2 ans der Erzdiöeese Lemberg, Olmütz und Königgrätz und je 1 aus den Diöcesen: Wien, Prag, Gran, Zips, Köln, Gnesen-Posen, Pasiau, Rottenburg, Gurk und 2 aus Russisch-Polen. Seit dem Bestehen des Vereines haben 83 Priester aus Oesterreich -Ungarn, 91 Priester aus Deutschland, 8 aus Rußland, 1 ans der Schweiz und 1 ans Amerika Aufnahme und Verpflegung gefunden. Außerdem hatten die Aufnahme zugesichert je ein Priester aus den Diöcesen: Breslau, Brünn, Ermland, Königgrätz, München, Osnabrück, Paderborn und Prag; konnten jedoch wegen eingetretener Hindernisse keinen Gebrauch davon machen. Für Meran, wo der Verein eine Villa um den Preis von 1600 fl. ö. W. gemiethet hatte, haben sich blos 3 Candidaten gemeldet, von denen einer inzwischen eine Privatanstellung daselbst erhielt, ein zweiter einen Höhenkurort aufsuchen mußte und der dritte in Görz Ausnahme gefunden hat. Die Gefammteinnahmen im vergangenen Jahre betrugen 53.327 fl. ö. W. (darunter für verkaufte Staatsobligationen 23.671 fl. ö. W.); die Gesammtauslagen dagegen 50.197 fl. ö. W. (darunter rund 40.000 fl. ö. W. für den Neubau und die Einrichtung des „Rndolfinums"); der Kassastand am 31. Dccember 1884 beträgt sonach 3130 fl. ö. W. im Baaren und 57.800 fl. ö. W. in Werthpapieren. Zum innigsten Danke fühlt sich der Vorstand verpflichtet den hochwürdigsten Ordinariaten von Augsburg, Breslau, Eichstätt, Ermland, Görz, München und Paderborn, dem hochwürdigsteil Benediktiner-Stifte Metten und dem hochwürdigen Kapuzinerconvente in Altötting, sowie allen jenen hochwürdigen Herren, die auch in diesem Jahre den Verein mit Meßstipendien unterstützt und so zu dessen steigendem Gedeihen wesentlich beigetragen haben. — Auch allen jenen Wohlthätern, welche in was immer für einer Weise dein Vereine zu Hilfe gekommen sind, sagen wir hiemit ein recht herzliches „Vergelts Gott", und bitten sie, demselben auch fernerhin ein freundliches Wohlwollen zu erhalten, dessen er umsomehr bedürfen wird, als nun auch der Bau eines eigenen Vereinshanses in Meran in Angriff genommen wurde, wodurch der größte Theil des Vereinsvermögens abforbirt werden wird. — Namentlich empfehlen wir den löblichen Paramenten-Vereinen und unseren hohen Gönnerinnen die Einrichtung unserer im Bau begriffenen Hauskapelle in Meran. Mit „vereinten Kräften" werden wir mit Gottes gnädiger Hilfe zum angestrebten Ziele gelangen. Im October oder November d. I. wird statutengemäß eine General-Versammlung des Vereines behufs Neuwahl des Vorstandes abgehalten werden, bei welcher die P. T. Mitglieder recht zahlreich erscheinen mögen. Schließlich mögen auch noch die Aufnahmsbedingungen hier Platz finden. 1. Die kompetenten müssen nach den neuesten Statuten mindestens 6 Monate lang dem Vereine angehören und falls ihnen die Aufnahme gewährt wird, lebenslängliche Mitglieder werden. 2. Die Gesuche müssen längstens bis Ende August eingebracht und mit einem Empfehlungsschreiben der kirchlichen Behörde über Würdigkeit und Dürftigkeit, sowie ein versiegeltes ärztliches Zeugniß beigelegt werden, welches die gegründete Hoffnung auf Wiedergenesung zu consta-tiren hat, da unser Vereinshaus kein Spital ist und daher Unheilbaren oder Schwerkranken keine Aufnahme gewähren kann. 3. Der zu leistende Beitrag für Frühstück, Mittag-und Abendessen beträgt sowohl für Görz als auch für Meran 1 fl. 20 kr. Für die Bedürftigsten wird der Vereins-Vorstand nach Maßgabe der Mittel eine weitere Ermäßigung des Verpflegsbeitrages eintreten lassen. Die Saison dauert heuer ausnahmsweise in Meran ebenso wie in Görz vom 15. October bis 15. Mai. In welch' bedeutendem Vortheile sich die Vereins-Theilnehmer vor anderen Eurgästen befinden, erhellt daraus, daß dieselben, — ohne noch verschiedenartige Unannehmlichkeiten in Privathäusern und Gasthöfen in Anschlag zu bringen, wobei in letzteren der Kostenbeitrag für die Verpflegung per Tag auf 2 fl. 50 kr. bis 4 fl. zu stehen kommt, — folgende Wohlthaten genießen: 1. können sie täglich in einer geheizten Hauskapelle celebriren; 2. werden sie von renoinmirten Aerzten unentgeltlich behandelt; 3. erhalten sie Nachlassung der Eurtaxe (ä Person 14 fl.) und 4. Ermäßigung der Fahrtaxe auf der österr. Elisabeth- und Nordwestbahn und Freikarten auf der österr. Südbahn. Wenn sich Nichtmitglieder oder vermögendere Priester um Aufnahme in eines der Vereinshäuser bewerben, müßten dieselben täglich um 50 kr. mehr entrichten, immerhin weniger, als sie sonst in Gasthöfen oder Privatpensionen zahlen würden. XI. Firmungsordnung für das Jahr 1885. Es wird hiemit von Seite des fb. Ordinariates vorläufig nettes Juni im Dekanate Badmannsdorf, nämlich in Grad, bekannt gemacht, daß Seine fürstbischöflicheu Gnaden das Bohinjska Bistriea, Kadoliea, Jeseniee und Kranjska Gora; Sacrament der heil. Firmung heuer um die Mitte des Mo- anfangs Juli in den Deeanaten Oberlaibach und Zirkniz, nämlich in Vrhnika, Logatec, Planina, Cirknica, Stari Smarjeta, Novo mesto, Mirna Pee, Toplice und Zuzem- Trg pri Lozu und Blöke, und in den ersten Tagen des berk zu spenden beabsichten. Die einzelnen Firmungstage Monates September in den Decanaten Treffen und Ru- für die genannten Pfarren werden später angegeben werden, dolfswerth, nämlich in Trebno, St. Ruprecht, Mokronog, XII. Concurs - Verlautbarung. Durch Beförderung ist an der hiesigen theologischen Lehranstalt die Lehrkanzel der Fundamentaltheologie und Dogmatik in Erledigung gekommen. Die Neubesetzung derselben wird auf Grund einer vorläufigen mündlichen und schriftlichen Concurs-Prüfung erfolgen. Zu diesem Ende wird aus der Fundamentaltheologie und Dogmatik die schriftliche Concurs - Prüfung am 28. Mai d. I. und die mündliche am darauffolgenden Tage abgehalten werden. Jene Diöcesan - Priester, welche auf die Erlangung dieser Lehrkanzel reflectiren, wollen ihre bezüglichen do-knmentirten Bittgesuche wenigstens acht Tage vor dem festgesetzten Concursprüfungs-Termine beim fb. Ordinariate überreichen. Die dem Domkapitel l. f. Stiftung in Laibach in» corporirte Pfarre Polhov Gradec, im Decanate Oberlaibach, ist durch Todfall in Erledigung gekommen, und wird dieselbe unterm 8. April 1885 zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche find an das hochwürdige Domkapitel in Laibach zu stilisiren. Die dem Patronate der Religionsfondsdomäne Sittich unterstehende Pfarre Bela Cerkev, im Decanate Rudolfswerth, ist durch Pensionirung in Erledigung gekommen, und wird dieselbe unterm 10. April d. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an die hohe k. k. Landesregierung für Kram in Laibach zu stilisiren. Ueberdies sind durch Beförderung die *wei dem Domkapitel l. f. Stiftung in Laibach incorporirten Pfarren: Blagovica, im Decanate Moräutsch und Dobovec, im Decanate Littai in Erledigung gekommen, von denen Blagovica unterm 14. April d. I., Dobovec aber unterm 24. April d. I. zur Bewerbung ausgeschrieben wird. Die Gesuche sind ebenfalls an das hochwürdige Domkapitel in Laibach zu richten. XIII. Chronik der Diöcese. Am 24. April d. I. erhielten die canonifche Investitur die drei Herren: Kiemen Anton auf die Pfarre St. Martin bei Kranj, Novak Johann auf die Pfarre Smlednik und Korbiö Anton auf die Pfarre Rovte. Dem Herrn Blasius Petric, Pfarrer in Blagovica, wurde die Pfarre Velesovo und dem Herrn Lorenz Bergant, Pfarrer in Dobovec, die Pfarre Logatec verliehen. Herr Josef Nakus, Ortscurat in Planina ob Wippach, wurde zum fürstbischöflichen geistlichen Rathe ernannt. Die beiden Herren: Schoss Michael, Pfarrer in Bela Cerkev und Brus Thomas, Ortscurat iit Besnica, wurden in den definitiven Ruhestand übernommen. Herr Josef Lesar, Doctor der Theologie, wurde als Pfarrcooperator in Visnja Gora, und Herr Matthäus Kljun, Defizientenpriester, als Pfarrcooperator in Zeleznike an gestellt. Vom flirstlnschöflichcn Ordinariate Laibach Uebersetzt wurden folgende Herren: Martin Maresiö, Pfarrcooperator in Visnja Gora, als solcher nach Sostro; Josef Moöilnikar, Pfarrcooperator in Senozeöe, als solcher nach Hrenovice; Josef Zalokar, Pfarrcooperator in Hre-novice, als solcher nach Senozeöe; Franz Rozman, Pfarrcooperator in Bohinjska Bistrica, als solcher nach St. Ruprecht; Matthäus Fercej, Pfarrcooperator in St. Ruprecht, als solcher nach Semiö; Josef Samide, Pfarrcooperator in Semiö, als solcher nach Rieg; Gregor Slibar, Pfarrcooperator zu St. Martin bei Kranj, als solcher nach MoSnje, und Johann Mazgon, Pfarrcooperator in Je-senice, als solcher nach Bohinjska Bistrica. Herr Jakob Pada, Pfarrer in Polhov Gradec, ist am 3. April d. I. gestorben, und wird derselbe dem Gebete des hochwürdigen Diöcesan-Elerus empfohlen. am 27. April 1885. Herausgeber und für die Redaction verantwortlich: Martin Pogaöar. — Druck von Klein & KovaL in Laibach.