Gesetz-m,d Verordnungsblatt für das ötterreichisch - ÜTtrifdje Kfifteiifaiiö, bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz nnd GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichSnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. —------------------- Jahrgang 1901. xxxv. Stück. »««gegeben und versendet am 31. December 1901. 44. Gesetz vom 21. December 1901, mit welchem d er Artikel I des Gesetzes vom 6. October 1900, L.-G.-Bl. Nr. 26, in seiner gegenwärtigen Fassung- außer Kraft gesetzt wird. Über Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich zu verordnen, wie folgt: Art. I. Der Artikel I des Gesetzes vom 6. October 1900, L.-G.-Bl. Nr. 26, wird in seiner gegenwärtigen Fassung außer Kraft gesetzt und nunmehr also lauten. Die Bestimmungen der §§. 2, 5 nnd 6 des Gesetzes vom 15. October 1896, L.-G.-Bl. Nr. 30, haben künftighin zu lauten, wie folgt: §. 2. Die Lehrer der allgemeinen öffentlichen Volksschulen sind in drei Classen getheilt, nämlich: in die I. Classe mit 1400 Kronen „ II. „ „ 1200 „ und „ III. „ „ 1000 „ jährlichen Gehaltes. Der Jahresgehalt eines Bürgerschullehrers wird mit 1600 Kronen, jener der Bürger--schullehrerinnen mit 1400 Kronen festgesetzt. §. 5. Die mit dem Lehrbefähigungszeugnisse versehenen Lehrer und Unterlehrer, welche fünf Jahre lang an einer öffentlichen allgemeinen Bolksschnle der im ReichSrathe vertretenen Königreiche und Länder ununterbrochen und mit gutem Erfolge gewirkt haben, erhalten ohne Unterschied, ob sie provisorisch oder definitiv angestellt sind, nach Vollendung der ersten fünf Dienstjahre eine Zulage mit 10°/„ ihres Jahresgehaltes und so von fünf zu fünf Jahren bis zur Erlangung der sechsten Zulage (Quinquenium). Diese Bestimmung gilt auch für die Lehrer und die Lehrerinnen der Bürgerschulen. §. 6. Dem Leiter einer allgemeinen öffentlichen Volksschule gebührt eine Functions-zutage, welche bemessen wird: mit jährlichen 60 Kronen, wenn die Schule aus einer Elaste, 100 „ „ „ „ „ zwei Elasten a n 150 „ „ „ „ „ drei „ „ „ 200 „ „ „ „ „ vier „ oder mehr Elasten besteht. Der Director einer selbständigen Bürgerschule bezieht eine Functionszulage von 300 Kronen, jener einer mit einer allgemeinen öffentlichen Volksschule verbundenen Bürgerschule eine Fnnctionszulage von 400 Kronen. Art. II. Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1902 in Wirksamkeit. Art. III. Mein Minister für CultuS und Unterricht ist mit dem Vollzüge des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. Wien, am 21. December 1901. Franz Joseph m. p. Harte! m. p.