Beilage zur Lmbacher Zeitung. Nro. 74. IZOI. 3 i r k u l a r e. l In Vetref der noch ausstänbigen Fassionen, und Klassisifazionö Anzeigen. Der in dem Klassensteuer'Hauptpatente vom 23. Hornung d ^ zur Bezahlung der festgesetzten Schuldigkeiten vorgeschriebene dntte Termin auf dessen Ulbergehung die Strafe des Doppelten Er-laqes haftet, gehet zu Ende, und noch sind, obgleich der 9te §. zur Einreichung derFassioyen und Klassiftkazions - Anzeigen keine längere Frist, als die von 6 Wochen nach dem Tage der Kundmachung eingestehet, obgleich seitdem für die am weitesten entfernten Gegenden 4 Monate bereits verstrichen sind, und die vorschlich oder aus Nach äßigkeit im ersten Ab- sätze ebenfalls der Doppelstraffe unterliegt.' nicht nur alle schon ber-lau^nen Naten zugehalten, sondern auch nicht alle Fasswnen, und KlassiUazionsanzeigen zurVorlage,undAnweisung siebracht worden. Zwar muß man, wie es schon im verflossenen Jahre geschehen ist, der Bereitwilliqfeit der meisten Obrigkeiten, und Insassen die Gerechtigkeit wiederfahren lassen, daß sie die aus dem Druck und aus dem Um'aufe des etwas später hereingelangten höchsten Patents entstandene 85gerung der Fasstons Vorlagen, und Gebührsabfuhren durch desto mehrere Beschleunigung ibrer Bekenntnisse, und selbst durcl) Entrichtung der ganzen Schuldigkeit zu ersetzen sich beeifert haben. Jedoch darf der allgemeinere Patriotismus der 5auiakeit, und dem Saumsale der Einzelnen nicht zum Vortheil aereicben, und, wie man sich unter Voraussetzung, daß die vorjährige in straffreyer Annahme ausständig gebliebener Gebühren beobachtete Mäßigung auch heuer beyzubehalten nicht räthlich seyn würde, gewiß versichert, daß noch vor Ablauf dieses, oder längstens in den ersten 8 Taqen des nächstkommendcn Monates alle noch aus-ständigen FaGonen, und Klassisikaztons-Anzeigen durch den vorgeschriebenen Weg zuverlaßig zur Adjustirung, und Anweisung werden gebracht werden; so werden hiemit alle, die mit ihrer ganzm o^er theilweisen Masseusteuerschuldigkeit fur das laufende Militär-iahr 1 "i, noch im Rückstände haften, diese ihre Schuldigkeit längstens bis Ende des künftigen Wemmonaths sogewiß zur Klassensteuerkasse abzuführen gewarnt, als sie nach Verlauf dieses Termins bor der patentmäßigen Strafe keine was immer Namen l habende Entschuldigung schützen wird. U Laibach den ii. September l8oi. e ^.-----------------------------------------------------------. l Von dem Magistrate der k. k. Hauptstadt Lackack wird all l denjenigen, die auf den Verlaß des allhier verstorbenen Priester ß Ignaz Kleplat aus was immer für einem Nechtsgrunde einig? For- f derungen zu stellen hermeinen, hiemit aufgetragen, daß sie solche e den zv. Sept. d. M. Nachmittags um 3 Uhr am hiesigen Rath- l hause so gewiß anmelden, und rechtshältig darthun sollen, widri^ l gens der Verlaß ohne weiters abgehandelt, und den eingesetzten ^ Testamentserben eingeantwortet werden wird. ff Laibach dcn 2. September 1801. s Von dem Magistrate der k. k. Hauptstadt Laibach wird hie- l mit bekannt gemacht, daß den 29. und 3". Scpt. d. I. Vormit-^ tags hon 9 bis 12, und Nachmittags von 3 bls 6 Uhr am hiesige« ^ Rathhause die zwo städtischen am Laiba.i^ug liegenden Wiesen: l i. Die Wiesen Rackova ^euscha, und ^ 2. Jene am langen Graben lizirandu folgendermaffen werden ^ beräussert werden: > 3) Wird das pr^rmm sszci der Wiese Na^nva ^euscha, wel- che am Flächeninnhalte 12 i2s64Ioch, und 20 ^ Klafter messet, auf 172 fi. festgesetzet. b) Hat der Erkäufer den durch Meistboth erstandenen Kaufschil-ling nach erfolgter hoher Laudesstells Vegnehmigung zur Stadtkasse gegen Qmttung bei'Abschlü^ung des Kaufsvertrags baar zu erlegen. c) Muß der Erkäufcr jährlich die landesfürstl Domimkal Kon-tribuzion mit 2 fl. 1 kr., und alle übrige extraordinari Landesanlagen, und einen obrigkeitlichen Zins mit 2 fl. 30kl. zur Stadtkasse abführen. - - lj) Behalt sich der Magistrat ausser dem gegenwärtigen Verkaufsfall für künftig die Abforderung des :o. Pfenings, und in Erbfällen das Sterbrecht mit 6 fi. bevor. e) Soll der angehende Besitzer nicht nur in diesem Verkaufs fall, sondern auch in allen übrigen Veränderungsfallen die UM^ schreibung auf eigene Kosten zu erwirken, und die Umschreib-uno Verbnefungstax samt Schreibgebühr mit 4.fi. 47 kr<, dann ven klasienmässigen Stempel zu befahlen schuldig sein. Die Wiese am langen Graben, welche am Flächeninnhalte 97 63564 Joch, unv 14 Klafter messet, wird ^M. 5) In i9 Theile sogestalt zerstücket, daß ein Theil 9 5ls64 ^ock, und 3 Klafter betragen wird, und ^ Für jeden Theil das pret'lmn ü^i auf62 9fl 32 kr. festgesetzet. k) ^at jeder Erkäufer den durch Meistboth erstandenen Kauf-sckilllna nach erfolgter hoher Landesstells Ratifikation zur Stadttasse neaen Quittuna bei Abschlüssung des Kaufskontrakts baar zu erlegen. 1) Muß jeder Erkäufer die jährliche landesfürstliche Dominikal ^ontribmion auf einen Theil mit 56zs4kr., und sonstige extraordi-nari Landesanlagen, wie auch einen obrigkeitlichen Zins mit 2fl. zur ^ ^k) Wird sich vorbedungen, daß ausser gegenwärtigen Ver-kaufsfall künftighin von dem ganzen Kaufschillinge des Laudemmm des »o. Pfenings, und in Erbfallen das Sterbrecht von jedem Theile mit 4 st. zur Stadtkasse abgeführt werden müsse. l) Soll der angehende Besitzer nicht nur in diesem Verkaufsfall, sondern auch in allen übrigen Veränderungsfällen die Umschreibung auf eigene Unkosten zu erwirken, und die Umschrcib und Verbriefnnqstare sammt Schreibgebühr mit 3 ff. i?kr. dann den klassenmässigen Stempel zu bezahlen schuldig seyn. Magistrat Laibach den 28. August 1821. Zu Folge eines unter den 27. Aug. l. I. herabgelangten Hof-desrets hat mir Ende Dezember l. I. 1801. sowohl bey dem K-K. ^auvt-Münzamte, als auch bey allen übrigen Münz-und Cin-Mmas-Aemtern der bisher bestandene höhere Emlösungspreis auf alle Gold-und Silber-Paqamente aufzuhören, und soll wieder auf das ehemahlige Verhältniß gegen Convenzions-Münzfuß kerabaesetzt werden. Es wild sonach hiermit bekannt gemacht, daß von besagten Termin, daß ist vom 1. Ianer 18^2. angefan-aen bey dem hiesigen Haupt-Münzamte kein höherer Preis mehr als dren und zwanzig Gulden, sechs und dreyßig Kreutzer für die Wiener-Mark fein Silber bezahlet, für Gold-Paqamenten aber kein beständig gleicher Einlösunqspreis bestimmt, sondern nachdem jeweiligen Handlungspreise festgesetzet, und hiernach hon Zeit zu Ncit aehöriaermassen werde bekannt gemacht werden. Wien den 31. August 1801. Von dem k. k. Landrechte im Herzogthum Kram, wird auf AMchen des Guts Habbach mittels dieses Amortisazions-Edikts psseMch bekannt gemacht/ daß alle jene, welche auf die in Ver- ^ lust gerathene, den Gut Habbacher Unterthanen samt Freysasieu über den fur da^ Jahr 1801 abgelieferte'! Ha > ^ gehortge kraine-risch-ständische ärarial Schuldobligazwn Nro. s.96 ddo. Laibach 13 November »8^ pr. 74 ß. einen Eigenthums-Anspruch zu haben'vermeinen, binnen i Jahr 6 Wochen, und z Täqcu ihrever-vermeintlicken Rechte sogewiß geltend zu machen baden, als wid-riaens nach Auslauf dieser Friest diese in Verlurst gerathene Schuldobligazwn ohne weiters für getödtet, und erloschen erklärt, und in die Ausstellung einer neuen auf Ansuchen des bittstellen-den Guts qewilliget weiden würde. Laibach den 3'« Aug. i8al. ' Nachricht. " Es ist ein Schellenburgischer Stiftungsnlaßvon jährlich 8ofl. für arme Offiziers-Wittwen in die Erledigung gekommen, jene Wittwen also, welche darauf einen Anspruch zu haben glauben, ^werdenbinnen6Wochen bey dieftnVerordneten Stelle einzuschreit- ^en wissen. Laibach den 31. August 180?^ Von dem k. k. Landrechte im Herzogthum Krain, wird auf Anlangen der Kommunitat parca mittels dzeses Amorttsations-edikts jedermann zu wissen gemacht, daß die erstgemeldte Kommunist die Fund als Gült Stramach von dem Herrn Iohamt Freyherrn von l^ioci erkaufet, und diese wieder weiter dem Ka-jpar Oekleva verkaufet habe, welcher sie dann auch wirklich besitze, uno da wiederholte Betriebe ergiengen, die gedachte Fund als Gült auf den wicklichen Bescher umzuschreiben, diese Umschreibung aber dem Anstande unterliege, daß diese Gült in der Landtafel auf Namen Fclizitas Gräfin von Lichtenberg, und in dem Kataster auf Namen Jakob Weide lauten, und die Beweise der tnuwrum lwvollmvorum von der Frau Felizitas Gräfin von Lich- : tenberg 5 und relpeNivs Jakob Weide bis auf den Kauf der Kom-munität parca abgeben; So haben alle jene, die auf diese Fund als Gült einen Eigenthums Anspruch zu haben vermeinen, ihre «llfälligen Rechte binnen 1 Jahr, 6 Wochen, und 3 Tagen soge-wiß vor diesem k. k. Landrechte anzumelden, und auszuweisen, als in widrigen nach Verlauf dieser Frist auf ferneres Bitten ver Kommunität?al-ca die vorläufigen tituli s'evolutivi furgero^ gehalten, und die Umschreibung dieser Gült auf die Kommmmar kare», und von dieser auf den Kaspar Dekleva bewtttlget werven würde. kaidach den 3'. Argust lsol.