Gesetz- »»d Verordnungsblatt für das österreichisch-tffqrischc Küstenland, bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1911. XVI. Stück. Ausgegeben und versendet am 19. Mai 1911. 19. Kundmachung der k. k. kustenländischen Statthalterei vom 11. Mai 1911, Zl. G. III—1258/1-10. Zu sachverständigen Mitgliedern der Hufbkschlags-Prüfungskommission in Triest für das Jahr 1911 wurden nach Maßgabe der Verordnung des k. k. Ministeriums des Innern vom 27. August 1873, N.-G.-Bl. Nr. 140, der k. k. Veterinär-Inspektor Alexander St anding er und der Hufschmiedmeister Barthel Delak in Triest ernannt. Zum Vorsitzenden der Kommission wurde der k. k. Landes-Vetcrinärreferent Sie gm und Ussai bestimmt. Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich und längstens bis Ende Mai oder November l. I. bei der k. k. Statthalterei in Triest zu erfolgen. Die auf die Prüfung bezughabenden Bestimmungen sind der zitierten Ministerialverord-nung zu entnehmen. Der k. k. Statthalter: Hohenlohe m. p. ... M'y . , , v, ■,.■'■; ^S*Öpffa‘‘