Vereinigte Laib ach er Zettung. Gedruckt mit Cdlen von Kleinmayer'schen Schriften.' Dienstag den 2. Januar 1816. <^)as Jahr beginnt — dem kaum Entschwund'nen nachzublicken Wär' freylich diesmal für uns süße Pflicht; Es machte wieder gut der frühern Jahre Tücken, Dock wißt Ihr's selbst — wozu noch ein Gedicht? Entschwunden ist's einmahl — der bangeu Sorgen müde Sey uns das kommende mit Frohgefübl gegrüßt. Nach hartem Kampfe rufen wir nun fröhlich: Friede! Sein Ausspruch ist gerecht — der Friede sey gegrüßt! Kann schöner wohl d:cs" Blatt, Ihr Leser, Euch begrüßen? ^ Da jetzt des Friedens Loos schon ganz entschleiert ist: Genug er thut das Glück der Ruhe in sich schließen; Nnd Frankreich bat nun den verwegnen Stolz gebüßt. Drum nehmet diesen Gruß statt einem Zeitungsliede; Ein neues Jahr beginnt — mit ihm blüht uns der Friede. »» ^ Preußen. <»us Danzigwird unterm 7. December geschrieben : Wie viel seit Jahren schon unsere gute Stadt gelitten, ist bekannt genug: um so barter hat uns ein neues Unglück betroffen. Ein äusserst massiv gewölb er Pulverchurm der leider innerhalb der i n-ern Werke neben dem Jacobstbore lag, flog gcstern Morgen um 9 Uhr in die Luft, wodurch alle in dessen Nähe benndlichen Gebäude theils zerstöret theils sehr beschädigt wurden. Die jetzigen Bewoh- ner dieser Gegend waren hauptsächlich solche die schon bey dem Brande der Vorstädte das ihrige eingebüßt, und hernach als der Wiederaufbau dieser Vorstädte untersagt wurde, sich hierher begeben hatten, und die nun zum zweyten Mahle der schweren Hand des Schicksals unterliege». Die St. Jakobs-und Bar-thosme-Kirche sieben abgedeckt da, und noch niedrere entferntere Gotteshäuser sind beschädigt worden. Es aber auch nicht möglich, sich einen Begriff von der Gewalt der Erplo? sion zu machen, wenn man die Wirkung nicht selbst beobachtet hat. Auf der Stelle, wo der Pulverthurm gestanden, stndet sich keine Spur von Trümmern; ja nicht einmahl einFundament, sondern durchaus nichts weiter als eine Grube, die etwann 12 Fuß tief seyn mag. Ringsum den Thurm, wie auch im Innern desselben, waren Kanonenkugeln, Kartätschen, gefüllte Bomben u. s. w. aufgehäuft, welche über die ganze Stadt flogen, und an vielen Orten durch die Mauern drangen. Von den Bomben und Granaten, hat man Stücke gefunden. Ohne Zweifel baben die gefüllten bey der Erplosion augenblicklich Feuer gefangen, die ungefüllten mögen durch die Ausdehnung der Lust geplatzt seyn. In einem weiten Umkreise war der Wall, der Festungsgraben, die Gegend vor dem Ia-kobsthore und der ganze Hagelsberg, mit einem braunen Staude bedeckt, der gegen den überall liegenden Schnee seltsam abstach. Einige Strassen sind voller Schutt. Man glaubt das Unglück sey durch die mit Nägeln beschlagenen Stiefeln der Arbeitsleute entstanden, die eben in den Thurm gingen. Daß die zerstörende Gewalt nicht bloß leblose Gegenstände betroffen sondern auch viele Unglückliche plötzlich aus der Welt g.-rissen,, oder verstümmelt hat, kann man leicht denken. Die im Thurme arbeitenden Artilleristen, i5 oder '4 an der Zahl, wurden die ersten Opfer, und mehr als ^ Menschen ereilte der rasche Tod auf den Strassen oder in ihren Hänsern. Zum Unglück war auch gerade Markttag, viete Landleute mit Wagen und Pferden befanden sich in der Stadt , und manche wnrden sammt ihren Angcspann zu Boden gestreckt. Andern, die bloß verstümmelt waren, mußten die Glieder abgelöset werden; eine schmerzhafte Operazion, die dennoch nicht AUen das Leben rettete. In der starren Bestürzung, welche die ganze erschütterte Stadt überfiel, ist der gauzeUmfang des Elends noch nicht bekannt, und Manche suchen noch ihre Eltern oder Kinder von welchen sie vielleicht nicht einmahl Ucber-reste sindcn werden. (W. Z.) G r 0 ß b r i t a n i c n. Vermög dem am 5. Nov. i3i5 zwischen Großbritanien und Rußland geschlossenen Vcr-trag in Betreff der 7 Ionischen Inseln, werden selbe uuter der Benennung: ,,Vereinigte Staaten dcr Ionischen Inseln," einen besondern, freyen und unabhängigen Staat bilden, und unter ocn^ unmittelbaren und ausschliessenhen Schutz des Königs von England gestellt werden. Ic'och sollen Se. k. k. Maj. in Ansehung des Handels mit diesen Inseln die neml. Vortheile wie En üand geniesscn. ' (W. Z.) Laut Depeschen vom Annral Cockvnrne aus St. Hclc a lo.n- die Eskadre am 13. Oktob., ungeachtet der ausgestandenen Stürme, im guten Zustande be.) der Insel angekommen. Man wollte Bonapartc vorlaufig da«? gewöhnliche Wohnhaus des Gouverneurs, auf der Spitze des Berges Longwood, in einer sehr angenehmen, aber auch schwer zuganglichen Lage, beziehen lassen. Inzwischen behauptet man, Bonaparte finde es zu klein. Einige seiner Reisegefährten wollten in Kurzem um Erlaubniß zur Rückkehr nach Europa ansuchen. ^ (W. Z.) Anton Mackenroth, welcher bekanntlich unter dem Vorwand, er bedürfe Bunapartes zur Adlegung irgend eines Zeugnisses, es dahin zu bringen gesucht hatte denselben von dem Northumberland an das Land steigen zu lassen, ist verhaftet worden, weil er beschuldigt wurde, mebrere Unterschriften bedeutender Wechselbriefe verfälscht zu baben. Bey der Durchsuchung seines Haufts soll mau sehr viele Briefe und Papiere gefunden baben, welche sich auf Bonaparte beziehen. (W. Z.) lil. Konbenzion, welche in Gemäßhnt des Artikels IX des Haupt - Traktats , in Hinsicht auf dis der Französischen ReMnmg zur Last fallenden Neklamazionen abgeschlossen wurds. (Fortsetzung.) Art. IV. Gleichfalls sollen liquidirtwer-die Reklamazionen, welche mehrere Individuen gegen die Vollziehung eines aus Nossen vom 6. May. i8l3 datirten B^ehls erbeben, kraft dessen zu ibrem Nachtheil Kolonial -Waaren, wovon sie einen Theil von der Fran-zs'-schen Regierung gekauft hatten, weggenommen, und kraft dessen sie gezwungen wurden, zum zweyten Mable für Baumwolle die Zoll-Abgaben und doppelte ZoU-Abga-ben zu entrichten, obwohl sie ^n gehöriger Zeit allcs, was sie gesetzmässig schuldig warm, abgetragn hatten. Diese Neklamazionen sollen von den durch die Konvenzion vom heutigen Tage aufgestellten Kommissaren li-qnidirt, und ihr Betrag in Inscripzioncn auf das qroffe Bnch der Staatsschuld zu einem Kurse, "der nicht nnter ?5 seyn darf, auf dieselbe Weise bezahlt werden, wie durch gegenwärtige Konvenzion in Hinsicht^ der zu vergütenden Kauzivncn verabredet worden ist. V. Die hohen kontradirenden Theile, von dem Wunsche beseelt, über eine Liquidazions-Art übereinzukommen, welche genugend ist, dieses Geschäft in möglichst kurzer Frist zn beenden, und in jedem besondern Halle zu einer definitiven Entscheidung zu führen, haben als Erläuterung der Disposizionen des Artikels 20. des Traktats vom 3o. May 1814 bescblossen , Liqmdazions - Kommissionen , welche sich zuförderst mit Untersuchung der Neklamazionen beschäftigen, und schiedsrichterliche Kommissionen niederzusetzen, welche in den Fallen, wo erstere nicht eins werden könnten, entscheiden sollen. Die Art und Weise die in dieser Hinsicht befolgt werden soll, ist folgende: ...lMsoglcich nach Auswechselung der Ra-ttsicationen des gcgenlvärtigen Traktats ernennen Frankreich und vic übrigen hohen ko:'.tral)irenden, oder bey dieser Sache intc-ressirten Tbeilc liqnidircnde Kommissare und richtende Kommissäre, welche sich zu Paris aufhalten, und beaufragt werden sollen, die in den Artikeln 18 und 19 des Traktats Vom 3>. May. 181/,, und in den Artikeln 2. 4- 6. 7. 10. 11. 12. 13. 14. 17. 13. 22. 23. und 24. der gegenwärtigen Konvsnzivn enthaltenen Disposizioncn zu rcgnliren, und deren Vottzlehung zu bewerkstelligen. 2) Die liquidirenden Kommissäre werden von allen dabey intcressirten Tbeilen, welche dergleichen abordnen wollen, und zwar soviel als jeder derselben für dienlich erachtet ernannt. Sie sollen beauftragt werden, alle Neklamazioncn anzunehmen, sie nach einer tabellarischen Ordnung, die Zdafür festgesetzt werden wird, und in der kürzesten Fr,st zu untersuchen, und nöthigen Falls zu liqnidi-<^n. Es siebt jedem Kommissar frey alle Kommissäre der verschiedenen Regierungen zu einer nnd derselben Kommision zn vereinigen, um ibnen di< Rcklamaziouender Unterthanen seiner Regierung vorzulegen, und solchevo<:denselben untersuche;: zulasse«, oder mit der Französischen Regierung abgesondert zuj unterhandeln. ' 3) Die richtenden Kommissare sollen be-auftragt werden, definitiv und in letzter Instanz über alle Angelegenheiten zu entscheiden, welche in Gemäßheit des gegenwärtigen Artikels von den liquidirendcn Kommissaircn, -welche darüber u:cht eins werden konnten, an sie verwiesen werden. Jeder dn hohe« kontrahirenden oder dabey intercssirten Theile kann so viele dieser Richter ernennen, als er für zweckmässig sindct, aber alle diese Richter legen in die Hände des Siegelbewahrers von Frankreich, und in Gegenwart der zu Paris residirenden Minister der bohen kontrahircnden Machte einen Eid, daß sie ohne irgend eine Vorliebe für die Partheyen nach den durch den Traktat vom 3o. May 1814 und .durch gegenwärtige Konvenzion aufgestellten Grundsätzen, sprechen wollen. 4) Alsogleich, sobald die von Frankreich und zum Mindesten von zwey der übrigen dabey interessirten Theile ernannten richtenden Kommissare diesen Eid geleistet haben, sollen sich alle diese in Paris anwesenden Nichter, unter Vorsitz des Acltestcn unter ihnen als Dekan, versammeln, um über die Ernennuug eines oder mehrerer Grcffiers, und eines oder mebccrer Kommis, welche den Eid in ibre Hände abzulegen haben^ übereinzukommen, so wie auch nötigenfalls über ein allgemeines Regiment in Betreff der Erpediziou der Geschäfte, der Führung der Registratur und andere Gegenstande der ,in< ucrn Einrichtnng zu berathschlagen. 5) Wenn nun die Kommissäre, welche die schiedsrichterlichen Konuuisionen bilden sollen, solchergestalt eingesetzt sind, so soll wenn die liquidirenden Kommissäre über eine Angelegenheiten nicht einig werden könnten, vor den richtenden Kommissären auf nachfolgende Weise verfahren werden: 6) ^n den Fallen, wo die Reklamationen von der Art derjenigen sind, deren in d?m Pariser-Traktat oder in gegenwärtiger Kon? venzion gedacht ist, und wo es blos darauf ankommt, über die Gültigkeit des Vegeb rens zu entscheiden, oder den Betrag der rckla« mirten Snmmeu festzusetzen, soll die schiedsrichterliche Ko'mmision , aus 6 richtenden Komissairen, nemlich: 3 Franzosen, und 3 von der reklamircudcn Regierung ernannten Personen besteben. Diese 6 Richter losen mner sich, um zu wissen, welcher von ihnen össtreten muß. Die solchergestalt auf 5 re-duzirten Kommissare entscheiden definitiv über die ihnen vorgelegte Reklamazion. 7) In den Fallen, wo »^s darauf ankommt, zu wissen, ob bestrittcne Reklama» zioncn in die Reihe derjenigen, deren in dem , Pariser Traktat vom 30. May 181^ H^^in gegenwärtiger Konvenzion gedacht ist, gehört , soll die schedsrichterliche Kommission aus sechs Mu,licdern, worunter drcy Franzosen und drey von der reklamirenden Regierung ernannt, bestehen. Diese sechs Richter entscheiden durch Stimmen-Mehrheit, vb die Reklamazion zur Liquidation zugelassen werden kann; wenn die Stimmen gleich getheilt sind, wird die Untersuchung der Sache aufgeschoben, w.lcke dann der Gegenstand einer weitern diplomatischen Unterhandlung zwischen der Regierung seyn soll 8) So oft eine Sacke zur Entscheidung einer schiedsrichterlichen Kommission gebracht wjrd, soll die Regierung, deren liquidi ender Komnnssair mit der Französischen Re-gicrunq nickt einig werden konnte, drey richtende Aommissaire, und Frankreich eben so viele ernennen und die einen so wie die andern aus allen denen genommen werden, welche, bevor sie zum Verfahren schreiten, den vorgeschriebenen Eid geleistet haben, oder lei-sien werden. Diese Wahl soll den Greffier, nebst Uebersendung sämmtlicher Aktenstücke, bekannt gemacht werden. Der Grcssicr bescheinigt diese Notifikationen nnd den Empfang der Ackten , und verzeichnet die Rekla-mazion in das besondere Register, welches zu diesem Gebrauche eröffnet werben soll. Wenn nach der Ordnung dieser Inskripzio-nen eine dieser Rekla.nazlonen an die Reihe gekommen seyn wird, ruft der Greffier die sechs ernannten richt: den Kommissaire. Wenn von einem der im sechsten Paragraph des gegenwart'qen Artikels erwähnten Falle die Rede ist, sollen die Nahmen dieser 6 richtenden Kommissare in einem Topf geworfen werden, und der zuletzt gezogene von Rechtswegen austreten, so daß die Zahl dcr Richter aus 5beschrankt wird. Nichtsdestoweniger soll es den Partheyen frey sieben, sich, wenn sie es alle zufrieden sind, mit einer Kommission von 4 Richtern zu begnügen welche, um eine ungleiche Zahl zu erhalten, auf oben angezeigte Weise aufZ reduzirt werden sollen. In dem Falle dessen im siebenten Paragraph des gegenwärtigen Artikels erwähnt w'»rd, sch eiten die 6 Richter, oder die/., wenn beyde Partheyen über diese Zahl übereingekommen sind, ohue verlausige Ausscheidung eines ihrer Mitglieder zur Erörte- -rung. In einem und dem andern Falle beschäftigen sich die richtenden zu diesem Ende zusammengerufenen Kommissaire, alsogleich mit Untersuchung der Reklamation oder dem Hauptgegenstande der Neklamazion, wovon die Rede ist, und thun mit Stimmenmehrheit in letzter Instanz den Ausspruch. Der Greffier wohnt allen Sitzungen bey und führt das Protokoll. Wenn die schiedsrichterliche Kommission nicht über einen Haupt-Rekla-mazionspunkt, sondern über eine Reklamazion selbst entschieden hat, so beendigt ldiesi: Entscheidung die Sache. Hat sie über einen Haup: - Reklam ^ionspunk: gesprochen, s» geht die Sache, wenn dieser Hauptpunkt für gültig anerkannt ist, an !.ie L quidazions-Kommission zurück, damit diese letztere sich über die Znlässigkeitder besonderen Reklama-zi»n und der Festsetzung ihres Betrages vereinige oder sie neuerdings an eine schieds-richrerliche, auf die Zahl von fünf oder drey Mitgliedern reduzirte Kommission verweise. Sobald die Entscheidung erfolgt ist, qibt der Greffier der Liquidazions-Kommission Kenntniß von jeder ausgesprochenen Sentenz, damit sie solche ihren Protokollen beyfüge, indem diese Urtheile als ein Theil der Arbeit der Liquidazions - Kommission angesehen werv den müssen Uebrigens versteht es sich von selbst, daß die, kraft des gegenwärtigenArtikels niedergesetzten Kommissionen ihre Arbeit nicht über die Li-quidazion der aus gegenwärtigen Traktat und aus dem Traktat vom 3 x May 1814 entspringenden Verpflichtungen, hinaus erstrecken könne' (Die Fortsetzung folgt.) Wechsel-Cours inWien am 27. Dezember. i8i5. Aug«b.für.°°fi.c^.fl.N!s2^ Conventionsmünze von Hundert 268 is; fl.