Theologische Verantwortlicher Rcdactcur: 11 r. Johann Chryf. Pogazhar. JYj>' 10. SamStaq den 10. Marz 18'U). Geist und dtatnr. 9cirrt' ltnb mlr bas Christenthnm hat nach dem unläugbaren Zeugniß der Geschichte die Lehre von der 8p. 2. — Wenn der Mensch, seines Daseins ganz Freiheit znr allgemeinen Anerkennung im Glauben nnd gewiß, über sich selbst nachdenkt, um den Grund seiner 8f6c„ gebracht. Wer daher die christliche Kirche, das.ist Eristenz zu finden und dadurch sich selbst nicht bloß zu bic katholische, als eine Feindin der Freiheit zu verdäch- wissen, sondern auch zu begreifen, so gewahrt er vor ftgeit sich nicht cntblödet, der wisse (wenn er cs nicht Allem in sich eine zweifache Reihe von Erscheinungen, schon weiß), daß eben diese Kirche nicht nur in allen aus welchen er als ein Doppelwesen sich erkennt, dessen Jahrhunderten für die Aushebung oder wenigstens Mil; Leben Geist und Natur zu Einer Person vereinigt. dernng der Sklaverei aufs kräftigste gewirkt, sondern >/Der Mensch ist frei, war' er auch in Ketten ge- auch gegen die falschen Reformatoren Luther nnd Cal-boren,« wie der Dichter singt. Diefem Dichterspruchc vin das Dogma von der Freiheit aufs feierlichste ans-aber muß auch der Philosoph und Theologe vollends bei- gesprochen hat. stimmen. Denn es ist eine Macht im Menschen, die herrlich erscheint diese Freiheit an den Mar- dnrch nichts gebrochen, ein inneres Leben, das durch tyrern der katholischen Kirche! Keine Kunstgriffe der nichts bezwungen, ein eigenthümlicher Wille, der durch schlauen Ucberrednng, keine Drohungen oder Verhei-nichts aus seinem Besitzstand verdrängt werde» kann. ßnngen, keine Liebkosungen oder Gewaltthätigkeitcn konn-Der Meiisch hat das Vermögen, sich selbst zu bestimmen, teil den Glauben der heldenmüthigen Personen ändern, und nach seiner Wahl den ändern Wesen sich gegenüber fcjnc Gefängnisse, keine Ketten, keine Folterqualen ihren zu stellen, indem er unbehindert von ihrem Einflüsse, willen dahin bringen, daß sie den Götzen geopfert hät-entweder mit ihnen übereinstimmt oder ihnen widerstrei- tc„z t>ie sie verabscheuten. Die heidnischen Kaiser, deren tet, entweder mit ihnen sich befreundet, oder gegen sie 2i?tnf eilte ganze Welt beherrschte, konnten es mit all' in Feindschaft tritt. Diese Selbstmacht, dieses Leben ihrer Macht nicht dahin bringen, daß diese edlen Seelen für sich, das gegen alles Fremde sich unwandelbar be- j„ Sclaven ihrer Willkür sich erniedrigt hätten. »Ihr Haupte» kann, ohne irgend einer Nöthigung zu unter- könnt uns zwar tobten, rief Instiiinö, aber nicht überlegen , bildet die Freiheit des Menschen und die Grund- winden.« Denn größer als alle äußere Macht auf Erläge seiner Persönlichkeit. Der Mensch ist frei, weil er beit ist dir innere Macht des freien Willens, mit wel-cine Willenskraft in sich hat, die in ihrer Neigung oder chcr jeder Mensch von Gott ausgezeichnet ist. Arbitrii Abneigung, in ihrer Hingabe oder Abkehr unabhängig S1Jj libertate et potestate signatus, schreibt Tertullian von fremder Gewalt und fremdem Antrieb, sich selbst (eortra Mare. II. 4.) Diese Macht schildert der h. nach eigener Wahl für oder gegen entscheidet. Dicß Jrenäns als eine dem Menschen eigenthümliche Macht, ist die erhabene Lehre des Christenthnms, auf welcher die einmal von Gott dem Menschen gegeben, ihm durch die natürliche Menschenwürde beruht, die vou der katho- nichts verkümmert wird, als ein Vermögen der freien lischcn Kirche zu allen Zeiten theoretisch und praktisch Wahl, die auch von Seite Gottes keiner Nöthigung aufs nachdrücklichste ist vertheidigt worden. Man lese unterliegt. Liberum euin fecit l)cus ab initio, lia— nun die Schriften der hh. Kirchenväter und man wird bentem suam polestatem, sicut et animam suam fich zur größten Befriedigung überzeugen, mit welchem ad utendum sententia »ei voluntarie et non eoac-Eifer der H. Justinus, Jrenäns, Clemens von Aleran- tum a Deo . . . Posuit in homine potestatem elec-drien, Origenes, Tcrtnllianus gegen die Jrrlehrer der tionis. (Adv. haer. IV. 37.) Wird auch der geistige ersten Jahrhunderte die Freiheit behauptet und wissen- Wille zu allein Guten von der göttlichen Gnade ange-schaftlich, so wie biblisch, gerechtfertigt haben. Denn so- regt, bewegt, getrieben, so führt doch diese Einwirkung wohl die heidnische als die häretische Spekulation hat Gottes nie eine solche Nöthigung mit sich, die es dem gerade in dieser Grundwahrheit jämmerlich geschwankt menschlichen Willen unmöglich machen würde, etwas An- bered zu wollen, als wozu die Gnade ihn anffordert. Die Gnade zieht, aber sie zwingt Niemanden. Schwer ist es oft, wider ihren Stachel auszuschlagen, aber doch jederzeit möglich. Ein Zwingen des wesentlich freien Willens ist ein Widerspruch; denn der Mensch würde unter dieser Voraussetzung gezwungen, etwas nicht zu wollen, was es will, oder etwas zu wollen, was er nicht will. Aeußere Handlungen können an dem Menschen erzwungen werden, aber im Heiligthuin des inneren Willensaktes kann keine Gewaltthätigkeit Platz greifen. Allerdings, schreibt Thomas von Aquin, »kann Gott, der mächtiger ist, als der menschliche Wille, diesen in Bewegung setzen; aber wenn dieß durch Gewalt geschähe, so geschähe es nicht mit einem Akt des Willens, und eö würde nicht der Wille selbst bewegt, sondern etwas gegen den Willen.« (1. 2. 9. 6. art. 4. ad 1.) Wunderbares Wesen der Freiheit, die Gott selbst so hoch ehkt, daß er, um sie nicht zu beeinträchtige» oder ans-zuhebe», seiner Allmacht gleichsam Gränzen setzt! Ist es da nicht sehr begreiflich, daß die Menschen so eifersüchtig auf ihre Freiheit sind, wenn deren Ausübung von ihres Gleichen ungerecht beschränkt oder als Mittel zu selbstsüchtigen Zwecken Anderer mißbraucht wird? Uebrigens hüte mau sich wohl, die Hoheit des freien Menschen darein zu setzen, daß er sogar Gott widerstehen kann. Vielmehr macht dieß des Menschen Würde, daß er mit Freiheit Gott gehorchen kann. Dieser freie Gehorsam ist die Grundlage der Sittlichkeit und Tugend, durch welche der Mensch zur Aehnlichkeit mit Gott sich erheben kann, der da heilig ist, und will, daß alle Menschen heilig werden. Nnr dadurch ist die Freiheit, wie Tertulliau bemerkt, etwas Gutes für den Menschen, ein Vorzug und eine Wohlthat, weil sie für ihn das Mittel ist, nach Gottes Aehnlichkeit gut zu sein. (Contra. Marc. 11. 3, 6.) Sie ist, ruft in frommer Begeisterung Aeneas von Gaza, vor Allem, was nns erwiesen worden, das vorzüglichste und größte Geschenk des Schöpfers, das ich mehr als alle übrigen ehre, und wofür ich Gott de» größten Dank sage. Was ist ehrwürdiger als die Freiheit. »Sie empfing einen Menschen und macht daraus (gleichsam) einen Gott.-? Denn die Freiheit, die den Menschen wie ans einen Scheideweg stellt und ihm nach Rechts und Links die Wahl läßt, verschafft ihm eben dadurch, daß sie ihn nicht hindert, bös zu feilt, die Möglichkeit, sittlich gut zu werden und die Aehnlichkeit mit dem allerhöchsten Gute zu erringen. Ohne Freiheit keine Sittlichkeit und Tugend, die erst dann beginnt, wenn jene ihre Herrschaft auSznübeu anfängt, Incipit genus worum, ubi prirnum dominium volun-tatis invenitur. (S. Thomas Aqu. in II. Sentent. dist. Ü4. qu. 3. art. 2.~) Der Mensch ist, wie der englische Lehrer oft bemerkt, durch den freien Willen der Herr feiner Handlungen, und der Wille, obwohl eine Gabe Gottes, ist doch zugleich wegen der Qualität der Freiheit, ein Eigenthum des Menschen. Gibt er dieses eigene Gut, das ihm wahrhaft zugehört, an Gott hin, indem er seinen Willen dem Willen Gottes unterwirft, so erwirbt und verdient er durch diese freie Hingabe ein anderes Gut, das ihm bisher nicht zugehört, auf das er aber jetzt, gleichsam für den Werth und Preis feiner Handlung, Anspruch hat. Zieht aber der Meitfch sich von Gott zurück, indem er das Eigenthum feines Willens selbstsüchtig gegen Gott behauptet, so kontrahirt er eine Schuld, da der menschliche Wille, obwohl frei, immerhin eine Gabe Gottes ist, welche Ihm, wenn Er es verlangt, zu Fußen gelegt werden soll. Gott stellt an den Menschen sein Verlangen durch Ermahnungen, durch Antriebe, durch Befehle und Gebote, weil er der König der Könige und der Herr der Herren, weil Sein Eigenthum die Erde und all' ihre Fülle ist. Die Befolgung dieser Gebote wird als eine gul;e, verdienstliche Handlung gelobt, belohnt; die Uebertretnng als etwas Böses, als eine Schuld getadelt, bestraft. Aber alles dieß — Gebote und Verbote, Lob und Tadel, Lohn und Strafe — hätte es wohl einen Sinn, wenn nicht der Mensch die Selbstmacht hätte, dieß oder jenes zu wählen, Leben oder Tod, Segen oder Fluch, ohne daß weder zu dem Einen noch zu dem Ändern eine unwiderstehliche Notwendigkeit ihn treibt? Es haben wohl in der altern und neuern Zeit ruchlose ©eftirer sich erhoben , bereit Wahnsinn und Unverschämtheit die Behauptung wagte, der Mensch werde mechanisch zu Diebstahl und Mord getrieben, woraus dann folgt, daß er eben so wenig als ein Raubthier, oder ein vom Dache fallender Stein, der einen vorübergehenden Menschen tödtet, einer Schuld und Strafe unterliege. Gegen eine solche Ansicht, die mit der Längiiuiig der menschlichen Freiheit allen Unterschied zwischen Gut und Bös, zwischen Verdienst und Schuld aufhebt, alle Gefetze der sittlichen und politischen Ordnung mit ihren Belohnungen und Strafen umstößt und den Menschen dem Vernunft-losen Thiere gleich stellt — muß nicht das innerste, uu-läugbarste Bewußtsein — das Gewissen — sich empören? »Ein freier Wille ist der Seele gegeben; die diese Wahrheit durch trugvolle Schlüsse wankend zu machen suche», sind so blind, daß sie nicht einmal eittfehen, daß sie dieß mit ihrem eigenen eitlen und gotteslästerischen Willen thuu.« (S. August. I. I. Z. 2260, zu welchem auch Sc. Majestät Höchstihre Ermächtigung unterm 26. Jänner gaben, ist in provisorischer Weise eine Regelung des Verhältnisses des kath. Seelsorgselerus zu den Äkatholikcu erzielt worden. Indem der hochwürdigste Herr Bischof von Brünn, Anton Ernst, dicfcit Erlaß seiner Diöcesan- Geistlichkeit mittheilt, fügt er demselben die nachfolgenden Bemerkungen hinzu, welche den Standpunkt bezeichnen follcit, aus welchem die einzelnen Bestimmungen des Erlasses katho-lifchcrfcitS müssen gefaßt werden. »Der Erlaß des hohen Ministeriums ist dahin gerichtet, daß den nichtkatholifchen christliche» Bekenntnissen die gleiche Anerkennung und dieselbe Berechtigung von Seiten des Staates zuerkaniit werde, welcher sich bisher nur die katholische Kirche zu erfreuen hatte. Die katholifchc Kirche ist von ihrem göttlichen Meister nicht auf die Bevorzugung , welche ihr der Staat zukommen ließ, gegründet worden, sic' hat im GcgcntHcile unter sehr drük-keitden äußern Verhältnissen ein so fröhliches Wachsthum und Gedeihen gefunden, daß ihre Bekenner wahrlich keinen Grund zur Beforgniß haben, wenn die gleiche Be- rechtigung, die sic bisher genossen, auch den Mitgliedern anderer Bekenntnisse vom "Staate zuerkannt wird. Mit dem Princip der Gleichberechtigung ist auch das Aufhören der bisher gesetzlich bestandenen Ungleichheiten in den Verhältnissen der verschiedenen Glaubensbekenntnisse auS-gesprochen: die Kirche protestirt dagegen nicht nnd verlangt nur, das; in der Anwendung des Princips auf einzelne Frage» auch redlich vorgegangen werde.« »Punkt 1. des provisorischen Erlasses bestimmt, daß die bisher unter der Bezeichnung »Akatholische« begriffenen protestantischen Confeffionsverwandten, in amtlicher ' Beziehung künftig mit dem Namen: »Evangelische der Augsburger, oder Evangelische der Helvetischen Konfession« zu bezeichnen sind. Insofern die Beisätze: der »Augsburger« und der »Helvetischen Confessio»« die er-clusive Bedeutung des Namens: »Evangelische« beschränken, kann die neue Bezeichnung von den Katholiken zn-gelassen werden; denn so lange der Name Evangelisch nur andcuten will, dafi man sich an die Lehren des Evangeliums halten wolle, wenn man auch in der Erklärung desselben je nach dem Bekenntnisse abweicht, wird der Katholik sich freuen, daß die Conseqnenz des Protestantismus noch nicht bis zur Läugnnng des Evangeliums vorgedrungen ist. Wollte jedoch der Bezeichnung: »Evangelische« der Sinn unterlegt werden, daß die protestantischen Bekenntnisse es seien, die dem Evangelium folgen, während die Katholiken dieß nicht thäten; so konnten die Letzteren zum Gebrauche des Namens »Evangelische« für die Anhänger der protestantischen Bekenntnisse sich nicht entschließen, und cs ginge auch die Zumuthuna, daß die Katholiken diese Bezeichnung in amtlichen Korrespondenzen wählen sollten, über die Gränzen der Gleichberechtigung hinaus, da sie den Gliedern einer Gemeinschaft die Verlängnnng ihrer Glaubensansicht anfbürdete.« »Punkt 2 bestimmt die Bedingungen des Uebertritteö von einem christlichen Bekenntnisse zum ändern. Der sechswöchentliche Unterricht, der bisher dem Austritte aus der katholischen Kirche vorangehen mußte, soll fallen. Er hat iii der Regel auch nichts gefruchtet, und hat nur zn häufig Gehässigkeiten veranlaßt; der eifrige katholische Seelsorger wird schon auf anderen Wegen der Verführung und dem Abfall der Seiiügen entgegen zu wirke» suchen und durch eigene Schuld keines der ihm anvertrauten Schäsleiu zu Grunde gehen lassen. Wo sein Wort nnd seine thätige Verwendung nicht Hinreicht, wird er die verirrte Seele Gott empfehlen, und die Liebe zn derselben in keinem Falle aufgeben. Die Forderung, daß diejenigen, welche zu einem ändern Bekenntnisse übertreten wollen, ihren Entschluß zn zwei Malen vor ihrem bisherigen Seelsorger in Gegenwart zweier Zeugen erklären sollen, ist gut, und würde von den katholischen Obern auch für den Fall vorgeschrieben worden sein, dafi die bürgerliche Gesetzgebung nichts darüber ausgesprochen hätte. Wo die Gleichberechtigung der Bekenner der verschiedenen Glaubensgemeinschaften zum Gesetze erhoben ist, muß dem Vorwürfe der Proselytenmacher«, wie diese in der letzten Zeit durch protestantische Pastoren in der schreiendsten Weise geübt worden ist, um so sorgfältiger vorgebeugt werden; dagegen ist die Bestimmung eines Normalalters, vor welchem der Uebertritt zu einem anderen Glaubensbekenntnisse nicht gestattet sein soll, ein Eingriff in die Gewissensfreiheit, nnd die Kirche kann sich dem nicht fügen. Sic verehrt unter ihren heiligen Blnt> zeugen solche, die, wie die heilige Agnes und der Hei- Gcdruckt bei Josef lige Vitus, im kindlichen Alter einen heldenmüthigen Kampf für den Glauben gekämpft haben, und eingedenk der Worte des Herrn; »Lasset die Kleinen zn mir kommen« gestattet sic Kindern, welche die nöthigc Reise zeigen, den Zutritt zur heiligen Eommunion und zum Sacramcntc dcr Firmung. Wenn daher vor der Ausnahme Minderjähriger in die katholische Kirche die Anfrage an die politische Behörde gestellt wird, so kann dieselbe keineswegs den Zweck haben, die Alterödispens für solche Minorenne, die ihren Entschluß frei erklären, zu verlangen, sondern nur die Anlässe'zu beseitigen, von welchen mau de» Vorwurf der Proselytenmacher« gegen den katholischen Klerus allenfalls versuchen könnte.« »Wenn im Punkt 3 die Führung dcr Tauf-, Tran-ungs- und Stcrbcbnchcr den Pastoren angsbnrgischer und helvetischer Kirchengemeinden über die von ihnen vorgenommenen kirchlichen Acte mit derselben Rechtswirksamkeit anheim gegeben wird, wie dieses bei de» katholischen Seelsorgern der Fall ist, so ist man damit vollkommen einverstanden, da die Gleichberechtigung der Bekenntnisse diese Anordnung fordert und die katholischen Seelsorger vieler unliebsamer Schreibgeschäfte dadurch enthoben werden.« »Auch das Aufhöre,t der Stolgebührcn nnd anderer Giebigkeitcn an Geld nnd Naturalien für kirchliche Amtshandlungen von Seite protestantischer Confessionöver-wandten an die katholischen Geistlichen nach Punkt 4 findet man in der Ordnung. Da jedoch diese Stolbezüge und die ändern Giebigkeitcn Seitens der Protestanten in die Congrua der katholischen Seelsorger häufig ansgc-nommen sind, so werden Wir, wenn durch de» Entgang derselben die gesetzliche Congrua einen Eintrag erlitten haben sollte, die Gesuche der Seelsorger um die Ergänzung ihres Cougrua - Gehaltes ans dem Religionssonde nachdrücklichst unterstützen. — Amtshandlungen des katholischen Seelsorgers an angsburgische und helvetische Confessio,,sverwandte, für welche derselbe eine Stolagebühr zu fordern berechtiget wäre, kennen Wir nicht; da, den Fall der Nothtanse ausgenommen, dcr katholische Seelsorger nicht in die Lage komm«, kann, Amtshandlungen an oder für Protestanten vorzunehmen; denn dir passive Assistenz bei gemischten Ehen findet nur des katholische» Theiles wegen Statt, und die Begleitung akatholischer Leichen Seitens katholischer Geistlichen geschieht auch nicht nach ihrer Amtseigenschaft, sondern auf die freundliche Einladung, die ihnen dieserwegen zukommt.« »lieber Puuct 5 können Wir nur dasselbe wie über Puuet 4 bemerken, und sprechen Uns für die Billigkeit der darin getroffen«, Bestimmungen ans.« »Punkt ö stellt die Nvthwcndigkeit des Aufgebotes rein protestantischer Ehen in der katholischen Kirche ab, dadurch wird ein Ansinnen zurückgenoinniei,, welches die Gewissen dcr katholisch«, Seelsorger mannickfach beirrte, da die Vornahme des Aufgebotes nichtkatholischer Ehen in dcr katholischen Kirche nur unter dem Titel Entschuldigung fand, daß der Priester dieselbe nicht nach seiner kirchlichen Eigenschaft, sondern als Bevollmächtigter des Staates machte.« Personal - Veränderungen in der Laibach er Diöcese. Dem bisherigen Pfarrkooperator in Aich, Anton Kraschori z, ist die l'ofalfaplanci Golo, und dem bisherigen Pfarrer zn ©airach, Anton Graschiz, ist die Pfarre Dornegg bei Feistriz verliehen worden. Blasnik in Laibach.