krainische Hnndcls-u. Gemrbtkammtt österreichisch-türkischen Handels- und Schifffahrts-Vertrag. Die hohe k. k. Regierung hat am 22. Mai 1862 des türkischen Zolltarife von Seite der h. k. k. Re¬ gierung bis 1876 verlangt werden könnte. Die Waaren, welche von Oesterreich in die Türkei eingeführt werden, werden wie bisher 8°/g Eingangszoll zahlen, und der Ausfuhrzoll von dem türkischen Reiche, welcher das 1. Jahr des Vertrages 8"/„ des Werthes betrug, fällt jährlich um 1 "/g Ausfuhrzoll bis zur ganzen Dauer des Vertrages. Jedoch aber heißt es in dem Tractate, daß alle 7 Jahre eine Revision der Schätzungswerthe stattfinden kann, mit der Bedeutung übrigens, daß ein Jahr vorher die angedeutete Revision verlangt wird, sonst bleibt der alte Schätzungswerth noch durch weitere 7 Jahre in voller Geltung. Wenn nun also die h. k. k. Regierung gegenwärtig noch nicht berechtiget ist, an den Prozenten des Werthes eine Herabsetzung zu verlangen, so ist Hochdieselbe allerdings im vollen Rechte, das Ver¬ langen nach niedrigem Schätzungen zu stellen. Die ge¬ fertigte Kammer betrachtet den österreichisch-türkischen Handelsvertrag für ihren Kammerbezirk mit Bezug auf die Nachbar-Kammerbezirke Kroatien und ebenso Dal¬ matien, sowie auf unsere benachbarten Seehäfen Triest und Fiunie von der allergrößten Bedeutsamkeit in Hin¬ blick auf unseren Handel in der Levante re. und kann nur das Bedauern aussprechen, daß für die Grenzländer Bosnien und Herzegovina die Begünstigung unseres Handels nicht niehr in demselben Verhältnisse steht, als vor der Additional-Acte zum Pforten-Tractate vom 22. Mai 1862. Früher, u. z. seit mehreren Jahren, bestand zwischen der k. k. Jnternuntiatur und der Pforte für die bezeichneten Länder der Ein- und Ausfuhrzoll mit 3 "/o des Werthes, während nach der angeführten Additional- Acte seither der Einfuhrzoll in diese beiden türkischen Länder mit 6"/, und Ausfuhrzoll mit 1 stipulirt worden ist. Da die Eingangszölle nach den gedach¬ ten Grenzliindcrn Bosnien und Herzegovina um 3"/,, erhöhet worden sind und der Ausfuhrzoll im Jahre 1870 schon vom ganzen türkischen Reiche auf 1 "/0 fcstgcstellt sei» Wird, so muß die gefertigte Kam¬ mer um so niehr ihr nicht geringes Staunen über die bezeichnete Additional-Acte aussprechen, als jetzt auch von dein SchätznngSwerthe nur 10 "/0 in Abschlag kom¬ men, während früher 20"/„ vom Schätzuugswerthe abgeschrieben worden sind. Die allenfalls gestellte Frage, welche Begünstigungen unser Grenzland und überhaupt unser Kaiserstaat bei so gestaltigen und ähn¬ lichen Handelsverträgen erzielt, ist gewiß für einen wirklich Sachverständigen nicht schwer zu beantworten. Die gefertigte Kammer entzieht sich jeder weitern Aeuße- rung über diesen österreichisch-türkischen Handelsvertrag und erachtet es für zweckmäßig, nur zwei Punkte zur würdigen Berücksichtigung zu empfehlen: 1. Daß bei der Revision des Schätzungswerthes eine Erniedrigung desselben von Seite der hohen k. k. Landesregierung verlangt wird, und 2. Daß die h. k. k.Regierung auf alle Handelsartikel, welche aus unserem österreichischen Staate nach Bos¬ nien und Herzegovina eingefiihrt werden, 6 °/» Ein¬ fuhrzoll zur Geltung bringt, mögen dann diese Waaren österreichische oder importirte Produkte oder Fabrikate sein. Dies wolle bei dem jetzt zu revidirenden Special¬ tarife für Bosnien und Hercegovina entschieden in An¬ spruch genommen werden, weil das zu verlangen, ein tractatmäßiges Recht Oesterreichs ist und die hohe Pforte nicht berechtiget sich finden kann, diese 6 °/o Ein¬ fuhrzoll blos auf die Agricultur- und Industrie-Pro¬ dukte Oesterreichs zu beschränken. Handels- u. Gewerbekammer für Kram.