A m t s -MO^M Blatt. 3<^ 47.______ ven 19. NVril 1836. ) für Jemanden eine allgemeine Haflungserklarung zum Behufe der Anweisung ausländischer unverzoll-l«r Waaren ausgestillt, so muß »n der Voll-machts, oder haftungsurkunde, oder mittelst einer besondern, nach den Mustern ^ ^. aus zustellenden Eingabe die echte Firmazeichnung oder eigenhändige Unterfchr.ft des ernannten Bevollmachtlssten, in dem C'rften dieser beiden Falle (a), oder desjenigen, für den die Haf-lungserllarung ausgestellt wird, in dem Zeiten Falle (I)) anzeigt, und die Art, in der d>e zu Folge der Vollmacht oder Haftunaser. klarung anzunehmenden Waarenerklärungen unterzeichnet ilyn sollen, angegeben werden. Wenn diese Bestimmung nicht beobachtet wird,' so ist zwar die Vollmacht oder Haftungserkla-rung, sofern solche mit den übrigen gesetzlichen Erfordernissen verschen »st/ nicht unannehmbar, jedoch muß in diescm Falle die im tz. 139 Z. u. St. M. O. enthaltene Vorschrift angewendet, und die Richtigkeit der Unterschrift des Aus« ftellers jeder einzelnen Waarenerklarung, n?el. che der «Vollmachtgeber oder Haftende nicht unterfertigte, von der Ortsobrigkeit des Aufenthaltsortes des Ausstellers, in der für die Aegal,sirungder Urkunden vorgezeichneten Form bestätiget werden. — Das Letztere wird dage-gen nicht gefordert, wenn die gegenwärtige Anordnung gehörig beobachtet worden ist. — 2) Unter den Odristkelten, welche die zu Folge der §§. i3/„ ,Z(), ,^o betzubrinqendtn Zeug-nlsse oder Bestätigungen aue,ustellen haben, sind dle Ortsobligfeiten, denrn die Verwaltung der pol'tlschen Geschäfte anvertraut »st, zu verstehen, und zwar: die Stadtmagissrate und d»e Bezirksobllgke«ten oder Bezlrkscom-m,ssar In den Haftungserklarungcn über Durchfuhr» guter, welche die Nlchtung nicht nur durch d«e Lander, für welche die Zog« und Staats«? Monoftol5'Ordnung erlassen wurde, sondern auch durch Ungarn oder Siebenbürgen nehmen, »st nebst dem §. 1^2 der Zoll - und Slauts » Monopols-Ordnung auch der §. ,H der Dvrchfuhrvorschriften vom 6. April 1629 zu berufen. — 6) Für die Durchfuhrsendun» gen, für wesche vor dem 1. April d. I. ein« allgemeine oder besonders HaftungserklärUNH ausgestellt worden «st, wird, wenn gleich die-' selben erst nach dem 3,. März d. I. über die l ZollLinle eintreten/ eine Erneuerung der Haf-; tungserklarung, oder die Ausstellung «m« 253 neuen Urkunde nicht gefordert. Im Gegentheile bleiben die von der Wirksamkeit der Zoll- und GtaatS-Monopols« Ordnung aus-gcftcllten Haftungserklärungen, auch nach dlc« sem Zeitpuncte wahrend der Dauer, für wcl» che dieselben ausgestellt worden sind, in voller Kraft, und es wlrd das Maß der von dem Haftenden vor dem i. Aor»l d. I. übernom? nienen Verblndlichkelt auch für dle nach dem 3t. März d. I. m das Zollgebieth emireten« den Durchsfuhrssendungen nach dln Durch« flchrvorschriften vom 8. Aprll 1829 beurtheilt. — ?a,bach am 26. März ,8)6. Joseph Camillo Freyherr v. Schmidburg, Landes - Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Naitenau und Primör, k. k. Hofrath. Joseph Wagner, k. k. Gubernialralh. Muster ^. Zusatz zu der Vollmacht, oder allgemeinen Hafttmgs-Erklärung. Zugleich wird nebenstehend die echte Firmazeichnung (eigen- Echte Firmazeichnung ode» --------- eiqenhand.ge Unterschrift des daß die Waaren-Erklärungen, ruckstchtl.ch deren d^e gegenwar- Bevollmächtigten, oder desje-Nge Vollmacht (Haftung^Erklarung) m Anwendung zu kom- „igen, ^, ^ Bürgschaft ae-men hat, auf die nebenstehende Art unterschrieben seyn werden; listet wird. daher diejenigen WaaremZrklärungen, welche in dieser Art gefertiget seyn werden, eben so anzusehen find, als ob der Gefertigte dieselben als Aussteller (Bürge und Zahler) unterschrieben hatte. M u st e r v. Besondere Eingabe über die Firmazeichnunq oder eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten, oder desjenigen, für den die Bürgschaft geleistet würde.^.^ ^.. ------------.-------, , ^ ' " 5)u der am.....16 . . in Hinsicht der Sendungen, aus- ^^^ Firmazeichnung ob« ländischerunuerzollter Arwelsgüter, die von..... zu..... eigenhändige Unterschrift des an ..... in dem Zeitraume von.....bls . . . . 18 . . Bevollmächtigten, oder dcsj». bei dem Zollamte.....vorkommen werden, ausgestellten ^en, für den Bürgschaft ae- Vollmacht (Bürgschafts-Erklarung), wird nebenstehend die echte ^sw wird. Firmazelchnung (eigenhändige Unterschrift) des.....mit dem Beisatze angezeigt, daß die Waaren-Erklärungen, rücksichtlich deren die erwähnte Vollmacht (Haftungs, Erklärung) in Anwendung zu kommen hat, auf die nebenstehende Art unterschrieben seyn werden; daher diejenigen Waaren-Erklärungen, lvelche in dieser Art gefertigt seyn werden, ebenso anzusehen sind, als ob der Gefertigte dieselben als Aussteller (Bürge und Zahler) unterschrieben hätte. Anmerkung Diese Eingabe muß mit der für die Haftungs-Urkundm vorgeschriebenen obrigkeitlichen Bestätigung versehen seyn, wenn nicht der lm §. i25 Zoll-und Staats-Monopols? Ordnung bemerkte Fall elnttttt. 259 2-429. (3) Nr. ^/ l ^. ^. ^« ^ 3 ^ Prämien bc^ ^ ^. -« " -« «^ ^.'uraten i- z ^ ' ' ' ^'D Füllen '^ ^- '^ c?3 Magensurl ^ ^^ ^^^ ^ ^ 16 1 l6 l 6 5 5 25 5 y>.s.^ j Villach ä. „ 16 1 iL 1 9 5 5 25 ^ > ! Attach Z Sachsenbu^ 2. „ 15 1 i9 1 9 5 5 25 > '^ Laibach Krailibmg 2/^. „ 16 1 20 1 ^ä 5 6 3o 6^ Neustadt! Naßenfuß 20. „ «6 1 20 » 12 5 6 3o 62 Adelsberg Adelsberg l6. „ ^ 6 i 20 z 14 5 0 3o 6Ä , Die um die hier aufgefühtten Preise zur Concurrenz gebrachten Pferde müssen vollkom- men dreijährig, sonach im Jahr? »633 geboren und von sieuerpftlchtlgen Unterthanen bls zuin 26a I. Jahre erzogen worden seyn, welches auf dein ^oncursplatze der Pramlen-Vertheilungs-Eom-nnsswn mit gültigen bezirksämtlichen Zeugnls-sen nachzuweisen seyn wlrd. — Pfcrdc von Edelleuten u>'d Honoratioren find zur B^'thcikmg nnt Prämien nicht geeignet. — Sowohl dle von k. k. Beschälern als auch die uon llzenzlr-ten Priuachengsten erzeugten Füllen haben auf die uorgedachten Prämien Anspruch; doch wird jenen der Vorzug gegeben, welche von arabischen Hengsten abstammen. — Auf dle höchsten Prämien haben nicht ausschließend oder vorzugsweise dle Hengste, sondern ohne Unterschied des Geschlechtes dle von der Commission als preis-nmrdlgst anerkannten Pferde Anspruch. — Die Eigenthümer concursfahiger Pferde werden dem» nach aufgefordert an den uorbenannten Tagen und Orten sich mit ihren Pferden emzufinden. — Laiback am ,2. März l8Z6. Joseph Camillo Freiherr v. Schmidburg, ^andes'Gouverneur. Earl Graf zu Welsft < rg , Ra, tenau und PrtM ör, f. f. Hofcath. Johann Schneditz, t. k. Gubernlalrath. Z. 431. (3) Nr76523. C i r c u l a r e des k. k. illyr. L an d e s gu ber ni ums zu Laibach. — In Absicht auf d»e Anwendung des Strafgesetzes über Gefällsü be r tretungen. — Mit Beziehung auf die am 12. l. M., Nr. 5345/ kundgemachte Vorschrift über die Anwendung vcsStraf? gesetzes überGefällsübertretungcn, wird in Gt« mäßheit der Hofkammer-Pväsidial-Verordmmg vom 12. März d. I., Z. 1Z7Z, Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht: 1) die Ueber-tretungcn der Vorschriften über die Wasser« mauthgebühr auf dem Laibach siusse, und die Navlgationsgebühr auf dem Sa^estrome, unterliegen dem Strafgesetze über Gcfällsüdertrc? tungen, so weit rücksichtlich derselben nicht der »m §. i.Z. 4 der Vorschrift uom 3. März d. I. bemerkte Fall eintritt. — 2) Be» Weg- oder Brückentnauth-Ueberfahrts, oder Schifffahrts-Gebühren an einer Land- odcr Wasserstraße, welche in der Art eingerichtet sind, daß zum Behufe der Bemessung der Abgabe einc Erklärung oder Ansage eingebracht werden, muß, ist jede tn der Angabe der Gattung, oder Art, voer Menge, oder, sofern sich die Gebühr nach dem Rauminhalte oder einem Längen-,, Breiten- oder Höhen-Maße richtet, cmes dieser Maße enthal« tene Unrichtigkeit, zu Folge welcher dle Gebühr nnt einem geringern Betrage, als von dem nmkkch vorhandenen Gegenstande, dessen Er- klärung den Steuerpflichtigen oblag, entfallt, als eine durch die Vorschrift untersagte Ausweichung der Einheblingsstclle (Strafgcseft über Gefällsüdcttremngen §. Häb, Z. l) zu betrachten. — Unterschiede m der nicht nach der Stückzahl erklärten Menge, welche fünf vom Hunoert der angegebenen Menge lncht erreichen, werden nlcht als emc der Scrafc unterliegende Unrichtigkeit behandelt. — Lalbach am i8. März ,836. Joseph Lamllll) Freiherr v. Schmidburg-, Landes - Gouverneur. Carl Graf z„ Welloerg, Ra.tenau und P r lm ü r, k. k. H^f^aih. Johann Achticdly, t. k. Hübe« lnulra1no, fo hat man zu deren Vertheidigung und auf ihre Gefahr und Unkosten dm hlcrort.gei, Ge« richts-Ädvocaten Or. Math. Burgeffals Eur». tor bcstclil, mit welchem die, angebrachte Rechtssache nach der bestehenden Ger,Hsordnung auS-geführt und entschieden werden wird. Die ^hnstan'sche Handlung und deren Rechtsnachfolger werden dessen zu dem Ende erinnert, damit sie allenfalls zu rechter Zeu selbst erscheinen, oder inzwischen dem bestimmten Vertreter, Dr. Burger, Rechtsbehelfe an die Hand zu geben, oder au.» sich selbst einen andern Sachwalter zu bestellen, und diesem Gerichte namhaft zu machen, und überhaupt im rechtlichen ordnungsmäßigen Wege einzuschreiten wissen mögen, insbesondere, da sie sich die aus ihre« Verabsäumung entstehenden Folgen selbst b,i° zumessen haben werden. Von dem k. k. Stadt- und Landrechtk Laibach den 2i. März »826. 26l 3. ^9' (l) Nr. ""/85«. C i r c u l a r e des k. k. Guberniums , n La, bach. — Mlt wclchcm die Vorschrift über die Nnwcn-dung des Strafgesetzes über Gcfalls« Uebertre-Nmgen bekannt gemacht wird. — ^ Vollziehung des alle, höchsten Patentes vom »i. Iu< llus i«35 wird die-angeschlossene Vorschrift Über bic Anwendung dcs ^lr.^fglsctzes über Gefalls'Ueberlretungen zu Folge der Hofkam-mer-Prasidial Verordnung oom I März ittZss, Zahl 6996, mir dem Beisätze zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß dieselbe zugleich mit dem gedachten Strafgesetze, das ist lwm 1. April K. I. an, in den Landern, für welche dieses Strafgesetz gilt, in Wirksamkeit tritt. Dabei ist zu beobachten: ,) Die Bestimmungen über die straff'ei bleibenden Unterschiede zwischen den Angaben der Erkläning lind der vorhandenen Mmge (§§. lo^dis 16) sind auf diejenigen Erklärungen, 55tcueransagen, Schiffs-Manifeste und Anzeigen über eine Schiffladung anzuwenden, welche 2) nach dem 3i. März d. I übe "icht werden, oder b) zwar vor dem ,. April d. I. Überreicht worden sind, jedoch erst nach dem 3^. März d. I. der Amtshandlung unterzogen werden, wenn die in der beiliegenden Vorschrift enthaltenen Anordnungen für die Partei günstiger sind, als tue zur Zeit der Ueber, reichung bestandenen Bestimmungen. 2) Dle Vorschrift über die Belohnung der Anzeiger von Gcfallsübeltretungcn gllt für die Anzeigen, di-e nach dem 3l. Mälz ittI6 angebracht werden. 3) Die Bestimmung über die Belohnung der C'rgreifer aus den Strafgeldern finden auf diejengen Entdeckungen einer Gefällsübertre-tung, Anhaltungen eines Gegenstandes emcr Gefallsübertretung, oder eines UebcrtreMs Anwendung, welche nach dem Zl. Märl i636 Statt finden. - ^a.bach den 12. März .656. Joseph CaMlllo Freyherr v. Schmiodurg , Gouverneur. Carl Maf zu Wel^erg, Raitenau UNd Priwor, k. k. Hofrath. Johann Nep. Vessel, k. k. Gubernialrath. Vorschrift über die Anwendung des Strafgesetzes über Gefällsübertretuli-gen. — I. Umfang der Anwendung des Strafgesetzes... §. a. i) Abgaben, dle von derselben ausgeschlossen blei« bcn. ..Das Strafgesetz über Gcfälls-Übertretungen ist mcht anzuwenden auf die Uebertre-tungcn der Vorschriften: 1) Ueber die Abgaben zur besonderen Bcsteuciung der Iudcn-schaft ^ 2) über die Gebühren, die bei der Bezeichnung der cdlen Metalle zur Unterscheidung des Fcmgchallcs zu entrichten sind; H) über die Taxen, welche aus Anlaß der Verleihung, Erwerbung, Uebertragung, Bekräftigung, Gel-tendmachung oder Vertheidigung von Rechten oder Befugnissen nicht durch den Paplerstämpel eingchobm werden; H) über die Weg-, Brük« kcn - oder Ueberfahrt - Mäuthe, deren Ertrag weder an den Staatsschatz einstießt, noch untcr . d^er Leitung der für die Angelegenheiten der Staatsgcfälle bestellten Behörden verwaltet wli d. Für diese Uebcrtretungcn bleiben die bestehenden Vorsch-iften einstweilen ftwohl in Absicht auf die Bestimmung der ^t' afcn, als auch auf das bei der Anwendung der Strafen zu beobachtende Verfahren in Wirksamkeit. — §. 2. 2) Einfluß der E i n h e b u n g sa rt auf dte Anwendung 0 es G esetzes.... Die Art der Emhebung einer Abgabe, rücksichtllch welcher das Gesetz über GefällsrUcbertretungcn an^ wendbar ist, insbesondere der Umstand, daß die Emhebung durch einen Pächter geschieht, anderr mcht die Anwendung dieses Gesetzes auf die Ge< falls, liebertretungen, welche die gedachte Abgabe berühren. Enthalt der mit dem Pächter der «5mhcbüng einer Abgabe geschlossene Vertrag eine Bestimmung über die Bcfugniß zur Ablassung von dem gesetzmäßig?» Verfahren, so ist sich nach dieser Bestimmung rücksichtlich der Uebertretunqen, aufweiche das Gesetz die Arrest-Strafe ,ncl)t verhängt, zu benehmen. — tz. 3. 3) U cbertretun a en der Hausir -v 0 r sch rlfte ,1... Durch das Gesetz über Gl-falls'Uebcrtretungcn werden die in dem Patente vom 5, Mai 161,, §. 2i untcr 2. I>. 0. s,stge-setzten Bestimmungen, so weit sich dieselben auf die Waaren, mit denen dcr Hausirhandcl getrieben wird, beziehen, außer Kraft gesetzt. Dagegen bleiben dieselben in Absicht auf die Unfähigkeit zum Hausi'Handel, dann die im tz 21 untcr e. ä. 5. enthaltenen Bestimmungen auch künftig in Wirksamkeit. Das Verfahren bei den Ucdertretungen dcr Hausi'vorschriften wird nach dem zwcltcn Theile des Strafgesetzes über Gefalls.Ucbertrctungen gepflogen (Patent vom 5. Mai i8ü, §. 22). — 11. Strafbestimmung, l) Für den Verkehr mit Zoll» ausschlüsscn... §. ä»Die im §. 48 des Straf« gesetzcs über Gcfalls-Ucbettmungen enthaltene (Z. Amts-Blatt Nr. 47 d. 19. April »826.) 262 daß in den Fallen, für welche ^das Gesetz die Einfuhr- oder Ausgangs'Zoll, gebühr der Strafbemessung zum Grunde legt, daß für den zollpflichtigen Verkehrmit dem Auslande bestehende Ausmaß zur Grundlage der Strafbestimmung anzunehmen scy, gilt insbesondere auch für die GefaNs-Uebcrtretungen mit Gegenständen, die in einem Zollausschlusse erzeugt oder bereitet worden sind, und für welche, mtt Rücksicht auf den Ort chres Ursprunges, ein von dem Zolle, der für den Eingang aus dem Auslande besteht, abweichender gemäßigter Zollsatz bewilligt ist. — 2) Für den Verkehr mlt Ungarn und Siebe nbür-' gen.... §.5. u) Bei der gesetzwidrigen Wan-ren-Einfuhr und Waaren-Ausfuhr... Die im fünften, sechsten, siebenten und achten Haupt-fiücke des ersten Theiles des Strafgesetzes über Gcfälls - Uebertrctungen enthaltenen Bestlm-mungen sind auf die vollbrachte oder versuchte gesetzwidrige Waaren-Einfuhr oder Waaren-Ausfuhr über dic Zwischenzoll-Lmie, welche Un» gärn und Siebenbürgen von den übrigen im gemeinschaftlichen Zollverbande begriffenen Landern scheidet, in diesen Landern anzuwenden. — §. 6- d) Bei Unrichtigkeiten m den Waaren-Erklärungen. .. Dle Unrichtigkeiten m den Waaren-Erklärungen, welche für den Eingang oder die Ausfuhr über die gedachte Zwischenzoll-Linie eingebracht werden, unterliegen den Anordnungen der §§. 277 bis 286, und 291 bis I07 des Strafgesetzes übcr Oefälls-Uebcr-tretungen. — §. 7. c) Bei den nn Eingänge angewiesenen Waaren... Für die Waaren, wel-che übcr die Zoll-Linie gegen das Ausland oder cinen Zollausschluß eingingen, und zur Ausfuhr in das Ausland über ein an der Gränze von Ungarn oder Siebenbürgen bestehendes Amt angewiesen worden sind (DurchfuhrZütcr), oder welche über die Zwischenzoll, Linie aus Ungarn oder Siebenbürgen in die übrigen im gemeinschaftlichen Zollverbande begriffenen Lander ohne Entrichtung der für den Verkehr über die Iwi-schenzoll-Linie festgesetzten Eingangs-Zollgebühr eingebracht, und 1) zum Behufe der Einfuhr-Verzollung, oder der Ablegung in der amtlichen Niederlage, oder 2) zum Durchzuge durch diese Länder «> m das Ausland oder cmen Zoll-cmsschluß, oder I?) in einen andern Theil von Ungarn oder Siebenbürgen zurück an ein Zollamt angewiesen worden sind, gelten bei Unregelmäßigkeiten im Transporte, dann in Absicht auf die Beweisführung über die richtige Stellung der Waare zu dem Amte, an das dieselbe angewiesen wurde, die in den §§. 35o, 35i, 352, 354 bis 357, 35g/ 36o des Strafgesetzes über Gefälls-Uebertretungen enthaltenen Bestimmungen. — §, «. 6) Bel den in der Ausfuhr angewiesenen Waaren. .. Auch sindcn die in den tztz. IZo, 35», 352 des Strafgesetzes über Gcfalls-Uebertrenmgen enthaltenen Anordnungen Anwendung auf die zur Ausfuhe aus den übrigen ,m gemeinschaftlichen Zollverbande begriffenen Ländern nach Ungarn oder Siebenbürgen bestimmten Gegenstände, deren Ausfuhr der Versender zu erweisen verpflichtet ist, und welche von einem m jenen Landern bestehenden Amt« an ein an der ZwischenzoU-Linie bestehendes Amt unter amtlichem Verschlüsse angewiesen .vorden sind s§. 353, Z. Z des Strafgesetzes über Gefälls-Uebertretungen). — §. 9. c) Maßstab der Strafbestimmung. .. Die für den Verkehr über die Zwischenzoll-Linie, welche Ungarn und Siebenbürgen von den übrigen »m gemeinschaftlichen Zollverbande begriffenen Ländern scheidet, festgesetzten Eingangsund Ausfuhr-Gebühren sind der Strafbestimmung zum Grunde zu legen: 1) Bei dem Schleichhandel, der über die Zwischenzoll'Linie vollbracht, oder versucht wird, dann bei Un« richtigkeiten in den Waaren-Erkläningen, die für den Eingang oder die Ausfuhr über die Zwischenzoll-Linie eingebracht werden, wenn die Gegenstände, mit denen diese Uebertretungen Statt finden, g) m dem Eingänge aus Ungarn oder Siebelibürgen Waaren ungarischen,oder siebenbürgischen Ursprunges, oder d) in der Ausfuhr nach Ungarn oder Siebenbürgen aus den übrigen im Zollverbandc begriffenen Ländern Erzeugnisse dieser Länder sind. 2) Bei de< Unterlassung der Beweisführung über die Stel, lung ungarischer oder siebcnbürgischcr Erzeugnisse, welche aus Ungarn oder Siebenbürgen übcr die Zwischenzoll-Lmie eingeführt, und zum Behufe emer der im §. 7 der gegenwärtigen Vorschrift unter 1, 2 bezeichneten Bestimmungen angewiesen worden sind, wie auch bei Un< terschieden zwischen der Anweisbollete über solche angewiesene Gegenstände, und der Waare selbst. (Blrafgesctz über Gefälls-Uebertretungcn tz§. 35ä/ 355, 356, 359, 36o.) 3) '^i den nach den tz§. 36l bis I64 des Strafgesetzes über Gcfälls-Uebertretungcn zu strafenden Ueber-, tretungen der Gewerbetreibenden, welchen zum Behufe ihres Gewerbebetriebes der Bezug ungarischer oder siebenbürgischer Erzeugnisse frei von der für den Verkehr über d,e Zwischenzoll« Linie festgesetzten Eingangs. Zollgebühr, ode« gegen eine geringere als die allgemein für diesen Verkehr bestimmte Eingangs-Zollgebühr be- 263 willigt worden ist. ^ Bei der Unterlassung der Ausweisung des Beztlges oder der Verzollung von Waaren, dereü ungarischer oder sieben-bürgischer Ursprung erwiesen »st. __ ^l. Be-siimmung der in den Erklärungen straffrei bleibenden Mengenunterschied, i) Fälle dieser Bestimm« ng. ...§. ^^ I^ Absicht auf den nicht als eine der strafe untere liegende Unrichtigkeit zu betrachtenden Unterschied zwischen der 2) in einer Waaren.Erklä« rung, oder 1>) in einem Schlffs-Manifcsse, oder e) in emer Anzeige über die für einen andern Haftn bestimmten, oder diejenigen Waaren, deren Bestimmung dem Führer des Fahrzeuges unbekannt ist, oder ) Maßstab bei anderen Gegenstanden. .. Bei allen anderen Gegenständen wird ohne Rücksicht auf das Ausmaß der von denselben gebührenden Abgabe, und auf den Umstand/ ob dieselben zu den außer Handel gesetzten Wacttcn'tzchörett/vder nicht, nur derjenige U.tterschicd als einher Strafe unterliegende Unricht.gkeN in' de'i" Maabe der »'bei Erklärungen aus Anlaß der Versendung oder Abtretung con-trollpfiichtlger Waaren zum Behufe des Control! - Verfahrens zwei von Hundert, 2) in allen anderen Fallen^ aber fünf von Hundert der angegebenen Menge ausmacht »der überschreitet, dieser Unterschied mag in einem Ueber-schusse über die angegebene Menge, oder in ei-' nem Abgänge an derselben bestehen. — §. ,z. ^ Anwendung dieses Maßstabes. . . In den ckaNen,^ in dmcn die Menge für jeden Pack öder icdes B-chältniß abgesondert angegeben werden '"«v, 'stauch der^Unterschltd für jeden Pack und Ms BeMnlß getrennt, außer dicstn Fallen aber für jede in dem Tariffe, nach welchem die Erklärung oder Ansage eingerichtet ist, nut einem besondern Gebührensatze belegte, oder so weit es sich um Angaben eines Schiffs'Ma-nifcstcs oder einer im §. ,a unter e bemerkten Anzeige handelt, abgesondert aufgeführte Waaren - Gattung vereint auszumitteln, und m Anschlag zu bringen. Enthält cm Pack oder Behältniß zwei oder mehrere Waaren-Gattungen, so hat die Ausmittlung der Menge auch für jede Waaren»Gattung besonders zu geschehen, so weit es sich nicht um das rohe Gewicht des ganzen Packes oder Behältnisses handelt. — §. 14. 6) Unterschiede m der Angabe der Packe«Menge. .. Jeder Unterschied in der Angabe der Zahl der Päcke und Behaltnisse macht nach den §§. 2^3 bis 296.des Strafgesetzes über Gefalls-Ueberirctungen strafbar. — §. i5- 0) Unterschiede imWchiffs-Mamfeste über die dem Aus« rinnen unterworfenen Waaren... Unterschiede zwischen der Angabc emes Schiffs-Mamfestes über die Menge der dem Ausrmnen unterworfenen Waaren, und der vorhandenen Menge der lctztern, sind mcht als Unrichtigkeiten in der Angabe der Menge, die cmer Strafe unterlie« gen, zu betrachten, wenn nicht die in dem §. 9 der Vorschrift über die Vollziehung der Zoll-und Staats-Monopols 5 Ordnung festgesetzte Verbindlichkeit verletzt wurde.— §.,6. s) Vorbehalt eines günstigeren Ausmaßes... In so fern für bestimmte Waaren-Gattungen ein günssige-resAusmaß der straffrei bleibenden Unterschiede in der Angabe der Menge, als im tz. 12 dieser Vorschrift festgesetzt ist, bewilligt wird, so hat darüber eine besondere Bekanntmachung zu erfolgen. — IV. Ausgaben des Verfahrens« 1) Gebühren der alsBcist and zu den Verhandlungen beizuziehenden Personen... §.17. Jeder, der zufolge des §.65/ des Strafgesetzes über Gefalls-Uebertretungen zu den Verhandlungen als Beistand beizuzie-hcnden Personen sind folgende Gebühren be-will'.gt: 1) In dem Sitze cmcr polltischm^n, dcsstclle ein Gulden, 2) in andern Städten fünf und vierzig Kreuzer, 3) in andern Orten vier und zwanzig Kreuzer für jede Sitzung, welche nicht über drei Stundendauert, chne Un, terschled, ob dabei das Verhör, oder die Vernehmung emes oder mehrerer Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen geschieht. 3. i,») Grundsatz... Dle Bestimmungen 0er Zoll- und Staats-Monopols» Orbnuna §§- 3c)o, 3oi, I02 Über die Belohnung der Anzeiger von Ge< fallse Untersuchung und Entscheidung des Gtraffalles verursachten Ausga, ben als Belohnung erfolgt. — §. ,1. äd)Be» lheilung zweier oder mehrerer Anzeiger... Slnd über einen Glraffall zwel oder mehrere Anzeigen eingebracht worden/ und enthalten sie dieselben Angaben, so gebührt die Belohnung blaß demjemgen Anzeiger, welcher dle Anzeige zuerst angebracht hat. Waren aber die Anzei» gen in demselben Zeitpuncte angebracht worden, lo ift die Belohnung unter d,e Anzeiger zu gleichen Theilen umzulegen, snhalten end-llch die in demselben oder zu verschiedenen Zelt« puncten angebrachten Anzeigen nlcht dlesclben Angaben, so hat dle zur Leitung der Befalls, Angelegenheiten bestellte Bezlrksbehörde, bei welcher drr Otraffall verhandelt wird, mlt Rücksicht auf die Wichtigkeit dcr einzelnen Angaben, und den Gebrauch/ der von denselben gemacht wurde, unter Frellaffung des binnen vierzehn Tagen, vom Tage der Bekanntma, chung an, einzubringenden Recurses zu he, Ammen, ln welchem Verhältnisse die Anzeiger «n der Belohnung Thcil zu nehmen haben. — §. 22. ea) Ausmaß der Belohnung, wenn z^ve» oder mehrere Veichuldigte e,ntreten... Sind in einem Htraff^lle zwei oder mehrere Beschuldigte zu emer Strafe verurlheilc wor, den, und war bre Anzeige nicht gegen Alle ge« richtet, so soll der Bemessung der Belohnung berjenlg? Btcafbelrag zum Grunde gelegt werden, welcher den ,n der Anzeige angegebenen Beschuldigte triffs. — §. 2I. ll) Schriftliche Bettacigung über dle Anzeige... Jeder Anze», her erhält^'«der d>e Anze,ge eine auf oorgedruck, tem Papiere auszufertigende schriftliche Bestätigung . ohne deren Beibringung d,e «eloh, nung ln.dt ausgezahlt wird. — i)) Belohnung der Ktgrelfer. .. §. 2/,. »^) Grundsatz... ilus den Strafgeldern werden auch den Crgrelfern des Gegenstalidts einer Uebcrtretung, oder des Ucbcrtreters Velohnungen erfolgt. — §. 25« l^l^) Strafgelder, dlebertreter d«r Haft, und va> durch diesen oder jenen dcr Anwendung des Strafgesetzes über Gefalls-Uebertr«tungen zu entziehen, diesen Vcrsuch durch leine Wach-scnrike^lt vl) eme Uebertretung entdeckten, oder I>) einen Gegenstand der Uebertretung ergriffen, oder ty einen Uebertretlr anhielten, wenn durch dle Thätigkeit anderer Ergrelfer, oder durch die ' Cihebung des Thatbestandes oder die Untcrsu» chung andere Uebert«etung) rücksichtlich ^ des von ihnen angehaltenen Gegenstandes, I) in dem dritten Falle (e) gegen die von ihnen angehaltene Person verhängt und eingebracht worden ist. Führte ,hre Thätigkeit mittelbar zur Entdeckung anderer Ucbertrctungcn, zur Ergreifung anderer Gegenstand?, oder zur An, Haltung anderer Personen, so bleibt den leltens ven Gefallöbehöiden vorbehalten, den Crgrei« fern, im Verhältnisse ihres Verdienstes,, aus den UeberschüsseN der Strafgelder eine angemessene Belohnung ,u bewilligen. — tz. Zi. dli) Besondere Belohnungen. .. Die leitenden Ekfällebchörden find auch ermächtigt, den 3r-greifern aus den Ueberschüssen der Strafgelder angemessene Belohnungen, mit Rücksicht auf die Schwierigkeit und Wichtigkeit der teiflung, zu bewlll'gen: 1) Wenn der eingebrachte Strafbetrag durch die Belohnung des Anzeigers erschöpft, oder auf einen sehr geringen Betrag vermindert wi-d. 2) Wenn die verhängte Strafe wegen Uneinbringlickkeit ganz oder mit einem namhaften Theile in die Acreftstrafe umgeändert wird. 3) Wenn es sich um eine llebertre, tung handelt, wegen welcher daS Gesetz die Arrestssrafe als selbflflandige Strafart verhängt. — §.32. ii) Vertheilung der Belohnung unter die Crgreiftr... Vollführten zwei oder mehrere Ergrelfer vereint die Entdeckung einer Gefalls-UebertretunZ, die Anhaltung eines Ueberlre, ters öder die Ergreifung einer Sache, so em« pfängt der'Anführer, der die Entdeckung, An« Haltung, oder Ergreifung leitete, in dem Falle, wo die Entdeckung durch eine Durchsuchung (Revision) erfolgte, ein Viertheil, m andern Fällen aber ein Zehntheil des ganzen, den Er, grelfern, die unter seiner Leitung handelten, für diese Leistung gebührenden Betrages de« Belohnung alS Vorgcbühr. Der Ress wird nach Köpfen, mit Einschluß des Anführt l3. Amts-Blatt Nr. 47. d. 19. April 1VZ6.) 266 auf alle Ergreifer, die vereint wirkcen vertheilt. Ward d«e Entdeckung. Anhaltung oder 3rq»'el-fung oon gelresinten Abtheilungen/ deren A?>« führer sich n'cht untec gemeinschaftlicher Le,-tung befand^, noll,oa.en, su wird dle V^rae-büi)r ulner dle ^l,führe,.- zu qleichcn Zdtllcn uwgel'sst. Für d>e Angestellten der Gcäsiz, n.^che blecht die Bcttlmmung des §. 5ü der Vcsfasf^ng der Grän^vache aufrecht. «- o)^e» memschaftllche Ncftnnmungen. ... §. Z3. !Ui) Hülfkm«nel dc»: Utberiretu^g. .. 'Bc, der 'Hei Messung der Belohnung für d>e Anznqcr und Cl'grnfcr find die Hülf^nittel nner Gefäg n» Uedertretüng ln dem Maße gleich dem Gezcn-ftanve der Ueberlretung zu behandln, ,gelfer, der frei» willig seinen Anspruch auf eine Belohnung aufgibt, oder 2) auf einen Anzeiger, der d»e in dem §. 3oZ oer Zoll- und Gtaatß'Monopo s-Ordnun^ und in dm §. 2) der gegenwärtigen Vorschrift bestimmten Bedingungen zum Be« zug einer Belohnung zu erfülen unterlaßt; oder I) auf einen Erqreifer, der zufolge deS tz. 27 dieser Vorschrift von dem Bez^n einer Belohnung ausgeschlossen lst, «nlfalllnden An» theile e,l-,er Belohnung, wachsel^ den Ueberschüs-ftn der Gtrafg^lder zu, — §. 35. ^j Veneh-men bei Pachluerträgen. .. D.e »n den §§. l9 dis 3^d,eser Vorschrift enthaltenen Anordnungen finden auf die gegen ein Gefall, das durch Verpachtung eingehoben rvird, uerübten Ueber« tretungen, und die von dens«lben emftleßenoen Strafgelder nur in so fern Anwendung, als mcht durch dm Pachtoertrag dcm Pächter die Verfügung über d,e emstleßcnden Strafgelder überlassen worden ist. — Wien am3. März z656. vermischte t^erlautbarungen. Z. 463. (l) Nr. 29I6. Edict. Von dem Bezirksgerichte Reifmz w'ld hiemit allgemein kund gemacht: (ZK sey auf Ansuchen des ssranz Dolbergcr ron Klagenfurt, durch Herrn Hran; Mocker zu Kerndorf, in die executive Feil-bietduna des, dem Joseph Parthe von Moasern gehörigen, dem Herzogthume Gottschee 5ud Rect. Nr. 2096 dienstbaren, auf 2»6 ft. geschätzten, we« gen ,77 ft. W. W. c. 8. c. in die Execution gezo. oenen Untcrsossels, dann der dazu gehörigen, auf 34 ft. geschätzten Kaijche sammt Glundstucken, und der auf 60 ft. 36 kr. geschätzten Fahrnisse ge. wMiget, uno zur Vornahme derselben drei Feil, b'iMungstagsatzungen, und zwar: auf den ,8. Mai, 20. Juni und 20. Juli l. I., jedesmahl Vormittags um 10 Uhr im Orte Maafern mit dem Beisahe angeordnet rrordcn, daß, rvcnn obige Realitäten und Fahrnisse bei der ersien oder zweiten Feiluiethung nicht um oder über den Schätzungs» ir>erth an Mann gebracht werden könnten, bei der dritte» auch unter demselben hintangegeben werden würden. Die Licitationsbedingiusse und das Scbätzungö» protocol! slnd täglich ,n dicsrr'Umtökanzlei einzusehen. Bezirksgericht Reifniz den 6. April iÜ56. Z. 464. (>) Nr. 5l?. Edict. Von dcm Bezirksgerichte FlödniZ wird dem Johann Traun, und dessen allfälUgcn (Zrben hiemit bekannt gemacht: Gs habe wider sie Paul Po» schar bei diesem Gerichte die Klage auf Erkenntniß eingebracht, der seit 4, Mai 1797 auf seiner zu Voeih 5>l!> Haus-Nr. 66 gelegenen, der Herrschast Kreuz 5ud Ncct. Nr. 795, Urd. Nr. 1076, dienstbaren Ganzhube, zu Gunsten des Johann Traun für die Kaufssumme des Waldes pci- I5.o-P2l>2tt pr. >4a ft L. W intabullrte Kaufbrief, l^clu. 1. Holnung >7!)6, sey verjährt und erloschen, und er sey berechtiget, ihn von dieser Hude extabu« lircn zu wssen. Hierüber ist dic Verhandlungslag-satzung äuf den 2^. Juli d. I.< Vormittags um 9 Uhr vor diesem Bezirksgerichte anberaumt rvordgn. Das Gericht, dcm der Aufenthaltsort der Geklag» ten unbekannt ist, und da sie vielleicht aus den k. k. Elblandcn abwesend scyn könnten, hat auf ihr« Gefahr und Kosten den Herrn Barthelmä Drob» nilsch, Verwalter der Herrschaft Flödm'g, zum (Zurator aufgestellt, mit welchem die angebracht« Rechtssache gerichtsordnungsmähig ausgctragen, werden wird. Dieselben werden nun Hessen zu dem Ende erinnert, daß sie die in dieser Hinsicht ge« schlicken Schritte einzuleiten wissen mögen, tvi« dri'gcnfaNs sie sich die au5 ihrer Veradsäumung entstehenden Folgen selbst beizumessc-n h^ben werden. Bezirksgericht Flödnig am i3. April iL56. Z. 470. (1) Nr. 5)63' Edict. Vom Bezirksgerichte Neifniz wird hiemit all: gemein kund gemacht: Es sey auf Ansuchen des Martin Klun von Deutschdorf, wegen ihm schul« d"lgcn 20 ss. c. 5. c., in die executive Versteige« rung der, dcm Jacob Widerwohl von Blatte g<« hörigen, der Herrschaft Reifniz »ub Urb. Folio 3i6 dienstbaren, undauf2»2ft 40 fr. geschätzten Hofstatt sammt Zugebt gcwilliget, und es seyen zur Vor, nähme derselben drei F.'ilbiethungs^gsatzungcn, und zwar: auf den 2a. Mai, 22. Juni und 25. Juli l. I., ,'eoesmahl Vormittags um '0 Uhr ,m Orte Blatte mit dem Beisätze angeordnet worden, daß, wenn obige Realität bei der ersten oder zwej. ten Feilbicthung niäX um oder über den SchätzungS« werth an Mann gebracht werden konnte, bei der dritten auch unter demselben hmtangegeben werden Die Licitationsbedingnisseund däs Schätzungs» protocol! sind täglich Hieramts einzusehen. Bezirksgericht Reifniz den ig. Mälz »236. 267 Aemtlkche Verlautbarungen. Z. ^7/». (l) Nr. /,909. Edict. Von dem k. k. lVerwaltungsamtc der ver» einten Fondsgüter in kandstraß wird bekannt gemacht, daß am fünften Mai l. I. Vor- und Nachmittags die dießherrschaftlichen, in 744. Mehen 9 "/,og Maß Weihen, in ^ Metzcn l6 Maß'Korn, in 1044 Meycn 3i '"/^Maß Hafer, in 129 Metzen 2 ^'/25 Maß Hus und in 2^7Metzen ä '/20 Maß Helden, bestehenden Gctvelduorräthe in der hicrortlgcn Amtskanzlei gcgen soglciche baare Bezahlung in großen und auch klemm Parthien im ^icitationswege werden veräußert werden, wozu die Kauflustigen erscheinen wollen. Landstraßam 7. April i836. "E^uvernial - ^erlautbarunZen. Z. 459. (!) Nr. 633c». Concurs « Ausschreibung des k. k. illyr. Landesguberniums, zur Wider« besehung der bei der Eivll'Spitals-Verwaltung zu Laibach m Erledigung gekommenen Amts-schreibers.Scclle. » Durch die Beförderung bes Sebastian Bold zum Eontrollor, ist bei den hierortigcn, unter dem Namen des Civil-Spitals vereinigten Staats- und Local»Wohl« lhatigkeltsanstalten, die Stelle des Amtsschrc», bcrs, mit welcher der Gehalt von jährlichen Dreihundert Gulden C. M. verbunden ist, in Erledigung gekommen. — Zur Wiederbcsetzung derselben hat man einen Concurs anzuordnen, und den Termin zur Emrcichung der dießfälli-gen Gesuche bis ,5. Mai d. I. zu bestimmen befunden. — Dieses wlrd mit der Erinnerung zur öffentlichen Kennimß gebracht, daß Jene, welche dlcse Stelle zu erhalten wünschen, und sich für ineselbe geeignet glauben, ihre eigenhändig geschriebenen Gesuche, in welchen sich über ihr Alter, Nationale und Stand, d.inn Moralität, allfallige Studien, und bisherige Dienstleistung, insbesondere aber über d,e vollkommene Kenntniß der krainenschen Sprache gehörig auszuweisen ist, im vorgeschriebenen Termine bei dieser Landesstelle, und zwar jene Competcnten, welche bereits in einer Anstellung stehen, durch ihre vorgesetzte Behörde einzureichen haben. Laibach am 3i. März »636. 3- 44i7 (?) Nr. 58361 C i r c u l a r e °ks f. f. illyrlschen Gudernlums zu ralbach. __ W^it d,e Acten der verschle-dsnen durch dl« neue Zoll- und Gtaats.Mo-nopslsi0rdnung vorgeschriebenen Beze'.chsiun- gen, die Gestalt der Tafeln, und die Farbe der Aufschriften, dann das Verze«chmß der an der tzwlschelijvll-Amle von Kram und Kroatien aufgestellten GranzzoNamt«r, so wie der zu denselben führenden Zollftraßen allgemein kund gem«,ct)t werden. — Um d,e Bestimmungen, welche die Zoll- und Staats-Monopols-Ord« nung über den zollpstlchtigen Verkehr enthalt, genau vollziehen zu können, ist erforderlich, die Stcuerpfiichtlgen in die tage zu seyen, leicht zu erketinen, ob die Bedingungen vorhanden seyen, be» deren Beobacdluna sie gegen eine Bestrafung gesichert sind. — Zu diesem Zwecke wurde mit hem hohen Hofkammer» Präsidial' Decrete vom 7. December i335, Z. 635«)/?. ?., Folgendes bestlmmt: 1) A'l den Puncten, an denen die Zollstraßen dle Zoll-Linie, durchschsielden, odcr in den Gegenden, »n denen die Landcsgränze nicht genau bezeichnet ist, an Puncten, an denen o«e Zollstraßen »n das unbestrittene, österreichische Gebieth embrechen, sollen Gäulen oder Pfahle von hinreichender Höhe mit Tafeln aufgerichtet werden, auf denen deutlich an,usctzen »st: „Zollflraße zu dem----------Zollamte in---------.." wobn d^r Standort und d»e Beschaffenheit des Gränz« Zollamtes, od solches nämlich em Hülfszollamt, e,n Eommerzial-Hogamt, eine Zoll-Legstatte, oder ein Hauvt» Zollamt ist, aufgedrückt wer< den soll. Befindet sich zwischen der Zoll« kime und dem Gränz-Zollamte ein Ansagepossen, so sl.'U noch beigesetzt werden, „über den An» sagepostenln----------"oder bei----------". Es versteht sich, daß nur das der Ioll-Lmie zunächst aufgestellte Züllamt über daS der Waa» ren'singang oder AuStrltl geschieht, nicht aber ein tiefer im Lande befindliches Amt zu nen» nen »st. — 2) Auf dieselbe Art sind die 5 an -dungsplatze an Gränzgewassern, und d,e in «»eehafen zu den Em- und Ausladungen der Waaren bestimmten Platze zu bezeichnen. An beiden Endpuncten der Landungsplätze, und wo dieselben von bedeutender Ausdehnung sind. oder dle K'ümmung?n des Ufers zuc deulllchen Bezeichnung des Platzes es erforderlich machen, an angemessenen Puncten desselben werden Aufschriften angebracht, in denen aus, zudrücken »st: „« a n du n g s p la H zu dem ----------Zollamte in----------gehorlg." — Z) D,e Bezeichnung der innern Llnie geschieht nur an den Puncten, an denen dieselbe von den zu Zollämtern führenden Haupt« ssraßtn durchschnitten wird. Die an den bemerkten Puncten anzubringende Aufschrift hat zu lqutm: „Innere L'nie. Straße zu 263 dem--------------Amte in ------". Macht die Straße m gerader Richtung die Fortsetzung der Zollstraße aus, so hat die Ueberschrlft auszudrücken: „Innere Llnie. Zollstraße von dem--------------Amte in--------------,,. /;) Wad .die Iollstraße in dem Raume zwischen der Zoll-Lmie, und dem Granj'Zoll» amte von andern Fahrwegen durchschnitten, so §oll an den Puncten, an denen dleseS der Fall D, die im erssen Abs^i^ d,ese5 E,rculars vor» geschriebene Bezeichnung in der Art wiederhohlt angebracht werden, daß über die Richtung der Zollstraße ke,n Zweifel entstehen könne. Führt eineZollstraße zu zweien, oder mehreren Gränz-Zollämtern, so sind die Namen derselben in den Aufschriften unmittelbar an dec Zoll-Lmie, und in dem Raune b,S zu den Puncten, wo sich die zu den verschiedenen Zollamtern führenden Wege scheiden, aufzuführen. An den letzterwähnten Puncten hmaegen wird für jede zu einem andern Granz-Zollamte führende Straße die besondere dieses Amt benennende Aufschrift angebracht. — 5) Führt eme Straße, jdurch welche dle innere Llme durchschnitten wird, zu zweien, oder mehreren Granz-Isllamtern, so ftnd dieselben qlelchfalls in der Aufschrift ander innern Llnie auszudrücken. An den Puncten, an denen sich im Rücken der Gränz - Zollämter solche zu denselben aus dem innern Zollgebiethe führende Straßen thellen, braucht aber die Bezeichnung wiederhohlt nicht angebracht zu wer« den. — 3) Besteht der Amtsplatz nicht in «inem geschlossenen Hofe, so soll an dem äußern Umfange oes Raumes, auf den das zollämtliche Verfahren gewöhnlich vollzogen wird, in angemessener Anzahl die Aufschrift: „Amtsplatz des--------------Amtes" angebracht »erden. — 7) Jedes Zollamt ist ohnehin «it eincm Schilde hezelHnet, auf dem der kaiserliche Adler, und die Benennung des Amtes ersichtlich ist; dabei hat es auch künftig zu verbleiben. — 8) Die besichende Einrichtung, daß die Straßen, an del.e:? die Gränz »Zoll« Fmter aufgestellt sind, bei Nacht mtt emem Amts schranken gesperrt werden, bleibt gleichfalls in Wirksamkeit. — 9) In der an den Zugängen oder Endpuntten der Ortschaften, welche in den Granzbezirk nnbezogen werden, befindlichen Aufschrift sind die Worte: .Im Gränz bezirke" beizuschen. — 10) Alle Aufschriften sind in der deutl^en Sprache, und in Gegenden, wo eine saye zur Nachachtung kund gemacht, daß dieselbe nnt 1. April 0. I. in den Landern, für wrlche die Zoll' und Staats» Monopole-Ordnung erlassen worden iff, in Wirksamkeit z,l treten hat. Die Bestimmungen über d>e Znt« täume, wahre,,d welcher dte zur Ausweisung d.'s BezuglS, Ursprunges oder der Verzollung ausgestellten Urkunden zum Behufe dieser Ausweisung angewendet werden können, sind auf U'.kunden, die vor dem 1. V,pr,l ,836 ausae« fiellt worden sind, nur in so fern anzuwenden, «l5: i) di? in der bclfc>lgcr>den Vorschrift enl, halcenen Bestunmuligen für denjcnlgen, drM dle Urkunden zur Ausweisung zu dienen haben, gün^iqer, als die dlsher hurübcr bestehenden Vorschriften sind, oder als 2) es sich vm Urkunden handelt, für welche dle bibhcr bestehenden Vorschriften -lnen Zeitraum, wäh» rcnd welchem dieselben zur Aublvllsung asiwcnb» l>2^ sind, nicht feststen. Rücksidtl ck dltscr vor dem ,. Aprll iLZy au5geftclllc^ Uikul^-den sind die mit d«r beifolgenden V>.'sctrlft fiügescyten Zeitraume von dem 1. Apr l ipZssan zu ^rechn.n.-. Lais,c,ch am 17. Februar',85t). Iojcph Lannllo Freyherr v. Schmioburg , Gouverneur. Carl Graf zu Welsperq, Raitenau und Pr:m^, k. k. Hofrath. Johann Nep. Vessel, k f Gubernialrath. V 0 r s ch r i f t l'bir dic Vollziehung der Zoll- und ^caats , ))>onorols - Ordnung. — Erster Abschnitt. Von den Bedin- Oungen des zollpflichtiatn Verkeh ^b. I. Verhältnisse der Zollausschlüsse. laßt die bestehenden Bcssimmuligen unberührt! 1) Ueber d>e Ausscklilßunci der Hafen von Trieft und Venedig, der Handelsstadt Brody, und Isirlens von dem Zollverbande. 2) Ucber den Umfang des unter dieser Ausschließung begriffenen Gebiethes. 3) Ueber die von der Zoll« freiheit in demselben aufgenommenen Gegen« siande. 4) Ueber die ,ur Ueberwachung des Verkehres, und dtrWaarenvorrathe in diesen Zollaueschlüsscn getroffenen, nickt ohnehin durch die Zoll- und Staats, Monopols, Ordnung festgesetzten besondern Vorkehrungen, und mit den lcft'tern verbundenen Befugnisse der Ge-fääsdeair.ten und der Angestellten der Wachan» sielten. — II. Bestimmungen über die außer Handel gesetzten Waaren. 1) Vewil-ligung zum Bezüge derselben. 2)Ve« hörden, bcl denen diese Bewilligung anzufu< chen ist. §. 2. uu) Im Allgemeinen. Die Be< wililgung zum ^czugc außer Handel gesetzter Waarcn aus dem Auslande oder einem Zoll, ausschlusse, ist mittelst einer uon dem Bittsielj ler eigenhändig zu unterschreibenden, und mit seinem Siegel zu bekräftigenden Emaade bei der politischen Landcssielle, in deren Gebittht sick dcr Aufenthaltsort deS Biltstellcrs befindet, anzusuchen. Ucbeischrcltet dcr Werth der Waaren , um die es sich handelt, richt dcnBltrag von Zweihundert Gulden, so kann diese Be-rvllligung von der die Gefalls-Bngclfglnheitett leitenden Landesdehörde, und wenn der Werth der gedachten Waaren fünfzig Gulden nicht übersteigt, bei der d) Insbesondere für Monopols« Oe: gcnstande. Zum Bezüge von Gegenständen ei» nes Staate,MonovolS aus dem Auslande oder aus einem Ocblethstheile/ in welchem das Staatl.Moncpcl nicbl besieht, oder zur Durchfuhr r>on Monopols» Gegenständen durch das Zoiigebieth, ist dle Bewilligung bei der die Ve-faNsaogllegtnhtiten leitenden Landesbehörde «nzusuchen. In Absicht auf Pulver und Sal, Nlttr ist, mit Au5s wendung der Bewilligung. §- /,. ^" Menge Waaren, über welcke eine Einfuhrbewilligung ' vereint crthlllt wurde, muß fietö auf e,nmat ' dlr Elnderzolluny unterzogen nerden. Elr.e . Trennung dieser Woalenmcrge,n zwei rder l mehrere Äblhellungcn sindll nlcht Statt, wenn , theilt werden, bei welcher die Bewilligung zur Einfuhr derselben aus dem Auslande, oder einem Zollausschlusse von dem Erwerber, an den dieselbe abgetreten wird, angewcht werden müßte. — 3) Versteigerung außer Handel gesetzter Waaren. §. 7- a) Von Gette e,nes Gerichtes. Zu Folge der Zoll - und Staats-Monoool6'Ordnungl§tz. 25g, 261, düifcn außer Handel gesetzte Waaren, so lange sich dieselben im neuen ungebrauchten Zustande befkn« den, ohne besondere Bewilligung nicht durch Versteigerung fellgebothcn werden. Fml-et ein Gericht im Wege der Erecullon, oder bei der Abhandlung einer Vcrlaffcnschaft die Versteigerung außer Handel gesetzter Waaren zu ver-fügen, so h^ Asseln?, chc die Feilblcthung Ausgeschrieben wird, di? zllr Leilung der Ge-falls. Angelegenheiten bestellte Bejnksbshorde vorlausig von 5cr beabsichtigten Versteigerung «r. d) Von Geike cines Zollamtes. Auch bei den Felltnethungcn, wtl« che tilla Gelte eincs Zollamtes vorgmommes» werden, hat der Verkauf außer Handel gesey« ter Waaren nur unter der eben stz. 7.) erwähnten Bedingung zu gcschehen. (Zoll» und Staats- Monupol^Q>.dnung § 25l). — III. Besondere Bestimmungen für dieSeeküste. 1) Ab« fassung des M u n l f e st e s üb c r di < 0 e« Au^einnen unterworfenen Waa« ren. §. 9. In Absicht auf die. dem Ausrinnen unterworfenen Waaren, das,st: 2) Flüssigtc«« ten, als: Wem, Oehl, Honig, Branntwein, Oyruft, Pftanzensafte u. dgl. l)) Austern und Secmuscheln. o) Die in Fluss>qfelten einge-machten Gegenstände, alS: Fleisch, Schwämme ober Flsche in Salzwaffe» oder Oehl u. dgs. wird nicht gefordert, daß «n dem Zcklffs-Ma-Nifeste dl« in den Gcfaßen und Behaltniffen wirtlich enthaltene Menge solcher Waaren ge« nau angegeben wevde. Es «st hinreichend, die Zahl und Zeichen der Gefäße und Bchalsmss', dann für jede Waarengatlung die Gesammt« menge derselben übereinstimmend mit den La-dungßschemen oder Gchlffs-Frachtbnefen, ohne Abzug des auf der Fahrt durch Gchwendung oder HuSrmnen entstandenen slbfalles anzugeben. — Ij Frist zur Einbringung der W a a re n e vkla r u n q. §. io. Ist dem Führer eines, in einen Seehüfen eingelaufenen Fahrzeuges ;war bckon?.t, daß die ganze Ladung zur FlnfuhlocsjolZung in dem Hafen odsr zur Erklärung als AnlDclsgut in demselben, ooer daß ein Th?,l derselben für diesen Hafen, em anderer zur Welierverführung m einen andern Hafen bestimmt »st, kann er j b^ch b'nnen der in dem tz. 5^ der Zoll> und Staaie,Monopols < Ordnung festgcss^cn Frist ron viec und zwanz'a Stunden, nachdem das Fahr» zeug «n dcm Hafen oder auf der zu demselben gchoiendm ^i)3de eintraf, noch mHt die Erklärung mit der vorgeschriebenen Genauigkeit einbringen; so hat er solches binncn dlcftrFntt dem Zoüamle anjuzeigcn, und um eme Erwei» terung de'sflben zur Ucberrczcbung der vor-schrlftmäßigen Ecklarunq und des V?s;cickms-ses der für einen andcrn Hafen hesstmmcen Waaren anzusuchen. Das Zollamt hat di« an« gesuchte Fr,st mit e,mr den Verhaltnissen an« gemessenen Dauer zu bewilligen, wenn das Schlssa-Manifest vorschrlflmäßlg nerfaßt ,ft, und mcht nur ka^selbe, sondern auch die der Ladung zur V^s'vc,sunz dienenden Pso^re dcm Z.llssMte g böl-ig Übergeben worden sind.-^ Z) Fall ?, l n denen auf Kesten be 6 8 Sctiffsführers die gesetzliHen Maßregeln der Ueberwachung ausgeübt werden können. §. n. Das Zollamt lst berufen, auf den eingelaufenen Fahrzeugen, von den durch die §§. /»5 und 55 der Zoll- und Gtaatß-Monopols-Ordnung eingeräumten Befugnissen, auf Kosten des Schiffoführers Ge» brauch zu machen, oder die Mlegung der Waa-renladung in die amtliche Niederlage zu for, dern: l) wenn das Schiffs - Manifest mcht Überreicht wird, oder 2) wenn dasselbe ^^^ vorschriftmäßiq «erfaßt lst, oder Z) wenn bin« nen dcr Frist ^on vier und zwanzig stunden, nachdem dos Fahrzeug in dem Hafen, odcr auf der zu demselben gehörenden Rhed.? eintraf, weder die Erklärung über die Waarcnladung und di? Anzeige über die Waaren, deren Be-siimmunst dem Schlffoführer unbekannt ist, ober dle für einen andern Hafen bestimmt sind, überreicht, noch eine Erftrcckuug dcr Fr!st zur Einbringung der Erkläiunq angesucht wird; oder /l) wenn m dem Falle, wo d»ese Frist verlängert wurde, selbst die erstreckte Frlst ver, NrenDt, ohne daß die Waarenerklärung und das Vcri«»chnlß über die für einen andern Hafen bestimmten Waaren überreicht wird. — H) Verfassung des V er z e ,ch n , sse s über die für einen andern Hafen bestimmten Waaren. §. 12. Oie Bc-stimmungln über dll Emrlchtung dcs Schiffs, Manifestes (Zoll- und Gtaal^MonopolstOrdl liung tz. 35)'erstrecken sich auch auf d:e Verfas« sung deS Verzeichnisses übcr die für emen ^n« dern Seehafen bestimmten Waaren. (Zoll-und Staats? Monopols-Ordnung §. 5^.) — 5) Berufun 9 des G ck l ff s - M a nife -N e s in dcr W a aren » E rklarung. tz. l 3. Sowohl in der Erklärung über d,e zur AmtS» Handlung bei dem im Hafen befindlichen Zoll, amte bestimmte Ladung, als auch in demVer-zeichmsse über d,e zur Wettcrverführung m einen sndcrn Hafen bestimmten Waaren, sind dle Postenzablen, unter denen d«e erklärten, oder in dem Verzeichnisse aufgeführten Waaren »n dsm Gchisss-Man'^e erschemen, angeben. «- Zweiter Al)jchnltt. Von dem Zollverfahren, l) MN Gegenständen, r ü ck-sichtlich welcher P 0 ll,«i - V 0 rsch r»f-ten bestehen, tz. lä» In Absicht auf die G?. gensZande, welche nach den bestehenden Poll, zn, Vorschriften «iner polizeilichen Amtshand-!ung unterl:cgen, che d''s Zollverfahren m,t denselben begonnen oder geschlossen w^den darf, nch nach diesen Vorschriften gcnau zu a^-ftn< Pcsindn siH ,n dk;y Vlündovt? des Zoss? amtes kein zll di>r vorglschriebenen polizeilichen Amtshandlung berufenes Amt, so muß die Waare an emen Ort, wo ein wlches Amt besteht, angewiesen wcrdcn. — 2) O br i g k e 5«-licbe Zeugnisse über die als bekannt und sicher zu betrachtenden Handelsleute und Fuhrleute. §. ^.(Muster 1) D»e nack dem §. iZH der Zoll- und iötaats'Monopols» Ordnung von den Obrigkeiten auszustellenden Zeugnisse für die als bekannt und sicher zu betrachtenden Handels- oder Fuhrleute sind. nach dem Muster Nr. 1 auszufertigen. — 3) Bürgscha fts. Erklärungen. §. i6. (Muster 2 u.Z.) Dle Muster allgemeiner und besonderer tzürgschaflß-Er-?la, ungen, dann der von den Obrigkeiten ans zusehenden Bestätigungen sind aus den Bnla-gen 2 und 3 zu entnehmen. — 4) Untersuch u n g d e r A n we, s gü t e r. tz ,7. Ist in dem Falle, in wclch m z> Folg? der Zoll« und Etaats? Monopols,O'dnung §. 1^5 alle Packe und Behältnisse einer Sendung Anweis, ftüter geöffnet und beschauet werden müssen, neder eine obrigkeitliche Person, noch tin Glled dcs Gem'indt!'orstandes gegenwärtig, so sol-lcn zwei unbefangene Zeugen zur Amtshand« lung beigezogen werden. — 5) Adsendung eines Exemplares der Erklärung über Anwe,sgüte^. §. ,3. Die mit dem §. 1Ö2 der Zoll « und ^taals 92 der Zoll- und Staats Monopols^ Ordnung) zu pftegen. — 7) Zollfreier ln-ti) Waaren, die hiervon ausgenommen sind. Unter dieser Bewilligung sind die Zucker, E'zeugnissc m!än< bischer ^uckersiedereicn begriffen/ All? andern, unter der Benennung : ^czerei-Waaren im §. 263 der Zoll- und Ecaats.-Monopols?Ord-nung aufgeführten Waaren bleiben hingegen von dieser Gestattung des zollfreien Verkehres ausgeschlossen. — tz. 2I. 5) Ucbcr kurze Sirck-ken des fremden Gebiethes. In so fcrn in ein» zelnen Gegenden der zollfreie Verkchr über kurze Strecken des fremdcn Gebiethes durch besondere Bewilligungen zugestanden ist, wcrdm dlcsel-bcn, dann die Bediligungcn, untcr denen dieser Verkehr ^tart findet, durch die Zoll- und Scaats-Monopols-Ordnung, und die gegenwärtige Vorschrift unberührt gelassen. — j.!)) Zoll, verfahren. §. 24. Für dle Versendungen über fremdes Gebieth gelten die Bestimmungen der Zoll- und Staats'Monopols-Oldnung §tz. ,8^ bis ,9), iy5 bis lg/ in der Art, daß dasjenige, was in diesen Bestimmungen für die See festgesetzt ist, auf das fremde Gcbiech, über das die zollfreie Versendung gestattet wurde, anzuwenden ist, so wett es sich nicht um An-ordnungcn handelt, die sich bloß auf die eigens thümlichct'. Verhältnisse der Scc oder der Sie» Häfen beziehen. — K) Gcmcinschafillchc Bi> sinnmungcn. §. 2Z. 23) Verfahren, w.'Nn die Erklärung nicht bei dem AustrtttSamtc geschah. Ist die Erklänmg zur Vcrscndung cincr Waare über die See oder fremdes Gebieth bei einer nicht an der Zoll-Lime aufgcsiellttn Lcgstälte gc-< schchcn, so hat das Amt, an welches die Wa.2re nach dem tz. 190 der Zoll- und Staats,Monoe polsiOrdnung zum Behufe dcs Austrittes über die Zoll-Linie angewiesen wocdcn ist, das nnt den §§. lü6, l57 der Zoll« und Staat6-Mo< nopolssOrdnulig für die Aemter, del denen ein Anweisgut auf dem Zuge zu stellen ist, vors geschriebene Verfahren zu pflegen. - §. 26. I)1>) Beweis über den Wiedereintritt der Waare in das Zollgebieth. Zwischen dcm Amte, über wtlchcs cine zum Wicdereingange ln das Zoll-g^icth über die See odcr fremdes Gebieth, so wcit die zoufme lvsvsenttllig nber das letztere 6 gestattet ist, angewiesene Waare aus dcm ^oll° gebiethe ausgeführt wurde, und zwischcn'dem Amte, über das dieselbe in das Zollgebltth wieder einzutreten hat, wlrd über den Umstand, ob die Waare über die ZollLune wieder emgc-treten lst, von Nmts wegen die gegenseitige Verständigung gepflogen. Der Aussteller der Waarenerklärung und überhaupt dcrjeniae unter dessen Haftung die Waare angewiesen worden lst, wlrd daher nur in dem F^Ic :ur Beibringung des mit der Zoll- und Staals-Monopols^Ordnung §. ,96 angeordneten Be"« weises verhalten werden, wenn der lctztcre dcm anweisenden Amte nicht unmittelbar von dem» jenlgen, über das der Eintritt in das Zollae-bieth zu geschehen hatte, zugekommen ,st ^ 8) Einfuhr zur Zubereitung, Um, staltung oder Veredlung. :.) llem'er, die zu dem Verfahren für diese Einfubr c. mäch, Ngt sind. §. 27. Die Einfuhr von' Waaren zur Zubereitung, Umstaltung oder Vcrcdllma wlt dem Vorbehalte der zoUfreien Zurücksendung nach erfolgter Zubereitung (Zoll. und ^taats-Monopols-Ordnung §. ^2) kann nur über Commer^al-Zollamter geschehen. Hülfs-Zollamter sind zu dem dlcßfälligcn Verfahrn ohne besondere, von der Gefallcn-Landcsbchörde ertheilte Ermächtigung nicht berufen.— d) Außer Handel gesetzte Waaren, deren Einfuhr zur Zubereitung gestattet ltt. §. 26. Die außer Handel geletzten Waaren, welche zur Zubereitung, Umstaltung oder Veredlung eingeführt werden können, sind: ,) Leinwand zum Bleichen, Mangcn, Färben und Drucken. 2) Metallene Gefäße oder Gcräthschaften, gemeine Schlosserarbeiten und Ackergeräthe zur Aus. besserung oder zu einer Umsialtung, durch wcl< chesie »hre "isemlichc Beschaffenheit oder Gestalt mcht dermalen andern, daß die elben nichl wie. ein Zollamt befindet / ^ ^/" ^"'" ^ zelne Orte oder Geqenden^ ^/'" ^"' ""' ter Gegenstände e.ne'be ^ Lw^ '^'""" der Hofstelle ertheilt durch die Zoll/mid Staats lmng lncht außer Wirksamkeit gesetzt - sÄ; Handlung des sich ergebenden Zuwachses odc^r Abfalles. §. 29. Ist das Gewerbsverfahren, für welches die Einfuhr zur Zubereitung, Umssal-tung oder Veredlung geschieht, so beschaffen, baß sich bci demselben em Zuwachs oder Abfall am Gewichte, oder Umfange der Waare erge, bcn muß, und steht der Zuwachs oder Abfall, welcher bcl der Zurücksendung an dem Gegenstände wahrgenommen wird, mit der Beschaffenheit dirscs Verfahrens im Einklänge, so hat die in Abfall oder Zuwachs gekommene Mcnge an der zollfreien Behandlung Theil zu nehmen. Wnd zwar erkannt, daß der Gegenstand derselbe sei, dem der Vorbehalt der zollfreien Zu-lückbrlngung zugestanden worden ist, überschreitet über der Zuwachs oder Vlbfall das dem angewendeten Verfahren angemessene Verhältniß, so lst von der in dcm Zollgebiethe gebliebenen Menge dcr Einfuhrzoll, von den zugesetzten Stoffen aber dcr Ausfuhrzoll einziihebcn. Dcr Ausgangszoll ist auch m dem Falle zu entrichten, wenn die eingeführte Waare mit gesondert ersichtlichen, einem Ausfuhrzolle unterliegenden Gegenständen, die sich bei der Einfuhr t^icht an derselben befanden, in Verbindung gesetzt wurde. — 9) Ausfuhr auf ungewissen Verkauf, a) Zollämter, die zu dem Verfahren für diese Ausfuhr ermächtige sind. §. Zc>. In der Ncgel sind bloß Zol!,Legstaltcn ermächtigt, das Zollverfahren mit den auf ungewissen Verkauf oder auf kosung in das Ausland zu versendenden Waaren zu pflegen. Dlcse Ermach, tigung kömmt andern Zollämtern in dcm Falle zu, wcnn die Waare von dcr Art ist, daß dieselbe bc> dcm Zollcmte sowohl in die Emgangs-als Ausfuhr - Verzollung genommen werden kann. — d) Zollverfahren. §. 3i. uo) Bci der Mscndung. Hat eme Zoll-Legssätte, die nicht unmittelbar an der Zoll-Linie besteht, das für die Ausfuhr auf ungewissen Verkauf vorgeschriebene Verfahren (Zoll- und Stoals'Mo-nopols-Ordnung tz. 224) gepflogen, so weiser dieselbe den Gegenstand unter amtlichem Verschlüsse an dasjenige Amt an, über welches der Austritt aus dem Zollgcblethe zu geschehen har. In dieser Beziehung sind die mit den §§. 161, 18Z, Zahl 2, i6ä und i85 der Zoll- und Staats « Monopols - Ordnung uorgczcickneten Bestimmungen zu beobachten. Der Austritt könn über ein Hülfszollamr geschehen. Das s?mt, über welches der Austritt der auf ungc- ' wissen Verkauf abgesendeten, an dasselbe angewiesenen Waare erfolgt, nimmt den amlllchen Verschluß ab, und pflegt die äußere Untersuchung, der Waare, wenn aber wichtige Verdachts-gründe cincr Gefällslierkürzung obwalten, insbesondere wenn der amtliche Verschluß oder der äußere Zustand der Waa-c sich nicht in der Ord, nung b'esind?t, die innere Untersuchung dersel-. bcn. — §. 32. db) Bei der Rückkehr, D,e 6 Rückkehr der auf ungewissen Verkauf aus dem Zollgcbiethe versendeten Waaren kann über jedes Zollamt Statt sinden, das zur Anweisung derjenigen Waarengattung ermächtigt ist, zu welcher dieselben gehören. Hat das Amt, über das oie Waaren in das Zollgebicch zurückkehren, nicht selbst das für die Ausfuhr auf ungewissen Verkauf vorgeschriebene Verfahren (Zoll-imd Staats-Monopols-Ordnung §. 224) gc, pflogen, so müssen dieselben an das Amt, das dieses Verfahren vollzogen hat/ mit Beobachtung der für die Anweisung ausländi-scher unverzollter Waaren bestehenden Vcst,m< mungen angewiesen werden. Dicscs Amt nimmt mit denselben die für die Rückkehr solcher Waaren vorgeschriebene Amtshandlung (Zoll- und Staats^Monopuls'Ordnung §.224, 225) vor. — c) Sicherstellung. §. 55. Sicheren und bekannten Gewerbetreibenden, welche häufig Waaren auf ungewissen Verkauf aus dem Zollgc-bicthc versenden, Und dabcl vorschriftmaßig verfahren, kann bel der Abftndung der vorläufige daare Erlag des Ausgangszolles gcgcn lhre Haftung für denselben erlassen werden. — lo) Verlängerung der Frist zur Zu, rück 0 rlngung des Wei dev ie hes, dann der zur Zubereitung oder auf ungewissen Verkauf vcrscndctenWaa, r e n. §. 3ä- Ist cme Verlängerung des Zeitraumes, binnen welchem das auf entlegene Weideplatze, oder zur Weide auf längere Zeit ge-rricbcne Vieh, odc>- die zur Zubereitung, Um« Faltung oder Veredlung eingeführten, oder auf ungewissen Verkauf ausgeführten Waaren zurückgebracht werden sollen, erforderlich, so muß dieselbe vor Ablauf des erwähnten Zeitraumes angesucht werden, und zwar: 3) Wenn dieselbe cin Viertheil der ursprünglichen Frist nicht überschreitet, be: dem Amte, bei dem das sich hierauf beziehende Zollverfahren gepflogen worden lst; !)) I" andern Fallen bei,dcr die Ge-fällsangelegcnhcittn leitenden Bezirksbehörde. — Dritter Abschnitt. Von demVer-kehre zwischen Ungarn mit Siebenbürgen und den übrigen Ländern des gemeinlchaft-lichen Zollverdandes. t) Bestimmungen über 0le Zollgebühr und dieBefret-ung von der Z 0 ll e ntr ichtung in diesem Verkehre. §.35. Durch den für. die Zwischenzoll-Linie, das lst:^ die Zoll-Linie, welche UnZarn und Siebenbürgen von den übri' aen im gemeinschaftlichen Zolluerdande begriffenen Landern scheidet, bestehenden TariH, und die ln Verbindung mit demselben erlassenen Be-ftimmungen/ wird festgesetzt: 1) Welche Ge- bühren bei der Aus- und Einfuhr über diese ZwlschcnzolliLinie zu entrichten sind. 2) Welche Gegenstände von der Gebühren-Entrichtung be< ftelt sitid, und Z) Unter welchen Bedingungen diese Befreiung Statt findet. — ^Bedingungen des Uebertrittes derZwi« schenzoN. Linie^ §. I6. Die Bestimmun, gen der Zoll- und Dtaats-Monopols-Ordnung §3. 20 bis 2I und 25 bis IZ über die Bedingungen, unter denen der Ucbcrtritt der Zoll-Lime Statt findet, gelten auch für den Ueber« tritt der Zwischenzoll-Llnie, welche Ungarn und Siebenbürgen von den übrigen in dem gemein« schafclichcn Zollverbande begriffenen Landern scheidet. — H Zollverfahren. §. 3/. n) Grundsatz. Das an der Zwischcnzoll-Lmie bestehende Amt, über welches die Waare aus-tritt, pflegt das für die Waaren-Ausfuhr vor« geschriebene Verfahren. Das Amt hingegen, über das die Waare in das gegenüber gelegene Gebieth eingeführt wird, vcllzlcht die für den Waarei-I'ingang angeordneten Amtshandluw gen. Zur Entrichtung der Eingangsgcbühren oder zur Ablegung in einer amtlichen Niederlage können die Waaren von dem an der Zwischen« zol!-Linie bestehenden Amte cm cme Lcgstatte angewiesen werden. — §. 58.1>)Waarencrklärung. Die Waarcnerklanmg, welche bei der Ausfuhr nach Ungarn oderTiebcnbürgen eingebracht wird, dient auch der Amtshandlung für die Einfuhr in die gedachten Länder, und umgekehrt die Waarenerklärung für die Ausfuhr aus den letzteren dient dem Foliverfahren für die Einfuhr in die übrigen Staaten zur Grundlage. Für die beiderseitigen Amtshandlungen wird nur eine Erklärung, und zwar stets bei der Ausfuhr eingebracht. Die Waarencvklarung so« wohl, als auch die Ausfuhr-Bollcte muß nach den Benennungen und Maßstäben des für die Einfuhr .über die Zwlschenzoll-Linie bestehenden Tariffes eingerichtet seyn. — §. 5y. c) Anweisung der zur Ausfuhr nach Ungarn ode« Siebenbürgen bestimmten Waaren. Werden Waaren in den Ländern, für welche die Zoll-und Staats-Monouols'Ordnung erlassen worden ist, bei einer Lcgstatte, oder einem Hauut-zollamte zur Ausfuhr nach Ungarn oder Siebenbürgen über die Zwischenzoll-Linie erklärt, so sind dieselben unter amtlichem Verschlüsse, so weit dieselben zu dessen Anlegung geeignet sind, an das Amt, über welches der Eintritt nach Ungarn oder Siebenbürgen zu erfolgen hat, anzuweisen. Das Amt, über welches der Austritt solcher Waaren nach Ungarn oder Siebenbürgen geschieht, verfährt nach den Be- 7 Kimmungen der §§. i56, ,5/ der Zoll- und Staats-Monopole - Ordnung. — /,) An-Weisung der über die ausländische Zoll-Linie ein gegangenen Gü, ter nach Ungarn und Siebenbürgen, oder zur Durchfuhr. §. /^. ») Zur Eingangsverzollung, zur amtlichen Vcrwoh' rung oder zur Durchfuhr m das Ausland. Es ist gestattet, Waaren, die über die auklän-d,sche Zoll-Lmie eingeführt werden, mu Beobachtung derBestimmungcn über die Anweisung aus« ländlscher unverzollter Waaren , an cmr iegfiät-te ln Ungarn oder Siebenbürgen zum Behufe der Emgangsoerzollung oder zur Aufbewahrung ineiner amtlichen Niederlage anzuweisen. Des-alclchen können Waaren, welche über die gegen das Ausland oder einen Iollausschluß bestehen, de Zoll-Linie eingeführt wurden, zum Austrlt« te über ein an der ausländischen Zoll-Lime von Ungarn oder Siebenbürgen bestehendes Amt (zur Durchfuhr) angewiesen werden, und umgekehrt. — §. ä!» 1>) Zeitpunct, in welchem d,e Erklärung zu dieser Anweisung zulässig ist. Auch Waaren, die ursprünglich bci einem Zoll» amle in den rändern, für welche dlr Zoll - und Staats-Monopols-Ordnung gllr, zur Durch, fuhr, zur Ablcgung in einer amtlichen Ii,e? derlage, oder zur Anweisung für die ^ Cm? gangsvcrzollung erklätt worden sind, können mit Beobachtung der in dem §. ,64 der Zoll, und GtaatslMonopols,Ordnung enthaltenen Anordnungen, eine geandcrte Bestimmung erhalten, und an em Amt in Ungarn oder Siebenbürgen angewiesen werden. — H. ä2. «) Verfahren der Aemter an der Zwlschenzoll--kinie. Nehmen auslandische unverzollte Waaren die Richtung über die Zwtschenzolz.klme, lo müssen dieselben zu den, an dleser Zolls^inie ln der eingeschlagenen Richtung bestehenden Aemtern gestellt werden. Dltse Aemter ullfah, ren nach den §§. i56, 157, i5üdcrZoll» und Staats-Monopole-Ordnung. —» 5) Durchfuhr Ungarischer oder Siebcnbür« qi scher Erzeugnisse in das Ausland. §. HZ. n) Grundsatz. Ungarische oder Sieben« . burgische Erzeugnisse können durch dle übrigen Länder des Zollverbandes und Erzeugnisse dieser Land:r durch Ungarn und Glcbenbürgen in das Ausland oder emem Zollausschluß gegen Entrichtung des für d,e Auefuhr aus dem Zcü« 8«biethe in das Ausland bestehenden Ausqengs-^olles ausgeführt werden. Dieselben können dies« Bestimmung entweder bei der Ucberschrei« tung der Znnschtnzoll-Llnie, oder wenn diesel-cen,j zur Eingangsverzyyung oder Ablcgung in einer amtlichen Niederlage angewiesen worden sind, ehe die Einaangsverzollung erfolgt^ erhalten — §. ää> ^) Sichlrstellung. Zum Behufe dllser Ausfuhr müssen d,e fur den Vlr-kthr übcr die Znnschenzcl! ' km,e beslehcnden Ausgangs- und gcgenstuigen Einfuhvgkbühren sichergestellt werden. Wurde der für die Aus, fuhr in dos Ausland festgesetzte «lusga^gszoll baar entnchtct, und erreicht oder überschreitet derselbe die erwähnten für den Verkehr ube< die ^wischenzoll-Linie bestehenden Ausgangsund Emfuhrgedühren, so ist eine weitere Sl-cherstellung nicht zu fordern. — §. ä5. 0) Zollämtliche Untersuchung. Das Zollamt, bn wel-chem die zur Ausfuhc in das Ausland oder el-nen Zollausschluß bestimmten Ungarischen oder Siebenbürglschen Erzeugnisse für diese Vefiiw-mung erklart werden, dann das Zollamt, über das dieselben in das Ausland oder emen Zoll-ausschluß austreten, pstegen die äußere und innere Untersuchung nach den §§. iä5 und »76 der Zoll < und Staats« Monopols < Ordnung. — §. ä6. l^) Verfahren bei der Anweisung und der Durchfuhr. Die Anweisung der zur Ausfuhr in das Ausland oder einen Zollaus» scbluß bestimmten Ungarischen oder Glcbcnbür" gischen Erzeugnisse hat unter ämtlichem Verschlüsse, so weit die Waaren desselben empfänglich sind, zu geschehen, wobn nach den Bestimmungen des §. 18H dlr Zoll- und Staats-Monopols » Ordnung zu verfahren ist. -^ 6) Innerer Verkehr aus einem Thei« le desGebiethes in den andern über die Zwischenzoll-Linie. §. 47.il) Grundsatz. Es können ferner über die Zwlschenzoll-Lin»e, welche Ungarn und Siebenbürgen von den übrigen Ländcrn des gemeinschaftlichen Zoll-vcrbandes scheidet, 1) Waaren ous emcm Theile dieser Lander zum Wiedereintritte m dieselben über Ungarisches oderSie Anwel. sung solcher Waaren, und deren Wudercm-tritt in d.e Länder, aus denen dn clbcn abgesendet wurden, .st sich ""h den N" .mmun-gen der Zoll. und Staals-Monopols-Ordnung §tz. ,90 b.s ,9Z und 195 zu benehmen. Die zu leistende Sicherstellurg hat den Betrag der für den Verkehr über d,e Zwlichenzoll, ?>-Nle festgescbten Eingangs» und Ausfuhrgebühren zu umfassen. Die Aemtcr. über welche d,s angewiesene Waare w das Gebieth, durch 8 das die Versendung erfolgt, einrritt, und aus demselben wieder austrut, verfahren in den Landern, für welche dze Zoll- und StaatS-Monopols»Ordnung gilt, nach den §§. i5ä und i5/ dieses Gesetzes. »- §. 49. c) Bsson» dere Bestimmung für das Vieh. Unter dieser Gestattung (§. ^3) lst jedoch Vleh nicht begnft fen, wenn solches durch das jenseitige Gebieth nicht bloß durchgetrieben, sondern in demsel« ben zur Mästung, oder zu einem andern Zwecke durch einen längeren Zeitraum belassen wird, als zu dem Durchtriebe desselben erforderlich ist. — 7) Gegenseitiger Verkehr über die See. §. 5o. Ueber die See tön« nen 1) Ungarische oder «V'ebenbüiglsche Er-zeugnlsse, welche über d,e Ungarische Geekü-fte austraten, an ein Zollamt an der Illyri-schen oder Venetianischen Seeküste, oder 2) Waaren, welche über diese Geeküste austraten, an ein k. Ungarisches Dreiß^stamt an der Ungarischen Sceküste, zur EinHebung de? für den Verkehr zwischen Ungarn und Sieben, bürgen emer Setts, und den übrigen Ländern des gemeinschaftlichen Zollverbandes anderer Seits festgesetzten Elngangsgebühc, oder zur Amtshandlung für dle Ausfuhr »n das Ausland angewiesen werden. Dabei ist sich in den Landern, für welche die gegenwärtige Vorschrift Wirksamkeit erhalt, nach den Bestimmungen für den zollfreien Verkehr übev die See (§5. i89 bis 197, Zoll- und Staats, Monopols-Ordnung) zu achten. Das Maaß der zu leistenden Sicherstellung betragt be» den Waaren, deren Ausfuhr in das Ausland verbothen ist, den Werth derselben, hei andern Gegenständen den Betrag des für den auslandlschen Verkehr festgesetzten Ausfuhrzolles. In dlese Sii Herstellung wirb der Betrag der für den Verkehr über die ZwischenM-Linie geltenden Ausgangsgebühr, der bei der Ausfuhr zu entrlch» ten ist, eingerechnet; daher indem Falle, wo die für den Verkehr über d»e Zwischenzoll-tl-«ie fessgesetzte Ausgangsgebühr den für^ die Ausfuhr »n das Ausland bestimmten Zoll über« schreitet/ und entrichtet worden ist, eine weitere Sickerstellung nicht gefordert werden soll. — 8) Behandlung Ungarischer oder Slebe nbürgische r Orzeugnlfse. §, 5^. 2) Die in das Ausland ausgeführt wurden. Erzeugnisse Ungarischen oder Siebenbürgischen Ursorunges, welche, ohne Beobachtung der Vestimmungen über die Versendung auf ungei wissen Verkauf, oder üblr die im innern Verkehre die Zoll>?inle berührenden Gegenstände M das Ausland oder einen ZollaussHluß aus- geführt worden sind, sollen öei der Einfuhr in da«! Zollgebtech gleich ausländischen erjtugms-sen behandelt werden. Zoll- und Otaats.Mo« nopols'Ordnung §. 220.) — §. 52. d) D,e der ^infuhroerzollung unterzogn worden sind. Waaren Ungarischen odcr Slebcnoürg,schen U sprunges sind in den Landern, in welch,n dle Zoll- und Staats-Monopols. Ordnung Wirksamkeit erhalt, nachdem dieselben der Emfuhroerzollung unterzogen wurden, in Absicht auf den Verkehr, dann in Absicht auf dle Ausfuhr in daS Ausland oder emen Holl-auöschluß, den eigenen Erzeugnissen dlrlcr Lander gleich zu behandeln. (Z.'l!- und Staats. Monopols-Ordnung § 264.) — 9) Gegen, jeitlge Versendung von Waaren, a) Zur Zubereitung, Umssaltung oder Vered, lung. §. 5Z. 2ä) Grundsatz. Gegenstande Un« garischen oder Siebendürgischen Ursprunges können mit Beobachtung der im §. 222 der Holl« und Etaars-Monoftols-Nrdnung, und lm tz. 2g der gegenwärtigen Vorschrift enthaltenen Bestimmungen, in d,e übrigen dem ge« melnschafcllchen Zolluerbande elnbezogenen Landern , und umgekehrt Erzeugnisse dieser Länder nach Ungarn und Siebenbürgen zur Huberei« tung, Umstaltung oder Veredlung zollfrei ge» sendet, und nach erfolgter Zubereitung, Um, staltung oder Veredlung wlcder zurück gebracht werden, dicse Gegenstände mögen vun der Gattung derjenigen Waaren seyn, welche für dle Einfuhr aus dem Auslande außer Handel gesetzt sind, oder nicht. — §. 54. dk) Besondere Bestimmung. In Absicht auf tue Versen, dung von Flachs, Hanf und- Schafwolle zum Spinnen und der hieraus gewonnenen Gar, ne über die ZwischenM Linie bleiben die be< stehenden Bewilligungen aufrecht. — d) Auf ungewissen Verkauf. 5, 55. aa) Grundsatz. Auf ungewissen Verkauf oder auf kosung können Waaren Ungarischen oder Siebenbürgi-fchen Ursprunges in die übrigen unter dem gemeinschaftlichen Zolluerbande begriffenen Lander, und umgekchrt, Erzeugnisse oiescr Lander nach Ungarn und Siebenbürgen »ollfrei versendet, und binnen der durch die Boslete festgesetzten Frist über dasselbe Zollamt zurück gebracht werden. Geschieht tne Versendung nicht durch einen bekannten und sichern Gewerbetreibenden, so sind die für den Verkeb? über die Zwischenzoll-Linie festgesetzten Eingangs- uno Ausfuhrgebühren sicher zu stellen. — §. 56. dk) Aemter, bei denen die Waaren für diesen Zweck erklart werden können. Die Waaren können zur Versendung 9 auf ungewissen Verkauf oder auf Losunq ent, weder be« einer Legstalte oder bel emem Amte an der ZwisHcn;oll» Lin,,fl,brvkrjociunss derjenige, 'Ncg?nUssnde, deren Urfvlung in Ungarn ddc Slibendürqen erwiesen lss, l,egt demje^igci ob, dcr ,) nach dcm Gcseye zur Auswen'un« dee l.llsplU'-'ges oder dcr Verzollung verpsslch tn lft, oder 2) tm Gegenstände, um welch kS sich hanvklt, erwlcscnermaßcn aus Ungar eder Elcb^nbürgen bezogen hat. D,e unte 2 btlr.lttll Vi«dmdllchknl findel du Pllfoneli welche weder Handel, nocb ein anderes Gewerbe treiben,' bloß rückst blllch derjenigen Gegenstände Anwendung, die im neuen und un-a?drauDtem Zustand? qefundin werden. — Vierter Abschnitt. Von der Führung der Gc w e rb 6büH er. I. Mgc-nmne Bestimmungen. ') Gewerbetreibende, denen o,e Buchführung ob< liegt. §. 69. Neb>1 den Eewerbetrtlbenden, welken nach den allgemeinen Handele, unv Gewerbs, Vorschriften die Führung d«r Ge-werbebüchcr odl-egf, sind zur Führung d,eser Bücher v.'rpsilchtet: »> Die Inhaber der Zuk-keisicdcrelen, welche ausländischen Rohzucker ailnli, udcr zugleich auch Zuck?rcrjeugn»sse ai,s inländischen Stoffen verarbeiten. 2) Dle In» Hader der mil emem Fabrtf^bkfugnih versehe» nen Unttsnehmungen.' in dcnen Zucker aus inländischen Stoffen erzeugt, oder der aus inländischen Etvffcn gewonnene Zucler geläutert rvlrd. )) D'.e ^arn'plnner aus Baumwolle, jedoch m»t Ausschwß der Handspinner. /,) D,e Inhaber r»on Baumwottwaaren-Drückfuhriken. 5) D,e Erzeuger ron Bodbinel oder ^piyen-gcund. 6) Die Gewerbetreibenden, welche zftaumwollgarne englisch - oder lürklsch ? roth fälben. — 2)Büchcr de r G e w e r b e tr e i, be n den, welche s«ch mit der ErzeuZ gung, Berellung oderUmstallung von Waaren beschäftigen, tz. 60. D>? zur Führung dcr Giwelbsbücher vcn'ft'chtktta Gewerbetreibender!, welche sich mtt d«r catt finden, getrennt von jenen über die Fabrication und über den in der Erzeugungsftätte selbst erfolgten Ver< kauf geführt werden. Die Gegenstände, welche aus der fabrication in die Verkaufs^'tte Übergehen, sind bei jener in Ausgabe, bei dieser in Empfang zu stellen, ä) Die G^genstän« dc, welche in dem unter 2 bemerkten Fille aus einem Zweige der Fabrication m den andern udcr uoerhauot aus der Fabrication in die Verkaufs» siätte übergehen, müssen in d,n Gc,v?rbsbü« chern für diejenige Abtheilung des ^.'werdzbe-rriebes, m dlc solche übergehen, an dem Tag.', an dem dieser Uebergang Matt findet, eingetragen werden. 5) Außer diesen Fällen hat die E«ntragung a) der ^cosse, welche in die V'r» arbeltung übergehen, w'Nigstensmitdem Zchlus« fe dcr W)ch.', ln welcher dieselben zur Verar« böitung übergeben w.rden, dann i,i) dec hey-vi.vgedrachtell ErzeugNlsse wenigstens mit dem Schlüsse der W.'chc, ln welcher d'.e'elben di? der Beschäftigung des Gewerbetreibenden eiuspre« chende Beendigung erhielten, zu folgen. — I> Die Eintragung des Empfanges cont roll pflichtlgcr Gegenstande, tz. 6l.. N mmr ein Gewerbetreibender Gegen, stände, die in dein Olitc der Aufbewahrung con» rvollpfllchlig sind, in Empfang, so lst in dem Gewerbsbuche die Beschafenheit, der Tig der Ausstellung, und so well es sich um emc ähnliche ir.it einer Zcihl «ersehene Ausfertigung hanoelt, die Zahl dec llrkunde aufzuführen, die dem Gc-genstande zur Bedeckung dien5. —- /^) Geschiedene Buchführung über c 0 n -tr oll p f li ch ti ge Gegenstände. §. 6z. <-?) Wann dieselbe Statt findet. Die Gewer» betreibenden, welche /2) nicht nur mit controls Pflichtigen, sondern auch mit nicht controll>filch-tigen Waaren Handel treiben, oder />) neben der Verarbeitung controllpstichngcv Stoffe oder lieben der Erzeugung, Bereitung oder Nmstal-tung controllpftichtlger Waagen ein geschlede^ nes Gewerbsoerfahven zur Erzeilgung, Bereitung oder Nmstaltung nicht controilpstlchtiger Gegenstände, z. B. neben eine? Baum Dollgarn-fpiimercl eine Flachs- oder Geidenspinn?vei betreiben, können über die Geschäfte, welche sich auf die controllpllichtigen Gegenstände beziehen, dic Gewerbsbücher getrennt '^on jenen über die mcht controllpstichtlgen Gegenstande führen. Da« bc: müssen aber 1) die Bücher übec du Geschäfte mit conlrollvfiichtlgen Gegenständen den Gewerbsbctrlc'b, so wcir derselbe sich auf diese Gegeustände bezieht, vollständig, oaher m>c Inbegriff d^rjcnistm nickt controilpsiichtig?« Waaren,,b»e dieser Gewerbsbecrieb erhclscht, darsieüen, und es müssen 2) b^de Abtbeilun» gen Gewerbsdüchcr, so n?e>l cmm!,tig stehen. — §. 6Z. d) ^Qann solcbe n,Hl Play greift. Die, se Sefilmmung (§. 6i) erstreckt sich aber mcht auf die Buchführung über diej?nl3en Geruerbs» Unternehmungen, in denen mittelst derselben GewcrbZuorrlchtungen, nebst controsspstichtl-gen, al«ch niDt c^lUrollftft'chtige Waaren er« zeugt, bereuet oder um.Mülttt werd«n, z.V. Druckfabrlken/ i"> denen nicht bl^ß Gaumwoll« wahren, sondern a^ch E>l>afsvoll?, Scidens oder keiNjeuge gedruckt werden. — II..Aenlt-llch vordercitete Verkaufs - Tagebücher, i) He werbet reibende, die mlt sol< chen Büchern bethe,ll werden, tz. 6/,. Mit amtlich l'orgedrucklm Verkaufs-Tagebüchern werden beiheilt: ,) Die Zilckersikdereien, welche ausländischen Hu^cer allein, oder j'.z-gleich Zucker auö mländlshen Stoffen uerar, bellen. 2) D»e GainnwollgarnlGplnnereien, mlt Ausschluß der Handsoinner. I) D»e l^r, zellger von Bobkmet oder Goiyengrund. /,) Die Gewerbetreibenden, welche Baumwollgarne tür» k,sch« oder en^l?s,-t), roth farbef,. — 2) Regeln dieser Buchführung, tz. 65. Für die Huh'-'ltna der amtlich vorgedrückten V?r-kauf^c,zeb^i)er gelten folgende Bestimmungen: 1) Oen Gewerbetreibenden, die mere,cn, deren Inhaber zur Führung 0er Gcwerbldü-chcr oerpsilchlet lst, kll über dle Verwendung der verarbeiteten Stoffe, und dle Menge, dann Gattung der ans denselben gewonnener, Erzeugnisse ein Sudbuch geführt werden. Un< mittelbar vor dem Beginnen des Gudes,st dle Menge und Gattung der z«,r Veralbettung ge, langenden Etosse m daß Sudduch f»njutra-gsn. Die Menge und Gattung der gewonnenen Erzeugnisse ist nah der Beendigung des Sude?, und zwar längstens ln dem Zeitpuncte der Vollendung der Erzeugnisse im laufrecbtcn Zustande aufzuführen, wenn cs Gchwlerigkei-rcn unterliegen sollte, beides uor dle>em Zelt-Puncte mit Verläßlichkeit anzugeben. Dle Zahl der Zuckerhüte oder Brote süll längstens b'.n-nen vler und zwanzig Stunden nach der B?« tl'digung deö Sudcs nngctragen werden. D,e ^'ntraaung des Gewichtes derselben kann später m dem Zeitpuncte erfolgen, m welchem wiche »n den^kaufrechten Stand gelangen. -§. 67. ^ur G.edere.en, in denen ausländischer und emhe.m.scher Zucker, verarbe.tet wnd In dcn^uckersicdernen, m denen sowohl mb1i" N'lro, muß dte '^er^end^g be,der Gattungen Gucker getrennt crsi.bU^ gnnacht werden — 2) stür Baumwolle, oder Baum. Wollgarne verarbeitende Gewerbe 3) Verkaufsöücher für den Verkehr im KletI l'kn. §. 68. (Muster ^.) a.-,) Gewerbstrelbcn-^,, d,e mlt solchen Büy<'rn belhult werdcn. ^'e Na^inw^llgarn - Eptnnereien , und dle s!". >^'nfarb?relen wcrdcn mit beft^dcrn Ncr-^'"^büch-^n nach dem Muster 4 bethcils, ^'Us dmeu Bezugs « öwen für den Vklfcht im Kleinen ausgestellt wltdm lotinen. — tz. 6g. ,bd) Regeln der Buchführung. Bei der Führung dieser besondern Verschleiß-Tagebücher sind die lm §. 65 der gegenwärtigen Vorschrift angeordneten Bestimmungen zu beobachten. In jcdem der Abschnitte, welche mtt der Bezugs, Note erfolgt werden, hat der Gewerbetreibend?, welcher die Bezugslm es sich um Notygarnfarber handelt, und gegen Einziehung der dießfalligen Dcckungs,Urkunden mu amtlich vorberei!ctcn Verkaufs-Noten für eme dieser Nachweisung entsprechende Mew ge Garne «n angemessenen Zeiträumen bcthnlt. Sle dürfen sich be, dem Absätze ihrer Erzeug: msse in diisem Falle keiner andern, als der ihnen erfolgten VerkaufS-Nuten bedienen, m welchen sie den Namen des Erwnbers, den Tag dcr Ausstellung, die Fcin-Nummer der Garne und den Ort, an den diesllben gcsendct werden, ausfüllen, wie auch »hre Namens« fcrtlgung beifügen. — c) Gewcrbsbücher für den mneren Fabrlks-Verfehr. § 71. »3) Falle der Führung dieser Bücher. Uibcr dle Baum-nx'llc, Vaumwollgarne odcr Waaren, welchi aus einer Fabrik zur Verarbmung^ Umstal-tung oder Zurichtung, z. B. zum Spinnen, Weben, Farben, Drucken, Vlnchcn u. s. f., ^ an einen andern Ort mit dcr Besslmmung, nach Vollziehung dttses GewerbS-Verfahvins bieder in die^Fahrlk zurück zu gelangen, ver-st welcher d,e Fa» drik für einen der bemerkten Zwccke in gegenseitiger Verbindung stchl, namentlich für j den Weber , Wirker u. vgl., dem Garne, oder Waaren zum Behufe emes für Rechnunq der Fabrik zu vollziehenden GewerbsVcrfahrens erfolgt werden, lfi ein eiqenes Buch zu ver< legen, in welches alle zwischen dlesem Gewerbe, treibenden und der Fabrik Statt sindenden Sendungen, Betheilungen und Zl^ück^rssat-tungm eingetragen werden soller. D«c Elfolg-lassung oder Absendung von «Olcffcn odir Waaren aus der Fabr,k, dann die Zurückge« langung des verfertigten Gegenstandes :n dieselbe, lst von dem Werksührer der Fabrik, odcr dem hierzu bestellten Individuum mtt der Na, mensunlerfchrifc zu bestätigen, und jedtsmahl, Iowohl bei der Aukfolgung, als auch bci dem Empfange deutlich m dag Fahncations-Bucv einzutragen. Dle Zahlen müssen in ven Büchern Über den lnnern Fabr,ks fallenden Gewichtes. — 2) Verarbeitung auslandischen und einheimischen Zuckers in derselben Sied er ei. — 2) Orte, wo dieselbe zulässig »st. §. 6ä- Zuk, ker inländischen Ursprunges darf in derselben Zuckersiederei, in welcher ausländischer Zucker verarbeitet wird, weder erzeugt, noch veravbel-tet werden, und auch umgekehrt darf die Verarbeitung ausländischen Zuckers in einer Zucker» sicdcrci, in der inländischer Zucker erzeugt, oder verarbeitet wird, nicht ^tatt finden, wenn sich nicht d,e Zuckersiederei in dem Standorte eines Hauptzollamtes, einer Zoll ^egstatte, oder eines andern zur Ausstellung der E^sah-Bolleten für Zucker ermächtigten Ämles befindet— K) Bedingung des Bezuges oder dfv Erzeugung inländischen Zuckers von Seile der Siede« reien, die ausländischen Zucker verarbeiten. §. 85. 23) Anmeldung. In den Zuckersicbe-reien, welche ausländischen Rohzucker verarbel-ten, darf inländischer Zucker weder erzeugt, noch aufbewahrt, noch verarbeitet werden, ohne daß 3) im Falle dcr Erzeugung von Zus-ker aus inländischen Stoffen der Sud, mittelst welchem der Zucker erzeugt werden soll, d) im Falle des Bezuges von Zucker aus inländischen Stoffen zur Aufbewahrung oderVerarbettung, die Melige und Art dleses Zuckers, ehe derselbe in d,e Gcwerbestän? gebracht wird, be; dem lm Orte bestehenden Amte angemeldet, und darü« ber die schriftliche Bestätigung erhallen worden ist. Die Ulbertretunq dieser Vorschrift unter» liegt der m den §§. 366 und 3/i des Strafgesetzes über Gkfälls-Uebertretungen enthalte-nm Bestimmung. — §. 86. dk) Zeitpunct der Anmeldung. Die hier (h. 85) unter 5 an, geordnete Anmeldung muß wenigstens vler und zwanzig Stunden vor der Vornahme des Sudes schriftlich geschehen. <3s ist darin dle Menge und Veschaffenheit der Stoffe, welche zum Sude werden verwendet werden, der Kessel, auf welchem das Verfahren Statt finden wird, und d«e Dauer des Sudes anzugeben. — §. 67. cc) Andere Vorsichtsmaßregeln. Der für Zuckerfiedereien, welche ausländischen Zucker verarbeiten, bestimmte inländisch? Zuk-ker unterliegt den, mit den §§. 78 bis 62 der gegenwärtigen Vorschrift festgesetzten Bestimmungen. — e) Bezug ausländischen Zuckers von Seite der Siedereien, in denen inländischer Zucker verarbeitet wird. §. 63. Auch »N den Hewerbsssatten der Zuckersieberelcn, wel» che inländischen Zucker eräugen oder verarbeiten , darf Zucker au5lälid>t«,eier,, ,n denen bloß Zucker aus mländlschen Stoffen erzeugt oder verarbeitet wird, dürfen n) Rohzucker, oder 1)j Rafflnad - Zucker ausländischen Ut, sprungeS nicht veräußern. — c) Handel mit ausländischem Zucker, tz. 91. In so fern der Inhaber e,ner Zuckelsiedere, ,m vorschrlftmäßl, gen Wege d«e Befugmß zum Handel Mit ausländischem Zucker erhlcll, so muß dieser Han, del gelren^t von dem G werbe der Zuckersiede-rei und außerhalb des Gebäudes, «n welchem sich dle letztere befindet, getrieben, wie auch über denselben vorschr,ftmäß,g Vuch geführt werden. Wünscht er »n der Gewerbsstätte, in der er diesen Handel treibt, auch den Absatz der Erzeugnisse semer Zucke; sied>rki auszuüben, so hat er dleses dem Amte, über das er den ausländischen Zucker bezieht, vorläufig anzuzeigen. Im Faille der Unterlassung dieser Anzeige, werden d»? m den §§, 85 b»s yo der ge« genwärt'gen Vorschrift enthaltenen Abordnungen auf diese Verkaufsstätte angewendet. — 4) Bezeichnung des Zuckers in Hü« ten 0 der Br 0 ten. §.92. Die Vorschriften über die Bezeichnung dcs Zuckers m Hüten oder Broten bleiben aufrecht. — III. Baum- wollgarn - Spinnereien. ;) Bezug oe, rohen Baumw 0 lle. §. 9). Die zum Ve« triebe der Baumwollgarn-^plnnereien erforderliche rohe Baumwolle, kann entweder unmit« telbar auf den Namen der Spinnerei verzollt, oder von einem Kaufmanne bezogen werden. In dem zweiten Falle ist die Baumwolle zu einer Zoll:kegstätte, oder einem Hauptzollamte zu stellen, und dle Verzollungs,Vollete vorzu- Is legen. Das Amt stellt im Grunde der letzteren eine auf den Namen der Spinnern lautende BoHtte aus. In btiden Fällen w>rd, wenn die Spinnerei sich mcht »n demselben Orte, ln welchem das 2lmt aufgestellt ,st, befindet, tue Baumwolle nach vorlausiger Abwäge und Be» schau unter Zollsirgel gelegt, und zur Abnahme der letztern an das im Standorte der Spin? nerel bestehende Zollamt, oder Falls sich da« selbst kcm Zollamt bcfande, an andere rahe Gefalls-Organe argew'.esen. — Die Vestal,-gung über die erfolgte Stellung der Vaumwol. le und über die Abnahme der Siegel, wird auf dem Rücken der 5ollele angesetzt. — 2) Veräußerung der Abfallwolle oder unbrauchbarer Wolle. §. 94. Den Spinnereien ist d,e Veräußerung von Abfall, wolle, welche von dem Epmnoerfahren in ei, ner demselben angemessenen Menge erübrigt, und zur Vetfertigunq der Garne, auf welche dle Gcwelbsunlernchlnung eingerichtet,st, nicht mehr uerwendet werden kann, gestattet. Geschieht e,ne solche Veräußerunc,, oder wird die für eine Spinnerei bezogene Baumwolle ganz oder zum Theile zur Verwendung ungeeignet erkannt, und die Veräußerung uon Baumwol» le, die der Beschaffenheit, oder der Menge nach nicht als ein angemessener Abfall von dcm Spinnverführen betrachtet werden kann, beabsichtigt, so ist jcde solche Veräußerung dem im Orte besindlichen Zollamte, oder Falls daselbst kein Zollamt bestände, der Behörde, welcher die Beaufsichtigung der Spinnerei übertragen «st, vorläufig zur Untersuchung der dle Veräußerung veranlasscndcn Umstände und zur Beisetzung der Vldirung auf der über die Baumwolle aufteilenden Bezugsnote, anzuzeigen. 5) Versendung von Baumwolle aus e.ner Spinner«, »n die andere. §.95. D.ese vorläufig« Anzeige hat auch zu geswehen, wenn nere» ln eine andere Svmnerei . . s „ . den s^l f,°^. 5« ^p'nnere, uer endet werden ^, gen dem,elbcn Eigenthümer ode,- ...s^ Personen gehören. Duse^^^" wud unter ^mtllchcn Verschluß gelegt «n. zur Abnahme der Siegel nach der ob.gen Be-filmmung (§. y3) angewiesen. ^. ^) Menge, über welche die Bollete zur D?-^ ung dlent. §. 96. Wird del der Verzollung der Versendung oder ,m Orte der Be« ^""ng bei dem Eintreffen der für elne Kpin,-da/di^Ün'^^" ^k" .Baumwolle gefunden, des O.k??^^^ ^^eNen lunnger Up, als m ''""""g zum Behufe der Verzollung an< gegeben wurde, oder als in der Bo5ete ausgedrückt erscheint; lu hat d,e lktztere nur über die lrirklick vorgefundene Menge zur Deckung der Epmnerei zu d,enen, wenngleich der Zoll für eine größere Menge entrichtet worden wä« re. In diesem Falle darf daher in den Ge« werbkbüchern der SpMlifabrik nur die wirklich in dllselbe gelangte Menge Baumwolle ,n Empfang ^tsskllc werden. — IV. Besondere Bestimmungen für die Gewerbe, dle Baumwollgarne erzeugen oder verarbeiten. 1) Verbotyene Aufbewahrung e»n»-ger Gegenstände in der Gewerbs-fiätte. §. 97. Untcr keinem Vorwande darf 1) ausländisches Baumwollgarn in der Gl« werb6stätie e»ner Baumwollgarn» Spinnerei; 2) ausländischer Hpltz^ngrund in der Gewerbe, stälte eines Erzeugers von Spitzengrund; 3) im Auslande rothgefarbtes Baumwollgarn »n der Gewerbsstätte elr.er Rolhgarnfarberei, aufbewahrt werden. — 2) Handel mit dle» sen Gegenständen. §. 98. Dadurch ift aber den Inhabern emer der genannten Ge» werbsunterriehmungen nicht untersagt, Han« del mit den etwahnlen Gegenständen, die in der Gerrerbsstätle jener Unternehmung nicht aufbewahrt werden dürfen, zu traben, und zum Behufe desselben solche Gegenstände aus dem Auslande zu beziehen. Dieser Handel muß aber außerhalb des Gebäudes der bemerkten Gcwerbs-unternchmung, getrennt von der letztcrn, getrieben wcrdm. Ueber denselben ist, geschieden von den Gewccbsbüchern der Fabrik, regelmäßig Buch zu führen. — 3) Was unter Baumwollgarnen verstanden wird. §. ,99. Die für Baumwollgarne geltenden Bestimmungen der gegenwärtigen Vorschrift, sind durchgehcnds auch aufBaumwollzwirn anzuwen« den, der überhaupt unter derBenennung „Baumwollgarne" begriffen, zu achten lst. — 4) B e« trieb eines Gewerbes zur Verarbeitung von Baumwollgarnenoder einer ^2 prnnerei. §. loo. Sollte eine mit der Verarbeitung oder Zubereitung von Vaum« Wollgarnen beschäftigte Newcrbsunternehmmig in unmittelbarer Verbindung mit 0er Baum-wollgarn'Spinncrei, und ,n d?m nämlichen Gc-baude mit der kctztern getrieben wcrdcn, und der Inhaber der Unternehmung wünschen, für dieselbe, nebst inländischen, auch vom Auslande bezogene Baum.vollgarne zu verwenden; so ist darüber die Anzeige an die Cameral-Beznks-Verwaltung zu erstatten, welche ohne Störung des Gewerbebetriebes die angemessenen Vorkehrungen zu dessen Uebevwachung trifft. In 16 einem solchen Falle unterliegt diese Gewerbsun« ternehmulig denselben Maßregeln der Beaufsichtigung, welche für die Spinnereien ange« ordnet sind, mit Ausschluß dcr Führung und regelmäßigen Vorlegung der Vc-k>iufsbücher auf amtlich uorgedrucktem Papiere üdcr den Ah-satz der aus Vaumwollaarnen verfertigten Waa^ ren. — V. Verkehr mit unverarbeiteten und verarbeiteten Baumwollgarnen. — ;) Urkunde n, mlt denen die Garne versehen seyn müssen. §, 101. a) Arten derselben. Die Baumwollgarne, welche sich bei emcm Gewerbetreibenden desinden, müssen zurAuswelsung des Bezuges oder Ursprunges i) nnt Bolleten eines Zollamtes, oder 2) so fern dieselben im Zollgebicthe erzeugt oder bereitet wurden, a) und türkisch- oder englisch - roth gefärbt find, mit den auf amtlich vorgedrucktem Papiere ausgefertigten Bezugsnoten inländischer Nothgarn-färbereicn, wenn dieselben aber d) nicht türkisch- oder englisch» roth gefärbt sind, mit den auf amtlich vorgcdrucktem Papiere'ausgefertigten Bezugsnoten inländischer Baumwollgavn-Spinnereien, oder o) mit amtlich ausgestellten Bezugs- oder Verscndungskarten versehen seyn. Andere Verkaufsnoten über Baumwollgarne sind für Gewerbetreibende nicht als Deckung anzunehmen. Den Erzeugern von Spjtzcngrund, und den Nothgarnfärbereien, dient, wenn dieselben die Anordnung dcs §. 77. der gegenwärtigen Vorschrift gehörig beobachteten, die zu Folge derselben erhaltene amtliche Bestätigung Über die vorgelegten Urkunden zur Ausweisung. — §. IQ?, k) Bedingung ihrer Anwendung. Die Zoll Bolleten, Bezugsnotcn, Verscndungs-oder Bezugskarten über Baumwollgarne müs, sen, um Gewerbetreibenden zur Deckung die^ nen zu können, entweder auf den Namen dieser Personen lauten, oder an dieselben mittelst dcr auf dem Rücken der Urkunde deutlich anzusez-zenden, und von dem Abtretenden zu unterschreibenden Abtretung übei-lasscn worden seyn. — §. io3. c) Welch? Urkunden vender Anwendung ausgeschlossen sind. Bollcten, Bezugsnoten, Versendungs- oder Bezugskartcn, welche von Krämern, Hausierern oder von Personen, die der Classe der Gewerbstreibenden nicht angehören, abgetreten wurden, können Gewerbetreibenden nicht zur Deckung für den Gewerbs-betricb dienen. (Z. u. St. M. O. tz§. 355,563.) — 2) 'D ecku n g mit den Büchern /lber den innern Fa br i ks v e r ke h r. §. ioH. Mit Beobachtung der besonderen, für dle Transporte controllpfiichligcr Waaren geltenden Anordnungen, dienen die vorschciftmähig eingerich- teten Bücher über den innern Fabriksoerkehv den Baumwollgarncn und andern Gegenständen, über die dieselben ausgestellt werden, so-woh!'.ulf dem Wege an den OrtFe^'z^u vollzie-hcnden' GeiVerbsi'erf^hrens, M' auch b'ls zur Beendigung dcs letzteren m diesem Ottc, und auf dem Rückwege in die Fabrik zur Bedeckmig. Außerhalb dieses Ortes, und des zur Hin- und Zurückscndung m dcm Buche bezeichnete!: Weges, sind diese Bücher nicht als Deckung anzunehmen, gleichwie dieselben auch von keinem andern Gewerbetreibenden, als demjenigen, auf dessen Namen dieselben lauten, zur Ausweisung der bei ihm befindlichen Stosse oder Waarm verwendet werden können.' —^ I) V era uff e«. r ll n g von W aare n, in denen Baume Wollgarne verarbeitet sind. tz. io5. 2) Ausstellung dcr Bczugsnote, und Abtretung der Garndeckungen. Wird eine, aus Bamn-wollgarn mit oder ohne Beimischung anderer Stoffe verfertigte Waare an emen Gewerbetreibenden abgetreten, so soll, nebst der Ausstellung der Bezugsnotc über den veräußerten Gegenstand, auch die Bollcte oder Bezugsnote über die in demselben enthaltenen Baumwollgarne an den Erwcrber abgetreten^werden. Die Bezugsnote über den veräußerten Gegenstand kann auf dem Rücken der Bollete oder Bczugsnote über das Garn angesetzt werden. In so fcr» aber die Garndeckung entweder nicht den erfors derlichcn Naum darbiethet, oder aus mehrten getrennten Urkunden besteht, oder überhaupt die Parthei es vorzieht, die Bezugsnote über den veräußerten Gegenstand auf einem besondern Blatte auszustellen, müssen in der Letzteren nicht nur die Bolleten oder Bezugsnotcn, Mr die m der Waare enthaltenen Garne deutlich berufen, sondern es muß auch auf dem Rücken d?r abgetretenen Garndeckungen dieBezugsnots, die zugleich ausgestellt wird, mit kurzer Angabe der Waarengattung, zu welcher dieselbe gehört, bezogen werden; z. B. laut Bezugsnote vom heutigen Tage Nr. —-------zur Deckung roher Kottone an N. N. abgetreten. — §- 106. b) Benehmen bei weitern Veräußerungen. Das gleiche Verfahren ist auch bei wettern Veräußerungen der Waare bis zu dem Zeitpuncte, wo die Nachweisung über d«e in dem Gegenstande enthaltenen Garne vorschriftmäßig von einem Gefallsamte eingezogen wird, zu beobachtem Die Bezugsnoten über die aus Baumwollgav-nen verfertigten Gegenstände oder über gefärbte Baumwollgarne können daher nur in so fern zur Deckung angenommen werden, als vereint mit denselben auch die Bolleten oder Bezugs 17 noten über die verarbeiteten oder umgesialtt» tln Gcnne (Garndeckungen) vorliegen, oder Nachgewiesen wird, daß dieselben von elnem G.fäll^mte eingezogen worden s^ven. /zj A U «» f! cllung von V c l, se n dun g 6 . oder Bczu gs karten. §. 107. Gcwerbetrc,ben-de, wclche zur Führung von GewerbsbuHern mckt vetpftichlct sind, können sich bei dcr Vcr-äußnuna oder Vei-scndung ihrer e»qcntn Er-zeuamsse vor. der Außstellunq schrlsttichir B^° zuknoten, und dcr schriftlichen 2lbtrelupg auf dem N'.'ck'N der B^üct^n oder Bezugsnoten ÜdkV Baumwollgarne dadurch befreien, daß sie diese Ulkinden ciriem im Orte, odcr ip. d^s, sell Nähe bestehenden, zur Vornahme ^n Amtshandlungen über dle Ursendungen der Baumwollcrzel^nlsse crmächNlzen Gefallsanzle vo'leclr", und mündlich das Geschäft, um das es sich handelt, anzuzeigen. Das Amt stcltt geg^n Oit^ichung der Garnauslveisung d«e erforderliche B?jugs> oder Vcrsendunqskarte aus. Uebclhaupt iss Jedermann, dcr ^Äum: woüstarne odcr ^p'ycsiqrund an emen Andern odtruts ^esiotlsl, dlc Gegenstände, um deren Abtrctul'.g es sich handelt, zu emiim Ccntrolls? Nmtl? zu steilcn, Ul^d be, drmstlden dle Aus' fcrligung «l?n BezugS- oder Verscr.dungbkar, len ^ir Deckung der veraußerlcn, dafvn dcr be, lhm bleibiliden Menge anzusuchen. —> 5) B 0 lleten und B e j u ^1 s ,^ 0 l c n für den Vevkl'hr z m Klelncn. ») Gtftlni-M':n^ derselben. H. 108. Zur erl^cht^rcen Ver« L,nz>lul»g der Nachmessungen üb'.r die B^um, wcügarne si^d, nebst der Ausficüung dcr Be-zugsnot^. f^,s den V^rkihr «m Klclin'n durch ble Baumwollgcrn-Oplninreikn (§. 6Ü), auch die ^ollämlcr anciewiescn - Bcll^cn und Bt< zugskarlen tur drn Vetk.hr lM KKlncn aus» zustcltcn. — i.) G^rnmenge, für ,rclche die-ftidcn zur Ll>,,s^i.su.^3 angenommen werden können. §. i^l). D,e Bellte, Be^g^kavte und B''^^'^le für de. V.r,eh. .m Klemen kann für ke,ne großlre Men,e Garne, als °n din, -'on l>er B03 te, Bezuqefane oder s^uaänote Dich: ^tre-^,ltn Adschmtten a^gedtückt lst, znr At^!v?,sung anyinommen weroen. — 0) Nlrn)?^dusg dcrabgelöstknAdschnttte. tz. , ,0. 3.i) Be» Handeltl'elbendcn. D,e von den B^lle^ l^n, Bezugskarten oder Bezusssnoten fü« den Verkehr :m Klilnen abgelösten Aiischnltte sind tnckt geeignet, Handtltreldendcn für d»e, bei »hnen l)ovh«lid?nen, unverarbeiteten oder ge» tardily Naumwollgarne zur Ausweisung zu dienen. — §. 111. I>^)Vii anderen Personen, Auch bel andern Personen können die von den Bollttcu, Bcjugßkarten oder Bezugbnoten für den Verkehr im Kleinen getrennten Abschnitte un'oerarbc!tcte5 oder gfardlcs Garn in der Iie^l n'.,r m so fcrn dccken, als sich dasselbe in dcm Glandule des Amles, das d e Bvllete oder Bezugtfarte ausjs.lll.? , bcl BezUl^noten aber ln dem Wohnorte del Partii, welcher die Bczugcnlltc lrlhr,!t wurde, cder in der Umgegend dieser Ort? befindet. A!s Umgegend der letzteren rcndln dlcjenigcn One nicht betrach« ttt, di« ^n denselben so weit er,tferr.t sind, daß zals-hln dltsen lind jcnen in der zur qe-wöhnilchc,: .yündclßvcrdmdunq zwiscdcn densel« beli oltncn^en Rlidtui^g tlne Zo^Leqüatte oder ein anderes , zu den Amtshandlungen der Waarin-Llmtrolle ermächtigtes Amt vorhanden lsl. ^ §. 112. r<:) Dauer der VeiWendung der Abschnitte. Die Dauer, bis zu welcher die Abschnitte von den Goüeten, Bezugskarten und Bezugsnotc,'. »üv den Verkihr ,m Klemen als T7ec^unss für u,ir>cratbettete oder gefärbte Garn« angenommc,! werden können, schlißt mil di'mselven Tafie, bis zu welckem dlc Bollcte, Bczugskane oder Bel.u^note scldst, von der dles.lden qelrennt rrurdcn, zur Außlvelsllng dienen kann. — c!) Ublretung d'?ser Pollcten oder Bczugenotcn. §. nI. D,e Bullctcn, Be-zugskartkn oder Bezugsnotcn für den Vcrk,hr lm kleinen, können mit Beobachtung der für dle Abtsetungc» der Garndeckün^cn überhaupt geltenden Bestimmungen, an den Vrirnber der Gatlie, über welche die gedachten Bolleten, Bczugisarten oder Venlgenotcn ausgestellt wurden, abgetreten wtldin. — 0) Verfahren des EcmNolls'Awtes, zu dem Garne m»t einer solchen Bo?e!e oder Bezugsnvle gestellt werden, h. i »ä. Werden Baumrrollciarnc, d!?witc,ncr Bslle:e> Vezuqbkarte oder B?zugsnotc für den Velfchr im Kinnen vtrsehen sind, zu Folge der Bestimmungen über Transports Controlle vor der Ablegung »m One der Bcstnnmung zu einem, für ble Amlshandlung^n der Waa-renc5^ntrol!e desnnimten Amte gestellt, so hat das Litztere neb« dcr für die Stellunq von Baumwollerzcngnissen vorgeschr'.el'cnen ^.mtö, Handlung auf icdcm dcr an dcr Bollete, 3i)e-zugskarte bder Bczuginote ungttrernt vorhandenen Abschnitte das Amtösieael m schwarzer Farbe deutlich aufjudrücker. Die auf duse Urt t»ti!M!e a^gecrdnec «st, aus einem Orte, m wilchcm s> b e>.n, zu den Amtshandlungen dl't dcn Versendungen der B^lnwollerzeug^sse ermächug- leS Gef^llsamt besi?.d^, od?r über ein?n Oek, in dem e,n solches Amt aufgessesst tst, verler'« det. und sind nicht die B?dmgungen zur An« leguncz deß amtlichen Veifchlust^s an kne ver« sendcccn Garne uorhanden; so drückt das Amt, zu welchem di« Garne gestellt wurden, z^r B" ftätl^ung der vollicgcnen Amtshandlung, t>as Amt^slcgcl auf lcdcm Abschnitte m fH-warze« Farbe auf. Wlrd hirlg?g?n Me Garnsel-.dun^ unter amlllchen V^rlez-zung des Giegkls dun Amte, an das die Gare ne angewiesen werd?^, zu übergeben. Dleses Amt drückl zur Bnlac»guna d?r richtigen Ab-ttellung der Garne auf jlden Abschnitt das Amtssiegel in schwarzer Fcnbe auf. Die mit dliser Bezeichnung ucrs'henen Abschnitte können für unvnarbettet« oder gefärbte Garne «n dem Gtandurtc deK Amt's, dessen Slegcl aufgedrückt ist, oder in dessen Umgegend zur Au5-welsung verwendet werden. -^ 6) U r f ll n « den, mit denen G 0 iyengrund versehen seyn muß. «'<)Bezeichnung dieser Ur, künden. §. i l3. Gp'tze.igrund (^nd1»i>i0l.), wclchcr sich bn einem Gewerbetreibenden bcsin« det, muß ;ur 3lukwelsung dcS Bezuges od^r Ursprunges: 1) Mit Beeten eines Zoll^m« lcs, oder 2) wcnn dle Waare ,m Zollzebleche verfertiget wurde, c?) mu den auf amtlich vor? gedrucktem Papiere ausgefertigten B^ugssie-ten »t-,län0ischer <3rzeugl amrllch ausgeftelllen B«jugs« oder Versendunikkalten vcifthzli seyn. __ Ii) Abtretungen derselben. §. l ic). Für d«? Ab^ lrc:ungcn der Bolletün, Bczugsnotcn, Ver-scndungs - odcr Bezugskarren über Spitzen-grund an Geirerbeirelbende, gelten die Bcsiim-munqen dcr §§. 102 und ivI der acqcwärtigen Vorschrift. — Sechster Abschnitt. Von den zur Ausweisulig dienenden Urkunden. I. Zeilräume, während " welcher die Urkunden zur Ausweisung an-gemeloet werden können. Z) Bezeichnung dieser Zei 1 räume. §. 120. Dle Zeiträume, während welcher dic zur Ausweisung des Bezuges, Ursorunges oder der Verzollung ausgestellten Urkunden zum Behufe dieser Aus-wc.sung angewendet werden kciincn, sind für folgende Gegenstände: 1) Hcchs Monate u) für Zuckerm<'h!, Zuckcr-Raffinad, odcr Zuckersyruv. j)) Für Kaffch. 2) Ein Jahr u) für die übrl» gcn im §. 265 dcr Zoll- und Slaats^Mono- 19 pols.Ordmmg genannten Fpeccrei - Waaren, außcr,Zucker und Kaffeh. ^) Für Thee. e)Für rohe Baumwolle, weiße oder gcfavbte Baum-Wollgarne und^Vaumwollzwirn. ^)FürSpiz zengrund (L^Inucn). c) Fs,r W^,^ ^,^ ländischcn Ursprunges, wozu auch die Istna-ner und^Dclmai'.ncr Weine zu zählen sind l) Für Br^nn'wein und andere gebrannte qei« sitgc Flüssigkeiten. :») Für Olivenöhl und O.hl-geläger. l^) Für eingesalzene, marinirte oder getrocknete Mcersische. i) Für Kochsalz. I) Zwei Jahre für andere als die genannten Baumwoll-crzcugnissc, dann für Waaren aus Baumwolle gemengt mit anderen Stoffen. — 2) Besondere Best» m m u n g. tz. 121. 3) Für Spe-cerei? Waaren. In Absicht auf dle Spccerei-Waaren gelten die im §. 120 unter l und 2 ^) festgesetzten Zeiträume bloß 1) für die Zvll-Bolleicn: «c.) Ueber die ^-peccrci-Waarcn, welche die in dem '^landortc eines Hauptzollamtes oder emcr Zoll-^egstätte, odcr cineS anderen zur Ausstellung der Ersatz - Bolletcn über dicse Waa>cngatlung c'mächtigten Gcfällsamtcs, ihr Gewerbe ausübenden Handeltreibenden, vder d^) über den Rohzucker, den dlc Zucker-Raffinerien aus dem Auslande oder einem Zollaus-scbllisse vorschriftmäßlg bezogen haben. 2)'Für die Bezugsnoten der inlandischen Zuckersiedc-lcicn über ihre Zuckererzcuglnsse, welche cm m dem Standorte eines Hauptzollamtcs, einer Zoll^egstättc oder eines andern zur Ausstellung, ^on Erfttz.Bollcten nder Zucker ermäch-ügten Amtes sein Gewerbe ausübender Handeltreibender an sich brachte. Bollcten oder an, dcre Urkunden über Speccrci-Waaren in anderen als den eben bemerkten Fallen sind nur cÄ^ ^>^'"^' der unter 1 und 2 .) fest- Zeichen Welträume zur Auswclsung anwcnd- ^"-^ur d.e Ersah-Bottcien, Versendungs- '".d Bezugskarten ist sich „ach ^ ^ ^/z und '^^'^^7"'2en Vorschrift zu achten. - rcn7^ ^''^llgarn. D. Urkun- d:cnen den Gewerb t e: ,d/n fA"d""7"^'" r^bandenen Vorräthe, un7f^, ', ^ ^" a.s B.umwollgarnen verfertigten Waa '7 Ehrend oes un § 12« Zahl^ fest,ese ^ Weltraumes zur Bedeckung. Hat der Verfer-tlger ciner Waare, bci deren Veräußerung Ur« t!->ndcn über Baumwollgarne vor dem Ende dleses Zeitraumes zur Ausweisung der in dieser ">aarc uerardeitcrcn B-Nlmwollgc,rne an dcn die^ Urku^^c^'^^n'sses abgetreten, so sind m V/. , '" ^r den letzteren, :n Vcrdindu^q m.l dcr über o.e Wa^ selbst ausgcMtm B^ zugsnote, so lange diese zur Ausweisung des Bezuges annehmbar ist, von der Beachtung mcht ausgeschlossen, — 3) Zeitpunct, von welchem die festgesetzten Zeitraume beginnen. «) Grundsatz. §. 12A Die fcst-qcselUcn Zeiträume haben in der Ncgcl von dem Tage der Ausstellung der Urkunden an, und zwar nicht nuv für denjenigen, für den dieselben ursprünglich ausgestellt worden sind, sondern auch für die späteren Erwcrbcr, an welche die Urkunden^abgctrcten worden sind, zu laufen. Wiid jedoch eine Waare von dem Amte, das über dieselbe eine Bollete ausstellte, bei der Ausstellung der lctztcrn unter amtlichen Verschluß gelegt, und unter demselben an cmen an« dern Ort versendet, so soll der Zeitraum der Anwendbcnkcit der Bollete erst von dem Tage an gerechnet werden, an welchem der amtliche Verschluß, nach dem Eintreffen im Orte der Bestimmung, von einem zu dcn Amtshandlungen der Waaren < Controlle ermächtigten Ge^ fallsamte oder von einer Abtheilung der Gcfal-lenwache akgcnommen worden ist. — ^) Für Ersich Bollctcn, Versendungs, oder Bezugskarten. §, 12/,. 3>i) Regel. Wivd eme der im §. ,20 aufgeführten Waaren, welche zugleich controllpsttchng ist, an Jemanden abgetreten oder versendet, und wird hierüber eine Ersatz-Bollete, oder eine Versendungs - oder Bczugs-karte ausgestellt, so hat als Grundsatz ;u gelten, daß die ausgestellte amtliche Ausfertigung nur durch denjenigen Zeitraum anwendbar seyn soll, welcher von dem ursprünglichen Zeitraume der Anwendbarkeit derjenigen Urkunde noch nicht abgelaufen ist, im Grunde deren die Abtretung oder Versendung vorgenommen wurde. — § ,25. ^l)) Ausnahmen. Von diesem Grundsatze (§. 125) finden folgende Abweichungen Statt: l) Die Anwendbarkeit der Crsal)-Bol-lelm oder Verscndungskarttn über Specerei-Waaren, welche an einen andern Ort, wo sich ein zur Ausstellung von Zrsah-Bollctcn odec Versendungska^en über diese Waaren ermächtigtes Amt nicht befindet, versendet werden, »st sicts mit der Hälfte der im tz. i2c>untcr » uns 2 bestimmten Zeiträume von dem Zage der Ausstellung der Ersatz-Bollete oder Bciw'duna.s-karte an gerechnet, zu bemessen. 2) Der Zeitraum, während welchem die Verscntungskar-ten über die aus B-Nimwollgarnen verftnigten Baumwollwaarcn, mit 5w5:nihmc des spitzen-flrundes, verwenoliar sind, wird von dem Aage der Ausstellung der Ver'^.dungerar!c an ge-rechnet. 3) Wnd eine ^'vrzelei-Waare, oder andere conlrollpsiichnge Waare m>c cii.er ?r, 2ft satz-Vollete oder Versendtmgskarte unter' amtlichem Verschlüsse ali einen andern Ort versendet, so ist der Zeitraum, welcher von der Ausstellung der Ersatz-Bollcte oder Versendungskarte bis zu der durch ein Controlls-Amt oder eine Abtheilung der Gefallen-Wache erfolgten Nbnehmung des amtlichen Verschlusses verstreicht/ an dem Zeiträume der Anwendbarkeit der Ersatz-Bollete oder Versendungskarte nicht abzurechnen. — 4) Verlängerung der festgesetzten Frist. §- 126. 2) Bcdmgun-gen derselben. Eme Verlängerung der vorgeschriebenen Zeiträume darf nicht gewahrt wcr-den/ wenn nicht ,) dieselbe rücksichllich der con-trollpfiichten oder der im Gränzbczirke vorhandenen Waaren vor Ablauf des vorgeschriebenen Zeitraumes mit Beobachtung der §§. 3.,g, 362 der Z. u. St. M. O. angesucht worden ist, und 2) zwischen dem Zustande der Waare und der abgelaufenen Dauer die gehörte Uebereil, stimmung, wie solches der §. 328 der Zoll-und Gtaats-Monopols, O'dnung vorschreibt, besteht, und zugleich 3) aus den Umständen glaubwürdig hervorgeht, daß dcr Inhaber der Waare an dem Absätze odcr Verbi au^e dersel» ten vor Ablauf des vorgeschriebenen Zeitraumes gehindert war. — §. 127. k) Wer ;ur Ertheilung derselben ermächtigt »st. Zur Be» »villigung solcher Verlängerungen si^d ermäch» tigt: ,) Die Haupl^ollamler und ^oll» Legstatten lm innern Züllqeb'.nhe für d:e Waaren, lvllche an andere Geirerbetr^ibende abgetreten werden, jedoch darf die Verlängerung einen Monat nicht überschreiten. 2) Die zur^tung der GefKllsangelegenhclten bestellten Behörden in andern Fällen. Die Gcjuche um d,cse Ver-längerungen könne" bn der die Gcf^lsangcle» genhciten leitenden Belnksbchörde, oder wenn sich ein Zollamt in der Nähe bcfwdei , bci dem l^fttern "überreicht werden. Dc»s Zcllamt befördert solche Gcwcbe an die Bejllksbehürde em. — N. Verfahren im Falle des Verlustes der zur Ausweisung dunenden Urkunden. l)Vel d c m V e r l u 1^ e 0 ? r Anwelc sunas - Vollete lur Ausfuhr oder zur Versendung ü k er d ie 53 e e, oder über fremdes Gebieth. §.128. a) Benehmen dcs Zollamtes, zu dem die Waare hflanqt. G-'^ngt eine Waare untn- amtlichem Verschluss? zu einem an der Zoll-kime aufgestellten Zollamte, 4l„d glbt der Waarenfüh'-er an, daß auf dem Wege die Bolllte m Verlust gerathen sey, ..'«Mlst welcher die Waar3 n) zur Ausfuhr au5 dem Zollqeblethe, oder ö) zur Versendung über die See, oder t>m- des Gebieth aus einem Theile des Zollgebietes in den andern angewiesen worden ist, s? ,r«rd l) in dem ersten dicscr bcidcn ^alle (a) dk<: Austritt über d»e Zoll-Llnte, ye^en Vor?^h» me der für die Waarenau5fuhr '.>or^cichr:che-nen zollamtlichen Untersuchung und gegen Gi-cherstcHung dcö Außfuhrzolles, 2) in dem an« dern Falle (1^) hingegen der Euurnc ^er Waa« re^sendung , so fern dlesclbe a:»s Waaren, zu deren sinfuhroerzollung das Amt ermaHllgt ist, gegen Vollziehung der für die Waaren« emfuhr vorgeschriebenen zcttämtllchen Nnt^rsu, chunci, und gegen Sichcrssellulig derE,nf^sn'-zo5iZebühr; wenn abrr di? Waare v!?n dn'Bei schasscnhett ist, daß deren !3lNstan^otrj0liunst die ErmackllFunss de^ Zolliimtes überschrsstet, gegen Erfüllung der für den 3mlr>?t unvürjoll? t?r ausländischer Anwctsgüter vorgebe,chneten Bedingungen/ und gegen ^nmc'.sung Ver >Äaa-re an ein sur Emgangeoerzollnng ccmachllgtes Zollamt, sseüattet; wenn aber die h«er (l/ 2) bemerkten Bedmaun^n nicht erfüllt werden, die Waare mlt Beobachtung des §. 53 der Aoil» und Gtaats-Monopol5-Ordnung ln amtliche Verwahrung genommen. — §. i2(j. I?) Entscheidung der Bejirksbehorde. Ueder die Angabe, daß d»e Anweisung aeschehen sey, soll in dllsen Fallen (§. 126) oie srörtcrung vor, Amlöwegen gepsiugen wcrdcn. Bewahrt sich diese Anssade, und ist kem Grund vorhanden, den Umstand, daß die W>iar?, um die eS sich handelt, dieselbe sey, wclch? angewissen worden lst, in Z'velfkl n» pichen, so verfügt die zur Leitung der G^fällsaiigelcg^b^ten bcf!?l!-te Bezi^ksbehörde die Zu: ücknsl?.llul>g oder Ausiösllng der geleisteten Ei^cr^elluna, ,^.1? Abzug der entfallenden Gebühren, sc> weit sol» che noch unbcrichligt sind, oder di? Evfolsslas, fung dcr Waare aus d.r amt!,ch^ V >wah' rung. Die B'b'lnguncz eines Duplicates der AnVelfungs« Bullete ist »n den erwähnten Fäl« len nicht zu foldern. — 2) Bel dem Verluste desAnsageschc»neö über E in, gangsgüter. §. i3o. Auf dieselbe Art hat in dem Fall?, wo zu cmem Zollamte, das nicht unmittelbar an der Zoll-Lln^e aufgeslcilt ist, und vor wclchclll sich ein Ansagtposten l^si^dct, eine Waare im Eingänge üH«r d,e Zoll-Linle ohne Ansaßeschein, und ohne Begleitung eines Angestellten einlangt, und von dem ^aa« renführer angegeben wird, daß dev Ansage» schem in Verlust gerathen s«y, dieseS Zollamt sich »m kül-zfsscn Wege einen Auszug aus dem A:'.sagtschem-Äegistcr zu vtrschaffen, und wenn siH ^ider gus dlmstlbln, nach den übrigen 2l Umständen ein gegründetes Hinderniß ergibt, unaufgehalten das vorgeschriebene Zolluerfah» ren zu pstegen. — 3) Bei dem Verluste der Austritts-Bolletc über eine zu einem Ansaqe - Posten gelangende Waare. §. i5i. 3) Wenn sich dieselbe unter amtlichem Verschluß befindet. W^vd ei»ie Waare ;um Behufe drs Austrittes über die Zoll^inle, unter amtlichem Verschlüsse, jvdoch ohne die uorschrifimäßige Bollete, ;u elnevn Ansagepostin gestellt, und rr,rd ansssg?bep, die '^ olleie sey auf dcn Wc>^e zrrischcn dem Zollcmte und dem A'isuaeposlsn in Verlust g?-»alhtn; so ifl der °WorfaII sogleich dem ^l)sit dem Zustande der Waare über« tM/ und ergibt sich kein anderes m dem Gc, sstze gekündetes Hinderniß; so ist der amtliche Verschluß abzunehmen, und der Auslritt dcr Waare über o»e Zoll^inie zu gestatten. Wlrd jedoch der Abqang dcr Vollete nuf die h,er vorgeschriebene Art nicht an demselben Tage vor Sonnenuntergang behoben, so ist die Waa^re auf Kosten demjenigen, dinch dessen Verschulden d«e Bollete in Gerluss gnieth, over den, so flrn der Verlust durch tin zufälliges Ercig-nlß Statt fand, d,e Nachtheil,gen Folgen dlc» fes Zufalls ^u tr ff.n haben, zu dem Aollcmte zurück zu schaffen. (Zoll« und Gtvals.Mo«, ncpole«O>dnung § Zi.) Das Zrllamt nimmt die außn'e Untersuchulig der Waare vor, und fertigt, wenn sich kt,n Anstand ergibt, ein Duppllcat der Bl)llete, zum Behufe des Aus-nittes über die Zoll'Lmie aus. — §. i32< d) Wenn dieselbe ohne anNllchen Verschluß elnlargt. Waaren, dle in der Richtung von dem Zollgcbielhe grgen die?ol!-?l-lung von Dupl,l-,'ten: ^) Der Erjay Bolletm oder Verscndunaskarten in andern, als den so edcn (§, ,35) bemerkten Fallen, dann 2) dcr iLezugskarten sind die Bestimmungen der Zoll-und Staats'dnung §§. 106 bis ioy zu beobachten. -^ 5) Bei dem Verluste der Bejugsnoten oder Frachtbrief?« §. 1Z5. Wünscht jemand in «inem 22 Falle, in welchem eine Waare bei der Abscn» dung, im Transporte, oder kel der Aufbewah« rung zu Fclge der gesetzlichen Anordnungen mt einer ichrlfllichen Bestätigung (Bczugsnote oder Frachtbrief) desjenigen, von dem dle Waare an ihn abgetreten, oder an emen andern Ori versendet worden lst, versehen sepn muß, e,n Duplicat dleser schriftlichen Bestätigung zum Behufe einer den Zollbehörden übcr den Bezuq oder Ursprung der Waare zu leistenden Ausweisung zu erhalten, so sind die Be» ssimmungen der §§. 107 und 108 der Zoll- und Staats - Monopols-Ordnung zu beobachten. Die zur Leitung der Gcfalls-Angelegenheiten bestellte Bezirkebehörde gestattet, wenn die vorschriftsmäßigen Bedingungen vorhanden sind, daß 0) Derjenige, der di? in Verlust gerathene schriftliche Bestätigung ausstellte, ein Duplicat derselben, aufwclchem derBeisap: „Duplicat," ausdrücklich anzuscyen ,ss, unter dem Tage der ursprünglichen Autfiltlgung enhc,-le; ^) wenn eb sich um eine in Verlust ge, rathene schriftliche Bestätigung handelt, dle aus einem amtlich vorgedrucktcn Verkauföta-gebuche ausgestellt worden ist, statt des Du< plicates eine Versendungs« oder Bezugskarte ausgestellt werde, — III. Gestalt der amtlichen Ausfertigungen. §. i35. Die Mlt dlm 1. November iö)5 eingeführten öffentlich bekannt gemachten Formen dir ämllichen A'»s, fertigunaen bleiben in Anwendung. — Sl5-benter Abschnitt. Von der Ausübung der Maßregeln zur u eberwach ung des Verkehres (Waaren-Controlle). I. Bestimmungen über die con-trollpflichtigen Waaren überhaupt. 2) Be^ zejchnung der conlrolloflichtigen Waaren. §. 137. Durch besondcre Kundmachungen wcrden die Waaren, welche im Gränzbczirke, dann im innern Zollgcblethe controllpstichtig sind, bezeichnet, und die Ge-biethsthelle/ in denen dleselben der Controlle unterliegen, bestimmt. — 2) Mengen, welche von der Controlle ausgenommen w e r d e n. a) Im Granzbezirke. §. iZg. :!.i) Zum Behufe eines Gcwerbsbetrlebes. Der für den Granzbezlrk angeordneten Controlle unterliegen, ohne Unterschied der Mengen, alle controllpMtigen Waaren, welche zum Behufe eines GewerbsbeMebeö bezogen oder versendet werden. — §. i3<). t>d) A^ßer der Bestimmung zu elnem Gewcrbsbetriebe. Außer den Fällen, in denen der Bezug oder die Versendung controllvflichtiger Waaren zum Behufe emes Gew/erbsbetriebes geschieht, werden von der für den Granzbejirk vorgeschriebenen Controlle in den Theils» des Z^lgrbicthes, in denen diese Waaren cantsollpfllchtig sind, fol« Zcnde Mengen ausgenommen: ,) Kaffeh und Eacao, fünf Pfund. 2) Zuckermchl und Zuk-ker-Rüffn halbeS Pfund. 7) Gaumwolls, rohe, fünfzig Pfund. 6) Baum-rrollgarne, vier Pfund. 9) Gviyengrund auS Baumwoll^arn, acht loth. zc>) Webewaaren von Baumwolle allein, oder gemengt mit an» dern Blossen, in ganzen Stücken, ein Stück. 11) Andere ^auttnrollruaaven, acht Pfund. 12) Beid^, rohe und gesponnene, Seidenab-falZe undSeidenwaaren, vier Pfund. ,Z) Wlin, ein halber ^imer. 14) Branntwein. Grannt« rveingeist, und andrre gebrannte geistige Flüs« si^keitcn, ein Achtel Eimer. ,5) Oliuenöhl und dlssen Gelager, ein hclber Eimer. 16) Fische, eingesalzene, getrocknete, geräucherte oder mannn te, zfhn Pfund. 17) Kochsalz, fünf und zwanng Pfund. ^ l^>) Im innern Zollgeble» the. § 1^0. 33) Für die unter geschärfte Eon-trolle gestellten Waaren. Für die, der ge-scharfen Eontrolle im innern Zollgebiethe unterliegenden Waaren gilt glcMalls die Be< stimmung, daß jcde für einen Gcrverbsoetrieb bestimmte Menge den Eontroll-Vorschriften un« tcrworfen ,st. Außer den Fallen, in denen diese Waaren für einen Gewerbebetrieb bestimmt sind, werden dieselben von den im §. 366 der Zoll- und StaatsiMonopols,Ordnung angeordneten Maßregeln ausgenommen, wenn jemand, der mit denselben wedcr Handel noch ein anderes Gewerbe treibt, solche zum eigenen Verbrauche,n elncr seinen Bedarf für drei Monate nicht überschreienden Menge an sich bringt. — §. I/,,. lid) Für die unter der einfachen Controlle begriffenen Waaren. Von den für dle Versendungen der unter einfache Controlle gestellten Waaren im innern Zollgebiethe mit den §§. 370 bis 379 angeordneten Maßregeln werden ln den Theilen des Zollgebiethes, in denen diese Waaren contrrllpfljch-tig sind, ausgenommen: 1) Baumwollgarn?, acht Pfund. 2) Splyengrund, ein halbes Pfund. 3) Andere Baumwollerzeugnisse, und die Waaren , in denen Baumwolle mit andern Stoffen gemengt »st, fünfzig Pfund. 5) Branntwein , Branntweingelss, Arack, Rhum, Ll-queurs und versüßte geistige Getränke, fünf Eimer. 5) Zucker aus inländischen Stoffen, wenn jemand, der mit Zucker weder Handel 23 noch ein anderes Gewerbe treibt, denselben zum eigenen Verbrauche in einer snnen Bedarf für drei Monate nicht übcrschvettenden Menge an sich brmgt. — «) Gimemschaflliche Bc-silmmuna. tz. lä2. Alle in den vorhergehen, den Absahen §§. iIc), 1/^1 festgesetzten GewlchN, und Hohlmaße sind «m Wlcrier Gewichte und Maße, und zwar ,m rclnen (Netto) ^ewlchte zu verstehen. — II. Anordnungen für den Gränzdezirk, i) Transport bci 3tacht. § ^H 9)LebcndcsVieh. Dem Verbothe des Transportes bci Nacht im Gränzbczirke (Zull- und Staats, Monopols Ordnung §. 535) ist nebst den im §. 336, Z. 3, der Zoll - und Staats-Mono-pols'Ordnung bemerkten Falle lebendes Vieh nicht unterworfen, wenn i) mittelst desselben leeres Fuhrwerk, oder Gegenstände, welche dem gedachten Verbothe nicht unterllcgcn, übertragen, oder verführt werden, oder, wenn 2) dasselbe zu den Beschäftigungen der Landwirthschaft, oder des Bergbaues an emcn andern Ort gcMc, bcn wird, oder von einer solchen Beschäftigung zurückkehrt.— §. i/»4. d) Erzeugnisse der Gewerbetreibenden, die Lebensmmel zubereiten. In so fern, im Zollgcbicthe wohnende, Gewerbetreibende,' welche Lebensmittcl zubereiten, z.B. Backer, Fleischer, ihre 'Erzeugnisse den Verbrauchern naher Orte im Granzbrzlrke bei Nacht zu überbringen, oder zuzusenden pfiegen, so können sie bei dem für die WaarenControlle bestlmmtcn Amte, dcm lhr Aufenthaltsort für diese Controlle zugewiesen lst, die ämtliche Bewilligung zum nächtlichen Transporte ihrcr Erzeugnisse ansuchen. In dtcser Bewilligung sind dlc Gattungen der Gegenstände, für welche dieselbe ertheilt wird, und die Orte, auf die sich dieselbe erstreckt, auszudrücken. Sie wild für ^ l» . ^"es Jahres ertheilt, erlischt jedoch, sobald deriemge, dem solche ertheilt wurde, das ^wcrbe mcht mehr ausübt, oder dcs Echlctch-s") auf den Transport im ^^^er^:^^^ 3^be. !7i:°l.'°'»/.!,Ä:^.',''.^.'.',: beztrk auf cmer Zollstraße. § ^5. ^>'^ lm Granzbez.rke controllpfiichligc Waare di ,m innem Zollgebiethe a) entweder nicht cvlv trollpfilchtig ist, oder ö) »iur der einfachen Controlle unterliegt, und sich in einer dicstr Controlle im innern Zollgebiethc nicht untcrworft-'^" Menge befindet, aus dem »nnern Zollgc-^'^ l" einer für dm Gränzbezirk von der ""».one mcht aufgenommenen Mcnge, auf ci-^ an dcr mnnn kinie als Zollstraße bezcichnc- ten Straße, in den Granzbczirk gebracht, And ist weder ,m Orte der Absrndung, noch auf dcm Wege bis an die mncre Lnue, noch an der inneren Lime selbst ein Amt für das Control!» Verfahren aufgestellt, so kann dle Waare im Gränzbezirke auf der Zollssraße an den Ort der Bestimmung gebracht werden. Dieselbe muß aber mit emcr nach dcm §. 3/,6 der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung eingerichteten Urkunde versehen seyn, und darf weder «) ohne vor« läufige Anmeldung bci emem zu den Amtshand, lungm derWaaren-Controlle bcssclltenAmte, und ohne dicßsällige Amtshandlung von der Zollstraße hinweg an einen außer derselben gelegenen Ort, oder auf einen von derselben abweichenden Weg gebracht, noch />) in dcm an der Zollstraße gelegenen Ort der Bestimmung, ohne die bei der nächsten Abtheilung der Gcfällen-Wache, oder dcm nächsten Controlls-Amte geschehene Anzeige, und darüber erhaltene amtliche Bestätigung abgelegt werden. — b) Aus einem Orte, in dcm ein Controlls-Amt mcht besteht. §. ,^6. 5.->) Grundsatz. Wird eine contröllpfilchtige Waare, in citier von der Controlle nicht ausgcnom-mv'nen Menge, aus emem Orte versendet, in welchem ein für die Waarcn-Controllc bestimm« tes Amt nicht aufgestellt ist, so muß zu Folge des §. 333 der Zoll- und Staats^Monopols-Ordnung die Verhandlung vorläufig bei dcm Controlls.Amte, dein der Ort der Absendung zugewesen lst, oder über dessen Standort dle Waare die Nlchtung zu nehmen hat, angemeldet, ynd die Gestattung, die Waare aus dcm Orte, in dcm sich solche befindet, zu dcm Amte bringcn zu dürfen, angesucht werden. Das Amt stellt cincn Amncldungsschcin aus, in wclchcm die einzuhaltende Straße, und der zur Stellung der Waare einberaumte Zeitraum ausgedrückt wnd. Nach Ablauf dicscs Zeitraumes ist der Anmcldunqsschein unanwendbar. — §. i^7« dk)?lusnahmen. Von dicscrAnordnung (§. 1^6) finden folgende Abweichungen Statt: ,) Handwerker können die von ihnen verfertigten con-trollpssichtigcn Waaren selbst, oder durck chre bei ihncn in Kost lind Wohnung befindlichen Angehörigen ,u> zu dcm Amte, bci dem diese Gegenstände der amtlichen Bezeichnung unterzogen werden, oder d) zu dcm Amte, bci dein die Beschcimgung für dm weitcrn Transport einzuholen ist, ohne vorlausige Anmeldung übcr-di'.ngen, jedoch müssen diese Gegenstände, wenn solche Baumwollerzcugnisse sind, mit der in den §tz. IQ» bis io). angeordneten Bedeckung ver. sehen seyn. 2) Gewerbetreibenden, welche sich milder Erzeugung, Bereitung oder Umstaltung 24 tonlrollpstichtiger Waaren beschäftigen, kann, so weit nicht aus den Verhältnisse«', gegründete Bedenken hervorgehen, die Bewilligung ertheilt werden, die contro^pfiichtigen Erzeugnisse ihres Gewerbsbecricbes, ohne vorläufige Änmel^ dung, mit einem Frachtbriefe umnittclbar zu dem Amte zu stellen, be, welchem diese Waaren dem vorgeschriebenen Controlle Verfahren zu unterziehen sind. Zur Ausstellung dieser Frachtbriefe werden die Gewerbetreibenden mit vorgedrucktem Papiere versehen, dessen sich bei der Ausstellung der Frachtbriefe zu bedienen ist. Z) Für die Bewegungen des tnneren Fab'.'i?s-verkchrs kann die Anwendung der für diesen Fabriksverkehr zu Folge des §. 104 der gegenwar: tlgen Vorschrift zulässigen besondern Bücher unter den sich auö den, ^rts- und Gewerbsver-haltnissen ergebenden, besonderen Vorsichten be-willigt werden.. In, jedem Falle soll auf diesen Büchern für den innern Fabrrksucrkehr, die Straße, auf welcher das Buch für den Transport zur Bedeckung zu dletien hat, und der Zeitraum, binnen, welchem der Weg zurückzulegen ist, von dem Eontroll-Amte, dem der Standort d:r Gewerbsunternchmung zuZcwi?« sen ist, angesetzt werden. — §. 146. Bcdin» gung dieser Ausnahmen., Diese Abweichungen setzen als Bedmgung voraus, daß derjenige, dem dieselben, zu, statten kommen, des Schleichhandels,, odereiner sich auf die Transport-C^ntrolle beziehenden schweren Gcfa!Isübcrtrctu,ng weder schuldig erkannt, noch wegen einer dieser Ueber-trctungen bloß wegen des Abganges rechtlicher Beweise von der Untersuchung t. §. 1^9. Die contrcllpfilchtigen Waaren, welche mit ciner von der Controlle nicht ausgenommcnen Menge in einen für die Steuereinhcbung als geschlossen erklärten, und an den Zugangen mit Aemtern versehenen Ort gebracht, oder aus einem solchen Oric versendet werden, sind zu dem an dcr Stcuerlinie bestehenden Amte, über das der Eintritt oder Austritt erfolgt, zu stellen, und demselben die Bolleten, oder andern zur Aus-^Mlng dienenden Urkunden vorzulegen. Tas Amt nimmt die äußere Untersuchung der Waa-renl^du^g vor, und 1) wci'sct di'Mbe, wenn solche im Eingänge vorkömmt, an das un Orte für dre Amtshandlungen dcr Waaren^ontroll? bestellte Amt an, oder 2) setzt, wenn die Waare nn Ausgange aus dem Orte gestellt wird, :>) die Bestätigung der gepflogenen Amtshandlung, und K) wenn die Bollcto oder andere Url'unde, die einzuschlagende Straße, und den zu beobach« tendcn Zeitraum nicht ausdrückt, leides nach Vernehmung des Waarcnfübrers, aufderBol^ lete, oder andern zur Ausweisung dienenden amtlichen Ur.lunde an. — Z) Urkunden mit denen die c 0 n t r 0 l lp fl i ch t l g e n Waaren auszuweisen slnd. i<) Grund« satz. §. l5o. Die Urkunden, die zum Behufe dcr bei den Versendungen controllpflichtiger Waaren im Granzdczirke zu Folge des §. IZg dcr Zolls und li^taats^Monoftols Ordnuna :u leistenden Ausweisung beigcb Be, zugs« oder Vcrkaufsliotcn des Erzeugers der Waare, wenn der Versender oder Inhaber solche nicht selbst erzeugte. 5) ^ic Nachwcisut^ gen über die verarbeiteten Stoffe, wenn der Versender oder Inhaber die Waare selbst erzeugte,, und die besonderen für den Gcwerbs-betricb, um den es sich handelt, bestehenden Anordnungen die Ausweisung der verarbeiteten Stoffe, z. B. dcr Baumrvoligarnc, vorschrci< ben. In andern Fallen ist, wenn der Erzeu-ger der Waare solche selbst versendet, die Ausweisung des Ursprunges bloß dann zu fordern, wenn die allgemeinen zur Forderung dieser, Aus' wclsung vorgeschriebenen Bedingungen vorhane den sind. 3) In den Fallen, für welche eme Abweichung von den allgemeinen Vorschriften über die Waaren'Controlle im Granzbezirkc ge« stattet wird, und unter den Vorsichten, unter denen diese Gestaltung ertheilt wird, «) Frachtbriefe oder Bezugsnoten. ^») Gewerbsbücher für dcn innern Fadrlksverkchr. — d) Verfahren bei der Abtretung der Urkunden in demselben Orte. §. i5i. 22) Mit der ganzen Menge, 25 Tritt dcr Inhaber einer ccntrollpflichtigcn Waare, die mit einer der im §. ,5o, unter !, » 1) und 2/ 3 aufgeführten Urkunden gedeckt ist, die« sclbc an jemanden, der solche von ihm zu er« werben befugt ist (Zoll» und Staats-Mono-pols^Ordnung §§. 355, 356), und sich in dem, selben Orte befindet, mit der ganzen Mcnge, auf welche die Urkunde lautet, ab, so hat er die er> folgte Abtretung auf dcm Rücken der Urkunde anzusetzen, und mit seiner Unterschrift zu be, kräftigen; zugleich ist der Tag, an welchem die LlbtrctUng geschehen ,st, und wenn der Abtre, tcnde em" Gcwcrbsbuch führt, die Seitenzahl oder die Possenzahl, unter der die Abtretung in dem Gewerbebuche eingetragen erscheint, auszudrücken. — §. i52. I'li) M,t cmcm Theile. Wird hingegen nur ein Theil der Waaren« menge, auf welche d:e Urkunde lautet, in einer von der WaarcneEor.trolie lncht auogcnomme-nen Menge an Jemanden, der sich m dcmscl« bcn Orte befindet, abgetreten, so muß die Urkunde dem für die Waaren-Eontrolle bestellten Amte, welchem der Ort für diese Amtshandlun! gen zugewiesen ist, vorgelegt werden. Dicscs Amt stellt dem Erwerbcr über die an ihn abgetretene Menge, und dem Abtretenden über die in seinem Besitze bleibende Menge ämtliche Bestätigungen (ErsaH Bollcten oder Bezugskarten) aus/und ist berufen, vor der Ausnellung die? ser Bestätigungen sich von der Menge und Beschaffenheit der vorhandenen Waaren zu überzeugen. Die Waare darf, chc die amtliche Be« stätigung ausgestellt wurde, nicht zu dcm Er-Werber derselben übertragen werden.— c) Bezugs- und Verkaufsnotcn aus den ämtl'ch vox bereiteten Verkaufstagebüchern. §. i53. Die von den Gewerbetreibenden, welche zu Folge des §. 64 der gegenwärtigen Vorschnft mit amtlich vorbereiteten Verkaufttagcbüchcrn bcthellt werden, über ihre eigenen Erzeugnisse aus dcM hierzu vorgcdruckten Papiere ausgefertigten Be« zugs« oder Ncrkaufsnoten dimm, ohne daß dle Stellung zu einem für die Wa. «) Gcgclistaiids, dic l)icr von im Allgcmtincn cusgkN!)U!mcn sii'.d. Vol der in dem §. Z/^ y«v Zoll« und Staats-Mo, nopols-Ordmmg festgesetzten Anordnung, daß die nicht controllpflichtigcn Ecgenstande bei der Veräußerung oder Zusendung an einen Ge« werbetrcibenden, sowohl auf dem Transporte, als auch im Orte der Aufbewahrung mit einer schriftlichen Bestätigung desjenigen, von dem dieselben abgetreten oder versendet worden sind, versehen seyn müssen, werden die m dem bel-liegcndcn. Verzeichnisse (Beilage 3) aufgeführten Gegenstände ausgenommen. §. ,55. d)Ins< besondere für Handwerker. Handwerker können folgende Gegenstände, wenn dieselben nicht con-rrollpsiichtig sind, in cmer ihrem Gcwerbsbc-triebe angemessenen Menge ohne schriftliche Ve-siatigung 9) an slch bringen, odcr l>) so weit diese Gegenstände Erzeugnisse ihres eigenen Ge-werbsbctricbcs sind, an einen andern Gewerbetreibenden abtreten oder versenden, und zwar: !) Farben und Farbestoffe. 2) Blcchwaarcn. 3) Bürstenbinder,Arbcttcn. /,) Drcchslcrwaarcn, gemeine. 5) Handschuhmachcr,Arbci:cn. 6) Gemeine Filzhüte. 7) Korbmacher-Arbeiten. L) kelder, t^) Wcbe-, Netz- odcr Wlrlwaarcn von Lem'odcr Hanf. »0) N,cmer- und Taschner, «irbetten. ti) Seife. ,2) Schlosserenbciten. zZ) Keiler » Arbeiten. 1^) Sieb - Arbeiten. ,5) Tlschl r-Arbeitcn, gemeine, iß) Tuch und Loden, gemeines, von Schafwolle für die landesübliche Tracht des Landvolkes, und daraus verfertigte Kleidungen. 17) Schuhmacher, Ar. beitcn. — §. !56. r) Für andere Gewerbetreibende. Andere Gewerbetreibende können diese Gegenstände von demjenigen Handwerker, dcr dieselben erzeugte oder bereitete, rhlie schriftliche Bestätigung dcs Letztem, zum Behufe lhres Gc-werbsbetrlcbcs an sick dringen. — §. ,57. ll) Erleichterung der Ausstellung dieser Urkunden. Den Gewerbetreibenden, denen es schwer fällt, bei der Abtretung oder Vcrscndunq c:n,r > lncht cantrollpftichtigen Waare an cilicn Gc-' werbctrcibendcn, dem §. 3^7 dcr Zrl!» und ! Staat^,Monl,'pols'Ordnung gemäß, eine schüfe - liche Bczugsnote, oder einen Frachtbrief ausm« ' stellen, wird gestattet, die Waare zu dem ^äw-! stcn für dic Waarewtz'ontrolle bes:il,'mten Anne . zu Nfücn, r,nd hier die Abtretung oder Udsen-l du»,g mündlich anzumelden. Daß 3lml enhcilt - nass, votlausiqsr s^eschtlgl'Ng der Iä.'ac're hl^r, ' übcr die amtl'sdl Bcßal'^l'lig, w,lck)i dlk Elel< - le llr.er Be^riü^nole l^dll- clncl Frachl^zekts ' r>elt,ttt, ul,d m Adf'Et üuf d»e 3>n,vs: dung l' l' te5 tz. 3/,9 dcr Z.^ «nd - Elaols - Mo,'cvols - Ordnung Ul^lillif^. — ^ 5) E r r! <5 t j a pn 1 Gc g e n st a,1 d c n. §, ,53.' D,e ,m tz 55, » der Zoll- Ul.d Etaatt, Mvnrp^lb e Ordnung 26 enthaltene Vorschrift, daß Gewerbiunttrneh, Mutzen, die mit der Erzeugung, Bereitung, ooer Umstaltung controllpstichtiger Gcgenstan« de beschäftigt sind, ohne uorlausige Be>v>lll, gung der Landesbebärden nicht errichtet r^eroen Würfen, erstreckt sich nicht auf landwirth'chafl: kllche Beschäftigungen, mittelst welcher ein Grundbesitzer einen controlldstichtigen Gegenstand: «) auf den Grundstücken/ d»e er besiyc, erzeugt: oder d) aus den von »hm auf diesen Grundstücken gewonnenen Erzeugnissen berel, tet. -" 6) Besondere Bestimmungen über einige Waarengattungen. §. 'l5g< 2) Orte, aus denen dieselben bezogen »erden können. 3" der Ausstellung von ^r» satz-Bolleten, Bezugs- oder Versendungbkar, ten: z) Ueber Goezerel« Waaren; 2) über Spitzengrund (Bobbmet) aus Baumwollgarn; H) über ausländische Weine, sind bloß dieje-Nlgen für die Waaren-Tontrulle bestellten Aemterberufen, welche von der die Gefällsangele-gcnheiten leitenden Landisbehoroe hlerzu dle besondere Ermächtigung erhalten. Dlese Aemter werden durch eine besondere Bekanntmachung näher bezeichnet. Handelsleute, Krä« mer oder Gewerbetreibende, dle sich mit der Bereitung oder Umstaltung der genannten con« trollftstlchtigen Waaren beschäfilgen, dürfen dieselben nur aus dem Auslande, oder einem Zollausschlusse, oder von Gewerbetreibenden, deren Geschäft m der Erzeugung, Bereitung oder Umstaltung dieser Waaren besteht, oder endlich von Kaufleuten, deren Handelsunter« Nthmung sich in dem Standorte «meS der erwähnten, ;u den Amtshandlungen der Control' le für diese Waaren ermächtigten Aemter be, findet, an sich bringen. (Hon Slädten, können den zu ihrem Gewerbsbetriebe erforderlichen Zucker uno K^s'-» feh, wel^n dessen Menge die von der Eonlrolle im Granzbej'rke ausgenommenen Mengen nickt überschreitet, von den m demselben !)rte ihr Gewerd? ausübenden Handeltrelbenden an sich bringen, jedoch müssen sie mtt emer schrlfill-chen Bestätigung der ledern versehen se^n. -^ §. i6l. c) HandgesolNl.ste aus Bczumwoll?. Werden Handgespinnste auS Baumwolle von dem Erzeuger derselben an einen Gewerbetreibenden , dessen Geschäft in der Verarbeitung, Zubereitung, oder dem lLm'atzZ von Baum-Wollgarnen ocstebl, abgetreten, so unterliegen diese HanOgewmnsti bloß den für nicht con« troIpftlchtige Waaren bestehenden Anordnun, g?n. Wenn aber dieser Gewerbetreibende d,e auL Handg^spinnsten verferti^^ Waare oder dle Handgespmnste selbst weiter veräußert oder versendet, so sind die Vorschriften über die Cols^ lroll^ >m Gränjhc;,rke ju beobachten, was auch bei d?n weiteren Veräußerungen od r V.,sen-dungen Play ,« greifen t),n. ^ 7) A^s^y c 0 n lr 0 llv fl > ch t, g sr W » aren ju ei . nem G e w e rbs b cl r, eb?. §. ii)2. Han« delcrelbende, welche dle Gewerbsbühlr nicht übger Waaren aus solchen Orten, hat d«e im §. !^9 der gegenwärtigen Vorschrift elithalttsie Anordnung auch im innern Z^ll-gebiethe Wirksamkeit. — 6) »pezerei-Waaren. §. 169. 2) Außer Zucker und Kaff h. Die Gp'zerei-Waaren / außer Zuk-ker und Kassel), unterliegen zwar im innern ^oll^edlethe nicht den Bestimmungen der Zoll-vnd Staats-Monvpols-Ordnung über die Versendungen und die Aufbewahrung controll-rsi.chl'ger Waaren §§. 365 b,s I80. Dieselben jind aber 1) rücksichtl.ch der Anwendung der §§..36i b,s 364 der Zoll- und Glaats, Vlonopols-Ocdnung, dann des §. 16g der ge, gcnwartlgen Vorschrift, den conlrollpstlchtlgen Wa^rcn beizuzählen, und ,) der A^rdnung Unterworfen, daß, werm e,n Gewerbetreibender dieselben als emen Htoff uder überhaupt emen Gegenstand se»ner Beschäftigung uon ei< nem Andern an sich bringt, oder wenn solche an «hn aus emem andern Orte gesendet werden, diese Waaren sowohl auf dem Transpor« te an den Ort der Aufbewahrung, als auct m dem letzteren mit dn schriftlichen Bestätigung demjenigen, von dem dieselben abgetreten ode« versendet wurden, versehen seyn müssen, n?o< be, sich nach den §§. I^3, 3/l<) der Zoll' unl Staate^Monopols-Ordnung zu achten lst. — §. ^70. l>) Zucker aus inländischen Etoffen. Zucker aus inländischen Stoffen unterlieg! bloß der einfachen Eontrosse, wenn solchcr ») ucn dessen Erzeuger, oder l>) oon dem Gewerbe« treibenden, der denselben läunrle, und aus, ' schließend nur Zucker aus inländischen Et^'ff^n cs^eu^t oder verarbeitet, veräußert odcr versendet wird. Dagegen ist Zucker aus inländischen Stoffen unter die geschärfte ControLe ge» stellt für die Aufbewahrung, Veräußerung oder Versendung von Gelte 1) der Handeltrel-bcnden, 2) der Zuckersiederelen, >n denen aus, ländlscher Zucker allein, oder nebst Zucker au5 inländischen Stoff n verarbeitet wirb. — 7) Handgesplnnfte aus Baum woll>. §» 171. Handgespinnste aus Baumwolle können uon den srjtugern derselben ve,auß rt oder versendet werden, ohne den Controlls-Bestimmungen zu unle,liegen. D,e Anordnungen der einfachen Controlle finden aufHands gejpinnste aus Baumwolle be» den weltern Vec» äußerungen oder Versendungen derselben, ober der aus den Handgespinnsten oerfertigttn Waa» ren, Anwendung. — 6)Versendung von Waaren unter einfacher kontrolle uon Gelte eines zur Buchführung nicht verpflichteten Gewerbetreibenden. §. 172. Ueberträgt ein Gewerbe« treibender, der zur Buchführung mcht verpflichtet ist, selbst, oder sendet er durch e,ne zu sei« ner Famllle oder zu feinem Dienssgesinoe gehörende Person im innern Zollgthzelhe sein der emfachen Controlle unterliegendes Erzeugniß, oder die zum Gewerbebetriebe für seine ngtne Rechnung beliimmten B-lumwollgarne an el» nen andern Ort; so liegt »hm zwar die ,mt dem §, 36g der Zoll« und StaatS-MonopoI>-Ord-nung angeordnete Ausstellung üiner schriftlichen Bestätigung n»cht ob. Bcstcht aber der Gegtnst^nd m Baumwollgarntn oder Waaren aus verarbeiteten Baumwollgarnen, so muß derselbe mit der Ausweisung über d«e Garne, dle lm ungeänderten Zustande übertragen werden, oder indem Baumwolleczeugnisse enthalten sind, versehen seyn. — lV. Organe zur l Vollziehung der Waaren - Controlle. !) ^ Controlle» Aemter. §. 17). Umer den ' für d,e Amtshandlungen der Waaren-Eontrol, ' le bestellten Aemtern (3ontroll«-Aemtern) wer. ! den diejenigen Ämter verstanden, welche zur ' Ausstellung der Boüeten, Versendungs- oder ' Bezugskarten ermächtigt sind. Diese Aemter > sind: 2) Die Zollämter sowohl an der Zoll-Ll-l Nle gegen das Ausland, oder die Zollaußschlüs« ! se, als auch an der ZwlschenzoN . iinie gegen ° Ungarn oder Siebenbürgen, oder im Zcllge« > biethe selbst, d) Andere Gefällsamter, so fern - sie die gedachte Ermächtigung «thalten. D»ese 28 Aemter werden durch besondere Kundmachungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht. — 2) HülfslAmtßhandlungen d e r W a a. ren» Controlle. §. z^^. ZiebN den son-trolls,Aemtern warden einzelne Aemtrs, Abtheilungen der Gefallenwache, oder andere Or, gane zu bestimmten Hülfsamtshandlungrn der Waaren - Eonirolle ermächtigt, als: ») Zur Abnahme oder Eröffnung deö amtlichen Vei5 schlusses. 2) Zur Theilung der Bestätigung über d»e Elellung der Waare, oder über das Eintreffen im One der B?st'mmung. 3) Zu einzelnen Ausfertigungen für die s-vleichterung des Verkehres, ä) Dle, an den Steuerl,nien der für geschlossen erklärten Orte bestehenden Aemter zur Vollziehung der in den §H. 1^9, äss3 der gegenwärtigen Vorschrift betilmmlen Amtshandlungen. — Z) Insbesondere Eon trolls, Aemter ,m Granzbezlr, k e. §. 176. 3) Zuweisung e,nes Umkreises del jedem Amte. Im Gran^bezirke wird jdem zur Waaren:<3ontrolle bestll en Amte ein b^ Mmmter Umkreis zugewiesen, worüber elne Bekanntmachung zu erlassen tst. Die Bewohner der m diesem Umkreise gelegenen Ortschaften haben zum Behufe der Versendung oder Nbtretunq controüvsi'chtiglr Waaren be« dem Amte, dem der Ort zugewiesen ist, die vorges schrieben? Anmeldung emjubr»ngen. Erfolgt jedoch die Versendung einer controllpstichli^en Waare in einer Richtung, m der sich e>n für die Amtshandlungen der Waaren« Controlle befllmmres Amt naher bkflndet, als jenes, dem der Ort zugewiesen ist, uder müßte, um d,e Waare zu dem letzterwähnten ?lnte zu ssellcn, ein erheblicher Unwfg «ingeschlagtli werden, so sann die l)orgrfchr,eb«>ne Anmeldung und das weitere Eo,urolI»Velf.lhren bei demjenigen Nmte Statt sinven, das,n der einzuschlagen» den Richtung das nächste lft. — §. ,76. !>) Rücksichten, die dabe, zu beachten sind. Vet der Zuweisung der Orte an die Controlls-Vem-ter ,st auf dle Bequemlichkeit dcr Bewohner , dieser Orte und auf die möglichste Krlnchle« rung des Verkehres besonders Rücksicht m Or e l»^- Bestimmung, oder m Orte der B., stimmung gesendet wird, weder ein Eontrolls-Amt, noch eine Abtheilung der Gefaaenwache, noch endl'ch em andercs Gefäll^amt, das zu den Hülfsamlehändlungen der Controlle er» mächtige! werden könnte, so kann zur Ve» queml'chkeit d r Vewohner dieses Ortes und zur Erleichterung dcS Verkehres n) d«e Waa, re zum Behufe derAbnahme des amtlichen Verschlusses, oder zum Behufe derC'rthcillMg dcr vorgeschriebenen amtlichen Bestätigung, an cm Amt, oder an eine Abtheilung der Gefallen-Wache, welches oder welche auf dem Wege an den Ort der Bestimmung aufgestellt ist, lmgcwlescn, oder k) die Ortsobrigkeit odcr dcr Gemeindcvorstand von dcr dle (^e-fällsangclegenheiten leitenden Ve;irksbehö:de a lnit e r - E rzeu g ung. tz. i6i. Dic bestehenden besondern Vorschrif-len über die Befugnisse der Salnttcr-E'l-zellger, über die Benützung der salnitelhaltigen Erde und des Malicrschuttes, d,e Aufsuchung des S^lnitcrs in Gcballden, die Wichten dcr Sal» niter-E'-zeuger, und den Weg, auf welchem diese Rechte und Pfitckten gehandhabt werden stüen (Patent vom 21. December 1607), werden zu Folge des '§. 412 dcr Zoll- und Staats-Monopols - Ordnung unberührt gelassen. — Wien am 3i. Januar iä^)6. — 29 — H Mnstev i, zu §. ;5. ^ ^ Form ^ der ^ obrigkeitlichen Bestätigung über die Handels- oder Frachtbcfugmß. 1 <^5on dem .....«'«..... wird hiermit ämtlich bestätigt, daß N. N. van ^ ...... ....... gebürtig, zu .......Haus» Nr. . . seit < ....... . . » « ».. »6 . . wohnhaft, ein in dem Bezirke dieser Obrigkezt ^ dauernd wohnhafter Inländer des österreichischen Kaiserstaatcs sey, mit .......... ^ vom.........V ^ : r' ^ ' ' ' ') die Befugniß zu.......2) ^ erhielt, und diese Befugmß rviruiw ausübt, endlich, daß über sein vermögen keine 6oncurZ-Verhand. ^ lung eröffnet wurde, daß oaher del demselben alle in den Vorschriften über das Verfahren bei der An« i Weisung unverzoNtcr Waaren vorgcze,chnctcn Bedingungen vorhanden sind, um ihn in dieser Beziehung als zur Haftung geeignet zu betrachten. Zugleich wird bekräftigt, daß die nebenstehende , Fertigung die Unterschrift oder Firma-Zeichnung des ^ N. N. sey, daß diese Unterschrift von dem dci diesem 1 Amte persönlich erschienenen und oben genannten Eigenhändige Unterschrift. j N. N. eigenhändig gezeichnet wurde, und daß diese .^ Unterschrift die in gesetzlicher Form angenommene . ^ Firmcl'Zcichnunq desselben auömache. ^ (Sollte die Parthei, um die cs sich handelt, des Schreibens unkundig seyn, so hätte die ^ Bestätigung zu lauttn): ; Zugleich wird hler das Handzeichen beigerückt.......... und bekräftiget, daß der bei'diesem Amte persönlich erschienene N. N. des Schreibens unkundig sey, jedoch sein Hand« zeichen gewöhnlich in der vorstehenden Form seiner Namensfertigung beizusetzen pflege. ! Gegeben am..........,3 . . . . (Amtssiegcl) ^ Unterschriften. ' Anmerkung. 1 ^) Hier ist der Erlaß, mit dem, dann der Tag und die Zahl auszudrücken, unter welchen dem 1 Handels - oder Fuhrmann die GcwcrdSbcfugniß verliehen wurde. 1 2) An diesem Orte muß die ertheilte Befug>,iß in genauer Uebereinstimmung mit ihrer Verleihung aufgeführt werden, z. B. Großhandel, Spezercihandcl, Großfuhrwerk u. d. gl. Muster 2, zu §. i6. ^ Form ^ Bürgschafts -Erklärung. ^ ^ n) Besondere Häftlings-Erklärung, ^ «Ver Unterzeichnete erklärt, daß derselbe in Hinsicht der von......zu..... ^ ?8 ' ' erklärten^, ^.lir^^'/^^ ' ' ', >,' ,^näue ^Nung der ^ ,n der Zoll- und S aats-^ enthaltenen Bestimmungen hafte, und für den F.N. als e»ne Uebertrctung oder Au^crachllayung derselben bei derbcmerltcn Waarcnsendung Stattfinden ft^te, f,cd mit Berzlchtleistung au dle euiem Bürgen zukommenden Recktöwohlthatcn vorpsiichte, die ein-fallenden Zoll- und Strafgebuhren. nach Maß dcr im §. .42 der 8oll. und Staats-Monopols.Ord. nung enthaltenen Bestimmungen als Bürge und Zahler unweigerlich zu entrichten. ,z >—-^—^——^—»——^——,------ ^ Anmerkung. ^ ') Hier ist die Zahl der Waaren.Colli und ihr wesentlicher Inhalt, nach dem Inhalte dcr Waarcn-E«- ^ klärung auszudrücken, z.B. fünfColliSeidenzeuge, einCollo Galanterie-Waaren, zrvei lZolli. Uhren u. d. gl. ^ - 3ft - i)) Allgemeine Haftungs: Erklärung. Der Unterzeichnete erklärt, daß derselbe in Hinsicht aller Versendungen ausländischer ünver, zollter Waaren, wclcke von ...... zu ..... an.....zu .... in dem Zeitraume vom . .... bis .... 18 .. bei dem k. k. Commerzial-Zollamte zu.....vorkommen und eintreten werden, für die genaue Beobachtung der in der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung enthaltenen Bestimmungen hafte, und im «Falle, wenn eine Uebertretung oder Außerachtlassung dieser Vorschriften bei 5cn bemerkten Warensendungen Statt finden sollte, sich mit Verzichtlcisiung auf die einem Bürgen zukommenden Rechtswohlthaten verpflichte, die entfallenden Zoll- und Strafgcbühren, nach Maß Der im tz. »42 der Zoll« und Staats-Monopols.Ordnung enthaltenen Bestimmungen als Bürge und Zahler unweigerlich'zu entrichten. Muster Z, zu §. 16. Form der obrigkeitlichen Bestätigung auf der Bürgschafts-Erklärung. 2) Wenn der Haftende selbst bei dem Amte erscheint. Bonden:.............wird bestätiget, daß die vorstehende Haftungs.Er- klärung von dem persönlich bei diesem Amte erschienenen......eigenhändig unterschrieben »vurde, ferner daß 3) derselbe in........ Haus-Nr. . < . wohnhaft sey, seinen bleibenden Wohnsitz daselbst seit .......,L . . habe, und (die Gcwerbsbefugniß eines . . ...... ausühe, die Realität . ,........eigenthümlich besitze, sich be« kanntcrmaßen von den Zinsen eigener Capitalien erhalte) und daß b) über sein Vermögen keine Concurs.Verhandlung anhängig sey, daher alle Bedingungen eintreten, welche durch dieHoll- uno Staats-MonopolZ.Ordnung vorgezeichnet sind, um denselben als cincn haftungsfähigen Inländer zu betrachten. d) Wenn der Haftende cincn Bevollmächtigten absendet. Von dem.......... . wird bestätiget, daß die vorsiehende Haflungs« . Erklärung von dem persönlich bei diesem Amte erschienenen . . . . '. ... welcher sich mit der ' beiliegenden Vollmacht als Bevollmächtigter des......auswies, im Namen des Letzteren eigenhändig unterschrieben wurde, ferner Haß ^) der haftende Vollmachtgeber ...... in .... Haus'Nr. . . wohn« haft sey, seinen bleibenden Wohnsitz daselbst seit ,,..... ,6 .. habe, und (die Ge- n-erbsbtfugniß cincs...........ausübe, ei- Realität....... - eigenthümlich besitze, sich bekanntermaßen von den Zinsen eigener Capitalien erhalte), und daß d) über sein Vermögen keine Concurs-Verhandlung anhängig sey, daher alle Bedingungen eintreten, welche durch die Zoll- und Staats.Manopols-Ordnung vorgezeichnet sind, um denselben als einen haftungsfähigen Inländer zu betrachten. Gegeben am . . ..... »6 >' . (Siegel). Unterschriften. W?^W«M ' «W^^MM!L«WI1MM!__^M_^^_MM ^ »« Musser /i, zu §. 6g. Diese Deckung dient nur für diejenige Menge Garn, welche in den von derselben noch nicht U abgetrennten Abschnitten für vierzig Pfund ausgedrückt ist. > l l Verschleiß-Buch « - »für den Verkehr im Kleinen .... am ...... iLZ .... am......283 » Baumwollgam-Fabriken. Agetreten an........... Abgttreten an ..........I I ^" '»»''''»»'.'.» zu »-. ^ .......... D Hg » - » "l" . - - ^83 . . am . . . i8Z . . am . . . igH « Abgetreten an .... Abgetreten an . . . . Abgetreten an .... D ö«........zu........ zu ........ I ZZ Am Garnbezug ^ Land Ort .... am .... >L5 - > ß Z ^ P^- ^ ,^ I 9 Nr. Bezugs - Note für den Verkehr im Kleinen > V^ ^ ---------------------. '^ über .... Packeln mit .... Pfund . . . Baumwollgartl, Fein Nr. . . > !!<->' » i !^- für .. i ...... ö «« . zu . < ^ « ' » !" wird versendet durch .... über . . . hat emzutressen M - ' ' ' V ! N. N. Unterschrift. 3 ^ Abschnitt Nti ^ 3 Abschnitt Nr. » > ^A über Vier Pfd. BaumwoNgarn. D über Vier Pfd. BaumwoNgarn. > e,« ^ Fein Nr. M 2o. ^ Fein Nr. bis 3o. » ^ . ^ Viertel-Abschnitt Nr. ^ Viertel-Abschnitt Nr. H Viertel-Abschnitt Nr. > « H über Gin Pfd. Bau^woN' I über Ein Pfd. Baumwolle I über Ein Pfd> Baumwoll. ß 3 gärn Nr. 3 5"n ^- 3 ä°rn Nr. » > K___________K K........__^_R — 83 — Muster 5, zu §.7!» Land N. N. Fabrik zu N. Kreis N. des N. Weber - Buch für den N. N. wohnhaft zu N. Haus-Nr. Dicscs Buch deckt Baum Wollgarne, die Versendung aus der Fabrik und die daraus verfertigten rohen Kattune auf dem Transporte in die Fabrik. Der Weg, welcher hin und zurück eingehalten wndm muß, geht über folgende Ortschaften: N. N. N. N. N. N. Derselbe muß zurückgelegt werden binnen Stunden, . N. am i83 Gesehen k. k. Amt zu N. am l93 ^ 5> N. N. N'N. Werkführer ^ ' '^ N. N. der Fabrik. __«IH __ ' Gegenstand. Die gewebte Waare iß ^Stunde ^ G'ttunü — ^"^T^^i " ^ ' ^ der 7^Z! und Gar n. ^.^^^ .^. ^^ ^.^ ^^ ^^^^ H Erfolglas- 3Z Iem^ .^~—--------— zu gelangen Z s.ngausder s? Nummcr. ^ Glicht. >-------------^-----------^^------------—- !A Fabrik. Z' ^'^^ d^ am Gammg ^ ^cr - 35 - Muster 6, U§.^^^ Land N. Baumwollgarn'Spinnerei zu N. Zeitraum vom bis l85 U^e r z e i ch n i si der an die k. k. Camera!-Bcznks-Verwaltung zu N. abgegebenen Bolleten über die bezogene rohe BallMwolle. ! l Der Bollcten, Ausstellung Dir bezogenen Baumwolle ! > Fort- !_______^^.,__,_/___.-.________..____ _^___^.___--________-___ ß laufen- 1 Gewicht. » i _^_^_^—— Anmerkung.» de A'"'' Tag. Zahl. Gattung. ^,.^ ^, > t Wien. 4. Ianncr v. 576 Maccdomsche 780 645 » 2 Laibach. 20. tctto 4»2 Ostindische 635 584 » — 36 — Muster 7/ zu §. 77. land N. , Baumwollgarn-Spinlicrei zu N. Zeitraum von ... bis ... 183 Ausweis der beschäftigten Arbeiter. Fort" Zahl Eigenschaft, laufende der in welcher dieselben ANMsrkUNg. Zahl. beschäftigten llrbeitcr. beschäftigt waren. 3? Beilage 6, zu §. i54. V e r z e i ch n i ß 5er von de r Aus st e l l u n q schriftlicher Bestätigungen zum G e w c r b s k c l r, c - hc aufgenommenen nicht controll- ^pflicht > gcn Waarcn im Grän zd e zi r kc. — Abfälk', als: Schlacken, Hornspane, Zinn» k'1e. Früchte, ft'sche oder gedörrte. Futterkräuter Game, unt Ausschluß dcr Paum-woll l.derScldengaine. Garten-und Knollengewächse, f'"Me. Geflügel, Genius Getreide und Hülsenfruchte- G:ps. Grao. Haare. Häckerling. Haderlumpen, Hanf, 3. 423. (3) Nr. ""/'^5' Circulars des k k. ll l or isch? n G 11 b er ni u m s zu kalbach. — U.der dl? Zoll. Nebeng^bührcr und andere kettiunger. — Mlt Vejlehun^ auf das allnhöckste Patent vom il. Iullu« v. I , mit welchem die Z.ll- und Etaats MonopolS-Qldn^ng erlass n worden iss, w»r! in Gemäßhitt der H fkammer Präsid,al-Vcr ordn^lng. V..M 12 Mä z l.I., Z. ^ß^ , ^l)1 gkndtS zur allgemeinen Krnntn,ß qedracht: -,) Ott NeblN'NdÜhrel',, welche aus Anlaß eine Amtshandlung des Zoll - oder Entroll V"fah re^s zu entllchten slnd: als: ») Das Zettc! q«ld i ll) d>e Glegilgtbühr; e) das Wag^eld wcrdtn, nachdem dl« Z^« und Sla2ts.M>. riopolg - Ordnung m Wirksamkeit lrttt, m, dem b«öh«r vorschrlftmählg bestehenden Avl maße, und in den Fallen, für welche die s>» gehechelt und ungehecbclt. Hecheln. Hefttt, ' jcdcr Art. Heu. Holz, (Brenn- und Bau-). ! ^olzwaarcn, geme.ne Homg. Hopfen. ^ Horn. Kalk. Klauen. Klelcn. Knoblanch. ^ Knochen, aller Art. Knoppcm und Knop- -pernmcbl. Koblen (Hol^ oder Stemkoh^n. ^ trauter und Blnmen. Krebie und Frosche. ! Kreide. Kümmel. Laubwerk. Leim. Lohe, (Garbe,-). Malz. Marmor, r°h undgeschl'f. ^ ftn^ Matten, rwn Rohr, Schllf oder Bast.. Mehl Metalle, rchc. Milch und Topfen. ^ Moos. Nüsse. Obst, fnsches, gedörrtes und I Obsnulzen. Obsimost. Oehl, Ha.f-, ^em-^ oder5Nüt>samenöl)l/ dann desgleichen Oeylku«,» chen. Oliven, f"sch, getrocknetoder «MgeH macht. Pcä). Reden- Rinden. Samen, ie«» der Art. Sand. Sckacktelhalm (Wlntcr-W kannenkraut), Scdaffu^ln. Schafwolle.» Schilfrohr. Sckmalz,SchwclN-^u^d Gan-W se-Fett. Schmer. Speck- ^ckneacnM Schwämme, ohne Unterschied, ^pctscn, zuM bereitete. Spreu. Starke. Steine, bcW hancnc und unbehauene. ^tcinmctzaroettcnM (Ktreusand. Stroh. Telgwerk aus MehlM Thonwaarcn, >n«c Ausnahme des Porzellans« Stcinquies, Majolica oder Fayence. TorW und Moorerde, llnschlitt und UnschlittkerW zcn. Wachs, unverarbeitetes. Wäaen unM Schlilccn. Wagenschmiere. Wasser, .mW neralischc. Weinstein. Weintrauben. WcrgM Wildpret, Würste. Wurzeln. Zwiedel, jeM der Art. Zwirn/ mit Ausnahme des Baum» woll- und Scidcnzwirnes. Hebung derselben durch die hienlk r erlassenen Vorschriften anqeordn»! »fl , e,ngchobc'. — > 2) Auch die BlsUmmungrn :i) üb-r den Lages- , zms (dl? Niederl^gsqebühr), d) über d,e bei ; der Ausstellung vun Dupltcaten amlllcher Aus- z fertigungin zu entrichtenden Gebühren blelbln . in Kraft. — 3) Von den Nedenbo'llten, Er- 5 sahbolletcn, Bezugs und NerscndunZkforlen e wird ein Zeltelycsd nicht eingehobcn, dak'tlbe . ist jedoch mlt e'snm Kreuzer zu ent'lckten: ^) - Von jeder «Z'.sa^^eie übcr Spezerc« Waaren; r d)von jeder 3^zugbkarte, über Baumwoll- ,- aarne für den Verkehr im Klemen. -^ ä) Von I« den Zollquittungen w.rd oaS Zettelgeld nach ; dem vota«schricbtnen Maßnabe bess.mmt. - , 5) Die Gecvcrbetttidenden odcr andere Perso- >t ncn, welche a) mit amtl'ch vmberetteten Ver- ;» t.^lfs<3agfbüchern (Vo'sch"ft vom Zl. Iän< " ner d. I/§. 6/^), oder d) mit amtlich v0lb«rel< (Z. Amts-Blatt Nr. ^7. ^ l9' April i956.) 38 ketek Papieren zur Ausstellung von Fracht oder, Versendungsbriefen (ebendaselbst H. 1^7, Z. 2) betheilt werden, sind verbunden, die Kosten der Anschaffung und Zustellung dieser amtlich vorbereiteten Papiere b-ei der Erhebung derselben »u vergüten. Der Getragner ent« fallenden Vergüt»ng wird denselben besonders bekanntgcmacht. — Laibach am l8. Mar^ i536. Joseph Camillo Freyherr v. Schnnddurg, Landes- Gouverneur. Carl Graf zu Wclsperg, Naitenau und Primör, k. k. Hofrath. Johann Gchnediy, k. k. Gubernialralh. Ktavt' unv lanvrechtliche ^erlautbirungen. Z. 437. (3) Nr. 2664. Edict. Von dem k. k. Stadt» und ?andrechte in Fkroin wird bekannt gemacht, daß bei demselben durck die Pensiomrung dcs Franz Xav. Kat« taucr/eine Genchtsbedienten - Stelle mit dem jährlichen Gehalte von Z00 ss. in Erledigung glommen sey, zu deren Wicdel besctzung hiermit der Concurs-Teüiun von vler Wochen, vom 3a-ge der ersten Einschaltung dieses Edictcs ln die laibacher Zeitungsblatter, ausgeschrieben wlro; daher die Bewerber um diesen Dlenstposien aufgefordert werden, chre Gesuche, wfcrn sie bereits im Dienste stehen, durch ihre vorgesetzten Nehürden cmhcr zu überreichen, und darm sich über ihr Alter, ihre K'örperconstttutlon, Kennc-n:ß der Sprachen, Fertigkeit m schriftlichen Aufsätzen und das moralische Betragen auszuweisen. i!albach am 9. April iL36. Aennliche Verlautbarungen. §. ^ä5. (2) Nr. 17/l. Li citations - Verlautbarung. Die löbliche k. k. Landes-Baudirection hat wit Verordnung vom 3o. März i336, Z. )^^2> einc neuerliche ^citation nachstehender, für die Eommcrzial- Karlstadter-Straße benöthigcnden F?unstarb^ten angeordnet. — Diese werden bei dcr BeziN'sobrlgkcit Rupertshof zu Ncustadtl am 25. April 16Z6, und bel dem Obc richter-amtc Mottling am 27.'^p'll i336 Vormittags vcn s) bis 12 Uhr abgehalten. — Die zur A-citation kommenden Gegenstände sind folgende: ^ Bei dcr Bezirksobngkcit I^ipertshof zu Neu« siädtl l2H KurrentiKlaftsr Straßen-Grander pon Eichenholz beistellen, an Malerin! und Ar« bett lZ6 fi.; dic Reparation dcr Blücke bc,Pc. gaultz mit 4 ^cgerruttm, 2-Brückcn'3chwel^er,. 2 Gelanderbaumc, ,2 Streben, sammt Arbeit 6ü st. äo kr.; zusammen 200 ss. ^c> kr. — 2) Bei dcm Obenichtcramte zu Mottling: Di« Herstellung zweier Durchlässe in Mottling, wo» zu das zur Deckung erforderliche Gehölz voil dem Commissariat? abgegeben wird, an Mau» rerarbctt und Matcriale /^5 ss. 2ä kr.; für die Reparation der Möttlmger Brücke, d. i. 3in> zichung r,on 6 ^agerrutten 6" lang 12" be« haut dick, und 12 ^chwellbäume 6^ lang, 8" dick, sammt Material und Arbeit i36 fi.; Ho Stück Brückenpfossen 3" lang, 3^ dick, H2 " breit, 100 fl.; zusammen 281 fl. 2/z kr.__ Nntcrnehmungvlustige werden zu dieser Licitas tion mit dem Beisätze vorgeladen, daß jeder Ge< genstand für sich ausgerufen, und nach Abschlag dessen kein nachträglicher Anboth angenommen wlrd. Jene Licitanten, welche bci der Verstei, gerung nicht persönlich erscheinen, haben ihre schriftlichen Offerte uor Beginn der kicitanon mtt Benennung des Gegenstandes, für welchen osscriri wird, nebst dem 5^5 Neugelde der^icita-tions-Commlsslun einzureichen, an der Außenseite dcr Offerte ist ebenfalls der Gegenstand, jedoch ohne dem offcrirten Betrage, anzumers kcn. — Uebrigcns hat jeder Herr kicltant das uorschriftmäßlgc Vadium der ^citations, Commission einzuhändigen, «ndem ohne diesem Niemand zur klcttation zugelassen wird. — Die Licttationsdedmgmsse und die Baudevisc können in den gewöhnlichen Kanzleistundcn bei dem k. k-Straßci^Eommlssariale zu Ncustadtl, und bei dem erponirten Ztraßen - Assistenten eingcsehe» werden. — K. K. Straßen.Commissariat Neu-stadtl am 9. April iL36. Z. 45o. (2) Nr. ä9/»i/U.. Kundmachung. Bei derk. k. Camercl-Bezirks-Verwaltung m Laibach, am Schulplatze Nr. 297, wlrd den 25. Aprll 18Z6, im ersten stocke rückwärts, um 10 Uhr Vormittags cme neuerliche ^citation hinsichtlich der Glcßung und Ablieferung der für die Zollämter in Illyrim und dem Küt stenlandc, dann in den Provinzen Stepermark, Tyrol und Vorarlberg erforderlichen Eolli,S!< gillirung^dlciftlmcn, im belläusigcn jährl. Bc-dacfc vcn 5c)0,c)00 Stücken, für d, abgehalten werden. Die Llcllalionsbedmgmsie können m d.-n Amtsstundell h»cr und bel dem Laibacd^e Hauvt;cl!c,mtc cingefthcn wnden. — K. K. Eam^al Vezivks Verwaltung Lalbach am ll.