Laibacher Diözese. M 137. Dernuig hohen Landesregierungs-Erlasses vom 23. Jänner 1863, 1.18124, hat das hohe k. k. Staatsininisterium mit Erlaß vom 28. August 1862, Z. 17044, angeordnet, zur Erzielung einer mehreren Geschäfts-Erleichterung bei der Kasse-Manipulation und bei der buchhalterischen Amtshandlung dahin zu wirken, daß nach Anhandgabe des Erlasses des dermaligen Ministeriums des Innern vom 5. Februar 1859, Z. 1105, die unter 5% in C. M. verzinslichen Staatsobligazionen, welche den der Leitung des hohen Staatsministeriums unterstehenden nicht dotirten Fonden und Stiftungen, mit Einschluß jener für Kultus und Unterricht augehörigen, in 5% auf öftere. Währung lautende Staatsschnldverschreibnngen möglichst bald konvertirt werden. Die Verwaltungen der geistlichen Pfründen, Stiftungen und Benefizien werden daher eingeladen, alle zum Kirchen- und Stiftungsvermögen gehörigen zur Konvertirnng geeigneten Obliga-zionen, infoferne dieses bisher noch nicht geschehen ist, ehethunlich auf die in dem hohen Finanz-Mini-sterial-Erlasse vom 26. Oktober 1858, Z. 256, angedentete Weife der Konvertirung zuzuführen. Fürstbischösliches Ordinariat Laibach den 30. Jänner 1863. M 243. Die hohe k. k. Landesregierung hat mit Erlaß vom 7. Februar 1863, Z. 17005, das vom hohen k. k. Staatsministerium mit Erlaß vom 26. September 1862, Z. 9913, herabgelangte Verzeichniß über die vom 2. Juni 1862 mit der Serie 414 verloosten 2 '/2 % krainifch-ständifchcn Aerarial-Obligazionen, welche Fonden, Stiftungen, Kirchen und Klöstern angehören zur Einsicht mit der Einladung mitgetheilt, nach dessen Inhalt die der Aufsicht und Kontrolle des Ordinariates unterstehenden Verwaltungsorgane anzuweisen, die betreffenden Obligationen zu sammeln und tut kurzen Wege gegen Empfangsbestätigung der hiesigen k. k. Kreditskasse zu übergeben, welche die Umschreibung derselben nach den Bestimmungen des hohen Hofkammer-Präsidial-Erlasses vom 19. Juni 1818, Z. 918, (Provinz.-Geseh-Sammlung vom Jahre 1818, Seite 404) zu bewirken, gleichzeitig alle ans einen und den nämlichen Fond, auf eine und die nämliche Stiftung, Kirche und Anstalt, auf ein und dasselbe Kloster lautenden Obligazionen zusammen zu schreiben, so wie die neuen Obligazionen nach dem mit dem hohen Finanz-Ministerial-Erlasse vom 26. Oktober 1858, Z. 5286, festgestellten Umstaltungsmaßstabe in 5% auf österr. Währung lautende Staatsschuldverschreibungen zu konver-tiren haben wird, sobald ein bezügliches Verlangen mit der Erklärung der etwa nöthigen Aufzahlung gestellt werden sollte. Das Ordinariat hofft, daß die betreffenden Kirchenvorstehnngen in Gemäßheit des Ordinariats-Erlasses vom 12. Juli 1862, Zahl 854, die am 2. Juni v. I. zur Verlosung gekommenen krainischeu Aerarial-Obligazionen zur Umwechselungsveranlassung der hierortigen k. k. Kreditskasse bereits überreicht haben, und die es noch nicht gethan haben, dieß in Folge gegenwärtiger Erinnerung ohne weitern Aufschub thim, und sich auch der vorgedachten die Jnteressenbehebung erleichternden Konvertirung der gleichartigen Obligazioneu bedienen werden. Durch die Verlosung mehrerer Obligazioneu, welche Messenstistnngeu zur Bedeckung dienen, erhöhen sich die Stiftungsbezüge der die Stiftungsverbindlichkeiten persolvirenden Priester, von denen viele ans dem Religionsfonde dotirt sind, und von deren ReligionSfonds-Kongrna die Erhöhung der Lokaleiuknnfte abzurechnen sein wird. Da die Zensur der Kirchenrechmmgen, mithin die Ueberwachung der richtigen Verrechnung der erhöheten Stiftungs-Erträgnisse und der richtigen Persolvirung der Stiftnngsverbindlichkeiten gegenwärtig dem Ordinariate obliegt, so erfolgte mit Eingangs gedachten hohen Landesregierungs-Erlasse die weitere Einladung, die Vorstehungen jener Kirchen, bei welchen aus dem Religionsfonde dotirte Geistliche fnnctioniren, aufzufordern, auf Grundlage der betreffenden Stiftnngsurkunden einen Ausweis nach dem beiliegenden Formulare zu verfassen und hieher vorznlegen, aus welchem genau zu ersehen sein wird, um wie viel sich die Stiftnngsbezüge jener Seelsorger, die ans dem Religionsfonde dotirt sind, in Folge der Verlosung der krainisch-ständischen Aerarial-Obligazionen Serie 411 und 414 erhöhet haben. Die Kirchenvorstehnngen, welche diese Landesregierungs-Anordnung angehet, haben sonach ehemöglichst diesen Ausweis zu verfassen, und ihn an das Vorgesetzte Dekanalamt zu übersenden, welches die sämmtlichen dießfälligen Ausweise ohne Verzug hieher vorznlegen haben wird. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach den 26. Februar 1863. Ad Ordin. Nr. 243. Formulare. Ausweis über jene aus dein traut. Religionsfonde ganz oder theilweise dotirten Seelsorger, deren gestiftetes oder sonstiges Einkommen sich in Folge der Verlosung der Serien 411 und 414 der krainisch-ständ. Aerarial-Schuld erhöhet hat. c. S3- Benennung der Pfarre, Sofalic, Er-postttir. Kaplanei ic. Bcbeckilligs-Kapnal m krainisch-ständlsche» Oattmig Aerarial-Obligazionen und !""" Nr. Obliga-Beneunung ^ ^ ■ tionS-Be- der Slistuna — . 1 's i. fla9_ 3 Serie , .5 in (S. M i ! ^ Stistungsgebühr vor der nach der Verlosung Verlosung fl. (fr. fl. | tr. Laut Stiftungs-Urkunde ddo. ... Z. Anmerkung | 11 ad) dem Gesetze vom 9. Februar 1850 hatten nur Gemeinden, Kirchen, Stiftungen, Benefizien von dem Werthe nnb ew eglich er, eine Rente gewährender Güter, ein Aeguivalent zu entrichten. Rad) Tarif Post 106 B. e. haben zu Folge Gesetzes vom 13. Dezember 1862, eröffnet mit Erlaß des hohen k. k. Finanz-Ministeriums vom 20. Dezember 1862, Z. 68610/4068, (Reichs-Gesetzblatt, Stück XLV., Nr. 182 de 1862) nunmehr and) andere im Tarife bezeichnete Vereine, Anstalten u\ ein Aeguivalent zu entrichten, nnd es ist dasselbe and) aus bewegliche Sachen ausgedehnt worden. Die Zahlung der Gebühren-Erhöhung von Ein Perzent bei den schon bisher äquivalent-Pflichtigen Gegenständen nebst Zuschlag findet ohne wiederholte Einbekennung, und zwar für den Monat Jänner 1863 zugleich mit der im Monate März zu leistenden Rate Statt. Die Einbckeuntnisse vom beweglick)en Vermögen haben vom 1. Jänner 1863 an, nach dem beiliegenden Formulare zu geschehen. In Folge einer Zuschrift der k. k. Finanzbezirks-Direktion ddo. Laibach 21. Februar 1863, Z. 1982, wollen alle kirchlichen Aeguivalentpflichtigen mit der Verfassung dieser Vermögensbekenntnisse, und Abgabe derselben bei den betreffenden k. k. Steuerämtern fid) möglichst beeilen; wobei sie fid) vor Augen halten mögen, Daß vom Gebühren-Aeguivaleute der Perzentnalgebühren für jede Befitz-Dam- von zehn Jahren vom unbeweglichen und beweglichen Vermögen befreit find: a) alle jene unbeweglichen Sachen, welche der Grund- und Gebäudesteuer uid)t unterliegen; b) die zum Gottesdienste gewidmeten beweglichen Sachen der Kirchen; c) die beweglichen Sachen der Stiftungen zu Unterrichts-, Wohlthätigkeits- und Humanitätszwecken, und d) die selbstständigen Kuraten jener Benefizien, deren reines Einkommen jährliche 315fl. öst. W. nicht übersteigt. Letztere find von der Entrid)tung des Gebühren-Aeguivalents persöulick) befreit, liegt jedocki die Kongrua-Ergänzung einem Fonde ob, so ist das Aeguivalent von diesem Fonde zu entrichten. In so ferne demnach im Genüsse der Pfründen und Kuratbenefizien Stehende — dann Kirchen, Stiftungen, geistlid)e Vereine, Anstalten und Korporazioneu, deren Mitgliedern ein Antheil an dem Vermögensstamme der Gemeinschaft md)t zustehet, die Befreiung von dem Gebühren-Agui-valeute beanspruchen zu können meinen, mögen dieß in einer bezüglichen besondern, ebenfalls bei dem k. k. Steueramte einzureichenden schriftlichen Erklärung darthun. Fürstbischösliches Ordinariat Laibach den 2. März 1863. Iartholomaus m. p., Fürst-Bischof. des beweglichen Vermögens, nach dem Bermögensstande am 1. Jänner 1863. e g e n st a n d Werth Laut .RechnungS-Angaoe des Verpflichteten gerichtliche ^Schätzung Börsekurs Einzeln "fl. Zusammen fl. 1 kr. Richtig gestellter Betrag fl. kr. Anmerkung I. Aktivstand. 1. Bares Geld, und zwar abgesondert: Gold...................................................... ausländische Silbermünze.................................. ausländisches Papiergeld.................................. und alles Andere.......................................... 2. Kapitalien angelegte: a) bei Privaten, und zwar abgesonderte in Gold . ausländischer Silbermünze............................. ausländischem Papiergelde............................. anderen Geldsortcn................................. ■ b) in öffentlichen Fonden ................................ c) in anderen Werthpapieren............................... 3. Arbeiten in Gold und Silber................................ 4. Prätiosen.................................................. 5. Vorräthe, welche nicht als fundus instructus der dem Bekenntnißleger gehörigen unbeweglichen Sachen anzusehen sind................................................ 6. Vichstand, nicht zum fundus instructus der unbeweglichen Sachen gehöriger.................................... 7. Einrichtungsstücke und Gcräthschasten...................... 8. Bilder und andere Gegenstände der Kunst . . . 9. Bücher, und andere Gegenstände der Wissenschaft . 10. Alle anderen beweglichen Sachen, zum fundus instructus nicht gehörig........................................ 11. Gegenstände, von welchen im Grunde des Gesetzes die Befreiung vom Gebühren-Aequivalcnte angesprochen wird, oder welche als fundus instructus der unbeweglichen Sache übergangen wurden . . 12. Gegenstände, von welchen die Gebühr erst später einzntretcn hat............................................... II. Passivstand. Hipothezirter................................................. Nichthipothezirter ........................................... III. Reiner Vermögensstand. Wird vom Activstandc Post 1 bis 10 im Betrage von Der Paisivflanb abgezogen..................................... Verbleibt reiner gebührenpflichtiger Vermögensstand , . Gedruckt bei Joses Blasnik in Laivach.