AMTSBLATT DER BEHÖRDEN, ÄMTER UND GERICHTE DES LANDES KÄRNTEN Redaktion und Administration: Klogenfurt, Arnulfplatzl, Telephon 36-01, Klappe 451, Postsparkassen- Anzeigen werden entgegengenommen in der Administration in Klagenfurt und in allen Annonce n- konfo 189,606. Kärntner Landeshypothekenanslalt, Konto Nr.11349 expeditionen. Preise laut Anzeigentarif.Bezugsgebühren: jährl.S72.—, halbjähr!.S36,—monatl. S6.— 8. Jahrgang / Nummer 14 Freitag, den 4. April 1958 Einzelpreis S 1.50 Zehn Jahre KELAG Die Entwicklung der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten — KELAG bewältigte gigantisches Nachholprogramm und sichert durch Kraftwerksbauten die Stromversorgung des Landes Als die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellchaft 1948 durch das zweite Verstaatlichungsgesetz zur Kärntner Landesgesellschaft erhoben wurde, übernahm sie die anfangs schier unlösbare Aufgabe, dem Land Kärnten elektrische Energie als Voraussetzung zum Wiederaufbau der kriegszerstörten Wirtschaft in ausreichender Menge und Güte zu liefern. Alle erinnern sich an jene Tage der Netzzusammenbrüche und ihrer schweren Folgen. Mit Tatkraft und Ausdauer wurde damals ans Werk gegangen. Heute, zehn Jahre später, kann die KELAG auf Leistungen zurückblicken, die keine Vergleiche zu scheuen brauchen. Heute ist die Energieversorgung in Kärnten gesichert. Sitzung der Landesregierung Die Lage des Lavanttaler Kohlenbergbaues In der .Sitzung vom 1. April der Kärntner Landesregierung berichtete Landeshauptmann W e d e n i g über die wirtschaftliche Situation der Lavanttaler Kohlenbergbau Ges. m. b. H., deren Bestand für das Land Kärnten von größtem Interesse ist. Das Unternehmen, in dem zahlreiche Arbeitskräfte beschäftigt sind, bildet unter anderem als Kohlenversorgungsbasis des kalorischen Werkes der Österreichischen Draukraftvverke in Sankt Andrä einen bedeutenden Faktor der industriellen Entwicklung im Lande. Auf Grund des Berichtes wurde Landeshauptmann We-denig beauftragt, bei den zuständigen Organen der Bundesregierung sich dafür einzuset-zen, daß dem Betrieb größtmögliche Unterstützung und Förderung gewährt wird. — Auf Antrag des Landeshauptmannes wurde sodann beschlossen, in den beim österreichischen Rundfunk zu bildenden Programmbeirat Hofrat Julius Heinzel und Direktor Richard Pacher als Mitglieder zu entsenden. Als Ersatzmitglieder wurden LAbg. Dr. Hans Kerstnig und Dr. Wilhelm Gerlich namhaft gemacht. Die Landesregierung gab ferner den gemeinsam mit der Gewerkschaft der öffentlichen Bediensteten ausgearbeiteten Entwurf einer gegenüber dem Vertragsbedienstetengesetz verbesserten Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes für die in privatrechtlichem Dienstverhältnis zum Lande Kärnten stehenden Bediensteten des Entlohnungsschemas I ihre Zustimmung. Durch diese neue Regelung wird insbesondere die Möglichkeit einer Pro-visionierung geschaffen, das heißt, daß dem Vertragsbediensteten seitens des Landes Kärnten nach Erreichung des 65. Lebensjahres eine Provision in der Höhe der Differenz zwischen einem zu errechnenden fiktiven Ruhegenuß und der dem Vertragsbediensteten zustehenden Sozialrente gewährt werden kann. Eine weitere wesentliche Neuerung ist ein verstärkter Kündigungsschutz, falls im Einzelfall ein diesbezüglicher Beschluß der Landesregierung vorangeht. Auf Antrag des Landesrates i. V. W i e s e r beschloß die Landesregierung, den Gewährleistungszuschuß für Hebammen in gleicher Höhe wie im Vorjahr, mit 8400 Schilling, festzusetzen. Auf Antrag des Landesrates Sima wurden der Monatsvoranschlag des Landes für April 1958 mit Ausgaben in Höhe von 24,592.925 Schilling und der Monatsvoranschlag Bund für April 1958 mit Ausgaben von 26,634.000 Schilling zur Kenntnis genommen. Wie der Landesfinanzreferent in seinem Bericht ausführte, zeigt die Entwicklung der Einnahmen aus den gemeinschaftlichen Abgaben (Ertragsanteilen) für die ersten vier Monate des Jahres gegenüber den Voranschlagsansätzen des Bundesministeriums für Finanzen Mindereingänge in Höhe von 3,792.000 Schilling, gegenüber den Ansätzen des Landesvoranschlages Mindereingänge in Höhe von 938.667 Schilling. Auf Antrag des Landesrates Sima ■wurde schließlich die öffentliche Ausschreibung der Verpachtung des Konzerthausrestaurants in Klagenfurt ab 15. Mai beschlossen. Osterverkehr aut den Magdalensberg und aut den Pyramidenkogel Die Post- und Telegraphendirektion für Kärnten in Klagenfurt gibt bekannt, daß an den Osterfeiertagen der Omnibusverkehr zum Magdalensberg und Pyramidenkogel wie folgt aufrechterhalten wird: Ostersonntag: Klagenfurt ab 13.15 Uhr, Magdalensberg ab 17.10 Uhr. — Ostermontag: Klagenfurt ab 8.40 und 13.15 Uhr, Magdalensberg ab 12 und 17.10 Uhr. — Ostersonntag: Klagenfurt ab 13.20 Uhr, Pyramidenkogel ab 17.10 Uhr. — Ostermontag: Klagenfurt ab 8.30 und 13.20 Uhr, Byramidenkogel ab 11.35 und 17.10 Uhr. Bei ausgesprochenem Schlechtwetter können die Kurse jedoch entfallen. Auskünfte hierüber geteilt der Autobahnhof, Gabelsbergerstraße, ~dephon 44-66. Weite Gebiete Kärntens wurden der Elektrifizierung teilhaftig. Die von der Konjunktur begünstigte Wirtschaft erlebte einen beachtlichen Aufstieg; dies aber nur dank der klaglosen Energiebedarfsdeckung durch die KELAG, die zu einem entscheidenden Wirtschaftsfaktor Kärntens geworden ist. Die Elektrizitätsversorgung Kärntens Nach Fläche (9534 km2) und Bevölkerungszahl (475.000) steht Kärnten unter den Bundesländern an fünfter Stelle, nicht aber wirtschaftlich. Bei Versuchen, die Wirtschaft nachzuziehen und sie anderen Räumen der Republik anzugleichen, hatte man sich seit jeher mit der schwierigen Struktur des Alpenlandes und mit dem schwer deutbaren Kräftefeld all der in diesen Raum einstrahlenden Interessen auseinanderzusetzen. So ging manches Jahrzehnt verloren, in dem „Bilan d un monde pour un monde plus humain“ — Bilanz einer Welt für eine menschlichere Welt —- ist das Thema, ist das Programm der Brüsseler Weltausstellung. Es ist ein österreichisches Thema, ein österreichisches Programm, denn es dürfte wenige Nationen geben, deren politische und wirtschaftliche Willensbildung so oft von allgemein-menschlichen Voraussetzungen abhing. Aber nicht, was sie zur speziellen politischen oder wirtschaftlichen Entwicklung der Welt beigetragen haben sollen die an der Brüsseler Weltausstellung teilnehmenden Nationen der Welt vor Augen führen, zum ersten ist eine Weltausstellung durchaus nicht ein Forum, auf welchem nationale politische Propaganda oder übernationale wirtschaftliche Messe-Konkurrenzen zu vertreten wären, und zum zweiten ist durch die rein politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen wohl das äußerliche Geschichtsbild von heute entstanden, die Welt aber um nichts menschlicher geworden. Zu zeigen, was sie zur allgemeinen kulturellen und zivilisatorischen Entwicklung der Menschheit beigetragen haben, ist die Aufgabe der teilnehmenden Nationen und auch hier will es scheinen, daß Österreich durch Thema und Programm dieser Brüsseler Weltausstellung begünstigt worden ist. Der Beitrag Österreichs zur kulturellen und zivilisatorischen Entwicklung der Menscheit ist ja, wenn man alle aus diesem Lande gekommenen großen Ideen auf einen gemeinsamen Nenner bringen will, nichts anderes, als der stete, immer wieder erneuerte Versuch, die Welt menschlicher zu gestalten. Große Ideen aus Österreich sind wirklich groß und für die Menschheit so sehr von Vorteil, daß man mit Stolz vor aller Welt auf sie hinweisen kann. Eine vieltausendjährige kulturelle und eine vielhundertjährige politische Vergangenheit vereinigt die Völker beinahe ganz Europas und jenenTeil der amerikanischen Geschichte, der von der Krönung des Kaisers Karl V. bis zum Tode des Kaisers Max von Mexiko reicht. Österreichische Geschichte schließt Entdeckungen und Erfindungen auf allen Gebieten, räumt den bildenden Künsten, der Musik und der Literatur zeitweise beherrschende Stellung ein und eignet sich zu alledem ganz vorzüglich zu symbolischen Darstellungen. Die Ideen aus Österreich bilden, als von fortschrittlich denkenden und schnell zugreifenden Initiatoren der Unterbau einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung hätte gebildet werden können. Statt dessen blieb die Eigenart in Handel und Wandel gewerblich und kleinlndustriell. Vor der Jahrhundertwende brannten in einem Holzindustriewerk die ersten fünfzig Glühlampen Kärntens (1884), ein Bürger richtete in Spittal a. d. Drau die erste Kärntner öffentliche Stromversorgung ein (1892), es folgten Wolfsberg, Feldkirchen, Millstatt, Greifenburg und Friesach. Die Bleiberger Bergwerks-Union installierte Bogenlampen, sie schuf Österreich-Ungams erste elektrische Grubenbahn, sie baute 1895 ein — damals sehr großes — Kraftwerk von 700 PS im „Roten Graben“ und eine 12 km lange Leitung. Im Jahre 1900 zählte man in Kärnten fünf Industriekraftwerke und sechs kommunale Elektri- Ganzes genommen, eine Brücke zwischen den Menschen, den Künsten, den Völkern. Sie sind eine Brücke zwischen der Vergangenheit, der Gegenwart und der Zukunft. Österreich im Dienste der Menschheit — das muß im österreichischen Pavillon auf der Weltausstellung Brüssel 1958 gezeigt werden. Der Pavillon hat die Fonn einer Brücke. Er soll das Verbindende, das Element der Verständigung symbolisieren. Seine beiden Briik-kenpfeiler werden zwei Phänomenen des öffentlichen Lebens Raum geben: dem Fremdenverkehr und dem sozialen Fortschritt, in Form eines Reisebüros, dem eine wirtschaftliche Auskunftsstelle und ein Filmstudio an-geliedert sind, und eines Kindergartens, der den Kindern aller Besucher der Weltausstellung offenstehen wird. Der Raum zwischen den beiden Brückenpfeilern wird dazu dienen, in teils stilisierter, teils symbolischer Form all das darzustellen, was dem Besucher Österreichs vor allem ins Auge fällt: die Landschaft, die Industrie und die Schätze der Natur. Und auch eine moderne Plastik wird in diesem Raum zu sehen sein: sie soll zeigen, daß Österreich auch in diesem Jahrhundert der angewandten Forschung und des geistigen Fortschritts zum materiellem Nutzen auf die Werte der reinen Kunst und Literatur nicht verzichtet. Auf der Brüsseler Weltausstellung, die vom 17. April bis 19. Oktober abgehalten wird, erwartet man 35 Millionen Besucher aus allen Teilen der Erde. 50 Nationen in HO Pavillons werden repräsentatives nationales Leben zur Schau stellen und aus der Ausstellungsstadt wird das 100 m hohe Atomium als Symbol ragen, das die Form der elementaren Zelle eines Metallkristalls in 150 milhardenfacher Vergrößerung darstellt. Diese Darlegungen wurden am 1. April im Rahmen einer Pressekonferenz unter dem Vorsitz des Kurators KR Jermendy vor Mitarbeitern der Geschäftsstelle des österreichischen Regierungskommissärs für die Vorbereitungen der Weltausstellung in Brüssel gemacht, und zwar von Dr. Otto Oberdörfer und dem Pressekonsulenten Peter Weiser, Wien, die auch eine der vielen Hosdessen (Gastgeberin) mitgebracht haben, die im österreichischen Pavillon die Gäste empfangen und betreuen werden. zitätswerke. Es fehlten aber noch Klagenfurt, Villach und St. Veit. Erst 1902, 1911 bzw. 1912 wude mit dem Bau ihrer Elektrizitätswerke begonnen. Bis zum Ende des ersten Weltkrieges gab es eine bescheidene Entwicklung. Das Jahr 1918 schnitt unser heutiges Österreich von den reichen Kohlenvorkommen der früheren Monarchie ab und gab damit zwangsweise den Anstoß zum erstmaligen Ausbau größerer Wasserkraftwerke in den Alpenländern. In Kärnten gründete man schließlich unter absoluter Aktienmajorität der Stadt Klagenfurt die „Kärntner Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft“ (KÄWAG) und stellte ihr die eingeschränkte Aufgabe, die bei den schon bestehenden Kärntner Elektrizitätswerken in den Niederwasserperioden auf tretenden Lieferschwierigkeiten durch Beistellung von Zusatzoder Spitzenenergie und durch Zusammenfassung im Wege eines Verbundnetzes zu beseitigen. Von 1945 bis zur Neuorganisation Praktisch bestanden die Anlagen der KELAG bis 1945 nur aus zwei Wasserkraftwerken, dem Forstsee-Kraftwerk und dem käuflich erworbenen Kraftwerk Lieserbrücke, aus einem 110-kV-Umspannwerk und aus einem kleinen Verbundnetz, das die erwähnten 30 kleineren und mittleren Kraftwerke verschiedenster Eigentümer verband. 1946 kam als zweiter 110-kV-Speisepunkt noch das provisorische Umspannwerk Landskron bei Villach hinzu. Daß die Spannung von 110 kV nunmehr in die geographische Mitte Kärntens vorgezogen wurde, hatte bloß lokale, aber wenig Femwir-kung, denn dem KELAG-Netz der nächst niedrigen Spanungsstufe — 20 kV — mangelte eine entsprechende Ausdehnung und Förderfähigkeit. Es durchzog nur einige Teilgebiete Mittel- und Unterkämtens sowie den Drautal-Abschnitt Villach—Spittal, während Kärntens übriger, viel größerer Raum, insbesondere das wichtige System der langgestreckten Täler (Lesachtal, Gailtal, Gurktal, Mölltal, oberes Drau-tal), ohne Beziehung zum Landesnetz und damit auf bloß stellenweise vorhandene Kleinstwerke angewiesen war, teilweise überhaupt keine Versorgungsanlagen besaß. Sinn und Wirkung des zweiten Verstaatlichungsgesetzes Vom 1. März 1948 an, also dem Zeitpunkt, in dem aus der KELAG ein völlig neues Unternehmen wurde und frühere Hindernisse bei-seitgeräumt waren, wurde die Elektrifizierung des Landes Kärnten nach mehr als zwei versäumten Jahrzehnten dynamisch und systematisch, in geradezu frappanter Sprunghaftigkeit, ausgebaut. Zählte die „alte“ KELAG am 31. Dezember 1947 nur 3883 Abnehmer, so waren es ein Jahr später 30.738, und mit Ende 1957 erreichte die Abnehmerschaft die Zahl 86.669. Nur bescheidensten Ansprüchen konnten vor dem Zustandekommen des Organisationsgesetzes der Elektrizitätswirtschaft die 147 mittleren, kleinen und kleinsten Unternehmungen genügen, die Kärnten damals mit elektrischer Energie versorgten. Bis zu diesem Zeitpunkt verfügte die „alte“ KELAG über ein Speicherkraftwerk (Forstsee) und ein kleines Laufwerk. Am 1. März 1948 gelangten 6 Laufkraftwerke in den Besitz der KELAG. von denen das bedeutendste das 1911 von der Stadt Villach großzügig erbaute Gailkraftwerk Schütt mit einer Höchstleistung von 5,4 MW ist. Ebenfalls von der Stadt Villach übernahm die Landesgesellschaft das 1925 errichtete Kraftwerk Arriach, das einen Wasser-sdhloß-KIeinspeicher besitzt und dessen Leistung im Jahre 1953 durch einen zweiten Maschinensatz auf 2,1 MW gesteigert wurde. Die Stadt Wolfsberg übergab ihr Fraßwerk mit 2,1 MW; von St. Veit a. d. Glan und Feldkirchen übernahm die KELAG je 2 Laufwerke mit insgesamt rund 2000 kW. Durch freie Übereinkommen wurden der KELAG in den folgenden Jahren weitere zehn kleine Lauf- Österreich auf der Weltausstellung Bilanz des an Entdeckungen reichsten halben Jahrhunderts - Die Vorbereitungen Österreichs für die Brüsseler Weltaustellung 1958 kraftwerke einverleibt. Unter ihnen befindet sich am Graabach in Steinfeld im Drautal das älteste Kavemenkraftwerk Österreichs. Die Leistung dieser Werke reichte für eine imbeengte Energieversorgung Kärntens jedoch nie aus. Das zwang die Landesgesellschaft sehr bald, an den Bau weiterer Kraftwerke zu denken. Anfänglich befaßte sie sich mit der Projektierung des Kraftwerkes Reißeek, das aber im Zusammenhang mit dem Organisationsgesetz im ersten Baustadium an die österreichische Draukraftwerke-AG abgegeben wurde. Im Winter 1950/51 begannen die Arbeiten am Kraftwerk Kamering; das Werk konnte am 10. Oktober 1952 mit einer Leistung von 9 Megawatt in Betrieb genommen werden. Die Höchstleistung der gesellschaftseigenen 19 Kraftwerke beträgt 26,7 Megawatt. Stark aufgeholt Im Vergleich zu anderen Bundesländern lag im Jahre 1948, dem Zeitpunkt der Gründung der Landesgesellschaft, die Elektrifizierung in der Kärntner Landwirtschaft noch sehr zurück. Eine im Jahre 1949 durchgeführte Aufnahme zeigt, daß viele Teile des Landes im Ausmaß von rund 1459 km2 mit 13.582 Anwesen ohne Stromversorgung waren. Um diesen, die wirtschaftliche Entwicklung hemmenden Zustand zu beseitigen, mußten zunächst die Voraussetzungen für die Durchführung der Restelektrifizierung, nämlich die Talschienen mit den erforderlichen Knotenpunkten und den zur Einspeisung notwendigen Umspannwerken, geschaffen werden. Für die Durchführung der Aufgabe reichten die Aufnahmen vom Jahre 1949 nicht aus. In gemeinsamer Arbeit mit den Bezirksbauernkammern hat die KELAG deshalb im Jahre 1955 systematisch alle dauernd bewohnten Anwesen erfaßt und deren Anschlußmöglichkeit an das Landesnetz untersucht. Nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl von Anwesen kann mit wirtschaftlich tragbaren Kosten nicht angeschlossen werden. Wie sich aus der Gesamtplanung ergibt, ist für die noch anschlußwürdigen Anwesen im Landesmittel mit einem Betrag von rund S 19.000.— je Anwesen zu rechnen. Dazu kommen die Aufwendungen für die Inneninstallationen und die Beschaffung der elektrischen Geräte. In dem abgelaufenen Dezennium wurde eine Reihe von Talschienen im Gailtal, Mölltal, Gitschtal, im oberen Lavanttal, Rosental, oberen Drautal, Wimitztal, im Gebiet von Völkermarkt und andernorts errichtet. Nachdem die notwendigen technischen Voraussetzungen geschaffen waren, hat auch die KELAG neben der Förderung durch Subventionen des Bundes und des Landes im Zusammenhang mit dem Elektrizitäts-Förderungsgesetz wesentlich zur Restelektrifizierung beigetragen. Von 1953 bis 1957 wurde das Tempo in der Restelektrifizierung, wie die Zahlen erweisen, stark gesteigert und etwa doppelt so viele Anlagen errichtet als in den fünf vorangegangenen Jahren. Der endgültige Abschluß der Restelektrifizierung in Kärnten erfordert noch die Errichtung von rund 400 Transformatorstationen, rund 450 km Hochspannungsleitungen, rund 1500 km Niederspannungsleitungen für rund 5000 Anwesen. Die rasch fortschreitende Elektrifizierung in Kärnten ist nicht zuletzt auch ein Verdienst des Beratungs- und Kundendienstes. Auf diesem Gebiet erblickt die KELAG ihre wichtigste Aufgabe darin, die Stromabnehmer vor allem in der zweckmäßigen Nutzung der elektrischen Energie zu beraten. Der Erfolg dieser Lavanttal erhält Ausbildungsstätte Bau der landwirtschaftlichen Fachschule in St. Andrä i. L. steht bevor Unter dem gemeinsamen Vorsitz von Lhstv. Ferlitsch und des Landesfinanzreferenten Landesrat Sima fand am 2. April eine abschließende Besprechung über den Neubau einer landwirtschaftlichen Fachschule in Sankt Andrä i. Lav. statt. Das von der Landesbaudirektion vorgelegte Projekt, das einen Kostenaufwand von 4,75 Millionen Schilling ohne Berücksichtigung der Einrichtung vorsieht, wurde genehmigt. Da für den Zweck im Landesvoranschlag für 1958 bereits Mittel eingesetzt sind (eine Million Schilling im ordentlichen Haushalt, 500.000 Schilling im Eventualbudget) und das Landesfinanzreferat auch für die Aufbringung der weiteren Mittel aus Rücklagen und Ersparungen Vorsorge getroffen hat, kann mit dem Bau demnächst begonnen werden. Voraussetzung ist, daß die Gemeinde St. Andrä durch die Errichtung der bereits geplanten Wasserversorgungsanlage für die Aufschließung sorgt. Bereits im nächsten Jahr soll die Schule fertig sein und ihre Funktion als landwirtschaftliche Bildungsstätte aufnehmen. In der Projektbesprechung dankte Lhstv. Ferlitsch dem Landesfinanzreferenten Lan-desrat Sima für die Bereitstellung der Mittel sowie für die vom Finanzreferat geleistete Vorarbeit, die zu einer rationellen Lösung geführt hat. Zugleich gab er der Befriedigung Ausdruck, daß das Projekt allen funktionellen Ansprüchen in zeitgemäßer Weise Rechnung trägt. Durch den Neubau soll, wie er erklärte, das Lavanttal ein Schmuckstück erhalten, der bäuerliche Nachwuchs soll hier nach modernsten Grundsätzen geschult werden. Das genehmigte Projekt (Planverfasser Dipl.-Ing. Wetschko, in Zusammenarbeit mit Baumeister Ing. Hoisl, dem die Bauleitung übertragen wird) sieht einen umbauten Raum von 9573 Kubikmeter auf einer Grundfläche von 933 Quadratmeter vor. Es zeigt zwei im Winkel zueinander stehende Baukörper, nämlich einen eingeschossigen Klassentrakt mit zwei Klassenzimmern und zwei Lehrmittelräumen sowie ein dreigeschossiges Intematsgebäude mit 18 Schlafräumen für insgesamt 74 Zöglinge, zwei Krankenzimmern, zwei Studiersälen, Diensträumen für Internatsleiter und Verwaltung, Schulwartwohnung, Speisesaal, Küche und Wirtschaftsräumen und weiteren Nebenräumen. Im Keller des Klassentrakts Aufklärungsarbeit sowie ihr wirtschaftlicher Nutzeffekt kommt den Abnehmern zugute und bringt der Landesgesellschaft zufriedene Kunden. Die Verwaltung Die Konzentration der zahlreichen, in ihrem Gefüge verschiedenartigen und auf die damaligen Gegebenheiten beschränkten mittleren und kleinen Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der KELAG erforderte eine vollständige Reorganisation der Verwaltung. Bis dahin konnten qualifizierte Kräfte in kleineren Arbeitsbereichen mehrere Aufgaben zugleich erfüllen. Die Umstellung auf das größere Volumen, d. h. die Stromversorgung des ganzen Bundeslandes hingegen, führte zu einer stärkeren Gliederung der Fachabteilungen, aber auch zu einer Spezialisierung derselben mit allen Vorteilen, die sich damit verbinden. Mit zunehmender Größe des Unternehmens befinden sich u. a. auch Lehrwerkstätten für die technisch-handwerkliche Ausbildung der Schüler. Der Entwurf erfüllt, wie festgestellt wurde, alle für die Erbauung einer zweiklas-sigen landwirtschaftlichen Schule gestellten Anforderungen. Der Speisesaal, der durch ein anschließendes Zimmer vergrößert werden kann, ist auch für größere Gemeinschaftsveranstaltungen geeignet. In der Fassade ist versucht worden, vom üblichen Schema einer allzu ländlichen Gestaltung abzugehen und damit dem Ortsbild einen ansprechenden neuzeitlichen Blickpunkt zu geben, ohne in eine unpassende Modernität zu verfallen. Das Projekt ist das Produkt einer gründlichen Planung nach Zweckmäßigkeits- und Wirtscliaft-lichkeitsgesichtspunkten. Gegenüber einem früheren Entwurf konnte, ohne Beeinträchtigung der Schul- und Internatsfunktion, nicht nur die Baukostensumme gesenkt, sondern auch die Bettenanzahl vermehrt werden. Mit der landwirtschaftlichen Fachschule St. Andrä wird im Lavanttal eine moderne landwirtschaftliche Lehranstalt errichtet, die auch eine Visitenkarte des Um des Kärnten sein soll. Gegenüber den vom Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer, ökonomierat Trauß-nig, vor einiger Zeit in einem Schreiben an die Abgeordneten des Kärntner Landtages aufgestellten Behauptungen, daß aus einer Stiftung des Gewerken Öfner aus dem Jahre 1910 für die Landesverwaltung die Verpflichtung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Schule erwachsen sei, darf in diesem Zusammenhang nochmals festgestellt werden, daß es sich bei der Stiftung — in Höhe von 135.000 Kronen — nicht um die Verpflichtung zur Errichtung einer Schule oder zum Ankauf eines Schulgutes handelte, sondern daß lediglich die Erträgnisse der Stiftung — in Höhe von jährlich 4600 Kronen — widmungsmäßig zur Erhaltung einer solchen Schule verwendet werden sollten. Durch die Inflation nach dem ersten Weltkrieg sind das Stiftungskapital und demnach natürlich auch die Erträgnisse in Nichts zerflossen. Nun hat die Landesverwaltung dennoch die Mittel und Wege gefunden, dem Lavanttal aus eigener Kraft die zur Ausbildung des bäuerlichen Nachwuchses nötige moderne Ausbildungs-stätte zu geben. hat sich natürlich auch der Personalstand vermehrt, doch konnten durch entsprechende Rationalisierungsmaßnahmen nicht unbeachtliche Erfolge erzielt werden. Zu Ende 1957 betrug der Personalstand der KELAG 1381 Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge. * Anläßlich des zehnjährigen Bestandes der KELAG gab ihr Vorstand am 1. April im Konzerthaus einen Empfang, an dem der Präsident des Kärntner Landtages, Sereinigg mit Mitgliedern des Hohen Hauses, Landeshaup-mann Wedenig, Lhstv. Ferlitsch, die Landesräte Sima, Seheiber, Ing. Truppe, Räder und in Vertretung des Lhstv. Kraßnig, Sekretär Wieser, Landesamtsdirektor Newole, ferner Vertreter der Wirtschaft, der Geldinstitute, der Gemeinden und des öffentlichen Lebens teil-nahmen. Zur Zehnjahrfeier gab die KELAG auch eine informative Festschrift heraus. Amtliche Personalnadirichten Verleihung des Titels „Oberschulrat“ Der Bundespräsident hat mit Entschließung vom 5. März 1958 den Schulräten und Haupt-sdiuldirektoren i. R. Andreas Dörfer (Waiern bei Feldkirchen), Emst Ertel (Sankt Veit a. d. Glan), Hermann Glaser (Ferlach), Adolf Hanke (Klagenfurt), Franz Häßler (Klagenfurt), Paula Lottersberger (Villach), Alois Oberbichler (Wolfsberg), Karl S e k o r a (Klagenfurt), Josef Wüst-n e r (Klagenfurt) und Thomas Zedrosser (Friesach) den Titel „Oberschulrat“ verliehen. Italienischer Orden für Landesamtsdirektor Newole Der Präsident der italienischen Republik hat dem Landes amtsdirektor der Kärntner Landesregierung, Karl Newole, den Orden „Stella della Solidarietä Italiana“ erster Klasse verliehen. Das Bundeskanzleramt hat Landesamtsdirektor Newole bereits die Bewilligung zur Annahme des Ordens erteilt. Mit der hohen Auszeichnung des „Sterns der italienischen Solidarität“, die durch den italienischen Konsul in Klagenfurt überreicht wurde, werden seitens des italienischen Staates die bedeutenden Verdienste gewürdigt, die sich Landesamtsdirektor Newole um den Kulturaustausch zwischen Kärnten und Friaul erworben hat. Der Kulturaustausch zwischen Kärnten und Friaul wurde bald nach dem Ende des Krieges auf Initiative des Landes Kärnten begründet. Er hat sich seither als wirksames Instrument des gegenseitigen Kennenlernens der Völker im Grenzraum erwiesen. Im Rahmen des Kulturaustausches sind zahlreiche Ausstellungen der Bildenden Kunst, Theatergastspiele, Konzerte und wissenschaftliche Vorträge in Klagenfurt und Udine veranstaltet worden. Auch für heuer ist ein reichhaltiges Programm vorgesehen. öffentliche Mittel für Entwässerungsbau Moosburg-Ort Wie Landesrat Ing. Truppe als zuständiger Referent der Kärntner Landesregierung mitteilt, hat das Bundesministerium für Land-und Forstwirtschaft iür die Entwässerungsanlage Moosburg-Ort einen Bundesbeitrag für 1958 in Höhe von 30.000 Schilling freigegeben. Die vom Land Kärnten für dasselbe Bauvorhaben heuer zur Verfügung gestellten Mittel betragen 40.000 Schilling. Insgesamt wurden damit für die Entwässerungsanlage Moosburg-Ort 173.000 Schilling an Bundesbeträgen und 162.000 Schilling an Landesbeträgen aufgebracht. 591.000 Schilling für Kleingewerbetreibende Der begutachtende Ausschuß für die Kleingewerbedarlehensaktion, der unter dem Vorsitz des Landesrates Räder tagte, genehmigte wiederum zugunsten von Kleingewerbetreibenden in Kärnten zinsbegünstigte Darlehen in der Gesamthöhe von 591.000 Schilling. Diese Kreditmittel finden vorwiegend in Kleinbetrieben des Handwerks zur Vornahme von maschinellen Investitionen sowie für Modernisierungsmaßnahmen im Gast- und Schankgewerbe Verwendung. Noch immer ist „fast alles relativ” Die seltsame Gewalt der Lorentzwurzel — Ein Raumfahrerparadoxom — Verallgemeinern schützt vor Pannen — Das schwere Licht — Beschwipste Astronauten Erinnern Sie sich noch? Da war doch diese Sache mit den -beiden endlos langen Waggons, dem roten und dem blauen, die im freien Weltraum erschütterungslos aneinander vor-beigli-t-ten. Weder die Roten noch die Blauen konnten mit irgendeinem Versuch, sei er mechanisch, akustisch oder optisch oder radiotisch, entscheiden, ob und mit welcher Geschwindigkeit sie sich „wirklich“ bewegten. Nur die Relativgeschwindigkeit, mit der die Waggons aneinander vorbeisausten, konnte gemessen werden. Keiner konnte beweisen, daß er „ruhte“, auch das Licht hatte in jedem „System“ die gleiche Geschwindigkeit. Diese durchgehende, wirkliche — ach so seltene —, echte Gleichberechtigung war mathematisch ganz einfach ausdrückbar und führte zu dem Umrechnungsfaktor „Wurzel aus (1— vä/c2)“, den wir kurz die Lorentzwurzel nennen können, nach dem Mann, der sie fand. Sie erlaubt uns, zu berechnen, was die Beobachter i-m Fremdsystem (im anderen Waggon) von unseren Messungen halten müssen, wenn wir sagen: „Ein Hecht sei drei Meter lang gewesen“, oder „Die tönenden Funkinserate haben drei Stunden lang gedauert.“ Ebenso können w i r die Messungen, die die Fremden bei sich anstellen, umrechnen auf unser System. Rein aus der Anwendung dieser Lorentzwurzel folgen eine Menge erstaun, lieber Dinge, von denen zum Teil schon die Rede war. Denken Sie sich, die Waggons könnten mit 0,6 von der Lichtgeschwindigkeit aneinander vorbeirasen. Dann ist v/c = 0,6 und die Lorentzwurzel gibt den Wert 0,8. Wir Roten sehen also die blauen Waggons um 20 Prozent kürzer als die Blauen sie sehen und die blauen Uhren gehen für unseren Geschmack um 25 Prozent zu langsam (1/0,8 = 1,25). Ebenso verlangsamen sich, von uns aus gemessen, Herzschlag, Atmung, Verdauung und Denken der blauen Burschen. Daß das keine bloßen Rechentricks sind, zeigt die Beobachtung mancher aus dem Weltall kommenden Teilchen, die nur deshalb so tief in die Atmosphäre eindringen können, weil infolge der großen Geschwindigkeit ihre Laufstrecken auf ein Fünfzigstel geschrumpft erscheinen (vom Teilchen aus gemessen), so daß ihre Lebensdauer von Millionstel Sekunden genügt, sie zu durchmessen. Wir können auch von uns aus die Sache betrachten, dann bleiben die Strecken, wie sie sind, aber die Lebensdauer der Teilchens erscheint uns 50mal so groß. Führe nun jener -blaue Waggon mit 99,9999 Prozent Lichtgeschwindigkeit vorbei, dann müßte dennoch ein irgendwo erzeugter Lichtstrahl ihm mit voller Lichtgeschwindigkeit vorauseilen, obwohl der Waggon doch fast schon so schnell fährt wie das Licht. Und nach hinten hätte das Licht auch keine größere Geschwindigkeit, als nach vorne. Volle Licht,geschwin-digkert aber könnte der blaue Waggon nie er-i reichen, denn dann würden seine Länge auf Null | geschrumpft sein, er wäre aus der Welt ver-! schwunden und die Zeit st-ünde auf ihm still. Das j bedeutet, daß es keiner noch so großen Kraft | gelingen könnte, das letzte fehlende Flinsele bis j i zur vollen Lichtgeschwindigkeit dem Waggon I mitzuteilen. Sein Beschleunigungswiderstand, seine Masse wie der Fachmensch sagt, wäre unendlich groß. Da die Natur nach Lage dieser Dinge keinen Anlaß zu Sprüngen hat, muß diese Massenzunahme bei steigender Geschwindigkeit schon früher auftreten. Tatsächlich beobachtet man an Elektronen in fernsehröhrenähnlichen Vorrichtungen, daß man die 2,4fache Kraft braucht, wenn man sie z. B. von 240 Megametern pro Sekunde auf 241 beschleunigen will gegenüber der Kraft, die nötig ist für den Zuwachs von 180 auf 181 Megameter. Des Elektrons Masse ist also 2,4-maI so groß geworden. Zugleich aber hat, wie jeder Automobilfahr-prüflin-g weiß, die Energie, seine Wucht zugenommen. Ener-giezun-ahme ist also gleichbedeutend mit Ma-ssenzunahme und umgekehrt, so daß beim völligen Zerstrahlen von ein Gramm Wasser, Butter oder Staub 25 Millionen Kilowattstunden entstehen müssen. Auch das passiert in unserer Atmosphäre und in unseren Apparaten. Ein Teilchen und ein passendes Antiteilchen verschwinden, dafür tritt ein harter (unsichtbarer) Liehtblitz auf, der sich wieder in Teilchen verwandeln kann. Paarzerstrahlung und Paarbildung nennt man das. Daß auch das Licht eine Masse hat, zeigt sich darin, daß das Sternenlicht von der Sonne angezogen und aus seiner Bahn gelenkt wird, wenn es an ihr vorbeiströmt. Auch die Temperatur bleibt nicht verschont von der Lorentzwurzel. Wir messen die fremden (bewegten) Temperaturen mit viel kleineren Werten. Nur der Druck und das Verhältnis von Wärmemenge zu Temperatur bleiben unge-j schoren. Soweit wäre alles ganz recht und schön. ; Man kann es nachrechnen und die Ergebnisse in der Natur beobachten. Aber da war doch noch so ein merkwürdiges Dilemma. Der vorbeirasende Waggon erscheint uns verkürzt, die Vorgänge in ihm verlangsamt. Eine „blaue Stunde“ erscheint uns Roten als zwei Stunden, wenn die Relativgeschwindigkeit 86,5 % ist. Wie groß erscheint den Blauen diese Zeitspanne? Nun eben wieder als eine Stunde. Denn so wurde sie im blauen System gemessen. Wenn man sie durch Hin. und Zurückrechnen ermitteln will, dann muß man berücksichtigen, daß eich beim Systemwechsel auch die Längen verändern, dann kommt man auch wieder auf den „Eigenwert“: eine Stunde. Nun weiter. Jedem scheint die fremde Uhr doppelt so langsam zu gehen. Jeder scheint dem anderen doppelt so lange zu leben, aber sie sterben dennoch gleichzeitig, gleiche sonstige Lebensumstände vorausgesetzt. Nur, diese Gleichzeitigkeit kann man nicht feststellen, wenn sie sich inzwischen voneinander entfernt haben, oder man konnte sie zur Zeit ihrer Geburt nicht feststellen, wenn sie damals voneinander entfernt waren. Wenn man aber die Lebensdauern vergleichen will, muß man den Ent-fleuchten wieder zurückbringen. Damit hat man aber etwas getan, was ebenso gefährlich wie beliebt ist: Man hat einen Systemwechsel vollzogen. Der Zurückkehrende ist nicht mehr im gleichen System, dem er als Fliehender angehörte. Er wurde irgendwo draußen gebremst und dann in verkehrter Richtung beschleunigt. Oder er hat eine Kurve gezogen. Auch dann unterlag er Beschleunigungen, und zwar längs des Kurvenradius. Für diese Perioden ist die bisherige „billige“ Theorie, die spezielle Relativitätstheorie, nicht mehr anwendbar. Hier paßt nur mehr die größere, die „allgemeine Relativitätstheorie“. Rechnet man mit ihr, so kann man die Raumfahrer getrost beglückwünschen. Durch ihren rasenden Hin. und Rückflug und die Umkehrsbesch leunigun-gen sind sie tatsächlich nur um ein Jahr älter geworden, während wir Irdi- Das älteste Zeugnis für den Namen „Kärntner Aus dem sogenannten Born’schen Feld zwischen Marienbrunn und Kalkar, wo sich die römische Station Burginatium, das heutige Mon-terberg bei Kalkar am Niederrhein befand, stammt der römische Grabstein CIL XIII 8669 (CIR 168), der sich jetzt im Museum in Utrecht befindet. Der Grabtext lautet: L. CARANTIV L(ucius) Garanti u[s L(uci?)] F . SENECIO . R F(ildus) Senecio R[aura?] CVS. EQ . ALAE . cus Eq(ues) Ala e [Nori ] COR . ANNo . XXXX cor(um) Anno(rum) XXXX H.D.S H(eres) D(e) S(uo) Lucius Carantius Senecio, der Sohn des Lucius?, Rauraker?, Reiter der Ala der Noriker, 40? Jahre alt. Der Erbe (ließ den Grabstein) aus seinem (Geld anfertigen). Von der Grabplatte ist ein Teil der rechten Begrenzung abgebrochen. Der außerordentlich schöne Schriftcharakter weist den Text in das 1. Jahrhundert. Nach der Photographie1 ist die Lesung R für den letzten Buchstaben der 2. Zeile ziemlich sicher, die Ergänzung Rau-racus (Rauraker) ist ein Vorschlag Mommsens. Auf jeden Fall handelt es sich bei R .... cus um eine Herkunftsbezeichnung (origo), denn längere Namen sind für die frühe Kaiserzeit nicht anzunehmen. Herkunftsnamen sind auch in Kärntner Inschriften2 bezeugt; der Volksname No-ricus, Norici begegnet auf Inschriften außerhalb Noricums als Herkunftsbezeichnung und in einer britannischen Grabschrift3 trägt G. Ces[ti]us, Soldat der XX. Legion Valeria Victrix das cognomen Teumicus: aus Teumia gebürtig. Am Ende der 3. Zeile unseres Grabtextes ist vom N der untere Teil des ersten Vertikalstrichs noch deutlich zu sehen. In der 4. Zeile drängte der Steinmetz die auf AN folgenden Schriftzeichen sichtlich zusammen, so daß wir entweder XXXXIIII oder ST(ipendiarum) XX ergänzen müssen, um zur Länge der 2. und 3. Zeile zu gelangen. Das Namensgut des Verstorbenen enthält zwei keltische Namen, den Gentilnamen Carantius und das cognomen Senecio. Senecio begegnet in Kärnten als cognomen des M. Ulpius auf der Inschrift CIL III 4890 aus Rosendorf am Zollfeld, als cognomen des Tib. Jul. in CIL III 4929 am Prunnerkreuz aus St. Michael am Zollfeld, als nomen auf der Zollfelder Inschrift CIL III 4972 und als Frauenname auf der Karnburger Grabschrift CIL III 4988: Se-necia Counerti f., sowie auf einem 1954 veröffentlichten Grabtext aus Tiffen4. Der vorrömischen Namensform liegt wohl senex alt zugrunde; Ableitungen des Namens sind_ in Kärnten als Senantus Car. I, 1932, 35, Seniona CIL III 5088, Senog CIL III 4900, Senno CiL III 11.597, Seno Car. I, 1931, 9, Senucus CIL III 4838 und 5034, Seneca CIL III 11.5835 und aus Oberdorf bei Schwabegg, Jahrbuch für Altertumskunde 7, 272 a, bezeugt. Die Ala Norico rum, der L. Carantius Senecio als Reiter angehörte, rekrutierte sich, wie schon der Name besagt, aus norischen Soldaten, die in ihrem Heimatland ausgehoben und als Truppe, 1 Die Photographie des Steins verdanke ich der Güte des Herrn Prof. Dr. G. van Hoorn, Konservator der ..Provinciaal Ul rechts Genootsdrap“ und Frau M. A. H. van Es. Assistentin Konservator des „Central Museum der Gemeente Utrecht“. 2 z. B. Asiaticus CIL III 4870, Batavus CIL III 4890, Syriacus CIL III 4877 und Persiens Car. I, 1958, 19S. 3 Ephemeris epigraphica VII 891. 4 Beiträge zur älteren europäischen Kulturgeschichte, III, 110 f, in der Festschrift für Rudolf Egger. 5 Weitere Belege für Noricum in der Festschrift für R. Egger, a. a. O. S. 111, Anm. 5. wohl kaum vor dem Jahr 16 n. Chr. in Germanien eingesetzt wurden. Die Inschriften, welche die Truppe nennen, verteilen sich nach dem Fundort auf drei verschiedene Gruppen: Mainz, Köln (mit Durnomagus bei Köln) und Kalkar am Niederrhein. Zunächst lag die Ala im 1. Jahrh. in Mainz, dann kam sie nach Niedergermanien. Dies muß vor dem Jahr 74 geschehen sein, da die obergermanischen Diplome von 74, 82, 90 und 116 n. Chr. die Ala nicht mehr nennen. Standlager der Ala waren in Germania inferior zunächst Köln, später Kalkar6, so daß wir unsere Inschrift in das 4. Viertel des I. Jahrh. datieren können, wozu die schöne Schrift und das Namensformular ohne die später übliche Widmung an die Totengeister, sowie die Schreibung alae gut passen Die Raurici oder Rauraci waren einer der keltischen Stämme, die den Helvetiern und Sequanern benachbart am Knie des Rheins bei Basel wohnten. In der Geschichte treten sie zum erstenmal hervor bei dem Auszug der Helvetier im Jahr 58 v. Chr. Der Hauptort der Rauraker war ein keltisches Oppidum, die spätere römische Kolonie Augusta Rauricorum in Basel-Augst8. Selbst wenn Mommsens Vorschlag Rau-racus für R .... cus zutreffen sollte, könnte an eine Vexillation der norischen Ala in Augusta Rauricorum gedacht werden; der dort geborene Sohn nannte sich trotz seiner vermutlich norischen Abstammung daher Rauracus \ Wenn man aber R_____cus nicht als Herkunfsbezeich- nung, sondern als ehemaligen Tätigkeitsnamen auffaßt, wäre die Lesung Rusticus empfehlenswert. Der Namensform Carantius liegt keltisches "Caranto-s, latinisiert zu Carantus „Freund, Verwandter“ zugrunde10. Sie ist abgeleitet vom Part. Präs, des Verbums ° caro aus * karajo ich liebe (vgl. lat. carus, got. hors), entspricht also dem lat. Amandus. Der Name Carantus ist in England, Frankreich und Westdeutschland verbreitet. Von Carantus ist Carantius m., Carantia 6 Pauly-Wissowa, Rcal-Encyclopädie der klassischen Altertumswissenschaften, im folgenden R. E. genannt, I, Sp. 1252. 7 Leo Weißgerber setzt die Garnisonszeit der ala Norico rum in Burginatium zwischen 70 und 100 n. Chr. an. Bonner Jahrbücher, Heft 154, 1954, Das römerzeit-lichc Namensgut des Xantener Siedlungsraumes, S 94 bis 136. 8 Ilaug in R.-E. 2, 1. Halbband, Sp. 289 bis 294. 9 Rauracus besagt noch nicht, daß er dem Volk der Rauraker angehörte; es genügt, daß er in irgendeiner Verbindung mit den Raurakern stand; vergleiche darüber Eric Birley, Car. I, 1953, S. 243. 10 Alfred Holder, Altceltischer Sprachschatz, I, Sp. 76S f. u. III, Sp. 1094. fern, gleichsam als Gen til name gebildet". Carantius und Carantia sind in Italien, Frankreich, Lothringen und Germanien vielfach aber auch in Württemberg13 bezeugt. Aus dem Legionslager von Vetera bei Xanten am Niederrhein stammt der Soldatengrabstein CIL XIII 8649 = CIR 1968 a CN. GARANT IVS . CN . F . VOL NEMA . MIL . LEG XXI. STIPEN . XV ANN.XXXV Cnäus Carantius, Sohn des Cnäus, aus Vol(ti-nia) Nema(uso), Soldat der XXI. Legion, mit 15 Dienstjahren, (gestorben) im Alter von 35 Jahren. Voltinia Nemausus in der Gallia Narbonensis ist das heutige Nimes. Aus der Geschichte der XXI. Legion rapax, welchen Ehrennamen sie seit Vespasian führte, wissen wir, daß sie von den letzten Jahren des Augus-tus bis Cal'gula oder bis zum Anfang der Regierungszeit des Claudius, also von 10 bis etwa 41 oder 44 n. Chr. am Niederrhein mit dem Hauptquartier in Vetera (bei Xanten) lag. Nachweisbar ist die Legion hier zuerst im Jahr 14 n. 11 Holder a. a. O., I, Sp. 768 f. 12 L. Carantius Gratus, CIL III 8916 aus Munkcndorf. österreichischer Fachverband für Volkskunde In Anbetracht der vielfältigen volkskundlichen Bestrebungen der Gegenwart ist es von Bedeutung zu erfahren, daß die österreichischen Fachleute für Volkskunde auf der 8. österreichischen Volkskundetagung im Sommer 1957 in Bregenz beschlossen haben, einen Fachverband ins Leben zu rufen. Am 21. März dieses Jahres wurde nun in Saalfelden der Österreichische Fachverband für Volkskunde gegründet. Der Fachverband, der „die sachlichen und personellen Interessen der in der Volkskunde im öffentlichen Auftrag wissenschaftlich Tätigen“ umfaßt, wird die Mittel zur Erreichung des Zweckes vor allem in der „Förderung der volkskundlichen Forschung und Lehre in Österreich sowie ihrer Nutzbarmachung für das öffentliche Wohl“ erblicken. An der Gründungsversammlung in Saalfelden nahmen teil: Vertreter der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck, der volkskundlichen Museen dieser Städte, des Vereines für Volkskunde, des österreichischen Volksliedwerkes und der Kommission für den österreichischen Volkskundeatlas. In den Vorstand wurden mit Stimmeneinheit gewählt: Vorsitzender: Univ.-Prof. Dr. Karl Ilg, Innsbruck; Stellvertreter: Univ.-Prof. Landesrat Dr. Hans Koren, Graz; Erster Beirat: Kustos Dr. Adolf Mais, Wien; Zweiter Beirat: Prof. Dr. Oskar Moser, Klagenfurt; Schriftführer: Kustos Doktor Franz Coileselli, Innsbruck, und Kassier: Kustos Dr. Franz Lipp, Linz. Chr. beim Aufruhr des niedergermanischen Heeres; die Mitwirkung der Legion an den Feldzügen des Germanicus gegen die Germanen in den Jahren 15 und 16 n. Chr.13 wird von Tacitus erwähnt. Der Grabstein des Cn. Carantius aus Nemausus wird also zwischen 14 und 44 n. Chr. anzusetzen sein14. Wodurch die andere niederrheinische Grabschrift aus Burginatium für Kärnten interessant ist, liegt in der Verbindung der norischen Ala mit dem Träger des Sippennamens Carantius. Keltisch “karantos bedeutet „Liebender, Befreundeter“, Keltische "karantana also das Land der befreundeten (Männer) 15. Die alte Kärntner Landesburg Karnburg wird in den latinisierenden Urkunden der Karolingerzeit C(h)aranrta oder Civitas C(h)arantana und der Kärntner Landesberg, der Ulrichsiberg, Karnberg oder latinisiert mons Karantanus genannt. Der Siedlungsname Karanta ist gleichzeitig Gegenname für das Gebiet um die Karnburg und das Zollfeld, also die Urlandschaft Kärntens, wie Jaunberg, Jaunstein, Juenna und Jauntal zusammengehören. So gab sich der aus dem Landstrich Karanta stammende L. Senecio oder dessen Vorfahr, als er mit der Ala der Noriker an den Niederrhein gebracht worden war, in der Fremde den Stammesnamen Carantius, denn Herkunftsnamen werden nur in der Fremde getragen. Carantius heißt also sozusagen der Zoli-felder16 und im weiteren Sinn Kärntner. In ausländischen Inschriften der Kaiserzeit tritt sonst der Stammesname Garanti i oder Carantani, welch letzterer allerdings erst in späterer Zeit bezeugt ist ”, vollständig hinter dem häufig gebrauchten Volksnamen Noricus, Norici zurückls. Dr. Paul Leber 13 Kubitschek, R.-E., 24. Halbband, Sp. 1781 bis 1791. 14 Leo Weiß gerb er a. a. O. 15 Eberhard Kranzmayer, Ortsnamenbuch von Kärnten, I. Teil, S. 22 bis 25. 16 So heißt es in einer Urkunde des 9. Jahrh. Maria Saal ecclesia Sancti Mariae ad Charantanam: neben dem Zollfeld. 17 Beim Georgaphen von Ravenna 4, 37, p. 293, 1: inter Carontanos et Italiem, sowie bei Guido von Arrezzo 5, p. 453, 11: Alpes . . . dividunt inter . . . Carantanos et Italiam. 18 Norici sind im ganzen römischen Weltreich bezeugt, sogar in Nordafrika, CIL VIII 1912; vgl. CIL VIII 8831, 12.806 u. 19.448, sowie Car. I, 1955, 200, Anm. 3. Carantius als Töpferstempel Garanti . . . begegnet auf einem Gefäß aus Wien, CIL III 15.2164. sehen um zehn, vielleicht hundert Jahre alterten. Denn w i r sind ja schön brav in unserem System geblieben und im Eigensystem läuft die Zeit am schnellsten. Die anderen aber „na Sie wissen ja — Systemwechsel... O — lala.“ Freilich laufen bei den Astronauten auch alle Erlebnisse langsamer, so daß sie Zeit ihres Lebens auch nicht mehr mitkriegen als wir. Sie sind in der Lage von Kinoiten. Während der verzückte Filmfan um anderthalb Stunden älter wird, sieht er den Lauf eines ganzen Lebens auf dem Leintuch abrollen. Wie steht es nun um die allgemeine Relativitätstheorie? So wie in der speziellen gibt cs auch hier einen Gleichberechtigungssatz und einen dazu passenden Gedankenversuch, den ich ihnen als Drehbuch vorlege: Raumschiff... Sieltet durch den dazugehörigen Raum .. - Überblenden; Großaufnahmen: Raumfahrer, selig beschwipst, schlummern... (Se hären de Uff-nahme)... Plötzlich ein Ruck: Alles wird zu Boden gedrückt... Dialoge: „Sind wir zusam-1,1 engestoßen?“ „Welches Rindvieh bat den Plötzlich Gas gegeben?“ ... Selbst der Käpten 2l,eht ratlose Flunsche... Der Bordphysiker, gelassen: „Kalkuliere, daß ein neuer Stern sich an unserem Heck zusammengeballt hat, der die E. 134 trägt, uns aber zu Boden zieht“ ... Aus. In der Tat meine Freunde: Wenn Fernseh-schirm und Radio kaputt, und die Fenster verschmiert sind, können die Insassen nicht entscheiden, ob sie plötzlich beschleunigt oder ebenso plötzlich dem Schwerefeld eines Weltkörpers ausgesetzt wurden. Mithin so gelte als neues Prinzip: Schwere und Beschleunigung sind gleichwertig, ununterscheidbar. Man kann jedes Schwerefeld durch passende Beschleunigungen Ersetzen, wegtransformieren, wie die Zünftigen sagen, sofern es nicht allzu groß ist, so daß die Ersatzbeschleunigungen durcheinander kämen. So kann man etwa das Feld des ganzen Fixsterngewimmels nicht wegtransformieren. Das Schwerefeld hat nun ähnliche Wirkungen wie seinerzeit das „Geschwindigkeitsfeld“, was ja auch begreiflich ist, denn die Ersatzbeschleunigungen sind ja nichts als Geschwindigkeitsänderungen. Im Schwerefeld laufen zunächst einmal alle Vorgänge langsamer. Licht-sendende Atome auf der Sonne „atmen“ langsamer als auf der Erde, so daß ihr Licht rötlicher ist als hienieden. Das Schwerefeld verändert auch die Raumeigenschaften. Abgesehen davon, daß der Zentralkörper seinen Planeten anzieht und auf eine Ellipsenbahn zwingt, was ihm keiner übelnehmen kann, so dreht sich auch noch diese Bahnellipse infolge der erwähnten Raumänderung. Die des Merkur z. B. um ein Bodengrad in 9000 Jahren. Ein bißl wenig. Die schlanke Bahn des „Explorer“ (USA-Satellit) dürfte diese Bewegung besser zeigen. Das Schwerefeld verkürzt auch die Strecken nach einem gewissen Gesetz. Wissen Sie, was das bedeutet? Denken Sie an die armen Himmels-Feldmesser, deren Maßstäbe sich plötzlich verbiegen und verkürzen, sobald sie in die Nähe eines Sternes kommen. Dennoch haben die Erzfeldmesser Gauß und Riemann ein Verfahren ausgedacht, mit dem sie auch jetzt noch exakt messen können. Statt der Lorenitzwurzel braucht man jetzt eine „Gauß-Transformation“, wenn man Dinge auf einen schwererfüllten Raum „umrechnen“ will. Man kann die Lorentzwurzel bildlich darstellen durch ein geradliniges Koordinatensystem, in dem besondere Kurven liegen, mit deren Hilfe man die Umrechnungen mit Zirkel und Lineal machen kann. Man nennt das die ebene Raumzeitwelt oder Minkowskiwelt oder das ebene Vierersystem, weil nämlich außer Länge, Breite und Höhe auch noch die Zeit als vierte Achse auftritt, die man freilich nur zeichnen kann, wenn man eine oder zwei von den Raumachsen unterschlägt. Auch die Gauß-Umrechnung kann man so darstellen, allerdings mit vielfach gewundenen Achsen, die sich noch dazu von einem Augenblick zum andern neu verbiegen und schlängeln, sofern man die Raumachsen für sich nimmt. Zusammen mit der Zeit bildet das Vierersystem eine vielfach verschnörkelte aber feste „Bezugsmolluske“, wie sie Einstein nennt. Zunächst freilich kann man sich dieses System brettleben wie ein Blech vorstellen. Jede Masse, Stern oder Sternchen, macht eine mehr oder weniger große Mulde, wie von einem Nagelhieb, in dieses Blech. Viele solcher Nagelhiebe aber verbiegen das Blech als ganzes. Der schräge Leser möge es probieren. So ist auch das Vierersystem durch die einzelnen Massen als ganzes in leichter Krümmung gebogen. Dazu kommt noch, daß jede Strahlung einen leichten Kratzer in das Systemiblech macht. Nun denken Sie sich einen Wassertropfen darüberlaufend. Sobald er in die Nähe einer solchen „Sternmulde“ kommt, wird er in ihre Nähe (vielleicht sogar in sie hinein) kullern. Nun ist aber die Zeitsache auch nur eine ganz gewöhnliche Linie in diesem System. Wenn etwas eine Stunde dauert, so bedeutet das bloß, daß der neue Zeitpunkt ein Stückl weiter draußen auf der Zeitlinie liegt. Es passiert zwar nichts, alles ist unbeweglich wie in einer Zeichnung. Ereignisse sind bloß Teilstücke und Überschneidungen von Linien, Flächen, Räumen. Allerdings ist diese Zeichnung in dauernder wechselnder „Verwurzelung“ begriffen. Vielleicht halten Sie das alles für einen mathematischen Trick, der mit der Wirklichkeit nichts zu tun hat. Nun, unsere Maßstäbe und Uhren verhalten sich im Raum genau so, als ob die Weit wirklich eine solche vierdimensionale Zeichnung wäre. Da wir die Welt aber physikalisch nur mit Hilfe unserer Maßstäbe und Uhren beurteilen können, müssen wir eben hinnehmem, daß sie so ist. Das hat nun einige sonderbare Folgen. Die allgemeine Krümmung bewirkt, daß ein Pilot, der gewissenhaft gradaus in den Weltraum hinaussteuert, am Ende „von hinten“ wieder an den Startplatz herankommt — wenn er lange genug fliegt. Während er sich durch das Fixstemgetümmel hindurchquält, verbiegen sich seine Instrumente und auch die Licht- und Radarstrahlen, mit deren Hilfe er glaubt, gradaus zu fliegen. Wie das Vierersystem wirklich gekrümmt ist, könnte man entscheiden durch schrittweise vergleichende Stemzählung. Allerdings brauchte man dazu Fernrohre, die auf Erden schwer zu bauen sind, weil sie „zerfließen“ und weil unsere Luft zu dicht ist. Auf einer Raumstation aber wären sie schon herstellbar. Je nachdem ob die Sterndichten nach draußen hin zunehmen, gleichbleiben oder abnehmen, ist die Welt gekrümmt wie ein Rugbyball, eben wie ein Brett oder krumm wie ein Sattel. Ohne Materie und ohne Strahlung spricht keines unserer Instrumente an. Der leere Raum ist ein Nichts. Unsere schöne, blühende, gewaltige Welt ist letzten Endes nur ein verbeultes, gezerrtes, gestauchtes, zerkratztes — Nichts. Alle Menschen, Dinge und Ereignisse sind wie Wasserwellen und Wirbel in einem „nicht fließenden Fluß ohne Wasser“. Physikalisch gesehen. Im Übrigen aber ist die Welt prachtvoll und aufregend wie eh und je. Dr. Wilhelm B e n e s c h Großer Erfolg des Madrigalchors in Udine Im Rahmen des Kulturaustausches Kämten-Friaul fand am 29. März im Repräsentations-saal des Rathauses in Udine ein Konzert des Klagenfurter Madrigalchors statt, dem ein außerordentlicher Erfolg beschreden war. Das zahlreich erschienene Publikum, unter dem sich neben weiteren Persönlichkeiten der Provinz und Stadt Udine der Präsident des Provinzial-rates, CandoMni, und Bürgermeister Centazzo, ferner der italienische Konsul in Klagenfurt, Francisci, und Vizekonsuil Bonoldi sowie von Kärntner Seite LandesamtsdirektorsteMvertreter Dr. Rudan befanden, zeichnete den Chor und seinen Leiter Günther Mitte rgradnegger sowie die mitwirkenden Solisten nach jeder Programmnummer mit begeistertem Beifall aus und erzwang schließlich mehrere Zugaben. Das Programm brachte im ersten Teil Chöre alter und moderner Meister, während der zweite Teil Volksliedern aus aller Welt, darunter natürlich auch Volksliedern aus Kärnten gewidmet war. Mit besonderer Freude wurde vom Publikum vermerkt, daß die Chöre italienischer Meister auch italienisch gesungen wurden. Die in Udine erscheinende Tageszeitung „Messagero Veneto“ veröffentlichte bereits in ihrer Sonntagnummer eine ausführliche Besprechung des Konzertes, in der es unter dem Titel „Großartiger Abend mit dem Madrigalchor“ u. a. heißt: „Mit dem Konzert des Klagenfurter Madrigalchors, dem ersten musikalischen Ereignis dieses Jahres im Zeichen des Kulturaustausches Kärnten-Friaul, hatte Udine gestern einen wahrhaft festlichen Abend. Diese deutschen Chorvereinigungen wenden an ihre Aufgabe vor allem Leidenschaft und künstlerischen Emst, daher gibt es nicht einen Augenblick der Undiszipliniertheit und es zeigt sich nicht der geringste Schatten des Unausgefeilten in der musikalischen Ausführung. Der Chorleiter Mittergradnegger beweist eine Kompetenz, eine Kultur und einen Geschmack, die erstaunlich sind. Auch im Hinblick auf die Programmauswahl kann man von einem Konzertabend des Genusses und des guten Geschmacks sprechen. Die Wiedergabe der Chöre, raffiniert in der Klarheit der Zeichnung, in der Fülle des Wohllauts, in der Herausarbeitung der besonderen Feinheiten und in der Vollkommenheit des legato, wurde mit Recht von langanhaltendem Applaus begleitet.“ Die Besten im Jugend-Redewettbewerb Die Österreichische Liga für die Vereinten Nationen führt seit Jahren in allen Bundeslän-dem Redewettbewerbe für Mittelschüler (und gesondert auch für Hochschüler) durch. Zweck dieser Bewerbe ist, die Jugend zum ernsten Nachdenken über die Probleme unserer Zeit anzuregen. Heuer wurde zum erstenmal auch die werktätige Jugend in den Bewerb einbezogen. Die zur Auswahl gestellten Themen beziehen sich stets auf die Aufgaben und die Tätigkeit der Vereinten Nationen und auf andere hochaktuelle Zeitfragen. Die Landessektion Kärnten der Österreichischen Liga für die Vereinten Nationen führte den heurigen Redewettbewerb am 24. Februar durch. Es hatten sich acht Mittelschüler und neun jugendliche Arbeiter dazu angemeldet. Aus verschiedenen Gründen trat ein Teil der Angemeldeten wieder zurück. Von den Mittelschülern wurde der Lehramts-kandidat Gerhart Meßner und von der arbeitenden Jugend Leo Höfferer (Landbund) als Landesbeste qualifiziert. Sie nehmen an dem Anfang Mai stattfindenden Schlußbewerb der Landesbesten aus allen Bundesländern teil und werden dort um die Bundespreise in Konkurrenz treten. Die drei Landespreise zu 250, 150 und 100 Schilling wurden zuerkannt an die Spittaler Mittelschüler Karl Ander-wa 1 d (1. Preis) und Udo Waldner (zweiter Preis), den dritten Preis erhielt der Kellner Franz N i e m i t z aus Klagenfrut. Die anderen Teilnehmer erhielten Buchpreise. Im Rahmen einer schlichten Feier am 1. April im Klagenfurter Rathaus, in der Hofrat Co-lerus-Geldern Landesscbulinspektor Doktor Arnold, den Leiter des Jugendreferates, Schwingt, und die Herren der Jury u. a. begrüßte, überreichte Bürgermeister Außerwinkler in Vertretung des verhinderten Landeshauptmannes den Preisträgern die Geld- | betrage und Buchpreise. I Europa-Gespräche in Kärnten Seminar über europäische Gegenwartsgeschichte auf der Maiemigg-Alpe Die UNESCO-Arbei'tsgemeinschaft für Kärnten und die Kärntner Europa-Organisationen veranstalteten vom 28. bis 30. März auf der Maiemigg-Alpe bei Klagenfurt im „Jugenddorf Wörthersee“ ein Seminar über Europäische Gegenwartsgeschichte. Begrüßungsansprachen hielten der Präsident der Österreichischen UNESCO-Kommission, Sektionschef Dr. Hermann Z e i ß 1, der unter den anwesenden Gästen Landeshauptmann Wedenig, Landesrat Scheiber, Nationalrat Dr. Weiß, LAfog. Dr. Mayrhofer, Bürgermeister Außerwinkler, Stadtrat Asen-bauer, Magistratsdirektor Dr. Groll u. a. willkommen hieß; ferner begrüßten Oberamtsrat M a c h n e in Vertretung des Präsidenten der UNESCO-Arbeitsgemeinschaft für Kärnten, Hof-rat Julius Heinzei; Bürgermeister Außer-winkler namens der Landeshauptstadt, sowie Nationalrat Dr. Weiß als Mitglied des Europarates. Landeshauptmann Wedenig, der das Seminar eröffnete, hob in seiner Ansprache hervor, daß gerade Kärnten, wo sich drei Kulturen überschneiden, der richtige Ort für europäische Gespräche ist. Das erste Referat über „UNESCO, Europa und der Orient“ hielt Präsident Dr. Hermann Z e i ß 1, der die verschiedenen Europaorganisationen und das wechselseitige Verständnis des kulturellen Verhältnisses zwischen Ost und West erörterte. Hierauf sprach Dr. Peter M i 1 f o r d vom Österreichischen Institut für Wirtschaftsforschung über „Die wirtschaftliche und soziale Situation Europas“ und über „Probleme der europäischen Integration“, wobei er die wirtschaftliche und soziale Entwicklung vom Merkantilismus bis zum Neoliberalismus unserer Tage beleuchtete. Sein Vortrag berührte auch die Frage, ob die europäische Montanunion als „Kleineuropa“ die Entwicklung zum vereinigten Europa nicht doch verzögere, zumal einige europäische Staaten, darunter Österreich, als Außenseiter einem wirtschaftlichen Machtblock gegenüber stehen. Den zweiten Tag des Seminars eröffnete Hofrat Dr. Ludwig H ä n s e 1, Vizepräsident der Österreichischen UNESCO-Kommission, mit seinem Referat über „Erziehungssysteme und Bildungstendenzen in Europa“. Der Vortragende erläuterte die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Schulsysteme in Europa, die großen Aufgaben zur Überwindung der Einseitigkeiten, die Integration des Menschlichen im Zeitalter der Technik und behandelte in der Folge auch die gegenwärtigen Jugendprobleme. Hierauf setzte sich Alexander Auer, der Generalsekretär des Österreichischen College, mit der kulturellen Situation Europas auseinander; er stellte u. a. fest, daß die technischen Möglichkeiten der Massenverbreitung immer mehr wachsen und die Demokratisierung der Kultur stetig fortschreitet, wobei in diesem Zusammenhang unter Kultur nicht die Gesamtheit geistiger Handlungen, sondern vorwiegend das Gebiet der Kunst, der Philosophie und der Wissenschaft zu verstehen sind. Den Abschluß des Seminars bildeten die Vorträge Dr. Otto Schulmeisters über „Die politische Situation Europas“ und „Europa im Umbruch der Zeit“. Er behandelte leidenschaftslos diese interessanten wie heiklen Themen und erklärte u. a.: Europa spielt in der Welt zivilisatorisch immer noch eine primäre Rolle, | politisch hingegen ist sein Einfluß unbedeutend. 1 Auf das heutige Österreich hinweisend, erklärte | der Vortragende, daß es in der Vereinigung i Europas seine große Mission dienstbar machen i könnte, wenn es sein „Kleinösterreichertum“ j ablegen, sich der kulturellen Tradition des alten Österreichs wie jener der ersten Republik besinnen und so auf kulturpolitischem Gebiet seinen Beitrag zum Aufbau eines verewigten | Europas leisten würde. Der Präsident der Arbeitsgemeinschaft der Kärntner Europa-Organisationen, Johann Zeno G o e ß, schloß das Seminar und dankte dem Amte der Kärntner Landesregierung, der Österreichischen UNESCO-Kommission, der ÖGB-Landesexekutive Kärnten, der Kammer der gewerblichen- Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer. dem Landesschulrat und dem Pädagogischen Institut für ihre Unterstützung und Förderung, wodurch erst die Seminartage ermöglicht wurden. Schließlich dankte Präsident Goeß allen Referenten und besonders Prof. Dr. Josef Maderner für seine exakt und umsichtig geleiteten Diskussionen. Die zahlreichen Teilnehmer empfanden, daß dieses Seminar nicht nur ein hohes Niveau hatte, sondern auch ein bedeutsamer Beitrag zur europäischen Orientierung in Kärnten war. N. B. NEUE jB|.ÜlC|H|E:R UN YUTANG Chinesensladi Verlag Büchergilde Gutenberg, Wien Das Werk von Lin Yutang, dem östliches und westliches Kulturgut gleich vertraut ist, ist angefüllt mit echtester und tiefster Weisheit des Ostens. Dieser Roman, der das Leben der chinesischen Familie Fong in New York erzählt und in dem sich der Gegensatz der beiden Welten China und Amerika höchst reizvoll spiegelt, hat den bestrickenden Charakter der echten Volkserzählung, Die „Handwäscherei Tom Fong“ verdankt ihr Aufblühen dem Fleiß des bescheidenen Vaters und der Tüchtigkeit und Ehrbarkeit der Mutter, einer Frau mit wahrhaft goldenem Herzen. Besonderen Reiz gewinnt der Roman dadurch, daß auf weite Strecken dieses einfache Leben mit den Augen eines Knaben gesehen ist, denen Toms, des jüngsten Sohnes, dem die neue Heimat Amerika voll von Überraschungen und Rätseln ist. Seine schwerblütige grüblerische Art bestimmt in hohem Maße den Charakter des Romans; man meint oft, der Autor habe in Tom seine eigene Jugend gezeichnet. Wahrung der chinesischen Tradition und Anpassung an die neue Heimat, das sind die Aufgaben, die sich alle Fongs stellen und mit denen sie, jeder auf seine Art, fertig werden müssen. Es entsteht ein farbiges und rührendes Bild des chinesischen Familienlebens, das unvergeßlich bleibt. THOMAS MANN Buddenbrooks Verlag Büchergilde Gutenberg, Wien Die „Buddenbrooks“ gehören zu den im Ausland meistgelesenen deutschen Büchern, wie sie ihrerzeit der durchschlagende Erfolg in Deutschland waren und mit einem Male ihren Verfasser berühmt machten. Sie sind in der Tat das erste Buch, das die Geschichte einer großbürgerlichen Familie ohne Schönfärberei und mit wirklicher Kenntnis sachlich und gewissenhaft darstellt. Dadurch haben sie dokumentarischen Wert, und der vorsichtige Geschmack des Verfassers hält die Schilderung dieses beschränkten und menschlich gleichgültigen Daseins auf einer Höhe, die unsere UnterhaltungsUteratur selten erreicht. Wirklich menschliche Anteilnahme ruft der Schluß hervor: der Tod des Senators Buddenbrook und die Kindheit des letzten, nicht mehr lebensfähigen Sprößlings der Familie. Hier wirken die eigenen Erlebnisse nach, und die beste Eigenschaft des Verfassers, der seinerzeit für seinen großangelegten Roman den Nobelpreis erhalten hat, wirkt sich aus: seine starke Empfänglichkeit für Reize aller Art und die Fähigkeit, diese Reizbarkeit zum Ausdruck zu bringen. Dieser Roman, der das Schicksal des deutschen Bürgertums in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts spiegelt, ist zu einem unverlierbaren Besitz nicht nur der Deutschsprachigen, sondern der ganzen Welt geworden. Premiere „Der Wildschütz“ im Stadttheater Lortzings unsterbliches Verdienst ist es, der engeren Tradition des heiteren Singspiels HM-lers und Dittersdorfs, die Mozart mit der „Entführung“ verlassen hatte, eine köstliche Wiedergeburt aus romantischen Geiste bereitet zu haben. In der komischen Oper „Der Wildschütz“, Lortzings musikalisch feinstem Werk, spielt die Zeitsatire, die Verulkung der damals Mode gewordenen Schwärmerei für die griechische Tragödie stärker hinein. Das frei nach Kotzebue geschaffene Textbuch zeigt wieder Lortzings untrüglichen Bühnenblick. Seine musikalische Charakterzeichnung ist in diesem Werk noch feiner als in seinen früheren Werken, so daß der Vergleich mit Mozarts „Figaro“ gewagt werden darf. Er -besteht zu Recht zumindest für die Billardszene, das Quintett des zweiten Aktes, wo die beiden adeligen Herren sich das pralle Landmädel gegenseitig ausspan-nen wollen, während der ahnungslose, auf Begnadigung wartende Baculus in das Geplänkel rauh mit seinem Sonntagschoral hinfährt. Ein musikalischer Volltreffer ist des ganz aus dem Häuschen geratenen Schulmeisters Arie („5000 Taler“), und auch sonst ist in der Musik von der um den verhängnisvollen Schuß herum geschriebenen Ouvertüre und dem A-B-C-Lited bis zum Schlußfinale mit dem Refrain „Von der Stimme der Natur“ kaum ein schwaches Stück. Schwach dagegen waren die Violineinsätze n der Ouvertüre, auch in den Hörnern klang es zunächst sehr ängstlich. Kann es sein, daß i der Dirigent das Orchester so abdämpft? Vom Dirigentenputt aus lief manches zwischen Orchester und Bühne nebeneinander. Gut stu-: diert waren die Chöre Franz Gerstackers, I der ein vollwertiger Ersatz für den früheren Chorleiter Wolfgang Schubert zu sein scheint. Der Schulmeister Baculus, die Hauptfigur der komischen Oper, hatte Helmut C o n r a d t inne, der auch mit seiner Regie alles tat, um das Publikum in bester Laune zu halten. Hilde V a d u r a, ein reizender Studiosus mit Temperament, als Gräfin mit viel Charme, wußte ihre Stimme den Situationen gut anzupassen. Der Aufführung verhalten weiter zum Erfolg Betty Koppler, die die griechische Schwärmerei heiter verspottet und imponierend wiederzugeben verstand. Bruno Krebs als Baron Kronithal und Mi Romboy als Gretchen, wirkten an sich sehr, traten aber zu operetten-haf.t in Erscheinung Heinrich Schubert als Graf von Eberbach sang seine Rolle sympathisch, Edith H e r 11 fand in dem Kammermädchen Nanette eine nette Partie. Den Haushofmeister Pancratius auf dem Schloß des Grafen mimte Heinrich Jäger und machte seine Sache sehr gut. M. Kriegsgräberfahrt nach El Alamein Das „Österreichische Schwarze Kreuz, Kriegsgräberfürsorge“, beabsichtigt, sidi der vom Volksbund „Deutsche Kriegsgräberfürsorge“ geplanten Einweihungsfeier der Ehrenstätte von El Alamain im Oktober dieses Jahres anzuschließen. Interessenten an dieser Reise wollen sich zwecks rechtzeitiger Erfassung und Sammlung an das „Österreichische Schwarze Kreuz“, Kriegsgräberfürsorge, Ge-neralrekretariat in Wien, Wollzeile 9, wenden. S. G. COLETTE Die Fessel Verlag Büchergilde Gutenberg, Wien | Colette, von Paul Claudel als die „größte | lebende Schriftstellerin Frankreichs“ bezeichnet, j hat, wie in.vielen ihrer anderen Werke, auch in ! deni Roman „Die Fessel“ Erinnerungen und Er-j fahrungen ihres eigenen Lebens verflochten. Die I Heldin, Renee Nere, die dem Glück und der | Sicherheit einer bürgerlichen Ehe entflohen ist, i um ihre künstlerische Freiheit nicht zu verlie-I ren, macht eine innere Wandlung durch. Eine kleine Erbschaft hat ihr den Abschied von der : Bühne ermöglicht, in selbstgewählter Einsamkeit lebt sie am Rande des Geschehens. Da tritt | an die gereifte Frau abermals die Liebe heran. I in der Gestalt eines jüngeren Mannes, in Jean. dem Freund einer zufälligen Bekannten. Doch | diesmal ist es eine Liebe, die sich aus anfänglich j rein physischem Wohlgefallen und äußerer Hingabe immer mehr zur innigsten seelischen Verbundenheit entwickelt, so daß „die Fessel“ für Renee das höchste Glück bedeutet. Was einer Frau die Liebe zu geben vermag, wie kühn und stark und doch wieder demütig ihr Besitz macht — das hat die Dichterin mit der ihr eigenen Offenherzigkeit und Intensität hier kundgemacht. Gerade um seiner Einmaligkeit wird uns das Buch zu einem köstlichen Geschenk. Neue Bücher der Studienbibliothek Biologie Auerbach, C.: Weh’ dir, daß du ein Enkel bist. Erbgesundheit im Atomzeitalter. Illustriert. Kosmos 1957. 72 Seiten. Sport Kreutzmann, J.: Schwimmen. Mit 57 Abbildungen. — Bader 1955. 104 Seiten. — Wagner, H. Pädagogik und Methodik in der Leibeserziehung. Illustriert. Zwei Bände. — Sdröningh 1954^55. FRIESACHER B V R Q H O F S P 1 E L E 1958 Bühnenbild für Shakespeares Komödie „Was ihr wollt (Entwurf Arch. Hannes Sandler) Bühnenbild für Ch. D. Grabbes Tragödie „Hannibal“ (Entwurf Arch. Hannes Sandler) Amtlicher Anzeiger Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung Nr. 5 für das Gebiet des Kärntner Weißensees Abänderung Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ändert die am 11. Mai 1951 unter ZI. 96072/1-36754/51 erlassene und die mit Bescheid vom 29. Juli 1955, ZI. 96072/79-45275/55, abgeänderte wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung Nr. 5 für das Gebiet des Kärntner Weißensees insoweit ab, als Pkt. 4 dieser Rahmenverfügung nunmehr lautet: 4. Die Rahmenverfügung bezieht sich nicht auf den Gösseringbaoh und seine Zubringer. Die Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen am Gösseringbach und seinen Zubringern unterliegt daher keinen Beschränkungen mehr. Wien, am 25. März 1958. — ZI. 96072/98-53967/57. Der Bundesminister: gez. Thoma e. h. Sicherheitsdirektion für Kärnten Vereinsauflösung Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten hat mit Bescheid vom 19. Februar 1958, Zahl II-2853/4/57, den Verein Touristenverein „Die Naturfreunde“, Ortsgruppe Velden, gemäß § 24 des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233, rechtskräftig aufgelöst. Klagenfurt, 25. März 1958. — II-2853/5/57. Der Sicherheitsdirektor: gez. Dr. O d 1 a s e k e. h. Amt der Kärntner Landesregierung Kundmachung des Landeshauptmannes vom 26. März 1958, ZI. Vet-43/4/58, mit welcher der für ein Kilogramm Lebensgewichtes berechnete Werttarif für Nutzschweine für das II. Vierteljahr 1958 festgesetzt wird. Gemäß § 52 lit. b des Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, in der geltenden Fassung, wird im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer für Kärnten der Durchschnittspreis für Nutzschweine, der Während des letzten Vierteljahres auf den wichtigsten Märkten des Landes für Nutzschweine pro Kilogramm des Lebendgewichtes erzielt wurde, für das II. Vierteljahr 1958 festgesetzt wie folgt. Ferkel bis 8 Wochen: S 15.—/kg; Läufer (über 8 Wochen bis 50 kg) S 14-—/kg; Schweine über 50 kg S 13.—/kg. — Klagenfurt, am 26. März 1958. — Vet-43/4/58. Für den Landeshauptmann: Der Landeshauptmarmstellvertreter: gez. Ferlitsch e. h. Kundmachung des Landeshauptmannes vom 26. März 1958, 2L Vet-43/3/I958, mit welcher der für ein Kilogramm berechnete durchschnittliche Marktpreis für geschlachtete Schweine aller Qualitäten für den Monat April 1958 festgesetzt wird. Gemäß § 52 lit. a) des Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, in der geltenden Fassung, wird der pro Kilogramm berechnete durchschnittliche Marktpreis, der im Vormonat in Klagenfurt für geschlachtete Schweine aller Qualitäten amtlich notiert war, tür den Monat April 1958 mit S 15.— pro Kilogramm festgesetzt. — Klagenfurt, am 26. März 1958. — Vet-43/3/1958. Für den Landeshauptmann: Der Landeshauptmaimstellvertreter: gez. Ferlitsch e. h. Verleihung der Befugnis eines Architekten Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hat mit Bescheid vom 26. Februar 1958, zi. 52.799-I/2a/1958, dem Dipl.-Ing. Friedrich Mayer, die Befugnis eines Architekten mit dem Sitz der Kanzlei in Klagenfurt, Kanaltalerstraße 32/2, verliehen. Die Eidesablegung erfolgte am 24. März 1958. ^Klagenfurt, am 25. März 1958. — Ge 605/2/ Für den Landeshauptmann: gez. Dr. Quantschnig e. h. Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt Kundmachung Uber Antrag des Straßenbauamtes Klagenfurt 28. März 1958, ZI. 830-III-7/II/58/Ka/Sü., 'Viid die mit Kundmachung der Bezirkshaupt- manschaft Klagenfurt vom 13. Februar 1958 für die Miegerer Landesstraße verfügte Gewichstbeschränkung, infolge des außerordentlich schlechten Straßenzustandes für die Teilstrecke von Zell, km 7,0 bis Annabrücke, km 21,7, für die Zeit vom 29. März 1958 bis 5. April 1958 gemäß §§29 und 68 (1) des Straßenpolizeigesetzes vom 12. Dezember 1946, BGBl. 46/47, in Verbindung mit § 31 (1) und § 33 der Straßenpolizeiordnung vom 27. März 1947, BGBl. 58/47, auf 1 Tonne herabgesetzt Diese Straße ist daher im oben angegebenen Teilstüok nur von Fahrzeugen bis zu 1 Tonne Gesamtgewicht befahrbar. — Klagenfurt, am 28. März 1958. — Zahl 6 V 2/58-2. Der Bezirkhauptmann: gez. Dr. Marko e. h. Bezirkshauptmannschaft W o 1 f s b e r g Teilweise Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen auf Bundes- und Landesstraßen Die mit h. ä. Kundmachung vom 13. Februar 1958, ZL 6 V 10/58-2, verfügten Verkehrsbeschränkungen für die Bundesstraßen: Packer Bundesstraße von Griffner Berg (Bierbaumer) bis St. Gertraud; St.-Pauler Straße von Fram-rach bis Lavamünd; Unterdrauburger Straße von Wunderstätten (Bezirksgrenze) über Lavamünd bis Rabemstein (Staatsgrenze), und für die Landesstraßen: St.-Stefaner Straße von Wolfsberg über St. Stefan nach St Andrä; St.-Andräer Bahnhofstraße von St. Andrä (Torbogen) bis zur Bahnstation St. Andrä; Gemmersdorfer Straße von Wolfsberg über St. Johann, Maildorf, Riegelsdorf, Eitweg und St. Ulrich nach Gemmers-dorf; Kleinedling—Maildorfer Straße von Pak-kerstraße bei Rami über St. Stefan nach Maildorf; Siebendig—Eitweger Straße von der St.-Stefaner Straße nach Eitweg; Ettendorfer Straße von Jakling bis Mühldorf; Mettersdorfer Straße von der St.-Pauler Bundesstraße in St. Jakob über Mettersdorf nach Messensach; Hattendorf —St.-Mareiner Straße von Wolfsberg über St. Jakob, Hattendorf, St. Michael, Pfarrfcreuz, Lausing, Siegelsdorf und St. Marein zur Packer Bundesstraße beim Rami; Weißenbach-Stnaße von Wolfsberg über Kirchbichl und St. Margarethen nach Bad Weißenbach, werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben. — Wolfsberg, am 28. März 1958. — 6 V/10/58/178. Der Bezirkshauptman: i. V. gez. Dr. Unterkreuter e. h. * * * * * * * 8 9 Gemeindeamt Frantschach-S t. Gertraud Öffentliche Ausschreibung Die Ortsgemeinde Frantstihach-St. Gertraud bringt für die Ausgestaltung des Hauptschulneubaues und Lehrerwohnhaus die sanitäre Einrichtung, Heißwasserheizungseinrichtung und Warrawassenpumpenheizung, ferner die Elektroinstallation sowie Schwachstrom-' ns tallab' onen und Tischlerarbeiten zur öffentlichen Ausschreibung. Die Anbotsunterlagen sind gegen Erlag von S 30.— ab Dienstag, den 8. April 1958, im Gemeindeamt Frantschach-St. Gertraud erhältlich. Die Pläne liegen zur Einsichtnahme auf. Die Anbote sind verschlossen mit der Aufschrift „Anbot für die Hauptschule St. Gertraud“ bis Montag, den 28. April 1958, um 15 Uhr beim Gemeindeamt Frantschach-St Gertraud eirezureichen, wo zum selben Zeitpunkt die Anbotseröffnung erfolgt. Später einiaufemde Anbote können nicht mehr berücksichtig werden. — St. Gertraud, am 28. März 1958. — 221/1958. Der Bürgermeister: gez. Philipp Rohr e. h. Wahlkommission für die Wahlen in die Ärztekammer für Kärnten Auflegung der Wählerlisten In der Zeit vom 4. April bis einschließlich 18. April 1958 wenden die Wählerlisten für die Wahlen in die Ärztekammer für Kärnten ebenso wie ein Abdruck der Ärztekammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 64/1950, in der Fas- sung BGBl. Nr. 31/1958, am Sitze der Wahl- kommission, Klagenfurt, Mießtaler Straße 6 (Kammeramt), aufgelegt. Die Einsicht in die Wählerlisten ist ebendort während der Dienststunden des Kammeramtes, das ist Montag bis Freitag von 7.30 bis 12.30 Uhr und von 14 bis 17 Uhr, an Samstagen von 8 bis 12 Uhr möglich. Am Karfreitag, den 4. April 1958, ist das Kammeramt nur von 9 bis 12 Uhr offen. Am Karsamstag, den 5. April, ist das Kammeramt ganztägig geschlossen. Innerhalb der Einspruchsfrist kann jeder Wahlberechtigte wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter oder vermeintlich unrichtiger Zuweisung zu einem Wahlkörper schriftlich Einspruch erheben. Einsprüche gegen die vermeintlich unrichtige Zu- Für Gesunde mag der Wert einer Krankenversicherung, wie wir sie bieten, nicht so leicht erkennbar sein wie für unsere Mitglieder, die schon Gelegenheit hatten, auf Grund ihrer Polizze weitgehenden Ersatz der Kosten eines Spitalaufenthaltes zweiter Klasse bzw. einer Sanatoriumsbehandlung oder einer Operation zu erlangen. — Für Sie unverbindliche Beratung über die zweckmäßigste Krankenversicherung bietet Ihnen die Wiener Städtische Versicherung, Filialdirektion für Kärnten, Klagenfurt, Paradeisergasse 9, Telephon 61-01 Weisung zu einem Wahlkörper sind bei der Ärztekammer für Kärnten, Klagenfurt, Mießtaler Straße 6, einzubringen, die hierüber endgültig entscheidet. Sonstige Einsprüche sind bei der Wahlkommission, Klagenfurt, Mießtaler Straße 6 (Kammeramt), einzubringen; diese entscheidet hierüber endgültig. Jeder Einspruch darf nur gegen eine einzelne Person gerichtet sein; ist ein Einspruch gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, so wird er dem Einspruchswerber ohne Verzug zur Behebung des Gebrechens zurückgestellt. Jeder Einspruch ist zu begründen. Die Wahlkommission bzw. die Ärztekammer wird Personen, gegen deren Aufnahmen in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruches verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieser Verständigung beim Vorsitzenden der Wahlkommission bzw. bei der Ärztekammer schriftlich eingebracht werden. Über Einsprüche entscheidet die Wablkommis-sion bzw. die Ärztekammer binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig, auch wenn bis dahin eine Äußerung des vom Einspruch Verständigten nicht eingelangt ist. Die Wahlkommission bzw. die Ärztekammer wird ihre Entscheidung dem Einspruchswerber und dem durch die Entscheidung Betroffenen sofort schriftlich bekanntgeben. An die Entscheidung der Ärztekammer über den Einspruch gegen die Einreihung in einen Wahlkörper ist die Wahlkommission gebunden. Klagenfurt, am 2. April 1958. Für die Wahlkommission: Der Wahikommissän gez. Z e n k 1 e. h. Notariatskammer für Kärnten Ergebnisse der Wahlen in die Notariatskammer Die gefertigte Kammer beehrt sich anzuzeigen, daß die am 22. März 1958 durchgeführten Wahlen folgendes Ergebnis hatten: Kammerpräsident: Dr. Josef Murko, Klagenfurt. Kammermitglieder: a) aus der Gruppe der Notare: Dr. Franz E r d m a n n, Villach, zugleich Vizepräsident, Dr. HartwigFresacher, Klagenfurt, Dr. Wilhelm Kumer, Feldkirchen, Dr. Karl M a r e s c h, Greifenburg, Dr. Erwin Straßer, Bleiburg, Dr. Alfons Z e b t r i c h, St. Paul i. L. b) aus der Gruppe der Notariatskandidaten: Dr. Walter F i t z e k, Villach, Dr. Erich Führer, Klagenfurt, Dr. Hermann Hölzl, Klagenfurt, zugleich Vorsitzender der Kandidatengruppe. Klagenfurt, am 28. März 1958. Der Kammerpräsident: gez. Dr. Josef Murko e. h. Gerichtliche Verlautbarungen | Oberlandesgerichtspräsidium Graz Stellenausschreibung Dem Erlasse des Bundesministeriums für Justiz vom 6. März 1958, Zahl 1438/58, gemäß gelangt beim Landesgericht Klagenfurt die Stelle eines Vizepräsidenten in der 4. Standesgruppe der Richter zur Wiederbesetzung. Bewerbungsgesuche hiezu sind bis einschließlich 2 0. April 1958 im Dienstwege beim Oberlandesgerichtspräsidiiim Graz einzubringen. Graz, am 13. März 1958. — Jv 2845-4a/ 58-2. Der Oberlandesgerichtspräsident: gez. Dr. Lachmayer e. h. Oberlandesgerichtspräsidium Graz Stellenausschreibung Dem Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 6. März 1958, Zahl 1437/58, gemäß, wird der Dienstposten eines stimmführenden Rates der Richterstandes-gruppe 4 beim Oberlandesgericht Graz wieder besetzt. Bewerbungsgesuche hiezu sind im Dienstwege bis einschließlich 2 0. April 1 9 5 8 beim Oberlandesgerichtspräsidium Graz einzubringen. Graz, am 13. März 1958. — Jv 2846-4a/58-2. Der Oberlandesgerichtspräsident: gez. Dr. Lachmayer e.h. Oberlandesgerichtspräsidium Graz 1145/58, gelangt der Dienstposten eines stimm-führenden Rates der Richterstandesgruppe 4 beim Oberlandesgericht Graz zur Wiederbesetzung. Bewerbungsgesuche hiezu sind im Dienstwege bis einschließlich 5. Mai 1958 beim Oberlandesgerichtspräsidium Graz einzubringen. Graz, am 27. März 1958. — Jv 4235-4a/58-l. Der Oberlandesgerichtspräsident: gez. Dr. Lachmayer e.h. Präsidium des Landesgerichtes für ZRS. Graz, Nelkengasse 2 Kundmachung Beim Bezirksgericht Wei z gelangt eine freie Richterstelle der ersten Standesgroppe zur Wiederbesetzung. Bewerbungsgesuche sind bis längstens 30. April 1958 im Dienstwege beim Präsidium des Landesgerichtes für ZRS, Graz, einzulbrin-gen. Graz, am 29. März 1958. — Jv 883-4/58-2. Der Landesgeri chtspräs iden t: gez. Dr. Alexander K a r p f e. h. Landesgerichtspräsidium Klagenfurt Postenausschreibung Beim Bezirksgericht Bad St. Leonhard gelangt die erledigte Gerichtsvorsteherstelle der Standesgruppe 2/3b zur Besetzung. Bewerbungsgesuche sind bis 30. April 1958 beim Landesgerichtspräsidium Klagenfurt im Dienstwege einzubringen. Stelienausschreibung Klagenfurt, 31. März 1958. — Jv 921-4/58-2. Auf Grund des Erlasses des Bundesministe- Der Landesgerichtspräsident: riums für Justiz vom 21. März 1958, Zalil gez. i>. s c h wenden w ei n e. h. Treibacher Chemische Werke AKTIENGESELLSCHAFT GEGRÜNDET 1898 VON DR. CARL FREIH. AUER VON WELSBACH TREIBACH Landes- als Handelsgericht Klagenfurt HANDELSREGISTER Neueintragungen: Klagenfurt (Burggasse Nr. 25), Heinz Fohr, Spezial-Strumpfgroßhandel. — Inh.: Heinz Fohr, Kaufmann, Klagenfurt. — 10. 3. 1958, A 687-4/ Klagenfurt. Villach (Kaiser Josef Platz Nr. 2), Josef Sturm & Co. (Gemischtwarenhandel) Offene Handelsgesellschaft. Die Gesellschaft hat am 17. 2. 1958 begonnen. Gesellschafter: Josef Sturm, Kaufmann, und Stefanie Kachl, Oberlehrerswitwe, beide Stöcklweingarten, P. Sattendorf. — 10. 3. 1958, A 206 a-4/Villach. Völkermarkt (10. Oktoberstraße Nr. 108), Klagenfurt, N. Kamer & Co., Südfrüchten und (Fleischhauerei und Wursterzeugung). Offene Handelsgesellschaft. Die Gesellschaft hat am 1. Jänner 1957 begonnen. Gesellschafter: Hans Perkonig, Fleischhauermeister, und Kurt Perkonig, Fleischhauermeister, beide Völkermarkt. — 17. 3. 1958, A 25-5/Völkermarkt. St. Veit a, d. Glan (Hauptplatz Nr. 7), Franz Hermann. (Handel mit Textilien). Inh.: Franz Hermann, Kaufmann, St. Veit a. d. Glan. — 17. 3. 1958, A 88-4/St. Veit a. d. Glan. Veränderungen: Hans Perkonig Offene Handelsgesellschaft. Landesprodukten-Großhandlung. — Ausgetreten die Gesellschafter Niko Kamer sen. und Josef Gattemigg. —- 10. 3. 1958, A 385-9/Klagenfurt. Villach, Johann Somma & Söhne, Maler- und Anstreicher, Schilder- und Buchstabenerzeugung und Rostschutzanstrich-Untemehmung in Villach. — Ausgetreten der Gesellschafter Richard Somma. Vertretungsbefugt sind nunmehr die Gesellschafter Johann Somma sen. und Hans Somma jun. gemeinsam. — 10. 3. 1958, A 255-3/ Villach. Klagenfurt, „Ankünder“ Gesellschaft für Außenwerbung m. b. H., Zw. N„ Sitz: Wien. — Engelbert Klak ist nicht mehr Geschäftsführer. — 10. 3. 1958, B 22-39/Klagenfurt. Klagenfurt, Modellbaus Mimi Kronasser Klagenfurt, Obstplatz Nr. 4/1. — Firma geändert in: Modellbaus Mimi Kronasser, Klagenfurt. Außerdem wird bekanngemacht: Lage der Geschäftsräume nunmehr: Klagenfurt, Paradeisergasse Nr. 4. — 11. 3. 1958, A 95-5/Klagenfurt. Klagenfurt, Auto-Magneto Gesellschaft m. b. H. —Mit Beschluß der ao. Generalversammlung vom 17. Dezember 1957 wurde das Stammkapital um S 1,350.000,— auf S 1,500.000.— erhöht und der Gesellschaftsvertrag im § 4 geändert. Mit Beschluß der ao. Generalversammlung vom 13. Februar 1958 wurde die Umstellung durchgeführt. Außerdem wird bekanntgemacht: Die neue Stammeinlage ist zur Gänze bar eingezahlt. — 14. 3. 1958. B 95-48/Klagen-furt. Hauzendorf b. Greifenburg, Alpenländische Holzhandelsgesellschaft Maier u. Comp. — Der Sitz ist von Hauzendorf b. Greifenburg nach Villach verlegt worden. Außerdem wird bekanntgemacht: Geschäftslage: Villach, Ossiacherzeile Nr. 6. — 17. 3. 1958, A 28-27/Grei.fenburg und A 282a-26/Villach. Klagenfurt, Kärntner Eisen- und Eisenwaren Großhandel Filii u. Co. — Die Prokura des Franz Herbert Müller ist erloschen. — 17. 3. 1958, A 149-33/Klagenfurt. Klagenfurt, Kachelofen-Fabrik Max Stix & Co, Klagenfurt, Kumpfgasse 10. — Das Unternehmen ist auf Albert Venko, Elektromeister, Klagenfurt, übergegangen. — 18. 3. 1958, A 202-19/ Klagenfurt. Klagenfurt, Ch. Grollitsch u. Co. — Eingetreten als Gesellschafter: Gerhard Grollitsch, Kaufmann, Klagenfurt. — 19. 3. 1958, A 172-18/ Klagenfurt. Lösch ungen: Villach, Borghi & Co.’s Nachfolger, „Drau-tal“ Attilio Servadio & Cie., Sägewerk und Holzhandel. — Die Firma ist erloschen. — 11. 3. 1958, A 331-18/Villach. Villach, Österreichische Nadelfabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation. — Die Gesellschaft ist gemäß § 2 des Gesetzes vom 9. 10. 1934, DRGBI. I S. 914 von Amts wegen gelöscht. — 11. 3. 1958, B 26-36/Villach. GEN OSSKN SCHAFTSREGISTER Änderungen: Hranilnica in posojilnica Šmihel pri Pliberku, registrirana zadruga z neomejenim jamstvom (Spar- und Darlehenskasse St Michael bei Bleiburg, registrierte Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung). Auf Grund des Beschlusses der Generalversammlung vom 6. Oktober 1957, und des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Graz vom 4. März 1958, 2 R 44/58, ist Gegenstand des Unternehmens auch: Die Genossenschaft ist berechtigt mit Beschränkung auf die Mitglieder landwirtschaftliche und wirtschaftliche Bedarfsartikel jeder Art zu besorgen oder zu vermitteln, landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse jeder Art zu veräußern oder den Verkauf derselben zu vermitteln, die Anschaffung und Benützung von Maschinen, Transportmitteln und Einrichtungen jeder Art zu fördern oder solche für die Wirtschaftsbedürfnisse ihrer Mitglieder zur Verfügung zu stellen. — 19. 3. 1958. — Gen 1/47-75. Hranilnica in posojilnica Borovlje, registrirana zadruga z neomejenim jamstvom (Spar- und Darlehenskasse Ferlach, registrierte Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung). Mit Beschluß der Generalversammlung vom 24. November 1957 wurden die Statuten neu gefaßt. Gegenstand des Unternehm es ist nunmehr auch: Die Genossenschaft ist berechtigt, ohne Beschränkung auf die Mitglieder, den bargeldlosen Zahlungsverkehr zu tätigen und zu fördern, Zahlungen und Inkassi im In- und Ausland durchzuführen, Geldgeschäfte jeder Art, vor allem auch die Vermittlung, den Ankauf, Verkauf und die Verwahrung von Wertpapieren und den Handel mit Valuten (ausländische Noten und Münzen aus unedlen Metallen) sowie mit Reiseschecks, lautend auf ausländische Valuten (Devisen), zu tätigen. Ein Geschäftsanteil beträgt nunmehr S 50.—. — 19. 3. 1958. — Gen 4/37-52. Hranilnica in posojilnica Ziljska Bistrica, re- j gistrirana zadruga z neomejenim jamstvom (Spar- und Darlehenskasse Feistri tz/Gail, registrierte Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung). Mit Beschluß der Generalversammlung vom 28. Dezember 1957 wurden die Statuten neu gefaßt. Gegenstand des Unternehmens ist nunmehr auch: Die Genossenschaft ist berechtigt, ohne Beschränkung auf die Mitglieder, den bargeldlosen Zahlungsverkehr zu tätigen und zu fördern, Zahlungen und Inkassi im In-und Ausland durchzuführen, Geldgeschäfte jeder Art, vor allem auch die Vermittlung, den Ankauf, Verkauf und die Verwahrung von Wertpapieren und den Handel mit Valuten (ausländische Noten und Münzen aus unedlen Metallen) sowie mit Re:seschecks, lautend auf ausländische Valuten (Devisen), zu tätigen. Ein Geschäftsanteil beträgt nunmehr S 50.---19. 3. 1958. — Gen 1/76-92. Hranilnica in posojilnica Podravlje, registrirana zadruga z neomejenim jamstvom (Spar-und Darlehenskasse Föderlach, registrierte Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung). Mit Beschluß der Generalversammlung vom 8. September 1957 wurden die Statuten neu gefaßt. Gegenstand des Unternehmens ist nunmehr auch: Die Genossenschaft ist berechtigt, ohne Beschränkung auf die Mitglieder, den bargeldlosen Zahlungsverkehr zu tätigen und zu fördern, Zahlungen und Inkassi im In- und Ausland durchzuführen, Geldgeschäfte jeder Art, vor allem auch die Vermittlung, den Ankauf, Verkauf und die Verwahrung von Wertpapieren und den Handel mit Valuten (ausländische Noten und Münzen aus unedlen Metallen) sowie mit Reiseschecks, lautend auf ausländische Valuten (Devisen), zu tätigen. Ein Geschäftsanteil beträgt nunmehr S 50.—. — 19. 3. 1958. — Gen 2/1-79. Hranilnica in posojilnica Celovec, registrirana zadruga z neomejenim jamstvom (Spar- und Darlehenskasse klagenfurt, registrierte Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung). Auf Grund des Beschlusses der Generalversammlung vom 21. November 1957 und des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Graz vom 4. März 1958, 2 R 43/58, ist Gegenstand des Unternehmens auch: Die Genossenschaft ist berechtigt, mit Beschränkung auf die Mitglieder landwirtschaftliche und wirtschaftliche Bedarfsartikel jeder Art zu besorgen oder zu vermitteln, landwirt- schaftliche und forstwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse jeder Art zu veräußern oder den Verkauf derselben zu vermitteln, die Anschaffung und Benützung von Maschinen, Transportmitteln und Einrichtungen jeder Art zu fördern oder solche für die Wirtschaftsbedürfnisse ihrer Mitglieder zur Verfügung zu stellen. — 19. 3. 1958. — Gen 1/49-77. Raiffeisenkasse St Lorenzen im Gitschtale, registrierte Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung. Mit Beschluß der Generalversammlung vom 22. Dezember 1957 wurden die Statuten neu gefaßt. Gegenstand des Unternehmens ist nunmehr: a) mit Beschränkung auf die Mitglieder: die Gewährung von Darlehen und Krediten aller Art zu ihren Wirtschafts- und Geschäftsbetrieben, jedoch nur nach Maßgabe der Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit und des tatsächlichen Erfordernisses; b) ohe Beschränkung auf die Mitglieder: die Annahme von Spareinlagen und sonstigen Einlagen; die Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs; die Durchführung von Zahlungen und Inkassi im In- und Ausland; die Besorgung aller bankmäßigen Vermittlungsgeschäfte, insbesondere An- und Verkauf von Wertpapieren, deren Verkauf und Verwaltung sowie den Handel mit Valuten (ausländische Noten und Münzen aus unedlen Metallen) sowie mit auf ausländische Währung lautende Reiseschecks (Devisen); c) Betrieb einer Getreidereinigungsanlage. Die Bekanntmachungen erfolgen nunmehr durch Anschlag an der Kundmachungstafel der Genossenschaft bzw. durch schriftliche Verständigung der Mitglieder. Der Vorstand besteht nunmehr aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und mindestens fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Vertretungsbefugt sind nunmehr zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der Obmann oder der Obmannstellvertreter. Aus dem Vonstand ausgeschieden; Hans Steiner. Neugewählt: Johann Moritz, Besitzer in St. Lorenzen im Gi.tschtal, als ObmannsteLl-vertreter. — 20. März 1958. — Gen 2/10-89. Edikte und Konkurse Bestätigung des Zwangsausgleiches Der zwischen dem Schuldner Fritz A ndl in-g er, Installateur in Klagenfurt, Adlergasse 4, und dessen Gläubiger bei der Tagsatzung am 28. März 1958 abgeschlossene Zwangsausgleich wird bestätigt. — Landesgericht Klagenfurt, Abt. 5, am 28. März 1958. — S 3/58-20. Bestätigung des Zwangsausgleiches Der zwischen dem Schuldner Johanna Kron-f u ß, gew. Gasthauspächterin in Wolfsberg, Wiener Straße 125, und dessen Gläubiger abgeschlossene Zwangsausgleich wird bestätigt. — Landesgericht Klagenfurt, Abt. 5, am 23. März 1958. — S 27/57-30. Konkurs edikt Konkurseröffnung über das Vermögen des Konrad P e r c h t o 1 d, Tischlermeister in Klagenfurt, Völkermarkter Straße 261. Konkurskommissär OLGR Dr. Karl Maitz des Landesgerichtes Klagenfurt. Masseverwalter Dr. Otmar Kukowitsch, Rechtsanwalt, Klagenfurt. Erste Gläubigerversammlung bei dem genannten Gerichte, Zimmer Nr. 112, 2. Stock, am 15. April 1958, vormittags 11.30 Uhr. Anmeldungsfrist bis 25. April 1958. Prüfungstagsat-zung bei obigem Gerichte am 2. Mai 1958, nachmittags 14 Uhr, Zimmer 131, 2. Stock. — Landesgericht Klagenfurt, AbL 5, am 27. März 1958. — S 9/58. Konkursedikt Konkurseröffnung über das Vermögen des Karl Schönfelder, Lederbekleidungserzeuger in Metnitz Nr. 27 und St. Veit a. d. Glan, Völkermarkter Straße 3, derzeit in Untersuchungshaft. Konkurskomm 'ssär Landesgerichtsvizepräsident Dr. Adolf Martinek des Landesgerichtes Klagenfurt. Masseverwalter Dr. Alois Polli, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan. Erste Giäubigerversammlung bei dem genannten Gerichte, Zimmer Nr. 112, 2. Stock, am 8. April 1958, vormittags 9 Uhr. Anmeldungsfrist bis 24. April 1958. Prüfungstagsatzum bei obigem Gerichte am 29. April 1958, vormittags 9 Uhr. — Landesgericht Klagenfurt, Abt. 5, am 27. März 1958. — S 8/58. Aufhebung des Konkurses Gemeinschuldner: Handelsgerichtlich prot. Firma „Oremus“ Internationale Speditionsund Transport Gesellschaft mbH., Klagenfurt, Villacherring 9. Der über das Vermögen des Gemeinsohuldners eröffnete Konkurs wird nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 KO aufgehoben. — Landes- als Handelsgericht Klagenfurt, Abt. 5, am 26. März 1958. — S 45/56-103. Aufhebung des Konkurses Gemeinschuldner Ewald Kronfufl, gew. Gasthauspächter, Wolfsberg. Der über das Vermögen des Gemeinschuldners eröffnete Konkurs wird nach Abschluß eines Zwangsausgleiches gemäß § 157 KO aufgehoben. — Landesgericht Klagenfurt, AbL 5, am 28. März 1958. — S 26/57-44. V ersteigerungsedikt Am 8. April 1958, 9 Uhr, werden in Klagenfurt, Ebenhof Straße 6, nachstehende Gegenstände öffentlich versteigert: 1 Lagerhalle, 1 Kanzieibaracke, 1 Handwagen, 1 Bchauma-schine, 1 Traktor mit Zubehör, I Traktoranhänger, 15 fm. Brennholz, 2 Schälmaschinen mit El. Motor, 1 Kreisläge, 1 Nachläufer. Im übrigen wird auf das Versteigerungsedikt an der Amtstafel des Gerichtes verwiesen. — Bezirksgericht Klagenfurt, Abt. 4, am 28. Februar 1958. — 4 E 15440/57-11. Versteigerungsedikt Am 21. April 1958, nachmittags 14 Uhr, findet beim gefertigten Gerichte, Zimmer Nr. 28. 1. Stock, die Zwangsversteigerung der Liegenschaft Grundbuch KG darnach, Einl.-Zl. 84, statt Schätzwert: S 145.700.—; Wert des Zubehörs: S 700.—; Geringstes Gebot S 72.850.—. Rechte, welche diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens beim Verste:genmgstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigen® sie zum Nachteile eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im übrigen wird auf das Versteigerungsedikt an der Amtstafel des Gerichtes verwiesen. — Bezirksgericht Ferlach, am 24. März 1958. — E 1501/58. V ersteigerungsedik t ! Am 14. Mai 1958, vormittags 8.15 Uhr, findet beim gefertigten Gerichte, Zimmer Nr, 21, die Zwangsversteigerung der Liegenschaft „Bruckenweber“ Haus Nr. 19, in Metnitz, Grundbuch Friesach, KG Metnitz-Mankt, Eifll-Zahl 52, statt. Schätzwert: Unbelastet: S 50.703.—; abzüglich der Reallast des Unterhaltes der Helene GstaUnig, bewertet mit S 29.000.—; Wert der Liegenschaft mit Reallast S 21.703.—; Geringstes Gebot: S 14.468,66. Rechte, welche diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens beim Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteile eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Im übrigen wird auf das Versteigerungsedikt an der Amtstafel des Gerichtes verwiesen. — Bezirksgericht Friesach, am 21. März 1958. — E 2006/57-14 Aufgebot von Wertpapieren Auf Antrag des Ing. Wilhelm Dos er in Klagenfurt, Koschatstraße 18, werden nachstehende, dem Antragsteller angeblich in Verlust geratene Wertpapiere aufgeboten; deren Inhaber wird aufgefordert, säe binnen einem Jahr vom Tage der ersten Kundmachung des Aufgebotes bei Gericht vorzuweisen; auch andere Beteiligte haben ihre Einwendungen gegen den Antrag zu erheben. Sonst würden die Wertpapiere nach Ablauf dieser Frist für kraftlos erklärt werden. Bezeichnung der Wertpapiere: „Versicherungspolizze Nr. 151.923 der ,Anker', Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft in Wien, I„ Hoher Markt 10 — 11, Ausstellungsort Wien, 6. Juli 1937, Versicherungsnehmer Ing. Wilhelm Doser, seinerzeit Graz, auf Erleben und Ableben“. — Landesgericht Klagenfurt, Abt. 3, am 28. März 1958. — 3 T 36/58-3. Straßenbauunternehmung • O• 15t (Z^Oe Wien - Graz - Salzburg - Klagenfurt früher The Neuchaiel Asphalte Company - älteste österreichische Asphalt-Unternehmung Filiale Klagenfurt Ebentaler Straße 94, Telefon 56-14 ■ Spezial-Haribeion „Durocrei* in den Farben Grau, Rot und Grün ■ „TRIPHALT" farbiger Bodenbelag aus Gußasphalt ■ „KIESERLING-BETON" Spezialbeton für Schlachthof- und Industriefußboden ■ Ausführung sämtlicher Straßen- und Wegebauten ■ Isolierungen und Schwarzdeckungen SATZUNG Kärntner Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Klagenfurt I. Rechtsstellung und Aufgaben Name, Sitz und Wirkungsbereich § 1 (1) Die Kärntner Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte (im folgenden Kasse genannt) ist Träger der Krankenversicherung gemäß § 23 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955, BGBl. Nr. 189, über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz — ASVG.); sie hat ihren Sitz in Klagenfurt, Völkermarkter Ring 19. (2) Der Kasse obliegt die Durchführung der Krankenversicherung im Rahmen ihrer sich aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ergebenden sachlichen und örtlichen Zuständigkeit. Der örtliche Wirkungsbereich der Kasse erstredet sich auf das Bundesland Kärnten. Obliegenheiten der Kasse § 2 Der Kasse obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit insbesondere die a) Entgegennahme der Meldungen und Überwachung der Versicherungs- und Meldepflicht; Standesführung; b) Feststellung der Versicherungspflidit und der Berech-tigung zur freiwilligen Versicherung; c) Feststellung der Beitragspflicht und Beitragshöhe, Einhebung und Einbringung der Beiträge samt Anhang; Geltendmachung der Haftung für Beiträge; d) Feststellung und Erbringung der Leistungen, insbesondere audi ausreichende Vorsorge für die Krankenbehandlung der Versicherten und ihrer Angehörigen (§ 123 ASVG.); e) Krankenüberwachung; f) Mitwirkung an der Durchführung der Unfall- und Pensionsversicherung; g) Durchführung sonstiger durch gesetzliche Vorsdrriften der Kasse übertragenen Aufgaben. II. Verwaltung der Kasse Organe §3 (1) Organe zur Durchführung der Auf gäben der Kasse sind a) die Verwaltungskörper, und zwar: 1) die Hauptversammlung, 2) der Vorstand, 3) der Uberwachungsausschuß; b) der Obmann (die Obmannstellvertreter); c) das Büro. (2) Die Tätigkeit der Verwaltungskörper wird durch eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung geregelt. (3) Der Vorstand kann die Tätigkeit des Büros durch eine ßüroordnung regeln. Zusammensetzung der Verwaltungskörper § 4 (1) Die Verwaltungskörper bestehen aus Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber (Versicherungsvertreter). (2) Die Hauptversammlung besteht aus 72 Vertretern 4er Dienstnehmer und aus 18 Vertretern der Dienstgeber. (3) Der Vorstand besteht aus 16 Vertretern der Dienstnehmer und aus 4 Vertretern der Dienstgeber. (4) Der Überwachungsausschuß besteht aus 2 Vertretern 4er Dienstnehmer und aus 8 Vertretern der Dienstgeber. (5) Bei Änderungen des Vcrsichertenstandes tritt in der ^ahl der Mitglieder der einzelnen Verwaltungskörper für die Dauer der laufenden Amtsperiode keine Änderung ein. Angelobung § 5 (1) Der Obmann verpflichtet die Versicherungsvertreter keim Antritt ihres Amtes nach folgender Gelöbnisformel: „Ich gelobe Gehorsam gegen die Gesetze der Republik Österreich, .Amtsverschwiegenheit sowie gewissenhafte und unparteiische Ausübung meines Amtes.“ (2) Über die Angelobung ist eine Niederschrift aufzuneh-'üen. Mit der Angelobung beginnt das Recht zur Ausübung 4es Amtes als Versicherungsvertreter. Aufgaben und Einberufung der Hauptversammlung § 6 (1) Der Hauptversammlung ist jedenfalls Vorbehalten: D die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan); die Beschlußfassung über den aus dem Rechnungsabschluß und den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über die Entlastung des Vorstandes; 4- die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen an den U nterstützungsf on ds; 4- die Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung; k- die Entsdieidung über die Verfolgung von Ansprüchen, die dem Versicherungsträger gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten. (2) Bei der Einberufung einer Hauptversammlung sind deren Mitglieder spätestens 14 Tage vor dem anberaumten Zeitpunkt unter Angabe von Ort, Beginn und Tagesordnung mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen. Aufgaben des Vorstandes § 7 (1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Verwaltungskörpern oder Organen zugewiesen ist. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: a) die Vorlage des Jahresvoranschlages und des aus dem Rechnungsabschluß und den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresberichtes an die Hauptversammlung; b) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung; c) die Beschlußfassung über die Krankenordnung; d) der Abschluß von Einzelverträgen mit den Vertragspartnern; e) die Beschlußfassung über die dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen; f) die Aufstellung von Richtlinien für Leistungen aus dem Unterstützungsfonds; g) die Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Kasse unter Be-dachtnahme auf vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß § 31 Abs. 3 Z. 3 ASVG. auf gestellte verbindliche Richtlinien, Aufstellung von Dienstpostenplänen (Systemisierung von Dienststellen) und deren Änderungen, Abschluß und Auflösung von Dienstverträgen; h) die Ausübung der Diensthoheit gegenüber allen Bediensteten der Kasse, insbesondere auch die Handhabung des Disziplinarrechtes; i) die Beschlußfassung über die Büroordnung, ferner Überwachung der Führung der Bürogeschäfte der Kasse. (2) In folgenden Angelegenheiten hat der Vorstand im Einverständnis mit dem Uberwachungsausschuß vorzugehen: a) in den im § 438 Abs. 1 Z. 1 bis 5 ASVG. bezeichneten Angelegenheiten; b) bei der Aufstellung von Richtlinien für Leistungen aus dem Unterstützungsfonds. (3) Zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten der Geschäftsführung, jedoch mit Ausnahme der Angelegenheiten, in denen der Vorstand im Einverständnis mit dem Uberwachungsausschuß vorzugehen hat, setzt der Vorstand unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit und unbeschadet der Bestimmung des § 436 Abs. 2 ASVG. einen Verwaltungsausschuß ein, der aus dem Obmann und seinen Stellvertretern und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern aus der Gruppe der Dienstnehmer besteht. Der Vorstand setzt gleichzeitig im einzelnen die Befugnisse des Verwaltungsausschusses fest. (4) Der Vorstand kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten außer dem Verwaltungsausschuß auch sonstigen engeren Ausschüssen oder dem Obmann übertragen, ebenso die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro der Kasse. In den sonstigen Ausschüssen führt der Obmann oder das vom Vorstand gewählte Vorstandsmitglied den Vorsitz. Einberufung des Vorstandes § 8 (1) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Der Vorstand wird zu den Sitzungen durch den Obmann gegen schriftlichen Nachweis spätestens adit Tage vor dem anberaumten Zeitpunkt unter Angabe von Ort, Beginn und Tagesordnung einberufen. Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind nur dann zu behandeln, wenn dies von einem Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt wird. (2) Eine Vorstandssitzung ist ■—- abgesehen von dem der Aufsichtsbehörde gemäß § 449 Abs. 3 ASVG. zustehenden Recht — auch dann einzuberufen, wenn dies schriftlich von einem Drittel der Vorstandsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird. Aufgaben und Einberufung des Überwachungsausschusses § 9 (1) Die Aufgaben des Uberwachungsausschusses ergeben sich aus § 437 ASVG., soweit der Vorstand einverständlich mit dem Uberwachungsausschuß vorzugehen hat, aus § 7 Abs. 2 dieser Satzung. (2) Die Sitzungen des Uberwachungsausschusses werden von dessen Vorsitzenden gegen schriftlichen Nadiweis spätestens acht Tage vor dem anberaumten Zeitpunkt unter Angabe von Ort, Beginn und Tagesordnung einberufen. (3) Eine Sitzung des Überwachungsausschusses ist — airgesehen von dem der Aufsichtsbehörde gemäß § 449 Abs. 3 ASVG. zustchenden Recht — auch dann einzuberufen, wenn dies schriftlich von einem Drittel der Mitglieder des Uberwachungsausschusses unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird. Einberufung des erweiterten Vorstandes § 10 Die gemeinsame Sitzung des Vorstandes und des Überwachungsausschusses (des erweiterten Vorstandes) zur Beratung und Beschlußfassung nach § 438 Abs. 3 ASVG. wird vom Obmann einberufen. Die gemeinsame Sitzung wird gegen schriftlichen Nachweis spätestens adit Tage vor dem anberaumten Zeitpunkt unter Angabe von Ort, Beginn und Tagesordnung einberufen. Vertretung der Kasse nach außen § H (1) Die Kasse wird nach außen durch den Obmann vertreten. Dieser kann seine Vertretungsbefugnis auch an seine Stellvertreter oder an andere Mitglieder des Vorstandes übertragen. (2) Inwieweit andere Personen zur Vertretung der Kasse nach außen bevollmächtigt sind, bestimmt sich aus der vom Obmann der Kasse im Einzelfall zu erteilenden Vollmacht. Der Obmann § 12 (1) Der vom Vorstand für dessen Amtsdauer gewählte Obmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung, im Vorstand, in den gemeinsamen Sitzungen des Vorstandes und des Überwachungsausschusses (erweiterter Vorstand) sowie unbeschadet des § 7 Abs. 4 dieser Satzung in den sonst eingesetzten engeren Aussdiüssen, leitet die Beratung und Abstimmung und überwacht die Durchführung aller Beschlüsse der Verwaltungskörper. (2) Im Falle der Verhinderung des Obmannes gehen seine Rechte und Pflichten zunächst auf den ersten Obmannstellvertreter, sodann auf den zweiten Obmannstellvertreter über. Der Obmann kann einzelne seiner Befugnisse dem ersten oder zweiten Obmannstellvertreter übertragen. (3) Der Obmann hat die Gesetz- und Satzungsmäßigkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung, des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, des Verwaltungsausschusses sowie der übrigen vom Vorstand eingesetzten Ausschüsse, die Einhaltung der Geschäftsordnung durch diese Verwaltungskörper und die Aufsicht über das Büro wahrzunehmen. Er überwacht die Geschäftsführung des Büros und ist berechtigt, jederzeit in alle Bücher, Urkunden, Akten und sonstigen Behelfe der Kasse Einsicht zu nehmen. (4) Der Obmann hat im Einvernehmen mit seinen Stellvertretern, im Falle ihrer Abwesenheit oder Verhinderung auch ohne deren Mitwirkung, Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, bei Gefahr im Verzug so weit selbst zu besorgen, als es notwendig ist, um einen der Kasse drohenden Schaden abzuwehren beziehungsweise einen ihr entgehenden Vorteil zu sichern. Er hat in solchen Fällen unverzüglich die zuständigen Verwaltungskörper einzuberufen und von ihnen die nachträgliche Genehmigung einzuholen. Das Büro § 13 (1) Die unmittelbare Durchführung der Aufgaben der Kasse obliegt nadi Gesetz und Satzung sowie nach den Beschlüssen und Weisungen der Verwaltungskörper und des Obmannes dem Büro der Kasse. (2) Der Obmann verpflichtet die Bediensteten mit Handschlag nach folgender Formel: „Ich gelobe, die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, midi mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, meine Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen meiner Vorgesetzten zu befolgen, das Dienstgeheimnis treu zu bewahren und bei meinem Verhalten in und außer Dienst midi meiner Stellung angemessen zu betragen.“ (3) Der leitende Angestellte ist als Vorgesetzter der Bediensteten der Kasse für die ordnungsgemäße Durchführung der Bürogeschäfte verantwortlich. (4) Der leitende Angestellte hat an allen Sitzungen der Verwaltungskörper und sonstigen Aussdrüsse, soweit es sidi nidit um Angelegenheiten handelt, die seine Person betreffen, mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist berechtigt und auf Verlangen des Vorsitzenden des Überwadiungsaus-schusses verpflichtet, an Überprüfungen des Überwadiungs-aussdiusses teilzunehmen. Mit Zustimmung der Vorsitzenden der Verwaltungskörper kann der leitende Angestellte auch andere Angestellte den Sitzungen der Verwaltungskörper beiziehen. (5) Der leitende Angestellte ist in dienstlichen Angelegenheiten zunädist an den Obmann gewiesen. Kann die Verfügung des Obmannes beziehungsweise seiner Stellvertreter nicht rechtzeitig eingeholt werden, hat der leitende Angestellte das zur Wahrung der Interessen der Kasse unumgänglich Notwendige zu veranlassen und dem Obmann hierüber ungesäumt zu berichten. (6) Der leitende Angestellte hat die Rechnungsabschlüsse und Geschäftsberichte mitzufertigen. Er ist zur Entgegennahme aller an die Kasse einlangenden Sendungen berechtigt. (7) Bei Abwesenheit oder Verhinderung des leitenden Angestellten gehen seine Rechte und Pflichten auf einen seiner ständigen Stellvertreter in der vom Obmann zu bestimmenden Reihenfolge über. Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 kann der Vorstand eine zweckentsprechende Aufteilung der Aufgaben des leitenden Angestellten und der ständigen Stellvertreter vornehmen. Außenstellen § 13 a (1) Die Kasse errichtet zum Zwecke einer im Verhältnis zu den Versicherten und den Dienstgebern örtlich nahen Verwaltung die im Abs. 2 genannten Außenstellen. Außenstellen sind Verwaltungs(Bezirks)stellen des Büros der Kasse, denen mindestens die Entgegennahme der Meldungen, Feststellung der Versicherungspflicht und der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung, Feststellung der Beitragspflicht und Beitragshöhe sowie Auszahlung von Barleistungen obliegt. (2) Verwaltungsstellen nach Abs. 1 werden am Sitze der Bezirkshauptmannschaften Spittal, Villach, Hermagor, St. Veit, Völkermarkt und Wolfsberg sowie in Feldkirchen für den Sprengel der Bezirksverwaltung errichtet. (3) Der Aufgabenkreis der Außenstellen wird wie folgt festgesetzt: Übernahme und Bearbeitung der einlaufenden An- und Abmeldungen; Übernahme von Krankmeldungen von Versicherten und deren Durchführung; Anweisung des zustehenden Kranken-, Familien- oder Taggeldes sowie der Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft und des Todes nach Überprüfung der Anspruchsberechtigung durch die Hauptverwaltung; Übernahme von Krankenhauseinweisungen und Ausgabe von Kostenverpflichtungserklärungen an Krankenhäuser; Entgegennahme von Beitragszahlungen. Form rechtsverbindlicher Akte § 14 (1) Schriftliche Ausfertigungen der Kasse in allen Angelegenheiten, die der Beschlußfassung der Hauptversammlung, des Vorstandes oder des Verwaltungsausschusses bedürfen, müssen, um rechtsverbindlich zu sein, sowohl vom Obmann als auch vom leitenden Angestellten unterzeichnet sein. (2) Ausfertigungen in allen anderen Angelegenheiten werden vom leitenden Angestellten oder von hiezu ausdrücklich beauftragten Bediensteten unterzeichnet. Diesen Auftrag erteilt der leitende Angestellte. (3) Gegenüber Geldinstituten ist Kollektivzeichnung vorzusehen. Zeichnungsberechtigt sind der Obmann mit dem leitenden Angestellten oder mit einem anderen hiezu beauftragten Bediensteten der Kasse. Überdies können vom Vorstand zur Zeichnung ermächtigt werden: a) ein Vorstandsmitglied mit dem leitenden Angestellten oder einem anderen hiezu beauftragten Bediensteten der Kasse; b) der leitende Angestellte mit einem seiner Stellvertreter oder einem anderen hiezu beauftragten Bediensteten der Kasse; c) der Stellvertreter des leitenden Angestellten mit einem anderen hiezu beauftragten Bediensteten der Kasse; d) der mit der Leitung der Außenstelle betraute Bedienstete mit seinem Stellvertreter oder einem anderen hiezu beauftragten Bediensteten der Außenstelle. Unterstützungsfonds § 15 Die Kasse legt einen Unterstützungsfonds nach Maßgabe des § 84 ASVG. an. III. Selbstversicherung § 16 (1) Der freiwillige Beitritt der selbständig Erwerbstätigen zur Krankenversicherung richtet sich nach den Bestimmungen des ASVG. (2) Der Beitritt ist bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zulässig. Voraussetzung für die Aufnahme in die Selbstversicherung ist ein guter Gesundheitszustand des Antragstellers. Die Überprüfung des Gesundheitszustandes erfolgt durch den von der Kasse bestimmten Arzt. (3) Die Selbstversicherung beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag. Als Beitritt zur Selbstversicherung gilt der Zeitpunkt, in dem der Antrag bei der Kasse einlangt. IV. Meldungen An- und Abmeldungen § 17 (1) Beginn und Ende der Pflichtversicherung sind vom Dienstgeber und sonstigen nach § 36 ASVG. meldepflichtigen Personen (Stellen) innerhalb von drei Tagen zu melden. (2) Für die pflichtversicherten Dienstnehmer von größeren Betrieben oder für bestimmte Gruppen von Pflichtversicherten beträgt die Meldefrist einen Monat, sofern die besonderen Verhältnisse des Betriebes dies erfordern und der Vorstand dies auf begründeten Antrag des Dienstgebers zuläßt; die verlängerte Meldefrist kann auch mit einem kürzeren Zeitraum als einem Monat festgesetzt werden. Sonstige Meldungei § 18 (1) Die zur Meldung verpflichteten Personen (Stellen) haben alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Änderungen der Beschäf- tigungsart innerhalb der im § 17 Abs. 1 dieser Satzung genannten Frist zu melden. (2) Für nadi Lohnstufen Versicherte sind Lohnänderungsanzeigen nur dann erforderlich, wenn der geänderte Lohn eine Änderung der Lohnstufe bedingt. (3) Für Versicherte mit schwankendem Arbeitsverdienst (zum Beispiel Akkord-, Stücklohn), für die die Beiträge nach Lohnstufen berechnet werden, ist die Lohnänderungsanzeige binnen drei Tagen nadi Ablauf des jeweiligen Beitragszeitraumes einzureidren, aber nur, wenn der geänderte Lohn eine Änderung der Lohnstufe bedingt. (4) Die Meldungen über Sonderzahlungen sind bei der Kasse binnen adit Tagen nach Ablauf des Monates, in dem die Sonderzahlung fällig geworden ist, zu erstatten. Dienstgeber, die die Beiträge mittels Lohnlisten (Pendellisten) abrechnen, haben die beitragspflichtigen Sonderzahlungen auf den Listen zu melden. Die Meldepflicht für die Sonderzahlung entfällt, wenn die Sonderzahlung bei der Beitragsbemessung bereits durch Erhöhung der allgemeinen Beitragsgrundlage gemäß § 54 Abs. 2 ASVG. berücksichtigt wurde. V. Beiträge Beitragszeitraum § 19 (1) Der Beitragszeitraum richtet sidi nach den Bestimmungen des § 44 Abs. 2 erster Satz ASVG. (2) Für nachstehende Gruppen von Betrieben oder von Versicherten wird der Beitragszeitraum wie folgt festgesetzt: Für alle Lohnstufenbetriebe (§ 20 Abs. 2), wenn deren Dienstnehmer monatlich entlohnt werden, mit 2 Monaten. Wird der Arbeitsverdienst wöchentlich abgerechnet, gelten als Beitragszeitraum die Kalenderwoche, in die der Monatserste fällt, und die vollen Kalenderwochen bis zum Ende des folgenden Kalendermonates. Ermittlung der Beitragsgrundlagc § 20 (1) Die Ermittlung der allgemeinen Beitragsgrundlage erfolgt unmittelbar nach dem Arbeitsverdienst. (2) Die Ermittlung wird nach Lohnstufen vorgenommen: a) für Dienstnehmer, für die unmittelbar vor Wirksamkeitsbeginn des ASVG. die Abrechnung nach Lohnstufen vorgesehen war; b) für Dienstnehmer bei Dienstgebem, die regelmäßig nicht mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigen; c) für Dienstnehmer bei Dienstgebern, in deren Betrieben die Voraussetzungen für die Ermittlung der Beitragsgrundlage unmittelbar nach dem Arbeitsverdienst nicht gegeben sind, weil sie keine für die Ermittlung der Arbeitsverdienste ausreichenden Lohnaufzeichnuttgeri führen. (3) Die Beitragsgrundlage für die gemäß § 18 ASVG. Selbstversicherten wird mit der Höhe des gesamten steuerpflichtigen Einkommens, mindestens S 16.—, höchstens S 80.— kalendertäglich festgesetzt. Beitragsabrechnung § 21 (1) Soweit die Beitragsabrechnung unmittelbar nach dem Arbeitsverdienst erfolgt, haben die Dienstgeber der Kasse die Meldungen (Lohnlisten) über das gezahlte Entgelt binnen acht Tagen nach Ende des Beitragszeitraumes einzureichen. (2) Die Kasse kann mit einzelnen Dienstgebem Vereinbarungen treffen, wonach die Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren abgeredinet werden. In diesem Falle ist der Dienstgeber verpflichtet, für jeden Versicherten die monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen einschließlich der Sonderzahlungen jährlich im nachhinein bis spätestens Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu melden. Endet die Pflichtversicherung während des Kalenderjahres, so ist die Nachweisung der Beitragsgrundlagen mit der Abmeldung zu erstatten. In Einzelfällen ist über Verlangen der Kasse dieser Nachweis innerhalb von acht Tagen auch während des Jahres zu erbringen. Höhe der Beiträge § 22 (1) Die Beiträge zur Krankenversicherung werden wie folgt festgesetzt: a) für die der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörigen oder diesen gleichgestellten Personen ........................................... 7.0 v. H. b) für die der Pensionsversicherung der Ange- stellten zugehörigen oder diesen gleichgestellten Personen .................................... 4.5 v. H. c) für Weiterversicherte ........................... 4.5 v. H. d) für Selbstversicherte ........................... 4.5 v. H. der in Betracht kommenden Beitragsgrundlage. (2) Für die Teil versicherten nach § 7 Z. 1 ASVG. gilt der im Abs. 1 lit. a oder b festgesetzte Beitragssatz, der bei Bestehen einer Pensionsversicherung der Beitragsermittlung zugmnde zu legen wäre. Fälligkeit der Beiträgt § 23 (1) Die allgemeinen Beiträge sind mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt. Für Betriebe oder Versicherte, für die gemäß § 19 der Satzung ein kürzerer als der im § 44 Abs. 2 erster Satz ASVG. bezeichnete Beitragszeitraum festgesetzt ist, tritt die Fälligkeit der Beiträge mit dem Ende dieses verkürzten Beitragszeitraumes ein. (2) Für Dienstgeber und Versicherte, denen auf Grund der Ermittlung der allgemeinen Beitragsgrundlage nach Lohnstufen die Beiträge vom Versicherungsträger vorgeschrieben werden, beginnt die im § 59 Abs. 1 ASVG. vorgesehene achttägige Frist erst mit Ablauf des zweiten Tages nach der Übergabe der Zahlungsaufforderung (Vorschreibung) an die Post. Wird die Zahlungsaufforderung (Vorschreibung) durch eigene Organe der Kasse zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung. (3) Die Sonderbeiträge werden am Ende des Monates fällig, in dem die Sonderzahlung fällig wurde. Werden die Sonderbeiträge vorgeschrieben, findet Abs. 2 entsprechend Anwendung. Werden die Sonderzahlungen bei der Beitragsbemessung bereits durch Erhöhung der allgemeinen Beitragsgrundlage gemäß § 54 Abs. 2 ASVG. berücksichtigt, so werden die Sonderbeiträge gleichzeitig mit den allgemeinen Beiträgen fällig. (4) Die Beiträge für Weiterversicherte und Selbstversicherte werden mit Beginn des Beitragszeitraumes im voraus fällig und sind sofort einzuzahlen. VI. Leistungen Anspruchsvoraussetzungen § 24 (1) Der Anspruch auf die satzungsmäßigen Mehrleistungen ist auch hinsichtlich der Leistungen für die Angehörigen (§ 123 ASVG.) von der Erfüllung einer Wartezeit von sechs Monaten innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles abhängig. Auf diese Zeit werden die Zeiten einer gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers angerechnet. Solchen Zeiten werden Zeiten eines Krankengeld-, eines Wochengeldbezuges oder einer Anstaltspflege auf Rechnung eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgehalten. (2) Für Selbstversicherte besteht ein Anspruch auf Kassenleistungen erst nach einer Wartezeit von drei Monaten. Angehörige § 25 (1) Außer den Angehörigen, für die gemäß § 123 Abs. 1 bis 5 ASVG. ein Anspruch auf Leistungen besteht, gelten als Angehörige: a) Eltern, wenn sie mit dem Versicherten in Hausgemeinschaft leben und von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden; b) eine mit dem männlichen Versicherten nidit verwandte weibliche Person, wenn sie seit mindestens zehn Monaten mit dem Versicherten in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß keine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Gattin vorhanden ist. (2) Kindern bleibt die Angehörigeneigenschaft auch über Vollendung des 24. Lebensjahres hinaus gewahrt, wenn sie wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern dieses Gebrechen bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten ist. (3) Als Angehörige von Selbstversicherten gelten: a) die Ehegattin, b) Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bemessungsgrundlage § 26 (1) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die nachstehend bezeichneten Gruppen von Versidierten ist wie folgt vorzugehen: (2) Werden die Sonderzahlungen auf Grund einer Festsetzung gemäß § 54 Abs. 2 ASVG. mit einem einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt, so ist die Be-messungsgrundlage um den gleichen Hundertsatz zu erhöhen, der der Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt worden ist. (3) Wird die Sonderzahlung in der allgemeinen Beitrags-grundlage nicht mit einem einheitlichen Hundertsatz nach Abs. 2 berücksichtigt, so wird der Zuschlag zur Bemessungsgrundlage für die in einem Kalenderjahr gewährten Sonder-Zahlungen wie folgt festgesetzt: a) bei Sonderzahlungen an der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörige Versicherte .... 5 v. H' b) bei Sonderzahlungen an der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörige Versicherte bis zur Höhe von 1 Monatsgehalt .............. 8 v. H- bis zur Höhe von IV2 Monatsgehältern ......... 12 v. H- bis zur Höhe von 2 Monatsgehältern .......... 16 v. U- (4) Der Zuschlag zur täglichen Bemessungsgrundlage darf S 6.67 nicht übersteigen. Ärztliche Hilfe § 27 (1) Wird ein von der Kasse zur ärztlichen Behandlung der Anspruchsberechtigten vertragsmäßig bestellter Arz1 (Facharzt) oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) der Kasse in Anspruch genommen, so wird die ärztliche Hilf6 auf Rechnung der Kasse gewährt; das Nähere über die Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe regelt die Krankenordnung. (2) Der Anspruchsberechtigte hat das Redit, einen Wahl' arzt (Wahlfacharzt) in Anspruch zu nehmen; als Wahlarzt ßf ein Arzt anzusehen, der zur Kasse in keinem Vertragsver-hältnis steht. Die Kosten der wahlärztlichen Hilfe trägt der Versicherte. Kostenersatz nach Abs. 3 gebührt dem Versicherten im Falle der Krankheit, wenn a) er die saldierte Honorarrechnung binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem eine wahlärztliche Behandlung stattfand, bei der Kasse eingereicht hat. In der Honorarrechnung müssen die Personaldaten des Versicherten, die Diagnose und die Therapie sowie nadi Abschluß der Behandlung die Enddiagnose angegeben sein; b) die saldierte Honorarrechnung genaue Angaben über die ärztlidien Leistungen, und zwar Zahl und das Datum der Ordinationen, Visiten, Nachtvisiten (unter Angabe der Uhrzeit), Sonntagsordinationen u. dgl. und der Sonderleistungen enthält; die Inanspruchnahme einer Sonn- und Feiertagsbehandlung sowie die Nachtvisiten sind entsprechend zu begründen; c) er (ein Angehöriger gemäß § 123 ASVG.) nidit in demselben Versicherungsfall einen praktischen Arzt als Wahlarzt und einen praktischen Arzt als Vertragsarzt oder einen Facharzt als Wahlarzt und einen Facharzt des gleichen Fadigebietes als Vertragsarzt in Ansprudi genommen hat; das gleiche gilt sinngemäß bei der In-ansprudmahme eines Wahlarztes neben einer eigenen Einriditung (Vertragseinrichtung) der Kasse; d) der durch die Kasse bestimmte Arzt die Durchführung einer Behandlung in jenen Fällen vorher genehmigt hat, in denen dies auch für die vertragsärztliche Hilfe vorgesehen ist; e) der durch die Kasse bestimmte Arzt im Falle einer vorhergehenden Behandlung durch einen Wahlarzt die Behandlung durdr einen Vertragsfacharzt . genehmigt hat, sofern eine solche Genehmigung für bestimmte Fachgebiete in der Krankenordnung vorgesdirieben wird. (3) Der Kostenersatz wird nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in welchem die Behandlung durchgeführt wurde, und nach Durdiführung der Abrechnung mit den Vertragsärzten spätestens innerhalb von adit Wochen nadi Ablauf dieses Kalendervierteljahres vorgenommen. Der Kostenersatz für Ordinationen und Visiten darf den Durchschnittsfallwert für diese Grundleistungen innerhalb eines Kalendervierteljahres nicht übersteigen. Hiebei ist eine Ordination mit einem Fünftel, eine Visite mit einem Drittel des in Betracht kommenden Fallwertes für die Grundleistungen zu ersetzen. Daneben gebührt der Ersatz für Sonderleistungen und Wegegebühren in dem Ausmaß, das die Kasse bei Inansprudi-nahme des in Betradit kommenden nächstgelegenen Vertragsarztes aufzuwenden gehabt hätte. (4) Für die Inansprudmahme von Fachärzten für Röntgen, Physikotherapie und für Laboruntersudlungen werden die in den Vertragstarifen der Kasse vorgesehenen Einzelleistungshonorare vergütet. (5) Wird vom Versicherten die Ambulanz eines Krankenhauses, zu dem die Kasse in keinem Vertragsverhältnis steht, als Wahleinrichtung in Anspruch genommen, gelten die Abs. 2 bis 4 entsprechend, wobei die Rüdevergütung höchstens mit den in diesen Absätzen vorgesehenen Beträgen zu leisten ist. (6) Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit" infolge Krankheit wird durdr einen von der Kasse bestimmten Arzt festgestellt. Ist dieser Arzt ein Vertragsarzt, bleibt der Anspruch des Versicherten auf Rückersatz für die Inansprudi-r>ahme eines Wahlarztes unberührt. Die näheren Bestimmungen über Meldepflicht und Verhalten des Erkrankten enthält die Krankenordnung. Erste Hilfeleistung § 28 (1) Kann die Erste Hilfe bei im Inland eingetretenen Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlidien Ereignissen ‘Acht durdi einen Vertragsarzt (Vertragsfadiarzt, Vertragsdentisten) oder eine eigene (Vertrags-)Einrichtung geleistet Xverden, so kann der Versidierte den nächsterreichbaren Arzt ^Dentisten, die nächsterreichbare Krankenanstalt) in Ansprudi ‘'Dirnen. In diesem Falle vergütet die Kasse die erbrachten Leistungen bis zur Höhe der geltenden Vertragstarife für Lcrtragsärzte (Vertragsdentisten, Vertragseinrichtungen). In kerücksichtigungswürdigen Ausnahmefällen kann die Kasse die Vergütung bis zu den doppelten Tarifansätzen erhöhen. (2) Wird für die Weiterbehandlung nicht ein Vertragsarzt °der eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) in An-sPrudi genommen, so gelten für die weitere Inanspruch-“ahme des Behandlers, der die Erste Hilfe geleistet hat, die Bestimmungen über die Wahlarzthilfe gemäß § 27 beziehungsweise über die Wahlzahnarzt- und Wahldentisten-i'ilfe gemäß § 39 Abs. 4 und 5 der Satzung. Heilmittel § 29 (1) Beim Bezug eines Heilmittels auf Redmung der Kasse ist für jede Verordnung eine Rezeptgebühr in der Höhe von k 2.-— zu entriditen. Die Gebühr entfällt bei anzeigepflidi-dgen übertragbaren Krankheiten. Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürf-dgkeit des Versicherten von der Einhebung der Rezept-Sebühr absehen. (2) Verordnungen von Wahlärzten werden auf Antrag nflt dem Betrag vergütet, der von der Kassp bei einer Ver-0rdnung durdi einen Vertragsarzt (Vertragseinrichtung) zu fahlen gewesen wäre. Handelt es sich um ein Heilmittel, dessen Bezug der vorherigen dief(kontroll)ärztlichen Bewil-'Sung bedarf, wird ein Ersatz nur geleistet, wenn vorher die Bewilligung zum Bezug bei der Kasse eingeholt wurde. (3) Verordnungen von Wahlärzten sind zum Kostenersatz gleichzeitig mit dem Antrag auf Kostenersatz für die wabl-ärztliche Behandlung bei der Kasse einzureichen. (4) Verordnungen von Wahlärzten (Wahlzahnärzten) werden, wenn die Anspruchsberechtigung gegeben und die Verschreibung nach den Richtlinien über die ökonomische Ver-sdireibweise von Arznei- und Heilmitteln sowie Heilbehelfen zulässig ist, im Falle der Bestätigung durdi die Kasse den von den Vertragsärzten ausgestellten Rezepten im Sinne des § 350 ASVG. gleichgestellt. Heilbehclfc § 30 (1) Heilbehelle werden über ärztliche Verordnung nach vorheriger Bewilligung durch die Kasse nach den folgenden Bestimmungen und den Bestimmungen der Krankenordnung den Anspruchsbereditigten gewährt. (2) Brillen, orthopädische Schuheinlagen und Bruchbänder erhält der Versicherte beim Bezug durdi einen Vertragspartner der Kasse in einfacher und zweckentsprediender Ausführung kostenlos. (3) Sonstige notwendige Heilbehelfe in einfadier und zweckentsprechender Ausführung erhalten die Versicherten auf Rechnung der Kasse durch die Vertragspartner, soweit die Kosten des Heilbehelfes S 160.— nicht übersteigen. Darüber hinaus vergütet die Kasse als satzungsmäßige Mehrleistung für den S 160.— übersteigenden Teil der Kosten eines sonstigen notwendigen Heilbehelfes 80 v. H., jedoch höchstens S 240.—. (4) Für Angehörige werden als satzungsmäßige Mehrleistungen 80 v. H. der Kosten der ärztlich verordneten Heilbehelfe vergütet. Die Vergütung darf jedoch S 240.— nicht übersteigen. (5) Die Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß auch für die Instandsetzung von sonstigen notwendigen Heilbehelfen. (6) Nimmt der Versidierte zur Beschaffung eines Heilbehelfes nicht einen Vertragspartner der Kasse in Anspruch, so hat er vorher gegen Vorlage eines Kostenvoranschlages die Bewilligung einzuholen. Die saldierte Rechnung für den Heilbehelf muß innerhalb des nächstfolgenden Kalendermonates nach Besorgung des Heilbehelfes bei der Kasse zum Kostenersatz eingereicht werden. Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach dem in der Krankenordnung angeführten Tarif. Satzungsmäßiges Krankengeld § 31 (1) Als satzungsmäßige Mehrleistung gewährt die Kasse bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, soferne diese nidit durch einen Arbeitsunfall (Berufskrankheit) verursacht ist, ein Krankengeld bis zur Höchstdauer von 52 Wochen. (2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nidit für gemäß § 122 Abs. 2 Z. 2 ASVG. Ansprudisberechtigte. (3) Als satzungsmäßige Mehrleistung wird ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit das Krankengeld für den Ehegatten um 5 v. H., für die sonstigen Angehörigen um je 5 v. H. der Betiiessungsgrulldlage erhöht. ;.. Anstaltspflege § 32 (1) Die Kasse übernimmt als satzungsmäßige Mehrleistung für Angehörige (§ 123 ASVG.) die Pflege in einer öffentlidien Krankenanstalt unter den gleichen Voraussetzungen wie für den Versicherten längstens durch 13 Wochen für ein und denselben Versicherungsfall. (2) In den Fällen des Abs. 1 trägt die Kasse 90 v. H. der Verpflegskosten. Familien- und Taggeld § 33 (1) Als satzungsmäßige Mehrleistung wird das Familiengeld mit zwei Drittel des gesetzlichen Krankengeldes festgesetzt. (2) Als satzungsmäßige Mehrleistung erhöht die Kasse für den zweiten und jeden weiteren Angehörigen (§ 123 ASVG.) das Familiengeld um je 5 v. H. der Bemessungsgrundlage. Das Familiengeld darf jedoch den Betrag des sonst gebührenden Krankengeldes nicht übersteigen. (3) Als satzungsmäßige Mehrleistung gewährt die Kasse ein Taggeld für Versicherte, die keinen Anspruch auf Familiengeld haben, weil ihnen die Anspruchsberechtigung für Angehörige nicht zusteht. Das Taggeld beträgt das halbe Krankengeld, höchstens S 5.— für jeden Kalendertag des Aufenthaltes in einer Krankenanstalt (in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Heilstätte). Zahnbehandlung und Zahnersatz § 34 (1) Die Zahnbehandlung umfaßt im Rahmen der folgenden Bestimmungen a) chirurgische Zahnbehandlung, und zwar 1) Zahn- und Wurzelentfemungen, 2) operative Eingriffe; b) konservierende Zahnbehandlung, und zwar insbesondere 1) Untersuchung des Zustandes der Zähne und des „ Mundes (Beratung), 2) Zahnfüllungen, 3) Wurzelbehandlungen, 4) Mundbehandlungen und 5) Zahnsteinentfemung; Kieferregulierungen, soweit sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind. (2) Der unentbehrliche Zahnersatz ist jener Zahnersatz, der notwendig ist, um eine Gesundheitsstörung (insbesondere Schädigung der Verdauungsorgane) oder eine wesentliche Störung der Berufsfähigkeit hintanzuhalten, einschließlich der notwendigen Reparaturen. Chirurgische Zahnbehandlung § 35 Der Versicherte hat für sich und seine Angehörigen (§ 123 ASVG.) für Rechnung der Kasse im notwendigen Ausmaß Anspruch auf diirurgische Zahnbehandlung. Konservierende Zahnbehandlung § 36 (1) Der Versidierte hat für sich und seine Angehörigen (§ 123 ASVG.) auf Redmung der Kasse Anspruch auf konservierende Zahnbehandlung im notwendigen Ausmaß und unter Verwendung von einwandfreiem, haltbarem Material. (2) Ein Anspruch auf Untersudiung des Zustandes der Zähne für Rechnung der Kasse besteht nur einmal innerhalb von sechs Monaten. Die Untersuchung wird nicht vergütet, wenn eine Behandlung erfolgt. (3) Wurde eine Füllung bereits einmal für Rechnung der Kasse gewährt, dann kann für denselben Zahn und dieselbe Zahnfläche in der Regel erst wieder nach zwei Jahren eine Füllung beansprudit werden. (4) Ob und in welcher Höhe Zuzahlungen bei Inanspruchnahme von Leistungen der konservierenden Zahnbehandlung vom Versicherten zu leisten sind, bestimmt die Krankenordnung. (5) Wird auf Wunsch des Versicherten (Angehörigen) eine besondere Leistung erbradit (z. B. Gußfüllung, Kunstharzfüllung), so hat der Versicherte für die Mehrkosten aufzukommen. Zahnersatz § 37 (1) Die Kasse kann dem Versicherten für sich und seine Angehörigen (§ 123 ASVG.) den unentbehrlichen Zahnersatz (§ 34) gewähren, soweit nicht ein Ansprudi aus der gesetz-lidien Unfallversidierung oder nadi den gesetzlidien Vor-schriften über die Kriegsopferversorgung besteht. (2) Die Gewährung des unentbehrlidien Zahnersatzes setzt voraus, daß der Versicherte eine Wartezeit von zwölf Monaten innerhalb der letzten 24 Monate vor der In-anspruchnahme erfüllt hat. § 24 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sind entsprechend anzuwenden. Bei der Durchführung von Reparaturen an Zahnersatzstücken kann die Kasse auf die Erfüllung der Wartezeit verzichten. (3) An Stelle der im Abs. 1 vorgesehenen Sachleistung kann die Kasse einen Zuschuß zu den Kosten des unentbehrlichen Zahnersatzes gewähren. Ein Zuschuß darf nur für Arbeiten in einwandfreiem Material und einwandfreier Ausführung geleistet werden, wobei Reservestüdce und Provisorien nicht zu berüdcsiditigen sind. Die Höhe der Zu-sdiiisse bestimmt die Krankenordnung. (4) Kronen, Stiftzähne, Brücken und andere Leistungen ähnlicher Art sowie in besonderer Ausführung (z. B. Goldarbeiten, Inlay) werden, nur dann von der Kasse gewährt, wenn diese Zähnersatzarbeiten von der Kasse als notwendig anerkannt worden sind. Auch Zuschüsse für derartige Arbeiten werden nur unter dieser Voraussetzung gewährt. Die Höhe der Zuschüsse bestimmt die Krankenordnung. (5) Hat die Kasse die Umarbeitung oder Neuherstellung eines Zahnersatzstückes bereits einmal gewährt oder die Kosten hiefür übernommen, kann eine weitere Umarbeitung erst nach drei Jahren, eine Neuherstellung erst nadi vier Jahren beansprucht werden, es sei denn, daß innerhalb dieser Fristen infolge notwendig gewordener Extraktionen oder anderer Veränderungen im Munde die Ergänzung weiterer Zähne oder eine Umarbeitung notwendig wird. (6) Für verlorene oder nicht durch normalen Gebrauch beschädigte Zahnersatzstücke wird ein Ersatz nicht gewährt. (7) Ob und in welcher Höhe Zuzahlungen bei Inanspruchnahme von Leistungen des unentbehrlidien Zahnersatzes vom Versicherten zu leisten sind, bestimmt die Krankenordnung. Kieferregulierungen § 38 Kieferregulierungen (§ 34 Abs. 1 lit. c) kann die Kasse für ihre Rechnung als Sachleistung gewähren. An deren Stelle können Zusdiiisse gezahlt werden, deren Höhe die Krankenordnung bestimmt. Gemeinsame Bestimmungen für Zahnbehandlung und Zahnersatz § 39 (1) Die Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes werden den Anspruchsberechtigten von den mit der Kasse in einem Vertragsverhältnis stehenden Zahnärzten und Dentisen sowie in den eigenen Einrichtungen der Sozialversicherung und in den Vertragseinriditungen erbradit. (2) Die Kasse kann in allen Fällen die Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes überprüfen sowie eine Vor- oder Nachbegutachtung anordnen. In solchen Fällen werden dem Anspruchsbereditigten unbedingt notwendige nadigewi'esene Reisekosten vergütet; in allen übrigen Fällen werden Reisekosten nicht ersetzt. (3) Die Gewährung des unentbehrlidien Zahnersatzes, einer Kieferregulierung oder , von Zusdiüssen zu diesen Leistungen bedarf der vorherigen Bewilligung der Kasse. (4) Bei Inanspruchnahme von Wahlzahnärzten (Wahldentisten) werden die Kosten vergütet, wenn a) die Notwendigkeit der chirurgischen oder konservierenden Zahnbehandlung gegeben ist; b) die Rückvergütung für Zahnersatz oder Kieferregulierungen vor Beginn der Behandlung auf Antrag des Versicherten vorgenehmigt wurde; c) der Ansprudisberechtigte sidi einer von der Kasse allenfalls angeordneten Nachbegutachtung unterzogen hat; d) binnen einem Monat nach Abschluß der Behandlung die saldierte Honorarrechnung bei der Kasse eingereidit wird; in der Honorarrechnung müssen die Personaldaten des Versicherten sowie genaue Angaben über die durch-geführten Leistungen enthalten sein. (5) Der Kostenersatz bei Inanspruchnahme von Wahlzahnärzten (Wahldentisten) wird bis zur Höhe des Betrages gewährt, der bei Inanspruchnahme des entsprechenden Vertragspartners der Kasse von dieser aufzuwenden gewesen wäre. Sind für die Beistellung des unentbehrlichen Zahnersatzes oder für die Kosten einer Kieferregulierung Zuschüsse vorgesehen, so sind als Kostenersatz im Falle der Inanspruchnahme eines Wahlzahnarztes (Wahldentisten) die Zuschüsse in dieser Höhe, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten, zu gewähren. Sonderbestimmungen für den Fall eines vertragslosen Zustandes mit den Zahnbehandlern § 39 a (1) Steht ein Vertragszahnarzt oder ein Vertragsdentist infolge des Fehlens vertraglicher Regelungen der Kasse mit den Zahnbehandlern zur Erbringung der im § 34 vorgesehenen Leistungen nicht zur Verfügung, so hat die Kasse dem Versicherten für die außerhalb einer eigenen Einrichtung der Kasse in Anspruch genommene konservierende oder chirurgische Zahnbehandlung einen Rüdeersatz gemäß dem als Anlage I beigefügten Tarif zu leisten; für in Anspruch genommene prothetische Leistungen werden Zuschüsse nach Anlage II gewährt. (2) Bei Inanspruchnahme des Rüdeersatzes bzw. eines Zuschusses gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 39 Abs. 4 entsprechend. Festsetzung von Kostenersatztarifen, Zuschüssen und Zuzahlungen in der Krankenordnung § 40 Bei Aufstellung des Kostenersatztarifes nach den Bestimmungen des § 30 Abs. 6 sowie bei der Festsetzung von Zuschüssen und Zuzahlungen nach den Bestimmungen der §§36 bis 38 ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kasse und auf das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten — bei der Aufstellung des Kostenersatztarifes nach § 30 Abs. 6 überdies auf die mit den Vertragspartnern des Versicherungsträgers vereinbarten Tarife — Bedacht zu nehmen. Hilfsmittel § 41 Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wesentlich beeinträchtigen, werden für die Anschaffung oder Reparatur der notwendigen Hilfsmittel als satzungsmäßige Mehrleistung Zuschüsse gewährt, soweit nicht ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach den gesetzlichen Vorschriften über die Kriegsopferversorgung besteht, und zwar in folgender Höhe: a) bei Versicherten 60 v. H. der Kosten, mindestehs S160.—, höchstens S 400.—; b) bei Angehörigen (§ 123 ASVG.) 50 v. H. der Kosten, mindestens S 128,-—, höchstens S 240.—. Entbindungsbeitrag § 42 Unbeschadet des Anspruches auf die gesetzliche Mindestleistung gebührt bei Anspruch auf satzungsmäßige Mehrleistung ein Entbindungsbeitrag in der Höhe von a) für weibliche Pflichtversicherte, die Anspruch auf Wochengeld haben, S 50.—; b) für sonstige weibliche Versicherte S 800.— bei Hausentbindung, S 600.— bei Anstalts(Heim)entbindung; c) für Angehörige (§ 158 Abs. 1 ASVG.) S 500.— bei Hausentbindung, S 400.— bei AnstaIts(Heim)entbindung. Stillgeld § 43 Unbeschadet des Anspruches auf die gesetzliche Mindestleistung gebührt bei Anspruch auf satzungsmäßige Mehrleistung, solange die Versicherte oder die Angehörige (§ 158 Abs. 1 ASVG.) ihr Kind selbst stillt, für jedes Kind ein Stillgeld a) von täglich S 2.50 für die weibliche Versicherte bis zu 26 Wochen und b) von täglich S 2.— für die Angehörige (§ 158 Abs. 1 ASVG.) bis zu 12 Wochen. Sterbegeld § 44 Unbeschadet des Anspruches auf die gesetzliche Mindestleistung gebührt bei Anspruch auf satzungsmäßige Mehrleistung ein Sterbegeld in folgender Höhe: a) beim Tode eines Versicherten das SOfache der Bemessungsgrundlage ; b) beim Tode des als Angehöriger geltenden Ehegatten 60 v. H. des für den Versicherten gebührenden Sterbegeldes; c) bei Totgeburt 20 v. H. des für den Versicherten gebührenden Sterbegeldes; d) bei Kindern bis zu sechs Jahren 30 v. H. des für den Versicherten gebührenden Sterbegeldes; e) beim Tod sonstiger Angehöriger (§ 123 ASVG.) 50 v. II. des für den Versicherten gebührenden Sterbegeldes. Auszahlung von Leistungen § 44 a Die Auszahlung der laufenden Geldleistungen wird alle zwei Wochen im nachhinein vorgenommen. VII. Sonstiges Kundmachungen § 45 (1) Die Satzung der Kasse und ihre Änderungen sind in der „Kärntner Landes-Zeitung“ zu verlautbaren. (2) Beschlüsse der Hauptversammlung oder des Vorstandes der Kasse, die den bei ihr versicherten Personen oder deren Dienstgebern Verpflichtungen auf erlegen, sind gleichfalls in der im Abs. 1 erwähnten Zeitung zu verlautbaren. (3) Über die Form sonstiger Verlautbarungen beschließt der Vorstand im Einzelfall. Wirksamkeitsbeginn § 46 Die Satzung tritt mit dem Wirksamkeitsbeginn des ASVG. in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt verlieren alle Bestimmungen der bisherigen Satzung samt ihren Änderungen ihre Wirksamkeit. Klagenfurt, 25. 2. 1957. Für die Kärntner Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte Der Direktor: Der Obmann: Rudolf Petz e. h. Schmidt e. h. Pos. Nr. Leistungsart Schilling 1 Beratung................................... 5.— 2 Extraktion ....................................... 8.60 3 Lokalanästhesie............................ 5.80 4 Leitungsanästhesie ............................... 7.20 5 Vereisung.................................. 4.30 6 Chloräthylrausch............................. 20.— 7 Einflächenfüllung ............................... 12.80 8 Zweiflächenfüllung sowie Silikateckenaufbau . 24.20 9 Dreiflächenfüllung oder Aufbau............. 36.— 10 Phosphatzementunterlage .......................... 2.40 11 Stiftverankerung........................... 4.70 12 Zementfüllung............................. 12.40 13 WB — Amputation ................................. 35.40 14 WB — Exstirpation — einkanalig............ 41.20 15 WB — Exstirpation — zweikanalig........... 61.80 16 WB — Exstirpation — dreikanalig ............. 110.— 17 WB — unvollendete.......................... 9.60 18 Operative Entfernung eines Zahnes (Aus- meißelung, Entfernung tieffrakturierter Zähne) 44.— 19 Entfernung eines retinierten Zahnes .... 100.— 20 Zystenoperation........................... 100.— 21 Wurzelspitzenresektion.................... 100.— ANLAGE I zu § 39 a Rückersatz während der Vertragslosigkeit Tarif A für konservierende und chirurgische Zahnbehandlung 22 Innenincision....................... 15.40 23 Außenincision........................ 35.— 24 Epulisoperation...................... 37.— 25 Kieferkammkorrektur................. 15.—- 26 Taschenabtragung innerhalb eines Quadranten 15.— 27 Zahnsteinentfernung.................. 5.60 28 Ätzen empfindlicher Zahnhälse ......... 4.70 29 Stomatitisbehandlung................. 7.— 30 Nachbehandlung ................................. 5.80 31 Einschleifen des natürlichen Gebisses .... 5.30 32 Blutstillung durch Tamponade......... 8.—- 33 Blutstillung durch Naht .................... 19.—- 34 Einzementieren oder Abnahme technischer Arbeiten............................ 9.50 35 Visite ..................................... 15-— 36/1 Erste Röntgenaufnahme ........................ 12.80 36/2 jede weitere Röntgenaufnahme ..... 9.— 37 Profundusbestrahlung ........................... 4.70 38 Therapeutische Injektion; intravenös, exkl. Medikament ....................................... 9- 39 Therapeutische Injektion; subkutan oder intramuskulär, exkl. Medikament ......... 5.90 ANLAGE II zu § 39 a Zuschüsse während der Vertragslosigkeit Abnehmbarer Zahnersatz Versicherte Angehörige A. Zahnprothesen s S 1 Klammer, Sauger, Funktionsabdrucl 13.— 10.— 1 Zahn . 35,— 28.— 2 Zähne . 48,— 38.— 3 „ . 60,— 48.— 4 „ . 73,— 58,— 5 . . 85.— 68,— 6 . 88,— 70.— 7 „ . 100.— 80,— 8 . 113.— 90.— 9 . 119.— 95.— 10 ., . 131,— 105,— 11 „ . 144,— 115.— 12 . 150.— 120.— 13 „ . 163,— 130.— 14 „ 140,— Der Zuschuß für Plattenzuschlag ist gearbeitet. in den Beträgen ein- B. Reparaturen 1) Bruch, Sprung, Wiederbefestigung . . 20.— 15.— 2) Ersatz eines gebrochenen Zahnes, einer Klammer; Anbringung eines Saugers, Erweiterung der Platte um 1 Zahn 22.— 17,— 3) Zwei Leistungen 1) oder 2), Erweiterung der Plätte tim 2 Zähne . . . 28,— 22,— ..4) Mehr als zwei Leistungen 1) oder 2) 1) und 2) Erweiterung der Platte um 3 Zähne 38,— 30,— „ „ „ 4 „ 50,— 40,— „ „ „ „ 5 „ 63,— 50.— „ „ „ 6 „ 75,— 60,— „ „ „ „ 7 „ 88,— 70,— 5) Unterfütterung 44,— 36.— 6) 1 Paar Federn mit Trägern .... 22,— 17,— 7) Federnreparatur 6,— 5,— 8) Umarbeitung je Zahn zuzüglich Plattenzuschlag ° 8,— 7,— * bis zu 5 Zähnen 23,— 18,— von 6 bis 8 13,— 10,— „ 9 „ 11 ,. 6,— 5,— Republik Österreich Bundesministerium für soziale Verwaltung Wien, 26. 6. 1957 ZI. II.97.563-4/56 Das Bundesministerium für soziale Verwaltung genehmigt gemäß § 455 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungs' gesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, die vorliegende, von der Hauptversammlung am 25. 2. 1957 beschlossene Satzung. Für den Bundesminister: Dr. Willas e. h. TEEBÄß Ä.ti. Zweigniederlassung Klagenfurt Villacher Straße Nr. 57 - Telefon Nr. 44-29 ÄSDÄü ► Straßenbau und Asphaltierungen Herstellen von Guß-Asphaltbelägen Herausgeber und Eigentümer: Das Land Kärnten. Verantwortlich: Chefredakteur R. B. Blatnik, Klagenfurt, Arnulfplatz 1. — Druck: Kärntner Druckerei in Klagenfurt, Viktringer Ring 28