Gesetz- «ni Verordnungsblatt für das ö Ü er v e i rfjtfdHf Ci r ift§ e Mflen funt), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ------------ Jahrgang l§ffO. XXVII. Stück. Slu«gegeben und versendet am 9. Januar 1871. 52 Gesetz vom 28. August 1870, über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich auf Grundlage der über das Wasserrecht im Neichsgesetze vom 30. Mai 1869, Nr. 93 R. G. Bl., enthaltenen Bestimmungen anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Das beiliegende Gesetz über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer mit Ausnahme des Meeres hat mit dem Tage der Kundmachung desselben in Wirksamkeit zu treten. Mit diesem Tage treten alle Gesetze und Verordnungen, welche sich auf die Gegenstände dieses Gesetzes beziehen und mit den Bestimmungen desselben in Widerspruch stehen, außer Kraft. Artikel II. Die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenützungs- oder sonstigen, auf Gewässer sich beziehenden Privatrechtc bleiben aufrecht. Der Bestand und Umfang solcher Rechte ist nach den früheren Gesetzen zu beurtheileu, die Ausübung derselben, sowie das Verfahren richten sich nach diesem Gesetze. Artikel III. Mit dem Dollziige dieses Gesetzes werden die Minister für Ackerban, Justiz, Inneres und Handel beauftragt. Erster Abschnitt. Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer. §• 1. Die rechtliche Eigenschaft der Gewässer ist nach den Grundsätzen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes und insbesondere nach den Bestimmungen der §§. 2 bis 7 dieses Gesetzes zu beurtheilen (§. 1 des R. G.). §• 2. Flüsse und Ströme sind von der Stelle an, wo deren Benützung zur Fahrt mit Schiffen oder gebundenen Flössen beginnt, mit ihren Seitenarmen öffentliches Gut und behalten diese Eigenschaft auch dann, wenn diese Benützung zeitweise unterbrochen wird oder-gänzlich aufhört (§. 2 des R. G.). §. 3. Auch die nicht zur Fahrt mit Schiffen oder gebundenen Flössen dienenden Strecken der Ströme und Flüsse, sowie Bäche und Seen und andere fließende oder stehende Gewässer sind öffentliches Gut, insoweit sie nicht in Folge gesetzlicher Bestimmungen oder besonderer Privat-rcchtstitel Jemandem zugehören. Die den Besitz schützenden Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes werden hiedurch nicht berührt (§. 3 des R. G ). §• 4. Nachstehende Gewässer gehören, wenn nicht von Anderen erworbene Rechte entgegen-stehcn, dem Grundbesitzer: a) Das in seinen Grundstücken enthaltene unterirdische und aus denselben zu Tage quellende Wasser, mit Ausnahme der dem Salzmonopole unterliegenden Salzquellen und der zum Bergrcgale gehörigen Cemcntwässer. b) Die sich auf seinen Grundstücken aus atmosphärischen Niederschlägcn ansammelnden Wässer. c) Das in Brunnen, Teichen, Eisternen oder anderen auf Grund und Boden des Grundbesitzers befindliche» Behältern oder in von demselben zu seinen Privatzwecken angelegten Kanälen, Röhren re. cingcschlossene Wasser. cl) Die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern, so lange sich erstere in ein fremdes Privat- oder in ein öffentliches Gewässer nicht ergossen und das Eigenthum deS Grundbesitzers nicht verlassen haben (§. 4 des R. G.). §• 5. Privatbäche und sonstige fließende Privatgewässer sind, iusoferne nichts anderes nach-gcwiescn wird, als Zugehör derjenigen Grundstücke zu betrachten, über welche oder zwischen welchen sie fließen, und zwar nach Maßgabe der Ufcrlänge eines jeden Grundstückes (§. 5 des R. G.). §. 6. Die Regierung kann fließende Privatgewässer, welche sich zur Befahrung mit Schissen oder gebundenen Flössen eignen, zu diesem Zwecke unter Anwendung der Vorschrift des §.365 a. b. G. B. als öffentliches Gut erklären (§. 6 des N. G.). Zweiter Abschnitt. Von der Benützung der Gewässer. §• 7. Die Benützung öffentlicher Gewässer zur Floß- und Schiffahrt wird durch die hierüber in Floß- und Schiffahrtsacten, in Conventionen, dann durch die besonderen Floß-, Schiff- fahrts-, Strompolizci- und Kanalordnungen und die sonstigen in dieser Beziehung erlassenen Spccialgcsctze und Verordnungen geregelt. Die Errichtung von PrivatüberfuhrSanstaltcn mit gewerbsmäßigem Betriebe ist ans Privat- und öffentlichen Gewässern, die Errichtung solcher Anstalten auf schiffbaren Gewässern jedoch, selbst ohne gewerbsmäßigen Betrieb, nur mit behördlicher Genehmigung zulässig (§. 7 des R. G.). §• 8- Die Uferbesitzer sind verpflichtet, das Landen und Befestigen der Schiffe und Flösse an den dazu behördlich bestimmten Plätzen, insoferne sie dafür keine Vergütung bezogen haben, mich fernerhin unentgeltlich zu dulden. Wird zum Landen oder Befestigen der Schiffe und Flösse ein dazu noch nicht verwendeter Theil ihres Grnndcigenthums in Anspruch genommen, so haben sie ein Recht auf Entschädigung. Die Uferbesitzer sind ferner verpflichtet, das Begehen der Ufer durch daö zur wasserpolizeilichen Aufsicht bestellte Personale, sowie bestehende Leinpfade unentgeltlich zu dulden, und können blos ausnahmsweise dann eine Entschädigung fordern: a) wenn diese Forderung auf einen besonderen Rechtstitcl beruht, oder b) wenn zur Erhaltung eines bestehenden Leinpfades ein dazu noch nicht verwendeter Theil ihreS Grnndcigenthums in Anspruch genommen wird. Die Erwerbung der zum Landen und Befestigen der Schiffe und Flösse und zur Herstellung von neuen Leinpfaden erforderlichen Grundstücke ist nach dem allgcm. bürgerlichen Rechte zu beurtheilen (§. 8 des R. G.). §• 9. In Nothfällen ist es gestattet, an jedem geeigneten Platze zu landen, sowie die Ladung der Flösse und Schiffe und nöthigenfalls die Fahrzeuge selbst bis zur möglichen Weiterbeförderung auf die Ufer auSzusetzen, wofür der Uferbesitzer im Falle einer erlittenen Beschädigung von dem Floß- oder Schifsseigcnthinner unbeschadet des dem Letzteren gegen dritte Personen etwa zustehenden Rückersatzanspruches, eine angemessene Entschädigung zu verlangen berechtiget ist (§. 9 des R. G.). §. 10. Derjenige, welchem ein Privatgcwässcr zngehört, kann dasselbe, unbeschadet der durch besondere Ncchtstitel begründeten Ausnahmen, für sich und für Andere nach Belieben gebrauchen und verbrauchen. Bei fließenden Gewässern ist die Benützung durch die Rechte der übrigen Wasscrbcrech-tigten, sowie durch die ans dem Zusammenhänge und der Unentbchrlichkeit des Wasserö her-vorgehenden öffentlichen Rücksichten nach Maßgabe der Gesetze beschränkt. Insbesondere darf durch die Benützung des Wassers von Seite des Privateigenthümers keine das Recht eines Anderen beeinträchtigende Verunreinigung des Wassers, kein solcher Rückstau und keine Ueberschwemmnng oder Versumpfung fremder Grundstücke verursacht werden (§. 10 des R. G.). §• H. Der Eigenthümcr eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der über dasselbe fließenden Gewässer zum Nachthcile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern. Dagegen ist auch der Eigenthümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachthcile des oberen Grundstückes zu hindern (§. 11 des Neichsgcsetzes). §• 12. Das von dem Eigenthümer des Grundstückes ans einem Privatgcwässcr abgeleitete und unverbrauchte Wasser ist, bevor es ein fremdes Grundstück berührt, in das ursprüngliche Bett znrückznleiten, es wäre denn, daß durch eine andere Ableitung den Übrigen Wasserberechtigten kein Nachtheil zngefügt wird (§. 12 des R. G.). §• 13. Bereinigen sich die Eigenthümer mehrerer an einander grenzenden Uferstreckcn zu einer gemeinschaftlichen Benützung oder Leitung des Wassers, so werden ihre Grundstücke in dieser Beziehung dritten gegenüber als ein Ganzes behandelt (§.13 des R. G.). §. 14. Gehören die gegenüberliegenden Ufer eines fließenden Privatgewässers verschiedenen Eigenthümcrn, so haben, wenn kein anderes nachweisbares Rcchtsvcrhältniß obwaltet, die Besitzer jeder der beiden Uferseiten nach der Länge ihres Uferbesitzes ein Recht auf die Benützung der Hälfte der vorüberfließenden Wassermenge (§. 14 des R. G.). §. 15. In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgcnom-lnene, die gleiche Benützung durch Andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, soweit dadurch weder der Wasscrlanf und die Ufer gefährdet, noch ein fremdes Recht verletzt, noch Jemandem ein Schade zngefügt wird, gegen Beobachtung der Polizcivorschriftcn, an den durch dieselben von dieser Benützung oder Gewinnung nicht ausgeschlossenen Plätzen Jedermann gestattet. §. IG. Jede andere, als die im §. 15 angegebene Benützung der öffentlichen Gewässer, sowie die Errichtung oder Acnderung der hiezu erforderlichen Vorrichtungen und Anlagen, welche ans die Beschaffenheit des Wassers, auf den Lauf desselben, oder ans die Höhe des Wasser-standes Einfluß nehmen oder die Ufer gefährden kann, bedarf der vorläufigen Bewilligung der dazu berufenen politischen Behörden. Diese Bewilligung ist auch bei Privatgcwässern erforderlich, wenn durch deren Benützung auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe dcS Wassers in öffentlichen Gewässern eine Einwirkung entsteht. §. 17. Zn den Wasserwerken, deren Errichtung der Bewilligung der competentcn politischen Behörde nach §. 16 bedarf, gehören insbesondere Triebwerke und Stauanlagen. Auch zu jeder Abänderung derselben muß, insoferne sie auf den Lauf, das Gefälle oder den Verbrauch des Wassers Einfluß hat, vorher die Bewilligung der zuständigen politischen Behörde cingeholt werden. §. 18. In der von der politischen Behörde über die Bewilligung auszufertigenden Urkunde sind der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenützung zu bestimmen. Dabei können nach Erfordernis der Umstände besondere, den allgemeinen Wassergebrauch regelnde und sichernde Bedingungen festgesetzt und die Bewilligung auch ans eine nur beschränkte Dauer oder gegen Widerruf ertheilt werden. §. 19. Das von der politischen Behörde zu bestimmende Maß der Wasserbenützung richtet sich einerseits nach dem Bedarfe deS Bewerbers oder andererseits nach dem Wasserüberschusic, welcher mit Rücksicht ans den wechselnden Wasserstand zur weiteren Benützung verfügbar ist. Dieses Maß darf in keinem Falle so weit gehen, daß Gemeinden und Ortschaften beiFeners-gefahr oder für die Zwecke der Wirtschaft ihrer Bewohner der Wassernoth anSgcsetzt werden. §. 20. Die bewilligten Anlagen und Vorrichtungen sind von dem Besitzer in einem solchen Stande herzustellen und zu erhalten, daß sie dem Wasser und dem Eise einen thunlichst ungehinderten Ablauf lassen, der Fischerei und anderen Nutzungen keine nnnöthige Erschwerung oder Beeinträchtigung verursachen, und daß keine Wasserverschwendnng eintrctc. Würde von dem Betheiligten der Nachweis geliefert werden, daß dieser Anordnung nicht entsprochen wird, so ist über dessen Ansuchen in angemessener Frist von der politischen Behörde die Abstellung der Gebrechen anfzntragcn und nach fruchtlos verstrichener Frist auf Kosten der Säumigen zu bewerkstelligen. §. 21. Wenn in Folge eines Stauwerkes Versumpfungen oder andere Schäden für fremdes Eigenthnm entstehen, ist der Eigenthümer des Werkes verpflichtet, diese Ilnznkömmlichkeitcn durch Tieferlegung oder Abänderung des Werkes zu beseitigen oder zu gestatten, daß Andere sie beseitigen, insoferne ihm selbst nicht dadurch ein überwiegender Nachtheil verursacht würde. Heber die Znläffigkeit eines solchen Begehrend und über die zu treffende Einrichtung entscheidet die politische Behörde. Heber die dem einen oder dem anderen Theile gebührende Entschädigung entscheidet in Ermanglung eines gütlichen Hebereinkommens der Richter. §. 22. Bei allen Triebwerken nnd Stauanlagen ist der erlaubte höchste und im Falle der Verpflichtung, das Wasser in einer bestimmten Höhe zu erhalten, auch der zulässig niederste Wasserstand durch Stanpfähle (Normalzeichen, Ham-, Haim- und Aichpfähle oder Aichstöcke) oder andere bleibende Staumaße ans Kosten der Eigenthümer dieser Werke und Anlagen zu bezeichnen. Diese Bezeichnung ist bei den ans Grund dieses Gesetzes zu errichtenden Trieb- werken nnd Stauanlagen gleich bei ihrer Errichtung, bei bereits bestehenden derlei Werken aber, bei welchen dieselbe fehlt, binnen der Frist von zwei Jahren vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes zu bewerkstelligen. Das Staumaß muß an einer Stelle, wo es leicht beobachtet werden kann und für die Betheiligten zugänglich ist, nach den Regeln der Knust genau und in solcher Weise von den Betheiligten hergestellt und erhalten werden, daß dasselbe gegen absichtliche Einwirkungen, so- wie gegen Zerstörung durch Zeit nnd Zufall möglichst gesichert ist. §■ 23. Sobald das Wasser über die durch das Staumaß festgesetzte Höhe wächst, muß der Stanwerkseigeuthnmer durch Oeffmmg der Schlenßen, sowie überhaupt durch Wegräumnng aller Hindernisse den Wasserabfluß so lange befördern, bis daö Wasser wieder ans die normale Staumaßhöhe herabgesnnken ist. Im Unterlassungsfälle sind diejenigen, welche dadurch gefährdet oder benachtheiligt werde», vorbehaltlich des Anspruches ans Schadenersatz zu verlangen berechtigt, daß dieser Abfluß durch die Ortspolizeibehörde auf Kosten und Gefahr des säumigen Stanwerkseigenthümers bewerkstelligt werde. §. 24. Die Form der Staumaße und die bei deren Aufstellung zu beobachtenden Vorsichten werden durch Verordnungen bestimmt. §. 25. Wasserbenütznngsrechte, welche in der Urkunde über die behördliche Bewilligung nicht ausdrücklich auf die Person des Bewerbers beschränkt worden sind, gehen auf den jeweiligen Besitzer derjenigen Betriebsanlage oder Liegenschaft über, für welche die Bewilligung erfolgt ist. Die Abtrennung solcher Rechte von den ursprünglichen und bereit Hebertragung zu einer anderen Vetriebsanlage oder Liegenschaft, darf blos mit Zustimmung der Behörde stattsinden, welche die Bewilligung überhaupt ertheilt. §. 26. Wenn and einem öffentliche» Gewässer die Zuleitung des Wassers in für Privatzwecke errichtete Kanäle, Teiche oder Leitungen stattfindet, sind bei dem Gebrauche oder Verbrauche dieses Wassers die Bedingungen der hiezu erhaltenen Bewilligung maßgebend. Hiebei hat im Zweifel als Regel zu gelten, daß sich die Bewilligung und Erwerbung des Wasserbenützungs-rechtes Mos auf den Bedarf der Unternehmung des Berechtigten beschränkt, und daß, wenn sich ein Wasserüberschuß zeigt, der Staatsverwaltung die Verfügung hierüber zusteht. §. 27. Auch wenn die Erfordernisse der Enteignung nach §. 365 des allg. b. G. B. nicht ein-treten, kann, um die nutzbringende Verwendung des Wassers zu fördern oder dessen schädliche Wirkungen zu beseitigen, im Verwaltungswege verfügt werden: a) daß bei fließenden Privatgewässern derjenige, dem das Wasser zugehört, insoweit er eS nicht benöthigt und innerhalb einer ihm behördlich zu bestimmenden, den Verhältnissen entsprechenden Frist auch nicht benützt, es Anderen, die es nutzbringend verwenden können, gegen angemessene Entschädigung überlasse, b) daß Besitzer von Liegenschaften die Begründung von Servituten ans ihrem Bcsitzthum gegen angemessene Entschädigung zu dem Ende gestatten, damit Anderen gehörendes Wasser von einer Gegend nach einer anderen über ihren Grund und Boden geleitet und daselbst die zu dieser Leitung erforderlichen Werke und Anlagen errichtet werden. Von der Uebernahme einer solchen Servitut können jedoch die Grundbesitzer durch Abtretung der zur Ausführung der Leitung und der entsprechenden Anlagen erforderlichen Grundfläche sich befreien, für welche Abtretung ihnen eine angemessene Entschädigung gebührt. Würde durch die Wasscrleitnugsanlagcn daS Grundstück für dessen Besitzer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist ans sein Verlangen das ganze Grundstück abzulösen. (§. 15 des R. G.) tz. 28. Wird auf Grund des vorstehenden Paragraphes das dem Eigenthümer entbehrlicheWasser einem Anderen zur Benützung verliehen, so ist in der von der Staatsverwaltung zu ertheilendcn und nach Vorschrift des §. 18 auszufertigcnden Bewilligung jedenfalls auch die Bedingung aufzunehmen, daß von der ertheilten Bewilligung bei sonstigem Erlöschen derselben binnen einer angemessen festznsetzenden Zeitfcist Gebrauch gemacht werden muß. Das Erlöschen des erth eilten Benützungsrechtes kann auch daun ausgesprochen werden, wenn die festgesetzte Entschädigung nicht gehörig an den Bezugsberechtigten abgeführt wird §• 29. Wie weit sich die Rechte der Bergbauunternehmer aus abfließende Grubenwässer erstrecken und welche besonderen Wasserrechte denselben überhaupt znstehcn, bestimmt daS Berggesetz. §.30. Die Benützung der Gewässer zur Holztrift wird durch das Forstgesetz und die Trift-Ordnungen, die Benützung der Gewässer zur Fischerei durch die Fischereiordnungen geregelt. §. 31. Unternehmer von Bewässerungsanlagen, dann von Triebwerken und Stauanlagen, deren Errichtung überwiegende Vortheile für die Volkswirthschast erwarten läßt, können nach Maß- ßabe des §. 27, lit. b (§. 15 dcs R. G.) verlangen, das; ihnen zur Zn- und Ableitung deS Wassers, sowie zur Errichtung der erforderliche» Stauwerke, Schleiche» und sonstige» Vorrichtungen gegen angemessene Schadloöhaltuug auf fremdem Grunde die entsprechende Dienstbarkeit eingeräumt, oder nach Wahl deö Grundbesitzers der nöthige Grund und Boden abgetreten werde. Dieses Zwangsrecht erstreckt sich jedoch nicht auf Gebäude mit den dazu gehörigen Hof-räumen und Hausgürtcn. Würde durch die Anlage das Grundstück für den Besitzer die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren, so kann er aus Ablösung des ganzen Grundstückes dringen. §• 32. Bei Anlegung offener Gräben und Kanäle haben die Unternehmer nebst den ihnen zufolge dcs §. 491 dcs a. b. G. B. obliegenden Verbindlichkeiten auch die Verpflichtung, die zur Verbindung der beiderseitigen User uothwendigen Brücken und Stege, bei hochgcbanten Wasserleitungen und Kanälen aber auch die uothwendigen Durchlässe und die zum Schutze der Sicherheit von Personen und Eigenthnm erforderlichen Vorkehrungen hcrzustellen und zu erhalten. §. 33. , Der Besitzer dcs Grundstückes, welches zu Gunsten einer Unternehmung mit der Dienstbarkeit belastet wird, erhält das Recht, die Mitbenützung der dadurch begründeten Anlage gegen vcrhältnißmäßigcn, von dem zu gebrauchenden Wassergnantum abhängigen Beitrag zu den Hcrstellungs- und Erhaltnngskosten in dem Maße zu verlangen, als dadurch der Zweck der Anlage nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird. Wird die Mitbenützung erst nach dem Beginne oder nach Vollendung der Anlage ver- langt, so /hat der die Mitbenützung beanspruchende Grundbesitzer überdies den Mehrbetrag der Kosten für die erforderlichen Abänderungen zu tragen. lieber die Größe des Kostenbeitrages entscheidet, wenn sich die Betheiligten darüber nicht geeinigt haben, die zuständige politische Behörde. §. 34. Bei Feuersgefahr oder vorübergehender dringender Wafsernoth ist die Ortspolizeibehörde, beziehungsweise der Vorstand des bedrohten Gcmcindegcbictcs befugt, wegen zeitivciscr Benützung von Privat- und öffentlichen Gewässern, die durch das öffentliche Interesse gebotenen Verfügungen zu treffen und unverzüglich Vollstrecker! zu lassen. §. 35. Wo an dem zum Trinken, Kochen, Waschen, Tränken und zu anderen wirtschaftlichen Zwecken oder zum Feuerlöschen nöthigen Wasser ein dauernder Mangel herrscht und die Versorgung damit die Kräfte der einzelnen Gemeindeglieder übersteigt, ist die Wasserversorgung nach Maßgabe dcs Gcmeindegcsetzes eine Angelegenheit der Gemeinden oder Ortschaften. §. 36. Ortschaften und Gemeinden, deren Wasserbedarf nicht gedeckt ist, haben nach Maßgabe dieses Bedarfes gegen angemessene nach §. 37 (§. 17 des R. G.) zu ermittelnde Schad- loshaltung das Recht auf Enteignung von Privatgewässern und Wasserbenützungsrechten, soweit dieselben für die gleichen Zwecke der Wasserberechtigten entbehrlich ftitb, (§. 16 des R. G.) §. 37. In den Fällen der §§. 27 und 36 (§ 15 und 16 des R. G.) ist der Betrag der Entschädigung, wenn darüber unter den Bctheiligten ein Einverständniß nicht erzielt wird, im Verwaltungswege zu ermitteln und auszusprechen, und wenn die Betheiligten sich dabei nicht beruhigen, durch gerichtlichen Befund mit Zuziehung beider Theilc nach den Grundsätzen deS Ezpropriationsverfahrcns zn bestimmen. (§. 17 des R. G.) §. 38. Die Bestimmungen der §§. 27, 28, 31 bis 33 und 37 (§. 17 des R. G.) haben mich für Wasscrversorgnngsanlagcn, sowohl der Gemeinden und Ortschaften als vereinzelter Ansiedelungen zu gelten, wenn letztere durch ihre Lage verhindert sind, an den Bewässerungsanstalten der Ortschaften und Gemeinden theilzunehmen. §. 39. Fischereiberechtigten steht gegen die Ausübung anderer Wasserbenützungsrechte nicht das Recht deS Widerspruches, sondern blos der Anspruch auf angemessene, von der Verwaltungsbehörde ausznsprechende und, falls sich der Beteiligte mit diesem Ausspruche nicht zusrieden-stellt, von dem Richter festzusetzcude Schadloshaltung zu. (§. 19 des R. G.) Dritter Abschnitt. Von der Ableitung und Abwehr der Gewässer. §. 40. Auf Entwässerungsanlagen findet analoge Anwendung, was in den §§. 27, 28, 31 bis 33 und 37 (§. 17 des R. G.) für Bewässerungsanlagen vorgeschriebe» ist. §. 41. Zu allen Schutz- und Regulirungswasserbanten in öffentlichen Gewässern, welche nicht vom Staate auSgesührt werden, muß vor ihrer Ausführung die Genehmigung der zuständigen politischen Behörde cingeholt werden. Diese Genehmigung ist zu solchen Bauten in Privatgewässcrn dann erforderlich, wenn durch dieselben ans fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen Gewässern eine Einwirkung entsteht. §. 42. Die User, Dämme, Bette und Behälter, sowie die Anlagen an und in siießcndcn Gewässern sind in Gemäßheit des §. 413 a. b. G. B. so herzustellen und zu erhalten, daß sie fremden Rechten nicht nachtheilig sind und Überschwemmungen thunlichst Vorbeugen. (§§. 16 und 20.) §• 43. Zur Erhaltung und Räunmng der Kanäle und künstlichen Gerinne, sowie zur Instandhaltung der Anlagen für Benützung der Gewässer überhaupt sind vorbehaltlich rechtsgiltiger Verpachtungen Anderer die Eigenthümer der Anlage verpflichtet. Kann der Eigenthümer nicht ansgemittelt werden, so liegt diese Verpflichtung denjenigen Personen ob, welche die Anlage benützen, und zwar in Ermanglung eines ändern zu Recht bestehenden BertheilungsmaßstabeS nach Verhältnis; des Nutzens. §• 44. Die Herstellung und Instandhaltung der Vorrichtungen und Bauten, dann die Ausführung von Maßregeln zum Schutze der Ufer, Grundstücke, Gebäude, Straßen, Eisenbahnen und sonstigen Anlagen an Strömen, Flüssen und Bächen gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers oder zur Beseitigung des bereits eingetrctcncn Wasserschadens ist, insofern keine besonderen rechtsgiltigcn Verpflichtungen Anderer bestehen, zunächst eine Angelegenheit derjenigen, welchen die bedrohten oder beschädigten Liegenschaften und Anlagen gehören. Entsteht durch die Unterlassung dieses Schutzes für fremdes Eigenthum eine Gefahr, so müssen die Säumigen jedenfalls die Ausführung der nöthigen Schntzmaßregcln auf Kosten derjenigen, von welchen die Gefahr abgewendet werden soll, entweder selbst vornehmen oder deren Vornahme gestatten und hiezu nach Maßgabe der §§. 65 und 66 selbst beitragen. §. 45. Ob in Fällen, wo Ortschaften und Fluren wiederkehrenden Überschwemmungen oder anderen Wasserbeschädignngcn ansgesetzt sind, ohne Rücksicht auf die mangelnde Einwilligung der Betheiligten, die Bildung einer Genossenschaft slattsiuden muß. oder in anderer Weise für die Ausführung solcher Bauten Sorge zu tragen ist, wird von Fall zu Fall im Wege der Landesgesetzgebnng bestimmt. §. 46. Bei Grundstücken, welche Niemanden gehören und im Bereiche einer Schutz- und Regn-lirungsgenossenschaft sich befinden, liegt die Verpflichtung zu Schutz- und Regulirnngsbanten der Genossenschaft selbst ob, so lange die Grundstücke verlassen sind. §. 47. Der durch Regulirnngsbanten im Bereiche derselben gewonnene Grund und Boden fällt denjenigen zu, welche die Kosten der Unternehmung tragen; muß jedoch, wenn die Unternehmung denselben zur besseren Verlandung oder Befestigung des Ufers nicht mehr bedarf, den Anrainern auf Verlangen gegen Erstattung des Werthes abgetreten werden. §. 48. Wenn Schutz-, Uferregulirungs-, Entwässenmgs- und andere Wasserbauten im öffentlichen Interesse unternommen werden, muß gegen angemessene Entschädigung die Abtretung des nöthigen Grundes und Bodens und sonstiger Liegenschaften, Werke und Anstalten erfolgen, oder die erforderliche Grunddienstbarkeit eingeräumt werden. Auch können Wasserleitmigen und Kanäle, wenn cs öffentliche Interessen erheischen, und wenn cs ohne Gefährdung des Zweckes der Wasseranlage geschehen kann, ohne Einwilligung der Eigenthümer und Wasserbezugsberechtigten mngelegt werden. Die Kosten haben die Unternehmer der Umlegung zu tragen. Materialien, welche zur Herstellung von solchen im öffentlichen Interesse unternommenen Wasserbauten nothwendig und auf den zu schützenden Grüildcn vorhanden sind, müssen von dem Eigenthümer zu diesem Zwecke gegen angemessene Entschädigung überlassen werden. §. 49. Zur Ausführung und Instandhaltung von Schutz-, NegnlinmgS- oder sonstigen Wasserbauten müssen die Uferbcsitzcr gegen angemessene, 'nach §. 86 zu ermittelnde Entschädigung, soweit nicht auf die unentgeltliche Gestattung ein Anspruch besteht, die nothwendige Betretung und Benützung der Ufer zur Ab- und Zufuhr, dann zur Ablagerung und Bereitung der Materialien dulden. Auf Antrag des Uferbesitzers kann dem Bauführer zur Beendigung der Arbeit und Fortschaffung des Materials von der politischen Behörde eine angemessene Frist bestimmt werden. §. 50. Wenn zur augenblicklichen Verhütung großer Gefahr durch Ufer- oder Dammbrüche, oder durch Ueberschwemmnngen schleimige Maßregeln ergriffen werden müssen, so sind auf Verlangen der politischen Behörde, oder, wenn diese nicht am Orte der Gefahr ihren Sitz hat, des Vorstehers des bedrohten Gemeindebezirkes die benachbarten Gemeinden gegen angemessene Entschädigung verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu bieten. Wird für solche Hilfeleistungen eine Entschädigung gefordert, so sind dieselben von der politischen Behörde nach ihrem Geldwerthe festzustellen und die hiernach entfallende Entschädigung auf die Gemeinden, denen die Hilfe geleistet wurde, verhältnißmäßig umzulegen. §. 51. Werden Bauten zum Zwecke der Benützung, Leitung oder Abwehr der Gewässer aus Reichs- oder Landesmitteln unternommen, und gereichen dieselben zugleich den Besitzern der angrenzenden Liegenschaften oder der benachbarten Wasseranlagen durch Zuwendung eines Vortheiles oder durch Abwendung eines Nachtheiles in erheblichem Grade zum Nutzen, so können die erwähnten Besitzer, auch wenn die Grundsätze der Enteignung nach §. 365 a. b. G. B. keine Anwendung finden, im Verwaltungswege verhalten werden, einen angemessenen Beitrag zn den Baukosten zu leisten. Ob der Ban den gedachten Personen in erheblichem Grade zum Nutzen gereiche oder erheblichen Nachtheil abwende, dann welches die Ziffer des angemessenen Beitrages sei, ist im Verwaltungswege zu ermitteln und anszusprechen und, wenn die Betheiligten sich dabei nicht beruhigen, vom Richter zu bestimmen. (§. 26 des R. G.) Vierter Abschnitt. Bon den Wasscrgenossenschaften. §. 52. Zur Ausführung von Wasserbauten, welche den Schutz von Grnndeigenthwm oder die Negulirung des Laufes eines Gewässers bezwecken, dann zu EntwässeruugS- und Bewässerungsanlagen können entweder durch freie Uebereiukunft oder auf Grund von Mehrheitsbeschlüssen der Bethciligtcu durch Verfügung der zuständigen Verwaltungsbehörde Wasserge-nosseuschaftcn gebildet werden. (§. 20 des R. G.) §. 53. Wird im Verwaltungswege erkannt, daß der Bau oder die Anlage, welche von einer Mehrheit von Beteiligten beabsichtigt wird, von unzweifelhaftem Nutzen ist und daß sich die Anlage ohne Ausdehnung auf die Grundstücke der Minderheit nicht zweckmäßig ausführen läßt, so kann die Minderheit gezwungen werden, der zur Ausführung und Benützung des Werkes zu bildenden Genossenschaft beizntreten. Das Stiminverhültiiiß ist nicht nach Köpfen, sondern nach dem betheiligtcn Grundbesitzthum zu berechnen. Jedoch können die Eigeuthümer von Grundstücken, deren bisherige Bcnützuugsweise für den Besitzer vorteilhafter ist, als diejenige, welche durch die Anlage beabsichtigt wird, nicht zur Thciluahme, sondern nur zur Gestattung einer Servitut oder zur Grundabtretung im Sinne der §§. 27, 36 und 37 (§§. 15, 16 und 17 des R. G.) verhalten werden. (§.21 des N. G.) §. 54. Diese Verpflichtung der Minderheit tritt aber nur daun ein, wenn zu Unternehmungen von Bewässerungsanlagen mindestens zwei Drittheile, und zu Unternehmungen von Eutwässe-rnngs-, Schutz- und Regulirungsbauten mehr als die Hälfte der Betheiligten zur Bildung einer Genossenschaft zugcstimmt haben. §. 55. Die zur Bildung solcher Genossenschaften erforderliche Stimmenmehrheit wird bei Unternehmungen von Eutwässcrungs- und Bewässcrungsarbciten nach der Größe der betheiligtcn Grundflächen; bei Schutz- und Regulirungsbauten nach dem Werthc des zu schützenden Eigenthums berechnet. Bei der Bewertung des Letzteren ist auch die durch den Bau zu erwartende Werthserhöhnng in Anschlag zu bringen. iKv,- ■' §. 56. Jede Wassergcuosseuschaft muß Statuten, eilte Vercinslcitnug und einen Vorstand haben, der sie nach Außen vertritt. Die rechtliche Existenz einer Wassergcuosseuschaft für den öffentlichen und bürgerlichen Verkehr ist durch die Erlangung ihrer Anerkennung von Seite der zuständigen Verwaltungsbehörde bedingt. Die Anerkennungsurkunde, die Statuten, das Ver-zeichuiß der Mitglieder und die Unterschrift der Personen, welche für den Vorstand zeichnen, müssen in einem besonderen Vormerkbuche (Wasserbuche) ersichtlich gemacht und jede diesfalls eintrctende Aenderung darin angemerkt werden. Dieses Wasserbuch ist behördlich zn führen und in dasselbe Jedermann Einsicht zn gestatten. (§. 22 des R. G.) §. 57. Zur Bercinslcitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten wählen die Genossen aus ihrer Mitte durch absolute Mehrheit der nach §. 55 zn berechnenden Stimmen einen Ausschuß. §. 58. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte durch absolute, nach Köpfen zn berechnende Stimmenmehrheit den Obmann, welcher die Genossenschaft nach Außen zn vertreten hat, der politischen Behörde anzuzeigen und tut Wasserbuche [§. 56] (§. 22 deö Reichsgesetzes) cin-zntragen ist. Ergibt sich in diesem Falle und in jenem des §. 57 keine absolute Stimmenmehrheit, so entscheidet die engere Wahl und bei Stimmengleichheit das Loos. §. 59. Die Entscheidung über Reclamationen, welche das Wahlrecht betreffen, steht der politischen Behörde zu. Die Prüfung des Wahlactes dagegen ist eine Angelegenheit des Genossenschaftsaus-schusscs und ist gegen dessen Entscheidung ein Recnrs nicht zulässig. §. 60. Die Genossenschaft hat auf gleiche Weise (§.57) die ans das Unternehmen bezüglichen Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, insbesondere den Maßstab der Vertheilnng der Kosten, wie auch ihre Verwaltung durch Satzungen (Statuten) zn regeln, welche, sowie jede Aettde-rnng derselben zur Kenntniß der politischen Behörde zu bringen sind. §. 61. Wer ein in den genossenschaftlichen Verband einbczogeneS Grundstück erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den ans diesem Verhältnisse entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist eine Grnndlast, hat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen Reollaftm unmittelbar nach den landesfürstlichen Steuern und öffentlichen Abgaben und erlischt blos mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung des belasteten Grundstückes ans der Genossenschaft oder mit der Auflösung der Letzteren (§. 23 des R. G.) §.62. Die Genossenschaft ist verpflichtet, benachbarte Grundstücke auf Verlangen der Besitzer gegen verhältnismäßigen Beitrag zn den Herstellnngs- und Unterhaltungskosten nachträglich in ihren Verband anszunchmen, wenn: a) für diese Grundstücke die Entwässerung oder Bewässerung, beziehungsweise der Schutz- nttd Regnlirnngöbau ans diese Weise am zweckmäßigsten erzielt wird, und l>) die vorhandene Anlage oder der geführte Bau ohne Nachtheil der bisherigen Theil- nehmer zur Befriedigung des gemeinsamen Bedürfnisses hinreicht. Ist die Aufnahme eines benachbarten Grundstückes in den Genossenschaftsverband blos mittelst besonderer Einrichtungen oder Abänderungen der Anlage oder dcS Baues möglich, so hat der Anfznnehmende überdies die ganzen Kosten der neuen Einrichtung zu tragen. §.63. Die Ausscheidung einzelner Grundstücke ans dem GcnostenschaftSverbande ist gegen den Willen der übrigen Genossen zulässig, wenn für die auszuscheidendcn Grundstücke der angestrebte Zweck binnen einer angemessenen Frist nach Vollendung der Anlage, innerhalb welcher die Erfolge zn Tage treten müßten, nicht erreicht worden ist. Will ein Genosse ausscheiden, der durch seine nachträgliche Aufnahme zu besonderen Einrichtungen oder Abänderungen (§. 62) Anlaß gegeben hatte, welche sich nun in Folge seines Austrittes der entsprechenden Erreichung des gemeinsamen Zweckes nachtheilig erweisen, so ist er auf Verlangen der Genossenschaft verbunden, die Anlage ans eigene Kosten in den vorigen Stand zn setzen oder die zur Behebung des Schadens nothwendigen Vorkehrungen zu treffen. War der ausschcidendc Grundbesitzer ein gezwungenes Mitglied der Genossenschaft, so kann er von derselben die Rückerstattung der geleisteten Beiträge und die Beseitigung der durch seinen Austritt entbehrlich werdenden, auf seinem Grunde errichteten Anlagen fordern, worüber in Ermanglung einer Einigung von der politischen Behörde zn entscheiden ist. Dagegen kann auch die nach §. 55 zn berechnende Mehrheit eine im Interesse der Gesammt-anlage zur Erreichung ihres Zweckes nothwendige Ausscheidung einzelner Grundstücke gegen angemessene Schadloshaltung der anszuscheidenden Genossen zn verlangen. §• 64. Die Auflösung einer Genossenschaft kann nach Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen dritte Personen durch absolute Stimmenmehrheit erfolgen. (§. 24 des R. G.) Die hiezu erforderliche Stimmenmehrheit ist nach der Bestimmung des §. 55 zu berechnen. §. 65. Die Kosten der Herstellung und Erhaltung gemeinschaftlicher Entwässernngs- und Bewässerungsanlagen sind nach dem durch die Statuten oder besonderes gütliches Uebereinkommen festgesetzten Maßstabe auf die Genossen zu vertheilen. Kann eine gütliche Einigung über den Maßstab der Kostcnvcrtheilung nicht erzielt werden, so entscheidet hierüber, ans Grund eines von Sachverständigen anfgenommenen Befundes, die politische Behörde. Bei dieser Entscheidung hat der in die Wasseranlage einbezogene Flächeninhalt der Grundstücke und, wenn die denselben durch die Anlage zugehendcn Vortheile von erheblicher Verschiedenheit sind, deren Einthcilnng in Elasten mit entsprechend größerer und kleinerer Beitragsleistnng zum Anhalte zu dienen. §. 66. Die Kosten gemeinschaftlicher Schutz- und Reguliruugswasserbauten tragen, wenn nicht durch besondere Gesetze, Statuten oder Uebereinkommen ein anderer Mnßstab festgesetzt wor- beit ist, die Beteiligten nach Verhältnis; des zu erlangenden Vortheiles, oder nach dem Grade der zn beseitigenden Gefahr, oder, insoweit sich die Betheiligung nach diesen Grundlagen nicht ermitteln läßt, nach dem Werthe der betheiligten Liegenschaften und Anlagen. In Ermanglung einer Einigung der Betheiligten entscheidet darüber die zuständige politische Behörde auf Grund des von Sachverständigen aufgenommenen Befundes. §• 67. Befinden sich Gemeinden und Ortschaften unter den Genossen, so ist die Aufbringung des nach Maßgabe der §§. 65 und 66 auf dieselben entfallenden Beitrages eine Gemeindeangelegenheit. §. 68. Rückständige Beiträge zn gemeinschaftlichen Entwässernngs- und Bewässerungsanlagen, Schutz- und Regulirungsbauten werden über Ansuchen der Genossenschaft im politischen Zwangswege eingehoben. Fünfter Abschnitt. Von den Uebertretnngen und Strafen. §. 69. Alle wie immer gearteten Beschädigungen und Verletzungen von Wasseranlagen werden, wenn fie nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen, nach den zum Schutze des Feldgutes erlassenen Vorschriften als Feldfrevel behandelt. Dabei kömmt der dem Feldschntzpersonale durch das Gesetz eingeräumte Wirkungskreis unter den darin vorgeschriebeneu Bedingungen und Vorsichten auch demjenigen Personale zn, welches zur Ueberwachung der Gewässer und der Anlagen zu deren Benützung, Leitung und Abwehr besonders ausgestellt wird. §. 70. Uebertretnngen der das Wasserrecht regelnden Gesetze, sowie der zur Ausführung derselben erlassenen Verordnungen und Verfügungen, insbesondere die Errichtung von Wasser-, Schutz- und Nntzbauten und die Benützung der Gewässer ohne die erforderliche behördliche Bewilligung, die Verlegung oder eigenmächtige Veränderung der Staumaße, sowie die der Gesundheit schädliche Verunreinigung der Gewässer sind, in soweit diese Uebertretnngen nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen, von der zuständigen politischen Behörde mit einer Geldstrafe bis 150 fl., oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zn Einem Monate zn bestrafen, im Verhältnisse von Einem Tage für fünf Gulden. §• 71. In allen Fällen, wo dieses Gesetz durch eine Handlung oder Unterlassung übertreten worden ist, muß der Schuldige, abgesehen von der verwirkten Strafe und der Ersatzpflicht gegen Beschädigte auf seine Kosten die eigenmächtig vorgenommene Neuerung beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachholen, wenn der dadurch Gefährdete oder Verletzte es verlangt oder das öffentliche Interesse eS erheischt. Die Behörde hat die Sache ans das Schleunigste zu entscheiden und ihre Entscheidung erforderlichen Falles im politischen Zwangswege durchzuführen. §. 72. Die Geldstrafen, welche bei Handhabung dieses Gesetzes verhängt werden, fließen in den Landesculturfond ein. §■ 73. Die Untersuchung und Bestrafung der Uebertretnngcn dieses Gesetzes entfällt durch Verjährung, wenn der Uebertretcr hinsichtlich der im §. 69 bczcichneten Handlungen binnen drei Monaten, hinsichtlich der im §. 70 vorgesehenen Übertretungen aber binnen sechs Monaten vom Tage der begangenen Uebertretnng nicht in Untersuchung gezogen worden ist. Durch die eingetretene Verjährung wird die beut Uebertretcr zufolge des §.71 obliegende Verpflichtung, sowie dessen Ersatzpflicht nicht berührt. Sechster Abschnitt. Von den Behörden und dem Verfahren. §. 74. Alle Angelegenheiten, welche sich auf die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer nach diesem Gesetze beziehen, gehören in den Wirkungskreis der politischen Behörden. §• 75. Zuständig im Sinne dieses Gesetzes ist die politische Behörde jenes Bezirkes, in welchem sich die Anlage befindet oder ausgeführt werden soll. Die Bewilligung von Anlagen und Ueberfuhrsanstalten in den zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist der politischen Landesbehörde Vorbehalten. Im Falle eine mit der politischen Verwaltung betraute Gemeinde selbst als Unternehmer einer Wasseranlage Austritt, so hat ohne Unterschied des Gewässers die nächst höhere politische Behörde die Verhandlung zu pflegen und über die Znlässigkeit der Anlage zu entscheiden. Erstrecken sich die Anlagen über mehrere Verwaltungsbezirke des Landes oder über mehrere Länder, so hat die Behörde, in deren Gebiete sich der Hauptbestandtheil der Anlage befindet, im Einverständnisse und erforderlichen Falles unter Mitwirkung der sonst dabei betheiligten Behörde die Verhandlung zu pflegen und die Entscheidung zu fällen, oder wenn die beseitigte« Behörden 'sich nicht einigen, die Verhandlung der Vorgesetzten Oberbchörde zur Entscheidung vorzulegen. §. 76. Sind behufs der Ausführung von Wasseranlagen Vorarbeiten ans fremden Grundstücken nothwendig und will der Grundbesitzer die Vornahme derselben nicht gestatten, so hat der Unternehmer die Bewilligung hiezu bei der politischen Behörde zu erwirken, welche zur Vornahme eine angemessene Frist festznsetzen hat und die Bewilligung von der früheren Sicherstellung des etwaigen Schadenersatzes abhängig machen kann. §• 77. Gesuche um Verleihung von Wasserbenützungsrechten und Bewilligung von Anlagen zur Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer sind bei der nach §. 75 zuständigen politischen Behörde zu überreichen und müssen, soferne sich nicht daS eine oder das andere Erforderniß durch die Natur der Unternehmung oder nach dein Ermessen der Behörde, bei welcher das Gesuch eingebracht wird, als entbehrlich darstellt, nebst den erläuternden von einem Sachverständigen entworfenen Plänen und Zeichnungen enthalten: a) den Zweck und Umfang der Anlage und Unternehmung mit Angabe des Gewässers, an welchem die Anlage oder Unternehmung auSgefuhrt werden soll und der erforderlichen Wassermcnge; b) die Art und Weise der Ausführung auf Grundlage des entworfenen Planes; c) die Darstellung der davon zn erwartenden Borthcile und der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachtheilc; d) die Angabe aller Wasscrbcrechtigten und sonstigen Interessenten, deren Rechte durch die beabsichtigte Unternehmung berührt werden, mit ihren etwaigen Erklärungen; e) die Angabe der Grundstücke und Wasserwerke, welche abzntreten oder mit Dienstbarkeiten zu belasten wären und ihrer Eigenthümcr; bei genossenschaftlichen Unternehmungen überdies : f) die Namen derjenigen, welche einer solchen Unternehmung bcitrctcn sollen, bei Entwässc-rungS- und Bewässerungsanlagen mit Angabe der Größe ihrer bethciligtcn Grundflächen, bei Schutz- und Negulirungsbantc» aber mit Angabe dcS WcrthcS des zu schützenden Eigcnthums; g) den voil einem Sachverständigen beglaubigten Ueberschlag der Kosten für Herstellung und Erhaltung der Anlage; endlich b) die Aufzählung der Mittel zur Deckung der erforderlichen Kosten. §. 78. Ergibt sich nicht schon ans dem Inhalte des Gesuches und dessen Beilagen auf unzweifelhafte Weise die Unzulässigkeit des Unternehmens anö öffentlichen Rücksichten, in welchem Falle das Gesuch ohne weitere Verhandlung abzuweisen ist, so hat die politische Behörde die beabsichtigte Unternehmung durch Sachverständige, nötigenfalls an Ort und Stelle prüfen nnd dabei insbesondere nachstehende Fragcpunctc ins Klare stellen zu lassen: a) ob nnd in welcher zweckmäßigen Weise sich das Unternehmen als ausführbar darstelle; b) welche Vorth eile und Nachtheile davon zn erwarten seien; e) ob die angesprochcne Wassermenge ohne Beeinträchtigung der bereits bestehenden Was-serbcnützungsrechte verfügbar sei und ohne Gefährdung öffentlicher Interessen zu dem beabsichtigten Zwecke benützt werden könne; d) ob die beabsichtigte Wasseraillagc, wenn sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, nicht etwa einer landwirthschaftlichen Benützung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde nnd ob dieser Widerstreit der Interessen sich nicht etwa durch die Bestimmung eines anderen PuncteS für die industrielle Unternehmung an dem betreffenden Gewässer ohne Nachtheil für die letztere beheben lasse; e) ob dazu Abtretungen oder Belastungen fremden Eigenthums nothwendig seien, und ob zu der Unternehmung noch andere fremde Grundstücke beigezogen werden müssen, dann in wieweit Entschädigungen dafür zu leisten seien. §. 79. Stellen sich Bedenken heraus, ob der angcstrebte Zweck überhaupt, oder doch in der angegebenen Weise erreicht werden könne, so sind diese Bedenken den Unternehmern zn ihrer Erklärung mitzutheilen. §. 80. Stehen solche Bedenken oder öffentliche Interessen dem Gesuche nicht entgegen oder beharren die Gesuchsteller ungeachtet der ihnen mitgeh eilte» Bedenken auf ihrem Plane, so hat das weitere Verfahren einzutreten, welches entweder das Aufgebots- (Edictal) oder das abgekürzte Verfahren ist. §• 81. Im Aufgcbotsverfahren hat die Behörde eine kurze Beschreibung der Unternehmung mit Hinweisung auf den zur Einsicht anfliegenden Plan durch Anschlag in den betreffenden und in den unmittelbar angrenzenden Gemeinden, sowie durch dreimalige Einschaltung in die für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Landesblätter knnzumachen und hiebei zugleich einen Termin von vier bis sechs Wochen zur commissioncllcn Verhandlung anzuberanmen, bei welcher, die von den Betheiligten, mit Einschluß der allfälligen Hypothekarglänbiger nicht schon früher geltend gemachten Einwendungen vorzubringen sind, widrigenS die Betheiligten der beabsichtigten Unternehmung und der dazu nöthigen Abtretung oder Belastung von Grnndeigenthnm als zustimmend angesehen würden und ohne Rücksicht ans spätere Einwendungen das Erkenntniß gefällt werden würde. Dem Gcsnchstcller und den der Behörde bekannten Betheiligten ist diese Knndmachnng zuzustellen, ohne daß jedoch wegen Unterlassung dieser Verständigung daö weitere Verfahren beanständet werden kann. §. 82. Wird von dem Bewillignngswcrber das Aufgebotsversahren nicht verlangt und hat die Behörde mit Rücksicht auf die geringe Wichtigkeit der Unternehmung keinen Grund, dieses Verfahren anznordnen, so tritt das abgekürzte Verfahren ein, in welchem die öffentliche Kundmachung in den Landesblättern zn unterbleiben und blos die Verlautbarung durch einen kurzgefaßten Anschlag in den betreffenden Gemeinden, dann die Vorladung des Unternehmers, so wie der bekannten sonstigen Betheiligten, zn der längstens binnen vier Wochen an-zuberanmenden commisfionellen Verhandlung unter den im §.81 angegebenen Folgen statt* znfinden hat. In diesem Falle bleibt denjenigen Betheiligten, welche zur commissioncllen Verhandlung nicht vorgeladen worden sind, oder denen die Vorladung nicht mindestens am achten Tage von dem nicht mitzuzählenden Berhandlungstagc zurückgercchnet, zugestellt worden ist, und die bei der Verhandlung nicht erschienen sind, für allfällige Privatrechte der Rechtsweg zur Geltendmachung ihrer Einwendungen auch dann Vorbehalten, wenn diese Einwendungen bei der Verhandlung nicht gemacht worden sind. §. 83. Bei der commisfionellen Verhandlung ist vor Allem auf die gütliche Beseitigung der erhobenen Einsprüche und auf die Erzielung einer Einigung zwischen den Betheiligten, insbesondere über die zn leistende Entschädigung hinznwirken. Kommt ein gütliches Übereinkommen nicht zn Stande, so sind die Einwendungen gegen das Unternehmen, die Art seiner Ausführung, die Betheilignng jedes einzelnen und die beanspruchten Enteignungen oder Dienstbarkeiten erschöpfend zn erörtern. Werden weitere Erhebungen über die hervorgetretenen Streitpnnete nöthig, so sind solche unverzüglich, erforderlichen Falls unter Zuziehung von Sachverständigen zu pflegen. Sämmtliche Verhandlungen mit Parteien in diesen Angelegenheiten sind in der Regel mündlich, unter Zulassung von rechts- und fachkundigen Beiständen zu führen, und denselben nach Erforderniß Sachverständige von Amtswegen beizuziehen. In minder wichtigen Fällen können zur Vornahme einzelner Amtshandlungen von der politischen Behörde die betreffenden Gemeindevorstände abgeordnet werden. Hebet die ganze Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches das Ergebniß des erzielten Uebereinkommens, oder wenn ein solches nicht zu Stande gekommen ist, die Ergebnisse der mündlichen Erörterung mit den Erklärungen der Widersprechenden und ihrer Begründung, dann mit den allfälligen Gegenbemerkungen der Gesnchsteller zu enthalten hat. §. 84. Sind Unternehmungen zur Benützung der Gewässer mit gewerblichen Betriebsanlagen verbunden, so sind die nach diesem Gesetze erforderlichen Amtshandlungen, so viel als thnn-lich, unter Einem mit dem durch die Gewerbeordnung vorgeschriebenen Verhandlungen zu pflegen. §• 85. Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die politische Behörde über Znlässigkeit, Umfang, Art und Bedingungen der Unternehmung, sowie über die Notwendigkeit und das Maß der Dienstbarkeiten oder Grundabtretungen das mit Ent- scheidungsgründen versehene Erkenntniß zn fällen, oder, wenn die Angelegenheit ihren Wirkungskreis überschreitet (§. 75), dieselbe der Vorgesetzten Behörde zur Entscheidung vorznlegen. Bei Ertheilung der Bewilligung ist jedenfalls die Frist zn bestimmen, binnen welcher die genehmigte Anlage bei sonstigem Erlöschen des verliehenen Rechtes vollendet sein muß. Diese Frist kann aus rücksichtswürdigen Gründen verlängert werden. §. 86. In dem Erkenntnisse der politischen Behörde ist beim Eintritte der im §. 37 (§ 17, des R. G.) vorgezeichneten Bedingung zugleich eine Bestimmung über die Art und Größe der zu leistenden Entschädigung zu treffen, welche letztere bei Abgang eines Einverständnisses der etwa vorhandenen Tabulargläubiger, oder anderer Betheiligten bei der Gerichtsbehörde zn erlegen ist. Wenn die Betheiligten sich dabei nicht beruhigen, so ist der Betrag der Entschädigung durch gerichtlichen Befund mit Zuziehung beider Theile zu bestimmen. Doch darf die Ausübung der 'Dienstbarkeit oder die Enteignung nicht gehindert werben sobald das Erkenntniß der politischen Behörde in Rechtskraft erwachsen und der vorläufig ermittelte Entschädigungs- oder AblösnngSbetrag gerichtlich erlegt oder die jährliche Entschädigung sichergestellt worden ist. §. 87. Wurde gegen ein Unternehmen, gegen welches in öffentlicher Beziehung kein Anstand obwaltete, ein auf einem Privatrechtstitel gegründeter Einspruch erhoben, über welchen die politische Behörde auf Grund dieses Gesetzes zu entscheiden nicht berufen ist, so hat dieselbe zu versuchen, denselben im gütlichen Wege beizulegen. Gelingt dicß nicht, so hat die politische Behörde lediglich die Entscheidung zu fällen, daß daö Unternehmen in öffentlicher Beziehung zulässig sei. Zur Austragung der privatrechtlichen Einwendungen bleibt der Rechtsweg Vorbehalten, bis dahin bleibt die Ausführung des Werkes verschoben. 8- 88. Ist über den Zweck, Umfang und die Art der Ausführung eines genossenschaftlichen Unternehmens zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken oder zu Schutz- und Rcgulirungsbanten eine Einigung der Bctheiligten nicht erfolgt, so kann sowohl von einzelnen Bethciligtcn, als auch von jeder Gemeinde, in welcher das Unternehmen ausgcführt werden soll, bei der zuständigen politischen Behörde ans die Entscheidung angctragcn werden, ob und bezüglich welcher Liegenschaften die dagegen Stimmenden der Genossenschaft bcizutreten verpflichtet sind. Dieser Antrag muß mit einem, von Sachverständigen entworfenen Plane und Kostenüber-schlage des Unternehmens versehen sein und den übrigen Anforderungen des §. 77. entsprechen. Der Kostenaufwand, welchen die Antragsteller anS Anlaß des Einschreitens und Verfahrens bestritten haben, ist denselben auf ihr Verlangen in soweit er von der politischen Behörde als nothwcndig anerkannt wird, von der Genossenschaft zu ersetzen. §. 89. Die Behörde hat zu bestimmen, welche Liegenschaften und in welcher Ausdehnung bei Bildung der Genossenschaft als bethciligt anzusehen sind (§. 53), hierauf den Plan und Kostenanschlag in Gemäßheit des §.78 zu prüfen, und wenn der Plan keinem öffentlichen Interesse widerstreitend befunden worden ist, mit Zuziehung sämmtlicher Thcilnehmer die etwa nothwcndig oder zweckmäßig erkannten Abänderungen in dem Plaue vornehmen zu lassen, und nach vollständiger Aufklärung aller einschlägigen Verhältnisse den Umfang des Unternehmens festzusetzen. §. 90. Roch erfolgter Festsetzung des gcuicinschaftlichcu Unternehmens ist das Verhältnis; der dafür oder dagegen abgegebenen Stimmen zu ermitteln, wobei diejenigen, welche sich gar nicht oder nicht bestimmt erklärt haben, den für daö Unternehmen Stimmenden beizuzählen, oder, falls von ihrer Einbeziehung in die Genossenschaft abgestanden wurde, unberücksichtigt zu lassen sind. §. 91. Ergibt sich für das gemeinschaftliche Unternehmen nicht die gesetzlich erforderliche Stimmenmehrheit, oder zeigt cS sich, daß ungeachtet der gesetzlichen Stimmenmehrheit die Erfordernisse deö §. 53 (§. 21 des R. G.) nicht vorhanden sind, daher ein Zwang gegen die Minderheit nicht gerechtfertigt ist, so hat das weitere Verfahren zu entfallen und die behörd- liche Entscheidung sich auf den mit Beweggründe» zu begleitenden Anssprnch zn beschränken, daß die den Beitritt Verweigernden hiezu nicht verhalten werden können. Stellt sich dagegen beim Vorhandensein der gesetzlichen Stimmenmehrheit für das Unternehmen die Ausübung eines Zwanges gegen die Minderheit nach dem Gesetze als begründet dar, so hat die Behörde das Verfahren nach den §§. 80 81 82 und 83, fortzusetzen und in dem nach §§. 85, 86 und 90, zu fällenden Erkenntnisse zugleich über die Verpflichtung zum Eintritte in die Genossenschaft zu entscheiden. §. 92. Stehen sich Ansprüche und Unternehmer entgegen, so wird (unbeschadet der Vorschrift der §§. 340 und 341 a. b. G. B.) die Thcilnahme am Wasser folgendermaßen geregelt: a) Treten neue Unternehmungen mit schon bestehende» Anlagen in Widerstreit, so sind vor Allem die rechtmäßigen Ansprüche in Bezug auf schon bestehende Anlagen sicher« znstellen und erst dann die neuen Ansprüche nach Thunlichkeit zn befriedigen; b) Kommen neue Unternehmungen überhaupt, oder bestehende Unternehmungen wegen eines Wasserüberschusscs unter sich in Widerstreit, so gebührt zunächst derjenigen Unternehmung der Vorzug, welche von überwiegender Wichtigkeit für die Volköwirthschaft ist. Bleibt darüber ein Zweifel, so ist das vorhandene Wasser nach Rücksichten der Billigkeit, namentlich durch Festsetzung gewisser Gebrauchszeitcn oder durch andere den Gebrauch desselben zweckmäßig regelnde Bedingungen in der Art zn vertheilen, daß jeder Anspruch bei sachgemäßer und wirthschaftlichcr Einrichtung der Anlagen soweit als möglich befriedigt wird. Können aber nicht alle Bewerber betheilt werden, so sind vorzugsweise jene Ansprüche zu berücksichtigen, welche die vollständigere Erreichung des angestrebtcn Zweckes und die mindeste Belästigung Dritter voraussehcn lassen. Diese Grundsätze sind analog auch in den Fällen in Anwendung zn bringen, wo we- gen cingctrctcncn Wassermangels bereits bestehende Wasserbenützungöansprüche nicht vollständig befriedigt werden können; wobei übrigens bestehende Uebercinkommen oder erworbene besondere Rechte vor Allem zu schützen sind und in Widerstreit hierüber der ordentliche Richter zn erkennen hat. §• 93. Die Berufung gegen die Entscheidungen der politischen BezirkSbchördc geht an die politische LandeSstclle, die Berufung gegen die Entscheidung der letzteren an daö Ackcrbanmi-nisterium; wenn aber die Berufung gegen ein Straferkcnntniß gerichtet ist, an das Ministerium des Innern. Jede Berufung ist bei der politischen Behörde, welche in erster Instanz die Verhandlung gepflogen hat, binnen 14 Tagen nach Kundmachung der Entscheidung schriftlich oder-mündlich einzubringen. §• 94. Die rechtzeitige Berufung hat aufschiebende Wirkung. Bei Gefahr im Verzüge kann jedoch ungeachtet der erfolgten Berufung von der politischen Behörde die Vornahme der zur Beseitigung der Gefahr nmbedingt nothwendigen Vorkehrungen bewilligt werden. §• 95. Die Ausführung aller nach diesem Gesetze einer Bewilligung bedürfenden Anlagen unterliegt der Oberaufsicht der politischen Behörde. Dieselben haben sich nach erfolgter Ausführung der Anlagen von deren Uebereinstim-mnng mit der ertheilte« Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere von der richtigen und zweckmäßigen Setzung des Stanmaßes die lleberzeugnng zu verschaffen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. § 96. Die unmittelbare Aufsicht über alle Anlagen zur Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer führen die Ortspolizci-Bchörden, welche in dringenden Fällen ohne Verzug das im Interesse der öffentlichen Sicherheit Nothwcndige vorzukehren, wo aber keine Gefahr im Verzüge ist, vorerst die Weisung der zuständigen politischen Behörde einzuholen haben. Kommen die Verpflichteten dem von der OrtLpolizeibehörde erhaltenen Aufträge binnen der festgesetzten Frist nicht nach, so ist dieselbe befugt, die nothwendigen Arbeiten auf Kosten der Säumigen bewerkstelligen zu lassen. §. 97. Die Kosten für commissioncllc Erhebungen und Verhandlungen in Parteiangelcgcnhciten hat diejenige Partei zu tragen, welche die Einleitung des Verfahrens angesucht oder durch ihr Verschulden und insbesondere durch muthwillige Einwendungen veranlaßt hat. Die politische Behörde hat zu erkennen, wie diese Kosten bei gemeinschaftlichem Interesse aus die Parteien angemessen zu vertheilen sind, und in wieweit der Sachfüllige die durch sein Verschulden dem Gegner verursachten Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Die Kosten der Untersuchung wegen Gesetzübertretungen fallen dem Schnldigerkannten zur Last. §. 98. Bei jeder politischen Behörde ist ein Vormerkbuch (Wasscrbuch) nebst Wasserkarten zu führen, worin sämmtliche im Bezirke bereits bestehende und ans Grund dieses Gesetzes neu erworbene Wasscrbcnütznngsrechtc, sowie die Bestimmungen bezüglich der Höhe der Stan-maßc und die darin vorfallenden Aenderungen mit Beziehung auf die zu Grunde liegenden Entscheidungen in Uebersicht gehalten werden müssen. Bezüglich der Eintragung der Wassergenossenschaftcn sind außerdem die Bestimmungen des §. 56 (§. 22 des N. G.) zu beobachten. Jedermann steht es frei, das Wasserbuch und die darin bezogenen amtliche« Verhandlungen, sowie die Wasserkarten einzusehen und gegen Entrichtung der vorschriftsmäßigen Gebühr Abschriften aus demselben zu nehmen. §. 99. Die Einrichtung und Führung des Wasserbuches und der Wasserkarten wird im Ver-ordnungSwegc geregelt. Schönbrunn am 28. August 1870. Franz Iosef in, p. Petrin«» m. p. Tschabutschnigg m. p. Taaffe m. p. Pretis m. p.