Aurchfüßrungs- Iorschrift ;ur dchnitioen Schul- und Merrichtsordnung. -- Herausgcgeben vvni Ir. k. Landesschulrate für Kram. Preis gebunden 1 K 20 b. Laibach. Drnrlr und Vrrlaa -er »OLiteljsk« tiskrirng". 1908. z 8^ -k / r v>^ ,x^ 884L2 Verordnung des k. k. Landesschulrates für Kram vom in. Jänner 1907, Z. 4776 ex 1906, betreffend die Durchführung der Schul- und Mnterrichtsordnung vom 29. September 1905, Z. 13.200, M. W. Al. Mr. 49. Behufs Durchführung der definitiven Schul- und Unterrichts¬ ordnung, findet der k. k. Landesschulrat auf Grund des Erlasses des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 29. Septem¬ ber 1905, Z. 13.200, M. B. Bl. Nr. 50, nachstehende Verfügungen zu treffen: Erstes Hsuptstück. Von der allgemeinen Volksschule. 1. Bon der Einrichtung der Volksschule. Hilfs- und Förderklassen. Zu 8 6. Abs. 3. Die Errichtung eigener Hilfsklassen für nicht vollsinnige Kinder steht im Zusammenhänge mit dem § 26, Äbs. 2, der Sch.- u. U.-O., betreffend den Unterricht nnd die Er¬ ziehung bildungsfähiger blinder und taubstummer Kinder. Der k. k. Landesschulrat behält sich vor, bezüglich des Unter¬ richtes nichtvollsinniger und schwachsinniger Kinder, dann bezüglich der Förderklassen für schwächer veranlagte Kinder Erhebungen zu pflegen und auf Grund dieser Erhebungen Anordnungen zu treffen. 1» 4 Verteilung der Schüler aus einzelne Abteilungen und Gruppen. Zu Z 7. Abs. l und 2. Die Verteilung der Schuler auf die ein¬ zelnen Abteilungen in sulchen Volksschulen, an denen Kinder mehrerer Altersstufen in derselben Klasse vereinigt sind, beziehungs¬ weise auf die Unter- und Obergruppe in ein- und zweiklassigeu geteilten Volksschulen, ist im bezüglichen Normallehrplaue vom 25. September >886, Z. 2489 1884, festgesetzt. Unterricht in den weiblichen Handarbeiten. Die Bezirksschulbehvrde hat dafür zu sorgen, daß an keiner gemischten Volksschule der Unterricht in den weiblichen Ar¬ beiten gänzlich entfalle. Wo die Umstände es erfordern, hat sie die Bestellung einer geprüften, beziehungsweise geeigneten Arbeitslehrerin für eine solche Volksschule, eventuell auch für mehrere solche Schulen beim Landes¬ schulrate zu beantragen. Die an den Mädchenschulen und gemischten Volksschulen angestellten Lehrerinnen sind verpflichtet, den Unter¬ richt in den weiblichen Handarbeiten zn übernehmen, und haben auf eine Entlohnung nur dann Anspruch, wenn deren Mehrleistung 30 wöchentliche Unterrichtsstunden übersteigt. Sind an der Schule mehrere Lehrerinnen augestellt, so bestimmt nach Anhörung der Lehrerkonferenz der Schulleiter jene Lehrerin, bezw. jene Lehrerinnen, die den bezüglichen Unterricht zn übernehmen haben. Ans den Erlaß des k. k. Landesschulrates vom >3. Sep¬ tember 1892, Z. 2 >45, demzufolge der Unterricht in den weiblichen Handarbeiten auch in der ersten Klasse der fünfklassigen Volks¬ schulen gänzlich zn entfallen hat, wird besonders aufmerksam gemacht. Wenn beim Unterrichte in den weiblichen Handarbeiten in einer Klasse die Zahl der Schülerinnen, die an diesem Unter¬ richte teilzunehmen hätten, 40 übersteigt, so fit eine solche Klasse für diesen Unterricht in zwei Abteilungen zu teilen. Die Ent¬ scheidung darüber, ob und wie die Teilung durchznführen ist, steht der Bezirksschulbehörve zn. Turnen. Auch beim Turnen kann in diesem Falle eine Trennung stattfinden. Hiebei ist jedoch darauf Bedacht zn nehmen, daß durch o die Vermehrung der Turnstunden nicht eine ungebührliche Biehr¬ belastung einzelner Lehrkräfte eintrete oder Mchrauslagen für den Normalschulfond erwachsen. Die Entscheidung darüber, ob und wie die Trennung durch¬ zuführen ist, steht der Bezirksschulbehörde zu. Die Mädchen erhalten Turnunterricht, wenn ihre Eltern zu Beginn des Schuljahres sie dazu aumcldeu. Dieser Unterricht ist nach Tunlichkeit überall, insbesondere aber in den höheren Klassen von Lehrerinnen zu erteilen. (M. V. vom 8. Juni >883, Z. 10.618, M. V. Bl. Nr. 17.) Dieser Unterricht wird jedoch nur dann erteilt, wenn zur Teilnahme an demselben mehr als 15 Mädchen an- gcmeldct wurden. Zur Hintanhaltnng von Unglücksfüllen beim Turn nut er¬ richte wird im Sinne des Erlasses des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 4. Dezember 1903, Zl. >3 840, Nach¬ stehendes angeordnet: a) Bei Kletterübnugen dürfen nur Stangen aus tadellosem Material, womöglich aus Eschenholz oder auch Metallrohrc, die aber mit einem rostsichercn Überzug versehen sein müssen, zur Verwendung kommen. d) Die Turnlehrer dürfen bei Kletterübungen ein Herab¬ gleiten statt des vorgeschriebcuen griffweisen Herabkletterns unter keinen Umständen dulden und haben darüber zu wachen, daß die Schüler solche Übungen nur in Turnschuhen vornehmen. Überdies ist der Lehrer verpflichtet, häufig zu untersuchen, ob sich die Turngeräte im guten Zustande befinden, und hat dafür zu sorgen, daß schadhaft gewordene Geräte vor ihrer Wiederher¬ stellung, die möglichst bald zu veranlassen ist, nicht benützt werden. An Schulen, die keinen gedeckten Turnraum haben, kann ini Winter der Turnunterricht entfallen, doch ist dann durch häufige Vornahme von Freiübungen während des sonstigen Unterrichtes und durch möglichste Ausnützung der Unterrichtspansen zum Zwecke körperlicher Bewegung im Freien Ersatz zu schaffen. Ordnungs¬ übungen im Schnlzimmer sind unstatthaft Das Nähere hierüber, insbesondere über die Dauer der Ein¬ stellung des Turnunterrichtes, bestimmt der Bezirksschulrat (Stadt¬ schulrat). An Schulen, die weder einen gedeckten Turnraum, noch einen geeigneten Turnplatz besitzen, ist das Turnen bei günstigem Wetter durch kurze Spaziergänge zu ersetzen. 6 Zeichnen. Eine Teilung der Klasse beim Zeichenunterrichte ist vom Bezirksschulräte (Stadtschulrate) in der Regel nur dann zu gestatten, wenn dadurch dem Normalschulfonde keine Auslagen er¬ wachsen. Zusammenziehung von Abteilungen zum Gruppenunterrichte. Beim Religionsunterrichte, beim Unterrichte in den weiblichen Handarbeiten, im Turnen, im Gesänge und in den unverbindlichen Unterrichtsgegenständen (ß 12 der Sch.- u. U.-O.) können, wenn die Zahl der an diesem Unterrichte teilnehmenden Kinder zu gering ist, um eine gesonderte Unterrichtserteiluug zu rechtfertigen, auch Schüler verschiedener Klassen, beziehungsweise Abteilungen zu einer Gruppe zusammengezogen werden; doch darf bei den weiblichen Handarbeiten auch in einer solchen Gruppe die Gesamtzahl der Schülerinnen 40 nicht übersteigen. Bei der Bildung solcher Gruppen ist darauf zu sehen, daß nur solche Schüler vereinigt werden, welche bezüglich ihres Alters, ihrer körperlichen Eignung, ihrer Fähigkeiten und Vorkenntnisse keine allzngroßen Unterschiede anfweiscn. Im übrigen dürfte sich für die Bildung dieser Gruppen ein ähnliches Vorgehen empfehlen, wie es für die Bildung von Abteilungen in den übrigen Unter- richtsgegenständeu im Lehrplane vorgesehen ist. Die Zahl der zu bildenden Gruppen und die wöchentliche Stundenzahl für diese bestimmt von Fall zu Fall über Antrag der Bczirksschulbehörde der Landesschulrat, beim Religionsunterrichte im Einvernehmen mit der betreffenden Kirchenbchörde. Besuch der Atttagsschule seitens der Wiederholungsschiiler. Über Wunsch der Eltern oder deren Stellvertreter kann schul¬ pflichtigen Wiederholungsschülern nach zurückgelegtem zwölftem Le¬ bensjahre nicht verwehrt werden, die Alltagsschule bis zum voll¬ endeten vierzehnten Lebensjahre noch weiter zu besuchen. Frauenkomitee. Ab s. 3. Ob ein Frauenkomitee zur Förderung des Unter¬ richtes in den weiblichen Handarbeiten einznsetzen ist, 7 entscheidet unter Berücksichtigung der Ortsverhältnisse die Bezirks¬ schulbehörde. Dem Frauenkomitee liegt hauptsächlich die Beschaffung der zu verarbeitenden Stoffe und sonstigen Behelfe für arme Schü¬ lerinnen ob. Dabei ist festzuhalten, daß die fertigen Arbeiten in jedem Falle jener Schülerin gehören, die sie angefertigt hat; es ist also unstatthaft, den Mädchen die Stoffe zur Arbeit bloß zu leihen und die Ablieferung der fertigen Arbeiten zu verlangen. Bei Abfassung der ausführlichen Lehrpläne für weibliche Handarbeiten ist dem Frauenkomitce, wo es besteht, eine beratende Stimme einzuränmeu. Auch kann einem Komiteemitgliede, das vom Frauenkomitee selbst zu bestimmen ist, (dort, wo mehrere Mädchenschulen bestehen, auch mehreren Mitgliedern) das Recht zngcjtandcn werden, dem Unterrichte in den weiblichen Handarbeiten beiznwohnen, doch ist dieses Mitglied nicht berechtigt, in den Unterricht einzugreifen oder bezüglich des Unterrichtsbetriebes Weisungen zu erteilen oder An¬ ordnungen zu treffen. Religionspriisnngen und religiöse Übungen. Zu § 9. Abs. l. Die Verfügungen über die im Sinne des Ministerial¬ erlasses vom 28. Juni 1869, Z. 5705, M. V. Bl. Nr. 60, von den kirchlichen Organen vorzunehmenden Religionsprüfungen, über die religiösen Übungen und über einen besonderen Vorbereitungsunterricht im Sinne des Äbs. 3 des Ministerialerlasses vom 22. Dezember 1876, Z. I l.355, M. V. Bl. Nr. 2 ox 1877, sind mindestens 8 Tage vor deren Vornahme der Bezirksschulbehörde mitzuteilen. Wenn die Bezirksschulbehörde und die Kirchenbehörde (das Pfarr- oder Dekanatsamt, beziehungsweise der Vorstand der israe¬ litischen Kultusgemeinde) über die getroffenen Verfügungen nicht übereinstimmen, ist die Weisung des Landesschulrates einzuholen. Freigabe des Unterrichtes anläßlich der religiösen Übungen. Zu 8 io. Abs. I. Die Festsetzung der Tage für den Empfang der heil. Sakramente der Buße und des Altars seitens der katholischen Schüler erfolgt, den lokalen Verhältnissen entsprechend, durch den 8 Leiter der Schule im Einverständnisse mit dem Religionslehrer, der sich zu diesem Zwecke auch mit der Seelsorge ins Einvernehmen zu setzen hat. Den betreffenden Schülern ist zu diesem Zwecke entweder ein voller Tag oder je ein Nachmittag samt dem zunächst folgenden Vor¬ mittage vom Unterrichte freizugeben. (M. E. vom 8. November 1880, Z. 15 905, M. V. Bl. Nr. 84). Zum Empfange des heil. Sakramentes der Buße allein ist den Schülern nur ein halber Tag freizugeben. Hiebei hat sich die Bezirksschulbehvrde gegenwärtig zu halten, daß an den Tagen des Empfanges der heil. Sakramente jene Klassen, in denen keine oder nicht mehr als ein Viertel Beicht- oder Kom¬ munikantenkinder sich befinden, nicht unterrichtsfrei sind. Abs. 2.u. 3. Bei den Beschlüssen der Lehrerkonferenz im Sinne des § 10, Abs. 2 der Sch.- u. Ü.-O., ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß an mehrklassigen Volksschulen die Überwachung der Schüler im entsprechenden Umfange stattfindet und daß die Übertragung der Überwachung au Hilfs- und Ncbenlehrkrüfte, wie beispielsweise ' die Arbeitslehrerinnen, grundsätzlich vermieden werden soll. Unterricht in den freien Gegenständen. Zu ß 12. Abs. 1. Die Einführung des Unterrichtes in den im § 12 der Sch.- u. U.-O. angeführten freien Gegenständen lin der zweiten Landessprache, im Violinspiele, sowie des Handfertigkeitsunterrichtes für Knaben) ist an die Bewilligung des k. k. Landesschulrates geknüpft. Den bezüglichen Gesuchen ist anzuschließen: a) Der Nachweis, daß die mit der Untcrrichtserteilung zu be¬ trauende Lehrkraft die erforderliche Eignung besitzt; b) der ausführliche Lehrplan unter Angabe des Lehrzieles, des Lehrstoffes und der Art der Verteilung des letzteren auf die einzelnen Klassen, beziehungsweise Abteilungen und Gruppen; «) der Stundenplan, betreffend sowohl die wöchentliche Stun¬ denzahl als auch die jährliche Dauer des Unterrichtes : ck) der beim Unterrichte zu gebrauchende Lehrtext; er) der Ausweis über die Anzahl der Schüler, die an dem Unter¬ richte teilnehmen wollen, wobei als Regel zu dienen hat, daß der Unterricht in einem Freigegenstande nur dann aufge- 9 nommen werden darf, wenn sich dazu mindestens 15 (an Bürgerschulen 10) Schüler oder Schülerinnen melden. Die Schüler dürfen zu keinerlei Beitragsleistung oder Zahlung für diese Freigegenstände verhalten werden. Ab s. 2. Ausgenommen werden mit Zustimmung der Eltern oder deren Stellvertreter Schüler der obersten Altersstufen für die Dauer eines Schnljahres, wenn der Lehrkörper in Hinsicht auf das Betragen, den Fleiß nnd den Fortgang dieser Schüler keine Einwendung erhebt. Im Falle der Einführung des Handfertigkeitsunterrichtes für Knaben sind die erforderlichen Werkzeuge und das Arbeits¬ material, soferne sie nicht durch Schulwohltäter zur Verfügung gestellt werden, von der Schulgemeinde anzuschaffeu. Eine be¬ zügliche rechtsverbindliche Erklärung der Schulgemeinde ist in diesem Falle im Sinne des M. E. vom 21 September >886, Z. 6810, M. V. Bl. Nr. 58, dem Gesuche nm Einführung auzuschließen. Die beim Handfertigkeitsunterrichte hergestellten Gegenstände gehören dem Knaben, der sie angefertigt hat. Die Leistungen der Schüler in den Freigegenständen sind im Kataloge und in den Schulnachrichten zu klassifizieren. Die Entlohnung der den Unterricht erteilenden Lehrer aus dem Normalschulfonde wird im Einvernehmen mit dem krainischen Landesausschusse festgestellt werden. Auf einen nicht schulmäßigcn Nebenuntcrricht, insoweit dieser nach Maßgabe des Z 126 der Sch.- u. U.-O. den Lehrpersonen ge¬ stattet ist, finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. Vorschriften über Schulgärten. Erteilung des landwirtschaft¬ lichen Unterrichtes. Zu § 13. Abs. 2. Die Bezirksschulbehörden haben nach Z 63 des Reichsvolksschnlgesetzes und nach ß 2, Abs. 2, der M. V. v. 19. Juli 1875, Z 2868,' L G. Bl. Nr. 22, insbesondere aber anläßlich der nach Z 20 der letztangeführten Ministerialverordnung vorzuneh¬ menden Amtshandlung Vorsorge zu treffen, daß in Landgemeinden bei jeder Schule nach Tunlichkeit ein Schulgarten beschafft werde. >0 Abs. 3. Der Unterricht im Schulgarten ist derart einzurichten, daß die Schüler vom fünften Schuljahre an zu den Arbeiten im Garten, am zweckmäßigsten im Anschlüsse an die übrige Unter¬ richtszeit, gruppenweise herangezogen werden, jedes Kind womöglich eine Stunde wöchentlich. Beim Obst- und Rebenbau sind zunächst die Knaben, beim Gemüsebau und bei der Blumenzucht die Mädchen zu beschäftigen. In welchem Umfange die Schulkinder an den Gartenarbeiten selbst mit Hand anlegen, hängt von der Eignung und den individuellen Ver¬ hältnissen der Schüler ab. Wird mit den Arbeiten im Schulgarten der landwirtschaft¬ liche Unterricht im Sinne des Landesschulrats-Erlasses vom 24. De¬ zember 1903, Z 3440, in außerordentlichen Stunden nach einem vom Bezirksschulräte genehmigten Stundenpläne erteilt, so gebührt dem Lehrer eine Remuneration nach Maßgabe des hiefür im Normalschulfonde vorgesehenen Pauschalkredites. Schließt der naturkundliche Unterricht an einen gut und ordnungsmäßig eingerichteten Schulgarten an, so kann der Lehrer in den Sommermonaten nach Maßgabe der Witterung und der Bedürfnisse des Unterrichtes mit den Schülern der obersten Gruppen, beziehungsweise Klassen, zuweilen eine naturkundliche Stunde in der Woche im Schulgarten abhalten. Ab s. 4. Für die Errichtung, Pflege und Benützung des Schulgartens ist die Instruktion vom 19. Februar 1895, Z. 358, maßgebend. Zugcndspiele und körperliche Übungen. Zu § 14. Abs. 1. Die Jugendspiele sollen den örtlichen Verhältnissen angepaßt sein; dementsprechend ist bei Knaben besonders auf Ball¬ spiele und Ballinspiele, bei Mädchen auf Bewegungsspiele Rück¬ sicht zu nehmen. Für die Beistellung der Spielplätze und die sonstigen Kosten hat die Schulgemeinde aufzukvmmen. Die Bezirksschulbchvrden werden angewiesen, bei allen sich darbietenden Anlässen, so bei Errichtung von Schulen, Neuher- II stellung und Erweiterung von Schulgebäuden u. dgl. die Bcistelluug von Turn- und Spielplätzen im Auge zu behalten. Bei Schulen mit größeren Schulhöfen ist dahin zu wirken, daß diese den Spielen der Jugend offen stehen. Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch von der Pflege der körperlichen Übungen, namentlich des Schwimmens und Eislanfens. Halbtagsunterricht. Zu Z 15. A bf. 2. u. 3. Bei Anträgen auf Einführung des Halbtags- unterichtes haben sich die Bezirksbehörden gegenwärtig zu halten, daß diese Art der Ünterrichtserteilnug nur eine Ausnahme bilden soll, die lediglich au einklassigen Volksschulen oder in den unteren Klassen mehrklassiger Landschulen vom k. k. Landesschulrate in Fällen bewilligt werden kann, wenn die notwendige Erweiterung der Schule oder die Vermehrung der Lehrzimmer mit einer drückenden Belastung der Leistnngspflichtigen verbunden wäre. Als vorübergehende Abhilfe in außerordentlichen Fällen, z. B. im Falle der Erkrankung einer Lehrperson, darf der Halb¬ tagsunterricht von der Bezirksschulbehörde für eine Dauer von höchstens zwei Monaten eingeführt werden. Die bezügliche Ver¬ fügung ist dem k. k. Landesschulrate anznzeigen. Die Bewilligung für eine längere Dauer bleibt auch in solchen Fällen dem k. k. Landesschulrate Vorbehalte». Bei der anläßlich der Herstellung neuer oder der Erwei¬ terung der bestehenden Schulgebäude im Sinne des Z 20 der M. V. v. 19. Juli 1875, L. G. Bl. Nr. 22, vorznnehmenden Amts¬ handlung haben die Bezirksschulbehorden auf die Einführung des Ganztagsnnterrichtes Bedacht zu nehmen. Stundenpläne. Zu 8 l?. Abs. I. Bei Abfassung der Stundenpläne sind mit Rück¬ sicht auf den ß 27>r M. V. vom >9. Juli 1875, L. G. Bl. Nr. 22, folgende Gesichtspunkte festzuhalten: 12 1. Gegenstände, welche am meisten Sammlung oder eine größere geistige Anstrengung von den Schülern fordern, (Religion, Rechnen, Sprachunterricht), sind auf die Vormittagsstunden, bei Halbtagsunterricht auf die ersten Stunden des Halbtages anzu- fetzen. Denkübungen müssen stets mit vorwiegend mechanischen Be¬ schäftigungen abwechseln. (Vergleiche Weisungen zu Z 135, Abs. 3, Sch.- u. Ü.-O.!) 2. Für Zeichnen, Schreiben und weibliche Handarbeiten sind die hellsten Stunden des Tages, daher in der Zeit der kurzen Tage die letzten Vormittags- oder die ersten Nachmittagsstunden anzusetzen. 3. Auf der Oberstufe kanu der Unterricht im Zeichnen und in den weiblichen Handarbeiten in zwei aufeinanderfolgenden Stunden erteilt, auf der Mittelstufe statt zweier Halbstundcn für Zeichnen und Gesang eine ganze Stunde angesetzt werden. Sonst gilt als Grundsatz, daß keinem Gegenstände in der¬ selben Klasse oder Abteilung mehr als eine Stunde an demselben Tage gewidmet werden darf. Im ersten Schuljahre ist der Gegen¬ stand stets, im zweiten Schuljahre in der Regel nach halben Stunden zu wechseln. 4. Es ist statthaft, beim Abteilungsunterrichte für die stille Beschäftigung einen anderen Gegenstand zu wählen als denjenigen, in welchem die andere Abteilung direkten Unterricht empfängt, da erfahrungsgemäß die stillbcschäftigte Abteilung durch den Unter¬ richt der direkt unterrichteten Abteilung weniger gestört wird, wenn dieser einen anderen Gegenstand betrifft. Namentlich gilt dies vom Recheuunterrichte. 5 Dcr Stundenplan muß möglichst übersichtlich sein. In der Aufeinanderfolge der Gegenstände soll, soweit es möglich ist, Gleichmäßigkeit herrschen, damit Schüler und Lehrer sich leicht in die Tagesordnung finden. 6. Die Schulleiter habeu auf eine Ausfüllung der etwa entfallenden Religionsstuuden im Stundenpläne gehörig Bedacht zu nehmen, u. zw. auch dann, wenn cs dein Seelsorger nicht mehr möglich war, den Ausfall der Religionsstunde vorher anzuzeigen. Allfälligen Wünschen der Seclsorgckatechcten wegen Einbringung der ausfallenden Religionsstnnden im Rahmen des Z 135, Abs. 3, der Sch.- u. U. - O. ist tunlichst Rechnung zu tragen (Vergleiche auch tz 121 Sch.- u. U.-O.!) 7. Es empfiehlt sich durch die Bezirkslehrerkonferenz Muster¬ stundenpläne für die einzelnen Schulkategorien des Bezirkes ent¬ werfen zu lassen; diese sind vom Bezirksschulinfpektor zu prüfen nnd mit den etwa notwendig gefundenen Abänderungen von der Bezirksschulbehörde zu genehmigen. Bei Schulen, welche diese Musterstundenpläne gebrauchen, entfällt deren jährliche Vorlage au den Bezirksschulrat; dessen Genehmigung ist nur für etwaige Abweichungen einzuholen. Lehrmittel. Zu § 18. Abs. 2. Das Verzeichnis der für die Volks- und Bürger¬ schulen notwendigen Lehrmittel wird nach Einholung eines Gut¬ achtens der Landcslehrerkonferenz ausgestellt werden. Abs. 3. Auf derselben Grundlage wird die Festsetzung der für die Erhaltung und Erweiterung der Lehrmittelsammlung und der Bibliothek erforderlichen Pauschalien erfolgen. Bis zu dieser Festsetzung haben die Bezirksschulbehörden dafür Sorge zu tragen, daß jede Schule mit den im § 18 der Sch.- u. U.-O. vorgeschriebenen Lehr- und Lernmitteln versehen werde, was bei den Inspektionen genau zu überwachen ist. Auch ist auf die Anschaffung von Bildern zur biblischen Geschichte und Liturgik Bedacht zu nehmen. Die anatomischen Wandtafeln znr Ausschmückung der Schul¬ räumlichkeiten zn verwenden und sie außer der betreffenden Unter¬ richtszeit znr Besichtigung auszustellen, ist nicht gestattet. (M. E. vom 12. Juni 1880, Z. 0075.) Die Bezirksschulräte haben anläßlich der Prüfung des Vor¬ anschlages über die sachlichen Schnlerfordernisse (§ 17, Punkt 8 des Gesetzes vom 9. März 1879, L. G. Bl. Nr. >3) wahrzunehmen, ob die Ortsschulräte die erforderlichen Beträge für die Anschaffung der Lehrmittel in den Voranschlag ausgenommen haben, eventuell hat der k. k. Bezirksschulrat diesfalls das Erforderliche von Amts wegen zu veranlassen. Die Höhe dieses Betrages richtet sich im allgemeinen nach dein schon vorhandenen Bestände der Sammlung, nach der Leistungs¬ fähigkeit der Schulgemeinde, den besonderen Bedürfnissen der Schule uud der Klaffenzahl derselben. 14 Als Mindestausmaß für die Höhe dieses Betrages hat bis zum Zeitpunkte, in dem die ans Grnnd des oben erwähnten Verzeichnisses für Zwecke der Erhaltung und Erweiterung de'' Lehr¬ mittelsammlung und der Bibliothek zu bestimmenden Pauschalien werden festgesetzt werden, nachstehendes Erfordernis zu gelten: Ebenso hat der Bezirksschulrat darüber zu wachen, ob die in den Voranschlag über die sachlichen Schulerfordernisse aufgenom¬ menen Beträge für die Anschaffung der Lehrmittel und Bibliotheks¬ bücher tatsächlich zur Verwendung gelangt sind. Hierüber haben die Schulleitungen mit Ende des Solarjahres der Bezirksschulbehörde zu berichten. Der Bezirksschulrat (Stadtschulrat) hat einen Ausweis über den Zuwachs uud Abfall von Lehrmitteln hinsichtlich aller öffentlichen Schulen unter Benützung des Formulares 60 alljährich und zwar bis Ende September dem Landesschulrate — 15 — Die Auswahl der Lehrmittel ist nach Tunlichkeit im Einver¬ nehmen mit dem Bezirksschulinspektor zu treffen. Beim Ankäufe von Lehrmitteln sind im Sinne des M. E. v. 29. Sept. 1905, Z. 18200, M V. Bl. Nr 50, inländische Er¬ zeugnisse, wenn sie in Bezug auf Qualität und Preis entsprechen, gegenüber den ausländischen stets zu bevorzugen. Lernmittel. Zu 8 19. Abs. 3. Der Landesschulrat findet die im § 19, Abs 3 der Sch.- u. U.-O. für mehrklassige Volksschulen vorgesehene Sammlug der vorgeschriebenen Lernmittel hiemit anzuordnen und beauftragt die Bezirksschulbehörden, Vorsorge zu treffen, daß dieser Anordnung seitens der Ortsschulräte entsprochen werde. Die von den einzelnen Schulkategorieu und für jeden Unterrichtsgegenstand nach den ver¬ schiedenen Uuterrichtsstufen in Verwendung zu nehmenden Heftarten wird der k. k. Landesschulrat mit einem besonderen Erlasse feststellen. Abs. 4. Die Ortsschulräte sind weiters verpflichtet, armen Kindern die vogeschriebencn Lehr- und Lesebücher, Schreib- und Zeichenmittel, sowie die notwendigsten Behelfe für den Arbeits¬ unterricht gegen nachträglichen Ersatz seitens der Heimatsgemeinde / beizustellcn. Betreffend diese Anschaffungen für Kinder aus »ermöglichen Kreisen wird auf den Schlußabsatz des H 19 der Sch.- u. U.-O. mit dem Beifügen aufmerksam gemacht, daß es sich empfehlen dürfte, der Gleichmäßigkeit halber die Lernmittel für sämtliche Kinder der Schulgemeinde, -für arme auf Kosten der Heimatsge¬ meinde, für andere auf Kosten der Eltern oder deren Stellvertreter, im letzteren Falle jedoch ohne Ausübung eines Zwanges, anzu¬ schaffen. Die bei mehreren Ortsschulräten bestehende Übung, für die Anschaffung sämtlicher Lehr- und Lesebücher, Schreib- und Zeichen¬ mittel und des Arbeitsmateriales für die weiblichen Handarbeiten in den Voranschlag über die sachlichen Schulerfordernisse einzu¬ stellen und sämtliche Schulkinder ohne Ausnahme damit zu beteilen, wird zur Nachahmung empfohlen. Auf diese Weise gelangen alle Schulkinder am raschesten und stets rechtzeitig in den Besitz sämt¬ licher vorgeschricbener und gleichmäßiger Lernmittel. Es empfiehlt 16 sich, daß der für Lernmittel Präliminierte Betrag vom Ortsschul¬ rate dem Schulleiter zum Zwecke von deren Anschaffung gegen - Rechnungslegung ausgcfolgt werde. Zur Bestimmung der Lernmittel sind bei den Bezirkslehrer¬ konferenzen Abteilungen zu bilden, die aus deu Lehrern der be¬ treffenden Schulkategorie zu bestehen haben. Die von der Bezirkslehrerkonferenz getroffene Auswahl der Lehr- und Lesebücher, sowie der übrigen Lernmittel, ist unver¬ züglich nach der Konferenz, gesondert von dem Berichte über den Verlauf der Bezirkslehrerkonferenz, im Sinne des § 8, Abs. 2, des Reichsvolksschulgesetzes dem Landesschulrate zur Genehmigung vorzulegcn, eventuell ist die Fehlanzeige zu erstatten. Hinsichtlich der Bevorzugung inländischer Erzeugnisse wird auf das zum Z l8 Gesagte verwiesen. ll. Von der Schulpflicht. Tchuls-rengel. Zu 8 2i. Die Bezirksschulräte werden angewiesen, eine genaue Über¬ prüfung der Schulsprengelüeschreibnngen vorzuuehmen und sich die Überzeugung zu verschaffen, ob alle Gemeinden, Ortschaften, Ortsbestandteile und Einzelhäuser zu einem Schulsprengel ein¬ geschult sind. Die Bezirksschulräte haben, falls ein Schulkataster noch nicht besteht, einen solchen für ihren Schulbezirk anzulcgen und stets evident zu führen; die Einrichtung des Schulkatasters hat den dies¬ falls mit dem h. o. Erlasse vom 26. Februar 1906, Z. 4198 ox 1902, gegebenen Direktiven zu entsprechen. schulbeschreibung und schulmntrik. Zu 8 22. 1. Die Schulbeschreibung (§ 18 des Gesetzes vom 21. April 1873, L. G. Bl. Nr. 21, Z 4, Punkt 6, des Gesetzes vom 9. März 1879, L. G. Bl. Nr. 13, und Punkt 1 des Landesschulrats- erlasses vom 8. Oktober 1870, Z. 316) wird von der Ortsschulbehörde oder von dem gesetzlich damit betrauten Organe lMatrikenführer) vor 17 Beginn jedes Schuljahres ortschaftenweise von Haus zu Haus vorgenommen. Damit kein schulpflichtiges Kind der Ausschreibung entzogen werde, sind die Eltern anläßlich der Schulbeschreibung in der orts¬ üblichen Weise ans die Bestimmung des zitierten § 18 aufmerksam zu machen. Diese lautet: „Wer ein Kind der Aufzeichnung entzieht oder bezüglich desselben eine unwahre Angabe macht, ist mit einer Geldstrafe von 2 bis 40 L zu belegen oder im Falle der Unver¬ möglichkeit mit Einschließung von I bis 4 Tage zu bestrafen". Die Schulbeschreibung erstreckt sich, weil ihr hinsichtlich der die Schule bereits besuchenden Kinder die Schulmatrik zur Grundlage dient, insbesondere ans die neneintretenden oder wahrend des Schul¬ jahres in den Schulsprengel eingewanderten, aber auch auf solche Kinder, bezüglich deren wegen der Aufnahme in die Schulmatrik ein Zweifel obwaltet. Zur Überprüfung der Ergebnisse der Schulbeschreibuug dienen Auszüge aus den Geburts- und Sterbematriken und aus den Fremdenlisten der Gemeinden. Die mit der Führung der Geburts¬ und Sterbematriken betrauten kirchlichen und weltlichen Behörden haben der Ortschulbehörde oder dem mit der Führung der Schul¬ matrik gesetzlich betrauten Organe die notwendigen, alle erforderlichen Angaben (Geburtsdaten, Name der Eltern oder deren Stellvertreter u. s. w.) enthaltenden Auszüge aus den Geburts- und Sterbematriken auf Verlangen kosten- und gebührenfrei auszufertigen. Die während des Schuljahres in den Schulsprengel einge¬ wanderten Schulkinder sind von den Gemeindeämtern mittels der Fremdenlisten dem Ortsschulrate in einem Verzeichnisse rechtzeitig namhaft zu machen, falls die Zusiedlnng derselben dem Matriken- führer nicht schon früher amtlich gemeldet worden ist. Ebenso sind die Gemeindeämter verpflichtet, jeden Abgang von schulpflichtigen Kindern in möglichst kurzer Frist der Ortsschulbehörde bekanntzugeben. Eine Kontrolle für die Richtigkeit der Schnlbeschrcibnug bilden auch die Ergebnisse der letzten Volkszählung. Es ist unter Umständen ratsam, dieselben zum Vergleiche herauzuziehen, uni allfällige Un¬ richtigkeiten bei der Anlage der Schulmatrik zu beseitigen. Ebenso können die bei den k. k. Steuerämtern geführten Häuserverzeichnisse zum Vergleiche eingesehen werden. Sollte sich ein schulpflichtiges Kind in einem anderen Schul¬ sprengel aufhaltcn, so sind die Geburtsdaten desselben der Schul¬ behörde des Aufenthaltsortes mitzuteilen. ' 2 18 Verstorbene schulpflichtige Kinder sind der Heimatsgemcinde bekanntzugeben. Ist der Schulleiter nicht mit der Führung der Schulmatrik betraut, dann steht es ihm frei, sich an der von Haus zu Haus vorzunehmenden Schnlbeschreibung zu beteiligen oder nicht. Zur Vornahme der Schulbeschreibung ist das Formular 1 rr zu verwenden. Im Stadtschulbezirke Laibach hat der k. k. Stadtschulrat, der deu Wirkungskreis des Orts- und Bezirksschulrates umfaßt, bei der Vornahme der Schnlbeschreibung für jedes Haus, wie bisher, einen eigenen Schulbeschreibungsbogen zu verwenden. 2. Die Schulmatrik. Dem Ortsschulrate, beziehungsweise dem Schulleiter oder dem mit der Führung der Schulmatrik ge¬ setzlich betrauten Organe (Z 28 der Sch.- u. U.-O.) liegt sodann die Anlegung, beziehungsweise Berichtigung der Schulmatrik und zwar nach Jahrgängen dergestalt ob, daß nur für die in das schul¬ pflichtige Alter eintrcteuden Kinder eine neue Matrik anzulegen, während bezüglich der anderen Kinder die bereits vorhandene Matrik des betreffenden Jahrganges lediglich zu berichtigen ist. Die Schulmatrik hat folgende Rubriken zu enthalten und zwar: a) Familien- und Vorname des Kindes. b) Ort, Land, Jahr und Tag der Geburt. 6) Zuständigkeitsgemeinde und Heimatland. ä) Religionsbekenntnis und o) Muttersprache. k) Impf- und Gesundheitszustand des Kindes. x) Wohnort des Kindes. ll) Name, Stand und Wohnort des Vaters, eventuell der Mutter und des Vormundes (eventuell des Mitvormundes); Vor¬ mundschaftsbehörde. i) Zeitpunkt des Eintrittes des Kindes in die öffentliche Schule überhaupt und speziell in die betreffende Schule, des Aus¬ trittes desselben aus dieser Schule vor der Entlassung aus der Schulpflicht (mit Angabe des Grundes), sowie der Lö¬ schung des Kindes aus der Schulmatrik (tz 28 und 29 der Sch.- u. U.-O.). k) Angabe der zuletzt besuchten Klasse oder Abteilung. l) Angabe, ob und warum das Kind in Gemäßheit des Z 23 des R. V. Sch. G., beziehungsweise in Gemäßheit des Z 19 19 des Gesetzes vom 29. April 1873, L. G. Bl. Nr. 2l, vom Besuche der öffentlichen Volksschule befreit ist. w) Anmerkung. Bei der Neuanlegung der Schulmatrik empfiehlt es sich, die Schülernameu nach den eingeschulten Ortschaften und Ortschaftsteilen zu souderu uud sie sodann in alphabetischer Ordnung der Zeit¬ folge nach einzutragen. Mit der Schulmatrik ist eine Überfichtstabelle über alle fchulpflichtigen und die eigene Schule besuchenden Alltags- und Wiederholungsschüler, sowie über die in Gemäßheit des H 23 des R. V. Sch. G., beziehungsweise des Z 19 des Gesetzes vom 29. April 1873, L. G. Bl Nr. Ll, vom Besuche der eigenen öffentlichen Schule befreiten Schulpflichtigen in Verbindung zu setzen, um er¬ forderlichenfalls die nötigen statistischen Daten den Schulbehörden und Jnspektionsorganen jederzeit zur Verfügung stellen zu können. Diese Übersichtswbelle hat der Schulleiter, und zwar ohne An¬ spruch auf ein besonderes Entgelt, anzufertigen. In Schulgemeinden mit starker Schülerbewegung und großer Schülerzahl empfiehlt es sich, zur Schulmatrik auch ciu Nach¬ schlageregister anzulegen. Jede Änderung im Stande der schulpflichtigen Kinder (der Schulbeschreibung) ist sowohl in die Schulmatrik als auch in die Übersichtstabelle fallweise einzutragen. Für die Führung der Schulmatrik werden in der Regel ge¬ bundene Bücher unter Benützung des geänderten Formulares 2 » zu verwenden fein. In Schulsprengel», in denen ein starker Zu- und Abgang von schulpflichtigen Kindern" stattfindet lz. B. in größeren Städten und FabrikÄirten) kann die Schulmatrik auch aus losen Blät¬ tern nach Formular 3» bestehen. Eine solche Einrichtung kann jedoch nur von dem Bezirks¬ schulräte bewilligt werden. Die Schulmatrik aus losen Blättern ist stets in einer Mappe aufzubewahren. Im Sinne des Punktes 1 der M. V. vom 12. Februar 1884, Z. 23.722, M. V. Bl. Nr. 4 ax 1884, sind in die Schulmatrik nicht nur die fchulbeiuchenden, sondern sämtliche im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder, welche in der Schulgemeinde wohnen, einzutragen. 2* 20 Falls daher solche im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder zum Zwecke des Schulbesuches in einer fremden Schulgemeinde wohnen, so gehören sie in die Matrik dieser Schulgemeinde, nicht in jene der heimatlichen Schulgemeinde. Führung der Schulmatrik. Zu Z 23. Abs. 2. Wenn die Führung der Schulmatrik vom Schul¬ leiter gegen ein angemessenes Entgelt übernommen wird, so sind die Bedingungen dieser Übernahme ans Grund der zwischen dem Ortsschulrate und dem Schulleiter getroffenen Vereinbarungen pro¬ tokollarisch festzustellen. Das Protokoll ist dem k. k. Bezirksschulräte zur Einsicht vor¬ zulegen. Übersichtliches und besonderes Verzeichnis der schulpflichtigen Kinder. Zu § 24 und Z 35. Auf Gruud der Schulbeschreibnng, beziehungsweise der Schul¬ matrik, werden vom Ortsschulrate zwei Verzeichnisse angelegt: ein übersichtliches (nach Formular 4 n), welches die Namen aller im Schulsprengel wohnenden und znm Besuche der eigenen Volks¬ schule gesetzlich verpflichteten Kinder umfaßt (8 35 Sch.- n. U.-O.), und ein besonderes (nach Formular 5»), welches die wegen eines geistigen oder körperlichen Gebrechens oder wegen Besuches einer anderen Schule oder wegen häuslichen Unterrichtes vom Be¬ suche ihrer Pflichtschule gesetzlich befreiten Kinder enthält (8 19 des Gesetzes vom 29. April 1873, L. G. Bl. Nr. 21* und 8 24 Sch.- n. U.-O). Das übersichtliche Verzeichnis wird in Gemäßheit des 8 35 der definitiven Sch.- u. U.-O. dem Leiter der Schule acht Tage vor Beginn der Schüleraufnahme, deren Grundlagen es zu bilden hat, übermittelt, das besondere aber gleich zu Beginne des Schuljahres dem Bezirksschulräte vorgelegt. Die Herstellung dieser Verzeichnisse obliegt dem Matriken- führer. Die Übergabe des übersichtlichen Verzeichnisses entfällt, wenn der Schulleiter die Schulmatrik selbst führt. 21 Die Direktoren und Leiter aller im Schulbezirke gele¬ genen öffentlichen und Privaten Mittelschulen und sonstigen der Bezirksschnlbehörde nicht unterstehenden Bildungsanstalten, durch deren Besuch die im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder vom Besuche der Volksschule gesetzlich befreit sind, haben der Bezirks¬ schnlbehörde sofort nach Beginn des Schuljahres ein Ver¬ zeichnis aller im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder, welche in die ihnen unterstehende Anstalt neu ausgenommen wurden, zu über¬ geben (Formular 6 n). Der Austritt solcher Kinder, welche die Anstalt vor Er- füllung der Schulpflicht verlassen, ohne unmittelbar an eine andere nicht der Kategorie der Volksschulen angehörende Anstalt zu über¬ gehen, ist der zuständigen Bezirksschulbchörde direkt zur Kenntnis zu bringen (Formular 7 »). Jede solche Verständigung hat sofort nach dem Austritte zu erfolgen und ist im Klassenkataloge auszugsweise anzumerken. Verzeichnis der Schulen, welche den Bottsschulunterrichtersetzen. Zu § 25. Ab s. 2. In Krain bestehen derzeit keine solchen Schulen. (Vergl. Weisungen zu tz 47 Sch.- u. U.-O.) Teilnahme der »ichtbollfinnigcn und gebrechlichen schul¬ pflichtigen Kinder am Bolksschuluntcrrichte. .. Zu § 26. Abs. 2. Bei Kindern, welche mit einem geistigen oder körper¬ lichen Gebrechen behaftet sind, aber am Schulunterrichte teilnedmen, ist dies im Klassenkataloge in der Rubrik „Anmerkung" anzngeben. Über die Art der Unterrichtserteilnnq an die nicht vollsinnigen oder schwachsinnigen Kinder berät zunächst die Lehrerkonfcrenz, deren Anträge der Schulleiter der Bezirksschnlbehörde zur Geneh¬ migung vorlegt. Wird für diesen Unterricht eine Remuneration beansprucht, was insbesondere dann geschehen kann, wenn dieser Unterricht außerhalb der sonstigen Unterrichtszeit erteilt wird oder mit beson¬ derer Mühewaltung verbunden ist, so hat die Bezirksschnlbehörde 22 ihre diesbezüglichen Anträge unter Beischluß eines Gutachtens des Bezirksschulinspektors dem Landesschulrate vorzulegen (Vergleiche Z 6 der Sch - n. U.-O.). Befreiung von der Teilnahme am Unterrichte in den ver¬ bindlichen Lehrgegenständen. Zu Z 27. Das Verzeichnis der Schulkinder, deren Eltern um Befreiung von der Teilnahme am Unterrichte in den verbindlichen Lehr¬ gegenständen ansnchen, ist nach Formular 61 u der Bezirksschul¬ behörde vorzulegen. Mit dem Erlasse des k. k. Landesschulrates vom l l. Dezember 1896, Z. 625, wurde vom Beginne des zweiten Semesters 1896/97 an allen vier- und mehrklassigen öffentlichen allgemeinen Volks¬ schulen mit slowenischer Unterrichtssprache die deutsche und an allen vier- und mehrklassigen öffentlichen allgemeinen Volksschulen mit deutscher Unterrichtssprache die slowenische Sprache von der dritten Schulklasse angefangen als verbindlicher Lehrgegenstand nach Maßgabe der Normallehrpläne vom 25. September l886, Z. 2439 ax 1884, eingeführt. Eine Befreiung von diesem Unterrichte kann nur rücksichtlich jener Schüler und Schülerinnen, welche aus einem anderen Lande in die vierte oder eine höhere Volksschulklasse einer hierländischen öffentlichen Volksschule eintreten oder wenn sonst besonders berück¬ sichtigungswürdige Umstände seitens der Eltern oder deren gesetz¬ lichen Vertreter geltend gemacht werden, vom zuständigen k. k. Bezirks¬ schulräte, beziehungsweise vom k. k. Stadtschulrate in Laibach, aus¬ nahmsweise zugestanden werden. Schulbesuch der Wanderkinder. Zu Z 31. Abs. 3. Da es Hausierern und Personen, welche eine Wauder- beschäftigung ausüben, durch den Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 16. September 1853, Z. 12.688, verboten ist, Kinder unter 14 Jahren mit sich zu führen, so sind sie verpflichtet, ihre oder die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder bei Antritt der Wanderschaft in ihrem regelmäßigen Wohnorte zurückzulassen. Sollte ein solcher sich 23 nicht ermitteln lassen, so sind die Kinder in der Heimatsgemeinde nnterznbringen. Letztere, beziehungsweise die Gemeinde des Wohnortes, ist verpflichtet, für den Unterricht und die Erziehung dieser Kinder Sorge zu tragen (Z 24 des Gesetzes vom 3. Dezember 1863, R. G. Bl. Nr. 105, betreffend die Regelung der Heimatsverhältnisse). Schulbesuch der Kinder von Ausländern und der Kinder der ungarischen Staatsangehörigkeit. Zu Z 32. Abs. 1. Die Bestimmungen des Z 31. der Sch - u. U-O. treffen auch auf die eine Wanderbeschäftigung betreibenden Aus¬ länder zu. Diese haben Kinder unter 14 Jahren nicht auf die Wander¬ schaft mitzunehmen und verfallen allfällig der Schubbehandlung nach Z 2, Abs. 5 des Gesetzes vom 27. Juli 1871, R. G Bl Nr. 88. Ausländer, welche während des ganzen Sommerhalbjahres an einem Orte weilen und dort eine ständige Beschäftigung aus- üben, sind als im Jnlande wohnend anzuscbeu, daher ihre Kinder nach Z 32, Abs. 1 der Sch.- u. U.-O. zu behandeln sind. Kinder ungarischer Staatsangehörigkeit sind zufolge Erlasses des k. k Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 10. Juli 1901, Z. 18.651 (L. Sch. R. E. vom 17. August 1901, Z.2295), lediglich nach den hierländischen Schulgesetzen zu beurteilen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das betreffende Kind vielleicht nach seinen heimatlichen Gesetzen der Schulpflicht bereits Genüge geleistet hat oder nicht. Hs. Bon der Aufnahme in die Volksschule. Zu § 34. Abs. 1. Ort, Tag und Stunde der Schüleraufnahme sind auch am Schluffe des Schuljahres in der Schule, beziehungsweise , in den Klassen bekanntzugeben. Abs. 2. Dem Ortsschnlratc wird es anheimgestellt, zur Bekanntgabe der Schüleraufnahme die kirchliche Verkündigung zn erwirken. 24 Wenn in einer Schulgemeinde mehrere Schulsprengel bestehen, so sind in der im H 34 der Sch - u. U.-O. vorgesehenen Kundmachung des Ortsschulratcs diese Sprengel anzugeben. Nach Z 22 des Gesetzes vom 29. April 1873, L. G. Bl. Nr. 21, sind Eltern, deren Kinder, ohne vom Schulbesuche gesetzlich besreit zu sein (ZZ 19 und 26 des zitierten Gesetzes), nicht binnen der ersten acht Tage des Schuljahres an einer öffentlichen Volks¬ schule ausgenommen sind, durch den Ortsschulrat an ihre Pflicht zu erinnern (Formular 8 r>) und verfallen, meng nicht in weiteren drei Tagen die Aufnahme erfolgt, in daselbst statuierte Geld-und Einschließuugsstrafeu. Hinsichtlich der Aufnahme der schulpflichtigen Wieder- holungsschüler werden die Ortsschulräte und Schulleitungen im Sinne des Landesschulratserlasses vom 5. April 1906, Z. 1602, angewiesen, daß sie in Hinkunft die schulpflichtigen Wiederholungs¬ schüler hinsichtlich ihrer Aufnahme in die Schule zu Beginn des Schuljahres analog wie die schulpflichtigen Alltagsschiller zu be¬ handeln und daher in dieser Beziehung im Sinne des Z 22 des Gesetzes vom 29. April 1873, L. G. Bl. Nr. 21, beziehungsweise des § 33 und § 41 der Sch - u. U.-O. vorzugehen haben. Sind daher schulpflichtige Wiederholungsschüler, bezüglich deren ein Befreiungsgrund (W 19 uud 20 des Gesetzes vom 29 April 1873, L. G. Bl. Nr. 21), nicht cintritt, nicht binnen der ersten acht Tage des Schuljahres in eine öffentliche Volksschule ausge¬ nommen, so hat der Ortsschulrat die Eltern oder deren Stellvertreter an ihre Pflicht zu erinnern (Formular 8 ->). Wenn sie nicht binnen weiteren drei Tagen die Aus¬ nahme des schulpflichtigen Wiederholungsschülers bewerkstelligen, verfallen sie den im tz 22 des zitierten Gesetzes statuierten Strafen. Aufnahme der schulpflichtigen Kinder aus fremden Schulsprengeln. Zu tz 36 Abs 1. Nach § 11 des Gesetzes vom 29. April 1873, L. G. Bl. Nr. 21, dürfen Kinder, welche außerhalb des Schulspreugels wohneu, nur insoweit Aufnahme finden, als dadurch bei Gauztags- unterricht die Zahl von 80, bei Halbtagsunterlicht pjx Zahj von 25 100 Kindern in der Klasse lH I I des R N Sch. G) nicht über¬ schritten und überdies keine Überfüllung der Lehrzimmer herbeige¬ führt wird. Um letztere hintanzuhalten, hat die Ortsschulbehvrde zu er¬ mitteln, für wieviel Schüler in jedem Lehrzimmer im Sinne des 8 8 der M. N. vom 19. Juli 1875, Z. 2868, L. G. Bl. Nr. 22, der erforderliche Luftraum vorhanden ist. Aufnahme noch nicht schulpflichtiger Kinder. Zu Z 37. Abs. l. Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, sind beim Zutreffcn der im Z 37 der Sch.- u U.- O , bezw. im § 11 des Ge¬ setzes vom 29. April 1873, L. G. Bl Nr 2 l, bezeichneten Voraus¬ setzungen nur dann aufzunehmen, wenn dadurch keine Überfüllung / der Lehrzimmer herbeigeführt wird. Aufnahmslistcn. Zu Z 40. Abs. l u 6. Die bei der Aufnahme in die Schule nach 8 40 der Sch.- u. U.-O. zu ermittelnden Daten werden an mehr- klassigen Volksschulen in eigene Aufnahmslistcn eingetragen. (For¬ mular 9 u). Anzeigepfticht des Jmpfzu flau des der ueu aufgeuommenen Schüler. Abs. 2. Das mit dem Ministerialerlasse vom 9. Juni 189l, Z. 9043, beziehungsweise dem Landcsschulraterlasse vom l4. Juni 1891, Z Itli (Heinz, S. 126), vorgeschriebene Verzeichnis über den Jmpfzustand der in die Schule neu aufgenommcnen Kinder ist binnen Monatsfrist nach Beginn des Schuljahres dem Bezirks¬ schulräte (Stadtschulrate) vorzulcgen (Formular 10 a). Kinder ohne Bormund. Abs 3. Die Namen der Kinder ohne Vormund sind dem zu¬ ständigen Pflegschaftsgerichte mitzuteilen (Formular II rr). 26 Verzeichnis der in die Schule aufgenommcnen Kinder, die in der Schulmatrik nicht Vorkommen. Zu Z 4l. Abs. 2. Das im § 41, Abs. 2. der Sch.- u. U.-O. erwähnte Verzeichnis der Kinder, die in die Volksschule ausgenommen wurden, obwohl sie in der Schulmatrik nicht enthalten sind, ist mit Be¬ nützung des Formulares 12 u anzulegen. Verzeichnung der Kinder in Laibach. Zu 8 42. Abs. I. Der k. k. Stadtschulrat in Laibach wird von der Verpflichtung zur Übermittlung des Verzeichnisses schulpflichtiger Kinder an die Schulleitungen (Z 35 der Sch.- u. U.-O.) enthoben. Dagegen werden die Lüter aller öffentlichen und privaten Volks¬ schulen und Bürgerschulen, einschließlich der Übnngsschulen, ange¬ wiesen, dem k. k. Stadtschulrate sämtliche in die Schule aufgenom¬ menen Kinder sofort nach Beendigung der Schüleraufnahme bekannt¬ zugeben. Hiezu sind die im tz 40, Sch.-u. U.-O., erwähnten Auf- nahmslisten (Formular 9»), eventuell die im § 50 Sch.- u. U.-O. vorgesehenen Ausweise (Formular 16 o) zu benützen. Abs. 2. Der k. k Stadtschulrat hat das Entsprechende zu veranlassen, daß diejenigen Kinder, welche ihrer gesetzlichen Pflicht nicht nachkommen, rasch und verläßlich ermittelt werden. Übersiedlung schulpflichtiger Kinder. Zu Z 43. Abs. 1. Nach Z 23 des Gesetzes vom 29. April 1873, L. G. Bl. Nr. 21, hat die Ortsschulbehörde, wenn ihr während des Schuljahres die Übersiedlung eines schulpflichtigen Kindes aus dem eigenen in einen fremden Schulsprengel bekannt wird, die Mit¬ teilung hierüber an den betreffenden Ortsschnlrat zu richten, da¬ gegen, wenn sic Kenntnis von der Übersiedlung eines schulpflichtigen Kindes aus einem anderen in den eigenen Schulsprengel erhält. 27 es sofort in das Verzeichnis der znm Besuche der Volksschule ge¬ setzlich verpflichteten Kinder (§ 35 der Sch - u. U.-O), beziehungs¬ weise in die Schulbeschreibung und die Schulmatrik (§ 22 der Sch.- u. U.-O.) aufzunehmen und hierüber der Schulleitung Mit¬ teilung zu machen. Die betreffende Anzeige ist von der Schulleitung für jedes Kind nach dem Austritte aus der Schule oder dem Eintritte in dieselbe sofort an die eigene Ortsschulbehvrde oder an das mit der Führung der Schulmatrik betraute Organ zu erstatten und nach Tunlichkeit gleichzeitig der Schulsprengel zu bezeichnen, in welchen das Schulkind übersiedeln soll oder aus welchem es zugesiedelt ist. (Vergl. Z 23 Sch-, u. U.-O) Die bezügliche Anzeigepflicht des Schulleiters erstreckt sich sinngemäß auch auf die verstorbenen oder mit Entlassungs- oder Abgangszeugnissen beteilten Kinder. Für Übersiedlungsanzeigen ist das Formular 13 bezie¬ hungsweise 14 n, für die in Orten mit starker Schülerbewegung üblichen vierteljährigen Vcränderungsausweise das Formular 15 » zu benützen. (Vergleiche Z 94 Sch.- u. U.-O.) Wenn ein Kind durch 8 Tage oder noch länger ohne Ent¬ schuldigung die Schnle nicht besucht, so ist stets nachzuforschen, ob es nicht etwa in eine andere Schulgemeinde übersiedelt ist. Abs. 2.'Wenn sich in einer Gemeinde mehrere Schulen der¬ selben Art und Unterrichtssprache befinden, so hat der Bezirksschulrat (Stadtschulrat) die Bedingungen festzusetzen, unter denen der Übertritt eines Schülers während des Schuljahres aus der einen in die an¬ dere Volksschule erfolgen darf. Diese Bedingungen sind dein Landesschulrate anznzeigen. Aufnahmsgelmhr. Zu § 44. Für die Aufnahme in die Volksschule darf auch in den Fällen der M 37, 38 und 39 der Sch.- u. U.-O, und zwar unbeschadet des der Stadtgemeinde Laibach gemäß H 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1884, L. G. Bl. Nr. I, ex 1885 zustehenden Rechtes, keine Gebühr eingehoben werden. 28 IV. Bon der Einreihung in die Klassen, Abtei¬ lungen und Gruppen. Einreihung der Schüler in die Klassen. Zu Z 46. Abs. 1. Wenn der Schüler aus einer anderssprachigen Schule kommt und in der Unterrichtssprache der Schule, in die er eintritt, nicht die erforderliche Fertigkeit besitzt, so entscheidet über die Klasse oder Abteilung, in die er anfzunehmen ist, die Lehrerkonferenz. Behufs Feststellung der Sprachkenntnisse kann in diesem Falle eine Prüfung des Schülers im Sinne des H 47, Abs. 2, der Sch - u. U.-O. oorgenommen werden. Aufnahme in die Wiedcrholungsschule. Za § 47. Abs. I. Der Übertritt in die Wiedcrholungsschule darf im Sinne des § 2l, Abs. 2, des R. V. Sch. G. nur dann gestattet werden, wenn der betreffende Schüler die für die Volksschule vor- geschriebenen notwendigsten Kenntnisse als: Religion, Lesen, Schreiben und Rechnen besitzt, weil diese Kenntnisse in der Wieder¬ holungsschule unmöglich erst eworben werden können. Das Verzeichnis der Scbulkinder, für welche um Übertritt aus der Alltagsschule iu die Wiederholungsschule angesucht wird, ist der Bezirksschulbehörde nach Formular 62» vorzulegen. Abs. 2. Die im tz 47, Abs. 2, der Sch.-u. U.-O., vorge¬ sehene Prüfung ist in Anwesenheit des Schulleiters oder eines zweiten Lehrers vorzunehmcn. Ergeben sich bei der Klassifikation, beziehungsweise über den Maßstab, der hiebei angelegt werde, unter den beteiligten Lehrkräften Meinungsverschiedenheiten, so hat der k. k Bezirksschulinspektor einzu¬ schreiten und allenfalls eine Überprüfung des Schülers anzuordnen. Durch den Besuch einer gewerblichen Fortbildungs¬ schule wird ein im schulpflichtigen Alter stehendes Kind von der Verpflichtung, die Alltags-, beziehungsweise, die Wiederhvlungs- schule zil besuchen, nicht- befreit, da die gewerbliche Fortbildungs- 29 schule nach ihrer Einrichtung nicht geeignet erscheint, im Sinne des § 23, des R. V. Sch. G., beziehungsweise des § 25 der Sch.- u. U.-O. den Volksschulunterricht zu ersetzen (M. E. vom 12. Juni 1906, Z. 18.320). Vorlage des Ausweises »der die Anzahl der in die einzel¬ nen Klassen und Abteilungen cingcreihten Kinder. Zu 8 so. Abs. I. Die Vorlage des im 8 50, Abs, 1, Sch - u. U.-O., vorgesehenen übersichtlichen Ausweises über die Anzahl und das Religionsbekenntnis der in die einzelnen Klassen, Gruppen n. Abteilungen Ungerechten Kinder an die Bezirksschulbehörde erfolgt sofort nach Beginn des Schuljahres seitens der Leiter der Vvlks- und Bürgerschulen nach dem Formulare 16 n Insbesondere ist dieser übersichtliche Ausweis dem Be¬ zirksschulräte (Stadtschulrate) spätestens binnen 8 Tagen nach Be¬ ginn des Schuljahres in dem Falle vorzulegen, wenn eine Über¬ füllung einzelner Klassen vorhanden ist (8 II, R. V. Sch. G.) oder wenn wegen Raummangels einzelne Schulkinder nicht aus¬ genommen werden konnten, endlich wenn die Notwendigkeit der Verteilung der Schüler (Schülerinnnen) auf Abteilungen oder der Zusammenziehung der Abteilungen zu Gruppen im Sinne der zu § 7, Sch.- u. U.-O. gegebenen Weisungen eintritt. Abs. 2 Wenn im Sinne des Z 50, Abs 2, der Sch.- u U.-O., in der Einrichtung der Volksschule Änderungen vorzunehmen sind oder sonst Verfügungen notwendig erscheinen, so ist der Schulleiter verpflichtet, hierüber vorerst., die Lehrerkonferenz zu befragen und unter Anschluß des betreffenden Konferenzprotokolles au die Bezirks- schulbehörde die geeigneten Anträge zu stellen. Verhandlungen bei Überfüllung der Schule. Zu Z 51. Abs. 2. Den Bezirksschulbehörden wird mit Rücksicht auf die schulgesundheitlichen Nachteile, welche die Überfüllung eines Lehrzimmers zur Folge haben kann, die rascheste Amtshandlung hinsichtlich der im Z 51, Abs. 2, der Sch.- n. U.-O. erwähnten Angelegenheiten zur Pflicht gemacht. 30 V. Von der Unterrichtszeit und den Ferien. Verlängerung der Hauptferien. Zu § 53. Abs 3 Eine Verlängerung der Hauptferien behufs bau¬ licher Herstellungen im Schulgebäude wird in Zukunft mit Rücksicht auf ihre zweimonatliche Dauer selten notwendig sein und dies umsoweniger, wenn Ortsschulrat und Bezirksschulrat für den recht¬ zeitigen Beginn und die rasche Durchführung dieser Herstellungen sorgen. Stellt sich aber dennoch eine Ferienverlängerung als notwendig heraus, so ist um diese rechtzeitig und unter Beischließung eines bezüglichen Gutachtens des technischen Fachmannes der Bezirksschul¬ behörde beim k. k. Landesschulrate anzusuchen. Bestimmung der Hauptferien. Zu Z 54. Auch an anderen Orten, in denen sich keine Mittelschulen befinden, können über Ansuchen der Ortsschulräte von der Bezirks¬ schulbehörde die Hauptferien auf jene Zeit verlegt werden, auf welche sie an Orten mit Mittelschulen fallen. Trennung der Hauptferien in Abschnitte. Zu Z 55. Abs. 2. Die Trennung der Hauptferien in Abschnitte darf nur aus wichtigen Gründen verfügt werden und ist in der vor¬ geschriebenen Anzeige an den k. k. Landesschulrat zu begründen. Ferialtage. Zu Z 56. Abs. 1. Als Ferialtage während des Schuljahres werden, abgesehen von dem im tz 50 statuierten Wochenferialtage und den nach Z >0, Abs. I, der Sch.- u. U.-O., znm Empfange der h. Sakra¬ mente der Buße und des Altars etwa freizugebenden Halbtagen und Tagen, festgesetzt: 1. Die Sonntage und die gebotenen kirchlichen Feiertage; 2. der Namenstag und das Gebnrtsfest Sr. Majestät des Kaisers und das Namensfest weiland Ihrer Majestät der Kaiserin Elisabeth oder, wenn einer dieser Tage auf einen Sonntag fällt, der vorhergehende Samstag oder der nachfolgende Montag; , 3. zu Weihnachten die Zeit vom 24. Dezember bis einschließlich s - ^U^Jänner; i l 4. zu Ostern 8 Tage und zwar vom Mittwoch in der Kar- / i Woche bis einschließlich Dienstag nach Ostern: - / / 5. der Dienstag nach Pfingsten;-?» - 6. der Allerseelcntag; 7. der Uschermittwoch: ' , » 8. der 31. Oktober (Reformationsfest) für evangelische Kinder. In Schulgemeinden, in denen sich Mittelschulen oder Lehrer¬ bildungsanstalten befinden, gelten dieselben Weihnachts-, Oster¬ und Pfingstferien, wie an Mittelschulen; dagegen entfallen an den Volksschulen solcher Gemeinden die sogenannten Semcstralferien. ^Vergleiche Z 58 Sch.- u. U.-O^lg Dem Bezirksschulräte ist cs gestattet, gegeiOTechtzeilig es^r-- Ansuchen seitens des Ortsschulrates den Unterricht an einem^ Wochentage, an dem die llnterrichtsertcilung nicht gut tunlich oder an dem ein schwacher Schulbesuch zu erwarten ist, wie z B. an Markttagen, an Lokalfeiertagen und dgl. auf den vorausgehendeu oder den nachfolgenden Wochenferialtag zu verlegen. Hiedu'ch wird das im tz 57 der Sch.- u. U.-O. der Ortsschul¬ behörde eingeräumte Recht zur Freiqebunq eines Tages im Schul¬ jahre nicht berührt. Abs. 3. Da die obenaugeführten Ferialtage, insbesondere die Oster- und Weihnachtsferien und in Städten mit einer Mittel¬ schule auch die Pfingstferien zur gründlichen Reinigung aller Schullokalitäten ausreichen, ist weder die Orts-, noch die Bezirks¬ schulbehörde berechtigt, zu Reinigungszwecken irgend einen Tag frei zu geben. Sämtliche bisherigen auf die Ferialtage bezüglichen Erlässe treten hiemit außer Kraft. Hitzferien. In der heißen Jahreszeit, d. i. vom 1. Juni bis zum Schlüsse des Schuljahres, kann an Schulen und Klassen mit ganztägigem Unterrichte der Nachmittagsunterricht an jenen Tagen entfallen, an 32 denen die Temperatur der freien Luft im Schatten um 10 Uhr vormittags 18° k erreicht hat. Ebenso kann der bereits begonnene Nachmittagsunterricht nach der ersten Unterrichtsstunde geschlossen werden, wenn die Tem¬ peratur der freien Luft im Schatten bis dahin auf 20° U ge¬ stiegen ist. Hiebei ist die Temperatur an einem im Norden des Schul- Hanses im Freien nnd im Schatten aufgehängten Thermometer zu bestimmen. Die Einbringung der infolge der Hitzferien versäumten Unterrichtsstunden durch früheren Beginn, beziehungsweise Ver¬ längerung des Vormittagsunterrichtes, wird den Lokallehrerkonfe¬ renzen anhcimgestellt. Die Weisungen wegen des Entfalles des Nachmittags¬ unterrichtes, beziehungsweise des vorzeitigen Schlusses, hat der Schulleiter (Oberlehrer, Direktor) zu erteilen. Derselbe hat auch längstens bis September eines jeden Jahres über die verfügten Hitzferien an die Bezirksschnlbehörde zu berichten. An Schulen mit Halbtagsunterricht können Hitzferien nicht bewilligt werden; dagegen kann an solchen Schulen während der heißen Jahreszeit der Beginn des vormittägigen Unterrichtes auf eine frühere, jener des nachmittägigen Unterrichtes auf eine spätere Stunde verlegt werden (Z 61 Sch.- u. U.-O.). Temestralferien an Bürgerschulen. Zu Z 58. Die zwei Schultage, welche nach Z 171 der Sch.- u. U.-O. an Bürgerschulen am Schlüsse des ersten Halbjahres nach Ver¬ teilung der Zeugnisse freizngeben sind, gelten nicht als Ferialtage für Volksschulen desselben Ortes, und zwar auch dann nicht, wenn mit der Bürgerschule eine Volksschule unter gemeinsamer Leitung steht. Abweichende Festsetzung des Wochenfcrialtages. Zu Z 59. Abs. 2. Eine abweichende Festsetzung des Wochenferialtages steht dem Bezirksschulräte (Stadtschulrate) nach Anhörung des 33 Ortsschulrates und der Lehrerkonferenz, beziehungsweise au ein¬ klassigen Schulen des Schulleiters zu. Von der Regel der Freigabe zweier Nachmittage oder eines ganzen Tages kann mit Zustimmung des Landesschulrates vom Bezirksschulräte eine Ausnahme dann gemacht werden, wenn im Schnlvrte keine zur Erteilung des Unterrichtes in den weiblichen Handarbeiten befähigte Lehrerin sich befindet und nur durch Ein¬ ziehung eines halben Wochenferialtages die Erteilung des Arbeits¬ unterrichtes ermöglicht wird. Doch ist auch dann den Mädchen ein halber Wochentag frei zu lassen. Mittagspause. Abs. 3. Die Mittagspause hat mindestens eine Stunde zu währen. Der Aufenthalt im Schulhause während der Mittagspause ist nur solchen Kindern zu gestatten, welche vom Schulhause ent¬ fernt wohnen. Den über Mittag bleibenden Kindern ist eine ge¬ eignete, gelüftete und genügend warme Räumlichkeit zum Aufenthalte zuzuweisen. Bei Neubauten ist auf die Schaffung eines solchen Raumes Bedacht zu nehmen. Wie diese Kinder während der Mittagspause zu überwachen sind, regelt an mehrklassigen Volksschulen die Lehrerkonferenz, an einklassigen Volksschulen der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Ortsschulrate. Nachmittagsunterricht im Winter. An Schulen mit ausgedehnten Schulsprengeln kann zur Winterszeit, d. i. vom l. November bis Ende Jänner, für die be¬ sonders entfernt wohnenden Schüler auf Antrag des Ortsschulrates oder der Schulleitung vom Bezirksschulräte der nachmittägige Unterricht auf zwei Stunden beschränkt werden. Zur Erleichterung des Schulbesuches beim Ganztagsunter¬ richte sind alle im Z 213, Sch.- u. U -O vorgesehenen Einrichtungen, insbesondere die Gründung von Schulküchen und Snppenanstalten, tunlichst anzustreben. 3 34 Halbtagsunterricht. Abs. 4. Die Verteilung der Unterrichtsstunden beim Halb¬ tagsunterrichte regelt der Normallehrplan vom 25. September 1886, Z. 2439 1884. Bei Anträgen auf Einführung des Halbtagsunterrichtes hat der Bezirksfchulrat stets den bezüglichen Stundenplan vorzulegen. Ungeteilter Vormittagsunterricht. Zu § 60. Abf. 1. Die in diesem Paragraphen erteilte Ermächtigung zur fallweifen Erteilung des ungeteilten Vormittagsunterrichtes soll Gelegenheit bieten, über diese nach den neuesten Forschungen auf dem Gebiete der Schulgesuudheitspflege unter Umständen empfehlens¬ werte Einrichtung im praktischen Schulleben Erfahrungen zu sam¬ meln Auf dem Lande dürfte diese Einrichtung in manchen Fällen Bedürfnissen abhelsen, die bisher zur Bewilligung vom Schulbe- suchserleichterungen oder zur Einführung des Halbtagsunterrichtes, also zu einer Kürzung der Unterrichtszeit führten; auch wird sie vielleicht geeignet sein, den Schulbesuch während der kurzen Winter¬ tage an solchen Schulen zu heben, zu denen die Mehrheit der Kinder täglich einen sehr weiten Weg zurückzulegen hat. In Städten wird sie die Möglichkeit bieten, breiteren Kreisen ähnliche Vorteile zu gewähren, wie sie die sogenannten Hitzferien (vergl. Weisungen zu § 5v Sch.- u. U.-O.) mit sich bringen. Der Landesschulrat steht übrigens dieser Neuerung wohl¬ wollend gegenüber und wird sie dann nicht ablehnen, wenn die Gewähr der Erreichung des Lehrzieles gegeben ist. Hiebei wird ausdrücklich aufmerksam gemacht, daß die Ent¬ scheidung über die Einführung des ungeteilten Vormittagsunter¬ richtes stets dem Landesschulrate, unter Umständen dem k. k. Mi¬ nisterium für Kultus und Unterricht, Vorbehalten ist und nicht etwa nach 8 61, Sch.-u. U.-O. den Ortsfchulbehörden zusteht. Den Anträgen auf Eiulühruug des ungeteilten Vormittags¬ unterrichtes sind beizuschließen: >. Die Stundenpläne für sämtliche Klassen, Gruppen und Abteilungen. Diese sind vom Schulleiter unter Berücksichtigung des für die betreffende Schulkategorie durch den Normallehrplau vom 35 25. September 1886, Z. 2439 ex 1884, vorgeschriebenen wöchent¬ lichen Stnndenansmaßes und der im § 17 dieser Verordnung maßgebenden Gesichtspunkte, sowie unter Bedachtnahme auf den mit dem Gesetze vom 28. Februar 1874, L. G. Bl. Nr. 6, nor¬ mierten Wiederholungsunterricht zu verfassen, von der Lehrerkon¬ ferenz durchzuberaten (8 135 Sch.- u. U.-O.) und vom k. k. Bezirks¬ schulinspektor zu überprüfen. Diese Überprüfung ist auf den Stunden¬ plänen ersichtlich zu machen. 2. Die Angabe, ob die Einführung des ungeteilten Vor¬ mittagsunterrichtes nur für einen bestimmten Abschnitt des Schul¬ jahres oder für das ganze Schuljahr angestrebt wird und auf welche Weise im letzteren Falle beim Ausfall des Wochen- ferialtages für den Wied erholungs unterricht vorgesorgt werden soll. 3. Die Angabe der eingeschulten Gemeinden oder Gemeinde¬ teile und ihre Entfernung vom Schulgebäude in Kilometern und Gehminuten und die Anzahl der Kinder, die aus jeder Gemeinde (jedem Gemeindeteile) die Schule besuchen. 4. Ein Bericht über die Weg- und Witterungsverhältnisse. 5. Angaben über die Beschäftigungsart der Bewohner. 6. Eingehende Gutachten des k. k. Bezirksarztes und des k. k. Bezirksschulinspcktors. Abs. 2. In Städten kann diese Art des Unterrichtes nur für die Zeit vom I. Mai bis zum Schlüsse des Schuljahres bewilligt werden. In diesem Falle haben die Hitzferien (vergl. Weisungen zn Z 56 Sch.- u. Ü.-O.) zu entfallen. Die Erfahrungen mit, dem ungeteilten Vormittagsunterrichte sind in den Jnspektionsberichten, beziehungsweise im Jahreshaupt¬ berichte darzulegen. Festsetzung der Tagesstunden für den Unterricht. Zu 8 61. Da die Entscheidung über die Einführung des ungeteilten Vormittagsunterrichtes gemäß § 60 Sch.- u U.-O. dem Landes¬ schulrate Vorbehalten ist, so ist der Ortsschulrat nicht berechtigt, alle Unterrichtsstunden auf den Vormittag zu verlegen. 3* 36 Nnterrichtspauscn. Zn Z 62. Abs. I. Die in diesem Paragraphen festgesetzten Pausen sind so zu verteilen, daß keine Unterrichtsstunde ungebührlich verkürzt wird. Die erste Unterrichtsstunde ist daher in der Regel 5 Minuten vor 9, die zweite 5 Minuten vor 10 zn schließen, die dritte 10 Minuten nach 10 Uhr zu beginnen, aber erst nm 11 Uhr zn schließen. In ähnlicher Weise sind die Unterrichtspansen für den Nach¬ mittag einzuteilen. Abs. 2. Beim ungeteilten Vormittagsunterrichte betragen die Pausen nach jeder Stunde 10 Minuten, von denen 5 auf die vorhergehende, 5 auf die nachfolgende Stunde entfallen. Nach jeder zweiten Stunde betragen die Pausen 15 Minuten; davon entfallen 5 auf die vorhergehende, 10 auf die nachfolgende Unterrichtsstunde. Diese Unterrichtspausen dürfen nicht mit Zimmertnrnen, Singen, Aufsagen und dgl. ausgefüllt werden, sondern sind ganz und gar der Erholung zu widmen. Auch ist den Schülern eine gewisse Freiheit zu lassen. Sie haben, wenn immer möglich, das Schulzimmer, welches dann gelüftet werden soll, zu verlassen und sich im Freien aufzuhalten. Abs. 3. Wie die Schulzimmer während der Pansen zu lüften sind und wer die Aufsicht während der Pausen zu führen hat, bestimmt nach Anhörung der Lehrerkonferenz der Schulleiter. Im Sinne des § 26, Abs. 2 der M. V. vom 19. Juli 1875, Z. 2868, L. G. Bl. Nr. 22, ist es durchaus untersagt, Aufgaben zu stellen, welche in den Pausen zwischen dem Vor- und Nach¬ mittagsunterrichte ausgearbeitet werden sollen. Lehrmittel und Unterrickstsbehelfe haben die Lehrer in der Regel vor Beginn des Unterrichtes, spätestens während der Pausen vorzubereiten, damit die Unterrichtszeit nicht noch weiter verkürzt wird. vr. Vom Schulbesuche. Erscheinen der Kinder zum Unterrichte. Zu Z 64. Abs. 1. Die Lehrzimmer sind eine Viertelstunde vor Beginn des Unterrichtes zu öffnen (Z 122 Sch.- u. U.-O.). 87 Bei schlechtem Wetter ist insbesondere jenen Schülern, d:e entfernt vom Schulhanse wohnen und ihr Eintreffen bei der L-chule nicht genau auf jede Minute regeln können, auch vor der sonst festgesetzten Zeit der Eintritt in das Schnlhaus zu gestatten. Erlaubnis zum Ausbleiben. Zu § 65. Abs. I. Die von den Lehrern, beziehungsweise Klassenlehrern erteilte Erlaubnis zum Ausbleiben von der Schule ist dem Schul¬ leiter unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Von der dem Schulleiter erteilten Ermächtigung zur Ge¬ stattung des Ausbleibens an mehreren Tagen darf höchstens für drei Tage und mir einmal im Halbjahre Gebrauch gemacht werden. «'inschreiten öer Pflegschaftsbehörbe. Zu 8 67. Abs. 2. Anregungen der Lehrer auf Einschreiten der Pfleg- schastsbehörde gegen pflichtvergessene Eltern oder deren Stellvertreter im Sinne des vierten Hauptstückes der Sch.- u. U.-O. siud im Wege der Schulleikung bei der Bezirksschnlbehörde einzubringen. (yesundycitspflege. Zu ß 68. Abs. 2. Diesfalls "wird auf die Kundmachung des k. k. Landesschulrates vom l6. September 1885, Z. 1520, L. G. Bl. Nr. 14, und den Erlaß des Landesschulrates vom 28. März 1906, Z. 1647, betreffend die Hintanhaltung der Verbreitung ansteckender Krankheiten in den Schalen, auf die Kundmachung der k. k. Landes¬ regierung vom 17. Jänner 1894, Z. 991, L. G. Bl. Nr. 6, be¬ treffend die Verpflichtung zur Erstattung der Anzeige über das Auftreten ansteckender Krankheiten, dann auf den Erlaß des k. k. Landesschulrates vom 29. September 1902, Z. 3281, betreffend die Bekämpfung der Tuberkulose, ferner auf den Normalcrlaß vom 26. November 1877, Z. 15.213 (Heinz S. 326), betreffend Wei¬ sungen gegen das Überhandnehmen der Kurzsichtigkeit unter der 38 Schuljugend, und endlich auf den Z 29 der Dl. V. vvm 19. Juli 1875, Z. 2868, L. G. Bl. Nr. 22, verwiesen. Schüler, die unsauber zur Schule kommen, sind entweder nach Hause zu schicken oder es ist die Reinigung sofort außerhalb des Schul- zimmers zu veranlassen. (Vergleiche Z 75 Sch.-u. U.-O.!) Die Bezirksschulbehörden werden auf die Kundmachung des k. k. Landesschulrates vom 24. August 1877, Z. 1150, L. G. Bl. Nr. 13, betreffeud die Instruktion für die ständigen Kommissionen zur Gesundheitspflege in den Volks- und Bürgerschulen und für die ärztlichen Schulinspektionen besonders aufmerksam gemacht. Verfahren in Schulversäumnisfätten. Zu § 70. I. Auf ein rasches und energisches Eingreifen bei der Durch¬ führung des Verfahrens und beim Vollzüge der verhängten Strafen ist das größte Gewicht zu legen und das Verfahren, sowie der Vollzug dem entsprechend einzurichten. Hiebei hat sich der Bezirksschulrat, (Stadtschulrat), gegenwärtig zu halten, daß Mahnungen und Strafen nicht Selbstzwecke sein können, sondern nur Mittel, um einen regelmäßigen Schulbesuch zu erzielen. Sie müssen daher in einer Zeit in Anwendung gebracht werden, in der das Ziel noch erreicht werden kann. Strafen, die erst nach Monaten erfolgen, verfehlen dieses Ziel gänzlich. Die schleunigste Behandlung der Versäumnisausweise ist daher dringend geboten; verspätete Strafen sind zwecklos und werden nur zu leicht als Schikanen betrachtet. Dem gesetzlichen Schulzwange entsprechend, ist darauf zu achten, daß nichtentschuldigte Versäumnisse in keinem Falle un¬ geahndet bleiben dürfen, daß daher das Verfahren in allen zur Anzeige gebrachten Fällen mit tunlicher Beschleunigung durchzuführen und die verhängte Strafe, wenn keine gnadenweise Nachsicht eintritt, auch stets zu vollziehen ist. Betreffend die Schulversäumnisfälle bleibt die Verordnung des k. k. Landesschulrates vom 20. April 1875, Z. 88, L. G. Bl. Nr. 12, (Heinz, S. 560), mit nachstehenden Abänderungen, be¬ ziehungsweise Erläuterungen und Zusätzen in Kraft: 1. Der Schulleiter jeder allgemeinen öffentlichen und jeder Privatvolksschule, die eine öffentliche Volksschule ersetzt, hat 39 binnen 3 Tagen nach Ablauf eines jeden halben Monates das Verzeichnis sämtlicher Schulversäumnisse nach dem mit der ob¬ angeführten Verordnung vorgeschriebeuen Formulare in doppelter Ausfertigung, eventuell die Fehlanzeige, dem Ortsschulrate zu übergeben. 2. Dieser hat hierüber sofort im Sinne des § 24 in Ver¬ bindung mit H 22 des Gesetzes vom 29. April 1873, L. G. Bl. Nr. 21, die Ursache der nicht entschuldigten Schulverfäumuisse zu untersuchen und im ersten nicht gehörig entschuldigten oder für unstatthaft befundenen Schulversänmuisfalle die Eltern oder deren Stellvertreter an ihre Pflicht zu erinnern. Diese Erinnerung hat bei jedem schulpflichtigen Kinde nur einmal im Schuljahre zu erfolgen. Zum Zwecke der Erin¬ nerungen empfiehlt es sich, Erinnerungszettel (Formular 17») zu benützen, welche entsprechend ausgefüllt und hierauf an die be¬ treffenden Parteien übermittelt werden. Diesfalls wird auf den Normalerlaß des Landesschulrates vom 9. September 1903, Z. 2008, verwiesen. 3. In jedem weiteren nicht entschuldigten Schulversäumnis¬ falle find die Eltern oder deren Stellvertreter vorzuladen «For¬ mular 18 u). Entspricht der Beschuldigte dieser Vorladung nicht oder wird die vorgebrachte Entschuldigung als nicht ausreichend befunden, so hat der Ortsschulrat in die hiefür bestimmten Rubriken den Straf¬ antrag einzusetzen und hierauf die zweifachen Verzeichnisse über die Schulversäumnisfälle oder die Fehlanzeige von jedem Monate sofort der Schulleitung zur Einsicht zurückzustellen, welche dieselben spä¬ testens bis zum 8. des nachfolgenden Monates unmittelbar — wenn sie es für notwendig' erachtet, unter Beifchluß eines Gut¬ achtens bezüglich der gestellten Anträge — an den Bezirksschulrat einsendet. Bei diesen Anträgen ist es unstatthaft, eine bestimmte Anzahl unentschuldigter Schulversäumnisse festzusetzen, welche als zu ge¬ ringfügig nicht ausgewiesen zu werden braucht. Bei Stellung von Strafanträgen im Sinne der W 24 und 25 des Gesetzes vom 29. April 1873, L. G. Bl. Nr. 21, sind nicht die Schulversäumnisse des Vorjahres oder früherer Jahre, sondern nur jene Versänmnisfälle, die sich feit Beginn eines Schuljahres ereignet haben, in Rücksicht zu ziehen «L. Sch. R. E. vom 5. Februar 1893, Z. 3120 ex 1892, Heinz S. 560, Amn. 3). 40 Mit dem Landesschulratserlassc vom I. Februar 1894, Z. 161 (Heinz, S. 560, Amn. 4), wurde eröffnet, daß stets nur die Eltern oder deren Stellvertreter wegen nachlässigen Schulbesuches der Kinder angezeigt werden und daß daher selbst¬ verständlich bei wiederholten derartigen Anzeigen, sei cs wegen des einen oder des anderen von mehreren im Schulbesuche desselben Schuljahres nachlässigen Kindern, wenn einmal eine Verwarnung fruchtlos war, die Strafanträge zu stellen sind. Dienstgeber, welche schulpflichtige Kinder zu solchen Dienst¬ leistungen verwenden, die ihnen den Schulbesuch unmöglich machen, sind in Gemäßheit der tzß 26, 29 und 82 des Gesetzes vom 29. April 1878, L. G. Bl. Nr. 2l, ebenso zu behandeln, wie die Eltern schulpflichtiger Kinder, welche diese dem Schulbesuche ent¬ ziehen. Für Fälle, in denen sich die Notwendigkeit ergibt, gegen pflichtvergessene Eltern oder deren Stellvertreter das Pflegschafts¬ gericht um Abhilfe zu ersuchen, sind die notwendigen Einleitungen nach §214 Sch.-u. U.-O. zu treffen. 4. Über die vorgelegten Schülerversäumuisverzeichnisse hat der Bezirksschulrat das weitere Verfahren im Sinne des 8 30 des Gesetzes vom 29. April 1878, L. G. Bl. Nr. 21, mit möglichster Beschleunigung zu Pflegen, die Strasbestimmung in die betreffende Rubrik einzusetzen, ein Pare des Verzeichnisses zurückzubehalten, das andere Pare aber bis 20. desselben Monates dem Ortsschulrate zum Amtsgebrauche zuzustelleu. In Betreff der Behandlung der Schulversäumuisse seitens des Bezirksschulrates wird übrigens ans den Ministerialcrlaß vom 20. Mai 1874, M. V. Bl. Nr. 29, nnd ans die Normalerlässe des Landes¬ schulrates vom 15. April 1902, Z. 1582, vom 20. Juli 1902, Z. 2219 und vom 15. September 1902, Z. 2957, verwiesen. Erscheint dem Bezirksschulräte die zur Anzeige gebrachte Ver¬ nachlässigung des Schulbesuches bei einem Schulkiude nicht schwer¬ wiegend genug, um eine Geld- oder Arreststrafe zu begründen, so kann er den betreffenden Eltern oder deren Stellvertretern durch den Vorsitzenden des Ortsschulrates eine Verwarnung erteilen lassen < Formular 19 n). Bei Bestimmung der Geld- und Arreststrafeu hat der Bezirks¬ schulrat den § 25 des Gesetzes vom 29. April 1873, L. G. Bl. Nr. 21, wornach Eltern oder deren Stellvertreter, welche Schul¬ versäumnisse in gewinnsüchtiger Absicht herbeiführen, und 41 solche, welche bezüglich der schuldbaren Vernachlässigung des Schul¬ besuches rückfällig erscheinen, mit höheren Strafen zu belegen sind, gewissenhaft zn beachten. Für Strafverkündigungen haben die Ortsschnlräte das Formular 20 u zn benützen; bei allen für die Parteien bestimmten Expeditionen sind Zu sie lisch ei ne nach Formular 21 rr zu ver¬ wenden. Die Nckursfrist ist im Sinne des Ministerialerlasses vom 16. No¬ vember 1874, Z. 10.353, M. V. Bl. Nr. 57, mit 24 Stunden für die Rekursanmcldung und mit weiteren 3 Tagen für eine allfällige Rekursansführung festzusetzen. In Betreff der Jnstruicrung von Rekursen rc. wird auf den Normalerlaß des Landesschulrates vom 15. März 1904, Z. 1110, verwiesen. 5. Die vom Bezirksschulräte an den Ortsschulrat übermittelten Straferkcnntuisse hat dieser der Schulleitung behufs Vormerkung in den Klassenbüchern durch die Klassenlehrer unverzüglich mit¬ zuteilen. o. Die Bezirksschulräte haben eine Übersicht über die Zahl der wegen der Schulversänmnisse angezeigtcn und bestraften Par¬ teien nach dem mit der obangeführten Verordnung vorgeschriebenen Formulare k zn führen und die pünktliche Vorlage der Schulver- sänmnisausweise seitens der Ortsschulräte zn kontrollieren. Sobald der Bezirksschulrat in dieser Richtung eine Pflicht¬ vernachlässigung wahrnimmt, hat er durch entsprechende Belehrung und nötigenfalls durch strengere Mittel dagegen einzuschreiten. Dies hat insbesondere zn geschehen, wenn der Ortsschulrat die ihm ob¬ liegende Amtshandlung über die Schnlvcrsänmnisse unterläßt oder nicht rechtzeitig vornimmt oder die Einsendung des Schulversäumnis- answeiseZ an den Bezirksschulrat sich verspätet. Nach Ablauf eines jeden Schuljahrsquartales ist ein Auszug ans dieser Übersicht, welcher sämtliche Posten und Ru¬ briken für die betreffenden Monate zu enthalten hat, und zwar für die Monate September, Oktober und November bis Ende De¬ zember, für die Monate Dezember und Jänner bis Ende Fe¬ bruar, für die Monate Februar März, April-bis Ende Mai und für die Monate Mai, Juni und Juli bis'Ende August dem Landesschulrate einzusenden. 7. Endlich findet der Landesschulrat den Schulleitern die strenge und genaue Verzeichnung der Schulversäumnisse mit dem 42 Beifügen zur besonderen Pflicht zu machen, daß im Falle der Außerachtlassung dieser Obliegenheit gegen den Schuldtragenden disziplinär vorgegangen werden müßte. Namentlich den Schulversäumnissen der Wiederholungs¬ schüler ist eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Der unter der Bevölkerung Krams allgemein verbreiteten falschen Anschauung, daß im schulpflichtigen Alter stehende Kinder, welche über 4 km entfernt vom Schulorte wohnen, zum regel¬ mäßigen Besuche der Schule nicht verpflichtet sind und daß gegen die Eltern oder deren Stellvertreter solcher Kinder wegen nicht entschuldigter Schulvcrsäumuisse nicht vorgegangen zu werden braucht, ist im Sinne des Ministerialerlasses vom 9. Juni 1903, Z. 16.385, beziehungsweise des Landesschulratserlasses vom 29. Juli 1903, Z. 656, mit aller Entschiedenheit entgegenzutreten. Falls die kollegiale Behandlung der Schnlversäumnisverzeichnisse durch den Ortsschnlrat auf Schwierigkeiten stoßt, können die be¬ treffenden Amtshandlungen vom Vorsitzenden des Ortsschulrates unter Beiziehung des Schulleiters vorgenommen werden. II. Die Leitungen der Privat-Volks- und Bürger¬ schulen mit nnd ohne Öffentlichkeitsrecht sind gehalten, die im Sinne der h. o. Verordnung vom 20. April 1875, Z. 88, L. G. Bl. Nr. 12, abgefaßten Schulversäumnisausweise der Bezirksschul¬ behörde allmonatlich vorzulegen, welche nach den Bestimmungen des Z 193 Sch.-u. U.-O. vorzugehen hat. Sollte mit den in diesem Paragraphen aufgestellten Be¬ fugnissen das Auslangen nicht gefunden werden, dann werden die Bezirksschulbehörden innerhalb der Grenzen des Z 23 des R. V. Sch. G., die geeigneten Verfügungen zu treffen und deren Geneh¬ migung beim Landesschulrate einzuholen haben. VII. Von der Schulzucht. Lchulsparkassen. Zu Z 72. Abs. 2. Die Gründung von Schulsparkassen ist nur mit Bewilligung des Landesschulrates zulässig. Es wird jedoch empfohlen, von dieser Einrichtung aus erziehlichen Gründen abzusehen, da sich die Heranziehung der 43 k. k. P o st s P ark a s s e zur fruchtbringenden Anlage kleiner Ersparnisse unter Mitwirkung der Schule in einzelnen Ländern bestens bewährt. Die Mitwirkung der Lehrerschaft zu dem gedachten Zwecke hat sich jedoch nur auf die Vermittlung des Verkehrs zwischen der nächsten Sammelstclle des Postsparkassenamtes und den sparenden Schulkindern in der Weise zu beschränken, daß der Klassenlehrer die von den Kindern mit Briefmarken beklebten Sparkarten mit Ausschluß von Bargeld sammelt und an die nächste Sammelstelle des Postsparkassenamtes einsendet. Näheres teilt das Postsparkasscnamt in Wien bereitwilligst mit. Mitwirkung des Elternhauses, der Ortspolizei und des Pslegschaftsgcrichtcs. Zu § 73. Sehr nützlich für den Verkehr zwischen Schule und Haus erweist sich die Einführung der Elternabende; deren Einbürgerung ist daher im Sinne des Ministerialerlasses vom 29. September 1905, Z 13.200, M. V. Bl. Nr. 50, von der Lehrerschaft nicht nur an städtischen Schulen, sondern auch an Landschulen aufs eifrigste zu fördern. (Vergleiche H 120 Sch.-u. U.-O !) Die Mitwirkung der Ortspolizeibehörden ist in jedem Falle durch den Gemeindevorsteher anzusprechen. Die Inanspruchnahme der Pflegschaftsbehörde im Sinne des § 212 Sch.- n. U.-O. hat stets durch die Bezirksschulbehörde zu erfolgen Da in Hinkunft häufig schriftliche Mitteilungen der Schul¬ leitungen an die Eltern oder deren Stellvertreter nötig sein werden, so werden die Schulleitungen darauf aufmerksam gemacht, daß solche Mitteilungen, als an Privatpartkien gerichtet, im Sinne des M. E. vom I. März >876, Z 2601, M. V. Bl. Nr. 10, keine Porto¬ freiheit genießen. Beaufsichtigung der Kinder durch die Religionslchrer. Zu 8 74. Abs. 2. Die Forderung, die Kinder vor Beginn des Unter¬ richtes, während der Erholungspausen und beim Verlassen des Schulhauses zu beaufsichtigen, ist auf die in der Seelsorge beschäf¬ tigten Religionslehrer nur insoweit anzuwenden, als hierüber ein 44 Einverständnis zwischen der Schulleitung nnd dem Religivnslehrer erzielt wurde Die von der Schulbehörde angestellten Religionslehrer sind jedoch verpflichtet, an der Beaufsichtigung der Schuler sowie welt¬ liche Lehrer teilzunehmen; wenn sie jedoch die Schnlmesse lesen, so sind sie von der Beaufsichtigung der Schüler vor dem Beginne des Vormittagsunterrichtes befreit. (Vergleiche auch H 122Sch.-u. N.-O.!) Aufpasser. Abs. 3. Die an manchen Schulen bestehende Gepflogenheit, einzelne Schulkinder vor dem Schulbegiune und in den Erholungs¬ pausen als Aufpasser zu verwenden, ist gänzlich unzulässig und überall unbedingt abzustellen. Reinhaltung der Tchullokale, sowie der Lehr- und Lernmittel. Zu 8 75. Abs. 2 Hinsichtlich der Reinhaltung der Schullokale, der Lehr- nud Lernmittel wird auf die bezüglichen Bestimmungen der HZ 23, 25 und 29 der M. V. vom 19. Juli 1875, Z 2868, L. G. Bl. Nr. 22, verwiesen. (Vergleiche auch § 68 Sch.- u. Il.-O.!) Der Leiter der Schule hat darauf zu sehen, daß der Orts¬ schulrat seiner Verpflichtung, für die Reinigung der Schullokalitäten zu sorgen, nachkommt. Eventuell hat er diesfalls die Intervention des Bezirksschulrates in Anspruch zu nehmen. Tier- und Pflanzenschutz; Schonung der Kunst- und Natur¬ denkmäler, der öffentlichen Anlagen und Kulturen. Zu 8 76. Abs. 1. Die Lehrerschaft hat die Schüler über den Wert der kunsthistorischen Denkmäler und über die Notwendigkeit ihrer Erhaltung sowie über die lokalen Naturschönheiten zu belehren, auf die Schonung der öffentlichen und privaten Anlagen, sowie der Kulturen besonders aufmerksam zu machen und den Kindern auch den Tier- und Pflanzenschutz im Sinne des M. E. vom 29. Jänner 1904, Z. 35.962 ux t9O3, M V Bl. Nr. 10, beziehungs¬ weise des h. o. Erlasses vom 23. Februar 1904, Z. 532, aus Herz zu legen. 45 Abs. 2. Der Abstellung ärgcrniserregender Tierquälereien und der Förderung einer sorgsamen Behandlung der Haustiere kommt unzweifelhaft eine nicht zn unterschätzende ethische und prak¬ tische Bedeutung zu, welche namentlich in der Schule bei sich er¬ gebenden Gelegenheiten im Interesse der Herzensbildung der Schul¬ jugend und der Bekämpfung der leider häufig genug in allen Altersstufen zn Tage tretenden Gefühlsroheit alle Beachtung und Pflege verdient. Die Schulleitungen werden daher im Sinne des h. v. Erlasses vom 29. Jänner 1905, Z. 3546 ex 1904, angewiesen, die politischen Behörden bei der Handhabung der Beiordnung des k. k. Landespräsidenten in Krain vom ll.Juli 1904, Z. I8I3/Pr., L. G. Bl. Nr. 12, betreffend die Hintanhaltung von Tierquälereien, durch Belehrung der Schuljugend die entsprechende Unterstützung zuteil werden zu lassen. Nach Z 16 des Gesetzes vom 17. Juni 1870, L. G. Bl. Nr. 20, sind ferner die Vvlksschullehrer verpflichtet, die Schuljugend über das Schädliche des Nesteraushebens, Fangens und Tötens der nütz¬ lichen Vögel zn belehren, ihr insbesondere jährlich vor dem Beginne der Brutzeit die zum Schutze dieser Vögel erlassenen Be¬ stimmungen des angeführten Gesetzes vorzuhalteu und bezügliche Übertretungen, soweit es ihr Wirkungskreis gestattet, zu verhindern. Namentlich mache der Lehrer die Schuljugend bei jeder sich darbietendcn Gelegenheit darauf aufmerksam, daß die Vögel die wichtigsten Bnnd.sgcnvsscn des Menschen sind in der Vertilgung jener ungeheueren Mengen niederer Tiere, die unsere Nutzgewächse in bedrohlichster Weise gefährden. Er arbeite dem unberechtigten, nutz- und zwecklosen Vogelfänge nach Kräften entgegen, richte zur Winterszeit oder im Frühjahre bei Eintritt ungünstiger Witterung an einer geschützten Stelle des Schulhouses oder im Schulgarten Futterplätze und Futtertische her und füttere die bei uns bleibenden Säuger mit allerlei Sämereien nnd Abfällen, die oft auch von den Schulkindern beschafft werden; er zeige die Futterplätze zu wiederholteumalen der Schuljugend und unterweise sie in deren Herstellung. Ferner bemühe sich der Lehrer, in seinem Schulorte Nist¬ kästchen einzuführeu, die im Schulgarten und au sonstigen geeigneten Orten aufzustelleu wären. Die Ortsschulräte und Schulleitungen werden darauf auf¬ merksam gemacht, daß alle solche Bestrebungen der Schule der 46 „Tierschutzverein für Kram in Laibach" durch unentgeltliche Über¬ lassung von Futtertischen, Sämereien und Nistkästchen aufs bereit¬ willigste unterstützt. Ebenso bemühe sich der Lehrer, soweit cs sein Wirkungskreis gestattet, die Schuljugend mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juni 1870, L. G. Bl. Nr. 21, betreffend den Schutz der Boden¬ kultur gegen Verheerung durch Raupen, Maikäfer und andere schädliche Insekten, vertraut zu machen. Auch sind die Schulkinder, insbesondere die Wiederholungs¬ schüler, über die Bestimmungen des Z 2 des Gesetzes vom 17. Jänner 1875, L. G. Bl. Nr. 8, betreffend den Schutz des Feldgutes ein¬ gehend zu belehren. Besonders ist der Schuljugend die Schonung der Obstbäume einzuschärfen. Das Herabschlagen des meist noch unreifen und sohin der Gesundheit nachteiligen Obstes schädigt auch den Baum, dessen Zweige und Äste hiebei häufig gebrochen werden. Abgesehen davon verleiden derlei fortgesetzte Angriffe den Obstbanmzüchtern die Liebe zur Obstbaumkultur; sie sind in der Tat ein großes Hemmnis des Aufschwunges der Obstbaumzucht. Im Sinne des Gesetzes vom 28. Mai 1898, L. G. Bl. Nr. 28, betreffend den Schutz der Edelweißpflanzen (Ouspballum Wonto- pockium) und des Blagayschen Seidelbastes Mapllim hat der Lehrer die Schuljugend zu belehren, daß das Ausheben und Ausreißen dieser Alpenblumen und der Verkauf solcher bewurzelter Pflanzen verboten ist. Endlich sei noch auf das Fischereigesetz vom 18. August 1890, L. G. Bl. Nr. 16, und auf den M. E. vom 17. Mai 188v, Z. 1353, betreffend die Mitwirkung der Volksschule zur Bekämpfung der Reblaus verwiesen. Schülerausflüge. Abs. 3. Bezüglich der Schülerausflüge werden folgende Anordnungen getroffen: I. Ganztägige, in die Unterrichtszeit fallende Ausflüge, die von Schülern der Oberstufe der Volksschulen oder der Bürger¬ schule behufs Veranschaulichung des lehrplanmäßigen Unterrichtes, behufs Besichtigung der industriellen Betriebe, Ausstellungen, Museen u. s. w. unter Leitung des Lehrens unternommen werden, sind min¬ destens 3 Tage vorher unter kurzer Angabe ihrer Zeit, ihres Zweckes und ihres Zieles der Bezirksschulbehvrde anzuzeigcn. 47 Diese Anzeige liegt dem Schulleiter ob, dem der betreffende Klassenlehrer den beabsichtigten Ausflug rechtzeitig bekanntzugeben hat. Ohne Zustimmung des Schulleiters dürfen solche Ausflüge nicht gemacht werden. 2. Kürzere, den Anschauungs- und Schulunterricht belebende und den Unterrichtszwcck überhaupt fördernde Ausflüge mit den Schülern und Schülerinnen der Volks- und Bürgerschulen können unter Verwendung einzelner Unterrichtsstunden des betreffenden Lehrgegenstandes vom Schulleiter unter der Voraussetzung gestattet werden, daß durch diese Veranstaltung keine Störung des übrigen Unterrichtes und kein vermeidlicher Zeitverlust eintritt. 3. An Sonn- und Feiertagen sind Schülerausflüge nur insoweit gestattet, als nicht der Besuch des pflichtgemäßen Gottes¬ dienstes versäumt wird. 4. Die Ausschließung einzelner Schulkinder von Vergnü¬ gungen und Schülerausflügen soll nur in den äußersten Fällen erfolgen. 5. Am Schlüsse des Schuljahres haben die Schulleitungen einen kurzen Bericht über die bei den Schülerausflügen gemachten Wahrnehmungen und gesammelten Erfahrungen der Bezirksschul¬ behörde zu erstatten. Hintanhaltung des Tabakrauchens und des Genusses geistiger Getränke. Zu 8 77. Abs. 2 und 3. Bezüglich des Tabakrauchens wird auf den M. E. vom 20. Juli 1887, Z. 18.654, beziehungsweise auf den Erlaß des k. k. Landesschulrates vom 25. August 1887, Z. 1565 (Heinz, S. 130), bezüglich des Genusses geistiger Getränke auf den M. E. vom 20. Juli 1887, Z. 18.654, und 28. Februar 1902, Z. 3961, beziehungsweise auf die Landesschulraterlässe vom 12. August 1887, Z. 1365, vom 4. Februar 1894, Z. 176, vom 29. März 1902, Z. 802 und auf den Erlaß der k. k. Landesregierung vom 22. Mai 1902, Z. 9840, verwiesen. Die Teilnahme von schulpflichtigen Kindern an Leichen¬ mahlen und den landesbüblichen Leichenwachen ist strenge untersagt. 48 Wenn Eltern oder deren Stellvertreter Schulkinder zu Unter¬ haltungen linsbesondere Tanzunterhaltungens mitnehmen, die für das kindliche Alter nicht passen oder geradezu die sittlich-religiöse Erziehung schädigen könnten, insbesondere wenn diese Unterhal¬ tungen bis spät in die Nacht dauern oder durch Vorenthaltung des Schlafes oder durch vorzeitigen und übermäßigen Alkoholgenuß auch die körperliche Gesundheit der Kinder gefährden, so sind die Eltern oder deren Stellvertreter vor den Ortsschulrat zu laden und zu ermahnen. Bleibt diese Ermahnung erfolglos, so ist an den Bezirks¬ schulrat die Anzeige zu erstatten, der die Eltern vorzuladen be¬ rechtigt ist und nötigenfalls nach § 214 Sch.- u. U.-O. vorgeht. Waffentragen. Zu § 78. Abs. 1. Außer den im Z 78 Sch.- u. U.-O. enthaltenen Ver¬ boten wird den Schulkindern das Tragen irgend einer Waffe verboten. Teilnahme an öffentlichen Volksversammlungen. Abs. 2. Die Teilnahme schulpflichtiger Kinder an öffentlichen Volksversammlungen ist als ganz unstatthaft im Sinne des h. o Er¬ lasses vom 25. Jänner 1904, Z. 5396 ex 1903, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln hintanzuhalten. Geldsammlungen. Abs. 3. Inwiefern Geldsammlungen an Schulen zu wohl¬ tätigen Zwecken gestattet sind, bestimmt § 127. Sch.-u. U.-O. Lchnlcrproduktionen. Zu 8 79. Abs. 3. Schüleraufftthrungen dürfen von der Bezirksschul¬ behörde nur ausnahmsweise gestattet werden. Wird hiebei ein Eintrittsgeld eingehoben, so darf dies nur zu einem wohltätigen Zwecke, z B. zum Besten von Suppenanstallen, 49 für arme Kinder, Weihnachtsbescherungen, zur Anschaffung von Lehrmitteln n. dgl. geschehen. Auf keinen Fall dürfen hiebei Schul¬ kinder zum Geldsammeln, zum Verkaufe von Blumen und Ansichts¬ karten und zu ähnlichen Dienstleistungen herangezogen werden Ein Zwang zur Beteiligung an solchen Aufführungen darf in keinem Falle ausgeübt merden. Wenn die Veranstaltung einer solchen Aufführung beabsichtigt wird, so ist mit den Vorbereitungen dazu nicht früher zu beginnen, als bis die Bezirksschulbehörde die erforderliche Bewilligung erteilt hat. Bei ihrer Entscheidung hat die Bezirksschulbehörde darauf Bedacht zu nehmen, daß durch die geplante Veranstaltung weder der Unterricktserfolg geschädigt, noch die freie Zeit der Schüler in ungebührlicher Weife in Anspruch genommen werde. Lchiilerbibliothcken. Zu 8 80. Abs. 1. Die Vorschriften über die Einrichtung und Be¬ nützung der Schülerbibliotheken sind mit den Ministerialerlässen vom 15. Dezember I87l, Z. 2808, M. V. Bl. Nr. 60 ex 1872, vom 3. Jänner 1883, Z. 13.456, M. V. Bl. Nr. 2, und vom 16. Dezember 1885, Z 23.324, M. V. Bl. Nr. 4 ex 1886, (Heinz, S. 168—178), geregelt. In die Schülerbibliothek dürfen nur gebundene Bücher eingestellt werden. Periodische Jugendzeitschriften sind vor dem Ausleihen in Mappen zu legen und, sobald der Jahrgang vollständig ist, ein¬ zubinden. Es unterliegt keinem Anstande, kann vielmehr den erziehlichen Zwecken der Schule nur förderlich sein, wenn die Lehrer den Eltern bezüglich der Wahl des Lesestoffes für ihre Kinder Rat er¬ teilen und ihnen über Wunsch Verzeichnisse guter Jugendschriften mitteilen. Dagegen ist die Verbreitung literarischer Er¬ zeugnisse in der Schule verboten. Im Falle des Milbringens von Büchern und Druckschriften mit unpassendem Inhalte in die Schule ist der Lehrer zur Weg¬ nahme derselben berechtigt. Doch sind die Eltern sofort behufs Abholung der weggenommenen Sachen zu verständigen. 4 50 Beschenkung der Schulkinder. Abs. 2. Zu den im Absatz 2 erwähnten Gaben gehören ins¬ besondere auch Andachtsgegenstände. Schulstrafcn. Zu tz 81 und 8 82 Das Knieenlassen, das Steheulassen vor der Türe des Lehr- zimmers und das sogenannte Pönitenzschreiben sind unzulässige Strafen und daher, wo sie noch geübt werden, unbedingt abzustellen. Die Strafe der Vorladung vor die Lehrerkonferenz kann nur über Beschlich der Lehrerkonferenz selbst, die Vorladung vor den Vorsitzenden des Ortsschulrates und die Androhung der Aus¬ schließung nur über Beschluß des Ortsschulrates verhängt werden. Zur Ausschließung ist nach § 85 Sch.- u. U -O. nur der Bezirksschulrat (Stadtschulrat) berechtigt. Mitwirkung der Eltern bei den anzuwendenden Erziehungsmitteln. Zu § 83. Die Bestimmungen dieses Paragraphen stehen im Zusammen¬ hänge mit § 120 Sch.- u. U-O. Wenn die Eltern auf die Einladung des Lehrers nicht er¬ scheinen, sind sie vor den Ortsschulrat und, wenn sie auch dieser Einladung nicht folgen, vor den Bezirksschulrat vorzuladen, der gegen pflichtvergessene Ettern nötigenfalls im Sinne des § 214 Sch.- u. U.-O. vorgeht. Ausschließung. Zu Z 85. Abs. 2. Da bei jüngeren Kindern Besserungsfähigkeit anzu¬ nehmen ist, so soll die Strafe der Ausschließung in der Regel nur über ältere Schüler verhängt werden. Schulordnung. -- Zu 8 86. Abs. 1. Es empfiehlt sich zur Erleichterung der Drucklegung für jeden Schulbezirk Musterfchulordnungen durch die Bezirkslehrer- 51 konferenz ausarbeiten zu lassen, was nicht ausschließt, daß besondere Bedürfnisse einzelner Schulen und Schularten durch entsprechende Zusätze, Weglassungen und Änderungen berücksichtigt werden. VIII. Von der Klassifikation und den Zeugnissen. Klassifikationsnoten. Zu § 87. Abs. 2. Die Leistungen in den im Stundenausmaße des Normallehrplanes vom 25. September 1886, Z 2439 ex 1884, angeführten Doppelgegenständen (Rechnen in Verbindung mit geo¬ metrischer Formenlehre, Geographie und Geschichte, Naturgeschichte und Naturlehre) sind nur mit einer Note zu klassifizieren; für Lesen und Schreiben ist je eine besondere Note einzusetzen; die Leistungen in der Unterrichtssprache und in der zweiten Landes¬ sprache sind nicht bezüglich der Sprachlehre, der Rechtschreibung und des Aussatzes zu spezifizieren, sondern stets mit einer Note zu charakterisieren. Schüler ohne musikalisches Gehör sind aus dem Gesänge nicht zu klassifizieren. Schulnachricht. Zu § 89. Abs. 2. Wenn die Eltern oder deren Stellvertreter die Unterschrift auf der Schulnachricht verweigern, fo ist die Hilfe des Ortsschulrates, nötigenfalls auch die des Bezirksschulrates anzurufen. / ' Den Eltern oder deren Stellvertretern ist es nicht gestattet, auf der Schulnachricht Änderungen vorzunehmen oder Zusätze zu machen; geschieht es trotzdem, so ist die Schulnachricht einzuziehen und im nächsten Vierteljahre eine neue Schulnachricht auszustellen. Abs. 4. Am Schlüsse des Schuljahres sind die Schüler darauf aufmerksam zu machen, daß sie die Schulnachricht beim Beginn des nächsten Schuljahres wieder vorzulegen haben. Mitfertigung der Schulnachricht durch die Religionslehrer. Zu § 90. Abs. 6. Gegen die Mitfertigung der Schulnachrichten durch den Katecheten obwaltet kein Anstand. 4* Rekurs stegen die Klassifikation. Abs. 7. Gegen die Klassifikation von Schülern ist im Sinne des M. E. vom 19. Oktober 1880, Z. 13.544, kein Rekurs zulässig. Niickversclzunsten. Abs. 7. Rttckversetzungen von Schülern, die im Sinne des letzten Absatzes des § 90 der Sch - u U -O. am Schlüsse des Schuljahres laut der letzten Schulnachricht zum Aufsteigen in die nächst höhere Klasse, Gruppe oder Abteilung von der Lehrer¬ konferenz als reif erklärt wurden, in eine niederere Klasse, Gruppe oder Abteilung sind unstatthaft und gänzlich abzustellen. (L. Sch. R. E. vom 21. Dezember 1900 Z 6673). Aufsteisten der Schulkinder in höhere Klassen, (Kruppen und Mtcilunsten. Zu Z 92. Mit dem Landesschulratserlasse vom 4. Juli 1902, Z 2161, wurde die Lehrerschaft aufgefordert, den Unterricht so einzurichten und das Aussteigen der Schüler in die höheren Klassen (Gruppen und Abteilungen) derart zu regeln, daß die Schüler nicht unnötiger Weise in den unteren Klassen (Gruppen und Abteilungen) zurück¬ gehalten werden, damit eine Überfüllung einzelner Klassen ver¬ mieden werde. Die Anordnungen dieses Landesschulratserlasses sind von der Bezirksschulbehörde, beziehungsweise vom Bezirksschulinspektor entsprechend zu überwachen. Wenn ein Schüler wegen Krankheit oder aus anderen Ur¬ sachen einen so großen Teil der Schulzeit versäumt hat, datz er nicht klaisifiziert werden kann, so ist im Kataloge statt der Noten die Bemerkung „Nicht klassifiziert" einzutragen. Darüber, ob dieser Fall vorliegt, entscheidet an mehrklassigen Schulen die Lehrerkonferenz. Wenn ein Schüler am Schlüsse des Schuljahres wegen Krank¬ heit nicht klassifiziert werden konnte, so kann ihm die Ablegung einer Prüfung zu Beginn des nächsten Schuljahres gewährt werden, deren Ergebnis über sein Aussteigen entscheidet (§ 47 Sch.- u. U.-O.). Eine Taxe ist für diese Prüfung nicht einzuheben Eine Prüfung behufs Verbesserung bereits festgestellter Noten zu Beginn des nächsten Schuljahres ist nicht zulässig. 53 Frequentationszeugnisse behufs Aufnahme in eine Mittelschule. Schülern mit kaum genügenden oder nicht genü¬ genden Leistungen ist die Ausstellung des zur Aufnahme in die erste Klasse einer Mittelschule vorgeschriebenen Frequentations- zeuqnisses zu versagen. (L. Sch. R. E. vom 18. November 1904, Z. 4843.) Übersiedlungen. Zu § 94. Abs. 1. Bei Übersiedlungen sind die Eltern oder deren Stell¬ vertreter verpflichtet, die Kinder bei der Schulleitung ordnungs¬ mäßig abzumelden. (Vergleiche § 43 Sch.-u. U.-O.!) C'ntlassungszeugnis. Zu § 95. Abs. 2. Für die Erlangung des Eutlassungszeuguisses sind / jene Kenntnisse aus Religion, Lesen, Schreiben und Rechnen als die notwendigsten auzusehen, die im Lehrplane für das fünfte Schuljahr der betreffenden Schule, die das Kind besucht, vor- gefchrieben sind A b s. 3. Die auf Wunsch der Eltern oder deren Stellvertreter gestattete Ausfolgung des Entlassungszeugnisfes bezieht sich nur auf jeue Kinder, welche im Laufe des Schuljahres das 14. Lebens- , jahr bereits vollendet habeü. Das Verzeichnis jener Schulkinder, für welche nach ß 21, Abs. 6, des R. V. Sch. G. beziehungsweise nach dem Schlußsätze des Z 17 des Gesetzes vom 29. April 1873, L G. Bl. Nr. 21, um vorzeitige Entlassung aus der Schule angcsucht wird, ist nach Formular 63» der Bezirksschulbehvrde vorzulegen. Abs. 4. In Gemäßheit des Landesschulratserlasfcs vom 19. November 1893, Z. 2959, (Heinz, S 120, Anm. 1), dürfen Entlassungszeugnisse den Schülern an Landschulen nur einmal und zwar erst dann ausgestellt werden, wenn die Schüler ihre ganze Schulpflicht im Sinne des § 17 des Gesetzes vom 29. April 1873, L. G. Bl. Nr. 21 (Heinz, S. 430) und des Z4 des Gesetzes vom 28. Februar 1874, L. G. Bl. Nr. 6 (Heinz, S. 464), erfüllt, 54 somit außer der Alltagsschule auch die Wiederholungsschule ordnungsmäßig absolviert haben. Es unterliegt keinem Anstande, solchen Schülern die Ent¬ lassungszeugnisse mit Schluß des Schuljahres der Wiederholungs¬ schule, das ist mit Ende März des betreffenden Jahres, auszufolgen. Um die Erreichung des für die Volksschulen festgesetzten Lehrzieles auch bezüglich jener Schüler in Städten und Märkten mit achtjähriger Schulpflicht, denen im Sinne des § 17 des Ge¬ setzes vom 29. April l873, L. G Bl Nr. 2l, vom Bezirksschulräte (Stadtschulrate), wenn sie das zwölfte Lebensjahr zurückgelegt und die Gegenstände der Volksschule vollständig inne¬ haben, die Entlassung bewilligt werden kann, möglichst zu sichern, haben die Bezirksschulbehörden im Sinne des h. o. Normalerlasses vom 23. Februar 1903, Z. 805, vor Erteilung der Bewilligung auf das genaueste zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraus¬ setzungen hiefür gegeben sind, und zutreffenden Falles auch zu erwägen, ob überdies besonders berücksichtigungs würdige Umstände vorliegen, welche die ausnahmsweise Erteilung einer derartigen Bewilligung rechtfertigen. Der Bezirksschulrat (Stadtschulrat) hat über alle jene Schul¬ kinder in Städten und Märkten, welchen die vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht auf Grund der angeführten Gesetzesstelle bewilligt worden ist, dem Landesschulrate jährlich am Schlüsse des Schuljahres ein namentliches Verzeichnis unter Anschluß von Abschriften der Entlassungszeugnisse, sowie unter Angabe der für die Entlassung maßgebenden Grunde vorzulegen; eventuell ist die Fehlanzeige zu erstatten. Feststellung der Noten für das Entlassungszeugnis. Zu § 97. Abs. 1. Die Feststellung der Religionsnote für das Ent¬ lassungszeugnis erfolgt nach dem Anträge des Religionslehrers von der Lehrerkonferenz. Abs. 2. Zur Erläuterung des zweiten Absatzes wird bemerkt, daß der Schulleiter die Vorlage der Schulnachrichten über die letzten drei Jahre nur dann verlangen kann, wenn das Kind diese Jahre, beziehungsweise eines oder mehrere derselben, an einer an¬ deren Schule zugebracht hat. 55 Abs. 4. Die Ausfolgung des Entlassungszeugnisses ist unter Benützung dts Formulares 2 2 r» dem Ortsschulrate anzuzeigen. (Vergleiche Z 23 Sch.-u. U.-O.!). Abgangszeugnis. Zu § 100. Desgleichen ist die Ausfolgnng des Abgangszeugnisses dem Ortsschulrate nach Formular 22 n mitzuteileu. (8 23 Sch.- u.U.-O.!) !X. Von den Lehrkräften. Verwendung weiblicher Lehrkräfte. Zu Z 104. Ab s. 2. Nach den Bestimmungen des § >5 des Gesetzes vom 29. April 1873, L. G. Bl. Nr. 21, darf die Verwendung weiblicher Lehrkräfte für den Unterricht der Knaben, feien dieselben in eigenen Klassen gesondert oder mit den Mädchen vereint, nur in den unteren vier Jahresstnfen stattsinden. Bei Abgang geeigneter männlicher Lehrkräfte wird der k. k. Landesschulrat fallweise die erforderlichen Verfügungen über Antrag der Bezirksschnlbehörde treffen. Vormerkung Ser entlassenen Lehrer und Ser Gestattung ihrer Wiederverwendung. Zu Z 106. Auf die den Bezirksschnlbchördcu obliegende Führung der Verzeichnisse der aus dem Schuldienste entlassenen Lehrkräfte, sowie auf die Eintragung der Gestattung der Wiederverwendung solcher Lehrkräfte im Schuldienste in diese Verzeichnisse wird besonders aufmerksam gemacht. Aushilfslehrkräfte. Zu Z 107. Abs. 1. Ungeprüfte Aushilfslehrkräfte dürfen nur in drin¬ genden Fällen beim gänzlichen Mangel von lehrbefähigten oder 56 mit Reifezeugnissen versehenen Lehrpersonen und nnr mit Bewilli¬ gung des k. k Landesschulrates und unter der weiteren Voraus¬ setzung in Verwendung genommen werden, daß gegen sie in sitt¬ licher und staatsbürgerlicher Beziehung nichts Nachteiliges vorliegt. Die diesfalls notwendigen Erhebungen sind daher fallweise von der Bezirksschulbehörde zn Pflegen. Im Vorlagcberichte ist ausdrücklich darzntnn, aus welchen Gründen in jedem einzelnen Falle die Bestellung einer qualifizierten Lehrkraft nicht möglich ist. Vor Herablangung der Ermächtigung des k. k. Landesschul¬ rates ist es in Hinkunft in keinem Falle gestattet, eine ungeprüfte Lehrkraft in Verwendung zu nehmen. Bei Bestellung ungeprüfter Lehrkräfte hat sich der k. k. Be¬ zirksschulrat im Anstellungsdekrete stets auf die besondere, im ge¬ gebenen Falle erwirkte Bewilligung des Landesschulrates zu berufen. (Normalerlaß vom I. Oktober 1907, Z. 5333, L. Sch. R.) Bei Anstellung von Aushilfslehrern wird cs besonders nötig sein, das im § l06 Sch.-u. U-O vorgeschricbene Verzeichnis der entlassenen Lehrkräfte zu vergleichen, damit die Verwendung be¬ denklicher Lehrkräfte hintangehalten werde. Besetzung erledigter Lehrstellen. Zn § 109. Abs. 1. Bei der Besetzung erledigter Lehrstellen haben die Ortsschulräte und die Bezirksschulbehörden nach den Bestimmungen der 88 23 bis 28 des Gesetzes vom 9. März >879, L. G. Bl. Nr. l3, vorzugchen. Die Ernennung definitiver Lehrkräfte steht nach 8 29 des eben zitierten Gesetzes dem Landesschulrate, die Bestellung der provisorischen Lehrkräfte und der Aushilfslehrer, der Nebenlehrer, sowie der nichtlehrbefähigten Handarbeitslehrerinnen nach ß 17, Punkt II, desselben Gesetzes dem Bezirksschulräte, (Stadtschul¬ rate) zn. Abs. 2. Jede erledigte definitive Lehrstelle ist in der Regel unverzüglich definitiv zu besetzen und ist daher die Konkurs- ausschreibnng sofort zu veranlassen. Die provisorische Anstellung hat sich auf die Fälle wirklicher Notwendigkeit zu beschränken. 57 Insbesondere haben die Bezirksschulräte für die provisorische Besetzung erledigter Lehrstellen bis zu deren definitiver Besetzung ohne Verzug Sorge zu tragen. In Absicht auf die definitive Besetzung von Lehrstellen hat die Feststellung der Kompetententabellen (H 27 des Gesetzes vom 9. März 1879, L. G. Bl. Nr. 13,) längstens binnen Monatsfrist nach Ablauf des Konkurstermines durch den Bezirksschulrat zu erfolgen. Bei der Abgabe des laut Punktes ä) des H 27 des Gesetzes vom 9. März 1879, L. G. Bl. Nr. 13, vorgeschriebenen Gutachtens über die Bewerber hat der Bezirksschulrat (Stadtschulrat) nach¬ stehende Noten einheitlich anzuwenden: a) Fähigkeiten: 1. sehr gut, 2. gut, 3. genügend, 4. nicht genügend. b) Verwendung: 1. sehr zufriedenstellend, 2. zufriedenstellend, 3. minder zufriedenstellend, 4. nicht zufriedenstellend. 6) Dienstliches und außerdienstliches Verhalten: 1. vollkommen korrekt, 2. korrekt, 3. minder korrekt, 4. nicht korrekt. Dieselben Noten sind auch in den Jnspektionsberichten an¬ zuwenden. Der Vorsitzende des Bezirksschulrates hat ferner darüber zu wachen, daß der Ortsschnlrat den Besetzungsvorschlag im Sinne des § 28 des bezogenen Gesetzes binnen acht Tagen erstattet, und sodann alle einschlägigen Akten dem Landesschulrate ohne Verzug vorzulegen. Für Kompetententabellen ist das Formular 64 zu benützen. Konkursausschreibung. Zu tz 110. Abs. 1. Den Tag, mit welchem die Konkursfrist abläuft, fetzt der Bezirksschulrat (Stadtschulrat) unter Beachtung des Z 25 58 des Gesetzes vom 9. März 1879, L. G. Bl. Nr. 13, fest; dieser Tag ist auch in der Konkursausschrcibung kalendermäßig er¬ sichtlich zu machen. Die Schulleitungen sind verpflichtet, Bewerbungsgesuche der ihnen unterstehenden Lehrpersonen der Bezirksschulbehörde sofort vorzulegen. Diese hat die Gesuche, iusoferne sie eine Lehrstelle in einem anderen Schulbezirke betreffen, nach Beisetzung der Quali¬ fikation ungesäumt an die kompetente Schulbehörde weiter zu leiten. Die im krainischcn öffentlichen Volksschuldicnste noch nicht defi¬ nitiv angestellten Bewerber haben durch ein staatsärztliches Zeugnis den Nachweis zu erbringen, daß sie die volle physische Eignung für den Schuldienst besitzen (L. Sch. R. E. vom I I. Oktober 1904, Z- 4542). Die Ausschreibung definitiver, jedoch ob Mangels an lehr- besähigten Berwerbern provisorisch oder durch ungeprüfte Lehrkräfte besetzter Lehrstellen ist alljährlich mindestens einmal, am zweck¬ mäßigsten gegen Ende Mai, zu wiederholen. Lehrverpflichtung. Zu Z 114. Abs. 1. Das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung beträgt für die Leiter der Volksschulen die lehrplanmäßige wöchentliche Stun¬ denzahl der von ihnen geleiteten Klasse, für die Direktori n der Bürger¬ schulen 15 wöchentliche Unterrichtsstunden, für die übrigen Lehr¬ kräfte an Volksschulen 30, an Bürgerschulen 25 wöchentliche Unter¬ richtsstunden. Die mit festen Bezügen angestellten eigenen Religionslehrer sind nach Z 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1889, L. G. Bl. Nr. 22, zu 24 Unterrichtsstunden wöchentlich verpflichtet. Exhorten werden in diese Stundenzahl mit 2 wöchentlichen Stunden eingerechnet. Mehrleistungen müssen gemäß tz 5 der Kundmachung des k. k. Landesschulrates vom 29. April 1880, Z. 737, L. G. Bl. Nr. 5, besonders entlohnt werden. - Das Mindestmaß der wöchentlichen Unterrichtsstunden beträgt für die Leiter der Volksschulen 16, für die Direktoren der Bürger- -,schulen 12, für die übrigen Lehrer und Lehrerinnen jene Stundenzahl, welche durch den Normallehrplan für die betreffende Klasse vor- geschrieben ist. Beurlaubung bon Lehrpersonen. Zu? ns. Abs. 3. Urlaube bis zu 3 Tagen werden dem Leiter der Schule von der Ortsschulbehörde, den übrigen Lehrkräften vom Leiter der Schule bewilligt. "Die in diese Zeit fallenden Sonn-, Feier- und Ferialtage sind in die Urlaubszeit einzurechneu. Solche Urlaube dürfen im Laufe eines Schuljahres zusammen 6 Tage nicht überschreiten. Die Gewährung jedes Urlaubes ist der Bezirksschulbchörde anzuzeigen. Abs. 4. Die Bezirksschulbehörden können Urlaube bis zu 4 Wochen, im ganzen aber nicht mehr als 8 Wochen im Laufe eines Schuljahres gewähren. Von der Gewährung des Urlaubes ist der Ortsschulrat zu benachrichtigen und an den Landesschulrat die Anzeige zu erstatten. Im Sinne des h. o. Normalerlasses vom 10. Mai 1906, Z. 1277, hat die Bezirksschulbehörde jenen provisorischen Lehrkräften, welche sich zur Ablegung der Lehrbefähigungsprüfung melden, nur den für die Prüfungsdauer selbst unbedingt notigen Urlaub zu gewähren, einen solchen jedoch behufs Vorbereitung auf die Lehrbefühignngsprüfnug unter keinen Umständen zu bewilligen. Der bei der Schulleitung oder dem Ortsschulrate zu er¬ wirkende Urlaub kann mündlich oder schriftlich erbeten werden. Abs. 5. Die Bewilligung von Urlauben über 4 Wochen ist dem k. k. Landesschulrate Vorbehalten. Gesuchen um gänzliche oder teilweise Beurlaubung aus Ge¬ sundheitsrücksichten ist, wenn mit der Urlaubserteilung Kosten für eine Aushilfe verbunden sind, oder wenn die Bewilligung des Landes¬ schulrates erforderlich ist, ein amtsärztliches oder ein amtsärztlich bestätigtes Zeugnis beizuschließen, in welchem auch die notwendige Dauer des Urlaubes anzugeben ist. Wenn andere Gründe als Krankheit für den Urlaub geltend gemacht werden, so sind diese sorgfältig zu prüfen. 60 Vertretung verhinderter oder beurlaubter Lehrkräfte. Zu Z 116. Abs. 1. Erkrankungen und Beurlaubungen von Lehrpersonen sind sofort dem Landesschulrate anzuzeigeu, wenn die Suppliernng der Lehrperson notwendig und mit Kosten verbunden ist. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Kundmachung des k. k. Landesschulrates vom 29. April >880, Z. 737, L. 0). Bl. Nr. 5, betreffend die Suppliernng von Lehrstellen an öffentlichen Volksschulen in Krain, aufrecht. (In Betreff der Seelsorgekatecheten vergl. Z 135, Abs. 3.) Verlassen des Tienstortcs während der Ferien. Zu 8 117. Abs. 1. Sooft sich mit der Schulleitung nicht betraute Lehr¬ personen während der Ferialzeit von ihrem Schulorte zu entfernen beabsichtigen, haben sie dies dem Leiter der Schule unter Zurück¬ lassung ihrer Adresse anzuzeigen und zugleich anzugcben, wie lange sie ungefähr abwesend zu sein gedenken. Diese Bestimmung findet auf Seelsorgekatecheten keine An¬ wendung. Abs. 2. Beabsichtigen Leiter mehrklassiger Schulen während der Ferienzeit den Dienstort zu verlassen, haben sie jede mehr als 8 Tage dauernde Entfernung dem Orts- und dem Bezirksschulräte (Stadtschulrate) anzuzeigen und zugleich bekauutzugeben, welche Lehrperson aus der Mitte des Lehrkörpers für die Dauer ihrer Abwesenheit mit der Stellvertretung betraut worden ist. Leiter einklassiger Volksschulen haben hinsichtlich ihrer An¬ meldung ebenso vorzugeheu, sind aber zugleich verpflichtet, vor ihrem Abgänge vom Schulvrte den Schlüssel des Archivkastens dem Vor¬ sitzenden des Ortsschulrates zu übergeben, damit letzterer in der Lage ist, von den vorgesetzten Schulbehörden abverlangte Daten ohne Verzug mitzuteilen. Die Nachsendung von amtlichen Schriftstücken an den Schul¬ leiter ist nur über Aufforderung oder mit Bewilligung der Bezirks¬ schulbehörde gestattet. In den letzten 8 Tagen vor Beginn des Schuljahres dürfen Schulleiter auch zur Ferienzeit nur mit einem ordentlichen Urlaube vom Schulorte abwesend sein. 61 Verhallen von Lehrpersonen. Zu Z 118. Die an öffentlichen Volksschulen wirkenden Lehrpersonen haben insbesondere auch durch ihr Verhalten der Schuljugend ein gutes Beispiel zu geben. Differenzen im Lehrkörper. Zu § 119. Abs. 2. Differenzen zwischen dem Schulleiter und den in der Seelsorge stehenden Religionslehrern sind im Einvernehmen mit der betreffenden Kirchenbehörde (dem Pfarramte, beziehungsweise, wenn der Pfarrer selbst der Religionslehrer ist, mit dem Dckanats- amte) zu schlichten. Falls ein Einvernehmen nicht erzielt wird, ist die Anzeige an die Bezirksschulbehmde zu erstatten. (Vergleiche auch Weisungen zu Z 129 und 135, Abs. 3, Sch.- n. U. O. !) Verletzung der Pflichten der Eltern. Zu § 120. Abs. 3. In Fällen beharrlicher Verletzung der nach diesem Paragraphen den Eltern zukommenden Verpflichtungen ist die In¬ anspruchnahme der Pflegschaftsbehörde anzurusen. (Vergleiche Z 73 Sch.- u. U.-O.!) Vorbereitung der Lehrer auf den Unterricht. Zu § 121. Abs. 1. Im Sinne des Normalerlasses des k. k. Landesschul¬ rates vom 31. Mai 1902, Z. 345, sind die Lehrer und Lehrerinnen verpflichtet, sich gewissenhaft auf den Unterricht vorznbereiten, vor Beginn des Schuljahres den Lehrstoff und die schriftlichen Arbeiten der Klasse, in der sie wirken sollen, auf die Vierteljahre und Mo¬ nate zu verteilen und in einem eigenen Tagebuche den an den einzelnen Tagen, beziehungsweise in den einzelnen Stunden zu bie¬ tenden oder einzuübenden Lehrstoff samt den bezüglichen Lehrmitteln detailliert zu verzeichnen. Jüngeren Lehrern ist die schriftliche Vorbereitung auf jede Unterrichtsstunde zu empfehlen. 62 Verbesserung der schriftlichen Arbeiten. Unter den in diesem Paragraphen erwähnten „schriftlichen Arbeiten der Schulkinder", die gewissenhaft verbessert werden sollen, sind die Haus- und Schulaufgaben zu verstehen. Die Lehrer haben jedoch auch den Übnngsheften der Schüler ihre Aufmerksamkeit zu¬ zuwenden, durch rechtzeitiges Aufmerksammachen auf die Schreibung schwieriger Wörter Fehler in diesen Heften tunlichst hintanzuhalten, während und nach der stillen Beschäftigung in die Übungshefte einzelner Schüler Einsicht zu nehmen und insbesondere solche Fehler, die öfter vorkommen, mit der ganzen Klasse zu verbessern. Von Zeit zu Zeit sind auch die Übungshefte einzelner Schüler, besonders die der schwächeren, genauer durchzusehen und die darin vorkom¬ menden Fehler zu verbessern. Eine solche Behandlung der Übungs-' hefte wird den Vorteil haben, die Fehler in den Haus- und Schul¬ arbeiten zu vermindern und deren Verbesserung zu erleichtern, während bei Vernachlässigung der Übungsheste die sorgfältigste Verbesserung der Haus- und Schulaufgaben die Fehler nicht auszurotten vermag. Festhalten am Stundenpläne. Unumgänglich notwendige Abweichungen vom Stundenpläne sind im Einvernehmen mit der Schulleitung gestattet. In Fällen, wo die in der Seelsorge wirkenden Religions¬ lehrer nicht in der Lage sind, den Stundenplan einzuhalten, sind die durch seelsorgliche Pflichten versäumten Religionsstunden im Einvernehmen mit dem Schulleiter nachzutragen. (Vergleiche Wei¬ sungen zu Z 17, Punkt 1 und zu Z 135, Abs. 3, Sch.-u. U.-O.!) Beaufsichtigung der Schulkinder. Zu Z 122.- Betreffs der im § 122 Sch.- u. U.-O. angeführten Verpflich¬ tungen der an einer Schule wirkenden Lehrkräfte sind für die in der Seelsorge beschäftigten Religionslehrer jene Beschränkungen maßgebend, die sich im Sinne der Weisungen zu § 17, Punkt 6, § 74, Abs. 2 und Z 129 ergeben. 63 Betreten des Schulzimmers. Zu 8 123. Abs. 1. An der Türe jedes Zimmers ist ein Täfelchen an- zubringen, wodurch Personen, die dazu nicht berechtigt sind, das Betreten des Schulzimmers untersagt wird. An mehrklassigen Volksschulen empfiehlt es sich überdies, au der Türe des Schul¬ zimmers den Namen des betreffenden Klassenlehrers ersichtlich zu machen. Mit Rücksicht auf die methodische Ausbildung bessndcrs jüngerer Lehrkräfte ist zu wünschen, daß ein Lehrer den Unter¬ richtsstunden eines anderen Lehrers beiwohnt; doch ist hiezu stets die Zustimmung des Lehrers, der den Unterricht erteilt, und die der Schulleitung einzuholeu. Nach ß 102, Abs. 3, des Organisationsstatutcs der Bildungs¬ anstalten für Lehrer und Lehrerinnen vom 3l. Juli 1886, M. V. Bl. Nr. 50, sind Direktoren und Lehrer der Bildungs¬ anstalten berechtigt, dem Unterrichte an öffentlichen Volksschulen , als Zuhörer beizuwohuen. Der Landesschulrat behält sich vor, auch anderen Personen, welche das Schulwesen Krams kennen lernen wollen, die hiezu notwendige Bewilligung zu erteilen. Verwendung der Schüler zu Geschäften und Verrichtungen. Zu § 124. Abs. 1. Die Bestimmungen des § 124 Sch.- u. U.-O. schließen nicht aus, die Schüler und Schülerinnen, falls sich diese dazu erbieten, als Klassenordner sKlassenordnerinnen) zu kleinen Dienstleistungen, wie sie das Schulleben mit sich bringt, heran¬ zuziehen, so z. B. zum Abwischen der Schultafel, zum Reinigen , / des Tafelschwammes, zum Herbei- und Wegschaffen der beim Unter¬ richte erforderlichen Lehrmittel, zum Aufhangen von Bildern und Wandkarten. Um Verwirrung zu vermeiden, erscheint es angezeigt, diese Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit — etwa eine Woche — , denselben Schülern zu übertragen. 64 Nebenbeschäftigung der Lehrpersonen. Zu § 126. Nach Z 41 des Gesetzes vom 29. April 1873, L. G. Bl. Nr. 22, haben sich alle an einer öffentlichen Volksschule Provi¬ sorisch oder definitiv angestellten Lehrpersonen jeder Nebenbeschäf¬ tigung zu enthalten, welche dem Anstande und der äußeren Ehre ihres Standes widerstreitet oder ihre Zeit auf Kosten der ge¬ nauen Erfüllung ihres Berufes in Anspruch nimmt oder die Vor¬ aussetzung einer Befangenheit in Ausübung des Lehramtes be¬ grünet. Unter allen Umständen sind den Lehrern untersagt: 1. Nebenbeschäftigungen, deren Ausübung in die Unterrichts¬ zeit des betreffenden Lehrers fällt und daher deren Verkürzung zur Folge haben müßte; 2. aus sanitären Gründen der Totenbeschaudienst; 3. die Verfassung von Rekursen für Parteien gegen schul¬ behördliche Verfügungen, insbesondere gegen Straferkenntnisse in Schnlversäumungsfällen und gegen die Verweigerung von Schul¬ besuchserleichterungen. Stellung der im Religionsunterrichte verwendeten Seelsorgegeistlichkcit. Zu ß 129. Ab s. 2. Da die definitive Schul- und Unterrichtsordnung als eine bloße Durchführungsverordnung zu den in Geltung ste¬ henden Schulgesetzen eine Derogierung dieser Gesetze nicht herbei¬ zuführen vermag, bedarf es keiner weiteren Erörterung, daß der im § 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 48, über das Verhältnis der Schule zur Kirche ausgesprochene Grundsatz, wonach die Besorgung, Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes in der Schule der betreffenden Kirchen¬ oder Religionsgenossenschaft überlassen bleibt, in seiner Wirksamkeit keine Einbuße erlitten hat und daß die Stellung der von der Kirche mit der Besorgung des Religionsunterrichtes in den Schulen betrauten Seelsorgegeistlichkeit zur Schule und zu den übrigen Mit¬ gliedern des Lehrkörpers nach den einschlägigen Bestimmungen der Gesetze insbesondere nach den Bestimmungen des tz 5 des Reichs- 65 Volksschulgesetzes vom 14. Mai 1869, R. G. Bl. Nr. 62, und des 8 7 des Gesetzes vom 20. Juni 1872, R. G. Bl. Nr. 86, betreffend die Besorgung des Religionsunterrichtes in der Volksschule, zu beurteilen ist. Die definitive Schnl- und Unterrichtsordnung trägt diesen Grundsätzen uneingeschränkt Rechnung, indem sie die dem Seel¬ sorgeklerus angehörenden Religionslehrer im 8 129, Abs. 2. Sch.- u. U.-O. nur diejenigen Bestimmungen der Schul- und Unterrichts¬ ordnung unterwirft, die sich auf die Ausübung ihrer Lehr¬ tätigkeit beziehen und im 8 134 auf das unmittelbare Aufsichts¬ recht der Kirche hinsichtlich des Religionsunterrichtes selbst hinweist. Hiedurch erfahren aber jene Bestimmungen der Schul- und Unterrichtsordnung, die nur vermöge ihres allgemeinen Wortlautes auch auf die den Religionsunterricht erteilende Seelsorgegeistlichkeit volle Anwendung zu haben scheinen, wie § 74, Abs. 2, H 95, Abs. 2, Z97, Abs. 1, 8 >>9, Abs. 4, ß 121, Abs. 1, 8 >22, 8 <33, 8 l34, Abs. 1, § 135 und 8 >43, von selbst eine wesentliche Einschränkung, die bei Handhabung der bezogenen Bestim¬ mungen zu berücksichtigen ist. Abs. 3. Bezüglich des 8 >29, Abs. 3, wird auf die Wei¬ sungen zu § 119, Abs. 2, verwiesen. Hospitanten. Zu 8 >30. Abs. 2. Die Abhaltung von Lehrversuchen in Gegenwart des Schulleiters und des Klassenlehrers ist nicht als selbständige Unterrichtserteilung aufzufaffen und ist daher gestattet. X. Bon den Rechten und Pflichten des Schulleiters. Amtlicher Verkehr der Schulleiter. Zu 8 >32. Abs. 1. Die Berichte der Schulleitungen an den Bezirksschulrat (Stadtschulrat) sind stets auf einem ganzen Bogen zu erstatten und iu oxtonso zu schreiben; rechts oben ist das Datum, links oben die Zahl des Geschäftsstückes zu setzen. 5 66 Überwachung des Unterrichtes durch den Schulleiter. Zu Z l34. Abs. 1. Dem Schulleiter wird ein fleißiges Hospitieren der Unterrichtsstunden der ihm unterstehenden weltlichen Lehrkräfte, insbesondere der jüngeren, zur besonderen Pflicht gemacht. Auf besondere Mängel in der Unterrichtserteilung, Handhabnng der Schnldisziplin und Führung der Amtsschriften bat er die betref¬ fende Lehrkraft aufmerksam zu machen; diejenigen Wahrnehmungen allgemeiner Natur, die sich bei seinem häufigen Besuche der Lehr¬ stunden in didaktischer und pädagogischer Beziehung darbielen, wird er bei der Lehrerkoitsereuz in geeigneterWerfe und mit dem not¬ wendigen Takte besprechen. Er ist verpflichtet, seine anläßlich des Besuches des Unter¬ richtes gemachten Wahrnehmungen nach jeder Unterrichtsstunde, der er beigewvhnt hat, behufs seinerzeitiger Benützung aufzuschreiben und jede Hospitierung im Wochenbuche anzumerken. Ebenw ist er verpflichtet, die ihm unterstehenden Lehrpersonen mit der Fühlung der Geschäfte der Schulleimng vertraut zu machen. Besuch der Religionsstunden durch den Schulleiter. Durch die definitive Schul- und Uuterrichtsordnung ist in dem Pflichtenkreise des Schulleiters in dieser Hinsicht gegenüber dem bisherigen Anstande keine Änderung eingetreten. Die Schulleiter haben daher die Religionsstunde nur dann zu besuchen, wenn dazu ein besonderer Anlaß vorliegt. (Vergleiche Weisungen zu 120!-. . In Betreff der Schlichtung etwaiger Differenzen zwischen dem Schulleiter und dem Religionslehrei wird auf die Weisungen zu Z l Ul vet wiesen. Aufsteigen der Klassenlehrer. Zu is 135 Abs. I. u. 2. Den Klassenlehrer für jede Klasse bestimmt der Schulleiter und twist nach Umständen einzelne Lehrgegenstäude in den Klassen anderen Lehrkräften zu. (Vergl. Weisungen zu z 140, 0, b!) 67 Einvernehmen mit dem Pfarramtc bei Verfassung der Stundenpläne. Abs. 3. Die Pfarrämter haben vor Beginn des Schuljahres rechtzeitig den Schulleitungen mitzuteilen, welche Stunden den Scel- soigepnestern in Rücksicht auf den Seelsorgedienst für den Religions¬ unterricht am geeignetsten wären. Die Schulleitungen haben diesen Wünschen des Pfarramtes tunlichste Rechnung zu tragen. Wenn möglich, so sollen für den Religionsunterricht die ersten Stunden angesetzt werden. (Vergleiche Punkt 1 der Weisungen zu Z 17 Sch.- u. U.-O!u Die Seelsorgekatecheten haben bei eintretender Verhinderung, und zwar tunlichst rechtzeitig, der Schulleitung den Ausfall einer stnndmplanmäßigen Stunde anzuzeigen. Es ist ihnen Gelegenheit zu bieten, diese Stunde nachzuhvlen. An welchem Tage und zu welcher Stunde dies zu geschehen hat, bestimmt im Einvernehmen mit dem betreffenden Religions¬ lehrer der Schulleiter. Vorlage der Stundenpläne einklassiger Volksschulen. Abs. 4. Die Schulleitungen auch der einklassigen Volksschulen haben die fertiggestelllen Stundenpläne der Bezirksschulbchörde zur Genehmigung vorzulegen. Amtsschristen. Zu Z 136. Abs I. An jeder Volksschule, beziehungsweise Bürgerschule, sind folgende Annsschriften zu führen: 1. Die Schulchronik; 2. das Schulinventar; 3. das Geschäftsprotokoll; 4. die Normaliensammlnng und der Normalienindex; 5. die Bibliothekskaralvge (gesondert für die Schüler- und die L hrerbibliothekl; 6. das Ausleihungsverzeichnis für die Schüler- und Lehrer- bibliothek; 7. das Verzeichnis der Armenbücher; 5* 68 8. das Verzeichnis der ausgeteilten Armenbücher; 9. die Klassenkawloge; 10. die Wochenbücher und 11. die Klassenbücher. Die drei zuletzt bezeichneten Amtsschriften sind auch an allen Wiederholungsschulen, sowie an allen Not- und Exknrrcndoschulen zu führen. Hinsichtlich der an jeder Schule zu führenden Amtsschriften wird Folgendes bemerkt: ^.) I. Die Schulchronik ist auch fernerhin nach dem mit dem Erlasse des k. k. Landesschulrates vom 8. September 1898, Z. 2178, vorgeschriebenen Muster zu führen. Die Darstellung trage in allen Teilen das Gepräge strenger Objektivität und schließe alle polemischen Bemerkungen aus. Die Schulchronik wird vom Schulleiter geführt; doch ist sie sämtlichen Mitgliedern des Lehrkörpers über deren Wunsch zu¬ gänglich zu machen. 2. Im Schulinventar werden die Schuleinrichtung, Schul¬ geräte rc. (Form. 23) und die Lehrmittel (Form. 2-t) verzeichnet und deren Zuwachs und Abfall ersichtlich gemacht. Abschreibungen im Inventar soll der Schulleiter niemals eigenmächtig, sondern stets nur mit Zustimmung des Ortsschulrates vornehmen und sich im Inventar auf diese berufen. Das Inventar dient beim Wechsel der Schulleiter als Grund¬ lage der Übergabe. 3. Das Geschäfts Protokoll ist mit Verwendung des Formulars 25 zu führen. Dasselbe beginnt in jedem Schuljahr mit neuen Nummern. Die in das Protokoll eingetragenen Akten werden mit der Nummer des Geschäftsprotokolles und dem Tage des Einlangens bezeichnet. 4. Der Normalienindex und die Normaliensamm¬ lung (§ 137 Sch.- u. U.-O.). Die Normalien, d. i. behördliche Verfügungen, die sich nicht auf einen einzelnen Fall beziehen, sondern allgemein und dauernd Gültigkeit haben, sind nach der Zeit ihres Einlaufes mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und in einer Mappe mit der Aufschrift „Normaliensammlung" zu legen, eventuell können die Normalien auch, nach Materien ge¬ ordnet, in der Mappe aufbewahrt werden. Erlässe, die in Amts- 69 blättern erscheinen, sind auf Halbbogen aufznkleben, zu nummerieren und in die Sammlung einzureiheu. An jeder Schule soll die in Druck erschienene Sammlung von Gesetzen und Verordnungen ans dem Gebiete des Volksschul¬ wesens vorhanden sein. Der Index (Form. 26s soll jedes einzelne Normale leicht finden lassen. Zu diesem Zwecke muß jeder Erlaß unter einem Stichworte (bei manchen empfiehlt sich die Angabe mehrerer Schlag¬ wörter) in alphabetischer Reihenfolge eingetragen werden. Zur Führung des Index eignet sich am besten ein die Blätter des Formnlares 26 enthaltendes Buch mit vorspringendem Alphabete. Der Schulleiter hat dafür Sorge zu tragen, daß jede Lehr¬ person mit den Schutnormalien, und zwar' auch mit den älteren, , vollkommen vertraut sei (§ >37 Sch.- u. U.-O.). 5. Die Bibliothekskataloge werden nach der Schüler- und Lehrcrbibliothek (Formular 27 und 28) getrennt geführt. Für die Schülerbibliothekcn, die gegenwärtig mitunter sehr viel Ballast enthalten, sind die bisherigen Kataloge außer Gebrauch zu setzen und mit Benützung des neuen Formulares 27 binnen längstens 3 Jahren neu anzulegen. Für den Handgebrauch kann außerdem ein Zettelkatalog auf Oktavblättern geführt werden, die jedoch nur folgende Rubriken zu enthalten haben: Nummer, Verfasser und Titel des Buches und der Klasse, für die cs bestimmt ist. 6. Das Ausleihungsverzeichnis. Für die Evidenzhaltung der ausgeliehenen Bücher wird das Formular 29 (Schülerbibliothek) und 30 (Lehrcrbibliothek) ver¬ wendet. 7. Das Verzeichnis der Armenbücher ist nach dem Formular 31 auzulcgeu und vom Schulleiter (Direktor) zu führen. 8. Das Verzeichnis der ausgeteilten Armenbücher (Form. 32) wird an Volksschulen vom Schulleiter, beziehungs¬ weise von den Klassenlehrern, an Bürgerschulen vom Direktor, beziehungsweise von den Klassenvorständen (Form. 33) geführt. 9. Klassenkatalog — kurz auch Katalog genannt — (für Alltagsschuleu Form. 34«, für Wiederholungs'schulen For¬ mular 34«, für Bürgerschulen Form 36«) ist die wichtigste Amtsschrift und muß daher mit besonderer Sorgfalt und Genauig- 70 keit geführt werden. Dabei ist außer den Bemerkungen auf der 4 Seite des Formulares für den Volksschulkatalog noch Folgendes zu beachten: a) In den Volksschulkatalog gehören nur jene Kinder, ohne Rücksicht auf ihren Wohnort, welche in die betreffende Schule tatsächlich Ausnahme gesunden haben. d) Die Eintragung der Klassifikationsnoten erfolgt im Kataloge und in den Schulnachrichten mit Ziffern, deren Bedeutung durch den tz 87 S,- u. U.-O festgestellt und überdies auf dem Titelblatte (wie auch in den Schulnachrichten) ersichtlich ist; dagegen werden die Klassifikationsnoten in allen Zeugnissen mit Worten geschrieben. o) Die Ergebnisse der mit Privaischülern vorgenommenen Prü¬ fungen find im Kataloge der betreffenden Klasse einzntragen. Entlassungsprüfnngen sind im Kataloge der obersten Klasse zu vermerken. ä) Zwischen den Noten und Angaben des Kataloges und jenen der Schulnachrichten uud Zeugnissen muß die genaueste Über¬ einstimmung herrschen; darum sind sorgfältige Kollatio¬ nierungen nicht zu umgehen. o) Allfällige Richtigstellungen im Kataloge sind mit der Unter- schrist des betreffenden Lehrers zu versehen; Eintragungen mit Bleistift, sowie Radierungen sind unstatthaft. sibJn den Katalogen darf nach Abschluß derselben keine Änderung vorgenommen werden, cs sei denn, daß ein außerordentlicher Fall eine Änderung erfordert, die dann in der Lehrerkonfcrenz zu beschließen ist. Z) Nach Beginn des neuen Schuljahres werden die Kataloge der ' einzelnen Klassen für das letzte abgelaufene Schuljahr in einen Band gebunden. Bei Schulen mit wenig Klassen können auch mehrere Jahrgänge zusammengebunden werden. ll) Von der Führung eines Hauptkataloges (§ 136 Sch.- u U.-O) wird abgesehen. 10 Das Wochen buch ist für die Alltagsschulen nach dem Form. 37», für Wiederholungsschulen nach dem Form. 38» anzulegen. An Bürgerschulen wird das Wochenbuch durch das Klassenbuch (Form. 39 u) ersetzt. I I. Für die Klassenbücher werden die Formularien 40» (Alltagsschule) uud 41» (Wiederholungsschule) benützt. An 71 Bürgerschulen werden die Schulversänmnisse im Kataloge (Form. 36 ») verzeichnet. Am Schlüsse des Schuljahres sind sämtliche Kataloge, Wochen- ' und K'asseubücher dem Schulleiter «.Direktor) zur Verwahrung zn/ Übergeben. Da sich nicht selten die Notwendigkeit ergibt, daß eine reife¬ befähigte Lehrkraft die r'eitungsgeschäfte vorübergehend versieht, ist jeder Schulleiter verpflichtet, jene Lehrkräfte, die m das praktische Lehramt eintretcn, in der Führung der Amtsschriften zu unter¬ weisen L) Für die Schulnachrichten und Zeugnisse werden nachstehende Formularien vorgeschrieben: 1. An Volksschulen: Formular 42» Schulnachricht. Formular 43» Frequentationszeugnis behufs Aufnahme in eine Mittelschule si^--Formular 44» Prüfungszeugnis für Privatschülcr. ! Formular 45» Abgangszeugnis. Formular 46» Entlassungszeugnis nach erreichter Schul- Mündigkeit. Formular 47» Eutlassungszeuguis vor erreichter Schul¬ mündigkeit. Formular 48» Eutlassungszeugnis für Privatschüler. 2. An Bürgerschulen: 49 » 50 » 54 » 52 » 53 » Formular- Formular F orm nlar « Formular / —Formular die III. Klasse nicht absolviert). - Formular 54 » Entlassungszeugnis (die III. Klasse mit ! erreichter Schulmündigkeit absolviert). Formular 55» Eutlassungszeuguis (die III. Klasse vor erreichter Schulmüudigkeit absolviert). Formular 56» Zeugnis für die mit Knabenbürgerschulen verbundenen einjährigen Lehrkurse. Formular 57» Prüfungszeugnis für Privatschüler. Formular 58 » Entlassungszeugnis für Privatschüler im ' Sinne des tz 176, beziehungsweise 209 Sch.- u. U.-O. Konferenznachricht. Halbjahrszeugnis (1. Semester). Halbjahrszeugnis (2. Semester). Frequentationszeugnis. Eutlassungszeugnis (14 Jahre vollendet, uipi-it 72 Formular 59» Entlassungszeuguis für Privatschüler im Sinne des Z 175 beziehungsweise 209 Sch.- n. U.-O. Für die Mädchenbürgerschulen werden die nötigen Formu- larien fallweise vorgeschrieben werden. . - O)- D ie Anlegung-der Normaliensammlung und des Nor¬ malienindex ist an allen Schulen sofort in Angriff zu nehmen. Für die übrigen Amtsschriften find die neuen Formularien nach Erschöpfung des an den Schulen vorhandenen Vorrates der bisherigen Drucksorten, längstens aber mit Beginn des Schuljahres 1909/10 ausschließlich zu verwenden. I)) Die Amts büch er und Amtsschriften sollen in der Regel weder ausgeliehen noch in eine Privatwohnuug außerhalb des Schulgebäudes mitgenommen werden. Über die Aufbewahrung derselben wird Folgendes bemerkt: - 1. Dauernd aufzubewahren sind: a) Schulmatrik, b) Schulchronik, o) Gcschästsprotokoll, ä l Nomaliensamm lunq und Normalieniudex, s) Klassenkatalvge, l) Konferenzprotokolle. MM jeweiligen Bestände entsprechend sind zu führen: al dos Scb uliuven tar. b) das Lehrmitteliuventar, a) die Kataloge über die Lehrer- und Schülerb'blwthck. v 8. Die Klassenbücher und die Wochenbücher brauchen nur durch sechs Jahre aufbewahrt zu werden. —^4r-"Die Verzeichnisse der vorhandenen und der ausgeteilten Armenbücher sind jedes Jahr neu auzulegen. 8) Die Privat-, Volks- und Bürgerschulen haben sich die für die öffentlichen Schulen vorgezeichneten Formularien zum Muster zu nehmen mit der Abänderung, daß sie am Kopfe der Schulnachrichten und Zeugnisse ausdrücklich als Privatschulen zu bezeichnen sind; daß ferner für den Fall, als die Schule das Recht zur Ausstellung staatsgültiger Zeugnisse genießt, oberhalb des Titels jener Ministerialerlaß auzuführen ist, mit welchen: ihr das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, und daß endlich aus dem Texte des Zeugnisses, beziehungsweise der Stampiglie der Schule deren Erhalter ersichtlich sein muß. Die bezüglichen Blankette sind vor ihrer Verwendung dem Landesschulrate zur Prüfung der Normgerechtheit vorzulegen. Ab s. 3. Die Mitwirkung der Lehrer bei der Führung der Amtsschriften ist hinsichtlich der Schüleraufnahme durch den 35, hinsichtlich der Entlassungszeugnisfe im H 97, hinsichtlich des Aus¬ leihens von Bibliotheksbüchern im Z 139 Sch.- u. Ü.-O. geregelt. 73 Personalstandcsausweis. Zu § 137. Zu den Pflichten des Schulleiters gehört auch, den Personal¬ standesausweis jeder an die Schule neu eintretenden Lehrkraft in zwei Ausfertigungen an die Bezirksschulbehörde einzusenden. (Formular 65.) Diese hat ein Exemplar unverzüglich an den Landesschulrat zu übermitteln. Aufsicht über das Schulgebäude. Zu § 138. Die Benützung der Schulräume zu Vereins- oder anderen Versammlungen oder überhaupt zu Zwecken, die nicht in der Schulordnung vorgesehen sind, darf nur mit Bewilligung des Bezirksschulrates (Stadtschulrates) erfolgen. Wenn Schulräume zu anderen als zu Schulzwccken benützt worden sind, so sind sie gründlich zu reinigen uud nötigenfalls zu desinfizieren. Übernahme von Lehrmitteln durch den Schulleiter. Zu § 139. Abs. 1. Die Übernahme von Lehrmitteln oder Teilen der Bibliothek hat stets auf Grundlage des Inventars zu erfolgen. Ebenso kann der Schulleiter verlangen, daß ihm am Schlüsse des Schuljahres alle Sammlungen von den mit der unmittelbaren Aufsicht betrauten Lehrpersonen inventarmäßig übergeben werden. XI. Bon der Lehrerkonferenz. Abhaltung der Lehrerkonfercuzen. Zu § 140. Der Bezirksschulrat (Stadtschulrat) hat darüber zu wachen, daß die in diesem Paragraphen vorgesehene Lehrerkonferenz an allen zwei- und mehrklassigen Schulen jeden Monat stattfinde, und kann erforderlichenfalls die Vorlage der Kvnferenzprotokolle ver¬ langen. 74 Tagesordnung der Konferenzen. Punkte der Tagesordnung der ordentlichen Lehrerkon¬ ferenzen sind: ./-l. Amtliche Mitteilungen (aus deu eingelangten schulbehörd¬ lichen Erlässen, Verordnungsblättern re.); — Z. Vorlage von neuen, der Schule zugekommenen Büchern und Lehrmitteln; з. Bericht des Schulleiters (Direktors) über die Durchführung der in der letzten Lokallehrerkvnferenz gefaßten Beschlüsse; --4. Kurze Besprechung wichtiger neuerer Werke pädagogischen und literarischen Inhaltes; c > / / V < 5. Besprechung von Fragen allgemein^ wissenschaftlichen, di¬ daktischen und pädagogischen Inhaltes, besonders solcher, die auf den in der Schule geschöpften Erfahrungen beruhen, auf Grund kurzer Referate; 6. Beratung und Beschlußfassung über andere, nach dem jeweiligen Bedürfnisse der Schule sich ergebende Fragen; -7. Freie Anträge. Die Bestimmung im Punkte 5 ist nicht so zu verstehen, als seien in deu Konferenzen förmliche Vorträge zu halten und deren Abschriften dem Protokolle beizuschließen. , Auch müssen die unter 4 und 8 angeführten Gegenstände nicht auf die Tagesordnung^Mx.Konferenz gestellt werden, sondern es genügt, wenn derlei Angelegenheiten bei sich darbietender Ge¬ legenheit oder in jedem Vierteljahre einmal zur Sprache kommen. Zu den angeführten Programmspunkten treten insbeson¬ dere noch: 4.. Bezüglich der Anfangskonferenz: - - > > a) Beratung über den Entwurf des Stundenplanes (§ 135 Sch.- и. U.-O.). b) Verteilung der ueueintretenden Schulkinder in die Klaffen und Abteilungen (M 45, 46 und 47 Sch.- u. U.-O.). R. Bezüglich der Monatskonferenzcu und der Schlu߬ konferenz: u) Mitteilungen des Schulleiters über die beim Besuche der Mitlehrer und Mitlehrerinuen, beziehungsweise bei der Durch¬ sicht der Schülerarbeiteu und der von den Lehrpersonen zu 75 führenden Amtsschrjften gemachten Wahrnehmungen, soweit sie sich für lie konferenzielle Behandlung eignen, d. i., soweit aus ihnen eine Richtschnur für das Verhalten und die Wirk¬ samkeit des Lehrkörpers abgeleitet werden soll. b) Berichte der Lehrpersonen über den Zustand der Schulränme - (Temperatur, Reinlichkeit, Beleuchtung, Lüftung), Gesund¬ heitszustand der Schüler, sittliches Verhalten in- und außer¬ halb der Schule, über Fleiß, Schulbesuch, Fortgang und über die Frage, ob der vorgeschriebene Lehrstoff dnrch- genommen und eingeübt wurde, (Vergleiche tz 88 Sch.- u. U O.!). Mitteilungen besonderer, die Schule betreffender Vorfälle. Beratung und Beschlußfassung üoer die Abstellung wahr¬ genommener bezüglicher Übelstände a) Anträge auf Anschaffung von Lehrmitteln und Bibliotheks¬ büchern. b) Kinderschuh im Sinne der Weisungen zu § 216, Sch.-u U -O. e) Beschlußfassung über Entlassungs- und Abgangszeugnisse (Vergleiche auch Z l50 Sch.-u. U.-O !). 0. Für die Schlußkonferenz allein. a) Beschlußfassung über die Versetzung der Kinder ans einer Klasse in die andere und innerhalb der Klassen aus einer Abteilung in die andere. b) Zuweisung der Klassen, beziehungsweise der Lehrfächer für das kommende Schuljahr durch den Schulleiter an die ein¬ zelnen Lehrkräfte nach deren Anhörung. 6) Anträge auf Besorgung sachlicher Bedürfnisse (Reparaturen rc.) 6) Besprechung der Schlußklassifikation. Verpflichtung zur Teilnahme an den Lehrerkonferenzen. Zu Z 143. Weltliche Lehrer und die von den Schulbehörden angestellten Religionslehrer, die an mehreren Schulen Unterricht erteilen, sind verpflichtet, an allen Konferenzen derjenigen Schule an der sie angestellt sind, teilzunehmen, an den übrigen Schulen nur 76 dann, wenn Gegenstände zur Verhandlung kommen, die ihre Person oder ihren Unterrichtsgegenstand betreffen. Ob dies der Fall ist, muß aus der der Einladung beige¬ schlossenen Tagesordnung (Z 145, Abs. 5, Sch.- u. U.-O.) ersicht¬ lich sein. Teilnahme der in der Seelsorge wirkenden Religionslehrer an den Schulkonferenzen. Zu 8 144. Den Religionslehrern, die der Seelsorge angehören, wird die Teilnahme an den Konferenzen der Schulen, in denen sie zu unterrichten haben, durch ihre sonstigen Amtsobliegenheiten sehr erschwert und oft unmöglich gemacht. Die der Seelsorge augehörenden Religionslehrer werden daher von der Pflicht zum Besuche der Lehrerkvnferenzen jener Schulen, an denen sie Unterricht erteilen, entbunden. Doch ist es wünschenswert, daß der Rcligionslehrer von seinem Rechte, an den Konferenzen teilzunehmen, wenigstens dann Gebranch macht, wenn wichtige, seinen Unterrichtsgegenstand mit¬ betreffende Angelegenheiten (tz 142 Sch.- u. U.-O.) zur Sprache kommen. Die Schulleiter haben die Lehrcrkonferenzen nach ordnungs¬ mäßiger Einladung aller Mitglieder auch in Abwesenheit des Re¬ ligionslehrers abzuhalten und zwar insoweit nicht seitens des Reli¬ gionslehrers das Ersuchen um Verschiebung einer Beratung auf die nächste Konferenz gestellt wird, ohne Beschränkung auf Ange¬ legenheiten, bei denen die Anwesenheit der Religionslchrer in der Schul- und Unterrichtsordnung nicht vorausgesetzt wird. (Vergl. W 142 und 146, Abs. 2 der Sch.- u U.-O.!). In diesem Falle haben die Religionslehrer das Protokoll nachträglich einzusehen und die Einsichtnahme durch ihre Unter¬ schrift zu bestätigen (ß 148, Abs. 3, Sch - u. U-O.). Falls die Umstände es gestatten, kann über Wunsch des Religionslehrers die Beratung über die ihn besonders betreffenden Punkte der Tagesordnung 142 der Sch.- u. U. O.) auf die nächste Konferenz verschoben werden. Doch ist nur eine einmalige Verschiebung zulässig. 77 Festsetzung des Zeitpunktes der Abhaltung der Lehrerkonfcrenz. Zu Z 145 Abs. 1 — 3. In der Regel ist die Abhaltung der Konferenz drei Tage vorher anzuzeigen. Die schriftliche Einladung hiezu haben die Konferenzmitglieder durch ihre Unterfchrift zu bestätigen. Bei der Festsetzung der Zeit ist besonders darauf Rücksicht zu nehmen, daß auch den in der Seelsorge wirkenden Religionslehrern, den Lehrerinnen der weiblichen Handarbeiten, sowie dem Ortsschul¬ inspektor, der nach Z 15 des Gesetzes vom 25. Februar 1870, L. G. Bl. Nr. ll, zur Teilnahme an der Konferenz berechtigt ist, das rechtzeitige Erscheinen ermöglicht wird. Es empfiehlt sich daher, die Konferenz möglichst an solchen Tagen abzuhalten, an denen die auswärtigen Mitglieder des Lehrkörpers ohnehin behufs Unterrichtserteilung im Schulortc anwesend sind. Beschlüsse der Lehrerkonferenz. Zu 8 147. Abs. 2. Wenn Mitglieder der Konferenz einem Beschlüsse nicht zustimmen und ihre gegenteilige Meinung zu Protokoll geben, so ist dieses binnen längstens 8 Tagen dem Bezirksschulräte (Stadtschulrate) vorzulegen. Wird die Einsprache erst bei der nachträglichen Einsichtnahme (Z 148, Abs. 3, Sch.- u. U.-O.) erhoben, so läuft diese Frist erst vom Tage der Einsichtnahme Führung und Unterzeichnung des Protokolles. Zu Z 148. Abs. 1. u. 2. Der Wortlaut des Protokolles wird vom Schrift¬ führer im Einvernehmen mit dem Leiter der Konferenz festgestellt. Ist ein Mitglied der Konferenz mit diesem Wortlaute nicht einverstanden und kann ein Einvernehmen diesbezüglich nicht erzielt werden, so ist das Mitglied berechtigt, die Beifügung des von ihm für nötig gehaltenen Wortlautes zu verlangen. Die Entscheidung darübersteht, wie in dem im Z 147 der Sch.- u. U.-O. vorgesehenen Falle, dem Bezirksschulräte (Stadtschulrate) zu. 78 In Betreff der Reihenfolge der Unterschriften auf dem Pro¬ tokolle gilt der Grundsatz, daß die schulvehördlich augestcllten Kon- ferenzmitglieder das Protokoll nach ihrem Dieustrange (§ lI9, Abs. 4, und Z 182, Abs. 2, Sch.-u. 1OO.) unterzeichnen. Um in Hinkunft Mißhelligkeiten vorzubeugen, wird überdies angeordnet, daß der Leiter der Konferenz seine Unterschrift links setzt, der Schriftführer und die übrigen von den Schulbehörden angestellteu, beziehungsweise bestellten Lehrkräfte rechts; wenn der Ortsschulinspektor oder ein der Seelsorge angehöriger Religivns- lehrer der Konferenz beigewohnt haben, so ist ihre Unterschrift in die Mitte zwischen den Unterschriften des Leiters und der übrigen Lehrkräfte zn setzen. Amtsgeheimnis. Zu Z 149. Das Amtsgeheimnis erstreckt sich insbesondere auf Erlässe, die vou den Schulbehörden als vertraulich erklärt werden, ferner auf Gegenstände, deren Geheimhaltung der Leiter der Konferenz verlangt, oder von der Konferenz beschlossen wurde und endlich auf alle Personalangelegenhciten. Aufbewahrung des Protokolles. Zu Z ISO. Die Konferenzprotokolle si id mit der Einlaufzahl des Ge- schäftsprotokolles zn versehen und nach Jahrgängen und der Zeit¬ folge geordnet in einem besonderen Faszikel im Schularchive auf¬ zubewahren. Zweites Hauxistück. Von der Bürgerschule. Verzeichnis der de» Absolventen der Bürgerschulen zugäng¬ lichen Lehranstalten. Zu s 152. Abs. 2. Der Direktor ist verpflichtet, das mit dem Erlasse des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 16. Juni 1905, Z. 10.131, M. V. Bl. Nr. 22, veröffentlichte Verzeichnis jener Lehr¬ anstalten, in welche die Absolventen der Bürgerschule Aufnahme finden können und, wenn an der Bürgerschule ein einjähriger Lehr- knrs besteht, auch das Verzeichnis jener Lehranstalten, in welche die Absolventen des einjährigen Lehrkurses ausgenommen werden können, auf Grund der nachträglichen im Verordnungsblatte des genannten Ministeriums erfolgenden Kundmachungen zu vervoll¬ ständigen und dasselbe nach Tunlichkeit in Plakatform an geeigneter Stelle im Schulhause zur Kenntnisnahme der Interessenten anzu¬ bringen und über diesbezügliche Fragen Auskunft zu geben. Konferenzen zur Vorberatung der Lehrpläne. Zu § 154. Abs. I. Die in diesem Paragraphen erwähnten Konferenzen sind, wenn der k. k. Landesschulrat fallweise keine andere Verfügung trifit, von dem Bezirksschulinspektor zu leiten. Unterricht in Frcigcgcnständen. Zu Z 159. Abs. 1. Bezüglich der Bildung von Abteilungen und Gruppen für unverbindliche Lehrgegenstände an Bürgerschulen sind die Wei¬ sungen zu tz 7 Sch.- u. U.-O. sinngemäß anznwcnden. 80 Hinsichtlich der für die Aufnahme des Unterrichtes in einem unverbindlichen Lehrgegenstande erforderlichen Schülerzahl wird auf den Punkt o) dieser Weisungen zu Z 12 Sch.- u. U.-O. verwiesen. Zur Einführung des Unterrichtes in der Haushaltungskunde, in der Stenographie und im Maschinenschreiben ist bis auf weitere Weisungen die Genehmigung des Ministeriums für Kultus und Unterricht in jedem einzelnen Falle einzuholen. Über die Zulassung der Schüler (Schülerinnen) zum Besuche eines Freigegenstaudes entscheidet die Lehrerkonferenz. Ausnahme in die Bürgerschule. Zu § 163. Der Bezirksschulrat (Stadtschulrat) kann gestatten, daß die Aufnahme in die Bürgerschule, sowie die in diesem Paragraphen vorgesehenen Aufnahmsprüfungen unmittelbar nach Schluß des Schuljahres stattfinden. Bezüglich der Aufnahmsbewerber, die der Unterrichtssprache der Bürgerschule nicht vollkommen mächtig sind, ist im Sinne der zu Z 46 und Z 47 Sch.- u. U.-O. gegebenen Weisungen vorzugehen. Btrwcigernng der Aufnahme in die Bürgerschule. Zu § 164. Vor der Entscheidung sind die Eltern oder deren Stellver¬ treter zn befragen, ob sie beabsichtigen, das betreffende Kind die Bürgerschule oder wenigstens die erste Klasse dieser Anstalt voll¬ enden zu lasseu. Zur Verweigerung der Aufnahme ist ein Beschluß der Lehrer¬ konferenz erforderlich. Feststellung der Noten. Zu § 170. Abs. 1. Die Noten für das sittliche Betragen, den Fleiß und die äußere Form sind in der Konferenz festzustellen, wobei nur die in der Klasse beschäftigten Lehrer beschließende Stimme haben. 81 Hiebei ist zu beachten, daß schlechte Fortgangsnoten nicht immer auf geringen Fleiß zurückzuführen sind und daß das Be¬ tragen eines Schülers die beste Note verdienen kann, wenn auch , seine Leistungen den Anforderungen nicht genügen. Schlich des I. Semesters. Zu § 171. Abs. 2. Die Verteilung der Zeugnisse am Schluffe des ersten Halbjahres ist derart anzusetzen, daß die folgenden zwei Schultage in Übereinstimmung mit den Mittelschulen freigegeben werden (Ver¬ gleiche Weisungen zu 8 68 Sch.-u. U.-O.!). Konferenznachrichten. Zu Z 172. Abs. 2. An die Stelle der Schulnachrichten treten am Schlüsse des ersten und des dritten Vierteljahres Konferenznachrichten (Form. 49 »). Befreiung vom Arbeitsunterrichte. Zu 8 178. Abs. 3. Bürgerschülerinnen, welche nach Vollendung des schulpflichtigen Alters und schon im Besitze eines Entlassungs- zengnisses gemäß 8 176 Sch.- u. U.-O. die dritte Klasse freiwillig wiederholen, können über Ansuchen der Eltern ohne Beibringung'/ eines ärztlichen Zeugnisses vom Handarbeitsunterrichte befreit werden. , (Vergleiche 8 27, Abs. I, Sch.- u. U.-O.!). Fachliche Befähigung der Bewerber um Direktorsstellen. Zu 8 179. Abs. 4. Von den Bewerbern um eine Direktorsstelle wird / im Sinne des Ministerialerlasses vom 29. September 1905, Z. 13.200, M. V. Bl. Nr. 50, nur dann eine bestimmte fachliche Befähigung zu fordern sein, wenn das Schulinteresfe dies dringend j erheischt. 6 82 Ümsomehr wird aber in jedem Falle auf die allgemeine/ durch eine längere Tätigkeit an der Bürgerschule erprobte Eignung für die Direktorstelle Gewicht gelegt werden müssen (Vergleiche § 110, Abs. 1, Sch.- u. U.-O.!). Ermässigung der Lehrverpflichtung. Zu § 183. Abs. 1. Die Verbesserung der schriftlichen Arbeiten aus dem Deutschen und Slowenischen ist bei einer Zahl von mehr als 30 Schülern per Klasse mit 2 Wochenstunden, in Klassen mit 30 oder weniger Schülern mit 1 Wochenstunde, im Rechnen bei mehr als 30 Schülern mit 1 Wochenstunde, bei 30 oder weniger Schülern mit einer halben Wochenstunde anzunehmen (Vergleiche die zu § 114, Abs. 1 gegebenen Weisungen!). Drittes Hsupkstück. Vom Privatunterrichte. l. Von den Privatlehranstalten. Überwachung des Schulbesuches. Zu Z 193. Die den Bezirksschulbehörden obliegende Überwachung des Schulbesuches an Privatschuleu ist so zu führen, daß sie die Er¬ reichung des Lehrzieles seitens der Schüler gewährleistet (Vergleiche Weisungen zu ß 70, Abschnitt II, S. 42!). Auflassung einer Pribatvolksschule. Zu § 199. Abs. >. Die Auflassung einer Privatvolksschule ist min¬ destens 6 Monate vorher auzuzeigen. Wird eine Privatvolksschulc aufgelassen, so hat der Bezirksschul¬ rat (Stadtschulrat) das Erforderliche rechtzeitig zu veranlassen, daß die betreffenden Kinder an einer öffentlichen Schule Ünterricht erhalten. Statuten der Erziehungsanstalten. Zu Z 200. Abs. 2. Mit der Bestimmung des zweiten Absatzes dieses Paragraphen soll nach dem Ministerialerlasse vom 29. September >905, Z. 13.200, M. V. Bl. Nr. 50, den Amtsärzten ein ent¬ scheidender Einfluß hauptsächlich auf die Statuten der Erziehungs¬ anstalten und Reltunqshänser für verwahrloste Kinder gewahrt werden. Von den Bestimmungen des Z 82, Abs. 1. Sch.- u. U.-O. 6» 84 abweichende Anordnungen über die Sch ul straf en dürfen in die Statuten solcher Anstalten nur mit Genehmigung des Ministeriums für Kultus und Unterricht ausgenommen werden. Stellung des Ortsschulrates zu den Privatschulcn. Abs. 1. Dem Ortsschulrate steht ein Aufsichtsrecht über die Privatschnlen nicht zu. H. Vom hiiuslichen^Unterrichte. Überwachung des häuslichen Unterrichtes. Zu Z 205. Hinsichtlich der Überwachung des häuslichen Unterrichtes haben die Anordnungen des § 193 Sch.-u. U.-O. sinngemäß zu gelten. Die Bezirksschulbehörden werden zufolge Ministerialerlasses vom 29. September 1905, Z. 13.200, M. B. Bl. Nr. 50, auf¬ merksam gemacht, daß sie nach § 23 des Reichsvolksschulgesetzes und Z 205 Sch.- u. U.-O. berechtigt sind, von den Eltern der zu Hause unterrichteten Kinder oder von deren Stellvertretern unter Umständen am Schlüsse eines jeden Schuljahres die Vorlage eines Prüfungszeugnisses nach Z 207 Sch.- u. U.-O. zu verlangen. Prüfung von Privatisten. Zu § 206. Unter Bezugnahme auf § 46 Sch.- u. U.-O. wird nachdrück¬ lich aufmerksam gemacht, daß die Einreihung in eine öffentliche Volksschule oder in eine mit dem Öffentlichkeitsrechte ausgestattete Privatvolksschule auf Grund des Prüfungszeugnisses nach § 206 Sch.- u. U.-O. zu erfolgen hat. Teilnahme an -en Privalistenprüfungen. Zu Z 208. Abs. 1. An der in diesem Paragraphen vorgesehenen Prü¬ fung dürfen Lehrer, welche das Kind an einer Privatvolksschule unterrichtet oder demselben häuslichen Unterricht erteilt haben, als Prüfer nicht teilnehmen. Viertes Hauxtstück. Von der Kinderfürsorge. Zusammenwirken der Schule mit der Pflcgschastsbehörde. Zu § 212. Die Fälle, in denen eine Notwendigkeit des Zusammenwirkens der Schule mit dem Pflegschaftsgerichte sich ergibt, sind zu man¬ nigfaltig, als daß eine Aufzählung möglich wäre. Borgeschrieben ist ein solches Zusammenwirken in den ZZ 40, Abs 3; 67, Abs. 3; 85, Abs 3 n. 4; 193, Abs. 3 der Sch.- u. U.-O, auf welche besonders aufmerksam gemacht wird. Es wird aber auch bei öfterem Entgegenhandeln gegen die Vorschriften des § 77, bei Außerachtlassung der in den HZ 33, 34, 41, 63, Abs. 2; 68, 70, 98, 120, Abs. 3; 204, Abs. 2 und 205, Abs. 2 der Sch.- u. U. O. enthaltenen Anordnungen und An¬ regungen unter Umständen die Intervention der Pflegschaftsbehörde anzurufen sein. Auch die Entlassung eines Kindes mit Abgangszeugnis nach Z 100 Sch.- u. U.-O. wird nach Maßgabe des Falles den Gegen¬ stand einer Mitteilung an das Pflegschaftsgericht zu bilden haben. Anstatten zum Schutze und zur Beschäftigung der Kinder. Zu Z2I3. Die in diesem Paragraphen erwähnten Anstalten (Kinder¬ horte, Kindergärten, Beschäftigungsanstalten, Kinderwärmestuben, Weihnachtsbescherungen u. s. w.) zum Schutze und zur Beschäftigung der Kinder außerhalb der Schule, sollen überall, insbesondere aber in Städten und Fabriksorten, wo die Kinder eines ent¬ sprechenden Schutzes durch das Elternhaus entbehren oder außer¬ halb der Schule großen Gefahren ausgesetzt find, wo daher die 86 — Beschäftigung und Beaufsichtigung der Kinder durch die Schule notwendig ist, errichtet werden. Die Schule soll der Errichtung der obbezeichneten Anstalten eine besondere Aufmerksamkeit zuwenden, die Gemeinden, eventuell die Privatwohltätigkeit hiezu anregen und namentlich die Gründung von Vereinen, die sich diesem Zwecke widmen, im Auge behalten. Kinderschutz als Beratungsgegcnstand der Monatskouferenz. 'Zu §216 An mehrklassigen Schulen hat der Kinderschutz einen stän¬ digen Beralungspuukt der Monatslehrerkonferenz zu bilden. (Ver¬ gleiche die Weisungen zu § >40, Sch.- u. U.-OI). Die Aufmerksamkeit der Konferenz ist namentlich jenen Kindern zuzuwenden, deren sittliches Verhalten es als wünschenswert erscheinen läßt, das Kind dem häuslichen Einflüsse zu entziehen und es irgendwo anders zu unterbriugen. Diese Unterbringung ist in besondere Erwägung zu ziehen. Auch die Anregungen auf Entziehung der väterlichen Gewalt werden im Auge zu behalten sein. Weiters wird die Aufmerksamkeit der Schulbehörden darauf gelenkt, daß die Abgabe in Besserungsanstalten, beziehungs¬ weise in eine mit Zwangsarbeitsanstalten verbundene Korrektions¬ anstalt für verwahrloste Jugend auf Antrag jener Person, welcher die väterliche Gewalt zusteht, gemäß § 16 des Gesetzes vom 24. Mai >885, R. G. Bl. Nr. 89, verfügt werden kann. Namhaftmachung verdienter Lehrpersonen. Zn § 219. Die Bezirksschnlinspektoren haben in den Jahresberichten jene Lehrpersonen nahmhaft zn machen, welche sich auf dem Ge¬ biete des Fürsorgewesens und des Kinderschutzes auszeichnen. Zusammenwirken der Schulbehörden, Lehrer und Pslegschaftsgerichtc. Der Landesschulrat behält sich vor, im Einvernehmen mit dem Oberlandesgerichts-Präsidium nähere Anordnungen über das 87 Zusammenwirken der Schulbehörden und der Lehrer mit den Pflcgschaftsgerichteu auf dem Gebiete der Kinderfürsorge zu treffen. SchluMestimmungcn. Zu Z 221. Schließlich findet der Landesschulrat noch folgende Anord¬ nungen zu treffen: 1. Alle Mitglieder der Bezirksschulräte (des Stadtschulrates), insbesondere die Vorsitzenden derselben und die Bezirksschulin¬ spektoren haben sich die volle Kenntnis der Schul- und Unterrichts- orduung, sowie der zu derselben erlassenen Durchführungsvor¬ schrift zueigen zu machen. 2. Im Sinne des h. o. Erlasses vom lO. November 1905, Z. 5501, haben die Bezirksschulräte, (der Stadtschulrat) darüber zu wachen, daß die Ortsschulräte, sowie die Leitungen sämtlicher Volks- und Bürgerschulen mit einem Exemplare der deutschen, be¬ ziehungsweise der slowenischen Ausgabe der definitiven Schul- und Unterrichtsordnung und dieser Durchführungsvorschrift versehen sind. Wichtigere Anordnungen der Schul- und Unterrichtsordnung sind in Lehrerkonferenzen zum ständigen Gegenstände von Erör¬ terungen zu machen, protokollarisch zn verzeichnen und anläßlich der Inspektion dem Bezirks- und Landesschnlinspektor vorzulegen. Die von diesen Funktionären gegebenen Aufklärungen und Weisungen werden in den Konferenzprotokollen ersichtlich gemacht. 3. Die Kenntnis der „Schul- und Unterrichtsordnung soll schon von den Zöglingen der Lehrer- und Lehrerinnenbildungs¬ anstalten im Rahmen der pädagogischen Disziplin, insbesondere im letzten Jahrgange, vermittelt und sowohl bei der Reife- als auch bei der Lehrerbefähigungsprüfung nachgewiesen werden. 4. Alle Verfügungen des k. k. Landesschulrates, die mit dieser Durchführungsvorschrist im Widerspruche stehen, werden außer Kraft gesetzt. Der k. k. Landespräsident: Schwan m. p Anhang. Verzeichnis der durch die Durchfiihrungsvorschrifk zur definitiven Schul- und Unterrichtsordnung vor- geschriebenen neuen Drucksorten. Anmerkung. Der Buchstabe s neben der Zahl bezeichnet, daß die betreffende Drucksorte deutsch ist; die Zahl allein ohne Buchstaben bezeichnet doppelsprachige «deutsch-slowenische) Drucksorten. Alle übrigen im Gebrauche der Schulleitungen, der Ortsschulräte und der Bezirksschulbehörde stehenden Drucksorten bleiben vorläufig unverändert. Die neuen Drucksorten sind im Verlage der „VLitsOsks tiskarna" in Laibach erschienen und können durch diese, tz^ogen werden. 8SSSSSI1S3S iomrxic.4