Macher NkchMatt. ------•wAAMA/W--- d-H- Inhalt: I. Durchführungs - Verordnung zum Congrua - Gesetz. — IT. Collecte ad re-pellendas tempestates. — III. Decretuni de testimonialibus Ördinariorum literis requirendis in receptione illorum, qui ad habiturn religiosum admitti postulant. — IV. Friedhöfe. — V. Staatliche Aufgebots - Dispens zum Behufe der Eheschließung am Sterbebette. — VI. Sammlung für die durch Hagelschlag betroffenen Bewohner des Gerichts-bezirkcs Landstraß. — VII. Firmung. — VIII. Concurs - Verlautbarung. — IX. Chronik der Diöcese. I. Verordnung itrs Ministers für Cnltns und Unterricht und desFinanMnisters vom 2. Juli 1885, womit die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung des Gesetzes vom 19. April 1885 (R. G. Bl. Nr. 47), betreffend die provisorische Aufbesserung der Dotation der Katholischen SeelsorgegeistlichKeit erlassen merden. des Pfründeneinkommens und die letztadjustirte Kirchenrechnung, wie das neueste Pfründenvermögensinventar, endlich ein specificirter Ausweis über sämmtliche, wie immer benannten Bezüge des einbekennenden Seelsorgers aus dem Religionsfonde und endlich die in Nachfolgendem aufqeführten Belege anzuschließen. Rücksichtlich der einzelnen Einnahms- und Ausgabsposten und der Documentirung derselben ist Folgendes zu beachten: I. Zur Ausführung des Gesetzes vom 19. April 1885 (R. G. Bl'. ^Nr. 47)X"HF«it provisorische Bestimmungen über die Dotation der katholischen Seelsorgegeistlichkeit erlassen wurden, wird-Folgendes verordnet: “§. 1. Jkne selbststänSigen Seelsorger, welche entweder für sich oder für die ihnen beigegebenen fystemisirten Hilfspriester, deren Congrua in dem Einkommen der Seelsorgestation nicht seine Bedeckung findet, auf eine Dotations-ergänzuna aus dem Religionsfonde im Sinne des Gesetzes vom 19. Äpril 1885 (R. G. Bl. Nr. 47) Anspruch erheben, haben bis längstens Ende September 1885 die dem Nachfolgenden und den Bestimmungen des §. 3 dieses Gesetzes entsprechenden Einbekenntnisse der mit dem geistlichen Amte verbundenen Bezüge bei der politischen Bezirksbehörde zu überreichen. „ . . Als selbstständige Seelsorger find nur die mtt eigener Jurisdiction bei mit staatlicher Genehmigung errichteten Seelsorgestationen bestellten Curatgeistlichen anzusehen. §. 2. Die Einbekenntnisse haben nach dem beigeschlossenen Formulare A in zwei Hauptrubriken die nach §. 3 des Gesetzes einzubekennenden Einnahmen und Ausgaben der Seelsorgegeistlichen zu enthalten. , , ^ Eine allfällig erforderliche Begründung einzelner Posten ist in der Nebenrubrik „Anmerkungen" beizusetzen. Für die Geistlichen einer Seelsorgestation ist nur Ein Embe-kenntniß zu überreichen, in welchem jedoch, falls die syste-misirten Hilfsgeistlichen nicht ausschließlich aus dem Pfarr-einkommen erhalten werden, die Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Hilfspriester in Anhangsfassionen (Formulare B) abgesondert ersichtlich zu machen sind- Das Einbekenntniß ist von dem selbstständigen Seelsorger, die Anhangseinbekenntnisse sind von demselben und den betreffenden Hilfsgeistlichen zu unterfertigen. §. 3. Die Einbekenntnisse sind in zwei Parien zu überreichen und sind einem derselben die letztadjustirte Fassion betreffs a) Der Reinertrag von Grund und Boden der mit dem Seelsorgeamte' eigentümlich oder blos zum Genüsse verbundenen Grundstücke ist mittelst des steuerämtlichen Besitzbogens, b) der Zinsertrag aus vermietheten Gebäuden oder Ge-bäudetheilen mit dem steuerämtlichen Certificate, c) der Ertrag von Capitalien mittelst eines Ausweises, worin die einzelnen Capitalien nach ihrer ziffermäßigen Höhe, ihrem Zinsfüße und den näheren Merkmalen der betreffenden Schuldurkunden anzugeben sind, nachzuweisen. d) Der Ertrag von nutzbaren Rechten (Propinations-, Holzbezugs-, Weide-, Fischereiberechtigungen u. s. w.), aus gewerblichen Betrieben und aus fixen Dotationen in Naturalien ist mit dem Durchschnitte der letzten sechs Jahre einzubekennen und mit den Urkunden (Bestandverträgen, Marktpreis- oder Schätzungscerti-ficaten u. s. w.), welche geeignet erscheinen, die von dem einbekennenden Curatgeistlichen angegebene Ertragsziffer zu bekräftigen, auszuweisen. Erhellet dieser Ertrag aus steuerämtlichen Hauptbüchern und Vorschreibungen, so ist die ebendort letztangegebene Ertragsziffer maßgebend u. die bezügliche steuer-ämtliche Bestätigung dem Einbekenntnisse anzuschließen. Etwaige Ansprüche auf einen Abschlag am Ertrage von Capitalien oder Renten im Sinne des §• 3 I, lit. d, Absatz 2 des Gesetzes sind in dem Einbekenntnisse in der Rubrik „Anmerkungen" entsprechend zu begründen und können dieselben nur dann berücksichtigt werden, wenn es sich hiebei um nothwendiqe und regelmäßig wiederkehrende unver-hältnißmäßig hohe, durch besondere Umstände und Localverhältnisse bedingte Einbringungskosten handelt. e) Bezüge aus Überschüsse» des localen Kirchenvermögens sind mittelst der Urkunden, auf welche sich dieselben gründen, nachzuweisen. f) Rücksichtlich der Siolgebühren ist dem Einbekenntnisse, als Grundlage für deren Pauschalirung im Sinne des §. 3 I, 11t. f des Gesetzes, die decanatsämtlich bestätigte Nachweisung der im Durchschnitte der letzten sechs Jahre vorgekommenen stolpflichtigen Acte nach Clafsen gesondert und der hierauf entfallenden Gebühren, wie der durchschnittlichen Anzahl und Höhe der wegen Armuth oder aus sonstigen Gründen nicht eindringlichen Siolgebühren anzuschließen. In das Einbekenntniß hat der Seelsorger einstweilen die sechsjährige Durchschnittsziffer der wirklich einge-brachten Siolgebühren abzüglich des Betrages von 30 fl. österr. Währ, einzustellen. Die endgiltige Ziffer der anrechenbaren Stolgebühren ist von der politischen Landesstelle im Einvernehmen mit dem Diöcesanbischofe, beziehungsweise, falls ein Einverständnis? nicht erzielt wird, vom Cnltusminister festzusetzen, worüber die Richtigstellung des im Einbekenntnisse enthaltenen Stolgebührenbetrages zu veranlassen ist. Das Erträgniß aller vor dem 15. Juni 1885 bei der betreffenden Kirche und Pfründe mit einem bestimmten Betrage errichteten Meßstipendien und Stiftungen für gottesdienstliche Functionen, unterschiedslos, ob bereits ein Stiftsbrief errichtet wurde oder nicht, ist mit einem Verzeichnisse, worin die Art und Anzahl der gestifteten Functionen, der Tag der Perfolvirung derselben, die Stiftungs-bedeckungscapitale, wie deren Frnctisicirung und Erträgniß, endlich die Vertheilung dieses letzteren, unter Bezugnahme auf die rücksichtlich der Eonstituiruug der Stiftungen vorhandenen Urkunden specisicirt anzugeben ist, auszuweisen. Insofern der Einrechnung des Erträgnisses einer Stiftung eine Bestimmung des Stiestsbriefes entgegensteht, ist der Stiftsbrief dem Einbekenntnisse, beziehungsweise dem obenerwähnten Verzeichnisse anzuschließen. II. a) Die von den einzubekennenden Einnahmen zu entrichtenden landesfürstlichen Steuern, Landes-, Bezirksund Gemeindeumlagen und sonstigen, für öffentliche Zwecke auf Grund eines Gesetzes zu leistenden Beitrüge, sowie das Gebührenäquivalent sind mittelst der betreffenden Steuerbücher oder Certificate und Zahlungsaufträge u. s. w. auszuweisen. b) Betreffs der zu passirenden Kanzleiauslagen für die Matrikenführung dort, wo dieselben nicht aus dem Kirchenvermögen bestritten werden und der einrechenbaren Auslagen für die Führung des Decanatsamtes (Bezirksvicariates) werden die nöthiaen Festsetzungen mittelst abgesonderter Verordnung nachträglich erfolgen. c) Zu den Leistungen an Geld und Geldeswerth aus dem Grunde einer auf dem Einkommen haftenden Verbindlichkeit gehört insbesondere die directivenmäßige Erhaltung der bei der Seelsorgestation systemisirten Hilfspriester, für welche die systemmüßige neue Congrua verrechnet werden kann, soweit sie nicht durch ein eigenes Amtseinkommen des Hilfspriesters bedeckt ist. Ebenso sind die aus dem Pfründeneinkommen ganz oder theilweise zu bestreitenden Deficientengehalte unter dieser Rubrik in Ausgabe zu stellen. Jnsoferne die Verpflichtung zu solchen Leistungen nicht auf einem Gesetze beruht, sind die betreffenden Urkunden dem Einbekenntnisse anzuschließen, d) Die Bestimmung des §. 3, II, lit. e des Gesetzes gewährt dem Beneficiaten nur das Recht, größere Bauauslagen, wodurch die demselben zukommende Congrua verkürzt wird, selbstverständlich innerhalb des Ausmaßes dieser Congrua, von Fall zu Fall vom Religionsfonde anzusprechen. Derartige Bauauslagen, welche einen Beneficiaten vor dem 1. Jänner 1886 treffen, sind außer Betracht zu lassen; solche für das Jahr 1886 aber nur infoferne Gegenstand eines bezüglichen Anspruches, als sich hieraus die Nothwendigkeit einer Congruaergänzung für die bei der betreffenden Seelsorgestation systemisirten Hilfspriester ergibt. Bauauslagen für vermiethete Gebäude oder Gebäude-theile können mit Rücksicht auf die im §. 3 I, lit. b des Gesetzes bereits veranschlagten Erhaltungs- und Amortisationskosten nicht in Berücksichtigung gezogen werden. Die Ertheilung der Bewilligung zur Passirung außergewöhnlicher Auslagen, z. B. bei Sicherstellung des Wasserbedarfes, im Sinne der vorletzten Alinea des §. 3 des Gesetzes steht dem Cnltusminister zu. §. 4. Die politische Bezirksbehörde hat zu untersuchen, ob die bei ihr eingebrachten Einbekenntnisse formell richtig ausgefertigt und mit den erforderlichen Belegen versehen sind; — falls hienach nicht die Zurückstellung der Einbekenntnisse zur Ergänzung oder Verbesserung verfügt werden muß, hat die politische Bezirksbehörde dieselben mit ihren Bemerkungen der Landesbehörde mit möglichster Beschleunigung vorzulegen. §. 5. Ergeben sich Bedenken gegen das Einbekenntniß, beziehungsweise einzelne Posten desselben, so sind von der politischen Bezirksbehörde die zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen einzuleiten. Handelt es sich hiebei um die Bewerthung eines Einkommens an Naturalien oder um einen veränderlichen Bezug, mit Ausnahme desjenigen, welcher durch steuerämt-liche Documeute ausgewiesen erscheint, so kann, falls sich der Werth nicht durch amtliche Daten liquid stellen läßt, ein Schätzungsbefund veranlaßt werden, zu welchem unter Leitung der politischen Bezirksbehörde zwei Sachverständige zuzuziehen sind. Ergibt sich hiebei ein 20 Percent des einbekannten Reineinkommens übersteigendes Resultat, so sind die Kosten des Schätzungsbefundes dem einbekennenden Seelsorgepriester aufzuerlegen. §• 6. Die Landesbehörde hat die Einbekenntnisse zu prüfen, beziehungsweise deren Vervollständigung zu veranlassen und die beabsichtigte Richtigstellung derselben dem Ordinariate mitzutheilen, bei welcher Gelegenheit auch das Einverständnis? mit dem Diöcesanbischofe, betreffs des Pauschalbetrages der einzubekennenden Stolgebühren (§. 3,1, lit. f des Gesetzes) anzustreben ist. Kommt dieses Einverständniß nicht zustande, so ist die Festsetzung des einzustellenden Pauschalbetrages durch den Cultusminister zu erwirken. Nach Einlangen der Rückäußerung des Ordinariates, beziehungsweise Festsetzung des Stolgebührenpauschales durch den Cultusmiuister, ist unverweilt mit der Schöpfung des Richtigstellungserkenntnisses vorzugehen. §• 7. Bei Prüfung der Einbekenntnisse sind vor allem diejenigen der Amtshandlung zu unterziehen, von deren Richtigstellung die Anweisung der Dotationsaufbesserung für Hilfspriester oder Deficienten abhängt. §• 8. Die über die Richtigstellung des Einbekenntnisses und über die Anweisung der Dotationsergänzung unmittelbar an den einbekennenden Euratgeistlichen ergehende Erledigung der Landesbehörde ist mit einer kurzen Begründung im Wege der politischen Bezirksbehörde hinauszugeben. In dieser Erledigung ist ersichtlich zu machen, ob und welche Dotationsergänzung im Sinne des Artikels II, §. 9 des Gesetzes, vom 1. Jänner 1886, beziehungsweise 1887 und 1888 flüssig zu machen ist. §. 9. Gegen die Erledigung der Landesbehörde kann im Wege der politischen Bezirksbehörde binnen vier Wochen nach der Zustellung der Recurs an das Ministerium für Cultus und Unterricht eiugebracht werden. Dem Recurfe ist die angesochteue Erledigung mit dem Einbekenntnisse und allen zurückgestellten Beilagen desselben anzuschließen. Die politische Landesbehörde hat die eingebrachten Recurfe unter Anschluß der bezüglichen Voracten und Begutachtung der Reeursausführungen mit möglichster Beschleunigung vorzulegen. Dem Ordinariate sind nach rechtskräftigem Abschlüsse des Richtigstellungsverfahrens die zuerkannten Dotationsergänzungen mittelst eines Verzeichnisses bekanntzugeben. §. 10. In den Fällen, wo die Voraussetzungen des §. 4, Alinea 1 des Gesetzes emtreten, ist die bezügliche Straf-amtshandlung von der politischen Bezirksbehörde unter Offenhaltung des gesetzlichen Recursweges zu pflegen. §. H. Die Überprüfung, beziehungsweise Abänderung des Richtigstellungserkenntnisses von Amtswegen kann jederzeit stattfinden. §. 12. Die Anweisung und Auszahlung der Dotationsergänzungen erfolgt in dem, im Artikel 11, §. 9 des Gesetzes angegebenen Umfange, in der bisher üblichen Weife und zwar an die Hilfspriester dort, wo es seither geschehen ist, zu Händen des Psarrvorstandes. §. 13. Die zweiten Parien der Einbekenntnisse sind bei der Landesstelle zurückzubehalten. Die Einbekenntnisse sind über Anordnung des Cultus-ministers, jedenfalls aber bei einem Wechsel in der Person des Seelsorgers zu erneuern. Veränderungen in der Substanz des Pfründenvermögens, welche auf das Loealeinkommen, beziehungsweise auf die Dotationsergänzung Einfluß haben, sind bei Vermeidung der im §. 4 des Gesetzes festgesetzten nachtheiligen Folgen vom Pfründner sofort anzuzeigern Auf die infolge einer solchen Veränderungsanzeige vorzunehmende Berichtigung des Einbekenntnisses haben die oben gegebenen Vorschriften betreffs der Richtigstellung des Einbekenntnisses selbst sinngemäße Anwendung zu erleiden. §. 14. Bis zu dem Zeitpunkte, wo die Anweisung der neuen Bezüge im Sinne des Artikels II, §. 9 des Gesetzes erfolgt, werden den Seelsorgegeistlichen die bisher genossenen Bezüge auf Rechnung der neuen Dotation flüssig erhalten und ist zugleich mit der Anweisung der neuen Dotation die Ausgleichung zu treffen. §. 15. Anläßlich der Anweisung der neuen Bezüge sind jene Beträge einzuziehen, welche einzelnen Seelsorgegeistlichen ausschließlich zur Aufbesserung ihrer Subsistenz oder ausdrücklich „bis zur Cougruaaufbefserung" bewilligt wurden. §. 16. Die im §. 5 des Gesetzes festgesetzten erhöhten Gehalte haben den am 1. Jänner 1886 bereits fungirenden Provisoren erledigter Pfründen von diesem Tage an, den weiterhin bestellten aber von dem Tage ihres Eintrittes zugute zu kommen. Die mit der Verwaltung der Pfarrtemporalien betrauten Provisoren sind berechtigt, den ihnen zukommenden Gehalt aus den Einkünften der Pfründe zu entnehmen und denselben in der Jntercalarrechnung als Ausgabe zu verrechnen. Mit dieser Maßgabe bleibt es hinsichtlich der Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben erledigter Pfründen (Jntercalarrechnung) bei den bisherigen Vorschriften. Provisoren erledigter Pfründen, deren monatlicher Gehalt mehr als 30 fl. beträgt, haben vom 1. Jänner 1886 an die Stiftungsmessen unentgeltlich zu persolviren. Die Remunerationen der am 1. Jänner 1885 in Verwendung stehenden Excurrendoprovisoren sind innerhalb der im §. 5, Alinea 3 des Gesetzes festgesetzten Maximalgränze mit Rücksicht auf die Entfernung und die Anzahl der Pa-rochianen der erledigten Seelsorgestation, über Einvernehmen des Ordinariates von der Landesbehörde derart zeitgerecht festzusetzen, daß dieselben am 1. Jänner 1886 zur Flüssigmachung gelangen können. §. 17. Die Ruhegehalte der bereits im Desicientenstande befindlichen Euratgeistlichen sind, über von Amtswegen zu veranlassende Feststellung der Dienstzeit derselben, nach Maßgabe des §. 6, Alinea 1 und 2 und des Schemas II des Gesetzes zu ergänzen und sind die neuen Ruhegehalte unter Ansrechterhaltung des seither rücksichtlich vormals selbstständiger Seelsorger ans dem Pfründeneinkommen auf Rechnung derselben Geleisteten, unter Einstellung der früheren Bezüge, vom 1. Jänner 1886 an, aus dem Religionsfonde flüssig zu machen. Zur Bedeckung der Ruhegehalte der vom 1. Jänner 1886 an in den Deficientenstaud versetzten selbstständigen Seelsorger ist zunächst das überschüssige Einkommen der Pfründe, bei welcher dieselben zunächst ' in Verwendung standen, heranzuziehen. Conrad m. p. Dmmjewski m. p. Einnahmen. 4 Beilage Nr. Gegenstand Betrag in österr. Währung Änmerkung 8» Anzahl fl- kr. 1 1 1 Ertrag von pfarrlichen Grundstücken 100 • ad 1. laut steuerämtlichen Besitzbogens ddo Z 2 2 1 Ertrag von Kirchengrundstücken in partem congruae . 60 - ad 2. laut steuerämtlichen Besitzbogens ddo Z 3 3 1 Zinsertrag von vermieteten Gebäuden 40 • ad 3. laut steuerämtlichen Certifieates ddo Z 4 4 1 Ertrag von Capitalien, angelegt: a) in öffentlichen Fanden b) bei Privaten 75 180 60 ad 4. laut Ausweises ddo 5 5—7 3 Ertrag von nutzbaren Rechten, gewerblichen Betrieben und aus fixen Dotationen in Naturalien .... 40 - ad 5. laut steuerämtlicher Bestätigung ddo beziehungsweise dem Pachtvertrage ddo und dem Marktpreiscertificate ddo 6 8 1 Ertrag von fixen Renten und Dotationen in Geld und Geloeswerth 180 - ad 6. laut Ausweises ddo 7 9 1 Einkommen aus Überschüssen des localen Kirchenver-mögens 10 . ad 7. laut Erlasses der Z 8 10 1 Stolgebühren ad 8. decanatsämtlich bestätigter Ausweis im Sinne des §. 3,1, lit, f, der Durchführungsverordnung zum Gesetze vom 19./4. 1885 (R. G. Bl. Nr. 47). 9 11—12 2 Stiftungsgebühren 297 20 ad 9. laut Verzeichnisses vom . . betreffs Nichteinrechnung der Andreas Müller'schen Stiftung liegt der Stiftbrief vom bei. Somme der Einnahmen . > Ausgaben. SS Beilage Nr. Gegenstand Betrag in österr. Währung Anmerkung 83- Anzahl fl. kr. 1 1-3 3 Auf landcsfürstliche Steuern, Landes-, Bezirks- und Gemeindeumlagen Gebührenäquivalent 21 28 10 34 26 15 ad 1. laut Steuerbuches, steuerämtlichen Certificates ddo und Zahlungsauftrages ddo Reg.-Nr 2 4 1 Für die Führung der Matriken; an Kanzleiauslagen . 2 10 ad 2. laut decanatsämtlich bestätigten Ausweises vom im Sinne des §. 3 II. lit. b der Durchführungsverordnung. 3 — An Auslagen für die Führung des Decanatsamtes . 150 • 4 5 1 Stolpauschale an den Pfarrer in 10 • ad 4. laut Pfarrerrichtungsinstrumentes ddo 5 6 1 Aus den Unterhalt des zweiten Hilfspriesters . . . 210 . 6 7 1 An Pension für den Vorgänger, die Quote von . . 50 • 7 8 1 Bestandzins für in partem congruae überlassene Kirchengrundstücke 10 ad 7. laut Pfarrerrichtungsinstrumentes. 8 9 1 Auf Persolvirung von Stiftmessen an andere Priester ad 8. laut Ausweises ddo Summt der Ausgaben . Im Entgegenhalte der Einnahmen per zeigt sich ein Reinerträgniß von und gegenüber der neuen Congrua für diese Seelsorgestation per . . . ein Abgang von jährlichen Hievon entfallen auf die 2 Hilfspriester Auf den Seelsorger N. R., Pfarrer. Formulare A. Erzdiöcese............................ Politischer Bezirk Decanat .............................. Steuerbezirk . . Fassion über das Erträgniß der unter dem Patronate des................................................. stehenden Pfarre zu.................... . •........................................... behufs der Dotationsergänzung aus dem Religionsfonde nach dem Gesetze vom 19. April 1885 (R. G. Bl. Nr. 47), Stand vom . .................................. 1885. Bei dieser Pfarre sind systemisirt: 1 Pfarrer, 2 Hilfspriester. Hievon hat ein Hilfspriester ein gestiftetes Localeinkommen (ausgewiesen in der Anhangsfassion). Mit.... Beilagen. Post-Nr. Formulare B. Anhangsfassion betreffs des eigenen Einkommens der ersten Hilfspriesterstelle bei der Pfarre ...... Beilage Nr. Anzahl Gegenstand Betrag in österr. Währung JL kr. Anmerkung Cooperatorerrstiftung. Einnahmen des ersten Cooperatorr. Interessen vom gestifteten Capitale .... Insgaben. Im Entgegenhalte der obigen Einnahmen per zu der neuen Congrua von........................ zeigt sich ein Abgang von jährlichen . . . 252 252 350 98 Der Stiftbrief ddo. liegt bei. ad 1. Von der Notenrente Nr. 7560, ddo. 1. Februar 1872 per 6000 fl. zu 5% nach Abzug der 16% Einkommensteuer. N. N., Pfarrer. N. N., 1. Hilfspriester bei der Pfarre . . . Indem vorstehend die Durchführungs-Verordnung zum Congrua-Gesetz zum Abdruck gebracht wird, kann ich nicht umhin, dem Bedauern Ausdruck zu geben, daß dieselbe die ohnehin kargen Vortheile, welche das Gesetz den Seelsorgspriestern gewährt, theilweise wieder, und zwar ganz und gar gegen die Tendenz des Gesetzes, beseitigt. So z. B. Alin. 4 des §. 16. Noch mehr aber muß es befremden, daß der Durchführungs-Verordnung gemäß in Hinkunft das Fassionswesen fast nur auf politischem Wege abgethan werden soll. Es liegt darin unzweifelhaft ein Ueberseheu des kirchlichen Rechtes. Denn die §§. 6 und 9 (letztes Alin.) genügen wohl nicht, um den Rechten und Pflichten der Bischöfe in Betreff des Kirchenvermögens Rechnung zu tragen. Abgesehen von den Bestimmungen des Kirchenrechtes finden darin nicht einmal die Festsetzungen des politischen Gesetzes vom 7. Mai 1874, R. G. Bl. Nr. 50 (§. 45 und 46) die entsprechende Berücksichtigung. Erfahrungsgemäß kann es sich nämlich bei Pfründenfassionen nicht lediglich um ziffermäßige Constatirungen des Pfründen-Einkommens, sondern häufig auch um sehr wesentliche Pfründen-R echte handeln. Kann nun von einem Einfluß der Bischöfe auf die Verwaltung des in ihren Sprengeln befindlichen Kirchenvermögens (§. 45 cit. Ges.), und von einer wirksamen Oberaufsicht derselben über die Verwaltung des Pfründen-Vermögens (§. 46 das.) in Wahrheit noch die Rede sein, wenn beispielsweise nach §. 9 der in Rede stehenden Verordnung im Recurswege kurzweg über die Köpfe der Bischöfe hinweg entschieden wird, und wenn man sich (conf. §. 8 und 9 daselbst) höchstens herbeiläßt, denselben, nicht etwa einen Rectifications-Ausweis über jede einzelne Fassion, wie bisher, sondern — ein Verzeichniß der zuerkannten Dotations-Ergänzungen zukommen zu lassen, auf das hin sie natürlich ganz und gar außer Stande sein müssen, ihre Stimme zu Gunsten der Pfründen und Pfründner zu erheben? Der Geschäftsgang ferner, wie er in einer unstreitig kirchlichen Angelegenheit durch diese Durchführungs - Verordnung von der Regierung einseitig vorgezeichnet wird, entspricht gleichfalls weder der kirchlichen Ordnung und der natürlichen Stellung der kirchlichen Organe in kirchlichen Angelegenheiten, noch der bisher auch von den weltlichen Behörden im Großen und Ganzen diesfalls beobachteten Gepflogenheit und Rücksicht. Ich halte es daher für meine Pflicht, gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Kränkungen des kirchlichen Rechtes und der kirchlichen Ordnung hiemit mich zu verwahren, und behalte mir vor, diesfalls eventuell weitere Weisungen an die hochwürdige Seelsorgsgeistlichkeit hinauszugeben. II. Collecte ad repellendas tempestates. Es wird hiemit angeordnet, daß in der Zeit vom 1. Mai bis 1. November in den stillen Messen von nun an alljährlich die Collecte „ad repellendas tempestates“ (n. 18. ex orat. diversis) — inwieferne an den einzelnen Tagen dieses nach den Rubriken zulässig ist — eingeschaltet werde. Je nach Bedarf kann vorübergehend statt derselben auch die Oratio „ad petendam pluviam“ (n. 16. ibidem) oder „ad postulandam Serenitatem“ (n. 17.) genommen werden; sodann aber hat wieder die eingangs genannte Oration einzutreten. Zur Norm, zumal für fremde Priester, wird die jeweilig einzuschaltende Collecte in jeder Sacristei in ähnlicher Weise ersichtlich zu machen sein, wie der Name des Diö-cesanbischofs. Das umsomehr, damit nicht an Kirchen, wo mehrere Priester sind, gleichzeitig der Eine diese, der Andere jene Collecte einschalte. Bei dieser Gelegenheit wird aber erinnert, daß es dem einzelnen Priester nicht erlaubt ist — auch nicht wegen eines schweren Anliegens, umsoweniger blos andachtshalber — ohneweiters und nach eigenem Belieben eine Oration in der Hl. Messe einzuschalten. Es ist vielmehr feststehender Grundsatz: in missa nihil privata auctoritäte addere licet. (Conf. 8. Eit. Congr. d. 7. Sept. 1850 n. 5146. 3.) III. Decretum sacrae Congregationis super statu Regularim auctoritate sanctissimi Domini Nostri Pii PP. IX. editum. De testimonialibus Ordinariorum literis requirendis in receptione illorum, qui ad habitum religiosum admitti postulant. Romani Pontifices pro eorum pastorali cura, qua semper regularium familiarum bono et spien -dori prospicere non omiserunt, illud Superioribus pro viribus commendarunt, ut antequam ad reli-giosum habitum postulantes reciperent, de illorum vita, moribus, ceterisque dotibus et qualitatibus sedulo inquirerent, ne indignis ad religiosas fami-lias, non sine maximo illarum detrimento, ostium adaperirent. Verum quamlibet Moderatores Ordinum diligentiam adhibeant in informationibus exquirendis, in gravi tarnen ut plurimum versautur periculo deceptionis, nisi ab locorum Antistitibus testi-monium exquirant circa eorum qualitates, qui ad habitum religiosum admitti postulant. Ordinarii enim vi pastoralis officii oves suas prae ceteris agnoscere possunt, et saepe saepius ea manifestare impedimenta, quae alios latent. Haec animadver-tens Sanctissimus D. N. Pius P. P. IX. audito voto 8. R. E. Cardinalium hujus Sacrae Congregationis super statu Regularium attentisque po-stulationibus nonnullorum Episcoporum, praesenti decreto ubique locorum perpetuis futuris temporibus servando, haec, quae sequuntur, Apostolica auctoritate statuit, atque decernit. 1. In quocumque Ordine, Congregatione, So-cietate, Institute, Monasterio, Domo , sive in iis emittantur vota solemnia, sive simplicia, et licet agatur de Ordinibus, Congregationibus, Societa-tibus, Institutis, Monasteriis ac Domibus, quae ex peculiari privilegio etiam in corpore juris clauso, vel alio quovis titulo in decretis generalibus non comprehenduntur, nisi de ipsis specialis, individua et expressa mentio fiat, nemo ad habitum admittatur absque testimonialibus literis tum Ordinarii ori-ginis, tum etiam Ordinarii loci, in quo Postulans post expletum decimum quintum annum aetatis suae ultra annum moratus fuerit. II. Ordinarii in praefatis literis testimonialibus postquam diligenter exquisiverint etiam per secretas informationes de Postulantis qualitatibus, referre debeant de ejus natalibus, aetate, moribus, vita, fama, conditione, educatione, scientia; an sit inquisitus, aliqua censura, irregularitate, aut alio canonico impedimento irretitus, aere alieno gravatus, vel reddendae alicujus administrationis rationi ob-noxius. Et sciant Ordinarii eorum conscientiam super veritate expositorum oneratam remanere, nec ipsis umquam liberum esse hujusmodi testimoniales li-teras denegare; in eisdem tarnen super praemissis singulis articulis ea tantum testari debere, quae ipsi ex conscientia affirmare posse in Domino judicaverint. III. Omnibus et singulis Superioribus regu-laribus, aliisque Religiosis, ad quos spectat, cujus-cumque gradus sint, et Institut! licet exempti, et privilegiati ac de necessitate exprimendi, etiam in virtute sanctae obedientiae hujus decreti observantia districte praecipitur: et qui contra hujus decreti tenorem aliquem ad habitum religiosum receperit, poenam privationis omnium officiorum, vocisque activae et perpetuae inhabilitatis ad alia imposterum obtinenda eo ipso incurrat, a qua nonnisi ab Apostolica Sede poterit dispensari. IV. Vi cujuscumque privilegii, facultatis, in-dulti, dispensationis, approbationis regularum et constitutionum etiam in forma specifica, quam ab Apostolica Sede aliquis Ordo, Institutum, Superior, Religiosus consequeretur, numquam huic decreto derogatum esse censeatur, nisi ei expresse et no-minatim derogetur, licet in concessione derogatoriae generales quatumvis amplae apponantur. Quod si alicui Institute expresse, et nominatim dispensatio super eodem decreto aliquando concedi contigerit, aliis minime extendi poterit vi cujuscumque privilegii, et communicationis privilegiorum. V. Quolibet anno die prima Januarii in publica mensa hoc decretum legatur sub poena pri-Tationis officii, ac vocis activae et passivae, a Superioribus ipso facto incurrenda. Ne autem hujus decreti observantia aliqua ratione, titulo, praetextu impediatur, Sanctitas Sua quibuscumque in contrarium facientibus constitutionibus, regulis, et statutis cujusvis Ordinis, Congregationis, Socie-tatis, Instituti, Monasterii, Domus etiam in forma specifica ab Apostolica Sede approbatis, nec non cuilibet privilegio licet in corpore juris clauso, et Apostolicis Constitutionibus ac decretis confirmato, ac expressa, individua, speciali, et specialissima mentione digno, aliisque contrariis quibuscumque prorsus derogat, et derogatum esse declarat. Datum Romae ex Sacra Congregatione super Statu Regularium die 25. Januarii 1848. ANDREAS Can. BIZZARRI a Secretis. IV. Dcr Losung der Frage, ob ein von mehreren eingepfarrten Gemeinden errichteter Friedhof ats eine Communatanstatt inmtfrhnt und der Aufwand der Errichtung in gleicher Weife, wie andere Gemeindeaustagen zu bedecken fei, muh die Feststellung des Umstandes vorausgehen, dah die Gemeinden, in ihrer Eigenschaft als Drtsgemeinden, sich zur Ausführung des Friedhofes als einer Gemeindean statt vereinigt haben. Erkenntnis; vom 21. Stornier 1885, Z. 118. Der k. k. V. G. Hof hat über die Beschwerde der Gemeinde Pisek ca. Entscheidung des böhm. Landesausschusses vom 19. März 1884, Z. 9730, betreffend die Concurrenzleistung zur Errichtung eines Friedhofes in Misenec, nach durchgeführter ö. m. Verhandlung und Anhörung des Advokaten Dr. Karl Dostal zu Recht erkannt: „Die angefochtene Entscheidung wird nach §. 6 des Gesetzes vom 22. Octvber 1875, R. G. B. Nr. 36 ex 1876, wegen mangelhaften Verfahrens aufgehoben, und die Angelegenheit zur Behebung der Mängel und neuen Entscheidung an die Behörde zurückgeleitet." Eiitschridungsgründc. Der Landesausschuß hat, wie er in der Gegenschrift ausdrücklich betont, die angefochtene Entscheidung darauf gestützt, daß die Anlegung des neuen Friedhofes in Misenec eine Sanitätsangelegenheit der zugepfarrten Gemeinden bilde, und daß daher der Aufwand in der gleichen Weise, wie andere Gemeindeauslagen, zu bedecken sei. — Eine Concurrenz aller Gemeindemitglieder zur Bedeckung des mit der Friedhofserrichtung erwachsenen Aufwandes könnte aber nach der Bestimmung des §. 74 Gem. O. doch nur dann geschehen, wenn gesagt werden kann, daß es sich um eine Ausgabe für Gemeindezwecke handle, daß der errichtete Friedhof eine Gemeindeanstalt sei. Durch die dem V. G. Hofe vorliegenden Administrativacten wird aber keineswegs außer Zweifel gesetzt, daß der in Misenec errichtete Friedhof eine Communalan-stalt sei. Denn da, wie der Landesausschuß selbst anführt, dieser Friedhof nicht von der Ortsgemeinde Misenec allein, sondern von allen eingepfarrten Gemeinden errichtet worden ist, so könnte derselbe als eine Communalanstalt nur dann angesehen werden, wenn vorläge, daß die eingepfarrten Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Ortsgemeinden sich zur Ausführung des Friedhofes als einer Gemeindeanstalt (§. 95 G. O.) vereinigt haben. Daß eine solche Vereinigung der Gemeinden zu der fraglichen gemeinsamen Geschäftsführung nach den diesfalls im VI. Hauptstücke der Gemeindeordnung gegebenen Normen platzgegriffen hat, liegt nicht vor. Es ist daher der Thatbestand in einem wesentlichen Punkte unvollständig, weshalb die angefochtene Entscheidung wegen mangelhaften Verfahrens nach §. 6 des Gesetzes vom 22. October 1875, R. G. B. Nr 36 ex 1876, aufgehoben werden mußte. V. Staatliche Aufgebots-Dispens zum Dehuse der Eheschließung am Sterbebette. Die k. k. Statthalterei in Prag hat diesfalls unterm 24. April d. I., Nr. 3231, Nachstehendes publicirt: „Anläßlich der Anfrage, ob zum Behufe der Eheschließung am Sterbebette vor Vornahme derselben die staatliche Aufgebots-Dispens unbedingt abgewartet werden müsse, oder aber ausnahmsweise vor deren Einlangung bei wirklich vorhandener unmittelbarer Todesgefahr des Ehewerbers die Trauung unter Abnahme des im §. 86 a. b. G. B. vorgeschriebenen Eides erfolgen dürfe, hat das H. k. k. Ministerium des Innern nach gepflogenem Einvernehmen mit den H. k. k. Ministerien der Justiz und des Cultus und Unterrichtes laut des Erlasses vom 9. Januar 1885, Z. 6164, anher eröffnet, daß in solchen Fällen vor der Eheschließung jedesmal die gedachte Dispens nachzusuchen und zu erwirken ist, wenn die besonderen Umstände dies uicht unbedingt verwehren." VI. Sammlung. Das hohe k. k. Landespräsidium von Kram theilte dem sb. Ordinariate mit Schreiben vom 25. Juli d. I., Nr. 1941/Pr., ein Pare des nachstehenden Aufrufes mit, womit angesichts des bedeutenden Schadens, welchen der am 6. Juli d. I. über den größeren Theil des Gerichtsbezirkes Landstrass niedergegangene Hagelschlag verursacht hat, zur Linderung des Elendes der davon betroffenen Bewohner eine Sammlung milder Beiträge im ganzen Lande ausgeschrieben wurde. „Am 6. d. M. ist ein verheerender Hagelschlag über den größeren Theil des Gerichtsbezirkes Landstrass niedergegangen und hat die zu den besten Hoffnungen berechtigende Ernte meistens ganz vernichtet. Durch diesen Hagelschlag erscheinen zunächst betroffen: in der Ortsgemeinde Landstrass die Ortschaften Sajovic, Kolajnovce und Mladje; in der Ortsgemeinde Hl. Kreutz die Enlturen der Ortschaften Verhovskavas, Viniverh, Postenavas, Stojanski-verh, Slivje, Hrastek, Gradae, Dobrava, Zabjek, Hl. Kreutz, sowie die Weingebirge Gadovapec. Premagovec, Trebelnik, Belnje, Zavode, Boeje, Brezovic, Gradisek, Banovec und Sustenskivrh und endlich in der Ortsgemeinde Grossdolina die Steuergemeinden Grossdolina, Koritno uud Globoscica. Der Schade wird auf mehrere 100.000 Gnlden geschätzt und ist um so schwerwiegender, als die vom Hagelschlag betroffenen Weingärten vielfach auf Jahre hinaus ertrags-unfähig geworden sind. Zur Linderung des großen Elendes, welches über die unglücklichen Bewohner der von diesem Elementarereignisse betroffenen Gegenden hereingebrochen ist, finde ich mich bestimmt, eine Sammlung milder Beiträge im ganzen Lande auszuschreiben, überzeugt, daß dieser Appell au den sich stets bewährenden wohlthätigen Sinn der Bevölkerung Krains nicht wirkungslos verklingen wird. Eingehende Spenden werden vom Landespräsidium oder von den politischen Bezirksbehörden entgegen genommen, durch die Landeszeitnng veröffentlicht und ihrer Bestimmung zugeführt werden." Die hochw. Herren Seelsorger werden hiemit angewiesen, auf Erzielung eines günstigen Resultates dieser Sammlung einzuwirken, und die einfließenden Betrüge der k. k. Bezirkshauptmannschaft des eigenen Bezirkes einzuschicken. VII. Firmung. Mit Bezug auf die Verlautbarung in der Nummer 4 des Diöcefanblattes, Seite 28, wird hiemit bekannt gegeben, daß die Spendung des Sacramentes der heiligen Firmung in den Decanaten Treffen und Budolfswerth, und überdies auch in den zwei Decanaten Eeifniz und St. Marein an folgenden Tagen stattfinden wird, als: Am 30. August in Trebnje, „ 31. „ „ St. Euprecht, Am 1. September in Mokronog, „ 2. „ „ Smarjeta, 3. „ „ Novo Mesto, 5. „ ,( Mirna Pec, „ 6. „ „ Toplice, ff 7. n „ Zuzemberk, ff 8. n „ Krka, ff 9. r i „ Dobrepol.je. VIII. Loncurs - Verlautbarung. Die dem Patronate der Religionsfondsdomäne Sittich unterstehende Pfarre Prezganje, im Decanate Littai, ist durch Beförderung in Erledigung gekommen, und wird dieselbe unterm 12. Juli d. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an die hohe k. k. Landesregierung in Laibach zu stilisiren. Die Pfarre Leskövica, im Decanate Lack, ist ebenfalls durch Beförderung in Erledigung gekommen, und wird dieselbe unterm 12. Juli d. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an die löbliche Jnhabung des Patronatsgutes Lack zu richten. Die Religionsfonds - Pfarre Preska, im Decanate Laibach, ist durch Todfall in Erledigung gekommen, und wird dieselbe unterm 5. August l. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an die hohe k. k. Landesregierung in Laibach zu stilisiren. IX. Chronik der Diöccje. Die canomsche Investitur erhielten: Herr Blasius Herr Johann Sternad wurde von Knezak nach Petriö auf die Pfarre Velesovo und Herr Ludwig Skufca Ternovo als Pfarrcooperator übersetzt, auf die Pfarre Blagovica, am 28. Juli; Herr Lorenz Gestorben sind die Herren: Nikolaus Dolinar, pens. Bergant auf die Pfarre Logatec, und Herr Alois Jerse Pfarrer der Triester-Diöcese in Sinkov-Turn, am 15. Juli, auf die Pfarre Dobovec, am 3. August d. I. und Lukas Ale§, Pfarrer in Preska, am 2. August d. I. Neuaugestellt wurden die Alum.-Priester: Herr Josef Dieselben werden dem Gebete des hochw. Diöcesan-Clerus Novak als II. Pfarrcooperator in Baka, und Herr Anton empfohlen. Lesjak als II. Pfarrcooperator in Trebelno. Vom fllrstbischöflichcn Ordinariate Laibach am 28. Juli 1885.- Herausgeber und für die Redaction verantwortlich: Martin Pogacar. — Truck von Klein & KovaS in Laibach.