IiMigeOlall W MM^cllNg. ^L-. S/. Samstag den 17. Februar 1^49. tz. 246. (2) Preise der k- k. Bergwerks-Producten-Verschleiß-Direction in Wien. Messing und T o m b a ck: Ohne L^tbiiidlich^it in (Zonv. Münze 20 dulden-Fuß. Me>' ^om- Me>' Tom- Mrs» ^om- Me>. ^,on>- sinq bcick sinq back sing back sina ! back Tafel: d. Zn. II^I^ d. Ztr. ^ ! ^ ! ft. , tr. d. 5.r. si. ,kr.>fi. ,tr. ^ ^ fi. ,t.. p. , t7 lichter Nr. 1 u, 2 „ 5^—6^) 6 'lioll: Nr. 7 ,> 57 42 69 ;« Musterdraht: „ 2 u. 4 » 5> — 66 — 8 » 59,27118 viereckiger oder Sä» eib en drah t: » 5 u. « » 5^, 36 66 ^2 9 » 6l 6 73 ,2 Paraplue Nr. 11 2 15 « 57 ^ — __ « licht Halter «6 » 54 24 6ö 6 „7 » 55 12 67 18 10 « 63 __ 75 — elastischer Nr. 29 »30 » 66 l2 — - - » ^ .tt ^ 54 30 65 6 » 9u. 10 ^ 55 4U - — II » 64 45------- " 3»-22 „ 70 24-------- " » » 20 « 54 54 65 6 » 11u. l2 » 56 24-------- 12 » 66 ^2 — - . 33-34 » 75 l9-------- " » » »2224 „ 55 48 H5 6 extra l0^ breit, 13 „ 66 48 — " 35-36», ttl 36 -^ — I » » 26-28 „ 56 42 65 6 Nr. 1, 2U.3 » 56 42-------- 14 >, 7l) ^,2 - - n 37-3« u V9 36-------- ^ » » 29-30 » 57 36 65 6 Kamintafeln « 66 50-------- »5 0 7^ 36-------- ,> 39-^0 « 100 l« — - " » „ 3,-3^ » 59 3(, 55 ä Sattel: lL » 74 24 — — Band draht: r: » » 53 34 » 61 2^_____ schwarz 11 » 15" . 56 24-------- Nlimberger oder lichter 62 6 » 54 — 65 6 - » » 35 - 36 >, 63 >2 — — » ,6 » 24 » 56 42-------. ^ Uhlm^chel " 59 ,2-------- » «0» l2 » 54 — «5 6 >> „ 37-3« » 65 ß_____ licht l l . 15 „ 5? 2^-------- Trommel » 57 24-------- » !4a >6 » 54 -^ 65 6 Kupferbanooiahl, welch Nr. 6 8 66 4« » 16 » 24 ., 5tt------------- Stück- oder Bruch » 33 ,8-------- ^ v 18 » 5^ —-------- Nr. 10 67 24 Roll: Nr.4 „ 5ti 24 — — Musterdraht: Hchcibendraht in Wiebeln Kupfer, harter Scheibendraht: 5 ,,57--------> — licht, weicher „ ^,4 55-------- licht, harllr 6 »»2 „ 54 ^ 65 6 Nr. 6-12 6^ — 6 » ^5-/ 42 69 4li Yallerni^la>,gcn » 545465 6 » » 14 » 5^»— 65 6 d:o. harter Mujierdlüht Nr. 7 66 — Bei einer Adnahme von W Beniner bis 2499 Pfund weiden l Percent; von «5 Ztr. bis 4399 Pfd. 2 Percent; von 50 Ztr. bis 9999 Pfd 3 Percent; von 100 Zentner und darüber 4 Pe^ent Plelsnachlaß berechnet. Z. 209 (5) Nr. 359o. Edict. Vom Bez. Gerichte 0er k. k. Cam. Herrschaft Adelbdeig ist ltoer Ansuchen der Zr. Kail) Urd. Äir. 1807 untelstcyenden, ge'.ichllich au> 26«2 si. 20 kr. geschätzten Halbyube zu Husche bewiUiget, und die Vornahme derselben aus den »9. März, .9. Aprit und 19. Mal IÜ49 früh 3 Uhr in, O»le der Rrali' lät mit dem Anhange bcsiünlnc worden, daß duselte bei der ersten und zwetten ^eildielung nur um oder über den Schätzungowettt), bei der diMtn ader auch unler demselben hmcangegcben werden wüide. Das Schätzungsprolvcoll, der <Ärundbuchser° tract und dle ^icttallonvdedingniise tonnen hicramlb eingesehen oder in Avschrl>t erhoben weiden. Fc. K. Hcz. Gericht Aoelvberg am !0. Hcc.iü4g. Z. 2,o. (3) N,. 3591. Edict. Vom Qez. Gerichte der t. k. Eam. Herrschaft Adelsberg ist üoer Aüiuchen der grault Katharina v. Huebrr u»d Frau Ioscpha 0. R>nc,vich, geb. v. Hue^tl, uls l^^en d^s lierstordenell Wolfgang v. ^)uebel wegen 133 si. 28'^ kr. «. «. l:. . d>e execu-m ^/undb"^ ""' b"" ""on Pau.'.i> gehöngen, U^b ' t u?7 "" ^""' H"l,ch.lt Adelsbe.g «ud fi ,-; kr "s^ ,,^'kv.nn.endcn, gerichtlich auf 2842 ^Hube zu Hrasche bewMiget, A^ril und 273i^''^'/ "" oen 24. M.z/24. N l.a7mtt^ Uhr im Orte der dieselbe be. der 1. ""^'" ' '^ werden Schä.ungswerty ^7e7o"?^a " au'ch unter demlelben hnuangegeben werben wurde Das Schauungbp.ow^ll, o« Grundbucks.^ tract und dle t5. "^^r eMjMyen oder m ^d,chr.lt eryoden w^en K. K. Bez. Genchl Aoelsberg am 10. Dec. »8^8. Z. 252. (.3) Nr. 5874. Feilbletungs.-Edict. «Uom k. k. i^ez. Umgebung Üaidachs wi^o hie. mit kul.d aemachl: Es habe über Ansuchen des Herrn Dr. Johann Achazhizh. wider Frau M.ria Det-ela, m d^e erecu ttv F ilbiemng der gegner'schen, der D. N. O. E°m, menda üa.b.ch «ul> Urb. Nr. ".2 d'en.lba.en, unwe^ Innergoritz l.egenden, aus 80. si. ,.° t>. 9' cha^en Wiese 8«rm^,wegm .us cem ger.chtNchen Urlheue vom ,4. Mai M7 lchuloigen 2,i0 si- ,ammt Zlnsen und Kosten gew.U.get, und zur Vornahme der,elden d^e I Tagsaljungen aus den U. M.rz, .2. Apnl und »o. Mai l. I., jedesmal Hlüh von 9 bls »2 Uyr lm Amtssil^e dieses Bez. Gerichtes mil dm» Anhange angeordnet, daß die feilgebotene Realität bei der l. u. 2. Fcilbierung nur um oder übHnlt genommen werden tonnen. K. K. Beziiks. Gericht Umg. iiaib«chs am 3L December 18 >9. Z. 22I. (3) Nr. 5596. Edict. Von dem gefeltlgien k. k. lüezirksgerichle wird drkannl gemachr: Es habe MathlaS ^lemenz oon ^aidach, ilüesilicr oeS im Grunoouche der D. ^). Zi. Eommcnda tlaibach unier Uld. Nr. 560 vorkommenden Ackers, die ^la^e auf ^jeljahrt - u>rd Erloschen-ertlarung nachstehender, daraus inlabulirten Satze, als: a) oes für Ger^aud Ausez pranot. Schuldschei>»es ddo. 1^. August, pr. '^llä si-; li^ des für die nämliche zur SichersteUung am 19. März 16,U und im Erecunonbwegc am »3. Mli 1818 intabullrten UrtheilS vom 21. Jänner lsiü, pr. 99 si. ä4'/4 kr., und <:) des für Helena Ausez am !8. Oct. »817 inlabu. liilen HeiralhbbllcfeS ddo. ,itl. Dec. l8oi,pr. ,00fl., l hieramlo cingedrachl, worüber zur Veiyandlung ^er mündlichen Nolhdurflen d,e Tagsai^ung aus den i?. Februar »8^l9 um !> Uhr AvrmiltagS angeordnet wuroe. Da nun diesem Gerichte der Aufenthalt der Ge> klagten und ihrer allfaUigen Erben unbekannt ist, so wurde aus ihre Gesalir und Kosten dec Herr Dr. Ant. !)iudolpy zu ihrem Kurator ausgestellt, mit wcl« chem dlese Rechtssache nach den bestehenden Gesetzen aubgesühlt und entschleden wcrden wild. Hievon werden die Geklagten mil dem Beisatze in Kenntniß gesetzt, daß sie zur angeordneten Tag-sayung enlwcoer selbst erscheinen, oder ch«em ausgr-stellten ilwlreler lhre all,alllgen ittehelfe «mllheiln,, oder einen andern ^cvollmachllglen diesem ^ lrlchle namhaft machen so^en, wldllgens sie die aus iyler Üjctsaumülß entstehenden Holgen sich selbst zuzuschrel. ben yaclen. K. K. Bezirksgericht Umgeb. Laibachs am 21. December »84U» Z. 250. (3) Nr. 429. Edict. Von dem geserligien k. k. Bez. Gerichte wird hie mit bekannt gemacht: ES habeBarlhelmä Nosmann von Draga, un^ ter Vertretung des Herrn Dr. Oujiazl), wlder Li« "on Viosmann, die Klage auf jUerjayrt' und Er. lo,chenettlarung des sich in Holge Utbergavsverlra. ges ddo. und lNlab. 3<>. Scplember Ittaö vorbehal« tenen, auf den zu Dr^ga unter Hs. Nr. 13 gelege. nen, der Psarlgült Allack «ub Urb. Nr. ?3 und Ncclf. Nr. li7 dienstbarem Hub>«alitäl »ntabulirlen Hechtes, nämlich: seinen Kindern Erblheile auSzu Iprechen, hieramls eingebracht, und sey hlerüber zur Verhanclung der mündlichen ^lolhduchen die Tag^ satzung auf den »6. Mai »U^9 um 9 Uhr Vor-mittags -.ingeordnet woiden. Da nun diesem Gerichte der Aufenthalt des Geklagten und seiner allsalligen Erben unbekannt ist, so wurde auj ihre Gefahr und Kosten der Hr. Dr. Anton Rudolph zu ihltm Euralor aufgestellt, mu welchem diese Rechtssache nach den bestehenden Ge» setzen uusgetragen und emschieden werden wird. — Hlcvon wird der Geklagte und seine allsälllgen Erve», mit dem Beisätze ln Kenntniß geseht, daß sie zur angeordneten Tagsatzung entweder selbst erscheinen oder lhrem ausgestellten Vertreter ihre allsall,gen Behelfe mittheilen, ooer einen andern Bevollmächtigten diesem Gtiichle namhaft macdel, sollen, widrigens sie die aus ihler Versaurnniß entstehenden Folgen sich selbst zuzuschreiben hallen. K. K. BezilkSgericyt Umgeb. Laibachs am l. Februar ,8l3- Z. 22.. (3) H^. ,gt>9 E d i c l. Vom k. k. Bezirksgeuchte Savenstein zu Weiche lclstem wl.d bekannt gegeben: Es sey die rrccutive öt.lblctung der dem i!^as Saverl von Mozhiuno gehörigen, der Herr,chast Scharfenberg «uli illectf. Nr. l> dlenstvacen, laut Echähungsp^tocolles vom 4. November d. ^., Z. 93^, auf 4,2 ss aescbabl.n Ganzhube, so w.e des in eben di^m Saunas. 'l7'^ub"" 'Ka?bi/u ^ bcwer-htten M"Ns, als »«uh, » ^albln und melirev,, c>. ^ s. wegen aus dem Urtheile -, 1220 el tn.ab.. 26 M«i d. I., ^^, ^ bas von Verchou zuer am.len 30 fl. samm'Gerichts-kosten pr. 4 si- und 4«^ Interessen bewilliget, und zu deren Vornahmt 6 ^agsatzu,ge„. und zwar auf den 5. März, 5. April und 5. Mai 1849, jedesmal Vo.Mltlags um 9 Uhr ,« loco der Real.täl zu Mozhiuno Mit dem Beisätze angeo.dnn worden, daß diese Realität nur bei der dritten, das Mobilare aber nur bei der zielten Feilvieiungstaasaduna un-ier dem Schätzungswenhe hintangegeben werden wird. Grund^uchserlralt. l!icilalionßvcdinstn,sse und das Echatzungsplotvloll können hieramls einaesehen werben. " ^ K. K, Bezirksgericht Savenstein zu Weichsel, stem am 6. December 1846. Z. 2«7. (2) ^ An die verehrten Mitglieder deö hies. Casino - Vereines. ttm dem mehrseitig ausgesprochenen Wunsche der Casino-Mitglieder zu entsprechen, veranstaltet die gefertigte Direction in den Vereins-Locall-täten fürM on tag oen l9. d. M, zum Schluß der dießjährigen Faschings-Unterhaltungen, e.nen Ball, der um V, 8 Uhr Abends begmnen wlrd. Von der Direction des Casino's. Laibach am I z. Febr. 184». H2 Z. 234. (2) Nüchstc zur Verlosung kommende Privat-Anleihe. Dinstag den 13. Mai 1849 elfolgt in Wien die dritte halbjährige Verlosung des gräflich Cas. Esterha^y l«e« Anleheus »°» Gmer Million Enlden «»„>>, Äunz>, Dieses von dem k. k. Großhandlungshause HammerLcKaris in Wien contrahirte An-lehen enthalt nur die sehr geringe Anzahl von 30.000 Stück Partial^Schuld-verschrei bungcn ö fl. 20 CM. und wird in 28 Ziehungen mtt Gulden 2H?L.Vi)0 Conv- Münze- zurückbezahlt, und zwar in Prämien von fl. 4O.OO0, 30.000, 23.000, 20.000, 4OOO, 3OOO 2300, 2OOO, 1OOO, 300 u s w Auf jedes Partial - Los muß mindestens die Summe von si. 3U und in kuece^ivcl' Steigerung bis ft. 4tt CM, entfallen, daher der Besitzer nicht nur auf die vielen bedeutenden Treffer unentgeltlich mitspielt, sondern im ungünstigen Falle, wenn er mit der erwähnten kleinsten Prämie von ft. 30 oder ft. 4N gezogen wiro, noch über die Auslagen wenigstens die Hälfte gewinnen oder auch sogar das Doppelte deü ausgeleg-ten Betrages zurückerhalten muß. Der Umstand, daß laut des Werlosungs - Planes noch eine namhafte Anzahl von großen Prämien zu gewinnen sind, so wie der Umstand, daß dieses oas nächste zurVer-losung kommende Privat-Anlehen ist — empfiehlt die Partial.Lose desselben emer besonderen Beachtung. Zur vollen Sicherheit und Beruhigung der Theilnehmer an diesem Anlehen ist die Haupt' Schuldverschreibung auf die in Partialen speciell aufgeführten Herrschaften, Wälder, Mon tan-Enti täten und Realitäten in Kärnten hypotekarisch inlabulirt. Partial-Lose dieses Anlehens/ so wie auch des gräfi. Keglevich'schel! ^ 10 ft., Ztchung ami. Mai, sind nach dem Course zu haben bel'm gefenigten Handlungshause in Laibach Joh. Ev. Wutscher. Z. 2. 3l26, um 7^2 fi esstandcnen, gericht. lich auf 759 st. 20 tr. geschahen Anton Goi-enz'schen Realität zu Reifniz, wegen von der Elsteherin nicht zugehaltenen LicilaNonsbedmgnissen gewillige:, und sey zu deten Vornahme eine einzlge Tagsal^ung auf Kosten und Gefahr der säumigen (Zisteherin auf den 26. Februar k. I. l89 früh um ,0 Uhr in loco Retfniz mit dem Beisätze angeordnet worden, daß obige Realität um 7^2 fi. ausgerufen und um jeden Anbot himangegeben werden wird. Das SchätzungsprotocoU, der Orundbuchser» tract und die Luilationsbedingnisse können täglich hiergeiichis eingesehen werden. K. K. Bez.Gcrichc Reiluiz den 14 Nov. »848. H. 244. (3) Nr. 49. Kundmachung. Da bci hiesiger Bezirksherrschaft die Bezirks-. Adjunctenstelle, mit welcher, nebst freier Wohnung und Verkostung, ein Iayresgehalt von 2UU ft. C. M. verbunden, erledigt und sogleich zu beziehen ist; so werden Diejenigen, welche diese Stelle zu erhalten wünschen, und sich wenigstens mit der Befähigung für das Civil- und Criminal-justizfach, dann der Kenntniß der krainischen Sprache ausweisen können, aufgefordert, ihre gehörig belegten Gcsuche unverweilt anher einzv-? brlngen. Fürstlich Auersperg'sche Güter-Inspection. Weixelberg am 7. Februar I84i». Z. 208. (2) Zur Waldaufsicht wird ein lediger Mann, versehen mit einer guten Handschrift, der sich über seine Moralität anempfehlend ausweisen kann, gesucht. Bewerber wollen sich an das Zeitungs'Comptoir oder directe an die Herrschaft Klingenfels wenden. 3. 265. (2) Dank und Anempfehlung. Gefertigter dankt gehorsamst für das viel-jahrige Zutrauen, welches ihm in dieser Provinz hinsichtlich seiner Kunstgärtner-Beschaftigung geschenkt wurde, und zeigt an, daß er aus dem Hause Nr <58, Polana-Vorstadt, so genannt «Kleeblatt'schen Garten," ausgezogen und in sein Haus, St. Peters-Vorstadt Nr. 35, eingezogen ist. Er empsichlt sich zur gütigen Abnahme seiner Blumen und Blumenzwiebeln, wie auch verschiedener Gattungen Samen, und verspricht, wie bis nun, beste Bedienung und billige Preise. Laibach am 25. October I848. Anton Poßnig, Kunstgartner. 3. 241. (3) " Gine Vlas-Fabrik in Steiermark, in einer ausgezeichnet günstigen Lage, mtt ganz ebener Zufuhr, in bestem Betrieb stehend, und für mehr als 10 0 Iahre mit billigem Brennstoff gedeckt, so wie mit sehr vielen besondern Bortheilen begünstigt, ist wegen nothwendiger Uebernahme eines andern Geschäftes zu sehr billigen Bedingnissen zu verkaufen. Kauflustige belieben ihre dießfal-ligen Zuschriften um nähere Auskunst unter der Adresse: u. I. (^., po5t6 ! s8dÄlit.v, nach Gratz franco zu machen. 3. 258. (3) Ein Magazin zu vergeben. Im Hause Nr. 263, am Hauptplatze, ist stündlich ein Magazin zu vergcbcn. HH Das Gubernium und das Fiscalamt des Küstenlandes ; — das Kreisamt und das erzbischöfliche Consistorium von Görz — und das Decanat von Gradisca sind zwar von Leite der Gemeinde des Dorfes Farra, zu deren Vortheil der Pas' coli diese fromme Stiftung angeordnet hat, mit zahllosen Bitten bestürmt worden, damit dafür gesorgt, daß der Wille des Stifters erfüllet, und der Savio Vater und der Savio Sohn, und gegenwärtig dessen Witwe und Erbin verhalten weroe, alle seit dem 14. März l8U8 bezogenen Früchte und Einkünfte gerichtlich zu deposition, darüber eine genaue Rechnung zu legen und dem H. IU35 des bürgerlichen Gesetzbuches gemäß den Schaden zu ersetzen, welchen sie dadurch verursacht, daß sie sich in die Verwaltung eines fremden Vermögens unberufen eingemengt haben. Aber alle diese Bitten, alle diese Borstellungen wurden bisher, nämlich seit dem Jahre 15U8, folglich seit 4« Jahren vergeblich. Das Fiscalamt, als gesetzlicher Vertreter der frommen Stiftungen, hat zwar den wieder« holten Auftrag erhalten, seine Amtspflicht zu erfüllen ; aber anstatt sich an die Witwe Savio zu wenden, in deren Händen sich das zu reclamirende Vermögen befindet, hat sich gedachtes Fiscalamt an den Franz Driussi, welcher schon vor 40 Jahren gestorben ist, gewendet; und anstatt diese so wichtige und dringliche Angelegenheit mit Eifer und ohne Verzug zum Ziele zu führen, hat es dieselbe unter dem Worwande liegen lassen, daß einer der Fiscal-' adjuncten sich in der Pauluskirche zu Frankfurt als Abgeordneter für Istrien befinde, und folglich nicht Zeit hat, sich mit den fiscalämtlichcn Angelegenheiten zu beschäftigen. In dieser für die Gemeinde Farra sehr traurigen Lagesindct sich unterzeichneter Reichs' tagsabgcordneter für Friaul und folglich auch für die obgeoachte Gemeinde, nothgedrungen, an das hohe Ministerium des Innern die Frage zu stellen, ob es geneigt sey, diesem Uebelstande, welcher bci reits 40 Jahre dauert, endlich ein Ende zu machen und zu bewirken, daß der Wille des frommen Stifters Jacob Pascoli nach einer 4Njährigen Unterbrechung erfüllet, und der Gemeinde Farra der Schaden ersetzt werde, welcher von Seite des Leopold und Franz Savio und ihrcr Erbin, Witwe Savio, in einer bösen Absicht, von Seite aber der obgedachten Behörden, aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit und des gehörigen Fleißes, folglich ^ aus Verschulden verursacht worden ist. Pitteri n,. si., Reichstagsabgeordncter. Präs. Diese Interpellation wird dem Ministerium mitgetheilt werden. Schriftf. Streit, Es ist abermals eine gedruckte Interpellation, und zwar an das gesammte Ministerium (liest.) Interpellation an das Ge-sammtministcrium. Am 11. April 1838, folglich vor eilf Jahren, habe ich bei dem Triestcr Mer-canttl- und Wechselgerichte 2ll6 fl. 43 kr., und "7« ^!?'" '842, folglich vor sieben Iahrechte ^33 n^ dem dortigen Stadt- und Land-ausdrücklichen^ ^ gerichtlich und unter der den Depos a .w^7.?"7 ^°Ml> daß diese bei- bald mit Hof ecu s^r^" "^en ^^ ?' «ia wa»' :„^o ^' b"' damals noch anhän- sten^ä^ werden würde, sobald ^ würde, daß ein '>-und Stämpelgebühren der von vertretenen armen Partelen nicht zu haften habe denn es ware eme himmelschreiende Ungercchtiakeit wenn der ^ «>ll. Vertreter, nachdem er seine arme Partei unentgeltlich vertreten, und für sie Mühe und Zeit verloren hat, er auch für sie die Stämpel und Taxen dem Staate aus Eigenem vergüten müßte. Dieser Hofrecurs ist endlich am 5. April 1845 nach einer fü nfjährigen Erörterung zu meinen Gunsten und eigentlich zu Gunsten und im Interesse der Gerechtigkeit von Sr. Majestät entschieden worden, welcheallerhö'chste Entscheidung mir am 18. Mai 1845 zu dem Ende mitgechellt wurde, damit in Folge derselben ich mir meine zwei De-posita von 2Ml st. 43 kr. und von 533 si 53 kr. zurückstellen lasse; denn beide diese Deposita betreffen Stämpcl und Taxen, welche zur Last der von mir ox otl^i« vertretenen armen Parteien vor-gemerkt waren, für welche ich nicht hafte, denn die Haftung der Advocatcn für die Taxen »st nur für die reichen Parteien anwendbar, für jene nämlich, deren Vertretung sie freiwillig überneh-. men, und sich von ihnen einen ^'eldoorschuß leisten lassen, um die Taxen zu bestreiten. Mu Hilfe dieser mir schon am 18. Mai l^45 zugestellten al-lerhöchsten Entschließung habe ich das Tricster Mercantile und Wechselgericht sowohl, als auch das Triester Stadt- und Landrecht gebeten, meine zwei Deposita von 2«t» fl. 43 kr. und 533 fl. 53 kr., im Hesammtbetrage von 800 fl. 36 kr., alsogleich zurückzustellen, welches aber noch nicht geschehen ist, und zwar unter dem Vorwande, daß dieselben den Taxatoren ausgefolgt wurden, und die Taxatoren sich dieselben zugeeignet und mit denselben die Flucht ergriffen haben. Da ich aber diese zwei Betrage mit der ausdrücklichen Bedingung depositirt habe, daß, sobald der damals noch anhängige Hosrecurs ent>chieden werden wird, sie mir zurückgestellt und nicht, daß sie dem Taxamte oder der Cameralverwaltung ausgefolgt werden sollen, so will und kann ich von dieser angei> lichen Ausfolgelassullg keine Notiz nehmen, und will, daß das Mercantilgericht und das Stadt- und Landrecht, welche für die Heiligkeit und Unverletz-lichkcit der Gelder, welche bei ihnen hinterlegt werden, und wofür sie das Zählgeld beziehen, in ^-liclnln zu haften haben, mir meine zwei Deposita ohne weiters und ohne Entschuldigung zurückstellen, und den Schaden, den sie mir dur.y die Entbehrung meiner tt(M st. 36 kr. seit dem 12. Mai »8^5 zugefügt, vergüten sollen. Um diesen gerechten Zweck zu erreichen, habe ich mich 20 Mal an das Triester Mercantil- u. Wechselgerichr gewendet, aber 20Mal vergebens. Ich habe mich 20 Mal an das rüsten-ländische Appellationsgericht zu Klagenfurt gewendet, aber 2l) Mal vergebens. Ich habe nuch 2l> Mal an die oberste Iustizstelle gewendet, aber 20 Mal vergebens! Ich bin daher genöthigt, das gesammte hohe Ministerium hiemit zu interpM-ren und zu fragen: 1. ob es wahr ist, daß ich im Monate Iuiu 1848 dem Ministerium der Justiz eine Bittschrift eingereicht und gebeten habe, mir jene 8U0 st. 36 kr. ohne feinern Verzug und Ermüdung zurückstellen zu lassen, welche ich den 11. 'April 1538 beim Tricster Mercantilgcrichte im Betrage von 266 si. 43 kr. und den 24. Februar 1842 beim Triester Stadt- und Landrechte im Betrage von 533 st. 53 kr. depositirt habe? und 2. warum seit 6 Monaten über diese meine gerechte Bitte weder ein günstiger noch cin ungünstiger Bescheid erfolgt sey, da cs sich doch um eine sehr dringliche und zugleich sehr delicate Frage, nämlich, um Depositen handelt, welche heilig und unverletzlich sind, und welche auf jedesmaliges Be-gchren des Deponenten auf der Stelle und ohne den mindesten Verzug zurückgestellt werden müssen, und bei welchen keine Retention und keine Abrechnung Platz finden kann und darf? Pitteri, Rcichstagsabgeordncter. Abg. Rieger. Ich bitte um das Wort. Präs. Eine Debatte über eine Interpellation ist nicht zulassig ). bg. Riege r. Ich wünschte nur zu wissen, wer die Kammer mit dieser Interpellation heim gesucht hat. Abg. Gleispach. Ich habe den Namen verlesen. Pitteri. Abg. Neu mann. Ich erlaube mir über die Interpellation selbst eine Bemerkung zu machen Abg. Löhn er. Ich bitte, es ist keine Debatte zulassig. Abg. Neumann. Interpelliren heißt: eine Beschwerde oder ein Gesuch im Namen seiner Com-mittenten, oder zum allgemeinen Besten an die Excclltivgcwalt richten, aber nicht in einer individuellen Angelegenheit; in letzterer Beziehung gehört es an den Petitionsausschuß. P r ä s. Ich muß bitten, sich jeder Debatte zu enthalten, weil die Interpellation, wenn das Ministerium anwesend gewesen wäre, demselben unmittelbar zur Kenntniß gebracht worden wäre. .Schriftf. Streit. Es liegt noch eine dritte schriftliche Interpellation desselben Abgeordneten vor, welche lautet: Interpellation an das (5c-sammtministerium. Da die Thronrede von» 22. Juli 164H die inhaltsschweren Worte enthält, daß der Krieg in Italien nicht gegen die Freihcitsbestrebungen der italienischen Völker gerichtet sey; so wurden am 7. und U. August 1848 an das hohe Mini- sterium folgende Fragen gestellt: 1. Ob es die nöthigen Schritte gethan habe, um diese Freiheitsbestrebungen zu begünstigen, oder wenigstens, um zu verhlndcrn, daß dieselben von irgend einer Seite, von oben oder von unten, hintertrieben, erschwert, oder gar unmöglich gemacht werden? 2. Ob es nach Italien volksthümliche Vertrauensmänner geschickt habe, um das schöne, das edle, das göttliche Werk der Pacisicirung der dortigen Völker zu Stande zu bringen? 3. Ob es dem, in dem lombardisch-venezianischen Königreiche commandi-renden Feldmarschall die Weisung ertheilt habe, daß er die Bewohner dieses Königreiches im Geiste des Friedens, folglich im Wege der Milde, der Güte, der Liebe, der Versöhnung und der Humanität behandeln solle? Auf die erste und zweite Frage hat der damalige Minister des Innern die Zusicherüng gegeben, daß das Ministerium in Betreff der Politik, welche es in Italien beobachtet wissen will, genau dargestellt habe, nämlich, daß es strenge an dem festhalten wolle, was in der Thronrede dicßfalls ausgedrückt worden ist, und daß zu diesem Ende alles Mögliche geschehen sey. Auf die dritte Frage aber hat der damalige Kriegsminister erklärt, der Feldmarschall habe in Lodi mit dem englischen Gesandten eine Unterredung gehabt, und es sey zu hoffen, daß Mailand sich ohne Widerstand, wie es Pavia gethan, ergeben werde. — Daß diese den Volksvertretern feierlich gemachten Zusicherungen nicht in Erfüllung gegangen sind, beweisen folgende Thatsachen: :.) Die Thatsache, daß, um Italien zu paclsiciren, ein Congreß noch nicht zu Stande gekommen ist, sondern daß er crst zu Stande kommen wird, und zwar, mcht in Italien, als ob in Italien keine Stadt vorhanden wäre, um würdig zu seyn, daß innerhalb ihrer Mauern ein Congreß gehalten werde, sondern in der Hauptstadt Belgiens; und I>) die Thatsache, daß die Stadt Mailand, obgleich sie sich freiwillig und Kraft einer Capitulation ergeben hat, alsogleich in Belagerungs-Zustand erklärt wurde, und daß die Einwohner theils mit Pulver und Blei vertilgt, theils durch Confiscationen, durch Con-tributionen und durch Requisitionen an den Bettelstab gebracht worden sind und fortwahrend noch gebracht werden. — Ich st,Ue demnach an daS hohe Ministerium folgende Fragen: 1. Wie kommt cs, daß zur Paciftcirung Italiens seit fünf Monaten, das ist seit dem Monate August ,848, noch nlchtö geichehen ist, nachdem der Herr Minister des Innern am 7. und 9. August im Angesichte ^' VK"^"!'""' feierlich versichert hatte, daß alles Mögliche bereits geschehen sey. - 2 Da es sich um dte Pacisicirung Italiens handelt,'warum wlrd der dMMge Congreß m Belgien und nicht n stallen gehalten? 3. Warum werden zu di- nicht auch die V rtre- 3.-'2M^ «::::::: von Venedig? 4 5-md die österreichischen Truppen, welche, d.e Staaten von Modena und Parma besetzt halten, von den Völkern gerufen wor-den? Denn, wenn dieses nicht der Fall wäre, so ware die Frei. heltsbestrebungen der gedachten Völker gerichtet und stünde mit der Thronrede im offenbaren Widersprüche. 5. Ob kein Anstand obwaltet, daß die Instructions», welche seit dem 1. Juli »848 an den in Italien commandirenden Feldmarschall erlassen, so wie alle Verhandlungen, welche wegen der oftgedachten Pacisicirung Italiens gepflogen worden sind, auf den Tisch des Hauses zur beliebigen Einsicht der Volksvertreter niedergelegt werden? ^ Pitteri m ,)., Reichstagsabgeoldneter. Präs. Diese wird gleichfalls dem Ministerium übermittelt werden. Den zweiten Gegenstand der heutigen Tagesordnung bildet die 2. Lesung der Grundrechte. Es ist gestern der Beschluß gefaßt worden, daß die Special-Debatte über den K t für geschloffen anzusehen jey. Die noch eingeschrie. denen Redner haben ihre (Keneralredner gewählt, und zwar diejenigen Herren, welche für sprechen, wählten den Abg. Löhner, jene, welche dagegen sprechen, wählten dcu Abg. Lasser. Ich ersuche den Herrn Abg. Lasser die Tribune zu besteigen, well l der letzte Rcdncr, der gestern gesprochen, der Abg. (Beilage zum Amts-Blatt der Laibacher Zeitung 1849.) 24 Schuselka war, der dafür sprach. — Ich oute, mir noch ein Wort zu gestatten. Der Herr Abg. Lau-fcnstein ließ mir noch einen Antrag vom §. 1 zukommen,« lautet: „Alle Staatsgewalt ruht im Volke und im Staatsoberhaupte, das mit dem Volke Eins ist. Sie wird auf die in der Constitution festgesetzte Weise ausgeübt." Dieser Antrag ist mir erst heute zugekommen, und da gestern die Debatte für geschlossen erklärt wurde, so glaube ich nicht ermächtigt zu seyn, ihn zur Unterstützung oder Abstimmung zu bringen. Abg. Lasser. Eine zahlreiche Cohorte von Rednern, welche gegen den ^. I der Grundrechte eingetragen waren (es waren unser nicht weniger als 24) haben mir die ehrenvolle Rolle zugetheilt, als sogenannter General- oder Collectiv-Redner in dieser hochwichtigen Frage die Tribune zu besteigen. Diese Wahl fiel auf mich, den minder Würdigen, gewiß nur deßwegen, weil meine politischen Freunde so gütig sind, mir ein ahnliches Verdienst zuzuweisen, wie es der Abg. Brauner in seinem Kreise mit Recht in einem höhern Grade für sich in Anspruch genommen hat, nämlich das geringe Verdienst, nicht bloß ein Gemäßigter, sondern auch maßhaltend und mäßigend zu seyn, und das Verdienst, nicht bloß m der Mitte zu sitzen, sondern auch für das Vermitteln einige Befähigung zu besitzen Obschon Gene-ralrcdner, muß ich doch gleich Anfangs erinnern, daß ich durchaus keine Instruction empfangen oder angenommen habe; und ich muß dieß erklären im Interesse derer, die mich gewählt haben, und in meinem eigenen Interesse. Im Interesse der mich wählenden College«, weil ich nur allein berufen, das Princip zu vertreten und an keine Instruction gebunden, im Voraus bekennen muß, daß, wo ich irre, und wo ich durch Weglassun., oder Unterlassung fehle, dieß lediglich mein Irrthum und mein Fehler sey; und im eigenen Interesse, weil ick den mich wählenden College«, ebcn weil sie nicht meine Mandanten sind (was juridisch bei allen nicht an eine Instruction gebundenen Vertretern zu gel' ten hat) für den Fall, als ich ihrem Vertrauen nicht entsprechen sollte, im Vorhinein das Recht, mir ein nachträgliches Mißtrauensvotum zu decre-tiren, absprechen muß. (Heiterkeit.) Ich komme nun zur Sache selbst, nämlich zu dem Satze: „Alle Staatsgewalten gehen vom Volke aus." Dieser Satz, in seiner Allgemeinheit ausgesprochen, erscheint mir als das Product staatsrechtlicher und philosophischer Speculation. Man behauptet zwar, die-s<>r Satz sey in der Theorie unbestreitbar, er sey eine ewige Wahrheit, er sey ein wesentliches Axiom dcs konstitutionell-monarchischen Princips. Diese Behauptungen scheinen mir aber leichter auszusprechen, als zu beweisen; und ich gestehe offen, lch halte etwas auf das Beweisen; und selbst dort, wo man mir von unmittelbaren Offenbarungen spricht, stelle ich mich lieber gcrne auf den Standpunkt des Abgeordneten für Berchtholdsdors, der das Wissen und Erkennen dem klauben vorzieht. Ich thue dieß mit um so mehr Recht, nachdem wir Gebirgs-ländler dafür bekannt sind, daß wir zwar in übersinnlichen Dingen recht gläubig sind, Dinge aber, die unser Verstand fassen und begreifen kann, lieber durch Prüfung und Sclostanschauung uns eigen machen, als auf bloße Autorität hin glauben wollen. (Beifall im Centrum.) Auch ich, meine Herren, habe einige metaphysische und staatsrechtliche Studien mitgemacht, und zwar nicht bloß in der Schule, und nicht bloß ctwa seit dem 15. März, und ich habe dabei nicht bloß aus dem Rottck'schen Staatslericon geschöpft. Bei dem Worte „Schule" muß ich cinschaltungüweise bemerken, daß auch ich so glücklich war, wenn auch zwei oder drei Jahre später, an derselben Hochschule und vor demselben Professor zu sitzen, wie jene beiden Herren, die gestern in der Rede des Herrn Abg. Schuselka erwähnt worden sind, und ich kann Sie mit Beziehung auf diese Rede nur versichern, daß zu meiner Zeit derselbe Rechtölehrer die sogenannte Ver-tragscheorie mit iyren Conscquenzen als antiquirt erklärt, und als mit den vorgeschrittenen wissenschaftlichen Forschungen unvereinbar verworfen yat. Heiterkeit) Ich komme nun auf das Wesent-ichere, nämlich darauf zurück, daß meine Studien micl, daliin aeführt haben, daß der Satz: „dle Duelle aller Staatsgewalten sey das Volk" zwar 'fottan von dcn Publicists wiederholt und ausge-- beutet worden ist, daß er aber von den eigentlichen Mannern der Wissenschaft in >einer Allgemeinheit nnd namentlich in seiner Anwendbarkeit auf die erbliche Monarchie, besonders in der neueren Zeit, bestritten und verworfen wurde. Wenn ich nun selbst auf die Gefahr hin. Bekanntes zu wiederholen, meine Ansichten über diese Theorie Ihnen vorzutragen mir erlaube, so entschuldiget mich das Beispiel mehrerer Redner vor mir, die gleichfalls in Theorien eingingen; es ermuthiget mich die Wichtigkeit der Sache, und es bewegt mich dazu noch ein höherer politischer Grund. In jener vielbesprochenen Erklärung vom 4 d M. hat das Ministerium den F, 1 der Grundrechte als „den thatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen unseres Staates nicht entsprechend" und zugleich sich gegen die Betheilung an dieser rein theoretischen Discussion erklärt. Ich beoauere - sie sehen, meine Herren, daß auch ich etwas dafür zu bedauern finde — ich bedauere, daß dem Ministerium vielleicht nach diesen Aussprüchen der Vorwurf gemacht werden könnte, als ob es diesem Satze selbst nur aus dem Wege gehen wollte. Mir wäre es viel angemessener erschienen, statt mit vornehmer Wegwerfung auf eine sogenannte Theorie hinzublicken, m die Sache selbst einzugehen, einen Grundsatz, dem man eine so große Tragweite zuerkannt, scharf in's Auge zu fassen und ihn allseitig abzuwägen: denn nur dadurch, daß man in die Geltung der Theorie selbst eingeht, daß man ein Princip prust, von dem doch immerhin höchst belangreiche Consequenzen abgeleitet werden müssen, nur dadurch wird man dahin gelangen, die thatsächlichen Verhältnisse un>eres Staates nicht olop deßhalb, well es das Ministerium erklärt, für rechtlich zu halten, sondern nachweisen zu können, daß sie wirklich vor dem historischen, vor dem Vernunftrechte gerechtfertigt seyen, folglich im höheren Sinne zu Recht bestehen. Dieß sind die Gründe, meine Herren, die mich bewegen, in die theoretische Discussion seldst einzugehen. In subjective Hinsicht unterscheide ich m icdem Staate zwei Fac-toren: das Herrschende und das beherrschende Element. So wie ich den Begriff „Staat" setze, so muß ich auch den Begriff des Herrschenden setzen, keines kann ohne das Andere, und das Eine nicht früher als das Andere gedacht werden, oenn erst mit dem Momente, in dem ich ein bestimmtes Subject als Träger der Staatsgewalt, als Repräsentanten des auf die Erreichung des Staatszweckes gerichteten, und mit der nothwendigen äußeren Gewalt ausgestatteten vernünftigen Willens — anerkenne, erst mit diesem Momente wird der Staat etwas Reales. Zwischen dem Individuum, das sich unterwirft, und zwischen dem Elemente im Staate, welches sich als herrschendes darüber erhebt, ist nun ein steter Gegensatz, der seine Lösung durch die Staatäeinrichttmg finden muß. — Behufs dieser Lösung ist vor Allem nothwendig, Attribute beider Elemente in's Auge zu fassen und gegenseitig abzuwägen. Ich meine nur jene Rechte, welche dem Herrscher im Staate als solchen, bei was immer für einer Regierungs-form zukommen, die Staatsgewalt, Souverain, denjenigen, der sich im Besitze dieser Hoheitsrechte befindet, und ich nenne Volksrechte den Inbegriff derjenigen Rechte, die den Individuen theils a-ls Einzelnen, theils in der Gesammtheit, ungeachtet ihrer Unterwerfung unter daä herrschende Element, im Verhältnisse zur Staatsgewalt zuerkannt werden müssen. Ich bitte Lie, meine Herren, diesen wesentlichen Unterschied zwischen Staatsgewalt und zwischen Volksrecht wohl zu beachten, und nicht etwa als eine bloße theoretische Erfindung über Bord zu werfen. Die Nichtbeachtung dieses Unterschiedes hat nur zu viele Mißverständnisse veranlaßt; die Beachtung desselben hingegen wird Sie vor Allem auf den Bcgriffsumfang der Grundrechte führen, einen Begriff, den wir in der bisherigen Discussion vermißt haben, und er wird sie führen auf die Constitution selbst, denn die Constitution ist ebcn der Inbegriff jener RcclMegcln, welche in einem Staate die Organisation der Staatsgewalt und der Volksrcchtt, und ihr gegenseitiges Verhältniß normnen. Erlauben Sie mir nun nach dieser Unterscheidung die eigentliche Natm dieser beiden Potenzen näher zu erörtern. Zuerst von der Staatsgewalt. Seit lange bemühten sich Philosophen und Juristen, den Rechtsgrund des Staates, d. h, den obersten Rechtfertiguttgsgrund, warum ein Staat und darin eine herrschende Gewalt bestehe, und warum Einzelne sich dieser herr- schenden Gewalt unterworfen, aufzufinden. Ich will nicht sprechen von den historischen Theorien, weil wir uns ja bei der vorhabenden Discussion nicht auf dem positiven Boden bewegen; ich erwähne nur der rationalistischen Theorien, die zu oberst alle darin übereinkommen, daß sie den Rechts-grund des Staates in dem Rechtsgesetze selbst finden, daß sie das Bestehen des Staates, folglich auch das Bestehen der Staatsgewalt als ein Postulat der practischen Vernunft erkennen, folglich den Rechtsgrund des Staates unmittelbar im Staatszwecke finden. Diese Theorien zerfallen aber wieder in zwei Schulen. Nach der Ansicht der Einen genügt das bloße Bewußtseyn der practischen Vernunftforderung zum Bestehen des Staates; nach der Ansicht der Andern muß noch ein weiterer Act dazu kommen, nämlich ein Willensact oder ein vertrag. Ich bekenne mich vor Allem selbst zu der ersten Ansicht, obwohl gerade Juristen es sind, die vielleicht an das Formalwesen zu sehr gewohnt, die letztere Theorie am meisten verfochten haben. Bei dieser letzteren Theorie muß ich aber etwas verweilen, weil der Satz: „Alle Staatsgewalten gehen vom Volke aus" gerade ein Ausstuß der Ver-trags-Theorie ist, und als solcher auch gestern von einem der Herren Redner ausdrücklich bezeichnet worden ist, Will ich nun den Satz selbst bekämpfen, so ist es nothwendig, daß ich die Mutter dieses Satzes, nämlich die Vertr ags-Thcorie, selbst bestreite. Der Vertrags - Theorie, meine Herren, liegt vorzugsweise ein doppeltes Motiv zu Grunde, erffens, daS Bestreben, den Staat als einen sogenannten Rechtsstaat zu constituiren, das heißt, als einen Staat zu begründen, worin den Individuen, gegenüber der Staatsgewalt, noch unantastbare und heilige Rechte zuerkannt werden, und zweitens^der Wunsch, auf die Folgerung zukommen, daß die Staatsgewalt nur zum Besten des Staates und Volkes ausgeübt werden dürfe. Beide Motive, als so edel und richtig sie auch von mir bezeichnet werden müssen, genügen doch nicht, um die Theorie, die öurch sie veranlaßt wurde, selbst^zu rechtfertigen..' Was das erstere Motiv betrifft, so frage lch, k^nn man denn überhaupt zugeben, daß unter irgend einem Verhältnisse ein Individuum rechtslos werde? und brauche ich, um mir als Individuum das unveräußerliche, heilige Recht zu wahren, ein Rechtssubject zu bleiben und im rechtlichen Zustande sich zu befinden; brauche ich dazu gerade im Staate eine vertragsmäßige Anerkennung? genügt nicht vielmehr dazu das Princip der Vernunftmäßlgkeit des Staates selbst, und würde die Möglichkeit eines Zustandes der Rechts-losigteit im Staate, nicht schon dem Principe des Staates selbst widersprechen, und zwar deßwegen, weil ein Zustand, wo Jemand rechtslos gedacht werden könnte, oder wo er, um dieß nicht zu seyn, eines speciellen Actes, eine vertragsmäßige Anerkennung besitze, vor der Vernunft und vor den Rechtsgesetzen nun und nimmermehr bestehen konnte. Ich brauche mich also nicht auf eine Ver> trags-Theorie zu berufen, damit ich dem Volke im Staate unverjährbare und unantastbare Rechte wahre. Was das zweite Motiv betrifft, so unterschreibe ich - und das, meine Herren, werden ^le erlchen aus dem gedruckten, vor Ihnen liegenden Mlnontäts-Votum, das ich im Constitutions-Aus,chusse gestellt, und worin ich als Aufgabe des Staates den Schutz der Rechte und die Förderung des Ge,ammtwohlcs bezeichnet habe — so unter-«chrelbe ich unbedingt und vollständig den Satz, »daß dle Staatsgewalt zum Besten des Staates, zum Besten des Volkes, einzig und allein bestehen und ausgeübt werden dürfe." Dieser Satz, meine Heuen, ist es, der ein für das Volk wahrhaft practisches Axiom enthält, ein Axiom, das man am häufigsten und geläufigsten mit den Worten: „die Regierung ist um des Volkes willen, nicht das Volk um der Regierung willen da," ausspricht, ein Axiom, das von den Verfechtern des §. l der Grundrechte auch gestern als ein sehr triftiges Argument gehandhabt worden ist. Allein ich frage, ist denn der Grundsatz: „Alles für das Volk" identisch mit dem Satze: „Alles von dem Volke, aus dem Volke"; ist Zweck und Ursprung gleich? habe ich nothwendig, um zu der Maxime zu gelangen: »die Staatsgewalt bestehe nur für das Wohl des Volkes und dürfe nur zum Besten desselben ausgeübt werden", habe ich da nothwendig, 23 zu behaupten, sie müsse auch von dem Volke selbst ausgehen? Ich sehe einen logischen Zusammenhang zwischen diesen beiden Sätzen nicht ein, und um es durch eine Analogie anschaulicher hervorzuheben, daß es auch andere solche Rechte gebe, die nur zu Gunsten Anderer bestehen, und doch nicht in diesem Anderen ihre Quelle haben, frage ich Sie weiter, ob Sie zugeben, daß die Erziehungsgewalt, die doch gewiß auch nur zum Besten der zu Erziehenden bestehet, deßwegen auch von den zu Erziehenden selbst ausgehen müßte ? (Bravo aus dem Centrum, Sensation aus der Linken und Rechten des Hauses.) Und glauben Sie mir sicher, meine Herren, wenn der Satz: »Alles für das Volk" zur vollen Anerkennung gebracht und durch vernünftige Institutionen dessen bleibende Durch, führung gesichert ist, dann, mcme Herren, haben Sie das l.nn" cjn^oix«'sche l'edat, c e^ ,noi! gänzlich beseitigt, dann haben Sie den Despotismus , der die Staatsgewalt egoistisch nur für sich ausbeutet, für immer unmöglich gemacht; dann haben Sie dem Volke eine wahrhafte, eine gros,-artige, eine unschätzbare und eine unendlich höhere Wohlthat erwiesen, als wenn Sle chm bloß das Ab-stracte zu unzählbaren Mißverständnissen führende Theorem erobern. »Das Volk habe einmal—in der Idee — etwas gehabt, was es jetzt nicht mehr habe, und werde es vielleicht — in der Idee — wieder einmal bekommen, um es sogleich wieder zu übertragen und nicht mehr zu haben." Ich habe nun gezeigt, daß die beiden edlen Zwecke, welche die Anhänger der Vertrags-Theorie m löblicher Tendenz verfolgen — und andere Tendenzen will^ ich lieber nicht erwähnen — die Ver-traastheorie selbst nicht nöthig haben, daß dleje Zwecke vielmehr schon aus der Vernunftgemäß-heit des Staates und aus den Staatszwecken selbst abzuleiten sind. —Ich wende mich nun zu andern Einwendungen gegen die Vertrags-Thco-rie Ich will dabei weniger Gewicht darauf legen, daß die Vertrags-Themie der Wissenschaft selbst nicht entspricht, denn sie constltmrt den Staat nicht rationell, sondern historisch, indem sie auf ein historisches Factum, auf die Abschließung eines Vertrages zurückgehen muß, sie rechtfertigt nicht das Wesen der Staatsgewalt, sondern gibt nur die Form an, unter welcher man sich das Inslebentteten der Staatsgewalt ideeircn kann. Ich lege ferner auch kein besonderes Gewicht auf den Satz , der, wenn ich nicht irre, schon gestern ausgesprochen worden ist, daß nämlich, wenn man unter dem Begriffe „Volk" zugleich Negierende und Regierte verstände, der Satz: „alle Staatsgewalt gehe von dem Volke aus", eben so gut in den prac-tisch gehaltlosen Satz umgeändert werden könnte: »alle' Staatsgewalten gehen vom Staate aus." Ich komme aber jetzt auf die inneren Widersprü-che und auf die höchst bedenklichen Konsequenzen dieser Lehre. Die Vertrags-Theorie, meine Herren, stellt das Bestehen des Staates hier nicht als etwaö sittlich Nothwendiges, sondern als etwas von emem Willenöacte, also von der Willkür Abhängiges hin. Was von der Willkür abhängt, nmne Herren, das kann ich wollen, ich kann es aber auch nicht wollen. Das Zugeben eines solchen Nichtwollens widerstreitet aber dem obersten Principe des Staates, weil es cin anerkanntes Axiom ist, — ich berufe mich auf die Männer der Wissenschaft — weil es, sage ich, ein anerkanntes Axiom ist, daß das Bestehen des Staates eine Vernunftforderung ist. Wenn der Staat ferner auf Grundlage eines Willensactes beruht, so wird dic ganze Staatsgewalt eine precäre; sie dauert eben nur so lange, als der Wille fortdauert, der sie in's Leben rief. Der Wille hat weder Vergangenheit noch Zukunft, der Wllle ist seinem Beqriffe nach veränderlich, und alles, was vom Willen abhängt, ist immer und ewig veränderlich und precär. Wenn Sie also den Staat und die Staatsgewalt als ein Product der Willkür ansehen, dann, meine Herren, müssen Sie die Richtigkeit dessen zugeben, was ^ene, die das Princip der Volks-Souvcrainität mit Bewußtheit vertheidigen, bestimmt aussprechen, dann müs. sen Sie zugeben, die Revolution sey das Princip des Staates. Hat das verehrte Mitglied für Olmütz diese Folgerung erkannt, als es seinen Satz verfocht? Hat es nicht den grellen Widerspruch gefühlt, als es einerseits behauptete, der Satz »Die Staatsgewalt geht vom Volke aus" müsse gerade deßwegen ausgesprochen werden, damit der Thron heilig und unan-tastbar werde, und andererseits äußerte: deßhalb, weil' die Revolution ein Factor unserer Existenz ist und geistig fortgedauert hat, bis wir in die Hallen des Reichstages einschritten, deßhalb müßten wir auch diesen Grundsatz — nämlich das Prinäp und den Rechtsgrund der Revolution — zur dankbaren und ehrenden Anerkennung dringen. Ich frage meinen geehrten Freund, was denn für ein Gewinn für die Dauerhaftigkeit und den Glanz der Krone, was denn für eine Garantie für die Stabilität des Thrones aus einer Lehre abgeleitet werden könnte, die, der theoretischen Formel entkleidet, nichts anderes sagen würde, üs: »Unser Wille hat es gegeben, unser Wille kann es wieder nehmen." Wer glaubt es und wünscht es, daß wir fortan auf revolutionärem Boden stehen sollen? Möge er, dem die materiellen Folgen der Bewegungen des Jahres 1848 nicht fremd geblieben sind, bedenken, daß dieß gewiß der schnellste und sicherste Weg zu dem goldleeren Zeitalter wäre, welches uns der Herr Abg. Pitteri nur zu anschaulich gemacht hat. (Lachen ) — Um den Satz: »die Staatsgewalt geht vom Volke aus", in's Practische zu übersetzen, muß man zu einem Auskunftsmittel schreiten, indem man sagt: die Staatsgewalt ist durch einen besonderen Act vom Volke auf den Regenten übertragen worden. Ich behaupte, daß cs nicht angehe, diesen Satz als einen allgemeinen und obersten Batz aufzustellen. Er ist schon deßwegen kein oberster Satz, weil er nicht die ursprüngliche Ausstattung eines Subjectes mit der Staatsgewalt rechtfertigt. Warum? Da die Existenz des Staates, sey er eine Republik, eine Monarchie, oder was immer sonst, ohne die Existenz eines herrschenden Subjectes nicht gedacht werden kann, so muß auch schon vor jenem angeblichen Ueberttagungsatte bereits eine Staatsgewalt, und zwar in dem Besitze eines bestimmten Subjectes vorhanden gewesen seyn, und damit ich Etwas übertragen kann, muß es schon existirt haben. Wie könnte ich also argumentiren, die Staatsgewalt beruhe ursprünglich auf einem Acte der Uebertragung, nachdem sie schon vor der Ueber-tragung, also ursprünglich schon ohne einen solchen Act, im Besitze eineS bestimmten heirschendcn Subjectes vorhanden war? Nennen Sie diese Deduktion kein SophiSma, keine Spitzfindigkeit, meine Herren (Heiterkeit), sie beweiset Ihnen nur — mag ich mich auch schlecht verständlich gemacht haben, - daß die fragliche Theorie nicht zu oberst die ursprüngliche Ausstattung eines Subjectes mit der Staatsgewalt zu rechtfertigen vermöge Ich behaupte weiter, dieser Satz sey kein allgemein giltiger. Daß der Staat iu »b^l-ÄClo einen solchen ^rund seiner Rechtfertigung nicht bedürfe, habe ich bereits erwähnt; der Rechtsgrund des Staates muß höher hinaus gelegt werden, nämlich in das RcchtSgesetz unmittelbar. Was einzelne Staaten ln (xx^x^o betrifft, da gebe ich zu, dcch solche Acte wirklich Statt finoen können, und daß sie, wie uns zum Beispiel gestern der Aog Brauner zwei Fälle vorgeführt hat, wirklich Statt gefunden haben; ja, ich will den von ihm angegebenen Beispielen, noch Beispiele aus der neuesten Zeit hinzufügen, und auf Belgien und Griechenland hinwei>en. Allein, meine Herren, aus dem Umstände, daß in diesem oder jenem Staate wirklich cm solches Factum historisch nachweisbar vorliegt, kann ich nicht die Folgerung ableiten, oaß ein gleiches Factum überall vorhanden war, oder überall vorhanden seyn müsse, um die Existenz der Staatsgewalt rechtfertigen zu können; und auf das kommt cs an, wenn es sich um ein Princip oder um einen allgemein giltigcn Satz handelt. — Der angeblichen allgemeinen Giltig keit eines solchen Satzes steht die Betrachtung entgegen, daß in vielen concrete« Staaten histo-"sch nachweisbar das Gegentheil Statt gefunden hat. Es steht ihm ferner entgegen die Betrachtung, daß, wenn wir diesen Satz als allgemein giltig h nsrhen, auch alle patriarchalischen und alle theocratischen Staaten negirt werden müs-!?", die doch noch kein Staatsrechtslehrer als absolut unrechtllch' erklärt hat. Wenn ich mich insbesondere auf den Bestand der Theocratic zur Rechtfertigung meiner Behauptung stütze, so rechne ich besonders auf die Unterstützung jenes Theils unseres -Voltes, welches, lch jage eS ,hm zur Ehre nach, an den B.wegungen der Lctzt-zclt einen hervorragenden Aulheil genommen hat, z„o welchem dcr Bestand und dle Heiligkeit der Thcocratie einen Glaubensartikel bildet. ^Heiterkeit.) Ich muß aber noch wetter ftchen. Die Unmöglichkeit der Nachwelsung factifter Uebcrtra-gungsacte hat die Anhänger dieser VertragUehre zu den sonderbarsten und widersprechendsten, aber auch juridisch unhaltbaren Suppositionen und Fic-tionen geführt. Nicht fähig, ausdrückliche Wil-lensacte oder Verträge nachzuweisen, mußten sie zu dem AuShilfSmittel von stillschweigenden Willensäußerungen greifen. Man braucht gerade kein Jurist zu seyn, um zu wissen, daß eine stillschweigende Anerkennung eine concludente Handlung voraussetzt, und ich frage Jedermann, ob es möglich »st, bei uns einzeln oder bei gewissen Ländern unseres, auch anderer Reiche irgend eine concludente Handlung aufzufinden, die als eine stlllsäiwci-gende Unterwerfung unter die bestimmte Staatsgewalt interpret»« werden könnte? Ich mache sogar aufmerksam auf die große Gefährlichkeit, vle »n einer solchen Theorie von stillschweigender Anerkennung liegen würde; denn wenn man das l)loße Schwelgen, das bloße Dulden als stillschweigende Anerkennung und Einwilligung ansehen müßte, so würde msn damit einen Satz aufstellen, der gerade von der Despotie und Tyrannei am surchtrarsten ausgebeutet werden würde? — Ich -muß endlich mit Rücksicht auf Aeußerungen, die gestern gefallen sind, noch fragen: was wird denn der Souvcrain durch eine solche Vertrags-Thco-rie? Das, was der Herr Abgeordnete für Gradisca gestern unumwunden ausge,prochen hat: er wird ein Mandatar, dem das Mandat beliebig widerrufen wcrdcn kann; er wird ein Verwahrendem sein Depositum jederzeit auf^ekündct werden kann; er wird zum bloßen Executor eines fremden Wil« lens, er wird zum Beamten gemacht, der die Exc-cutivgewatt nicht als eine eigene, sondern im Namen eines Andern und nach dem Willen eines An-deru auszuübende besitzr, und dem, weil er nur Beamter lst, kein selbststandlgcr Antheil an der Gesetzgebung zuerkannt werden ccnf. (Beifall )— Meiner langen Rede kurzer Sinn ist, meine Herren, daß die ganze Vertrags-Theorie wed.r in lyren Plincipien, noch in chren (Konsequenzen so u„ bestreitbar, so unvel sanglich und für die Krone lrjprieplich >st, als man sie uns gerne hmsleUen möchte. Ich wende mich nun zu dcn Volkslech. tcn. Die Staatsgewalt, meine Herren, ist zwar die höchste Gewalt, aber keine schrankenlose Edcn weil sie eine rechtliche seyn soll, so hat sie ,yre erste Schranke in dem Staatözivrcke, der ,hr Rc5,tä,^ gründ ist; sie hat aber auch ,hre Schrank/ in H oen Volksrechten, das helßt, in je,!?« Rechten, welche den Individuen im Staate, jey ^g m ihrer Emzellcheit, sey es in ihrer Gesammtheit, ungeachtet ihrer Unterwerfung unter die herrschende Gewalt, im Verhältniß zur Staatsgewalt, als heilige, als unantastbare Rechte zukommen. Der Satz, meine Herren, daß dle Staatsgewalt durch" die Voltsrechte beschränkt siy, findet sich in einigen Mmoriläts-Voten des Ausschusscü, die gedruckt oor ihnen liegen, ausgesprochen, in jenen Voten namllch, welche sagen, in wie weit die Rechte dcr Einzelnen durch den Einttitt in den Staat b.-,chränkt werden. Ich wiederhole mit Vorbedacht und n„t allem Nachdrucke d^n Aukspruch: Die Volksrechte und die Staatsgewalten beschränken sich gegenseitig, weil darin eben die Möglichkeit lhreö rechtlichen und wirksamen Nebcnemandcrbe-stchens llcgt, und weil aus der Verschiedenheit ihrer Begriffe und ihres beiderseitigen Umfanges die lnhalt,chwere und für unsere Erörterung entscheidende Folgerung abgeleitet werden kann und sich von selbst ableitet, daß die Volkörechtc keinTheil der Volksgewalt seyen, und daß die Souverami-tätsrechte nicht zu den Volksrechten gehören. — Ich gehe nun einen Schritt weiter. Damit der Souverain nicht bloß Rechte, sondern auch NechtS-pstichtcn habe; damit die Volkorechte nicht bloß auf dem Papiere stehen, müssen sie ein ql^ Selbstbestimmung zu sinden, ohne deßwegen zn einem Mitregenten erhoben zu.werden. De-^ 7 * 26 stellt man dieses Organ aus den Repräsentanten de5 Volkes und ist der Herrscher ein Monarch, so Hitzen wir die Repräsentativ-Monarchie, oder, wenn sich diese Verhältnisse auf eine Constitutions-Urkunde gründen, die constitutionelle Monarchie. Was ist also das Wesen einer constitutionellen Monarchie? Es besteht darin, das bei der monar« chischen Regierungsform die Volksrechte als heilig und unantastbar anerkannt, und zur Wahrung und Vertretung derselben eine Volksrepräsentation eingesetzt ist. Wollen Sie von einem Vertrags-Vcrhaltniß sprechen, so müssen Sie bei der con-siitutionellen Monarchie nicht den Rechtsgrund und Ursprung der Staatsgewalt in einem Vertrage finden, sondern den Vertrag zulassen bei der Ausübung der Staatsgewalt, und zwar insofern, daß nichts als Gesetz gilt, was nicht durch den zusammenstimmenden Willen der Staatsgewalt und der Volksrcpräsentanten als Gesetz erklärt und bekannt gemacht wird. Ich muß noch beifügen, daß die constltutionclle Monarchie in dieser Auffassung das volksthümliche Element durchaus nicht ausschließe. Ich will zwar nicht naher eingehen auf den Widerspruch, der in den Worten „Demo-cratische Monarchie" liegen würde, nxnn man diese Begriffe in ihrer gesonderten Schroffheit und etymologisch auffassen wolltt, ich verweise dießfalls nur auf dM lcn auszuführen hätte, mithin nicht regieren, son-^ dern von einem höhern und mächtigern Willen regiert würde. Auf diese Art will ich, meine Herren nach den Worten des Programms meiner politischen Freunde, Oesterreich als cine constitution elle Monarchie mit volks thumlichen Institutionen begründen, und auf diese Att, meine Herren, will ich dem Volke geben und lassen, was des Volkes, und dem Kaiser, was des Kaisers ist. Schenken Sie mir Ihre Nachsicht, wen'i ich dieser Deduction allzu viele Zeit zuwendete. Ich wollte ja nur beweisen, daß der Satz, den man als eine unbestreitbare Theorie auf. gestellt hat, auck in der Wissenschaft bestreitbar ist. — Ich maße mir nicht an, Ihnen die Ueberzeugung aufdringen zu wollen, daß alle meine Sätze und Deductionen fehlerlos und unantastbar seyen; ich erlaube mir nur, Sie zu versichern, daß ich nicht der erste, wenn auch einer der schwächsten Verfech« ter dieser Theorie bin, daß sie aber in ihren Grundzügen getheilt werde von tüchtigen Männern der Wissenschaft, von Gelehrten ersten Ranges, wobei ich hinweise auf die philosophische Schule von Kant bis Hegel und auf die in der Staatswissenschaft gewiß anerkannten Namen: Zachariä, Ie-null, Mauerbrecher und Zöpst. Und so steht denn Theorie gegen Theorie, und Autorität gegen Auto rität. Doch nun genug von dem Standpuncte der abstracten Speculation. Nun lassen sie mich wieder daran denken, daß ich kein Docent der Mttaphysik oder des rationellen Staatsrechtes bin, sondern nichts mehr und nichts weniger als Mitglied des österreichischen Reichstages. Wäre lch das Erstere, so könnte ich allenfalls ohne Scheu nuch m das Reich der Ideale erheben, ich konnte nur emen Rechtsbodcn fingiren und darauf ein Staatsgebäude in uI)lU,'3c:l.0 aufrichten, allein in letzterer Eigenschaft glaube ich auch das Gegebene berücksichtigen, und das Bestehende nicht negiren zu dürfen. Stelle ich mich nun auf den reellen Boden, so behaupte ich, erstens — wie es schon viele Redner vor mir gethan haben, — daß in Oesterreich die Verhältnisse nicht von der Art seyen, daß der Satz: »Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus" -- eine allgemeine und practische Wahrheit wäre, und ich behaupte zweitens, daß es im Interesse der Freiheit selbst weder nothwendig noch zweckmäßig sey, einen solchen, höchstens nur in der Theorie, — nach meiner Theorie ist nicht einmal dieß der Fall — gut zu heißenden Satz als oberstes Princip der Verfassung auszusprechen. In ersterer Beziehung haben schon mehrere Redner vor mir, besonders der erste Redner, der gegen den §. l gesprochen hat, das positive staatsrechtliche Verhältniß klar auseinandergesetzt, und ohne es daher für nöthig zu halten, in eine Interpretation der kaiserlichen Concessionen und Patente des Jahres l84s einzugehen, behaupte ich nur km>, daß kein Staatsact vorliegt, worin ein Niederlegen der Herrschaft von Seite des Kaisers mit dem einzigen Vor-behalte ausgesprochen wäre, seiner Zeit wieder von uns auf den Thron gesetzt zu werden. Ich fühle mich um so mehr zu dieser Behauptung veranlaßt, nachdem ein Mitglied dieses hohen Hauses, dessen Interpretationsgabe ich gerade deßwegen, weil er kein Jurist ist, ein höheres Gewicht beilege, daß em Mitglied dieses hohen Hauses, sage ich, um uns ein solches Krönungsrecht zu vindicircn, sich nicht begnügen wollte, bloß auf die Patente vom l« Mai und 3. und 6. Juni sich zu berufen, sondern hinzuweisen auf die geistige Fortdauer und Fortentwicklung der Revolution bis zum Zusam-mcntreten des Reichstages. Ich behaupte aber, mit Ucbergchung der Interpretation der dießfälü-gen Patente, daß auch der Reichstag selbst, wenigstens in seiner Majorität, sich niemals auf einen solchen Standpunct gestellt habe, nicht in Wien und nicht in Kremsier. In Wien, gleich in den ersten Tagen unseres Beisammenseyns, wo man es noch sehr geliebt hat, mit liberal klingenden Redensarten nach wohlfeiler Popularität zu haschen (Bewegung), in den ersten Tagen, wo wir Zuschriften empfangen haben, mildem Titel: »souveräner Reichstag," wo Mancher hie und da das Gelüste fühlte, als ein I^Atel souverän zu gelten, in jenen ersten Tagen, meine Herren, haben wir doch nie als Reichstag den factischen und rechtlichen Bestand der Monarchie negirt. Wir haben vielmehr in der Adresse an den Kaiser nach Innsbruck, von der durch ihn dem Verfassungswerke zu gebenden Weihe oder Sanction gesprochen. N3ir sind, als die Auflösung des Unterthänigkeits-verbandes und die Grundentlastung durch eine einseitig zu erlassende Reichstags-Proclamation pu-blicirt werden sollte, für das Recht des Kaisers, dem Gesetze die Sanction und Promulgation zu geben, mit Erfolg in die Schranken getreten, und mitten in den Öctober-Ereignissen, die jetzt und mit Recht von allen Seiten des Hauses dcs-avouirt und verdammt werden, haben wir immer jedes Gelüste nach einer provisorischen Regierung mit Energie zurückgewiesen uud die fortwährenden Bemühungen gesehen, für jede excutive Maßregel den Beitritt des Ministeriums zu erhalten, und das Princip der Erblichkeit des Thrones mit den Volksrechten im Einklänge zu erhalten. So war unser Verfahren in Wien; ist es denn in Krcmsür ein anderes geworden? Als das Ministerium mit seinem Programme vor uns trat und sprach: »Wir wollen die constitutionelle Monarchie und finden das Wesen und den Bestand dieser Staatsform in der gemeinschaftlichen Ausübung der g e se tz-geb. nden Gewalt durch den Monarchen und den Repräsentantenkörper Oesterreichs" — haben wir dagegen uns erhobn? haben wir nicht dieses Programm fteudig aufgenommen, und mit uns alle Länder und Völker Oesterreichs? Als Ferdinand der Gütige den Thron seiner Väter Sr. Majestät Franz Joseph überließ, haben wir diesen Act feierlichst begrüßt. Hätte die ganze Staatsgewalt von dem durch uns vertretenen Volke auszugehen, so waren wu berechtigt, ja verpflichtet gewesen, gegen einen solchen, ohne unser Zuthun, ohne unsere Zu-l'limmung geschehenen Act der Uebertragung der Krone zu protestuen. (Bravo im Centrum.) Wir haben dieß nicht gethan. Haben wir dadurch nicht anerkannt, daß unser jugendlicher Monarch, kraft seiner eigenen, kraft des Erbfolgerechtes den Thron bestieg, und nicht abzuwarten brauchte, daß, und ob wir ihn hinaufsetzen. Und als in dem Antrittsmanifeste Sr Majestät er davon sprach, daß er bereit sey, seine Rechte mit den Vertretern der Völker zu theilen, haben wir dagegen Protest eingelegt? und hätten wir es nach dem Principe der Volkssouveränität nicht thun müssen? Ware dieses Princip das geltende, so hätte gesagt werden müssen, Se. Majestät sey bereit, das, was ihm von den Rechten des Volkes übertragen werden wolle, in Empfang zu nehmen? Das Alles haben wir nicht gechan. Damit haben wir das Princip der constitutionellen Monarchie in den von mir dargelegten Grundlagen anerkannt, und dieß, meine Herren, ist der wahrhafte, practische und positiv staatsrechtliche Standpunct, auf dem wir stehen. Ich habe endlich in der zweiten, von mir früher angedeuteten Richtung gesagt, daß es im Interesse der Freiheit selbst weder nothwendig noch zweckmäßig sey, ein solches, jeder Mißdeutung, jedem Mißverständnisse Raum gebendes Theorem an die Spitze unserer Verfassung zu setzen. Ich nehme um so minder Anstand, selbst hinsichtlich der Zweckmäßigkeit und Oportunität eines solchen Vorganges, dem gegebenen Verhältnisse die unabweisbare Rechnung zu tragen, nachdem ich nicht zu dcncn gehöre, die durch die Erklärung des Ministeriums sich in der Freiheit ihrer Meinung beengt gefühlt haben, in welcher Beziehung ich nur anführe, dasi ich schon mehrere Tage vor dieser Erklärung im Kreise meiner politischen Freunde gegen diesen H. ! gesprochen, und mich auch schon vor dieser Erklärung als Redner dagegen eingeschrieben habe. Indem ich auf die gegebenen Verhältnisse zurückkomme, halte ich es nicht für nöthig, die Sache als eine Frage der Loyalität zu behandeln. Das wäre nach den Vorgängen vom vorgestrigen Tage in der That rein überflüssig; denn die damals unterlegene Partei hat niemals geglaubt, daß das Ministerium an seiner Loyalität zweifeln könnte, und die andere Partei war, es gerade, die — um einen Witz, der von ihrer Seite gebraucht wurde, fortzuspinnen - die mlt der rechten und linken Hand dagegen gekämpft hat, daß man vielleicht vermuthen könnte, man hätte an ihrer eigenen und freiwilligen Loyalität gezweifelt. (Bravo.) Indessen, wie die Sachen jetzt stehen, ich spreche es offen aus, handelt es sich um einen Consilct zwischen der Krone und dem Reichstage. Wenn ich diesis als etwas Be sorglich es hervorhebe, meine Herren, so bin ich überzeugt, daß mir, wenigstens meine politischen Freunde, nicht den Vorwurf machen werden, daß es nur im Geringsten um die Fortdauer der Annehmlichkeit des Tagens in Kremsier zu thun sey (Heiterkeit), ich halte die Vermeidung eines Conflictes nur für wü'nschenswerth bei einem solchen Anlasse, wo es sich nach der Ansicht selbst derjenigen, die nicht meiner Theorie dei-treten, um etwas Uebcrflüssiges, um etwas sich von selbst Verstehendes, um etwas weniger Wesentliches, um etwas minder Practises handelt, daß ich glaube, daß die Vermeidung eines solchen Conflictes, bei einem solchen Anlasse wünschens« werth jey, jm Interesse der Freiheit, und wün« schenswerti) im Interesse der Ehre des Reichs' tages Ich setze zwar voraus, mein»? Herren, daß Niemand unter uns einen solchen Conflict herbeiführen will. bloß um des Conflictes willen; ich wünschte aber auch, daß man nicht eben wegen eines solchen Theorems etwas Wesentliches gefährde. Der wirklich Stark.', meine Herren, hazardirt nicht; Alles auf's Spiel setzt nur der Schwache, oder der Verzweifelnde. In mciner Heimath, meine Herren, haben wir das Sprich« wort: „Wer über sich hauet, dem fallen die Spane in die Augen," und ich fürchte gar sehr, meine Herren, wenn wir nach ^monatlichem fast fruchtlosen Beisammenseyn, endlich beim ersten Beginnen unserer eigentlichen Aufg^e wegen einer, wie man sagt, für die wirklichen Volksrechte prac-tisch nicht gar so wesentlichen Theorie, die Sache selbst auf die Spitz? treibt, so wird dieser Vorgang nicht nur von unserer Immaturität und Unfruchtbarkeit ein leidigrö Zeugniß geben, son» 27 dern auch den künftigen Repräsentanten der Vö'l- l ker Oesterreichs ein zu bedauernswerthes und zu lange nachklingendes Prognostikon hinterlassen. Ich habe genug gesagt, meine Herren, und schließe mit dem Ausdrucke deS Dankes dafür, daß Sie bei dem Anhören meiner Rede so viele Geduld bewte-sen haben, und mit dem Ausspruche der Hoffnung, daß sich eine Vermittlung durch die Annahme des von dem ersten Redner vorgeschlagenen Amendments finde, worin das Princip des Ursprunges dec Staatsgewalten bei Seite gelassen, das echt constitutionclle Princip der Theilung und constitu^ tionsgcmäßen Ausübung der Staatsgewalt gewahrt . und der Ausspruch dieses Princ pcs zur Einreihung an der geeigneten Stelle verwiesen wird. (Verläßt unter großem Beifall die Tribune.) Abg, Löhner. (Besteigt dieselbe.) Befangen durch den Umfang, durch die Tiefe dieser Frag?, befangen durch die schwierige Aufgabe, der Letzte zu sprechen, der Letzte nach einem so gewandten, so vielfach diesen Stoff umfassenden, umwälzenden Redner, stehe ich heute auf diesem Platze. Eine schwere Verantwortung liegt auf denen, die in einer Verhandlung das letzte Wort zu ergreifen, den letzten geistigen Streich zu führen haben, an den sich Jahrhunderte lange Folgen anknüpfen können. Es ist, meine Hcrren, ein Proceß, ein Pro-ceß, wie ihn die Weltgeschichte in ihren Blättern öfters, und leider selten mit glücklichem Erfolge für die, an denen das Necht gcwefen war, zeigt; der Proceß über den ewigen, wiederkehrenden Kampf zwischen dem Interesse der Dynastie uud zwischen den Interessen der Völker. Wir stehen heute am Entscheidungspuncte: aus diesem Saale geht es hinaus, weit in alle die Länder, die vielleicht eine innere Nöthigunq, vielleicht der undegriffene Wellenschlag der Geschichte in zufälligen Schaum spritzen, zusammen geführt, die aber jetzt beisammen sind, und bestimmt sind, beisammen zu bleiben, durch den laut und offen ausgesprochenen Willen aller der Völker, die hier beisammen tagen über das Geschick der österreichischen Monarchie, über das, was diese Monarchie künftig jedem Einzelnen, der geboren wird, mit der Vestimmuna, Bürger dieser Monarchie zu seyn, bieten wird- — Heute noch schlagen die Thore der Entscheidung hinter unö zusammen, heute noch wird e6 entschieden werden, ob auch für künftige Zeit der Bürger dieses weithin reichenden Staates, sich als ein angebornes Eigenthum einer angeblich mystischen, aus göttlicher Bestimmung entsprungenen Idee und Gewalt erkenne und als solcher zu Boden schauen wird, odcr ob er als freier Bürger, als freie Stütze einer freien Krone, die Stirne zum Himmel zu erheben hat. (Beifall.) Ich bedauere, daß diese hohe Versammlung berufen wnrde, mit lauter, klarer Formel das letzte Wort der Völker in diesem Streite zu sprechen. Ich hätte gewünscht — "nd Zeuge dessen sey: ich war nicht für diesen "ntrag eingeschrieben — es wäre uns möalich ge-?,,."' b'rsen Streit zu vertagen, vielleicht im 3.t > s" ^lltandmsse ihn der Lösung einer Zelt zu u erlassen, in welcher jene Geg nsätze we-mger grell eyn ^ e.ner alten, hmter uns zusammengestürzt Periode zu e.ner neuen erst beginnenden. ^ ist nicht rath-lam und d.e Erfahrung aller Zeiten zciat es das Nachdenken jedes Einzelnen kann es eigen es ist mcht rathsam, zu tief a„ d^Wmzel zu graben, von welcher aus der Staat sich in tausend Zwei. gen emporarbeitet d" Stamm die reiche Krone ist da, dle Wurzel b nbt am besten geheimnißvoll bedeckt in dem Dunkel der Traditionen aus alten Zeiten, in der Anerkennung lang verklungrncr ge-schichtlicher Daten, wie jene wunderbare Eiche der nordischen Mythologie, beruht auf jenem Verdor-gcnbleibcn der tiefsten Fragen dl> Dauer des Staates, weil die Emigkeil, das Vertrauen zwischen den Beherrschten und Beherrschern am sichersten da bleibt, wo sie nicht gezwungen sind, so genau mit einander die Fragen zu erwägcn, wie viel ist dein, wie viel mein. an dem, was wir gemeinschaftlich besitzen, besitzen sollen? Allein es ist anders geworden, es ist anders geworden durch die Erklärung des Ministeriums, von nun an können wir es nicht mehr einer künftigen Zeit überlassen. Die Frage ist in diesen Saal geworfen worden, man hat uns zwingen woUen, denn man hat uns selbst die stillschweigende Anerkennung zu einem Fehler rechnen wollen, nun können wir uns nicht mchr feige wegwenden. Jeder Einzelne für sich entscheide sich nun, er spreche sich aus, ob er den Satz anerkennt, ob nicht? cin Drittes >st nicht mehr möglich. Wir können die Frage nicht einer künftigen Generation zu einer vielleicht bessern Lösung überlassen; ich bin den Verhandlungen, die sich nun hergezogen haben, aufmerksam gefolgt, doch ferne sey es von mir, das alte Spiel zu wiederholen. Wie zwei Spiegel, die sich einander gegenüber stehen, immer einer den andern und immer nur dunkler w'ederzeigen, und keinen Gegenstand zwischen sich, so spinnt sich dle Debatte unerquicklich fort, wenn jeder Redner es übernimmt, alle die Gründe auf den Tiegel zu legen, ob sie sich verflüchtigen, die seine Vorredner gebraucht haben. Dem Letzten aber wird dann das traurigste Amt. Das Alles noch ein Mal zu wiederholen, das will ich nicht, ich will mich lieber an die Sache halten und da hatte ,ch unmittelbar an den Redner an-zuknüpfen, der , or mir sprach, denn was früher gesprochen wurde aus der Gefühlswelt, darüber will ich kein Wort verlieren. Wer für ein Volk zu sprechen hat, der fühle eine andere Aufgabe in sich, als sentimental zu seyn, sonst würde ihm eine kalte Wassercur nöthig seyn, und so kann ich dcn Grund nicht anerkennen, daß, weil ein Thronwechsel vorgekommen, es hart erscheinen würde, um noch ein Mal von einer Uebcrtragung und Abtretung der Gewalt zu sprechen, nachdem schon der frühere Kaiser ein solches Opfer gebracht. Hat doch das Ministerium selbst redlich und offen erklärt, daß die Pflichten eines Thronfolgers übernommen sind von dem, von dem er den Thron übernommen hat. Wenn also heute unser Kaiser Franz Joseph heißt, und nicht mehr Kaiser Ferdinand, so ist es dasselbe Verhältniß; es hat sich nur die Person, der Trä'qer der Rechte geändert, i die Kaiser Ferdinand gütig und weise und ungezwungen bereits an seine Völker übertragen hat. Ich kann mich also der Theorie des Herrn Vorredners nicht anschließen, ebcn so wenig der Theorie, die: das Ministerium entwickelt. Ueber die verschiedenen Staalstheorien, wie sie dcr Herr Redner vorher angeführt hat, in weitere Contro-verse einzugehen, unterlasse ich wohl besser. Es sind die entgegengesetztesten vertheidigt worden, «nd hüben und drüben sind Autoritäten, vor denen ich Nicht-Jurist mich ehrfurchtsvoll zurück-ziehen würde, wenn nicht die Geschichte und die Naturforschung im höheren Sinne Manches gäbe, was die selbstzufriedene Speculation, die sich aus ihren eigenen Gedanken den feinen Seiden-faden spinnt, vielleicht nicht gibt, vielleicht zu fein gibt, um an der Luft der Wirklichkeit zu dauern. Ich habe mit Erstaunen vor Allem einer Ansicht zugehört von dem Staate, wenn er als Vernunftpostulat betrachtet wird, der, daß damit zu gleicher Zeit ein Herrscher und Beherrschte gegeben seyen, und zu gleicher Zeit daraus die Entwicklung hervorgehe, daß directe deßhalb an und für sich die ganze Staatsgewalt zwischen dem Regenten und dem Volke nicht getheilt sey, daß die Staatsgewalt nicht vom Volke ausgehen könne. — Nun erstens bemerke ich, daß ich in einem Staate, als solchen, wenn ich mir ihn gegeben denke, wohl erkenne den Gegensatz zwischen beherrscht und herrschend, weil dirß zwei complctircnde Begriffe im Staate sind, wie bei einem Individuum, das sich selbst bestimmt; der Staat ab.'r ist auch ein Individuum. D,e Nothwendigkeit, daß in dem Begriffe des Veherrschcns, der, dcr Dynastie, ja auch nur der Monarchie liegt, die sehe ich ruckt ein; daß in einer Republik, z. B. von jenen untheilbaren und unveränderlichen Rechten, wie sie der Begriff ,der Krone in monarchischen Staaten mit sich führt, die Rede seyn sollte, diesen Beweis habe ich in der Deduction des Redners nicht Pfunden. Der Ucbergang ist mir hiebei gänzlich entgangen, und ich weiß nur, daß in einer Republik wirklich das Volk selbst beherrscht ist, und das Volk selbst herrscht. Ich sehe also von vornherein d'e Nothwendigkeit nicht ein, daß der rein logische Gegensatz zwischen dcn Begriffen des Herrschenden und Beherrschten, ein concreter, unwandelbarer, ein solcher seyn sollte, daß sie sich nicht ineinander ver-^ ändern, nicht miteinander verbunden werden könn-. ' ttn. Es setzt überhaupt die Theorie von den Rech- ten einer Krone als Verkörperung jenes »Herrschenden" den historischen Staat und nicht den Staat in lidzUacto voraus. Die Theorie des StaateS ist später als der Staat, und darum bleibt der Staat, wenn er nicht historisch aufgefaßt ist, ein Geheimniß, denn die Theorie kann nicht den Gedanken gründen, sie nimmt ihn aus der Wirt« lichkeit und sucht ihn zurück zu entwickeln; sie sucht für ihn im Verstande die Rechtfertigung, derer er nicht bedarf, weil der Begriff als That in sich selbst seine Rechtfertigung hat. Die Staaten, wenn wir sie auf die Geschichte zurückführen, sind immer da gewesen, ehe wir ihre Entstehung sehen können. Ueber die Entstehung der Staaten ist mir wenigstens kein geschichtliches Factum bekannt. Die Staaten, die sich noch zu historischer Zeit aebildet haben, von deren Entstehung wir wissen, sind eben nur die Senker und Ableger wirklicher Staaten, daher waren für sie schon Modelle da. Wir haben nicht die Entstehung eines Staates in der Geschichte vor unsern Augen, an welchem wir dcn ersten Entstehungsproceß eines Staates sehen könnten. Wir werden also wohl am besten thun, wenn wir den Staat als ein naturhistoc risches Factum nehmen, wie sie in der Menschen-natur gegründet sind. Um kurz zu seyn, der 3taat ist das Product des Geselligkrltslrie« ves, daher das Bedürfniß, einem bestimmten Zwecke siv gemeinschaftlich zu unterordnen, um ihn erfüllen zu können. Damit ist aber noch nicht dcr nähere Inhalt sterben, damit lst noch aar nicht a.', bald gescl)ich:!lchen, dalo wteocr übersinnlichen ,NecdtZt>tcl cer Krone auf und g.gen das Vc^lk. Ader mystisch oder juristisch l,iä) möchte das mehr elne schillernde Gedanken« l)cut nennen, als einen Kch darnach richten soll, um l)>e Entscheidung zu erwarten. Ich muß vor Allem bemerken, daß das ein jVlcsamcr Gegensatz ist, wenn man unterschcioel in der Erklärung des Staalsministeriums, ob dieser Paragraph als line bloße Theorie, also abstract? in Betracht gezogen werde, oder ob sie an die Spitze 0er Grundrechte gesetzt werd.n sulle. Ich bin der Meinung, diü ist hier gar kein Gegensatz. Es versteht sich von selbst, daß Sie, wie die Gewal-ten getheilt sind." Allein nur ln der Negil »st ein lZontroct so, daß beide Theile wissen, was ihnen gehört; es weiß ein Jeder, daß zweifel-bast».' Falle vorkommen können, und m>t demselben Grunde, wie wir sie selbst in unserem rmgcrl. Geseybuche, Thalien als Definitiv mn von Verträgen, a,s Regeln finden, fü. welche in einem zweifelhaften Falle e.ne crM-sche Auslegung die Vermuthung fty; so nmn. Herrcn. ist diese Theorie darum nö'th'g, weil sie sur ulls^' ^raacsrechc seil>etzl, sür wen o,e Vermuthung siyn soll, wenn einmal zwischen der Krone und dem Volke die Frage streitig werdensoll, wer in elnem gegebenen Falle im Rechte sey. Das, meine Herren, «st eln Fun-oamenlalsatz, ein nöthiger, ein unentbehrlicher, nicht für F^lle, wo ''elde Theile wissen, wie die Gewalten getheilt sin^, sondern für jene seltenen, aber ge^äyrllchen, wo ein Zweifel entsteht. Es wäre am Ende nicht vorauszusetzen gewesen, daß jchon in den nächsten Jahren einer neuen Constitution, wo beide Theile lebendig ge tragen werden von dem Gefühle des iben g.schlos senen Vertrages, solche Zwelfel auftauchen können, um gleich jetzt festzusetzen, für wr-.in auf den Beweis verzichtet. (Beifall.) Ich glaube, ?s braucht nicht viel Worte, ein ein,-faches Durchblättern der Geschichte zeigt »s, wuchtn Wechstlfällen das Verhältniß zwlsche» Völkern und Dynastien unterworfen gewesen 'st; ich kann nur glauben, daß, soweit mie: Sie habrn Völkcr geschcn, ohne Dynastien; Sie haben Dynastien gesehen ohne Völker; uun welchem c.yn ^Fyr SliH mlt mchr Befriedigung zurück, bei welckem von beiden A"« blicken hatten Sie das Gefühl eincs qesundge« bl«ebenen, eines kräftigen, eines naturgemäßen? (Bravo ) Ich muß weiter erklären, daß ich mich in Bezug auf unsere Competenz vollkommen auf den Standpunkt stelle, von dem man sonst so gern ausgeht, von der streng constitutionellen Theorie, die, ich sage es nochmals, ihre Grundquelle endlich nur in englischen fictischen Verhältnissen hatte, bis Delolme daraus ein System gemacht. Meine Herren, wenn man von der Krone spricht, so spricht man von den Ministern, von den verantwortlichen; denn es ist ausdrücklich anerkannt, daß die Minister vollkommen die Persönlichkeit des Souverains zu decken haben. Was folgt aus dem Satze? Daß die Erklärung eines Ministeriums im Namen der Krone bindend bleibt für alle Ministerien. Heben Sie diesen Satz auf, wo bleibt dann jenes Verhältniß! Zu was sind die Minister, als mit ihrer Verantwortung die Krone zu decken. Wenn jedes neue Ministerium die Erklärungen des früheren Ministeriums aufhebt, durch seine bloße gegenseitige Erklärung aufheben kann, wo bleibt dann Treue und Glauben, wie soll dann eine Versammlung, wie die unsere, glauben, sie habe mit der Krone sich auf ein bestimmtes Rechtsvcrhältniß gestellt, wenn die Erklärung nur für das jeweilige Ministerium gelten soll? Nun aber, meine Herren, sind Sie Alle Zeugen gewesen, Sie haben es gehört, wie in unserer Versammlung von dem vorigen Ministerium die Erklärung gegeben wurde: »Das Ministerium erkenne jedem Wolke das Recht zu, sich die Regierungsform selbst zu bestimmen. Sie haben die Erklärung gehört, daß die Majestät des Volkes und die Majestät des Thrones auf gleicher Höhe stehen (Bravo). Sie haben endlich unter Contrasignatur des früheren Ministeriums die freie Erklärung unsers gütigen Monarchen Ferdinand!., aus Innsbruck datirt, empfangen, daß das, was der Wille der vernünftigen Mehrheit der gcsammten Völker Oesterreichs sey^ ihm genebm seyn werde." Das Ministerium hat auf eine Interpellation auf diese Frage ausdrücklich erklärt, die Sanction sey die auf freier Selbstbestimmung beruhende Annahme, der in gesetzlicher Form ausgesprochene Vesammtwille, und nun, meine Herren, erfahren wir, daß der bestimmte Satz nicht mehr als ein Gesammtwillen dieser Völker ausgesprochen werden, daß die bloße stillschweigende Anerkennung eines solchen Satzes bereits von dem Ministerium als ein Eingriff in die monarchische Grundlage betrachtet werden solle. — Moine Herren, es waren nur zwei Wege consequent seit dem März. Wenn uns damals eine Charte octroirt worden wäre, so wäre sie vom Volke angenommen worden, und sie wäre in diesem Augenblicke eine Thatsache, eine Thatsache des Rechtes, durch die freiwillige An-r-ahme des Volkes. Nachdem aber keine Charte octroi" worden ist, nachdem in allen jenen Formeln das Ministerium im Namen der Krone die Verbindlichkeit übernommen hat, das anzuerkennen, aus freiem Triebe anzuerkennen, was der Gesammt« wille der Völker seyn wird, so kann ich es nicht zugeben, daß das jetzige Ministerium diese Erklärung dadurch nichtig mache, daß cs uns die Gränzm stecke, wie weit unser Gesammtwille gehen soll. (Betfall.) Wir haben unsere Schranken, wir haben sie, und man braucht uns nicht darauf zu erinnern, denn wir, die wir von dem Monarchen durch ein Manifest zusammen berufen worden sind, wir haben durch den bloßen Zusammentritt in Folge dieser Zusammenberufung die monarchische Form anerkannt; die monarchische Form ist für uns Pflicht, der Inhalt derselben ist für uns keine. W i r haben sie zu bestimmen. (Beifall ) Die Geschichte hat uns für dcn thatsächlichen Bestand nicht bloß in anderen Ländern, sondern auch in Oesterreich Mittel genug an die Hand gegeben, um der Behauptung entgegen zu treten, daß durch die Erklä^ rung: »Alle Gewalt gehe vom Volke aus," wir dem geschichtlichen und thatsächlichen Bestände der Verhältnisse in unserem Staate entgegen treten. Es haben dieß gestern mehrere Redner theilwcise angeführt, allein, ich möchte weiter erinnern, ich gehe gar nicht darauf ein, was in einem oder dem andern Ländertheile üblich war; für wen haben wir die Constitution zu machen, haben wir sie für einzelne Länder zu machen? Nein, wir haben sie 29 i zu Machen für jenes Oesterreich, für welches die Bezeichnung »österreichisches Bewußtseyn" erst erfunden worden ist; wir haben sie für ein Oesterreich zu machen, welches alle jene Länder umfassen soll; und, meine Hrrren, von welcher Zeit datirt sich denn jenes Oesterreich, jenes Kaiserthum Oesterreich, für welches wir die Verfassung machen sollen? — In einzelnen Landern, wie gestern angeführt wurde, für Böhmen, auch für Kärntcn hatte angeführt werden können, ist die Frage historisch beantwortet, daß durch die freie Wahl die erste Dynastie gegründet wurde, und mityin das Erbrecht der folgenden Dynastien das Maß nahm von dem Nechtstttel der «sten. Allein ich gehe weiter und frage, von welcher Zeit datirt sich das Kaiserthum Oesterreich? Das Kaiscrthum Oesterreich datlrt sich von dem Augenblicke, wo das deutsche Reich aufgelöst wurde; es sind also keine alten geschichtlichen Beziehungen, es ist erst eine Generation vorüber, seit dem dieses Verhältniß überhaupt besteht, seitdem vom Kaiserthume Oesterreich die Rede seyn kann. Von wem geht denn die Gewalt des Kaisers von Oester^ reich aus? die Gewalt des Königs von Böhmen, des Königs von Ungarn, des Herzogs von Steiermark? — das mögen die beantworten, welche die Angehörigen dieser Länder sind. Ich stelle mich auf einen anderen Standpunkt, auf den des Kaisers von Oesterreich; und jenes Kaiserthum Oesterreich besteht seit dem Jahre lWtt, ist also nicht einmal durch jenes geheimnißvolle Dunkel geheiligt, auf welches sich die Vertreter der Legitimität so gerne berufen, in Staaten, die als solche schon länger bestanden haben; die österreichische Kaisergewalt ist nichts für sich Bestehendes, sie ist nur die Col' lectiv-Gewalt aller jener Kronen, di? der Kaiser auf seinem Haupte vereinigt; selbst in dem bezüglichen Erlaffe ist nicht davon die Rede, gleichsam eine neue Gewalt mit diesem Titel zu verbinden, von dem Tage ihres Beainncs an eine, wenn auch nur factische Ersetzung derselben zu beginnen. Von diesem Standpuncte aus muß ich gestehen, kann lch nicht einmal die stillschweigende Annahme zulassen, die der Redner vor mir in einer höchst aw lockenden, reizenden Weise entwickelt hat, die, als seyen die Dynastien ihrer Natur nach eine Rechts-wohlthat für die unmündigen Völker, eine Vorsorge des göttlichen Nichters durch Aufstellung von Vormündern, die noch dazu erblich sind. Es ist die Theorie des Patriarchal - Staates, den der Herr Redner bezeichnet hat, mehr vielleicht, als er gewollt hat, mit dem Gleichnis; der Erziehung, nachdem er die Fürstcngewalt als etwas Prädestmirtes, als ein Postulat der Vernunft hingestellt. Das ist zu viel auf ein Mal! Eine solche Cumulation ist verderblich. Ich muß gestehen, ich weiß nicht, ob irgend Jemand hier nach der Theorie des Patriarchal - Staqtes gelüstet, der da weiß, daß Staaten Produkte wr Geschichte, nicht Produkte der Epe-n^'°" !^' Die Spekulation hat von jeher Huspürm' "'"'un gehabt, als der Geschichte ^Na . ' -^ die beschichte hat sick um die n^2u^^ nunsl, oarum maq sie erbli^ s^ ^>- ^< dagegen von der Er^ el)un^? ^ <"' ^ ^'"'" daß Kinder das Gleichmß, wohl die Erziehung fü 'L ^ 7' ^' sagen, ob- eben pädagogisch, aber mcht schr staatskluq, de n wenn der Rcgicrungsgewalt bloß die Erzichunas Pflicht wäre, wie könnte sie länger dauern als ^sm-Bedürfniß? (Heiterkeit.) Wir sind mündig und wer uns daher zumüthet, daß wir ein Gleichniss auf uns anwenden lassen, nach welchem der Monarch uns nur darum beherrsche, weil wir der Herrschaft nöthig haben, der greift unsere Mündigkeit an. Wir werden von einer Dynastie beherrscht, weil unsere Liebe, unser Wollen von ihr jene Leitung heischt, die wir uns, ohne eine solche an der Spitze, geben könnten, aber nicht wollen Ich weiß die Zeit, und das ist die Zeit, auf welche, man sich sonst so gerne beruft, jene der Theokratie, jene von Gottes Gnaden, und doch war jene Zeit, wo sich die Fürsten »von Gottes Gnadcn"schrieben, auch noch dle Zeit, wo in einem spanischen Reiche die Vertreter des Volkes dem Fürsten dcn Degen an die Brust setzten und sagten: „Wir, die wir so viel sind wie Ihr, machen Euch zu unserem Könige, wenn Il:r unsere Rechte achten wollt, wenn nicht, nicht." Dieser König, meine Herren, nannte sich auch »von Gottes Gnaden", und ich lasse Sie selbst rathen, ob dieses »von Gottes Gnaden" jene Theokratie und Pädagogie für Völker enthält, welche ein Herr Redner mit jo vieler Beredsamkeit empfohlen, — Es ist endlich die seltsame Behauptung aufgestellt worden, daß von vornhinein, nach Begriffen einer konstitutionellen Monarchie, das Wort von Theilung der Gewalten unpassend und nicht richtig sey. Es sey bekannt, die Gewalten seyen nur in der Art getheilt, daß die Exekutivgewalt dem Monarchen allein zustehe, die gesetzgebende a/theilt sey zwischen ihm und den Repräsentanten des Volkes. Auch darauf habe ich zu erwiedern, daß diese Theorie nTicder eine Abstraktion von geschichtlichen Fakten ist; die Theorie Delolme's von der englischen Konstitution ist jünger als jene Fakta, aus welchen sie deducirt werden könnte. Allein ich habe dieser Theorie zweierlei entgegen zu setzen. Erstens über die Theorie selbst ist zu erinnern, daß sie nur für ein bestimmtes Land besteht, aus bestimmten Daten, nicht aber für uns maßgebend seyn kann, da wir eben ein konstituirender Reichstag sind, der nun seit I0W Jahren auf's Neue die Aufgabe zu wiederholen hat, die nach der Völkerwanderung jene «^»mj)l nnn'iii , zu erreichen hatten, in denen sich die Völker versammelten, wenn sie eilt Land zum Sitze fixirt, um eine Dynastie mit der Vollmacht zu beauftragen, sie zu beherrschen nach ihren Sitten und Gebräu» chen, was in jener Zeit^ dasselbe war, was für uns die Constitution; es ist aber noch eine zweite Einwendung dagegen zu machen, daß selbst in England jene Theilnahme an der Exekutive, die man uns so scharf und glatt abläugnet, nur in einer vei> hüllten Form wirklich besteht, Ner da weiß, daß in England ein Ministerium nicht bleiben kann, daß es eine moralische Unmöglichkeit ist, wenn es die Majorität gegen sich hat, wenn ihm die Majorität des Hauses ein Mißtrauensvotum gegeben (Bravo), der weiß auch, daß die Exekutive wohl formell dem Mon-archen zusteht, allein, daß sie materiell ohne dem Mitwollen der Volksvertreter keine praktische Folge haben kann: denn der Monarch findet keine Minister, die die Exekutivgewalt führten, als solche, welche mit der Majorität des Hauses sympathisiren, und also zugleich den Willen des Volkes mit dem des Monarchen ausüben. Es ist also die Exekutive nicht so scharf weggenommen, wie man früher sich bemühte, auszuführen; ich spreche mich aber vollkommen für dcn Antrag des Herrn Abg. Echu-selka aus, ich würdige vollkommen die Bedenklich-^ keiten, die nicht bloß für das Ministerium, als solches, sondern die von anderen Theilen unseres Staates, die an anderen Orten laut werden kömn'n. Ich bin vollkommen dafür, daß, um jeder solchen falschen Auslegung, als werde durch den Satz: »Alle Gewalt geht vom Vol ke au ö" die Monarchie in Frage gestellt, daß sogleich dem vorgebeugt werde durch dcn zweiten Satz, durch die Anerkenn nung des faktischen Bestandes und durch die rechtliche Begründung dieses faktischen Bestandes, daß die Gewalten von nun an, nach dcn in der Konstitution enthaltenen weiteren Bestimmungen, zwi-scheu Monarchen und Volk getheilt sind. Es ist zu bedauern, daß man einen Satz irgendwo mißverstehen kann, welcher doch offenbar nur die ewig gleiche innere Natur des Verhältnisses bezeichnet, welcher Satz nur bezeichnen würde, daß für immerwährende Zeiten die letzte Rechtsquelle für die Inhabung der dynastischen Rechte m Oesterreich eben der Gcsammtw'.lle der Völker sey, durch wel' chen sich die Völker selbst für immerwährende Zeiten gebunden haben. — Es 'st in meinen Augen diese Theorie und ihre wirkliche Ausübung ein so untrennbares, sich wechselseitig setzendes Ganzes, wie der Mittelpunkt und der Kreis, der den Mittelpunkt umgibt. Allein, wenn diesem Bedenken, wenn irgend einem Zweifel dadurch vorgebeugt, ugend cine schlimme Folge kann ausgewichen werde" durch das Hinsetzen des Satzes: .Von nun an sey die bestehende faktische Theilung der Gewalt auch rechtlich geheiligt", so bin ich vollkommen damit zufrieden. Es wird dann, wenn die zwei Sätze uebcn einander zu stehen haben, zu gleicher Zeit die innere Berechtigung für immerwährende Zeiten zur Ausübung jener Rechte gegeben seyn, deren näheres Maß im zweiten Satze mit im Ein- s Verständnisse steht. Ich hätte für diesen Satz viel-', leicht noch viel zu sagen, allein ich selber gestehe, daß cine längere Discussion, die Spannung, die uns-dieser Tage ergriffen hat, mir es nicht wünschenswert!) erscheinen läßt, daß die Entscheidung länger verschoben weldc. Wir stehen in diesen Tagen an einem Wendepunkt, es lieqt hinter uns unendlich viel und vor uns thut sich eine unabsehbare Zukunft auf. Wenn ich ein Bild gebrauchen dürfte, so erinnert mich der heutige Tag, del Gedankenkampf, der hier laut schallend geschlagen wird, an die Sage von der Hunncnschlacht. Eie wissen, daß damals nach jenem furchtbaren Kampfe zwischen Civilisation und Barbarei, der auch ein Entscheidungskampf eines neuen Lichtes für Jahrhunderte war, daß man damals sagte, jener Kampf fty so gewaltig erbittert gewesen, daß in der Nacht die Geister der Erschlagenen über der ""» zu machen, ohne alle dic nationrllen, provinziellen und historischen Ueberkommenschaften geradezu zu zerstören, das ist wahrlich keine g/ringe Aufgabe. Ein Anderes ist es mit der Aufstellung der allgemeinen Grundrechte. Das sind eben Rechte, welche allen Menschen gemeinsam sind. das ist eine Aufgabe, die sich auch in den Verfassungen anderer Staaten bereits gelöst vorfindet. Diese Aufgabe auch für uns zur «ösung zu bringen, hat uns also nicht so viel Schwierigkeiten bereitet; darin liegt der Grund, daß wir die Grundrechte früher zur Debatte gebracht haben, als die Verfassung im Allgemeinen. Wäre dieses nicht geschehen, so hatten Sie wahrscheinlich an der Spitze der Verfassung Oesterreichs den Grundsatz gefunden: »Oesterreich ist eine con-stitutionclle Monarchie, erblich im Hause Habsburg-Lothringen", und wäre dieser Paragraph vorangegangen, so hatte wahrscheinlich Niemand gegen den Ausschuß den Verdacht von republikanischen Tendenzen erheben können. Ihr Ausschuß wollte mit dem §. 1 nichts mehr sagen, als daß Staatsgewalten in ihrem Ursprünge vom Volte ausgehen. Nur in diesem Sinne kann und werde ich den Antrag des Ausschusses vertheidigen, daß die Staatsgewalten in ihrem Ursprünge vom Volke ausgehen. Damit ist also nicht gesagt, daß sie auch gegenwärtig noch dem Volke allein zukommen. Die Ansicht aber, daß sie ursprünglich vom Volke ausgegangen sind, ausdrücklich auszusprechen, hielt der Ausschuß für eine Nothwendigkeit. Er that dieß fast einstimmig, und ich muß mich sehr verwundern, daß der Abgeordnete von Werfen, welcher Mitglied dieses Ausschusses ist. gegenwärtig diesen Satz bestritten hat. Er hat an den Berathungen, an den drei- und vierfachen Berathungen dieses E atzeö Antheil genommen, und hat diesen