Gesetz- «n» Verordnungsblatt für das österreichisch-ilt i rische,K ü 11 eit f n it i). bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. XVIII. Stück. 91 u«gegeben und versendet am 13. Oktober 1874. 31. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 7. September 1874, betreffend die Subventionirung von Privatbeschälern. Auf Grund der von der küstenländischen Landes-Commission für Pferdezucht-Angelegenheiten anerkannten Möglichkeit, die von dem hohen k. k. Ackerbau-Ministerium festgestellten Maßregeln der Subventionirung von Privatbeschälern auch im Küstenlande nach und nach durchzuführen, werden hinsichtlich des hiebei zu beobachtenden Vorganges nachstehende Grundsätze bekannt gegeben. 1. Der zu subventionirende Privatbeschäler muß nach der Durchführungs-Vorschrift vom 3. Februar 1866, Gesetz- und Verordnungsblatt St. IV, ordnungsmäßig licenzirt sein und als zur Zucht des betreffenden Gebietes vorzüglich geeignet erkannt werden. 2. Derselbe muß nachgewiesenermaßen die von der Landes-Commission von Fall zu Fall zu bestimmende Anzahl von Stuten gedeckt haben. 3. Die Besitzer von Hengsten, welche eine Subvention ansprechen, haben das ordnungsmäßig geführte Deckregister beiznlegen. 4. Es bleibt dem Ermessen des Hengsteilbesitzcrs überlassen, die Höhe des DeckgeldeS zu bestimmen. 5. Der Hengstenbesitzer muß durch ein Zeugniß Nachweisen, daß der zu fttbticntionv rende Hengst einmal vor und zweimal während der abgelanfcnen Dcckperiode einer gründlichen Besichtigung durch einen hiezu befugten Thierarzt oder in Ermanglung eines solchen durch einen geprüften Kurschmied oder patentirten Hufbeschlagschmied unterzogen worden ist. 6. Ein bereits subventionirter Hengst darf im nächstfolgenden Jahre nur dann wieder mit einer Subvention betheilt werden, wen» seine Fruchtbarkeit und Qualität durch eine entsprechende Anzahl und Qualität der von ihm im Vorjahre erzeugten Fohlen sichergestellt ist. 7. Die Ertheilnng der Subvention darf erst nach abgelaufener Deckzeit stattfinden. 8. Der subventionirte Hengst kann erst ein Jahr nach Erhalt der Subvention frei ver- kauft werden; während dieses Jahres hat der Staat das Vorkaufsrecht. Zur Einhaltung dieser letzteren Bestimmung bei sonstiger Verpflichtung zur Rückstellung der erhaltenen Subvention, muß sich der Hengstenbesitzer durch Unterfertigung eines nach dem beiliegenden Formulare ausgestellten Reverses verbindlich erklären. 9. Die Subvention für einen Hengst beträgt in den Gerichtsbezirken Flitsch, Tolmein, Kirchheim und Canale 100 fl. Oest. W., in den übrigen Theilen des Küstenlandes 150 fl. 10. Die Gesuche um Subventionirung selbst sind bis Ende October dieses Jahres im Wege der betreffenden Bezirkshauptmannschaft, oder des Stadtmagistrates einzubringen. 11. Die Durchführung der vorangesetzten Bestimmungen, so wie die Überwachung der strengen Einhaltung der von den Hcngstenbesitzern übernommenen Verpflichtungen obliegt der küstenländischen Landes-Commission für Pferdezucht-Angelegenheiten. Pino m. p. Formulare. Revers womit ich (Name und Wohnort) mich verpflichte, für den Fall, als ich den mir gehörigen und für die abgelaufene Deckperiode 187 mit einer Staats-Subvention von betheilten Hengst (Beschreibung desselben) innerhalb Eines Jahres vom Tage der Unterfertigung dieses Reverses an gerechnet verkaufen wollte, hievon die Landescommission für Pferdezuchts-Angelegenheiten in Görz zu verständigen und dem Staate das bezügliche Vorkaufsrecht durch Ein Jahr zu wahren. Indem ich mich weiters verpflichte, bei Nichteinhaltung dieser Zusage die empfangene Subvention im Betrage von ohne jede Einrede zu Händen der Landes- commission für Pferdezuchts-Angelegenheiten in zurückzustellen, unterwerfe ich mich zugleich für diesen Fall der politischen Execution. (Ort — Datum.) (Unterschrift.)