Vereinigte Laibacher Zeitung. Gedpuckt mit Ed/en von Kleinmayer'schen Schriften. Freytag den 59. Januar 1818. I n n l a n V. Ciily, den 20. Dezember. «vey der Auflösung einer Division des Ln? siguanisä'en Landwehr-Bataillons, welches meist aus Eingcdorncn dieses Kreises besteht, wurden an 5 Individuen dieses Bataillons eben soviel sllbcrue T-ipferkeits - Medaillen ausgetheilt. Um dieses Fest zu verherrlichen, bat der bürgerliche Ausschuß eine Tafel von 60 Gedecken veranstaltet, woz« die Herren Offiziers, der Magistrat, und die 5 Deco-rirteu geladen w'.'.rden. Die übrige Maun-schaft wurde vou dem würdigen Bürgermeister , Hrn. Julius Merzingcr, und dem Hrn. Handelsmanu Dcreani, mit Brod, Wein und Fleisch vervsiegt. sG. Z.) Lombardisch - venetianischcs Königreich. Einer am 2. d. Monaths erschienenen aUerhochstcn Entsch!icßimg zufolge, war, nachdem die provisornche Negicruuc.s-Commission der lombardischcn Provinzen, welcher Se. Maj. Ibre allcrdockste Zusncdenleit zu bezeigen geruhten, ibre Gcschaftsfübrnug nnt dem 1. d. M. niedergelegt hatte, die «eue kaiserl. königl. Regierung m Function getretcn. Zmn Präsidenten derselben bcbcn Se. Maj. der Kaiser Se., Erz., Ihren wirklichen geheimen Nach und Gouverneur der Lombarde: lc. lc., Franz Grafen v. Sanrau, und zum Viccvrasldenten den Hrn. Grafen Giarcomo Melcrio ju ernennen geruht. Außerdem besteht diese Regierung noch aus zehn Räthen. (Beob.) Ausland. ^ Italien. Die Juden in Nom baben dem Pabsie ic>0,000 Thaler zur Bezahlung der rückstandigen Pensionen als Vorschuß angeboten. Ter apostolnVhe Schatzmeister hat ihnen im Nahmeu Er. Heiligkeit gedankt, und ihnen die Zusichcrung des papsil. Schutzes gegeben. Lucian Bonaparte's Tochter wird sH mit dcni Prinzen Gabrielt, Neffen des Kardinals dieses Nabmens, vermahlen. Die Engländer haben allen im Carrari-schen gebrochenen und behauenen Marmor aufgekauft. - (G. Z.) Frankreich. Der Sohn des verhafteten Gefangenwar-tcrs der Conciergeric, Noquettede Kerguidu, vertheidigt im Journal de Paris die Unschuld scines Vaters. Nur sechs Minuten nach La--valctte's Eutwcichung babe er alle Hüter und ihn, den Sobn (der anch aufdem Ouay des Qrftyres die leere Saufte eingcboblt), dem Entwichenen nachgeschickt; cr selbst, der Vater, sey zum ^olizey-^rcfektcn geeilt, um - ihm von dem unglücklichen VorsaNe Anzeige zu machen; dort sey er abev verhaftet wor< den. Würde er wohl mit der Anzeige so geeilt haben, wenn er mit dem Gefangenen im Einverständnisse gewesen? Bey der Entweichung selbst habe sein Pater am Gitter ge-standen. Lavalette sey in die Kleider seiner Frau gehüllt gewesen; er habe sich aufseine Tochter und eine alte Magd gelehnt; alle drey hatten geschluchzt, was sebr natürlich aeschicnen. Man sage jetzt, er hätte ihm das Tuch wegreissen sollen; aber würde wohl einer seiner Tadler diese Harte gegen eine Frau verübt haben, die sich eben von ihrem mor-aen fürs Schassot bestimmten Gatten getrennt^ hatte? Nebrigens sey es unmöglich gewesen, an der Gestalt zu erkennen, daß es ein Mann sey; Frau Lavalette habe bey jedem Besuche im Gefängnisse, eine weite Wildschur, dem Anschein nach, Krankheits wegen, getragen , worunter der Wltchs völlig versteckt gewesen. Daß sein Vater unfähig' sey, seine Ehre zu verkaufen, zeige Ver Umstand, daß ihm am 17. November Abends dicMar-schallinn Ney in einer Privatunterredung vergeblich ihr halbes, und zuletzt ihr.ganzes Vermögen angebothen habe, wenn er mit ihrem Manne entfliehen wollte. sV5. Z.) Im-3. Art. d:o Amnestie-Gesetzes kömmt Folgendes vor: Dem Könige steht frey, innerhalb zwey Monathen, vom Tage der Bekanntmachung des czegcnwartigen Gesetzes, diejenigen, welche ln der zweyten Liste der königs. Verordnung vom 2/,. Julius stehe.;, und von keinem Gerichte belangt worden sind, aus Frankreich zu entfernen, und sie von allen ihnen unentgeltlich zugekommenen Gütern, Würden und Aemtern zu entsetzen. Sie dürfen ohne besondere Ermächtigung des Königs nicht wieder nach Frankreich zurückkehren, un3 unterliegen im Uebertrettungssallc der Strafe der Verbannung. Ueber 1)ie Entweichung Lavalettes geben ennge Blatter fcklgcnde nabere, jedoch nicht verbürgte Umstände an: Madame Lavalette kam und wurde zu ihrem Manne gelassen, obgleich es sonst üblich war, Niamand de» Zutritt zu verurtheilten Personen zu gestatten. Sie wechselten die Kleider, uud als jich Lavalette zum Weggehen meldete, wollte thn der Gend'arme nicht passiren lassen, indem er behauptete, dies sey nicht dte nem- licheDame, welche hereingekommen sey. Rbcr der Gefangeinvärter bürgte dafür, worauf der Gend'arme bey seiner Ablösung verlangte, daß man das Gefängniß untersuchen sollte, welches auch auf der Stelle geschah. Man' hat den Betrug entdeckt, und beydem Concierge eine sehr starke Summe Geldes, wie man versichert von 6^,0^0 bis 80,00« Fr., und i,^a Fr. bey dem Besthliesscr entdeckt, welches unwiderleglich das Einverständnis derselben beweiset. Die Anhänglichkeit der Madame Lavalette, dieser neuen Grotius, bewundert man, aber man fragt sich auch, welche Vebörde den Erlaubuißschein unterzeichnet habe, der ihr den Eintritt verschafft hat. Man hat sogleich alle Barrieren schlies-scn lassen; allein man glaubt nicht, daß Lavalette Paris verlassen habe. Bey dieser Gelegenheit sind sehr viele Personen verhaftet worden. Einige Tage zuvor soll der Mar- < schall Marmont den Befehl für die Schildwachen in den Tuillerien bewirkt haben, um Madame Lavalette vorzulassen. Man sagt auch, daß ein Offizier der Leibgarde verbaf-tet wurde, und seine Srelle verlieren wird. Eben so heißt es, daß der, Marschall strengen Arrest habe. Die Gemahlinn des Hrn. von Lavalette isi eine gebohrne Bcauharnois, die eiuzige Tochier des ehemahligen Grafen Beauhar-nois, welcher ein Schivager der Kaiserin Iosephine gewesen ist. Laut Privatdriefen aus Njsmes vom 21. Dezember, wurden daselbst an demselben Tage um 10 Uhr in der Früh sämmtliche Kirchen der Protestanten geöffnet. Die Gemeinde strömte Haufenweise hinzu, und der Gottesdienst nnrrde mit eben so vieler Oeffentlich-keit als Ruhe und Sichecheit abgehalten. Die Gemeinde wurde durch das Lauten ihrer sämmtlichen Glocken zu dieser Feyerlichkeit eingeladen, und der Hr. Maire von Nismes hatte Tags vorher sämmtliche Einwohner dieser Stadt durch einen öffentlichen Anschlag davon benachrichtigt. Die zwölfjährige Tochter des Hrn. vou Lovalette, mit ihrem Kammermädchen, wurden nicht in ein Frauenkloster eingesperrt, sondern kebrten beyde in ihre Erziehungsansialt zurück. (W. Z.) IV. K o lt b e lt z i o n, welche in Gemäßhsit des Artikels IX. dss Haupt-Traktats in Hinsicht der Untersuchung und Liquidazion der Rekia-mazionen der Unterthanen Gr. Britti-schen Majestät an die Französische Regierung abgeschlossen wurde. (Fortsetzung.) Art. Vl. Zur Regulirung der Hauptsumme sowohl als der Rückstände, welche diejenigen Unterthanen Sr. TWttschen Maj., deren bewegliches Eigenthum tn Frankreich konsiszirt; scqncsirirt, oder verkauft worden lst, oder chre Erben undErdnehmer, welche Unterthanen Sr. Brittischen Maj. sind, zu fordern haben, soll auf nachfolgende Weise verfahren werden. Die Reklamanten haben beyzubringen: i) das Protokoll des Inventariums der kon-siszirten odcr scquestrirtcn Effekten; 2) das Verkaufs-Protokoll besagter Effekten, oder w Ermanglung schriftlicher Beweise, jeden andern Beweis, welchen die respektive« Kom-missaire der bcidcrscttigen Machte für zureichend erkennen werden. Dem im vorhergehenden Artikel aufgestellten Grundsatze zufolge, verpflichtet sich die Französische Regierung in dieser Hinsicht zu denselben Erleichterungen, und die Kommissaire sind zu denselben Nachforschungen und Schritten' be-mächttget, wie für das unbewegliche Eigenthum nn vorhergehenden Artikel festgesetzt worden tft. Solchergestallt wird der aus Kounskazion und verkauf beweglicher Güter herrührende Betrag der Schuldforderungen bestimmt, wobey jedoch auf die Zenen, wo das Papiergeld tm Umlaufe war, und auf die scheinbare Erhöhung des Werthes, die daraus hervorging, Rücksicht genommen werden soll. Das liquidirtc und anerkannte Kapital soll zu demselben Preise, der durch vorsiebende Artikel festgesetzt wurde, aus das grosse Buch der Französischen Staatsschuld eingeschrieben und die Inskripziouen, mit Genuß vom 22. nachkommenden März einschließlich, ausgefertiget werden. . Die liquidirten und auf besagtes Kapital fett dem Zeitpunkte wo der Ncklamant des beweglichen Vermögens beraubt wurde, schuldig erkannten Rückstände, sollen zu drey Prozent jährlich, ohne Ab;ug, berechnet, und der Gesammtdetrag beugter Rückstände bis zum 22. März nächsten Jahres ausschließlich, zu oben erwabnten Preise^ und mit Genuß vom 22. des uachstkommen-den Monatbs März an einschließlich, auf das grosse Buch der Französischen Staatse schuld eingeschrieben werden. Die Schiffe, Fabrzeuge, Ladmuzen und andere bewegliche Effekten, welche entweder zum Vortheile Frankreichs oder zum Vortbci-le^von Unterthanen Sr. Allcrchristl. Majestät, in Folge von Kriegs- oder Prokubi-tio > Gesetzen weggenommen und konfiszirt worden sind, sollen nicht zu der im gegenwärtigen Artikel erwähnte« Liquidaziou und Zahlung zugelassen werden. Vll. Die Schuloforderungen der Unterthanen Sr. Brittischen Maj. welche von verschiedenen , von der Französischen Regierung gemachten Anleihen, oder von Hypotheken auf .die von besagter Regierung sequestrirten, weggenommen,oder verkauften Güter herrühren so wie jede andere, m den vorstehenden Artikeln nicht begriffene Schuldforderung , welche nach den Bestimmungen des vierten Zusatz - Artikels zum Pariser Traktat vou 1814 und der gegenwartigen Kouvenzion, zulässig seyn sollte, sollen licsuidirt und festgesetzt werden ^ wobey iu Hinsicht einer jeden derselben die Art und Weise der Annahme, der Vcrmkazion und der Liquidazion zu befolge« ist, die sich auf ihre besondere Beschaffclchcic bezieht, und welche von der gemischten Kommission , wovou in den folgenden Artikeln die Rede seyn wird, nach den in obigen Artikeln erwähnten Grundsätze« geuau angegeben, und bestimmt werden sollen. Diese solchergestalt liquidirten Schuldforderungen sollen in Fnskripzionen aufdas grosse Buch zu oberwahnten Preise bezahlt, und die Inskripzionen, mit Genuß vom 22. nächst künftigen Monaths März einschließlich, ausgestellt werden. Falls die ursprünglichen legalen Schuldverschreibungen , welche nuumehr zu vorers wähnten Renten konstituirt werden sollen, den Gläubigern die Rückzahlung des Kapitals, und andere vortheilhafte Bedingungen ober die Möglichkeit günstiger Zufalle zugesichert habe» sollten, so soll. dieß den Gläu- b'^sR s wie oben im Artikel ^ näher auseinandergesetzt ist, in Anschlag gebrachtwcr-deu. Vlls. Der Betrag der Inskriptionen, wklcher auf jcden Gläublger für seine liqidir-ten und anerkannten Schuldsordcrungen trifft, soll von den Kommissairen welche das Depot der Renten in Händen haben, in fünf gleiche ^orzionen getbeilt, und die erste davon sogleich nach geschehener Liquidazion, die zweyte drey Monathe später, und so die übrigen von dvey Monathen zu drey Mona-then"verabfolgt werden. Nichts d