1863. V. SH für die Laibacher Diözese. M 1029. JlitS Anlaß der Wahrnehmung, daß die Einbringung der Fassionen über das nach dem Gesetze vom 13. Dezember 1862, St. P. 106 B. e., dem Gebühren-Aequivalente unterliegende bewegliche Vermögen durch irrige Auffassung des Gesetzes erschwert wird, und in der Absicht den Gang des Bemessungsgeschäftes möglichst zu beschleunigen, hat die k. k. Finanz-Bezirkß-Direction mit Zuschrift ddo. Laibach 27. Juli 1863, Z. 8049, eine dießfällige, mit Beispielen erläuterte Instruction entworfen, und solche nebst einem Formnlar-Einbekenntnisse des beweglichen Vermögens nach dem Vermögensstande am 1. Jänner 1863, und fünf einschlägigen Formular-Ausweisen hieher Übermacht. Der Wohlehrwürdige DiözesankleruS erhält diese Erläuterungen nachstehend abgedruckt im Nachhange und mit Beziehung auf den Ordinariats-Erlaß vom 2. März 1863, Z. 251, zur richtigen Abfassung der gedachten Fassionen mit dem Beifügen, daß die k. k. Finanz-Bezirks-Direction sich bereitwillig erklärt hat, allfällige bei der Durchführung sich ergebende Zweifel oder Bedenken speziell zu beantworten. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach den 20. August 186.3. Instruction für die Einbekenmmg der dem Gebühren-Aequivalente unterliegenden beweglichen Sachen. §. 1. Nach der Tarifpost 106 B. e. des provisorischen Gesetzes vom 9. Februar 1850 und dem H. k. k. Finanz-Ministerial-Erlasse vom 3. Mai 1850, Z. 5766 F. M. a. (R. G. Bl. BIV. de 1850 Nr. 181) hatten Gemeinden, Kirchen, Stiftungen und Benefizien von dem Werthe unbeweglicher, eine Rente gewährender Güter für jede Besitzdaner von zehn Jahren ein Aeqnivalent vom Werthe derselben im Betrage von 2% zu entrichten. Nach dem Gesetze vom 13. Dezember 1862, T. P. 106 B. e., haben Stiftungen, Benefizien, Kirchen, geistliche und weltliche Gemeinden für jede Besitzdauer von 10 Jahren ein Aequivalent zu entrichten a) von unbeweglichen Sachen, vom Werthe 3 Perzent; b) von beweglichen Sachen, vom Werthe I V» Perzent. §. 2. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Gebühren-Aequivalentes beginnt erst mit Ablauf des zehnten Jahres von dem Zeitpunkte an gerechnet, an welchem der Staatsschatz das Recht auf die ordentliche Gebühr von dem Nermögenserwerbe erlangt hat. Ein Beispiel wird diese Bestimmung erläutern: Die Kirche in N. hat durch Testament des am 1. Oktober 1862 verstorbenen N. N. eine Obligation zum Behufe einer Messenstiftnng ererbt, so beginnt für sie die Verpflichtung zur Entrichtung des Gebühren-Aequivalentes von dieser Obligation erst nach Ablauf von zehn Jahren, vom 1. Oktober 1862 als dem Erbanfallstage an gerechnet, d. i. mit 1. Oktober 1872. §. 3. Die Bemessung des im §. 1 erwähnten neuen Gebühren-Aequivalents erfolgt für die Periode vom 1. Jänner 1863 bis Ende Oktober 1870; z. B. der Werth beträgt 1000 fl., hievon beträgt das 1 V2 % Aequivalent mithin für 10 Jahre 15 fl.; es wird nun berechnet, wie viel von diesen 15 fl. auf die obige, 7 Jahre 10 Monate umfassende Bemessungsperiode entfällt, und hiezu kommt noch der 25 7o Kriegszuschlag (§. 2 des Ges. vom 13. Dezember 1862). §. 4. Zum Behufe der Bemessung des neuen Gebühren-Aequivalentes ist der Neprä-sentant der Kirche, Stiftung, des Benefiziums, der geistlichen Gemeinden, nach dem H. Finanz-Ministerial-Erlasse vom 20. Dezember 1862, §. 10 (Nr. 102 N. G. Bl.) verpflichtet, diejenigen beweglichen Sachen, welche bereits vor dem 1. November 1860 erworben wurden, einzubekennen. Diejenigen beweglichen oder unbeweglichen Sachen, welche erst in der Zeitperiode seit 1. November 1860 erworben wurden, unterliegen vorläufig der Einbekennuug nicht. (Anm. 3 zur T. P. 106 B. 6., dann §. 10 des H. Finanz-Ministerial-Erlasses vom 20. Dezember 1862.) Dagegen haben die gebührenäqnivalentpflichtigen Personen bei Erwerbung eines Vermögens die ordentliche Gebühr zu zahlen, wenn diese Erwerbung nach dem 31. Dezember 1862 geschieht. Z. B. Eine Kirche erwirbt durch Testament nach einer am 20. Februar 1863 verstorbenen Person eine Obligation im Betrage pr. 100 fl., so muß sie davon die 8% Erbsgebühr nebst 25% Zuschlag nach den Bestimmungen der T. P. 106 B. d. entrichten, dagegen hat sie von dieser Obligation kein Aequivalent zu zahlen. §. 5. Wenn eine gebührenäquivalentpflichtige Person nach dem 31. Dezember 1862 eine in ihrem Besitze befindliche unbewegliche Sache veräußert, oder ihr bewegliches Vermögen in unbewegliches verwandelt, so ist dieselbe verpflichtet, die Anzeige an die k. k. Finanz-Bezirks-Direetiou zu erstatten, damit das Gebühren-Aequivalent entsprechend herabgemindert werde. Z. B. Es wird eine Obligation zum Ankaufe eines Grundstückes verwendet, so wird das von dieser Obligation bisher in Vorschreibuug gestandene Gebühren-Aequivalent abgeschrieben und es wird auch von dem erworbenen Grundstücke kein Aequivalent bemessen. §. 6. Nach dem Gesetze (Anm. 2 lit, c. d. e. zu T. P. 106 e.) gibt es sowohl eine objektive als eine subjektive Befreiung vom Gebühren-Aequivalente. In erster er Hinsicht sind vom Gebühren-Aequivalente befreit: 1. Die zum Gottesdienste gewidmeten beweglichen Sachen der Kirchen und Bethhäuser. 2. Die beweglichen Sachen der Stiftungen zu Unterrichts-, Wohltbätigkeits-und Humanitätszwecken. (Unter diesen Stiftungen können Messenstiftungen nicht subsummirt werden, auch Armen-Institute nicht, insoferne sie sich nicht als eigentliche Stiftungen, sondern nur als wohl-thätige Vereine darstellen.) Persönlich sind vom Gebühren-Aequivalente befreit: Inhaber jener Benefizieu, deren reines Einkommen jährlich 315 fl. nicht übersteigt. Diejenigen, welche eine subjektive Befreiung ansprechen zu können glauben, haben dieselbe in einer au die k. k. Fiuanz-Bezirks-Direction stilistrten Eingabe nachzuweisen, hiebei haben sie jedenfalls anzugeben, ob und in welchem Betrage, dann aus welchem Fonde sie eine Congrua-Ergänzung genießen. Diese Angabe hat nicht nur zum Zwecke, daß das Gebühren-Aequivalent von beweglichem Vermögen, welches sonst der Benefizinms-Jnhaber zu entrichten hätte, dem Fonde vorgeschrieben werde, sondern auch, daß das schon vor dem 1. Jänner 1863 zur Last eines solchen befreiten Benefiziaten vorgeschriebene Gebühren-Aequivalent von unbeweglichen Sachen auf den betreffenden Fond übertragen werde. Dieses Letztere wird sohin von Amtswegen veranlaßt. (H. k. k. Finanz-Ministerial-Erlaß vom 3. März 1863, Z. 10029/765, Beil. Bl. Nr. 14, 1863.) §. 7. Die Einbekennung der beweglichen Sachen hat nach dem mit H. k. k. Finanz-Ministerial-Erlasse vom 20. Dezember 1862 (Nr. 102 R. G. Bl.) vorgeschriebenen Formulare, welches bei jedem k. k. Steueramte um den Preis von 1 % Kreuzer pr. Bogen zu beziehen ist, stattzufinden. Zum bessern Verständnisse sollen hier die Rubriken dieses Formulars durchgegangen und mit den nothigen Erläuterungen begleitet werden. I. Act instand: 1. Bares Geld. Unter der Isubrik „alles andere" ist die Bankvaluta verstanden. Der Barbetrag ist hier nach Maßgabe der von dem Verpflichteten am 1. Jänner 1863 zu ziehenden Bilanz anzusetzen. Da diese Bilanz nicht mit dem Termine der Rechnungsabschlüsse zusammenfällt, so wird die Barschaft nicht immer buchhalterisch genau angegeben werden können, dieß ist aber auch nicht erforderlich, da das Einbekenntniß ohnehin ein ans eidesstätige gewissenhafte Angabe des Verpflichteten beruhendes ist. 2. C a p i t a l i e n, angelegte a) bei Privaten. Hier ist die Summe der eloeirten Capitalien anzusetzen, und die spezielle Nachweisnng derselben ist mittelst eines beizulegenden Ausweises als Beilage a) zu liefern. Dieser Ausweis hat zu enthalten die Colonnen: Datum des Schuldscheines, Name des Schuldners, Betrag in vsterr. Währung. Jnteressenrückstände sind anzugeben. Eben so auch allfällige, durch keine Urkunde bedeckte Aktivforderungen. b) in öffentlichen Fonden. Hier ist die Summe der öffentlichen Obligationen an-zufetzen. Beizuschließen wie oben als Beilage b) ein Ausweis über diese Obligationen, mit den Colonnen: Datum, Nummer, Benennung oder Eigenschaft sNationalanlehensobligation, Grundentlast. Schuldverschreibung re.), Zinsfuß und Betrag, d. i. Nominalwerth mit Angabe der Währung. Die Berechnung nach dem Börsenkurse kann unterbleiben, da dieselbe ohnehin bei der k. k. Finanz-Bezirks-Direetion gepflogen werden wird. e) andere Werthpapiere, z. B. Privatanlehenslose, wie Waldstein',,St. Genois re. Spezielle Nachweisung wie ad b). 3. Arbeiten in Gold und Silber. Hierunter sind nur solche verstanden, die nicht zum Gottesdienste gewidmet sind, z. B. Kirchenschätze bei Wallfahrtskirchen. 4. Pretiosen. Gilt das Ebengesagte. 5. Vorräthe, welche nicht als fundns instructus der dem Bekenntniß-leger gehörenden unbeweglichen Sachen anzusehen sind. Z. B. Heit- oder Wein-vorräthe bei einem zu einer Stiftung, Kirche, Kloster gewidmeten Grundstücke. Bei einer Pfründe dürfte diese Rubrik nicht Vorkommen, da das persönliche Vermögen oder Einkommen des Pfründners kein Gegenstand der Gebühr ist, sondern ohnehin bei der Verleihung nach T. P. 40 Geb. Ges. die Stempelgebühr entrichtet wird. 6. Viehstand, nicht zum fundus instructus der unbeweglichen Sachen gehöriger. Wie ad 5. 7. Einrichtungsstücke und Geräthschäften. Z. B. das Mobiliare der Klöster. 8. Bilder und andere Gegenstände der Kunst. Selbstverständlich nur insoweit sie nicht zum Gottesdienste gewidmet sind. 9. Bücher it. a. Gegenstände der Wissenschaft. Bibliotheken, Sammlungen re. Hier, so wie bei den Rubriken 3 bis 8 kann die Nachweisnng durch Vorlage des Inventars und Angabe des Schätznngswerthes, wenn einer vorliegt, oder auch eines Pauschalbetrages, dessen Angemessenheit die k. k. Finanz-Bezirks-Direetion beurtheilen wird, geliefert werden. 10. Alle anderen beweglichen Sachen, zum fundus instructus nicht gehörig. Ist an sich klar. 11. Gegenstände, von welchen im Grunde des Gesetzes die Befreiung vom Gebührenäquivalente angesprochen wird, oder welche als fimdus instru-ctus der unbeweglichen Sachen übergangen wurden. Hier sind die zum Gottesdienste gewidmeten Gegenstände, Glocken ic. in der Summe anzusetzen. Eine spezielle Nachweisung derselben wird nicht gefordert. 12. Gegenstände, von welchen die Gebühr erst später einzutreten hat. Dieses sind solche, welche in der todten Hand noch nicht durch 10 Jahre sich befinden. Es muß bei denselben der Zeitpunkt der Erwerbung angegeben werden, wobei bemerkt wird, daß nur die Erwerbung durch Schenkung unter Lebenden oder von Todes wegen, nicht aber entgeltliche lieber-tragung, z. B. Kauf, Tausch, Cesston, gemeint ist. Vergl. übrigens §. 4 dieser Instruction. ü. Passivstand. Ans dem Geiste des Gesetzes ergibt es sich, daß das Aequivalent nicht die Rente, sondern das Capital treffen soll. Da also in die Fasston auch nur das bleibende Vermögen, und zwar nur das bewegliche aufzunehmen ist, so ergibt es sich von selbst, daß als Passiva nicht die currenten Ausgaben auf Steuern, sarta tecta, Kirchenerforderniffe, Mensale k., sondern nur die wirklichen Schulden, seien sie hypothezirt oder nicht hypothezirt, aufzunehmen sind. Diese sind jedenfalls nominell nachzuweisen. Bei Stiftungen sind die aus den Stiftungen zu leistenden Verbindlichkeiten vom Capi-talswerthe nicht in Abzug zu bringen, wohl aber zu dem Zwecke der Beurtheilung anzugeben, ob die Stiftung die Gebührenfreiheit genießt oder nicht. (Fin. Min. Erl. v. 10. Febr. 1863, Z. 5628/458, Beil. Bl. Nr. 14 de 1863.) §. 8. Für die Einbekenntnisse des beweglichen Vermögens gelten übrigens auch die §§. 1, 2, 3 und 5 des hohen k. k. Fin. Minist. Erlasses vom 30. März 1852, Nr. 85 R. G. Bl. Nämlich im Wesentlichen. 1. Jede Gemeinde, Kirche, Stiftung und jedes nicht einer Gemeinde incorporirte Bene-fizium hat das Bekenntniß für sich einzubringen. Das Bekenntniß hat alle beweglichen Sachen, ohne Unterschied, ob sie in der Verwahrung des Fatenten oder eines Anderen sich befinden, zu umfassen. Es versteht sich von selbst, daß es der Gemeinde und überhaupt dem Gebührenäquivalentpflichtigen obliegt, auch die incorporirten Benefizien und die, dritten Personen zum Genüsse überlassenen beweglichen Sachen einzubekennen. 2. Am Schluffe jedes Bekenntnisses ist die „Vollständigkeit des Bekenntnisses^ und „Richtigkeit seiner Angaben" ausdrücklich zu bestätigen, und von dem Gebührenpflichtigen die Fertigung anzusetzen. Corrigirte Fassionen werden nicht angenommen. 3. Das Bekenntniß ist bei dem Steueramte des Bezirkes, in welchem der Bekenntnißleger seinen Sitz hat, einzubringen. K. k. Finanz-Bezirks-Direction Laibach am 27. Juli 1863. Formulare. Einbekenntniß des beweglichen Vermögens nach dem Vermögeusstande am 1. Jänner 1863. Gegen st and l. Activstand. 1. Bares Geld, und zwar abgesondert: Gold.................................................. ausländische Silbermünzen.......................... . ausländisches Papiergeld.............................. und alles andere...................................... 2. Capitalien, angelegte: a) bei Privaten, und zwar abgesondert in Gold ........................................ ausländischer Silbermünze........................ ausländischem Papiergelde........................ ändern Geldsorten................................ b) in öffentlichen Fonden............................. c) in ändern Werthpapieren............................ 3. Arbeiten in Gold und Silber ........................... 4. Pretiosen.............................................. 5. Borräthe, welche nicht als fundus instructus der dem Bekenntnißleger gehörenden unbeweglichen Sachen anzusehen sind........................... 6. Viehstand, nicht zum fundus instructus der unbeweglichen Sachen gehöriger .... 7. Einrichtungsstücke und Geräthschaften . . 8. Bilder und andere Gegenstände der Kunst . 9. Bücher und andere Gegenstände der Wissenschaft 10. Alle ändern beweglichen Sachen, zum fundus instructus nicht gehörig.................................... 11. Gegenstände, von welchen im Grunde des Gesetzes die Befreiung vom Gebühren-Aequivalente angesprochen wird, oder welche als fundus instructus der unbeweglichen Sachen übergangen wurden...................................................... 12. Gegenstände, von welchen die Gebühr erst später einzutreten hat............................................. II Passivstand. Hypothecirter Nicht hypothecirter e r t h Laut Rechnung, Angabe des Verpflichteten, gerichtliche Schätzung, Börsekurs einzeln fl. |fi-, III. Reiner Vermögensstand. Wird vom Activstand Post 1 bis 10 im Betrage von der Passivstand abgezogen mit............................ verbleibt reiner gebührenpflichtiger Vermögensstand . 100 laut Inventar- Angabe Inventar- Angabe (Inventar- Rechnung) 1200 2500 400 100 100 50 100 100 100 200 600 100 400 600 zusammen fl. >kr. Richtig gestellter Betrag fl. kr, 100 1200 2500 400 100 100 50 100 100 100 200 600 100 400 600 4950 1000 3950 — Anmerkung laut Beil. a) „ b) c) n d) „ e) f) g) h) i) Sind zum Gottesdienst gewidmet. Sind in der Beilage spezifizirt. LautAusweis do. Daß dieses Bekenntniß vollständig und die Angaben desselben richtig sind, wird ausdrücklich bestätigt. Laibach am 27. Juli 1863. Muster. Beilage a) Ausweis über die der Kirche (dem Kloster, Benefizium, der Stiftung) zu N. gehörigen, bei Privaten elocirten Capitalien. Post- dh. Datuni des Schuldscheines Name des Schuldners Betrag in oft. Währ. A n merk u n g fl. tx. NB. Auf ganz gleiche Art kann der Ausweis c) eingerichtet oerden Muster. Beilage b) Ausweis über die der Kirche (Stiftung, Kloster, Benesizinni) N. gehörigen in öffentlichen Fonds angelegten Kapitalien. Post- Nr. Datum Numero Benennung Zins- fuß Nominalwerth in öst. Währ. A n m e r k u n g fl- kr. Muster. Beilage d) Ausweis über die Arbeiten in Gold und Silber. Post- Nr. Benennung Schätzungswerth in öst. Währ. A n m e r k u n g fl. | kr. 1 Silberne Lampe NB. Der Ausweis c) 20 1 — kann ebenso eingerichtet n Laut Inventar lerden. — 19 — Muster. Beilage f) Ausweis über nicht zum fundus instructus gehörige Vorräthe. Post- Nr. Benennung Schätzungswerth in Uttb oft. Währ. Anzahl oder Quantum fl. | kr. A n m e r k u n g ... 1 100 Eimer Wein ü 8 fl 2 ; 20 Zentner Heu ä rc. rc. NB. Der Ausweis g) kann in ähnlicher 800 1 Art eingerichtet we rden. Muster. Beilage h) Ausweis über die dem Kloster (der Kirche, Stiftung re.) gehörigen Einrichtungsstücke und Geräthschaften. P°st- Nr. Zahl der Stücke Benennung SchätzungSwerth in oft. Währ, fl. 1 kr. A n m e r k u n g l 1 5 Bibliothekkästen ä 10 ft rc. rc. NB. In ähnlicher Art kann der Au 50 Sweis i) eingericht et werd en. M 1170. Seine k. k. Apostolische Majestät haben mit a. H. Entschließung vom 20. Juli l. I. das vom krainischen Landtage beschlossene Landesgesetz, betreffend die Bestreitung der Kosten für die Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen und Pfründengebäude, dann zur Bestreitung der Kirchenerfordernisse allergnädigst zu genehmigen geruhet. Hievon werden in Folge hohen Landesregierungs-Erlasses vom 26. August 1863, Z. 10376 die sämmtlichen Kirchenvorstehungen mit dem Beifügen in die Kenntniß gesetzt, daß die Kundmachung dieses a. H. genehmigten Gesetzes durch das Landes-Gesetz- und Verordnungs-Blatt unter Einem veranlaßt wurde. Fnrstbischösiiches Ordinariat Laibach den 6. September 1863. Die H. k. k. Landesregierung des Herzogthums Krain hat Sammlungen milder Beiträge für mildthätige Zwecke im ganzen Umfange der Diözese angeordnet, und zwar: Jt?. 961- 1. Laut Mittheilung vom 18. Juli 1863, Nr. 8820, hat das hohe k. k. Staatsministerium bewilliget, daß für die Schulschwestern zu Vöklabruck, welche bei ihrem Mutterhaufe eine Kapelle benothigen, deren Gesammtkosten mit Inbegriff der anzukaufenden Bau-Area sich auf 29599 fl. 75 kr. belaufen werden, Sammlungen in den Kronläudern veranstaltet werden. J\G 1059. 2. Laut Eröffnung vom 7. August 1863, Nr. 9928, hat das hohe k. k. Staatsministerium Sammlungen milder Gaben angeordnet für das Städtchen Wisnicz im Krakauer Ver-waltnugsgebiete, welches am 3. Juli l. I. in Asche gelegt wurde, wobei 400 Häuser, die Pfarrkirche, das Pfarrhaus, Bezirksamtsgebäude und Rathhaus ein Raub der Flammen wurden. J\?. 1134' 3. Das hohe k. k. Staatsministerium hat laut Eröffnung der hohen k. k. Landesregierung vom 20. August 1863, Z. 10610, eine Sammlung milder Beiträge zu Gunsten der durch eine Feuersbruust verheerten Bezirks-Stadt Brzesko in Gallizien zu bewilligen befunden. M n6i- 4. Das hohe k. k. Laudes-Präsidinm hat mit Erlaß vom 4. September 1863, Z. 1213, eine Sammlung milder Beiträge für die Abbrändler der Ortschaft Naklo im Bezirke Gnrkfeld zu bewilligen befunden. J)Z 1168. 5. Das hohe k. k. Staatsministerium hat laut Intonation der hohen k. k. Landesregierung vom 29. August 1863, Nr. 11019, eine Sammlung milder Beiträge für die Brandbeschädigten der Stadt Polna im Chradimer Kreise Böhmens anzuordnen befunden. Die hochwürdigen Herren Dechante werden diesemnach eingeladen, die Sammlungen zu den obbenannten Zwecken in den betreffenden Dekanalbezirken zu veranlassen, und die eingegangenen Beträge an die Ordinariats-Kanzlei einznsenden. Fnrstbischösliches Ordinariat Laibach den 6. September 1863. Dartholmmlns m. p. Fürst-Bischof. Gedruckt bei Zosef Blasnik in Laibach.