Nr. 26S45. e. Mermal -Currmde. Ä)^it Bezug auf die Gubernial-Currende vom 22. September l. I. Zahl 22109 werden hiemit die mit dem Erlasse des hohen Ministeriums des Innern vom 6. d. M. Zahl 7530 hexabgelangten näheren Bestimmungen zu der mit der hohen Ministerial-Kundmachung vom 15. September d. I. angeordneten Liquidirung der Kosten, welche in Krain und dem Villacher Kreise den delegirten herrschaftlichen Bezirks-Lbrigkeiten und den Grundbuchsämtrrn im Klagenfurter Kreise, den Communal- und Patrimonial-Behörden durch die ihnen bis zur Bestellung landesfürstlicher Behörden zur Pflicht gemachte Fortführung der Gerichtsbarkeit und politischen Verwaltung verursacht werden und aus dem Staatsschätze zu vergüten sind, in Ab¬ sicht auf die Bestellung der Provinzial-Liquidirungs-Commission auf die Einrichtung der von den obbenannten Behörden zu überreichenden Fassionen und vorzulegenden Verrechnung der bei ihnen eingegangenen Gerichts- und Grundbuchstaxen, dann der sonstigen ihnen dießfalls zugewiesenen Emolumente mit Nachstehendem zur Kenntniß gebracht: I. Ueber die Zusammensetzung derProvinzial-Liquidirungs-Commiffion. Vor der Hand wurde bloß für die Provinz Krain bei diesem Gubernium eine Pro¬ vinzial-Liquidirungs-Commission unter einem eigenen Präses aus Mitgliedern der politischen Justiz- und Cameral-Landesbehörden mit Zuziehung einiger vertrauenswürdiger und erfahrener Geschäftsmänner zusammengesetzt, welcher alle dem Gubernium unterstehende Aemter in der Art untergeordnet werden, daß sie alle von der Commission benöthigten Arbeiten pünktlich und schleunigst durchzuführen haben. Rücksichtlich der für die Provinz Kärnten zusammen zu setzenden gleichen Commission, wird die Kundmachung nachträglich folgen, sobald die, sich vom hohen Ministerium des Innern erbetene Weisung herablangt. II. Ueber die Einrichtung der Fassionen und Taxrechnungcn. Die zu liquidirenden und vom Staatsschätze zu übernehmenden Kosten, betreffen theilö Amtspersonen, thcils Amtssachen und Erfordernisse und sind entweder feststehende oder zufälli¬ ge, vorhinein nicht bestimmbare Auslagen. Vor Allem ist daran gelegen, die feststehenden Ausgaben für die politische Amtsver¬ waltung und für die Gerichtspflege zu ermitteln, und es ist demnach mit deren Liquidirung unvcrweilt zu beginnen. Zu denselben gehören die Bezüge der Beamten, jährliche Bestallungen und Mieth- zinse für die Amtslocalitäten und Arreste. Für die dießfälligen Fassionen ist im Anschlüsse ein eigenes Formulare mit nachste¬ henden Rubriken beigedruckt: ») Name und Dienstes-Eigenschaft der Beamten und Diener. b) Fixe Besoldungen derselben in baarem Gelbe. e) Naturalbezüge, und zwar mit den Unterabtheilungen, Gattung und Maß derselben, dann deren Veranschlagung im Gelbe. In diese letzte Rubrik wird dort, wo die Reluirung der Naturalbezüge üblich war, der bisherige Reluitionbetrag, sonst aber der sich nach dem Durchschnitte der currenten Preise des nächsten Wochenmarktes in dem der Fas- sion zunächst vorausgegangenen Quartale ergebende, und in so ferne eine Werthsbestim- mung nach den Wochenmarktpreisen nicht zuläßig ist, nach den Localpreisen sich her¬ ausstellende Betrag einzustellen sein. ä) Genüsse in pgitom «»Ini-ii und zwar im baaren Gelde und in Naturalbezügen hinsichtlich der letzteren wieder mit den bei «) angeführten Unterabteilungen. Die Einen wie die Andern werden in jenem Betrage aufzunehmen fein, welcher sich nach dem Durchschnitte der letzten drei Jahre ergibt. e) Gesammtsumme der Beamten- oder Dieners-Bezüge. k) Individuelle Bezeichnung der Geschäfte, deren Besorgung dem betreffenden Beamten oder Diener für den öffentlichen wie für den Privatdienst zugewiesen war, mit der Be¬ zeichnung als der wie vielte Theil seiner Gesammtgestion jeder einzelne Geschäftszweig nach der bisherigen Erfahrung angenommen werden könne. Hieraus wirb sich die weitere Rubrik: 8) ergeben, welcher Anthcil der Gesammtöezüge jedes einzelnen Beamten oder Dieners dem bisherigen Gerichtsherrn oder der Commune zur Last bleibt, und welcher Betrag von dem Staatsschätze zu bestreiten sein wird. Es versteht sich hiebei von selbst, daß in die Fassion nur jene Beamte und Diener aufzunehmen seien, welche mit der politischen Amtsverwaltung oder der Gerichts- pstege sich wirklich befassen, da die Erhaltung jener Individuen, welche unter was im¬ mer für einer Benennung ausschließend bloß die Interessen ihres Dienstgebers, er möge eine Privat- oder moralische Person sein, zu wahren und zu fördern verpflichtet sind, diesem letztem fortan zugewiesen bleibt. In der Fassion ist endlich: b) die Zahl und Gattung der Amtslocalitätcn und die Zahl der Arreste anzugeben und der dafür angesprochene Zinsbetrag ersichtlich zu machen, hiernach aber ist i) die Hauptsumme der unter und K) nachgewiesenen Auslagen zu ziehen, wie sie sich nach Abzug der bei bemerkten fortan noch von dem Dienstgeber zu bestreitenden Be- soldungs-Antheile herausstellt, so wie noch K) eine Rubrik „Anmerkung" zu eröffnen sein wird, in welcher bei Bezirks-Qbrigkeiten der Flächeninhalt und die Bevölkerung des Bezirkes, bei Grundobrigkeiten aber die Zahl der Grundbuchs-Nummern ersichtlich zu machen, dann gewissenhaft anzuge¬ ben ist, ob die in die Fassion einbezogenen Beamten und Diener bei den nunmehr ganz geänderten Verhältnissen auch ferner unerläßlich erscheinen, oder ob und welche Geschäfte füglich in einer Person vereinigt, und welche Kostenersparung hiedurch erzielt werden könnte. Einer eigenen erst nach dem Ablaufe eines jeden Quartals vorzulegenden Eingabe bleibt die Verrechnung der vorhinein nicht bestimmbaren Auslagen, so wie der eingegangenen Gerichts- und Grundbuchstaxen nach jenen Rubriken und in jenen Beträgen, in welchen sie sich wirklich ergeben, endlich der für die Einhebung einiger Steuergattungen zugestandenen Per- zentual- und sonstiger Bezüge Vorbehalten. HI. Ueber den formellen Gang des Liquidirungsgeschäftes. ' Die in H. erwähnten Fassionen und Verrechnungen sind von den bezüglichen Behör¬ den bei dem Kreisamte zu überreichen, welches dieselben im commissionellen Wege, an Drt und Stelle durch Einsichtnahme in die bezüglichen Documente, früheren Rentrechnnngen und amtlichen Vormerkungen einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, und nach dem Ergebnisse derselben in jeder einzelnen Rubrik und ihren Ansätzen zu vcrificiren oder richtig zu stellen ha¬ ben wird- Die mit dieser Liquidirung beauftragten Kreiscommissäre sind unter strengster Verant¬ wortung verpflichtet, nur jene Posten als liquid anzunehmen, welche, so weit cs ihrer Natur nach möglich ist, gehörig documentirt zu werden vermögen, bei jenen Rubriken hingegen, wo, wie z. B. bei Miethzinsen eine Nachweisung geliefert zu werden nicht vermag, auf die Local- ungünstigen Verhältnisse, auf die von benachbarten in gleicher oder ähnlicher Lage befindli- MU, elmEatriMnial-^Lörden gestellten, und als billig erkannten Forderungen rc. rc. entsprechende MHsicht zu nehmen, msbesondere aber mit aller Genauigkeit zu erörtern, ob die in den Rubri¬ ken k) und x) der sub H. besprochenen Fassion gemachten Ansätze der Wahrheit entsprechen, wozu die vorhandenen Geschäfts-Protokolle einigen Anhaltspunkt biethen durften, und welche ^?Amtsverrichtungcn einzelner Beamten zur Schonung des Staatsschatzes in einer Person ver- ^rsnigt werden können, welches Personale sohin zur Besorgung der öffentlichen Verwaltung in ihren einzelnen Zweigen unumgänglich nothwendig ist. Die in dieser Weise von den Kreisämkern richtig gestellten Fassionen und Verrech¬ nungen sind so fort der Provinzial-Liquidirungs-Commission mit aller thunlichen Beschleuni¬ gung gutächtlich vorzulegen. Letztere hat darauf zu sehen, ob die Kreisämter bei dem Liquidirungs-Geschäfte ge¬ hörig vorgegangen sind, sohin auf Behebung wahrgenommener Mängel zu dringen oder definitiv den der Behörde gebührenden Kostcncrsatz auszusprechen. Die liquidirten Beträge der permanenten Auslagen werden jedoch erst nach erfolgter Liquidirung der Rechnung über die veränderlichen Verwaltungskosten und der eingegangcncn Taxen und Gebühren bei der betreffenden Steuerbezirks-Dbrigkeit zur Zahlung anzuweisen sein, was jedoch die Leistung von Vorschüssen, wo der Fall ihrer Gewährung cintritt, nicht hin¬ dern kann. Gegen das Erkenntniß der Provinzial-Liquidirungs-Commission steht der in ihrem Interesse sich verletzt meinenden Behörde der Recurs an das Ministerium des Innern offen, welcher von demselben im Einvernehmen mit dem Justiz- und Finanz-Ministerium erledigt wer¬ den wird. Laibach am 21. November 1848. Leopold Graf v. Welseröheimb, Landes-Gouverneur. Andreas Graf v. Hohenwart, k. k. Hofrath. Kreizberg, k. k. Gubcrnialrakh. (Formular.) 6ub. Xr. L6845 äv 1848. Kassion. b. 6. 6. s. l. L Ii- i- _- . > . ^l .'M.MS'!». !WSS«-WS«S««S«»SSS!«!»«MSW»SS«-7-- .—