Nr. 12. Inhalt: I. Entwurf des Lehrplanes für die Ertheilung des Religionsunterrichtes in den allgemeinen Volks- und Bürgerschulen der Diözese Laibach. — II. Das Siechenhaus — St. Josefs Spital — in Laibach. — Hl. Ministerial-Erlaß, betreffend die zwangsweise Eintreibung der Meßner- und Organistm-Collekturen. — IV. Ministerin! - Erlaß, betreffend die Baukosten behufs Herabmindernng des Religionsfondsbeitrages. — V. Mini-sterial-Erlaß, betreffend die Ueberweifung der Patronatsgeschäfte der Religionsfondsdomänen Landstraß und Sittich an die Forst- und Domänen-Direction in Görz. — VI. Decretum 8. Rit. Congr. betreffend die Transferirnng des Festes der Unbefleckten Empfängniß Mariä. — VII. Konkurs-Berlautbarung. — VIII. Chronik der Diözese. 1877. i. Entwurf des Lehrplanes für die Ertheilung des Religionsunterrichtes in den altgemeinen Volks- und Bürgerschulen der Aiöjese Anbach. Das Ziel des katechetischen Unterrichtes in den allgemeinen Volks- und Bürgerschulen geht dahin, daß die Schüler von der katholischen Glaubens- und Sittenlehre so viele Kenntnisse erlangen und in das katholische Leben derartig eingeführt werden, daß sie nicht nur in ihren Schuljahren, sondern auch in ihrem künftigen Lebensberufe eine wahrhaft christliche Gesinnung hegen und im innigen Anschluße an die heilige, katholische Kirche ihr Seelenheil wirken. Zur Erreichung dieses Zieles sind folgende allgemeine Grundsätze fcstzuhalten: 1. In jedem Schuljahre soll das Ganze der christlichen Lehre vorgetragen nnd unter den Klassen nur der Unterschied gemacht werden, daß der Religionslchrer in den unteren Klassen blos das Wesentlichste und das Nothwen-digste eines jeden Gegenstandes heraushebe und das weitere Detail den höheren Unterrichtsjahren Vorbehalte, in den Unteren Klassen mehr auf das Gedächtnis und auf das Gefühl Rücksicht nehme und sich auch mit nicht ganz klaren Gegriffen begnüge, in den oberen Klassen aber auch die Begriffe zur Klarheit und Deutlichkeit zu erheben sich bestrebe. Das einmal Gelernte soll in jedem Schuljahre wiederholt, immer klarer erfaßt, und nach Maßgabe der Fassungskraft der Schüler immer mehr vervollständiget, befestiget und erweitert, zum Eigenthume des Geistes und Herzens gemacht tverden. 2. Alle Schüler einer Klasse sollen in demselben Gegenstände gleichzeitig unterrichtet werden, und es darf feine Schülerabtheilung einer Klasse während des Religionsunterrichtes unbeschäftiget und unbe-Heiliget bleiben. 3. Der Religionslehrer lasse sich besonders die Erklärung des Katechismus-Textes angelegen sein,. auf daß die Katechumenen denselben wohl verstehen. Er soll ihnen daher nicht nur die Wortbegriffe faßlich machen, sondern auch die Sätze, vorzugsweise die zusammengesetzten, zergliedern und zum Verständnisse bringen. Nur den wohl verstandenen Katechismus-Text werden die Kinder dem Gedächtnisse leicht und behaltbar einprägen. 4. Umsomehr bemühe sich der Religionslehrer durch sorgfältige Vorbereitung und durch lebhaften, innige Glaubensüberzeugung bekundenden Vortrag dahin zu wirken, daß die Schüler den L e h r i n h a l t, den göttlichen Ursprung und die Bedeutung der Religionswahrheiten für das gegenwärtige und künftige Leben mit Freudigkeit erfassen, und mithin 18 den Glauben zur Sache des Herzens und Willens machen. Nur das innige Erfassen der Glaubenswahrheiten wird auch heftigere Stürme bestehen, und dem Glauben Leben und Werkthätigkeit verschaffen. 5. Der Religionslchrer darf sich daher noch nicht damit begnügen, daß feine Schüler die Religionswahrheiten verstehen und dem Gedächtnisse tief einprägen, sondern es soll seine vorzüglichste Sorge dahin gehen, daß die Katechumenen das Erlernte auch im Leben anwcndcn können. Er zeige ihnen daher in jeder Katechisazion die Anwendung der Religionslchren im Leben, und zwar den Schälern der unteren Klassen in ihren gegenwärtigen, und denen der oberen Klassen auch in ihren künftigen Verhältnissen, sowie im Leben des Christen überhaupt. Durch derartige Pflege der paränetischen oder erbauenden Seite der Katechisazion wird die christliche Gesinnung geweckt und begründet. 6. Da die Erlösung des Menschengeschlechtes eine geschichtliche Thatsache ist, so ist der Religionslehrer als Bote Gottes bei seinem Vortrage an die Geschichte gewiesen. Die geschichtliche Lehrweise ist die natürlichste und die den Gesetzen der Ausbildung der Seelenkräfte angemessenste, weil sie die erhabenen Wahrheiten der Religion durch That-sachen veranschaulicht und dem Verständnisse näher bringt; sie ist aber auch die geeignetste, den Glauben fest zu begründen und jene Liebe zu erzeugen, die sich in Werken im Einklänge mit dem geoffenbarten Willen Gottes thätig erweiset. Katechismus und biblische Geschichte müssen daher in stete Wechselbeziehung gesetzt werden. In den untersten Klassen wird zuerst die Thatsache ans der Bibel erzählt und alsdann aus ihr die abstracte Wahrheit abgeleitet. In den mittleren und höheren Klassen begleitet die biblische Geschichte den Religionsunterricht, indem sie zur Versinnlichung der Glaubens- und Sittenlehren und vorzüglich auch zur paränetischen Seite der Katechisazion treffende Beispiele liefert. — Wegen dieser innigen Verbindung der biblischen Geschichte mit dem Katechismus-Unterrichte ist es wünschenswert, daß jene Schüler, welche die Religionslehre bereits aus dem Katechismus lernen, auch schon das Lehrbuch der biblischen Geschichte in die Hand bekommen. 7. In den höheren Klassen verwende der Religionslchrer vor dem Sonn- oder Festtage etwa eine halbe Stunde auf die Erklärung der cintreffendcn evangelischen Pcrikopen, beziehentlich auch der E P i st e l n, hebe aus denselben die Glaubens- und Sittenlehren hervor und berücksichtige dabei die erbauende Seite des Unterrichtes. Als Hilfsbuch diene dem Religionslehrer die Alliolischc Bibelausgabe. 8. Alt die Erklärung der sonn- und festtäglichen Perikopen knüpfe der Religionslehrer naturgemäß den Unterricht vom katholischen Kultus, namentlich vom Kirchenjahre, von dessen Festen, von den Andachtsübungen, Feierlichkeiten und Gebräuchen, wobei ihm die Erklärung des Kirchenjahres von Goffine behilflich sein kann. Da aber das Verständnis des katholischen Kulttis zur religiösen Ausbildung wesentlich gehört, so verbinde der Religionslehrer auch mit dem Katechismus-Unterrichte eine, beziehentlich auch ausführliche Erklärung des liturgischen Theilcs des Religionsunterrichtes, auf daß die Volksschuljugend über die Bedeutung und den hohen Sinn der katholischen Gebräuche belehrt und in den Stand gesetzt wird, den gottesdienstlichen Handlungen im Geiste der wahren Andacht beizuwohnen. 9. Eine besondere Sorgfalt verwende der Religionslehrer auf die Einübung der im Katechismus oder auch in approbierten Gebetbüchern enthaltenen, vorher jedoch wohl zu erklärenden Gebetsformeln, sowie der allgemeinen gebräuchlichen kirchlichen Lieder. Dieselben können dadurch cingeprägt werden, daß sie auf eine gewisse Zeit vor und nach dem Religionsunterrichte abwechselnd gebetet werden. 10. Den Grund- und Schlußstein des katechctischen Unterrichtes bildet die Gewöhnung der Kinder an ein religiöses Leben. Hiezu ist jedoch nicht hinreichend, daß die dem katholischen Christen zu wissen nothwendigen Gebetsformeln erklärt und eingeübt, oder daß die Kinder mit katholischen Gebräuchen bekannt gemacht und nach und nach belehrt werden, wie sie sich gottgefällig und fruchtbringend am katholischen Kultus zu bctheiligen haben, sondern es muß noch eine spezielle Einführung der Kinder in die wirkliche Vornahme der öffentlichen und gemeinsamen Kultakte der Kirche hinzukommen, namentlich die Einführung in das Gebet, in die Thcilnahme am öffentlichen Gottesdienste und t« den Empfang der heiligen Sakramente. 11. An jenen Orten, an denen die Gepflogenheit besteht, daß die Schulkinder die heiligen Sakramente der Buße und des Altares gemeinschaftlich empfangen, soll der Religionslehrer jedesmal einen Vorberei-tungsunterricht vorausschicken. Mit vorzüglichem Eifer verlege er sich aber auf eine gründliche Vorbereitung derjenigen Schüler, welche das heilige Sakrament der Buße oder das heiligste Altarssakrament das erste Mal empfangen sollen. Die erste Kinder-Kommunion ist in einer Weise zu feiern, daß den reinen Kinderseclen die größte @hr# furcht gegen das allerheiligste Sakrament eingeflößt und ihnen der Tag unvergeßlich gemacht wird. Die heilige Beichte sollen die fähigen Bolksschüler viermal im Jahre verrichten. 12. Zur Lösung der Gesammtaufgabe des katcchetischen Unterrichtes muß der Religionslehrer drei Theil-ziele vor Augen haben: das elementare oder anfängliche, das mittlere und das höhere, nach den Stufen der Schüler, die durch das Alter und durch die Fassungskraft derselben bestimmt werden. Das Ziel der unteren Stufe kann im Allgemeinen darein gesetzt werden: Die Kinder sollen durch den katcchetischen Unterricht grundlegende Kenntnisse erhalten: von Gott, dem Schöpfer der Welt, vom Sündenfalle, von der Verheißung des Erlösers, von der Vorbereitung auf den Erlöser, von den wichtigsten Momenten aus dem geben. Wirken und Leiden des Erlösers, von der Sendung des heiligen Geistes, von der Kirche, von den heiligen Sakramenten, von den Pflickten, die sie in ihren Verhältnissen zu erfüllen haben, von den Gebeten und den katholischen Gebräuchen, und von den vier letzten Dingen. Den Lehrstoff enthält der „Kleine Katechismus", „Mali katekizem“. Das Ziel der mittleren Stnfc kann dahin fcstgestcllt werden, daß die Schüler deutlichere und bestimmtere Begriffe von den Religionswahrhciten erlangen, als dies auf der ersten Stufe geschehen ist, ferner, daß der Lehrinhalt sich erweitere. Den Schülern dieser Stnfc, welche die grundlegenden religiösen Kenntnisse bereits erworben haben, können die wichtigsten Wahrheiten des Glaubens und der Sitten nach dem „Auszug aus dem großen Katechismus", »Kratki katekizem“, in welchem Lehrstoff und Lehrgang für diese Stufe der Schüler vorgezeichnet ist, zusammenhängend erklärt werden. Den Katechismus-Unterricht begleitet fortschreitend die biblische Geschichte, theils als Versinnlichungsmittel der im Katechismus enthaltenen Lehrsätze, theils zur Befestigung und Erweiterung der biblischen Kenntnisse der ersten Stufe. Die Schüler auf dieser Stufe sollen den wohlverstandenen KatechismuS-Text dem Gedächtnisse einprägcn und die biblischen Thatsachcn, wenigstens jene, auf welche der Katechismus hinweisct und welche der Katechet vorerzühlt, wieder selbst, wenn auch mit einiger Nachhilfe erzählen können. Den^Religionslehrer sehe hiebei auch auf die Weckung und Belebung des moralischen Gefühles, sowie auf die Erregung des Nachahmungstriebes. Die Schüler auf dieser Stufe sollen fortschreitend die gewöhnlichen Gebetsformeln, wichtige und leicht faßliche Texte der heiligen Schrift, etwa auch einige von den am meisten verbreiteten religiösen Liedern dem Gedächtnisse einprägen. Das Ziel der oberen Stufe ist eine derartige Befestigung und Erweiterung der auf der mittleren Stufe erworbenen religiösen Kenntnisse, daß die Schüler die katholische Glaubens- und Sittenlehre und die kirchlichen Handlungen und Gebräuche wirklich kennen, und sich daher ernstlich bemühenden Inhalt des großen Katechismus „Katholischer Religionsunterricht", „Keräanski nauk“ zu erfassen und dem Gedächtnisse einzuprägcn. Hinsichtlich der biblischen Geschichte sollen die Schüler dieser Stufe ihre diesbezüglichen Kenntnisse erweitern und vervollständigen, und die biblischen Begebenheiten und Ereignisse geläufig erzählen können. Wünschenswert ist bei diesen Schülern eine genauere Erkenntnis der Wichtigkeit und Bedeutung der vornehmsten biblischen Persönlichkeiten so wie auch der messianischen Weissagungen und Typen des alten Bundes, und eine hinreichende Orientierung am biblisch-geographischen Schauplatze, in der Zeitbestimmung der biblischen Begebenheiten und in den alten Sitten und Gebräuchen, besonders wenn dies das Verständnis der christlichen Lehren erheischet. Bezüglich des katholischen Kultus sollen die Kenntnisse der Schüler auf dieser Stufe derartig fortschreiten, daß sic die historische Grundlage, die dogmatische und ethische Bedeutung der kirchlichen Feste und Feierlichkeiten und den öffentlichen Gottesdienst so kennen lernen, daß sie am kirchlichen Leben fruchtbringend theilzunehmen befähiget werden. Auf dieser Stufe sollen die Schüler auch ihre Kenntnis der gewöhnlichsten Gebete und Gebräuche des katholischen Volkes sowie der beim Gottesdienste am meisten üblichen Lieder vermehren. Ferner soll die Volksschuljugend auf dieser Stufe auch mit der Bibel durch Erklärung und praktische An- wendung der sonn- und festtäglichen Perikopen bekannt gemacht werden. Endlich soll diese Jugend, namentlich in Bürgerschulen, auch die wichtigsten Momente der Kirchengeschichte kennen lernen, auf daß sie die Kirche in ihren Kämpfen bewundere, sich ihrer Siege erfreue, an ihren Hoffnungen sich stärke und im innigen Anschluße an sie ihr Heil wirke. A. Lehrplan für die einzelnen Bolksschulklaffen. I. Ungetheilte einklassige Volksschulen (mit ganztägigem. Unterrichte). Der gleichzeitige Unterricht aller Schüler, wodurch der stufenweise Fortschritt in diesen Schulen vorzugsweise ermöglichet wird, ist rücksichtlich der Kinder des ersten Schuljahres Grundlegung, rücksichtlich der älteren Schüler Wiederholung, Vervollständigung, Befestigung und Erweiterung der religiösen Kenntnisse. a) Die unterste Abtheilung (Schüler von 6—9 Jahren) erhält jedes Jahr ein Ganzes der katholischen Religionslehre. Der Katechet erklärt von Jahr zu Jahr das, was den Kindern des dritten Schuljahres faßlich gemacht werden kann. Bei der Wiederholung und Einprägung des Erklärten unterscheidet er zwischen Anfängern und Fortgeschrittenen; jene sollen sich die grundlegenden religiösen Kenntnisse aneignen, diese aber die bereits angeeigneten ersten Anfänge befestigen und vervollständigen. Der Katechet beginnt mit der Lehre von Gott und erklärt einige leichter faßliche Eigenschaften Gottes; alsdann Leht er über auf die Lehre von den drei göttlichen Personen und übt die Kinder im richtigen Kreuzmachen. Hierauf erzählt er von der Erschaffung der Welt, von den Engeln, von den böse gewordenen Geistern, von der Erschaffung des Menschen, vom Sündenfalle der ersten Menschen, von der Verheißung eines Erlösers. Nur die fähigen Schüler, welche bereits lesen können, bekommen den Katechismus in die Hand, woraus sie das in der Schule Erklärte und Eingeprägte zu Hause wiederholen. Aus der Geschichte des alten Testamentes wird der Religionslehrer für die älteren Schüler erzählen: von Kain und Abel, von Noe und der Sündflnt, von Abraham, vom israelitischen Volke in der ägyptischen Knechtschaft und in der Wüste, von der Gesetzgebung aus- dem Berge Sinai, vom Einzuge der Israeliten ins gelobte Land, von der Sendung der Propheten und Erwartung des verheißenen Messias. Aus dem neuen Testamente wird der Religionslehrer die Geschichte Jesu Christi erzählen und den Anfängern nur die Hauptmomente, den älteren Schülern hingegen genauere Kenntnisse einprägen: vom Leben, Leiden, Sterben, von der Auferstehung und Himmelfahrt Jefit Christi, von der Sendung des heiligen Geistes und von der Gründung der Kirche. Hernach kann der Katechet mit Hilfe der biblischen Geschichte des neuen Bundes, worin die wichtigsten Lehren Jesu enthalten sind, und mit Berücksichtigung des Katechismus-Textes vornehmen und besonders den talentierten Kindern einprägen: den Begriff vorn Guten und Bösen, eine faßliche Erklärung der zehn Gebote Gottes, und der fünf Gebote der Kirche, eine kurze Belehrung 'über das Gebet, über die heilige Messe, über die Taufe und die Namen der übrigen Sakramente nnd schließlich über die letzten Dinge. Diese für die älteren Schüler vorgenommenen, aus den biblischen Begebenheiten abgeleiteten oder an dieselben angeknüpften Lehren wird der Katechet fleißig wiederholen und hiebei auch die Anfänger mit leichteren Fragen beschäftigen. Ferner sollen diesen Schülern folgende G eb e te eingeprägt werden: das Gebet des Herrn, der englische Gruß, das apostolische Glaubensbekenntnis, die zehn Gebote Gottes, die fünf Gebote der Kirche, „der Engel des Herrn", eilt Gebet zum Schutzengel, „die Ehre fei dem Vater", „Herr, gib ihnen die ewige Ruhe". lieber das Benehmen der Kinder beim öffentlichen Gottesdienste und namentlich bei der heiligen Messe gebe der Katechet die Belehrung beim Unterrichte von der heiligen Messe; diesbezügliche Mahnungen ertheite er auch zur Zeit der Prozessionen am Markustage, iit der Bittwoche, tun Frohnleichnainsfeste und anderer kirchlicher Feierlichkeiten. b) Die mittlere und obere Abtheilung (gewöhnlich 9 — 12 jährige Schüler) lernt den „Auszug aus dem großen Katechismus", „Kratki katekizem“. Nur den älteren und fähigeren Schülern können die Religionslehrer, wenn sie es für gut erachten, den großen Katechismus „Katholischer Religionsunterricht", „Kersanski nauk“ in die Hand geben- Aus der biblischen Geschichte des alten und neuen Bundes sollen die Schüler der mittleren und oberen Abtheilung ihre Kenntnisse vervollständigen und von Jahr zu Jahr erweitern. .Die älteren und begabteren Schüler sollen besonders die Propheten genauer kennen lernen und einen chronologischen Ueberblick der biblischen Begebenheiten erhalten- Der Religionslehrer geht hier in der Weise vor, daß er die Ereignisse und Beispiele aus der Bibel, auf welche der Katechismus tbeilweise selbst hinweiset, erzählt und deren Einprägung als Hausaufgabe auferlegt. Mit dem Alter sollen die Schüler auch fortschreiten im Einprägen der Gebete, und zwar außer den im Katechismus enthaltenen auch noch: „Gegrüßet seist du, Königin", „Unter deinen Schutz und Schirm", „O meine Gebieterin, o meine Mutter", „Unsere liebe Frau vom heiligsten Herzen", „Gedenke, o Maria", etwa auch Gebete vor und nach der Schule, vor und nach dem Essen, beim Eintritte in die Kirche, und beim Weggehen aus der Kirche, Hebung der geistlichen Kommunion. Auch sollen diese Schüler Fortschritte machen in der Erkenntnis der katholischen Gebräuche und Andachten, besonders derjenigen, auf welche der Katechismus hindertet, wie im Unterrichte über die heilige Messe, über den nachmit- tägigen Gottesdienst, wozu die Erklärung der lanretanischen und Allerheiligen-Litanei und die Einübung der Antworten auf die Anrufungen gehört, ferner über die Taufe und über die Sakramente der Buße und des Altares, sowie über die Bedeutung der Hauptmomente des Kirchenjahres. II. Zweiklassige Volksschulen und getheilte emklassige Volksschulen (mit Halbtagsunterrichte). Für diese beiden Arten von Volksschulen gilt ein und derselbe Lehrplan, weil sie auch in Bezug des Rcligions- unterrichtes auf gleicher Stufe stehen. Die untere Abtheilung der einklassigen Volksschule gleicht der ersten Klasse, und die obere Abtheilung gleicht der zweiten Klasse der zweiklassige» Volksschule. Die erste Klasse hat dieselbe Aufgabe zu lösen, wie die erste Abtheilung der ungeteilten einklassigen Volksschulen. Jene Schüler, welche schon ziemlich gut lesen können, bekommen den „Kleinen Katechismus", „Mali kate-kizem“ in die Hand. Ans den biblischen Begebenheiten werden die Religionswahrheiten abgeleitet und den Schülern Mit Berücksichtigung ihrer Faßnngskraft in den Worten des „Kleinen Katechismus" vorgesprochen und eingeprägt. Die zweite Klasse behandelt den „Auszug aus dem großen Katechismus", „Kratki katekizem“. Nur ben alteren und fähigeren Schülern könnte der große Katechismus „Katholischer Religionsunterricht , „Kersanski nauk , in die Hand gegeben werden. Hinsichtlich der biblischen Geschichte, der liturgischen Kenntnisse, und der einzuübenden Gebete toird das der mittleren und oberen oder zweiten Abtheilung der ungeteilten einklassigen Volksschulen gesteckte Ziel hier Meistens vollständiger uni) gründlicher erreicht werden können. III. Dreiklassige Volksschulen. Die Schüler der ersten Klasse erhalten den Religionsunterricht auf Grund der biblischen Thatsacheu. Der für die unterste Abtheilung der ungeteilten einklassigen Volksschulen im Umrisse bezeichnete Lehrstoff soll allen Schülern gleichzeitig vorgetragen werden, und bei der Wiederholung und Einprägung ntufs mau das Alter und die Faßuugskraft der Kinder berücksichtigen. Der Katechet möge nicht übersehen, daß er schon im Unterrichte der Schüler der ersten Klasse das Hauptgewicht auf das zusammenhängende Ganze zn legen hat. Die zweite Klasse soll den „Auszug aus dem großen Katechismus", „Kratki katekizem“ als Lehrend tzernbuch haben. Bezüglich der biblischen Geschichte sollen die Schüler dieser Klasse ausführlich erzählen können, was 6er Katechismus mit wenigen Worten aus der Bibel andcutct. Gleichfalls wird in dieser Klasse ein Fortschritt im Memoriren gewöhnlicher katholischer Gebete und in der Erkenntnis katholischer Gebräuche erwartet. Für die dritte Klasse ist der große Katechismus „Katholischer Religionsunterricht", „KerSanski nauk“ bestimmt jedoch so, daß diejenigen Schüler, welche das erste Jahr in dieser Klasse sind, nur die leichteren Schriftstcllen zn lernen haben. Bezüglich der biblischen Geschichte wird hier jener-Stoff, der für die zweite Abtheilung der einklassigen Volksschulen festgesetzt ist, vollständiger und gründlicher dargelegt und eingeprägt werden können, als in der zweiten Klasse ^er zweiklassigen Volksschulen. Eben so werden hier bezüglich der liturgischen Kenntnisse größere Anforderungen gestellt werden dürfen, als in der oberen Klasse der zweiklassigen Volksschulen. Bevor die Schüler der dritten Klasse die Schule verlassen, sollen sie die für nngetheilte einklassige Volksschulen vorgeschriebenen Gebete fest im Gedächtnisse haben. IV. Vierklassige Volksschulen. Da sich in der ersten Klasse nur Kinder des ersten und schwächere Kinder des zweiten Schuljahres befinden, so hat der Katechet hier nicht, wie in der ersten Klasse der zwei- und dreiklassigen Volksschulen, auf ältere und weiter fortgeschrittene Schüler Rücksicht zu nehmen. Er lehre daher in dieser Klasse die grundlegenden Religions-Wahrheiten im geringeren Umfange, doch biete er ein Ganzes dar: Gott der Schöpfer des Himmels und der Erde — der Engel und der Menschen. — Gottes Güte gegen uns. — Aus Liebe müssen wir Gott gehorsam sein. — Viele Engel haben gcsündiget. — Die Sünde der ersten Eltern. — Gott ist überall gegenwärtig, weiß Alles, und straft den Unge« horsam. — Die Sünde der ersten Eltern schadete allen Menschen — alle Menschen haben die Sünde der ersten Eltern und die Strafe derselben auf sich. — Gott hat den Erlöser versprochen. — Jesu Geburt (Maria, die Mutter Gottes), Erscheinung, Jugend, Taufe, wnnderthätige Macht. — Jesu Lehre von der Liebe zu Gott und zum Nächsten — von der Unsterblichkeit der Seele und von der Auferstehung des Leibes. — Jesu Leiden, Tod, Begräbnis, Auferstehung, Himmelfahrt. — Sendung des heiligen Geistes. — Die Kirche Jesu Christi. — Siebenzahl der heiligen Sakramente. Durch fleißiges Wiederholen sorge der Katechet dafür, daß sich die Kinder dieser Klaffe die ersten Anfänge des Religionsunterrichtes aneignen und eine sichere Grundlage für den erweiterten Unterricht in der zweite» Klaffe erhalten. — Den „Kleinen Katechismus", „Mali katekizem“ bekommen nur jene Kinder in die Hand, die schon ziemlich gut lesen können. Von den Gebetsforme ln wird in Verbindung mit dem Unterrichte von den drei göttlichen Personen bei der Erzählung von der Taufe Jesu das Kreuzeszeichen gut eingeübt. Auch sollen die Kinder dieser Klasse das Gebet des Herrn, den englischen Gruß und das apostolische Glaubensbekenntnis gut kennen. Zu wünschen ist auch die Einübung eines Gebetes zum heiligen Schutzengel. In der zweiten Klasse soll jener Lehrstoff, der für die erste Klasse der zweiklassigeu Volksschulen bestimmt ist, vollständiger und gründlicher behandelt werden. Die Schüler dieser Klasse lernen die Religionswahrheiten nach dem „Auszug aus dem großen Katechismus", „Kratki katekizem“, mit Ausnahme schwierigerer Schriststellen und Dcfiuiziouen. Der Katechet erklärt in dieser Klasse den Katechismus-Text auf Grund der biblischen Geschichte, die daher hier nur als Hilfsbuch zu benützen ist. Von den G e bet sso rmeln sollen in dieser Klasse eiugeübt werden: „Die Ehre sei dem Vater", „Der Engel des Herrn", die sechs Wahrheiten, die zehn Gebote Gottes und die fünf Gebote der Kirche. Gewünscht wird auch die Einübung eines Gebetes vor uud uach der Schule, vor und nach dem Essen. Die Schüler der dritten Klasse haben sich den „Auszug ans dem großen Katechismus", „Kratki kate-kizem“ dem ganzen Wortlaute nach stimmt den Bibeltexten einzuprägeu. Es bleibt jedoch dem Katecheten freigestellt, schon den Schülern dieser Klasse, wenn er es für gut findet, namentlich den älteren und fortgeschrittenen den großen Kate« chismus „Katholischer Religionsunterricht", „Kersanski nauk“ zum Lernen mit Uebergehung der schwierigen Bibeltexte und Definiziouen, besonders von den Hauptsünden und Tugenden in die Hand zu geben. Die biblische Geschichte wird in dieser Klasse bereits als selbständiger Gegenstand, jedoch stets mit Beziehung ans den Religionsunterricht behandelt. Mit liturgischen Kenntnissen bereichere der Religionslehrer die Schüler dieser Klasse gelegenheitlich, besonders wenn ihm der Katechismus für diesen wichtigen Unterricht einen Anhaltspunkt bietet. In dieser Klasse sollen die Kinder gut kennen: Die Geheimnisse des Rosenkranzes, die vollkommene Reue, die Beichtgebete, die Auszählung der Sünden und Tugenden, der guten Werke, der evangelischen Ruthe nnd der vier letzten Dinge. Erwünscht ist mich die Einübung eines Gebetes beim Eintritte in die Kirche und beim Weggehen aus der Kirche, des Gebetes: „O meine Gebieterin, o meine Mutter", „Unsere liebe Frau," „Unter deinen Schutz und Schirm", „Sei gegrüßet, Königin". Die Schüler der vierten Klasse lernen den großen Katechismus „Katholischer Religionsunterricht", „Ker-äanski nauk“ summt den Schriststellen und wichtigeren Definiziouen und Erklärungen. Bezüglich der biblischen Geschichte bestrebe sich der Religionslehrer mit den Schülern dieser Kasse jenes Ziel zu erreichen, das für die obere Stufe festgesetzt wurde. Um jedoch für die genauere Erklärung der wichtigsten Lehrsätze des Katechismus Zeit zu gewinnen, wird der Katechet die vollständige Kenntnis der biblischen Ereignisse und Begebenheiten dem häuslichen Fleiße überlassen müssen. In dieser Klasse verwende der Religionslehrer vor dem Sonn- oder Feiertage auch eine kurze Zeit auf die Lesung und Erklärung der eintreffenden evangelischen Perikopen, die alsdann von den Schülern dem Gedächtnisse eingeprägt werden sollen. Ju Bezug der Kenntnisse des katholischen Kultus trachte der Religionslehrer bei der Erklärung des Katechismus-Textes sowohl als auch besonders bei der Erklärung der evangelischen Perikopen mit den Schülern dieser Klasse dem Ziele der höchsten Stufe nahe zu kommen. Bon den Gebeten sollen in dieser Klasse eingeübt werden: DaS Taufgelübde, die göttlichen Tugenden, Uebung der geistlichen Kommunion, ein Gebet zum Besuche des heiligsten Altars-sokramentes: „O Gott, der du uns unter dem wunderbaren Sakramente", „Die Seele Cristi heilige mich", einige Flammengebete, mit denen Ablässe verbunden sind: „Süßester Jesus! sei mir nicht Richter, sondern Erlöser", „Mein Jesus, Barmherzigkeit", „Gelobt sei Jesus Christus — in Ewigkeit, Amen" mit Berücksichtigung der Zeit und anderer Umstände. V. Fünsklassigc Volksschulen. Für sünfklassige Volksschulen gilt bezüglich der ersten vier Klassen der für vierklassige Volksschulen Borge« schricbeue Lehrplan, jedoch so, daß der Religionslehrer in jeder unteren Klasse bezüglich der für selbe vorgeschriebenen Rcligiousgegenstände in manchen unwesentlichen Punkten die Anforderungen herabmindern und die nähere Begründung, Vervollständigung und Erweiterung derselben der nächst höheren Klasse überlassen darf. Deshalb ist cs unter Anderem in der vierten Klasse auch gestattet, in Katechismus-Uuterrichte die schwierigeren Schriftstellen und Definitionen, namentlich von den Hauptslinden, Kardinal- und Haupttugeuden zu übergehen und für den Unterricht in der fünften Klasse aufzubewahren. Die Schüler der fünften Klasse sollen den ganzen Inhalt des großen Katechismus „Katholischer Religionsunterricht", „Keräanski nauk“ erfassen und sich einprägen, so daß sie von ihrem Glauben Jedermann Rechenschaft zu geben im Stande feien. Es ist daher im Katechismus-Unterrichte in diesen Klassen besondere Rücksicht zu nehmen auf die Bedeutung der heiligen Schrift und der mündlichen Ueberlieferung, auf die Unsterblichkeit der menschlichen Seele, auf das Vorhandensein der Erbsünde, auf die Gottheit Jesu Christi, auf die göttliche Stiftung, Heilsnothwendigkeit, Unfehlbarkeit der katholischen Kirche, auf das betrachtende Gebet, auf das Recht der Kirche Gebote zu geben, sowie auf die Pflicht der Gläubigen die Gebote der Kirche zu befolgen, auf den Zusammenhang der Kirchengebote mit dem inneren Leben des Christen, auf den Begriff der Rechtfertigung, auf beit Begriff und auf die Nothweudigkeit und Schönheit der christlichen Tugend, auf die übernatürlichen Tugendinittel, auf den Begriff von vollkommener Rene und Büßfertigkeit. Bezüglich der biblischen Geschichte sollen die Schüler dieser Klasse ihre Kenntnisse derartig vermehren, daß sie ein zusammenhängendes Ganze der wichtigsten Ereignisse des alten und neuen Testamentes erwerben. In dieser Klasse soll auch die Erklärung der im Schuljahre einfallenden sonn- und festtäglichen Episteln und Lekzionen, in denen sich die herrlichsten Lehren und Beispiele für die Anwendung auf das Leben finden, vorgenommen werden. In Betreff des katholischen Kultus bestrebe sich diese Klasse das der oberen Stufe bestimmte Ziel noch vollständiger als die letzte Klasse der vierklaffigen Volksschulen zu erreichen. Von den Gebetsformeln werden in dieser Klasse neu eingeprägt: „Komm' heiliger Geist", die Kirchen- gebete zu deu Diözesanpatronen (Hermagoras und Fortunat), zum Landespatron (Hl. Joses), zum Pfarrpatron, zum hl. Aloisius, oder auch andere nach freier Auswahl des Religionslehrers. VI. Sechsklassige Volksschulen. Sechsklassige Volksschulen haben jenes Ziel, welches den fünfklafsigen Volksschulen gesteckt ist, vollständiger und gründlicher zu erreichen. Deshalb soll auch der Rcligionslchrer die für die letzte Klasse der sünsklassigen Volksschulen Nüglich des Religionsunterrichtes gegebenen Andeutungen hier noch mehr berücksichtigen. Den Schülern der fünften und sechsten Klasse darf das „Handbuch der katholischen Religionslehre von Ferdinand Zeimer", „Katekizem ali kerSanski katoliäki nauk. Spisal Anton Lesar“ als Lehrbuch in die Hand gegeben werden. Den Schülern der sechsten K l a s s e soll der Religionslehrer im ersten I a h r e s k 11 r s e die wichtigsten, der Volksschuljugend zugänglichen Momente der Kirchengefchichte, vorzugsweise des Lebens und Wirkens heiliger, uw die Kirche verdienter Männer lebhaft und warm vorführen, auf daß sie die Kirche Christi lieben und sich ihr mit ganzem Herzen ergeben. Als Hilfsmittel zur häuslichen Wiederholung des vom Religionslehrer Vorgetragenen eignet sich: »Geschichte der christlichen Kirche von Mathias", „Zgodbe katoliäke Cerkve. Spisal Anton Lesar“, „Lehrbuch der Kirchengeschichte von Dr. Franz Fischer", „Kurze Kirchengeschichte von Johann Pider". Die Schüler der sechsten Klasse im zweiten Jahreskurse sollen einen vollständigeren Unterricht im katholischen Kultus, wenigstens insoweit einzelne Partien mit dem Katechismus-Unterrichte in Perbindung gebracht werden können, erhalten. Als geeignetes Lehrbuch wird bezeichnet: „Ceremonieu der katholischen Kirche für Volksund Bürgerschule» von Dr. Franz Fischer", „Liturgika. Spisal Anton Lesar". Es wird ferner empfohlen: „Die katholische Kirche in ihren Gebräuchen, dargcstellt von Dr. Anselm Ricker" und „Der Geist des katholischen Kultus von Mathias Terklau 1$. Lehrplan für Bürgerschulen. Derer st eJ ahrgang erhält den R e l i g i o n s n n t e r r i ch t nach dem „Handbuch der katholischen Religionslehre von Ferdinand Zenner", „Katekizern all kersanski katoliäki uauk. Spisal Anton Lesar“ mit Uebcrgehung der schwierigeren Schrift-Texte und Dcfinizionen, namentlich von den Hauptsünden, Kardinal- und Haupttugenden. In der biblischen Geschichte hat der erste Jahrgang das der höchsten Stufe bestimmte Ziel vollständig zu erreichen. Der zweite Jahrgang wiederholt ans der Religionslehre das erste und zweite Hauptstück und aus dem vierten Hauptstücke die Lehre vom Sakramente der Buße und des Mares, und lernt zugleich die K i r ch e n g e s ch i ch t e in ihren Hauptumrisscn mit besonderer Berücksichtigung des engeren Vaterlandes. Vorzugsweise werden folgende Lehrstücke bezeichnet: Gründung und Ausbreitung der christlichen Kirche, die apostolischen Stammkirchen; die apostolischen Näter; ein allgemeines Bild der Christenverfolgung unter deu römischen Kaisern; Constantin's Bekehrung; das erste Gotteil von Nicäa; die vorzüglichsten Kirchenväter; Bekehrung Deutschlands durch Bonifacins; Bekehrung der Slavm durch Cyrill und Mcthod; das orientalische Schisma; die Kirche von Aqnilea; die Kirche von Salzburg; die Kreuzzüge; einige von den bedeutenderen religiösen Orden; Errichtung des Bisthums von Laibach; das Erzbisthum Görz; abendländische Kirchen-trennung; Kaiser Ferdinand II.; Bischos Thomas Hven; das (Sonett von Trient; Ausbreitung der katholischen Kirche in den letzten Jahrhunderten; Papst Pius IX. Als Lehrbuch kann dienen: „Lehrbuch der Kirchcngeschichte von Dr. Franz Fischer", „Zgodbe katoliske Cerkve. Spisal Anton Lesar“, „Kurze Kirchengeschichte von Johann Pider". Der dritte Jahrgang wiederholt aus der Religionslehre das dritte, vierte und fünfte Hauptstück und lernt unter Einem den katholischen Kultus. Als Lehrstücke werden bezeichnet: Die kirchlichen Personen, Orte und Geräthe; die kirchlichen Handlungen, namentlich das heiligste Meßopfer, die heiligen Sakramente, die kirchlichen Segnungen und Weihungen, die christlichen Andachtsübungeu, das Kirchenjahr mit den Fcstkreifen. Als Lehrbuch wird bezeichnet: „Cerentotüett der katholischen Kirche für Volks- und Bürgerschulen von Dr. Franz Fischer", „Liturgika. Spisal Anton Lesar“. Dieser Lehrplan wird hiemit dem wohlerwürdigen Seelsorgs-Klerus bezüglich der Ertheiluug des Religionsunterrichtes in den allgemeinen Volks- und Bürgerschulen der Diözese vorgcschricben. Zugleich werden die hochwürdigen Herren Dechante als fürstbischöfliche Kommissäre in Bezug ans den Religionsunterricht und die religiösen UebnngeN angewiesen, über die Befolgung dieser Anordnung mit aller Sorgfalt zu wachen, sich davon besonders bei Gelegenheit der Inspektion zu überzeugen und im Falle der Richtbeochtimg obiger Anordnung das Erforderliche zur Behebung des Vorgefundenen Gebrechens zu veranlassen. II. Aas Sitdjtitljotts - St. Josefs Spital - in Z'niliach. Kaum zwei Jahre sind verflossen, seitdem in Laibach ein Institut ins Leben getreten ist, das eben so edel als zeitgemäß ist: die Anstalt zur Pflege der Unheilbaren, das Siechenhaus — St. Josefs-Spital. Die um die Krankenpflege so hoch verdienten Schwestern aus der Congrcgation der Töchter der christlichen Liebe des hl. Vinzenz von Paul hatten Gelegenheit genug den Mangel einer solchen Anstalt zn beklagen und die armen Unglücklichen mußten gar oft mit thränenvollen Augen ob ihrer trostlosen Zukunft — ungeheilt und unheilbar — unter vergeblichem Flehen das hiesige Civil-Spital verlassen, weil sie darin zufolge der Haus-Statuten nicht länger behalten werden konnten. Heute können wir mit dankerfülltem Herzen sprechen: Gottlob! die allgütige Vorsehung Gottes hat uns mit einer Anstalt beschenkt, welche einem tiefgefühlten Mangel abhelfen soll. — Gott hat das Herz einer von ihren Angehörigen verlassenen Kranken dahin gelenkt, daß sie ihr ganzes Vermögen, bestehend aus einem Hause sammt Garten, ihren treuen Pflegerinnen während der langen und eklcn Krankheit — den barmherzigen Schwestern zum Zwecke der Errichtung einer Anstalt für Unheilbare, die man aus dem Civil-Spitale entläßt, legirt hat. Dieses wohlthätige Legat war gleichsam das Samenkorn, welches auf dem fruchtbaren Boden der christlichen Liebe zu einer schönen Pflanze heranwuchs und bereits kostbare Früchte zu tragen beginnt. Bald nach dem Tode der genannten Kranken im hiesigen Hospitale — cs war im Februar 1875, .meldete die Schwester Oberin dem Spiritual des Klcrikalscminars, zugleich Beichtvater der barmherzigen Schwestern Carl Heidrich, daß dem Spitalpater Clemens eine ihm unbekannte Person eines Morgens in der Elephantengasse ein Packet einhändigte mit der Bitte, cs der Schwester Oberin zu übergeben. In demselben befanden sich St. N. ä 50 fl. im Betrage von 4000 fl. nebst einem Zettel, worauf die Widmung von Fraucnhand geschrieben war: „Zu irgend einem wohltätigen Zwecke nach Ermeffcn der ehrw. Schwester Oberin". Diese Wohlthäterin war die nun schon verstorbene Frau Homan, geb. Heizer. — Die Oberin meinte mm, dieses Geld könnte sie nicht besser als für die Unheilbaren-Anstalt verwenden. Heidrich war derselben Ansicht. Kurz darauf besichtigte die Oberin das legirte Hans und dessen Lage, überzeugte sich jedoch, daß das kleine ebenerdige Hänschen mit dem kleinen Garten für diesen Zweck ganz unbrauchbar sei, ein Bauterrain zum Hause nicht angekanft werden könne und die morastige Gegend in sanitärer Beziehung nicht entspreche. Es war also nothwendig, znr Unterbringung einer solchen Anstalt ein Haus ausfindig zu machen, welches nebst einer gesunden Lage, auch einen großem Garten und etwas Banterrain hätte. Herr Heidrich brachte in Erfahrung, daß sich ein besseres, dem Zwecke entsprechenderes Bauobject in Laibach nicht leicht finden dürfte, als die Jama'fche Realität im Knhthale, die am 15. März 1875 im excc. Lizitationswcgc veräußert werden sollte. Allein der Schätznngspreis lautete auf 9800 fl. — so viel Geld war nicht vorhanden. Da wurde Domherr Kramer zu Rathe gezogen, welcher den Ankauf nach Besichtigung der Realität warm befürwortete und seinen Mitschüler, den pens. Pfarrer Kapelj auf diesen wohlthätigen Zweck aufmerksam machen zu wollen versprach. Herr Kapelj war sogleich einverstanden für den Ankauf mehrere Taufende zu geben. Es war der 12. ober 13. März als Domherr Kramer, Heidrich und Schwester Oberin sich entschlossen hatten, die Realität zu kaufen. Dies geschah beim k. k. Landesgerichte am 15. März 1875 durch eineu Vertreter, den Landwirthschasts-Gesellschasts-Sekretär Andreas Brus. Weil die barmherzigen Schwestern nach ihrer Regel eine Realität nur zum Fruchtgcnusse, nicht aber ins Eigenthum übernehmen können, so überging laut Kaufvertrages ddto. 14. Oktober 1875 obige Jama'fche Realität ins Miteigenthum des fb. Ordinariates und des Domkapitels in Laibach zu gleichen Theilen. Ob der Baufälligkeit des alten I'arterre-Gebändcs, welches auch in sanitärer Beziehung durchaus zweckwidrig war, mußte auf einen Neubau gedacht werden. Mm wendete sich an Wohlthäter. Die eifrigen Bemühungen dcs Herrn Heidrich waren vom gesegnetsten Erfolge gekrönt. Hohe und Niedere, Reiche und Anne, alle Erlassen der Bevölkerung Krams zeigten tatsächlich ihre Liebe zu den ärmsten der armen Kranken und obenan unter den edlen Förderern dieses Unternehmens steht Sc. Majestät unser allergnädigster Herr und Kaiser, welcher ans allerhöchsten Privatmitteln den namhaften Unterstützungsbeitrag pr. 1000 fl. zu bewilligen gcrnhcte. Die Schwester Oberin besorgte den Kalk, Sand, die Fuhre», Handlanger, Steine in fundamentis, Sturzträmme, Tischler, den Dachstnhl, mit einem nicht augebbareu Betrage, welcher aus den Spenden theils bekannter theils unbekannter Geber zusainmenfloß. — In einem Zeiträume von 8 Monaten stand das für die Anstalt bestimmte Hans in rohem Gemäuer unter Dach gebracht in einer gesunden Gegend Laibachs da. Es ist zwei Stock hoch und bietet Raunt für 80 Kranke. Die Anstalt wurde sammt der in derselben befindlichen, dem hl. Joseph geweihten Kapelle, feierlich bette-dizirt und am 11. März 1876 vertragsmäßig den Barmherzigen Schwestern übergeben. Nach diesem Vertrage bleibt das fb. Ordinariat mit dem Domkapitel Eigenthümcr der Realität und überläßt dieselbe mit allem An- und Zugehör der (Kongregation der Töchter der christlichen Liebe dcs Hl. Vinzcnz von Paul zur Verwendung für eine Privat-Anstalt für Sieche und Unheilbare des Landes Kram und eventuell nebenbei auch für andere Wohlthätigkeitszwecke auf immerwährende Zeiten. Die Congregation hat die Eigenthümer vollkommen zu vertreten: sie zahlt die Steuern, entrichtet die Interessen 19 von den auf der Realität haftenden Kapitalien, hat den Neubau zu vollenden und das Hans zweckentsprechend einzurichten. Dafür wird ihr der volle Fruchtgenuß der Realität so wie aller noch auzuhoffendeu Kapitalien eingeräumt und steht ihr in Betreff der Aufnahme und Entlassung der Kranken das freie Dispositionsrecht zu. So ist nun die Anstalt in Wirksamkeit getreten und derzeit befinden sich darin 20 Sieche, welche von den Barmherzigen Schwestern liebevoll gepflegt werden. Leider reichen die vorhandenen Geldmittel noch nicht hin, um mehr Armen und Siechen die Aufnahme in das St. Josefs-Spital zu gewähren. Nebstbei verschlingen die hohen Stenern und jährlichen Interessen von den auf der Realität lastenden Darlehenskapitalien ein bedeutendes Geldqnantum. Indessen — die Gründer des Josefs-Spitals gingen im Vertrauen an die göttliche Vorsehung ans Werk, und hielten den Bestand desselben durch den allbekannten Wohlthätigkeitssiuu der Bevölkerung Krams genug gesichert. Auch wir sind überzeugt, Gottes Finger, der in der Entstehung dieses Institutes so wunderbar und unleugbar sich zeigte, werde auch weiterhin dessen sichere Stütze bleiben und wir leben der Hoffnung, daß die christliche stiebe, die ja so erfinderisch ist und für jede Art menschlichen Elendes ein offenes Auge und hingehende Thatkrast besitzt, — geeignete Mittel und Gelegenheiten zu finden wissen wird, um dem so edlen Unternehmen zur vollen Entfaltung zu verhelfen. Indem wir die Aufmerksamkeit des hohw. Diözesanklcrus auf dieses Unternehmen christlicher Liebe hinlenken, sprechen wir zugleich den Wunsch aus, es möchten jene hochwürdigen Herren, welche von ihrem Vermögen etwas auf Wohl-thätigkeitszweckc zu verwenden in der Lage sind, ihre Herzen der thätigen Liebe zum St. Josess-Spitale öffnen und bei vorkommenden Veranlassungen dem Wohlthätigkeitssinnc der Gläubigen die Richtung zur Förderung desselben edlen Zweckes geben. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach am 4. November 1877. m. Mimsterial-Erlajj vom 17. Mai 1877, Hr. 3887, betreffend die zwangsweise Eintreibung der Meffner- und Organisten-Eolleeturen. Die k. k. Statthalterei in Graz hat unterm 12. Juli l. I., Nr. 8084, an das fb. stavanter Ordinariat Nachfolgendes eröffnet: Ueücr die angeregte prinzipielle Frage wegen Anerkennung der Legitimation der Kirchenvorstehungcn zum Einschreiten um politische Exekution für Meßner und Organisten-Collekturcn hat das hohe Ministerium für Cultus und Unterricht mit Erlaß vom 17. Mai d. I., Z. 3887, anher eröffnet, daß aus der in einem speciellen Falle ergangenen hohen Ministerial-Entschcidung vom 2. Juni 1874, Z. 10.748, der von einigen Behörden beobachtete Grundsatz nicht zu folgern sei, daß die Eintreibung der obgcnaunten Collekturen von den politischen Behörden nur über Ansuchen der unmittelbar Bezugsberechtigten, d. i. der Meßner oder Organisten selbst, verfügt werden kann. Zur Stellung eines solchen Begehrens müßeu zweifellos auch die Kirchenbehörden schon auf Grund ihrer Befugniß zur Wahrung der Interessen aller Kirchenbediensteten, sowie auch deshalb als befugt anerkannt werden, weil ihnen die Verpflichtung obliegt, für die ordnungsmäßige Verrichtung der Kirchendienste zu sorgen, welche letztere aber wieder von der Sicherung der Bezüge der Bediensteten abhängt. Hievon werden die Kirchenvorstehungcn zur Darnachachtung in sich ergebenden Fällen in die Kenntniß gesetzt. IV. Mimstenal-Erlaß ddo. 17. September l. Nr. 15398, betreffend die Baukosten behnfs Herabmindernng des Religionsfondsbeitrages. Laut der anher gelangten Mittheilung der k. k. Landesregierung für Krain voin 26. September 1877, Nr. €536, hat der Herr Minister für Cultus und Unterricht anläßlich eines besonderen Falles die Verfügung getroffen, daß ln Hinkunft Baukosten nur dann behufs Hera l'minderuug des Religionsfondsbeitrages im Sinne der 88. 9 und 34 der Ministerial-Verordnnng vom 25. März 1875, Z. 39, (furcht. Bdgs. Blatt, Nr. XXXV.) berücksichtigt Werden können, wenn die Nothwendigkeit der Bauführung außer allem Zweifel ftcht, weßhalb es sich wenigstens bei größeren Bauherftellungen Seitens eines zum Religiousfondsbeitrage verpflichteten Benefiziaten oder Konvents empfehlen tvürde, von dem Baue noch vor dessen Inangriffnahme der Regierung Anzeige zu erstatten. Wo eine Ballführung nach ökn Vorschriften des Konkurrenz-Verfahrens eingeleitet wird, entfällt selbstverständlich die Nothwendigkeit einer derartigen speziellen Anzeige. Es wird jedoch immer den Bezirkshanptmannschaften obliegen, auch in Konkurrenzfällen, insoweit durch den der Religionsfondsbeitrag beeinflußt werden könnte, in Wahrung dieses staatlichen Interesses auf möglichste Sparsamkeit und Einfachheit zu dringen. V. Erlaß -es k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 5. September 1877, Nr. 93191489, betreffend die Ueberweisung der Patronatsgeschäfte der Religionsfondsdomänen Landstram und Sittich an die k. k. Forst- «nd Domänen-Direction in Gttrz. Die k. k. Landesregierung für Krain hat mit Zuschrift vom 5. Oktober 1877, Nr. 6635, Nachstehendes anher eröffnet: Die k. k. Forst- und Domänen-Direction in Görz hat mit Zuschrift vom 25. September l. I., Z. 4743, anher "utgetheilt, daß das hohe k. k. Ackcrbauministerium mit dem Erlasse vom 5. September l. I., Z. 9319/1489, verfügt hat, ^6 die Patronatsgeschäfte der Rcligionsfonds-Domäne Landstrass ititb Sittich, welche bisher vom Rentamte in Landstrass besorgt wurden, vom 1. Oktober d. I. angefangen von der Forst- und Domänen-Direction selbst zu besorgen seien, wobei es derselben jedoch unbenommen bleiben soll, in einzelnen Fällen auch den Forstverwalter oder einen Reut» ^Nitsbeamten in Landstrass mit der Vertretung des Patronates zu betrauen. Hievon werden die Herren Pfarrer ans den in Rede stehenden Patronatspfründen mit dem Zusatze verständigt, von nun an in jedem einzelnen Falle, in welchem die Entsendung eines Vertreters des Patrons zu einer Vocal» ^Hebung angesprochen wird, directe an die Forst- und Domänen-Direction sich zu wenden sein wird. VI. Decretum S. Kit. Congr. ddo. 24. Mai 1860, betreffend die Transferirnng des Festes der Unbefleckten Empfängnis; Mariä. Im Nachstehenden wird dem hochwürdigen Diözesan-Clerns das Decret 8. Ii.it. Congr. bb. 24. Mai 1860 ^tgetheilt, womit angeorbnet würbe, baß das Fest der Unbefleckten Empfänguiß Mariä, so oft es auf den zweiten ^°nntag im Advent fällt (wie z. B. im Jahre 1.878) pro choro auf die unmittelbar darauf folgende Feria II. zu Vertragen sei, wenn auf letztere nicht ein Fest höheren Ritus fällt. Urbis et Orbis. Postquam Sanctissimus Dominus Pius Papa IX. Anno 1854 Dogma de Immaculata Beatae MARL93 vIRGINIS Conceptione, universo plaudente Orbe Catholico, solemniter proclamavit, vetus Christifidelium pietas erga splendissimum istud Deiparae privileginm, nova veluti addita flamma, adeo exarsit, ut si hoc Festum nequeat VI Idus Decembris, quae propria est ipsius dies, ob occursum Dominicae secundae Adventus celebrari, vehementer doleant diu quandoque protrahi debere. Commimibus itaque Clevi, populique hdelis votis Sanctitas Sua satisfacere cupiens, quod de duobus aliis Beatissimae Uei Genitricis Festis, Purificatione et Annuntiatione, a Sacra Rituum oongregatione cautum est Decreto Urbis et Orbis diei 20. Julii Anni 1748, ad Festum quoque Conceptionis extendere dignata est, ac proinde jussit, ut quibus Annis praedictum Festum occurrerit in Dominica secunda Adventus, transferend um sit in Feriam secundam immediate sequentem, quocumque festo etiam aequalis, non tarnen altioris ritus in eam incidente. Hoc autem Decretum promulgari, atque in generalibus Calendarii Romani rubricis adjici voluit. Contrariis quibuscumque non obstantibus. Die 24. Maii 1860- C. EP1SC0PUS ALBANEN. CARD. PATRIZ1 8. R. C. Praef. H. Capalü S. R. C. Secretarius. VH. Konkurs-Perlautbarung. Folgende Pfarren werden unterm 20. Oktober d. I. znr Bewerbung ausgeschrieben: Golo im Dekanate Laibach; die Gesuche sind an die hochlöbt. k. k. Landesregierung für Kram in Laibach zu stilisiren. Gorice und Ulrichsberg im Dekanate Krainburg; die Gesuche sind an die hochlöbl. k. k. Landesregierung für Krain in Laibach zu richten. — Karnervellach im Dekanate Radniannsdorf; die Gesuche sind an die löbliche Jnhabung der Herrschaft Veldes zu stilisiren. Sela im Dekanate Stein; die Gesuche sind an den hoch)w. Herrn Georg Krizaj, Stadtpfarrer und Dechant in Stein zu lidstcn. — Vranjapec im Dekanate Stein; die Gesuche sind an die hochlöbl. k. k. Landesregierung für Krain in Laibach zu rid)teu. Sveta Gora im Dekanate Mvräntsch; die Gesuche sind an die hochlöbl. k. k. Landesregierung für Krain in Laibach zu stilisueu. ' Jance int Dekanate Littai; die Gesuche sind an die hoä)l. k. k. Landesregierung für Krain in Laibach zu stilisiren. Sela im Dekanate Treffen; die Gesuche sind an die hochlöbliche k. k. Landesregierung für Kraut in Laibach zu stilisiren. Verb im Dekanate Möttling; die Gesuche sind an das hochw. Collegiat-Capitel in Rudolfswerth zu richten. Preloka und Planina im Dekanate Möttling; die Gesuche sind an die hochlöbl. k. k. Landesregierung für Krain in Laibach zu richten. Banjaloka, Unterlag, Morobiz und Ebenthal im Dekanate Gvttschec; die Gesuche sind an die hochlöblichr k. k. Landesregierung für Krain in Laibach zu stilisiren. St. Magdalena im Dekanate Idria; die Gesuche sind an die hochlöbl. k. k. Landesregierung für Krain in Laibach zu stilisiren. VIII. Chronik der Diöjese. Die Aufnahme in den Diözesankterus und das Klerikalseminar wurde noch dem Stanislaus Novak aus Stein gewährt. Der Dcfizientenpriester Herr Franz Cirar wurde als Kooperator nach Naklo beordert. Die kanonische Investitur erhielten die Herren : Ignaz Tavcar auf die Pfarre hl. Kreuz bei Landstraß, 0111 18. Oktober; Johann Virant auf die Pfarre Podgrad, am 22. Oktober; Anton Fettich-Frankheim auf die Pfarre Vrenie, am 24. Oktober und Josef Vidntar auf die Pfarre Ziri am 25. Oktober l. I. Herr Anton Lauter, pens. Pfarrer von hl. Kreuz bei Landstraß, ist am 9. d. M. gestorben, und wird derselbe dem Gebete des Diözesanklerus empfohlen. Bom fürstbischöflichen Ordinariate Laibach am 4. November 1877. Herausgeber und für die Redaktion verantwortlich: Narliv — Druck der „Narodna tiskama“ in Digitalna knjižnica Slovenije - dLib.si
NAPAKA - STRAN NI BILA NAJDENA


Žal nam je, a strani, ki ste jo iskali, ni bilo moč najti.
Prosimo, poskusite uporabiti ISKALNIK in poiskati publikacijo, ki jo potrebujete.


Knjige
Periodika
Rokopisi
Slike
Glasba
Zemljevidi