1865. XII. b. für die Laibacher Diözese. Nr. 2554/E. Aas hohe k. k. Staatsminifterium hat mit Erlaß vom 8. April d. I., Z. 2392 Folgendes anher eröffnet: In dem Erlasse des bestandenen Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 22. November 1859, Z. 17602 in Betreff der Eheschließung der Ausländer in den österreichischen Staaten wurde in Aussicht gestellt, daß inwieferne die Gesetze einzelner Staaten des Auslandes zur Eingehung der Ehe eine besondere obrigkeitliche Genehmigung nicht vorschreiben, dieses nachträglich werde bekannt gegeben werden, sobald hierüber die Erklärungen vorliegen, um welche die betreffenden Negierungen im geeigneten Wege angegangen werden. Aus den nun vorliegenden Berichten sämmtlicher im Auslände aecreditirten k. k. Gesandtschaften geht hervor, daß die englischen Staatsangehörigen und die Bürger der vereinigten Staaten Nordamerikas, welche sich in Oesterreich zu ehelichen gedenken, nicht verpflichtet sind, sich hiezu eine Einwilligung ihrer bürgerlichen Heimathsbehörde zu erwirken, und daß die von denselben im Auslande eingegangenen Ehen im Heimathslande als rechtmäßige Verbindungen betrachtet werden, sobald sie in Gemäßheit der Gesetze des betreffenden ausländischen Staates abgeschlossen wurden. Auch die Angehörigen des Königreiches Sardinien bedürfen keiner Einwilligung ihrer Heimathsbehörde, nur müssen Katholiken bei Eheschließungen die diesfälligen Vorschriften der katholischen Kirche beobachten. Es werden demnach die Seelsorger, welche um die Mitwirkung zur Eheschließung von Personen, die sich als Angehörige obgenannter Staaten legitimiren, lediglich darüber zu wachen haben, daß dieselben nicht anders, als mit Beobachtung dessen, was das kirchliche Ehe-Gesetz zur rechtmäßigen Eingehung der Ehe vorzeichnet, zur Trauung zugelaffen werden, wobei insbesondere die Vorschrift des §. 68 der Anweisung für die geistlichen Gerichte im Kaiserthume Oesterreich im Auge zu behalten ist. — Was die Angehörigen des Königreiches Belgien, des Kaiserthnmes Brasilien, des Königreiches Dänemark, des Kaiserthnmes Frankreich, des schweizerischen Kantones Genf, des Königreiches Griechenland, des Churfürstenthumes Hessen, des Land-grafenthumes H e sse n - H o m b n r g, in dem auf der linken Rheinseite gelegenen Landestheile H e i se n-heim, des Königreiches der N i e d e r l a n d e, des Königreiches Portugal, des Königreiches P r e u s-sen, des Königreiches Schweden und Norwegen und der schweizerischen Kantone Tessin, Waat-laud und Neuschatel anbelangt, so bedürfen dieselben nach den vorliegenden bezüglichen gesandt-schaftlichen Berichten zur Eheschließung im Auslande auch keiner Heimathsbewillignng, allein da hinsichtlich derselben der bei den früher angeführten Staaten bemerkte Beisatz über die Rechtmäßigkeit der im Auslande geschloffenen Ehen, sobald dieselben in Gemäßheit der Gesetze des betreffenden auslän- dischen Staates abgeschlossen wurden, entweder gar nicht oder doch nicht unbedingt enthalten iss, bei mehreren aber im Gegentheil angeführt wird, daß die Gesetzmäßigkeit der im Auslande geschlossenen Ehen nach den eigenen Gesetzen des Inlandes beurtheilt wird, so ist sich behufs der Hintanhaltung ungesetzlicher Eheschließungen der Angehörigen dieser, sowie aller anderen hier nicht genannten Staaten, wie bisher nach dem im Eingänge bezogenen Ministerial-Erlasse vom 22. Nov. 1859, Z. 17602 eröffnet mit hierämtlicher Kurrende vom 27. Dezember 1859, Z. 943/E zu benehmen. Endlich geht aus den vorligenden gesandtschaftlichen Berichten hervor, daß keine am österreichischen Hofe beglaubigte Gesandtschaft zur Ausstellung von Heirathslizenzen für die Angehörigen ihrer Staaten ermächtigt ist, nur die Note des königlichen spanischen Ministeriums des Aeußern erwähnt, daß die spanischen Konsule im Auslande berufen sind, in Eheangelegenheiten der spanischen Angehörigen im Auslande dieselbe Intervention auszuüben, die in der Halbinsel durch die Richter erster Instanz bei Minderjährigen und im Falle des Nichtvorhandenseins des Vaters, der Mutter oder der Großältern in der Weise ausgeübt wird, daß sie im Vereine mit dem Testamentskurator und mit dem zusaminenberufenen Ruthe die Verwandten ihre Einwilligung zur Ehe zu ertheilen haben. Hievon wird die Wohlehrwürdige Diözesangeistlichkeit in Folge hohen Landesregierungs-Erlasses von 8. Mai d. I., Z. 5157 zur genauen Darnachachtung hiemit in die Keuntniß gesetzt. Fürstbischösliches Ordinariat Laibach io. Mm 1865. Nr. 1609. Seine k. k. apost. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 7. Oetober i>. F., die Aushebung eines Rekrutenkontingentes von 85000 Mann für das Jahr 1866 anzuordnen geruhet. Zur Förderung der dießfälligen von 1. November d. I. beginnenden Vorarbeiten werden die Wohlerwürdigen selbstständigen Herren Kumten in Gemäßheit des hohen Landesregierungs-Erlasses vom 25. Oetober d. I., Z. 12,193 eingeladen, im Sinne der dießfälligen Ordinariats-Erlässe vom 22. Dezember 1858, Z. Z. 2536 und 2540, dann unter gleichzeitiger Bedachtnahm e auf den Inhalt des hohen Landesregierungs-Erlasses vom 30. Jänner d. I., Z. 871 (stehe kirchl. Verordnungs - Blatt 1865/a XI.); wie in den Vorjahren auch heuer die gemeindeweisen Verzeichnisse der im Jahre 1845 gebornen Jünglinge gewohnterweise zu verfassen, und rechtzeitig an die darum ersuchenden Unterbehörden einzufeuden, so wie die erforderlichen Familien-Auskünfte mit der sorgfältigsten Genauigkeit zu erstatten. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach den 2. November 1865. Nr. 2350/K. Jn Folge k. k. Landesregierungserlaffes vom 22. August 1864, Z. 8205 fand sich das f. b. Ordinariat in Betreff der von den Kirchen und Kapellen der Laibacher Diöcese zu entrichtenden Normalschulfondsbeiträge, seine Meinungsäußerung abzugeben, veranlaßt. Mit Bezug ans den dießfälligen unterm 19 Dezember 1864, Z. 2086 erstatteten hierämtlichen Bericht gelangte mit H. k. k. Landesregiernngserlasse vom 12. Juli d. I., Nr. 4691 hieher die Mittheilung, daß man sich veranlaßt gesehen hat, im Einverständnisse mit der k. k. Finanzdirection, die mit H. Verordnung vom 17. October 1856, Z. 18746 eingeführte Ordnung in der Einbringung und Verrechnung der von den Kirchen und Kapellen alljährlich zu entrichtenden Normalschulfondsbeiträge aufzugeben und für die Hinkunft die bisher von den k. k. Bezirksämtern und dem hiesigen Stadtmagistrate besorgte Geschäfts- und Kassebehandlung an die mit der Steuereinhebung betrauten Organe zu übertragen. Die deshalb hohen Orts erlassene Weisung lautet folgender Maßen: Z. 3192. än jammtfidje k. fi. Stcuctämtcv mDüatnimb Öen Staötmagt|tvat in Catöa cf). Mit der Verordnung der k. k. Landesregierung vom 17. October 1856, Z. 18746 sind den hierländigen k. k. Bezirksämtern bezüglich der Einbringung und Abfuhr der von Kirchen und Kapellen jährlich zu entrichtenden Normalschulfondsbeiträge die entsprechenden Weisungen zugegangen. Der hiedurch beabsichtigte Zweck scheint jedoch nicht erreicht worden zu sein, denn es mangelte eine geregelte Buchführung über diese Gebahrung, aus welcher der Stand der Vorschreibung, Abstattung und verbliebenen Rückstände zu jeder Zeit mit Beruhigung hätte ermittelt, und auf ihrer Grundlage eine zweckentsprechende Ueberwachung der mit der Einbringung und Verrechnung betrauten Aemter gehandhabt werden können. Um dieß mit thunlicher Vermeidung von Weitwendigkeiten und Umzügen möglichst zu erreichen und dem betreffenden Fonde den jährlichen regelmäßigen Zufluß dieser Gebühren zu sichern, findet man im Einvernehmen mit der k. k. Landesregierung und dem fürstbischöflichen Ordinariate hiemit zu bestimmen, daß die künftige Geschäfts- und Kassabehandlung dieser Beträge rücksichtlich die Einhebung, Abfuhr und Evidenz derselben von den hierländigen k. k. Steuerämtern beziehungsweise dem Stadtmagistrate Laibach zu besorgen sei, und dieß umsomehr, als denselben ohnedieß auch die Einhebung und Verrechnung der dem Normalschulfonde von den Verlaffenschaften zuflie-ßenden gesetzlich bestimmten und freiwilligen Beiträge zugewiesen ist. Zu diesem Ende werden denselben (demselben) von dem H. o. k. k. Rechnungs-Departement verfaßte Ausweise über die in jedem Steueramtsbezirke befindlichen Pfarr -Lokalie- Erpositur - auch Filialkirchen sammt Kapellen, und über die von denselben einznzahlenden Normalschulfondsbeiträge im Wege der k. k. Landesregierung durch die k. k. Bezirksämter zukommen gemacht werden. Die Vorschreibung der richtig gestellten Jahresschuldigkeit und die Contirung der Abstattung der eingehenden Schnlbeiträge hat für jede Kirche oder Kapelle auf einer besonder« Contobuchs-Blattseite zu geschehen, deren Druckauflage unter Einem eingeleitet wird. Statt der für die direkten Stenern und für die indirecten Abgaben vorgeschriebenen Zahlungsbüchel oder Zahlungsaufträge wird jeder Kirchenvorstehung ein Zahlnngsbogen, welcher die summarische Schuldigkeit des Normalschulfondsbeitrages im ganzen Pfarrsprengel, dann die Daten und die steuerämtliche Bestätigung der Abstattung enthält, ausgefolgt werden. Nach Einlangung der oberwähnten buchhalterischen Ausweise ist der Bedarf an der Drucksorte sowohl für das Contobuch, wie auch für die Zahlungsbögen genau zu berechnen, und an das hierortige Oekonomat die entsprechenden Bestellungen abzugeben. In Bezug auf die Empfangsund Ausgabs-Zurechnungs-Journale, dann auf die Einhebung und Abfuhr der Normalschnlfonds-beiträge findet man aus Anlaß der Durchführung dieser Maßregel keine neue Anordnung zu treffen, und es ist sich diesfalls an die im Allgemeinen bestehenden Vorschriften zu halten. Die mit Schluß eines jeden Jahres mit der Einzahlung der Normalschulfondsbeiträge ausständigen Kirchenvorstehungen sind von den k. k. Steuerämtern den Bezirksämtern, und rücksicht- *■ lich von dem Magistrate der Stadt Laibach der k. k. Landesregierung wegen Erinnerung derselben namhaft zn machen. K. k. Finanzdirektion Laibach am 11. April 1865. Felsenbrunn, m/p. Es wird demnach diese neue Anordnung zur Darnachhaltung bekannt gemacht. Die Kir-chenvorstehungen werden die im Stande der Kirchen und Kapellen sich ergebenden Veränderungen im Wege der politischen Unterbehörden der H. Landesregierung zur Veranlassung der Berichtigung, der Gebührenvorschreibnng anzeigen und im Falle der Zahlungsunvermögenheit der einen oder ändern Kapelle unter Darthuung dieses Umstandes um die Abschreibung der rückständigen Gebühr im selben Wege einschreiten. Man versieht sich von Seite der Kirchenvorstehungen der genauen Pflichterfüllung. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach am n. November 1865. Nr. 1657. —--------—---------- Die wohlehrwürdigen Herren Dekanatskuraten wollen darauf aufmerksam gemacht werden, daß von dem zn Ende gehenden Solarjahre 1865 folgende Daten und Ausweise an das Dekanatamt, und von diesem an das Ordinariat einznsenden sein werden: 1. Die Matriken - Auszüge über die im Solarjahre 1865 mit Militärpersonen vorgeiiommenen kirchlichen Functionen. 2. Die Angabe der Seelenanzahl jeder Kurazie, dann über den Bedarf der Direetorien und Schematismen pro 1866. 3. Der Ausweis der Bevölkerung nach Religionsverschiedenheir. 4. Sollten sich im Laufe des Jahres bezüglich der Zuweisung der Ortschaften zn den Poststationen einige Aendernngen ergeben haben, so wolle der Herr Dechant verläßlich angeben, zu welchem Postamte oder Posterpedition jede einzelne Seelsorgstation eingepostet ist, um darnach diese Daten in den Diözesan-Schematismus aufnehmen zu können. Ueberhaupt werden die wohl-ehrwürdigen Herren Seelsorger ersucht, etwaige Defekte, welche im Schematismus verkommen, und Daten, welche zur Vervollständigung des Lokal-Inder dienen, anzugeben. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach den it. November 1865, Dlirtholoumus m. p. Fürst-Bischof. Gedruckt bei Jos. BlaSnik in Laibach.