Beilage zur Laibacher Zeitung. Nro. 69. 1800. Bekanntmachung. . Von der k. k. Klassensteuer Hofkommißion im Herzogthum Ftain wird dem Publikum aus einem eingelangten hohen Hof-Anzleydekrer von 1^ August bekannt gemacht, wienach Seine Majestät gnädigsten entschließen befunden haben, daß die Ndr. Oest. ständlschen Lotto-Obligazionen, so wie die Banko-Obli-gazionen zu behandeln, folglich die Besitzer der erstern gleichfalls don der Entrichtung der Klassen-Steuer zu Laibach, am 22. August 130^ Nachricht. Der Pfarrer und Dechant zu Kronau Herr Christian Gott-lieb Kruschitz hat aus eigenem Antrieb zum Wohl der Erziehung em Kapital bon 1200 fi. 3 5 p'o cenro zu Errichtung einer Tri-vialschule zu Kronau beyzutragen und M widmen sich erkläret, u^d es wurde diese dem Hrn. Stifter zum Ruhm gereichende Er-klaruna mit dem Veysatz durch allerhöchste Hofverordnung bom 9ten Empfang 17. d. M. gutgeheißen, daß die Errichtung der Mbialschule zu Kronan bewilliget, und zu Ergänzung des Gehalts des kehrers ein lahrllcher Beytrag aus dem Normalschul-Fonde mit 70 fl. susgewteseu werde. ^^.««.,^«. Welches man daher zur allgemeinen Wissenschaft anmit bekannt macht. Laibach, am 20. August 130^ Kurrende 22°2ew vo« einem Vau vorlsusig einzureichenden Vanrissen, und "egrn Abschaffung, des sogenannten Stadt 3MÜ. denen^^^^"^ daß in verschie- de B^ük^.n^ Markten von Alcershcr beobachtet werde, daß em Madr 5pauumvou i, 2, ooer 3 Schuhen den angranMden Nach" ' barn unter dem Titel des Stadt 3MÜ frey zu belaßen verhalten werden, hadenIhroMajestät nut allerhöchster Hofentlchließung vom 27. Jänner 1770. allergnädigst Zu verordnen befunden, daß da ebm diese Beobachtung sowohl den Bau der Häuser hindern, als auch viele Uneinigkeit, und den Häusern seihst viele nachtheilige Fmckte verursache, die allerhöchste Wlllcnsmeinuug dahin gehe, daß alle auf was immer für Gebrauche, Privilegien, oder Zratura sich gründen mögende Stadt 5pgcw für die Zukunft bey neuen Gebäuden gänzlich aufgehoben, und die Komunmauern, gleickwie zu Wien bco-dachtet wnd, hergestellt werden iollen; wenn es aber um eine Saup^ reparazion dei solchen Häusern , dic dazwischen wirklich noch das landesgebräuchliche Sladt äpacuim haben, zu thun sey, so sollen die Baumeister dahm angewiesen werden, daß sochaner Unsäuck ichkeit abgeholfen, wegttl hllltger Entschädigung der anourch linen Thnl m den Grund verlierenden Grundmhaber, gut nachbarliches Vcrständ^ n:ß getroffen, und allerdings du ln der Folge zu bkidcchiligen Vor-tyeil dienende Komunmauern hergestellt werden; dah'Ngegen soll itt dem Fall, wo der Nacvdar den Baulustlgen lldtqitch bobha-te Eins sireüungen machen werde, und wo es vhncdieß öftere nur auf den Eigensinn des Inhabers ankommt, manäarivS fürgcgangm werden. Durch eine anderweite Allerhöchste Entschließung vom 9« März 1787. welches von dem ehemaligen k. k- In. Ocst. Gubernium Mlt ^mrende 66. Graz den 2iten besagten Monats allgemein kundgemacht wurde, haden Se. k. k- Maz zu befehlen geruhet, daß jeder, Vereinen neuen Bau zufuhren gedenket, dtn genauen, undveut-llch verfaßten Rtß vorläufig der lm Orte des Baues bestehende« Behörde, wozu hier in ^aldach die von allen Behörden zusammen-gesczte Bau« nnd Feuerlösck Polizei Kommission bestimmt ist, vor? lege, welche sodann demselben mcht nur allein von Seite der ein? tcetlenden politischen Rücksichten wohl zu durchgehen, zu bestättigeN, oder nach Beschaffenheit abzuändern, sondern auch vor Erthellmls dcs BaukonftnseS die Nachbarn und Anrelner zu vernehmen, ""^ wenn Zwischen jelben IllungtN entstehen dilse ln gickltchcn We^" aus einander zu sttzen, sonst aber, und wcnn dttse gütliche ^""" einanderschung nicht erwirket werden tonnte, der Bericht ver ^ ^ dessteUe vorzulegen ist, um den Entschied zu gewältigen, ^" " StttlttitMn an den otdemllchen Nechlswig anzuwelsen si-ld. Damtt nun Mmand sich mit der diesfälllgen UnwAnveit er.t« ,"iuloigen möge, w weryen oooemeldetezwey höchsten Verordnungen zur allgemeinen Wissenschaft neuerdings hiemit bekannt gemacht. Laibach, den 20. August 1800. Verordnung. " . Aus Gelegenheit der bon dem königl. böhmischen Appella-Ztonsgerichte gebothenen Belehrung, wie sich in einigen Fällender Beweisführung der Zeugen zum ewigen Gedächtniße zu benehmen sey? haben seme k. k. Majestät zu Behebung der Anstände, so bey der Verordnung hom 31. Oktober 1785. in der Gesetzsammlung Nro. 4«9. ^lt. pp. gereyet worden sind, welcke den war-theien nach vollendeten Verhör zum ewigen Gedäcktniü/f^n Mt sogleich derselben Eröffnung anzusehen, anzuVnen N^ daß die nur auf die Fälle des vollendeten ZrugenvAres S e^ streckende Verordnung auf jene Zcugenberhöre nicht anwendbar sey, worüber drm Gegentheile noch das Recht der Fragstücke be» vorstehet, maßen solche eben deswegen nicht als vollendet zu achten sind; weszalben auch derley nur über Weisartikel ohne ge-gentbeilige Fragstücke vorgenommene Zeugenverhöre zum ewigen Jedachtmsie so lange nicht zu eröffnen, sondern verschlossen bey Gerichte aufzubewahren sind, bis das Necht der gegentheiligen magstücke erloschen ist. Wo übrigens sich in solchem Falle von selbst verstehe, daß insofern hierüber auf den ordentlichen Beweis durch Zeugen erkannt würde, die bereits über die Weisar-ttkel zum ewigen Gcdachtmße abgehörten Zeugen über dieselben Nicht nochmals, sondern ^diglichi'lber die von dem GeX m der qesetzmäßlgenFrtst einzulegenden Fragstück7 unter ihrem vorhtn abgelegtem Eldc zu vernehmen, Ulm des Urtheils hierauf Rücksicht zu oer Form d^^5)^5?VV""^^"^ aus eingelangten Hof-oekret der k. k. böhmisch-oster. Hofkanzlen ddto 2? ^»lli l^tliin ""m c>. Er inner « ng. weiden alle ^5"^ ^tzmmiss.on im Herzoqthum Krai» ^»«Pln. ^.R!??^"^".'/'"s und Grundobrigkeiten, dann einzelne satentcn an den bis 15. künftigen Herbstmonats emtte- tenden letzten Klassensteuer Zahlungs-Termine, an welchem unter derpatentmässig vorgesehenen Strafe die ganze fatirte, oder klas-sifizirte und adjustirte Schuldigkeit zur unausbleiblichen Abfuhr gelangen muß, hiemit nachdrücklich erinnert. Daß in Ansehung der zwo ersten Raten die Strenge des höchsten Patents mit einer nachsichtigern Deutung gemäffiget, und gegen die Saumseligen mit Anforderung der doppelten Schuldigkeit nicht verfahren worden ist, geschah lediglich nur den empfeh--lungswürdigen Eifer, womit die meisten Obrigkeiten und IlM sen des Landes schon m den ersten zwo Raten auch für die drtttt genug gethan, und, indem durch ihre rühmliche Zuthat mit Ende des Heumonats mehr als zwey Drittel der vorgeschriebenen Schuldigkeit kingcflossen sind, die einzelnen Rückstände bedeckt haben, durch Ergreifung der borgeschriebenen Zwangsmittel wider die wenigen Restanziarien, nicht allgemein zweifelhaft machen, indem es dem Lande Kram zu desto grössern Ehre, so wie selbst der Hofkommission zur desto mehrern Befriedigung gereichen mußte, je weniger Sie des Gebrauchs der allerhöchsten Strafgesetze bedürfte , sobald getreue Vassallen zur Erfüllung der Absichten ihres gnädigsten Monarchens ohne dieselben, und nur durch Ehr-und Pflichtgefühl geleitet werden konnten. In diesem Zutrauen wünschet die Klassensteuer Hostommii-sion durch den Ausschlag, welchen das Steuerkassa Journal bis 15. des künftigen Monats liefern wird, bestärket zu werden; denn, wenn über den gedachten Termin noch irgend ein Einkommen un-satirt, oder ein Fatent mit einem Rückstände befangen betrettett werden sollte, würde auch die geringste Abweichung von der Vorschrift des Patents ferner nicht mehr statt haben können , weil dann eine Schonung des Saumseligen ihm vielmehr zur Bestärkung in seiner sträflichen Zögerung, und zur Wohlthat dienen, dem Gutgesinnten Angegen zur künftigen Abspannung in semer patriotischen Bereitwilligkeit Anlaß geben würde. Laibach den is. August i8Qo. Kurrende. Seine k. k. Majestät haben durch Hofdekret bom ersten A-gust, l. ^. zu befehlen geruhet, daß zur mehrcrn Bequcmuw dcs Publikums bcym Gebrauche der zum täglichen wcndigcn ttnnell Münze, dle einfachen Knuznsmcke " """" den kupfernen Groschen, und Doppelgroschen berhaltnißmäßigen, und dünnern Form nach der unten abgedruckten Zeichnung aus-üeprägt, und in Umlauf gesetzt werden sollen. Diese Münze ist daher von nun an sowohl in dem gemeinen Mandel und Wandel bey jeder Privatzahlung, als bey allen Ge-faus-Stenr- und andern öffentlichen Staats-ständlschen- und städtischen Kassen in dem festgesetzten Werthe zu EIN Kreuzer zu herausgeben, und unweigerlich anzunehmen. Und da diese Münze einzig und allein zum inländischen Verkehre als eine Landmünze bestimmt ist; so ist die Ein - und Ausfuhr derselben eben so wie in Ansehung der Drey - und Sechskreuzerstücke kund gemacht worden ift, unter der Strafe des Verlustes verboten. Laibach am HO. August, I8c><2. Nachricht. Es ist zu vernehmen gekommen, daß einige jener Partheyen, wlche zur Unterstützung der durch Feuer verunglückten Bewohner der hiesigen Vorstadt Krakau einige Beyträge geleistet haben, m dem Wahne stehen, als ob die in der Stadt ftwohl als im Lande zusammen gelegten Beytrage in Vetraa von 921 st- "kr. an Ne stressenden Partheyen der Absicht gemäß mcht vertheilet worden wären. Zur Berichtigung dieses Irrthums, und zur Beruhigung der Wohlthäter, findet man daher als nöthig zu erinnern, daß obgleich der eingegangene Beitrag Anfangs znr Erweiterung einiger Straffen, und zur mehrern Feuersicherheit gedachter Vorstadt verwendet worden ist, von den Herren Ständen in der Folge zur Errichtung eines mit allen Feuerlöschgerächschaften versebenes Behältnis 688 fi. 20 kr., dann auch obig verwendeter Betrag von 921 fi. 11 kr. aus bekannter Großmuth verabfolget, ersteres auch dem Endzwecke gemäß verwendet, und letzteres denen betreffenden Partheyen durch ihre Grundobrigkeit gewissen-van behändiget worden lst. Kommenda Laibach den 21. August. 1800. Verordnung. Um ferners bey dem Umstände, wo nunmehr das neue Ar-rosement m Ansepung der ist, die vielfältigen''Allstände, und die hieraus erfolgten eben so lästigen, als unnöthigen Schreibereyen, die sich in Ansehen der Van-co Kapitalien bisher ergeben haben , hindann zu halten,, habe dieses Appellations- Gericht in Folge des hon der k. k. Fmanz-Hofstelle an die Vömisch-Oest. Hoflanzley gelangten Ansinnens an sammtl. untergeordnete Landrechte, Mölgistrate, und sonstige Gerichtsbehörden die nachdrücklichste Verfügung zur Nachachtung und dessen genauesten Venebmung zu erlassen, daß sie nicht nur die gerichtlich aufgestellten Vormünder, und Vermögens Kura-torn von Amtswegen verhalten, als auch, so viel es an ihnen liegt, auf die kürzeste Art zu erleichtern sich bestreben, damit sich diese sowohl in Ansehung der Banco - Kapitalien, für welche der Husckuß bisber noch nicht berichtiget worden ist, bey der Finanz-AofMe gehörig anmelden, als auch wegen Aufbringung, und Benkbtlgüna des Zuschusses Klafter Grund, 2 mittern, und""'" jungen Maulbeerbaum im Ausrufs Preis von 22k fi. 59 ^5' ^ 2. Ein Stück mit Weinreben besetzter Grund, Mlaka gena"", '"» Preis von 335 ft. 35. kr. ^y Z. Ein anreinender Grund ebenfalls Mlaka genannt, im 4>"^ 844 ft. 15 tr. 4, Ein Stuck Mi! W«n«b-N bcseyttn Grunde« ftnftit« de« Vach°« chen Namens um 36 fi. 54 kr. ^ ^ .«. "lnmerkuna zu dienen hat, daß auch össentllche Schuld-br^f ?/^s.^en G> "s we den angenommen werden, und die Zahlung i ^^ Ider drey V erttl des Melstbothes in mäßigen Fristen geschehen könn?"Aoch der Muftr sich verbindllH zu machen habe.Me darauf zu schlagenden öffentlichen Lasten selbst zu tragen. Wornach jeder, der eine oder die andere dieser Realitäten an sich zn brinae« Lust hat f am zoten des künftigen Monats August um 9 Uhr <^,"llie in der Kanzley der Herrschaft keiligen Kreuz zn erscheinen wissen wird. V0N dem k. k. Kreiskommißariat Görz den -i. Iul. iga^. N e r l a u t b a h r u n g. Am 2c>. Anqusi wird in dem hiesig - ständischen Landhause ruck wätts zu ebener Lroe alttS angesckrlebenes Papler, welches lhetls m halben urd in aanz