Praktische Anwendung aller unter der Regierung weiland Sr. k. k. apoft. Majestät Leopolds II. slik die gesummten Erblande in geistlichen Sachen, kudliLo LccleüaKIclL ergangenen Verordnungen i n einer systematischen Ordnung Kerausgegede« von Johann Schrveröling, . Titular-Domherrn von Königgratz, kön. öffentl. ordentlichen Lehrer der Moral- und Pastoral-Theologie an der k- Akademie, und Sekretär Sr- Ercellenz des hochwürdigsten Herrn Bischofs zu Ag Ci lli, in der Franz Joseph Jenko'schen r 7 9 3- Vorrede. Die gütige Aufnahme der von mir herausgegebenen Theile der praktischen Anwendung, welche alle kais. kön. Verordnungen in geistlichen Sachen vom Antritte der Negierung weiland Marien Theresiens bis zum Hintritte weil. Sr. Majestät Josephs II. in einer systematischen Ordnung A 2 entt Vor re d enthalten, sah ich als- emrm stillen Wink meiner Brüder an,, dieses Werk fortzusetzen. Sollte ich mich- hierimrfaM geirret haben, so hoffe ich, daß. man mir wenigstens diesen Irr- thmn mit Nachsichr Mx-gchem wird. Gegenwärtiger Band enthalt alle unter der glorwürdigstmRe- gierung weiland Sr. k. k. apoft. Majestät Leopolds II. in pudliw ecclesinlliLis für die gesammten Erblande ergangenen, oder auf Priester und Seelsorger in was immer für einer Rücksicht Bezug haben- 'V orre d e Habenden Verordnungen; nebst Herren wenigen, die noch unter Her Regierung weil. Sr. Maj. Josephs II. vom ersten Jäner U/HL. bisM Allerhöchst Deroses Gen Tode gegeben wurden, wel- rche der Vollständigkeit halber Mw eingeschaltet sind. Zch habe die nemliche Haupt- Mntheilung sowohl, als Abthei- ^Lung der Kapitel und Paragra¬ phen, welche in den erster» Thei- len meiner praktischen Anwen¬ dung ist, eben auch hier beybe- halten, indem es denen, welche sich nur gegenwärtigen Band anschaffen, gleichgültig seyn kau A z eini- Vorrede» einige zusammengezogene Para¬ graphen zu haben, jenen hinge¬ gen, welche die vorigen Theile besitzen, bey jedem Paragraph um so leichter finden können, ob eine, oder welche Abänderung nach den Bedürfnissen der Zeit oder Qrtsumstände getroffen wurde; wo man daher das leere Nro. des Paragraphes findet, ist ein Zeichen, daß in selben keine Aenderung geschah. Die Richtigkeit und Vollstän¬ digkeit der vorigen Theile bürgt meines Erachtens hinlänglich für die Aechtheit der -Quellen, aus welchen ich sowohl jene, als diesen Vorrede. diesen gegenwärtigen Band be¬ arbeitet habe. Uibrigens ist meine einzige Absicht bey dem gegenwärtigen Band, so wie sie es bey den er¬ steren Bänden war, diese: durch die, sozusagen, gemachte Aushe¬ bung jener Gegenstände, die dem Klerus vorzüglich zuwissen noth- wendig sind, durch die Eintei¬ lung derselben in ein System, durch die Zusammensetzung aller derjenigen Verordnungen, die den nemlichen Gegenstand in verschiedener Rücksicht, oder für verschiedene Länder betreffen, den Seelsorgern und jenen, die A4 in V orr c d in diesem Fache arbeitet? , Me vollständige Kenntnist dieser Ge- setze, und das Nachsuchen, wie auch die Beybehaltung derselben im Gedächtnisse zu erleichtern, und bey jedem Gegenstände gleichsam das Ganze desselben, und alles dessen, was dahin ein- schlägt, nach der Bestimmung der allerhöchsten Verordnungen vor Augen zu legeW. Habe ich diese Absicht erreicht, so ist mein Wunsch aufdas voll¬ kommenste erfüllt, und in diesen Fall erscheint die weitere Fort¬ setzung bis zu Ende des Jahrs I79Z. Der Herausgeber. EiN L h e Llun g der k. k. Mrorönungm m geistlichen Sachen. Alle Geseke über geistliche Gegen¬ stände Heilen sich in drey Hauptzweige, entweder betreffen sie die Personen der Geistlichen, oder die zeitlichen Güter und Kabschaften der Rirche und geistli¬ chen Personen, oder die Rechte unk Verbindlichkeiten der Geistlichen. I. Die Personen der Geistlichen, dis Ler Landesfürst als Vertreter der Kir¬ che zur genauen Erfüllung ihrer Amts¬ pflichten anhält, oder als Beschüß r deS Staates, dessen Bürger sie blerben, nach den allgemeinen Gesetzen leitet; oder A 5 H. II. / Die zeitlichen Güter und A ah schäf¬ ten der Rirche, und geistlichen Personen, die Er als Vertreter der Kirche zum wahren Veßten derselben will angewen¬ det wissen, oder worüber Er als Be¬ schützer des Staates Kraft des höchsten EigeythumsrechtS Anordnungen macht, oder endlich III. Dis Rechte und Verbindlichkeiten der Geistlichen , dis Er als Vertreter der Kirchs in wesentlichen Dingen mit seinem Ansehen unterstützet, oder als Beschützer des Staats in zufälligen Din¬ gen nach Gutbefinden erweitert, oder beschranket. Erste Erste Abtheilung. Anwendung d c r Verordnungen, welche die Personen der Geistlichen betreffen. N N A ) A VQ i ' . <2—er <«ch 'ucht auSweisen mit geprüften und ' befundenen Lehrern versehen zu i- ' müssen ihre Kleriker das theo¬ logische Studium an der Universität, o- dcr dem Lyzäum fortsetzen, welches auch von dem Piaristenorden in Ansehung der philosophischen und theologischen Lehran¬ stalten Zu verstehen ist. Aür die angehenden Geistlichen des Weltpriesrerstandeü. Erstens: wurde es den Bischöfen er¬ laubt und freygcstellct, mit Anfänge des S.-'-.nstahrs 1791. in ihren Diözesen ei¬ gene mmarien, nnd in denselben zu¬ gleich ologische Lehranstalten zu er¬ achten. Zwsv- o—O—o r? Zweitens: die Einrichtung der theo¬ logischen Lehranstalten geschieht jedoch weder nach der blossen Willkuhr , noch ist fie von der Aufsicht des Staats unabhän¬ gig , so wie überhaupt die Errichtung dieser Seminarien nicht zwangsweise auf jene Diözesen, wo zuvor keine waren, erstrecket werden. Wenn Drittens : innlandische Bischöfe aus den ihnen zurückzustcllenden Fonds, oder aus eigenen Einkünften, und anderen freywilligen Zuflüssen, ohne irgend eine Znthat des Neligionsfonds , solche Se¬ minarien errichten, und eigene theologi¬ sche Lehranstalten darinn aufstellen wol¬ len , so müssen in Ansehung dieser letzte¬ ren alle jene Vorschriften, die oben bey den Klosterstudien Vorkommen, gleich¬ falls beobachtet, die Bischöfe nemlich an¬ gewiesen werden, sich in ihren Semina¬ rien keiner andern, als der an den erb- ländischen Universitäten vorgeschriebenen Lehrbücher zu gebrauchen, und die Zög¬ linge derselben nach geendigtem theologi¬ schen Lehrgangs zur Prüfung auf die nächstgelegene Universität, oder Lyzäum zu stellen, eigene theologische Lehranstak- B ten 18 c>—o—o ten in ihren Seminarien nicht eher zu evs richten , als bis sie sich ausweisen, mit solchen Lehrern versehen zu seyn , die an einer erbländischen Universität aus allen theologischen Lehrgegenständen geprüft und bestätiget sind , endlich auch die am gehenden Wsltgeiftlichen verhalten wer¬ den , biS dahin ihre Studien an einer öf¬ fentlichen theologischen Lehranstalt fortz- zusetzen. Viertens: Den Erz - und Bischöfen der Hauptstädte in den Provinzen , wo theologische Lehranstalten bestehen, wur¬ de freygeftellet, eigene Seminarien ohne besondere theologische Lehranstalten zu er¬ richten , und so viele Kandidaten des geistlichen Standes dahin aufzunehmen, als sie aus den zurückerhaltenen gestifte¬ ten Einkünften daselbst unterhalten kön¬ nen, oder aus eigenem Vermögen und andern Zuflüssen unterhalten wollen. Amiftens: Die Zöglinge solcher mit eigenen theologischen Lehranstalten nicht versehenen bischöfl. Seminarien besuchen die öffentlichen theologischen Schulen, und lernen daselbst alle vorgeschriebenen Lehr- o—O—o Lehrgegenstände. Die übrigen Kandida¬ ten des geistlichen Standes, welche in die bischöfl. Seminaricn nicht ausgenom¬ men worden, erhalten gleich andern Stu¬ denten nach dem Matze ihrer sittlichen und wissenschaftlichen Verwendung Stipen¬ dien aus dem Stipendienfonde, und Un- terrichtsgelde, oder unterhalten sich aus eigenem Vermögen, oder vom Unterrich¬ te der Jugend in Privathäusern, wie eS ehmalö üblich war , und besuchen gleich¬ falls die öffentlichen Schulen, ohne jedoch Unterrichtsgeld zu zahlen. Sechstens: Den Bischöfen, die ihren Sitz nicht in den Hauptstädten, und in ihren Diözesen auch keine eigenen Semi- narien haben , stehet es fcey , ihre ange¬ hende Diözesangeistlichen , welche in den Hauptstädten ftudiren, nach vollendetem theologischen Lehrgänge in ihre Priester- Häuser, wenn solche in ihren Diözesen ge¬ stiftet sind, und in soweit die gestifteten Einkünfte zu ihrer Erhaltung zureichen, auf eine längere oder kürzere Zeit zu ver¬ sammeln , und sie zur Seelsorge näher vorzubereiten. V 2 Sie- 22 0—O—S Siebentens : Jeder Jüngling , des den geistlichen Stand anzutretten gedenkt, muß nach vollendetem philosophischen Lehrgänge sich bey dem Bischöfe dcrDiö- zes, in die er dereinst eintreten will, die Zusicherung der Aufnahme in dieselbe be¬ wirken, und diese vor dem Eintritte in den theologischen Lehrgang dem Direktor des theologischen Studiums vorzeigen, welcher keinem den Eintritt in die theolo¬ gischen Schulen gestatten darf, der sich nicht mit Zeugnissen über den mit gutem Fortgänge zurückgelegten philosophischen Studienlauf sowohl, als mit der gleich¬ erwähnten bischöfl. Zusicherung ausweiset, welches vermöge Hofkanzleydekrets vom 2c>. July 1792. auch von jenen Kandida¬ ten verstanden werden muß, welche die Theologie entweder als bischöfliche Alum¬ nen in ihren Prieftcrhäusern , oder als aufzunehmende Ordenskandidaten in -en Stiftern oder Klöstern hören wollen. Achtens.- Darfen die Bischöfe keinen angehenden Diözesangcistlichen in das Priesterhaus aufnehmen, der sich nicht sowohl über den mit dem erforderlichen Fortgänge zurükgelegten theologischen Lehr-- o—»O—-s 21 Lehrgang , als auch über die erlernte Pä¬ dagogik , Katechisirkunst, und allgemeine Naturgeschichte mit Beziehung auf die Landwirthschaft, mit Direktorialzeugnis¬ sen bey denselben auöweiset. Die Zöglinge Lsseuntenü: der ausgelassenen Geno- ralseminarren haben entweder den theolo¬ gischen Studienlauf samt dem letzten soge¬ nannten praktischen Jahrgangs vollendet, oder waren noch in ihrem Studienlaufe begriffen. Die ersteren traten in die bi- schöfllichen Priesterhäuser, und erwar¬ ten dort von ihren Bischöfen die Anstel¬ lung in der Seelsorge, oder erhalten sie in jenen Diözesen, wo die Priesterhäuser aus Mangel an gestiftetem Vermögen auf¬ hören müssen, alsogleich. Die zweyten sind entweder in den Generalseminarien von den Stipendien , oder aus dem Ne- ligionsfond unterhalten worden, oder waren Kandidaten der Ordensstifte und Klöster. Die Kandidaten.des Ordensstandes kehrten in ihre Klöster zurück, und vol¬ lenden dort, wenn sie geprüfte Lehrer haben, das theologische Studium nach B z allen s—2—O DL allen seinen Theilen , oder setzen dasselbe, -iS die theologischen Lehranstalten daselbst errichtet werden, an der hohen Schule fort, und lernen dann die Normalschul¬ methode, die Katechisirkunst, und die allgemeine Naturgeschichte mit Anwen¬ dung auf die Landwrrthschaft. Die Sti¬ pendisten behielten ihre Stipendien, auS denen sie in den Generalseminarien un¬ terhalten wurden. Diejenigen, deren Unterhaltungsko¬ sten der Neligionsfond trug, haben ei¬ nen geltenden Anspruch auf den ihnen zugesicherten Unterhalt bis zu Ende ihres geendigten Studienlaufs. Da sie diesen Unterhalt bisher größtentheils aus den zum Fond der Generalseminarien einge- zogenen gestifteten Einkünften der ehema¬ ligen bischöflichen Alumnate geuossen ha¬ ben, so haben dis Bischöfe der Haupt¬ städte, wo diese Alumnate igt wieder er¬ richtet werden, die Zöglinge der ausge¬ lassenen Generalseminarien, so lange ih¬ rer einige da seyn werden , und so weit der Fond ihrer Geminarien zur Unter¬ haltung derselben zureicht, vor allen an¬ deren Kandidaten in dieselben anfzuneh- men, o—o—o 2Z men, damit der Religionsfond von der Last ihrer Unterhaltung, so bald als mög¬ lich befreyet werde. Den übrigen aber, welche dahin nicht können angenommen werden, und keine Stipendien haben, wird bis zu Ende ihres Studicnlanfs aus dem Religionöfonde ein Stipendium von 200 fl. dort, wo ihre Unterhaltung in den Generalseminarien so viel gekostet, dort aber, wo sie weniger kostete, der Betrag, welcher in dem Generalseminar auf ihre Unterhaltung verwendet wurde, auf die Hand gegeben. Alle diese Kandidaten des geistliche» Standes, sie mögen in - oder äusser den bischöflichen Seminarje« die Theologie Hören, müssen nach vollendetem Lehrgän¬ ge derselben so, wie die angehenden Or¬ densgeistlichen die bisher für den letzten Jahrgang in den Generalseminarien vor- geschriebenen Lehrgegenstände der Nor¬ malschullehrart, der Katechisirkunst, und der allgemeinen Naturhistorie erlernen. Auf die unterthänigste Bitte der gal- lizischen griechisch - katholischen Bischöfe wurde daS ruthenische Generalseminari- V 4 um 24 o—o—s irm in Lemberg, welches sie als «irischer wohlthätigsten Einrichtungen für die Bil¬ dung ihrer angehendenDiözesangeistlichen anerkennen, nicht nur noch ferners bey- belassen, sondern auch bewilliget, daß den Bischöfen und Konsistorien die Ober¬ aufsicht darüber eingnrä imet werde, sie alfo zur öfteren Vefuchung des Semina- riums, zur Abstellung mittelst ordentli¬ cher Konsistorialvcrhandlnngcn alles et- wann entstehenden U» fugs, und zur Bcy- wohnung bey allen Schulprüfungen be¬ fugt , und zugleich berechtiget seyn sollen, die Zöglinge an den Festtagen zu den got¬ tesdienstlichen Verrichtungen beyzuziehen, zu den erledigten Plagen der Rektoren und übrigen Vorgesetzten die tauglichsten Personen in Vorschlag zu bringen, und endlich dieZöglinge nach vollendetem drey- jährigen theologischen Lehrgänge, auf ein Jahr in ihre Priesterhäuser zu nehmen, und sie dort in dem für das letzte soge¬ nannte praktische Jahr in den Semina¬ rje» vorgeschriebencn Lchrgegenständen zu unterrichten und zur Seelsorge näher und praktisch vorzubereiten. Host s—s—o 25 Hofbekret vom 4. July an sämmtli- che Länderstellen. Kundgemacht durch daS vberöstcrreichische Gubernium unter dem is. July 1790. Dieses Hofdekret wurde durch eit» folgendes vom i. August 1791. noch nä¬ her erklärt, welches folgende Punkte be¬ stimmt. Erstens: daß das theologische Studi¬ um in den bischöflichen Seminarien und Klöstern so, wie es bey den hohen Schu¬ len besteht, eingerichtet, und jedes Lehr¬ amt mit einem eigenen geprüften und tauglich befundenen Lehrer besetzt werden solle. Könne ein Bischof, oder Kloster¬ vorsteher, dec ein eigenes Studium er¬ richten will, nicht gleich für jedes Lehr¬ fach einen solchen Lehrer stellen, so wer¬ de für jetzt auf eine kurze Zeit lediglich aus Nachsicht gestattet, daß der Lehrer der Kirchengeschichte noch über die Dogmatik, und der Lehrer der christlichen Moral auch über die Pastoraltheologie den Unterricht ertheile; dagegen müssen für das Lehramt der hebräischen, syrischen, kaldäischen und arabischen Sprache, der hebräischen B s Alter- 26 o—O—a Alterthümer , und der Einleitung in die Bücher des neuen Testaments, der bib¬ lischen Auslegungskunde und Schrifter¬ klärung immer jwey besondere Lehrer aus¬ gestellt werden. Zweitens: Die genaue Verbindung sämmtlicher Theile, aus welchen das für -je öffentlichen Lehranstalten vorgeschrie¬ bene theologische Studium besteht, mache für jeden Lehrer des einzelnen TheilS eine richtige und wenigstens eine tiefer, als die gemeinen schülermäffigen Elementar¬ begriffe reichen, geschöpfte Kenntniß al¬ ler übrigen Theile nothwendig: weil er ausserdem sein Fach weder mit Gründlich¬ keit, noch mit der zum Eindruk der Leh¬ re stets unentbehrlichen Rücksicht auf den Zusammenhang des ganzen handeln kön¬ ne; hieraus folge die Nothwendigkeit, die für die bischöflichen Scminarien und Klöster bestimmten Lehrer vor ihrer An¬ stellung nicht blos aus demjenigen Gegen¬ stände , welchen zu lehren sie bestimmt sind, sondern über den vollen Inbegriff des theologischen Studiums zu prüfen. Eine solche Prüfung müsse daher mit ih¬ nen von jedem theologischen Lehrer bey der D—o—o L7 der Universität, oder dem Lyzeum , ws sie dazu sich stellen, aus seinem Lehrfache in Gegenwart des Fakultätörepräsentan¬ ten , oder Aufsehers , und eines zweyten Lehrers mündlich vorgenommen, und da¬ rüber die Klaffifikazion gemeinschaftlich verfasset, und unterschrieben werden. Hievon seyn jedoch diejenigen ausgenom¬ men, welche den theologischen Lehrgang seit dem Jahre 1774. an einer öffentli¬ chen deurscherbländischen Lehranstalt an¬ getreten, und mit dem Erfolge der ersten Fortgangsklaffe vollendet haben , und sich hierüber mit dem Direktorialzeugnisse ausweisen. Nachdem sie vorläufig die ersterwähn¬ te mündliche Prüfung aus allen für die offentlichenLehranstalten vorgeschriebenen theologischen Lehrgegenständen mit dem Erfolge der ersten Klasse werden zurück¬ gelegt , oder sich über den seit dem Jahre 1774. vollendeten Lehrgang mit Zeugnis¬ sen , ausgewiesen haben, dann sollen sie erst das leisten, was nach der Vorschrift von allen Anwerbern um ein öffentliches Lehramt gefordert wird, nämlich aus den¬ jenigen Lehrgegenständen, welche sie zu leh- 28 o—o—s lehren bestimmt sind, der schriftlichen und mündlichen Prüfung nach der bey dem Konkurse üblichen Art sich unterziehen. Uiber den Werth der Aufsage und die Be¬ schaffenheit deS Vortrages sey von den Direktoren und Lehrern der Theologie, oder künftig von den Lehrcrversammlun- gen, und Studienkonseffe das schriftliche Urtheil, und dem zufolge auch die Mei¬ nung über die Tauglichkeit, oder Untaug¬ lichkeit des geprüften der Landesstelle vor- zulegcn, und von dieser mit ihrem eige¬ nen Gutachten nach Hofe zur Entschei¬ dung zu begleiten; auf diese Weise sey jedeSmal vorzugehen, als oft die Bischö¬ fe, und Qrdensobern einen Lehrer für ihre Lehranstalten Vorschlägen, und in¬ dem der Lehrgang dort, wie bey den öf¬ fentlichen Lehranstalten ununterbrochen fortgehen, und in 4 Jahren vollendet seyn müsse, so sollen sie die für jeden Jahrgang bestimmten Lehrer nicht später, als 6 Monate vor dem Anfänge desSchul- jahrs zur Prüfung stellen. Damit aber diese Lehrer, wenn sie schon die Bestät- tigung erhalten haben, noch angetrieben werden, sich tiefer gegründete und zusam- menhangcndeKentttnisse in allen zum theo- logi- O—v—O SI logischen Lehrbegriff gehörigen Wissen¬ schaften zu erwerben , sollen diejenigen, denen das Doktorat der Theologie noch mangelt, es binnen 2 Jahren vermittelst der strengen Prüfungen, und einer öf¬ fentlichen Vertheidigung der 50 Lehrsätze bey der hohen Schule zu nehmen verbun¬ den seyn. Drittens: Das Kirchcnrecht gehöre nicht zur theologischen, sondern zur juri¬ dischen Lehranstalt. Der Unterricht in demselben solle daher nicht in den bischöf¬ lichen Seminarien und Klöstern, sondern von -en Zöglingen nach Vollendung der eigentlichen theologischen Lehrgcgenstände auf der Universität, oder dem Lyzeum des Landes eingeholet, und durch den or¬ dentlichen juridischen Lehrer, an welchen auch alle übrige theologische Schüler an¬ gewiesen sind, ertheilet werden. Um nach Aufhebung des Grätzer - Ge- neralseminariumS vorzüglich den Jüng¬ lingen aus Kram, Istrien , Friaul und aus -em Görzer - und Triester - Gebiethe, die ZO 0—O—O die sich dem geistlichen Stande widmen wollen, dis Bildung zu erleichtern, wur¬ de in Laybach wieder eine theologische Lehranstalt eingeführet, welche nach dem festgesetzten neuen Scudienplane vollstän¬ dig eingerichtet ist. Hofdekret der Hof- kanzley vom i o. Iuny an sämmtliche Län¬ derstellen. Kundgemacht durch das tiro¬ lische Gubernium, unter dem 2l. Iuly 1791. Da vermöge -er Verordnung vom 4. Iuly 1790. die zur inländischen Seelsor¬ ge bestimmten Geistlichen nach -em vor¬ geschriebenen vollständigen Plane ihrs Bildung erhalten sollen, so kann densel¬ ben nicht freygelassen werden, den un¬ vollkommenen Unterricht in Konstanz zu nehmen; daher sind die vorländische» Zöglinge des geistlichen Standes gehalten, dte Theologie an der hohen Schule zu Freyburg, oder an einer andern inländi¬ schen öffentlichen Lehranstalt, wo das Studium vollständig eingerichtet ist, zu hören, und ohne dieses geleistet, und sich darüber mit den gehörigen Zeugnisse» ausgewiesen zu haben , können sie zur Seelsorge im österreichischen Gebiethe nicht s—o—O Zr uicht verwendet werden. Hofdekret vom 9. Jänner an die vorderösterreichische Re¬ gierung. Kundgemacht durch dieselbe, unter dem 24. Jänner 1791. Uiberhaupt können auswärtige Jüng¬ linge in den österreichischen Staaten we¬ der in einen geistlichen Orden, noch in de» Weltpriesterstand ausgenommen, und zu dem theologischen Studium an den Uni¬ versitäten und Lyzeen, noch in den bischöf¬ lichen Seminarien, Stiften, und Klö¬ stern zugelassen werden, wenn sie nicht den philosophischen Lehrgang an einer öf¬ fentlichen erbländischen Lehranstalt, mit gutem Fortgänge, zurückgelegt, oder sich an einer solchen aus den vorgsschriebenen philosophischen Lehrgegcnständen haben prüfen lassen, und darüber mit den Zeug¬ nissen der Lehrer, die sie prüften, bey der Landesstelle ausweifen. Die Profes¬ soren der erbländischen Universitäten und Lyzeen haben bey diesen Prüfungen unter ihrer Verantwortuug, ohne Nach¬ sicht vorzugehen, und die Zeugnisse über den Erfolg derselben unter ihrer Dafür- haftung auszustellen. Hofdekret vom i s. Jänner 1791. an sämtliche Länderstellen. Kund- ZL O — O—S Kundgemacht in Mähren den 26. Jänner, durch das oberösterreichische Gubernium, und durch die vorderösterreichische Regie¬ rung unter dem z. Februar 1791. Dagegen giebt in Zukunft ein für al¬ lemal der Gradus, den dis Studenten auf der Universität zu Pavia nehmen, selbigen all; Rechte und Privilegien, wel¬ che anderen Studenten zukommen , die sich auf einer der erbländischen Universi¬ täten graduicen lassen. Hofdekret vom 12. August 1791. Da die Generalseminarien aufgeho¬ ben wurden, so hat nun auch die Kurat- geistlichkeit nur denjenigen Alumnatsbey- trag an ihr bischöfliches Ordinariat zu entrichten, welchen sie vor Errichtung des Generalseminars geleistet hat, und ist von Abführung der bev und wegen Er¬ richtung dieses Seminars von ihr gefor¬ derten neuen Beyträge gänzlich losgezählt. Hofentschliessung vom 2. Novemb. 1790. Der Antrag des Triester Stadtmagi¬ strats , o—o—o ZZ stratS , -aß ein gewisser Geldbetrag aus¬ geworfen, und in der Eigenschaft von Stipendien, unter die sich dem geistlichen Stande widmenden Jünglinge mit der Verbindlichkeit vertheilt werden möchte, daß sie die philosophischen und theologi¬ schen Kollegien auf irgend einer innlän- -ischen Universität oder einem Lyzeo zu besuchen, und sich zu tüchtigen Seelsor¬ gern zu bilden hätten, wurde soweit be¬ williget, daß der dazu nöthige Betrag aus dem Uiberschusse der Triester städti¬ schen Kasse ausgemessen, und jedesmal die höchste Genehmhaltung hierüber rin- geholt werde. Hofdekret vom s. Novem¬ ber 1790. au den Gouverneur von Triest und Görz. §- 7- §- 8- §- 9- Gleichwie die von den Professoren an die Studenten abgegeben werdenden Zeugnisse dem Stempel nicht zu unterlie¬ gen haben, so sind, da die ncmlichen Beweggründe, worauf diese Befreyung gestützet ist, auch für jene Zeugnisse das Wort sprechen, welche den auSdenSe- C mina- 34 O—S-S minarien austretenden praktischen Zög¬ lingen ertheilet zu werden pflegen , auch diese von dem Stempel frey gelassen. Hofdrkret vom 20. May 1790. §. IO. Nicht nur diejenigen Zöglinge des ausgelassenen Generalseminariums, wel¬ che sowohl ihren ganzen theologischen Lehrgang als auch das praktische Jahr zurückgelegt haben, sondern auch über¬ haupt alle wirkliche Zögling? des ausge¬ lassenen Generalseminariums erhielten den Tischtitel vom ReligionSfsnd, und konnten folglich ohne Anstand zu den höheren Weihen zugelasscn werden. Hof- vervrduung vom 24. August, kundgemacht in Steyermar? den 2Z.September 1792. Um den Jünglingen , welche Nei¬ gung zum Weltpriesterstande haben, de» Zugang zu demselben zu erleichtern, ha¬ ben Weiland Sr. Majestät gnädigst be¬ schlossen , den fämmtlichen Kandidaten dieses Standes den Tischtitel aus dem Re- ligionsfonde zu ertheilen, und dadurch ihre Versorgung auf den Fall, wenn sie früh oder spät zur Seelsorge untauglich wer- o—o—o Zf werden , sicher zu stellen, doch wollten Höchstdieselben dabei folgende Bedin¬ gungen und Maßregeln auf das genaue¬ ste beobachtet wissen. Erstens: Daß die Kandidaten erst dann den Anspruch auf den Tischtitel, und die damit verbundene Versorgung im Defizientenstande erhalten, wenn sie die Priesterweihe wirklich empfangen haben ; Zweitens: daß sic aber diese nur in dem Falle erhalten können, wenn sie den vorgeschriebenen theologischen Lehrgang mit dem gehörigen Erfolge zurückgelegt, und ihre volle Tauglichkeit zu Verwaltung -er Seelsorge, bewiesen haben; Drittens : daß die Bischöfe Nieman¬ den zu höheren Weihen zulassen sollen, der eine fortdauernde Gebrechlichkeit oder einen den Verrichtungen des Seelsorgcr- amtes im Wege stehenden Fehler -es Kör¬ pers an sich hat; Viertens: daß der Bischof die Kan¬ didaten, bevor er sie zu Priestern weiht, E 2 mit Q— O — O J 6 mit Bemerkungen ihres Namens , Va¬ terlandes und Alters, des Orts , wo sie den philosophischen und theologischen Studienlauf zurückgelsgt haben, der in ihrem Lehrgänge erhaltenen Fortgangs- Zlassen, ihrer Sitten und ihres Gesund¬ heitszustandes anzeige, die Originalzeug- nisse der Lehrer oder Fakultätsvorsteher -eylegc, und um die Verleihung des Tisch- titelS für sie das Ansuchen mache; Fünftens : daß sie nach erhaltener Priesterweihe sich alsogleich der Seelsor¬ ge, oder nach Erforderniß, einem öffent¬ lichen Amte bey Schul - und Lehranstal¬ ten widmen, und bey Verwaltung der¬ selben in ihren Sitten untadelhaft befun¬ den werden. Daher sollen die Bischöfe, so oft sie auf die Versorgung eines zur Fortsetzung seines Amtes untauglich ge¬ wordenen Priesters den Antrag machen, die Verwendung desselben, von -em Ta¬ ge seiner Ordinazio» zum Priester bis zur Zeit der eingetrctenen Untauglichkeit an- geben. Endlich sollen Sechstens : diejenigen Geistlichen, welche bisher den Tischtitel von Privat¬ personen O—0—O 37 Personen bezogen haben , wenn sie vor Erhaltung einer Kuratpfründe in den De- fizientenftand fallen , von -en Ausstel¬ lern des Titels ihre Versorgung erhalten. Durch diese Vorkehrung finden nicht nur studirende Jünglinge den Zutritt zum geistlichen Stande erleichtert, sondern sind auch die Bischöfe in den Stand gesezt, in ihre Diö-esanseminarien mehrere geist¬ liche Zöglinge aufzunehmen, indem sie künftig zu derselben Unterhalt, auch den¬ jenigen Theil ihrer Seminariumsein- künfte, welchen sie ehemals den auf den Seminariumstitel ordinirten Defizienten abreichen mußten , nunmehr werden ver¬ wenden könne». Hofdekret vom 7. Jä- ner 1792. an sämmtliche Länderftellen. Von dem situlo miNonis cssireu- Ü8 siehe weiter unten §. z6. C z Vsn O—0—O Z8 Von Vergebung der geistlichen Pfrün¬ den, den hiezu nöthigen Prüfungen und dem Präsentazionsrechte. 11. Die Miffionsgeistlichen in Gallizien, -a sie auS Pohlen kommen, sind keines¬ wegs zu dulden. Hofdckret vom 17. März 1791. Besonderer Punkt für Gallizien. 12. » !Z. Der Zwang, wodurch bisher -er Patron verbunden war, nur ans drry von dem Ordinarius ihm vorgeschlagenen Kandidaten einen für das erledigte Seel¬ sorgeramt zu wählen, wurde allgemein abgestellet, und den Patronen die Befug- niß eingeräumet, unter allen jenen Kom¬ petenten , welche der Herr Ordinarius bey dem Konkurse zur Seelsorge tauglich erkannt hat , einen nach Wohlgefallen zu wählen, ohne an die ternn gebunden zu seyn , jedoch ist die Tauglichkeit der Kom¬ petenten nach der Bestimmung der beste- ehnden Konkurs - Prüfungs - Vorschrift zu o—O—O Z) zu verstehen. Hofdekret vom is. Sept, an gejammte Landersrellen , kundgrmacht in Böhmen unter dem 24, in Gallizien vnter dem 28 , in Oberösterreich und Vorderöfterreich unter dem zo. Sept. Königs, ungarischen Staathalterey Ofen de»2l. September 1790. Den Herren Ordinarien steht eS nicht frey irgend einen Kandidaten um eine landesfärstliche , oder ReligionöfondS herrschaftliche Pfarre auS der Konkurs- Tabelle wegzulaffen , sondern dieselbe haben alle diejenigen , die sich um eine erledigte Pfründe melden , in besagter Tabelle anzuzeigen. Hofdekrrt vom 6. knudgcmacht in Steyermark den 26. März 1792. Auch haben die Konsistorien bey jeden Kompetenten um eine landeSfürftliche Pfarre in der Konkurstabelle zu bemer¬ ken : ob, und wie lang derselbe auf einer landesfürstlichen Pfarre in der Seelsorge arbeite? Vey jenen aber die nicht auf landesfürstl. Patronatspfarren angestellt sind, jedesmal anzuzeigen, daß sie dis Seelsorge auf Privatpatronatspfarre« C 4 ver- 40 O—O—O Verwalten. Hofbescheid vom 27. August 7792. §. 14- §. is. tz. 16. tz. 17. In Rücksicht -er Konkursprüfungen der zur Seelsorge bestimmten Priester ist unter dem 21. Jäner 1792. nachstehendes Hofdekret an sämmtliche deutscherbländi- sche Länderstellen ergangen; Damit die Pfarrämter mit den wür¬ digsten Priestern besetzt, die Geistlichen in beständiger Thätigkeit bey Verwaltung ihres Amtes und zugleich in ununterbro¬ chener wissenschaftlicher Verwendung er¬ halten werden, wollen Se. k. k. Majest. nicht nur die für die Vergebung der Seel¬ sorgerpfründen bestehenden Verordnun¬ gen aufrecht erhalten, und auf daS ge¬ naueste beobachtet wissen, sondern auch zur sicheren Erreichung dieser Absichten noch folgende Vorschriften hinzufügen. Er- O—O—0 4? Erstens : Da die heilige Schrift die Hauptquelle aller christlichen Erkenntniß und die Grundlage der gesummten theo¬ logischen Wissenschaften ist, die Lesung derselben sonach ein lebenslängliches Ge¬ schäft der Geistlichen seyn muß, so soll fte um der Geistlichkeit das Bibelstudireir auch von dieser Seite nothwcndig zu ma¬ chen , von nun an zu einem wesentliche« Gegenstände der vorgeschricbenen Kon- -urspräfung bestimmt, und daher von den Pfarrwerbern b-y dieser eine schrift¬ liche Paragraphe oder erklärende Um¬ schreibung des einen und andern Kapitel- aus dem neuen Testamente gefordert, und den übrigen Prüfungsarbeiten mit dem Urtheile und der Klassifikazion der Exa¬ minatoren beygelegt werden. Zweitens: Hat es zwar bey der Ver¬ ordnung , welcher zu Folge die den Stif¬ ten und Klöstern einverleibten Ordens¬ pfarren ohne Konkurs können besetzt wer¬ den, sein verbleiben ; um jedoch über die Tauglichkeit der Ordensgeistlichen, wel¬ che von den Ordensobern und Vorstehern der geistlichen Stifte in der Eigenschaft von Pfarrverwesern oder Dikarien auf C s die- 43 o—o o dieselben gefetzt werden, die erforderliche § Sicherheit zu erhalten, soll die Prüfung ; Mit denselben vor ihrer Anstellung , nach z den für die allgemeine Konkursprüfung , bestehenden Dorschriften vorgenommen, und sofort jeder Ordensgeistliche, wel¬ cher dem Bischöfe für eine solche Pfarre von dem Ordens - oder Stiftsobern vor¬ gestellt wird, aus allen Konkursprüfungs¬ gegenständen schriftlich, nebst dem über die Art zu katechisiren , und den Vortrag im Predigen mündlich geprüft, derje¬ nige aber, welcher die erste Klaffe nicht erlangt, soll für untauglich zum Pfarr¬ amts gehalten werden , bis er bey einer neuen Prüfung seineTauglichkeit beweiset. Drittens: UmdenKaplänen aufdsm Lande und den Kuraten, welche keinen Hilfspriester haben , in Ansehung der alle g Jahre vorzunehmenden Reife zu der Konkursprüfung Erleichterung zu verschaffen, wird die Gültigkeit der Kon¬ kursprüfung für diejenigen Pfarrwerber, welche auS allen PrüfungSgegenftäuden die erste Klaffe erhalten , allgemein von g Jahren auf 6 verlängert. Dagegen soll aber die Befreyung von dieser Prü¬ fung O--—2-—O 43 fung nur selten , und bloß bey auffallen¬ den Verdiensten deS Bittstellers gesche¬ hen , in jedem Falle bey der Landesstelle angesucht, und von dieser ertheilet werdcn- Viertens: Wollen Se. Majestät das Ernennungsrrcht nicht nur bey den sammtlichen landesfürstlichen PatronatS- gründen, sondern auch bey den aus dem Neligionsfonde errichteten neuen Kura- Lien unmittelbar und selbst ausüben, und verordnen daher, daß die Ländcrstellen zur Besetzung der letzteren sowohl als der geringeren Pfründen, deren Verleihung unter dem 26. May 1786. denselben über¬ lassen wurde, von nun an die Vorschläge ebenfalls nach Hof erstatten sollen. Fünftens: Da in Folge der spätere» Konkursvorschriften nicht mehr , wie e- Len früher» gemäß geschehen mußte, jeder Erledigung einer Seelsorgerpfrün¬ de e«ne besondere, sondern deS JahreS zweymal eine allgemeine KonkurSprüfung in jeder Diözes gehalten wird, so soll auch die zur Erstattung der Besetzungs- Vorschläge angemessene Zeit von z Mona¬ ten abgekürzet werden, der Bischof so¬ fort 44 o—O—o fort die Erledigungen der Pfarren feiner Diözesangeistlichkeit auf das schleunigste bekannt machen, die VesesungSvorschlä- ge längstens hinnen 6 Wochen von dem Tage der Erledigung an die Landesstelle, diese aber dieselben mit ihrem Gutachten ohne Verzug nach Hof befördern. 19. §. 2O. 21. In die Seelsorge anzustellende Mön¬ che haben nicht kanonisch investirt zu wer¬ den , sondern dergleichen Religiösen 5 wenn sie zur Seelsorge verwendet werden, werden die Pfarren nur Adminiftrazions- weise überlassen. Königs. Staathalterey Ofen den 9. August 1791. Die Macht Hilfspriester, Kapläne,Ko¬ operatoren, Vikarien von einem Orte auf einen andern zu übersetzen, wenn eS die Nothwendigkeit, oder der Nutzen -er Seelsorge verlangt, hat derBischof. Ge¬ stiftete und iuvestirtePf^rrer undPfründ- ver o—o—o 45 «er könne» aber von -en Bischöfen ohne Vorläufige Erinnerung deS Patrons nicht von einer Pfarre auf die andere übersetzt werden. Hofdekret vom 17. März 179 t. an sämmtliche Länderstellen. Den Kaplänen odeü Vikarien, wel¬ che ihren Unterhalt aus dem ReligionS- fonde beziehen , wird ihr Gehalt nicht mehr auf die Hand gegeben, sondern den Pfarrern, denen sie Hilfe leisten, mit der Verbindlichkeit zugetheilt, daß sie die¬ selben landesüblich ünterhaltcn, und von ihnen die auf ihren Unterhalt haftenden Verbindlichkeiten verrichten lassen, wor¬ über die bischöflichen Ordinariate zu wa¬ chen haben. Den Länderstellen liegt ob, auf die Anstellung dieser Hilfspriester in so weit aufmerksam zu seyn, daß die vorgeschrie¬ bene Zahl derselben weder überschritten, «och vermindert werde. Die Benennung der Personen aber stehet dem Ordinaria¬ te zu. Hofdskrct vom 17. März 1791. an sämmtliche Länderstellen. §. 22. 46 o—o—o r. 2Z. 24. Wo geschikte und taugliche Weltprie¬ ster da sind, sollen keine Ordens-oder Klostergeistliche die Pfarren erhalten. Nur wennMangel an geschikten Weltprie¬ stern ist, oder wenn ein Ordensmann sich Lurch seineFähigkeiten besonders auszeich- «et, ist auf ihn Bedacht zu nehme«. Hof- -ekret vom 17. März 1791. an sämmtli- che Länderstcllen. Die Studien Präfekte der aufgelaffe- «sn Generalseminarien mußten auf die zuerst in Erledigung kommenden neu er¬ richtete» Pfarren in Vorschlag gebracht werden. Hofvsrordnung vom 2. kund¬ gemacht in Steyermark den 16. Dezem¬ ber 1790. Feldkapläne haben nach lojährigen bey -er Armee gut geleisteten Diensten einen vorzüglichen Anspruch auf landeS- fürstlicheBenefizien in ihremLande. Den 4. April 1789. bestättigt durch Hofde¬ kret vom 29. März 1791. an sämmtliche Länderstellen. Von o—o—s 47 Don der neuen Pfarreintheilung. S. 25. - - §. 26. e Ohne die schon zu Stande gebrachte Pfarreintheilung wieder umändern zu - wollen, befahl Weiland Se. Maj. durch ) Hofdekret vom 12. August 1790. nur - auf dem Fall einer sich wirklich ergeben- « den Erledigung einer oder der andern - Stazion, die man für überflüssig oder unverhältnißmässig , und so beschaffen fände, daß selbige mit Zufriedenheit deS - Volks, und ohne Nachtheil der Seelfor- r gs reduzirt werden könnte, selbe wieder - «inzuziehen. - T- 27. - Da in allen übrigen Ländern dis nen- en Pfarren mit 402, die Lokalkaylaney- rn mit ZOO, und die Kooperaturen mit - 2OO fl. dotirt sind, so wurde auch ein k gleicher Betrag für das Land' unter der Ens zur künftigen Richtschnur festgesetzt, folglich bcy Erledigung einer dergleichen Kuratstelle dem Nachfolger nur die er¬ wähnte Dotazion ausgemessen, selbe hin¬ gegen so eingerichtet, daß jeden Seelsor¬ ger 48 o — y —o ger iOO Messen jährlich frey verbleiben, Und nur der Uiberreftmit gestiftetenMes- sen belegt werden könne. Dies versteht ssch jedoch nur von den Fällen einer neu¬ en Besetzung, die bereits angestellten blei¬ ten durchaus bey ihren dermaligen Ein¬ künften. Hofdekret v. 12. August 1792. §. 28. Um den bey Aufnahme der geistliche« Zöglinge bemerkten Abgang vorzüglich in -em Militär Gränzbezirken zu steuren, wurde durch Behörde bey dem Gränz Mi¬ litär General - Kommando die Anleitung getroffen, dafür zu sorgen, daß zu.dem Unumgänglich nöthigen Nachwachs der erforderlichen Seelsorger für die Gränz- bezirke nach Erforderniß bestens mitge¬ wirkt, folglich, wo junge Gränitzer sich -em geistlichen Stand widmen wollen, und dazu die Anlage besitzen, in jedem Falle dis ordnungsmässige Meldung der Kompagnien-Kommendanten an das be¬ treffende Regiments - und respektive Kan¬ tons - Kommando gemacht werden wolle, um dasselbe in den Stand zu setzen, ge¬ hörig beurtheilen zu können, wie weit ein solcher dem Klerikal - Stan- sich widme» wollen- f>668 Oominenälltairs, Feldsuperioren, und anderen geistlichen Würden. §. 29. Weiland Se. Maj. Leopold der Zwey- te haben das Bißthum Trieft wieder her¬ gestellt. Die Zurichtungskostcn der bi¬ schöflichen Residenz und des SeminariumS D wurde o—2—o wurde auS der Kassa der Stadt laut ih¬ rem eigenen Anerbieten bestritten. Die Vermehrung derDomherrcn kann mit der I Zeit bey sich ergebenden stärkeren Fonds ! ebenfalls geschehen. Die vormalige alte Triester Kathedralkirche ist als die wahre und schon gehörig eingewcihte Kathedral¬ kirche für die grösseren Kirchenfeyerlich- keitcn bcyzubehalten. Hofdekret vom s. November 1792. an den Gouverneur von Triest und Görz. Am 26. Dezember 1791. wurde Se. Exzellenz Herr Bischof von Triest des H. R. R. Graf von Hohenwarth inftallirt. Durch ein Hofdekret vom 8- Iuny 1790. wurde der Fürstbischof von Bke߬ lau in -en völligen und freyen Besitz sei¬ ner in dem diesseitige» Antheile von Schlesien gelegenen, und im Jahre 1786. in Administration genommenen Güter und Gerechtsamen wieder eingesetzet, und ihm die von der vorigen Administration gelegten Rechnungen zugestellt. §. Zc>. In Rücksicht -er Ausländer, welche im Königreiche Ungarn geistliche Pfrün¬ den o—o—o s» -en besitzen , ist mit Einwilligung Sr. k. Mas. beschlossen worden : daß in Gemä߬ heit des 17. Art. vom I. 1741. alle Aus¬ länder, als da sind Bischöfe, Pröbste, Aebte, welche grössere geistliche Pfründen besitzen, eine Taxe von tausend Dukaten, diejenigen aber welche Probsteyen, Ab- teyen, oder Domherrenstellen von min¬ dern Einkünften verwalten, zweyhundert Dukaten in die öffentliche Kaffe deöReichS bezahlen; dazu den gewöhnlichen Jndi- genats-Eid in Gegenwart.der Reichs- stände, oder bey Sr. Mas. oder bey der königl. ungarischen Hofkanzley ablegen, und über die Erfüllung beyderley Pflich¬ ten bis künftigen Reichstag sich legitimi- ren sollen. I^XX.Artickel der ungarischen Neichstagsgefetze vom Jahre 1791. §. ZI. §. Z2. zz. Jene Kanonikate sowohl in Kaths- dral - als Kollegigt - Kirchen, und alle jene einfache Benefizien, worunter auch die Probsteyen und Abteyen der Privat - Kollazion gehören, welche nach dem Iah» D 2 re 52 o—o—o re 1782. unter was immer für einem Na¬ men entweder wirklich eingezogen wur¬ de», oder einzuziehen geeignet waren, so wie auch jene, so man zur Dotazion der Nazional-Schulen-Jnspektoren bestimm¬ te , wurden für neuerdings bestehend er¬ klärt, so, daß sie verdienten Männern unter eben jenen Titeln, unter welchen sie bisher bestanden, von jenen, welche vorhin daS Ernennungrecht hatten, wie¬ der können ertheilet werden. Königs, un¬ garische Staathalterey Ofen den Loten April 1790. 8. 34. Zs- Den Stiften wurde insgesammt die Freyheit, ihre Prälaten von nun an, wie gewöhnlich, zu wählen gnädigst ertheilet, den Kommendataräbten aber, so ex Zre- mio der Stifte, welchen sie vorstunden, oder Religiösen waren, um sich wider alle Gehässigkeit und Verfolgung in Si¬ cherheit zu setzen, und wenn sie es selbst ansuchten, freygestellet, entweder in ein anderes Stift zu übertreten, oder um eine landesfürftliche Pfarre, oder Vens- fizium o—o—s sz sizium das Ansuchen bey der Behörde zu machen, wobey auf selbe gemäß ihren Fähigkeiten der vorzüglichste Bedacht zu nehmen versprochen wurde. Denjenigen Stiften aber, deren Kom- nrendataräbte nicht Religiösen waren, wurde anheimgeftellet, entweder mit der Erwählung ihres neuen Prälaten in so lang, bis ihreKvmmendataräbte anderft- wo untergebracht, oder mit Tode abge- gangcn seyn werden, abzuwarten, oder aber, um gleich zur Prälatenwahl schrei¬ ten zu können, den Kommendataräbten den ihnen anSgemessenen Gehalt von jährlichen ein tausend Gulden, bis zu ihrer weiteren Beförderung aus dem Stifts¬ vermögen abzureichen. Hofdekret vom 27. July 1790. Auf die Bitte der vorderösterreichi¬ schen Geiftlicheit haben Weiland Se.Maj. in Beziehung auf die Wahl der Prälaten und geistlichen Vorsteher beschlossen, daß es bey den unter Weiland Maria Theresia ergangenen Verordnungen sein bewenden habe. Hofdekret vom ri. September r?so. D z §. z6. s4 z6- Nach Aufhebung der Generalsemina- rien und -er vormaligen Priesterhäuser wurde die unter dem 4. April 1789. zur Erzielung des erforderlichen Nachwachscs an Feldkapläne getroffene Anstalt, fol¬ gendermassen abgeändert: Bey der gegenwärtig vierjährigen Dauer dcS ganzen theologischen Lehrgan¬ ges werden jedes Jahr anstatt 8 wie bisher verordnet war, künftig 10 Zög¬ linge für den Seelsorgerstand der kais. k. Armee ausgenommen , wovon eine Hälfte aus dem deutschen, und die ande¬ re aus den ungarischen Staaten genom¬ men wird. Um diese Zöglinge in dem ge¬ hörigen Verhältnisse auf daS Sprachen- bedürfniß bey der k. k. Armee zu bekom¬ men, nehmen die Fcldsuperioren in Böh¬ men , Gallizien, Ungarn, Steyermark und Niederösterreich, unter dec Aufsicht und Genehmigung des Herrn Vieariur spostolieuZ Lustrenlis Bischofs zu St. Pölten, ans ihrem Amtsbezirke jährlich zwey Kandidaten auf, welche dann in dem bischöflichen Priesterhause des Landes durch 2—2—2 r- w ir S l- n i- l' f- >- i- i- k t § i r i ss durch das ihnen angewiesene Stipendium versorget werden, daselbst den theologi¬ schen Studien obliegen, und von dem dortigen Herrn Bischöfe larulum Nissionis Lklftrenlis die geistlichen Wei¬ hen mit der Bedingung empfangen , daß sie nach vollendetem Studienlauf in eben dem Kirchensprengel zur Seelsorge ange- ftrllt werden könne«, bis man sie bey Er¬ ledigung einer Feldkaplanstelle zum Dien¬ ste der Armee berufen wird- Die Feldsu- perjoren haben jährlich demVicuri» apo- üolico Lsttrenli nach den zur Vorschrift ihnen mitzutheilenden Tabellen von ihrer Aufführung und Fähigkeit genauen Be¬ richt zu erstatten, wie auch bey jeder Ver¬ änderung den Ort ihres Aufenthalts an¬ zuzeigen , damit man sie zu aller Zeit bey der Feld - Konflstorialkanzley gleichsam gegenwärtig habe. Die Herren Bischöfe nehmen die ih¬ nen jährlich von den Feldsuperioren zu präsentirenden Kandidaten gegen Erle¬ gung des gewöhnlichen Kostgeldes, in ihr PriestcrhauS auf, ertheilen ihnen »ach ertheilten gehörigen Unterrichte und vor- Anommener vorschriftmässiger Prüfung, D 4 uä o—O—O 56 näPimIum iMiHonig cuflrenfl;, die < geistlichen Weihen , und stellen sie bis zu l ihrer Abrufung zur Armee, in der Seel- j sorge an. Auch darf von Seite der bi¬ schöflichen Konsistorien keine Schwierig¬ keit gemacht werden, wenn ein tüchtiger Jüngling sich zu diesem Militärkirchen¬ sprengel entschliessen will. Uibrigens haben diese Zöglinge nach Inhalt der Verordnung vom 4. April 1789-nach zehnjährigen bey der Armee gnt geleisteten Diensten, einen vorzügli¬ chen Anspruch auf landesfürstliche Bene- fizien in ihrem Lande. Hofdekret vom 29. März 1791. an sämmtliche Länder- stellen. r- Z7. §. Z8. Um die Kuratgeistlichkeit auf dem Lande nicht mit Taxen zu Gunsten der Landdechante zu beschweren, haben die Herren Bischöfe Bedacht zu nehmen , die Dekaneyen, oder Vikariate den mit grös- sernEinkünften versehenen Pfarrern, wel¬ che die Lasten leichter zu bestreiten im Stande o—a—o 57 Stande sind , zuzutheilsn , und zn verlei¬ hen. Hofdekret vom 17. März 1791. ar» sämmtliche Länderstellen. Von Qrdensgeistlichen. Z9-' Auf die Bitte der vorderösterreichi- schen Geistlichkeit wegen Aufhebung der Profeffionsjahre haben Weiland Se.Maj. bestimmt, daß in der Regel die Ablegung der geistlichen Profession nur nach erreich¬ ten 24 Jahren zu geschehen habe; jedoch erlaubten Allerhöchst Dieselben, daß bey den vorderösterreichischen Stiftern und Abteyen auf ihr Ansuchen, von Seite der Landesstelle auch nach dem 21. Jahre, aber nie vorher dispensirt werden könne. Hofdekret vom 21. September 179s. ;. 42. ?. 41. Soweit an der fixieren Zahl -er Stift- geistlichen ein Abgang sich ergiebt, därfen die erledigten Plätze ohne Anfrage ersetzet, und in solche neue Kandidaten aufgcnom- D s men o—o—o §8 men werde». Allerhöchste Hofentschlies¬ sung vom io. Februar 1791. Uibrigens aber hat eS in Ansehung Ker von Stiftern und Klöstern aufzunch- menden Kandidaten bey der bestehenden Verordnung vom i. Oktober 1788- sein Verbleiben, nach welcher sie ihre Kandi¬ daten unter den Schülern -er Philosophie anfsuchen, nicht aber Zöglinge des Welt¬ priesterstandes aus dem aufgehobenen Generalseminarium oder wirkliche Kurat- geistliche annchmsn sollen. DaS Hofdekrst vom 16. September 178;)- welches unter dem l8. November von der kön. ungarischen Staathalterey durch das ganze Königreich nach den wört¬ lichen Ausdrücken desselben zur Aufrecht¬ haltung der für die Erziehung der Ju¬ gend seiner Verfassung nach, so sehr nütz¬ lichen Piaristenordenö bekannt gemacht, und wodurch dieses Institut von Sr. Höchstseligcn Majestät Joseph II. feyer- lich bestättiget wurde, ist durch ein wei¬ teres kön. Hofdekcet vom 26. May 1790. ebenfalls auf die österreichische Piaristen- Proviuz ausgcdehnet, und derselben al- ler- le K E ei r< b, L F rr Ä 1 l f « 1 l ! I O—O—0 lergnädigst gestattet worden : -aß sie ikre Kandidaten unmittelbar nach vollendetem Gymnasiallehrgange aufnehmen, durch ein Jahr in dem Noviziat? halten , und dann so lange bis sic das zur Profession bestimmte Mer erreichen , entweder zum Lehramte in kleinen Schulen, oder zu Fortsetzung ihrer eigenen Studien ver¬ wenden können. Hofdekret vom 26ten May 1792. Die Verordnung vom rr. Februar 1786. und das darin» enthaltene Ver¬ botst , andere Frauenspersonen, als blos solche in die Frauenklöster in die Kost aufzuuehmen , die das zwanzigste Jahr noch nicht erreicht, folglich noch einer Erziehung fähig sind , wurde in so weit wieder aufgehoben, als dies ohne Nach¬ theil des Raums für die in diese Klöster zur Erziehung abzugebcnden jungen Mäd¬ chen thunlich ist, worüber die Landesstel¬ le von Zeit zu Zeit nachsieht, um allem Mißbrauche dieser höchsten Erlaubniß vorzubeugen. Hofdekret v. 17. Novemb. 1790. an gejammte Länderstellen. Auch haben Weiland Se. Majestät be- 6c> o—o—s beschlossen , daß es von der in dem Hof- -ekret vom 8- Februar 1787. enthaltenen Verordnung, welche allen Mädchen, die einen Stiftungsplatz in einem Frauenklo- ster erhalten, die Verbindlichkeit auflegt, nach geendigter Erziehung, als öffentliche Lehrerinnen durch 6 Jahre, gegen Be¬ zahlungzudienen, überall abzukommen habe. Hofdekret vom 26. Iuny 1790. an sämmtliche Länderstellen. 8. 42. 4Z. 44. 45. In Rücksicht der Novitzen Aufnahme in geistliche Orden, ihres Unterhaltes und der ihren Instituten gemäßen wie- derherzustellenden Zucht, wurde verord¬ net : Erstens : In Rücksicht der Novitzen Aufnahme, daß, da ohnehin vermöge der Regulazion der bleibenden Klöster für jedes Konvent, die Zahl der sowohl zu den OrdenSverrichtungen, als zur Seel¬ sorge so s° n d s> Z e n S ? a s r r 1 O—0—O 6l sorge notwendigen, und tauglichen Per¬ sonen bestimmt ist, die abgängige Zahl, nur in dem Falle, wenn selbe nicht mehr durch überzähligen Religiösen, besonders, so lange noch aus anderen aufgehobenen Klöstern des Ordens einige zu diesen Ver¬ richtungen taugliche übrig sind, ersetzt werden kann , durch neu aufzunehmende Nvvitzen ergänzt, und in einem solchen Falle von jedem Kloster die Zahl der neu aufgenommenen, mit Anführung -er Ur¬ sache zur Aufnahme, an die Hofstelle be¬ richtet werde, die Provinzialen aber da¬ hin angewiesen werden, in dem abzuhast tenden Kapitel darüber zu beratschlagen, wo, und wie die zu seiner Zeit, nach dem Verhältnisse jedes Klosters, aufzuneh¬ mende Noviken sollen untergebracht wer¬ den. Zweitens : In Rücksicht des Novi- yen Unterhalts sey notwendig, daß, bis in dem künftigen Landtage in Anse¬ hung des Religionsfonds das weitere wird bestimmt werden, die Nvvitzen aus jenem unterhalten werden, wovon die Verstorbenen unterhalten wurden, an deren Stelle sie ausgenommen wurden. Drit- o—o— O S2 Drittens : In Rücksicht der wieder¬ herzustellenden abnehmenden Klosterzucht, der genauen Beobachtung derselben, und pünktlichen Gehorsams gegen die Obrig¬ keit, daß die den P. P. Piaristen bewil¬ ligte Aufnahme der Rhetoren, da oft keine Philosophen zu bekommen sind, oder die, welche sich fänden, entweder nicht Hinlängliche Studien, geprüfte Sitten - oder aber alle übrigen zu dem geistlichen Stand erforderlichen Eigenschaften be¬ säßen, auch auf die übrigen geistlichen Orden auögedehnet sey. b) Daß, da vermöge der allerhöch¬ sten Verordnung vom 2. April 1781. unter dem Nro. 2Oio. alle Verbindung mit den auswärtigen Ocdcnsgeneralen aufgehoben und allen Religiöse» der erb- ländischen Provinzen untersagt ist, mit diesen Generalen eine Passiv - Verbin¬ dung zu unterhalten, oder auf was im¬ mer für eine Art eine Abhängigkeit von selben, oder Einfluß ihres Ansehens über sich anzuerkcnnen, sondern durch die al¬ lerhöchste Anordnung bestimmt ist, daß alle jene Macht, die sonst die Generalen auSübten, künftighin den Provinziale» zukomme, Q—0—0 6Z zrrkomme, die Religiösen das Gelübd des geistlichen Gehorsams so wie die übrigen nicht den Generalen sondern den Provin¬ zialen und ihren Obern unter der Aufsicht des Diözesan - Bischofs , der yierinnfalls ergangenen Verordnung v. Jahre 178?. zu Folge ablegen sollen. c) Daß der erwählte Provinzial aus -en wärdigerenOrdensgliedern 2 Konsul¬ toren habe. Z) Die Kost, Kleidung und übrige Nothwendigkeiten jedem Mitglied? deS Klosters gleich gegeben. e) Die Provinzialwahl nach ihre» eigenem Institute alle z Jahre vorge- genommen. k) Die künftigen Quardianen von den in dem Kapitel gegenwärtigen nem- lich dem Provinzialen mit seinen Konsul¬ toren und den übrigen Quardianen der Provinz erwählet werden. 8) Die Visitazion der Klöster durch die Provinzialen alle z Jahre auf eine solche Art 64 o—O—o Art geschehe, daß die bey Gelegenheit der Visitazionen bisher zur Last der Klöster gewöhnliche Unkosten vermieden werden. Königl. Staathalterey Ofen den s. Au¬ gust 1791. Zur Aufrechthaltung deS vermöge sei¬ nes Instituts zur Erziehung der Jugend Höchst nützlichen Ordens der frommen Schulen haben Weiland Se. k. Majestät durch Hofentschlieffung vom 28. Juny 1792. als eine Fortsetzung und Ergän¬ zung desjenigen, was hierüber schon durch Verordnung vom 18- November 1789. bestimmt wurde, zu befehlen geruhet. Erstens : Daß die Wahl sowohl des Provinzials , als der Rektoren , in Nük- sicht auf die Wahlart, und Dauer der Aemter nach -en vorhin üblichen Qrdens- gesetzen und alten Gewohnheiten , welche vor der Regierung Weiland Sr. Majest. Josephs II. beobachtet wurden, geschehen, jene unter der Regierung Weiland Jo¬ sephs II. gegebene und am s.April 1781. unter dem Nr. 2012. kundgemachte Ver¬ ordnung in Betreff des Ordensgenerals hin- s— 6 j hingegen unabänderlich verbleiben und sernershirr beobachtet werden solle. Zweitens : Daß sich der Provinzial bet -er Verwaltung seiner Provinz und in wichtigeren Geschäften der Hilfe seiner Assistenten und Konlultor n, so, wia vor der Aufhebung dieser Acmter bedie¬ nen könne. Drittens: Daß alle Kleriker diese- Ordens nach Erreichung des vollen Öftere Jahres sogleich zur Ablegung der Profes¬ sion zugelaffen werden können. ES hat sich der Piaristenordsn, in Beziehung auf seine äußern Verhältnisse gegen den Staat, der bestehenden allge¬ meinen Vorschrift im Schul - und Stu- dienwefen durchaus zu fügen, in Rücksicht der inner« Verhältnisse deS Institut- aber unterliegt er, in so weit es um die Handhabung der Zucht und Ordnung der geistlichen Mitglieder zu thun ist, der Amtsgewalt des ProvinzialS. Hofdekret Ar Böhmen vom Lü.Iänner 1791. Um den beynahe ganz ausgelöschten E Geist 66 O—o Geist dieses Ordens wieder aufleben z» machen, befahlen Se., Maj. daß sich der¬ selbe in allen das geistliche Leben und die Disziplin betreffenden Punkten nach den schon bestehenden Vorschriften unter der Aufsicht des Provinzials und der Herren Ordinarien auf das genaueste benehme. In Rücksicht der diesen Orden gegebenen Anordnungen imLitterarfache, hat sich sel¬ ber nach diesen , da sie mit der allgemei¬ nen Erziehungsanstalt auf das engste ver¬ bunden sind, so lange nicht hierüber ein vollkommenes Studien-System wird fest¬ gesetzt seyn, genau zu halten. Bey der Wahl der Rektoren aber nach Thunlich- keit darauf zu sehen , daß solche Männer hiezu gewählet werden , welchen man daS Amt der Lokaldirektoren bey Gymnasien, oder die Schulaufsicht anvertrauen kann. Königl. ungarische Staathalterey Ofen -en 24. Iuly 1790. Als ein Nachtrag zu dieser Verord¬ nung kam der Befehl, daß alle jene Mit¬ glieder dieses Ordens, welche sich zev- streuet, Alters, Gesundhcits , eines Vi- tsIiLiums, oder des auf Lebenslang ver¬ sprochenen Unterhalts wegen, oder unter was s—o—s 67 t was immer für einem Vorwande äusser - ihren Kollegien, ohne ein öffentliches r Amr zu begleiten in den Häusern der Pri- t vaten befinden, sogleich ohne aller ferne- ' rcn Weigerung in ihre Kollegien zurück- > gehen, nach den Gesetzen ihres Institut- unter allgemeiner Disziplin mit ihren ; Brüdern leben, und allda ihnen ange« messens Dienste leisten sollen. K. ungari- Staathalrerey Ofen den io. Sept. 1792. Von der Wahl der Prälaten in Stif¬ ten siehe §. Z4> Von aufgehobenen und ausgetrettentn Qrdensgersilrchen. tz. 46. ?. 47. 48. §. 49. Die allerhöchste Entschliessung Wei¬ land Sr. Maj. daß es von Wiederherstel¬ lung aufgehobener Stifts und Klöster ganz abzukommen habe, wurde durch ein Hosbekret vom 17. Jänner i792sämmt- sicher Ländsrstellen bekannt gemacht. E s Von 68 B->-O—S VonstrafbarenGeistlichen. so. tz. si. sr. §- sZ- §- 54- §- ss- Um die Knratgeistlichkeit gegen ver- ächtliche Behandlung von Seite der mm-! dern Beamten zu schützen, wurden die Länderstellen angewiesen die Verordnung vom 26. Iuly 1782. wiederum geltend zu machen, und in dieser Absicht dieKreis- und Wicthschaftsämter anzuweisen, daß i sie die wahrgenommenen Gebrechen in der ' Seelsorge , oder vevordnungswidrigö Handlungen der Seelsorger zuerst bey der geistlichen Behörde, und erst dann, wann keine Abhilfe erfolgt, der politischen Lan- dcsstelle anzcigen sollen, mit dem Beysa- tze: daß ihnen nicht zustehe, ihre Amts¬ gewalt über die vorgezeichneten Gränzen zurAbwürdignng des bischöfllichen Amtes, und zur Kränkung der Seelsorger auszu¬ dehnen , sondern die gute Ordnung von ihnen O—-O—O 6tz> l- e g d ß e e k r - k ihnen verlange , in politischen Verhand¬ lungen gegen die Kuratgeiftlichk-it mit derjenigen Mässigung, und Achtung vor¬ zugehen , die dem Stande derselben we¬ gen seiner Nützlichkeit, und Wichtigkeit gebühret. Hofdekret vom 17.März 179t. an sämmtliche Länderstellen. Die Geistlichen müssen so wie die übrigen Staatsbürger in allen sowohl Civil - als Kriminalhandlungen unter ei¬ ner, und derselben Gerichtsbarkeit ste¬ hen, weswegen es bey der Verordnung vom i i. März 1791, vermög welcher ih¬ nen die zur allgemeinen Delegazion der OrtSgerichte in jedem Kreise bestimmten nächsten Magistrate zu ihren gerichtlichen Behörden angewiesen wurden, fein Ver¬ bleiben hat; dagegen stehen die Geistli¬ chen in Ansehung der eigentlichen geistli¬ chen Amtshandlungen, oder Lehre- und Auchtangelegenheiten unter den Bischöfen, von welchen sie für bloß geistliche Verbre¬ chen , mit bloß geistlichen Strafen und Bußen anzusehen sind. Sollten sich aber Geistliche weltlicher Vergehungen schul¬ dig machen, und weltliche Bestrafung ver¬ dienen , so sind sie den weltlichen Gericht E 'g ten o—o—o 7« ten zu übergeben. Die Suspension , oder Sequestrirüng dec pfarrlichen Einkünfte und Pfründen kann nur durch weltliche Gerichte geschehen, und die gänzliche Weg¬ nahme der Pfarren , oder Pfründen nur mit Wissen der Bischöfe mittelst einer auS den Akten zu erlassenden förmlichen Sen¬ tenz. Hofdekret vom 17. März 1791 an sämmtliche Länderstcllcn. Von verschuldeten Geistlichen siehe 67. Für das Königreich Ungarn und die damit verbundenen Reiche, wurde erstens die Verordnung vom z. Juli 1787, ver¬ möge welcher der Criminalrichter auch geistliche in ei« Criminalverbrechen ver¬ wickelte Personen ««halten, bewachen, und gegen selbe Vorgehen konnte. Zwei¬ tens : Jene vom i.März 1787, durch wel¬ che die Priester verhalten würden die ihnen bekannten Staatsverbrecher der Obrigkeit anzuzeigen. Drittens: Jene, vermöge welcher auch geistliche Personen die von dem weltlichen Richter verlangten Zeugnisse in jedem Falle, also auch in Criminalfällen vor dem Gerichte abzule¬ gen Q—0— O 7l zen verbunden sind,alS aufgehoben er¬ klärt. König!. Statthalterey Ofen den 20. April 1790, hieher bezieht sich auch die an die Generalkomandos ergangene allerhöchste Entschliessung, welche verord¬ net, daß die katholischen Militär-Gränz- pfarrer oder Kaplane in Criminalfälleu nur dann an das weltliche Gericht zur Ab-- urthcilung abgegeben werden, wenn -er Verbrecher von der geistlichen Behörde schuldig befunden, pnd vorläufig degradirt worden ist, wo übrigens die katholische Geistlichkeit zu Ausstellung schriftlicher Zeugnisse in Criminalfällen nicht verhal¬ ten werden kann. So weit es aber um Staatsverbrecher sich handelt, soll jeder Geistliche der betreffenden Obrigkeit hie¬ von die Anzeige zu machen, und den Ver¬ brecher zu entdecken verbunden feyn, den alleinigen Fall davon ausgenommen, wo einem Geistlichen ein solcher Verbrecher durch die Beicht bekannt würde und der Umstand von dem unverletzlichen Siegel der Beicht sich ergäbe. In Ansehung der Personen ist die Po- lizey in Wien berechtiget, ohne Rücksicht *uf Stand oder Behörde gegen Jeder- Eg. mann. o—a—»o mann , also auch gegen Udeliche, Militär? «nd geistliche Personen vorzugehen. An« < ständiges, Härte nicht mit Ernst vermen- s gendes Betragen wird den Polizöybeam- ! ton ohne einigen Unterschied der Klaffe oder Pcrffon zwar stäts aufdaS nachdrück¬ lichste empfehlen; aber da amtliche Vor-- e gänge immer in die Augen fallen werden, < «nd aufLeumund und bürgerliche Achtung i Einfluß nehmen könnens so werden die ! Bczirksdirektoren bcy allen Anlässen mit l der grösten Behutsamkeit, und so viel - möglich, mit Vermeidung aller Oeffcnt- lichkeit, wodurch Jemandes guter Ruf ir¬ gend einem Verdachte ansgesctzet würde, Vorzugehen haben. Die Gewalt des einzel¬ nen Bezirksbcamten erstrecket sich auch in allen Fällen nur bis auf die zur allgemei- - nen Ordnung und Sicherheit unumgäng¬ lich nothwendigen VorbcreitungSvorkeh- rungen: also selbst in Criminalfällen nur bis zue Versicherung von der Person: daher bey denjenigen, welche nicht der gemeinen Gerichtsbarkeit untergeordnet sind, zur wirklichen Verhaftnehmung und weiteren Verfahren die ordentliche Be¬ hörde sogleich in ihre Thätigkett tritt. Po- lrzey-Ciecular Wien den i.Nov. 1791. Wege» v—o— s 7? se Wegen Behandlung straffälligee 7, Seelsorger ergicng den z. März 1792 an 1- sämmtliche Länderstellen folgendes Host l- dekret: 'e - Da einer Seits die Seelsorger, wel- -- che Vergehungen halber von den geistli-- , chen Behörden untersucht, und mit Abse- 4 tznng von ihren Pfründen bestraft wer- e den, über das bey ihrer Untersuchung und t Aburthcilung beobachtete Verfahren bey l den höchsten politischen Stellen häufig - Beschwerden führen, dadurch aber zum - Nachthcile des bischöflichenAnsehens neue . Untersuchungen nothwcndig machen; an- - derer Seits nicht gestattet werden kann, k daß sie, da sie mit den übrigen Bürgern gleichen Anspruch auf den Schutz des Lan- dcsfürsten haben, ohne Vorwissen und Erkenntniß der politischen Behörde mit weltlichen Strafen belegt, ihres AmteS entsetzt, und der damit verbundenen Ein¬ künfte verlustig erkläret werden; so haben Se. Mas. folgende Vorschrift zur Beob¬ achtung bey Untersuchung und Bestrafung derKuratgeistlichkeit festzusetzen für noth- wendig befunden: E s Um 74 a—o—a Um zu wissen , wann , und welchen An- theil die politische Behörde an Unterst«« chung und Bestrafung derGeistlichen neh¬ men soll, kommt eS darauf an, daß die eigentlich geistlichen Vergehungen, deren Bestrafung den Bischöfen zusteht, bestim¬ met, und von den übrigen Verbrechen, de¬ ren Bestrafung in Folge der Verordnung vom 17. Marz 1787 von der politischen Behörde abhängt, genau unterschieden werden. In dieser Absicht muß sederGcist- liche, wenn er auch nicht zugleich Seelsor- s ger ist, in der zweyfachenEigenschaft eine- Priesters und eines Bürgers betrachtet werden. So wie er in dieser Hinsicht Prie¬ sterpflichten und Bürgerpflichten hat, so macht er sich durch Uibertretung derselben entweder geistlicher oder bürgerlicherVer- gehungen und Verbrechen schuldig. Ersterer, im eigentlichen Sinne -cs Wortes, macht er sich schuldig, indem er die Pflichten übertritt, zu welchen ihn die minderen oder höheren Weihen, so fern dieselben für sich und ohne Beziehung auf die Seelsorge betrachtet werden, verbin¬ den. Z. B. wenn ein Klerikus den ihm obliegenden Kirchendienst entweder gar nicht nicht oder ordnungswidrig verrichtet, die kanonischen Vorschriften über die den Geistlichen zustehcnden Ehrbarkeit im Wandel nicht beobachtet, durch Hang zum Spiel und Trunke , oder durch verdächti» gen unzulässigen Umgang, gegen Zucht und Sittlichkeit handelt. Uibcr diese und ähnliche Vergehungen hat der Bischof allein die Untersuchung zu veranlassen nnd zu erkennen, so wie auch angemessene Kirchenzensuren und geistliche Strafen zu verhängen. Hierauf beschränkt sich aber auch gegenwärtig, nachdem der Staat die bürgerliche Gerichtsbarkeit über die Geistlichkeit zurük genommen hat, die ganze bischöfliche Strafgewalt. Durch Übertretung der Bürgerpflich¬ ten begeht der Geistliche politische oder Criminalverbrechen, deren Bestrafung nicht dem Bischöfe, sondern mit Ausschlüs¬ se desselben der polttischen Behörde oder dem peinlichen Gerichte zusteht. Ist der Geistliche zugleich Seelsorger, was er allzeit seyn foll, so muß er nicht nur als Priester und Bürger, sonder« auch, da die Verwaltung der Seelsorge unbe- 76 0—0—O unbeschränkten Einfluß aufdio Gesinnun¬ gen -eS Volkes hat, und an den wichtig¬ sten politischen Einrichtungen mittelbar und unmittelbar Thcil nimmt, als ein Beamter des Staates in der Kirche, an¬ gesehen werden. Woraus von selbst fol¬ get , daß die Aufsicht über die Verwaltung der Seelsorger, die Erkenntniß, ob ein Seelsorger sein Amt gehörig handle, und die Bestrafung desselben, wenn er schul¬ dig befunden wird , nicht den bischöflichen Konsistorien allein, sondern zugleich der öffentlichen Verwaltung zusteht. So wie nun den Bischöfen vermöge ihres Hirtenamtes, die unmittelbare Lei¬ tung der Seelsorge und der geistlichen Zucht obliegt, so sollen dieselben auch ge¬ ringe Vergebungen der Seelsorger in ih¬ rem äusseren Betragen oder in Verwal¬ tung ihres Amtes, so lange diese zur inne¬ ren Zucht gehören , und weder in Verbre¬ chen ausarten, noch auf den Staat Bezie¬ hung haben, mit geistlichen Vcsscrungs- strafen abthun. Menn aber diese Verge¬ hungen durch geistliche Strafen nicht ver¬ hütet werden können, wenn sie öffentliches Aergerniß in der Pfarrgcmeine, Klagen «nd Anzeigen veranlassen , auf -en Staat über- o—s—o 77 überhaupt oder auf einzelne politische An¬ stalten , deren Besorgung den Seelsor¬ gern zusteht, z. B. auf die Führung -er Tauf- und Trauungsbücher, das Schul¬ wesen und die Armenversorgung sich er¬ strecken , wenn dadurch die Befolgung landeöfürstlicher Verordnungen und der Fortgang politischerEinrichtungen gehem- met wird , dann hören sie auf ein Gegen¬ stand der inneren Zucht zu seyn, und un¬ terliegen nicht mehr bloß geistlichen, son¬ dern weltlichen Strafen, sofort auch der gemeinschaftlichen Erkenntniß der geistli¬ chen und politischen Behörde und die Un¬ tersuchung derselben ist nicht vom bischöf¬ lichen Ordinariate allein, sondern von einer aus geistlichen Ordinariats- un¬ weltlichen Kreisbeamten zusammengesetz¬ ten Kommission vorzunehmen, und von dieser ein gemeinschaftliches Gutachten darüber an die Landesstelle zu erstatten, welches überhaupt bey allen Vergehungen der Seelsorger zu beobachten ist, welche die Absetzung von ihrer Pfründe oder die Sperrung ihrer Einkünfte nothwendig machen, indem die Verhängung weltlicher Strafen lediglich den weltlichen Behörden zusteht. Don 78 o—o—c> Don fremden Geistlichen. ?. s6. Auswärtige Jünglinge können in den österreichischen Staaten weder in einen geistlichen Orden, noch in -en Weltprie¬ sterstand ausgenommen , und zu dem theo¬ logischen Studinm an den Universitäten und Lyceen, noch in den bischöflichen Se- minarien , Stiften , und Klöstern zugelas- fen werden, wenn sic nicht den philosophi¬ schen Lehrgang an einer öffentlichen erb- ländischen Lehranstalt, mit gutem Fort¬ gänge zurückgelegt, oder sich an einer sol¬ chen auS den philosophischen Lehrgegen¬ ständen haben prüfen lassen, und darüber mit den Zeugnissen der Lehrer, die sie prüften, bey der Landesstelle auöwsisen. Die Professoren der erbländischen Univer¬ sitäten und Lyceen haben, bey diesen Prü¬ fungen , unter ihrer Verantwortung, oh¬ ne Nachsicht vorzugehen , und die Zeugnis¬ se über den Erfolg derselben unter ihrer Dafürhaftung auszustellen. Hofdekret vom i^.Jänner 1791 an sämmtliche Län- derstellcn. Kundgemacht in Mähren den 26.Jän. durch das oberösterreichische Gu- bcrnium und durch die vorderösterreichi¬ sche Negierung unter dem z. Febr. 1791. -- Zweyle Zweyte Abteilung. Anwendung der Verordnungen, welche die zeitlichen Güter und Hab- schaften der Kirchen, und geistlichen Personen betreffen. . o—o—o 8» Don Stollgebühreri. §- 57- Die Klagen über die Abnahme -ec Stollgebühren werden von den weltlichen Gerichten mit Einverständniß deS Ordi¬ nariats abgethan. Hofdekret v. i7.März 1791 an sämmtliche Länderstellen. §- 58- §- 59. §. 62. §. 6l. Der bey einigen Städten und Märk¬ ten zuwider der höchsten Stollordnung laufende Mißbrauch, daß von den Hand- werkszünftcn für ihre abgestorbene Mit¬ glieder das gewöhnliche Bahrtuch, die Todtenkrone, Wachs- und Pechfackeln zu den Leichenbegängnissen geliefert werden, wurde abgestellet und hierauf sammentli- che Vogteybeamte aufmerksam gemacht. Regierungsverordnung in Oesterreich ob der Ens vom iZ.April 1791. §. 62. §. 6z. F §. 64. 82 —o—o 8 s hievon vorläufig die Alimentazion, so in der OonZruA von jährlichen dreyhunderk Gulden zu bestehen hat, dem der Exeku-- zion unterzogenen Geistlichen verabfolget werde. Hofdekret vom 27-Juny 1791. §. 68. In Rücksicht der Jnterkalar-Einkünf- te wurde für das Königreich Ungarn und die damit verbundenen Reiche verordnet, daß jene Jnterkalar-Einkünfte welche in keiner Absicht zu den Rechten des Fiskus gehören, und welche entweder vermöge al¬ ten Herkommen, oder Partikular-Statu- ten verschiedener Diözesen oder Kapiteln ihre eigene Bestimmung hatten, so, wie es bisher gewöhnlich war, angewendet, und entweder dem ganzen Oorpuz, wie bey den Kapiteln, oder denjenigen, welche die Pfründen indessen als Vikarien ver¬ walten , wie bey Pfarren, auch fernershin belassen werden. Königs ungar. Statt- halterey Ofen den 22. April 1790. Von Opfergängen, Qpferstöcken, und Klingelbeuteln. §. 69. F z Von 86 O—a—o Don dem Kirchenvermögen , und Stif¬ tungskapitalien. §- 7o. Von den Gotteshäusern und Stiftun¬ gen wurde durch den XXIII. Artikel der ungarischen Reichstagsgesetze vom Jahr 1791 bestimmt: Se. geheiligte Majestät werden als oberster Kicchenpatron, die Kirchen Gottes in ihren Rechten erhalten, und alle unter was immer für einem Na¬ men bestehende Stiftungen, nach dem Sinne der Gesetze verwalten lassen. Von den Stiftungen der Evangeli¬ schen stehe §. 182. XXVI. Artikel der ungarischen Aeichötagögesetze vom Jahre 1791. Xfto. IO. 12. Vermöge Hofdekrets vom 28. Okto¬ ber 1791 haben weiland Se. k. k. Maj. beschlossen, daß sowohl die gegenwärtig bey Privatpersonen schon anliegendcnKir- chen- und Stiftungskapitalien, als auch jene, welche noch künftig anzulegen styn werden, gegen die landesüblichen Zinsen, bey Privaten anliegen können, wenn sie mit 2—2—S 8,7 mit Pragmatikalhipothek, das ist: wie bey Pupillargeldern gesichert sind. Uiberhaupt können die Studien- Kir¬ chen- Fideikommiß- und Stiftungskapita- lien, die in Zukunft entstehen, bey Pri¬ vatpersonen gegen Realhypothck von dop¬ pelten Wcrthe angeleget werden, mithin hört der Zwang, sie in ordentlichen Fonds anzulegen, auf; nur in Anbetracht der Stiftungskapitalien muß, wenn diese bey Privatpersonen angeleget werden, alle- mahl vorläufig die landesfürstliche Geneh¬ migung von Fall zu Fall eingeholet wer¬ den. Hofdekret vom 19. August 1791. Da aber schon mchrmahlö Fälle ein- gctreten sind, daß bey Privatpersonen an¬ liegende Stiftungskapitalien, wenn sie auch mit der ersten Hypothek versehen wa¬ ren , dennoch der Gefahr eines Verlustes sich ausgesetzt befunden haben, so verord¬ neten weiland Se. Majestät nachträglich zur Verordnung vom 28. Oktober 1791 sämmtlichen Behörden, damit dergleichen Fälle künftig vermieden werden mögen, sorgfältig und zwar unter eigenerHaftung darauf zu sehen, daß da, wo sich bey sol- F 4 chen 88 O—o—o chrn Privatpersonen die Schulden häufen, auf die Rückzahlung der Stiftungs- und anderer zu den öffentlichen Fonds gehöri¬ gen Kapitalien , gedrungen werde. Dekret der Hofkammer vom 6. und der Hofkanz- key vom 7. Jänner an sämmtliche Länder¬ stellen, kundgemacht durch daS tyrolische Gubernium unter demi7. durch das galli- zische unter dem 26. und durch die vorder¬ österreichische Regierung und Kammer unter dem z l. Jänner 1792. In der leggedachten Kundmachung be¬ findet sich in Beziehung auf Vorderöster¬ reich folgender Veysatz: „Diese allerhöchste Anordnung wird daher hiemit allgemein bekannt gemacht, und werden nicht nur die vorderösterrei- chischen Stände, welche zu Folge der aller¬ höchsten Entschließung vom 2i.Septemb. 1792 für die Kapitalien, welche von Kir¬ chen , Stiftungen, und überhaupt von geistlichen Fonds, wie auch von Puvillen, bcy Privatpersonen anliegen, mit Vorbe¬ halt ihres Regresses gegen dir Schuldtra¬ genden , zu hoffen haben, sondern auch die k. k. Kammeralämter, sammt allen übri¬ gen S—S-—S 89 > gen Wirthschafts - Verwaltuügsbeamten , > ingleichen die Städte und die Obrigkeiten - selbst, bcy deren Untergeordneten solche t Kapitalien anliegen, hiemit ernstlich er- - mahnet, bey der ersten Wahrnehmung, daß sich bey einer mit dergleichen Kapita¬ lien versehenen Privatperson, die Schul¬ den häufen, mit Aufkündigung und Ein¬ treibung dieser Kapitalien unnachsichtlich vorzuschreitcn, weil man sonst im Falle eines Verlustes an Kapital oder Zinsen, bcy gedachten Behörden den Regreß zu su¬ chen bemüffiget wäre. I '».- X , Ein weiterer Nachtrag zu dem Dekre¬ te vom 28. Oktober 1791, ergieng durch ein Dekret der Hofkanzley vom 17. Jän¬ ner 1792 an sämmtliche Ländcrftellen, fundgemacht durch das gallizische Guber- » nium unter dem i4.März, nähmlich: Die Länderstellen hätten in Zukunft das Präliminarsystem über die Religions- fondS-Kasse immer spätesten 14 Tage vor dem Eintritte des neuen Militärjahres einzusenden; damit aber dieses geschehen könne, so wäre jedcsmahl das vorletzte Jahr, z. V. zur Verfassung der Doran- F s schlage o—O—o 90 schlage für -as Jahr 179 z , die Data, -as Eeträgniß, und die Bedeckung -cs g Jahres 1791, zur Grundlage zu wählen, li und dabey alle im Jahre 1792 vorgegan- a genen bekannten Fakta, welche zu einer Z mehr oder weniger verlässigen Vermu- ? thung eines Zuwachses oder Abfalls an s Erforderns sowohl als an Bedeckung, z Anlaß geben, zu benutzen, wie hierüber l die dortige Landesbuchhaltercy durch die Hofrechenkammer die erforderliche Wei- ! sung erhielt. Eben so hätte auch die Lan¬ desstelle die summarischen Ausweise über den monathlich einfliessenden Empfang und die zu bestreitenden Auslagen, ferner Auszüge über die mit Ende des JahreS wirklich eingegangene Baarschaft, und dis davon geleisteten Zahlungen , mit Anfüh¬ rung deS Kasserestes und der rückständigen Empfangs- oder unberichtigten Ausgabs- posten, genau einzusenden. Uibrigens wären jenen Religions¬ fonds-Schuldnern , welche mit der Inter¬ esse-Zahlung nicht richtig zuhalten, die Kapitalien sogleich aufzukündigen. In Rücksicht auf die Perzente -er, bry den O—Q—S 9» denStänden des Königreichs Böhmen an- gelegten Pupillar- und Stiftungskapita¬ lien wurde die Einleitung getroffen, daß alle vom Tage des eingeführten gesetzlichen Zwanges zu z-t- Perzenten angelegten Pu- pillar-und Stiftungskapitalien, so weit sie baar eingeleget, und nicht in per- zentigen Obligazionen bloß zur Umschrei¬ bung dargebracht worden sind, vom l.May 1791 anzufangen, mit 4 Perzenten ver¬ zinset werden. Hofdekret vom z l.März, kundgemacht in Böhmen und Tyrol den !2. in Jnnerösterreich den i z.Apr. 1791« Weiland Se. k. k. Maj. haben in Er¬ ledigung der verschiedenen, von den treu- gehorsamsten vorderösterreichifchenStän- den angebrachten Desiderien in dem Punk¬ te der gebetenen Befreyung von Anlegung der Stiftungs- Kirchen- Rcligionsfonds- und Pupillengelder in die öffentlichen Kassen gnädigft zu entschliessen geruhet: Höchstdieselben wollten ihre getreuen Vorlande von dem dieöfälligen Gesetze ganz ausnehmen, und gestatten , daß nicht nur jene Gelder, welche bey den Untertha- nen mit gehöriger Sicherheit anliegen, in den anberaumten Fristen nicht zurückge¬ zahlt 92 A-»»«»A—-"-A zahlt werden dürfen , und noch daselbst an-- t liegend bleiben mögen, sondern auch, daß § für die Zukunft noch ferner alle dcrlcy c Gelder den Unterthanen gegen dem aus- - gelehnet werden können, daß dafür eine ! gerichtliche Obligazion ausgestellet, die * Summe mit einer unbekümmerten dop- l pelten Hypotheke versichert werde, auch < zugleich hiefür die Stände, und zwar einer i für alle, und alle für einen mit Vorbehalt -eS Regresses wider den Schuldtragendcn § haften solle«. Hofdekret vom 27. Sep- ' lember an die vorderöstcrrcichischc Regie- 1 rung und Kammer, kundgcmacht durch dieselbe den iz. Dezember 1790. Dem Lande Tyrol bewilligten weiland Se. Maj. für beständig , daß nicht nur mit weiterer Eintreibung der bcy Privatper¬ sonen anliegenden Kirchen- und Stif- tungSkavitalien eingehaltcn, sondern auch solche Gelder wieder ansgeliehen werden dürfen, dergestalt jedoch, daß jedes solches Kapital mit einer gerichtlichen Obligazion, und einer doppelt unbekümmerten Hypo¬ thek bedecket sey , künftig auch die Gerichte ganz, und zwar alle für eines , und eines für alle zu haften haben. Auch können un¬ ter O—— 9S ter vorstehender allgemeinen Haftung die Kapitalien sowohl der noch bestehenden, als aufgehobenen Stiftungen, und milden Orte an Privatpersonen mit Bewilligung des Magistrats oder der Ortsobrigkeit, welche die Sicherheitsmaßregeln zu neh¬ men hat, und mit Einfluß des Gemeinde¬ ausschusses , in welcher die Kirche, oder die milde Stiftung befindlich ist, auöge- liehen werden, und sollen hiernach die fämmtlichen Adminiftratoces und Pfleger angewiesen werden, welche auch jährlich die Ausweise über die bey Privatpersonen angelegten Kapitalien durch -ieOrtsobrig- kciten an die Kreisämter, und diese als¬ dann insgesammt an die Landesstelle cin- zustellen haben. Hofdekret an das tyroli- sche Gubernium vom 6. April, kundge¬ macht durch dasselbe, unter den 17. May 1791. Die Kirchen- und milden Stiftungs¬ kapitalien dürfen in den GraffchaftenGörz und Gradiška gegen eine doppelte Hypo¬ thek auf landtafelmäßige Güter auch bey Privatpartheyen angelegt werden; in Ab¬ sicht auf die Kapitalien aber, so von re- luirten Fideikommiß-Gütern entstehen, dürfen 94 0—0—o dürfen diese in Görz und Gradiška , so ivie in allen übrigen Erblanden nirgends anders , als in öffentlichen Fonds angelegt werden. Hvfdekret Jnnerösterreich Görz und Gradiška betreffend vom iz.Jänner 1791. L l r Gleichwie es von der emphitevtischen Veräußerung dec Staatsgüter ganz abgs- kommen ist, so hat auch derley emphitev- i tische Veräußerung bey den Kirchengrün¬ den nicht Plan, und ist sich lediglich nach den für die Staatsgüter erflvssensn Ver¬ ordnungen auch bey den Kirchengründen zu benehmen , wodurch es von der unterm 2z. April 1790 gegebenen Gubernialvrr- ordnung in Böhmen, welche bey Kirchen¬ gründen die emphitevtische Pachtung ein¬ zuführen befahl, abgekommsn ist. Hofde¬ kret vom 22. März, kundgemacht in Böh¬ men den 6. April 179t. AusGestgenheit eines dem böhmischen LandeSgubcrnium vvrgekommeuen Plans zur Bedeckung -er Kirchenerforderniffs wurde zugleich mit angeordnet, daß bey keiner Kirchenkasse eine grössere Vaar- schaft als höchstens eine halbjährige Erfor- dernjß o—o—o 9s derniß gelassen , nnd jedes bey Privaten Haftendes Kapital in der gehörigen Prio¬ rität, und landtäflich versichert werde. Gubernialverordnung in Böhmen, den 4. November 1791. §. 71. Diejenigen Staatspapiere zu von Hundert, welche bey Gelegenheit der Zu¬ rückzahlung der bey Privatpersonen haf¬ tenden Stiftungskapitalien für den Stif¬ tungsfond eingehen, werden auf Aera- rialobligazionen zu 4 von Hundert umge- geschrieben; jedoch künftig die Zurükbe- zahlung der Stiftungskapitalien mit Pa¬ pieren zu von Hundert ul Mi, nur denjenigen Parthcyen gestattet, welche die Papiere durch Anlegung ihres eigenen baa- ren Geldes in einem öffentlichen Fon- , nicht aber durch andere Wege, an sich ge¬ bracht haben. Hofdekret vom is. Julius 1790 an gesammte Länderstellen, kundge¬ macht in Oesterreich unter der Ens, den ir. August, in Böhmen -en 29. Julius. Um aber von der Erfüllung dieser Be¬ dingung versichert zu seyn, hat die Lan- desstelle vor -er Annahme dergleichen Staatspa- 0—2—2 I§ Staatspapiere zu z ; von Hundert bey der Kreditskasse, die es betrifft, jedesmahl die verläßliche Auskunft einzuholen, ob die zu¬ rückzahlende Parthey selbst die Baarschaft in den öffentlichen Fond erleget habe? nnd im Falle sich dieses beftättigte, den Namen der Parthey, die Kreditskasse, die Obligazionsnummer, den Tag der Aus¬ stellung derselben und den Kapitalsbetrag hierher anzuzeigen, um wegen Umschrei¬ bung solcher Obligazionen zu 4 von Hun¬ dert für den Stiftungsfond das Erfor¬ derliche veranlassen zu können. HofdekreL vom 6. August 1792 an sämmtliche Län¬ derstellen, kundgemacht in Niederösterreich -en i2. August 1790. Zufolge der von weiland Sr. k. k.Mas. geschöpften Entschließung, müssen alle von dem Tage des bisher bestandenen ge¬ setzlichen Zwanges, gegen von Hundert angelegten Pupillar- und Stiftungskapi¬ talien , in soweit sie baar eingelegt, und nicht in Obligazionen zu von Hundert bloß zur Umschreibung dargebracht wor¬ den sind , (und in Niederösterreich auch die Majorats - Fideikommiß- und Studien- fondökapitalisn) vom i.May 1791 an- gefan- O—2—0 97 gefangen , mit 4 von Hundert verzinset werden. Hofdekret der Hofkammer re. vom z i.März, an sämmrliche Länderstellcn und StaalSschuldenkaffen, wie auch an dis oberste Jnftizstelle, und von dieser unter dem 7. April an die Appellazionsgerichte , kundgemacht durch das niederösterrcichi- schc Appcllazionsgericht unter dem n. daS tyrolische Gubcrninm unter dem 12. durch das innerösterreichische unter dem iz. durch das böhmische AppcllazionSgericht unter dem 14. durch das inner- und ober- österreichische Appellazionsgericht, in Kla¬ genfurt und in Triest unter dem 15.April, durch die vordcröstcrreichische Landesre¬ gierung unter dem 5. und von der ob der Ensischen unter dem Z4.May 1791. Diese Verordnung wurde dahin er¬ läutert, daß der gesetzliche Zwang, wodurch die Pupillar- und Stiftungskapitalien in einem öffentlichen Fond zu von Hun¬ dert haben angelegt werden muffen, mit dem 1. November d. I. 1786 angefangen habe, folglich die von diesem Zeitpunkte baar eingelegten, und nicht schon in Obli- G gazio- —2—g 98 gazionen zu z4 von Hundert bloß zur Um« schecibung dargebrachten Pupillar- und Stiftungökapitalien vom i.May d.Jahrs 1791 angefangen, mit 4 von Hundert zu verzinsen sind. Hofdekret der k. auch k. k. Hofkammer vom 8- Junius, an die Län- -erstellcn von Böhmen, Mähren, Oester¬ reich ob der Ens , Vorderösterreich und Tyrol; vom 9. Juny an das nicdcröster- reichisch ständische Kollegium , und an daS inncröfterreichische Gubcrninm, und vom 21 -Juny zu wiederhohlten Mahlen an das tyrolische Gubernium mit folgendem Zu¬ sage : Diese Begünstigung erstrecket sich je¬ doch keineswegs auch auf solche Pupillar- und Stiftungskapitalien, welche nach auf¬ gehobenem gesetzlichen Zwange in öffentli¬ chen Fonds zu von Hundert bereits angelegt worden sind, oder in Zukunft verzinslich dahin gebracht werden, sondern diese haben sich mit den für alle übrige StaatSglänbiger bestimmten Zinsen um so mehr zu befriedigen, als vermöge aller¬ höchster Entschließung gegenwärtig erlau¬ bet ist, die Pupillar- StiftungS- und Kir- chenkapitalien auch den Privatpersonen, gegen o—O—o ss gegen dir vorgeschriebene Sicherheit , fruchtbringend anzulegen. Unter denStiftungskapitalien sind so¬ wohl geistliche als weltliche Stiftungen, jedoch nicht auch disKirchenkapitalien, be¬ griffen, welche letztere keineswegs mit 4 verzinset werden dürfen. Kundgemacht durch die vorderösteercichische Regierung unter dem go. Junius, und durch das ty- rolischeGubcrn. unter dem i.Jul. 1791. §. 72. Die niederösterreichische Oberdirek« zion der milden Stiftungen wurde mit der niederösterreichischen Regierung vereini¬ get. Daher haben diejenigen, welche bey ersterer ein Gesuch ««bringen wollen, sich damit unmittelbar an letztere zu wenden. Hofdckret vom 27.Julius und 27.August 1792 , an die niederösterreichische Negie¬ rung , durch dieselbe kundgemacht unter dem 4. September in der Wienerzeitung. Auf die ungesäumte Vormerkung einer neuen Stiftung , die auf ein ständi¬ sches bey der Landtafel eingetragenes Gut Beziehung hat, muß mit aller Sorgfalt G 2 und IL0 o—O—o und Genauigkeit gesehen werden, waS aber die bereits bestehenden Stiftungen betrift, muß bey geistlichen Pfründen , derjenige, welcher sie genießt, bey den übrigen Stif¬ tungen aber der Verwalter deSSriftnugs- vermögens bis letzten März 1792 die Vor¬ merkung bewirken, widrigenfalls ersterer die Hälfte der Nutznießung verlieren, und dennoch die StiftungSvcrbindlichkcit ganz zu erfüllen schuldig , letzterer feiner Ver¬ waltung entsetzet, und für allen Schaden zu haften verbunden scyn soll. Hofdekrct vom io. Jänner 1791 bey Gelegenheit der Errichtung der Landtafel von Oester¬ reich ob der Ens ; kundgemacht allda den 2z. Jänner 1791. Von den drey gewöhnlichermaße« auSgcfcrtigt werdenden Exemplarien an Stiftungsbriefen , sind jene, welche zur Landesstelle auS dem Ordinariat abgege¬ ben werden, stempelfrei, um so mehr, als in dem Stempelpatent §. 24. Iftr. jene Urkunden, welche nicht zum Vorthcil, sondern wegen deS landesfürstlichen Dien¬ stes auSgestellet werden, vom Stempel be- fteyt seyen, welcher Fall auch hier eintrift, u .il diese zwey überzählige Exemplarien I nur O—O—0 lOl nur wegen der vom Staat für die Sicher¬ er und richtige Befolgung der Stiftun¬ gen zu tragenden Obsorge zu unterwerfen, und der Landesftclle, dann dem Ordina¬ riat zu behändigen ungeordnet ist. Hof- d ^ret vom s.Septemb. 1790 an das böh¬ mische Gubernium. Alle in StiftungZ- und Religionswe- sen oßrzioseKorrefpondenzcn sind der Ver¬ ordnung vom ao.Febr. 1787 und 11.De¬ zember 1789 ungehindert, vom Postporto frcy. Königl. ungarische Statthalterey Ofen den 21.August 1790. In den Spitals- und StiftungSrech- nungen ist das geistliche mit dem weltli¬ chen Vermögen nicht zu vermengen, son¬ dern über jedes muß eine besondere Anzei¬ ge eing-bracht werden. Gubernialvcrvrd- nung in Böhmen vom i.März 1790. Den Vogteycn wurde aufgetragen, daß bey allen Rechnungen, sie mögen geist¬ liche oder weltliche Stiftungen betreffen, jcdeEmpfangsänderung und ausserordent¬ lich zuwachsende Auslage mit der dießsalls erlassenen Originalverordnung beleget G z werde. o—O—S LOS werde. Regierungsverordnung in Oester¬ reich ob der EnS vom :6. Juny 1791. Von Kirchenrechnungen. §> 7Z- §- 74- Den sämmtlichen Patronen und Rech¬ nungsführern wurde aufgetragen, dieKir- chenrechnungen alle Jahre unter eigener Dafürhaftung richtig vorzunchmcn, und sich mit den Landvikarien , wenn sie dabcy erscheinen wollen , der Zeit wegen , in das gehörige Einvernehmen zu setzen. Guber- nialverordnung in Böhmen vom sb.März 1790. Nachdeme jedoch diejenigen Personen bestimmt sind, welche bey der Aufnahme der Kirchenrechnungen zu erscheinen ha¬ ben, und da für die Sicherstellung des Kir¬ chenvermögens hinlänglich gesorget ist, so ist nicht nothwendig , daß die bischöflichen Vikarien zur Aufnahme der Kirchenrech- nnngen beygezogcn werden; in Hinsicht aber, daß dem Ordinarius die Aufsicht über dasKirchcnvermögen obliegt und der¬ selbe dafür zu haften hat, bleibet demsel¬ ben O—2—2 ISA Sen unbenommen seine Vikarien zur Auf¬ nahme der Kirchenrechnungen , jedoch un- entgeldlich abschicken zu mögen. Guber- nialverordnung in Böhmen vom 26.H0V- nung 1790. Von Kirchen und Pfarrhofgebäuden. §. 75- Bey Erbauung oder Reparazion der Kirchen, Pfarrhöfe und Schulen sind we¬ der dis Evangelischen den Katholiken, noch diese jenen, Fuhr- oder Handarbei¬ ten schuldig; daher die vorigen dießfalls errichteten Verträge hiemit für ungültig erklärt werden. XXVI. Artikel der unga¬ rischen Reichötagsgesetze v. Jahre 1791. Da bey Todesfällen der Pfarrer auf die Baufälligkeit der Pfarrgebäude öfters zu wenig Bedacht genommen wird, und der Nachfolger manchmal in ein schlechtes Gebäudr kömmt, ohne der nothweudigen Reparazionen wegen hinlänglich bedeckt zu seyn, so haben die Abhandluugsinstanzen, Vogteyen bey Todesfällen der Pfarrer auf die Baufälligkeiten der Pfarrgebäude ein vbachtfames Auge zu tragen , und auf ih- G 4 rr Q—0— O AO4 xe eigene Haftung bey der Abhandlung Hierauf den Bedacht zu nehmen. Regie¬ rungsdekret im Lande ob der^Cnö vom n.Iuly 1791. §. 76. - §- 77- Der zur Beförderung der Salniter- erzeugung unterm 2z.Dezember 1789 er¬ lassenen Verordnung *) wurde noch bey- gefügt, Die obangezogene Derordnung vom 2z. De¬ zember 1789 besagt folgendes: Um das Werk der Salnitererzeugung im Gang zu erhalten, und zu befördern wird bekannt gemacht, daß außer den ordentlichen bestellten Salni- tersiedern Niemand befugt sey, die salniter- haltigeGrde auszugraben, für sich zu benu¬ tzen , noch weniger aber die Oeffnungen mit Sand, Steinen, Schotter oder Schlacken auszufüllen, somit den Nachwachs zu ersti¬ cken; noch auch die von den Salnitcrncder "zusammengefiihrte und zur Zieglung aufbe¬ wahrte Erde hinwegzuführen, sedoch muß auch dagegen vermöge §.4. des dießfälligen unterm iz. April 174z ernannten höchsten Patents sich verhallen, und die Entschädi¬ gung der betreffenden Gründe und Gebäude gelei- <2—O—O IQs gefügt, daß vermöge §.4. des Patents vom i z. April 174z die herrschaftlichen Gebäude verschont zu bleiben haben. Dann wurde der vierteParagraph deS in Pulver und Salnitersachen kundge- machten Patentes dahin erläutert, daß die in deesem Paragraph enthaltene Ausnah¬ me der herrschaftlichen Gebäude von Gra¬ bung des Satirikers nur allein von den herrschaftlichen Wohngebäuden zu verste¬ hen sey, und daß in Zukunft authorisirten Salnitersicdern in den der Herrschaft, und den Pfarrern zuständigen Maierhöfen, Scheuern, Schupfen, und Viehstallun- gen die Nachsuchung und Grabung des Salniters keineswegs mehr versagt, son¬ dern sothane Nachsuchung und Grabung gegen die bey etwa wider alles Verhoffen, audurch verursachenden Schaden dafür zu empfangen habende patentmäßige Vergü¬ tung von nun a . fort und fort unweiger¬ lich gestattet werden solle. Hosdekret v. 8. kundgemacht in Böhmen den 18. März 1790. G s Von geleistet werden, wo übrigens gemäß des nämlichen Paragraphs die Herrschaftsgebäu- de verschont zu bleiben haben. S—2—S Won verschiedenen Abgaben der Geisig lichen. §- 78» §- 79- Zu einiger Erleichterung des Landes bewilligten Se. Maj. daß vom i.Novem¬ ber 1790 dis Erbsteuer für Vorderöstcr- reich ganz nach dem für Tyrol unter dem i.Dczemb. 1785 ergangenen Patente ein- gehoben werde. Hofdekret vom 27. Sep¬ tember an die vorderösterreichischc Negie¬ rung und Kammer, kundgcmacht durch dieselbe den i z. Dezember 1792. AuS besonderer allerhöchster Gnade gegen die getreuen Stände Tyrolö wurde sowohl das Stempel- als das Erbsteuer- gefäll, vom i.May 1792 angefangeu, in Tyrol gänzlich aufgehoben. §. 8o. Da der katholische ClcrnS nach den all¬ gemeinen Gesetzen den ersten Stand des Königreichs Ungarn ausmacht, und folg¬ lich von aller Auflage befreyet ist, so wur¬ de durch ein allerhöchstes Rescript vom 27. Jan- O—O—0 28. Jänner 1790 erklärt, daß alle vor? selben bisher entweder zur Fortifikazions- kaffe oder dem Religionöfond geleisteten Beytrage aufzuhören haben. Da aber die¬ ses Nescript nur den Stand des Jahrs 1780 zum Augenmerke hatte, einigen aber die Verbindlichkeit zu solchen Veyträgen selbst durch die Stiftungsbricfe oder Er- ncnnungsinstrumente aufgelegt ist, wel¬ che die Pfründen unter dieser Verbindlich¬ keit freywiüig annahmen, so. haben der¬ gleichen Benesiziaten selbe auch fcrncrs so lange zu leisten, bis in dem nächsten Land¬ tage Hierüber das weitere wird bestimmt werden. Königl. ungarische Statthaltercy Ofen den 20. April 1790. §. 8i- Die Kuratgeistlichkeit hat nur denje¬ nigen Aluminatsbeytrag an ihr bischöfli¬ ches Ordinariat zu entrichten, welchen sie vor Errichtung des Generalseminars ge¬ leistet hat, und ist von Abführung der bey, nnd wegen Errichtung dieses Semi¬ nars von ihr gefoderten neuen Beyträge gänzlich losgczählt. Hofentschließung vom 2. November 1792. §. 82. O—O—S roK §. 82. Auf eine von der Vankoadminiftra». zion gemachte, und nach Hof cinbcgleitets Anfrage ist die höchste Entschließung er¬ folgt, daß, da die barmherzigen Brüder von der Weg- und Schrankenmauth ohne¬ hin schon befreyt, solche als wirkliche Men¬ dikanten, wenn sie sich gehörig legitimiran auch von Entrichtung der Roß- und Weg- mauth frey sind. Hofdekrct vom 7 z. kund¬ gemacht in Böhmen den r6.July 1792. §- 8Z. Die geistliche Aushülfsteuer wurde zwar für das Militärjahr 1791 wieder mit 74 von Hundert ausgeschrieben , hie¬ von jedoch die Pfarrer, Lokalkapläne und Benefiziaten befreyet. Hofdekret vom 72. August 1790. Von dem Amortisazionsgesetze, und allem was darauf einen Bezug hat. §. 84- §. 8s. §. 86. S--— O—<2 ISA 86. 8. 87- §- 88- Die Verordnung vom 12. Dezember !782 vermöge welcher von Len Srifts- obern bey Zurückzahlung eines aufgekün- deten Kapitals vorläufig an die Laudes- stelle die Anzeige gemacht, die Schuld zur Liquidirung der Kammerprokurawr vor- geleget, und sodann zur Hinauszahlung die Bewilligung abgewartet werden muste, wurde von nun an für aufgehoben erklärt, zugleich aber verordnet, daß es übrigens bey der gesetzlichen Beobachtung, Kraft welcher die Stifte ohne eingehohlte beson¬ dere Bewilligung sich nicht mit Schulden belasten dürften, unabänderlich zu ver¬ bleiben habe. In Hinsicht auf die Ansiedlungen, und Zerstückung der Gründe, worein seit¬ her dieKammoraladministrazion den Ein¬ fluß hatte, ist es künftig allein der eige¬ nen Veurtheilung der Stiftsobern gnä- digst überlassen, ob, und wo dieselben mit Nutzen die eigenen Wirtschaften aufzu- lassrn, und -erley Veränderungen mit Erbpacht, XIQ o — o—o Erbpacht, oder Verthcilung der Gründe vorzunehmen finden werden. Hofdekret vom io. Hornung 1791. Die Verwaltung -er Bergwerke wur¬ de an jene Stifter, welche bestehen, un¬ einige besitzen, unter den allgemeinen Vor¬ sichten wieder übertragen. Hofdekrct vom 6.Iuny 1791 Jnncröfterreich betreffend. Die Forderungen an geistliche Stif¬ ter , Klöster , Kapitel oder andere geistli¬ che Gemeinden, welche von der Zeit her¬ rühren , als selbigen die freye Schaltung mit ihrem Vermögen zustand, sind auf das Gut selbst vorzumerken ; dagegenFor- derungen, die zur Zeit entstanden, als durch landesfürstliche Verordnungen den geistlichen Vorstehern die eigenmächtige Einschuldung eingestcllet worden ist, nie auf das den Stiftern, Klöstern, Kapi¬ teln , oder anderen geistlichen Gemeinden gehörige ständische Gut, oder die Gülte selbst, sondern nur aufdie hiervon abfal¬ lende Nutzniessung vorgemerkt werden können, es wäre denn, daß dergleichen Kapitalien mit ordnungsmässig erhaltener Hofsverwilligung ausgenommen worden sind, -V——O LIL sil!-, in welchem Falle solche auch aller¬ dings auf die Güter und Gülten vorzu¬ merken wären. Künftig aber soll auch auf die Nutzniessung die Vormerkung nicht anders, als mit Bewilligung der Landes¬ stelle geschehen. Wien den io. Jan. 1791 bey Gelegenheit der Errichtung der Land¬ tafel im Innviertel von Oesterreich ob der Ens. Don dem Vermögen aufgehobener Klöster. §- 89. Weiland Se. Maj. haben zur Unter¬ stützung armer adelicher Familien inKärn- ten , ein Fräuleinstift aus dem Vermögen des aufgehobenen St.Gevrgenstifts zu er¬ richten , und hierüber zu entschliessen ge¬ ruhst. Erstlich; Nachdem das hiezu gewid¬ mete Vermögen jetzt noch mit Lasten bc- bürdet ist, von denen es in der Folge ent¬ lediget werden wird; so ist die Zahl der Etiftspräbenden , jede von 400 Gulden , nach den gegenwartigenKräftcn desFon-S, auf 4 beschränket worden, wird aber von zwcy O—O—0 T!2 zwey zu zwey Jahren , soweit die Einkünf¬ te desselben zureichen, einen verhältniß- mäßigen Zuwachs erhalten. Zweitens: Damit dieAbsicht Sr.Maj. arme adeliche Familien zu unterstützen, sicherer erreicht werde, sollen die Stifts¬ fräulein nicht beysammen wohnen, son¬ dern bey ihren Aeltcrn oder Verwanden leben, und dieStistspräbende wird ihnen, so, wie es bey den Hallerischen Stifts¬ fräulein (in Tyrol) eingeführt ist, auf die Hand bezahlt. Drittens: Die Töchter, deren Väter kärntnerische Landstände, oder aber (ohne jedoch von ihnenAhnenproben zu fordern) wenigstens vom Ritterstande sind , ferner deren Aeltern sich um das Land Kärnten , entweder durch eine zehnjährige Dienstlei¬ stung im Lande in höher» Aemtern, als landesfürstlichc Räthe, oder als Stabs¬ offiziere , Verdienste erworben haben, da- bry mittellos sind , und eine zahlreiche Fa¬ milie haben, sind zur Erlangung einer StiftSpräbende, nach zurückgelegtem fünf¬ zehnten Jahre geeignet; doch sollen dieje¬ nigen Fräulein, welche sichere 400 Gul¬ den o—o—6 HZ -en an jährlichen Einkünften ziehen, är¬ mer» Mitwerberinnen immer weichen. Die Benennung der Präbenden ist Sr. Maj. allein Vorbehalten; das Ansu¬ chen zu deren Erlangung kann entweder unmittelbar bey Hofe oder bey der Lan- deöftelle eingereicht werden. Hofdekret der Hofkanzley vom 27. Jänner 1792 an die LaudeSstelle in Kärnten , kundgemacht durch Swselbe, unter dem 20. Februar. §- 9c>. §- 9l- Auf den, dem Religionsfonde zugehö¬ rigen Lehen, kann keine Onerirung mit Schulden Statt haben. Hofdekret vom i2. kundgemacht in Tyrol den 26. März 1792. Auf die von den vorderösterreichischen Ständen überreichten Bitten haben wei¬ land Se.Maj. bewilliget, daß vom 1. No¬ vember 1790 an, der vordcröfterrcichische ReligionSfond ganz von jenem der übrigen österreichischen Staaten abgesondert wer¬ de , somit von dieser Zeit der Überschuß H i« O—O—0 l?4 in den Vorlanden zu bleiben , und nicht mehr in die aLgemeine ReligionSkaffe ein¬ zufließen habe. Jedoch muß hierüber alle Jahre Rechnung geleget, und die Admini- strazion von -er Landeöstelle geführt wer¬ den. Hofdekret vom 27. September an die vorderösterreichische Regierung und Kammer, kundgemacht durch dieselbe den iz. Dezember 1790. Den Stiftern und Klöstern in Galli¬ zien wurde die Entrichtung der Uiberschuß- gelt-er an den Ncligionsfond auf immer nachgesehen. Hofdekret vom 27. kun-ge¬ macht in Gallizien den zi.May 1792. Se. Majestät haben unterm 14. May 1790 zu entschließen geruhet, daß die Oll- müuer fürsterzbischöfliche königliche böh¬ mische Afterlehen, welche bekanntermaßen dem Relrgionsfond sind zugewendet wor¬ den , wiederum dem Fürstcrzbischofen zu- rückgeftellt, folglich auch das von den mäh¬ risch-schlesischen Landrechten, vermög Hofdekret vom 9. September 1788 über¬ nommene Kremsierer Lehenrecht, sammt allen dazu gehörigen Büchern und Regi¬ straturen, demselben wieder übergeben werden o—o—o Us werd»?« soll. Hofdekret an das mährisch- schlesische AppellazionSgericht v. 2;. May 1790. Von Kirchengeräthschaften aufgehobe¬ ner Klöster und Kirchen. §. 92. Weiland Se. Mas. haben befohlen, daß von nun an auch von allen bestehen¬ den Klöstern, Stiftern, und ihren Kir¬ chen über ihre Präziosen und Kirchenschä¬ tze ein getreues, verläßlichesJnventarium da, wo noch keines vorhanden ist, errich¬ tet, in solchem jedes Stück mit seinem Werthe umständlich und getreu beschrie¬ ben , eine Abschrift davon der Landesstelle eingeschickt, auch über den Zuwachs von fünf zu fünf Jahren die Nachträge gelei¬ stet , und von dem, was bereits inventirt worden , ohne Dorwissen der Landesstette nichts vsräussert werden soll. Die Landes¬ stelle hat die nöthige Einleitung zu treffen, auf die genaue Vollziehung dieser höchsten Anordnung zu wachen, und durch die Kreisämter bey schicksamen Gelegenhei¬ ten erheben zu lassen , ob das mventirte H 2 Schätz- o—o—o n6 Schätzgirt noch wirklich bestehe, oder nicht; wie dann auch bey den Wahlen der Klöftervorsteher den dahin abgeordneten Kommissaren aufgetragen ist, daß sie die vorstndigerr Präziosen mit den Jnventa- rien vergleichen, und bey einem sich fin¬ denden Abgänge, woher derselbe entstan¬ den seyn mag, sogleich erheben, und so ein und das andere, in dem zu erstatten¬ den Berichte anzeigen sollen. HofdekreL vom Z. August 1791 an sämmtliche Län- drrstellen. Von den Pensionen ausgetretener Ordensgeistlichen und Nonnen. §. 9Z- §- 94- §- 9s- Von Verpflegung derMterS oder KranL- heitS halber zur Seelsorge unbrauchba¬ ren Geistlichen. 96. §- 97- §. S8. 8——L)—O 117 §. 98. Da den HerrenOrdinarien der Semi« narien- und Defizientenfond auf ihr Ver¬ langen zurückgegeben wurde, so haben die¬ selben hievon die Defizienten ihrer Diö« zes selbst zu unterhalten. Königs. Statt- halterey Ofen den 4.Jänner 1791. Hier¬ von fiehe auch §. io. In Erwägung, -aß ein Defizienten« gehakt von 2OO Gulden eben so wenig für den in der Seelsorge alt gewordenen und entkräfteten Mann eine angemessene Ver¬ sorgung , als für den Jüngling ein zurei¬ chender Reiz zur Annahme des geistlichen Standes ist, haben weiland Se. Majest. die ehemahls allgemein beftandeneUibung, der zu Folge die durch Alter oder Krank¬ heiten zur Verwaltung der Seelsorge un¬ tauglich gewordenen Pfarrer lebensläng¬ lich von ihren Pfründen unterhalten wur¬ den, wieder einzuführen gnädigst ver¬ ordnet. Damit aber die Seelsorge dort, wo der Pfarrer entweder feinem Amte nur noch zum Theil vorzustehen vermag, oder ju allen Seelsorgerverrichtungen untaug- H z kich 218 s—O—o lich ist , ordentlich verwaltet werde, Ha¬ den Allcrhöchstdiefelben bey Wiedereinfüh¬ rung dieser Uibung folgende Vorschriften zur Beobachtung festzusetzen geruhet: Erstens: Soll zwar kein Pfarrer Al¬ ters oder Gebrechlichkeit halber, von sei¬ ner Pfründe entfernt, jedoch dcmwnigen, welcher zu allen Amtsverrichtungen ganz und für immer untauglich ist, ein Pfarr- verweser (Administrator) an die Seite gesetzt werden , welcher die Seelsorge nach ihrem ganzen Umfange, im Namen deS Pfarrers zu verwalten und zu seinem Un¬ terhalte die Hälfte der pfarrlichen Ein¬ künfte zu beziehen hat. Hierbey ist aber Zweitens: Zur Richtschnur anzuneh- men, daß dem Pfarrer der Unterhaltsge¬ bühr (kortio conZrus) von dreyhundert Gulden zu seinem Genüsse bleiben, und die Pfründe überdieß wenigstens noch an¬ dere dreyhundert Gulden für den Unter- Halt -es Pfarrverwesers eintragen müsse. So wie hiernach Drittens : Nur dort Pfarrverweser «»gestellt werden können , wo die Pfrün¬ de o—o—o L IZ de nebst dem Unterhalte für den Pfarrer, von Zoo Gulden , auch -en für den Ver¬ weser festgesetzten Unterhalt von zOoGul- -en einträgt, so sind dagegen die Besitzer der geringeren Pfründen, wenn sie in den Stand der gänzlichen Untauglichkeit fal¬ len, zur Unterhaltung ihrer Stellvertre¬ ter aus eigenen Einkünften, mit Abbruch von der Pfarrgebühr, nicht zu verhalten, und ist ihnen daher kein Administrator , sondern blo§ ein Hülfspriefter, und zwar in -em Falle, wenn ihre Einkünfte den Betrag von ZOO Gulden nicht übersteigen, auf Kosten -eS Religionöfondes , mit dem für die Hülfspriefter ausgemeffenen Ge¬ halts , in dem Falle aber , wenn der Ers trag -er Pfründe die Pfarrgebühr über¬ steigt , auf Kosten der Pfründe, zuzuthei- len, dergestalt, daß der Uiberschuß, so weit er zulangt, zum Unterhalte desHülfsprie- sters zu verwenden, und nur der Abgang aus dem Religionsfonde zu ersetzen ist. Dagegen hat eS Viertens: In Ansehung -er Lokalka- pläne, so wie der Hülfspriefter, welche vor Erhaltung einer Pfründe zur Seel¬ sorge ganz untauglich werden, bey dem H 4 Defi- I2S O—O—O Defizientengehalte von 200 Gulden sem Verbleiben. Da aber diese Vorsorge sich allein auf -ie zu allen Seelsorgerverrichtungen ganz und für beständig untauglichenSeelsorger beziehen kann, indem diejenigen, welche ihrem Amte zum Theil »och vorzustehcn vermögen, der Seelsorge nicht entzogen werden dürfen, so sind die Vorschriften vom 26.Dezember 1788 wegen Beurthei- lung der Untauglichkeit eines Seelsorgers und Anwendung der halbtauglichen Prie¬ ster gegenwärtig zu erneuern, und ist auf -ie Beobachtung derselben mit Nachdruck zu dringen , damit der Seelsorge nicht vor der Zeit brauchbare Arbeiter entzogen, das Bcdürfniß der Geistlichkeit nicht ohne Noch vermehret, und dem Religionsfonde nicht unnöthigePensionen und Unterhalts- beyträge aufgebürdet werden. Die Behörden , denen diese Veurthei- lung zusteht, nämlich die Kreisämter , bi- schvflichenKonflstorien uudBezirksdechan- te sollen daher Fünftens: Die zur Seelsorge halb- taug- o—o—<2 l2t tauglichen Priester von denjenigen, wel¬ che in die gänzliche Untauglichkeit Versal» len sind , genau unterscheiden. Ein Seel¬ sorger , er scy Hülfspriester,Lokalkaplan oder Pfarrer, der Gebrechlichkeiten von einer kürzeren oder längeren , doch nicht beständigen Dauer unterworfen, oder nur zu einigen beschwerlicheren , nicht aber zu allen Verrichtungen seines Amtes untaug¬ lich , oder die hier und dort durch die Lage des Orts mit mehr körperlicher Anstren¬ gung verbundene Seelsorge nach ihrem ganzen Umfange zu versehen nicht im Stande ist, soll nicht sofort für ganz un¬ tauglich angesehen werden, indem er nach Verlauf einer kürzeren oder längeren Zeit, oder an einem anderen durch seine Lage die Berufsarbeiten erleichternden Orte, oder bey einer mit mehreren Geistlichen besetz¬ ten Pfarre seine Pflichten noch entweder ganz oder doch zum Theile ausüben kann. Da nun, vermöge der Normalverordnung vom 6. Julius 178s die ärztlichen Zeug¬ nisse zu Erhaltung der Defizientenpension nur dann als hinlänglich auzusehen sind, wenn sie die gänzliche und beständige Un¬ tauglichkeit zu allen Seelsorgerverrichtun- gen bezeugen, so ist es H s Geekul- o—o—o 122 Sechstens : Nicht der Willkühr des Seelsorgers zu überlassen, sich der Ver¬ waltung seines Amtes unter dem Vorwan¬ de körperlicher Untauglichkeit zu entziehen, und dieselbe an einen Hülfspriester oder Administrator zu übertragen , sondern ist hierbey eben das , was unter dem 21.Au¬ gust 1786 in Ansehung der Exreligioseu verordnet wurde, zu beobachte», und je- -esmahl genau zu untersuchen, ob das von -em Arzte ausgestellte Zcugniß gegründet sey oder nicht? und bcy befundenerUnstatt- haftigkeit ist der Arzt, der zum Vortheil -eS Bittstellers ein „«wahrhaftes Zerrgniß ausstellte, mit Einstellung seiner Praxis zu bestrafen; der Geistliche aber, welcher sich als untauglich angab, in der Seelsor¬ ge ferner zu verwenden. Siebentens: DieAnwendung der halb- tauglichen Priester bey der Seelsorge ist, wie gleichfalls unter dem 26. Dezember 1788 befohlen wurde, durch Uiberfetzung derselben zu bewirken. In dieser Absicht sind diejenigen Seelsorger, welche nur zu einigen beschwerlicheren, nicht aber zu al¬ len Seelsorgcrverrichtungen untauglich sind, auf eine Pfarre, bey -er sich mehrere Geistli- o— I2Z Geistliche befinden, welche die Seelsorgee- verrichtungen unter einander nach dem Maaße ihrer Kräfte vertheilen können; diejenigen aber , welche die hier und da durch ihre beschwerliche Lage mit mehr körperlicher Anstrengung verbundene Seelsorge nach allen ihren Theilen zu ver¬ sehen nicht vermögen, auf eine minder be¬ schwerliche Pfarre dergestalt zu übersetzen, daß sie die Seelsorge nach ihrer Uiderse- tzung allemahl in eben derEigenschaft eineS Pfarrers, LvkalkaplanS oder Kooperators antreten, in welcher sie dieselbe zuvor ver¬ sahen. In -em Falle aber, wenn ein Seel¬ sorger einer Gebrechlichkeit von einer kür¬ zeren oder längeren Dauer unterworfen ist, soll die Seelsorge von den übrigen bey derselben Pfarre angcstcllten Geistlichen , oder wenn nur ein einziger im Kirchspren¬ gel angestellt wäre,mittlerweile durch eine« anderen Priester aus einer benachbarten Pfarre oder auS einem bestehenden Stif¬ te oder Kloster, oder auch einem Geist¬ lichen au- dem Priesterhause versehen werden. Achtens : Wenn ein Pfarrer, der kei¬ nen HülfSpriester Hat, einen solchen aber aus o—o—o »24 aus seinen Einkünften erhalten kann, z« einigen Verrichtungen seines Amtes un¬ tauglich wird, und nicht übersetzt werden will, so ist ihm ein HülfSpriefter auf Ko¬ sten der Pfründe beyzugeben. Sollte aber ein Pfründner, welcher die Seelsorge nach allen ihren Theilcn al¬ lein und ohne einen Gehülfen zu versehen, noch einen solchen aus seinen Einkünften zu erhalten vermag, nicht übersetzt, und an einem anderen Orte angewendet wer¬ den können, so ist ihm ein Hülfsprie- ster auf Kosten des Religionsfondes, in so fern er diesen nach Abschlag des ihm bleibenden Unterhaltungsbetrages von Zoo Gulden aus eigenen Einkünften nicht erhalten kann, zuzutheilen, dergestalt, daß der Fond auch hier nur den Abgang zu er¬ setzen hat. Neuntens: Sollen die känderstellen die Defizientenpension sowohl, als de» Betrag aus dem Religionsfonde zum Un¬ terhalt der Hülfspriester, welche den un¬ tauglichen Pfarrern zugetheilet werden, jedesmahl, wie es bisher geschehen ist, höchsten OrtS bewirken. Endlich «—o—s !2s Endlich ist den Hülfsprrestern und Pfarrverwesern, welche untauglich gewor¬ denen Seelsorgern als Stellvertreter zu- getheilet werden, die Versicherung zu ge¬ ben , daß man auf sie -ey künftiger Verge¬ bung derjenigen Pfründen, wo sie das Pfarramt vertreten, oder auch bey Bese¬ tzung anderer landesfürstlichen Pfarren, nach Maaßgab ihrer dabey erworbenen Verdienste vorzüglichen Bedacht nehmen werde. Hofdekret an sämmtliche Länder- stellen vom i s. März 1792. Hieher gehört auch die Nachricht ,daS geistliche Krankeninstitut betreffend vom November 1791. Den Hoch- und Wohlerwürdigen Herren Mitgliedern des geistlichen Kran- keninstituteö, die sich sowohl auf dem Lan¬ de , als Stadt und Vorstädten befinden, wir- hiemit bekannt gemacht, daß die Frau Josepha Hochenauer, verwittibte bürger¬ liche Handelsmannin, in ihrem Testamen¬ te 6.6. iZ. Jänner 1791 dem priesterli¬ chen Krankeninftitute 12002 Gulden le¬ gierte, welche auch von ihrer Universaler¬ bin -er edlen Jungfrau Maria Anna Rü- nebaueriu 126 «ebauerin den 8- Iuny 1791 an die Di- rekzion des priesterlichen KrankeninstitntS sind abgeführet worden. Durch diese mil¬ de Vcrmächtniß ist also das angekauftr Jnstituthaus in der Ungargaffe 59. von ihren Schulden gänzlich frey, und nun dem Institute eigen geworden. Daher auch diese seelige Frau Gutthäterin als Stifterin deS Institutes anzusehen ist, weil durch sie selbes in eine so gute Lage versetzet wurde, daß man sich in Zukunft von ihrem ferneren Fortgänge alles, was zur Ausnahme und Besten dieses Institu¬ tes abzielt, zuversichtlich versprechen kön¬ ne. Nichts desto weniger verhoffet das Institut, die Herren Mitglieder werden an ihren gütigen Beyträgen nichts erman¬ geln lassen. Es werden auch alle Key dem Institute einverleibte und in Zukunft ein¬ zuverleibende Priester a«S Dankbarkeit gegen besagte Gutthäterin erinnert, ihrer in ihren heiligen Meßopfern bestens ein¬ gedenk zu seyn , und für ihre Seele Gott zu bitten. Zu -iesrmEnde sollen dieHerrnr Mitglieder an dem Jahrtage ihres AS- stcrbenS (welcher jährlich den 18-Jänner einfällt) jedesmahl von der Direkzion schriftlich erinnert werden, llibrigens wird o—o 127 denHsrrsn Mitglieder» kunögrmacht, daß der Herr von Müller als Jnstitutsmedi- kuS dermal auf dem Stock am Eisen bey den drey goldenen Hirschen dem Sailer- gäffel gegenüber Mo. 629 im ersten Sto¬ cke wohnhaft sey. Veynebens, daß jenen kranken Mitgliedern, die Nom Institute zu weit entfernet sind, folglich wegen ih¬ ren weit entlegenen Oertern an dieser gu¬ ten Krankenversorgung persönlich Antheil zu nehmen außer Stande sind, während ibrerKrankheit, wenn sie ein Zeugniß dar¬ über einschicken würden, eine Aequivalenz von täglichen zo Kr. wird verabfolget werden, laut Nachricht Som n. März 1789- Es ist auch für die Einverleibte, welche sich auf dem Lande befinden, wenn sie nach Wien kommen sollten, in dem Jn- stitutshause Mo.s9 in der Ungargaffe ein Zimmer als Absteigquartier eingeräumrt. Von den Verlastenschaften der Geist¬ lichen. Z. 99- Weiland Se. Maj. haben durch Hof- Zekret an Las tyrolische Gubernium vom 6. April, s—o—o r2Z 6. April, kundgemacht durch dasselbe un¬ ter den i?.May 1791 bewilliget, daß von den Verlassenschaften der Geistlichen in Tyrol zwey Drittheil des ererbten Vermö¬ gens in die, durch Normale zwischen den Armen, der Kirche und den Anverwand¬ ten zu vertheilende Erbschaft nicht einzu¬ ziehen seyen, sondern diese zwey Drittheile -en nächsten Verwandten zum voraus al¬ lein gebühren sollen. Vermöge Hofdekrets v. 4-Juli 1791 wurde über die von dem deutschen Ritter¬ orden angcsuchte Erklärung, daß feine Mitglieder der Erbfolge fähig seyn möch¬ ten , den sämmtlichen Gerichtsstellen und Abhandlungsinstanzen die Weisung gege¬ ben , die deutschen Ordensglieder in dem derzeit besessenen Rechte der Erbfähigkeit auch ferner nicht zu beirren. Dagegen ver¬ sehen sich Se. Maj. gegen den Orden , und dessen Vorsteher, daß nach der abgegebe¬ nen eigenen Erklärung den in den k. k. Staaten befindlichen Ordensmitgliedern die Bewilligung, eine letztwiüige Anord¬ nung zu errichten, nicht leicht und nicht oh¬ ne wichtige Ursachen werde versaget wer¬ den. Circulare Wien den 7. Jul. 1791. §. iso- A—V—2 L-;- §. 122. §. 121. 122. §. IOZ. Von der Gerichtsbarkeit des Lurav- klerus in Erbschaftüabhandlungen siehe unten §. i8o. Mittels höchsten HofdekrctS vom 28-Jänner 1792 ist aAergnädigft verord- net worden, daß bey den Verlassenschafts? Abhandlungen der Pfarrer Erstens ein Kurator, der die Stelle des Fiskus zu vertreten hat, in jenen Fäl¬ len ausgestellt werden soll, wo die Verlas¬ senschaftsabhandlungsinstanz nicht in dem nämlichen Orte ist, allwo das Fiskalamt bestehet, daß aber Zrve?cenS : Diese Bestellung nicht auf Kosten der Vrrlassrnschaftsmaffe, sondern nur auf Kosten desjenigen Antheils der Vcrlassenschaftsmaffe zu geschehen habe, der auf die von dem königlichen Fiökus zu vertretende Kaffe fällt, endlich daß I Drit- O—O—S r.Zo Drittens: Diese Verordnung auch xjgI causus zu g-lten habe. Gubernial- Serordnung in Gallizien vom 22. Sep¬ tember 1792. Diese unterm 8. Hornung 1792 er¬ lassene Verordnung wegen Aufstellung eines Kurators bey den Vrrlassenschafts- abhandlungen, wo der FiskuS eintritt, ist allerdings auch auf die Verlaffenschaft der geistlichen Dignitarien anwendbar, sobald bey ihnen dir nämliche Veranlas¬ sung , nämlich, daß der FiskuS auf di» Verlassenschaft Anspruch machen könne, rinschreitet. Hofdekret an das inner- und obcröstcrreichischeAppellazionsgericht vom Z. April 1792. Da den Verlassenschaftsabhandlim- gen der Pfarrer, und anderer geistliche» Dignitarien , wenn der Fiskus auf selbe einen Anspruch hat, eben von darum ei» Kurator zur Vertretung der Rechte -es FiskuS aufgeftellet wird, damit nicht nö- thig sey, daS Abhandlungsgeschäft zur In¬ stanz des FiSkuS zu ziehen , so unterstehet keinem Anstande, daß auch in solchem Fal¬ le dir wider den ausgestellten Kurator ent¬ stehe«? O—O—0 IZL stehenden Streite von der Abhandlungs« jiistanz auszutragen, dagegen den dießfäl» ligen Verathschlagungen allerdings deo politische Pepräsentant beyznziehen fty. Hofdekcet an das inner- und oberöster- reichische Appellazionsgericht v. si.Mas 1792. Vermöge eines allerhöchsten Befehls an die Generalkommandos wird in den Militärgränzen nach der schon bestehen¬ den Einführung, wie es die Eirkularvev- ordnung vom 9. Oktober 1782 enthält, von dem Kantonsgericht eines bey dem Militärstand absterbenden Geistlichen sei¬ ne Verlassenschaft unmittelbar, und ohns Intervenirung eines Deputirten vonKorv- ststorium des Diözesan vorgenommen, dem gedachten Konsistorium aber, wenn selbes Abschriften von den Abhandlungs¬ akten unverlangte, solche mitgetheilet, eben so ist auch in dem Falle, wo in der Verlassenschaft eines Geistlichen sich eini¬ ge, 36 torum fpiriruJls, oder zur Kirche gehörige Sachen vorfanden, dem gedach¬ ten Konsistorium unbenommen, nach des¬ sen Befund einen Geistlichen zu der vor- zunkhmen kommenden Inventur zu beor- J2 dern, ! Z 2 <3>—S—-0 der» , welcher ohne sich irr die Abhandlung selbst eiuzumischsn , lediglich die vorftndi- ge Kirchen- oder sä 8',nnw3lig gehörigen Sachen gegen eine zweyfache, von ihm, und der JnventurSkommiffion gefertigte Konsignazion zu übernehmen hat. Ferner, wenn ein in Militär abstcrbender Geistli¬ cher , in seiner letztwilligen Diiposizion, weder des zur Bildung der Geistlichkeit bestimmten Seminariums, noch des Defi¬ zienten Hauses, auf welches jeder seiner Zeit den Anspruch zu machen das Recht hat, mit einem Vermächtniß bedacht ge¬ wesen wäre, so wird von der Verlasseu- schaftsmasie das fünfte Prozents für das Seminarium, und bey sich ergebenden Ca- ducitäten für das Seminarium, und das Defizienten Haus ebenfalls das fünfte Prozent abgezogen, und dahin verwendet. Bey Sperranlegung und Abhandlung der Verlajsouschaften von verstorbenen deutschen Ordensgliedern , wird sich ledig¬ lich nach der unter dem z. Julius 1766 bekannt gemachten Verordnung benom¬ men. Hofdekret der obersten Justizstelle vom z. Februar an sämmtliche Appella- zionSbehörden, und von der Hofkanzlcy unter 0->-O—S IZ Z unter dem 2s.Februar an sämmtliche Län- dcrstcllen, mit Ausnahme Galliziens, kundgemacht Lurch das inner- und oder- österreichische Appellazionsgericht unter dem r^.Februar, das böhmische unter dem i s. Februar und durch das oberösterrci- chische Gubernium unter dem n. März 1791. Diese oben angeführte höchste Ent¬ schliessung vom ^.Julius 1766 ist die IuriSdikzionsnorma zwischen den Länder- stellen, und dem deutschen Orden, und lau¬ tet wörtlich folgendermaßen: Demnach allerhöchst Ihre k. k. apost. Majest. in Sachen zwischen dem deutsche» Orden, und Dero Länderstellen bis anher obgewalteten Disscrenzicn, auch von ihm deutschen Orden angebrachten Beschwer¬ den über den Allerhöchst Ihroselben ge¬ schehenen allerunterthanigften Vortrag Dero allerhöchste Entschliessung dahin al- lergnädigst zu ertheilen geruhet haben, und zwar Erstens: Haben Allrrhöchstdieselben rLlsteäiu der in Mähren von einem zeit- I Z lich-n r?4 s—o—o licheu Hoch- und Deutschmeister besitzen- -en Herrschaften das Quantum der fast litulo coustrmutionsz in Demporuli- bu8 bcy Ablegung des schuldigen .surs- rnsmi üäolitutis zu entrichteten Taxe hie- mit auf 2OOO Gulden ausgemessen. Jn- gleichen wollen Zweitens: Ihre k. k. apoft. Mas. al- lergnädigst gestatten , daß dem Orden 6s IseZuIa die privative Abhandlung der Verlaffenschaften seiner Ordensritter, und wirklichen Ordensgeistlichen zustehen soll, wofern nämlich der Defunktus keine Schuldenlast, Gerhabschaft, oder ande¬ res Versprechen auf sich gehabt , als in welchen Fällen die Abhandlung mit der be¬ treffenden landesfürstlichen Stelle unter Präccdenz der letzteren cumularive zu ge¬ schehen habe; wobey jedoch ihre Mas. aus¬ drücklich erklären, daß jene Uiberlassung der privativen Abhandlung lediglich aus allerhöchster Gnade, und keinerdings in Folge -er dem Orden etwa anderwärts zu¬ stehenden Privilegien geschehe, gestalt sol¬ che auf Dero Erbläuder sich nicht erstre¬ cken können, gleichwie nun hiedurch unter einstens Drit- O"—o—O r'?s Drittens: Nämlich -ek Fall, wenn -er Verstorbene einen letzten Willen him- terläßt, seine Erledigung überkömmt, al¬ so hat es Viertens: Dabey sein ordnungsmäßig geS Verbleiben, daß wenn ein Ordensrit¬ ter oder Geistlicher von Ablegung des Go« lübds eeßiret, es wie bey andern Geistli¬ chen, welche anre emiüam kroseffiouem einen letzten Willen errichten, gehalten werden soll, und so gebühre ebenfalls Fünftens: lucalu, wenn ein cum ouerc ticiei commM, vcl substimtio- behaftetes Vermögen vorhanden ist, respsÄu dieser Guter und Effekten dis Abhandlung der betreffenden österreichi¬ schen Gerichtsstelle; Sechstens: Folge von selbst aus dem bis anher angeführten , wie es mit Anle¬ gung der Sperr zu halten sey ; Siebentens: Hat es dabey sein gänz¬ liches Bewenden, daß alle an die Verlas¬ senschaft eines Ordensritters, oder Or- drnsgeistlichen machende Federungen oh- 3 4 . «e G—0—0 .?'ze ne Unterschied , eS werde die AbhandlunK dem Orden privative oder nur kumulative Aderlässen , jederzeit zu der weltlichen In¬ stanz gehören, und so auch der weitere Zug an die betreffenden österreichischen nbern Gerichtsstellen gehen soll, gleicher Gestalten scy eS Achtens: In Ansehung der auf den Ordenspfarrcyen befindlichen weltlichen Priestern, wie bey andern Patronatspfar- reyen zu halten , und soll der Orden jene Pfarreyen, welche bis anher durch weltli¬ che Priester versehen worden, nimmer¬ mehr mit Qrdensgeiftlichen besetzen. M» übrigens, t^uou6 ju? iuprernae ^.6 voca- tiae auch bey den Ordenspfarr.y. n ohne Unterschied, es versehen solche Ordens- »der weltliche Geistliche, ihre Maj. die er¬ gangenen Generalis, und was sonst aus Dero Landeshoheit fließet, auf das ge¬ naueste beobachtet wissen wollen. Neuntens: In Betreff der gäsionum civilium tum realium , (juum perlona- I'ium hätten die in allerhöchst Dero Erb- ländern befindlichen Ordensritter, und Geistliche bey dem betreffenden weltlichen For», s—2—2 rZ7 Doro, wo die Sache nach der bekleidete» Charge, oder sonst der Landesgewohnheik nach, hingehöret, Recht zu nehmen , und sich dießfalls nichts besonders anzumaßen, auch soll hievon allenfalls die Appellazion an die vorgesagtcn österreichischen Stellen der Ordnung nach gehen. Zehntens: Soll in Hinkunft keinem deutschen Ordensritter einiger Titel, oder onus publicum, so ein Versprechen nach sich ziehet, aufgetragen werden; cs sey dann, daß der ganze Orden ciuwillige, und für ihn gebührende, und annehmliche Kauzion leiste, wo übrigens es sich in An¬ sehung der etwa einem Fundo anklebenden ouurum reulium von selbst verstehe, daß die Qualität des Besitzers , ob solcher ein Ordensritter , oder Geistlicher wäre, keinen Unterschied, noch Exemzion bewir¬ ken könne; Lüftens: Hätten die Beamten und Dicnstleute der deutschen Ordensritter und Geistlichen ihren Herren nur soweit unterworfen zu bleiben, als es bey andern Dienstleuten des Adels in jedem Lande üb¬ lich ist. Wie denn auch I 5 Zrvolft o—o—G rZ8 Zwölftens : Jene Personen , welche auf den Kommendegütern, oder in den Ordenshäusern wohnen, derjenigen Ju- riSdikzion unterworfen seyn sollen, unter welche sie sonst gehören, und der deutsche Orden kein anders Vorrecht, als andere von dem inngesessenen Adel sich hierunter sowohl, als in anderen Wege» beylegm mögen; endlich Dreizehnten«;: wollen ihre k. k. apo¬ stol. Maj. aus allerhöchster spezialer Gna¬ de daS hinterlassene Vermögen der deut¬ schen Ordensritter, und Geistlichen von dem Abfahrtgclde befceyen, und allein Von der Verlassenschaft der in Militär¬ diensten verstorbenen Ordenspersonen, woher selbes immer rühret, die gewöhn¬ liche fünf per eentum pro iuüicuto Irr- vuliäorum, abnehmen lassen , wohl ver¬ standen , jedoch daß hierunter das äusser Lande gehende Vermögender Beamten, und Diener des Ordens, ingleichen der Ordensritter, und Geistlichen selbst, wenn solche auf erhaltene Lizenz in invorem anderer Personen, und nicht des Or¬ dens testiren, nicht einbegriffen, son¬ dern ersteres allzeit, letzteres aber in dem ange- o—s—v IZS angezeigten Falle dem Abfahrtgelde unterf¬ liegen soll. §. 124. §. ios. Da die Sukzessions - Ordnung i« Rücksicht des hinterlassenen Vermögens der Landgeistlichkeit unter jene Gegenstän¬ de der öffentlichen Verwaltung gehört, welche durch allerhöchstes Nescript vom 28. Jänner 1792. und das hierüber un¬ ter dem Nro. ^96. ergangene Jntimat der kön. ungarischen Staathalterey vom 9. Februar 1790. auf den alten Fuß zu fegen befohlen wurde, so versteht sich von selbst, daß alle hierinfalls seit Ende deS Jahrs 1782. ergangenen Verordnungen für Ungarn und die damit verbundenen Reiche, als aufgehoben anzusehcn sind. König!, ungarische Staathalterey Ofen den 22. April 1792. Von den Sammlungen der Bettel- mönche. §. 126. Zufolge k. k. Hofdekrets vom 6. Ok¬ tober 1789 wurde zum allgemeinen Beß- tcn O—O-S ?4S ten dec Unterthanen sowohl, als der sam¬ melnden Orden, selbst allen tyrolischen Mendikantenklöstern, die barmherzigen Brüder und Elisabethinerinen allein aus¬ genommen , die fernere Sammlung der¬ gestalt untersagt, daß ihnen, nach Maaß ihrer eigenen Faffionen, dasjenige, was sic vorhin jährlich zu ihrem Unterhalt ge¬ sammelt Haben, nunmehr auS dem Reli- gionsfonde vergütet wird. Da nun vermittelst k. k. Hofdekrets vom 12. Oktober 1790 neuerdings anbe¬ fohlen wurde, die durch wiederhohlte al¬ lerhöchste Entschließung ncrchdrucksamst verbothene Sammlung, wofür den Men¬ dikanten der Ersatz aus dem Ncligionsfon- de geleistet wird, durchaus ferner nicht zu gestatten; so wurde sämmtlichcn Obrig¬ keiten aufgetragen sorgfältigst zu wachen, daß von den Mendikanten mit Ausnahme der barmherzigen Brüder und Elisabethi- ncrinnen, die Sammlung, von welcher Gattung und unter was immer für einem Namen oder Vorwande es seyn möge, von nun an nicht mehr fortgcsegct werde. Jene, die sich außer den barmherzigen Brüdern und Elisabekhinerinnen entwe¬ der s—o—O 14; der in der Stadt oder auf dem Lande in Zukunft zu sammeln anmassen würden^ sind von jeder Obrigkeit durch daß KreiS- amt der Landesstelle anzuzeigen. Hofde¬ kret vom i2.Oktober an das tyrolische Gu- bcrnium , kundgemacht durch dasselbe d.rr Li.Oktober 1790. Da sich aber bey der tyrolische« Reli- gionsfondskasse ein nahmhaftcr Abgang zeigt , der zum Theil daher rührt , weil auö demselben , nachdem durch die Hofde¬ krete vom 6.Oktober 1789 und 12.Okto¬ ber 1792 das Sammeln der Meudikan- tcnklöster eingestellet worden ist, jährlich mehr als zOooo Gulden zu deren Erhal¬ tung abgereicht werden mußten , so wurde in so lange, bis man gedachten Abgang der ReligionSfondSkassc anderweitig bedecken kann, den tyrolischen Mendikanten erster Klasse die Sammlung wieder gestattet. Hosdekret vom 2g. Dezember an das ty¬ rolische Gubernium, kundgemacht durch dasselbe unterm s. Jänner 1792. Bon THZ O —O---8 Von Aufhebung der Bruderschaften, Umstaltung derselben in die unter dem Litel: der thätigen Liebe des Näch¬ sten, und dem Armen- insiitute. §. 107. Die Bruderschaften bleiben alle abge- schaft; die der Liebe des Nächsten darf allein bestehen , in jeder Pfarre errichtet werden, zugleich die Stelle der Bruder¬ schaft deS heiligen Altars - Sakraments vertreten, und das Viaticum zu dcnKran- kcn begleiten. Hofdekret vom 17. März 1791 an sämmtlichs Länderstellen. Zur Unterstützung der bestehenden all¬ gemeinen Schul- und Armerwersorgungs- anstalten wurde allergnädigst bewilliget, daß die vorhandenen reinen Einkünfte des stiftungsfreyen Vruderschaftsvermö- gens indessen, bis zur gänzlichen Liquidi- rung desselben, auf eine solche Art vorläu¬ fig (provisorie) zu verwenden seyn, daß auS der ganzen Masse dieser jährlichen Einkünfte, sowie dieselben gegenwärtig liquidier H—»H 14) liquidtrt sind, einDrittheil für dieAr- menversorgungsanstalten in allen jenen Orten , wo die Bruderschaften bestehen ; einDrittheil aber für jene Schulen be¬ stimmt seyn solle, bey denen der Gehalt der Lehrer verbessert zu werden für noth- wendig befunden wird; ein Drittheil hin¬ gegen bis zur gänzlichen Liquidirung und Auseinandersetzung (Depurirung) dieses Vermögens, zur weiteren Verwendung Vorbehalten bleiben solle. ES hatten demnach die fämmtlicherr Bruderschafts-Administrazionen sogleich ein Drittheil von den reinen Bruder- schaftseinkünften für das Militärjahe 1792 in die Armenkasse jedes Ortes abzu¬ geben ; in Ansehung des zu den Schulan- staltcn bestimmten Drittheils aber, wird Las Weitere erst bestimmt werden. Hof¬ dekret vom 29.May, kundgemacht in Ty- rol den i z.Juny 1792. Jede Vogtey, sie mag die Vruder- fchafts Autheilung richtig, oder mit An¬ ständen finden, muste sich hierüber mittelst Rückschliessung der erhaltenen Zuthei- lrrngsauSrveist erkläre«; und muß, wenn »44 S—Q—o in irgend einemOrts, welches eine Zuthei-- lung oder Vruderschaftsvermögen erhält, kein Svital, Siechen-oder Bruderhaus bestände , dieses Vermöge« dem nächstge¬ legenen Orte, wo sich eines befindet, zu- getheilet werden, wo schon von jenem Or¬ te , zu welchem das Vermögen gehöret, so vrel Pfründler zu benennen, und in den Genuß zu setzen sind, als die Erträgniß dieses überkommenen Vermögens gestat¬ tet; nur muß der Vogtey der Ort, wo¬ hin das Vruderschaftsvermögen bestim- m t wurde, zur Regierungs - Bestätti- gung gehörig angezcigct werden. Rcgie- rungsdekret im Lande ob der Enns vom zo. August 1791. Die Seelsorger und Geistlichen, wel¬ chen dieStipendien für gestiftete Bruder- schaftSmeffen bey Aufhebung der Bruder¬ schaften sind zngetheilet worden, haben sich wegenBezahlung derselben halbjährig, nämlich zu Ende April und Oktober, bey dem Kammeralzahlamte zu melden. Gu- bernialveror-vung in Böhmen vom 12. May 1791. §. IO8. z. 129. O—0—0 *45 §. 109. Weiland Se. Maj. haben beschlossen , daß wie es bcy den Kirchen schon bestehet, künftig auch bey den Spitälern und in den Pfarrörtern, eigene Laden für die Armelr- institute einzuführen, und diese unter dreyfacher Sperre verschlossen zu halten seyn , um darin auch die Rechnungen, die Obligationen, die Gewähre, und alle da¬ hin gehörigen Urkunden, gegen alle Aus¬ wechslungen und Unterschiebungen be¬ stens zu bewahren. Diese allerhöchste An¬ ordnung wurde der Landesstelle bekannt gemacht, welche durch die Kreisämter dis Einleitung zu treffen hatte, daß bey-ec Errichtung dieser Laden, die Uibernahms der Obligazionen, Rechnungen und Stift¬ dokumenten, nach einer verlässigen In¬ ventur befolget, und daß zu diesen Laden ein Schlüssel dem obrigkeitlichen Beam¬ ten , der zweyte dem Seelsorger, und der dritte -em Armenvater zugetheilt wurde. Dekret der Hofkanzley vom 21.Jänner 1792, an sämmtliche Länderstellen , kund¬ gemacht durch das tyrolische Gubernium unter -em zi. Jänner. Z. uv. K §.nl. 0—6—0 14^ §. m. Dr» Judengemeinden wurde aufgs-> tragen , daß sie die zu ihnen gehörigen ar¬ me Juden unterhalten , und die Obsorge tragen, damit sie nicht betteln gehen, di- ankommenden anderen böhmischen oder fremde Juden aber, wenn sie sich auf daS Betteln verlegen, sogleich an -aS KreiSamt anzeigen sollen, damit sie zu ih¬ ren Gemeinden oder in das Land, woher sie gekommen sind, geschoben werden kön¬ nen. Gubernialverordnung in Böhme« vom 8. Julius 1790. Jede jüdische Gemeinde Hat überhaupt für dieVerpflegnng ihrerArmcn eben so zu sorgen, wie cs bey den christlichenGemeiu- den üblich ist. In jenen Gemeinden aber, wo die Juden mit den Christen vermischt leben, haben auch die Ersteren mit den Letzteren zur Unterstützung der Lokalarme« zu konkuriren, dagegen aber daselbst auch die Juden mit den Christen an den Lokal¬ versorgungsanstalten gleichen Antheil zu nehmen. Wenn rin jüdischer Hausvater »de» mehrere ohne ihr Verschulden durch Feuer verun- o—o—o 147 verunglücken , karm ihnen wie christlichen Unterthanen von -em k. Kreisamte erlau¬ bet werden eine Sammlung zu veranstal¬ ten. Judenpatent für Gallizien. §. H2. Weiland Se. k. k. apost. Maj. haben allergnädigst zu entschließen geruhet, daß von den aus dem?, k. Innviertel anher¬ kommenden ärarialrschen Hölzern durch die Wintermonate, jeden Monat ein ge¬ wisser Antheil und zwar jedcsmahl um die gewöhnlichen laufenden Marktpreise, nm welche die Privaten verkaufen , für ver¬ mähl aber die Klafter nm io Gulden auf der Geftätte unter den Weißgärbern hindangegeben werden soll. Um jedoch der ärmsten Volksklass? in dieser Rücksicht eine Erleichterung znflies- sen zu lassen , so werden denjenigen Indi¬ viduen, welche sichrüber ihre Armuth mit einem schriftlichen Zeugnisse des Orrs Pfar¬ rers , und Richters , oder des Armeninsti- tntsvaters gehörig auözuwrisen fähig sind, die Klafter Holz um goKr. unter dem Marktpreise, und auf ihr Verlangen auch -> K2 .zu 148 2—2— Q zu Halbe»- und selbst zu Vwrtelklafter verkauft. Wien den ir-November 1791. Zum Behuf derjenigen Armen in der Stadt und den Vorstädten Wiens, welche das Brennholz nur kleinweis von Fütte- rern und Fragnern zu kaufen vermögen, wurde die Einleitung getroffen, daß das¬ selbe ohne Gewinn, und bloß nach dem eigene» Kostenbeträge des Ankaufs und der Aufarbeitung auf dec Rossauer Holz- geftätte verkäuflich abgegeben werde, wel¬ che sogenannte Bürtel, daher eine grössere Menge Holzes in sich enthalten, als man sonst bey vorbesagten Fütterern und Frag¬ nern um den gleichen Geldbetrag erhalten kann. Damit aber diese Wohlthat nach ih¬ rem Endzwecke nur den wahren Armen zu- fiösse, so wurden diese Bürteln bloß den¬ jenigen verkauft, die für jeden Fall eines solchen Ankaufs ein von dem Magistrat, und dem Armenvater, in Vorstädten aber von ihrem Geundrichter und dem Armen- vater gefertigtes Zeugniß ihrer wahren Armuth dem Besorger dieses Vürtelholz- vsrschleisses einhändigen konnten. Regie¬ rungsverordnung in Niederösterreich vom 1^. August 1.799. Die O—O—O 14? Die Versorgungsanstalten für dürfti¬ ge Reisende und Dienstleute auf dem fla¬ chen Lande in Innerösterreich wurden durch Hofdekret vom 7>F«bruar, Kurren¬ de des inncröfterreichischen GuberniumS vom 19. Februar 1791 auf folgende Art bestimmet: Da die Vorsorge auf dem Lande außer den Hauptstädten , wo ohnehin durch die öffentlichen Versorgungsanftalten nach Möglichkeit für Hülfe der leidenden Kran¬ ken und Dürftigen gesorgt ist, auch für die unterwegs durch Unglücksfälle beschä¬ digten in- und ausländischen armen Rei¬ senden sowohl, als auch für die schwer krank liegenden ärmsten Land- und Dienst- lente, welche unmöglich aus dem Armen- iuftitute, oder dort, wo der Armenbeytrag aus Mangel eines ordentlichen Armenin¬ stituts noch üblich ist, davon erhalten wer¬ den können, eine Veranstaltung treffen muß, so hat man für alle solche Gattun¬ gen leidender Unglücklichen folgende Re¬ geln für die drey Herzogthümer Steycr- mark, Kärnthcn und Krain, sowohl in Ansehung der Behandlung derselben, als auch in Rücksicht aufBestreitung undDer- Kz gsttnng IsQ —0— O gütung -er Heilkösten, zu bestimme?^ und zur allgemeinen Nachachtung bekannt zu machen, für nöthig befunden : Erstens: Sobald bey einemHeil- oder Wundärzte ein armer Kranker, oder sonst schwer beschädigter Mensch angezeigt, und für solchen um Hilfe (welche allen armen Leuten von denselben unentgeltlich zu lei¬ sten ist) angesucht wird, so hat derselbe alfogleich der Grundobrigkeit, unter wel¬ cher sich der arme Kranke oder Beschädig¬ te zur Zeit der Erkrankung oder Beschädi¬ gung befindet, davon Nachricht zu gebe», welcher es sodann Zweitens: obliegt einen solchenKran- ken, oder schwer beschädigten Menschen entweder selbst, oder, wenn er dazu un¬ fähig wäre, die Leute, bey denen er sich aufhält, ungesäumt ordentlich über dessen Unterhalt, Vermögensumstände, und Geburts - oder letzten AnsässigkeitSort zu vernehmen, bey wandernden zn solcher Aussage wegen Krankheit, oder Beschä¬ digung unfähigen Armen aber solches auS den bey denselben vorfindigen Pässen zu erheben, und das Erhobene zn protokol- liren. Drit- O—o »sl Dritten«: Nach folcherErhebung, wen« Sie Umstände so beschaffen sind, daß des Kranke nach Versicherung des Arztes, oh¬ ne Nachtheil seiner Gesundheit, an sei¬ nen Geburts- oder leisten AnsässigkeitS- ort gebracht werden kann, bat die Grund- vbrigkeit denselben durchSchub dahin ab- zuliefern, sonst aber Viertens: Einem solchen Armen eine Anweisung an die Apothccke, oder den Landchyrurgus zu ertheilen, damit ihm - e nöthigrn Arzneyen (bey deren Ver- scbrerbung der Arzt zu sorgen verbunden ist , daß die möglichste Sparsamkeit beob¬ achtet werde) gegen Ersatz von der in der Anweisung zu benennenden Grundobrig¬ keit , unentgeltlich verabfolget werden können. Nebftbey hat Fünftens: Die Grundobrigkeit, wo sich der arme Kranke oder Beschädigte be¬ findet, die Anstalt zu treffen, daß der¬ selbe auch seine übrige nöthige Verpfle¬ gung unentgeltlich erhalte. Sechstens: Nach Verlauf eines jeden Zahrs sollen der Apothecker, und der K 4 Landchy- —O—O If'L Landchyrurgus verpflichtet scyn diese M- Weisungsscheine von jedem Armen mit Sen für fie verschriebenen Rezepten beleat, an dir Grundobrigkeit, von welcher sol¬ che ausgefertigt worden sind , zu überge¬ ben, welche Siebentens: Sowohl in Ansehung ihrer eigenen als fremder Unterthanen die ganze Berechnung , was für jede Grundobrigkeit, und für jeden armen Kranken oder Beschädigten aufArzneyen, und auf die übrige Verpflegung verwen¬ det worden ist, mit Beylegung des, An¬ fangs über jeden Kranken aufgenomme- nen Protokolls , und der Medikamenten- Anweisung samt Rezepten, an das Kreis¬ amt einzurcichen haben, damit nach ge¬ schehener Berichtigung (Adjustirung) jede Grundobrigkeit angewiesen werden könne, die Unkosten von der Gemeinde, zn wel¬ cher der Verunglückte, und arme Kranke gehört, (wenn solche nicht aus dem Ar- mcninstitute, wo solches bereits bestehet, oder aus dem reparirtcn Armen - Beytra- ge, wo solcher noch eingeführet ist, oder von dem Dienstherrn des ecarmten kran¬ ken Dienstboten, bestritten werden kön¬ nen) S—-V—-D n; nett) M eine Gemeinde - Auslage einzu- bringen, und zu berichtigen, wo aber die Besorgung von einer fremde» Grundob¬ rigkeit geschehen ist, an jme Grundob¬ rigkeit , welche den Kranken oder Beschä¬ digte» besorget hat, zur gänzlichen Be¬ richtigung abzuführen. Sollte endlich Achtens : Ein Unglück einem ganz fremd, n armen Menschen zuftossen (wel¬ ches aber, wenn die Gchubv^rordnungen wegen fremder Bettler gehörig beobachtet werden, so leicht nicht geschehen kann) so wird die Heilung und Verpflegung des¬ selben jenes Armeninftitut, oder jene Ge¬ meinde betreffen, wo ein solcher armer Fremder von einer schweren Krankheit be¬ fallen, oder sonst schwer beschädiget wird. §- "Z- Nachdem vermöge höchster Entschlies¬ sung der für die Armuth gewidmete An- thcil des Vruderschaftsvermögens für je¬ des Armeninstitut eines jeden Orts, in welchen die Bruderschaft bestanden, be¬ stimmt ist , und demselben zuzutheilen kömmt; so wurde um in Ansehung derer, K 5 - z« ,54 zu dem Brudrrschaftsfond bisher a-zu- führen gewesenen Gelder die möglichste Ordnung einzulkiten, und einen Abschluß zu machen, die Veranlassung getroffen, daß in jedem Orte der bestandenen Bru¬ derschaften , die von den schuldigen Pac- theyen erliegende Gelder zu Händen der Armenanstalten, und des Armeninstituts übernommen, und die eingehende Zah¬ lungen ausquittiret würden, wohingegen es in Absicht der Zahlungen an die Filial- kassierer dermalen gänzlich abgekommen, und der Abschnitt vom i. August anfan¬ gend dergeftalten gemachet wurde, daß von selben keine Gelder mehr angenom¬ men, sondern von nun an alle Zahlungen, sie mögen an Kapitalien, Interessen, oder Restanzien bestehen, an die Armenan.stal- ten-Vorsteher geleistet werden müssen, weswegen das von den eingezogenenBru¬ derschaften eingehende Vermögen beson¬ ders mittels Rechnung, und Journal unter eigencrDafürhaftlmg der Amtsvor- stehee gcführet werden muß, wobey zu¬ gleich auch die dicsfällige Weisung des cS- wanigcn Schuldners einzutrcibsn ist. Um aber die eingehende baare Geld¬ summe O-—O—8 Iss summe nicht fruchtlos erliegen zu lassen, wurde befohlen, die beygesammelt und Ungezogenen nach Abschlag der Vedürf- niß und Unterstützung der Armuth, übrig verbleibenden Geldbaarschaften, die Ka¬ pitale ausgenommen, die in ihren Stand zu verbleiben haben, alle halbe Jahre, wenn 50 fl. erübriget werden, bey den Ständen , jedoch mit Vorbewußt deS Kreisamts, als ein neues Kapital verin- lereffirlich anzulcgen. Gubernialverord- nung in Böhmen vom is. July 1790. Zur Unterstützung der in Tyrol besto¬ ßenden allgemeinen Schul-und Armen- versorgungsanstalten bcwilligtenWeiland Se. Maj. allergnädigst, daß die vorhan¬ denen reinen Einkünfte des stiftungs- freyen Vruderschaftsvermögens indessen, bis zur gänzlichen Liquidirung desselben, auf eine solche Art vorläufig (provisorie) zu verwenden seyn, daß aus der ganzen Masse dieser jährlichen Einkünfte, so wie dieselben gegenwärtig liquidier sind, ein Drittheil für die Armenverforgungsan- stalten in allen jenen Orten, wo die Bru¬ derschaften bestehen, ein Drittheil aber für jene Schulen bestimmt seyn solle, bey denen O—O—0 isS denen der Gehalt der Lehrer verbessert Zn werden für nothwendig befunden wird , ein Drittheil hingegen soll bis zur gänzli¬ chen Liqnidirung und Auseinandersetzung (Depurirnng) dieses Vermögens , zur weiterenVerwendungvorbehalten bleiben. Diesem Zufolge hatten die sämmtli- chen Brnderschaftsadministrationen so¬ gleich ein Drittheil von den reinen Bru- -erschaftseinkünften für das Militärjahr 1790 in die Armenkasse jedes Ortes abzu- gebcn. Hofdekcet vom 29. May, kundgc- macht in Tyrol den iZ. Juny 1790. Auf dis vorgekommene Beschwerde, daß verschiedenen Wirthsleuten in den Landstädten von denen Magistraten nicht gestattet werden wolle, länger bis nUhr Nachts Musik zu halten, wenn gleich die¬ selben sich anheischig machen , einen Vey- tragzu demArmeninftitutsfond zu leisten; wurde bekannt gemacht, daß kein Anstand nnterwalte, jenen Partheyen, welche ei¬ nen Beytrag zu dem Armeninstitut zu lei¬ sten bereit sind , die Erlaubniß zur Ver¬ längerung der Musik bis z Uhr Morgens r» O—O—O 157 zu ertheilen. Gubernialverordnung in Böhmen vom 20. Jänner 1791- Da die Erfahrung lehrte, daß man¬ che , welche für das Armeninftitut, oder die allgemeinen Armcnanftalten etwas ab¬ zuführen hatten, diese Abfuhr unter der Entschuldigung verschoben, daß ihnen der Ort, wo sie zu geschehen habe , unbekannt sey, so wurde zu Jedermanns Wissenschaft eröffnet, daß derley Abfuhren bey der Stiftungöhauptkaffe zu geschehen haben. Zugleich wurde jenen Partheyen, die etwas an die Stiftungshauptkaffe abzu- süßren haben, bedeutet, sich, wenn sie die Abfuhr keiften, über den abzuführenden Betrag mit einem ordentlichenGegenschei- ne zu versehen. Gubernialverordnung in Böhmen vom 2z. September 1792. §. H4- Nach der bisher in -er Residenzstadt (Wien) bestandenen Ordnung müssen von nun an auch auf dem flachenLande alle dem Armeninftituke zugedachten Vermächtnis¬ se , wenn der Erblasser nicht etwann solche gleich o—o—-o !s8 gleich zu veetheilen angesrdnet hat, in -en öffentlichen Fonds zinsbringend angs- leget, und nur die abfallenden Zinsen zur Vertheilung angewendet werden , sämmt- liche Abhandlungsinstanzen haben über die Ley den Abhandlungen vvrkomrmuden Vermächtnisse zum Armeninstitute, oder auf andere weltliche Stiftungen, von halb zu halb Jahr, und zwar jedesmahl mit Ende Aprils und Oktobers , genaue Ver¬ zeichnisse durch die Kreisämter an die Lau- -eöstelle, nebst Beylegung der Testaments¬ auszüge , unfehlbar einzusenden , im Falle aber ein etwas beträchtlicheresLegat, oder rine weltliche Stiftung vorkömmt, davon die besondere Anzeige sogleich zu machen, ohne oben bestimmte halbjährige Frist ab¬ zuwarten. UibrigenS haben die Obrigkei¬ ten auf -em flachen Lande sich überhaupt die Aufrechthaltung -er eingeleiteten Ar- rneninstitutSanstalt bestens angelegen seyn zu lassen, in allem, was zur besseren Ver¬ sorgung ihrer wahrhaft Dürftigen dienen kann, die Hand zu Liethen, hesonders aber nach den ohnehin bestehenden Gcne- ralverordnungen für die Abschaffung dec muthwilligen Bettler zu sorgen. Hofde¬ kret vom 28' Oktober. Verordnung -er nieder- ruederösterreichisch. Regreruug v. n. No¬ vember 1792. Bey Gelegenheit dieses allerhöchste« Befehls Würden zugleich sämmtliche Seel-' sorgsr aufdem flachen Lande angewiesen das Volk bey mehrer» Gelegenheiten zur MildLhätigkeit zu ermahnen , auch selbst ihrer Seits die ihnen in Ansehung der Ar- meninstitutsanstalt obliegenden Pflichten in genaue Erfüllung zu bringen. Nachdem über die Verordnung vom §o. Oktober 1784, in Rücksicht auf das Armeninstrtut einige Zweifel entstanden sind, so wurde zu deren Behebung hiemit nachträglich erkläret: daß nach dem Sin¬ ne der damahls bekannt gemachten aller¬ höchsten Entschließung, das Armeninsti¬ tut, ohne Unterschied, ob es nur ein eigent¬ liches Vermächtniß aus einer Verlassen¬ schaft erhält, oder zum Erben derselben eingesetzt wir-, -abey von Entrichtung al¬ ler Taxen, mithin -er Sterbtaxe (das Mortuarium) sowohl , als der Abhand- lungSgebühren und übrigen Gerichtstaxen gänzlich befreyet ist, nur in dem Falle, Wenn in einem Testamente, durch welche» dieses a—-o - o 162 dieses Institut zum Erbe» ernennt wird, Legaten vorkommen, welche auf Anord¬ nung des Erblassers, ohne Abzug zu ver¬ abfolgen sind, in diesem Falle bat dasselbe von solchen Legaten die gewöhnlichen Ge¬ bühren zu tragen , so, daß die zugestande¬ ne Befreyung alsdann nur in Ansehung derjenigen Summe Platz zu greifen hat, welche nach Abfuhr dieser Gebühren dem Institute übrig bleibet. Welche Ausnah¬ me in der angeführten Verordnung durch die Stelle, daß außer der Stempelgebühr auS dem eigentlichen ErbschaftSbetrage nichts zu bezahlen sey, bereits angedeutet worden ist. Da übrigens der 27. §. des Stempelpatents vomJ. 1788 den Spitä¬ lern und Armenhäusern, welche nicht ge¬ stiftet sind, sondern von milden Beyträ- gen erhalten werden, die Stempelfreyheit zugestehet, so hat auch das Armcninstitnt, welches sich in gleichem Falle befindet, sich dieser Begünstigung zu erfreuen, mithin ist in Ansehung dieses Punktes, die im Eingänge erwähnte Verordnung als auf¬ gehoben anzusehen. Dekret der Hofkam¬ mer vom zo. Jänner 1792 an sämmtlichs Länderstellen, und der obersten Justizstelle vom 2z.Februar, an sämmtliche Appella- zions- s—°o—s iSr zionsgerichte, kundgemacht durch dre Rs- gicrung ob der Ens , unter dem 22. durch das mährische Gubernium unter dem 2r. durch das steyrjsche, und die krainerischs Landeshauptmannschaft unter dem 22. durch das böhmischeGubernium unter dem 2z. durch die niederösterreichische und vord^rösterreichische Regierung unter dem 28. Februar, durch das gallizische Guber¬ nium unter dem 1. und das inneröster¬ reichische Appellaziouögericht unter dem 6. März. Ein Nachtrag zu gegenwärtiger Ver¬ ordnung ergieng durch Dekret vom 12. März 1792 an sämmtliche Länderstel- len, kundgemacht durch das nicderöster- reichische Appellazionsgericht unter dem ZQ. März, das innerösterreichische unter dem lo.April, durch das böhmische Landes- gubernium unter dem 12. May, nämlich : Uiber das Hofdekret vom zo.Jänner 1792 Kraft dessen das Armeninstktut in Erbschaftsfällen , es mag dasselbe als Le¬ gatar oder als Haupterbe eintreten, von dem ihm zufallendsn Erbantheile weder gerichtliche Taxen und andere Abhand- L lungS- 2—O—'O -läL Lungsgebshren, weder eine Stempelgb- bühr zu entrichten haben soll, fände man nörhig, nachträglich zu bedeuten , daß auch das Jnvalideninstitut, wenn demselben Vermächtnisse oder Erbschaften zufallen, eben so wie das Aemeuinstttrrt, sich der Vefreyvng von aller Tax- und Stempel- Zahlung zu erfreuen haben soll. In Fällen aber, wo das Armeninsti- kut von einem in der Militärjurisdikzion stehenden Erblasser als Universalerbe im Testamente eingesetzt wird, und nicht bloß ein Vermächtniß aus der Verlasscnschaft erhält, hätte erwähntes Armeninftitut das für das Jnvalideninstitut eingeführte Ab¬ fahrtgeld zu s von Hundert noch fortan zu entrichten. §- ns- Es wurde zur allgemeinen Richtschnur angeordnet, daß, wo immer auf dem Lan¬ de in einer Gemeinde noch kein Bader oder Hebamme sich befindet, einem derley geprüft und approbirtcn Subjekte die an- gesuchte Niederlassung in der Gemeinde «icht nur nicht erschweret, sondern von der v—o—v i6z der OrtSobrigkeit möglichst erl-ichtert,und eö seiner eigenen Sorge überlasten werbe» solle, ob selbes »on dreser Ni^derlasting hinlängliche Nahrung erwarten könn., da den Badern d.r umliegenden Ortschaften aller Grund zur Beschwerde entfällt, so¬ bald ihnen das , was diese neue Ankömm¬ linge an der Gewerbsteuer zu übernehmen haben , an der ihrigen abgeschrieben wird. Hofdekret vom 29. November, kundge¬ macht in Böhmen den iZ.Dczernb. 1792. Die Gemeinden, wo noch keine gs» prüften Hebammen ««gestellt sind, haben jenen Weibern , welche sich hiezu widmen, und sich , ihrer Armuth halber, während des vom Kreisärzte zu nehmenden Unter¬ richts nicht unterhalten können, durch 6 Wochen täglich io Kreutzer abzurcichen. Gnbernialverordnung in Böhmen vom rr. May 1791. Für jeden der acht Bezirke, in welche die Vorstädte Wiens eingetheilet sind, ist rin eigener Bezirkearzt, ein Wundarzt und eine Hebamme angestellt. Die Aufsicht über die in dem Bezirke befindlichen Kran» kenhäuser, Barbierstuben, Wehmutter, L 2 Ap'oths- l 64 o—O—c> Apotheken, die Vorsorge für dürftige oder wohl ganz hülflose Kranke, Aufmerksam¬ keit auf Bettler, auf diejenigen welche durch augenblickliche Umstande in Nah- rungSverlegenüeit gerathen und auf dis versocgungswürdige Armuth sind lauter Gegenstände, welche in den Umfang der Polizey gehören. Besonders gehört zu den Verrichtun¬ gen der Vezirksdirektoren die besondere Vorsorge für Kranke der dürftigen Klasse. Der Bezirksarzt, Wundarzt und dis Heb¬ amme des Bezirks sind in den Vorstadtbe¬ zirken eigends zu dem Ende bestellt, um äusser demjenigen, wo der Bezirksbeamte sie zu AmtSaugenscheinen und in Ansehung Les öffentlichen Gesundhcitsstandes zu ge¬ brauchen hat, insbesondere der dürftige¬ ren Klaffe Hülfe und Veystand zu leisten. DaS grössere oder geringere Bedürfniß wird auch die grössere oder geringere Un¬ terstützung bestimmen , für welche die öf¬ fentliche Aufsicht in Ansehung -er Kran¬ kenpflege sorget. Eine Klasse der Kranken ist bloß unvermögend, sich die Anordnung des Arztes zu verschaffen. Der Vezirks- physikus wird daher täglich zu einer be¬ stimmten O—0—G stimmten Stunde diejenigen zn Haus an¬ nehmen , die seiner medizinischen Anord¬ nung bedürfen. Denjenigen, welche sich bey dem Vezirködirektor answeisen, daß sie so unvermögend sind, auch die Arzney sich anznschaffen, wird der Physikers eine Anweisung an die bestimmte Apotheke er- theilen, gegen welche ihnen die erforder¬ lichen Arzneven unentgeltlich verabfolget werden. Aufdie nämliche Art werden auch der Wundarzt, und die Hebamme den Dürftigen beystrhen. Für darniederlie¬ gende Kranke, denen es nicht an häusli¬ cher Pflege und Wartung, aber dennoch an Vermögen gebricht den Heilarzt, Wundarzt, oder die Hebamme zu bezah¬ len , und sich die Arzneyen zu verschaffen, hat der Bezirksbeamte Sorge zu tragen, damit ihnen von den für ihre Krankheit nöthigenHülfspersonen unentgeltlichBey- stand geleistet, auch die angeordnete Arz- ney ebenfalls unentgeltlich gereichet werde. Diejenigen endlich, für welche auch ein solcher Beystand aus Mangel häuslicher Pflege unzulänglich seyn würde, haben sich an denBczicksdirektor zu wenden, der, nachdem er über die Umstände des Kran¬ ken auf das kürzeste und schleunigste Be- L z stänguug A S-—O—S siatigung eingezogrn, eine Anweisung z« g"b n har, worauf Kranke in das Kran- kcnbauS, schwangere Weiber in das Ge» burkSbans , verfass ne Säuglinge in da- Fmdliags- und Waisenhaus ohne einige Emrichtnr-g nifgenommen werden. Polst zeyrirkular Wien den i. November 1791. Jedermann, welcher unentgeltlich im (Wiener) allg meinen Kranke, h,ule ver¬ pflegt zu werd n wünschet, muß entweder von dem Grnndrichter vd,r Haueinnha- bsr, ein Zeugniß , in welchem deS Anfu- chenden Name, Stand, und Wohnork angeseget ist, vorweiseu, und solches all¬ da einleg. n. Diejenigen aber, welche eS unternehm Men sollten, m«t falschen Zeugnissen zu dieser unentgeltlichen Verpflegung zu ge¬ langen, werden immer mit der für solche Betrüger allgemein festgesetzten Strafe belegt werden. Hofd"kret vom 76. Okto¬ ber, Kundmachung der N.Oe. Regierung bom 4. November 1792. Uiber die Eröffnung und Einrichtung des zu Prag errichteten Krankenhauses rrtherl- O-—o—-c> L6/ erkheiltedaS böhmische Gubernium nm- term n. November 1790. folgende Nach- richt: Schon im verflossenen Jahre ist von dem, nun verewigten Kaiser, König Jo¬ seph demZweyten, die wohlthätige Ent¬ schließung erlassen worden, daß nach Art anderer Erbländer, auch im Königreiche Böhmen ein Institut errichtet werde, wel¬ ches dem armen Kranken unentgeltliche Aufnahme und Hilfe anbiethet, anderen Kranken aber, welche auS Mangel einer häuslichen guten Verpflegung, oder zu Vermeidung grösserer Kosten in den Ar¬ men deö Staats ihre Rettung zu finden wünschen, den Zutritt öffnet, und die Heilung der Ankömmlinge besorget. Man batte nicht gesäumt, die Ein¬ führung dieses heilsamen Instituts einzu- leiten, und daher vor allen an Herstel¬ lung des hiezu nöthigen Gebäudes Hand anlegen zu lassen. Das ehemalige Neustädter adeliche Fräuleinstift wurde der vortheilhaftrn 2»ge, und des grossen Naumö wegen zur L4 Err'ich- ,68 o—o—o Errichtung des erwähnten Instituts be-- stimmt. Die Umstaltung dieses Stiftgebäudcs ward angefangen. Allein so sehr man sich auch diesen Bau angelegen seyn ließ , ss traten doch von Zeit zu Zeit solche Um¬ stände ein, welche die Vollendung des Gebäudes erst jezt erlaubten. DaS allgemeine Krankenhaus (dies ist der Name des nun ganz hergestellten Gebäudes) wird zu seiner Bestimmung am 2. Jänner 1791. eröffnet werden. Man hat beschlossen , an eben diesem Ta¬ ge alle jene Kranke, welche sich dazumal, in vom Staate zur Heilung armer Kran¬ ken mit gewidmeten Häusern befinden, in das allgemeine Krankenhaus zu über¬ setzen , und von diesem Tage an wird der Eintritt auch andern Kranken gestattet werden. Die Ordnung des Gegenstandes, wor¬ über man hier Nachricht erkheilet, führet darauf, daß man die innere Verfassung dieses Krankenhauses dem Publikum be¬ kannt mache. Es o—o—L Es würde zu wenig Zutrauen gegen das Publikum verrathen, wenn man vor¬ läufig den Nutzen auseinander setzen woll¬ te, welcher ans der Errichtung eines all¬ gemeinen Krankenhauses fließt. Wie soll der Arme, welcher kaum hinlängliches Stroh zur Lagerstatt,kaum Brod zurSät- tigung , kaum Kleidung hat, um sich ge¬ gen Kälte zu schützen, an dessen Seite Nie¬ mand steht, -er ihm eine Arzney darrcich- te, ihn labte, wie soll, wie kann ein sol¬ cher Armer ohne Unterstützung deSStaats geheilet werden? — Es giebt Klassen von Menschen , die zwar nicht bettelarm sind, bey denen jedoch ihres kleinen Verdien¬ stes , oder sonstigen Einkommens wegen, eine solche häusliche Sparsamkeit einge¬ führt und nöthig ist, daß eine zustoffende etwas länger daurende Krankheit, wenn der Kranke zu Hause gepfleget wird, die ganze Familie auf Jahre, ja auch auf dis ganze Zukunft in Schulden , und die da¬ mit verbundenen traurigen Umstände ver¬ setzt. — Mancher Kranke hat Vermögen, und— die Erfahrung lehret es — ent¬ behrt doch, wenn er sich zu Hause heilen läßt, jene Wartung, die seinem Zustands «öthig, oder wenigstens zuträglich wäre. L s Das o—o— Q r?s Das allgemeine Krankenhaus ist zur? Heilung der Kranken des männlichen so¬ wohl als weiblichen Geschlechts gewidmet. Hievon sind blos jene ausgenommen, welche mit langwierigen, und unheilba¬ ren Krankheiten behaftet, eben daher aber zur Aufnahme in das Siechenhaur geeignet sind. Die Abtheilung des Gebäudes hat man dergestalt getroffen , daß die Kran¬ ken des männlichen von jenen deS weibli» chcwGeschlechts abgesondert sind, und nach Unterschied, ob sie unentgeltlich aufgc- nomyien wurden, oder gegen Zahlung ein- traten, und was für Zahlung sie im letzte¬ ren Falle leisten, in diese oder jene, theils grössere, theils kleinere Zimmer werden verleget werden. Jeder Kranke, welcher in die Obsorge -es allgemeinen Krankenhauses übernom¬ men wird, hat den Rath vorsichtig ge¬ wählter Aerzte, die Hülfe geschickter Wundärzte, ächte Arzneyen, eine sorgfäl¬ tige Pflege, eine angemessene und hinrei¬ chende Kost, und reines Bettgeräthe, auch, wenn es die Noch erheischet, Kleidung zu erwar- s—o—s erwarten, und cine liebreiche Vehandlunz Son der Obcrdirekzion an bis zu dem un¬ tersten Diener soll dieses Krankenhans als ein Institut, dessn Seele Menschen¬ liebe ist, auszcichnen. Indessen wird sich Jedermann So« selbst bescheiden, daß diejenigen, welch» gegen Bezahlung in das allgemeine Kran¬ kenhaus ausgenommen werden, nach Ver-- hältniß ihrer Zahlung auf mehr Bequem¬ lichkeit, ausgesuchtere Kost, besseres Bett- gcrälhe, und besondere Zimmer rechnen können. In Rücksicht auf die Zahlung hat man brey Klassen festgesetzt. Wer in die erst» eintritt, zahlet 40 Kr. wer die zweyte Klasse wählet, giebt 22 Kr. wer endlich in die dritte Klaffe ausgenommen wird , entrichtet i c> Kr. täglich, und zwar jedeS- mahl auf eine Woche vorhinein. Unentgeltlich werden diejenige« Per¬ sonen ausgenommen, welche weder bemit¬ telte Eltern haben, noch sonst sich etwas erwerben. Wen» O—O——O I7S Wenn aber diese Kranken etwas von dem Armeninstitute genießen , so fällt die¬ ser Genuß während der Zeit, als sie im allgemeinen Krankenhause verpfleget wer¬ den , dem Fond der dastgen Krankenan¬ stalten zu. Billigkeit, und Nächstenliebe machen eS Dienstherren , und Dienstfrauen zue Pflicht, für den Dienstbothen, der seine gesunde Tage bloß ihnen widmet, und ge¬ meiniglich nur einen zur Befriedigung dec ordentlichen Bedürfnisse hinreichenden Lohn genießt, in dem Falle, wenn dersel¬ be krank wird, zu sorgen. Gestattet der häusliche enge Raum, oder ein sonstiger Umstand nicht, den kran¬ ken Dienstbothen bey sich verpflegen zu lassen, so ist das Krankenhaus bereit, einen solchen Dienstbothen gegen die min¬ deste Bezahlung, nämlich gegen iv Kr. des TagS, aufzunehmen. Auch von Meisterschaften muß man erwarten, daß sie die Kranken ihres Mit¬ tels , wenn diese nicht zu Hause gepfleget werden können, so, wie sie auf eigene Ko¬ sten O—O—O sten solche Kranke bisher in verschiedenen Krankenhäusern verpflegten, in Zukunft gegen ic>Kr. täglich in das allgemeine Krankenhaus abgeben werden. Und soll man nicht auch auf wohlthä- tige Menschen rechnen, die selbst für frem¬ de unbemittelte Kranke sich verwenden, und einen Theil deS von dem Schöpfer ik- uen gcschenktenVermögens für ihren kran¬ ken Nebenbruder hinfließen lassen, -essen dankende Thräne sie bis in das Grab be¬ gleiten , und bey dem Ewigen ein vielgel- tender Fürsprecher seyn wird. — Diejenigen Armen, welche oberwähn¬ termaßen unentgeltlich in das allgemeine Krankenhaus ausgenommen werden, müs¬ sen entweder aus der Hauptstadt Prag ge¬ bürtig seyn , oder doch schon volle ioJah- re daselbst sich aufhalten. Andere arme Kranke kann das Institut, dringende Fäl¬ le ausgenommen , nicht aufnehmen , son¬ dern dieselben müssen in ihre Geburtsör- ter, oder ehemalige Wohnörter zurückkeh¬ ren, und allda nach Vorschrift der höchsten Generalien verpfleget werden. Aus *74 s—o—o Aus -cm, was man weiter oben an? führte, erdelttt, daß cs breyerlcy Gat¬ tungen von Kranken gebe, welche in das allgemeine Krankenhaus unentgeltlich an¬ genommen werden; a) diejenigen, so von dem Armeninstitnte eine Porzion genies¬ sen , l>) Dicustbothen, für welche die Dienstherren, oder Diensifrauen zu be¬ zahlen äusser Stande sind, e) Personen, welche weder bemittelte Eltern haben, noch sonst sich etwas erwerben. Jeder von diesen Gattungen der Kran¬ ken muß aber, wenn er in daS allgemeine Krankenhaus ausgenommen zu werden wünschet, sich vorläufig mit einem , von -em Pfarrbezirke, wo er wohnet, aus¬ gestellten Armuthszengnisse versehen, und -ieses der kön. Oberdirekzion der Armen¬ krankenanstalten zur Bewilligung der Aufnahme vorlegen. Nach Zurückerhaltnnq desselben wird «S dem Verwalter des allgemeinen Kran¬ kenhauses vorgewiesen, welcher ohne An¬ stand den K ranken in dasHaus aufnimmt, auch nach Umständen denselben mit einem Sessel, oder einer Trage unentgeltlich sbhvlen läßt. Wie 17? ' Wie die Pfarrbezirks bsy Ausstellung der erwähnten Zeugnisse sich zn benehmen haben, ist aus Folgendem zu ersehen: Diese Zeugnisse nrmlich sind in Ge¬ stalt eines Meldzettels nach dem hinten anhängenden Muster in fortlaufenden Numern doppelt auszufertigen, und von dem Pfarrer, Armsnvater, und Rech- nungsführer zu unterzeichnen. Ein Exem¬ plar dieses Meldzettels bleibt bey dem Pfarrbezirke, das andere wird aus dem Buche, wo die Formularien eingebunden sind, ausgeschnitten, und dem Kranken übergeben. Bey jenen Kranken, welche bereits in der Versorgung des Armcninftituts ste¬ hen, bedarf es keiner Untersuchung ihrer Armuth, sondern dieVorsteher des Pfarr¬ bezirkes haben gegen Einhändigung d?S Meldzettels das Almosentäfelchen zurück- zunehmen, und dem mit dec Almosenpor- zion betheilten Armen so lange kein Almo¬ sen zu verabfolgen , bis derselbe als her¬ gestellt aus dem Krankensprtale entlassen wird, und ein von dem allgemeinen Kran¬ kenhause ausgestelltes Zeugniß, an -wel¬ chem v—o—o 176 chem Tage derselbe entlassen worden sey, mitbringt, wo er alsdann von dem Tage der Entlassung wieder mit dem Almosen zn berhcilen ist. Stirbt aber der Kranke, so wird dieses von dem allgemeinen Kran¬ kenbanse an den Pfarrbeprk angezeiget 5 nm die ausgemcssene Almosenporzion ab- scheeiben , um den Tag des Abstcrbens in dcrBestimmungsliste anmerken zu können. Vcy den Dienstbothen, oder sonstigen armen Personen, welche in das allgemei¬ ne Krankenhaus ausgenommen zu werden wünschen , ist im ersteren Falle die ange¬ gebene Mittellosigkeit des Dienstherrn, oder der Dienstfrau, im zweyten Falle aber die vorgeschützte Armuth des Kran¬ ken selbst zu erheben, und nur dann, wenn das Angeben gegründet befunden wird , der Meldzettel auszustellen. Da es hier um Zuwendung eines Antheils der Armen zu thun ist, so verläßt man sich ans die Gewissenhaftigkeit der Seelsorger, Armenväter, und Rechnungsfübrer , daß sie nur jenen, die nach obigerBestimmung wirklich der unentgeltlichen Aufnahme würdig sind , Meldzettel ertheilen werden; von ihrer Nächstenliebe aber verspricht man Q'— Q —O 177 man sich, daß sie -a, wo ein Meldzettcl auszustellcn ist, diesen ohne Aufschub aus- fertigen werden. Es wäre zn wünschen, daß venerische Krankheiten unter gesitteten Nazionen ganz unbekannt wären. Allein das Uibel hat sich bereits ein¬ geschlichen , und der Staat, dem die Ge¬ sundheit seiner Bürger am Herzen liegt, sorget daher, daß jene, die von diesem Uibel angegriffen sind, gehrilet, und da¬ durch zugleich der grösseren Verbreitung dieses schleichenden Giftes nach Möglich¬ keit Schranken gesener werden. Man hat für Venerische einen beson¬ deren Theil des Krankenhausgebäudes be¬ stimmt , wohin der Zutritt anderen Perso¬ nen ganz verschlossen ist. Die Venerischen selbst aber des männlichen so wie des weib¬ lichen Geschlechts können, ohne ihre Na¬ men zu entdecken, und ohne besorgen zn müssen, daß sie vielleicht verrathen wer¬ den , eintreten. Hierdurch glaubet man die Schamhaftigkeit zu schonen, welche oft Venerische zurückhält, ihren Zustand zu M entde- 178 D—o—2 entdecken, und Ursache ist, daß solche Kranke in jungen Jahren dahin welken, oderHcilung erst dann suchen, wenn Men- schenhülfe nichts vermag. Die Bezahlung für Venerische ist eben »ach jenen drey Klassen bestimmt, welche für die übrigen Kranken festgesetzt ist; aber auch die unentgeltliche Aufnahme fin¬ det bey armen Venerischen so, wie bey an¬ dern derley Kranke» Statt. Vey dem allgemeinen Krankenhause ist auch ein von demselben ganz abgesondertet- Gebäude für Wahnfinnige errichtet. Diese Unglücklichen finden in diesem Lollhause ihre Verpflegung, und, wo cv sich thun läßt, ihre Wiederherstellung. Man nimmt sie so, wie andere Kran¬ ke, entweder unentgeltlich, oder gegen Bezahlung auf. Jene aber, die weder von der Hauptstadt Prag gebürtig find, noch volle lo^Jahre daselbst sich aufhaltcn, werden nur dann ausgenommen, wenn sie entweder für sich selbst, oder wenn diesel¬ ben mittellos sind, die Obrigkeiten-oder Gemein- —o 175 Gemeinden für sie zahlen, welche Zahlung jedesmahl vorschußweise auf ein Viertel¬ jahr , oder wenigstens auf einen Monat zu geschehen hat. Da die Obrigkeiten, und Gemeinden der allgemeinen Sicherheit wegen verbun¬ den sind, die Wahnsinnigen zu verwahren, und, wenn Mittellosigkeit unterwaltet, auch Zn verpflegen: so kann man mit Grunde hoffen, daß ihnen die Gelegen¬ heit, wodurch sie sich dieser Last gegen ei¬ ner mässigen Zahlung entledigen können, willkommen seyn werde. Uibrigens wird in Ansehung der Wahnsinnigen überhaupt erinnert, daß nicht nur der Wahnsinn desjenigen, dessen Unterbringung man wünschte, von einem Arzte schriftlich bezeuget seyn sondern auch die Obrigkeit eines solchen Kranken die Umstände, welcher wegen derselbe nach Meyuung des Arztes zur Aufnahme in dasTollhauS geeignet ist,bestattigen müsse. Und so sind nun die Armcnanftalten, deren Wohlthat sich auf das ganze hier- städtischs Publikum, ja auch das Land M 2 per- o—o—O i8c> verbreitet , zu ihrer Völle gediehe». Un¬ ter Joseph dem Zweyten wuchsen sie; Leo¬ pold der Zweyte schützte sie! — Meldzettel. Nro. Pfarrbezirk Ä kranke , welche wohnet und a) ersuchet, in das allge- mcineKrankenhaus auf genommen zu werden. Prag, den 17 N.N Name.N.N Name des Psar- desArmen- rerS. Vaters. N.N.Name des AechnungSführcrs- Ist den ausge¬ nommen worden. — entlassen worden T- gestorben- K) Meldzcttel. Nro. Pfarrbezirk D kranke , welche wohnet und a) ersuchet, in das allge- meineKrankenhaus auf genommen zu werden. Prag, den 17 N.N.Name-N N Name desPfar- desArmen- rcrs. Vaters. N N.Namedes Rechnungsfiihrers. Wird ausgenommen, und vom in Verpflegung gebracht- N.N. Name des K-Oberdirekkors. Hier o—o—o r8l K) Hiev wird nach Verschiedenheit der Gattung des Kranken entweder fol¬ gendes: von dem hiesigen Armeninstitute mit der Porzion vermöge Nro. der Vestimmungölifte betheilet wird, oder nachstehendes: nach der von den Unter¬ zeichneten vorgenommcnen gewissenhaften Untersuchung zu Hause nicht verpfleget werden kann, gesetzt. b) Dieser Zettel bleibet in Händen des Pfarrbezirks. Die letzten 2 Zeilen sind nur für jeneKranke bestimmt, die von dem Acmeninstitute verpfleget wurden. In Hinsicht einer öffentlichen Vor¬ sorge für Gebährende in Oesterreich ob der Enns, erschien unterm n. Jäner 1791. folgende Verordnung der Landes¬ regierung in Oesterreich ob der EnnS: Eine der unentbehrlichsten öffentlichen Anstalten ist,unglücklich gefallenenWeibs- per'ouen ein Unterkommen zu verschaffen, wo sie sich, ohne Furcht verrathen zu werden, ihrer Leibesbürde entledigen können, um dann wieder ohne Nachtheil ihrer Ehre, zu ihren Beschäftigungen zurückzukehren. M z Ob 182 c;—o—o Ob nun zwar in dieser Provinz noch kein eigenes Gebährhaus har hergestellt werden können, so hat man doch indessen, bis das dazu bestimmte Gebäude zweck¬ mässig eingerichtet scyn wird, die Einlei¬ tung getroffen, daß dergleichen-verun¬ glückte Weibspersonen in dem Pruuner- stifte in Linz ausgenommen, und allda mit der erforderlichen Wartung und Pfle- gung versehen werden können. ES wird daher folgendes zur öffentlichen Wissen¬ schaft kundgemacht; Jede schwangere Weibsperson hat ohne Rücksicht des Standes und Vermö¬ gens , den Anspruch in das hiesige Prun- nerstift ausgenommen zu werden, um all¬ da sich ihrer Leibesfrucht zu entledigen. Diejenigen, die ausgenommen zu wer¬ den wünschen, theilen sich in solche, wel¬ che selbst die Unkosten ihrer Niederkunft bestreiten können, oder welche ganz mit¬ tellos sind. Den ersteren rst eS Wohlthat genug, an einem sicheren Orte, in geheim und rinbs- c—o—O I8S Anbemerkt ihre Niederkunft abwarten zu können, und die nöthigePflege zu erhalten. Die letzteren aber müssen von Seite des hiesigen Stiftungsfonds, oder ihrer Ortsgemeinde, je nachdem sic zur hier oder anderortigen Verpflegung geeignet sind, versorgt werden. Es entstehen also die zwey abgeson¬ derten Klassen: Zahlende und Unevtgelt- liche. Unter den Zahlenden befinden sich wieder einige, denen ihre Vermögens¬ umstände Anspruch auf bessere Wartung erlauben. Um also auch diesen mehrere Gemächlichkeiten zu verschaffen, find be¬ sondere Zimmer bestimmt, und mit -er nöthigen Einrichtung versehen worden, wo die Gebährenden gegen tägliche Be¬ zahlung eines Gulden für die Zeit ihre- Aufenthalts im Hause, die ihren Umstän¬ den angemessene Kost, Licht, Veheitzung, Arzneyen, und alle einer Kindesmuttec erforderliche Pflege geniessen können. Die Bezahlenden von der zweyten M 4 Gat- i84 o—o—o Gattung werden auch in besonder« Zim¬ mern untergebracht, wo zwar in der nö- thigcn Wartung und Hilfleistung kein we¬ sentlicher Unterschied mit vorhergehenden wird gemacht werden: nur haben sich sol¬ che mit der im Hause eingeführtrn Kost, mit Vetter« von geringerer Gattung- und wenigeren Gemächlichkeiten zu begnü¬ gen, wofür sie aber auch täglich nur fünf¬ zehn Kreuzer zu bezahlen haben. Die-ganz Mittellosen werden, wenrr die gemeinschaftlichen Zimmer nicht schon besetzt sind, und wenn sie nach den Armen- instituts - und Polizeyvorschriften zur hie¬ sigen Armenversorgung geeignet sind, un¬ entgeltlich in demGebährhause ausgenom¬ men , und von -em Tage ihrer Entbin¬ dung an, bis zur Zeit, wo der Accou- cheur ihre Kräften zur Arbeit wieder fähig findet, aus dem hiesigen milden Stif¬ tungsfond , gegen Vcybringung eines von den Armcninstitutsvorstehern ausgefer¬ tigten Zeugnisses über ihre gänzliche Mit¬ tellosigkeit, besorget, jedoch haben sie sowohl vor -er Entbindung bis zu dm Zeitpunkt, wo sie keine Arbeit mehr verrichten können, als auch nach der Ent¬ bindung, o—2"-s 187 bindnnq , wenn sie sich wieder erholt ha¬ ben , sich mit einer anständigen Handar¬ beit zu ernähren. Arme Weibspersonen aber, die zur hierortigen Lokalverpflegung nicht geeig¬ net sind, sie mögen sich hier in Linz, oder auf dem Lande wo immer aufhalten, kön¬ nen auch an dieser Woblthat unmittelba¬ ren Antheil nehmen, wenn für solche von der Ortsgemeinde der ausgemeffene Bey- trag täglich von 12Kreuzern bezahlet wird, und wenn noch Raum vorhanden ist; weß- wegen man sich zpr grösseren Sicherheit vorläufig anzufragen hat. Die Aufnahme selbst geht unmittelbar durch die hiesige Armenversorgnngsver- waltung, und hat sich daher jede schwan¬ gere Weibsperson, die in das HauS zu kommen wünschet, lediglich bey dem kon- trolirenden Armenversorgungsadjunkten zu melden, wo sie dann, ohne weitere Ausforschungen über Namen , Herkunft, und andere persönliche Verhältnisse, bey Tag oder Nacht, ausgenommen werden wird, wenn sie entweder als eine Zahlen¬ de sich über die Zahlungsfähigkeit, oder M s als 186 o—o—0 als eine einheimische Arme über ihre Mit¬ tellosigkeit durch das Armettinstitutszeug- «iß, oder als eine fremde Arme über den von ihrer Ortsgemeinde zu leiftendenVey- trag von täglichen ir kr. auszuweiscn vermag. Um aber dergleichen unglücklichen Müttern nicht nur für den Zeitpunkt ihrer Entbindung die nöthige Pflege zu ver¬ schaffen , und für ihre Ehre sondern auch für die Neugebohrnen zu sorgen, so wer¬ den Erstens: Die Kinder armer einhei¬ mischer Weibspersonen, die auf die hiesi¬ gen ArmenverforguttgsanstaltenAnspruch haben, und aus diesem Grunde ausge¬ nommen worden sind, von dem hiesigen Stiftungsfond inVerpflegung genommen und erzogen. Zrveytenü: Vermögliche Mütter, welche nur gegen Bezahlung ausgenom¬ men werden, sind auch im Gewissen schul¬ dig für die Verpflegung ihrer Kinder zu sorgen. Sie haben also bey ihrem Aus¬ tritte aus dem Hause hierüber Vorsehung zn n BetreffderVerpflegung -er Waisenkinder bekannt gemachte Un¬ terricht denen Bürgern und Bauern noch¬ mals genau zu erklären, und ihnen be¬ kannt zu machen, daß die ausgemeffene Verpflegsgelder bey Ausgang jeden Mo¬ nats . die Kleidungsgelder aber von halb zu halb Jahr richtig auSgerahlet werden. Gnbernialvcrordnung in Böhmen vom 16. May 1791. Es ist hohen Orts die Anzeige gemacht worden, daß ein fast gänzlicher Mangel an Pflegmüttern , besonders aber an sol¬ chen , denen die Säuglinge anvertrauet werden könnten , einzurcissen beginne, dessen Ursache vorzüglich darin bestünde, weil Erstens: der Weg der in dieser Ab¬ sicht eigentlich zu nehmen scy, nicht ge¬ nug bekannt wäre, und Zwev- 0—0—O I9Z Zweitens : es immer noch Seelsorger gäbe, die die unentgeltliche Beerdigung der Waisenkinder verweigerten. Um nun diese Hindernisse , welche wahrscheinlicherweise der Unterbringung derley Kinder im Wege stehen, auf die Seite zu räumen , ist allgemein kund ge¬ macht worden, daß jene Weiber, welche Säuglinge in die Pflege zu nehmen geson¬ nen sind , mit den von ihren Pfarrern er¬ haltenen Zeugnissen sich unmittelbar in die Kanzley des Prager allgemeinen Kranken¬ hauses an den Waisenprotokollistcn ver¬ wenden sollen , der ihnen die weitere Wei¬ sung ertheilen wird, zugleich aber das Hofdekret vom io. Juny 1785 , vermög welchen die verstorbenen vom Staate ver¬ sorgten Findlingskinder unentgeltlich be¬ graben werden müssen, gehörig zu erneu- ren. Gubernialverordnung in Böhmen vom 4. Juny 1791. §. H7' Durch ein Hofdekret vom i2.Jänner 1789 wurde festgesetzt, daß, wenn.bey der Verlassenschaftsabhandlungspflege ei- N uer o—o—o i?4 ncr Person, die ans dem Armeninstitut einen Bcytrag genossen hat, hervorkom¬ men sollte, daß der Verstorbene zur Zeit, als ihm die Verpflegung aus dem Armen¬ institut zugefloffen ist , ein solches Ver¬ mögen besessen und verheimlichst habe, das ihn, wenn es bekannt gewesen wäre, von diesem Bezüge ausgeschlossen haben würde, in diesem Falle den Erben des Verstorbenen seine bezügliche Verschwei¬ gung nichts nutzen, sondern dem Armen- iustitute aus dem Verlaffenschaftsvermö- gen alles dasjenige zurückgestellet werden solle, was der Verstorbene aus demselben bezogen hat. Da es nun aber eine Verr laffcnschaft nicht anders, als nach Abzug aller Schulden geben kann, und da jenes, was in Rücksicht der Erben des Verstor¬ benen geordnet ist, unmöglich auf dessen Gläubiger verstanden werden kann; so ist offenbar, Laß die, in der angeführten Verordnung vom t2 Jänner 1789 be- stimmtenNechte des Armeninstituts wegen Zurückfallung des, von dem Erblasser ge¬ nossenen Bcytrags mit -en Gläubigern deä Verstorbenen nie in Widerspruch ge- rathcn können , weil diese Rechte erst dann ihren Anfang nehmen , wenn sich nach A ! J Uach Abzug aller Schulden noch einiges Verlassenschaftsvermögen darftellet. Hof¬ dekret an das böhmische Appellazionsge- rjcht vom 2. März 1792. In dem höchsten Hofdekrct vom 18. September 1788- welches über die Syste- tnisirung der allgemeinen Armen - und Krankenversorgungshäusec erflossen ist, wurde in Ansehen derVerlassenschafLSab- handlung, der in diesen Versorgungs- Häusern mit Tode abgehenden Personen festgesetzt, daß die Versorgungs - und Krankenhäuser von der Gerichtsbarkeit der betreffenden Gerichtsbehörden, oder Abhandlungsinstanzen nicht ausgenom¬ men ftyn. Daher dann in so einem Falls der Vorsteher eines Versorgungshauses, je¬ den Todfall ohne Unterschied, ob der Ver¬ storbene ein Armer, ein Zahlender, ein Fremder oder ein Einheimischer gewesen, der betreffenden Gerichtsbehörde anzuzei¬ gen , diese letztere aber weder im Hause einen Jurisdikzionsakt noch die Sperr anzulegen, sondern lediglich der Vorste¬ her des Hauses, in der Eigenschaft eines N 2 Ts- 196 o—o—o Gcrichtsabgcordneten das Jnventarium aufzeichnen , solches samt den Fahrnissen, in Ansehung welcher jedoch, in so weit sie jnfizirt seyn könnten, die Sanitätsvor- schriften jedesmal wohl in acht zu nehmen kommen, der Gerichtsbehörde zu überge¬ ben, auch bey selber die allenfalls dem Haus zu ersetzenden Unkosten zu liquidi- ren haben, alsdann aber der letzteren obliegen wird , die etwa nothwendige Feilbiethung der hinterlassenen Fahrnisse in einem schicksamen Orte, äusser dem VrrsorgungShause, oder was sonst damit zu geschehen haben würde, zu veranlassen. Welche höchste Entschliessung zur Nachach¬ tung kundgemacht wurde. Appellazions- verordnung in Böhmen vom 22. Februar 1791- Dnt-- Dritte Abtheilung. Anwendung der Verordnungen, welche die Rechte und Verbindlichkei¬ ten der Geistlichen betreffen. Nz - ->wr'-nsn^-^.,-/ '.' O —O— 2 Von der Ordnung des Gottesdienstes. §. n8. Ordnung deZ Gottesdienstes, und der öffentlichen Andacht muß Erstens : so , wie sie durch die beste¬ hende allerhöchsteVerordnung vorgeschrie¬ ben ist, beybehalten und beobachtet wer¬ den. Für Tvrol. Die Ordnung des Gottesdienstes und die eingcfuhrte Andachtsordnung bleibt, wie sie gegenwärtig in jeder Diözes gehal¬ ten worden, bis Zeit und Umstände zulas-- sen, die so wünschenswerthe Gleichför¬ migkeit, und dadurch die christliche Ei¬ nigkeit einzufuhrcn. Zweitens: dies ist insbesondere auch von den Vorschriften in Ansehung der Prozessionen zu verstehen. Jedoch wurde den Bischöfen gestattet, in besonderen Nothfällen, und allgemeinen Anliegen- Zeiten Bittgänge auf Verlangen der Ge- N 4 mein- 2QO O—O—O meinden, und auf vorläufige Anfrage m nicht zu grofferEntfernung von dec Pfarr¬ kirche zu halten. Drittens: wurden die Bischöfe ange¬ wiesen, besonders in Städten die Erlaub- niß zu Errichtung der Hauskapellen nicht so leicht zu ertheilen, indem diese Erlaub- niß ohnehin nur reichen Personen, welche dann die öffentlichen Kirchen nicht besu¬ chen , zu Theil wird, und zu andern Mi߬ bräuchen Anlaß giebt. Viertens : wurde den Bischöfen über¬ lassen, neue, den verschiedenen Zeiten und Festtagen des Krrchenjahrs angemes¬ sene Gcbethe und Lieder für den öffentli¬ chen Gottesdienst, auch eigene Gebethe u id Lieder für besondere Bethstunden, Bittgänge, und Andachten verfassen zu lassen, und zur Bestättigung cinzufenden. Fünftens: Wurde ihnen gestattet, an Sonn- und Feiertagen Nachmittag katechetische Predigten einznführen, und die Litaneyen ahhalten zu lassen, in so fern dieses nicht der eingeführtcn An¬ dachtsordnung zuwider. Sechs- o—O>—-o 201 Sechsten-! : Können die Hochämter und Litaneyen auch mit Instrumentalmu¬ sik gehalten werden, wenn das Kirchen- Vermögen zu deren Bestreitung hinreicht. Siebentens: Können die Bischöfe dis samstägigen Abendandachten auch auf dem Lande, wo es die Gemeinden begehren, jedoch ohne Segen, und nur mit einem angemessenen Gcbethe und Gesänge wie¬ der einführen, so wie ihnen auch Achtens: gestattet wird, die Predigt und Danksagungöandacht am letzten Tage deS Jahrs halten zu lassen. Neuntens : Steht die Wahl der zur öffentlichen Verehrung ausznsetzendcn Bilder und Reliquien , so wie überhaupt die Anordnung des Gottesdienstes den Herren Bischöfen allein zu, wobey ihnen jedoch die gegenwärtigen Vorschriften und Verordnungen unabweichlicheRichtschnur seyn müssen, worüber dieselben bey den vorzunehmeudenVisitazionenihrerSpren- gel zu wachen haben. Sie können zwar nach den Ortsmnständen einige Privatan¬ dachten ohne vorläufige Anfrage erlauben, N s diese 202 v — o—S diese dürfen aber die festgesetzte Andachts- ordnung nicht verletzen.Hofdekret vomi7. März 1791. an sämtliche Länderstetten. Zufolge der den evangelischen gcbäln reuden Neligionsfrepheit, können diesel¬ ben auch unter kcinemVorwande oder mit Gtrafgebühren, sie mögen Handwerks - oder andere Standcspersonen seyn, un geachtet der vorhandenen Zunft - Vorrech¬ ten weder zur heiligen Messe noch Prozes¬ sionen oder zu anderen Religionszecemo- nien angehalten werden. XXVI. Arti¬ kel der ungarischen Reichstagsgesetze vom Jahr 1791. Künftig ist sowohl der Sterbetag der Kaiserin Maria Theresia, als jener des Kaisers Joseph höchstseligen Majestäten mit den gewöhnlichen Kirchenfeyerlichkei- ten zu begehen. Hofdekret vom 6. No¬ vember 1790. §. ny. 122. Das Hostündige Gebcth in den dren Fgschingstägen ist in den Städten dort, . wo O"—----o "—"A LQZ wo es schon vorhin irr Uibung war, noch weiters fortzusetzen. Verordnung der ho¬ hen Hofsteüe vom 22. März 1792. Non bestehenden und aufgehobenen Feyertagen. §. 121. §. 122. An Sonn- und Feyertagen darfen die Seelsorger weder von den Richtern, noch von den Kreisämtern vor Gericht geladen, noch in irgend einer andern Absicht vor- gerufen werden. Heföckret vom i7te» März 1797. an sämtliche Länderstellen, Die Evangelischen bcyder Konfessio¬ nen sind gehalten die Feycrtägs der Ka¬ tholischen , welche jetzt gefeyert werden, äusserlich zu beobachten, nicht aber in ih¬ ren Wohnungen, wo sie alle Arbeiten, welche die Andacht nicht stöhren, verrich¬ ten können. Anbey wird allen Herrschaf¬ ten und HauSwirthen bey Fiskalakziyn angedeutet, daß sie ihre Unterthanen und Gesinde sie mögen Katholische oder Evan¬ gelische seyn, von der Feyernng der Fey- ertäge, 224 o—o—o ertäge, Zeremonien und Andachten ihrer Religion nicht zurückhalten. XXVI. Ar¬ tikel der ungarischenReichStagsgeftke vom Jahre 1791. Vermöge der Verordnung vom 5. Fe¬ bruar 1787. wurde für sämmtliche Prote¬ stanten in den deutschen Erbländern der 8te Dezember jedes Jahres zur Begehung ihres Buß - und Vethtages bestimmt: -s aber den helvetischenKonfessionsverwand- ten dieser Tag lästig fällt, und sie viel lie¬ ber diesen Vuß - und Bethtag am ersten Sonntage drs Advents halten wollen, so ist ihnen dieses verwilliget worden. Hof- -ekret vom 2s.Oktober an sämmtliche Län- -erstellen, kundgemacht in Böhmen un¬ ter dem 2. November 1792. Den akatholischenPastoren ist, Krank¬ heitsfälle ihrer Neligionsverwandten aus¬ genommen, nicht erlaubt äusser ihrem Bethhause in andern Orten einen Got¬ tesdienst zu halten. Lemberg den 28. No¬ vember 1791. Von o—O—o 22s Von Prozessionen und Wallfahrten. §. I2Z. §. 124. Den Bischöfen wurde gestattet, in besonder» Nothfällen , und allgemeinen Anliegenheiten Bittgänge auf Verlangen der Gemeinden, und auf vorläufige An- > frage in nicht zu grosser Entfernung von der Pfarrkirche zu kalten. Hofdekret vom 17. März 1791. an sämmtliche Länder- stellen. Auf eine von der vorderöflcrreichisch. Landesregierung wegen Abhaltung der dortlandesgewöhnlichen Prozessionen ge¬ machte Anfrage, haben weil. Se. k.Maj. bewilliget, bekannt zu machen : Es sey der Willen gedacht Sr. Majest. daß dem Volke jene alt hergebrachte An¬ dachtsübungen , zu welchen dasselbe nach seiner angewöhnten Denkungsart beson¬ deres Zutrauen hege, und in so ferne sol¬ che die Herren Ordinarien mit den reinen Begriffen der katholischen Religion ver- einbarlich finden, fortan gestattet werden sollen. O—O—O 206 solle». Hofdskret vom ly.Marz , kurttzs gemacht von der Regierung, und Kammer in Vordcröstcrreich den s.April 1790. Von Bildern, Statuen, Gold, Silber oder wächsernen Opfern, und Opfertafeln. Z. 12s. Die Wahl der zur öffentlichen Vereh¬ rung auszufetzenZen Bilder, und Reli¬ quien , so wie überhaupt die Anordnung des Gottesdienstes stehet den Herren Bi¬ schöfen allein zu, wobei) ihnen jedoch die gegenwärtigen Vorschriften , und Verord¬ nungen unabweichliche Richtschnur seyn muffen, worüber dieselben bey den vorzu¬ nehmenden Visitazionen ihrer Sprengel zu wachen haben. Sie können zwar nach den Ortsumständen einige Privatandach- ten ohne vorläufige Anfrage erlauben, Liese dürfen aber die festgesetzte Audachts- ordnnng nicht verletzen. Hofdekcet vom 17. März 1791 an sämmtliche Länder- stellen. Von o—o—3 207 V o v Reliquien» §. 126. Giehe §. i2s. Von IlbsieKung verschiedener anderen bischer an einigen Orten üblichen Gewohnheiten. 127. Da zuwider der bestehenden Genera¬ lien in einigen Pfarrerzen das Schießen sowohl am Nenjahrabend, als bey Hoch¬ zeiten noch sehr im Schwung gehet; so wird dieses Schießen nochmals schärfest untersagt; gleichwie dann auch der Unfug, daß in den Gastwirthshausern auf dem Lande, und bry jenen slnterthancu, wel¬ che ihren selbst erzeugenden Most ausschen- ken, gegen die erlassene Verordnung, wel¬ che die Schenkhäuser zur bestimmten Zeit lu sperren gebiethet, öfters ganze Nächte gezecht werde, nachdrucksamft abgestellet, und den Obrigkeiten ««befohlen wird, in derley verdächtigen Häusern öftere Vist- tsziouen vorzunehmen, und gegen die M- 208 V—Q— 0 Uibertreter nach Vorschrift des Gesetzbu¬ ches vom Polizeyvcrbrechen füczugehen. Regierungsverordnung in Oesterreich ob der Ens vom 17. Februar 1791. §- l28. §. 129. Die allerhöchste Verordnung vom Jah¬ re 178? bctrist bloß die in den Kirchen der Hauptstadt Wien mit Thüren ver¬ sperrt gewesenen Stühle, dahingegen ist die auf dem Lande gewöhnliche Ablösung der Kirchenstühle keineswegs vcrbothcn. Wien den 2s. Marz 1790. §. IZQ. Die Evangelischen wurden von der Klausel der gesetzmäßig cingeführten Eidesformel (bey der heiligen Jungfrau Maria, aller Heiligen und Auserwählten Gottes) losgesprochen. XXVI. Artikel der ungarischen Reichstagsgesetze vom Jahre 1791. I Z l. Den Bischöfen wurde überlassen, neue -en O—O—O 209 Le» verschiedenen Zeiten, und Festtagen des Kiechenjahrs angemessene Gebethe, und wieder für den öffentlichen Gottes¬ dienst , auch eigene Gebethe und Lieder für hesondereBethstnndrn,Bittgänge,undAn- -achten verfassen zu lassen, und zur Bestä¬ tigung einzusenden. Hofdekret v. l^.März 1791 an sämmtliche Ländcrstellen. Zur Erläuterung des zwepten Absatzes der im Jahre 1781 für die Bücherzcnsur erlassenen Jnstrukzion, wo Schriften § welche etwas Anstössiges gegen die Reli¬ gion , etwas Freyes gegen die Sitten und etwas Bedenkliches gegen den Landesfür¬ sten und den Staat enthalten, zur Ver¬ werfung angetragen sind, wurde genauer bestimmt, was eigentlich für bedenklich anzuschen scy , und demnach zur allgemei¬ nen Richtschnur festgesetzt, daß, indem die Wesenheit des Staates in der Vereini¬ gung -es Willens und der Kräfte bestehet, und dessen höchstes Gesetz dieAufrechthal- tuug der allgemeinen Ruhe ist, alles, waS diese allgemeine Ruhe störet, was Irrun¬ gen , Uneinigkeiten und Spaltungen her¬ vorbringt oder hervorbringen kann, -was den Gehorsam gegen den Landesfürsten O vermin- 212 a—O—O vermindert, Lauigkeit in Beobachtung der bürgerlichen oder Neligionspflichtcn, was endlich Zweifelsucht in geistlichen Sachen nach sich ziehen kann , für bedenklich anzu- .schen ist, folglich Schriften und Bücher dieses Inhalts, nach den Regeln der Klug¬ heit , um nachtheiligen Folgen auSzuwei- chen, eher verbothsn, als zugelassen wer¬ den sollen. Nach diesem Grundsätze wer¬ den alle Schriften, welche öffentliche lan- desfürstliche Gesetze und Anordnungen kritisier« , und tadeln , ganz dem Verbo- the unterzogen, weil durch Verbreitung solcher Schriften die Folgsamkeit des Un- terthans geschwächt, und die Vollziehung der landesfürstlichen Verfügungen er¬ schweret wird. Im übrigen werden die bisherigen Cen- sursvorschriften genau befolget. Insbe¬ sondere bcy Schriften, welche in das geist¬ liche Fach cinschlagen, nicht im mindesten davon abgewrchen, und demnach Schrif¬ ten , welche die Ncligionslchren und waS in die kirchliche Verfassung einschlägt, oder die Diener der Religion demGcspötts preiögeben, nnd lächerlich oder verächtlich machen, nie zng^asseu. Hofdekret vom i. Septem- « —o—2 2l I j. September 1790 a» fämmtliche Lan- derstellen und das Revisionsamt in Wien. Vom Unterrichte in der Kirche. §. IZ2. Da der Verfall der Religion und Sit¬ ten seinen Gründ vorzüglich nur in dem Mangel, oder dcrVeschaffenheit des Un¬ terrichts in der Religion, und Sittenleh¬ re haben kann, so wurde die Kuratgeist- lichkeit nachdrücklich ermahnet, daß sie der Jugend, in denn katechetischen Unterrichte reine und richtige Rcligionsbegriffs auf eine zweckmäßige Art beybringe, solche auf die Erwachsenen in öffentlichen Pre¬ digten, und Privatbelehrungen fortpflan¬ ze, und durch Aufsicht, und moralische Mitwirkung unterstütze und wirksam ma¬ che , in welcher Absicht die Herrn Brschöfs die gute Besetzung der Pfarrämter, und eine stets rege Wachsamkeit über die Ver¬ waltung der Seelsorge, und die Disciplin unter der Geistlichkeit ihres Sprengcls zu ihrem Hauptgeschäfte zu machen haben. Hofdekret vom l7.Marz 1791 an sämmt¬ liche Läuderstellen. 0 2 Z.IZZ. o—O—'S 2lL §- IZZ. Die Geistlichkeit soll sich ganz beson¬ ders angelegen seyn lassen dem Landvolke mehrere Moralität bcyzubringen , und dasselbe vor Begehung der Verbrechen durch cindringendeLehren zu warnen. Gu- bernialverordnung in Gallizien den 6.Ju- li 1790. §. iZ4. Die landcsfürstlichen Verordnungen werden von nun an nicht mehr in der Kir¬ che von der Kanzel, sondern nach vollen¬ detem Gottesdienste von der weltlichen Obrigkeit in Gegenwart des Pfarrers vor der Kirche den Gemeinden kundgemacht. Hofdekret vom 17.März 1791 an sämmt- liche Länderstellen. Dieses ist durch ein Circulare des Triester und Gvrzer Guber- niums unter dem 9. April insbesondere kundgemacht worden. Zu Folge Hofdekrets vom n. Okto¬ ber 1791 wurde um die Schwierigkei¬ ten zu vermeiden, welche bcy der unterm 17. März -. Jahrs angeocdnete Art der Kundmachung landesfürstlicher Gesetze sich O—-2—»O 2 lZ sich darstcllen, dieselbe auf folgende Art abgeändert. In den Haupt- und grösseren Städten soll der Magistrat die landes- fürstlichen Verordnungen gä V nl vns pud- licas und an den Kirchthüren anschlagen lassen, damit dieselbe zu jedermanus Wis¬ senschaft gelangen mögen. In den Land¬ städten sollen sie von Woche zuWoche, nnd zwar jedesmal atn Sonntage nach den nachmittägigen Gottesdienste in einer be¬ stimmten Stunde auf dem Rathhause in Gegenwart des Pfarrers und des Bür¬ germeisters von dem Stadtsyndikus der versammelten Bürgerschaft kundgemacht werden. In Dörfern, wo ein Pfarrer ist, soll die Kundmachung in Gegenwart des¬ selben von dem Ortsrichtec oder Schul¬ meister in der Gemeinstube, dort aber, wo kein Seelsorger im Orte ist, von dem Schulmeister oder Ortsrichtcr mit Zuzie¬ hung einiger Geschwornen geschehen, wo- bey aber auch nach Thnnlichkcit allzeit ein Geistlicher von der Pfarre, zn welcher die Dörfer gehören, erscheinen soll, welches ganz füglich wird geschehen, so oft dis Pfarrer oder ihre Hilfspriestcr an Sonn- und Feyertägen zur Abhaltung einer christ¬ lichen Lehre in die eingepfarrte Dörfer O z gehen. , 214 .O-.O--O gehen. Auf gleiche Art styc die Verkündi¬ gung auch in allen jenen Gemeinden dec Haupt- und andern grösserrr Städten vor- zunehmen, welche nicht unter dem Stadt- magistrake, sondern unter besondere» Richtern stehen. Nach vollzogener Knnd- machung seyen die Verordnungen auch in den Landstädten und Dörfern an dieKirch- thüren auzuschlagen. Nachdem das innerösterreichischs Gu- bernium die verschiedenen Anstände, wel¬ chen die neue GcsetzverkündigungSart nach den besonderen Umständen der inneröstsr- reichischen Länder unterliegen dürfte, be¬ sonders aber den Mangel eigener Gemein- stnben, und lesens- und schreibenskün- digec Gemciudrichter, dann den Abgang der Schulmeister bey vielen Gemeinden der Hofstelle mit Bericht vom 29. Okto¬ ber 1791 zu Gemüthe geführet, und theilS dis Verkündigung nach dem vormittägi¬ gen Gottesdienste zu veranlassen, theils den Mangel lcsenskündigec Gemeindrich¬ ter durch Znhülfnehmung nächstgelegener Beamten zu ersetzen erachtete; so erfolgte die weitere hohe Entschließung, daß es bey der dicßfalls angeyrdneten Vorschrift ledig- O—O O L - s KdigllH z» bewenden habe, und sey das Ablesen der Gesetze an jenen Orten, wo der Gemeindrichtcr und die Geschwornen des Lesens nicht-kündig, auch kein Schul¬ meister vorhanden wäre, von dem KreiS- amte einem andern des Lesens kündigen Manne in der Gemeinde aufzutragen, und im Falle, wenn daselbst keiner zn fin¬ den seyn sollte, könne, so lange dieser Falk bestehe, der Geistliche dcsOrts nach Thun- lichkcit, oder wenn einer von der Pfarre zur Abhaltung der christlichen Lehre dahin komme, dazu verhalten werden. In keinem Falle aber sey dis Kund¬ machung der landesfürstlichen Verord¬ nungen dem obrigkeitlichen WirthschaftS- amte zu überlassen , damit dem Volke kei¬ ne Gelegenheit zum Mißtrauen gegeben werde. Hofdekret vom 2. kundgemacht in Innerösterreich den 14. Dezember 1791. §- rZs- Von dem Unterrichte in öffentlichen Schulen. Z. lz6. Es ist gnädigst bewilliget worden, daß O4 die 216 O—O—O die Verlassenschaftsbeyträge , und Straf¬ gelder, die bisher für den allgemeinen Normalschul Hanptfond bestimmt waren,, in Zukunft zu den Schulanstalten jedes Gerichts, wo dieselben vorkommen ver¬ wendet werden können. Damit man jedoch versichert sey, daß man auch in Zukunft die für die Schulan¬ stalten jedes Gerichts einkomwendenBey- träge, zweckmäßig, und zum allgemeinen Vesten jedes Gerichts benütze; so müssen die Obrigkeiten über diese Beyträge, und über die Art ihrer Verwendung ordentli¬ che, und deutliche Rechnungen führen, welche dem Kreisschulkommissäre bey sei¬ nen Schulvisitazionen zur Einsicht vorzu¬ legen sind. Verordnung in Oberösterreich vom s.März 1790. Vermöge allerhöchsten Entschließung wurden die Zinse von dec Hälfte des fceycn, Vrudcrschaftsvcrmögens für das gmze verflossene Militärjahr, das ist: vom «.Novemberdes Jahrs 1790 zu dem vorderösterrcichjschcn Schulfoud eingezo- gen; von dieser Zeit an aber den Orten, wo die Bruderschaften ehemals bestanden, für o— Q — Q 217 für ikre Schulen überlassen. Damit jedoch die Gelder nicht gegen die Bestimmung v rsplittert werden ; so hat der Beamte eines jcden Ortes über die Verwendung jährlich der Landesstelle einen ordentlicher» Ausweis vorzulegen , den sodann dieLan- desbuchhalterey genau prüfet. Hofdekret vom 27. April, kundgcmacht durch die vorderosterreichische Negierung unter dem 12. May 1791. Weil. Se. k. k. Maj. haben in Erle¬ digung der verschiedenen von den treuge- horsamften vorderösterreichischeu Stän¬ den angebrachten Desiderien unter andern auch gnädigst zu entschliessen geruhet, daß der auS den Verlaffenschaften gesetzmässig zu leistende Schulbeytrag in jedem Orte, wo der Sterbfall geschehen ist, belassen , und dort zur eigenen Schule verwendet werden könne. Hofdekret vom 27. Sep¬ tember an die vorderosterreichische Negie¬ rung und Kammer, kundgemacht durch dieselbe den iz. Dezember 1790. In Gallizien bleibt die dort eingehen¬ de doppelte Steuer dem dortländigen Schulenfond gewidmet. Hofdekret vom Os 2z. März, O—O-— L! 8 2z.Marz, kuudgemacht inEallizieu den 8. April 1790. Nach der nunmehr erfolgten Vereini¬ gung des vorderösterreichischen Appella- zionsgerichts mit der vorderösterreichisch. .Regierung und Kammer wurden sämmtli- che anher^ unterstehende Abhandlungsbe¬ hörden angewiesen , die Ausweise über die eingegangenen Normalschulfondsbey- trägc in Hinkunft nur an die politische Landesstelle allein , und nicht mehr an das Appellazionsgericht vierteljahrweise einzuseuden. Verordnung von der Negie¬ rung und Kammer in Vorderösterrcich vom s. May 1791. n r e 1 Die Landesstclle hat einen genauen und zuverlässigen Ausweis über das Er¬ forderniß und die Bedeckung des dortige» Normalschulfoudö von Jahr zu Jahr or¬ dentlich einzusenden. Hofdekrct vom zi. März 1791. §- IZ7-' Die Schulenvisitazionstabcllen und Lehrersfassronen sind unmittelbar an die Schulenoberdirekzion einzusenden. Gu- bernmlverordnung in Böhmen vom 19. Junyi7ZO^ Dis <2—0—H HkA Die Schullehrer haben aufdie Scho¬ nung der Normallehrbücher, welche der Schuljugend unentgeltlich mitgetheilrt werden, wachsam.Zu seyn. Gubernial- verorsnnng in Böhmen vom 14. Oktober §. iZ8. DasSandvolk ist von henSeelsorgern anzueifern , daß es die Kinder fleissig irr die Schule schicke. Gubernialvervrdnung in Böhmen den 8- Jnny 1791. Die Väter sind zu verhalten, ihre schulfähigen Kinder dem Unterrichte nicht zu entziehen. Auch ist dcu Zünften einzu¬ schärfen , daß sie ihre Jungen fleissiger in die Zeichnungsfchuleu schicken. Guber- nialverordnung in Gallizien vom 6. Sep¬ tember 1791. Nachdem die Kreiöschulkommißare vermög erhaltener besondererJnstrukzion die Schulvisitazionen vornehmen: so ha¬ ben die Seelsorger und Schulleute nach dem eigens hiezu erhaltenen Formulars aufzweyerleyArt die schulfähigen Kinder, Knaben urid Mädchen, Bemittelte und Arms 220 g-0—0 Arme, vom siebenten Jahre, folglich nach zurückgelegtcm sechsten Jahre anfängenv, bis iuclulive 12, oder bis in das izts Jahr individuel zu beschreiben. Alle diese Kinder haben die Schule zu besuchen; über die Anzahl dieser Kinder muß bey feder Psrrr - Filial- Dorfsschule eine genaue mit dem Pfarrbuche überein¬ stimmende Beschreibung geführt werden, und wenn über deren Nichtigkeit bey dem Kreiskommissar ein Zweifel entstehen soll¬ te , sind ihm auf sein Begehren die Taus¬ und Sterbmatrikel von dem Seelsorger überall ohne Anstand vorzulegen. Nach dem einem Formular müssen die Kinder Dorfwers nach demHausnumer und Fa¬ milien , wozu auch die einzeln zerstreuten Haustr als Mühlen, Waldhüttcn, Höfe u. s. w. gehören, zusammen, zuletzt ein besonderer, und der letzte Numer gegeben werden. Damit aber der etwa entstehen mö¬ gende Zweifel in Ansehung der im ge¬ druckten Formular bemerkten Jahre: ncmlich zwölfjährige Kinder behoben wer¬ de , so ist die Zahl nur blos darum ange- sttzet - 6-—O—O 22L setzet, um falls auch solche Kinder eine Schule besuchen, welche das zwölfte Jahr schon gsendiget haben, selbe anzuseyen, mithin sind jene Kinder, die in das sieben¬ te Jahr eintreten, in die Bemerkung der sechsjährigen; die in das 8te, der sieben¬ jährigen; die in das yte, der achtjährigen; die in das lote, der neunjährigen ; die in das ute, der zehnjährigen; die in das I2te: der eilfjährigen zu setzen. Die Zahl der Akatholischen, und Ju¬ denkinder muß besonders angemerkt wer¬ den , hiedurch wird sowohl die Gleichför¬ migkeit, als die nothwendige Fertigkeit alles geschwind und leicht zu übersehen - erhalten. Uibrigens schließt die Beschreibung «ach diesenFormularcn-die schon bestehen¬ den andern zwey Formulare, die jedem Schullehrer im Kern des Methodenbuchs dorgeschrieben sind, und eine noch nähere individuelle Bestimmung derSchüler dar¬ stellen müssen, keineswegs aus. Diese zweyerley Beschreibung muß von dem Schullehrer und Qrtsaufsehern, die 222 S—O—-O dre im Namen der Obrigkeit - des Magi- ' strats , oder des Gerichts die Aufsicht ha- - den, jährlich zur Zeit der Ferien aufge- ' nommen , mit dem Pfarrbuche verglichen, und vo n dem Seelsorger durch seine Un- terschrift versichert werden. Vor dem 12ten Jahrs wird der Aus- tritt aus der Schule nicht gestattet, noch weniger die Kinder vor dieser Zeit mit ei- nemSchulzeugnifse versehen. Guberniast Verordnung in Böhmen vom io. April 1792. In Gallizien darf kein Handwerker einen Jungen aufnehmen, der sich nicht mit einem Zeugnisse ausweisen kann, we¬ nigstens 2 Jahre die deutschen Schuler mit Fortgänge besucht zu haben, er mag unter oder über 12 Jahr^alt scyn. Ver¬ ordnung vom ro. Srptemvcr 1790. und Verordnung des gallizischen GnbcrniumS. vom 8> April 1791. Es kann zwar in Ansehung der so mannigfaltigen Umstände, welche bey Be¬ stimmung des für Schulen erforderlichen Behcjzungsholzes eintretten, ein allge¬ meiner o—O—o 22 Z meiner Maaßstab für alle Schulen im ganzen Lande nicht wohl angenommen werden, weil der eigentliche Bedarf für eine jede insbesondere bestimmet werden muß. Denn anders verhält es sich diesfalls bey Schulen im flachen Lande, auch im Mittelgebürge, und anders im hohen Ge- bürge, und eben so ist ein Unterschied zwi¬ schen einem Lehrzimmcr, das 8o bis 90, dann einem andern , das i zo bis 142 Kinder fasset, ferner zwischen einem von Holz, und einem von Maner gebauten Zimmer, und endlich zwischen den Gebäu¬ den von letzterer Art selbst, so wie zwi¬ schen Zimmern , deren Fenster gegen Mit¬ tag , oder Mitternacht gerichtet sind, al¬ lerdings ein in der Erfahrung gegründe¬ ter Unterschied zu machen. Um jedoch den Beschwerden, die oft den Lehrern vorkommen , daß sie mit dem vom Patron ausgemeffenen Brennßvlze M Beheizung der Schule nicht auslangrn können, so viel möglich vorzubeugen.: so hat man für nöthig gesunden , diesfalls Zur Richtschnur anzuvrdnen, daß der Be¬ darf 224 o— Q —a darf für ein jedes Lehrzimmer durch die Erfahrung , nemlich von den Lehrern selbst , und um die etwa biebey cinschlei- chende Partheilichkeit zu vermeiden, ge¬ meinschaftlich mit dem Orts - oder Ge- meiiidvorftehcrn zu bestimmen, und so¬ dann das Nöthige von demKrcisschulkom- .miffär, dem Hofdekrete vom 17. Dezem¬ ber 1788- zu Folge, weiter zu veranlassen seye. Gubernialverordnung in Böhmen vom 22. May 1791. Den Kreiskommissarien wurde die Weisung gegeben, daß dieselben in ihren Anzeigen über geschehene Besetzung eines erledigten Schulamtes immer mitzube¬ merken haben, ob er) der Patron den Kandidaten mit desselben Lehrfähigkeitszeugniß, und mit -em Anstellungsdekrete vorläufig an den Kreiskommissär gewiesen habe. ö) Ob der Kreiskommissär denselben nach dem tz. 9. der Instrukzion nochmals geprüfet, oder ihm die Prüfung und auS was für Ursachen nachgesehen, dann nach¬ dem das Attestat über desselben Fähigkeit * bcstät- o—o—225 bestätiget worden ist , die Anstellung des aufgenommenen Kandidaten genehmiget habe. Und da c) eben auch nach dem tz. 9. der Jn- strukzion die Kandidaten zu einer Stadt¬ schule indessen, bis musterhafte Stadt- schullehrer vorhanden, und von derLan- dcSstelle aus für solche erkläret werden¬ der Prüfung bey der Schuloberdirekzion, so wie die Kandidaten für Hauptschulen sich unterziehen, und ihre Lehrfähigkeits- Attestate von derselben unterfertiget wer¬ den müssen, so hat der Kreiskommissäe die von den Patronen vorgeftellten Kan¬ didaten für Lehrcrstellen, anstatt bey Hauptschulen (falls sie von der Schulo¬ berdirekzion nicht geprüft, auch ihre Lcßr- fähigkeitsattestate von derselben nicht be¬ stätiget wären) an die Befolgung der höchsten Vorschrift anzuweisen, und die Anstellung dergleichen Kandidaten den Patronen nicht eher zu bewilligen, bis sie von der Schuloberdirekzion geprüft, und tüchtig erkannt, und ihre Lehrfähigkeits¬ zeugnisse bestätiget worden sind. Es ver¬ steht sich aber von selbst, daß bey denjeni¬ gen Kandidaten für eine Stadtschule, P welche 226 o—o—o welche über die empfangene Bildung zu einer solchen Lehrstelle sich mit dem Atie- tat von irgend einer durch Erkenntnis; der Schnloberhirekzion, die Bestätigung der Landesstelle, als musterhaft erklärten Stadt - oder Hauptschule auswersen, die nochmalige Prüfung und Untcrfertigung des Attestats von dem KreiSkommiffär hrureiche, um in die Anstellung des Kan¬ didaten als Stadtlehrers zu willigen; je¬ doch muß solches in dem Berichte, wel¬ cher über diese Anstellung an die L^andes- stelle erstattet wird, genau angezeiget werden, damit man versichert scy , daß die Lehrstellen von den Patronen nur ei¬ nem vollkommen tüchtigen Kandidaten verliehe» werden. Nach welcher AnordnungMagistraten und obrigkeitliche Aemtcr sowohl sich zu benehmen, als die in ihrem Teritvrium befindlichen Gchullcute anzuweisen haben. Gubernialverordnilng in Böhmen vom 20. April 1790. Aus Gelegenheit einer gemachten An¬ frage, ob auch die Lehrer einzelner DorfS- gemeinden oder Gemeind - Privatlchrer ein O—O—0 SL? ein Bestättigungsdckret erhalten könnten, wurde zur Richtschnur mitgegeben, daß da gegenwärtig nach Weisung der neuen Instrukzion auch die Lehrer bey Direkzi- vnsmäffigenLaudschulen sich an eincrLand- musterschule unterrichten lassen können, und ihr Attestat, welches der Kreiskom¬ missär nach neuerdings vorgenommener Prüfung zu bestätigen hat, als hinrei¬ chend zur Erhaltung des hochortigcn Vc- stättigungsdekrets angenommen wird, die LanLeSftclle in Zukunft keinen Anstand nehmen werde, auch für Lehrer, die bey Privat - nicht direktmässigen Schulen an- gestellet werden, das angesuchte Vestät- tignngSdckret um ihre Lehrstellen zu füh¬ ren , und sie der Willkühr der Gemeinden nicht Preis zu geben, unter folgenden Ve- dingmssen zu ertheilen, wenn r;) eine solche Gemeinde, die eine ei¬ gene Schule für ihre Kinder auf eigene Kosten unterhalten will, die vorläufige Genehmigung der Landeöstrlls angesucht und erhalten hat. b) Dieselbe in Ansehung der'llrrter- hattung, die sie dem Lehrer geben will, P 2 sich 228 c>—o—s sich durch einen schriftlichen Revers und ordentlichen Spann-ettel verbürget, und diesen Revers einschrckct. c) Der Gehalt für einen solchen ge¬ prüften Privarlehrer wenigstens so viel beträgt, als für c-nen Gehilfen einer Di- rektivschule bestimmt ist. ss) Der ausgenommen? Lehrer sich mit einem Anstellungsdekret von der Gemein¬ de , einem Zeugnisse, -aß diese mit ihnrzu- fricden sey , und mit einem Kontrakt zwi¬ schen ihm, und der Gemeinde, daß er ge¬ gen den von der Gemeinde ihm ausgcines- senen Gehalte die Pflichten eines Schul¬ lehrers erfüllen wolle, auszuweisen inr Smnde ist. Gubernialverordnung in Böhmen vom s. April 179c?. In Absicht aufErtheilung der Anstel¬ lung und Best ättrgungsdekrete für die neu errichteten Neligionsfondspatronatschu- len anzustellenden Lehrer wurde folgen¬ des zur Richtschnur bedeutet, daß auf den Staatsgütern, und hiemit auch auf den Religionsfondsgütern die Staatsgü¬ terverwaltung das Schulpatronatsrecht über- 8—8—0 22§ überhaupt ausübet, und den Lehrer auf die nämliche Art anstellet, wie es von al¬ len andern Obrigkeiten und Patronen ge¬ schieht, in Ansehung der auf fremden Do¬ minien errichteten neuen Schulen aber, wenn dabey dem Neligionsfond das Pa¬ tronat geblieben ist, dieAnstellung der Leh¬ rer jederzeit vom k. KreiSschulkommissär durch das k. Kreisamt zu geschehen habe, woraufdie Ertheilung der Bestättigungs- dekrete für dieselben vom Krejsamt aus bey der Landesstelle mit Beylegung desAn- stellungsdckeetes, dann der Fähtgkeits- undSittenzeugnisse, wie es in allen andern dergleichen Fällen vorschriftmäjsig zu ge¬ schehen hat, anzusuchen ist. Gubernial- verordnung in Böhmen v. 7. Apr. 1791. Bey Berechnung des Nutzens, den die Schullehrer von den Realitäten ziehen, ist der Kultursaufwand abzuschlagen und jener Lokalpreis anzunehmen, der sich erst «ach Abzug aller Unkosten und Auslagen rrgiebt. Gubernialverordnung in Böh¬ men vom 25. März 1792. . Es wurde beschlossen, daß so, wie gegenwärtig ein Lehrer, -em sein Amt P z looFl. o—O—o 2Z0 loo Fl. eiuträgt , für itzt aus dem Schul- fonde keinen Beitrag zu erhalten hat, die¬ ser für diejenigen, welchen er wirklich bis auf jene Summe zufließt, in dem Ver¬ hältnisse zu vermindern feye, als ihnen ein bestimmter Empfang zuwächst. Hof- -ekcet für Böhmen vsm 2.März 1791. Um in Ansehung der Gehaltsabthei- lungen, wenn irgend ein Schulmeister austritt, oder stirbt, eine so viel mögliche bestimmte Cynosur festzusetzen, hat man für nothwcndig befunden dem k. Kreis- amte dießfalls folgende Vorschrift zu er- theilen Erstens: Vey dem Austritte eines Lehrers muß hauptsächlich darauf gesehen werden: «) ob der Austretende die nur zu ge¬ wissen Zeiten eingehenden Gehaltsbcitra- ge schon für das ganze Jahr im voraus er¬ halten , und größtentheils verzehrt, oder b) dieselben erst einzunehmen habe. Im ersten Falle hat das Kreisamt dergestalt zu Werke zu gehen, damit bei der —o Z -- der Theilung der bestimmten undunwan- dslbarcu Geldeinkünfte der jährliche Be¬ trag , so wie selber in der Fassion des ab¬ tretenden Lehrers erscheint, zum Grunde gelegt, bey der Theilung der Erträgnisse von Feldern aber mit Beyziehung des WirthschaftsamteS, des Pfarrers, der Gemeindrichier, Gemeindältesten, und der mit den Gchulfeldern gränzenden Grundbesitzer untersucht werde, wieviel der austretende Lehrer gefechfet habe, und wieviel die Fechsung, die manchmal schon MN Theile, manchmal schon ganz von dem austretenden verzehrt zu seyn wird befunden werden, zu Geld ungerech¬ net , betrage. Die gleichfalls schon verzehrt befunde¬ nen Nsturalbeyträge, welche meistens nach dem Maaße bestimmt werden, sind in dem nämlichen Lokalpresse, in welchem solche der abtrstende Lehrer bezogen hat, zu Gelds zu berechnen, und der ganzjäh¬ rige Betrag der Posten, an denen der ein¬ tretende neue Schullehrer Antheil zu neh¬ men hat , ist eben so, wie die Naturalien, wo sie noch unangegrissen vorhanden sind, nach dem Verhältnisse der Zeit, unter die ab- und antrstenden Lehrer zu Heilen. P 4 Zur 2ZL 0—O—O Zur Vorbeugung aller Schwierigkei¬ ten haben die Wirthschaftsämter und Ma¬ gistrate, bey denen dac> Schulpatronats¬ recht auögeübet wird, jeden Sterbefall, j-de Aufkündigung, welche letztere die Schullehrer ohnedieß der bestehenden Verordnung zu Folge z Monate vor ih¬ rem Austritte bey dem Patrone schriftlich einzubringen verbunden sind, nebst den Vorkehrungen, die sie wegen der Gebühr für den künftigen Lehrer aufder Stelle ge¬ troffen haben, dem k.Kreisamte längstens binnen 8 Tagen anzuzeigcn, welches so¬ gleich die Veranstaltung zu treffen hat, damit die Absonderung und Sicherstellung . des Unterhalts für den Nachfolger deS austretenden oder verstorbenen Lehrers ohne Verzug veranlaßt werde. Zweitens: In Sterbefällen können die Wittwen oder Erben des Lehrers bloß auf dasjenige Anspruch machen, was der Verstorbene selbst bis zum Tage seines Ab¬ lebens , als einen schon verdienten Lohn zu geniessen, aber noch nicht erhalten hatte. Die Erträgniß der Schulfelder, wenn ein Schullehrer vor der Aernte stirbt/ oder 0-- 2ZA oder austritt, gehört dem Nachfolger ge¬ gen Ersatz der Aussaat, und der erweißli- chen Kulturskösten , weil die Felder im¬ mer für das künftige Jahr angebauet wer¬ den , wo der neue Lehrer sich den Frucht- gmuß derselben durch den Unterricht der Schuljugend verdienen muß, der alte Leh¬ rer dagegen, welcher bis zu seinem Abster¬ ben oder Austritt mittelst der letzten Fech¬ sung sich genähvet hat, zur Bildung der Jugend nichts mehr beytragen kann. Die Fristen: nach denen der jährliche Gehalt der Lehrer zu laufen hat, werden von Galli bis Galli festgesetzt, und zur Richtschnur bey der Tbeüung der Einkünf¬ te zwischen dem aus- und eintretenden Leh¬ rer vorgeschrieben, weil viele Lehrer, nebst andern Zuflüssen im Baaren, auch Grundstücke und Vcyträge an verschiede¬ nen Erdprodukten genießen, die gerade in diesen Fristen entrichtet werden, und folglich abgetheilet werden können, ohne daß erst eine mühsame Berechnung und Ausgleichung im Gelds nothwendig wäre. Der neu antrettende Lehrer kann auf die Einkünfte und Zuflüsse seines Vorftrh- P s rers 2Z4 O—L—O rerö in der Zwischenzeit , als das Schul¬ amt cinswcil von einem anderen versehen morden ist, keinen Anspruch machen, weil er noch nicht selbst gearbeitet hat; sondern in dergleichen Fällen sind die zwifchenzei- tigen Einkünfte der Wittwe gegen dem zu belassen, daß sie sogleich einen geprüften Substituten , mit dem sts sich in Absicht auf die Belohnung einzuverstehen hat, aufnehme; in dem Falle aber, daß kein tauglicher Substitut vorhanden wäre, hat der k. Kreisschulkommiffär selbst einen da¬ hin zu senden, und dann wären auch die Einkünfte der Zwischenzeit, besonders wenn die Wittwe sich mit demSubftituteu nicht gütlich vergleichen könnte, oder woll¬ te , dergestalt zu thcile», -aß dem Sub¬ stituten, der indessen das Schullehrarnt versieht, 2 Drittel, und der Wittwe ein Drittel gereichet werde, Welches jedoch bey Sterbfällen der Lehrer statt haben kann. Gubernialverorbtiung in Böhmen vom 24. July 1791. Den in Schulsachen , oder anderen UmtSgeschäften reisenden Krcisschulkom- mißären sollen die vorschriftmäffige Wa- tzenreparaturen und Schmievdehr vergü¬ tet O—0- 0 2Z< Let werden., Hofdckret vom 12. Novem¬ ber , kun-gemacht in Böhmen den zoten November 1791. "Von Seite der Kreisämter ist die un- mittelbare Korrespondenz mit der Schu- lenoberdirekzion in Schulgegenständen rind anderen Geschäften zu unterlassen, und sollen über alle derley Gegenstände je¬ desmal an die Landesstelle selbst Berichte erstattet werden. Gubernialverordnung in Böhmen vom 9. November 1791, §- !Z9- Für die, die öffentliche Schulen be¬ suchende Jugend wurden zur Beförderung der Religion und Sitten folgende Maßre¬ geln der allgemein und gleichförmig zu bs- vbachrendenAndttchMbttttgen vorgeschrie¬ ben. 1) Für die deutschen Schulen wird täglich eine Messe vor oder nach derSchul- zeit gehalten, wvbey alle Schüler entwe¬ der zusammen bey einer Messe, oder ab- getheilt nach den Klassen zu verschiedenen Stunden, je nachdem es thunlich ist, zu erscheinen haben. Hieraus o—o—s sz 6 Hieraus ist zu Entnehmen, -aß mau sich nicht gegen die Worte dieser höchsten Vorschrift verfehlen würde, wenn man dieselbe nur auf die Schultage, wo die Jugend i» den Schulklassen versammelt ist, derzeit auödcutete; dem Geiste des Gesetzes ist es aber auch nicht entgegen , daß, da dasselbe die Hörung der Messe für die Werktage vorschreibt, man gleich¬ mässig die Schüler an Sonn - und Feyer- tagen in den Schulzimmern versammle, um sie zur Messe zu führen. 2) Die Beicht und Kommunion wur¬ de bey eben jenen Klassen, bey welchen sie zuvor bestand , wieder eingcführet, doch Haben die Schüler selbe nicht alle Monate, sondern nur zu gewissen Zeiten als bey dem Anfänge, und am Ende des Schul¬ jahres , und in den Tagen um Weihnach¬ ten , Ostern und Pfingsten zu verrichten, und sich darüber auf irgend eine Art aus¬ zuweisen. Hieraus fließt ganz natürlich , daß die Beicht und Kommunion nicht noth- wendig an den hohenFefttagen selbst, son¬ dern um diese Zeit verrichtet werden müsse, und o—o—o 2Z7 Uttd daß sich Hierüber die Schuljugend we¬ gen der österlichen Beicht gewöhnlicher- massen durch die gedrukten Veichtzettel, im übrigen aber durch ein Zcugniß ihrer Aeltern, Obsorger, Instruktoren, es sey nun bey den Direktoren, Katecheten, oder bey dem Lehrer der Schule, je nach¬ dem es schicklich ist, anöweisen könne. Negierungsdekret vom2o.Dezemb. 1790. Durch dis nämliche Skaathaltereyver- vrdnung vom 21. August 1790, durch welche sämmtlichen Gespannschafte'n und Gtudieudirekzionen bekannt gemacht wor¬ den, daß vorläufig, bis nemlich einHaupt- studiensystem entworfen, nnd von Sr. Maj. genehmiget feyn würde, in allen Gymnasien des Königreiches, ohne Aen- derung der bisherigen Lehrart, auch dir bisherigen Lehrgegenstände, wie sie in ei¬ nem besonder» Anhänge der k. Verord¬ nung verzeichnet waren, gelehret und dis Lehranstalten allenthalben mit dem iten November 1792. wieder eröffnet werde» sollen, wurde zugleich festgesetzt und be¬ kannt gemacht, daß in den katholischen Gymnasien , welche von jeher durch ka¬ tholische Lehrer und Aufseher versehen worden 2Z8 Q worden sind, diese Glaubensgenossen al¬ lein beybehalten und die allenfalls ange- stellten Protestanten entfernet, zugleich' auch sämmtlicheu Lehrern an den Akade¬ mien und an der Universität, vorzüglich aber den Professoren der Metaphysik, des vaterländischsu Rechtes nnd der Staats- rvissenschaft, empfohlen, in ihrem Vor¬ trage alles zu vermeiden, was der Reli¬ gion und den Gesetzen des Königreichs zu wider wäre. In eben dieser Rücksicht wurde durch die kön. ungarische Gtaathalterey den k l. November 1791. nebst andern der Befehl Sc. k. Maj. bekannt gemacht: r.) daß die katholische Jugend zur andächtigen Anhö¬ rung des Meßopfers und der Predigt solle ungehalten werden. 2.) Da das Beyspie! der Lehrer ungemein grossen Einfluß auf die SckiAcr hat, alle diejenigen , welche durch Ausschweifung des Lebenswandels oder Gottlosigkeit der Lehrer die Jugend verführen, vsn den Lehrstühlen entfernt, den übrigen aber die Vesnchang der Kir¬ che und der Genuß der Sakramente unter Strafe derAbsesung Empfohlen werde» solle, mit dem Beysaye: daß Se. Maj. die G—-O'— O 3Z9 die Hintandsetzung der Religion , zwey- deutige Sitten, oder die Behauptung einiger den Dogmen der katholischen Re¬ ligion zuwider laufendenSäse bey Kssent- lichenLchrern auf keine Weise zu gestatten gesinnt sind; daher alle ermahnet würden gegen alles dasjenige, was der römisch katholischen Religion ehrwürdig ist, Ehr¬ furcht zrr hegen, um so weniger bey schar- fester Ahndung etwas dagegen vorzutra- gen. §. 140. Weiland Ge. Majestät haben dir den Ständen von Tyrol auf ihre unterthänige Vorstellung unter dem 4. März 1791 ge¬ machte Zusage, wegen Aufhebung des Un- terrichtsgeldes, gleich jetzt in Erfüllung zu setzen, und vermöge Hofdekrets vom ü.Dezcmbcr 1791 zu genehmigen geruhst, daß dessen Entrichtung schon mit dem ge¬ genwärtigen Schuljahre in Tyrol aufhö¬ re. Diejenigen Studenten, welche aus dem Ertrage des Unterrichtsgeldes die Stipendien bezogen, sollen nichts desto weniger so lange sie die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen, im Genüsse dieser WoMthat verbleiben. I» L42 O—O—0 In Ansehung aller übrigen erbländi- fchen Provinzen, wo das Unterrichtsgeld eingeführr ist, hat es zwar bey diesem ein¬ geführten Unterrichtsgelde, dessen Billig¬ keit und Nützlichkeit äusser Zweifel ist, überhaupt sein Verbleiben, um jedoch den Eintritt in die Schulen durch Entrichtung desselben nicht zu erschweren, und manches Talent durch dieses Hinderniß von den Schulen nicht zu entfernen, gestatteten weiland Se. Maj. daß auch bey dem Ein¬ tritt in die erste Klasse, diejenigen Schü¬ ler, welche Von den Normal- und Trivial¬ schulen Zeugnisse über vorzügliche Fähig¬ keiten aufbringen, und ihre Mittellosigkeit durch Urkunden erweisen, von Entrichtung des Unterrichtsgeldes befreyet werden können. Diese Armuthszeugnisse sind zwar im¬ mer von den Obrigkeiten und Seelsorgern gewissenhaft auszustellen jedoch nicht so buchstäblich zu nehmen, daß zur Erlan¬ gung eines solchen Arnuthszeugnisses die drückenfte Dürftigkeit gefordert, sondern solches immer mit Rücksicht aufdenStand, das Vermögen und die Zahl der Familie des Bittwerbers ausgestellet werde. Endlich o—2-0 24 ! Endlich sind die Listen über dergleichen Vefreyte allemal noch vor Anfang des Lehrkurses der Landesstelle zur Vestätti- gung vorzulegen. Hofdekret vom 28.Ok¬ tober 1791 an sämmtliche Länderstellen, wo das UnterrichtSgeld eingeführt ist, mit Ausnahme Tyrols. Die Zeugnisse über die Mittellosigkeit, welche den Gesuchen um Vefreyung von Zahlung des Unterrichtsgeldes, oder um Stipendien beygelegt werden, unterlie¬ gen nicht dem Stempel. Hofdekret vom 26. April 7792 an das böhmische Guber- nium. Vom 1. März 1792 angefangen hör¬ te im Königreiche Ungarn und den damit verbundenen Reichen sowohl auf der Uni¬ versität , als den Akademien und Gymna¬ sien die Bezahlung der Schulgelder auf. K.Statthalterey Ofen den 22.Apr. ,792. §. t4r- Von akatholischenSchulen siehe §.i82. XXVI. Artikel der ungarisch.Reichötags- zesetze vom Jahre 1791. Nro. i. 2. 5. 6. Q Auch ,o—o-o Ä4L Auch darf in Hinkunft in jenen Or¬ ten, wo wirklich deutsche, jüdische odev christliche Schulen bestehen, kein jüdischer Handwerksjunge, der nicht mit einem Zeugnisse beweisen kann, eine deutsche Schule durch zwey Jahre, und mit Fort¬ gang besucht zu haben, frcygesprochcn werden. Hofdekret vom 5. kundgemacht in Gallizien -en 18. März 1792. Die jüdischen Schullehrer wurden be¬ sonders angewiesen -em ihnen vorgesetz¬ ten Oberlehrer an der Kreis oder ander» Schulen Folge zu leisten, und den durch denselben bekanntgemachtenAnordnunge» genau nachzukommen. Gubcrnialverord^ nung in Gallizien vom 29. April 1790. Den 12. September 1791. wurden zu Lemberg bey der dortigen jüdischen Hauptschule 219 Schüler gepcüfet. Das jüdische Schulwesen macht durch den aller¬ höchsten Schutz deö Monarchen und die thätigeMitwirkung desLandesguberninmS einen so glücklichen Fortgang im ganzen Lande, daß nun schon s z Judengemein¬ den ihre eigenen öffentlichen Schulen zur besseren Bildung der Jugend besitzen. Von o—c>—c» L4Z Von der Taufe, den Taufpathen und Ausstellung der Taufscheine. §. 142. Die Normalverordnung vom Jahre 1789. durch welche verboten wurde em Judenkind vor dem !8ten Jahre zu tau¬ fen, wurde dahin abgeändert, daß in je¬ nen Fällen, wo wichtige Ursachen vorhan¬ den sind, diejenigen Judenkinder, welche das i4te Jahr erreicht haben , und dar Gute vomBösen zu unterscheiden imStan- de sind , wenn selbe die Taufe selbst ver¬ langten und darauf bestünden, können dkspensirt werden. Königs. Staathalterey Ofen den 16. September 1791. Ohne die Normalverordnung vom ZO. Oktober 1789. vermöge welcher kein Judenkind vor.Erreichung des i8- JahrS getaufct werden darf , geradezu aufzuhe¬ ben, wurde der politischen Landesbehörde in jeder Provinz die Befugniß eingeräu- met: daß selbe auS wichtigen Ursachen in Ansehung jener Judenkinder welche das ichte Jahr bereits zurückgcleget haben, die Dispensazion ertheilen könne, in au- O 2 deren 244 O—o—o deren Fällen hingegen jedesmal die beson¬ dere höchste Bewilligung hierüber eings-- holet werden soll. Hofdekret vom 21.Ok¬ tober 1791. an sämmtliche Länderstcllen , tun-gemacht durch das tyrolische Gnber- nium am 8ten November 1791. Von Ehesachen. §- I4Z- Z. 144- 14s- §. 146. 8- l47- §. 148. §. !49- §. IsO. , §- Isl. Durch ein Zirkular an sämmtliche Länderstellen vom 8.Hornung 1792. wur¬ de gestattet, daß in allen jenen Fällen, wo die Herren Erz - und Bischöfe in den ver- bottenen Graden der Verwandtschaft, und Verschwägerung die Dispensazion zur priesterlichen Einsegnung aus eigener or« dina- v—o—S -45 dinariats Macht zusagen, welche schriftli¬ che Erklärung die Brautleute ihrem Ge¬ suche bcyzulegen haben , den Bittstellern sodann vom Gubernium, oder Regierung einverständlich mit der dort hierländigen geistlichen Filial - Kommission die landeS- fürstliche Erlaubniß zn Schliessung des bürgerlichen Ehevertrags unter Beyrü- ckung der ausdrücklichen Bedingung in iorm!Üibu8: wenn der Herr Ordinarius die kirchliche Dispense zur priesterlichen Einsegnung aus eigener Ordinariats- Macht verleihet, ohne weitern ertheilet, und nur mit Ende eines jeden Militär- Jahrs ein Verzeichnis? der ertheiltenEho- dispcnsen znr allerhöchsten Einsicht einge- scndet werde. In Rücksicht der Verordnung vom Jahre 1786. in Betrefder Eheverlobnis¬ se und Eheverträge, wurde, sowohl in Bezug auf jene Gegenstände, welche ver¬ möge selber bisher durch die Justizstellen, als auch auf diejenigen, welche zu Folge oben angeführter Verordnung in Rück¬ sicht der Katholicken des lateinischen und griechischen Ritus, so wie auch der uicht unirtenGriechen durch die politische« O. z Steli- 246 . o—o—o Stellen abgehandelt wurde», die Gerichts¬ barkeit der betreffenden geistlichen Stellen wiederum hergestellt. K. Staatßalterey Ofen den 20. April 1790. Diese wegen der nach Vorschrift der Landesgesetze durch die bischöfl. Gerichts¬ barkeit zu behandelnden Ehesachen in Un¬ garn bekannt gemachte Anordnung wurde auch durch die Generalkommandos in den Militärgränzen zur künftigen gleichmässi¬ gen Beobachtung publiziert. In Verbindung eben dieser allerhöch¬ sten Verordnung vom 20. April 1790. unter dem Nro. 15224. verordneten Se. Maj. ferners nach dem Grundsätze des sssten ArtickelS deS letzte» Reichstages, daß, nachdem die Ehegegenstände inRück- stcht derKatholicken wiederum an die geist¬ liche Gerichtsbarkeit gekommen sind, der Verordnung vom 27. Oktober 1777. Nro. 5676. zu Folge fich Jedermann in Ansehung einer zur Ehe «othwendigen Dispensazion unmittelbar an seinen be¬ treffenden Ordinarius zu wenden habe, welcher, wenn er mit -er erforderlichen Macht selbe zu ertheilen versehen ist , ste nach Erwägung -er Umstände ertheilen, wo- a—o—« L47 wofern er aber die hiezu erforderliche Macht nicht hätte, sich, wenn eine Hor¬ nung und hinlängliche Beweggründe die Dispeusazion zu erhalten vorhanden sind, diesfalls an den römischen.Stuhl verwen¬ den könnte; nichts destoweniger aber jene Fälle, wo es um eine Dispens im ersten nnd zweyten Grade der Schwägerschaft oder auch im 2ten Verwandtschaftsgrade zu thun wäre, vorläufig Seiner Majestät einbcrichten, und nach erhaltener Erlaub- niß zu weiterem Rekurse, es fich sorgfäl- tigst angelegen feyn lassen sollte, daß denjenigen , welche dispenfiret werden, die geringste« Taxen auferleAt werden, und demnach die angefncht> DispenS ent¬ weder ganz unentgeltlich uud ohne der Auflage der zu bezahlenden sogenannten grösseren Taxen zuwege gebracht werde, oder wenn eö dem apostol. Stuhle nach Erforderniß der Umstände einige Taxen aufzulegen scheinen sollte, diese so gering als möglich seyen, das Vermögens-Ver- hältniß der zu dispeufirenden nicht über¬ steigen , und zu frommen Werken in die¬ sem Königreiche verwendet werden; In welchem letzten Falle, wenn die Bewilli¬ gung des Gesuches durch den Bischof bs- Q4 wirkt 248 o—o—O wirkt wurde , die aufgelegte Geldsumme von den Dispensirten zu erlegen, und zu den bestimmten frommen Werken (mit Vorbehalt der allerhöchsten k. k. Bestim¬ mung) in obbedachtem Königreiche Un¬ garn zu verwenden ist. Daher solle um die allerhöchste Anordnung oder nach Um¬ ständen die allerhöchste Bestimmung zu erhalten, in jedem besonderen Falle, über die auferlegte Summe, und zu welchen frommen Werken selbe verwendet wurde, Sr. Majestät der unterthänigste Bericht abgestattet werden. Kön. Staathalterey Ofen den zi. Oktober 1791. §. Is2. §- isZ. §. 154- §- iss- §. is6. §. is7- §. is8. is9- Es hat zwar in Ansehung der gewöhn- lichenVerkündungcn rrndTraunngen tem- ^OIS o—2—o L49 pore Zgci'Ato bey der bisher bestehenden Beobachtung, wie es die Verordnung vom 14. Jänner 178s- ausdrücklich besa¬ get, sein unabänderliches Bewenden, doch ist den Herren Ordinarien überlassen, ob sie in einem solchen Jahre, wo die Fa¬ schingszeit so kurz dauret, daß zwischen dem Sonntag Zsptunzesimss die Zeit zu den dreymaligen Aufgebothcn nicht zurei¬ chend scye, auch eher das erste Aufgeboth geschehen lassen wollen, wozu dieselben als wirkliche Diözcsaw Bischöfe die Macht ha¬ ben. Allerhöchste unterm 19. Februar er- flossene, und lub Dato 17. März 1790. bestätigte Hofverordnung. Die konscribirten Heurathswerber können aufallmaligeS Ansuchen zwar ohne Weigerung eingeschrieben, und (außer dem tsmpus vetitum) verkündet wer¬ den , jedoch sind dieselben ohne höhere Auflage keineswegs zu trauen, sondern die Unwissenden zu belehren, und sie we¬ gen Beybringung sothaner Auflage jedes¬ mal gleich beym Einschreiben an die Stel¬ le anzuweisev. Wien den 7>Jänner 1791. §. 160. Qs §. 161 2sS o—o- S §. i6l. Giche obe» §. i. §. 162. Um bey den so sehr verschiedenen in Sen nicht unirtcn Diözesen angenommenen Arten und Gewohnheiten, die Ehe - Er¬ laubnisse fremden eingewanderten Unter- thanen zu erthcilen, eineGleichförmigkeit, folglich ein dieüfälliges gesetzmässiges Be¬ nehmen einzuführen, wurde verordnet, daß Erstens : Vey Ertheilung einer ange- suchten Dereheligungs- Erlaubnis jeder, welcher bereits io volle Jahre sich in dem Königreiche Ungarn ununterbrochen mit dem Vorsätze, daselbst zu verbleiben, das ist voluntnrie isti msneiM L 8ubeiits- lum gssumüncli aufgehalten hat, wie je¬ der andere einheimische Jnnsaß zu behan¬ deln seye. Zweitens: Bey jenen, die aus frem¬ den Landen herübergetretten und eine io jährige ununterbrochene Aufenthaltsfrist nicht erwiesen haben sich nach der aller¬ höchsten Verordnung vom 7.August 1787 zu benehmen seye, »nd drrley aus frem¬ den o—o—o 25 l Sen Landen nach Ungarn gekommenen An¬ siedlern zum Beweis ihres ledigen Stan¬ des mit einem Eis bekräftigen, und über dieses zwey unverdächtige Zeugen die Aus¬ sage mit einun Eide vor der politischen Behörde, wie cs inAusehung der Dispens der dreymaligen Verkündung beschiehet, brstättigen. Drittens: Hat es in Unbedacht dieser Ansiedler, so ferne sich io Jahre ihres Aufenthalts noch nicht erstrecket haben , bey ersterwähnten höchster Resoluzionsol- chergestalten sein Bewenden, daß die Vereheligungswerber ihren unverheura- thetenStand mit einem körperlichenEide, die zwey Zeugen aber solches nur ihres Wissens und Gewissens gleichfalls mit ei¬ nem Eide bestättigen sollen. Den 27. Jänner 1792. §. i6z: Die «katholischen Ehen müssen auch in den katholischen Pfarrkirchen, zu wel¬ chem sie nach ihrem Wohnorte gehören würden, wenn sie katholisch wären, eben so wie in ihren Bethhäusern verkündet werden. Lemberg -en 28. Novemb.i79l. Alle 2 s2 S—O—O Alle Heurathsangelegenheiten der E-- vangelischen beyder Konfessionen werden ihren eigenen Konsistorien zur Entschei¬ dung überlassen; jedoch wollen Se. ge¬ heiligte Maj. in Gemäßheit der obliegen¬ den königlichen Sorgfalt nach eingezoge- uen Vorstellungen der Evangelischen bey- der Konfessionen , solche Maßregel» tref¬ fen, daß bey Errichtung der Konsistorien für alle Sicherstellung der Streitenden gesorgt werden möge; zugleich auch die Grundsätze, nach welchen dieftKonsistorien zu urtheilen haben werden , zur allerhöch- stenEinsicht undGenehmigung überreichen lassen. Indessen aber sollen dergleichen Eheprozesse nach denen in letzt verflossenen Jahren angenommcnenGrundfätzen durch die weltliche Behörde, nemlich in den Ge- spannschaften und Bezirken, welche einige Gerichtsstellen haben, durch solche, in den kön. Frey - und Bergstadten aber vor dem Magistrat abgethan werden; doch mit der Freyheit, wenn es Umstände erheischen , an die königliche, ja sogar an die Septem¬ viraltafel appelliren zu können. Hierbey muß auch das bemerkt werden, daß die Ehefcheidungsnrtheile nur bürgerliche Gültigkeit haben, die Bischöfe aber -kön¬ nen o—o—o 25 Z «ren zur Anerkennung der gänzlichen Auf¬ hebung der ehelichen Verbindung nicht ungehalten, noch jene Gültigkeit auf die Katholischen ausgedehnt werden. Was die nach den Reichsgesetzen vev- bothene, nach denGrundsäyen der Evan¬ gelischen aber erlaubte Grade der Ehe be¬ reift, so haben Se. geheil. Mas. wie eS unter der Regierung Joseph des II. glor- würdigsten Andenken Röm. Kaisers und Erbkönigs geschehen ist, die Evangelischen von dem Ansuchen bey Sr. Mas. im zte» und 4ten Grade, ein für allemal dispen- sirt. XXVI. Artickel des ungarischen Reichstagsgesetze vom Jahre 1791. Kinder die in gemischten Ehen gezeugt sind, oder werden (wobey zu merken, daß solche Ehen immer von katholischen Pfar¬ rern , welchen unter waS immer für ei¬ nem Vorwand einigeHindernisse entgegen zu setzen, ernstlich verbothen ist, vollzo¬ gen werden müssen) sollen wenn der Va¬ ter katholisch ist, alle seine Religion an- nehmen, wenn aber die Mutter katholisch ist, dann können nur die männlichen Bin¬ der der Religion des Vaters folgen. Dis 2^4 o—o—o Die Eheprozeffen sowohl derjenigen , welche bereits bey der Verbindung ge¬ mischter Religion waren, als auch solche, welche durch dieUibertrettung einesTheils von der evangelischen zur katholischen Re¬ ligion , solche geworden find, gehören un¬ ter die geistliche Gerichtsbarkeit der Ka¬ tholischen ; weil in beyden Fällen von ei¬ nem wahren Sakrament die Rede fey. XXVI. Artickel der ungarischen Reichs- lagsgeseue vom Jahre 1791. §. 164. Durch Hvfdekrct vom 19. Hornung 1790. wurde allgemein beföhlen, daß bey einem jüdischen Ehepaar, wo sich der Gatte nachher zu der katholischenReligion bekennet, auch alle jene Kinder beyderley Geschlechts , die noch vor der Taufe des Vaters gebohren sind, jedoch die uunos chstwLÜomZ noch nicht erreicht haben, ebenfalls getaufet, und in der katholischen Religion erzogen werden sollen; in dem Falle aber, wenn -er Vater in dem Ju- denthume verbleibt, und die Mutter zu der katholischen Religion übertritt, die Kinder ohne Unterschied des Geschlechts -er Religion des Vaters zu folgen haben, jedoch o—s—o 2ss Doch nur in so lang, als dieser bey Lebe» bleibt ; nach dessen Tode aber, und wen» seiner Seits kein jüdischer, die Versor¬ gung der Kuder auf sich nehmender Gro߬ vater vorhanden, der katholischen Mut¬ ter unbenommen bleibe, ihre Kinder, welche die UMoLM'creüom? noch nicht: erreichet haben, ohne Unterschied desGe- schlechtes in der katholischenÄeligion zu erziehen. Grätz den 5. Mär; 1790. Uiber dis von der Indenschaft vor den Thron gebrachten Beschwerden inAn-- sehung der verbothenen Verwandtschafts¬ grads und der Scheidebriefe der Inden, wurde ihnen folgende Ausnahme von den durch das allgemeine bürgerliche Gesetz¬ buch eingcführten Ehegesesm bewilliget- Erstens: soll unter den Seitcnvcr- wandten die Unfähigkeit einander zu heu- rathen, sich nicht weiter erstrecken, als auf die Heurath -wischen Bruder und Schwester, wie auch zwischen der Schwe¬ ster und einem Sohne oder Enkel ihres Bruders, oder ihrer Schwester; inglei¬ chen kann die Schwägerschaft nur dre-zu¬ nächst verschwägerten Personen zur Ehe unfähig 2^6 O—O—o unfähig machen. Der Mann ist daher nicht befugt, eine Verwandte seines Weibs in auf- oder absteigender Linie, noch auch seines Weibs Schwester zu heurathen, und dem Weibe stehet die Befugniß nicht zu, einen Verwandten ihres Mannes in auf- und absteigender Linie, noch auch ih¬ res Mannes Bruder, noch einen Sohn oder Enkel von ihres Mannes Bruder oder Schwester zur Ehe zu nehmen. Nur wenn wichtige Ursachen eintreten, welche eine Ehe mit des verstorbenen WeibeS Schwester räthlich machen, wird dem Manne erlaubt, daz» dieDispensazion bei) der politischen Stelle anznsuchcn. ZweyLeuü: Kann eine rechtmässig ge¬ schlossene Ehe nicht anders, als durch ei¬ nen von dem Manne dem Weibe gegebe¬ nen Scheidcbrief getrennt werden. Die¬ sen mögen zwar die Partheyen von ihren Glaubensgenossen schreiben lassen, allein kein Scheidebrief soll für rechtsgültig ge¬ halten , noch dadurch die Ehe geschieden werden , als wenn beyde Partheyen per¬ sönlich vor der Behörde erscheinen, und allda dec Mann -em Weibe den Scheide¬ brief übergiebt. Wenn O—-O—O Zs7 Wenn das Weib einen Ehebruch be¬ gangen hat, so soll der Mann befugt seyn, sie auch wider ihren Willen durch einen Scheidebrief von sich zu entlassen, doch muß die That vorher gerichtlich erwiesen worden seyn. Äusser diesem Fall soll kein Scheidebrief Statt haben, als wenn der > Mann frey und ungezwungen eiuwilliget, ihn zu geben , und das Weib frey und oh¬ ne Zwang einwilliget, ihn zu nehmen, doch soll die Behörde Eheleute, die sich scheiden wollen, nicht anhören, wenn sie nicht von ihremRabiner oderSchullehver ein schrift¬ liches Zeugniß mitbringen; diese aber sol¬ len zurWiedervereinigung solcher Eheleu¬ te nachdrückliche Vorstellungen und sonst alle mögliche Mittel der Uiöerreduug ver¬ suchen, und nur, wenn diese Versuche fruchtlos sind, ihnen ein schriftliches Zeugniß ausstellen, daß sie die ihnen auf¬ erlegte Pflicht erfüllet , ungeachtet aller ihrer Bemühungen aber die Pactßeyen von dem Entschlüsse sich zu scheiden, ab- zubrmgen nicht vermocht haben. Findet die Behörde aus den Umstan¬ den , daß zu der Wiedervereinigung der Eheleute noch einige Hoffnung vorhanden , N sey, 258 Q—O--Q sey, so soll sie die Ehescheidung nicht so¬ gleich bewilligen, sondern die Eheleute auf ein oder zwcy Monate zurückweisen, wenn aber auch dieses fruchtlos, oder gleich Anfangs keine Hoffnung zur Wiederver¬ einigung wäre: so soll die Behörde zwar die Uibergabe des Scheidebriefs gestatten, jedoch nur, nachdem beyde Eheleute noch¬ mals erklärt haben, daß sie ihn mit freyer Einwilligung zu geben, und zu nehmen entschlossen sind. Dekret der Hofkanzley vom l 8-Februar an sämmtliche Länder¬ stellen , und der obersten Justizstelle vom 2i. März an sämmtliche Appellazionsbe- Hörden. Kundgemacht durch das böhmi¬ sche und Mährische Gubernium unter dem 17. durch das Triest - und Görzische unter dem 19, durch das Gallizische unterm 21, durch die vorderösterreichische Negierung unter dem 24, durch das inner - und 0- berösterreichische Appellazionsgericht un¬ ter dem 28. März, und durch die Regie¬ rung ob derEnns unter -em 8-April 1791. iss. Jenes, was in dem allgemeinen bür¬ gerlichen Gesetzbuche, in Ansehung der freywilligen Absonderung der Eheleute vom o—O—o 2fK' dom Tische und Bette , wegen Beybrin- gung eines Zeugnisses ihres Pfarrers ver¬ ordnet worden ist, ist auch auf den Fall zu verstehen, wenn eine gerichtliche Klage zur Trennung vom Tische und Bette, von einem Theile überreichet würde; und muß demnach jener Theil, der vor dem Pfar¬ rer freywillig zu erscheine» sich weigerte, durch die Obrigkeit dazu verhalten werden. Hofdekret vom 24. Februar, kundgcmacht in Steyermark den 4, in Böhmen den 6, in Oberöfterreich den 7, und in Gallizien den il. März 1790. Von Behandlung der Fälle, wann über die Ungültigkeit oder Trennung einer Ehe die Frage ist, kam folgender Nach¬ trag zu dem allgemeinen bürgerlichen Ge- fttzöuchc: So weit in -em dritten Haupt- stücke und in den Verordnungen vom n. Oktober 1785. vom 12. August und is. Dezember 1788- vorgeschricben ist, daß über die Ungültigkeit oder Trennung einer Ehe, gleich wie in einer anderen Rechts¬ sache , bey dem ordentlichen Richter der Prozeß zu führen sey, soll diese Vorschrift hiemit aufgehoben, und dafür folgende Grundsätze bestimmet seyn: s) Uiber die N 2 Un- 26c> o —2— O Ungültigkeit einer eingegangenen Ehe, oder zwischen Personen, welche der katho¬ lischen Religionnichtzugethan sind; über die Auflösung des Ehcbandes in den in dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch? (dritten Hauptflücke §. tos. bis io8>) ausgedrückten Fällen, soll niemals ein Prozeß zwischen den Eheleuten geführet werden; L) glaubte rin Ehetheil die Un¬ gültigkeit, oder in vorgedachten Fällen', die Auflösung der Ehe behaupten zu kön¬ nen , so soll er solches mit allen dazu dien¬ lichen Beweisen bey dem Landrcchte der Provinz anbringen, in welcher die Ehe¬ leute den Wohnsitz haben, c) Das Land¬ recht soll mit Beziehung eines Repräsen¬ tanten von der politischen Landesstelle, die Sache von Amtswegen untersuchen, einen vertrauten, rechtschaffenen und ver¬ ständigen Mann zur Vertheidigung dec Ehe, und Erforschung der dazu dienlichen Umstände bestellen, allenfalls dem Fiskal¬ amte diese Vertheidigung auftragen , in Fällen, wo das der Gültigkeit der Ehe im Wege stehende Hinderniß gehoben werden kann, die Sache durch gütliche Ausglei¬ chung, Hebung des Hindernisses, und Ekttlkitung der etwann nöthige» Dispen¬ sation - 2 —2 O 261 sation , ans solche Art abzuthun trachten, daß die Ehe zur unzweifelhaften Gültig¬ keit gelange, oder in Fällen der Auflösung zwischen nicht katholischen Personen , die getrennten Gemüther wieder vereiniget werden: wo aber dieses zu erreichen nicht möglich wäre , hat das Landrecht das Ur- theil abzufassen, ob die Ehe nach dem Gesetz ungültig oder aufzulösen sey. ck) In dieser Angelegenheit soll das eigene Ge- ständniß der Eheleute nicht zureichen, um eine^ Umstand , welcher nach dem Gesetze die Ungültigkeit des Ehekontrakteö nach sich zu ziehen vermögend wäre, für richtig anzunrhmen, sondern ein solcher Umstand muß sowohl in dem durch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (im dritten Haupt- siücke §. 44.) als in allen anderen die Un¬ gültigkeit des Ehekontraktes betreffenden Fällen, ohne Rücksicht auf das einstim¬ mige Angeben beyder Ehetheile, unter¬ suchet, und, ob der angegebene Umstand durch ordentliche Beweise vollkommen dar- gethan sey, erhoben werden. Dieser Grundsatz hat auch in dem Falle seine An¬ wendung , wann die Auflösung der Ehe zwischen nichtkatbolischen Personen nach dem Gesetze angesuchct werden kann, e) R z Ehe- 26L. > S — O-—S Eheleute , welche , um die Ungültigkeit oder Auflösung der Ehe zu bewirken, ei¬ ner angewandten Hinterlist, eiueö Zwan¬ ges und anderer dergleichen Mittel gestän¬ dig oder überführet würden, sollen ohne Nachsicht, zur Beantwortung und Strafe gezogen werden. Wien den 22. Februar an sämmtlichc Länderstellen erlassen durch rin Hofdekret vom 7. Marz 1791. §. 166. §. 167. In Rücksicht unehelicher Kinder kam folgender Nachtrag zu dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch: Was in dem vierten Hauptstücke vom zehnten Absage an bis zum achtzehnten , und in den nach¬ gefolgten Erläuterungen v. 16. Februar, 7. März, 12. April, 12. Iuly und 16. Oktober des Jahrs 1787, ferner vom 9. May des JabrS 1788- in Ansehung der unehelichen Kinder ungeordnet ist, wird hicmlt aufgehoben, und dafür folgende Richtschnur festgefttzet: er) Niemand soll deswegen, daß er äusser der Ehe erzeuget worden ist, irgend einem Vorwurfe oder Nachtheile an Ehre, und einem Hinder¬ nisse o—o—2 L6z nisse zu seinem , wo immerhin gerichtetem Fortkommen ausgesetzt seyn. ö) Den un¬ ehelichen Kindern, aus was für einer ver¬ botenen Vereinigung sie erzeuget seyn, ge¬ bühret von ihren Aeltern, oder dersel¬ ben Erben der Unterhalt so lange, bis sie sich selbst ernähren können, c) Die Pflicht das uneheliche Kind zu unterhalten, liegt vorzüglich demjenigen ob, welcher Vater davon zu seyn bekennet, oder durch ange¬ messene Beweise überführet wird. Äusser dem ist die Mutter das Kind zu unterhal¬ ten schuldig, ff) Der Unterhalt des unehe¬ lichen Kindes ist nach dem Stande der Mutter abzumessen. Der Vater muß sol¬ chen also verschaffen, daß die Mutter auf reden Fall, an Fortsetzung ihres eigenen Nahrungsgeschäftes durch die Sorge für das Kind, nicht gehindert werde, ö) Dem Vater steht es frey, mit der Mutter über den Unterhalt des unehelichen Kindes sich abzufinden. Würde aber das Kind unter was immer für Verhältnissen den¬ noch an dem Unterhalte Mangel leiden, so bleibt der Vater, ungeachtet der Ab¬ findung , dazu verpflichtet, und soll, wenn er sich dessen weigerte, dem Kinde von dem Gerichtsstände, unter welchem eS R4 ßch 264 o—O—o sich befindet, ein Vertreter bestellet, und durch diesen der Vater zur Erfüllung der gesetzmässigen Pflicht belanget werden./) Uneheliche Kinder haben allezeit den Ge- schlechtsnamen der Mutter, jedoch nicht den ihr etwann eigenen Adel und'ihrWap- pen zu führen. Nur dann kann das unehe¬ liche Kind in dem Taufprotokolle oder so¬ genannten Gcburtsbuchc auf den Namen deS Vaters vorgcmerket werden, wenn darinn zugleich unter des Pfarrers und der Pathen eigenhändigen Unterschrift be- stättiget ist, daß die als Vater angemerkte Person zugegen , dem Pfarrer und Tauf- pathen wohl bekannt gewesen, sich als Vater desKindes bekannt, und dieses Be- kenntuiß in dem Taufprotokollc anzumer¬ ken , entweder selbst verlanget, oder doch bewilliget hat. Auch in diescmFalle kommt aber dem Kinde der dem Vater etwann zu stehende Adel und -essen Wappen nicht zu. §) Dem unehelichen Kinde kommt weder nach dim Vater, noch nach einem Ver¬ wandten der beyden Aeltern, ein gesetzli¬ ches Erbrecht zu. H) Wenn ein uneheliches Kind von Aeltern gezengct worden ist, zwischen welchen zur Zeit der Erzeugung eines von denjenigen Ehchinderniffen, die in o—O—o 26 s in dem dritten Hauptstücke des bürgerli¬ chen Gesetzbuches in den §§. 14. is. 17. iy. 2z. und 2 s. enthalten sind , vorhan¬ den war , ist das Kind auch von der ge¬ setzlichen Erbfolge der Mutter ausgeschlos¬ sen, i) Hingegen gebühret dem zwar un¬ ehelich, jedoch von zwey solchen Personen, zwischen welchen keines der vorbemerkten Hindernisse bestand, erzeugten Kinde, das Erbfolgrecht nach der Mutter, es wä¬ re denn , daß die Mutter eheliche Kinder hinterliesse. Bey Abgang ehelicher Kinder kann aber die Mutter einem solchem Kin¬ de auch durch letztwillige Anordnung den Pflichttheil nicht entziehen, welcher ihm iu diesem Falle, gleich einem ehelichen Kinde zuzukommen hat. Doch kann das uneheliche Kind , weün es von der Mut¬ ter in dem Testamente übergangen worden wäre, die Gültigkeit des Testaments selbst nicht bestreiten , sondern nur auf den Pflichttheil sein Recht gelten- machen, k) Wenn die Aeltern des unehelichen Kin¬ des in der Folge sich eheligen, tritt das vor der Ehe von ihnen erzeugte Kind, von Zeit dieser eingegangenrn Ehe, ohne.also einem ehelichen Kinde das Recht der Erst¬ geburt zu entziehen, sowohl in Ansehung R s des 26b D**—-O —O des Vaters als der Mutter und der bey- derseitigen Verwandtschaft, iu alle Rech¬ te eines ehelichen Kindes. Doch ist auch dieses nur von dem Falle zu verstehen, wenn zur Zeit der Erzeugung oder der Geburt des KindeS die Ehe zwischen den Aeltern ohne ein oben «»gedeutetes Hin- derniß hätte bestehen können. /) Wäre das uneheliche Kind zur Zeit der Verehe- ligung seiner Aeltern nicht mehr am Leben, so hat diese Vereheligung auf die von dem¬ selben etwa» vorhandenen Enkel keine Wirkung. M) Kinder, die in einer von beyden Aeltern in rechtmässigen Gesin¬ nungen geschlossenen, wegen einer nach¬ gefolgten Entdeckung aber für ungültig erkannten Ehe gezeuget worden sind, ha¬ ben von der Geburt an in Absicht auf Na¬ men, Stand, Wappen und frey ererbli- cheS Vermögen ihrer Aeltern alle Rechte ehelicher Kinder, und behalten solche auch nach getrennter Ehe der Aeltern. Nur zur Erbfolge in die nicht frey vererblichen Gtammgüter sind sie nicht fähig, er) Die vor gegenwärtigen Gesetze unehelich gs- bohrnen Kinder behalten zwar alle Rech¬ te, zu derem wirklichen Besitze sie nach den bisher bestandenen Gesetzen bereits zelan- O—0—0 26? gelanget sind; z» einem weiteren Besitze können sie aber nur nach Maßgröung des gegenwärtigen Gesetzes gelangen. Wien den 22. Februar an sämmtlichcUnderstel- !>n erlassen. Durch ein Hofdel'ret vom 7. März 1791. Damit auch in Nnsehung der Ehesa¬ chen , deren Behandlung durch den ver¬ storbenen durchlauchtigsten Kaiser und Erbkönig der weltlichen Gerichtsbarkeit i-berqeben , und auch allda ausgenommen, entschieden, und vollzogen worden, rich¬ tige Vorsorge genommen werde: so ist, um der Kinder willen, welche nach der Ehescheidung gcbohrcn sind , und um al¬ len Unordnungen und entstehenden Strei¬ tigkeiten vorzubeugen beschlossen worden: daß alle unter der vorigenRegierung durch die weltliche Behörde gefällte Sentenzen ihre gesätzmässige Gültigkeit erlangen sol¬ len. Mithin werden nicht nur die, vor der Ehescheidung grbohrne Kinder, son¬ dern auch solche, welche aus der neuen, nach der Trennung getroffenenEhe erzeugt worden sind, nach dem Sinne des ivLten Rechtssayes sowohl der väterlichen als mütterlichen Besitzungen erbfähig erklärt. I.V. 268 v—o—o l^V. Artickel der ungarischen Reichstags- gesetzt vom Jahre 1791. Von Begräbnissen. §. 168. §. 169. In Rücksicht der Begräbnisse wurde für das Königreich Ungarn und die damit verbundenen Reiche verordnet: daß die Grufieu sowohl der Privatfannlien, als auch diejenigen , welche unter den öffent¬ lichen Kirchen angebracht sind, mit der Bedingniß auch künftig verbleiben können, daß alles dasjenige auf das genaueste Be¬ obachtet werde, was zur Hindannhaltung schädlicher Folgen hierüber schon vorher verordnet wurde, nemlich: daß der Ein¬ gang in dieselben äusser den Kirchen eröff¬ net, und für jede Leiche ein besonderer Ort zngcrichtet, und dann vermauert werden. Kön. ungarische Staathalterey Ofeo den 20. April 1790. §. 170. §. 171- §- 172. I7Z s—O—S 26D §. I7Z- Die Leichenwagen darfen in Wien zur Sommerszeit niemals vor 9 Uhr Abends, nnd zurWinterSzeit nie vor 6 Uhr Abends ans die Gottesäcker geführet werden, für die Einhaltung dieser Ordnung haben die Vorsteher der Spitäler, so wie auch da¬ für zu haften , daß die Knechte unter We¬ ges nicht mit den Wägen verweilen, und die Wägen selbst in vollkommen guten Stand gesetzet, und erhalten werden. Hofdekret vom 17. July 1790. und wie¬ derholter Hofbescheid vom 28. Oktober 1790. Von Führung der Trauungs - Tauf - und Tvdtenbücher. §- 174- Den Seelsorgern wurde die sichere Aufbewahrung der Pfarrbücher in Absicht auf die entstehen könnenden Gefahren der Vernichtung neuerdings eingebunden, und ihnen die nöthigen Vorsichten vorgefchric- ben, bcy kanonischen Visitazionen aber darauf zu sehen befohlen, ob für die nö- thige 272 c>—o—o thige Sicherheit der Pfarrbächer gesorgt werde. In jenen Ortschaften, wo die Um¬ stände eine grössere Sicherheit nöthig ma¬ chen dürften, mußte selbe veranlasset, und nöthigen Falls die Landesftclle zur Unter¬ stützung des Veranlaßten durch eine An¬ zeige angegangen werden. Hofentschlies- sung vom 2. März 1790. Da die Stollgebühreu bey den Taufen aufgehoben sind, so ist es von der, von den protestantischen Pastoren vor Ver¬ richtung dieses Aktus an die katholische Pfarrer zu machen schuldig gewesenen Anzeige abgekommen, jedoch muß diese nach verrichteter Taufe in Anbetracht der Taufmatrickel künftig ohnfehlbar gesche¬ hen. Hofdekret vom 2. Dezember, kund gemacht inBöhmen den 1 i.Drzemb.i79o. DiePastoren haben die Anzeigen über die von ihnen vorgenommcuen Taufen nach Verrichtung derselben, an die katho¬ lischen Pfarrer unausbleiblich zu machen. Gubernialverordnung in Böhmen den Lz. April 1791. Sowohl die Vewilligutigsscheine, wel¬ che s r c g k r z « r s e v k s k j e r ! <3—0—0 L?! He von den katholischen Pfarrern -en Pa¬ storen zu ihren Fnnkzioneu ertheilet wer¬ den, als auch die Anzeigen, welche die Pastoren an die katholischen Seelsorger abgeben, müssen auf halben Vogen aus¬ gestellt werden. Hofdekret vom i z. May, kundgemacht inBöhmen d. LZ.May 1791. Um bey den Geburts - Veschneidungä- Trauungs - und Sterbbüchern der Juden mehrere Ordnung und Verläßlichkeit her- zustellcn, wird die Führung derselben von nun an dem Judenkommissar übertragen, und ist demselben in Ansehung der Ver¬ storbenen von Seite des Todtenschreiber- amtes mit den nöthigen Anzeigen an die Hand zu gehen , den Juden aber unter einer Strafe von so Dukaten verbothen, ohne vorläufig die Anzeige an den Juden¬ kommissär gemacht zu haben, eine Be¬ schneidung vorzunehmen; auch wird den Wehemüttern, Hebammen, und Geburts ¬ helfern unter einer Strafe von so fl. für jeden Unterlassungsfall die Verbindlichkeit aufgelegt, jede Geburt eines Judenkindes, kö sey männlich - oder weiblichen Geschlech¬ tes , jederzeit sogleich dem Judenkommis¬ sär anzuzeigen. Cirkular von der k. k Lau- 272 o—o—O Landesregierung im Erzherzogtum Oe¬ sterreich unter der Ens den zo.Okt.179o. Von Vorsegnung der Wöchnerinnen. §. 175- Von der Gerichtsbarkeit der Geistlichen. §. 176. Die Geistlichen müßen so, wie die übrigen Staatsbürger in allen sowohl Ci- vil - als Kriminalhandlnnqen unter einer und derselben Gerichtsbarkeit stehen, wes¬ wegen es bey der Verordnung vom n. März 1791. vermög welcher ihnen die zue allgemeinen Delegazion der Ortsgerichte in jedem Kreise bestimmten nächsten Ma¬ gistrate zu ihren gerichtlichen Behörden angewiesen wurden, sein Verbleiben hat; dagegen stehen die Geistlichen inAnsehung der eigentlichen geistlichen Amtshandlun¬ gen , der Lehre - und Zuchtangelegenhei- ren unter den Bischöfen, von welchen sie für bloS geistliche Verbrechen, mit blos geistlichen Strafen und Bussen anzusehen sind. Sollten sich aber Geistliche weltli¬ cher Vergehungen schuldig machen, und welk- 0—2—2 27Z weltliche Bestrafung verdienen, so sind sie den weltlichen Gerichten zu übergeben. Die Suspension, oder Seqnestrirung der pfarrlichen Einkünfte und Pfründen kann nur durch weltliche Gerichte geschehen, und dir gänzliche Wegnahme der Pfarren, oder Pfründen nur mit Wissen der Bischofs mittelst einer aus denAkten zu erlassenden förmlichen Sentenz. Hofdekret vom 17. März 1791. an sämmtliche Länderstellen. Um die Kuratgeistlichkeit gegen ver¬ ächtliche Behandlung von Seite der min¬ dern Beamten zu schützen, wurden die Länderstellen angewiesen dis Verordnung vom 26. Iuly 1782. wiederum geltend zu machen, und in dieser Absicht die Kreis- und Wirthschaftsämter anzuweisen, dass sie die wahrgenommenen Gebrechen in dec Seelsorge , oder verordnungswidrigr Handlungen der Seelsorger zuerst bey der geistlichen Behörde, und erst dann, wann keine Abhilfe erfolgt, der politischen Lan- dessteLs anzeigen sollen, mit dem Beysa- tze, daß ihnen nicht zustehe, ihre Amts¬ gewalt über die vorgezeichncten Gränzcn zur Abwürdigung des bischöflichen Amtes und zur Kränkung der Seelsorger auszu S dehnen, 274 2—O—2 dehnen, sondern die gute Ordnung von ihnen verlange, in politischen Verhand¬ lungen gegen dieKuratgeistlichkcit mit der¬ jenigen Mässigung und Achtung vorzuge- Hen, die dem Stande derselben wegen fei¬ ner Nützlichkeit gebühret. Hofdekret vom r^.März 1791. an sämtliche Länderstellen. Z. 177- 178- Z- 179- Dis Kinder von Militärpersonen blei¬ ben auch nach erlangter Großjährigkeit, so lange sie aus -em Militärfond eine Pension beziehen, unter der Militärge¬ richtsbarkeit. Hofdekret v. 29.July 179;. knndgemacht in Böhmen den 8-, in Ty- rol und Oesterreich ob der Enns den 9., in Mähren nnd Gallizien den 1i. August 179,., dann Hofdekrct der obersten Ju- stizstclle vom 16. July, kundgemacht in Niederösterreich den 20. Juny, in Jn- nerösterreich den i, nnd in Vorderöster¬ reich den 2. July 1791. §. 180, Z. rZr. H-—0—0 §. i8r- Die Gerichtsstellen sollen denjenigen Parthcyen , denen sie gemäß des §. 9. des zweyten TheilS der allgemeinen Jnstruk- zion die Achtung bezeigen müssen, ihnen vor Gerichts den Sitz einzugestehen, auch das Ehrenwort Herr oder Frau beylegen, und nach dieser Jnstrukzion soll bey den landesfürstlichen Stellen er) jenen, die zu dem Prälaten- Herrn- oder Ritter¬ stande eines Erblandes, oder auch eines auswärtigen Staats gehören, ohne Rück¬ sicht aufdasAmt oder denNahrungsstand, dem sich dieselben gewidmet haben; ö) de¬ nen , welche dis Würde eines k. k. Raths, oder eines höheren Amtes bekleiden; c) den Militärvffizieren; es) den Kapitula- ren , oder eine höhere Würde besitzenden Geistlichen, der Titel Herr, ihren Ge- mahlincn und Wittwen der Titel Frau in allen Expedizionen beygelegt werden. Weiters ist von den Magistraten nebst den oben erwähnten Personen auch noch a) den Professoren; ö) den immatriknlir- trn Doktoren; c) den Fiskaladjunklen ; ch den Pfarrern und Klostervovstehern ; S 3 e) 276 o—0—0 k) allen landeZfürstlichen Beamten ohne Ausnahme der Titel Herr, und ihren Gemahlinnen der Titel Frau beyzulegen. Hofdekrct der obersten Justizftclle vom 4ten November, kundgemacht in Nieder¬ österreich den 8ten, in Jnneröstcrreich und Böhmen den 11., in Tyrol den 16. ? und in Vvrderösterreich den 19. Novem¬ ber l79l. Die Verordnung vom 29. November 1788. vermöge welcher die in dec Seel¬ sorge ausgesetzten Mönche in allen sowohl Personel- als Civilfällen dem ordentlichen Gerichte unterworfen waren, wurde für das Königreich Ungarn und die damit ver¬ bundenen Reiche als aufgehoben erklärt. K.StaathaltereyOfen den ro.April 1790. Vermöge allerhöchster Entschliessung an die Generalkommandos sollen die ka¬ tholischen Militär - Gränz - Pfarrer oder Kaplane in Civil - Rechtsftreitigkeiten, quoaü bonu temporalm vor dem betref¬ fenden weltlichen Richter zu erscheinen und nach dessen Ausspruch sich zu fügen aller¬ dings schuldig seyn, hingegen in Krimi- nalfäüen, nur dann an das weltliche Ge¬ richt g— O —O 277 richt zur Aburteilung abgegeben werden, wenn der Verbrecher von der geistlichen Behörde schuldig befunden, und vorläu¬ fig degradiert worden ist. s. § 5 5. Nicht nur der Kuratklerus, sondern überhaupt die Priester sind nicht dem Ge¬ richte des Orts , wo sie sich aufhalten, sondern so weit sie nicht nach den bestehen¬ den Jurisdiktionsnormen der Gerichts¬ barkeit der Landrechte zugewiefen sind, der Gerichtsbarkeit des nächst anliegenden zur allgemeinen Delegazion der Ortsge¬ richte in dcmKrcise bsstimmtenMagistrats sowohl in Streitsachen, als auch in Erb- fchaftsabhandlungen, zugewiesen. Hof¬ dekret vom 11. März an sämmtliche Län- derftellen, mit Ausnahme Vorderöster¬ reichs , kundgemacht durch das inncröster- rcichische Gubernium, und die Negierung ob der Ens, unter dem 24., durch die uiederösterreichische Landesregierung, und das böhmische Landesgubernium, unter dem 26. März, durch das gallizische Gu¬ bernium unter dem iten, und durch das Triester- und Görzer Guberuium vom 2ten April 1791. S z Aber 27? o—O— Q Aber zur Vermeidung alles Zweifels, welcheMagistratc eigentlich dazu bestimmt seyn, wurde verordnet: Erstens: daß in jedem Kreise die zur allgemeinen Dele¬ gation der OctSgerrchte bestimmten Magi¬ strate auch als diejenigen festgesetzt wer¬ den , unter deren Gerichtsbarkeit die un- adelichen Geistlichen zu stetzen haben; Zweitens: daß durch die Kreisämter die Abteilung der Dekanate (Vikariate) zwi¬ schen den ihren Kreisen zur allgemeinen Delegation bestimmten Magistrate nach den Rücksichten der Lokalität vorgenom¬ men werden soll, wo dann jeder Geistli¬ che unter dem Gerichtsstände jenes Magi¬ strats zu stehen habe, dem das Dekanat (Vikariat) zu dem er gehöret, zugcwicsen ist. Hofdekret vom r8-März 1791. an sämmtliche Landerstellen, mit Ausnahme der Vordcröstcrreichischen. Dieser Anordnung zu Folge wurden die geistlichen unadelichen Gerichtsbehör¬ den folgendermassen bestimmt. Erstens: In Oesterreich unter der Enö. In dem Viertl Obermannhartsberg find: Die Dekanate, Krems, Spitz, Horn, und O--—O 27§ und Egenburg, dem Magistrate zu Krems und Stein. Die Dekanate, Waidhofen, Raabs und Altenpölla, dem Magistrate zu Waid¬ hofen. Die Dekanate Gerung, Oswald und Waitra, dem Magistrate zu Zwettel. In dem Viertl Untermannhartsberg: Die Dekanate Ort, Piklisdorf, Post' stieß, Hausleiten und Leobendorf, dem Magistrate zu Korneuburg. DieDekanate Wilfersdorf, Pirawart, Walterökirchen, Falkenstrin, Großharaß, dem Magistrate zu Laa. Die Dekanate Schöngraben, Kirch¬ berg am Wagram, und Hadres, dem Magistrate zu Rötz. Im Viertl Oberwienerwald: Die Dekanate Haag, Waidhofen a« der Ybbs, Scheids zu Purgstall und Ybbs, dem Magistrate zu Wbs. Die Dekanate Mölk zu Lostorf, Wil¬ helmsburg, Pottenbrunn, und St. Pöl¬ ten, dem Magistrate zu St. Pölten. Die Dekanate Tulln und Ollerbach, dem Magistrate Tulln; endlich dem Ma¬ gistrate zu Groß Meseritz; Im Znaymek Kreise: Die Vikariate- Znavm, Erdberg, Jaispis und Frain? dem Magistrate zu Znaym ; Die Vikariate, Jamnitz und Jaro- meritz, dem Magistrate zu Vudwitz; Die Vikarmte, Hosterlitz und Wolf- ramin, dem Magistrate zu Krömau; Die Vikariate, Eibenschitz und Na- miest, dem Magistrate zu Eibenschiy; Im Prerauer Kreise: Die Vikariat^ Freiberg, Grätz, Mistek, Neutitschein und Magstadt, dem Magistrate zu Freiberg; T 2 Die o—o—o 292 Die Vikariate, Meseritz, Odra«- Sobiechleb, deni Magistrate zu Mestrig; Die Vikariate, Bautsch, Kremsier, Leipnik, Preran, Dub, Holeschau und Schwabenitz, dem Magistrate zuPreraug Im Jägerndorfer Kreise: *) Die Vikariate, Jagerndorf und Freudenthal- dem Magistrate zu Jagerndorf; Das Vikariat Hosenplotz, dem Ma- -istrate daselbst; Die Vikariate, Weidenau, Freiwal- dau, Zuckmantel und Johannesberg, -em Magistrate zu Johannesberg ; Die Vikariate, Troppauund Eckers¬ dorf , dem Magistrate zu Troppau; Im Teschner Kreise: Die Vikariate Teschen, Skotschau, Freistadt, Karwiu, Friedeck und Vielitz, dem Magistrate zu Teschen zugewiefen, und gesagten Magi¬ straten aufgetragen worden, die Gerichts¬ barkeit in den ihnen zugetheilteu Deka- natSbezirken, über die zum Dekanate ge¬ hörige unadeliche Geistlichkeit, sowohl in Streitsachen als in den Geschäften des adelichen Richteramts vom i.July 1791« in Ausübung zu bringen. Die ') Laut Hofdekret für Mähren und Schlesier» Vom 2. August 1791. e o- O—O S, 9 Z Die Gerichtsbarkeit über dis in deu Vier Vikariaten des VreßlauerVißthums- Antheils Johannesberg, Freiwaldau, Zuckmantel und Weidenau befindliche un-. adeliche Geistlichkeit wurde durch Hofde¬ kret dec obersten Justizstelle an das Mäh¬ risch Schlesische Appellazionsgericht vom 28. Dezember 1791. dem Werdenauer Magistrat eingeräumt. stenS : In Lohmen, (wo aber die Wirksamkeit erst mit i. August 1791° anzufangen hat) Wurden die Vikariate, Kuttenberg, Sautitz, dem Magistrate zu Kuttenberg; Das Vikariat Zleb dem Magistrate zu Czaslau; Die Vikariate: Libnitz und Przemys- lau, dem Magistrate zu Teutschbrod Im Vitschower Kreise: Die Vika¬ riate , Hohenelbe und Lomnitz, dem Ma¬ gistrate zu Gitschin; Die Vikariate, Petrowitz und Chu- metz, dem Magistrate zu Bitschorv; - Tz Da§ o— Q —S Das Vikariat Podiebrad, -em Ma¬ gistrate zu Podiebrad; Im MlSner Kreise: DaS Vikariat Pilsen, dem dastlbstiq n Mag'itrat?; Das Vikariat Rokitzan, dem daselb- stigen Magistrate: Di? Vikariate, 9>ustadtl, Teising und Muß, dem Mießer Magistrate; Im Klattauer Kreist, der Zeit und bis die Magistrate zu Teinig und N po- muk regulirt stvn werden, alle in diesem Kreise gelegene Vikariate dem Magistrate zu Klattau; sohin Die Vikariate, Hostaun, Tauß und Teinitz, dem Magistrate zu Teinitz; Die Vikariate, Nepomuk und Luka- wetz, dem Magistrate zu Nepomuk; Das Vikariat Defchenitz, dem Magi¬ strate zu Klattau; ImKaurzimerKreist: DieVikariate, VrandeiS und Prag, so weit die zu letz- term Vikariate gehörig? unadeliche Geist- - lichkett nicht in Prag domicilirt, und also dem Prager Magistrate unterstehen sollte, dem Magistrate zu BrandeiS Die o—o-—v 295 Die Vikariate, Vvhmischbrod, Min- chowitz und Bistrzitz , dem Magistrate zu Kaurzim. Das Koliner Vikariat dem Magistra¬ te zu Kolin ; Im Saatzer Kreise: Das SaatzerV^- kariat dem Magistrate zu Saatz; Die Vikariate, zu Brüx und Komo- thau, -em Magistrate zu Brüx; Das Kadner Vikariat, dem Magistra¬ te zu Kaden; Das Launer Vikariat, dem Magistrat te zu Lau»; Im Leutmeritzer Kreise: Die Vika¬ riate , Lcutmeritz, Ausche und Libochowitz, dem Magistrate zu Leutmeritz; Die Vikariate, Aussig, Vilin und Töplitz , dem Magistrate zu Aussig; Die Vikariate, Hainschpach, Kam« nitz und Böhmisch-Leippe, dem Magistra¬ te zu Böhmisch Leippe; Im Königqrätzer Kreise: Die Vikae- riate Königgrätz, Reichenau, Nekorz, de« Magistrate zu Königgrätz; T 4 Die 2Y6 o—s—s Die Vikariate, Hohenbruck oder Do- bruschka, dann Jaromirz, dem Magistra¬ te zu Königshof; Die Vikariate, Schatzlar oder Trau- tenau und Nachod, dem Magistrate zu Trautenau; Im Chrudimer Kreise: Die Vikaria¬ te, Pardubitz, Chrndim, Chraft und Skutsch , dem Magistrate zu Chrudim; Die Vikariate, Landskron und Ho- henmaut, dem Magistrate zuHohenmaut; Im Prachiner Kreise: Die Vikariate, Pisek und Blattna, dem Magistrate zu Pisek; Das Vikariat Mirowitz, dem Magi¬ strate zu Vrzeznitz; Die Vikariate, Wodnian, Wollin und Prachatitz, dem Magistrate zu Wodnian; DieVikariate, Schuttenhoffen, Berg¬ reichenstein und Horazdiowitz, dem Magi¬ strate zu Schuttenhoffen; Im Bunzlauer Kreise: Die Vikaria¬ te , Friedland, Gabel und Semil, dem Magistrate zu Reichenberg; Die —s—o 297 Die Vikariate, Hirschberg, Nimburg, Turna» und Bunzlau, nebst der zu Bena« tek und Altbunzlau befindlichen unadeli- chenGeistlichkeit, dem Magistrate zuJvng- bunzlau; DaS Vikariat Melnik dem Magistrate zu Melnik; Im Ellbogner Kreise *): Das Vika¬ riat Eger , dem Magistrate daselbst ; Die Vikariate, Falkenau, Lichtenstadt und Luditz, dem Magistrate zu Ellbogen ; Das Vikariat Obertham, dem Magi¬ strate zu Ioachimsthal; Im Budweiser Kreise: Die Vikaria¬ te , Veneschau, Frauenberg und Gratz dem Magistrate zu Vndweis; Die Vikariate Kopliu, Krumau und Deutschreichenau, dem Magistrate zu Krumau; Die Vikariate, Sobieslau und Wit- tingau, dem Magistrate zu Sobieölau; ? s Die ') Laut Hofdrkrct bom 7-3uny 1791° »98 6—0—O Im Taborer Kreise : Die Vikariate - Vechin, Cbynow und Gistebnitz, dem Ma¬ gistrate zu Tabor; Die Vikariate, Kammenitz und Neu¬ haus , dem Magistrate zu Neuhaus. Die Vikariate, Patzau und Pilgram, dem Magistrate zu Pilgram. ImNakonitzerKreise*): Die Vika¬ riate Schlau und Budin dem Magistra¬ te zu Welwaru; Die Vikariate, Theim und Rakonitz, dann das erzbischöfliche Generalvikariat, jedoch das Nakonitzer nur der Zeit und bis der Magistrat zu Rakonitz regulirt, folg¬ lich dieses sodanu dem Magistrate zu Ra¬ konitz zuzuweisen möglich seyn wird, -em Magistrate zu Unhoscht. Im Verauner Kreise**): Die Vika¬ riate , Veraun und Pragertein, dem Ma¬ gistrate zu Veraun; Das Vikariat, Prizibram dem Magi¬ strate daselbst; Die kant Hofdckret vom 14. Iuny 1791- ") Lam Hofdekret bom 12. Iuly'i79i und hak die Wirksamkeit vom l. Sepkemb, 1791 an- zttfaugen. L—O— Q »9S Die Monate Vistrzitz und Arnysch« tvwitz oder Wvttg. dem Magistrate zu Bs- neschau zugewieftu. In den Grafschaften Görz und Gradis?» Wurde der Sradtmagistrat zu Görz, und die Prätur zu Gradiška als Justizbe¬ hörden erster Instanz über die gesummte dortige unadelich» Geistlichkeit bestimmet, und zwar jene der Grafschaft Görz dem görzerischen Skadtmagistrare, fene der Grafschaft Gradiška aber der Prätur zu Gradiška dergestalt zugewiesrn, daß vom r. JulinS 1791 an, alle ortSgerichtliche Gerichtsbarkeit dießfattS aufbören, und nur diesem Magistrate oder der Prätur Mein in solchen ihnen zugewiesenen Deka¬ nats-Bezirken, die Gerichtsbarkeit über die unadelichen Geistlichen sowohl in Streitsachen als in denGeschäften des ade- lichen Richteramtcs zustehen soll. Hofde- kret der Hofkanzly vom 20. Ma», kund- gemacht durch das inneröstcrreichische Ap- ptlkazionsgerjcht unter dem 27.May 1791. Für d m Trister Bezirk ist daS kaif. königl. Stadt und Landrecht in Trieft.alS rmzige CivelgeriHtsdrhörSe über alle um aselichs HSG S—T adeliche Geistliche beS ganzen dortigenVe- zirkes dergestalt bestimmet worden , daß vom i.Julius 1791 an, nur diesem Stadt- uvd Landrechte allein in diesem DekanatS- Vezirke die Gerichtsbarkeit über die unade- lichen Geistlichen sowohl in Streitsachen als in den Geschäften des adelichen Rich¬ teramtes zustehen soll. Hofdekret der Hof- kanzkey vom 20. May, kundgemacht durch das innerösterreichische AppellazionSge-- richt unter dkM2?.May 1791. Anhang Anhang. o— Q—Q zoz Von der Toleranz. §. i82. ^)eu «katholischen Pastoren ist (Krank¬ heitsfälle ihrer Religionsverwandten aus¬ genommen) nicht erlaubt äusser ihrem Bethhause in andern Orten einen Gottes¬ dienst zu halten. Lemberg den 28. No¬ vember 1791. Von den Religionsangelegenheiten wurde für das Königreich Ungarn folgen¬ des bestimmt: Da die Stände des Reichs in Rück¬ sicht einer dauerhaften Eintracht und Bereinigung der Gemächer für billig be¬ funden haben, daß der Zustand der Reli¬ gion innerhalb des Königsreichs Ungarn nach dem Sinne dec Gesetze von den Jahren i6c>8. und 1647 hergestellt; mithin zum Grunde einer festgesetzten fteyenNeligionSübung der augsburgischen sowohl, als helvetischen Konfession zu- gethanenen Jnnwohner des Reichs ange¬ nommen; auch der Jnnhalt des ersten Artickels vor -er Krönung, der im Iahe 1608. Zc>4 0—2—0 1608. zu Wien , und -es ^ten vomJahr 1647. zu Linz gehaltenen, hernach aber in die Zahl derReichsgesetze eingetragenen Religionsverträge erneuert werden sollten: so ist mit Genehmigung Sr. geheiligten Majestät ungeachtet des Wiederspruchs, (welcher zu keiner Zeit Gültigkeit haben soll) von Seiten des Klcri und eines Theils der katholischen Stände, in der Sache -er Religion, folgendes beschlossen worden: i) Daß ohne alle Rücksicht der neuern Anordnungen, Artikeln, Vorrechte, Ver¬ ordnungen und Erklärungen von nun an, künftig, allen Ständen, Baronen, Magna¬ ten , dem Adel, den königlichen Freystäd- tcn in ihren eigenen undFiskalbesivungen, wie auch den Marktflecken und Dörfern freye Religionsübung, nebst Errichtung nnd Gebrauch der Kirchenthärmer, Glo¬ cken , Schulen, Kirchhöfen und Begräb- nißörter zugestanden - auch Niemand, wes Standes er auch seyn mag in -em Genuß und Besitz derselben unter irgend einem Vorwand durch Se. Majestät oder ande- reGrundbesitzer auf irgend eine Art gestört oder gebindert werden soll. Die Bauern, O—g 3 Os sie mögen in Marktflecken, Dörfern oder andern Fiskal - Besitzungen sich aufbal- ten , sollen ebensfalls in der Religionöü- bung um des allgemeinen Wohls und der Rübe wEen, weder von Sr. Maj noch höchst Deroselben Ministern oder andern Grundherren unter irgend einem Vor¬ wand gehindert werden. Zur Befestigung einer solchergestalt bestimmten Religions¬ freiheit wird 2.) beschlossen, daß von nun an, allerUn- terschied zwischen öffentlichen und Privat- gottesdienst gehoben , und nirgends mehr privat, sondern überall öffentlichcrGottes- dicnst sey; folglich den Evangelischen auf unten zu bestimmende Weife auch an jenen Oertern, welche bisher Filiale gehalten worden sind , oder wo sie sonst für nöthjg befinde» werden , mit Jnnbegriff auch derjenigen, in welchen sie bereits Reli- gionöübungen haben, Prediger anzuftel- len, Kirchen mit oder ohne Thürmer, Pfarrhöfe, Schulen, ohne weitere Ans frage oder eingeholter Erlaubniß zu er¬ richten und zu repariren erlaubt werde; doch mit dem Vorbehalt, daß, da die Vorzüglichste Aufmerksamkeit -er Regie¬ rt rung H—O—v ZO6 rung auf dre Erhaltung des kontribuireu- den Volks gerichtet seynmnß, an allen solchen Oertern, wo man freye Neligions- übnng einsühren, Kirche oder Bethhaus errichten und einen Prediger anstelle» will, vorhero eine gemischte KomitatS - Deputazion im Veyseyn der Grundhcrr- schaft, doch ohne den Diözesan, die er¬ forderlichen Unkosten, den Vermögrnszu- stand, die Zahl der Personen sowohl, als -er ansässigen Jnnwohner, und ob die¬ selbe» zur Erhaltung des Gottesdienstes erforderliche Unkosten zu tragen fähig wären, genau untersuchen und den betre- fenden Komitat Bericht abstatten solle; wo alsdann nach erlangten Zeugnissen, daß die Zahl der Personen und der Fond zue Erhaltung des Gottesdienstes hinrei¬ chend sty, die Erundherrschaft, zur Er¬ richtung der Kirche , des Pfarrhofs und der Schule einen Platz anweisen muß; die katholischen Gemeinden aber sind zur Er¬ richtung dergleichen Gebäude weder Geld¬ beträge , noch Fuhr - oder Handarbeiten auf keine Art zu leisten schuldig; welches von Seiten der evangelischen Herrschaften und Gemeinden im Fall einer zu errich¬ tenden katholischen Kirche und Pfarrhofs eben- O—2—0 ZS7 ebenfalls beobachtet werden muß; wobey aber das Recht des evangelischen Adels und der Grundherrschaften in Betref der einführenden Neligionsübung , Errich¬ tung oder Vebessernng der Kirchen und Pfarrhöfe ein für allemal frey und unbe¬ schränkt verbleibt. g.) Zufolge der den Evangelischen gebührenden Religionsfreiheit können dieselben auch unter keinem Vorwande, oder mit Strafgebühren, sie mögen Hand¬ werks - oder anderer Standespersonen seyn, ungeachtet der vorhandenen Zunft- Vorrechten weder zur heiligen Messe noch Prozessionen , oder zu andern Religions- zeremonien angehalten werden. 4.) Die Evangelischen bcyder Koufcs- sionen müssen in Religionsangelegenheiten von ihren eigenen geistlichen Obern ab¬ hängen : damit aber diese stufenweise Wirksamkeit der geistlichen Obern , ihre richtige Qrganistrung erhalte: so haben Ge. geheiligte Mas sowohl m Ansehung der Anordnung der Obern und Vorsteher, als auch der übrigen Einrichtungen, ohne Eingrif in ihre Religionsfreiheit, dir¬ ki 2 selbige o — o —c> Z ^8 selbige Ordnung festzusetzen sich Vorbehal¬ ten , welche durch Uibereinstimmung der weltlichen und geistlichen Männer der evangelischen Neligionsparlheyen für dis beste befunden wird. Daher werden Se. k k. Maj. in Ge¬ mäßheit, des Höchstdcrselben als einem Oberaufseher zukommenden Rechtes, die Evangelischen beyder Konfessionen anhö¬ ren , und zugleich besorgen , daß in dieser Sache eine richtige und den Grundsätzen ihrer Religion angemessene Ordnung ein- geführt werde; einstweilen ist aber be¬ schlossen worden, daß die vorhandenen Kirchengesetze, welche von ihren Vorste¬ hern eingcführt sind, und gegenwärtig be¬ folgt werden, auch jene, die künftig nach dem Ginne dieses Gesetzes eingeführt wer¬ den sollen, durch keine Dikasterial-Ver- ordnung oder königliche Befehle mögen verändert werden. Es wird denselben also frry stehen nicht nur Konsistorien zu er¬ richten , sondern auch an den Oct Syno¬ den zu berufen, welchen sie mit Einwilli¬ gung Gr. Majestät wählen werden; bevor aber muß sowohl die Zahl der anwesenden Personen, als auch die Gegenstände der Ab- o—-2-—g ZOY Abhandlungen Gr. k. k. apost. Majestät einberickter, und von Höchstderselben in jedem Falle bestimmt werden; auch must eine solche mit königlicher Bewilligung be¬ rufene Synode dieser oder jener Konfes¬ sion , wenn es Se. Majestät so haben wol¬ len , einen , ohne Unterschied der Religion dazu bestellenden k. Abgeordneten zulassen, -er zwar keine Einrichtung treffen, «och den Vorsitz, sondern nur die Aufsicht ha¬ ben wird. Dergleichen Kirchengesetze aber und Verordnungen, welche anfdiesen Sy¬ noden verfaßt werden, sollen ihre Gültig¬ keit erst nach der königlichen Uibersicht und Genehmigung erhalten. Allerhöchst Se. Majestät haben, ohngeachtet der er¬ wähnten Freyheitcn, doch die ausübende Gewalt eines Oberaufsehers mittelst der Landesstellen, wie auch die übrigen Majc- stätsrechte in Neligionssachen derEvange lischen beyder Konfessionen, sich auf im¬ mer und »»veränderlich Vorbehalten. s.) Können beyden Konfessionen zu- gethanene Evangelischen ihre Trivial- und grammatikalische Schulen, wo sie vorhan¬ den sind, beybehalten, auch neue niedrige und höhere, doch diese immer mit könig- U z licher O—0—S ZI« licher Bewilligung aufrichten; dazu Pro¬ fessoren , Rektoren , Subrektoren, Schul¬ meister berufen, entlassen, die Zahl der¬ selben vermehren , oder vermindern; Lo¬ kal- Ober- und Generaldirektoren oder Kuratoren der Schulen aus ihren Mittel; felbstdie Art und Weise nebst der Ordnung des Vortrags und des Studierens in der Folge immer selbst wählen : wvbey aber Se. k. k. Majestät die Oberaufsicht mittelst der Landesstellcn sich ebenfalls Vorbehal¬ ten haben; und zwar dergestalt, daß die, dem Allgemeinen anpassende Anordnung der Littcrarverfassung, dcffenVestimmung die Reichsstände Sr. Majestät in einer untcrthäuigsten Bitte übertragen haben, sich auch über diese erstrecke. Den Studen¬ ten soll erlaubt seyn Beyträge für sich oder für die Prediger zu sammeln, oder auch Studierens halber ausländische Akade¬ mien zu besuchen, und alle die denselben bestimmte Stipendien zu genießen. Die Evangelischen können symbolische, theo¬ logische und zum gottesdienstlichen Ge¬ brauch erforderliche Bücher, unter der Aufsicht solcher Männer, welche sie aus ihren Mittel dazu beordern, und ihre Na- kien der königlichen Statthalterey einbe- richtet o—o—-o Zl! richtet werden , frcy, doch mit dem Beding drucken taffen, daß keine Spöttereyen oder beissende Anzüffichkciten gegen die katholisch,' Religion in demselben Vorkom¬ men , bey Verantwortung der Censoren, die den Druck erlaubt haben. Die gesetz¬ mäßig vorgeschriebenen drey Exemplarien derlxy neugedrncktcn Bücher müssen jedoch auch von jhn,n mittelst der königlichen Statthalter,y an Se.Majestät eingeschickt werden. 6.) Äie Stollgebühren, welche die Evangelischen bishero dem katholischen Pfarrern, Schulmeistern oder andern Kirchendienern im baaren Geld? oder Na¬ turalien und Arbeiten geleistet haben, sol¬ len künftig ganz aufhörcn und nach drey Monaten von der Bekanntmachung deS Gesetzes gerechnet, nirgends mehr abge¬ fordert werden; außer die Evangelischen brauchen dieselben freywillig, und in dem Falle muffen sie mit d«n Katholischen glei¬ che Gebühren bezahlen. Wie dieser Verlust den katholischen Pfarrern ersetzt werden könnte, darüber werden Se. Majestät die königliche Statthalterey gnädigft anhö- rrn, wel cher aber zugleich angederttet wir» U 4 -aß ZIL O—-O—T daß Allerhöchst derselbe nie zulassen wer¬ de, daß dem kontribuirenderr Volke, oder dem königlichen Aerarium durch derglei¬ chen Enrschädigungen etwas entzogen wer¬ de. Bey Erbauung oder Revarazion der Kirchen, Pfarrhöfe und Schulen sind weder die Evangelischen den Katholiken, noch diese jenen , Fuhr- oder Handarbei¬ ten schuldig; daher die vorigen diesfalls errichteten Verträge hiemit für ungültig erklärt werden. 7.) Die Prediger der Evangelischen heyder Konfessionen können die Kranken und Gefangenen ihrer Religion, yrit nö- thigcr Vorsicht und Klugheit, allezeit und an allen Orten besuchen , zum Tode vor- bcreiten, zum Gerichtsplatz begleiten und beystehen, doch keine Anrede an das Volk halten. Den katholischen Priestern , wenn sie zu den Kranken, Gefangenen oder zum Tode Verurtheilten berufen, und die nö- thige Vorsicht beobachten, kann der Zu¬ tritt in keinem Falle versagt werden. 8 ) Dis öffentlichen sowohl höhere als niedere Aemter und Würden sotten Lan- -eskindern, die sich um das Vaterland verdient O—o—v ZiZ verdient gemacht, und die übrige« erfor¬ derlichen Eigenschaften haben, ohne Un¬ terschied der Religion, ertheilt werden. Auch werden die Evangelischen s ) von der Klausel der gesetzmäßig eRheführten Eidesformel (bey der heili¬ gen Jungfrau Maria , aller Heiligen und Auöerwählten Gottes) losgesprochen. io.) Die Stiftungen oder frommen Veyträge derEvangelischen, welche bereits vorhanden find, oder in der Folge für ih¬ re Kirchen, Prediger, Schulen, Schul¬ jugend , Spitäler , Waisenhäuser oder ir¬ gend anderer Art Armen gestiftet werden sollen, können denslben unter keinem Vorwande entrissen, noch die Verwaltung benommen, vielmehr die ungehinderte Verwaltung derselben solchen aus ihren Mittel, denen es Rechtens zukommt, an- vertraut werden: diejenigen Stiftungen aber, welche unter der letzten Regierung vielleicht abgenommen seyn worden, sollen denselben unverzüglich zurückgegeben wer¬ den. Die allerhöchste königliche Oberauf¬ sicht erstreckt sich auch über dergleichen Stiftungen, damit solche den Absichten der Stifter gemäß verwendet werden. Us n.)Alle V—O—Q S'4 i i.) Alle Henrathsangelegenbeiten -er Evangelischen beyder Konfessionen werden ihren eigen enKonsistorien zurEnt- schcidnnq überlassen; jedoch wollen Se. ge¬ heiligte Majestät in Gemäßheit der oblie¬ genden königlichen Sorgfalt nach ringezo- gcnen Vorstellungen der Evangelischen beyder Konfessionen, solche Maaßregeln treffen, daß bey Errichtung der Konsisto¬ rien für alle Sicherstellung der Streiten¬ den gesorgt werden möge; zugleich auch die Grundsätze, nach welchen diese Konsisto¬ rien zu nrtheilen haben werden, zur aller¬ höchsten Einsicht und Genehmigung über¬ reichen lassen. Indessen aber sollen derglei¬ chen Eheprozcffe nach denen in letzt ver¬ flossenen Jahren angenommenen Grund¬ sätzen durch die weltliche Behörde, näm¬ lich in den Gespannschaften und Bezirken, welche einige Gerichtsstellen haben, durch solche, in den königlichen Froy- nnd Verg- städten aber vor dem Magistrat abgrthan werden ; doch mit der Freyhrit, wenn es Umstände erheische«, an die königliche, ja sogar an die Septemvieraltafrl appcl- liren m können. Hierbey muß auch das be¬ merkt werden , daß die Eheschtidungsnr- rheile nur bürgerliche Gültigkeit haben, die o—c:—o Z 'S 7 die Bischöfe aber können zur Anerkennung der gänzlichen Aufhebung der ehelichen Verbindung nicht angehalten, noch jene Gültigkeit allf dieKatholischen ausgedehnt werden. Was die nach den Reichsgesctzen ver- bothene, nach den Grundsätzen der Evan¬ gelischen aber erlaubte Grade der Ehe be¬ reift , so haben S'e. geheiligte Maj. wie eS unter der Negierung Joseph des II. glorwürdigsten Andenken Nöm. Kais, und Erbkönigs geschehen ist, die Evangeli¬ schen von den Ansuchen bey Sr. Majestät im z. und 4. Grad, ei» für allemal di- spensirt: da mm auf solche Weise !2.) durch die gegebene Gesetze für die freye Rcligionsübnug, Erhaltung der Kirchen , Schulen, Pfarrhöfrn, und die Stiftungen derEvangelischen beyder Kon¬ fessionen mit Versicherung gesorgt fey: so ist, um die Einhelligkeit zwischen Rö- mischkatholischen und Evangelischen Ein¬ wohnern noch mehr zu befestigen, beschlos¬ sen worden, daß beyde Dartheyen im ge¬ genwärtigen Besitzstand besagter Kirchen, Schulen, Pfarrhöftn und Stiftungen verblei- H—-O-—2 Il6 verbleiben , mithin -er Katholischen ihre Stiftungen für Katholische, der Evange¬ lischen aber für ihre Glaubensgenoffene in Zukunft verwendet werden; und also nicht nur von allen Wiedersorderungen Leyderseits abstebcn sollen (ausgenommen, -aß den Evangelischen frrygelaffen sey ih¬ re Ansprüche auf die Zirmaysche, Hra- Lowskysche und Apaffysche Sriftungeu mit Beweisen darzuthun) sondern auch keine dergleichen Besitznehmungen von Kirchen, Schulen und Pfarrhöfen in Zukunft zuge- laffen werden können. Diejenigen aber, welche sich dergleichen Gewalthätigkeiten schuldig macken, müssen zur Strafe 600 Ungarische Gulden nach dem Sinne des i4tenArtickels vornJahre 1647. bezahlen. iz.) Da der Uibcrgang von der ka¬ tholischen Religion zu einer andern von -en bey den Evangelischen, welche durch Religionsverträge ausgenommen sind, den Grundsätzen der katholischen Religion ent¬ gegen ist, so müssen dergleichen Vorfälle, «m allen übereilten Schritten vorzubeugen Sr. geheiligten Majestät einberichtet wer¬ den : auch ist bey schwerer Strafe verbo- then, einen Katholischen zur Annahme -er O—O—0 Z 17 Her evangelischen Religion durch gewisse Mittel au^ulocken. 14.) Es ist schon oben erklärt worden, daß diese Rechte der Evangelischen nur innerhalb des Königreichs Ungarn ihre Kraft und Gültigkeit haben, weswegen die Königreiche Dalmatien, Kroatien, Gklavouien in den ferneren Genuß ihrer Landesgesetze gelassen werden. Es sind daher die Evangelischen innerhalb der Gränzen dieser Reiche nicht fähig, lie¬ gende Güter zu besitzen, weder öffentliche noch Privatämter zu verwalten; jedoch stehet es ihnen frey, ihre großväterliche Rechte auf dem Wege der Rechten zu be¬ haupten, und wenn sie zu einem Besitze dadurch gelangen, so behalten sich Se. Majestät das Recht vor, für ihre Ent¬ schädigung zu sorgen. Ausserdem sollen dis etlichen Ortschafen in Nieder Sklavonien, welche theils der Augsburg- theils der Helvetischen Konfession zugsthan sind, in der freyen Religionsübung, so wie sie selbe bisher genossen haben, gelassen wer¬ den. Endlich soll es den Evangelischen beyder Konfessionen frcy stehen, wegen Handlung und Fabriken Wohnungen zu rniethen, o—2—a Zi8 micthcu, aber keine adeliche oder bürger¬ liche Grundgütcr eigenthümlich an sich zu bringen. 15. ) Kinder die in gemischten Ehen gezeugt sind , oder werden (wobey zu mer¬ ken, daß solche Ehen immer von katholi scheu Pfarrern, welchen unter was immer für einem Vorwand einige Hindernisse entgegen zu setzen, ernstlich verbothen ist, vollzogen werden müssen) sollen wenn dec Vater katholisch ist, alle seine Religion aunehmcn , wenn aber die Mutter katho¬ lisch ist, dann können nur die männlichen Kinderder Religion des Vaters folgen. 16. ) Die Eheprozessen sowohl derje¬ nigen , welche bereits bey der Verbindung gemischter Religion waren, als auch sol¬ che , welche durch die Uibertrettung eines Eberls von der Evangelischen zur katholi¬ schen Religio», solche geworden sind, ge¬ hören unter die geistliche Gerichtsbarkeit der Katholischen ; weil in beyden Fällen von einem wahren Sakrament die Rede ftp. 17.) Die Evangelischen beyder Konfes¬ sionen v—o—o 3'S siousu find gehalten die Feycrtäge der Ka¬ tholischen , welche jetzt gcftyert werden, äußerlich zu beobachten, nicht aber in ih¬ ren Wohnungen, wo sie alle Arbeiten, welche die Andacht nicht stöhreu , verrich¬ ten können. Anbey wird allen Herrschaf¬ ten und HauSwirthen bey Fiskalaktion angedeutet, daß sie ihre Unterthanen und Gesinde, sie möge» Katholische oder E- vaugelische seyn, von der Feyerung der Feyerkäge, Zeremonien und Andachten ihrer Religion nicht zurückhalten. -XXVI.Artickel der ungarischen ReichS- tagögesctze vom Jahr 1791. In Rücksicht der nicht unirten Grie¬ chen gerührten Se. k. apost. Majestät al- lergnädigst zu bewilligen, daß die nicht unirten Griechen , welche im Königreiche Ungarn das Bürgerrecht haben, gleich an¬ dern Inwohnern auch das Recht haben sollen , Güter zu kaufen, auch alle Wür¬ den und Aemter in diesem Königreiche Un¬ garn und demselben einverleibten Ländern zu verwalten; wodurch also alle, diesen Freyheiten entgegengesetzte,die nicht u-ür- ten Griechen betreffende Verordnungen hicmit aufgehoben wurden. Z2<2 0—2—0 Jedoch haben Se. kön. Majestät ihre Gerechtsamen und Rechte, welche aller- höchstdieselbe von ihren Vorfahren glor- würdigften Andenkens übernommen, in Ansehung der Geistlichkeit, der Kirchen, Religionsübung (welche denenselbcn ganz «ach Willkühr gelassen scyn soll) der Stif¬ tungen , der Studien , und Erziehung der Jugend , wie nicht minder ihrer Freyhei- ten, welche mit den Grundgesetzen des Reichs nicht streiten , auch hier ferner sich Vorbehalten. XXVII. Artikel der unga- rjschenNeichstagsgesetze vom Jahre 1791. Uiber die weiland Sr.Majest. vorgc- legtcn Anfachungen der böhmischen Stän¬ de in Toleranzsachen, haben Allerhöchst dieselben sich erkläret, was massen sie be¬ reits bey Gelegenheit der bischöflichen Be¬ schwerden über die geistlichen Einrichtun¬ gen, worunter auch Verschiedenes gegen die itzige Toleranz anderer Glaubenspar- theyen angebracht worden ist, die höchste Gesinnung dahin geäußert hätten, daß sie in dem Toleranzwesen überhaupt keine wesentliche Acnderung zu treffen, sondern eS vielmehr bey demjenigen zu belassen ge¬ dächten , was die gegenwärtigen Gesetze und o—o—o 32 L und Unordnungen mit sich brächten , wovs nach auch die gesammten Ländsrstellen untz Bischöfe angewiesen worden seyn. In Gemäßheit dieser ausdrücklich ev<- klärten höchsten Gesinnung, und da dis Stände von selbst einsehen und erkennen werden, wie wenig eine Abänderung in der Toleranz mit den itzigcn Zeiten , und mit dem öffentlichen Wohl vereinbarlich, wie sehr auch die gegenwärtige politische Lage des Königreichs Böhmen von de» Zeiten Kaisers Ferdinand desZweyten, und der Landesordnung verschieden scy, um einen so entfernten Zeitpunkt zum Grund und Maßstab einer Einrichtung zu nehmen , bcy der allein die Rücksicht auf den veränderten politischen Zusammen¬ hang der Umstände den guten Ausschlag geben könne, wollen demnach Se. Majest. daß, so wie es in allen übrigen deutschen Ländern geschehen ist, auch im Königreiche Böhmen die Toleranz überhaupt in dem gegenwärtigen Stand verbleibe, und ver¬ sehen sich allerhöchstdieselben zu den be¬ kannten patriotischen Gesinnungen der Stände, daß sie zu Beförderung der Ruhe »ndEintracht zwischen verschiedenenGlau-- X benöver- z 22 o—o—O bensverwandten , und zu Vermeidung solcher Spaltungen, welche dem Königrei¬ che in altern Zeiten so mannigfaltiges Un¬ heil zugezogen haben , sorgsam Mitwirken werden. Was die besonderen Aenderungeu betrift, so gehet die höchste Willensmei- «üttg dahin: Uiber den ersten Punkt der vorgelcg- ten Ansnchungcndaß es bey -er itzigen Eidesformel zu belassen sey; über den jwcyten wegen der Bücher: seyn bereits dcrCcusnr die bestimmten Maßregeln zu- gegangen, nach welchen sie sich in Censuri- rung dcr Bücher zu benehmen habe, wo- bcysich von selbst versteht, so wie cs auch die Vorschriften mit sich bringen, daß kei¬ ne Bücher, welche Schmähungen gegen die katholische Religion enthielten, zu ge¬ statten sind. Die Stände könnten daher durch die Wachsamkeit der öffenttichcn Staatsverwaltung hierüber ganz beruhi¬ get seyn. Desgleichen sey auch dec Druck -er »katholischen Gesang- Lehr- und An- dachtsbücher im Lande gegen vorläufige Ccnsur, bereits erlaubet; jedoch würden die Staude selbst einschen, daß ein gänz¬ liches Einfuhrsverboth nicht thunlich sey, ohne entweder die inländischen »katholi¬ schen 2—O—0 Z2Z schen Glaubensverwandten , bey der tlirzu- länglichkeit inländischer Verleger, einem Mangel der ihnen nothwendigen Bücher auszusetzen, oder sie dem Monopol und der willkührlichen Steigerung eines oder des anderen Buchhändlers Preis zu geben, und damit gegründete Beschwerden zu ver¬ anlassen. Anfdas Titelblatt dergleichenVücher: zum Gebrauch der Akatholiken zu setzen, wie der Vorschlag lautet, sey überflüssig, da sich ohnehin verstehe, daß akatholische Gesang- und Gebethbücher nur für diese Glaubeusverwandte bestimmt seyn kön¬ nen , und auswärtige Bücher bloß wegen eines Zusatzes auf dem Titelblatts zu ver- biethen, nicht thunlich sey, bey den inlän¬ dischen aber ohnehin alle Aufmerksam keit angewendet werde. Endlich be¬ ständen bereits die Verordnungen , daß von allen Buchdruckern auf die nachge- druckteü Werke der wahre Anflagsort, und bm den inländischen Schriften, der eigentliche Name des Verfassers gesetzt werde, wodurch also die Absicht der Stän¬ de bereits erzielet sey. T 2 Uiber -24 c>—o—s Uibec den dritten Punkt: Ohne die Normalverordnung vom zo.Oktob. 1789 daß kein Judenkind vor Erreichung des achtzehnten Jahrs getauft werden dürfe, gerade aufzuheben, wollen weil. Se. Maj. der politischenLandesbehörde in jederPro- vinz die Befugniß einräumen, daß sie, je¬ doch nur aus wichtigen Ursachen, in Anse¬ hung jener Judenkinder, welche das vier¬ zehnte Jahr bereits zurückgelegt haben, die Dispensazion ertheilen könne, in ande¬ ren Fällen hingegen muß jedesmahl die be¬ sondere höchste Bewilligung hierüber ein- gehoßlet werden. Diese Entschliessung ist durch vorste¬ hendes Dekret allen Länderstellen zur Richtschnur erlheilet worden. Uiber den vierten Punkt, könne nach dem Antrag der Stände, da den Akatho- likcn die Begünstigung, das Bürgerrecht und die Posscssionsfähigkeit per vmm lftspenlatiomZ zu erlangen, in allen Erb- ländern nach den Zoleranzgesetzen, einge- räumet ist, im Königreiche Böhmen eins Ausnahme oder Beschränkung nicht bewil¬ liget werden, da die Stände bey reifer Erwä» o—o—o Z25 Erwägung selbst einsehcn müssen, daß ein mit dem bürgerlichen Bande an den Staat gehefteter Gewerbsmann denselben in je¬ dem Betrachte vortheilhafter, als ein an¬ derer sey, dessen daseyn nur zufällig ist. Uiber den fünften Punkt, sey es bey dem Toleranzpatente vom Jahre 1781 zu be¬ lassen , vermöge dessen die rolerirten Glau¬ bensverwandten zu dem Besitze der land- täflichen Güter, eben so wie die bürgerli¬ chen , per visin csttpenlationis gelange» können. Desgleichen über den sechsten Punkt, habe es auch hierin bcy demTole- ranzpatente sein Verbleiben, da dasselbe -en Akatholikcn -en Zutritt zu den öffent¬ lichen Aemtern, und die Vedienstungcn ohnehin nur im Wege der Dispensazion, gestatte. Uiber den siebenten Punkt, we¬ gen Ausschließung der Akatholiken von den öffentlichen Lehrkanzeln: dieser Punkt werde bey der dritten Abtheilung der stän¬ dischen Beschwerden, seine Erledigung er¬ halten. Achtens, wäre den Ständen zu be¬ deuten , wienach sie selbst einsehen würden, daß bey der den Akatholiken eingestande¬ nen Begünstigung, das Jnkolat nnd den Besitz landtäflicher Güter im Wege der Dispensazion zu erlangen, ihnen auch dis X z Wir- Z26 O—0—O Wirkung dieses Vest-zes, nämlich Sitz und die Stimme auf dem Landtage, nicht ver¬ saget werde« könne. Endlich neuntens: in Ansehung der Ablrülfsmittel gegen die ge¬ genwärtige Verfassung der dortigen Ju¬ denschaft , hätten die Stände die Bearbei¬ tung hierüber abzuwarten, in welcher auf ihre Anträge der billige Bedacht wird ge¬ nommen werden. Hofdekret v. 21. Okto¬ ber 1791 an das böhmische Gubernium. §. i8Z. Nachdem zu Folge des 27. Artickels des letzten Landtages die nicht unirten griechischen Einwohner des Reichs, die sreye Ausübung ihrer Religion haben, und vermöge ihren Privilegien alle Be¬ zahlung der Stoll - und Lecktikalgebühren aufzuhörcn hat, die sie bisher den katho¬ lischen Pfarrern entweder in Vaaren, oder in Naturalien, oder in Arbeiten leisteten, so beschlossen Weil. Se. Mas. daß vom i s.September 1791. alle diese Zahlungen aufhören sollten, und nirgends mehr ge¬ fordert werden können, ausgenommen diese nicht unirten griechischen Einwohner wollten sich selbst deö Dienstes dec katho¬ lischen Pfarrer gebrauchen, in welchem Falle Falle sic für einen solchen Akt zur Bezah¬ lung eben jenes Stollgeldes verbunden wären, welches dafür die Katholischen entrichten. Königs, ungarische Gtaathal- terey Ofen den 2g. August !79i. §- 184- Von den symbolischen theologischen und anderen Büchern der Evangelischen siehe §. 182. 26ten Artickel der ungari¬ schen Reichstagsgesese vom Jahr 1791. Nro. s. und Hofdekcet vom 21. Oktober 1791. an daS böhmische Gubcrnium. §. i8s. §. 186. Durch Hofdekrct vom 19. Jänner 1790. wurde befohlen, daß bey einem jüdischen Ehepaar, wo sich der Gatte nach¬ her zu der katholischen Religion bekennet, auch alle jene Kinder beyderley Geschlechts, die noch vor der Taufe des Vaters geboh- ren find, jedoch die annos öiscersLionis noch nicht erreicht haben, ebenfalls getau- fet, und in der katholischen Religion er¬ zogen werden solle»; in -em Falle aber, X 4 wenn ZL8 Q —O—O wenn der Vater in dem Judenchnme ver¬ bleibt, und die Mutter zu der katholische« Religion übertritt, die Kikdcr ohne Un¬ terschied des Geschlechts der Religion des Vaters zu folgen haben, jedoch nur in so¬ lang, als dieser bey Leben bleibt; nach -essen Tode aber, und wenn seiner Seits kein jüdischer, die Versorgung der Kinder auf sich nehmender Großvater vorhanden, der katholischen Mutter unbenommen blei¬ be , ihre Kinder, welche die unnos ciis- ereüoms noch nicht erreichet haben, ohne Unterschied des Geschlechts in der katholi¬ schen Religion zu erziehen. K. Staathal- teren Ofen den 22. Jänner. Gräv den s. März 1790. Die jüdischen Unterthanen sind so, wie die chrrstlrchen, zur Militärstellung geeignet und daher alle wegen der Nekru- tirung bestehenden Vorschriften auch auf die Juden anzuwenden. Um dieselben jedoch nicht in verschie¬ dene Regimenter zu zerstreuen, sollen sie insgemein bloS dem Militärfuhrwesen Vorbehalten bleiben, wo sie nach ihren Religionsbegrissen und Gebräuchen ge¬ meinschaftlich zusammen essen können. —»o 829 Es wird darauf auch in so weit Rück¬ sicht genommen werden, daß sie am Sa- Vath zu keiner andern Arbeit angehaltett werden sollen, als welche allenfalls die Noth fordert und wozu auch Christen au Sonn- und Feyertagen angehalten werden. Jenen Juden aber, die eigends statt dem Fuhrwesen lieber unter dem Feuer- geweht dienen z« wollen verlangen, wird dieses zugestanden werden. Juden-Pa¬ tent für Galliziem Durch Hofdekret der Hofkanzley vom 28- July 1790. an sämmtllche Länder¬ stellen und der obersten Justizstelle vom z. August an sämmtliche AppellazionSbe- hörden, kundgemacht durch das Niederö- sterreichischeAppekazionsgcricht unter dem 9. August, durch das Inner - und Ober- österreichische Appellazionsgericht unter dem i s. August, durch die vorderöfter- reichische Negierung und Kammer den l6. und durch das oberösterreichische Guber- nium de» z i. August, in Böhmen den 22. August 1790. wurde verordnet, daß die zur öffentlichen Arbeit verurtheilten üdischcn Arrestanten an ihrem Sabath, L' s und O—V—0 ZZ2 ui- an jüdischen Feyertägen von dieser Strafarbeit befrcyct bleiben, und über¬ haupt ist den jüdischenArresianten erlaubst entweder in der Frohnfeste, oder, wenn sie krank sind , in -em Spitale sich vermö¬ ge ihrer Neligionsgebräuche, die nöthige Nahrung von ihren Glaubensgenossen, jedoch unter gehöriger Aufsicht, und mit Hindannhaltung alles Unterschleifs und Mißbrauchs zu geheime» Einverständnis¬ sen, zu richten zu lassen. Dieser Verord¬ nung kam eine spätere nach, welche er¬ klärt , daß die Juden sowohl am Sonnta¬ ge und den christlichen Feyertägen, an welchen keine öffentliche Strafarbeit-Platz greift, als am Sabath und andern jüdi¬ schen Feyertägen, zu den angemessenen Hausarbeiten allerdings ungehalten wer¬ den sollen. In Ansehung der Verkostung der jü¬ dischen Arrestanten durch ihre Glaubens¬ genossen, -aß man wegen einem oder an¬ dern jüdischen Arrestanten nicht wohl ei¬ nen jüdischen Kostgeber aufzunehmen, noch gegen die bey Zuöringnng der Speisen be- sorglichen Unterschleife eine kostspielige Anstalt zu treffen Ursache habe, wurde es dabsy o —c. —o dabey gelassen , daß die jüdischen Arrestan¬ ten in der Verkostung gleich den christli¬ chen behandelt werden. Hofdckret vom zo. Oktober 1792. an gejammte Länder- stellen, mit Ausnahme des innerösterrei¬ chischen GuberniumS und der Regierung ob der Enns, in welchen Provinzen keine Juden ansässig sind, und der Gubernieu von Gallizien, Böhmen und Mähren. Letzteren wurde wegen der grossen Anzahl der Juden, die in diese» Provinzen sich aufhalten, Folgendes bedeutet: Was die Verkostung der jüdischen Ar¬ restanten durch ihre Glaubensgenossen be- trift, wollten es Se. Maj. bey demjenigen belassen, was darüber unter dem 28. Jn- ly 1792 bekannt gemacht worden ist; da aber hiebey zu vielen UnterschleifGelegen¬ heit feyn könnte, so hätte dieses Guber- nium hierüber sein Gutachten einzusenden. Kundgemacht durch das böhmische Guber- ninm den 8. «nd das Oberösterreichische unter dem 12. November 1792. Weiland Se. k. k. Maj. haben in all¬ gemeinen allergnadigst zu entschliessen ge¬ ruhet , daß in den gejammten k. k. Erb- ländern o—o—o ZZ2 ländern die Juden , wen» fle die erforber- lichen Kenntnisse erworben , und sich dar¬ über ausgewiesen haben, Doktoren des -ürgerlichenRechts und zugleichAdvokaten werden, und in der letzteren Eigenschaft Juden und Christen vertreten können. Die wesentlichen Verbindlichkeiten und AmtSobliegenheiten, die ein Advo kat zu beschwören hat, sollen zwar aus -em für die christkatholifchen Religions- Verwandten vorgeschriebenen Advokaten¬ eide herausgenommen, und auch für die Advokaten jüdischer Religion beybehalten, dagegen die Förmlichkeiten des Eides bey denselben nach der diesen Glaubensgenos¬ sen in der Jnftrukzion, und den hiernach erfolgten Gesetzen vorzeschriebenen Art ausgenommen werden. Hofdekret der o» -ersten Jvstizftellr an das böhmische Ap- pellazionSgericht vom n. Jänner 1791. Die Eidesablegung selbst aber, zu Folge der allgemeinen Jnftrukzion für sämmtliche Gerichtsbehörden, 2te Abtei¬ lung, zier Abschnitt, §. 18. bis §. 24. hat foldeudermassen zu geschehen: TS s—c>—o SZS Es ist nemlich das jüdische Gesetzbuch, Las ist: cine Torach, wovon die fämmt- lichenGerichtsinftanzen ein Exemplar sich zu verschaffen, und aufzubehalten haben, dem Juden zur Einsicht voezuhalten, und dieser von dem Präsidium so anzureden: Ich beschwöre euch dem einigen allwis¬ senden und allmächtigen Gotte dem Schö¬ pfer Himmels und der Erde, der die To¬ rach Moises auf dem Berge Sinai gege¬ ben hat, mit Wahrheit zu sagen, ob die¬ ses das Buch ist, darauf ein Jude einem Christen oder Juden einen rechtlichen ver¬ bindlichen Eid ablegen kann und soll. Sollte der Jud -eS Lesens nicht kün¬ dig seyn, so ist die Tagsatzung mit dem Auftrage aufzuschieben, daß er einen des Lesens kündigen, und verständigen seiner Religion mitbringe, welcher ihm behöri- ge Aufklärung geben könne; bejahet er aber die Wirklichkeit der Torach, so fährt das Präsidium fort: Wisset, daß wir Christen eben den¬ selben einigen, allmächtigen, allwissen¬ den Gott, den Schöpfer Himmels und der Erde, den ihr anbethet, gleichfalls anbe- ZZ4 2-2—2 anbethen , und äusser ihm keinen Gott er¬ kennen. Dies sage ich euch, damit ihr nicht glaubet, ihr wäret vor eurem Got¬ te eines falschen Eides entschuldigt, weil ihr denselben vor Christen , die ihr vor Abgöttcrer haltet, ableget. Ich erinnere euch also, daß ihr vor uns , die wir den einigen, allwissenden, allmächtigen Gott anbethen, einen wahr¬ haften unverfälschte» Eid zu schwören schuldig seyd , wie eure Religion und Ge setzbuch euch lehren, daß die Häupter (Ne stim) des Volks Israel dasjenige zu hal¬ ten schuldig waren, was sie den Männern von Gifchon, die doch fremden Göttern dienten, geschworen hatten. Ich frage euch daher nochmahl, glaubet ihr, daß ihr den allmächtigen Gott lästert, wenn ihr ge¬ genwärtig einen falschen betrüglichen Eid ablegen würdet? Wenn der Iud diese Frage bejahet, wird so fortgefahren: Ich frage weiter, ob ihr mit reiner Uiberlegung, mit Wohlbe¬ dacht , ohne Arglist und Betrug, ohne in¬ ner» Vorbehalt über den Sinn der Wor¬ te, ohne innere Vernichtung des Eides, den o—2—o ZZs dcn ihr ablegen werdet , und ohne vorhin- cin gegen denselben vor Jemanden prote¬ stira, und solchen für ungültig erklärt zu haben, nunmehr den alleinigen, allwissen¬ den, allmächtigen Gott, zum Zeugen der Wahrheit dessen, waS euch vorhin vorge¬ legt worden , anrufen wollet? Wenn nun auch dieses bejahet wird, ist in der Toraö das dritte Buch Moises (Levitikus) am 26. Kapit. aufzufchlagen, und dem Juden zu befehlen das Haupt zu bedecken, die rechte Hand bis an den Bal¬ len am 14. Verse und dem folgenden die¬ ses Kapitels anzulegen, und dem Präsi¬ dium folgende Worte nachzusprechen: Adonai, einziger allmächtiger Gott, Herr über alle Könige, ewiger Gott mei¬ ner Väter , der du die heiligeTorah gege¬ ben haft, ich rufe deinen heiligen, unaus¬ sprechlichen Namen zum Zeugen, und dei¬ ne Allmacht zum Richter an, meinen Eid, den ich itzt thuu soll, zu beftättigen, und, wo ich unrecht oder betrüglich schwören werde, so sey ich aller Verheissungen be¬ raubt, welche denen, so deine Gebote beob¬ achten, gethan, und kommen über mich alle o—o—O ZZ6 alle Strafen und Flüche, die Gott an die¬ ser vor mir liegenden Stelle seines Gese« nes aufdie Abscheulichkeit der Verbrechen, die hier gemeldet werden, gelegt hat. Wo¬ fern meine Lippe bey diesem Eide betrüg- lich, und mein Herz falsch ist: so habe mei¬ ne Seele und Leib keinen Attthkil an der Versprechung, die uns Gott gethan hat, und ich soll weder an der Erlösung des Messias, noch an dem versprochenen Erd¬ reiche des heiligen Landes Theil haben; auch verspreche und bctheure ich, bey dem ewigen unaussprechlichen Gott, daß ich über diesen Eid keine Erklärung , Ausle¬ gung , Abnehmnng, oder Vergebung, we¬ der von Inden noch andern Menschen, je- mahls verlangen, oder annehmen soll. Hierauf folgt die Eidesformel selbst, welche nach den Umständen des Gegen¬ standes, worinnen geschworen wird, von -em Präsidium vorzusagen, und von dem Juden in seiner vorigen Stellung von Wort zu Wort nachzufprechen ist: Ich N. schwöre bey dem lebendigen Gotte, dec Himmel und Erde erschaffen hat, daß ich mit reiner Wahrheit, ohne Einmen- o—o—o ZZ? Einmengung, oder Gebrauch einer Arg» list, Betrugs , oder Verstellung , wie auch ohne Rücksicht auf Schaukunq, Gabe, Neid, Haß, Feindschaft oder Feind¬ schaft , oder sonstige zur Unterdrückung der Wahrheit, oder Gerechtigkeit gerei¬ chende Absichten bestättigen könne, daß (hier folgt der Gegenstand des Eides) wo ich unrecht schwöre, dann soll ich ewiglich vermaledeyet und verflucht seyn , und alle Flüche, die in der Torah geschrieben ste¬ hen , über mich und meine Kinder fallen, und soll mir der Unaussprechliche, der die Welt erschaffen hat, in allen meinen Geschäften keinen Beistand, in allen mei¬ nen Nöthen keine Rettung geben; wenn ich aber wahr und recht gesagt habe, dann helfe mir Adonai, der wahre einzige Gort, dessen unaussprechlicher Name geheiliget werde. Die Erdesablegung mit dem wörtli¬ chen Jnnhalte der Formel, und die ge¬ schehene Meineidserinnerung sind in da- Gerichtsprotokoll genau einzutragen. Ein ferners Gesetz vom 24. Novem¬ ber 1787« sagt folgendes: Y Dis o—O—O ZZ8 Die Judeueide sollen auf die nämliche Art, und mit den nämliche» Eidesfor¬ mel!! , die vorhin üblich waren , auch in Hinkunft ausgenommen werden: soweit aber in diesen Formeln die Worte: ^6n- m, pestim , Lisston, PoraK Vorkom¬ men, sollen sie in die Worte ^.cionktt, Nesüm, l-ibon 7 ^oro umgeändcrt und verbessert, und diese Verbesserungen, um allem verkehrten zweydeutigenSinnc aus¬ zuweichen auf das genaueste beobachtet werden. Damit für die Juden auch einstweilen gesorgt sey, bis die Reichsdeputation ih¬ ren Zustand, und auf dieselbe» sich bezie¬ hende Privilegien einiger königl. Fcey- städte untersucht, und dem Reichstage zurErwegung übergeben haben wird, um daselbst mit Einverständniß Sr. Majestät richtige Maßregeln zu treffen; so haben die Stände mit Genehmigung Sr. Maj. die Sache dahin befchieden, daß die Ju¬ den innerhalb des Königreichs Ungarn und demselben eiuverleibten Ländern aller Orten (die Bergstädte ausgenommen) in dem Zustande wie sie vor dem i. Jänner 7790. waren, verbleiben, und im Falle, sie o—O—Q ZZ9 sie vertrieben worden waren, zürückgc- stellet werden sollen. XXXVIII. Artickcl der ungarischen Reichstagögeseye vom Jahre 1791. Durch ein Internat der königl. unga- rischenStaathalterey vom 2s.Junyr79i. wurde bekannt gemacht: Die in diesem Königreiche wohnendenJudcn hätten ins- gesammt bey der kön. ungarischen Staat- halterey die bittere Klage geführt, daß sie wegen des bey den meisten Christen wieder auflebenden VorurtheilS , als wenn die Juden zur Feyer ihres Osterfe¬ stes Christenblut bedürften , schwere Ver¬ folgungen , vorzüglich von dem Pöbel er¬ dulden müßten, und zum Beweise haben sie mehrere Beyspiele angeführt. Damit nun für die Sicherheit dieser Nazion, welche durch dieses irrige Vorurthcil go- stöhrt wird, gesorgct werde, hat diese kön. Staathalterey allen Komitaterr auf- getragen, daß man sich angelegen seyn lassen sollte, dieses Vorurthcil, als wenn bey dem Gottesdienste der Juden Men- schenblnt geopfert würde, auf die schick¬ lichste und den Lokalumständen angemes¬ senste Art, allenfalls auch durch Veyzie- d 2 hung o—O—o s 40 hung der Seelsorger , aus den Gemütherrr Les Volks zu vertilgen und dasselbe zu be¬ lehren , daß dieses vcrabscheuungSwürdi- ge Laster dem mosaischen Gesetze und den Schriften der Propheten , überhaupt dem ganzen alten Testamente, worauf sich dis jüdische Religion vorzüglich gründet, eben so sehr als den Vorschriften der übrigen Religionen zuwider sey; folglich können im Falle einer Mordthat, die von einem oder dem andern Juden verübet würde , wenn sich auch zeigte, daß sie ans aber¬ gläubischen Absichten geschehen sey, die¬ selbe mit eben so wenigem Recht der gan¬ zen jüdischen Nazion zu Last geleget wer¬ den , als man wegen solcher Fälle, wenn sich unter Christen dergleichen ereigneten, die ganze Christenheit beschuldigen könnte. Uibrigens wird ernstlich darüber gewacht, daß dre Juden nicht wider die Vorschrift des neuesten Gesetzes nnd zwar des z8-Ar- tickels auf irgend eine Weise beunruhiget werden, welches durch die gewöhnlichen Umlaufsschrciben dem Volke distriktswei¬ se und unter Bedrohung der schweresten Strafen zu verbiethen , so wie der Schul¬ dige im Falle einer gegen Juden ausgeüb- tcu Verfolgung oder Beleidigung, zum Bey- o—O—a Zchr Veyspiel anderer auf das schärftste zu bestrafen ist. Siehe §. 164. Von der landesfüvsil. Genehmhaltung: §. 187- §- i88< Uiber die genaue Beobachtung der Verordnungen vom ir.September 1767 und 2O. März 1781, welchen zu Folge die. päbstlichen Bullen, Breven, undKonsti- tuzionen, bevor sie angenommen, und be¬ kannt gemacht werden , die landesfürstli- che Genehmigung erhalten müssen, ist mit Strenge zu halten. Diese Verordnungen beziehen sich aber nicht nur auf die nach der Zeit erschienenen, sondern auf aste auch vorßergegangene päbftliche Anord¬ nungen ohne Ausnahme dergestalt, daß jede ältere Bulle, Konstituzion u. s. w. so¬ bald man Gebrauch davon machen will, zuvor die landesfürstliche Genehmigung erhalten muß, und selbst für angenomme¬ ne Bullen dauert dis verbindende Kraft, «nd ihre Gültigkeit nur so lange, als nicht Yz im Z 42 V—O—O im Staate durch neue Verordnungen et¬ was anders zur Beobachtung eingeführt wird. Hofdekret vom 17. März 1791 an sämmtliche Länder stellen. §. 189. §. 190. §. 197. §. 192. Die Herren Bischöfe bleiben künftig, wie bisher verpflichtet , alle ihre Hirten¬ briefe , und Kreisschreiben, die sie in ih¬ ren Sprengel» an die Pfarrer, und Geist¬ lichen erlassen wollen, wenn sie selbe da¬ mit zu etwas verbinden, und wenn diesel¬ ben dir ganze Diözes, oder einen Theil derselben betreffen , der Einsicht und Ge¬ nehmigung der Läuderstellen, vor ihrer Ausgabe, und Kundmachung zu unterwer¬ fen. Hofdrkret vom 17. März 1791 an sämmtliche Länderstellen. Die gallizischen Bischöfe wurden von Vorlegung ihrer Geschäftsprotokolle bey -er Landesstelle dispensiret. So wurde die¬ sen Bischöfen auch erlaubt: daß ihre Kon- sisto- 0—^0—o Z4Z sistorien in lateinischer Sprache korre- spondiren , und daß sic ihre Verordnun¬ gen in eben dieser Sprache dürfen erge¬ hen lassen. Von Exkommunikazivnsfällen. rSZ- Von der Kundmachung und Beobach¬ tung der landesfürstlichen Verordnungen in geistlichen Sachen. §- 1-4- Die an die Geistlichen künftig zu er¬ lassenden Verordnungen ^sschehen unmit¬ telbar an die Herrn Bischöfe durch die Landesstelle, und nicht mehr durch die Kroisämter. De? Bischöfen liegt ob, sol¬ che durch ihre Konsistorien, welche dafür zu haften haben, wörtlich, ohne die min¬ deste Aendcrung, Zusatz, oder Hinweg¬ lassung , und ohne Verschub zu protokol- liren, und unverzüglich ihren untergeord¬ neten Geistlichen zur Richtschnur mitzu- theilen. Auch deu Kreisämtern werden die¬ se Verordnungen von der Landesstelle mit- N 4 getßeilt. Z44 o—s—s zttbeilt, aber nur zu dem Ende, daß ffe dieselben protokolliren lassen, und in den Stand gesetzt werden , auf geschehene An¬ frage Auskünfte zu geben , und die bischöf¬ lichen Konsistorien zu kontrolirrn. Hof¬ dekret vom 17. März 1791 an sämmtliche känderstellen. Die Landesstelle hat künftig genau darauf zu sehen, daß keine Gesetzsamm¬ lung , von was immer für emer Art, die Erlaubniß zum Drucke erhalte, welche nicht vorher bey der böhmisch-österreichi¬ sche» Hofkanzley gesehen, und ausdrück¬ lich zugelaffen wsröen ist. Hofdekret vom 19. November 1791 an sämmtliche Len- verstellen. Nachträ- o—o—O 345 Nachträge. Nachtrag zum §. 9. ^ur Erhaltung der Priesterweihe ist die erste Klasse aus dem Kirchenrechte erfor¬ derlich. Hyfdckret vom 26 May, kund¬ gemacht in Böhmen den 9. Iuny 1791. Nachtrag zum §. 2l. Da bervorgekommen, daß pensiouir- te und andere Geistliche ohne Konsisto- rialerlaubniß von den Pfarrern, als Ko¬ operatoren angenommen werden, dieses aber in verschiedener Rücksicht zweckwidrig ist; so wurde aufgetragen, dahin den sorgfältigsten Bedacht zu nehmen, womit in Zukunft kein Geistlicher ohne förmli¬ ches Konsiftorial- Ansteüuugsdekret als Kooperator angestellt, noch weniger die¬ selben zum Predigen, Veichthören, oder anderen öffentlichen Vorträgen zugelaffen werden. Gubcrnialverordnung in Böh¬ men vom 6. Oktober 179!. Y s Nach- z 46 O—O—-O Nachtrag zum §. 22. Jene Kaplane, welche bcy den Pfar- reyen des landesfürstlichen Patronats in der Seelsorge arbeiten, sollen auf die er¬ ledigten Pfründen des Religionsfondspa¬ tronats angestellet werden. Hofdekret vom i2. July, kundgrmacht in Böhmen den 2g. July 1791. Jene Kleriker, welche aus dem kate- chetischen Unterrichte die dritte Klaffe er¬ kalten , sollen zur Wiederholung dieses Gegenstandes auf ihre eigene Kosten un¬ gehalten werden. Hofdekret vom 7. July, kundgemacht in Böhmen den i. August 1791. Nachtrag zum ?. 41. Gegen die drey österreichische Kandi¬ datinnen darf nur eine fremde m die vor- dcrösterrcichischen Fraueaklöster ausge¬ nommen werden. Hofkanzleydekret vom 14. September, kundgemacht in Vorder¬ österreich den 29. September 1791. Nach- O—0—S 347 Nachtrag in Bezug auf die Niederlande. Ebeiland Se. k. k. Majestät haben in -en Niederlanden nnterm i6. März 1791 folgende Erklärung erlassen: wir Leopold der Zweyte re. re. Um dem Wunsche Unserer Provinzen zu willfahren, und verschiedene Befehle Gr. Majestät des verstorbenen Kaisers undKönigs glorreichen Andenkens in geist¬ lichen Dingen zu widerrufen, und folg¬ lich alles, was diesen Gegenstand betrift, auf den Fuß zu setzen, wie es unter der Regierung Weiland Ihrer Majestät der Kaiserin Königin Maria Theresia glorrei¬ chen Andenkens bestand: sind Wir mit un¬ ferm lieben und getreuen Florimvnd Gra¬ fen von Mercy-Ärgenteau, unfern bevoll¬ mächtigten Minister für das General¬ gouvernement der Niederlande, in Ab¬ wesenheit Ihrer königlichen Hoheiten der Durchs. Generalgouverneure, in Veran¬ schlagung getreten, und haben beschlossen zu widerrufen, wie wir auch durch gegen- wärti- z 48 o—o—o rvärtiges Edikt wiederrufen : Das Edikt vom 28. November 1781 und die Erklä¬ rung vom 18. November 1782 wegen der Ordensgeistlichen; die Verordnung vom 4. Dezember 1781, 19. August 1782, 28. September 1784, und die Erklärun¬ gen vom iz.May 1786 in Ehesachen; die Erklärung vom z. April 1782 wegen der Exemptionen der Klöster; Die Verord¬ nung vom 24-November 178z wegen der Provisionen des römischen Hofes, Rcsig- «azionen und Verwechslung der Benefi- zien und Appellazionen des geistlichen Ge¬ richtes; wegen der apostolischen Protono¬ tarien vom lo.Februar 178s, den Befehl Vom 26.Septemb. 1785 und vom 17. De¬ zember 1787 über die Publikazion der Be¬ fehle von der Kanzel; das Edikt v. 11 .Fe¬ bruar 1786 wegen der Kirchweihen; das Edikt vom 8-Apr. 1786 wegen Aufhebung -er Bruderschaften, denen man alle ihnen zugehörige Effekten, welche sich noch im Sequester befinden mögen, wieder erstat¬ ten soll; das Edikt vom lo.May 1786 we¬ gen Abstellung der Prozessionen und Ju¬ biläen, vom 22. und 27. May 1786 und vom 4. Jänner 1787 wegen Zertheilung -erBenefizien und geistlichen Güter; vom 25>.May s—s—s> Z 49 L9-May 1786 wegen der neuen Einthei- lung der Pfarreyen auf dem Lande; vom 14. Junius 1786 wegen der Unverträg¬ lichkeit mehrerer Benefizien; das Edikt vom 16. Juny 1786 und dis Erklärung vom 27.April 1789 wegen der Konkurse; das Edikt vom 16. Oktober 1786 wegen Errichtung des Generalseminariums zn Löven, und dcS Filialscminariums von Luxemburg; das Dekret vom iL.Februae 1789 und -en Zusatz vom folgenden 27. März wegen des Franziskanerordens. Wir erklären noch über dieses, daß das Edikt vom 17.März 178z wegen Aufhe¬ bung der geistlichen Ordenshäuser, in so weit cs sich auf die Aufhebung bezieht, für künftig aufhört, und daß Wir uns Vorbe¬ halten , was die aufgehobenen Klöster so¬ wohl , als die Administrazion und Ver¬ wendung ihrer Güter und Stiftungen be- trift, uns mit den verschiedenen Provin¬ zen zu berathen, und zu verstehen. Zwey andere Erklärungen Weiland Gr. Majest. vom !9.März ,791 betreffen die Universität von Löven. Durch die erste wird sie in ihr voriges Ernennnngs- recht zu gewissen geistlichen Pfründen wie¬ der Z so o—o—o der eingesetzt , »nd in der zwcytsn heißt es , da seit langer Zeit bekannt sey, -aß die höheren Studien an der Lövner Uni¬ versität einer Abänderung bedürfen , und Se. Majestät entschlossen wären, sich mit den Ständen über ein neues Studiensy¬ stem einzuverftehcn , so wollten sie inzwi¬ schen erlauben, daß man das Licentiat auch an anderen Universitäten einholen könne, und selbiges in den Niederlanden so gelten soll, als ob es von der Lövner Universität wäre verliehen worden. Anhalt. J n n h alt Seite Vorrede ------- z Einteilung der k. k. Verordnun¬ gen in geistlichen Sachen - 9 Erste AbLheilung. Von der Bildung zum geistlichen Stande, und Erteilung der Weihen ------ iz Von Vergebung -er geistlichen Pfründen, den hiezu nöti¬ gen J n n h a l t. Seits gen Prüfungen , und dem Präsentazionsrechte - - - Z 8 Von der neuen Pfarreintheilung 47 Von Bischöfen, Domherren, ^.dböss Lornmen6utgn-8 , Fcldsuperiorcn und anderen geistlichen Würden - - - 49 Von Qrdenögcistlichen - - - 57 Von aufgehobenen und ansgstret- tenen Ordensgeistlichen - 67 Von strafbaren Geistlichen - - 68 Von verschuldeten Geistlichen - 7s Von fremden Geistlichen - - - 78 Zweyte Abtheilung. Von Stollgebühren - - » - 8l Von -e Z n n h a l k. Seite Von anderen Einkünften der Seel¬ sorger ------ 8z Don Opfergängen, Opferstöcken und Klingelbeutel. ----- 8s Von dem Kirchenvermögen, und Stiftungskapitalien - - 86 Von Kirchenrechnungen - - « iO2 Von Kirchen- und Pfarrhofge¬ bäuden - ----- - IOZ Von verschiedenen Abgaben der Geistlichen - - ----- - 126 Von demAmortifazionsgesetze, und allem, was darauf einen Be¬ zug hat ----- ----- io8 Von -em Vermögen aufgehobener Klöster - - - - - --in Z Von J n n h a l L. Seite Von Kirchengeräthschaften aufge¬ hobener Klöster mrd Kirche» 11s. Von den Pensionen ausgetretener Ordcnsgeistlichen u. Nonnen n6 Von Verpflegung -er Alters oder Krankheitshalber zur Seel¬ sorge unbrauchbaren Geist¬ lichen ------- n6 Von den Verlassenschaften der Geistlichen ----- 127 Von den Sammlungen der Bettel- mönche iZA Von Aufhebung der Bruderschaf¬ ten , Umstaltung derselben in -ie unter dem Titel: der thä- tigen Liebe des Nächsten, und -em Armeninstitute - - - 142 Dritte Seite Dritte Abtheilung. Vott der Ordnung des Gottes¬ dienstes ------ 199 Von bestehenden und aufgehobe¬ nen Feyertagen - - - - 2OZ VonProzessionen und Wallfahrten 20 f Von Bildern, Statuen, Gold, Silber, und wächsernen Op¬ fern und Opfertafeln - - 206 Von Reliquien ----- 207 Von Abstellung verschiedener an¬ derer bisher an einigenOrten üblichen Gewohnheiten - - 227 Vom Unterrichte in der Kirche - 211 Vom Unterrichte in öffentlichen Schule» ------ 2is Z 2 Von Veite Von der Tanfe, den Taufpathen, und Ausstellung -er Tauf¬ scheine - - - * - - 24z Von Ehesachen ----- 244 Von Begräbnissen ----- 268 VonFührung der Trauungs-Tauf¬ und Todtenbächer - - - 269 Von Vorseegnung der Wöchne¬ rinnen ------ 272 Von der Gerichtsbarkeit der Geist¬ lichen ------- 272 Anhang. Von der Toleranz ----- zoz Von der landesfürstlichenGenehm- haltung: ^eg'r'o) - 341 Von J n n h a l t. Seite Von Exkomniunikazionsfällen - 34z Von -er Kundmachung und Beob¬ achtung der landesfürstlichen Verordnungen in geistlichen Sachen ------ 34z Nachträge zu den §§.9,21 - 347 Nachträge zu den §§. 22, 41 - 346 Nachtrag in Bezug auf die Nieder¬ lande ------- Z47