Beilage zur Laibacher Zeitung. Nro. yc>. 1801. Nachricht. 8°i. ^abr das Tausend T°if„eqeln denen sich um solche meldenden «artl,cnen Wlauftss um > fi. 3" kr. b«s 4°kr. wurden überlassen werde' k^nen-' da sick aler nachher geäußert hat, daß d,e d.es- , «n^cn Erzeugungskosten allnn ,fl. ,°kr. pr. i°°° Stuck betra-^ l,aben, und da^ unter diesen ,fl. 5° kr. weder die Kosten der «s en E'n!'''tuna, und Requisiten , noch die MaWmirunqskosten i>, d die Belohnuna dcs Vesoigers des alla minutg Verschleißers be-ariefen sind, die bisher auch nock nicht Unn°n K bat die höbe kandesstclle befunden, ohne Rücksicht der erst in folqrnvenIakren mit leidentlicher Unterthc.lun., einwbrin-aen beschloßenen mchrern Kosten, den Vcrschle.ßpre.s wr K»c,Torf-zicac! im ^zahre i8°i. mit 2fi. zu bestimmen. ^ , ^ . ,, . Wclckes daher zu dem Ende bekannt gemacht wird, damit ,e-ne PaVthcyen. die bereits eine Qual.tät Torfz.egel erhalten ha« ben. oder solche noch überkommen werden, dm gedachten Preis M, 2fl. pr.»°°° Stück abzuführen wissen moge,^ Laibach den ?. Nov. lgc». Vcy dem Umstand-, daß durch eine lingere Zeit die k. k. Armee Herlands im Felde gestanden, und Wher zu Vermuthen seyc, K mehrere k. k Feuergemehre im kande verborgen seyn durften, die 3hells wn den Landesei'Mchnern vorgefunden, Theils von d>t-,<5 ^«, Metteurs abgelößt, oder sonst auf andere Weise angeeckt wmden st" '. s° wird .. Folge hoher Landesstelle Vcrord-« ma von '7 «r lsimt!,Her ^ntimation 24 Sept. l, I. Erhalt ^Ott hiemit allen jrnen aufgetragen,.welche allenfalls ein oder «.^ dcrlen Feu«<,i>wchre. oder sonstige ärarische Armaturs, ?«^>stuna"sorten besitzen, solche an das f. k. Kreisamt e.nzu-«^ wofür de^ der erweislich ausgelegte Bttrag ve Mtt w dm wild. «aibach dm 2. Nov. ^i. WM Von dem Magistrate Her k.^7 Hauptstadt Laibach wird m hoher Landesstelle Verordnung bom 7. Kreisämtlichett Intimatioll Von 20. Erhalt 25. d. hiemit bekannt gemacht, daß^ wer sich immer ohne Erlaubniß der bestellten Vau-und Feuerloch-Kommißion irgendwo hierorts eine Ballführung, oder Ausbesserung der Gebäude erlaubt, ohne anders mit derhältnißmäßiger Geldstrafe, und nach Umständen auch mit körperlicher Züchtigung llnnachst'chtlich beleget werden würde. Laibach den 30. Okt. i8"i. Vom wird tziemit bekannt gemacht, daß mit Ende des künftigen Monaths März »322. das hiesige Syndikat erlediget werden wird. Die Emolumente dessen sind folgende, itens. Die jährt, fixe Besoldung ino fl. 2tens. Hat derselbe blsher nur die halben Taxen bezohen, von nun an soll er aber selbe von allem jenem, was er ausarbeiten wird, ganz beziehen/ die im Durchschnitte auf 1. Jahr gering genoh-men loofi. gerechnet werden« ztens. Hat sein freyes Quartier mit 2 Zimmern, Kuchel/ und Keller im Rathhause. 4tens. Em Kuchelgartel. 5tens- Zum Brennholze jahrlich ein Eichbaum aus dem Stadts wilde mit wenigstens 50. Fuhren Holz, dann für die Zufuhr, und Scheitlung desselben in Geld jährlich 8 ss. Endlich. 6tens. Wird ihm zur Kanzley Nothwendigkeit im Gelde jährlich 12 fl. bewilliget. Derjenige also, der diesen Dienst anzutrettengeneigt ist, und die hiezn erfoderltche Fähigkeiten besitzt, und eines sittlichen Betragens ist, hat sein Gesuch längst bis Ende Iäner 1802. anhe-ro einzureichen. Möttling am 4ten Nov. 1801. Franz Mrak, Gerichts-Verwaltcr. Nachricht. . Mm der Einhebungs Manipulazion des an den Bürger Andreas Mallitsch vom ^. Nov. 1798. bis dahin 1808. verpachteten städt. Weinaufschlags eine bestimmte Richtung zu geben, und von Seite des Pächters alle Willkühr, von Scite d^s Pudlitums aber )e-5c Gefälls-Veeinträchtlgung maßgehlg hmdan zu HMm/ wird zur allgemeinen Wissenschaft und genauen Venehmung hiemitbekannt gemacht. Erstens: jedermann der in das Pomerium der HauM-ssadt Laibach, dessen Gränzen mit Hofkanzleyverordnung von 5. und Mrrende der Landeshauptmannschaft 18. Sept. 1783. festaesekt s nd, Wein zumConsumo einfuhrt, hat von i.eder Maaß Wein mit Eil laßung von zwölf Maaß bet hundert, emen halben Uemer an städf. Weinaufschlag zu entrichten, und von Weser Entr cktuna sind einzig dle Franziskaner und Kapuziner, so lan-^e s^ nicht dotirt sind, ausgenohmen. . ^. .. .^ ^ ^ ' /wentens: Zur EinHebung und Abquittuung dtefes Ge-falls M das hiesig k.k. Weindazkollektamt bestimmt. . ^Drittens: Alle Weine, welche zur Emfuhr m das mom^rium bestimmt sind, werden bei dem Nevisamte, wo sie Nechen, entweder auf der Stelle visirt, oder Mtl emem Zelchm verseli n, und dann die Visirung bei PrivatM-th^en m del^Keller, bel R Hnken aber nach Vorschrift des Wemdaz-Patents h^amohmen wobei es sick von selbst verstehet, daß nur Zirkel- visirt, andere Geschme aber naß abaefackt und qebrandmarkt werden musien Viertens: ^"deParthey erhalt bei derMsirung emeZah-lunas Anweisunas-Bollete, und ist bei Strafe der doppelten Ge-!^Z /Zn^icktuna schuldig, den Betrag binnen 3 Tagen zu dem k / W nH abzufübren, von welchem sie über die Ü^.-1. Äbfllkr eine ^ahlungs Bollete erhält. blos transitirende Weine, das ist 5l^Vi? durch das Pomerium nur durchqefuhrt werde«:, !NlV ws k s Weindazkollektamt Transito-Paßier-Bolleten, wo die Wemgeschiere Mtersttcht welche vel mm ^,^^^ sind, ttdock verliedret die Transito-AA?' Voueten N Stunden ihre Gültigkeit, wem, also ^nn n di^er V nicht zertifizirt, oder d M^ wird ^verfällt die ^V?l5n in die Strafe der doppelten Gesälls-Entrichtung, wes-3^ da Ko e^ aucb berHtigt ist,. in Durchzugsfällen , die ^Nt^ des Aufschlags oder eme^Vmgscl ast zu fodcrn.. ^^Istens: Weine> welche in das Pomerium zwar e,nge-,^t aber mm auswärme Consummo bestimmt sind, bleiben !A^e?u^ nur durch die tn dek Hof- MM ßung^^ Hornung .737. ftstgefezte3 Monate, sondern ' burch ein ganzes Jahr bon Entrichtung des Aufschlages gegen de-me befreyet, daß a) derlei Weine entweder in ämtliche Verwahrung gegeben, eder mit VorwißiM des k.k. Weindazkollektamtes ei lgekellert werden. b) Vei der Ausfuhr nach der im Fünftens für ttansttirende Weine vorgeschriebenen Modalität behandelt, c) nach Verlauf eines Jahres ohne Rücksicht der Aufschlag entrichtet, und die Weine, wenn sie in ämtlichcr Ver- , Wahrung sind, aus solcher gehoben werden müßen, nur c!) wird von derlei Weinen, wenn sie verdorben, und daher , zum Cousummo nicht mehr geeignet sind, der Aufschlag nicht zu entrichten seyr. Endlich Siebeuts: die Strafe oder Beeinträchtigung dieses Ge-fälls ist die doppelte Gefälls - Entrichtung, worüber das Erkannt-niß dem Magistrat mit Vorbehalt des Rekurses an das Krcisamt, die Landesstelle, und die höchste Behörde zustehet. kaibach den 4. Nov. 1801. Kurrende. Der k. k. kandeshauptmannschaft in Kram, die Ausfuhr des alten Kupfers betreffend. Nachträglich zu der unter s.Apnl lgoo aus erflossener höchsten Hofverordnung vom 18. März gedacktm Jahres kundmachten Kurrende dieser Landesstelle, wodurch die Ausfuhr des imändis he« Kupfers theils gänzlich untersagt, theils blos aeqen Päße gestattet worden ist, wird anmit die mit höchster Hofverordnung vom 24. vorigen Empfang 27. d. Monats weiter eingelangte höchste Entschließung zur allgemeinen Wissenschaft und Benehmung bekannt gemacht, daß, da das im Land gesammelte alte Kupfer nur z lr Wiedervcrarbeituna. geeignet ist, mithin lediglich als rohes Kupfer betrachtet werden kann, auch altes Kupfer ohne Eigens angesuchte, und bewillicte Paste der Mmisterial Bcmkohofdeputa-zion nicht ausgeführt werden dürfe, daß aber diese Paste nur danlt werden ertheilet werden, wenn die k. k. Verschleißdirektion der Vergwerksprodukte das zur Ausfuhr bestimmte alre Kupfer gehörig untersucht, und befunden haben wird, daß dasselbe nickt als bloßes rohes Kupfer/ sondern auch als brauchbare in GemWeit der kundgemachten oberwähnten HZcksten Entschließung zur Ausfuhr geeignete Kupferwaare zu betrachten ist. ß Wonach sich jedermann, denn es treffen mag, zu achten wissen wird. Laibach den 31. Okt. 1801. Von dem Magistrate der k. k. Hauptstadt Laibach wird in Folae einer k. k. Kreisamts Verordnung von 26. Erhalt 29,. Okt. l ^ ^ahl 6094. allgemein bekannt qemacht, daß das hiesige k. k. Vervftegsmagazin einen jährlichen Bedarf bon8c)c>Zenten Lagerstroh, gegen gleich haare Bezahlung desselben um den Marktpreis dedarft. Diejenigen Lieferanren daher, welches solches liefern wollen haben sich in dem k. k. Verpflegsmagazin anzumelden, kaibach den 30. Okt. 1301. Von dem Magistrate der k. k. Hauptstadt Laibach wird hie-mit°bekamtt gemacht, daß den 26. k. M. N)v. Nachmittags um ^ Uhr am hiesigen Rathhause das in der Stadt sub. Konskrip. Nro »47. liegende Killerische Haus den Meistbiethenden kauflich hindanqegeben werden ^wird, wozu die Kauftliebhaber mit dem Beisätze einaeladen werden, daß die Schatzuni, und Verkaufsbe-dinanisse in der diesortigm Stadtskanzley täglich zu den gewöhn-llchen Amtsstulldstt einaclehen werden können. Laibach den 23. Oktober 1031. Von dem Maaistrate der k. k. Hauptstadt Laibach wird zur Verlaßabhandlung des verstorbenen Anton Appe bürgerl. Färbermei-ster der 30. k. M. November Nachmittags um 3 Uhr am hiesigen Nathhausc desnmmt. Es wird demnach allen jenen, die aufdiesem Verlaß aus was immer für einem Rechtsgrunde einige Fodenm-aen zu steilen vermeinen, hiemit aufgetragen, solche bei dies r T salmng soqewiß anzumelden und rechtsailtjg darzuthun, widrige der Verlaß ohne weiters abgehandelt und betrefenden Erben c.lz-aeantwortet werden wird. " Laibach den 30. Oktober 1801. Es wird .mdurch bekannt gemacht, daß der zur Niklas Zen-keriscken Konkursmasse gehörige, im Laibacher Feld zu Frischkouß unwcit St. Peter liegende, anhero unterthänigo Ackcr, zufolge W Aes hom hiesigen lsbl. StadtmaWrate anhero gelassenen Ersuch-W schreibens, am 14. November l. I. Vormittags um io Uhr in M hieMer Amtskanzley im Kehrerischen Haus nächst der Schuster-Rr. 114. an den Meistbiethenden hindann gegeben werden ^ wird. Die Kaufsbed'ngnisse können täglich hier eingesehen werden. M Gut Neuwelt und Iammgshof. Laibach den 23. Okt. 1801. ^» Von dem Ortsgerichte der 5tammeral-Herrschaft Minkendorf ^U wird der diesherrschaftliche mit einer halben Hübe zu Vassenem ^» im 3ucheiner Thale sub Haus Nro> 3 bewohnte Unterthann Ia-^»kob Wisiak bulgo Vassenar hiemit als Verschwender erklärt, und der Thomas Koroschez als Kurator aufgestellt. Dacherhaben alle jene, die-mit erstern welch immer für Geschäfte abzu- haben> nicht mchr an ihn, sondern an diesen zu wenden. ^»Welches zu dem Ende bekannt gemacht wird, damit sich jeder- bor Schaden zu Hütten wissen möge. k Ortsgericht: Sraats Herrschaft Minkendorfam 3 Nob. l8oi. k Von der k. k. Kammeral-Herrftkaft Minkendorf als twn d^'ltt l durch die hocklöblichen k.k. Landrcchte hiezu deleglrten Gerichte l wird hiemit bekannt gemachtv daß am 23. und 2^.1 d. M Vor- ^ mittag von 8 bis 12 Uhr> und Nachmittag bon 3 bis 5 Uhr im Geifensiederischen Hause Nr«> 57 zu Stein die in den Verlaß der seel. Fräule Maria Anna Skerpimn hon Oberfeld gehörigen Eft fetten an den Meistbiethenven gegen gleich baare Bezahlung ver- äusert werden. Der Verlaß bestehe in Silber, Zinn, Leibes-Klei- düngen, Wasch, Zimmer'lmd Kuchel-Einrichtung. Staats Herrschaft Minkendorf am 2ten November. 1801. Se. K. K. Masest. haben nachstehenden General-Pardon erlassen. Se. Majestät der Baiser und ^önig baden mit jener besonderen Aufmerksamkeit, welche Alferhöchstdieselben dem Mtlitarstan-de in allen semen Verhältnissen widmen, allerqnäwgst zu erwägen geruhet, dast der im boriqen Jahre auf 8 Monashe erlassene Ge-neralPardon, bey dl»n gleick na^ seinerAusforn'aung eingetretenen Kriegs-Ereignissen nicht überall habe hinlänglich bekannt wer-dmkönnen.daß ferner die Stellung der F"a»!Mscke'l Armeen md dle Entfernung der Reichswerb-Commando von ihren gewöhn^ Nchen Stazionen es einer grossen Anzahl bon Indibiduen widrr iliren Willen unmöglich gemacht haben, sich i t der bestimmten Ze'tfnst zur Rückkehr zu melden , und der zugesicherten Gnade u ld Verzeibung sich dadurch theilhaftig zn machen. In allergnä-dia'ter Erwägung, daß alle diejenigen fortdaurend der geschmä-ß-aen Straft unterworfen sind/ welche durch diese Verhältnisse abaehaltm wurden, zu den K. K. Fahnen zurückzukehren, daß a-'aenwartia nur die Furcht dieser Strafe, dieselbe hievon zurückhält, daben Se. Majestät aus huldreichster Milde zu beschjlessen aerubet, den im bongen Jahre verkündeten mit dem Monathe Fcb. des laufeuden Jahres zu Ende gegangene! General-Pardon noch auf 4 Monathe zu verlangern , und au/s neue begannt machen zu lassen Zufolge dlescr allerhöchsten Entschließung werden folgende Anordnungen bekannt gemacht. Erstens: Der Zeitraum des auf4 Monathe verlängerten General Pardons ist vom '. November d. ^ bis zu Ende Februar des künftigen Jahrs i8c>2 bestimmt. Zwey-^ns Allen Ausr^ern der K. K. Armeen, welche binnen dieser ssrist von 4 Monathen in die verlassenen Dienste freywillig zurückkehren, sich innerhalb Landes bey einem oder dem andern Militär Kommando, Negimente, oder bey jeder andern Behörde, ausser Landes bey den K. K. Gesandtschaften, oder den Reichswerbun-qen melden, ihren Meineid bereuen, und künftig in den K.K. Diensten beständig zu bleiben angeloben , wird aufs neue tN^Ge-mäßhcit des letzten Generals-Pardons Nack^cht a'ler Ahndung und Bestrafung, zvöllige Herstellung ihrer Ehre und ihr s guten 5'uwundes öffentlich und unverbruchltch zugesichert. Es hat kent nnterschied statt zwischen Fremden oder Inlandern, Mschen den, i'niaen, die sich dermahl in den K. K. Erbstaaten, oder in auswärtigen Landen aufhalten, es sollen alle ohne irgend einer Widerrede, einigem Bedenken oder Hinderniß wieder angenommen-!u der Erfüllung der gewöhnlichen Militär-Dtenstpflicht zugelassen werden, und ihr durch Verlassung ihrer Fahne begangene Fehler soll auf immer vergessen seyn. Drittens: Denjenigen unter den Zurückkehrenden, welche man zu wirklichen Militär-Diensten nicht mebr tauglick fiyden sollte, bleibt der freye Aufenthalt in der Erblanden gestattet. Viertens: Von der in den beyden vorhergehenden Artikeln zugesicherten Gnade sind nur diejenigen ausgeschlossen, welche neben dem Verbrechen der Derserzion noch eines andern schuldig sind. Fünftens: Eben so sind diejenigen Individuen ausaeschlossen, welche etwa erst nach der Bekanntmachung der ge-genwärtigen allerhöchsten Entschliessung entweichen werden, es bleibt vielmehr die in den Knegsartlkeltt bestimmt?Straft ane drücklich gegen die Letztere vorbehalten. Seckstens: Damit alle übrige nicht Ausgenommene mit desto qnsserm Zutrauen dem Rufe ihrer Pflicht, der Verbindlichkeit des vorher gelcnn'ten Eides folgen, so wird zugleich allen Generalen, Obersten, und andern Off zieren die genaueste Beobachtung der dcn Znrückkchrenden zugestandenen Verzeihung, wie auch die aufmerksamste Sorgfalt anempfohlen, damit von jedem andern die zugesicherten Bedingungen q-'gen Dieselben gewissenhaft erfüllt werden. Siebentens: Sollten jedoch unter dcn begnadign« Deserteurs so pflichtvergessene Individuell sich befinden, daß sie, ohne auf die allerhöchste MildeSr Majestät zu achten, in ihrem Meineide beharren, und den jetzt verlängerten biermonathllchen Termm srucktlos verstreiten lassen, so sollen sie ganz nach der Strenge der militärischen Gesetze behandelt werden. Allen Behörden wird daher zur strenasten Obliegenheit gemacht, nach Verlauf des bestimmten ftiermi'natM'b''li Termins die Ve-trettung undHabhaflnehmung derselben durch alle in Händen habende Mittel zn bewer^stelliaen Die nach dcn Kriegsartikeln aus-gl.'messene Stra'e wird ohne al'er Rücksicht u?d Gnade an ihnen vollzogen werden, und sie sind von jedem Pardon auch in künftigen "eiten für immer ausgeschlossen. Gegeben Wien den '2. Okt. i Qi. Von dem Magistrate der k. k. Hauptstadt kaibach wird hiemit "bekannt gemacht, es seye auf Anlangen des Jakob Mordar l^llw-nario nomine, wider Franz Lorenz Humcl, wegen ausgeklagten 800 ff. samt 4 pro. Interesse seit l. May. 179'' und Un>ö'ten in die gerichtliche Fcilbiethunq der auf 32,616 ^ Klafter messenden, dem hiesigen Stadrmagistrate unterworfenen in Veräufferungs-fällen demOnece d^s »o. Pfenings, in Erbfällen dem St^rbrechte mit 5 fi. unterliegenden, und nach-Abschlag des darauf radzirten rbrigkettlichen Zinses auf 1063 fl. 42 kr. gerichtlich geschätzten Morast Wiesse N^mei^u nebst der Hmschupfe gewilliget, und bezu der iv. Nov- iO. Dez. d. I und d?r 12. Jener 1822 Nachmittaas um 3 Uhr am hiesigen Nathhause mit dem Anhange bestimmet worden, daß, wenn ber d»r iten, 2ten zten Tagsatzung der Schä-Hungswerth nickt gebothen werden sollte, in Folge Hofresoluziou von ^ i. Iäner 1^1 gedachte Wiese nebst der Heuschupfe auf welters Ansucken dem Gläubiger um den Schätzungswerth eingeantwor-tet werden wird. Laibach dm 16. Okt. 1821. Von dem Magistrate derk. k. Hauptstadt Lmbach wnd zur ^^laß Abhandlung des verstorbenen Anton Auz gewesenen Haus-me7s er der 2". k. M. Nov. um 3 Uhr Nachmittags am. blengm NaMause mit dem Beysaze bestimmt, daß alle jene, die auf dle-spnNerlaß au^ was immer nlr einem Nechtsarunde eimge Fod--rnnaen ;u sttllen vermeinen, solche bei dieser Tagsazung sogewlß anNen, und rechtsgiltG darthun sollen. wlVngens der V.rlaß nwie we ters abgehandelt und den betrefenden Erben elngeantwor-ttt Hen wird, ^ Latbach dcw 23. Okt. 18.1. ____ '—Von dem'Maqistrate der k. k. Hauptstadt >'aibach wird zur nocknNen Anmeldung der Verlaßaläubigcr des verstorbenen penft-von Kommenda St. Peter Herr Anton Mal-auf den 2> k. M. Nov. Nachmittags mn /ukr am hiesigen Nathhause mit dem Veisaße besttmmt, da!; we »ig"r be dem Umstände, da das,.Mv.m den Aknvstand u-^ s/eN, d dieser Tagsatzung entweder m elnm herhälMlftmä-ß ae Nachlaß willigen, oder aber erwarten sollen, daß ohne wettn der Konkurs eröffnet werden wurde. Laibach den 23. Okt. i8oi<_________ ^oVdem Magistrate der k. k. Hauvtstadt Laibach wird ak-lln ienen, die auf den Verlaß der Herstorbenen Frau Katdarma ^irscl' aus was immer für einem Rechtsgrunde einige Foderun-acn Nl stellen vermeinen hiemit aufgetragen, daß solche^ dm 23. f M Nov Nachmittags nm 3 Uhr am hlesigen Rathhause so 5ewiß anmelden und Rechtsgiltig darthun sollen, wid^ 3^'laß ohne weiters abgehandelt, und den betrefenden (^rben em-aeantwortet werden wird. Laibach den 25. Okt. 1801. Nachdem das hiesige Schulgebäude hon dem Militär bereits beräumet, und nun auf das möglichste für die Schulen wieder herge-0eUtt werden wird, so wird allen im nächstfolgenden ^chuhahre bei den Barmherzigen. >-» 9. Maria Vergerin, Maurer Tochter, alt i sj Jahr, in der St.Pet.N,5l ^7 — Elisabeth Machein, Fischer 3., alt 3 Tag, in der Tjrnau Nr. 51.