MMenzblalt zur LaibaHer Zellmg. ^'r. .M. Dinstag den 27. März 1849. 3. 485. (3) Nr. 8U., Licitations-Kundmachung. ' In Folge löbl. k. k. Landesvau-Directions-Verordnung vom 28. Februar, Nr. <»54, wcrdcn für das k. k. Navigaüonsdau-AMoriat Littai im laufenden Verwallungsjahre die unten angeführten Wasserbau« Bauten am 30. März l. I. bei dem k. k. Bczirköcommissariate der Umgebung Laibachs an den Mindestfordernden hintangegeben: ^: Adjustirter ^ Benennung der Bauobjecte. Fiscalpreis. S-. ___________ K___________________________________si >kr. 1 Erzeugung, Beistellung und vorschriftmaßige Einbettung von U1«> Haufen Huf- schlaasdcckmatrriale ... -.............. ^22 ^0 2 Herstellung eincs Vcrlandungöwerkcs unterhalb Kletsche, ,m Dlst. Zeichen 0^2 3 12^ 4« 3 Herstellung einer UebergMgöbuhne für das Schiffzugvieh bei Gostinze, i.u Distanz^ 4 Abdcmung des Save'seitenarmeS bei St. Agatha, im Distanz - Zeichen !»^7 - l^tt 244 48 5 Herstellung eincr Sperr-, zugleich Uebergangsduhne für das Schiffzugvieh untcr^ halb Höttltsch, »m Dlsta>,z-Zeichen 1^4........... 1396 33 ) dto. eines Trevpelwegeö vi^-3-vi^ St. Georgen, im D. Z. llhft-i 287« 24 l',) GelandcrhersteUung für diese Tr.ppelwegsstrccke......... 14U 40 7 Lichcrstellung dctz Trcppclwegcs untcrhalb Ponov'.zh, im D. Z. lVMI . . . 2500 51 8 Geländerhcrstellung für diese Trcppclwegöstrecke, im D. Z. 1^0-1 .... »2 ^ 9 Herstellung eincr neuen Etutzmauer unterm Prußniker-Canal, im D. Z. V^7 —V1^0 lW 4! 10 BeisteUung einer Warnungbsahne für Prußnik, im D. Z. V^6 7..... «55 11 Bei- und Aufstellung von 35>0 Stück Streifbäumcn......... 29140 12 Anschaffung neuen Bauschanzzeugcs, bestehend auö verschiedenen eisernen und hol zürnen Werkzeugen, nebst 4 Stück Bchiffzugscilen........ 1«2 4« 13 Conservation des Prußmker Wohngebäudes, lm D. Z. Vj6-7...... 130 51 im Ganzen . . l157? 40 Hiezu werden Unternehmungslustige mit dem Beisätze eingeladen, daß die Llcltationöbedmgmsse und Baudeschrelbungen, so wie die hieraus Bezug nehmenden Pläne täglich bei dem odbeuannten k. k. Bezirkscommiffariatc, so wie auch bei dem k. k. ^avigationsbau.Assistonate Llttai zu St. Martin eingesehen werden können, und daß bis zum Beginne der mündlichen Ausbietung auch schriftliche Offerte angenommen werden. — Diese Offerte können auf em Object, auf mehrere oder aus alle jene lauten, welche dleje ^icitatlons-Kuno-machung umfaßt; nur dürfcn sie ,m lctztern Falle nicht summarisch aka/saßt styn, sondern müssen den Anbot jür jedes emzclne Object ausgedrückt enthalten. — Jedes Offcrt muß, wenn es zur Annahme geeignet styn soll, auf einem 6 tr, ^tampclbogen ausgefertiget, im Innern das Object, den Bestbot, um welchen dasselbe zur Ausführung übernommen werden will, «n Ziffern und,in WoMn ausgedrückt, daü 5perc. Vadlum lm Baren, oder den Erlagschein hierüber von einer öffentlichen Cassa, und nebst seiner Namens' fertigung, dann Angare seines Wohnortes, die Ertlälung enthalten, daß der Offerent den Bau-gegenstano Ul.d die einichlägige», Versteigerungsund Baubedingnisse genau kenne — Von Außen hat eln dcrlei Offert als Ausschrist das Object genau nach der Licitatlons-Kundmachung zu bezeichnen, für welches dasselbe lautet, so wie es auch wohl versü'gclt seyn soll. — Offerte, welche diesen Bedingungen nicht entsprechen, werden alü unannehmbar zurückgestoßen. — Nach vollendeter mündlicher Ausbletung wird von der lücitatwllö-Commission in Gegenwart aller Militanten zur Eröffnung der eingelangten schriftlichen Offerte, ln der Reihenfolge ihrer Post - Nummern geschrit-^n, solche werden protocolUrt und sofort dle Bcst-bieter und repectiven Ersteher ausgerufen werden. 7"- Bei gleichen schriftlichen und mündlichen Bcst-"°lcn l)at der letztere, bei gleichen schriftlichen Anboten aber derjenige den Vorzug, welcher früher eingelangt ist und den kleinern Post-Nummerus trägt. -. Sobald die erzielten Bcstbotc die Aus-ruföprcift nicht überschreiten oder unter solchen stehen, ist das Llcitatwns - Ergebniß als genehmigt anzusehen und der Unternehmer gehalten, sein 5°/, Vadium auf die 10°, Caution zu erhöhen und sogleich zur Bauvorkehrung zu schreiten. — Nach geschlossener Versteigerung wird kein Anbot meyr angenommen. Vom k. k. Navigations-bau - Rsslstonate Liltai zu St. Martin am 7. März 1U49. Z. 480. (3) Nr. "'/.,. Licitations-Kundmachung. Bei dem k. k Hauptzoll' und Gefällen-Oberamte zu Lalbach wiro am 27. d. M. des Morgens zur Vornahme d^r Herstellung der Baugebrechen an den Amtsgcbäuben eine Mmuendo-Llcltation abgehalten, und hlcrbei der adjusNrtt ^ollenbetrag von 147 ft. 51 tr. als Ausrufv-. preis angenommen weroen, wovon hiermit Jedermann mit dem Beisatze verständigt wird, daß die Llcltütionsocomgmsse m der Kanzln des befallen-Oderamtes eingesehen werden ko»nen. — K. K ^jefallen-Oberamc. Lalbach am Itt. März 1849. 5 499- (2) Nr. !3>?4. E d i c l. Von dem k. k. Bezilksgelichle Umgebung vai' bachs wlld hiemil bekannt gemach! : Oß hade üver Ansuchen dcs Herrn D-. Blas Ovlj.izh, ^o,epl) Mrch^'schen iUerl^ß-^ura:or, wldc, AiUon Trampu,ch, vnl^o Maul, uuo unier Venn-tuilg dts ihm aulgcsleUltN ^maiolö, Ioy^»n Tcam. puicy uvn Hulloveldu, rom Beschclde yculi^kn Daio, ial)l 1-tommel.oe.i '/» >> buchseril^ct täglich zu den gewöhnlichen Amtsstun» oen hielvimls einsehen können. K. K. Bezilksgelicht Umgebung LaibochS am 9. Mirz ,619. Z. 49^. (2) Nr. 987. Edict. 35on dem geselllgten Gerichte wirb dem Lucaß Babtnk uno Johann'iüezhar und ihren lilben Hit» mil bckamit gemacht: «is habe wider sie Johann Trampusch. (iuiator des alß Verschwender erklärlen Union Trampusch, bei diesem Getichle am 20. Ze-l>luar l. I. eine Klage auf Verjährt und ,u!i lL>7 pr. i^»o st. angebracht, woiüber eine Tagsatzung auf den 27. April l. I., ftüh 9 Uhr vor dicjcm ^e>ich:< angevronet worden ist. Dab beucht, dem der Ort ihres Aufenthaltes unbekannt ist, h^t auf ih>e Gefahr und Kosten den hierorlige:, Hrn. Dr. Albert Mert zu ihrem Kurator aufgestelll, mil welchem diese Rechtssache gesetzmäßig sorlgtfüyrc werden witd. Dieselben werden daher durch dieieh Edict zu dem Vnde aufgefordert, allen^ saUs zur reckten Zeit selbst zu erscheinen, oder dem bestimmten Ve>lre!cr die 3iechtsb,helfe einzuhändigen, oder ade, sich einen andem Sachwalter zu bestellen, und diesem Gerichte namhaft zu machen, u^d über? Haupt in alle die rechtlichen Nege einzuschreiten, widrigenfalls sie sonst die aus ihrer 35erabsäumung enisiryenden Kolgen sich selbst bejzumessen haben weldi,». H. K. Bezirksgericht Umgcbung Laibachs am 12. März llj^9. 3. 497. (2) Nr. 966. Ebic». Von dem gefertigten Gerichte wird dem Tho« mas In.ko und selnen E^en luemit bekannt ge« macht: <^v habe ,v,dtr sie Johann Trampusch, (^u-iaior dcs alö zUe>schwenrel erklärten Amor, Tram^ pusch, bei diesem Geiichie eici, Kiage auf Vejahrl' und ^iloschenelllärung des auf deu zu ÄoUbeldu Hs..vil. ll gelegenen, dim ^u:e Iabornit «»«l, U>b.< et i),cclf. »>ir. 2^, dienftbasen Halvhubc inla-dulirlen Schuloe«nes li« ll»to 3«. December «6,7, inlÄli. 24. ^ull 1818, pr. »50 fl. angebracht, wor! über eine Tagsatzung auf den ,7. April l. I., srü'h um 9 Uhc angeurdnec wvrven lst. Das Gerlchl, dem der Ort ihlis Aufenthaltes undelaruu ist, Hai auf ihre Gesahr und Hosten dm l.icromgcn Her>t, Dr. illberl Mcrl als (öuraior aus.-gestlUl, mil wcla>m di^ft Rt rcr Vertretung bei der über die Klage des Anton Po<-ag von Golleg, pcto. Crsitzung dieser Weingar» lenhalste, aus den »7. Apül l. I. angeordneten Tag' !shrt in der Person des Hrn. Johann Korban von Allenmarkl ein Kurator aufgestellt worden ist. Diese unbekannten Theilnthmer au obgenannler Weingartenhalfle haben daher blshin demselben ihre allsälligea iüehelfe mitzutheilen, vder feibst bee Ge-lichc zu erscheinen, oder demselben "nen andern «er. lreter namhaft zu machen, widrigens d.e SaHe «,' dem vorgenannten Kurator der 0lb..u"g " ^ ^ abgeführ? werden, und die an der in Rede st'ht"ben Wemga^ aus dieser Verabsäumung entstehenden Folgen nur ^^Og:U^nr^3tbruarl8,9. . 7ft Z. 496 (2) Nr. ,42a. Edict. Vom k. k. Bezirksgerichte Umgebung Laibach wird hiemit kund gemacht, daß Johann Savoscknik von snixi^a Haus'Nl' 12, wegen erwiesenen HaN' ges zur Verschwendung, als Verschwender eiklärt, und ihm zu seinem Curator Johann Trampusch, Gemeinderichter zu Golloberdu deigegeden wurde, daher Jedermann zur Hintanhaltung seiner Nachtheile ge« warnt wird, sich mit dem besaglen Johann Sa-voschnig in Rechtsgeschäfte einzulassen. K. K. Bezillsgelicht Umgebung Laibach am lH. März Itt49. Z. So4- (2) Nr. 666, C 2)776. Edict. Von dem Bezirksgerichte Wippach wird dem abwesenden Simon März und dessen gleichfalls un-bekannten Elben durch gegenwartiges ^dici bekannt gemacht: Es habe wider dieselben Mariana Malz, nun verehelichte Schwokel, als lKlbin des Andreas März H5.v. Dessen die Geclagien zu dem Ende erinnert werden, damit sie zu dieser T^gjatzung emwcder stlbst zu erscheinen, oder dem aufgestellltn (^ralor ihre Behtlie an die Hand zu geben, over «inen a:>-dein Sachwalter aufzustellen, und ihn dem berichte namhafc zu michcn, üoerhaupt aber iu dieser Rechtssache gelicklSordnungömäiiig einzuschretten wis-sen mögen, wldngenö sie sich die nachnmligen Fc>l-^en il)t«r iUel.'.bsäumlMg s«llst zu^uschieiben h^ben würden. Prov. l. f. Bezirksgericht Wippach l5. Febr. lä4g, Z. «94. (2) ^'r. 3^2. Edict. Vom Bezilksgenchte ^>eiscnberg werden alle diejenigen, welche an den Verlaß des zu Videm (Overgu'.k) velsiorbenen H^n. Johann Nep. Nitsch, Realilätenbesitze^s und Oberrichle>s, eine MsdelUlig zu steüen glaubcn, oder aber in ten Verlaßschuiden, aufgefordert, bis zu der auf den l. M.n lü^g angeordneten ^iquioirungslagiahrt ihre Ansprüche an» zumelden u:»d beziehungsweise idre Scvuld an den Verlaß zu berichilgen, wirdligenö die HiHern die Fol« gen des §. 81 ^ a. G. B. , die Letztern aber die Klage zu gewarligen haben wülden. Be^iikögenchc Seisenberg am lg. Ma,z »549. Z. 464- (5) . Nr. 6l?. Edict. Von dem k, k. B.zttksgelichie zu Fcistciz wild bekannl gem^ct^: Eö fty in der ^reiuti^nssache dls Hrn. Aiuon Sc^niderzchlz aus Feistnz, gegen Hrn. Iac^'b Slo>u aus Hlelcwutouiz, pcio. ii si. e. «. c:., in die exeiuiil'e HeiloielUüg der, tem t!igen, auf den l. uno 5«. Mal Uüd den ö0 Juni l, I., ied^sm^l Nüh I lLl)r n, loco der Realität mil dem Anhange angeo,onel wuld^ii, daß dleselue bei dei dnuen Taa,satzung auch unter dem Schätzwerthe hinl^ngegtvel, wülde. Das ^chäHungspiotocoll, die L'.citaiionsbeding' nisse u:.d r«r ^)lUll0ouchserilall können laglich zu den üi>gesehen werden. K. K. Btzictsgeiicht zclst.iz am 2Z Feln. >Ü4'^ Z. "l. (3) ^. 2l7. ^«ilbietungs-Vdict. . .^°" dem t. k. Bezutsgecichle Tressen wird hie-Mit kund gemacht: Cs ,,y ,„ ^^. ^^eulionss^che Vcs Johann tiauncha von Unirldeuischdoif, wioer Kranz Mögll^sch von ebendori, in dle encucloe üi-cllando'KeilbielUng der, dem Leiern gel)öl,gcn, mit erecull^cm Psandiechie b.legien, im Orundbuche des Guies Wei.lbüchel 8>il) Recls. Nr. 71 vorkommen den, im 6xeculion5wege aul lllbfi. 2n kr. bewerihe ten Halbhube fammc An- und ^ugehör, wegen aus dem rechtskräftigen Urtheile -. 2^7 fl. werde hintangegebeu werden. Grundbuchscrisatt, Schatzungsprotocoll und HeilbiellUlgädedlngmsse tonnen hieranus eingefehnl werden, Qeziiksgelicht Gottschee am i2. März Berg'^ii. 57^l vostommendei», den Andreas Ucabetz'schen l^rbeü von ^roßpoolog geyö'iqcn, laut Schätzlnigbplotlcolls vom 5. ^tbruar l- I., Nr, 4c»2, aus 8t) st. bewercheien Weingartens in Re^e.sderg, wegen aus dem w. a. Vergliche vom U. Oclober »8^5, Nr. 235U, execul. lnlao. 29. November IÜ48, dem HIaicus UcabelZ von Großpodlog schuldigen zwcijahilgen 5Il ^nlciesscn von dem kapitale pcr 5» si. 9 kr. urw ErccUlions' kosten bewilliget worden, und zu deleü ä.'0,mU)>ne 5 <^agfatzungcil, und zwar am l l'. April, »2. Mai und 12. Juni l. I., jedesmal Vormittags 9 Uhr ln loco der Realität mit dem Beisätze angeordnet, daß derselbe nur bei der 3. Feilbietungslagsatzung unier dem Schätzungsrveilhe hinlalig^geben werden wird. Scha'tzU! gs-Protocoll, Glundbuchs-'Vxiract und die Licilallonvbcdingnisse können hieramis eingesehen wilden. Vom k. k. Bezirksgerichte Gmkfeld am 7. Februar l849. Z. 47«!. '(3) Nr. 1032. Edict. Vom k. k. Bezirrsgciichle Krainburg wird hie-mit allgemein kund gemacht: <5s tty über Ansuchen der Apollonia Vremschak, als Bevollmächtigte des Johann Bremsckak von Mo»7e, Bezirks Müntendorf, in die erecuiive Zeil-bielung des, dem Andleas Schuklizh gehörigen, laut Schä!^u>ig!iplotoiolleö vom 2tj. Februar l- I., Z. 992, auf l^00 fi. bcwcrchelen, zu KlainbUlg «ul> (^onscr. ^tr. ^ä gelegenen Hauses und der, demsel' den und seiner ^hegaltin Agnes SchoMzl) gehöli« gen, auf 61 fi. 24 kr. bewcrthecen ^.chinisse, pcw. dem Johann Bremschat aus dem w. ä. Verglliche «!(lo. 2. Oct., ausgcf. 20. December ,6^8, Z, 144, schuldiger 5U2 ft. sammt seic 50. Oclol'er lö^U zu deltchl.endell 4",^ Vc!zugh^n!cn und ^relullonsko^ sten gewilN^el, und die Tagsatzutig zur ^cilbielunq der ^ahn!i>je auf den 3«. Ma^, »4. und 2U Aplil l- I./ zur ü'eilbiclulig des Hauses aber auf den >«. April, I9 Mai und ^a. Zu„i l. I., jedesmal um 9 Uyr '^jormitlags, und zwar für erstere ,n der Wohr.ung des c-xeluicn, für das ledere hingegen in der hiesigen Amislanzlei mit dem Beisatze ange-ucdnec worden, daß sowohl das H^us, als die ^ahr. nisse bei der erftcn zeilbielungslagjatzUlig nur um oder über den SchätzunZslvenh, bei der dlitien aber auch umer drmfeloc:! hilllange^ebeli weidei«, der ^elstbot rlicksichilich der Fayrinfie bar zu Handen der ^icilationSlommission zu erlegen sey, und die l!i' lUaiionöluiligeil diüsicyillch des Hausen lt>"/ des SchalZun^üwertyeS als Radium zu cittlichlen l)aben. Das ^chä^ungspl0iocoll, die ^llülionöbedina.-'' nisse u»d der GlUlldbuchserliacl können täglich hier» gerlchls ei>lz,,cscheil werden. K. K. Bezntr'gerlchc Krdula am l>. März «649. Z. 275. (7) Der ergebenst Gefertigte erlaubt sich, einem l>. 's. Publicum bekannt zu geben, daß mit höchster Bewilligung Carl SotheninWien zum Besten mehrerer Wohlthätigkeit - Anstalten eine große Lotterie, ^ deren Ziehung schon am 1Ä. April d. I. erfolgt, und welche ausgestattet ist mit 5 Ktürk Fünftel Rosen der k k. Anleihe vom Jahre I^SH, Leren Serien bereits am 1. Februar gezogen wurvcn uno wovon oie Haupttreffer nächster Gewinn-Zn'hung Gulde IOOOtt» 35,«»« KK Vv» K»,«»» c sind, übcrdieß mit baaren Gulden SOyOOtt W. W. dotirt ist, und in der so geringen Anzahl von nur 2»,Ott<> Losen, IftOft gezogene Treffer enthält, veranstaltet hat. In Anbetracht, daß diese Lotterie in Summa eine so ungewöhnlich geringe Anzahl Lose entdält, uno oiese mit so beoeuttnoen, vlelen und groben Oewinnsten ausgestattet sind, uno durch oie Beigabe obbenannrer Lose die Möglichkeit herbeigeführt ist, daß man mit oer so geringen Emlaqe von nur 2 fi. C. M. als Preis elnes Loses im glücklichsten Falle R«l>O,«eQN Gulden W. W. uno noch darüber, uno nnt 2 Lojen, d. i. eines der !. Utid elnes der ll> Abtheilung sogar belde Haupttreffer der zwei Gewinnstdotationen gewinnen kann, so glaubt der Gefertigte, daß sich diese Lotterie bei dem geehrten ^ '1'. Publicum ei^ ner recht geneigten Aufnahme und der regsten Theilnahme zu erfreuen haben wird, m Folge dessen sich derselbe zum Verkauf dieser Lose bestens empfiehlt. Das Los kostet nur I ft. G- M. und Abnehmer von 3 Losen erhalten 1 Los als unentgeltliche Aufgabe. «FHLs. Z^. M^zAeseFzSU'D Handelsmann m Laibach. 179 der Verhaftung eines auf frischer That Betretenen oder gerichtlich Verfolgten." Diejenigen, welche für die Annahme dieses Absatzes sind, »vollen aufstehen. (Majorität.) Der Absatz ist angenommen. Ich werde nun über den Paragraph als Ganzes abstimmen lassen. Der Paragraph als Ganzes lautet: »Das Hausrecht ist unverletzlich. Eine Durchsuchung der Wohnung und der Papiere oder eine Be-schlagnahmederöetzterenistnur über richterliche VerodnungoderüberAuf-trag des Gemeindevorstandes, in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen zulassig." »Die Unverletzlichkeit des Hausrechtes ist kein Hinderniß der Verhaftung eines auf frischer That Betrete n e n o d e r g e r i ch t l i ch V e r f o l g t e n." Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieser Tertiruug" dieses Paragraphs als eines Ganzen sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Er ist angenommen. — Es folgt der K. 8. Abg. He in (liest). »H.s.Das Briefgeheimniß darf nicht verletzt, und die Beschlagnahme von Briefen nur auf Grund eines richterlichen Befehles und nach den Bestimmungen des Gesetzes vorgenommen werden." M. V. Das Briefgcheimniß ist unverletzlich. Die bei strafge-richtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen. — Das Gesetz bezeichnet die Beamten, welche für die Verletzung des Geheimnisses der der Post anvertrauten Briefe verantwortlich sind. Präs. Es wird gleich das Verzeichniß der Redner gebracht werden, es ist im Vorstandsbureau. Abg. Hawelka. Um die Zeit auszufüllen, bitte ich die Anmeldung meines Protestes zur Kenntniß zu nehmen. Es hat der Herr Referent des Constitutions-Ausschusses sich heute mit einem schlesisch - deutschen Witze in eine Persönlichkeit verstiegen, die zunächst jene Seite des Hauses be-llaf, auf welcher ich zu sitzen die Ehre habe. (Starkes Zischen.) Nach §. 78 der Geschäftsordnung zieht jede Persönlichkeit den Ordnungsruf nach sich. Ich habe um diesen Ordnungsruf den Herrn Präsidenten gebeten, er hat nicht Stattgefunden; ich bin daher genöthigt, nach §. 99 einen Protest anzukündigen. Präs. Ich nehme es zur Kenntniß und der Protest wird, wenn überreicht, morgen verlesen und m das Protokoll aufgenommen werden. — Als Redner für den H. 8 smd eingeschrieben: Die Herren Abg. Borrosch, Brestel, Purtschor, Fischhof, Schuselka, Umlauft, Ionak, Löhner; d a g e-gen: die Herren Abg. Wildner und Strasser; der Herr Abg. Wildner hat demnach das Wort (Herr Wildner verzichtet auf das Wort — Bei-sall); der Herr Abg. Strasser (verzichtet ebenfalls auf das Wort — Beifall); der Herr Abg. borrosch (wird vielseitig ungestüm aufgefordert, auf das Wort zu verzichten). Abg. Borrosch. Ich habe für den vorigen Paragraph mein Wort dem Herrn Abg. Stamm abgetreten, und hätte auch bei diesem Paragraph sehr gern darauf verzichtet, wenn mir nicht zu Folge dieses Vorganges daran läge, durch die Geltendmachung des Rednerrechteö mir Redefreiheit zu wahren. (Sensation.) Uebrigens haben die beiden Herren Eingangöredner für den frühern Paragraph als wahrhafte Generalredner vortrefflich gesprochen, und ich kann mich also bei diesem inhaltövcrwandten Paragraphen um so mehr der kategorischen Imperativ-Kürze eines ^orporalrcdners befleißen. (Heiterkeit und Bei-^-) Ich sehe in diesem Paragraph nur das wandernde Haus des Gedankens, beanspruche also ^ ihn den gleichen Freiheitsschutz wie für das Ausrecht, und trage meinerseits darauf an, daß y/ 2. Theil des Minoritätövotums zur Abstim-5„„ ?.komme. (Verläßt unter allgemeinem Bei-»aU dle Tribune.) Präs. Der Abg. Brestel hat das Wort. der D^' I°""k. Ich beantrage den Schluß der De^?'^"^" H"'"", welche für Schluß Die ?>^ ! ^' "^llen aufstehen. (Majorität.) Dle Debatte ist geschlossen. Als Redner sind noch (V"lage z«m Amts-Blatt der Laibacher Zeitm.g 1849.) eingeschrieben: die Abg. Brestel, Purtscher, Fischhof, Schuselka, Umlauft, Ionak, Löhner — (verzichten alle auf das Wort.) Dagegen ist Niemand eingeschrieben, somit fordere ich den Herrn Berichterstatter auf, das Wort zu ergreifen. Abg. Hein. Ich habe nichts zu sagen. (Beifall, Heiterkeit.) Präs. Ich bitte um Ruhe, ich werde zur Abstimmung schreiten. Zu dem Antrage des Con-stitutions-Ausschusses liegen zwei Minoritätsvota vor —d. h. der Herr Abg. Kromer hat beantragt, beide Minoritätsvoten aufzunehmen. Abg. Kr 0 mer. Ich ziehe den Antrag zurück. Präs. Es verbleibt demnach nur mehr der Antrag des Abg. Borrosch, nämlich das 2. Minoritätsvotum als Zusatzantrag, der nach dem Hauptantrage zur Abstimmung gebracht werden wird. — Es kommt nun der Antrag des Constitutions - Ausschusses zur Abstimmung, er lautet: »Das Briefgeheimniß darf nicht verletzt, und die Beschlagnahme von Briefen nur aufgrund eines richterlichen Befehles und nach den Bestimmungen des Gesetzes vorgenommen werden." Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Antrages sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Er ist angenommen. Es kommt nun der Zusatz-Antrag, welcher im 2. Minoritätsootum enthalten ist. Derselbe lautet: »Das Gesetz bezeichner die Beamten, welche für die Verletzung des Geheimnisses der der Post anvertrauten Briefe verantwortlich sind." Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Satzes sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Er ist angenommen. Ich werde nun den Paragraph als Ganzes zur Abstimmung bringen. Er lautet: »Das Briefgeheimniß darf nicht verletzt, und die Beschlagnahme von Briefen nur auf Grund eines richterlichen Befehles und nach den Bestimmungen des Gesetzes vorgenommen weiden.— Das Gesetz bezeichnet die Beamten, welche für die Verletzung des Geheimnisses der der Post anvertrauten Briefe verantwortlich sind." Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Paragraphs als eines Ganzen sind, wollen dieß durch Aufstehen kund geben. (Majorität.) Der Paragraph ist angenommen. Abg. Lasse r. Ich beantrage den Schluß der Sitzung. Präs. Wird der Antrag auf den Schluß der Sitzung unterstützt ? (Geschieht.) Er ist unterstützt. Diejenigen Herren, welche für diesen Antrag sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Minorität. — Ich bitte fortzufahren. Abg. Hein (liest.) »F. 9. Das Recht der Petitton und der Sammlung von Unterschriften auf Petitionen ist unbeschrankt. Zusatzanträge: M. V. Petitionen unter einem Gesammtnamcn sind nur Behörden und Körperschaften gestattet. — Petitionen können nur als von jenen Personen ausgehend angeschen werden, welche die Petition unterzeichnet haben." Präs. Es sind alls Redner eingeschrieben, und zwar für den Paragraph der Abg. Herr Borrosch — Abg. Borrosch. Ich verzichte auf das Wort. Präs. Brestel, Schuselka (verzichtet ebenfalls), Goldmark (verzichtet), Dylewski. Abg. Dylewski. Ich weiß wirklich nicht, ob es sich der Mühe lohnt, weiter zu reden. Präs. Dagegen haben sich einschreiben las-len der Abg. Wildner (verzichtet. — Bravo), Neuwall, Mayer, Klcbelsberg (verzichtet), Lasser, Löhncr. Als erster eingeschriebener Redner gegen den Paragraph hat der Abg. Neuwall das Wort. Abg. Neu wall. Der Gegenstand meiner Rede soll sich darauf beschränken, die Annahme der ersten Minoritäts - Votums der hohen Versammlung zu empfehlen. Es ist darin nichts enthalten, was nicht von selbst in die Augen springt. Ich enthalte mich daher jeder weiteren Begründung, und verzichte damit auf das Wort. Präs. Als nächst eingeschriebener Redner dafür ist der Abg.Breötel — (nicht anwesend). Der Abg. Dylewski. Es wurde mir mittlerweile ein Verbesscrungs-Antrag vorgelegt vom Herrn Abg. Mayer, welcher lautet: »Petitionen unter einem Gesammtnamen sind nur Behörden und Körperschaften gestattet. (Ruf: Das ist das Minoritäts-Votum). Abg. Dylewski. Seyen Sie versichert, meine Herren, daß, so oft ich hier spreche, ich es nicht etwa deßhalb thue, um nur Beifall zu erwerben, oder beklatscht zu werden. Ich habe mich bei allen Paragraphen der Grundrechte einschreiben lassen, weil ich besorgte, daß Einwendungen und Abanderungs - Anträge gemacht würden, unter denen die Freiheit leiden könnte. In dieser > Voraussicht habe ich mich einschreiben lassen, sonst kümmere ich mich nicht um das Reden. Eben deßhalb muß ich so reden, wie ich bedauere, daß ich beim vorigen Paragraph nicht habe reden können. Es mag vielleicht gut seyn, wenn man sich verlaßt auf die väterliche Regierung des Kaisers, und auf das unbeschränkte Wirken des Gemeindevorstandes. Da braucht man am Ende keine Grundrechte, denn es wird vielleicht ohnehin alles in Ordnung gehen können. Aber sobald man Rechte haben will, — und ich, meine Herren, will lieber das schlechteste Gesetz, als den besten Herrn — soll man gut bedenken, was sie zu bedeuten haben, und soll sie nicht zu leeren Buchstaben und Worten machen. »Petitionen unter einem Gesammtna-men sind nur Behörden und Körperschaften gestattet." Ich frage, was soll das heißen? also nur Behörden und Körperschaften dürften Petitionen unter einem Gesammtnamen führen; warum diese Beschränkung? Ich habe schon im Constitutions-Ausschusse bei Gelegenheit dieses Paragraphes die übrigen Mitglieder darüber befragt.— Es wollen z. B. Hausierer eine vereinigte Petition, eine gemeinsame Petition überreichen; Sie wissen meine Herren, daß diese Leute im ganzen Lande herum laufen, warum sollen diese Hausierer ihre Petition nicht unter den Namen: »Petition der Hausierer" überreichen? und wenn das nicht ist, so frage ich, welche ist die Behörde, welche die Hausierer darstellt, und in ihrem Namen die Petition überreicht? Ich kann wirklich nicht begreifen, wohin diese hier etwa steckenden transcedcntalen Theorien zielen, und warum man Gesammtnamcn besorgt? Sobald die Gesammtheit der Unterschreibenden nicht den Gesammtnamen darstellt, so ist die Petition nicht mehr Petition des Gesammtnamens. Ich kann wirklich nichtbegreifen, warum Sie diese Beschränkungen machen wollen, trachten wir nur, daß wahre Freiheit, daß wahres Verständniß, daß wahres Licht sich verbreite, dann, meine Herren, wird man auch nicht zu besorgen haben, daß eine Petition im Gesammtnamen die Regierung erschrecke. Die Gesammtnamcn der Körperschaften niederdrücken, wird sich nur so lange geltend machen lassen, so lange sie sich niederdrücken lassen. Schließlich, meine Herren, verzeihen Sie, daß ich vom Stegreife rede, ich rede immer vom Stegreife und nur dann, wenn wirklich etwas geäußert wird, was mich im Interesse der Freiheit zwingt, das Wort zu ergreifen. Ich bestehe auf dem Paragraph des Constitutions-Ausschusses. Präs. Der Abg. Cajetan Mayer hat das Wort. ^ Abg. Mayer. Ich habe das Zusatz-Amende-ment, eigentlich den Minoritäts - Antrag : »Petitionen unter einem Gesammtnamen sind nur Behörden und Körperschaften gestattet" — eingebracht. Zur Begründung desselben halte ich nicht für nothwendig, viel anzuführen, ich habe bloß den Herrn Vorredner zu widerlegen. Wenn die Hauslerer, die in der ganzen Welt herumlaufen , ein Gesuch einbringen, so wird das Gesuch als von jenen Hausierern eingebracht anzusehen seyn, die darauf unterschrieben sind, es werden die einzelnen Hausierer aber nicht die Hausiererschaft seyn, wenn sie eme Körperschaft bilden würden? Meine Herren, wenn Sie das constitutionclle Princip durchaus gewahrt wissen wollen, so müssen Sie auch den einzelnen Körperschaften gestatten, daß ihre Organe geachtet werden. Die Majorität muß überall den Beschluß fassen, und das, was die Majorität beschließt, ist der Ausdruck des Gesammtwil-lens, dem sich auch die Minorität fügen muß; ich bin daher überzeugt, daß Sie gewiß nicht wollen , wenn zwei oder drei Nationalgarden ein Gesuch einbringen, daß dieß im Namen der Natto-nalgarde gelte, sondern daS legale Organ der ^ca-tionalgarde, der Verwaltungsrach "^e "n,cy^ -ten. Aehnlicheö ist aber geschehen und bloß dann es nicht geschehe, bezweckt der Zusatz: "^ "wn « unter einem Gesammtnamen ,md nur Behörden und Körperschaften gestattet," mcht aber, was sich 46 180 natürlich darunter versteht, daß einzelnen Gliedern dasselbe gestattet ist. (Beifall.) Präs. Der Herr Abg. Lasser hat das Wort. (Verzichtet.) Der Herr Abg. Löhner hat das Wort. (Ist nicht da.) Es ist kein eingeschriebener Redner mehr vorhanden, und wenn Niemand mehr das Wort verlangt, so fordere ich den Herrn Berichterstatter auf, das Wort zu nehmen. Abg. Hein. Ich habe nur Weniges zu sagen: ich achte die Gründe des Herrn Abg. Dy-lewski und des Herrn Abg. Mayer als gleich wichtig und gleich richtig, aber ich glaube, daß man bei der Textirung des §.9: »das Recht der Petition und der Sammlung von Unterschriften auf Petitionen ist unbeschränkt," auch stehen bleiben könne, ohne sich der Gefahr auszusetzen, welche der Herr Abg. Mayer geschildert hat. Diejenige Behörde, diejenige Person, an welche Petitionen gerichtet sind, wird denn doch wohl in der Regel unterscheiden, ob die Petition von Einzelnen, oder ob sie von einer Körperschaft ausgegangen ist, und endlich wenn sie im Namen einer Körperschaft gerichtet wurde, ob auch diejenigen, welche die Petition unterfertigten, geeignet oder mit der nöthigen Vollmacht ausgewiesen sind, daß sie diese Körperschaft zu rcpräsentiren haben. Es wird also nur immer der Fehler desjenigen seyn, welcher die Petition annimmt als von einer Körperschaft ausgehend, wenn sie nicht von denjenigen unterschrieben ist, welche berechtigt sind, diese Körperschaft zu vertreten. Geben Sie hier eine Stylisi-rung, welche Sie wollen, so werden Sie doch nie bestimmen können, welche Beachtung auf eine Petition gelegt werden, oder welches Gewicht sie haben soll, aus Rücksicht für die Personen, welche sie unterschrieben haben; Sie werden nicht verhindern können, daß eine Petition, welche nicht von der Majorität ausgeht, doch dafür, daß sie von der Majorität ausgegangen sey, ausgegeben werde, daß einer solchen Petition vielleicht eine Beachtung zugewendet wird, welche sie nicht verdient. Das kommt eben nur auf die Ansicht desjenigen an, welcher die Petition in Empfang zu nehmen hat. (Beifall.) Präs. Zum Antrage des Constitutions-Aus-schusses liegt kein Verbesscrungs-Antrag vor; es wurden aber zwei Zusatz-Anträge, welche in dem Minoritätsvotum enthalten sind, unterstützt; das erste vom Abg. Mayer, das zweite vom Abg. Neuwall. Ich werde zuerst den Paragraph selbst zur Abstimmung bringen, und dann die Zusatzantrage. Der Paragraph selbst lautet: „Das Recht der Petition und der Sammlung von Unterschriften auf Petitionen ist unbeschränkt." Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Paragraphs sind, wollen aufstehen. (Majorität). Er ist angenommen. Eö kommt nun das erste Minoritätsvotum zur Abstimmung, es lautet: „Petitionen unter einem Gcsammtnamen sind nur Behörden und Körperschaften gestattet." Diejenigen Herren, welche für die Annahme desselben sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Das Minoritätsvotum ist gefallen. Es kommt nun das zweite Minoritätsvotum zur Abstimmung. (Vielseitiger Ruf: Dieß wurde gar nicht beantragt!) Ich dachte, der Abg. Neuwall unterstützte es. Es bleibt demnach der Paragraph unverändert, wie ich ihn vorgelesen habe. (Ruf: Schluß der Sitzung.) Abg. Strobach. Ich glaube, daß der Schluß der Sitzung nicht einzutreten hat, denn wir haben die heutige Sitzung um 1U ^ Uhr begonnen, und wollen schon wieder fortgehen? Präs. Wird der Antrag auf den Schluß der Sitzung unterstützt? (Geschieht.) Er ist unterstützt. Diejenigen Herren, die für den Schluß der Sitzung sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Minorität. Ich bitte also fortzufahren. Abg. He in (liest). „§. iu. Die Freizügigkeit der Person oder des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt nur den ln dem Gemein-dcgesetze enthaltenen Beschränkungen.VonStaats-wegen wird die Freiheit der Auswanderung nicht beschränkt. Es darf kein Abfahrtsgeld gefordert werden." M. V. Statt: „im Gemeindegesetze" zu sagen: „in dcn Gcmcindeordnungen.» ^ Im ersten Satze nach den Worten: „unterliegt nur den" einzuschalten: „in dcr Verfassung und in u.s.w." Präs. Als Redner dafür haben sich einschreiben lassen: der Herr Abg. Borrosch, Brestel, Purtscher, Fischhos, Schuselka, Goldmark, Dy-lewski, Szäbel, Klaudi, Lasser. Gegen den Paragraph sind eingeschrieben die Herren Ullepitsch, Trojan, Ionak, Lö'hner, Machalski (verzichtet), und Szäbel. (Ruf: Für und gegen?)—Ich glaube, wenn die Reihe an dcn Abg. kommt, wird er sich schon erklären , ob er für oder gegen sprechen will. Als erst eingeschriebener Redner gegen den Paragraph, hat der Abg. Ullepitsch das Wort. Abg. Ullepitsch. Meine Herren, ich werde nur auf eine sehr kurze Zeit ihre Geduld und Ihre Aufmerksamkeit in Anspruch nehmen, in so weit es mir nämlich zweckdienlich und nothwendig erscheint, ein von mir zum letzten Satze dieses Paragraphs eingebrachtes Amendement insbesondere zu begründen, und zwar werde ich mich um so mehr lediglich auf diese Begründung beschränken, als der erste Satz dieses Paragraphs die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes ohnehin erst von den Beschränkungen des künftigen Gemeindegesetzes abhängig erklärt, und daher dießfalls noch kein bestimmt ausgesprochenes Prinzip zurVcrhanolung vorliegt. Der zweiteThil dieses Paragraphs aber lautet: Von Staats-wegen wird dieFreiheitderAuswan-derung nicht beschränkt. Es darf kein Abfahrtsgeld gefordert werden; in welchen beiden Sätzen das Prinzip der freien Auswanderung o?r Person als Ausfluß des allgemeinen Rechtes der persönlichen Freiheit, und das des freien Vermögensabzuges durch unbedingte Aufhebung dcs Abfahrtsgeldes ausgesprochen erscheint. Was nun die unbedingte Aufhebung dcs Abfahrtsgeldes betrifft, so habeich bezüglich desselben folgende Bemerkungen zu machen. In Oesterreich unterschied man bis nun ein dreifaches Abfahrtsgeld: Ein städtisches, ein grundobrigkeitliches und ein landesfürstliches. Offenbar ist in dem letzten Satze des fraglichen Paragraphs nur vom letzteren, nämlich vom landcsfürstlichen Abfahrtsgeld die Rede, da der frühere Satz lediglich der Auswanderung eines österreichischen Staatsbürgers in das Ausland erwähnt. Was weiters die Entrichtung des landesfürstlichen Abfahrtsgeldes betrifft, so kommen zwei wesentliche Unterschiede in Rücksicht zu ziehen. Es bestehen nämlich mit einer bedeutenden Zahl von auswärtigen Staaten, ja mit mehr als dreißig derselben, Staatsverträge, in Folge welcher die gegenseitige Freizügigkeit des wegziehenden Vermögens normirt und bestimmt erscheint, so daß auf Grundlage dieser Verträge, Vermögen aus Oesterreich ohne Entrichtung des Abfahrtsgeldes nach den bezüglichen Staaten abziehen kann, und umgekehrt. Bezüglich derjenigen Staaten hingegen, mit welchen keine derlei Freizü-gigkeits - Verträge bestehen, kam aber bis nun der Grundsatz der Reciprocität oder Retorsion in Anwendung, dem,zu Folge für dcn Fall, als von dem Staate, aus welchem ein Vermögen bestimmt war nach Oesterreich abzuziehen, ein Abfahrtsgeld gefordert wurde, auch von Oesterreich von dem Vermögen, welches nach demselben Staate abziehen sollte, ebenfalls im gleichen Maße ein Abfahrtsgeld abverlangt wurde. — Diese Erwiederung einer unbilligen oder inhumanen Behandlung durch cine gleiche oder ähnliche Behandlung ist nur die, von der Repressalie wohl zu unterscheidende Reciprocität oder Retorsion. Sie ist ein Ausfluß des Zwangsrechtes zwischen den, unter einander im Naturvcrhaltlnß sich befindenden Völkern, und gehört zu den Ausgleichungsmitteln der Streitigkeiten der Völker. Sie ist so im Völkerrechte gegründet, als durch die Politik angerathen, und es ist kein haltbares Motiv absehbar, warum sich Oesterrech dieses völkerrechtlichen Zwangsmittels bezüglich der Vcrmögensfreizügigkeit, gegenüber dem gesammten Auslande ganz unbedingt und ohne Rücksicht auf seine nationalökonomischen und finanziellen Interessen, ja in so manchen Fällen geradezu zum Nachtheile derselben entschlagen sollte. Ich stelle daher den Antrag, daß der letzte Satz dieses Paragraphs zu lauten habe: „Die Entrichtung des Abfahrtsgeldes, den Fall der Reciprocität ausgenommen, findet nicht Statt." Präs. Als nächsteingeschriebener Redner hat der Abg. Borrosch das Wort. — Der Abg. Ullepitsch hat den Antrag gestellt: cs möge statt der Worte: „Eö darf kein Abfahrtsgeld gefordert wer- den," gesetzt werden: „Die Einrichtung des Abfahrtsgeldes, den Fall der Reciprocität ausgenommen, findet nicht Statt." (Wird unterstützt.) Abg. Borro sch. Daß dieser Paragraph ein viel wichtigerer sey, als er nach seiner Abfassung hier erscheint, bedarf kaum einer Beweisführung. Er lautet: „Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt nur den in dem Gemeindegesetzc enthaltenen Beschränkungen." Hier ist durch den kleinen Zwischensatz: „nur den in dem Gemeindegesetze enthaltenen Beschränkungen" eine große Möglichkeit für einen künftigen Despotismus der Gemeinden gegeben; — ich hoffe,daß uns ein allgemeines, die Grundlinien jeder Gemeindeordnung bezeichnendes Gemcindegrsetz bald werde vorgelegt werden; ich mache nochmals darauf aufmerksam, daß wohl im Mittelalter zuerst das Bürgerthum der Städte, dann der Gemeindeverbind überhaupt gleichsam die schirmenden Burgen für die Freiheit gegenüber den Zwingburgen derselben darstellten und darstellen mußten, weil überall ein faustrechtlicher Zustand herrschte. Dasselbe Bedürfniß nach Schutz, was die Zünfte und Innungen im Gewerbewesen hervorrief, ließ auch größtenthils die damaligen Stadtrechtc und Ge-meindegefttze im strengsten Corporationsgeistc entstehen. Gottbehüte uns, daß unsere allgemeine, in eine ganz anderen Zeit herangewachsene, für alle Staatsbürger möglichst dieselben gleichen Güter gewähren sollende constitutionelle Freiheit jemals durch die vorbehaltlichen verschiedenartigen Gemeinde frei hei ten beeinträchtigt werden könne. Ich werde daher gleich diesen Satz dahin abändern, wie er constitutionell und ganz analog allen übrigen Paragraphen des Grundrechtes lauten sollte: „Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt nur den gesetzlichen Beschränkungen." — Alles was in dieser Beziehung gewollt werden kann, Alles was man vermittelst dieses ersten Satzes des §'. an möglicher gefährlicher Ausbeutung desselben in socialer Beziehung zu vermeiden wünscht, ist vollkommen durch den Beisatz: „gesetzliche Beschränkungen" gewahrt. Ich Erkenne keine anderen, als allgemeine Gesetze für ein freies Staatsbürgerthum. Wenn Sie diesen Paragraph so annehmen, meine Herren, so sind Sie bei dem traurigen Nationalitatshadcr, der leider innerhalb der hier vertretenen Gesammtschaft sich entsponnen hat, der Gefahr ausgesetzt, ich will jetzt nicht sagen des Verlustes der konstitutionellen Freihit überhaupt, sondern, auch wenn wir sie garantirt erhalten durch eine Verfassung, sie dennoch in jeder Gemeinde illusorisch gemacht zu sehen. Es muß mir als Staatsbürger freistehen, in was immer für einer Gemeinde meinen Aufenthalt nehmen zu können. Denn ein 'Anderes ist cs, mich betheiligen wollen an dem eigentlichen innern Gcmeindelcoen, und ein Anderes, dort mein Wohnrecht, das mir überall zustehen muß, üben zu können. Ich erinnere Sie^, meine Herren, an einen Gegenstand,der in der ^chwcitz als eine wahre Landescalamität durch ein halbes Jahrhundert gefühlt wurde, und von so vielen eidgenössischen Tagsatzungen immer wieder als ein Sysiphus-Stein der nächstfolgenden Tagsatzung zugewälzt wurde; es war das unglückselige Nirgendhimathlichseyn zufolge der engherzigsten Cantonal- und Gemeinde-Hcimathöge-setze, und Tausende von Schweizer-Bürgern wurden bloß deßhalb, weU sie arm waren, durch Jahre hindurch von einer Gemeinde zur andern als Schüb-linge gesendet, um zuletzt auf der Straße elend umzukommen. Der Staat muß das Recht haben, einer Gemeinde auch Inwohner zuweisen zu können, und wir dürfen ihm dieses Recht nicht schon in Vorhinein möglicherweise durch die Aufnahme dieses Z wisch nsätzchns entziehen, cs würde besonders bei unserem immer mehr wachsenden Proletariate, zufolge der vielleicht nachträglich sich ein-schlcichnden Bestimmungen bezüglich der Gemeindegenossenschaft sich herausstellen können, daß endlich nur die Hauptstädte mit hilfsbedürftigen Verarmten gesegnet wären, und jede Gemeinde sich gänzlich der ihr obliegenden Pflichten entschlügc. „Von Staatswegen wird die Freiheit der Auswanderung nicht beschränkt;" das versteht sich ohnehin, wollte aber leider, wie so vieles andere Vernunft- und Naturgemäße, nicht verstanden wer- 181 den. Ich hoffe und wünsche, es werde auch für eine ordentliche ^rganisirung der Auswanderung gesorgt werden. In einem Werkchen habe ich vor kurzem die sonderbare Idee gelesen, daß die Auswanderung für Jeden an die Bedingung geknüpft werden müsse, er habe vorerst jene Quote am Staatöschuldenbctrage zu erlegen,, welche auf ihn bei der Vertheilung des letztern entfallen würde. — Nun ich glaube, wenn es etwa einem Redner nach mir beifallen sollte, diesen Einwand zu machen, kaum die Entgegnung voraus schicken zu müssen, daß es groß zweierlei ist, ein sterbliches Individuum seyn, welches für seine Familie zu sorgen hat, und seinen Antheil an der Staatsschuld weder freiwillig, noch zum eigenen Nutzen als Schuldner entlehnte, oder die Gesammtheit, der Staat, der unsterbliche seyn, zu dem sich alle übrigen Staatsbürger als die für seine Bedürfnisse sorgenden Familienglieder verhalten. Aehnliches gilt hinsichtlich der, über den Satz: „Es darf kein Abfahrtsgeld gefordert werden," von dem Herrn Redner vor mir geäußerten Bedenklichkciten. Es ist das die saubere Reciprocität, womit man, wie bekannt, sprichwörtlich schon sehr oft nur den Sack geschlagen und angeblich gemeint, den darin Steckenden aber schmerzlich getroffen hat. — Ich sehe nicht ein, wie man das meistens sehr unmoralische Reciprocitätsrecht sich an den armen Staatsbürgern kann nehmen wollen; dergleichen völkerrechtswidrige Verfügungen müssen, wo sie einseitig bestehen, im diplomatischen Verkehre aufgehoben werden. Ich kann Retorsions-Maßregeln nicht zugestehen, welche im Prinzipe darin übereinstimmen, daß, weil in einem Parteikampfe eil.e entmenschte Partei ihre Gegner hängen läßt, dafür auf der andern Seite im Wege der Reciprocität gestattet werde, für je Einen zwei zu hängen (Sensation), denn wo kämen wir da hin? Zur gänzlichen Entsittlichung einer Generation. Dasselbe, meine Herren, gilt auch vollkommen für alle Ge-! genstände des Cwilrcchtes. Es müßte z. B. consequent bei uns eben so wie in Petersburg der Fall seyn, wo ich meine Abreise II Tage vorher in der amtlichen Zeitung anzeigen muß, um den Beweis herzustellen, ob ich nicht vielleicht em schuldenma-chendcr Lump bin, bevor ich meinen Paß vidirt erhalten kann (Heiterkeit); daß man hier das Abfahrtsgeld gegen jenen Fremden deßhalb in Anwendung bringe, weil sein heimathlicher Staat eine solche ganz unrechtmäßige Besteuerung gegen unsere Staatsbürger ausübt, werde ich meinerseits nun und nimmermehr als ewe irgend rcchtfertig-bare Vergeltung zugeben. Eine humane Reciprocität Pflanzt sich am schnellsten fort durch humane Verfügungen, und wie gesagt, wo das Beispiel der Humanität nicht hinreicht, besitzt der Staat im diplomatischen Wege die geeignetsten Mittel, die Rechte seiner Angehörigen zu wahren, ohne sofort an anderen Staatsbürgern, die er als eben so freie, auch wenn sie es nicht sind, jedenfalls achten soll,! gleichsam vorgreifen zu müssen. Ich hoffe auch, daß wir ein ordentliches Heimathsgesetz bekommen, und trage nurdarauf an: daß statt des Ausdruckes: „imGcmeindegesetzc enthaltenen Beschränkungen" gesagt werde: „gesetzlichen Beschränkungen." Abg. He in. Nachdem die meisten Mitglieder, welche vorhin so hartnäckig auf die Fortsetzung der Sitzung bestanden, sich bereits entfernt haben, so trage ich nun auf Schluß der Sitzung an. Präs. Ich werde nur früher den Vcrbessc-rungs-Antrag des Abg.Borrosch zur Unterstützung bringen. — Der Herr Abg.Borrosch trägt darauf an, daß statt des Ausdruckes „in dem Gemeindegesetze enthaltenen Beschränkungen" gesetzt werde „gesetzlichen Beschränkungen." Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird hinreichend unterstützt.) -^ Es wurde der Antrag auf Schluß der Sitzung ^stellt. (Wird zureichend unterstützt.) Diejenigen, welche damit einverstanden sind, wollen auf-'lchen. (Majorität.) Der Schluß der Sitzung ist ^gesprochen. —Die nächste Sitzung ist Morgen .!" I^UHr. DieTagesordnung dieselbe wie heute, ^ "wß aber die Herren ersuchen, zeitlicher zu er-iHetnen, damit wir um ltt Uhr die Sitzung begin-"en können. Der Vorstand der 5. Abtheilung cr-Ucht die Herren Mitglieder, sich morgen9 Uhr zu versammeln, weil Wahlacte zu prüfen sind. Die yeuttge S.tzung erkläre ich für geschlossen. Schluß 2^ Uhr Nachmittags. Offiziell».' stenographische Berichte üi>er dli Verhandlungen des österreichischen constituirenden Reichstages in Kremsier. Zweiundachtzigstc (XXX.) Sitzung am IN. Jänner 1849. Tagesordnung. I. Ablesung des Sitzungsprotokolles vom 31. Jänner IK49. II. Zweite Lesung der Grundrechte. ? Vorsitzender: Präsident Smolka. Auf der Mi-! nistcrbank: Thinnfeld. ' Anfang 10 '/, Uhr. Präs. Die zum Beginne der Sitzung erforderliche Anzahl Abgeordneter ist anwesend. Ich erkläre die Sitzung für eröffnet. Der Herr Schriftführer Cavalcabo wird das Protokoll der gestrigen Sitzung verlesen. (Das Protokoll wird gelesen.) Ist gegen die Fassung des Protokolles etwas einzuwenden? — Da Niemand etwas dagegen einwendet, so erkläre ich das Protokoll für richtig aufgenommen. Der Herr Abg. Albert Deym wurde der 9. Abtheilung zugelost. Ich ersuche den Herrn Schriftführer der 1. Abtheilung, die im Vorstandsbureau vorliegenden, diesen > Herrn Abgeordneten betreffenden Wahlacte zu, erheben. — Es wurde von mehreren Mitgliedern die Anfrage gestellt, wegen verspäteten Erscheinens der stenographischen Berichte. In dieses Beziehung kann ich die Aufklärung geben, daß zwar einige stenographische Berichte gedruckt sind, aber nicht vertheilt werden können, weil die Um-schlagsbögen ausgegangen sind, und bei der gehinderten Communication über die Donau noch keine Frachten aus Wien anlangen; aber Dinstag werden wieder mehrere stenographische Berichte vertheilt werden rönnen. — Die Herren Vorstände der 5., nungswidrigkeit im Vorgang, diesen Protest ein,! indem ich mich gegcn jede Zumuthung einer die Gleichberechtigung und Brüderlichkeit aller Nationalitäten verletzende Gesinnung feierlichst verwahre. Kremsier, am,'!!. Jänner 1849. Mathias Hawelka, Abgeordneter für Czaslau in Böhmen. Präs. Dieser Protest wird in das heutige Sitzungsprotokoll aufgenommen werden. Nachdem übrigens derselbe gegen mein Verhalten in dieser Frage gerichtet ist, so finde ich mich veranlaßt , Folgendes zur Rechtfertigung anzuführen: Der Herr Abg. Hcin hat in seiner Rede keineswegs auf die rechte Seite des Hauses gewiesen, sondern nur von einer gewissen Seite gesprochen, wie dieses die stenographischen Berichte ausweisen ; — ferner hat der Herr Abg. Hein keineswegs die Besorgniß ausgesprochen, daß ihm irgend Jemand seine Aeußerung übel nehmen werde; — im Gegentheile, er hat seine vollkommene Ueberzeugung ausgesprochen, daß es von einer gewissen Seite des Hauses nicht übel genommen werden wird. (Heiterkeit.) Endlich habe ich weder in den Worten, noch in dem Sinne der bezüglichen Stelle irgend etwas entnehmen können, woraus ich hätte auf die Absicht schließen kvnnen, daß der Herr Abg. Hein irgend Jemanden zu nahe habe treten wollen. Ich glaubte, dieß zu meiner Rechtfertigung anführen zu müssen, und verzichte auf das mir zustehende Recht, eine schriftliche Gegenerklärung einzugeben. (Beifall.) Abg. Hein. Obwohl ich glaube, daß dieser Protest nicht — (Häufiger Ruf von der Rechten: keine Debatte.) Ich bitte, mich sprechen zu lassen. P r ä s. Vielleicht will der Herr Abgeordnete eine Gegenerklärung anmelden, welches Recht demselben jedenfalls zusteht. — Abg. Hein. Obwohl ich glaube, daß dieser Protest nach dem gestrigen Vorgange nicht zu Protokoll zu nehmen sey, wie das Haus bereirs > einmal entschieden hat, so melde ich doch, da der Herr Präsident beschlossen hat, ihn zu Protokoll zu nehmen, meine Gegenerklärung an. Präs. Sie wird zu Protokoll genommen werden, falls sie morgen überreicht wird. —Der Hcrr Abg. Borrosch hat cbenfalls den gestern angemeldeten Protest überreicht. Schriftf. Ullcpitsch (liest). Protest. In Wahrung der parlamentarischen Rechte der Kammermitglieder protestire ich gegcn den geschäftsordnungswidrigen Vorgang in der gestrigen Rc'ichstagssitzung, zufolge dessen meinem, ^ in der vorhergegangenen Sitzung öffentlich angemeldeten und vom Herrn Rcichstagspräsidenten zugelassenen Proteste die Aufnahme in das Reichs-Protokoll verweigert worden ist. Zwar wurde ^ m5t der Inhalt, sondern nur der Rechlstitel jenes Protestes zur Emprotokollirung angefochten; allein es bleibt dieser Vorgang nicht minder ein Willtürverfahrcn, weil nach Wortlaut und Sinn des §'. 99 der Geschäftsordnung über einen einmal zugelassenen Protest gar keine Debatte ae-stattet ist. Kremsier, am 31. Jänner 1^49. Alois Borrosch, Abgeordneter. Präs. Dieser Protest wird in das heutiqe Protokoll eingeschaltet.— Der Herr Abg. Schu-stlka hat einen Dringlichkeitsantrag gestellt wel^ chor heute gedruckt unter den Mitgliedern desho^ hen Hauses vertheilt wurde. Dieser Antrag wurde b^zugkch stiner Eigenschaft als Antrag, so wie auch bezuglich seiner Dringlichkeit gestern unterstützt; es handelt sich nun darum, wann derselbe zur Verhandlung kommen soll; - ich habe mich jchon gestern dahm geäußert und auch keinen Widerspruch gefunden, indem ich glaubte, er könnte morgen auf die Tagesordnung gesetzt werden; — wcnn das hohe Haus damit einverstanden ist, so wird es geschehen. (Vielseitiger Ruf: Ja, ja.) Der H?rr Abg. Rulitz hat eine Interpellation an den Vorstand des Entschädigungs-Ausschusscs angekündiget. Abg. Nulitz. Nach dem Inhalte des Patentes vom 7. September vorigen Jahres wurde elne aus Mitgliedern aller Gouvernements gebildete Commission zur Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes über die Entschädigung der aufgehobenen 182 Grund- und Unterthänigkeitslasten niedergesetzt. In diese Commission wurden 50 Mitglieder, fünf aus jedem Gouvernement, gewählt. Seit der Zeit der vorgenommenen Wahl werden in einigen Tagen fünf Monate abgelaufen seyn, und die Berechtigten sowohl, als die Verpflichteten harren mit Ungeduld auf die Vorlage dieses Elaborates ; denn die Berechtigten möchten wissen, was sie seiner Zeit zu empfangen, die Verpflichteten, was sie zu bezahlen haben werden. Dieser Umstand ist besonders für den Landmann von größter Wichtigkeit, nach ihm beurtheilt er den Ge< halt der Errungenschaften, die Thätigkeit dieses hohen Reichstages, und nur dem Umstände, daß er nicht weiß, wie viel er an die Herrschaft für Zehent und andere Giebigkeiten als Ablösung zu bezahlen haben wird, ist es besonders zuzuschreiben, daß er sehr gern Einflüsterungen, die von mancher Seite kommen, bereitwillig sein Ohr leiht. Diese so lange Zeit andauernde Ungewißheit ist aber übrigens für die Verpflichteten, wie auch für die Berechtigten und eben so für die intabu-lirten Gläubiger unheilbringend. Was die Verpflichteten betrifft, so zeigt die Erfahrung, daß dieselben in vielen Provinzen jahrelange Nückstän-de nicht mehr bezahlen wollen. Hierdurch Haufen sich diese Rückstände, und je mehr die Entschädigungsfrage hinausgeschoben wird, desto mehr werden sie seiner Zeit abzutragen habcn ;— daß hierdurch Manche in die Nothwendigkeit versetzt seyn werden , sich ihrer Realitäten zu entäußern, oder diese zur Feilbietung bringen zu sehen, bedarf meiner Ansichtnach keiner besonderen Nachwcisung. Was die Berechtigten betrifft, so laufen viele derselben Gefahr, auf den Bettelstab zu kommen;dcnn ihre Einkünfte gehen nicht mehr ein, doch muffen sie leben , ihre Beamten bezahlen und Viele, die verschuldet sind, auch die Zinsen von den intabu-lirten Capitalien entrichten; endlich sollen auch manche Capitalen, die oft wegen nicht berichtigten Zinsen,- oft wegen besonderer Verhältnisse der Gläubiger aufgekündet werden, rückbczahlt werden; — nun haben die Herrschaften viel am Werthe verloren, sie finden daher sehr schwer Ablöftr, deßhalb werden sehr häufig Herrschaften zur executive« Veräußerung gebracht. Bei dieser Gelegenheit ereignet es sich öfters, daß für eine solche Herrschaft ein Spottpreis geboten wird, wodurch viele intabulirte Gläubiger oft ihre einzige Habe verlieren. Dieses wirkt demnach sehr nachtheilig nicht bloß auf die Berechtigten und Verpflichteten, sondern auch auf dcn Verkehr der ganzen bürgerlichen Gesellschaft ein. Ich frage demnach im Interesse so vieler Millionen von Staatsbürgern, die dabei betheiligt sind, den Vorstand deö Ent-schädigungs -Ausschusses : Erstens , ob die Ent-schadigungs-Commission dcn ihr zur Aufgabe gewordenen Gesetzentwurf bereits ausgearbeitet have ? und zweilcns, bis wann sie ihn dem hohen Hause zur Berathung vorzulegen gedenkt? Präs. Wünscht der Herr Vorstand des Ent-schädigungs - Ausschusses diese Interpellation zu beantworten? Abg. Brauner. In Abwesenheit des Vor-, siandes erlaube ich mir als Stellvertreter dasWort zu ergreifen. Wir haben diese Gründe, die der geehrte Hr. Sprecher vor mir entwickele hat, ebenso genau erwogen, sie gehen uns gewiß ebenso nahe zu Herzen, und ich glaube, der ganzen hohen Versammlung. Jedoch um die Beantwortung darauf so vollständig zugeben, wie es die Interpellation war, beantrage ich, daß der Herr Präsident die Provinzial - Referenten zu einer Versammlung um tt Uhr Abends beruft, damit wir eine bestimmte und befriedigende Antwort auf den Tisch des Hauses niederlegen können. Ich glaube, dieß wird dem Herrn Interpellanten recht seyn. Abg. Nulitz. Ich bin damit zufrieden. Präs. Ich ersuche daher die Herren Provin-zial-Reftrenten, um NUHr Abends in der 6. Abtheilung zusammen zu kommen. — Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist die Fortsetzung der zweiten Lesung der Grundrechte, namentlich die Fortsetzung der Debatte über §. itt. Eö haben sich weiterhin als Redner einzeichnen lassen, und zwar gegen den Paragraph, die Herren Abg. Thie-mann und Wiser. Der Hcrr Abg. Kudler hat sich ebenfalls hier vormerken lassen, und nmd, wenn die Reihe an ihn kommt, vom Platze aus zu spre- chen das Recht haben. Es sind einige Zusatzanträge vorgelegt worden. Vor Allem muß ich aber bemerken, daß der Herr Abg. Ullepitsch, welcher gestern einen Verbesserungs-Antrag auf den Tlsch des Hauses niedergelegt hat, lautend: „Die Entrichtung des Abfahrtsgeldes , die Fälle der Reciprocität ausgenommen, findet nicht Statt," ersucht hat, daß dieser Verbesserungs-Antrag derart vervollständigt werde, indem gesagt wird: „Die Entrichtung des Abfahrtsgeldes, Fälle der Nothwendigkeit der Reciprocität ausgenommen, findet nicht Statt." Ich bringe dieß zur Kenntniß der hohen Kammer, und glaube, daß diese Verbesserung keinem Anstand unterliegt, da es ja dem Herrn Abgeordneten , zumal der Schluß der Debatte noch nicht ausgesprochen ist, noch freisteht, auch ein ganz neues Amendement einzubringen. Ein weiterer Verbesserungs-Antrag des Abg. Pokorny, eigentlich Zusatzantrag, liegt hier vor. Er lautet: daß vor dem letzten Satze des Paragraphes: „Es darf kein Abfahrtsgeld gefordert werden," einzuschalten sey: „Die Auswanderung der Besitz- oder Erwcrblosen wird vom Staate durch ein eigenes Colonisations - Gesetz unterstützt." Ein fernerer Antrag des Abg. Szübel lautet, einzuschalten nach dem Worte „Beschränkungen," mit Beibehaltung der folgenden Sätze: „Die Colo-nisations-Angelegcnheit innerhalb des Staatsgebietes wird unter den Schutz und die Fürsorge des Staates gestellt." Endlich hat der Herr Abg. Ionlik den Vcrbesserungs - Antrag eingebracht, anstatt „im Gemeindegesetze" zu sagen „in den Gemeindeordnungen."— Gestern sprach als letzter Redner der Abg.Bor-rosch. Die Reihe trifft nun den Abg. Trojan. Abg. Trojan. Ich trete an den Abg. Io-nak die Priorität ab. Abg. I on5k. Meine Herren, es haben sich gestern aus Anlaß dieses Paragraphes in diesem Hause so wenig Mcinungs - Verschiedenheiten ergeben, daß ich es nicht für nothwendig halte, auf die Begründung dicscs wichtigen Principes einzugehen, und lediglich Ihre Aufmerksamkeit so weit in Anspruch nehmen will, um mein Amendement zu begründen und ein Paar Bemerkungen des sehr ehrenwerthen Redners, der gestern vor mir gesprochen hat, zu widerlegen. Sie haben, meine Herren, in diesem Paragraphe ein wichtiges Princip ausgesprochen; es lautet nicht anders, als daß esjedem-Menschengestattetfty, überall, wo crwolle, aufehrliche Weise sein Brot zu verdienen, unbekümmert um die Scholle, unbekümmert um die positive Gränze, welche andere Verhältnisse gezogen haben. Die nächste Consequenz dieses Prinzipes ist die Freizügigkeit innerhalb der Staatsgränzen; eine weitere Consequenz ist die der Auswanderung in der Verbindung mit der Colonisationsfragc. Da ich hoffe, über die Colo-nisationsfrage beim §. 23 sprechen zu dürfen, so beschränke ich mich lediglich auf ein Paar Bemerkungen, welche dem Amendement gelten, das der Abg. Ullepitsch gestern dem Hause vorgelegt hat. — Ich begreife sehr wohl die Humanität, welche kein Abfahrtsgeld fordern will von dem, der sein Vaterland verläßt, weil sie ihm nicht eine Straft dafür dictiren will, daß ihn die Verhältnisse zwingen, das Vaterland zu verlassen. Meine Herren, ich begreift aber sehr wohl die Reciprocität dort, wo sie nothwendig wird; ich begreift sie aber nicht in der diplomatischen Weise, wie sie der sehr ehren-wcrthc Abgeordnete für dcn 4. Wahlbezirk von Prag auffaßt, der sie so versteht, daß man für einen Menschen zwei hängen läßt, sondern ich begreift sie in allen jenen Fragen, die in das materielle Leben im Staate und ihrer Mitglieder eingreifen. Der sehr ehrenwerthe Herr Abgeordnete von Pr'ag4. Wahlbezirk ist selbst ein Industrieller; ich glaube, die Schwankung des industriellen Lebens werde ihm hinreichend bekannt seyn, um zu begreifen, daß, wenn es im Zollwesen namentlich keine Reciprocitäten gäbe, der eine Staat leicht das Opfer materieller und industrieller Uebermacht des andern Staates wird. Doch von diesem abzugehen — meine Herren, ich schätze das Prinzip der Freizügigkeit außerordentlich hoch, wenn ich auch gestehen muß, daß es bitter ist, sein Vaterland, die Scholle, auf der man geboren ist, meiden zu müssen. Ich gestehe Ihnen, es ist nicht ange- nehm, durch fehlerhafte Institutionen gezwungen zu seyn, in fremden Ländern die Bahnen zu suchen, auf denen man sein bescheidenes geistiges oder materielles Capital geltend machen kann. Ich qe-stehe, es ist sehr traurig, wenn die neue Zeit heranbricht mit ihren gewaltigen Bewegungen, mit ihren Lebensschwingungen, fern von dem Vaterlande Demüthigungen ausgesetzt zu seyn. Ich kann mir nicht helfen, ich halte noch an dem Köhlerglauben, ich halte noch an der Sehnsucht zum Vaterlande, ich halte es mit dem Dichter, dem deutschen Dichter: „An's Vaterland, an's theure schließ' dich an." (Bravo.) Aber, meine Herren, die Lebensverhältnisse bringen manch' energisches Gebot und nöthigen dcn Menschen, auf seine Gefühle zu verzichten, und den praktischen Weg der Nothwendigkeit zu gehen.— Meine Herren, es gibt eine Menge von verschiedenen Stadien und Situationen, von dem reichen Capitali-sten, der in der Ferne Menschen und Dinge seinem Capitale zinsbar macht, bis zu demjenigen, der hingeht, sein Brot zu verdienen, weil über ihm das Gebot schwebt: „Im Schweiße des Angesichtes sollst du dir dein Brot verdienen. Es gibt eine Menge Situationen zwischen dem, der hingeht in ferne Regionen, um die Wissenschaften dort zu erforschen, und demjenigen, der von seinem geistigen Capitale in der Ferne Rechnung trägt. Es gibt sehr viele Unterschiede da, wo Jemand zu seinem Vergnügen jahrelang in fremden, ihm angenehmen Kreisen lebt, bis zu dem armen Vagabunden, der mit dem Stocke in der Hand von Ort zu Ort bettelt, um ein Stück Brot für seinen Hunger zu finden, ein Stück Brot, das ihm sein Vaterland nicht gibt, nicht geben kann, weil ein Gesetz der Natur eine harte Consequenz ausgesprochen hat, das ist die Uebcrvölkerung. Meine Herren, gäbe es nicht positive Gränzen, die zu beachten sind, ich wünschte, es gäbe kein Hinderniß der Freizügigkeit, es gäbe kein Hinderniß der Auswanderung, es gäbe überhaupt kein Hinderniß für den, der will und kann, da oder dort eben sich ansässig zu machen, um sein Brot zu verdienen. Die Hindernisse sind nun einmal in der Wirklichkeit gegeben. Ich verkenne keinen Augenblick, daß Beschränkungen in dieser illimitirten Freiheit eintreten müssen; wahrend sie auf der einen Seite eine Ausgleichung der Bevölkerung verspricht, während sie dadurch verspricht eine Basis abzugeben für eine materielle und geistige Ausgleichung der Lcbenssphären, drängt sie andererseits mit mannigfachen Gefahren nach jenen traurigen Situationen hin, für die die Neuzeit das Wort „Proletariat" geschaffen hat. Ich begreift eine Gränze. Der sehr ehrenwerthe Abgeordnete für Prag vierten Wahlbezirk findet diese Gränze in der Bestimmung „vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmung." Ich muß leider gestehen, daß ich auch ein Jurist bin, dessen vorurteilsfreier Blick in die Zukunft eben durch seine Beschäftigung mit einer leichten Blende überzogen ist; mit einer Blende, die es nicht gestattet, todte Schemen in dem Staatsleben zu sehen, sondern darin nur lebenskräftige, organische Gestalten zu erblicken. Wenn wir den Ausdruck: „gesetzliche Bestimmungen," annehmen wollen, so gestehe ich, daß ich nicht begreift, was er eigentlich soll. Wollen wir über diesen Gegenstand ein organisches Gesetz, und ein solches möchte ich eben haben, in wie fern die Constitution darauf beruht, so ist mir die Abfassung eines solchen mit Rücksicht auf das hier gegebene Verhältniß nicht recht hinreichend; wollen wir aber singular,,', gesetzliche Bestimmungen haben, so besorge ich in jene Confusion zu kommen,welche bisher in unserer politischen Gesetzgebung geherrscht hat, wo man vor lauter gesetzlichen Bestimmungen nicht weiß, was das Gesetz ist. Ich finde aber eine Gränze, eine richtige Beschränkung in einer organischen Gestaltung des Staatslebens, und das ist die freie Gemeinde. Meine Herren, wenn wir von einem freien Staate sprechen, so müssen wir die freie Gemeinde haben, und ohne dieser freien Gemeinde ist alles Uebrige eine Illusion. Ich will diese freie Gemeinde in Gottes Namen so haben, als eine Gemeinderepublik, die sich ihre Angelegenheiten selbst ordnet und selbst schafft, die ihre eigenen Rechte hat, die aber auch ihre eigenen Pflichten hat,