Leitfaden zur Ablegung der Steueramtspriifung. V erfasser: Janko Stare k. k. Steueramtsadjunkt in Gurkfeld. Das Werk wurde der holien k. k. Finanz- Direktion fiir Karaten vorgelegt und mit ErlaB vom 2G. Februar 1904, Z. 2957 mit dem Bedeuten retourniert, dafi die hohe Finanz-Direktion auf eine Oberpriifung oder Approbation des Werkes nioht eingehen konnte. V c? rlag v o m V e i~ f a s. « e i~. Druck von A. Slatnar in Stein. /dScsfj Vorvvort U m den ganzen Stoff, den ein Steueramtspraktikant beherr- schen soli, zusammenzufassen, naelidem die Gesetze, Vor- sehriften ete. in verschiedenen Biichern derart kompliziert ent- lialten sind, daB man nicht im Stande ist, zu konstatieren, was nnd in Avelchem Umfange der Praktikant behufs Ablcgung der Steueramtspriifung lernen soli, dann weil viele Gesetze, dir; man eventuell in die Hand bekommt, oft nachtraglich auBer Kraft gesetzt sind, habe ich den Gedanken gefaBt, samtliehe Gesetze etc. in ein Buch aufzunehmen, welch.es dem Prakti¬ kante n als Belielf zu dienen hatte. Selbstverstandlich habe ich die ganze Sadre kurz gefaBt, darnit der Praktikant eine Uber- sicht iiber das zu lernende Material gewinnt, wobei. selbstredend die Originalgesetze, Behelfe etc. als erganzend zu dienen hatten. Damit das Studium mit Erfolg betrieben wird, waren nach MaBgabe der Zeit noch nachstehende Biicher anzuwenden: 1.) Die direkten Steuern vorn Jahre 1903; 2.) Allgemeine Kassa- und Verrechnungsvorschriften vom Jahre 1902; 3.) Das Personaleinkommensteuergesetz vom 25. Oktober 1896, R. G. BI. Nr. 220; 4.) Das Gebiihrengesetz vom 9. Februar 1850, Ausg. 1903; 5.) Das Taxgesetz vom 27. Janner 1840; 6.) Belehrung fiir die Steueramter vom 8. Janner 1850, welche bei jedem Steueramte aufiiegen und deren Anschaffung nicht erfordcrlich ist. In diesem Buche habe ich mi eh bemuht, alle derzeit in Kraft stehenden Gesetze, welche fiir den Praktikanten in Be- tracht kommen, aufzunehmen. Laut Verordnung der kiirnt. k. k., Finanzdirektion vom 28. April 1873, waren die Praktikanten von den Oberbeamten abzurichten; dieselbe lautet: „Die vielfach gemachten Wahrneh- mungen, daB sich der zur Ablegung der Steueramtspriifung i* meldenden Kandidaten mit dem Materiale, welches den Gegen- stand der Prufung zu bilden liat, durchaus nicht vertraut ge- macht haben und ihnen in dieser Bezieliung von den Steuer- oberbeamten nicht an die Hand gegangen wird, veranlassen die k. k. Finanzdirektion die Letzteren aufzufordern, jedem Kan¬ didaten beim Dienstantritte die fiir die Ablegung der Prufung bestehende Vorschrift (F. M. Eri. vom 28. Juli 1858, V. BI. 35 pag. 239) deutlich zu erklaren und Behelfe zur Verfiigung zu stellen" etc. etc. „Es wird also vor allem Aufgabe der Steueroberbeamten sein, die dem Steueramte zugewiesenen Kandidaten nicht ledig- lieh zum Mundieren von Akten zu vemvenden, sondern ihre Sorg- falt auf Unterricht und Ausbildung in allen Zweigen zu wenden, einzufuhren, ihnen Gelegonheit zur Erlernung derselben zu er- theilen" etc. etc. Ich habe die Gesetze etc., welche nicht von besonderer Wichtigkeit sind, nur angefuhrt, ebenso die meisten Punkte aus denselben nur sehlagworterweise ausgezogen, damit man mehr Uberblick gewinnt und vor dem Štolf vor allem Anfange nicht erschričkt. Ich holfe, daB sich in diesem Buche jedermann bald ein- finden wird. Weiters habe ich gleich im Titel des Buches Yer- fassung, Behorden, Gerichtswesen etc. aufgenommen, was jedoeh nur zur Orientierung dienen moge. Der Verfasser. Einteilung Abschnitt Benanntlich Detailverzeichnis der Abschnitte ad Kateg. lit. Genealogie des Allerhochsten Herrscherhauses Franz Joseph I. (Karl), Kaiser von Osterreich, Apost. Konig von Ungarn, Konig von Bohraen. Dalmatien, Kroatien, Slavohien, Galizien, Lodo- merien undlllyrien; Erzherzog von Osterreich; Groflherzog von Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Karaten, Krain, Bukowina, Ober- und Niederschlesien etc., geboren am 18. August 1830 zu Schon- brunn, regiert seit 2. Dezember 1848. Gemahlin: Klisabeth (Amalia Eugenia), Tochter weiland Sr. kon. Hoheit Herzogs Max in Bayern. Geboren zu Possenhofen am 24. Dezember 1837, vermahlt zu Wien 24. April 18S4, gestorben 10. September 1898. Kinder: 1. Sopliie (Friodorika Dorothea Maria Josepha), kaiserliche Prinzessin und Erzherzogin von Osterreich ete., geboren 5. Marž 1855, gestorben 29. Mai 1857. 2. Gisela (Louise Maria), kais. Prinzessin und Erzherzogin von Osterreich etc., geb. zu Laxenburg am 12. Juli 1856, verm. zu \Vien 20. April 1873 mit Sr. koniglichen Hoheit Prinzen Leopold von Bayern. 3. Rudolf (Franz Karl Joseph), Kronprinz von Osterreich, k. u. k. FML., geboren am 21. August 1858, (vermahlt 10. Mai 1881 mit Stephanie, Tochter Sr. Maj. Leopold II. Konigs der Belgier, geboren 21. Mai 1864), gestorben 30. Janner 1889. K i n d : Klisabeth Marie (Henriette Stephanie Gisela), geboren 2. Septem¬ ber 1883, vermahlt am 23. Janner 1902 mit Sr. Durchlaucht dem Fiirsten Otto Weriand zu Windisch-Gratz. 4. Marie Valerie (Mathildo Amalia), kais. Prinzessin und Erzherzogin von Osterreich etc., geb. zu Budapest am 22. April 1868; vermahlt zu Ischt 31. Juli 1890 mit Sr. k. u. k. Hoheit Erzherzog Franz Salvator. Geschwister Sr. Majestat. Kaiserliche Prinzen und Erzherzoge von Osterreich, konigliche Prinzen von Ungarn und Bohmen etc. etc. 1. Maximilian (Ferdinand Joseph Maria), geboren 6. Juli 1832, nahm am 10. April 1864 die Kaiserkrone von Mexiko unter dem Namen Maxi- milian I. an; gestorben zu Queretaro 19. Juni 1867. G emahli n: Maria Charlotte (Amalia Augusta), Tochter weiland Sr. Maj. Leopold I., Kdnigs der Bolgier, geboren 7. Jani 1840, Wwe. seit 19. Juni 18G7. 2. Karl Ludwig (Joseph Maria), G. d. K., geboren am 30. Juli 1833; gestorben 19. Mai 1896. Dritte G emahli n: Maria Theresia (Immaculata Ferdinanda Eulalia), Tochter weiland Sr. konigl. Hoheit Dom Miguel, Infanten von Portugal, geboren 24. August 1855, vermahlt zu Heubach 23. Juli 1873, Witwe seit 19. Mai 1896. Kinder z w e i t e r E h e: a) Franz Ferdinand (Karl Ludwig Joseph Maria), Erzherzog von Oster- reieh-Este, G. d. K., geboren 18. Dezember 1863, General der Kaval- lerie und Admiral zur Disposition des Allerhochsten Oberbefehles, morganatisch vermahlt am 1. Juli 1900 mit Sophie Fiirstin Hohen- berg, geb. Grafin Chotek von Chotkowa und Wognin. b) Otto Franz Joseph (Ludwig Karl Maria), geboren 21. April 1865, Feldmarschall-Leutnant, Kommandant der Kavallerie-Truppen- Division in Wieri, Inhaber des Uhlanenregimentes Nr. 1. G e m a h 1 i n: Maria Josepha (Louise Philippine Elisabeth), Tochter Sr. konigl. Hoheit des Prinzen Georg von Sachsen, geboren 31. Mai 1867, vermahlt zu Dresden 2. Oktober 1886. Kinder: Kari (Franz Joseph Lud,wig Hubert Georg Otto Maria), geb. 17. Au¬ gust 1887. Maximilian (Eugen Ludwig Friedrich Philipp Joseph Maria) gob. 13. April 1895, c) Ferdinand Karl Ludwig (Joseph Johann Maria), geb. 27. Dezember 1868, k. u. k. Generalmajor, Kommandant der 18. Infanterie-Brigade, Inhaber des Infanterie-Regimentes Nr. 48. d) Margaretha Sophia (Maria Annunciata Therese Karoline Louise Josephine Johanna), geb. 13. Mai 1870, vermahlt am 24. Janner 1898 mit Sr. koniglichen Holieit dem Herzog Albrecht von MRirttem- berg, gestorben 24. August 1902. Kinder dritter E h e: e) Maria Annunciata (Adelheid Theresia Michaela Karolina Louise Ignatia), geboren 31. Juli 1876. f) Elisabetli (Amalia Eugenia Maria Theresia Karolina Louise Jo¬ sepha), geboren 7. Juli 1878. 3. Maria Anna Karolina (Pia); geb. 27. Oktober 1835, gest. 5. Februar 1840. 4. Ludtvig Viktor (Josdph Anton), Feldzeugmeister, Inhaber des Infanterie- Regimentes Nr. 65, geboren 15. Mai 1842. 8 Eltern Sr. Majestat. Franz Karl (Joseph), kaiserlicher Prinz und Erzlierzog von Osterreich, koniglicher Prinz von Ungarn, Bohmon etc., geboren 7. Dezember 1802, Sohn des Kaisers Franz I. und dessen zweiter Gemahlin Maria Tlie- resia, verzichtete auf die Thronfolge naeh der Thronentsagung' seines Bruders, weiland Kaisers Ferdinand I., zn Gunsten seines orstgeborenen Sohnes, Seiner Majestat des Kaisers Franz Joseph I. am. 2. Dezember 1848; gestorben 8. Miirz 1878. G emahl i n: Sophie (Friederika Dorothea), Tochter wei.land Sr. Majestat des Konigs von Bayern, Maximilian Joseph, geboren 27. Jiinner 1805, vermahlt zu Wien 4. November 1824, gestorben 28. Mai 1872. Die Regenten Europas. I. Staatsgrundgesetze Osterreich- Ungarn ist eine konstitutionelle Monarchie und Staatsgrund- besteht, aus Cisleithanien und Transleithanien (Dualismus). gesetze. Handschrciben vom 20. Oktober 1860 und 14. November 1868. Grundgesetz iiber die Thronfolgeordnung. a) Die pragmatische Sanktion Kaiser Karls VI., Avelche am 19. April 1713 in Gegenwart einer groBen Anzahl hoher Wiirdentrager publiziert und am 6. Dezember 1724 als ein bestandiges unwiderruflicb.es Edikt verkiindigt wurde. (Ungarn 6. Dezember 1724 als Staatsgrundgesetz verkiindet): „Wir Carl von Gottes gnaden Romischer Kaiser zu allen Zeiten Mehrer des Reichs in Germanien etc. Erzherzog von Osterreich etc. Fugen hiermit zu Avissen ledermaniglich, und wem es zu wissen nothig, daB die Romis. Kaysere, Konige und Erzherzoge von Osterreich, Unsere Vorfahren, aus Antrieb vaterlicher Liebe und kluger Vorsicht viele Sorgfalt gehabt, um in Unseren durchlauchtigsten HauB eine Richtschnur und Form der Erb-Folge aufzurichten, ivelcheunter ihren Nachfolgern beyderley Gesclilechtes in allen Bege- benheiten die von gottlicher Vorsehung in kiinftigen Zeiten sicli ereignen moehten, vor bestandig und unveranderlich gesetzet und beobachtet Averden solle etc. etc. Carl Fiirst v. Cordonna p Vt Auf Ihre Mavt. Befehl A. F. x. K u r z. b) T i t e 1 und W a p p e n: Patent vom 1. A.ugust 1804; Dekret vom 22. August 1836; E riali vom 6. Janner 1867, R. G. BI. Nr. 10; Handschreiben vom 14. November 1868. Pragmat. Sanktion. 10 Staatsgrundgesetze. Ad a) Pragmat. Sanktion. Reichsrat. Herronhaus Mitglieder. Kaiser! Diplom vom 20. Oktober 1860, R. G. BI. 226: Wir Franz Joseph I. von Gottes Gnaden Kaiser von Oster- reieh ete. etc. thun hiemit Jedermann zu wissen: Naehdem Unsere Vorfahren glorreichen Andenkens in weiser Sorgfalt in Unserem durchlauehtigsten Hause eine bestimmte Form der Erbfolge aufzurieliten bestrebt waren, hat die von Weiland Sr. k. k. Apost. Majestat Kaiser Carl dem VI. am 19. April 1713 endgiltig und unabanderlieh festgesetzte Successionsordnung in dem unter dem Namen der pragmatisehen San c ti o n bekannten, von den gesetzlichen Standen Unserer verschiedenen Konig- reicfie und Lander angenommenen, in Kraft bestelrenden Staats-, Grund- und Haus-Gesetze ihrcn AbschluBe gefunden etc. etc. Gesetz vom 31. Dezember 1867, R. G. BI. Nr. 141. c) Das Grundgesetz liber die Reichsvertretung. Mit Zustimmung der beiden Hauser des Reichsrathes finde Ich das Grundgesetz iiber die Reichsvertretung vom 23. Fe¬ bruar 1861 abzuandern und dasselbe hat zu lauten, wie folgt: § ! Zur gemeinsamen Vertretung der Konigreiche Bohmen etc. ist der Reichsrath berufen. Der Reichsrath besteht aus dem H e r r enhause und dem Hause der Abgeordneten. Niemand kann gleichzeitig Mitglied beider Hauser sein. § 2. Mitglieder des Herrenhauses sind durch Geburt die groBjahrigen Prinzen des kaiserlichen Hauses. § 3. Erbliehe Mitglieder des Herrenhauses sind die groB¬ jahrigen Hiiupter jener inlandischen Adelsgeschlechter, ivelche in den durch den Reichsrath vertretenen Konigreichen und Landern durch ausgedehnten Grundbesitz hervorragen und welchen der Kaiser die erbliehe Reichsrathswiirde verleiht. § 4. Mitglieder des Herrenhauses vermoge ihrer hohon Kirohenwiirde in den durch den Reichsrath vertretenen Konig¬ reichen und Landern sind alle Erzbisehofe und jene Bischofe, welchen fiirstlicher Rang zukommt. § 5. Dem Kaiser bleibt vorbehalten, aus den im Reichs- rathe vertretenen Konigreichen und Landern ausgezeiehnete Manner, welche sich um den Staat oder Kirche, Wissenschaft oder Kunst verdient gemacht haben, als Mitglieder auf' Lebens- dauer in das Herrenhaus zu berufen. S taatsgru ndgesetze. 11 § 6. In das Haus der Abgeordneten kommen durch Wahl 353 Mitglieder, u. z\v. in der fiir die einzelnen Konigreiche und Lander auf folgende Art festgesetzten Zahl: Bohmen . . . Dalmatien . . Galizien . . . Niederosterreich Oberosterreich Salzbui’g . . . Steiermark . . Karnten . . . Krain .... 92 9 63 37 17 23 9 10 Bukowina . . . . Mahren. Schlesien. Ti rol. Vorarlberg . . . . Istrien. Gorz und Gradiška . Triest mit Gebiet 9 36 10 18 3 4 4 '4 S - 00 g p G) 2 ^ . H s go ® a- oi beg § 7. A. Die fiir jedes Land festgesetzte Zahl der Mitglieder wird unter die in den Landesordnungen enthaltenen Wahler- erlassen a) des groben landtafliehen Grundbesitzes der Hochstbesteu- erten in Dalmatien, des adeligen groben Grundbesitzes sammt den im § 3 1. der Landesordnung bezeiehneten Personen in Tiral; b) der Stadte (Stadte, Miirkte, Industrialorte); c) der Handols- und Gewerbekammern; d) der Landgemeinden vertheilt und es sind zu wahlen: B. Die Vertheilung der in jeder Wahlerklasse zu wahlenden Mitglieder des Abgeordnetenhauses auf die einzelnen Wahl- Abgeord- netenbaus. Wahl ,der Abge- ordneten. Reichsrats- Wahl- Ordnung. 12 Staatsgrundgesetze. Landes- ordnungen. bezirke und Wahlkorper wird durch die Reichsrathswahlordnung bestimmt. C. Die Abgeordneten werden in der Wahlerklasse der Landgemeinden durcli von den Wahlberechtigten gevvahlte Wahl- manner und in den anderen Wahlerklassen durcli die Wahlbe- rechtigten unmittelbar gewahlt. Die Wahl der Wahlmannef und der Abgeordneten hat durch absolute Stimmenmehrheit zu geschehen. Wird diese Stimmenmehrheit bei einer oder, in soferne noeh mchrere Ab- geordnete zu wahlen sind, auch bei fortgesetzter engerer Wahl nicht erzielt, so entscheidct schlieBličh bei gleich getheilten Stimmen das Los. D. Wahlberechtigt ist jeder osterreichische Staatsbiirger, der das 24. Lebensjahr zuriickgelegt hat, eigenberechtigt ist und den sonstigen, durch die Reichsrathswahlordnung festgestellten Erfordernissen entspricht. E. Wahlbar in jedem der im § 6 angefiilirtcn Lande sind alle Personen miinnlichen Geschlechtes, welche das oster- reichische Staatsbiirgerrecht seit mindestens drei Jahren bc- sitzen, das 30. Lebensjahr zuriickgelegt haben und in einem dieser Liinder nach der Bestimmung des Absatzes D \vahlbe- rechtigt oder in den Landtag wahlbar sind. (Dor Text des § 7 erfolgte auf Grund des Gesetzes vom 2. April 1873, R. G. BI. Nr. 40 und vom 12. Dezember 1886, R. G. BI. Nr. 162.) § 8. Die in das Haus der Abgeordneten gevvahlten offen- tlichen Beamten und Fuhktionare bediirfen zur Ausiibung ihres Mandates keines Urlaubes. § 14. Wenn sich dringende Nothwendigkeit solcher An- ordnungen, zu welchen verfassungsmaBig die Zustimmung des Reichsrathes erforderlich ist, zu einer Zeit herausstellt, wo dieser nicht versammelt ist, so konnen dieselben unter Ver- antwortung des Gesammtministeriums durch kaiserliche Ver- ordnung erlassen wcrden, insoferne solche keine Abanderung des Staatsghmdgesetzes bezwecken, keine dauernde Belastung des Staatsschatzes und keine VerauBerung von Staatsgut be- treffen. Solche Verordnungen haben provisorische Gesetzes- kraft, wenn sie von sammtlichen Ministerien unterzeichnet sind und mit Bezieliung auf diese Bestimmung kundgemacht sind, und sind dem Reichsrathe nachtraglich zur Genehmigung vor- zulegen. Das Patent vom 26. Februar 1861, R. G. BI. Nr. 20. Wir Franz Joseph I. von Gottes Gnadon Kaiser von Oster- reich etc. etc. Naclidom Wir in Unserem zur Regelung der staats- rechtlichen Verhitltnisse der Monarehie am 20. Oktober 1860 Staatsgrundgešetze. 13 erlassenen Diplome, auf Grundlage der pragmatischen Sanction und kraft Unserer Machtvollkommenheit, zu Unserer eigenen und so aueh zui* Richtschnur Unserer gesetzliehen NacMolger in der Regierung, zu besehlieBen und zu verordnen geiimden liaben, dass das Recht Gesetze zu gebcn, abzuandern und aufzu- heben nur unter Mitwirkung der Landtage beziehungs\veise des Reichsrathes ausgeiibt \verden wird, und in Erwagung, dass dieses Recht, um ins Werk gesetzt werden zu konnen, einer bestimmten Ordnung und Form der Ausiibung bedarf, erklaren, verordnen und vcr- kiinden Wir naeh Anhorung Unseres Ministerrathes: Landesordnungen und Wahlordnungen. Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, R. G. BI. Nr. 142. d) Uber die allgemeinen Rechte der Staatsburger fiir die im Reichsrathe vertretenen Konigreiche und L and er. Artikel 1. Fiir alle Angehbrigen der im Reichsrathe vertretenen Konigreiche und Lander besteht oin allgemeines osterreichisches Staatsbiirgerrecht. Das Gesetz bestimmt, unter -vvelehen Bedingungen das osterreichische Staatsbiirgerrecht envorben, ausgeiibt und ver- loren wird. A rt. 2. Vor dem Gesetze .sind alle Staatsburger gleich. A rt. 3. Die offentlichen Amter sind fiir alle Staatsburger gleich zuganglich. Fiir Auslander wird der Eintritt in dieselben von der Er\ver- bung der osterreichischen Staatsbiirgerrechtes abhangig ge- macht. Art. 4. Die Freiziigigkeit der Personen und des Ver- miigens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschriin- kung. Allon Staatsbiirgern, welche in einer Gemeinde \vohnen, und daselbst von ihrem Realbesitze, Erwerbe oder Einkommen Steuer entrichten, gebiihrt das aktive und passive Wahlrecht zur Gemeindevertretung unter denselben Bedingungen, wie den Gemeindeangehorigen. Die Freiheit der Auswanderung ist von Staatswegen nur durch die Wohrpfiicht beschriinkt. Abfahrts- gelder diirfen nur in Anwendung der Reciprocitat erhoben werden. Staats- biirgerrecht. 14 Staatsgrundgesetze. Hausrecht. Brief- geheimnis. Reichs- gericht. Richterlicho Gewalt. Regierungs- gewalt. A rt. 5. Das Eigenthum ist unverletzlieh. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthiimers kann nur in den Fallen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt. Art. 8. Die Freiheit. der Personen ist gewahrleistet. Art. 9. Das Hausrecht ist unverletzlieh. Art. 11. Das Petitionsrecht steht jedermann zu. Art. 12. Die osterreichischen Staatsbiirger liaben das Recht sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Art. 14. Die volle Glaubens- und Gewissenslreiheit ist jedermann gewahrleistet. Art. 19. Alle Volksstamme des Staates sind gleichbe- rechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und P (l ege seiner Nationalitat und Sprache. Die Gleichberechtigung aller landesiiblichen Sprachen in Schule, Amt und offentlichem Leben wird vom Staate anerkannt. In Landern, wo mehrere Volksstamme wohnen, sollen die dffentliehen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein, dass ohne Amvendung eines Zwangos ziir Erlernung oiner zvveiten Landesspraehe jeder dieser Volksstamme die erforderlichen Mittel zur Ausbildung in seiner Sprache erhalt. Hausrecht. Gesetz vom 27. Oktober 1862, R. G. BI. Nr. 88. Brief- und Schriftengeheimnis. Gesetz vom 6. April 1870, R. G. BI. Nr. 42. Einsetzung des Reichsgerichtes. Gesetz v. 21. Dezember 1867, R. G. BI. Nr. 143. tiber die richterliche Gewalt. Gesetz vom 21. Dezember 1867, R. G. BI. Nr. 144. e) Ausiibung der Regierungs- und Vollzugsgevvalt. Gesetz vom 21. Dezember 1867, R. G. BI. Nr. 145. Art. 1. Der Kaiser ist geheiligt, unverletzlieh und unver- antvvorthch. Art. 2. Der Kaiser iibt die Regierungsge\valt durch ver- antvvortliche Minister und die denselben untergeordneten Be- ainten und Bestellten aus. Art. 3. Der Kaiser ernennt und entliisst die Minister und besetzt iiber Antrag der betreffenden Minister alle Amter in allen Zvveigen des Staatsdienstes, insoferne nicht das Gesetz ein Anderes verordnot- Art. 4. Der Kaiser verleiht Titel, Orden und sonstige staatliche Auszeiehnungen. Art, 5. Der Kaiser fiihrt den Oberbefehl iiber die be- wafthete Macht, orklart Krieg und schlieBt Frieden. Art. 6. Der Kaiser schlieBt Staatsvertrage ab. Wahlordnungen. 15 A rt. 7. Das Miinzrcclrt wird im Namen des Kaisers ausgeubt. A rt. 8. Der Kaiser leistet beim Antritte der Regierung in Gegenwart beider Hauser des Reichsrathes das eidliche Ge- lobnis. etc. ete. Gesetz vom 21. Dezember 18(57, R. G. BI. Nr. 14(5, f) betreffend die allen Landern der osterreichischen Monarchie gemeinsamen Angelegenlieiten und Art i h r e r B e h a n d 1 u n g. § 1. Nachfolgende Angelegenheiten werden als gemeinsam erklart: a) Dio auswartigen Angelegenheiten; b) das Kriegsivesen; c) das Finanztvesen fiir gemeinsame Ausgaben. § 2. 1.) Zollgesetzgebnng. 2. ) Industrielle Production. 3. ) Feststellung des Miinzwesens und Geldfulbis. 4. ) Eisenbahnen (einige). 5. ) Feststellung des Wehrsystems. § 3. Dio Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten sind von beiden Reichshalften nach einem Verhaltnisse zu tragen. (Wird fallweise verhandelt und im Verordnungswege bekannt gegeben.) § 6. Das den Vertretungskorpern beider Reichshalfte zu- stehende Gesetzgebungsrecht wird von denselben mittels der zu entsendenden Delegationen ausgeubt. § 8. Das Herrenhaus entsendet 20 \ ., , das Abgeordnetenhaus 40 j Abgeoranete. II. Wahlordnungen. A. Reiehsratswalilordnung: o Gesetz vom 2. April 1873, R. G. BI. Nr. 40, dann Gesetz vom 4. Oktober 1882, R. G. BI. Nr. 142. B. Geschaftsordnung des Reiehsrates: Gesetz vom 12. Mai 1873, R. G. BI. Ni'. 94. Gesetz vom 30. Juli 1867, R. G. BI. Nr. 104. Gemeinsame Angelegen¬ heiten. Quote. Delega¬ tionen. Wahi- ordnungen. Reichsrat. 16 W ahlordnungon. Staats- schuld. Ungarn. Bosnien. C. Geschaftsordnung des Abgeordnetenhauses. Beschlossen am 2. Marž 1875. (Nr. 333 der Beilagen zum stenographischen Protokoli, VIII. Session.) D. Geschaftsordnung des Herrenhauseš. Beschlossen am 25. Janner 1875. (Nr. 129 der Beilagen zum stenogr. Protokoli. VIII. Session.) E. Diaten der Mitglieder des Reichsrates: Gesetz vom 7. Juni 1861, R. G. BI. Nr. 63 und Gesetz vom 11. Marž 1875, R. G. BI. Nr. 23. F. Kontroli e der S t a a t s s c h itTd: Gesetz vom- 13. Dezember 1862, R. G. BI. Nr. 96. Gesetz vom 10. Juni 1868, R. G. BI. Nr. 53, 64. Gesetz vom 13. April 1870, R. G. BI. Nr. 57. G. Gesetze in Bezug aufdie Minister: Gesetz vom 25. Juli 1867, R. G. BI. Nr. 101. H. Beziehung zu Ungarn: Gesetz vom 27. Juni 1878, R. G. BI. Nr. 61. Gesetz vom 21. Mai 1887, R. G. BI. Nr. 48. Gesetz vom 27. Dezember 1898, R. G. BI. Nr. 191. Gesetz vom 27. Juni 1878, R. G. BI. Nr. 63, 64. Gesetz vom 21. Mai 1887, R. G. Bi. Nr. 49, 50, 51. /. Uber das Verhaltnis zu Bosnien: Staatsvertrag vom 13. Juli 1878 (in Berlin). Konvention mit der Tiirkei am 21. A))ril 1879. Gesetz vom 22. Februar 1880, R. G. BI. Nr. 18. K. Gesetze iiber die Landesverfassungon: Allgemeine Anordnungen: Gesetz vom 3. Dezember 1861, R. G. BI. Nr. 98. Landtags- Wahl- ordnungen. Landtagsw ahlordnungon: 1. ) Bohmen. Patent vom 26. Februar 1861, R. G. BI. Nr. 20 ; Gesetz vom 7. Juli 1876, R. G. BI. Nr. 72; Kundmachung vom 1. Dezember 1863, L. G. BI. Nr. 56 und Gesetz vom 9. Janner 1873, L. G. BI. Nr. 1. 2. ) Bulcowina. Patent vom 26. Februar 1861, R. G. BI. Nr. 20. 3. ) Dalmatien. „ „ „ „ ' „ „ „ „ 4. ) Galizien. „ „ „ „ „ „ „ 5. ) Karnten. „ „ „ „ „ „ „ 6. ) Kiain. »» % v » n »» « 7. ) Kiistenland. „ „ „ „ „ „ » „ (Triest. Patent vom 12. April 1850, R. G. BI. Nr. 139) Behorden. 17 8. ) Maliren. Patent vom 26. Februar 1861, R. G. BI. Nr. 20. 9. ) Oberosterreich. „ „ „ „ ,, » « -> 10.) Niederosterreich. „ „ „ „ „ » » >> und Gesetz vom 1. August 1896, R. G. BI. Nr. 58. 1 1.) Salzburg. Patent vom 26. Februar 1860, R. G. BI. Nr. 20. 12. ) Schlesien. „ „ „ „ » •> » » und Gesetz vom 11. Jiinner 1891, L. G. BI. Nr. 22.) 13. ) Steiermark. Patent vom 26. Februar 1860, R. G. BI. Nr. 20. 14. ) Tirol. „ ,, » » » » » » 15. ) Vorarlberg. „ „ „ .» „ » » (Gesetz vom 13. November 1894, L. G. BI. Nr. 83 und Gesetz vom G. Mai 1882, L. G. BI. Nr. 13.) III. Behorden etc. A. Ministerien und Zentralstellen. a) Gemeinsame: 1. ) Ministerium des k. u. k. Hauses und des AuBern; 2. ) Gemeinsames (Reichs-) Finanzministerium; 3. ) Reichs - Kriegsministerium; 4. ) G-emeinsamer Oberster Rechnungshof; 5. ) Konsulate und Gosandschaften. Fiir die im lteichsrate vertretenen Konigreiche und Liinder: 1. ) Prasidium; 2. ) Ministerium des Innern; 3. ) » fiir Kultus und Unterricl.it; 4. ) „ der ,] ustiz; 5 ) „ „ Finanzen; (> ) Handelsministerium; 7. ) Ackerbauministerium; 8. ) Ministerium fiir Landesverteidigung; 9. ) Eisenbahnministerium; 10.) Minister olme Ressort. 11. ) Oberster Rechnungshof; 12. ) Reiehsgericht; 13. ) Venvaltungsgerichtshof. Behorden. Gemein¬ same. Fiir die Kronlander. 18 Behordon. Ad a) Gemeinsame: Ad 1.) Ministerium des k. und k. Hauses und des A u B.e r n vertritt gemeinsame Angelegenheiten des k. u. k. Hauses der osterreiehisch - ungarischen Monarchie nach Aufien (z. B. aus- wartige Politik, Kolonien etc.) 4D M ili I O O o o o o o O rr O O O q.2p o p rrf rO CD CD o H (M T-. .S s SP -a ■§ t c ^ S cc & o c 42 ci O J I I I p o CC CD O O O O CM ICO O o o o ^ 00 CD rf d c ^ o o o o o o (M CD O CC (M (M O O O O O o o o o o ^ OD O o o o o o o o P 00 Dl p CC Dl’ Dl' r-I E d * P 1 Gehalte, Diaten, Funktions- vind Aktivitatszulagen etc. 25 B. Pensionen. (Gesetz vom 14. Mai 1896, V. BI. 1896.) < l. Fiir Staatsbeamte betragt nach ohnc Unterbrechung vollstreckten 10 Dienstjahren 40°/ 0 , und fiir jedes weitere Dienstjahr 2°/o des letzten an- rechnungsfahigen Alctivitatsgehaltes und darf nicht ivenigor als 800 K bemessen werden, wobei beim Bruehteil 6 Monate als volles Dienstjahr angereehnet w e rde n. Wenn Staatsbeamte, ivelche im Dienste erkranken etc., werden, Avenn sie mindestens liinf Dienstjahre vollstreckt haben, so behandelt, als ob sie zehn Dienstjabre vollstreckt hatten. Unter zclm Jahren erhalten Beamten eine einmalige Abfertigung u. zw. bis zu fiinf Dienst¬ jahren den einfachen, und fiir eine Dienstzeit von mehr als iiinl Dienstjahren den zweifachen Betrag des Jahresgehaltes. 2. Witwen. Pension der Witwen nach Staatsbeamton der 3. Erziehungsbeitrag hir die elielichen und legitimierten Kinder der Staatsbeamten gebiihrt der Witwe fiir jedes Kind '/5 der Witwenpension bis zu 24 Jahren (unversorgt), darf jedoch dor Beitrag jabrlich fiir ein Kind 600 K und die Summe aller Beitriige den Betrag der Witwenpension nicht iibersteigen. 4. Waisenpension. Elternlose oder solcho gleichgestellte Waisen haben, wenn sie unversorgt sind, bis zum 24. Lebensjahre auf eine \\'aisen- pension Anšprucli in dem Gesamtbetrage der Halfte jener Witwenpension, welche von ihrer Mutter bezogen wurde. Pensionen. Rang- und Einteilungs- liste 26 Rang- und Einteilungsliste der Offlziere, Beamten etc. Finanzministerium. — Finanz- (Landes-) Direktionen. 27 YII. Finanzministerium. VIII. Finanz- (Landes-) Direktionen. P rasi de nt der jetveilige Statthalter oder Landesprasident. Direktor (Hofrat). Ober-Finanzrate, Finanzrate, Hilfsamterdirektor und andere Beamten. Finanz- ministerium. Leitende Finanz- behorden. 28 Bezirkshauptmannschaft. A. Finanzprokuratur; B. Finanzrechnungsdepartement; C. Gebiihrenbemessungsamt. D. Finanz - Bezirksdirektion. E. Finanzlandeskassa oder F. Landeszahlamt. a) Steueradministration; b ) Steuerrcferat der k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft. a) Hauptsteueramter, b) Steueramter, c) Hauptzollamt, d) Zollamt, e) Finanzwach - Kontrollbezirksleitung, f) Finanzwachabteilung, Die Finanzdirektion ernennt Bearnte bis einschlieBlieh IX. Rangklasse, erledigt die Rekurse in 2. Instanz. Von der Finanzdirektion ergehen falhveise Erlasse, auf Grund welcher das Steueramt Empfange oder Ausgaben durch- zufuhren hat (Amveisungsverordnungen), welche vom Rechnungs- departement gegengezeichnet sein miissen (z. B. Gehalte, Ver- lage etc.). Das Gebiihrenbemessungsamt bemibt alle aus dem Ge- biihrengesetze entspringenden Abgabon, deren Bemessung dem Steueramte nicht zukommt. Die Finanzprokuratur vertritt das hohe Arar und die Fon ds so'wie die Kirchen in Streit- etc. Sachen. Finanzrechnungsdepartement iibt die Kontrolle uber alle Empfange und Ausgaben aus und priift die einzusendenden Rechnungen etc. Steuor- behorde 1. Instanz. IX. Bezirkshauptmannschaft ist die unmittelbar vorgesetzte Behorde des Steueramtes. Der- selben ist ein Steuerinspektor mit entsprechender Anzahl von Steuerbeamten zugetcilt und fungiert als Šteuerbehorde 1. Instanz (Steuerreferat). — Von der Bezirkshauptmannschaft werden nachstehende Steuern bemessen: a) Hausklasson- b) Hauszins- und 5% ige c) Enverbs- d) Renten- e) Personaleinkommon- f) Besoldungs- Kontingentierte Erwerbsteuer wird von der Enverbsteuer- Kommission; die Personaleinkoimnensteuer von der Schatzungskom- mission bemessen; S/ g I rE 1 unler Kontrolle der Finanzdirektion. vom Hausiergewerbe, nicht kontin- gentierte und nach dem II. H. St. des Gesetzes vom 25. Oktober 1890. wenn die Schatzungskommission nicht versammelt ist. Steueramter. 29 g) indirekte Steucrn nach MaBgabe des Gesetzes eventuell unter Mittvirkung der Finanzdirektion. Die Hausklassensteuer wird auf Grund der von einer Kommission auf Grund des Augenscheines festgesetzten Anzabl der Wohnbestandteile; die Hauszins- und 5 °/o ig’ e Steuer auf Grund des Bekenn- tnisses (Fassion); Erwerbs~, Renten-, Personaleinkommen- und Besoldungs- steuer auf Grund des Bekenntnisses bemessen und dem Steueramte zur Einhebung vorgesehrieben, \vobei stets ein Zablungsauftrag ausgefertigt und der Partei zugestellt wird, weleher, wenn die Partei gegcn die Vorsehreibung innerhalb der Frist nieht re- kuriert, rechtskraftig wird. Der Rekurs h at keine aufschiebende Wirkung. Von der Bezirkshauptmannschaft werden weiters bemessen und dem Steueramte zur Einhebung vorgesehrieben: Militar- taxen (Erkenntnis), Strafen und Firmaprotokollierungstaxen; vom Bezirksschulrate: Schulstrafen. X. (Hatipt) Steueramter. Die Steueramter sind die Vollzugsorgane der anweisendon Behorden. Dieselben besorgen samtliche Einnahmen und Aus- gaben (an Steuern, Abgaben, Gehalten, Umlagen ete.) Das Steueramt fungiert iiberdies als gerichtliches Depo- sitenamt und ist als solehes dem Gerichte unterstellt. Das Steueramt untersteht der Bezirkshauptmannschaft. Beziiglich der Ptiichten und Reehte vide „die Belehrung der Steueramter" vom Jahre 1850. Das Steueramt sehreibt die Grundsteuer auf Grund des Grundsteuerkatastors (Grundbesitzbogen) vor und bemiBt jene Abgaben nach dem Gebiihrengesetze, deren Bemessung nicht dem Gebiibrenbemessungsamt vorbehalten ist. Welche Biicher, Journale, Register und sonstige Aufsehreibungen zu fiihren sind, ist in der Ubersicbt (vide Index) ersichtlich. Beziiglich der Tatigkeit im Amte vide den im Anschlusse beigegebenen Auszug aus der Kassa- und Verrechnungsvor- schrift. Weiters folgt im Anschlufi der Auszug aus der Vor- schrift: „ Disziplinarbehandlung der Beamten". Ende des Monates sind alle Journale, ..Register etc. abzu- schlieBen und die Rechnungen an die in der Ubersicht genannten Behorden am 3. des nachstfolgenden Monates einzusenden. Wie der MonatsschluB zu verfassen ist, vide Index. Steueramter. 30 Personenrecht. Personen- recht. Eberecht. Bedingung. Zwischen Eltern. Minder- jahrigo. Anvveisende Behorden. XI. Personenrecht. 1. Von dem Eherechte. Die Familienverhaltriisse -vverden durch den Ehevertrag gegriindet; in demselben erkliiren zwci Personen verschiedenen Geschlechtes gesotzmaBig ihren Willen, in unzertrennter Ge- meinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, zu erziehen und sich gegenseitigen Bcistand zu leisten. Einen Ehevertrag leann jedermann (ausgenommen Un- miindige, Rasende ete.) schlieBen, tvenn kein gesetzliches Hin- dornis im Wege stcht. Minderjahrige bediirfen der Betvilligung dcr Eltern (Kurators) eventueil Gerichtes. Bigamie ist verboten. 2 . Von den Rechten z\vischen Eltern und Kindern. Die Eltern haben die Verbindlichkeit ihre Kinder zu er¬ ziehen; fiir ihr Leben, Gesundheit und anstandigen Unterhalt zu sorgen. Alles, was die Kinder auf was immer lur cine gesetz- maBige A rt enverben, ist ihr Eigentum, solange sie abor unter der vaterlichen Gevvalt stehen, kommt dem Vator die Vorwal- tung zu (oder eventueil einem Verwalter, wenn der Vater iin- fabig ist, das Vermogen zu venvalten). Die unter der vaterlichen Gewalt stehenden Kinder konnen ohne ausdriiekliche oder stillschweigonde Eimvilligung des Vaters kcine giltige Verpflichtung eingehen. Auf solche Ver- pflichtungen ist iiberhaupt dasjenige anzmvenden, was liber die verbindlichen Handlungen der unter der Vormundschaft stehen- den Minderjahrigen bestimmt ist. Personenrecht. BI Uneheliche Kinder sind von dem Rechte der Familie und Unehelich. der Venvandtschaft ausgeschlossen. Personen, Avclche keine eigenen ehelichen Kinder, das \Vahikmd. 50. Lebensjahr zuriickgelegt und den ehelichen Stand nicht feierlieh angelobt haben, konnen an Kindesstatt annehmen (Wahlkind), Avelche gleicbe Rechte, Avenn das Gesetz keine Ausnahme macht, mit den ehelichen Kindern genieBen. Das Kind muB mindestens 18 Jahre jiinger sein als die Wahleltern. B. Von den Vormnndschaften und Kuratelen. Vormund. Kurator. Personen, dcnen die Sorge cines Vaters nicht zu statten Komnit, und die noch minderjahrig (bis inklusive 24. Lebensjahr) °der aus einem anderen Grunde ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen unfahig sind, geivahren die Gesetze durch einen Vormund oder Kurator besonderen Schutz. Der Vormund hat fiir die Minderjahrigen, der Kurator hir die unfahigen zu sorgen. Von barem Gclde soli nur soviel in den Han de n des \ or- mundcs verbleiben, als zur Erziehung der Waisen und zimi ordentlichen Betriebe der Wirtschaft notig ist; das iibrige mul.) vorziiglich. zur Tilgung der etwa vorhandenen Sehulden oder zu einem anderen vorteilhaften Gebrauche verwendet ; , oder auf Amsen in dffentlichen Kassen oder gegcn gosetzmaBigo Sicher- heit auch boi Privatpersonen angelegt \verden. Einem Minder- jiihrigen, Aveleher das 20. Lebensjahr zuriickgelegt hat, kanu das vormundschaftliche Gericht iiber Gutachten des Vormundes die Nachsicht des Alters bewilligen und ihn volljahrig er- klaren. Fiir Personen, ivelche ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen und ihre Rechte nicht seibst Avahrnehmen konnen, hat das Gericht, \venn die vaterliche oder vormundschaftliche Geivalt nicht Platz findet, einon Kurator oder Sachivalter zu bestellen. Sueht jemand die gerichtliche Todeserklarung eines Ab- Avesenden, VermiBten oder Versehollenen an, so hat das Gericht fiir diese einen Kurator zu ernennen. Uber Wahn-, Blodsinnige, zmveilen Taubstumme und Straflinge Averden ebenfalls Kuratoren bestellt. Deponierung etc. des Vormogens. Groi-1- jahrigkeits- crklarung. Kurator fiir Abwesende. Kurator fiir AValm- sinnige etc. 4. Todeserklarung Verschollener. orKung. Wenn ein Zweifel entsteht, ob ein AbAvesender oder Ver- miBter noch am Leben sei oder nicht, so Avird ein lod untci folgenden Umstiinden vermutet: 1.) Wenn seit seiner Geburt ein Zeitraum von 80 Jabren verstrichen und der Ort seines Aufenthaltes seit 1U Jahren un- bekannt ist; Sachenrecht. Saehenrecht. Allgemeines. Binteilung. Dingliches Sachenrecht. Begriff. 32 2. ) ohne Riicksicht auf den Zeitraum von seiner Geburt, wenn er durch 30 Jahre unbekannt geblieben; 3. ) venn er im Kriege schwer verwundet Avordcn, oder wenn er auf einem Schiffe, da es seheiterte, oder in einer anderen nahen Todesgefahr gewesen ist und seit der Zeit durch 3 Jahre vermiBt ist. In diesen Fallen kann die Todeserklarung angesucht werden. Darauf erlaBt das Gericht einen Edikt, in welehem der Abvvesende innerhalb eines Jahres vorgeladen, und nach Ab- lauf des Ediktes die Todeserklarung iiber ihn ausgesprochen wird. XII. Sachenrecht. Alles \vas von der Person unterschieden ist und zum Ge- brauclre der Menschen dient, \vird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt. Die Sachen in dem Privatgebieto sind entweder cin Staats- oder Privatgut. Die Sachen werden ihrer Beschaffenheit nach eingeteilt: in korperliehe und unkorperliche, in bewegliche und unbeweg- liche, in verbrauehbare und unverbrauchbare, in schatzbare und unschatzbare. Sachen, welehe in die Sinne fallen, sind korperliehe; Sachen sonst (z. B. das Reeht zu jagen, fisehen etc.), sind unkorperliche; Sachen, \velche ohne Verletzung von einer Stelle zu anderen versetzt Averden kbnnen, sind bewegliche; Sachen im entgegen- gesetzten Falle, sind unbe\vegliche, und wenn sie vermbge des Gesetzes oder der Bestimmung des Eigentiimers das Zugehor einer unbeweglichen Sache ausmachen, sind unbevvegliche. Unter Zugehor versteht man dasjenige, was mit einer Sache in fortdauernde Verbindung gesetzt wird; dahin gehort nicht nur der Zmvaehs einer Sache, solange er von derselben nicht abgesondert ist, sondern auch die Nebensache, ohne \velcher die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, oder die das Gesetz oder der Eigentiimer zum fortdauernden Gebrauche der Hauptsache bestimmt. 1. Das dingliche Sachenrecht. A. Vom Besitze. Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsam hat, heiBt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie-als diejenige zu behalten, so ist er Besitzer. Sachenrecht. 33 Der Besitzer einer Sache heiBt reehtmaBig, wenn er auf RechtmUBig. Dnem giltigen Titel, das ist, auf einem zur Enverbung tauglichen Rftehtsgrunde beruht. Unrecht- Im entgegengesetzten Falle heiBt er unrechtmaBig. maBig. Der rechtmaBige Besitz eines dingliehen Reehtes auf un- Fi n t r agung. be\vegliche Sachen wird nur durch die ordentliche Eintragung in die offentlichen Biieher (Grundbuch ete.) erlangt. Wer aus wahrscheinliehen Griinden die Sache, die er be- Redlich. sitzt, fiir die seinige halt, ist ein redlicher Besitzer. Wer weiB oder vermutet, daB die in seinem Besitze be- Unredlich. findliche Sache einem anderen gehore, ist ein unredhcher Be¬ sitzer. B. Vom Eigentumsrechte. Alles, vas Jemandem zugchort, alle seine korperlichen Eigentum. und unkorperlichen Sachen heiBen sein Eigentum. Kraft dcs Reehtes, frei liber sein Eigentum zu verfiigen, Recht. karm dci' vollstandige Eigentiimer in der Regel seine Sache nach Willkiir benutzen oder unbenutzt lassen, er kann sie ver- tilgen, ganz oder zum Teil auf andere ubertragen, oder sie verlassen. Ein unredlicher Besitzer muB iiber Verlangen (Klage) die Abtretung. Sache dem Eigentiimer abtreten. C. Fundrecht. Fundreoht. Dei' Finder einer Sache ist verbunden, dem vorigen Be- Aiigemein. sitzer, wenn er aus den Merkmalen der Sache oder aus anderen Umstanden deutlich erkannt wird, die Sache zuriickgeben. Ist ihm der vorige Besitzer nicht kekannt, so muB er, Vorgang. \venn das gefundene 2 K iibersteigt, den Fund in acht Tagen bekannt machen, und wenn die gefundene Sache mehr als 24 K wert ist, den Vorfall der Ortsobrigkeit anzeigen. Der Finder hat auf 10 % des Wertes als Finderlohn An- spruch, ebenso hat der Besitzer etwaige Auslagen dem Finder zu vergiiten, (wenn das Gefundene 2000 K erreicht aber nur 5 %). Erst nach der Verjahrungszeit erlangt der Finder gleich einem redlichen Besitzer das Eigentumsrecht. Wer diese Vor- schrift auBer acht laBit, macht sich nach Umstanden des Be- truges schuldig. Mitflnder haben dieselben Rechte und Verbindlichkeiten. D. Pfaildrecht. Pfandrpcht. Das Pfandrecht ist das dingliche Recht, welches dem Gliiubiger eingeraumt wird, aus einer Sache, wenn die Verbind- lichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfiillt \vird, die Befriedigung zu erlangen. 3 H Sachenrecht. Pfand. Handpfand. Hypothek. Er\verbung. Beweglich. Unbe- weglich. Afterpfand. Wirkung. Feilbietung. Erloschen. Servituten. Arten. Die Sache, tvor auf dem Glaubiger dieses Recht zusteht, heif.St iiberhaupt ein Pfand. Als Pfand kann jede Sache dienen, die im Verkehre steht. Ist sie betveglich, so wird sie Handpfand, ist si e unbetveglich, so tvird sie Hypot,hek oder Grundpfand genannt. Die Enverbung des Pfandrechtes griindet sich auf das Gesetz, einen richterlichen Spruch, einen Vertrag oder letzten Willen des Eigentiimers. Um das Pfandrecht wirklich zu enverben, muB der Gliiu- biger die verpfandete Sache, \venn sie beweglich ist, in Ver- tvahrung nehmen, und wenn sie unbeweglich ist, seine Forde- derung auf die Giiter des Eigentiimers einverleiben lassen. Der Pfandinhaber kann sein Pfand cinem dritten wiedor verpfanden, und wird es zum Afterpfande, wenn dasselbe zu- gleich iibergeben oder in die offentiichen Biicher die After- pfandung auf das Pfandrecht eingetragen wird. Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle zu dem freien Eigen- tume des Verpfanders gehorigen Teile auf Zmvachs und Zugehiir des Pfandes, folglich auch auf die noch nicht abgesonderten etc. Friichte. Wenn der Wert eines Pfandes durch Verschulden des Pfandgebers etc. zur Deckung der Schuld nicht mehr zureichend gefunden wird, so ist der Glaubiger berechtigt, ein anderes Pfand vom Pfandgeber zu fordern. Wird der Glaubiger nach Verlaul' der bestimmten Zeit nicht befricdigt, so ist er befugt, die Feilbietung des Pfandes gerichtlich zu verlangen. Das Pfandrecht erlischt mit der Zeit, auf \vclche es ein- geschiiinkt war. * E. Dienstbarkeiten (Servituten). Durch das Recht der Dienstbarkeit wird ein Eigentiimer verbunden, zum Vorteile eines Andern in Rucksicht seiner Sachen, etwas zu dulden oder zu unterlassen. (Dingliches Recht.) Es gibt personliche und Grunddienstbarkeiten. Die Grunddienstbarkeiten zerfallen \viedor in Haus- und Feldservituten: a) Hausservituten sind gewohnlich: Ein Fenster in der fremden Wand zu offnen; Last eines Gebaudes auf ein fremdes Gebaude setzen; Flussigkeiten auf Nachbars Grund fiihron; sein Haus zu erhohen (oder niedriger machen); Aussicht nicht zu benehmen etc. etc. b) Feldservituten: Das Recht ein FluBsteig etc. auf fremdem Boden halten, Wasser zu schopfen, Vieh zu trankon, Steine zu brechen, Sand graben, Kalk brennen etc. c) Personliche Servituten: Der notige Gebrauch einer Sache, die FruchtnieBung und die Wohnung. Sachenrecht. 35 Dio Dienstbarkeit der Wohnung ist das Recht, die be- wohnbaren Teile eines Hauses zu seinerh Bediirfnisse zu be- nutzen; sie ist als Servitut des Gebrauches. Wcrden aber Jemandem alle betvohnbaren Teile des Hauses rod Sehonung der Substanz ohne Einschrankung zu genieBen uberlassen, so ist es eine FruchtnieBung eines Gebaudes. Die Servituten erloschen im Allgemeinen auf diejenigen Arten, wodureh Rechte und Verbindliehkeiten aufgehoben werden. Personliche Servituten horen in der Regel mit dem Todes- tage auf. F. Erbrechte. Der Inbegriff der Rechte und Verbindliehkeiten eines Verstorbenen, insoferne sie nicht in bloB personlichen Verhalt- uissen gegriindet sind, heiBt dessen Verlassenschaft oder NachlaB. Das ausschlieBende Recht, die ganze Verlassenschaft oder D n en Teil derselben in Besitz zu nehmen, heiBt Erbrecht (ding- Dches Recht). Dcrjenige, dem das Erbrecht gebiihrt, wird Erbe, und hi e Verlassenschaft in Bezug auf den Erben, Erbschaft ge- uannt. Das Erbrecht griindet sich auf den Willen des Erblassers, roif einen Erbvertrag, oder auf das Gesetz. Wird Jemandem nur ein Teil (einzelne Sache, ein Recht «tc.) zugedacht, ist Legatur. Das Erbrecht tritt erst nach dem Tode des Erblassers ein. Hat der Erbe den Erblasser iibcrlebt, so geht das Erbrecht auf seine Erben iiber. Verbindliehkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermogen zu leisten gchabt hatte, iibernimmt sein Erbe (z. B. Begrabnis- aosten etc.) Wer ein Vermogen zu enverben borechtigt ist, lcann in h°r Regel auch erben (ausgenommen sind jene, welche den Erblasser oder dessen Venvandto miBhandelten, dann wer Ver- Z1(1 ht auf Erbschaft geleistet etc.) 1. Letzter Wille (Testament). Die Anordnung, wodurch ein Erblasser sein Vermogen ° u inen dcsselben einer oder mehreren Personen wider- w-ii au * 'n Todesfall iiberliiBt, heiBt: Erkliirung des letzten VVillens. \Vird in derselben ein Erbe eingesetzt, heiBt sie Te¬ stament, enthiilt sie aber nur andere Verfiigungen, so heiBt sie Dodicill. Der Erblasser kann beidc aulheben oder andern. Der Wille des Erblassers muB im Zustande der vollen Be- ronnung, mit llberlegung und Ernst, frei von Zwang, Betrug 3 * Servitut des Gebrauches der Frucht¬ nieBung. Erloschen. Begriff. NachlaB. Erbrecht. Erbe. Erbschaft. Griindung. Legat. tlberloben. Lasten. Enterbung. Testament. Codicill. Verfassu n g. 36 Sachenrecht. Vor- schwender. Unmiindigc. Minder- jiihrige. Arten. Zeugen. Erbvertrage. urni wesentlichem Irrtume erklart werden. (Wenn im Zustande des Wahnsinnes, Trunkenheit etc., ist ungiltig.) Ein gerichtlich erklarter Verschwender kann nur iiber die Halfte seines Vermogens durch den letzten Willon verfugen, die andere Halfte fallt den gesetzlichen Erben zu. Unmiindige sind zu testieren unfahig. Minderjahrige, die das 18. Lebensjahr noeh nicht zuriiek- gelegt haben, konnen nur miindlich vor Gericht testieren. Nach zuruckgelegtem 18. Lebensjahre kann obne weitere Einschriinkung ein letzter Wille erklart werden. Wer ohne Zeugen testieren will, der muB das Testa¬ ment (Codicill) eigenhandig schreiben und untcrfertigen, sonst sind 3 Zeugen notwendig, welehe alle z u g 1 e i e h anwesend s ein miissen. (Frauenspersonen, Jiinglinge unter 18 Jahren, Ordensgeistliehe, Verwandte, Sinnlose, dann welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, konnen nicht Zeugen sein.j Erbvertiage iiber das ganze Vermčigen konnen nur unter Ehegattcn geschlossen werden. Fidei- commiB. Arten. Brloscben. Ver- miichtnis. Anfhebung. Kin- 2. FideicommiB. Ein FideicommiB ist eine Anordnung, kraft \\ r elcher ein. Vermogen liir alle kiinftige oder doch Ilir mehrere Gesehlechts- folger als ein unverauBerliches Gut der Familie erklart wird, (Primogenitur, Majorat oder Seniorat), was nur mit Einwilligung- der gesetzgebenden Gewalt errichtet werden kann. ICin Glaubiger kann die Bezahlung einer Schuld nie aus dem Stammgute fordern, sondern nur aus den Einkiinften des- selbcn verlangen. VVenn das FideicommiB zu Grunde geht, keine Nachkommen- scbaft zu vermuten ist etc., kann es aufgelost vverden, beziehungs- weise erloschen. 3. Vermachtnis. Zur Giltigkcit eines Vermachtnisses ist notwend.ig: dali es von einem fahigen Erblasser, einer Person, die zu erben fiihig ist, durch eine giltige letzte Willonserklarung hinterlassen werde. Vermachtnisse fallen allen Erben verhaltnismaBig zur Last. Plin fruheres Testament wird durch ein spateres giiltiges aulgehoben, der Erblasser kann das Testament (Codicill) aus- driicklich \vidernifen oder die Urkunde vertilgen. Der Erblasser kann weitcrs seine Anordnung aul Bedingungen, einen Zeit- sohrankung. p un kt, Auftrag oder eine erklarte Absicht einschranken. Gesetzlioho Erbfolge. 4. Gesetzliche Erbfolge. Wenn der Erblasser keine; oder keine giiltige Erkliirung des letzen Willens hinterlassen, wenn er in derselben nicht Saehenrecht. 37 liber sein ganzes Vermogen verfugt, wenn er die Personen, denen er kraft des Gesetzes einen Erbteil zu hinterlassen sehuldig war > nicht oder nieht gehorig bedacht hat, oder wenn die ein- gesetzten Erben die Erbschaft nicht annehmen, so findet die ffesetzliche Erbfolge ganz oder zura Teil statt. Gesetzliche Erben sind zuforderst diejenigen, tvelche mit dem Erblasser vermittels ehelicber Abstammung durch die nachste Linie ver- wandt sind. 1. Linie sind seine Kinder und ihre Nachkommlinge; 2. „ „ dessen Vater und Mutter, seine Geschwi'ster und ihre Nachkommlinge; 3. „ „ dessen GroBeltern samt Geschwistern der Eltern und ihre Nachkommlinge; 4. „ „ dessen erste UrgroBeltern samt ihren Nach- kommlingen; 5. „ „ dessen zweite UrgroBeltern samt ihren Nach- kommlingen; 6. „ dessen dritte UrgroBeltern samt ihren Nach- kommlingen. Die Erbschaft wird derart verteilt, daB zuerst die erste, tlann \venn von diesen niemand am Leben, die folgenden Linien in Betraeht kommen u. zw. erhalt imrner der Nachstverwandte (wenn mehrere Gleichverwandte zu gleichen Teilen) die ganze Erbschaft. Uneheliche Kinder haben nur auf den NachlaB der Mutter glciches Erbrecht wie ehcliche. Legitimierte und Wablkinder sind eheliehen gleiclizuhalten. Dem iibeiiebenden' Ehegatten gebiihrt, wenn drei oder mehrere Kinder vorhanden sind, mit jedem Kinde ein gleicher Erbteil; wenn aber weniger als drei Kinder vorhanden sind, der vierte Teil der Verlassenschaft zum lebenslanglichen Ge- nusse, das Eigentum davon bleibt den Kindern; wenn aber kein Kind oder gesetzlicher Erbe vorhanden-ist, so erhalt der iiberlebende Ehegatte den vierten Teil der Verlassenschaft. Die Personen, welche der Erblasser in der letzten An- ordnung mit einem Erbteil bedenken muB, sind seine Kinder, und in deren Ermanglung seine Eltern. Der Erbteil, weleben diese Personen zu fordern berechtigt, sind, heiBt Pflichtteil (Noterben). Als Pflichtteil bestimmt das Gcsetz jedem Kinde die Halfte dessen, was ihm nach der gesetzlidhen Erbfolge zugefallen ware. In der aufsteigenden Linie gebiihrt jedem Noterben als Pflichtteil ein Drittel dessen, \vas er nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten haben Aviirde. Ein Kind \vird enterbt, Avenn vom Christentum abgefallen, wenn es den Erblasser in der Not gelassen, zu lebenslanglichem Grad. Teilung. Ehegatten. Pflichtteil. Enterb ung. 38 Sachenrecht. Ein- rechnung. Geschie- dener Ehegatte. Besitznahme. Ein- ant\vortung. Begriff. Vertrag. A rt. Gegenstand. Angeld. Rengeld. Neben- gebiihren. Erloschen. oder 20jahrigem Kerker verurteilt Avurde, oder unsittlich bc- harrlich lebt. Was der Erblasser boi Lebzeiten dem Noterben gegeben hat, \vird in den Pflichtteil eingerechnet. Ein aus eigenem Verschulden gesehiedener Ehegatte hat auf den Pflichtteil keinen Anspruch. Niemand darf eine Erbschaft eigenmiichtig in Besitz nehmen. Das Erbrecht mulo. vor Gericht verhandelt und von dem- selben die EinantAvortung des Naehlasses bewirkt werden. 2. Das personliche Sachenrecht. A. Von den Vertragen. Die personliehen Sachenrechte, vermoge welcher eine Person einer anderen zu einer Leistung verbunden ist, griinden sich entweder unmittelbar auf Gesetz, Vertrag oder erlittene Beschadigung. Wer sich erklart, dalo er jemandem sein Recht iibertragen, d. i., dati er ibm et\vas gestatten, geben, dal.i er fiir ihn et\vas tun, oder scinetwegen etAvas unterlassen Avolle, macht ein Ver- sprechen; nimmt aber der andere das Versprechen giltig an, so kommt durch den iibereinstimmenden Willen heider Teile ein Vertrag zu stande. Vertrage sind einseitig oder zweiseitig verbindlich, je naeh- dem nur ein Teil et\vas verspricht und der andere es annimmt, oder beide Teile einander Rechte iibertragen und annehmen. (Jber alles, was im Verkehre steht, konnen Vertrage ge- sehlossen werden. Der Vertrag kann mundlieh oder schriftlich, vor oder aufierhalb Gericht, mit oder obne Zeugen, geschlossen Averden. Wer schreibensunkundig ist, mub ZAvei Zeugen beiziehen. Was vor Abschliebung eines Vertrages vorausgegeben Avird, heibt Angeld; Avird der Vertrag nicht erfullt, kann die schuldlose Partei das Angeld behalten, oder das doppeltc des von ibr gegebenen Angeldes zuriickfordern. Wird bei Schliebung eines Vertrages ein Betrag bestimmt. Avelchen der eine oder der andere im Ealle des Zuriiclctretens vom Vertrage entrichten mub, so Avird der Vertrag gegen Reu- geld geschlossen. Der Glaubiger ist auber der Hauptschuld zuAveilen auch Nebengebiihren zu fordern berechtigt. Wer die Ge\vahrleistung fordern will, mub sein Recht,, Avenn es unbeAvegliehe Sachen betrifft, bjnnen drei Jahren. Sachenrecht. 39 werm es beAvegliehe betrifft, binnen sechs Monaten geltend machen, sonst ist das Recht erloschen. a) Schenkung. Ein Vertrag, wodurch Jemandem eine Sache unentgeltlich uberlassen wird, heifit eine Schenkung. Ein unbeschrankter Eigentiimer kann mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften auch sein ganzes gegenwartiges Vermogen verschenken. Die Schenkungsvertrage diirfen in der Rogel nicht Avider- rufen Averdcn. Wer zur Zeit der Schenkung Abstammlinge hat, denen er einen Pflichtteil zu hinterlassen schuldig ist, kann zu ihrcm Nachteile keine Schenkung machcn, welche die Halfte seines Vermogens iibersteigt. Eine Schenkung auf Todesfall ist als ein Vermachtnis giltig. b) VerAvahrungsvertrag. Wenn Jemand eine fremde Sache in seine Obsorge uber- nimmt, so entsteht ein Venvahrungs vertrag, Avodurch der Uber- nehmer weder Eigentum noch Besitz, noch Gcbrauchsrecht envirbt. Wenn ihm der Gebrauch der Sache gestattet wird, entsteht dann bei verbrauchbaren ein Darlehensvertrag, bei nichtverbrauehbaren ein Leihvertrag. Es kiinnen bevvegliche und unbeweghche Sachen in Ob¬ sorge gegeben \verden. Der Venvahrer muB dem Hinterleger auf Verlangen die Sache auch vor Verlauf der Zeit zuriickstellen. Dor Hinterleger ist verpfliehtet, dem Venvahrer den Schaden und die zur Erhaltung etc. der vcrvvahrten Sache ver- wendeten Kosten zu ersetzen. Wird eine in Anspruch genommene Sache von den strei- tonden Parteien, oder vom Gerichte Jemandem in Venvahrung gegeben, so heifit der: Venvalter — Sequester. Wirte, Schiller, Fuhrleute haften fiir Sachen, die von auf- genommenen Reisenden oder als Fracht ihnen selbst oder ihren Dienstleuten iibergeben Avorden sind, gleieh einem Venvahrer. Schenkung' Allgemein. Widerruf niclit statthaft. Auf Todesfall. Ver- wahrung’s- vertrag. Sequestor. Haftung. c) Leihvertrag. Leihvertrag. Wenn Jemandem eine unverbrauchbare Sache bloB zum unentgeltlichen Gebrauche auf eine bestimmte Zeit iiber- geben wird, so entsteht ein Leihvertrag. Der Vertrag, Avodurch man Jemandem eine Sache zu leihen R w:ht und verspricht, ohne sie zu iibergeben, ist z\var verbindlieh, aber lch1 - noch kein Leihvertrag. 40 Sach priredit,. Recht und Pflicht. Erloschen. Darlei h ens- vertrag'. Zinsen- vertrag. Zinsen. Jahrlich. Zinses- zinsen. Inhalt. Bevoilmaeh- tigungs- vertrag-. Widerrufen. Der Entlehner envirbt das Recht, den ordentlichen oder naher bestimmten Gebrauch von der Sache zu machen. Nach Verlauf der Zeit ist er verpfiichtet, ebendieselbe zuriickzustellen. Wenn der Verleiher nach der Zurucknabme des Lehn- stiickes dessen MiBbraueh oder iibertriebene Abniitzung inner- halb 30 Tagen nicht geriigt, oder wenn der Entlehner nach der Zuriickgabe von den auf die Sache venvendeten auBer- ordentlichen Kosten binnen diesem Zeitraume keine Meldung gemacht hat, so ist das Recht der Klagefuhrung erloschen. d) D a r 1 e i h e n s v e r t r a g. Wenn Jemandem verbrauchbare Sachen unter der Bedingung iibergeben tverden, dafi er zwar willkiirlich dariiber verfiigen kbnne, aber nach einer gewissen Zeit ebensoviel von derselben Gattung und Giite zuriickgeben soli, so entsteht, ein Darlei h ens vertr ag. Ein Darleihen wird entiveder in Geld oder in anderen verbrauchbaren Sachen u. z\v. oh ne oder gegen Zinsen gegeben. In letzterem Falle nennt man es auch einen Zinsenvertrag. Durch Vertrag konnen bei einem gogebenen Unterpfande 5, ohne Unterpfand 6% Zinsen auf ein Jahr von jederman bedungen iverden, was auch dann als erlaubt zu verstehen ist, wenn zwar Zinsen bedungen, aber ihr Betrag nicht bestimmt \vurde. Wenn Jemandem Zinsen, ohne ausdtiickliche Bedingung, aus dem Gesetze gebiihren, so sind 4.%, und zivisehen den von Bchbrden berechtigten Handclsleuten und Eabrikanten, bei einer aus einem Handlungsgeschafte entsprungenen Schuld 6 % jahrlich als die gesetzmaBigen Zinsen zu entrichtcn. Die Zinsen sind in der Regel jahrlich abzufiihren. Zinsen von Zinsen diirfen nie genommen \verden, doch konnen zwei oder mehijahrige Zinsenriickstande mit (Tberein- kommen als ein neues Kapital versehrieben werden. Im Schuldschein miissen der Darleiher (Glaubiger), der Anleiher (Schuldner), der Gegenstand und Betrag des Dar- lehens, und wenn es in Geld gegeben wird, die Gattung des- selben, sowie auch alle auf die Zahlung der Hauptschuld soivolil als die etwa zu entrichtenden Zinsen sich beziehende Bedin- gungen redlich und deutlich bestimmt tverden. e) Bevollmachtigungsvertrag. Der Vertrag, wodurch Jemand ein ihm aufgetragenes Geschiift im Namen des Anderen zur Besorgung ubernimmt, heiBt Bevollmachtigungsvertrag. Es steht dem Machtgeber frei, die Vollmaeht nach Be- lieben zu vviderrufen; doch muB er dem Geivalthaber nicht nur Sachenreoht. 41 die in der Zwischenzeit gehabten Kosten und den sonst er- httenen Schaden ersetzen, sondern aueh einen der Bemiihung angemessenen Teil der Belohnung entriehten, auch dann wenn die Vollendung des Geschaftes durch einen Zufall verhindert wurde. Wenn der Machtgeber in Konkurs gerat, ist die Vollmacht 8'leichzeitig an und fiir sich aufgelioben. Wer weder durch ausdriicklichen oder stillschweigenden Vertrag nocb vom Gerichte, nocb aus dem Gesetze das Be- fugnis erhalten hat, darf der Regel naeh (ausgenommen bei Notfall, oder um einen Schaden abzuvvcnden) sich in das Geschaft eines Anderen nicht rnengen. Hiitte er sich dessen angemaBt, so ist er fiir alle Folgen verantwortlich. f) T a u s c h v e r t r a g. Der Tausch ist cin Vertrag, wodurch eine. Sache gegen cine andere Sache uberlassen wird. Die wirkliehe Ubergabe ist nicht zur Errichtung, sondern zur Erfiillung des Tauschvertrages und zur Erwerbung des Eigentumes notwendig. Das Geld ist kein Gogenstand des Tauschvertrages. Tau- schende sind verpfiichtet, die vertauschten Sachen der Ver- abredung gemaB, mit ihren Bestandteilen und in allem Zugehor zu rechter Zeit, am gehorigen Orte und in eben dem Zustande, in welchem sie sich bei SclilieBung des Vertrages befunden haben, zum freien Besitze zu iibergeben und zu iibernehmen, ansonsten der Schuldige fiir den Schaden und entgangenen Nutzen haftet. In der Zwisohenzoit durch Zufall erfolgte V r erschlimme- rungen der Sachen (ausgenommen wenn die Sache auBer Ver- kehr gesetzt, oder zuiallig ganz oder iiber die Halfte zu Grunde gerichtet — \vobei der Tausch ungiltig ist) und Lasten gehen auf Reehnung des Besitzers. Sind jedoch Sachen im Bausch und Bogcn behandelt worden, so tragt der Ubernehmer den zufalligen Untergang einzelner Stiicke, \venn anders hiedurch das Ganze nicht liber die Halfte an Wert verandert worden ist. Wcr auf die Ubergabe dringen will, muB seine Verbind- hchkeit erfiillt haben, oder sie zu erfiillen bereit sein. Dem Besitzer gebiihren die Nutzungen der vertauschten Sache bi s zur bedungenen Zeit der IJbergabe, von da an ge- biihren sie dem Ubernehmer, \venn auch noch nicht iibergeben. g) Kaufvertrag. Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Sumrne Geldes einem Anderen iiberlassen. Er gehort \vie der Tausch zu den Titeln ein Eigentum zu ervverben. Die Erwer- Bei Konkurs. Folgen bei Ein- mengung. Tausch. (leld. Gefahr. Ungiltig. Verschlim- mungen iiber die Halfte. Dringen. Nutzungen. Kauf. 42 Sitchenrecht. Kaufpreis. Ubergabe. Auf Borg. Gofa.hr, Nutzangen. Neben- vertrage. Wiederkauf. Vorkaufs- rocht. Auf Probo. Besseror Kaufer. Verkaufs- auftrag. bung erfolgt erst durch die Ubergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Ubergabe behalt der Kaufer das Eigentumsrecht. Der Kaufpreis muB in barem Gelde bestehen und darf veder unbestimmt noeh gesetzwidrig sein. Der Ver kaufer ist verpflichtet bis zur Ubergabe die Sache sorgfaltig zu venvahren. Der Kaufer ist hingegen verbunden, die Sache sogleich oder zur bedungenen Zeit zu iibernehmen, \vidrigenfalls ist der Verkaufer ihm die Ubergabe der Sache zu venveigern berechtigt. Das Kaufgeld bei der Ubernahme ist bar abzufiihren. Wird die Sache ohne Kaufgeld iibergeben, so ist die Sache auf Borg verkauft. In Riicksicht auf Gefahr und Nutzungen einer zwar ge- kauften aber noeh nicht iibergebenen Sache gelten die namlichen Vorschriften, wie beim Tausclivertrage. Besondere Arten der Nebenvertrage sind: Vorbehalt des Wiederkaufes, Riickkaufes, des Verkaufes, Verkauf auf die Probe, Verkauf mit Vorbehalt eines besseren Kaufers und der Verkaufsauftrag. Das Recht eine verkaufte Sache wieder einzulosen, heiBt das Redit des Wiederkaufes, \vobei dem Kaufer bei Ver- besserungen etc. Ersatz gebiihrt, er haftet aber auch dafiir, vetrn durch sein Verschulden, der Wert veriindert, oder die Riick- gabe vereitelt wurde. Dieses Recht findet nur bei unbeveg- lic.hen Sachen statt. Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, daB der Kaufer, wenn er solehe wieder verkaufen will, ihm die Ein- ldsung anbieten soli, der hat das Vorkaufsrecht. Der Berechtigte muB bewegliche Sachen binnen 24 Stunden, unbewegliche aber binnen 30 Tagen nach der geschehenen An- erbietung, \virklich einlosen; ansonst das Recht erlosehen ist. Bei Eeilbietungen (gerichtlichen) hat das Verkaufsrecht keine andere Wirkung als jede andere Einverleibung, namlich daB der Berechtigte zur Feilbietung vorgeladen wird. (Bei Ein- losung muB er soviel bieten, wie ein Dritter.) Beim K auf auf Probe geht das Kaufstiick vor Bezahlung des Preises in das Eligentum des Kaufers liber. Nach Verlauf der Probezeit ist als abgeschlossen zu betrachten. Wenn keine Zeit verabredet, gilt fiir bevvegliche drei Tage, fiir unbevvegliche ein Jahr. Wenn beim K auf mit Vorbehalt eines bessern Kaufers das Kaufstiick nicht iibergeben wurde, so ist die Wirkliehkeit des Vei'ti’ag(‘S bis zum K in t rit,te der Bedingung aufgelioben. Wenn Jemand seine bewegliche Sache einem anderen fiir einen ge\vissen Preis zum Verkauf ubergibt, mit der Be¬ dingung, daB ihm der Ubernehmer binnen einer festgesetzten Zeit entweder das bestimmte Kaufgeld liefern, oder die Sache ziiriickstellen mufi (Verkaufsauftrag), so ist der Ubergeber vor Sachenrecht. 43 Verlauf der Zeit, die Saehe zuriiekzuforden nicht berechtigt, der (ibernehmer muB aber nach Verlauf der Zeit das bestimmte Kaufgeld entrichten. Ist die Sacbe unbeweglich oder ist der Preis, oder die ^ahlungsfrist nicht bestimmt, so wird der Ubernehmer wie ein Grewalthaber angesehen. h) B e s t a n d v e r t r a g. Der Vertrag, wodurch Jemand den Gebrauch einer un- brauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und tur einen bestimm- ten Preis erhalt, heiBt iiberhaupt Bestandvertrag. Der Bestandvertrag wird, wenn sich die in Bestand gege- bene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen laBt ein Mietvertrag, — wenn sie aber nur durch FleiB und Miihe beniitzt werden kann, ein P ac h t ve rti'a g — genannt. Werden beide Sachen in Bestand gegeben, so ist der Vertrag nach der Hauptsache zu beurteilen. Beide Vertrage konnen auf die namliche Art wie der Kaufvortrag geschlossen werden. Der Miet- und Pachtzins wird in der Regel wie Kaufgeld entrichtet. In Bestand konnen be\vegliche und unbewegliche Sachen, so\vie Rechte gegeben werden. Der Vermieter und Verpachter sind verpflichtet, das Be- standstiiek auf eigene Kosten in brauchbarem Zustande zu iibergebcn und zu erhalten, und der Bestandinbaber ist in dem Gebrauche und Genusse nicht zu storen. Beide sind berechtigt, die Miet- und Pachtstiicke dem Vertrage gemaB zu gebrauchen oder zu beniitzen oder in Afterpfand zu geben. Der Zins ist in der Regel, \venn die Sache auf ein oder mehrere Jahre in Bestand genommen, halbjahrig, bei einer kih-zeren Bestandzeit nach Verlauf derselben zu entrichten. Zur Sicherstellung des Zinses hat der Vermieter einer Wohnung das Pfandrecht auf Einrichtungsstiicke und Fahrnisse, \velche zur Zeit der Klage noch darin befindlich sind. VVenn der Eigentiimer sein Gut mit der Bedingung iiber- laBt, daB der Ubernehmer die Wirtschaft betreiben, und dem Obergeber einen auf die ganze Nutzung sich beziehenden Teil z. B. ein Dritteil oder die Halfte der Friichte geben soli, so entsteht kein Pacht — sondern Gesellsehaft s vertrag. Wenn eine in Bestand genommene Sache wegen auBer- ordentlichen Zufalle (Feuer, Krieg, Seuche, Uberschwemmung, Mil.Uvaehs) gar nicht gebraucht oder beniitzt werden kann, so ist auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten. Nach beendigtem Bestandvertrage muB der Bestandnehmer die Sache in dem Zustande, in welchern er sie iibernommen hat, in gewohnlicher Kultur zuriickstellen. Bestand- vortrag’. Mietvertrag. Pacht- vertrag. Mietzins, Pachtzins. Pflichten. Rechte. Zins- entrichtu ng. Pfandrecht. Gteseil- scliafts- vertrag. Zins. Bestand- vertrags- pilichten. 44 Sachenrecht. Auflosung. Abstehen. Verkauf. Lohnvertrag; Lohn. Abstehen. Ersatz. TSnt- sehadigung. Der Bestandvertrag lost sich von sich selbst auf, wenn die bestandene Saehe zu Grande geht. Der Bestandvertrag erlischt auch dureh den Verlauf der Zeit — (Tag-, Wochen~, Monatszimmer). — Der Bestandvertrag kan n stiUschweigend erneuert werden, venn ohne Einvendung die Sache fort be- niitzt wird. Aufkiindung der Pachtung sind seehs Monate, der Mietung einer unbeweglichen Saehe sind vierzehn Tage, der Mietung einer beweglichen Sache ist ein Tag. Der Bestandnehmer ist berechtigt, auch v or Verlauf der Zeit vom Vertrag abzustehen, wenn die ihm bestandene Sache unbrauchbar vird. Wenn der Eigentiimer das Bestandstiiek an einen anderen veriiuBert und ihm bereits ubergeben, so muB der Bestand- inhaber, wenn nicht grundbiicherlich eingetragen, nach der gehorigen Aufkiindigung dem neuen Besitzer veiehen, kanu jedoeh die Vergiitung des erlittenen Schadens fordern. i) L o h n v e r t r a g. Wenn Jemand sich zur Dienstleistung oder Verfertigung eines Werkes gegen einen gevisscn Lohn im Gelde verpfhchtet, so entsteht ein Lohnvertrag. Wenn der Lohn nicht festgesetzt ist, so bestimmt ilin der Richter. In der Regel gebiihrt der Lohn nach vollstreckter Arbeit. Bei vesentlichen Mangeln, die das Werk zum Gebrauche untiichtig machen, oder der ausdruckliehen Bedingung zuwider- laufen, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrage abzu- gehen. Wi 11 er dies nicht, oder sind die Mšingel veder vesentlich, noch gegen die ausdruckliche Bedingung, so kann er entveder die Verbesserung, oder eine angemessene Schadloshaltung for¬ dern und zu dem Endo einen verhaltnismafiigen Tei 1 des Lohnes zuriiekbehalten. Wenn der Bestellte aus seiner Sehuld das Versprechen in der zur Bedingung gesetzten Zeit nicht erfiillt, so ist der Be¬ steller nicht mehr schuldig, die bestellte Sache anzunehmen, er kann auch fiir den daraus entstandenen Schaden Ersatz fordern. Zogert aber der Besteller mit der Entrichtung des Lohnes, so ist auch er verbunden, den Bestellten vollkonmien zu ent- schadigen. Auch fiir Dienste und Arbeiten, die nicht zustande ge- kommen sind, gebiihrt der bestellten Person eine angemessene Entsehadigung, venn sie das Geschaft zu verrichten bereit var, und von dem Besteller dureh Sehuld oder Zufall, der sich in sejner Person ereignet bat, dann verhindert, oder iiberhaupt dureh Zeitverlust verkiirzt vurde. Sachenrecht. 45 Die hier aufgestellten Vorschriften gelten auch von den Pur Beckts- Kechtsfreunden, Arzten, Faktoren, Provisoren, Kiinstlern, Lie- ete - ‘er anten etc., wenn hieriiber keine besonderen Vorschriften bestehen. j) Verlagsvertrag. Verlagvs- vertrag-. Durch den Vertrag iiber den Verlag einer Schrift wird •lemandem von dem Verfasser das Recht, erteilt, dieselbe durch den Druck zu vervielfaltigen und abzusetzen. Der Verfasser begibt sich dadurch des Rechtes, das nam- liche Werk einem anderen in Verlag zu geben. Der Verfasser ist verbunden, das Werk der Verabredung Pilicht. gemaB zu liefern, und der Verleger gleich nach geliefertem \Verke die bedungene Belobnung zu entrichten. Wird das Werk vom Sehriftsteller zur bestimmten Zeit Zurtick- oder auf die festgesetzte Art nicbt gebefert, so kann der Ver- 1reten - leger zurucktreten und \vcnn die Ablieferung aus Verschulden des Verfassers unterbleibt, die Schadloshaltung fordern. Wenn der Sehriftsteller nach einem ihm von dem Ver- Belohnung. leger vorgelegten Plane die Bearbeitung eines VVerkes iiber- nimmt, so hat er nur auf die bedungene Belohnung Ansprucb. Dem Verleger steht in der Folge das ganze freie Verlags- Verlag-. recht zu. Die Beschrankungen des Nachdruckes sind in den poli- NaoMruck. tischen Gesetzen enthalten. k) Gliicksvertrag. Glueks- vertrag-. Fin Vertrag, \vodurch die Hoffnung eines noeh ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird, ist ein Gliicks- vertrag. Fr gehort, je nachdem etwas dagegen versprochen wird Art. oder nieht, zu den entgeltlichen oder unentgeltlichen Vertragen. Gliicksvertrage sind: Die Wette, das Spiel und das Los, alle iiber gehoffte Wet.te. Rechte oder iiber kunftige noch unbestimmte Sachen errichtete Kauf- und andere Vertriige. Wenn iiber ein beiden Teilen noch unbekanntes Ereignis ein bestimmter Preis zwischen ihnen fur denjenigen, dessen Behauptung den Frfolg versprieht, verabredet wird, so entsteht cine Wette. Hat der Gc\vinnende von dem Ausgange Gewifiheit, und Bngiltig. verheimlichte er sie dem andern Teile, so niaclit er sich einer Arglist schuldig und die Wette ist ungiltig. Der Verlierende Teil aber, dem der Ausgang bekannt war, ist als ein Geschenk- geber anzusehen. Spi el. Kaufvertrag’ Ehepakten. Heiratsgut. Widerlage. Morgengabo. Giiterge- meinschaft. 46 Sachenrecht. Redlich und sonst erlaubte Wetten, sind insoAveit ver- bindlich, als der bedungene Preis .Avirklich hinterlegt Avurde. Gerichtlich kann der Preis nicht gefordert Averden. Jedes Spi el ist eine Art Wette. Die fiir Wetten fest- gosetzten Redite gelten auch fiir Spiele. Welche Spiele verboten etc. sind — bestimmen die politisehen Gesetze. Wer fiir ein bestimmtes Mal.' von einem kiinftigen Er- tragnisse einen verhaltnissmaBigen Preis verspricht, sehliel.it einen ordentlichen Kaufvertrag. B. Von den Ehepakten. Ehcpakte heiBen diejenigen Vertrage, Avelche in Absicht auf die ehcliche Verbindung iiber das Vermogen gesclilossen Averden, und haben vorziiglich das Heiratsgut, die Widerlage, die Morgengabe, die Giitergemeinschaft, die VerAvaltung und FruchtnieBung dcs eigenen Vermogens, die Erbfolge, auf Todes- fall bestimmte EruchtnieBung und den WitAvengehalt zum Ge- genstande. a) Unter Heiratsgut A r ersteht man dasjenige Vermogen, Avelelies von der Ehegattin oder fiir sie von einem Dritten zur Erleichterung des mit der ehelichen Gesellschaft verbun- denen AufAvandes zugesichert oder iibergeben A\ r ird; b) Avas der Brautigam oder ein Dritter der Braut zur Ver- mehrung des Heiratsgutes aussetzt, heilit Widerlage. Wahrend der Ehe gebiihrt der Ehegattin kein Genuli, allein, Avenn sie den Mann iiberlebt, gebiihrt ihr das freie Eigen- tum iiber die Widerlage; c) das Gesehenk, welches der Mann seiner Gattin am ersten Morgen zu geben verspricht, heilit Morgengabe; d) die eheliche Verbindung allein begriindet noch keine Ge- meinschaft der Giiter ZAvisehen den Eheleuten, dazu Avird ein besonderer Vertrag erfordert. Die Giitergemeinschaft unter Ehegatten Avii'd in der Regel nur auf den Todesfall verstanden. Jeder hat das Reeht auf die Pliilfte des Ver¬ mogens. Besitzt der Ehegatte ein unbeAvegliches Gut, und wird dies grundbiicherlich eingetragen, so erha.lt dieser das dingliche Recht auf die Halfte der Substanz des Gutes, vermoge dessen der andere Ehegatte iiber diese Halfte keine Anordnung machen kann, auf die Nutžungen Avah- rend der Ehe erhalt er durch die Einverlcibung keinen Anspruch. Nach dem Tode erhalt der Uberlebende sogleicli das freie Eigentum seines Anteiles. BMr die friiher ein¬ getragen en Glaubiger entsteht dadureh kein Nachteil. Haben Ehcleute iiber die VerAvendung ihres Vermogens keine besondere Ubereinkunft getroffen, so behiilt jeder Gatte sein friiheres Eigentumsrecht, und auf das, Avas ein jeder Ehe- Sachenrecht. 47 tcil wahrend der Ehe envirbt, oder iiberkommt, hat der Andere keinen Ansprueh. Im Zweifel wird vermutet, dass der Erwerb v °m Manne herriihre. Solange die Ehegattin nicht widerspricht, gilt die reehtliehe Vermutung, daB sie dem Manne als ihrem gesetzlichen Ver- tinter die Verwaltung ihres freien Vermogens anvertraut habe. liber die Nutzungen tvahrend der Verwaltung ist er, wenn nicht ausbedungen, kome Rechnung schuldig, diese wird viel- roehr bis zum Tag der aufgehobenen Venvaltung fiir berichtigt angeseh.cn, dasselbe gilt fiir die Ehegattin, es steht jedoch beiden frei dergleichen eingestandene Verwaltungen einzustellen. In dringenden Fallen (Gefahr) kann dem Manne die Ver- Valtung, wenn auch fiir immer venvilligt, abgenommen werden. Hingegen ist auch er bereehtigt, der unordentlichen Wirtschaft seiner Gattin Einhalt zu tun, und sie unter den gesetzlichen Vorschriften sogar als Versehtvenderin erklaren zu lassen. Das was einer Gattin auf den Fali des Witwenstandes zum Unterhalt bestimmt wird, heiBt Witwengehalt. Dieser gebiihrt gleich nach dem Tode des Mannes, und soli immer drei Monate vorhinein entrichtet werden. Der Witwe gebiihrt noch durch sechs AVochen nach dem Tode des Mannes, wenn sie schwanger ist, noch sechs Wochen nach der Entbindung die gew6hnliche Verpflegung aus der Verlassenschaft, wahrend welcher Zeit sie den Witwengehalt nicht beziehen kann. Wenn die Wit.we sich verehelieht, so verliert sie das Recht auf den Witwengehalt. Fiir das Heiratsgut kann vom Geber Sicherstellung verlangt werden. Was der Mann seiner Frau an Schmuck etc. zum Putze gegeben hat, wird im Zweifel fiir geschcnkt angesehen; bei Verlobten kann der Unschuldige die Schenkung zuriick- verlangen. C. Recht des Schadenersatzes und der Genugtuung. Schade heiBt jeder Nachteil, welcher Jemanden am Ver- mogen, Rechten oder seiner Person zugefiigt wurde. Derselbe entspringt aus einer widerrechtlichen Handlung oder Unter- lassung eines Andern oder aus einern Zufalle. Diese werden entweder willkiirlich oder unwill- k iirlich zugefiigt. Die willkiirliche Entschadigung griindet sich teils auf einer bosen Absicht, wenn der Schaden mit Wissen und Willen, teils in einem Versehen, wenn er aus schuldbarer Unwissenheit oder aus Mangel der gehorigen Aufmerksamkeit, oder FleiBes verursacht wurde. Beides wird ein Verschulden genannt. /Jederman ist bereehtigt, von dem Beschadiger den Ersatz des Schadens, rvelchen dieser aus Verschulden zugefiigt hat, zu fordern. Vermuter. Witwen- gehalt. Schade. Ai>t. Ver¬ schulden. Ersatz. 48 Sachenrecht. Heraus- werfen eto. Beschadi- gung' durch ein Tier. Privat- pfandUng. Ver- letzu ngen. Schmerzens- geld. MiB- handlung einer Fran. Tod. Verfiibrung einer Fran. Pfand- vertrag'. Wird Jemand durch das Herabfallen einer gefahrlich auf- gehangten oder gestellten Sache, oder durch Herauswerfen oder HerausgieBen aus einer Wohnung beschadigt, so haftet derje¬ nige, aus dessen Wohnunng geworfen, gegossen \vurde, herab- gefallen ist, fur den Schaden. *Wird Jemand durch ein Tier beschadigt, so ist derjenige dafiir verantwortlic-h, der es dazu angetrieben, gereizt, oder zu verwahren vernachlaBigt hat. Kann Niemand eines Verschuldens iiborwiesen vrerden, so wird die Beschadigung fur einen Zufall gehalten. AVer auf seinem Boden fremdes Vieh antrifft, ist deswegen noch nicht berechtigt, es zu toten, er kann es verjagen, oder wenn er Schaden gelitten, das Recht der Privat-Pfandung ausiiben, doch muss er sich binnen aeht Tagen entvveder mit dem Eigentiimer abfinden, oder die Klage einreichen, widrigenfalls aber das Vieh zuriickstellen. AVer Jemanden an seinem Korper verletzt, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihrn den entgangenen, oder \venn der Beschiidigte zum Erwerb unfahig \vird, auch den kiinftig entgehenden Verdienst, und bezahlt ihm auf Ver- langen iiberdies ein den erhobenen Umstanden angemessenes Schmerzensgeld. Ist die verletzte Person durch MiBhandlung verunstaltet worden, so muB, zumal, wenn sie \veiblichen Geschlechtes ist, insofern auf diescn Umstand genommen \verden, als ibr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann. Erfolgt aus einer korperlichen Verletzung der Tod, so miisson nicht nur alle Kosten, sondern auch der hinterlassenen Frau und den Kindern des Getoteten das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden. AA ,r er cine Frauensperson verfiihrt, und mit ihr ein Kind zeugt, bezahlt die Kosten der Entbindung und des AVochen- bettes und erfiillt die iibrigen festgcsotzten A r aterpflichten. Das Recht zum Schadenersatz muB in der Regel, wie jedes andere Privatrecht, bei dem ordentlichen Richter an- gebracht werden. 3 . Gemeinschaftliche Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte. Pfandvertrag heiBt derjenige Vertrag, wodurch der Schuldner oder ein Anderer anstatt seiner, auf eine Sache dem Glaubiger das Pfandrecht \virklich einraumt, folglich ihm das bewegli(:hc Pfandstiick iibergibt, oder das unbewegliche durch die Pfandbiieher verschreibt. — Er ist zweiseitig verbindlich. Gerichtswesen. 49 Wer sich zur Befriedigung des Glaubigers auf den Fali ve jpflichtet, daJB der erste Schuldner die Verbindlichkeit nicht erfulle, wird ein B iirge. I)er erste Schuldner heifit Hauptsehuldner und der Biirge kornrnt nur als Nebenschuldner hinzu. Wenn ein Vertrag umgeandert wird, entsteht einNeuer- u n g s v e r t r a g. Plin Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifel- hafte Rechte derart bestimmt werden, daB jede Partei sich gegenseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen ver- bindet, heiBt Vergleich (zweiseitig verbindlich). Wenn elne Forderung an eine andere Person iibertragen und von dieser angenommen, so entsteht eine Abtretung (^e s si on). Der Zahler ist in allen Fallen berechtigt, von dem Be- friedigtcn eine Quittung zu verlangen. Der Schuldner ist verbunden, dem Glaubiger einen Pfand- schein (Schuldschein) auszustellen und darin die Kennzeichen des Pfandes zu beschreiben, ebenso konnen Bedingungen an- gefuhrt werden. Der Glaubiger ist bei Bezahlung der Schuld nebst Ausstellung der Quittung verpflichtet, den Schuldschein zuriickzugeben. Das Eigentumsrecht einer be\veglichen Saehe wird durch einen dreijahrigen rechtlichen Besitz ersessen — dasselbe gilt fiir unbewegliche Sachen, wenn grundbiicherlich einverleibt. Forderungen von riickstandigen jahrlichen Abgaben, Zinsen, Renten und Dienstleistungen erloschen in drei Jahren. Das Pfandrecht verjahrt nicht; ebenso das Recht das Pfand einzulosen, auBer wenn die Forderung den Wert des Pfandes iibersteigt. Jede Entschadigungsklage erlischt nach drei Jahren, das Klagerecht aus einem Verbrechen aber in 30 Jahren. Biirgschafts- vertrag. Haupt- schuldner. Neuerungs- vertrag (Novation). Vergleich. Cession. Quittung. Schuld¬ schein (Pfand- schein). Ersitzung (drei Jahre). Erloschen der Abgaben, Zinsen etc. Verjahren des Pfandes. Klage- Erloschen. XIII. Gerichtswesen. Gerichts- wesen. A. Gerichtszustandigkeit. Die Rechtspflege kennt eine sachliche und eine ortliche Kompetenz. Zustandigkeit. 1. Sachliche: - Sachliche. I. welche den Bezirksgerichten unterliegen; 4 50 Gerichtswesen. Ortliche. Gerichts- stand. CivilprozeB. Klagerecht. Vollmacht. a) Streitigkeiten (vermogensrechtliche Anspriiche), wenn das Streitobjekt 1000 K nicht iibersteigt; h) Streitigkeiten betreffs Dienstbarkeit der Wohnung, iiber Ausgedinge, Feststellung und Bericlitigung von Grenzen unbeveglicher Giiter; c) aus Dienst- und Lohnvertragen; d) Besitzstorung; e j Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde; f) aus Bestandvertragen; g) Viehmangel; h) zwischen Wirten, Schiffern, Fuhrleuten, FloBern, Reisen- den und Giisten. Alle biirgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht von den Bezirksgerichten erledigt werden konnen, iibernehmen die Gerichtshofe erster Instanz, u. z\v.: Ehescheidung und Gngiltigkeitserklarung etc., Lehensstreitigkeiten, FideicommiBangelegenheiten. II. H andels - (S e e -) G er i c ht e: Streitigkeiten in Handelsangelegenheiten, „ „ Wechselsaelien, „ betreffs Mustern, Marken etc., „ „ Seeschiffe, Seefahrt. 2.) Ortliche: Die Klage muB stets da angcbracht werden, wo der Ge- klagte seinen Gerielitsstand hat, beziehungsweise in dessen Bezirke die unbewegliche Saclie liegt, weiters bei jenem Ge- richte, wo der Angeklagte einen bestandigen Wohnsitz hat. B. Civilprozess. Berechtigung zum klagen bcsitzen Manner, unverheiratete Frauen (Ehefrauen mit dem Manne gemeinschaftlich), welche das 25. Lebensjahr erreicht haben. Taubstumme, Wahnsinnige, Blodsinnige, Kinder und Un- miindige sind nicht prozeBfahig, an deren Stelle miissen deren Vater, Vormiinder etc. eintreten. Jede Partei kann sich von einem Bevollmachtigten vertreten lassen. Zur miindlichen Verhandlung wird eino Tagsatzung an- geordnet, wozu beide Teile zu erscheinen haben. Beim Aus- bieiben eines Teiles wird auf Verlangen des Erschienenen ein Gerichtswesen. 51 Kontumazurteil gefallt. Wenn beide Teile ausbleiben, wird das Klagebegehren ad acta gegeben. 1. Mahnverfahren. Forderungen bis 400 Kronen konnen mittels Mahnver- fahr e n eingeklagt werden, wobei vom Gerichte ein Zahlungs- befehl erlassen wird, welcher, wenn der Widerspruch nicht erhoben wird, in vierzehn Tagen rechtskraftig wird. Beim Widerspruch (14 Tage Termin) wird eine miindliche Verhand- lung angeordnet. Auf Ansuchen wird auf Grund eines rechts- kraftigen Zahlungsbefehles das Exekutionsrecht bewilligt (sechs Monate Termin). Der Zahlungsbefehl tritt naeh sechs Monaten auBer K raft. 2. Klageverfaliren. Eine Klage muB alles enthalten, was vom Beklagten ge- fordert wird. Die Klageforderung muB betviesen werden. (Gestandnis, Urkunden, Eid, Zeugen, Biieher etc.). Man unterscheidet: Teil-, Zwisclien- und Endurteile (even- tuell auch Erganzungsurteil). Teilurteil: wenn nur ein Teil eines Klageanspruclies aus- geschieden wird; Zwischenurteil: wenn nur eine Tatsache erwiesen ist; Endurteil: vrenn alle Grunde zur Entscheidung reif sind; Erganzungsurteil: wenn ein Anspruch ubersehen, oder \venn die Kosten unvollstandig vermerkt sind. Ein Urteil wird erst dann rechtskraftig, wenn es durch kein Rechtsmittel mehr angefochten werden kann. Mit Zu- stellung desselben wird es wirksam. (Termin 14 Tage). Wo das Gericht kein Urteil failen kann, erfolgt ein BeschluB. Klagen unter 100 K werden im Bagatellverfahren erledigt, wobei das Urteil iniindlich verkiindet wird; dasselbe ist sofort rechtskraftig. Klagen vegen Besitzstorung miissen innerhalb 30 Tagen anhangig gemacht werden. Wenn Jemand eine Forderung hat und kann selbe auf Grund einer Urkunde beweisen, wird vom Gerichte ein Zah¬ lungsbefehl ohne Einvernehmung des Beklagten erlassen, welcher in vierzehn Tagen, vvenn keine Eimvendung erhoben wird, rechts¬ kraftig wird. Rechtsmittel gegen Mandate sind unzulassig. Streitende Parteien konnen auch vereinbaren, daB ein Schiedsgericht die Entscheidung trifft, welche beim Zustande- kommen eines schriftlich ausgefertigten Vergleiches rechtswirk- sam ist. Als Schiedsrichter diirfen aktive richterliche Beamten nicht sein. Eine Ehe kann nur durehs Gericht aufgelost werden. 4* Mahn- verfahren. Wider- spruch. Exekution. Termin. Klago. Beweis. Urteil. Rechtskraft. BeschluB. Bagatell- Verfahren. Besitz¬ storung. Mandats- verfahren. Sehieds- gerichte. Ebestreitig- keiten. 52 Gerichtswesen. Gewerbe- gerichte. Vorgleioh. Rcchtsmittel. Berufung'. Re vision. Rekurs. Nichtig- keitsklagen. Vcrfahrcn. Bestand- vertrag. Mietvertrag. Pacht- vertrag. Kiindigung. Zur Schlichtung der Streitigkeiten zwisehen Arbeitern, Arbeitgebern etc. in Fabriksorten sind Gewerbegerichte berufcn beziehungsweise errichtet (30 Tage Termin). Fiir Streitigkeiten, welche in 30 Tagen diesem Gerichte niclit iibergeben \verden, sind Bezirksgerichte kompetent. Bei allen Klagen konnen Vergleiche geschlossen verden. 3. Rechtsmittel. Die Amvendung von Mitteln, um eine richterliche Ent- scheidung anzufechten und eine Entscheidung in hoherer Instanz herbeizufiihren, heiBt Rechtsmittel. Berufung als Rechtsmittel gogen in 1. Instanz gefallte Urteile. Vertretung durch Advokaten erforderlich (14 Tage Termin). Urteile der Berufungsgerichte konnen wieder angefoehten werden, es kann gegen sie das Rechtsmittel der Revision an den Obersten Geriehtshof eingereicht werden (Termin 14 Tage). Ein bestatigendes Urteil 2. Instanz wird durch Revision hinsichtlich Exekution nicht aufgehalten. Rekurs als Rechtsmittel ist anwendbar gegen Beschliisse und Bescheide (14 Tage Frist) und hat gegen richterliche Ent¬ scheidung keine aufschiebende Wirkung. Bestatigte Entscheidungen 2. Instanz konnen durch Rekurs nicht angegriffen werden. 4. Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen. Wo die ordentlichen Rechtsmittel der Berufung etc. nicht ausreichen, um nichtige oder zu Unrecht gefallte Urteile zu beseitigen, beziehungsweise auszubessern (z. B. wenn Richter an der Streitsache beteiligt war, Urteil gegen nicht vertretene Minderjahrige, gefalschte Urkunden, falsche Zeugenaussagen etc.). (Termin 4 \Yochen). 5. Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage. Der Vertrag, wodurch Jernand den Gebrauch einer un- verbrauchbaren Sache auf eine gewiBe Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhalt. Wenn sieh der Bestand (Sache) ohne weitere Bearbeitung gebrauchen laBt, ist ein Mietvertrag. Wenn der Bestand (Sache) nur durch FleiB und Miihe beniitzt werden kann, nennt man Pachtvertrag. Kiindigung: Bei Pachtung sechs Monate, „ Mietung (unbewegliche Sache) 14 Tage, „ (bewegliche „ ) 1 Tag. Gerichtswesen. 53 6 . Verfahren in AVechselsachen. Forderungen, \velche sich auf einen Wechsel begriinden, wie Mandatverfahren (Termin 3 Tage, Einwendung 8 Tage). Unter Weehsel wird eine Urkunde verstanden, in welcher sich der Aussteller verpfLichtet, eine bestimmte Summe, zu einer bestimmten Zeit und an einem bestimmten Orte zu bezahlen. Man unterscheidet gezogene und eigene AVechsel; gezo- gene heiBen Tratten von fremder Seite adsgestellt; eigene heiBen auch trockene. In einer Tratte gibt der Aussteller dem Bezogenen den Auftrag, einen bestimmten Geldbetrag zu einer bestimmten Zeit an Jemand zu zahlen. Wird der Auftrag angenommen, so wird der Acceptant zum Hauptschuldner des Wechsels. Wenn sich Jemand selbst zur Zahlung einer Summe ver- pflichtet, und einen eigenen Wechsel ausstellt, so wird er per- sonlich zu AVechselschuldner. Wenn der Wechsel mit der Acceptationsklausel ni elit ver- sehen ist, so kann der Bezogene zur Zahlung nicht belangt werden. AVer ein Wechsel unterzeichnet, haftet mit dem ganzen Vermogen fiir die Erfiillung der Verbindlichkeit. AVechselacceptant bleibt drei Jahre Schuldner. Domizilierte AVechsel, wenn nicht rechtzeitig Protest erhoben wird, werden wertlos. 7. Konkursverfahren. Die gerichtliche A r erteilung des A T ermogens eines Uber- schuldeten unter seinen Glaubigern auf Grund einer bestimmten Ordnung, zustandig Gerichtshof 1. Instanz, wobei dem Schuldner freie Verfiigung liber das ganze Vermogen entzogen wird. Bei der Eroffnung wird ein Konkurskommissar bestellt, ein Masseverwalter ernannt und ein GlaubigerausschuB gebildet. Anmeldungsfrist 30 — 90 Tage. Forderungen werden in Klassen eingeteilt: 1. Klasse: 1.) Begrabniskosten, 2.) Lobne (1 Jahr) Arzt, 3.) Apotheken, 4.) riickstandige Steuern etc. (drei Jahre). 2. „ 1.) Ersatze an Vater, Kurator bei pflichtwidriger A T er\valtung, 2.) Forderungen gegen Beamte fiir Staatssehatz. Alle anderen. werden verhaltnismaBig verteilt. 8 . Exekutionsverfahren. Zwangsweise Durchfiihrung einer rechtskraftig gewordenen behordlichen Entscheidung. VVechscl- sachen. Wechsel. Arten. Accejjtant. Klausel. Haftuni;'. Dauer. Konkurs. Zustandig. Kommissar. V erwalter. Ausschuti. Frist. Klassen. Exekution. 54 Gerichtswesen. Ordnung. Die Ordnung unterscheidet drei beteiligte Personen: 1.) Exekutionsfiihrer, 2.) Exequendus, 3.) Exekutor. Zeit. An Sonn- und Feiertagen, zur Nachtzeit diirfen Exeku- tionen nur in dringenden Eiillen und mit Erlaubnis des Ge- riehtes vorgenommen werden. Ein - Einwendung des Exequenden ist zulassig, mufi selbe jedoch wendung. begriinden. Aufhebung. Wenn eine Zahlung, ErlaB etc. vorgewiesen wird, kann die vollziehbare Exekution aufgehoben werden. Rekurs. Rekurs ist wider die Exekution in der Regel zulassig, jedoch oline Aufhalten der Zwangsvollstreckung. A. Exekution auf unbewegliche Sachen. 1. ) Pfandrechtseinverleibung; 2. ) Zwangsverwaltung; 3. ) Zwangsversteigerung. Ad 1.) Wenn die Liegenschaft in einem offcntlichon Buche aufgenommen ist, wird das Pfandrecht eingetragen. Vorwaiter. Ad 2.) Wird vom Gericht ein Verwalter ernannt. Schatzung. Ati 3.) Wird eine Schatzung, dann Tagsatzung zur Fest- stellung der Bedingungen angeordnet. Anmerkung. Bei allen wird die Exckution im Grundbuche angemerkt. Meistbot. Der Meistbot muB zu ‘/4 des Betrages bar erlegt werden. Bewegiich. b. Exekution auf bewegliche Sachen. Geldforderungen, bewegliche Sachen oder Vermogensrechte und Anspriiche auf Leistung, welche sich auf die Pfandung samt Schatzung und Verkauf erstreckt. Unpfandbar. Unpfandbar sind folgende Sachen: 1. ) Unentbehrliche Kleidungsstiicke und Wohnungsein- richtung; 2. ) Nahrungs- und Feuerungsmittel fiir zwei Wochen; 3. ) Eline Milchkuh oder zwei Ziegen oder drei Schafe, nebst hiezu erforderlichem Futter- und Streuvorrate; 4. ) Gegenstande aller Art, \velchc fiir Erwerbstiitigkeit der Handwerker, Hand- und Fabriksarbeiter, Hebammen etc. erfor- derlich sind; 5. ) Bargeld, welches dem Einkommen des Lebensunter- haltes entspricht (z. B. Pensionen); 6. ) Biicher der Kirchen, Schule, und 7. ) der Ehering. Ganzlich Ganzlich entzogen werden Almosen, Gnadengeschenke, entzogen. Versicherungssummen der Gebaude, Ausgedinge unter 600 K jahrlich. Bei unbe- weglichen . Sachen. Pfandrecht. Gerichtswesen. 55 9. Kosten bei CivilprozeG. Alle Kosten, welehe bei einer ProzeBhandlung entstehen, fallen zunachst derjenigen Partei zu Lasten, welche die Hand- lung angestrengt h at, wenn selbe gemeinschaftlich veranlafit, so sind auch die Kosten gemeinschaftlich zu tragen. Die Gebiihren fiir Advokaten und Sachverstandige sind in einem besonderen Tarife geregelt. Die im Prozesse unterliegende Partei hat an den Gegner Ersatz fiir alle Kosten zu leisten. Die Kosten miissen in der Klage verzeichnet sein. Ist ein Klager oder Beklagter ganzlich unbemittelt, so kann er, \venn er kostenpfiichtig verurteilt wird, das Armenrecht in Anspruch nehmen. C. Strafprozess. Jemand, der im Verdachte einer strafbaren Handlung steht, wird als Beschuldigter erst dann angesehen, sobald \vider ihn eine Anklagesclirift oder ein Antrag zur Voruntersuchung eingereicht wurde. Der Beschuldigte wird zimi Angeklagten, wenn eine gerichtliche Hauptverhandlung gegen ihn angeordnet vvurde. Den Minderjahrigen hat der Vater (Kurator) zu vertreten. Unbemittelte konnen Armenvertreter verlangen. Privatklager ist, wer in seinen Rechten verletzt wurde. Staatsanwalt fungiert bei Verbrechen oder Vergclien, welche von Amtswegen verfolgt werden. Die Geriehtsbarkcit iiben aus: 1. ) Bezirksgericlite fiir Ubertretungen, 2. ) Landes- (Kreis-) Gerichte (1. Instanz) als Berufungs- gerichte fiir Ubertretungen, B.) Gesch\vorenen-Gerichte liber Verbrechen und Vergehen, 4. ) Gerichtshofe (2. Instanz) iiber Beschwerden, Berufun- gen etc., 5. ) Oberster Gerichtshof als Kassationshof fiir Nichtigkeits- beschwerden. Hausdurchsuchung findet statt, wenn gegriindeter Verdacht vorliegt. Postsendungen konnen vom Richter mit Beschlag belegt werden. Zeugen sind iiber Vorladung zu erscheinen verpflichtet. Rechtsmittel ist Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde. Geschworenengerichte bestehen aus einem Gerichtshofe und zwolf Gesch\vorenen, letztere erkennen nur „schuldig“ oder „nicht schuldig". Verhandlungen sind im Allgemeinen gebiihrenfrei. Civilprozefi- kosten. Allgemein. Advokat. Ersatz. Verzeichnis. Armenrecht. StrafprozeB. Allge- meines. Minder- jahrig. Arme. Privatklager. Staats- anwalt. Gcrichts- barkeit. Hausdurch¬ suchung. Post¬ sendungen. Zeugen. Rechtsmittel. Geschwo- renen- gerichte. Kosten. 56 Gerichtswesen. Verbrechen. Nicht zuge- rechnet. Unwissen- heit. Strafe. Folgen, Griinde. Beamte. V orgehen. Ubertretung. Kinder. Strafen. 1. Vom Verbrechen. Zu einem Verbrechen wird ein boser Vorsatz erfordert, ob erfolglos oder nicht (jede Handlung und Unterlassung). Diese werden als Verbrechen nicht zugerechnet: wenn der Vernunft ganz beraubt, Sinneverruckung, in voller Berauschung, Sinneverwirrung, unter vierzehn Jahren, aus Zufall, Nachlas- sigkeit oder Unwissenlieit, durch Zwang oder gerechte Notwehr. Mit Unwissenheit des Gesetzes kann sich niemand ent- schuldigen. Strafe des Verbrechers ist der Tod durch den Strang oder Anhaltung im Kerker („Kerker“ und „schwerer Kerker") mi¬ nimum sechs Monate, maximum ztvanzig Jahre. Die Kerker- strafe ist mit der Anhaltung zur Arbeit verbunden, und kann verscharft \verden durch Fasten, hartes Bager, Einzelhaft, dunklo Zelle und Landesvenveisung nach der Strafe. Mit der Verurteilung sind verbunden: a) Abnahme aller Orden und Ehrenzeichen, b) Verlust offentlicher Titel, ak. Grade, Wiirden, c) Verlust jedes offentlichen Amtes oder Dienstes, d) Verlust aller Pensionen und Provisionen etc., e) Verlust des Adels (muB im Urteil angefiihrt sein). Einige Folgen konnen vom Kaiser nachgesehen \verden. Dor Verbrecher kann wahrond der Strafzeit kein verbind- liches Gesehaft schlieBen. Bei allen Verurteilungen kommen in Betracht: a) Erschwerung, b) Milderungs-Umstande § 104 d. St. G. Geschenknahme in Amtssaehen (sechs Monate bis ein Jahr). 2. Vergehen und Ubertrctungen. Handlungen und Unterlassungen, die jeder als unerlaubt von selbst erkcnnen kann, oder eine besondere Verordnung, welche iiberti:eten wurde, seinem Stande nach zu wissen ver- pflichtet ist. Strafbare Handlungen der Kinder unter zchn Jahren sind der hauslichen Ziichtigung iiberlassen; vom 11.—14. Jahre werden Verbrechen als Ubertretungen bestraft. Diese \verden bestraft: a) mit Geld, Verfall von Wareh etc., b) Verlust von Rechten und Befugnissen, c) Arrest, und event. mit Ausweisung. (»Airest“ und »stren- ger Arrest", der „Hausarrest“) 24 Stunden bis sechs Monate — Verseharfung kann mit Arrest verbunden \verden. Arrest kann durch Geldstrafe (ein Tag ist 10 Kronen) umgewandelt \verden. Gerichtswesen. 57 D. Von den Grundbuchsangelegenheiten. a) Allgemeines. Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuche, und einer Urkundensammlung (Urkundenbuch). Das Hauptbuch wird aus den Grundbuchseinlagen gebildet. Die Grundbuchseinlagen sind bestimmt zur Ein- tragung: 1. ) Der Grundbuehskorper und Anderungen an denselben, 2. ) der auf dem Grundbuehskorper sieh beziehenden ding- lichen Rechte und ihrer Anderungen. Jeder Grundbuehskorper ist als ein Ganzes zu behandeln. Die Erwerbung, Ubertragung, Beschrankung und Auf- hebung der bucherliehen Rechte wird nur durch die Eintragung derselben in das Hauptbuch envirkt. In das Hauptbuch sind die wesentlichen Bestimmungen der biicherlicben Rechte einzutragen; lassen dieselben eine kurze Fassung nicht zu, so ist sich auf die Urkunde zu berufen. Von jeder Urkunde, auf Grund deren eine biicherliche Eintragung erfolgt ist, ist eine Abschrift beim Grundbuche zuruckzubehalten (ebenso Mappenkopien). Durch die Einlegung dieser Abschrift wird die Urkunden- sammlung, durch ihre Eintragung in ein Buch wird das Urkunden¬ buch gebildet. Das Grundbuch ist offentlich. Jedermann kann in das Grundbuch in Gegemvart eines Grundbuchsbeamten einsehen, und Abschriften oder Ausziige daraus erheben, welche vom Grundbuchsfiihrer unter dessen eigener Haftung zu erteilen sind. b) Von den bucherliehen Eintragungen. Die grundbiicherlichen Eintragungen sind entweder 1. ) Einverleibungen (unbedingte Reehtsenverbungen oder Loschungen — Intabulationen oder Extabulationen), welche ohne weit,ere Rechtfertigung, oder 2. ) Vormerkungen (bedingte Reehtsenverbungen etc.), welche nur unter der Bedingung der nachfolgenden Recht¬ fertigung die Erwerbungen etc. bewirken, odei' bloBe An- merkungen. Im Grundbuche konnen nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederverkaufs- und, Vorkaufsrecht, sowie das Be- standrecht eingetragen werden. Grundbuch. Arten. Hauptbuch. Urkunden¬ buch. Einlagen. Grundbuchs- korper. Dingliche Rechte. Eintragung. Abschrift. Ausziige. Grundbuch- Ein- tragungen. Einver¬ leibungen. Vor¬ merkungen. An- merkungen. Arten. 58 Gerichtswesen. Bedingung. Vollmacht. Urkunden. Zu-, Ab- schreibung. Grundbuch- Verfahren. Kompetenz. Ansuchen. Die Einverleibung kann nur auf Grund offentlicher Ur¬ kunden oder solcher Privaturkunden geschehen, auf welchen die Unterscbriften gerichtlich oder notaricll beglaubigt sind. (Machthaber miissen legalisierte, auf die Eintragung lautende, oder nicht alter als ein Jabr seiende Vollmachten besitzen). Die Privaturkunden miissen enthalten: 1. ) Genaue Angabe der Liegonschaft, etc., 2. ) ausdruckliche Bewilligung in die grundbiicherliehe Einverleibung. Offentliche Urkunden sind: Die von einer offentlichen Behorde oder Notar aufgenom- menen Urkunden etc., gerichtliche Zahlungsauftrage, Ausweise iiber riickstandige Steuern, Abgabcn, soweit sie nach den Ge- setzen vollziehbar sind, gerichtliche Ausspruche, Urteile, Er- kenntnisse, Verteilung der exekutiven versteigerten Liegenschaft etc., Einantwortungsurkunden, gerichtliche Vergleiche. Wenn nicht alle diese Erfordernisse vorhanden sind, kann bloB eine Vormerkung stattfinden. Die Abschreibung des Bestandteiles eines Grundbuchs- korpers und die Zuschreibung, Eroffnung einer neuen Einlage ist nur dann zuliissig, wenn der abzutrennende Teil etc. genau (Mappenkopien etc.) bezeichnet ist. c) Von dem Verfahren in Grundbuchsaehen. Um die Be\villigung einer Eintragung ist in der Regel bei demjenigen Grundbuchsgerichte anzusuchen, bei welehem sich die Einlage, in der die Eintragung erfolgen soli, befindet. (Land- tafliche, FideicommiB-Giiter beim Landesgericht) Wenn Jemand im Namen eines Andern einschreitet, so rnuB er dazu befugt sein (Vollmacht). Bei den Gerichtshofen sind die Grundbuchsgesuche schrift- lich einzubringen, bei den Einzelgerichten (Bezirksgericht) kbnncn sie auch miindlich eingebracht werden, im letzteren Falle ist ein Protokoli aufzunehmen, \velches iyie die Eingabe stempelpflichtig ist. In jedem Grundbuchsgesuche sind anzugeben: 1. ) Vorname, Zuname, Stand und Wohnort des Bittstellers. 2. ) Vorname, Zuname, Stand und Wohnort derjenigen Personen, welche von der Erledigung zu verstiindigen sind. 3. ) Grundbuchsvorlagen miissen, wie im Grundbuch, be¬ zeichnet sein. 4. ) Begehren, was im Grundbuche eingetragen ist. Mehrere Eintragungen, welche durch dieselbe Urkunde begriindet werden, sowie die Eintragung eines Rechtes in meh¬ rere Grundbuchseinlagen, oder die Eintragung mehrerer Rechte Handelsrecht. 59 in eine Grundbuchseinlage konnen mittels eines einzigen Ge- suches begehrt \verden. Die Urkunden, auf Grund deren die Eintragung erfolgen soli, sind im Originale (notarielle Ausfertigung) beizulegen. Wenn dio Urkunde beim Gericht des Ortes liegt, oder bei oinem im Zuge befindliehen Gesuche angesehlossen ist, so ge- niigt die Berufung auf diese. Wenn sieh das Original bei einer andern Behorde befindet, so ist das im Gesuche anzugeben, und geniigt eine vidimierte Abschrift. Konnte das Gesuch nicht bevilligt verden, so ist es so- gleich abzuweisen. Abschriften fur die Urkundensammlungen sind stempelfrei. Grundbuchsgesuche sind in derRegelin einem Exemplare zu iiberreichen. Dem Gesuche sind so viele Rubriken beizulegen, als Verstandigungen von der Gesuchserledigung stattzufinden haben. Auf den Rubriken ist das in dem Gesuche gestellte Be- gehren in den wesentlichen Punkten anzugeben; statt Rubriken konnen Abschriften des Gesuches beigelegt werden. Ist das Gesuch zu Protokoli genommen worden, so hat das Gericht die Rubriken anzufertigen. Bei Einverleibungen der Forderungen iiber 50 Jabre kann, vvenn das Recht nicht ausgeiibt wird, um Amortisierung an- gesucht werden, worauf die Aufforderung durch einen Edikt statt- findet (1 Jahr Frist). Derselbe ist anzuschlagen und dreimal in die Zeitungsblatter einzuschalten. Grundbuchsbescheide diirfen nicht liber eine Gegenvor- stellung abgeandert werden. Gegen dieselben ist nur das Rechts- mittel des Rekurses zulassig. Im Rekurse diirfen veder neue Angaben gemacht, noch diirfen demselben neue Urkunden bei¬ gelegt werden. Die Rekurse sind stets in erster Instanz an- zubringen u. z. bei Gerichtshofen nur schriftlich, bei den Einzel- gerichten auch miindlich. XIY. Handelsrecht. Kaufmann ist im Sinne des H. G. Buches anzusehen, wer geverbsmal.iig Handelsgeschafte betreibt. Eine Handelsfrau hat selbe Rechte und Pflichten. Firma eines Kaufmannos ist der Name, unter welchem er im Handel seine Gesehafte betreibt und Unter^cbrift abgiebt. Jeder Kaufmann ist verpflichtet seine Firma beim Handels- gerichte behufs ICintragung ins Handelsregister anzumelden. Rubriken. Amorti¬ sierung. Edikt. Rekurs. Kaufmann. Firma. Protokollie- rung. 60 Handelsreeht. Biicher- fiihrung. Briefe aufbe- ■vvahren. Kopien. Kopierbuch. Inventar, Bilanz. Beschaffung’ der Biicher. Auf- be\vahrung. Prokurist. Kollektiv- prokura. Prokura- rechte. Gehilfen. Lehrlinge. G-ehilfen- Dienstauf- hebung. Offene Handols- gesellschaft. Kommandit- gesellschaft. Jeder Kaufmann ist verpflichtet Biicher zu fuhren, aus welchen seine Handelsgeschafte und die Lage seines Vermogens vollstandig zu ersehen sind. Er ist verpflichtet die empfangene Handelsbriefe aufzube- \vahren und eine Abschrift (Kopie) der abgesandten zuriick- zubehalten und in ein Kopierbuch einzutragen. Jeder Kaufmann muB ein Inventar liber das Vermogen anlegen und jahrlich das Inventar und eine Bilanz abschlieBen. Die Biicher miissen gebunden und paginiert sein. Es darf kein Zvischenraum golassen, nichts unleserlich, radiert, durch- gestrichen etc. werden. Die Biicher sind zehn Jahre aufzubewahren; dasselbe gilt fiir Inventare, Bilanzen, Briefe, Kopien etc. Wer von dem Eigentiimer (Prinzipal) beauftragt ist, in dessen Namen und fiir dessen Rechnimg das Handelsgeschaft zu be- treiben und per prokura die Firma zu zeichnen, ist Prokurist (Vollmacht). Wenn mehreren Personen iiberlassen, ist Kollektivprokura. Die Prokura ermachtigt zu allen Handlungen, \velche das Gesehaft mit sich bringt, dann zur Anstellung und Entlassung der Angestellten. Die Prokura mufi ins Handelsregister eingetragcn werden. Handlungsgehilfen (Diener), deren Dienst, Anspruch, Ge- halt und Unterhalt richtet sich nach Ortsgebrauch. Wenn er erkrankt, hat er auf sechs Wochen Vergiinstigung Anspruch. Kiindigung sechs Wochcn. Die Dauer der Lehrzeit ist entvveder an dcn Lehrvertrag gebunden oder nach Ortsgebrauch zu beurteilen. Bei wichtigen Griinden kann die Aufhebung des Dienstverhaltnisses beider- seits verlangt werden. Wenn der Prinzipal den Gehalt oder den gebiihrenden Unterhalt nicht gewahrt, dann wegen MiBhandlungen und schweren Ehrenverletzungen kann das Dienstverhiiltnis eben- falls aufgehoben werden. Gegen Gehilfen bei Untreue, Dienstverweigerung, Krank- heit, Verurteilung, MiBhandlungen, Ehrenverletzungen, unsitt- licher Lebenswandel. Eine offene II a n d e 1 s g e s e 11 s c h a f t ist vorhanden, wenn zwei oder mehrere Personen Handolsgewerbe unter gemein- schaftlicher Firma betreiben, und bei keinem der Gesellschafter die Beteiligung auf Vermogenseinlagen beschrankt ist. Eine Kommanditgesellschaft ist vorhanden, wenn bei einem unter ciner gemeinschaftlichen Firma betriebenen Handelsge\verbe ein oder mehrere Gesellschafter sich nur mit ihren Vermogenseinlagen beteiligen (Kommanditisten). Handelsr.echt. 61 Eine Handelsgesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, w enn sich die samtlichen Gesellschafter nur mit Einlagen be- ieiligen, oline personlich fiir die Verbindlichkeit der Gesellschaft Zu naften. Alle einzelnen Geschafte eines Kaufmannes, welche zum Betriebe seines Gewerbes gehoren, lieiBen Handelsge- schafte. Der RecbnungsabschluB geschieht in der Regel jahrlich einmal. Bei Handelsgeschaften konnen 6% Zinsen bedungen Werden. Wenn Waren etc. von einem Kaufmann im dessen Ge¬ sehafte verauBert wurden, erlangt der redliehe Erwerber das Eigentumsrecht, auch wenn der VerauBerer nicht E i g e n - tiimer war. Kommissionar ist derjenige, welcher gewerbsmaBig in eigenem Namen fiir Rechnung des Auftraggebers (Kommitten- ten) Handelsgescliafte sehlieBt. Sp e di te ur ist derjenige, welcher gewerbsmaBig in eige¬ nem Namen fiir fremde Rechnung Giitersendungen durch Fracht- fiihrer (Schiffer) zu besorgen iibernimmt. Frachtfiihrer ist derjenige, weleher gewerbsmaBig den Transport von Giitern zu Lande oder auf Fliissen und Binnen- gevvassern ausfiihrt. Uber Wechsel siehe CivilprozeB. Aktien¬ gesellschaft. Handels- geschafte. Rechnungs- abschluB. Zinsen. Verkauf der Waren. Kommissio- nar. Spediteur. Wechsel. 62 Steuern. Ubersicht tiber samtliche Steuern, Abgaben, Crebiihren und Taxen. m m cč a> K m bjO C 3 m ho C 3 bO 3 H Allgemeine Verzehrungs- steuer Grundsteuer Gebaude- steuer Erwerb- steuer Hausklassensteuer Hauszinssteuer 5°/oiffe Steuer Allgemeine Erwerbsteuer Von den Unternehmungen Hausier- und Wandergewerbe Rentensteuer Personaleinkommensteuer Besoldungssteuer Brannt- wein Besondere Produktions- Konsum- Abgabe Bier- Zucker- Pretihefe- Minoralol- Besteuerung Auf offenem Lande In geschlossenen Stiidten (Verbrauclis- Steuer) Direkte Steuern. 63 XV. Direkte Steuern. 1. ) Grundsteuer, \ Realsteuern 2. ) Gebaudesteuer, J 3. ) Erwerbsteuer, 4. ) Rentensteuer, 5. ) Personaleinkommensteuer, 6. ) Besoldungssteuer, Personalsteuern Die Realsteuern. A. Grundsteuer Gesetz vom 24. Mai 1869, R. G. BI. Nr. 88, vom 7. Juni 1881, R. G. BI. Nr. 49, vom 12. Juli 1896, R. G. BI. Nr. 121 und vom 23. Mai 1883, R. G. BI. Nr. 83. Ad § 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1869, R. G. BI. Nr. 88, Grundsteuer. unterliegen der Grundsteuer: Alle Grundoberflachen, ivelche im Wege der land- steuer- \virtschaftlichen Bodenkultur beniitzbar sind, u. z. aucli dann, P fllcht - wenn sie dieser Beniitzung durch eine die Steuerfreiheit nicht begriindende Widmung entzogen sind (z. B. unbebaute). § 5. Den MaBstab fiir die Veranlagung der Grundsteuer MaBstab. bildet der Reinertrag der Grundstiicke, d. i. der naeh Abzug Reinertrag. der Bewirtschaftung und Gewinnungskosten vom Rohertrage verbleibende UberschuB, welcher von den beniitzbaren Grund- stiicken erzielt werden kann. Bei der Bestimmung des Rein- ertrages kommt nur das einzelne Grundstiick, die Parzelle in Betracht. Der so bestimmte Reinertrag heiBt Katastralrein- ertrag. Bei den der Urproduktion entzogenen Grundstiicken wird der Reinertrag naeh den angrenzenden beniitzten Grund- stiicken bestimmt (verglicliener oder parifizierter Reinertrag) (Parifikationsland). Der Katastral-Reinertrag hangt ab: 1. ) Von der Beniitzungsart, 2 . ) Von der natiirlichen Bodenbeschafienheit, 3. ) Von der GroBe der Parzelle. Krstere bestimmt die Kulturgattung 1 deg Grundst(ickes . die zweite die Bomtat J § 16. Kulturgattungen: Man unterscheidet einfache (Acker, Wiesen. etc.), gemisehte und Wechsel-Kulturen. Gemischte Kulturen sind z. B. Wiesen mit Obstbaumen etc., Wechsel-Kulturen sind z. B. Acker im Wechsel mit Wiesen. Bei der Besteuerung kommen nur einfache Kultur¬ gattungen in Betracht. 1.) Acker, 2.) Wiesen, 3.) Garten, 4.) Weingarten, 5.) Hut- weiden, 6.) Alpen, 7.) Waldungen, 8.) Seen, Siimpfe, Teiche, Kultur¬ gattung. Arten. Direkte Steuern. Ausnahmen. Befreiungen dauernde. Parifika- tionsland. Parzelle. Grund- parzellen. Bau- parzellen. Veran- lagung. 64 9.) Bauarea, 10.) unproduktive Grundflachen, 11.) sonstige steuerfreie Flachen. Ad 1.) Getreide, ad 2.) Graswuchs. ad 3.) Obst, Gernuse, etc., Lustgarten, Parkanlagen, ad 4.) Weinbau, ad 5.) Weiden des Viehes, Heiden, ad 6.) Hutweiden, Bergwiesen fur Alpen- wirtschaft, ad 7.) Holzzucht, ad 8.) mit Wasser bedeckt, ad 9.) Bau¬ area, Holraume, ad 10.) welehe nieht beniitzbar sind, ad 11.) steuer¬ freie Grundflachen (vide § 2). Ausnahmen der Grundsteuerpflicht. Ad § 2 sind von der Grundsteuer befreit: 1. ) Unproduktive Grundflachen; 2. ) Siimpfe, Seen und Teiche, wenn sie keinen Ertrag ab- werfen; 3. ) offentliche Wege und Strafien, Gassen, Platze, Kanale, Wasserleitungen und FluBbett; 4. ) offentliche Beerdigungsplatze; 5. ) Bauarea und Hofraume (Bauplatze ausgenommen); 6. ) zur Bereitung des Meersalzes bestimmte Grundflachen. Als Parifikationsland, welches der Grundsteuer un- terliegt, werden angesehen; Alle Grundflachen, \velcho der Urproduktion entzogen sind als: Kalk-, Sand- etc. Gruben, Torfstiche, Lager-Werkplatze, Privatkanale, Privatwege, Ufer, Raine, Alleen, das Territorium der Eisenbahnen (auch Staatseisenbahnen), Steinbruche, Berg- \verke etc. Unter einer Parzelle \vird jedes Stiick Landes verstanden, vvelches: 1. ) einem und demselben Besitzer gehort, 2. ) in einem Riode (Flur) liegt, und derselben Gemeinde gehort, 3. ) von der namlichen Kulturart, und 4. ) durch feste Grenzen bestimmt ist. Die Parzellen \verden in Grund- und Bauparzellen ein- geteilt. Veranlagung der Grundsteuer. Mit dem Gesetze vom 6. Juni 1881, R. G. BI. Nr. 49 wurde die Grundsteuerhauptsumme auf 37,500.000 fl. festgesetzt und spater ad G. vom 12. Juli 1896, R. G. BI. Nr. 121 auf 35,000.000 fl. ermaBigt. Der Grundsteuerschliissel wurde nach dem Verhal- tnisse der Reinertragshauptsumme (153,500.000) vom Jahre 1883 an mit 22'7°/o un( i a< ^ Gesetz vom 25. Oktober 1896, R. G. BI. Nr. 220, Art. VIII. und IX. mit 10 — 15% NachlaB bestimmt. NachlaB. Direkto Steuern. 65 G r u n d s t e u o r- S ub j e k t. Subjekt.. Ad § 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1883, R. G. BI. Nr. 83 Steuer- ist die Steueranforderung an den jeweiligen faktischen Bcsitzer trager ' nach Besitzumfang in der Steuergemeinde zu richten. Die Grundsteuer wird nomine der Bezirkshauptmannschaft Repartition. und unter deren Kontrole von den Steueramtern bemessen beziehungsweise veranlagt (Repartitionstabellen bezw. Steuer- bauptbiicher) auf Grund der Grundbesitzbogen (fiir jeden Be- sitzer und dieselbe Steuergemeinde). Die Repartition ist der Bezirkshauptmannschaft und den Steuertragern bekannt zu geben. Zahlungsauftragp sind von Amtswegen nur dann Zahiungs- auszufertigen, wenn sich eine Anderung der Steuervorschreibung auftra g e - (Verminderung oder Vermehrung des Reinertrages oder eine zeitliche Steuerfreiheit) ergibt. Gegen das Ergebnis kann in 30 Tagen ein stempelfreier Rekurs stets eingebracht werden. Rekurs. Derselbe hat keine aufschiebende Wirkung. Grundsteuer kataster. Kataster. Derselbe besteht aus den Grundbesitzbogen „ „ Verzeichnissen der Besitzer „ dem Parzellenprotokoll und Mappen Derselbe ist offentlich (Einsichtnahme gestattet). L 'S < rO - O rt o> 42 "rt rt N „ © rt N . -2 u :P .s 03 O ■ 2 k Fiir Hauser iiber 40 Wohnbestandteile sind dem Tarifsatze der 1. Klasse fiir je einen mehr vorhandenen Bestandteil 10 K zuzurechnen. In Salzburg sind Hauser von 4 — 15 \ „ Dalmatien mit wenigen als 6 J Bestandteilen derart begiinstigt, dab nur V 2 Betrag des "entfallenden Satzes zu entrichten ist. Zahlungstermine sind in den einzelnen Landern verschie- den (vide Tabelle). Pfandrecht wie Grundsteuer. Verjahrung „ Besitzwechsel wie Grundsteuer. Einbringung wie die Grundsteuer. Direkte Steuern. 77 Bei hausklassensteuerpflichtigen Gebauden gewahrt die Wohnungsleerstehung im Prinzipe keinen Ansprueh auf eine Steuerabschreibung. Wenn jedoch ein Gebaude von nicht mehr als 9 "VVohn- bestandteilen ein Jahr hindiirch ohne Unterbrechung vollstandig unbeniitzt geblieben ist, findet im Sinne des Gesetzes vom 1. Juni 1890, R. G. BI. Nr. 97 die Absehreibung wegen Nicht- beniitzung statt. Die Anzeige ist binnen 30 Tagen einzubringen. Bei Wiederbeniitzung ist die Anzeige behufs Vorschreibung der Steuer (30 Tage) zu erstatten. Wer unterlaBt den Neubau, Enveiterung etc. in 4 Wochen anzumelden, und bei fingierter Anzeige der Nichtbeniitzung oder nicht rechtzeitiger Anzeige der Wiederbeniitzung, ist als Strafe der doppelte Betrag der lrinterzogenen Hausldassensteuer zu entrichten. 2. Hauszins- und 5%ig e Steuer. Patent vom 23. Februar 1820, Gesetz vom 9. Februar 1882, R. G. BI. Nr. 17 und vom 12. Juli 1886, R. G. BI. Nr. 120. Der Hauszinssteuer unterliegcn: a) alle Gebaude, welehe in Orten gelegen sind, in denen samtliche Gebaude oder wenigstens die Halfte derselben und auBerdeni' die Halfte der Wohnbestandteile einen Zins- ertrag durch Vermietung abwerfen; b) welche aufier diesen Ortschaften gelegen, ganz oder teil- weisc durch Vermietung beniitzt werden. Drči Wohnbestandteile habende, wenn vom Eigentiimer beniitzt, oder nur teilweise vermietet werden. Bemessung gescliieht im Wege der Vom Besitzer schriftlich einzubennenden Fassionen, in \velche jeder Einsicht nehmen kann, von der Steuerbehbrde 1. Instanz. Die Verheimlichung des Zinsertrages wird gesetzlich be- straft u. z\v. hat der Eigentiimer den ganzen verheimlichten Zins als Strafe, ivelcher dem Anzeigenden zufallt, auBerdem ist aber auch der entfallende doppelte Steuerbetrag fiir die ganze Zeit der Verheimlichung an die Staatskassa zu entrichten; ebenso werden Parteien, welche unrichtige Angabcn machen, entsprechend bestraft. Wenn der Eigentiimer die Wohnung weder beniitzen, noch vermieten kann, kann er die Vergiitung der Steuer ansprechen, derselbe hat innerhalb 14 Tagen die Leerstehungsanzeige ein- zureichen. Bei Neubauten oder bedeutendcn Verbesserungen der be- stehenden Gebaude werden die gesetzlichen steuerfreien (gegen- ■wartig 12) Jahre zugestanden. Neubauten der Arbeitenvohnungen 24 Jahre. (Gesetz vom 9. Februar 1892, R. G. BI. Nr. 37.) Spezial- gesetze gewahren Befreiungen bis zu 30 Jahren. Leer- stehungen. Uber- tretungen. Grundsatz. Ausnahmen ad b. Bemessung. Bestrafung. Leer- stehung. Zeitliche Befreiung. Arbeiter- wohnungen. 78 Direkte Steuern. Heran- ziehung zur Hauszins- steuer. Rekurs. Gemischte. AusmaB. Abzug. Krhaltungs- kosten. Tarif. Die Steuerbehorde 1. Instanz gibt die Heranziehung eines Ortes zur Hauszinssteuer dem Gemeindeamte bekannt, welcher sowie dem einzelnen Besitzer der Rekurs ad Gesetz vom 19. Marž 1876, R. G. BI. Nr. 28 an die Finanzlandesbehorde zusteht. Dieser Rekurs hat aufsehiebende Wirkung. Bei den hauszinssteuerpfliclitigen Hausern, welche teil- weise vermietet sind: a) der Betrag, weleher fiir die nichtvermieteten Bestandteile nach HausklassensteuerausrnaB; b) der Betrag, tvelcher sich von dem Zinse fiir die vermie- teten Bestandteile nach dem Hauszinssteuerausmafie. Die Hauszinssteuer betriigt: a) fiir die im nachstehenden Verzeichnisse benannten 26 2 / 3 °/ 0 ; b) fiir alle iibrigen 20%; c) in Ti rol und Vorarlberg 15% dcs reinen Zinsertrages; d) von Gebiiuden, welche im Ganzen oder teihveise aus dem Titel der Baufiihrung die Befreiung der Hauszinssteuer genieBen, sind 5°/o des aus dem Gebaudo erzielten Reinertrages zu entrichten. In allen iibrigen Beziehungen ist diese (ad d) Steuer der Hauszinssteuer gleichgestellt. Fiir die Erhaltung und Amortisationskosten wird ein Abzug vom Zinsertrag gewahrt u. zw. (ad a) von den Stiidten etc. mit 26%% — 15%; von Žara, Czerno\vitz und allen iibrigen Orten 30%; a d c ) in Tirol und Vorarlberg 30 °/ 0 . Verzeichnis der Stiidte und Orte, fiir welche das AusmaB der Hauszinssteuer mit 26%% berechnet wird: Direkte Steuern. 79 t Zinsbekennung. Bei der Zinsbekennung sind allo Nebenverbindlichkeiten, Leistungen ete. dem Zinse zuzurechnen; dagegcn kann die Grartenbeniitzung, Mobelentschadigung, Wasehe- etc. Beistellung und Kosten der Aufziige (Lits) abgercchnet werden. Weiters sind nieht hauszinssteuerpflichtig und konnen vom Mietzinse abgezogen werden: 1. ) Zins- (Schul-) Kreuzer (Gemeindebedurfnisse); 2. ) Wasserpfennige; 3. ) Hausbeleuchtung und 4. ) Kosten des Aufspritzens offentlicher Gassen. Beispiel: a) Jemand liat eine Wohnung, Garten gemietet, zabit jahrlich 200 K Zins, mit der Verpflichtung, daB- er die administrativen Geschiifte besorgt (Lampenputzen, Hofkehren etc.); in diesem Falle ist der Wert der Leistung in dem MaBe, um \velchen ein Dritter diese Geschafte besorgen worde, dem Mietzinse zuzuschlagen, es ist daher in der Fassion nicht 200 K, sondern beilaufig 80 K rnehr und, Gartenbeniitzung beilaufig 20 K \venigcr , daher 200 + 80 = 280 — 20 = 260 K einzubekennen. b) -Jemand zabit tur eine "VVohnung 250 K Zins, dann 25 K Zinskreuzer, in der Fassion sind nur 250 K einzubekennen. Als der mindeste Betrag, mit \velchem der Wert eines der Hauszinssteuer unterliegenden Gebaudes hat das 60fache des vollen AusmaBes der Hauszinssteuer zu. gelten. Wie bei Hausklassensteuer, wird auch bei der Hauszins¬ steuer (5°/ f , ige -ausgenommen) ein NachlaB von 12'5°/o gewahrt. Allo Nachlasse haben auf u. a. Zuschlage keinen Bezug. A n m e r k u n g. Der Staat muB von den Domanen und Zinshausern Steuer zahlen. Personalprivilegien hat der Kaiser. Die 5 n /o^» e Steuer ist sonst der Hauszinssteuer, preidi letztere auch ideale genannt wird, vollkommen ghiichgestellt. Pfandrecht, Verjahrung und Einbringung wie bei den andern Realsteuern. Wenn es das allgemeino Interesse erheischt, muB ein Staatsbiirger gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollstandige Eigentum einer Sache abtrcten. Jeder Besitzer einor Grundflache oder eines Gebiiudes kann daher vom Staate angehalten werden, zwecks StraBenbau, Wasser- oder Bergbau oder Eisenbahnbau die im Wege liegende Grundflache gegen einen angemessenen Betrag herauszugeben. Zusohlag. Abzugs- posten. Schatzwert. NachlaB. Betreff Umlagen. Staatsteuer- pflicht. Kaiserprivi- legium. 5 % ige Steuer, Idealsteuer. Enteignung (Expro- priation). Land: Karnten. Steuerbezirk: Wolfsberg. Bezirkshauptmannschaft: Wolfsberg. Ortschaft: Neuhaus. Zinsertrags - Bekenntnis des von dem Hause Nr. 17 in dem Dorfe fiir die Steuerjahre 1902 und 1903. 80 Direkte Steuern. bo G G G <1 S G "d G .2 £ O hQ Ti S ^ p . O ^ M ^ 3 ^ PH t-I cč (D ^ "S O až W fd Suruana^sag mz Sbjv^suiz }qja|g P o > d Q bo S N X> <1 ■§ § i S 3 ! « ■O C J c a I rt sz t ai a» : CQ t uotiiuresnz JC0 n° >1 Sunn^S oqon^[ !9inqB3 *Q J8nnnB5 JOUIUII^ M bJ3 bo C d d rG •JM-^sog apuaj -nc|)JO) anajpuejsag uajaiajiujaA sjapuosaq jap japo Sunuijo^ J 9 Q 08 - 1 t 2 }[ 0 ZZ 2 Z ■-UL >1 :.§unss0in0g * Siiqoiqd -J0ii0^g U0^SOT[ -sJSun)| < eq -ja °/o 08 • • .cfoi^jg; > rd i-š ; p - o s M bo d d rQ P d P bo C :G d CD d> bo G d N s d CD rQ d 0ž o o T»< cm o 00 CM d P d CD TJ o rO rd o 03 p CD SP bo d §1 I § (D bo^ d d d (h rd cž K. <" & "£ £ r/) CD O CD - ® Sh Ti d ^ •d o d N CZ2 CD .2 K c; 73 .2 s I" 3 ~ d" 03 O l/J • r-< d CD •£ +1 ^ 'TT ■—J ^ p rt o ”3 p o s ^-5 g) pq © ^ G " © 03 © 2 x bo P .Si c3 «3 2 zri 23 rt 3 O © n 0 TA bo- 2 2 ^ Ti n ffi (L ? O , Oh © 3 a ^ fl) CC g m a C M ni r* -Q rt 8-3 N © . p is ® T3 ® Oh rt 2 • • —< 2 o s: © p «2 r 3 ce $ p , ^ •2HI Diese betriigt ! I o o o o o o cp cc —< <5 *Q =§ co 6* Hansklassensteuerkataster. 84 Direkte Steuern. Dix*ekte Steuern. 85 D. Personalsteuern. Gesetz vom 25. Oktober 1896, R. G. BI. Nr. 220. Dieselben iverden eingeteilt in: Allgemein. I. Allgemeine Enverbsteuer; II. Enverbsteuer von den der offentlichen Rechnungs- legung untenvorfenen Unternehmungen; III. Rentensteuer; I V. Persbnaleinkommensteuer; V. Besoldungssteuer. I. Hauptstuck, Allgemeine Erwerbsteuer. § 1. Der allgemeinen Enverbsteuer unterliegt jeder, der steuer- in den im Reichsrate vertretenen Konigrcichen und Landern P flicht eine Erwerbsunternehmung betreibt oder eine auf Geivinn ge- richtete Beschaftigung ausiibt. Ausnahmen. § 2. Dieser allgemeinen Enverbsteuer unterliegen nicht: Ausnahmen. 1. ) Die der offentlichen Rechnungslegung untenvorfenen Unternehmungen, deren Besteuerung im II. Hauptstucke dieses Gesetzes geregelt wird. 2. ) Bescliaftigungen, ivelche im Dienstverhaltnisse gegen Lohn oder Sold. ausgeiibt werden. 3. ) Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einschlieB- lich des Gartenbaues, der Jagd und Eischerei. Jcdocli ist die Jagd auf fremdem Grunde und die Eischerei in freien und in gepacliteten, sowie in offentlichen Gewassern, die Seefischerei, ferner der Enverb aus der Pachtung von Grundstucken und Wirtschaften (vorbehaltlich der im § 3, Z. 2 getroffenen Bestimmungen) und die Kunst- und Handelsgartnerei in dieser Befreiung nicht inbegriffen. Als zur Eorst- und Landvvirtschaft zugelibrig iverden an- geschcn: a) Die land- und forst/vvirtschaftliehen Nebengeiverbc, inso- ferne dieselben grundsatzlich die Verarbeitung eigener Erzeugnisse zunr Gegenstande haben, \vorin jcdoch Brau- ereien, die der Konsumabgabe untenvorfenen Brennereien, Zuckerfabrikcn und andere Unternehmungen von ausge- sprochenem industriellem Charakter nicht inbegriffen sind. j)er Anwendung obiger Bestimmung steht nicht im Wege, wenn ausnahmsweise in dem zur Aufrechthaltung 86 Direkte Steuern. Befreiung. des normalen Betriebes not\vendigen Umfange nicht selbst geAvonnene Erzeugnisse zur Verarbeitung herangezogen werden. b) Die Ausbeutung der Substanz von Parifikationsland [(§ 16 des Gesetzes vom 24. Mai 1869, R. G. BI. Nr. 88) »Kultur- gattungen: a) Acker, b) Wiesen, c) Gširten, d) Wein- giirten, e) Hutvveiden, f) Alpen, g) Waldungen, h) Seen, Siimpfe, Teiche, /') Parifikationsland, j) unproduktives Band. Jene F1 a c h e n, Avelche durch eine andere Beniitzung der Unproduktion entzogen sind, werden als Pari¬ fikationsland behandelt; dahin gehoren: K alk, Sand, Kies, Mergel, Torf, Tongruben, Lager-Werkplatze, Privat- lcanale, Ufer, Raine, Alleen, Privativege, das Territorium der Eisenbahnen, die zu Steinbriichen und Stollen, Schaeh- ten, Wasserbehaltern etc. venvendeten Flachen"], sofern keinc Aveitere Bearbeitung dazu tritt. c) Der Verkauf von selbstgeAvonnenen lan d- und forstAvirt- schaftlichen Produkten mit Ausnahme des geAverbsmafiig betriebenen Kleinversehleisses in standig offenen, zu die- sem ZAvecke bestimmten Laden und Niederlagen an an- deren Orten als arn Sitze des land- und forstvvirtschaft- liehen Betriebes. § 3. Von der allgemeinen Enverbsteuer sind befreit: 1. ) Unternehmungen, Avelche der Staat auf Grund staatlicher HoHeitsrechte oder iur ZAvecke der offentliehen Ver- Avaltung betreibt. 2. ) Der Enverb aus der Pachtung von Grundstiicken und Wirtschaften, Avelche der Pachter und seine Familie selbst bearbeitet, Avenn aueh mit zeitweiliger und aus- nahmsAveiser Zuziehung von Mietarbeitern. 3. ) Arbeiterinnen, Avelche sich mit geAvohnlichen Handarbeiten oder Verrichtungen nur in der Wohnung ihrer Kunden oder zu Hause ohne Hilfsarbeiter beschaftigen. 4. ) Die von lcleinen LandAvirten nur zeitAveise und nicht geAverbsmabig ausgeiibte Nebenbesclraftigung soAvie die Veraufierung der so hergestellten Erzeugnisse. 5. ) Hausindustrielle, Avelche ausschlieBlich im Auf- trage und fiir Rechnung von Unternehmern personlich oder unter Mitwirkung von Personen des eigenen Hausstandes, jedoch ohne fremde Hilfsarbeiter industrielle Erzeugnisse herstellen oder bearbeiten. 6. ) Studierende, Avelche Pnvatunterricht erteilen, dann jene Personen, Avelche Privatunterricht oder Schriftstellerei nur als Nebenbeschaftigung mit einern zur Deckung des Lebens- unterhaltes nicht ausreichendem Ertrage betreiben. 7. ) Nebenbeschaftigungen iiberhaupt, falls ihr jiihr- licher Ertrag 100 K nicht ubersteigt, und falls sie nicht et\va j Direkte Steuern. 87 als Teil eines regelmaBigen umfassenderen Gewerbsbetriebes anzusehen sincl. 8.) Personen, Avelehe, zu einem regelmaBigen Unterhalt gewahrenden Gewerbebetriebe unfaliig, geverbliche Ver- riehtungen ohne Hilfsarbeiter zur teihveisen Bestreitung ihres Eebensunterhaltes besorgen. tj 4. Der Einanzminister ist ermaehtigt, die Steuerbefreiung fur solche Unternehmungen zu gewahren, Avelehe auf die Eorderung offentlicher, Avohltatiger oder gemein- niitziger Zwecke gerichtet sind, und dabci einen geringen Ertrag abwerfen. § 5. Diirftige Steuerpflichtige, welehe ihr GeAverbe ohne Hilfsarbeiter oder mit nur einem Hilfsarbeiter (Gesellen oder Lehrling) ausiiben, konnen fur 1 Jahr losgezahlt Averden. § 6. Die dur c h Staatsvertriige normierten, soAvie einzelnen Personen oder Unternehmungen durch Spezialgesetze zugestandenen Befreiungen bleiben aufrecht. § 7. Bereits envirkte zeitliche Befreiung von der bishe- rigen Erwerb- und Einkommensteuer begriinden die Befreiung von der mit diesem Gesetze eingefuhrten Erwerbsteuer. Verhaltnis zu Ungar n. § 8. Bezuglich' jener Gewerbe und Beschaftigungen, deren Geschaftsbetrieb sicli auf die Bander der ungarischen Krone erstreckt, bleiben die Bestimmungen des Zoll- und Handelsbiind- nisscs und Gesetzes vom 28. Juli 1871, R. G. BI. Nr. 89 aufrecht. § 9. Wird der Betrieb einer steuerphichtigen Untemehmung etc. in das Ausland ausgedehnt, so erfolgt die Besteuerung rucksichtlich des gesamten Betriebes; soweit von demselben im Auslande cine gleichartige Steuer erhoben wird, ist jedoch im Inlande (namlich der im Auslande befindliche Betrieb) nicht zu besteuern, doch ist dann mindestens V 4 dei’ dem Gesamt- bctriebe entsprechenden Steuer im Inlande zu entrichten. § 10. Wird cin Betrieb vom Aus- ins Inland ausgedehnt etc., so ist die allgemeine Er\verbsteuer nach MaBgabc des in- liindischen Betriebes zu entrichten. § 11. An allgemeiner Erwerbsteucr ist alljalirlich eine auf die einzelnen Steuerpflichtigen aufzuteilende Hauptsumme aufzubringen, welche fiir das Jahr 1898 — 35,464.000 K betrug, Avelehe sicli jahrlich um 2'4% orhoht, Avovon jene Betrage abgeschrieben Averden, Avelehe bei UmAvandlung von Unter¬ nehmungen etc. nach dem II. Hauptstucke besteuert Averden. § 12. 1.) Die Besteuerung erfolgt in vier Enverbsteuer- klasscn. Es gehdren die Steuerpflichtigen, denen an jahrlicher Steuerschuldigkeit vorgeschrieben ist, u. zav. : Fallweise. Zeitlich. Spezial. Bei friiherer Befreiung - , Ungarn. Ausland. Vom Aus¬ land ins Inland aus- gedehnte Betrieb e. Erwerb- steuerhaupt- summe. 88 Direkte Steuern. Aus- 2.) Docli findet ein Ausscheiden aus der bisherigen scheiden. Steuerklasse in dcmselbcn territorialen Bezirke erst dann statt, venn entveder: a) Die jahrliehe Steuerschuldigkeit eines Steuerpfiichtigen in der 1. Klasse veniger als 1000 K, b) die jahrliehe Steuerschuldigkeit eines Steuerpfiichtigen in z\vei aufeinanderfolgenden Veranlagungsperioden mehr oder veniger als die im Absatze 1 fiir die betreftende Klasse festgesetzten Grundsatze betragen hat. Einreihung. Die Einreiliung erfolgt auf Grund der letzten vollzogenen Jahresbemcssung. v eran- V e r a n 1 a g u n g s b e z i r k e. lagungs- bezirke. § 13. Veranlagungsbezirke fiir die 1. und 2. Klasse bilden die Handelskammerbezirke (kann Teilung und Zusammenfassung derselben vorgenommen ver d en). Fiir clie 3. und 4. Klasse sind die Veranlagungsbezirke die Stadte und Industrialorte mit mehr als 20.000 Einvohner und die politischen Bezirke (kann eben- falls Teilung und Zusammenfassung stattfinden). steuerge- S t e u e r g e s e 11 s eh af t e n. sellschaften. § 14. Die Angehorigen jeder Erverbsteuerklasse bilden in jedem Veranlagungsbezirke eine Steuergesellschaft. § 15. Die Einreihung der Erverbsteuerpflichtigen in die Steuergesellschaften erfolgt durch die Steuerbehorde 1. Instanz. Rechtsmittel. Gegen die Einreihung einer Steuergesellschaft in die Steuergesellschaft eines andercn Veranlagungsbezirkes kann eine Anmeldung boi der Steuerbehorde 1. Instanz und gegen Entscheidung dieser eine Berufung an die hinanzlandesbehorde eingebracht verden. Direkle Steuern. 89 E r w e r b s t e u e r k o m m i s s i o n e n. a) Bildung der Kommissioiieii. § 16. Fiir jede Steuergesellsehaft Avird eine Enverbsteuer- kommission gcbildet, welc.be aus einem vom Finanzminištor zu ernennenden Vorsitzenden, und einer von demselben zu bestim- niendon Anzalil von Mitgliedern, wovon die Halfte vom Finanz- nhnister ernannt, und die andere Halfte von den Angehorigen der Steuergesellsehaft aus ihrer Mitte gewah.lt wird. AuBerdem kann der Kommission ein Finanzorgan als Referent beigegeben werden, welehor nur dann ein Stimmrecht hat, wenn er zugleich Mitglied der Kommission ist. Der Vorsitzende und die ernannten Mitglieder konnen auch mehreren Erwcrbsteuerkommissionen angehoren. § 17. Dem Vorsitzenden sowie jedem Mitgliede der Erwerb- steuorkommission ist fiir Verhinderungsfall, oder Ausscheidens- fall (§ 22) ein Stellvertreter beigegeben. § 18. 1.) Die Angehorigen der 1. und 2. Klasse iiben ihr Wahlrecht unmittelbar aus; die Walil findet am Sitze der Gewerbe- und Handelskammer unter Leitung des l.-furstl. Kommissars statt. 2. ) Die Angehorigen der iibrigen Erwcrbsteuerklassen iiben in den Stadten und Industri alorten, Avelche einen selbstandigen Veranlagungsbezirk bild.cn, sow.ie in den mit ihnen vereinigten Gemeinden ihr Wahlrecht unmit¬ telbar aus; in diesen Fiillen findet die Wahl unter Leitung der Gemeindebehorden statt. 3. ) In allen anderen Fiillen iiben die Steuerplliclrtigen (3. und 4. Klasse) ihr Wahlrecht dur eh Wahlmanner aus. 4. ) Die Wahl der Letzteren findet unter Leitung des Wahl- kommissars fiir j eden Steueramtsbezirk am Sitze des Steuer- amtes statt; auf je 20 besteuerte Kontribuenten jeder Steuergesellsehaft (sowie auf einen allfalligen Rest unter 20) entfallt ein W a h .1 m a n n. 5. ) Die Wahlmanner je eines Veranlagungsbezirkes Avahlen am Sitze der politischen Bezirksbehorde die Kommissionsmit- glieder und deren Stellvertreter. 6. ) Die Wahlen finden mit amtlichen Stimmzetteln fiir die Mitglieder und Stellvertreter getrennt statt. Es entscheidet die relative Stimmenmehrheit, sonst das Los. 7. ) Das aktive Wahlrecht steht nur den im Vollgenusse der biirgerlichen und politischen Reclite sich bcfindlichen zu. 8. ) Minderjahrige. soAvie die unter Kuratel stehenden Personen haben ihr Walilrecht durch ihre gesetzlichen V r er- treter auszuiiben. 9. ) Mehreren Teilhabern eines Gewerbes steht nur eine (durch einen aus ihrer Mitte abzugebende) Stimme zu. Krwerb- stouerkom- missionen. Referent. Melirere Fvom- missionen. Stell¬ vertreter. Wahlreeht, AVahlen 1. u. 2. Klasse. AA 7 ahlen 2. n.4. Klasse. Indirekt. AVahl- raanner 20=1 Mann. Mitgdieder- wahl. Stimmzettel. AA r aklreeht. Minder¬ jahrige. Teilnehmer. 90 Direkte Steuern. Erwerb- § 19.) 1.) Den fur je ein Land zu bestellenden Erwerb- St S;m n ' steuer- Landeskommissionen stelit die Entscheidung iiber die mission" gegen die Bemessung des Steuersatzes, sowie liber die gegen die Erteilung oder Vefweigerung von Steuerbefreiungen erho- benen Berufungen, ferner die Erstattung von Gutachten und Antragen an die Kontingentkommission in Bezug auf die Fest- stellung beziehungsweise Richtigstellung der Gesellschaftskon- tingente zu. Zusammen- 2.) Die Enverbsteuer - Landeskommission besteht aus einem stellung. Vorsitzenden und der im beiliegenden Schema A festgesetzten und der dortselbst bestimmten Art zu berufenden Anzalil von Mitgliedern und Stellvertreter n. Wahlmodus. 3.) Die von den Landtagen zu wahlenden Mitglicder und Stellvertreter sind aus der Mitte der Steuerpiiichtigen des Landes- und unter tunlichster Beriicksichtigung ailer vier Enverbsteuer- klassen zu berufen. (Wahlmodus.) 4. ) Die von Handels- und Gewerbekammern zu beivirkenden Wablen sind naeli ihren Statuten vorzunehmen. 5. ) Den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter ernennt der Finanzminister. Wahlbar. § 20. Wahler sind die (das 24. Lcbensjahr zuriickgelegt) im Vollgenusse der biirgerlichen und politischen Reehte steh- enden Enverbsteuerpfiichtigen mannlichen Geseblechtes. Wahlab- § 21. Die Wahl kann abgelehnt vrerden: Von Mitgliedern lehnung. (: p !S Reichsrates und Landtages; von iiber 60 Jahre alten oder korpergebreehlichen; von jenen, ivelche bereits durclr vier Jahre ununterbrochen Mitglieder \varen ; von jenen, \velche Mitglieder der Schatzungskommission sind. Dauer. § 22. Die -Kommissionsmitglieder und Stellvertreter iver den in der Regel auf vier Jahre berufen. Scheiden. Am Ende jedes z\veiten Jahres scheidet je die Halfte der ernannten und geivahlten Mitglieder und Stellvertreter aus. Erloschen. Ein durch Wahl erlangtes Mandat erlischt, sobald sein Inhaber der Wahlbarkeit verlustig wird. Geschafts- b) Geschiiftsfiilirung der Erwerbsteuerkommissiouen und Erwerl) fiihrung. sten er - Landeskommissionen. Ein- berufung. BeschluB- fahigkeit. Ab- stimmungs- modus. § 23. Zur Kommissionssitzung bat der Vorsitzende alle Mitglieder beziehung.swei.se Stellvertreter einzuberufen. Die Kommissionen sind beschluBfahig, wenn aufier dem Vorsitzenden wenigstens die Halfte der Mitglieder anwesend ist. Wenn diese Anzahl nicht erschienen ist, so findet eine zweite Sitzung statt, welcho obne Riieksiclit der Anwesenden beschluBfahig ist. § 24. Die Kommissionen fallen ihre Entseheidungen mit absoluter Stimmenmehrheit. Direkte Steuern. 91 § 25. Wenn iiber die Besteuerung eines Kommissions- oiitgliedes, seines Ehegatten, oder seiner Versvandten oder Ver- sehwagerten in auf- und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinien verhandelt \vird, hat sich das betreffende Mitglied vor der Boratung und BeschluBfassung zu entfernen. § 26. Die Kommissionen haben iiber ihre Entscheidungen und Verhandlungen Protokolle aufzunehmen. § 27. Die Kommissionen (Vorsitzender und Mitglieder) haben ohne Anschen der Person und nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren und die Verhandlungen sowie die zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhaltnisse des Steuerpfliehtigen strenge Geheim zu lialten. Die Mitglieder (ausgenommen Staatsbeamte) haben die Erfiillung dieser Verpftichtung mit Handschlag an Eidesstatt zu geloben. § 28. Die Mitglieder (Vorsitzender) haben auf die Roise- kosten Anspruch; Staatsbeamte tverden nach den Diatenvor- schrift behandelt. § 29. Wird die rechtzeitige Wabl vereitelt oder Mitwirkung venveigert, so wird die Erganzung vom Finanzminister berufen, welche bis zur Neuwahl oder Wiedereintritt fungiert. § 30. Wenn die Bildung unmoglich, oder wenn die Kom- mission die Tatigkeit reehtzeitig nicht beendet, so konnen die Befugnisse an den Vorsitzenden iibertragen Averden. Veranlagungsgrundsatze. § 31. Die Veranlagung der allgeineinen Erwerbsteuer folgt im Wege der Repartition des auf jede Steuergesellschaft entfallenden Teiles der Enverbsteuer - Hauptsumme (Gesell- schaftskontingent) auf die er\verbsteucrpfiichtigen Angehorigen der Steuergesellschaft. § 32. Die Erwerbsteuerkommission weist jedem Steuer- phichtigen von den Steuersatzen (Schema B) denjenigen Steuer- satz zu, welcher nach ihrem Ermessen der mittleren Er- tragsfahigkeit seines Gewerbes etc. im Verhaltnisse zur mittleren Ertragsfahigkeit der anderen Steuerpfliehtigen der Steuergesellschaft am besten entspricht. § 33. Die mittlere Ertragsfahigkeit ist von der Kommission in freier Wurdigung aller erhobener oder ihr sonst bekannten Verhaltnisse zu beurteilen. § 34. Die Enverbsteuerkommission hat die Veranlagung in der Regel nach Enverbsgruppen vorzunehmen u. zw. derart, dah gleiche Beschaftigungen etc. mit demselben Steuersatze belegt werden. Bei gepachteten Unternehmungen etc. ist der Pachtzins (und sonstige Lasten) zu berueksichtigeii. Befan- genlieit. Protokoli. . Amts- pilichten. Geheirn- halten. Gelobnis. Reisekosten (Diaten). V ereitlung, Ver- weigcrung'. Ubertragung der Befug¬ nisse an den Vor¬ sitzenden. V eran- lagung. Zuweisung - der Steuer¬ satze. Ertrags¬ fahigkeit. Vorgang. Brwerbs- steuer- gruppen. Gepachtete. 92 Direkte Steuern. ErmaCigung. V eran- lagungs- periode. Zeitraum. Bcmessung nach Be- triebsstatten besonders. Ausnahmon. Aufteilung. Ent- scheidung. Mehrere Unter- nehmungen. Ort der Besteuerung. Betriobs- statte. Wohnsitz. Bergbau. Mehrore Lander etc, Ist der Ertrag einer Unternehmung etc. vonviegend das Ergebnis von Arbeitsverdienst ohne erhebliche Mitwirkung. von Kapital, so kann die Erwerbsteuerkommission die betreffende Unternehmung mit einem bis zu drei Stufen niedrigeren Steuer- satze, als er ihrer mittleren Ertragsfahigkeit entsprechen wiirde, belegen. § 35. Dieser Teil der Veranlagung erfolgt in der Regel (§ 36 und 66) fiir zwei Jahre (Veranlagungsperiode). § 36. Fiir die Bemessung sind die Betriebsverhaltnisse nach ihrem durchschnittlichen Stande des der Veranlagungs¬ periode vorangehenden Jahres ( 1 -/ 7 .— 30 /e.), bei noch nicht 1 Jahr bestehenden Unternehmungen . etc. nach durchsehnittlichom Stande \vahrend des kurzern Zeitraumes maJBgebend; fiir neu entstandene Unternehmungen etc. ist fiir den noch eriibrigenden Teil der Periode nach den voraussichtlichen Verhaltnissen zu bemessen. § 37. Die Erwerbsteuer ist in der Regel von jeder Be- triebsstatte, (Zweig, Hilfsanstalten aller Art, Fabriksniederlagen, verschiedenen Fabriken, Unternehmung u. s. w.) besonders zu bemessen. A u sna h men: 1.) wenn alle Unternehmungen eines Steuerpflichtigen in einer Steuergemeinde liegen; 2. ) bei einer unselbstandigen Zweiganstalt, (die Steuer ist jedoch verhaltnismaBig aufzuteilen); 3. ) die Aufteilung geschieht durch die Erwerbsteuer- kommission, Finanzdirektion oder Finanzministerium; 4. ) ad 2 muB angesucht werden, woriiber die Finanzdirektion entscheidet; 5. ) werden von demselben Unternehmer in derselben Be- triebsstiitte mehrere Gattungen von Unternehmungen etc. be- trieben, so hat die Kommission fiir den gesamten Betrieb einen Steuersatz festzusetzen. Ort der Besteuerung. § 38. 1.) Die Enverbsteuer wird in derjenigen Steuer- gemeindo vorgerschrieben, in vej eh er die Unternehmung oder Beschaftigung betrieben \vird; 2. ) wird der Betrieb liber mehrere Stouergemeinden aus- gedehnt, so ist die Steuer in deijenigen Gemeinde vorzuschreiben, in welcher siclr die Betriebsstatte bzw. der Wohnsitz des Steuer¬ pflichtigen befindet; 3. ) erstreckt sich die Betribbsstatte selbst auf das Ge- biet mehrerer Gemeinden, so ist die Steuer auf die Gemeinden angemessen aufzuteilen; 4. ) dieses gilt auch fiir unterirdischen Bergbau; 5. ) gehoren die Gemeinden verschiedenen Veranlagungs- Bezirken oder Landern, bestimmt die Finanz-Landesdirektion Direkte Steuern. 93 oder das Finanzministerium die Erwerbsteuerkommission und die Aufteilung; 6.) dasselbe gilt fiir die ins Ausland ausgedehnten oder vom Ausland ins Inland iibertragenen Betriebe. Verfahren. a) Erwerbsteuer-Erklarungen. § 39. 1.) Zum Zwecke der Enverbsteuerbemessung hat jeder Šteuerpflichtige vor Beginn der Veranlagungsperiode binnen einer von der Finanz - Landesdirektion mittels Kundmachung zu bestimmenden (1 Monat) Frist bei der Steuerbehorde 1. Instanz, in deren Sprengel die Steuer vorzuschreiben ist (§ 38), eine Erklarung liber die fiir die Bemessung der Erwerbsteuer mahgebenden Umstande abzugeben. 2. ) Die Erklarung hat zu entlialten: a) Art des Geschaftsbetriebes; b) Ort der Betriebsausiibung; c) Beschaffenheit und Mietwert der Betriebsraume; d) Zahl und Art der Hilfsarbeiter; e) Art und Wert des Anlagekapitales; f) „ „ „ „ Betriebskapitales; g) Beschaffenheit und Zahl der gesamten Betriebsmittel (Motoren, Maschinen, Vorrichtungen); h) spezielle Tatumstande (\vesentliche Merkrnale). 3. ) Die Angaben haben sich auf den durchschnittlichen Stand der Betriebsverhaltnisse Avahrond des abgelaufenen Jahres (§ 36) oder des kiirzeren Raumes (wenn 1 Jahr noch nicht bestanden) zu bezielien, und ist sich im lezteren Falle aus- zusprechen, ob Anderungen etc. im lolgcnden Jahre bevor- stehen. Erklarung zur Bemessung der allgenieinen Erwerbsteuer fiir die Veranlagungsperiode 1904 bezliglich des Botriebes: Viktualienhandlung in Klagenfurt, Burggasse 16. Nummer des bisherigen Erwerbsteuerscheines (Kataster - Zahl): 275 I. Allgemeine Angaben. 1. Vor-und Zuname der steuerpflichtigen Partei Franz Fessl (Bezeichnung der Firma). Falls cin Bevollmaeh- tigter die Erklarung abgibt, ist der Bevollmachtigte besonders zli nennen und die stompelfreie Voll- inacht beizuschlietien. 2. Wolinort der Partei. Burggasse 17 (3, 4.) Ausland. Vor- pflichtung. Erklarung. Ein- bekennung. Art (der Erklarung. 94 Direkte Steuern. 5. Angabe der gewerberechtliehen oder sonstigen Befugnis zum Betriebe (Konzession, Gewerbeschein, Lizenz, Zahlungsdekret u. s. w.) 6. Art des Gewerbes oder der Beschaftigung. ( 7 ; 8 .) 9. Anzahl und Beschaffenheit der Betriebsraume und Betrag des fiir dieselben zu entrichtenden Miet- zinses oder des Mietwertes derselben. 10. Angabe, ob das Gewerbe oder die Beschaf¬ tigung' nur dem lokalen Bedarfe dient oder nicht; insbesondere ist anzufiihren, ob Bxport oder son- stiger Verkehr mit dem Auslande stattflndet. 11. Zeit des Geschaftsbetriebes, ob derselbe das ganze Jahr oder nur zu gewifien Jahreszeiten, ob ununterbrochen, oder nur in bestimmten Perioden (wochentlich, monatlich) stattfindet. ( 12 .) 13. Vor- und Zuname (eventuell Firma) des Ge- schaftsvorgangers. 14. Angabe, ob und in welcher Weise der Stouer- pflichtige selbst im Betriebe tatig ist; (bei Gesell- schaftcn sind die im Untornehmen tatigen Gesell- schafter anzugeben). 15. Art und Zahl der verwendeten Hilfsporsonen (Gehilfen, Lehrlinge, Fabriksarbeiter, Taglohner, Dienstboten, Bergarbeiter, untergeordnete Hilfsper- sonen, hohere Hilfsarbeiter allor Art, auBer dem Hause beschaftigte Hilfsjjersonen [insbesondere auch verwendete Straflinge], Reisende, Beamte u. dergl.) mit besonderer Bezeichnung der hier- unter befindlichen Familienmitglieder. 16. Beschaffenheit und Zahl der Betriebsmittel (Motoren, Arbeitsmaschinen, Werksvorrichtungen); insbesondere Art und Zahl der Zug- oder Lasttiere, bei mechanischem Betrieb Anzahl der Pferdekrafte der Wasserkraft., Dampfkraft oder sonstigen mo- torischen Kraft (dann Art und Umfang ihrer Be- niitzung). 17. Art und Wert des Anlagekapitales. 18. Art und Wert des Betriebskapitales. 19. Bezeichnung der sonstigen, nicht schon zu Punkt 8 angefiihrten besonders besteuerton Be- schaftigungen oder Unternehmungon derselben Partei oder ihros Ehegatten; Angabe der Betriebs- orte und Katasternummern. II. Bcsondere Angaben. ( 20 .) 21. Angaben iiber besonderoTatumstande, welcho nach dem auf der 6. Seite abgedruckten alphabe- tischen Verzeichnisse M als wosentliche Merkmale des Betriebsumfanges bezeichnet werden. ( 22 .) Gewerbeschein des Ma- gistrates Klagenfurt v. 10./10. 1898, Z. 10870 Viktualienhandel 1 Gewolbe, 1 Keller, 1 Magazin, Mietzins jahrl. 560 K lokal ununterbrochen Franz Pacher Klagenfurt selbst tatig 1 Gehilfe, 1 Taglohner keine 3000 K 1000 K Branntweinhandel vom Gefertigten selbst ne- benbei betrieben taglich durchschnittlich 25—50 K Einnahme Direkte Steuern. 95 23. Sonstige von der Partei vorgebrachte An- das Geschaft habe ich gaben und Bemerkungen. Ende vorigen Jahres renoviert, was mit grb- fleren Auslagen verbun- den war, und bitte um Beriicksichtigung bei der Besteuerung Ich erklare hiemit, vorstehende Angaben nach bestem Wissen und Gevissen vorgebracht zu haben. Klagenfurt, am 15. August 1903. Beginn der Besteuerung: 4. ) Die Erklarungen sind wahrheitšgetreu und nach bestem VVissen und Gewissen abzugeben, und konnen schriftlich oder miindlieh eingebraght iverden; 5. ) wobei sich im ersten Falle amtlicher Formularien zu bedienen ist _ § 40. Uber mehrere in demselben Veranlagungsbezirke unterhaltene Betriebsstatten einos und dcsselben Gewerbes ist oine gemeinsame Erklarung einzubringen, in welcher jedoch die Betriebsverhaltnisse jeder einzelnen Betriebsstatte nachzu- weisen sind. § 41. Fiir neu entstandene Gewerbe etc. sind die Er- kliirungen beim Entstehen iiber Aufforderung in 8 Tagen einzubringen. § 42. Bringt der Steuerpflichtige die Erklarung rechtzeitig nicht cin, so kann die Erwerbsteuerkommission die Bemessung auf Grund der vorliegenden Behclfe von Amtswegen vornehmen, wobei unter Himveis auf die Rechtsfolge cine Aufforderung zur Einbringung derselben binnen 8 Tagen vorauszugehen hat. Diese Bestimmung sehlicBt die allfallige Bestrafung des SteuerpfUchtigen unter Androhung einer Ordnungsstrafe und das Reeht der Einbringung der Erklarung (nachtraglich) nicht aus. h) Prufung der Erklarungen. § 43. 1.) I)ie Steuerbehorde 1. Instanz iibergibt die Er- klarungen dem Vorsitzenden der Enverbsteuerkommission. Form der Erklarung. Gemeinsame Erklarung. Neu ent¬ standene Unter- nelinmngen. Polgen der Nichtein- l)ringung. Amtswegen. Bestrafung. Direkte Steuern. Befugnisse des V or- sitzenden, Unter- stiitzung. Auf- klarungen. Sachver- standige. Augcn- schein. Besichtigung der Betriebs- statte. Biicker- einsicht. Mitwirkung der Behorden. Verhalten der Steuer- pflichtigen. Befugnisse der Kom- mission, Einver- nahme. Steuersatze, Mitteilung. Gesell- schaftskon- tingente, Feststellung (pro 1898) Kontingente fiir spatore Ver- anlagung. Ausgleich. 96 2. ) Dieser priift die Erklarungen und holt die Nachriehten iiber die fiir die Bemessung erhebliehen Umstande. 3. )'Er kann sich der Unterstiitzung des Steuerreferenten sotvie der iibrigen Kommissionsmitglieder bedienen. 4. ) Vom Steuerpflichtigen konnen die zur Ergiinzung der Erklarung etwa erforderliehen Aufklarungen etc. verlangt Averden. 5. ) Desgleichen konnen Saehverstandige etc. vernommen und (ad § 280) die Besichtigung der gewerbliclien Anlagen etc. veranlafit w er de n. 6. ) Die Einsicht in die Geschaftsbiicher findet nur dann statt, wenn der Steuerpflichtige sie anbietet. § 44. Zur Einziehung der erforderliehen Nachriehten kann auch die Mitwirkung der Behorden, insbesondere der Gemeinden in Anspruch genommen Averden. § 45. Ergeben sich Bedenken gegen die Riclitigkeit der Angaben des steuerpflichtigen, so sind ihm dieselbon vorzu- halten, und ihm die Gelegenheit zur Aufklarung derselben zu geben. § 46. Die Enverbsteuerkommission ist bcfugt, die eidliche Einvernahme von Zeugen liber bestimmte Tatsachen, von Sach- verstandigen liber Fragen zu veranlassen. c) Mitteilung der beschlossenen Steuersatze an die Steuerbehorde. § 47. Die beschlossenen Steuersatze Averden der Steuer¬ behorde 1. Instanz zur Feststellung der im Wege der Repar- tition des Gesellschaftskontingentes auf die einzelnen Steuer¬ pflichtigen entfallenden Steuerbetrage mitgeteilt. Feststellung der Gesellschaft s kontingent e. § 48. 1.) Die Feststellung der einzelnen Gesellschafts- kontingente geschieht nach folgenden Grundsatzen (behandelt die Veranlagung pro 1898). § 50. Den Ausgangspunkt fiir die Feststellung des in den spateren Veranlagungsperioden von jeder S t e u e r g e s e 11 - schaft aufzubringenden Kontingentes bildet die den Mit- gliedern (§ 12 b einschliefllich der neu zugewachsenen § 66) v o r g e s c h r i e b e n e S t e u e r s u m m e. Wenn diese fiir das ganze Reich vorgeschricbonen Sumnien grofic r oder kleiner sind als die ErAverbsteuer - Hauptsumme, so hat die Kontingent - Kommission (§ 53 und 55) den Ausgleich vorzunehmen (Zu- und Abschlag). Direkto Steuern. 97 Repartition. § 51. 1.) Die Repartition des Gesellsehaftskontingentes auf die einzelnen Steuerpfiichtigen erfolgt jahrlich naeh Ver- haltnis der denselben von dcr Enverbsteuerkommission zuge- messenen Steuersatze. 2. ) Die Steuersatze werden dann summiert, und wenn die Summe groBer oder kleiner ist, als das Kontingent, so sind die Steuersatze verhaltnismaBig zu erniedrigen oder zu erhohen. 3. ) Ab- und Zuschlage sind auf ganze Prozente abzu- runden (unter halbes Prozent fallen, iiber halbe Prozent als ganzes Prozent anzunehmen.) 4. ) Eventuelie Uber- oder Untersclireitungen des Kontin- gentes sind nachstes Jahr auszugleichen. 5. ) Derselbe Ausgleicli hat aucli bei Berufungen, Ande- rungen, Befreiungen, wobei das Kontingent nachtraglich ver- mindert oder erhoht tvurde, stattzufinden. § 52. Sind zur Zeit der Repartition Steuerbemessungen riickstandig, so ist die letztjahrige Bemessung zum Anhalts- punkte zu nehmen. K o n t i n g e n t k o m m i s s i o n. § 53. 1.) Die Vornabme von Anderungen der Gesellschafts- kontingente ist der Kontingentkonnmssion vorbelialten. 2.) Diese tritt unter dem Vorsitze des Einanzministers in Wien zusamrnen und besteht aus dem Vorsitzenden und 26 Mit- gliedern, u. zw.: 13 \verden vom Pinanzminister ernannt, 13 von den Enverbsteuer - Landeskommissionen gp\yalilt, die Gewahlten miissen dem Kreise der Er\verbsteuerpflichtigen angehoren. 8.) Wahl durch die Vertreter der Er\verbsteuer - Landes- kommission. 4. ) Wahl ftir die Stellvertreter geschieht in gleicker Weise 5. ) Berufung der Mitglieder (Stellvertreter) ist seclis Jalire. Die Mitglieder (Stellvertreter) seheiden naeh je zwei Jahren aus. § 54. (Erste Periode 1898 behandelnd.) § 55. Die Kontingentkommission fuhrt die gleichmaBige Besteiierung (Erniedrigung oder Erhohuhg des Kontingentes) aller Steuerpfiichtigen des Reiches horbei. §56. Gutacht n der Erwerbsteuer - Landeskommissionen sind binnen einer Krist der Kontingentkommission einzusenden. Zahlungsauftrag. § 57. Naeh vollzogener Repartition hat die Steuerbehorde erster Instanz jedem Steuerpfiichtigen den auf ihn entfallenden Jahresbetrag an Enverbsteuer, u. zv. unter gesonderter Nach- ^eisung des bemessenen Steuersatzes und des allfalligen Re- 7 Repartition. Ausgleicli. Abrundung der Prozente. Uberschrei- tungen. Nach- tragliche Anderung. Bemessungs- riickstande. Kontingent- kommission. Zusammen- setzung der Mitglieder. Wahl. Dauer. Seheiden. Befugnis. Gutachten. Zahlungs¬ auftrag. 98 Direkte Stouern. Beru fung-s- recht. Er\verb- steuer- register. Register- auszug. Berufung Steuer- pflichtiger, Vor- sitzender. Richtig- stellung. Vorlage. Vorlage an die Erwerb- steuer- Landes- kommission. Befugnisse derselben. Beschwerde an den Ver- waltungs- gerichtshof. Keine auf- schiebende Wirkung. partitions- Zu- oder Abschlages mittels Zahlungsauftrag bekannt zu geben. In demselben ist derselbe aucb liber das ihm nach den Bestimmungen des § 59 zusteheq.de Berufungsrecht zu belehren. Eriverbsteuerregister. § 58. Fiir jede Steuergesellschaft ist von der Stouerbe- horde 1. Instanz ein Erwerbsteuerregister anzulegen, in welchem die den einzebien Steuerpflichtigen bemessenen Steuersatze er- sichtlich zu machen sind, und ist 14 Tagc zur Einsicht offen zu halten. Aufierdem ist fiir jede Steuergemeinde ein Auszug zu vcr- fassen und von der Gemeinde 14 Tage offentlich aufzulegen. B e r u f u n g e n. § 59. Jedem Steuerpflichtigen steht es zu, gegen die Venveigerung der begehrten Befreiung (§ 3 und 5), gegen die Bemessung des ihm zugewiesenen Steuersatzes oder gegen die Berechnung des auferlegten Steuerbetrages an die Finanz- Landesbehorde zu berufen. Dasselbe Recht steht auch dom Vorsitzenden der Erwerbsteuerkommission zu, der es binnen 30 Tagen nach der Mitteilung des Repartitionsergebnisses geltend zu machen hat. § 60. Ist die Berufung nur gegen die Berechnung des Steuerertrages gerichtet, so hat die Steuerbehorde nach Er- messen (begriindet) richtigzustellen. Wird dem Berufungsbegehren nicht stattgegeben, so ist es mit einem Gutachten an die Finanzlandesbehorde vorzulegen. § 61* Wenn die Berufung die kommissionelle Bemessung oder die Venveigerung von Befreiungen betrifft, so ist sie an die Eriverbsteuerkommission zu richten, welche nach der AuBerung an die Finanzlandesbehorde leitet und letztere der Enverbsteuer-Landeskommission zur Entscheidung vorlegt. Die Letztere hat dieselben Befugnisse wie die Erwerb- steuerkommission (§ 43 — 46). § 62. a) Gegen die Entscheidung der Finanz¬ landesbehorde steht dem Steuerpflichtigen; b) gegen Entscheidung der Erwerbsteuer - Landes- kommission sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Vorsitzenden der Kommission (Gesetz vom 22. Oktober 1875, R. G. BI. Nr. 36 ex 1876.) § 63. Die Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung beziiglich der Entrichtung der vorgeschriebenen Steuer und der MaBregeln zur Einbringung derselben. A i O OO O > c ti ti & g £ o zi 03 rti eC ^2 8 ° c S.;. a S r. u,* Direkte Steuern. 99 Neu entstandene Unternehmungen und Betriebs- i stiitten. a) Amneldepflicht. § 64. Wer eine steuerpfiichtige Unternehmung oder Be- sehaftigung beginnt, oder eine neue Betriebsstatte eroffnet, hat dieselbe vor oder langstens gleichzeitig mit dem Betriebsbeginne bei der Steuerbehorde 1. Instanz, wobei eine Anmeldung bloB bei der Getverbebehbrde nicht geniigt, anzumelden. b) Beginn der Steuerpliiclit. § 65. Die Steuerpfiicht beginnt mit dem Anfange des- jenigen Vierteljahres, in welchem der Betrieb begonnen wurde; bei vollabgelaufenen Monaten findet eventuell ein NachlaB von V 3 bezw. 2 / 3 der vorgesehriebenen Ervverbsteuer. c) Stenerbemessung. § 66. Diesen Steuerpfiiehtigen (§ 64) wird bis zur Ein- reihung in eine Steuergesellschaft der Steuersatz (wie bei § 32 und 36) von der Steuerbehorde 1. Instanz bemessen (Ver- fabren wie im § 39 — 46), wobei derselbe Ab- oder Zuschlag, wie bei den anderen Bemessungen angewendet wird. Gegen diese Bemessung ist die Berufung an die Finanz- landesbehorde zulassig, welche dieselbe eventuell an die Enverbsteuer - Landeskommission leitet. Diese Steuerpfiiehtigen werden bei der naehsten Veran- lagungsperiode in die Steuergesellschaft eingereiht. Loschung der Erwerbsteuer. § 67. Diese erfolgt liber Einschreiten des Steuerpfiiehtigen: 1. ) Bei Zurucklegung des Gewerbes; 2. ) bei dauernder vollstiindiger Betriebseinstellung, in beiden Fallen von dem auf die wirkliche Einstellung des Be- triebes folgenden Zahlungstermine an (§ 75). § 68. Der Erwerbsteuerpflichtige hat von den Vorgangen (§ 67) binnen vier Wochen die Anzeige an die Steuerbehorde 1. Instanz zu machen, ansonsten die Loschung erst von dem auf den Tag der Uberreichung der Anzeige nachstfolgenden Zahlungstermine an stattfindet. § 69. Die Loschung der Enverbsteuer ist von Amts\vegen zu verfiigen, wenn ein Gewerbebetrieb etc. eingestellt und der Steuerpfiichtige verstorben oder seit mehr als e i n e m J a h r e unbekannten Aufenthaltes ist. Neu ent¬ standene Unter¬ nehmung'. Anmelde- pflicht. Beginn der Steuer¬ pfiicht. NachlaB. Steuei'- bemessuug. Steuer¬ behorde. Zuschlag'. Berufung’. Einreihung in die Steuer¬ gesellschaft. Loschung iiber An- suchen. Zuriick- legung. Betriebs¬ einstellung. Anzeige. Von Amts- wegen. 7* 100 Direkte Steuern. Kompetenz. Berufung. Uber- siedlung. V orgabg. Qowerbs- iibergang. ErmaBi- gungen. Ver- iinderung der Betriebs- verhaltnisse. Nachlasse. Berufung. ErmaBigung. Ver- rechnung - . Zuwachse. Kompetenz. § 70. Die Kompetenz steht der Steuerbehorde 1. Instanz zu; gegen deren Entscheidung kann die Berufung an die Finanzlandesbehorde eingebracht werden. tj b er sie dlungen. § 71. Wenn der Emerbsteuerpflichtige iibersiedelt, die gleiebzeitige Einstellung dcs Betriebes im aiten und Eroffnung im neuen Orte bewirkt, die Steuer im aiten Orte bezahlt, so wird die Steuer im neuen Orte erst vom nachstfolgenden Quartale an vorgeschrieben (Ausnahme Hausier- ete. Gewerbe § 78-82). Ubergang von Gewerben etc. an andere Personen. § 72. Geht eine Unternehmung etc. an eine andere Person iiber, so ist dem Ubernehmer die Eriverbsteuer erst mit dem nachsten Zahlungstermine vorzuschreiben. ErmaBigungen und Steuernaehlasse. § 73. Im Laufe der Veranlagungsperiode eintretende Ver- iinderungen in den Betriebsverhaltnissen begriinden in der Rogel keine Anderung in dem einmal bemessenen Steuersatze. Aus AnlaB wesentlicher Betriebsstorungen (Tod, Krankheit,' Brandungliick etc. Umstiinde) konnen jedoch von der Einanz- landesdirektion teilweise, und wenn eine vollige Betriebsein- stellung durch ein Vierteljahr stattgefunden hat, audi ganz nachgelassen werden. Berufung gegen diese Entscheidung ist an das Finanz- ministerium zulassig. Die Steuer von ruhenden radizierten oder sonstigen Real- geiverben ist iiber Ansuchen, wenn nipht die Loschung ange- strebt \vird, bei Betriebseinstellung mit dem nachsten Zahlungs¬ termine auf den geringsten Steuersatz (Schema B) zu ermaBigen. — Ansuchen wie im § 68. Wiederaufnahme und Neueioff- nung (§ 64.) Verrechnung der Zuwiichse und Abfalle. § 74. Die von neu zuivachsenden Geiverben etc. (§ 66) zu entrichtenden Steuerbetriige (bis zur Einreihung) werden in die Kontingente nicht eingerechnet, dagegen fallen die Ab¬ falle (Loschungen, Befreiungen etc.) dem Staarsschatze zur Last. Abfalle. Direkte Steuern. 101 Einhebung der Erwerbsteuer. a) Zalilungstermine. § 75. Die Erwerbsteuer ist fiir je V 4 Jahr voraus am Zahiungs- 1. Janner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober des Jahres zu entriehten. termm - b ) Gesetzlielies Pfandrecht. § 76. Fiir die Emverbsteuer samt Nebengebiihren besteht Pfandrecht. ein gesetzliches Pfandrecht mit dem Vorzugsrechte vor allen Privatpfandrechten an den dazu bestimmten Realitaten des Steuerpflichtigen. a) Unbedingt, \venn vom Zeitpunkte der exekutiven Ver- l dabr aufierung zuriickgorechnet, nicht langer als 1 Jahr 6 Mo- 6 Monate. nate ausbaften; b) bei altern jedoeh nicht liber 3 Jahre aushaftenden, wenn der Riickstand binnen 1 Jahre naeh der Falligkeit grundbiicherlich sichergestellt wurde. Beim Besitzwechsel kann unter obigen Bedingungen das Pfandrecht geltend gemacht werden. 3 Jahre. Besitz- wechsel. c) Ilaftung »ler Miteigentiimer. § 77. Die Miteigentiimer haften zur ungeteilten Hand; in gleicher Weise haftet der Verpachter fiir den Pachter. Hausier- und Wandergewerbe. § 78. 1.) Der Hausierhandel, sowie alle im Umherziehen von Ort zu Ort betriebenen Qewerbe und Beschaftigungen sind im Verhaltnisse ihrer mittlerer Ertragsfahigkeit zu jener iihn- licher Gewerbe zu besteuern. Hiebei ist fiir den Unternebmer selbst ein Betrag von 2 bis 30 K, fiir jeden Hillsarbeiter 2 bis 30 K und fiir ver- wendcte Zug-(Last-) Tiere 6 bis 64 K (ausgenommen Runde) in Anschlag zu bringen. Erstreckt sich der Betrieb auf melirere Liinder, so konnen die vorstehenden Steucrbetrage bis um die Halfte erhoht werden. 2. ) Der Gesamtbetrag der Steuer ist stets mit einem in dem beiliegenden Schema B enthaltenen Satze zu bemessen. 3. ) Diese Steuer ist im vollen Umfange der Jahresschul- digkeit auf einmal voraus zu entriehten. 4. ) Bei Betricbsausdehnung ist der allenfalls entfallende Mehrbetrag vor Beginn der Ausdehnung nachzuzahlen. 5. ) Die Steuerbemessung erfolgt durch die Steuerbehorde 1. Instanz. — Berufung an Finanzlandesbehorde. § 79. Diese Steuer wird in die Kontingente nicht einge- rechnet. Haftung der Miteigen¬ tiimer, Ver¬ pachter. Hausier-, Wander- gewerbe. Satz. Auf mehrere Lander. Satz. Zahlung. Aus¬ dehnung. Kompetenz. Berufung. Ver- rechnung. 102 Direkte Steuern. Abwech- selungs- betrieb (Aus- nahmen). Marktfahrer. Inliindische Handels- reisende. Aus- landische Handels- roiseiide. Bemessung, Zahlung. Schaustel- lungen etc. 'VVander- lager. Bemessung. Zahlung. § 80. Die Bestimmungen (§ 78 — 79) finden auf folgende Unternehmungen ete. keine Anwendung und werden wie folgt behandelt: 1. ) Unternehmungen, welche am bestimmten Ort abwech- selnd unter Beniitzung fester Betriebsstatten betrieben werden, sind an jedem Betriebsorte durch die Erwerbsteuerkom- mission besonders zu besteuern. 2. ) Marktfahrer Ovenn nicht ad § 3 — 4 befreit) sind als Handeltreibende an ihrem Wohnsitze durch die Emerbsteuer- kommission zu besteuern. 3. ) Inliindische Handelsreisende, \velche nicht im Dienst- und Lohnverhaltnisse stehen, unterliegen der Besteuerung als Handelagenten an dem Ort der Geschaftsniederlassung, bezw. wenn keine vorhanden ist, an ihrem Wohnorte; die Steuer ist von der Enverbsteuerkommission zu bemessen. Die im Dienst- und Lohnverhaltnisse stehenden Handels- reisenden kommen nur bei Besteuerung ihrcr Prinzipale in Be- tracht. § 81. Auslander unterliegen fiir den Geschiiftsbetrieb im Inlande als Reisende oder ihre Handelsreisende der Enverb- steuer jahrlich mindestens 80 K. Diese Steuer ist von der Steuerbehorde 1. Instanz zu be¬ messen, ist fiir 1 Jahr voraus zu» entrichten und wird ins Kon¬ tingent nicht eingerechnet. § 82. Schaustellungen, musikalische Auffiihrungen u. dgl., \velche auf Grund besonderer Lizenzen fiir ieden einzelnen Ort veranstaltet werden, sowie Warenverkaufe (Wanderlager), \velche unter zeitweiliger Beniitzung fester Betriebsstatten veranstaltet werden, sind an jedem Betriebsorte besonders von der Steuerbehorde 1. Instanz zu besteuern, \verden in die Kontin¬ gente nicht gerechnet, und ist die Steuer vor Eroffnung des Betriebes fiir die ganze Zeit des beabsichtigten Betriebes zu entrichten. Beziiglich der Wanderlager ist jedes Kalenderjahr, in welches der Betrieb reicht, fiir die Besteuerung als voli zu rechnen. Erklarung zur Bemessung der allgemeinen Erwerbsteuer fiir Wandergewerbe u. zw.: fiir den Betrieb des Hausierhandels, auf Grund des Handelspasses. 1. Vor- und Zuname der Partei: Rudolf Fuchs 2. Wohnort und Heimatsort: Gottschee,Hauptplatz 13 3. Angabe der ge\verblichen Legitimation und Hausiorpal! von der k. k. der Behorde, welche sie ausgestellt hat, sowie Bezirkshauptmann- genaue Bezeiehnung der Befugnis, auf welche sohaft in Gottschee sie lautet: Zahl und Datum des Hausierbuches: 2738 vom 4./1. 1903 Direkte Steuern. 103 4. Zeit und Bezirk (Land), fiir welche dio Le- bis Ende 1903 fiir ganz gitimation giltig ist : usterreich. (5.) — 6. Nahere Bezeichnung des Betriebes: Siidfriichten-u. Zucker- waren-Hausierbandel. 7. Art und Zahl der Hilfsarbeiter: keine ( 8 .- 11 .) Ich erklare hiemit, vorstehende Angaben nach bestem Wissen und Ge\vissen yorgebracht zu haben. Rudolf Fuchs m. p. Bemessung der Steuer. Steuersatz 8 K fiir die Zeit vom 1. Janner 1903 bis 31. Dezember 1903. Fiir den Betrieb in ganz Osterreich. Schema A. iiber die Anzahl und die Art der Berufung der Mitglieder und Stellvertreter der Erwerbsteuer - Landeskommissionen. 104 Direkte Steuern. Steuer- pflichtig. Schema B. enthaltend die boi der Veranlagung der allgeineinen Erwerbsteuer anzuwendenden Steuersatze. h II. Hauptstiick betreffend die Erwerbsteuer voii den der bffentlichen Reckuuiigs- legung imter-vvorfenen Unternehmungen. Bezeichnung derSteuerpflichtigen. § 83. Der Steuer im Sinne dieses Hauptstiickes unterliegt, wer in den im Reichsrate vertretenen Konigreichen und Lan- dern eine der offentliehen Reehnungslegung unterworfene Unter- nehmung betreibt. Solche Unternehmungen sind: I. Erwerbsunternehmungen u. zw. insbesondere: a) Alle Unternehmungen der Aktiengesellschaften und Kom- manditgesellschaften auf Aktien; b) alle Unternehmungen der Gewerkschaften; c) die Versieherungsunternehmungen mit Ausnahme der Avechselseitigen Versicherungsanstalten; d) ofientliche Kreditinstitute; e) Staatseisenbahnen; f) Unternehmungen, (Gesetz vom 9. April 1873, R. G. BI. Nr. 70), regištrierte und nicht registrierte Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn sie sich nicht auf ihre Mitglieder bescliriinken (§ 85). Direkte Steuern. 105 II. Gemeinniitzige Unternehmungen und Vereinigungen der Selbsthilfe u. z\v. besonders: a) die in I.lit./ erwahnten Genossenschaften, wenn sie sich auf den Verkehr mit ihren Mitgliedern beschranken (§ 85); b) Sparkassen; c) wechselseitige Versicherungsanstalten; d) die aus dem Kontributions- und Steuergeldfonden ent- standenen VorschuBkassen; e) GemeindevorschuBkassen. Befreiung. § 84. 1.) Von der Besteuerung ausgenommen sind: a) Befreiungen vor dem Jahre 1898 — auf die Dauer bereits envirkten Befreiung; b) die nicht auf Gewinn berechneten, auf dem Prinzipe der Wechselseitigkeit beruhenden Vereine und genossen- schaftliehen Vereinigungen, sowie die von offentliehen Korpersehaften oder von Unternehmern fiir ihre Ange- - stellten errichteten Fonde, welche sich die Versicherung von Krankengeldern, Unfallsentschadigungen, Invaliditats-, Alters-, Witwen- und Waisenpensionen, Leichenkosten, oder die Gewahrung von Unterstiitzungen fiir offentliche oder private Beamte, Angestellte, Diener, Arbeiter, Ge- hilfen, Lehrlinge und Dienstboten statutenmaBig zur Auf- gabe machen; u. zw. auch dann, wenn sie von Nichtmit- gliedern Beifrage und Geschenke erhalten. Der Finanzminister kann diese Begiinstigung auf gleichartige Vereinigungen ausdehnen, wenn dies zur Be- fbrderung offentlicher, wohltatiger oder gemeinniitziger Zwecke wiinschenswert erscheint. c) Die k. k. Postsparkassa (Gesetz vom 28. Mai 1882); d) die (§ 83) aus den Kontributionsgeldern und Steuergeld¬ fonden entstandenen VorschuBkassen, wenn sie ihren Ge- schaftsbetrieb auf die Verwertung ihrer eigenen Kapitalien beschranken; e) Kredit- und VorschuBvereine, deren Satzungen den An- forderungen des § 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1889, R. G. BI. Nr. 91 entsprechen. Gesetz vom 1. Juni 1889: Den Kredit- und Vor- schuBvereinen (Spar- und Darlehenskassen) kommen die nachstehenden Begiinstigungen zu, wenn nacli den Statuten die Haftung der Genossenschaften eine unbeschrankte ist, die Wirksamkeit des Vereines sich auf einen kleineren Bezirk (eine oder mehrere benachbarte, in den Statuten genannte Ortsgemeinden) erstreckt, der Betrag eines Ge- schaftsanteiles 50 K nicht uberschreitet und diese Anteile ent\veder gar nicht oder nicht hoher als die Spareinlagen Befreiung'. Wechsel- seitige. Aus- dehnung. Post- sparkasse. Kontri- butions- kassen. Baiffeisen- schen Kassen. 106 Direkte Steuern. Lanchvirt- schaftliohe Genossen- schaften. Befreiungs- aufrecht- haltung. Befreiung der Erwerbs- etc. Genos- senschaften. verzinst, die Uberschiisse dem Reservefonde (Vereinska- pitale), Avovon den Mitgliedern kein Anteil zusteht, zuge- Aviesen Averden, die Darlehensgewahrung auf die eigenen Mitglieder besehrankt, hiebei die Ausstellung von Wech- seln ausgeselilossen ist, und der DarlehenszinsfuB mit EinschluB der Nebengebiihren (Regiebeitrage u. dg.) den ZinsfuB der Spareinlagen hoehstens um 1V 2 % ubersteigt. f) Die Genossenschaften und sonstige Vereinigungen von Landwirten zur gemeinschaftlichen Beschaffung von Saat- gut, Diingemitteln, Zuchtvieh, Masehinen und Geraten oder anderen landwirtschaftlichen Produktionserfordernissen, sofern dabei die Verteilung von Reinertragnissen nieht stattfindet, ferner derartige Vereinigungen zur gemein¬ schaftlichen Verarbeitung und Vemvertung der selbstge- \vonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Teilnemer, jedoch mit denselben Einschrankungen, Avelohen die Be¬ freiung des einzelnen Landwirtes von der allgemeinen Erwerbstouer nach § 2 unterliegt. 2.) Die auf die Steuerbefreiung der in diesem Hauptstiicke genannten Unternehmungen bezugnehmenden Bestimmungen von Staatsvertragen etc. bleiben aufrecht. (Handelsmarine, Bahnen niederer Ordnung etc.) § 85. Die im § 83 II. a bezeichneten Enverbs- und Wirt- scbaftsgenossenschaften, Avelche auf dem Prinzipe der Selbst- hilfe beruhend, ihren Geschaftsbetrieb statutenmaBig und tat- sachlich auf ihre eigene Mitglieder bescbranken, dann die im § 83, II. d und e bezeichneten VorsehuBkassen sind von der kSteuerpflicht befreit, Avenn der im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ermittelte Reinertrag 600 K nicht ubersteigt. Beispiel ad § 85 und 100/2 des Personaleinkommen- steuergesetzes vom 25. Oktober 1896: Der Rohstoffverein der Schuhmacher in X hatte in der Zeit vom 14. September bis 31. Dezember 1902 laut Bilanz einen ReingeAvinn von 203 K 80 h. Besteuerung-. Direkte Stenern. 107 § 86. Die osterreichiseh-ungarische Bank auf die Dauer (Gesetz vom 21. Mai 1887) der Verlangerung des Privilegiums un- terliegt der Besteuerung nach den bisherigen Bestimmungen. § 87. Beziiglich Unternehmungen, welehe ihren Geschafts- betrieb nach Ungarn ausdehnen, bleiben die Gesetze vom 28. Juli 1871 und vom 11. April 1873 in Wirksamkeit. (Zoll- und Handelsbiindnis). § 88. Wird der Betrieb einer Unternbhmung auch auf s Ausland ausgedehnt, so unterliegt der gesamte Ertrag der Besteuerung nach diesem Hauptstiicke. Die Zweigniederlassung etc. im Auslande j edoch vorbehaltlich des folgenden Paragraphen nur dann, wenn sie nicht enveislich im Auslande der Besteu¬ erung unterliegt. § 89. Besteht der Betrieb in dem Umsatze aus dem In- lande in das Ausland oder umgekehrt, so darf nicht mehr als die Halfte des Ertrages aus diesem Umsatze als Ertrag des auslandischen Betriebes angesehen werden, wenn aber die im Inlande produzierten Waren im Auslande abgesetzt werden, darf nicht mehr als ein Drittel des gesamten Ertrages dieses Betriebes aus der Besteuerungsgrundlage ausgeschieden werden. In allen anderen Fallen ist wenigstens ein Zehntel aus dem gesamten Betriebe erzielten Ertrages der Besteuerung unterworfen. § 90. Wird der Betrieb vom Auslande in das In- land ausgedehnt, so unterliegt der Inhaber desselben hin- sichtlich des Ertrages aus dem inlandischen Betriebe der Be¬ steuerung nach diesem Hauptstiicke. (Kaiserliche Verordnung vom 29. November 1865, R. G. BI. Nr. 127.) Bemessungsperiode und'Besteuerungsgrundlage. § 91. Die Bemessung der nach diesem Hauptstiicke vor- zuschreibenden Erwerbsteuer findet jahrlich statt. § 92. 1.) Die Grundlage zur Bemessung bildet in der Regel der in dem letzten dem Steuerjahre vorausgegangenen Geschaftsjahre erzielte Rei n ertrag der Unternehmung — (auch bei Verpachtung). 2. ) UmfaBt der GeschaftsabschluB nur einen Teil oder mehrere Jahre, so ist der Reinertrag verhaltnismaBig fiir 1 ,Jahr zu berechnen. 3. ) Fiir das begonnene Jahr gilt der in diesem Jahre'er¬ zielte Reinertrag als Grundlage. 4. ) Bis zur Aufstellung der er sten Bilanz einer neuen Unternehmung ist die Steuer provisorisch (§ 100) zu bemessen. Hat sie aber schon bestandene Unternehmung in sich aufge- nornmen, so ist von jenem Teile nach dem Jahresertrage (fol- gender Absatz) zu besteuern, vvelcher auf die Betriebsperiode verhaltnismaBig entfallt. Oster- reichisch- ungarische Bank. Ungarn V erhaltnis. Vom Inlancl ins Ausland. Vi V, Vio Vom Aus¬ land nach Inland. Bemessungs¬ periode. Grundlage. Mehrere Jahre. Begonnenes Jahr. Erstes Jahr provisorisch. 108 Direkte Steuern. Jahres¬ ertrag. Definitiv. Begiinstigte Genossen- schaften. Steuerpflich- tiger Rein- ertrag. Bei Unter- nehmungen des Staates etc. Der Steuer- pflichtigen. Nioht an- rechenbare Ausgabe- posten. Anrechen- bare Abzugs- posten. Gleich- zeitiger Betrieb. Reserve- fonde. Auflosung. 5. ) Als Jahresertrag sind 4% des verwendeten Anlage- kapitales — und Avenn ein solches Ertragnis nicht zu er- Avarten ist, oder das Kapital nicht ausgewiegen Arerden kann, ein einzubekennender Avahrscheinlieher Jahresertrag an- zunehmen. 6. ) Nach Aufstellung der ersten Bilanz erfolgt die defi- nitive Bemessung. 7. ) Die in den Absatzen 4 und 5 getroffenen Bestim- mungen finden auf die nach § 85 begiinstigten Genossenschaften etc. keine Anwendung. § 93. Den Reinertrag bil d en (vorbehaltlich der Be- stimmungen der Paragraphe 94 bis 99) die bilanzmaBigen Uberschiisse ohne Unterschied wie sie venvendet bezw. verteilt werden. Der Bemessung der Steuer der Unternehmungen des Staates, Lander und Gemeinden ist der Reinertrag jeder einzelnen Unternehmung zu Grunde zu legen. Bei m eh r er en Unternehmungen bildet die Summe ihrer Reinertrage nach Abzug der Verluste die Grundlage. § 94. Den bilanzmaBigen Ubcrschiissen sind liingegen zuzurechnen jene darin inbegriffene Betrage, welche zur Ver- groBerung, Schuldentilgung des Betriebes vervrendet Avurden, dann Vorschiisse, Spenden, Geschenke, andenveitige Widmung, Remunerationen, Steuer etc. § 95. Anrechenbare Abzugsposten: a) Ge\vinnvortrage aus den Vorjahren; b) Reinertrage aus Grund- und Gebaudesteuerobjekten; c) empfangene Garantiebeitrage oder Staatsvorschusse; d) Pramienreserven und noch nicht ausbezahlte (Versicherungs-) Schaden; e) Passivzinsen (Eskomptzinsen, Spareinlagen, Depositen); f) Abniitzung, Entwertung des Inventars, Betriebsmateriales, Verluste, Abgange dieser Art; g) Beitragsleistungen zu Vei‘sorgungszwecken; h) die den Angestellten ausbezahlten Tantiemen; /) Remunerationen der Angestellten fur geleistete Dienste, (bei Sparkassen, dann Erwerbsgenossenschaften nach § 85); k ) wenn Genossenschaften (§ 85 angefiihrte) fur geleistete Dienste das Ertragnis verteilen, (dieser Ertrag ist als Grundlage zu nehmen, kann aber entsprechend veraus- gabt werden). Bei gleichzeitigem Betrieb von steuer- und nicht steuer- pflichtigen Unteimehmungen sind nur die auf die steuer- pflichtigen entfallenden Anteile in Abzug zu bringen. § 96. Eine Besteuerung der im § 95 lit d und f be- zeichneten Reserven und Fonde bat bei der Auliosung der Direkte Steuern. 109 Gesellschaft etc., wenn Uberschiisse verteilt verden, platzzu- greifen (ausgenommen Verteilung des Aktien- und Stamm- kapitales). § 97. Ertragnisse aus den Reservefonden sind den Jahres- ertragnissen zuzurechnen. Betriebsauslagen aus veršteuerten Reserven bilden cine , Abzugspost § 98. Die Rucklagen (Patent vom 29. Oktober 1849, R. G. BI. Nr. 439) sind, wenn sie mit der Widmung zur Erganzung, Er- neuerung des Inventars, Einrichtung, zur Deckung der Ver- luste etc. hinterlegt vurden, den nicht veršteuerten Reserven gleichzuhalten. § 99. Ist kein bilanzmafiiger UberschuB vorhanden, so sind nur die in sinngemafier Anvendung des § 94 in die Be- steuerungsgmndlage einzubeziehenden Betrage unter Gegen- rechnung der aus den Einnahmen auszuscheidenden Betrage und des Verlustsaldos zu beriicksiehtigen. Ertragnisse der Reserve- fonde. Abzugspost der Reserven. Riicklagen gleich nicht veršteuerten Reserven. Passive Unter- nehmungen. A u s m a B der S t e u e r. § 100. 1.) Die Erwerbsteuer von den der offentlichen AusmaB der Rechnungslegung untenvorfenen Unternelimungen wird, sofern steuer. in den folgenden Absatzen nicht etwas anderes verfiigt wird, Allgemein. t mit 10% vom steuerpfiichtigen Reinortrage bemessen. 2. ) Die Steuer darf jedoch nicht Veniger betragen, als Minimum Eins von Tausend des ganzen in den steuerpfiichtigen Unter- T V 100 - t ^ es nehmungen oder Betrieben investierten Anlagekapitales des es - Steuerpfiichtigen, bei Versiehorungsgesellschaften auf Aktien nicht veniger als Eins vom Tausend der Summc der Jahres- nettopramien (nach Abzug der Pramienriicksatze, Bonus). 3. ) Als Anlagekapital des Steuerpfiichtigen gilt: Anlage- a) Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf k die weiteren Betrage mit 5 /io der Be- steuerung unterzogen. Der SteuerfuB betragt, sofern der so ermittelte Reinertrag 1200 nicht iibersteigt, 8'5, sonst 10%» z - B.: Reinertrag Reinertrag / 1000 = 3 / 10 = 300 K; 900 K = 8'5 °/ 0 0000 K = \ 5000 = »/ ,„==2500 „ Grund lage 2800 K SteuerfuB = 10 °/ 0 - 12. ) Bei Landespropinationsfonden betragt die Steuer 10% von dem ad § 93 — 95 zu berechnenden Reinertriignisse. 13. ) Anlagekapital fiir galizische Propinationsfonde betragt (ad Absatz 2) 124,400.000 K, Buko\vina 13,966.000 K. Ort der Vorschreibung der Steuer. § 101. Diese Erwerbsteuer ist, wenn sich die Betriebs- statten dieser Unternehmungen an demselben Orte befinden, an \velchem der Unternehmer seinen Sitz hat, in der Gemeinde dieses Ortes vorzuschreiben. § 102. 1.) Wenn sich der Sitz im Auslande befindot, so gilt der Sitz des inlandischen Reprasentanten bezw. Stellver- treters als Sitz des Unternehmers. VVenn sich bei Unternehmungen die Betriebsstatte nicht am Orte des Sitzes des Unternehmers befindet, so sind 20% in Direkte Steuern. 111 der Gemeinde des Sitzes, 80% in der Gemeinde, in welcher sieh die Betriebsstatte befindet, vorzuschreiben. 2.) Wenn der Betrieb sieh in mehreren Gemeinden befindet, dann sind die 80% entspreehend zu verteilen. § 103. Bei Handelsunternehmungen (ad Absatz 1 — § 102) sind 50 % in der Gemeinde des Sitzes und 50 in der Gemeinde der Betriebsstatte vorzuschreiben. § 104. Bei den Eisenbahnen sind: 10% am Sitze des Unternehmers, 90% in den von der Bahn durchzogenen Ge- meinden vorzuschreiben. § 105. Vorschreibung bei Eisenbahnen (1898). § 106. Ubergangsbestimmungen bei Verstaatlichung von Privateisenbahnen. § 107. Bei Binnen - Schiffahrtsunternehmungen sind 80% (bei andern 90%) der Steuer in der Gemeinde des Sitzes, 20% (bezw. 10%) in den Stationen vorzuschreiben. § 108. Steuerteilung bei verschiedenen Unternehmungen (§ 10i — 107) ist verhaltnismaBig nach Reinertrag und eventu- ellem Kapital in verschiedenen Orten aufzuteilen. Zustandigkeit der Steuerbehorde n. § 109. Diese Emverbsteuer hat jene Steuerbehorde 1. Instanz zu bemessen, in deren Sprengel sieh der Sitz des Unternehmers befindet. Zur Delegierung ist der Einanzminister ermachtigt. Steuerbekenntnisse. § 110. Jeder im Sinne dieses Hauptstiickes steuerpflichtige Unternehmer hat jahrlich 14 Tage nach erfolgter Genehmigung des Rechnungsabschlusses, langstens aber 6 Monate nach Ab- lauf des Geschaftsjahres, das Bekenntnis fiber den steuer- pflichtigen Reinertrag samtlicher betriebenen Unternehmungen nach Formulare bei der Steuerbehorde 1. Instanz einzubringen. Dem Bekenntnisse sind: a) Vollstandige 'Bi lan z, genehmigte Reehnungsabschlusse (Gewinn- und Verlustkonto), eventuell Gescliaftsbe- richte in 2 Exemplaren, ferner b) Aktien, Kommanditgesellschaften, Gewerkschaften und Er- werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften: Eine Abschrift des Protokolles der Generalversammlung, endlich eine Nach\veisung der zur Bestimmung des Ortes der Steuer- vorschreibung erforderlichen Umstande (§ 101 — 108) an- zuschlieBen. § 111. Die Steuerbehorde hat diese Bekenntnisse zu priifen und eventuelle Berichtigung etc. durch Einvernehmung Mehrere Betriebs- statten. Steuer¬ teilung bei Handels¬ unterneh¬ mungen. Eisen¬ bahnen. V erstaat- lichung der Bahnen. Bei anderen. Zu¬ standigkeit. Delegie- rungen. Steuer¬ bekennt¬ nisse. 14 Tage. G Monate. Beilagen. Priifung. Direkte Steuern. Bergwerke. Folgen bei Unterlassen. Zahlungs- auftrag. Rekurs. Keine auf- scliicbende VVirkung. Zahlungs- termine. Anderungen. Neu- entstehung. Ubernahme bestehender. Steuer- pflicht. Beilagen. Statuten Ge- sellschaft § 85 . Auflosung. 112 des Steuerpflichtigen und nach Ermessen der Sachverstandigen vorzunehmen. — Bei Berg- und Hiittemverken ist das Gut- achten des Revierbergamtes einzuholen. § 112. Werden die Bekenntnisse (eventuell instruierte) innerhalb der gesetzlichen Frist nicht eingebracht, so kann die Steuer von Amtswegen bemessen werden; weitero Folgen wie § 42 dieses Gesetzes. Zahlungsauftrag und Rekurs. § 113. Die Bemessung der Steuer wird dem Steuerpflich¬ tigen in Form eines Zahlungsauftrages bekannt gegeben. In- sofern die Bemessung vom Bekenntnisse abweiclit, hat der Zahlungsauftrag auch die Griinde dieser Abtveiehung zu ent- halten. § 114. Gegen die von der Steuerbehorde 1. Instanz voll- zogene Bemessung steht dem Steuerpflichtigen der Rekurs a n die F i n a n z 1 a n d e s b e h 6 r d e zu, welche dariiber endgiltig entscheidet. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirlcung Avie bei § 63. Zahlungstermine. § 115. Diese Steuer ist in vier gleichen am 1. Jiinner, 1. April, 1. Juli und 1. Dezember falligen Raten der Jahres- schuldigkeit zu entrichten. Anderung im Stande der steuerpflichtigen Unternehmungen. § 116. 1.) (Jber n e u entstehende Unternehmung ist inner¬ halb 14 Tagen nach der Eroffnung des Betriebes bei gleich- zeitiger Nachweisung des Anlagekapitals eventuell wahrschein- lichen Ertrages bei der Steuerbehorde 1. Instanz die Anzeige zu erstatten. 2.) Dasselbe gilt fur bereits bestehende 'jedoch noch nicbt besteuerte anlafllich einer Ubernahme. 8.) Die Steuerpflicht beginnt in diesern Falle mit dem Tage der Ubernahme. 4. ) Gesellschaftsvertrage bezw. Statuten sind gleichzeitig vorzulegen. 5. ) Die neu errichtetcn Genossenschaften (§ 85) bringen nur die Statuten in Vorlage. § 118. Wird im Laufe eines Steuerjahres eine Unter¬ nehmung aufgegeben, so hat der Unternehmer binnen vier Wochen anzuzeigen. Direkte Steuern. 113 Die Steuerpflicht hort mit dem Ende des Steuer -steuerpflicht q u a i' I, a les, in welchern aufgegeben, auf. Ende - Wird die Anzeige unterlassen oder verspatet iiberreicht, Unterlassen. so erfolgt die Absehreibung erst mit jenom Zahlungštermine, Verspaten ' welcher dem Zeitpunkte des Einlangens der Anzeige oder der behordlich erlangten Kenntnis der Einstellung der Unterneh- mung folgt. § 119. Der Eintritt der Liquidation, \venn nicht ganzlich Liquidation. eingestellt, ist ad §118 als Aufhoren nicht aufzufassen. uber>>-m‘j- in § 120. Beim Ubergang zahlt der Ubernehmer die Steuer anderen” 1 «7 *-> <=} - - - - - - CtAlU.OJ. CjU von jenem Quartal an, welehes auf den Besitziibergang folgt. Besitz. § 121. Die Verpachtung zieht eine Anderung der Steuer V( ‘ r - nicht nach sich. pachtung. § 122. Die Absehreibung erfolgt im Sinne der §§ 101 bis Ort der Ab- 108, 118 und 120 in jenen Gemeinden, in welch'en vorge- schreibun §'- s c hri g b Gn § 123. Pfandrecht wie § 76. Pfandrecht. III. Hauptstiick. Rentensteuer. Ste u e r p f 1 i c h t. § 124. 1.) Der Rentensteuer unterliegt, wer aus Vermo- gensobjekten oder Vermogensrechten Beziige empfangt, welche nicht schon durch die Grund-, Gebaude-, Erwerb- oder Besol- dungssteuer unmittelbar getroffen sind. Solche Beziige sind insbesondere: 1. ) Die Z in s en und Renten von Staats-, offentlichen Fonds- und standisehen Obligationen, dann der Obligationen der Landespropinationsfonde, von Landes-, Bezirks- und Ge- meindeanleihen. 2. ) Die Zinsen von allen anderen, was immer fiir einen Namen habenden offentlichen und privaten, verbrieften oder unverbrieften, versicherten oder nicht versieherten Darlehens-, Schuld- oder sonstigen Kapitalsforderungen, Schuldverschreib- ungen, Pfandbriefen, Hypothekardarlehen von Schuldschein, gegen Wechsel, Kaufschillingsrenten, Kontokorrentforderungen, Kau- tionen, Depositen, Eassascheinen, Spareinlagen. 3. ) Die die Stelle von Zinsen vertretenden Eskompt- gewinne. 4. ) Die Pachtzinse aus der Pachtung von Gewerben und anderen weder der Grund-, noch der Gebiiudesteuer unterliegenden Objekten. Renten¬ steuer. Steuer¬ pflicht. Art der Beziige. Zinsen der Obiig-a- tionen, der For- derungen ete. Sparein¬ lagen. Bskompt- gewinne. 8 114 Direkte Steuern. Renten. Zahlungen. F ur Leistungen. Fur Unter- lassnngen. F ur Aus¬ ubung der Rechte. Zinsen nnd Dividenden ans- landische. Ausnahme auslandische Akti en. i Befreinngen. Staat. etc. Humanitiits-, Wohltatig- keits- anstalten. Postspar- kassa. Erwerbs- genossen- schaften § 84, 85. Ronten unter 1200 K. Unterhalts- beziige. 5. ) Renten aller Art (ausgenommen sind diejenigen, welche ein unmittelbares. Entgelt fur geleistete Dienste bilden) soAvie der im § 167, Z. 4 bezeichneten Ruhe- und Versorgungsge- niisse, also: a) Renten (Erbrenten, Zeitrenten, Leibrenten); b) Avelche von Versicherungs-,Yersorgungsanstalten, Pensions-, WitAven- oder anderen Kassen oder Anstalten ahnlieher Art gegen bestimmte Einlagen verabfolgt werden, oder welche c) auf einer Sehenkung oder letztwilligen Anordnung, auf einern Rentenkauf beruhen; d) Ablosungs-, Entsehadigungs-, Einlosungsrenten fiir ver- staatlichte Unternehmungen; e) Auszugsleistungen und Leibgedinge; f) Beziige aus Nutzungsrechten, Dienstbarkeiten, Grundlasten und ahnliche Berechtigungen. 6. ) Sonstige fortlaufende Zahlungen, Leistungen und Unter- stutzungen, sofern der Geber zu deren Verabreichung sich rechtsgiltig verbindlich gemacht hat oder kraft des Gesetzes oder richterlichen Urteiles verpflichtet ist; Avie Alimentations- leistungen, Beziige fur die Unterlassung der Ausubung von Be- rechtigungen, oder die fiir die Gestattung der Ausubung von Berechtigungen, Patenten, Privilegien, Erfindungen u. dgl. durch einen andern. 7. ) Zinsen und Dividenden von auslandischen Wertpapieren (wenn nicht ad § 127 — 1 ausgenommen) Aktien und Priori- taten, Avelche der Enverbsteuer (II. Hauptstiick) unterliegen, Averden nicht als auslandische Wertpapiere betrachtet. Befreiungen. § 125. Der Rentensteuer unterliegen niclit: 1. ) Der Staat und die Lunder. 2. ) Bezirke und Gemeinden beztiglich Zinsen zeitlieh de- ponierter Steuergelder. 3. ) Anstalten und Fonde, Avelche durch jahrliche Zuschiisse (nicht privatrechtlich) unterstiitzt Averden. 4. ) Humanitats- und Wohltatigkeitsanstalten, Unterrichts- anstalten. 5. ) Die k. k. Postsparkassa samt Zinsen von Spareinlagen. 6. ) Die ad § 84 lit. e und 85 Absatz 1 von der Enverb¬ steuer befreiten Ertverbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. 7. ) Personen, deren rentensteuer p flichtige Beziige weder fiir sich allein, noch auch in Verbindung mit ihrem andenveitigen Einkommen den Betrag von 1200 K iibersteigen. 8. ) Jene Beitrage, Avelche ein Eheteil, Kinder, Eltern (Stelivertreter) gegenseitig zum Unterhalte empfangen. Direkte Steuern. 115 9. ) Zinsen von Staatsobligationen etc. ad Gesetz vom 20. Juni 1868, R. G. BI. Nr. 66. 10. ) Dividenden der osterreichiseh - ungarischen Bank. Ge¬ setz vom 21. Mai 1887, R. G. BI. Nr. 51. 11. ) Die Abzugsposten ad § 94 c (Verzinsung der Kapi- talien des Anlagekapitales etc.). 12. ) Zinsen und sonstige Rcntenbeziige, Avelchen die Steuer- freiheit durch ein Spezialgesetz zugesichert wurde. 13. ) Zinsen etc., welche einen Teil des der Enverbsteuer unterliegenden Geschaftsertrages bilden. 14. ) Zinsen von Forderungen an jene Unternehmungen, welche ad § 84, Absatz 1 a oder Absatz 2 von der Enverb¬ steuer befreit sind. 15. ) Ertrag der von der Gebaudesteuer aus dem Titel der Widmung befreiten Gebaude. § 126. Die im § 125, Z. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 13 fest- gesetzte Befreiung erstreekt sich nicht auf jene Zinsen und Renten, von welchen die Steuer gemal.5 § 133 bei Aus- zahlung derselben von den bctreffenden Kas s en und Unter- nehmungen in Abzug gebracht wird. (Kredit- etc. Vereine haben Rentensteuer direkt an die Kassen abzufiihren.) Begrenzung d e r S t e u e r p f 1 i c h t gegeniiber dem Auslande. a) Osterreichische Angehorige, welche hier wohnen, bezw. juristische Personen, welche hier den Sitz liaben; b) Auslander, welche des Ervverbes \vegon hier den Sitz haben, unterliegen der Rentensteuer mit dem ganzen Be- trage ihrer rentensteuerpflichtigen Beziige. Jedocli sind die aus dem Auslande flieBenden Beziige von der Rentensteuer ausgenommen, wenn sie im Auslande einer speziellen direkten Besteuerung unterliegen. Im Inlande nicht wohnende (physische und juristische) Personen ohne Unterschied unterliegen der Rentensteuer ad § 133 und aller anderen steuerpflichtigen Beziige, Avelche sie aus diesen Landern beziehen. Besteuerungsgrundlage. § 128. 1.) Die Rentensteuer wird jahrlich bemessen. 2.) Feststehende Beziige sind mit dem Betrage, den sie im letzten dem Steuerjahre vorangegangenen Jahre tat- sachlieh erreicht haben; schwankende (unbestimmte) dagegen nach dem Durchschnitte der letzten drei Jahre in Besteuerung zu ziehen. Ausnahme. Abzug' der Kassen etc. Auslancl. Steuer- pflicht. Ausnahmen. Beziige des Inlandes. Besteu- erungs- grundlage. Periode. Feststehende Schwan- kende. 8 * 116 Direkte Steuern. KUrzere g.) Haben die schwankenden noeh nieht drei Jahre und Dauer. ^j e feststehenden nocli nicht ein Jahr bestanden, so sind sie nach dem Durchsehnitte des Zeitraumes des Bestehens eventuell nach mutmaBlichem Jahresertrage in Ansatz zu bringen. Erstes Jahr. 4.) Bestimmungen fiir das erste Jahr enthalt § 145. rm Wege 5.) Hinsichtlich der im § 183 bezeichneten Beziige gelten des Abzugos. (jjg getroffenen Bestimmungen. Natural- § 129. Naturalbeziige nach ortsiiblichen Dureh sehnitts- bezuge. preisen des Vorjahres, Nutzungen etc. dureh Schatzung. Annuitaten. Bei Annuitaten kommt nur der Zinsbetrag in Betracht. Gestaltete A b Z ii g e. Abziige. § 130. 1.) Passivzinsen diirfen vom steuerpflichtigen Bezuge in der Regel nicht abgereehnet werden. 2.) Nur in folgenden Fallen ist eine solehe Abrechnung gestattet: a) Wenn der Rentenbezug dureh Lasten vermindert wird; Ausnahmen b) bei Eskompte- etc. Zinsen die passiven Zinsen. , ira We ^' e Bei beiden ist der Abzug bei denen, \velche zu den im ‘ os >/ '" M< ’ s '§ 133 bezeichneten Zinsen gehoren, nicht gestattet. Bei Pacht- 3.) Bei den Pachtzinsen fiir verpachtete Getverbe diirfen zmsen c p e m jj ; Erhaltung des Pachtobiektes verbundenen Verwaltungs-, > * stattet Erhaltungskosten, Wertverminderung der Einrichtung bezw. Betriebsmateriales, wenn selbe nicht der Pachter zu tragen hat, in Abzug gebracht verden. AusmaB. AusmaB der Renten st euer. § 131. 1.) Die Rentensteuer betragt: 10 °/ 0 a) Von den Zinsen der einheimischen Staatsschuld, \venn sie nicht dureh Spezialgesetze befreit sind, von den Obli- gationen fvor der Wirksamkeit dieses Gesetzes emittierten) der inlartdischen Landes- etc. Anlelien 10%; 3°/ 0 b ) von den Pachtzinsen fiir verpachtete Gewerbe 3%; 2 °/o c) von den sonstigen rentensteuer p flichtigen Be- z ii gen (Ausnahme unter d angefiihrte) 2 %; i V2°/o d) Zinsen von Spareinlagen bei Sparkassen, Enverbs-, Wirtschaftsgenossenschaften, VorschuBkassen, Pfandbriefen, der nicht auf Gewinn berechneten (Wechselseitigkeit) Hypothekarinstitute und der Sparkassen, der von anderen Kreditinstituten emittierten Obligationen 1 Y 2 0 / 0 . 20% 2.) AusmaB der mit dem Gusetze vom 20. Ju ni 1868, R. G. BI. Nr. 68 eingefuhrten Steuer wird hi e m it nicht beriihrt (d. i.: a) voh den Zinsen der von der Konvertierung ausgenommenen Lottoanlehen der Jahre 1854, 1860, des Steuer- Direkte Steuern. 117 anlehens vom Jahre 1864, von Entsehadigungsrenten fiir auf- gehobene Gefalle ist eine Steuer von 20 % des Nominalbetrages jeder Zinsrate; b) von samtlichen Gattungen der fundierten all- gemeinen Staatssehuld mit Ausnahme der im § 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1868 angefiihrten 16% einzuheben. Ort der Vorschreibung. § 132. 1.) Die Rentensteuer wird (mit Ausnahme des § 133) in j enem Orte vorgeschrieben und eingehoben, wo der Steuerpfiichtige seinen ordentlichen Wohnsitz hat. 2. ) Bei den nieht im Inlande wohnenden ist die Heimats- gemeinde. 3. ) Den nieht im Inlande wohnenden Auslandern ist die Rentensteuer in der Gemeinde des Schuldners vorzu- schreiben. Abzug der Rentensteuer dur eh den Schuldner. § 133. 1.) In den nachstehend bezeichneten Fallen wird die Rentensteuer im Wege des Abzuges durch den Schuldner in der Art eingehoben, dali der Letztere von jeder durch ihn, bezw. durch seine Kassen zur Auszahlung gelangenden oder gutzusehreibenden Rate rentensteuerpfiichtiger Beziige die im § 131 bezeichneten Prozentsatze dem Bezugsberechtigten fiir Rechnung des StaatsschatzeS in Abzug bringt und im Sinne der nachfolgenden §§ 134 und 135 an die Staatskassa abfiihrt. 2.) Ein soleher Abzug ist auszuiiben: a) Von den Kassen bezw. Zahlstellen des Staates, der Bander und der offentlichcn Fonde riicksichtlich der im § 131 lit. a, c, d bezeichneten Beziige.; b) von den Kassen bezw. Zahlstellen der Bezirke und Ge- meinden, so\vie von den der offentlichen Rechnungslegung unter\vorfenen Unternehmungen 1.) riicksichtlich der steuer- pflichtigen Zinsen und Renten; 2.) riicksichtlich der Zinsen der Spareinlagen. (Ausgenommen osterreichisch - ungarische Bank. Gesetz vom 25. Mai 1887.) § 134. Alle wahrend eines Vierteljahres abgezogenen Be- triige, sofern der Abzug nieht durch Staatskassen erfolgte, sind binnen 14 Tagen an die dazu bestimmte Kassa abzufuhren. Hiebei ist ein summarischer, nach Gruppen geordneter Aus\veis (auch von Staatskassen) iiber diose Betriige der Steuer- behorde 1. Instanz zu iiberreichen. Der Finanzminister kann liingere Pristen gewahren. Die Steuerbehorde 1. Instanz priift die Richtigkeit dej - Abziige und ordnet eventuelle Nachzahlungen mittels einer Z a h 1 u n g s a u f f o r d e r u n g an. 16 % Ort der Vor¬ schreibung’. Inlander. Auslander. Im Wege des Abzuges durch den Schuldner. Abzugs- ]>flichtige Kassen und Beziige. Ausnahme. Abfuhr der Steuer. Ausweis. Nach- zahlung. 133 . Formular C zu F. M. F. vom 23. Juli 1897, R. G. BI. Nr. 171. (Rentensteuer.) 118 Direkte Steuern. Direkte Steuern. 119 § 135. Die im § 133 bezeichneten Schuldner haften fur die richtige Abfuhr der Abziige, wobei sie bei nicht rechtzei- tiger Abfuhr Verzugszinsen zu entrichten haben. (Ohne Riick- sicht der Hohe des Betrages.) § 136. Gegen die Zahlungsaufforderung (§ 134) ist der Rekurs an die Finanzlandesbehorde zulassig. Einbringung der Zahlung und Verjahrung ist wie bei den anderen Steuern. Verfaliren, sofern der Abzug nicht stattfindet. § 137. In allcn anderen Fallen (als § 133) wird die Renten- steuer von der Steuerbehorde 1. Instanz (§ 132, Absatz 2 und 3) bemessen. Bekenntnisse. (Siehe Seite 121.) § 138. Die Steuerpflichtigen haben beziiglich aller der Rentensteuer unterliegenden Beziige (Ausnahme die im § 133 envahnten Beziige) ein Bekenntnis naeh einem Formulare bei jener Steuerbehorde zu iiberreichen oder miindiich zu Protokoli zu geben, welche zur Empfangnahme der Bekenntnisse zur Personaleinkommensteuer zustandig ist (§ 176). Dasselbe hat zu enthalten: Bezeichnung der steuerpflich¬ tigen Beziige, Namen, Stand und Wohnort, Bezeichnung der Schuldner, Kapitalsbetrag, ZinsfuB, Gesamtbetrag der Annuitaten und Kapitalsriickzahlung, Abziige (§ 130). Dasselbe ist jahrlich (ausgenommen § 139) zur gleichen Zeit wie die Personaleinkommenbekenntnisse einzureichen. § 139. 1.) Von der Bekonntnislegung sind befreit: a) Welche im vorangegangenen Steuerjahre bereits Renten¬ steuer entrichtet; b) inzwischen ihren Wohnsitz nicht verandert und c) keine Vermehrung der Beziige erlangt haben. 2.) Die Steuerbemessung findet nach dem AusmaBe des Vorjahres statt. § 140. Wenn vermutet wird, daB eine Person rentensteuer- pflichtige Beziige empfangt, ist die Steuerbehorde befugt, die- selbe zur Einbringung des Bckenntnisses binnen 8 Tagen auf- zufordern. § 141. Die Bekenntnisse hat die Steuerbehorde zu priifen, und kann eventuelle Nachwei.se, Urkunden verlangen, bezw. den Steuerpflichtigen zur Einvernahme vorladen. § 142. Folgen bei Nicliteinbringung des Bekenntnisses wie im § 42. § 143. Zahlungsauftrag wie im § 113 und Rekurs wie im § 114. § 144. Zahlungstermin : Sofern die Rentensteuer nicht in der im § 133 bezeichneten Weise zur Zahlung gelangt, ist Haftung der Schuldner. V erzugs- zinsen. Rekurs. Ein¬ bringung. Ver¬ jahrung. Kompetenz, \venn der Abzug nicht stattfindet. Bekenn¬ tnisse. Inhalt. Termin. Bcfreiung der Bekenn- tnislegung. Auffor- derung der Bekenntnis- legung. PriifUng. Nachvveis. Vorladung. Folgen der Nichtbe- kennung. Zahlungs- au ftrag - . Rekurs. Zahlungs¬ termin. Beginn der Steuer- pflicht. Beim Zuzug ins Jlnland. Erloschen beim Weg- zug, Tod. Steuerpflieht der ruhenden Erbschaft. Anzeigen behufs Ab¬ schreibung. Minderung. Anzeigen verspiitet. Kompetenz. Rekurs. Anderungen keine Steucrver- minderung. Haftung. Pfandroeht. Verbot. Personliche Haftung. 120 Direkte Steuern. dieselbe in zwei gleiehen am 1. Juni und 1. Dezember falligen Raten zu entrichten. Beginn und Ende der šteuerpflichtigen Ver- anderungen im Laufe des Steuorjahres. § 145. Neu in die Steuerpfliclit tretende Personen sind in der Regel mit Beginn des nachsten Jahres nach Eintritt der die Steuerpfliclit begriindcnden Verhaltnisse heranzuziehen; beim Zuzug vom Aus- ins Inland mit Beginn des nachst- folgenden Monates. Bekenntnisse sind in 14 Tagen zu legen. § 146. Das Erloschen der Steuerpflieht ist: a) Beim Wegzug vom In- ins Ausland, oder durch Tod vom naehstfolgenden Monate an zu beriieksichtigen; b ) wenn beim Tode der rentensteuerpfliohtige Bezug nicht erloschen ist, so ist fiir don Rest des Steuerjabres von der Erbschaft einzuheben; c) wenn die zur Nachfolge in den Naclilafl berufenen Per¬ sonen nicht in den GenuB desselben getreten sind, so ist die ruliende Erbschaft nach MaBgabe des Ein- kommens zur Steuer heranzuziehen. § 147. Beim Wegzug ist behufs Abschreibung in 14 Tagen, im Falle des Todes binnen 3 Monaten (\venn eine Herabmin- derung von den Erben angestrebt wird) anzuzeigen. Bei verspateten Anzeigen erfolgt die Abschreibung erst mit dem nachsten Monate, \velcher auf das Einlangen der An- zeige erfolgt. § 148. Die Bemessung (ad § 145), die Abschreibung (/id. § 146) erfolgt durch die Steuerbehorde 1. Instanz, gegen deren Entscheidung der Rekurs an die Finanz- Landesbehorde zu- liissig ist. § 149. Anderungen (ausgenommen § 145 und 14(5) wahrend eines Steuer jahres haben keine Veranderung der fiir das be- treffende Jahr vorgeschriebenen Steuer zur Folge. (Kommen im nachsten Jahr in Betracht.) Haftung fiir die Steuer. § 150. 1.) Der Rentensteuer samt Nebengebiihren gebiihrt ein gesetzliches Pfandreeht an den betreffenden Beztigen etc. 2. ) Die ad § 133 zum Abzuge Verpflicliteten (Schuldner) diirfen bi s zur Deckung des Riickstandes dem Rentensteuer- pflicbtigen keine Zahlungen leisten, was bekanntzugeben ist (Tagrangordnung). 3. ) Diese Betrage sind dem Exekutionsorgane zu erfolgen. 4. ) Der Schuldner haftet sonst personlich. Direkte Steuern. 121 § 151. Ad Absatz 2 des § 150 ist von der Steuerbehorde ein Zahlungsauftrag dem zum Abzuge Verpfliehteten zuzustellen, gegen welchen der Rekurs an die Finanz - Landesbehorde zu- lassig ist. Binbringung und Verjahrung wie direkte Steuern. § 152. Die Bestimmungen der §§145 — 151 finden auf die im § 133 bezeichnete Rentensteuer keine Anwendung. Ad § 138. Formular H zu F. M. E. vom 23. Juli 1897, R. G. BI. Nr. 171. (Rentensteuer.) Land : Steicrmark. Steueramtsbezirk: Polstrau. Politischor Bezirk: Pettau. Gemeinde: Polstrau. Schatzungsbezirk: Pettau. Bekenntnis zur Rentensteuer des Franz Eugen Kubin, Gutsbesitzer in Schlofi Neudau bei Polstrau fu.r das Jahr l^JO-4-. Meine steuerpflichtigen Renteneinkiinfte mit Ausnahme jener, von denen ein Abzug der Rentensteuer bei dem Schuldner stattflndet, haben b etragen: Zahlungs¬ auftrag. Rekurs. Ein- bringung. Verjahrung. Ausnahme. 122 Direkte Steuern. Ich versichere hiemit, die vorstehcnden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Neudau den 6. Marž 1903. Franz Engen Kubin m. p. Berechnung. 1. ) Vom Pachtzins 800 - 80 K = 720 K 3 °/ 0 . . 21 K 00 h 2. ) Von Zinsen ad 2 2100 — 24 K = 2076 K 2°/ 0 41 „ 52 „ 3. ) „ „ „ 3 200 - 2 K = 198 1 >/s7o . . 2 „ 97 „ 66 K 09 h Die Steuer ad 2 und 3 hat der Auszahlende abzuziehen und direkte an die Staatskassa abzufiihren. Direkte Steuern. 128 IA T . Hauptsttick. A. Personaleinkommensteuer. § 158. 1.) Der Personaleinkommensteuer unterliegen die nachstehend bezeichneten p h j s i s e h en Personen: 1. Osterreichisehe Staatsangehorige: a) Wenn sie hier wohnen, hinsielitlich des gesamten Ein- kommens; b) auBer diesem Ealle, hinsichtlich des gesamten ihnen aus dem Inlande (Osterreich) zuflieBenden Einkommens. II. Auslander: a) Wenn sie sieh in Osterreich mehr als 1 Jahr aufhalten oder ihren Wohnsitz hier haben, hinsichtlich des hier er- werbenden oder hieher beziehenden Einkommens; jedoeh ist das aus dem Auslande bezogene Einkommen, wenn es im Ausland einer gleiehartigen Steuer unterliegt, aus- genommen; b) aufier den sub lit a bezeichneten Fallen, wenn sie hier Realitaten erwerben, oder sonst ein an Osterreich gebun- denes Vermdgen besitzen, Beziige und sonstiges Ein¬ kommen von diesen Landern beziehen. 2. ) Ferner unterliegen der Personaleinkommensteuer ruh- ende Erbschaften nach MaBgabe der Bestimmungen des § 229. Befreiungen. § 154. Von der Personaleinkommensteuer sind befreit: 1. ) Der Kaiser; 2. ) Die Mitglieder des kaiserlichen Hauses beziiglich der Apanagen; 3. ) die diplomatischen V e rtr eter und B er ufskonsuln (Auslander) auswartiger Machte, dann die dazu verwendeten Beamten und Diener (Auslander) hinsichtlich des aus dem Aus¬ lande beziehenden Einkommens; 4. ) Personen, welche auf Grund der Staatsvertrage oder volkerrechtlich einen Anspruch auf die Befreiung haben; 5. ) die mit Maria Theresia-Ordenspensionen, Militar- tapferkeitsmedaillen und Venvundungszulagen beteilten Personen in Ansehung dieses Einkommens; 6. ) die Offiziere (Auditore, Militararzte, Truppenrech- nungsluhrer), die Seelsorger und die Mannschaft der be- \vaflheten Macht beziiglich ihrer Aktivitatsbeziig-e; venn diese Personen auBer dem befreiten Einkommen noch ein anderes Einkommen beziehen, so ist die Gage etc. in das Ge- samteinkommen einzurechnen. (Vide § 175.) Personal¬ einkommen¬ steuer. Steuer- pflicht. Oster¬ reich er. Auslander. Ausnahme. Befreiungen. Kaiser und Mitglieder. Aus- liindische Diploinaten und Konsuln. Spezielle. Offiziere, Mannschaft. 124 Direkte Steuern. Mobilitat. Steuerfreies Minimum. Aus- iandische Beziige. Besteu- erungs- grundlage. Zeitperiode. Abziige. Haus- haltungs- einkommen. Ausnahme. Steuer- pflichtig. Abzugspost. Gemein- schaftliches Einkommen. Versorgung aus Korpo- rationsein- kommen. Erklarung des Ein- kommens. Abziige.’ 7.) Alle ubrigen Militarpersonen und die Civilpersonen tvahrend der Mobilitat beziiglich der aus dem Militaretat zu- kommenden Dienstbeziige. § 155. Von der Personaleinkommensteuer sind ferner be- freit, deren gesamtes Einkommen, auf 1 Jahr berechnet, den Betrag von 1200 K nicht iibersteigt. Die im § 153, Z. 1 b und Z. 2 b genannten Personen haben zu beweisen, daB ihr gesamtes, aucli aus dem Auslande bezogenes Einkommen 1200 K nicht iibersteigt. Besteuerungsgrundlage. § 156. Wie im § 128, Absatz 1 bis inklusive 3 (feststeh- ende, schtvankende). Die gleichen Grundsatze gelten fur die Berechnung der abzugsfiihigen Ausgaben. § 157. 1.) Behufs Veranlagung der Personaleinkommen¬ steuer ist dem Einkommen des Vorstandes der Haushaltung das Einkommen der Angehorigen dieser Haushaltung zuzu- rechnen. 2. ) Ausnahme, \venn das Einkommen dem Vorstande nicht zuflieBt. 3. ) Seitenverwandte, Kostganger, Aftermieter, Bettgoher, dann welche mit Gehalt oder Lohn zu Dienstleistungen in der Haushaltung aufgenommen sind, sind ebenfalls ausgenommen. 4. ) Das Einkommen der nicht im gemeinschaftlichen Haus- halte lebenden (z. B. Ehegatten, Familienmitglieder), welche separat zu besteuern sind. 5. ) Beitrage des einen Eheteiles dem gemeinschaftlich nicht zusammenlebenden Eheteile, sowie den Kindern sind steuer- pflichtig, wenn sie auf einem Rechtstitel beruhen. 6. ) Diese Zahlungen (Absatz 5) gelten als Abzugspost (Z. 6, § 160.) §' 158. In allen anderen Fallen ist ein mehreren Personen gemeinschaftlich zuflieBendes Einkommen, der fur jeden ein- zelnen Teilhaber entfallender Anteil zu besteuern. (Korpo- rationen.) Erklarung des Einkommens. § 159. Als Einkommen gilt die Summe aller in Geld oder Geldeswert bestehenden Einnahmen der einzelnen Steuer- pflichtigen mit EinschluB des Mietwertes der eigenen Wohnungen, des Wertes der Erzeugnisse der eigenen Wirtschaft, des eigenen Gewerbebetriebes, sonstiger Naturaleingange abziiglich der auf Erlangung, Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen verwendeten. Ausgaben, etwaiger Schuldzinsen, nach MaB- gabe der §§ 161 bis 171. Direkte Steuern. 125 AuBerordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Lebenskapitalsversicherungen, Schenkungen und ahnliehen Zu- wendungen golten nicht als steuerpfbch-tiges Einkommen. Gewinne aus VerauBerung von Objekten etc. sind steuer- pfliehtig, wenn sie gewerbsmaBig (Spekulation) betricben werden. Abziige. § 160. Bei Ermittlung des Einkommens sind von den Ein¬ nahmen folgende Ausgaben in Abzug zu bringen: 1. ) Die zur Erlangung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens verwendete Ausgaben (Venvaltungs-, Be- triebs-, Erhaltungskosten, Wert, Verminderung des Inventars oder des Betriebsmateriales sowie der durch Betrieb verursachten Verluste. — Erhaltung der Wirtsehaftsgebaude, Deiche, Mauern, Ziiume, Wege, Briicken, Brunnen, Wasser- leitungen, Schleusen, Entwasserungsanlagen.) 2. ) Versicherungspramien far alle Arten der Schadens- versicherungen. 3. ) Versicherungspramien (Todes- oder Lebensfall) fiir den Steuerpfliehtigen bis zu 200 K, fiir ganze Familie bis zu 400 K. 4. ) Beitrage zu Kranken-, Unfall-, Alters-, Witwen-, Waisen- und Pensionskassen etc., wenn der Steuerpflichtige gesetz- oder vertragsmaBig verpflichtet ist. 5. ) Die vom Steuerpfliehtigen entrichteten direkten Steuern mit Ausnahme der Personaleipkommensteuer samt Zuschlagen zu derselben, Landes- etc. Umlagen. 6. ) Zinsen von Geschafts- und Privatschulden und son- stige auf Rechtsmitteln beruhende, das Pl in k o mm e n s c h m ti¬ le rnde Lasten (wenn glaubwiirdig nachgewiesen). § 161. Die im § 160 bezeichneten Abzuge sind nur inso- weit statthaft, als sie auf Einnahmequellen haften, welche der Personaleinkommensteuer unterliegt. Beim Einkommen der Auslander (§ 153, Z. 1 b und Z. 2 b ) miissen die Abzuge auf den Einkommen des Inlandes haften, sonst sind die Abzuge nicht statthaft. § 162. Zum Abzuge nicht geeignet sind insbesondere: 1. ) Verbesserung, Vermehrung des Vermogens (Kapital- anlagen, Abtragung von Sehulden). 2. ) Verluste, die lediglich Vermogensstamm betreffen. 3. ) Zinsen fiir das in einer Unternehmung angelegte eigene Kapital des Steuerpfliehtigen. 4. ) Ausgaben fiir die Bestreitung der Wohnung und des U.nterhaltes des Steuerpfliehtigen sowie seiner Angehorigen und der zur personlichen Bedienung gehal- tenen Dienstboten einschlieBlich des Geld\vertes der zu diesen Zwecken verbrauchten Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes. Ausnahmen. Steuer- pflieht. Abzuge an- rechenbare. Abzuge auf Einkommen. Ausland, Abziige. Nicht gestattete Abzuge. Ausnahme. Besondere Bestim- mungen. Grund- stiicke, selbstbewirt- schaftete. Abzugspost. Gebaude, Ausnahme. Erwerbs- unterneh- mungen. 126 Direkte Steuern. (Die Verkostigung der im eigenen Wirtschaftsbetriebe dauernd verwendeten Familienmitglieder ist unter die Betriebs- kosten (§ 160) einzurechnen). 5.) Spenden, Geschenke, Unterstiitzungen und ahnliehe ZuAvendungen, wenn sie nicht ad § 160, Z. 1 unter die zur Er- langung des Einkommens zu bestreitenden Auslagen gerechnet werden konnen. Besondere Bestimmungen hinsiehtlieh einzelner Einkommenszffeige. § 163. Bei selbstbewirtschaftetem Grundbesitze ist der reine W,irtschaftsortrag, der aus dem gesamten Betriebe, soAvie aus den anderen nicht erwerbsteuerpflichtigen Produk- tionszAveigen und Rechten (Fiseherei, Jagd u. s. w.) tatsachlich gewonnen wird, als Einkommen anzusehen. Bei verpaehteten Grundbesitzungen oder deren Rechten stellt der Avirkliche Pachtzins samt eventuellen Natural- oder sonstigen Leistungen des Piichters und der dem Verpachter vorbehaltenen Nutzungen und nach Abrechnung: 1. ) Der dem Verpachter verbleibenden abzugsfahigen Lasten. 2. ) Der durch den Elementarsehaden, MiBernten u. s. w. begriindeten Pachtzinsnachlasse. 3. ) Des Aquivaientes der Abniitzung des Pachtobjelctes, das Einkommen dar, wobei den Schatzungs- etc. Ivommissionen freie Beurteilung vorbehalten ist. § 164. Das Einkommen aus Gebauden ist nach dem wirklich crzielten reinen Mietzinsertrage und soweit das Gebaude von den Besitzern selbst bewohnt oder sonst beniitzt, oder an andere Personen unentgeltlich zur Beniitzung iiber- lassen werden, nach dem reinen NutzAverte zu bemessen. Wenn Gebaude etc. von ihrem Besitzer zu land-, forst- Avirtschaftlichen Zwecken (und Arbeiter- und Dienstwohnungen) beniitzt werden, ist der Nutzungswert nicht in An- s c blag zu brin g e n. Dasselbe gilt fiir die zum Z\\ r ecke des Unterrichtes, der Erziehung, der Wohltatigkeit und offentlichen Verwaltung bestimmten Gebaude, insow r eit sie von der Gebilude- steuer befreit sind. § 165. 1.) Das J a lire s cink o mm en aus Erwerbs- unternehmungen und Beschaftigungen, unter welchen ins- besondere alle der allgemeinen Erwerbsteuer unterliegenden Ge- werbe und Beschaftigungen inlclusive der Pachtungen zu ver- stehen sind, ist derart zu berechnen, daB A r on der Einnahmc alle Auslagen (§ 160 bis 162) abgezogen Averden. 2.) Der GeAvinn aus den zu iSpekulationszAvecken abge- schlossenen Geschaften, Avenn sie aucli der Erwerbsteuer nicht Direkte Stouern. 127 unterliegen, ist nacli obigem Grundsatze (§ 165, Absatz 1) zu berechnen. § 166. Bei landwirtsehaftlichen Paohtungen ist der § 163, Absatz 1 maBgebend, wobei jedoch der bezahlte Z in s samt Nebenleistungen nacli Aussclieidung der Wohnung des Pachters in Abzug zu bringen ist. § 167. Das Einkommen aus Dienst- und Lohnbeziigen und Ruhegeniissen umfaBt insbesondere: 1. ) Die Gehalte, Personalzulagen, Aktivitatszulagen, Re- munerationen und alle andern, wie immer benannten, vorhinein festgesetzten (stebenden) Beziige in Geld oder Naturalien der Beamten, Angestellten und Diener des Staates, der offentlichen Korper und Anstalten, soivie aller Vereine und Geselischaften; endlich der Privatbeamten und Privat- bediensteten aller Art. 2. ) Beitrage der Weltgeistlichen (§ 158), insbesondere die Kongruaerganzungen. 3. ) Alle anderen den im Absatz 1 und 2 genannten Per- sonen aus dem Dienstverhaltnisse zukommenden Geniisse (Tantiemen, Prasenztaxen, Kollogiengelder, Priifungstaxen, Stolagebiihren, Akkord- und Stiieklohne, Provision etc.). 4. ) Ruhe- und Versorgimgsgeniisse aller Art (auch Offiziere des Ruhestandes). (Offiziere mit Wartegebu.hr ausgenommen.) § 168. Vergiitung fur Dienstesauslagen bilden kein steuer- pflichtiges Einkommen (tatsachlieher Aufwand). § 169. Zum Einkommen aus dem Kapital'vermogen gehoren: 1. ) Alle der Rentensteuer untenvorfenen Beziige (§§ 124—126). 2. ) Jene Zinsen, Renten und sonstige. Ertrage aus Ka- pitalien oder nutzbaren Rechten, welehe von der Renten¬ steuer befreit und nicht, schon in einem der vorstehenden §§ 163 —167 inbegriffon sind. § 170. Einkommen aus Wertpapieren, Forderungen, Ren¬ ten etc. sind nur dann zum Einkommen zu reehnen, wenn sie tatsachlicli bei Spekulationszwecken Gewinne' vereinnahmen. * § 171. Die Zinsen, welehe in unverzinslichen Kapital- forderungen, bei denen ein hoheres als urspriingliches Kapital zuriickgewahrt wi rd, enthalten sind, sind dem Einkommen des- jenigen Jahres zuzureclmen, in Avelciiem sie mit der Kapitals- ruckzahlung vereinnahmt werden. Begiinsti- gung bei Paehtung. Dienst- beziige. Feststehende Beziige. V erander- liche Beziige. Rube- geniisse. Ausnahme. Ei n k o mm e n aus Kapital. Alle Zinsen etc. Spekula- tionszwecke. U nver- zinsliche. 128 Direkte Steuern. Ausmafi der Steuer. Ausnahms- weise Be- rechnung. Ausmass der Steuer. § 172. 1.) Die Personaleinkommensteuer betragt jahrlich bei einem Einkommen: 2. ) Beim Einkommen iiber 96.000 — 200.000 K steigon die Stufen um je 4000 und die Steuer um je 200 K; iiber 200.000 bis 210.000 um je 9300; iiber 210.000 K steigen die Stufen um je 10.000 und die Steuer um je 500 K. 3. ) Die Steuer ist jedoch mit der Mafigabe zu bemessen, daB von dem Einkommen einer hoheren Stufe nach Abzug der Steuer niemals weniger eriibrigen darf, als von dem hochsten Einkommen der niichst niedrigen Stufe nach Abzug der auf letzteren entfallenden Steuer eriibrigt. Z. B.: Beim Einkommen von 20.000 K ist Steuersatz 582 K, daher reines Einkommen Direkte Steuern. 129 19.418 K; beim Einkommen von 2U.020 K ist Steuersate 688 K, ware daher Einkommen (reines) nur 19.382 K; zu bemessen ist soviel Steuer. dati ihm obiges reine Einkommen, das 1 ist 19.418 K iibrig bleibt, das ist 20.000— 19.418 K ist daher Steuersatz 602 K. 4.) Solem ad § 153, Z. 1 lit b und Z. 2 des § 155, Absatz 2, Einkommen unter 1200 .K (1200 K oder weniger) zur Ver- anlagung kommen, vermindern sieh die Einkommensstufen um je 50 K und die Steuer um je 30 11 § 173. 1.) Stehen in der Versorgung des Haushaltungs- vorstandes, dessen Einkommen 4000 K nicht iibersteigt, abge- sehen von seinen Ehegatten, m e h r a 1 s z \v e i Eamilien- mitgliedor, welche kein selbstandiges Einkommen beziehen, so wird fiir jedes derartige Familienmitglied liber diese Anžah L von4em Einkommen des Haushaltungsvorstandes ein Zwan- zigstei (V 2n ) in Abzug gebraeht. Hiebei hat jedoeh ohne Rucksicht auf die Hohe des Ab- zuges die Ermabigung des Steuersatzes um mindestens e i n e S t, u fe einzutreten. 2. ) Wenn ein Familienmitglied ein ad § .157 zuzurech- nendes Einkommen envirbt, so ist dem Einkommen des Haus¬ haltungsvorstandes bis 500 K fiir jedes erwerben.de Mitglied abzuziehen. 3. ) Fiir die ad Absatz 2 und ad § 162, Z. 4 fallonden Bestimmungen gilt der Absatz 1 dieses Paragraphen nicht. 4. ) Eriibrigt ad obige Bestimmungen ein anrechenbares Einkommen von nicht mehr als 1200 K, so entfallt die Ein- kommensteuerpfLicht. Beispiel ad § 173, Absatz 1 : Annah.ine: Haushaltungsvorstand hat 3600 K Einkommen. 3 Kinder ohne Einkommen. Ab fiir 1 Kind l j. M Anrechenbar . . Satz fiir 3600 K . .1 Satz wenigr Beispiel ad § 173, Absatz 2:- ; 44 K. A n n a h m e: HaushalUmg'svorstand-Ein- kommeft. 3800 K 1 Kind Lohn. 500 „ 1 „ Gehalt. 800 „ 1 „ „ . . . . . 300 Summe der Einkommen . 5400 K Beispiel ad § 173, Absatz 3: A n n a h m e: Haush altungs vors tan d-Ei n- kommen. 1800 K 5 Kinder, Mutter zu ernahren. Einkommen unter 12.000 K (Ansland). Begiin- stigupg bei Eamilien. ' Ho. 1 Stufe. Andore Er- mafiigung. Erei. Beispiele. Beree h n u ng: Einkommen . 3600 K ... 180 „ 3420 K 48 „ B e r e c h n u n g: Einkommen. 5400 K Abzug fiir: 2 Kinder k 500 K 1000 K 1 1 Kind k 300 K = 30 0 „ j 16W) ” Anrechenbares Einkommen . 4100 K B e r e o h n u n g: Einkommen. 1800 K Abzug fiir 4 Kinder k Vjo = 90 X 4 = 360 Anrechenbar. 1440 K Satz 10 K 80 h bezw. 15 K 20 h, wenn nur um eine Stufe ermaBigt. 9 ErmiiMigun; 3 Stufen. Krci. Militar- personen. Ort der Bo- steucrung'. 1.30 Direkto Steuern. Beispiel ad § 173, Absatz 4: A n n a h ra c: Bere c h rt 11 n g : Haushaltungsvorstand-Ein- Einkommen ....... 1600 K komraen. 1600 K Ab 5 Kinder k '/ L , 0 a 80 K . 400 „ 7 Kinder (unvprsorgt). Anrechenbar .... ~~ 1200 K daher frei. § 174. 1., 2.) \Veiters kanu, wenn nicht schon ad § 173 begiinstigt, auf besondere Verhaltnisse (Unterhalt 11 n d Erziehung der Kinder, mittelloser Ahgehoriger, andauernde Krankheit, Verschuldung und besondere Ungliieksfalle, Einbcrufung zum Militar, Waffeniibung etc.) Riicksicht genommen \verden. dali bei einern steuerpfliehtigen Einkommen von nielit mehi* als 10.000 K eine ErmaBigung des SteuerfuBes um liochstens drei Stufen gewahrt wird. Annahme: B er e cit n u ng: Einkommen. 8000 K Einkommen .. 8000 K der F uti vitre. 180 „ Wird ermaBigt um 2 Stufen — Ital. zu zahlen nur 142 K Einkommen- steuer. 3. ) Boi den Steuerpfliehtigen der drei erston Stufen kanti aus diesen Griinden aucli dic Freilassung von der Steuer statt- finden. 4. ) Die Koinmission liat bei allen diesen Kallen die tat- saehlichen Umstanden in der Entsclieidung genau anzugeben. 5. ) Dabei ist'eine Mehrheit von zwei Drittel Stimmen not- wendig. § 175. Bei Militarpersohen (§ 154, Z. (i), welche auBer dem befreiten Einkommen noch cin andenveitiges Einkommen be~ ziehen, ist von dem auf das gesamte Einkommen entfallenden Steuersatze der Anteil zu berechnen, \velclier auf das steuer- pflichtige Einkommen verhaltnismaBig entfallt, und haben den- jenigen Satz zu entrichten, welclier diesem Anteil tun naehsten kommt, z. B.: Gage etc.. . 3400 K (ist sonst frei) Anderveitiges Einkommen . 3000 „ Summe . . 6400 K = Satz = 124 K x : 124 = 3000 : 6400 = 58 K. daher Satz 60 K Ort d e r B esteueru n g. § 176. Die Personaleinkommensteuer \vird in der Hegel dort bemessen uud vorgeschrieben, wo die steuerpflichtige Person ihren ordentlichen Wohnsitz hal. Wenn mehrere Scliatzungs- bezirke in Betracht kommen, so ist sie dort vorzuschreiben, in welehem der Steuertriiger den hochsten Betrag an direkten Steuern entrichtct. Direkte Steuern. 131 Osterreicher mi t Wolmsitz im Auslande sind in der Heimatsgemeinde, Auslander in deren Einkommensquelle zu besteuern. Organe der Steuerver anlagung. § 177. 1.) Zur Veranlagung der Personaleinkommensteuer werden auber den Steuerbehorden Kommissionen bestellt: A. Schatzungskommissioii u. zw.: Bezirksk o m m i s s i o n fiir politische Bezirke, eventuel 1 O rt.sk o mm is si o n fiir Stadte und Industrieorte liber 10.000 Einwohner. B. Berufungskommissionen. fiir den Umfang je eines Kronlandes. § 178. a) Die Schatzungskommissionen sind zur Erliebung der Einkommensverhaltnisse und Feststellurig der Steuer- satze berufen; b) die Berufungskommissionen entscheiden liber alle gegen das Verfahren der Schatzungskommissionen eingebrachten Beschwerden iiberhaupt und insbesondere iiber Berufungen gegen die von den Kommissionen vorgenommenen Fest- stellungeri der Steuersiitze. Z us amin ensatzung d er.S chatzungskommissi on. tj 179. Die Zalil der Mitglieder bestimmt mit Riicksicht auf die Grobe und Einkommensverhaltnisse des Schatzungs- bezirkes der Finanzminister. Sonst wie bei Erwerbsteuerkommission tj 16. § 180. Stellvertreter wie tj 17. tj 181. Die durch Wahl zu bestellcnden Mitglieder und Stellvertreter \verden von den personaleinkommensteuerpflich- tigen Steuertragern des Schiitzungsbezirkes in 3 Walil- korpern gewahlt. 2. ) Alle Personaleinkommensteuerpfhchtige werden in ab- steigender Linie der Steuer in cin Verzoichnis gereiht. Die ganze Steuer wird summiert und in 3 Teile geteilt. Steuer- pfiichtige, \velche nach fortlaufenden Zahlen des Verzeichnisses das erste Drittel der Hauptsumme entriehten, gehoren in den ersten, das zweite Drittel entrichtenden in den ziveiten, alle hbrigen in den dritten Wahlkorper. 3. ) Bei Bezirken unt.er 42 Wahlbereehtigten sind nur 2 Wahlkorper zu bilden. 4. ) Jeder Wahlkorper entsendet gleiehe Zalil von Kom- missionsmitgliedern und Stellvertretern. 5. ) Wer fatiert bat, ist, wahlberechtigt. Organe der Ver¬ anlagung. Sehatzungs- komnrission Berufungs- kommission. Sehiitzungs- kommission Aufgabe. Berufungs- kommission Aufgabe. Zusammen- stellung der Schiitzungs- kommission. Stell¬ vertreter. . Wakl der Mitglieder. AVahlkorjier Bildung. 3 Korper. 2 Korper. Zahl. Wahlbe- rechtigung. 9* Direkte Steuern. Berufungs- kommission Zu.sammen- setzung. Bestbn- mungen der Wahlen. AVahlmodus. Schiitzungs- kommission. Stimmzettel. AVahlrccht. Mincler- jahrige. Reehtsmittel im Wahl- verfahren. AVahlbar. Wahlab- lehnung. \Vakl- vereitlung. Funktions- dauer. Scheidon. Mandats- verlust. Mandate, sonstige Dauer. Vorsitzende. Pflicht. Referent. Sitzung. Beschluti- fahig. Ab- stimmung. Befangen- heit. 182 Zusammensetzung der Berufungskommissionen. § 182. Die Mitglieder und Stellvertreter, deren Anzahlder Finanzminister bestiramt, werden aus der Mitte der Personal- einkommensteuerpfliehtigen zur Halfte von den Landtagen ge- wahlt, zur Halfte vom Finanzministerium ernannt. Den Vor- sitzenden und Stellvertreter ernennt der Finanzminister. Bes tim m u n gen liber die Wahlen zu Kommissionon. § 183. 1.) Wahlmodus wie Ertverbsteuer-Landeskommission § 19, Absatz 3. 2. ) Die Wahlen in die Sehatzungskommissionen finden am Sitze der politischen Behorde 1. Instanz statt. 3. ) Stimmzettel, Mehrheit wie im § 18, Absatz 5. 4. ) Wahlrecht wie im § 18, Absatz 7. 5. ) Minderjahrige wie im § 18, Absatz 8. Reehtsmittel im Wahlverfahren. '§ 184. Die Einrcihung in den Wahlkbrper durch die Steuor- behorde 1. Instanz ist vor Vornahme der Wahlen zur Ein- bringung der Besclnvcrden (8 Tage Praklusivfrist) im Amtslokale der Steuerbehorde zur Einsieht aufzulegen. Uber die eingebraehten Beschwerden entseheidet die Finanz- landesbehorde. Diese Berufungen stehen der Konstituierung der Kom- missionen nicht im Wege. § 185. Wahlbar wie § 20. § 186. Erste Wahl im Jahre 1896. § 187. AVahlablelinung wie im § 21. § 188. VVahlvereitlung „ „ § 29. § 189. Funktionsdauer „ , § 22. Scheiden wie im § 22. Mandatsverlust wie im § 22. § 190. Die Mandate bleiben bis zur Konstituierung der neuen Kommission in Funktion. § 191. Der Vorsitzende hat die Geschafte zu leiten und ist fur die richtige Anwendung des Gesetzes verant\vortlieh. Referent wird beigegebon wie im § 16. § 192. Kommissionssitzung wie § 23. BescbluBfahigkeit wie § 23. § 193. Abstimmung (Entscheidung) wie § 24. § 194. Befangenheit wie § 25. IJirekte Steuern. 133 § 195. Verhandlungsprotokoll wie § 26. § 196. Amtspflichten wie § 27. Geheimhaltung wie § 27. Gelobnis wie § 27. F r i s t z u r B e e n d i g u n g' d e r A r b e i t e n d e r S c h a t z n n g s k o m m i s si o n e n. § 197. Wenn die Kommission die Arbeiten binnen einei' vom Finanzministerium bestimmten Frist nicht vollendet, kbnnen deren Befugnisse sodann an die zustandige Steuerbehorde iibcr- tragen werden. K o s t e n auf w a n d f u r die Ko m m i s s i o n e n. § 198. Reisevergiitung wie im § 28. V e rfahr e n. § 199. 1.) Zur Vorbereitung der Veranlagung haben die Steuerbehorden naeh Einvernehmen der Vertrauensmanner ein Verzeichnis der Steuerpfiichtigen, welche als cinkommen- steuerpllichtig vermutet werden, dann ein Verzeichnis der Ein- kommensquellen, deren Eigentiimer nicht im Sprengel der Steuerbehorde vvohnen, anzufeitigen. Die Vertrauensmanner werdcn fiir jeden Schiitzungsbezirk oder Ort (vide § 177, Absatz 1, A) durcli die Bezirks- bez\v. Gcmei ndevertretungen ge w a h It. § 200. Die Besitzer der bevvohnten Hauser sind verpfiiehtet binnen einer jahrlich. bekanntzumachenden Frist der Steuer¬ behorde eine N a c h w e i s u n g a 11 e r im H a u s e \v o h n e n d e n P e rs on en, geordnet nach Wohnungen bezw. Geschaftslokalen, bei vermieteten Gebauden mit Angabe des Mietzinses und der etwaigen Aftermieter in der Form der Zinsfassion unter An¬ gabe des Namens, Berufs-(.Erwerbs-) Art der Betvohner vor- zulegen. (Hotels und Einkehrgasthauser, wenn die Reisenden nicht einen langeren als 3 monatlichen ununterbrochenen Aufeuthalt nehmen, sind davon enthoben.) § 201. Jedermann, der in Osterreich zur Auszahlung der im § 167 bezeichneten Beziige in einem jahrlich fiir eine Person 1200 K ilbersteigenden Betrage verpfiiehtet ist, hat jahrlich der Steuerbehorde eine Anzeige liber die Bezugsberechtigten unter Angabe des Namens, Wo hn ort.es und Besehaftigung des Be¬ zugsberechtigten, dami Hbhe und Gattung der im Vorjahre bezahlten Beziige vorzulegen. Protokoli. Amtspflieht. Geheim¬ haltung'. Gelobnis. Krist der Arbeit. Ubertragung der Befugnisse. Heisokosteii (Diaten) Vorfabren. Vor¬ bereitung. Verzeichnis der Steuer- 'pfliclitigen und E i li¬ kom men.s- quellen. Vertrauens- manner. Personen- stand. Nach- welsung durch Haus- besilzer etc. Enthoben. Anzeige- pilicht der Auszahler von Bezugen 134 Direkte Steuern. Wenn die Beziige nicht das ganze Jahr bestanden hab en. ist der Betrag des Jahresbezuges und Tag anzugeben, v on welchem an oder bis zu welchem die Beziige zur Auszahlung gelangten. \ i A(l § 201. Formular A zum § 2 des F. M. E. vom 15. November 1899, R. G. BI. Nr. 209. '(Personaleinkommensteuer.) A n z e i g e liber die im Jahre 1903 ausbezahlten Dienstbeziige. Name und Stellung des Empfangers der Dienstbeziige: Johann Rant, k. k. Adjunkt. _ Wohnort des Empfangers. der Dienstbeziige: _ Pettau, Hauptplatz 31. A. Dem Steuerabzuge unterliegende Dienstbeziige Bezeich- nung der Bezuge Hohe des Jahresbezuges 1 in der Zeit vom bis 2 $ S £ Cu "'inn der Tatig-keit. Verfahren der Kom- missionen. Befugnisse. Aufklarnng' von Bedenken. Auskunft auf Fragen. Sachver- stfindige, Zeigen be- eiden. V orschlag', durch den Steuer- pflichtigen. Steuersatz, Festsetzung. Besoldungs- steuer. Beschliisse. Kontumaz. Antwort'ver- weigerung. Aniiere Merkmale, Beurteilung des Ein- kommens. Ein- sehatzungs- register. Beendung. § 208. Sobald die Arbeiten der Steuerbehorde hinlanglicli vorgesehritten sind, hat die Kommission binnen 8 Tagen die Tatigkeit zu beginnen. Verfaliren der Kommission en. § 209. Die Sehatzungskbnmlission liat die Reelite einer Steuerbehorde, hat (wie im § 199 und 200) die Steuerpflichtigen vorzuladen und die Bekenntnisse zu prufen etc. § 210. Aufklarungen bei Bedenken wie im § 48, Abs. 4. Veite rs ist die Kommission bereclitigt, vom Steuerpflieh- tigen auf bestimmte Fragen Auskunft zu verlangen. § 211. Einvernahme der Sacliverstandigen und Zeugen (durch Beeiden) wie im § 46. Steuerpflichtige sind bereclitigt, Sacliverstandige iiber be¬ stimmte Fragen in Vorschlag zu bringen und deren eidliche Einvernehmung zu verlangen, vvoriiber die Kommission ent- seheidet. § 212. Auf Grund ddr Verhandlungen setzt die Kommission fiir jeden Steuerpflichtigen die Einkommensstufe und den entfal- lendcn Steuersatz fest; vorkommendenfalls ist auBerdem der Betrag der in dem Einkommen enthaltonen besoldungssteuor- pfliohtigen Beziige (§§ 167, 168, 288) ziffermafiig festzustellen. ('ber jeden einzelnen sind in der Hegel besondere Be- sehliisse zu fassen. (Steuerbehorde kann iiber Beziige miter 8000 K gemeinsamen BeschluB beantragen.) § 218. UnterlaBt der Steuerpflichtige der Voriadung Folge zu leisten, oder venveigert er die Beantivortung der an ihn gestellten Fragen, sp kann die Kommission ohne iveiters die Veranlagung vornehmen. § 214. Sofern die Kommission das Von dem Steuerpflich- tigen angegebene Einkommen zu gering findet, und nicht Be- helfe vorliegen, \velche die Hbhe des einzuschatzenden Ein- kommens ziftermaBig genau erkennen lassen, muB aus auBeren Merkmalen ein Urteil iiber die GroBe des Einkommens gebildet \verden, \vobei die gesamte okonomische Lage, die Hohe des Auf'wandes und das Verhaltnis der einzelnen Einkommens- (ptelfen untereinander zu beriicksiebtigen ist. E i n s c h a t z u n g s r e g iste r. § 215. Uber die Einscliiitzungsergebnis.se ist fiir jeden Sehiitzungsbezirk Einschatzungsregister anzulegen, welche mir das festgestellte steuerbare Einkommen auszmveisen haben. § 216. Nadi Beendigung des Schatzungsgeschaftes sind die Verhandlungsakten und Protokolle an die Steuerbehorde zu leiten. Direkt.e Steuern. 187 Zahlungsau ftrag. § 217. Die Steuerbehorde erster Instanz liat dem Steuer- f pflichtigen den Betrag der von ihm zu entrichtenden Ein- kommensteuer mittels eines Zahlungsauftrages bekanntzugeben, welch.er auch die Angabe der festgesetzten Einkommensstufe und die Belehrung iiber die Rechtsmittel zu enthalten hat. Eventuelle besoldungssteuerpflichtige Betrage (§ 212) sind ebenfalls bekannt zu geben. Ein Auszug aus den ausgofortigten Zahlungsauftragen enthaltend die Bezeichnung der Steuerpfiichtigen und die von ihnen zu entrichtenden Steuersatze ist durch 14 Tage boi der Steuerbehorde zur Einsicht der PersonaleinkommensteuerpfLich- tigen des betreffenden Bezirkes aufzulegen. B er ufunge n. § 218. Gegen das Ergebuis der Veranlagung ein- schliel.Vlich dej' allfalligen Festsetzung des Ausmasses der besol- dungssteuerpfliehtigen Dienstbeziige steht sowohl demSteuer- pflichtigen als auch der Steuerbehorde das Recht der Berufung an die Berufungskommission zu. (Frist fiir die Steuer- behorde vom Tage des Anlangens des Einschatzungsprotokolles.) § 219. Die Berulungen dej’ Steuei‘pflichtigen sind bei der Steuerbehorde stempelfrei, jene der Steuerbehorde bei der Schatzungskommission einzubringen. Letztere hat den betreffenden Steuerpfiichtigen iiber die Berufung zu verstandigen. § 220. Wenn bei den Berufungen der Steuerpfiichtigen nur VerstoBe beim Ausfertigen des Zahlungsauftrages erkannt wgrden, so ist die Berichtigung vorzunehrnen, eventueller Rekurs ist an die Finanz-Landesbehorde zulassig, sonst ist die Beru¬ fung der Schatzungskommission zu iibermitteln, welch Letztere die Berufungen beider mit gutachtlicher Aufierung der Berufungs¬ kommission vorzulegen hat. § 221. Dber die Berufungen entscheidet die Berufungs¬ kommission. Der Vorsitzende der Berufungskommission ist in Bezug auf die richtige FesfStellung der Steuer der Vertreter der Staats- interessen fur seinen Sprengel. Er ieitet die Geschafte der Be¬ rufungskommission, er \vacht iiber gleichmallige Anwendung der Veranlagungsgrundsatze, dann iiber di(', Geschaftsfiihrung der Schatzungskommissionen etc. § 222. Der Berufungskommission steli on dieselben Befug- nisse wie der Schatzungskommission zu (Einvernahmen etc.). Sie kanu auch Nachtragsbemessung durch die Schatzungs¬ kommission anordnen. Zahlungs- auftrag. Form. Ausztige A uilegung’. 14 Tage. Berufung’ des Steuer- pflicbtigen der Steuer¬ behorde. Frist. Ein- bringung’. Ver- stiindigung. VerstotSe. Aufierurig der ScMtzungs- koinmission. Kompetenz der Berufungs- kommission. Pilichten des A T or- sitzenden. Befugnisse der Berufungs¬ kommission. Direkte Steuern. 38 Naoh- tragsbe- messungen. Rcchtsmittol. Rechtszug, Strafver- fa hren. \Virkung d er Berufu ng. Beschwerde an Vervval- tungs- gorichtshof. Zahlungs- termine. § 223. Gegen Naehtragsbemessungen stehen dieselben Rechtsmittel offen wic gegen anfangliche Steuerbemessungen (ausgenommen Strafverfahren). Der Rechtszug in Steuerstrafverfahren wird im V. Haupt- stiick geregelt. § 224. \Virkung der Berufungen wie im § 63. § 225. Gegen die Entscheidungen der Berufungskom- missionen steht den Steuerpfiichtigen als auch der Berufungs- kommission die Beschwerde wegen unrichtiger Anwendung des Gesetzes an den Verwaltungsgerichtshof offen. Zahlungstermine. § 226. Die Personaleinkommensteuer ist (ausgenommen die Dienstbeziige, vide § 234) in zwei gleichen, am 1. Juni und arn 1. Dezember falligen Raten einzuzahlen. Beginn umi Ende der Steuer- pflicht, Ver- iinderungen \vii.hrend des Jahres. Beginn der Sten er- pflieht. Beginn und Ende der Steuerpflieht. § 227. Neu in die Steuerpflieht tretende Personen sind in der Regel mit Beginn des nachston Jahres, beim Zuzug aus dem Auslande oder boi Erlangung fester steuerpflichtiger Dienst¬ beziige sind die . Steuerpfiichtigen mit Beginn des niichsten Monates nach Eintritt in die Steuerpflieht begriindenden Ver- haltnisse zur Steuer heranzuziehen. Bemessung. Zuzug vom A u slami o. Bekenntnis. Erloschen. Ruhende Erbschaft Anzeige boi Ab- sohreibung I Minderung). Kompetenz. Rekurs. Andore Anderungen \vahrend dos Jahres. Im letzteren Falle ist das Jahreseinkommen zu berechnen, die ermittelte Steuer in Zvvolftel zu teilen und fur die be- treftenden Monate der Steuerpflieht derart der Steuerbetrag fest- zustellen). . § 228. Personen, welche im Sinne des § 227 (Zuzug vom Ausland) zur Personaleinkommensteuer heranzuziehen sind, haben binnen 14 Tagen die Anzeige unter AnsehluB des Bc- kenntnisses zu erstatten. § 229. Das Erloschen /ler Steuerpflieht durch Tod, Weg- zug, Aufhoren oder Herabsmken fester Dienstbeziige unter das AusmaB der Steuerpflieht — ist vom nachstfolgenden Monate an zu beriicksichtigen; ruhende Erbschaft wie im § 145 c, nach dem Tode wie im § 145 b. § 230. Wie im § 147. § 231. Die Bemessung ad § 227, dann Absehreibung ad § 229 erfolgt durch die Steuerbehorde 1. Instanz. Rekurs an die Einanz - Landosbehbrde. § 232. 1.) Andere Anderungen wahrend des Jahres (aus¬ genommen §§ 227, 229) haben keine Anderung der fur das betreffende Steuerjahr zu entrichteten Steuer zur Bolge, sondern kommen erst riachstes Jahr in Betracht. Direkte Steuern. 139 2. ) Bei besonderen Umstanden (itnter 2 3 4 5 /:» Verminderung) stcuer- kann die Finanz - Landesbehorde den entsprechenden Teil der naei Kapitalforderungen insbesondere die Angabe des Zinsfusses, sowie des Namens und Wohnortes des zur Zahlung Verpflichteten orfolgen. Direkte Steuern. 148 Dei' Steuerpflichtige kann sich hiebei abler auch auf die im Vorjakre an- gegebenen Daten berufen und nur die vorgekommenen Anderungen angeben. Handelt es sich um ein nur im Wege der Schiitzung' zu ormittelndos Einkommen, so sind die zu dieser Schiitzung erforderlichen Daten anzu- fiihren; nicht der Personaleinkommensteuer unterlicgendes Einkommen isl 'seiner Art und Hohe nach hier zu detaillieren. Bemessung. (Zahlungsauftrag.) 1.) Vom einbekannten Botra,ge p er 11.779 K entfallt an Personaleinkommensteuer ad § 172 des Gesetzes vom 21). Okl. 1896 bis 12.000 K. 292 K — li u. zw. ad § 234 hat der Dienstgeber (Landvvirt. Genossenschaft. Graz) vom Dienstbezuge per 8000 K die entfallende Personalein¬ kommensteuer per.180 „ — . „ dem Fr. Kubin abzuziehen und an die Staatskassa abzufuhren. es verbleiben direkte zu zahlen .^ . 2. ) Ad § 233 an Besoldungssteuor von 8.000 K ... vvelchen Betrag ebenfalls wie oben ad § 234 der Dienstgeber und abzufuhren hat. 3. ) Uber Betrage per 180 K und 32 K erhalt auch die schaftliche Gesellschaft in Graz einen Zahlungsauftrag. 112 K — h 32 — „ abzuziehen Landwirl- 144 Direkte Stcuern. Strafbe- stimmungen. Steuer- hinter- ziehung'. Unrichtige Angaben. Vereiteln. Ueringere Bemessung etc. Zur Anzeige Ver- pflichtete. Strafe. 8 — 9 fach. Bis 100 K. Nach- zahlung. Sachverstiin- dige etc. 1 Tag bis 2 Monate oder 10 — 600 K. 10-200 K. Stenerver- heim- iichung. Koine Anzeige. Ausdehnen. Keine Anzeige. Kein Bekenntnis (Frist). Machthaber. V. Hauptstiick. Strafbestimmungen. Steuerhinterziehung. § 239. Der Steuerhinterziehung macht sieh derjenige schuldig, der tvissentlich mit der Absicht, sich der gesetzlichen Steuerleistung zu entziehen, in einer Steuererkliirung (Bekenn- tn i sse etc.) unrichtige A n g a b e n m a c h t, oder sich V er- schweigungen zuschulden kommen laBt, welche geeignet sind, die Vorschreibung der Steuer zu vereiteln, oder die Verschrei- bung einer geringeren Steuer, oder die Gevrahrung einer ihm nicht gebiihrenden Steuerbefreiung zu veranlassen, was auch tur den Machthaber gilt. § 240. Dasselbe gilt auch fur die im § 201 b»'zeichneten zur Anzeige Verpflichteten. § 241. Strafe . — drei- bis neunfaehc des Betrages, um welchen die Steuer verkiirzt oder der Verkiirzung ausgesetzt wurde (bei Betragen, welche sich ziffermaBig nicht festsetzen lassen, ist das wahrscheinliche AusmaB zugrunde zu legen), wenn die unrichtige Angabe zwar wissentlich, jedoch nicht mit Ab¬ sicht, auf eine Steuerverheimliehung geschieht, kann die Gold- strafe nur bis 100 K vorgeschrieben werden, wobei auBer der Strafe der verkiirzte Steuerbetrag nachzuzahlen ist. § 242. Wissentlich unwahre Angaben der Sachverstandigen und' Auskunftspersonen bilden eine ubertretung, und werden mit dem Arrest von einem Tage bis zwei Monaten oder mit einer Geldstrafe 10 bis 600 K bestraft; wenn aber nicht mit Absicht, ist eine Geldstrafe von 10 bis 200 K zu erkennen. Steuerverheimliehung. § 243. Einer solehen macht sich schuldig: 1. ) Wer seine erwerbsteuerpfiichtige Unternehmung etc. weder der Gewerbe- noch der Steuerbehorde zur Anzeige bringt. 2. ) Nichtanzeige einer Betriebsausdehnung (§ 78 und 82). 3. ) Unterlassung der Anzeige der Erricbtung einer zur offentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmung (ad § 116). 4. ) Unterlassung des Rentensteuer - Belcenntnisses (§ 138 und 139) und Nichteinhaltung der Frist (§ 145). 5. ) Unterlassen des Bekenntnisses zur Personaleinkommen- steuer bzw. Besoldungssteuer (§ 202 und 204). Nichteinhaltung der Frist hiezu (§ 228). 6. ) Nichteinbringung der Nachweisung iiber Dienstbezuge seitens der zum Abzuge der Djenstbeziige Verpflichteten (§ 201). 7. ) Dasselbe gilt vorn Machthaber beziiglich der Punkte 1 bis 6 dieses Paragraphen. Direkte Sten ern. 145 § "244. Dic Steuerverheimlichung wird, abgesehen von der strafe, Nacfr Nachzahlung der verkiirzten Steuer: zahlung. a) wenn sie sich auf die allgemeine Eriverbsteuer (§ 243 i — Bfach. Z. 1 und 2) mit dem ein- bis dreifachen, b) in allen anderen Fallon mit dem zwei- bis sechsfaehen 2 — 6 fach. jenes Betrages, um welchen die Steuer verkiirzt oder der Verkiirzung ausgesetzt mi rde, bestraft, (event. wahrsch. AusmaB wie im § 241), c) wenn die Verheimliehung nicht mit Absicht Bis 40 K. erfolgt, darin ist die Unterlassung nur mit einer Geldstrafe bis 40 K zu belegen. Erlbschen der Strafbarkeit. § 245. Bei Steuerhinterziehung (§ 239 und 240) erlischt die Strafbarkeit. wenn der Straffallige v o r einer Anzeige, Vor- ladung etc. seine Angaben borichtigt oder vervollstandigt; boi Steuerverheimlichung (§ 243), wenn er v or der Auf- forderung die Erklarung, Anzeige oder Bekenntnis iiberreicht. Erloschen der Straf¬ barkeit. Steuer¬ hinter¬ ziehung. Verheim- lichung. Verletzung der Pflicht der G eh eimhaltung, M i B b r a u e h der Steuerregister. Pllicht- verletzung. § 246. Die Beamten, Funktionare, Mitglieder etc. der Kommissionen werden, wenn sie die Enverbs-, Einkommens- Verhaltnisse etc. unbefugt oflenbaren, mit Arrest bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 2000 K bestraft. (Staatsbeamten unterliegen iiberdies der Disziplinarbehandlung.) Wenn sie aus Registern und Ausziigen (§ 58, 181 und 217) Umstande iiber Einkommen u. s. w. in einer offentlichen Ver- sammlung oder Druckschrift verlautbaren beziehungsweise miB- brauchen, unterliegen sie einer Strafe mit Arrest bis zu secbs Monaten oder Geld 2000 K. An dere strafbare Handlungen. § 247. Venveigern der Auskunft iiber die Hausbewohnei- (§ 200), oder \vissentlich unrichtige Angabe Strafe bis 400 K. § 248. Vervveigern des Eintrittes in die Betriebsraume, beziehungsweise Verhinderung der Amtshandlung (§ 43 Abs. 5) Strafe bis zu vierzehn Tagen oder 10 bis 200 K im Geldc. § 249. Nichtiibernahme der Funlction eines Mitgliedes ad dieses Gesetz (olme Entschuldigungsgrund): Geldstrafe bis 200 K. Fernbleiben von den Sitzungen ohne Entschuldigungsgrund: Geldstrafe bis 50 K. § 250. Ordnungsstrafen wegen Nichtfolgeleistung einer Aufforderung bis 200 K. 3 Monate oder 2000 K. 6 Monate oder 2000 K. Andere strafbare Handlungen. Strafe 400 K. Verwei- gerung des Eintrittes in die Betriebs- statte. 14 Tage Strafe. Eunktions- verwei- gerung. Fernbleiben. Ordnungs¬ strafen. 10 I Verjahrung' der Strafbarkeit. Strafen. Ordnungs- strafen. Unter- brechung'. Strafgesetz. Nachtrag- steuer. Ordnungs- strafen. Anzoige- pflicht der Kommis- sionen. Vorgang. Ver- wendung der Strafen. 141) Direkte Steuern. Verjahrung der Strafbarkeit. § 251. Die Strafbarkeit dieser im § 239, 240, 243 und 247 bezeichneten Handlungen und Unterlassungen ist durch Ver¬ jahrung in fiinf Jahren erlosehen. § 252. Zur Verjahrung der erkannten Strafe wird ein Ab- lauf von 5 Jahren nach Rechtskraft des Erkenntnisses erfordert. § 253. Die Strafbarkeit (ad § 249 und 250 Ordnungsstrafen) erlischt durch Verjahrung in sechs Monaten. § 254. Die Verjahrung wird durch Einleitung des Straf- verfalirens unterbrochen. § 255. Hinsichtlich der Verjahrung (ad § 242, 24G und 248) gelten die Bestimmungen des Strafgesetzes. 'V erfahren. § 256. Das Verfahren hinsichtlich der strafbaren Hand¬ lungen ad § 242, 246 und 248 obliegt den ordentlichen Gerichten; hinsichtlich der strafbaren Handlungen ad § 239, 240, 243 und 247 den Steuerbehorden. Dieselben habenauch dieNachtragsteuer zu bemessen. Die Verhangung der Ordnungsstrafen erfolgt von der Be- horde, welche diese angedroht hat. § 257. Wenn eine nach diesem Gesetze aufgestellte Kom- mission eine von diesen strafbaren Handlungen wahrnimmt, hat sie die Steuerbehorde in Kenntnis zu setzen. § 258. Die Einvernahme des Beschuldigten muh mindestens einmal vor Urteilsschopfung erfolgen. Rechte desselben: Eidliche Einvernelnnung der Zeugen, der Auskunftspersonen, der Sachverstandigen. § 259. Die Kontu maži er ung wegen Auskunftsverweigerung oder Nichterscheinen kann erst nach ztveimaliger vergeblicher Ladung erfolgen. § 260. Der Rekurs ist an Finanz-Landesbehorde zu richten, welche durch Spruehsenate entscheidet. V e r w a 11 u n g s g e r i c h t s h o f. Gegen diese Entscheidungen bleibt nur an den Venvaltungs- gerichtshof die Beschwerde offen. Die Vollstreckung ist bis zur endgiltigen Entschoidung zu verschieben, \vahrend die Sieherstellung des Strafbetrages sehon friiher verfugt werden kann. § 261. Fiir die Verwendung der Geldstrafen ist der § 242, 246 und 248 Strafgesetz mahgebend, Ordnungsstrafen und ad § 247 und 249 erhalt Armenfond. Die Strafen ad § 241 und 244 erhalt der Staatsschatz. Direkte Steuern. 147 "V^I. Hauptstiick. Allgemeine Bestimmungen. § 262 bis inkl. 266 behandelt die Einbringung von Be- kenntnissen und die Abgabe der Erklarungen im allgemeinen. Allgemeine Bestim¬ mungen. Zustellungen: Zustellung*. v er- weigerung. § 267. Die Zustellung der Entseheidungen etc. erfolgt: a) dureh die Organe der Behorde; b) .. „ Oemeindevorstehungen. Wird die Annahme verweigert, so ist das Schriftstiiek am Orte der Zustellung zuriickzulassen. Fiir unbekannt wo aufhaltende, dami fiir jene, welche weder per Post noch bei zwei Zustellungsversuchen in anderer AVeise behandigt werden komite, ist das Schriftstiiek dem Ge- nieindevorsteher, wo die Steuer vorgeschrieben, gegen Empfang- schein zu iibergeben. § 268. Zustellungen an die im Ausland sich aufhaltende hat per Post rekommandiert zu erfolgen. § 269 bis 271. Verpfhchtung zur Auskunftserteilung an die BemeBungsorgane. § 272 bis 279. Einsicht in die Geschaftsbiieher. § 280. Entritt in die Gewerberaume. § 281. Oberste Leitung der fjgeranlagung obliegt dem Finanzminister. § 282. Einbringung von Reehtsmitteln, Gesetz vom 19. Marž Reohtsmittel. 1875 R. G. BI. Nr. 28. § 283. Einhebung der Steuern und Verzugszinsen, Gesetz Bmhebung vom 9. Marž 1870, R. G. BI. Nr. 23 und Gesetz vom 23. Janner ‘ 1892, R. G. BI. Nr. 26, maBgebend. zugszinsen. § 284. Veijahrung, Ges. vom 18. Marž 1878, R. G. BI. Nr. 31. Verjahnmg. § 285. Wahrung der Reziprozitat wird jeweils im Roichs- gesetzblatte kundgemaeht. Leitung. Bemerkungen. (Allgemein geltende.) Bemer- kungen. Bei diesem Gesetze (vom 25. Oktober 1896) ist vor deri Augen zu halten: A. 1.) Bereits versteuerte, 2.) noeh nicht versteuerte (bezw. steuer- neue) steuerpfiichtige Gegenstande (Einkommcn, Unterneh- P fhcht mungen etc.). Im ersteren Falle wird die Steuer in der Regel von den Bemessung. Kommissionen, im letzteren Falle von der Steuerbe horde I. In - st,ari z provisorisch bemessen, ergo Berufung ad 1.) an die Be- rufungs- bezw. Landeskommission, Berufung ad 2.) an die Finanz - Landesbehorde. 10 * Direkte Steuern. Einteilung'. Bemessung. Zuschlage. Begi n n d er Steuer- pllicht. Ende der Steuer- pflicht. Steuer- pflichtig. 148 B. 1.) Einkommen, von Beziigen etc., welehe der Dienst- geber und die Kassen abziehen und an die Staatskasse abfuhren miissen. 2.) Anderweitige Einkommen, wie z. B. aus Pachtungen, (frundstiicken etc. Ad 1.) Zahlt die Steuer stets der Auszahlende und ist im Bekenntnisse nur anzumerken; Ad 2.) sind stets Bekenntnisse einzubringen und muB der Steuerpflichtige selbst und direkte einzahlen. C. Bei der allgemeinen Enverbsteuer ist jene kontingen- tiert, vvelche die Kornmission bemiBt, und nicht kontingentiert jene, welche die Steuerbehorde bemiBt. D. 1.) Die Rentensteuer, 2.) „ Erwerbsteuer von den der offentlichen Rechnungslegung unter\vorfenen Unterneh- . i2:0 g m o . CQ +* tn C C9 OH g CD ^ mungen, 8.) die Besoldungssteuer, 4.) Nachtragszahlungen von allen Steuern E. Umlagen- etc. pflichtig šind nur jene Steuern, vvelche der Steuerpflichtige selbst und direkte zahlt. (Man sagt: „die von Bekenntnissen".) F. Steuerpflicht beginnt in der Regel sofort beim Beginn (des Bezuges, der Unternehmung etc.). G. Ende der Steuerpflicht erst nach der Anzeige. Direktei Steuern. m I. Verjahrung gilt fi.ii- alle direkten Steuern das Gesetz Verjahrung. vom 18. Marž 1878, R. G. BI. Nr. 31. J. Ausmafi der Steuern richtet sich: a) Bei der Ervverb- AusmaB. steuer nach der mittleren Ertragsfabigkeit; b) bei allen anderen nach dom faktischen Einkommen. K. Abziige, anrechenbare: a) Bei Personal-und Renten- Abzuge. steuern: Alle, das Einkommen dauernd sehmalemde, auf dem Einkommen haftende Ausgabcn (ausgenommen eigcne Wohnung, eigener [samt Familie] Unterhalt etc.); b) bei der Enverbsteuer: alle den Erwerb dauernd schmalernde und auf den Erwerb haftende Ausgaben (z. B. Erhaltungs-,. Betriebs- etc. Kosten). L. Veranlagungs- bez\v. Bemessungsperiode: a) Bei der Periode. Enverbsteuer alle zivei Jahre; b ) bei allen andern Steuern jabrlich. M. Ort der Vorschreibung und Einhebung: Ordentlichei- Ort. Wohnsitz, oder Sitz der Betriebsstatte; bei im Auslande Auf- haltenden Heimatsgemeinde. N. Die Bekenntnisse sind beim Beginn der Steuerpflieht Einsendung einzusenden (gewohnlich erfolgt die Aufforderung durch di e dei ' Bekenn- Steuerbehorde). O. Pfandrecht ist gesetzliches aber personlich, wie die Pfandrecht. Steuern, daher auch Haftung personlich, jedoeh haften bei den Haftung '- Unternehmungen etc. aucli die eigens dazu eingerichteten und gewidmeten Realitaten etc. P. Zahlungstermine: - Zahlungs- a) Boi Beziigen, wie die Zahlungen dieser; b) „ der Enverbsteuer vierteljahrig; c) „ „ vom Hausiergeverbe etc. jahrlich voraus; d) Bei der Personaleinkommensteuer, P. Verzugszinsen wie bei den anderen direkten Steuern Verzugs- (Ges. vom 9. Marž 1870, R. G. BI. Nr. 23) mit der Ausnahme, zinsen - dal) bei der Personaleinkommensteuer, Rentensteuer und Besol- dungssteuor im Wege des Abzuges durch Auszahlende (Private) f>hne Riicksicht deren Hiihe (auch unter 100 K) die Verzugs¬ zinsen zu entrichten sind. 5. Vide Ubersicht Seite 150. Ubersicht. T. Zusammensetzung der Kommissionen. (Siehe Seite 154.) Kommis- Rentensteuer, Besoldungssteuer sionen. 150 Direkte Steuern. Uebersicht: Art der Steuer Gegenstand Steuerpflicht Befreiung Atisnahmen Steuorsatze Bereehnung Ausmafl Grund- steuer Produktive Fliichen (im Wege der Bodenkul- tur beniitzbar) Wert ein. Orundstuckes ist das 70fache der Grundsteuer Unprodukt. Grundflach. (z. B. Strassen, Wege, Hof, Teicho, Siimpfe) Zeitlich: Bei Elementarsehaden produkt, gemaohte (10 J.) Fiir die Grundsteuer wird jahrlich eine Summe fiir das ganze Reich bestimmt und an die Steuerpflichtig. anrepartiert, gegenwartig sind. des Reinertrages' zu bemes. hievon Nachlass . . . . Haus- klassen- Haus- zins- 5 °/ o ige r fl CM OD CO M CO o ^ CM CO CO CM CM rH O CM CM CO 00 CO Zimmer, Kammer, Vorzimmer, Saal, Gesellschaftszim- mer, Schreibstu- ben, Kabinette sind Wohnbestandteile welche durch Ver- mietung den Zins- ertrag abwerfen, (besonders die zur Hauszinssteuer herangezogenen Stadte) welche aus d. Titel d. Baufiihr. befreit, u. wie oben vermietet sind — (Zinsertrag) c oj ' ^ OJ I SI! C £ <53 > rt ■£ **5 n 1 Kiiche, Keller, Bo- den sind frei wenn auch gemietet Zeitlich bei Leerstehun- gen (14 Tg. melden) Zeitlicli bei Leersteh- ungen Die Steuer wird nach Zahl der Wohnbe- standteile bemess. und in 16 Klassen eingeteilt 16 15! I 13 12 ' Vont Zinsertrage(Zins- reinortrage) ohne NachlaC. H Allgemeine Enverb- steuer Erwerbsteuer von den der offentlichen Rechnungs- legung unter- worfenen Unterneh- mungen Hausier- handel Inlandische Handels- reisende Ausland. ; Handels- • reisende ! Schaustell. Wander!ag. A1 le Erwerbsunterneh- mungen und Beschaf- tigungen, welche auf Gewinn gerichtej: sind Erwerbsunterneh mun¬ ge n Kreditinstitute Staatseisenbahnen Erwerbs-wirtschaft.-G. iiber 600 K E. Aktien-Komdt.-Gesell- schaften A11 e im Umherziehen betriebenen Gewerbe Inlandische Handels- reisende (Agenten) Auslandische Handels- reisende Land- und Forstwirtschaft im Lohn- u. Dienstverhaltnisse Unternehmungen des Staates Nebenbeschaftigung. unt. 100 K Hausindustrielle Notdiirftige, Nebengewerbe d. eigen. Produkt. Nicht auf Gewinn gerichtete Vereine Postsparkasse Erw.- und Wirtschaft.-G. unter 600 K E. Humanitare Wohltatigkeitsan- stalten Landwirtschaftliche Genossen- schaften obne Reineinkom. Spezialgesetze ost.-ung. Bank Im Lohn- und Dienstverhal¬ tnisse stehende Die Steuer wird nach der mittleren Er- tragsfahigkeit (Erwerbs- gruppen) be- messen. 2000 K 300 60 bis 60 von 3 & auf- vc in der Regel . . 10% bei Sparkassen 3 — 10 °/o Erwerbs-wirtschaftl. Genossenseh. 8;5—10 _/o Minimum Viooo des KapR Unternehm. od. Hilfsarbeit. 2—30 K Fiir jedes Zug- (Last) Tier v. 6—d 4 Wie Erwerbsteuer Mindestens 80 * Auf Grund besonderer Lizenzen Wird fiir jeden Ort separat nach Ertragsfkhigkeit bemessen Direkte Steuern. 151 direkte Steuern. vom 25. Oktober 1896, R. G. BI. Nr. 220 iTGesetz 152 Direkte Stouern. Uebersicht: Art 11 p, r St, e ii n r G e g' e n s t a n d Steuerpflicht B e fr e i u n< Atisnahmen Steuersatze Berechnung Ausmafi ČJj a « © c* ' G .S, © bD»-< ^ 55 od^- 5 :© a S B S S C W £ = N £ Ul © r P! d S s* rn «s F ,=f x a, S OJ r-f J_, _ a 'd s, -rt 0 j O Oj oO^cpi m . .d d ^ rt © a> fan ui 2*j 53 S d’ g _ p. §)N^ £ g £ "c OJ t> a ČS3 ^ d ^ c3 -J'g CD § O _' 0 X)-m - S « Ph 0 © — a S m W d o Pq d' k od ® "m .2 cS ©''Ht d N © 02 © tJ d > d < d 3 . - d • -h •e © d- CD ^ tj -d ha d :c ^ "§s ® d o 72 ©£ sg ©~ g § ^ 2 S” ■S d w N r- © CD d A . m- O d r- r ■§ s S . o 02 CD .d b.Sm p a . ■ bi« - |o», 1§I' o T M O bO' ; Bi! s 5 2 53 3 CQ 2 . ; bD i d OD pd? :cS OJ CD* .. Ul ca :o «2 TJ £ -5 ^ M © © © g m a -s 45 S rt g A o c o as SJ § g CA c J ftS rt .2 ^ ? § a|p £ .g ® o r£i m ^ -d W m O d .2 S .52 .© 3 g 3 TJ P^ d rt 4, 5 H ■d d K o -C5 2 ^ d—-- © .p d c, d O d M p' o d © 2 oq pa — olj d :d !h NI N d i! c " ? ^ d g° £ d H* CD C *d ui “"crt g ; A O h d 02 © TJ £ 13 rt rt s g P -d d Jd ° o xd d S o- P-j H cž © ° © ^ »O M g 3 CT ’rt P P-BC š!frt ^ šf.^; S '3 Jg rt' 3 rt rt -o Jr o S c o irt K A ^ m S ig £ £ -2,0 ddd c © os © © so d d -d 2 o «s dJ Q © d 7^ © d © r d < © H QD bD d d § :o2 © ^ «W OD d © © r W rd C3 'd ^ d : d c Ct ier. Grebli lir ist fiir ,jede Sclirift be- sonders zu berechnen. 182 Gebiihren. erreieht uncl zwar derart, als ob jede fiir sich auf einom Bogen geschrieben worden ware. (Die Handelsbiicher, dann die Protokolle, welche fortge- setzt werden, sind als eine Urkunde anzusehen.) Zwei oder c ) Eingaben zwei oder mehrerer Personen vereint. mehrere Personen. § 33. Eingaben von 2 oder mehreren Personen diirfen nur cPiftiioher c * ann un t ei ' einfachem Eingabenstempel vereinigt eingebraeht Grand oder werden, wenn diese Personen zur Zeit der Uberreichung in als i Personciner solehen Gemeinschaft. stehen, daB sie in Beziehung auf anzusehen. den Gegenstand der Eingabe als eine Person angesehen werden konnen, oder doch das gestellte Ansuchen aus einem ihnen gemein- sehaftlichen Rechtsgrunde ableiten (z. B. Vereinigung mehrerer Bitten einer Person, Eheangelegenheiten, gemeinschaftliche Erben ete.). Bestandteile d) Bestandteile einer Urkunde oder Schrift. einer Urkunde o ime besonderer Stempelung. Zusatze. Ratiflkation. Bei Vollmacht, Stellver- treter. Zeugen, Hand- zeichen. Zession, Abtretung, Licjuiditat, Aner- kennnng. § 34. Als Bestandteile einer Urkunde oder Schrift, die also einer besonderen Stempelung nicht bedtirfen, werden betrachtet: a) Zusatze einer Urkunde, wenn Ort, Zeit, Art oder Umfang der Reehte ete. nicht andern; b) Ratifikationen (Genehmigungen) des Machtgebers; c) bei Vollmachten fiir gerichtliche Saclrvvalter und Advokaten, Bestellung des Stellvertreters oder Substituten; . d) Unterschriften der Zeugen und Bestatigungen des Hand- zeichens durch die Namensfertiger; e) — f) Bestatigung auf der Zession beziigl. Abtretung, Anerkennung der Liquiditat auf der Urkunde. e) Anderungen in dem Inhalte von Urkunden ete. Ande- rungen der Urkunden. Fixe G obii lir. § 35. Prolongationen von Wechseln und von den durch den Ablauf der Zeit erloschenden Vertragen, dann andere Be- stimmungen, welche schon vollstandig ausgefertigten Urkunden beigefiigt, werden, wodurch in den darin enthaltenden Rechten oder Verbindlichkeiten in Bezug auf Ort, Zeit, Art oder Um¬ fang der Reehte der Verbindliclikeit eine Anderung bewirkt \vird, sind beziiglich der Stempelgebiihr als Urkunden liber ein eigenes Geschaft, zu betrachten. In anderen Fallen, wenn durch ein Zusatz ete. bloB die Frist oder der Ort der Zahlung die Urkunde geandert wird, unterliegt sie nur der fi.xen Stempel- gebiihr und nicht dem AusmaBe nach dem Werte der Leistung ete., insofeme das Rechtsgeschaft urspriinglich der gesetzmiiBigen Gebiihi’ unterzogen wurde. Gebiihren. 183 Besondere Bestimmungen enthalten: Prolongierung des Woehsels § (j und 8 des Gesetzes vom 8. Marž 1876, R. G. BI. Nr. 26; Kuvertierungen. Gesetz vom 9. Marž 1889, R. G. BI. Nr. 30; Kreditvereine. Gesetz vom 11. Juni 1894, R. G. BI. Nr. 111. Besondere Bestim¬ mungen. f) N o e h m a 1 i g e U b e r r e i c h uin g b e r e i t s ii b e r r e i e h t e r E i n g a b e. § 36. Eingaben, welelie bereits bei einer offentlichen Be- horde (Anit) iiberreicht,/und in Verhandlung genommen wurden, durlen mit oder ohne Anderung 'oder Erganzung des Inhaltes oder der Beilagen nicht nochmals als Eingabe iiberreicht werden. Die Wiedervorlage einer solchen Eingabe kann nur als Beilage einer neuen nac-h ihrer Eigenschaft vorsehriftsmaliig gestempelten Eingabe oder Protokollsausfertigung geschehen. Nochmalige cber- reichung einer Eingabe. Nur als Beilage. G. Punktationen (EiitAvurf eines Vertrages.) § 37. Punktationen im Širine des § 885 a, b GB. sind. im Bezuge auf die Stempelpflicht wie formliche Urkunden zu behandeln. Punkta¬ tionen wie Urkunden. 7. Novationen. Novationen wie § 38. Im Palle einer Novation muB jener Štern pel in Urkunden'. Anwendung komrnen, tvelcher fiir das Rechtsgeschaft vorge- sehrieben ist, in tvelehes das friihere umgeandert wurde. 8. Stempelbemessung tur verschiedene (ieschiifte in einer Urkunde. Bemessung mehrerer § 39. Wenn in einer und d e r s e 1 b e n Urkunde Geschafte in R e c h t s g e s e h ii f t e v er s c h i e d e n e r A r t, \velche nicht Ur kunde gegenseitig zusammenhangende Bestandteile des Hauptgeschaftes Fiir j edeg ausmachen, enthalten sind, so muli fiir jedes einzelne einzelne ist Geschaft die gesetzlich entfallende Gebiihr entriehtet, folglich die Gebiihr die Urkunde nach dem fiir die verschiedenen Geschafte ent- entri z c '^ icn fallenden Gesammtbetrage der Gebiihr mit Beriicksichtigung a ber der Natur jedes einzelnen Geschaftes gestempelt \verden. —40 K Gebiihr, Ubersteigt die hiernach entfallende Gebiihr den Betrag vontst unmittel- 40 Kronen, so ist nach den fiir die unmittelbare Gebiihren- b ^. z " entriehtung geltenden Bestimmungen vorzugehen. 9. Stempelpflicht zweier oder mehrerer Exeinplare. § 40. Wenn von derselben Schrift oder Urkunde mehrere gleichlautende M n e m pl are (Parien, Duplikate, Triplikate etc.) ausgefertigt werden, so unterliegt jedes einzelne Exem- Stempelpfl. zweier oder mehrerer Exemplare. Jedes Exemplar stempel- pfliehtig. 184 Gebuhren. Wechsel alle pflichtig. 2 Exemplare. Anmelden 8 Tage. Notariats- akte einfach Stempel- marken Urntausch. Wechsel. Eisenbahn- Frachtbriefe. Unmittel- bare G-ebiih- renentrich- tung. Bcmcssung. Einzahliing. Anzeige- pfliclit. plar dem gesetzlichen Stempel, insoferne der Tarif keine Aus- nahme enthalt. Dies gilt auch fur die der skalamahigen Stempelgebiihr unterliegenden Urkunden, mit Ausnahme der Wechsel; es ist jedoch gestattet nur die ersten 2 Exemplare nach dem skala- maJBigen Ausmasse, die iibrigen Exemplare aber mit dem fur einfache amtliche Absehriften festgesetzten Stempel versehen zu diirfen, miissen aber langstens binnen 8 Tagen beim Be- messungsamte angemeldet werden, Avelches auf der Urlcunde die Anmeldung zu bestatigen hat. Die Skalagebiihr von Notariatsakten ist auch dann, wenn mehrere Ausfertigungen von dem Akte erfolgen sollen, nur im einfach en Betrage zu entrichten. (Gesetz vom 28. Juni 1872, R. G. BI. Nr. 34.) 10. Umtauscli verdorbenen Steinpelpapiers. § 41. E. M. Eri. vom 15. Juli 1858, R. G. BI. Nr. 103 eingestellt. Unbrauchbar gewordene Stempelmarken oder Stempel- marken, welche auf unbrauchbar gewordenem Papier befestigt sind, konnen, wenn die im § 8 a angegebenen Bedingungen vorhanden sind, mit Beobachtung des § 41 des Gesetzes vom 9. Februar 1850 gogen andere Stempelmarken umgetauscht \verden. (F. M. Verordg. vom 28. Marž 1854, R. G. BI. Nr. 70, § 16.) Dasselbe gilt auch fiir Wechsel vor dem Gebrauch. (Ge¬ setz vem 8. Marž 1876, R. G. BI. Nr. 26.) Urntausch der verdorbenen Frachtbriefe gegcn Erlag von 1 Heller per Stiick (2 Heller internat.) vor eisenbahnamtlichen Gebrauch. III. Absehnitt. Besonclere Bestimmungen flber »lic unmittelbare Gebiihrenentrichtung. 1. Wer die Gebiihr zu bemessen und einzuheben hat. § 42. Die Gebiihr, \velche unmittelbar zu entrichten ist (§ 5), wird von den hiezu bestimmten Amtern bemessen und bel den dafiir bezeichneten Kassen bar eingezahlt. 2. Verpflichtung zur Anzeige der gebiibreupflichtigen Ileehts- gesehafte und Amtshandlungen. a) Grundsatz. § 43. Alle der unmittelbaren Gebiihrenentrichtung unter¬ liegenden Rechtsgeschafte oder Amtshandlungen sind dem Anite anzuzeigen, und soferne dariiber Urkunden errichtet wurden, Gebiihren. 185 diese vorzulegen. Nebstdem sind die zur unmittelbarcn Gebiihren- entrichtung verpflichteten Personen verbunden, dem Amte die zur Gebiihrenbemessung erforderliehen Nachveisungen und Be- helfe zu iiberreichen. Auch die Gerichte haben dann auf Verlangen dem ge- dachten Amte die bei ihnen befindlichen Behelfe fiir diesen Zveck mitzuteilen. Dem zur Bemessung berufenen Amte ist entveder die Originalurkunde oder eine stempelfreie vidimierte Abschrift vor¬ zulegen. (F. M. Verordg. v. 30. Mai 1850, R. G. BI. Nr. 214.) - — Anmeldefrist 8 Tage. b) Frist zur Anzeige und vem sie obliegt. aa) Bei Reebtsgeschaften. § 44. Das Recht des Staatsschatžes auf die Gebiihr tritt mit dem Zeitpunkte ein, in velchem das Rechtsgeschaft im Inlande geschlossen vurde. Beim schriftlichen Vertrage gilt der Tag der Errichtung als Zeitpunkt. Die Anzeige der Anmeldung liegt ob: 1. ) Bei Geschaften, die im gebuhrenpfiichtigen Inlande geschlossen werden, innerhalb 8 Tagen nach dem Abschlusse des Geschaftes und zv.: a) Wenn es bei offentlichen Behorden, Gerichten oder -njntern vorgenommen vurde, diesen Behorden etc. (Bei Feilbietungen Anmeldefrist durchs Gericht vierzehn Tage mehr); b) venn es vor einem Notar oder unter der Mitvirkung eines Advokat en, oder offentlichen Agenten, oder Sach- valter geschlossen vurde, diesen Notaren etc.; c) auBer den unter a und b bemerkten Fallen beiden T e i 1 e n. 2. ) Bei den im § 23 angcfuhrten Urkunden in 30 Tagen. 3. ) In den Fallen 1 und 2 auch vor Ablauf dieser Fristen, denselben Personen, ehe von der Urkunde im Inlande ein amt- licher Gebrauch gemacht, oder eine durch dieselbe ubernom- mene Verbindlichkeit erfullt, oder im Grunde des Rechtsgeschaftes eine andere rechtsverbindliche Handlung vorgenommen vii'd. Die Beveisfuhrung der Anmeldung beim Zveifel beson- ders des im § 24 angefiihrten Falles liegt dem Stempelpflieh- tigen ob. Wenn eine Partei obige Pflicht nicht erfullen kann, hat um eine Fristverlangerung anzusuchen, vidrigens sie strafbar vird. (Ordnungsstrafe 10 —100 K, bei Erfolglosigkeit 100—200 K oder 5% Zinsen von der zu bemessenden Gebiihr. (F. M. Vdg. vom O. April 1856, R. G. BI. Nr. 50. Anmelden durch Ab¬ schrift. Bei Rechts- geschaften. Tag der Errichtung. Obliegt: 8 Tage Innland. Behorden. Notare, Advokaten, Agenten, Sachwalter. Beiden Teilen. Im Auslande ausgestellte. Vor Gebrauch. Vor der Verbind¬ lichkeit. Beweis- fiihrung. Prister- weiterung. Strafen. 186 Gebiihren. Boi Urteilen. Abschrift. V erlassen- sobaftsab- handlungen. Sperrakt. NaohlaB, Nac h- weisung. NaohlaB, Verin ogen. Abzngs- posten. NaohlaB, Ziiweisung. Unbeweg- liehes Ver- mogen. bb) Bei Urteilen uncl Erkenntnissen. § 45. Jedes Gericht 1. Instanz ist verpflichtet zugleich mit der Ausfertigung eines von ihm geschopften, der Gebiihr unter- liegenden Urteiles oder Erkenntnisses, dann bei der Bekannt- machung eines solehen Urteiles oder Erkenntnisses hoherer Instanz eine Abschrift desselben dem zur Bemessung der Gebiihr bestellten Amte mitzuteilen. (Urteile liber 1600 K Gegenstand; Urteile liber Eigentums- ersitzung unbeweglicher Saehe iiber 100 K; Urteile, wenn der Gegenstand nicht schatzbar ist etc.) cc) Verlassenschaftsabhandlungen. § 46. Liber j eden Sperrakt im Wege der Verlassenschafts- abhandlung ist das zur Bemessung der Gebiihr bestimmte Anit von dem Gerichte von Amtswegen zugleich mit der Erledigung des Sperr akte s in die Kenntnis zu set,zen. Unabhangig von dieser Verstandigung hat der Haupterbe einer Verlassenschaft die Nachweisung des Nachlasses, der aus demselben zu leistenden Vermachtnisse und der entfallenden Gebiihr bei der Abhandlung pflegenden Behorde zu iiberreichen. Diese Nachweisung hat darzustellen: 1. ) Den. Aktiv- und Schuldenstand und zw.: Don ersteren auf Grundlage des Inventars, oder wenn kein Inventar aufgenommen \vorden \vare, eines vom Haupterben an Eides- statt zu bekraftigenden Vermbgensbekenntnisses; den letžteren in GemaJ.lheit der Anordnung des § 57 dieses Gesetzes. 2. ) Die Angabe, welche Personen, und mit welchen An- teilen oder Gegenstiinden als Erben oder Vermachtnisnehmer an dem Nachlasse teilnehmen. 3. ) Die Berechnung, der fiir die einzelnen Personen entfallenden Gebiihrenbetrage. Die zur Abhandlung der Verlassenschaft bestellte Behorde hat diese Nachweisung zu priifen (eventuell zu erganzen oder richtigstellen) und sodann mit aufklarenden Bemerkungen dem zur Gebiihrenbemessung bestimmten Amte mitzuteilen. Die N a c h w ei s u n g e n t h ti 11 4 T e i 1 e: ■ 1.) NachlaBvermogen; 2. ) Abschlagsposten, das ist: Krankheitskosten, Aufwand der Beerdigung, Schulden (Passiva), verlassene Gegenstande der gebiihrenfreien Personen, reiner NaohlaB; 3. ) Auseinandersetzen der Rechtsverhaltnisse (NachlaB- zuweisung); 4. ) Unbewegliches NaehlaBvermogen (zum SchluB sind Bei- lagen iiber Aufiforderung zum Nachiveise der Passiva etc. bei- zubringen). Gebiihren. 187 Bei verspateter NachlaBnaehtveisung (Frist 12 Monate vom Tage des Erbanfalles) sind 4°/o Zinsen vom Ablanfe dieser Frist bis zur Falligkeit der Gebiihr zu entriehten. (Gesetz vom 18. Juni 1901, § 11.) dd) Boi Eintragungen in die offentlichen Bucher. § 47. Bei Bewilligung einer Eintragung in die offentlichen Biicher zur Erlangung dinglicher Reehte hat das Gericht dem zur Bemessung der Gebiihr bostellten Anite eine Abschrift des Bescheides unmittelbar zuzufertigen, wobei beizufiigen ist, ob die Gebiihr fur die Originalurkunde mittels Stempelmarke und in \velchem Betrage entrichtet worden ist. 3. Gebuhrenbemessnng. a) G run d s at z. § 48. Die Bemessung der Gebiihr erfolgt naeh dem Tarife auf Grundlage des Geld\vertes oder Geldbetrages des Geschafts- gegenstandes. Dabei sind die Anordnungen der §§ 15, 16, 17, 18, 19, 35, 38 und 39 zu beachten. Die fixe Stempelgebiihr, welcher die Urkunde unterliegt, \vird an der Prpzentualgebiihr von demselben nicht abgcrecbnet. Die Bemessung aller Prozentualgebiihren hat nach Wertabstufungen von je 40 K zu erfolgen, und ist jedei- Restbetrag unter'40 K, weleher 2 K oder mehr betriigt, als voli anzunehmen, ein Restbetrag unter 2 K ist unberiicksichtigt zu lassen. (Gesetz vom 13. Dezernber 1862, § 7.) Bei Ziehungen der Staatslotterien (Schuldversehreibungen) sind 20°/o des Nominalbetrages in Abstufungen -von je 10 K zu bereebnen. (Gesetz vom 31. Marž 1890, R. G. BI. Nr. 53, § 8 b.) Bei Zahlenlotto 15 f ’/o ohne Abrundung. (Ges. vom 24. Marž 1893, R. G. BI. Nr. 41.) b ) A rt der G e b ii h r e n b e m e s s u n g. aa ) Im Aligemeinen. § 49. Bei Gegenstiinden iiber Geldbetrage wird die Ab- gabe nach diesen bemessen; besteht aber der gebiihrenpflichtige Gegenstand aus Sachen, so ist sie nach dem Schatzwerte, welcher zu ermitteln ist, berechnet bez\v. bemessen. bb) Vom Werte unbeweglicher Sachen. § 50. Als Wert einer unbe\veglichen Saehe wird bei der Gebiihrenbemessung angenommen: 4 7o Zinsen. Ein¬ tragungen in die offentlichen Bucher. Bescheid. Gebiihren- bemessung. Abstufung 40 K. 2 K fallen lassen. 10 K (Lose). Ohne Abrundung. Geldbetrag. Schiitzwert. Bei unbe- weglichen Sachen. 188 Gebiihren. Kaufpreis. W ert- bestimmung. Gerichtliche Schatzung. Ver- auBerung. Schatzung. ErmaBigung. Papier- effekten. Kurs. Nennwert Bewegliche Sachen. Angabe. Kosten der Schatzung. v. 1. ) Von einem Kaufe der bedungene Kaufpreis sarnt dem Werte der Nebenleistungen. (Derselbe mufi bei Grundstiicken das TOfache der Grund- steuer, bei Hausern das 60 fache der Hauszinssteuer ohne NachlaB ausmachen. — Hausklassensteuer kann als Grundlage der Wertbestimmung nicht angenommen werden.) 2. ) Von anderen Erwerbungsarten: a) Der durch die letzte gerichtliche Schatzung fest- gestellte Wert, wenn nicht gegen die Angemessenheit des- selben aus der Zeit der Schatzungsvornahme oder aus an¬ deren Umstanden wesentliche Anstande sich ergeben; b) in Ermangelung einer solchcn Schatzung der Kaufpreis, um welchen die letzte V e r a u B e r u n g stattgefunde n hat, sarnt Nebenleistungen, falls sie nicht vor lšingor als 6 Jahren vorgenommen wurde. (Minimum wie oben.) Es kann jedoch eine besondere gerichtliche Schatzung stattfinden. Die Wertbestimmung durch eine eigenc gerichtliche Schatzung hat stets zu erfolgen, wenn und insoweit die Steuer- verwaltung mit dem Steuerpflichtigen nicht liber einen anderen MaBstab der Bemessung iibereinkommt. (ErmaBigung beirn Kaufpreis besonderer Vorliebe § 6. Kaiserliche Verordnung vom 19. Marž 1853.) cc) \’on Papiereffekten. § 51.) Der VVert der Papiereffekten, welcho im Wiener Borseblatte aufgefiihrt werden, ist nach dem Tageskurse, von jenen, velche nicht aufgefiihrt sind, nach dem Nennwerte an- zunehmen. dd) Vom \Verte anderer beweglicher Sachen. § 52. Den Wert anderer beweglicber Sachen hat der Steuer- pflichtige gewissenhaft anzugeben, wenn nicht ohnehin eine gerichtliche Schatzung derselben vorgenommen wird. Die Steuer- venvaltung kann eine gerichtliche Schatzung vornehmen lassen. c) Kosten der g e r i c h 11 i e h e n Schatzung. Die Kosten tragt der Staatsschatz, wenn sie auf Ansuclien der Steuerverwaltnng vorgenommen wird und das Ergebnis lieferte, welches den vom Steuerpflichtigen angegebenen Wert- betrag nicht um mehr als 12 f/g°/ 0 (‘/s) iibersteigt. im andern Falle fallen die Kosten dem Steuerpfiiebtigen zur Last. Gebuhren. 189 d) Bemessung durch gegenseitiges Uberein- kommen. § 54. Der Steuervervvaltung. ist gest.attet den Wert auch mit der Partei zu vereinbaren. (Ubereinkommen.) e) Wenn im R e e h t s g e s c h a f t e schatzbare und nieht sch.atz.bare Gegcnstande begriffen sin d. § 55. Wenn sich ein gebiihrenpfiichtiges Rechtsgeschaft auf Gegenstande bezieht; wovon ' ein Teil schatzbar, der andere nicht schatzbar ist, so soli nur vom sehatzbaren Teile dio Gebuhr eingehoben, wahrend der nichtschatzbare Teil auBer Anschlag bleibt. f) Abzug der Lasten. § 56. Bei der Wertbestimmung einer Sache sind von dem Werte derselben nur die auf ihr haftenden offentlichen Ab- gaben, dann diejenigen Lasten, ohne welcher der Gebrauch oder die Beniitzung der Sache nicht stattfinden kann, in Abzug zu bringen. g) Besondere Bestimmungen fiir die Bemessung der Gebuhr von Erbschaften und Vermachtnissen. aa) Veranschlagung des Nachlasses. § 57. Der Gebuhr unterliegt der gesamte NachlaB eines Verstorbenen, welcher sich nach Abscblag der auf demselben lastenden P as si v en, dann der Krankheits- und Begrabnis- kosten als reines NaehlaBvermogen herausstellt. Legate jeder Art, vom Nachlasse als solchem zu entrich- tende Gebuhren und Abgaben, ferner der gesetzlich 6 wochen- tliche Unterhalt fur die hinterlassene Gattin, fiir Iiienstboten und Hausgenossen diirfen vom Nachlasse vor der Berechnung der Gebuhr nicht abgezogen werden. (Vide §§ 13, 14 und 15 des Gesetzes vom 18. Juni 1901.) Die im Auslande liegenden unbeweglichen Giiter sind in den gebiihrenpflichtigen NachlaB nicht einzubeziehen (dasselbe die darauf haftenden Passiva). Dagegen sind die im Auslande angelegten Kapitalien, Eorderungen etc. dem gebiihrenpflichtigen Nachlasse zuzuschlagen. (Von iiberschuldeten Nachlassen zwischen 1000 bis 8000 K nur 1 '/o Immobilargebu.hr; bis 1000 K keine Immo- bilargebiihr. — T. P. 106 B, Eri. d. F. M. vom 2. September 1902, Z. 58.373, Beilage B 9.) bb) Bei einigen Arten von Vermachtnissen. § 58. Wenn das Eigentum einer Sache durch Erbschaft oder Vermachtnis an Jemanden iibergeht, so ist die Gebiihr Uberein- komrnen. Schatzbare mit nicht sehatzbaren. Abzug der Lasten. Bemessung bei Erb¬ schaften. Abzugs- posten. ■ Reines NachlaJj- vermogen. Keine Ab- zugsposten. Aus- landische unbeweg- liche Giiter. I.m Auslande angelegte Kapitalien etc. t)ber- sch uidete Nachlasse. Ver- machtnisse. 190 Gebiihren Voller Wert, Gebrauch der Sache. >/ a Wert. l /., ITber- tragung. von dem vollen Werte dieser Sache mit Riicksicht .auf das Verhaltnis des Erwerbers zum Erblasser zu bemessen. Wenn aber der Gebrauch oder Fruchtgenufi einer Sache vermaeht wird, so mufi untersehieden werden, ob selbe auf Lebenszeit, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zugewendet wurde: Wobei boi unbestimmter Zeit von der '/.> dieses Wertes a) Sumrae des W ertes. Schenkun- gen. Erbvertrage. b) c) die Gebiihr fiir Fruchtgenufi oder den Gebrauch, von der anderen Halfte aber fiir die Ubertragung der Substanz nach dem Verhaltnisse zum Erblasser zu bemessen ist; liinger als 10 Jahre, so ist wie unbestimmte Zeit; miter 10 Jahren nach der Summe des Wertes. cc) Schenkungen auf den Todesfall, Erbvertragen und Sehenlt- ungen eines Fruchtgenusses oder Gebrauches unter Lebenden. § 59. Schenkungen auf den Todesfall und Vermogens- erwerbungen infolge von Erbvertragen sind beziiglieh der Gebiihrenbemessung wie Legate urn Erbschaften zu behandeln; ebenso sind Geschenke unter Lebenden unentgeltlich oinge- raumter Fruchtgeniefiung oder Gebrauchsberechtigung in Absicht auf dic dem Fruchtniefier oder Gebrauchsberechtigten obliegende Gebiihr zu behandeln. Kinzahlung. 4. Einzahlung der Gebiihr. a) Wann soleh e zu erfolgen h at. Skalagebuhr § 60. Die skalamafiige Gebiihr von Rechtsurkunden (§ 5 B) f 0 f^ lch ' ist sogleich bar zu erlegcn, in allen anderen Fiillon wird die 30 Tage Gebiihrenbemessung dem Steuerpfiichtigen schriftlich bekannt Frist gegeben, 'vVelcher die Gebiihr innerhalb 30 Tagen einzu- zahlen hat. Exekution, Nadi Ablauf dieser Zeit kann sie im Exekutionswege ein- Verzugs- gobracht AVer den und der Schuldner ist verpflichtet, aufier der /j nsu . (jebubj- unc t Kosten der Einbringung, auch vom auf den letzten Tag dieser Frist folgenden Tage angefangenen 5 % ige V e r z u g s z i n s e n zu entrichten. Form el: Betrag X Zeit ~ ž Unsichere Von ungeAvissen Er (Ogni s s en (Erbschaften und Le- Ereigmsse. g a t en e tc.), welche erst spiiter anfallen, ist die Prozentualgebiihr zur Zeit des Anfalles zu entrichten; die Finanzvervvaltung kann jedoeh eine Sicherstellung fordern. (Z. B. Jemand vermaeht einem lOjahrigen Madchen 2000 K unter der Bedingung, dafi es seinerzeit einen von ihm bestimmten Mann heiratet. — Die Gebiihr Avare in diesern Falle erst bei der Trauung fallig.) - Gesetz vom 13. Dezember 1862, R. G. BI. Nr. 89, § 10. Gebiihren. 191 b) Bestiitigung der Berichtigung. Bestatigung der Zahlung § 61. Die geschehene Gebiihrenberichtigung, wenn iiber auf der das Reehtsgeschaft cine Urkunde errichtet wurde und vorliegt, Urkundo - auf jedem Exemplare derselben angemerkt, und dieses dient zum Be\veise, dali die Abgabe berichtigt wurde. in allen anderen Fallen, \vird dem Zahlenden eine Amts- Arats- quittung erteilt, in beiden Fallen ist die Unterschrift zweier 'i lllttun g- dazu befugter Beamten und Beidriickung des Amtssiegels in sctnvarzer Farbe erforderlieh. (Verordnung vom 1. Janner 1888, R. G. BI. Nr. 8.) 5. Unabhiingigkeit der Bemessuug vou der Anzalil der Urkuuden- exemplare. § 62. a) Die Gebiilir wird, mag die Urkunde in einem oder mehreren E x e m p 1 a r e n ausgefertigt werden, n u r einmal bemessen. Jede dieser Ausfertigung unterliegt aber dem fur einfache amtliche Abschriften vorgeschrie- benen fixen Stempel. b) Eine Ausnahme bildet die Gebiihr von den ad §5 B einzuhebenden Rechtsurkunden; in diesem Falle wird die Gebiihr von den ersten 2 Exemplaren eingehoben, die ubrigen Exemplare sind nacli § 40 zu stempeln. c) Ubrigens ist in jedem Falle, wenn die Urkunde aus 2 oder mehreren Bogen besteht, der fur den 2. und die fol- genden Bogen entfallende Stempelbetrag nebst der un- mittelbar zirentrichtenden Gebiihr zu erlegen. \\'enn mehrere Exemplare nur einmal bemessen. • Aus¬ fertigung fixe Gebiihr. Skalagel )Uhr § 5 B 2 Exemplare. Mehrere Bogen. Beispiele: Beispiele. Ad a) 1.) Jemand kauft einen Grund um 10.000 K. — Die Ur¬ kunde wird in 8 Ausfertigungen gemacht. 1. Ausfertigung = die Urkunde mit der fixen Gebiihr per 1 K zu stempeln. Prozentualgebiihr wird nach Anmeldung beim Steueramte unmittelbar eingehoben (einmal). 2. und 3. Ausfertigung als Abschrift nach T. P. 2 — je 1 K. Ad b) 2. ) Jemand verkauft ein Spezereigesehaft um 2000 K. 3 Urkunden auszufertigen. 1. und 2. Urkunde nach T. P. 65, Skala III. fiir j e de s Exemplar 12 K 50 h. 3. Ausfertigung als Abschrift n. T. P. 2, 1 K. NB. Wenn aber diese Urkunden in Form des Notariats- aktes durch einen Notar ausgefertigt \verden, ist die Gebiihr 192 Gebiihren. Beroč hnung. Ver- pflichtung. Ilaftung. Zur ungc- teilten Hand Bei zwei- seitigen. Einseitige. Zeugnisse. Gewerbe- biicher. ad Punkt 2 nur einmal zu entrichten. (Gesetz vom 28. Juli 1872, § 1. R. G. Bi. Nr. 94.) Ad c) 3.) Jemand verpachtet seinen Besitz. Pacht 1000 K. - 1 Urkunde bestehend aus 3 Bogen. 1. Bogen nach T. P. 25, Skala II. 5 K; 2. und 3. Bogen nach T. P. 101 II. b jeder Bogen 1 K. B e r e c h n u n g d e r Verzugszinsen. Jemand hat an Gebiihren 20 K 30 h zu zahlen, fallig in 30 Tagen nach Zustellung. (Zugestellt am 25. August), daher fallig am 24. September; er zahlt aber erst am 6. Oktober. 20 K 30 h X 12 Tage 72 3 39 = 3h 20 K 30 h = 20 K 33 h. II. Hauptstiick. Von der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe und Haftung. 1. Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebuhr. a) Im eigenen Namen. § 64. Z u r E ntrichtung der Stempelgebuhr s i n d verpflichtet: 1. ) Bei Rechtsurkunden, die liber zweiseitig verbind- liche Reehtsgeschafte errichtet werden, zur ungeteilten Hand: a) Der Aussteller, das ist derjenige: aa) vveleher die Urkunde im eigenen Namen errichtet oder bb) in dessen Namen die Urkunde von einem Bevoll- machtigten desselben errichtet wurde und b) der Empfanger, namlich derjenige, welcher die Ur¬ kunde zu seiner Versicherung oder Aus\veisung selbst, oder durch einen andern annimmt. 2. ) Bei Rechtsurkunden, die iiber einseitig verbindliche Reehtsgeschafte ausgestellt werden, derjenige, zu dessen Vor- teile die Urkunde errichtet wird. 3. ) Bei Zeugnissen derjenige, fiir den oder in dessen Geschafte dieselben ausgestellt werden. 4. ) Bei Gewerbsbiichern der Gewerbetreibende, iiber dessen Geschaftsbetrieb die Biicher gefiihrt iverden. Gebiihren. 193 5. ) Bei Eingaben und deren Beilagen und Proto- k o 11 e n derjenige, im dessen oder deren Gesehafte die Eingabe oder das Ansuehen von ihm oder ihnen selbst oder von einem Bevollmachtigten eingebracht wird. Bei gemeinschaftlichen Eingaben oder Protokollen in einem Gesehafte 2 oder mehrerer Personen findet. die Ver- pflichtung dieser Personen zur ungeteilten Pland statt. 6. ) Bei amtliehen Ausfertigungen diejenigen Per¬ sonen, im deren Gesehafte die amtliche nommen wird. Trifft in den bier unter 2, 3 und 6 die Verbindlichkeit zur Entrichtung der einer Urkunde 2 oder mehrere Personen, bindlichkeit fur dieselben zur ungeteilten Eingaben, Beilagen, Protokolle. Gemein- schaftl. unge- teilte Hand. Ausfertigung vorge- aufgefiihrten Eallen Stempelgebiihr von so liat diese Ver- Hand stattzulinden. Mehrere Personen, ungeteilte Hand. b) In Geschaften e in e s A n der en. in Geschiif- ten eines § 65. Hat Jemand im Namen eines Andern ohne Be- Anderen. vollmachtigung eine Urkunde ausgestellt, Gebrauch Y°n MacWgeber. einer bedingt, stempelfreien gemacht, eine Eingabe oder Beilage fahrer^ iiberreicht, eine amtliche Ausfertigung veranlaBt, so ist der¬ jenige, in dessen Namen dies geschah, n ur dann zur Ent¬ richtung der Gebiihr verpflichtet, wenn er diese Handlungen genehmigt oder dadurch einen Vorteil erlangt hat, ansonsten trifft die Entrichtung den Geschaftsluhrer. 2. Verpflichtung zur Beibringung des Stempels zu stempeibei- amtlichen Ausfertigungen. bringung. § 66. Den Stempel hat derjenige beizubringen, auf dessen Ansuehen die Ausfertigung erfolgt. Bei Urteilen etc. hat jeder Teil fiir sich, wenn aber ein Teji sich koiitumazieren lafft, und der erscheinende Teil die Stempelfreiheit oder Vormerkung nicht genieBt, dieser fiir beide Teile den Stempel beizubringen. Ge- niefit der kontumazierte Teil die Stempelfreiheit oder Vor¬ merkung, so hat der erscheinende Teil den Stempel bloB fiir das fur ihn bestimmte Urteil beizubringen. P'olgen, wenn der Stempel nicht eingebracht wird. Folge der Nichtbei- 8 67. Wird der Stempel nicht beigebracht, sounterbl eibt bringung des die Amtshandlung. Stempels. Ausnahmen: Amtshandlungen und Ausfertigungen im ge- richtlichen Streit- und Konkursverfahren, Urteile und Erk.enn- tnisse liber dasselbe. In diesem Falle wird die Ausfertigung ohne Stempel vor- 3 factl . genommen, zugleieh muB aber die Einbringung der 3 fachen Gebiihr unrnittelbar eingeleitet werden. 13 194 Gebuhren. Unmittel- bare Entrichtung. Porsonen (§ 64, 65). Erben etc. Zur unge- teilten Hand. GebUhren- pfliohtige mit freien Porsonen. Anteil. Zweiseitige. Va Anteil. Vor- merkung d er Gebuhr. Haftung fiir dio fcjtempel- goblihr. 3. Verpflichtung zur unmittelbaren Entrichtung. a) Grundsatz. § 68. Zur unmittelbaren Entrichtung der Gebuhr sind verpflichtet: 1. ) Bei Urkunden, die an sieh stempelpfliebtig sind, je- doch der unmittelbaren G-ebiihrenentrichtung unterzogen werden miissen, die Personen, denen die Entrichtung der Stempelge- biihr obliegt (§§ 64, 65). 2. ) Bei Erbschaften, Vermachtnissen und Geschenken der Ervverber, riicksichtlieh des von der Sache, die von ihnen er- worben wird, gebiihrenden Betrages, und sofern 2 oder meh- rere Personen als Enverber einer und derselben Sache ein- treten, dieselben zur ungeteilten Hand. (Vide §§ 13, 14 und 15 des Gesetzes vom 18. Juni 1901, R. G. BI. Nr. 74.) b) § 69. Im F ali e des Zusammentreffens Gebiihrcn- pflichtiger mit freien Personen. Bei Erbschaften, Vermachtnissen, Geschen¬ ken, Eintragungen dinglicher Rechte wird die Gebuhr n ur nach dem Anteil e der gebuhr enpflichtigen Teil- nehmer bemessen. Bei zweiseitig verbindlichen der unmittelbaren Entrich¬ tung unterliegenden Geschaften hat: 1. ) VVenn die Gebiihrenentrichtung zufolge §§ 5, 28 und 39 statt des Stempels eintritt, - die Bestimmung des § 20 zu gelten; 2. ) in allcn anderen Fallen der gebiihrenpflichtige Tei 1 von der Gebuhr die Halfte; bei mehreren Personen den Anteil zu leisten; wenn aber der Anteil nicht bestimmt werden kann, so hat der gebiihrenpflichtige Teil die volle Gebuhr von den gebiihrenpflichtigen Personen zu entriehten. c) V o r m e r k u n g der G e b ii h r. § 70. Die Vormerkung der Gebiihr findet nur bei Praho- tationen in den offentlichen Biichern statt. (§ 14 der kaiserlichen Verordnung vom 26. Dezembor 1897, R. G. BI. Nr. 305.) 4. Haftung der Stempelpflicht. § 71. Fiir die Entrichtung der Stempelgebiihr und den vorschriftsmaBigen Gebrauch des Stempels haften n e b sit den im § 64 bezeichneten Personen mit diesen und unter sieh zur ungeteilten Hand: Gebiihren. 195 1. ) J edermann, der im eigenen Namen oder in j enem eines Andern, a) eine stempelpfliehtige Urkunde oder Schrift im stempel- pfliehtigen Inland ausstellt oder annimmt, oder b) von einer bedingt stempelfreien oder auBerhalb des stempel- pflichtigen Inlandes ausgestellten Urkunde oder Sclirift einen die Stempelpflicht begriindenden Gebrauch macht. 2. ) Derjenige, weleher eine Urkunde vom Aus- in Inland etc. iibertragt (§ 23). 3. ) J edermann, der im Namen eines Andern a) eine stempelpfliehtige Eingabe etc. einbringt, b) AnlaB zur Ausfertigung gibt. 4. ) Die Advokaten, Notare, offentliche Agenten oder Saeh- walter bei ihrer Mitwirkung; 5. ) offentliche Beamte bei ihrer Mitwirkung etc.; 6. ) Jedermann, dem eine Schuld oder Teilnehmung an einer Ubertretung zur Last fallt fiir die verkiirzte Gebiihr. (Sehiedsrichter, Frachtfiihrer, Handelsmakler etc.) 5. Haftung tur die unmittelbar zu entriclitende Gebiihr. a) Sachliche. § 72. Die Gebiihr von Vermogensiibertragungen haftet auf der Sache, welche den Gegenstand der Ubertragung aus- macht, und geht allen aus Privatrechtstiteln entspringenden Forderungen vor, (besonders bei Erbschaften etc.). Vor der Be- richtigung oder Sicherstellimg der Gebiihr von dem. Nachlasse etc. darf die Verlassenschaft nicht eingeant\vortet werden. Die Gebiihr von der Eintragung in die offentlichen Biicher zur Erwerbung dingheher Redite haftet auf dem durcli die Eintragung envorbenen dinglichen Rechte und geht auf dem- selben allen aus Privatrechtstiteln entspringenden Forder¬ ungen vor. Das Gebiihrenaquivalent haftet auf dem Einlcommen. (F. M. V. vom 3. Mal 1850, Abs. 6.) Geschenke •baften auf der Sache (Leistung). Verordnung vom 15. Marž 1853. b ) Personliche. 1. Im Allgemeinen. § 73. Fiir die Entrichtung der Gebiihr haften zur unge- teilten Hand mit dem umnittelbaren Steuerpflichtigen selbst, •(§ 68 ). 1.) Bei stempelpflichtigen, jedoch der umnittelbaren Gebiihr unterliegenden Urkunden die Personen, denen die Haftung fiir die Stempelpflicht obliegt (§ 71); Aussteller etc. Bevoll- machtigte. Notare, Advokaten. Beamte. Schuldige. Haftung fiir unmittelbare Gebiihr. Sachliche. Sache. Vorzugs- recht. Ein- antwortung. Eintragung. Haftung’. V orzugs- recht. Gebiihren- aquivalent. Geschenke. Personliche Wie bei Stempeln (§ 71). 13* 196 Gebiihren. Vermacht- nisse. Schuldige. Geschenke. Eintragung. Unsichere Eroignisse. Notare etc. Pfirs Anzeigen. Richter fiir Eolgen. Gemein- schaftliche Bestim- rmmgen. Nach- tragliche Entrichtung. Abrechnung des Steni pels etc. Riick- erstattung. 3 Jahre. 2. ) der Erbe fiir die Gebiihr von den Vermachtnissen zur ungeteilten H and mit dem Vermachtnisnehmer, von tvelehem er die fiir das Vermachtnis entrichtete Gebiihr bei der Ausfolgung des Legates einzubringen berechtigt ist, wenn nicht der Erblasser diese Entrichtung dem Erben auferlegt hat. (Vermogensbestandteile vide § 17 des Gesetzes vom 18. Juni 1901.) 3. ) Nicht blofi derjenige, auf den die Sache iiberzugehen hat, sondern auch der andere Teih 4. ) Jedermann, dem eine Schuld oder Teilnehmung an einer Ubertretung zur Last fallt, fiir den verkiirzten Betrag. Geschenke wie § 72. Zur Entrichtung der Eintragungsgebiihr ist die Partei verpflichtet, zu deren G u n s t e n die Eintragung geschieht; wenn aber derjenige, welcher das Recht einraumt, selbst um die Eintragung ansucht, haftet auch dieser zur ungeteilten Hand (R. G. BI. vom 13. Dezember 1862.). Unsichere Ereignisse vide § 60. 2. Des Saehwalters. % § 74. Bei Rechtsgeschaften, welche unter der Mitwirkung eines Advokaten, Notars oder offentlichen Agenten, Saehwalters geschlossen werden, haften zur ungeteilten Hand fiir die Er- fiillung des im § 44, Z. 1 b auferlegten Verpflichtung und fiir die aus der Unterlassung der Anzeige entsprungenen Folgen. 3. Des Richters. § 75. Die Richter, unter dessen EinfluB die Verhandlung iiber ein gebuhrenpflichtiges Gesehaft geflogen wird, haftet, in- soferne er die ihm iibertragene Aufmerksamkeit oder Ein- wirkung fiir die richtige Bemessung und Einbringung der Ab- gabe nicht angewendet, fiir die hieraus hervorgegangenen Folgen. 6. (iemeinscliaftliclie Bestimmungen. a) Naclitragliche Gebiihrenentrichtung. § 76. In Fallen, in welchen eine Strafe wegen Ubertretung dieses Gesetzes zu verhangen ist, muB unabhangig von der Strafe der entfallende Gebiihrenbetrag, wenn soleh er g ar nicht, oder nicht vollstandig entrichtet wurde, nachtraglich liber Abrechnung des unmittelbar oder durch den Stempel Bezahlten entrichtet werden. b) Zuriickerstattung des ungebiihrlich Berichtigten. § 77. Insoferne durch einen Irrtum oder RechnungsverstoB Jemand einen hoheren als vorschriftsmaBigen Betrag (mit Gebiihren. 197 Stempel oder unmittelbar) bezahlt hat, so kann die Zuriickstellung des ungebiihrlich entrichteten Betrages inner- halb des Zeitraumes von 3 Jahren nach der erfolgten Zahlung gefordert werden. — (Baufreijahre § 3 des Gesetzes vom 18. Juni 1901.) (Wegen Zinsriickerstattung vide § 78.) c) Beschtverdcfiihrung g ege n die Bemessung der Abgabe. § 78. Wer sich dureh die Bemessung einer auf gegen- wartiger Vorschrift gegriindeten Gebiihr beschtvert erachtet, kann dagegen die Beschwerde einbringen. Die Entscheidung in letzter Instanz stelit dem Finanz- ministerium zu. Dureh eine solehe Besehwerde (Rekurs) kann die Ein- bringung der Gebiihr nicht ge h e mm t \verden. (Auf die er- liohte Gebiihr hat es nicht Bezug. F. M. Eri. vom 26. Mai 1857, Z. 11.858, al. 1. und 2. V. BI. Nr. 24, Seite 198.) Im Falle der Restituierung von eingehobenen, aber infolge von Rekursen zuriickzustellenden Gebiihrenbetragen an die Parteien, ist eine 5°/ n ige Verzi nsung des restitu- ierten Gebiihr en betrages vom Einzahlungstage an zu vergiiten. Umtausch von Stempelmarken hat ohne Unterscliied, ob dieselben bereits venvendet oder nicht, nur insolange stattzufinden, als die Stempelmarken noeh nicht aufier Gebrauch gesetzt sind, bez\v. die besondere, zum Umtausche festgesetzte Frist nicht abgelaufen ist. II. Hauptstuck. Von den Gesetzesubertretungen. 1. Nachteilige Folge der Gesetzesubertretungen in Absicht auf das GebuhrenausinaB oline Strafverfahren. a) Im Allgemeinen. § 79. In folgenden Fiillen ist das Dreifache des vor- sehriftsmahig entfallenden Gebiihrenbetrages, nach Abrechnung des Betrages, der an Stempel oder unmittelbar entriehtet wurde, oline Einleitung eines Strafverfahrens von demjenigen oder denjenigen zur ungeteilten Hand einzuheben, welcher oder ivelche zur Entrichtung der Abgabe verpfiichtet sind, od(;r fiir dieselbe liaften: Zinsen. Beschwerde gegen Bemessung. Ent- scheidung. Iveine Hemmu ng der Ein- bringung. Zinsenruck- erstattung. Umtausch von Stempel- marken. tlber- tretungen. Ohne Straf¬ verfahren. 3 fach. 198 Gebiihren. Urkunden. Nicht ge- stempelt oder zu wenig' gestempelt. Vorschrifts- \vidrig’ gestempelt. Nicht naeh- triiglich gestempelt. Biicher. Bedingt frei. Gebrauch. Eingabe nicht oder zu \venig gestempelt. Amtliche Aus- fertigung nicht oder zu \venig gestempelt. Wenn man. bei gericht- lichen Aus- fertigung'en den Stempel nicht bei- bringt. Aus- liindische. IVenn er eine Urkunde nicht angemeldet. 10 faoh. 1. ) Wenn eine Urkunde oder Schrift, die bei der Aus¬ fertigung der Stempelabgabe unterliegt: a ) nicht gestempelt oder zu wenig gestempelt wurde, oder b) zwar geniigend gestempelt wurde, jedoch auf eine solche vorschriftwidrige Art, zufolge \velcher die Urkunde oder Schrift nacli dem Gesetze als nicht gestempelt anzu- sehen, und wenn, soweit das Gesetz die nachtriigliche Stempelung oder Erganzung gestattet. auch nicht nacli- t r a g 1 i c h binnen der dazu eingeraumten Zeit der Štern- pelpflicht auf vorschriftsmaBige Art Geniige geleistet wird. 2. ) Wenn Biicher, die der Stempelabgabe unterliegen, nicht gestempelt, oder zu wenig gestempelt, gefuhrt Aiverden. 3. ) Wenn von einer bedingt stempelfreien Urkunde oder Schrift ohne Entrichtung der vorschriftsmaBigen Gebiihr ein Gebrauch, der die Verbindlichkeit zur Leistung der Stempel¬ abgabe begriindet, gemacht wird. 4. ) Wenn in einer gerichtlichen Angelegenheit bei einer Behorde oder einem Amte eine stempelpflichtige, jedoch unge- stempelte oder mit einem geringeren Stempel versehene Eingabe iiberreicht wird, oder wenn sich bei einer solchen Eingabe eine nicht gehorig gestempelte Beilage befindet. o.) Wenn eine amtliche Ausfertigung, die der Stempelpflieht unterliegt, auBer den im Gesetze gestatteten Fallen nicht oder zu wenig gestempelt \vird. 6. ) Wenn derjenige, der zur Beibringung des Stempels fiir eine amtliche Ausfertigung verpfiiehtet ist, dieser Ver- pfiichtung in dem gerichtlichen Streite oder im Konkursver- fahren zu entspreehen unterliii.lt (§ 66). 7. ) Wenn unterlassen wird, eine auBerhalb des stempel- pflichtigen Inlandes ausgestellte Urkunde oder Schrift binnen der vorgeschriebenen Zeit zu stempel-n. (Vide auch Gesetz vom 18. September 1892, R. G. BI. Nr. 171, § 11.) 8. ) Wenn unterlassen wird, binnen des vorgezeichneten Zeitraumes eine stempelpflichtige Urkunde, die wegen der GroBe des S tem p e lb etra ge a, oder wei! in derselben die Angabe des G e 1 d w e r t es nicht angegeben erscheint, der unmittelbaren Gebiihrenentrichtung zu unter- ziehen ist., dem zur Einhebung bestellten Amte vorzulegen. Ad T. P. 32, 2 h, c, e; T. P. 59 b\ T. P. 74 (Kaufmannische Anweisungen etc., Gewerbebucher, Notariatsbiieher) ist der 10 fache Betrag der verkiirzten Gebiihr zu entrichten. (Gesetz vom 13. Dezember 1862, § 13.) Gebiihren. 199 Die ad § 79 bis 81 verhangte Erhohung hat zu entfallen, wenn seit der Zeit der Ubertretung 5 Jabre vcrflossen sind. (Gesetz vom 13. Dezember 1862, R. G. BI. Nr. 89, § 14.) Telegraph. Eingaben: §§ 79, 81, 92, 93, 94 mafigebend. Obertretungen bei Wecliseln (Skala I.) vide § 20 und 21 des Gesetzes vom 8. Marž 1876) u. zw.: 1. ) Die im § 21 bezw. 9 des Gesetzes vom 8. Marž 1876 von a bis / genannten Falle werden mit 50 fachen; 2. ) bei den ad a bis d im genannten Gesetze erwahnten Fallen, wenn sie nach Skala II. zu stempeln waren, mit 10 faehen des nicht, oder nicht vorschriftsmaBig, oder nicht rechtzeitig entrichteten Betrages bestraft. Bereclinung der G e b iihr e ns t ei g er u ng (bei Skala I.) a) An verkurzter Gebiihr Die Steigerung . . . 2 K 98 „ Verjahrung. Tele- graphische Eingaben. Bei Wechseln. Wechse!n und feste Gebiihren bei kauf- mannischen Amvei- sungen. Wechsel iiber 6 Monate. Berechnung der Steigerung. Zusammen 100 K b) Insbesondere bei den der unmittelbaren Gebiih- Unmitteibar. renentrichtung unterliegenden Rechtsgeschaften. § 80. Wenn die Anrneldung des der unmittelbaren Gebiihr Das unterliegenden Rechtsgeschaftes binnen 8 Tagen unterlassen Do I J pelte. wird (§ 5 C Prozentualgebiihren), ist, nach Abrechnung des in Stempeln entrichtaten Betrages das Doppelte des vorschrifts- maBigen Gebiihrenbetrages ohne Einleitung des Strafverfahrens zu leisten. Verjahrung der Erhohung 5 Jahre. Gesetz vom 13. De- Verjahrung. zember 1862, § 14, al. 2. c) Bei Eingaben in nicht g e r i c h 11 i c h e n A n g e 1 e g e n h e i t e n. § 81. Wenn in einer nicht gerichtlichen Angele- Eingabe etc. genlieit ein stempelpflichtiges Gesuch ohne Stempel liber- St °Jj 1 n ) e el reicht wird, oder ungestempelte Beilagen bciliegen, so hat als ' (in| " • Regel zu gelten, daB die Eingabe: 1. ) Wenn sie persbnlieh iiberreieht Avird, an die Partei Zuruck- allsogleich zuruckzustellen ist; geben. 2. ) wenn sie aber nicht persbnlieh eingereicht wird, wederKein e Amts- die Einhebung der Stempelgebiihr noch eine Strafe, jedoch die han.25 „ Anmeldegebiibr ... 8 „ bezahlt, daher 17 K noch einzuheben. Anmmerkung: BloB Anderungen in der Person unterliegen nur der Gebiilir a — d. 2.) Gesuche um Berechtigung oder Befugnis zu Unternehmungen eto. in andern als im Absatze b 1.) begriffenen Fiillen, Gesuche um einzelne Ei-iverbsacte: als Tanz- musiken, Offen- etc. Plaltung des Gast- etc. Hauses, Vorstellungen, Concerte etc. — gegen zahlbaren Zutritt. Ven n miindlich eingebracht, ist der Stem- pel auf die Bewilligung aufzudriicken. c) Gesuche um nacherwahnte besondere Rechte: 1. ) Um Verleihung von Adels- etc. Graden, Namensiinderungen, Ehrentitel, Orden, auch fiir gewerbliche Unternehmungen 2. ) Erteilung etc. von Privilegien .... 3. ) Staatsbiirgerschaft, Gemeindebiirgerrecht d) Gesuche um Versteigerung, Gesuche in Edietausfertigungen. 5m o m 2 10 6 4 o e) Gesuche um Passe. f) „ in EideicommiBangelegenheiten (Errichtung etc.). 2 2 g) Berufungsschrift in Bagatellsachen und Revisionen . In allen anderen Fiillen: Bei einem Werte des Streitgegenstandes: 1. ) bis 50 K. 2. ) iiber 50 K „ 100 „. 3. ) „ 100 „ „ 400 „. 4. ) „ 400 „ „ 1600 .. 5. ) „ 1600 „ . fiir Recurse ad § 3 A. und B. ist die Halfte dieser Gebiihr zu entrichten (Minimum 1 K) ad § 12 des Gesetzes vom 6. Februar 1869 Bei Wiederaufnahms-, Nichtigkeits-Klagen ist nach dem Werte des Teiles zu berech- nen. Haft ist als 10 K zu veranschlagen (pro Tag). h) Recurse (Berufungen), \venn sie nicht unter g dieser Tarifpost oder 44 q fallen, und 1 1 2 10 20 2 2 5 50 6 7 COCD^CO Gebiihren. Gnadengesuche im Gefallsiibertretungen unter 100 K Streitgegenstand. Berufungen an Behorden, denen nioht das Recht in 1. Instanz zu entscheiden zu- kommt, sind nach A. dieser Tarifpost zu behandeln. /') Die gerichtlichen Eingaben iri Rechtsstreiten, wenn der Wert des Streitgegenstandes 100 K nioht libersteigt. (Ausgenommen g und h) £) Eingaben um Eintragung in die offentlichen Biicher: 1. ) Ohne Unterschied (auch Loschungen, Pranotation etc.). 2. ) wenn der Wert des Rechtes 200 K nioht ubersteigt. 3. ) wenn der Wert des Rechtes 100 K nicht iibersteigt. 4. ) Supereinverleibung des execuliv. Pfand- reohtes unter 100 K. liber 100 K. Anmerkung l._: Wenn die Eintragung bei rnehreren Amtern durohzufiihren ist, ist die Gebiihr fiir jedes Amt zu entrichten. Anmerkung 2.: Eoschung von Adnotationen abschliigigerBescheide auch bei rnehreren Amtern unterliegt nach a 1 dieser Post. Em o m fiir jeden Bogen — 24 3 1 50 1 — — '24 1 - Gesetz vom 24. Februar 1905, R. G. BI. Nr. 32. /) Eingaben um Eiijtragungen in die Handols- register: 1.) der Firma oder der Anderung einer be- reits eingetragenen Firma oder der In- haber derselben: a) Die Eintragung ausschlietilich einer Firma ohne ZwoigniederlaSsung . . . b) in allen anderen Fiillen. Wenn 5% der vorgeschriebenen Erwerb- steuer die Stempelgebiihr ubersteigt, so ist der Mehrbetrag mit der Ervverbsteuer vorzuschreiben. m) Eingaben, welche zugleich Rechtsurkunden sind, wozu auch die Erklarungen T. P. 53 71 gehoren, unterliegen nebst der fiir die Eingabe vorgeschriebener Gebiihr auch der Gebiihr vom Rechtsgeschšifte, wenn die be- reits erfolgte Entrichtung der letzteren nicht nachgevviesen wird, oder rnit Hilfe der von der Partei zu machenden Eingaben nicht iimtJich erhoben werden kann; n) von Eingaben, welehe in 2- oder mehrfacher Ausfertigung iiberreicht werden, (Duplikate, Triplikate etc.) unterliegen das zweite und jedes weitere Paar der im Absatze a dieser T. P. und vvenn fiir die Haupteingabe ein minderer Stempei vorgeschrieben ist, der fiir die Haupteingabe festgesetzten Gebiihr. (§§ 33, 36, 20, 22 e, 26 c, 40, 64, Z. 5 des Gesetzes.) 216 Gebiihren. 1 Gebiihren. 217 14 a 218 G-ebii hren. l| 2 I 5 : 6 46 47 Trennung eines Teiles von einem ein- getragenen Gute, wenn die Reehte als Simultan-Hypothek en eingetragen werden; ee) Eintragung der Teilung eines eingetra- genen Eigentumes oder Fruchtgonusses unter die Teilhaber; ff) Eintragung der Kaufschillingsforderun- gen, Renten, Ausgedinge etc.; gg) Eintragungen der Redite boi Uber- tragungen oder Abtretung (Erbrechte, Sehenkung) zur Befriedigung der An- spriiohe; hh) Eintragungen als Rechtsnachfolger eines eingetragenen Rechtes. Anmerkung ad cc bis hh: Die Befreiung findet nur dann statt, -vrenn urspriinglieh die Gebiihr entriohtet wurde. Anmerkung zu Tarifpost: 1.) AVenn eine Inta- bulation (Pranotation) im Recurswege ganz oder zum Teil aufgehoben wurde, so ist die Gebiihr entsprechend riickzuerstatten. — Die Eingabe ist stempelfrei. 2. ) Die Gebiihr ist nach dem Geldwerte allor Reehte und Verbindlichkeiten etc. in einem Gesuche, fiir einen und denselben Erwerber, in den Biichern eines und des- selben Amtes zu bemessen. 3. ) Zur Entrichtung der Eintragungsgebiihr ist die Partei verpilichtet, zu deren Gun- sten die Eintragung erfolgt; wenn aber derjenige, welcher das Recht einraumt, selbst urn die Eintragung ansucht, so haften beide zur ungeteilten Hand fiir die Ein- tragungsgebiihr. 4. ) Wenn die Gebiihr unmittelbar zu entrieh- ten ist, mufi auf der Urkunde die Ent¬ richtung bezw. Anmeldung bestiitigi, sein, oder ist der Beweis zu liefern. Wird die Nachweisung geliefert, hat das Gericht im Tabularbeseheido sich auf diesen Ausweis zu berufen. — \Venn aber der Nachweis nicht geliefert wurde, so ist dem Gebiihren- bemessungsamte eine Abschrift der Ur¬ kunde zu libermitteln, damit die 2 fache Gebiihr eingehoben werde. inverleibungsbewilligungen: a) Von Seite des Gerichtes 7 i. b ) der Verpflichteten in abgesonderton Aus- fertigungen. inverleibung executive 45 D cc . „ Certificate 26. in\villigungen der Tabularglaubiger 34 . . lementarschaden-Vergiitungsquittungen 48 k „ -Versicherungen 57 . . . „ - Eingaben (Steuerabschr.) 44 q „ -Urkunden 102 d. mpfangsbestatigungen: a) Empfang der Zahlung in der Haupturkunde von jedem Bogen nach dem Werte n. frei G. 19. 7.1902, R.G. BI. 153 Gebiihren. 219 48 b) Bestatigung, daJ3 eine schatzbare Sache in Verwahrung etc. iibernommen wurde . . wenn der Wert ausgedriickt ist, oder naoh Scala II. eine mindere Gebiihr entfiillt . c) Empfangsoheine iiber geriobtliche Depo- siten.. d) Frachtkarten eines Frachters ete. (Anfnahm- schoine): aa ) Conossamente, Ladescheine, Lager- scheine, Warrants, wenn sie auf Ordre lauten. bb) alle anderen. e) Fahrkartensteuer (fiir den Transport von Personen anf Eisenbahnen: 1. ) fiir Hauptbahnen. 2. ) „ Localbahnen. (Gesetz v. 31. De- zember 1894, R. G. BI. Nr. 2 ex 1895 3. ) fiir Kleinbahnen. (Gesetz vom31.De- zember 1894, R. G. BI. Nr. 2 ox 1895. 4. ) Ungarn und Bosnien. bezuglich Legitimation siehe bei 69 . f) andere Empfangsbestatigungen, die als Ur- kunden zn betrachten sind, wenn sie nicht befreit sind. Empfangsbestatigungen befreito: a) liber amtliche Ausfertigungen. b) Personenkarten (\venn kein gerichtl. Ge- brauch (ansgenommen 47 e). c) Zuriiekerstattung, der Nichtsoliuld, Strafen von jedem Bogen von jedem Bogen von jedem Stiick i - n. oder II. 2 — 10 '•O von jedem Bogen oder II. etc. d) iiber in Beschlag genommene Effecten, liber Vadien, Dienstcautionen etc. e) Diiiten, Zehrgelder, Pauschalienvorsehiisse f) commissionsweise Vorschiisse und Zahlun- gen fiir Staat etc. g) Vorspann, Schlafkreuzer u. s. w. (Quartier- gelder-Ouittungen). h) iiber Zinsen von stempelfreien Staatsschuld- verschreibungen, Obligationen. /) iiber Schulgeld, Collegiengelder . . . . k) „ Elementarschadenvergiitungen . . . /) „ Almosen, Sammelgelder (Ungliicksf.) m) „ auBergorichtliche Kiindigung . . . n) „ Betriige (Sachen) unter 4 K ... . 10 V) "O unbe- dingt be- dingt -a OJ bdgt. unbe- dingt Die bedingt befreiten unterliegen dem Stompel von (bei einem Gobrauchsfalle) . Minimum. liber Invaliden-, Tapferkeitsmedaillen-, Cu- randen-Depositenvermogen (Coupons und Talons) — stempelfrei; Postsparkassa, Checkverkehr, — stempelfrei Einlagebiiehel, der Erw.-Wirtsch.-G. „ o) Empfangsoheine fiir Messen. Entlasscheine 1. Entlassungsgesuche 43 a. von jedem Bogen 1 30 oder n. 220 Gebiihren. 5 6 53 54 Entsagungen 110. Entschadigungs - Biirgscbaft 31. „ - Quittungen 47, 48 . Entscheidungen 7. Entseheidungsgriinde 2. Entmirfe oder Aufsatze § 37, 38, T. P. 20 . . . Erbpachtvertrage, Erbzinsvertrage. Erbsabtheilungen 3. Erbschaftskaufe 65 . Erbserklarungen 43 a. Erbsverzichtleistungen 43 a, 79 b. Erbvertrage. Erfolglassungsgesuche 43 a. Erkenntnisse 103. Erklarungen, gerichtl. 43 a, 79 b. Aufierdem: Wenn ein Rechtsgeschiift enthalten, ist die Gebiihr, ivie fiir diese, einzuheben. Erlagscheine 37. Erlasse, amtliche 7. Erlauterungn 83. Erlagsanbringen 43 a. Erlaubnisscheine 101, 43 b, 7 i, g, 111, 34 b . . Ernennungsdecrete 40. Erneuerte Urkunden § 40, 62 . Erstreckungsgesuche 43 a, i. Ersuchschreiben 9. Erwerbsbefugnisse 43 b und 7 g, i. Erwerbsteuererkliirungen 102 b, d, 44 q 79 . . Erwerbsteuerscheine 7 i, 7 h, 43 a. Erwerbszeugnisse 116. Escompte-Noten 83. Executionsgesuche 43 a, i. Executionsbewilligung 7.. . . Existenzzeugnisse 116, 117 o. Expensverzeichnisse 83.•. Expropriationsurkunden 102 f. Extabulationen 45 D aa. Extabulations-Gesuche 43 k. „ -Erkenntnisse 104. „ -Extracte 17. Fabriksbefugnisse 43 b, 7 g, i. Facultatsgutachten 18. Fahigkeits - Decrete 17. Fassionen 44 q, r. Fatturen 83. Feilbietungs - Gesuche 43 d. „ -Edicte 7. „ -Protokolle 108. Fideicommisse 91, 68, 43 f, 7 i. Finanz-wache 75 g, h. Findlinge 44 m, n 102 1, 117 b, c, ni. Firrnen 43 1 1. Fiscalamter 75 a. Flaggenpatente 7 g. Fonde 75 a, b. Fraehtbriefe 101 I., A. b, 102 m . Frachtkarten 47 d. Frachtlohnsquittungen 47 a. Fahrlegitimationen bei 69. Fragestiicke 20. nach dem Werte vom 1. Bogen II. Gebiihren. 221 5 ,6 56 57 Frequentationszeugnisse 116 c. Fristgesuche 43 a, i, 44 q, Streitverfahren § 32 Frachtenabsonderungsprotokolle 3 FruchtnieBung 39 . . . Gebrauchsrecht 39, 47 b Gebiihrenaquivalent 106 . Gebiihrenvormerkung § 29, 70 Gebuhrenausweis 44 q Geburtscheine 73 . Gefiillspachter 75 q GegenscHeine 102 a Gehaltsquittungen 47 Geleitscheine 86 Gemeinden 75 b, 43 a, 44 aa, 75 b, Gemeinde-Auflagen, -Quittungen 7 Gemeinschaftliche Eingaben §§ 13, 20, 33, 64, 69 Gemeinschaft des Eigentumes und anderer Rechte 55, 42, 3, 98 . Genehmigungen von Rechtsgeschaften 81 Gendarmerie 75 g, i. Gericbtlicbe Ausfertigungen 7 ... . Gesandsehaftspersonen 75 e. Geschaftsfiihrung 63 A, 48 e, f . . . . Geschworenenlisten 44 s. Gesellen 116, 117, 85 86 . G esellschaftsvertrage: A. Der ihren Vorteil nicht zuin Gegenstand hat B. „ „ „ zum Gegenstand hat: 1. ) Nur ihre Muhe zu vereinigen . . . . 2. ) „ „ Bache oder Muhe und Sachen zu vereinigen, bei: a) Actiengesellschaften iiber 10 Jahre Dauer. b) Commanditgesellsehaften iiber 10 J. MaB- ( ^■ ese l' :)en d 01 ’ Commanditisten 'f L ; „ „ iibrigen Gesell- l schaften. c) alle anderen Gesellschaften ... . . Gesuche 43, 44 . Gesundheitsoertificate 116, 117 m. Gestandnisse einer Sehuld 4, 53. Gewahrbriefe. Gewahrausschreibungen 45. Gewalt und Vollmacbt 111. Gewerbsbefugnisse 7 g, 43 b. Gewerbs-Biicher 59. „ - Correspondenz 60. Girierungen 102 n. Gliieksvertrage: A. Wette: a) Bei beweglicben. b) „ ,unbeweglichen die Urkunde . . . das Rechtsgeschaft aber nach T. P. 91 . Wettrennen, Regaten etc. B. Lotterien (nach Abzug der Spieleinlage) Zahlenlotto (ohne Abzug). vom ersten Bogen die bedungenen Vermog.-Einlagen die Vermogensein- lfigen, Minim. 10 K von jedem Bogen Wettpreis fiir jeden Bogen Oesamtvvert der Wetteinsatze Nom.-W. III. III. II. II. III. 922 Gebiihren. 58 59 60 C. Hoffnungskauf: a) Bewegliehe Sachen (auch Kuxe) . . . ,, , , I Urkunde. h) unbewegliche { Rechtsgegchaft x . G2 a c) bei gemischten ist nach b) zu bemessen D. Bodra ereivertrag. E. Gesellschaftl. Versorgungsanstalten (§ 16) . F. Versicherungsvertrage. Versorgungsanstalten ad E, F . G. Leibrentenvertrage: a) Besvegliche Sachen. b ) unbewegliche 62 a. Gnadengaben 44 a, 43 a, 48 1, 47 a. Gnadengesuche 18. Grenzbeschreibungen 24. GroBjahrigkeits - Gesuche 43 a . . . ... „ -Erklarung 7 i. Grundentlastungsangelegenheit 44 z, 45 D, 102 i Grundpfander 61. Grundzerstiickelung: A. Vertriige 65 oder 3. B. Ausweise dariiber 102 oder 58 A, oder . . Giiltbriefe 56. Giiter- und Gutsvervvaltung, ararische und offentl. Anstalten 75a. Giitergeineinschaft 54. Giiterverzeichnisse 99. Gutachten 18 oder 7. Haftungsurkunden 31. Hagelschadenversicherung 57. Handelsbefugnisse 7 g. Handels-Conti, Ausweise, Noten, Reehnungen 83 B 2. Handels-Correspondenz 60, 4. Handels- und Gewerbebucher, u. zw.: a) Haupt-, Contocorrent-, Saldocontobiicher der Kaufleute etc. b) allo andern Biichor. (ausschliefilich der Briefcopierbiicher) wenn im Bach Summe 100 K nicht iibesteigt Erw.-und Wirtsch,-Gen. fiir Mitglieder Handels- und Gevverbebefugnisse: 1. ) a) Wenn die Leistung im Golde besteht 113 b ) „ „ „ nicht im Gelde be¬ steht, entweder nach Scala II. oder . . 2. ) Cheques ., . 3. ) Amveisungen 11, 2 b . 4. ) Handelscorrespondenz. 5. ) Handels-Conti, Noten, Reehnungen, Aus- weise 83 b 2. Handels- (Gewerbe)-Gesellschaft 55. „ „ -Kammern 75 r. Handzeichen § 34. Hauptcpiittungon 47 a. Hausbiichel 44 (Einschreibbiichel) . Heimatscheine 116 a, b. Heimfallsrecht wie Ablos. V. 1. Heiratscontractc 42. Hausierpasse 7 g. Kaufpreis jeder Bogen Geldwert die Einlage Versich.-Preis Wert jeder Bogen III. III. von jed. Bogen frei von jed. Bogen von jedem Bogen von jedem Stiick - 02 1 04 frei bdgt. Gesetz vom 18. Juni 1901, Gebiihren. 223 3 61 I 62 62 a i - s 3 p p' l Hypothekarverschreibungen. Wenn der Gogenstand nicht schiitzbar ist, vide 84 Hypothekarische Certifikate 26. Impfzeugnisse 117 1. Incidenzurteite 104. Incorporations-Vertrage entvveder nach 55 oder „ - Immatrikulations - Scheine 116 oder 47. Indossierung § 26, 27 . . .. Industrie-Unternehmungen 75 a, 44 w . . . . Informationen \ des Maehtgebers an den Maeht- Instruetionen / nebmer 102 r Immobiliargebiihr: § L Fiir die Ubertragung des Bigentums- recbtes u nb e w egli o h er Sachen sind un- beschadet der vom reinen Werte einer Schenkung oder einer Vermogensubertragung von todes- wegen entfallenden Gebiihren folgende Ge¬ biihren zu entrichten: 1. ) Wenn die Ubertragung erfolgt: Von Bltern an eheliche oder uneheliche Kinder oder deren Nachkommen und umgekehrt; von Eltern an die mit ihren Kindern die Ehe eingehenden oder durch dieselbe schon verbundenen Personen; von Stiefeltern an Stiefkinder; „ Wableltern an \Vahlkinder; zwischen weder geschiedenen noch ge- trennten Ehegatton; zwiehen Brautleuten durch Ehepacte; ohne Unterschied, ob es sich um eine Ubertragung von todesvvegen, oder durch ein entgeltliches oder unentgeltl. Reckts- geschaft unter Lebendon handelt: a) boi einem Werte von nicht mehr als 30.000 K. iiber 30.000 K. 2. ) Wenn die Ubertragung an andere als die unter Z. 1 bezeichnoten Personen von todesweg'en oder durch u n entgeltliches Rechtsgesehšift unter Eebenden erfolgt: a) Bei einem Werte von nicht mehr als 20.000 K iiber 20.000 K. c) wenn die Ubertragung an andere als die unter Z. 1 bezeichneten Personen durch ein entgeltliches Rechtsgeschiift unter Lebendon erfolgt: a) bei einem Worte von nicht mehr als 10.000 K. iiber 10.000 K bis 40.000 K. „ 40.000 .. Anmerkung 1.: Fiir eine teilweise un- ontgeltlicho Ubertragung' unter Lebenden in den unter Z. 2 bezeichneten Fallon ist an Immo¬ biliargebiihr zuziiglich der in der T. P. 91 fost- gosotzten Gobiihr nie wenigor zu entrichten, als Wert von jed. Bogen von jed. Bogen ii. i u/, s o 1 v, 2 3 8V S 4 224 Gebiihren. fiir eine rein entgeltliche tJbertragung nach Z. 3 zu entrichten ware. Anmerkung 2.: Wird eine von todeswegen an jemanden gelangte unbewegliche Saehe inner- halb 2 Jahren nach dem Erbanfalle von todes- vregen oder durch ein Rechtsgeschiift unter Le- benden weiter iibergeben, so ist die fiir die erste tJbertragung nach Z. 1 oder 2 entfallende Gebiihr in die nach diesem Paragraphen fiir die 2. tJber¬ tragung zu entrichtende Gebiihr einzurechnen. § 2 . Bildet den Gegenstand der Ubertretung ein vom Eigentiimer ganz oder teilweise beniitztes Gebaude oder eine der Landwirtschaft gewid- mete, vom Eigentiimer (Familie) selbst, mit oder ohne Beihilfe von Dienstboten oder Taglohnern bearbeitete oder eine solche Liegensehaft, die nur deshalb auf die gedachte Art nicht bearbeitet wird, weil diese in Execution gezogen wurde, oder der Eigentiimer unter Vormundschaft oder Cu- ratel steht, so ist in folgenden Fallen anstatt der im § 1 festgesetzten Gobiihren, unbeschadet der im § 1, Anmerkung 2 vorgesehenen Einrechnung zu entrichten: 1. ) Wenn die tJbertragung an eine der im § 1, Z. 1 bezeichneten Personen erfolgt: a) Bei einem Werte von nicht mehr als 5000 K b ) iiber 5000 K bis incl. 10.000 K. 2. ) An andere als unter Z. 1, § 1 bezeichneten Personen: a) Bei einem Werte von nicht mehr als 5000 K die Halfte; b) iiber 5000 bis 10.000 K drei Viertel der im § 1, Z. 2 und 3 festgesetzten Gebiihrensatze. Bei der Abtretung eines Haus- oder Grund- besitzes, dessen Beniitzung auf die oben bezeich- nete Art stattfindet, an ein eheliches oder un- eheliches Kind oder an eine mit einem solchen die Ehe eingehende oder durch dieselbe schon verbundene Person, an ein Stiefkind oder ein Wahlkind dbs Eigentiimers ist der Wert der zu Gunsten des tJbergebers auf dessen Lebenszeit bedungenen Vorbehalte nur mit dem fiinffachen der jabrlichen Leistung zu veranschlagen. Das- selbe gilt, wenn die Vorbehalte auf die Lebens¬ zeit zu Gunsten des Ehegatten des iibergebenden Eltornteiles oder zu Gunsten beider Elterntoile zur ungoteilten Hand auf deren Lebenszeit be- dungen we.rden. — Werden bei solchen Ab- tretungen auch zu Gunsten der Geschwister des (Jbernehmers zeitliche Vorbehalte bedungen, so sind dieselben gleichfalls mit dem fiinffachen der jiihrlichen Leistung zu veranschlagen, sofern nicht riach § 16 lit. e des Gesetzes die Bewer- tung nach der dreifaehen Jahresleistung einzu- treten hat. V. frei Gebiihren. 225 ' H 2 § S: 3 Fiir Ubertragungen von Gebauden, welche zur Ganze eine zeitliche Steuerfreiheit als: Neu- oder Umbau, bewilligt worden ist (Feststellung, Gesetz vom 25. Marž 1880, R. G. BI. Nr. 39), sind an Stelle der im § 1, Z. 3 vorgesehenen Ge- biihren. zu entrichten, wcnn seit der zuletzt vorherge- gangenen Ubertretung der betreffenden Bauarea ein Zeitraum von nicht mehr als 4 Jahren; und von mehr als 4, jedocb nicht mehr als 6 Jahren verstrichen ist, und der Neu- oder Umbau inner¬ halb dieser Fristen vollendet und beniitzbar her- gestellt worden ist. Soferne sich nach § 2, Z. 2, § 1, Z. 3 ein niedriger Procentsatz ergibt, ist die Gebiihr nach diesem niedrigen Satze zu berechnen. Bei gemeinschaftlieher Ubertragung auch von anderen Gebauden findet diese Bestimmung mir auf den Neu- oder Umbau Anwendung und ist Wert verhaltnismaBig zu errnitteln. Die Partei hat innerhalb 30 Tagen nach Ab- schluB des Vertrages um Begiinstigung anzu- suchen. Um eine event. zeitliche Steuerbefreiung kann, wenn das Gesuch um Begiinstigung der Procentualgebiihr rechtzeitig eing'ebracht wurde, und das Gebaude noch nicht die Bewilligung liber Baufreijahre genieBen wtirde, naehtriiglich eingeschritten werden;> (Frist 3 Jahre) wobei nachtraglich die Mehrgebiihr abgeschrieben wird. § 4 . Ein staatlicher Zuschlag zu den in den Paragraphen 1, 2 und 3 angeordneten Gebiihren, dann zur Gebiihr ad T. P. 45 A b ist nicht ein- zuh eb e n. § 5. Werden innerhalb eines Jahres durch frei- willige Rechtsgeschafte unter Lebenden von demselben tlbergeber an denselben tlbernehmer Liegenschaften oder Anteile tibertragen, deren Gesamtwert die zum Zwecke der Gebiihrenbemessung von einer dieser Uber¬ tragungen angenommene Wertstufe iiberschreitet, so ist der Gesamtwert fiir die Gebiihrenbe¬ messung mafigebend, und wird daher der riick- sichtlich der gedachten Ubertragung etwa zur Anvvendung gebrachte niedrigere Procentsatz bezw. die zugestandene Befreiung verwirkt. § 6 . 2 % 3 Ad Tarifpost 91 und 106 B ist fiir die ent- geltliche Ubertragung der Dienstbarkeit des Fruchtgenusses oder des Gebrauches einer un- beweglicben Sache die Gebuhr nach Scala II. vom Werte zu entrichten, dagegen die Ein- tragung dieser Dienstbarkeiten in die offentlichen Biieher nach T. P. 45, lit. B event D. 226 Gebiihren. Gebiihren. 227 1 2 Justificierungserklarung 4G. Kanzleipauschalien, Quittung' 48 e . . . Katechetik, Zeugnisse dariiber 116, 117 h . Kaufrecht 65, Anmerkung 3. 3 65 Kaufvertrage: A. Vertragsurkunde : a) Wenn die Sache beweglich ist . . . . nachdemWerte b) ,, » n unbeweglich ist . , . von jedem Bogen B. Das Rechtsgeschaft im Falle A, lit. b nach T. P. 62 a Immobilargebiihr rlicksichtlich der Er- werbung des entgeltliclien Fruchtgenus- ses oder Gebrauches 62 a ■. Anmerkung 1.: Annabme des Wertes §49 und 50. Anmerkung 2.: Kaufo auf Probe, Verkaufe mit Vorbehalt sind wie unbedingte Kaufver¬ trage anzusehen. Anmerkung 3.: Ubertragungdes Kaufrechtes auf eine unbewegliche Sache wird als tTber- tragung einer unbeweglichen Sache selbst an- gesehen. Anmerkung 4.: Derselben Gebiihr unter- liegen Kiiufe und Verkaufe im Wege offent- licher Versteigerung 108. Kaufvertrage befreite 17. Kirclien und kirch. Vermog. - Verwaltung 75 b, 83 A. Klagen 43, 44 . . . .. Kostenverzeichnisse 83. Kuxen 57 C a. Wert II. 66 Ladeseheine 47 d, aa; 32, 2 c. Ladungsbriefe 54 (Frachtbriefe). Lagerscheine 47 d, aa; 32, 2 c. Landessicherheitswache 75 g, i. Landwirtschaftgesellschaften 75 r. Landtafel - Extracte 17. „ - Certificate 26. Lebenszougnisse 116, 117 n, o. Lebensversicherungen 57. Legalisierungen: a) Wenn sie von offentl. Behorden (Amtern) vorgenommen \verden: aa) Fiir die Bestatigung einer Parteiun- terschrift. bb) fiir die gl ei ch z ei ti g e Bestatigung jeder weiteron Parteiunterschrift . . b) wenn sie vom Notar vorgenommen \verden im Falle aa. „ „ bb. Anmerkung. Bei Tabularurkunden: 1. ) Wenn sie vom Gerichto vorgenommen wird. 2. ) wenn sie vom Notar vorgenommen \vird Die Bestatigungen der Handelslirmen und der Untorschriften der Gesellschaftsvertrage un- terliegen der Gebiihr ad a. fiir eine oder mehrere Unter- schriften i - - 20 6 7 228 Gebiihren. 5 i 6 67 68 69 70 Gleichzeitige Egalisierungen der Zeugenunter- schriften. Eingaben und Protokolle um Legalisierung . Auslandische Legalisierungen sind als stempel- freie Bestandteile zu betrachten. Beifugung „coram me“ oder „gesehen“ ist keine Legalisierung. Legate 106 B. Legitimationen: a) Gerichtliche, amtliche 7 i. b) von Privatpersonen ausgestellte 111 . . . Lehenbriefe (§16 Wert). Lebens - Bekenntnisse \ „ -Inventare j 22 (BeilaB I) „ - Reverse J „ -Indulte, Mutscheine \ amtliche 7 i. „ -Scheine / private 26 „ - Absonderungsurkunden 3 . . . . „ „ amtliche 7 i „ -Briefe 11, 117. Lehrlinge 40 c. Leibgedingvertrage (Advitalit.) 6 . . . . Leibrentenvertrage 57 G. Leichenvereinsblichel 44 (Einschreibbiichel) Leihvertrage (unentgeltlicher Gebrauch) „ entgeltlich 25. Letztwillige Anordnung 101 I. A 1; 102 p . Liedlohns-Vertrage 40. „ -Erkenntnisse 104. Lizenzen 101, 43 b, 7 i, g, 111, 34 b . . . Lizitationen (Bedingnisse) 43 d, 108 . . . Lieferungsvertrage 65. Bemerkung: GroBe der Lieferung: Nacli dem hochsten oder wenn nar das mindere MaB štab angegeben, ist im ersten Falle das groBte, im zweiten das mindere (§ 16 e) als Grundlage anzunehmen. Liquidierun’gserklarungen 53. Legitimationen (Anweisungen): a) Bei freier Fahrt hinsichtlich der III. Wagenkiassc II. I. b ) ermaBigte Preise: III. II. I. III. II. I. b ) ermaBigte Preise: III. II. I. Liquidierungs - Klagen 43 a, i. Liquidations-Protokolle, gerichtliche (§ 39) 53, 79 a, b; befreite 80 a. Liquidationserkenntnisse 104. Liquidatoren 43 1, 5. Lohnungs - Consignat.-Listen, wenn nicht befreit nach 47 a . nach dem Werte jeder Bogen a ) bei freier Fahrt: E « ■o JZ ¥ c a“- frei II. - 50 1 - 2i — - 25 - 50 1 ! — si¬ lo'— 20 2 50 5j— 10 I Gebiihren. 229 72 73 Loschungsgesuche: a) Des Verpflichteten 43 k . b ) vom Berechtigten, wenn die Quittung oder Urkunde nicht beiliegt 91. c) unter 200 K (ohne Nebengebiihren. Gesetz vom 31. Marž 1875) . . . '. Losohungsbewilligungen : a) Der Gerichte 7 i. b) „ Parteien 71 b. c) bei Convertierung. Gesetz vom 9. Marž 1889 d) Pfandrecht teilweise aufgelassen 101 I. A n e) Simultanpfandrecht beim Aufteilen 101 I. B f) Consens einer dritten Person entvveder . . g) „ Pfandrechtauflassung. Loschungseingaben 43 k. Loschungseintragungen 45 D aa. Lohnvertrage 40. Loose 57 B.. Lottoausspielungen 57. Lotto - Collecturen 9. Wert per Bogen Mangel 83 (Rechnungsbem.). Mantelbogen 24, § 34 des Gesetzes. Manuscripte 21 a. Majoratserrichtungsurkunden 54. Majorenitatserklarung 43 a, 7 i. Marktpreis - Certificate 116, 117. „ -Listen 20 a . .. Matrikelausziige . . 1 . Wcnn 2 oder mohrere Geburts-,Tauf-, Trauungs- oder Sterbefalle in einer Ausfertigung be- statigt \verden, so ist fiir jeden Fali die Ge- bvihr also 2, 3 oder mehr Kronen zu entriohten befreite 117 u. zum amtlichen Gebrauche . . . zu Unfallversicherung der Arbeiter Meilen - Certificate 116, 117 q , . Meisterrechtsverleihungs-Intim. 7i „ - Urkunden 7 g Meidezettel: a) Amtliche 7 i . . '. b) Eingaben 44 g. Messenquittungen 48 o. Messenstiftungen 96.. . . . Mietvertrage 25. Militarpersonen 75 f, g. Minderjahrigkeitsnachsicht 43 a, 7 i. Moralische Personon = einzelne physische Per- sonen . Municipalgarde 75 g, i. Mutscbeine 7 i. Mutungsgesuche 43 b. Nachsiohtsgesuche, wenn sie nicht Recurse sind nach 43 a. Naehtragselauseln § 34 a, 35. Narnensanderung 43 c 1. Normalschulzetignisse 117 e. Nationalgarde 75 b, k. II. oder II. oder II. jeder Bogen frei frei bdgt L Gebiihren. 230 74 Notare: Repertorien und Protestprotokolle. Haftung vide §§ 68, 71, 74 G. G. Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, R. G. BI. Nr. 75. Noten der Handels- etc. Treibenden 83 ... . Notiliken - Certifikate 26. „ -Extracte 17. Novationen § 38. NachlaB - Sicberung bei 62 a. Neu- oder Umbau 62 a. Nullitilts-Beschvverden 43 a, i. „ - Erkenntnisse. NutznieBungsvertriige 39. Obligationen : offentliche 7 i, 21 b, private 36 . . Offerte (Anbote) 10. Officiere 75 f, g. Orden: inliindische (Gesuche), auslandische (tra- gen) 43 c 1 . Ordens-Diplome 41. Piichter direkter und indirekter Abgaben 75 q . Pacht-Behandlungsprotokollo 4 (vvie Rechtsge- schiift). Paehtvertriige 25. Padagogik, Zeugnisse 116, 117 h . Papierformat § 30 des Gesetzes. Passierscheine 85, 86 . Passe, PaBavanti 85, 86 . Pailcertifieate 7 i. Pauschalquittungen 48 e. Patente 43 b, 7 i, 7 g . . . .. „ -Urkunden (Gesetz vom 11. Jiinner 1897) Patri monial-, Avitical-, Farni 1 ienfond - Cassen - Direction k. k. 75 d .. Personenkarten 47 e, 48 b. 75 Porsonliche Befreiungen: a) Offentliche Behorden etc. Anmerkung: Die zur Verwaltung der dem Staato, Allerhochst. Hofe, Staatsfonde ge- hdrenden Realitaten etc. bestellten Amter unterliogen im Allgemeinen den Stempel- vorschriflen. Diese Bestimmung erstreckt sich aber nicht: aa ) Staatsmonopole. bb) Post, Staatsbergbau, Staatseisenbahnen, Staatstelographen. cc) die zur Vervvaltung dieser Realitaten ad aa) bb) bestellten Amter . . . . b) nicht aus Staatsschatz dotierte Amter, welche fiir offentliche Zvvecke bestehen . . . . (Kirchen, Biirger\vehr, Gemeinden nur riick- sichtlich der Eingaben etc. fiir offentliche Zvvecke) — sonat als Privatpersonen; c) Seine Majestiit und iiberhaupt die Mitglieder des allerhochsten Kaiserhauses (eigenhandig) d) Patrimonial- etc. B^ond - Cassen D. hinsicht- lich bevveglicher Sachen. e) Gesandte frernder Machte (vvenn nicht auf unbevvegliehe Sachen des Reiches) . . . jeder Bogen frei frei unbe- dingt bedingt unbedingt Gebiihren. f) Active Militiirpersonen vora Obersten ab- wiirts : aa) Eingaben bezuglich der Milit.-Gerichts- barkeit. bb) Empfangsbestiitigung von den Geniissen (Activ.-Geb.). ebenfalls Civilpersonen auf Mobilitiit aufgenommen. g) Unterofflciere und gemeine. Soldaten, Mann- schaft der Finanz-, Sicherheits-Wache, Gen- darmerie, Municipalgarde hinsichtlich der Urlaubspiis.se . h) active Mannschaft der Finanzwaohe beziigl der Act.-Geb. Disciplinarerkenntnisse, Straf nachsicht, Priifung etc, i) der Sieherheitswache, Gendarmerie, Munici- palgarde. bezuglich Activitiitsgebiihren . k) bei der Biirgerwehr in ihrer Eigenschaft /) Massavertreter im Ooncursverfahren . . m) die wegen Schulden im Executionswege verhafteten Personen . n) Striiilinge beziiglich lleschwerden etc. o) auf Grund des Armutzeugnisses . . p) die unter Vormundschaft oder Ouratel steh- enden armen Personen q) Pachter gel. Einhebung direkter und indi rekter Abgaben . r) Handels-, (Gewerbe-) Advocaten-Kammern, Landvvirtschaftsgenossenschaften, nicht poli- tische Vereine (nicht auf Gevvinn gerich- tote), \Vissenschaflliche-, Humanitats-, Wohl- tiitigkeits-, Credit- und VorschuB -Vereine, Bergbaugenossenscliaft hinsichtlich der Cor- respondenz mit offentlichen Behorden aufier den gerichtl. Strafverfahren. s) Kirchenvorsteher fiir Eingaben der Seelsorge t) Einzelno Personen, denen die Stempelfrei- heit gewiihrt wurde, siehe auch 17 . . . Pensiofis - Gesuche 43 a. „ -Decreto 7 i. „ -Versicherungsurkunden 40, befreite 75 Petitionen 44 k. Pfiindungsverzeichnisse 79 b. Pfander (vide auch 84): a) Verschreibungen, wenn schiitzbar wenn nicht schiitzbar fiir nichtvinculierte Gl, 78 a b) Eingaben fiir vinkulierte 43 c) Scheine 47 b T , , . , 1 g'ewohnlich Faustpfand j | nter g Ta g en (Kaufmann) . d) Zuriickstellungs-Bescheinigungen 47 f, 48 d Pfriinden, geistliche 100 e. fiir Arine 44 a, 48 1. Pferdpauschalien 48 e. Plane 20, 21 . Polizoi - Ubertretungen, schwere 44 i, 1, 79, 102 b „ -Vergchen 44 i, 1, 79, 102 b Polizzen 57. Postanstalt 47 d, 48 b . be- i dingt j unbe- dingt nach dem Werte jeder Bogen per Bogen II. 1 — 20 bedingt unbedingt bedingt 232 Gebiihren. Gebiihren. 233 b ) Befiihigungsprotokolle fiir einen Zweig des offentlichen Dienstes. Protokolls-Abschriften, -Ausziige 2. „ -Beilagen 20, 21. Provisions - Gesuche 43 a. „ -Quittungen 47 a. „ - Verleihungs-Bescheide, -Deorete 7 i Priifungs - Decrete 7 g. „ „ bewilligt zur Zulassung 7 i . „ -Protokolle 80 b. „ -Zeugnisse 116 a, c, 117 e, g, b, i . . Punctationen § 37 und 40. Pupillar-Angelegenheiten 75 p. „ -Decrete 7 i. Pupillar-Rechnungen 83 A. 3 4 | 5 j 6 7 \ 81 :82 83 „ - Tabellen: a) Welche dem Gericbte iibergeben werden . b ) bei einem anderen Gebrauch 20, 21 . . . Qualilications - Tabellen 20, 2 b. Ouartiergelder-Ouittungen 47 a. Militar - B. 48 g . . . Quittierungsreverse der Officiere 102 k ... . Quittungen 47, 48 . Hatschlagb 7 i. Ratificationen : a) Auf der Urkunde § 34 b. b) besondere „ . c) amtliche 7 i. Reambulations-Urkunden. liecepisse 47 .... . Rechnungen: A. Rechnungslegen gegen Herrn im Dienstver- haltnisse, Miingel, Erlauterungen (Gehalt etc. ausgenommen). im Falle eines Rechtsstreites. als Beilagen eines Rechtsstreites 20 . . . „ „ fiir Minderjahrige etc. . . • „ „ offentlicher Anstalten . . . . B. 1.) Rechnungen fiir den Staat im Geschiifte, Reisekostenrechnungen (Krankenverpll. etc.) 2. ) Conti, Noten, Ausweise, Einschreib- biicher (Ausschluli der bilanz. Conti) . . wenn 100 K nicht iibersteigt. bis incl. 20 K. Abschriften unterliegen derselben Gebiihr, wie die Originalien. Werden saldierte Conti zu einem gericht- lichon Gebrauche oder anstatt der Quittung bei einer offentlichen Cassa beigebracht, so unterliegen sie der in der T. P. 47 a fiir Empfangscheine festgesetzten Gebiihr. 3. ) Rechnungen iiber eigene Gebahrung der Privaten, oder Rechnungen der Privaten an Private (keine Handelstreibende), sind ohne Saldierungsclausel. bei Saldierungen derselben 47 giltig. Anmerkung: Wenn die ad 1 und 3 angefiihrten statt einer Eingabe, als Beilage einer Eingabe von jed. Bogen per Bogen per Bogen von jed. Bogen unbe- dingt bdgt. bdgt. unbe- dingt frei 234 Gebiihren. 84 oder eines Protokolls iiberrcicht werden, so unterliegen sie dem Eingaben- bezw. Bei- lagen-St. 20, 43. C. Absolutorien von Privatpersonen, gerichtl. und aullergerichtliche. D. Agnoscierungen. Rechnungsbelege 83 und 102 r. Rechnungs-Erledigungen 83 C, D. „ - Erliiuterungen 44 q und 83 A . . . Rechte besondere, Eingabe um 43 e 1 ... . Rechtfertigungsklagen 43 a. Rechtfertigungen, befreite 44 1, n. Rechtsbefestigungen: Durcb Pfand, Caution,Hypo- thek, Biirgschaft 31, 61, 78. Rechtsstreite 43, 104, 105, 4, 53 . Rechtsurkunden 101, 102, 43 m. 79 a 2 . . . . Reclamationen : von jedem Bogen 1 — 1 — In Steuerangelegenheiten 44 q. beziiglich Wahlrecht, personl. Leistungen 44 s Recognitionen event. 47. Recursanmeldungen 43 a. Recurse 43 g, h , 44 1, s, z, 44 q . Reise-Aufnahmskarten 47 e, 48 b . . ' . . . „ -Certificate 85 oder 116. „ -Kostenvergiitungen 48 e, 27 a. „ - Partikularien 83 B 1 . „ - Pauscbalien 48 e. 86 ST 88 „ -Urkunden ohne Untersehied: a) Fiir Dienstboten, Gesellen, Lehrjungen, Tag- lohner, Arbeiter und iihnliche Personen, Wanderbiicher. b ) fiir andere Personen. Fiir die Ausfertigung darf keine Gebiihr eingehoben \verden. Ge\verbeleg'itimationskarten. Heimatschein 116 a, b. Reiseurkunden, befreite: a) Militarurlaubspasse 75 g — Passiorscheine bis 8 Tagen. b) Passierzettel beim Austritt. c) alle nicht von Behorden etc. ausgestellton Reiseurkunden des Auslandes. Anmerkung 1: AVerden die ad a, b, c genann- ten Urkunden als Beilagen verwondet, 20. Anmerkung 2: Verlangerungen gelten als neue Ausfertigungen (ausgenommen Wandor- biicher). Rolationen 9. Religion, beziiglich befreiter Zeugnisse 117 g, i, k Roligionsgenossensehaften 75 s. Reluctionsvertrage (g 16. G. G.). Remunerationen 22 (Belohnungen). Renten verschreibungen (Rentenversch. Vertr.) wenn Leibrenten - V. 57 g. „ Fruchtgenul! 39 . Rentenvermiichtnis 106 B .. Renuntiationen 110, (Verzichtleistungen) . . . Repartitionsausweise 3. Repertorien der Notare 74. von jeder Ausfertigung n nach dem Werte II. unbedingt Gebiihren. 235 4 [5 6 89 90 91 Repliken 43 a, i. Restzahlungsquittungen 47, 48 . Restzettel 83 C, D. Reverse 102, 43 m, 79 a 2. Revisionsanmeldung 43 g. Revisionserkenntnisse 104. Robot-Abolitionsvert.riige 102 i. Rotulus actorum 79 b. Rubriksabschriften . Rubriken, oertificierte 7. Riickverkaufsrecht 45 B b. Saldierungsbestatigungen 48 b; 83 B 2, 3 . . . Sammlungsbewilligungen (z. B. Verungliickte) • Sammelbriefe 7 i. Quittungen iiber Sammelgelder 48 1 ... . Satzbriefe 17.. Satzschriften 43 a, g, i. Schadloshaltungsreverse 102, 43 m, 79 a 2 . . . Schiitzungen 18, 79. Scheidebriefe (jiidische Ehe). Wenn iiber Vermogen, Unterhalt etc. bedungen, unterliegt der Gebiihr nach diesen. Scheidungsklagen 43 a. Schenkungen (vide auch 62 a): A. Die Urkunden iiber Schenkungen: a) Unter Lebenden. b ) auf den Todesfall 101, I. A 1 . . . . B. Das Rechtsgeschiift ad A, selbst und ins- besonders: 1. ) Un entgeltlich erteilte Unterhalts- beitriige, Unterstiitzungen, Abtretungen etc. 2. ) FruchtgenuB, Gebrauch, Dienstbarkeiten: 1. Zwischen nicht getrennten Eheleuten, Eltern, ehelichen oder unehelichen Kindern, oder deron Nachkommlingen, Wahleltern, “VVahlkindern, den die Ehe eingehenden Kindern, oder schon Verbundenen, Stiefeltorn an Stief- kinder . II. zwischen anderen Verwandten bis einschlieBlich Geschwisterkinder . III. in allen anderen Fallen. Diese Gebiihr ist stets von der reinen Schenkung (Abzug Passiva) zu be- messen. Naheres vide § 2 der kais. Verordnung vom 19. Miirz 1853, R. G. BI. Nr. 53. Anmerkung 1.: Der Wert eines Unterhalts- beitrages etc. ist wie Dienstbarkeiten zu be- messen. 2. ) Die Gebiihr fiir Schenkungen auf den Todes¬ fall ist erst beim Erbanfalle nach T. P. 106 B und § 59 G. G. zu bemessen. 3. ) Ist der Gegenstand der Schenkung eine un- bevvegliche Sache, so muli von dem Werte derselben (ohne Abzug der Passiva) nebst den unter I., II., III. aufgefiihrten Gebiihren von jed. Bogen von jed. Bogen II — befreit 236 Gebiihren. 92 93 94 95 die Procentualgebiihr entrichtet werden, u. zw. nach 62 a, bei unentgeltlichem Frucht- genufi keine Gebiihr, entgeltlicher Frucht- genufi etc. Befreite 17, Befreiungen. Schiedsrichter 33 (Comprom. - V.). Schiedsrichterliche Urteile fiir jede Ausferti- gung, wenn der Streitgegenstand ohne Neben- gebiihren: a) 100 K nicht iibersteigt. b) 400 „ „ „ . c) 400 „ iibersteigt oder. d) nicht schatzbar ist. Enthait es eine Urkunde, so ist die Gebiihr fiir diese, jedoch minimum nebenstehende Gebiihr zu bemessen. — Dasselbe ist stets in 8 Tagen anzumelden. Schiff-Abaichungs - Certificate 116. Eigentumseertificate 17, a, b. Schifffahrtspatente 7 g. Schlufizettel. Schuldenanerkennungen 4, 53. Schuldseheine 36. Schuldenbiichel 84, 43 m, 79 a 2, 83 B . Schulerrichtungsurkunden 96. Schulbefreiungsgesuche 44 b. Schulgelderquittungen 48 i. Schulzeugnisse 116, 117 . Schurf-Bewilligungsgesuche 43 a. „ Lizenzen 7 . Schutzpocken 117 1. Schwere Polizeiiibertretungen 44 i, 1; 79: 102 b . Secunda-Wechsel 113. Seebriefe 102 m . Seelsorge 75 s. Seepasse 86. Senioratserrichtungen 91, 68, 43 f, 7 i . . . . Sensale (Handelsmakler) 59 b. Separationsprotokolle 3. Sequestrations - Gesuche 43 a. „ -Decrete 7 i. „ -Erkenntnisse 104. Servituten 39 . Sicherheitskarten 7 i. Simultanhypotheken 45, Anmerkung 2, § 57 . Sittenzeugnisse 116, 117. Sperrelationen 9 . Staatsbiirgerrecht, Urkunde dariiber 7 i . . . . Staatsbiirgerschaft -Gesuche, 43 c, 3. Staatseisenbahn- und Telegraphen - Verwaltung 75 a, 44 u.. Staatsgiiter 75 a, 44 \v. Staatsschuldversehreibungen 21 b. Stammbiiume wie Matrikelauszuge 73 . . . . „ von Privatpersonen 20, sonst . . Stempelmarken-Umtausch § 41 G. G. , . . . . Statuten als Beilagen 20. Steckbriefe 7. Steuer-Angelegenheiten 44 q, r, 79, 102 b, d . . „ , - Qui.ttungen 7. nach dem Werte II- fiir jed. Schluss von jedem Fali 50 10 f rei Gebiihren. 237 l 96 97 98 2 Stiftungen: a) Die Urkunde (Stiftbrief). b ) Vermogen 91 oder 106 B, befreit 17 . . Stiftungs-Rechnungen 83. Stipendien- Verleihungsgesuche, 44 b . . . . Stolagebiihrenquittungen 47. Straffalle, offentliche Riicksichten 44 i, 1, 102 b, 117 m. Straferkenntnisse 7 i. Strallinge 75 n.. . . . Strafsicherstellungs-Urkunden 102 e. „ - Quittungen 48 d. Strazzensammlungslizenzen 85. Studienzeugnisse 116, 117. Subarrendierungsvertrage 69, (65). Subscriptionsscheine 102 o. Substitutionsbestollungen § 24 G. G. Siihnhandlungsprotokolle 105. Supereinverleibungen 46'. Supermangel 83 A. Superpfandungen 79 b. Supersatzbriefe 89, Satzbriefe. Sustentations - Quittungen 47 a. „ -Reverse 8, 102, 43 m, 79 a 2 . . . „ „ fiir Candidaten, welche in den Staatsdienst treten wollen. Syndicats- Beschwerden 43 a. „ -Erkenntnisse . Tabak-und Stempelverleger 9, 48 f. „ „ „ -Versehleifllizenzen 7 g Tabular-Auszuge 17, 26 .. „ -Gesuehe43. Tabularbesebeide 7 i. Taggelder - Quittung ; en 47. Taglobner 116, b, 85 a. Tagsatzungs - Erstreckungen § 32, T. P. 7 . . . „ -Protokolle gerichtliche 79, 80 . • Talons 21b. Tanzmusik - Eicenzen 43 b .. Taufscheine 73. Tauschvertriige: A. Vertragsurkunde: a) Wenn beide getauscbte Sachen beweglich sind. b) wenn beide getauschte Sachen unbe- ■vveglich, odereine derselben unbeweglich B. Das Rechtsgeschaft im Falle A, b) 62 a . . Anmerkung: Wenn beide Teile gleich wert, so ist die Halfte des Wertes eines jeden Tausch- gegenstandes zu bemessen, sonst vom ersten die Halfte, vom andern das Ganze ab die Halfte zu bemessen, videauch Befreiungen 17. Taxnoten 7 i. Tertiawechsel 113. Testamente 101, I, A 1, 120 m. „ -Publicationsprotokolle 80 n . . . . -Clauseln 7 i, 117 r . . Teil-Libelle und iiberhaupt Urkunden uber . . Teilung, 3,. 32, 91, 55, 52, 29 .. 238 Gebiihren. Grebii hren. 239 i I 5 6 102 /) Rechtsurkunden iiber Vermogensiiber- tragungen auf den Todesfall als: Testa¬ mente, Codicille, Erbvertrage, Schenk- ungen auf den Todesfall, Ehepacten auf Todesfall enthaltende Bestimmungen (aus- genommen 44 x und 80 a). Die Gebiihr ist zugleieh mit der Ver- mogensiibertragungsgebiihr zu bemessen und haftet auf dem Nachlasse-. Vide auch T. P. 91 und 106 B. Urkunden iiber: m) Vertrage iiber Dienstleistungen 40 a, b; Kauf- und Tausehvertrage; entgeltliche Cession ; entgeltliche Verzichtleistungen beweglicber Sachen 65 A a, 97 A a . . Gliicksvertriige der T. P. 57 B, 2 b aa „ „ „ „ C a und G a . Darlehensvertriige der T. P. 36 2 a . . . Gesellschaftsvertrage 55 B 2 a und b . . Lieferungsvertriige 69, wenn sie als Ver- kaufe beweglicher Sachen sind . . . n) Rechtsurkunden iiber alle anderenReehts- geschafte. Teilvveise Aullassung des Pfandrechtes 71 B. Wen n die Leistung etc. nicht schatz- bar ist: Aufteilung Simultanpfandrecht 71. II. Rechtsurkunden, welcbe das im 1. Gesagte nicht in sich schlieBen: a) Rechnungen etc. 83, 83 B 2. b) alle anderen. Rechtsgeschafte der Auslander iiber Ver- mogen im Auslande unterliegen nur der Bestimmung ad II. III. Zeugnisse 116. IV. Amtliche Ausfertigungen 7. Besondere Bestimmung vide die betreffende Tarifpost. Urkunden, befreite: a) Von ijffentlichen Behorden etc. zur Mani- pulation. b) zu amtlichen Zwecken. solange kein Gebrauch gemacht z. B. Schuld- scheine der com. Waisencassa .... Hierunter gehoren insbesondere: c) Sicherstellunjfsurkunden im Strafverfahren und allgemeinen Interesse. d) zum Zwecke der Bemessung etc. der directen u. s. w. Abgaben beigebracht. e) Urkunden zu Zoll-, Oontroll- etc. Vorschrif- ten beigebracht. /) Abschiitzungs-, Abtretungs - Urkunden der Realitiiten etc. an den Staat fiir offentliche Zwecke. ^■) Aufnahmsbefunde, Schatzungsprotokolle zu offentliehen Zwecken z. B. Tracierung einer Staatsbahn, Kriegsoperationen etc. h ) Cession auf Staatsobligationen und ahnliche Verschreibungen. /) Grundentlastung. Gesetz vom 7. Dez. 1848 von jedem Bogen III. II. unbe- dingt bdgt. frei unbe- dingt unbe- dingt bdgt. 240 Gebiihren. Gebuhren. 241 1 .) 2 .) 3. ) 4. ) bi s iiber 5.) 50 50 100 400 1600 bis B. b) C. 100 K . . „ 400 „ . . „ 1600 „ . . samt 25°/ 0 Zuschlag Fiir ein Urteil, vomit das Eigentum einer unbeweglichen Sache im Werte von mehr als 100 K auf Grand der Ersitzung zuerkannt wird, ist das erstemal die Gebiihr fiir ent- geltliche Ubertragung zu entrichten, 62 a. a) Fiir Urteile, durch welche iiber die Wieder- aufnahms- oder Nichtigkeits-Klage ent- sehieden wird; fiir Beschliisse, durch welche auf Antrag des Beklagten die Klage wegen Unzu- liissigkeit des Rechtsweges, Unzustiindig- keit,Streitanbangigkeit, Rechtskraft eines Urteiles, ProceBunfahigkeit, mangelnden Berechtigung des Vertreters zuruckge- wiesen \vird (§ 239 und 261 C. P. O.) bei einem Streitgegenstande: 1.) bis 50 K. iiber 50 „ bis 100 K ... „ 100 „ „ 400 „ . ■ • • „ 400 „ „ 1600 „ . . . . „ 1600 „ samt 25 °/ 0 Zuschlag Fiir Zahlungsbefehle im Mahnverfahren bis 50 K. iiber 50 K „ 100. „ 100 „.■ • ■ Erkenntnisiiber grundbiicherliche Teilung einer Liegensehaft (Einspruch). Duplicate, Triplicate, Ausziige etc. unter- liegen derselben Gebiihr. Als Wert des Gegenstandes bei n i ch t s ch ii t zb are n Sachen wird bei: 1 2 5 10I— 2 .) 3. ) 4. ) 5. ) 50 50 dto. - 50 ll— 2 ,— 1. ) Gerichtlicher Aufkiindigung einer Woh- nungsmiete (bis 1 Monat); bei Streitigkeiten iiber die Dienstbarkeit der Wobnung und Ausgedinge; Streitigkeiten aus Dienst- und Lohnvertriigen 100 K; 2. ) bei anderen zur Zustandigkeit des Be- zirksgerichtesgehorigen Streitigkeiten 400 K; 3. ) dtto. — Gerichtshof 1. Instanz 1600 K; 4. ) dtto. — Gerichtshof, welche blol.1 die Rangordnung von Forderungen im Execut.- Verf. und Concurse betreffen, 400 K; 5. ) Fideicommifi und Lehenstreitigkeiten 3200 K, a n g e n o m m e n (§ 11 K. V. 26. De- zember 1897.) Anmerkung. 1.) Dio Stempelgebiihr h at jeder die Hiilfte zu entrichten, sonst vide § 66 G. G.; bei Lkpiid.-Erkenntnissen in Concursen hat der Glaubiger die ganze Gebiihr zu entrichten. Bei Zahlungsauftriigon ist die Stempelgebiihr der Klage beizulegen. Die Stempel sind auf dem Actenverzeichnisse zu befestigen, zu iiberscbreiben und zu iiber- stempeln, 16 242 Gebiihren. | 4 | 5 | 6 104 105 Wenn der Wert nicbt angegeben, so ist er zu ermitteln oder die Absehrift dem Gebiihren- bemessungsamte zu iibergeben (anzumelden). Bei Nichtbeibringung der Stempelmarken ist die 3 fache Gebiihr einzuheben (anmelden). 2. ) 'VVenn ohne Urkunde das Urteii eine Loschung des einverleibten Rechtes etc. aus- spricht, ist fiirs Urteii dieselbe Gebiihr wie fiir Reohtsurkunde (minimum jedoch die in A oder B erwahnte Gebiihr) einzuheben. 3. ) Urteile liber 1600 K oder nieht schatzbare sind evident zu halten. Anmeldung § 45 G. G. 4. ) Aufgehoben. 5. ) Die Ausfertigungen (2) sind. jede weitere Ausfertigung T. P. 7 h. 6. ) Wenn das Urteii etc. nieht geschopft wird, so \vird die Gebiihr zuriickgestellt, beim Zah- lungsauftrag werdcn die Stempelmarken riick- gestellt. Bei Procentualgebiihr § 63 G. G. giltig. 7. ) Enthalt das Urteii ein Rechtsgeschaft, so ist es behufs Gebiihrenbemessung anzumelden, welches die Gebiihr fiir das Rechtsgeschaft einhebt. 8. ) Galt fiir Ungarn etc. Urteile der Gewerbegerichte 92. Urteile, befreite: a) Nullitatserkenntnisse. b) Syndikatserkenntnisse. c) alle in der T. P. 103 nieht ausdriicklich an- gegebenen Erkenntnisse 1. Instanz . . . Urteile in Strafsachen, vide auch T. P. 17 (Befrei- ungen). Urteilsbeweggriinde sind ein Bestandteil der Urkunde und ist sich nach § 34 G. G. zu be¬ li ehmen, u. zw. wenn sie von Amtswegen erfol- gen oder die Partei die Gebiihrenfreiheit ge- niefit . sonst aber, wenn sie die Partei bestellt, nach T. P. 2 b zu behandeln. Urteilsduplieate (erste zwei Ausfertigungen sind frei) 7 h. Vadien - Riickempfangsbescheinigungen 48 d . . Verbotslegungsgesuche 43 a i. Verbote, gerichtliche 7. Vereine 75 r (43 a 2). Verdienstzeugnisse 116, 117. Verehelichungsbewilligung 34. Verfaeh-Gesuche 43 k, 71 b. „ -Contracte 17. „ -Bestatigungen 26. „ -Protokolle 71, 79 a b. „ . „ btatt Urkunde 79 a b . . . Vergleiche: a) Wenn der Gegenstand nieht schiitzbar ist . b) „ die Ubertragung des Eigentumes einer unbeweglichen Sache erfolgt: die Urkunde. der Vergleich selbst nach 62 a. . c) in allen anderen Fallen . 1 . v. jed. Bogen n. d. Werte frei frei Gebiihren. 243 244 Gebiihren. b) C) d) denen Personen; von Stiefeltern an Stief- kinder. Personen, welche zum Erblasser imLohn- oder Dienstverhaltnisse standen, wenn das Vermaehtnis etc. nicbt mehi' als eine Jahresrente von 100 K fiir die Lebens- dauer oder bestimmte Zeit, oder die Kapi- talssumme von 1000 K nicht iibersteigt an andere als die unter a bemerkte Ver- wandte bis einschliei.Uich Geschwister- kindei'. in anderen als in den unter a, b, c ange- fuhrten Fallen. 3 4 5|6 7 bo ^ '53 O © © '“Ih m w c © bo © O H o ~Q G rt ZJQ Sh % o -G S © . & bO m tn rt Ph ^ rt ^ ^ rt o Ch Jh 'O M o C •-H O C ~ 03 Sh O Ig f ce M M CČ t- CČ 0 (7-1 O CD S s N © Q od bo rO až I a : W :G G> rt © Q CQ 525 jjnj-jsoj sapuajnBrj SO.nIM JJH V 'l'|l[.)UO,n sap mn^d pun % •*) opB.gsnv jap -Avzaq sa$m?jdui3 sap ump?Q qjy - pmanop * CM CO ^ 5/028 ‘8061 z«K 'L Cdo i>:2 264 Taxen. Arten. Zeit der Entrichtung. Zn entriohten. Befreit. W ert- bestimmung. V errech- nung. AusmaB. § 2. Arten der Gebiihr: a) Nadi dem Werte und der Bauer; b) nur nach der Bauer. § 3. Die Verwahrungstaxe ist bei der Erfolglassung zu entriohten. Derselben unterliegen: Ad a) Nach dem W e r t e und der Bauer: Geld und Pretiosen, Papiere, die den Gegenstand des Umsatzes bilden, (Wechsel, Aktien, Lose etc.). § 4. Ad b) Nur nach der Bauer: Alle anderen Urkunden und Gegenstande. § 5. Von der Verwahrungsgebiihr sind befreit: a) Gegenstande im strafgerichtlichen Verfahren; b ) Zur Sicherstellung des Staatssehatzes hinterlegte; c) „ „ der Grundentlastung d) Talons und Coupons von bereits hinterlegten Schuld- urkunden, Aktien etc. e) Beponierungen von amtswegen (irrigerweise); Beponie- rungen der Verlassenschaften behufs Teilung; f) Von den Betriigen, \velche zum Unterlialte, zur Erziehung, Unterrichte, Bezahlung der Schulden eines Pflegebefoblenen ausgefolgt werden. (14 Tage Termin zu beheben); g) Bepositen, wenn die Gebiihr den Staatsschatz treffen iviirde; h) Redemptionen. § 6. Wertbestimmung: a) Bei Pretiosen, nichtgangbaren Miinzen ist der Schatzwert anzunehmen. § 7. b ) Bei Papieren = Nominalwert oder Kurs; c) Talons, wenn allein deponiert, V 2 Wert des Papieres; d) Coupons „ „ „ V 40 § 8. Bie Gebiihr ist von der Beponierung bis zur Erfolg¬ lassung zu berechnen. Ausmass. a) Nach dem Werte und nach der Dauer Geld liber | bis Jahren des Wertes Wertpapiere iiber bis i des Jahren Wertes 0 10 15 1 5 10 15 Puppilen und Kuranden nie liber 2 °/ 0 . — 60 1 20 1 80 240 i_ r 40 80 120 200 400 600 800 Taxen. 265 VII. Zustellgebiihr und Gauggeld. Fortsetzung des Taxgesetzeš vom 27. Janner 1840. § 219. 1.) Fiir Zustellungen in biirgerlichen und politischen Rechtsangeiegenheiten werden fiir j eden Gang uber */ 2 Meile (3’5 km) 35 h als Zustellgebiihr — eingehoben. 2.) Fiir den Vollzug der Amtshandlungen werden eben- falls 35 h als G ang ge Id fiir jede Meile (7 km) des Hi n- und Riickmarsches eingehoben. VIII. Bergwerkstaxen. Gesetz vom 23. Mai 1854, R. G. BI. Nr. 146. F r e i s e h u r f- und M a s s e n g e b ii li r e n. Die Massengebiihren sind halbjahrlieh vorliinein am 1. Juni und 1. Dezember zu bezahlen und bemiBt selbe die Bergbehorde nach Beschaffenheit und Grofi e des Bergiverkes. Grubenmafi: 12.544 r] Klafter. Tagemafi: 32.000 ,, Aufierdem ist fiir jeden Freisehurf jahrlich eine Gebulir Von 8 K zu entrichten. IX. Lottotaxe. Lottopatent vom 13. Marž 1813. Beim Ausspielen von Waren, Effekten und Pretiosen wird eine Gebiihr von 10% ( ^ es Gewinnstes eingehoben. X. Militartaxe. Gesetz vom 13. Juni 1880. 1. ) Die Militartaxe ist keine Steuer, sondern eine Natural- leistung (Blutsteuer). 2. ) Selbe sind zu zalilen veipfliehtet: Mannliehe Personen im Alter von 21—32 bezw. 35 Jahren: a) Die zum Kriegsdienste Untauglichen oder b) diejenigen, welche auf Grund § 17 des Wehrgesetzes befreit, oder c) diejenigen, welche auf Grund des § 40 der W. G. entlassen wurden, oder d) Auswanderer, d. s. jene, welche vor Vollendung des Kriegs- dienstes den Staat verlassen, oder e) jene, \velche wegen Dienstuntaugliclikeit entlassen vverden, aufier wenn diese im Dienste selbst eingetreten ist. Zustelltaxen. Zustell- gei>iihr. Ganggeld. Bergwerks- taxen. Freischurf- und Massen¬ gebiihren. AusmaB. Lottotaxe. 10 % Militartaxe. Pflichtig. 266 Taxen. Bemessung. Subsidiar- pflioht. AusmaB. Ort der Bemessung. XI. Sportel- taxen. Konsular- taxen. Tarif fiir Konsular- taxen. 3. ) Die Taxe wird je naeh Vermogens- (Einkommens-) Verhaltnissen von der Bežirkshauptmannschaft bemessen. 4. ) Wenn der Taxpfliehtige in vaterhcher Obsorge steht, so ist der Vater subsidiarpflichtig. 5. AusmaB. 6.) Als Ort der Bemessung gilt stets die Heimatsgemeinde. XI Sporteltaxen. A. Konsulargebiihren. Gesetz vom 22. Janner 1902, R. G. BI. Nr. 40. § 1. Fiir Amtshandlungen bei den Konsularamtern sind besondere Taxen zu entrichten. § 2. Dieselbe wird von den Konsuln bemessen. § 4. Fiir Stempel- und unmittelbare Gebiibren gelten die Gesetze wie in Osterreieh. Verjahrung in 5 Jahren. § 5. Eventuelle Beschtverden sind an das Ministerium des AuBern in 30 Tagen vorzulegen. § 6. Bei Erschleiehung ist die doppelte Gebiihr zu entrichten. Tarif. Taxen. 267 B. lmmatrikulationstaxe. Ad ErlaB vom 1. Oktober 1850, R. Gr. B]. Nr. 70. Bar . . . . 4 Iv 20 h Stempel. . . 1 „ — „. O. N otariatsgebiihr en. Gesetz vom 25. Juli 1887, R. G. BI. Nr. 75. Die Gebuhr, \velche der Notar fiir die Ausfertigung nach- stehender Urkunden u. s. w. einzuheben berechtigt ist, betragt: Immatri- kulations- taxe. Notariats- gebiihren. Notariats- tarif. 268 Instruktionen. Kassa- manipula- tionsvor- schrift. Pflicht. Oebahrung. Unter- ordnung. Dienstweg. Dirokt. Haftung. Ermachti- gung. Meldung liber Empfange. Zahlungs- anweisung. Berufen. Quittung. Erlag- soheine. Rezejtisse. Nur einmal anschlieBen. Zahlungen der Parteien. Drucksorten verwahren. Bestatigun- gen2 Beamte. XIX. Instruktion I. Kassarnanipulationsvorschrift vom 29. Janner '1850, Z. 494 F. M. § 1. Die Verpflichtung der Kasse besteht darin, Gelder, Urkunden ete. von Parteien oder Amtern naeh Instruktionen und besonderen Auftragen zu ubernehmen, selbe zu den Aus- lagen nach Auftragen zu venvenden, aufzubewahren, die ver- bliebenen Uberschiisse abzufiiliren und liber die ganze Gebahrung Aufschreibungen zu fiihren. § 2. Zur Riehtigkeit der Gebahrung sind 2 Beamte bestellt. § 3. Die Kassabeamten unterstehen bezw. haben Auftrage zu befolgen (Belehrung vom 8. Janner 1850): Der Finanz- direktion, der Bezirkshauptmannschaft, dem Bezirksgerichte, dem Gebuhrenbemessungsamt. Alle Geschaftsstiicke sind im Dienstwege einzusenden. Direkter Verkehr mit der Finanzdirektion ist nur gestattet: a) Wenn bei Einhaltung des I)ienstweges das Dienststiiek zu spat einlangen wiirde, und damit eine Gefahr leicht ent- j stehen konnte; b) bei erhebliehen Verzogerungen; c) bei Erstatten der Anzeige gegen die Bezirksbehorde selbst. § 4. Beide Kassabeamte haften gerneinsehaftlicli. § 5. Ohne Errnachtigung darf keine Ausgabe, oder Empfang vollzogen werden. Eventuelle Empfange obne Anweisung sind hohern Orts zu melden. § 6. Die Zahlungsanweisungen ergehen mittels besonderen Anordnungen, welehe gegengezeiehnet sein miissen. Wenn eine Anweisung mehrere Ausgaben in sich schliel.lt, ist sich gegenseitig zu berufen. § 7. Wenn keine Anweisung vorliegt, ist die Ausgabe etc. mittels Quittung ev. Erlagschein zu dokumentieren (stempelfrei). § 8. Wenn keine Quittung vorhanden ist, geniigt Rezepisse. § 9. Bei Besoldungen, Pensionen etc. ist die Verordnung nur das erstemal anzuschlieBen. § 10. Den Parteien sind die Zahlungen immer zu be- statigen. Form derselben ist verschieden. § 11. Sonst sind Drucksorten fiir Q,uittungen, welche der Kontrollor zu venvahren liat, zu verivenden. § 11. Alle Bestatigungen (Quittungen) sind von den dazu berufenen 2 Beamten der Kassa, welche entsprechend kund- zumachen sind, zu fertigen. Instruktionen. 269 § 12. Der Einhebung hat die Liquidierung durch den Kontrollor vorauszugehen. Die Empfange beziehungstveise Ausgaben sind auf Grund der Dokumente mit den Liquidationsbuchern zu vergleichen, zu priifen und bei Ubereinstimmung mit der Ljquidationsklausel: „liquid zum Empfange mit x K y h oder „ zur Ausgabe ,, x „ y „ atllUl .... Untersclirift des Kontrollors." zu versehen. Bei Betragen liber 2000 K ist die Summe in Worten aus- zudriicken und der Charakter des Liquidators beizufugen. Der Kontrollor hat sich jeder Geldgebahrung zu enthalten. Einige Liquidationsbucher: a) Uber Aktivitatsgebuhren; b) „ Ruhegeniisse; c) „ veranderliehe Rubriken und Tabakgefalle; d) „ Gebiihren; e) „ Beziige der Lehrer; f) „ auf Namen lautende Obligationen etc.; g) „ ..A. Verzeichnisgebiihren." § 14. Von Beziigen sind die Diensttaxen, Pensionsabziige, Gehaltvorschiisse, Einkommensteuer, Besoldungssteuer, abzu- zielien. Ausmab der Diensttaxen sielie: .,Diensttaxen.“ Bensionsbeitrag betriigt 8% des Aktivitatsgehaltes. Wenn die Diensttaxe abgezogen wird, ist kein Pen.sions- beitrag zu leisten. Die Diener zahlen keinen Pensionsbeitrag. § 15. Wenn die von den Parteien vorgelegten Dokumente mit den Liquidationsbiichern nieht iibereinstimmen, darf keine Zahlung geleistet werden; eventuelle Empfange, deren Prove- nienz nicht bekannt ist, sind bedigungsiveise anzunehmen. § 16. Priifung der Dokumente: Dabei ist zu beobachten: a) Stempelung vide Geb.-Gesetz §§ 81, 34, 87; b) Radierungen diirfen keine vorkommen; c) Korrekturen sind insovveit zulassig, als das Gestrichene noch leserlich bleibt und die Korrektur eigenhandig be- statigt wird (§ 53); d) die Dnterschrift mufi echt sein; e) bei Pensionen: Bestatigungen des Hauseigentiimers oder des Gemeinde-, iveiters des Pfarramtes iiber den Aufenthalt, bei Witwen iiberdies iiber den Witwenstand, bei Waisen, dafi sie ledig und unversorgt sind. § 17. Wenn die Partei schreibunkundig ist, mufi das Dokument gerichtlieli oder notariel legalisiert sein. Bei Betragen unter 1000 K geniigen 2 Zeugen. Liqui- dierungv Liquida- tionsklausel. Kontrollor keine Geld- gel)ahrung.. Liqui- dations- biicher. Abziige.. Pensions' beitrag. Keine Ausgabe. Empfange bedingungs- weise. Priifung der Dokumente. Schreib¬ unkundig. 270 Instruktionen. Quittung iiber inehrere Beziige. Form der Quittu ng. Haftung fiir dic Echtheit derQuittung. Priifung beziiglich Stempel. Befund. Pensionen. Verbote. Exekutions- fahig. Quittungen von Beziigen konnen fiir mehrere Betrage in eine Quittung zusammengelaBt sein, jedoch sind die Betrage zu speziflzieren z. B.: Gehalt von jahrlichen 1600 K 133 K 33 h Aktivitatszulage „ 400 „ 33 „ 33 ,, 166 K 66 h Verrechnungszweig: Finanz. I. A. 124. 1 Quittung. Uber 166 K 66 h. Sag'e: Ein Hundert sechzig sechs Kronen 66 Heller, welchen Betrag der Gefertigte fiir den Monat Oktober 1903 u. z\v.: Gehalt jahrlicher 1600 Iv.133 K 33 h Aktivitatszulage jahrlicher 400 K . 33 „ 33 „ Summe ivie oben . . 166 K 66 h aus der Kassa des k. k. Steueramtes in Volfsberg erhalten hat. Wolfsberg, am 1. Oktober 1903. Unterschrift. Licjuid zur Ausgabe mit.166 K 66 h Hievon: Diensttaxe II. R. . . 27 K 78 h > P,- Einkommensteuer — „ 67 „ J 28 Iv 45 h Pensionsbeitrag . . . — „ - „ > Rest . . . 138 K 21 h VVolfsberg, am 1. Oktober 1903. Untersclirift des Kontrollors. § 18. Die Kassabeamten haften fiir die Richtigkeit und Echtheit der Quittung etc. § 19. Die Dokumente sind beziiglich des Stempels, (Vor- schriftsmaBige Stempelung vide § 31, 34, 87, des G. G.) zu priifen und uber das farbige Feld durchzukreuzen; bei einer event. Ubortretung ist der beziigliclie „Befund" aufzunehmen (§ 93 G. G.) und vorzulegen. § 20. Ruhegeniisse vide § 16. Dieselben sind am 1. als verfallen und am 2. als zahlbar zu betrachten. § 21. Verbote-Verfahren. Gesetz v. 21. April 1882, R. G- BI. Nr. 123. F. V. BI. Nr. 47. 1882. Beziige sind exekutionsfabig: */:: des Gehaltes samt Dienst- taxe, Pensionsbeitrag etc. F. M. ErlaB vom 30. September 1896, Z. 25.044 K, \vobei mindestens 1.600 K frei bleiben Instruktionen. 271 miissen; bei Leistung des Unterhaltes (Alimentationen) haben 600 K, bei Ruhegeniissen 1.000 K, frei zu bleiben. Quartier- gelder sind nur auf Quartierschulden exekutionsfahig. Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896, R. Gr. BI. Nr. 78 ist Exekutions- auf Seite 29, BO, 31 des Buches: „Direkte Steuern vom J. 1902“ ordnung. enthalten. § 22. Ubenveisungen der Zahlungen sind im Konto (Liqui- (Jberwei- dationsbuch) vorzumerken, das Zertilikat ist der Kassa riick- s r7 u ”Sf en der , Zahlungen. zusenden. Z. 2435. Schuldigkeitsextrakt , schuidig- des k. k. Offiziais Johann Friihauf laut Liquidationsbuches fiir den Finanzetatkapitel 23, Titel 141, Pag. 240. Das Gehalt per 2000 K jahrlich, Aktivitatszulage per 540 K jahrlich wird dem Genannien mit 1. November 1. J. eingestellt werden. — Erlab der k. k. Finanzdirektion vom 28. Oktober 1902, Z. 20.857. K. k. Steueramt N. am 29. Oktober 1903. N. N. m. p. N. N. m. p. E. K. Vorschreibungszertifikat. v or - schreibungs- Womit bestiitiget wird, dali die im dortseitigen Liquidationsbuche zertifikat. fiir den Finanzetat Kapitel 23, Titel 141, Pag. 240 vorgemerkten Ersatze des Johann Friibauf. Offizial im Betrage von 333 K 88 h auf Grundlage des Schuldigkeitsextraktes vom 29. Oktober 1903, Z. 2435 im Liquidations- buche fiir stehende Beziige Kapitel 28, Titel 141, Pag. 187 in Vorschreibung genommen wurden. K. k. Steueramt N., am 1. November 1903. N.. N. m. p E. N. N. m. p. K. § 23. Wenn Zahlungen 1 Jahr unbehoben bleiben, sind zu Unbehobene sistieren; zur Behebung einer solchen Zahlung ist eine neuer- Zahlung ’ en ' liche Amveisung erforderlich. Venvundungszulagen, Pensionen und invalidenpension der Militar, Militarpersonen verjahren in 1 Jahre (R. K. M. Eri. 16. Oktober 1’ensionen 1884, A. 11. Nr. 5356.) 272 Instruktionen. Militar- V erlasse. Haupt- Journale. Fiihrung. Register, Hilfs- jou rnale. Depositen- und Gefalls- strafgelder. Haupt- Journal, Tages- schlufi. Guthabungen naeh verstorbenen Militarpersonen sind der Verlassenschaftsbehorde zu iibergeben. (R. K. M. Eri. v. 2. Jan 1883, A. 9, Nr. 7790). § 24. Hauptempfangs-, Hauptausgabs-Journale, welehe beim Amte verbleiben, sind wie folgt zu fiihren: a) Alle Empfange und alle Ausgaben sind sofort, wie sie vorfallen, einzutragen; b) Die Ernpfiinge und Ausgaben der Hilfsjournale und Register sind taglich summarisch zu iibertragen; c) Depositen- und Gefalls-Strafgelder sind nicht einzutragen. liber diese werden separate Journale gefiihrt (Vide Dep.- Journal bei ,,Depositentaxe"); d) Hauptempfangs-, Hauptausgabs-Journale sind separat zu fiihren; e) beide sind taglich abzusehliefien, .jedoch kein Kassastand zu bilden, d. b. lediglich zu summieren; f) Empfange und Ausgaben (ausgenommen Register und Hilfsjournale) sind taglich in die Etat und Etat-Subjournale zu iibertragen, was in beiden anzumerken ist. Empfangs - Hauptjournal. 1903 . Instruktionen. 273 Ausgabs - Hauptjournal. 190 . 5 , g) Beide sind Ende des Monates abzuschlieBen, und die Aus- gabe dem Empfange entgegenzustellen. (Kassarest.) Diesen .Rest niuB beim MonatsschluB das Konto -Korrente-Journal ausweisen; h ) in diesen 2 Journalen diirfen mir faktische Empfange und Ausgaben behandelt werden (s. Absch. XX., § 3, Pkt. VIL). § 27. Depositenhauptbiicher vide bei „Diensttaxen“. § 28. Die Urkuriden sind mit Umschlag zu versehen und Depositen- Haupt- biicher. Urkunden- aufbewah- 5 29. Fiir jeden Verreehnungszweig sind besondere Journal- s z § m der Kassa aufzubetvahren. § . rStats zu fiihren (Sub-Etat.-J.). 30. Wo Empfange oder Ausgaben mehr Platz bean- spruchen d. h. daB die (Jebarung in das betreffende Etat oder Subetat-Journal wegen vieler Posten nicht eingetragen werden kann, werden Hilfs-, Sammlungs-Journale, Register gefuhrt, und monatlieh in die Subetat oder Etat - Journale ubertragen. § 31. Die Journale hat der Kontrollor oder der dazu be- stimmte Beamte zu fiihren. § 32. Den TagesschluB bilden: Hauptempfangs-minus Haupt- ausgabsjournal; plus Depositen- Journale; plus Stempelgelder. § 33. Taglich ist der Kassastandesausweis und die Miinz- zu verfassen. Beide sind wie im § 32 separat zu verfassen. Wenn die Kassastandesausweise und die Miinzliste mit TagesschluB (§ 32) nicht iibereinstimmen,. ist der Fehler solange zu suchen, bis er gefunden wird. Eventuelle K assaiiberschusse sind im Finanzetat- Journal tlberschufi. in Empfang zu stellen. liste dem Etat- Journal. Hilfsjournal. Fiihrung der Journale d. h. Kontrolle. TagesschluB. Kassastan- desauswois. Miinzliste. Fehler suchen. 18 274 Instruktionen. Abgange ersetzen. Abgang in Ausgabe stellen. Monats- schluli. Skontrie- rung. Rechnungs- dokumente Einsendung. Zahlungs- bogen abnehmen. Reiseange- legenhoiton. Durch- sohlagen. Handkassa. Einnehmer. Rimessen. EinJegen des Geldes in die Handkassa. Strazza. Rapulare. tlbernahme dos Geldes. Gewicht fehlend. Geld- annahme. Gewicht. Durch- lochungs- apparat. Miinzwage. Staatsnoten. Post- sondungen- Verzeichnis. Skontrie- rungen. Hinter- legung in die Hauptkassa. Handkassa. Abgange aber ent\veder sofort zu ersetzen, oder im Konto- Korrente - Journal bei gleichzeitiger Anzeige an die Finanz- Direktion gegen nachtraglichen Ersatz in Ausgabe zu stellen. § 34. MonatsschluB § 24 g. § 35. Bei der Kassaskontrierung sind alle Journale ete. abzusehliefien. § 36. Alle Rechnungsdokumente sind monatlich abzugeben, bei Nachtragsbeilagen sind J ournal - Artikel anzumerkcn. Zalilungsbogen, welche fertig gesehrieben sind, sind abzu- nehmen und dem betreffenden J.-A. anzusehlieben. Die Quittungen iiber Reiseauslagen sind in eine Quittung aufzunehmen, wenn sie auch mehrere Etat betrefifen. Die Quittungen sind an der nichtbeschriebenen Stelle mit Loebeisen sofort durchzusehlagen. § 37. Die Einnahmen bewirkt der Einnehmer, Avelehe unter Tags in der Handkassa aufzubewahren sind; ausgenommon grobe Rimessen (iiber 4000 K), welche von beiden Kassabeamten zu iibernehmen und sofort in die Hauptkassa zu hinter- legen sind. Der Einnehmer hat alle Empfange und Ausgaben in cine Strazza einzutragen (Rapulare). § 38. Das Greld ist bei der Ubernahme zu priifen, Gold ist zu wagen, sehlechtes Geld ist zuriickzugeben. Wenn laut Miinzzettel iiber 4 kg an Gewicht fehlen, ist holiernorts zu melden: a) Von der Partei miissen angenommen verdcn Nickel- und Bronzemiinzen bis 10 K, sonst unbesehrankt; b) die Partei ist nicht veipflichtet mehr als: 250 K in 5 K Stiicken, 50 K in 1 K Stiicken, 10 K in Nickelmiinzen, 1 K in Bronzemiinzen in Zahlung anzunehmen. 20 K Gold = 20 Iv = 6 74 g 10 „ „ =10 , = 3-37 „ Dukat = 11 K 29 h = 3'487 „ Durchloehungsapparat (F. M. Erl.vom 21. Juli 1895, Z. 1539). Die Miinzwage ist von 2 zu 2 Jahren eichen zu lassen. (F. M. Eri. vom 5. Februar 1889, Z. 4485.) Die zerrissenen Staatsnoten sind mit Seidenpapier zusam- menzukleben. Die eintragenden. Wertsondungen sind in ein Verzeiclmis einzutragen. § 39. Die Barschaft ist taglich zu skontrioren. AuBerdem sind Avochentlieh und am letzten des Monats Skontrierungen vorzunehmen. § 40. Die Hinterlegung des Empfanges eines Tages hat taglich durch beide Oberboamte in die Hauptkassa stattzufinden. Die Handkassa ist fiir die Aviihrend dos Tages einlaufenden Gelder bestimmt. Instruktionen. 275 § 41. Der Miinzausweis mufi mit der Barschaft iiberein- stimmen. Der Verlag fiir die Handkassa (§ 40) muB in der Miinz- liste bestatigt werden. § 43. Vermengung anderer Barschaft mit den Kassa- bestanden, Urkunden ist untersagt, und tverden im Vorfindungs- falle dem Staatsschatze zugefiihrt. § 44. Fiir die Abfuhr der Kassaiiberschiisse sind besondere Termine festgesetzt. Die Depositensendungen sind dem Amte zu avisieren, welches nach Bestatigung das Aviso dem iibersendenden Amte retourniert. Dieses Aviso dient als Kassabelag. Fiir die Sendungen sind portofreie Postbegleitadressen und Postamveisungen zu venvenden. § 45. Das Geld darf iiber die Nacht nicht zu Hause auf- bewahrt tverden. Die Ubernahme des Geldes auBer Anit diirfen nur wirkliche Beamten vollziehen. Das Geld muB sicher und vorsichtig aufbewahrt werden. § 46. Beziiglich Beschaffenheit der Lokalitaten, Kassa- behiiltnisse und Scliliissel vide die Belehrung vom 8. Janner 1850. Die Kassatruhe ist mit Doppelsperre eingerichtet, Kassasperrer sind: Der Einnehmer und der Kontrollor. Die Scliliissel hat der Beamte fort zu behalten, (auch bei Beforderung). Ist ein Kassa- beamte verhindert im Amte zu erscheinen, so ist der Bezirks- hauptmannschaft, und wenn diese nicht im Orte ist, dem Bezirks- gerichte zu melden, welche(s) einen Vertreter des Abwesenden bestellt. Wenn der Scliliissel verloren geht, ist das SchloB umzu- andern. Das Kassalokale muB mit eiserner Tiir, eisernen B^enster- laden, eisernen Ofengittern versehen sein. Eventuelle Gebreehen sind gleich zu melden. \Yenn ein BAuer ausbrieht, so haben alle BedienStete gleich am Brandplatze (Kassalokale) zu erscheinen, wobei alles, was moglich, zu retten ist. Bei der Reinigung des Kassazimmers muB der Einnehmer oder Kontrollor amvesend sein. Die Journale, Register, Ubersichten, Vormerkungen, Belege derselben u. s. w. sind unter Sperre zu halten. Amtsbiiclier, Vormerkungen, Belege etc. diirfen in die I^rivativohnung nicht mitgenommen werden. Die Akte sind zusammenzulegen und aufzubeivahren. Die Scliliissel sind iiber die Nacht in der Wohnung ge- sichert aufzuheben. Jeder Schliissel muB mit Nr. versehen sein. Den Schliissel zum Amtsraume hat der Vorstand aufzu- bewahren. Miinz- ausweis. V erlag. Ver¬ mengung. Abfuhr der uberscliiisse. Aviso der Depositen¬ sendungen. Portofreie Postan- weisungen etc. Vber die Nacht. Ubernahme des Geldes. Aufbevvah- ru ng des Geldes. Lokalitaten. Beschaffen¬ heit. Kassatruhe. Kassasperre. Verhindern. Verlieren des Schliissels. Kassalokale. Feuer. Reinigung. Formulare etc. unter Sperre. Amtsbiicher etc. diirfen nicht in die Wohnung genommen werden. Amtsraum- schliissel. 18 276 Instruktionen. Erkrankung'. Substitut. Schliissel- verteilurig. Schliissel bei Erkrank- ungen. Auf- und Zumachen. Einsicht. Amtssiegel. Depositcn- journal. Einsicht der Journale etc. Katastral- mappen. Bleistift- notizen. Aufsioht. Erkrankungen der Beamten sind anzuzeigen. Bei Substitutionsfallen sind die Schliissel derart zu ver- teilen, dah kein Beamte in den Besitz aller Schliissel gelange. In Erkrankungsfallen ist der Schliissel dureh den Erkrankten versiegelt der Bezirksbehorde zu schicken, oder wird er abgeholt. Bei Auf- und Zumachen (um 8, 12, 2 und 5 Uhr) haben beide Kassabeamte amvesend zu sein. § 47. Die Journale etc. (§ 46) diirfen Unbefugte nicht besichtigen, den Amtssiegel liat der Einnehmer aufzubewahren. Das Depositenjournal kann der Bezirksrichter im Amts- lokale einsehen. In die Gebiihrenbemessungsakte darfniemand (unberufener) Einsicht nehmen (Dienstvergehen.) Katastralmappen und Hauserverzeichnisse diirfen nicht hinausgegeben werden. Die Parteien diirfen nur Bleistiftnotizen aus den Katastral¬ mappen machen. § 48. Die Aufsicht iiber die Amtsraume haben beide Ober- beamte. Eventuelle Gebrechen haben auch andere Angestellte zu melden. Entfcrnung aus dem Amte. Substitution. Urlaube. Amts- stunden. KassaschluB. ' Entfernung. Urlaub. Kommis- . sionen. Liquidation. tfbergabe. Schulden machen. § 49. Wahrend der Amtsstunden ist die eigenmachtige Entfernung aus dem Amte verboten. Wenn ein Beamte iiber 24 Stunden abwesend ist, so ist um einen Substitut einzuschreiten, \vobei die Kassastandskon- trierung stattzufinden h at. Urlaubsbewilligung. F. M. Eri. v. 9. Februar 1856, Z. 19384 (V. BI. Ni'. 11) und vom 25. November 1856, Z. 8924 (V. BI. Nr. 54). Amtsstunden von 8 — 12 Uhr Vormittag, von 2—6 Nach- mittag. (Ausgenommen Sonn- und Feiertage.) Wenn es notwendig ist, so ist auch an Sonn- und Feier- tagen Vormittag zu amtieren. Abanderung vide R. G. BI. Nr. 53 1904; V. BI. Nr. 17 ex 1904, Verordg. vom 7. Mai 1904, Z. 18.864. KassaschluB taglich um 5 Uhr Nachmittag, am letzten des Monates um 12 Uhr Mittag, an Sonntagen ist keine Kassa- gebahrung. Wenn auf den 1. oder 2. ein Sonn- oder Feiertag fallt, so ist Vormittag zur Auszahlung das Amt offen zu halten. Abanderung vide R. G. BI. Nr. 53 ex 1904, V. BI. Nr. 17. 1904, Verordnung vom 7. Mai 1904, Z. 18864. Uber die Nacht darfniemand vom Amtsorte entfernt bleiben. Der Amtsvorstand kann 2 Tage Urlaub erteilen. Die Heranziehung der Kassabeamten zu ausAvartigen Kom- missionen ist nicht gestattet. Beim Ausbleiben eines Kassabeamten iiber 14 Tage wird vollstandige Amtsliquidation unter Intervention des Steuer- inspektors vorgenommen. Die Ubergabe ist an die Finanzlandes- behorde zu melden. § 50. Dei’ Finanz - Landesdirektion ist ein event. Schulden- machen eines Beamten sogleich zu melden. Instruktionen. 277 § 51. Beide Oberbeamte haften fiir die Gebarung solidarisch. Wenn diese 2 Beamte bei einer Entscheidung verschie- dener Meinung sind, so entscheidet der 1. Oberbeamte, der zweite hat aber die Pflicht, um Entscheidung hohernorts anzu- suchen. § 52. Fiir die Journalisierung haftet in erster Linie der Kontrollor, fiir die Handkassa der Einnehmer. § 53. In den Journalen sind Radierungen nicht erlaubt; ein Irrtum ist stets derart auszustreichen, dah es leserlich ist. Die Korektur ist ober- oder unterhalb zu schreiben. Verbotcn ist: Quittungen statt Bargeld ohne 1. ) Journalisierung zu hinterlegen. 2. ) Zalilungen ohne Bewilligungen, vor der Frist, oder ohne Quittung zu leisten. Die Verschvviegenheit ist zu beobaehten. Die Am ts.crp.wa.1t. darf weder miflbraucht noch iiberschritten O werden. 3. ) Nebenbeschaftigung ohne Bewilligung. „ 4.) Geschenke (auch vom Famihengliede) anzunehrncn. 5. ) Handel mit Staatspapieren, Wechseln, Gold- und Silber- miinzen. 6. ) Schreiben der Quittungen. 7. ) Erhebung der Gelder aus offentlichen Kassen fiir Privat- parteien. 8. ) Privatlose zu verschleiBen. 9. ) Bei Feilbietungen wegen Steuern selbst mitbieten. Ad 3 ist erlaubt: a) wenn der Beamte in Ausiibung des Dienstes nicht ver- hindert wird; h) wenn es dem Anstande oder Ehre nicht widerspricht; c) wenn es den Beamten in Erfiillung des Borufes nicht in Anspruch nimmt. § 55. Die fiir periodische Eingaben festgesetzten Termine sind einzuhalten. Diese Eingaben sind an dem der Frist vor- angehenden Tage aufzugeben. Fiir j eden Riiekstand ist eine Strafe von 1 K 5 h, wenn die Eingaben ofters zu spat einlangen, 5 K zu leisten. § 56. Das Benehmen gegen Vorgesetzte hat bescheiden, anstiindig und achtungsvoll zu sein. § 58. Zu fiihren sind fiir Einlaufe: Das Einreichungs- protokoll, das Normalienbuch, das Depositengeschaftsprotokoll. Zahlungsauftrage, Kassaanweisungen sind nur in das be- treffende Liquidationsbuch einzutragen. § 59. Dor Schriftenwechsel ist nur an vorgesetzte Behorden gestattet. Bei den Korrespondenzen ist der Dienstweg einzuhalten; ausgenommen Verlangen von Quittungen und ahnliches. Haftung der Ober- beamten. Ent- scbeidung’ bei verschie- dener Meinung. Haftung. Radierung. Korrektur. Verboten ist. Zabiungen leisten. Yersehwie- genheit. Amtsgewalt. Neben- beschaf- tigung. Handel. Termine. Postauf- geben. Strafen fiir Eingaben- riiekstande. Benehmen gegen Vor¬ gesetzte. Ein- reichungs- protokoll. An- weisungen nur ins Liquidbuch eintragen. Schriften- weehsel. Korrespon- denz. 278 Instruktionen. Loblich zu entfallen. Staatsschuld. Blanquettcn- gebtihr. Verrech- mingsvor- schrift. Haupt- Journale. Journale, Benennung. Konto- Korrente- Journal. „.Lobliches“ etc. hat mit Ausnahme der kirchlichen, Ilof-, k. u. k. gemeinsamen und auslandischen Behorden zu entfallen. Staatsschuld. Die Staatsschuld teilt sich in: 1. ) Die gemeinsame Staatsschuld, d. i. Schuld boider Reichshalften, und in 2. ) die einheitliche Staatsschuld, d. i. die Schuld der im Reichsrate vertretenen Konigreiche und Kronlander. Ad 1.) gehoren: Notenrente 4’2%, fallig Februar, August, Mai, November; Silberrente 4'2°/n> fallig April, Oktober, 4%> fallig Jiinner, Juli. Ad 2.) gehoren: Goldrente 4%> fallig April, Oktober; Ivronenrente 4%) fallig Mai, September; Investitionsrente 3 72%, fallig Juni, Dezember. Blanquettengebiihr fiir Obligationen betragt per Stiick 40 h. XX. Instruktion II. Verrechnungsvorschrift vom Jahre 1866. § 1. Die Steueramter sind Vollzugsorgane der amveisenden Behorden. § 2. Benennung der zu fuhrenden Journale (§3). Fiir jeden Verrechnungszweig sind separate Journale zu fiihren. § 3. Beziiglich Fiihrung des I. Hauptempfangs-, Hauptausgabs-, Gerichtlichen Depo- siten-Journal vide § 24 des Abschnittes XIX. und »Depositen- taxen". II. AuBerdem sind zu fiihren: a) Etat- Journale b ) Sub-Etat- „ c) Hilfs- d) Register, (Quittungen, Bolleten) e) Konto-Korrente-Journal, welches ali e Empfange und Ausgaben, d. i. teil\veise direlcte in dieses Journal einge tragene (kommissions-vveise d. i. auf fiir jeden der nachbe- nannten Verrechnungs- z\veige Kassen), dann alle von Empfange und Ausgaben den ad a, enthalt Rechnung anderer b, c, d ii b e r t r a g e n e und mit dem Haupt- Instruktionen. 279 empfangs und Ausgabs - J ournal (§ 24, Abschnitt XIX.) nach Bildung des Kassarestes Ende jeden Monates iiber- einstimmen muli Zur Entlastung dieses Journales werden auch naehbenannte Sub-Journale gefuhrt: Konto - Korrente - Sub - Journal, Konto- K orrente - Verzeichnis. Beide werden in das Konto-Korrente-Journal iibertragen. § 4. Aus dem Hauptempfangs- bez\v. Hauptausgabs-Jour- nale sind die einzelnen Empfangs- und Ausgabsbetrage, Avelche sieh aul' Staatsverrechnungsz\veige des eigenen Verwaltungs- gebietes beziehen, in die Etatjournale zu iibertragen. Verrechnungszweige. III. F ur die Einhebung der direkten Steuern, Landes- und Gemeindeumlagen werden Register gefuhrt. Bei Einzahlung der Steuern und Umlagen werden die Betrage in das Realsteuer- oder Personalsteuer- oder event. Gemeindeumlagen-Register ein- getragen. In diese Register werden auch die Evidenzhaltungs- gebiihren, Exekutionsgebiihren, Handelskammerbeitrage einge- tragcn. Diese unterscheiden sich von den Journalen dadurch, daB sie nicht vorzulegen sind, und daB die Tagessummen ins Hauptempfangs-Journal summariseh taglich iiber- tragen \verden. IV. Ende des Monates ist aus allen 3 Registern die Steuer- verteilung zu verfassen. Diese wird folgendermaBen zusammengestellt: a) Vor allem ist zu beobachten, daB die Steuern etc. jahr- gangAveise ersichtlich zu machen sirid; b) die SteuerVerteilung zerfallt in: Realsteuern, Personal- steuern, Landesumlagen, Gemeindeumlagen (in einigen Landern), Handelskammerbeitrage, Evidenzhaltungs-, Exe- kutionsgeblihren, Verzugszinsen; Konto- Korrente- Subjournal. Etats- journale. Ver- rechnungs,- zweige. Steuer- Register. Steuer¬ Verteilung. 280 Instruktionen. d) Nachdem die Landesumlagen zugleich mit den andern Steuern eingehoben werden, miissen Ende des Monates aus der Summe im Register ausgeschieden rverden; e) in einigen Landern werden die Gemeindeumlagen separat verrechnet. Monats- schluB. Akti vita ts- (Ruhe- geniisse)- Ver- zeichnisse. Lehrer. Woitere Journale. Die Resultate ad b) werden beim MonatsschluB in das be- treffende Journal summariseh ubertragen u. zw.: 1. ) Realsteuern, Personalsteuern in das direkte Steuer-Sub- journal; 2. ) Die Landesumlagen in das Landesfond-Journal; 3. ) „ Gemeindeumlagen in das Konto -Korrente- Journal, oder rverden separat verrechnet; 4. ) „ Handelskammerbeitrage in das Konto - Korrente-' Journal; 5. ) „ Evidenzhaltungsgebiihren in das Kataster - Journal; 6. ) „ Exekutionsgebuhren in das Subjournal fur direkte Steuern; 7. ) „ Verzugszinsen in das direkte Steuer-Subjournal. V. Die Gehalte der Beamten, Kanzleigehilfen und Diener, dann die Ruhegeniisse der Beamten, Witwen und Waisen sind zuerst in die Aktivitats-, Ruhegeniisse-Verzeichnisse, \voselbst auch die Abzugeals: Personal-Einkommensteuer, Diensttaxen, Gehaltsvorschiisse, Pensionsbeitrage, sonstige Ersatze durchzu- fuhren, einzutragen und sodann taglich summariseh; a) Die Beziige in das Hauptausgabs-Journal; b ) „ Abzilge „ „ „ empfangs- „ zu ubertragen sind. VI. Die Gehalte der Lehrer sowio die Abziige derselben sind in eigenes Kassajournal einzutragen und ebenso taglich summariseh in das Hauptempfangs- und Ausgabs-Journal zu ubertragen. \Veitere Journale etc. sind aus dem MonatsschluB zu ersehen. Einzahlung VII. Die Steuern und sonstige Abgaben sind bei dem der 6n Steueramte einzuheben, bei \velchem sie vorgeschrieben werden. Vor- Wenn jedoch eine Partei bei einem anderen Steueramte, rechnungs- a i s vorgeschrieben, eine Zahlung leistet, so ist die Zahlung an anzeige. (j as zus tandige Amt mit der Verrechnungsanzcige behufs biicher- licher Durchfuhr bekannt zu geben. Instruktionen. 281 Kronland: Krain. Anzeig*e des k. k. Steuerarates Stein iiber die fiir Rechnung des k. k. Steueramtes in Egg am 18. Oktober 1908 kommissionsweise eingehobenen direkten Steuern, unmittelbaren und sonstigen Gebiihren. Steuer- zahler c Pu O M J 86 20 17 = c' OJ 2253 co o OS M O 30 tu> o K K. k. Steu erami Stein? am 18. Oktober 1903. N. N. Einnehmer. N. N. Kontrollor. Diese Anzeige ist von dem Anite, welches die definitive Ver- recbnung vornimmt, dem Konto -Korrente-Journale zuzulegen. Den ungarischen Amtern ist die Zahlung bar zu refun- Ungarn. dieren. Das bezahlte Geld wird im Konto-Korrente-Journale (Konto-Korrente-Subjournal oder Verzeiehnis) in Empfang ge- stellt und das zustandige Anit mit der Anzeige verstandigt; letzteres hat den Betrag im Konto-Korrente-Journal in Aus- gabe und im betreffenden Journal, ivelehes Etat die Zahlung betrifft, definitiv in Empfang zu stellen. Vlil. Zahlungen fiir Militarvenvaltung als auch Militar- pensionisten sind im Konto - Korrente - Journale auf Rechnung der betreffenden Militarzahlstelle zu behandeln. IX. Uber Stempelwertzeichen sind separate Geldhilfsauf- schreibungen: a) fiir Stempelmarken, b) fiir Wechsel, c) fiir Frachtbriefblanquette zu fiihrcn. Die eingegangenen Betrage werden in diese Aufschrei- bungen eingetragen und erst bei der Bestellung lateriert, und gleiehzeitig bei Verausgabung in diesen Aufschreibungen in das Hauptempfangs - Journal und Subj ournal fiir Stempelgefalle iiber- tragen. Diese Betriige sind in der Miinzliste und im Kassa- standesausweise separat evident zu fiihrcn. X. Uber gerichtlieh deponierte Giiter (vide ..Vertvahrungs- taxen“) wird cin gerichtliches Depositen-Journal gefiihrt. Ver- reohnungs- anzeige, V organg. Zahlungen an Militar. Stemijel- wertzeichen- aufschreib- ungen. Umtausch. Depositen- Journal. 282 Instruktionen. Kassa- standes- ausweis. Politische und Bau- depositen. Finanz- Grundentl. Depositen-J. Kassa- bestande. Tabakauf- schreib- ung'en. AbschluB der Journale. Liqui- dierung. Kredit- Journal. Ober- weisiing - der Gehalte. Vorlage der Journale. Kredit- journal. Beilagen couvertieren. Bolletten, Rechnung. Material- reohnung. Heiz- pauschal- rechnu ng. Amts- pauschale. Individual- pausehale. Jahres- rechnung. Reali- sierungsaus- ■weise. Uber diese Gebahrung ist ein separater Kassastandes- ausweis und die Miinzliste uber die „ B ar s c h aft“ zu fiihren. XI. Uber politische und Bau-Depositen wird ein Empfangs- und ein Ausgabs-Journal gefiihrt. XII. Weitere Depositen - Journale vide Kassa- Standes- ausweis. XIII. Aid Schlusse des Konto-Korrente-Journal! sind die Kassabestande nachzuweisen. XIV. Material-, Hilfs - Aufschreibungen iiber Tabak. § 7. Das Hauptempfangs-, Ausgabs-Journal, die Depositen- Journale sind monatlich, die anderen Journale etc. taglich und monatlich abzuschlieBen. § 8. Liquidierung und Behelfe vide § 5 bis 23 der Kassa- vorschrift, Absehnitt XIX. § 9. Fiir Zahlungen auf Staatsschuld ist das Kredit-Journal samt Subjournalen zu fuhren (vide § 11), vide Staatsschuld bei Absehnitt XIX. § 10. Ubervveisung vide Absehnitt XIX. § 22. Das Zertifikat ist der ersten Behebung der C^uittung zuzulegen. § 11. Alle Journale (Register fiir Steuerzahlungen ver- bleiben beim Amte vide § 3, III.) sind monatlich samt allen Beilagen den zustandigen Rechnungsdepartement vorzulegen. Die Beilagen des Kreditjournales (Ooupons, Zinsencpiit- tungen) sind zu couvertieren. Auf dem Couvert ist: der Name des Steueramtes, Anzahl der Coupons und Beilagen, Wert der Ooupons resp. der Quittungen, Schuldgattung ersichtlich zu machen und zu siegeln. Die Journale sind abgesondert und nieht mitverpackt mit- einzusenden. Uber die Bolletten und Register (streng verrechenbare Drucksorten) sind monatlich Reehnungen einzusenden. § 12. Uber streng verrechenbare Drucksorten ist die Ma- terialrechnung vorzulegen. Die Material- und Heizpausehalrechnung ist im Monate Mai fallig. Die Vormerkung iiber das Pauschale iiber Amts- und Kanzleierfordernisse bleibt beim Amte. Fiir die Bestreitung der kleinen Kanzleiauslagen d. i. Federn, FlieBpapier und Bleistifte gebiihrt: einem Oberbearnten 70 h, einem Hilfsbeamten 42 h monatlich. (F. M. Eri. vom 20. April 1901, 7j. 1901, V. BI. Nr. 56). § 13. Uber die Gebahrung bezw. Einhebung der direkten Steuern ist arn 30. April .jedes Jahres eine Jahre s rechnung vorzulegen. Dieselbe besteht aus dem: a) Vorschreibungs-, b) Ab- schreibungs-, c) Abstattungs-, d) Riickvergiitungs-Ausweise (auch Realisierungsausvveise genannt); e j Beilagen. Instruktionen. 283 Ad e) Beilagen: 1.) Aus\veis B iibor Abschreibungen bei Elementarschaden; 2. ) Austveis iiber Abschreibungen der konting. Erwerbsteuer; 3. ) andere Austveise iiber Abschreibungen; 4.) Ausweis C iiber erhobene Rentensteuer; 3.) gemeindeweise NachAveisung; 4.) Uber- zahlungausAveis; 5.) Verzugszinsenvormerk; 6.) Zusammensatz an Exekutionsgebiihren; 7.) Nachweisung aus dem Strafenhaupt- buch; 8.) Zahlungsaufforderungen; 9.) Kundmachungen iiber Umlagen. NaheresvideE. d. E. M. v. 2. Juni 1902, Z. 78.146 ex 1901. § 14. Die Priifung der eingesendeten Journale erfolgt durch die Rechnungs- beztv. Eachrechnungs - Departement des Finanz- ministeriums u. z\v.: Nr. L Staatsschuld; Nr. 11. unmittelbare Gebiihren; 'Nr. 111. Zoll, Verzehrungsteuer, besondere Abgabe; Nr. IV. Tabakerzeugung und VersehleiB; Nr. V. Lotto; Nr. VI. Stempel. § 15. Journale-K orrektur v ide § 16, 33, Abschnitt XIX. Ersiitze an zu Avenig eingehobenen Abgaben etc. werden den Beamten vorgeschrieben, welche den Rekurs oder Gnaden- weg antreten konnen. § 16. Gelderabfuhr (vide audi Abschnitt XIX. § 44). Bei derselben ist eine Abfuhrsanzeige an das Reehnungsdepartement und ein Gegensehein an die Landeskassa abzusenden. § 17. Staatskrediteffekten sind evident zu halten. Durchschlagen der Coupons (Beil. V. BI. Nr. 6 vom 7. De- zember 1901, Z. 16.503). § 18. Skontrierung (vide Abschnitt XIX. § 33, 39, 49). Diensttabellen. Fiihrung und Aufbewahrung. (F. V. BI. IV. ex 1904. Verordnung vom 1. Februar 1904, Z 81923 ex 1903.) XXI. Monatsschluss. i. ii. i i.® TO o O CC 'Tj b. cd S co u “' m rt 1.) Ani letzten des Monates Nachmittag (Abschnitt XIX., 49) werden nachsteliende Behelfe abgeschlossen: A. Haupt-Empfangs- \ . | Steuer „ -Ausgabs- f Journai J kassa B. Stempel \vertzeichen- Aufschrbg \ andere C. AuBergoriehtl. Depositen-Journ. j Gelder D. Gerichtliches Depositen-Journal — dto. 2.) Sodann Averden die Journale, Register etc. Avie in den vorstehenden Abschnitten XIX. und XX. angegeben, abge¬ schlossen bezw. ubertragen. 73 1 rt 'g cd 5 ES m " co Beilagen. Priifung der Journale. Korrektur der Journale. Ersatze. Abfuhr der Gelder. Durch¬ schlagen der Coupons. Skontrie¬ rung. Dienst¬ tabellen. Monats- schluB. 284 Instruktionen. Munz- fiir alle vorhandenen Bargelder mit NB. Fiir gerichtliche Depositen ist eine separate Munzliste u. zw. mir liber die Barsokaft zu fuhren. ;andes- fiir alle Gebarungen mit Ausnahine NB. t T ber die geriehtlichen Depositen ist separaten Kassastandesausweis u. zw. nur iiber die Barschaft zu fuhren. It Instruktionen. 285 liste Ansnalinie 20 -j— 10110 21 85 341.50 19585 21161 70 89 189 113 47 3,10: 1483 2 10 15;30[ — 2185 537 36 2115 5 63| — [— 28114 17 18 57 — ! — ! -l 7469 -I 307 37 2 15 33,77 217 — I I 18:57 382 06 246 7089 1189 11347 3 10 1483 1 2110 15 30 2185; 537,36 4 31 104 66 4,06| 11341 3110 14 83 2 101530 40 42 919:42 9 89 745187 I 7 : 97 294166 66127 54 38,3250 48 14120 i 850 I 53 12 {03 408113 I .1 I 3101 81 10 | ! I 2 10 20 30 94 80 4109 90 K. k. Steueramt N., am 31. Oktober 1903. N. N. m. p. N. N. m. p. 288 Instruktionen. Htevier- Zusammenstellung der laut Empfangsregister im Monate Oktober 1003 eingehobenen Staatssteuern samt nicht ararischeu Gebiihren nacli einzelnen Jahren. Instruktionen. 289 \'c rteil xx n g* (ler komulativen Perzeptionssunnnen in Staatssteuern umi Perzeptionssummen in Fondzuschlagen. 19 290 Instruktionen. Aktivitatsverzeichnis. Steueramt. CQ Name 11 nd Charakter des Bezugsberech tigten N 02 2 a o &C G 03 ,a Q> O K ! h U) 03 "3 tS3 K; h A b z ii g e Ch Ki h Kih K! h Kih =» S K h 54/1 55/1 56/1 57/1 Franz Hofer, Einneh- mer. Josef Kovač, Kontrollor Johann Holub, Ad- junkt. Johann Potrato, Prak¬ tikant . 266 183 133 50 67 64 33 33 26 20 33 66 66 20 67 V 5 55 II 27 77 Summe 633 64 80 65 6 67 33 32 20 - Ubertragen in das Journal: » 3 B* ci Tj 44 m ^ 44 02 f-> bfl ^ :ci f-* £ ci ož r—i I- 1 ta u ta 2 « 2 S H g B ^ p '• II S s o p G o . '“S bfl^L G ^ O ES3 E m p f a n g Betraa K 2 M K O Steuer / Kataster Direkte \ Steuer / Ubertragen in das Konto - Korrente-Journal Art. 274. K. k. Steueramt N., am 31. Oktober 1903. Instruktionen. 295 Etatjournal. Post des _ bo ci ^ o 5 s-i CS3 Ver- rechnungs- zweig 2010 241/1 20111242/1 243 Fi nanz 244 Steuerarats- \ aufwand / 298 Stempelgefalle 299 Finanz- ^ wacbaufwand / 300 Pensionsetat 301 Kataster 302 Verzehrungs-\ steuer / 303 Stempel- \ gebiihr / 304 Salzgefalle 305 Direkte \ Steuern / 306 Steuerreferat tJbertragen in das Konto - Korrente - Journal Art. 269. K. k. Steueramt N., am 31. Oktober 1903. 296 Instruktionen. Konto - Korrente- pro Monat K. k. Steueramt N., am 31. Oktober 1903. Instruktionen. 297 Journal Oktober 1903. Nachweisung; der Kassabestande. K. k. Steueramt N., am 31. Oktober 1903. N. N. 19 a 298 Instrulctionen. I. Konto-Korrente-Journal. II. Depositen. E. Finanz - Depositen-Journal F. Politische und Bau-Depositen-J G. Weitere Grudentlastungs- H. Gerichtliches Depositen-Journal u. s. w. ourrial e bilden jedes fiir sich eine eigene Gebahrung (Kassa) Instruktionen. 299 Instruktion III. Staatsschuld. § 1. A d Allerhochste EntschlieBung vom 14. Oktober 1865 sind die von den Steueramtern realisierten Krediteffekten vom 1. Janner 1867 an nicht als Abfuhr zuzurechnen, sondern von ihnen selbst gleich definitiv zur Verrechnung zu bringen. § 2. Diese bestehen in den von den Steueramtern reali¬ sierten Coupons der in ihrer eigenen Verwahrung befind- liehen Uberbringer-Obligationen, und den bezahlten Inte- ressenquittungen, von den bei ihnen depositierten, und den, den moralischen Personen ib res Amtsbezirkes gehorigen, auf Namen lautenden Staatsobligationen, und endlich in den an Zahlungsstatt eingegangenen Coupons, und den Teilschuldver- schreibungen der Steueranlehen vom Jahre 1861 und 1864. § 3. Fiir die Behandlung dieser Effekten, die den Steuer¬ amtern obliegende Vermittlung der Umschreibung und Ver- •vvechslung der Obligationen, bleiben die bestehenden Vorsehriften aufrecht. § 4. Die Liquidierung aller Kreditsempfange und Ausgaben wird auch fortan von den Beamten der Steueramter unter der eigenen Haftung und Verantwortlichkeit vollzogen werden. § 5. Die Steueramter babcn iiber alle bei ihnen vorkom- menden Kreditsempfange und Ausgaben ein Kreditjournal zu fiihren, welches als Subjournal zum K onto - K orrento - J ournale dient. § 6. Alle Empfange und Ausgaben sind sogleic-h nach ihrer 'Effektuierung in eigene nach den einzelnen Schuldkate- gorien und der Gattung der Effekten (Coupons, Quittungen etc.) abgesonderte, und mit fortlaufenden Artikeln, welche aber bei den Coupons in jedem Monate mit Nr. 1 zu beginnen haben, zu versehende Subjournale aufzunehmen. § 7. Die dazu gehorigen Beilagen sind mit den Artikeln der Subjournale zu versehen. Bei den Empfangen an Zinsen- oder Mangelsersatzen ist in den Subjournalen die Gattung, der Perzent und die Nummer der Obligation, dann die Verfallszeit, fiir welcbe der Ersatz geleistet wurde, und bei den Mangelsersatzen uberdies noeh der Mangel, mittels welchem der Betrag zum Ersatze vorge- schrieben wurde, genau zu bezeichnen. § 8. Die Subjournale sind monatlich und an jedem Skon- trierungstage abzuschlieBen und in das Kreditjournal zu iiber- tragen. § 9. Das Kreditjournal ist sodann in das Konto - Korrente- Journal zu iibertragen. Kredit¬ effekten. Coupon. Interessen. Liqui- dierung. Kredit- journai. Subjournale. Bezeich- nung. AbschluB. 300 Inštruktionen. Beilagen. Einsendung. Verkebr. Verrech- nung. Blanquetten- gebuhr. Couponsver- jahrung. Erwerb- steuerver- rechnung. Einteilung. Vor- und Ab- scbreibung. Zuschlage. Einbebung. Erklarungen aufnehmen. Loschung. § 10. Die Einsendung der Beilagen fiir die Subjournale (Coupons, Quittungen, Teilsehuldverschreibungen) hat in beson- deren, nach den Schuldgattungen abgeteilten, und den einzelnen Subjournalen entsprechenden, wohl versiegelten Packotcn zu gescheben, auf deren Couverte die Schuldgattung, die Anzahl der Beilagen, und der durch dieselben reprasentierte, im Sub¬ journale verreehnete Betrag ersichtlich zu maehen ist. § 11. Steueranlehen vom Jabre 1861 und 1864. § 12. Infolge der selbststandigen Verrechnung haben die Steueramter mit der Staatsschuldenkassa in direkten Gesehafts- verkehr zu treten. § 13. Die Steueramter haben die reele Verrechnung der Zinsen, von umgescliriebenen, convertiertcn etc. Obligationen selbst vorzunehmen. § 19. Die eingebobenen Blanquettengebiihren sind mittels besonderer Subjournale zu verrechnen, monatlich abzusclilieBen und ins Kreditjournal zu iibertragen. (Vide Seite 278 und 282.) Die Coupons verjahren in 6 Jahren. XXII. Instruktion III a. betreffend die Erwerbsteuerverrechnung. (Gesetz vom 25. Oktober 1896, R. G. BI. Nr. 220 und 35.) § 1. Die allgemeine Erwerbsteuer wird eingeteilt: 1. ) Kontingentierte; 2. ) nicht kontingentierte; 3. ) vom Hausier- und Wandergewerbe. § 2. Die Vor-, Abschreibung und Einzahlung ist nach diesen 3 Kategorien genau zu trennen. § 3. Die Vor- und Abschreibung geschieht durch Be- messungstabellen, Loscbungskonsignation oder mit besonderen Verordnungen unter AnschluB der Zahlungsauftrage. Das Steuer- amt hat zu laterieren, Zuschlage zu berechnen, beizusetzen und dann in den Reahsierungsausweis (Jahresrechnung) einzutragen. § 4. Wenn sie nicht rechtzeitig bemessen wird, so ist nach dem vorjahrigen AusmaBe einzuheben. § 5. Die Emverbsteuererklarungen sind auBer der Steuer- behorde auch vom Steueramte aufzunehmen. Die Bekenntnisse sind geheim zu halten (Strafe). § 6. Die Repartitionsergebnisse sind kund zu maehen. § 7. Bei Ubersiedlungen ist die Steuer zu bestatigen. § 8. Bei Einstellung des Betriebes, beim Tode sind L6- schungsantrage an die Steuerbehorde zu stellen. Instruktionen. 301 § 9. Haftung: Bei mehreren Unternebmern alle zur unge- teilten Hand, fiir den Verpachter der Pachter. Der Unternchmer hat den Maehthaber bekannt zu geben, ansonsten jeder fiir selben gilt. Bei Handelsgesellschaften haften alle solidarisch mit dem ganzen Vermdgen. § 10. Einzahlung vierteljahrig voraus, am 1. Janner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober. Verzugszinsen und Verjahrung wie bei den andern Steuern. § 11. Pfandrecbt ist das gesetzliche, d. i. diese Steuer geht allen Privatsehulden vor. XXIII. Instruktion III b. Rechnungs- und Manipulationsdienst beziiglich der direkten Personalsteuern. § 1. Gesetz vom 25. Oktober 1896, R. G. BI. Nr. 330. § 2. AuBer den in der Instruktion III a angefiihrten Er- werbsteuern sind nocli naclistehende Steuergattungen und Straf- betrlige gctrennt evident zu halten und zu verrechnen: 1. ) Die Erwerbsteuer von den der offentlichen Rech- nungslegung unter\vorfenen U n t e r n e h m u n g e n; 2. ) die im Wege des Abzuges durch eigene Kassa erhobene Rente n steuer; 3. ) dto. nichtararische; 4. ) die auf Grund von Bekenntnissen bemessene Rentensteuer; 5. ) die vom Steuerpflichtigen s el b st einzuzahlenden P e r s o n a 1 e i n k o m m e n s t e u e r; 6. ) die vom Dienstgeber in Abfuhr zu bringende Per- sonaleinkommensteuer; 7. ) die vom Steuerpflichtigen s elb st einzuzahlende Be- soldungssteuer; 8. ) die vom Dienstgeber in Abfuhr zu bringende Besol- dungssteuer; 9.) die dem Staatsschatze 1 „. „ . 10.) „ „ Armenfonde j Stiafbotrage. Wenn diese Trennungen aus der Nachweisung nicht ersichtlieh sind, so ist sicli anzulragen. § 3. Vor- und Abschreibungen werden bekannt gegeben; Zuschlage sind dazuzufugen. § 4. Allgemeine Errverbsteuer von den U n t e r - nehmungen Z. 1. Die Vor- und Abschreibung erfolgt im Verordnungswege. Haftung. Einzahlung. Verzugs¬ zinsen. Verjahrung. Pfandrecht. Einteilung. Vor- und Ab- schreibung. Zuschlage. Off. Rechng. 302 Instruktionen. Einzahlung. Ausweis C. Termin. Nach- zahhing. Zuscbliige. Zahlungs- termin. Personalein- kommen- und Besol- dungssteuer. Abzug. Zahlungs- termin. Haftung. Verzugs- zinsen. Strafbetrage. § 8. Zahlungstermine vierteljahrig voraus, am 1. Janner, 1. April, 1. Juli und 1. Dezember. § 9. Pfandrecht wie § 11 der Instruktion III a. § 10. Rentensteuer — Abzug dur c h Schuldner. Von rentensteuerpiiichtigen Beziigen hat das Steueramt die Prozentualsatze selbst abzuziehen. § 11. Der Ausweis C ist in duplo zu verfassen. § 12. (Waisenkassa 1 V 2 °/o Rentensteuer abziehen.) § 13. Die nichtararischen Kassen sind verpflichtet, die fallende Rentensteuer abzuziehen und an das Steueramt abzu- fiihren. § 14. Die Abfuhr ist in 14 Tagen nach dem Fallstermin zu bewirken. § 15. Vom Ausweis C erhalt 1 Stiiek die Partei sarnt Bestatigung. § 16. Nachzahlungen bemifit die Steuerbehorde. Verjahrung wie andere Steuern. § 17. Piir diese Steuer sind keine Zusclilage zu berechnen. § 18. Von der Rentensteuer auf G rund der Be- kenntnisse werden n. a. Zuschlage eingehoben. § 19. Zahlungstermin: Am 1. Juni und 1. Dezember. § 20. Bekenntnisse sind auch vom Steueramte aufzu- nehmen. § 21. Pfandrecht § 11 der Instruktion lil a. Personaleinkommen- und Besoldungssteuer. § 22. Die Vor- und Abschreibung erfolgt von der Steuer¬ behorde. § 23. Bekenntnisse auch Steueramt aufnehmen. § 24. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet die Ubersiedlung bekannt zu geben. § 25. Die Dienstgeber sind verpflichtet die vorgeschriebene Personaleinkommen- und Besoldungssteuer abzuziehen und in 14 Tagen abzufuhren. Bei veranderlichen Beziigen Ende des Jahres. § 26. Einzahlungstermin fiir die vom Steuerpflichtigen selbst einzuhebende Personaleinkommen- und Besoldungssteuer ist am .1. Juni und 1. Dezember. § 27. Haftung wie im § 9 Instr. III a. Verzugszinsen sind ohne Unterschied der Hohe der Steuer zu entrichten, sonst wie andere Steuern. § 28. Strafbetrage fiir Staatsschatz und fiir Armenfond sind getrennt zu fiihren. a) Steuerverheimlichung und Hinterziebung = Staatsschatz; b) Ordnungsstrafen gehoren dem Armenfond. Instruktionen. 303 § 29. Ad b ) sind Ausweise bis 15. Janner der Steuer- beborde vorzulegen. § 30. Rekurse in Straffallen haben aufschiebende Wirkung. Einforderung der Strafeii verjahrt in 6 Monaten u. zw. fiir die ad § 249 und 250 des Gesetzes vom 25. Oktober 1896 .verhangten, fiir alle anderen (§ 252 und 253) in 5 Jahren. XXIV. Manipulationsvorschrift fiir Hof-, Staats- etc. Bedienstete. § 1. Die Beziige sind mittels einer Nachweisung anzu- zeigen. § 2. Formular A der Anzeige. § 5. Pensionen, Erziehungsbeitrage sind auch pflichtig. § 9. Beziige, stehende: Gehalt, Aktivitatszulage, Personal-, Alters-, Subsistenz-, Lokal-Zulagen, Remunerationen und alle anderen wie immer benannten vorbinein festgesetzten Beziige in Geld oder Naturalien der Beamten, Angestellten, Dieneru. s. w, § 10. Veranderliche Beziige: Tantiemen, Prasenztaxen, Kollegiengelder, Priifungstaxen, Provision, Akkord- und Stiick- lohne, Diurnen, Kalkulantengelder. § 11. Die Grundlage = Vorjahr. (Berechnung). Bei Erhohungen ist auch das laufende Jahr zu beriick- sichtigen. § 14. Nichteinkommensteuerpflichtig sind: Diiiten, Reise- gebiihren, Pauschalien, Substitutionsgebiihren (als Reise__oder Diaten), Wagen-, Gang-, Zehr-, Ubernachtungs - Gelder, Uber- siedlungs-, Mobelentschadigungs-Gelder, Kanzlei-, Schreib- pauschalien. § 16. Naturalwohnungen oder Grundstiicke der Beamten, wenn'sie gegen Abzug der Alctivitatszulagen zugewiesen sind, sind einkommenpflichtig. Abziige: Besoldungssteuer, Dienst- Urlaubs-, Charakter- taxen, Dienstverleihungsgebiihr, Pensionsabziige, Kranken- und Unfallbeitriige, Stempel fiir Gehaltsquittungen. Bei Beamten, welche vor dem 1. Janner 1898 angestellt waren, ist erst der 1260 K iibersteigende Betrag pflichtig. Rekurse in Straffallen. Manipula¬ tionsvor¬ schrift fiir Staats- bedienstete. Anzeige. Beziige. Frei. Abziige. Beamte vor 1. Janner 1898 ange- stellte. 304 Instruktionen. Check- Verkehr. P. A. Kolonnen in Journalen. Binhebung’ der direkten Steuern. Zuschlage. XXV. Instruktion I. Checkverkehr, Postsparkassa. § 1. Beitritt der Steueramter. § 2. Kontoauszug wird dem Cheek stets mitgeschiekt. § 3. Die Verrechnung der Einlagen geschieht in einer besonderer Kolonne der P. A. Wenn Depositen angewiesen werden, sind zuerst bei P. A. in Empfang, bei' Bankvaluta in Ausgabe und als Depositen bei der Bankvaluta in Empfang zu stellen. § 4. Die Korrespondenzkarte ist abzutrennen und nach Bestatigung des Empfanges der Partei zu retournieren. § 5. Wenn die Partei zu wenig einzahlen wiirde, ist dies der Partei auf der Korrespondenzkarte mitzuteilen; als Zah- lungstag gilt der Postaufgabsstempel. § 6. Wenn aus dem Cheek nicht lconstatiert \verden kiinnte, was die Partei einzahlen wollte, ist das Geld als „Gefalls- deposit“ in Empfang zu nehmen und die Partei davon zu ver- standigen. § 7. Der Kontoauszug muh stets mit dem Kassastand (Journal) ubereinstimmen. § 11. Die Erlagscheine sind dem Konto-Korrente-Journale anzuschlieBen. § 12. Wenn das Guthaben P. A. 200 K iibersteigt, so ist es der Landeskassa zu iiberwoisen, und § 13. Cheek „C“ auszufiillen und nach Wien P. A. zu senden. Gleichzeitig ist die Abfuhrsanzeige abzusenden. Aus- iullung des Cheeks ist anzumerken. Geldverreehnung: Noten, Gold, Silber, Wechsel, Kolonne: Bankvaluta: I Teilmiinzen. Giroverkehr: P. A. Obligationen: — XXYI. Einhebung der direkten Steuern. Die direkten Steuern werden in der Regel durch die Steueramter und Magistrate mit eigenem Statut eingehoben. Die Zuschlage werden wie die Steuern eingehoben. Dio- selben werden jahrlich bestimmt. Instruktionen. 305 Bei der Grund- und Gebaudesteuer sind die Zuschlage ohne Riicksicht auf den NachlaB zu berechnen. Begiinstigungen gewahren in der Regel auch die Freiheit von den Zusohlagen. Die Gebiiude, Avelche aus deni Titel der Baufiihrung steuer- frei sind, sind von Umlagen nur dann befreit, \venn es gesetzlich anerkannt \vird. Hausier- (Wander-) Gewerbe ist von Handelskammerbei- tragen befreit. Die Personaleinkommensteuer ist stets umlagenfrei. Die Erwerbsteuer ist umlagenpflichtig. Die Besoldungssteuer von Privaten ist umlagenpflichtig. Handelskammerbeitrage haben alle jene zu zahlen, Avelche in der Handels- und Gewerbekammer Avahlberechtigt sind. Zahlungstermine sind aus der Obersicht iiber die direkten Steuern ersichtlich. Bei der Zahlung sind zuerst die Riickstande zu beriick- sichtigen, dann \veiters zuerst die Personal- und dann die Real- steuern. Bei Gesuchen um Steuerzufristungen ist die Tabelle zu ver\venden, die Partei bat 1 K Stempel beizubringen. Weigert sich die Partei, den Stempel beizubringen, dann ist in Gegen- Avart der amtlicbe Befund aufzunehmen. Diese Tabelle ist in duplo auszufertigen, Avenn iiber die Zufristung das Finanzministerium entscheidet. Wenn die Zufristung bevilligt wird, ist dies vorzumerken; — nbtigenfalls ist gerichtliches Superpfandrecht zu bewirken. Verjahrung vide das Gesetz vom 18. Marž 1878. Zwangsweise Einbringung. Geriohtliche Exek.utionsordnung vom 27. Mai 1896, R. G. BI. Nr. 76. Die riickstandigen Steuern samt Zuschlagen Averden durch administrative (politische) Exekution in der Regel, (im Zvvangs- verfahren) eingetrieben. Hiebei Avird alle Vierteljahr fiir jede Gemeinde separat ein alle Steuertrager und alle Steuern einer Gemeinde entbaltender RuckstandsausAveis verfaBt und der politischen Behorde vor- gelegt. Letztere bewilligt die Exekution (Bedingungen, wann die Steuer exekutionsfahig sind, vide betreffende Artikel) und sendet mit der Klausel versehen den AusAveis zuriick zur Ein- bringung. Hierauf Averden die Schritte getan u. z. av. : 1. ) Exekutive Mahnung. 2. ) Plandung, Schatzung 3. ) Feilbietung beweglicher Sachen, Secjue- stration der Ertragnisse un- be-Aveglicher Guter. 20 Umlagen. Termin. Zufristung. Zwangs- weise Ein- bringung. Riickstands' ausweis. Mahnzettel. Pfiin dung. Feilbietung. 806 Instruktionen. Gerichtliche Exekution. Real- exekutions- kataster. An- meidungs- buch. Beitritt zur Exekution. St. G. Fischering. P. 1. Mahnzettel. An Herrn Rudolf Kamper in Fischering, Haus-Nr. 1. Sie\verden erinnert, die beim gefertigten Steueramte in Vorschreibung stehenden Riickstande, u. zw.: Grund- und Hausklassensteuer pro Quart. III. . 104 K Gemeindeumlagen pro Quart. III. 10 „ Zusammen . . . 105 K innerhalb vierzelm Tagen vom Tage der Zustellung dieses Mahnzettels ein- zuzahlen, \vidrigens dieser Betrag durch VerauBerung Ihres bevveglichen oder unbeweglichen Vermogens hereingebracht werden miiBte. An Exekutionsgebiihren sind fiir die ersten sieben Tage vom Tage der Zustellung dieses Mahnzettels tiiglich 10 Hellor, fiir die nachston sieben Tage tiiglich 20 Heller bei dem gefertigten Steueramte zu erlegen. Jede Zahlung zu Handcn des Exekutors ist ungiltig. Dieser Mahnzettel, sowie Steuerbiichel oder Zahlungsbogen sind bei der Zahlung mitzubringen. K. k. Steueramt N., anr 8. August 1903. Zugestellt am 10. August 1903. Auf unbetvegliche Giiter mufi stets gerichtliche Exekution gefiihrt tverden. Exekutionsregeln: Zuerst, ist das Pfandungsprotokoll beim Gerichte anzusehen. Pfandungsmarke, Aktien, Obligationen, Wertpapiere sind gerichtlich zu deponieren. Bei der Pfandung ist gleichzeitig die Schatzung vorzu- nehmen, und sodann durch Edikt die Versteigerung (Feil- bietung) bekannt zu geben. Bei der Feilbietung mufi ein Saehverstandiger an\ve- send sein. Die gerichtliche Exekution fiihrt entweder die Einanz- prokuratur (oder in deren Vertretung das Steueramt) durch. Die Versteigerung unbeweglicher Sachen bewilligt die Finanzbehorde. Uber diese ist der Realexekutionskataster, in welchem die zu exequierenden Parteien und das Anmeldungs- buch, in welchem die SteueiTuckstiinde einzutragen sind, zu fiihren. Wenn die Exekution gegen den Schuldner von einein Privaten gefiihrt wird, hat das Gericht das Steueramt zur Nach- \veisung der Steuerriickstande aufzufordern, welclies (Steueramt) im Falle des Kiickstandes der Exekution beitritt; was im Real- exekutionskataster durch „B“ (rot) ersichtlich zu machen ist. — Uber die bei der Realexekution von Seite des Steueramtes Instruktionen. 307 zu bestreitenden Auslagen ist ein Liquidationsbuch und iiber alle 3 Behelfe ein Index zu fiihren. Das Gericht teilt bei der Versteigerung den Erlos aus der Exekution auf die Glaubiger auf u. zv.: Vorzugsrecht besitzen: Alle Steuem samt Umlagen bis zu 3 Jahren; Erverbsteuer samt Umlagen bis zu 1 Jahre 6 Monate. Der bierauf verbleibende Rest wird verhaltnismaBig an die Glaubiger und Steuerriickstande von mehr als 3 Jahren bezv. 1 Jahre 6 Monate, wie sie im Grundbuche rangieren, aufgeteilt. Wenn der Steuerriiekstand per 85 K intabuliert gevesen vare, vare dieser Riickstand eventuell je nach dem Range im Grundbuche noch zum Zuge gelangt. Wenn die Steuern etc. iiber 1 Jahr riickstandig sind, sind intabulation stets grundbiicherlich sicheržustellen, damit sie nicht etva, vie cl . er , s j. eu ® r " oben der Fali var, beim Verkaufe durchfallen. Wenn sie aber iiber 2 Jahre riickstandig sind, sind sie stets im Exekutionsvege einzubringen. Ist das Arar bei der Immobilarexekution nicht gedeckt, Mobilar- dann ist die Mobilarexekution einzuleiten. Im obigen Falle exekutl0n - varen die 85 K durch die Mobilarexekution einzubringen. In Konkursfallen sind die Steuern ebenfalls anzumelden. Konkurs. Diese sind evident zu lialten. Bei Verlassenschaften setzt das Gericht das Steueramt Sperrelation. durch die Sperrrelation in Kenntnis, vobei letzteres eventuelle Steuerriickstande anzumelden hat. Die Steigerungen und Strafen in Ubertretungsfallen ge-Strafen kein nieBen nicht das Vorzugsrecht. Vorzugs- recht. Steuerexekutionsgebiihren Exekution S - gebiihren. bestehen in der Mahngebiihr, Pfandungs-, Schiitzungs-, dann Feilbietungsgebiihren. 1. Mahngebiihr. Mahn- gebtihren. Die Mahngebiihr betragt: Fiir die ersten 7 Tage taglich 10 h; fiir die zveiten 7 Tage taglich 20 h; Maximum 2 K 10 h. 2. Pfandungs- und Ediktgebiihren. Pfandungs- gebiihr. Liquida- tionsbuch. Index. Meistbot- verteilung. 308 Instruktionen. Fe.il- bietnngs- gebuhren. Bsekutions- kosten. Erlos. Vormerk. Zusammen- satz. Erleichte- rung. V erzugs- zinsen. Zwangs- verfahren. Verzugs- zinsen- berechnung. 3. Feilbietungsgebuhren. Bis 10 K „ 20 „ , 100 „ „ 200 , (iber 200 „ - K 30 li - , 60 „ 1 „ — „ 3 „ — „ 6 , — , Exekutionskosten. a) Taggeldpauschalien 70 /75 bis 1,3 /i 20 K: b) Ganggelder, (Postrittgeld oder Eisenbahn III. KI.); c) Ubernachtungsgebiihr fiir den eigenen Bereich liber 3 km = 2 K 50 h, fiir Bereich eines fremden Steueramtes 3 K; d) eventuelle Ubersiedlungs- (Transports-) Kosten; e) Remunerationen bis 400 K jahrlich; f ) VorschuB fiir Exekutionsfiihrung; g) Gebiihren der Schatzmanner; h) „ „ Ausrufer; /) bare Auslagen; k) Idealstempelgebiihren (Deserviten, Kopien, Abschriften). Der Erlos ist der Gemeinde zn iibergeben. Uber die Pfandungs- und Schatzungsgebiibren istgemcinde- weise ein Vormerk zu fiihren. Die Exekutionskosten sind in einen Zusammensatz zu fassen, naheres vide V. BI. Nr. 53 vom 9. November 1903, Seite 316. Jahrlich er ge h en vom Finanzministerium Exekutionserleichterungen, gegenwartig : a) Mahn- gebiihr bis 40 K reine Steuer den 1. Tag 10 h, fiir die Aveiteren Tage 20 h; b) Pfandung bis 10 K 10 h, bis 20 K 20 h, bis 40 K 40 h. Verzugszinsen. Diese sind, wenn die Steuern liber 14 Tage riiekstandig sind, einzuheben, wenn die Jahresschuldigkeit derselben 100 K iibersteigt. (Personaleinkommen-, Renten- und Besoldungssteuer im Wege des Abzuges duich den Dienstgeber bei jedem Be- trage). Fiir j eden Tag und pro 100 K sind P 3 h einzuheben. Wenn die Steuern in 4 Wochen nach dem Zahlungstermin nicht beglichen \verden, ist das Z\vangsverfahren einzuleiten. Verjahrung. (Gesetz vom 18. Marž 1878.) Bei der Berechnung der Verzugszinsen werden bei der Steuerschuldigkeit 50 h fallen gelassen, uber 50 h wird als ganze Krone angenommen. Z. B.: X schuldet 123 K 57 h Steuern, welche er schon am 1. Juni 1903 zu zahlen hatte. Er zahlt diese Steuer am 28. Juni 1903. Instruktionen. 309 Berechnung: Vom 1. bis 14. Juni waren keine Verzugszinsen zu ent- richten. •• 8X27 ,I:f 134K = 43• 52 = 44 h 100 K hal daher 123‘57 -j- 44 h = 124 K 01 h zu zahlen. Bei Gebiihren \verden 5% Verzugszinsen eingehoben; vom Betrage unter 5 K werden keine Verzugszinsen eingehoben, Bruehteile unter 1 K sind fallen zu lassen. F. M. V. vom 22. De- zember 1904, Z. 30.365, Beilage-Bl. Nr. 1 ex 1905. Formel: Betrag X Zeit 72 Bei Steuern oder Abgaben, \voriiber der Zahlungsauftrag Zahlungstag ergeht, ist der Zustellungstag in die verzugszinsenpflichtige Tagc nicht einzurechnen. Von Gebiihrensteigerungen sind keine Verzugszinsen ein- steigerung. zuheben. Wenn Verlasse in 12 Monaten nicht nacbgewiesen werden, Nachlasse. sind 4°/ 0 Zinsen von der zu bemessenden Gebiihr einzuheben. (§ 11 des Gesetzes vom 18. Juni 1901 T. P. 62 a G. G.) Auf Reehnung der Gebiihr kann auch ein VorschuB an die Kassa gezahlt werden, damit diese Zinseneinhebung enttallt. XXVII. Verreehming der direkten Steuern. F. M. ErlaB vom 26. Jilni 1897, Z. 28.890. Ver- rechnung der direkten Steuern. A. Steuer- Hauptbiicher. 1. ) Grund- und Hausklassen-, Hauszins- und 5 °/(, ige- 2. ) Enverb- Steuer 3. ) Renten- (gemeinde- 4. ) Pcrsonaleinkommen- und Besoldungs- \veise) a) fur selbst zu zahlende b) in Abzug zu bringende 5. ) Hausier- und Wandergewerbe am Sitze der Bezirks- hauptmannschaft. B. Die Abschreibung ist rot eizutragen. C. Die Fondzuschlage (Umlagen) sind mit den steuern zusammen einzutragen. Haupt- biicher. Ab- Staats- schreibung. 310 Instruktionen. Hauptbuch D. Die Riickstande sind j ahrgangs wei.se ersichtlich zu machen. E. Die Verzugszinsen nnd die Strafbetrage sind in die Hauptbiicher nicht aufzunehmen. Verzugs- F. Verzugszinsenvormcrk gilt als Hauptbuch. zmsen- q gtrafenhauptbuch: links fiir Staatsschatz; rechts fur strafenbuch. Armenfond. Empfangs- H. Empiangsregister tur die direkten iSteuern samt Neben- register. gebiihren u. zw.: a) Fiir Realsteuern; b) fiir Personalsteuern samt Umlagen. Instruktionen. 311 pro 1903 gemeinde Rojane. rol. 14. /. Steuerjahresrechnung (Abschnitt XX., § 13): a) F Up Jahres- Realsteuern; b) fur Personalsteuern. ’ rechnung. Ad Vorschrift vom 2. Juni 1902, Z. 78.146 ex 1901 F. M. haben die Steueramter ad 4 bis H die Vor- und Abschreibung, Empfangnahme und Verrechnung der Abstattungen, Verreehnung der Steueriiberzahlung in den Hauptbuehern durchzufuhren; Ad /. In den Realisierungsausvveisen (§ 13, Abschnitt XX) Reaii- die Vor- und Abschreibungen nachzuweisen. Die Realisierungs- sierun ? s " ausweise sind separat fur: Realsteuern und Personalsteuern zu ausweis ' verfassen. (Fallig 5. Juli, 5. Oktober und 5. Janner.) 312 Insfcruktionen. Steuerriick- erstattung. Vor- schreibung der Steuer. NachlaB. Aufteilung. Umsatz¬ geschafte. Vormerke: I. II. III. Um eine Steuerriickerstattung ist boi der Finanzbehorde im Diensttvege einzuschreiten. Vorsehreibung der Steuer: a) Voller Betrag der Staatssteuer; b) „ „ „ nichtararischer Zuschlage; c) Summe der Betrage a) und b) ; d) NachlaB ad a) abziehen; e) Zahlbare Schuldigkeit. Wenn der NachlaB nicht bekannt ist, sind 10% abzuziehen. Die Perzeptionssumme ist entsprechend aufzuteilen. Depositenamtliche Umsatzgeschafte. (Verordnung vom 18. Janner 1900, R. G. BI. Nr. 6.) § 1. Die Steuer- als gerichtliche Depositenamter in Pilsen, Reichenberg, Žara, Lemberg, Krakau, Tarnopol, Linz, Salzburg, Klagenfurt, Laibach, Czernomtz, Briinn, Troppau, Innsbruck, Trient, Feldkirch und Gorz sind berufen, iibor Auf- trag der Gerichte folgende Gescbafte zu besorgen: I. Ankauf und Verkaul, Einlosung und Umwechslung von Staatsschuldverschreibungen, Pfandbriefen, Aktien, Wertpa- pieren, Einlosung von Zinsen und Dividenden, Coupons, etc. II. Geldeiniagen, Erhebungen, Kiindigungen, Vinkulier- ungen. § 2. Diese Geschafte sind in der Hegel im Wege der Wechselhauser zu treffen. § 3. Andere Steueramter (Finanzkassen) konnen zu nach- stehenden Geschaften lierangezogen werden: Zu Geldeiniagen auf Sparlcassa- und andere Einlagebucber, die zur gerichtlichen Hinterlegung zu gelangen haben; zu Nacheinlagen dieSer Ein- lagebiicher, zur Erhebung von Kapitalbetiiigen, Zinsen und zu den Kiindigungen; zur Besorgung von Zinsonzuschreibungen, Vinkulierungen und Devinkulierungen. § 4. Jedes Umsatzgeschaft. ist in einem Vormerkbuche vor- zuschreiben und das ganze Verfahren genau evident zu halten. Das Vormerkbuch iiber die Umsatzgeschafte, deren Vollzug dem Steueramte von den Gerichten seines Standortes aufge- tragen wird, haben die im § 1 angefiihrten Steueramter nach Formulare I, alle iibrigen Steueramter nach Formulare II zu fiihren. Fiir Umsatzgeschafte der fremden Gerichte (nicht im Stand- ort befindlichen) hat bei allen Steueramtern ein Vormerkbuch nach Formulare III zu dienen. § 5. Uber die Couponsbeschaffungen ist mittels einer be- sonderen Vormerkung nach Formulare IV evident zu fiihren; in Avelchem auch die Umschreibungen, Vinkulierungen der Staatskrediteffekten einzubeziehen sind. Instruktionen. 313 § 9. Die fur das vorgesetzte Gericht besorgten Umsatz- geschafte sind im Depositenjournale, im Hauptbuche, sowie in den Detailverzeichnissen durchzufiihren. Bei Umsatzgeschaften fiir fremde Gerichte findet nur die Eintragung in das Depositen-J. und das Vormerkbuch III. statt. § 10. Das Steueramt bat uber den Vollzug eines jeden Umsatzgeschaftes dem beziigliehen Gerichte unter AnschluB der Konti und sonstigen Belege Bericht zu erstatten. § 11. Die Durehfuhrung der kommissionsivcisen Aus- folgung findet bei dem ersuchten Steueramte auBer in der Vor- merkung III, auch im Deposit.-J. statt, \voriiber ebenfalls der Be¬ richt zu erstatten ist. Die Depositentaxe ist in Abzug zu bringen. § 13. Dem Gerichtsvorsteher steht das Skontrierungs- recht zu. XXIX. G ebuhrenvormerke. Bericht erstatten. 314 Instruktionen. V organg' bei der Gebiihren- bemessung. Vormerk Dienst- -vergehen. 1. ) Jeder Gebiihrenakt wird zuerst in das B -Register und in das Liquidationsbucli eingetragen. 2. ) Hierauf tvird entweder vom Steueramte die Gebiihr bemessen, in Abfall gebracht, oder mit der Konsignation zur Gebiihrenbemessung dem Gebiihrenbemessungsamte (Finanz- Bezirksdirektion) vorgelegt. (Register liber vorgelegte Akte). 3. ) Der vom Amte selbst oder vom Gebiihrenbemessungs- amte bemessene Akt \vird dann in das Gebiihrenbemessungs- journal eventuell in Vormerk X a, oder A b, in den G-Auszug, oder 4-Verzeichnis eingetragen und im Liquidationsbuch und A-Register die Bemessung ausgetragen. 4. ) Sodann wird der Zahlungsauftrag der Partei gegen Empfangschein zugestellt. 5. ) Die im Laufe eines Quartales nicht bemcssenen bez\v. erledigten gebiihrenpflichtigen Akte werden in den Vormerk A aufgenommen. 6. ) Wenn die Partei zahlt, wird die Zahlung verbucht: im F- Register oder im Subjournal liber Nachtrags- und erhohte Gebiihren, im Subjournal tur die von Vereinen etc. entrichteter Stempel- und unmittelbaren Gebiihren, oder eventuell im Sub¬ journal fiir Gebiihrenaquivalente im G-Auszuge und Liquidations- buche. 7. ) Wenn die Partei in 30 Tagen nicht zahlt, wird der Riick- stand in den Exekutionsauweis oder Betreibungsausweis jedes Quartal aufgenommen und das Zwangsverl'ahren eingeleitet. 8. ) Wenn eine auf Grund der Anmeldung des Geometers vorgekommene Besitzveranderung noch nicht vergebiihrt ist, wird der Vorfall in den Vormerk O eingetragen. XXX. Amtsunterricht vom Jahre 1853. Dienstvergehen. § 306. Alle Handlungen oder Unterlassungen, welclie dem Dienstverhaltnisse zuwiderlaufen: a) Wenn die Sicherheit des Staatsschatzes; b) „ das Ansehen des Amtes; Instruktionen. 315 c) \venn die vorgeschriebene Ordnung verletzt oder gefahrdet ist, werden als Dienstvergehen behandelt. § 307. A. schwerste, B. sch\vere, C. einfache Dienstvergehen. § 308. A. Schwerste Dienstvergehen sind: 1. ) Verletzung der Amtstreue u. zw.: a) Wenn sieli Jemand ein Gut zueignet oder venvendet; b) wenn Jemand das Dienstgeheimnis verletzt, daB dadurch ein Schaden entsteht oder entstehen konnte; c) Sehleichhandel, Verkiirzung etc. 2. ) MiBbrauch der Amtsgewalt. 3. ) Annahme oder Forderung der Geschenke. 4. ) Gebrechen in der Fuhrung der Dienstschriften. § 309. B. Schwere Dienstvergehen: 1. ) Verletzung des Dienstgeheimnisses. 2. ) Gefallsverkurzung. 3. ) Unrichtige Angaben. 4. ) Aufbewalirung der streng verrechenbaren Drucksorten auBer Amt. 5. ) Uberlassung eines Amtsbuches etc. an einen Unbe- fugten. 6. ) Nichtvenvendete Bolletten, Quittungen nicht durch- streichen. 7. ) Drucksorten-Abgang oder UberschuB. 8. ) Gebiihrborgung. 9. ) Darlehenannehmen von Handelstreibenden. 10. ) Grobe Vernachlassigung des Dienstes. 11. ) Unsittlieher Lebenswandel, offentliche Argernis. 12. ) Umgang mit Sehleichhandel betreibenden Personen. 13. ) Gesetzwidriges Benehmen gegen Parteien. 14. ) Unachtung und Unfolgsamkeit gegen Vorgesetzte. 15. ) Geheimer Handel. 16. ) Geldilbernabme ohne Verbuchung. § 310. C. Einfache Dienstvergehen. 1. ) Alle anderen oben nicht angefiihrten. 2. ) Wenn WiederhoIung der ad 4 und B eintritt, konnen aueh einfache in schwere oder schwerste Dienstvergehen um- gewandelt werden. Strafen. § 311. Ad A.: Dienstesentlassung. § 312. „ B.: Entfernung vom verrechnenden oder aus- iibenden Dienste; Versetzung auf eigene Kosten, bei erschwe- renden Umstanden — Entlassung. Binteilung. Vergehen, schwerste. Sohwere. Einfache. Strafen. 316 Instruktionen. Lebens- wandel mi' sittlich. Behandlung der Vergehen. Strafen Ver- rechnung der Exekutions- gebiihren. I. Admini- strat. Grade. A. Mahn- gebiihren- vor- schreibung. Requisition. Einhebung. § 313. Ad C.: Sch.riftlich.er Verweis, Geldstrafe, Versetzung auf eigene Kosten, wenn unverbesserlich — Entlassung. § 314. Zum unsittlielien Lebens\vandel gehiirt: Trunk, Spiel, unsittlicher Lebenswandel, Schuldenmachen, Dienstver- nachlassigung. Behandlung der Dienstvergehen. Kais. Verordnung vom 10. Marž 1860, R. G. BI. Nr. 64. § 1. Riige mit Himveisung auf gesetzliche Folgen. § 2. Disziplinarstrafen: a) Vervreis; b) Geldstrafe; c) Ent- ziehung der graduellen Vorriickung; d) strafweise Versetzung im Dienste; e) Dienstesentlassung. § 7. Eines \ T erbrechens sehuldig erkannt, Gesetzesiiber- tretung (6 Mon. Freih. Strafe) Konkurs, Kuratel. In diesen Fallen folgt die sofortige Entlassung. § 10. Zur Rechtfertigung wird ein Protokoli aufgenommen. § 13. Wenn 3 Jalne verstrichen sind, wird die Strafe in der Qualifikationstabelle geloscht. § 14. Der Rekurs (14 Tage Termin) hat keine aufschie- bende Wirkung. XXVII a. Verrechnung' der Steuer- exekutionsgebtihren und Kosten. V. B. Nr. 53 vom 9. November 1903. (Seite 307.) § 1. Die Steuerexekutionsgebiihren bestehen: 1. ) Gebiihren fiir die exekutive Mahnung; 2. ) „ „ .. Vornahme der Pfandung und Ver- auBerung be\veglicher korperlicher Sachen; 3. ) von Parteien zu leistende Riiekersatze (bare Auslagen) als Gebiihren der Schiitzleute, Assistenz etc. § 2. Die Mahngebiihren sind in den Ruck.standsausweisen einzustellen. Zustelltag des Mahnzettels ist in Anschlag zu bringen, der Zahlungstag ist auBer Betraclit zu lassen; bel Zahlung durch die Postsparkassa ist der Tag der Zahlung bei dieser (Stempel) als Zahlungstag anzusehen, bei Postanweisungen etc. ist der Tag des Einlangens beim Steueramte als Zahlungs¬ tag anzusehen. Fiir mehrere gleichzeitig exequierte Riickstande ist die Mahngebiihr nur einmal zu berechnen. § 3. 1.) Die Mahngebiihren sind in den Stouerhaupt- biichern, (Wohnort des Riickstandners), eventuell \venn der Riick- standner mit direkten Steuern nicht in Vorsehreibung steht, im Liquidationsbuche fiir R-Register, oder A - Veizeiehnis- Instruktionen. 817 gebiihren, Gebiihrenaqui valent, oder in Mii. Taxverzeichnissen ete. vorzuschreiben. 2. ) Die Mahngebiihren fiir unmittelbare (B- Reg.) Geb. sinci auBerdem im Auszuge G evident zn halten. 3. ) Die Mahngebiihren fiir riickstandige Abgaben, ivelehe beim Steueramte nicht in Vorsehreibung stehen, dann solche, Avelche iiber Requisition eines andern Amt.es einzubringen sind, sind entiveder, wenn Riickstandner beim Amte mit welcher Abgabe in Vorsehreibung steht, im Steuerhauptbuche, sonst aber in der »Vormerkung liber die im Requisitions- w e g e e i n z u h e b e n d e n S t e u e r n e t e. “ vorzuschreiben. Werden Einzahlungen in einem Zeitpunkte geleistet, in Avelchem sich der Riickstandsausiveis noch in den Hiinden des Exekutors befindet, ist die Mahngebiihr auf Grund des Mahn- zettels zu berechnen und einzuheben, die Vorsehreibung aber erst nach Einlangen des Riickstandsausweises vorzunelimen. § 4. Die Gebiihren fiir die Vornahme der Pfandung und VerauBerung beweglicher Sachen ist auf Grund der Exekutions- erleichterungen zu berechnen und in den Pfandungs- bez\v. Ver- steigerungsprotokollen ersiehtlieh zu machen und in den Vor- merk A iiber die Pfandungs und Versteigerungs- gebiihren einzutragen. Aus diesem Vormerk sind sie dann, wie die Mahngebiihren, in die Steuerhauptbiicher bez\v. Liquidationsbiicher (§3.) in Verschreibung zu bringen. Dieser Vormerk dient auch als Liquidationsbuch fiir die envachsenen baren Auslagen (§ 1, Punkt 8.) Ist die Vornahme der Pfandung u. s. w. des h alb unter- blieben, weil der Riickstandner vor Beginn der Amtshandlung entweder: o) Die Bericlitigung des Riickstandes nachgowiesen; b) die Fristbewilligung vorzeigt, oder c) den riickstandigen Betrag sofort erlegt, so ist in allen diesen FaUen ' von der Vorsehreibung der Tarifgebiihren und in den Fiillen ad a) und b ) auch von der Ersatzver- schreibung der baren Auslagen Umgang zu nehmen. § 5. Mit SchluB des 1. Semesters, dann des III., IV. Q,uart.als jeden Jahres sind die wie oben vorgeschriebenen Exekutions- 'gebiihren in einen jiihrlich neu aufzulegenden „Skontro“ zusammenzustellen und mit der Gesamtsurnme in den Steuer- realisierungsausweis als Schuldigkeit zu iibertragen. § 6. Die Abschreibung der Exekutionsgebiihren karm wie die Steuern bewilligt \verden. § 7. Die Verrechnung der Einzahlung der Exekutions- gebiihren, welche in den Steuerhauptbiichern vorgesehgieben werden (§ 3, Punkt 1), erfolgt im Empfangsregister der direkten Steuern, aller andern im betrefifenden Register, Hilfs- oder Sub- journal (z. B. F-Register, Subjournal fiir Nachtrags- und erh. B. Pfandungs- und Vor- steigerungs- gebiihren- vor- sebreibung. Exekutions- gebiihren- Abschreib- ung wegen Niohtvor- merkung etc. Skontro, 318 Instruktionen. Konti erung. Pbertragung' ins direkte Steuersub- journal. Jahres- rechnung. Zusammen- satz. Kosten. Anweisung der Kosten. Liqui- dierung. Exekutions- journal. Einhebnng verboten. Einhebung der Exekut,- Gebiihren. II.' Gerieht. Z vvangsver- fahren. Kosten. Gebiihren, Militartaxsubjournal); daher noch eine Kolonne zu er- offnen ist u. zw.: „Exekutionsgebuhren ; ‘: pro praeterito, pro currenti. Die Exekutionsgebiibren (§ 3, Punkt 3) im Requisitions- \vege sind im Steuerempfangsregister definitiv zu verrechnen. Aus den Registem etc. sind die abgestattenen Exekutions- gebiihren noch vor Abgabe der Journale an das Rechnungs- departement in den beziiglichen Biichern zu ubertragen (kon- tieren). Die gesamten Einzalilungsergebnisse an E x e k u- tionsgebiihren sind mit SchluB eines jeden Monates aus den Steuer- sowie andern Registem, Journalen in das Subjournal der direkten Steuer n summarisch, jedocli pro praeterito und pro currenti getrennt zu ubertragen; (wobei auch ein Verzeichnis zusammengestellt und aus diesem in das envahnte Subjournal ubertragen werden kann). § 8. Die gesamte Gebahrung mit den Exekutionsgebiihren ist ohne Unterscheidung der Grade in der Steuerjahresrechnung nach der Vorschrift der direkten Steuern darzustellen. Derseiben ist ein Zusammensatz — anzuschlieBen. §11. Die Kosten des Zwangsverfahrens bestehen: 1. ) In dem Aufvvande fiir die Steuerexekutionsorgane; 2. ) In den Vorschiissen an die Beamten; 3. ) „ „ baren Auslagen (Schiitzleute etc.); § 12. Anweisungsrecht ad § 11: Ad 1.) und 2.) der Finanz- behbrde; ad 3.) der Exekutionsbehorde 1. Instanz. § 13. Diese Kosten sind im Licpiidationsbuche fur Alcti- vitatsbeziige (§11, Punkt 1), alle anderen (§11. Punkt 2 und 3) im Liquidationsbuche fiir alle iibrigen Gebiibivn vorzuschreiben. § 14. Alle im § 11 bezeichneten Exekutionskosten sind im Exekutionskosten -Journale in Ausgabe zu ver¬ rechnen. Aus diesem sind aus der Spalte „Zusammen“ die Tages- schluBsummen in das Hauptjournal zu ubertragen. Die Monatssumme des Exekutionsjournales ist in das Subjournal der direkten Steuern zu ubertragen. § 15. Den Exekutionsorganen ist die Einhebung der Exe- kutionskosten (auBer § 16) verboten. § 16. Der Erlos ist dem Gemeindevorsteher zu iibergeben. Im Verweigerungsfalle bat der Exekutor event. mittels Post den „Erlos" an das Steueramt abzufiihren. § 18. Die Kosten des gerichtlichen Zwangsverfahrens be¬ stehen : 1. ) Aus den Idealstempeln; 2. ) „ „ Deservit (Verdienst fiir die Verfassung der Schriften; Instruktionen. 319 8.) Aus den baren Auslagen (Edikt., Schatzgebiihren etc.) § 19. Die Kosten sind binnen 1 Monate beim Gerichte anzusprechen, ansonsten der Ansprueh auf Ersatz erlischt. § 20. Anweisung der baren Auslagen wird durch den Anweisung. gerichtlichen Zahlungsauftrag ersetzt. § 21. Die Kosten sind im Liquidationsbuch fur geriehtliches Liquidie- Zwangsverfahren vorzusehreiben. rung ‘ § 22. Die eingehobenen Idealstempelgebiihren sind .Journah- im Etatsubjournale flir das Taxgefalle, und die Deserviten sierun g- im Finanzetatjournale in Empfang, die baren Auslagen aber im Exekutionskostenjournale in Ausgabe zu verrechnen. XXXI. Einige Eragen fur die Steuer- amtsprufung. 1. ) Was unterliegt der Grundstcuer? 2. ) Wer ist (oder was) ist von der Grundsteuer befreit? 3. ) Wann tritt die Befreiung (zeitliche dauernde) ein und wie lange dauert sie? 4. ) Aus welchen Operaten besteht der Grundsteuerkataster? 5. ) Welche Anderungen kommen in diesem vor? 6. ) Wann treten Objektsanderungen ein? 7. ) Was versteht man unter Gebaudesteuer? 8. ) Wie wird diese eingeteilt? 9. ) Welche Gebiiude sind von dieser Steuer befreit? 10. ) Wann išt Hausklassen-, wann Hauszins-, und wann die 5°/ 0 ige Steuer zu entriehten? 11. ) Wie lange dauert die zeitliche Befreiung? 12. ) Wann tritt eine Hauszinssteuerabschreibung ein? 13. ) „ sind Verzugszinsen und in welcher Hohe zu entriehten ? 14. ) verjahrt diese Steuer? 15. ) Was versteht man. unter Hauserkataster? 16. ) Wann treten Objektsanderungen ein? 17. ) VVie sind selbc durchzufiihren ? 18. ) Was unterliegt der Erwerbsteuer? 19. ) Wie \vird sie eingeteilt? 20. ) Was ist fiir ein Unterscbied zwischen der kontingen- ticrten, nicht kontingentierten Enverbsteuer? 21. ) Wer ist von der allgemeinen Enverbsteuer befreit? 22. ) „ unterliegt nicht dieser Steuer? 23. ) Von \vem wird sie bemessen? 320 Instruktionen. 24. ) Wie werden die Enverbsteuerkommissionen eingeteilt? 25. ) .. sind sie zusammengestellt? 26. ) Wer entscheidet uber die Berufungen? 27. ) Was ist die Erwerbsteuer-Landeškommission? 28. ) Wie ist sie zusammengesetzt ? 29. ) Was ist die Kontingentkommission? 30. ) Wie ist sie zusammengestellt? 31. ) Wann ist die allgemeine Erwerbsteuer zu loschen? 32. ) Yon wem werden die nachtraglichen Zuwachse be- messen ? 33. ) Wer hat das Berufungsrecht? 34. ) Wie oft findet die Erwerbsteuerveranlagung statt? 35. ) Was ist die Er w er b ste u er v on den d er offent- 1 i c h e n Rechnungslegung unterworfenen U n ter¬ ne h m u n g e n ? 36. ) Wer unterliegt dieser Steuer? 37. ) „ ist von dieser Steuer befreit? 38. ) „ „ „ „ begiinstigt? 39. ) Wie wird diese Steuer bernessen? 40. ) Von vem? 41. ) Wann ist sie zu zahlen? 42. ) Was ist die Eriverbsteuer vom Hausier- und Wandergewerbe? 43. ) Wer bemiBt sie? 44. ) Wie wird sie eingeteilt? 45. ) Wann ist sie zu zahlen? 46. ) Welcher Steuer unterliegen die Marktfahrer ? 47. ) „ „ „ „ Handelsreisenden? 48. ) Wer unterliegt der Rentensteuer? 49. ) „ ist befreit von der Rentensteuer? 50. ) „ bemil.it sie? 51. ) Wie wird sie bernessen? 52. ) Wer unterliegt de r P e r s o n a 1 e i n k o m m e n s t e u e r ? 53. ) „ ist von derselbcn befreit? 54. ) „ muB das Einkommen bekennen? 55. ) Welche Posten sind als anrechenbare Abziige an- zusehen? 56. ) Wie \vird sie bernessen? 57. ) Wer bemiBt sie? 58. ) Was. ist ein Bekenntnis? 59. ) Wann ist sie zu zahlen? 60. ) Was ist die Haus- und Wohnliste? 61. ) ist ein Schatzungsprotokoll ? 62. ) Wann verjahrt diese Steuer? 63. ) „ sind Verzugszinsen zu zahlen? 64. ) Sind Ausliinder auch einkoinmensteuerpflichtig? 65. ) Was haben die Dienstgeber hinsichtlieh der An- gestellten zu tun? Fragen. 321 66 .) 67. ) 68 . ) 69. ) 70. ) 71. ) 72. ) 73. ) 74 ) 75.) 76 ) 77. ) 78. ) 79. ) 80. ) 81.) 82.) 83. ) 84. ) 85. ) 86 . ) 87. ) 88 . ) 89. ) 90. ) 91. ) 92. ) 93. ) 94) bemessen ? Wie geschieht die Bekanntgabe an die Kassa? AVann ist anzuzeigen? Wer hat die Besoldungsst.euer zu zahlen? Wie und von wem wird sie bemessen? Wann sind Verzugszinsen zu entrichten? Geben sie einige Beispiele und das AusmaB liber Grund- Hausklassen- Hauszins- die 5"/ 0 ige- allgemeine Erwerb- vom II. Hauptstuck Hausiergewerbe- Steuer an! agabe (Geb.-Gesetz)? Renten- Personaleinkommen- Besoldungs- Was unterliegt der A = Wie wird sie entrichtet? Wie viol Arten der Entrichtung gibt es? Was wird mittels Stempel entrichtet ? „ unmittelbar entrichtet? Wie werden die Abgaben eingebracht? Wann verjahren die. Abgaben? Wie viel Arten der Befreiungen gibt es? Wer ist personlich befreit? AA r ie viel Skalen gibt es? Wie wird die Prozentualgebiihr bemessen? Was dient als Grundlage zur Bemessung? Wie wird die Gebiihr b.ei wiederkehrenden Leistungen 95. ) AVer ist zur -Entrichtung dqr Gebiihr verpfliehtet? 96. ) AVann darf cine Urkunde nachgestempelt werden? 97. ) Was ist eine bedingt .freie Urkunde? 98. ) AVann ist die Gebiihr .statt mittels Stempel un¬ mittelbar zu entrichten? 99. ) AVann diirfendie Stempelgebiihren vorgemerktwerden? 100. ) Konnen unter 1 Stempel mehrere Urkunden ge- schrieben werden ? 101. ) Sind Bestandteile einer Urkunde stempelpflichtig ? 102. ) AVann ist die Gebiihr unmittelbar zu entrichten? 103. ) „ darf eine Stempelmarke umgetauscht werden? 104. ) .. ist eine Urkunde anzumelden und bei wem? 105. ) AVer haftet fiir die Entrichtung der Gebiihren? 106. ) AA r ie wird der AVert einer Sache bestimmt? 107. ) AA r as darf vom AA r crto abgezogen werden? 108. ) „ dient als Grundlage der Gebiihrbemessung bei Verlassen? 109.) AVie und -wann ist die Gebiihr einzuzahlen?« 21 322 Fragen. 110. ) Wie oft ist die Gebiihr zu entrichten? 111. ) Wer ist zur Entrichtung der Gebiihr verpfliclitet? 112. ) Was ist ein einseitig verbindliches Rechtsgesehaft ? 113. ) Wann ist die Gebiihr in einem spatern Zeitpunkte zu entrichten ? 114. ) Was tritt ein, wenn eine Urkunde zu wenig ge- stempelt ist? 115. ) Wann tritt die Strafamvendung ein? 116. ) „ ist die Urkunde als ungestempelt anzusehen ? 117. ) Wie ist die Gebiihr von Handelsbiichern zu be- messen ? 118. ) Was ist die Vermogensiibertragungsgebiihr? 119. ) „ „ Bereieherungsgebiihr? 120. ) „ „ eine fixe Gebiihr? 121. ) „ „ eine wandelbare Gebiihr? 122. ) fiir eine Gebiihr ist von der Rubriksabschrift zu entrichten? 123. ) Was ist die Eintragungsgebiibr? 124. ) Wer ist von der Gebiihrenentrichtung personlich befreit? 125. ) Was ist das Gebiihrenaquivalent? 126. ) Naeh welcher Skala sind die Wechsel zu stempeln? 127. ) Wie wird die Diensttaxe bemessen? 128. ) „ „ Depositentaxe bemessen? 129. ) Was heiBt liquidieren? 130. ) „ ist ein Journal, Hauptbuch, Register? 131. ) Wie viel Protokolle werden beim Steueramt gefiihrt? 132. ) Wann ist eine Verrecbnungsanzeige auszufertigen? 133. ) Was enthalt die Miinzliste und was der Kassastandes- ausweis ? 134. ) Wie werden die Steuern verrechnet, wie eingehoben? 135. ) „ vielerlei Exekutionen gibt es? 136. ) .. viel Grade der Exekution gibt es? 137. ) Wann sind Veraugszinsen zu entrichten? 138. ) ., ist eine Steuer exekutionsfahig ? 139. ) Wie werden die Verzugszinsen berechnet? 140. ) „ wird die Hauszinssteuer bemessen? 141. ) Aus 'ivelchen Operaten besteht der Realsteuerexekut.- K ataster ? 142. ) Wie werden die Exekutionsgebiihren und 143. ) „ „ „ Verzugszinsen evident gefiihrt? 144. ) In Avelchen Behelf wird eine gebiihrpflichtige Ur¬ kunde beim Einlangen (Anmelden) eingetragen? 145. ) Wie viel Arten der Dienstvergehen gibt es? 146. ) Was tritt bei nicht rechtzeitigem Einsenden etc. der Eingaben ein? Post- u. Telegraphentarif. 323 XXXII. Post- und Telegraphentarif. I. Briefpost. Die Brief- Adresse hat Bestim- mungsort und Namen des Empfangers deutlieh und bestimmt anzugeben. Bei gleiehnamigen und weniger bekannten Ortsnamen und Briefen in’s Ausland ist eine nahere Ortsbozeichnung noeh beizufiigen. Bei Briefen nach fremden Landern wird die Adresse immer mit lateiniscben Buohstaben geschrieben. Das (iewicht von Briefen darf in Osterreich - Ungarn und Deutsehland nicht iibei' 250 G-rarnm sein. Nach allen anderen Landern ist es fiir Briefe un- beschriinkt. Das Postporto botriigt fiir einfache Briefe in Osterreich - Ungarn samt Bo- snien, Horzegovvina. Liechtenstein und nach Deutsdhland bis 20 Gramm 10 Heller, fiir Briefe von 20 bis 250 Gramm 20 Pleller; fiir Briefe nach Serbien 15 Heller, nach allen anderen Landern des Welt-Postvereines fiir je 15 Gramm 25 Heller. Im Lokalverkehr betragt das Porto bis 20 Gramm 6 Heller, von 20 bis 150 Gramm 12 Heller. Rekommaudirte Briefe miissen boi der Aufgabefrankirtwcrden; Briefe, deren Adresse mit Bleistift geschrieben ist, konnen rekomniandirt nicht auf- gegeben werden. Die Rekommandationsgebiihr be¬ tragt fiir Korrespondenzen jeder Art und jeden Gevvichtes, mbgon sie fiir den inliindischen oder den auslan- dischen Verkehr bestimmt sein, 25 h. Fiir einen im Inlando in Verlust ge- ratenen rekommandirten Brief ersetzt die Post 50 Kronen. G eri c h tl i eh e Erledigungen vverden in der Regel durch die Post zugestellt, u. zvv. rekommandirt. Das Postporto hat fiir portopllichtige gerieht- liche Briefsendungen der Empfanger zu zahlen u. zvv. im Lokalverkehr (i h, im Fernverkehr fiir jede Sendung bis zum Gevvichto von 50 Gramm 10 h, fiir jede schvverere Sendung 20 Heller. ExpreJB - Briefe vverden sogleich nach dem Eintreffen der Post dem Adressaten zugestellt und miissen deutlieh die Bemerkung: „Durch Ex- pressen zu bestellen" aufvveisen. Ex- preBgebiihr im Orte des Abgabspost- amtes obne Unterschied der Tageszeit 30 Heller auBerhalb eine Krone per 7V 3 Kilometer. Korrespondenz - Karten. Das Porto betragt in Osterreich-Ungarn und nach Deutsehland 5 Heller, nach allen andern Landern des Welt-Postvereines 10 b. Korrespondenz-Karten diirfen die Ausdehnung von 14 cm Lange und 9 cm Hohe nicht iibersteigen. Kor¬ respondenz-Karten mit bezablter Ant- vvort sind gegen die doppelte Gebiihr erhaltlich und konnen nach allen Lan- dorn verwendet vverden; die entfal- londen Frankogebiihren miissen durch Aufkleben von Briefmarken entrichtet vverden. Drucksachen, aufgegeben in Kreuzband, Schleife, offenen Couverts oder blos zusammengefaltet, vverden zu e r m ali ig t e m Preis befordert. AuBer Adresse, Datum und Unter- schrift diirfen Drucksachen nichts Ge- schriebenes enthalten. Bei gedruckten Visitkarten ist es statthaft fiinf ge- schriebene Worte der Hoflichkeits- formen beizufiigen. Drucksachen sind bis zum Gevvichte von 1 Kilogramm zuiassig, das Porto betragt in Osterreich- Ungarn (samt Bosnien, Herzegovvina und Liechtenstein) und Deutsehland bis 50 Gramm 3 Heller, bis 100 Gramm 5 Heller, bis 250 Gramm 10 Heller, bis 500 Gramm 20 Heller, bis 1000 Gramm 30 Heller. Fiir die anderen Lander des AVelt-Postvereines betragt das Porto fiir je 50 Gramin 5 Heller. Auch Wareumuster vverden zu ermiiBigtem Preise befordert, vvenn sie frankirt aufgegeben und der Inhalt als Muster leicht erkannt vverden kann. Es darf ihnen kein Brief beigeschlossen oder angehiingt sein; sie diirfen nicht langer als 30, nicht breiter als 20, nicht hohor als 10 cm sein. Das Porto betragt in Osterreich- Ungarn und Deutsehland bis 250 Gramm 10 Heller, bis 350 Gramm 20 Heller. 21 * 324 Post- u. Telegraphentarif. II. Postamveisungeu. A. Im Inlaude. Bei allen Postamtern des Inlandes, sowie von und nach Bosnien-Hei'ze- gowina konnen Postanweisungen bis 1000 Kronen aufgegeben und ausbe- zahlt werden. Die Gebiihr fiir inlandiscbe Postanvveisungen betragt ohne Unter- schied der Entfernung fiir Betrage: Zulassig sind Postaniveisungen nach allen europ. und den meisten iiberseeischen Staaten. Nach Deutsch- land betragt dio Gebiihr bis zum Be¬ trage von 40 Kronen 20 Keller, fiir weitere 20 Kronen je 10 Heller. C. Telegrapliische Post- ainveisungen sind zulassig: Im Inlande bei allen Postamtern mit Staatstelegraphenver- bindung bis 1000 Kronen, ferner nach den meisten fremden Staaten bis 500 K. III. Geld- und Fraclit- sendungen. Mittelst Fahrpost werdon befordert: Sendungen mit Geld, AVertpapie- ren, Pretiosen mit AVertangabe, sowie Waren und sonstige Sendungen mit oder ohne angegebenen AVert. Das Gewicllt darf (auch im Lokal- verkehr) 50 Kilogramm nicht iiber- steigen. Eine Begleitadi’esse ist jeder Frachtsendung iiber 50 Gramm und jedem Wertbriefe iiber 250 Gramm beizulegen. Die Gewichtstaxo betriigt fiir Fahrpostsendungen in Osterreich- Ungarn und Deutschland bei Paketen bis 250 Gramm bis zu einer Entfernung von 10 Meilen 24 Heller, bei groBeren Entfernungen 48 Heller; bei Paketen 1 von 250 Gramm bis 5 Kilogramm bis zu einer Entfernung von 10 Meilen 80 Heller, bei groBeren Entfernungen 60 Heller. IV. Postnachnahmen. Sendungen mit Betragsnachnah- men sind in Osterreich-Ungarn, nach Deutschland, allen anderen europa- ischen Staaten und nach den Vereinig- ten Staaten von Nord-Amerika bis 1000 Kronen zulassig. Telegraphen - Tarif. I)ie Gebiihr fiir ein Telegramm betragt in Osterreich - Ungarn (samt Bosnien, Herzegovvina und Liechten¬ stein) und Deutschland per Wort 6 h mindestens aber 60 Heller (im Lokal- verkehr per Wort 2 Heller, minde¬ stens aber 40 Pleiler). Ein W'ort darf 15 Buchstaben oder 5 Ziffern nicht iiberschreiten; der UberschuB vvird fiir ein Wort gezahlt. Nach den ubrigen europaischen und den meisten iiber- seeischen Liindern ist eine Grundtaxe von 60 Heller und fiir jedes Wort eine Worttaxe zu entrichten, welche ver- schieden ist. Bezahlte Antwort. Der Aufgeber kann die vom Adressaten verlangte Antvvort frankieren, in vvelchem Falle er vor der Adresse „Antwort bezahlt“ zu schreiben hat. Wenn der Aufgeber die Wortzahl der Antwort nicht selbst angibt, wird dieselbe mit 10 Worten berechnet. Telegraminbezeichnungen. | D — dringend; S. T. = taxierte Notiz; R. P. = bezahlte Antvvort; R. P. D. = „ „ dringend; T. C. = Kollationiert; E. P. = Fahrt bezahlt; C. R. = Empfangsanzeigen; F. S. = nachzusendende T. P. P. = Post bezahlt; P. R. = „ rekommandirt; X. P. = Eilbote bezahlt; R. O. = 0'ffenes Telegramm; M. P. — zu eigenen Handen. Eisenbahntarif. 325 XXXIII. Eisenbahntarif. 326 Eisenbahntarif. ■Sp 5 H 10 11 IT 13 d o o M A Leere Sacke. Sohnittholz (Bewilligung erforder- lich). Nachnahme-Provision ( Barvorschuli \ n. Emgang Gegenstande, welche leicht sind und einen grofien Raum einnehmen, z. B. leerer Hangkasten, Tisch, Sessel, leerer Schubladkasten etc. Interessen - Deklaration: Zuschlag, minimum Abrundung auf Stempel auf Frachtbrief. bis 38 km Entfernung tlberfiihrungsgebuhren: Siidbahn Eilgut . . . „ Fracht . . . Kinder unter 4 Jabren . „ Militar unter 2 Jahren „ von 4 bis 10 Jahren Arbeiter mit. Legitimation . ausgenommen an Sonntagen Schiiblinge, Straflinge, Eskorte Fahrtunterbreehung ist nach 5. Zonne erlaubt 4 |1 m der 13 Vol Hunde bel Personenzug per 1 km . 100 100 2°/o 40 10 10 2 20 8 frei frei 1 /. 2 Karte Vo Karte 3. KI, 1 j 2 Karte 1-4 20 Wehrpflicht. 327 XXXIV. Wehrpfiieht. 1. Im Heere: a) 3 Jahre in der Linie. 7 Jahre in der Reserve. Jeder Reservist ist zu 3 VVaffeniibungen, jede in der Dauer u. zw.: Fiir Offiziere mit 28, fiir Mannsehaft (aueh Ka- detten) in der Regel mit 13 Tagen verpflichtet; b) 10 Jahre in der Ersatzreserve fiir die unmittelbar in diese Eingereihten, mit 8 woehentlicher militariseher Ausbildung und 3 Waffeniibungen mit 13 Tagen ; c) Die Einjahrig-Freivdlligen 10 Jahre Reserve, darunter 1 Jahr prasent. Die Einreihung erfolgt mit dem vollendeten 21 Jahre. II. In der Kriegsmarine: 4 Jahre in der Linie, 5 Jahre in der Reserve und 3 Jahre in der Seewehr. Reservemanner, welche 4 Jahre aktiv dienten, dann die Angehorigen der Seewehr werden zur Waff'enubung nicht ein- berufen. Die Einreihung erfolgt mit dem vollendeten 21. Lebens¬ jahre. III. Landwehr: a) 2 Jahre fiir jene, \velehe nach vollstreekter Dienstzeit im Heere in die Landwehr iibersetzt werdcn; ' b) 12 Jahre fiir die unmittelbar in die Landwehr Eingereihten, darunter 2 eventuell 3 Jahre in aktiver Dienstleistung; c) 12 Jahre in der Ersatzreserve fiir die unmittelbar in diese Eingereihten, mit 8 wochentlieher militiirischer Ausbildung und spiiteren Waffeniibungen. IV. Im Landsturm: Einreihung mit dem 19. Lebensjahre. a) Vom 19. bis vollendetem 37. Lebensjahre im I. Aufgebote b) .. 38. 42. . . II. e) Offiziere und Mil. - Bearnte bis zum vollendeten 60. Lebens¬ jahre. Wehr- pflicht im Heere. Kriegs¬ marine. Landwehr. Landsturm. 328 Masse und Gewichte. XXXV. Masse und Gewichte. Langenmasse. 1 Kilometer = km hat 1.000 m, 10.000 dm, 100.000 cm, 1,000.000 mm. Flachenmasse. 1 Quadratkilometer = km 2 hat 100 ha, 10.000 a, 1,000.000 m 2 ; 1 Joch hat 5740 m-. Korpermasse. 1 Kubikmeter == m' 1 ' hat 1.000 dm 3 , 1.000,000.000 mm :i . Vergleich der Masse und Gewichte. Index. 329 XXXVI A. Abfuhr 275, 283 Abgabe besondere 155 Abgabe (Gebiibren) vide den Tarif luni Gebubrengesetze Abgange 274 Abgeordnetenhaus 10, 16 Abschreibungen 65 Abzug durch Schuldner 117 Abzugsposten 78, 79, 108, 109, 110, 116, 124, 125, 126 Adelstaxen 259 Aktiv. Verzeichnisse 280 Amtsgewalt 277 Amtsstunden 276 Anmeldepflicht 77, 99, 133, 134 Anvveisenden Behorden 30 Arbeiterwohnungen 77 AutSerkultursetzung 66 Ausfuhr (Bonilikation) 157 AusmaB (Steuer, Gebiihren und Taxen) 64, 76, 77, 78, 85, 109, 116, 128, 157 Ausnahmen — vide Befreiungen Ausscheiden 88 It. Bagatellverfahren 51 Befreiungen (Ausnahmen) 64, 65 73 76, 77, 86/ 92, 105, 106, 114, 123,’ 260, 264 Behorden 17, 22 Beispiele 69, 70, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 93, 102, 106, 110, 118, 121, 129, 130, 134, 141, 143, 158, 160,. 252 bis 256, 258 bis 272, 284 bis 295, 306, 310 Bekenntnisse 79, 80, 81, 93, 102, 111, 119, 121, 124, 134, 141 Bemerkungen 147 bis 149 Bemessungsperiode — vide Veran- lagung Benehmen 277 Berechtigungstaxen 262 Bergwerkstaxen 265 Berufung (Rekurs) 52, 98, 100, 101, 120, 137, 139 Besitz 32 Besitzstorung 51 Besitzwechsel 67, 76 Besoidungssteuer 136, 139 Besondere Abgabe 155 Bestand vertrag 43 Besteuerungsgrundlage 63, 74, 77, 83, 91, 101, 107, 124 * Der Index zum Gebiihrengesetz ist im Index.* Beurbarung 66 Bevollmachtigungsvertrag 40 Bezirkshauptmannschaft 28 Bierbesteuerung 159 Bosnien 16 Branntwein 155, 157 Briefgeheimnis 14 C. (Vide auch K.) Checkverkehr 304 CivilprozeB 50, 55 Correkturen 269 Coupons 71 Creditjournal 299 D. Darlehensvertrag 40 Delegationen 15 Depositen 262, 263, 275, 276, 281,282,312 Diaten 16, 24 Dienstbarkeiten 34 Diensttabellen 283 Diensttaxen 260 Dienstvergehen 214, 314 Dienstweg 268, 277 Dinglicb.es Sachenrecht 32 Direkte Steuern 63 bis 154 Druckfehlerberichtigung 332 Durchlochungsapparat 274 Durchschlagen 274, 283 E. Ehepakten 46, 51 Eherecht 30 Eigentumsreoht 33 Einhebung der Steuern 304 Einreichungsprotokoll 277 Einsendung- der Dokumente 274 Einteilung 5 Eintragungen biioberliohe 57, 71 Eisenbahntarif 325 Elemontarschaden 66 Entoignung 79 Entferming 276 Erbrecht 35 Erfolge gesetzliche 36 Erklarungen — vide Bekenntnisse Erkrankungen 276 Erwerbsteuer allgemeine 85 bis 104, 300 Erwerbsteuer II. Hauptstiiek 104 bis 113 Erziehungsbeitrag 26 Etatjournaie 279 Gebtihrentarjfe enthalten. 22 330 I ndex. Exekution 68, 71, 270. 271, 305 bis 308 Esekutionsverfahren 53, 54, .305, 316 F. Eassionen — vide Bekenntnisse Fehler suchen 273 Feilbietung 68 Feuer 275 Fideicommifi 36 Finanz-’(Landes) Direktionen 27 Finanzministerium 17, 18, 27 Fleischsteuer 162 bis 168 Fragen 319 Freischurfgebtihr 265 Fristen 67, 71, 73 Fundrecht 33 Fiinfprozentige Steuer 77, 79 G. Ganggeld 265 Gebiiudesteuer 74 Gebiibrenbemessung 313 Gebiihren- Gesetze - Verzeichnis 250 Gebiihren von 169 bis 257 (hier nicht weiter indiziert, da Tarif z. G. G. den besten Index bildet) 313 Gebubrenvorm-erke 313 Gehalte 24 Geldannahme 274, 275 Gemeinsame Angelegenheiten 15 Gemeinsame' Ministerien eto. 17 Gendarmerie 22 Genealogie 6 Gerichtsbehorden 20 Gerichtswesen 49 Gesellschaftsvertrag 45 Gewichte 330 Grundbesitzbogen 70 Grundbuch 57 bis 59 Grundsteuer 63 II. Haftung 65, 101, 113, 120, 270, 277 Handelsrecht 59 bis 61 Handkassa 274, 275 Hauptbiicher 273, 309, 310 Hauptjournale 272, 273, 278 Hauptkassa 274 Hausier-u. Wandergewerbe 101 bis 103 Hausklassensteuer 74 Hausrecht 14 Hauszinssteuer 77 Heizpauschale 282 Herrenhaus 10, 16 I. Ideale Steuer 79 Immatrikulationstaxen 267 Index 329 Indirekte Steuern 155 bis 168 Individualpauschalo 282 Instanzen 23 Instruktion I., II., III a, III b, 268, 278 299, 300, 301, 302 bis 319 J. Jahresrechnung 282, 311 Journale 272, 273, 276, 278, 281, 283 K. Kassaschlull 276 Kassaslandesausweis 273, 282, 284, 285 Kassatruhe und Sperre 275 Kassavorschrift 268 Kataster 65, 75, 84, 276 Kaufvertrag 41, 46 Kirchliche Behorden 22 Klageverfahren 51 Klassifikation 74, 84 Kommissionen, Kostenaufwand 91, 183 Kommissionen, Steuer- 89, 90, 97, 103, 131, 154, 276 Konkursverfahren 53 Korrekturen 277 Kori’esx>ondenz 277 Kreditjournal 282 Kulturanderungen 67 Kuratellen 31 L. Bandesordnungen 12, 13 ! Landesverfassungen 16 Landesvertretung 19 : Eandesverwaltung 19 I Landtag 16 Leihvertrag 39 ! Loerstehungen 77 | Liijuidation 276 Liquidierung 269, 282 | Lohtivertrag 44 Los 45 Loschungon, Steuer- 99, 381 Lottotaxen 265 M. Mahnungen (Gebiihren) 306 Mahnverfahren 51 Mappen 276 Malie 328 Mietvertrag 43 Militar 21, 271, 272 Militartaxen 265 Mineralol - Verbrauchsteuer 161 Minister '16 Ministerien 17 MonatsschluB 274, 280, 283 Munzliste 273, 275, 284, 285 N. Nachlali 64, 75, 79, 100 Nichtigkeitsklagen 53 Notariatsgebuhren 267 Index. 331 o. 01 (Mineral-) Besteuerung 161 Ort der Besteuerung’ 92, HO, 117, 130 P. Pachtvertrag 43 Parifikationsland 64 Passive Unternehmungen 109 Pensionen 25, 270 Pensionsbeitrag 269 Personaleinkommensteuer 123 bis 143 Personalsteuorn 85 bis 154 Personenrecht 30 bis 32, 48 Personliches Saebenrecht 38 Pfandrecht 33, 69, 72, 101, 113, 120 Pfandung 68 Pfandungen (Gebiihren) 307 Politische Behoiden 19 Portofreiheit 275 Postanw.- Verkehr 304 Posttarif 323 Pragmatisehe Sanktion 9, 10 Presshefebesteuerung 161 Q Quartiergelder 24 Quittung 268, 270 Quote 15 R. Radierungen 269, 277 Rangliste 24 Rapulare (Strazza) 274 Realisierungsausweis 282, 311 Realsteuern 63 bis 84 ReehnungsabschluB 61 Rechtsmittel 52 Regenten Europas 8 Register 98, 136, 279, 286, 287 Reichsgericht 14 Reichsrat 10, 15 Reinigung 275 Rekurs 53, 65, 78, 100 Renten 278 Rentensteuer 113 bis 122 Repartition 64, 75, 97 Revision 53 Richterliche Gewalt 14 Iiimessen 274 S. Sachenreckt 32, 38, 48 Schadenersatz 47 Schlitzung 68 Schatzwert 68, 79 Sohenkung 39 Sdliiedsgerichte 51 S eh lij Bel 275, 276 Schriftengeheimnis 14 Sohuldenmachen 276 Schuldigkeilsextrakt 271 Servituten 34 Siegel 276 Skontrierung 274, 283 Spiel 45 Spielkartenstempel 257 Sporteltaxen 266 Staatsburgerrecht 13 Staatsgrundgesetze 8 bis 15 Staatsschuld 16, 278, 299 Stempehvertzeichenaufschreibung 281 Steueramter 29 Steuergesellschaften 88 Steuern, direkte 63 bis 154 Steuern, indirekte 155 bis 168 Steuerpilicht 63, 74, 77, 85, 101, 104, 113, 123, 138 Steuerverteiler 279, 288 Strafbestimmungen 144 bis 146, 257 Strafen 71, 77, 82, 277 StrafprozeB 55 Streitigkoiton 52 Substitution 276 T. Tabak 155, 282 TagesschiuB 272, 273 Tarif (AusmatS) (Steuer) 76, 78, 104, 116, 128, 156, 157, 159, 161, 165 bis 167, 175 bis 176, 206 bis 249 Tarif (Gebiihren) 206 bis 256 Tarif (Taxen) 259 bis 267 Tauschvertrag 41 Taxen 259 bis 267 Telegraphentarif 323 Termine 277 Testament 35 Thronfolgeordnung 9 Titel 9 Todeserklarung 31 II. LJbergabe 276 UberschuB 273, 275 Ubersichten 62, 82, 83, 106, 150, 151, . bis 168 Ubersiedlung 100 Obertretungen 36, 77, 82 Uberwalzung 140 Umlagen 79 Umsatzgeschafte 312 Ungarn 9, 16. 87 Urkundon 273 Urlaub 276 V. Veranlagung 64, 88, 91, 107, 131, 133, 136, 154 Verbote 270 Verbrechen 56 332 Druckfehler. — Anderungen. Vergehen 56 Verjahrung 71, 262 Verlagsvertrag 45 Vermachtnis 36 Verrechnungsanzeige 280, 281 Verrecbnungsvorschrift 278 bis 283, 299 bis 313 Verrechnungszweige 279, Verschwiegenheit 277 Vertrage 38 Ver\vahrungsvertrag 39 Verzehrungssteuer (allgem.) 162 bis 168 Verwahrangstaxen 262 Verzugszinsen 67, 71, 308, 310 Vormundschaften 31 Vorschreibung 75, 312 Vorvvort 3 AV. Wahlen 89, 132 Wahlordnung 11, 13, 15, 16 I \Vappen 9 Wehrpflicht 327 Weinpflanzungen 67 Weinsteuer 162 bis 167 AVertsendungen 274 AYette 45 Wiederaufnahmsklagen 53 Witwen-, Waisen-Pensionen 25 Z. Zahlungsauftrag 68, 69, 97, 112, 119, 137, 139, 143, 258 Zahlungstermin 76, 101, 112, 119, 138, 151, 152 Zentralstellen 17 Zuckerbesteuerung 268, 271, 277 Zulagen 24 : Zustellungen 147, 265 Zwangsweise Einbring. der Steuern 305. Druckfehler.* Auf Seite 2, 1. Zeile von unten soli statt „dafi sich dor“ — richtig „dali sich die“ lauten. Auf Seite 10, in 14. Zeile statt „AbschluBe“ — „Abschlufl“. i, n 70, „ 1. Zeile von unten statt „28 K 56 b“ — „58 K 56 b.“ » » 77, „ 28. „ „ oben statt „oder nur teilweise“ — „und nur teil\veise“. „ „ 151 bei Post 1 die Berufung an die Finanzbehorde. „ „ 158 in 25. Zeile von oben statt „80 /“ — 0'80 h /“. .. » 160 „ 11. „ „ „(§ 1 D 3)“ - „(§ 1 C 2)“. „ „ 174 „ 11. „ „ „ „ „wann mit einer“ — „wenn Jemand mit einer“. „ „ 252 „ 13. „ „ „ „ „T. P. 20“ — „T. P. 21 gebiih- renfrei.“ Anderungen wahrend des Druckes. V. BI. Nr. 36 vom 9. November 1904, Erlali des k. k. Finanzministeriums vom 13. Oktober 1904, Z. 50.794. Goldkoloime aufgelasseii. Die Bargeldkolonnen der Journale (Biicher) sind nicht mehr getrennt nach Bankvaluta Gold und Silber zu fiihren; an deren Stelle hat die einseitliche „Bargeldkolonne“ zu treten, in vveleher Banknoten, Gold, Silber, Wechsel, Partialhypotliekaranweisungen, Teilmiinzen, Staatsnoten und andere Geldzeichen der osterreichi-. schen Wahrung zu verrechnen sind. * Wenn noch welche Druckfehler vorkommen, wollen gutigst entschuldigt werden. NARODNA IN UNIVERZITETNA KNJIŽNICA 1 !' i. i; < v ■i ! C 0300^53^