1868. XVII. für die Slovanska knjiznica 6K cS Laibacher Diözese. f 7/1868 Nr. 272. aJS3l3001312,17-19 ist bekanntlich die Frage zur Sprache gekommen, ob jene Erziehungsreverse, welche von Akatholiken bei Ehen mit Katholikinen in der Periode vom Jahre 1839 bis zur Einführung der passiven Assistenz und beziehungsweise bis zum Erscheinen der a. H. Entschließung vom 9. Juni 1842, womit die Aufrechthaltung der freiwillig ausgestellten Reverse angeorduet wurde, ausgestellt worden sind, als von allem Zwange frei abgegeben angesehen werden können oder nicht, weil damals solchen Akatholiken keine Wahl frei blieb, als entweder den Revers ausznstellen oder von der Ehe abzustehen. Da nun Se. k. k. Majestät laut a. H. Entschließung v. 17. v. M. die Verfügung über diese Frage dem Ministerium des Innern zu überlassen geruht haben, so ist mit Erlaß des H. k. k. Ministeriums des Innern vom 29. Jänner 1868 z. Z. 10114 de 1867, eröffnet mit Erlaß der hohen k. k. Landesregierung vom 11. Februar 1868 Z. 912, bestimmt worden, daß wenn solche in der erwähnten Periode ausgestellten Reverse nicht freiwillig eingehalten werden wollen, die Eltern nicht zu hindern sind, ihre in solcher Ehe erzeugten Kinder im akatholischen Kultus zu erziehen. Indem diese politische Verfügung zur Kenntnißnahme gebracht wird, erwächst die Pflicht der katholischen Geistlichkeit um so mehr, dem katholischen Theile, welcher mit einer außer der katholischen Kirche stehenden Person die Ehe ein gehen will, seine diesbezüglichen Pflichten zu Gemüthe zu führen und bei der unabläßlichen Forderung zur Ausstellung solcher Reverse sich die moralische Gewißheit für deren Haltung zu verschaffen und nur in Folge einer solchen beim Bischöfe um die betreffende Dispens einzuschreiten. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach am 30. April ises. Nr. 1783 de 1867. Die königlich belgische Regierung hat das von ihr bereits im Jahre 1841 gestellte Ansinnen erneuert und gebeten, daß ihr die Todtenscheine der in den k. k. Staaten verstorbenen belgischen Staatsangehörigen oder aus Belgien stammenden Personen aus Reziprozitäts-Rücksichten vorkommenden Falls zugemittelt werden. Hierüber ist bereits von der bestandenen vereinigten Hofkanzlei mit Erlaß vom 9. April 1841 Z. 10524 (P. G. S. Band 69 Seite HO) das diesfalls Nöthige verfügt worden, weshalb das H. k. k. Ministerium des Innern diese Verordnung lediglich zur genauen Darnachachtung mit dem Beifügen in neuerliche Erinnerung zu bringen findet, daß die betreffenden Todtenscheine von einer französischen Uebersetzung begleitet und unter Beobachtung der bestehenden Vorschriften bezüg- lich der Legalistrung und Uebersetzung der für das Ausland bestimmten Urkunden an die kompetenten belgischen Behörden einzusenden sind. Hievon werden in Folge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 25. Oktober 1867 Z. 17284, und hohen k. k. Landesregierungs-Erlasses vom 9. November 1867 Z. 8519 die wohlehrwürdigen Herrn Dekanatskuraten mit dem Aufträge in die Kenntniß gesetzt, bei Todesfällen belgischer Staatsangehörigen oder aus Belgien stammenden Personen Todtenscheine von Amtswegen auszufertigen und zur weitern Veranlassung der hohen k. k. Landesregierung vorzulegen. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach am so. April ises. Nr. 43. Hebet eine erhaltene Zuschrift der k. k. Finanz-Direktion in Laibach vom 23. Dezember 1867 Z 10705 ergeht hiemit an sämmtliche außerhalb der Landeshauptstadt und des Bezirkes Umgebung Laibach befindliche Pfarrämter der Auftrag, daß sich dieselben behufs der Zinsenüberweisungen von allen neu erhaltenen Staatsobligationen, welche auf die Pfründe, Kirche, Schule oder das Armeninstitut rc. lauten, von nun an nicht mehr an die hiesige Landeshauptkasse oder an das Finanz-Rechnungs-Departement, sondern unmittelbar an das Steueramt ihres Bezirkes zu wenden haben. Weiters wird den selbstständigen Herrn Dekanatskuraten bedeutet, daß die sofortige Ueber-weisung aller von den gedachten Pfarrämtern bisher in Laibach behobenen Zinsen keinem Anstande unterliege und die möglichste Convertirung und Znsammenschreibung der Obligationen sehr erwünscht wäre, indem durch letzteren Vorgang nicht nur den Pfarrämtern, sondern auch den k. k. Steuerämtern eine bedeutende Geschäftserleichterung erwachsen würde; daher die Besorgung der bezüglichen Convertirung und Zusamenschreibung der Obligationen den. selbstständigen Herrn Dekanatskuraten neuerlich zur Pflicht gemacht wird. Endlich wird auch in Erinnerung gebracht, daß die Zinsen von den krainischen Grundentlastungs-Obligationen seit 1. Jänner d. I. nicht mehr bei der Landeshauptkasse, sondern bei der Landeskaffe des krainischen Landes-Ausschusses in der Burg ausgezahlt werden. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach am io. April ises. Nr. 289. In Folge einer vom Fach-Rechnungsdepartement des k. k. Relchsfinanz-Ministeriums in Wien unterm 10. Februar d. I. Z. 116 gemachten Bemerkung werden über Ersuchen des hiesigen k. k. Finanz-Direktions-Rechnungs-Departement vom 24. Februar d. I. Z. 44/6 die Pfarrämter hiemit beauftragt, in Hinkunft alle Quittungen über Zinsen von den auf die Armeninstitute lautenden Obligationen von den Armenvätern mitfertigen zu lassen. Sollte ein Armenvater des Schreibens unkundig sein, so ist der Schreibensnnknndige von einem Ändern in Gegenwart eines Zeugen zu unterfertigen. Hiebei ist jedoch zu berücksichtigen, daß weder der Pfarrer noch ein Armenvater die Namensfertigung eines des Schreibens unkundigen Armenvaters vornehmen dürfe, sondern, daß als Namensfertiger und Zeugen nur solche Personen zu wählen sind, welche bei den Armeninstituten nicht betheiliget sind und nach den bestehenden Gesetzen als giltige Zeugen angesehen werden können. Fürstbischöflichcs Ordinariat Laibach den 30. April 1868. Nr. 410. Das H. k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht hat aus Anlaß von vorgekommenen Beschwerden mit dem Erlasse vom 31. Jänner l. I. Z. 451 zur Darnachachtung zu erinnern befunden, daß die bestehenden gesetzlichen Vorschriften über die katholische Erziehung der in öffentliche Verpflegung genommenen Kinder, weder die Pflicht auferlegen, noch das Recht einräumen, eine unwiderrufliche Entscheidung über die Religion, welcher die Kinder nicht katholischer Eltern angehören sollen, zur Bedingung der Uebernahme in die öffentliche Verpflegung zu machen, und so der spätern Wiedervereinigung des Kindes mit seinen Eltern, der Legitimation und der häuslichen Erziehung desselben Schwierigkeiten zu bereiten. Kinder, welche in öffentlichen Krankenanstalten geboren werden, sind daher in diejenige Religionsgenossenschaft aufzunehmen, welcher sie nach der Religion der Eltern angehören, sofern nicht die uneheliche Mutter ausdrücklich und freiwillig — namentlich auch unbeeinflußt durch die Drohung, daß sonst das Kind nicht in die öffentliche Pflege übernommen würde — die Taufe des Kindes nach katholischem Ritus verlangt. Wovon der wohlehrwürdige Kuratklerus zufolge hohen Landesregierungs-Erlasses vom 14. März 1868 Z. 940 hiemit in die Kenntniß gesetzt wird. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach am 30. April ises. Nr. 730. Das hohe k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht hat mit Erlaß vom 9. Februar l. I Z. 11163 zur Erläuterung beziehungsweise Vervollständigung des von der k. k. Landesregierung unterm 14. Februar l. I. Z. 64 intimirten hohen Erlasses vom 27. Dezember 1867 Z. 10356 Nachstehendes eröffnet: „Bei Gelegenheit einer besondern Verhandlung ist das Ministerium für Kultus und Unterricht zur Kenntniß gekommen, eine Landesstelle habe bisher auf Grund des Umstandes, daß das Hofkanzleidekret vom 28. Jänner 1819 Z. 3376 als Zweck der Zuweisung von ausgeschiedenen Einkünften einer alten Pfarre an eine neue Seelsorgestation die Verbesserung dieser neuen Station angegeben hat, bisher in solchen Fällen die vorhandene Kongrua-Ergänzung aus dem Religions-fonde in dem dem Werthe der zugewiesenen Einkünfte der alten Pfarre entsprechenden Betrage nicht herabgesetzt.^ „Da möglicherweise auch im dortigen Verwaltungsbezirke eine solche Auffassung Platz gegriffen hat, so wird der k. k. Landesregierung Folgendes mitgetheilt: „Der Religionsfoud ist bezüglich der Seelsorgspfründen unter gewissen Voraussetzungen lediglich zur Deckung des Defizits des eigenen Einkommens gegenüber der gesetzlichen Kongrua berufen. Wenn daher die zitirte Hofkanzleiverordnung als eine Ausnahme von diesem im Wesen des Religionsfondes liegenden Grundsätze betrachtet wird, so kann diese Auffassung nicht als richtig bezeichnet werden. — Uebrigens hat die neue Seelsorgspfründe, wenn sie anstatt eines Beitrags aus einem ihr fremden Fonde eine Vermehrung ihres Einkommens ans Quellen der eigenen Pfründe erhält, immerhin den Zustand ihres Vormögens verbessert, so daß auch bei dem Festhalten der zitirten Hofkanzleiverordnung, deren Anlaß die Verbesserung einer Pfründe war, welche von dem Religionsfonde keinen, wie immer gearteten Beitrag erhielt, der Verminderung der Kongrua-Ergänzung um den aus der Erzindirung fließenden Gewinn kein Anstand entgegensteht/ „Hiernach ist in jedem Falle, wo eine einer neuen Seelsorgestation zugewendete Einnahmspost einer altgestifteten Pfarre aus dem Grunde des Hofkanzleidekretes vom 23. Jänner 1819 Z. 3376 nicht in die Kongrua eingerechnet worden und demnach der Zuschuß ans dem Religionsfonde nicht tun den entsprechenden Betrag vermindert worden sein sollte, wenn in der Person des Pfründners eine Aenderung ein tritt, der Zuschuß ans dem Religionsfonde um den entsprechenden Betrag zu vermindern. Selbstverständlich wird hiemit die in Folge kaiserlicher Entschließung vom 10. Jänner 1853 mit Ministerialdekret vom 19. Februar 1853 Z. 153 verfügte Freilassung des den Betrag von 52 fl. 50 kr. nicht überschreitenden Stola-Erträgnisses bei der Berechnung des Pfründeii-Eiilkommens zum Behufe der Kongrua'Ergänzungen uns dem Religionsfonde nicht aufgehoben oder irgendwie alterirt." Wovon der wohlehrwürdige Kuratklerus in Folge hohen Landesregierungs-Erlasses vom 5. April d. I. Z. 1204 in die Kenntniß gesetzt wird. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach am 30. April 1868. Nr. 731. Aus Anlaß eines speziellen Falles ist hohen Orts die Frage zur Sprache gekommen, welche Rückwirkung der Gesetze vom 15. November 1867 Nr. 15 R. G. Bl. bezüglich der Ministerial-Verordnung vom 28. Zum 1856 Nr. 122 R. G. Bl. (betreffend die Behandlung der katholischen Vereine und Bruderschaften) zuzuschreiben sei. Das Ministerium des Innern sah sich im Vernehmen mit dem Ministerium für Kultus und Unterricht und dem Zustizministerium bestimmt, diese Frage zur künftigen Darnachachtung dahin zu beantworten, daß die erwähnte Ministerial-Veroxdnung im Hinblick ans §. 38 des Gesetzes über das Vereinsrecht, dann auf Art. 15 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 Nr. 142 R. G. Bl. als außer Wirksamkeit getreten betrachtet werden muß. Insofern sich katholische Vereine und Bruderschaften auf Grund der Verordnung vom 28. Juni 1856 giltig gebildet haben, ist daher deren Bestand zwar anzuerkennen, hinsichtlich ihrer künftigen Thätigkeit aber unterliegen dieselben ausnahmslos den Bestimmungen des Gesetzes über das Vereinsrecht, nachdem sie nicht unter die im §. 3 dieses Gesetzes bestimmten Eremtionen gehören. Die Neubildung solcher Vereine, sowie Abänderungen ihrer bisherigen Statuten sind künftig lediglich nach dem Gesetze über das Vereinsrecht zu behandeln. Wovon der wohlehrwürdige Kuratklerus zufolge hoher Landes-Präsidial-Eröffnung vom 2. Mai d. I. Z. 797/P. hiemit verständigt wird. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach am 6. Mai 1868. Nr. 729. Das hohe k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht hat mit Erlaß vom 27. Dezember 1867 Z. 10356 dieser k. k. Landesregierung aufgetragen, dafür zu sorgen, daß in den Fassionen der Seelsorgspfründen Beiträge ans dem Religionsfonde, insofern sie nicht etwa auf einem beson-dern Rechtstitel gegründete, z. B. an bestimmten Religionsfondsgütern haftende Beiträge, sondern auf der Psarr-Regulirung in den 1780ger Jahren, oder ändern derartigen Verordnungen beruhende, das Defizit des eigenen Einkommens gegenüber der gesetzlichen Kongrna deckende Beiträge sind, nicht unter die Posten des eigenen Einkommens, sondern an das Ende der Fassion nach dem Abschlüsse der Bilanz aufgenommen werden. Diese Beiträge sind an diesem Orte der Fassion mit Angabe der ursprünglichen Bewilligungsverordnung je nach ihrer Eigenschaft entweder als Kongrna-Er-gänzungen (im engeren Sinne) oder als Entschädigungsbeträge (für die durch staatliche Verfügungen herbeigeführte Herabminderung der Kongrua altgestifteter Seelsorgspfründen unter das gesetzliche Maß) oder als Unterstützungen (für altgestiftete Seelsorgspfründner, wo nämlich die Ergänzung nicht aus dem Rechtstitel der Entschädigung, sondern bis auf. weitere Verfügung aus Billigkeitsrücksichten gegeben wird) zu bezeichnen. Unterstützungen, welche nicht dem jeweiligen Pfründner, also der Seelsorgspfründe als solcher, sondern nur einem bestimmten Pfründner ad personam gegeben werden, sind vorkommenden Falles ausdrücklich als solche anmerkungsweise am Schluffe der Fassion zu erwähnen. Wovon der wohlehrwürdige Kuratklerus zufolge h. Landesregierungs-Erlasses vom 14. Februar 1868 Z. 64 zur Darnachachtung bei Verfassung von Pfründenfasstonen hiemit in die Kenntniß gesetzt wird. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach am 6. Mai 1868. Bartholoumns m. p.