üiilifldjfr Dtüccfciiblött. Jllliait: I. Decretum 8. Congregationis Goncilii dflto. 20. Jänner 1877, betreffend das nunmehr abzulegende Glaubensbekenntnitz. — II. Ehehinderniß des tz. 63 187T des allg. bürgl. G.-Bl. — III. Zwei Erkenntnisse des k. k. Verwaltungsgerichtshoses. — IV. Konkurs-Verlautbarung. — V. Chronik der Diözese. ^1 g I. DECRETUM. Quod a priscis Ecclesiae temporibus semper fuit in more, ut cbristifidelibus certa proponeretur ac de-temiinata formula, qua iidem proliterentur, atque invaleseentes cujusque aetatis haereses solemniter detestarentur, idipsum, sacrosancta Tridentina Synodo feliciter absoluta, sapienter praestitit Summus Pontifex Pius IV., qui Tri-dentinoruni Patrum decreta incunctanter exequi properans, edita Idibus Novembris ] 5(14 Constitutione Injundum Nobis, formam concinnavit professionis tidei recitandam ab iis, qui catliedralibus et superioribus Ecclesiis praeti-ciendi forent, quive illarum dignitates, canonicatus, aliaque beneficia ecclesiastica quaecuinque curam animarum habentia essent consecuturi, et ab omnibus aliis, ad quos ex deeretis ipsius Goncilii spectat: nee non ab iis, quos de monasteriis, conventibus, doinibus, et aliis quibuscumque locis regulariuni quorumcumque ordinum, etiam mili -tarium, quocumque nomine vel titulo provideri contingeret. Quod et alia Constitutione edita eodem die et anno incipien. ln sacrosancta salubriter praetera extendit ad omnes doctores, magistros, regentes, vel alios cujuscumque artis et facultatis professores, sive clericos sive laicos, vel cujusvis ordinis regularis, quibuslibet in locis publice vel privatim quoquomodo protitentes, seu lectiones aliquas habentes vel exercentes, ac tandem ad ipsos huiusmodi gradibus decorandos. Jam vero, cum postmodum coadunatum fuerit sacrosanctum Concilium Vaticanum, et ante ejus suspen-sionem per Literas Apostolicas Fostquam Dei munere diei 20. Octobris 1870 indictam, binae ab eodem solemniter promulgatae sint dogmaticae Constitutiones, prima scilicet de Fide Catholica, quae incipit Dei Filius, et altera de Ecclesia Christi, quae incipit Pastor aetemus, non solum opportununi, sed etiam necessarium dijudicatum est, ut in tidei professione dogmaticis quoque praememorati Vaticani Goncilii detinitionibus, prout corde, ita et ore publica solemnisque tieri deberet adhaesio. Quapropter SSilius D. N. Pius Papa IX., exquisito ea desuper re voto specialis Congregationis Ea.orum 8. lt. E. Patrum Cardinalium, statuit, praecepit, atque mandavit, ceu per praesens decretum praecipit ac mandat, ut in praecitata Piana •formula professionis tidei, post verba „praecipiw a sacrosancta Tridentina Synodo“ dicatur „et ab oecumenico Concilio Vaticam tradita, definita ac. d.eclarata, praesertim de liomani Pontificis Primatu et in/all ibili mayisterio,“ utque in posteruni tidei professio ab omnibus, qui eam emittere tenentui', sic et 11011 aliter emittatur, sub eomminationibus ac poenis a Concilio Tridentino et a supradictis Constitutionibus 8. M. Pii IV. statutis. Id igitur ubique, et ab omnibus, ad quos spectat, diligenter ac tideliter observetm', 11011 obstantibus etc. Datum Romae e Secretaria 8. Congregationis Concilii die 20. Januarii 1877. P. Cakd. CATERINI PkAEFECTUS. J. Archiepiscopus Ancyranus Secretarius. Es hat somit künftighin im vorletzten Alinca der formula professionis tidei catliolicae (Divzesanrituale S. 63) der erste Satz zu lauten: „Caetera item omnia a sacris canonibus et oecumenicis Conciliis, ac praecipue a sacrosancta Tridentina Synodo, et ab oecumenico Concilio Vaticano tradita, detinita ac declarata, praesertim de Romani Pontificis Primatu et infallibili magisterio, indubitanter recipio atque protiteor; simulq ue contrari 7 omnia, atque haereses quascumque ab Ecclesia damnatas et rejectas et anathematizatas ego pariter damno, rejicio et anathematizo. “ während das Vorausgehendc und Nachfolgende dieser Formel unverändert bleibt. Was zur genauen Darnachachtung bei Installationen und Aufnahmen der Convertiten in die katholische Kirche hiemit von Amtswegen bekannt gegeben wird. Vom fürstbischöflichen Ordinariate Laibach am 10. April 1877. ii. Ehehindcrmß §. 63 allg. bgl. G.-B- Eine zwischen österreichischen Staatsbürgern im Auslände eiugegaugene, nach den Gesetzen des Auslandes giltige Ehe erzeugt nur dann rechtliche Wirkungen im Jnlande, wenn die Brautleute nach österreichischem Rechte die persönliche Fähigkeit zur Eheschließung besaßen. Wesen und Bedingung der Auswanderung. (Aus der österreichischen Zeitschrift für Verwaltung Nr. 1 vom Jahre 1877. Johann P., am 29. Oktober 1839 zu Cormons im Görzer Kreise geboren, empfing am 21. und 28. August und 30. Oktober 1859 die höheren Weihen, wurde Psarrcooperator in seiner Vaterstadt und kam hierauf in dieser Eigenschaft nach Grado. Im Jahre 1863 lernte er in Cormons die am 13. August 1840 dort geborene Dominica C. kennen, welche sich auf sein Zureden im Jahre 1868 nach Venedig begab, wohin er ihr nachfolgte. Er trat dortfelbst zur evangelischen Religion über und wurde am 10. April 1868 in das Verzeichniß der Mitglieder der evangelischen Gemeinde als deren wirkliches Mitglied eingetragen. Allein bald trat er aus dieser Kirche wieder aus, worauf der Kirchenrath in der Versammlung vom 1. Oktober 1868 ihn aus dem Verzeichnisse der Religionsgenossen zu streichen beschloß. Er ward wieder Katholik, schloß am 29. Oktober 1868 im Amte des Civilstandes in Mailand die Ehe mit Dominica C., kehrte am 3. März 1869 mit ihr nach Oesterreich zurück und wohnte ungefähr vier Monate bei deren Eltern in Cormons, worauf er neuerdings in den geistlichen Stand eintrat, einige Zeit im Kapuzinerkloster in Gör; verweilte, uud endlich als Missionär nach Australien reiste. Aus dieser Ehe waren zwei Kinder entsprossen: ein Knabe, der aber tobt auf die Welt kam, und ein Mädchen, welches in Mailand auf den Namen Eugenia Elvira getauft und bei der später erfolgten Rückkehr der Eltern nach Oesterreich dortfelbst zurückgelassen wurde. Johann P., von dem Gemeindeamt!: in Cormons, nach seiner Rückreise dahin, vernommen, erklärte, er erachte, er sei österreichischer Unterthan. Die Gemeinde Mailand machte in der Folge eine Forderung von 106 Francs für die Verpflegung des dort zurückgebliebenen Kindes geltend und verlangte gleichzeitig, daß die Eltern zur Ucbernahme des Kindes aufgefordert werden sollten, worauf die um ihre Vermittlung angegangene italienische Gesandtschaft in Wien sich an das k. uud k. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten wendete. Die Sache wurde der küstenländischen Statthalterei zur geeigneten Verfügung Übermacht. Diese ersuchte mit Note vom 20. Juni 1871, Z. 4512, im Sinne des § 37 des Gesetzes, betreffend die Regelung der Heimatsverhältnisse, vom 3. Dezember 1863, Nr. 105 R.-G.-Bl., das Landesgericht in Triest, über die eheliche oder außereheliche Geburt des vorerwähnten Kindes zu entscheiden, worauf dieses erwiederte, es müsse das gesetzliche Verfahren auf Untersuchung der Giltigkeit oder Ungiltigkeit der von Johann P. und Dominica C. geschlossenen Civilehe eingeleitet und darüber mit Urtheil erkannt werden, wozu aber das k. k. Kreisgericht in Görz berufen sei. lieber Bericht des letzteren erkannte jedoch das k. k. Oberlandesgericht in Triest mit Verordnung vom 3. August 1871, Z. 4081, es sei das k. k. Landesgericht in Triest in der Sache zuständig und verordnete demselben, von Amtswegen zu verfahren und zu erkennen. Es wurde sohin Dr. T. zum Kurator des abwesenden Johann P., Dr. C. zum Vertheidiger des Ehebandes, und Dr. V. zum Kurator der minderjährigen Eugenia Elvira bestellt. Sowohl Dominica C., als auch der Vertheidiger des Ehebandes und der Kurator der Eugenia Elvira behaupteten die Giltigkeit der Ehe: denn Johann P. und Dominica C. seien zur Zeit der Eingehung der Ehe italienische Unter» thanen gewesen, daher italienische Gerichte allein über den Rechtsbestand dieser Ehe zu entscheiden berufen seien; Johann P-sei damals Mitglied der evangelischen Religionsgesellschaft, somit nicht mehr katholischer Priester, ja nicht einmal Katholik und darum auch nicht den Satzungen der katholischen Kirche unterworfen gewesen. Die Behauptung, er sei vorher bereits zu dieser Kirche zurückgetreten, sei nicht erwiesen. Das italienische bürgerliche Gesetzbuch kenne nicht das Ehehinderniß der höheren Weihen. Es wurden die in Italien vorgeschriebenen Vorschriften beobachtet, die Ehe sei demnach giltig und rechtswirksam. Da im gegebenen Falle das italienische Gesetz maßgebend sei, müsse diese Ehe auch in Oesterreich für giltig erklärt werden. — Dagegen begehrte der Curator des abwesenden Johann P., es sei die Ehe für ungiltig zu erklären, weil dieser zur Zeit der Eheschließung österreichischer Unterthan gewesen, sich zur katholischen Religion bekannt und nach § 63 allg. bürgt G.-B. zur Eingehung eines Ehevertrages unfähig gewesen sei. Mit Urthcil vom 1. Dezember 1875, Z. 9423, ward die Ehe vom k. k. Landesgerichte in Triest für ungiltig erklärt. lieber die von dem Vcrtheidiger des Ehcbandes ergriffene Appellation bestätigte das k. k. kästenländische Oberlandesgericht in Triest mit Urthcil vom 13. Jänner 1876, Z. 4714, das erstrichterliche Erkenntniß in Wesenheit aus den von der ersten Instanz angeführten Gründen. Auch der k. k. oberste Gerichtshof bestätigte mit Urtheil vom 16. Mai 1876, Z. 4663, über die außerordentliche Rcvisiouswerbung des Verthcidigcrs des Ehebandes die angefochtenen unterrichtcrlichen Erkenntnisse, und zwar aus den nachstehenden die Gründe der unteren Instanzen znsammenfassenden Gründen: „Dadurch, daß Johann P. im Jahre 1868 nach Italien übersiedelte, verlor er nicht die schon vermöge der Geburt im Sinne des § 28 allg. bürgt G.-B. von ihm erworbene österreichische Staatsbürgerschaft, denn die in dem durch das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, Nr. 142 R.-G.-Bl. nicht aufgehobenen § 1 des kaiserl. Patentes vom 24. März 1832, Z. 2557 J.-G.-S., enthaltene Bedingung, unter welcher allein ein Abwesender als ausgewandert angesehen werden darf, trifft hier nicht zu. Darum muß die Giltigkeit der am 29. Oktober 1868 zwischen Johann P. und Dominica C., ebenfalls einer österreichischen Staatsbürgerin, in dem Amte des Civilstandcs der Stadt Mailand eingcgangenen Ehe in Betreff der persönlichen Fähigkeit, einen Ehcvcrtrag schlkbßen zu dürfen, nach dem österreichischen Gesetze beurtheilt werden (§ 4 allg. bürgt. G.-B.). Nun ist cs aber unwiderleglich erwiesen, daß im August und Oktober 1859 Johann P., die höheren Weihen empfing, so daß der Giltigkeit der erwähnten Ehe das im § 63 allg. bürgt G.-B. ausgestellte trennende Hindcrniß der höheren Weihen entgcgcnsteht. Wenn auch Johann P., zufolge Erklärung des Pastors der italienischen evangelischen Genossenschaft vom 11. Juni 1875, ani 10. April 1868 zum evangelischen Religionsbekenntnisse, wozu er kraft des bezogenen Staatsgrund-gesetzcs zweifelsohne berechtigt erscheint, übergetreten war, so vermochte der Austritt aus der katholischen Kirche, selbst wenn dieser mit Beobachtung der damals in Wirksamkeit gewesenen gesetzlichen Vorschriften erfolgt wäre, dennoch nicht das dem Stande des Johann P. anhaftende öffentliche Ehchindcrniß zu beheben (§§ 63, 94 allg. bürgt G.-B.). Ja dieses Hinderniß hätte auch dann noch bestanden, wenn Johann P. zur Zeit der Eheschließung noch nicht zur katholischen Kirche zurückgctrcten gewesen wäre, sei es, weil er aus dem Gesetze vom 25. Mai 1868, Nr. 49 R.-G.-Bl., nicht die Fähigkeit erlangte, einen Ehcvcrtrag ciugchcn zu können, sei cs, weil durch das Gesetz vom 25. Mai 1868, Nr. 47 R.-G.-Bl., die von dem bürgerlichen Gesetzbuche ausgestellten Ehehindcrnisse aufrecht erhalten wurden. Da nun dieses Ehehinderniß nicht behoben werden kann, so erscheinen die geschöpften uuterrichterlicheu Erkenntnisse vollkommen gerechtfertigt. Sic mußten daher bestättigt werden." Dagegen bringt die österreichische Zeitschrift für Verwaltung in Nr. 2 vom Jahre 1877 Seite 7 die nachstehende Notiz: (Das Ehehinderniß der höheren Weihen. § 63 allg. bürgt G.-B.) Der katholische Weltpriester Franz Pavlovsky, Seelsorger in der k. k. Männerstrafanstalt bei St. Wenzel zu Prag, zeigte am 4. September 1874 dem Prager Magistrate den Austritt «ns der katholischen Kirche und seinen Uebcrtritt zur evangelischen Kirche Augsburger Konfession an, wovon das Prager katholische Pfarramt zu St. Peter verständigt wurde. Am 28. September 1874 ging Franz Pavlovsky vor dem Pfarramte der evangelischen Augsburger Konfession zu Lipkovic in Böhmen mit Anna Kopac, welche vor diesem Tage zur evangelischen Kirche Augsburger Konfession übergetreten war, die Ehe ein. In Folge der an die Statthalterei zu Prag gerichteten, von derselben an das k. k. Prager Landesgericht abgetretenen Anzeige des fürsterzbischöflichen Konsistoriums zu Prag vom 25. September 1874, Z. 7153, wurde die Untersuchung wegen Ungiltigkcit der gedachten Ehe gepflogen und sodann nach Anhörung des Vcrtheidigers des Ehebandes, Dr. Ritter von Aull, vom k. k. Prager Landesgerichte mit Urtheil vom 4. November 1876, Z. 33553, Zu Recht erkannt: Der von Franz Pavlovsky mit Anna Kopac vor dem Pfarramte der evangelischen Augsburger Konfession zu Lipkovic am 28. September 1874 geschlossenen Ehe steht das Hinderniß der von Franz Pavlovsky empfangenen höheren Weihen nach §. 63 allg. bürgt G.-B. nicht entgegen. Die Gründe lauten: „Durch die Note des Magistrates der königl. Hauptstadt Prag vom 12. Jänner 1875, Z. 2204, ist ni*ch §.111 allg. G.-O. erwiesen, daß der gewesene katholische Priester, Franz Pavlovsky, am 4. September 1874, Nr. 84175, bei dem Magistrale seinen Austritt aus der katholischer Kirche und seinen Uebertritt zur evangelischen Kirche Augsburger Konfession angezeigt habe, und daß diese Anzeige in Gemäßheit des Gesetzes vom 25. Mai 1868 dem katholischen Psarramte bei St. Peter zur Kenntnißnahme mitgetheilt worden ist Hiedurch hat Franz Pavlovsky in legaler Weise ansgehvrt, ein Mitglied der katholischen Kirche und sohin auch ein katholischer Geistlicher zu sei». Dao Ehehiuderniß des §. 63 allg. bürgt. G.-B. verbietet nur den Geistlichen wegen empfangener höheren Weihen die Eingehung einer giltigen Ehe. Franz Pavlovsky war also am 28. September 1874, als am Tage der cingegaugeiien Ehe, kein Geistlicher mehr, sohin war er auch in keiner Weise gehindert, an diesem Tage eine giftige Ehe mir Anna Kopac einzugehen ; denn der §. 63 allg. bnrgl. G-B. bestimmt nicht, daß Jeder, welcher die höheren Weihen empfangen hat, nicht mehr berechtigt sei, eine giltige El>e zu schließen, sondern er beschränkt dieses Hindcrniß nur auf Geistliche, sohin auch nur auf die Dauer dieses Verhältnisses als Geistlicher; ist nun dieses Vcrhältuiß gelöst worden und hat die Eigenschaft als Geistlicher aufgehört, so trat der frühere Geistliche nach § 17 allg. bürgt. G.-B. in alle Rechte, die ihm vor dem Eintritte in den geistlichen Stand zustanden, sohin auch in das Recht einer giltigen Eheschließung nach §. 47 allg. bürgt. G -B- ein, da eben mit der Erlöschung seiner Eigenschaft als Geistlicher auch das mit derselben verknüpfte gesetzliche Ehehiuderniß aufgehört hat. Da nun auch kein Gesetz besteht, daß Jemand, der die höheren geistlichen Weihen empfangen hat, für immer ein Geistlicher bleibe, und Frauz Pavlovsky nach Zulaß des Gesetzes vom 25. Mai 1868, Art. IV, aufgehört hat, ein Mitglied der katholische» timte, sohin auch ein k ithvlischer Geistlicher zu sei», it»d durch feinen Uebertritt nach Art. V des oben bezogene» Gesetzes alle Rechte der katholischen Kirche auf denselben aufgehört haben, so ist dnrgethan, daß der Giltigkeit der von ihm mit Anna Kopac geschlossenen Ehe das im allg. bürgert. G.-B. begründete Hindcrniß des § 63 nicht entgegenstehe. Aus diesen Gründen kann daher die Ungiltigkeit der von Franz Pavlovsky geschlossenen Ehe aus dein Hindernisse des bezogenen §. 63 allg. bürgt. G.-B. nicht ausgesprochen werden. Das von Franz Pavlovsky bei der Verhandlung gestellte Ansuchen, seine Ehe als giltig anznerkennen, kann nicht beachtet werden, weil die Untersuchung nur w:gen des Hindernisses des §. 63 allg. bnrgl. G.-B- stattfand und dein Landesgerichte kein Grund vorliegt, über den Nichtbestand eines ändern Ehehindernisses abzusprcchen, weil die Ungiltigkeit dieser Ehe aus einem ändern Grunde nicht behauptet wird." III. Erkenntnisse des lt. It. Uerwaltungsgerichtshoses. (Erkenntniß des k. k. Berwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1876, Z. 495) Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des deutschen Ritterordens Namens der demselben incorporirten Deutsch-Ordens- und Hauptpfarrkirche zu Maria Himmelfahrt in Xropp.ut gegen das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht und die Pfarre zur heiligen Katharina in Kaihreiu wegen der zu Gunsten der letztgenannten Pfarre aus der Pfarre Maria Himmelfahrt geschehenen Exscindirung des jährlichen Stola-Pauschales pr. 8.) fl., nach der am 20. Dezember 1876 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und nach Anhörung der Ausführungen des Hof- und Gerichtsadvokaten Dr. Oskar Schmitt, als Vertreters des deutschen Ritterordens, und der Gegenansfnhrungen des k. k. Sektionschefs Dr. Karl Lemaycr, als Vertreters des belangten k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht, zu Recht erkannt: „Die angefochtene Entscheidung des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht ddto. 1. August 1876, Z. 10.220, wird als gesetzwidrig aufgehoben." E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e. Die Entscheidung des k. k. Ministeriums für Kulms und Unterricht wird in der vom deutschen Ritterorden angebrachten Beschwerde als gesetzwidrig zunächst darum angesochten, weil der Exscindirung das vom Pfarrer zu Kathrcin an den Pfarrer zu Maria Himmelfahrt zu zahlende Stola-Pauschale, also eine Leistung des Pfarrers, nicht aber der Parochianen, unterzogen worden ist. Dieser Beschwerdegruud ist nicht stichhältig. Wie sich aus dem Patente vom 24. Oktober 1783, Punkt 8, Kropatschek II. Bd., S. 387, dem Hosdekretk vom 24. September 1785 Punkt 2, ebenda VIII. Bd., S. 688, und dem Hofdekrete vom 21. Jauner 1788, ebendort Bd. XV. S. 924, ergibt, blieb bei einer Dismembration dem alten Pfarrer der Anspruch auf die von Parochianen des ausgeschiedenen Gebietes zu zahlenden Stolagebühren gewahrt, so daß der neue Pfarrer die eingchobenen Gebühren dem alten zu verrechnen und abzuführen schuldig war. Dieses Rechtsvcrhältniß hat durch das Hofdekret vom Juli 1805, Nr. 3 P. Gs. Bd. XXV., <3. 10 nur insofern eine Aendcrmig erfahren, als im Sinne desselben an die Stelle der speziellen Verrechnung und Abfuhr der Gebühren die Entrichtung einer Pauschsumiue treten sollte. Der Anspruch des alten Pfarrers auf die Stolagebnhrcu blieb unberührt und aufrecht. Daß der eben zitirten Gesetzesbestimmung keineswegs die Deutung gegeben werden könne, als ob dem neuen Pfarrer das Recht auf den selb st ständigen Bezug der Stolagcbühren ein geräumt, er dagegen zu einer persönlichen Gegenleistung verpflichtet worden wäre, geht nicht blos aus dem Wortlaute dieses Gesetzes, sondern auch aus dem zu dessen Erläuterung erlassenen Hofdekrete vom 10. September 1807, H- Z. 17575, Iaksch X. S. 191, hervor. Dieses Hofdekret betont neuerdings, daß die Pauschsumme lediglich die Stolaberechnnug zu ersetzen bestimmt fci, und erklärt, daß das Hofdekret vom 12. Juli 1805 keineswegs eine absolute Norm enthalte, vielmehr dessen Anwendung überall dort zu unterbleiben habe, „wo die Abänderung mit größeren Schwierigkeiten, als die bischerige Observanz verbunden ist.“ Ein zwischen dem alten und neuen Pfarrer eines dismembrirten Pfarrsprengels allenfalls getroffenes Abkommen °uf Abfuhr der dem Erstereit vorbehaltenen Stolagelmhren in einer Pauschsumme bezieht sich somit nicht auf das Recht zum Stolabezuge, nicht auf das Verhältnis; des alten Pfarrers zu freu ausgeschiedenen Parochianen riick-sichtlich der diesen obliegenden Stolaleistung, sondern nur auf die Manipulation mit den fälligen Stolagebühren, auf daS Verhältniß der beiden Pfarrer hinsichtlich der Perceptiou dieser Gebühren. Es ist souach unzweifelhaft, daß überall dort, ivo ein Pfarrer von einem Zweiten ein Stola-Pauschale bezieht, ein Anspruch des Erstercn auf die von den Parochiauen des Letzteren gezahlten Stolagcbnhren besteht. Auf Ansprüche dieser Art findet aber der §.21 des Gesetzes vorn 7. Mai 1874, R.-G.-B:. Nr. 50, seinem Dortlaute nach volle Anwendung. Eine bloße Konsequenz des nach Vorschrift des Gesetzes eintretenden Verluste- dieses Anspruches ist sodann Die Aushebung der Verpflichtung des netten Pfarrers zur Abrechnung und Abfuhr, beziehungsweise zur pauschalweisen Abmattung der fraglichen Gebühren. Wenn somit in den Entscheidungen von der Cxscindirung des Stola-Pauschales gesprochen wird, so ist dies kdiglich eine abgekürzte Ausdrucksweise. Exseindirt wird der Anspruch des alten Pfarrers auf die vou den Parochianen des ausgeschiedeuen Gebietes zu zahlenden Stolagelmhren. Durch den Vergleich vom 13. November 1869 §. 1 wurde denn auch thatsächtlich dem Pfarrer zu Maria Himmelfahrt das Recht zum Bezüge der StoIagc Liiihren in den zur Pfarre iu Kathreiu ausgeschiedenen Gemeinden gewahrt, und kann somit die Zahlung der Pauschsumme um so minder als eine persönliche Leistung des dfarrers zu Kathreiu angesehen werden, als nach eben diesem Vergleiche eilte Verminderung der Stolagebühren auch eine Verminderung des Pauschalbetrages zur Folge haben soll. Die vorliegende von dem k. k. Ministerium für Kultus anf Gruud des §.21 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 Betroffene Verfügung wird auch deshalb als gesetzwidrig bezeichnet, weil der Exseiudirttitg ein privatrechtlicher Titel entgegen ft&nd, und in Ansehung des Objektes der Exscindimng etwas Anderes vereinbart worden ist. Als Beleg für diese Be-^uptung wird der Vertrag vom 13. November 1869 gebracht. Die aus dein Mangel der Genehmigung der Staatsbehörden hergeleitete Einwendung der Nechtsuugiltigkeit dieses Vertrages ist ungegründet. Es treten hier feine thatsächlichen Momente ein, welche den zitirten Artikel IV. lit. c des faif. Patentes vom November 1855, R.-G-Bl. Nr. 195, anwendbar erscheinen ließen. Nach dem Art. XXX dieses faif. Patentes sowie j*Qch den Verordnungen vom 20. Juni 1860, R.-G -Bl. Nr. 162, und vom 13. Juli 1860, R.-G.-Bl. Nr. 175, wäre 7^se Genehmigung in der Anwendung aus den vorliegenden Gegenstand nur im Falle einer beträchtlichen Belastung des Zünden-Vermögens der Pfarre Kathreiu oder aber der Pfarre Maria Himmelfahrt erforderlich gewesen. Eine solche liegt in Ansehung der Pfarre Kathreiu gewiß nicht vor, wohl aber im Gegentheil eine Entlastung, a "ach ber vorgelegten Konsignation der Stotabczng aus der Station Kathrein im Jahre 1866 sich mit 101 fl. 74 kr. Offerte, während im Vertrage dieser Bezug mit nur 80 fl. pauschalst worden ist. Anlangend die etwaige beträchliche Belastung der Pfarre Maria Himmelfahrt, war eine Genehmigung der toatsbehörden hier schon im Hinblicke anf die Verordnung vom 14. November 1863, R.-G.-Bl. Nr. 102, nicht geboten. Ucbrigens ist nicht die Frage zu lösen, ob die Rechtsgiltigkeit des Vertrages im Ganzen oder in Ansehung einzelner Bestimmungen vor dem ordentlichen Richter bekämpft werden könne. Der zitirte Vertrag, beziehungsweise die das Bezugsrecht normirende Bestimmung desselben muß allerdings als ein privatrechtlicher Titel angesehen werden, welcher der Exscindirung entgegenstaud. Die Beschränkung, welche der im §. 21 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 vorgesehenen Wirksamkeit der Verwaltungsbehörden daselbst gezogen ist, findet ihre nähere Erklärung und Bekräftigung im §. 38 dieses Gesetzes, wonach in Fragen des Eigenthums und sonstiger privatrechtlicher Verhältnisse bezüglich des Kirchen- und Psründen-Vcrmögens die Bestimmungen des allgem. bürgerl. Gesetzbuches maßgebend bleiben, und im Falle eiues diessälligen Streites die Entscheidung den Gerichten znstehen soll. Wenn nun Einwohner des Staatsgebietes im Wege des Uebereinkommens gegenseitig Rechte gewähren, dem entsprechend Pflichten übernehmen, entsteht dadurch ein privatrechtliches Verhältnis und es ist dabei gleichgiltig, was der Gegenstand dieses Uebereinkommens ist. Der Vertrag ist ein selbstständiger uud ein im Pnvatrechte festgesetzter Rechtsgrund. Er ist für sich ein privatrechtlicher Titel und bleibt ein solcher, wenn auch das Object desselben, nämlich die Leistung, nicht den Charakter einer bürgerlichen Pflicht haben sollte. Daß auch über solche Sachen eigentliche Verträge im Sinne des allgem. bürgerl. Gesetzbuches geschlossen werden können, zeigt der §. 878 daselbst, beziehungsweise der erste Satz desselben. Der Satz, daß Privatvcrträge in Gegenständen öffentlichen Rechtes nicht ausgeschlossen seien, findet im §. 13 des mehrbezogenen Gesetzes vom 7. Mai 1874 ausdrückliche Bestätigung. Nebenbei zeigt dieser §. 13 auch, daß allerdings Privatverträge mit Giltigkeit auch über die im §. 21 besprochenen Leistungen und Bezüge errichtet werden können, was übrigens auch schon aus der letzteren Gesetzesstclle selbst gefolgert werden muß, weil dort einerseits von den Parochianen als solchen obliegenden Leistungen, also von Leistungen öffentlichen Rechtes und andererseits von privatrechtlichen Titeln, welche etma in diesem Gegenstände erworben worden sind, die Rede ist. Gegenüber der Einwendung, daß Vereinbarungen begrifflich nur dann vorliegen, wenn damit eine Aendernng des bestehenden, durch die Gesetzgebung geregelten Rechtszustandes bewirkt, nicht aber daun, wenn blos das bestehende Recht anerkannt wird, wie dies letztere in dem Vertrage tatsächlich geschehen sei, wird bemerkt, daß Verträge geschlossen werden ebensowohl, um neue im Wege der Gesetzgebung nicht geregelte Rechte zu erwerben, als auch um bereits so geregelte, aber doch nur für die Dauer dieses Rechtszustandes geltende Rechte für immer zu sichern. Dazu kommt, daß gerade hier mit Rücksicht auf die durch viele Jahre, betreffend die Frage, welche der Pfarren bezugsberechtigt fei, bestandenen Differenzen, ein drängender Anlaß vorhanden war, dieselben durch einen Vergleich zu beenden. In diesem von allen dabei Beteiligten geschlossenen Vergleiche ist nun der Bezug dem Pfarrer von Maria Himmelfahrt gewahrt, und es war somit für das Bezugsrecht desselben ein privatrechtlicher Titel vorhanden. Deshalb erscheint die vom k. k. Kultus-Ministerium ungeachtet dem verfügte Exscindirung des Stola-Pau- schales als nicht dem Gesetze entsprechend und mußte selbe aufgehoben werden. Einkünfte, welche aus nicht mehr bestehenden Leistungen, oder welche selbst aus Prästationen einstens dem Pfarrverbande angehöriger Personen herrühren, fallen nicht unter die Bestimmung des §. 21 des Gesetzes vom 7. Mai 1874, R. G. Bl. Nr. 50. Erkenntniß des k. f. Verwaltungsgerichtshoses vom 15. Dezember 1876, Z. 439. Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Johann Mich, Pfarrers in Pnstomer, gegen die Entscheidung des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 4. Juli 1876, Z. 9860, wodurch die Exscindirung der Rentenbezüge von Grnndentlastungs-Kapitalien im Betrage von 632 fl. 54 fr. und von 517 fl. 32 kr. C. M. ans den Einkünften der Pfarre Pustomer und Zuweisung dieser Bezüge au die Pfarren in Stübnitz und Krasenko, im Grunde des §. 21 des Gesetzes vom 7. Mai 1874, Nr. 50 R.-G.-Bl., bestätigt worden ist, nach der am 15. Dezember 1876 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und nach Anhörung der Ausführungen des Dr. Johann Fanderlik, Advokaten in Olmütz, als Vertreters des Beschwerdeführers, und des k. k. Mi" nisterial-Sekretärs Dr. Ritter v. Spauu, als Vertreters des belangten k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht zu Recht erkannt: „Die Entscheidung des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 4. Juli 1876, Z. 9860, wird als gesetzwidrig aufgehoben". Entscheidungsgründe. Nach Anordnung des §. 21 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 wird im Falle einer Umpfarrung, insoweit privatrechtliche Titel und besondere Vereinbarungen dem nicht entgegen stehen, der bisherige Pfarrer aller Ansprüche auf die „den Parochianen als solchen" obliegenden Leistungen verlustig. Ihrem Wortlaute nach findet diese gesetzliche Vorschrift nur auf jene Leistungen Anwendung, welche von den Pfarrkindern, d. i. von den im Pfarrbezirke wohnhaften Katholiken (§. 35) u. z. „als solchen", — somit aus dem Grunde der Psarrangehörigkeit prästirt werden. Giebigkeiten, welche entweder von Nichtparochianen, oder zwar von Parochianen jedoch aus einem t>on der Psarrangehörigkeit unabhängigen Grunde an den alten Pfarrer geleistet werden, fallen somit nicht unter die Bestimmung des §. 21. Durch den Wortlaut des §. 21 werden ferner nur solche Leistungen getroffen, welche dem alten Pfarrer faktisch, und zwar von den ;ur Zeit der Exscindirnng des Einkommens dem ausgeschiedenen Pfarrbezirke a n g e-hörigen Parochianen prästirt werden. Einkünfte, welche aus nicht mehr bestehenden Leistungen, oder welche selbst aus Prästationen einstens dem Psarrverbande ungehöriger Personen herrühren, können somit unter die Bestimmung des §. 21 nicht subsumirt werden. Um ein Einkommen der letzteren Art handelt es sich im gegebenen Falle. Nach der angefochtenen Entscheidung soll das von den Pfarrkindern der ausgeschiedenen Gemeinden für den im Jahre 1851 abgelösten Zehent eingezahlte Grundentlastungs-Kapital und dessen Rente aus dein Einkommen der alten Pfarre exfcindirt werden. Zwar ist es richtig, daß die in Frage stehende Grundentlastungsrente an Stelle der abgelösten Leistung Getreten ist, und ebenso richtig ist es, daß durch diese Umwandlung die rechtliche Natur dieses Bezuges als Pfarreinkommen eine Aendcrmtg nicht erfahren hat, weshalb auch im Grunde der allerh. Entschließung vom 13. Juni 1858, Nr. 163 R.-G.-Bl., alle in Beziehung auf das Recht und die Modalitäten der Nutznießung des Pfründenvermögens bestehenden gesetzlichen Vorschriften auf solche Einkünfte Anwendnng zu finden haben. Allein hieraus folgt nicht, daß die fragliche Rente aus dem Einkommen der alten Pfarre ausgeschieden werden dürfe, da, wie oben gezeigt, die dießfalls bestehende gesetzliche Vorschrift auf Einkünfte solcher Art keinen Bezna hat. Aber auch bann, wenn davon abgesehen werden könnte, daß die eigentlichen Leistungen der Paro- chianen durch die Grnndentlastiing aufgehoben worden sind und nicht mehr bestehen, wenn also die Zulässigkeit der Ausscheidung nur vom Standpunkte der ursprünglichen Leistung benrtheilt würde, könnte der §. 21, seinem eingangs sestge-stellten Inhalte nach, auf die fraglichen Leistungen keine Anwendung finden. Durch die Beilagen der Beschwerde D, E, F, G, die Grnudentlastnngs-Tcibelleu cldto. 3. Jnli 1851, sowie tiurch die Beilage H, die Grnndentlastungs-Obligation