Gesetz «uh Perordnungsblatt für da# ö It e r r e t cfi i f ris = t f f tr 11 cf) c J( ü R en I an f), stehende au« den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichSnnmitteldarrn Stadt Triest mit ihrem Gebiete. 3obra September 1888 . . 38.240 „ T) März 1889 . . . 38.240 „ n September 1889 . . 38.240 „ f! Mär; 1890 . . September 1890 . . . . . 38.240 „ V März 1891 , . n September 1891 . 38.240 „ Zusammen obige . . 382.400 fl. b) ans dem nicht rückzahlbaren Beitrage des staatlichen Meliorationsfondes, welcher laut § 1, Z. 2 des Gesetzes 40% der effektiven Kosten des Unternehmens (mit Ausschluß der Kosten für die Beschaffung und Verzinsung des sub a erwähnten Darlehens) im Maximum jedoch 382.400 fl. beträgt; dieser Beitrag wird — mit dem im Punkte 2 enthaltenen Vorbehalte — von der Staatsverwaltung unmittelbar in den Baufond eingezahlt, und zwar in folgenden Raten: im October 1887 . . . . . . 76.480 fl. T) März 1888 . . . . . . 38.240 7» Ti September 1888 . . . . . . 38.240 Y) T) März 1889 . . . . . . 38.240 T) „ September 1889 . . . . . . 38.240 n T) März 1890 . . . . . . 38.240 >5 n September 1890 . . . . . . 38.240 März 1891 . . . V w September 1891 . . . . . . 38.240 V Zusanune obige 382.400 fl. c) aus den eigenen Mitteln der Genossenschaft, soweit die Gesammtkosten des Unternehmens die Summe'der suh a und b angegebenen Beträge, b. i. 764.800 fl. übersteigen; da die Gesammtkosten auf 956.000 fl. präliminirt sind, so wird einstweilen — mit dein im Punkte 2 enthaltenen Vorbehalte — die aus den eigenen Mitteln der Gellossenschaft für die Dotirung des Baufondes (ausschließlich der Geldbeschaffungskosten, der Darlehenszinsen und der für den Bestand der Genossenschaft erforderlichen Regie-Auslagen) anfznbringende Summe mit (956.000 — 764.800) 191.200 fl. angenommen, welche längstens in folgenden Raten in den Banfond einzuzahlen sind: im September 1887 . . . . 38.240 ft. Februar 1888 . . : . 19.120 •D V August 1888 . . . 19 120 r * Februar 1889 , . . . . . 19.120 Ti n August 1889 . . . . . 19.120 Tj Februar 1890 . . . . . 19.120 r> August 1890 . . . 19.120 r. Februar 1891 . . . 19.120 V r> August 1891 V Zusammen obige . . 191.200 fl. Sollte die Genossenschaft einen dieser Einzahlungstermine nicht einhalten, so tritt für die nächstfolgenden Raten des Landesdarlehens (lit. a) und des Meliorationsfondsbeitrages (lit. !.) die Fälligkeit jedenfalls erst 30 Tage nach jenem Tage ein, an dem die nachträgliche Einzahlung der genossenschaftlichen Rate erfolgte. 2. Rückwirkung eines eintretenden Minder- oder Mehr-Erfordernisses aus die Einzahlungen in den Baufond. Ergibt cs sich im Laufe des Unternehmens, daß dessen Ausführung weniger erfordert, als die präliminirte Summe von 956.000 fl., so ist gemäß § I, Z. 2 des Gesetzes der Beitrag ans dem staatlichen Meliorationsfonde ans 40n/0 des ermittelten minderen Erfor- dernisses herabzusetzen; es sind hiernach die weiteren Raten dieses Beitrages verhältnismäßig zu mindern, beziehungsweise die bereits über den ganze» 40°/„igeu Beitrag geleisteten Einzahlungen ans dem Banfonde der Staatsverwaltung zu ersetzen. Ergibt sich hingegen ein Mehrerforderniß, so sind die weiteren Raten der genossenschaftlichen Einzahlung entsprechend zu erhöhen. 3. Deponirung deS Baufondeö und Verfügung über denselben. Der Banfond wird beim Zahlamte des LandeSansschnsseS deponirt und steht daselbst zur gesetzmäßigen Verfügung des Trägers des Unternehmens, d. i. der Genossenschaft; es bedarf jedoch — im Sinne der im Gesetze (§ 2, Z. 2) dem Landesausschusse und der Staatsverwaltung ans das Unternehmen überhaupt vorbchaltenen Einflußnahme — jede con-erete Aussolgung von Fondsgeldern an die Genossenschaft selbst oder in ihrem Aufträge an dritte, der Zustimmung des mit der Ausübung dieser Einflußnahme zunächst betrauten Funktionärs (Pt. 5). Fondsgelder, welche voraussichtlich längere Zeit nicht benöthigt werden, ftub von der Genossenschaft im Einvernehmen mit dem eben erwähnten Funktionär flucht» bringend anznlegen, und fließen die betreffenden Zinsen gleichfalls dem Banfonde zu. * Einflußnahme des Landesansschnsses und der Staatsverwaltung aus den technischen Thcil des Unternehmens. Die dem Landesausschusse und der Staatsverwaltung auf den technischen Theil des ^'lernchmctts gesetzlich (§ 2, Z. 2) vorbehaltene Einflußnahme wird in der Art aus geübt. daß der Landesausschuß und das Ackerbau-Ministerium einvernehmlich einen mit landwirth-schaftlichen Meliorationsarbeiten vertranten Techniker zum Jnspector der von der Genossenschaft eventuell in ihrem Aufträge von Dritten auszuführenden Arbeiten bestellt. Bei dem parallelen Interesse des Landes, des Staates und der Genossenschaft an der zweckmäßigen Einrichtung und Ausführung der Bewässerungs-Anlagen wird diesem Jnspector nicht nur die Controle der Arbeiten vom Standpunkte der das Unternehmen unterstützenden autonomen Landesverwaltung und Staatsverwaltung obliegen, sondern es wird ihm mich von der Genossenschaft selbst, wenn sie es wünscht, zugleich die Oberleitung der Arbeiten vom genossenschaftlichen Standpunkte aus, insbesondere gegenüber denjenigen, welche die Ausführung der Arbeiten von der Genossenschaft übernehmen, übertragen werden können. Dem Jnspector bleibt als Organ der autonomen Landes- und Staatsverwaltung Vorbehalten: a) die Genehmigung der Detail Projecte; b) die Controle der Bauausführung im Laufe der Arbeiten selbst; c) die Theilnahme an den Collaudirungen. Sollte sich bei einem dieser Acte eine Differenz des Jnspectors mit der Genossenschaft ergeben, so ist Die Angelegenheit zur Entscheidung der Statthalterei einvernehmlich mit dem LandeSansschusse und, wenn sich ein Einvernehmen nicht erzielen läßt, zur Entscheidung des Ackerban-Ministerimns zu bringen. Der gesetzmäßige Wirkungskreis der Behörden in wasserrechtlichen und baupolizeilichen Fragen wird durch diese, lediglich im Titel der Subventio-nirung des Unternehmens begründete Jngerenz des Jnspectors nicht berührt Sollte der Jnspector über Wunsch der Genossenschaft zugleich als Oberleiter der Arbeiten fungiren, so wird die sich daraus ergebende Erweiterung seines Wirkungskreises insbesondere noch umfassen: d) die Mitwirkung schon bei der Verfassung der Detailprojecte; e) die Mitwirkung bei der Feststellung der allgemeinen und speciellen Baubedingnisse und bei der Bergebnng der Arbeiten; f) die Mitwirkung bei Einholung der erforderlichen Bauconsense und bei den Grund-Erwerbnngen; g) die Prüfung der Rechnungen und BerdienstauSweise; h) die Mitwirkung bei den genossenschaftlichen Maßnahmen hinsichtlich der Bertheilung und Bewerthnng deS zugeleiteten Wassers; i) die technische Assistenz im Allgemeinen bei der genossenschaftlichen Gebahrung während der Bauperiode. In einem, wie in dem anderen Falle — daß nämlich der Jnspector lediglich die Controle oder mich die Oberleitung der Arbeiten führt — wird die Genossenschaft den Jnspector für die mit seinen Agenden verbundene Mühewaltung und Kosten aus dem Baufonde zn entlohnen haben und wird der entsprechende Pauschalbetrag im ersten Falle vom Ackerbau-Ministerium einvernehmlich mit dem Landesausschnsse bestimmt, im zweiten Falle von diesen Stellen mit der Genossenschaft vereinbart werden 5. Einflußnahme des Landesansschusses und der Staatönerwaltung auf den (9nmz dcS Unternehmens i» administrativer und finanzieller Hinsicht. Diese Einflußnahme besteht: a) in der im Punkte 3 vorbehaltenen Zustimmung zur Ausfolgnng von Geldern ans dem Baufonde überhaupt; b) in der hiemit vorbehaltenen Zustimmung (beziehungsweise Erklärung, daß kein Anstand obwalte) in Betreff aller jener ans die Herstellung der Bewässerungsanlagen bezüglichen Beschlüsse und diesfälligen Urkunden der Genossenschaft, womit sich letztere zu einer finanziellen Leistung verpflichtet (Bauverträge, Uebereinkommen wegen Grnndabtretnngen u. s w.); c) in der Einsichtnahme in die gesummte Gebahrnng der Genossenschaft überhanvt zur Conirole einer ordentlichen Verwendung des Banfondes und einer geregelten Aufbringung der zur Deckung der genossenschaftlichen Verpflichtungen gegen den Banfond und Dritte nothwendigen Beiträge der Genossenschafter selbst. Die Ausübung dieser Controle wird hiemit vom LandcsanSschnsse und der Staats-Verwaltung einverständlich dem jeweiligen k. k. Bczirkshanptmanne in Gradisea und in seiner Verhinderung seinem amtlichen Stellvertreter übertragen, welcher, soferne eine bestimmte Angelegenheit auch von einer technischen Beurtheilnng abhängig ist, den Jnspeetor darüber einzuvernehmen hat. Ergibt sich bei Ausübung dieser Controle eine Differenz mit der Genossenschaft, so ist die Angelegenheit zur Entscheidung der Statthalterei, einvernchmlich mit dem Landcsansschnsse und wenn sich ein Einvernehmen nicht erzielen läßt, zur Entscheidung des Ackerbau-Ministeriums zu bringen. Diese Function des k. k. Bezirkshanptmannes, welche in der Einflußnahme ans das Unternehmen ans dem Titel der Subventionirung ihre Basis hat, alterirt selbstverständlich in keiner Weise jene Competenz, welche demselben Functionär in den Angelegenheiten des Unternehmens als erste politische Instanz nach den Gesetzen znkommt. 6. Besondere Bestimmungen in Betreff der Schiffahrt. Die Genossenschaft ist verpflichtet, für die Ansmündung des Hauptbewässernngscanales dort, >vo sich dieselbe mit dem Hafencanal von Rosega verbindet, eine Gestaltung festzusetzen, welche keinesfalls verhindert, daß der besagte Bewässernngscanal, eventuell von Monfalcone abwärts, schiffbar gemacht werde (§ 2, Z. 1. a des Gesetzes). Die betreffenden Detailprojecte sind zu diesem Zwecke, vor der Genehmigung durch den Jnspector, von diesem der k. k. Seebehörde in Triest, beziehungsweise dem von derselben bezeichnet«! technischen Organe mit« zutheilen. Die Genossenschaft ist ferner verpflichtet, sowohl der Staatsverwaltung oder dem von dieser hiezu Bevollmächtigten die Umwandlung des besagten Bewässerungscanales in einen schiffbaren Canal ans Kosten des Staates oder seines Bevollmächtigten zu gestatten — als mich die unentgeltliche Schiffahrt auf der schiffbar gemachten Strecke, jedoch unter Beobachtung der durch den Bewässerungszwcck bedingten Vorsichten, zu dulden (§ 2, Z I b des Gesetzes). Sollte von dieser Verpflichtung der Genossenschaft Gebrauch gemacht werden, so werden die betreffenden näheren Modalitäten von der Staatsverwaltung, nach Einvernehmung der Genossenschaft und des Landesausschnsses, festgcstellt werden. 7. Bauzeit. Die Bauzeit ist von der Genossenschaft innerhalb der Zeitperiode 1887 bis Ende 189 I festznstellen. 8. Berwendnng von Sträflingen bei den Arbeiten. Die Genossenschaft ist verpflichtet, auf Bedangen der Staatsverwaltung bei der Ans führung der Arbeiten auch vom Staate beigestellte Sträflinge zu verwenden, beziehungsweise bei Hintangabe der Arbeiten an Unternehmer, letztere zu dieser Verwendung zu verpflichten Die Mapimalzahl der Sträflinge, deren gleichzeitige Verwendung die Staatsverwaltung beanspruchen kann, beträgt einhundert Mann. Die Staatsverwaltung wird thunlichst geeignete Sträflinge beistelle» und für deren Transport auf das Arbeitsfeld, für deren angemessene Unterbringung und Beaufsichtigung, sowie für deren nterhalt auf Kosten der Justizverwaltung sorgen. Dagegen erhält die Justizverwaltung von der Genossenschaft, bezieh ngsweise vom Uebernehmer der Arbeiten, für die beigestellten Sträflingsarbeiter siebzig Kreuzer per Kopf und Arbeitstag, und zwar unter monatlicher Abrechnung und Zahlung auf Grund der hierüber zu führenden besonderen Arbeitslisten. Ergibt es sich hiebei, daß die von den Sträflingen geleistete und mit der aus obigem Taglohn resultirenden Summe gezahlte monatliche Arbeit, gegenüber den in den Voranschlägen für diese Arbeit eingesetzten Preisen, zu einem Ersparnisse geführt hat, so kommt dieses Ersparniß, wenn die Arbeit nicht an Unternehmer vergeben war, sondern von der Genossenschaft in eigener Regie geführt wurde, dem Baufonde zu Gute; war aber die Arbeit vergeben, so fällt die Hälfte des Ersparnisscs dem Bausonde die Hälfte dem Unternehmer zu. Die Werkzeuge für die Sträflingsarbeiter sind bei Arbeiten in eigener Regie vom Baufonde, bei vergebenen Arbeiten vom Uebernehmer derselbe-, beiznstelle» und in gebrauchsfähigem Zustande zu erhalten. Die Verwendung der Sträflinge am Arbeitsfelde wird so eingerichtet werden, daß die tägliche Arbeitszeit der Sträflinge zum mindesten dieselbe sei, wie die der an demselben Arbeitöfelde bei gleichen Arbeiten verwendeten Civilarbeiter. !>. Auszahlung deö Darlehens des staatlichen Meliorationssondes au das Land. Die Auszahlung des laut § (> des Gesetzes aus dem staatlichen Meliorationsfonde dem Lande zu ertheilenden Darlehens von fl. 191.200 erfolgt in folgenden Raten: im October 1887 . . . März 1888 . . . .... 19.120 v September 1888 .... 19.120 T) T) März 1889 . . . .... 19.120 ? n September 1889 . . . .... 19.120 1) März 1890 . . . .... 19.120 » T) September 1890 . . . .... 19.120 11 r> Mörz 1891 . . .... 19.120 r September 1891 . . , .... 19.120 r Zusammen obige . . 191.200 fl. Pretis m. p.