Gesetz- u«d PerorinningMatt für da» ö It e r r e t dH f cM M i r i I dj e ,K ü |t e ii l u 11 ö, stehende aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSea, der Markgrafschafl Istrien und der reichSumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. XIX 6 t n cf. An «gegeben und versendet am 21. November 1887. 33. Gesetz vom 7. Mai 1886, betreffend die K arst aufforstung in der M a r k gr aff ch aft Istrien. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich anznordnen, wie folgt: § 1. Die Durchführung der Karstaufforstung in der Markgrasschaft Istrien wird einer besonderen Aufforstungs-Commission übertragen. Dieselbe besteht aus dem Präsidenten des Landescnltnrrathes oder dessen gesetzlichem Stellvertreter, aus je einem Vertreter der politischen Bezirksbehörden in Capodistria, Mitterburg und Volosca, dem Landesforstinspeetor oder dessen vom Statthalter zu bestimmenden Stellvertreter, einem Delegirten des Landesausschnsses und aus drei Vertrauensmännern, von denen je einer von den Vorständen der im Karstgebiete der politischen Bezirke Capodistria, Mitterburg und Volosca gelegenen Gemeinden zu entsenden ist. Für die gewählten Mitglieder der genannten Commission sind Ersatzmänner zu bestim-wen, welche für das betreffende Mitglied im Falle seiner Verhinderung einzntreten haben. 21 Sämmtliche Mitglieder der Commission fungiren als solche unentgeltlich, haben jedoch mit Ausnahme des Landesforstinspectors und seines Ersatzmannes, Anspruch auf Vergütung etwaiger Reisekosten. § 2. Die Aufforstungs-Commission hat,ihren Sitz in Parenzo. Dieselbe ist nur Winn in ihrer Gesammtheit (§ J) einzubernfen, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, welche das ganze Aufforstnngsgebiet betreffen. Handelt es sich hingegen um Angelegenheiten, welche nur einen Theil des Aufforstungs-Gebietes betreffen, so hat der Präsident nebst dem Delegirten des Laudesansschnsses und dem Landesforstinspeetor mir jene Vertreter der politischen Bezirksbehörden und jene Vertrauensmänner zu berufen, welche aus den betreffenden Gebietstheilen in die Commission entsendet sind. § 3. Die Aufforstungs-Commission verhandelt die ihr durch dieses Gesetz übertragenen Angelegenheiten im Wege collegialer Berathung und Beschlußfassung. Die lediglich ans die Ausführung eines Beschlusses abzielenden Angelegenheiten sind Namens der Commission vom Vorsitzenden im Vereine mit dem Landesforstinspeetor zu besorgen. Zur Beschlußfähigkeit der Aufforstungs-Commission ist erforderlich, daß nebst dem Vorsitzenden und dem Landesforstinspeetor wenigstens die Hälfte der anderen, zu der betreffenden Sitzung berufenen Commissionsmitglieder anwesend sei. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Der Präsident stimmt nur bei gleichgetheilten Stimmen, und gilt sodann jene Ansicht als Beschluß, welcher er bcigetretcn ist. Gegen die Beschlüsse der Commission kann von den betheiligten Parteien die Berufung an den Ackerbau-Minister binnen vier Wochen von der Zustellung des betreffenden Bescheides an ergriffen werde». § 4- Zur Erfüllung der in diesem Gesetze der Ausforstungs.Commission zugewiesenen Aufgaben, sowie zur Bestreitung der Regiekosten der Commission selbst wird ein Aufforstungsfoiid gebildet, dessen vom Ackerbau-Minister und dem Landesausschnsse zu genehmigendes Jahres-erforderuiß durch fallweise zu vereinbarende, von der Staatsverwaltung und dem Lande aus den hiezu verfassungsmäßig bewilligten Mitteln zu leistende Beiträge, sowie durch etwaige andere Zuflüsse zu bedecken ist. Dieser Fond wird von der Aufforstuugs-Commission verwaltet. Es werden ferner der Commission die zur Aufforstung nöthigen Pflanzen anS den staatlichen Baumschulen des Küstenlandes, soweit der jeweilige Borrath reicht, unentgeltlich überlassen werden. § 5. Die Aufforstungs-Commission hat ans den Waldgründen, Hutweiden und unproductiven Flächen der.politischen Bezirke Capodistria, Mitterburg und Bolosca jene Parccllcn zu eriniü teln und festzustellcn, deren ständige, forstmäßige Behandlung zur Hintanhaltnng einer Verschärfung und beziehungsweise zur Herbeiführung einer Milderung der elementaren und gemeinschädlichen Uebelstände der Karstregion angemessen erscheint. Bei Feststellung dieser Grundstücke ist insbesondere die Bewaldung der Bergkpppen ober dem Karstplatean, der schroffen Abhänge dieses Plateaus und der längs der istrianischen Eisenbahnlinien gelegenen Grundstücke der oben beschriebenen Kategorie ins Auge zu fassen, und sind daher jene Grundstücke auf dem Karstplatean und längs der Eisenbahnlinien, welche auch zu einer laudwirthschastlichen Cttltur geeignet wären, in allen Fällen, lvo es ohne erhebliche Beeinträchtigung des Hauptzweckes der Karstaufforstung geschehen kann, in die Aufforstung nicht einznbeziehen. Bei Ermittelung der genannten Grundstücke hat die Commission in erster Linie solche auszuwählen, welche ganz oder wenigstens theilweise auf natürlichem Wege durch Verbot der Holzfällung und des Weidens anfgcforstet werden können, ohne daß jedoch die künstliche Aufforstung kahler Grundstücke dann ausgeschlossen wäre, wenn dieselbe für das öffentliche Interesse von größerer Wichtigkeit erscheint. Alle nach den vorstehenden Bestimmungen zur Aufforstung ermittelten Grnudparcellen sind, sobald die bezüglichen Erkenntnisse tu Rechtskraft erwachsen sein werden, in einem besonderen Kataster zu verzeichnen, innerhalb einer vom Ackerbau-Minister nach Einvernehmung des Landesausschusses zu bestimmenden Frist der Aufforstung als Mittel- oder Hochwälder nach den folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes zuznführen und auch weiterhin nach den geltenden forstgesetzlichen Bestimmungen forstmäßig zu behandeln. § 6- Die Aufforstungs-Commission hat tu allen Fällen, in welchen nach den obwaltenden Verhältnissen nicht etwa von Vornherein ein begründeter Zweifel gegen die fachgemäße Ausführung der Aufforstung seitens der Grundbesitzer, oder gegen die forstgentäße Erhaltung der zur Aufforstung herangezogenen Grundflächen seitens der Besitzer oder dritter Personen, denen Rechte auf diese Grundflächen zustehen, bestehen sollte, eine Vereinbarung mit den Betheiligten über die Art der Aufforstung und über die Bestimmungen zur (Sicherung der Cnltur, sowie über die Modalitäten der hiefür durch unentgeltliche Pflauzeuabgabe und etwa auch durch Geldbeiträge aus dem Anfforstungsfonde zu gewährende Unterstützungen anzustreben. § 7. Wenn der im § 6 Gezeichnete Vorgang wegen der daselbst erwähnten Zweifel der Aufforstungs-Commission nicht angemessen erscheint, oder ivemt wegen Nichtzustandekommcns ber gemäß § 6 augestrebten Vereinbarung oder aus anderen Gründen die Erwerbung des Grundstückes in daS Eigenthnm des Aufforstungsfondes überhaupt sich als zweckmäßig darstellt, hat die Aufforstungs-Commisston den Ankauf des Grundstückes ans den Mitteln des genannten Mondes anzustreben. Ist das Grundstück mit fremden und die Aufforstung beeinträchtigenden Rechten belastet, hat die Commission auf die Ablösung dieser Rechte aus Mitteln hes Aufforstungsfondes Zunächst im Wege der freien Uebereinkunft hinzuwirken. § In den Fällen, in denen die gemäß § 6 getroffene Vereinbarung seitens der Grundbesitzer oder Berechtigten auf eine, dem Zwecke der Aufforstung offenbar widerstreitende Weise verletzt wird, oder die gemäß § 7 angestrebte Erwerbung oder Ablösung nicht erzielt werden konnte, hat die Aufforstungs-Commission die Enteignung der betreffenden Grundstücke und Rechte zu Gunsten des Aufforstungsfondes bei der Statthalterei anzusprechen. § 9- Findet die Statthalterei den Anspruch der Aufforstungs-Commission auf Enteignung des Grundstückes oder der Rechte Dritter in den vorstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes begründet, so hat sie demselben stattzugeben und zugleich den hiefür aus dem Aufforstungsfonde zu entrichtenden Betrag nach Einvernehmung zweier von ihr berufener Sachverständigen auszusprechen. Gegen diese Entscheidung steht jedem der Betheiligten die Berufung au den Ackerbau-Minister, innerhalb vier Wochen von der Zustellung der Entscheidung an, offen. Die Recurse sind bei der Statthalterei einzubringen. § 10. Es steht überdies jedem, welcher sich durch die Entscheidung des Ackerbau-Ministers über den für das zu enteignende Grundstück oder Recht zu entrichtenden Betrag nicht für befriedigt hält, frei, innerhalb dreißig Tagen von der Zustellung der Entscheidung an, die gerichtliche Ermittlung und Feststellung der Entschädigung von dem Bezirksgerichte zn begehren, in dessen Sprengel das zu enteignende, beziehungsweise mit fremden Rechten belastete Grundstück liegt. Die Ermittelung und Feststellung der Entschädigung im gerichtlichen Wege hat in diesem Falle unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Reichsgesetzes vom 18. Fe< brunr 1878 (R.-G.-Bl. R. 30), betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen, zu geschehen, insoferne mit gegenwärtigem Gesetze nicht anders verfügt wird. Im Falle einer solchen Inanspruchnahme des Gerichtes hat der Vollzug der Enteignung bis nach Durchführung des gerichtlichen Verfahrens und bis zur Zahlung oder bis z»Nl gerichtlichen Erläge des in diesem Verfahren festgestellten Betrages aufgeschoben zu bleiben. § H- Die Geldstrafen, welche nach dem allgemeinen Forstgesetze für solche Forstfrevel verhängt werden, die an den gemäß § 5 in dem Aufforstungskataster verzeichneten Grundstücken verübt werden, ferner die aus Grund des Forstgesetzes zuerkannten Waldschadcnersätze bezüglich der' in das Eigenthum des Aufforstungsfondes nbergegangenen Waldgründe fließen in den Äus' forstnngsfond. § 12. Die vom Ackerbau-Minister mit dem Landesausschnsse zu vereinbarende Geschäft Ordnung der Aufforstungs-Commission wird die Grenze, innerhalb welcher dieselbe im eigens Wirkungskreise Ausgaben aus dem Aufforstuugsfonde beschließen kann und ebenso die Fälle einer vorläufigen Einholung der Zustimmung des Ackerbau-Ministers und des Landesaus-schnsses zu diesen Ausgaben, ferner die Vorschriften für die Verwaltung und Verrechnung dieses Fondcs überhaupt regeln. § 13. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind der Ackerbau-Minister, der Minister des Innern, der Finanzminister und der Iustizminister beauftragt. Budapest, am 7. Mai 1886. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p. Falkenhayn m. p. Dunajewski m. p. Pra/ak m. p. 33. Kundmachung der k. k. kustenländischen Statthalterei vom 4. November 1887, N. 15610, betreffend die Geschäftsordnung der Anfforstiings-Commission für das Karstgebiet der Markgrafschaft Istrien. Zufolge Erlasses vom 9. October 1887 N. 690 des k. k. Ackerbau-Ministeriums wird nachstehende, im Einvernehmen mit dem Landesansschusse von Istrien ans Grund des § 12 des Landesgesetzes vom 7. Mai 1886, L -G. B. Nr. 32 ex 1887 verfaßte „Geschäftsordnung" der Aufforstungs-Commission für das Karstgebict der Markgrafschaft Istrien hiemit kundgemacht. Pretis m. p. Geschäfts-Ordnung der Aufforstungs-Commission für das Karstgebiet der Markgrafschaft Istrien, ^erfaßt auf Grund des § 12 des Landesgesetzes vom 7. Mai 1886, L.-G.-B. Nr. 32 ex 1887. § 1. Die Durchführung der Karstanfforstnng in der Markgrafschaft Istrien wird einer besonderen Aufforstungs-Commission übertragen. Dieselbe besteht ans dem Präsidenten des Landes-Cnltnrrathes oder dessen gesetzlichem Stellvertreter, aus je einem Vertreter der politischen Bezirksbehörden in Capodistria, Mitterbnrg 22 und Volosca, dem Landesforstinspector oder dessen vom Statthalter zu bestimmenden Stellvertreter, einem Delegirten des Landesansschiisses und ans drei Vertrauensmännern, von denen je einer von den Vorständen der im Karstgebietc der politischen Bezirke Capodistria, Mitterburg und Volosea gelegenen Gemeinden zu entsenden ist Für die gewählten Mitglieder der genannten Commission sind Ersatzmänner zu bestimmen, welche für das betreffende Mitglied im Falle seiner Verhinderung einzutreten haben. Alle dem Präsidenten ans Grund des Gesetzes ober der gegenwärtigen Geschäftsordnung znkommenden Obliegenheiten werden im Verhinderungsfälle von seinem Stellvertreter besorgt. Der Präsident vertritt die Commission vor den zuständigen Behörden und den Parteien. § 2. Die Aufforstungs-Commission hat ihren Sitz in Parenzo. Dieselbe ist nur dann in ihrer Gesammtheit (§ 1) einznberufen (weitere Commission), wenn es sich um Angelegenheiten handelt, welche daö ganze AufsorstnugSgebiet betreffen. Handelt eö sich hingegen um Angelegenheiten, welche nur einen Theil des Anfforstungsbietes betreffen, so hat der Präsident nebst dem Delegirten des Landesansschiisses und dem Landesforstinspector, nur jene Vertreter der politischen Bezirksbehörden und jene Vertrauensmänner zu berufen, welche aus dem betreffenden Gebietslheile in die Commission entsendet sind (§ 2 des Gesetzes). § 3. Die weitere Commission versammelt sich in der Regel einmal vierteljährig zu ordentlichen Sitzungen an den vom Präsidenten zu bestimmenden Tagen; derselbe beruft die Commission überdies zu außerordentlicher Sitzung, wenn dringende Geschäfte es erheischen, oder drei Mitglieder darum ansuchen. Die engere Commission tritt nach Maßgabe des Bedarfes nach dem Ermessen des Präsidenten oder über Verlangen von zwei Mitgliedern zusammen. Zugleich mit der Einladung hat der Präsident auch die betreffende Tagesordnung mit-zutheilen. Zu den Sitzungen können auch die Ersatzmänner eiugeladen werden, damit sie vom Gange der Geschäfte unterrichtet bleiben, wobei sie berathende und nur dann entscheidende Stimme haben, wenn sie an Stelle der wirklichen Mitglieder fungiren. § 4. Dem Präsidenten sieht bei der Verwaltung des Anfforstungsfondes für die forsttechnischen Angelegenheiten der k. k. Landesforstinspector oder dessen Stellvertreter, und fti* die finanziellen Agenden die Landescassa und Landesbuchhaltnng zur Seite. Er vertheilt die Geschäfte unter die einzelnen Commissions-Mitglieder, bestimmt die Tage für die Erhe- bungen an Ort und Stelle, und verständigt hievon die betheiligten Parteien behufs deren Jntervenirnng. Es steht dem Präsidenten frei, zu solchen Erhebungen, sowie zu den Sitzungen auch andere fachkundige Personen, deren Mitwirkung ihm nützlich scheint, zu berufen, in welchem Falle dieselben jedoch keine beschließende Stimme haben. § 5. Nach Eröffnung der Sitzung und Verlesung des letzten Sitzungsprotokolles gibt der Präsident die laufenden Geschäfte bekannt, und ladet hierauf die Berichterstatter ein, ihre Anträge über die ihnen zngewiesenen Geschäfte vorzutragen. Die Commission verhandelt die ihr durch das Gesetz übertragenen Angelegenheiten im Wege eollegialer Berathnng und Beschlußfassung. Nach Schluß der Debatte läßt der Präsident über jeden einzelnen Gegenstand abstimmen, wobei er eventuellen Verbesserungsanträgen den Vorzug zu geben hat. Zur Beschlußfähigkeit der Commission ist erforderlich, daß nebst dem Vorsitzenden und dem Laudesforstinspeetor oder dessen Substituten wenigstens die Hälfte der anderen zu der betreffenden Sitzung berufenen Commissionsmitglieder anwesend sei. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Der Präsident stimmt nur bei gleichgethcilten Stimmen, und gilt sodann jene Ansicht als Beschluß, welcher er beigetreten ist. Die lediglich ans die Ausführung eines Beschlusses abzielenden Angelegenheiten sind Namens der Commission vom Vorsitzenden im Vereine mit dem Laudesforstinspeetor zu besorgen (§ 3 des Gesetzes). Die Erledigung der Gcschäftsstücke, welche keine commissionelle Verhandlung erfordern, besorgt der Präsident im gewöhnlichen Wege. § 6. Jedes Mitglied hat bas Recht, bei den Sitzungen Anträge und Anfragen in Angelegenheiten des Wirkungskreises der Commission zu stellen. Solche Anträge sind je nach dem Beschlüsse der Commission sogleich oder im gewöhnlichen Wege zu behandeln. Auf Anfragen antwortet der Präsident sogleich oder in der nächsten Sitzung. § 7. Die Commission kann für die Vorerhebnnge» und für die betreffenden Berichterstattungen Tubcomitüs bestellen. lieber jede Sitzung der weiteren oder engeren Commission ist ein Protokoll anszn-Nehinen, in welches die Namen der anwesenden Mitglieder oder Ersatzmänner, sowie die in ^r Sitzung selbst erstatteten Berichte und Anträge und die gefaßten Beschlüsse einzutragen sind. Ans Verlangen eines jeden Mitstimmenden ist im Protokolle sein in der Minorität gebliebenes Votum unter Angabe der von ihm angeführten wesentlichsten Gründe einzutragen. Dieses Protokoll ist in der nächsten Sitzung zu verlesen, und vom Präsidenten und ettiem Mitgliede, sowie vom Protokollsführer nach Vornahme der etwaigen Berichtigungen zu fettigen. Die Protokolle der Sitzungen der engeren Commission sind in der nächsten Sitzung er weiteren Commission zur Verlesung zu bringen. Für die Führung des Protokolle« ist mittelst Beschlusses der Commission vorzusorgeu. § 9. Die Protokollirung der lausenden Acten der Commission wird dem f. k. Forsttechniker in Parenzo übertragen, der auch für deren Aufbewahrung zu sorgen hat. Das Mundiren der Acten, sowie ihre Expedition wird in der Regel durch die k. k. Bezirkshanptmannschaft in Parenzo besorgt, falls nicht vom Präsidenten im Bedarfsfälle innerhalb des hiefür präliminirten Betrages eine andere Verfügung getroffen wurde. § 10. Der Präsident kann eigene fachkundige Personen gegen eine von der Commission festzusetzende Entlohnung zur Ausarbeitung von nothwendigen Plänen und Zeichnungen aufnehmen, insoweit dies nicht vom technischen Personale der Bezirks-Hauptmannschaften besorgt werden könnte; das Gleiche gilt von den etwa nöthigen geodätischen Arbeiten. Die Führung des im § 7 des Gesetzes erwähnten Waldkatasters obliegt dem Laiides-Forstinspector, beziehungsweise dessen Substituten, welcher auch eine genaue Uebersicht der schon ansgeführten und in der Ausführung begriffenen Arbeiten zu führen hat. § H. Die Acten der Commission haben mit der Unterschrift des Präsidenten versehen zu sein. § 12. Recurse gegen die Beschlüsse der Commission sind mit dem Gutachten derselben dem k. k. Ackerbau-Ministerium vorznlegen. § 13. Der Beschlußfassung der weiteren Aufforstungs-Commission sind zu unterziehen: 1. Die Bestimmung des allgemeinen Anfforstnngsplancs, ans Grund dessen die Detail-Ermittlung der aufzuforstendeu Parcellen seitens der engeren Commission zu erfolgen hat. 2. Die Feststellung, in welchen Fällen die Enteignung anznsprechen ist. 3. Die Genehmigung der Rechnungsabschlüsse und Voranschläge. 4. Die Anzahl und Dislocation der für die Bewachung der durch die Commission in Angriff genommenen lmd ansgeführten Arbeiten zu bestellenden Wachen, die Entlohnung derselben, ihre Ernennung und Entlassung, sowie die Genehmigung der ihnen vorznschreibenden DiensteS-Jnstruction. 5. Die Aenderung der Geschäftsordnung vorbehaltlich der höheren Genehmigung. § 14. Alle nicht der weiteren Commission vorbehaltenen Gegenstände (§ 13) unterliegen der Beschlußfassung der engeren Commission und insbesondere: l. Die Bestimmung, in welchen Fällen nach § 6 des Gesetzes eine Vereinbarung mit den Parteien wegen der Durchführung der Aufforstung und der ihnen etwa zu gewährende» Unterstützungen und Entschädigungen anzustreben, oder in Gemäßheit des § 7 zur Erwerbung der betreffenden Grundstücke für Rechnung des Aufforstnngsfondes zu schreiten ist. 2. Die etwaigen zum Schutze der Aufforstung uothweudig erkannten Arbeiten, wie z. B. die Errichtung von Einfriedungsmauern, Schntzarbciten auf Abschwemmungen unterworfenen Gründen, und andere ähnliche, sowie die bezüglichen Kosten. § 15. Die Commission hat alljährlich einen detaillirteu Boranschlag für die verschiedenen Arbeiten und Auslagen des Fondcs zu verfassen, welcher dem Landes-Ausschusse und dem Ackerbau-Ministerium zur Bewilligung der betreffenden Dotation für den Anfforstungsfoud vorzulegen ist. § 16. Es obliegt dem k. f. Landcsforstinspcctor, die forsttechnischen, von der Commission angeordneten Arbeiten zu leiten und die Thütigkeit der Wachen zu eontroliren, wobei er die Mitwirkung des ihm unterstehenden k. k. Forstpcrsonales innerhalb des dem letzteren zuge wiesenen Amtsbereiches in Anspruch nehmen kann. Derselbe hat auch alljährlich rechtzeitig auf Grund des oberwähnten Jahres-Voranschlages die Voranschläge über die erforderliche Pflanzenzahl, und über die Kosten der einzelnen, im nächsten Jahre auf Kosten des Aufforstuugsfondes vorzunehmenden Arbeiten zu verfassen und der Commission vorznlegen, und ebenso auch vorznsorgen, daß die bestehenden oder zu errichtenden Saatschulen die Pflanzen in der nothwendigen Art und Anzahl liefern können. § 17. Innerhalb der Grenzen der jährlich bewilligten Dotation ist die Commission berechtigt, die für die verschiedenen Arbeiten und Auslagen zum Zwecke der Aufforstung erforderlichen Beträge zu verwenden. Für Auslagen, die im oberwähnten Voranschläge nicht inbegriffen sind, hat jedoch die Commission von Fall zu Fall vorher die Zustimmung des Landes-AuSschnsses und des Ackerbau-Ministeriums einznholen (§12 des Gesetzes). § 18. Die Verwaltung des Aufforstuugsfondes obliegt dem Präsidenten, welcher hiebei von Landes-Cassa und Buchhaltung unterstützt wird (§ 4). Die der Commission aus Staats- und Landesmitteln angewiesenen Beträge sind mit Ausnahme jenes Teilbetrages, der voraussichtlich in der nächsten Zeit wird ansgegcben werden müssen, bei einem von der Commission zu bestimmenden öffentlichen Credit-Jnstitnte fruchtbringend anzulegen. Dieser Theilbetrag, dem auch die etwaigen kleineren Einkünfte deö Aufforstnugsfoudcs ^'fließen, ist bei der Landes-Cassa zu Hinterlegern Nach jedesmaliger Erschöpfung des derart dcponirteu Betrages verfügt der Präsident kfr Behebung einer für die nächste Zeit erforderlichen Summe vom fruchtbringend angelegten Kapitale. Die über Beschluß der Commission staltfindenden Zahlungen an Parteien geschehen nur über besondere Anweisung des Präsidenten, welcher auch ermächtigt ist, jene Beträge anzu-^fren, die sich auf Kanzlei-, Reise- und ähnliche Auslagen beziehen, insoweit sie den veranschlagten Betrag nicht übersteigen. § 19. Der k. f. Forstinspector oder sein Stellvertreter erhalten vom Präsidenten entsprechende Vorschüsse zur Ausführung der technischen Arbeiten gegen nachträgliche Verrechnung, welche innerhalb des auf den Monat, in dem die betreffende Arbeit ausgeführt wurde, folgenden Monates zugleich mit der Vorlage der Verzeichnisse der verwendeten Arbeiter, und der von den Parteien bestätigten Rechnungen zu überreichen ist. Im Falle der Nothwendigkeit können die genannten Functionäre mit den Auszahlungen auch das respective k. k. Forstpersonale oder die Gemcinde-Aemter betrauen. § 20. Für die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Aufforstlnigsfondes ist ein Cassa-Jonrnal und ein Hauptbuch nach den für die öffentlichen Cassen bestehenden Vorschriften zu führen. Die Führung des Cassa-Jonrnals ist vom Landes-Cassier zu besorgen (§ 18). Die Führung des Hauptbuches, die Abfassung der jährlichen Rechnungslegung sowie die Prüfung der Rechnungen des k. k. Forstinspectorö (§ 19) werden von der Landesbuchhaltnng besorgt (§ 4). § 21. Das Verwaltungsjahr beginnt mit 1. Jänner ltiib endigt mit Ende December. Der Voranschlag ist von dem Präsidenten im Monate Juli eines jeden Jahres der Commission vorznlegeu, welche denselben nach stattgefundencr Beschlußfassung an den Landes' ausschuß und an das Ministerium zu leiten hat (§ 15). Der jährliche Rechnungsabschluß ist der Commission im Monate Februar zur Prüfung und Genehmigung vorznlegeu, und dann znr Kcnntniß des Landes-Ansschnsses und des Ackerbau-Ministeriums zu bringen. § 22. Von der Commission beschlossene Acnderungen dieser Geschäfts-Ordnung bedürfen der Genehmigung des Landes-Ansschnsses und des Ackerbau-Ministeriums. 34. Verordnung der k. k. küstenländischen Statthalterei von, 4. November 1887, N. 15610, betreffend die Wahl der von den Borständen der im Karstgebiete der politischen Bezirke. Capodistiio, Mitterb,irg und Volosca gelegenen Gemeinden nach § 1 des Landesgcsetzes vom 7. Mai 1886, (L.-G.-Bl. dir. 32 ex 1887) in die Karstanfforstungs-Coinmission zu entsendenden Vertrauensmänner und deren Ersatzmän ner. Ans Grund des § 13 des Gesetzes vom 7. Mai 1886, (L.-G.-Bl. Nr. 32 ex 1887) betreffend die Karstanfforstung in der Markgrafschast Istrien, wird mit Ermächtigung des hohen f. k. Ackerbau-Ministeriums (Erlaß vom 9. October 1887, Nr. 690) und im Einvernehmen mit dem LandeSausschusse von Istrien nachstehende Verordnung erlassen: § 1. Als Gemeinden, welche im Sinne des § 1 des obigen Landesgesetzcs die Vertrauensmänner in die Karstanfforstnngs-Commission zu entsenden haben, werden folgende als in der Knrstregion gelegen bestimmt: 1. Im politischen Bezirke von Capodistria: die Ortsgemeinden Dolina, Dečani, Pingnente und Rozzo; 2. Im politischen Bezirke von Mitlcrburg: die Ortsgemeinden Boglinno, Albona und Fianona; 3. Im politischen Bezirke VoloSca: die Ortsgemeinden Lovrana, Castua, Jeläane, Castclnuovo und Materia. § 2. Die nach politischen Bezirken, von den Vorständen der im vorhergehenden Paragraphe ^fgefnhrtcn betreffenden Ortsgemeinden vorznnchmende Wahl des Vertrauensmannes und seines Ersatzmannes wird von der politischen Bezirksbehörde veranlaßt und geschieht am Amtssitze derselben. Zu diesem Zwecke werden die betreffenden Gemcindevorstände unter Fest-Atzung des Tages und der Stunde der Wahl znsammenberufen. § 3. Die Wahl geschieht unter der Leitung deö Vorstandes der Bezirksbehörde oder dessen Stellvertreters und von zwei stimmberechtigten, von den Anwesenden aus ihrer Mitte mit Relativer Stimmenmehrheit gewählten Mitglieder». Die Wahl des Vertrauensmannes, beziehungsweise des Ersatzmannes erfolgt mittels Stimmzettel und mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden. Wird diese beim ersten Scrutinium nicht erreicht, so wird zu einer engeren Wahl geschritten nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeindewahlordnung. Ergibt sich bei dieser Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. Vollmachten sind unzulässig. Zur Giltigkeit der Wahl ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Wahlberechtigten erforderlich. Wahlberechtigt ist jedes einzelne Mitglied des Gemeindevorstandes. Wählbar sind nur jene Gemeindeglieder, welche das netitic und passive Wahlrecht zur Gemeindevertretung genießen und in einer der Karstgemeinden Grundbesitz haben. § 4. Einwendungen gegen die Wahl sind binnen der Fallfrist von acht Tagen bei der politischen Bezirksbehörde einzubringen und von dieser der Statthalterei vorzulegen, welche hierüber entgiltig entscheidet. Nach rechtskräftig vollzogener Wahl hat die Bezirksbehörde dem Gewählten, falls gegen denselben kein Ausschließungsgrund vorliegt, ein Certifieat auszufertigen und von dem Wahl- ergebniß den Präsidenten der Karstalifforstungs-Commissioil in Kenntniß zu setzen. § 5. Die Functionsdauer des gewählten Vertrauensmannes und Ersatzmannes beträgt sechs Jahre. Der Ersatzmann tritt an die Stelle des Vertrauensmannes im Falle einer vorübergehenden Verhinderung. Im Falle des Todes, der Verzichtleistung, des Verlustes der Wählbarkeit in die Commission oder der dauernden Verhinderung in der Ausübung des Mandates eines Vertrauensmannes oder Ersatzmannes, leitet die Bezirksbehörde die betreffende Neuwahl ein, § «• Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit und sind von den berufenen Bezirksbehörden auf Grundlage derselben die betreffenden Wahlen sofort zu veranlassen. Pretis m. p.