SLOVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA I>2857 64 HAl ZJo PD t ZOßSrFÖ Zweck (les Vereines. Der krainisehe Jagdschutz-Verein verfolgt nachstehende Zwecke: a) I >ic Handhabung der bestehenden jagdpolizeilichen Vorschriften und aller die Jagd betreffenden Landes- und Reichsgesetze in gesetzlicher Weise zu unterstützen und deren Verbesserung im legislativen Wege an-* /.untreb sn; b' ie -r« genseitige Unterstützung der Jagd-lni. • in Bezug auf Durchführung der Gc‘ und Verordnungen über Jagdpolizei und ildschonung; c) auf die Unterdrückung und Bestrafung des Wilddiebstahles und aller sonstigen Ueber- ' tretungen der einschlägigen Gesetze und Verordnungen in gesetzlicher Weise hinzuwirken ; d) die Hebung der Jagdzustände durch Belohnung an besonders verdiente Jagdschutz-Personen und an Personen, welche die Zwecke des Vereines in hervorragender Weise fördern, oder welche einen Wilddieb, Hehler > einen Verkäufer gestohlenen oder währ».,u der Schonzeit erlegten Wilde1- 1 ^rt zur Anzeige bringen, dass seine Bestrafung er-folgt; e) die Einführung praktischer Hilfsmittel und Einrichtungen aller Art, wodurch die weidmännische Ausübung der Jagd und die Hebung der Jagdzustände überhaupt gefördert werden soll, als: Herausgabe von Publicationcn, Veranstaltung von Ausstellungen, Abhaltung von Vorträgen u. s. w.; f) die Unterstützung der Forst- und Jagdschutz-Personen, welche bei Ausübung ihres Dienstes von Wilddieben verwundet wurden, sowie der Witwen und Waisen der bei solchem Anlasse Getüdtctcn. Sitz des Vereines. Der krainische Jagdschutz-Verein hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Laibach. Der Verein ist constituiert, sobald die Behörde seinen Bestand bescheiniget hat. Art. III. Mitgliedschaft. Mitglied des Vereines kann jede unbescholtene Person werden, welche an dem Streben des Vereines Antheil nimmt und sich den statutenmässigen Pflichten der Vereinsmitglieder unterzieht. Die Aufnahme und Ausschliessung der Mitglieder, die letztere jedoch nur wegen hervorgekommenen Mangels der Unbescholtenheit oder wegen gröblicher Verletzung der Vereinszwecke, steht dem Ausschüsse zu. Bei einer Ausschuss-Sitzung, in der es sich um Ausschliessung eines Vereinsmitgliedes handelt, sind sttmmtliche Ausschussmitglieder von der Tagesordnung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Pflichten der Mitglieder. Die Beiträge der Mitglieder bestehen aus: 1.) den Beiträgen der Gründer, 2.) den Jahresbeiträgen der Mitglieder. Als Gründer werden jene Mitglieder in das Vereins-Gedenkbuch eingetragen, welche ein- für allemal 60 11. einzalden oder sich verpflichten, durch zehn aufeinander folgende Jahre je 10 fl. beizutragen. Dieselben sind lebenslängliche Mitglieder des Vereines. Der Jahresbeitrag für die übrigen Mitglieder wird mit 3 fl., für das Jagd- und Forstschutz-Personale, welches nicht dem Beamtenstande angehört, mit 50 1er. festgesetzt. Die Vereinsmitglieder haben die Vereinszwecke nach Möglichkeit zu fördern; ihre allfälligen Anzeigen und Anträge nimmt der Ausschuss entgegen. Der beabsichtigte Austritt aus dem Vereine muss drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vereinsausschusse gemeldet werden, widrigens das betreffende Mitglied noch für das nächste Jahr verpflichtet angesehen wird. Vereinsleitung. Die Vereinsleitung besorgt (1er Vereinsausschuss, der aus 12 Mitgliedern besteht, und zwar aus dem Obmann, dessen Stellvertreter, sowie 10 weiteren Ausschussmitgliedern, welche aus ihrer Mitte den Cassier zu wählen haben. Sieben Ausschussmitglieder sowie der Obmann sollen ihren Wohnsitz in Laibach haben. Diese Functionäre bekleiden ihre Aemter unentgeltlich. Die ordentliche Generalversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren den Obmann, dessen Stellvertreter und 10 Ausschussmitglieder. Von den letzteren haben alljährlich vier auszuscheiden , und hat dies in den ersten zwei Jahren durch das Los, späterhin nach Massgabe der abgelaufenen Mandate zu erfolgen. Die hiedurch erforderlichen Neuwahlen, die jeweilig auf drei Jahre gelten, sind alljährlich vorzunehmen, und sind die Ausgeschiedenen wieder wählbar. Ersatzwahlen werden nur für jene Functionsdauer vorgenommen, welche den nicht normal ausgeschiedenen Functionären noch zukam. Dem Ausschüsse steht es frei, einen Vereins-Secretär anzustellen und denselben nach seinem Ermessen zu honorieren. Gescliäftskreis des Vereinsausschusses. Der Vereinsausschuss beruft die Generalversammlung ein, hat deren Beschlüsse auszuführen und leitet die Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Generalversammlung Vorbehalten sind. Zur Giltigkeit seiner Beschlüsse ist die Anwesenheit des Obmannes oder seines Stellvertreters und von wenigstens dreien sonstigen Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden mit absoluter Majorität gefasst; bei gleicher Stimmenzahl gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Die Geschäftsordnung des Vereinsausschusses wird von diesem selbst innerhalb der Statuten festgesetzt. Insbesondere hat der Ausschuss die im Art. I, lit. d) und f), angeführten Prämien und Unterstützungen zu verleihen, auf welche vorzugsweise solche Forst- und Jagdschutz-Personen Anspruch haben, welche so wie ihre Dienstherren Mitglieder des Vereines sind. Art. VII. Vereinsleitung. Der Obmann des Ausschusses vertritt den Verein nach aussen und unterzeichnet rechtsgiltig alle vom Vereine ausgehenden Ausfertigungen und Bekanntmachungen. Seine Befugnisse werden im Verhinderungsfälle ohne besondere Vollmacht vom Stellvertreter ausgeübt. Art. VIII. Cassier und Secretär. Dem Cassier obliegt die Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben des Vereines und die Cassagebarung, für die er persönlich verantwortlich ist; endlich im Vereine mit dem Secretär die Evidenzhaltung der Vereinsmitglieder. Art. IX. Einziehung der Beiträge. Bei Beginn des Kalenderjahres ergeht an alle Mitglieder von Seite des Ausschusses die Aufforderung, die Jahresbeiträge einzuzahlen. Geschieht dies bis zum 1. Februar nicht, so können dieselben durch Postnachnahme eingezogen werden. Verweigert ein Mitglied die Einzahlung auf diesem Wege, so ist dasselbe, unbeschadet der schon bestehenden Rechte des Vereines, als ausgetreten zu betrachten. Art. X. Ausserordentliche Beiträge. Ausser den regelmässigen Jahresbeiträgen nehmen der Vereinsausschuss und die Functionäre (Art. V) auch freiwillige Beiträge, sowohl von Mitgliedern als Nichtmitgliedern, zur Bildung eines Fondes für ausserordentliche Vereinsauslagen und Prämien entgegen. Art. XI. Der Vereinsausschuss ist befugt, überall dort, wo es ihm im Interesse des Vereines gelegen scheint, Mitglieder des Vereines mit besonderer Vollmacht, welche vom Obmanne ausgefertigt wird, zur Besorgung bestimmter Vercinsangelegen-heiten aufzustellen. Diese Mitglieder sind vom Verein sausschusse nach seinem Ermessen oder über ihr besonderes Verlangen zu den Ausschuss-Sitzungen einzuladen, haben in denselben das Stimmrecht und versehen ihre Functionen unentgeltlich. Ordentliche Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich einmal, längstens Ende Mai, nach Laibach •einzuberufen. Die Anberaumung derselben ist in der «Laibacher Zeitung» und in einer verbreiteten slovenischen Zeitung kundzumachen. Zur Giltigkeit ihrer Beschlüsse, welche mit absoluter Majorität gefasst werden, ist die Anwesenheit von mindestens 15 Mitgliedern erforderlich. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied des Vereines vertreten lassen, und genügt zu dessen Legitimation die Vorweisung der Mitgliedskarte des Auftraggebers; jedoch kann kein Mitglied mehr als fünf Stimmen in sich vereinigen. Gegenstände der Generalversammlung sind: a) Aenderung der Statuten; b) Entgegennahme und Prüfung des vom Ver-einsausschusse zu erstattenden Jahres- und Thätigkeitsberiehtes; c) Prüfung des vom Rcvisions-Comitu zu erstattenden Berichtes über den Rechnungsabschluss des abgelaufenen Jahres; d) Wahl de« Vereinsausschusses, des Obmannes, dessen Stellvertreters sowie des aus drei Vereinsmitgliedern bestehenden Revisions-Comites; Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines; e) Ernennung von Ehrenmitgliedern über Vorschlag des Vereinsausschusses. Selbständige Anträge für die Generalversammlung müssen mindestens acht Tage vor derselben beim Vereinsausschusse angemeldet werden. Art. XIII. Ausserordentliche Generalversammlung. Ausserordentliche General -Versammlungen werden nach dem Ermessen des Vereinsausschusses, oder wenn der zehnte Theil der Vereinsmitglieder darauf anträgt, einberufen. Art. XIV. Zur Giltigkeit eines Beschlusses auf Sta-tuten-Aenderung oder Auflösung des Vereines, in welchem Falle sämmtliche Mitglieder bei der Einberufung von der Tagesordnung verständigt werden müssen, sind zwei Drittel der in einer beschlussfähigen Generalversammlung vertretenen Stimmen erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereines fallt das Vcreinsvermügen einem gemeinnützigen Fonde zu, welchen die Generalversammlung zu bestimmen hat. Art. XV. Allfällige aus dem Vereins Verhältnisse entstehende Streitigkeiten werden endgiltig durch ein Schiedsgericht entschieden. Jeder der streitenden Theile wählt aus den Vereinsmitgliedern je einen Schiedsrichter und diese, gleichfalls aus den Vereinsmitgliedern, einen Obmann. Können sich dieselben über die Wahl desselben nicht einigen, so hat der Vereinsobmann den Obmann des Schiedsgerichtes zu bestimmen. Mit Erlass der hohen k. k. Landes-Uegicrung vom 26. April 1891, Z. 4897, wurden vorstehende Statuten mit dem Bemerken zur Kenntnis genommen, dass dem Beginne der Vercinsthül igkeit nichts im Woge steht. Druck von Klelnmayv & Hnmbvig in Lnibach. Slovanska knjižnica 6K RA B 270 66009015870 COBISS e Mestna knjižnica Ljubljana