Gesetz- «nt Verordnungsblatt für das österreichisch - isst rische .Kfcheitfimi), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1894. XIII. Stii». Ansgegeben mib versendet am 14. Juli 1894. 19. Gesetz vom 9. Juni 1894, womit der H 110 des mit dem Landesgesetze vom 30. December 1869 (L.-G.-Bl. Nr. 4 ex 1870) erlassenen Gemeindestatntes für die Stadt Rovigno abgeändert wird. lieber Antrag des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich anzuordnen, wie folgt: Art. I. Der § 110 des mit dem Landesgesetze vom 30. December 1869, L.-G -Bl. Nr. 4 ex 1870, erlassenen Gemeindestatutes für die Stadt Novigno wird in seiner gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit gesetzt und hat künftig zu lauten: § 110. Zuschläge, welche 25 vom Hundert der directen Steuern oder der Verzehrungssteuer übersteigen, sowie jene selbstständigen fixen Auflagen, welche bei den im Art. I, B II, Absatz 1, des Gesetzes vom 18. Mai 1875, R.-G.-Bl. Nr. 84, bezcichneten geistigen Flüssigkeiten erster Kategorie das Ausmaß von 2 fl. 50 kr. für den Hectoliter, bei den im Absätze 2 desselben Gesetzartikels erwähnte» geistigen Flüssigkeiten das Ausmaß von 1 fl. 67 kr. für den Hectoliter und beim Biere das Ausmaß von 55 kr. für den Hectoliter übersteigen, sind an die Bewilligung des Landesausschusses gebunden. Uebersteige» jedoch diese Zuschläge 50°/0 der directen Steuern oder der Verzehrungssteuer, und überschreiten die vorbedachten Auflagen bei den gebrannten geistigen Flüssigkeiten erster Kategorie das Ausmaß von 5 fl Ol kr. für den Hectoliter, bei solchen Flüssigkeiten zweiter Kategorie das Ausmaß von 3 fl. 34 kr. für den Hectoliter und beim Biere das Ausmaß von 1 fl. 10 kr. für den Hectoliter, oder sollen die Auflagen auf eine Zeitdauer von mehr als zehn Jahre eingeführt oder weiter bewilligt werden, so kann der Landcs-ausschuß diese Bewilligung nur im Einverständnisse mit der Statthaltern erlheilen. Art. II. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Art. III. Meine Minister des Innern und der Finanzen sind mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. Budapest, den 9. Juni 1894. Iranz Joseph m. p. Baequehem m. p. Plener m. p.