Nr. 2055. IT. 1870. kirchliches Veràmgs-Glatt für die Lavanter Diözese. Inhalt: I. Mittheilung des päpstlichen Breve wegen Verlängerung der Facultät hinsichtlich der Alienirung und Belastung von Kirchengütern. — II. Weisung betreff der Ausstellung von Todtenscheinen für in der Diözese verstorbene belgische Staats-Angehörige. — III. Mittheilung der Vorschrift für die Pfarrvorsteher über die bei Bestätigung der Zahlungs. Quittungen über Pensionen rc. zu beobachtenden Vorsichten. — IV. Weisungen, betreffend die Matrikenführung mit Rücksicht auf die Militärpflicht. — V. Milde Sammlung für das Benedictiner-Stift Fiecht in Tirol. — VI. Weisung an die Pfarrämter zur Mitwirkung bei Auszahlung der Waisenpfründen. — VII. Nachträgliche Weisung betreff der besonderen Facultäten für Beichtväter während der Jubiläumszeit. 1. Seine Heiligkeit Papst Pius IX. haben die mit Breve vom 16. April 1860 ertheilten besonderen Facultäten bezüglich der Veräußerung, Belastung und Verpachtung von Kirchengütern mit dem nachfolgenden Breve vvm 6. Mai 1870 auf weitere 10 Jahre bewilliget: PIUS PP. IX. AD Fl TTTJUAM DEI MEMOEIAM. Apostolicis Nostris die III. mensis Aprilis Anno MDCCCLX sub Annulo Piscatoris datis Litteris maj orem prae oculis habentes Ecclesiae utilitatem, et quo facilius in Austriaco imperio intercederet Sanctae Apostolicae Sedis in nonnullis casibus auctoritas per Nostrum et ejusdem Sanctae Sedis Nuncium penes imperialem aulam Vindoboncnsem pro tempore existentem, vel ejus exercentem vices ad certum temporis spatium necessarias quod ad bonorum ecclesiasticorum alienationes corumdcmque locationes et conductiones sacris memorati imperii Antistitibus concedendas existimavimus. Jam vero exacto hujusce concessionis praefinito spatio, nonnulli illius imperii sacrorum Antistites, ut in aliud tempus easdem facultates proferre vel denuo concedere dignaremur, enixas Nobis admoverunt preces. Nos igitur hujusmodi precibus annuentes Apostolicae Sedis Nuntio, qui apud Aulam Imperialem Vindoboncnsem pro tempore existat, vel ei, qui Nuntii ipsius vices pro tempore gerat, nec non Arcliicpiscopis, Episcopis, et Praesulibus Nullius, ut vocant, Dioecesis, qui in universa, quam late patet, Austriaci Imperatoris ditione continentur, iis tamen exceptis, qui in provinciis italicis existunt, nec non Episcopo Wratislavicnsi pro parte Dioecesis, quae in Imperio Austriaco continetur, potestatem facimus ad aliud decennium concedenti facultates sequentibus articulis comprehensas. I. Archiepiscopis nimirum alienandi bona ecclesiastica usque ad summam flonerorum octo millium monetae Austriacac, Episcopis vero ac Praesulibus Nullius Dioecesis usque ad summam florenorum sex millium ejusdem monetae, sive stabilia ea bona sint, sive in publicis nominibus consistant, adjecta tamen conditione, ut pretium ex alienatione perceptum in aliorum bonorum stabilium seu censuum acquisitionem convertatur, iisque deficientibus pretium ipsum alia ratione fructuose ac secure collocetur, exclusa qualibet negotiatione ex sacrorum canonum sanctione ecclesiasticis viris interdicta. II. Arcliiepiscopis impertiendi facultatem imponendi bonis ecclesiasticis onera, quae non excedant summam florenorum quindecim millium, Episcopis vero et Praesulibus Nullius Dioecesis camdem impertiendi facultatem, dummodo onera non excedant summam florenorum dnodccim millium, rationem tamen ac terminum praefiniendo, quo aes alienum a causa pia contractum dissolvatur. Quod - si necessariae instaurationes ac melioramcnta in aliquo ecclesiastico fundo occurrant, ncque aes alienum contraili queat, et nonnisi per alicujus boni ecclesiastici venditionem necessitati provideri possit, hoc in casu concedenti facultatem venditionem perficiendi cum conditione, ut si ex pretio percepto pars aliqua supersit, eadem fructuose collocetur rationibus su-porius expositis. Porro quum ex jure canonico in capite „Terrulas“ facultas detur fundos exigui valoris alienandi, cui quidem juris regulae nihil per has litteras volumus, innovatum, licet in eodem capite onerum exiguorum impositio minime comprehendatur, ex peculiaribus tamen rationibns animum Nostrum moventibus et ex singulari concessione in exemplum minime adducenda facultatem impertimur imponendi ecclesiasticis bonis onera, quae tamen summam florenorum mille non exsuperent. Hujusmodi vero tam in praesenti quam in superiori articulo descriptas facultates minime complecti volumus bona ad mensas Archiepiscoporum, Episcoporum, atque Antistitum Nullius Dioecesis pertinentia. Quapropter quum de bonis eisdem agendum erit in casibus superius descriptis suffragane! Episcopi propriis rcspective Arcliiepiscopis, Archiepiscopi autem et Episcopus Wratitlaviensis Nobis et S. Sedi immediate subjectus, ncc non Praesules Nullius Dioecesis preces deferent ud Nuntium Apostolicum, cui idcirco quemadmodum Arcliiepiscopis potestatem facimus petitam impertiendi facultatem, si in Domino expedire existimaverint. III. Firmis manentibus ordinariis facultatibus Episcoporum et causarum piarum pro ineundis locationibus et conductionibus ad triennium concedendi facultatem locationes ipsas et conductiones ineundi ad quindecim annos, servatis in reliquis sacrorum canonum praescriptionibus. Ad evitandos autem abusus nonnullus, et obsecundandum aliqua ratione consuetudini, quae in Austriaco imperio invaluit, ut bonorum ecclesiasticorum possessores a respectivis conductoribus reditus, seu praestationes in antecessum accipiant, facultatem impertiendi reditus ipsos, seu praestationes percipiendi in antecessum, ita tamen, ut illae quod ad fundos urbanos non excedant summam, quae in semestri spatio a conductore debeatur, quod vero spectat ad bona rustica, dummodo summam non praetergrediantur, quae per anni spatium a conductore sit persolvenda. IV. In casibus urgentis necessitatis atque utilitatis piae causae, in quibus ad alienationem vel onerum impositionem sine mora deviniendum sit, facultatem largiendi Archiepis-copis alienationem perficiendi vel aes alienum contrahendi usque ad summam sexdecim millium florenorum, eamdemque concedendi Episcopis et Antistitibus Nullius Dioecesis non ultra tamen duodecim millium florenorum summam. In casibus vero modo expressis, quum agatur de bonis ad mensas spectantibus Archiepiscoporum, Episcoporum, et Praesulum nullius Dioecesis, suffragane! Episcopi preces deferent suis rcspective Ar-chiepiscopis, Archiepiscopi autem, et Episcopus Wratislaviensis Apostolicae Sedi immediate subjectus, et Praesules Nullius Dioecesis postulata deferent ad Nuntium Apostolicum, quem in finem tum eidem Nuntio, tum Arcliiepiscopis potestatem facimus petitam facultatum concedendi si in Domino judicaverint expedire. Hoc ipsum pariter fieri volumus in casibus, in quibus non urgeat necessitas, et quando agatur de alienationi- bus sive oneribus prescriptas superius summas excedentibus. Verumtamen in omnibus et singulis casibus integram esse volumus facultatem postulationes ad Sanctam Sedem directe deferendi. Volumus praeterea, ut in hujusmodi concessionibus canonicae praescriptiones accurate serventur, et praesertim Constitutio fel. m. Pauli. II. Praedecessoris Nostri, quae incipit „Cum in omnibus“ edita die XI. maii Anno MCDLXV. ac proinde in omnibus et singulis facultatibus ab Apostolico Nuntio sive per se immediate exercendis, sive sacris Antistitibus, ut supra statutum est, deferendis, volumus et mandamus, ut pateat ac probata sit piae causae necessitas vel utilitas, quem in finem in singulis casibus tum personae, quarum intersit, tum honesti nominis, et probati judicii viri antea consulentur. Mandamus denique ut in omnibus et singulis actis venditionis, sive alienationis, atque etiam locationis ad quindecim annos mentio expresse fiat facultatis ab Apostolica Sede concessae. Haec volumus et concedimus, non obstantibus fel. m. Pauli II. et aliorum Pontificum Prodecessorum Nostrorum de rebus Ecclesiae non alienandis, aliisque Constitutionibus speciali licet mentione dignis in contrarium facientibus quibuscumque. Datum Romae apud S. Petrum sub Annulo Piscatoris die VI. Maii MDCCCLXX Pontificatus Nostris Anno Vigesimoquarto. N. Cardis Paracciani Clarelli Loco f sigilli. II. lieber einen vom H. k. k. Ministerium des Aeußeren gestellten, mit H. k. k. Statthalterei-Eröff-nung ddo. 12. Zum l. I. Nr. 7159 dem Ordinariate mitgetheilten Antrag werden die Wohlehrw. Pfarr- und Kuratial-Aeinter angewiesen, den in deutscher Sprache auszustellenden Todtenscheinen der in der Pfarre (Kuratie) verstorbenen belgischen Staatsangehörigen eine lateinische Uebersetznng dieser Todtenscheine beizufügen. III. Heber Nescript der h. k. k. Statthalterei Graz ddo. 30. Juli l. I. Nr. 7637 wird den Pfarr-vorstehern und Seelsorgern die mit k. k. Gubernial - Verordnung ddo. 24. Juli 1834 Nr. 11505 bekannt gegebene Vorschrift des Hoskammer-Decretes vom 17. April 1834 neuerlich zur genauesten Darnachachtung in Erinnerung gebracht. Sie lautet: Vorschrift für die Pfarrvorsteher über die bei Bestätigung der Zahlungs-Quittungen über Pensionen,"Provisionen, Gnaden-gaben, QuieScentcn-Gchalte, ErzichungSbciträge, Capi-soldi und Patricicr-Sustentationen zn beobachtenden Vorsichten. §. 1. Die Pfarrvorsteher sind verpflichtet, den in ihrem Pfarrsprengel sich aufhaltenden, mit einem der obgedachten Bezüge betheilten Parteien auf ihren monatlichen oder vierteljährigen Pensions-Ouittupgen die Bestätigung, daß sie am Leben sind, und zugleich bei Witwen, daß sie sich noch im Witwenstande, bei Waisen aber, daß sie noch unversorgt sind, mit Beisetzung des Pfarrsiegels und des Datums ithter ihrer Dafürhaftung, in so fern ihnen ein Mangel an der gehörigen Vorsicht zur Last fällt, zu ertheilen. §. 2. Damit die Pfarrvorsteher die Lebens- und sonstigen Bestätigungen mit Grundhältigkeit ertheilen können, haben die Parteien mit den Quittungen persönlich bei ihnen zu erscheinen, in dem Oli * Falle jedoch, wenn eine Partei durch Krankheit oder andere Umstände an der persönlichen Erscheinung verhindert ist, hat der Pfarrvorsteher die Bestätigung des Lebens nur dann beizusetzen, wenn die schriftliche Bestätigung des Hauseigenthümers oder Administrators, wo die Partei wohnt, oder der Obrigkeit oder Polizei-Behörde ihres Wohnortes, über das Leben derselben bereits auf der Quittung sich befindet. §. 3. Das Normal-Alter für Waisen pensionsfähiger Eltern ist, und zwar bei Knaben ans das zwanzigste, bei Mädchen auf das achtzehnte, für Waisen provisionsfähiger Aeltern aber, das ist für solche, die nicht mit einem jährlichen, sondern nur mit einein täglich bemessenen Genüsse von zwei, drei, vier Kreuzer betheilt sind, bei Knaben auf das vierzehnte, bei Mädchen auf das zwölfte, für Hofstaatsdieners-Waisen beiderlei Geschlechtes aber auf das achtzehnte Lebensjahr festgesetzt; die Bezüge der Waisen haben daher in der Regel aufzuhörcn, wenn sie in das obbemerkte Normalalter treten. Wenn Kindern, die zugleich von Vater und Mutter verwaiset sind, eine Pension, Provision, zusammen (in concreto) verliehen worden, so dauert der Bezug derselben in so lange fort, als noch einer der Waisen unversorgt unter dem Normalalter stehet. §. 4. Da der Genuß der Erziehungsbeiträge nicht allein mit erreichtem Normalalter, sondern auch bei einer vor dem Normalalter eintretenden Versorgung der Waise aufzuhören hat, so haben die Pfarrvorsteher auf ein und den anderen schon von dein Vormunde auf der Quittung zu bemerkenden Umstand aufmerksam zu sein, und solchen, wenn er bei einem Waisen eintritt, jedenfalls in der Quittung zu bemerken. §. 5. Unter der Versorgung einer Waise wird verstanden, wenn dieselben ein Vermögen oder Einkünfte erlangen, welche zu ihrem Unterhalte hinreichen, insbesondere aber: bei Knaben a) der Eintritt in das Militär mit Bezug einer Gage oder Löhnung; b) die Aufnahme in ein geistliches Seminarium, Stift oder Kloster, oder in eine unter der Oberleitung des Staates stehende öffentliche Erziehungs- oder Versorgungsanstalt, in welcher alle Bedürfnisse der Zöglinge aus den betreffenden Fonds oder Anstalten bestritten werden; c) die Erlangung eines öffentlichen oder Privat-Dienstes mit Gehalt oder Lohn; endlich d) die Unterbringung in die Lehre bei einem Handelsmanne, Professionisten, Künstler rc., wo der Waise von dem Sehrherrn oder Meister die unentgeltliche Wohnung, Kost, Kleidung und Wäsche erhält; bei Mädchen a) der Eintritt in den Ehestand; b) in ein Nonnenkloster, welches sich nicht mit der Erziehung beschäftigt; c) in eine Stiftung oder Stiftsplatz; d) in einen mit Gehalt oder Lohn verbundenen öffentlichen oder Privatdienst. §. 6. Auch bei jenen männlichen und weiblichen Waisen, welche nach erreichtem Normalalter mit Gnadengaben, die mit einer von der Waise erlangten Versorgung aufzuhören haben, betheilt sind, haben die Pfarrvorsteher, so fern die eine oder die andere der obbemerkten Versorgungsarten bei einer Waise eintritt, solche in der Quittung anzumerken. §. 7. Die Pfarrvorsteher haben die Lebensbestätigung jenen Parteien, welche den Aerarial-Genuß monatweise beziehen, nicht vor dein 25. des nämlichen Monates, auf welchen die Quittung tautet, bei vierteljähriger Behebung aber nicht vor dem 25. des dritten Monates, und jeden Falls den in Rede stehende» Parteien nur dann zu ertheilen. wenn dieselben zur Zeit der auszufertigenden Bestätigung wirklich in dem Pfarrsprengel des, das Zeugnis; ausstellenden Pfarrers wohnen. In jenen Fällen, wo eine Partei ihr gewöhnliches Domicil zwar nicht für immer, jedoch für eine bestimmte längere Zeit verläßt, z. B. wegen einer Reise, Bade- oder Brunnen-Cur rc. hat die Lebensbestätigung derjenige Seelsorger zu ertheilen, in dessen Pfarrsprengel sich die Partei zur Zeit der Behebung ihres Genusses aufhält. §. 8. Endlich wird den Pfarrvorstehern zur Pflicht gemacht, nicht nur jeden in ihrem Pfarrsprengel sich ergebenden Todesfall einer mit einer Pension, Provision oder sonstigen Aerarial-Bezug betheilten Partei, sondern auch jede nach den gesetzlichen Vorschriften vollzogene Trauung einer Witwe oder weiblichen Waise von Civil- und Militär-Beamten oder Officieren unverzüglich der Vorgesetzten politischen Behörde anzuzeigen. §. 9. Für die genaue Beobachtung dieser Vorschriften sind die Pfarrvorsteher verantwortlich, und für jeden durch Außerachtlassung derselben dem Aerar zugehenden Nachtheil ersatzpflichtig. IV. Das hohe Ministerium des Innern hat, um die Vorarbeiten zu dem Geschäfte der Militärstellung zu erleichtern, im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht und mit dem k. k. Landesvertheidigungs-Ministerium Folgendes angeordnet: Jeder Matrikenführer hat, wenn eine in seiner Geburtsmatrik nicht eingetragene, aber in einer Gemeinde der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder zuständige, vor. dem vollendeten 23. Lebensjahre verstorbene Person in seine Todtenmatrik einzutragen kommt, innerhalb acht Tagen dem Matrikenführer des Geburtsortes dieser Person und zwar in der Regel direct, wenn aber der betreffende Geburtsort in einem anderen Kronlande liegt, oder wenn der Verstorbene einer ändern Confession angehört, im Wege der politischen Landesstelle einen, jene Eintragung nachweisenden Sterbematrikenauszug zuzumitteln. Der betreffende Matrikenführer des Geburtsortes hat sodann in der Geburtsmatrik der fraglichen Person in der Rubrik „Anmerkungen" den Tag und Ort des Sterbefalles unter Beziehung auf jenen ben Matriken-Akten beizulegenden Sterbematriken-Auszug ersichtlich zu machen. Sollte der Geburtsort eines Verstorbenen auf anderem Wege in verläßlicher Weise nicht zu constatimi sein, so steht dem Matrikenführer des Sterbeortes zu, behufs Eruirung desselben die Mithilfe der politischen Behörden in Anspruch zu nehmen. Hievon werden über Eröffnung der H. k. k. Statthalterei Graz ddo. 2. August l. I. 9395 die Matrikenführer mit dem Aufträge verständigt, diesen Weisungen genauest nachzukommen. V. Am 21. Juni 1868 ist im Benedictinerstifte zu Fiecht in Tirol in Folge eines Kaminbrandes eine heftige Fenersbrunst ausgebrochen, welche das Klostergebäude gänzlich und die Klosterkirche größtentheils in Asche legte, und mit solcher Schnelligkeit um sich griff, daß außer einigen kirchlichen Gegenständen, der Bibliothek und dem Archive, nichts gerettet werden konnte. Der amtlich erhobene Schaden beläuft sich auf 120.000 Gulden, während die Brandentschü-digungssumme nur 20.500 Gulden betrug. Diese verhältnißmäßig unbedeutende Summe, sowie die geringen eigenen Mittel des Stiftes sind bereits aufgezehrt, und noch ist ein sehr bedeutender Kostenaufwand erforderlich, um die Kirche zur Vollendung zu bringen, das Geläute, eine Orgel und anderweitige kirchliche Einrichtungsstücke anzuschaffen. Zn Hinblick auf die Nothlage fand sich der Herr Minister des Innern bestimmt, zur leichteren Bestreitung der Kosten für den Wiederaufbau der Stiftskirche mit dem Erlasse ddo. 28. Juni 1870, Z. 2848/M. I. auch in Steiermark die Einleitung milder Sammlungen anzuordnen und weiters auch zu gestatten, daß durch ein Mitglied des Klosters bei bekannten Wohlthätern milde Gaben zu diesem Zwecke jedoch mit Ausschließung der Sammlung von Haus zu Haus eingesammelt werden dürfen. Demzufolge werden sämmtliche Bezirkshauptmänner Steiermarks, der Magistrat Graz und die Stadtämter Marburg und Gisti aufgefordert, im Einvernehmen mit der Pfarrgeistlichkeit milde Sammlungen einzuleiten. Hievon wird über Eröffnung der h. k. k. Statthalterei Graz ddo. 4. Juli l. I. Nr. 8029 der Wohlehrw. Euratclerus behufs der Mitwirkung bei der von beit k. k. Bezirkshauptmannschaften und Stadtämtern eingeleiteten milden Sammlung in Kenntniß gesetzt. fl Das löbl. steierm. landfchl. Ober-Einnehmeramt zu Graz hat mit Note ddo. 21. Juli 1870 nachfolgendes Ansuchen an das Ordinariat gestellt: „In Folge der vom H. steierm. Landtage beschlossenen Auflassung der Gassierstelle bei der hiesigen Landes-Versorgungs-Anstaltenverwaltung wurden dem gefertigten landschaftl. Ober-Einnehmeramte mit Erlaß des steier. Landes-Ausschusses vom 19. Dezember 1869 Z. 9792 nebst anderen auch die den Gebär- und Findelhause und den Haupt-Waisenfond umfassenden Gassageschäfte zur Besorgung zugewiesen, und es hat sofort die diessällige hierämtliche Wirksamkeit am 1. Jänner 1870 begonnen. Es werhen demnach auf Grund der von den Pfarrämtern mit Ende eines jeden Solar-Seme- sters über die in deren Sprengeln befindlichen Findlinge verfaßten und an die Landes - Versorgungs- Anstalten-Verwaltung eingesendeten Verpflegskosten-Ausweise die bezüglichen Gebühren von der Landesbuchhaltung adjustirt, und die entfallenden Beträge sofort vom gefertigten Ober-Einnehmeramte den betreffenden Pfarrämtern mit dem Ersuchen um die Auszahlung an die Bezugsberechtigten übersendet, und die entsprechenden pfarrämtlich gefertigten Quittungen hierüber anher übermittelt. Desgleichen wurden auch die Waisenpfründen, bisher an die Pfarrämter, jedoch für die Zeit vom 1. November 1869 bis 1. Mai 1870 ausnahmsweise den betreffenden k. k. Bezirkshauptmann- schaften mit dem Ersuchen um Auszahlung an die Pflegeältern übersendet. Nachdem aber einerseits manchen Vormündern oder Pflegeältern durch die weite Entfernung derselben von der k. k. Bezirkshauptmannschaft die Behebung dieses Betrages bedeutend erschwert wird, und dieselben ohnehin wegen der von Seite der betreffenden Pfarrämter den Quittungen vorschriftsmäßig beizufügenden bezüglichen Bestätigungen sich dahin zu wenden haben; da anderseits im Laufe des Semesters vorgefallene Veränderungen als: Todfälle der Waisen oder Uebersiedlungen der Pflegeältern weder den k. k. Bezirkshauptmannschaften noch hierorts bekannt sind, daher derlei Waisenpsründen häufig von hier zur Auszahlung übersendet würden, welche im ersteren Falle nur bis zum Todestage, im letzteren Falle nicht mehr bei derselben k. k. Bezirkshauptmannschaft auszuzahlen wären, und somit erst nach mühevollem Nachforschen von Seite der k. k. Bezirkshauptmannschaften theilweise oder ganz wieder anher rückgesendet werden müssen, hingegen den Pfarrämtern stattgefundene derlei Veränderungen bekannt sein dürften, und da endlich die Pfarrämter die Bezugsberechtigten wegen Behebung dieser Waisenpsründen durch Verlautbarung in Kenntniß setzen können, so erscheint die dienstfreundliche Mitwirkung der Pfarrämter bei Auszahlung der Waisenpsründen wie bisher auch in Zukunft als sehr wünschenswerth und das achtungsvoll Unterzeichnete landschaftl. Ober-Einnehmeramt gibt sich demnach die Ehre, die diensthöfliche Bitte zu stellen: Es wolle dem hochwürdigsten sürstbischöflichen Ordinariate gefällig sein, diese fernere Mitwirkung zu gestatten, und sonach zu verfügen, daß von den unterstehenden Pfarrämtern mit 15. April und 15. October jeden Jahres Ausweise über die in deren Sprengeln befindlichen mit einer Pfründe aus dem Hauptwaisenfonde betheilten Waisen mit Angabe des halbjährig entfallenden Betrages anher gesendet werden (und zwar sub Couvert mit der Bezeichnung „im Dienstesverkehr mit dem steierm. Landes-Ausschusse"), in welche auch allfällige im Laufe des Semesters stattgefundene und zu deren Kenntniß gelangte Veränderungen als: Todfälle von Waisen, oder Uebersiedlungen von Vormündern oder Pflege- altern als Bezugsberechtigte aufzunehmen wären, ivornach auf Grund dieser hieher gelangten Ausweise, welche hierorts mit den weiters nothwendigen Daten zu versehen sein werden, am 1. Mai und 1. November jeden Zahres diese Waisenpfründen portofrei an die betreffenden Pfarrämter mit dem Ersuchen um deren Auszahlung an die Bezugsberechtigten und Anhersendung der von letzteren hierüber ausgefertigten und vorschristmäßig pfarrämtlich bestätigten Quittungen (gleichfalls sub Couvert mit der Bezeichnung : im Dienstesverkehre mit dem steierm. Landes-Ausschusse) werden übermittelt werden." Diesem Ansuchen wird vom Ordinariate Folge gegeben und werden die Wohlehrw. Pfarr- und Curatialämter angewiesen, bei Auszahlung der Waisenpfründen noch künftighin bereitwillig in der ange deuteten Weise mitzuwirken. 111. Ueber eine anher gestellte Anfrage wird unter Widerrufung der im XXII. Schlußprotocolle über die im Jahre 1869 abgehaltenen Pastoral-Conferenzen enthaltenen Beantwortung der 1‘2. Frage den Beichtvätern zur Darnachachtung bekannt gegeben, daß ein Confttent mit einem casus reservatus in der jetzigen Jubiläumszeit, wenn er nicht den Willen hat den Ablaß zu gewinnen, nach einer Entscheidung der Poenitentiarie ddo. 1. Juni 1869, von einem Priester, welcher hiezu die Facultät nicht hat, nicht absolvirt werden könne. Vom Fürstbischöflichen Lavanter Ordinariat zu Marburg am 10. August 1870. Fakob Maximilian, Fürst-Bischof. durch Gottes Barmherzigkeit Fürstbischof von Lavant, Thronafststent Seiner päpstlichen Heiligkeit, Doclor der Theologie re. rr. entbietet seiner hochwnrdigen Diöcesan-Keistlichkeit Krnß und Segen vom Kerrn! beliebteste Mitarbeiter in Christo! Eine neue schwere Prüfung hat die göttliche Vorsehung, vor deren mterforschlichen lliathschlüssen wir uns als gläubige Christen in Allem in Demuth beugen, über das sichtbare Oberhaupt unserer katholischen Kirche, über unseren heiligen Vater, Papst Pius IX., kommen lassen. Ohne vorhergegangene Kriegserklärung, ohne daß der heil. Vater hiezu irgend eine Veranlassung gegeben hätte, also gegen das Völkerrecht, rückten die italienischen Truppen in den kleinen ihm noch gebliebenen Rest des Kirchenstaates ein; ja, am 20. September d. Z. nahmen sie von Rom, der Hauptstadt der katholischen Welt, Besitz. Zch hatte schon Gelegenheit, in meinen früheren Hirtenschreiben Euch, Geliebteste! und die Eurer Sorgfalt anvertrauten Gläubigen, darauf aufmerksam zu machen, daß und warum das Oberhaupt unserer durch alle Reiche der Welt verbreiteten, darum katholischen Kirche, Niemandes Unter-than sein könne, soll es sich anders der nothwendigen vollen wirklichen Freiheit in seinem obersten Hirtenamte erfreuen. Nie war die Gefahr für diese Unabhängigkeit des gemeinsamen Vaters der Christenheit größer als jetzt, wo er sich in seiner eigenen Stadt, in dem Mittelpunkte der katholischen Einheit, nicht mehr souverän fühlen kann. Den schmerzlichen Eindruck, den die Nachricht von dem Einzuge ungerufener fremder Truppen in Rom auf Euch und alle aufrichtigen Katholiken gemacht haben muß, tarnt ich mir vorstellen und halte mich daher für verpflichtet, zur Beruhigung unserer Gläubigen, nur diese wenigen Worte an Euch zu richten: Saget Euren Pfarrkindern Folgendes: „Werdet nicht kleinmüthig; nicht im Mindesten irre an der Verheißung des Herrn, der bei seiner Kirche bis zum Ende der Zeiten zu bleiben und seinen besonderen Schutz seinem Stellvertreter auf Erden fort und fort angedeihen zu lassen versprochen hat. (Matth. XVI. u. XXVIII.) Fürchtet nicht für die, nach unferer katholischen Ueberzeugung göttlich eingesetzte., weil vom Sohne Gottes unmittelbar selbst stammende Institution des Primates in der Kirche Christi; im Gegentheile, gerade jetzt zeiget der Welt, daß die Festigkeit Eures Glaubens daran auch durch derlei, wie gesagt, allerdings schwere Proben, nicht erschüttert werden könne, und daß Euch das Unglück Eures obersten Hirten von ihm nicht abwendig zu machen vermöge. Doppelten Werth hat ja die Treue, wenn sie sich in den Tagen der Prüfung und Gefahr bewährt. Zhr wißt aber auch, was der Weltapostel schreibt: Wenn ein Glied (am mystischen Leibe Christi, nämlich seiner Kirche) leidet, so leiden alle Glieder mit. (I. Cor. XII, 26.) Dies hat um so mehr Geltung, wenn das Haupt in Bedrängniß ist. Beten wir also, daß der Herr feinem Stellvertreter auf Erden Muth und Kraft zur Ausdauer in dieser neuen Prüfung verleihe, und ihm jene volle Freiheit und Unabhängigkeit bald wieder geben wolle, deren er zur Erfüllung seiner, die ganze katholische Welt umfassenden schweren und großen Aufgabe nicht ermangeln kann." — Ich ordne an, daß am ersten Sonntage nach Erhalt dieses Hirtenschreibens in jeder Pfarrkirche bei ausgesetztem hochwürdigsten Gute auf obige Meinung eine feierliche Betstunde abgehalten werde. Hiebei ist zum Schluffe das Gebet für den heil. Vater und für die allgemeinen Anliegen der Christenheit zu verrichten — mit fünf Vater unser und Gegrüßet seist Du Maria u. s. w. In den Städten und größeren geschlossenen Orten ist überdies durch die ganze auf obigen Sonntag folgende Octave täglich zur bestimmten Stunde eine heil. Segenmeffe (mit zwei Segen) zu lesen, und vor dem zweiten Segen das Gebet für den heil. Vater mit drei Vater unser und drei Ave voi: dein Priester laut vorzubeten. Anmerkung. Der Inhalt dieses Hirtenschreibens ist in der obangedeutcten Weise den Gläubigen von der Kanzel mitzutheilen, und haben sämmtliche hochwürdige Dibcesanpriester bis auf Weiteres bei der heil. Messe wieder die Collecta pro Papa einzulegen. Marburg, am Feste des heil. Apostels und Evangelisten Matthäus 1870. Sofiob Maximilian, Fürstbischof von Lavant. Vereins-Buchdruckerei in Graz.