Ueber ein „ProtocoJl Religionis Reformationis 44 In Krain, aus dcii •falireu 1614—1618. (Separat- Abdruck aus dem »Vodnik - Album.«) -e/3®&3-- Jj^ie folgende Skizzc gliedert sich ganz naturge- mass in zvvei Theile, 1.) uber die Form des Pro- tocolles und II.) uber den Inhalt desselben. Daran reihen sich als Anhang: a) d er katholische Eid in der Form, wie er vor der Commission prestirt wurde und auf Blatt 1 des Manuscriptes uberliefert ist, b) Befelde, vvie sie im Namen des Erzherzogs vom Bischof-Statthalter und dem Landes-Vicedom gewdhnlich erlassen wurden und im Verlaufe des Textes bfters vorkommen, und c) alpbabethisch ge- ordnet die Namen derjeriigen Ortschaften, die im Protokolle als Wohnorte oitirter Personen ange- geben sind. i. Das Protocoll — Eigenthum des krainisch-stan- dischen Museums zu Laibach — ist ein Papierheft in Kleinfolio, der Umschlag desselben ist eine Per- gamenthandschrift geistlichen Inhalts. Die Blatter- Paginirung des Heftes lauft bisNr. 81 (incl). Es fehlen die Nummern 45, dann 66, 76, 78, wo uberall der Tcxt mit unterbrochen ist; der Ausfall von Blatt S8 iibt in dem Sinne keine Storung, die Erzahlung lauft oline Unterbrechung fort. Das Titelblatt triigt in hiibschen Zugen die Aufschrift: »Protocoll Reli- oionis Reformationis in Krain de anno 1614. 15. o 16. 17, scripsit Sclnvitzer, Secretar.« Der Umschlag fuhrt ausser andern — den Archivszeichen — noch das Jesuitenzeichen »IHS.« Die Sprache, in der das Manuscript abgefasst erscheint, ist die deutsche; die Schrift bis weit liber die Hšilfte des Textes eine ganz leserliche und gleichmassige, im Verlaufe eine bedeutend schlechtere. Als Protocolls-Fuhrcr hal man bis zu Ablauf des Jahres 1616 den Reforrnations-Secretar Sclnvitzer anzusehen, welcher auch auf dem Titel- blatte, sovvie zu Ende der Vcrhandlung vom 29. Dezember desselben Jahres als solcher unterfertigt ist; vvelche Person dasselbe in den darauffolgenden Jahren 1617 und 1618 (vvelche Jahreszahl zvvar am Titelblatte nicht vermerkt ist) gefuhrt, ist nicht bekannt. Dass Schvvitzer es kaum gevvesen, bevveist nebst der ganz verschiedenen Hand auch die Veranderung itn Setzen von Anmerkungen. Eben ervvahnte Anmerkungen, vvie sie in Docu- menten solcher Art imrner vorkommen, fehlen . % Tv < s. A A \ ,r. ..r-. • A *YS* ti-* *-'. ,\\v^V . AV\ - 2 - auch in unserm Protocolle nicht. Sic sind doppelter Art: einmal beziehen sie sicli auf den Gegenstand der Verhandlung selbst und tragen dann geivolm- lich den Charakter von Randglossen aus der Feder des Protocollfiihrers. So merkt Schivilzer mehr- mals, wenn er eintragt, dass diesem oder jenem abermalen ein Termin »s i c h z u e n t s c h e i d e n« gegeben worden, seitwiirts ganz lakonisch die Worte: »und zu allem Ueberflusse«, gleichsam fiir sich an, oder den Beisatz »laus Deo«, \venn er die Riick- kehr eines Ablrunnigen verzeichnet, oder bei Cita- tions - Decreten, die er ausgefertigt »periculum in mora« u. dgl. m. Anderer Art sind jene Bemer- kungen, die sich auf das rein Formelle der Ver- handlungen beziehen und welche dann enlweder als Zeichen — ein Strich, Kreuz oder eine Nuli — auftreten, oder aber kurze Siifze sind, zuvveilen mit NB. eingcleitet, in welchen der Schreiber speciell nur fiir seine Person Wichtiges, Auftriige, die ihm ertheilt ivorden, notirt. Schliesslich inuss envahnt lesen \verden, dass den einzelnen Verhandlungen immer die Angabe des Tages, an welchem, und der Per- sonen, unter deren Leilung sie stattgefunden, vor- angesetzt ist. II. bens jener Zeit, in seine Erblande heimgekehrt, begeistert fiir alles Wahre und Gute und fest cnt- schlossen : e s z u ii b c n. Er ist Erzherzog-Regent der drei Lande Steiermark, Karnlhen und Krain, und der erste bedeutende Act sciner Regierung ist das gleich nach seiner Riickkehr aus Rom 1598 erschienene Decret wegen Ausschaffung der Prote- stanten. Es ist nicht Harte, die Ferdinand hiebei leitet, sondern nur Charakter; denn er hat die 2 Jahre her oft genug zu friedlicher Ausgleichung gemahnt, und fiir den Fali des Nichteintretens einer gevviinschten Losung, auch jedesmal gedroht und lie- fert nun denBeweis, dass erWorte in Thaten umzu- setzen verstehe. Der Adel — auch in Oesterreich zumeist nur materieller Wohlfahrt ivegen prote- stanfisch — erhebt Einsprache gegen den erzhcr- zoglichen Erlass, da ivird ihm als ernsler Mahn- brief die erzherzogliche Haupt-Resolution ddo. letz- ten April 1599 iibersandt, worin er die Andeutung konnte: »Se. Durchlauchl \vurden im Falle eines Tumultes gegen die Religions - Reformation Mittel und Wege finden, die Aufriihrerischen zu bandigen.« Diesem Act folgt 1600 die Einsctzung einer eigenen »Cominissio Religionis Reformalionis« mit der Aufgabe: »Das Volk dem alten Glauben wieder zu geivinnen«, und zvrar vorerst in Steier¬ mark und Karnthen. An ihrer Spitze \virkt der rastlos thatige Fiirstbischof von Seccau, Martin Prenner, »der Ketzerhammer«, wie ihn seine Zeit genannt. Der Erfolg ist ein uberraschend schneller, die bei- Es ist wohl allbekannt, dass die reformatori- sche Beivegung auf kirchlichem Gebiele, die zu An- fang des 16. Jahrhunderts in Deutschiand aufge- den Lande sind zumeist noch im selben Jahre zum keimt war, im Verlaufe desselben auch unsere Katholicismus reformirt. Fiir Krain zogert der Erzherzog mit einem gleichen Vorgehen ivegen an¬ derer obivaltender Verhallnisse, sieht sich jedoch osterreichischen Lande, das eine fruher, das andere spater, in seinen Kreis mit hineingezogen und lang-er oder kiirzer darin feslgehalten habe. Die Bemii- hungen der damaligen Fiirsten Oesterreichs vvider die sectische Lehre, die Reaction der Reformer und ihres Anhanges und die hieraus sich ergebenden ungliicklichcn Controversen auch nur zu skizziren, fehlt es hier an Raum. Wir treten mit den Jahren, die unser Pro- tocoll umfassen, bereits in die gliickliche Zeit des Wiederaufbluhens der heil. kathol. Religion in unsern innerosterreichischen Provinzen unter der Regierung des, nun schon Kaiser gevvordenen, Ferdinand (!!.)_ — Gehen ivir zwei Jahrzehente zuriick, so ist Ferdinand 1596 gerade von der Universitiit lngol- stadt, dem echtesten Bollvverke katholischen Glau- noch im selben Jahre genothigt, auch hier einen Verein von ausgezeichneten Mannern als Reforma- tions-Commission zu conslilu ; ren. Bischof Thomas Cliron eroffnet sie am 22. December (Vergl. Kalen- der vom Jahre 1600 mit Anmerkungen Chrbns. Domcapitel- Arcliiv). Die katholischen Landleute Krains, die Gesellschaft Jesu, vor Allem aber seine Mutter Maria, hatten ihm vorgestellt, wenn er die¬ sem Herzogthume geslalte, vvas er den andern vcr- iveigert habe, so vviirden auch bald in diesen seine Vorkehrungen zu Nichte iverden, er, soivie er das Vertrauen auf Gottes Schulz verlore, diesen selbst verlieren, anbei seinen Ruf bei den Menschen ein- bussen (Hurter, »Ferdinand II.« H. Band, pag. 275). Leiler, oder besser, die Seeie dieser Commission fur Krain war Thomas Chron, Furstbisehof von Laibaeb. Sein Lebe nund Wirken nacb den videa und verschie- denen Seilen, in denen es sich gleich trelFlich envie- sen, darzustellen, kbnnte nur Gegenstand einer uin- fassenden Arbeit sein; eine ganz eindringliche Kennt- niss aIIer Quellen zur Geschichte Krains zu Ende des 16. und itn 17. Jahrhunderte, \vare hierzu erste und unbedingte Nollnvendigkeit. Waren denn nicht von dem Augenblicke an, wo er im Schlosshofe zu Graz, 18. Oclober 1597, vom Erzherzog Ferdinand »eigenmiindig« zum Biscltofe von Laibach ernannt wurde, bis zu seinem Tode, 10. Februar 1630, die Geschieke seines Vaterlandes Krain in seinen Handen? Chrons grosser Geist \var die machtige Slulze gevvesen, an der ein neues, glaubensfrisches Leben dieses Lan- des hatte gross vrerden konnen. Der Priester, der Staalsmann und der Gelebrte waren in ihm ver- einigt, doch der Priester in allen Dingen stets der Obmann. Er zog Alles in das Bereich seines Wir- kens, er war in fortwahrender Kenntniss aller Er- eignisse seiner Didcese, sein Scharfblick durch- schaute Alles. Slrenger, unerschiitterlicher Eifer im Dienste des hiinmlischen, sowie des irdischen Herrn, vvar der Hauplzug seines Charakters. Seine Liebe und Sorge fur die Heimat kannte kein Auf- libren, in weleher Richlung er als Statthalter von Innerosterreich, 1614 — 1619, vrohl ant meisten hatte wirken konnen. Uns hier ist von vorvviegender Bedeutung seine Thatigkeit als Reformator, als welcher er, gleich dem aufstcigenden Lowen seines Wappens, der neuen Lehre kiihn und olfen entgegengetreten war, um mit ihr den harten Kampf um Sein und Nichlsein zu kampfen; und sie versclnvand endlich doch aus seinem Sprengel, „wo e r ihr das Land zu enge ge- machl« (Valvasor II. 430). So \varen seines Vorgiin- gers, Bischof Tautschers Worte erfullt, der seinem Erzherzoge den Dotnherrn Chron fur den bischof- lichen Stuhl in Laibach wiederhoIt empfohlen hatte, „w o f e r n Se. Durchlaucht die k a t h o 1 i- sclie Religion in Krain geborgenwis_ sen w o 11 e.* Im Jalire 1614 — dem ersten unseres Proto- colles — war Chron, vvie bereils angedeutet \vurde, durch das Vertrauen Ferdinandi zum Statthalter von Innerosterreich ernannt vvorden. Demzufolge hatte er nun seinen Silz zu Graz. Zu den wichti- gern Verhandlungen der Commission jedoch kbtnmt er jedesmal nach Laibach, vvo er dann nach Be- diirfniss liinger oder kiirzer venveilt. In demselben, 1614. Jahre, wohnt er den Verhandlungen vom 1. und 20. Februar und der vom 8. November bed; im 1615. J. koinmt er im April und verbleibt beinahe drei Monate, wo er fiinf Mal (24. April Vor- und Nachmittag, 25. April, 2. Mai, 4. Juni) mit dem Landes-Vicedom, und ein Mal (5. Mai), ganz allein bei den Verhandlungen anwesend ist. Nach- dem er hierauf vier Monate aus Krain abvvesend war, vrahrend vvelcher Zeit er seine reformirende Thatigkeit andern Gauen seiner Slatlhalterschaft zugewendet hat — er war ja »Reformator Religio- nis catholicae per Carnioliam, inferiorem Styriam et comitatum Cylleae ad Dravutn usque flumen« (Valvasor II. 706) — ist er am 8. Oclober bereits vvieder ruckgekehrt. Dieser 8. October, dann der 7. November und in ununterbrochener Aufeinander- folge der 18. bis 29. November werden im Pro- tocolle als Tage von Verhandlungen angefiihrt; der Landes-Vicedom steht ihm durcligangig wacker zur Seile. Im Jahre 1616 sehen wir den Bischof drei Mal in Laibach eintreffen, am 11. April (wo er bis zum 13. bleibl), 24. October, 16. December (bis 29); im Jahre 1617 am 1. April und 1. De¬ cember; 1618 (soweit das Protocoll eben Daten aus diesem Jahre anfiihrt), am 9. Januar. Thomas Chrons eingreifendes Wirken kann nur klar wer- den, wenn man die Art, in welcher er verfahrt, recht betrachtet. Der von ecbt christlichem Eifer beseelte Lehrer des gottlichen Wortes ermudet nicht, den vor die Commission Citirten 3 bis 4 Stunden fort und fort ausfiihrliche Erklarungen liber die Wahrheiten der katholischen Religion zu geben. Die heil. Schrift, deren er, wie es in gleicher Weise seine Predigten zeigen, vollkommen Meister ist, liefert ihm dann immer den Ausgangspunkt in sol- cher Untenveisung. Gewohnlich treffen seine Worte auf harte Kopfe, die den Einlass vervveigern. Manch- mal aber kommt es doch, dass sie vvillige Aufnahme ftnden und Chron sofort durch » \V i e d e r g e w in n im g « eines Individuums in seinem Wahlspruche »terret labor, aspice praemium« (schreckt auch die Miihe zuriick, blicke auf den Lohn) bestarkt wird. Ein Beispiel, wie seine Worle milunter guten Boden o fanden, erzahlt uns Blatt 42. Ein gevvisser Hanns Peer, heisst es dort, sei nach 3stiindigem Unter- weisen vom Bischofe gefragt worden, ob er die Sache recht verstehe, darauf habe er bejahend ge- antvvortet und zugleich gesagt: „So etwas habe er sein Leben lang nicht gehort«, sich hierauf fiir ka- tholiseh und bereit erklart, mit Geistlichen dariiber fernerhin Riicksprache zu nehmen und sich beim Abschiede »der schonen und trostlichen Lehre hocli bedankt.« Des Bischofs Blick ist stets auf Alles und in gleicher Weise gerichtet. Nicht oberflachlich, sondern so genau als es nur moglich, erkundigt er sich stets um dasjenige, was in seiner Abwesenheit geschehen, untersucht die beziiglichen Vorgange, wenn ihm auch schon — und diess geschah in der Regel — iiber das Eine oder das Andere nach Graz berichtet worden. In den einzelnen Fiillcn, die zur Verhandlung kommen, zeigt er eben so vici Scharf- blick in die Lage der Dinge, als Tact im Behandeln derselben. Wie fiihlt er nicht im Momente den Uebel- stand heraus, dass insbesondere das weibliche Ge- schlecht es sei, das in Sachen der Rcligion am hartnhckigsten Widerpart halte. In Folge dessen erlasst er den Befehl, die unkatholischen Weiber solle man scharfer, als bisher geschehen, reformi- ren, auf die Thurme schaffen und lange bei Wasser und Brot carceriren. In der That, die Klagen iiber die Weiber, dass sie das Volk aufvriegeln, dass von ihnen mehr KnifFe als Wahrheit des Glaubens aus- gehen; dann die Falschungen der Beichtzettel, die meistens von ihnen herriihrcn; ihr bekannter Unge- horsam gegeniiher ihren Ehemanncrn, wenn’s den Glauben betraf, so dass in jener Zeit, wo die Aus- iibung des vollen Hausrechtes dem Manne noch un- benommen war, selbst Priigel nichts fruchten woll- ten (Blatt 67); — diess alles konnte doch vvohl hin- reichend Grund sein, zu verscharften Massregeln gegen »das schone Geschlecht.« In Abwesenheit des Bischofs stand der, sonst ihm coordinirte Landes-Vicedom an der Spitze der Commission. 1614 — 1626 war in dieser Wiirde Ottavio Graf v. Panizohl (Archiv fiir die Landes- geschichte des Herzogthums Krain, 1. pag. 97). Josef Panizold, der bis zum Ende des Jahres 1614 dieses Amt bekleidet hatte, war im Vereine mit dem Bischofe den Verhandlungen vom 1. und 20. Februar und vom 8. November 1614 zugegen ge- ivesen. Ottavio Graf v. Panizohl, der ihm in der Reihe der Landes - Vicedome als 40. gefolgt war (Archiv 1. c.), fiihrte in der Commission a 11 e i n den Vorsitz an folgenden Tagen: 23., 26. und 30. Juni 1613; 29. Marž, 9. und 13. December 1617 und 3. Januar 1618; die ubrigen Dalumsangaben, unter denen noch sein Name erscheint, fiihren nebenan noch den des Bischofs (diese sind bereits oben verzeichnet), oder den des General-Vicars. Des Vicedoms Stellung als Reformations - Commissar ist ganz die des Bischofs; er verrichtet alle Geschafte, die diesem zukommen, in dessen Abvvesenheit; s e in e Unterschrift erscheint zugloich mit der des Bischofs den erzherzoglichen Befehlen untergesetzt. Der Ge- neral-Vicar, welcher als ein \veiteres Glied der Refor- malions-Commission genannt vvird, sland in seinem sonstigen Wirken dem geistlichen Tribunale des je- weiligen Bischofs vor, welches Tribunal nicht nur uber Personalsachen der Geistlichen, sondern auch in streitigen Ehe- und Verlobniss-Angelegenheiten, als eine Art Ehegericht, entschied. Nach dem uns vorliegendcn Dokumente stand dem General - Vičar auch die Macht zu, vom Verbote des Fleischessens an Fasttagen zu dispensiren (Blatt 12). Die Anwe- senheit des General - Vicars bei den Verhandlungen der Commission finden wir verzeichnet am 23. Fe¬ bruar, 30. Juni, 7. Juli, 3. August immer im Verein mit dem Landes -Vicedom, und 18. November 1613 (nebst dem Landes-Vicedom auch der Bischof zuge¬ gen), dann am 15. Januar und 28. Juli 1616, 3. Fe¬ bruar, 13. 31arz und 11. Mai 1617 (an allen Tagen auch der Landes - Vicedom). Man sieht aus dieser Zusaromenstellung, dass der General-Vikar nie L ci¬ ter der Commission war. Niichst dem General-Vicar werden noch einige andere Personen abwechselnd ge¬ nannt und zwar theils neben dem Bischof, theils an dessen Stati, in letzterem Sinne Herr Schanta in der Verhandluna; am 4. Februar 1614. Neben dem Bischof srscheint auf Blatt 37. Verhandlung vom 21. Novem¬ ber 1615, Herr Harrer, ein Krainer von Geburt, erz- berzoglichcr Geheimschreiber und Secretar von Fer- dinands Mutter, Maria. Auf Blatt 73 werden After- Dommissare envahnt, welche am Lande an zumeist beruchtigten Orlen eingesetzt vvaren, um der Laiba- eher Commission die Procedur mit den auswartigen, gevvohnlich sehr hartnackigen Individuen zu erleich- tern. An genannler Stelle heisst es: »Decrete sollen an die Herren After-Commissarios ausgeschickt wer- den, dass sie die Unkatholischen vor sich fordern katechisircn und reformiren sollen, und welcher nicht gehorsamen vvill, iiber den sei herauf za beriehten.« Einer Person muss hier noch gedacht vverden, namlich des Secretars. In den Jahren 1614— 1617 war in dieser Stelle, vvie bereits besprochen, Herr Schwitzer. Des Secretars Geschafte vvaren, in so- weit es sich aus unserm Protocolle herausstellt, nebst der Fuhrung desselben, folgende: Es lag ilnn ob, genau Acht zu haben auf die Exequirung dieser oder jener Anordnung, die von den Commissaren ge Ir o 11 en worden, so Blatt 24, »Obacht zu haben wegen einer Nachfrage, so wegen eines Verlasses gehalten vver- den soli«; ferner musste er die unterschiedlichen De- crete, die von der Coinmission ausgeschickt vvurden, anfertigen (Blatt 41, 53 u. a.); auch das Verzeich- nen Derjenigen, die wieder katholisch geworden, war seine Sache (BI. 31, 68); endlich ward er auch hin und wieder, jedoch sicher nur im Nothfalle, zu den Verhandlungen zugezogen. So finden wir ihn bei der Verhandlung am 23. Juli 1616 (Blatt 63), und bei der am 13. Januar 1618 (Blatt 80), beide Male neben dem Vicedome. Nachdem ich diejenigen Personen, welche die Geschafte der Rcligions-Reformalion in dem Zeit- raurne von 1614— 1618 in Hiinden gehabt und ver- waltet, vorgefuhrt habe, gehe ich zur Darstellung dessen iiber, \v a s dieses Institut eigent- 1 i c h h c b e n und vv a s e s in den Ilinter- g r u n d d r a n g e n solite. Als Uebergang nur noch einigeWorte iiber den Ort, vvo die Verhandlun¬ gen gevvohnlich statthatten und die Tageszeit, in wel- cher diess meistens geschah. Im Protocolle finden wir nur zwei Locale abvvechselnd genannt: das Bis- t li u m (auch die bischofliche Pfalz, BI. 26 u. a.), und das Vicedom-Haus, je nachdem Se. furstbi- schoflichen Gnaden anvvesend vvaren oder nicht. So oft der Vicedom den Vorsitz hatte, ist als Ort der Verhandlung immer nur das Vicedom-Haus angegeben. VVasdie Stunde belrifTt, in vvelcher verhandelt wurde, so vvar es in der Regel die Morgenslunde zvvischcn 6 und 7 Uhr, oder von 7 Uhr an (so BI. 17, 25, 26, 39); die Citationen lauten der Mehrzahl nach auf eben genannte Stunden, vvo es dann heisst: „Hat zu erscheinen um 7 Uhr friihcr Tageszeit« (Blatt 26 u. a. v.). Es kommen aber auch Vorladungen auf den Nachmittag vor (so Blatt 12, jedoch ohne nahere An- gabe einer‘Stunde); BI. 26 ist ausdriicklich die zweite StundeNachmittags genannt. Auch zvveimal in einem Tage fanden Verhandlungen Statt, »a n te prandium et post prandium" (Blatt 27 und Blatt 33 geben dafiir Belege). — Das grosse Ziel, vvelchesder Re¬ form a t i o n s - C o mm i s s i o n vom E r z h e r - žoge gesetzt w a r, hiess die voli kom- mene \V i e d e r h e r s t e 11 u n g d e s a i t e n ka- t h o 1 i s c h e n G1 a u b e n s u n t e r demganzen Volke. Die Religion der Viiter solite vvieder ein- kehren bei den Enkeln, nicht aufgezwungen, sondern friedlich und von ihnen mit willigein Herzen cmpfan- gen; wessen Sinn sich dagegen strauben vviirde, dem solite es unbenommen sein, das Vaterland zu verlas- sen und im fremden Lande fremder Lelire zu leben. Um dem bezuglichen ffirstlichen Befehle nachzukom- men, musste die Commission hauptsachlich darauf sehen, dass die alten Gebote und Gebrauche der Kirche in ihrem Ansehen beim Volke vvieder fest vvfir- den. Auf die Befolgung der S i 11 e n 1 e h r e der ka- tholischen Religion, dieser Grundlage socialen \Vohl- seins, musste daher erneuert ein besondercs Gewicht gelegt vverden. Insbesonders sind es die Gebote der heiligen Beiehte und Communion, auf deren Befolgung nun ganz energisch hingearbeitet wird. Es ist diess der- jenige Punkt, um den sich die meisten Verhandlungen bewegen — die Verrichlung dieser beiden heiligen Sacramente, das einzige Mittel, in den Augen der Commissare als gereinigt zu erscheinen. Die Con- trolle daruber, wie Dieser oder Jener den genannten Hauptgeboten der Kirche nachkomme, vvird in einer ganz strengen Weise gefiihrt. Das zu dem Zvvecke iibervvachte Individuum muss inncrhalb derselben Pfarre, vvo es eben vvohnt, die heiligen Handlungen verrichten (Blatt 22, 35). Diese Massregel vvar dazu bestimmt, einmal die Aufsicht zu erleichtern, dann aber auch, um dem Betruge mit Beichlzetteln, vvel¬ cher nur zu oft vorkam —- und vvoruber unten das Nahere — vorzubeugen. Den Pfarrern und Sladt- richtern am Lande vvird sogar jedesmal »per decre- tum« aufgetragen, den oder jenen zum Beichten zu verhalten und nicht selten erscheinen dieselben vor der Commission, um sich der Ungehorsamen vvegen zu beklagen (Blatt 67). Der darob Citirte entschul- digt sich sodann meistens mit dem Umstande, er Iebe mit N. N., seinem Nachbar, in Feindschaft, und konne daher im Augenblicke nicht Folge leisten; — diese Entschuldigung vvird jedoch von den Commis- 26 - saren stets als unzulanglich zuriickgevviesen. Ganz bosonders treffend thut diess Bischof Chrbn in dor Verhandlung am 23. November 1613, wo er dem Bernhard Distl, Marktrichter zu Wippach, der eine ahnlinhe Ausrede vorgebracht, erldart; „Er thue daran nicht recht; denn mit Gott sich versohnen, lieisse, alle Feindschaft ablegen« (Blatt 42). Auf die Einbringung der Beichtzettel wird von der Commis- sion strenge gelialten. Im Jahre zum wenigsten Ein Mal solite Jedermann dieses Zeugniss der ver- ricliteten heiligen Handlung entweder ans »Protocoll« (Belege dafiir fast auf jedem Blatte unseres Manuscr.), oder directe zu Handen des Bischofs (so Blatt 22), abliefern, und zwar in eigencr Person. Dass der Beichtzettel jedoch auch durch eine zweite Person ein- gebraclit werden durfte, dafiir findet sich ein Beleg Blatt S3. Auf die Nichteinbringung war Strafe ge- selzt, welche im Wiederholungsfalle gesteigert wurde. So kam es denn, dass halsstbrrige Personen, die dem Befehle nicht Folge leisten, aber auch die Strafe, der sie dadurch verfielen, nicht gerecht werden woll- len, zu dem Mittel, Beichtzettel entvveder ganzlich zu falschen oder doch wenigslens zu corrumpircn, d. h. fremde unter ihrem Namen einzuschmuggeln, griffen (Blatt 38, 63 und 66). In Folge dessen wurden in Fallen, wo die Commission einen Zvveifel liber die Echtheit hcgte, alsbald Nachfragen angestellt. So lesen wir auf Blatt 33, dass wegen des Beichtzettels der Maria Gricerin aus Rudolfsiverth (NeustadtI), der Propst daselbst und ihr Beichtvater »recht befragt werden sollten." Den Grund, der hiezu veranlasste, finden wir Blatt 27, wo sie als »hart lutherisch« charakterisirt ist, und fragcn wir endlich um das Re- sultat jener Nachfrage, so zeigt Blatt 38, dass die Gricerin in der That einen corrumpirlen Beichtzettel zu Protocoll gebracht hatte. Naclist dem Beichten vvar es das Fast en, welches durch die neue Lehre bei dem grossten Theile des Volkes ausser Brauch gekommen war. In bittere Klagen bricht hieruber die Haupl-Resolution Ferdinands aus, wo von den Untherlhanen der unka- tholisehen Landleute gesagt wird: »damit Sy auch an verbottncn Tagen zum Fleischessen gewenet \ver- den, wann Sy sonst durch die ganze wochen aini- ches Robati Prolh nit bekhomen, darf man jenen ivoll am Freytag speckh mit Khraut irer liungrigen magen furtragen lassen“ (Hurter, I. c. pag. 514). Das vierte Kirchengebot ivieder zur Gellung zu bringen, ist die Commission in gleicher Weise, wie wir es in Betreff des Beichtens gesehen, eifrigst bemiiht, und es werden sonach zur Beseitigung des Fleischessens an gebotenen Fasltagen die verschiedensten Anordnungen getroffen. Wenn irgend Jemand ob dieser Siinde vor der Commission angeklagt wird, so erfolgt die Unter- suchung, in welchem Umfange sich die Klage besta- tige. Zu dem Ende wird der betreffende Pfarrer und auch andere Personen, die in irgend einer Beziehung zu dem Angeklagten stehen, vernommen. Ist die Sache als vvirklich geschehen erwiesen, so ist der Betreffende Ihrer fiirstlichen Durchlaucht Strafe ver- fallen. Die Strafe, die dafiir verhangt wurde, \vird Blatt 69 zehn Ducaten, Blatt 3, weil an einem drei- fachen Fasttage das Gebot iibertreten worden, fiinf- zig Ducaten genannt, weleh’ letztere Summe an selber Stelle als Losegeld fur eine Gefangnissstrafe von 4 \Vochen angegeben ist. Aber auch hier, wie iiber- all, wo geniigende Grunde vorliegen, trilt die Com¬ mission mit Nachsicht und Milde auf. Krankheit gilt vor Allem als Entscluddigung, wenn Einem die Licenz ertheilt werden soli (Blatt 70). Eine Ent- schuldigung aber, vvio Caspar, ein Soldat, sie vor- bringt (Blatt 71), der da meint, vvenn er mit un~ katholischen Landleuten reise und Samstags Flcisch esse, sei diess der Religion gegeniiber keine Siinde, konnte vor der Commission natiirlich kein G.ehor finden und den, der sie vorgebracht, vor einer Strafe von 10 Ducaten nicht verschonen. Licenz in Betreff des Fastengebotes war, wie oben envahut, nur vom General-Vicar zu erlangen. Die L e i s t u n g des z e h n t e n P f e n n i g’s von Geld und Gut, vom Erbe u. a. m. an die Rc- formations-Commission war ein anderer Punkt, auf dessen Beachtung die Commission gleichfalls stetes Aufmerken hatte. Dieser zehnte Pfennig oder die Nachsteuer, wie er Blatt 47 auch genannt vvird, war ihr vermoge landesfiirsllicher Instruction zuge- sprochen (Blatt 47), und es war ihr alle Maclit gegeben, denselben einzulreiben. Der zehnte Pfennig musste, wie es aus dem Protocolle ersichtlich ist, von Folgendem geleistet iverden: Vom V e r m o g e n, sowohl barein (Blatt 9) als liegendem (dafiir unzah- lige Belege), vom E r w e r b e (BI. 17), vom zuge- sprochenen Erbe (BI. 46). Um Befreiung vom »zehnten Pfennige« konnte man bei der Commission einkom- men (Blatt 22), nur musste es in einer von der- selben vorgeschriebenen Art und zwar schrifllich geschehen. Blatt 53 wird zur Einbringurtg einer solchen schriftlichen Einlage der Bittstellerin ein Termin von 3 bis langstens 8 Tagen eingeraumt. Auch ein Eid musste geleistet werden, durch wel- clien sich das Individuum verpflichtete, den zehnten Pfennig, den es aus irgend einem Anlasse zu lei- sten hatte, auch wirklich an die Commission abzu- fiihren (Blatt 17, 53 u. a. v.). Diess wiire die positive, die schaffende Seite der Thatigkeit, welche die Reformations-Commission vvahrend ihres Beslandes mit beispielloser Ausdauer entvvickelte: es eriibrigt noch die negative, die til- gende Seite. Bei Betrachtung dieser zweiten Seite werden \vir sehen, w e 1 c h e Missbrauche durch den Eifer der Commissare weichen und endlich ganz fallen mussten, bis es ihr gelingen konnte, den alten Zustand wieder herzuslellen, und zwar so, dass Valvasor noch im selben Jahrbunderte »die Gottes- furcht und Andacht des Krainervolkes« ganz beson- ders hervorzuheben im vollen Rechte ist (Valvasor II. 471). Die unkatholischen Landleute vvarcn es hauptsachlich gevvesen, \velche ihre Unterthanen, \vie sie dieselben zur Anhorung lulherischer Prediger gezwungcn (Valvasor II. 435), in geicher VVeise mit Gewalt dazu gebracht hatten, dasjenige, was ihnen friiher »heilig« gegolten, jetzt mit Fiissen zu treten. Ein Fali mag liier als Beispiel stehen. Am 27. August 1615 erscheint der Pfarrer von St. Martin vor Krainburg, dem zuvor ddo. 18. Juli ein landes- fursllicher Befehl wegen Herrn Ehrenreich v. Sie- gersdorf, der am St. Achalius-Tage seine Unter¬ thanen mit Priigeln zur Ileu-Robot hatte treiben lassen, zugekommen war. Aus der Verhandlung, die mit ervvahntem Pfarrer in dieser Siegersdorf’- schen Sache gepflogen worden, geht hervor: Er, der Pfarrer, sei am Tage vor St. Achatius bei dem v. Siegersdorf gevvesen und babe mit ihm in Hin- sicht der Feicr des kommenden Tages gesprochen. Siegersdorf habe dabei die Frage aufgeworfen: ob’s ein Feiertag sei; auf die bejahende Antvvort habe er weiter gefragt: wer ihn gesetzt, und als ihm gesagt worden, Se. furstliche Gnaden der Herr Bischof als Ordinarius, habe er erklart, es sei kein rechter Feiertag, und die Annahme desselben ver- weigert. Wie Siegersdorf am Festtage selbst seinen unchristlichen Sinn und zugleich seine Rohheit und Unmenschlichkeit gezeigt, wurde bereits erzahlt.—Wie der Siegersdorfer, trieben es gar viele protestantische Edle unseres Landes in jener Zeit, »den Bauer dem Dienste Gottes entziehen, um ihn zum volligen Scla- ven seines Grundherrn zu machen«, diess hatte ihnen gleich im Beginne der Bewegung als Iockendste Con- sequenz der neuen Lehre gegolten und sie zu Gon- nern derselben gemacht. — Gegen soleh einen Miss- brauch des Herrseins uber Andere einzuschreiten, war die Reformations-Commission durch die Haupt- Resolution angevviesen und obschon sich in unserm Manuscripte ausser des angefiihrten Beispiels kein ahnlicher Fali notirt findet, so bevveist doch der Bericht Bischof Chrdn’s an Papst Paul V. uber den Zustand der Laibacher Diocesc ddo. Graz 22. Juli 1616 (Mitth. des histor. Vereins fiir Krain 1854, pag. 45 ff.), dass die Commission auch in diesem Punkte dem Befehle des Erzherzogs gelreulich nach- kam. Doch nicht Ieicht war die Hebung dieses Uebelslandes und noch im Jahre 1627 musste ein erzherzogliches Decret in dieser Richlung erlassen werden, mit der Weisung: »Die Obrigkeit hatte kein Recht, ihre Unterthanen an Sonn- und Feier- tagen zu Jagd, Fischerei oder dergleichen zu ver- hatten« (Domcapitd-Archiv).—Ein zvvcites Uebel, dem die Commission mit aller Kraft steuern musste, wollte sie anders ihr Wirken dauernd begriinden, war die durch die bestehende Unordnung erzeugte und gross gezogene Unsittlichkeit, vvelche be¬ reits in allen Schichten der Gesellschaft gastlich aufgenommen war. Scharf und entschieden musste vorgegangen werden, um sie auszurotten. Das Zusammenleben von Mann und Weib ohne den Segen der katholischen Kirche, ja meistens so- gar ohne Schliessung der Ehe nach lutherischem Gebrauche, sondern nur so ganz nach Gefallen der Individuen und zvvar auf unbestimmte Zeit, diess war in jenen Tagen gang und gabe. Die katho¬ lischen Priester vvurden in dieser Angelegenheit fast ganz ignorirt, und wandte man sich doch vielleicht hin und vvieder an sie, so geschah es, sagt die Hauptresolution, dass, wenn die katholischen Pfarrer solehe Personen »so wegen der Sipp-, Gevatter- und Freundschaften, oder aus dem Grunde, dass sie vielleicht auch Andern die Ehe zugesagt und daher vermoge der geistlichen Rechte nicht zusammenge- horen, nicht copuliren vvollen, diese alsdann zu ihren vveltlichen Obrigkeiten laufen, welche vollends unbedachtiger Weise wider Gott und der Geistlich- keit Recht dergleichen verbotcne eheliche Zusam- mengebungen ihren Pradicantcn auferlegen, wahr- hafte Ehe scheiden u. a. m. unzulassige und den AHmachtigen zu billigen Zorn bevvegende uneheliche Beiivohnungen zugeben und gestatten® (H ur ter, I. c. pag. 5IS), Auch in diesem Punkte gingen die Landleute dem iibrigen Volke mit bosem Bei- spiele voran. An eben genannter Stelle der Haupt- Resolution heisst es: »Ja es haben die Landleuth selbst khainen Abscheuh sich mit Iren befreund- ten und nahen verschvvagerten ohne alle Dispensa- tion und begrussiing zu verehlichen." Dazu kom- men noch die »wilden Ehen K und andere lmmo- ralitaten des Adels als lobliche Beispiele fur das Volk! Als eine Folge der Strenge, mit vrelchcr die Commission gegen Immoralitat mag verfahren sein, ist gewiss der Umstnnd anzusehen, dass Leute, die unbemerkt von der Commission lange in wilder Ehe mit aneinander gelebt, sich plotzlich vor dieselbe stellen, indem sie es fur gerathen halten, als eigene Klager ihrer Schuld zu erscheinen (Blatt 4S), um dadurch vielleicht einer geringeren Strafe, als sie sonst verhangt wurde, theilhaflig zu werden. Sol- chen Reuigen ertheilt die Commission den guten Rath, sich unterweisen zu Iassen, die heil. Sacra- mente der Busse und des Altars zu empfangen, nimmt dieselben, sobald diess geschehen ist, wieder in die kalholische Gemeinschafl auf und venvandelt das bisherige unrechtmassigo Zusammenleben durch das Sacrament der Ehe in ein rechtmassiges. Dass die Schliessung einer solchen Ehe auch vor der Commission durch einen zu dem Ende herbeigehol- ten Priester geschehen konnte, dafur ein Beleg Blatt Sl. Im Jahre 1617, unter dem 3. ••Februar wird nach Hof an Ilire fiirslliche Durchlaucht auf Doro Befehl vom 7. Januar liber verschiedene Punkte Be- richt erstaltet. Der S. und letzte ist im Protocoll Blatt 65 als den Ehebruch und den Concubinat be- treffend, angefiihrt. Der voliš tiindige Bericht ist mir im Augenblicke nicht bekannt, selbst in der Regi- stratur der Grazer k. k. Statthalterei, wo ich ihn ganz sioher vermulhet, befindet er sich nicht; es ist zu bedauern, da er auch in scinen andern Punk- ten, besonders Nr. 1, liber \velchen »dem Herrn Pralaten von Landstrass, Herrn Probst zu Rudolfs- werth und Herrn Pater Alberto zu Pletriach, dess- gleichen (und diese Notiz ist bemerkens- w er tli), den vornehmsten und getreuesten, de- nenzuvertrauen, um Bericht zugeschrieben wird«, und Nr. 3 »von dem Gottesdienste den Herren Pfarrern die Nothdurft zuzusclireiben«, gewiss viel interessantes Materiale zur Geschichte jener Zeit bieten iviirde. Die Unterdruckung der lutherischen Bucher war eine weitere und zugleich die bedeu- tendste Massregel, welche gegen den Protestantismus eingeleitet vvorden. Sie geschah auf dem einfachen Wege des Verbrennens. Das erste Auto-da-Fe, vvelches mit denselben zu Laibach gchalten wurde, war im Jahre 1600; das zvveite und letzte im dar- auffolgenden Jahre, beide auf Befehl des Bischofs. Das letztere hatte drei Wagen voli verzehrl, nur einige vvenige davon waren von den Standen ange- kauft und fortan in der landschaftlichen Registratur aufbevvahrt worden (Archiv fur Landesgeschichte von Krain, I. pag. 50). Eben diese Bucher fordern nun am 2. Mai 1615 die Reformations-Commissare von den Verordneten zuriick (Blatt 18), nachdem sie die Ausfolgung derselben bereits ein Mal (21. November 1614) u. z. im Namen des Erzherzogs verlangt hatten (stiindisches Archiv). Am genann- ten 2. Mai senden sie ihren Secretiir um die unkalholischen, sovvohl eingebundenen als gehefte- ten, im Landhause befindlichen Bucher daliin ab. Der Secretiir kehrt mit der Antwort zuriick: »Herr Daniel Gali sei allein im Amte und konne auf eigene Faust die Bucher nicht hergeben, er wol!e aber die Sache »in Rath legen« und dann Ihrer fiirstlichen Gnaden dem Herrn Bischofe die Bucher nach Graz ubersenden.' 4 Auf das hin ivird dem Secretiir be- fohlen, abermals zu Herrn Gali zu gehen und ihm zu bedeuten, die Angelegenheit sei bereits zu Ende gebracht, die Stimmen der katholischen Herrn und Landleute hatten mit einer, die der andern iiber- trotfen, vvesshalb die Herren Verordneten nichts Anderes, als E.vecutorcn zur Herausgabe der Bucher vvaren. Doch auch diese zweite Sendung bleibt fruchtlos; Herr Gali besteht fest und entschieden darauf: Er konne und diirfe nichts herausgeben, die Sache musse berathen und konne dann erst beantvvortet werden. Die Amvesenheit Ferdinands 1616 macht diesem Streit ein Ende, die Biicher kommen an die PP. Jesuiten. Schon 1551 war vom Kaiser Ferdinand I. die Einfuhr, der Kauf- und Verkauf der lutherischen und anderer sectischen Biicher durch besondere Befehle verboten worden (Hurter, 1. c. pag. S12. — Doincapitel - Archiv). Ferdinand (II.) hatte demgemass in seiner Haupt- Resolution erklart: »Dass er mit verbieltung der einfuhr, khauff und Verkhauff der Sectischen Puecher khein Neuerung auf die Paan gebracht habe«, weil diess eben von Ferdinand dem I. gleichfalls gesche- hen sei, und dass, wenn diejenigen, die solches zu vollziehen schuldig gevvesen, das Ihrige dazumal ihrer Pflicht gemass gethan hatten, es ohne Zvveifel in diesem Punkte in seinen Landern jetzt weit an- ders und besser stiinde (Hurter ibid.). Auf diesen Punkt der Haupt-Resolution sich stiitzend, wird von der Commission die Auslieferung der lutherischen Biicher fort und fort strenge befohlen (so auch Blatt 8). Das ff as, den Inhalt der Gegcnreformation, hiitte ich somit — wie es die vorgeschriebene Kurze erlaubte — erortert; nun will ich das W i e, die Formen, in welchen sie sich bewegte, darlegen. Aus dem bisher Behandelten weiss der freundliche Leser, dass Diejenigen, gegen welche eine Verhand- lung in Religionssachen eingeleitet vverden solite, vor die Reformations-Commission berufen, citirt vvurden. Die Citation geschah entweder schriftlich durch ein Decret (Blatt 10, 26, 39 u. s. w.), oder auch miindlich (Blatt 11), vvas jedoch nur dann der Fali vvar, vvenn die betrelfenden Personen sich im Orte, wo die Commission tagte (in Laibach) be- fanden. Die Citation wird oft erneuert, den Ci- lirten vviederholt Termin gegebcn, sich zu entschei- den. Auf das Nichterscheinen ist Strafe geselzl (vvoruber spiiter das Nahere). Sollen die Angele- genlieiten einer ganzen Ortschaft vor der Commis¬ sion verhandelt vverden, so sendet diese ihre Ver- treter. So (Blatt 86) die Gurkfelder, die einen Lutherischen, gegen des Erzherzogs Gebot, dass alle Dienststellen mit Katholiken zu besetzen seien, zu ihrem Stadtschreiber angenoinmen und von de- nen die Commission demnach jetzt verlangte, sie sollten ihn, da er niclit katholisch vverden vvolle, auch nichl in ihrer Stadt leiden. — Cilirte, deren Verhandlungen eben im Gange sind, und die zu- gleich Termin haben, sich fiir die katholische Kirche zu erklaren und dann zu beichten, diirfen ohne Er- laubniss der Commission Laibach nicht verlassen (Blatt 3); thun sie es, so vverden sie straffallig. Ausserordentliche Umstande kdnnen aber auch hier ausnehmend vvirken; Krankheit des lndividuums oder auch nur einer ihm nahestehenden Person gilt als vvichtigster Entschuldigungsgrund. So vvird es z. B. den Brudern Jacob und Josef Panthaleon nicht so hoch angerechnet, dass sie ohne Erlaubniss dei Commissare am 3. Juni 1615 Laibach verlasser. haben, da des Erslen Frau plotzlich todtkrank ge- vvorden, vvodurch ja ihrcs Mannes Anvvesenheit zu Hause vonnothen gevvesen. Aus dem Texte, der uns vorliegt, sehen vvir nicht selten, dass der eine oder andere Citirte sich achlungsloser Reden gegen die Commissare erlaubt (so BI. 14, 22). BI. 71 zeigt uns aber auch, dass die Commissare fiir soleh’ ein Be- nehmen iiber das Individuum Strafe verhangten, und zvvar eine starke, in diesem Falle zehn Tage Arrest. Nicht bloss im Allgemeinen solite durch die Commission alles Uebel entfernt vverden, sondern auch direcle suchte dieselbe auf den Einz einen bessernd einzuvvirken. Die Mittel hiezu vvaren ver- schiedener Art und zvvar: Untervveisung, Termin oder Dilation, und vvo diese beiden nicht halfen, Strafen, die sich vvieder in Geld-, Arrest- und an¬ dere Strafen schieden. Die Untervveisung ging entvveder von der Commission selbst aus, und in dieser Richtung vvirkte, wie bereits hervorgehoben vvurde, ohne Unterlass Bischof Chron, oder aber, und diess geschah ge- wohnIicher, vvurden die »Irrenden« zu den PP. Jesui- ten, oder zu den Capucinern, oder an den Pfarrer, in dessen Sprengel sie vvohnlen, gcvviesen; letzteres vvar jedoch immer eine G u n s t, die dem Individuum zu Theil vvurde (Blatt 32, 49). Der Termin trat in verschiedenen Beziehungen auf; es vvurden den Citir- ten Termine gegeben, 1. iiberhaupt vor der Commis¬ sion zu erscheinen, 2. das Sacrainent der Beichte binnen einer von der Commission festgesetzten Zeit zu verrichten, 3. innerhalb einer solehen die betreffen- den Beichtzettel einzuliefern, 4. sich fiir diese oder jene Lehre zu erklaren, 5. sich untervveisen zu Iassen, oder endlich 6. nach definitiver Entschliessung f ii r Luther’s Lehre die Lander des Landesfiirsten fiir im¬ mer zu verlassen. Die Dauer des Termins, vvie sie zufolge seiner verschiedenen Bedeutung von der Commission den Einzelnen zugestanden vvurde, kommt im ProtocoIIe zvvischen 3 Tagen als mindestein, und zvvei Monaten als hochstem Masse in mannigfaltigen Nuanoen vor. Drei Tage (Blatt 41, 42), aclit Tage (Blalt 8, 22, 31, 81), vierzehn Tage (Blatt 9), drei Woehen (ibid.). vier Wochen (BI. 19, 22, 23, 42, 44, 53, 66), sechs Wochen nnd drei Tage (gewohnIich der Termin der Ausschaffung — BI. 20, 32, 42, 61, 62, 76, 80), zwei Monate (Blatt 21). Es kommt auch vor, dass der angesuchte Termin vervveigert wird, wenn er von einer und derselben Person bereits zu oft nach- einander begehrt vvorden, ohne dass sich dieselbe fiir dieses oder jenes entschieden oder liberhaupt irgend einer Verpflichtung, wie sie ihr durch die er- theilte Dilation auferlegt wordcn, Folge geleistet hatte (BI. 74). An das eben Gesagte ankniipfend, sehen wir die iiber unbeugsame und hartniickige Personen ver- hangten Strafen, als Mittel sie zu besscrn, mit den Commissaren an. Wenn wir auf diesen Punkt naher eingehen, so erhalten vvir zugleich einen Einblick in die richterliche Gewalt der Reformations-Commissare, vvie sie ihnen, natiirlich nur in Religions- sachen, voiri Erzherzoge iiberantivortet war. Die Strafen, vvelche gegen Den oder Jenen er- kannt wurden, lassen sich in erster Reihe in Geld-, Arrest- und Leibesstrafen trennen; es kommen aber auch Strafen um Hab und Gut (Blatt 46), dann das Ausschaffen aus des Erzherzogs Landern, vvelches im Verscharfungsfalle auch auf die Kinder und Erben erstreckt vverden konnte (Blatt 76), und das Verhan- gen der Strafen iiber Abwesende vor (Blatt 54). Von ervvahnten Strafen sind die erstgenannten die ge~ vviihnlicheren und insbesondere tritt die Geldstrafe in allen Fallen sicher ein — sie bildet den Fond, aus welchem, wenigstens zum grbsseren Theile, die Erhal- tung der Commission gedeckt wurde. Die Geldstrafe, auch Poen genannt, betragt im geringsten Falle fO, meistens 20, sehr haufig 50 Ducaten; doch treten auch Verscharfungen ein, wo sie auf 100, 200, ja auch auf 500 Ducaten gesteigert wird. Fragen vvir, fiir vvelches Vergehen eine so bedeutende Strafe Je- manden vverden konnte, so gibt Blatt 81 den Auf- schluss, dass sie fiir das Ausbleiben nach mehrfach geschehener Citation verhangt vrurde. Krankheit lost auch die Geldstrafen, so Blatt 44; auch konnen die Strafgelder, wenn den Commissaren hiezu geniigende Griinde vorliegen, wieder erstattet werden, \vie cs z. B. Blatt 61 einer gewissen Neža Haumann gegen- uber geschieht. Eine andere Strafe, deren sich die Commission ebenfalls haufig bedicnte, war die des Arrestes. Der Arrest wird gewohnlich neben der Geld¬ strafe, wenn diese nicht den gevviinschten Erfolg ge- habt, zuerkannt, manchmal aber auch in eine Alter¬ native mit ihr gesetzt, so dass es dem Inquisiten frei- gestellt bleibt, zu „zahlen« oder sich „verarrestiren 4£ zu lassen. Die Arreststrafe wird fast immer miind- lich dem Stadtrichter aufgetragen. Zuvveilen folgen dariiber noch Decrete an ihn nach (Blatt 34,77 u. a.), und immer dann, wenn die Sache von grosserer Wichtigkeit ist und der Stadtrichter dadurch in sei- nem Amte eine grossere Verantvvortung iibernimmt. Als Gefangnissort wird Blatt 25 das Schloss zu Lai- bach; Blatt 33 der Vicedoinsche Thurm; Blalt 34 der Karlstadter und auf demselben Blatte auch der Spitallhurm genannt. Die Behandlung der Gefange- nen war nach dem geringeren oder grosseren Grade der Schuld eine verschiedene — vvie sie in ganz stren- ger Weise ausfiel, zeigt die Verhandlung mit der Klara Jaurnikhin. Diese trotzige Lutheranerin wird, nachdem sie die Commission lange durch Bitten und Versprechun- gen zum Aufschub zu bewegen gevvusst, endlich dem Stadtrichter zur engeren Haft auf den Vicedom-Thurm iibergeben. Der Stadtrichter erhalt zugleich von der Commission den Befehl, Niemanden ausser dem Geist- lichen, der sie zu unterrichten habe und ihrem Manne den Eintritt in ihr Gefangniss zu gestatten; ihr iiber- haupt jeden Verkehr mit »draussen« abzusperren. »Eine Weibsperson«, so wurde ihm ferner aufgetragen, »solle auf der Jaurnikhin eigenen Kosten zu nšiherer Aufsicht aufgestellt werden, diese hatte ihr auch die Speisen tiiglich zu reichen. Er, der Stadtrichter, in dessen oberster Obhut sie stehe, habe die an ihre Adresse einlaufenden Briefe zu ubernehrnen und an den Vicedom abzuliefern. Der Thorhiiter der Tranca (des Gefangnisses) solle ferner angewiesen werden, den Schliissel zum Thurme fleissig bei sich zu behalten und keine Person eigenmachtig zu ihr zu lassen; auch solle er durch einen Eid verpflichtet vvorden, weder von ihr, noch an sie ein Schreiben anzunehmen.« — Alles diess war dem Stadtrichter aufgetragen und zwar unter Androhung einer Strafe von fiinfzig Ducaten fur die Ausserachtlassung eines dieser Befehle (Blalt 48, 49). Die Arrestdauer betragt gewohnlich 8 Tage (Blatt 81), 10 Tage (Blalt 71), 14 Tage (Blatt 65), seltener 4 Wochen (Blatt 3). Die Commission war, vvie aus Allem hervorgeht, consequent in Verfol- — 11 gung der einmal eingeschlagenen Wege, in Hand- habung der getroffenen Massregeln; was sie immer begann, musste zu Ende gebracht werden und in einer des Institutes wurdigen Weise. Auch in An- sehung der Strafen vibt die Commission oft genug Milde und Nachsicht. So ertheilt sie einem gewis- sen Hans Arter, der wegen seines starren Luther- thums auszuschaffen war, jedoeh nicht aus dem Lande ziehen wolite, nochmals einen langen Ter¬ min, sich zu entscheiden. Sie thut diess, sowohi in Ervvagung des Uinstandes, dass seine Eltern, wie auch er niemais treulos an Ihrer Durchlaucht ge- worden, als auch seines Vorbringens: »er sei bei P. Alberto gewesen und babe von ihm kalholische Biicher bekommen, in denen er lese; auch \volle er kiinftighin mit P. Alberto liber die Religion ver- kehren« Solche Milde blieb jedoeh meistens ohne den gewunschten guten Erfolg, denn die immer vvieder auf ihrer Meinung Beharrenden lohnten so geivohnlich das Empfangene mit Undank. Es musste z. B. gerade envahnter Arter dennoch ausgeschafft \verden, da er, nachdem ihm wiederholt Dilationen ertheilt und mehrere Befehle in seiner Angelegen- heit und zu seinen Gunsten vom Erzherzoge erlas- sen vvorden (Blatt S2), endlich erklart hatte: »er hoffe, dass er, wie er in seinem Lulherthume be- * 5 harre, nicht in einem »verfiihrten« Glauben sei.« Schliesslich waren noch die E id e, welche vor der Commission prestirt \verden mussten, und der Abschied, vrelcher den Einzelnen fast durcli- gžingig nach geschlossener Verhandlung ertheilt wurde, in Belracht zu ziehen. Eide bestanden zvveier- Iei: der k a t h o 1 i s c h e, welcher nach geschehener Erklarung fiir die kalholische Kirche vom Conver- titen geleistet vvurde, und der u n k a t h o 1 i s c h e oder ungehorsame (Blatt 17), auch Abzugseid ge- nannt (Blatt 77), welchen die bei der lutherischen Lehre »entschieden und unler allen Uinstanden« Be¬ harrenden vor dem Abzuge prestiren mussten (z. B. Blatt 80). Der kalholische Eid wird auch in der »krainischen« Sprache vorgehalten (Blatt 36 i und findet sich ein Formularc desselben in den » vice« 18S8, Nr. 27, p. 211 abgedruckt. Der katholi- sche Eid stehl rvortlioh verzeichnet auf BI. 1 unseres Manuscriptes und folgt im»Anhange; vom unkatho- lischen ist mir kein Formulare bekannt. Dass dem Ansuchen um eine Abschrift vom katholischen Eide nicht willfahrt \vurde, zeigt Blatt 76. jjstatt des 36 || katholischen Eides endlich konnte auch ein Gelob- niss mit Mund und Hand vor der Commission Gel- tung haben (so Blatt 36 u. a.). Was den Abschied betrifft, so wurde derselbe gevvohnlich m u n d 1 i c h ertheilt, als Ausnahme trilt BI. 7 die Bewilligung auf, dass er in Form einer Urkunde ausgefertigt werde. Anhang. — 1. Katholischer Eid: »Ich N. schvvore hiemit zu Gott dem Allmach- tigen einen Eid, das ich dem Durchleuchtigsten Fiirsten und Herrn Herrn Ferdinanden, Erzherzogen zu Oesterreich etc. Meinem gnadigsten Herrn und Landesfiirsten und seinen durchlauchtigsten etc. Er- ben und Nachkommen, auch dero nachgesetzte Lands- obrigkeit, getreu, gewertig und gehorsarnb sein wille, wider lhr Durchlaucht etc. nicht handeln, sondern allen Schaden vvahrnen und muglichst ver- huetten, ihrer niitz und frummen, allss viell Ich khan und mag, betrachten und furdern, vor allen Dingen aber mich kheiner Sectischen, Lutherischen, verfuhrerischen Lehr und Meinung: sonder des heilig attein seligmachenden katholischen, apostolischen alten Glauben teilhaftig machen, mich auch bei khei¬ ner Zusammenkunft oder Versannnlung, darin wider die heilige, kalholische, romische Kirchen und Reli¬ gion, was Widerwartiges gehandelt, traetirt und fiir- genommen werden wollte, finden lassen vvil, sondern soliches alles genzlichen vermeiden, also wahr mir Gott helff und alle Heiligen. Amen!« Wie David Rungius diesen Eid mittheilt: Beicht oder Eid der abgefallenen Chri- s t e n oder n e vv e n C h a t h o 1 i s c h e n. »Ich armer, elender Siinder bekenne euch Ehr- wiirdiger Herr Priester an stat Gottes und der lie- ben Jungfrawen Maria und allen lieben Heiligen, dass ich solang und soviel Jahr (als etwa sein mochten) der verfuhrerischen, verdammlichen Gotlloscn Secti¬ schen Lehr beygewohnt und in solehen schrecklichen Irrlhutn gcsteckl bin, auch in ihren gmvlichen Sacra- ment nichts anders empfangen als ein schlechtes Bec- ken Brod vnd aus dem Kelch nichts anders als schlechten Wein aus einem Fass, solehem gmvlichen irrthumb und verdammlicher lehr entsage ich, und verspreche derselben nimmermehr bey zu wohnen. So wahr mir Golt helffe vnd alle lieben Heiligen.« — 12 — (Bericht umi Erinnerung v.o n der lyrannischen piipst- lichen Verfolgung (les heiligtn Evangeliums inSteyer- mark, Karnlhen und K ra in von D. David Rungius, Wittenberg 1601, pag. 9 und pag. 27.) — 2. Erzherzogliche B e f e h 1 e , zugleich Citations - Doc ret e: „Von der furstlichen Durchlaucht Herrn Herrn Ferdinand, Erzhorzogen von Oesterreich etc. unsern gnadigsten Herrn und Landesfiirsten und desselben herfliessenden d e n o v o hochstgeschiirfter, heilsamer Religions-Reformations-Vollmaehtige und InsRtuirter Commission in Krain wegen, Wird euch N. und N., denon hierunter inserirtcn Personen hiemit angeftigt und in hochstermeldcter Fiistlicher Durchlaucht etc. Namen, wie auch volhnachtig tragende Commission auferlegt und alles Ernste« gebothen, dass ihr bei un- nachliisslicher Poen einhundert Ducalen in Gold, auf nachkommenden IS. Tag Novembri« um 7 Uhr friiher Tageszeit, vor uns in die Furstlich-bischofliche Pfalz Sachen halber, welche euch vorzuhalten und ihr in Gegenvvarligsein selbst personlich vernehmen werdet, unausbleiblich erscheinet, fernern Bescheid ervvartet, und uns wider euch scharfe und ganz ernstliche Mit tel vornehmen zu lassen nicht Ursach gebet. Dann an deme geschieht mehr hochstermeldt Fiirstl. Durch¬ laucht gnadigst und ernstlich Willen und Meinung, datum Laibach in der Fiirstl. Bischofl. Pfalz den 26. Tag Octobris 16 IS. Ihr Furstlichen Gnaden Herr Bischof (Thomas Chron) und Herr Ottavio Panizol, Landes-Vicedom in Krain.« I ber jiingsthin auf den 15. gcgenvvarlig Monats No¬ vembri« vor uns allher bei unnachlasslich Poen 100 Ducaten in Gold personlich zu erscheinen, citirt ha- ben, wenn dann Euer Juriš-Diclions hierunter Ver- zeichnete ungehorsain ausblieben, als ist in mehr- hochstermeldter Fiirstl. Durchlaucht etc. Namen und tragender Vollmachtigen Commission vvegen unser ernstlichen Befehl hiemit an Euch, dass ihr von be- ruhrten Personen, jedem insonderheit, obbestimmle allbercits verwurkte Poen 100 Ducaten in Gold als- bald abforderl und hieher zu rneines Landes-Vicedoms Handen erlegt 5 da sich aber ermeldte Personen sol- ches zu thun verweigern vvollten, sollet ihr sodan unverschont und alsbald ganz unverzogenlich ilire Giiter angreifen, zu Gold machen und die Poen dar- aus verstandenermassen richtig machen, nichtsdeslo- weniger in obstehender Namen, ihnen, bei doppelter Poen 200 Ducaten in Gold weiler gebieten, dass sie auf den 24. Tag dieses Monales vor uns hieher er¬ scheinen, fernern Bescheid envarten und uns zu an- dern, noch mehr ernstlichen und schiirfern M it tein zu greifen, nicht Ursach geben. Wie ihr nun die Sach in einem und andern verrichtel, sollet uns auf beineldten 24. d. M. neben Uebersendung der Poen- falle eure Relation venvahrt iibersenden, und also von euch diessfalls nichts ervvinden lassen. A 1 s s o n s t vvidrigenfalls s o 1 c h e Poen von euch selbst und den E u rig e n unnach¬ lasslich abgefordert w i r d. Darnach ihr euch endlich zu richten habt und an dem geschieht etc. (wie friiher) datum etc. etc. am 20. Nov. 1615. Ein Decret, so wegen der ausbleiben¬ de n Personen ausgefertigtworden: (Anfang wie friiher) „wird denen ernsten, vor- sichtigen, ehrsamen und vveisen N. Richter und Rat der StadtN. hiemit angefugt, wie dass wir auf hochst- ermeldter Durchlaucht etc. de novo hochstgescharft abgegangene ernstliche Verordnungen diejenigen Per¬ sonen, so noch in dem verfiihrerisch-lutherischen und 3. Ortschaften, die im Protocolleals W o h n o r t e čili r ter Personen ang e ge¬ ben s i n d. Gottschee, Gurkfeld, Hofflein, Igg, Kreutz, Laibach, Lak, Landslrass, Lichtenwald, Luek, St. Martin, Moreitsch, Motlling, Neumarktl, Ralschach, Reichenburg (Unter), Reiffnitz, Rudolfsvverth, St. Ruprecht, Semitsch, Treffen, Tschernembl, Unter- andern ketzerischen Irrthum stecken, vom 26. Octo-^^ark, Vigaun, Weixelburg, Wippach, Wdrdl. NRRODMR IN UNIUERZITETHR KNJI2NICR 00000224326 I Druck von Ign. v. Kleinmayr & Fed. Bamberg.