Gesetz- und Verordnungsblatt für das öllerreichisch-iltirische Mltcnfiiiiö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1867. VI. Stück. Ausgegeben und versendet am 22. Februar 1867. 7. Kundmachung der k. k. küst. Statthalterei vom 9. Februar 1867, betreffend die Auflösung der f. k. Lchcn-Allodialisirungs-Landcs-Commission für das Küstenland. Da die Lehen - Allodialisirungs - Commission für das Küstenland znr Durchführung des Gesetzes vom 17. December 1862* betreffend die Auflösung des Lchcnbandcs, ihre Aufgabe beendigt hat, so wurde dieselbe in -Folge Ermächtigung des hohen Staatsministcriums vom 30. v. Mts., Z. 1506—42, aufgelöst, was hiemit, mit Beziehung auf die H. o. Kundmachung vom 3. Mat 1864 zur allgemeinen Kenntnis; gebracht wird. Kellersperg. 8. Kundmachung der k. k. küst Statthalterei vom 15, Februar 1867, in Betreff der Einhebung der Steucrzufchlägc für den Landesfond nnd den Grundentlastungssond der gefürsteten Grafschaft Görz-Gradisca im Jahre 1867. Seine k. k. Apost. Majestät haben mit Allerh. Entschließung vom 8. d. Mts. die vom Landtage der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea für das Solarjahr 1867 beschlossenen Landesumlagen von 28"/0 der dirceten Steuer, mit Ausschluß des Kricgsznschlages, und zwar von !<>"/„ für eigentliche Landcszwccke und von 12°/0 für die Grundentlastung, allergnädigst zu genehmigen geruht. Was hicmit in Folge hohen Ministerial-Erlasses vom 11. Februar d. I., Z. 1102 St. M., zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Kellersperq.