1866. XIV. Mi für die Laibacher Diözese. Slovanska knjiznica 6K cS F 7/1866 93013001310,14 Nr. 339. (Btt Folge hohen k. k. Landesregierungs-Erlasses vom 25. Februar 1866 Z. 2119 wird der wohlehrwürdigen Knratgeistlichkeit nachstehender Erlaß des hohen k. k. Staatsministeriums vom 20. Februar 1866 Z. 1269l/o. u., betreffend das Vorgehen bei Penstonirungen der Kuratpriester, beziehungsweise der Pfarrer, kund gemacht: „Behufs der Vereinfachung des Geschäftsganges findet man die Befugniß zur Anweisung der normalmäßigen Defizientengehalte, welche den politischen Landesstellen durch das Hofkanzlei-Dekret vom 25. März 1824 Z. 9120 nur für Lokalkapläne und Kooperatoren eingeräumt war, hiemit auch auf die Pfarrer auszudehnen, die erwiesener Maßen zur Seelsorge ganz und für immer untauglich sind. Die k. k. Landesbehörde wird sich hiebei gegenwärtig halten, daß der Religionsfond zur Aufbringung des Ruhegehaltes für solche auf den Tischtitel dieses Fondes ordinirte Pfarrer nur dann in Anspruch genommen werden darf, wenn die allgemeinen gesetzlichen Vorbedingungen zur Erlangung des Defizientengehaltes aus dem Religionsfonde nachgewiesen sind und das Pfarrein-kommen nicht ausreicht, um neben dem direktivmäßigen Unterhalte der zur aktiven Seelsorge erforderlichen Priester den gesetzlich festgestellten Ruhegehalt des in den Defizientenstand tretenden Pfarrers zu bestreiten, indem von den bischöflichen Ordinariaten erwartet werden muß, daß sie zur Schonung des Religionsfondes diesen Gehalt in dem Maße auf das Pfründeneinkommen überweisen werden, als dieses über den erwähnten Unterhalt der aktiven Seelsorgspriester Ueberschüsse gewährt. Ueberdies wird die k. k. Landesbehörde ermächtiget, in den Fällen nachgewiesener Dürftigkeit und Würdigkeit defizienten Pfarrern zu dem in der bezeichneten Weise aufzubringenden normalen Defizientengehalte jährlicher 210 fl. Oest. W. Zulagen bis zur Höhe jährlicher 100 fl. Oest. W. aus dem Religionsfonde iiznerhalb des Prälimiuars dieses Fondes zu bewilligen oder in außergewöhnlich berücksichtignugswerthen Fällen eine weitere Begünstigung Hieramts in Antrag zu bringen." Wien am 20. Februar 1866. Nr. 376. In Folge einer an das hohe k. k. Staatsministerium gelangten Zuschrift des hohen k. k. Kriegsministeriums vom 18. Februar 1866 Z. 742 beabsichtet dasselbe die Bestimmungen wegen Ausfertigung und weiterer Behandlung von legalisirten Todtenfcheinen über die in der k. k. Armee gestorbenen Angehörigen des Königreiches Sachsen auch auf die Unterthanen der großherzoglich und herzoglich-sächsischen Staaten/insoweit selbe der Militia vaga angehöreu, zu erstrecken; zumal aus den dem k. k. Ministerium des Aeußern von der kaiserlichen Gesandtschaft in Dresden zugekommenen Zuschriften hervorgeht, daß der fragliche Usus in den Herzogthümern Koburg-Gotha und Altenburg bereits seit Jahren besteht, ferner daß die großherzogliche Regierung von Weimar eine entsprechende Verordnung an die dortläudigen geistlichen Stellen bereits erlassen hat, und die herzogliche Regierung zu Meiningen sich bereit erklärt hat, eine ähnliche Maßregel zu treffen. Hiernach hat das H. k. k. Staats Ministerium in seinem Erlasse vom 23. Februar 1866 Z. 1573 die in dem Erlasse des bestandenen Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 21. Jänner 1858 Z. 42 wegen unentgeltlicher Ausstellung von gehörig legalisirten Todtenscheinen der in Oesterreich verstorbenen Angehörigen des Königreiches Sachsen enthaltenen Bestimmungen auch auf die gleichen Sterbfälle von Militärpersoueu der Militia stabilis und von Civilpersonen der oberwähnten Staaten auszudehnen befunden. Hievon werden in Gemäßheit des hohen Landesregierungs-Erlasses vom 10. März l. I. Z. 2245 die wohlehrwürdigen selbstständigen Herren Kuraten zur Darnachachtung mit dem Aufträge in die Kenntniß gesetzt, daß über die in ihrem Bereiche vorkommenden Todfälle von Unter-thanen der großherzoglich und herzoglich sächsischen Länder von Amtswegen ungestempelte Todten-scheine auszufertigen, und an die k. k. Bezirksbehörden zu leiten sind, welch' Letztere sodann diese zur weiteren Beförderung an das hohe k. k. Ministerium des Aeußeren an die hohe k. k. Landesregierung vorzulegen haben werden. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach 27. März 1866. Nr. 461. flei der Wichtigkeit, welche die Matrikenbücher sowohl für den Staat als die Kirche haben, stellt sich die Nothwendigkeit heraus, hinsichtlich des Weges, in dem die von den politischen Behörden zu veranlassenden Eintragungen in diese Bücher zu geschehen haben, für die Zukunft eine Gleichartigkeit des Verfahrens in der ganzen Monarchie einzuführen. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat sich daher laut herabgelangter Eröffnung vom 27. November 1859 Z. 10901 im Einvernehmen mit dem hohen k. k. Kultusministerium veranlaßt gefunden, anzuordnen, daß, wenn in Folge Entscheides einer politischen Behörde Aenderungen oder Zusätze in den Matrikenbüchern katholischer Pfarrämter vorgenommen werden müssen, diese in der Form, in welcher die amtliche Eintragung statt finden soll, von der politischen Landesbehörde im Wege des Ordinariates an jene Pfarrämter mit dem Ersuchen zu leiten seien, daß die treue Aufnahme der Aenderung oder des Zusatzes in der Matrikel veranlaßt werde. * Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat sich ferner gleichzeitig an das hohe k. k. Justizministerium mit dem Ansuchen gewendet, die ihm unterstehenden Gerichtsbehörden anweisen zu wollen, die in Folge ihrer kompetenten Entscheidungen sich ergebenden Aenderungen und Zusätze der Matrikenbücher künftig genau formulirt unmittelbar der politischen Landesstelle einzusenden, welche dann gleichfalls im Wege des Ordinariates das Weitere veranlassen wird. Diese Bestimmungen werden in Folge hohen Landesregierungs-Erlasses vom 16. Dezember 1859 Z. 22.219, intimirt mit hierämtlichem Erlasse vom 27. Dezember 1859 Z. 2666 der wohlehrwürdigen Kuratgeistlichkeit in neuerliche Erinnerung gebracht. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach den it. April isee. Mit Beziehung auf diesen hohen Ministerial-Erlaß und aus Anlaß vorkommender spezieler Fälle wird behufs der gehörigen Eintragung in die pfarrlichen Matrikenbncher die wohlehrwnrdige Kuratgeistlichkeit zugleich auf den §. 156 A. B. G. aufmerksam gemacht, nach welchem ein Gatte, wenn er behauptet, daß ein von seiner Gattin innerhalb des gesetzlichen Zeitraumes geborenes Kind nicht das Seinige sei, die eheliche Geburt des Kindes längstens binnen 3 Monaten nach erhaltener Nachricht bestreiten und gegen den zur Vertheidigung der ehelichen Geburt aufzustellenden Kurator die Unmöglichkeit der von ihm erfolgten Zeugung erweisen muß. Weder ein von der Mutter begangener Ehebruch, noch ihre Behauptung, daß ihr Kind unehelich sei, können für sich allein demselben die Rechte der ehelichen Geburt entziehen. Nach dem Erfolge der bezüglichen gerichtlichen Entscheidung kann das Kind erst als unehelich eingetragen werden, bishin aber muß es als ehelich gelten. Fürstbischösliches Ordinariat Laibach am 11. April 1866. Nr. 462. (Bum rechtmäßigen und gleichförmigen Vorgänge bei Akzeptirung der Messenstiftnngen wird der wohlehrwürdigen Kuratgeistlichkeit der Schlußabsatz der hierämtlichen Cnrrende vom 30. August 1862 Z. 1067 in Erinnerung gebracht, zu Folge dessen a) die Messenstiftungen nur in duplo zu akzeptiren sind, es sei denn, daß ein drittes Eremplar von der Partei, die die Stiftung errichtet oder anordnet, ausdrücklich gewünscht oder verlangt wird; b) jedes Eremplar der Akzeptations-Urkunde, die der Ordinariats-Confirmations-Urkunde beigeheftet wird, benöthiget den Beilagen-Stempel pr. 15 kr.; c) jedem Pare der Ordinariats-Confirmations-Urknnde wird der gesetzliche Stempel Hieramts aufgedrückt, und der betreffenden Kirchenvorstehung mit der Targebühr zugleich verrechnet werden. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach den 11. April 1866. Kartholoumus m. p. Fürst-Bischof. Gedruckt bei Jos. Bla«nik in Laibach. . . . ./z.1,;; »lwm9 MN . ' . «