SLsLwLe« und der philhamoaischeii Gesellschaft in IaiSach. Laibach, Druck von Z. R. Miltitz. 1854. 27600. " 1441. Die vorliegenden Statuten werden in Folge allerhöchster Entschließung vom 28. Juli 1854 ge¬ nehmigt. Wien den zweiten December 1854. Seiner k. k. apostolischen Majestät wirklicher geheimer Nath, Minister -es Innern, Großkreuz des Oesterreichisch Kais. Leopold- und des Franz Joses-Ordens: Alexander Freiherr von Bach in. p. Franz Matzinger m. p. K. k. Mimrirrial-smrtiir. 8 tat n t e» -er philharmonischen Gesellschaft in Laibach. Crster Abschnitt. von den Zwecken der Gesellschaft. 8- 1- «^)ie philharmonische Gesellschaft in Laibach, welche diesen Namen seit ihrer Entstehung im Jahre 1702 führt, ist ein Verein von Freunden der Tonkunst, dessen Zweck in der Erhaltung, Vervollkommnung und Verbreitung der Musik in Krain, sowie im Genüsse derselben durch öffentliche Produktionen besteht. 8. 2. Die Erreichung dieser Zwecke strebt die Gesellschaft vorzüg¬ lich durch folgende Mittel an, alS: n. Durch den Unterricht der Jugend beiderlei Geschlechtes in der Tonkunst an der, bei der Gesellschaft bereits bestehenden und nach Maß der Fondskräfte zu erweiternden Musik- Lehranstalt; b. durch die Ausführung gediegener Tonwerke zur Bildung des musikalischen Geschmackes, Belebung des Kunstsinnes und zur geselligen Erheiterung. Zweiter Abschnitt. Von den Mitgliedern der Gesellschaft. 8- 3. In die Gesellschaft können alle Personen von unbescholte¬ nem Rufe, ohne Unterschied des Standes und Geschlechtes, als 1* 4 Mitglieder eintreten. Wer der Gesellschaft bekzutreten wünscht, gibt seinen Wunsch der Direktion unmittelbar oder durch ein Gesellschafts-Mitglied kund. Die Aufnahme geschieht durch die Direktion, wobei der Ausspruch des Direktors sür das Fach der Deklamation, jener des Repräsentanten der musicirenden Mit¬ glieder sür den Gesang, und jener dcö Orchester-Directors sür die Instrumental-Musik, hinsichtlich der Qualifikation für das betreffende Fach maßgebend ist. 8- 4. Die Mitglieder der Gesellschaft theilen sich in wirkliche ausübende Mitglieder, wirkliche beitragende Mit¬ glieder und in Ehrenmitglieder. 8- 5. Als wirkliche ausübende, d. i. musicirende Mit¬ glieder, werden nur jene Individuen ausgenommen, welche im Gesänge oder in der Behandlung irgend eines Instrumentes solche praktische Kenntnisse besitzen, daß sie bei den Produktionen der Gesellschaft wenigstens in einer Ripienstimme mit gutem Erfolge mitzuwirken fähig sind. Sie bringen ihren Wunsch, der Gesellschaft beizutreten, entweder selbst, oder durch ein anderes ausübendes Mitglied dem Repräsentanten der musicirenden Mitglieder, oder dem Orchester- Director vor, welche dann nach Erkenntniß der Tauglichkeit die Aufnahme auf dem in den Instructionen vorgezeichneten Wege sogleich veranlassen. Die ausübenden Mitglieder sind, so lange sie bei den gesellschaftlichen Productionen mitwirken, nicht verpflichtet, Geldbeiträge in die Gesellschaftscasse zu leisten. Von dieser Leistung sind solche Mitglieder auch dann frei, wenn sie durch einen Zeitraum von zehn Jahren bei der Gesell¬ schaft emsig mitgewirkt haben, und nach dieser Zeit noch ferner mitzuwirken nur durch erhebliche Verhältnisse gehindert sind, worüber das Erkenntniß der Direction zusteht. Wenn sich aber ein mustcirendes Mitglied vor Ablauf der obbemerkten Zeit der Mitwirkung bei den gesellschaftlichen Productionen ohne besonder« 5 Grund gänzlich entzieht, oder bei denselben der Art selten und unverläßlich erscheint, daß auf seine Mitwirkung nicht mit Si¬ cherheit gerechnet werden kann, so wird ein solches Mitglied durch DirectionSbeschluß aus der Zahl der ausübenden Mitglieder und von ihren Rechten ausgeschlossen, was stets durch eine eigene Circularnote bekannt zu geben ist. 8. 6. Wirkliche beitragende oder zahlende Mitglieder sind Jene, welche, ohne die Kunst selbst zu üben, die Absichten der Gesellschaft durch Beiträge befördern. Die Kunstfreunde, welche als solche Mitglieder eintreten wollen, geben ihren Wunsch der Direktion schriftlich oder einem Directionsmitgliede mündlich bekannt, wonach die Aufnahms- Entscheidung bei der Direktion einzuholen ist. Die zahlenden Mitglieder theilen sich noch in einheimi¬ sche, d. h. in Laibach wohnende, und in auswärtige, außer¬ halb Laibach domicilirende, welch' letztere verminderte Beiträge leistend, jedoch alle Rechte der einheimischen zahlenden Mitglieder genießen. 8. 7. Als Ehrenmitglieder können der Direction von jedem Gesellschaftsmitgliede solche Personen in Vorschlag gebracht wer¬ den, die entweder als besondere Gönner der Tonkunst bekannt sind, oder alö Tonsetzer, Schriftsteller im musikalischen Fache, oder ausübende Künstler einen bedeutenden Ruf sich erworben haben, oder auch solche Personen, von denen die Gesellschaft nebst der Achtung für die persönlichen Vorzüge, auch noch einen kräfti¬ gen Schutz oder eine anderweitige erfolgreiche Mitwirkung zu ihren Zwecken erwarten kann. Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragsleistung frei, und auch an die musikalische Mitwirkung zu keiner Zeit gebunden. 8. 8. Sämmtliche Mitglieder werden in die bestehende Gesell¬ schafts-Matrikel eingetragen, und ihre Aufnahme in die Gesell- 6 schäft durch die Ausfertigung eines Diploms erklärt, in welchem die Art der Mitgliedschaft bestimmt auSgedrückt erscheint. Dritter Abschnitt. Von den Rechten vnd Pflichten der Mitglieder. 8- 9. Alle Mitglieder haben das Recht, den gewöhnlichen Pro- ductionen der Gesellschaft beizuwohnen und für Fremde, d. i. nicht in Laibach Wohnende, soferne sie nicht auswärtige Mitglie¬ der sind, Einlaßkarten anzusuchen. 8- 10. Den wirklichen ausübenden und zahlenden Mitgliedern stehen noch folgende weitere Rechte zu: n) Anspruch auf Benützung der gesellschaftlichen musikalischen Werke gegen Ausstellung eines Empfangsscheines und ord¬ nungsmäßige Rückgabe nach Ablauf der bestimmten Frist; b) Unterricht ihrer Kinder in den gesellschaftlichen Lehranstalten gegen Entrichtung eines mäßigen Schulgeldes, wovon die Direktion in besonder» Fällen instructionsmäßig befreien kann; 6) Stimmrecht bei allen allgemeinen Versammlungen der Ge¬ sellschaft; ä) Antrag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern, und e) Einsicht in die gesellschaftlichen Rechnungen und Vermögens- Inventare. 8. 11- Dagegen erklären im Allgemeinen sämmtliche Mitglieder durch ihren Beitritt, das Wohl und die Zwecke der Gesellschaft jederzeit nach Kräften zu unterstützen. Entgegenhandelnden hat die Direktion mit dem Ausschüsse das Recht, die fernere Mitglied¬ schaft zu verweigern und das bezügliche Diplom als wirkungslos zu erklären, wodurch, sowie durch den einfachen Austritt auö der Gesellschaft, alle Rechte an diese für den Betheiligtgewesenen erlöschen und nur dessen etwa noch der Gesellschaft schuldige Ver¬ pflichtungen aufrecht erhalten werden. 7 8- 12. Insbesondere liegt den mustcirenden Mitgliedern die Pflicht ob, bei allen gesellschaftlichen Proben und Produktionen über vorausgegangene Einladung nach Anweisung des Orchester-Direc¬ tors mit genauer Beobachtung der Orchester-Instruction mitzu¬ wirken, und zur angesagten Stunde stets pünktlich zu erscheinen. Dawiderhandelnde ziehen sich die im 8- 5 näher bezeichnete Aus¬ schließung zu. 8. 13. Die zahlenden Mitglieder haben beim Eintritte in die Ge¬ sellschaft eine Ausnahmögebühr von Zwei Gulden nebst dem für das Diplom erforderlichen Stempel, dann aber folgende jährliche Beiträge in Conv. Münze, in vierteljährigen Anticipat-Raten zu entrichten, und zwar n) Verheirathete und Verwitwete mit Familie Acht Gulden; b) Verwitwete ohne Familie und Ledige Vier Gulden; e) Auswärtige (8- 6.), je nach dem obbezeichncten Stande, die Hälfte mit Vier und Zwei Gulden und die Einschreibgebühr mit Einem Gulden nebst Diplomstempel. Beim Wiedereintritte eines ausgetretenen Mitgliedes ist keine Aufnahms- oder Einschreibgebühr zu entrichten; doch wird diese gebührenfrei nur dann zugestanden, wenn der Austritt wegen längerer Abwesenheit oder anhaltender Erkrankung geschah. 8- 14. Die im vorstehenden Paragraph« festgesetzten Gebühren und Jahresbeiträge können bei wichtigen, bleibend wirkenden Umstän¬ den, nur durch Majoritäts-Beschluß einer General-Versammlung der wirklichen Mitglieder abgeändert werden. 8. 15. Wenn ein wirkliches Mitglied sich bestimmt findet, aus der Gesellschaft auszutreten, so hat es diesen Austritt unter Zurück¬ legung seines Aufnahmö - Diploms schriftlich der Direktion anzu- zeigeu. 8 Doch muß bei zahlenden Mitgliedern der statutenmäßige Beitrag nach geschehener Austrittöerklärung noch für ein weiteres Vierteljahr geleistet werden, außer in Fällen, der über ein Jah- resviertel anhaltenden Entfernung von Laibach. Vierter Abschnitt. Von dem leitenden Körper der Gesellschaft. §. 16. Die Leitung der Geschäfte der Gesellschaft wird unter dem Schutze eines Protectors von der Direktion und dem Ausschüsse besorgt. 8. 17. Die Direktion besteht aus dem Gesellschafts-Director, „ Repräsentanten der musicirender Mitglieder, „ Repräsentanten der zahlenden Mitglieder und aus „ Orchester- oder Musikdirektor, so ferne er als solcher nicht bezahlt wird. Der Direktor vertritt die Gesellschaft gegenüber den Behör¬ den und dritten Personen, übernimmt alle gerichtlichen, ämtlichen und nichtämtlichen Zuschriften an den Verein, und führt in Ab¬ wesenheit des Protectors den Vorsitz bei allen Generalversamm¬ lungen und Directions-Sitzungen. 8- 18. Außer der Direktion besteht noch ein Ausschuß, gebildet aus zwei musicirenden und zwei zahlenden Mitgliedern, welcher keinen selbstständigen Wirkungskreis, sondern den Zweck hat, die Direktion bei den periodischen Monats-Sitzungen oder bei Bera- thung wichtigerer Angelegenheiten zu verstärken. Zwei Ausschuß- Mitglieder besorgen die Stellen des Musikalien- und des Instru¬ menten - Inspektors. 8- 19. Der die Gesellschaft in ihren Rechten und Ansprüchen ins¬ besondere schirmende Protektor wird von der Direktion und dem 9 Ausschüsse gewählt, deren Obliegenheit es ist, sich vom Gewähl¬ ten die Annahme deS Protektorates zu erbitten. Die Dauer des Protectorates ist unbeschränkt und es wird nur dann zur neuerlichen Wahl eines Protektors geschritten, wenn der bestehende selbst diese Stelle zurücklegt, oder Laibach bleibend verläßt. 8. 20. Die Direktion wählt sich einen Secretär für die Zeit ihrer Wirksamkeit, welchem in den Sitzungen nur dann das Stimmrecht zusteht, wenn seine Beiziehung zur Erzielung der Be¬ schlußfähigkeit (8. 27.) nothwendig würde. 8. 21. Der Gesellschafts-Director, die beiden Repräsentanten, die 4 Ausschußglieder und ein Gesellschaftscassier werden von allen wirklichen, der Musikdirektor aber nur von den musicirenden Mitgliedern gewählt, welch' Letztere bei den Wahlversammlungen (8- 24.) für diese Stelle abgesonderte Stimmzettel abgeben. Der Musikalicn- und Instrumenten-Inspektor wird durch die bestehende Direktion aus dem Ausschüsse bestimmt. 8- 22. Die Wirksamkeit der Gewählten beginnt mit 1. Januar des auf den Wahlact folgenden Jahres, und dauert drei Jahre. Wenn im Laufe dieser Zeit eines der genannten Ehrenäm¬ ter in Erledigung kommt, so kann die offene Stelle mittelst einer neuerlichen allgemeinen Wahl nach 8- 21 besetzt werden, oder es können auch zeitweilige Substitutionen und provis. Besetzungen einzelner Stellen bis zum Schluffe des Jahres von der Direktion mit dem Ausschüsse bestimmt werden, wonach die neue Wahl vorzunehmen ist. Einer Ausnahme unterliegt die Stelle des Direktors, deren Erledigung der Gesellschaft stets zur neuen Wahl bekannt zu geben ist. Ein Protektor wird jederzeit nach 8. 19 durch absolute Stimmen-Mehrheit neu gewählt. Iv 8. 23. Die Vereinigung mehrerer der in den 88- 17 — 21 be¬ zeichneten gesellschaftlichen Aemter in Einer Person ist, außer den im 8- 18 erwähnten Bestimmungen, unzulässig. 8- 24. Die ordentliche Wahl der Direktion, des Ausschusses und deS Cassiers wird bei Auslauf des TrienniumS um die Mitte des letzten Monats (December), eine außerordentliche Wahl für den im 8. 22 vorgedachten Fall aber immer vierzehn Tage nach Erledigung eines Postens vorgenommen, zu welchem Ende sich die wirklichen Mitglieder auf Einladung des Directors, oder indes¬ sen Ermanglung oder Verhinderung auf jene seines Stellvertreters im VereinS-Saale versammeln und durch schriftliche Ausfüllung der hiezu vorbereiteten Wahlzettel ihr Wahlrecht ausüben. Aus¬ nahmsweise ist den wirklichen Mitgliedern, welche persönlich zur Wahl zu erscheinen verhindert sind, gestattet, eigenhändig geschrie¬ bene und unterfertigte Wahlzettel zur festgesetzten Stunde an den Wahlort einzusenden. Die Wahl wird durch absolute Stimmenmehrheit entschieden, wobei jene Mitglieder, welche an der Wahl nicht Theil nehmen, als der Mehrheit beistimmend angesehen werden. Für den möglichen Fall einer Stimmengleichheit oder einer nicht zu erlangenden absoluten Stimmenmehrheit für irgend eine Ehrenstelle wird zur Besetzung derselben gleich unmittelbar nach der ersten Abstimmung die Wahl sür diese Stelle wiederholt, und es gilt sodann die relative Mehrheit der Stimmen. Neber den Wahlact wird von der bestehenden Direktion ein Protokoll ausgenommen, welches das Resultat der Wahl umständ¬ lich zu enthalten hat. Die gewählten Mitglieder werden der versammelten Gesell¬ schaft sogleich bekannt gegeben, und sie erklären durch ihre Untcr- fertigung des Protokolls die Annahme oder Nichtannahme der ihnen zugedachten Stellen, in welch' letzterem Falle die Wahl für die betreffenden Stellen sogleich neuerdings vorzunehmen ist. 11 Das Wahlprotokoll wird vom Director, dem Secretär, den gewählten und zwei nicht betheiligten Mitgliedern gefertigt, und sonach dem Protector zur Einsicht vorgelegt. 8. 25. Der Protector muß von allen wichtigem Angelegenheiten der Gesellschaft von der Direktion in Kenntniß gesetzt werden. Dahin gehören namentlich: n) Die Resultate aller ordentlichen und außerordentlichen (8- 22.) Wahlen; b) die Ernennung der Lehrindividuen der gesellschaftlichen Un- terrichtSanstalten; e) eine Aenderung der Jahresbeiträge der zahlenden Mitglieder; ll) die summarische Nachweisung der jährlichen Vermögensge¬ barung. Der Protector hat das Recht, die Direktion sammt dem Ausschüsse zu außerordentlichen Berathungen zu berufen, und dabei den Vorsitz zu führen. 8- 26. Der Direction ist die Leitung der Gesellschaft und die Ver¬ waltung ihres Vermögens nach den folgenden Bestimmungen anvertraut. 8- 27. Der Director ist zwar Vorstand der Gesellschaft, doch darf er ohne Beistimmung der beiden Repräsentanten und des Orche¬ ster-Directors, so wie auch diese letzten ohne Zustimmung des Directors keine besondere Verfügung treffen. Die dicßfälligen Beschlüsse werden mittelst Berathungen unter Protokolls-Aufnahme durch den Secretär ausgezeichnet, wobei die absolute Stimmen¬ mehrheit entscheidet. Bei gleichen Stimmen, oder falls es der Director wünscht, ist der Ausschuß den Berathungen zuzuziehen, bei welchen die relative Stimmenmehrheit Geltung erlangt. In Fällen von gleichen Stimmen entscheidet über den bezüglichen Antrag der Director. Die Sitzungs-Protokolle werden vom Di¬ rector und dem Secretär gefertiget. 1L Zur Beschlußfähigkeit der Directions - Sitzungen ist die An¬ wesenheit von wenigstens drei, und wenn der Ausschuß beigezo- gen war, von fünf Mitgliedern als der größeren Hälfte noth- wendig. 8. 28. Der Repräsentant der musicirenden Mitglieder ist der Stell¬ vertreter des Directors in vorübergehenden Verhinderungsfällen. 8. 29. Die Direktion und der Ausschuß versammeln sich jeden er¬ sten Sonntag im Monate zu periodischen Sitzungen, auch sonst zu außergewöhnlichen Berathungen auf Einladung des ProtectorS oder des Directors. Gegenstände der Berathung bilden nicht bloß die zur För¬ derung der Gesellschaftözwecke überhaupt vorkommenden Anträge, sondern auch die Nachweisungen der Resultate der, den Direc¬ tions- und Ausschußgliedern instructionSmäßig zukommenden Be¬ aufsichtigungen und Ueberzeugungen über ordnungsmäßige Aus¬ führung der getroffenen Verfügungen. 8. 30. Die Direktion muß insbesondere den gesellschaftlichen Aus¬ schuß zur Berathung beiziehen, n) bei Verfassung des Jahrespräliminarö, und bei nicht prälimi- nirten Currentauslagen, deren Größe für ein einzelnes Ob¬ ject oder eine Dienstleistung den Betrag von 20 ff. übersteigt; b) bei Bestimmung, ob zu Gunsten irgend eines Künstlers ein von demselben angesuchtes Concert gegen Entree auf Kosten der Gesellschaft gegeben werden soll oder nicht; e) bei Anstellung eines Lehrers der gesellschaftlichen Musik- Lehranstalt und Festsetzung seiner Bezüge, dann des Gesell¬ schaftsdieners, so wie bei beabsichtigter Entlassung derselben. Hiezu gehört auch die Beurtheilung und Anerkennung des bezüglichen Contractes vor seiner Ausfertigung; 6) überhaupt bei allen vorkommenden Fragen, welche — außer¬ dem gewöhnlichen Bereiche der Wirksamkeit der Gesellschaft — das Interesse derselben in einem besvndern Grade berühren. 13 Bei allen vereint mit dem Ausschüsse Statt findenden Di- rections-Berathungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen wie oben (8. 27.); bei einer Stimmengleichheit hat jene Meinung als Beschluß zu gelten, welcher der Gesellschafts-Director beigetreten ist. Wenn es sich aber um die Auflösung der Gesell¬ schaft, um Verwendung eines Theils ihres Stamm¬ kapitals, oder um Aenderung der Jahresbeiträge han¬ deln, oder wenn sonst in wichtigen Angelegenheiten wenigstens ein Drittheil der wirklichen Gesellschafts-Mitglieder es ver¬ langen sollte, hat der Director die ganze Gesellschaft zur Bera- thung und Beschlußfassung zu versammeln. Die Beschlüsse dieser General-Versammlung, bei welcher der Protector, und in seiner Abwesenheit der Director den Vorsitz führt, und zu deren Gültig¬ keit die Anwesenheit der größeren Hälfte der wirklichen Mitglieder nothwendig ist, werden mit absoluter Stimmen-Mehrheit gefaßt, und in ein Protokoll verzeichnet, welches vom Vorsitzenden, dem Secretär und sechs Mitgliedern der Berathung gefertiget wird. Die Einladung zu einer Generalversammlung muß, unter Angabe des Berathungsgegenstandes durch die Laibacher Zeitung und an die Mitglieder wenigstens drei Tage vor dem Sitzungs¬ tage ergehen. 8- 31- Alle an die Gesellschaft gerichteten Eingaben sind an die Direktion zu leiten, von welcher auch alle Erlässe der Gesellschaft, vom Director oder dessen Stellvertreter und dem Secretär unter¬ zeichnet, ausgehen. Rechtsverbindliche Urkunden der Gesellschaft haben übrigens noch die beiden Repräsentanten und in deren Ab¬ wesenheit eben so viele Ausschuß-Mitglieder mitzufertigen. §. 32. Die Obliegenheiten der einzelnen Directions- und Ausschuß- glieder bezeichnen die bezüglichen Instructionen. 14 Fünfter Abschnitt. Mittel zur Erreichung der gesellschaftlichen Zwecke. Unterrichts-Anstalten. 8. 33. Die Gesellschaft hat fortwährend eine Musiklehranstalt zu erhalten, deren Ausdehnung mit Rücksicht aus die Fondskräfte von der Direction und dem Ausschüsse bestimmt wird. 8. 34. Die Direction erläßt die nöthigen Instructionen für die Lehranstalt und wacht mit dem Ausschüsse über deren Befolgung. Diesen vereint steht die Ernennung der Lehrer und ihre Entlas¬ sung, die Bestimmung und Vornahme der jährlichen Prüfung, so wie die Auswahl der Prämien für die von den Lehrern vorge¬ schlagenen ausgezeichneten Zöglinge zu. 8. 35. Die Aufnahme der Zöglinge, insoferne sie Kinder von Ge¬ sellschafts-Mitgliedern sind, und das Unterrichtsgeld entrichten, steht dem Director zu, wenn der Repräsentant der musicirendcn Mitglieder rücksichtlich des Gesanges, und der Orchester-Director rücksichtlich der Instrumental-Musik gegen die Lernfähigkeit des Zöglings keine gegründete Einwendung erheben. Die Direction aber ist berechtigt, außer den Kindern der Mitglieder, auch andere Zöglinge gegen Entrichtung eines von ihr zu bestimmenden Unterrichtsgeldes, arme talentvolle Kinder aber auch unentgeltlich in die Lehranstalt aufzunehmen. 8. 36. Zöglinge, welche wegen Mangel an Talent oder Fleiß, oder durch ihr Betragen dem Zwecke nicht entsprechen, ist die Di¬ rection ermächtiget, aus der Lehranstalt zu entfernen. Produktionen der LesrUschokt. 8- 37. Die philharmonische Gesellschaft veranstaltet außer den Con- certen bei feierlichen Anlässen jährlich wenigstens acht gewöhnliche 15 Gesellschafts-Akademien, ein Concert zum Vortheile ihres Fon¬ tes, ein feierliches Hochamt am Feste der heiligen Cacilia und ein Seelenamt für die verstorbenen Gesellschafts-Mitglieder. 8- 38. Die Zeit der abzuhaltenden Productionen wird von der Direktion bestimmt. 8. 39. Der Zutritt zu den gewöhnlichen Gesellschaft-Academien ist nur den Mitgliedern nebst ihren Familien und den mit einer Einlaßkarte versehenen Fremden gestattet. Die Direktion hat jedoch das Recht, das löbliche k. k. Officiers - Corps zu allen Concerten, so wie auch andere Personen zu Concerten bei feierli¬ chen Anlässen einzuladen. Vrrmögrll drr ErZrULchlllt. 8- 40. Das Vormögen der Gesellschaft besteht aus ihren Capita¬ lien, Instrumenten, Mustkalien, Zeitschriften, Lehrbüchern und andern musikalischen Werken, dann den Einrichtungsstücken und Geräthen, und wird von der Direktion verwaltet. 8- 41. Die Einkünfte der Gesellschaft werden gebildet: и) Aus den Interessen ihrer Aktiv-Capitalien; I») den Aufnahms-Gebühren; e) den jährlichen Beiträgen der zahlenden Mitglieder; ü) den Schulgeldern; e) aus dem Ertrage des Concertes, zum Vortheile des Gesell- schaftsfondes; к) aus den freiwilligen Beiträgen zur Erhaltung der Lehranstalt; aus den außerordentlichen Beiträgen, welche der Gesellschaft von Freunden der Tonkunst zur Beförderung der gesellschaft¬ lichen Zwecke zugewendet werden. 16 8- 42. Diese Einkünfte dürfen nur zu gesellschaftlichen Zwecken, und zwar aus folgende Ausgaben verwendet werden: h) Auf Gehalte und Löhnungen; k) „ Miethzins; 6) „ Mitwirkung bei gesellschaftlichen Produktionen von Seite der zu bezahlenden Nichtmitglieder;