Das allerhöchste vom 1L. Oktober L8LO, in Verbindung mit den darauf Bezug habenden Gesetzen, und in den einzelnen Provinzen kundgemachten nachträglichen Verordnungen. Nebst einem Anhänge über die Ginregistrirurrs. Herausge.geben v v n <7. . F k . Doctor dec sämmtlicheu Rechte, der Philosophie und der freien Künste- L aibach I 8 » S. Druck und Verlag von Ignaz A loys Edlen v. K l e i n m a y r- Dem Wohlgebornen Herrn Anton Debeltack, Doctor der Rechte, Kannnerprocurator bei der k. k. illynschcn Kam- mcrprvcuratur, wirkt. Gubernialrath, Mitglied der k. k. illyrischen Erbsteuer--Hoftommiffion re. rc., als Beweis der Hochachtung und Dankbarkeit, gewidmet »sm Berausgeber. - -L Vorrede. -^ie Kenntniß der Gesetze liegt im Interesse jedes Staats¬ bürgers ; — aber sie wird dem Beamten zur Pflicht, der be¬ rufen ist, als Organ der Staatsverwaltung nach den Ge¬ setzen sein Amt zu handeln, und sür die Befolgung derselben, nach Maßgabe seiner Ämtssphäre, Sorge zu tragen. Allein, schon eine kurze Erfahrung im Geschäftsleben ist zur Erlangung der Ueberzeugung zureichend, daß es selbst einem außerordentlichen Gedächtnisse schwerlich gelingen werde, aus den bändereichen Gesetzsammlungen, ohne besondere Hilfs¬ mittel, die Vorschriften und Anordnungen nach Materien zu- sammengefaßt, in der Erinnerung zu behalten ; und daß selbst für den Fall des Erinnerns auf den Inhalt einer Vorschrift, das Allfsinden derselben noch immer mit bedeutendem Zeit¬ verluste verbunden ist, wenn sich das Erinnern nicht auch auf den Zeitpunkt ihrer Kundmachung ausdehnt. VI Hilfswerke, deren Tendenz die systematische und ma- terienweise Zusammenstellung nachträglicher Verordnungen ist, waren daher immer eine zweckmäßige und erfreuliche Erschei¬ nung; und die in dieser Rücksicht bezüglich des allgemeinen bürgerlichen und des Strafgesetzbuches, dann der Gerichts¬ ordnung, wie auch mehrerer anderer legislativen Zweige be¬ stehenden Handbücher, sind bereits vielfältig verbreitet, und genießen die wohlverdiente allgemeine Anerkennung. Den gleichen Zweck eines solchen Hilfswerkes verfolgend, gedieh auch das vorliegende, durch Benützung der allge¬ meinen und Provinzial - Gesetzsammlungen, zu einem mög¬ lichst vollständigen Ganzen, das die in irgend einer Bezie¬ hung mit dem allerhöchsten Erbsteuer-Patente in Verbin¬ dung stehenden Gesetze und Verordnungen in sich schließt, und dieselben, den betreffenden Paragraphen angereiht, nach der Zeitfolge ihrer Kundmachung zusammenstellt. Die im Anhänge beigefügte Darstellung des Einregi- strirungs-Wesens, steht aber mit dem dießfälligen, die Erb¬ steuer behandelnden Werke in so ferne in Verbindung, als die in den reoccupirten Provinzen aus der französischen Zwi¬ schenperiode herrührenden Vcrlaffenschafts - Fälle, auch dermalen noch nach den über die Einregistrirung bestandenen Gesetzen zu beurtheilen kommen. Nebst dieser practischen Brauchbarkeit dürfte aber auch die Darstellung nicht ohne scientisischcm In¬ teresse seyn, da sie in gedrängter Kürze das Wesen eines Institutes systematisch zusammenfaßt, worüber an Instruc¬ tionen und Verordnungen zwanzig volumnöse Octav-Bände in französischer Sprache, nebst einem eigenen, 700 Seiten VH starken Wö'rterbuche bestehen, und das mit seinen verwickel¬ ten und verworrenen practischen Fällen den Inhalt eines eigenen Lagsblattes bildete. Somit wird denn, in der Anhoffnung einer freundlichen Aufnahme, dieses Werk der Oeffentlichkeit übergeben, und wenn demselben von sachkundigen Geschä'stsmännern die An¬ erkennung der Brauchbarkeit zu Lheil wird, so findet sich für Zeit und Mühe belohnt der Herausgeber. Wer ein Buch herausgibt, begeht ein grostcs Wagestück; renn von allem Unmöglichen ist es das Unmöglichste: Es allen Lesern recht zu machen. Altes Motto. Das allerhöchste Grvstrirer-Wstent vom IS. Qetober L8LV, erläutert durch alle darauf Bezug habenden Gesetze und nachträglichen Verordnungen. Franz -er Geste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König zu Hrm- garn und Böhmen; Erzherzog zu Oesterreich rc rc. Nachdem es bei der jetzigen Lage der Staatsfinanzen mehr als jemahls nothwendig ist, sich des richtigen Einflusses, beson¬ ders der zur Tilgung der Staatsschulden bestimmten Steuern, worunter auch die Erbsteuer gehört, zu versichern, so haben wir nöthig befunden, über die erstgenannte Steuer, neue, bestimm¬ tere, und den dermaligen Verhältnissen mehr anpassende Vor¬ schriften, die hierinfalls künftig allein zur Richtschnur zu dienen haben werden, festzusetzen, und dieselben in das gegenwärtige Patent zusammen zu fassen. Hofkriegsräthliche Circular-Verordnung vom 13. November 1810, II. 956. Es wird anbefohlen,daß das Erbsteuer-Patent vom15. Octobcr 1810, auch dem gesummten Militär zur Wissenschaft, und genauen Dar¬ nachachtung kundgemacht werde. Hofkanzlei -Decret vom 20. März 1811; an sämmtlich? Länderstellen und Erbsteuer-Hofcommiffionen. Zustiz-Hofdecrer vom23.März, an sämmtliche Appellationsgerichte. Kundgemacht in Steycrmark am 27. März; in Lohmen am 5. April 1811. Das neue Erbsteuer-Patent hat vomTage der Kundmachung die Wirksamkeit zu erhalten. 1* 4 Justiz-Hofdecret vom 23. Marz 1811, Nr. 938; an fammtlichc Ap- pellakionsgerichte. Se. k. k. Majestät haben die höchste Weisung zu ertheilen geruhet, daß das neue Erbsteuer-Patent vom 15. October 1810,nicht vom Dato desselben, sondern vom Tage der Kundmachung, das ist, vom 9. No¬ vember 1810, als dem Tage der durch die Nied. Oesterr- Landesregie- rung geschehenen öffentlichen Anheftung dieses Patentes, die Wirksarn- kcit erhalte. Hofkriegsräthliche Circular-Verordnung vom 26- März 1811,8.193, und vom 9. Julius 1811, 8. 419 et 420. Das Erbsteuer-Patent vom 15. October 1810 tritt für das k. k. Militär von dem Tage an in Wirksamkeit, als cs bei jedem Gcneral- Commando an die untergeordneten Militärgerichte cxpedirt worden ist. Note der k. k. Organissrungs-Hofcommissicn vom 17. Junius 1814, Z. 159. Dccrct des k. k. prov. illyrischen General-Guberniums vom 30. Zunius 1814, Z. 8346; an sämmtl.che k. k. Zntendenzen. Ueber Anordnung der k. k. Organisirungs-Hofcommission vom 17. Junius 1814 wird den k. k. Jntendenzen erinnert, daß mit 1. August 1814, seit welchem Zeitpunkte die Einrcgistrirungs-Gesetze sowohl, als alle damit verbundenen Gebühren, worunter auch die Erbsteuer begrif¬ fen ist, in den illyrischcn Provinzen aufzuhören, hingegen aber nebst den österreichischen Taxordnungen auch das österreichische Erbsteuer-Pa¬ tent in seine Wirksamkeit zu treten habe. In Folge dessen erhalten die k. k. Jntendenzen im Anhänge das allerhöchste Erbsteuer-Patent vom 15. Octvbcr 1810, die Eurrende des stcyermärkischen Guberniums vom 5. Junius 1811 *) über die Abschätzung aller fruchtbringenden Realitäten zumBehufe der Erbsteuer-Bemessung, und jene vom 3. August 1811 **) mit den Bestimmungen über die Art des von der Geistlichkeit zu fatirenden Erbsteuer-Acquivalents, mit der Weisung, diese gesetzlichen Vorschriften im Bereiche ihrer Kreise, soweit vorerst die österreichische Justizpflcge mit 1. August 1814 einge¬ führt ist, verlautbaren zu lassen. Hofdecret vom 30. December 1814; an daS Jnnerösterreichischc Ap- pcllationsgerichc. *) Siche das Lxreosum beim §. ». Siehe das dieser Currende beim 5g. 5 Se. Majestät haben die Einführung der Erbsteuer in Krain, Görz und dem Villacher-Kreise, daher auch die Kundmachung des Erb¬ steuer-Patentes vom 15. October 1810, gleichwie der dahin einschla- geuden späteren Currendcn vom 5. Junius und 3. August 1811 anzuord- ncn, und den Anfang ihrer Wirksamkeit schon auf den 1. August 1814 festznsetzen geruhet. §. 2. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. Sobald ein Gesetz gehörig kundgemachl worden ist, kann sich Niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt gewor¬ den scy. §. 5. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. Gesetze wirken nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegan¬ gene Handlungen, und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß. §, 6- des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigclegt werden, als weder aus der eigenthümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhänge, und aus der klaren Absicht des Ge¬ setzgebers hervorleuchtct, §. 7. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. Läßt sich ein Fall weder aus den Worten, noch aus dem na¬ türlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muß auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe ande¬ rer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtssgll noch zweifelhaft, so muß solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände, nach den natürlichen Rechtsgrundsätzxn entschieden werden« Hofkanzlei-Decret vom 7. September 1821; an sämmtliche Län¬ derstellen. Kundgemacht in Nieder-Oesterreich am 13-, in Oester¬ reich ob der Enns am Ist., , » 34, der Weingärten . . » » » » 35, der Waldungen . . » » » » 36, der Getreidzehente . » » » » 37, des Weinzehentes . » » » » 38, des Bergrechtes. . » » » » 39, der Leiche ... » » » » 40, der Fischereien . . » » » » 41, des Latzes . . . » » -> » 42, des Wcinschankes . » » » ,> 43, der Mühle ... » » » » 44, der MauthgeMe . » » » » 45, der Kleinrechte und sonstigen Eindienungen » » » » 46, der Kanzleirequisiten » » » » 47, der Werbbezirks-- und Landgerichtsauslagen » » >» » 48, der Schul-und Pfarr¬ beiträge .... » » » » 49, des Postporto . . » » -> » 50, der Bothenlöhnungcn » -> -> » 51, der Reise- und Diä- tcnkosten . . . , » » » » 52, der auswärtigen Steu¬ ern von einigen Gründen an fremde Herrschaften Summa der Abzüge Werden von dem Ertrage der ...... vorstehende Abzüge abgerechnet mit. so ergibt sich ein reiner Ertrag von. welcher, zu 5 L veranschlaget, einen Capitalswcrth von ausmachet. N. N. den L6 Verordnung der Nieder-Oestcrreichischen Regierung vom 26. De. eember 1811/ und unterm 3. März 1812/ H. 88/ vom k. k. Hofkriegsrathe sämmtlichen Militärbehörden zur Wissenschaft ' mitgetheilt. Nach der in dem 1. §. des Erbsteucr-Patents vom 15. Oc¬ tober 1810 gemachten Zusicherung, werden in der Beilage *) die Formularien, nach welchen dieSchätzungsausweise bei Bemessung der Erbsteuer von fruchtbringenden Realitäten eingerichtet werden sollen, und welche alle Nutzungs-Rubriken inMch begreifen müssen, zum vorfchriftmäßigen Gebrauche in vorkommenden Fällen, hiermit allge¬ mein 'bekannt gemacht. Sieh« die Beilage. Form. ä. kormulsr Ertkägnitz-Musweis der Herrschaft N. sr. sammt Anmerkungen. Anmerkungen. Zu dem entworfenen Formulare des reinen Ertrags einer Realität vor allem kommt zu bemerken, daß: Itens. Dieses Formular nur für ganze Herrschaften entworfen, aber auch für einzelne Frei» und Wirthschaftshöfe, dann für alle fruchtbringenden Rechte und Gerechtigkeiten, alS: Zehenten, Latz- und Umgeld, die erkaufte Drittelsteuer u. dgl., welch« nach dem, dem Erbsteuer-Patente vom 15. October 1810 bei¬ gedruckten Formulare wenn sie nicht ohnedies; eine Zuge- hörung einer Herrschaft oder andern Realität sind, in der Erbsteuer-Ausweisung, und zwar in die dritte Rubrik besonder- anzusetzen kommen, keineswegs aber für Eisen- und Kupfer- Hammerwerke und Glasöfen, in Ansehung welcher die nach den bestehenden eigenen höchsten Vorschriften vorgenommenen Schätzungen der Erbsteuer-Ausweisung beizulegen sind, und eben so wenig für unterthänige Häuser/ sammt den dazu ge¬ hörigen HauSgründen, dann auf die Häuser in den laudes- fürstlichen Srädren und Märkten anwendbar sey; Ltens. für die Häuser in der Haupt- und Residenzstadt Wien, die Erträgniß-Ausweise nach dem weitern Formulare L. zu ver¬ fassen seyen; 3tcns. in Ansehung der Häuser in den übrigen kandesfürstlichen oder herrschaftlichen Städten und Märkten, bei welchen sich ein sicherer Ertrag zu 5 Pcrcenten nicht wohl auSmitteln läßt, dann dcrUnterthanshäuser sammt den dazu gehörigen Hausgrün¬ den aber in jedem Falle eine nach den bestehenden Ge¬ setzen auf Kosten der Erben vorzunchmende gerichtliche Schät¬ zung beizubringen sey, und daß, 4tcns. da in diesem Formular alle mögliche Empfangs - und AuS- gabs- Rubriken erscheinen, in dem der Erbsteuer-Ausweisung beizulegcn kommenden Erträgniß-Ausweise nur jene Rubri¬ ken, welche bei der Herrschaft wirklich bestehen, anzusetzen, und die übrigen ganz weg zu lassen seyen. Die Empfänge sind aus den Rechnungen zu erheben, überhaupt nach einem sechs¬ jährigen, die Kanzleigcfälle aber nach einem fünfzehnjährigen Durch¬ schnitte anzunchmcn. 2 L8 Bei der Feld - und Viehwirthschaft, dem Weinbau Und allen übn- gen Erzeugnissen ist das in dem Zeiträume der sechs Durchschnitts-Jahre erzeugte, ohne Unterschied, ob eS verkauft, zum eigenen Gebrauch und auf Deputate verwendet worden, oder noch vorräthig ist, anzu¬ setzen, und diese Erzeugnisse sowohl, als die Zehente, dann Körncr- und Most-Dienste, nach den in jedem der angenommenen sechs Jahre bestandenen Local-Preisen aufzuführen. Die Ausgaben sind ebenfalls aus den Rechnungen zu erheben, im Allgemeinen nach einem sechsjährigen, nur die Lehens-Taren von einem Falle, in einem fünfzehnjährigen Durchschnitte anzunehmen. Bei den Rubriken auf Stiftungen und fromme Gaben, dann auf Unterhaltung der Pfarreien und Schulen, sind nur jene Beiträge und Auslagen in Abzug zu bringen, welche unmittelbar aus den herr¬ schaftlichen Renten bestritten werden. Bei der Feld - und Viehwirthschaft, dem Weinbau und übri¬ gen Rubriken sind nur die Beurbarungs-, Einbringungs- und Er¬ zeugungs-Kosten, keineswegs aber die zum eigenen Gebrauche und auf Deputate verwendeten Naturalien in Abzug zu bringen, da erstere, so wie die verkauften, zum reinen Ertrage mitgehören, die Beiträge und Deputate aber ohnehin bei den betreffenden Rubriken, nach den in den angenommenen sechs Jahren bestandenen Current-Preisen in Ausgabe erscheinen. Bei der Rubrike auf Gebäude-Reparationen sind nur die auf die Wirrhschafts-Gebäude verwendeten Kosten, mit Einbegriff der Handwerksleute, dann der erkauften oder aus eigener Erzeugung verwendeten Materialien, nach dem Current-Preise in Abzug zu brin¬ gen, das auf die herrschaftlichen Schlösser, Lustgebäude, dann Zier- und Lustgärten verwendete aber ganz wegzulaffen, da sie als keine Errrägniß abwerfendcn Theile der Herrschaft, im Erträgnis;-Ausweise auch beim Empfange nicht erscheinen, sondern in die zweite Rubrik der Erbsteucr-Ausweisung i» ihrem Schätzungswerthe anzusetzen sind. Iv r S h n n !- r- i- !> uf ee ge en m dir 'iff ng in¬ er¬ tne cke rik nd. Ausweis des reinen Ertrages des Hauses in der Stadt Wien Nr. — " » » " „ „ ,, Borstadt N.N. Nr.— Nr. 1 2 3 4 5 L 7 8 9 10 11 12 13 14 G m x f a n g. Unter der Erd e: Ein Keller Ein detto Eine Holzlege , Zu ebener Erde: Ein Gassengewölb Ein detto . . Eine Stallung auf sechs Pferde, sammt Wagen- schupfen auf zwei Wägen, Gcschirrkammcr und Heugewölb Eine Stallung auf zwei Pferde, und Wagen- schupfen auf einen Wagen . . Ein Magazin ..... Eine -Wohnung auf die Gasse Eine detto im Hofe . . . Ein Garten Im ersten Stock: Eine Wohnung auf die Gasse . Eine detto » » „ Eine detto im Hofe 2>n zw eiten Stock: detto detto Im dritten Stock: detto detto 2m vierten Stock: detto detto Summa des Empfanges 2* so U R S g H Ä f. Hausstcncr Hofquartiergeld . . . . . Laterngeld ............ Außerordentliche Steuer und Natural »Lieferungs- Beiträge ...... Ziegeldecker-Bestallung ........ Rauchfangkehrer-Bestallung ...... Summa der Ausgabe Wenn von dem Empfange pr. ..... Die Ausgaben abgezogen werden mit .... So verbleibt ein reiner Ertrag von . . . . . Welcher zu 5 A im Capital angeschlagen beträgt Anmerkungen zu dem entworfenen Formulare v. des reinen Ertrages eines Hauses. Die Zinsungen sind anzunchmcn, wie sie im letzten Lebensjahre des Erblassers wirklich bestanden haben. Für die Wohnungen, welche nicht vermiethet sind, sondern von demHausinhaber selbst bewohnt und benützt werden, so wie für jene, welche jemanden, es sey nun schon lebenslänglich, oder nur auf bestimmte Zeit, unter was immer für Bedingungen, zinsfrei überlassen sind, oder leer stehen, ist jener Zinsbetrag ganz ohne Ab¬ zug anzusetzen, welcher erhalten werden würde, wen» sie vermiethek wären. Für die Wohnungen, welche vormals zuHofquarticren bestimmt waren, ist nicht, wie in den zur Bestimmung der jährlich einzurcichen kommenden Zins-Faffionen, nur die Hofquartiers-Taxe, sondern der ganze Zins anzusetzcn, welcher dafür eingenommen wird. Verordnung der ob der ennsischen Landesregierung. Kundgemacht am 31. August 1812. Nach der in dem 1. §. des Erbficuer - Patentes vom 15. Dc- tober 1810 gemachten Zusicherung, wird in der Anlage daS Formu- lar, eigentlich Rubriken-Verzeichnis;, nach welchem die Schätzungs- Ausweise bei Bemessung der Erbsteuer von fruchtbringenden Realitä¬ ten eingerichtet werden sollen, und welche alle Ertragnis;--Zweige in sich begreifen müssen, zum vorschriftmä'ßkgcn Gebrauche in verkom¬ menden Fällen hiemit allgemein bekannt gemacht und verordnet: 1) Die Angaben in diesem Schätzungs-Ausweise müssen auf di« geführten dießfälligen Rechnungen, oder auf genaue und legale ausgewiescne, obrigkeitlich bestätigte Erhebungen gegründet seyn; in deren Ermangelung hat nach Weisung des Erbsteuer-Patentes die Ueberreichung der gerichtlichen Schätzungs-Urkunde einzutreten, wel¬ che, dem Gesetze gemäß, auf Kosten der Erben erwirket werden muß. 2) Die Empfänge und Ausgaben sind in der Regel nach ei¬ ner zehnjährigen, die Taxgefälle aber, und die Lehentaxen von einem Falle, nach einem fünfzehnjährigen Durchschnitte von dem Zeitpuncte an, wo der Sterbfall cingetreten ist, zu berechnen, im Falle die Rechnungen von diesen Jahren nicht bestehen sollten, ist der Rech- nungs. Durchschnitt der letzten Jahre, von welchen die Rechnungen vorhanden sind, anzunehmcn. 8> Können in dem Ertragnis;-Ausweise jene Nutzungs-Ru¬ briken, welche in dem Formulare vorkommen, in der Berlassenschaft aber nicht bestehen, gänzlich übergangen werden; dagegen aber müs¬ sen iene, welche in dem Formulare nicht erscheinen, in der Berlas- senschast aber vorsindig seyn sollten, in denselben aufgeführt werden; da alle Gegenstände, die bei einer Realität angetroffen werden, und einen bleibenden Lheil derselben ausmachen, in diesem Erträgniß - Aus¬ weise einzubeziehen sind. 4) Bei den Empfangs-Rubriken der Feld- und Mehwirth- schaft, dann aller übrigen Erzeugnisse ist das in jedem der angenom¬ menen Durchschnitts-Jahre erzeugte, ohne Unterschied, ob es ver¬ kauft, zum eigenen Gebrauche und auf Deputate verwendet worden, oder noch vorräthig ist, anzusetzen, und diese Erzeugnisse sowohl, als die Zehente, dann Körner- und übrigen Natural-Dienste, sind nach den in ;edcm der angenommenen Durchschnitts-Jahre bestandenen Localpreisen einzuführen. 5) Bei den Ausgabs-Rubriken der Feld- und Viehwirth- schast, dann der übrigen Abzugsposten sind nur die Beurbarungs-, Einbringungs- und Erzeugungskosten, keincsweges aber die zum ei¬ genen Gebrauche und auf Deputate verweirdelen Naturalien in Ab- LL zug zu bringen, da erstere, so wie die verkauften, zum reinen Ertra- trage mitgehören, die Beiträge und Deputate aber ohnehin bei den betreffenden Rubriken nach den in den angenommenen Durchschnitts- Jahren bestandenen Current-Preisen in Ausgabe erscheinen. 6) Die Preise der Körner, des Holzes und aller übrigen Ge¬ genstände, welche in den Empfangs- und dann auch wieder in den Ausgabs-Rubriken erscheinen, sind in dem gleichen Betrage im Em¬ pfange wie in der Ausgabe anzusetzen, z. B. die Körner, das Holz, sind in eben denselben Preisen in den Empfangs - Rubriken der Feld- wirthschast und des Forstnutzens einzustellen, wie sie in der Aus- gabsrubrike auf Deputate eingestellt werden, oder der Ankaufspreis der Gerste ist bei der Rubrik auf Bräuhauskosten in dem gleichen Betrage aufzuführen, wie der Preis der Gerste bei der Rubrik an Feldwirthschafts-Nutzen in Empfang gestellt ist. 7) Endlich ist der nach dieser Vorschrift und dem nachfol¬ genden Formular verfaßte Erträgniß-Ausweis von den Erben, und bei Landgütern nebstbei auch von den ersten Beamten zu fertigen, und wenn das Real-Vermögen nicht der eigentlichen Abhandlungs- Behörde, sondern einer andern Real- oder grundobrigkeitlichen Ju¬ risdiction untersteht, von der gehörigen Neal-Instanz bestätiget, dem Erbsteuer - Ausweise beizulcgen. Rubrik en-Verzeich nisi zum Anschläge einer Dominical- oder Rustical-Realität sür die Belegung mit der Erbsteuer. In der Vcrlasscnschast des N. N. , im N. Kreise — Ortschaft befindet sich folgende fruchtbringende Realität. (Hier ist die Dominical- vder Rustical-Rcalität zu benennen, und der Flächeninhalt der hiebei befindlichen Grundstücke nach Acckern, Wiesen, Waldungen re. rc. zu bezeichnen, oder das auf dem Hause befindliche Gewerb anzusühren). i fl. j kr. An nutzbaren Gebäuden: Das Gebäude N. N. Nr. conscr. — nach Local-Um-g ständen im Zinse verglichen, oder an wirklichen Zinsen laut Beilage Nr. mit . . . . . . fl. kr. hievon ab, die gewöhnlichen jähr¬ lichen Reparaturs - Kosten laut Beilage Nr. mit. . . . fl - kr. dann sonstige Abgaben und La¬ sten laut Beilage Sir. — mit Zusammen — fl. kr. Verbleiben an reinem Erträgniß ....... Dieses jährliche Erträgnis; im Capilale zu 5 L vom Hundert angeschlagen beträgt . . . . . . fl. kr. wovon die Erbsteuer zu entrich¬ ten kommt mit A n m c r K u n g. Die Zinsungen sind anzunehmen wie sie im letzten Lebensjahre des Erblassers wirklich bestanden haben. Wenn ein Gewerb, ohne sonstige Grund-Erträgnis; oder FeldwirchschaftS-Benutzung, mit dem Besitze eines Hauses verbunden ist, so ist selbes mit seinem jährli¬ chen Benutzungs-Erträge nach dem oben angeführten Zinsen - Erträg¬ nisse anzusetzen. 24 Anschlag der Dominica! - ooer Rustical-Realität, welche mit dem Bezüge von Protokolls-Gefällen, oder dem Genüsse einer Feldwirthschaft, oder nebstbei eines Gewerbes rc, rc. ver¬ bunden ist. st. I kr. G m V f ä n g r. I. Unveränderliche Einkünfte in barem Gelds, und zwar: 1) Urbarialgaben der Unterthanen, 2) Erunddienste, Vogtdienste und andere pactirt? Dienste, als: o) Landsteuer, b) Pactirtes Robathgeld, e) «I) e) t) 8) Natural-Reluition von Körnern und Küchendiensten rc., Ueberlandsteuer, Laudemien-Neluition, Pactirtes Zehentgeld, Zinse von neu erbauten Häusern, k) Zinse von vererbrechten Grundtheilen, i) Brunndienste, Grunddienste anderer Art — u. s. w., yach einem _ jährigen Durchschnitt laut Beilage Nr, — berechnet, beträgt selbes aus ein Jahr » . , , . II. An Laudemien? Nach einem jährigen Durchschnitt laut Beilage Nr. — berechnet, beträgt selbes auf ein Jahr III. An Mortuarien, obrigkeitlicher Nachsteuer: Nach einem —- jährigen Durchschnitt laut Beilage Nr, — berechnet, beträgt selbes auf ein Jahr IV. Au veränderlichen Einkünften in barem Gelbe, und zwar: ») Jnleut-, Holden- oder Schutzsteuer, k) Standgeld von Kirch- oder Jahrmärkten, c) Zinse von herrschaftlichen Gebäuden. ) Schutzgelder und Handwerkszünften, i) Wasscrgcrichlsmauth, I<) Oehlstampfertrag, l) Schnitterdungfuhren rc., . , m) Ertrag von den, mit dem Besitze einer Realität verbundenen Gerechtigkeiten, z. B. Fleischhauers-, Wirths-, Bäckers-Gerechtigkeit, v) Natural-Robath, z.B.von? 400TageHandrobatha sämmtlichen Untcrlhanen ) 200 Tage Zugrobath ü u. s. w. nach einem — jährigen Durchschnitt berechnet, laut Beilage Nr. beträgt selbes auf ein Jahr . V. An Amts-Taxen und dergleichen gesetzlichen Be¬ zügen, als: Adcliche Richkeramts-Taxen, b) Grundbuchs-Taxen, e) Lehen-Taxen, ü) Justiz-Laxen m f, w. nach einem — jährigen Durchschnitt berechnet, laut Bei¬ lage Nr. beträgt selbes auf ein Jahr .... VI. An Fleisch- mid Getränk-Accisen, als: a) Latz-Bestände von Wirthen, b) ContractmäßigcS Weinvorlaggeld von einstmaligen herrschaftlichen Wirthshäusern, c) Tatzgeld durch eigene Bestechung, ck) Musik-Jmpost, nach einem — jährigen Durchschnitt berechnet, laut Beila¬ ge Nr. beträgt selbes aus ein Jahr VII. An Pachtschillingen von ganzen Gütern und Realitäten: Nach einem — jährigen Durchschnitt berechnet, laut Beila¬ ge Nr. — beträgt selbes auf ein Jahr Stt VIII. An Steuern und anderen Beiträgen, alS: "" s) Dominiral- Eontributions - Beiträge, l>) Stiftungs-Beiträge, c) andere Steuer-Beiträge, nach einem — jährigen Durchschnitt berechnet, laut Weila- lage Nr. — beträgt selbes auf ein Jahr .... ch, ,lb IX. An Feldwirthschafts - Nutzen: 2) Bom Joch Dominical-Lecker 1) an Kornern, 2) an Stroh, 3) an Futteieräutcrn, Hülsenfrüchten, Hanf, Flachs, t>) vom Tagwerk, Wiesen, an Heu, Grummet, o) vom Joch Obstgärten, ck) vom Joch Küchcngärten, o) vom Joch Rustical-Leckem 1) an Körnern, 2) an Stroh, 3) an Fntterkräutern, Hülsenfrüchten, Hanf, Flachs, f) vom Tagwerk Rustical-Wiesen, 8) vom Joch Rustical - Obstgärten , li) vom Joch Rustical - Küchengärten, i) an Bestandzins von verpachteten Grundstücken, lc) an verkauftem Zwetschgen - Branntwein, Obstmost und Essig, nach einem — jährigen Durchschnitt berechnet, laut Beila¬ ge Nr. beträgt selbes auf em Jahr X. An der Biehwirthschasts - Nutzung: ») Für verkaufte Pferde, K) für » Rindviehgattungen, c) für » Milch, Butter, Schmalz, Küh- oder Schafkäse, ) für verkauftes Blei, >) » » Haar- und Hanf, le) für verkaufte leinene Maaren, l) » » hölzerne detto m) für verpachtete Ziegelbrenncrcien, n) » ,, Kreide-, Stein- oder Gppsbrüchc, u. s. w., nach einem jährigen Durchschnitt berechnet, laut Bei¬ lage Nr. beträgt selbes aus ein Jahr .... XII. An Weinbau- und Getränks-Gefällen: Nach einem — jährigen Durchschnitt berechnet, laut Bei¬ lage Nr. — beträgt selbes auf ein Jahr .... XIII. An Brauhaus-Nutzen: a) Aus eigener Benützung, b) durch zeitliche Verpachtung, nach einem — jährigen Durchschnitt berechnet, laut Bei¬ lage Nr. — beträgt selbes auf ein Jahr .... XIV. An Branntwein-Nutzen: ->) Durch eigene Benützung, t>) durch zeitliche Verpachtung, S8 nach einem — fahrigen Durchschnitt berechnet, laut Bei¬ lage Nr. — beträgt selbes auf ein Jahr .... XV. An Naturaldienst und Zehent-Nutzen: s) Für verpachtete Körnerzehente oder Dienste, t>) für verkaufte Zchentkörner detto o) für abgelöste Zrhentkörncr detto ) für verkaufte Schindeln § i) an Bau-, Spelt-und verschiedenen Holzstockrechten, lc) an Schnitt- und Sägholz-Stockrecht, l) an Wafferstockrccht, m) an Schreibgeldern von Kohlholz, «) an « » Wasserholz, o) an Wagnerholz und p) an Tischlerholzbestand, . » . XIX. An Mühlen-Nutzen: sh Durch eigenen Betrieb, b) durch Verpachtung, nach einem — jährigen Durchschnitt berechnet , laut Beila¬ ge Nr. — beträgt selbes auf ein Jahr XX. An Bienen-Nutzen: Nach einem — jährigen Durchschnitt berechnet, laut Bei¬ lage Nr. — beträgt selbes auf rin Jahr . . -t » XXI. An Weg-, Brücken- und Ueberfuhrs-Gefällen: ») Mauth-Gefälle aus der eigenen Erhebung, b) durch Verpachtung derselben, nach einem jährigen Durchschnitt berechnet, laut Bei¬ lage Nr. — beträgt selbes auf ein Jahr XXII. An Mängels-Ersätzen: Nach einem jährigen Durchschnitt berechnet, laut Bei¬ lage Nr. — beträgt selbes auf ein Jahr .... so XXIII. An verschiedenen Empfängen: Nach einem — jährigen Durchschnitt berechnet, laut Beilage Sir. _ beträgt selbes auf ein Jahr fl- s kr. XXIV. An älteren Rentrcstcn: Nach einem jährigen Durchschnitt berechnet, laut Bei¬ lage Nr. beträgt selbes auf ein Jahr .... Summa der Empfänge Ausgaben. I. Aus landesfürstliche Steuern oder herrschaftliche Gaben, als: ») Ordinäre Dominica!-Steuer, b) ordinäre Rustical - Steuer von eigenen Rustical- Gründen, c) Tatzsteuer, l!) Fortisicationssteuern, --) bei Schätzung von Rustical-Gründen, jene Abgaben, welche der Grund-, Zehent- und Vogtherr bezie hen, als: 1) unveränderliche Urbarialgabcn in Geld, 2) Naturaldienste oder deren Rcluition, 3) Zehente oder detto 4) Robathen oder detto 5) Forsthafer, Stockrechte und Waidzinse, 6) Freigeld, wenn selbes nicht etwa ohnehin bei den entrichteten Gebühren in Abzug gebracht ist, u. s. w. nach einem _ jährigen Durchschnitt berechnet, laut Beilage Nr. _ hcträgt selbes auf ein Jahr II. Auf auswärtige Zinsen und Steuerbeiträgc: Zu fremden Dominien, b) Steuern an Privat-Grundbesitzer nach geschlossenen Verträgen, 31 c) Lehen -Taxen, cy Latz- und Umgeld, dann Musik-Jmpost u. s. w., nach einem — jährigen Durchschnitt berechnet, laut Beila¬ ge Nr. betragen selbe auf ein Jahr III. Auf Stiftungen und fromme Gaben, als: a) Verpflegung der armen Holzhauer, d) derselben Heilungskostcn, c) Unterhalt der Spitäler, cl) verschiedene Kirchen-Auslagen, e) Sammlung der Barmherzigen, dcsArmen-Jnstituts, f) gestiftete jährliche Gaben, u. s. w. nach einem jährigen Durchschnitt berechnet, laut Beila¬ ge Nr. — beträgt es auf ein Jahr IV. Auf Unterhaltung der Schulen und Pfarreien: a) Beiträge undBesoldungendcr Pfarrer und Beneficiaten, b) » »> » der Schullehrer, c) Erhaltung der Pfarrgcbäude, ) des Jagd- und Forstpersonales, c) des Meier- und Wirthschaftspcrsonales, cl) der Fischer-, See-, Teichhüther, «) der Drtsrichter, I) Bestallungen verschiedener Art der Kaminfeger, Nachtwächter, Brunnfu'hrer, Hebamme u. s. w. nach einem — jährigen Durchschnitt berechnet, laut Beila¬ ge Nr. beträgt selbes auf ein Jahr VI. Auf Deputaten-,Ablösungen-, Dienstpferde: r>) Vom Amtsperson«!, d) vom Jagd- und Fvrstpersonale, 3S c) vom Fischer--, See-, Teichhüthcr, 6) vom Ortsrichter, e) vom Meier- und Wirthschaftspersonal ü. s. w. nach einem — jährigen Durchschnitt berechnet, laut Beila¬ ge Nr. — beträgt dieses auf ein Jahr . . . . VII. Auf Kanzlei-Erfordernisse: s) Bestimmt, b) unbestimmt, nach einem _ jährigen Durchschnitt berechnet, laut Beila¬ ge Nr. — betragen selbe auf ein Jahr VIII. Auf Postporto und Bothenlöhnungen als: a) lPostporto, l>) bestimmter Bothenlohn, c) unbestimmter detto u. s. w. nach einem — jährigen Durchschnitt berechnet, laut Beila¬ ge Nr. betragen selbe auf ein Jahr .... IX. Auf Diäten und Reisegelder: s) Bestimmte, b) unbestimmte, u. s. w. nach einem jährigen Durchschnitt berechnet, kaltk Beila¬ ge Nr. betragen selbe aus ein Jahr .... X. Auf Beamten-Remunerationen, als: Nach einem — jährigen Durchschnitt berechnet, laut Beila- läge Nr. — betragen selbe auf ein Jahr .... XI. Auf Kosten bei verpachteten ganzen Gütern und Realitäten: Nach einem — jährigen Durchschnitt berechnet, laut Beila¬ ge Nr. — betragen selbe auf ein Jahr XII. Auf Feldwirthschaftskosten: ») Für Schnitter» und sonstige Arbcitslöhnungcn, auch Verpflegung der Robather, für erkauftes Heu und Grummet, o) 38 I si. ! kr. c) für erkauftes Stroh, j"—* ) Für erkaufte Pferde, K) für erkauftes Rindvieh, c) für erkaufte Milch, Butter, Schmalz und Käse, -l) für erkauftes Schaf- und Borstenvieh, dann Geflügel, e) für Schafscheerlohn, l) für Leder- und Ga'rberlohn u. s. w. nach einem — jährigen Durchschnitt berechnet, laut Beila¬ ge Nr. — betragen selbe für ein Jahr. XIV. Auf Handwerker und Laglöhner: >) Für Riemer, b) für Wagner, c) für Schmiede, ) für gepachtete Ziegclbrenncrci, i) für gepachtete Stein- und Gypsbrüche u. s. w. nach einem — jährigen Durchschnitt berechnet, laut Beila¬ ge Nr. — beträgt diese Auslage auf ein Jahr . . XVI. Auf Mühlkosten: Nach einem — jährigen Durchschnitt berechnet, laut Bei¬ lage Nr. — beträgt diese Auslage auf ein Jahr . . XVII. Auf Einhebung der Naturaldienste und Zehente: «) Für Einbringung des Vogt- und Futterhafcrs oder der Dienste, l,) für Zehentbeschreibungskosten, c) für Einbringungskosten der Feldzehenke n. s. w. nach einem — jährigen Durchschnitt berechnet, taut Beila¬ ge Nr. — beträgt diese Auslage auf ein Jahr . . - XVIII. Auf Weingefällskosteu: Nach einem — jährigen Durchschnrtt berechnet, laut Beila¬ ge Nr. beträgt diese Auslage aus ein Jahr . . . XIX. Auf Bräukosten, als: s) Auf Malzankauf, I,) auf Ankauf der Gerste, ) auf Erweiterung undRäumungdesSchwemmbaches, §) auf Holzhacker-Löhnungen, ) für Sulzen, c) für Bezirksjagdcn, <>) für Fangeisen, s) für Pachtschilling fremder Jagddistn'cte u. s. w. »ach einem jährigen Durchschnitt berechnet, laut Beilage Nr. betragen selbe für ein Jahr XXIII. Auf Leich- und Flußsifchereikosten: s) Für erkaufte Einfetzsische, k») für Absischungskosten, < ) Für Ankauf der Fischgarne und dergleichen Requisiten, ch Ausbesserungskostcn der Leich, und Seedä'mme, 3* rrtt nach einem — jährigen Durchschnitt berechnet, laut Bcila- ge Nr. — betragen selbe für ein Jahr 8 XXIV. Auf Bienenzucht: Nach einem — jährigen Durchschnitt berechnet, laut Beila¬ ge Nr. — betragen selbe für ein Jahr .... XXV. Auf Gebäude-Reparationen von Meier- oder Wirthschaftsgebauden: Nach einem — jährigen Durchschnitt berechnet, laut Beila¬ ge Nr. — betragen selbe für ein Jahr .... XXVI. Auf Weg-, dann Brückenbau - und Ueberfuhrs- kosten: r>) Aus Reparationen der herrschaftlichen Wege und Straßen, l>) auf Reparationen der Wasserbeschlächte und Brücken, c) auf Herstellung der Schranken - und Wehrbäume, dann Mauthhäuser u. s. w. nach einem — jährigen Durchschnitt laut Beilage Nr. — berechnet, betragen selbe für ein Jahr .... XXVII. Auf Landgerichtskosten: s) Bestimmte Zuchthaus-Beiträge, b) Arznei der Delinquenten und Schubpersonen, c) Schub- und Streisungskostcn, Unterhalt der Gcfan- genwärter, cl) Medicamentcn und chirurgische Bisitationskosten, «) Kleidungs- und Bettfourniturskosten, l) Expensarien der Rechtsgelehrten, g) Reise- und Fuhrkosten, dann Laggeldcr für beigc- rusene fremde Aerzte und Zeugen u. s. w. nach einem — jährigen Durchschnitt laut Beilage Nr. — berechnet, betragen selbe für ein.Jahr XXVIII. Auf Mangels-Vergütungen: Nach einem — jährigen Durchschnitt laut Beilage Nr. _ berechnet, betragen selbe für ein Jahr .... XXIX. Auf verschiedene Auslagen, als: r>) Conscriprivns - Revisions-- Kesten, !>) Mcldungsgrvschen, c) Concurrenz-, Weg" und Brückenbaukosten, v) Für Dänemark: Das Justiz-Hosdecret vom 3. April 1812, welches die Nicht¬ abnahme einer 'Abfahrt gegen dieses Königreich anordnet. x) Für den Freistaat Krakau: Das Hoskanzlei-Decret vom 8. März 1827, belangend die Bestimmung der Freizügigkeit für das dahin abgehende Vermögen. X) Für das Churfürstenthum Hessen: Der mit Hoskanzlei-Decret vom 5. November 1837 kundge- rnachte, die Vermögens-Freizügigkeit statuirende Scaalsvertrag vom 3. October 1837, und r) für das Grofihcrzogthum Hessen: Der mit Hofkanzici-Decret vom 5. November 1837 kund- gemachte Vermögens -Freizügigkeits- Staatsvertrag vom 1. Juli 1836. H. 31. Von Senioratgütern, welche jedesmal der weiteste der Familie lebenslänglich zu geniesten hat, haben die Nachfolger, wenn sie keine leiblichen Kinder des letzten Besitzers sind, die 8S Erbsteuer gleichfalls nur mit 5 Percenten und in dreijährigen Raten zu entrichten. §. 620 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. Im Zweifel wird die Primogenitur eher als ein Majorat oder Scniorat, und das Majorat wieder eher als ein Seniorat ver- inuthet. §. 32. Nachfolger in Fideicommisse und Majorate, dann Stamm¬ lehen, wenn sie von dem letzten Besitzer nicht in gerader Linie abstammen, haben zwar die Erbsteuer mit 10 Percenten, aber in sechsjährigen Raten zu berichtigen. Die drei - und sechsjährigen Fristen haben von dem Lage des Ablebens des letzten Besitzers zu laufen. Verordnung des k. k. nieder'östcrrcichischen AppellakionSgerichtes vom II. December 1812. Vermöge des niederösterreichisch-verordnet-ständischen Colle¬ giums vom 22. October d. I., ist laut Hvfkanzlei-Decretes vom 9. April 1812, cinvcrständlich mit der k. k. Central-Finanz-Hoscom- unssion, über die vorgekommcne Frage: wie sich bei der Einhebung der, sowohl von jährlichen Legaten, als auch von Fidcicommissen theils jährlich, theils durch den Lauf von sechs Jahren fälligen Erbsteuer zu benehmen sey? folgende Bestimmung zur Nachachiung bekannt gemacht worden: daß die in mehrjährige Fristen abgetheiltc Erbsteuer von jährlichen Legaten, Fidcicommissen, Majoraten u. dgl., in den erst nach Erscheinung des Finanz-Patents vom 20. Februar 1811 fälligen Raten, auf den scalamäsiigen Betrag im Nennwerthe der Einlösungsscheine nach dem Datum zun'ickzufrihren sey. Der hiernach ausfallende Erbsteuerbetrag stehe im richtigen Verhältnisse zu dem Capitalswerthe in jenem Zeitpunctc, wo er als Object der Erbsteuer ausgcmittelt wurde, und der Erbe sey durch diese Art der Entrich¬ tung weder erleichtert, noch gedrrickct, weil sie genau mit jener Va¬ luta ubereinstimme, in der es nur von ihr abgehangen hat, die gan¬ ze Erbsteuer auf ein Mal zu entrichten. 6* §. 33, Wenn ein solcher Nachfolger in cm Fideicommiß, Majorat oder Stammlehen vor Verlauf der sechs Jahre, und ein Nach¬ folger in ein Seniorat vor Verfließung der drei Jahre stirbt, und diese Güter nicht auf seine Abkömmlinge, sondern wieder¬ auf Seitenverwandte übergehen, so wird die rückständige Ge¬ bühr nach Maß des früher erfolgten Todes nachgelassen. Diese Begünstigungen erstrecken sich aber nicht auf Senio- rate, Fideicommiße und Majorate, welche neu errichtet werden, von denen die Erbsteuer mit 10 Percenten, wenn der nachfol¬ gende Nutznießer kein Descendent ist, sogleich und auf einmal zu entrichten kommt. Hosiciegsrathlichs Verordnung vom 19. Januar 1813, II. 27. Wenn die Erbsteuer von jährlichen Legaten oder Fideikommis¬ sen nach Erscheinung des Finanzpatentcs vom 20. Februar 1811 sättig geworden ist, so sind derlei Erbsteuer-Rückstände auf den scala- mäßigen Betrag im Werthe der Einlösungsscheine nach dem Datum des ursprünglichen Ausmaßes zu reduciren. §. 34. Nachdem die Erbsteuer auf dem Grundsätze beruhet, daß dieselbe von dem in einer Verlaffenschaft wirklich vorgefundenen Vermögen mit 10 Percenten bemessen und berichtiget werden soll, so ist, wenn in einer Berlassenschaft zugleich Gold-und Silbermünzen, Einlösungsscheine, dann öffentliche Staatspa¬ piere, die theils von verschiedenen öffentlichen Fonds ausgefer- tiget, und theils auf höhere und mindere Interessen ausgestellt sind, vorkommen, nicht nur der zehnte Theil von der vorhan¬ denen klingenden Münze, und von den Einlösungsscheinen, son¬ dern auch von jeder Gattung der vorsindigen öffentlichen Obli¬ gationen, in so fern eine solche Obligation nach den bestehenden Grundsätzen theilbar ist, an Erbsteuer in Aufrechnung und Ab¬ fuhr zu bringen. SS Nach diesem Maßstabe sind sodann die öffentlichen Staats¬ papiere ohne Unterschied an Zahlungsstatt im vollen Nennwer- the anzunehmen, von dem übrigen Vermögen wird die Erbsteuer bar entrichtet. Hofkammerdccret ppm 20. April 1811; an sämmtliche Länderstcl- len. Kundgemacht in Nieder-Oesterreich am 11-, in Böhmen am 27. Mai 1811. Der in dem Erbsteuer-Patente vom 15. Oktober 1810, §. 34 festgesetzte Grundsatz ist durch das neue Finanz-Patent nicht verä'n- dert worden, folglich sich nach demselben in allen vorkommenden Fallen genau zu achten. Verordnung dcS k. k. AppellationsgerichtS im ErzhcrzogthuMe Oe¬ sterreich unter und ob der Enns, vom 28. Zunius 1811. Auf Ersuchen der k. k. Erbsteuer-Hofcommission in Nieder- Oesterreich unter der Enns wird in Betreff der Erbsteuer Folgendes hiermit bekannt gemacht: Die vorschriftmäßige Anwendung des neuen Finanzpatentes vom 20. Februar d. I. aus die Erbsteuer, hange davon ab, ob der ^terbfall nach dem 9. November 1810, als dem Tage der Kundmachung des neuen Erbsteuer-Patentes vom 15. Ok¬ tober 1810, oder nach dem 15. März 1811, an welchem Tage das neue Finanz - Patent in Wirksamkeit getreten ist, oder vor der Er¬ scheinung dieser beiden Patente sich ergeben habe. Da bei jenen Ster¬ befällen, die vor dem 9. November 1810 sich ergeben haben, alles in Banco-Zetteln nach ihrem Ncnnwcrthe geschähet und in den Jn- ventaricn, eidesstättigcn Vermögensbekenntnifscn und Erbsteuer-Aus- Weisungen angcsctzt ist, so sind die nach diesen Erbsteuer-Ausweisun¬ gen, sie mögen wann immer an die Erbsteuer-Hofcommission gelan¬ gen, rrjn verbleibenden, der Erbsteuer gesetzmäßig unterliegenden Be¬ träge nach dem neuen Finanz.Patente auf Einlösungsscheine zu redu- ciren, und hiernach die betreffende Erbsteuer in Einlösungsscheinen, oder so lange die Banco-Zettel noch im Course bleiben, in solchen nach dem fünffachen Betrage anzurechnen und abzunehmen. Zn Ansehung der seit der Kundmachung des neuen Erbsteuer- Patenls sich ergebenen Sterbfälle ist im §. 34 desselben ohnehin vorgeschriebcn, daß, wenn in einer Werlafsenschaft zugleich Gold- und Silbermünzen, Einlösungsscheine, dann öffentliche Staatspapiere, 88 die kheils von verschiedenen Fonds ausgcsertigt, und theils auf hö¬ here und mindere Interessen ausgestellt sind, vorkommen, nicht nur der zehnte Theil von der vorhandenen klingenden Münze, sondern auch von jeder Gattung der vorfindigen öffentlichen Obligationen an Erbsteuer in Aufrechnung und Abfuhr zu bringen sey. Es kömmt daher bei diesen Wcrlassenschasten nur noch darauf an, daß in den Erbsteuer-Ausweisungen die klingende Münze abge¬ sondert von den Banco-Zetteln, dann die öffentlichen Fonds-Obli¬ gationen specisisch ausgewiesen, und am Ende der Erbsteuer-Aus¬ weisungen angemerkt werde, welche der im Activstande einkommenden Obligationen nach berichtigtem Passivstande in der Verlassenschasts- masse verblieben sind; dann in jenen Fällen, wo der Sterbfall nach dem 15. März 1811 sich ergeben hat, nebst dem auch noch das übrige Vermögen, wovon die Erbsteuer im Baren zu entrichten ist, nach dem neuen Finanz-Patente in den Erbsteuer-Ausweisungen der¬ gestalt angesetzt werde, daß die noch vorhandenen Banco - Zettel nur nach dem im gedachten Finanz-Patente bestimmten Werthe, bei den fruchtbringenden Realitäten der nach Abschlag sämmtlicher ordentli¬ chen und außerordentlichen Abgaben übrig bleibende reine Ertrag, nach Einlösungsscheinen zu fünf Percent in Capital angeschlagen, die Privatschuldscheine, sammt den hiervon bis zum Sterbtage der Erb¬ lasser rückständigen Interessen, nach der dem neuen Finanz-Patente beigedruckten Scala*) nach Einlösungsscheinen berechnet, alles übrige steuerbare Mobilarvcrmögen aber nach dem Werthe in Einlösungs¬ scheinen geschähet, und hiernach auch alle Passiven, Legate und son¬ stige Abzugsposten nach ihrem Betrage in Einlösungsscheinen ausge- wicsen werden, wornach die betreffende Erbsteuer in Einlösungsschei¬ nen anzurechnen, und auch in solchen, oder so lange die Banco- Zettel im Course sind, im fünffachen Betrage derselben, anzurechnen ist. Den gesummten Abhandlungsbehörden in Nieder - Oesterreich unter der Enns wird daher aufgetragen, und ihnen zur besonderen Pflicht gemacht, genau darauf zu sehen, daß die Jnventarien, eides- stättigen Vermögcnsbckenntnisse und Erbsteuer-Ausweisungen hiernach verfaßt, dann die Schätzungen hiernach vorgenommen werden, und die Richtigkeit dessen i» ihren Begleitungs-Noten oder Berichten zu bestätigen, ') Siehe die Vellage Beilage Scala über den Cours der Banco-Zettel, nach welchem die Zahlungen zu Folge des 13 und 14 des Patentes vom 20. Hornung 1811 zu leisten sind: 8S Hofkriegsräthliche Circular-Verordnung vom 18. ZuliuS1813,0.887. Wird die Erbsteuer von öffentlichen Fonds-Obligationen in gleichen oder überhaupt öffentlichen Staatspapiercn entrichtet, so muß den zur Berichtigung der Erbsteuer gewidmeten öffentlichen Fonds- Obligationen immer die ausdrückliche Cession aus den Erbsteuersoud beigesetzt, und von Seite der Abhandlungsbehörde das Amtssiegek beigedruckt werden. Hofkanzlei-Decret vom 12. März 1816; an sämmtliche Länder¬ stellen. Kundgemacht in Steyermark und Kärnten am 23. April 1816. Justizhofdecret vom 3. April 1816, Nr. 1225. Ver¬ ordnung des k. k. innerösterreichischen Appellationsgerichtes vom 19. April 1816. Wenn in einer Verlassenschaft Obligationen vorhanden sind, wobei weder eine Um- noch Abschreibung Statt findet, ist nach den Grundsätzen des Erbsteuer-Patentes, und der im §. 34 dieses Pa¬ tentes den Zahlungspflichtigen zugedachten Erleichterung die von sol¬ chen Obligationen entfallende Erbsteuer, uz so weit sie in solchen Obligationen nicht berichtiget werden kann, in andern öffentlichen Fonds-Obligationen vom gleichen Zinsfüße einzuheben; in so fern jedoch die Erbsteuer den Betrag von 25 Gulden nicht erreicht, hat die Zahlung nach der Vorschrift vom 6. Julius 1812, §. 3 *), bar in Wiener-Währung zu geschehen, *) Siehe nachstehendes Hofdecret. Hofdccret vom 4. ZuliuS 1812; an sämmtliche Länderstellen. Zu- stizhofdecret vom 10. Julius 1812; an sämmtliche Appellations¬ gerichte. Kundgemacht in Nieder-Oesterreich am 6-, in Znner- Oesterreich am 10., in Mähren und Schlesien am 11., in Ga¬ lizien am 17., in Böhmen am 20. Julius 1812. Z. 3. Die Staats- und öffentlichen Fonds-Obligationen sind nach ihrem vollen Nennwerthe in Wiener-Währung anzurechnen; es gestatten jedoch Se. Majestät, aus besonderer Sorgfalt für die mög¬ lichste Erleichterung dieser Abgabe, und nach dem Beispiele desjeni¬ gen, was Allerhöchstdieselbcn in Ansehung der Erbsteuer zu bestim¬ men geruheten, daß das von den Staats- und öffentlichen Fonds- Obligationen entsaftende Mortuarium auch mittelst der nämlichen Obligationen oder doch von gleichem Zinsfüße, in so fern der Betrag des Mortuariums njcht 25 Gulden Wiener-Währung ist, entrichtet werde, der unter 25 Gulden ausfallende Betrag mttß aber allezeit bar in Wiener-Währung erlegt werden. 8!> Hofkanzlei--Decret vom 23. Mai 1816; an fammtliche LZnderstel- len. Zustizhofdecret vom gleichen Datum, Nr. 1246. In Fällen, wo sich in einem Verlasse Privatschuldscheine vorsinden, in welchen die Zahlung ganz, oder zum Theile in öffent- lichcn Fonds-Obligationen bedungen wird, ist auch die Erbsteuer rücksichtlich des in solchen öffentlichen Fonds-Obligationen stipulirtcn Schuldbetrages in eben derselben Gattung von Staatspapieren, auf welche die Schuldscheine lauten, zu bemessen. Hofkanzlei-Decret vom 20. März 1817; an sammtliche Länderstellen. Damit es den Abhandlungs-Behörden und Erbsteuer-Hof¬ commissionen in Fällen, wo in Nerlassenschaften ausländische Geld- rnünzen, und im Auslande anliegende Capitalien vorkommen, in Hinsicht der Abnahme der Erbsteuer an einer gesetzlichen Bestimmung nicht gebreche, wird Nachstehendes festgesetzt: Da man bei Abfassung des §. 34 des Erbsteuer-Patentes vom Jahre 1810, nur die inländischen Münzen und Obligationen zur Beobachtung eines billigen Ebenmaßes in der Entrichtung vor Augen gehabt hat; so müssen ausländische Münzen, welche hier zu Lande keinen gesetzlichen Umlauf haben, vielmehr Prätiosen gleichge¬ stellt werden, wovon die Erbsteuer nach dem Schätzungswerthe in Wiener-Währung entrichtet wird. Dieser Werth ergibt sich aus dem Eourse, in welchem sie nach inländischer Münze berechnet, vorzüg¬ lich von Handels - und Wechselhäusern angenommen, und zur Sal» dirung mit dem Auslande verwendet werden. Nach eben diesen Rücksichten sind auch ausländische Staats- Obligationen pro rala zur Abfuhr an der Erbsteuer nicht geeignet, denn jede auf fremden Fonden haftende Obligation ist als ein Gut zu betrachten, welches nach den Verfügungen der verschiedenen Sraa- tcn über das Staatsschuldenwescn verschiedenen Werth bat, und da¬ her nur nach dem Handclswcrthe angeschlagen, und auf inländische Valuta berechnet werden kann, wornach in dieser letzteren die Erb¬ steuer zu entrichten ist. In Ansehung der in Verlassenschaften vorfindigen Privat- Schuldverschreibungen ist mit Rücksicht auf jenes, was eben in Be¬ treff der Geldmünzcn bemerket worden, die Erbsteuer von denselben in jener, im Vermögens - Ausweise angesetzten Valuta zu bemessen so und zu entrichten, in welcher daS Capital angelegt, und die Rück¬ zahlung bedungen worden ist. Auf die Frage, ob das Capital von dem Auslände hereingebracht worden ist: kommt es in erbsteuermä- ßigen Fällen nicht so, wie bei der Abfahrt an, wo bei dem Abzüge des aus der Fremde hereingebrachten Vermögens unter gewissen Umständen kein Abfahrtgeld zu beziehen ist. Nur bei jenen Frem. den und ihrem Vermögen tritt der Fall einer Erbsteuer nicht ein^ welche ganz fremd, und gar den hiesigen Gesetzen nicht unterwor¬ fen sind. Hofkanzlei-Decret vom 9. Mai 1823; an sämmtliche Anderste«--», mit Ausnahme von Tyrol. Kundgeinacht in Steyermark und Kärnten am 4. September; in Galizien am 12., im Küsten¬ lande am 23. October, in Illyrien am 3. November 1823, in Nieder-Oesterreich am 11. Februar 1824. Dem k. k. Milicär bekannt gegeben mit hofkriegSräthlicher Circular - Verordnung vom 1. Junius 1824, H. 575. Ueber die vorgekommene Frage: wie die Erbsteuer von öffent¬ lichen Fonds-Obligationen dann zu berichtigen sey, wenn wegen Untheilbarkcit derselben die Erbstcuer-Quote nicht mit einer Obliga¬ tion sich ausgleichen läßt? hat die k. k. vereinte Hoskanzlei, im Einvernehmen mit dem k. k. Finanz - Ministerium zu entscheiden befunden, daß die Erbsteuer-Quote von solchen Obligationen, die sich mit einer Obligation nicht ausgleichen läßt, nach dem Course zu berichtigen sey, wo die Schuldigkeit der Erbsteuer-Entrichtung eintritt. Hofkanzlei-Decret vom 20. Junius 1823; an die Erbsteuer-Com- miffionen in Nieder-Oesterreich, in Oesterreich ob der Enns, in Böhmen, Mähren und Schlesien, dem Küstenlande und Illy¬ rien, dann die Länderstellen in Galizien und Steyermark. Kuud- gemacht in Oesterreich ob der Enns am 22., in Steyermark und Kärnten am 24. September, im Küstenlands am 24». Oc¬ tober 1823. Aus Anlaß der Anfrage: wie die Erbsteuer von den Acticn der National-Bank zu berechnen sey? hat die k. k. Hofkanzkei, im Einverständnisse mit dem k. k. Finanz»Ministerium, verordnet: daß die Erbsteuer von Bank- Actien immer nach dem Cursc berechnet wer- SL de, den drese Papiere bei dem Eintritte der Verpflichtung zur Erb¬ auer-Entrichtung (nämlich am Sterbtage des Erblassers) haben*). Hofkanzlei-Decret vom 10. October 1823; an alle Erbsteuer-Hof- eommissioncn, und an die Gubernien von Galizien und Steyer- mark, ohne Tyrol. Kundgemacht in Oesterreich ob der Enns am 24., im Küstenlande am 30. November, in Galizien am 8-, in Illyrien am 29. December 1823, in Nieder-Oesterreich am 11. Februar 1824. Im Nachhange zu der Hoskanzlei - Verordnung vom 9. Mai 1823 (rocke 20. Junius 1823) **), wegen Abnahme der Erbsteuer von Bank-Actien, wird der Erbsteuer--Hofcommission, lmEinverneh¬ men mit dem k. k. Finanz-Ministerium, bedeutet: daß in jenen Fäl¬ len, wo das Steuer-Object von solcher Bedcutcnhcit ist, daß die dafür entfallende Erbsteuer-Gebühr in Bank-Actien selbst abgetra¬ gen werden kann, die Erbsteuer auf diese Weise entrichtet werden darf, und daher die Abnahme der Erbsteuer von Bank-Actien nach dem Börse-Course auf jene Fälle beschränkt werde, wo der zu ent¬ richtende Erbsteuer-Betrag einer Bank-Actie nicht gleich kommt. Hofkanzlei-Decret vom 20. September 1824; an das mährisch¬ schlesische Londesgubernium. Ueber die angesuchte Belehrung, wie die Erbsteuer von den auf Ducaten lautenden Schuldscheinen zu berichtigen sey, wird dem Gubernium bedeutet, daß k. k. Ducaten, da sie durch den bestehenden Münz-Lariff mit dem Betrage von 4 fl. 30 kr. Eonv. Münze in Silber gesetzlich evaluirt sind, ganz ordnungsmäßig und zwar ohne Unterschied, ob sie in dem Verlassenschafts-Vermögen bar vorhanden, oder durch Schuldverschreibungen stipulirt sind, mit diesem Evalu- tions-Betrage zum Behufe der Erbsteuer-Bemessung in der Valuta der Conventions-Münze in Anschlag gebracht werden können; wor- nach sich die Bemessung der Erbsteuer mit den gesetzlichen Percenten dann von selbst ergibt. Ein anderes Verfahren hat in Beziehung auf ausländische Goldmünzen cinzutreten, in Rücksicht welcher die Bestimmungen des *> Aufgehoben durch das nachfolgende Hofdecret vom rg. Jänner r8z". *') Sieh» das unmittelbar vorstehende Hoskanzlei > Dekret. Hofdecretes vom 20. Mai 1817 *) zur Richtschnur zu dienen haben. Hofkanzlei-Decrct vom 8. November 1824/ Z.^33515. Verord¬ nung der k. k. illyrischcn Erbsteuer-Hofcommiffion vom 31. De¬ cember 1824, Z. 439. Die k. k. vereinte Hofkanzlei hat auf die hoch dahin gestellte Anfrage: auf welche Art nämlich die Erbsteuer, wenn sie den Betrag von 25 Gulden nicht erreicht, von den illyrischcn Transferten zu be¬ rechnen kommen, im Einverständnisse mit dem k. k. Finanzministerium bedeutet: daß allerdings die neueste Normqlvorschrift vom 9. Mai v. I. **) Maß und Ziel gebe, wodurch mit Herogirung der frühe¬ ren Vorschriften vom 3. April 1816***) und vom 18. Oktober 1819 ausdrücklich bestimmt wird, daß der Erbstcuerfond von den ihr un¬ terliegenden Verlassenschaftcn den aliquoten Antheil der untheilbaren Obligationen mit zehn oder fü'nfPercenftn in demselben Courswerthe er¬ halten solle, in welchem jene Obligationen zur Zeit des Anfalles derVer- lassenschaft an den Erben (das ist am Todestage des Erblassers) stan¬ den, welches auch von den illyrischen Transferten zu gelten hat.****) Hofkammer-Decret vom 1. December 1824; an sämmtliche Lan¬ derstellen, mit Ausnahme der niederösterreichischen Landesregie¬ rung. Kundgemacht in Steyermarß und Kärnten am 10. Jän¬ ner 1825. Dem k. k. Militär bekannt gegeben mit hofkriegs- räthlicher Circular - Verordnung vom 8. Februar 1825, U. 111. *****) Es ist wahrgcnommen worden, daß sich bei Abnahme der Erbsteuer von theilbaren Obligationen in den Provinzen, sowohl in Hinsicht auf die Entrichtung der Erbsteuer selbst, vorzüglich aber iw Betreff der Summen, verschiedenartig benommen werde, wodurch die« fernere Untheilbarkeit solcher Obligationen bedingt wird. Um nun dießfalls ein gleichmäßiges Verfahren eintreten zu- lassen, wird die Weisung crtheilt, daß in Zukunft ständische Aerarial- *) kscto vom 20. März »817. Siche das Liisas«-» bei diesem Para-, graph voran. **) Siehe das Lxtonruin bei diesem Paragraph voran. ***) Siehe das bei diesem Paragraph voran- "**) Modificirt durch das Hofvecret vom 2A. Jänner »835. *'***) Siehe dar nachfolgende Hofdecret vom rs- Jänner ,8Z5. v» lind Domestical- Obligationen, die zu Folge der bestehenden Grund¬ sätze theilbar sind, zum Behufe der hiervon zu enirichtenden Erbstcuer nur bis zu dem Betrage von fünf und zwanzig Gulden um- und auseinander geschrieben werden dürfen; die unter fünf und zwanzig Gulden von dergleichen Obligationen entfallenden Erbstcuer-Betrage aber nach dem Curse zu berichtigen seycn, den Obligationen dieser Art zu jener Zeit haben, wo die Schuldigkeit der Erbstcuer-Entrich¬ tung cintritt. Durch diese Anordnung hat es demnach von dem unter dem 12. Marz 1816*) ergangenen Decrete der vereinten Hofkanzlei ab¬ zukommen, wodurch bestimmt wurde, daß die von Obligationen zu berichtigende Erbstcuer bei Beträgen unter fünf und zwanzig Gulde» bar in Wiener-Währung zu erlegen sey. Hofkammer-Präsidial-Dccret vom 8- November 1825, Z. 6012. Da es in der Absicht der Finanz-Verwaltung liegt, die als Erbstcuer eingehenden Actien der österreichischen National-Bank auf der öffentlichen Börse in Wien zu verwerthen, so ist cs nothwendig, für die zur Empfangnahme dieser Bank-Actien berufenen Cafsen eine solche Wcrrechnungsart sestzusctzen, welche dieser Bestimmung, dem bestehenden Eassesysteme und der Natur dieser Bank-Effecten ange¬ messen ist, ohne die Evidenz in dem wahren Erträgnisse der Erbstcuer zu beirren. Um diesen Zweck zu erreichen, müssen 1"«s. Pix Provinzial - Cameral - Einnahms-EaffeN jede Mi¬ eter dem Titel der Erbstcuer zu übernehmende Bank-Actie der ab¬ führenden Steuer-Cassc mit dem ursprünglichen Einlagswerthe von fechs Hundert Gulden Conventions-Münze für eine Actie abquittiren, «und mit demselben Betrage in der Colonne der Staats-Obligano- zren, als Erbstcuer in Empfang stellen. Die auf diese Weise m Em¬ pfang genommenen Actien sind von den Provinzial-Einnahms-Las¬ sen, von Fall zu Fall wie die Staats-Obligationen, im Wege der gewöhnlichen Amts-Corrcspondenz unmittelbar an die Staats-Cen¬ tral-Casse cinzufcndcn, und als Abfuhr auf dieselbe in der bezeichne¬ ten Colonne mit dem eben erwähnten Einlagswerthe eincrActie, unter An¬ legung der hierüber zu erhaltenden Absuhrs-Quittung, zu verausgaben. ') Siehe das bei diesem Paragraph voran. «4 2«ens- Die bei der Staats-Central-Casse von den Provinzial- Einnahms-Cassen eingelangten Bank-Actien werden zu einer von dem Finanz--Ministerium zu bestimmenden Zeit auf der öffentlichen Börse zu Wien veräußert werden. Der dafür gelöste Betrag wird der k. k. Staats-Central-Caffe verbleiben, welche das erhaltene 8u- xe i-plus über die ursprünglichen 600 fl. Conv. Münze den Pro¬ vinzial-Einnahms-Cassen, welche Bank-Actien abgeführt haben, im Wege der Amts -Correspvndenz nachträglich als Abfuhr abzuqnittiren hat. Gleich nach dem Eintreffen dieser Abfuhrs-Quittungen müs¬ sen die Provinzial-Einnahms-Lassen den durch die börsemäßige Ver¬ äußerung der Bank-Actien gelösten Mehrbetrag weiters als Erbsieuer der abführenden Steuer-Casse abquittiren, und in der Colvnnc der Eonv. Münze in Empfang nehmen, in welcher Colonne anderer Seits derselbe Mehrbetrag als Abfuhr an die Staats--Central-Lasse, mit Zulegung ihrer Abfuhrs-Quittung, in Ausgabe zu verrechnen ist. Ztc»s. Sämmtliche intcrvenirende Lassen, nämlich die zur Samm¬ lung der Erbsteuer berufenen Lassen, die Provinzial-Einnahms-Las¬ sen und die Staats - Central - Casse, haben bei der Abfuhr von einer Casse an die andere, die Acticn mit der erforderlichen Cession von dem Cassa - Qbcrbcamten gcferriget zu versehen, und die Steuer- Lasse insbesondere ersichtlich zu machen, daß die Bank-Actien von der Berichtigung der Erbsteuer herrührcn. Hofkanzlei-Decret vom 13. JuliuS 1826; an die Erbsteuer-Hof¬ commissionen in Nieder - Oesterreich, Oesterreich ob der Enns, Steyermark, Illyrien, Triest, Böhmen, Mähren und Schlesien, und die Länderstellen in Mähren und Galizien. Kundgcmacht in Steyermark am 1. August 1826, in Nieder-Oesterreich am 9. März 1827. Dem k. k. Militär bekannt gegeben mit hofkriegs- rächlicher Circular-Verordnung vom 3. October 1826, H. 1139. Die k. k. Hoskanzlei ist mit dem k. k. Finanz-Ministerium übcrcingekommen, daß den erbstcucrpflichtigen Parteien zu gestatten sey, auch größere Erbsteuer-Beträge von öffentlichen Lredits-Papie¬ ren, deren Berichtigung in derselben Gattung von Credits-Papieren möglich wäre, wenn eS die Partei vorzieht, nach dem Course, den diese Credits-Papiere am Todestage des Erblassers hatten, *) in Conv. Münze zu berlchtigen, gleich wie Ließ durch das Hosdecrct vom Siehe das nachfolgende Hofdecret vom rg. Jänner ,8ZZ. V5 L Mai 1823 D bereits gestattet ist, wenn sich die Erbsteuer-Quote von Obligationen, wegen deren Untheilbarkcit, mit einer Obligation nicht ausgleichen laßt. Hofkanzlei-Dccrct vom 4. März 1828; an sämmtliche Länderstel- len. Zustiz-Hofdecrec vom 12. April 1828; an sämmcliche Ap¬ pellations-Gerichte. Kundgemacht in Oesterreich ob der Enns und in Böhmen am 21., in Nieder--Oesterreich, Steycrmark, Mähren, Schlesien und Illyrien am 22., in Galizien am 25-, und im Küstenlande am 26. März 1828. Dem k. k. Militär- bekannt gegeben mit hofkriegsräthlicher Circular-Verordnung vom 26. März 1828, 418. Se. Majestät haben über einen Vortrag der k. k. allgemeinen Hofkammcr, mit höchster Entschließung vom 15. December 1827, in Ansehung der Berechnung und Abnahme von Prozentual-Gebühren aus Verlassenschaften oder des Abfahrtsgcldes in jenen Fällen, wo das Vermögen oder ein Theil desselben in Staatspapieren und Bank- Actien besteht, folgende gesetzliche Bestimmungen zu genehmigen ge¬ ruhet: »Wenn Erbsteucr, Mortuarium, Absahrtsgcld oder andere Ge¬ bühren, welche sich nach dem Betrage des Vermögens richten, von Staatspapiercn was immer für einer Gattung oder von Bank-Ak¬ tien entrichtet werden sollen, und den Betrag nicht erreichen, der in Papieren gleicher Gattung berichtiget werden kann, so sind die Scaatspapicre oder Bank-Actien in Conv. Münze nach dem Course in Anschlag zu bringen, in dem sie an dem Tage der Zahlungs- Verbindlichkeit auf der Wiener-Börse (bei den Rent -Urkunden des Monte des lombardisch-venetianischen Königreiches aber aus der Mai¬ länder-Börse) gestanden sind." Ist an diesem Tage kein Börsezettel erschienen, so wird der Cours des letzt vorhergcgangencn Börsetages zur Richtschnur genommen." »Von dem nach dem Course berechneten Capitale sind die Gebühren in Conv. Münze oder Banknoten bar zu entrichten." »Sind der Staatspapiere oder Banc-Actien so viele, daß die Gebühren in einer vcrhältnißmäßigen Anzahl von Staatspapieren gleicher Art, oder in Bank-Actien entrichtet werden können; so hat die zur Zahlung verpflichtete Partei die Wahl, die Gebühren in Pa- ') Siehe das Lxtovsum bei diesem Paragraph voran. VS Pieren gleicher Gattung, oder nach dem auf oben erwähnte Alt be¬ rechneten Course in barem Gelde zu entrichten." »Gegenwärtige Verordnung gilt auch für die Gebühren der Städte und Gutsherren.« Hofkanzlei - Decret vom 23. September 1830; an die Erbsteuer^ Hofcommission in Mähren, Nieder-Oesterreich, Oesterreich ob der EnnS, Steyermark, Illyrien, Böhmen, und an das Gu- bernium in Galizien und Mähren. Aus Anlaß einer vorgekommenen Anfrage findet man der Lau» desstellc, im Einverständnisse mit der k. k. allgemeinen Hofkammer, zu erinnern: daß es keinem Anstande unterliege, daß die in Wiener- Währung vorgeschriebenen Erbsteuer-Beträge eben so, wie es zu Folge des hierortigen Erlasses vom 25. Mai 1830*) bei den übri- gen in Wiener-Währung vorgeschriebenen Steuer-Rückständen der Fall ist, auch in Conventions-Münze nach dem Coursverhältnisse von Hundert zu zwei Hundert und fünfzig berichtiget werden kön¬ nen, daß jedoch übrigens die Vorschreibung und Bemessung der Erbsteuer in den durch das Gesetz vorgeschriebenen Fällen stets in Wiener-Währung zu geschehen habe. Beilage Hofkanzlei-Decret vom 25. Mai 1830; an die Länderstellen in Oesterreich ob der Enns, Böhmen, Mähren, Galizien, Steyer¬ mark und Illyrien. Da sich Fälle ergeben haben, daß in Wiener-Währung vor- geschricbene Steuer-Rückstände nicht in dieser Währung berichtiget werden konnten, so hat die k. k. allgemeine Hofkammer unter dem 15. Mar 1830 erklärt, daß es keinem Anstand unterliege, daß iu solchen Fällen die Zahlungen auch in Conventions-Münze nach dem Coursverhältnisse von Hundert zu zwei Hundert und fünfzig gelei¬ stet werden können. Wornach die Landesstelle das Erforderliche zu leisten hat. Hofkanzlci-Decret vom 29. Jänner 1833; an sämmtliche Länder¬ stellen, mit Ausnahme Tyrol, Mailand, Venedig iMd Dalma¬ tien. Kundgemacht in Nieder-Oesterreich am 20., in Böhmen und *) Siehe diese Dorschrift als Allegat ä.. nachfolgend. sv und Mähren am 22., im Küstenland- am 24., in Steyermark am 25. Februar, in Oesterreich ob der EnnS am 6. März, in Illyrien am 15. April 1833. In der mit Hofkanzlei--Decket vom 4. März 1828*) bekannt gegebenen allerhöchsten Entschließung vom 15. December 1827 ist der Tag der Zahlungs-Verbindlichkeit als derjenige ausgcdrückt, von welchem der Eourswcrth der Staatspapiere oder Bank-Aktien in Eonv. Münze in Anschlag zu bringen ist, wenn die von Papieren jener Gattung zu entrichtenden Percentual-Gebühren, aus Verlas- senschaftcn den Betrag nicht erreichen, der in Papieren gleicher Gat¬ tung berichtigt werden kann, oder wenn Parteien nach der ihnen freigestellten Wahl cs vorziehcn, die vorgeschriebene Gebühr, statt in Papieren der entsprechenden Gattung, nach dem auf oberwähnte Art berechneten Eourse in barem Gelde zu entrichten. Da sich über die Anwendung jener Verordnung in Erbsteuer- Fä'llen neuerlich Zweifel erhoben haben, so hat die k. k. vereinigte Hofkanzlei unter dem 29. Jänner 1833 erklärt, daß bei der Crb- stcucr-Entrichtung nicht der Todestag des Erblassers, sondern der Tag der Zahlungs-Verbindlichkeit, das ist derjenige Tag zur Aus¬ mittlung des Courswerthes in den bezeichneten Fällen anzunehmen scy, an welchem die Vorschreibung der Steuergebühr und die Aus¬ fertigung des Zahlungs-Auftrages Statt fand. Diese Erläuterung wird mit der Bemerkung kund gemacht, daß die über diesen Gegenstand früher bestandenen Vorschriften au» ßer Wirksamkeit getreten sind. §. 35. Zur geschwindem und sichern Einbringung der Erbsteuee ist eine eigene Hofcommission aufgestellt, von welcher alles, was das Erbsteuer - Gefall betrifft, ausschließend zu besorgen ist. Note der k. k. Organisirungs-Hofcommission vom 17. Junius 1814, Z. 159. Dccret des k. k. illyrischen Provinzial-Gencral- Guberniums vom 30. Junius 1814, Z. 8346. ') Siehe das dießfällige Hostanzlei - Decrel voran bei diesem Paragraph. 7 S8 Es wird bedeutet: daß zur ausschließcndcn Besorgung des Erbstcuer - Gefälles, unter dem Vorsitze des jeweiligen Landeschcss, eine eigene Hofcommission aus den Gliedern des GuberniumS, mit Zuziehung des prov. Kammerprocurators und eines Staatsbuchhal¬ tungsbeamten gebildet wird, und daß das Erbstcuer-Gefall an den Eameralfond abzufü'hren seyn wird. Hofkanzlei-Decret vom 12. März 1825, Z. 8179. Verordnung des k. k. illyrischen Guberniums vom 24. März 1825,Z- 3883. Beiliegend die angeordnete Vereinigung des Klagenfurter Kreises mit Illyrien wird dem Gubernium, im Einverständnisse mit dem k. k.Finanz-Ministerium, Folgendes eröffnet: * 4t°"s. Nücksichtlich des Erbstcuer-Fondes wird verordnet: daß die bei dem ständischen Obcrcinnehmcramte bestandene Erbstcuer-Casse aufzulassen, und die Erbstcuer von den hierzu Verpflichteten im Kla¬ genfurter Kreise unmittelbar an das Filial-Eameral-Zahlamt abzu- fuhren sey. In Folge dessen haben dann auch die Empfangs-Aus¬ weisungen von der bei dem Gubernium bestehenden Erbstcuer-Hof- Commission, unmittelbar an das Klagenfurter Cameral- Filial- Zahl¬ amt, unter gleichzeitiger Verständigung des Provinzial-Zahlamtes in Laibach zu ergehen. Hofkanzlci-Decret vom 7. Julius 1825; an die Erbstcuer-Hofcom- miffion in Nieder-Österreich, in Oesterreich ob der Enns, Mäh¬ ren, Böhmen, Küstenland und Illyrien, dann an die Guber- nien in Mähren, Galizien und Steycrmark. Justiz-Hofoecret vom 6. August 1825; an sämmtliche Appellationsgcrichte, mit Ausnahme jenes von Tyrol und Vorarlberg. Kundgemacht in Inner-Oesterreich am 23. August 1825. Dem k. k. Militär be- kannt gemacht mit hofkriegsräthlichcr Circular-Verordnung vom 20. October 1825, II. 1066- Aus Anlaß eines speziellen Falles, wo von einer Erbsteuer- Hoscommission einem Testaments-Executor, welcher der Abhandlungs- Instanz ein Vermögen zur Erbstcuer-Bemessung nicht angegeben hat, die Sicherstellung der Erbstcuer davon aufgetragen wurde, haben Se. Majestät mit höchster Entschließung vom 27. Junius 1825 an¬ zuordnen geruhet: daß über die rechtlichen Folgen eines Verschuldens, welches nicht der zur Bezahlung der Erbsteuer verpflichteten, sondern cmer dritten Person zur Last gelegt wird, nicht die Erbsteuer-Hof- Commission, sondern die Gerichte zu entscheiden haben. Diese höchste Entschließung wird den Erbstcuer-Hofcommissio¬ nen (und rücksichtlich Länderstellen) zur Richtschnur in vorkommen¬ den ähnlichen Fällen bekannt gemacht. §. 36. Um die Erbsteuer nach den vorausgeschickten Vorschriften einheben zu können, ist über das ganze Verlassenschafts - Ver¬ mögen ein gerichtliches Znventarium zu errichten, oder bei un¬ bedingten Erbserklärungen ein eidliches Vermögensbekenntniß zu verfassen; bei dem beweglichen Vermögen, dann den Lust- gcbäuden, Garten, Jagden u. dgl. Voluptuarien die Schät¬ zung nach jenem Betrage, wie sie leicht verkauft werden kön¬ nen, vorzunehmen; bei den fruchtbringenden unbeweglichen Gütern aber in jedem Falle nach demjenigen, was der 1. §. vorschreibt, sich genau zu achten. §- 37. Von den der Erbsteuer unterliegenden Erbschaften hat der Haupterbe, oder der ihn vertretende Vormund oder Sachwal¬ ter, einen Ausweis des ausfallenden Erbsteuer-Betrages nach dem beigefügten Formulare zu entwerfen, davon zwei Exem¬ plare machen zu lassen, sie eigenhändig mit Beisetzung seines Wohnortes zu unterschreiben, und mit seinem Siegel zu be¬ kräftigen. Ist er des Schreibens nicht kundig, so hat er we¬ nigstens ein Kreuz oder ein anderes Zeichen zu machen, sein Siegel ebenfalls beizudrucken, und noch zwei Zeugen, deren einer den Namen des Erben unterschreiben muß, zur Mitser- tigung zu erbitten. Iv« ^formular einer Erbsteuer-AusiveisuliZ nebst dazu gehörigen Anmerkungen. §l. Ausweisung zur Bestimmung des Erbstcucr-Betrages über die Wcrlasscnschast des oder der N. (allhier wird der Name und Stand der Verstorbenen gesetzt), so den N. (der Tag, das Jahr und der Ort des erfolgten Hinscheidens,) verstorben, und zu Erben vermög Testamentes (oder sb intsslsto als nächste Anverwandte) hinterlassen hat, den oder die N. N., (hier setze man die Namen der Erben, deren Stand und Verhältniß mit dem Erblasser, wie auch, wo dieselben ihren Auf¬ enthalt und Wohnung haben). Aktiv - Stanv. Erste Rubrik: an Immobilien nach der Erträgniß zu fünf vom Hundert in Capital angeschlagen. 1) Die Herrschaft oder das Gut N., oder der Frcihof N., im Viertel oder im Kreise N. liegend, nach dem beiliegenden reinen Erträgniß - Ausweise, oder nach vorgcnommcner Schätzung zu fünf vom Hundert in Capital angeschlagen auf 2) Ein Freihaus, N. genannt, liegend in der Gasse N., Nr. , nach re., wie oben v 3) Ein Haus, bei dem, z.B. goldenen Adler genannt, lie¬ gend zu N-, Nr. —, so dienstbar ist in das Grund¬ buch N., nach rc., wie oben 6 4) Fünf Joch Ueberländ-Acckcr zu N. liegend, dienst¬ bar unter die Grundobrigkeit N-, nach rc., wie oben!). 5) Zwei Joch Kraut- oder Obst-Garten zu N. liegend, dienstbar unter die Grundobrigkeit N., nach rc., wie oben L. fl- kr. »o» Zweite Rubrik: an Lustgebäuden, Gärten, Jagden und dergleichen Vvluptuarien. 1) Ein Landhaus zu N- liegend, und dienstbar in das Grundbuch N., nach der beiliegenden Schätzung I?., wie es leicht verkauft werden könnte 2) Ein Lust-- und Ziergarten zu N., dienstbar in das Grundbuch N., nach re., 6. . . 3) Eine Jagd zu N., nach x., wie oben II. .... Dritte Rubrik: an anderen fruchtbringenden Gerechtigkeiten. 1) Ein großer oder kleiner Zehent zu N., so vermöge beiliegenden Erträgniß--Ausweises zu 5 vom Hundert in Capital, (oder) beiliegender landschaftlicher Fassion I., angeschlagen wird auf . . . 2) Der Taz und das Umgcld bei der Herrschaft N., im Viertel N., nach dem beiliegenden Erträgniß- Ausweise L., zu 5 vom Hundert in Capital ange¬ schlagen . 3) Die erkaufte Drittelsteucr bei der Herrschaft N., im Viertel N., vermöge Kaufcontract I--. angeschlagen auf . . . , . . . . Vierte Rubrik: Vorrath an Wein, Getreide und anderen Victualien. 1) Befinden sich auf der Herrschaft N. an Weinen N. N. Eimer, wovon als Bedarf für den in die nach¬ gelassene Landwirthschaft eingctretencn Erben auf ein ganzes Jahr, nach dem beiliegenden Ausweise LI., abgezogen werden N. N. tzimer, wornach verbleiben N. N. Eimer zu — fl., so betragen .... 2) An Korn, Weitzen, Gerste, Hafer, Hülsenfrüchten, Erdäpfel rc. hat, wie erst von den Weinen gemeldet worden, insbesondere die Aussetzung zu geschehen Fünfte Rubrik: an Gold, Silber, echtem Geschmeide und andern^ Kostbarkeiten. 1) An Silber befinden sich N. N. Mark oder Loth, die Mark oder Loth zu _ fi. laut Zcugenschast der ge¬ schworenen Schätzleute O., beträgt zusammen . . 2) Goldene Uhr, Dose und Etuit, vermög Schätzung p. 3) Ein Brillant-Ring, laut Schätzung (Z 4) An Bildern, Kupferstichen und Büchern, welche ein¬ zeln, und bei Büchern in mehreren Bänden, den Werth von 100 fl. übersteigen, nach den beiliegen¬ den Catalogen, und den Zeugnissen der geschwornen Schätzleute Sechste Rubrik: an barem Gelbe und Activ-Schuldposten. 1) Zur Zeit des Ablebens des Erblassers waren an ba¬ rem Gelde vorhanden . . 2) Die nach Absterben des Erblassers ausständig gewe¬ sene Dienstbesoldung oder Pension, so er bei N. zu empfangen gehabt, oder der von N. N. lebens¬ länglich zu genießen gehabte Fruchtgenuß beträgt bis zum Tage seines Absterbens 3) Eine Banco-Obligation Nr. —, cillo. N., auf N., zu N. Pcrcent lautend Davon das ausständige Interesse von N. bis auf den Sterbtag, beträgt . Und also sind weiterhin die Obligationen und Schuld- cheinc zu benennen. Summa des Activ - Standes ! Wenn verschiedenes Vermögen an Allodien, Fideikommissen, Lehen- oder Senio-ratsgütern vorhanden ist, kömmt hier besonders anzumerken, wie viel die einen oder die anderen betragen. LOS > - ! !i;. Vafsid Atanv. Erste Rubrik: an Bcerdigungs- und Krankheitskosten. Die Begräbnis; - und Krankheitskostcn betragen laut be¬ legtem Verzeichnisse Nr. 4 ....... > Zweite Rubrik: an Passiv - Posten. 1) Ist der Erblasser schuldig dem N. laut Schuldschein, Wechselkurs oder Auszüge! Nr. 2 .... - Die davon von N. bis auf den Sterbetag ausständigen Interessen betragen 2) Ingleichcn dem N. laut re., Nr. 3 . . . - - - Dritte Rubrik: an VerlasscnschaftSlasten, so aus Contracten ent- springen. 1) Das der Witwe als ihr Eigenthum zurückgebuhren- de, laut Hcirath - Contracts Nr. 4, und Quittung Nr. 5, wirklich zugezählte Heirathsgut .... 2) Die in dem Heirathsbriefc bedungene Wiederlage pr. 3) Das zur Bedeckung der in dem Heiraths - Contracte bedungenen, der Witwe durch Testament verschafften witiblichen Unterhaltung pr. — st. erforderliche Ca¬ pital 4) Das der Witwe zum lebenslänglichen Fruchtgenusse verschaffte Capital pr. ........ - 5) Das zur Bedeckung der jährlichen Legate pr. _ st- erforderliche Capital .......... Vierte Rubrik: an Legaten, so von der Erbsteuer befreit sind. 1) Das im Testamente §. 13 auf heilige Messen rc. ver¬ machte Legat pr. ' L«4 2) 3) 4) 5) Der gesetzliche Beitrag zum Normalschulfonde, zum Krankenhause und zu den Wohlthätigkcits - An¬ stalten DaS dem N. vermachte Legat pr. 160 fl., so nach Abzug der Sterbtaxe oder des Abfahrtgeldes nicht 100 fl. beträgt, wird hier ganz angcsetzt mit . . Jngleichen Der den ehcleiblichen Kindern von dem in dem Ac- tivstande einkommenden steuerbaren, nach Abzug der Passiven rein erübrigende Verlassenschasts - Vcrmö- gen mit dem N. N. Lheile gebührende Pflicht- theilpr . fl. kr. Fünfte Rubrik: an uneinbringlichen Activ - Forderungen. 1) Ist die Schuldforderung wider den N., laut Urkunde N. N., gänzlich verloren, mithin in Abzug zu brin¬ gen mit 2) Jngleichen Sechste Rubrik: an zweifelhaften Activforderungen. 1) Die Schuldforderung an den N. ist dermal zweifel¬ haft, wie viel an Capital und Interessen einstens zu erhalten sey, indem über das Vermögen des Schuld¬ ners ein Concurs verhängt ist; es wird also dermal diese Schuldpost in Abzug gebracht mit . . . . 2) Jngleichen re Siebente Rubrik: an Gerichts- und andern Unkosten. 1) Die Sterbtaxe, welche über Abzug der von der Erb- steuer frei gelassenen Posten und Legate von dem übrigen steuerbaren Vermögen zu bezahlen kommt, beträgt - 2) Die Sperrgebühr 3) Die übrigen Schützlings» und Gcrichtskosten, laut Verzcichniß Summa des Passivstandes Wenn nun vom obigen Activstande pr abgezogen wird der Pafsivstand mit so beträgt das der Erbsteuer unterliegende reine Ver¬ mögen Erbsteuer-Betrag, welcher sogleich abzuführen ist: 1) Von dem den Erben und Legataren zufallenden Allo- dial-Vermögen pr. -- fl. kommen an Erbsteuer zu 10 Percent zu bezahlen 2) Ist in Ansehung des den Erben verbleibenden Hau¬ ses, nach Abzug der Sterbtaxe pr. — fl., wegen der zu bezahlen kommenden anderen Gebühren, die Erb- stcucr nur zu 5 Percent zu entrichten mit .... 3) Ist von dem Legate nach Abzug der Sterbtaxe pr. — fl. — kr., so dem im Auslande zuN. N. befind¬ lichen N. hinterlassen worden, wegen des zu bezah¬ len kommenden Abfahrtgelves, die Erbsteuer nur zu 5 Percenk zu entrichten mit 4) Ist von der Witwe aus dem Testamente als Erb» schast oder Legat — fl. — kr. als Geschenk unter Lebenden, wovon der Erblasser sich den lebenslänglichen Fruchtgenuß Vorbehalten hat, oder als Geschenk von Todeswegen . . fl. — kr. Zusammen — fl. — kr. die Erbsteuer zu 10 Perccnt zu entrichten. Iv« Erbsteuer- Betrag, welcher in sechs - oder dreijäh¬ rigen Raten zu bezahlen ist: 1) Von dem Fideicommiß-Gute N., so dem Erben zu- sällt, nach Abzug der Stcrbtare pr. — fl. — kr. zu 10 Percent, beträgt auf 6 Jahre die jährliche Rate 2) Von dem Seniorat-- Tute N. nach Abzug der Sterb- taxe pr.—st.-kr., beträgt auf 3 Jahre die jährliche Rate Erbsteuer-Betrag, welcher indessen zu versichern ist: 1) Von dem bei N. anliegenden, und wegen vorhande¬ nem ConcurS oben als zweifelhaft angesetzten Activ- Capitale pr. N., ist besten Steuerbetrag zu versi¬ chern mit 2) Jngleichen wegen des von dem N. bei dieser Ver¬ lassenschaft fordernden Capitals pr. N., so oben un¬ ter den Passiv-Schulden angesetzt worden ist, aber noch im Prozeß stehet, ist dessen Steuerbetrag zu versichern mit 3) Wegen der jährlich der Witwe abzureichenden wi- üblichen Unterhaltung pr. — fl. kr. ist auf den Fall, wenn diese Abgabe aufhört, zu versichern der Erbsteuer-Betrag von dem Capitale pr. N. mit . 4) Wegen des von dem Erblasser dem N. N. vermöge Contractes zu reichen gehabten, und vom Erben wei- tershin abzureichenden jährlichen Betrages pr. — fl. — kr. ist von dem Capitale pr. N. auf den Fall, daß dies« Abgabe aufhört, die Erbsteuer zu versichern mit 5) Jngleichen von dem oben zur Bedeckung der jähr¬ lichen Legate pr. — fl. — kr. in Abzug gebrachten Capitale ist die nach Absterben des einen oder an¬ dern Legatars gebührende Erbsteuer indessen zu ver¬ sichern mit fl. kr. IV7 kr. Erbsteuer- Betrag, welcher jährlich zu entrichten ist: Bon dem, dem N. vermachen jährlichen Legate pr. — fl. — kr. beträgt die Erbsteuer jährlich . . . Wenn nun 1) das Vermögen, wovon die Erbsteuer alsogleich abzu- zusührcn ist, beträgt 2) Jenes, wovon die Steuer in Raten zu zahlen ist . 3) Dann der in Betreff der Erbsteuer angesetzte Passiv» stand, und diese Beiträge zusammengezogen wer¬ den . zeigt sich das oben bei dem Äclivstande angemerkte ganze Vermögen pr. Daß der Activ- und Paffirstand dergestalt sich befindet, mithin die Erbsteuer-Gebühr, wie verstehet, von uns Endcsgefertig- ten, als des N. N. erklärten Universalerben, zu entrichten sey, beken¬ nen wir hiemit durch unsere Fertigung. N, N. am 108 Anmerkungen zu dem entworfenen Formular der Erbsteuer - Aus¬ weisung. Vor allem versteht sich von selbst, daß nicht bei jeder Ver¬ lassenschaft in der zu verfassenden Erbsteuer-Ausweisung alle Rubri¬ ken deS Activ- und PaffivstandeS anzusetzen nöchig sind, wenn von einer solchen Gattung nichts in der Verlaffenschaft vorhanden ist. ES sind also jene Rubriken, wovon in der Verlaffenschaft nichts vor¬ kömmt, ganz wegzulaffen. Ueber den Activ-Stand. Auf die erste Rubrik: 1) Gehören unter diese Rubrik nicht nur die Allodial-Güter, sondern auch alle Fideicsmmiß- und Seniorat» Herrschaften, wie auch Lehen; weiters alle Realitäten, sie mögen in Gebäuden oder Grundstücken bestehen, und eS mag der Erblasser das volländige Ei- genthum, oder nur das nutzbare Eigenthum (stominum utile) ge¬ habt haben. Alle diese Realitäten sind in der Ausweisung besonders anzu¬ setzen, umständlich zu beschreiben, und der Anschlag derselben ist nach dem reinen Erträgnisse zu 5 Pcrcent in Capital, oder die aufKosten deS Erben vorzunehmende gerichtliche Schätzung beizulegen. Weil aber solche Realitäten nicht allezeit der Abhandlungs- behorde, sondern einer andern und oft verschiedenen Real- und grund¬ obrigkeitlichen Jurisdiction unterstehen, so soll in diesem Falle die Bestätigung deS Erträgnis;-Ausweises, oder die besondere Schätzung von der gehörigen Real-Instanz über jede Realität, und den allda befindlichen Vorrath an Wein, Getreide und andern Victualien oder sonstigen der Erbsteuer unterliegenden Effecten, von den Erben je¬ derzeit beigebracht werden. Dieses aber verstehet sich nur von den im Lande befindlichen Realitäten, da in den andern Erbländcrn, wo die Erbsteuer bereits besteht, diese Gicbigkeit von den Realitäten in jenem Lande, wo sie liegen, abgenommen wird, und die Realitäten, wenn sie in solchen Erblanden liegen, wo die Erbsteuer nicht .eingeführt ist, oder sich gar in fremden Ländern befinden, von der Erbsteuer befreit sind. Indessen müssen doch alle Realitäten in der Erbsteuer-Aus¬ weisung angsmerkt werden, ohne jedoch den Werth derselben auszu- ivr> weifen, wenn die Erbsteuer entweder gar nicht, oder in einem an¬ dern Erblande zu bezahlen wäre. Aus die zweite Rubrik: r Unter die hier in Anschlag zu bringenden Lustgebäude, Gär¬ ten, Jagden u. dgl. Voluptuarien werden nur jene gerechnet, welche nicht alS eine Zugehörung einer Herrschaft angesehen werden, son¬ dern alS ein abgesondertes Gut oder Gerechtigkeit zu betrachten sind, mithin auch besonders verkauft zu werden pflegen. Auf die dritte Rubrik: Hier sind alle fruchtbringenden Rechte und Gerechtigkeiten zu spczificiren und in Anschlag zu bringen, wenn sie nicht ohnedicß ei¬ ne Zugehörung einer Herrschaft oder anderen Realität, und mit der¬ selben schon in Anschlag gebracht worden sind. Aus die vierte Rubrik- Da sich öfters ereignet, daß sich in einer Verlasscnschaft, be¬ sonders bei höheren Standespersonen, mehrere Güter und Herrschaf¬ ten befinden, so muß der Vorrath an Wein, Getreide und andern Victualien bei jedem Orte, nach Abzug des ^uncki instructi und der zur Bestellung der Landwirthschaft auf ein ganzes Jahr erfor¬ derliche Bedarf, dessen Betrag in einer Spezifikation zu bestimmen ist, vollständig in dieser Rubrik angcsctzt werden. Auf die fünfte Rubrik: Das Gold und Silber ist nach dem Gewichte und der Probe mit dem innerlichen Werthe anzusetzen; unter dem Schmucke wird nur der echte, nicht aber falscher Schmuck verstanden. Von den Bildern, Kupferstichen und Büchern sind die ge¬ jammten Verzeichnisse oder Cataloge mit beigefügter Schätzung bci- zulegen, um ersehen zu können, welche derselben einzeln oder bei Büchern von mehreren Bänden den Werth von 100 fl. übersteigen. Auf die sechste Rubrik: 1) Unter dem baren Gelde sind auch die Denk- und andere Münzen nach ihrem innerlichen Werthe anzusetzen. 2) Die Capitalien müssen ebenfalls sämmtlich in der Erb- steuer-Ausweisung angcmerkt werden, sie mögen in einem der Erb- »L» steuer unterliegenden oder nicht unterliegenden Crblande, oder einem fremden Lande, mit oder ohne Hypothek anlicgen, da ste als ein Mo- bilar-Vermögen in die Hauptabhandlung gehören. 3) Müssen hier alle und jede Activ-Forderungen und Aus¬ stände, ste mögen richtig seyn, oder als zweifelhaft, oder gar als verloren angegeben werden, sammt den bis zum Stcrbtage des Erb¬ lassers verfallenen Interessen angesetzt werden. Bei den zweifelhaften, wie auch bei den uneinbringlichen sind die Umstände, warum sie für zweifelhaft oder uneinbringlich gehalten werden, genau und ausführ¬ lich beizurücken, auch die zum Beweise der Uneinbringlichkeit oder der Gefahr dienenden Behelfe beizulegen, damit man bei uneinbringlichen, ob sie wahrhaft so beschaffen seyen, untersuchen und erkennen, oder bei den zweifelhaften den Betrag der Erbsteuer, welche im Falle der Eindringlichkeit zu bezahlen, und inmittelst zu versichern ist, bestim¬ men, oder sich dicßfalls auf einen billigen Pauschalbetrag vergleichen könne. Endlich ist bei dem Activstande nach gezogener Summe des ganzen Actives sogleich anzumcrken, ob dieser Activstand blosi in Allodial-Vermögen bestehe, oder zugleich ein Fideicommiß - oder Se-- niorats-Gut enthalte; in diesem letzteren Falle wäre klar auszudrücken, wieviel das Allodial-, oder Fideicommisi- oderScniorats-Vermögen betrage, um zu ersehen, was der Erbe in Ansehung des Allodial- Vcrmögens alsogleich ganz, oder von den Fideicommissen in sechsjäh¬ rigen Fristen, oder von Senioraten in dreijährigen Fristen zu ent¬ richten habe. Uebrigens ist in jenen Fällen, wo von den Abhandlungsbe¬ hörden mit der Erbsteuer-Ausweisung auch alle Abhandlungs-Acten an die Erbsteuer - Hofeommiffion überreicht werden müssen, nicht nö- thig, in der Erbsteuer-Ausweisung bei jeder Rubrik die verkommen¬ den Posten insbesondere zu benennen, sondern, wenn sie in dem In- ventarium oder in dem Vermögensbekenntniffe insbesondere mit der Summe ihres Betrages oder Schätzung bereits angcsetzt sind, kann man in der Erbsteuer-Ausweisung Kürze halber den ganzen Betrag auf einmal ansetzen, z. B. an barem Gelde, an Weinen, an richti¬ gen Activ-Forderungen, vermöge Znventariums, oder Vermögensbe- kcnnlnisses — fl. — kr. Zn jenen Fällen aber, wo die Erbsteuer-Ausweisungen von einer ordentlichen Gerichtsbehörde ohne Beilagen an die Hofcommis- LI» sion gelangen, sind bei jeder Rubrik die vorkommenden Posten ins¬ besondere zu benennen. Ueber den Passiv-Stand. Auf die erste Rubrik: Die Begräbnißkosten sind in einer belegten Consignation mit Quittungen oder auf andere Weise insbesondere auszuweisen, keineswegs aber nur überhaupt anzusetzcn; unter denselben aber die Traucrkosten, als eine nicht die Verlassenschaft, sondern den Erben be¬ treffende Auslage nicht zu passiren. Aus die zw eite Rubrik: Die Schulden des Erblassers sind ebenfalls Post für Post ins¬ besondere anzuführen, ausgenommen sie waren in dem, oben in der Anmerkung über die sechste Rubrik des Activstandes angeführten Falle, schon in dem Inventar, oder in dem Vermögensbekenntnisse besonders ausgesetzt worden, in welchem Falle nur der vereinigte Be¬ trag auszuwcrfen wäre. Indessen müssen alle Schuldposten mit glaub¬ würdigen Zustrumenten, Zcugenschaften, oder andern Beweismitteln dargelhan werden. Auch die Interessen, so bis auf den Sterbtag des Erblassers verfallen sind, können bei den Passivposten in Abzug gebracht wer¬ den; die streitigen Schulden sind ebenfalls besonders anzuzcigcn, um den Betrag der Erbsteuer auf jenen Fall zu versichern, wenn die Erben hiervon ganz oder zum Theil lcSgcsprochcn werden sollten. Auf die dritte Rubrstk: Hicher gehören die witiblichcn Unterhaltungen und überhaupt alle jene Lasten, welche jährlich zu entrichten der Erblasser durch Con- tractc übernommen, und daher sich und feine Erben dazu verbind¬ lich gemacht, oder oen Erben durch Testament aufgetragen hat. Eine solche jährliche Abgabe wird zu 5 Pcrccnt in Capital angeschla¬ gen, und der Betrag deS diesifälligen CapitalS in dieser Rubrik an- gesetzt; jedoch ist von diesem Capitalc, wenn es nach erloschener jähr¬ licher Abgabe nicht einem Anverwandten in auf - oder absteigender Linie zufällt, der Betrag der Erbsteuer nachzutragen, inmittelst aber sicher zu stellen. LIL Auf die vierte Rubrik: Hier sind die frommen Vermächtnisse in so weit sie vermöge des Patentes von der Erbsteuer befreit sind, wie auch die weltlichen Vermächtnisse, wenn der dem Legatar wirklich verbleibende Betrag nicht 100 fl. ausmacht, Mit dem ganzen Betrage deS vermachten Legates in Abzug zu bringen. Bei allen übrigen Legaten aber, welche der Erbsteuer unterlic- gen, wäre es unnöthig, selbe in der Erbsteuer-Ausweisung bei der Ru¬ brik Erbsteuer-Betrag, welcher sogleich ganz abzuführcn ist, besonders anzusetzen; denn der Erbe hat für den ganzen gebührenden Erbsteuer- Betrag ohnedieß zu haften; er hat also die Erbsteuer-Gebühr von den Legaten unter Einem zu entrichten, jedoch steht ihm bevor, jedem Le¬ gatar die ihn betreffende Summe abzuziehen und zurück zu behalten; es wäre denn, daß der Erblasser dem Erben die Auszahlung eines Lega¬ tes ohne allen Abzug aufgetragen hätte, in welchem Falle jedoch der Erbe die für den Legatar zu bezahlende Sterbtaxe und Erbsteuer, als eine ihm aufgetragene Last, von dem zu versteuernden Betrage nicht insbesondere abzuziehen berechtiget ist, da diese Abzüge dem Erbsteuer- Fonde nicht zwei Mal zur Last fallen können. Da den Kindern der Pflichttheil von dem ganzen, nach Ab¬ zug der Passiven übrig bleibenden steuerfreien, und der Erbsteuer un¬ terliegenden Vermögen gebühret, und immer nach einem bestimmten Betrage, als zum Beispiel mit dem Drittel, bemessen wird, so kömmt hier nur jener Thcil des Pflichttheiles anzusetzen, welcher das der Erbsteuer unterliegende Vermögen betrifft; daher ist hier immer aus¬ drücklich anzumerken, ob der Pflichttheil mit einem Drittel, oder mit welchem sonstigen Betrage ausgemessen worden sey. Auf die fünfte Rubrik: Die uneinbringlichen Activ-Forderungen sind ebenfalls darum besonders anzusetzen, damit man aus den beigebrachten Beweisen er¬ messen könne, ob sie wahrhaft ganz, oder zum Theilc uneinbringlich, oder nur zweifelhaft sind; denn wenn dargechan wird, daß sie gänzlich verloren sind, können sie ohne Sicherstellung ganz in Abzug gebracht werden. Auf die sechste Rubrik: Die zweifelhaften Activ-Forderungen müssen von den unein¬ bringlichen abgesondert, Post für Post angegeben werden; denn wenn sie IIS sie ganz oder zum Theile eingchen, muß die Erbstcuer abgcführt, in¬ dessen aber der Betrag sichergestellt werden. Gleichwie aber bei dem Activstande die zweifelhaften Activ-Forderungen sammt den ausstän¬ digen Interessen angesetzc werden, so sind selbe auch im Gegensätze sammt den Interessen bei dem Paffivstande wieder in Abzug zu bringen. Auf die siebente Rubrik: Die bestrittenen Gerichtskosten müssen mit Quittungen oder durch andere rechtliche Wege dargethan werden, wenn sie nicht ohne- dieß auf andere Art bekannt sind. Weil aber auch nach der vorgenommenen Ausweisung und Richtigstellung der Erbsteuer noch einige Gerichtskosten von den Er¬ ben zu bestreiten sind, so können sie vorläufig mit der Erbstcuer- Ausweisung ebenfalls angesetzt und in Abzug gebracht werden, Die bezahlte Sterbtare kann nur von jenem Vermögen oder Betrage abgezogen werden, von welchem die Erbsteuer genommen wird, keinesweges aber von dem der Erbsteuer gar nicht unterliegen¬ den Vcrmögcnstheile, welcher in der Erbstcuer-Ausweisung im Ac¬ tivstande gar nicht anzufetzen ist, noch von den, von der Erbsteuer befreiten Beträgen. Das Abfahrtsgeld ist keine auf dem Verlassenschaftsvermögen haftende Last, sondern wird nur von jenem Betrage, welchen ein Erbe oder ein Legatar nach der Eigenschaft seiner Person, oder nach seinem Aufenthaltsorte erst durch die Einantwortung eigenthümlich erhält, und wirklich von der Militär- in die CivilgerichtSbarkeit, oder außer Land zieht, abgenommcn; eS ist daher bei jeder Erbschaft oder bei jedem Legate anzumerken, ob, und aus welchem Grunde hiervon ein ALfahrtsgeld zu entrichten ist, um hiernach von dem nach Abzug der Sterbtare verbleibenden Betrage die Erbsteuer nur mit fünf Der- cenc ausmcssen zu können, solches aber vor Berechnung des Erbsteuer nicht in Abzug zu bringen. Nach dem Passivstande muß das der Erbsteuer unterliegende Vermögen nach ihrer Eigenschaft in verschiedene Gattungen abge- theilt und nach dem Unterschiede, von welchem Vermögen die Erb¬ steuer gleich auf ein Mal ganz zu entrichten, oder all- Jahre abzu¬ führen, oder in sechs- und dreijährigen Raten einzucheilen, oder aber inmittelst nur zu versichern ist, dje Gebühr besonders ausgeworfen werden. 8 114 §. 38. Diese zwei Exemplare sind mit dem Znventarium oder eidlichen Vermögensbekenntnisse, und dem etwa vorhandenen Testamente, oder Heirathsbriefe, wie auch mit allen, den Ac¬ tio - und Paffivstand begründenden Schriften und Urkunden der Abhandlungsbehörde zu übergeben, welche ein Exemplar zurückzuhalten, ob der Ausweis vorschriftmäßig eingerichtet sey, genau zu untersuchen, auch nöthigen Falls die Erben hier¬ über zu vernehmen, und sie nach Umständen zur Abänderung des¬ selben anzuweisen hat. Wird der Ausweis richtig befunden, so hat die Abhand¬ lungsbehörde das Duplicat der Erbsteuer-Hofcommission zu übergeben. Sollten sich aber Anstände ergeben, so hat sie zugleich ihre Erinnerungen und alle Instrumente, die zu dem Anstande Anlaß gegeben haben, oder woraus er wieder gehoben werden könnte, beizufügen. Verordnung dcS k. k. steyermärkischen GubcrniumS vom 20. Jän¬ ner 1828, Z. 379. Der §. 38 des allerhöchsten Erbsteuer-Patentes vom 15. Ok¬ tober 1810 macht es den Abhandlungsbehörden zur Pflicht, die Erb- stcuer-Ausweise vor ihrer Ueberreichung an die Hofcommifsion genau zu untersuchen, ob sie vorschristmäßig eingerichtet seyen, nöthigen Falls die Erben darüber zu vernehmen, und nach Umständen zur Abänderung derselben anzuweisen, bei etwaigen Anständen aber mit der Vorlage der Erbsteuer-Ausweise zugleich ihre Erinnerungen und alle Instrumente, die zu dem Anstande Anlaß gegeben haben, oder woraus er wieder gehoben werden konnte, bcizufügen. Diese Hofcommission mußte bemerken, daß die Abhandlungs- bchörden, ohne der eben gedachten Vorschrift Folge zu leisten, die von den Erben vorgelegten Erbsteuer-Ausweise hieher ohne wcitcrS überreichen, selbst wenn darin offenbar gesetzwidrige Ansätze vorkom¬ men, und nicht einmal in den Einbcgleitungsberichtcn davon Er¬ wähnung machen. irs Die k. k. Kreisämter haben daher sammttichcn Dominien und Magistraten die erwähnte Vorschrift des allerhöchsten Erbsteuer-Pa¬ tentes in Erinnerung zu bringen, und sie für den Nachtheil, der durch die Nichtbefolgung dieser Vorschrift dem Erbsteucrfonde zugehen sollte, als haftend zu erklären. 39. Außer dem Falle, daß sich ein Anstand äußerte, sind die landesfürstlichen Gerichtsbarkeiten, welche ordentlich besetzte -Gerichtsstellen ausmachen, nicht verbunden, die Abhandlungs- Veranlassung, das Testament, den Heiraths - Contract, die Erbserklärung, das Jnventarium, oder das eidliche Vermö- gensbekenntniß, die Quittungen über die bezahlten Passivschul¬ den, oder andere dergleichen Abzugsposten, ihre Anzeigen an die Erbsteuer-Hofcommiffioncn beizulegen. Sie werden aber alle¬ zeit bedacht seyn, daß die Parteien in den Erbsteuer-Auswei¬ sungen nichts aussetzen, was mit diesen Dokumenten nicht ge¬ nau übereinstimmt. Sollte jedoch die Erbsteuer-Hofcommiffion eines oder das andere dieser Dokumente einzusehen nöthig fin¬ den, so hat auch eine solche Abhandlungsbehö'rde dieselben auf ihr Verlangen ohne Weigerung nachzutragen. Andere Abhandlungsbehörden hingegen, die keine ordent¬ lich besetzten Gerichtsstellen, oder deren Mitglieder keine von dem Landesfürsten gewählten, oder in dessen Pflicht stehenden Beisitzer oder Räche sind, müssen alle oben angeführten oder sonst zur Aufklärung dienenden Dokumente, ohne Ausnahme, an die Erbsteuer-Hofcommission überreichen. §. 40. In Ansehung der Militär-Verlassenschasten, die bei den Regimentern, Garden und Auditoriatsgerichten abgehandelt werden, hat es bei der bisherigen Verfassung zu verbleiben, daß nämlich der Erbsteuer-Betrag nach Maß der gegenwärti¬ gen Vorschriften bestimmt, die Urkunde darüber unter der ge- 8* II« wohnlichen gesetzmäßigen Fertigung den Erben cmsgehändiget, solche alsdann von den letzteren mittelst eines Anbringens der Erbsteuer-Hofcommission überreicht, von dieser aber hierauf das erforderliche Erlagsdecret sogleich ausgesertigt werden soll. Hofkriegsräthliche Verordnung an die Gränj-AppcllationSgerichte vom 6. Junius 1787, 6. 714. Wenn sich bei Gränz-Regimentern der Fall einer Erbsteucc- Entrichtung ergibt *), so haben die Rcgimentsgcrichte auf gleiche Weise, wie die übrigen Militär-Abhandlungsbehörden, die Erbsteuer-- Urkunde auszufcrtigen, mit der alleinigen Ausnahme, daß sie vorder dem Landes-General-Eommando zur Bestätigung vorgelcgt werben muß. Die Urkunde ist folgender Maßen auszufcrtigen: »Von dem unterfertigten Regimentsgcrichtc wird hiermit von Amtswegcn bestätiget, daß die Verlassenschaft des am (Tag und Jahr) verstorbenen Herrn N. N. (Charakter und Name) ordnungs^ mäßig abgehandelt, und hiervon die Erbsteuer nach dem Patente vom 5. October 1810 mit (Betragt bemessen worden sey." Von dem k. k. N. Regimentsgerichte. (U,. 8.) N. N. Auditor. Bei den k. k. Garde -, Regiments- und Corpsgerichten aber wird diese vom Auditor verfaßte, und vom Regiments- oder Corpsgerichte einbcgleitcte Urkunde dem vorgesetzten General-Eommando (bei der Ar¬ mee in Kriegszeiten dem Armee-General-Eommando) zur Bestätigung vorgelegt. Erst nach der über Berichtigung allfälliger Mängel erfolgten Bestätigung wird die Erbsteuer-Urkunde entweder dem Erben durch das Regiments- oder Eorpsgericht ausgehändiget, oder aber bei depo- sitirten Berlassenschaftcn, wo das Gericht selbst die Abhandlungs-Ge¬ bühren abführt, unmittelbar durch dasselbe der Erbsteuer-Hofcommis- ") Dieser Fall jedoch tritt hauptsächlich mit Hinblick auf die hofkriegSräth. liche Eircular-Verordnung vom ir. Juni i8c» , 1'. iroö, und den §. 27 -.n ,8 des Erbsteuer - Patentes, nur bei Verlassenschaften der Stabs-, Ober- oder Verwaltungsoffiziere oder Stabsparteicn ein, die weder geborne Ungarn noch Granzer sind, und in einer erbsteuerpflichligei» Provinz ein bewegliches oder unbewegliches Vermögen besitzen. LL7 siou unterlegt, und zugleich angczeigt, an wen die Ausfertigung des Erbsteuer - DccrcteS zu lauten habe. §- 41. Bei Erbschaften, wo zwar der Erbe selbst eine persönliche Erbstcuerbefreiung genießt, zugleich aber Legate oder Geschenke abzuführen sind, welche dieser Gebühr unterliegen, ist nicht nö'thig, nach dem Formular.V. die ganze Verlassenschaft auszn- wcisen, sondern es ist genug, wenn der Erbe ein Verzeichnis; der steuerbaren Legate oder Geschenke mit seinem beigcsctzten Namen und Siegel, mit Benennung des Erblassers und der Legatare oder Beschenkten, in zwei Exemplaren der Abhand- lungsbchörde übergibt, welche sodann das Duplicat, wie Z. 38 gesagt worden, an die Erbfteuer-Hofcommission einzubealciten, in diesem Falle aber allemal, wenn sie auch eine ordentlich be¬ setzte landesfürstliche Stelle ist, zugleich das Testament, oder diejenigen Dokumente, aus welchen der Erbsteuerbetrag dieser Legate oder Geschenke beurtheilet werden kann, beizulcgen hat. 42. Von den Fällen, wo gar keine Erbsteuer Platz findet, ha¬ ben die ordentlichen Gerichtsbehörden alle Vierteljahre nur ein Verzeichnis, mit Beifügung der Ursache, warum sie steuerfrei waren, die übrigen Abhandlungsbehörden aber so wie der hie¬ sige Stadtmagistrat, in Hinsicht der seit dem Zahre 1759 ein¬ gelösten Dominien, die bisher gewöhnlichen halbjährigen Ster¬ befälle - Konsignationen nach dem beigerückten Formular L. an die Erbsteuer - Hofcommission einzuschicken. Verordnung des k. k. illyrischen ÄubcrniumS vom 10- ZuniuS 1818, Z. 13668. *) Siehe die nachfolgenden Hoföeccete. LL8 ES wird verordnet, daß die Abhandlungs-Instanzen künftig nebst den halbjährigen Sterbfalls-Consignationen, wohin nur die kei¬ ner Erbsteuer unterliegenden Verlässe verzeichnet werden, auch eine zweite Eonsignation über jene Sterbfälle, wo der Verlaß der Erbsteuer unterliegt, mit Beifügung, ob und mit welchem Berichte der Erbstemr- Ausweis bereits vorgelegt wurde, oder woran dessen Vorlage noch haf¬ te, und zur Erleichterung der Uebersicht und Vergleichung mit der vvr- gchenden Eonsignation eine dritte scparirte Eonsignation über alle, so- wohl aus früheren Zeiten, als aus dem letzten halben Jahre noch un- berichtigten Vcrlaßabhandlungen, mit Anführung der Hindernisse dieser Berichtigung, dem k. k. Kreisamte vorzulcgen haben. Hofkammer-Deeret vom 28. März 1822, Z. 10400. Verordnung der k. k. illyrischen Erbsteuer-Hofcommiffiyn vym 8. Mai 1822, Z. 229. Da der Herr Finanz - Minister aus den eingesendeten monatli¬ chen Ausweisen über die vorgeschriebencn eingcbrachten und noch rück¬ ständigen Erbsteun'-Beträge die genaueUebersicht von dem halbjährigen Ertrage des Erbsteuer-GeMs ohnehin erlangt, so ist die bisherige Vorlegung der halbjährigen Ausweise nunmehr überflüssig. Die hohe Hofkammer hat daher der Erbsteller-Hofcommission bedeute?, daß cs davon, zur Vermeidung unnöthiger Schreibereien, in Zukunft abzukommcn habe. Deeret der k. k. böhmischen Erbsteuer - Hofcommiffion üclo. 18. Februar 1823, Z. 143. Um den vielfältigen Anständen zu begegnen, welche sich aus den halbjährigen Sterbfällen - Verzeichnissen durch die Nichtbeach¬ tung des 34. Z. des Erbsteuer-Patentes vom 15. October 1810 er¬ geben, wird allen Abhandlungs - Behörden aufgetragen, künftig in den Fällen, wenn in einer Verlassenschaft zugleich Gold- und Silber-- münzcn, Einlösungsscheine und Staatspapiere von verschiedenen Pcr- centen vorkommen, diese verschiedenen Gattungen des Vermögens in den hierauf Bezug nehmenden Rubriken der halbjährigen Sterbfäl¬ len-Verzeichnisse besonders aufzuführen, die ausländischen Münzen und Staatspapiere aber, in Folge des von der k. k. Landesstelle un- term 16. April 1817 bekannt gemachten Hofkanzlei - Decretes vom IL» 20, März nämlichen Jahres*), nach dem Handelswerth in Wiener- Währung anzuschlagen. Uebrigcns versteht es sich von selbst, daß der Schätzungs¬ werth von Realitäten, von Prätiosen, Wein- und Körnervorra'then, Nutz- und Schlachtvieh u. dgl. nur nach der bis jetzt gesetzlich be¬ stehenden Wiener-Währung zur Bemessung der Erbsteuer angenom¬ men werden sonne, und daß daher, Falls die Schätzung in Eonv. Münze angenommen worden wäre, der Betrag derselben nach dem Werthverhältnissc von 100 zu 250 zu berechnen sey. Verordnung des k. k. steyermärkischen Guberrnums vom 28. Junius 1828, Z. 408. In Erledigung eines, wegen Erzielung einer genauen Ueber- sicht in Erbsteuei suchen erstatteten Berichtes, hat die hohe Hofkanzlei mit Dccret vom 10. d. M., Z. 2362, zu erinnern befunden, das Formular 0. des Erbsteuer-Patente» vom 15. October 1810, in welches nach den Rubriken, die es enthält, alle während des halben Jahres vorkommendcn Sterbsälle ausgenommen werden müssen, ge- währt zureichende Anhaltspuncte, um darnach die der Erbsteuer un¬ terliegenden Verlässe in Vormerkung zu nehmen, die Abhandlungen überwachen und die zurnckbleiheuden Erbsteuer--Ausweise betreiben zu können; daher sich in allen Beziehungen ausschließend an die Be¬ stimmungen des Patentes zu halten sey?' In Folge dieses hohen Erlasses hat es von den mit Decret vom 18. Junius 1818, Z. 13668, vvrgeschricbcnen Eonsignationen über die erbsteucrsrciem, über die noch nicht beendigten, und über die der Erbsteuer unterliegenden Verlässe abzukommen, und es sind alle Sterbsälle in den Total-Ausweis aufzunehmen, dessen Formular dem 42. §. des Erbsteuer-Patentes angchängt ist. Bei den noch un beendigten -Verlässen ist dieses, jammt der kurzen Angabe der Hinde¬ rungsursache, in der 9. Rubrik ersichtlich zu machen. Diese Ausweise sind genau in den Fristen zu überreichen, wel¬ che der §. 42 vorschreibt, widrigens gegen die Saumseligen die Be¬ stimmungen des 64. §- in Anwendung gebracht werden würden. *) Sieh« das Lxtenrnm dieses Hofkanzlei - DecreteS beim H. IS» Hofkammer - Präsidial -- Schreiben vom 8. December 1830, Z, 14066. Verordnung der k. k. unter der cnns'schen Regierung vom 12. December 1830, Z. 2348. Da die von den Dominien für das niederösterreichische stän¬ dische Collegium m Folge Verordnung vom Jahre 1822 zu liefernden monatlichen Ausweise über die abgestattete Grund-, Häuser- und Erbsteuer nie zur gehörigen Zeit einlangen, und durch dieses unregel¬ mäßige und säumige Benehmen der Dominien und Kreisämtcr von der Finanz-Verwaltung die alle Provinzen umfassenden monatlichen Total-Ausweise über das Staats-Einkommen im Wege der directcn Besteuerung entweder nur unvollständig oder erst sehr spät abgeschlos¬ sen werden können, so hat das Kreisamt die Bezirksobrigkeitcn nach¬ drücklichstzuverhalten, längstens bis 5. jeden Monats die dicßfälli- gen Ausweise bei dem Kreisamte eintreffcn zu machen, selbst aber dafür zu sorgen , daß keine Bezirksobrigkeit mit ihrer monatlichen Ein¬ gabe im Rückstände bleibe, und daß die einlangenden Ausweise alle so¬ gleich an das ständisch-verordnete Collegium befördert werden, damit dasselbe in der Lage ist, die monatliche Steuer-Einzahlungs-Uebersicht in der vorgeschriebenen Zeit, nämlich bis 15. jeden Monats, der Finanz- Verwaltung vorlcgen zu können. Verordnung der k. k. unter der enns'schen Landesregierung vom 30. Mai 1831, Z. 29031. Ueber ein von der k. k. Erbsteuer-Hofcommission unter dem 28. April 1831, an das k. k. Appellationsgericht gelangtes Ansinnen haben die k. k. Kreisämtcr, auf Ansuchen des k. k. Appellationsgerichtes vom 13. Mai 1831, den sämmtlichen, indem Kreise befindlichen Magistra¬ ten und Abhandlungsbehörden aufzutragen, in Zukunft in jeder nach dem allerhöchsten Erbsteuer-Patente an die Erbsteuer-Hofcommission halbjährig zu überreichenden Ausweisung der Sterbtabelle, alle, in der betreffenden Zeitperiode sich ergebenden Todesfälle, cs mögen die Ab¬ handlungen beendigt seyn oder nicht, aufzunchmen, und in Hinsicht der unbeendeten in der letzten Rubrik beizusctzen, »daß sie unbcendet sind,« nebst der Angabe der Ursache, endlich auch am Schluffe jeder Tabelle alle unbccndeten Verlassenschasts - Abhandlungen aus den früheren Zeit- perioden so lange aufzuführcn, bis selbe in der nachfolgenden Tabelle als beendet nachgewiesen werden können. Dccretder k. k. böbmischcn Erbsteuer - Hofcommission vom 19. Okto¬ ber 1835, Z. 509- L2I Da kn den, zu Folge §. 42 des Erbstcuer-Patentes nach Ablauf einer jeden Jahreshälfte mit Ende März und Ende September cinzu- senden, vorgeschriebenen Sterbfällen-Verzeichnissen viele Unrichtigkeiten dadurch wahrgcnommen werden, daß viele Stcrbfälle gar nicht, und die meisten derselben nicht nach sämmtlichen Rubriken dieses Verzeich¬ nisses erschöpfend ausgewiesen sind, die k. k. Erbsteuer-Hofcommission daher in der Bcurthcilung der Erb-- oder der Unerbstcuermäßigkcit sol¬ cher Vcrlassenschaften sehr gehindert ist, so werden die Krcisämtcr wei¬ ter ersucht, zur Vereinfachung des Geschäftsganges und Hintanhaltung weitläufiger Erinnerungen, sämmtliche Abhandlungsgerichte nicht nur zur pünktlichen Einsendung dieser Sterbfällen-Verzeichnisse nachdrück¬ lichst zu verhalten, sondern auch denselben anfzutragen, in Hinkunft ei¬ nen jeden Sterbfall, ohne Unterschied, die Verlassenschast möge sich dem Abhandlungsgcrichtc als steuerbar darstellen, dieselbe möge bereits zur Genüge abgehandelt oder unabgchandelt sepn, in das betreffende Stcrb- fällen -- Verzeichnis einzubeziehen und nach sämmtlichen Rubriken be¬ stimmt und erschöpfend auszuweiscn: Es sind demnach insbcsonders in der 1. Rubrik dieses Verzeichnisses, nebst dem Tauf- und Zuna¬ men des Erblassers, zugleich die chronologische Zahl, unter welcher die Verlassenschast in dem Sterbfällen-Verzeichnisse erscheint, anzuführen; in der 2. Rubrik nebst dem erblasserischen Todestage auch noch an- zuzcigen, ob der Erblasser mit oder ohne Testament, oder sonst einer auf den letzen Willen Bezug nehmenden Urkunde verstorben ist; in der 3. Rubrik das Nachlasscnschafts-Vermögen, so wie es in dem Inventar oder eidesstä'ttigen Vcrmögensbekenntnisse aufgeführt ist, insbesondere aber, in welcher Valuta dasselbe berechnet worden, ob dasselbe aus Realitäten, Prätioscn, barem Gelde, Activfordcrungcn, Fahrnissen, oder worin dasselbe sonst bestehe; Falls jedoch eine Reali¬ tät verblieben , welchen Werth dieselbe nach der gerichtlichen Schätzung oder testamentarischen Bestimmung habe, und im letzteren Falle, wem dieselbe zugedacht worden; endlich,wenn eine Activsorderung zum Nach¬ laß gehören sollte, in welcher Valuta dieselbe zur Zeit des erblasseri- schcn Todestages ausgehaftet hat; in der 4. Rubrik die auf der Verlassenschast haftenden Lasten; in der 5. Rubrik das Heirathsgut, welches die Ehegattinn dem Ehegatten zugebracht hat; IBS b) die Niederlage , welche der verstorbene Ehemann der über¬ lebenden Gattinn zugedacht hat; c) die Gütergemeinschaft, mit der Bemerkung, ob solche in, Heiraths-Contracte ausdrücklich bedungen wurde; in der 6. Rubrik die Legate, mit der Bemerkung, wem dieselben zugedacht wurden, und welche Bestimmung insbesondere die frommen Legate erhalten haben; in der 7. Rubrik der nach Abzug der Passiven verbleibende Ucber- rest; in der 8. Rub rik die Erben, mit derBemerkung, ob dieselben in einem und welchem Anverwandtschafts-Verhältnisse mit dem Erblasser stehen, und welcher Erbtheil einem jeden, entweder nach dem Testamente, oder nach der gesetzlichen Erbfolge zugekommen ist; im Falle jedoch der Hin¬ terbliebene Ehegatte als Miterbe eintritt, ob in diesem Erbtheil zugleich das Heirathsgut oder die Niederlage, oder etwa dasjenige Vermö¬ gen mitbegriffen ist, welches ihm nach der Gütergemeinschaft zuge- sallen ist. Sollte ferner zwischen den Erben eine willkührliche Vermögens- vertheilung getroffen worden seyn, so ist auch dieses noch insbesondere zu bemerken. Ueberdieß wolle noch das k.k. Kreisamt sämmtlichen Abhandlungs- geeichten bedeuten, über jene Verlaffenschaften, bei welchen nach Weisung, des §. 4 Erbsteuer-Patentes der Erbtheil eines seiner persönlichen: Ei¬ genschaft nach steuerpflichtigen Erben die Summe von 100 fl. überstei¬ get, oder bei welchen das Legat desselben den Betrag von WS fl.. erreicht, stets den wohl documentirten Erb- oder Unerbstrusrmäßig- keits-Ausweis anher einzusenden, und in der 9. Rubrik bloß zu bemerken, daß der Erb- öder Unerb- sieuermäßigkeits-Ausweis bereits eingesendet worden ist, oder nach der gepflogenen Abhandlung eingesendet werden wirv> und eben so? auch bei jenen Verlassenschaften, welche noch nicht zur Genüge abge¬ handelt sind, bloß die Anmerkung; »bereits noch mcht abgehandelt,^ in diese Rubrik beizusetzen. Formular L. Formular, wie die mit Ende März und Ende September an die k. k. in Erbsteuersachen ausgestellte Hofcownrissiow zu überreichenden halbjährigen Sterbfall - Consignationen jedesmal einzurichten sind. Anmerkung. In Fallen 1) wo nicht Kinder oder A.-ltcru erben; 2) wo der Vermögende»! entweder WO fl. ub-r-- steigt, ober das Verlastrnschafts-Vermögen nichr ausfallend durch die Abzüge dis 100 fl- erschöpft wnd, und a, wo steuermäßige Legate vorkcmmen, ist jedesmal eine besondere Erbsteuer--Ausweisung zu verfassen. Wenn eine Erbsteuer - ?lusweisung verfallet worden, dürfen die 3., 4-, 5., 6-, 7. und 8- Eolonne weit, r nicht au-gefüllt werden. „ Wenn das Vermögen mittelst der in einer Colonns enthaltenen und erbsteuermas.igen Abzüge schon brS 100 fl. erschöpft ist, so ist ebenfalls nicht nöthig, die übrigen Cvlonnen mehr auszufullen. 12 :r LS4 H. 43. Zn den Erbsteuer -Ausweisungen sind von dem vorhande¬ nen Verlaffenschaftsvermögen alle Schulden des Verstorbenen, alle aus Contracten entspringenden Verlassenschaftslasten, die befreiten Legate, die uneinbringlichen oder zweifelhaften Activ- posten, Krankheits- und Begrabnißkosten, die Sterbtaxe und alle übrigen Gerichtskosten, keineswegs aber die Lrauerkosten, der sechswöchentliche Unterhalt der Dienstleute und des Haus¬ wesens, das Abfahrtsgeld, und die übrigen nicht auf der Ber- lassenschaft haftenden, sondern dem Erben obliegenden Lasten abzuziehen. Die Erbsteuer ist bloß von dem sonach bleibenden reinen Ueberreste zu entrichten, von den nur auf eine Zeit dauernden Verlaffenschaftsbürden, wie auch von den im Pro¬ zesse stehenden Passivschulden oder zweifelhaften Activ-Forde¬ rungen aber indessen sicher zu stellen. Hofkanzlei--Decret vom 20. September 1824; an das mähnsch- schlesische Landesgubernium. Ueber die angesuchte Belehrung, welche Lcichenkosten in dem Erbsteuer--Ausweise als erbsteuerftei aufgerechnet werden können, hat das Gubernium den öffentlichen Convent hierüber zu bescheiden, daß nicht unbedingt die Ausscheidung aller von dem Erben für das Lei- chenbega'ngniß gemachten Auslagen zu passiren sey, sondern die Grö¬ ße des abzugsfähigen Betrages allezeit aus der testamentarischen An¬ ordnung des Erblassers, aus dem §. 549 des allgemeinen bürgerli¬ chen Gesetzbuches, aus der Stol -Ordnung und aus dem §. 43 des Erbsteuer-Patentes bemessen werden müssen. 44. Der Betrag der gebührenden Erbsteuer wird von der Erb¬ steuer -Hofcommission bestimmt, und dem Erben, Vormunde oder Sachwalter unmittelbar durch Decret zu wissen gemacht. Zn diesen Decreten ist ein Termin von längstens vier Wo¬ chen festzusetzen, und der Tag, bis zu welchem die Erbsteuer zu berichtigen ist, auszudrücken. Jedoch wird der Erbsteuer- ITS Hofcommission gestattet, den Erben auf ihr Ansuchen, aus bil¬ ligen und rücksichtswürdigen Ursachen, die Bezahlung der Erb- steuer gegen Leistung hinlänglicher Sicherheit einzutheilen, der¬ gestalt jedoch, daß solche Fristen, außer was bei Senioraten, Majoraten und Fideicommissen bestimmt worden ist, niemals über zwei Jahre erstrecket, auch von dem Auslande die landes¬ üblichen Interessen, und zwar im ersten Jahre mit fünf, und im zweiten Jahre mit sechs vom Hundert angeschlagen und ein- gebracht werden. - -- Justiz-Hofdecret vom 31. December 1818,Nr. 1531; ansämmtliche Appcllationsgerichte. Dem k. k. Militär kund gemacht mit Hofkriegs» räthlicher Circular-Verordnung vom 2. Junius 1819, U. 568. Durch das Hosdecret vom 13. Juli 1813*), Z. 1063, der Justiz-Gesetzsammlung, wurde bereits verordnet, daß es von den frü¬ her bestandenen Vorschriften, wodurch den Parteien gestattet worden, gegen die Entscheidung der Hofkanzlei in Erbsteuersachen den Rechts¬ weg zu ergreifen, abzukommen habe; daß jedoch in Zukunft bei Schöpfung ihrer Erkenntnisse zwei Hofräthe der obersten Justizstelle beigezogcn werden sollen, und ebenso auch die Einleitung zu treffen ftp, daß bei jeder Erbstcuer-Hofcommiffion, wo diese Einrichtung noch nicht besteht, Justizräthe als Beisitzer bestimmt werden. Obwohl diese höchste Vorschrift auch für die Zukunft aufrecht verbleibt, so gab doch die Würdigung eines neuerlichen Falles den Anlaß zur Erörterung der Frage: wie sich in Fällen, wo die Erb- steuer-Bemessung mit der Entscheidung streitiger Privatrcchte auf den Nachlaß im Zusammenhänge steht, und zwar insbesondere in Fällen: a) wo der Besitzer des Nachlasses behauptet, daß dasjenige, was ihm als ein patentmäßig der Besteuerung unterliegendes Gut angcrcchnet werden will, aus andern Rechtstiteln, z. B. jure cre- lliti, aus dem Heiraths-Eontractc u. s. w. schon sein eigen ftp, und wo daher derselbe mit dem Erbsteucr- Fonde in die Eollision treten würde; b) wo ein Dritter rechtliche Ansprüche auf dasjenige macht, was von dem Besitzer des Nachlasses als ererbtes Gut behauptet wird, zu benehmen sey? ) Siche das k^te>»um dieses Hofdecretes beim H. 46- R26 Se. Majestät haben hierüber zu beschließen geruhet: daß dir Erbsteuer-Hofcommission, wie bisher, die von den Erben vorgcleg- tcn, und von den Abhandlungsbehörden berichtigten Erbsteuer-Aus¬ weise zu prüfen, und die Erbsteuer nach den gesetzlichen Vorschriften zu bemessen habe, ohne daß gegen die hiernach gefällten Erkenntnisse der Erbsteuer-Hofcommission, und im Recurswege der vereinten Hof¬ kanzlei, der Rechtsweg den Parteien zugestanden werden kann, daß aber die Bemessung der Erbsteuer erst dann definitiv zu gelten habe, wenn in Ansehung der streitigen Rechtsiitel auf den Nachlaß die Entscheidung erfolgt ist; daher habe aä s) in solchen Fällen der Fiscus gegen die zum Nachlasse berufene Partei, auf die Aufforderung der Erbsteuer-Hoscommiffion, zur Vertretung des Steucrgefälls einzuschreiten, und in Fällen all b) ftyen die Parteien, wenn der Streit zwi- chen ihnen obwaltet, anzuweisen, ihre Rechte vor dem ordentlichen Richter auszutragen. Zugleich habe dann die Erbsteuer--Hofcommission die Einhebung der Steuer von dem noch zweifelhaften Theile des Vermögens einstweilen zu sistiren, jedoch dafür zu sorgen, daß der allenfalls nach Ende des Rechtsstreites zu entrichtende Steuerbetrag sichergestcllt werde; wobei der Erbsteuer-Hofcommission, oder im weiteren Zuge, der vereinten Hofkanzlci, die Entscheidung über die Frage: welcher Betrag, und auf welche Art derselbe sicher zu stellen sey, Vorbehalten bleibe. Z. 45. Glaubt eine Partei durch den von der Erbsteuer-Hofcom- miffion bemessenen Erbsteuer-Betrag beschwert zu seyn, so steht derselben frei, der Erbsteuer-Hoscommission innerhalb vier¬ zehn Lagen, von der Zeit des zugestellten Decretes an, eine Borstellung dawider zu machen, und nach Umständen entweder die Verminderung der ausgesprochenen Gebühr, oder die gänz¬ liche Befreiung anzusuchen. §. 46. Sollte die Partei, ungeachtet der auf ihre Vorstellung erfolgten Veranlassung sich noch gekränkt glauben, so hat sic IS? innerhalb anderer vierzehn Lage, van der Zeit der ihr zuge¬ kommenen neuen Veranlassung an, ihren Recurs an die böhmisch- österreichische Hoskanzlei zu nehmen. Dieser Recurs muß bei der Erbsteuer-Hofcommissian ern- gereicht, und allda um die Beförderung desselben gebeten werden, welche ihm sodann die Beweggründe, welche sie bei Bestimmung des Erbsteuer-Betrages hatte, beilegen, und die ganze Sache an die böhmisch - österreichische Hoskanzlei einbe¬ gleiten wird. Zugleich wird aber auch den Parteien oder ihren Sachwaltern, welche durch ungegründete Vorstellungen und Recurse die Entrichtung der Erbsteuer nur zu verzögern suchen, zu ihrer Warnung bedeutet, daß sie nach Umständen eine ange¬ messene Geld - oder andere Strafe unausbleiblich zu erwarten haben werden. Hofdccrct vom 13. Zuli 1813, Nr. 1063; an sämmtliche Appcl- lationsgcrichte. Dem k. k. Militär kund gemacht mit hofkricgs- rächlichor Circular-Verordnung vom 7- Junius 1814, 11.513. Won den früher bestandenen Borschristen, wodurch den Parteien gestattet wurde, gegen die Entscheidung der Hoskanzlei in Erbsteuer- sachen den Rechtsweg zu ergreifen, hat cs abzukommen. Es ist aber Sr. Majestät höchster Wille, daß bei Schöpfung der Erkenntnisse der Hoskanzlei über vorkommende Recurse gegen die Entscheidung der Erbstcuer-Hoscommissionen jedesmal zwei Hofräthe der obersten Ju- stizstcllc bcigezogcn werden, und sind bei jeder Erbsteuer - Hofcommis¬ sion, wo die Entrichtung noch nicht besteht, künftig Justizräthe als Beisitzer zu bestimmen. Hofkanzlei. Decrct vom 9. September 1818; an sammtlicho Lan- dcrstellen. Justiz-Hofdccrct vom 31. December 1818; an sämmt- liche Appcliationsgcrichte. Kundgcmacht im Küstcnlandc am 31. December 1818; in Böhmen, in Oesterreich ob der EnnS, in Illyrien am 4-, in Stcyermark und Kärnten am 6. Jänner, in Nieder-Oesterreich am 21. März 1819. Ucbcr die Frage: wie sich in Fällen, wo die Erbsteuer-Be¬ messung mit der Entscheidung streitiger Privatrcchtc aus den Nachlaß im Zusammenhänge steht, und zwar insbesondere in Fallen, »T8 s) wo der Besitzer des Nachlasses, der Erbe, behauptet, daß dasjenige, was ihm als ein patentmäßig der Erbsteucr unterliegen¬ des Gut angerechnet werden will, aus andern Rechtstitcln, z. B. jurs cralliti, aus den Heiraths-Eontracten re., schon sein eigen sey, und wo daher derselbe mit dem Erbsteucr -Fonde in die Eollision treten würde; dann k) wo ein Dritter rechtliche Ansprüche auf dasjenige macht, was von dem Besitzer des Nachlasses als ererbtes Gut behauptet wird, zu benehmen sey? haben Se. k. k. Maiestät nachfolgende höch¬ ste Entschließung zu erlassen geruhet: Die Erbsteucr-Hoscommission habc, wic bisher, die von dem Erben vorgelegten und von den Abhandlungs-Behörden berichtigten Erbsteucr-Ausweise zu prüfen, und die Erbsteucr nach den gesetzli¬ chen Vorschriften zu bemessen, ohne daß gegen die hiernach gefällten Erkenntnisse der Erbsteucr-Hofcommission, und im Recurswcgc der Hofkanzlei, den Parteien der Nechtszug zugcstanden werden können daß aber die Bemessung der Erbsteucr erst dann definitiv zu gelten habe, wenn in Ansehen der streitigen NechtStitel auf den Nachlaß die Entscheidung erfolgt ist; daher hat all s) in solchen Fällen, wo der Rechtstitel zwischen den zum Nachlasse Berufenen und dem Erbstcuerfonde streitig ist, nämlich: wo der Besitzer des Nachlasses, der Erbe, behauptet, daß dasjenige, was ihm als ein patentmäßig der Besteuerung unterliegendes Gut angerechnet werden will, aus andern Rechtstiteln, z. B. juro cro- lliti, aus dem Heiraths-tzontracte re. schon sein eigen sey, der Fis¬ cus gegen die zum Nachlaß berufene Partei auf die Aufforderung der Erbsteucr-Hofcommission zur Vertretung des Steucrgefälls ein- zuschrciten; all k>) in denjenigen Fällen aber, wo schon bei Vorlegung der Erbsteuer-Ausweise oder bei Hinausgabe der Steuerbemessung von einem Dritten gegen den Besitzer des Nachlasses, den Erben, behauptet werden will, daß das zur Steucrbelegung angctragene Ver¬ mögen ganz oder zum Thcil ihm aus einem Rechtstitel gehöre, wel¬ cher, wenn er rechtlich erwiesen wird, dasselbe von der Erbsteucr be¬ freien würde; sind die Parteien, Falls der Streit zwischen ihnen obwaltet, anzuweisen, ihre Rechte vor dem ordentlichen Richter aus¬ zutragen, zugleich hat dann die Erbsteucr-Hofcommission die Einhc- bung der Steuer von dem noch zweifelhaften Theile des Vermögens einst- LSS einstweilen zu Miren, jedoch dafür zu sorgen, daß der allenfalls nach Ende des Rechtsstreites zu entrichtende Steuerbetrag sichergcstcllt N>erde, wobei der Erbsteuer-Hoftommission, und im weiteren Zuge der k. k, Hofkanzlei, die Entscheidung über die Frage, welcher Betrag, und auf welche Art derselbe sicher zu stellen sey, Vorbehalten bleibt, 47. Wofexn die Vorstellungen oder Recurse nicht binnen der hierzu bestimmten Zeit eingereicht werden, so sollen die Parteien nach Verlauf des Lermjnes nicht mehr gehört werden, 48, Wenn weder eine Vorstellung gemacht, noch ein Recurs ergriffen jvorden ist; so ist die Erbsteuer bis zu dem in dem De¬ krete bestimmten Lage zu berichtigen. Im Unterlassungsfälle wird die saumselige Partei zugleich zum Erlag zehnpexcentiger Straf-Interessen von dem ausständigen Betrage, die von dem in dem Dekrete bestimmten Tage zu laufen haben, verhalten, und die rückständige Erbsteuergebühr sarnmt den Straf-In¬ teressen entweder gleich im politischen Wege cingetrieben, oder nach Erfordexmß die gehörige Gerichtsstelle um die Eintreibung im kürzesten Wege angegangen werden. Hofkanzlci-Decret vom 1. August 1814; an sämmtüche Ländcrstellen, Da die Secular- und Regular--Geistlichkeit, welche mit der Abfuhr des bemessenen jährlichen Erbsteuer - Aequivglentes zurück bleibt, nach dem Geiste des Erbsteuer-Patentes vom 15, Oktober 1810 ebenfalls der Entrichtung der zehnperccutigcn Pönal--Interessen unterliegt; so ist befunden worden, den Termin zur Berichtigung des geistlichen Erbsteuer-Aequivalcntes auf den letzten Oktober jeden Jahres dergestalt zu bestimmen, daß die Ordinariate die hiervon ein- grsammelten Beträge immer in dem nächst folgenden Monate an den Erbsteucrfond abzuführen, und zugleich jedesmal die Rückstände aus- zuwcissn haben, damit sodann die Rcstantiarieu zur untcreinstigen Entrichtung der zehnperccntigcn Pönal-Interessen verhalten werden können. 9 IS« Hofkanzlei - Decret vom 9. November 1821; an die illyrischc Erb- steuer-Hofcommiffion zu Laibach. Kundgemacht am 11. Jan ner 1821. Hinsichtlich der zwangsweise einzubringenden Erbsteucr-Rück¬ stände hat die k. k. vereinte Hvfkanzlei bedeutet: daß die im gericht¬ lichen Executionswege einzutrcibcnden Erbsteuer-Ausstände von Fall zu Fall dem k. k. Fiscalamte, als gesetzlichem Vertreter aller landes- fürstlichen Gefälle, zur gesetzlichen Amtshandlung zuzuwcisen seyen. Da aber diese executive Einhebung der Erbsteuer-Rückstände bei so vielen Parteien, besonders gegenwärtig, mit großer Mühewal¬ tung und vielen Unkosten, welche nur die steuerpflichtigen Parteien treffen würden, verknüpft ist, und um solche Exemtions-Schritte nach Möglichkeit zu vermindern, wird den sämmtlichen untergeord¬ neten Gerichts- und respcct.Abhandlungsbchördcn hiermit ausgetragen, bei eigener Haftung die betreffenden Parteien bei Ablauf des ihnen zur Erbsteuer-Berichtigung vorgezeichneten Termins zur Erwirkung der Verlaß-Einantwortung mit allen denselben zu Gebote stehendes Zwangs- und Strafmitteln um so mehr zu verhalten, als sich irr dem Verlaß-Einantwortungs - Gesuche ohnehin mit der Quittung über die bezahlte Erbsteuer ausgewiescn werden muß, und solcherge¬ stalt mit dem Interesse der Abhandlungs-Behörden, denen an der geschwinden Beendigung der Verlässe ebenfalls gelegen ist, zugleich das Interesse des höchsten Erbsteuer -Fondes vereiniget wird, ohne die Hcreinbringung der rückständigen Erbsteuer so weitläufigen, für die Parteien kostspieligen, und sowohl für die Gerichtsstellen, als auch für die Fiscalämter zeitraubenden Umtrieben aussetzcn zu müssen. Hofkanzlei-Decret vom 9. November 1822; an die illyrische Erb¬ steuer -Hofe ommiffion. Die Erbsteuer-Hoscommission hat die im gerichtlichen Execu- tionswegc einzutrcibenden Erbsteuer-Ausstände von Fall zu Fall dem Fiscalamte, als gesetzlichem Vertreter aller landesfürstlichen Gefälle, zur gesetzlichen Amtshandlung zuzuwcisen. Hofkanzlei-Decret vom 1. August 1823; an das steyermärkisch- kärntnerische Landcsgubernium. Die Erbsteuer - Hofcommissionen sind nicht ermächtiget, die Strafzinsen für rückständige Erbsteuer-Beträge nachzusehen, indem die Forderung der zehnpercentigen Strafzinsen nach dem §. 48 des ISL Erbsteuer -Patentes ohnedieß erst dann eintritt, wenn über die von der Erbsteuer-Hoscommission geschehene Bemessung der Erbsteuer und Bemessung und Bestimmung des Termins zur Berichtigung dersel¬ ben, von den Parteien weder eine Vorstellung gemacht, noch ein Recurs ergriffen worden ist. Die Rücksicht, daß einige Erbschaften aus noch nicht fälligen Activfordcrungen bestehen, behebt sich durch den §. 52 des Erb- stcuer-Patentes, gemäß welchem aus die Sicherstellung der Erbsteucr verfügt werden kann, Hofkanzlei-Decret vom 19. Octobcr 1824; an die Gubernien zu Grätz, Lemberg, und zu Brünn, hinsichtlich Schlesiens; dann an die Erbsteuer-Hofcommissionen in Nieder-Oesterreich, Oe¬ sterreich ob der Enns, Mähren, Böhmen, Galizien und Küsten¬ land. Dem k, k. Militär bekannt gegeben durch hofkriegsräth- liche Circular-Verordnung vom 13. April 1825, H. 335. Um einerseits dem Erbsteuer-- Fonde schneller zu seinen Ge¬ bühren sammt den immer schwierig einzubringenden Straf- oder Ver¬ zugszinsen zu verhelfen, und anderweitigen Vermendnungen der schon für die Erbsteuer bestimmten Gelder vorzubcugen, anderer Seils aber auch den Parteien die Zahlungen einigermaßen zu erleichtern, und sie zur schnelleren Abfuhr der noch unberichtigten Erbsteuer-Beträge wegen der fortlaufenden Interessen anzuspornen, haben Se. Maje¬ stät mit höchster Entschließung vom 15. d. M. zu bewilligen geru¬ het, daß in Zukunft auch bei der Erbsteuer, so wie bei den übrigen Steuergattungen, Theilzahlungen dergestalt angenommen werden sol¬ len, daß von dem zur Abfuhr gebrachten Betrage vorerst die ver¬ fallenen Verzugs- oder Straf-Interessen in Abzug gebracht, und nur der Rest auf Abschlag der Erbsteuer selbst angenommen werden solle. Hiervon wird hie Landesstelle zur eigenen Wissenschaft in di? Kcnntniß gesetzt. Finanz-Ministerial-Eröffnung vom 18, März 1825, Z. 103, Kundgemacht in Oesterreich unter der Enns mit Regierungs- Präsidial-Vcrordnung vom 31- März 1825, Z. 410, Bei der nächsten Semestra! -Nachweisung der erfolgten Steuer- Einzahlung ist auf nachstehende Bemerkungen gehörig Rücksicht zn nehmen: S * ISS Die Nachweisung hat in Zukunft nicht mehr in der doppelten Währung,Papiergeld und Conventions-Münze,sondern nur in Con- ventions-Münze zu geschehen, nach vorläufiger Reduzirung der Wie¬ ner-Währung auf Conventions -Münze zu 250 sl. für 100 fl. Zugleich hat die Nachweisung der Obligationen bei der Erb- steuer in dem Ausweise für die Parthie der Rückstände in derselben Art zu geschehen, wie bei dem Ausweise für den currenten Dienst, nämlich mittelst Aufführung derselben unmittelbar unterhalb der Haupt - Summe. Was den Ausstand betrifft, welcher von einem Jahre aufdaS andere überzugeben hat, so wird derselbe nicht nur in jenem Betrage bestehen, welcher noch hinter den Contribuenten aushaftet, sondern da für die Finanz-Verwaltung auch die Reste in den Perceptions- Cassen als ein Ausstand im ausgedehnteren Sinne des Wortes er¬ scheinen, indem die Finanz-Verwaltung die Abfuhr dessen, was am Ende eines Jahres in den Perceptions-Cassen verblieben ist, erst im nächsten Jahre zu erwarten hat; so folgt daraus, daß die Ziffer, welche mit dem Anfänge eines Jahres die Rückstände aus den frü¬ heren Jahren darzustellen hat, nebst den hinter den Contribuenten aushaftenden Beträgen, auch die Neste, welche am Schluffe des vo¬ rigen Jahres in den Perceptions-Cassen verblieben sind, in sich be¬ greifen muß. Hofkanzlei-Decret vom 18. August 1825, Z. 22540. Verordnung des k. k. steiermärkischen Gubcrniums vom 3. September 1825, Z. 22095. Uebcr die von der k. k- Erbsteuer-Hofcommissivn gemachten Anträge, betreffend: 1) die Berechnung der Straf-Interessen von der Erbstcuer; 2) den monatlichen Abschluß vcr Erbstcuer-Casse; 3) die Abfuhr dereingcgangcnen Erbstcueran die Staats-Casse, wurde erinnert: Zu 17 wird der Antrag cinverständlich mit dem k. k. Finanz- Ministerium genehmigt, daß die Straf-Interessen von den jährlichen Erbsteuer-Acquivalcnten stets nach Verlauf des Militärjahrs, näm¬ lich vom 1. November an, für den Rückstand des verflossenen Mili- tärjahrcs zu berechnen sind, wo jedoch das erste Jahr bei Anfang eines Decenniums ohne Zinsen belassen werden muß. IS» WaS jedoch die jährlichen Erbsteuer-Schuldigkeiten betrifft, so sind die Straf-Interessen vierzehn Tage nach erhaltener Zustellung der für das betreffende Jahr erfolgten Betreibung zu berechnen. Eben» so wird genehmigt, daß von allen Erbsteuer-Beträgen unter 1 fl- gar keine Straf-Interessen berechnet, und von den ausgemittelten Straf-Beträgen alle Bruchthcilc unter 1 kr. weggclassen werden. Die Berechnung der Straf-Interessen hat fortan durch die Lasse zu geschehen. Zu 2) wird festgesetzt, daß der Abschluß des Erbsteuer-Fonds- Journals jeden Monat am 27., in dringenden Fällen aber am 26., und im Monate Februar am 25. zu geschehen habe; die Erbsteuer- Lasse ist anzuweisen, am Ende jeden Monats, nach bewirktem Jour nal-Abschlüsse, sogleich ein neues Journal für den nächsten Monat zu eröffnen, und keine Partei nach geschehenem monatlichen Ab¬ schlüsse zurückzuwciscn, sondern die betreffenden-Erbsteuer-Beträge in dem neuen Journale, unter Anführung des Tages, an welchem die Einzahlung im vorigen Monate geschehen ist, in Empfang zu stellen. Zu 3) endlich unterliegt es keinem Anstande, daß die Abfuhr der Erbsteuer, ohne Dazwischenkunft der ständischen Credits-Eassc, glcich unmittelbar von der Erbsteuer-Lasse an die Cameral-EinnahmS Lasse monatlich eingeleitet werde. Uebrigcns bedarf cs, nach der richtigen Ansicht der Erbsteuer- Hofcommission hinsichtlich der Einhebung und Berechnung der Erb- steuer für das ständische Obercinnehmcramt, keiner eigenen Instruc¬ tion, sondern es ist sich nach der deutlichen Bestimmung des Erb¬ steuer-Patentes zu benehmen. Hofkanzlei-Decret vom 29. Mai 1827, Z. 923. Kundgcmachc in Böhmen am 3. September 1827. Ucber die Art der Aufrechnung der zehnpercentigen Verzugs- Zinsen von Erbsteuer-Beträgen, welche in öffentlichen Staatspapie¬ ren bemessen wurden, hat die k. k. Hofkanzlci, im Einverständnisse mit der k. k. Hofkammer, festgesetzt, daß diese Verzugszinsen im Ba reu, und zwar nach jenem Lourse zu berechnen und zu bezahlen sind, den die Obligationen zur Zeit hatten, als die Erbsteuer in den selben hätte entrichtet werden sollen. Diese Bestimmung wird mit dem Beisatze bekannt gemacht: daß die in diesem Falle befindlichen Parteien bei Berichtigung diese. IS4 Verzugszinsen den borsemäßigcn Cours der Obligationen nachzuwci- sen haben, den solche zur Zeit hatten, als die Erbsteuer in densel¬ ben hätte entrichtet werden sollen» Decret der k. k. Erbsteuer-Hofeommiffion in Oesterreich ob der f Enns vom 25. Zänner 1828, Z. 828. Da seit einiger Zeit von mehreren Verlassenschafts-Abhand¬ lungs-Gerichten Erbsteuer-Beträge unmittelbar an die Erbstcuer- Hofcommission eingesendet werden, wodurch Umtriebe und Unord¬ nung bei Berechnung der Verzugs-Zinsen veranlaßt werden, so wer¬ den die Abhandlungsbcbörden angewiesen, alle Erbstcuer-Beträge unmittelbar an das ständische Obereinnehmer-Amt dahier abzusühren, wie dieses in den gedruckten Erbsteuer-Anweisungen vorgezcichnet ist. Hofkanzlci-Decret vom 1. April 1828. Verordnung des k. k. steyer- märkischen Guberniums vom 15. April 1828, Z. 2477. Ueber die vorgckommenen Anfragen: a) Von welcher Zeit an dem Erbsteuersonde von den inObli- gationen zu entrichtenden Erbsteuer - Beträgen die Interessen dieser Obligationen gebühren, l>) ob von den nach der bestimmten Abfuhrsfrist in Obliga¬ tionen bezahlten Erbsteuer-Beträgen Straf-Interessen zu berechnen seyen, und c) wie sich bei den in Verlassenschaften vorsindigcn ungewich- tigen Ducaten mit der Abfuhr der Erbsteuer von denselben zu beneh¬ men sey; wird scl a) und b) bestimmt, daß dem Erbsteuer-FonLe nur der gesetzliche Antheil an dem der Erbsteuer unterliegenden Ver¬ mögen gebühre, und daß, in so ferne dieser zur Verfallszeit nicht be¬ richtiget wird, die Verzinsung desselben als Strafe, mit dem gesetz¬ lichen Ausmaße von 10 Percent, von dem, dem Erbsteuer- Fonde gehörigen Antheile eintrete. So ferne daher dieser Antheil in verzinslichen Staats-Obli¬ gationen bestehe, könne nur die Forderung um ein Zehntel an sol¬ chen Obligationen erhöhet, keineswegcs aber außer dem auch noch ein Anspruch auf die auf solchen haftenden Interessen von Seite des Erbsteuer-Fondes gemacht werden, welche daher den Erbsteuerpflich- tigen gebühren. all c) Mrd bestimmt, daß in Fällen, wo gegen die Voll¬ wichtigkeit der in einer Verlassenschast vorfindigen Goldstücke ein Be- ISS denken bestehe, der ganze Vorrath zu wagen, und der zehnte Theil des Gewichtes, so weit er sich in Ducatcn berichtigen läßt, in dieser Münzsorte, der in Bruchtheile zerfallende Rest in Silbergeld abzu- führcn sey» Hofkanzlei--Decret vom 18. December 1832; an die niederösterrei-- chische Erbsteuer.Hofcommission. In Absicht auf die Verrechnung der Erbsteuer-Strafgelder wird der Erbsteuer-Hofcommifsion zur Nachachtung erinnert: daß die kheils von steuerpflichtigen Parteien, thcils von den Obrigkeiten, we¬ gen Nichterfüllung der ihnen ertheilten Geschäfts * Aufträge, abgenom¬ menen Strafgelder, gleich den im Erbsteuer-Patente festgesetzten Straf-Interessen und Verzugs-Zinsen, mit den übrigen Erbsteuer- Geldern zu verrechnen und zur Abfuhr zu bringen seycn, da zu Folge der bestehenden allgemeinen Vorschriften alle Disciplinar-Geld¬ strafen in den Cameral-Fond zu fließen haben. Die Erbsteuer-Hofcommission hat daher die Sammlung der Erbsteuer - Strafgelder in einen eigenen Remunerations- oder Aus¬ hilfsfond abzustcllen, und, wenn besondere Remunerations-Ansprü¬ che vorkommen, darüber nach ihrem Wirkungskreise das Amt zu handeln, oder um die höhere Bewilligung einzuschreitcn. Z. 49. Um die Erbsteuer immer in gehöriger Zeit einbringen zu können, hat sich die Erbsteuer - Hofcommission von der Buch¬ haltung, welcher die Vormerkung der aufgerechneten Erbsteuer und des bestimmten Ertrages obliegt, alle Monate ein Verzeichn niß der unberichtigt gebliebenen Erbsteuer-Beträge vorlegen zu lassen, und die Eintreibung derselben ungesäumt zu ver¬ anlassen. §. 50. In Ansehung der jährlichen Legate oder anderer solcher auf der Verlassenschaft haftenden Abgaben, wovon eine jährliche Erbsteuer zu entrichten ist, wird dem Erben die Begünstigung zugestanden, die Berichtigung dieser Gebühr auf eine, folgen- IS« der zwei Trten nach eigener Willkühr zu bewerkstelligen; et kamt nämlich: 3) Die Erbsteuer alle Jahre von dem Capital selbst, oder erst bei Aufhö'rung dieser Legate oder anderer Abgaben entrich¬ ten, in welchem Falle nicht nur die jährliche Erbsteuer, sondern auch der Erbsteuer-Betrag von dem Capitale indessen sicherge¬ stellt werden muß; oder er kann b) die Erbsteuer gleich von dem Capitale selbst abführen, in welchem Falle er berechtiget ist, von den jährlichen Legaten oder andern'solchen Abgaben die Steuergebühr zu seiner Ent¬ schädigung für sich zurück zu behalten. Hofkammer-Decret vom 26. März 1811. Dem k. k. Militär kund¬ gemacht mit hofkriegSräthlichcr Circular-Verordnung vom 19. Februar 1811, H. 108. In dem Patente vom 15. October 1810, §. 50, hat sich ein Druckfehler eingeschlichen, wo nach den Worten: von dem Ea pi¬ tale selbst, anstatt: oder, aber stehen, mithin es eigentlich heißen soll: er kann nämlich s) Die Erbsteuer alle Jahre, von dem Capital selbst aber erst bei Aufhörung dieser Legate oder anderen Abgaben, entrichten u. s. w. Hofkanzlei-Decret vom 9. April 1812- Kundgemacht mit Verord¬ nung deS k. k. niedcrösterreichischen Appcllationsgerichtes vom 11. December 1812. Die in mehrjährige Fristen abgetheilte Erbsteuer von jährli¬ chen Legaten, in den erst nach Erscheinung des Finanz-Patentes vom 20. Februar 1811 fälligen Raten, ist auf den scalamäßigen Betrag im Nennwerthe der Einlösungsscheine nach dem Ratum zurück zu führen. Der hiernach ausfallende Erbsteuerbctrag steht im richtigen Verhältnisse zu dem Capitalswerthe in jenem Zeitpunkte, wo er als Object der Erbsteuer ausgemittelt wurde, und der Erbe ist durch die¬ se Art der Entrichtung weder erleichtert, noch gedrückt, weil sie ge¬ nau mit jener Valuta übercinstimmt, in der cs nur von ihm abge¬ hangen hat, dis ganze Erbsteuer auf einmal zu entrichten. I»7 51. Von den zur Bedeckung der jährlichen Legate Und solcher Veriasscnschaftslasten, wovon keine jährliche Erbsteuer zu ent¬ richten ist, erforderlichen Capitalien, hat der Universal - Erbe während dieser Zeit den Steuerbetrag nur sicher zu stellen. So¬ bald aber diese zeitlichen Lasten aufhören, und das Vermögen nicht von einem Erblasser in auf- oder absteigender Linie her- kühret, so ist der Universal - Erbe verpflichtet, den ganzen Erb¬ steuer-Betrag von dem zur Bestreitung Vieser jährlichen Abga¬ ben gewidmeten Capitale abzuführen. §. 52. Die Beurtheilung über die Hinlänglichkeit der für die Erbsteuer angebotenen Sicherstellung steht der Erbsteuer-Hof¬ commission zu, welcher nichts aufgedrungen werden kann, was sie nicht annehmbar findet. Dieselbe ist berechtiget: a) In Ansehung der jährlichen Erbsteuer ein diesen jähr¬ lichen Betrag abwerfendes Capital, dann in Ansehung desjeni¬ gen Erbsteuer-Betrages, welcher erst nach Aufhörung der jähr¬ lichen Abgaben zu entrichten ist, eine gleiche Summe in öffent¬ lichen Fonds-Obligationen, oder wenigstens in sichern Privat¬ schuldscheinen zur Bedeckung zu fordern, welche indessen bei der Abhandlungsbehö'rde zu depositiren sind. b) Eben dieses kann auch bei der Erbsteuer wegen streiti¬ ger Paffivschulden, oder zweifelhafter Activforderung verlangt werden. Bei den letzteren ist jedoch die Sicherstellung hinläng¬ lich, wenn der Erbe die als zweifelhaft angegebenen Obliga¬ tionen oder Wechselbriefe selbst bei der Abhandlungsbehörde niederlegt, und ihm dieselben in so lange nicht wieder erfolget werden, bis der Erbsteuer-Betrag davon berichtiget ist.Außer diesen kann auch e) bei dem Schuldner selbst, oder bei dessen Verlassen¬ schafts- oder Concursmasse, in Hinsicht des Erbsteuer-Betra¬ ges, ein Verboth geschlagen werde::. Endlich ISS 6) wird der Erbsteuer-Hofcommission die Macht einge¬ räumt, bei zweifelhaften Activ-Forderungen, zur Vermeidung der, den Parteien etwa beschwerlichen Sicherstellungen und Weitläufigkeiten, den Erbsteuer-Betrag auf einen gleich zu erle¬ genden Bauschbetrag zu vergleichen. §. 230 dcS allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. Die Sicherheit ist aber nur dann gesetzmäßig, wenn durch die Sicherstellung, mit Einrechnung der etwa vorgehenden Lasten, ein Haus nicht über die Hälfte, ein Landgut oder Grundstück aber nicht über zwei Drittheile seines wahren Werthes beschweret wird. Gubernial-Verordnung vom 15. April 1824, Z. 5187. In der Anlage wird den Kreisämtern der von dem k. k. Ap¬ pellationsgerichte zu Klagenfurt anher gelangte Verordnungs-Aussatz, in welchem allen Bezirksgerichten dieses Gubernial-Gebietes aufge¬ tragen wird, von jedem Todfalle eines Vimlitii-Genießers und da¬ durch erloschenem Genüsse der k. k. Erbsteuer-Hofcommission die ent¬ sprechende Mittheilung zu machen, zur weitern Zustellung an die Bezirksgerichte zugefertigt. Verordnung des k. k. innerösterreichisch-küstenländischen Appella¬ tionsgerichtes vom 26. März 1824, Z. 4708. Aus Anlaß, daß das Erlöschen der lebenszeitigen Verträge (pacti ast vilslilii), wovon die eventuelle Erbsteuer gemäß §. 52 des allerhöchsten Erbsteuer-Patentes sichergestellt war, nicht rechtzeitig zur Kenntniß der Erbsteuer-Hofcommission gebracht wurde, und dieselbe nur zufällig von dem durch den Tod des Vitslirii-Genießers erfolgten Eintritte der nunmehrigen Berichtigung der sichcrgeflcMn Erbsteuer Kenntniß erhielt, und da von Seite der Erben eines derlei Leibren¬ ten-Genießers, aus Gründen des eigenen Interesse, die richtige Anzeige von dem Erlöschen eines solchen contrahirten lebenszeitigcn Genusses nicht zu erwarten ist; hat die k. k. Erbsteuer-Hofcommission, um auf die rechtzeitigen Einflüsse derlei Erbsteuer-Beträge wachen zu können, mit Note vom 28. Februar 1824, Z. 58, das Ersuchen an dieses Dber- gericht gestellt, sämmtliche unterstehende Abhandlungsbehvrden des k. k. illyrischen Gubernial-Gebietes dahin verbindlich zu machen, daß sie von jedem Lodfalle eines Vrtaiiui-Genießers und von dem mit ihm I3V erloschenen Genüsse, der Erbsteuer-Hofcommission die entsprechende Mit¬ teilung machen sollen. In Entsprechung dieses, das Beste des höchsten Aerarii be¬ zweckenden Ersuchens, wird sämmtlichen Bezirksgerichten des Laibacher Gouvernements-Gebietes hiermit aufgetragen, von jedem Todfalle ei¬ nes VilLlitii-Genießers und dem dadurch erloschenen Genuß jederzeit die k. k. Erb steuer-Hofcommission in die Kenntniß zu setzen. §. 53. Für die richtige Abführung der Erbsteuer hak der Univer¬ sal-Erbe zu haften, und zwar nicht nur in Ansehung desjeni¬ gen Vermögens, das ihm verbleibt, sondern auch in Ansehung der Legate und Geschenke, die er andern Personen zu entrichten hat. Zugleich aber ist er befugt, bei Auszahlung der in Geld oder Obligationen bestehenden Legate oder Geschenke, den Erb¬ steuer-Betrag zurück zu behalten, die übrigen Legate hingegen so lange nicht ausfolgen zu lassen, bis ihm die hiervon gebüh¬ rende Erbsteuer vergütet ist; es sey denn, daß der Erblasser die Bezahlung derselben ohne allen Abzug ausdrücklich ver- -vrdnet kMte, in welchem Falle aber der Erbe die für den Lega¬ tar Zu entrichtende Erbsteuer und Sterbtaxe, als eine nicht auf der Verlassenschaft haftende, sondern ihm obliegende Last, von dem ihm verbleibenden Betrage besonders abzuziehen nicht be¬ rechtiget ist. Eben so hat der Erbe für die Strafe zu haften, wenn zur Hintergehung des Erbsteuer-Gefälles etwas unter¬ nommen würde. Der Legatar hastet aber für die Strafe nur dann, wenn er zur Verschweigung der Erbsteuer, und Verkür¬ zung des GeMs, sich mit dem Erben einverstanden hätte. 54. Zn jenen Fällen aber, wo die Derlassenschafts-Abhand¬ lung nicht bei einer ordentlich bestellten Gerichtsbehörde, son¬ dern bei den landesfürstlichen oder andern herrschaftlichen Städ¬ ten und Märkten, dann Grundobrigkeiten gepflogen wird, ha- L 40 bcn diese Abhandlungs -Behörden für die richtige Abführung der aufgerechneten Erbsteuer, mit Vorbehalt des Regresses ge¬ gen die Erben und Legatare, zu haften; deßwegen auch die Er- lags-Decrete unmittelbar an dieselben auszufertigen sind. Verordnung dcS k. k. steyermärkischen Guberniums vom 11. No¬ vember 1825, Z. 27622. Auf die gclegenheitlich zur Sprache gekommene Frage: ob in Fällen, wo eingehobene Erbsteuer«Gelder dem Staatsschätze von Grundobrigkeiten vorenthalten werden, diese letztem mit Rücksicht auf die §§. 48, 54 et 55 des Erbsteuer-Patentes den zehnperceu- tigen Strafzinsen, oder nach dem hohen Hofkanzlei - Decrete vom 17. December 1818, dem Erläge des vierfachen Betrages zu unterziehen seyen, hat die hohe Hofkanzlci mit Verordnung vom 27. Oktober d. I-, 3> 32304 erinnert, daß cs bei der bisher bestandenen Ma߬ regel, wornach sich jede, mit Ueberschrcitung des gegebenen Termines erfolgte Abfuhr, die gesetzlichen Verzugs- oder Strafzinsen jene Par¬ tei oder Behörde zu treffen haben, welche hieran Schuld trägt, noch ferner zu verbleiben habe. H. 55. Den Abhandlungsbehörden wird zur Pflicht gemacht, dem Erben die der Erbsteuer unterliegenden Erbschaften nicht eher einantworten zu lassen, bis er über die bezahlte, oder nach Um¬ ständen sichergestellte Erbsteuer-Gebühr eine Quittung oder an¬ dere Urkunde beibringet. Deßwegen haben sie sich auch in dem Einantwortungs-Gesuche das Erbsteuer-Decret vorlegen zu- lassen, und sich von der gänzlichen Erfüllung der durch dassel¬ be erhaltenen Aufträge zu überzeugen; auch haben sie mit aller Sorgfalt zu wachen, daß das ganze, dieser Abgabe unterwor¬ fene Vermögen gehörig ausfindig gemacht, und nicht zu gering geschätzt werde. Uebertrcten sie in einem oder andern Falle diese Pflichten, so steht dem Aerarium der Regreß gegen sie bevor. Zußiz-Hofdccret vom 13- "Mäez 1818; an sämmtliche Appclla- tionsgcnchre. 14« Da der geringe und unverhältnißmasiige Ertrag deS Erbstcucr- Gefälls in den mannigfaltigen Bevortheilungen durch die Erben und ihre Vertreter, durch Verschleppung und Verheimlichung des beweg¬ lichen Erbvermögcns, durch unredliche Ausweisung der Verlassen- schäften, und durch Angabe singirter Abzugsposten, endlich in dem langsamen Gange der Verlassenschafts--Abhandlungen zu suchen ist; so wird zur Beseitigung dieser Unfüge die genaue Beobachtung der bestehenden Vorschriften, insbesondere der §§. 55 und 56 des Erb- steuer-Patentes vom 15. October 1810, den Abhandlungs-Behörden auf das strengste cingeschärfet. Hofkanzlei-Dccret vom 9. November 1821; an die illyrische Erb» stcucr-Hofcommiffion zu Laibach. Kundgemacht am 11. Jän¬ ner 1821. Da die exccutive Einhebung der Erbsteuer» Rückstände bei so vielen Parteien, besonders gegenwärtig, mit großer Mühewaltung und vielen Unkosten, welche nur die steuerpflichtigen Parteien treffen wür¬ den, verknüpft ist, und um solche Executions-Schritte nach Möglich¬ keit zu vermindern, wird den sämmtlichcn untergeordneten Gcrichts- und respective Abhandlungs-Behörden hiermit aufgetragen, bei eige¬ ner Haftung die betreffenden Parteien bei Ablauf des ihnen zur Erb¬ steuer - Berichtigung vorgczeichncten Tcrmincs zur Erwirkung der Verlaß - Einantwortung mit allen denselben zu Gebote stehende» Zwangs - und Strafmitteln um so mehr zu verhalten, als sich in dem Verlaß-Einantwortungs-Gesuche ohnehin mit der Quittung über die bezahlte Erbsteuer ausgewiesen werden muß, und solchergestalt mit dem Interesse der Abhandlungs-Behörden,denen an der geschwinden Beendigung der Verlässe ebenfalls gelegen ist, zugleich das Interesse des höchsten Erbsteuer-Fondes vereinigt wird, ohne die Hereinbrin¬ gung der rückständigen Erbsteuer so weitläufigen, für die Parteien kostspieligen, und sowohl für die Gerichtsstcllcn, als auch für die Fiscalämlcr zeitraubenden Umtrieben aussetzen zu müssen. Hofkanzlci-Dccret vom 20. Jänner 1822; an sämmtlichc Erb¬ steuer-Hofcommissionen. Justiz-Hofdecrcr vom 31. Jänner 1822, Nr. 1833; an sämmtlichc Appellationsgerichtc, mit Ausnahme von Tyrol und Dalmatien. Kundgcmacht in Inner-Oesterreich am 11. Februar 1822. Dem k. k. Militär bekannt gegeben mit hofkriegsräthlicher Circular-Verordnung vom 8. Octobcr 1822, II. 1200. 14» Damit die Abhandlungs-Behörden durch die Necurse und Gnadengesuche in Erbsteuersachen nicht ohne Noth zu lange gehin- dert werden, die Einantwortung der Erbschaften vyrzunehmen, hat die k. k. vereinte Hofkanzlei, im Einverständnisse mit der obersten Ju- stizstelle, der k. k. Erbsteuer-Hofcommissivn aufgetragen, in jenen Fällen , wo der ausgemessene Erbsteuer-Betrag von den Erben nicht auf der Stelle entrichtet wird, sondern sich darüber noch Recurse oder Gnadengesuche ergeben, den Erben auf ihr Ansuchen auch die einst¬ weilige unverzügliche Sicherstellung des Erbsteuer-Betrages durch Depositirung oder auf andere Weise nicht zu verweigern, und den Abhandlungs-Behörden die getroffene Verfügung bekannt zu machen, Verordnung des innerösterreichisch - küstenländischen Appellations- gerichtes. Kundgemacht am 8. Julius 1825. Da zu Folge der von dem k. k. illyrischen Landcsgubernium anher gemachten Eröffnung mehrere Fälle vorgekommen sind, wo die Bezirksgerichte die Verlassenschaften den Erben vor der Entrich¬ tung oder Sicherstellung der Erbsteuer eingeantwortet haben; so wer¬ den sämmtliche Bezirksgerichte unter strenger Ahndung und eigener Verantwortung und Dasürhaftung angewiesen, die Vorschrift des §, 55 des allgemeinen Erbsteuer-Patentes, dem Erben die der Erb¬ steuer unterliegenden Erbschaften nicht eher einantworten zu lassen, bis er über die bezahlte, oder nach Umständen sichergestcllte Erbsteuer- Gebühr eine Quittung oder andere Urkunde beibringt, auf das ge¬ naueste zu befolgen, §, Z6, Ferner haben die Abhandlungs-Behörden zu sorgen, daß bei den der Erbsteuer unterliegenden Verlassenschaften die Ab¬ handlung nicht ohne Ursache verzögert, und das vorhandene Vermögen nicht etwa verborgen oder verzehret werde. Daher sind gleich bei Anlegung der Jurisdictions-Sperre einige Prä- tiosen oder Obligationen in Verwahrung zu nehmen. Wenn der Erbe ein Fremder, oder sonst nicht wohl bekannt ist, so ist aufdie baldige Sicherstellung der Erbsteuer von Amtswegcn zu dringen. Justiz-Hofdecret vom 13. März 1816; an sämmtliche Appella- tionsgerichte. I4S Siehe das Lxwnsum dieser Vorschrift beim voranstehendeii Paragraph 55. Hofkncgsräthliche Circular-Verordnung vom 1. April 1818, H. 263. Die genaue Beobachtung der im 8. 56 des Erbsteuer-Patentes vom 15. October 1810 enthaltenen Vorschriften zur Hintanhaltung aller Uebervortheilungen des Erbsteuer-Gefälles wird den k. k. Mi¬ litär-Behörden unter eigener Verantwortung und Haftung neuer¬ dings auf das nachdrücklichste anempfohlen. Verordnung des k. k. innerösterreichisch - küstenländifchen Appel- lations-Gerichtes vom 15. December 1830, Z. 16006. Um das Anwachsen der Erbsteuer-Rückstände zu vermeiden, und der Gefahr des Verlustes, welche hiedurch dem Erbsteuer -Fonde droht, vorzubcugen, werden sämmtliche Gerichts- und Abhandlungs- Instanzen, über die von der k. k. illyrischen Erbsteuer-Hofcommiss on gemachte Eröffnung vom 27. November 1830, angewiesen, sich die Vorschrift des §. 56 des allerhöchsten Erbsteuer-Patentes vom 15. October 1810 gegenwärtig zu halten, und mit allem Fleiße und Um¬ sicht auf die Ausmittlung und Sicherstellung des der Erbsteuer un¬ terliegenden Verlaßvermögens und möglichste Beschleunigung des Werlaßabhandlungs-Geschäftes bedacht zu seyn, wie auch die Erben zur unverzögerten Erwirkung der Verlaß-Einantwortungen — wo¬ bei diese sich über die berichtigte Erbsteuer auszuweisen verbunden find _ mit gehörigem Nachdrucke zu verhalten» H. 57. Durch das bisher Borgeschriebene ist vorzüglich nur der weltliche und der Weltpricsterstand in Hinsicht seiner persönli¬ chen Besitzungen und Erwerbungen belegt. Damit aber auch der letztere von seinen geistlichen Genüssen, so wie die übrige gesammte Geistlichkeit zu dieser Steuer, unter dem Namen eines Erbsteuer-Aequivalentes, einen mäßigen Beitrag leiste, wird hiemit verordnet, daß g) jeder Pfarrer, dessen jährliche Einkünfte 600 st. nicht übersteigen, 4 st., jeder Administrator oder Localcaplan 3 st., und jeder Vicär oder gestiftete Caplan 2 st, jährlich zu cntrich- 144 ten, die Eintheilung rind Einbringung aber das Ordinariat zu besorgen habe; K) daß von jenen Pfarrern hingegen, welche mehr als 600 fl. an Einkünften beziehen, von 600 fl. auch nur 4 fl., von dem Betrage aber, der diese 600 fl. übersteigt, so wie bei der übrigenSäcular-Geistlichkeit, als: den Erz-und Bis- thümern, Capiteln, Curaten und einfachen Benesicien, von ihren, nach Abzug der Passiven, dann ordentlichen und außer¬ ordentlichen Abgaben verbleibenden Einkünften, jährlich zwei Percente; o) bei der Regular-Geistlichkeit, den kommenden und geistlichen Gemeinden aber, deren Güter und Capiralien keiner Vererbung unterliegen, um den gehörigen Unterschied gegen die Säcular-Geistlichkeit zu beobachten, von ihren, auf obige Art zu berechnenden Einkünften, jährlich vier Percent abgenommen werden sollen, Verordnung des k. k. galizischen Guberniums vom 21. Junius 1820, Z. 29088. Da bei den Klöstern seit der ursprünglichen Erbsteuer-Aequi- valcnts - Bemessung im Jahre 1814 in Rücksicht dieser Abgabe keine Veränderung eingetreten ist, die Falle ausgenommen, wo aus An¬ laß von Recursen der Klöster, Aenderungen in der Fürschreihung der Steuer eintraten, worüber specisische hierortige Weisungen bestehen; da sofort eine erneuerte jährliche Vorschreibung nicht nothwendig ist, so fließt hieraus, daß das vorgeschriebene Erbsteucr-Aequivalent ohne weiters jährlich cinzuheben komme. Weil es jedoch geschehen seyn konnte, daß von den Kreiscassen, aus Mangel der erneuerten Bemes¬ sung, die Einhebung der Aequivalents-Gebühr von den Klöstern un¬ terlassen wurde; so werden die Kreisämter hierauf mit dem Bedeu¬ ten aufmerksam gemacht, das Nöthige vorzukehren, daß die rückstän¬ digen Beträge sogleich eingezahlct werden, und daß mit der curren¬ ten Einhebung sodann ordentlich sortgefahren werhe. Hofkanzlci-Decret vom 1. April 1822; an die fländcrstellen von Nieder-Oesterreich, Oesterreich ob der Enns, Böhmen, Mähren, Galizien und Steycrmark. Im I4S Im Lause des mit 1. November 1821 eingetretenen neuen Dcccnniums hat die dortlä'ndige Geistlichkeit das Erbsteuer-Aequiva- lcnt in den, in dem §. 57 des Erbsteuer - Patentes festgesetzten Be- stimmungen in Conv. Münze zu entrichten. Ministerial-Schreiben vom 16. April 1822; an sammtliche La», der. Chefs, mit Ausnahme jener von Triest, Laibach und Tyrol. Die vereinigte Hofkanzlei findet sich im Einvernehmen mit der k. k. Studien - Hofcommission bestimmt, der von dem k. k. Fi¬ nanz-Ministerium und der k. k. allgemeinen Hoskammer angetrage- ncn Maßregel auch in Beziehung aus die politischen Fonde beizutre- ten, daß nämlich in Zukunft alle Zahlungen an Aequivalentien, Bei¬ trägen und Stiftungen, welche bei den Eameral-Lassen für Staats- Easscn und für solche Lassen und Institute, die den Staats-Lassen gleich kommen, als Fonde u. dgl., noch im Papiergeld angewiesen sind, künftig in Lonv. Münze, im Course zu 250, mit der Mvdali- tät verabfolgt werden, daß die Conv. Münze nur als Aequivalent von Papiergeld erscheine, und daß in den Quittungen der ursprüng- liche Betrag ersichtlich, so wie eben auch den Instituten oder Fon- den icder Anspruch Vorbehalten bleibe, den sie vielleicht in der Folge wegen des hohem Nominal-Betrages zu machen sich berechtiget glau¬ ben könnten. Verordnung des k. k. galizischen Guberniums vom 13. Hornung 1823, Z. 7827. Um für die Zukunft jeden Anstand bei der Einhebung de» Erbsteuer-Aequivalents-Beiträge zu beseitigen, wird den Kreisä'm- tern aufgetragrn (welches auch durch die Ordinariate den Dekana¬ ten unter Einem eingebunden wird), daß 1) kein Benefiziant oder Pfarr-Verweser sich von seiner Cu¬ rat-Pfründe eher entferne, bis er sich nicht mit der Quittung des Decans über das bis zu seinem Austritt gebührende Aequivalent aus- gewiesen haben wird. 2) Daß bei Todesfällen die Kreisämter, unter Beizichung des Gränzkämmercrs, den aus dem Nachlaß des Verblichenen entfallenden Betrag, ohne die Verlassenschasts-Abhandlung abzuwarten, von der Vorgefundenen Barschaft einzubringen, und unter Verständigung des Decans an die Krciscasse abzuführen, im Fall aber die Verlafsen- 10 14« schäft keinen Fond darbiethen sollte, sogleich auf die Abschreibung der Gebühr anzutragcn haben. Verordnung des k. k. galizischen Guberniums vom 26. August 1823, Z. 47237. Da man die Erfahrung gemacht hat, daß die Ortspfarrer die in ihrem Kirchsprcngel sich ergebenen Todesfälle gar nicht, zum Theile erst spät der betreffenden Abhandlungsinstanz anzuzeigcn pfle¬ gen, Md hiedurch nicht nur die Erben des Erblassers, sondern auch das Aerarium in der ihm gebührenden Erbsteuer gefährdet werden; so wird den Consistorien aufgetragen, den ihren Bezirken untergeord¬ neten Pfarrern die bereits bestehende Verbindlichkeit auch in der Bu¬ kovina, wo das Kreisschreiben vom 8. April d. I., Z. 17397, wegen der dortigen von Galizien abweichenden Gerichts-Verfassung nicht publicirt worden ist, auf das Nachdrücklichste in Erinnerung zu bringen. Hofkanzlei-Decret vom 6. Julius 1825; an die Erbsteucr-Hof- commiffionen in Mähren, Niederösterreich, Oesterreich ob der EnnS, Böhmen, Sleyermark und Illyrien, dann an das mäh¬ risch-schlesische und galizische Gubernium. Da die Einkünfte des Religionsfondes dermahlen noch in zwei Valuten, nämlich: im Papiergelde und in Conventions-Münze cinfließrn, welches Verhältniß bei Bemessung des Erbsteuer-Äqui¬ valentes von den Rcligionsfonds-Einkünften in Conventions-Münze Berücksichtigung verdienet; so ist man mit dem k. k. Finanz-Mini¬ sterium übcrcingekommen, für das laufende Decennium vom Jahre 1821 1831, so wie es in dem hicrortigen Decrete vom 1. April 1822*) rücksichtlich des Erbsteuer-Aequivalents der Geistlichkeit an¬ geordnet worden ist, auch in Absicht auf das Erbsteuer-Äquivalent des Religionsfondes durch die Provinzial-Staatsbuchhaltung eine neue Berechnung eintreten zu lassen, um hiernach den in Conven¬ tions-Münze zu entrichtenden Betrag des erwähnten Erbsteuer-Ae¬ quivalents auszumitteln. Um jedoch den Unterschied einigermaßen allszuglcichcn, der sich in dem Ertrage des Religionsfondes von Jahr zu Jahr durch die ') Sieh» das bei diesem Paragraph voran. ur Verlosung der älteren Staatsschuld ergibt, so ist bei dieser Berech¬ nung der Zinsertrag von öffentlichen Effecten nach dem Stande dcS Voranschlages für das Jahr 1826 in Anschlag zu bringen. Hofkanzlei-Decret vom 20. October 1825, Z. 31552. Verord¬ nung der k. k. illyrischen Erbsteuer-Hofcommission vom 27. De¬ cember 1825, Z. 566. Aus die gestellte Anfrage: ob, ohne Rücksicht auf die Deckung der Eongrua, das Erbsteuer-Acquivalent des Curat-Clerus nach dem §. 57 des allerhöchsten Erbsteuer-Patentes vom 15. Oktober 1810 zu bemessen sey, hat die k. k. Hofkanzlei erwiedert: daß, da der Ge¬ setzgeber im dem §. 57 des Erbsteuer-Patentes vom 15. Oktober 1810 bei der Anordnung zur Entrichtung des Erbsteuer-AcquivalentS von den jährlichen Einkünften der Curat-Geistlichkeit, der Bisthü- mer und Capiteln keine Rücksicht auf den Umstand genommen habe, ob ein solches Benesicium mit der Congrua versehen sey, oder nicht, sondern bloß bestimme, das Erbsteuer-Acquivalent von den reinen Einkünften, nach Abzug der Passiven, dann der ordentlichen und au- ßerordcvtlichen Abgaben, zu entrichten, auch einer Ausnahme von die¬ sem Gesetze nicht Statt gegeben werden könne, sondern sich dießfalls ganz nach dem Wortlaute des §. 57 des Erbsteuer-Patentes zu benehmen fty, Hofkanzlci-Decret vom 10. Jänner 1826, A. 736. Kundgemacht in Oesterreich unter der Enns am 9. Februar 1826. Da von dem k. k. Rechnungs-Direktorium die im Einver¬ ständnisse mit der Hofkanzlei und der allgemeinen Hofkammer zur Erzielung einer Gleichförmigkeit mit andern Provinzen beschlossene Verfügung, wegen Uebertragung der bisher durch die Stistungsbuch- haltung besorgten Geschäfte der Vvrschreibung des niederösterreichischen geistlichen Erbsteuer-Aequivalents an die hierzu eigentlich berufene niederösterreichische Provinzial - Staatsbuchhaltung, welche sie ohne eine besondere Belohnung zu vollziehen hat, dahin getroffen wurde, daß vom 1. März 1826 angefangen, die Besorgung dieser Geschäfte bei der niederösterreichischcn Provinzial - Staatsbuchhaltung Statt finden kann,M die Erbsteuer-Hofcommission angewiesen worden, von dem eben bemerkten Termine die betreffenden Amtshandlungen nicht mehr von der Stiftungs-Buchhaltung, sonder» unmittelbar von der nievcröstermchischen Provinzial- Staatsbuchhaltung abzufordern. 10* 148 H. 58. Dieses Erbsteuer - Aeguivalcnt hat jedoch bloß auf jenes Vermögen eine Beziehung, welches die Geistlichkeit wirklich besitzt und genießt; von den neuen Erwerbungen hingegen, wel¬ che derselben erst in Zukunft durch Testament oder Geschenke zu¬ fallen, und nicht eine ausdrückliche Befreiung von der Erbsteuer genießen, muß diese Gebühr sogleich bei dem Anfall oder der Anwerbung, von dem Capital selbst mit zehn Percenten ent¬ richtet werden. Hofkanzlci-Decret vom 6- April 1826; an sämmtliche Erbsteuer- Hofcommifsionen, mit Ausnahme von Laibach; dann an baS mährische Gubcrnium rücksichtlich der schlesischen Erbsteuer-Hof- commiffion. Se. Majestät haben aus Anlaß eines speziellen Falles mit höchster Entschließung vom 28. März 1826 gnädigst zu verordnen geruhet: daß bei Berechnung des Erbsteuer-Aeguivalentcs der Geist¬ lichkeit die Abrechnung des Allumnaticums nicht zu gestatten sey , weil die Erbsteuer eigentlich eine Vermögens- und nicht eine Ein¬ kommens-Steuer ist; daher auch vom Clerus, dessen Vermögen nie vererbt wird, als ein jährliches Acquivalent entrichtet werden muß, hingegen das Alumnaticum vielmehr ein milder Beitrag ist, den der Clerus zum Besten seines Diöcesan-Seminariums von seinem rei¬ nen Einkommen entrichtet. Hofkanzlei-Decret vom 30. Octobcr 1827; Z. 1452. Verord¬ nung des k. k. illyrischcn GuberniumS vom 29. November 1827, Z. 24983. Mit Beziehung auf die Hofkanzlei-Verordnung vom 26. Mai 1826, Z. 12907, wurde dem Gubcrnium erinnert: daß es nicht ge- rathen sey, bei der Berechnung deS Erbsteuer-Aequivalentes von dem Einkommen im Betriebe der Landwirthschaft die Einlagen des provisorischen Grundsteuer-Catasters als Basis gesetzlich vorzuschrei- bcn, weil diese Einlagen eigentlich das Brutto-Erträgniß der Grund¬ stücke darstellen, das Erbsteuer-Aequivalent aber nach dem Reiner' trage zu bemessen kommt, weil ferner nicht zu verkennen ist, daß diese Einlagen große Ungleichheiten und absolute Gebrechen zurücklassen, I4V deren Beseitigung den Operationen für das stabile Kataster Vorbehal¬ ten ist, weil endlich damit noch kein genügender Anhaltspunct zur Bemessung des Erbstcuer-Acquivalentes statuirt wäre, da das Ein¬ kommen der Geistlichkeit, wornach dieses Aequivalent auszumitteln ist, nicht bloß in Grundstücken, sondern auch in andern Quellen be¬ steht, worüber das provisorische Grundsteuer-Cataster zum Theile gar keine, zum Theile ganz mangelhafte Daten anbiethet. Es habe daher vor der Hand, und bis zu der ohnehin in Verhandlung ste¬ henden Reform der Legislation in Beziehung auf die Erbstcuer, bei der dermaligen Uebung zu verbleiben. Indessen sey cs der Buchhal¬ tung und dem Gubernium, so wie der Erbstcuer-Hofcommissivn un¬ benommen, bei der Berichtigung der vorkommenden Eingaben zur Ausmittlung des Aequivalents in Beziehung auf Grunderträgnisse, die Einlagen des Grundsteuer-Provisoriums zu Rathe zu ziehen, bei auffallenden Differenzen die Mängel zu stellen, und wenn sie nicht befriedigend aufgeklärt werden, die Berichtigungen mit billiger Rücksicht auf diese Einlagen vorzunehmen. Hofkanzlei-Decret vom 19. Zuni 1828, Z. 13974. Verordnung des k. k. mährisch-schlesischen GubcrniumS vom 4. Juli 1828,' Z. 27404. Ucber die gemachte Anfrage: ob bei Verfassung der Psrünhen- Erträgniß-Ausweise, die den Pfründnern bemessene Classen- und Erb- steuer in Abzug zu bringen sey? wird bedeutet: Das Alumnaticum ist keine landesfürstliche Steuer, sondern rine auf kirchliche Anordnungen beruhende Abgabe des Clcrus an sein Diöccsan-Seminar. Die Classen- und Erbstcuer sind landesfürstliche, nicht vom Clerus allein, sondern von allen Staatsbürgern vom Vermögen und dessen Ertrage, oder nach dem Verhältnisse dieses letzter» zu entrich tende Steuern, daher Real-Lasten jeder Pfründe. Ob sie bei Berechnung des Ertrages der Pfründe, die daher durch diese Abgaben wirklich vermindert wird, in Abzug zu bringen seycn? hängt von dem Zwecke ab, zu welchem die Einkünfte berech¬ net werden. Ist es, um die Cvngrua-Ergänzung zu erwirken, so können sie, wann und in wie ferne sie, z. B. Las Alumualicum, und zum Thcil die Classensteuer, von der Cvngrua selbst zu entrichten sind, nicht in Abzug kommen. »s« Ist eS, um vom Congrua - Ueberschufsc Beiträge, z. B. zu Pfarrbaulichkeiten, zu erwirken; so sind sic allerdings zum Abzüge ge¬ eignet, weil sie den Congrua - Ueberschuß des Pfründners, dessen ihm rein übrig bleibendes Einkommen mit dem Ertrage der Pfründe nicht zu verwechseln ist, wirklich vermindern. Hofkanzlei-Decret vom 3. März 1831, Z. 4430. Verordnung des k. k. illyrischen Guberniums vom 9. April 1831, Z. 7707. Die k. k. vereinte Hofkanzlei hat dem Gubcrnimn bedeutet, daß das Erbsteuer- Aequivalent der Curat - Geistlichkeit bei allen Pfründen, welche ganz oder zum Theile aus Local-Ertragszweigen ihre Dotation beziehen, in der Fassion in Abzug gebracht werden könne. §. 59. Da das Vermögen der Geistlichkeit und der geistlichen Gemeinden, nach Beschaffenheit der sich ereignenden Umstände, sowohl eine Verminderung erleiden, als auch eine Vermeh¬ rung erhalten kann; so haben die sämmtlichen geistlichen Steuer¬ pflichtigen, welche das Erbsteuer - Aequivalent nach bestimm¬ ten Procenten zu entrichten haben, die Vermehrung oder die Verminderung ihrer Einkünfte, die sich seit ihrer letzten eingereichten Erklärung ergeben hat, oder künftig ergeben dürfte, im letzten Jahre jedes Jahrzehents, so lange die Erbsteuer dauern wird, der Hofcommission anzuzeigen, wo sodann nach Maß der erwiesenen Verminderung das Erb¬ steuer-Aequivalent zu mäßigen, bei den durch Abzahlung der Passiven, Verminderung der außerordentlichen Abgaben oder andern Zuwachs vermehrten Einkünften aber nach Maß der Vermehrung zu erhöhen ist. Ueber die Art, wie die Erklä¬ rungen zu verfassen und einzureichen seyn werden, wird die bestimmte Vorschrift nachfolgen. Hofkanzlei-Decret vom 7. März 1811; an sämmtliche Länderstel¬ len. Kundgemachr von der k. k. niederösterreichischen Landes¬ regierung am 9. April 1811. IS» In dem §. 59 des neuen Erbsteuer-Patentes vom 15- Ok¬ tober v- I. wurde die Art, wie die Erklärungen der Geistlichkeit und der geistlichen Gemeinden zur Bestimmung des jährlichen Erbsteuer- Acquivolentcs zu verfassen und einzureichen seyn werden, die nach¬ trägliche Vorschrift zugcsichert. Der Landcsstelle wird daher das Fassionsformular *) sammt dem dazu gehörigen Unterrichte **.), mit Beziehung auf die Ver¬ ordnung vom 29. November v. I., zur weitern Veranlassung und Mvdisicirung nach den in jeder Provinz bestehenden verschiedenen Empfangs-Rubriken zugcsendet. *) Siehe Beilage Re. i. **) Siehe Beilage Re. 2. isr Beilage d^r. 1. F a f f i o n über sammtliche Einkünfte des Bisthumes (Domcapitels, Stiftes, Klosters, Benesiciums), der Pfarre N. N.,im Lande N. N. Nr. 1 2 3 4 5 6 1 2 3 4 5 si. kr. An jährlichem Gütererträgniß » jährlichen Interessen von eigenen Capitalicn >, jährlichen Interessen von ausständigen Kauf- schillingen » jährlichen Interessen von StiftungS-Capitalien i » jährlichenZinsen von Häusern und Gebäuden S » Civilrenten und andern beständigen Zuflüssen Summa aller Einkünfte fl. kr. Hievon kommen abzufchlagen: Die Passiv»Interessen mit . . — » Dominiral « Steuer ... — „ Rustical - Steuer .... — — » FortificationS - Steuer . . » Alumnats - Steuer ... — Zusammen mit Neber deren Abzug an Einkünften verbleiben . wornach das Erbsteuer-Aeguivalent nach dem Patente vom 15. October 1810 zu entrichten ist mit .. 8>gn. am N.> N. ISS Ui'. 2. Unterricht, auf welche Art die Vermögens-Fassion des Bisthumes (Domka¬ pitels), Stiftes (Klosters), Beneficiums, der Pfarre rc. zur Bestimmung des mit hohern Patente vom15. October 181V aus¬ geschriebenen geistlichen Erbsteuer-Aequivalentes zu verfassen ist. Die Rubriken , nach welchen die jährlichen Empfänge einer jeden geistlichen Körperschaft und geistlichen Pfründe auszuweisen kommen, sind nach dem beiliegenden Formulare folgende, und zwar: 1) Das jährliche Gütererträgniß nach Abzug der Regie «Kosten. Hier muß daS Erträgniß jeder Realität besonders ausgewie¬ sen werden. 2) Die jährlichen Interessen von eigenen Eapitalien. 3) Die jährlichen Interessen von ausständigen Kaufschillingen. 4) Die jährlichen Interessen von Stiftungs«Capitalien, wo¬ bei nur jene Beiträge anzusetzen kommen, welche dem geistlichen Kör¬ per oder Benesiciaten selbst zum Genüsse verbleiben, und folglich das¬ jenige, was bei Jahrtags- oder Messen-Stiftungen dem Organisten oder Schullehrer hinausbezahlt wird, ganz wegzubleiben hat. 5) An jährlichen Zinsungen von Häusern und Gebäuden. Diese Rubrik kommt nach einem dreijährigen Durchschnitts- Erträge zu berechnen. 6) An Civil - Renten und andern beständigen Zuflüssen. Hier sind alle bestimmten jährlichen Empfänge einer geistlichen Körperschaft oder geistlichen Pfründe, z. B. das Salz-Deputat, die frei erkaufte zwei Drittel-Landstcuer, erkauftes Tatz- und Umgeld, daS Stolerträgniß rc. aufzusühren, und ist von denselben, wenn sie alle Jahre im gleichen Betrage einfließen, nur der letzte Stand der¬ selben anzunehmen. Nach diesen auf vorangesührte Art aufgeführten Empfängen sind in Folge des Patentes vom 15. October 1810 folgende Posten hiervon in Abzug zu bringen und, zwar: s) Die jährlichen Interessen von Passiv--Eapitalien. b) Die Dominica! - Steuer. c) Die Rustical-Steuer. ll) Die Fortisications - Steuer. o) Die Alumnats - Steuer. 154 Non der nach Abzug dieser Posten übrig bleibenden Summe der jährlichen Einkünfte ist sonach das Erbstcuer-Aequivalcnt nach dem oben angezogenen Patente zu entrichten. Currende des k. k. steyermärkisch-kärntnerischen Guberniums vom 3. August 1811. Aus dem höchsten Erbstcuer-Patente vom 15. Octobcr 18lO, §. 57, ist ersichtlich, daß auch der Weltpriesterstand von seinen geist¬ lichen Genüssen, so wie die übrige gejammte Geistlichkeit, zu dieser Steuer, unter dem Namen eines Erbstcuer-Aequivalentes, einen mä¬ ßigen Beitrag zu leisten, jeder Pfarrer, dessen jährliche Einkünfte 600 fl. nicht übersteigen, 4 fl., jeder Administrator oder Localkaplan 3 fl., und jeder Bicar oder gestiftete Kaplan 2fl. jährlich zu entrich¬ ten , die Einthcilung und Einbringung aber das Ordinariat zu besor¬ gen schuldig sey. Eben dieser Paragraph verordnet ferner, daß von jenen Pfar¬ rern, welche mehr als 600 fl. an Einkünften beziehen, zwar auch nur 4 fl. rücksichtlich auf die 600 fl., jedoch von dem diese 600 fl. übersteigenden Betrage, so wie bei der übrigen Seculargeistlichkeir, alS: den Erz- und Bisthümern, Eapiteln, Euratcn und einfachen Benesicien, von ihren nach Abzug der Passiven, dann odentlichen und außerordentlichen Abgaben verbleibenden Einkünften jährlich zweiPer- cente, bei der Regulargeistlichkeit und den im §. 60 nicht ausge¬ nommenen Eommenden und geistlichen Gemeinden aber, deren Güter und Capitalien keiner Vererbung unterliegen, von ihren auf obige Art zu berechnenden Einkünften jährlich vier Percente abgenommen werden sollen, um den gehörigen Unterschied gegen die Seculargeist- lichkeit zu beobachten. Nun macht der §. 59 unter der weißlichen Voraussetzung, daß das Vermögen der Geistlichkeit und der geistlichen Gemeinden nach dem Wechsel der Umstände sich eben sowohl vermehren als ver¬ mindern könne, die sämmtlichen geistlichen Steuerpflichtigen, welche das Erbstcuer-Acquivalent nach bestimmten Percenten zu entrichten haben, dafür verbindlich, daß sic die Vermehrung oder die Vermin¬ derung ihrer Einkünfte, die sich seit ihren letzten eingereichten Erklä rungen ergeben hat, oder noch ergeben dürste, der Hofcommisiion im letzten Jahre jedes Jahrzehcntes, so lange die Erbstcuer dauern wird, anzeigen sollen, um sich hiernach in der Mäßigung oder Erhöhung »55 des Erbsteucr-Aequivalentes benehmen zu können, und hat über die Art, wie die Erklärungen zu verfassen und einzurcichcn seyn werden, den Nachtrag einer bestimmten Vorschrift zugesichert. Dieselbe wird also in dem gegenwärtigen Anhänge jedem Ordinariate zur eigenen Berechnung und Vertheilung unter die zur Fatirung geeignete Sä- cular- sowohl als Regulargeistlichkeit in der Erwartung hinausgege- ben, daß, da über die Deutlichkeit des Entwurses und seiner An¬ wendung nicht leicht ein Zweifel wird entstehen können, sich zur Bemessung des Acquivalcntes für das erste bereits cingctretene Jahr- zehcnt genau darnach werde geachtet und die Vorlage der verfaßten und gesammelten Fassionen nach Thunlichkeit befördert werden. Posten IS« Land N. N. Diö'ces N. N. Kreis N. N. M fl. j kr.>dr. Nummer 1 2 8. 6. 5 k. Summa aller Einkünfte 3 4 6 7 8 9 Zm Geld- Beträge der Stole jährlichen bestimmten Geldbeiträgen . jährlichen bestimmten Deputaten in natura Bei- lags- An Erträgnissen: An dem Ertrage der Herrschaft N. N. nach Abzug der Regiekosten . . . „ jährlichen Interessen von eigenen Ca- pitalien „ rückständigen Kaufschillingen . . . NonStiftungS-Eapitalien, die dem Pfründ¬ ner zum Genüsse verbleiben . . . . „ jährlichen Zinsungen von Häusern und Gebäuden, die zur obigen Herrschaft nicht gehören An Civil-Renten undandern beständigen Zuflüssen: An der Collectur oder Sammlung . . » » » v. L. Decanat N. N« F a s s i o n über die sämmtlichen Einkünfte des Bisthums (Domcapitels, Stiftes, Klosters, Beneficiums, Pfarre) N. N. 157 L Bei- 8 lags- Nummer Gattung der Aussahrn Zm Geld- Bekrage fl. t kr. l dr. 1 2 3 4 die der Pfründe ankleben: Auf Fortifications-Steuer .... An altem Religions-Beitrag . . . » Alumnats-Beitrag Auf Unterhalt der pfarrhöflichcn und Wirthschaftsgebäude . . . . . Summa der Ausgaben Wenn von dem Empfange pr. . . . die Ausgaben mit ...... abgezogen werden, so bleiben zur Be¬ messung des Erbsteuer-Äquivalentes nach dem Patente vom 15. Oetober 1810, und dasselbe ist zu entrichten mit Sign, am N. N. N. N- krior. N. N. 8ubz>rior. N. N. Lenior. 158 Ausweis über den reinen Ertrag der Herrschaft (Gült) N. N. in einem dreijährigen Durchschnitte. I5V >9^ E m Vfa n s zusammen einzeln kl-, j dr. >fl. kr. § dr. fl. 5 k 7 10 11 Summa deS Empfanges 8 9 Zn der Valuta der Einlösungsscheine 6 7 8 9 10 An » » » Uebertrag An Ertrag von eigenen Wein¬ gärten An Bergrecht, Wein- und Garbenzehent: Ertrag vom Bergrechte . detto „ Weinzehente detto „ Garbenzehcnte Waldungen .... Zinsen von Gebäuden im dreijährigen Durchschnitte verscpiedenen Empfängen Num- ! mer a. b. c. Anmerkung. Es ist von selbst erklärbar, daß auf den Fall, als bei einer Herr¬ schaft oder Gült noch andere Empfangs- und Ausgabs-Ru¬ briken bestünden, dieselben besonders ersichtlich gemacht werden müßten; auch versteht es sich von selbst, daß für den Fall, als bei einem Stifte oder Kloster mehrere Herrschaften oder Gülten vorhanden wären, der jährliche reine Ertrag von jeder Herrschaft oder Gült besonders ausgewicsen werden müsse. Post-Nr. beträgt Wie Anschüttung Mtz. Im Mtz. ^m. m. Mtz. ! m. Mtz. I m. Mtz. Zusammen fl. >kr. h fi. ,kr. fl- >kr- 30 1 4 3 30 30 1 1 2 2 3 an Hafer an Heiden An Sackzehent . An Zinsgetreide an Weitzen an Hirs an Karn Nach dem Durchschnittspreise vom Zahre 1798 Ausgabe. Im Durchschnitte 20 Tagwerker beim Zusammen¬ tragen des Sackzehentes/ zu 15 kr. . . 10 Fuhren zu 1 fl Den 20 Unterthemen, welche daS Dienstgetrcide abschülten, gewöhnlicher Maßen jedem 10 kr. Ausweis über den jährlich fixen Sackzehent und Getreiddienst in nntura. ! Lumina der Ausgaben ! Welche Summe von dem obigen Brutto-Ertragnis abzuziehen ist, wo sich sodann der reine Ertrag mit ! darstellet. Anmerkung. Nachdem alle Natural - Erträgnisse nach den im Jahre 1798 bestandenen Durchschnittspreisen berechnet werden müssen, so ver¬ steht es sich von selbst, Last auch bei den Ausgabsrubrike» keine anderen angenommen werden dürfen; daher sind aus den Aus¬ schreibungen der Jahre 1806, 1807 und 1808 die Zahl der in jedem Jahre verwendeten Tagwerke, oder die Quanten der verschie¬ denen Beischaffungen herausjuziehen und auf diese Art zu berechne», ober wenn dieses nicht möglich wäre, so ist jeden Jahres di« Summe einer Rubrik nach der Scala im Durchschnitte der zwölf Monate zu rcduciren. Und erträgt!! jährlich l nach den j! Durch- > schnitts- Preisen A u s weis über den Ertrag der Laudemien, der Mortuarien und der übrigen Arntstaxen. »61 rvi i» Lei Jahren Po- An- 1806 i8o8 «ufammen 1807 Auf denselben ist ffen- mer- Nr. gefechset worden 'ung. ff. I kr. j si. > kr. m. g M. I m. j M. 1 m. - M. s m. M. I m. M. St. Pf. St. Pf. St. Pf- Pf. 3'- St. Pf. M. M. M. m. M. M. m. St. Si St. St. St. To entfällt der reine Betrag mit - - - Hievon fallt i„> Durch¬ schnitte auf ein Hahr Im Geld« beträgt kr. z ff. I kr. j ff. I kr Ausgaben und La¬ sten: LautAuswciseSNr. i auf Bcarbeitungskosten- Laut Ausweises Nr. 2 auf Verpflegung des Dienffgesindes - - Summa derAusgaben Diese vom obigen Vrut- to-Ertrage abgezogen mit ------ welcher Na- z tural-Ertrag! nach den im : Jahre >798 bestandenen Mittelprei- scn zu An Weihen - - - - Kor,, - - » - Gerste - - - - Hafer - - , - Stroh - - - - Heu - - - - - Grummet , - » Obst - - - - - Niiben - - - - Erdäpfel - - - Kraut - - - - Summa des Brutto-Erträgniffes » kr. b ff. 1 kr. A « S w e « S über Leu Nafural-Eckrag der pfarrhöflichen Grundstücke in den nachstehenden Jahren, nach Abzug des Zehentes, dec Dreschgebühr ic. >e Ausweis Po¬ sten- Nr. 1 2. 3. 4. 5- 6. über den Ertrag der Vieh - Wirthschast. Derselbe betrug Für verkauftes Hornvieh ... » „ „ Schafvieh .. . „ verkaufte Kälber .... ,, selbst consumirte Schweine . ,, Spanferkel ..... Sumina Nach der Scala beträgt jede Jah¬ res-Summe ..... Ausgaben. Laut Spezifikation betragen diediefi- sälligenKostenmitRüÄsichtaufdie imZahre 1798 bestandenen Preise Somit nerbleibt nach dem Abzüge reiner Ertrag ... . . . S» S» Anmerkung- I«4 Ausweis in den Jahren Po- 1808 zusammen Zn denselben ist sten- Nr. in Natura gcfcchset morden St.^ E. j Se. E. St. l E- St. j E. St. j E. st. M. M. m. M. M. IN. M. m. m. r. Hievon fällt im Durch¬ schnitte aus ein Hahr Ct. St. Pf. E. Pf. E. Ct. St. Ct. St. Pf. E. Summa der Ausgaben - - - Nach deren Abzug sich der reine Ertrag mit zeiget. Ct. St. Pf. E. Pf- E. >806 ,807 Ct. St. über den Natural-Ertrag der zur Pfarrpfründe N. N. gehörigen Weingärten, nach Abzug des Zehents, des Natural- _Bergrechtes und der Sammlung. welcher Na¬ tural- Ertrag nach den ins Jahre 1798 bestandenen Miitelprei- s-n kr. nämlich in der Krotschawina: An Weinmost - - , « Obst - - - , - « Schmalz - - - in Hcngstberg: An Weinmost - - - « Kastanien - - - Summa des Brutto - Ertrages Ausgaben: Aus Bearbeitungskosten « verschiedene Ausla¬ gen beim Weingar¬ ten ----- Ausweis über den Ertrag des Natural - Bergrechtes. I«S VSI Ausweis über den Ertrag des Weinzehents. P°-- stcn- Nr. 1. 1. An Weinmost . . Summa Abzug. Laut Verzeichnis; betragen die Ein¬ bringungskosten Nach deren Abzug sich der reine Ertrag mit ..... darstellt. Ausweis LSI « M! Derselbe betrug — — 1. » Zusammen nach der Scala Hievon be¬ trägt das Drittel für ein Jahr Po¬ sten- Nr. verkauftes Scheitcrholz verkaufte Streu . . Eicheln oder Buchet» . Farnkraut . . . . Summa Nach der Scala beträgt jede Jah¬ ressumme . . . . . . . Ausgabe». Laut Ausweis betragen die Kosten nach deren Abzug verbleibt reiner Ertrag Für verkauftes Stammholz r. 2. 3. 4. s. Ausweis über den Ertrag der Waldungen. Anmerkung. Hievon wurden fl. ! kr. fl- I kr. 1. 2. hievon be¬ trägt daS Drittel zusammen nach der Scala Po¬ sten- Nr. An Miethzinsen vom Pauliner- Hause . Von der Caserne Summa Nach der Scala beträgt jede Jah¬ res-Summe Anmerkung. Auf eine gleiche Art ist der Ertrag jener Häuser aukzuweisen, welche zu einer Herrschaft oder Gült nicht gehören, und damit ist die fünfte Empfangs»Rubrik zu begründen. A u s wei s über den Ertrag der Miechzinse von Gebäuden in den Zähren 1806 l 1807 1808 bezogen Anmerkung. s m s» In der Valuta der Einlösungs-Scheine zusammen einzeln N Ausgaben si. I kl-. kr. dr. dr. si- Nummer so zeigt sich ein reiner Ertrag von N. N. am N. N. N. N. » » Summa der Ausgaben Wird diese Summe jener des Empfanges pr. . entgegengesetzt mit Auf landesfürstliche Dominica! - Contributien An Schuldbeiträgen nach der Scala . . . Auf Besoldungen der Beamten laut Ausweis Kanzlei-Erfordernisse detto nach der Scala Postporto und Bothenlöhnungen detto Bestallungen Unterhaltung der Gebäude dettp . . verschiedene Auslagen ..... Anmerkung. »7» Diesebe beträgt jährlich M. St. j E. fl. ! kr. Stück fl- 10 Summe 1. kr. im Gelde betragen 1. 2. 3. welche nach den im Zäh¬ re 1798 be¬ standenen Mittelprci- - sen zu Abzüge. Po¬ sten- Nr. An Weinstein » Hafer » Käsen Ausweis über den Ertrag der Collectur oder Sammlung. Auf Einbringungskosten werden im Durchschnitte laut Ausweis verwendet . . . Es bleiben daher rein Anmerkung. I7S Ausweis über den Ertrag der Stola, Posten - Nr. L74 Ausweis über die der Pfründe N. N. jährlich zugewiesenen Deputate. im Gelbe An beträgt An weichem Holz io An Wein Summa Stan tin Klaf¬ ter Anmerkung. Diese werben von der Herrschaft N. N. beigcstellet, so daß der Pfründner keine Kosten dießfallS zu bestreiten hat. I VÄ Hofkanzlei-Decret vom 1, April 1822; an die Länderstellsn von Nieder--Oesterreich, Oesterreich ob der EnnS, Böhme», Mähren, Galizien und Steyermark. Im Laufe des mit 1. November 1821 eingetrctenen neuen Deccnniums hat die dortländigc Geistlichkeit das Erbsteuer-Aequi- valcnt in den, in dem §. 57 des Erbstcuer-Patentes festgesetzten Bestimmungen in Conventions-Münze zu entrichten. Zu diesem Be- Hufe hat dieselbe, wie es der §. 59 des Erbsteuer - Patentes vor¬ schreibt, neue Erklärungen einzureichen, welche nach dem angeschlos¬ senen Formulare *) zu verfassen sind; die Bemessung des nunmehr in Conventions-Münze zu entrichtenden Erbstcuer-Aequivalentes un¬ terliegt bei dem ebenfalls in Conventions-Münze bestehenden Ein¬ kommen keiner Schwierigkeit; die aber in Papiergeld bestehenden Einkünfte sind eben so, wie die in Papiergeld zu bestreitenden Aus¬ lagen und Passiven, nach dem Werthvcrhältnisse von 250, vorläufig auf Conventions-Münze zurück zu führen, und so auch das Erb- sieuer-Aequivalcnt in den, in dem 57 festgesetzten Beträgen in Lonvcntions - Münze zu bestimmen. ') Siehe dieser Formular als Bellaae ä. 17« kormulsr Beilage über sämmtliche Einkünfte und zu bestreitende Lasten der Pfarre oder des Stiftes N., im Decanate N., des Kreises N. Vcr- »77 Verordnung der k. böhmischen Landesstclle vom 12. September 1822, Z. 44806. Zur Verfassung verläßlicher, zum Behufs der Bemessung des geistlichen Erbsteuer-Aequivalentcs einzubringender Einkünften - Fas- sioncn wurde den k. Kreisämtern und Consistorien folgende Weisung erthcilt. Die Einkünften-Fassionen müssen mit dem Körnererträgniß- Ausweise, nach der Verschiedenheit der Getreidegattungen, nach ei¬ nem neun-, sechs- oder wenigstens dreijährigen Durchschnitte ganz in¬ dividuell verfaßt, in diesem Ausweise die ausgedroschenen Körner- Gattungen für ein jedes Jahr ersichtlich angegeben, und selbe nach einer, für die sassionirten Jahrgänge von Seite des k. Kreisamtes bestätigten Getreide-, Durchschnitts- und Marktpreis-Tabelle be¬ rechnet, ferner der Nutzen der Meierhöfe, Schäfereien, des Bräu- Hauses, der Waldungen, Obst-, Wiesen-, Hopfen- und Weingärten, ter Teiche und Fischereien, dann die steigenden und fallenden Zin- sungcn gleichfalls nach einem Durchschnitte aufgeführt, hievon die Besoldungen, dann der für das zur Saat, auf Deputat für die Beamten und das Meierhofgesinde, dann auf Dreschcrmaß und für die Wirthschastspferde verwendete Getreide ausfallende Geldbetrag in Abschlag gebracht, und der übrig gebliebene reine Ertrag in der Fas¬ sten, unter der Rubrik »Gütererträgniß,« gehörig ausgewiesen werden. Die Interessen von Aktiv-Capitalien sind gleichfalls bei dem Empfange in der Fassion ersichtlich zu machen. Uebrigens sind von den gedachten Empfängen die k. k. Ga¬ ben, und zwar: an Extra- und Militärordinarium, an Renten für Se. k. k. Hoheit Erzherzog Carl, und die Frau Aebtifsinn, an Pflanzschul-Beitrag, Fortisicativns- und Gcbaudesteuer in Abschlag zu bringen. Verordnung deS k. böhmischen Landcsguberniums vom 4. De¬ cember 1822. Ucber eine von einem Consistorium sich erbethene Belehrung, wie Benesiciaten, welche ihre Pfründen kaum in das erste oder zweite Jahr besitzen, und von ihren Vorfahren das Körner- oder Abdresch- Negister höchstens für ein Jahr empfingen, folglich außer Stand sich befinden, den Ertrag von Grundstücken, auch nicht einmal nach einem dreijährigen Durchschnitte in den zum Bchuse der Bemessung des geistlichen Erbsteucr-Aequivalcnts zu verfassenden, in Conventions- Müirzc zu berechnende» Einkünften-Fassionen anzugeben, sich bei 12 178 dieser Fassions - Angabe zu benehmen Huben? hat das Landesguber- nium zur Richtschnur zu bestimmen befunden, daß Seelsorger, die in dem bezeichneten Falle sind, den Korner-Ertrag nach den Steuer- regulirungs-Bogen für ein Jahr in der Fassion ersichtlich zu machen, und die Verschiedenheit der Korner-Gattungen nach einer von Seite des k. Krcisamtes bestätigten Gctreid-Durchschnitt-Marktpreis-Ta¬ belle für ein Jahr zu berechnen, übrigens aber sich nach der Guber- nial-Verordnung vom 12. September 1822 zu benehmen haben. Hofkanzlei - Decret vom 12. Februar 1832; an sämmtliche Länder¬ stellen, mit Ausnahme von Mailand, Venedig, Dalmatien und Tyrol. Se. k. k. Masestat haben mit allerhöchster Entschließung vom 4. Februar 1832 zu genehmigen geruhet, daß in Ansehung des Erb stcucr-Acquivalentes der Geistlichkeit keine neuen Erhebungen bis aus weitere Anordnung einzuleiten scyen, sondern dasselbe im Verwal¬ tungsjahre 1832 nach der bis nun bestandenen Vorschreibung abge¬ nommen werden solle. §. 60. Won der Entrichtung des jährlichen Erbsteuer - Äquiva¬ lents sind ausgenommen: a) Die auf den Stiftspfarren ausgesetzten Stistprie- fter, deren Einkommen, das sie von ihren Pfarren beziehen, schon unter dem Vermögen des Stiftes begriffen ist, welches ohnedieß von seinen gesammten Einkünften das Erbsteuer-Ae- quivalent entrichtet. b) Der Deutsche und der Maltheser-Ritterorden, so viel es ihr im Jahre 1768 reluirtes, damals besessenes Vermögen betrifft. Hofkanzlei-Decret vom 13. Oktober 1816; an das böhmische und mährisch - schlesische Landesgubernium. Se. Majestät haben die böhmischen, so wie die mährischen und schlesischen Plansten-Klöster, mit Einschluß eines zu Weißwasser, von der Entrichtung des Erbsteuer-Aequivalents für die Zukunft zu befreien geruhet. «7» Hofkanzlei-Decret vom 22. Jänner 1818; an sämmtliche alt-öster¬ reichische Länderstcllen, mit Ausnahme von Böhmen. Se. Majestät haben in Ansehung der Glieder des priesterli¬ chen Maltheser-Ordens-Convents in Prag, sie mögen sich in diesem befinden, oder auf den Maltheser-Ordens-Pfarreien eingestellt seyn, anzuordnen geruhet, daß diese Priester bei ihren Ordensgelübden zu verbleiben haben, und die neu aufgenommenen zu deren Ablegung wieder zugelassen werden dürfen, wie auch, daß es von der ihnen früher zugestandenen Freiheit, nach Gutbesinden zu testiren rc., wie¬ der abzukommen habe, sofort dieselben an die Gesetze dcö Ordens, in Ansehung ihres Nachlasses, wie vorhin gebunden seyen. Diese höchste Entschließung wird der Landesstelle zur Nach¬ achtung in vorkommenden derlei Fällen zu dem Ende bedeutet, um bei Stcrbfällen solcher Maltheser-Ordens-Priester, welche sich auf Maltheser-Ordens-Pfarren befinden, hiernach gleichförmig das vor- gcschriebene Erbsteuer-Aequivalent wieder einzuheben. In Ansehung der Maltheser-Ordens-Nitter-Commenthuren re., hat cs jedoch bei dem dießfälligen Hofdecrete vom 20. Mai 1813*) fortan zu verbleiben. Hofkanzlei-Dccret vom 5. August 1824, Z. 23042. Decret der k. k.ob -dcr-ennS'schcn Regierung vom 19. August 1824, Z. 18498. Ucbcr eine geschehene Anfrage, ob die Stifter den Erbsteuer- Aequivalcnts-Betrag von den Gesammteinkünsten ihrer Stiftspfar- rcien, oder bloß von den Uebcrgcnüssen derselben zu entrichten haben, und ob daher die Dotation der Stiftspfarrer von den zu versteuern¬ den Einkünften in Abzug gebracht werden dürfe, wird Nachstehendes bedeutet: AuS dem Geiste der Verfügungen des Erbstcuer-Patents über das von dem Regular-Clerus zu entrichtende Erbsteuer- Äquiva¬ lent, geht unbezweifelt der Grundsatz hervor, daß die Einkünfte der Stiftspfarren ein Wcstandtheil von dem Einkommen des Stiftes sind. Hieraus folget, daß es dem Stifte obliege, das Einkommen, wel¬ ches von den, durch ausgesetzte Stiftspricster versehenen Regular- Pfründen entfällt, in seine Fassten aufzunehmcn und zu versteuern, Dufts Hofdecret kommt in der Justizqefthsamniliinq, vom 2. Juli iLiZ datirt, »ui- Nr. ioso vor, uuL stehe das lixtousum desselben beim nachstehenden 6i 12* 18» daß aber diesen Slistsgcistli'chen ein Erbstcucr-Acquivalent nicht ab- zufordern ist. Dieser Grundsatz und die daraus abgeleiteten Folge¬ rungen bestehen aufrecht, die Einkünfte des Stiftspsarrcrs mögen bedeutend, oder gering scyn, es mag von denselben ein Theil in die Eommuncasse des Stiftes fließen, und auf solche Art dem Stifte ein Ucbergenuß zu Statten kommen, oder wegen ihrer Unzulänglichkeit ein Beitrag aus der Eommuncasse zum Unterhalte des ausgesetzten Stistspriesters abgcreicht werden. Hofkanzlei-Decrct vom 6. August 1824; an die Erbsteuer--Hof¬ commissionen in Oesterreich ob der Enns, Böhmen, Mähren, Triest, und an daS Gubernium in Mähren, hinsichtlich Schle¬ siens, dann die Länderstellen in Galizien, Tyrol und Sceyermark. In der Erwägung, daß die Klöster der barmherzigen Brü¬ der und der Elisabethinerinnen in allen deutschen und böhmisch-ga¬ lizischen Provinzen der österreichischen Monarchie (wo solche bestehen), den gleichen, für die leidende Menschheit wohlthä'tigen Zweck, und mit Ausnahme unbedeutender Modifikationen auch einerlei Verfas¬ sung haben, findet sich die vereinigte Hoskanzlei mit dem k. k. Fi¬ nanz-Ministerium zu dem gemeinschaftlichen Beschlüsse bewogen, die bereits mit höchster Entschließung vom 23. Julius 1815 den Klö¬ stern der barmherzigen Brüder und den Elisabethinerinnen in Niedcr- Oestcrrcich zuerkannte Befreiung des Erbsteucr - Aeguivalentes von nun an auch auf die Klöster dieser Orden in den übrigen deutschen und böhmisch-galizischen Provinzen auszudehnen. Hofkanzlei-Decret vom 16. August 1831; an das galizische Lan» desgubernium. In Folge allerhöchster Entschließung vom 9. August 1831, ist der Jesuiten-Orden in Galizien von der Entrichtung des Erbstcucr- Aequivalentes in Ansehung desjenigen Betrages loszuzählen, welchen derselbe aus dem Studien - oder Religionssonde für den Unterhalt einer bestimmten Zahl der Ordensglicder erhält, cs mögen dieselben in den Eollcgien des Ordens, oder als Missionäre in der Seelsorge verwendet werden. In Ansehung des besonderen Vermögens, das er besitzt und durch neue Erwerbungen erhält, ist derselbe nach dem Erbsteuer -Pa¬ tente zu behandeln. »81 61. Dagegen sind erstgedachte beide Ritterorden, da sie nur ihre damaligen Einkünfte und Besitzungen reluiret haben, ver¬ pflichtet, das seit dem Jahre 1768, als der Zeit des erlegten Reluitions- Betrages, theils durch den höheren Werth ihrer damals besessenen Realitäten, theils durch das seit den an sich gebrachten neuen Erwerbungen vermehrte Vermögen, welches sie nicht reluirt haben, zu fatiren, und von demselben das für die Regulargeistlichkeit mit vier Precenten bestimmte Erbsteuer- Aequivalent, von dem Tage des kundgemachten gegenwärtigen Patents, jährlich zu entrichten, auch das Vermögen, das sie von eben dieser Zeit an, auf was immer für eine Art an sich bringen, gleich den übrigen geistlichen Communitäten, von Fall zu Fall zu versteuern. Hofkanzlei-Decret vom 20. April 1813; an sammtliche Länder- stellen. Justizhofdecret üäo. sockon,, Z. 1038. Nach dem Ableben eines deutschen Ordens-Ritters ist die Erbsteuer nach den für das weltliche Vermögen bestehende» Vor¬ schriften zu erheben. Hofkanzlei-Decret vom 1. Zulius 1813; an sammtliche Länder- stellen. Justiz-Hofdecret vom 23. Julius 1813; an sammtliche Appellationsgerichte. Nach dem Ableben eines Deutschen- oder Malthcser-Ordens- Ritters hat die Bemessung der Erbsteuer auf die Eommende selbst, die ein solcher Ritter besessen hat, keinen Bezug zu nehmen, son¬ dern, von dem nach ihm zurück gebliebenen übrigen Vermögen hat nur derjenige, der cs erbt, so wie ein anderer Erbe, die zehnperccn- lige Erbsteuer zu entrichten. Hofdecret vom 2. Julius 1813, Nr. 10Z9; an sammtliche Appel- lakionsgcrichtc über Note der vereinten Hofkanzlei vom 14. Ju- niuS nämlichen Jahres. Da das sammtliche Hoch- und Dcutschmcisterische, und auch das deutsche Ordens-Vermögen durch die Dispositionen des Preß- burger Friedens im zwölften Artikel ei» erbliches Eigenthum Sr. k. k. L8L apostol. Majestät geworden ist, so kann solches seit dem erwähnten Frieden nicht mehr in die nämliche Cathegorie mit dem Vermögen des Maltheser-Ordens gestellt, mithin der deutsche Orden, so wie er noch besteht, in seinem Vermögen nicht mehr als eine geistliche Corporation angesehen und behandelt werden. Obgleich Se. Majestät nach dem Abschlüsse des Preßburgcr Friedens Se. kaiserl. Hoheit den Erzherzog Anton Victor nicht nur bei der Würde eines Hoch- und Deutschmeisters, sondern auch bei der Verwaltung und dem Genüsse des noch übrig gebliebenen, dahin gehörigen Vermögens belassen, und selbst vor der Hand über die Güter und Einkünfte der deutschen Ordensritter, Landcommenthure, Eommenthure, Rathsgebiethiger und einfache Ritter keine veränderte Disposition so wenig im In- als Auslande getroffen, auch diese sämmtlichen Personen ihre geistlichen Eigenschaften, so wie sie sol¬ che bei dem Eintritte in den Orden angenommen hatten, beibehal. ten haben, bis auf zwei Eommenthure, welchen solche auf die statu¬ tenmäßige Art abgcnommen wurde, die dagegen keine Ordens-Re¬ venuen mehr zu beziehen haben, so hindert doch dieses nicht, daß das ganze Hoch - und Deutschmcisterische auch Deutsche-Ordensver¬ mögen, vermöge des öffentlichen Staatsvertrages, als erbliches Ei- genthum, somit als ganz weltlich betrachtet werden muß, welches diese Eigenschaft dadurch, daß es noch immer von geistlichen Indi¬ viduen verwaltet, und so lange cs Sr. Majestät als Eigenthümer gefällt, auch benützet wird, nicht verlieret. Hieran wurde auch durch den nachgefolgten Wiener-Frieden nichts geändert, außer, daß jenes k. k. weltliche Eigenthum fast nur auf dasjenige beschränkt worden ist, was sich in der österreichischen Monarchie und sonst außer den rheinischen Eonföderations-Staaten noch befindet. Es ist daher nach Ableben eines Deutschen Ordens - Ritters die Erbstcuer nach den für das weltliche Vermögen bestehenden Vor¬ schriften zu erheben. Hofdecret vom 2. Julius 1813, Z. 1060; an sämmtlicye Appek- lationsgerichte über Note der vereinten Hofkanzlei vom 14. Ju¬ nius nämlichen JahrS. Da Se. Majestät die Aufnahme neuer Ordensglieder bei dem Maltheser - Orden cinzustellcn, und zugleich anzuordnen befunden haben, daß künftig bei Erledigung einer Ordens - Probende keine weitere Vorrückung ohne höchste Einwilligung Statt zu finden, deß- 18» gleichen auch die Verleihung neuer Pensionen ohne höchste Erlaub- inß nichs mehr Platz zu greifen, und das durch diese Anordnungen feiner Zeit heimfallende vermögen eine andere Bestimmung zu er¬ halten habe, so hat cs von demjenigen, was die §§. 60 und 61 des Erbsteucr-Patentes vom 15. Octobcr 1810, in Beziehung auf den Deutschen und Malkheser-Orden vorschreiben, abzukommen. Hofkanzlei - Dekret vom 22- Jänner 1818; an sämmtliche alt-'öster¬ reichische Länderstellen, mir Ausnahme von Böhmen. JnAnschung derMalkheser-Ordens-Ritter, Commenthuren rc. hat cs bei dem dicßfa'lligen Hosdecrete vom 20. Mai 1813, (Ju¬ stiz - Hofdecret vom 2. Juli 1813, Nr. 1060*), fortan zu verbleiben. H. 62. Sollte jemand eine der Erbsteuer unterliegende Erbschaft, rin Legat oder Geschenk ganz, oder nur zum Lheil vorsetzlich verschweigen, oder die Erträgniß davon zu gering angeben; so fällt das verschwiegene Vermögen oder derjenige Capitals- Theil, um welchen ein fruchtbringendes Gut durch eine vorsetz- lich falsche Anzeige merklich zu gering geschätzt worden ist, dem Fiscus heim. Justiz-Hofdecret vom 6. August 1825; an sämmtliche Appella¬ tionsgerichte, mit Ausnahme jenes von Tyrol und Vorarlberg. Kundgemacht in Inner-Oesterreich am 23. August 1825. Durch die auf einen Vortrag der k. k. vereinten Hofkanzlci erfolgte, von dieser dem obersten Gerichtshöfe mitgethcilte höchste Entschließung vom 27. Junius 1825 haben Se. Majestät zur nähe¬ ren Bestimmung des Wirkungskreises der politischen und Justizbe¬ hörden für diejenigen Fälle, wo Erbsteuer-Beträge nicht von den zur Entrichtung der Erbsteuer unmittelbar verpflichteten, sondern von dritten Personen wegen eines ihnen zur Last fallenden Verschuldens gefordert werden, anzuordncn geruhet: lieber die rechtlichen Folgen eines Verschuldens, welches nicht der zur Bezahlung der Erbsteucr verpflichteten, sondern einer dritte» Person zur Last gelegt wird, ha ) Siehe das dem dießfälligen uumitlelbac voransteheude Hosdeccet. »84 ben nicht die Erbsteuer - Hofcommissionen, sondern die Gerichte zu entscheiden. 63. Eben dieser Consiscationsstrafe unterliegen die Geschenke, wovon der Beschenkte mit dem Eigenthume sogleich auch den vollen Genuß des Geschenkes überkömmt, wenn sie innerhalb vier Wochen, vom Tage der Uebergabe an zu rechnen, nicht angezeigt worden sind. Die Anzeige hat derjenige zu machen, welcher das Geschenk empfängt; doch hat auch der Schenkende dafür zu sorgen, daß sie richtig geschehe. Unterläßt er diese Sorgfalt, so muß er für das der Consiscation unterliegende Gut mit dem Beschenkten in Soliclunr haften. Dem Anzeiger eines solchen verschwiegenen oder zu gering angegebenen Erbguts oder Geschenkes wird, nebst Geheimhaltung seines Namens, das Drittel davon zur Belohnung zugesichert. Hofkanzlei-Decret vom 6. December 1810; an fämmtliche Länder« stellen. Kundgemacht in Böhmen am 26-, in Steyermark am 27., in Mähren und Schlesien am 30. December 1810; in Oe¬ sterreich ob der EnnS am 7. Jänner 1811. Dem k. k. Militär bekannt gegeben mit hofkriegsräthlicher Circular- Verordnung vom 19. Februar 1811, U. 108. Nachdem der §. 17 Geschenke unter Lebenden, wenn der Be¬ schenkte mit dem Eigenthume sogleich den vollen unbeschränkten Ge¬ nuß erhält, für steuerfrei erklärt, fo habe es von der Anzeige dieser Geschenke, welche der §. 63 anordnet, und von der darin auf die Unterlassung festgesetzten Strafe abzukommen. Hofkammer-Decret vom 26- März 1811. Nachdem der §. 17 des Erbsteuerpatents vom 1Z. October 1810 die Geschenke unter Lebenden, wenn der Beschenkte mit dem Eigenthume sogleich den vollen unbeschränkten Genuß erhält, für steuerfrei erklärt, so hat es von der Anzeige dieser Geschenke, welche der 63. §. des gedachten Erbsteuer - Patents anordnet, und von der darin auf die Unterlassung der Anzeige festgesetzten Strafe abzu¬ kommen. »SS H. 64. Jene Abhandlungsbehörden, die keine ordentlich besetzten Gerichtsstellen sind, und nach Vorschrift des H. 42 über die Sterbfälle die Consignation halbjährig einzureichen verpflich¬ tet sind, haben für jeden Unterlassungsfall eine Strafe von sechs Reichsthalern zu erlegen. Verordnung des k. k. steyermärkischen Guderniums vom 28. Ju¬ nius 1828, Z- 408. Die im §. 42 des Erbsteuer-Patents vorgeschriebenen Aus¬ weise sind genau in den bestimmten Fristen zu überreichen, widri- gens gegen die Saumseligen die Bestimmungen des K4. §. in An¬ wendung gebracht würden. H. 65. Die Abhandlungsbehörden müssen alles unentgeltlich und von Amtswegen leisten; sie sind daher nicht berechtiget, den Parteien Berichts-, Erpeditions- oder was immer für Taxen anzurechnen, oder von den bloß wegen der Erbsteuer deposi- tirten Geldern oder Obligationen bei deren Erfolglassung eine Depositengebühr abzunehmen. Der Erbe ist den Abhandlungs¬ behörden nur die ausgelegten Postgelder oder Einschickungsko¬ sten zu ersetzen schuldig, zugleich aber befugt, die Abgaben, gleich den übrigen Gerichtskosten, von dem Verlassenschasts- Nermögen abzuziehen. Hofkammer-Dec, et vom 7. November 1822, Z. 43069. Verord¬ nung des k. k. steyermärkischen Guderniums vom 20. Novem¬ ber 1822, Z. 26456. Da sich die Bemessung einer Erbsteuer ohne Vermögens- Nachlaß abgesondert nicht denken läßt, die Correspondenz der Abhand- lungsbehördcn, die zugleich Magistrate oder Grundobrigkciten sind, in Erbsteucrsachen also eigentlich nur die Sache einer Privatpartei, die eine Erbschaft zu beziehen und die Steuer dafür zu entrichten hat, betreffen kann; so wurde über eine gemachte Anfrage, mit ho¬ her Hoflammer-Verordnung vom 7. November d.J., Z. 43069, er- 18« öffnet: »Es könne den obigen Behörden in der ä'intlichcn Eorrespon- denz des genannten Gegenstandes die Portofrciheit zu Gunsten der erbsteuerpflichtigen Parteien, auf welche nach der mit Gubernial-Cir¬ culare vom 5. December 1821, Z. 25721, bekannt gemachten aller¬ höchsten Entschließung eine solche Begünstigung unter keinem Vor¬ wande ausgedehnt werden darf, nicht zugestanden werden.» Die portopflichtigen Magistrate oder Grundobrigkeiten dürfen nur, so wie es die landesfürstlichen Taxämter zu thun pflegen, den ausgelegten Briefporto von der betreffenden Partei sogleich einhebcn, oder aber, wenn sie zur unverweilten baren Entrichtung desselben unvermögend wäre, vormerken, und sich den Ersatz von der hinter¬ lassenen Erbschaft verschaffen. Hofkammer-Decret vom 20. October 1826; an sammtliche Län¬ derstellen. Man findet sich bewogen, den Magistraten und Dominien auf dem Lande, bei Einsendung der Sterb-Tabellen und Erbsteuer- Ausweise an die ihnen vorgesetzten Behörden, die Portofreiheit ge¬ gen Zournalisirung zu bewilligen. Wovon man die Landesstelle mit dem Auftrage in dieKennt- niß setzt, die Dominien und Magistrate anzuweiscn, daß sie bei Ein¬ sendung solcher Tabellen aus der Addresse stets den Beisatz: »in Erb- steuersachen," zu machen haben. Verordnung des k. k. steyermärkischen GuberniumS vom 23. Mar 1833, Z. 2013. Es ist vorgekommen, daß Abhandlungsinstanzrn den bemes¬ senen Erbsteuerbetrag durch die k. k. Post an die Erbsteuer-Lasse eingesendet haben, ohne die Recepissegebühr beizulegeu, welche von der Casse daher einstweilen von der Steuer bezahlt wurde, und dann als Rückstand wieder eingetrieben werden mußte. Um derlei unnöthige Schreibereien künftig zu vermeiden, sind die Abhandlungsinstanzen anzuweisen, in Fällen, wo sie sich zur Ab¬ fuhr der Erbsteuer der k. k. Post bedienen, nebst dem vollen Stcuer- betrage immer auch die Recepissegebühr anzuschlicßrn, weil dem Erb- stcucrfonde keine derlei Kosten zu Gunsten der Partei zur Last fallen dürfen. L8V H. 66. Sowohl die Erbsteuer-Ausweise, als die dießfalls er¬ statteten Berichte und Expeditionen, sind auch stämpelfrei; dagegen sind jene Gesuche, welche von den Parteien selbst nach bereits erhaltener Zahlungs - Verordnung, entweder um Verlängerung des Zahlungstermines, oder um sonst irgend eine ähnliche Begünstigung, eingereicht werden, mit Aus¬ schluß der Beilagen, dem Stämpel unterworfen. Stämpelpatent vom 5. October 1802. §. 9. Won dem Gebrauche des Stämpelpapiers sind jedoch ganz befreiet: * » 6) Absolutorien und summarische Extracte der Rechnungen, welche eine milde Stiftung, eine landschaftliche Camera! - oder Kriegs- Casse, oder den Contributions-, DarleihungsErbsteuer» oder Tax¬ fond und dergleichen betreffen. * r) Erbschaftssteuer-Ausweisungen. Hofkammer-Decret vom 11. Zänner 1820, Z. 118. Kundgcmacht vom k. k. mährisch-schlesischen Landesgubernium unterm 4. Fe¬ bruar 1820, Z. 2255. Ueber die Anfrage wegen Anwendung oder Nichtanwendung des Stämpels zu den Erbsteuer - Berft'chcrungs - Reversen wird be¬ deutet: daß Erbsteuer - Wersicherungs - Reverse allerdings stämpelfrei behandelt, dagegen aber Gesuche, mittelst welcher die Erbsteuer-Aus¬ weise überreicht werden, nach Vorschrift des §. 9, lit. I., mit dem Stämpel von sechs Kreuzern zu versehen sind. Justiz-Hofdecret vom 6- Februar 1829; an daS galizische Appel¬ lationsgericht. Sowohl der auf Ansuchen einer Partei aufgcnommene Schät¬ zungsact, als auch andere Urkunden, welche dem Erbsteuer-Aus¬ weise zugelcgt werden, und nicht vielleicht ihrer Eigenschaft nach vom Stämpel befreit sind, unterliegen dem classeninäßigcn Stämpel- Na chri ch t sü r d c n Blickbinder: «Die beiden Folio «Tabellen des Erträllnisi- Ausweises, 1'orinulor ,V und s-I kolMuIol werden nach pozi»» lü gebunden.^ Anhang über die Gtnrrsistriruns ,-t r t . .-E/ s j r !»v >i ? --st-N s!ii!L7kdi^'j !^--! ^i-! >"' - - N tt'r r t - r L 1 tt»G ltt» .'MkttMM-l -E-W, »»>»»> " - .- -'-- k '' unü«4rG n7 At , )E;> ti -"-'r v - >i-- -.- .» <5-.s!? >6^ >! . - - <,kr/i^, !B? n-»v rittttiikttZ ! ' !>u " ' Vt-k ^ -. ui tti-mrh- t --'.-» i-;-nF «W» nss »!trM r r.-i. - ' - Eineegistrierrrrg. <^as Gesetz vom 22. kHmsire, Jahr 7, verordnet die Abnahme der Negistergcbühren. Diese theilen sich: 1) in bestimmte, und 2) in verhältnißmäßige, und zwar nach Maßgabe der Be¬ schaffenheit der Acten und Güter-Uebcrtragungen, welche diesen Ge¬ bühren unterworfen sind. Die bestimmten Gebühren theilen sich in sieben Classen, wo in der 1'«" 1 Franc, in der 2"« 2 Franc, in der 3"» 3 Franc, in der 4"» 5 Franc, in der Ztcn 10 Franc, in der 6'e» 15 Franc, und in der 7kcn 25 Franc bezahlt werden müssen. Die verhältnißmäßigcn Gebühren werden nach acht blassen kingchoben, und zwar: in der 1«c» Classc mit 25 Centimen von 100 Franc oder Percent, in der 2te» Classe mit 50 Centimen von 100 Franc oder '/2 Prrccnt, in der 3"» Classe mit 1 Franc von 100 Franc oder 1 Pcrcent, in der 4tcn Classe mit 1 Franc 25 Centimen von 100 Franc oder l'/j Pcrcent, in der I«s Z"» Classe mit 2 Franc von 100 Franc oder 2 Pcrcent, in der 6"" blasse mit 2 Franc 50 Centimen von 100 Franc oder 2'/, Percent, in der 7«en Nasse mit 4 Franc von 100 Franc oder 4 Perccnt, und endlich in der 8te» Nasse mit 5 Franc von 100 Franc oder 5 Percent. Diese vcrhältnißmäßigen Gebühren sind die eigentliche Erb- sieucr, sie dürfen vermög des zweiten und dritten Artikels des Ge¬ setzes vom 27. Ventoss, 9, Jahres, nie unter 25 Centimen eilige- hoben werden, und die Erhebung hat nach der Summe und deren Werth, von 20 zu 20 Francs, einschließlich und ohne Bruch zu erfolgen. Bestimmte Gebühren. r. klaffe. Acten, die einer bestimmten Gebühr von einem Franc unterworfen sind: 1) Die Abstehungen, Verwerfungen und Vcrzichtleistungen der Erbschaften, Vermächtnisse, oder des gemeinschaftlichen Besitzes, wenn sie ganz unbedingt gemacht sind. Es muß von jedem Verzichtleistenden, und für jede Erbschaft, auf welche Verzicht gethan wird, die Gebühr von einem Franc er¬ legt werden. 2) Jede Annahme von Erbschaften, Vermächtnissen oder ge¬ meinschaftlichem Besitze, wenn es unbedingt, auch nicht vor Gericht geschieht. Von jedem Annehmenden und für jede Erbschaft muß eine Gebühr erlegt werden. Mit Gesetz vom 7. kluviose, 12. Jahres, wurde auch die Register -Gebühr von Schenkungen für Arme und Hospitäler aus die fixe Gebühr eines Franc für die Transcription, unbeschadet der Ge¬ bühr, die dem Conservator zukommt, herabgesetzt. 3) Die Annahme von Uebcrtragungen oder Delegationen von Schulden, die auf einen gewissen Termin verfallen sind, und swor- über ein besonderer Act ausgestellt worden ist, wenn nämlich die ver- hältnißmäßige Gebühr über die Uebertragung oder Delegation schon entrichtet worden ist; wie auch, wenn die Annahme der gleichfalls aus ISS auf einen gewissen Termin verfallenen Schuld in dem Delegations- Act selbst enthalten seyn sollte. 4) Die bloßen und unbedingten Genehmigungen/ wenn sie nicht vor Gericht geschehen. 5) Die öffentlichen Acten über die Bekundigung der Geburt des Todsalls oder der Verwandtschaft eines Menschen. 6) Die Hilfsbefehle zur Vollstreckung, Vervollständigung und Beendigung bereits einregistrirter Acten. 7) Die Acte»/ welche wegen Ungültigkeit oder andern Ursa, chen nochmals aufgesetzt werden müssen, ohne daß jedoch eine Aen- derung des Gegenstandes oder seines Werthes vorgenommen wäre. 8) Die Versteigerungen an den Meistbiether auf Kosten des ersten Käufers, wenn der Kaufpreis nicht höher ist, als bei der er¬ sten Versteigerung, doch nur dann, wenn dieselbe schon einregistrirt wurde. 9) Die Annahme an Kindesstatt. 10) Die einfachen und unbedingten Zeugnisse. 11) Die Beschlüsse der Anverwandten, mit Ausnahme der¬ jenigen, wodurch Vormünder und Kuratoren ernannt werden*). 13) Die bloßen und einfachen Autorisationen. 13) Die Bilanzen. 14) Die Lehrbriefe, worin weder Geld- noch Werth-Ver¬ bindlichkeiten, noch Quittungen enthalten sind. 15) Die Bürgschaften für Personen, die selbst vor Gericht zu stellen sind. 16) Die Bescheinigungen von Bürgschaften und Verbürgungen. 17) Alle bloßen Scheine und Errtisicate, die Lebens- und Aufenthaltsscheine. 18) Die Collationirungen von Acten und gerichtlichen Schrif¬ ten, so wie von Auszügen derselben, von welchen öffentlichen Be¬ amten sie auch vorgenommcn seyn mögen. Die Gebühr muß für jedes Ackenstück oder Auszug besonders entrichtet werden. Für diese letzter» müssen nach dem ioi » i». Slafse. Acten, die der bestimmten Gebühr von drei Franc un¬ terworfen sind. 1) Die Ehecontracte, welche keine andere Verfügung enthal¬ ten, als die Erklärungen von Seite der Eheleute über das, was sie sich gegenseitig zubringen, ohne gegen einander vortheilhaste Bedin¬ gungen fcstzusetzen. Wenn der Bräutigam darin anerkennet, daß er die von seiner Braut zugcbrachtc Mitgift erhalten hat, so ist dieß keiner besonder» Gebühr unterworfen. Wenn die künftigen Eheleute von ihrer Familie in aufsteigen- der Linie ausgesteuert werden, oder ihnen von Nebenverwandten und andern Personen Schenkungen gemacht werden, und dieß in dein Ehecontracte stipulirt ist, so kommen in diesem Falle die Gebühren nach der Natur der Güter verhältnißmaßig zu erheben. 2) Die Theilung von beweglichen und unbeweglichen Gütern zwischen gemeinschaftlichen Eigenthümern, unter welchem Namen sie auch geschehen mag, sobald sie gerichtlich beurkundet werden. Wenn aber von einem Theile noch ein Betrag herausgczahlt wird, so ist hievon die Gebühr wie bei dem Verkaufe abzunehmen. 3) Die Eidesleistungen der Greffiers und Huissiers der Frie¬ densrichter, der Zollwächter, der Wald- und Feldhüter, wenn sie ihre Amksvcrrichtungen anftcten. 4) Die Gesellschafts-Acten,welche weder Schuldverschreibun¬ gen, noch Uebertragungen von beweglichem oder unbeweglichem Ei- genthume zwischen den Gesellschaftsgliedern oder andern Personen enthalten. Die Acten, wodurch eine Gesellschaft aufgehoben wird, un¬ terliegen derselben Gebühr. 5) Die Testamente und alle Schenkungen auf den Todesfall, so wie die in den Ehecontracren zwischen den künftigen Eheleuten von Todeswcgcn getroffenen Verfügungen. 6) Die Vereinigungen der Gläubiger zur Aufstellung eines Curators über das hinterlassene Vermögen. 7) Die Ausfertigungen der Urthcilssprüche der Civilgerichte erster Instanz, des Appellhoses, der Handels- und Schiedsrichters- Tribunale, in welchen schließliche Verfügungen enthalten sind, die keiner verhällnißmäßige» Gebühr unterworfen seyn können, oder de» 200 ren verhältnißmäßige Gebühr den Betrag von drei Franc nicht er¬ reicht, und bezüglich welcher keine anderweitigen gesetzlichen Bestim- mungen bestehen. Lv. slasse. Acten, die einer bestimmten Gebühr von fünf Franc unterworfen sind. 1) Die Abtretungen von Gütern, sie mögen freiwillig oder ge- zwungen Statt haben, um von denCuratoren der Schuldenmassa ver¬ kauft zu werden. Geschieht aber die Güterabtretung an Zahlungs - Statt, so kommt die verhältnißmäßige Gebühr zu entrichten. 2) Die Großjährigkeits - Erklärungen. Für jeden Mündigerklä'rten muß eine Gebühr erlegt werdm. 3) Die Ergreifung der Appellation gegen das Urtheil eines Friedensrichters an die erste Instanz. Nach dem lai clu 27 VeruSso an IX muß die Gebühr so oft entrichet werden, als in dem appellirten Urtheile Appellanten und Ap- pellaten vorkommen, mit Ausnahme der Miterben, Mteigenthümer, vereinigten Anverwandten und Mitinteressenten. v. olasse. Acten, welche einer bestimmten Gebühr von zehn Franc unterworfen sind. Die Appellationen gegen Urtheile der Civil- und Handelsge¬ richte und der Schiedsrichter. VI. ek lasse. Acten,die einer bestimmten Gebühr von fünfzehn Franc unterworfen sind. 1) Die Ehescheidungs - Acten. 2) Die Urtheile der Eivil-Gerichte, worin Jemanden die freie Vermögens - Verwaltung untersagt wird, und diejenigen, welche eine SOI WerMögenstheilUNg zwischen Mann und Frau anbefehlen- wenn sie nicht die Verurtheilung zu einer gewissen Summe enthalten, von der die verhältnißmäßige Gebühr 15 Franc betragen würde. 3) Der erste Appellationsact an das Cassations-Gericht, eS sey durch eine Bittschrift oder Mcmoire, oder durch eine Declaration in Civil-Prozessen, Polizei- oder Zuchtpolizei - Gegenständen; nur die peinlichen Prozesse sind nach dem srrsle 2t kluriose an XI von dieser Gebühr ausgenommen. 4) Die Eidesablegungen der Notare, Secretä're und Huis- sicre der Civil-, Handels- und Appellations-Gerichte, dann aller vom Staate besoldeter Beamten, welche nicht in der mindern Classe von 3 Franc vorkommen. Nach dem «löcrot imperial 6ll 31 Älai 1807 unterliegen auch die Eidesablegungen der Advocaten, Sachwalter und gerichtlichen Wertheidiger dieser Gebühr. VII. «klaffe. Acten, die einer besti mmten Gebühr von fünfund zwan¬ zig Franc unterliegen. Jede Ausfertigung eines Urtheils des Cassations-Hofes, wel¬ che einer Partei mitgetheilt wird. Verhältnißmäßige Gebühren, ».«klaffe. Fünf und zwanzig Centimen von Hundert Franc. Hieher gehören: 1) Die Pachtbriefe von Weideplätzen und Fütterung der Thiere. Die Gebühr kommt von dem gesammten Preise aller Jahre der Pachtung zu entrichten, nämlich, auf den Fuß von 25 Centimen von 100 Franc für die zwei ersten Jahre, und der halben Gebühr für die folgenden Jahre. 2) Die Wiehnutzungs-Pachtung, und die über eine gewisse empfangene Anzahl Wiehes ausgestellten Bescheinigungen. SOS Die Gebühr soll nach dem im Acte ausgedrückten Preise be- zahlt werden, oder wenn dieser darin nicht angezeigt worden, nach der Abschätzung, die mit dem Viehe vorgenommen werden wird. 3) Der Wechsel, welcher durch einen Sterbsall in Ansehung des Eigenthums oder der Nutznießung von beweglichen Gütern, in gerader Linie, bewirkt wird. «. Glafse. Fünfzig Centimen für Hundert Franc. Hierher gehören: 1) Die Abtretungen wegen Afsecuranz oder wegen einer auf ein Handelsschiff gewagten Summe. Die Gebühr wird nach dem Werthe der abgetretenen Sache entrichtet. In Kriegszeiten wird nur eine halbe Gebühr entrichtet. 2) Die Afsecuranz - Acten und Contracte. Die Gebühr wird nach der Afsecuranz-Prämie entrichtet, und zwar in Kricgszeiten nur zur Hälfte. 3) Die Minuendo-Versteigerungen und die Verträge wegen Bau, Ausbesserung, Unterhaltung, Verproviantirung und Lieferun¬ gen, die vom Staate oder den Central- und Munizipal-Verwal¬ tungen oder öffentlichen Anstalten bezahlt werden, wie auch die Versteige¬ rungen der Einhcbuugskosten der directen Steuern an den Mindest- bietenden. Nach dem Erröte ' der bestimmten Gebühr von einem Franc unterworfen. 9) Ausfertigungen der Urtheile, worin auf Bezahlung einer Geldsumme oder eines Geldwerthes von was immer für einem Rich¬ ter gesprochen wird, sobald sich die verhältnißmäßige Gebühr auf mehr als drei Franc erhöhet. . Wird auf Schadenersatz gesprochen, so kommt die Gebühr mit zwei Percenten abzunehmcn. Wenn das Urtheii auf eine Klage, die auf einen nicht registrir- ten mündlichen Vertrag gegründet ist, erfolgt, so soll die Gebühr, zu welcher-die Klage Anlaß gegeben hätte, wenn der Vertrag durch einen öffentlichen Act errichtet worden wäre, jener Gebühr unbescha¬ det erhoben werden, welche für das Urtheil zu bezahlen ist. 10) Die Bodmerei - Verträge, und 11) Die Quittungen, Rückzahlungen und Loskaufungen von Renten und Schulden aller Art, dann der Rückkauf, der in gehörig einregistrirten Acten beim Verkaufe bedungen wurde, und endlich alle Acten und Schriften, wodurch jemand von Geldsummen oder Mo- bilar-Effecten schuldenfrei gemacht wird. «04 UI. G l a f s e. Ein Franc von Hundert Franc. Hieher gehören: 1) Die Zuschläge an die Mindestbietenden, und die Kauft Vertrage, welche nicht in die vorhergehende Gasse gehören, und Aus¬ darrungen, Ausbesserungen und Unterhaltungen zum Gegenstände haben, so wie alle andern Vertrage, welche einer Abschätzung fähig sind, zwi¬ schen Privat-Personen geschlossen werden, und kern Versprechen zur Lieferung von Waaren, Lebensmitteln oder andern Mvbilar-Effecten enthalten. 2) Die auf die Dauer von einem oder zwei Jahren geschlos¬ senen Pacht- und Mieth-Contracte. Die Gebühr wird von dem ge¬ summten Preise für beide Jahre entrichtet, so wie für diejenigen, de¬ ren Darier auf längere Zeit bestimmt ist, nur sollte in diesem Falle für die zwei ersten Jahre 1 Franc von 100, und für die übrigen 25 Centimen von 100 Franc abgenommen werden, welche Bestim¬ mung aber durch das Gesetz vom 27 VentSse an IX dahin abge¬ ändert wurde, daß für die zwei ersten Jahre 75 Centimen, und für die folgenden 20 Centimen von 100 Franc abgenommen werden sollen. Die Unter- oder Afterpachtungcn sind, so wie die der Natio¬ nalgüter, der nämlichen Gebühr unterworfen. Z) Die Verträge, Vergleiche, Schuldbriefe, Rechnungs-Ab¬ schlüsse, (Zessionen und überhaupt alle Acten und Schriften, welche die Verbindlichkeit zur Zahlung schuldiger Summen für bares Dar¬ lehen enthalten; und 4) der Wechsel bezüglich des Eigenthums- oder Nießbrauch- Rechtes bei unbeweglichen Gütern, wenn derselbe durch einen Sterb- fall in gerader Linie bewirkt wird. iv. G l a f s e. Ein Franc fünf und zwanzig Centimen fürHundert Franc. Hieher gehören: 1) Die Schenkungen des Eigenthumes oder Nießbrauches von beweglichen Gütern unter Lebenden in gerader Linie. svs Wenn diese Schenkungen über unter künftigen Eheleuten durch einen Ehecontract gemacht werden, so ist nur die Hälfte der Gebühr zu entrichten. 2) Der Wechsel in Rücksicht aus Eigenthum oder Nießbrauch Non beweglichen Gütern, welcher durch einen Sterbfall zwischen Seitenvcrwandtcn oder Fremden bewirkt wird. Bei Eheleuten aber wird nur die halbe Gebühr entrichtet. V. T l a s f e. Zwei Franc für Hundert Franc. Hieher gehören: 1) Jede gerichtliche Zuerkennung bei Versteigerungen, der Verkauf, Wiederverkauf, und überhaupt jede Abtretung von Mobilien unter einer lästigen Bedingung. Bei Wiederverkäufen, wo die Gebühr des ersten Kaufpreises bereits entrichtet wurde, kommt nur von dem allfällig sich ergeben¬ den Mehrbeträge die Gebühr zu entrichten. 2) Die Errichtungen von immerwährenden oder lebensläng¬ lichen Renten und Pensionen unter einer lästigen Bedingung, dann die Verpachtungen beweglicher Güter auf eine unbestimmte Zeit. 3) Die Vertauschungen unbeweglicher Güter von gleichem Werthe, der Mehrwerth aber ist mit vier Percenten zu versteuern, 4) Die Wahlen und Benennungen eines Bevollmächtigten in Versteigcrungs - oder Kaus-Eontracten über bewegliche Güter, wenn die Ernennung nach den ersten 24 Stunden geschieht, oder wenn das Recht hiezu in dem Versteigcrungs-Protokolle oder Kauf- Eontracte nicht ausbedungen ist. 5) Die Verpfändung von unbeweglichen Gütern. 6) Die Antheile, welche die Gläubiger durch Versteigerung unbeweglicher und noch nicht getheilter Güter empfangen haben. 7) Die Herausgabe beim Lhcilen beweglicher Güter, und 8) der Schaden-Ersatz, zu dem die Criminal-, Zucht- und Polizei - Gerichte verurtheilen. Nach dem loi clu 27 Ventoso SN IX. 11. gehört auch der von Civil--Gerichten zuerkannte Schaden-Ersatz in diese Clafse. so« VI. S l a s s e. Zwcs Frane fünfzig Centimen von Hunde rt Franc. Hieher gehören: 1) Alle Schenkungen eines Eigenthums- oder Nießbrauch- Rechtes auf bewegliche Güter unter lebenden Seitcnverwandten oder andern Personen. Werden sie aber zwischen Eheleuten in einem Ehe¬ kontrakte gemacht, so ist nur die halbe Gebühr abzunehmcn. 2) Die Schenkungen des Eigenthums oder des Nießbrauch- Rechtes auf unbewegliche Güter zwischen Lebenden in gerader Linie- Wei Eheleuten hingegen kommt nur die halbe Gebühr zu entrichten. Das bei Gelegenheit öffentlicher Feierlichkeiten gespendete Hei- rathsgut aber unterliegt nach dem vecrel äu 20 lluia i8io nur der bestimmten Gebühr eines Francs. 3) Die Uebertragungen des Eigenthums- oder Nießbrauch- Rechtes auf unbewegliche Güter, die durch den Tod zwischen Ehe¬ leuten bewirkt werden. VII. S l a s s e. Vier Franc von Hundert Frane. 1) Zeder gerichtliche Zuschlag, Berkaus, Wiederverkauf, Ab¬ tretung, Rückabtretung, und alle andern Civil- und gerichtlichen Ac¬ ten, wodurch das Eigcnthum oder der Nießbrauch unbeweglicher Gü¬ ter mit lästigen Bedingungen an eine andere Person übertragen wird. Bei den Wiederverkäufen wird die Gebühr nur von demUe- bcrschufse der zweiten Versteigerung abgenommen. 2) Pachtcontracte der unbeweglichen Güter, zur Sicherstel¬ lung lebenslänglicher, immerwährender oder solcher Renten, deren Dauer nicht bestimmt ist. 3) Die Wahlen und Benennungen eines Bevollmächtigten bei Versteigerungen oder Kaufscontracten unbeweglicher Privatgüter, wenn die Erwähnung nach den ersten 24 Stunden geschieht, oder wenn das Recht hierzu in dem Versteigerungs-Protokolle nicht Vor¬ behalten worden ist. 4) Die ungethcilten Antheile unbeweglicher Güter, welche durch Steigerungen erstanden werden. s«v 5) Die Herausgabe bei Austauschung und Theilung unbe¬ weglicher Güter; und 6) die Wiederbesitznahme nach Werlaus der Zeltfrist, die man sich durch solche Kaufcontracte Vorbehalten, worin die Befugniß, nach Erlegung des Kaufpreises in den Besitz des verkauften Gutes zu treten, ausbedungen worden. VI». (kl asst. Fünf Franc von Hundert Franc. Hieher gehören: 1) Die Schenkungen des Eigenthums- oder Nutznießungs- Rechtes auf unbewegliche Güter unter lebenden Seitenverwandten oder auch nicht verwandten Personen. Geschehen dieselben durch einen Ehecontract zwischen künftigen Eheleuten, so ist nur die halbe Ge¬ bühr zu entrichten, und 2) der Wechsel des Eigenthums- oder Nutzungsrechtes auf unbewegliche Güter, welcher durch einen Sterbfall zwischen Seiten- vcrwandtcn oder nicht verwandten Personen bewirkt wird, cs sey durch Erbschaft, Testament, oder einen andern, von einem Todes¬ fälle abhängigen Freigebigkcitsact. Bestimmung -er Ausmittlung -es Werth es, von dem die verhältnißmäßige Gebühr zu erheben ist. Der Werth des Eigenthumcs undj,des Genusses der beweg¬ lichen Güter wird bestimmt: 1) Für die Pachtungen und Miethen mittelst des jährlich ausgedrückten Preises, mit Beifügung der dem Uebernehmer aufer¬ legten Lasten. 2) Für Schuldforderungen auf Termine, Cessioncn, Quit¬ tungen und andere obligatorische Acten, durch das in denselben nummerisch ausgedrückte Capital. 3) Für die Verkäufe und andere Uebcrtragungen unter einer lästigen Bedingung durch den bestimmten Preis, und durch das Ca¬ pital der Lasten, wodurch der Preis vermehrt wird. Wird aber der Preis nicht bestimmt, so wird er durch die zwanzigmaligc Multipli- »1)8 cation des jährlichen Betrages, mit Einrechnung der darauf ruhenden Lasten, erhoben. 4) Fr'ir die Renten und Pensionen, ohne Bestimmung des Ca- pitals, durch die Summe, die sich durch die zwanzigmalige Verviel¬ fachung der immerwährenden, und zehnmalige der Lebensrenten ergibt. Ob die Lebensrenten und Pensionen auf einen Kopf eingesetzt, oder aus deren mehrere errichtet sind, darf in der Berechnung keinen Unterschied machen. Bei Renten und Pensionen, die in natura stipulirt sind, hat die Berechnung des Eapitals vermög ckecrat cku ?6 ^vrU 1808 durch die Abschätzung der Renten, nach Maßgabe der allgemeinen Taxe der Marktblätter von den drei letzten Jahren her, zu geschehen. Bezüglich der Objecte aber, deren Werth durch die Markt¬ preise nicht zu ermitteln ist, haben die Parteien eine Schätzungs- Declaration zu machen. 5) Für Urtheile, durch die in denselben ausgedrückte Capi- talssumme, nebst liquidirten Interessen und Kosten, und L) für die durch Schenkung übergangene Nutznießung durch die Ermittlung der Hälfte von dem ganzen Schätzungswerte des Objectes. Der Werth des Eigenthumes und Genusses der unbewegli¬ chen Güter aber wird bestimmt: 1) Für die Pachtungen und Miethen durch den jährlichen Pachtschilling, mit Beifügung der dem Uebernehmer auferlegten Lasten, Der in natura zahlbar stipulirte Pachtschilling wird nach Maßgabe der letzten Loeal - Marktpreise entziffert, und läßt er sich auf diese Art nicht ermitteln, so haben die Parteien eine Schätzungs- Declaratipn zu überreichen, 2) Für den Tausch durch die Berechnung der Summe, die sich durch das zwanzigfache jährliche Einkommen, ohne Abzug der Lasten, ergibt. 3) Für die Verpfändungen durch die Summen, für welche sie gemacht sind. 4) Für die Verkäufe und andere Eigentums - oder Nutz- yießungs - Uebertragungen unter einer lästigen Bedingung durch den ausgedrückten Preis, mit Beifügung aller Capitalslasten, oder im Wege der Abschätzung durch Kunstverständige. sv» 5) Für die Uebcrtragungen des Eigenthums titulo gratuito unter Lebenden, oder für die durch Todesfälle bewirkten, durch eine Schätzung, bei der, ohne Abzug der Lasten, der Ertrag oder jährliche Pachtschilling zwanzigmal gerechnet werden soll. Für die Vereinigung der Nutznießung mit dem Eigenthume kommt nichts zu zahlen, wenn die Gebühr bereits vorher von dem Werth des Eigenthums bezahlt wurde. 6) Für die Uebertragungen des Nutzungs-Rechtes titulo grstuiko unter Lebenden, oder für die durch Todesfälle bewirkten, durch eine Schätzung, bei der, ohne Abzug der Lasten, der Ertrag oder jährliche Pachtschilling zehnmal gerechnet werden soll; endlich 7) für Urthcile und Acte, die weder bestimmte Werthe noch Anhaltspunkte zu deren vorschristmäßigcr Ermittlung enthalten, durch die von den Parteien zu überreichenden Schätzungs-Declarationen, die in solchen Fällen bescheiniget und unterzeichnet überreicht wer¬ den müssen. Fristen zur Einregistrirung. Diese sind für die öffentlichen Acten folgende: a) Bon vier Tagen für die Lxpioits der Huissiers und der übrigen Beamten, welche Verbal-Prozesse auszufertigen befugt sind; l>) von zehn Tagen für die Acten der Notare, die in der nämlichen Gemeinde domiciliren, in welcher der Neco-vour fein Lu- r«au offen hält; c) von fünfzehn Tagen für die Acten der Notare, die nickt daselbst wohnen; ll) von zwanzig Tagen für die gerichtlichen Acten, die auf der Urschrift (minute) registrirt werden müssen, oder solche, von denen kein Conzept in der Gerichts-Kanzlei zurückbleibt, oder die als Brevets hinausgegeben werden. Im weiteren nach dem loi » » 1828 . . - „ » » 1829 . . . .— — » » » 1830 . , — — » » » 1831 . — » » » 1832 . — - » » » 1833 . . . — — >» » » 1834 . . . — — » 1835 ... — — » ,» » 1836 ... — — » » »> 1837 ... >— — ,, » » 1838 . . . Ausweis des reinen Ertrages fruchtbringender Realitäten . des reinen Ertrages eines Hauses — — über die entfallende Erbsteuer, wer solchen, und wie er ihn zu verfassen und vorzulegen hat . — — der, über den Ertrag eines DominiumS, wie zu verfassen , der, über den jährlich fixen Sackzehent und Getrcid- dienst in natura, wie zu verfassen — — der, über den Ertrag der Laudemien, derMorlua- rien und der übrigen Amtstaxen, wie zu verfassen der, über den Natural - Ertrag der Pfründcn- Grundstücke der, über den Ertrag der Vieh-Wirthschaft, wie zu verfassen ..... 42 115 89 40 S5 89 5 6 6 6 6 7 7 7 7 8 8 9 9 9 9 9 9 10 11 19 99 158 160 161 162 163 LL8 Seite Ausweis der,übe» den Natural-Ertrag der zu einer Pfründe gehörigen Weingärten, wie zu verfassen . . 164 der, über den Ertrag des Natural - Bergrechtes, wie zu verfassen 165 der, über den Ertrag des Weinzehents, wie zu verfassen 166 — — der, über den Ertrag des Garbenzehents, wie zu verfassen . 167 _ der, über den Ertrag der Waldungen, wie zu verfassen 168 der, über den Ertrag der Miethzinse von Gebäu¬ den, wie zu verfassen 169 — — der, über den jährlichen Interessen--Ertrag von Activ-Capitalien , wie zu verfassen . . . 171 der, überden Ertrag derColleciur, wie zu verfassen 172 Ausweisung der-Erbsteuer, Formular, wie solcye zu geschehen 100 — — der Erbsteucr, solche ist, gehörig documentirc, der betreffenden Abhandlungsbrhörde in ckuplo zu über¬ geben 114 Ausweisungen fruchtbringender Realitäten unterliegen kei¬ nem bestimmten Formular . . . . . 39 B. Baaden, Großherzogthum, die darauf Bezug habenden Be¬ stimmungen rücksichtlich deS AbfahrtsgeldeS . . 8t Baiern, die darauf Bezug habenden Bestimmungen rücksichr- lich des AbfahrtSgeldes 81 Banco-Lotto-Obligationen sind erbsteuerfrei . . 7t) Banco-Zettel, Scala über den Cours derselben, nach wel¬ chem die Zahlungen zu Folge des §. 13 und 14 des Patents vom 20. Februar 1811 zu leisten sind . 87 Bank-Actien, die von solchen entfallende Erbsteucr - Gebühr kann auch in Bank-Actien entrichtet werden . 91 Verrechnungsart für die zur Empfangnahme der¬ selben berufenen Cassen 93 — — von welchem Zeitpunkt ihr Courswerth rücksichtlich der Erbsteucr zu bestimmen 97 Barmherzige Brüder, die denselben zufallenden Vermächt¬ nisse sind erbsteuerfrei 64 — — die Klöster derselben sind von der Entrichtung des Erbsteuer-Acquivalents befreit .... 180 Bauernvolk, bei dem unterthänigen ist das dem überlebenden Ehegatten aus der connahirten Gütergemeinschaft zu¬ fallende Vermögen erbsteuerfrei .... 47 LIS Seite Bauernvolk, unterthäniges, was unter diesem Ausdrucke zu verstehen . . . . .... 48 B e fr e it e L c g a te sind in den Erbstcucr - Ausweisungen von dem Verlafivermögcn abzuziehcn .... 124 Befreiung von der Erbsteuer, die im §. 24 Erbsteuer-Pa¬ tents ausgesprochene, kommt sowohl dem Erben, als Legatar zu Guten 71 Begräbniskosten sind in den Erbsteuer-Ausweisungen von dem Verlafivermögcn abzuziehen .... 124 Begünstigung, die, des §. 26 Erbsteuer-Patents kann auf Legate nicht ausgedehnt werden .... 72 die, des §. 29 Erbsteuer-Patents kommt dem Er¬ ben und Legatar zu statten 78 Begünstigungen, die, des §. 33 Erbsteuer - Patents erstrecken sich nicht auf Seniorate, Fideicommiffe und Majorate, die neu errichtet werden 84 Belehrung, gesetzliche, über die Art der Anwendung des §. 29 Erbsteuer-Patents 78 Beneficium, geistliches, in wie fern die zur Dotirung der¬ selben verrechneten Capitalicn erbsteuerfrei sind . 55 Berechnung der Strafzinsen von Erbsteuer - Rückständen, wie solche zu geschehen hat 138 Wrrgwerks-Anrheile, sowohl in- als ausländische,sind erb- steuerfrei .70 Bergwerks-Vermögen, alles, waS zu selbem gehört, ist von der Erbsteuer ausgenommen .... 70 Betrag, der, der Erbsteuer wird von der Erbsteuer-Hofcom- miffion bestimmt 124 Bezirksgerichte, denselben wird der §. 55 Erbsteuer-Pa- tents eingeschärft . 142 Bilder, die zu einem Verlasse gehörigen, in wie ferne selbe erbsteuerfrei sind 71 Blechßammer unterliegen der Erbsteuer .... 70 W lucSvorwan d te in auf- und absteigender Linie sind von der Erbsteuer befreit 42 B ü cher» in wie weit solche der Erbsteuer nicht unterliegen . 71 Bund, der deutsche, die auf selben Bezug habenden Bestim¬ mungen bezüglich des Abfahrtsgeldes ... 80 Bürgerschaft, die freigültige, genießt die im §. 9 Erbsteuer- PatentS dem Bauernvolk zugcstandcne Begünstigung 47 C. Ea pitali e«, im Ausland anliegende, wenn solche in einem Verlaß vorkommen, nach welchen Bestimmungen die Erbsteuer von solchen abzunchmen kommt . . 89 SS« Seite Car ara, die darauf Bezug habenden Bestimmungen rücksicht- lich des Abfahrtsgeldes.82 Cassen, zur Empfangnahme von Bank-Actien berufene, Vcr- rechnungsart für selbe.93 Cautionen der k. k. Militär - Offiziere, in wie ferne solche erbsteuerfrei sind.74 Cession, ausdrückliche, auf den Erbsteuerfond, ist immer je. nen öffentlichen Staatspapieren beizusetzen, die als Erbsteuer abgegeben werden.88 tlom muri io kanov um univevsalis. (s. Gütergemeinschaft). Contracte, die aus solchen entspringenden VerlassenschaftS- Lasten sind in den Erbsteuer - Ausweisungen von dem Verlaßvermögen abzuziehen .... 124 Convente der barmherzigen Brüder, der Elisabethinerinnen, der Ursulinerinnen und der Piaristen, sind bezüglich der ihnen zufallenden Vermächtnisse erbsteuerfrei . 64 Conventions-Münze, in solcher können auch die größeren, von öffentlichen Creditspapieren entfallenden Erb¬ steuer-Beträge entrichtet werden . . . . 94 — — in solcher können auch die in Wiener-Währung vorgeschriebenen Erbsteuerrückstände einbezahlt werden 96 Cours-Scala der Banco-Zettel, nach welcher die Zahlun¬ gen nach dem Finanz--Patente vom 20. Februar 1811 zu leisten sind.87 Courswerth der Staatspapiere und Bank-Actien, nach wel¬ chem Zeitpunct solcher zu bestimmen ... 97 C re d i tsp ap iere, öffentliche, die davon entfallenden größeren Erbsteuerquoten können auch in Conv. Münze ent¬ richtet werden - ...... 94 D. Dänemark, die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen ruck- sichtlich des Abfahrtsgcldcs.82 Dec rete, mittelst solchen hat die Erbsteuer - Vorschreibung zu geschehen.124 Deutscher Bund, die auf solchen Bezug habenden Bestim¬ mungen rücksichtlich deS AbfahrtsgeldeS ... 80 Deutscher Orden, in wie ferne selber der Entrichtung deS Erbsteuer-Äquivalentes unterliegt . . . 181 Dienstleute, der denselben gebührende sechswöchentliche Un¬ terhalt darf in den Erbsteuer-Ausweisungen von dem Vcrlaßvermögen nicht abgezogen werden . . 124 D om e stic a l-O bliga l i o nen, ständische, Bestimmung ruck¬ sichtlich der von solchen entfallenden Erbsteuer . 92 Druck- SSI Seite Druckfehler, solcher hat sich im §. 50 des Erbstcucr-Pa¬ tents cingeschlichen.136 Ducate«, k. k., wie von auf solche lautenden Schuldscheinen die Erbstcuer zu berichtigen kommt ... 31 — — lingewichcige, wie von solchen die Erhsteuer zu be¬ messen kommt ....... 135 Duplikat, das, des Erbsteuer-Auswcises ist der Erbsteuer- Hofcommission vorzulcgen.114 G. Ehegatten, die Gütergemeinschaft unter selben wird in der Regel auf den Todesfall verstanden ... 51 — — zwischen solchen kann ein Erbvertrag geschlossen werden ........ 51 Eheleute, in wie ferne solche die Erbsteuerbefreiung genießen 44 Eidgenossenschaft, schweizerische, die auf selbe Bezug ha¬ benden Bestimmungen rücksichtlich des Abfahrtsgcldes 81 Eidliches Vermögensbekenntniß, ist Behufs der Erb- steuer bei unbedingten Erbserklärungen zu verfassen 99 Einantwortung, die, der Verlässe ist von der Ausweisung der berichtigten Erbstcuer abhängig . . . 141 Einbringung, die zwangsweise, der Erbsteuer hat durch die k. k. Fiscalämter zu geschehen .... 130 Einführung der Erbsteuer in Krain, Görz und dem Villa¬ cher Kreise S Einkünfte- Fassionen zur Bemessung der Erbsteuer, Wei¬ sung bezüglich ihrer Verfassung .... 177 Einlagen, in inländische öffentliche Lotterien sind erbsteuerfrei 7g Einlags-Capitalien bei der Jnnerbcrgischen Eisengcwerk- schaft sind erbsteuerpflichtig ..... 70 Einlösungsscheine, wenn solche in einem Verlaß Vor¬ kommen, wie von solchen die Erbsteuer zu entrichten 84 Einreg istrirung, Darstellung derselben . . . .191 Einregistr irung s - G esetze haben in den illyrischen Pro¬ vinzen aufzuhören ...... 4 Eisenhämmer unterliegen der Erbsteuer . . . .70 Elisabeth in erinnen, die denselben zufallenden Vermächt¬ nisse sind erbsteuerfrei ...... 64 — — die Klöster derselben sind von der Entrichtung des Erbsteuer-Aequivalentcs befreit .... 180 Erbe, wer als solcher nach dem Gesetze anzusehen komme . 41 Erben, denselben räumt das Gesetz das Recht ein, den Er¬ trags - Ausweis fruchtbringender Realitäten nach ihrem Gewissen und ihrer Ucbcrzcugung beizuvringen 39 16 rrs Seite Erbfolge, gesetzliche, wann selbe cintritt . . . 5t Erblose Verlassensch asten, Vorschrift bezüglich ihrer Einziehung . 52 Erbschaft, was vom Gesetze darunter verstanden wird . 41 Erbschaften sind in der Regel erbsteuerpflichrig ... 40 — —. wann solche erbüeuerfrei zu behandeln: a) wegen persönlicher Eigenschaft des Erben . . 42 b) wegen Eigenschaft der Sache .... ^2 — — welche für sich nicht, wohl aber die bei denselben vorkommenden Legate oder Geschenks der Erbstcuer unterliegen, wie bei solchen die Erbsteuer auszuwci- sen komme 117 Erbsteuer, wann solche von dem Verlassenschafts - Vermögen mit 5 Percencen zu bemessen kommt ... 75 — — wenn solche in öffentlichen Staarspapiercn entrich¬ tet wird, so ist letzteren immer die Eeffion an den Erbsteuerfond, und das Amtssiegel der Abhandlungs¬ behörde beizusetzen ..... 88 — — wie solche von auf k. k. Ducaten lautenden Schuld¬ scheinen zu berichtigen kommt .... 91 — die, von jährlichen Legalen oder Fideikommissen, welche nach Erscheinung des Finanz-Parentes vom 20. Februar 1811 fällig geworden, ist auf den sca¬ lamäßigen Betrag zu reduciren .... 84 . Anwendung des Finanz-Patentes vom 20. Fe¬ bruar 1811 auf dieselbe 85 — wann lediglich die Sicherstellung derselben einzu- trcten hat 124 — — der zu entrichtende Betrag derselben wird von der Erbsteuer-Hofcommiffion bestimmt . . . 124 Erbstcuer-Aeguivalent, von wem, und in welchem Be¬ trage solches zu entrichten kommt . . . 143 — — ist in Eonv. Münze zu entrichten . . . 145 — — die bei solchem zu beachtenden Einhebungs - Mo¬ dalitäten 145 — wie Behufs seiner Bemessung die Vermögens- Ausweisung zu geschehen hat .... 156 — — wer von Entrichtung desselben befreit ist . . 178 — wie solches von den Stiftern zu entrichten kommt 17S Erbsteuer-Ausweis, wer solchen vorzulcgen hat . . 99 — Formular desselben .... 100 ist gehörig documentirt, der betreffenden Abhand¬ lungsbehörde in stuplo zu übergeben . . . 114 Erbsteuer-AuSweise,wiesolchevon landesfürstlichcn ordent¬ lich besetzten, und wie sie von nicht ordentlich besetz¬ ten Gerichtsbehörden weiter vorzulcgen kommen . 115 Seite E rb st e u e r - A usw e i s e unterliegen der Prüfung der Abhand¬ lungsbehörden . . 114 Erbsteucr-Ausweisungen, was in solchen von dem Ver- laffenschafts-Vermögen in Abzug zu bringen kommt 124 E rbsteuerbeträge, die von öffentlichen Credirspapieren ent¬ fallenden, können auch in Conventions-Münze be¬ richtiget werden ,94 die, in Wiener-Währungvorgcschricbenen, können auch in Conventions-Münze berichtiget werden . 96 Erbsteuer-Decrete, in solchen ist der Termin von läng¬ stens vier Wochen zur Zahlung festzusetzen . . 124 Erb steuer- Fo n d, Anordnung bezüglich desselben für Kärnten 98 Erbsteuerfreiheit, die im §. 24 Erbsteuer-Patents ausge¬ sprochene, kommt sowohl dem Erben, alS auch dem Legatar zu Guten 71 Erb steuer- Ho fco m m ission, derselben steht es zu, Schät¬ zungs-Ausweise fruchtbringender Realitäten prüfen zu lassen ....... 1g — — Einsetzung derselben für Illyrien . . . 98 Erbsteuer-Hsfcommissionen, Weisung an selbe, bezüg¬ lich des Todfallfreigeldes 77 — — eigene, sind zur geschwindern und sichereren Ein¬ bringung der Erbsteuer aufgestellt.... 97 — — haben über das, nicht der erbsteuerpflichtigcn, son¬ der« einer dritten Person zugehende Verschulden nicht zu entscheiden .98 — — haben die Erbsteuer-Erecutionen von Fall zu Fall den k. k. Fiscalämtern zur Amtshandlung zuzuweisen IM — — sind nicht ermächtiget, die Strafzinsen nachzusehen 13V . , haben sich alle Monate ein Vcrzeichniß der unbc- richtigt gebliebenen Erbsteuerbeträge vorlegcn zu lassen 135 Erbsteuer-Qu ote, von untheilbarcn Obligationen, wie solche zu berichtigen 90 Erbsteuer-Schuldigkeit, die, haftet nicht auf der Person, sondern auf dem Vermögen . . . .. .73 Erbvertrag, Erfordernisse zur Gültigkeit desselben . . 51 Erträg nisi-Au sw eise fruchtbringender Realitäten können nicht gefordert werden, wenn die Erben die gericht¬ liche Schätzung derselben Nachweisen ... 38 F» Fassten über die Einkünfte einer geistlichen Pfründe, For¬ mular derselben ...... 152 16^ SS4 Seite Feld-Equipage, die, eines im Kriege bei der Armee ge¬ storbenen Offiziers ist erbsteuerfrei . . ' . 74 Fi d ei c om m issa rische Substitution, gesetzlicher Begriff derselben 44 F ide icom m i sse, gesetzliche Definition derselben . . 43 — — Eintheilung derselben 43 — — worauf bei der Nachfolge in selbe, bezüglich der Erbsteuer - Bemessung zu sehen .... 43 — — das bei denselben befindliche unveräusierliche Gold, Silber und echte Geschmeide, ist erbsteuerfrei . 72 — — neu errichtete, auf solche erstreckt sich dis Begün¬ stigung deS §. ,33 Erbsteuer-Patents nicht . . 84 — — unter welchen Modalitäten bei solchen die Erbsteuer zu berichtigen kommt 83 Finanz-Patent, daS neue, durch selbes ist der Grundsatz des §. 34 Erbsteuer-Patents nicht verändert worden 85 — — vom 20. Februar 1811, Anwendung desselben auf die Erbsteuer 85 Findelkinder, die zur Versorgung derselben bestimmten Erbschaften und Legate sind erbsteuerfrei . . 55 Fiscalämter, den k. k., liegt die zwangsweise Eintreibung der Erbsteuer-Rückstände ob 1Z0 Fiscus, der landesfürstliche, hat nur in Erbschafcs-Caduci- tätsfällen keine Erbsteuer zu entrichten ... 51 — — Recht desselben zur Einziehung erbloser Nerlas- senschaften 52 —. — der, alS Erbe oder Legatar eingesetzte, unterliegt für sich der Erbsteuer 51 Formular, eines Schätzungs - Ausweises fruchtbringender Realitäten 11 — — eines Erbsteuer--Ausweises .... 10V — einer Erbsteuer-Urkunde für Militärgerichte ' 116 — — der Scerbfälle - Consignationen . . . 123 — >— eines Ausweises über den Ertrag der Waldungen 168 — — eines Ausweises über den Ertrag der Mielhjinse von Gebäuden 16g — — eines Ausweises über den jährlichen Zntercssen- Ertrag von Acciv - Capitalien .... 171 eines Ausweises über den Ertrag der Collectur . 172 — — eines Ausweises über den Natural - Ertrag der zu einer Pfründe gehörigen Weingärten" . . . 164 eines Ausweises über den Ertag des Natural- Bergrechtes . .165 — — eines Ausweises über den Ertrag des Weinzehentes 166 — — eines Ausweises über den Ertrag des Garbenze¬ hentes 167 ASS Seite Formular' eines Ausweises über den jährlich siren Sackzehent Und Getreiddienst in natur» » . . . 160 — — eines Ausweises über den Ertrag der Laudemien, der Morluarien und der übrigen Amtstaren . . 161 — — eines Ausweises über den Natural - Ertrag der Pfründen - Grundstücke 162 eines Ausweises über den Ertrag der Vieh- Wirthschaft 163 — — einer Faffion über die Einkünfte einer geistlichen Pfründe . 152 — — eines Ausweises über den reinen Ertrag eines Dominiums ....... 158 — — eines Ausweises über den Ertrag der Stola . 173 eines Ausweises über die einer Pfründe jährlich zugewiesenen Deputate 174 einer Faffion über sämmtliche Einkünfte und zu bestreitende Lasten einer Pfarre oder eines Stiftes 176 Frankreich, die darauf Bezug habenden Bestimmungen be¬ züglich deS Abfahrtsgeldes 80 Freigültige Bürgerschaft genießt die im §. 9 Erbsteuer- Patents dem Bauernvolk zugestandene Begünstigung 47 Fristen, zur Zahlung der Erbsteuer, wann solche zu bewilligen 125 Fromme Stiftungen, in wie ferne solchen die Erbsteuer- frciheit zu Guten kommt 54 — ältere, wie es mit solchen bezüglich der Erbsteuer zu halten 62 Fruchrgenuß, der von einem Ehegatten dem andern zuge- dachre jährliche, ist erbsteuerfrei .... 45 Fruchtnießung, daS Recht der, wie solches gesetzlich be¬ zeichnet wird 4t G. Garden, Vorschriften rückstchtlich der Erbsteuerbcmeffung von Verlassenschaftcn, die bei selben zur Abhandlung kommen 115 Gärten,' wie solche Behufs der Erbsteuer -Bemessung zu schätzen 10 Geistliche Benefici en, in wie fern die zur Dotirung der¬ selben vermachten Capitalien erbsteuerfrei sind . 55 Geistlichkeit, die, unterliegt auch den Strafzinsen . . 129 G einä h lde - S a m m lu n g e n, wann solche von der Erbsteuer zu befreien kommen 71 Gemeinden» sowohl geistliche als weltliche, unterliegen in den Fallen des §. 2 Erbsteuer-ParentS der Erbsteuer 40 Gemeine Substitution, gesetzlicher Begriff derselben . 44 «so Seite Gemeinschaft d e r G ü ter unter Eheleuten, wie sich bei solcher rücksichclich der Erbsieuer zu benehmen . 47 — — zur Begründung derselben wird ein besonderer Vertrag erfordert 51 Gerichte, die, haben über das nicht der erbsteuerpflichtigen, sondern einer dritten Person zugehende Verschulden zu entscheiden . 98 — dieselben haben über die rechtlichen Folgen eines Verschuldens, welches nicht der zur Bezahlung der der Erbsieuer verpflichteten, sondern einer dritten Per¬ son zur Lasi gelegt wird, zu entscheiden . . 183 Gerichtliche Schätzungen fruchtbringender Realitäten sind auf Kosten der Erben vorzunehmen ... 39 Gerichtskosien sind vor Ausmessung der Erbsieuer zu be¬ rechnen 75 — in wie ferne solch? bei Bemessung der Erbsieuer zu berücksichtigen kommen 78 — — kommen in den Erbsieuer-Ausweisungen von dem Verlaßvermögcn abzuziehen 124 Gerichtsstellen, landcsfürstliche ordentlich besetzte, wie solche die Erbsieuer-Ausweise weiter vorzulegen haben . 115 — — die nicht ordentlich besetzt sind, wie solche die Erb- steuer-Ausweise weiter vorzulegen haben . . 115 Geschenk, (s. auch Schenkung). Geschenke an Eheleute, in wie ferne solche der Erbsieuer un¬ terliegen 47 — — unter Lebenden, wann solche der Erbsieuer unter¬ liegen . 40 — — von Todeswegen sind in der Regel erbsieuerpflichtig 40 — — von Todeswegen, wann solchen die Erbsteuerfrei- heit zukommt: a) wegen persönlicher Eigenschaft des Erben . . 42 t>) wegen Eigenschaft der Sache .... 52 .— unter Lebenden, worauf eS anzukommen habe, daß selbe die Erbckeuerfreiheit genießen . . 66 — von Todcswegen, wie selbe anzusehen . . 67 — — erbsteuerpflichtige, die bei erbsteuerfreien Verlas- senschaften vorkommen, wie solche auszuweisen . 117 Geschmeide, das in einer Verlassenschaft vorfindige echte, wann es von der Erbsieuer frei ist . . .72 Gesetzliche Erbfolge, wann selbe eintritt ... 51 Gewerbsbetriebe, die zu solchem bestimmren, in einer Ver¬ lassenschaft vorfindigen Effecten unterliegen der Erb- steuer .71 Gold, daS bei einer Verlassenschafc vorhandene, wann cs erb- steuerfrei ist -- - - 72 Seite Goldmünzen, wenn solche in einem Verlaß verkommen, wie von solchen die Erbsteuer zu enrrichren . . 84 Görz, Einführung der Erbsteuer daselbst .... 5 Gränzprove n renfond, Vorschriften bezüglich der demsel¬ ben zufallenden erblosen Verlassenschaften . . 52 Gränz-R egimenter, Vorschriften, wie bei selben der Fall einer Erbsteuer-Entrichtung zu behandeln kommt . 116 Grundsatz, der, deS §. 34 Erbsteuer-Patents ist durch daS neue Finanz-Patent nicht verändert worden . 85 Gütergemeinschaft unter Ehegatten, wird in der Regel nur auf den Todesfall verstanden ... 51 H. Hamburg, die darauf Bezug habenden Bestimmungen rück- sichrlich des Abfahrtsgeldes. 82 Hämmer, Eisen-, Stahl-, Blech.- oder Kupfer--, unterlie¬ gen der Erbsteuer. 7g Handel, die für solchen bestimmten, in einer Verlassenschaft vorfindigen Effecten, unterliegen der Erbsteuer . 71 Hannover, die darauf Bezug habenden Bestimmungen rück- sichtlich des Abfahrtsgeldes. 80 Hauseinrichtung, die in einer Verlaffenschaft vorfindige, in wie ferne selbe der Erbsteuer nicht unterliegt . 71 Hauswesen, der sechswochentliche Unterhalt desselben darf in den Erbsteuer-Ausweisen vom Verlaßvermögen nicht abgezogen werden. 124 Hei rathsgut, gesetzlicher Begriff desselben ... 46 Heirathsgüter, in wie ferne solche erbsteuerfrei sind . 45 Hessen, Churfürstenlhum, die auf solches Bezug habenden Bestimmungen rücksichtlich deS AbfahrtsgeldeS . 82 — — Großherzogthum, die darauf Bezug habenden Be¬ stimmungen rücksichtlich deS Abfahrtsgeldes . . 82 Hochämter, in wie ferne die für solche errichteten Legate erbsteuerfrei sind. 54 Jagden, wie solche Behufs der Erbsteuer-Bemessung zu schätzen 10 Jährliche Legate, wie von solchen die Erbsteuer berichtiget werden kann. 135 Iesuiten-Orden, der in Galizien, in wie ferne demselben die Befreiung vom Erbsteuer-Aequivalente zu Gu¬ ten kommt. 180 SS8 Seite Illyrien, Errichtung einer Erbsteuer-Hofcommission daselbst 98 Zllyrische Provinzen, Einführung der Erbsteuer daselbst 4 Illyrische Transferte, wie von solchen die Erbsteuer ab¬ zunehmen kommt 92 Zllyrisch e U n c e r c h a n e n, die in einem deutschen Erblande sterben, in wie ferne ihr Vermögen der Erbsteuer nicht unterliegt KZ Znnerbergische Eisengewerkschaft, die Einlags-Capi- kalien bei derselben unterliegen der Erbsteuer . . 70l Institute zur Verpflegung der Kranken, die unter Aufsicht der Staatsverwaltung stehenden, sind bezüglich der ihnen zufallenden Erbschaften und Legate erbsteuerfrei 55 Interessenten sind zu Superschätzungen stets vorzuladen . 38 Invaliden fond, Vorschriften bezüglich der demselben zufal¬ lenden erblosen Verlassenschafcen . . . , 52 — — die demselben zufallenden Erbschaften und Ver¬ mächtnisse sind erbsteuerfrei .... 56 Invaliden-Häuser, die denselben zufallenden Erbschaften und Vermächtnisse sind erbsteuerfrei ... 56 Inventar, ein gerichtliches, ist bei bedingten Erbserklärungen über das ganze Verlassenschafts - Vermögen zu errichte» 98 Ionische Inseln, die auf solche Bezug habenden Bestim¬ mungen rücksichclich des AbfahrrsgeldeS . . .81 K. Kärnten, Anordnung rücksichtlich des dortigen Crbflcuerfondes 98 Kellergeräthe, das in einer Verkassenschaft vorfindige, in wie weit solches erbsteuerfrei ist . . . .71 Kinder, adoptiere, geniesten die Befreiung des §. 4 Erb¬ steuer-Patents nicht 42 — — arrogirke, sind dieser Eigenschaft nach von der Erbsteuer nicht frei 42 uneheliche, in wie ferne solche der Erbsteuer nicht unterliegen ....... 42 Kirchen, in wie fern die zur Zierde derselben vermachten Präliosen erbsteuerfrei sind 55 Kleidungsstücks, die zu einer Verkassenschaft gehörigen, in wie ferne solche von der Erbsteuer befreit sind . 71 Klöster, die der barmherzigen Brüder und Elisabethincrinnen sind von der Entrichtung des Erbsteuer-Äquivalen¬ tes befreit 180 Körner, der bei einer Landwirthschaft vorfindige Vorrath der¬ selben, in wie weit solcher erbsteuerfrei ist . .72 Ko- SS» Seire Kosten, waS an solchen in Erbsteuer-Angelegenheiten die Er¬ ben trifft . 185 Krain, Einführung der Erbsteuer daselbst . . . . S Krakau, die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen rück¬ sichtlich des Abfahrtsgeldes 82 KrankhcitSkosten sind in den Erbsteuer-Ausweisungen von dem Verlaß--Vermögen abzuziehen . . . 124 K ü chengeräthe, das in einer Verlaffenschaft vorfindige, in wie ferne solches der Erbsteuer nicht unterliegt . 71 Kundmachung desErbsteuer-Patentes vom 15. October 1810 3 Kupferhämmer unterliegen der Erbsteuer . . . 70 Kupferstiche, die zu einer Verlaffenschaft gehörigen, in wie ferne ihnen die Erbsteuerbefreiung zu Guten kommt 71 Kuxen-An theile, sowohl in- als ausländische, sind erb- steuerfrei ....... 70 L. Landcsfürst, die demselben nach öffentlichem Rechte heim- fallenden Erbschaften unterliegen der Erbsteuer nicht 51 Landesfürstliche FiScus, der, (s. Fiscus). La n d w irthsch a ft, der bei solcher vorfindige Vorralh an Wein, Körnern, Schlachtvieh und andern Lebensmitteln, in wie ferne solcher erbfteuerfrei zu behandeln kommt . 72 Lasten, die dem Erben obliegenden, dürfen in den Erbstcuer- Ausweisen von dem Verlaß-Vermögen nicht abge¬ zogen werden 124 — — sind bei dem Werthsanschlage einer Realität, so wie selbe zur Zeit deS TodeS eines Erblassers beste¬ hen, in Abschlag zu bringen . . , . 40 L audem ium, das zu entrichtende, welche Rücksicht auf solches bezüglich der Erbsteuer-Bemessung zu nehmen ist . 75 Lebensmittel, die bei einer Landwirrhschafr vorsindigen, in wie ferne solche von der Erbsteuer frei sind . . 72 Lcbenszeitige Verträge (Lacta vitalilia), in wie ferne solche der Erbsteuer unterliegen . . , , LK Legate, (s. auch Vermächtnisse). befreite, sind in den Erbsteuer-Ausweisungen von dem Verlaß-Vermögen abzuziehcn . . . 124 erbsteucrpflichtige, die bei erbsteuerfreicn Verlas- senschaflen vorkommen, wie solche auszuweisen . 117 — — jährliche, die nach Erscheinung des Finanz--Pa¬ tentes vom 20. Februar 1811 fällig geworden, be¬ züglich solcher ist die Erbsteuer auf den scalamäfiigen Betrag zu reduciren ..... 84 17 «s» Seite Legatar, demselben kommt die im §. 24 Erbsteuer -Patent- ausgesprochene Befreiung von der Erbstcucr eben so, wie dem Erben zu Guten 71 — — derselbe hat sich der Begünstigung des §. 29 Erb- stcuer-Patents, so wie der Erbe zu erfreuen . . 78 _ auf solchen kann die Begünstigung des §. 26 Erb- steuer. Patents nicht ausgedehnt werden . . 72 Legate, jährliche, wie von solchen die Erbsteuer zu berich¬ tigen kommt 13g — — jährliche, in wie ferne bei solchen eine Sicherstel¬ lung der Erbsteuer Statt findet .... 137 Leibrenten, in wie ferne solche der Erbsteuer unterliegen . 41 Leibrenten-Contracte müssen der Erbsteuer-Hofcommis¬ sion angezeigt werden 65 Leibrenten-Vertrag, gesetzliche Definition desselben . 41 Leibrenten-Verträge, wie bei solchen die Erbsteuer zu berechnen 64 Leichenkosten, in wie ferne solche in die Erbsteuer-Ausweise ausgenommen werden dürfen .... 124 Leopoldinenstiftung, die derselben zufallenden Vermächt¬ nisse sind nicht erbsteuerfrei 63 Litaneien, in wie ferne tue für solche eingesetzten Legate erbsteuerfrei sind 54 Lose der Rothschild'schen Anlehen aus den Jahren 1820 und 182k sind erbsteuerfrei .... 70 — — von inländischen öffentlichen Lotterien unterlie¬ gen der Erbsteuer nicht 70 Lotterie, die mit solcher verbundenen Partial-Obligationen für das cingelöste Silber, unterliegen der Erbsteuer nicht 70 — — inländische öffentliche, Einlagen in solche sind erb¬ steuerfrei 70 Lustgebäude, wie solche Behufs der Erbsteuerbemessung zu schätzen .... ... 10 M. Majorate, daS zu denselben gehörige unveräußerliche Gold, Silber und echte Geschmeide ist erbsteuerfrei . . 72 — — worauf bei der Nachfolge in selbe, bezüglich der Erbsteuer-Bemessung, zu sehen .... 43 neu errichtete, auf solche erstreckt sich die Begün¬ stigung des §. 33 Erbsteuer-Patents nicht . . 84 unter welchen Modalitäten die Erbsteuer von sol¬ chen zu berichtigen kommt 83 Seite Maltheser-Ordens-Convent, der zu Prag, Vorschrift für denselben, rücksichklich der Entrichtung des Erb- steuer-AequivalenreS .. 179 Maltheser-Ritterorden, in wie ferne solcher der Ent¬ richtung deS Erbsteuer-Aeguivalentes unterliegt . 181 Marine, die k. k., unterliegt, gleich dem übrigen Militär, der Erbsteuer.74 Massa, die darauf Bezug habenden Bestimmungen rücksicht¬ lich des Abfahrksgeldes. 82 Messen, in wie ferne die für solche eingesetzten Legale erb- steuerfrei sind.54 Militär, dem k. k., wird das Erbsteuer-Patent vom 15. October 1810 kundgemacht .... Z Militär-Behörden, denselben wird die genaue Beobachtung der §§. 7, 8, 55 und 56 neuerlich eingeschärfc . 74 Militär-Gerichtsbarkeit, bei minderjährigen, derselben untergebenen Erben, ist die Bezahlung der Erbsteuer nicht bis zu ihrer Großjährigkeit zu verschieben . 79 Militär-Offiziere, in wie ferne den von solchen geleiste¬ ten Cautionen die Erbstcuerfreiheic zukommt . . 74 Militärperson, daS von einer solchen in einem der Erb¬ steuer unterliegenden Erblande hinterlassene Vermö¬ gen unrerliegt der Erbsteuer. 73 Militär-Verlassenschaft, welche Rücksicht bei solchen auf das AbfahrtSgeld zu nehmen .... 79 Militär-Verlassenschaften, wie es rücksichtlich der Erb¬ steuer-Bemessung bei selben zu hallen komme . 115 — — wie bei solchen die Erbsteuer -Urkunde auszufertigen kommt. 116 Modena, die darauf Bezug habenden Bestimmungen rück¬ sichtlich des Abfahrtsgeldes ..... 82 Moldau, die darauf Bezug habenden Bestimmungen rücksichr- lich des Abfahrcsgeldes ..... 82 Morgengabe, die, unterliegt der Erbsteuer nicht . . 45 M o rtuar, welche Rücksicht auf solches bezüglich der Erbsteucr- Bemeffung zu nehmen ist . . . . .75 — — Vorschrift rücksichtlich der Berechnung und Ab¬ nahme desselben, von dem aus öffentlichen Staats¬ papieren bestehenden Theil der Verlassenschaft . 95 Münzen, ausländische, sind bezüglich der Erbsteuer-Bemessung den Prätiosen gleichgestellt.72 — — ausländische, wenn sich solche in einem Verlasse vorfinden, nach welchen Bsstunmungcn von selben die Erbsteuer abzunehmcn kommt . . . .89 17* »rrs dr. Seite Nachfolge, bei der, in Fideikommisse, N?ajorats, Seniorate, worauf zu sehen . 43 Nassau, Herzogtum, die auf solches Bezug habenden Be¬ stimmungen rücksichtlich des Abfahrtsgeldes . , 81 N a l i onal-B a n k, die von Aktien derselben entfallende Erb- steuer, kann auch mit Aktien berichtiget werden . 91 Niederländische Staaten, die darauf Bezug habenden Bestimmungen rücksichtlich des Abfahrtsgeldes . 80 Norwegen, die darauf Bezug habenden Bestimmungen rück¬ sichtlich des Abfahrtsgeldes 80 Nutznießung eines Vermögens, daS jemanden durch Testa¬ ment oder gesetzliche Erbfolge zufällt, ist in der Re¬ gel erbsteuerpflichtig ..... 40 — — eines Vermögens, wann solche erbsteuerfrei: a) wegen persönlicher Eigenschaft der Erben . . 42 t>) wegen Eigenschaft der Sache .... . 52 G. Obligationen, die mit vier Percent in Conventions-Mün¬ ze verzinslichen, mit einer Lotterie verbundenen, für das eingelöste Silber, sind erbsteuerfrei ... 70 — — die Banco-Lotto-, sind erbsteuerfrei . . .70 Partial-, der beiden Rothschild'schen Anlehen aus den Jahren 1820 und 1821 unterliegen der Erbsteuer nicht 70 öffentliche, wie von den in einem Verlaß vorfin¬ digen die Erbsteuer zu entrichten .... 84 — — öffentlichen, die zur Berichtigung der Erbsteuer gewidmet werden, muß immer die ausdrückliche Ces- sion auf den Erbsteuerfond beigesetzt, und von Seite der Abhandlungsbehörde das Amtssiegel beigedruckr werden 88 — — öffentliche, wenn bei solchen weder eine Um- nocy Abschreibung Statt findet, wie die Erbsteuer zu be¬ richtigen 88 — — öffentliche, wenn solche zur Zahlung in Privak- Schuldscheinen bedungen sind, wie die Erbsteuer zu berichtigen kommt ..... 89 — — untheilbare, wie die von solchen entfallende Erb¬ steuer-Quote zu berichtigen 90 — ständische Aerarial-und DomesticalBestimmun¬ gen rücksichtlich der von solchen entfallenden Erbsteuer 92 »SL Seite Obligationen, nach welchem Zeitpunkt ihr CourSwerth rück- sichtlich dee Erbsteuer zu bestimmen ... 97 Oeffentliche Staatspapiere, wenn solche in einem Nee- laß Vorkommen, wie von solchen die Erbsteuer zu entrichten.84 Offiziere, in wie ferne die von ihnen geleisteten Cautionen erbsteuerfrei sind . 74 — — im Kriege bei der Armee gestorbene, das bei ih¬ nen vorfindige bare Geld und die Feld-Eguipage derselben ist erbsteuerfrei ..... 74 Orden, der, der Jesuiten in Galizien, in wie weit demselben die Befreiung von der Entrichtung des Erbsteuer- Aeguivalentes zu Euren kommt .... 180 Ortspfarrer, Verpflichtung derselben zur Anzeige von To¬ desfällen ..146 P. kack.» vitalilia, in wie ferne solche der Erbsteuer unterliegen 66 Parma, die darauf Bezug habenden Bestimmungen rücksicht- lich des Abfahrtsgeldes.81 P a rti a l - O b liga kion en, die mit einer Lotterie verbunde¬ nen, für das cingelöste Silber, sind erbsteuerfrei . 70 , . die der beiden Rothschild'schcn Anlehen auS den Jahren 1820 und 1821, sind erbsteuerfrei . . 70 Percentu a l-G eb ü hr e n, m wie fern solche bei Bemessung der Erbsteuer zu berücksichtigen kommen . . 78 _ _ Vorschrift bezüglich ihrer Berechnung und Abnah¬ me, von dem auS öffentlichen StaatSpapieren beste¬ henden Verlassenschafkskheil.95 Personen, sowohl geistliche als weltliche, unterliegen in den Fällen des §. 2 Erbsteuer-ParentS der Erbsteuer. 40 Pferde, die zu einer Verlaffenschaft gehörigen, in wie ferne solche der Erbsteuer nicht unterliegen . . .71 Piaristen, die denselben zufallenden Vermächtnisse sind erb¬ steuerfrei .64 Piaristen-Klöster, die mährischen und schlesischen, mit Ein¬ schluß jenes zu Weißwasser, sind von Entrichrung des Erbsteuer-Äquivalentes befreit . . . 178 Porto-Gebühren, dis in Erbsteuersachen, Vorschriften be¬ züglich derselben ....... 185 Präti osen, die den Kirchen zur Zierde vermachten, in wie ferne solche erbsteuerfrei sind .... 55 Preußen, die darauf Bezug habenden Bestimmungen bezüg¬ lich des AbfahrtsgeldeS.80 «S4 Sette Privatfchuldscheine, wenn in solchen die Zahlung in öf¬ fentlichen Fondsobligarionen bedungen ist, wie die Erbsteuer zu berichtigen kommt .... 89 Prüfungen gerichtlicher Ertrags--2lusweise fruchtbringender Realitäten sind auf Kosten deS Erbsteuer-Fondes ju verfügen.39 Quote, die der Erbsteuer von untheilbaren Obligationen, wie solche zu berichtigen. .90 Quoten, die von öffentlichen CreditSpapieren a!S Erbsteuer entfallenden, können auch in Conventions-Münze berichtiget werden. 94 R. Realitäten, wie solche Behufs der Erbsteuer-Bemessung in Capital anzuschlagen kommen . . . -10 Rechtsweg, die Ergreifung desselben gegen Entscheidungen der Hofkanzlei in Erbsteuersachcn, Hal nicht Statt . 125 Rekurse, wann solche in Erbsteuersachen Starr haben . 127 — — ungegründete, Folgen derselben .... 127 — die während der bestimmten Zeit nicht überreicht werden, kommen nicht zu berücksichtigen . . 129 Regimenter, Vorschrift rücksichtlich der Erbsteuer--Bemes¬ sung von Verlassenschaften, die bei selben abgchan- delt werden. 115 Regiments-KnabenerziehungShäuser, die denselben zufallenden Erbschaften und Legate sind erbsteuerfrei Zg Richteramtstaren, adelige, in wie ferne solche bei Bemes¬ sung der Erbsteuer zu berücksichtigen kommen . 78 Rothschild'scheAnlehen, aus den Zähren 1820 und 1821, die von selben herrührenden Lose und Partial-Obli¬ gationen sind erbsteuerfrei. 70 Rubriken-Verzeichniß zum Anschläge einer Dominical- odcr Rustical - Realität für die Belegung mit der Erbsteuer. . 23 Russland, die darauf Bezug habenden Bestimmungen bezüg¬ lich des Abfahrtsgeldes. 80 S. Sachsen, die auf selbes Bezug habenden Bestimmungen rück- sichtlich des AbfahrrSgeldes. 81 »SS Seite Sammlungen von Büchern, Gemählden, Zeichnungen und Kupferstichen, wann solchen die Erbsteuerfreihctt zu- kommt 71 Sardinien, die darauf Bezug habenden Bestimmungen rück- stchtlich des AbfahrtSgcldes 80 Scala Uber den Cours der Banco-Zettel, nach welcher die Zahlungen zu Folge des §. 13 und 14 des Paten¬ tes vom 20. Februar 1811 zu leisten sind . . 87 Schätzung fruchtbringender Realitäten, bei solcher ist das Todfallsfreigeld nicht in Abzug zu bringen . . 77 Schätzungsausweise fruchtbringender Realitäten, wie sol¬ che zu verfassen 10 Schenkung, wann solche als Vermächtnis; und wann sie alS Vertrag anzusehen kommt 41 — — (s. auch Geschenk). — — wie solche gesetzlich definirt ist .... 41 Schlachtvieh, der bei einer Landwirthschaft vorfindige Vor¬ rath desselben, in wie weit solcher erbsteuerfrei ist . 72 Schulden, die deS Verstorbenen, kommen in den Erbsteuer- Ausweisungen von dem Verlassenschafts-Vermögen in Abzug zu bringen 124 Schuldscheine, private, wenn in solchen die Zahlung in öf¬ fentlichen Fondsobligationen bedungen ist, wie die Erbsteuer zu berichtigen kommt .... 89 auf k. k. Ducaten lautende, wie von solchen die Erbsteuer zu berichtigen kommt .... 91 Schulen, öffentliche, die zur Unterhaltung und Einrich¬ tung derselben bestimmten Erbschaften und Legate sind erbsteuerfrei ...... 55 Schweden, dis darauf Bezug habenden Bestimmungen rück¬ sichtlich des Abfahrtsgeldes 80 Schweizerische Eidgenossenschaft, die auf selbe Bezug haben¬ den Bestimmungen rücksichtlich des Abfahrtsgeldes 81 Sem e stral-Nachweisung der erfolgten Steuer-Einzah¬ lung, worauf bei selber Rücksicht zu nehmen ist . 131 Seniorate, worauf bei der Nachfolge in selbe, bezüglich der Erbsteuer-Bemessung zu sehen . . . .43 — — auf neu errichtete, erstreckt sich die Begünstigung des §. 33 Erbsteuer-Patents nicht .... 84 Senior atsgüter, mit welchen Modalitäten von solchen die Erbsteuer zu entrichten kommt .... 82 Sicherstellung, die der Erbsteuer, wann solche Statt hat 124 — . gegen Leistung derselben können Zahlungsfristen erwirkt werden 125 — — die Beurtheilung derselben steht den Erbsteucr- Hofcommiffionen zu . . . . . , 137 Seite Sicherstellung, der Erbsteuer, in wie ferne selche Stäkt hat, wenn Reeurse und Gnadengesuche der Parteien im Mittel liegen 142 Sicilien, die auf selbes Bezug habenden Bestimmungen rück¬ sichtlich des AbfahrrsgeldeS 8t Siebenbür gische Unteirhanen, die in einem deutschen Erblande sterben, in wie fern ihr Vermögen der Erbsteuer nicht unterliegt 69 Silber, das in einer Verlaßmasse vorhandene, in wie ferne solches von der Erbsteuer befreit ist . . . 72 Silbermünzen, wenn solche in einem Verlaß vorkommen, wie von solchen die Erbsteuer zu entrichten . . 84 Staats papiere, öffentliche, wie von den in einem Verlaß vorfindigen die Erbsteuer zu entrichten ... 84 öffentliche, die zur Berichtigung der Erbsteuer ge¬ widmet werden, muß immer die ausdrückliche Ses¬ sion auf den Erbsteuerfond beigesctzt, und von Seite der AbhandlungSbchördc daS AmkSstegel beigedruckt werden 88 — — öffentliche, nach welchem Zeitpunkte ihr Cours¬ werth, rückstchtlich der Erbsteuer zu bestimmen . 97 Stahlhammer unterliegen der Erbsteuer .... 70 Stall geräthe, daS in einer Verlaffenschaft vorfindige, in wie ferne solches erbsteuerfrei ist . . . .71 Stammlehen, worauf bei der Nachfolge in selbe bezüglich der Erbsteuer-Bemessung zu sehen ... 43 unter welchen Modalitäten die Erbsteuer von sol¬ chen zu berichtigen kommt 83 Stämpel, Vorschriften bezüglich desselben in Erbsteuersachen 187 Ständische Obligationen, Aerarial- und Domestical-, Bestimmung rückstchtlich der von solchen entfallenden Erbsteuer 92 S terb fälle--Consig na ti o n e n, Formular derselben . 123 —. Vorschriften bezüglich derselben .... 117 Sterb laxe, die, kommt in Erbsteuer-Ausweisungen von dem Verlaßvermögen in Abzug zu bringen . . . 124 — welche Rücksicht auf solche bezüglich der Erbsteuer- Bemeffung zu nehmen ist 75 Stiftungen fromme, in wie ferne solchen die Befreiung von der Erbsteuer zu Guten kommt ... 54 — — fromme, ältere, wie cS bezüglich der Erbsteuer mit solchen zu halten 62 Strafe ungegrünoeter Vorstellungen und Reeurse . . 127 — — womit die Unterlassung der zu überreichenden Sterb¬ fälle-Consignationen vervönt ist . . . - 185 Stra f-Znreressen von derErbsteucr, wie solche zu berechnen 132 Straf- »»F Seite Strafzinsen, in wie ferne sochc von den AbhandlungS-Be¬ hörden zu entrichten kommen .... 140 — können von den Erbsteuer-Hofcommiffionen nicht nachgesehen werden 130 sind bei Theilzahlungen vorerst in Abzug zu brin¬ gen, und nur der Rest auf Abschlag der Erbsteuer selbst anzunehmen 13t wann solche zu entrichten, und wie selbe einzu- bringen kommen 129 solchen unterliegt auch die Secular- und Regular- Geistlichkeit 129 Streitige Privatrechte, welchen Einfluß solche auf die Be¬ messung der Erbsteuer nehmen .... 125 Substitution, gesetzlicher Begriff und Eincheilung derselben 44 Substicutrons fälle, worauf in solchen bezüglich der Erb¬ steuer zu sehen 44 Superschätzung kann von Seite der Erbsteuer-Hofcommis¬ sion angeordnet werden 38 Superschätzungen, zu solchen sind die Interessenten stets vorzuladen 38 T. Termin, von längstens vier Wochen, ist in den Erbsteuer- Decreten für die Berichtigung festzusetzen . . 124 Theilzahlungen finden auch bei der Erbsteuer Statt . 131 Todesfälle der Vitalitii-Genießer sind anzuzeigen . . 138 solche sind von den OrtSpfarrern anzuzeigen . 146 Todfallsfreigeld, das zu entrichtende, welche Rücksicht dar¬ auf bezüglich der Erbsteuer - Bemessung zu nehmen kommt 76 Toscana, Großherzogthum, die auf solches Bezug habenden Bestimmungen rücksichtlich des Abfahrtsgeldes . 8t Transferte, illyrische, wie von solchen die Erbsteuer zu be¬ rechnen kommt . 92 Traucrkosten dürfen in den Erbsteuer-Ausweisungcn von dem Verlaß-Vermögen nicht abgezogen werden . 124 Türkische Unterthanen, die sich in den Erbländern auf- haltcn, sind bezüglich der Erbsteuer den Fremden gleich zu halten 68 u. Uneheliche Kinder, in wie ferne solche der Erbsteuer nicht unterliegen 1' rs8 Seite Uneinbringliche A ctivforderungen sind in den Erb- steuer -Ausweisen von dem Verlaß-Vermögen abzu- jiehen 124 Ungarische Unterthanen, die in einem deutschen Erb- lande sterben, in wie sern ihr Vermögen der Erb- steuer nicht unterliegt 69 Ungarn ist bezüglich der frommen Stiftungen als Erbland anzusehen, und genießt ebenfalls die Begünstigung des §. 13 Erbsteuer-Patents .... 63 Universal-Erbe, dessen Haftungs - Verbindlichkeit rücksichl- lich der Erbsteuer 139 U n t e r h alt, der sechswöchentliche, der Dienstleute und des Haus¬ wesens darf in den Erbsteuer-Ausweisungen von dem Verlaß-Vermögen nicht abgezogen werden . . 124 Unterricht der Jugend in öffentlichen Schulen, die hiezu be. stimmten Erbschaften und Legate sind erbsteuerfrei . 55 — — auf welche Art die Faffion einer geistlichen Pfründe zu verfassen kommt 153 Untert Hanen, ungarische, siebenbürgische oder illyrische, in wie ferne das Vermögen derselben der Erbsteuer nicht unterliegt . . 69 Unterthaniges Bauernvolk, was unter diesem Aus¬ druck zu verstehen 48 — bei demselben ist das dem überlebenden Ehegatten aus der contrahirten Gütergemeinschaft zufallcnde Vermögen erbsteuerfrei 47 Unterthans-Rückstände, die den Unterthanen von Seite ihrer Obrigkeit durch Testament nachgesehenen, sind erbsteuerfrei 55 Ursulininncn, die denselben zufallcndcn Vermächtnisse sind erbsteuerfrei 64 D. Verlassenschaften, erblose, Recht zur Einziehung dersel¬ ben von Seite des Fiscus 52 Verlassenschaftslasten, die aus Contracten entspringen¬ den, sind in den Erbsteuer-Ausweisungen von dem Verlaß - Vermögen abzuziehen .... 124 V erlassenschafts - Ve rmögen, wann von solchem die Erb¬ steuer mit 5 Percenten zu bemessen kommt . . 75 — — Zeitpunct welcher bezüglich der Erbsteuer - Bemes¬ sung bei demselben zu berücksichtigen kommt . . 75 — — was von solchem in den Erbsteuer-Ausweisungen in Abzug zu bringen kommt . , . . . 124 »sv Seite Vermächtnis!, was gesetzlich alS solches anzunehmen ist . 41 Vermächtnisse unterliegen in der Regel der Erbsteuer . 40 _ wann solche erbsteuerfrei zu behandeln: s) wegen persönlicher Eigenschaft der Erben . . 42 b) wegen Eigenschaft der Sache .... 52 Vermächtnis; nehmer, wer als solcher vom Gesetze ange¬ sehen wird 41 Vermögen, das während der Ehe erworbene, wenn es durch Heirathscontraet zum gemeinschaftlichen Gute ge¬ macht wird, in wie ferne solches unbesteuert zu lassen 50 — — das einer Kirche von ihrem Pfarrer zufallende, in wie fern solches erbsteuerfrei zu behandeln kommt 55 — — das eines Fremden, der kein hierländiges Vermö¬ gen besitzt, unterliegt der Erbsteuer nicht . . 68 _ — das unbewegliche, welches ein Inländer in ei¬ nem fremden Staate besitzt, ist von der Erbsteuer frei 68 Vermögens-Bekenntniß, eidesstättiges, ist bei unbeding¬ ten Erbserklärungen Behufs der Erbsteuer zu verfassen 99 Verrechnungs art für die zur Empfangnahme von Bank- Actien berufenen Cassen . . . . . 93 Verschulden, über das nicht der erbsteuerpflichtigcn, sondern einer drittenPerson zugehende,haben dicGerichte zu entscheiden 98 Verschweigen, das, eines crbsteuerpflichcigen Vermögens; Folgen desselben 183 Verzeichnisse sind von jenen Fällen vorzulegen, wo keine Erbsteuer Platz findet ..... 117 Verzicht le istung auf eine Erbschaft, welchen Einfluß solche auf die Erbsteuer-Bemessung nehme ... 42 Verzugszinsen von Erbsteuer-Beträgen, die in öffentlichen Staatspapieren bemessen wurden, ww solche zu ent¬ richten kommen 133 Villacher Kreis, Einführung der Erbsteuer daselbst . 5 V italilii- Genießer, deren Todesfälle sind anzuzeigen . 138 Voluptuarische Gegenstände, wie solche Behufs der Erb¬ steuer-Bemessung zu schätzen . . . .10 Vorrath an Victualien, der bei einer Landwirthschaft vorfindige, in wie weit solcher erbsteuerfrei ist . 72 Vorschrift, wie die Erbsteuer-Urkunde bei Militär-Verlas- senschaften auszufertigen kommt .... 116 Vorschriften bezüglich der Prüfung der Erbsteuer-Ausweise von Seite der Abhandlungsbehördcn . . . 114 Vorstellung, wann solche von einer Partei in Erbsteuersa- chen gemacht werden könne 126 Vorstellungen, ungegründere, Folgen derselben . . 127 — die nicht während der vorgeschricbenen Zeit ange¬ bracht werden, finden keine Berücksichtigung . . 129 18* 24» ZS. Seite Wagen, die in einer Verlaffenschaft vorfindigcn, in wie ferne solche erbsteuerfrei find 7s Waise, die zur Versorgung derselben bestimmten Erbschaften und Legate sind erbsteuerfrei .... 55 Wäsche, die in einer Verlaffenschaft vorhandene, in wie weit selbe der Erbsteuer nicht unterliegt . . .7t Wein, der bei einer Landwirthschaft vorsindige Vorrach des¬ selben, in wie fern solcher erbsteuerfrei ist . . 72 Werths-Ausweisungen fruchtbringender Realitäten unter¬ liegen keinem bestimmten Formular . . . 39 Widerlage, die als Entschädigung für das Heiralhsgut an- zusehende, ist von der Erbsteuer befreit . . 45 u. 46 gesetzlicher Begriff derselben 46 Wiener-Währung, die in solcher vorgeschriebenen Erbsteuer- Beträge können auch in Conv. Münze berichtiget werden 96 Wirthschaftsgeräthc, das in einer Verlaffenschaft vorsin- digc, in wie ferne es erbsteuerfrei ist . . -7t Witwen geh alte, die, genießen die Erbsteuer - Befreiung - 45 3. Zeichnung s-Sammlungen, wann solche der Erbsteuer nicht unterliegen 71 Zeitpunct der Wirksamkeit des Erbsteuer-Patentes vom 15. October 1810 4 — — der Wirksamkeit des Erbsteuer-Patents vom 15- Oktober 1810, für das k. k. Militär ... 4 — — welcher bei Bemessung der Erbsteuer von dem Ver¬ lassenschafts-Vermögen zu berücksichtigen kommt . 75 — — nach welchem der Courswerth von Staacspapieren und Bank-Accien rücksichtlich der Erbsteuer zu be¬ stimmen kommt 97 Z i n se n,von welcher Zeit solche dem Erbsteuerfonde von den in Obli- gacionenzuentrichtenden Erbsteuer-Beträgen gebühren 134 Zurückzahlung hat an die Parteien bezüglich der von Roth- schild'schen Losen von dem Anlehen von 1820 und 1821 bezogenen Erbsteuer zu geschehen .... 70 Zweifel in Substitutionsfällen, wie solche auszulegen . 44 Zweifelhafte oder uneinbringliche Aktivposten sind in den Erbsteuer - Ausweisungen von dem Verlafsen- schafrs-Vermögen in Abzug zu bringen . . .124 -