Anhang jtmt stenographischen Gerichte der XXVI. Sitzung des krami scheu Landtages. Entwurf eines Gesetzes über Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer, mit Ausschluß des Meeres. Giltig für alle im engeren Reichsrathe vertretenen Länder ohne das lombardisch - venetianische Königreich. Erster KO schnitt. Von der rcchttichen Natur der Gewässer und drin Rechte ;u deren Genützung überhaupt. §• 1. Nachstehende Gewässer gehören, soweit nicht von Anderen erworbene Rechte entgegenstehen zum Privateigenthume des Grundbesitzers: a) das sich auf seilten Gründstückeit aus atmosphärischen Niederschlägen ansammelnde Wasser; b) das in seinen Grundstücken enthaltene unterirdische und das aus denselben zu Tage qnillcnde Wasser, mit Ausnahme der dem Staatsmonopolc unterliegenden Salz-guellen und der zum Bcrgregale gehörigen Cement-wässer ; c) das in Cisternen, Brunnen, Teichen und anderen in oder auf der Erde angebrachten Behältern eingeschlossene Wasser; und (1) die Abflüsse aus vorstehenden Gewässern, so lange sich erstere in ein öffentliches oder fremdes Privatgewässer nicht ergossen und das Eigenthum des Grundbesitzers nicht verlassen haben. §• 2. Wie weit sich die Rechte der Bergbau - Unternehmer auf abfließende Grubenwässer erstrecken, und welche besonderen Wasserrcchtc denselben überhaupt zustehen, bestimmt das Berggesetz. §■ 3- Seen und andere im §. 1 nicht begriffene stehende Gewässer, deren ausschließliche Benützung nach dem Herkommen und den bisher geltenden Vorschriften Niemandem zusteht, gehören zum öffentlichen Gute. (§. 287 d. allg. bgl. G. B.) §■ 4. Flüsse und Ströme sind von da an, wo deren Schiffbarkeit, d. i. deren Benützung zur Fahrt mit Schiffen oder gebundenen Flößen beginnt, mit ihren Seitenarmen ohne Ausnahme öffentliches Gut, und behalten diese Eigenschaft auch bei Unterbrechung oder nach deut Aufhören solcher Benützung. §• 5. Bäche, dann die nicht zur Floß- oder Schifffahrt dienenden Strecken der Flüsse und Ströme sind nur in so weit öffentliches Gut, als nicht deren Eigenthum krast dieses Gesetzes (§. 1 lit. cl) oder eines besonderen Rechtstitels Jemandem zusteht. Die Staasregierung kann fließende Pri-vatgewäffer, welche zur Befahrung mit Schiffen oder gebundenen Flößen geeignet werden, unter Anwendung des §. 365 d. allg. bgl. G. B als öffentliches Gut erklären. §• 6. Steht das Eigenthum eines fließenden Privatgewässcrs den Uferanliegern gemeinschaftlich zu, so ist unbeschadet der durch besondere Rechtsverhältnisse begründeten Ausnahmen jeder Ufercigenthümer berechtigt, das an seinem Grundstücke vorbeifließende Wasser zu jedem beliebigen Gebrauche zu benützen unter der Beschränkung: 1. daß dadurch fein einem Anderen schädlicher Rückstau und keine Ueberschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke verursacht werden darf; 2. daß das abgeleitete und unverbrauchte Wasser, bevor cs das Ufer eines fremden Grundstückes berührt, in das ursprüngliche Bett zurückgclcitct werden muß, cs wäre denn, daß durch eine andere Ableitung den übrigen Wasserbcrcchtigtcn kein Nachtheil zugefügt würde. Vereinigen sich die Eigenthümer mehrerer an einander grenzender Ufer zu einer gemeinschaftlichen Wafferbenützung, so werden ihre Grundstücke bei Anwendung der vorstehenden Beschränkungen als ein Ganzes betrachtet. §• 7. Gehören die gegenüberliegenden Ufer eines fließenden Privatgewässers verschiedenen Eigenthümern, so haben, m-sofcrne kein anderes Rechtsverhältniß zwischen ihnen maß-gebcnd ist, die Eigenthümer jeder Uferseite nach Verhältniß der Länge ihres Uferbesitzes ein Nutzungsrecht auf die Hälfte der vorüberfließenden Wassermenge. §• 8, In fließenden Privatgewässern kann die Benützung des Wassers, welches der Berechtigte unbenützt läßt und zu sei-item Gebrauche nicht bcnöthigt, von der Staatsverwaltung auch Anderen, welche sich darum bewerben, zu wirthschaft-lichen oder gewerblichen Zwecken überlassen werden. Doch muß Derjenige, welchem das Wasserbenützungsrecht von der Verwaltungsbehörde verliehen worden ist, dem früheren Berechtigten angemessene Entschädigung leisten. Die Entschädigung wird in Ermanglung einer gütlichen Einigung der Betheiligten von der Verwaltungsbehörde vorläufig bemessen, und wenn der früher Berechtigte oder der Beliehenc sich mit der Bemessung nicht zufriedenstellt, int gerichtlichen Wege festgesetzt. §• 9. In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene Gebrauch des Wassers zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Steinen und Eis, soweit dadurch weder ein fremdes Recht verletzt, noch Jemandem ein Schaden zugefügt wird, gegen Beobachtung der polizeilichen Vorschriften an den durch dieselben von dieser Benützung oder Gewinnung nicht ausgeschlossenen Plätzen Jedermann gestattet. welcher mit Rücksicht auf den wechselnden Wasscrstand zur weiteren Benützung verfügbar ist. Dieses Maß darf nur so weit gehen, daß Ortschaften und Gemeinden der Wassernoth bei Feuersgefahr oder für die Hauswirthschaft ihrer Bewohner nicht ausgesetzt werden. Die Entscheidung der Frage, ob ein und welcher Wasser-überschuß vorhanden sei, steht den zur Verleihung der Wasserrechte berufenen Behörden zu. §• 13. Fischcrciberechtigten steht gegen die Ausübung anderer Wasserbenützungsrechte nicht das Recht des Widerspruchs, sondern nur der Anspruch ans angemessene und nach §. 8 zu bestimmende Schadlvshaltnug zu. §• 14. Das Wasser, welches die für Privatzwecke künstlich an-getegten Wasserleitungen, Kanäle und Teiche durchfließt, darf, wenn die Zuleitung aus einem öffentlichen Gewässer stattfindet, von dem WasserlcitungSbcrechtigtcn nur nach Maß-gabe der erhaltenen behördlichen Genehmigung gebraucht oder verbraucht werden. Dabei hat im Zweifel als Regel zu gelten, daß sich die Verleihung oder Erwerbung des Wasserbenüz-zungsrechtes blos auf den eigenen Bedarf des Berechtigten erstreckt, und daß, wenn sich später ein Wasserüberschuß zeigt, der Staatsverwaltung die Verfügung darüber zusteht. §• 15. Wie weit die tut öffentlichen Interesse errichteten Kanüle dem allgemeinen Gebrauche offen stehen, bestimmen die darüber kundgemachten Gesetze und Verordnnngen, sowie die für solche Unternehmungen von der Staatsverwaltung ausgefertigten Concessionsurkundcn. §• 16. §• io. Jede andere, als die im §. 9 angegebene Benützung ; der öffentlichen Gewässer, sowie die Errichtung oder Aenderung der dazu erforderlichen Vorrichtungen und Anlagen, welche auf die Beschaffenheit des Wassers, aus den Lauf desselben oder aus die Höhe des Wasserstandes Einfluß nehmen, oder die Ufer gefährden kann, bedarf der vorläufigen Genehmigung der dazu berufenen Staatsbehörden. Diese Genehmigung ist auch bei Privatgewässern erforderlich, wenn durch deren Benützung aus fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen Gewässern eine Einwirkung entsteht. §• H- In der von der Staatsbehörde zu ertheilenden Genehmigung ist der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenützung zu bestimmen. Dabei können nach Erforderniß der Umstände besondere, den allgemeinen Wassergebrauch zweckmäßig regelnde und sichernde Bedingungen festgesetzt und die Genehmigung nur auf eine beschränkte Dauer oder gegen Widerruf gegeben werden. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn dadurch das Recht eines Anderen verletzt oder das öffentliche Interesse beeinträchtigt würde. §• 12. Das von der Staatsbehörde zu bestimmende Maß der Wasserbenützung richtet sich einerseits nach dem Bcdarfe des Bewerbers und andererseits nach dem Wasserüberschusse, Wasserbenützungsrechte, welche in der behördlichen Verleihungsurkunde nicht ausdrücklich ans die Person des Be-liehenen beschränkt worden sind, gehen auf den jeweiligen Besitzer derjenigen BetricbSanlage oder Liegenschaft über, für welche deren Verleihung erfolgt ist. Die Abtrennung solcher Rechte von der ursprünglichen und deren Uebertragung zu einer anderen Betriebsanlage oder Liegenschaft darf nur mit Zustimmung der verleihenden Behörde stattfinden. §• 17- Die von der Staatsverwaltung in öffentlichen Gewässern 'liehcnen Wasserbenützungsrechte erlöschen: a) durch Widerruf oder Ablauf der Zeit bei widerruflichen oder zeitlichen Wasserrechten; b) durch unterlassene Ausführung der genehmigten Wasserwerke und Anlagen binnen der in der Vcrleihnngsur-kunde hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist; e) durch Wegnahme oder das Eingehen der zur Wasserbenützung nöthigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenützung über drei Jahre gedauert hat; d) durch Wegfall oder Veränderung des Zweckes der Benützung, wenn letztere auf einen bestimmten Zweck ausdrücklich beschränkt war, und e) wenn überhaupt die besonderen Bedingungen, von welchen die Fortdauer des Wasserbenützungsrechtes abhängig gemacht wurde, nicht eingehalten worden sind. Zweiter ilö sdjiiitt. Von (Enirofif)mtngru und Äemnffernngcn jmu Zwecke der Bodenkultur. §• 18. Sind Etttwässerungs- und Bewässerungs-Anlagen zur Förderung der Bodenkultur ohne Ausdehnung auf fremde Grundstücke nicht ausführbar, so können die Unternehmer verlangen, daß ihnen zur Ab- imb Zuleitung des Wassers die Anlegung von Gräben und Kanälen, sowie die Errichtung der erforderlichen Stauwerke, Schleusen und anderer Vorrichtungen aus fremden Grundstücken gegen angemessene Schadloshaltung gestattet werde. Bei Anlegung offener Gräben oder Kanäle sind die Unternehmer überdies verpflichtet, die zur Verbindung der beiderseitigen Ufer nothwendigen Brücken und Stege herzustellen und zu erhalten. §■ 19. Das den Unternehmern von Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen im §. 18 eingeräumte Zwangsrecht erstreckt sich nicht auf Gebäude mit den dazu gehörigen Hofräumen und Gürten. §• 20. Dem Eigenthümer des mit der Dienstbarkeit zu be- J lastenden Grundstückes steht die Wahl frei, entweder die entsprechende Dienstbarkeit einzuräumen oder den erforderlichen Grund und Boden in das Eigenthum der Unternehmer ab- ! zutreten. Würde durch die Anlage das Grundstück für ihn die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so kann er auf die Ablösung des ganzen Grundstückes dringen. §• 21. Der Eigenthümer des Grundstückes, welches zu Gunsten einer Unternehnmng mit der Dienstbarkeit belastet wird, erhält das Recht, die Mitbenützung der dadurch begründeten Anlage gegen verhältnißmäßigen Beitrag zu den Herstcllungs-und Erhaltungskosten zu verlangen. Wird die Mitbenützung erst nach dein Beginn oder nach Vollendung der Anlage verlangt, so hat der Grundeigen-thümcr überdies den Mehrbetrag der Kosten für die erforderlichen Abänderungen zu tragen. Ueber die Größe des Kostenbeitrages entscheidet, wenn sich die Bcthciligtcn darüber nicht geeinigt haben, die zuständige Verwaltungsbehörde. §• 22. Unternehmungen von Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen, zu welchen die Eigenthümer von zwei Dritt-theilen der betheiligten Grundfläche zugestimmt haben, sind die Eigenthümer der minderen Grundfläche beizutretcn verpflichtet, wenn die Anlage: a) von unzweifelhaftem Nutzen für die Bodenkultur ist; Und b) ohne Ausdehnung auf die Grundstücke der Minderheit zweckmäßig nicht ausgeführt werden kann. §• 23. Die Eigenthümer von Grundstücken, deren bisherige Benützungsweise für bett Besitzer vortheilhafter ist, als diejenige, welche durch die Anlage beabsichtiget wird, können nicht zur Theilnahme, wohl aber zur Grntidabtrctung gezwungen werden, wenn diese Abtretung zur Ausführung der Unternehmung unentbehrlich ist. §• 24. Diejenigen Grundeigenthümer, welche zum Zwecke der Herstellung einer gemeinschaftlichen Entwässerungs- oder Bewässerungsanlage, sich freiwillig vereinigt haben, oder durch behördliche Entscheidung vereinigt worden sind, bilden eine Genossenschaft. §• 25. Die Genossen wählen zur Besorgung der Genossen-schaftsangelegcnheiten aus ihrer Mitte durch relative Mehrheit der nach der Grundfläche zu berechnenden Stimmen einen Ausschuß, oder bei einer geringen Anzahl von Mitgliedern blos einen Geschäftsführer. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte durch relative, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann, welcher, sowie der Geschäftsführer, die Genossenschaft nach außen zu vertreten hat und der politischen Behörde anzuzeigen ist. §■ 26. Die Genossenschaft hat sowohl die auf das Unternehmen bezüglichen Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, als auch ihre innere Verwaltung durch Satzungen (Statuten) zu regeln, welche, sowie jede Aenderung derselben, der Genehmigung der politischen Behörde zu unterziehen sind. §• 27. Jede Genossenschaft ist verpflichtet, benachbarte Grundstücke auf Verlangen des Eigenthümers gegen vcrhältniß-mäßigen Beitrag zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten nachträglich in ihren Verband aufzunehmen, wenn: a) für diese Grundstücke die Entwässerung oder Bewässerung auf diese Weise am zweckmäßigsten erzielt wird, und b) die vorhandene Anlage ohne Nachtheil der bisherigen Theilnehmer zur Befriedigung des ganzen gemeinsamen Bedürfnisses hinreicht. Ist die Aufnahme eines benachbarten Grundstücks in den GeuossenschaftSvcrband nur mittelst besonderer Einrichtungen oder Abänderungen der Anlage möglich, so hat der Aufzunehmende überdies die ganzen Kosten der neuen Einrichtung zu tragen. §• 28. Die Kosten der Herstellung und Erhaltung gemeinschaftlicher Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen sind nach dem durch die Statuten oder giitlichcs Uebereinkommen festgesetzten Maßstabe auf die Genossen zu vertheilen. Sind diesclbcit über die Kostcnvertheilung nicht einig, so entscheidet hierüber auf Grund eines von Sachverständigen aufgenommencit Befundes die zuständige Verwaltungsbehörde. Bei dieser Entscheidung hat der Flächeninhalt der Grundstücke, und wenn die denselben durch die Anlage zu gehenden Vortheile von erheblicher Verschiedenheit sind, deren Einthci-lung in Klassen mit entsprechend größerer oder kleinerer Bci-tragsleistung zum Anhalte zu dienen. Rückständige Beiträge werden über Ansuchen der Genossenschaft int politischen Zwangswege eingehoben. §. 29. Wer ein in den genossenschaftlichen Verband cinbezo-genes Grundstück erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zn den ans diesem Verhältnisse entspringenden Lei- s stungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist eine Grundlast, hat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen solchen Lasten unmittelbar nach den landesfürstlichen Stenern und öffentlichen Abgaben und erlischt nur mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung des belasteten Grundstückes aus der Genossenschaft oder mit Auflösung der letzteren. §■ 30. Die Ausscheidung einzelner Grundstücke aus dem Ge-nossenschaftsverbandc ist gegen den Willen der übrigen Genossen zulässig, wenn für die auszuscheidenden Grundstücke der angestrebte Zweck binnen einer angemessenen Frist nach Vollendung der Anlage, innerhalb welcher die Erfolge derselben zu Tage treten mußten, nicht erreicht worden ist. War der ausscheidende Grundbesitzer ein gezwungenes Mitglied der Genossenschaft, so kann er von derselben die Rückerstattung der geleisteten Beiträge und die Beseitigung der durch seinen Austritt entbehrlich werdenden, auf seinem Grunde errichteten Anlage fordern, worüber in Ermanglung einer Einigung im Verwaltungswege zu entscheiden ist. j Dagegen kann auch die nach den Bestimmungen des §. 22 zu berechnende Mehrheit eine im Interesse der Gesammt-anlage zur Erreichung ihres Zweckes nothwendige Ausscheidung einzelner Grundstücke gegen angemessene Schadloshaltung der ausscheidenden Genossen verlangen. §• 31. Die Auflösung einer Genossenschaft kann nach Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte durch Beschluß der nach den Bestimmungen des §. 22 zu berechnenden Stimmenmehrheit erfolgen. Drittel" ti G s cf) n i 11 Von Triebwerken und Stauanlage». §• 32. Die Errichtung von Triebwerken und Stauanlagen, sowie jede Aenderung derselben, soferne sie auf den Lauf, das Gefälle oder den Verbrauch des Wassers Einfluß hat, bedarf der vorläufigen Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde. Insbesondere unterliegen der behördlichen Genehmigung: a) die Errichtung und Aenderung von Wehren, Klausen und Sammelteichcn; b) jede Zuleitung aus einem andern und jede Ableitung in ein anderes Gewässer; c) jede neue Aufdämmung und jede Aenderung der Zu-und Ableitungsgräben; d) jede Veränderung der Zahl der Wasserräder oder Turbinen, dann der Einlaßschlcuse, des Ablasses und des Lchrlaufcs sowohl rücksichtlich der Höhe als der Lichtweite, und e) jede Veränderung der Fachbäume, Schwellen und Staumaße (§. 37). §• 33. Unternehmer von Triebwerken, deren Errichtung erhebliche Vortheile für die Volkswirthschaft erwarten läßt, sind berechtigt, zu verlangen, daß ihnen zur Zu- und Ableitung des Wassers, sowie zur Errichtung der erforderlichen Wehre, Schleusen und sonstigen Vorrichtungen gegen angemessene Schadloshaltung auf fremdem Grunde die entsprechende Dienstbarkeit eingeräumt oder nach Wahl des Grund-cigenthümers der nöthige Grund und Boden abgetreten werde. Doch unterliegt dieses Zwangsrccht des Triebwerks-Unternehmers derselben Beschränkung, wie sic im §. 19 für Entwasscrungs- und Bewässerungsanlagen angeordnet ist. §• 34. Bei dem Anschlüsse eines fremden Stauwerkes an das Ufer steht dem Ufereigenthümcr das Recht zu, für den vorhandenen Wasserüberschuß die Mitbenützung des Stauwerkes gegen vcrhältnißmüßigen Beitrag zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten, sowie gegen Tragung der etwaigen Ab-änderungs- und Zubaukosten nach Maßgabe des §. 21 zu verlangen. §• 35. Können Rückstauungen, Versumpfungen, Ucbcrschwem-mungeu und andere Beschädigungen fremden Eigenthumes durch Tieferlegung oder sonstige Abänderung eines Stauwerkes ohne Schmälerung der dem Werke zustehenden Triebkraft des Wassers beseitigt werden, so müssen die Wcrks-eigenthümer, wenn sie au dieser Beschädigung kein Verschulden tragen, solche Tieferlegung oder Abänderung auf Kosten der Beschädigten gestatten, im Falle des Verschuldens aber auf eigene Kosten bewerkstelligen. §• 36. Wenn das Wasser aus dem Leitungsgraben eines Triebswerkes oder aus einer durch das Wehr desselben bewirkten Anschwellung von Anderen ohne Rachthicl für das Triebwerk zu wirthsckmftlichen Zwecken bezogen werden kann, so muß der Triebwerksbesitzer die Mitbenützung seiner Anlage zu diesem Wasserbezugc gestatten. Er ist jedoch berechtigt, von dem Mitbenützcr einen dessen Wasserbezugc angemessenen, im Verwaltungswege zu bestimmenden Beitrag zu den Kosten für Herstellung und Erhaltung der mitbenützten Anlage zu fordern. §• 37. Bei allen Triebwerken und Stauanlagen ist der erlaubte höchste und im Falle der Verpflichtung, das Wasser in einer bestimmten Höhe zu erhalten, auch der zulässig niederste Wasserstand durch Staupsähle (Ham- oder Haim-pfähle) oder andere bleibende Staumaße auf Kosten der Besitzer dieser Werke und Anlagen zu bezeichnen. §• 38. Das Staumaß muß an einer Stelle, wo es leicht beobachtet werden kann, nach den Regeln der Kunst genau und in solcher Weise hergestellt und erhalten werden, daß dasselbe gegen absichtliche Einwirkungen, so wie gegen Zerstörung durch Zeit und Zufall möglichst gesichert ist. §• 39. Sobald das Wasser über die durch das Staumaß festgesetzte Höhe wächst, muß der Stauwerksbesitzer durch Ocff-nung der Schleusen und durch Wegrüumung aller Hindernisse den Wasserabfluß so lange befördern, bis das Wasser wieder auf den gehörigen Stand herabgesunken ist. Im Unterlassungsfälle sind Diejenigen, welche dadurch gefährdet oder bcnachtheiligt werden, vorbehaltlich des Anspruches auf Schadenersatz, zu verlangen berechtigt, daß dieser Abfluß durch die Ortspvlizeibehörde auf Kosten und Gefahr des säumigen Stauwerksbesitzers bewerkstelligt werde. §.40. Die Form der Staumaße und die bei deren Aufstellung zu beobachtenden Vorsichten werden durch besondere Verordnungen bestimmt. Vierter Äö schnitt. Von der Holztrift, Floff- und Schifffahrt. §.41. Die Benützung der Gewässer zur Holztrift wird durch das Forstgesctz und die Triftordnungen geregelt. §. 42. An öffentlichen Gewässern, welche nicht die Grenze gegen das Ausland oder gegen einen dem Auslande gleich zu behandelnden Zallausschluß bilden, ist den Ufereigenthümern die Haltung von Fahrzeugen zur Ueberfuhr für den eigenen 1 Gebrauch gegen Beobachtung der polizeilichen Vorschriften freigestellt. Auf Grcnzgewässern gegen das Ausland oder gegen einen dem Auslande gleich zu behandelnden Zollausschluß ist hierzu die Bewilligung der zuständigen Verwaltungsbehörde erforderlich. §. 43. Die Errichtung von Ueberfnhrsanstalten für den üsfent- j lichen Gebrauch bedarf auf Privat-, wie auf öffentlichen Gewässern der vorläufigen Genehmigung der zuständigen politischen Behörde. Dabei sind die Interessen der Schifffahrt und des Verkehrs mit Bedachtnahmc auf bestehende Privatrcchtc zu wahren, die Herstellung und der Gebrauch sicherer Vorrichtungen und Fahrzeuge, sowie deren Bedienung durch verläßliche Personen, endlich die Einhaltung der voraus zu bestimmenden PrciSsatzungen zu bedingen und zu überwachen. §- 44. Bei Benützung der Gewässer zur Floß- und Schifffahrt sind jene Bestimmungen zu beobachten, welche hierüber in den Schifffahrtsacten und Conventionen, in den Floß-, Schifffahrts-, Strourpolizci- und Kanalordnungcn, sowie in anderen Gesetzen und Verordnungen enthalten sind. §• 45. Die Auslagen für Arbeiten, Vorrichtungen und Bauten cm und in Gewässern, um die Schiff- und Floßfahrt zu befördern und die derselben entgegenstehenden Hindernisse zu beseitigen, werden, insoweit sie in Folge eines Uebcrcinkom-mens nicht jemand Anderem zur Last fallen, aus Reichsoder Landesmitteltt nach den Bestimmungen der Reichs- und Landesgesetze bestritten. §• 46. Die Ufereigenthümer sind verpflichtet, das Landen und Befestigen der Schiffe und Flöße cm den dazu bestimmten Plätzen, das Begehen der Ufer durch das zur wasscrpolizci-lichcn Aufsicht bestellte Personale, endlich den Leinpfad unentgeltlich zu dulden. Sie können nur dann einen Anspruch auf Entschädigung erheben: a) wenn dieser Anspruch auf einem besonderen Rechtstitel beruht, und b) wenn zur Erhaltung eines bestehenden oder zur Herstellung eines neuen Leinpfades ein dazu noch nicht verwendeter nutzbarer Theil ihres Grundcigenthums in Anspruch genommen wird. §■ 47. In Nothfällen ist cs gestattet, die Ladung der Flöße und Schiffe bis zur möglichen Weiterbeförderung aus das Ufer auszusetzen, wofür der Ufereigenthümer int Falle einer erlittenen Beschädigung berechtigt ist, von dem Floß- oder Schisfscigenthümer unbeschadet des dem Letzteren gegen Dritte zustehenden RückersatzanfprucheS angemessene Schad-loshaltung zu verlangen. §. 48. Der Staatsregierung bleibt cs vorbehalten, diejenigen polizeilichen Anordnungen zu erlassen, welche zur Regelung der Floß- und Schifffahrt tut Interesse einer ungehinderten und gefahrlosen Bewegung derselben, sowie zum Schutze der Ufer und Anlagen an floß- und schiffbaren Gewässern erforderlich sind. ^fünfter S6fcfjni11. Von brr Wasserversorgung ber Ortschaften und Gemeinden. §• 49. Bei Feuersgefahr oder vorübergehender dringender Wassernoth ist die Ortspolizeibehörde befugt, wegen zeit-weiser Benützung von Privat- und öffentlichen Gewässern die durch das öffentliche Interesse gebotenen Verfügungen zu treffen und unverzüglich vollstrecken zu lassen. Für den hierdurch erlittenen Schaden können die Eigenthümer dcö Wassers und andere Wassernutzungsberechtigte Ersatz ans denMitteln derjenigen Ortschaft oder Gemeinde ansprechen, zu deren Gunsten die ausnahmsweise Wasser-benützung verfügt worden ist. §• 50. Wo an dem zum Trinken, Kochen, Waschen, Tränken und zu anderen hauswirthschaftlichen Zwecken oder zum Feuerlöschen nöthigen Wasser ein dauernder Mangel herrscht und die Versorgung damit die Kräfte der einzelnen Gemeinde-glieder übersteigt, ist die Wasserversorgung nach Maßgabe des Gemeindegesetzes eine Angelegenheit der Ortschaften oder Gemeinden. §• 51. Ortschaften und Gemeinden, deren im §. 50 angegebener Wasserbedarf nicht gedeckt ist, und welche denselben auf eilte andere Art nicht befriedigen können, haben nach Maßgabe dieses Bedarfes gegen angemessene Schadloshal-tung daö Recht ans Enteignung von Privatgcwässcrn und Wasscrbenützungsrcchten, soweit dieselben für die gleichen Zwecke der Wasserberechtigten anderer Ortschaften oder Gemeinden entbehrlich sind. §. 52. Die Bestimmungen der §§. 18—21 über die Pflicht der Grundeigenthümer zur Einräumung der erforderlichen Dienstbarkeiten oder zur Abtretung des nöthigen Grundes haben, und zwar ohne die im §. 19 bezeichnete Einschränkung, auch für Wasserversorgungsanlagen sowohl der Ortschaften und Gemeinden als vereinzelter Ansiedlungen zu gelten, wenn letztere durch ihre Lage verhindert sind, an den Bewässerungsanstalten der Ortschaften und Gemeinden thcil-zunehmen. Dem Grundeigenthümer, welcher die zur Wasserversorgung nothwendige Dienstbarkeit eingeräumt hat, steht das Recht zur Mitbenützung der Wasserversorgungsanstalt in dem Maße zu, als dadurch der Zweck der Anlage nicht beeinträchtiget oder gefährdet wird. S e cf) stcr 11 ö cf)»i 11. von irr Erhaltung, Verbesserung und Abwehr bes Wasserlaufes. §■ 53. Der Eigenthümer des oberen Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der ihm gehörigen Gewässer zum Nachtheile dcS unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern. Dagegen ist auch der Eigenthümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer auf seinen Grund zum Nachtheile des oberen Grundstückes zu hindern. §• 54. Die Ufer, Dämme, Betten und Behälter aller Gewässer sind in Gemäßheit dcS §. 413 des allg. bgl. G. B. so herzustellen und zu erhalten, daß sic fremden Rechten nicht nachtheilig sind. An und in fließenden Gewässern müssen überdies Anlagen zur Benützung derselben, wie: Schleusen, Wehre, künstliche Gerinne, Triebwerke und sonstige Wasserbauten so hergestellt und in Stand gehalten werden, daß sie dem Wasser selbst bei höchster Anschwellung einen thunlichst ungehinderten Ablauf lassen, der Fischerei und anderen Nutzungen keine unnöthigc Erschwerung oder Beeinträchtigung verursachen und durch Wasserverschwendung weder schon bestehende Unternehmungen benachtheiligen, noch das Entstehen neuer Unternehmungen hindern. §• 55. Zur Erhaltung und Räumung der Kanäle und künstlichen Gerinne, sowie zur Instandhaltung der Anlagen für Benützung der Gewässer überhaupt sind vorbehaltlich rechts-giltiger Verpflichtungen Anderer die Eigenthümer der Wasserleitung oder Anlage verpflichtet. Kann der Eigenthümer nicht ermittelt werden, so liegt diese Verpflichtung denjenigen Personen ob, welche die Wasserleitung oder Anlage benützen, und zwar in Ermanglung eines anderen zu Recht bestehenden Verthcilungsmaßstabcs nach Verhältniß des Nutzens. §• 56. Die Herstellung und Instandhaltung der Vorrichtungen und Bauten, dann die Ausführung von Maßregeln zum Schutze der User, Grundstücke, Gebäude, Straßen und sonstigen Anlagen an Strömen, Flüssen und Bächen gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers oder zur Beseitigung des bereits eingetretenen Wasserschadens liegt, infoferne nicht rechtögiltige Verpflichtungen Anderer bestehen, zunächst Denjenigen ob, welchen die bedrohcten oder beschädigten Liegenschaften und Anlagen gehören. Entsteht durch Unterlassung dieses Schutzes für fremdes Eigenthum eine Gefahr, so müssen die Säumigen die Aus-sührung der nöthigen Schutzmaßrcgeln auf Kosten Derjenigen, von welchen die Gefahr abgewendet werden soll, gestatten und dazu nach Maßgabe des §. 59 selbst beitragen. §• 57. Vereinigen sich mehrere Eigenthümer von Liegenschaften und Anlagen zur gemeinschaftlichen Ausführung von Wasser- bauten, welche den Schutz ihres Eigenthumes ober die Rcgu-lirung des Laufes eines Gewässers durch Räumung, Vertiefung, Verengerung, Erweiterung, Gcradelcgung, Verkürzung ober Verlegung des Wasserbettes und dergleichen bezwecken; so haben solche Vereinigungen die rechtliche Natur von Unternehmungen, auf welche die §§. 22 bis 27 und 29 bis 31 dieses Gesetzes analoge Anwendung mit der Abänderung zu finden haben, daß die darin geforderte Stimmenmehrheit nach dem Werthe des zu schützenden Eigenthumes zu berechnen ist. §. 58. Wo Ortschaften oder Fluren wiederkehrenden Ueber« schwemmungcn ausgesetzt sind, und sich zum Schutze dagegen auf Grund des §. 57 keine Genossenschaften gebildet haben, wird cs der Ländesgesetzgebung überlassen, ohne Rücksicht auf die mangelnde Einwilligung der Bctheiligtcn die Bildung einer im Uebrigen den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegenden Genossenschaft anzuordnen, oder in anderer Weise für die Ausführung dieser Bauten zu sorgen. §• »9. Die Kosten gemeinschaftlicher Schutz- und Rcgulirungs-Wasscrbantcn tragen, wenn nicht durch Uebereinkommen, Statuten ober Landesgesetze (§. 58) ein anderer Maßstab festgesetzt worden ist, die Betheiligtcn nach Verhältniß des zu erlangenden Vortheiles und nach dem Grade der zu beseitigenden Gefahr ober insoweit sich eine Verschiedenheit der Betheiligung auf diesen Grundlagen nicht ermitteln läßt, nach dem Werthe der bctheiligtcn Liegenschaften und Anlagen. In Ermanglung einer Einigung der Bethciligtcn entscheidet darüber die zuständige Verwaltungsbehörde auf Grund des von Sachverständigen aufgenommenen Befundes. Befinden sich unter den Interessenten ganze Gemeinde!: oder Ortschaften, so ist die Aufbringung des nach dem obigen Maßstabe auf dieselben entfallenden Beitrages eine Gemeinde-angelegenheit. §. 60. Kommen die im §. 45 angeführten oder an Grenzgewässern zur Sicherung der Landesgrenzen aus Reichs- ober Landesmitteln unternommenen Arbeiten, Vorrichtungen und Bauten zugleich den Besitzern der angrenzenden Liegenschaften und Anlagen zu Folge freiwilliger Anerkennung derselben oder eines gerichtlich aufzunehmenden Kunstbefundes durch Zuwendung etneä Vortheiles oder durch Abwendung einer Gefahr in erheblichen: Grade zu Stattei:, so sind die Besitzer solcher Liegenschaften zu verhältnißmäßigen, nach §. 59 zu bestimmenden Beiträgen dazu verpflichtet. §• 61. Bei Grundstücken, welche durch Auflassung herrenlos geworden sind, liegt, so lm:ge sie herrenlos bleiben, die Verpflichtung zu Schutz- und Regulirungs-Wasserbauten, wenn diese Grundstücke im Bereiche einer Schutz - und Regulirungs - Genossenschaft sich befinden, der letzteren ob. §• 62. Grund und Boden, welche durch Regulirungs-Wasser-bttuten im Bereiche derselben gewonnen worden ist, fällt Denjenigen zu, welche die Kosten der Unternehmung tragen; muß jedoch, wenn die Unternehmung desselben zum Behufe der bessere:: Verlandung und Befestigung des Users nicht mehr bedarf, den Anrainern auf Verlangen gegen Erstattung des Werthes abgetreten werden. §• 63. Zu allen Schutz - und Regulirungs-Wafferbautcn muß vor ihrer Ausführung die Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde eingeholt, und wenn sie im öffentlichen Interesse unternommen werden, gegen angemessene Schadloshaltung der nöthige Grund und Boden abgetreten, oder die erforderliche Grunddienstbarkeit eingeräumt werden. §• 64. Wenn zur augenblicklichen Verhütung großer Gefahr durch Dammbrüchc oder durch Ueberschwemmungen schleunige Maßregeln ergriffen werden müssen, so sind auf Verlangen der politischen Bezirksbehörde, oder, wenn diese nicht am Orte der Gefahr ihren Sitz hat, des Vorstandes des bedrohten Gemeindebezirkes die benachbarten Gemeinden gegen angemessene Entschädigung verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu leisten. Solche Hilfeleistungen sind von der politischen Bczirks-behörde nach ihrem Geldwerthe festzustellen und die hiernach entfallende Entschädigung auf die betreffenden Gemeinden zu vertheilen. §• 65. Zur Ausführung und Instandhaltung von Schutz- und Regulirungs - und sonstigen Wasserbauten müssen die Ufer-eigenthümer gegen angemessene, nach §. 89 zu ermittelnde Schadloshaltung, soweit nicht auf die unentgeltliche Gestattung ein rechtlicher Anspruch besteht, die nothwendige Betretung und Benützung der Ufer zu Ab - und Zufuhr, dann zur Ablagerung und Bereitung der Materialien dulden. Aus Antrag des Ufercigenthümers kann dein Bauführer zur Beendigung der Arbeit und Fortschaffung des Matc-rialcs von der politischen Behörde eine angemessene Frist bestimmt werden. Materialien, welche zur Herstellung von Schutz - und Regulirungs - Wasserbauten nothwendig und auf den zu schlitzenden Grundstücken vorhanden sind, müssen von bcm Ufcrcigcnthümer zu diesem Zwecke gegen angemessene, nach §. 89 zu ermittelnde Entschädigung überlassen werden. §• 66. Alle Anlagen zur Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer stehen unter der Aufsicht der Ortspolizeibehörden, welche zur gehörigen Instandhaltung derselben die dazu Verpflichteten in dringenden Füllen ohne Verzug, oder wo keine Gefahr am Verzüge ist, nach eingeholter Weisung der zuständigen Verwaltungsbehörde anzuhalten haben. Kommen die Verpflichteten bcm erhaltenen Aufträge binnen der festgesetzten Frist nicht nach, so ist die Orts-polizeibehördc befugt, die nothwendigen Arbeiten auf Kosten der Säumigen bewerkstelligen zu lassen. StcGcitlcr AlGscfiniü. Von Aebertretnngen und Strafen. §• 67. Alle wie immer gearteten Beschädigungen und Verletzungen von Wasseranlagen, welche nicht unter das allge- meine Strafgesetz fällen, werden nach den zum Schutze des Feldgutcs erlassenen Vorschriften als Feldfrevel behandelt. Dabei kömmt der dem Feldschutzpersonale durch das Gesetz eingeräumte Wirkungskreis unter den darin vorgeschriebenen Bedingungen und Vorsichten auch demjenigen Personale zu, welches zur llcberwachung der Gewässer und der Anlagen zu deren Benützung, Leitung und Abwehr besonders aufgestellt wird. §• 68. In eine Geldstrafe bis zu fünfzehn Gulden oder in eine Arreststrafe bis zu drei Tagen verfällt: a) wer in Gewässern an anderen als den behördlich dazu bestimmten Orten Vieh tränkt oder schwemmt; b) wer an solchen Orten Pflanzen, Sand, Steine, Erde, Schlamm oder Eis aus dem Wasser abführt; endlich c) wer an solchen Orten Schutt oder Unrath, Steine . oder andere feste Körper in das Wasser abladet. §• 69. Mit einer Strafe bis zu siebenzig Gulden oder vierzehn Tagen Arrest ist zu belegen: j a) wer sich Wasscrnutzungen, welche nach §. 10 einer behördlichen Genehmigung bedürfen, ohne eine solche oder in anderer als der genehmigten Weise erlaubt; b) wer Wasser -, Nutz - oder Schutzbauten ohne die dazu nach den §§. 10, 32 und 63 erforderliche behördliche Genehmigung errichtet oder abändert; c) wer es unterläßt, seine Grnndablässe oder Wehrschteusen bei andringenden Hochwässern zu öffnen (§. 39), und d) wer ohne Bewilligung oder in anderer als der bewilligten Weise Ueberfuhrsanstalten für den öffentlichen Verkehr errichtet, oder den ihm dabei auferlegten Bedingungen nicht nachkommt (§. 43). §■ 70. Wer das zur Bezeichnung der Stauhöhe bestimmte Maß oder andere dazu dienende Vorrichtungen (§. 37) entfernt, abändert, beschädigt, eingehen ober unbrauchbar werden j läßt, wird mit einem Betrage bis zu hundertfünfzig Gulden oder einer Arreststrafe bis zu einem Monate bestraft. §• 71. Die der Gesundheit nachtheilige Verunreinigung von Gewässern, welche zur Wasserversorgung der Ortschaften oder einzelner Haushaltungen dienen, unterliegt, insoferne sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz füllt, einer Geldstrafe bis zu hundertfünfzig Gulden oder einer Arreststrafe bis zu einem Monate. §• 72. Die zuständigen Verwaltungsbehörden sind befugt, für die mit keiner besonderen Strafe belegten Ucbcrtretnngen dieses Gesetzes, sowie der zur Ausführung desselben erlassenen Verordnungen und Verfügungen Geldstrafen bis zu siebenzig Gulden oder Arrest bis zu vierzehn Tagen festzusetzen. • §• 73. Kann eine Geldstrafe wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldigerkannten nicht eingebracht werden, so ist dieselbe in Arreststrafc zu verwandeln, wobei fünf Gnldcit einem Tage Arrest gleichzuhaltcn sind. §•74. In allen Fällen, wo dieses Gesetz durch eine Handlung oder Unterlassung übertreten worden ist, muß der Schuldige, abgesehen von der verwirkten Strafe, auf feine Kosten die eigenmächtig vorgenommene Neuerung beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachholen, wenn der dadurch Gefährdete oder Verletzte eö verlangt oder das öffentliche Interesse es erheischt. Die Behörde hat die Sache aus das Schleunigste zu entscheiden und ihre Entscheidung erforderlichen Falles im politischen Zwangswegc durchzuführen. §• 75. Die Geldstrafen, welche bei Handhabnng dieses Gesetzes verhängt werden, fließen in die ans den Forst- unb Fcld-srcvclstrasen gebildeten Landeskultnrssonde ein. §. 76. Die Untersuchung und Bestrafung der Ucbcrtrctnngcn dieses Gesetzes entfällt durch Verjährung, wenn der Ucber-treter bei Handlungen oder Unterlassungen, worauf eine Strafe bis fünfzehn Gulden oder drei Tagen Arrest gesetzt ist, binnen drei Monaten; bei den schwerer verpönten Handlungen oder Unterlassungen aber binnen sechs Monaten vom Tage der begangenen Uebertrctnng nicht in Untersuchung gezogen worden ist. fl cf) t e v fl G f cs) nitt. Von den flcljärtu'ii und dem Verfahren. §. 77. Alle Angelegenheiten, welche sich aus die Benützung, j Leitung und Abwehr der Gewässer nach diesem Gesetze beziehen, gehören in den Wirkungskreis der politischen Verwaltungsbehörden. Entstehen dabei Streitigkeiten über den Bestand und den Umfang von Eigenthums- und Nutzungsrechten, welche sich ans einen Titel des Privatrcchtes gründen, oder über Entschädigungsansprüche, so tritt, infoferne in diesem Gesetze nicht etwas Anderes festgesetzt ist, die Zuständigkeit der Gerichte ein. §• 78. Zuständig im Sinne dieses Gesetzes ist die politische Verwaltungsbehörde jenes Bezirkes, in welchem sich die Anlage befindet oder ausgeführt werden soll. Die Ertheilung der Bewilligtrag zu Anlagett trab öffentlichen Uebcrfuhrsan-stalten in den zur Schiff- oder Floßfahrt benützten Strecken der fließenden Gewässer ist der politischen Landesbehörde vorbehalten. Erstrecken sich die Anlagen über mehrere Verwaltungsbezirke eines Landes oder über mehrere Lättdcr, so hat die Behörde, in deren Gebiete sich der Hanptbestandtheil der , Anlage befindet, im Einverständnisse mit der sonst dabei betheiligten Behörde die Entscheidung zu fällen, oder wenn die bethciligten Behörden sich nicht einigen, die Verhand- ! lung der vorgesetzten Obcrbchörde zur Entscheidung vorzulegen. §. 79. Sind behufs der Ausführung von Wasscranlagcn Vorarbeiten ans fremden Grundstücken nothwendig trab will der Grundcigcnthümcr die Vornahme derselben nicht gestatten, so hat der Unternehmer die Bewilligung dazu bei der politischen Behörde zu crwirkcit, welche dieselbe auf eine angc-tneffene Frist zu beschränken hat und von der früheren Sicherstellung des etwaigen Schadenersatzes abhängig machen kann. §. 80. Gesuche ran Verleihung von Wasscrbcnützungsrcchten und Genchmignng von Anlagen zur Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer sind bei derjenigen politischen Bezirks-bchördc, in deren Gebiete die beabsichtigte Anlage ausgeführt werden soll, zu überreichen, und müssen, soserne sich nicht das eine oder das andere Erforderniß durch die Natur der Unternehmung als entbehrlich darstellt, nebst den erläuternden Plänen und Zeichnungen enthalten: a) den Zweck und Umfang der Anlage oder Unternehmung mit Angabe des Gewässers, an welchem die Anlage oder Unternehmung atisgeführt werdcit soll, und der erforderlichen Wafferntettge; b) die Art und Weise der Ausführung auf Grundlage des von einem Sachverständigen entworfenen Planes; c) die Darstellung der davon zu erwartenden Vortheile; d) die Angabe aller Wasserbcrcchtigtcn und sonstigen Interessenten, deren Rechte durch die beabsichtigte Unternehmung berührt werden, mit ihren etwaigen Erklärungen; I e) die Angabe der Grundstücke, welche abzutreten oder mit Dienstbarkeiten zu belasten wären und ihrer Eigenthümer; bei genossenschaftlichen Unternehmungen überdies: f) die Namen Derjenigen, welche einer solchen Unternch-ntung beitreten sollen, mit Angabe ihrer beteiligten Grundflächen, oder je nach Verschiedenheit der Fülle, des Werthes der bethciligten Liegenschaft; g) bett von einem Sachverständigen beglaubigten Ueber-schlag der Kosten für Herstellung trab Erhaltung der Anlage; endlich h) die Auszählung der Mittel zur Deckung der erforderlichen Kosten. §• 81. Die politische Verwaltungsbehörde hat den Plan der Unternehmung durch Sachverständige nötigenfalls an Ort und Stelle prüfen trab dabei insbesondere nachstehende Frage-punkte ins Klare stellen zu lassen: a) ob und in welcher zweckmäßigen Weise sich das Unternehmen als ausführbar darstelle; b) welche Vortheile trab Nachtheile davon zn erwarten seien; c) ob die angesprochene Wasscrmenge ohne Beeinträchtigung der bereits bestehenden Wasserbenütznngsrechte verfügbar sei trab ohne Gefährdung öffentlicher Interessen zu dem beabsichtigten Zwecke benützt werden könne; d) ob dazu Abtretungen oder Belastungen fremden Eigcn-thnms nothweitdig feien, trab ob zu der Unternehmung ttoch andere fremde Grundstücke beigezogen werden müssen, dann in wie weit Entschädigungen dafür zn leisten seien. §• 82. Ergibt sich aus der vorgenommenen Prüfung, daß die beabsichtigte Unternehmung einem öffentlichen Interesse widerstreitet , so ist daS Gesuch ohne weitere Verhandlung abzuweisen. Stellen sich blos Bedenken heraus, ob der angestrebte Zweck überhaupt oder doch in der angegebenen Weise erreicht werden könne, so sind diese Bedenken den Unternehmern zu ihrer Erklärung mitzutheilen. §• 83. Stehen öffentliche Interessen dem Gesuche nicht entgegen oder beharren die Gesuchstcllcr ungeachtet der ihnen mitgetheilten Bedenken auf ihrem Plane, so hat das weitere Verfahren einzutreten, welches entweder das Aufgcbots-(Edictal-) oder das abgekürzte Verfahren ist. §• 84. Im Aufgcbotövcrfahrcn hat die Behörde eine kurze Beschreibung der Unternehmung mit Hinweisung auf den zur Einsicht anfliegenden Plan durch Anschlag in den betreffenden und in den unmittelbar angrenzenden Gemeinden, sowie durch dreimalige Einschaltung in die für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Landesblätter kundzumachen und hiebei zugleich einen Termin von vier bis sechs Wochen zur commissionellen Verhandlung anzuberaumen, bei welcher die nicht schon früher geltend gemachten Einwendungen vorzubringen sind, widrigens die Betheiligten der beabsichtigten Unternehmung und der dazu nöthigen Abtretung oder Belastung von Grundeigenthum als zustimmend angesehen würden und ihre späteren Einwendungen dagegen weder im Ver-waltungs- noch im Rechtswege mehr gehört werden könnten. Dem Gesuchstcllcr und den der Behörde bekannten Bc-thciligten ist diese Kundmachung besonders zuzustellen. §• 85. Wird von dem Bcwilligungswcrbcr das Ansgcbotsvcr-fahren nicht verlangt und hat die Behörde mit Rücksicht auf die geringere Wichtigkeit der Unternehmung keinen Grund, das Aufgcbotsvcrfahrcn anzuordnen, so tritt das abgekürzte Verfahren ein, in welchem die öffentliche Kundmachung zu unterbleiben und blos die Vorladung des Unternehmers sowie der bekannten sonstigen Betheiligten zu der längstens binnen vier Wochen anzuberaumenden commissionellen Verhandlung unter den im §. 84 angegebenen Folgen stattzufinden hat. In diesem Falle bleibt den zur commissionellen Verhandlung Nichtvorgcladcncn, wenn sie bei derselben nicht erschienen sind, der Rechtsweg zur Geltendmachung ihrer Einwendungen vorbehalten. §• 86. Bei der commissionellen Verhandlung ist vor allem ans die gütliche Beseitigung der erhobenen Einsprüche und ans die Erzielung einer Einigung zwischen den Betheiligten, insbesondere über die zu leistende Entschädigung hinzuwirken. t Kommt ein gütliches Uebcreinkommen nicht zu Stande, i so sind die Einwendungen gegen das Unternehmen, die Art seiner Ausführung, die Betheiligung jedes Einzelnen und die beanspruchten Enteignungen oder Dienstbarkeiten erschöpfend zu erörtern. Werden weitere Erhebungen über die hervorgetrctencn Streitpunkte nöthig, so sind solche unverzüglich, erforderlichenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, zu pflegen. Ueber die ganze Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches das Ergebniß des erzielten Uebercinkom-mcns oder, wenn ein solches nicht zu Stande gekommen ist, die Ergebnisse der mündlichen Erörterung mit den Erklärungen der Widersprechenden und ihrer Begründung, dann mit den allsälligen Gegenbemerkungen der Gesuchstcllcr zu enthalten hat. §• 87. Sind Unternehmungen zur Benützung der Gewässer mit gewerblichen Betricbsanlagen verbunden, so sind die nach diesem Gesetze erforderlichen Amtshandlungen so viel als thunlich unter Einem mit den durch die Gewerbeordnung vorgeschriebenen Verhandlungen zu pflegen. §• 88. Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hatdie politische Behörde über Zulässigkeit, Umfang, Art und Bedingungen der Unternehmung, sowie über die Nothwendigkeit und das Maß der Dienstbarkeiten oder Grnndab-trctnngen das mit Entscheidnngsgründen versehene Erkenntniß zu füllen, ober, wenn die Angelegenheit ihren Wirkungskreis überschreitet (§.' 78), der vorgesetzten Behörde zur Entscheidung vorzulegen. Bei Ertheilung der Genehmigung ist überdieß die Frist zu bestimmen, binnen welcher die genehmigte Anlage bei sonstigem Erlöschen des verliehenen Rechtes vollendet sein muß. Diese Frist kann ans rücksichtswürdigen Gründen verlängert werden. §• 89. In dem Erkenntnisse der politischen Behörde ist zugleich eine vorläufige Bestimmung über die Art und Größe der zu leistenden Entschädigung zu treffen. Wer durch die vorläufig ermittelte Entschädigung nicht zufriedengestellt ist, kann den Rechtsweg betreten, darf aber die Ausübung der Dienstbarkeit oder die Enteignung nicht hindern, sobald das Erkenntniß der politischen Behörde in Rechtskraft erwachsen und der vorläufig ermittelte Entschä-digungs- oder Ablösungsbetrag gerichtlich erlegt, oder die jährliche Entschädigung sichergestellt worden ist. §• 90. Wurde gegen ein Unternehmen, gegen welches in öffentlicher Beziehung kein Anstand obwaltet, ein privatrechtlicher Einspruch erhoben, so hat die politische Behörde zu versuchen, denselben im gütlichen Wege beizulegen. Gelingt dies nicht, so kann die politische Genehmigung nicht ertheilt werden, die politische Behörde hat vielmehr den Streit ans den Rechtsweg zu verweisen und sich blos auf die Erklärung zu beschränken, ob und inwieferne das Unternehmen in öffentlicher Beziehung zulässig sei. §. 91. Ist über den Zweck, Umfang und die Art der Ausführung eines genossenschaftlichen Unternehmens zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken (§. 22) ober zu Schutz - oder Regulirungs-Wasserbautcn (§. 57) zwischen den Betheiligten eine Einigung nicht erfolgt, so kann sowohl von einzelnen Bctheiligtcn, als auch von jeder Gemeinde, in welcher das Unternehmen ausgeführt werden soll, bei der zuständigen politischen Behörde ans die Entscheidung angetragen werden, ob und bezüglich welcher Liegenschaften die dagegen Stimmenden der Genossenschaft beizutreten verpflichtet sind. Dieser Antrag muß mit einem von Sachverständigen entworfenen Plane und Kostenanschläge des Unternehmens belegt sein und den übrigen Anforderungen des §. 80 entsprechen. §. 92. Nachdem der Plan nebst Kostenanschlag gemäß §. 81 geprüft und mit Rücksicht aus §. 82 keinem öffentlichen Interesse widerstreitend befunden worden ist, hat die Behörde mit Zuziehung sämmtlicher Theilnehmer die etwa als nothwendig oder zweckmäßig erkannten Abänderungen an dem Plane vornehmen zu lassen und nach vollständiger Aufklärung aller einschlägigen Verhältnisse den Umfang der Unternehmung festzustellen. §• 93. Nach erfolgter Feststellung des Umfangs der gemeinschaftlichen Unternehmung ist das Verhältniß der dafür und dagegen abgegebenen Stimmen zu ermitteln, wobei Diejenigen, welche sich nicht bestimmt erklärt haben, den gegen das Unternehmen Stimmenden beizuzählen, oder, falls von ihrer Einbeziehung in die Genossenschaft abgestanden wurde, unberücksichtigt zu lassen sind. §■ 94. Ergibt sich für das gemeinschaftliche Unternehmen nicht die gesetzlich erforderliche Stimmenmehrheit, oder zeigt es sich, daß ungeachtet der gesetzlichen Stimmenmehrheit dafür ein Zwang gegen die Minderheit nicht gerechtfertigt ist, so hat das weitere Verfahren zu entfallen und die behördliche Entscheidung sich aus den mit Beweggründen zu begleitenden Ausspruch zu beschränken, daß die den Beitritt Verweigernden hiezu nickt verhalten werden können. Stellt sich dagegen beim Vorhandensein der gesetzlichen Stimmenmehrheit für das Unternehmen die Ausübung eines Zwanges gegen die Minderheit nach dem Gesetze als begründet dar, so hat die Behörde das Verfahren nach den §§. 84, 85 und . 86 fortzusetzen und in dem nach den §§. 88, 89 und 90 zu fällenden Erkenntnisse zugleich über die Verpflichtung zum Eintritte in die Genossenschaft zu entscheiden. §• 95. Der von der politischen Behörde als nothwendig erkannte Kostenaufwand, welchen ans Anlaß des Einschreitens und Verfahrens nach den §§. 91 bis 93 die Antragsteller bestritten haben, ist denselben über ihr Verlangen nachträglich von der Genossenschaft zurückzuerstatten. §• 96. Stehen sich Ansprüche der Unternehmer entgegen, so wird die Theilnahme am Wasser folgendermaßen geregelt: a) Treten neue Unternehmungen mit schon bestehenden Anlagen in Widerstreit, so sind vor allem die rechtmäßigen Ansprüche in Bezug ans schon bestehende Anlagen sicherzustellen und erst dann die neuen Ansprüche nach Thun-lichkeit zu befriedigen. b) Kommen neue Unternehmungen unter sich in Widerstreit, so gebührt zunächst derjenigen Unternehmung der Vorzug, welche von überwiegender Wichtigkeit für die Bolkswirthschaft ist. Bleibt darüber ein Zweifel, so ist das vorhandene Wasser nach Rücksichten der Billigkeit, namentlich durch Festsetzung gewisser Gcbrauchszcitcn oder durch andere den Gebrauch desselben zweckmäßig regelnde Bedingungen in der Art zu vertheilen, daß jeder Anspruch bei sachgemäßer und wirth-schaftlichcr Einrichtung der Anlagen so weit als möglich befriedigt wird. Können aber nicht alle Bewerber bcthcilt werden, so sind vorzugsweise jene Ansprüche zu berücksichtigen, welche die vollständigere Erreichung des angestrebten Zweckes und die mindeste Belästigung Dritter voraussehen lassen. §• 97. Berufungen gegen Entscheidungen der politischen Bczirks-behörden in bett nach diesem Gesetze zu behandelnden Angelegenheiten sind an die politische Landcsstclle, gegen Erkenntnisse der letzteren an das Ministerium für Haitdel und Volkswirthschaft zu richten und müssen binnen der in der Entscheidung ausdrücklich anzuführenden Frist von dreißig Tagen bei der politischen Bezirksbchörde, welche in erster Instanz entschieden oder die Verhandlung gepflogen hat, schriftlich oder mündlich eingebracht werden. §• 98. Die rechtzeitige Berufung hat aufschiebende Wirkung. Bei Gefahr im Verzüge kaitn jedoch ungeachtet der erfolgten Berufung von der politischen Behörde die Vornahme der zur Beseitigung der Gefahr unbedingt nothwendigen Vorkehrungen bewilligt werden. §• 99. Die Ausführung aller nach diesem Gesetze einer Genehmigung bedürfenden Anlagen unterliegt der Oberaufsicht der politischen Behörden. Dieselben haben sich nach erfolgter Ausführung der Anlagen von deren Uebereinstimmung mit der ertheilten Genehmigung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere von der richtigen und zweckmäßigen Setzung des Staumaßes (§§. 37 und 38) die Ueberzeugung zu verschaffen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. §. 100. Sämmtliche Verhandlungen mit Parteien in Wasser-angelegenheiten sind in der Regel mündlich unter Zulassung von rechts- und fachkundigen Beiständen zu führen und zu denselben nach Erforderniß Sachverständige von Amtswegen beizuziehen. §■ 101. Die Kosten für commissionelle Erhebungen und Verhandlungen in Parteiangelegenheiten hat diejenige Partei zu tragen, welche die Einleitung des Verfahrens angesucht oder durch ihr Verschulden veranlaßt hat. Die politische Behörde hat zu erkennen, wie diese Kosten bei gemeinschaftlichem Interesse auf die Parteien angemessen zu vertheilen sittd, und inwieweit der Sachfällige die durch sein Verschulden dem Gegner verursachten Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Die Kosten für Untersuchungen wegen Gesetzübertretungen fassen den Schuldigerkannten zur Last. §• 102. Bei jeder politischen Bezirksbehörde ist ein Vormerkbuch (Wasserbuch) zu führen, worin die auf Grund behördlicher Verleihung bestehenden und iteuentstehenden Wasser-benützungsrcchtc, so wie die daran vorfallenden Aenderungen mit Beziehung auf die zu Grunde liegendeil amtlichen Ent-scheidungcn in Uebersicht gehalten werden. Die Einsicht in das Wasscrbnch ist Jedermann zu gestatten. 3Ü e u n t c v flßsdjnitt. Schlußbestiimmmgen. §. 103. Das vorstehende Gesetz hat mit..................... in Wirksamkeit zu treten. Mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes treten alle früheren, sich auf die Gegenstände desselben beziehenden Vorschriften außer Kraft. §• 104. Die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasser-bcnützungsrcchtc bleiben ausrecht. Der Bestand und Umfang solcher Rechte ist nach den früheren Gesetzen zu beurtheilen, die Ausübung derselben sowie das Verfahren richten sich nach diesem Gesetze. §• 105. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes wird der Minister für Handel und Volkswirthschaft beauftragt. Druck »Olt Ignaz v. Kleinmayr & Fedor Bamberg in Laibach.