l?S7 Amtsblatt zur »aibacher Zeituna 3K. 248. Freitag den 30. Oktober 1874. (619) Nl. 408. Kundmachuug. Das k. k. Oberlandesgericht für Steiermark, Ernten und Krain macht im Nachhange zur Kundmachung vom 14. Jänner 1874, Z. 408, ^enut bekannt, daß der beim t, k. Kreisgerichte "lidolfstverlh auf den 14. Dezember 1874 be> au?u^ Beginn der vierten Schwurgerichtssession Us den <^. Dezember 1874 verlegt wurde. Graz, am 21. Oktober 1874. ^4-3) Nr. 10046." Erkenntnis. 5 Im Namen Seiner Majestät des Kaisers ^ vas k. k. Landes- als Preßgericht in Laibach Ma "U der k. k. Staatsanwaltschaft zu Recht aus ^" ^"halt der in der am 21. Oktober l. I. schei ^" Nummer 240, der in Laibach er- Ilovenisch-politischenZeilschrist „ttiovoulcki ^ ^uf der dritten Seite abgedruckten, mit i!o^^^^" bezeichneten, mit „UiiÜ8lor»tv0 ^ . ^ginnenden und mit ,,81^) in «moävn" üfsentl'^ ^^^ö begründe daS Bergehen gegen die ^ ""che Nuhe und Ordnung nach tz 300 St. 2^ ^ ^"de nach § 4i)3 St. P. O. vom H. H^Preßgesetzes vom 27. Dezember 1862, berk.',' ^ ^ ^ ^^^^' ^ "b" Ansuchen der «>,' ^aatsanlvaltschast versügte Beschlagnahme befaaten " ^^^ ^"u 21. Oktober 1874 der ^eiterv ^la>ift bestätiget und zugleich die sowie ^^"lung der gedachten Hiummer verboten, ^euivi ^""^ung der mit Beschlag belegten ^atzes ^ ^"" die Zerstörung deö versiegelten schrie beanständeten Artikels der obigen Zeit-^ '""geordnet, ^^ch^am 24. Oktober 1874. ^^ Nr. 10193. ViehmärtvEinstellung. LoitsH ^"ß der in den benachbarten Bezirken sirch«: ick""b Gottschee ausgebrochenen Rinderpest ^undm ^^ bestimmt, im Nachhange zu meiner zu v»^"ng vom 12. Oktober l. I., Z. 9737, "liirtte ' ^""- ^"lj ich das Abhalten der Vieh-Nin^b/^ ganzen, aus den Steuerbezirken Laibach Äezirl.^.""d Oberlaibach bestehenden politischen I ' ^ezirköhauptmannschast Laibach, am Oktober 1874/ ' l. Statlhaltereiralh und Vezirtshauplmann: ""^ Nr. 6956. Edictal-Vorladung. ^fcy^^^hende Gewerbsparteien unöekannten ^lteö werden hiemit aufgefordert, binnen 14 Tagen, ^" de"^^" ^nschaltimg dieser Kundmachung '"lNMt 3?"^' und Einkommensteuer Riickstände ^gg bei s'^"a.m bei dem t. t. Steueramte in ^zuzahlw 3" ^'""icher Löschung der Gewerbe warem,^"" "« ilulovic i5.Nr. 15, Spezerei- WsstaMeiß, Steuerg. Lulooic, Alt.-Nr.33, v ^ fi l?? 1"^ "il Jahre 1873 und 1874, mit bücltrt°"^^lm«nc von Lustlhal E..?ir. 5, Vrot. ^ lur dl«'^"«8- iiustlhal, «rt.-Nr. 68, Siilcksland 3'lnvn ^" ^^ und 1874, mit 9 ft. 31 lr. ZltUtr« «7^' "°" Prtvoje C.-Nr. 13, Wirth, ^"hrt i«7^°"t, Art..Nr. 61, Rückstand für di« ^!!^tt itz^shauptmannschaft Stein, am 25ften 516—2) Kundmachung wegen SichersteUung der Re,uigu»»g und sleparatur. Samstag den 7. November d. I. vormittags 10 Uhr findet im Amtslocale der Ver< pflegs Bezirks - Magazins - Verwaltung in Laibach eine öffentliche Verhandlung wegen Sicherstellung der Reinigung und Reparatur der aus dem Belag der gesunden Mannschaft in das hiesige k. l. Bettenmagazin gelangenden Bettensorten auf die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1875 mittelst Entgegennahme schriftlicher Offerte und auch mündlicher Anbote statt. Die Reinigung der Bettsorten hat je nach dem Classificationsbefunde durch die Walke oder auch durch die ordinäre Wäsche zu geschehen, und es steht jedem Offerenten frei, entweder für die Walke, Wä'fche und Ausbesserung zusammen oder nur sür das eine oder andere Anbote abzugeben. Die schriftlichen Anbote, welche mit einer 50 kr.-Stemvelmarke verfehen sein müssen, sind vor Beginn der mündlichen Verhandlung zu überreichen und werden erst nach dem Abschlüsse derselben von der Behandlungscommijsion eröffnet werden. Jeder Offcrent hat beim Beginn der Verhandlung ein Vadium von 300 st. für die Walke und von 600 fl. für die ordinäre Wäsche und Reparatur in Barem oder in Staatspapieren, letztere zum TckheScurs berechnet, zu Handen der Behandlungscommission zu deponieren. — Dieses Vadium ist von dem Ersteher nach ersolgter Ratification seiner Anbote auf den doppelten Betrag als Ersi'lllungscaution zu ergänzen. Die Anbote sür die Walle, ordinäre Wäsche und sür die Reparatur haben pr. Stück Winterkotze, Sommerdecke, Leinluch, Strohsack, Kopfpolster und Uopspolsterüdcrzug ohne Unterschied dcr Gattung, und bei schriftlichen Offerten in Ziffern und Worten abgegeben zu werden. Der Ersteher bleibt mit seinen Anboten vom Momente der Abgabe bis zu deren Rückweisung, oder im Genehmigungssalle bis zu deren vollständigen Erfüllung in Verpflichtung. Alle näheren Bedingungen lönnen im Amtslocale der Magazinöverwaltung täglich von 8 bis 12 Uhr vormittags eingesehen weiden. L ihach, am 26. Oktober 1874. K. k. Mililiir-Haupt.Peltenmnga)ins- Verwaltung. (508^3) Nr.^883. Lieferungs-Ausschreiben. Bei der k. k. Bergdirection Idria in Krain werden KGOQ Metzen Weizen, R8Oß> „ Korn und VO«> „ Kukurutz mittelst Offerten unter nachfolgenden Bedingungen angekauft: 1. Das Getreide muß durchaus rein, trocken und unverdorben sein, und der Mctzen Weizen muß wenigstens 84 Pfund, das Korn 75 Pfund und der Kukurutz 82 Pfund wiegen. 2. Das Getreide wird von dem k. k. Wirthschaftsamte zu Idria im Magazine in den cimen-tierten Gesäßen abgemessen und übernommen und jenes, welches den Qualitäts - Anforderungen nicht entspricht, zurückgewiesen. Der Lieferant ist verbunden, für jede zurückgestoßene Partie anderes, gehörig qualificiertes Getreide der gleichnamigen Gattung um den contract-mäßigen Preis längstens im nächsten Monate zu liefern. Es steht dem Lieferanten frei, entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei der Uebernahme zu intervenieren. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten oder Bevollmächtigten muß jedoch der Befund des k. k. Wirthschaftsamtes als richtig und unwider-sprechlich anerkannt werden, ohne daß der Lieferant dagegen Einwendung machen könnte. 3. Hat der Lieferant das zu liefernde Getreide looo Idria zu stellen, und es wird auf Verlan» gen desselben der Werksfrächter vonfeite des Amtes verhalten, di: Verfrachtung von Loirsch nach Idria um den festgesetzten Preis von 24 Neu-treuzer pr. Sack oder 2 Metzen zu leisten. 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme des Getreides entweder bei der k. k. Bergdirections lasse zu Idria oder bei der k. k. Landeshauptlasse zu Laibach gegen klassenmäßig gestempelte Quittung, wenn der Ersteher kein Gewerbsmann oder Handelstreibender ist, im letzteren Falle aber gegen eine mit einer 5 kr. Stempelmarke versehene saldierte Rechnung. 5. Die mit einem 50 - Neukreuzer - Stempel versehenen Offerte haben längstens bis 2V. November R854, 12 Uhr mittags, bei der k. l. Bergdirection zu Idria einzutreffen. 6. In dem Offerte ist zu bemerken, welche Gattung und Quantität Getreide der Lieferant zu liefern willens ist, und der Preis iooo Idria zu stellen. Sollte ein Offert auf mehrere Körner-gattungen lauten, so steht es der Bergdirection frei, den Anbot für mehrere oder auch nur für eine Gattung anzunehmen oder nicht. 7. Zur Sicherstellung für die genaue Zuhaltung der sämmtlichen Vertrags - Verbindlichkeiten ist dem Offerte ein lOperc. Vadium entweder bar oder in annehmbaren Staatspapieren zu dem Tages-curfe oder die Quittung über dessen Deponierung bei irgend einer montanistischen Kasse oder der k. t. Landeöhauptkasse zu Laibach anzuschließen, widri' gens auf das Offert keine Rücksicht genommen wer» den könnte. Sollte Contrahent die Vertragsverbindlichkeiten nicht zuhalten, so ist dem Aerar das Recht eingeräumt, sich für einen dadurch zugehenden Schaden fowohl an dem Vadium als an dessen gesammtem Vermögen zu regressieren. 8. Denjenigen Offerenten, welche keine Ge treide-Licferung erstehen, wird das erlegte Vadium allsobald zurückgestellt, der Ersteher aber von der Annahme seines Offertes verständigt werden, wo-dann er die eine Hälfte des Getreides bis Vtitte Dezember R»74, die zweite Hälfte bis Gnde Dezember I»74 zu liefern hat. 9. Auf Verlangen werden die für die Lieferung erforderlichen Getreidesäcke von der k. k. Bergdirection gegen jedesmalige ordnungsmäßige Rück« stellung unentgeltlich, jedoch ohne Vergütung der Frachtspesen, zugesendet. Der Lieserant bleibt für einen allfälligen Btt-lust an Säcken während der Lieferung haftend. 10. Wird sich vorbehalten, gegen den Herrn Lieferanten alle jene Maßregeln zu ergreifen, durch welche die pünktliche Erfüllung der ltontractSbe^ dingnisse erwirkt werden kann, wogegen aber auch demfelben der Rechtsweg für alle Ansprüche offen bleibt, die derselbe auS den Contracts-Bedingun« gen machen zu können glaubt. Jedoch wird auS-drücklich bedungen, daß die aus dem Vertrage etwa entspringenden Rechtsstreitigkeiten, das Aerar möge als Kläger oder Geklagter eintreten, so wie auch die hierauf Bezug habenden Sicherstellungs- und Exccutionsschritte bei demjenigen im Sitze des Fis-calamtes befindlichen Gerichte durchzuführen sind, welchem der Fiscus als Geklagter untersteht. Von der k. k. »erftdirection Idria, am 20. Oktober 1374.