^'r. OI. 5 848. Donnerstag den 25. Mai. Vubcrnial - Verlautbarungen. Z. 84«. (2) Nr. """/^« C u r r e n d e des k. k. illyrischen Guberniums. — In Folge hohen Hofkanzlei-Erlasses vom lU. v M, Z. IIK42, wird mit Beziehung auf das mit der Gubernial-Currendevom ^. März !«47, Z 6UI7, kundgemachte Polizei-Gesetz für Eisenbahnen, die nachstehende Instruction hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. — Laibach am 9. Mai 1846. Leopold Graf v. Welsershei mb, Landes - Gouverneur. A ndreas Graf r. Hohenwart, k. k, Hofi^th. Ol-. Simon Ladinig, k. k. Gudernialr^th. Instruction für die Commission, welche zu Folge des mit aller» höchster Entschließung vom 3U. Jänner 1847 erlassenen Eisenbahn - Polizei- Gesetzes zur Untersuchung neu vollendeter, mit Dampfkraft zu betreibender Privat'Eiscnbahnen vor der Ertheilung der Uewilligulig zur Betriebscröffilung abzuordnen ist. — §. I. Die Privat-Eisenbahngesellschaft, welche die Eröffnung einer concessionirtenBahn oder eines Stückes derselben beabsichtiget, hat um die Bewilligung hiezu bei jener Landcsstelle einzuschreiten, in deren Gebiet die Direction dieser Bahn ihren Sitz har. — Liegt die zu eröffnen beabsichtigte Bahn in demselben Landesgebiete, so ernennr die Landesstelle die politischen und technischen Mitglieder der nach ^ 2 des Eisenbahn-PolizeigcsetzeS abzuordnenden Untersuchungs-Commission; sie bezeichnet von diesen Mitgliedern dasjenige, was die Commission zu leiten hat, bestimmt auch den Ort und die Zeit dcs Zusammentrittes der Commission, und erlaßt die dießfalls erforderlichen Weisungen unter gleichzeitiger Vorbescheidung der bittstellenden Eisenbahn-Gesellschaft. — Insoscrne die zu untersuchende Bahn auch das oder nur das Gebiet anderer Länderstellcn berührt, werden auch diese von dem eingelangten Ansuchen um die Be-willigung zur Betricbseröffnung mit der Einladung zur Zusammensetzung der Commission, behufs der Untersuchung der in jenem Laichesgebiete liegenden Eisenbahn zu verständigen seyn. Diejenige La'n-derstelle, in deren Gebiet die Direktion der bitt stellenden Eisenbahn-Gesellschaft ihren Sitz hat, hat auch bei den Commissionen zur Untersuchung solcher Bahnstrecken, welche in dem (Anbiete anderer Landesstellcn liegen, namentlich in Bezug auf die im F. 5 dieser Instruction vorgeschriebene Erhebung, durch Abgeordnete zu intcrvcniren; es wird daher von der ersteren in den Verständigungen über das eingelangte Ansuchen der letzteren zugleich das über die Absendung von Abgeordneten Verfügte mitzutheilen seyn. Die Leitung der Commission liegt jedesmal den Mitgliedern jener Landesstcllen ob, in der) Ob dasjenige Personal.', welches zur Bewachung der Bahn berufen ist, sowie jenes, welches mit dem Publicum zu verkehren hat, mit einer kennbaren Dienstkleidung oder mit einem bestimmten Abzeichen versehen ist. — 7) Ob die Tender mit den bei Antretenden Störungen in der Beförderung der Wagenzüge zur schleunigen Behebung der Ursache der Störung erforderlichen und in der Instruction für den Locomotivführcr aufgezählten Werkzeugen und Requisiten ausgerüstet sind, ferner ob die in den Gesetzen, behufs der dcn erkrankten oder beschädigten Personen zu leistenden schleunigen Hilfe, vorgezeichneten Einleitungen getroffen sind. — §. U. Sollte die Eisenbahn-Gesellschaft die im H. 2 dieser Instruction vorgeschriebenen Nachwe>>lingm zu pflegen nicl/ im Stande seyn, so sind die von der Eisenbahn-Ge« sellschaft etwa vorzubringenden C'ntschuloigungs-gründe in dem Protocolle aufzunehmen. —- H.7. Sodann ist die weitere Untersuchung nach Vorschrift der AH. 3, 4 und 5 zu pflegen, und es ist der Befund ebenfalls in oaö Protocoll aufzunehmen. — Werden bei dieser Untersuchung in einer oder der andern Beziehung Austände erhoben, so sind dieselben der Eisenbahn-Gesellschaft bekannt zu geben. Sollte diese den einen oder dcn andern der erhobenen Anstände nicht begründet finden, so hat sie ihre dicßfällige Aufklärung zu Protocoll zu geben; erkennt sie jedoch einen Anstand für begründet, so hat sie die Art und Weise wie sie denselben zu beseitigen glaubt, anzugeben. In beiden Fällen hat die Commission ihre Bemerkungen über die vvn der Eisenbahn-Gesellschaft gegebenen Aufklärungen oder zugesicherten Abhilfen dem Protocolle beizufügen. — H. 8. Ueber Verlangen hat der Commissionsleiter der Eiscnbahn-Geftttschaft einen Auszug derjenigen Stellen des Commissions-Protokolles, welche dieselbe zu ihrem Benehmen für nöthig oder nützlich findet, zu erfolgen. - H. !> Das Comnussions'ProlocoU hat der Commissionsleiter nnt einer kurzen Darstellung der Ergebnisse! der Untersuchung der Landcsstelle zur weitcrn Ver°' fugung vorzulegen. o.. U57. (2) N>. """/.^,, Current) e. Zur Erleichterung des Fadriksdelriebes und Handelsvcrkehls, uno »n der Elwä^unu, daß nach der 2tatt gefundenen Herads<><)ung des ! tolles auf Baumwollgarne und Kasscl), der Reiz zur Einbringung dieser Waaren auf a,c-sehwldrigem Wege sich vermindert H.U; daß ferner nach den gemachcen Wahrnehmungen dle Beibehaltung des Commerz-Lta'mp.lü für Sei> den-, Leln » und Scdaswollwaaren sich unter den gegenwärtigen Unistanden nicht mehr als erforderlich darstellt, hat das Finanz-Ministe-rium Folgendes beschlossen: l) Die Bestim-niunge,, der HH. 370 bis 3^0 der Zoll « und Slaal6-Moll0pol6->Orr»n,l,g, dann derHH. »68, l7l und »72 der Volsämst vom 3». Jänner lU3(> uder dl^ 2ral,6porcölontrolle, treten für Baumwolle, Baumwollg^rne und andvre Baum wollwaar^n vei deli Versendungen innerhalb c»s in».rli Zollgvbielec, auß.'r Anwendung. — 2) Auch hat die mit drn §^. »05, und ll)6 der Vorschrift vom 3». Jänner ,836 festgesetzte Verbindlichkeit ln oen Fällen, ln denen »ine aus Baumwollgarn mit oder ohn/ Beimischung anderer Stoffe vcrfertigte Waare an einen andern Oewcrb^ileib.nden abgetreten wird, di«> Bollete oOtr Bezugünote über die in der Waare enthaltenen ^aumwollgarne an den Erwerber abzutreten, nichc ferner Et.ttt z>, fi"« dcn, wcül! die ?lbilitullg dcr Waare inner hatt' des llinern ZoUg^diltcö erfolgt, und die ^'yterc nicht bestimmt ist, m de„ Glänz!?czilk, oder aus diesem in das minre Zollgebiet lil)cr-tragen zu werden. — 3) Der Hasset) wird, ^ußec Hnol und Vorarlberg, dann d.m lllyii^ schen Rüstenlande, wo mit Rücksicht auf die ^stehenden Verhalc»!>ss<' einstweilen noch die geschärfte Controlle sür Kassel) fortzubestehen hat, in» inneren Zollgebiete nur der einfachen CoulroUe, auch dieser alicr nur dann untellie^ qen, wenn die Men^e des K^ffehs, d.>r uer-soidet werden soll, ober aufbewahrt >u>rd, sünf Pfund oder darüocr berrägt. — 4) Die Comi merzial-Waaren-Stämplullg wird aus die der.-selben blsher unt.'rl>ea.ei>oeli Baumwollwaaren nut oder oyne Beimischuiig anderer Stosse be-s^räilN. Alle andere,!, bisher stampelpstichtigcn Waaren werden von dleser Stämpvlpsiicht dr« sreic. — 5) Für Baumwollwaaren, welche vor dcr Apprecur de,» iZommcrziclstampei u»iterzo-gcn wurden, und nach vollendeter Appretur neuerlich eitler solchen Stämpluna, unlclllegeti, ist l'ei der neuerlichen Scamplung keme Gi, dühr mehr cinzuh^en, wenn dieje neuerliche S.ämplung bel deuisildtn 'Amte, bei welchem der frühere Stämpel al'glillift gebracht. — ^albach am 16. Ma» lL45. Leopold Graf v. We lser she i mb, Bandes - lKl ul'erneur. Andreas Graf o. H ohenwart, k. ?. Hosralh. Dolni » ik B rall d st et ter, k. k. Hul'elni^lrath. Z. 82i». (3) Nr. 96)9. C u r r ende über verliehene Privilegien. — Zufolge eingelangten hohen Hofkanzlei-Decretcs vom 12. l. M , H, 9?3tt, hat die k. k. allgemeine Hofkammer am 29. Febr. l. I., im Sinne und nach dcn Vistim-mungen des allerhöchsten Privilegien-Patentes vom 3l. März 1832, die nachfolgenden Privilegien ! verliehen: — 1) Dem I. I. Pollak und Söhne, k. k. landcsbefugte Lederfabrikanten, wohnhaft in Prag Nr, I24H2, für die Dauer von fünf Jahren, auf die Erfindung in dem Gärbcprozesse, wodurch derselbe dergestalt abgekürzt werde, daß man, mit Vermeidung aller nachtheiligen Mlttel der bisher ! sogenannten Schnellgärberei, in sehr kurzer Zeit und auf eine die Qualität des Leders verbessernde ^ Weise die intensivste Durchgärbung, vorzügliche (Äeichmeldigkeit und Dauechastigrclt der Hallte erziele, ferner auch an Zeit, Kosten, Raum und Geräthschasten erspare und in der Erzeugungs-fähigkeit jeder Garberei bedeutend gewinne. — 2) Dem Franz Hofbaucr, Hauseigenthümer, wohnhaft in Wien, Mariahilf Nr. 51, und dem Heinrich Scharneck, Privatier, wohnhaft in Sechshaus nächst Wien Nr. 138 (durch l^-. Franz Xav. Kny, öffentlicher Civile und Militär-Agent, wohnhaft in Wien Stadt Nr. 882), für die Dauer von zwei Jahren, auf die Erfindung eines Haaröles, durch dessen Anwendung das Ausgehen der Haare verhindert werde. — .-l) Dem (^i:l>lo5 ^loxuü^r« ^l-ull«l- I^iu. 4ll (durch Joseph Weiger, Privilegiums-Inhabcr, wohnhaft in Wien, Stadt Nr, li>49), für die Dauer von fünf Jahren, auf die Erfindung und Verbesserung in der Erzeugung von Farben auf chemischem Wege, unter dem Namen « unlösliche Lackfarben," welche vorzüglich zum Färben und Drucken, sowohl der Wolle und Seide, als auch aller Wollen -, Leinen- und Sciden-zeuge dienen, und dauerhafter, schöner und in der Erzeugung billiger seyen, als die bisher im Gebrauche stehenden Farben, Extracte. — 4) Dem Peter Tiget der Aeltere, Architect, wohnhaft in Wien, Stadt Nr. 43U, für die Dauer von einem Jahre, aus die Erfindung und Verbesserung, feuchte und salnitcrhältige Mauern mit geringen Kosten und in äußerst kurzer Zeit durch Entziehung der hygroskopischen Materie auszutrocknen und vor allem ferneren Eindringen der Feuchtigkeit zu bewahren , so wie das Holz gegen dcn Einfluß der Feuchtigkeit und gegen Schwämme zu schützen. — 5,) Dem Franz Georg Hcrtl, Realitätenvesiher, wohnhaft in Wien, Iägerzeile Nr. 515, für die Dauer von einem Jahre, a»f die Entdeckung, alle Gattungen öffentlicher Anzeigen und Ankündigun» gen, welche keinen oftmaligen oder wesentlichen Text-Veränderungen unterliegen, nicht wie bisber durch Anschlagzettel, sondern mittelst Malerei und 'Anwendung von Schablonen unmittelbar auf die Mauer selbst auszutragen. — ll) Dem Alois Planer, bürgl. Schlossermeister und Hausinhaber, wohnhaft in Wien, Wicden Nr. 8ll8, für die Dauer von einem Jahre, auf die Erfindung eines Viegel« cisens ohne Stahl, mit Kohlenfeuerung, womit man ununterbrochen biegcln könne, und welches sich besonders für Hutmacher, Wäscher, Schneider u. f. w. eigne. — 7) Dem Johann Honig, Professor am k. k. polytechnischen Institute, wohnhaft in Wien, Wieden Nr. 3N, für die Dauer von zwei Jahren, auf die Verbesserung der privi-legirten Oelgas-Brcnmr des Carl v. Nagy, wodurch in dem Brenner sowohl cine Circulation deS in Dampf und Gas sich umwandelnden Oeles, alS auch eine entsprechende Regelmäßigkeit des Oel-zustusses bewirkt werde, so daß die Flammen nicht nur an Lichtinteiisität und Farblosigkeit gewinnen, sondern auch beim Gebrauche weniger Vorsicht und Aufmerksamkeit erfordern. — 8) Dem Johann Ier.'mias Landesmann, wohnhaft in Wien, Stadt Nr. 850. für die Dauer von fünf Jahren, auf die Verbesserung in der Verfertigung von Eßbestecken ln Holz, Horn, Elfenbein, rdlen und unedlen Metallen, wornach die Messer und Gabeln nicht wie bisher in die Schalen eingekittet oder eingeleimt, sondern durch eine sehr sinnreiche Vorrichtung befestiget werden. — Laibach den 2«. April 1848- Leopolo Graf v. Welsersheimd, Lande-? ^ Gouverneur. Andreas Graf v. Hohenwart, k. k. Hofrath, Carl Frech. v. Flödnigg, k, k. Gubcrnialrath. Hcmtlichc Verlautbarungen. Z. 838. (3) Nr. N>38. D i en stes - Erled igun g. Bei dem k k setsch ist der Schubführersdienstposten zu besetz"', womit eine jährliche Löhnung von !25> st. verbunden ist. Jene, welche diesen Dienstpusten zu erlange« wünschen, haben ihre gehörig in!7rnirten Ge^ch^ bis zum 25. Inni d. I^ bei diesem Bezirks-CoM« missariate zu überreichen. — K. K. Bezirks-^oM-missariat Senosctsch am l3. Mai 1818.